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HARVARD COLLEGE
LIBRARY
CHARLES MINOT
CLASS OF 1828
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen
das Sahır 1868.
Neue Folge.
Sechsundzwanzigſter Jahrgang.
Glückſtadt.
Sedhrudt bei W. Augufim
.
Ger 45.1.12
APR 25 ]9435
LIBRARY
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
1. Stüd.
Den. 6. Januar 1862.
Entfbheidungen.
Interpretation eined Brandverficherungävertragd
in Bezug auf die Frage, ob eine wiſſent—
lich falfhe Angabe des BVerficherten über
die Größe des erlittenen Schadens den
Berfuft des Anfpruchd auf die Verſiche—
rungöfumme zur Folge habe.
Rn Sachen des Hausbefigerd und Hökers Jochim
Heinrih Carl Dender in Wolvenborn, Klägers,
wider
die Direetion der Schleswig » Holfteinifhen adeligen
Brandgilde in Kiel, Beklagten,
wegen Auszablnng von 2163 „P 55 4 Brands
enıfhädigungsgelver,
ergeben die Acten:
Am 16. Juni 1859. ift die in Woldenhorn, adel.
Guts Ahrensburg, belegene Katbe und Scheune bed
Klägers in Feuer aufgegangen und find bei dieſer
Gelegenheit feine meiften Mobilien und vorhanden
geweienen Handelsvorräthe verbrannt. Kläger batte
feine Mobilien zu 1277 F 65 2 und bie Waarens
vorrätbe feiner Höferei zu A000 F bei der Schles—
wig⸗Holſteiniſchen adel. Branpgilde verfidert. Diefe
Brandgilde bat er nunmehr wegen Audfehrung von
2163 Pf 55 8 Brandeniſchädigungsgelder gerichtlich
belangt und in feiner eingereihten Klage zur Bes
gründung berfelben im Wefentlihen Folgendes be>
merft:
Er fei am Morgen nad dem Brande von dem
Gildecommifair ohne allen Grund gedrängt worden,
fofort feinen bei dem Brande erlittenen Berluft an
Höfereigegenftänden anzugeben, und völlig unvorbes
reitet, aud im Augenblide einer gehörigen Ueberle—
gung unfähig, ja ohne Mares Bewußtfein deffen, warum
eö fich gebandelt, habe er, indem er ſich eingebilvet,
daß der Gildecommiffair darauf ausgegangen fei, ihn
zu fangen und ihm den vermeintlihd competirenden
ganzen Verficherungsbetrag zu verkürzen, ſich ftriete
an feinen ihm vorgelegten Verſicherungsvertrag gehals
ten und ſich verleiten laffen, feinen beim Brande ger
babten Schaden dahin anzugeben, daß er auf Erfah
ber vollen Berfiherungsfumme Anfprud habe. Ob—
wohl ernad demnächſt erfolgter Einleitung einer crimi⸗
nellen Unterfuhung wegen Brandftiftung und Verſuchs
des Betruges dur Erfenntniß des Oberappellations—
gerichts vom 27. Februar 1860 völlig freigeſprochen
worden, fo beharre doch nichts defto weniger die bes
Hagte Gilde bartnädig darauf, jede Vergütung für
die verbrannten zu A000 * verfiherten Waaren zu
verweigern, und babe aud ein gütlihes Abfommen,
welches Kläger im vorjährigen Johannismarkte ver
Generalverfammlung der Gilde in Kiel dahin propo=
nirt, daß er mit einer rebueirten Entihädigungsfumme
von 2150 #92 A RM. zur Vermeidung eines
weitläufigen Procefjed und um feinen Handlungsbe⸗
1
trieb wieder aufnehmen zu fönnen, friedlich fein wolle,
abgelehnt. Während ver ganzen Unterfuchung fei Kläs
ger und zwar wahrheitdgemäß unabänderlich bei feiner
Angabe geblieben, daß er die verfiherte Summe im
Werth der Waaren richtig beſtimmt angegeben und
im Befig gehabt habe, und zwar zur Zeit der legten
Berfiherung, gleich wie er trog des ibm wiederholt
gemachten Vorhalts die vorgefaßte irrige Anſicht, daß
er daher auch die ganze Verſicherungsſumme bean—
ſpruchen könne, ſtets feſtgehalten habe. Auf Inſtanz
des Unterſuchungsrichters aber und da dem Kläger
eine gütliche Uebereinkunft mit der Gilde über ſeine
Entfhädigungsanfprüde in Ausſicht geſtellt worden,
habe Kläger, eben weil er feiner gethanen Ausfage
nad nicht auf Eid und Gewiſſen behaupten Fönne,
daß zur Zeit des Brandes die verfiherten Waaren-
vorräthe im der für jede Gattung angegebenen Zahl
vorhanden gewefen wären, die in feiner Klage be»
zeichneten Pofitionen feines Verſicherungsvertrages
berabgefegt und infofern die Verfiberungsfumme auf
2163 x# 55 4 reducirt, die er mit Fug Rechtens und
nach Vorſchrift der revidirten Grundgefege der Gilde
vom 5. Yuli 1831, insbefondere $ 55, beanfpruden
dürfe.
Kläger richtete auf Grundlage diefer Anführungen
feinen Antrag dahin:
daß die Beflagte ſchuldig erfannt werde, bie
libelirten 2163 P 55 4 R.⸗M. nebft 5 u/®
jährlihen Verzugszinſen und zwar in Gemäßheit
des $ 59 der Gildegeſetze nab Ablauf von
4 Moden nad dem 17. uni 1859, ald dem
Tage der gefchebenen Ausmittelung der Ber:
gütungsfumme, event. vom Tage der infinuirs
ten Ladung, angerechnet, an den Kläger zu
bezahlen, unter gleichzeitiger Erftattung fämmt:
licher Proceßfoften, des. et m. s.
Excipiendo ward biergegen bemerft: es fei- nicht
glaublih, daß Kläger, ald er am Morgen nad dem
Brande vom Gildecommiffair zur Angabe des erlittes
nen Berluftes an Höfereigegenfländen aufgefordert wor=
den, außer Stande gewefen fein follte, zu begreifen,
warum es fi bei den ibm vorgelegten einfachen
Fragen gehandelt, fo wenig wie ed angenommen wer⸗
ben fönne, daß derſelbe bei dem geringen Umfange
eines Gefhäfts nicht im Stande gewefen fein follte,
2
ben Werth der vernichteten Waaren wenigflens an⸗
näberungsweife zu jeder Zeit und ohne lange Vor—
bereitung anzugeben. Wahr fei ed, daß der Stläger
darauf dem Gildecommifjair gegenüber den an Hans
delögegenftänden erlittenen Verluft als übereinftimmend
mit der Berfiherungsacte, alfo im Werthe von 4000 „P
ReM., angegeben habe. Die weitere Darfiellung bes
Klägers fei aber eben fo ungenau als undeutlich und
der wahre Sachverhalt folgender. In einer wider den
Kläger wegen Verdachts der Brandftiftung und bes
Betruges eingeleiteten Criminalunterſuchung babe fi
berausgeftellt, daß der von ibm wirklich erlittene Ver⸗
luſt um ein Erheblidyed geringer, ald der von ihm
angegebene, fei, fo daß er ſich genöthigt geſehen, biefe
Angabe fait auf die Hälfte zu reduciren, und nad ber
dur ein freifprechendes Erfenntniß des Oberappellas
tionegerichtd herbeigeführten Beendigung bed wider
ibn eingeleiteten Criminalverfahrens babe er gegen
die Brantgilde eine Forderung von 2150 »# 91 4
Entſchädigungsgelder erhoben, die jegt wieder bie zu
ber eingeflagten Eumme von 2163 „P 55 8 erhöht
worden fei. Ob der Kläger in Wahrheit einen ber
geforberten Erfagfumme entfpredhenden Berluft an
Waaren erlitten babe, wiſſe Beflagte nicht, fo wenig
als viefelbe im Stande fei, zu beurtheilen, ob die von
dem Kläger vorgenommenen Rebucirungen ber Pofitios
nen bes Verfiherungsvertrages im Einzelnen richtig
wären ober nicht.
In eventum warb die exceptio doli vorgefhüßt
mit dem Anführen: der Kläger babe dem Agenten
der Beklagten gegenüber, wie im Vorſtehenden bereits
erwähnt, unmittelbar nad dem Brande den erlittenen
Verluft an Handelögegenfländen als übereinftimmend
mit der Verfiherungsfumme, alfo zum Werthe von
4000 „P, angegeben mit dem Bemerken, daß dieſe
Angabe nach feiner gemwiffenhaften Uebergeugung bes
fchafft fei, wenn er die Saden audy nicht genau ans
geben könne. Bei der darauf eingeleiteten Unter
ſuchung babe es ſich berauggeftellt, daß die einzelnen
BWaarenartifel zur Zeit des Brandes in einer viel
geringeren, als der verfiherten Quantität, im Haufe
vorräthig gewefen wären. In Uebereinflimmung mit
diefen Ermittelungen habe der Kläger ſelbſt einges
räumt, ben erlittenen Schaden zu hoch angegeben zu
haben, und nad beendigter Unterfuchung für die vers
brannten Waaren zunädfi nur die Summe von
2150 »$ 92 8 und gegenwärtig 2163 55 8 ale
Entfhädigung von ber Gilde beanfprudt. Die Ans
gabe des Klägers, daß er an verbrannten Waaren
einen Schaden von A000 »$ erlitten, fei eine bewußte
Unwahrheit. Ein fartifher Irrthum bei diefer Zuviels
angabe ſei von dem Kläger nicht einmal behauptet
worden und würde eine ſolche Behauptung aud den
vorliegenden Berhältniffen nad vollfommen unglaubs
würdig fein. Habe er aber gleidviel, ob in betrüges
riſcher Abficht oder, wie er jegt vorgebe, im Irrthum
über die rechtliche Natur des Verſicherungsgeſchäfts
befangen, dem Agenten der Brandgilde gegenüber
eine wiſſentlich falfhe Angabe über vie Größe des
erlittenen Schadens gemacht, fo fei er damit des Ans
ſpruchs auf Erfag verluftig geworden, da ver $ 41
ber revidirten Grundgefege der Schleswig-Holſteini⸗
ſchen adeligen Brandgilde für beweglihe Güter vom
5. Zuli 1831 beflimme, daß jede von Seiten bes
Verfiherten wiſſentlich falſch gemadte Derlaration
oder Angabe den Verluſt der Prämie zur Folge haben
folle und jeden Anfprud auf Schadenderfag vernichte.
Beflagte bat daher auf Grund diefer Einrede,
daß ver Kläger mit feiner Klage ab» und zur Rube
verwiefen und ſchuldig erfannt werde, die Procepkoften,
s. d. et m., zu erftatten.
'Replicando leugnete Kläger, daß er den Berluft
qu. an Handeldgegenfländen ald durchaus überein-
flimmend mit der Verfiherungsacte angegeben babe,
fondern nur zum Werthe der Berfiherungsfumme von
A000 »f. Er habe vielmehr ausprüdlid erklärt, daß
er die verbrannten Sachen einzeln nicht angeben fünne,
daß er aber auf Erfag der vollen Berfiherungsfumme
Anſpruch babe. Es fei von ihm die Aufforderung,
feinen Berluft anzugeben, fo verflanden, als habe er
feinen bei Abfhluß der qu. Verfiherung in feinem
Haufe befindlihen Waarenbeftand und deſſen Werth
angeben follen. Kläger leugnete ferner, daß durch
die Unterfuhung fi berausgeftelt, vaß ver vom
Kläger wirflih erlittene Berluft um ein Erhebliches
geringer, ald der von ihm angegebene fei, fo wie, daß
die einzelnen Waarenartifel zur Zeit bed Brandes
in viel geringern, ald ven verfidherten Duantitäten,
im MHägerifhen Haufe vorräthig gewefen. Endlich
leugnete er, daß er eingeräumt, den Schaden zu hoch
angegeben zu baben, er babe vielmehr, um ſicher zu
geben, weil er der eventuellen Beeidigung vorbeugen
wollen, bie Duantitäten ber einzelnen Waaren redur
eirt, und zwar blos von dem Wunſche geleitet, mit
den Gildegeldern fein Geſchäft wieder aufnehmen zu
fönnen, und überbieß inbucirt burdh ben ibm vom
Unterfuhungsrichter in Ausficht geftellten Vergleich
mit der Gilde, Event. warb die Replif des Irrihums
opponirt.
Duplicando contrabieirte die beflagte Gilde ber
replicarifhen Anführung, fo weit fie ihr nachtheilig
fei und mit den Erceptionalien nicht übereinftimme.
Der Replit des Irrthums ward als de facto et jure
nicht begründet widerfproden und wurden die zu ihrer
Begründung vorgebrachten Thatfahen in Abrede
geftellt.
Es fieht demnach zur Frage, ob bie der Klage
opponirte Einrede des dolus für begründet zu erachten.
In Erwägung nun, daß in dem $ Al der revi-
dirten Grundgefege der SchleswigsHolfteinifhen adel,
Brandgilde für bemeglihe Güter vom 5. Juli 1831
zwar allgemein verfügt ift, daß jede von Geiten
des Verfierten wiffentlich falſch gemachte Declaration
oder Angabe den Berluft der Prämie igur Folge hat
und jeden Anſpruch auf Schabenderfag vernichtet, der
gedachte Paragraph fi aber nicht auf die Angabe
desjenigen, der einen Brandfhaden erlitten, fondern
auf die Verfiherungsangabe bezieht, wie bied daraus
bervorgebt, dab felbiger den Schluß des von ben
BVerfiherungsgegenftänden, ber Beflimmuug der Prä—
mie und deren Vergütung handelnden Abſchnitts IX
bildet, nah dem $ 52 des Abſchnitts KT dagegen,
welder vie Ausmittelung bed Brandſchadens und deren
Bergütung zum Inhalte bat, von demjenigen, welder
einen Brandſchaden erlitten, lediglich eine Anzeige
davon zu maden, nicht aber eine Declaration ber
verbrannten Gegenftände einzureihen, auch in dem
fernern $ 55 sub passu 9 der Berluft des Schadens—
erfages nur für den Fall einer Verheimlichung ges
retteter Sachen angedrobt ift und mithin, da repli-
cando nur behauptet worden, daß Kläger eine wiffentlich
falfhe Angabe über die Größe des erlittenen Schadens
gemadt bat, die auf dieſe Behauptung funpirte
exceptio doli fi zur Elivirung bed Flagend geltend
gemachten Anſpruchs nicht eignet;
in Erwägung, daß daher dem Kläger der Beweis
der feiner Klage zum Grunde gelegten beklagtiſcher⸗
feits geleugneten Thatſachen aufzulegen ift,
wird nad eingereichten Receſſen und ftattgehabter
mündlicher Verhandlung von Landgerichtswegen hiers
durch für Recht erkannt:
Könnte und würde Kläger innerhalb Ord—
nungsfrift, unter Vorbehalt des Gegenbeweifed
und der Eide, rechtlicher Art nach bemweifen:
daß bei dem am 16. Juni 1859 ſtatt⸗
gebabten Brande der in Woldenhorn bes
legenen Kathe und Scheune des Klägers
die im $ 4 des Klaglibells fpecificirten
Waaren verbrannt find und daß felbige
derzeit die dafelbft angegebenen Preife ges
habt haben,
fo würde nach ſolchem geführten oder nicht ges
führten Beweiſe weiter erfannt werben, was
den Rechten gemäß.
Wie denn folhergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Landgericht zu Glückſtadt, den 5. Juli 1861.
Die beklagte Direction der Schleswig-Holſteini⸗
fchen abeligen Brandgilde wandte fi mit einer Ap⸗
pellation gegen dies Erfenntniß an das Königliche
Dberappellationsgericht zu Kiel; es erfolgte hier der
nachſtehende abſchlägige Beſcheid.
Hamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 15. Auguſt d. J. hieſelbſt eingegan-
gene Appellationsrechifertigung der Direction der
Schleswig-Holſteiniſchen adeligen Brandgilvde in Stiel,
Beflagten, Appellantin,
wider
den Hausbeſitzer und Höfer Jochim Heintich Carl
Dender in Woldenhorn, Kläger, Appellaten,
bauptfächlihd megen beanfprudter Auszahlung
von 2163 55 2 RM. Brandentſchädi—
gungsgelder, jegt Appellation wider das Er:
fenntniß des Holfteinifhen Landgerichts vom
5. Juli 1861,
wird, mit Beziehung auf die dem angefochtenen
Erfenntniß vorangeftellten Entfheibungsgründe, und
in Erwägung,
1) daß die Richtigkeit der von dem Landgericht
angenommenen Auslegung des $ Al der revidirten
Grundgefege der gedachten Gilde weiter beflätigt wirb
theild dadurch, daß nad den im Abfchnitt KI über
die Ausmittelung der Brandſchäden und deren Bers
gütung getroffenen Borjchriften bei jedem Brandſchaden,
wodurd verfiherte Saben vernichtet oder beſchädigt
werben, eine polizeiliche Unterfuchung, namentlich aud
über ven Umfang des Schadens, anzuftellen und dabei
ber Befchädigte zu vernehmen if, welcher foldergeftalt
zu einer Angabe oder Derlaration den Agenten ber
Gilde gegenüber feine Beranlaffung bat, theild dadurch,
daß nah $ 55 sub 11 die Verheimlichung von ges
retteten Sachen abfeiten ded Verſicherten mit dem
Berluft des Schadenserſatzes bedroht ift, welches,
wenn die zu jeder Verbeimlihung voraudgefegte uns
volftändige Anführung des Geretteten bei der poligeis
lichen Vernehmung an fib ſchon diefe Strafe nad
fi ziehen follte, überflüffig geweien fein würde;
2) daß angenommen werden muß, baß der Bers
fiherungsvertrag, aus welchem geflagt wird, auf
Grund der Gildegefege in ihrer richtigen Bedeutung
abgeſchloſſen worden ift, und der Conſens des Klägers
in ein abmweichendes Verſtändniß aus einer etwanigen
mangelhaften Vertheidigung deſſelben gegen die von
der Beflagten verſuchte Auslegung fih nicht folgern
läßt;
daß mithin die auf diefe Auslegung geflüßte Ein-
rede des dolus mit Recht verworfen worden, und beds
balb auch zu der eventuell beantragten Auflage eines
Beweiſes in Beziehung auf die diefer Einrede zum
Grunde gelegten thatſächlichen Behauptungen Fein
Anlaß gefunden werden fann,
biemit
ein abfchlägiger Beſcheid
ertbeilt.
Die Rechnung des Anmwaltd und Procuratord
wird auf 18 „# 25 £ beftimmt.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella-
tionsgericht zu Kiel, den 14. December 1861.
Am BProvorationdproceffe it, wenn der Pro-
bocat die von dem Provocanten bei feinem
Provocationdgefuch befcheinigte Berühmung
leugnet, auf beifern Beweis derfelben zu
erkennen. — Die von dem Diffamanten
abgegebene Erklärung, daß ihm die Ans
fprüche, deren er fih berühmt hat, nicht
zuftehen, macht dad weitere Berfahren
nicht hinfällig.
In Saden des Gaftwirths Friedrich Dofe, jegt
in Bramftedt, Provocaten, jegt Supplicanten,
wider
den Eingeſeſſenen Jürgen Heinrich Wichmann in
Ueterfen, Provocanten, jet Eupplicaten,
hauptſächlich in pcto. provocationis ex lege
diffamari, jegt wider den Befcheid ver klöſter⸗
lihen Obrigfeit zu Ueterſen vom 17. März
a
ergeben die Acten:
Der Supplicat beantragte bei ver flöfterlichen
Dbrigfeit zu Ueterfen gegen ven Supplicanten unter
Berufung darauf, daß diefer ſich gegen verſchiedene
Perfonen, deren vor dem Kloſterſyndicat befchaffte
Ausfagen beigebradt wurden, berühmt babe, ibm,
dem Provoranten, Geld geliehen zu haben, die Abs»
gebung eined Provocationdmandats.
Grgen das hierauf am 29. December 1859 ab»
gegebene Mandat jhügte der Provorat vor:
1) die exceptio non rite formati processus, weil
in feiner vom Provocanten behaupteten wahrbeits-
wibrigen Berühbmung, daß er diefem eine Anleihe
gegeben habe, eine Injurie liege, wegen deren dem
Provocanten eine Injurienflage zuftehe, und daher
nach der fubfiviairen Natur der provocatio ad agen-
dum und der Vorfhrift des $ A der vaterländifchen
Injurienverordnung die Provocation unftatthaft fei;
2) die Einrede der fehlenden Beſcheinigung der
behaupteten Diffamation, zu deren Begründung ver
Provocat zunähft eine Darftellung des Sachverhalts
gab, wonad der Provorant ihn zwar um eine Anleihe
angefprocden, eine foldye aber nicht erhalten habe, und
fodann bemerfte: es babe ihm fomit auch nie ein-
fallen können, die Behauptung einer feinerfeitigen
Anleihe an den Provocanten aufjuftellen und es fei
der Borwurf einer vesfälligen Berühmung völlig aus
der Luft gegriffen. Er müffe daher um fo mehr auf
Beweis der vorgefpiegelten Diffamation dringen, da
die produeirten Zeugenausfagen theild als unbeeidigt
obne allen juriſtiſchen Werth, theild wegen Trunk—
fälligfeit zweier der Zeugen und wegen Unwahrfdeins
lichkeit des Inhalts fämmtliher Ausfagen ohne bes
weifende Kraft wären;
3) event. bie exceptio compensationis, weil Pros
vocant mehrfach geäußert babe, Provocat babe ſich
berühmt, dem Eingefeffenen Auguft Hoppe in Ueterfen
400 # v. Eour, angeliehen zu haben. Es liege in
diefer Meußerung bei der Unmahrbeit ihres Inhalts
die Behauptung, daß Provorat einer ehrenfränfenden
Nachrede gegen einen feiner Mitmenſchen fih ſchuldig
gemacht babe, mithin eine CEhrenfränfung, welche
Provocat mit der vom Provocanten ihm vorgeworfes
nen Injurie compenfiren fönne und wegen beren er
in omnem eventum die Abgebung eined Provoras
tionsmandats gegen den Provoranten beantrage.'
In feiner Replif fuchte der Provocant den Mans
gel einer rechtlichen Begründung der vorgeſchützten
exceptio non rite form. processus und compensatio-
nis nachzuweiſen und bemerkte gegen die Einrede der
fehlenden Beſcheinigung, daß die beigebrachte Beſchei—
nigung mit ungenügenden Gründen angefochten wor=
den ſei und daß es im Uebrigen an einer genügenben
Einlafung des Provocaten auf die vorgebradte Difs
famationsflage fehle, daher nad den im Provocationds
proceß geltenden Grunbfägen nunmehr die angedrobte
pcena perpetui silentii zu erfennen fei.
Die Höfterlide Obrigfeit hat hierauf unterm
17. März 1859 erfannt:
daß Provocat mit feinen Anträgen auf Aufbes
bung ded Mandat vom 29. December v. J.,
event. Suspendirung beffelben und Auflage
befferer Beicheinigung an den Provoranten nicht
zu hören, vielmehr ſchuldig fei, innerhalb vier
Moden ab insin. feine ſämmilichen Anſprüche
und Forderungen gerichtlich geltend zu machen,
sub poena praclusi et perpetui silentii, auch
fowohl die Koften feiner Eingabe vom 25. Jas
nuar d. 5. felbft zu tragen, ald aud die Koften
der abſchriftlich angefhloffenen Erflärung des
Provocanten, des. et mod. salva, nebft ben
Gebühren für dieſes Decret und deſſen Inſi—⸗
nuation innerhalb 4 Wochen ab insin. zu er⸗
ftatten, fo wie daß auf den Antrag des Pros
voraten auf Abgebnng eined Provocationsman⸗
dats nicht einzutreten fei.
Gegen died Erfenntniß hat der Provocat bieber
fupplieirt und beantragt, daß Das abgegebene Provos
cationdmandat wieder aufgehoben, event. daß dem
Supplicaten eine befjere Beſcheinigung der behaupteten
Diffamation auferlegt und für den Fall der Erbrins
gung derfelben dem Supplicanten die Beſcheinigung
der zur Begründung feiner Compenfationdeinrede ans
geführten Thatſachen nachgelaſſen, in omnem eventum,
baf erfannt werde, daß mit der Erflärung des Sup⸗
plicanten, Fein Geld an den Supplicaten geliehen zu
baben, der Provorationsproceß feine Erlevigung ger
funden babe.
Der Supplicat bat in feiner Gegenerflärung gegen
die erhobene Supplication die formellen Einwände
vorgebradt, daß
1) ver Supplicationsfchrift feine volftändige Acten
angelegt feien, indem die Interpoſitionsſchedul und
das darauf abgegebene Deeret fehle, und daß
2) die Supplication in ungenügender Weife inters
ponirt worden, indem nur um Mittheilung der Anzeige
an den Gegner und nit um Deferirung gebeten fei,
Da nun aber das Fehlen von Voracten nie ein
Defertwerben des Rechtsmittels zur Folge baben fann,
übrigens auch das Deferirungsdecret der Möfterliden
Dbrigkeit ſchon einem frühern Friftgefuh des Sup⸗
plicanten angeſchloſſen ift, und da es ferner für bie
Einwentung der Eupplication nur der Erflärung,
daß man fupplieiren wolle, nicht aber der Bitte um
Deferirung, indem diefe nur für ben Guspenfiv-
nit für den Devolutiveffeet in Betracht fommt, bes
darf, fo find diefe formellen Einwände grundlos.
Es fteht daher zur Frage: ob die in der Suppli-
cationsſchrift geftellten Anträge begründet find.
6
In Erwägung nun, daß die Einrebe ber unrichtig
gewählten Proceßart und der Compenfation von dem
judicium a quo mit Recht verworfen worben find, da
beide auf dem Irrthum bafiren, ald ob es ſich um
eine provocatio ad probandum wegen einer Injurie
bandle, während dod nur eine provocatio ad agen-
dum wegen ber Berühmung des Provocaten mit einer
gegen ben Provocanten ihm zuſtehenden Darlehns⸗
forderung vorliegt, in Betreff deren die Abgebung
eined Provocationsmandats vollfommen motivirt war;
in Erwägung, daß bagegen der Supplicant fich
mit Recht barüber befchwert, mit ber Einrede der
mangelnden Befceinigung fein Gehör gefunden zu
haben, da er die ihm zur Laſt gelegte Diffamation
geleugnet bat und die von dem Supplicaten beige=
brachten unbeeibigten Zeugenaudfagen, wenn fie auch
eine für die Abgebung des Provorationsmandate
genügende Beſcheinigung an bie Hand gaben, doch
nicht geeignet waren, den bei bem Leugnen bed Pros
vocaten erforberlid gewordenen vollen Beweis ber
geſchehenen Diffamation zu erbringen; und
in Erwägung, daß dad Provocationsverfahren mit
der Erflärung ded Eupplicanten, daß er fein Geld
an den Gupplicaten geliehen babe, nit ohne Weis
teres als hinfällig betrachtet werben fann, da, wenn
Supplicant ſich mwirflih eines Anfprube an ven
Supplicaten, weldyer ihm nad) feiner jegigen Erfläs
rung nicht zufteht, berühmt bat, der Supplicat zu
dem Berlangen beredtigt ift, daß ihm von Berichtes
wegen ewiges Stilfhmweigen auferlegt werde,
wird dem Eupplicanten auf feine sub pres. ben
12. Mai v. 9. biefelbft eingereihte Supplicationgs
fchrift biedurd von Obergerichtswegen zum Beſcheide
ertheilt:
daß das angefochtene Erfenntniß der Höfter-
lien Obrigfeit vom 17, März v. J., ‚unter
BVergleihung der Koften diefer Inſtanz und
Ausfegung der in der Unterinſtanz erwachſenen
Koften, dahin abzuändern, daß Supplicat
binnen 14 Tagen ab ins. beffer, als geſchehen,
zu befcheinigen habe:
daß der Supplicant einer gegen ben
Supplieaten ihm zuſtehenden Darlehns⸗
forberung in ben in dem Provorationds
geſuch angegebenen Fällen fih berühmt
babe.
Urfundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Dbergericht zu Glüdftabt, den 16. März 1861.
Die von den Holfteinifchen Behörden vorzu—
nehmende Regulirung des im Biefigen
Sande befindlichen Vermögens eines in
‚ Eoneurd gerathenen Hamburger Bürgerd
erſtreckt fih auch auf feine beweglichen
Güter.
Als im Jahre 1858 von dem Hamburger Hans
delögericht über die Habe und Güter des bortigen in
Altona mit Grundeigenthum angefeffenen Bürgers
Peter Cordts der Generalconcurs und in Folge deffen
von dem Altonaer Magiftrat ein Specialconcurs über
die dortigen Grundftüde des Cridars erfannt worben
war, in welchem legtern der Eonful rege in Hamburg
in Bertretung der Braunfhweiger Bank zum Theil
aus dem Erlöfe des in Altona befindliden Inventars
nebft Mobiliar befriedigt worden war, wandten fid
die Hamburger Eoncurdcuratoren mit einer Beſchwerde
an das Holfteinifhe Dbergericht, mittelft deren fie
beantragten, daß das Verfahren des Altonaer Magis
ſtrats in dem flattgehabten Specialconcurs, infofern
dabei auch die in Nitona befindliben beweglichen
Saden des Cridars zur Sperialmaffe gezogen feien,
für ungerechtfertigt und nichtig erflärt werben möchte.
Sie erhielten hierauf den folgenden Beſcheid:
Auf die am 21. Auguft d. J. hieſelbſt eingegan⸗
gene Beichwerbefhrift von Seiten des Dr. juris B.
=. L. Engel, des Dr. juris M. 9. Stodfleib und des
— TE — —
Dr. juris J. D. A. Trittau in Hamburg, als cura-
tores bonorum im Concurſe des Hamburgifchen Bürs
gerd Peter Corbts, Duerulanten, wider das Berfahren
des Altonaer Magifiratsgerichts bei dem bafelbfi er.
öffneten Speeialeoncurfe des genannten Cridars,
wird,
in Erwägung, daß, wenn Hamburger Bürger bier
im Sande Grundſtücke befigen und fih für infolvent
erflären, nad den Beftimmungen des Allerhöchſten
Reſcripis vom 12. Zuni 1810 über ihre bier im
Sande befindlihden Mittel Specialconeurfe erkannt
werben fönnen und nicht verlangt werben fann, daß
der Ueberſchuß des bier befindlihen Vermögens der—
felben zu der in Hamburg behandelten Concursmafle
abgeliefert werde; und
in Erwägung, daß baber bie zu ben in Altona
befindlihen Mitteln des Cridars Corbis gehörigen
bewegligen Sachen felbft dann, wenn dad vom Altos
naer Magiftrat erlaffene Proclam biefelben nicht mit
befaßt haben follte, nicht an die in Hamburg behan⸗
belte Concursmaſſe auszuliefern fein würden und fols
chemnach die Duerulanten, ald Vertreter der Ham⸗
burger Maffe, wegen mangelnden Intereſſes nicht für
legitimirt erachtet werben können, fidh über das vom
Altonaer Magiftrat innegehaltene Verfahren zu bes
fchweren,
nach eingezogener Erflärung des Conſuls Eh. €.
Frege und des Obergerichtsadvoraten Stoppel, fo wie
nad erflattetem Berichte des Altonaer Magiftrats,
den Duerulanten hiedurch von Obergerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 24. December 1860.
Als die Curatoren ſich ſodann mit einer weiteren
Beſchwerde an das Königliche Oberappellationsgericht
wandten, wurden ſie ebenfalls, wie nachſteht, abſchlä⸗
gig beſchieden.
Hamens Sr. König. Majeftät.
Auf die am 21. Januar d. 9. bier eingereichte
Recursſchrift des Dr. juris B. T. L. Engel, des Dr.
juris M. 9. Stodfletb und des Dr. juris 3. D. N.
Trittau in Hamburg, als Güterpfleger im Concurfe
des Hamburgifhen Bürgerd Peter Cordis, Dueru-
lanten, jetzt Supplicanten,
betreffend ihre Befhwerbe über das Verfahren
des Altonaer Magiftratsgerihtd bei dem da⸗
felbRt eröffneten Specialconcurſe des Cridars,
jegt den Recurs wider den Beſcheid des Hols
ſteiniſchen Obergerihts vom 24. December
1860,
wird,
in Erwägung, daß das Refeript vom 12. Juni
1810, obgleiy nur an die Adminiftratur zu Ranzau
gerichtet, dennoch die Grundfäge aufftellt, welche allges
mein zu befolgen find, wenn ein Hamburgifder Bür⸗
ger, der bier im Lande Grundftüde befist, fih für
infolvent erflärt, daß ber nad diefem Refeript einzus
leitende Sperialconcurs fih nicht bloß auf die bier
im Lande belegenen Grundftüde bes Cridars, fondern,
wie beftimmt ausgefproden ift, auf alle deſſen bier
im Lande befindlihen Mittel erftreden fol; daß mit
bin der Altonaer Magiftrat nicht nur berechtigt, fon-
dern fogar verpflichtet gewefen iſt, auch die in Altona
vorgefundenen beweglihen Saden des Cridars Corbis
mit in den von ihm eröffneten Eoncurs bineinzugieben,
und daß, wenn die Faffung des Coneurserkenntniſſes
des Magiftrats vom 24, Januar 1859, fo wie bes
Concursproclams vom 17. Februar f. J. etwa die
Meinung veranlaßt bat, daß der Concurs mur bie
Grundftüde des Cridars in Altona betreffe, doch nur
die dadurch vielleicht von ber Anmeldung abgebaltenen
Gläubiger verlegt fein fönnen, den Gupplicanten
aber auf feinen Fall deshalb ein Recht zufteht, die
Ausfehrung des Erlöfed aus den gedachten beweglichen
Saden an die Hamburgifche Generalmaffe des Gris
dars zu verlangen,
hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Rechnung des Anwalts und Procurators der
Supplicanten wird zu 16 26 8 beftimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober:
appellationsgericht zu Kiel, den 18. December 1861.
Allerhöchit privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
2. Stüd. — Den 15. Januar 1862.
Entiheidungen.
Unter welchen Brrausfegungen eine Abrechnung
über gegenfeitige Rechnungsverhältniſſe eine
Tilgung der fänmtlichen unter den abrech—
nenden Parteien beitehenden Schuldverhält-
niſſe involvire.
Sn Sachen des Maurermeifters F. Wolff in Kiel,
Imploraten, jet Supplicanten,
wider
den Advocaten Bargum daſelbſt, Imploranten, jept
Supplicaten,
wegen 1080 »# 82 und 80 F, jegt Suppli⸗
cation gegen Erfenntniß des Kieler Magiftrats
vom 11. Septbr. v. J.
ergeben die Acten;
Auf Grund eines Schuldſcheins, welcher lautet:
Ich Envedunterfchriebener, der Maurermeifter
F. Wolff hieſelbſt, befenne bierburd, vaß ich dem
Herrn Advocaten Bargum biefelbft nach zugelegter
Abrehnung über Forderungen und Gegenforberuns
gen Cwobei die beiderfeitigen Rechnungen, die
in biefem Jahre erwachſen find, vorbehalten bleis
ben), nah Anweifung von 500 * bei Herrn
v. Neergaarb und 500 „P bei Bäder Bockwoldt,
rehlih annod 1148 78 4 RM. fhuldig
geworben bin, welde id mit A pCt. Zinfen p.a.
in ©. T. R. 1860 zu bezahlen verſpreche, jedoch
auch früber zu zahlen das Recht habe und dann
mit Zinfen nad Berbältniß der Zeit. Außerdem
habe ich zu der genannten Zeit 80 F R. ⸗M.
ohne Zinfen ald Vergütung für vie unverzinslich
angewiefenen 1000 „PR M. zu zahlen.
Kiel, ven 16, April 1859.
5. Wolff.
bat der Implorant Ende Januar 1860 bei dem Kieler
Magiftrat ein unbedingtes Mandat wider den me
ploraten auf die Summe von 1148 78 2 und
80 * impetirt, jevodh nad Kürzung der Summe von
128 * 70 %, um melde die Forderung des Implo⸗
raten aus dem Jahre 1859 die Forderung des Im—
ploranten überfleige.
Gegen das impetrirtermaaßen am 27. Januar
v. 3. abgegebene Mandat ift der Implorat rechtzeitig
mit Weigerungsgründen eingefommen und bat vor«
gebracht:
Der Dberftlieutenant von Gagern babe bei ber
Kieler Spars und Leihkaſſe am 13. Septbr. 1855
eine Schuld von 960 * zu 4'/, pEt. Zinfen contrabirt
gehabt unter Bürgſchaft beider Parteien. Die Spars
und Leihkaſſe babe das Gapital nebft Zinfen vom
Imploraten als felbftifhulvigen und folivarifchen Mit⸗
bürgen beigetrieben. Er babe am 24. Juli 1858 an
Capital, Zinfen und Koften 1053 13 8 bezahlen
müffen. Dazu die Zinfen vom 24, Zuli 1858 bie
24, Gebr. 1860 mit 68 »P 38 8 gerechnet, beliefen
2
fih die Regreßanfprüce des Imploraten an v. Gas
gern auf 1121 51 2.
Die Spar= und Peiblaffe habe ihre Anſprüche aus
ber Obligation cum omni causa gegen ven Schuld»
ner und Bürgen ihm cedirt und habe er das Recht
erworben, die Hälfte der Summe mit 560 x$ 734, 2
von feinem Mitbürgen erflattet zu verlangen. Die
eingeflagten Forderungen betrügen nebft Zinfen 1134 x
56 2, davon ab die obigen 560 »P 731, 8, bliebe
die Reflforberung 573 781, R.
Implorat babe fhon vor Ausbringung des Mans
dats fich erboten, die Forderung des Imploranten,
fo weit er fie für begründet anerfenne, zu bezablen
und am 22, Febr. die 573 F 78%, 2 laut Duittung
berichtigt.
Geftügt bierauf und unter Anlegung des v. Gas
gern'ſchen Schuldſcheins, fo wie einer Eeffionsacte
vom 18. October 1860 bat Jmplorat gebeten, daß er
mit feiner Einrebe der Eompenfation und Pluspetition
gehört und das Mandat wieder aufgehoben werde.
Replicando bat Implorant rückſichtlich ſeines Bers
bältniffes zu der v. Gagern'ſchen Schuld bemerft:
der DOberfilieutenant v. Gagern babe im Jahre 1854
zwei Randparcelen für refp. 990 und 1365 in
öffentlicher Picitation von der Stadt Kiel unter ſelbſt⸗
ſchuldiger Bürgfchaft des Imploraten gefauft und am
10. Febr. 1855 mit diefem eine Appunetuation abges
ſchloſſen, wonach die Parcelen gegen ein Haus bed
Smploraten vertauſcht werden follten. Diefer Handel
fei nicht zur Ausführung gefommen. Doch babe Im—
plorat fpäter die Parcelen als fein Eigenthum erwor⸗
ben. Für die Parcelen babe Käufer bei der Ablie—
ferung den dritten Theil der Kauffumme mit 805 P
an die Stadt bezahlen follen, jevocdy weder v. Gagern
noch der Implorat feien ihrer Verpflichtung nachge—
fommen. Die Stabtfchreiberei habe nun wegen ber
mit Zinfen 875 x# 20 8 betragenden Schuld gegen den
Smploraten ald Bürgen ein Mandat ertrabirt und ein
geſchärftes Mandat fei am 31. Auguft 1855 erlaffen.
Mit dieſem fei Implorat zum Imploranten gefommen,
um von ihm für v. Gagern Geld anzuleiben. Im—
plorant babe ed abgefhlagen. Bald darauf fei er
abermals gefommen, babe ihm gefagt, daß bei der
Spar» und Peihlaffe Geld zu haben fei, daß aber,
10
wenn v. Gagern es anleihe und Implorat die Bürg—
haft übernehme, noch rin zweiter Bürge da fein
müſſe. Implorant habe das Anfuchen, die Mitbürg-
ſchaft zu übernehmen, anfänglich abgefchlagen, auf
fernere Bitten des Imploraten aber und deſſen von
ihm acceptirte Erflärung, daß er dem Imploranten
für allen daraus entftehenden Schaden berfomme, fei
er dem geäußerten Wunfhe nadbgefommen. Das
Geld fei dann auf v. Gagernd und des Imploraten
Wunſch von dem Fmploranten gehoben und zur Bes
zahlung der Kauffumme für die Parcelen nebft Zinfen
und SKoften, zur Beftreitung der durd den Tauſch—
contract und bie darauf bezüglichen Gefchäfte ermachfes
nen often, fo wie der Koſten für bie Umſchreibung der
Parcelen auf den Namen des Käuferd und von dies
fem auf den Imploraten verwandt, der Reft aber auf
ein Guthaben des Imploranten abgerehnet. Der
Implorat habe am 24. Novbr. 1855 einen Kaufcon⸗
tract mit v. Gagern errichtes, nach weldem er dieſem
die Parcelen für 805 nebſt llebernabme der dar—
auf rubenden Rente ıc. abgefauft babe und v. Gas
gern feine Zahlung weiter geleiftet, als die bei der
Spars und Leibfaffe aufgenommenen zur Bezahlung
der Rauffumme an die Stadt Kiel und der bereits
erwähnten Koften verwandten 960 „P, die er als
ſelbſtſchuldiger Bürge für die Kaufſumme der Stadt
gegenüber aud dann hätte aufwenden müſſen, wenn
er bie weitere Uebertragung an ſich nidt hätte effec-
tuiren fünnen, fo daß die Summe, für welche Implo—
rant Mitbürge geworden und die Implorat fpäter
allein an die Spars und Leihkaſſe bezahlt habe, aud
allein zu feinem Nupen verwandt worden fei.
Als die Inſolvenz des Dberftlieutenants v. Gas
gern erſichtlich geweſen fei, habe die Spar und Leih—
faffe zunächft die Hälfte der Schuld nebft Zinfen und
Koften von jedem Bürgen verlangt. Auf Erſuchen
des Imploranten, den ganzen Betrag vom Implora⸗
ten einzufordern, weil das Geld zur Bezahlung einer
Schuld, die ausſchließlich v. Gagern und Wolff ans
gebe, verwandt fei und nachdem Implorant gleichzeitig
Cam 23. Zuli 1858) Wolff an dieſes Verhältniß ers
innert, habe die Spar⸗ und Leihkaſſe unter Mittheis
lung bes vom Imploranten an fie gerichteten Schreis
bens die ganze Schuld vom Imploraten gefordert.
Diefer habe dann auch die ganze Schuld bezahlt, ſich
von der Spars und Leibfaffe eine Ceffionsacte aus⸗
fielen und die für die Schuld verpfändeten und event.
eedirten beiden Actien der Magdeburger Hagelſchaden⸗
Verſicherungsgeſellſchaft „Ceres“ und die ebenfalls
verpfändeten und event. cebirten beiden Actien der
Magdeburger Bieh » Berfiherungsgefellihaft mit den
Zindcoupons für 9 Jahre ausliefern lajfen, und habe
dem Imploranten einige Zeit nachher mündlich ange»
zeigt, daß er diefe Sade vollftändig abgemacht, wie
er fih au in einem Briefe an den Imploranten vom
15. Aug. 1858 mit auf diefe Zahlung bezogen habe,
um ſich gegen ihn wegen Nidtzablung feines Gut⸗
babens zu entichuldigen.
Im Weſentlichen bierauf geftügt hat Implorant
verſchiedene Replifen vorgebracht:
1) die Replik der nicht angebotenen Ceſſion und
Auslieferung der betreffenden Werthpapiere, indem
Implorat weder die zum Pfand für die v. Gagern⸗
ſche Schuld beſtellten Actien zur Hälfte ihm angebo—
ten, noch zur Ceſſion der Hälfte der Forderung an
v. Gagern ſich bereit erklärt habe, während Implorant
doch nur gegen dieſe Leiſtungen event. ſeinerſeits zu
zablen verpflichtet ſei;
2) die Replif des fehlenden Klagrechts. Ein Mits
bürge könne von feinem Mitbürgen nur dann vers
bältnigmäßigen Erfag der bezahlten Schuld verlangen,
wenn er bie Zablung in der Abficht geleiftet habe,
um einem Grfenntniß auf Zahlung der ganzen
Summe Folge zu leiften oder vorzubeugen, dann
aber einen Theil von feinem Mitbürgen wieder zu
fordern, und wenn er fi zu dieſem Zweck eine
Eeifion des Anſpruchs an feinen Mitbürgen vorbes
balten und diefe erhalten babe. In der erftien Ceds
fionsarte vom 24. Juli 1858 babe Jmplorat fib aber
feine Aniprüde gegen den Jmploranten cebiren laffen
und es fei ibm erft fpäter in den Sinn gefommen,
feinen Regreß gegen den Mitbürgen zu nehmen,
weshalb er ſich denn eine zmeite Ceſſionsacte babe
geben laffen, in welder ber Uebertragung ber Rechte
aud gegen den Imploranten Erwähnung geſchehe.
Diefe zweite Acte fei wirfungslos, indem nad einmal
erfolgter Geffion der Forderung an v. Gagern bie
Spar: und Leihkaſſe überhaupt feine Forderung mehr
gehabt, welde fie habe ceviren können;
11
3) die Neplif des Verzichts.
A. Wenn es wahr fei, daß Implorant ſich vors
läufig geweigert habe, die Hälfte der v. Gagern'ſchen
Sduld an die Spar: und Leihkaſſe zu bezahlen, daß
Implorat davon in Kenntniß gefegt und an die oben
referirte Sadlage erinnert fei, daß Implorat dann
der Aufforderung der Spar» und Leihfaffe, die ganze
Schuld zu bezahlen, nachgekommen und fih nur eine
generell lautende Ceſſionsacte habe ausftellen lafjen,
daß er einige Zeit naher dem Jmploranten anges
zeigt, er babe die Sade vollſtändig abgemadt, fo
feien diefes coneludente Handlungen, welche ergäben,
daß er feinen Regreb gegen ben Impleoranten nehmen
wolle;
B. Implorat habe am 16. April 1859 über alle
bis Ende des Jahres 1858 erwachſenen Forderungen
und Gegenforderungen mit den Imploranten Abrech—
nung gebalten und eine beftimmte Summe ald das
refllih annod dem Legteren zufommende Guthaben
anerfannt und zu bezahlen verſprochen. Die Faflung
des Schulddocuments fei der Art, daß auch ohne
Berüdfihtigung der vorhergehenden und nadfolgenven
Umftände Fein Zweifel darüber auffommen fünne, es
fei die beiverfeitige Abfiht geweien, ein ganz reines
Verhältniß berzuftelen und das dem Imploranten
danach verbleibende Guthaben liquide zu machen. Es
fei daher in dem Rechtsgeſchäft unzweifelhaft eine
Noyation enthalten, zumal, da in dem Documente
feine andere causa debendi nambaft gemacht fei, als
eben vie ftattgehabte Abrehnung und Viquidation,
Diefes gebe auch aus den angefcloffenen Briefen
hervor, wonab des Jmploranten Abrechnung dem
Imploraten ſchon im Auguft 1858 zugefandt fei, Im⸗
plorant wegen einer Abjdlagszablung und einer bes
flimmten Erflärung über die Zahlung des Reſtes
gemabnt, wonach Implorat Ausftellungen gegen bie
Forderungen gemacht, Aufflärung und Mittheilung
von fpeeifieirten Rechnungen verlangt habe, wonach
eine Schlußabrechnung brieflic vorbereitet, eine Abz
fhrift des Schuldſcheins zugefandt, alle im Befige
des Imploranten befindligen Berfdreibungen und
Scheine mit der Erklärung des Imploranten ausge—⸗
liefert feien, daß andere, die wider fein Willen etwa
noch vorhanden fein Fönnten, Feine Gültigfeit mehr
baben follten. Hieraus gehe die Abficht der Parteien
12
liquide bervor, alle ihre gegenfeitigen Anfprüde in
der Abrechnung zufammen zu faffen, und Implorat
hätte nur dann eine frühere Forderung geltend
maden fönnen, wenn er die Gültigfeit der Abrech⸗
nung felbft angefochten hätte. Diefes babe er nicht
getban, um fo weniger könne er mit feinem Gegens
anfprub in biefem Proceffe durchdringen, da er ihren
Bortbeftand der Abrechnung gegenüber hätte liquide
maden müffen;
4) die Replif des dolus. Der Implorat würde
in Folge feines dem Imploranten bei Uebernahme
der Bürgfchaft ertbeilten Verſprechens der Schadlos⸗
haltung verbunden fein, die Summe dem fepteren zu
refundiren, welche er durd feine Einrede etwa würde
erlangen fönnen, Jeder aber, der etwas fordere, was
er demjelben Gegner reftituiren müſſe, made fid
eined dolus ſchuldig. Nicht weniger fiebe dem Im⸗
ploraten die Replif des dolus entgegen, weil er ſich
durd die verlangte Leiſtung auf Koften des Implo—⸗
ranten bereichern wolle. Es fei nämlich ſchon er-
mwähnt, daß tie bei der Spar- und Leihkaſſe anges
liehene Summe zum Nugen des Imploraten verwandt
fei, indem eine von ibm allein ſelbſtſchuldig verbürgte
Schuld des Oberftlieutenants v. Gagern an die Stabt
Kiel nebſt Koften damit bezahlt worden, baf ber
Implorat durch die Anleihe qu. von jener Schuld
nebft Koften liberirt fei und auch diejenigen Grund—
flüde, zu deren Bezahlung das Geld angelichen, zum
Eigentbum erworben babe, ohne daß er anderweitig
eine Kaufſumme bezahlt habe;
5) event, die Replif der Zuvielforberung. Im—
plorat habe die vom Zablungstage, dem 24. Juli
1858, bis zum 24. Februar 1860 laufenden Zinfen
mit 4'/, 9, dem Imploranten zur Hälfte mürberechnet,
fönne folde Zinfenforderung aber nicht mit Zug gels
tend machen, indem er dem Imploranten feine Mit-
tbeilung davon gemacht habe, daß er befugt und auch
Willens fei, die Hälfte der bezahlten Summe von
ihm zu verlangen.
Der Implorant bat die Documente und Briefe,
auf melde Bezug genommen, der Replif angelegt,
über die relevanten Thatumftände dem SImploraten
den Eid beferirt und um Abgebung eines gefchärften
Mandats, fo wie BVerurtbeilung des Imploraten in
die Koften des Proceſſes gebeten.
Duplicando bat Implorat das Verſprechen ber
Scabloshaltung und den Umftand, daß ihm die von
v. Gagern der Spar⸗ und Reibfaffe fhuldige Summe
in Liquidation zu Gute gefommen fei, in Abrede ger
fielt. Die ver Replik beigefügten Documente und
Briefe fo wie Briefabfchriften find refp. als echt und
genau anerfannt, dagegen hat Implorat dem Implo⸗
ranten die Befugniß beftritten, replicando Eide zu
beferiren.
In Bezug auf die Repliken ift bemerkt:
1) zur Replif der nicht angebotenen Eeffion und
Auslieferung der verpfändeten Werthpapiere:
v. Gagern babe fpäter Concurs gemacht und bie
beiden Magdeburger Berficherungsgefellfhaften feien
infoloent, die fraglihen Documente alſo werthlos ge:
worden. Er verbinde fi, je eine der Actien der
beiden Gefelfchaften dem Imploranten auszuliefern
und ihm jura cessa über die Hälfte des für v. Gas
gern gezahlten Capitals nebft Zinfen und Koften zu
ertbeilen, ihm aud den Mitbefig der v. Gagern'ſchen
Verſchreibung einzuräumen.
2) Zur Replik des fehlenden Klagrechts (Com⸗
penfationsredts):
Implorat habe fih in der erften Eeffiondacte vom
24. Juli 1858, nachdem im Eingange der Mitbürg-
fhaft des Imploranten gedacht fei, die Forderung
cum omni jure cebiren laffen, indem die Spar⸗ und
Reihfaffe ihm alle ihr bisher daraus zuftehenden
Gerechtfame übertrage, wozu auch ihre Anſprüche
wider den Imploranten gehört. Jedenfalls fei in der
zweiten Ceſſionsacte der Regreßanſprüche gegen- den
Mitbürgen fpecielle Erwähnung gefchehen und die
Behauptung, daß diefe Acte wirkungslos fei, weil die
Kaſſe nah Ausftellung der erften Eeffiondacte feine
zu eebirende Forderung mehr gehabt habe, fei um
richtig, weil dieſe Acten ald Beweidvocumente über
die geſchehene Uebertragung der Forderung betradptet
werben müßten.
3) Zur Replif des Verzichts:
A. Die aufgezäblten Thatſachen rechtfertigten nicht
die Annahme, daß Implorat auf feine Regreßan⸗
fprüde mider den Imploranten habe Verzicht leiften
wollen.
B. Der Schuldſchein vom 16. April 1859 beziehe
fih nur auf diejenigen Forderungen ber Parteien
13
gegeneinander, worüber fie bie fpeeificirten Rechnuns
gen vorber fi gegenfeitig zugeftellt hätten. Diefes
ergebe fih aus der voraufgebenden Correspondenz,
indem fpecielle Rechnungen und Belege verlangt feien.
Die Forderung bed Imploraten wegen bes für
v. Gagern gezahlten Eapitald gehöre nicht hierher,
und ihrer fei dabei gar nicht erwähnt, an einen Bers
zicht auf biefe Forberung hätten beide Parteien gar
nicht gedacht und deshalb könne ein folder Verzicht
aud nicht flatuirt werben.
4) Zur Replif des dolus:
Smplorat nehme nichts in Anſpruch, mweldes er
bemnädhft zurüd zu zahlen verpflichtet fei, denn, werbe
er mit feiner Einrebe der Compenfation gehört, fo
fiehe einer Rüdforberung abſeiten des Imploraten
bie exceptio rei judicatse entgegen, und wenn ms
plorant mit dem behaupteten Verſprechen der Schad⸗
loshaltung durchdringe, fo fünne Implorat mit feiner
Eompenfationdeinrebe eben fein Gehör finden.
Implorat würde fih bei Durdfegung feiner Eins
rede aub nicht auf Koſten des Imploranten bes
reihern, denn v. Gagern's Eduld an die Stadt
babe nur 878 »P 91 4 betragen, und den Reft ver
Anleihe von 960 xP babe Implorant zur Beftreitung
feiner eigenen Koften felbftgeftänplih behalten. Es
babe auch v. Gagern die Parcelen von der Stadt
erbalten, nicht der Imploragt, und bie Größe des
Intereſſes, welches diefer an der Befreiung von ber
Bürgichaft gehabt, habe nicht in ber ganzen Kaufe
fumme, fondern höchſtens in dem bei dem Zurüdgeben
des Handels zu bezablenden Reugeld beftanden, event.
hätte Implorat den v. Gagern zwingen fünnen, ihn
in den Hanbel eintreten zu laffen. Was die Zahlung
des Kaufpreifes abfeiten des Imploraten an v. Gagern
in Liquidation betreffe, fo beziehe fich die Liqui—
dation nicht auf die Bürgſchaft, fondern auf andere
Forderungen, welche er gegen v. Gagern gehabt habe.
5) Zur Replif ver Zuvielforberung:
Implorant babe gewußt, daß Implorat bie ganze
Gagern'ſche Schuld bezahlt und Regreßanfprüde an
ihn erworben habe. Eine befondere Anzeige fei daher
nit nöthig geweſen, um die Verpflihtung zu bes
gründen, bie Hälfte der fortlaufenden Zinfen zu be-
zablen.
Der Kieler Magiftrat bat darauf unterm 11.
September v. J. dem Imploraten ein geichärftes
Mandat auf den noch nicht berictigten Theil der
Forderung beigelegt, *)
*) Die Entiheidbungdgründe lauten:
In Erwägung, dab der Implorant der von dem
Smploraten eingewandten Einrebe der Compenfation
gegenüber fih unter Underm darauf berufen hat,
daß ber dem Mandatögefuche angelegten Urkunde
vom 16, April 1859 zufolge die erwähnte Forderung
dad von bem Fmploraten anerfannte Ergebniß einer
zugelegten Abrechnung aller vor dem Fahre 1859
entftandenen gegenfeitigen forderungen fei, baher
durch jene Urkunde der Implorat auf alle fonftigen
früheren ehvanigen Forderungen an ben SJmploran-
ten, mithin auch auf die compensando geltend ge-
machte, ſtillſchweigend verzichtet habe;
in Erwägung, baß in ber Unerfennung ber
Richtigkeit eined aud einer Abrechnung fidy ergeben-
den Guthabens und dem biefer Anerkennung hinzu-
gefügten Zahlungdverfprehen ein vertragsmäßiger
felbfttändiger Verpflihtungtgrund, ein fogenannter
Anerfennungdvertrag, liegt ; daß Diefer Anerfennungs-
vertrag, fofern nicht die Gültigkeit beffelben z. B.
wegen Irrthums einer Anfechtung unterliegt, nicht
nur alle Einreben gegen die einzelnen in ber Xb-
rechnung berüdfichtigten Forderungen unb Gegen-
forderungen audfchließt, fondern auch bie Wirkung
hat, dab dab Nbrechnungdergebnig durch etwanige
ältere in der Abrechnung nicht mit berüdfichtigte
Forderungen nicht geändert wird, und daß alfo
folhe Forderungen nicht weiter geltend gemadıt
werden fönnen, wenn nämlih Abrehnung und An-
erfennung ben Zwed hatten, fämmtlihe Schuldver-
hältniffe oder bie fammtlichen Schuldverhältniffe einer
beftimmten Art unter den Betheiligten zu reguliren
und zu einem befinitiven Abfchluß zu bringen, unb
wenn alfo dburd ben Anerfennungdvertrag anerfannt
wird, daß, außer den in die Berechnung gezogenen
Sculdverhältniffe irgend einer oder ber beflimmten
Art unter ihnen nicht meiter beftchen; daß eine
ſolche Unerfennung nicht blos mit ausdrüdlichen
Worten, fondern auch ſtillſchweigends 5. B. dadurch
geſchehen kann, wenn in ber Anerfennungsurfunbde
erflärt wird, „baß man über alle gegenfeitigen An-
ſprüche abgerechnet habe, oder daß nur eine ober bie
andere nicht in die Abrechnung aufgenommene Schuld
neben biefer vorbehalten bleibe,“
14
daß nicht das Mandat unter Berurtheilung bes
Imploranten in die Koſten wieder aufgehoben,
Dagegen bat Implorat rechtzeitig die Supplication
eingewandt und profequirt und ſich darüber befchwert:
Bähr, die Ancrfennung, ©. 223 und 224,
Seuffert, Archiv, Bd. IM Nr. 105, Bd. VI
Mr. 246 und 302, Bb. X Nr. 149,
Bd. XII Nr. 260,
Holt. Anz., 1857, ©. 80;
in Erwägung, daß aud ber Anerfennungdurtunbe
vom 16, April 1859 deutlich hervorgeht, daß bie ber-
felben zum Grunde liegende Abrechnung den Zwed
hatte, bie fämmtlichen Forderungen und Gegenfor-
derungen ber Parteien, mit alleiniger Ausnahme der
erft im Zahre 1859 entftandenen gegenfeitigen Rech-
nungdforberungen, zu umfaflen, indem in jener
Urkunde der Zmplorat befennt, dem $mploranten
„nach zugelegter Abrechnung über Forderungen und
Gegenforderungen (mobei bie beiderfeitigen Rechnun⸗
gen, die in dieſem Jahr erwachſen find, vorbehalten
bleiben) ... reftlih annody” bie näher angegebene
Summe ſchuldig geworden zu fein, wie denn auch
die dem Übrechnungsvertrage vorangegangene von
dem Imploraten ald richtig anerfannte Gorredpon-
denz, indbefondere die der replifarifchen Erklärung
bed Imploranten unter Ar. 10 bid 21 angefügten
Briefe, dafür fprechen, daß: bad Abrechnungsgeichäft
ben Zwed hatte, bie Parteien wegen aller früheren
gegenfeitigen Forderungen außeinander zu feben, und
mie denn in ben Acten überall feine Momente vor-
liegen, welche ed auch nur wahrfcheinlich machen
fönnten, daß nach ber Xbficht der Parteien die etma-
nigen Anſprüche des Imploraten an den $mploran-
ten aud ber Geffiondacte vom 24, Zuli 1858 ihm
haben vorbehalten werden follen ;
in Erwägung, daß dem Vorftchenden zufolge der
Implorat nicht beredtigt ift, aus ber von ber
Spar- und Leihkaſſe unter dem 24, Zuli 1858 an
ihn audgeftelten Geffiondacte annoch Anſprüche
gegen den Smploraten geltend zu maden, und na-
mentlid der Umſtand, daß bei dem Übrehnungd-
geihäft der Forderung bed Smploraten an ben
Smploranten aud jener Geffiondacte gar nicht er-
wähnt worden, nicht geeignet if, bad von ihm
als richtig anerfannte Ergebniß der Abrechnung zu
ändern, dab endlich auch die Behauptung des Im—
ploraten, daß dabei von beiden Parteien an jene
Forderung gar nicht gebacht worden fei, irrelevant
if, da ein factiſcher Irrthum des Smploraten über
bie Exiſtenz Diefer feiner vermeintlichen Forderung,
abgefehen davon, daß ed fih hier um ein eigned
event. daß nicht dem Supplicaten zu befchmören
auferlegt fei:
daß die unter den Parteien aufgemachte
Abrehnung, in Folge deren der Supplis
cant das Schulddocument vom 16. April
1859 unterzeichnete, ſich nicht allein auf
die einander gegenfeitig zugeftellten Rede
nungen bezogen, ſondern alle auch außer
balb derfelben liegenden gegenfeitigen An:
fprüde befaßt habe.
Nach eingezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage,
ob diefe Befhwerden begründet find.
(Der Beſchluß folgt.)
Griminalfälle
Dranditiftung und Sachbefchädigung.
Am 17. Novbr. 1860 gegen 8 Uhr Abends brad -
in der Scheune des Landbürgers Franck in Olden⸗
burg ein Feuer aus, durch welches died Gebäude mit
factum ded Fmploraten handelt, ſchon deshalb nicht
angenommen werben Pann, weil der Implorat felbft
in feinem der Replif unter Nr. 10 angeſchloſſenen
Briefe der von ihm an die Spar- und Keihfaffe ge
zahlten 960 und ber für Diefe Schuld von dem
Smploranten übernommenen Mitbürgſchaft aut
drücklich erwähnt, ber an ſich nicht unwahrfcheinlide
Umpftand, daß Implorat zur Zeit der Ausſtellung
die Anerfennungdurfunde in der Meinung geftanden,
dab ihm aus ber an die Spar- und Leihfaffe ge-
leifteten Zahlung und der von dieſer am 24. Zuli
1858 an ihn außgeftellten Ceſſionbacte gegen ben
Amploranten rechtlich Peine Anfprüce zuftänden,
felbft wenn dieſe Meinung eine irrthümliche geweſen
fein follte, ben Imploraten nicht berechtigen würde,
den Anerfennungdvertrag wegen Irrtbums in den
Motiven anzufechten, da Ddiefer Irrthum jedenfalt
ein nicht entfchuldbarer Rechtbirrthum fein würde.
15
beträdhtlichen Vorräthen von Korn, Heu und Strob
in Aſche gelegt wurde. Diefe Vorräthe waren zu
264 R.⸗M. verfiert, der entſtandene Schaden
an dem Immobile belief fih auf 1983». Der Ders
dacht der lirbeberichaft vieles Brandes richtete ſich
alsbald auf den damals beinahe 1Tjährigen Sohn
des Scheerenſchleifers Pilg in Oldenburg, Lauritz
Auguft Amandus Pilg, da in Erfahrung gebracht
wor, daß er furz vor Ausbruch des Feuers NReibzünds
bölger gefauft hatte und bald barauf raſch von ber
Gegend der Scheune nah Haufe gelaufen war. Er
word in Folge deffen zur Haft gebracht und geſtand
in der von dem Dibenburger Magiftrat gegen ihn
geführten Unterfuhung nad furzem Leugnen das vers
übte Verbrechen.
Seinem wiederholt abgelegten Geſtändniß zufolge
ft er an dem fragliden Abend, ald er von feiner
Mutter ausgefhhict worden, um für ALARM. Sand
zu holen, oder, wie er fpäter angiebt, noch etwas
früber, ald er über den Kirchhof ging, um von einem
Bäder Brod zu holen, bei dem Anblid der Franck—
hen Scheune auf den Gedanken gefommen, wenn
diefelbe angezündet würbe, müffe das ein großes Feuer
abgeben und alle Leute würden zum Retten mit Notbs
eimern und Eprügen zufammenfommen; er bat des—
halb nur für 3 Reichsſchillinge Sand bei einem ge—
wiffen Stenvder, für den Reichsſchilling, den er bers
ausbefommen, aber ein Bund Reibzündhölzer bei dem
Kaufmann Rethwiſch gefauft, ift nun in der Abficht,
die Scheune anzuzünden, dem Kirchhofe zugegangen
und hat, auf vemfelben angelangt, bie Branpftiftung
in ver Meife verübt, daß er an einer Stelle, wo uns
ter den Dachziegeln der Scheune, wie er ſchon einige
Tage vorher bemerft gehabt, der Kalk berausgefallen
geweien und baber das. drinnen liegende Korn und
Stroh freigelaffen bat, mit einigen an ber Scheunens
wand angeriebenen Zündhölzern die berunterhangens
den Strohhalme angezündet bat, indem er zu bem
Ende, auf dem höher liegenden Kirchhofe ſtehend, fich
mit der einen Hand an die Mauer der Scheune ges
fügt hat. Die Strobhalme haben ſich ſchnell ent⸗
jündet und dad Feuer nach innen getragen, worauf
Inculpat fih mit feinem Sade mit Sand, ben er
inzwiſchen auf dem Kirchhofe niedergelegt gehabt, ent»
fernt und ſich nad dem Haufe feiner Eltern begeben
bat, wo er geblieben ift, bis ber Feuerlärm entſtanden
if. Den Reft ver Zündhölzer bat er bei dem f. g.
Rundläufer auf den Steinwall des Kirchhofs ger
worfen,
Dies Geftändniß des Inculpaten findet in ver:
ſchiedenen Umftänden feine Beftätigung. Nicht nur
bat die Brandftiftung nad der Pocalität fehr wohl
in ber von ihm angegebenen Weife verübt wer—
den können, fondern es bat ſich auch beftätigt, daß
der Inculpat um die jutreffende Zeit von feiner
Mutter zum Sanbholen ausgefhbidt worden ift und
baß er dann, wie ſchon oben erwähnt, bei dem Kauf:
mann Rethwiſch für einen Reichsſchilling Zünphölzer
gefauft bat; es haben fich ferner ſchon vor der Arreti=
rung des Inculpaten Reibzündbölzer verfelben Sorte an
ber Stelle des Kirchhofswalles gefunden, welde er
als diejenige bezeichnet hat, wohin er die zur Brands
Riftung nicht benugten Zündhölzer gelegt hat.
Im weiteren Verlauf der Unterfuhung find aber
noch verſchiedene andere Verbrechen des Inculpaten
zur Eprade gefommen und durch das von ihm er—
langte Geſtändniß conftatirt worden.
1. Am Nadmittage des 3. Juni 1860 brannte
das Kuhbaus des Landbürgerd Daniel Rauert aus
Oldenburg ab, welches zu dem außerhalb der Stadt
liegenden Geböfte Feldhof gehört. Das Gebäude
war in ber ftädtifchen Brandfaffe auf 2840 „F R.:M.
tarirt und da die Heberbleibfel auf 93 P R-M. ges
[hägt mwurben, belief ſich der angerichtete Schaden
auf 2747 F. Die gleih nad dem Brande anger
ftellten Vernebmungen waren nidt im Stande, auch
nur einen Verdacht in beflimmter Richtung zu confta=
tiren.
Nah dem jegt abgelegten Geftänpniffe des In—
eulpaten bat nun derfelbe an dem in Rede ſtehenden
Tage, einem Sonntage, nad der Brudparcele feines
Vaters geben wollen, ift mit dem Lehrlinge des
Schneiders Mattbiesfen zufammen getroffen und mit
biefem eine Strede auf dem Gaarzer Wege gegangen.
Beim Vorbeigehen hat er unter der Thür des Rauert⸗
fhen Kuhhauſes, die ziemlich weit von der Erbe abs
geflanden, Stroh liegen fehen und den Entſchluß ge-
faßt, dies anf dem Rückwege anzuzünden, indem er
gedacht, ed würde ein Feuer abgeben und bann würs
den alle Leute aus Dlvenburg zum Retten kommen.
Nachdem er nun den Scneiderlehrling verlaffen hat
und wieder umgefehrt ift, bat er auf dem Rüdmwege
den Rauert'ſchen Dienfljungen Holftenberg getroffen,
mit dem er bei dem Kubhaufe vorbei bis zu dem
Rauert'ſchen Pferdeftall zurüdgegangen iſt. Hier hat
diefer ihn verlaffen, um nad einer Krähe, die er in
einem Bauer gehabt, zu feben, Ineulpat aber ift nun
wieder nah dem Kuhhauſe zurüdgegangen und hat
mittelft einiger Reibhölzer das Stroh, weldes bart
an der Thür gelegen hat, in Brand geſteckt. Nach⸗
dem ed in Brand gerathen, ift er auf dem Gaarzer
Wege um den Rauert'ſchen Garten gegangen und
bat, als er an einer Ede veijelben geweien, einen
ftarfen Knall gehört. Hier ift er auf einen fremden
Gefellen geftoßen, welcher ihn gefragt bat, was bad
geweſen fei, und mit dem er nod eine Strecke ge-
gangen ift, ohne daß fie feuer oder Raud bemerkt
hätten. Dann ift er umgefehrt und bat nun in bem
Göhler Wege den Zimmergefellen Dander mit feinen
beiden Kindern getroffen, weldyer ihn gebeten bat, die
legteren mit nah Oldenburg zu nehmen. Inculpat
bat fie bis zur Bogelftange mitgenommen, fie bier an
einen Arbeitömann abgegeben und ift wieder umges
fehrt.
Die Ausfagen des Jneulpaten finden in den Der
pofitionen der Perfonen, die bei der fraglihen Geles
genbeit mit ibm zufammengetroffen find, ihre volle
Beftätigung; es ift ferner durch verſchiedene Aus
fagen conftatirt, daß die Branpftiftung fehr wohl in
der von ihm angegebenen Weife hat verübt werden
fönnen,
16
2. Im Anfang des September 1860 hatte ber
Scdullehrer Peterfen in Didenburg, welcher neben
bem Bater des Inculpaten wohnt, altes Buiſtroh
auf den in feinem Hofe liegenden Düngerhain
werfen lafjen. Died Stroh gerieth am Ahr .-
fhen 8 und 9 Uhr in Brand, das Feuer wurde aber
durch die berbeigeeilten Nachbaren fehr ſchnell ges
löfcht.
Der Verdach batte fih ſchon damals auf ben
Ineulpaten gelenft, der Brandfall war aber nicht an-
gezeigt worben und bie Sade gar nicht zur Kunde
ber Obrigkeit gefommen. Jetzt hat der Inculpat ger
fanden, daß er am Mittage das auf den Dünger:
berg geworfene Beitſtroh bemerkt und gedacht habe,
foldes anzünden zu wollen. Nach feiner Angabe ift
er deshalb Abends über die Planfe zwifchen dem Hof
feiner Eltern und dem des Schullehrers geftiegen und
bat bad Stroh mit einem Reibzündholz in Brand
geftedt. Dann ift er nach bem elterlichen Hofe und
Haufe zurüdgegangen und bier von feiner Mutter
ausgefhidt worden, um Brod zu holen. Als er aber
bis zur Ede von Peterfen’d Haufe gefommen, hat er
es brennen ſehen, ift nun umgefehrt, bat feiner Mut:
ter gejagt, daß es nebenan brenne und ift mit ihr
nad dem Feuer gelaufen, welches er aber ſchon ges
löjht gefunden hat. Er will bei der Brandfiftung
gedacht haben, Die Planfe werde mit in Brand fom:
men und fo dad Haus und das werde ein feuer ab:
geben.
Das Geftändniß des Inculpaten ſtimmt auch bier
mit den durch die Ausfage des Schullehrers Veterfen
und mehrerer Nachbaren deſſelben fi ergebenden Um—
ftänden voll.omm:n überein.
(Der Beſchluß folgt.)
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
— Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
3. Stuͤck. — Den 20. Januar 1862,
Beiträ ge wolle man ſolches dem Wunſche, zugleich ein über—
zur Lehre vom Arreſtproceß.
Mit beſonderer Rückſicht der inländiſchen Praxis.
Bon dem Herrn Advocaten Ipſen in Neumünſter.
Jn den Anzeigen, Jahrg. 1841, S. 333—335, findet
fh eine furze-Grörterung über den Arreftproceh,
welche fih durdgängig, wie auch ſchon die Ueberſchrift
andeutet, auf Mittbeilungen aus ver inländifchen
Praxis beichränft. Ein paar Jahre fpäter ericien
der zweite Theil von Francke's Civilproceß, in mel-
dem das vaterländifche Arreftverfahren mit Zugrundes
legung des gemeinredptlihen eine eingebendere Dar-
fiellung gefunden bat. Seitdem ift eine Reihe von
Jahren verfloffen, während melder unfere höheren
Gerichte vielfach Gelegenheit gehabt haben, theils
ſchon früher zur Anwendung gefommene Grundfäge
aufs Neue der Erwägung zu unterziehen, theild aber
über mannigfahe in der biefigen Prarid bis dahin
wenig oder gar nicht zur Sprade gefommene Punfte
fi zu äußern. Es ſchien mir angemeffen, dieſe in
vielen Entfheidungen niedergelegten Anfichten unferer
Dberdicafterien zufammen zu ftellen und daran, wo
fi der Anlaß bietet, einige Bemerkungen zu knüpfen.
Kaum in irgend einem Theile verdient ja überhaupt
die Praris fo aufmerffame Berüdfihtigung als im
Arreftproceß, weil defjen Ausbildung vorzugsweiſe ihr
überlaffen if. Wenn nun aud in den nachfolgenden
Zeilen viel Allbekanntes mitberührt werben wird, fo
fihtlihes Bild des Arreftproceffes zu geben, zu Gute
balten, zumal, da über die befannten und unbeftrittes
nen Punkte nur Andeutungen gegeben werben follen.*)
$ 1.
Begriff und Weſen des Arreftes.
Das Factiſche einer arreftatorifhen Maaßregel,
worunter wir bier im Allgemeinen aud bie fog. pro=
viforifhe Verfügung mitverftieben, ift, daß einer Perfon
die Dispofition über ihre Perfon oder über alle ihre
Büter, refp. einen Theil derfelben, einftweilen unter:
fagt wird, und zwar auf Anbalten einer andern Perfon.
Zur Ehararterifirung folder Maafregel bat man wohl
angeführt, daß, während nach den gewöhnlichen Pro⸗
ceßregeln erft auf Anhören beider ſtreitenden Parteien
ein Urtheil und erft auf Grundlage dieſes die Execu—
tion eintreten fönne, im Mandatsproceh das Ber:
fahren mit dem Urtheil, im Arreſtproceß aber fogar
mit der Erecution beginne, und zwar auf einfeitiges
Anbalten der einen Partei, ohne daß die andere Partei
gebört wäre. Zolde Anſchauung, die, genau genom=
men, zu proceflualiihen Undingen führen mürbe,
gründet fih nur auf oberflächliche Vergleihung und
*) Anm. d. Red. Diele Abhandlung, deren Abdrud
fidy durch verſchiedene zufällige Umftände verzögert
hat, war und ſchon mitgetheilt worden, ehe in dem
vorigen Jahrgang der Holfteinifhen Anzeigen die
ſich auf den Arreftprocek bezichenden Entſcheidungen
aufgenommen waren. Daher hat der Verfaſſer biefe
nicht berüdfichtigen können.
3
18
ift für das DBegreifen des Mandats- wie des Arreft-
proceffes irreleitend. Bezüglih jenes ift es nit
einmal wahr, daß ver Beflagte ungehört verurtheilt
werde, da der Mandatsbefehl doch immer nur eine
bypotbetifhe Berurtbeilung enthält. Der Arreft
proceß beginnt aber wirflid nicht mit der Execution
(wie das Holſteiniſche Dbergericht,
Anz. 1838, ©. 167,
jagt), it aud nicht eine Art Erecution (fo z. B.
Anz. 1837, €. 105; 1851, S. 196 H. O. G.),
fondern es foll durch ibn, wie fid richtiger der Stieler
Magiftrat ausprüdt,
Anz. 1851, ©. 196,
die eventuelle Ereeution nur geſichert werden. Diefe
Auffaffung allein fann zu den Rorausfegungen hin—
über führen, auf denen der vom gewöhnliden Ber:
fahren allerdings weit abweichende Arreſtproceß beruht.
Es ift eine Abnormität, daß da, wo, der Regel nad
wenigſtens, noch gar feine Parteien vorhanden find,
auf einfeitiges Anbalten einer Perfon der Richter der
anderen die Diöpofition über ihre Perfon oder Güter
entzieben fann, und zwar ausfhließlib zu Gunften
der erfleren. Allererft ift bierbei nun erforverlid, daß
der betreffenden Perfon ſolche Dispofitiondfäbigfeit
zuftebt; daher kann „von einem Arrefte gegen einen
im Concurfe befindliben Schuldner überall nidt mehr
die Rede fein, weil eben durch geſchehene Erkennung
des Concurſes dem Schuldner die Dispofition über
fein Vermögen zum Nachtbeil eines Credilors ent⸗
zogen und unmöglich gemadt ift“,
Anz. 1844, ©. 367 9.
Eine weitere Borausfegung ift, daß der, welcher eine
ſolche Maafregel beantragt, der Arreflimpetrant, an
diejenige Perfon, gegen die er fie beantragt, ven Im—
petraten. einen Anfpruc babe, bezüglich deffen er ſich
die demnäcftige Erecution fibern will; aber dieſe Art
ber Sicherung muß aud durd die anders gefährdete
Realifation des Anſpruchs nothwendig geworden fein,
fo vaß alfo ver Arreft immer nur fubfiviair, in Er—
mangelung anderer zu Gebote flehenden Mittel, nad
gefucht werden darf; und endlich muß die Gefährdung
der Realifation des Anſpruchs von dem Arreſtimpe⸗
traten felber ausgegangen fein, mit andern Worten,
er muß ſich ſolche Handlungen haben zu Edulven
fommen laffen, welche der Befürdtung Raum geben,
baß eine Erecution demnächſt fehr erſchwert, wenn
nicht gar unmöglich fein werde.) Eben dies zu ver
bindern ift Zwed des Arrefled, der, indem er dem
Schuldner die Dispofition über feine Perfon ober
feine Güter entzieht, im allgemeinen Sinn des Wor-
tes den status quo aufrecht erhält. Im eigentlichen
Eiun gebrauht man diefen legteren Ausorud indeß
nur da, wo dem mpetraten die Dispofition über den
Streitgegenftand unmittelbar entzogen wird, in wels
hem al man nur von einer proviforiihen Ber:
fügung redet, deren Character als einer gleichfalls
arreftatorifhen Maafregel freilich nicht beftritten wird,
welche jedoch, wie man behauptet, in ihren nothwens
digen Vorausfegungen mehrfach von dem eigentlichen
Arrefte abweichen foll. Hierauf wird im Laufe ver
Erörterung wiederholt näher einzugeben fein, nur fol
bier glei darauf aufmerffam gemadt werben, daf
aud Die fog. proviforifche Verfügung im Grunde
nichts anderes iſt ald ver Arreft felber, nämlich
Siderung der Erecution. Denn man darf nicht vers
geffen, daß die Sache, ald Streitgegenftand gedadıt,
dies in der Erecutiondinftang nicht mehr ift, fondern
Ererutionggegenftand, und daß die Sache gerade für
biefe ihre eventuelle Dualität gefhügt werben fol
Finde, der in feinem Civilproceß $ 334 fpeciell von
den proviforifhen Verfügungen handelt und nad
Note 15 ibid. eine davon getrennte Behandlung der
poſſeſſoriſchen Sachen wie auch der Arreftverfügungen
für practiſch nützlich erachtet, ftellt doc in eben bem-
felben Paragrapben viefelben Erforberniffe für bie
proviforifhe Verfügung (wobei er, nad den in ber
Note A citirten Gefegeöftellen zu urtbeilen, beſonders
an Sequeftrationen denkt) auf, wie fpäter in ben
$$ 348 ff. für ven eigentlichen Arreft. Daffelbe haben
unfere Gerichte getban, z. B.
Anz. 1839, ©. 154.
Dazu fommt, daß diefelbe verhängte Maaßregel, 5.2.
in dem
Anz. 1852, ©. 171,
mitgetheilten Kal, vom Holfteinifben Obergericht eine
prosiforifhe Verfügung, vom Dberapprllationggericht
Arreft genannt wird. Aud bat das vormalige Schles⸗
wigſche Obergericht den,
*), Anm. d. Red. Wir fönnen hierin nicht mit dem
BVerfaffer übereinftimmen, werben aber barauf unten
jurüdtommen.
Anz. 1841, ©. 179,
mitgetheilten Rechtöfall, in welchem nad ven in ans
dern Rechtsfällen angewandten Begriffen nur eine
fog. proviforiihe Verfügung vorlag, in allen Formen
des Arreftes behandeln laflen und behandelt, während
das Holfteinifhe Obergericht in einem fpäter zu bes
rübrenden,
Anz. 1843, ©. 380,
zwar nicht ganz gleichen aber doch ähnlichen von einer
interimiftiihen Verfügung fprict. Und ver Unterſchied
zwifchen Arreft und proviſoriſcher Berfügung, daß dort
bie Ereeution für ven Streitgegenftand, bier ber
Streitgegenftand für die Erecution gefidert werben
fol, fann allerdings unter Umſtänden, „jedoch keines—
weges regelmäßig, vie Juftification der fog. proviforis
fhen Berfügung an weniger Borausfegungen gefnüpft
ericheinen laffen, während fie andererſeits aud, wie
nit der eigentlide Arreft, von dem Grundfag ut
pendente lite nihil innovetur beberrfcht wird“, wovon
weiter unten.
$ 2.
Arten der Arreftanlegung.
Der größeren Anſchaulichkeit wegen foll im Vor⸗
wege ber verjchiedenen Form, in welder ein Arreft
verhängt werden fann, fur; gebadt werben. Der
Unterſchied zwifhen Perfonals und Realarreft ergiebt
fid ſchon von felbft. Der Perfonalarreft bezweckt das
zur Gtellebleiben der Perfon, welches in der Regel,
wenn aud nicht ausſchließlich, nur durch Halten in
bürgerliher Haft wirffam erreicht werben fann, Wie
ber Arreftimpetrant überhaupt die Koften jeder Arrefts
impetrirung vorzuftreden bat, jo in biefem Fall ſelbſt—
verftändlih auch die laufenden Koften der Inhafti—
rung, fo daß biefe überhaupt nur jo lange wirkſam
ift, ald diefe Koften vom Impetranten beftritten wers
den. Die für diefen Hal bei und zu Laude gefeglich
zu leiftende Arreftcaution, die einen ganz anderen
Zwed bat, bebt ſolche Berpflihtung nicht auf. Der
Arten des Nealarrefted giebt es mehrere: alle geben
felbfiverftändlih darauf binaus, dem Smpetraten bie
Dispofition feiner Güter zu entziehen. Die gemöhn-
lihfte ift, daß dem Smpetrunten, fofern die Güter
fih in feiner Detention befinden, jegliche Veräußes
rung bderfelben, bei Vermeidung der Nichtigkeit und
fonft angedrohter Nachtheile, unterfagt wird; umfaſſen⸗
der wird diefe Maaßregel, wenn ibm auch jeglide
19
Benugung der Sache unterfagt wird, ober enblid,
wenn dies anderd mit Sicherheit nicht zu erreichen
ift, die Sache felbft einem unbetheiligten Dritten zur
Verwahrung und Berwaltung übergeben (sequestratio)
oder zum gerichtlihen Verwahrſam eingefordert wird.
Da bei der Beräußerung liegender Gründe regel-
mäßig die Mitwirkung verſchiedener Behörden erfor-
derlich ift, fo wird, obmohl felbfiverflänplih immer die
Arreſtverhängung direct gegen den Impetraten ges
richtet ift, deren Realifirung doc fernere Maapregeln
erfordern; ift die Kaufberedung bereits abgeſchloſſen,
fo wird dem mit der formellen Ausfertigung ver
Eontracte betrauten Beamten die Unterlaffung jolder
Ausfertigung aufgegeben; ift die Ausfertigung bes
Eontrarted bereit vor der Arreftiverhängung erfolgt,
fo bleibt nur noch die GConfirmation des Contractes
abfeiten ver Apminiftrativbehörde übrig, deren Ber:
weigerung von dem Jmpetranten nachgeſucht werben
fann. Die Zwedovienlidfeit diefer Verweigerung des
obrigkeitlihen Conſenſes ſcheint das Holfteinifche
Dbergericht,
Anz. 1855, ©. 384,
zu bezweifeln, weil die Gonftrmation der Contracte
nur eine abminiftrative Maaßregel ſei. Wo jedoch
die Confirmation notbwendige Bedingung für die
Umfchreibung in den Erpbüdern und den Schuld—
und Pfandprotorollen ift, da Tann es fehr wohl von
weſentlichem Intereſſe fein, die Confirmation zu ver:
bindern, namentlih in den Diftricten, in welchen ver
Eigentbumdübergang durch folde Umſchreibung bes
dinge ift,
vgl. Anz. 1843, ©. 252 ff.,
aber auch da, wo er nicht dadurch bedingt if. Denn
aub da, wo zum Eigentbumsübergang nicht einmal
die Errichtung ſchriftlicher Contracte erfordert wird,
vgl. Anz., 1. 1,
mithin ver Arrejtimpetrant felbft durch nachgeſuchte
Inhibirung der Gontractdausfertigung den Eigene
ihumsübergang nicht mehr hindern fonnte, fann er
doch immer dadurch noch Die davon abhängige Na—
mensumſchreibung im Schuld- und Pfandprotocoll
und mithin auch die Dispofition ded neuen Erwerbers
über das Folium, und wenn der Contract eine folde
fofortige Dispofition, z. B. behufs Protocollation
rüdftändiger SKaufgelver, erfordert, in einer aud für
den Berfäufer ſehr beläftigenden Weife verhindern.
20
Eine befondere Art des Arrefied bilder beit uns
die Kolienfhließung im Schuld» und Pfanbprotocoll,
wodurd dem Impetraten nicht allein die Belaftung
feines Foliums, fondern jede Dispofition darüber zu
Ungunften des Impetranten, z. DB, eine freiwillige zu
Gunften eines Dritten erflärte Schließung des Fo—
liums, unterfagt und ſolches dem Schuld» und
Pfandprotorolführer, unter der entfprechenden Auflage
an biejen, mitgetheilt wird, Man fünnte meinen, daß
jene vorhin beiprodene Gonfirmationsverweigerung
des Contracts nur ein Umweg wäre, ftatt ſogleich die
Folienfhließung nachzuſuchen. Allein abgefehen davon,
daß die Folienfchliegung in einigen neueren Schuld⸗
und Pfandprotocollverorpnungen gänzlich unterfagt ift,
(nämlib für die Hinterſaſſen adeliger Güter vom
24. März 1797, $ 23, für die Kanzleigüter Holfteins
vom 5. December 1800, $ 22, und für das Amt Kiel
vom 3. December 1833, $ 23,
vgl. Anz. 1839, ©. 179 Note),
fo ift fie, wie wir fpäter feben werben, auch nur für
bie Sicherung einer beflimmten Klaffe von Anfprüden
möglich. *)
IR die zu bearreftirende Sache in der Detention
eined Dritten, fo wird viefem bei Vermeidung eigner
Haftung vie Nictauslieferung aufgegeben; ähnlich
wird ven Schuldnern bes Fmpetraten die Auskehrung
der Schuld bei Vermeidung doppelter Zahlung unters
fagt. Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß ver
Schuldner fällige Zahlungen, wenn er fie nicht länger
binfteben laſſen will, ad depositum judiciale bringen
ann; Verzugszinſen hat er, wenn er dies nicht thut,
*) Anm. d. Med. Der Verfaſſer ſpricht fich hierüber
näher aud in ber Note zum $ 3. Er fchliebt ſich
der Anfiht von Frande an, ber 1. c. die Folien-
fchließung al& eine dem vaterländifchen Recht eigen-
thümliche Form ded Arreſteb bezeichnet, durch deren
Beranlaffung der Inhaber eines Pfanded oder fon-
ftigen dinglihen Rechts feinem Schuldner die Mög-
lichkeit abfchneibdet, die Priorität deffelben durch Pro-
tocollation anderer Hypotheken oder dinglicher Rechte
zu verſchlechtern. Francke begründet die von ihm
vertretene Anſicht nicht näher. Bol. dagegen Die
Entiheidungdgründe eined Erfenntniffes bed vor-
maligen Schleswigſchen Obergerihtd vom 7. No-
vember 1839 Schlesw. Holfl. Anz., 1840, ©. 382,
aub Seuffert'5 Archiv, Bd. I. Nr. 176 u. 296,
vom Augenblide der Arrefiverhängung nicht zu zahlen,
da leßtere einer posterior mora bed Impetraten in
ihren Wirkungen gleih ſteht. Ebenſo fann der britte
Detentor, fals er nicht contractlid zum Behalten der
Sache verpflidter if, diefelbe dem gerichtlichen Ver⸗
wahrfam übergeben, um fo der ihm fonft obliegenden
eustodia ſich zu entledigen. Aud eine Zahlung, bie
der Impetrant dem Impetraten zu machen rechtes
fräftig ſchuldig erfannt und deren NRüdhaltung nicht
möglib, fann er, zur Sicherung andermweitiger Ans
fprüdhe an den Impetraten, unter Umftänden, ftatt
wirklich an den Letztern audjufehren, einftweilen ad
depositum judiciale zu zahlen wirffam nachfuchen,
"An. 1860, ©. 177.
Jede diefer verfhiedenen Formen des Arreftes Fann
der Richter nur auf Berlangen des Ympetranten
verfügen; er darf bei eigner Haftung nicht darüber
binausgeben.
$ 3.
Rorausfegungen eines Arreftes.
a. Hauptanfprud.
Es liegt fhon im Begriff des Arreſtes, daß das⸗
jenige, für welches die Erecution gefidert werben fol,
auch ald vorhanden gedacht werde, ein Anfprud,
welden der Impetrant zu baben behauptet. Auf die
Art des Anfprubes kommt es im Allgemeinen nit
an;*) jede Art Anfpruc, gerichtlich geltend gemacht,
bat feinen Endzweck nicht allein in der richterlichen
Entiheidung, fondern in feiner endlichen Realifirung
der Erecution, und jeglicher Anſpruch bedarf daher
auch bezüglidy feiner eventuellen Erecution der Side:
rung. Aud die vaterländifhe Verordnung vom 13.
November 1782 fpridt allgemein von der Hauptfade
refp. Berbindlichfeit, und nicht blos, wie das Hol-
fteinifhe Dbergeridt in den Entſcheidungen zu einem
Rechtsfall,
Anz. 1843, S. 380,
*) Nur die vaterländifhe Folienſchließung fest einen
pfandrechtlichen oder fonft dinglichen Anſpruch vor-
aus, f. Frande, a a. D., $ 9 und die bort cit.
Quellen und Schriftiteller, oder doch Anſpruch auf
Eonftituirung eined ſolchen Rechteb. Für andere
Anfprühe hat diefe Urreftart fchon nicht den erfor-
derlichen fubfidiairen Character mehr.
21
fagt, von Forberungen, zu deren Sicherung „auf Güter
und Effecten” Arrefte gelegt find. Diefe beſchränkende
Aeußerung des Obergerichts if von Wichtigkeit, weil
dafjelbe dadurch einen praltiſch folgenreihen, aber
gewiß nicht zu rechtfertigenden Unterſchied zwiſchen
eigentlichen Arreften und proviforifhen richterlihen
Verfügungen, wie auch ſchon die Ueberſchrift des
Rechtsfalles bervorbebt, ziehen wollte. Das Ober:
gericht faht die Verordnung fo auf, ald ob fie nur
an Arrefte auf Güter und Effecten denke, die felber
nidt in lite befangen feien; dieſe Auffaffung dürfte
als eine unrichtige, vurd die Wortfaffung feinedwegs
gerechtfertigte erfcheinen. Der Umſtand, daß die Bers
ordnung „Arrefte über Güter und Effecten“ und
„Bauptfache” offenfichtlib auseinander hält, erflärt ſich
binlängli, aber aud einzig und allein aus dem von
ihr fupponirten Fall, daß das Forum der Hauptfade
ein anderes wäre, als das des Arreftes, was gleiche
falls ſtatthaben fann, wenn es fih um Sicherung
des Streitgegenftandes felber handelt, und z. B. der
perſönliche Gerichtsſtand des Ympetraten eine Ans
bängigmadung der Sade beim Obergericht erforderte,
während die Sicherung des Streitgegenftandes durch
Arrefiverbängung bei der Unterinftanz am wirffamften
geſucht würde. In dem obgedachten Fall, in weldem
es fih um einen abfeiten eined Setzwirths angeblich
contractwibrig vorgenommenen Holzhieb handelte, unters
ſcheidet fi die getroffene Maaßregel von dem rigents
lichen Arrefte äußerlich aud gar nicht, wenn man den
Unterfchied nicht etwa in dem Worte „Inhibitorium“
und in dem Unterfagen einer beflimmten Handlung
finden will; dad wäre aber doch fein wefentlidyer
Unterfhied, da im Grunde ihm die Dispofition über
ven Gegenftand, fomweit folde ibm nad feiner Bes
bauptung überbaupt contractlich zuftand, bis zur aus
gemachten Sadıe entzogen warb; biefer Hauptanſpruch
beftand aber nicht, wie das Obergericht meint, in ber
Sicherung de3 status quo, fondern in dem contracte
mäßigen Verhalten ded Setzwirths in Bezug auf den
Streitgegenftand, wie die Hauptklage fib auf das
angebliche contractwidrige Berbalten deffelben gründen
müßte. Ein Hauptanfprud auf bloße Sicherung des
status quo fcheint neben einer daflelbe bezweckenden
arreftatorifhen Maaßregel überall auch nicht recht
denfbar. Die praftifbe wichtige Folgerung, welde
das Obergericht aus feiner aufgefiellten Anſicht zog,
wird unten am geeigneten Orte zu befprechen fein. *)
(Die Fortfegung folgt.)
m St — — —
*) Anm. db. Red. Nicht nur Rinde, I. c., auch
Martin, Lehrbuch ded bürgerlichen Procefied, 11,
Hufl., $ 238 und 313, und Andere, cf. die von
Linde und Martin allegirten Schriftfteler, unter-
fcheiden Arrefte und proviforiihe Verfügungen, und
wenn auc bie Bezeichnung ber letzteren infofern
feine glüdlih gewählte, als auch der Arreft eine
proviforifhe Werfügung zur Aufrechterhaltung des
status quo ift, fo wird doch andererfeitd nicht über-
fehen werben dürfen, daß ed eine Meihe fog. dring-
licher richterlicher Verſügungen giebt, die ein unge
nauer Gpradgebrauh auch wohl arreftatorifche
Maafregeln nennt, die bamit auch mande Achn-
lichfeit haben, fi aber doch von ben eigentlichen
Arreiten eben darin unterfcheiben, daß fie nicht bloß
mittelbar der Hauptfache dienen, fei ed durch Sicher-
ftellung der bereinftigen Erecution bed Urtheils, fei
eb durch inbdirecte Ermwirfung der Mealifation ber
Rechtbanſprüche, fondern ſich vielmehr durch directed
Einihreiten zu Gunften der Hauptſache und durch
ein gewiffermaaßen mit dem Urtheil, ja fogar zum
Theil fhon mit ber Erecution (Brücdhmandate) be-
ginnended Berfahren Penntzeihnen, und ed kann
nur irre leiten, wenn cd unbeachtet bleibt, baß fie
nicht auf ben Grundfägen des Arreſtproceſſeb be-
ruhen, fondern, in fo weit fie überhaupt einer be-
ftimmten fummarifchen Proceßart angehören, auf bie
gemeinrechtlichen Principien des unbedingten Man-
batöprocefied zurüdzuführen find, daher auch weder
rüdfichtli der Vorausſezungen, noch hinſichtlich
ded zu beobachtenden Berfahrend nad den für ben
Arreftproceb zur Anwendung kommenden Regeln
beurtheilt werden dürfen. Dahin gehört ber oben
erwähnte al, ferner das Sinhibitorium gegen
Bauten, ein fi auf urkundliche Liquidität ftüben-
deb Verkaufbverbot (wie in dem Fall der Schledw.
Holft. Anz. 1851, ©. 358), ein Inhibitorium gegen
weitere Beſitzſtörungen und andere Fälle, wo Gefahr
im Verzuge, in Ausſicht ſtehender unerfeßlicher
Schaden, Mares und unzmweifelhaftes Recht, ein
factum nullo jure justificabile, ober die Gefahr ent-
fiehender Gewaltthätigkeiten zu einen fofortigen
vorläufigen Einſchreiten berechtigen und nöthigen.
Don dem Arreſtproceß unterſcheidet fih dab Ver-
Entiheidungen.
Unter welchen Boraudfegungen eine Abrechnung
über gegenfeitige Rechnungdverhältniffe eine
Tilgung der ſämmtlichen unter den abrech—
nenden Barteien beitebenden Schuldverbält-
niffe involvire.
(Beidluß.)
In Erwägung nun, daß die von dem Magiftrate
dem angefochtenen Erfenntnijje zum Grunde gelegte
Annahme des Verzichts aus folgenden Gründen nicht
fahren in diefen Sachen einmal ſchon darin, daß die
richterlichen Derfügungen nur bei dem für die
Hauptſache competenten Gerichte nachgeſucht werden
fönnen, dann aber auch infofern, ald nicht, gleichwie
bei dem Arrefte, Hauptſache und Rechtfertigung der
impetrirten Berfügung auseinander gehen, fondern
wenn überall die gleichzeitige Einleitung eines mei-
teren Berfahrend erforderli wird und ed nicht
lediglich dem Impetraten überlaffen bleiben darf, mit
Einwendungen gegen dad wider ihn erwirfte Man-
dat einzufonmen, cd doch eben nur darauf anfom-
men fann, eine Erörterung und Enticheidung der
Sache felbft im geeigneten Wege Mechtend herbeizu-
führen. Und immer wird ed die Sache nothmendig
in eine fchiefe Lage bringen, wenn auch bei richter-
lihen Berfügungen dieſer Urt ohne NRüdfihtnahme
auf ben zwiſchen ihnen und dem Arrefte beſtehenden
weſentlichen Unterfchied ein die Zuftification von der
Hauptſache trennended Berfahren eingeleitet wird,
ba ed ja in ber Natur der Verhältniffe liegt, daß,
wo es fih um ein in ber Hauptfache felbft vor-
gehendes Decret handelt, deſſen Rechtfertigung fich
nicht von der erfteren trennen laffen wird. Yudge-
ſchloſſen ift es nun freilich auch bei ſolchen Verfü—
gungen nicht, daß fie felbft in Fällen, wo nachher
die Klage ſich ald begründer darftelt, ohne genügen-
den Grund erlaflen werden fönnen. ber dem Jm-
petraten bleibt ed ja immer unbenommen, mit @in-
wenbungen gegen biefelben cinzufommen, und, wäh-
rend ed ihm bei Anfechtung der richterlichen Erlaffe
wohl möglich ift, den Nadmweid zu liefern, daß für
fie auch beim Begründerfein einer Klage fein aud-
reihender rund gegeben fei, iſt umgefehrt ber
Impetrant nicht in der Rage, die impetrirte Ber-
fügung genügend rechtfertigen zu fönnen, ohne näher
auf bie Sache felbft einzugehen. Und zu welchem
22
gerechtfertigt erfcheint. . In der Abrechnung über ge-
genfeitige Forderungen, in ber gleichzeitigen vertrags⸗
mäßigen Feftftellung des ſich danach ergebenden Schuld⸗
betrages liegt, nach ver Natur des Geſchäfts nur eine
BWillendeinigung in Betreff der einzelnen Forderungen
und Gegenforderungen, bie ven Gegenftand ver Ab:
rechnung bilden, fo wie in Betreff des anerfannten
Schulpbetrages. Wenn daneben zugleich verabredet
wird, daß alle gegenfeitigen Forderungen, mögen fie
nun bei der Abrechnung berüdfichtigt fein oder nicht,
als aufgehoben anzufeben und nur bie anerfannte
Forderung ald das alleinige Schuldverhältniß fort-
befteben jolle, jo ift Dies etwas Zufälliges, was nicht
fhon aus dem Weſen der Abrechnung von felber folgt.
Eine dahin gehende Wiliendeinigung fann felbftver-
ſtändlich auch ftilfhmweigenns zu Stande fommen.
Nah Bähr, die Anerfennung, p. 223, 224 (vie ans
beren Eitate des Magiftratserfenntniffes bezieben ſich
auf diefen Fall nicht), darf eine folde Willenseinigung
immer angenommen werden, wenn in ber Anerfens
nungsurfunde erklärt wird, „daß man über alle
gegenfeitigen Anſprüche abgerehnet babe over daß
nur eine oder bie andere nit in die Abrechnung
aufgenommene Schuld neben diefer vorbehalten bleibe.
Es wird, die Richtigkeit dieſer Anſicht vorausgefegt,
nicht verfannt werden können, daß alles Gewicht zu
legen ift auf die Worte „alle“ und „nur“ und Daß,
Reſultat ed führt, wenn für berartige ricdhterliche
Befehle gleihwie bei den Ürreften eine von dem
Hauptverfahren ſich ftreng fondernde Zufifications-
verhandlung eintreten fol, zeigt recht anſchaulich ber
von dem Berfafier näher erörterte Fall, wo eben
deshalb die Mechtfertigung ded Snhibiteriumd in ber
That ganz unvermittelt dafıcht. Auch wird gewiß
Niemand, der fidy die einzelnen Fälle vergegenwär-
tigt, in denen Erlaffe folder Art vorfommen, es
verfennen fönnen, wie meiftentheild unter der Vor-
audfegung ded Begründetfeind bed geltend zu machen-
ben Rechtsanſpruchs auch die Berechtigung zur Er-
wirfung von Mandaten und Inhibitorien amßer
Frage fein wird, und ed daher an allem practifchen
Bedürfniß fehlt, dad Hauptverfahren von der Juſti—
fication in der Weile zu trennen, daß c& bei Ichterer
nur zur Erörterung fommen folle, ob, dad Be—
gründetfein der Klage voraudgefeht, zu einer provi-
forifdyen Maaßregel, wie die impetrirte, genügende
Beranlaffung vorgelegen.
23
wo biefe fehlen, es aud regelmäßig an allem Grunbe
für die Annahme einer fiillfchweigenden Willenseinis
gung fehlt. Hiergegen wird aud daraus fein Eins
wand entnommen werben können, daß eine Schuld⸗
urfunde, welde die causa debendi felbft in eine Liqui⸗
bation von gegenfeitigen Anfprüden fegt, ohne viele
zugleich näher zu bezeichnen, unter Umfländen von
zweifelhaften practiſchen Wertbe fein fann, da z. B.
gegenüber der Einrede der Gompenfation die etwa
entgegenftebende Neplif, daß diefe Forderung mit zur
Abmachung gefommen, nicht durd die Urfunde felbft
liguibirt werden kann. Aber aus einer foldyen man⸗
gelbaften Beicaffenheit der Urfunde wird rin Schluß
auf eine über den Inhalt der Urkunde hinausgehende
Abficht nicht gezogen werben dürfen. Im vorliegens
den Falle nun iſt ed nad den Vorträgen der Pars
teien außer Streit, daß der compensando geltend ges
machte Anſpruch nicht zum Gegenftand der Abrechnung
gemacht worden, vielmehr bei dieſer Gelegenheit übers
haupt nidyt unter ihnen zur Erörterung gefommen if.
Sn der probueirten Sculdurfunde ift nur von ber
Abrehnung von Forderungen und Gegenforberungen
die Rebe und es wird nicht erflärt, vaß nur die aus—
drüdlih benannten Rechnungsforderungen des laufen-
den Jahres vorbehalten bleiben follten. Aus der
Schuldurkunde ſelbſt fann daber ein Berzicht nicht
gefolgert werden. Ein folder Schluß ift ferner eben-
fowenig aus den beigebrachten Briefihaften gerecht⸗
fertigt. Smplorant und Implorat hatten lange zu
einander in unaufgemacdten Rechnungsverhältniß ges
flanden. Nachdem Erfierer enplich eine Abrechnung
dem Letzteren zugeftellt, drang er auf Zahlung oder
Anerkennung der Schuld unter Ertheilung eines bes
flimmten Zablungsverfpredhend. Implorat trug Ans
fangs Bedenken, darauf einzugeben. Als aber dem—
nächſt Implorant feine Anfprühe auf ein vom Im—
ploraten über ein verfaufted Haus ertrabirted Ver⸗
laffungsprorlam profitirte, war ed auch für den Im—
ploraten von Intereffe, fib wegen des Rechnungs
verbältniffes mit dem Imploranten zu arrangiren und
zwar möglihft bald, um nidt in Meiterungen mit
dem Käufer zu fommen. Wenn er nun nicht darauf
beftand, daß über feine auf Urfunden berubende for»
derung aus der Mitbürgfchaft ein Vorbehalt in das
von ihm ausgeſtellte Schulddocument aufgenommen
werbe, fo findet dies ſchon in der Betrachtung genü⸗
genbe GErflärung, daß er, zumal wenn er erwarten
durfte, daß eine auf die Mitbürgichaft ſich fügende
Forderung von dem ‘mploranten beanftandet werben
fünnte, auch feinerfeitö mwejentlid dabei intereffirt war,
das AZuftandefommen der Vereinbarung über die Abs
rechnung nicht badurd zu erfchweren, daß er bies
Forderungsverbältnis mit zum Gegenftand der Ers
Örterung machte. Aus dem Umftande endlich, daß
der Implorant bei Ueberſendung einer Abfchrift des
Schulddocuments an den Imploraten feinerfeitd er⸗
flärt bat, daß, falld wider Bermurben noch andre
als die zugleich mit überfandten älteren Berfchreibuns
gen und Scheine in feinen Händen geblieben fein
follten, foldhe feine Gültigfeit mebr haben fönnten,
wird allerdings ein nacträgliher Verzicht ded Im—
ploranten auf alle nicht in der Abrechnung berüdfid-
tigten Forderungen gefolgert werben müſſen, es ift
aber von ihm feine mündliche oder ſchriftliche Aeußes
rung des Imploraten behauptet worden, aus der auch
rückſichtlich des Letzteren ein gleiher Schluß gerecht⸗
fertigt wäre.
Die Replik des Verzichts iſt ſodann noch auf fol-
gende Behauptung geſtützt. Auf die Aufforderung
der Spar⸗ und Leihkaſſe an beide Mitbürgen, jeder
von ihnen möge die Hälfte der v. Gagern'ſchen Schuld
bezahlen, babe Ymplorant die Spar und Leihkaſſe
aufgefordert, ſich vorläufig an den Imploraten allein
zu balten, dem er auch gefcrieben: Ich babe ber
Commiffion angezeigt, daß fie ſich zunächſt an Sie
balten möge, weil dad Geſchäft felbft mit v. Gagern
von Ihnen gemacht fei und ih nur aus Gefälligfeit
mit unterfchrieben babe. Implorat fei vieler Aufforde—
rung nadgefommen und babe dem Imploranten einige
Zeit nachher angezeigt, er babe diefe Sache vollftän«
dig abgemadıt. Es fann aber auch aus dieſem Hers
gange der Schluß auf einen Berzicht nicht gezogen
werben. Die Anzeige, daß Implorat die Sache volls
fländig abgemacht habe, enthält an fi feinen Vers
zit, fondern befagt nur, daß Implorat die volle
Summe bezahlt babe. Es fann aber aud dann nod
fein Verzicht aus derfelben bergeleitet werben, wenn
fie als directe Antwort auf den Brief des Implorans
ten aufgefaßt wird, was doch faum zuläffig fein würde,
ba fie nad bes Imploranten Erzählung gelegentlich
mündlich ertbeilt if. Es fönnte nämlich immerhin
richtig fein, daß Implorat bei dem Gefcäfte allein
24
intereffirt war und daß Implotant nur aus Gefällig-
feit die Mitbürgichaft übernommen gehabt, ohne daß
dadurch vie von Pegterem übernommenen Berpflich«
tungen, fei es dem Gläubiger oder dem Mitbürgen
gegenüber, alterirt würden, fo daß aus dem Stils
fhmweigen des Imploraten den beöfälligen Behaup—
tungen des Imploranten gegenüber rechtlich nichts
gefolgert werden fann;
in Erwägung, daß es ſich demnad fragen wird,
ob die andern von dem Imploraten vorgefhügten
Replifen für begründet zu erachten find;
in Erwägung nun, daß die Replif der nit ans
gebotenen Geffion und Weberlieferung der betreffenden
Wertbpapiere dur die duplicando erfolgte Erflärung
des Imploraten befeitigt iſt, daß er bereit fei, dem
Imploranten die fraglihen beiden Actien auszulies
fern, ihm jura cessa über die Hälfte des für v. Ga—
gern gezahlten Capitals nebft Zinfen und Koften zu
ertheilen und ihm den Mitbefig der v. Gagern’fchen
Verſchreibung einzuräumen;
in Erwägung, die Replif ves fehlenden Klagerechts
(Compenſationsrechts) anlangend, daß es im vorlies
genden Falle auf die frage, ob der das Ganze zah—
lende correus gegen feinen Mitſchuldner einen Regreß
auf den verbältnifmäßigen Theil ipso jure habe, nicht
weiter anfommt, weil auch die erfle am Zahlungstage
audgeftellte Eeffion die Obligation cum omni jure und
mit allen der Kieler Spar» und Leihlaſſe daran zus
ftebenden Gerechtſamen überträgt, worunter felbfiver-
ſtändlich aud die der Spar- und Leihkaſſe gegen ven
Mitbürgen zuftehenden Gerechtſame mitbegriffen find;
in Erwägung, die Replif des dolus anlangenb,
daß aus den von dem Imploranten angeführten That-
ſachen nicht geichloffen werden fann, daß Implorat
fib durch vie verlangte Peiftung widerrechtlih auf
Koften des Imploranten bereihern würbe, da, wenn
auch conftirt, daß die bei ber Spar= und Leihkaſſe
aufgenommene Summe größtentheild verwandt ift, um
eine Eduld v. Gagern’d an die Stadt zu bezablen,
für welche der Implorat fi verbürgt batte, auch
vorliegt, daß Implorat die fraglide Parcele von
v. Gagern wieder gelauft hat, obne daß eine Baar⸗
zahlung erfolgt ift, vo, da Fmplorat und v. Gagern
in verwidelten Gefchäftöserhältniffen zu einander ges
ftanden haben, der Schluß, daß grade das unter Mit-
bürgfhaft des Fmploranten aufgenommene Geld zur
Berichtigung bed Kaufpreifes verwandt fei, um io
weniger gerechtfertigt ift, als auch nad der Angabe
ded Imploraten ein nicht ganz unerheblicher Theil
dieſes Geldes zur Berichtigung einer Forderung des
Imploranten an v. Gagern verwandt ift;
in Erwägung, daß dagegen die fernere Bebaup:
tung des Imploranten, Jmplorat babe ihm, bevor er
fih zur Uebernahme der Mitbürgfchaft bereit finven
laffen, die Erflärung gegeben, daß er dem Imploran—
ten für allen daraus entflehenden Schaden berfommen
wolle, allerdings geeignet ifl, die exceptio doli zu be»
gründen, und daß daher, da Implorat diefe Behaup⸗
tung geleugnet bat und fein Beftreiten der Befugnif
des Imploranten, den Inhalt feiner Replifen vurd
Eidespelation zu liquidiren, nad feſtſtehender Praris
rechtlih nicht begründet ift, Implorat fidy über ven
ihm audy bierüber zugefbobenen Eid zu erflären bat;
in Erwägung endlid, daß über die Replif ver
Pluspetition zur Zeit und fo lange nicht feltftebt, ob
Implorat überhaupt Anſprüche aus der Mitbürgicaft
des Imploranten geltend maden fann, noch nicht zu
erfennen ift;
wird, bei abſchriftlicher Mittbeilung der eingezoge
nen Gegenerflärung, unter Aufhebung des angefod-
tenen Erkenntniſſes, von Obergerichtswegen bieburd
zum Beſcheide ertheilt:
daß Implorat fi über den ihm vom Imple—
ranten beferirten dahin zu claufulirenden ir:
wie es nicht wahr fei, daß er dem Implo⸗
ranten bei Gelegenheit der Uebernahme ver
Mitbürgfcaft für die von dem Oberftlieute:
nant a. D. ©. Gagern bei der 'Kieker
Spars und Leihlaffe am 13. Septbr. 185
angeliebenen 960 * die Erklärung aegr
ben babe, daß er ibm für allen aus ber
fragliden Mitbürgſchaft entſtehenden Scha—
ven berfommen wolle,
innerbalb 14 Tagen ab ins. den Rechten ge
mäß zu erflären, unter Gompenfation der Ru
ften diefer Inſtanz.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſcher
Dbergerichte zu Glüdfladt, den 6. Deebr. 1861.
— EEE — — —
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
4. Stüd.
Beiträge
zur Lehre vom Arreftprocceh.
Mit befonderer Rüdficht der inländifchen Praris.
Don dem Herrn Advocaten Fpien in Neumünfter.
(Hortiegung.)
Ds der Hauptanſpruch fällig oder noch nicht fäig
ift zur Zeit bes impetrirten Arrefted, darauf fann es
nicht anfommen; ift eine Forberung vorhanden, fo
fann fie begreifliher Weiſe eben fo fehr gefährdet
werden, wenn fie betagt, ald wenn fie unbetagt ift.
Gemeinrechtlich ift hierüber faum Streit, und aud
bei und haben bie höheren Gerichte fi in vemfelben
Sinne audgefproden. So z. B. das Holfleinifche
Dbergeridt,
Anz. 1849, ©. 376, |
auf melden Redisfall wir fogleib zurüdfommen
werden, ebenfo das Dberappellationsgericht in einem
Schleswigſchen Rechtsfall,
Anz. 1840, S. 271,
nur fönnen wir bier nicht ganz mit ben Entſchei⸗—
bungögründen übereinfiimmen. Der Arreft war bier
gegen bie Teflamentsereeutoren einer Berftorbenen,
die f. 3. die Bürgſchaft für einen Hebungsbeamten
übernommen hatte, nadgefudt. Die Uebernahme
einer Bürgfbaft wird man aber niemals als einen
bedingt geſchloſſenen Contract auffaffen Tönnen; vie
Den 27. Januar 1862.
eontractlihe BVerpflihtung des Bürgen ift mit ber
gefchebenen Uebernahme der Bürgfchaft feit und bes
flimmt; bedingt iſt nur die Nealifation der Bürg—
fhaftshaftung, nämlich infofern, als entweder dabei
bie Inſolvenz ber Haupiſchuldner vorliegen, ober,
wenn die Bürgſchaft für das contractmäßige Bers
halten eines Contrabenten, für die pflichtmäßige
Amtsführung rines Beamten beftellt war, erft das
eontractwidrige Verhalten, die pflichtwidrige Amts⸗
führung eingetreten fein muß; fo lange dad aud nur
nod eintreten fann, beftcht die Bürgſchaft und zwar
unbedingt. *) Wenn dad Oberappellationsgericht in
folhem Fall a. a. DO. von den von einer aufidieben-
den Bedingung abhängigen Anſprüchen, deren Sicher
rung durch Arreft es zuläßt, fpricht, fo ift das irre
leitend; denn daß das Oberappellationdgericht, ganz
abgefehen davon, ob es wirklich ſolche Anficht confes
quent fefthalten würde, jedenfalls im vorliegenden
Hal nicht allgemein die Zuläffigkeit eines Arreftes
wegen bedingter Anfprüde ausſprechen wollte, geht
*) Anm. d. Red. Der Rechtbanſpruch, für ben bie
Sicherheitöbeftelung begehrt wurde, war aber doch
ein bedingter, da er nur unter ber Eventualität
eriftent wurde, daß die Bedingung eintrat, unter
der aus der Bürgfhaft die Verpflichtung zu einer
beftimmten Zahlungbleiftung entfprang. Etwas mei-
tereb aber hat dad DOberappellationdgericht offenbar
nicht audfprechen wollen und namentlih nicht, baß
bad Rechtsgeſchäft felbit, die Bürgſchaft, ald ein
bedingter Vertrag angeſehen werben Pönne.
4
26
aus beffen weiterer Aeußerung, auf welde es grabe
anlommt, hervor, nämlid, daß die besfälligen Arreſt⸗
anträge mit ber eigentlien Klage aus dem Bertrage
in feiner anderen Verbindung fländen, als daß fie
gleihfalls das Dafein dieſes Vertrages vor—
ausſetzten und bavon ausgingen, Ueberhaupt, wo
immer ein ſchon beftehendes contractlihes Verhältniß
Verbindlichkeiten möglicher Weife erzeugen fann, ba
muß aud, ohne daß in Wirflichfeit ſchon ſolche Ber:
binvlichfeiten als vorhanden behauptet find, mehr
noch, wenn es ftreitig ift, ob ſchon folde vorhanden
oder nicht, die Haftung des betreffenden Contrabenten
dur Arrefiverhängung gefihert werden fünnen, wie
3. B. das Dberappellationdgericht zu Kaſſel in einem in
Heuſer's Kurheſſiſchen Annalen, V, S. 553 ff.,
mitgetheilten Nechtöfall ed audgefproden hat, daß
unter Umſtänden ſchon die erſichtliche Verpflichtung
zur Rednungsablage zur Begründung eines Arrefts
geſuches genüge, indem damit nicht allein ein bes
fimmter und felbfiftändiger gegenmwärtiger Rechts:
anfprud Cnämlih auf Rechnungsablage) gegeben,
fondern darin zugleih ein wenn auch dem Betrage
nad unbeftimmter und bedingter Geldanſpruch Cauf
das reliqua dare) enthalten ift,
vgl. Bayer, fummar. Pr, $ 24,
Heffter, Proceß, $ 406.
Hierher gehört aud der fhon angezogene vom
Holfteinifhen DObergericht entſchiedene Rechtsfall,
Anz. 1849, ©. 376,
daß Eriminalfaffen fi die Zahlung reſp. Erftattung
von Eriminalfofen durd Nachſuchung von Arreflen
auf Habe und Güter der in Unterſuchung Gezogenen
zu fihern beredtigt find. Auch bier ift es ungemiß,
ob der Angefchuldigte nicht demnächſt von aller Koftens
tragung freigefprohen werde, aber gewiß if, daß er
zur Unterſuchung gezogen ift, woburd für ihn ein
quaſicontractliches Verhältniß, aus welchem er zum
Schadenserſatz verpflichtet ift, als beftehend gleichſam
behauptet wird, deffen Eriftenz oder Nichtexiſtenz dem⸗
nächſt der Schluß des Eriminalverfahrens herausftellt,
bei welchem aber, wie bei jebem fonftigen contract=
lihen Berbältniß, die Sicherung der möglider Weife
daraus refultirenden Anſprüche an ihn geboten er—
fcheinen kann.
Bei unferen höhern Gerichten hat die Zuläffigfeit
bes Arreſtes bezüglid betagter Forderungen auch Fein
Bedenken gegenüber unferer Arreftverorbnung von
1782 gefunden. Diefe Verordnung ſchreibt befannts
lih dem Impetranten fehr beftimmt „bei Verluft dieſes
Redhtömitteld mit den Koften und einer dem Impe—⸗
traten zu leiftenden völligen Schadenserſetzung“ vor,
den Letzteren, wenn ed nicht ſchon geſchehen, „Sofort
in feinem Foro hauptſächlich zu beſprechen“, und daß
ſolches geichehen, bei der Juftification zu befcheinigen,
was begreiflider Weife nur bei unbetagten Anfprüden
möglid ift; und indem es ſich firiet an diefe Beflim-
mung als eine allgemein lautende und feinerlei Unters
ſchied machende Borfchrift gehalten und ſich auf den
Grundfag geftügt bat, daß, wo das Gefeg nicht uns
terfcheide, auch der Richter nicht unterfcheiden dürfe,
bat das vormalige Schleswigſche Obergericht ſich für
das Erforderniß rined unbetagten Anſpruchs ausge:
fproden, weil anders die Erfülung der gefeglichen
Borfhrift, die Beſcheinigung der Anhängigmacung
der Hauptſache, im Yuftificationsverfahren gar nicht
möglich fei; und es hat diefes Dicafterium alfo z. B.
bezüglich einer zwar gefündigten aber noch nicht fälli»
gen Forderung die Arrefiverhängung für unzuläffig
erflärt,
Anz. 1851, ©. 200,
und confequent um fo mehr in dem ſchon oben bes
fprodenen Fall der Bürgfcaftsleiftung, fo lange noch
gar fein debitum eriftirt, für das der Bürge aufju-
fommen bätte,
Anz. 1840, ©. 271 ff.
Srande bat in feinem Proceß II S. 234 für den
Fall, daß eine folde Auffaffung richtig wäre, ein
Ausfunftsmittel vorgefhlagen, nämlich es könne ja
die Klage auf Cautionsbeſtellung ex capite legis 41
D. de jud. 5, 1 dem Impetranten als Klage im der
Hauptſache dienen. Das wäre aber erft recht gegen
den nah obiger Weife aufgefaßten Sinn der Bere
ordnung; eine ſolche Cautionsklage wäre nimmermehr
die Hauptſache, die bie Verorbnung meint; fie fept
vielmehr wieder eine Hauptfadhe voraus, abgefehen
überdies von den fonftigen Bedingungen, die bie cit.
L. 41 für vie Cautionsklage erforderlich macht. Glüds
lihyerweife bedürfen wir der Holfteinifhen Praris wie
der Berorbnung felbft gegenüber dieſes jedenfalls
etwas umſtändlichen Ausfunftsmittels nicht. Die
Berorbnung will vorzugsweife verhindern, daß ein
Arreft „mit der Wirkung einer Prorogation der Ges
rihtöbarfeit auf die Hauptſache verhängt werde”, was
ja nur möglid, wenn der Hauptanfprucd ein bereits
fäliger if. Aus dieſer Beftimmung refultirte aber
die Gefahr, daß der Impetrant nunmehr die Haupt⸗
fache ruben laffe, bis er etwa vom Gegner ad agen-
dum provoeirt worden. Um daher „dem fchleunigen
Fortgang der Juftigpflege in der Hauptfache nichts
zu vergeben“, ward weiter angeordnet, daß der Im⸗
petrant den Jmpetraten in deſſen foro in ver Haupts
ſache fofort beſprechen fole. Die Verordnung bat
daher an den Fall betagter Hauptanfprüde gar nicht
gedacht und hatte aud feinen Anlaß, daran zu denken.
Sie hat daher für diefen Fall auch „die gemeinen
Rechte und befondern Statuten“ nicht aufheben wollen.
Nah jenen ift aber, wie ſchon angeführt, aud nad
Anfiht unferer höheren Gerichte die Zuläffigfeit des
Arreftes bezüglich betagter Anſprüche nicht zweifelhaft,
Einzelne Rechtslehrer find weiter gegangen und has
ben aud für bedingte Anſprüche die Sicherung durch
Arreft für rechtlich begründet gehalten. Hieher gehört
nicht, unferer Anfiht nad, wie bemerkt, der Fall ber
Bürgfchaftsleiftung, fondern nur folde Fälle, wo das
eontractliche Berbältniß, aus weldem Verbindlichleiten
entipringen, felber ein bebingtes if. Sf es ein
fuspenfivsbebingtes, fo eriftirt e8 gar nicht und es if
daher fein Anfprud vorhanden, der einer Sicherung
bebürfte. Demgemäß bat aud das Holfteinifde Ober:
gericht in einem Rechtsfall,
Anz. 1843, ©. 379,
wo nicht bloß der Zahlungstermin eines Kaufpreifes
bis zur Ausfertigung bes Driginalcontracts binaus-
geſchoben, fondern auch die Gültigkeit des ganzen
Eontrastd von der noch nicht erfolgten Ertheilung
einer HöfereisConceffion abhängig gemacht war, einen
auf eine zur Zahlung des Kaufpreifes angemiefene
Forderung bed Käufers abfeiten des Berfäufers im-
petrirten Arreft mit Recht für nicht juftifieirt erachtet,
weil „die Erfennung bed Arrefted die Eriftenz einer
wirfliden Forderung und nicht bloß einer nur mög«
lien vorausfegt.“ Bei einer Reſolutivbedingung if
dagegen das Rechtögefchäft eriftent geworden und nur
feine Auflöfung ungewiß. Die aus dem Rechts⸗
27
geſchäft refultirenden Verbindlichkeiten eriftiren eben
damit auch und es erfdeint fein Grund erfichtlich,
bier die Sicherung durch Arrefiverhängung zu vers
weigern. Dagegen find diejenigen Anfprüde, melde
aus dem im folge der eingetretenen Bedingung aufs
gelöften Rechtsgeſchäfte refultiren können, immer nur
noch mögliche und können als foldhe den proviſoriſchen
Schutz des Arreſtes ſchwerlich beanfpruden, *)
Ein verbängter Arreſt hat nur Wirkung für die-
jenige Hauptflage, zu deren Sicherung er impetrirt
if, nicht aber auch für fernere nachträglich erhobene,
wenn biefelben auch aus einem und demſelben Rechts—⸗
grunde hergeleitet fein follten. In einem Schleswig:
ſchen Rechtsfall war zur Zeit des Jufificationsterming
in der Hauptſache in superiori bereit zu Gunften
der Impetratin erfannt worden, mithin hatte der
Arreft feine Grundlage verloren; allein die Unter—
inftang erfannte den auf Grundlage der früberen
Hauptfadhe impetrirten Arreſt für juftificirt und daß
derfelbe bis zum Austrage der Hauptfadhe zu haften
babe. Während nun diefe Arrefifrage in superiori
fchwebte, ftellten die Jmpetranten eine neue Klage in
der Hauptfadhe an und hielten ſolches für die Haftung
bes früheren Arreftcs für genügend. Das vormalige
Schleswigſche Dbergeriht hob jedoch das Erfenntniß
qu. auf, u. A. weil ed den Worten wie dem Geifte ver
Verordnung auf gleiche Weife mwiderftreiten würde, im
Juſtificationstermin auf die bloße Möglichkeit eines
fünftighin anbängig zu machenden Proceffes über bie
Hauptſache irgend eine Rüdficht zu nehmen,
Anz. 1837, ©. 350.
Der Hauptanfprud muß endlich dem Jmpetranten
gegen den Impetraten zuftehen, mit anderen Worten,
das Arrefiverfahren ift nie gegen ben zu richten, bei
dem fi etwa ber zu fihernde Gegenftand befindet,
fondern fleid gegen den Schuloner,
Anz. 1844, ©. 367 9.
(Die Fortfegung folgt.)
Ti — ——
* Anm. d. Red. Bgl. dagegen außer dem bereits
erwähnten Erfenntniß bes Oberappelationsgerichtd
Anz. 1840, S. 171, auch Seufferrs Archiv, Bd.
vU Nr. 262,
28
Griminalfalle.
Dranditiftung und Sachbefchädigung.
(Beihluß.)
3. Am 23. Dctober 1860 Abends 9 Uhr brannten
von fünf Heinen aus Heu und Stroh beftehenden
Diemen, welche die Gebrüder Weber Popp aus Ol—⸗
denburg auf ihrer Burgwieſe aufgefegt hatten, zwei
völlig nieder, während die übrigen drei nur burd die
ſchleunig berbeigeeilte Hülfe, da Waffer in unmittels
barer Nähe war, gerettet werben Fonnten. Der ans
gerichtete Schaden ift von ben Eigenthümern auf 24 »f
RM. geſchätzt worden.
Der Inculpat bat nun befannt, auch dies Feuer
angeftiftet zu haben, indem er geglaubt, daß die Die:
men nur aus Stroh beftanden hätten. Er bat feiner
Angabe nad den einen Diemen mit einem Neibftiden,
den er an feiner Hofe entzündete, angeftedt und ift
dann wieder zurüd nad der Stadt gegangen, wobei er
noch auf dem Rüdmwege in ein Waſſerloch gefallen ift.
Ald Grund feiner Handlung giebt der Ineulpat auch
bier an, daß er ed gerne habe brennen ſehen mögen.
Died Geftänpniß des Inculpaten findet infoferne
eine anderweitige Beftätigung, ald der Damnificat,
Meber Jacob Hinrich Popp, ber zuerfi zu dem feuer
gelommen ift, ergiebt, daß der eine Diemen bei feiner
Ankunft ſchon in vollen Flammen geftanden bat und
der zweite nur flarf angebrannt gemwefen, und als
ferner der Knecht Hoppe auf Kubof gleih nad der
Entftehung des Feuerlärms einem ibm unbefannten
jungen Menſchen begegnet if, welcher ſich geſchüttelt,
als ob er ſeinen Rock abſchüttle, ihm geſagt hat,
daß er eben in ein Waſſerloch gefallen ſei, und darauf
nach Oldenburg gegangen iſt.
4. Am 15. Novbr. 1860 gerieth Abends 7 Uhr
der an das Wohnhaus angebaute Schweineſtall des
Nagelſchmieds Schultz, eines Nachbarn des Incul⸗
paten, in Brand, das Feuer wurde aber durch ſchnell
berbeigeeilte Hülfe gelöſcht, obgleich einige Riegel des
Hauſes ſchon in Brand gerathen waren.
Der Inculpat iſt ebenfalls ſeinem Geſtändniſſe
nach der Urheber dieſer Brandſtiftung. Er will den
Gedanken, ven Schweineſtall anzuzünden, ſchon län⸗
gere Zeit, ſchon über acht Tage vorher, gefaßt haben.
Er will gedacht haben, wenn erft das auf dem Kopf⸗
boden des Schweineftalld liegende Stroh in Brand
geratben fei, werbe es aud ein großes Feuer werben.
An dem fraglichen Abend nad dem Abendeſſen ift er
nun nad dem Hofe feiner Eltern und von da nah
dem Schulg’fhen Hofe gegangen und bat an ber
offenen Seite des Schmeineftalld das auf dem Kopf:
boden deffelben liegende Stroh angezündet, worauf er
fchnell davon gelaufen ift, fpäter aber mit verſchiede⸗
nen andern Leuten in das Haus bed Nagelfchmieds
Schulz hineingegangen ifl, um zu hören, was fie dort
fprächen.
Auch in diefem Fall dienen die Vernehmungen,
melde gleich nad dem Brandfall ftattgehabt haben,
dem Geſtändniß des Inculpaten zur Beftätigung,
indem fie ergeben, daß das Feuer nur durch abſicht⸗
lihe Branpftiftung hat entfiehen fünnen und daß es
in einer den Angaben des Inculpaten entfpredyenden
Weife zum Ausbrud gefommen if. Schon damals
richtete fi der allgemeine Verdacht auf den Incul⸗
paten, obne daß jedoch ſpecielle Thatfachen gegen ihn
vorlagen, welde die, Einleitung einer Unterſuchung
bätten motiviren fönnen. Schon glei nach biefem
Brande hat der Inculpat nad feiner Angabe gedacht,
daß er wieder irgenpwo anders Feuer maden wolle,
ohne jedod einen beftimmten Entfhluß in diefer Bes
ziehung zu faffen.
Nah dem Vorftehenden ift es nun durd das
Geſtändniß des Ineulpaten, welches in allen Fällen
auch in den anderweitig ermittelten Umflänben eine
Unterftlügung findet, zur Genüge erwiefen, daß in ben
referirten $ällen von ihm die Feuerlegung ausgegan-
gen ifl. Das dadurch begangene Verbrechen charalte—
rifirt fih in drei Fällen (Brand bei Franck, Rauert
und Schulg) ald vollendete Branpdftiftung, in dem
Peterſen'ſchen Fall, wo der Düngerbaufen angezündet
ward, damit in- Folge deffen ein größeres Feuer ent
ſtehe, als verfuchte Brandftiftung, in dem Popp'ſchen
Falle endlih, wo ein entfernt auf dem Felde ftehen-
der Diemen von Heu und Stroh angezündet warb,
als muthwillige Sachbeſchädigung, die aber auch ald
folde crimineller Ahndung unterliegt.
29
Die Urbeberfchaft des Incuwpaten ift denn aud
von feinem Defenfor in feiner Weife in Frage ges
ftellt worden, welder vielmehr fogar feinem Elienten
in fämmtlihen Fällen eine vollendete Brandfiftung
zur Laſt legen will,
Ebenfowenig aber wird man eine Unzuredhnungss
fähigkeit de3 Inculpaten behaupten dürfen: der Ges
richtsarzt, das Unterfuhungsgeridht und der Vertheis
diger flimmen in diefem Urtheile überein.
Sneulpat it am 29. December 1843 in Heiligen⸗
bafen geboren, von wo fein Bater, der Scheeren⸗
fchleifer Pilg, nicht lange Zeit nad feiner Geburt
nah Dldenburg gezogen if. Nah den durch das
ärztliche Gutachten beftätigten Angaben feiner Mutter
bat er bis zum zwölften Jahre an Krämpfen und
epileptifchen Zufällen gelitten, fpäter das Scharlach⸗
fieber überftanven, ift aber feit drei Jahren ganz ge—
fund gewefen. Das lernen ift ibm ſtets ſchwer ge⸗
worden, obwohl er von Jugend an zur Schule und
zum Lernen angehalten if. In feinem funfzehnten
Jahre ift er nur mit Rüdfiht auf fein Alter aus ver
Elementars in die Cantorflaffe verfegt worden, er bat
aud bei feinem Abgang von der Schule ed nicht bie
zum fertigen Leſen gebradt, feine Kenntniß und Vers
ſtändniß der chriſtlichen Religion ift eine mangelhafte
und alle Lehren, die mit einiger geiftigen Anftrengung
begriffen werben follten, jedoch auch von weniger bes
fähigten Kindern aufgefaßt wurben, find ihm unver:
ftänplid geblieben. Nah feiner Dftern 1860 ſtatt⸗
gehabten Confirmation hat er bei feinem Bater das
Schleiferhandwerk erlernen follen, aber auch dies ift
ihm ſchwer geworben, indem er die Hanbgriffe immer
wieder vergeffen bat.
Bei diefer geiftigen Beſchränktheit war der Ins
eulpat nad den Zeugniffen feiner Eltern, Lehrer und
des Predigers, der ihn confirmirt hat, fill und vers
ſchloſſenen Eharafterd und zum dumpfen Hinbrüten
geneigt. Nah Schilderung feines Baters ift er gar
nicht wie andere Kinder gewefen, hat nie um etwas
gebeten, weder um Erlaubniß zum Spielen noch um
Erfüllung anderer Wünſche. Nah Angabe beider
Eltern ift er ſtets geborfam und folgfam geweſen,
aber auch firenge gehalten worden. Der Inculpat
felbft ergiebt, daß er oft und firenge von feinen Eltern
beftraft worben fei, wenn er auch immer die Züchtis
gung verdient gehabt habe.
Höchſt ungünftig lautet dagegen das Urtheil ver
Nachbarn über ihn, welde ihn nicht allein jeglichen
ſchlechten Streiches fähig halten, ſondern auch eine
Reihe boshafter Streihe aufzählen, die fie ihm zur
Laſt legen. So foll er einem Nachbarn Straßenkoth
ins Fenfter geworfen unb auf dem Treppenftein des⸗
felben feine Bebürfniffe verrichtet, einem andern fein
Heckthor mit Koth beſchmiert und eine todte Schlange
bineingeftedt, einem Dritten reine Schirmmand auf
dem Felde vernichtet und verbrannt haben, dann zus
weilen Abweiferfteine in ben Graben geworfen und
einmal beim Reinmaden des Kornd Steine hinein-
geworfen haben u. dgl. m. Der Inculpat leugnet
freilich, diefe Streihe begangen zu haben, daß aber
das allgemeine Urtheil über ihn nidt fo ganz un—
richtig fein wird, möchte fi daraus ergeben, daß ein
ähnlicher ſchlechter Streich des Ineulpaten zur Unter-
fudung und Befrafung gefommen ift, indem er ein
Jahre vor feiner Konfirmation ein junges Dienft-
mädchen, weldes Kühe im Felde weidete, ohne erkenn⸗
baren Beweggrund, wie ed ſcheint aus reiner Frevel⸗
baftigfeit, mit feinem Taſchenmeſſer in den Rüden
geflohen hat, wofür er damals mit 12 Ruthenhieben
beftraft worden if.
IR aber dies allgemeine Urtheil über den Incul⸗
paten, wenn aud vielleicht bei der gegen ihn und
feine Familie dem Anfchein nad herrſchenden Abneis
gung etwas übertrieben, doc im Ganzen ein richtiges,
fo darf man nidt lange nah dem Motiv der von
ihm verübten Brandftiftungen ſuchen. Es if eben
der fnabenhafte frevelnde Muthwille, der ihn zur
Berübung berfelben trieb, er liebte es, eine große
Heuerdbrunf zu fehen, ed madte ihm Bergnügen,
wenn dann ein Feuerlärm entfland und die ganze
Stadt in Bewegung und Aufregung gerietb, und um
das eine oder andere zu erreihen, unternahm er die
Brandfiftung.
Non einer Geifteöfrankfheit des Inculpaten, nas
mentlih von einer f. g. Ppromanie beffelben, an die
man benfen fünnte, ift feine Spur. Es braucht bier
nicht hervorgehoben zu werben, daß bie neuere Theorie
fib der Annahme eines krankhaften Branpftiftungs-
triebed fehr abgeneigt gezeigt bat, denn ſelbſt nad
der ältern die Annahme deſſelben begünftigenden Ans
fiht wären die Borausfegungen bei dem Inculpaten
nit gegeben, da aus feinen Angaben überall nicht
zu entnehmen ift, daß eine unmwiderfiehlich zum Brant=
fiften ihn drängende Luft am Anblid des Feuers ihn
beherrſcht hat. Die That ift faft immer bei ihm das
Ergebniß eines kurz vorher ihm gefommenen Ein-
false; es ift aud nicht blod das Bergnügen am An—
blid eined großen Feuers, welches übrigens aud
wohl die meiften geiftig gefunden Menfchen empfinden
werben, fondern eben fo fehr das Behagen an dem
durch ihn bewirkten Alarm, welder in Folge des
Feuers entftehen würde, welches ihn zum Verbrechen
bewegt. ;
Abgefehen hiervon ift aber aud weder dem Unters
ſuchungsgericht, welches vielfach mit dem Inculpaten
verfehrte, noch feinem Bertheidiger in feinen verſchie—
denen Unterredungen mit ihm ein Zufland geiftiger
Krankheit aufgefallen, und eben fo hält ihn ber
Phyſikus Hefeler, welcher zunächſt auf Grundlage der
Acten, nadträglid auch auf Oruntlage eigener An»
ſchauung, fein Gutachten erftattet bat, für dem Ans
fhein nad Förperlih gefund und geiftig der Zurech—
nung fäbig, wenn auch mit Berüdfidtigung der
mangelhaften geiftigen und fittlihen Ausbildung des
Sneulpaten und der ihn von Jugend auf beherrſchen—
ben Neigung zu muthwilligen und bosbaften Streichen
feine Zurechnungsfähigkeit als eine beſchränkte ans
gefehen werben müſſe.
Sein Berbältnig zum Strafgefeg betreffend, fo
weiß der Inculpat fehr wohl, daß Branpftiftung ein
Verbrechen, daß fie mit Strafe, namentlich Zuchthaus
firafe, bebrobt fei, er will aber vor der Begehung der
einzelnen Verbrechen bieran fo wenig wie an ben
Schaden, den er anrichten werde, gedacht haben, was
geglaubt werben mag, da ed aud bei ermwachfenen
und geiftig begabteren Verbrechern oft genug vors
fommt, daß fie im Augenblid der That fi die ihnen
binreihend befannten Folgen ihrer verbrederifchen
Handlung nicht vergegenwärtigen.
Für die über den Ineulpaten zu verhängende
Strafe famen als erfchwerende Momente bie wieder:
holte Begehung des Verbrechens, die Größe des ans
30
gerichteten Schadens, welcher in dem Franck'ſchen und
Rauert'ſchen Fall ein beträdtlicher war, und die Ges
fährlichfeit der That, welche hinſichtlich einer möglichen
weitern Berbreitung bes Feuers bei den innerhalb
der Stadt verübten Branpfliftungen und aud bei
dem Rauert'fhen Brande wegen der Nähe anderer
Gebäude des Gehöftes vorhanden war, als ftrafmin-
bernde Momente dagegen die Jugend des Inculpaten,
welde auch in bem findifhen Beweggrund feiner
Thaten an den Tag tritt, feine mangelhafte Erziehung
und feine große geiftige Beichränftheit, mit Rüdfiht
auf welde der Phyſicus, wie oben bemerft, von einer
geminderten Zurechnungsfähigkeit des Inculpaten
ſpricht, in Betracht. Der Oldenburger Magiſtrat
hatte die Erkennung einer zehnjährigen, der Defenfor
einer vierjährigen Zuchthausſtrafe beantragt; dad
König. Holfteinifhe Dbereriminalgericht entſchied ſich
in Berüdfihtigung der angeführten Momente für bie
Erfennung einer adtjäbrigen Zudtbausftrafe und
erließ in Folge deſſen das nadfichende das abıu:
gebende Straferfenntniß normirende Refeript am den
Dlvenburger Magiftrat.
Bon G©bercriminalgerichtswegen
wird dem Divenburger Magiftrat mit Beziehung auf
beffen Bericht vom 14. Auguft d. J., betreffend vie
wider Laurig Auguft Amandus Pilg aus Oldenburg
wegen wiederholter Brandfliftungen geführte Unter—
fuhung, bei Remittirung der Unterfuhungsacten, bie:
durch aufgegeben, dem Juculpaten das nachſtehende
Etraferfenntniß zu publiciren und für die Vollſtreckung
der erfannten Strafe Sorge zu tragen,
In Erwägung, daß ber Inculpat, feinem mit den
ermittelten Umftänden übereinfiimmenven Geftänpniffe
zufolge:
1) am Nachmittage des 3. Juni v. J. als er in
Begleitung eines Bekannten auf dem Wege nad ſei—
nes Vaters Bruchparcele bei dem Kuhhauſe bes Lant-
bürgerd Rauert auf Feldhof vorbeigegangen ift und
unter der Thür deſſelben, die ziemlich weit von ber
Erve abgeftanden, Stroh bat liegen fehen, ben Ent
fhluß gefaßt hat, diefed auf dem Rückwege anzuzün:
den, indem er gebadht, ed würde ein feuer abgeben
und dann würden alle Leute aus Dlvenburg zum
31
Reiten berbeitommen, daß Inculpat bald darauf mit
einem Dienfljungen des Rauert umgefehrt if, mit
demfelben bei dem Kuhhauſe vorbei bis zum Pferdes
ftal gegangen und, als fein Begleiter ihn bier ver-
laffen, wieder nah dem Kuhhauſe zurüdgefehrt if
und mittelft einiger Reibhölzer das Stroh, welches
bart an ber Thür gelegen, in Brand geſteckt bat,
worauf er Anfangs auf dem Wege nad Dlvenburg
fortgegangen, dann aber, ald dad Gebäude fhon von
den Flammen ergriffen war, wieder umgelehrt ifl;
2) daß ferner der Inculpat im Anfang Septbr.
v. 3. Abends über die Planfe auf den benachbarten
Hof des Schullebrers Peterfen geftiegen ift und das
am Mittag felbigen Tages auf ven Düngerberg ger
mworfene Beitſtroh in Brand geftedt bat, nachdem ber
Entſchluß zu diefer Brandftiftung ſchon am Mittage
von ihm gefaßt worten ift, daß das ausgebrochene
Feuer zwar mit leichter Mühe gelöfcht worden iſt, der
Inculpat feiner eigenen Angabe nad gehofft hat, daß
aud die Planfe und dann dad Haus mit in Brand
gerathben werbe, das begangene Verbrechen demnach
ald ein Verſuch der Brandftiftung ſich darftellt;
3) daß Inculpat am Abend des 23. Detbr. v. J.
die Diemen der Weber Popp mittelft eines Reibholzes
angezündet bat, fo daß ungeachtet der raſch herbei—
geeilten Hülfe zwei berfelben zum Werth von 24 x
RM. völlig niedergebrannt find, daß diefe Handlung
des Inculpaten, da die Diemen von Gebäuden ent⸗
fernt frei auf dem Felde flanden, zwar nicht als
Branpftiftung, fondern ald muthwillige Sachbeſchädi⸗
gung zu darafterifiren ift, dieſes Vergeben aber aud
als ſolches einer eriminellen Ahndung unterliegt;
4) daß Inculpat am Abend des 15. Novbr. v. J.
feinen über acht Tage vorber gefaßten Entſchluß, das
Haus des Nagelſchmieds Schulg anzuzünden, in der
Weiſe ausgeführt bat, daß er nad dem Eſſen von
dem Hofplag feiner Eltern aus nah dem benachbar—
ten Hofe ded Damnificaten Schulg gegangen ift und
an ber offenen Seite bed an das Wohnhaus ange
bauten Schweineſtalls das auf dem Kopfboden lies
gende Stroh mit einem Reibholz in Brand geftedt
bat, daß, wenn auch das euer bald gelöſcht worden
und ein nennendwerthber Schaden durd baffelbe nicht
entftanden ift, dennoch nah den Ausfagen mehrerer
Zeugen und dem Ergebniß des gerichtlichen Augen»
fheind, nah welchem zwei Riegel des Wohnhauſes
bereitd angebrannt gewefen find, es feinem Zweifel
unterliegen fann, daß von dem Inculpaten eine voll⸗
endete Brandftiftung begangen ift; fo wie
5) daß Inculpat am Abend des 17. Novbr. v. J.
in der Abficht, die Scheune bes Landbürgers Frand
in Oldenburg in Brand zu fleden, mehrere aus dem
Dade unter ben Pfannen heraushängende Stroh⸗
balme mittelft einiger Reibhölzer angezündet bat, in
Folge deffen die Scheune des Damnificaten in Afche
gelegt worden ift;
in Erwägung, daß folhemnab dem Sneulpaten
brei vollendete Branpftiftungen, ein Verſuch der Brands
ftiftung und das Vergeben der muthwilligen Sad
befhädigung zur Laſt fallen, vaß durch die Verbrechen
der Brandſtiftung der Brandfaffe ein Schaden von
faft 5000 * erwachſen ift, während bei dem erften
Feuer außer vier Bauermagen eine beträchtliche Duans
tät Stroh verbrannt ift und der Werth des in der
Franck'ſchen Scheune vernicteten Korns fib auf
2464 x# beläuft;
in Erwägung, daß der Inculpat, als er die erfte
Branpfliftung verübte, ungefähr 16 und ein halb Zahr
alt, damals auch bereits confirmirt war, er mitbin
das Alter der eriminellen Münpigfeit längft übers
fpritten hatte, Inculpat aud nad dem übereinftims
menden Urtheil feiner früheren Lehrer und des ihn
eonfirmirenden Predigers, wenngleich er bei geringer
geifliger Begabung und großer Gleidhgültigfeit nur
mäßige Forticpritte in der Schule gemacht bat und
binter feinen Altersgenoffen zurüdgeblieben ift, ben-
noch beim Berlaffen der Schule eine genügende geis
ſtige Ausbildung erlangt hatte, um das Strafbare
feiner Handlungsweiſe einfehen zu können;
in weiterer Erwägung, daß ber Inculpat, welder
in früheren Sabren an Srämpfen und epileptifdhen
Zufällen gelitten, nad dem durd die Angaben feiner
Mutter beftätigten Gutachten des Phyſicus jept fürs
perlich vollfommen gefund und geiflig ſoweit fortges
ſchritten if, daß er ald zurehnungsfähig angefehen
werben muß;
in Erwägung, daß dem Inculpaten feiner eigenen
Angabe nach die bürgerlihe Strafbarkeit feiner Bers
32
brechen befannt geweſen ift, er auch gewußt hat, daß
er im Fall ver Entdeckung zunächſt ind Gefängniß
und dann ind Zuchthaus fommen werbe, und baf
ſolchemnach bei der im Allgemeinen unzweifelhaft vor⸗
bandenen Zurechnungsfähigfeit ded Inculpaten nur
noch zur Frage fiehen fann, ob eine die Zurechnung
aufhebende geiftige Störung zur Zeit der That bei
ihm vorhanden gewefen ift;
in Erwägung nun, daß ber Inculpat ſich hinſicht⸗
lih des Motivs zu den von ihm begangenen Bers-
breden im Allgemeinen bahin ausgefproden, daß er
das Feuer deshalb angezündet, weil er es gerne
brennen fehen möge und weil er Bergnügen gefunden
babe an dem burd ihn bewirften Allarm, welder in
Folge des Feuers entfiehen würde, daß an der Wahrs
beit biefer Angabe aber keineswegs zu zweifeln ift,
da der Inculpat fon vor Begehung der in Frage
ſtehenden Berbrechen feiner ſchlechten und muthmwilligen
GStreihe wegen bei der ganzen Nachbarſchaft im
ſchlechteſten Rufe geftanden hat und bereits im Jahre
1859, weil er ohne jeglihe Beranlaffung aus bloßem
Uebermutb ein Mädchen mit einem Tafchenmeffer in
den Rüden geftohen, in Unterfuhung gezogen und
mit einer körperlichen Züchtigung belegt worden ift,
ed demnach durchaus nicht unerflärlih erfcheint, daß
Sneulpat, deffen fchlimme Neigungen burd bie Er-
ziehung im elterlihen Haufe nicht unterbrüdt wurden,
in Folge feines hinlänglich erwiefenen Hanges zu
muthwilligen Streichen felbft vor Begehung bes fdhwes
ren Berbredend ver Branbfliftung nicht zurüdges
ſchredt if;
in Erwägung, daß von einer f. g. Pyromanie,
abgefehen von den in der neueren Theorie überhaupt
gegen die Eriftenz eines ſolchen felbfifländigen Brand»
ftiftungstriebes erhobenen Zweifeln, bier ſchon deshalb
nicht bie Rede fein fann, weil der Inculpat, wie in
dem Gutachten des Phyficus bemerft worben, nies
mald ausgefproden, baß er einen unwiderſtehlichen
Drang zum Feueranlegen in fi gehabt habe, ſämmt⸗
lie Brandftiftungen überbied mit Ueberlegung aus—
geführt und zum Theil im Vorwege von dem Incul⸗
paten beſchloſſen worben find;
in endlicher Erwägung, daß, wenn aud bei Zu:
meffung der folchemnadh über ven Inculpaten zu
verhängenden Strafe fein jugendliches Alter, welches
aud in dem findifhen Beweggrund feiner Berbreden
fi manifeflirt, feine geringe geiftige Begabung und
die verkehrte Erziehung, welde ihm zu Theil gewor-
den ift, als mildernde Momente wefentli in Betradt
fommen, dennoch mit Rüdfiht auf die wiederholte
Begehung und die Schwere der Verbreden, fo wie
bie Größe des angerichteten Schadens, die Erfennung
einer nachdrücklichen Strafe geboten erfcheint und eine
achtjährige Zucdthausftrafe als dem Verſchulden ves
Sneulpaten entſprechend anzufehen ift,
wird ber Inculpat Lauritz Auguft Amandus
Pilg aus Oldenburg wegen wiederholt began-
gener Brandſtiftungen, wegen verfuchter Brand⸗
fiftung und muthwilliger Sachbeſchädigung zu
einer achtjährigen Zudthausftrafe und zur Er⸗
ftattung der Unterfuhungsfoften, foweit er bes
Vermögens, verurtheilt.
Die Rechnung bed Defenfors ift auf 63 „P 40 8
RM. beftimmt worden.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Hofteinifchen
DObereriminalgerichte zu Glüdftadt, den 30, Auguſt
‚1861.
Der verurtbeilte Ineulpat fupplieirte gegen dies
Erfenntniß an das Königl. Oberappellationggericht zu
Kiel, warb aber von biefem unterm 30. December
v. J., mit Beziehung auf die dem angefochtenen
Straferfenntniß vorangeflelten Entſcheidungsgründe,
abſchlägig beſchieden.
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
5. Std.
— Den 3. Februar 1862.
Beiträge
zur Lehre vom Arreſtproceß.
Mit befonderer Rückſicht der inländiichen Praris.
Bon dem Herrn Advocaten Fpfen in Neumüniter.
(Sortjegung.)
$A.
b. Justa causa.
Die dur die Arreftverhängung für den Jmpetraten
berbeigeführte Folge der Entziehung oder dod Bes
fhränfung der Diepofition, fei ed über feine eigene
Perfon, ſei ed über feine Habe und Güter, ift eine
fo befchwerende Maaßregel, daß fie fi, wenn fie
gerechtfertigt werden fol, nur durch eine bejondere
von dem Impetraten felber gegebene Beranlafjung
wird rechtfertigen laffen. Dazu führt folgende Bes
trachtung. Die freie Diepofition einer Perfon über
fi felbft und ihr Vermögen ift an fi unbefchränft;
aber dieſe Dispofitiondfreibeit befchränft doch ein
Jeder fich felber ſchon dadurch in Fleinerem und grös
Berem Umfange, je mehr Verbindlichkeiten er Anderen
gegenüber übernimmt. Dad Vermögen, viefe Ver—
bindlichkeiten erfüllen zu fFönnen, follte daher bie
Gränze für Uebernabme von Verbindlichfeiten bilden.
Allein dies ift practifh unmöglich, ſchon um beswillen,
weil bie cafuelen Einflüffe, denen die Leiftungsfäbig-
feit einer Perfon unterworfen ift, eine beftimmte Bes
rehnung vieler Fähigfeit gar nicht zuläßt Nichte
deſto weniger bleibt aber anderer Seits gewiß, daß,
wenn die übernommenen und unerfüllten Verbindlich—
feiten die Leiftungsfähigfeit der Perfon überfteigen,
ihre Dispofitiongfreiheit als erlofhen anzuſehen if,
weldyes formell ausſprechen zu laffen jedem Gläubiger
im Wege der Concuröbeantragung offen fleht, ein
Meg, der dem Gläubiger zur ferneren Giderung feiner
Anſprüche einzufchlagen notbwendig wird. Go weit
läuftig diefer Weg, in der Regel der Schluß eines
vorangegangenen langen Procefjed, auch ift, fo bleibt
er doch ausſchließlich der einzig zuläffige, fo lange er
ſich nicht ald offenbar unzulänglid erweilt, und dies
tritt erfi dann ein, wenn der Schuldner felber feine
Feiftungsfäbigfeit durch Bejeitigung der ihm zu Ger
bote ſtehenden Befriedigungsmittel zu befeitigen beftrebt
it; wenn er fib Handlungen zu Schulden fommen
läßt, welche die gerechte Befürdptung erregen, daß dem
Bläubiger die rechtliche Verfolgung feiner Anfprüde
erihwert oder gar unmöglid gemadt werben mir.
Hier muß der Sculoner, weil er eben in wirflider
oder präjumtiver Abſicht die Erecution vereiteln und
in fernerer Folge auch ven Goncurd wirkungslos
maden will, fi vie Dispofitionsentziebung, die- er
felber fi zugezogen bat, gefallen lafjen, weil nur jo
feinem in casu concreto immer ald rechtswidrig auf⸗
zufaifenden Handeln gefteuert werden fann. Aber ein
folhes Handeln des Schuldners, chen weil dadurch
bie abnorme Maafregel gerechtfertigt werden fol, ift
5
34
auch erforberlib. Bloße Zuſtände des Schuldners,
3. B. der fehlende Befig liegender Gründe,
Anz. 1837, ©. 109; 1838, S. 167,
fhlechte Vermögensumftände und das daraus ſich er—
gebende negative Verhalten in Bezug auf Erfüllung
von Verbindlichkeiten, z. B. unterlaffene Zinszahlung,
Anz. 1857, ©. 181,
mögen fie immerhin bie Befürdtung rege machen,
daß der Gläubiger nicht zu dem einigen fommen
werde, rechtfertigen doch nie eine Arreftverhängung,
weil bier von einer imputablen Vereitelung der Eres
eution auf Zeiten des Schuldners die Rede nicht
fein fann. Auch muß ein Handeln des Schuldner
ſtattgehabt haben, welches cben vie Befürchtung bes
gründet, daß eine weiter dem Schuldner gelajfene
Dispofitionsfreiheit dem Gläubiger die Nechtöverfols
gung erfchwere oder unmöglid made. Bloße Bes
fürdtungen, vaß der Schuldner fo handeln fönne,
Anz. 1841, ©. 334,
daß er z. B. fein Folium im Schuld» und Pfand»
protocol zum Nachibeil einer verſprochenen aber nod
nicht conflituirten Hypothek belaften möchte (mas nicht
mit dem unten zu erwähnenden all einer gerechtfer—
tigten Folienfhließung zu verwechſeln ift), daß eine
beftellte Hypothek verfchlechtert werbe, daß der Schuld⸗
ner feine Immobilien und Mobilien und legtere, ob
verpfändet oder nicht verpfändet, veräußern möge,
daß er, ohne im Befig von Immobilien oder Mobis
lien, fidh leicht ind Ausland begeben fünne, alles das
find bloße gedachte Möglichkeiten, die zur Berhängung
eines Arreftes niemals ausreichen,
An. 1837, ©. 107; 1843, ©. 382 Schl.; 1839,
©. 179 9.
Handlungen des Schuldners müffen demnady vor=
liegen; nidt etwa in ber Bereutung, daß vollendete
in fi abgefdloffene Handlungen erfordert würden;
denn es liegt auf der Hand, daß alsdann eine Arreſt⸗
verbängung in der Regel zu fpät fommen würde,
Wie weit im Uebrigen eine Handlung oder Vorkeh—
rung vor fih gegangen fein müfle, läßt fi nicht
genauer bezeichnen, ald daß darnach eine Erfchmerung
oder gänzlihe Bereitelung der Rechtsverfolgung für
den Gläubiger, falls der Schuldner nicht bebindert
wird, fein Handeln fortzufegen, zu befürdten flebt. *)
Dies ift nun eben aub das characteriftiiche Kenn
zeichen, wenn man fragt, welder Art Handlungen ber
Schuldner vorgenommen haben müſſe. Eine genauere
Bezeichnung fann nidt gegeben werben und es ift
durdaus irreleitend, wenn man einzelne Handlungen,
die im concreten Fall am häufigften vorfommen mögen,
3. B. der Flucht des Schuldners, Verſchwendung des—
felben, Juftizyerweigerung bed Auslandes, mo ber
Schuldner domicilirt ift, als eine Tabelle der just
cause aufführt, wie wohl von älteren Procejjualiften
geſchicht,
vgl. auch hierüber Francke, a. a. O. 6 9.
Solche Fälle können nur als veranſchaulichende Bei—
ſpiele benutzt werden, nicht aber dürfen ſie als die
Regel ſelber aufgeſtellt werden, weil die Beweglichkeit
des concreten Lebens nicht wohl in ein paar oft vor—
*) Anm. d. Red. Auch in dem Aufſatz, welcher im
Jahrgang 1841 der Schlesw. Holſt. Anz. abgedruckt
iſt, wird S. 334 als Bedingung für eine genügende
causa arresti hingeſtellt, daß Handlungen beſcheinigt
werden, welche den Rechten des Gläubigerb nach-
theilig werden Pönnen, was im Weſentlichen mit der
Anficht übereinftimmt, welche ber Berfaffer der vor-
ftehenden Abhandlung vertritt, indem er ebenfall&
Die cansa arresti auf Dandlungen, wenn aud nur
auf in Ausſicht ftehende, zurüdführen und zu der
objectiven Gefahr auch noch dad fubjcctive Moment
der Eelbfiverihuldung hinzugefügt wiffen will, um
darin bie Rechtfertigung für bie außerordentliche
Magßregel der Wrreftanlegung zu ſuchen. Bol.
oben $ 1.
Wir halten dies nicht für richtig. Allerdings
wird Die zu arreftatorifhen Verfügungen berechti-
genbe Gefahr eines Verluſtes oder einer wefentlichen
Erſchwerung der Rechtsverfolgung ſich in den meiften
Fällen in der Handlungsweiſe bed Schuldnerd mani-
feftiren und eb wird auch gewiß häufig den Schulb-
ner die außerordentlihe Maafregel deb Realarrefted
ald eine felbitverfchuidete treffen. Aber cd giebt doch
auh Fälle, wo die zur Arreftaniegung berechtigende
Gefahr in Berhältniffen berubt, die der Schuldner
weder herbeigeführt hat noch beherrſcht, vgl. Anz.
1856, S. 16; und was die Hauptfache ift, es fehlt
an aller Berechtigung, dem objectiven Erforberniß
einer drohenden Gefahr auch noch ein fubjectived
Moment hinzuzufügen.
35
gefommene factiihe Borgänge fi firiren läßt und
felbft über viele oft vorgefommenen Fälle die vers
fhiedenen richterliben Inftanzen in Berüdfihtigung
fonftiger dabei in Betracht fommenver Umftänte vers
ſchieden urtheilen fönnen und oft genug verfdieben-
artig geurtbeilt baben.
Diefer Gefihtöpunft ift feftzuhalten, wenn wir
nunmehr einige practifhe in den Anzeigen mitgetheilte
Fälle kurz berühren. Ein Schuldner, der erfolglos
um Zahlung gedrängt dabei erflärt, daß er fein
fümmtlidyes Vermögen veräußert babe, bat damit
eine Handlung eingeräumt, die dem Gläubiger die
Ereeution vereitelt oder doch erſchwert und mithin
eine justa causa arresti ergiebt, wobei ſelbſtverſtänd⸗
ih die Art des Bekenntniſſes, daß er, der Schuldner,
bereitd veräußert babe, alio fein zu bearreftirender
Gegenfland mehr in feinem Eigenthum fich befinde,
dutchaus irrelevant ift, indem der Gläubiger berech—
tigt erſcheint, die möglidfte Sicherung zu erftreben,
und bie Eigentbumsfrage, deren Beantwortung über:
dies nicht abgeſchnitten, fo weit fie illiquide ift, nicht
dem Sicherungsverſuche bindernd entgegentreten darf,
vgl. Anz. 1839, ©. 64, und die dafelbft eitirte
L. 10, 16 D. 42, 8,
Auh eine theilmeife Veräußerung des Vermögens
fann eine justa causa abgeben. Ein Schuloner, wel:
her ſchon anderweitiger Forderungen halber gepfänvet
werden, alfo dem Anſcheine nad nicht mehr zahlungs—
fähig ift und welchem eine fernere Pfändung durch
Andrängen neuer Gläubiger bevorfteht, gefährdet
offenbar die Sicherheit der forderungen dieſer leßtes
ten, wenn er zu biefer Zeit Vorkehrungen trifft, 3.8.
den größten Tbeil feined Viebbeſchlages oder ein
Bücherlager, ohne Vorwiſſen feiner Gläubiger zu
veräußern,
Anz. 1837, S. 339 Schl.; 1850, ©. 371 Sdl.
Dagegen ergiebt der Verfauf der liegenden Gründe
an und für fich, fofern nicht weitere Umſtände binzus
fommen, niemals eine Gefährdung der Intereſſen der
Gläubiger,
Anz. 1855, ©. 3341 9.
Die Handlung empfängt ibren gefährbenten Character
bier immer erft aus ben begleitenden, lmftänden.
„Wer (wie das vormalige Schleswigſche Dbergericht,
Anz. 1839, ©. 169,
fagt) den größten Theil feiner Habe und namentlich
fein ſämmtliches Mobiliar veräußert und noch bazu
damit umgeht, fih in bie fremde (Amerika) zu bes
geben, ohne feine Ereditoren zuvor zu befriedigen oder
felbigen genügende Sicherheit anzuweifen, begrünvet
offenbar dadurch ein Recht ver legteren, wegen ihrer
Cliguiven) Forderungen einen Arreft gegen ven Des
bitor auszubringen, mag biefer beimlid davon zu
ziehen beabfichtigen oder nicht.“ Der Einwand des
Schuldners, daß er nod liegende Gründe befige, ers
[bien als irrelevant, da fein früberes Verfahren ja
eben die Befürchtung begründete, daß er auch Diele
ihm nocd verbliebenen Ländereien veräußern oder mit
Protocollaten beſchweren lönne. Dajjelbe DObergericht
äußert in einem andern Fall,
Anz. 1839, S. 370,
daß die justa causa arresti jur Genüge daraus herr
vorgebe, daß die Juſtificaten, veren früberer Goncurs
eonftire, ihr gegenmärtiges Unvermögen und die nad
der Behauptung des Juftificanten hinſichtlich der Erb⸗
gelver vorgenommenen Verſuren nicht einmal in Abs
rede geftellt hatten.
Wie ſehr unſere Oberdicafterien die in Betracht
fommende Handlung ver Schuldner bezüglich ihres
gefährdenden Characters nad den begleitenden lm:
ftänden beurtheilen und wie bebutfam viefelben in
diefer Hinfiht zugleih zu Werke geben, maden ein
paar practiſche Beifpiele recht Mar. Wir baben oben
des Falles erwähnt, daß ein um Zahlung gevrängter
Schuldner fein Bermögen veräußert oder Borfehruns
gen dazu trifft. So oft aud hierin eine justa causa
arresti zu finden jein wird: als abftracte Regel fann
man den Fall nicht aufftellen. In dem
Anz. 1849, ©. 377,
mitgetheilten Rechtsfall beabfichtigte der Jmpetrat eins
geftandener Maaßen feine Landſtelle gegen Stipulation
eines Altentbeild an feinen Sohn zu übertragen. Der
Impetrant, welcher eine Bucforderung an den Jme
petraten eingeflagt batte, ſuchte die Veräußerung zu
inhibiren und es bielt auch vie Unterinftanz den fo
verhängten Arreft für juftifieirt. Nun gewährte aller:
dings der audbedungene Altentheil dem Gläubiger
ſchwerlich Sicherheit, Da mögliher Weife verjelbe fo
beſchraͤnkt ftipulirt jein fonnte, Daß nad Abzug der
zum Pebenäunterbalt erforderlihden Mittel fein Ueber:
36
fhuß verblieb, mithin der Altenıheil der Ereewien
nicht unterworfen war,
Anz. 1859, ©. 300 H.,
und es ald eine weiter unten nod zu berührende
Regel gilt, daß das, was der Erecution nicht unters
worfen, aud nicht mit Arreft belegt werden fann.
Im Uebrigen aber ward im gedachten Fall, wie es
fheint, das gefammte Vermögen, weldes eben nur
in der Hufenftelle beftand, veräußert. Aber es lagen
bier ganz andere Berbältniffe zu Grunde, ald in dem
früher erwähnten Fall. Eine außergewöhnliche Vers
äußerung war bie in Frage flehende nicht zu nennen;
vielmehr ift ed auf dem Rande der gewöhnliche Gang
ber Dinge, daß der Vater dem Sohn die Hufe ſchon
bei feinem Pebzeiten überträgt; dazu ift eben fo ges
wöhnlid, worauf das Dbergericht befonderes Gewicht
legt, vaß der Uebernehmer des Befiged aud die Res
gulirung des väterliben Schuldenweſens übernimmt.
Unter biefen Umſtänden, und da der Impetrant felber
Beftimmteres als die Veräußerung nicht batte ans
führen fönnen, bielt das Obergericht die legtere nicht
für eine fo den Gläubiger gefährbende Handlung, daß
ber Arreft gerechtfertigt erfcheinen fönnte, Einen
weiteren Grund, den Arreft im gedachten Fall für
nicht juftifieirt zu erachten, berühren wir fpäter.
(Die Fortfegung folgt.)
Entfheidungen.
—
Die Einreihung eines Reftitutiondgefuches ift
der für die Juſtification eined impetrirten
Arreſtes vorgefchriebenen Anhängigmachung
der Hauptjache gleichzujtellen.
In Sachen des Eingefeffenen Johann Diedrich
Grob in Wedel, Juftificaten und Appellanten,
wider
ven Zubauer Jürgen Casper Röttger daſelbſt, Juftis
ficanten und Appellaten,
betreffend AJuftification eines impetrirten Ars
refted ſ. w. d. a., jegt Appellation wider das
Erfenntniß des Königl. Pinneberger Land»
gerichts vom 31. October 1860,
ergeben die Acten:
Im Jahre 1849 bat der Appellant eine Appunc-
tuation unterfchrieben, laut welcher er feine zu Wedel
belegene Panpftelle für 7300 4 Eour. an den Appel:
laten verfauft bat. Bald darauf flellte Letzterer gegen
Erfteren eine Klage auf Solemnifation des Kauf—
handels an, vor deren Verhandlung jedoch ber Appel:
lant auf den Antrag feines Schwagers Bredwolbt
für imbecill erflärt und unter Guratel geftelit wart.
Der Appellat klagte darauf gegen den Eurator, welder
feinerfeitö die Unterfchrift der Appunetuation abjfeiten
feines Curanden leugnete und eventuell excipiendo
behauptete, daß verfelbe zur Zeit der Unterſchrift nicht
dispofitionsfähig geweſen fei. Nachdem beide Parteien
bie ihnen auferlegten Beweife erbradt hatten, wart
darauf mittelft Erfenntniffes vom 23. April 1851 der
Appellat mit feiner Klage abgemiefen. Im Jahre
1857 trug der Appellant felbft darauf an, daß bie
über ihn verhängte Euratel wieder aufgehoben werben
möge, wobei er angab, daß er im Jabre 1849 Gei—
fleöverwirrung fimulirt babe und jwar um ber durd
die Appunctuation über den Berfauf feiner Landſtelle
übernommenen Perpflihtungen enthoben zu werben.
Don dem Pinneberger Landgerichte warb hierauf nad
ftattgehabter Unterfuhung unterm 2, Auguft v. 3. bie
angeordnete Curatel wieder aufgehoben und der Aps
pellant zugleih wegen Betruges verbunden mit Täu—
fhung der Behörden in eine fehsmal fünftägige Gr:
fängnißftrafe bei Waffer und Brod verurtbeilt, unter
Vorbehalt der Eivilanfprüdhe des Appellaten.
Unterm 10. Auguft v. 3. beantragte Letzterer bei
dem Pinneberger Landgericht mit dem Bemerfen, daß
Appellant die fragliche Tanpftelle einem Andern zus
ſchreiben zu laſſen beabfichtige, eine richterliche Berr
fügung dahin:
daß das Folium der in Wedel belegenen Be
figung des Appellanten im Pinneberger Schuld»
und Pfandprotocoll mit Arreft belegt, fo wie
dem Appellanten die Veräußerung der Stelle
nebft Inventar bei Vermeidung der Nichtigkeit
37
unterfagt und in dieſer Beziehung bie nöthige
Mittbeilung an das Königl. Pinneberger Actuas
riat gemacht werde.
Das erbetene Inhibitorium ift am felbigen Tage
erlaffen und dem Appellaten zugleich aufgegeben, dafs
felbe innerhalb 6 Wochen durch auszubringende Klage
und Ladung zu juflifieiren, mit der Androhung, daß
dafjelbe widrigenfalld auf Anhalten des Appellanten
wiederum aufgehoben werben würde.
Appellat bat innerhalb der präfigirten Friſt unter
Anlegung des Yuftificationslibelld Ladung impetrirt
und zur Rechtfertigung des Inhibitoriums Folgendes
vorgebradt:
Sein Anfprud, foweit derfelbe auf PVollziehung
des Kaufhandels gerichtet fei, fei nach den Acten des
früberen Proceſſes liquide begründet. Es fei nämlich
rectäfräftig erfannt, daß er den ihm auferlegten
Hauptbemweis geführt habe, während der ebenfalls für
geführt erfannte Erceptionalbeweid auf einem Betrug
bafire, mit Rückſicht auf melden Betrug er um Reftis
tution gegen das abmweifende Erfenntniß der Lands
droftei vom 23. April 1851 nadaefuht babe. Den
ibm erwadjenen Schaden fünne er jedoch jetzt noch
nicht beftimmt angeben, da zur Berechnung deſſelben
erft dann der Zeitpunft gefommen fei, wenn die er-
betene Reftitution bewilligt und in Folge beffen die
in peto. Solemnifation des Kaufcontracts bereitd ans
bängige Sade definitiv erledigt fein werde. Was
fovann die justa causa arresti anlange, jo ergebe ſich
aus den Erfenntniffen des Pinneberger Landgerichts
vom 2, Auguft v. J., daß der Bellagte bereits früher
durd einen jchlauen Betrug den Kläger um feinen
gerechten Anſpruch auf Solemnifation des Kaufhan—⸗
dels und fpätere Tradition der verkauften Befigung
gebracht habe, welder Betrug von dem Beflagten nur
zu diefem Zwecke ausgeübt fei, fo daß der Beflagte
ein Mensch fei, von dem ein abermaliger Betrug füg—
lih zu erwarten fei. Sodann frei dem Geridte bes
fannt, wenn aud nicht actenmäßig, daß der Beflagte
am 13. Auguft v. J. vem Tage des impetrirten Ins
bibitoriums, einen abermaligen Verſuch gemacht habe,
den Anſpruch des Klägers hinſichtlich der fraglichen
Befigung auf trügerifhe Weife zu vereiteln, indem er
einem Andern diefe Befigung zuzuſchreiben beabfichtigt
und bereitö die deshalb nöthigen Maaßregeln ergriffen
gehabt habe. Da es fih bauptfählih um Conſervi⸗
rung bes Streitobjecis bandle und ein Verbot der
Veräußerung während des Procefjes fih von jelbft
verftebe, fo bedürfe es eigentlih einer befonderen
Auftification des Inhibitoriums nicht, fondern nur
einer Nachweiſung, daß, ba gerichtönotorifh die Klage
auf Solemnifation bereits im Jahre 1849 anbängig
gemadht worden ſei, Kläger gegen das in biefem
Proceffe abgegebene Definitiverfenntnig das Rechts⸗
mittel der Reftitution eingeführt babe, welcher Nach⸗
weiß durch die der Klage angelegten Beſcheinigung
erbracht ſei.
Gebeten ift, die abgegebene arreftatorifhe Ber:
fügung für juftifieirt zu erachten und diefelbe demnach
bis zur in der Hauptfache erfolgten und redtöfräftig
gewordenen Definitivfentenz aufrecht zu erhalten, ref.
exp.
Exceipiendo ift dagegen vorgebradt: ba ber früs
bere Proceß durd ein rechtöfräftiges den Kläger ab»
weifendes Erfenntniß beendigt worden, fo liege ein
rechtlih begrünteter Anfprud überhaupt nicht vor.
Das Geftändnig des Beflagten, den dabei fein an—
deres Motiv‘ ald das augenblidlih übermädtige Ver:
langen, von der ihm über alles läftigen Curatel frei
zu fommen, und bie allerdings eingebildete Ausſicht
auf eine glückliche eheliche Verbindung geleitet hätte,
fei unter den obmaltenven Imftänden, wo von ber
Ernftlichfeit des animas confitendi nicht die Rebe fein
fönne, obne rechtliche Bedeutung und zwar um fo
mehr, da baffelbe zu einer Zeit abgelegt worden, wo
der Eonfitent rechtlich dispoſitionsunfähig geweſen fei.
Die wider den Bellagten erfannte Eriminalftrafe ents
bebre der rechtlihen Begründung und jedenfalls fünne
der in dem Criminalerfenntniffe geſchehene Vorbehalt
ver Civilanſprüche dem Kläger feine Rechte geben.
Die Nichtexiſtenz jegliben Anfprudes babe Kläger
auch dadurch anerfannt, daß er gegen das rechtskräf—
tige Erfenntniß der Landdroſtei um Reftitution nad
geſucht babe, durch bloße Reftitutionsgefuhe würden
aber feine Rechte gefchaffen. Aber auch abgejehen
biervon fehle es an einem haltbaren Arreſtgrunde.
Die jenfeitige Anführung, daß Beflagter bereitd am
13. Auguft einen Verſuch gemadt habe, ven Anfprud
des Klägers auf trügerifche Weife zu vereiteln, indem
er einem Andern dieſelbe Befigung zuzufchreiben bes
abfichtigt, fei unwahr. Die bloße Möglichkeit einer
Veräußerung fei feine justa causa arresti. Endlich
fomme für ben bier fraglihen Arreft, die Folien»
ſchließung, noch binzu, daß nad der Pinnebergifchen
Schuld- und Pfandprotocollordnung vom 14. März
1788, $ 9, felbige nur zur Sicherung eines dinglichen
Anſpruchs verhängt werden bürfe.
Nachdem die Parteien auf Re= und Duplif vers
zichtet, ift von dem Pinneberger Landgericht unterm
31. October v. 3. erfannt: *)
*) Die Enticheidungsgründe lauten:
Sn Erwägung, dab Zuflificant im Jahre 1849
wider den damald unter Euratel geftellten ZJuftifica-
ten auf Bolziehung einer am 26. Zuni 1849 zwi⸗
fhen Parteien abgefchloffenen den Berfauf der dem
Zuftificaten gehörigen in Wedel belegenen Hofflelle
c. pert. an Aujtificanten betreffenden Appunctuation
Mlagbar geworden, daß ber in dieſem Rechtöftreite
dem Juſtificanten auferlegte Beweis,
„dab Auftificat die Berfaufsappunctuation vom
26. Zuni 1849 eigenhändig unterfchrieben habe,”
rchtöfräftig für geführt erachtet ift, daß indeß Zu-
ftificant, weil der dem Curator bed Zuftificaten auf-
erlegte Erceptionalbeweis, dab Zuftificat ſich zur Zeit
der Unterzeichnung der Appunctuation im Zuftande
geiftiger Unfreiheit befunden babe, cbenfalld für ge-
führt erfannt, mit feiner Klage rechtöfräftig abge-
mwielen worden iftz — daß fih nunmehr durch die
Refultate einer hier gegen den Zuftificaten auf Grund
einer dedfäligen Gelbftanflage geführten Eriminal-
unterfuhung ergeben hat, daß Zuftificat diejenige
Seiftedunfreiheit, auf Grund weiber er im Fahre
1849 gerichtlich unter Euratel geftellt worden, in der
Abficht, um ben mit dem Zuftificanten abgeichloffe-
nen Kaufhandel gerichtlich wieder rüdgängig zu
machen, fimulirt habe; daß die gegen ben Auftifica-
ten verfügte Guratel deöhalb mieder aufgehoben, —
auch Zuftificant gegen das feine damalige Klage ab-
weifende Definitiverfenntnig der Pinneberger Lanb-
droſtei vom 23. April 1851 Neftitution beim Königl.
Holfteiniichen Obergericht nacgefuht hat; — daß
aber durch dieſe Thatſachen ein durch bad erwirfte
Inhibitorium zu fchüßender Hauptanfprudy der deb-
fäligen Einwendungen des Zuftificaten unerachtet
für genügend befcheinigt zu erachten, indem nament-
lich aud die vom Auftificanten nachgeſuchte Mefti-
tution, als analog auf die Vorausſetzungen des 524
der Reftitutionsverordnung vom 15. Mai 1831 bafirt,
durch den Ablauf ded quinquennium nicht verjährt
erſcheint;
in Erwägung ferner, daß auch eine hinreichende
cause arresti, abgeiehen davon, dab Zuftificat bereits
38
daß das Imbibitorium vom 13. März 1860
für juflifieirt und bis zur Entſcheidung über
die Hauptfache haftend zu erachten, auch Jufti-
ficat ſchuldig fei, dem Juftifieanten bie ermad-
fenen Proceßfoften, d. et m. s., innerbalb vier
Moden a publ. zu erftatten.
Gegen diefes Erkenntniß bat der Juftificat recht:
zeitig das Rechtsmittel der Appellation ergriffen und
feine Beſchwerden darin gefegt:
1) daß, wie geihehen, und nicht vielmehr dahin
erfannt worden, daß das Inbibitorium für nicı
juftificirt zu erachten, daſſelbe daher feinem ganzen
Inhalte nad aufzubeben und die desfällige Ver:
fügung an das Königl. Pinneberger Actuariat
abzugeben, Juftificant aud ſchuldig fei, dem
Auftificaten die erwachſenen Proccßfoften, des.
et mod. s., innerhalb vier Moden zu erftatten;
eventualiter
2) daß nicht anderweitig den Acten und Zadlage
entfprechend, und in omnem eventum
früher bemüht gewelen ift, den dem Suflificanten
liquide zuftehenden Anſpruch auf &olemnifation der
Appunctuation und dbemgemäßen Erwerb der Stelle
e. pert. betrügerifcher Weife zu elidiren, und abge
fehen von der Frage, ob nicdyt die vom Zuftificanten
agendo beanfprudte Stelle bereitd ald res litigiosa
der Veräußerung entzogen anzufchen fein möchte,
jedenfald ſchon in dem Umſtande gegeben ift, dab
Zuftificat vermöge der ihm ohne die Folienfclichung
zuftehenden freien Dispofltion über dad Folium im
Stande ift, in jedem Augenblick den Anſpruch dee
Klägerd auf den Erwerb der Stelle volltändig zu
elidiren und dadurch deſſen erwielenes Recht zu ge-
fährden ;
in Erwägung ſchließlich, daß auch die Beftim-
mungen bed $ 9 der Schuld- und Piandprotocol-
verordnung für die Herrſchaft Pinneberg vom 14.
Mär; 1788, welche lediglich das fperielle Inſtitut
der vorläufigen Folienichliefung beim Schuld- und
Panbprotocolhalter zum Schutz hypothecariſcher
Berfchreibungen sun Gegenftand haben, keine bad
allgemeine Ärreftverfahren beichränfende Vorſchriften
enthalten, aud der Berimmung der Berorbnung
vom 13. Novbr. 1782 im vorliegenden Yale foweit
möglich durd die gerichtönororiihe Einreichung deb
juftificantifchen Reftitutiondgefuhb beim SHolfteini-
ſchen Obergerichte genügt if.
39
3) daß nicht Compenfation der Proceßkoſten erfannt
worden,
Nah ftattgehabter Verhandlung flebt zur Frage,
ob dieſe Beichwerden für begründet zu erachten find.
In Erwägung nun, daß die Verordnung vom 13.
November 1782 vorſchreibt, Daß ed der Partei, bie
den Arreft bewirkt, bei Verluft dieſes Rechtsmittels
obliegen fell, ven Impetraten, wenn es nicht ſchon
geicheben, fofort in feinem foro hauptſächlich zu be=
fpreden und bei Profequirung des Arreftes als ein
weſentliches Stüd feiner vor dem judice arrestante
zu bewerkſtelligenden Juftification zu beicheinigen, daß
ibre beregte Verbindlichkeit erfüllt und die Hauptfache
wirklich gehörigen Orts anhängig gemacht fei, daß
dieſe Vorſchrift, wenn fie nur dem MWortfinne nad
verftanden wird, allerdings im vorliegenden Falle vie
Relaration des impetrirten Arrefted zur Folge haben
müßte, weil wörtlid genommen vie Einreihung eines
Geſuches um Reftitution gegen ein rechtskräftiges
Erfenntniß noch nicht die Anbängigmadung der
Hauptfahe if, daß aber die gedachte Verordnung,
deren Hauptzweck der ift, Die gemeinrechtliche Beftim-
mung, daß ber judex arrestans zugleich für die Ents
fcbeidung der Hauptſache competent wird, aufzuheben,
mit der fragliben Vorſchrift nur verhindern will, daß
vurd mwillfürlie Verzögerung der Hauptflage ber
Impetrat beeinträchtigt werde, was nidt nur ber
ganze Sinn der Verordnung, fondern auch namentlich
die folgenden Worte berfelben ergeben, durch welche
vie mehrgedachte Vorfchrift motivirt wird: „um durch
Diefe Aufhebung der Prorogation dem jchleunigen
Fortgange der Juſtizpflege in der Haupiſache nichts
zu vergeben und bie Impetraten nidt in die Noth—
mendigfeit zu verfegen, ibre Gegner erft provociren
zu müffen“, daß aber die Verorbnung, wenn fie aud
nur ſolche Fälle fpeciell im Auge gehabt bat, in denen
ver fofortigen Anftelung der Hauptflage fein recht»
lied Hinderniß enigegenflebt, doch feine Andeutung
darüber enthält, daß es die Abficht geweſen ſei, die
Zuläffigfeit des Arrefted auf diefen Hal zu beſchränken;
in Erwägung fodann, daß dieſemnach der Eins
reihung des Reſtitutionsgeſuchs im vorliegenden Fall
für die Juftification des Arreſtes dieſelbe Bedeutung
beigelegt werden muß, welde die Berorbnung vom
13. November 1782 der Anftellung der Hauptflage
beilegt, da einerfeitd dies der einzige Schritt war,
welcher nad Page ver Sache dem Juftifisanten mög⸗
li war, und andrerfeits die Einreihung eines Reftie
tutionsgeſuchs Die willfürliche Verſchleppung der Sache
abfeiten des Juftificanten eben jo wohl abfchneidet,
wie die Anftelung einer. Klage;
in Erwägung, daß aud Daraus, daß die Verfolg-
barfeit des Anfpruds von der Ertheilung der Reftis
tution abbängig if, ein begründeter Einwurf gegen
die Zuläffigfeit des Arreftes nicht zu entnehmen if,
da in der Regel und jevenfalld in den Fällen, weldye
die Verorbnung vom 13. November 1782 fpeciell im
Auge bat, die Realifirbarfeit des von dem Impetran—
ten bebaupteten Anfpruhes abhängig ift von dem
Ausfall des in der Hauptjache einzuleitenden Pro«
ceſſes;
in Erwägung ferner, daß zwar bie bloße Mög—
lichfeit einer Gefährdung des geltend zu machenden
Anſpruchs feine justa causa arresti ifl, daß aber die
Abfiht ders Schuldners, dem Gläubiger vie Verfols
gung feines Anſpruchs unmöglih zu maden, wie
folde fih in der Flucht des Schuldners manifeftirt,
ebenfalld aus dem betrügerifhen Verhalten deffelben
in Beziehung auf den fraglihden Anſpruch hervorgeht
und daher, da dieſes im vorliegenden Fall durd das
Eriminalerfenntniß des Pinneberger Landgerichts vom
2. Auguft v. 3. einfiweilen genügend beſcheinigt ift,
ein binreihender Arreftgrunn vorliegt;
‚in Erwägung, daß der $ 9 der Berorbnung vom
14. März 1788, wegen Errichtung eines neuen Schuld⸗
und Pfandprotocolls und beiferer Einrichtung des Pro=
toeollationswefend in der Herrſchaft Pinneberg, nur
den Fall betrifft, da Jemand die Protocollation einer
Pfandverfhreibung begebren und der Schulpner ſich
dazu in Güte nicht verftehen follte, mithin auf den
vorliegenden Fall Feine Anwendung leidet;
in Erwägung, daß, fo wenig demnach zu einer
Abänderung des angefochtenen Erfenntniffed in der
Sache felbft ein Grund vorhanden ift, eben fo wenig
eine genügende PVeranlaffung vorliegt, von bem
Grundfage abzumeichen, daß der unterliegende Theil
zur Softenerftattung ſchuldig zu erfennen ift,
wird auf eingelegte Receffe und Unterinftanzacten,
nach ftattgehabter münblider Verhandlung, von Ober:
gerichtswegen biedurd für Recht erfannt:
daß das angefochtene Erkenntniß des Pinne⸗
berger Landgerichts som 31. October v. I.
zu beftätigen, der Appellant auch ſchuldig fei,
dem Appellaten die Koften dieſer Inſtanz,
deren Derzeihnung und Ermäßigung vorbes
bältlich, innerhalb Dronungsfrift zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
B. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glücſtadt, den 16. Mai 1861.
Der Appellant wandte fih mit einer ferneren
Appellation gegen dies Erfenntniß an das Königl.
Oberappellationsgericht zu Kiel, erhielt aber auch bier
den nachſtehenden abſchlägigen Beſcheid.
Hamens Fr. Köͤnigl. Majeftät.
Auf die am 22. Zuli d. 3. bier eingereichte Ap⸗
pellationsfchrift des Eingefeffenen Johann Diedrich
Groth in Wedel, Juftificaten und Appellanten,
wider
den Zubauer Casper Röttger daſelbſt, Yuftificanten
und Appellaten,
betreffend Zuftification eines impetrirten Ars
reftes ſ. w. d. a., hierauf Appelation gegen
das Erfenntniß des Pinneberger Landgerichts
vom 31. Octbr. 1860, jest Appellation gegen
das Erfenntniß des Holfteinifhen Obergerichts
vom 16. Mai 1861,
wird,
in Erwägung, daß, da die Verordnung vom 13.
Novbr. 1782 nur den Zwei bat, zu beflimmen, mo
und binnen welder Zeit im Fall eines impetrirten
Arreftes die Hauptſache anbängig zu machen fei, aber
fi nicht näher darüber äußert, in welcher Weife und
dur welche Rechtsmittel die Hauptfahe anbängig
gemacht werden müſſe, aus diefem Geſetz fib nict
entnehmen läßt, daß die zur Juſtification des Arreſtes
erforberlihe Anbängigmabung ber Hauptſache nur
durch Anftellung einer eigentlihen Klage, aber nicht
eben ſowohl durch Cinreihung eines Geſuchs um
Wiedereinſetzung in den vorigen Stand geſchehen
lönne;
40
in Erwägung, daß auch fein innerer Grund vor:
handen ift, ein Neftitutiondgefub in der fraglichen
Beziehung nicht einer Klage gleich zu achten, ta daſ⸗
felbe eine nothwendige präparatorifhe Maaßregel für
die Geltendmachung des herzuſtellenden Rechts bildet
und der Anſpruch auf Reſtitution ſelbſt ein rechtlicher
Anspruch ift, welcher im Allgemeinen aud von ven
Gefegen wie ein Klagerecht behandelt wird;
in Erwägung, daß das Pinneberger Landgerich
im Zuftificationdverfahren die etwa möglichen Gin
reden gegen das beim Holfteinifhen Obergericht eins
gereichte Reſtitutionsgeſuch des Juftificanten nicht zu
würdigen batte, diefe Einreden alſo aud bier, zumal
nachdem bie Reftitution längft rechtskräftig ertheilt if,
nicht in Betradt fommen fünnen;
in Erwägung, daß in dem auf mehreren Anzeigen
und den eigenen Angaben des Juſtificaten beruhen:
den Verdacht eines betrüglien Verhaltens des Yu
ftifieaten zu dem Zwed, den Berfauf feiner Stelle an
den Juſtificanten zu vereiteln, ein genügender Grunt
zur Anlegung des fraglichen Arrefted liegt, und daß
diefer Grund durd die in Betreff des Betruges er
' folgte Entbindung des Juftificaten von der Inftanz
um fo weniger weggefallen if, ald das darauf bezüg-
liche Erfenntniß des Holfteinifhen Obercriminalgerichts
vom 14. Mai 1861 in dem vorangeftellten Endſſchei—
dungsgrunde ausdrücklich hervorhebt, daß die wider
ihn geführte Unterfuhung allerdings erbeblide Ber:
dachtsgründe ergeben habe; und
in endlicher Erwägung, daß demzufolge der vom
Juſtificanten impetrirte Arreft ald gerechtfertigt, vie
Beſchwerdeführung des Juſtificaten aber als unbe
gründet erſcheint und daß aud feine Beranlaflung
vorliegt, ven Juftificaten von ver Tragung der Koften
zu befreien;
hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Rechnung des Anwalts wird zu 43 Pf RM.
die des Procurators zu 3 P 77 ER. :M. beftimmt.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappelas
tionsgericht zu Kiel, den 21. December 1861.
— ——————— — —
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
6. Stuͤck.
Den 10. Februar 1862,
Beiträge
zur Lehre vom Arreftproceh.
Mit befonderer Nüdficht der inländifchen Praris.
Don dem Herrn Advocaten Ipſen in Neumünſter.
(AHortfegung.)
En anderer Fall: es liegt, fheint es, auf der Hand,
daß Individuen, welde entweder überall feinen feften
Wohnſitz haben oder, wenn au, doch perfönlich fich
dafelbft die wenigfte Zeit aufhalten, mag nun ihr
Lebensberuf oder eine Berufsloſigkeit fie bald hierhin
bald borthin treiben, den Gläubigern die Rechtsver—
folgung mindeftens fehr erſchweren, was begreiflider
Weiſe nicht zu verwechfeln ift mit dem bloßen Weg⸗
ziehen aus bem einen in ben anderen Jurisdictions—
bezirf des Inlandes, was als eine Erſchwerung der
Rectöverfolgung niemals angefeben worden ift,
vgl. Any. 1837, ©. 105 ff. H. u. O. A. ©.
Wir denken bier zunähft 3. B. an Schiffer, die im
Inlande nicht nur beheimathet find, fondern aud
Wohnung haben. Ihr Beruf führt ja gerade ihre
fortwährend fi wiederholende Entfernung von ber
Heimath mit ſich. Doc fagt das — Be
gericht in dem
Anz. 1856, ©. 153 ff.,
referirten Sal, daß ver Impetrant fon vor ber
Arreftbeantragung wußte, wie der Impetrat und fein
Schiff nah Blanfenefe zu Haufe gebörten, daß mithin
eine Schwierigkeit für die Rechtsverfolgung des
Schiffes und feines Führers fi bier im Lande überall
nicht darbot, daß aber auch eine Gefahr für bie
Realifirbarkeit der Cunerbeblihen) Schadenserſatz⸗
aniprücde in feiner Weife indieirt war, indem bie bloß
gedadten Möglichkeiten, daß der Jmpetrat die Deis
matb meiden und ber von ihm geführte Schooner
verunglüden fünnte, dod nur unter der Borausfegung
von einigem Belang erachtet werben fonnten, wenn
beren Beſtimmung damals eine in See gebenbe ges
wefen wäre Bielleiht Fönnte man über legteren
Punkt eine abweihende Anſicht richtiger finden; bie
allgemeine Beſtimmung bes Schiffes, immer wieder
audzufegeln, und die Schwierigfeit und Umſtändlichkeit
für den Gläubiger, die in concreto beftimmte Abreife
des Schiffes, die ja oft fehr raſch erfolgt, zu erfahren,
fünnten doch wohl Sicerheitsmaaßregeln zu rechtfer⸗
tigen feinen. Allein man würde damit einen Haupt⸗
grunpfag des Arreftprocefjes aufgeben, der nicht auf:
gegeben werden barf, nämlich daß eine gefährbenve
Handlung indieirt oder ſchon vorliegen müſſe, bie
aber doch fchwerlid fhon in dem Anfommen des
Schiffes, in dem Ausladen ber Fradt gefunden wer-
den kann. Welde Handlung als gefährdend anzu—
feben, ift wieder nad den Umfländen zu beurtheilen
und 3. B. bei dem fremden Schiffer fhon weit eher
do, ald bei dem im Inlande bebeimatheten.
No firenger in Beurtbeilung der justa causa
fheint das Obergericht in dem
Anz. 1851, S. 196,
mitgetheilten Fall zu Werf gegangen zu fein. Der
6
Impetrat war ein Mann, der zwar formell in Stiel
wohnte, aber feinen Aufenthalt fo bäufig mwechfelte,
daß man faum gewiß fein fonnte, wo er im nädhften
Augenblid anzutreffen fein werbe, und in Berüdfichs
tigung dieſer Umſtände nicht bloß, fondern folder
Handlungen des Impetraten bielt der Kieler Mas
giftrat den auf ein ausftehendes Guthaben impetrirten
Arre für jufifieirt, zumal Impetrat im Uebrigen
notorifhd unvermögend war. Anderer Meinung war
bad Dbergericht, weil „die bloße Möglichkeit, daß der
Schuldner, weil er feinen Wohnſitz ſchon häufig ver-
Ändert, denfelben auch jeßt wieder mit einem andern
vertaufhen merbe, zur Zuftification nicht ausreiche”.
Eine Möglichkeit nun lag allerdings nur noch vor für
den ferneren Wohnortswechſel; aber, fo betrachtet, ift
es auch eine bloße Möglichkeit, daß der obärirte
Schuldner, der bereits die Hälfte feiner Mobilien
veräußert bat, auch noch die andere Hälfte veräußert;
daß der bisher offenbare Verfchwender auch für die
Zufunft nod Verſchwender fein werde. Und doch
würbe man bier ſchwerlich den Arreft für nicht juftie
fieirt erachten, weil durch vorangehende Handlungen
die Möglichkeit ihrer Wiederholung fehr wahrs
ſcheinlich gemadt wird und diefe Wieverholung eben
verhindert werden fol. Wie dem nun auch fei, fo
viel if erfichtlich, Daß dem Dbergerichte der Vorwurf
ber Laxität in Beurtheilung der justa causa nicht
gemacht werden fann. Andererfeits bat biefes Dica-
fterium übrigens über die Gefährdung auch nicht leicht
binweggefeben. In dem langen Proceffe zwifchen
Berg und Nathanfon bat es zwar, fo lange von dem
Impetraten nichts weiter vorlag, ald daß er feine
Landſtelle an einen Dritten veräußert babe, die vom
Impetranten, als früherem Käufer, inhibirte Eonfirs
mation des Contracts zwar für nicht gerechtfertigt
erachtet
(Anz. 1855, S. 384, ſiehe auch oben und noch
weiter unten),
als nun aber Impetrat die Landſtelle nicht nur vers
fauft und übertragen, fondern aud fein ſämmtliches
Mobiliar nah Hamburg hatte befördern Taffen,
bielt e8 den vom Impetranten auf die rückſtändigen
Kaufgelder impetririen Arreſt für juftifieirt, weil für
den Impetranten bie augenfceinliche Gefahr vorhan—
den war, daß nad Auszahlung der Kaufgelver es im
biefigen Rande an einem für die demnächflige Ererus
42
tion bienlihen Bermögensobject fehlen werde, eine
Gefahr, die nicht dadurch befeitigt ward, daß Impe⸗
trat 3. 3. bei einem Gaſtwirth im Inlande wohnte,
auch einige Communallaſten leiſtete, da er ſich dem
allen im nächſten Augenblicke durch ſeine Abreiſe ent⸗
ziehen konnte,
Anz. 1856, ©. 328 9.
Wenn aus der dem Schuldner zu imputirenden
Handlung mindeftend reine Erfhwerung der Rechts⸗
verfolgung fi ergeben muß, fo liegt auf der Hand,
daß foldye weit eher in der Thatſache liegt, wenn ein
Inländer fih ins Ausland begeben will, ald wenn
der Schuldner bereitd im Auslande wohnhaft if.
Unter legterem dürfte der Fall der
Anz. 1860, ©. 177,
faum zu zählen fein, da der Fmpetrat doch im $ns
lande gewohnt hatte und für das ftreitige Rechtsver⸗
bältniß das forum contractus im Inlande anerfannt
ward, wenn er aud jegt ſchon im Auslande wohnte.
Jedenfalls hielt das Dbergericht die Bitte des zahlen
follenden Jmpetranten um Arrefiverhängung mittel
Zahlung ad judiciale depositum in dem Umſtande
genügend gerechtfertigt, daß dem Jmpetranten im Fall
der Verſagung diefer Bitte im Inlande ein Ererus
tionsobjeet fehlen werde, mithin die Verfolgung feines
vermeintlichen Rechts durch die Nothwendigkeit, ſich
an ausländiſche Gerichte zu wenden, ſehr erſchwert
werden würde.
Die in der gemeinen Praxis aufgeſtellte Forde⸗
rung, um gegen einen im Inlande betretenen Aus—
länver Arreſt zu verbängen, daß fein competentes
Forum im Auslande die Juſtiz verweigert baben
müjfe, läßt, wie
Francke, a. a. O,6 MN. 7,
bezeugt, unfere inländiſche Praris fallen, ed würde
Died auch ſchon nicht mehr eine bloße Erſchwerung,
fonvern eine völlige Bereitelung der Redtöverfolgung
fein. Dagegen bat das Oberappellationdgericht in
einem Fall, veffen factifhe Begründung übrigens nidt
weiter mitgetbeilt wird, ald daß fi aus dem Rubrum
„ergiebt, daß der Impetrat ein Oldenburger war,
+. Anz. 1853, ©. 352,
es audgefproden: das Wohnen des Schuldners er-
feine nur dann als hinreichender Arrefigrund, wenn
daraus wenigftens eine erhebliche Erſchwerung ber
Rechröverfolgung gegen ihn bervorgehe, fo daß alfo
43
darnach das bloße Wohnen im Auslande nicht bins
reichte.
Eine fperielle Frage muß bier noch erhoben wer⸗
den, welder Art nämlih die justa causa bei der
inländifhen Folienfhließung fein müfle? Kann ver
Gläubiger, welchem in dieſem Augenblide eine Hypo
thek verſprochen ift, Schon im nächſten auf Grundlage
dieſes Verſprechens die Folienfchließung beantragen?
Gewiß nicht, denn es liegt ja noch gar nichts vor,
daß ber Debitor damit umgehe, feine Verbindlichkeit
nicht zu erfüllen oder die Erfüllung durd die Conſti—⸗
tuirung fernerer Hypotbelen zu vereiteln. Die bloße
Möglichkeit, daß der Schuldner foldes vornehmen
fönne, rechtfertigt auch dieſe Art des Arreſtes nicht.
Andererfeitd: wird nur dann erft eine Folienſchließung
gerechtfertigt, wenn ber Schuldner damit umgeht, zum
Nachtheil der Gläubiger fernere Hypothelen zu con⸗
ftitwiren? In dem
Anz. 1842, ©. 373,
mitgetheilten Hal hatte zwar der Impetrant in feinem
Zuftificationslibel u. A. auch angeführt, daß der
Impetrat bamit umgehe, anderweitig eine Anleihe zu
machen und dieſe protocolliren zu laffen, eine weitere
Beſcheinigung diefer angeblihen Thatſache, fo weit zu
erfehen, aber nicht gegeben. Eine ſolche Beſcheinigung
zu liefern wird im Allgemeinen für den Jmpetranten
auch eine Unmöglichkeit fein, da vorausſichtlich der
Smpetrat, der früher eingegangene Berpflihtungen
verlegen will, fehr heimlich zu Werfe geben wird,
auch fo raſch fein Vorhaben beim Schuld» und Pfand⸗
protocollführer ausführen kann, baß jede Inhibirung
vergeblich wird. Schon um deswillen wird man für
die Kolienfhließung diefe Voraudfegung nit flellen
dürfen. Es liegt aber aud ſchon ein Handeln des
Debitord vor, wenn aud nur ein negatives, ſobald
er die eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen fid
weigert, und biefed Handeln ift, in Berbindung mit
der dem Schuldner zuftebenten Leichtigkeit, über fein
Folium zum Nachtheil des Gläubigers zu verfügen,
fo gefährvend für Letzteren, daß die einzige Hülfe
nur in der Folienſchliehung gefunden werben kann.
So erfannte denn aud das Obergericht im obges
dachten Fall, „vaß eine genügende causa arresti vors
liege, da ber von dem Kläger gegen den Beflagten
behauptete Anſpruch dahin gebe, daß ver Beflagte
ihm eine protocollirte Hypothef in erfier Priorität
verfprocdhen, es aber in der Natur der Sade liege,
daß bei dem von dem Bellagten erhobenen Wider—
fprud vie Berfolgung des klägeriſchen Anſpruches
dur Veränderung der Umſtände, welde bei einer
nicht durch Folienfchließung befcpränften Dispofition
von der Willfür des Beflagten abhängig feien, zum
Wenigften erfhwert, wenn nit gar unmöglich ger
macht werbe.“
Iſt endlich das Streitobjeet felber der zu ſchützende
Gegenſtand, fo muß ein Handeln des Impetraten
vorliegen, welches den Grundfag pendente lite nihil
innovandum verlegt und auf Veränderung des status
quo zum Nachtheil des Impetranten gerichtet if.
Unter diefen Umftänvden fann der mit der actio hy-
pothecaria Klagende,
Anz. 1844, ©. 367 H.,
der Käufer einer Sadır, der Vermiether u. ſ. w.,
vgl. Anz. 1841, ©. 179,
Schutzmaaßregeln arreftatorifcher Art juftifieiren, ges
richtet eben gegen die rechtswidrige Handlung,
welde aber alsdann nicht vorliegen kann, wenn bie
Handlung ald in dem status quo felber mitbegriffen
anzufehen ift,
vgl. Anz. 1853, ©. 351, und weiter unten.
$ 5,
Beichränfungen des Arreftes.
Unter Befhränfungen des Arreftes faflen wir bier
alles das zufammen, was entweder im Allgemeinen
in Folge der der Perfon oder der Sade zur Seite
ſtehenden Befreiung die Arrefiverhängung überhaupt
oder mit Rückſicht auf die zu fichernde Forderung
über einen gemwiffen Umfang binaus folde ald unzu-
läffig erſcheinen läßt. Im erfierer Beziehung fann
man zur allgemeinen Characterifirung die Regel auf⸗
fielen: was ber GErecution nicht unterworfen, kann
auch nicht mit Arreft belegt werden; obwohl dieſe
Regel gerade für unfer Fand durch die demnächft zu
erwähnenden fog. Segeberger Eoncordate vom Jahre
1470 eine Ausnahme erleidet. Als gar nicht hierher
gebörig iſt es zu betrachten, daß bie dritten Perfonen
eigenthümlicy gehörenden Gegenftände beim Impe—
traten überall nit mit Arreft belegt werden können,
vorausgeſetzt, daß zur Zeit der Arreftanlegung „es
bereit rechtlich gewiß ift, daß dem Debitor Feine
Rechte an denfelben zufteben“,
44
Anz. 1839, ©. 64.
Liegt diefer Punft aber nicht liquide vor, fo fann in
Folge der Präfumtion, daß, was in der Behauſung
eined Debitord ſich findet, aud dem Debitor geböre,
die Arreftverhängung über fämmtlidhe daſelbſt befind-
lihe Gegenflände geſchehen, wodurch Dritte allerdings
gezwungen werben, ihre Eigenthumsanfprüce zu res
elamiren, aber im Uebrigen in ihren Rechten nicht
gelränft werben.
Geſchützt wider jeden Arreft find die Geſandten
fremder Staaten nebft ihrem Gefolge aus völkerrecht⸗
lihen Gründen. Dem Intereffe ded Staats würde
ed mwiderfpreden, wenn Staatöbeamte dem Perfonals
arreſt ausgeſetzt wären. Dafjelbe ſtaatliche Intereife
fhügt den Beamten theilmeife oder gänzlih gegen
den Realarrefi. So fchreibt die Militairverorbnung
vom 11. Mai 1798 $ 14 u. 9. vor, daß die Officiere,
fo lange fie nicht verabſchiedet find, mit feinem Arreft
belegt werden follen, d. h. nicht allein nicht mit per—
fönlidem, fondern aud ihre „Avance, Abrechnung,
Monpirung oder Equipage” find befreit, „dafern nicht
die Dfficiere andere Mittel und Effecten” haben,
welche natürlih dem Arrefte, wie auch bei anderen
Staatöbeamten, unterliegen. Bezüglich der Gage der
Eivilbeamten könnte es nur zur Frage fichen, ob dies
felbe, fo weit fie über die Erforberniffe eines ſtandes⸗
gemäßen Unterhaltes ginge, bem Arreft unterworfen,
und würde die Frage überhaupt eine müſſige fein,
wenn die Gage ald nad dem flandedgemäßen Unter—
balt bemefjen überhaupt angeſehen werben fünnte, da
die ftandesgemäß erforderlihen Alimente unverfümmert
bleiben müffen. Allein bei uns zu Lande wird man
zur Stunde noch nicht in der Gage das nur noth—
wendige Maaß des Lebensunterhaltes erbliden fönnen,
da befanntlich höher ſtehende Beamten vielfach gerin=
gere Einnahme haben, ald die unter ihnen ſtehenden.
In ſolchem Ball erfcheint es unbedenklich, denjenigen
Theil der Befoldung mit Arreſt belegen zu fönnen,
welcher über die Befriedigung des flandesgemäßen
Unterhaltes binausliegt. . Daffelbe gilt bezüglid des
Einfommend der Altentbeilsleute als foldher, bei denen
aud nur, wie ſchon erwähnt, die Altentheildpräftanden,
fo weit fie nah Abzug der zum Lebensunterhalt ers
forberlihen Mittel einen Ueberfhuß ergeben, gericht⸗
lich pfandbar find,
Anz. 1859, S. 300.
ferner, wo immer unb wie weit das beneficium com-
petentie gegen die Execution ihüpt, ſchützt es auf
gegen Arrefiverbängung, was 3. B. aud feine An-
wendung nad; beendigtem Concurfe auf den früheren
Erivar gegenüber feinen früheren im Concurſe nicht
befriedigten Ereditoren finden muß. Damit nicht bie
fo widtigen Deidarbeiten daburd, daß dem Deid-
arbeiter die täglichen Eriftenzmittel entzogen werben,
unterbroden werben, fchreibt das SKanzeleipatent vom
19. Juni 1805 ausdrücklich vor, daß der Arbeitslohn
der Deicharbeiter nicht nicht Arreft belegt werden
fönne wegen folder Schulden, die fie vor ber ange
fangenen Deicharbeit contrabirt haben.
Die fhon oben im Borbeigehen erwähnte Aus
nahme von der Regel, daß, was der Erecution unter:
worfen, audy mit Arreft belegt werben fönne, mir
aus den Segeberger Concordaten Cfreilih in Folge
irrthümliher Interpretation) abgeleitet. Es leidet
feinen Zweifel, baß gegen einen Hamburger oder fü:
beder auf Holſteiniſchem Gebiete die Erecution, fofern
nur Gegenflände für folde vorhanden find, wird ein
geleitet werden fönnen; Arreft irgend einer Art fol
aber, fo wenig wie umgefehrt gegen ben Holfteine
in Lübeck und Hamburg, zuläffig fein, worüber bei
Näberen
Brande, a. a. O., $ 96, und die dort ge
nannten Schriftſteller
nachzuſehen find. Dies angeblide Privilegium it
unbeftritten noch heut zu Tage in Anwendung,
Anz. 1839, ©. 335; 1841, ©. 334; 1850, &.
135; 1852, ©. 119, 344.
Wenn in den
Anz. 1850, ©. 135,
auf Grund eined daſelbſt mitgetheilten KReferiptd
Königs Ehriftian IV. vom 25. Mai 1645 Zweifel
erboben wird, ob die Arrefifreibeit immer beftanden
babe, fo if diefer Zweifel im Allgemeinen gewiß un
begründet. Das Refeript fegt einen Fall Hamburg»
ſcher Seits verweigerter Rechtshülfe voraus un
nur für dieſen fpeciellen Fall ſcheint der König fein
Bedenken darin gefunden zu haben, daß bie Holfteini
fhen Behörden den Bürgern gegenüber das fog. Prr
vilegium außer Acht laſſen mödten, eine Ausnahme,
die unfere Gerichte auch wohl heut zu Tage eben ſo
unbedenklich zulaffen würden, Hamburger und Lübeder
aber, gegen welde ihre Landesgenoſſen im Helftin
45
Arreſt impetriren, können fih auf das fog. Privilegium
nicht berufen, mie das Holſteiniſche Obergericht noch
Anz. 1852, S. 344,
ausgefproden und ſchon früher in Folge eines Fans
zeleifhreibens vom November 1821 auszufprecden
autorifirt gemefen fein fol,
Francke, a. a. D, ©. 246 N. 15.
Während nun die bisherigen Befhränfungen bed
Arreftes als von außen berfommende ſich fennzeichnen,
ergiebt fi eine andere aus ber innern Natur bes
Arreſtes felber, welde man in der Regel getrennt
son jenen behandelt und zwar unter ber Rubrif vom
Umfang des Arrefted, während man dort die Frage
dahin zu formiren pflegt, was Gegenfland des Ars
refteö fein fönne. Wir haben vorgezogen, beiberlei
Arten Befhränfungen, eben weil fie folde find, zur
fammen zu faffen und nur ihre Verſchiedenheit als
Species innerhalb deffelben Battungsbegriffes hervor⸗
zubeben, indem wir nunmehr die fih aus dem Wefen
und Begriff des Arrefted ergebende Echranfe berühren.
(Die Fortfegung folgt.)
Entiheidungen.
Die Deffentlichkeit der Berühmung ift Feine
Dorauöfegung der provocatio ex lege
diffamari. — Die nachträgliche Erklärung
des Provoraten, daß er fich keines fofort
klagbaren Anfpruchs habe berühmen wollen,
bleibt unbeachtet, mern dad Gegentheil
aud der gefchehenen Berühmung hervor⸗
geht.
In Saden des Setzwirths J. E. Weſtphal in
Bargteheide, Provocaten, jegt Eupplicanten,
wider
den Ubrmader und Hufenanerben Hand Hinrich Hos
mann daſelbſt, Provocanten, jegt Supplicaten,
ppiter. in peto. angeblid berühmter Anſprüche
aus einem Bertrage über bed Provocanten
väterlihe Halbhufenftele, jegt Supplication
gegen den Beſcheid des Königl. Gerichts für
dad Amt Tremsbüttel vom 19. Eeptember
v. J.,
ergeben die Acten:
Der Supplicat iſt der Anerbe einer Halbhufen-
ftelle, welde der Supplicant, fein Stiefvater, ale
Setzwirth bis Michaelis 1862 bewirthſchaftet. Der
Legtere bat dur feinen Anwalt am 8. Maid. 3.
einen Brief an den Erfteren fchreiben laffen, in wels
chem es beißt:
„Nachdem Sie am 14. April d. 3. im Witt⸗
höft'ſchen Hauſe zu Hamburg mit Ihrem Stiefs
vater, dem Setzwirth Weflphal, einen [don lange
zuvor von Ihnen gewünfdhten Vertrag über
Ihre väterlihe Halbhufenftele in Bargteheide
abgeſchloſſen haben, deſſen rechtlihe Gültigkeit
zwiſchen mündigen Männern gar feinem Zweifel
unterliegen fann, wollen Sie jegt einfeitig wies
derum davon zurüdtreten. Ihr Stiefvater ift
aber durchaus nicht Willens, Sie Ihres ihm
gegebenen rechtsgültigen Verſprechens zu ent⸗
binden, was ich als ſein Anwalt Ihnen hiemit
auftragsmäßig nochmals ausdrüclich zu erklären
babe. Er ſeinerſeits iſt zur Haltung und Leis
fung feiner vertragsmäßigen Gegenverſprechun⸗
gen jeden Augenblid bereit, Sollten Sie bei
Ihrer Wortbrüdigfeit und Verweigerung. ber
verabredeten amtlichen Schriftenaufnahme bes
barren, fo werben ernfle Folgen davon nicht
ausbleiben. Weftphal wird feine gerechten An⸗
fprüde gegen Sie und an die Halbhufe cum
invent. unter meinem abvoratifhen Beiftande
jur rechten Zeit gerichtlich geltend maden.”
Unter Produeirung dieſes Briefes bat der Sup⸗
plicat den Supplicanten bei dem Königlihen Trems⸗
büttler Amtögeriht ad agendum provoeirt, worauf
demfelben durch Decret vom 28, Mai d. %. gerichtlich
anbefoblen worden ift, feine fi berühmten Anſprüche
aus einem mit dem Provocanten über deſſen väterliche
Halbhufenftelle zu Bargteheide gefchloifenen Bertrage
binnen ſechs Wochen ab insin, bei Vermeidung der
Präclufion und der Auferlegung ewigen. Stillſchwei⸗
gend geltend zu machen.
Der Supplicant remonftrirte gegen bied Provor
sationsmandat, indem er zunächſt darauf hinwies, daß
mit bem probueirten feinerfeitigen Schreiben eine durch
ihn geſchehene Berühmung eines rechtlihen Anſpruchs
ſich nicht befcheinigen laffe, weil daraus, daß er feinem
zur Berfchwiegenbeit verpflichteten Anwalt fein Rechts⸗
verhältnig zu dem Provocanten mitgetbeilt habe, nicht
zu folgern ſtehe, daß es von ihm zur Deffentlickeit
oder auch nur gegen mehrere Perfonen zur Sprade
gebracht worden fei, und weil ebenfowenig in dem
Schreiben eine thatfächliche Anführung fi finde, aus
welchem fi entnehmen laſſe, daß er fih einen zur
Zeit flagbaren Anfpruh gegen den Provocanten beis
meſſe oder in der Rechtslage fei, jegt zu einer Klag—
erhebung wider ihn fohreiten zu Fünnen. Supplicant
führte dann weiter an: nachdem Provocant ihn fon
feit längerer Zeit Öfter gebeten, vie fraft feines An—
erbenrechtö ihm zuftändige Halbhufenftelle ihm abzu⸗
faufen, fei am 15. April d. 9. der Bertrag mündlid
abgeſchloſſen worben, deſſen das Schreiben bes pros
voratifhen Anwalts erwähne. Demgemäß babe
Provorat die väterlihe Halbhufe des Provocanten
nebft Zubehör eigenthümlid behalten, dagegen aber
bie Dbliegenheiten an feine Gefchmwifter, wofür ihm
diefelbe dur die Dinggerichtömänner werde zutarirt -
werben, als eigene Schuld übernehmen und außerbem
ihm für feinen Abſtand die Summe von 5000 4
Hamb. Cour. zahlen fo wie einen Bauplag an ihn
abgeben follen. Für den Fall, daß fih die Zutari-
rung der Halbhufe an ben Provoranten und deren
Zufgreibung an den Provocaten erft beim Ablauf
der Setzjahre in's Werk richten ließe, fei verabredet
worden, daß der Provocant von ber Abſtandsſumme
zum Behuf einer von ihm beabfidtigten Auswande⸗
rung nad Amerifa fon jest 1000 # ausbezahlt er=
halten und zu feiner Vertretung bei Vollziehung der
erwähnten Gefhäfte für den Fall, daß er zu Michaelis
1862 noch nit zurüdgefehrt fein werde, einen Ber
vollmächtigten beftellen folle. Mit Rückſicht auf bie
Weiterungen, mit welden die Zutarirung und Zus
fhreibung ver Hufe vor dem Ablauf der Segjahre
möglicher Weife verknüpft gewefen, feien die Parteien
. bei einem fpätern Zufammenfein völlig über den Auf:
46
fhub der Contractsvollziehung bis Michaelis 1. J.
einverflanden gewefen. Die Zahlung ber Pränumes
rationdfumme habe nun gefchehen und zur Befceini-
gung derfelben und ihrer causa ein Protocol auf ver
Amtftube aufgenommen werben ſollen. Plöglid aber
babe der Provocant feinen ganz unmotivirten einfei-
tigen Rüdtritt von dem Bertrage Fundgegeben. Sup:
plicant fnüpfte an diefe Darftellung des Hergangs
die Ausführung, daß ihm vor Ablauf der Sepjahre
noch fein Klagerecht auf amtlihe Contractsfolemnis
fation oder Zufcreibung der Halbhufe f. w. d. a.
zuftehe, daher von einer Provocation zur Klage zur
Zeit nicht die Rede fein Fünne.
Der Eupplicat machte in feiner bierüber einge:
jogenen replicarifhen Erflärung geltend, daß eine
Deffentlicpfeit der Berühmung für die provocatio ex
lege diffamari nicht erforberlich, daß in dem von dem
gegnerifhen Anwalt an ihn erlaffenen Schreiben,
weldes für die Statthaftigfeit der Provocation ent-
fpeide, weder von bedingten nocd von betagten Ans
ſprüchen die Rede fei, daß folde auch nicht einmal
aus der von dem Gegner gegebenen Darftellung fi
ergäben, übrigend auch felbft bei betagten und bes
dingten Anfprüdhen die provocatio ex lege diffamari
zuläffig fei.
Hierauf warb von dem Tremsbüttler Amtsgericht
unterm 19. September d. 3. das abgegebene Pro:
vocationsmandat, unter Verurteilung des Suppli—
canten in bie Koften, beftätigt. *)
*) Die Entfcheidungdgründe lauten:
In Erwägung, daß durch dab dem Provocationd-
gefuche angelegte Schreiben des provocatifchen An-
walted die geichehene Diffamation hinreichend be-
fcheinigt worden, da aus bemielben Par und un
zweifelhaft hervorgeht, dab der Provocat gewille
Magbare Rechtbanſprüche gegen den Provocanten zu
haben behauptet, deren gerichtliche Geltendmachung
geradezu in Aubſicht geftelt wird, übrigend auch
Provocat in feiner Gegenvorftelung dieſe Berüh-
mung von Rechtsanſprüchen nicht nur nicht zurüd-
genommen, vielmehr ausdrüdlich wiederholt, aud
fih des mweitern darüber audgelafien hat, auf weldyen
Grund bin er bie behaupteten Anſprüche ſich bei-
meſſe;
47
In feiner gegen dieſen Beſcheid zur Hand ges
nommenen Supplication hat nun bdiefer ſich darüber
befhwert: daß erfannt, wie geſchehen, und nicht viels
mehr das Provocationdmandat vom 38. Mai d. J.,
unter Berurtheilung des Gegners in die Proceßtoften,
wieder aufgehoben fei, und ſteht nach eingezogener
Erflärung des Gegentheils zur Frage, ob diefe Bes
fhwerbe gegründet ift.
In Erwägung nun, daß der Provorat in einem
Briefe, welchen fein Anwalt in feinem Auftrage an
ben Provocanten gefchrieben, ſich eines gegen den
Leptern ihm zuftebenden Anſpruchs berühmt hat, daß
uber die Deffentlichfeit der Berühmung weder nad
dem gemeinen Proceßrecht nod nad vaterländifcher
Prarig,
cf. Schl. Holft. Anz., 1838, S. 182,
unter bie Vorauöfegungen ber provocatio ex lege
diffamari zu zählen if; und
in Erwägung, daß ber erwähnte dem Provocas
tiondgefud angelegt gewefene Brief es feinem ganzen
Inhalte nach nicht zweifelhaft läßt, daß der Provocat
fih eines fon zur Zeit gegen den Provocanten ihm
zuſtehenden klagbaren Anfprude bat berübmen wollen,
und daß biegegen bie von ihm in feinen Erceptionalien
gelieferte Darftellung des Hergange, aus welder eine
in weiterer Erwägung, daß Provocat fih be
rühmt, er habe mit dem Provocanten einen Vertrag
abgeichloffen, demzufolge Erfierer bie väterliche Halb-
hufenftelle des Provocanten nad Ablauf ber Setz⸗
jahre gegen verfchiebene Gegenleiſtungen eigenthümlich
behalten folle; die Berühmung ber Eriftenz einer
folhen Bereinbarung aber, melde Leitungen und
Gegenleiftungen enthält, zur Begründung einer pro-
vocatio ad agendum genügt, da die Bebingtheit ober
Betagtheit der berühmten Anfprüde, der richtigen
Theorie nad, bie Statthaftigkeit der Provocation
nicht aubſchließt, vielmehr lediglich bie Klagbarkeit
bed Anſpruches als ein nothwendiges Erforberniß
ber Provocation anzufehen if, übrigens aud im
vorliegenden Falle die Klage auf Eontractderrichtung
und Bolzichung ber mündlich berebeten Vereinbarung,
welche legtere vom Provocanten in dem provocati-
ſchen Schreiben d. d. 8. Mai d. J. unter Androhung
gerichtlicher Geltendmachung verlangt worden, nicht
an den Ablauf der Seßjahre gebunden fein würde,
vielmehr fofort geltend gemacht werden fann.
nur bebingt ftattgebabte Abſchließung bed Vertrages
bervorgeben foll, nicht in Betracht fommen fann, indem,
abgefeben davon, daß es noch zweifelhaft ift, ob aus
den von ihm angegebenen Thatfadhen ein nur bes
dingtes Nechtöverbältniß refultirt, und abgefehen davon,
ob nicht aud bei der Berühmung mit bevingten Ans
fprüdhen die Provocation zuläffig iſt, es dem Provos
eaten, welder fih eine Berühmung mit einem Flags
baren Anſpruche erlaubt bat, nicht gefaltet werden
fann, ſich den Folgen derfelben vadurd zu entziehen,
baß er nachträglich erflärt, die Berühmung fei nicht
fo, wie fie vorgebradt worden, fondern in einer Weife
gemeint geweien, nad welder bie Auläffigfeit einer
Provoration ausgeſchloſſen fei;
wird dem Eupplicanten auf feine sub pres. den
20. October d. 3. biefelbft eingereichte Supplications⸗
fchrift hiedurd von Obergerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Supplis
caten die zu 23 PP TERM. beſtimmten Koſten
feiner in Abfchrift anliegenden Gegenerflärung binnen
vier Wochen ab insin. zu erftatien.
Urfundli ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen
Dbergerihte zu Glüdftadt, den 3. Januar 1862.
Seder Creditor im Concurfe hat die Profeffiond-
und ASuftificationdfoften zu tragen.
In Sachen des Kaufmanns Herrmann Chriftian
Friedrich Hellmrih, in Firma H. 9. Helmrid, in
Hamburg, Fitisreaffumenten, Yuftificanten und Eides⸗
relaten,
wiber
den Dbers und Landgerichtsadvocaten Rathjen in
Glückſtadt, als gerichtlich beſtellten Contradictor im
Eoncurfe über die Habe und Güter de Eingefeffenen
Johann Kleinwort zu Bielenberg, Fitisreaffumten, Zus
ftificaten und Eibesreferenten,
wegen Juftification einer sub passu 50 prot.
prof. ad procl. im gedachten Concurfe profis
tirten Angabe, jegt Eidesleiſtung und Puris
fication der Sentenz,
48
ergeben die Acten:
Durch Erkenntniß des Obergerichts vom 26. März
d. J. iſt dem Erblaffer des Yuftificanten der Beweis
auferlegt:
entweder, baß ber Cridar bei Ausftellung ber
Acte vom 16./17. September 1858 oder bei
Benutzung des vom Juſtificanten gewährten
Blancocredits um die von feinem Sohne mit
Rüdfiht auf die Ertheilung dieſes Credits
vorgenommene Berpfäntung bed Speichers
gemußt,
oder daß der Eridar biefe Acte mit Des
ziehung auf die von feinem Sohne vorgenom⸗
mene oder nod vorzunehmende Verpfändung
des Speichers ausgeftellt,
oder daß ber Eridar bie vorgenommene
Berpfändung anderweitig genehmigt babe.
Nachdem der Erblaffer des Juftificanten diefe Be-
weife durch Eidesdelation angetreten und ben ihm
vom Juftificaten referirten Eid hinſichtlich des zweiten
ber alternativen Beweisfäße angenommen hatte, ift
berfelbe, bevor die Ableiftung des Eides flatigefunden,
mit Tode abgegangen und hat der Yuftificant als
alleiniger Erbe nad erfolgter Ritisreaffumtion ven
Eid über den zweiten Beweisfag ald Glaubenseid
secundum verba interlocuti in dem auf den 5. No—
vernber d. J. zur Ableiftung dieſes Eides anberaumten
Termin rite abgeleiftet.
Und mwirb,
in Erwägung, daß Juſtificant durch NAbleiftung
des ihm referirten Eides dasjenige bewiefen bat, was
ihm durch SInterloeut vom 26, März d. 3. zu bewei⸗
fen auferlegt war; fo mie
in Erwägung, daß diefer Nechtöftreit bier nicht in
ber Appellationsinftang, fondern im erſten Verfahren
zur Entfheidung gefommen if, mithin fein Grund
vorliegt, von dem nad vaterländifcher Praxis feft-
ſtehenden Grundfaße, daß jeder Erebitor im Concurſe
die Profeffions: und Yuftificationdfoften ſelbſt tragen
muß, abzuweiden;
hiedurch von Dbergerichtöwegen für Recht erfannt:
daß Juftificant pas, was ihm dur‘ Interlocut
vom 26. März d. 9. zu beweifen auferlegt
war, wie Rechtens erwiefen babe, daher bie
von ihm sub passu 50 prot. prof. ad procl.
im Coneurfe über die Habe und Güter des
Eingefeffenen Johann Kleinwort zu Bielens
berg befchaffte Angabe für juftifieirt zu ers
achten frei. Unter Gompenfation fämmtlicher
auf dieſen Nechtöftreit verwandten Koften.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 12. Novbr. 1861.
Es handelte fid bei ber vorſtehenden Entiheidung
baupifählihd um den Koftenpunft und ed war in Be—
ziehung auf denfelben von dem Jufificanten in feis
nem Purificationsantrage vorgetragen worben: nach
Holfteinifcher Prarid trage zwar der Juſtificant die
Koften des Juſtificationsverfahrens felber, jedoch nicht
in der Inflanz der Rechtsmittel, fondern nur im erften
Verfahren. Die vorliegende Sade fei aber im Wege
der Provocation (von einer Entjheidung des Juſti—
tiariats von Groß⸗Collmar) an das Obergericht ge⸗
langt, ſo daß den Juſtificanten ſchon die Koſten des
erſten Berfahrens träfen. Die Koſten der obergericht⸗
lichen Inſtanz aber könnten ihn um ſo weniger treffen,
als die Sache in Folge eines dem Maſſecurator deferir—
ten von dieſem referirten und von dem Juſtificanten
abgeleiſteten Schiedes eides durchaus zu Gunſten
des Letzteren entſchieden werden müſſe.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
7. Stüd.
Den 17. Februar 1862.
Beiträge
zur Lehre vom Arreftproceh.
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praris.
Bon dem Herrn Abvocaten Fpfen in Neumünfter.
. (Hortfegung.)
F ür ben fog. Umfang des Arreſtes bildet das Arreſt⸗
derret die Grundlage, nicht aber die in Folge des
Decrets vom Richter felbft over anderen Beamten
tefp. angeorpneten oder ausgeführten Maaßregeln, vie
in Folge Mißverftänpniffes oder Irrthums fowehl
über dad Deeret hinausgehen als aud dafjelbe nicht
volftändig erfüllen fönnen, ohne daß fie von Einfluß
auf Zuftification des Arreftes, auf demnächſtige Scha—
benderfaganfprüde u. f. w. wären,
Anz. 1857, ©. 169 2.4. ©.
Das Nrrefiveeret bat aber wieder das Arreftgefuh
zur Grundlage und ver Arreſtſuchende ift für fein
Begehren, fo weit nit etwa in durchaus unzuläffiger
Weiſe der Richter darüber hinausgegangen fein follte,
verantwortli (periculo impetrantis), womit freilich
nit jede Verantwortlichkeit des angegangenen Ric
ter befeitigt ift, Da e8 gerade ihm obliegt, nad der
factiſchen wie rechtlichen Begründung des Arreſt⸗
geſuches zu ermeflen, ob überall und wie weit dem
Begehren des Impetranten zu willfahren frei. Allein
tinerfeits ift das Material, auf welches bin der Richter
feinen vorläufigen Entfhluß faſſen muß, der Regel
nad ſehr mangelhaft, ganz befonders da, wo es fid
um die Frage hanvelt, in welchem Umfange ver Arreft
zu verbängen if, und andererfeitd wird man einen
richterlichen Mißgriff, abgefehen von offenbarer Nach⸗
läffigkeit, bier felten anders als einen Mißgriff in
judicando gleihfam auffaſſen müffen, worüber ver
eine Richter biefe, der andere eine andere Anficht
baben fann. Um fo mehr liegt ed dem Impetranten
nabe, forgfältig zu Werfe zu geben. Die maaß—⸗
gebenvden Geſichtopunkte find bier dieſe: jede arreftas
toriihe Maafregel greift für den Impetraten, abges
jeben von ver ſtets folgenden Beläftigung, in bie freie
Dispofitionsbefugniß, welche ihm über feine Habe und
Güter fo wie über feine Perfon zufteht, ein, welcher
Eingriff nur eine Nothwendigfeit der vom Impetraten
ausgegangenen gefährtenden und in fo weit wider—
rechtlichen Hanblung gegenüber if. Bon der Gefährs
dung einer ſolchen Handlung, mag fie im Uebrigen
und in anderer Richtung noch fo widerrechtlid fein,
fann aber nicht wohl weiter die Rede fein, ale ver
gefährdete Anfpruch reicht; einer weiteren Gegenwirs
fung durd Verhängung des Arreſtes bedarf es gegen
jene Handlung nidt, ald daß ver Anſpruch durch
Sicherung der Ererutiondmittel gefidhert werde. Eine
weitere Sicherung, mit andern Worten ein umfaffen«
derer Arrefl, würde eo ipso einen Widerſpruch ente
halten, durchaus widerrechtlih fein und dem Impe—
tranten felber zur Laſt fallen müſſen. Daber ver
wichtige Grundſatz, daß der verhängte Arreſt nicht im
Mipverbältnig zu dem Hauptanſpruche fleben dürfe,
Es verfteht ſich von felbft, daß bier nicht von mathe—
7
50
matiſcher Genauigkeit die Rebe fein fann, fchon um
deswillen nicht, weil im ben feltenften Fällen Zahl
und Zahl ſich gegenüber ſteht. Wohl aber muß er
mefjen werben, ob die nachgeſuchte Art des Arrefted
die einzig Sicherung gewährende ift, ob micht eine
weniger beläftigende ausreicht, fo daß aljo z. B. der
Perfonalarreft, ald die ſchwerſte Manfregel, nur beim
Mangel jeter realen Sicherheit und wenn zugleich
der dringendſte Verdacht der Flucht vorhanden ift,
als zuläffig erfcheint. Ferner ift zu erwägen, ob vie
Inhibirung der Veräußerung eines Geweſes felbft
nur genüge oder ſchon vie Bearreftirung der noch
nicht, gezahlten Kaufſumme, ob die Arrefiverhbängung
über ſämmtliche Mobilien erforberlid oder vie über
einen Theil derjelben ausreiche u. ſ. f.
Diefe Andeutungen follen durch ein paar in den
Anz. entbaltene Beijpiele veranfchaulicht werben. Die
Landſchaft Norderdithmarſchen batte wider eine zur
Unterfuhung gezogene aber der Haft wieder entlaffene
Sneulpatin einen Arreft dahin impetrirt, daß verfelben
(wegen des gefährbdenden Anfpruds der Impetrantin
auf Erftattung der Unterſuchungskoſten) jegliche Vers
äußerung ibred Geweſes unterfagt werde. Das Ober:
gericht fand, daß bier ein Mißverhältniß zwifchen dem
Arreft, wie er impetrirt worden, und der zu fichernden
Forderung flattfinde, indem die Anfprücde der Land—
ſchaft dur den Derfauf tes Geweſes im vorliegenden
Fall nicht gefährdet würden, der Impetratin aber
durch Verſagung jeglicher Veräußerung ein weit grös
Berer Nachtheil zugefügt werde, ald etwa burd Bes
arreftirung ſämmtlicher von ibr zu erbebender Saufs
gelver ober eines Theils derfelben würde geſchehen
fein,
Anz. 1849, ©. 376.
Eben die Inbibirung der Veräußerung von liegenden
Gründen wird bäufig allzu voreilig nachgeſucht, weil
babei die Vorftellung vorſchwebt, daß es, nad ges
fhebener Veräußerung, an realer Sicherheit fehlen
werde und es daher auf die verbältnifmäßig geringe
Größe des Hauptanfprubs nicht anfommen könne.
Unter Umftänden fann das richtig fein, bat fid) aber
doch auch häufiger noch als unrictig ermwiefen, wie
auch der in demfelben Jahrgang der Anzeigen S. 377
mitgetbeilte Hall erweiſt. Auch bier ward bie Ver—
äußerung einer Landſtelle abfeiten des Vaters an den
Sohn inhibirt in der Unterinftanz; das Dbergericht
bemerft aber, daß „die von dem Supplicanten (Ims
petraten) eingeräumte Abficht, feinen Befig feinem
Sohne gegen Stipulation eines Altentheild zu übers
tragen, keinesweges dazu genügt, um einen Arreft in
dem Umfang zu begründen, daß zur Sicherung einer
Buchſchuld von 346 # 8 8 das ganze Gefhäft bie
weiter für nichtig erflärt werde, indem u. 4. ein
fpecieller Arreft bis zum Belaufe der Forderung auds
gereicht hätte.“
Dagegen ward in einem Schleswigſchen Rechte—
fall, in welchem des Impetraten Bermögendumftänve
fon derartig vorlagen, baß berfelbe feine zur Wars
dirung fi eignende Gegenftände hatte nambaft machen
fünnen, mithin -»der Ausbruch des Concurſes brobte,
und wo dennoch Impetrat eine Auction von Büchern
angezeigt, der auf dad ganze den Betrag ber Forbes
rung an Werth wohl weit überfteigende Bücherlager
gelegte Arreft für jufificirt erachtet; denn, fagt das
sormalige Schleswigſche Obergericht,
Anz. 1850, S. 372,
„es genügt nicht zur Sicherſtellung der Juſtificanten,
daß ein dem Betrage ihrer Forderung entſprechender
Theil des Mobiliarvermögens nicht vor Ausbruch des
Concurſes veräußert werde, weil (in Folge der Dienge
ber protorollirten und fonftigen Schulven) jede Min-
derung deifelben die ihnen drohende Gefahr eines
Verluſtes fteigerte.” Auch das Holfteinifhe Ober⸗
gericht erfannte in dem j
Anz. 1842, ©. 374,
mitgetheilten Ball, in welchem Jmpetrant die ihm
verfprochene erfte Hypothek fihern wollte und zu dem
Ende das ganze Folium des Impetraten hatte fchließen
laffen, daß nur die Schließung des Foliums in dem
Umfange, wie gefcheben, vie nötbige Sicherheit für
die demnäcftige Profequirung feines Anſpruches ges
währen könne; obwohl gerade bei der Folienſchließung,
fofern der noch unbelaftete Wertb des Geweſes augens
fcheinlidh die zu protocollirende Schuld überfteigt, ein
Mifverhältnig durch Schließung des ganzen Foliums
fi) wird berausftellen fünnen, indem die Freihaltung
des Koliums für eine Summe, weldye der zu protos
collirenden entfpricht, wird genügen müffen.
Da, mo es fih um Aufrehthaltung des status
quo handelt, muß Sicherung gegen eine biefen vers
legende rechtswidrige Handlung gewährt werben, aber
eben nur fo weit, daß der Streitgegenfland gefihert
51
wird, nicht jedoch bis dahin, daß auch Handlungen,
welche gerade im status quo mit liegen, inhibirt wür=
ben, weil ja alsdann zu Gunften des Impelranten eine
unzuläffige Alteration des bisherigen Zuftandes vors
genommen würde, aud die arreftatorifche Maabregel
ihren fubfipiairen Character verlieren würde. Daber
fann ver Bindicant feinem Gegner nicht die übliche
Benugung des GStreitgegenftandes unterfagen ‚| zumal
er die Nupungen derfelben, welche der Gegner bis zu
Ende des Streited beziehen möchte, in feiner Haupts
flage volftändig verfolgen Tann.
Anz. 1850, ©. 375.
$ 6.
Gompetenz in Arreftfachen. Forum arresti,
Der Arreft fordert feiner Natur nad, weil durch
ihn einer augenblidlih drohenden Gefahr vorgebeugt
werben foll, eine fofortige Ausführung; diefes Erfor—
derniß fchleuniger Hülfe rechtfertigt es, für die Auss
führung denjenigen Weg einzuſchlagen, auf weldem
ſolche am erften zu erreichen, vorausgefegt, daß bers
felbe überall zuläffig erfcheint. Wird nun aud damit
entfchieben die Gelbfihülfe zurüdgemiefen, weil fie
grade ein unzuläffiger Weg ifl; wird der Jmpetrant
vielmehr unbedingt auf die richterlihe Hülfe verwies
fen, fo ift es doch durchaus zweckentſprechend, ihm zu
geftatten, daß er bei demjenigen Richter die Hülfe
fuche, der fie am eheften gewähren fann, ohne Rüdficht
darauf, ob diefer Richter au im Uebrigen die Jurids
diction über die Perfon oder Sache des Impetraten
babe. Am wenigften Bedenfen bat biefer Grundfag
beim Perfonalarref, wenn der Schuldner entweder
fhon feinem orbentlihen Forum ſich entzogen hat oder
ein Ausländer ift, gegen den Rechtshülfe bei ven
auswärtigen Gerichten zu erlangen nit möglid war
oder, nad inländiſcher Praris, offenbar mit Schmies
rigfeiten verknüpft if. Auch beim Realarreft kann
derjenige Richter, in deſſen Jurisdietionsbezirk bie
Sade belegen ift, die ſicherſte Hülfe gemähren, und,
wie nach gemeinrechtlicher Praris, fo auch nad inlän«
difcher, ift e8 ganz unzweifelhaft, daß derjenige Richter
zur Arreftanlegung competent ift, in deſſen Gerichts⸗
fprengel fi die zu bearreftirente Sache befindet,
Anz. 1841, ©. 333,
fo daß alfo 3. B. eine Folienfdliefung bei dem über
das betreffende Grundſtück zuftändigen Gerichte nach—
geſucht werben fann,
Anz. 1852, ©. 344 H.,
wie denn ja aud die Verordnung von 1782 aus—
drüdlich zwifchen dem judex arrestans und dem Ridhs
ter für die Hauptſache unterfcheidet, Wenn
Frande, Proceß, I $ 60,
fagt, zur Arreftanlegung fei im Notbfall jedes Gericht
competent, aber auch nur im Notbfall, denn in ver
Negel müfle der Arrefi im Forum der Hauptfade
impetrirt werben, jo wird man bied bezüglich des
Nealarrefted nit fo auffaffen dürfen, als ob ver
judex arrestans von dem Impetranten den Nachweis
verlangen Fönne, daß berfelbe beim Richter der Haupte
fade nicht die erforberlihde Hülfe erwarten könne,
woburd eine neue Vorausfegung für die Zuflification
des Arreftes in ſolchem Fall aufgeftellt würde, Die
Trage, ob und wie weit der Richter ver Hauptfache
Schutz gewähren fönne, ift für den judex arrestans
eine durchaus gleichgültige,; was er verlangen fann,
ift der Nachweis der justa causa, mit weldem Nach⸗
weis aud der Nothfall dargethan iſt. In diefer Bes
ſchränkung wil Francke aud wohl feine Aeußerung
verftanden wiſſen, wie der Hinweis a.a.D. in Note 1
auf die inlänpdifche Praris, „daß das Gericht der Bes
legenheit der mit Arreft zu belegenden Sache die
Arreftirung vornehmen könne“, anzudeuten ſcheint.
Umgefehrt fragt fi vielmehr, ob das Gericht ver
belegenen Sache pas ausſchließlich competente iſt, alfo
der Arreft bei einem andern Forum, 3. B. dem pers
fönlich privilegirten des Jmpetraten, nicht nachgeſucht
werben fünnte? Die Abhandlung in den
Anz. 1841, ©. 333,
äußert: wenn das forum pers. privilegiatum mit dem
foro rei site der mit Arreft zu belegenden Sache
soncurrire, fo gebe das leptere vor. Allein dies ift
in dem Rechtofall, auf weldyen fich dieſe Behauptung
fügt,
Anz. 1839, ©. 178,
nicht gefagt; das Holfteinifhe Dbergericht äußert bier
nur, weil die Berorbnung von 1782 zwifchen dem
competenten Richter in der Hauptſache und dem judex
arrestans unterfcheide, „ber Arreft nicht in foro do-
micilii oder in foro privilegiato nachgeſucht zu werden
braude, wenn aud die Dauptfadhe dafelbfi anbängig
gemacht werden müſſe, fondern mit Beſtand Rech—
tens bei dem Richter impetrirt werben fönne, in deſſen
52
Gerichtsſprengel fi) bie zu bearreflirende Sache be—
finde.” Dem Impetranten ſcheint alfo darnach ganz
richtig die Wahl freigeftellt zu fein, weldye freilich der
Regel nach eben des Intereffes wegen auf das Forum
der belegenen Sache fallen wird. Gleicher Anficht
ſcheint aud das vormalige Schleswigſche Dbergericht
in bem
An. 1840, ©. 382,
mitgeiheilten Fall nod zu fein. Hier war eben der
Arreft beim perſönlich privilegirten Forum des Ber
Magten impetrirt (Inbibirung der Solemnifirung eines
Kaufcontractd über Immobilien). Der Beflagte be=
bauptete, das forum rei site ſei das richtige Arrefts
forum, weil der Arreft ſich auf die Veräußerung von
in ber N. Harde belegenen Immobilien beziehe. Das
Schleswigſche Obergericht lehnte das ab, weil bier
lediglich die Vollzirhung eines Contract in Frage
ftebe. „Mag diefer Contract, heißt es weiter, ſich
immerbin auf Immobilien, welde in ver N. Harte
belegen find, bezieben, fo begründet derfelbe doch pers
fönlihe Rechte und Verbindlichkeiten; fo wie gegen
den Impetranten auf Bollziehung oder Annullirung
biefed Contracts in feinem perfönliden Forum würde
geflagt werden fönnen, fo war diefes Forum, nämlich
das Schleswigſche Obergericht, ebenfalls competent,
die Eolemnifation des Contracts dur einen Erlaß
an bie ibm untergeorbneten Gerichtsofficialen der Harde
zu inhibiren.” Ja, man fönnte faft zweifelhaft fein,
ob das Schleswigſche Obergeriht das Forum der brs
legenen ade, falle Impetrant diefes angegangen
bätte, in diefer Sache competent gebalten haben würde,
ein Punkt, den das Oberappellationggericht,
Anz. ibidem, ©. 384,
fehr beſtimmt binftellte, indem es äußerte, „daß es
gleichgültig fei, ob ein Inhibitorium unmittelbar bei
dem Gerichte, weldem die Bolziehung der zu inhibi—
renden Dandlung obliegen würde, nadgefucht oder ob
das Geſuch um daſſelbe bei demjenigen Gerichte, dem
der Impetrat perfönlic unterworfen, vorgetragen und
die Ausmwirfung mittelft Requifition erbeten wird“, fo
daß alfo dem Impetranten die Wabl des Forums
freiftebt. (Die Fortfegung folgt.)
Entiheidungen.
—
Für den Erwerb von Servituten Fommt im
Gebiete des Dithmarſcher Landrechts die
zehnjährige Acquifitinverjährung des Rö—
mifchen Nechtes zur Anwendung. — Was
zur Degründung der Einrede ded Erwerbs
einer Servitut durch Verjährung erfordert
wird und wie der in diefer Dinficht auf-
juerlegende Beweis zu faſſen fit.
In Saden des Hofbefigerd und Bauerfchafte-
gevollmächtigten P. J. Janoſen in Kattrepel, Namens
der Kattrepeler Meentintereffenifchaft, Klägers und
Appellanten,
wider
ben Gingefeflenen Claus Jacob Lau in Oblen, Ber
klagten und Appellaten,
bauptfählid wegen unbefugter Benupung des
der klägeriſchen Intereſſentſchaft angeblich ges
hörigen Oſterdollwegs,
ergeben die Acten:
Der Oſterdollweg, welcher nach der klägeriſchen
Behauptung ſchatzbares Eigenthum der Katttepeler
Meentintereſſentſchaft und dem öffentlichen Verkehr
nicht unterworfen iſt, indem nur die Landlieger und
auch dieſe einzig und allein nur behufs Bewirthſchaf⸗
tung ihrer angrenzenden Ländereien den Weg be—
nutzen dürften, war ſeit Herrichtung der Marnes
Brundbüttler Chauffee mehrfach, namentlid au vom
Beklagten, befahren worden. Es fand fi daher der
Kläger im Auftrage ber Sattrepeler Meentenbefiger
veranlaßt, am 26. Juli 1859 ein Pönalmandat zu
impetriren, durch weldes Allen mit Ausnahme ver
Fandlieger, denen eine befhränfte Benugung des frage
lihen Weges eingeräumt ward, bei 16 2f Brüche und
fonftiger Etrafe verboten wurde, den Oſterdollweg zu
paffiren. Nachdem Beflagter gegen dieſes Inhibito⸗
rium in dem zur Gegenrede angejegten Termin remons
firirt hatte, ward felbiged unterm 2. Septbr. 1859
gegen Alle und Jede mit Ausnahme des Beflagten für
baftend anerkannt. Kläger, welcher inzwiſchen durch
ein ibm unterm 30. Auguft 1859 ertheiltes Syndicat
53
der Meentenbefiger der Kattrepeler Bauerſchaft bes
vollmädhtigt worden war, alle in dieſer Inbibitorials
angelegenbeit erforberlid und nothwendig werdenden
ſowohl gerichtlichen als außergerichtlihen Handlungen,
namentlih aud piejenigen wahrzunehmen, weldye bins
ſichtlich der zur Einführung und rechtlichen Durch—
führung des eventuellen Juſtificationsverfahrens ers
forberlich fein würden, betrat nunmehr wider den Bes
Hagten den ordentlihen Weg Rechtens. In der bei der
Süderdithmarſcher Landvogtei eingereichten Klage ward
dem Weſentlichen nach folgendes angeführt: ver
Dfterbollweg fei ein Feldweg, welcher ſich öſtlich von
Kattrepel in der Nichtung von Oſten nah Weften
erfirede und durd den Weſterdollweg mit der Marne=
Brunsbürteler Chauffee in Verbindung ftehe. Diefer
Weg fei ſchatzbares Eigenthum der Kattrepeler Meentens
intereffentfchaft. Letztere haben den darauf befinds
liben Graswuchs aljährlih verhäuert. Auch ſtehe
in den Protocollen der Marner Kirchſpielſchreiberei
der fragliche Weg unter den ſteuerpflichtigen Wegen
der Bauerſchaft Kattrepel aufgeführt. In ſeiner
Eigenſchaft als Privatweg ſei er dem öffentlichen Ver—
kehr nicht unterworfen und ſtehe auch in dem Ver—
zeichniß der öffentlichen Wege des Marner Kirchſpiels
von 1844 nicht verzeichnet. Die Benutzung dieſes
Weges babe die genannte Eigenthümerin Niemandem
außer den Landliegern und aud bdiefen nur behufs
Bewirtbihaftung ihrer angrenzenden Ländereien freis
gegeben. Gleihmwohl wäre der Weg feit Herrichtung
ver Marne» Brunsbüttler Chauffee mehrfach und na=
mentlic von vem Beflagten als Richtweg von feinem
Hofe nad der gedachten Chauffee und umgefehrt uns
nötbiger und unbefugter Weife bergeftalt befahren,
daß der Befig der Eigenthümer fehr darunter gelitten
babe, indem vie Inftandfegung deſſelben dadurch er⸗
fhwert und ber darauf befindliche Graswuchs zum
großen Theil zerflört worden ſei. Die Sattrepeler
Meentintereffentfchaft fei aber bei der rechtlich zu ver—
mutbenden Freiheit ibred Eigentbums nicht verbunden,
die bebarrlide miderrechtlihe Anmaafung des Bes
Hagten in Zufunft zu dulden. Das Schlußpetitum
war auf das Erfenntniß gerichtet:
daß Beflagter fohuldig, von der von ihm
beanfpructen unbeichränften Benugung des
fragliden Weges, als nidt dazu berechtigt,
abzuftehen, auch der nicht ferneren unbefugten
Benugung wegen Gaution zu flellen und bie
Koften zu erftalten,
Gegen diefe Klage warb zunächſt die Einrebe ber
fehlenden activen Legitimation zum Procefje mit dem
BDemerfen opponirt, daß ein Auftrag der Kattrepeler
Meentintereffentihaft an den Kläger zur Ausbringung
ber gegenwärtigen Klage nicht vorliege. Soweit im
Uebrigen die Grceptionalanführungen in Betracht
fommen, bat Beflagter die Relevanz derjenigen klä—
gerifhen Momente, aus denen das Eigenthum ver
Kattrepeler Meentintereffentfbaft an dem fragliden
Wege ſich ergeben fol, zur Begründung eines folden
Eigentbums beftritten. Er bat dabei eingeräumt, daß
der Dfterbollmeg ein Feldweg und in feiner Eigen—
ſchaft als folder dem öffentlichen Verkehr entzogen
fei, fo wie daß derfelbe in dem Verzeichniß der öffent:
lihen Wege des Kirchſpiels Marne von 1844 nicht
aufgeführt ftehe und daß der weftliche Theil des Oſter⸗
bollmegd und zwar bie ca. 1 Ruthe Länge zu Dften
ded auf diefem Wege befindlihen Thors alljährlich
von der RKattrepeler Meentintereffentichaft verbäuert
werbe. Geleugnet ift dagegen, daß ber Diterbollmeg
fhapbares Eigenthum der Kattrepeler Meentinterefjents
fhhaft fei, daß der Graswuchs auf der ganzen Strede
des Weges von der flägeriihen Intereſſentſchaft alls
jährlih verbäuert werde und daß der Oſterdollweg
in den Protocollen der Marner Kirchſpielvogtei unter
den fteuerpflichtigen Wegen der Bauerſchaft Kattrepel
aufgeführt lebe. Außer der an dieſe Einlaffung ge«
fnüpften Einrede der unbegründeten Klage bat Bes
Hagter nod die Einrede der durd Verjährung ermwors
benen Wegegerechtigfeit vorgefhügt mit dem Anführen,
bag er die Meberfabrt von feinem Hofe aus in’s
Weften über den Ofterbollmeg bin nah dem Auen-
büttler Duerwege und noch weiter ind Weften bid an
die frühere Brunsbüttel = Marner Tandftrafe, jept
Itzehoe-Heider Chauffeer, obne Störung ausgeübt
und daß feine Befigvorwefer auf feinem Hofe, nämlidy
Harm Schlihting Wwe., Harm Schlidhting und Jacob
Sühls Ehefrau, ſich dieſes Weges vor ibm über 20
Jahre zur Ueberfahrt von jeinem jegigen Dofe aus
ind Weften bin nah dem Auenbüttler Duerwege und
weiterhin nad der Brunsbüttlers Marner Lanpftraße
und umgefehrt ungeftört bedient hätten.
54
Bellagter bat, geftügt hierauf, feinen Antrag dahin
gerichtet: .
bag Kläger mit feiner Klage ab- und zur Rube
verwiefen, auch ſchuldig erfannt werde, die Pro—
eeßfoften zu erftatten.
Nachdem replicando gegen die Einrebe ver Sers
vitut bemerft worden, daß die klägeriſche Meentinters
effentichaft auf dem flreitigen Wege zu Dften ein
Thor und zwar von Alters ber ein fohlüffiges Heck—
thor gehabt, weldyes von Alters ber immer verfchloffen
gebalten, in neuerer Zeit aber bes Deftern von uns
befannter Hand ruinirt worden, ift von dem Süder⸗
dithmarſiſchen Gericht unterm 5. September 1860 er-
fannt worden:
Könnte und würde Kläger innerhalb Orbnungs-
frift, unter Vorbehalt des Grgenbeweifes und
der Eide, rechtlicher Art nad darthun und ers
weifen, daß die Kattrepeler Meentintereffentfchaft
Eigenthümerin des ſ. g. Oſterdollwegs in ber
vom Kläger mäher bezeichneten Ausdehnung
beffelben, nämlid vom Auenbüttler Querwege
an bid ca. 1 Ruthe über dad am Ende des
gedachten Weges befindliche Heckthor, fei, und
fönnte und würde dagegen in gleicher Friſt und
unter gleihem Vorbehalt Beflagter rechtlicher
Art nach darthun und erweiſen, daß er und
feine Beſitzvorweſer den Oſterdollweg zur Ueber⸗
fahrt von feinem jetzigen Hofe nad dem Auen»
büttler Duerwege und weiter nad der früher
Marne= Brunsbüttler Landſtraße, jegigen Itze⸗
boe= Heider Chauſſee, fo wie umgekehrt in einem
Zeitraum von 10 Jahren, von der Infinuation
ber anliegenden Klage zurüdgerednet, ungeftört
benugt babe, fo wird nad folden geführten
oder nicht geführten Bemweifen fowohl in ver
Hauptſache als ver Koften wegen weiter ergeben,
was den Rechten gemäß.
Gegen dieſes Erfenntniß hat Kläger appellirt und
feine Beſchwerden darin gefegt:
1) daß, wie geſchehen, auf Beweis erfannt und
nicht vielmehr der Bellagte dem Klagantrage
gemäß pure verurtbeilt worden ift, von der von
ibm beanfprucdten unbefhränften Benugung des
fraglihen Weges ald nicht dazu beredtigt ab»
zuſtehen, aud ber nicht ferneren unbefugten
Benupung wegen dem Kläger in qual. qua
Gaution zu fielen und ibm alle durch viefen
Proceß angeurfachten Koften, d. etm.s., binnen
6 Wochen zu erflatten; eventualiter
2) daß flatt des dem Kläger auferlegten Beweifes
bemfelben nicht vielmehr zu beweifen freigelaffen
worden:
daß die Kattrepeler Meentintereffenifchaft
Eigentbümerin des ſ. g. Ofterbollmegs in ver
vom Kläger näher bezeichneten Ausdehnung
deffelben, nämlid vom Auenbüttler Quer:
wege an bis eirca 1 Ruthe über das am
Öftlihen Ende des gedachten Weges befind-
lihe Heckthor, oder in welcher geringeren
Ausdehnung oder in wie weit, fei;
3) daß dem Beflagten überhaupt ein Beweis freis
gelaffen und event. daß, wie gefchehen, inter:
loquirt und nicht vielmehr vemfelben zu beweifen
auferlegt worden:
daß er und feine Befißvorwefer auf dem
von ihm bewohnten Hofe, nämlich die Wittwe
bes Harm Schlichting, Harm Schlichting und
Jacob Sühls Ehefrau, den Oſterdollweg qu.
als Richtweg von feinem jegigen Hofe aus
bin nad dem Auenbütter Duerwege und
fo weiter bin nad ver früberen Bruns—
büttler-Marner Landſtraße, nunmehrigen
Itzehoe = Heider Chauffee, und von ta
zurück in einem ununterbrodenen Zeitraum
von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen,
eventualiter von 30 Yahren, von der Ins
finuation der Klage zurüdgeredpnet, beliebig
und ungeflört als ein Recht benugt habe;
eventualiter:
4) daß nidt dem Kläger feine replicariihe Bes
bauptung zum Bemeife verftellt worden:
daß die Kattrepeler Meentintereffentfcaft
auf dem ftreitigen Wege zu Oſten von
Alters ber ein Heckthot ſtehen gehabt, und
eventualiter ferner: daß bied Thor von ber
Meentintereffentfcpaft feit Menſchengedenken fat
immer verichloffen gehalten ift, oder in omnem
eventum
55
5) wie anderweitig ber Sachlage und ben Acten
entfprechend das Beweisthema für den Kläger
oder den Beflagten zu faſſen ift.
Der Appellat bat in feiner Gegenerflärung mies
derum bie Pegitimation des Slägerd mit dem Bes
merfen angefochten, daß das ibm ertbeilte Spndicat
ganz ausdrüdlid nur auf die Impetrirung des Bers
bots und deſſen Juftification in dem bierzu am 2,
September 1859 angefegten Termin gebe, nicht aber
auf die Anftellung einer Klage in ordinario, und hat
Appelat deshalb gebeten:
daß ver Appellant als nicht zum Proceſſe legi⸗
timirt mit feiner Klage abgewirfen werbe, ref.
exp.
Es ſteht demnach zur Frage, ob der Kläger zum
Proceffe für genügend legitimirt zu erachten, event.
ob die Appellationsbefhwerden begründet find.
In Erwägung nun, daß, was zunädft die klä⸗—
geriihe Legitimation betrifft, der Antrag des Appels
laten, daß Kläger wegen mangelnder Vegitimation mit
feiner Klage abgemwiefen werde, jedenfalls auf Berück⸗
ſichtigung leinen Anſpruch maden fann, indem bie
mangelnde klägeriſche Yegitimation bereits Gegenftand
einer in der Unterinftanz vorgefhüsten Einrede und
eined deeidirenden Erfenntnijjes geweſen, der Appellat,
ver fih bei dieſem Erfenntniffe beruhigt bat, daher
nicht berechtigt ift, Die nämlihe Einrede mit vemjenis
gen Effect, ald wenn von ihm appellirt worben wäre,
in ver Appellationdinftanz geltend zu machen, vielmehr
den Appellanten, falls das ibm ausgeftellte Syndicat
zu feiner Legitimation nicht genügen follte, nur bie
nachträgliche Beibringung einer beſſern Vollmacht
würde auferlegt werden fünnen;
in Ermägung, daß indeß hierzu feine gegründete
Veranlaffung vorliegt, indem der Appellant in tem
son ihm beigebradten Syndicate allgemein bevolls
mädtigt worden ift, alle in tiefer Inhibiterienangeles
genbeit erforderliben und nothwendigen gerichtlichen
Schritte in ausgedebntefter Weiſe wahrzunehmen, die
Anflelung einer Klage aber für den Fall, daß ver
Appellat wider das impetrirte Inhibitorium remons
friren würde, unftreitig zu denjenigen Schritten gebört,
die dadurch in viefer Inbibitorienangelegenheit erfors
derlih und nothwendig geworben find, und ber Appels
lant mithin dur das ihm audgeftellte Syndicat zur
Führung dieſes Procefied zur Genüge für legitimirt
zu erachten if;
in Erwägung, daß, die Appellationsbeſchwerden
anlangend, der Deduction des Appellanten, daß das
Verbot der Süderdithmarſcher Landvogtei vom 20.
Juli 1859 im Fragefalle die Stelle des landüblichen
Procams mit der dieſem eigenthümliden Wirfung
vertrete, daß die Mägerifche Intereffentichaft ald Eigen—
tbümerin des Oſterdollwegs Allen gegenüber mit Aus—
nahme des Bellagten anerfannt worben, Beflagter ſich
aber fein Eigenthumsrecht, fondern ein bloßes Beſitz⸗
recht anmaafe und daher dad Mägerifche Eigenthum
außer allem Streit fei, nidyt beigetreten werden fann,
indem das fraglihe Verbot feineswegs ald ein Pros
tlam, fondern als cin bedingted in Folge der vom
Beflagten dawider erhobenen Einwendungen ibm
gegenüber hinfällig geworbened Mandat rechtlich aufs
zufaſſen ift, nad deſſen Befeitigung die Berfolgung
des Mägerifchen Anfpruhs wider ten Beklagten im
Wege des orbentlichen Verfahrens hat geltend gemacht
werben müflen;
in Erwägung, daß daher aud mit Necht bie in
diefem Berfahren angeftelte Klage ald eine Negas
torienflage beurtheilt worden ift, deren tbatfädlicher
zur Begründung des flägerifchen Eigenthums vor—
gebrachter Anhalt im Teugnungsfall vom Kläger zu
beweifen ift, fall nidt das behauptete Eigenthum
aus den Acten liquide hervorgeht;
in Erwägung, daß aber bie für bie Begründung
des Eigenthums am fragliben Wege in der Klage
vorgebradhten Umſtände bierfür nicht von genügenber
Nelevanz find, indem einestheild die angeblihe von
Eeiten der Mägerifben Interefjentfdaft vorgenommene
aljährlide Verhäuerung ded Graswuchſes an dem
beregten Wege von derfelben ebenjowobl in ihrer
Eigenfhaft als bloßen Nugnießerin bat geſchehen
fönnen, anderntbeild aus den ferner vorgebradten
Umftänden, daß ver DOfterbollweg in den Protocollen
der Marner Kirchſpielſchreiberei unter ven ſteuerpflich⸗
tigen Wegen der Bauerſchaft SKattrepel aufgeführt
fteben fell, fo wie daß er ein Privatweg und in ber
Kattrepeler Feldmark belegen if, ein Eigenthbum ber
klägeriſchen Intereſſentſchaft an demfelben deshalb fi
nicht entnehmen läßt, weil Steuerbehbrden nicht bare
über zu entſcheiden haben, wer Cigenthümer eines
Immobile fei, die bloße Eigenfchaft des Weges als
eined Privatweges aber nicht mit ſich führt, daß der
Privatmeg der Mägerifhen Intereſſentſchaft und feinem
Andern zufteht und die Belegenbeit veffelben inner»
balb ver Kattrepeler Feldmark gleichfalls nicht aus—
ſchließt, daß nicht Andere als die Kattrepeler Meent⸗
‚intereffenifchaft Eigenthümer des Weges fein könnten;
in Erwägung, daß, fo wenig bemnad bie erfte
Appellationsbefchwerde für begründet bat erachtet
werden fünnen, fo wenig Grund zur Modifieirung des
dem Kläger auferlegten Bemeifes nad Maaßgabe
feiner zweiten Appellationsbefchwerde vorgelegen hat,
indem in der Klage das Eigenthum an der zum Bes
weife verftellten Strede in Anfprud genommen und
daher um fo weniger Beranlaffung gegeben worden
ift, alternativ der Beweis des Eigenthums eines
quantitativen Theild diefer Strede zum Beweis zu
verfielen, ald ohnehin bei Abgebung des ſchließlichen
Erfenntniffes das klägeriſche Eigenthum nur in ver
nachgewieſenen Ausdehnung wird berüdfidtigt werden
fönnen;
in Erwägung, daß zum Beweife der Erfigung
einer Sersitut im Allgemeinen nichts weiter erforbers
lich ift, ald ver Beweis des die beftimmte Zeit bin-
durch ausgeübten unangefochtenen Befiged, da für
die Feblerfreiheit und vie bona fides die Präfumtion
freitet, im Uebrigen aud die zehnjährige Acquifitiv—
verjährung des Römiſchen Rechts im Gebiete des
Dithmarſcher Landrechts für Servituten Geltung bat;
in Erwägung, daß nämlid das Ditbmarfcder
Landrecht Art. 89 fi in der Lehre von der Servi—
tutenverjährung unverfennbar ganz ben Grundfägen
des Römischen Rechts angeſchloſſen hat und, fo wenig
fih mit Grund behaupten ließe, daß der von ber
außerordentliben 30jährigen Erfigung handelnde $ A
nur für Gerechtigfeiten babe zur Anwendung fommen
follen, eben fo wenig auc andererfeits anzunehmen ift,
daß die in dem vorbergegangenen Paragraphen aufs
genommenen Grundfüge der ordentlichen Erſitzung
56
—
nicht auch für die freilich nicht ausdrücklich erwähnten
Eersituten als geltende Normen baben angejeben
werben follen, da im $ 4 ſich nicht audgefproden
findet, daß Gerechtigfeiten nur durch 30jährige Ber:
jährung erworben werben fönnen und bei Auslegung
ded Art. 89 des Dithmarſcher Landrechts die Beftim-
mungen des Römiſchen Rechts, aus denen die VBors
fhriften des gedachten Artifeld entlehnt find, ergän-
zend in Betracht gezogen werben müflen, mithin aud
die dritte Appellationsbefchwerde auf Berüdfidhtigung
feinen Anſpruch maden fann;
in Erwägung, daß die in der replicariihen Ans
führung des Klägers vorgebradten Thatſachen, welde
darauf gerichtet gewefen find, die Behauptung des
Beflagten, daß er die Benugung des ftreitigen Weges
in dem von ibm angegebenen Zeitraum ungeftört auss
geübt babe, zu entfräften, ſich überall nicht eignen,
dem Kläger zum Beweiſe verftellt zu werben, dem
Kläger vielmehr überlaffen bleiben muß, dieſe Thats
ſachen zur Führung des Gegenbemeifes zu benupen,
der Sadlage nah auch Feine Beranlaffung vorliegt,
das Beweistbema für den Kläger oder den Beflagten
anders als geſchehen zu faflen und daher gleichfalls
die vierte und fünfte Appellationsbefchwerbe ald uns
begründet ſich darftellen;
wird auf eingelegte Unterinſtanzacten und Receffe
und nad flattgehabter mündlicher Verhandlung biers
burd von Obergerichtswegen für Recht erfannt:
daß das angefochtene Beweiserkenntniß des
Süderdithmarſcher Gerihis vom 5. September
1860 zu beftätigen und zur Vollſtreckung an
die Unterinftang zurüdzumweifen, Kläger und
Appellant auch fchuldig fei, dem Beklagten
und Mppellaten die Koften dieſer Inſtanz,
deren Berzeihnung und Ermäßigung vorbe-
bältlid, binnen Ordnungsfriſt zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glückſtadt, den 10. Mai 1861.
(Der Beſchluß folgt.)
— —— — — —— — — —
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in. Glückstadt.
8. Stud.
Den 24. Februar 1862,
Beiträge
zur Lehre vom Arreftproceh.
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis.
Don dem Herrn Advocaten Fpfen in Neumünfter.
(Hortjegung.)
Rı einem fpäteren Rechtofall,
Anz. 1843, ©. 192 ff,
bat das Schleswigſche Dbergeriht dagegen mit Bes
ftimmtbeit ausgefproden, daß der Arreft auf Güter,
vie fih im Beſitz von Perſonen befinden, vie das
forum superius jortiren, bei dem Obergericht zu juchen
fei, worin die ebendafelbft binzugefügte Note ver Res
Daction der Anzeigen eine Abweichung von den in der
Holfteiniihen Praxis befolgten Grundfägen ſieht,
während
Francke, Proceß, I, S. 250 Not. 7,
einen Widerfprud darin nicht finden will. Der Fall
ift, daß die das forum superius fortirende Mutter
eines Cridars eine Anzahl Waaren von diefem gekauft
haben wollte, was der Güterpfleger beftritt, Die
Waaren, welde bereitd im Befig der Mutter waren,
wollte der Güterpfleger durd bei ver Unterinflang
nachgeſuchte Arrefiverbängung für die Mafle fihern.
Wäre die verhängte Maaßregel nur Die Ausführung
eined etwa gegen den Cridar felbft impetrirten Arreftes
gemwefen, jo läge in ver Entſcheidung nichts Abweichen⸗
des von der Holfteinifhen Praris, da felbfiverftändlich
eine folche Auflage an den Detentor einer Sade oder
den Schuldner einer Forderung des Fmpetraten nur
von dem perfönliden Gerichteftand des Erfteren ab»
gegeben, mithin bei diefem von dem Arreftforum
reguirirt fein muß. Allein die Diutter war bier im
Befig der Waare und behauptete Eigenthümerin zu
fein, und der Arreſt war daher direct gegen fie ge—
richtet; die angegangene Unterinftanz war das Gericht
der belegenen Sade, da es hierbei auf den Unterjchied
von Mobilien und Jmmobilien nicht anfommt,
L. 38 D. 5, 1,
ſ. Linde, Proceß, $ 90,
und dennoch hielt das Schleswigſche Obergericht das
perſönliche Forum der, Mutter allein für competent,
eine offenbare Abweichung von der bei den Holfteinis
fhen Gerichten herrſchenden Anſicht. Es mag daran
erinnert werben, daß Das vormalige Schleswigſche
Dbergericht überhaupt das forum rei site anzuerfens
nen wenig geneigt war,
f. $rande, LS 55 a. €,
Im Allgemeinen belegt man das den Arreft vers
bängende Geridt wohl aud mit dem Namen forum
arresti, fpeeiel verfteht man unter diefer Bezeichnung
aber etwas ganz anderes, nämlic, wenn das den
Arreft anlegende Bericht kraft viefes Umſtandes die
Haupiſache, für melde es fonft nicht competent ift,
an fich zieht, was geſetzlich durchaus nicht vorgefchries
8
58
ben ift, wie
R. A. 1570 $ St une 1594 $ 81
fehr Mar darthun. Dabei fünnen nun zwar Fälle
vorfommen, in denen die Attraction der Hauptſache
eine Nothmwenvigfeit wird, 3. B. wenn der Impetrat
flüchtig ift, mithin feinen ordentlichen Gerichtsſtand
mehr bat oder überall feinen gehabt bat oder wenn
er ein Ausländer if.
Finde, Proceß, $ 90,
macht ſehr richtig darauf aufmerffam, daß bier vie
Attraction der Hauptfache nicht in der Arrefiverbäns
gung, fondern in andern Umftänden ihren Grund hat,
nämlich weil ein anderes Korum für die Hauptfache
gar nicht vorhanden ift, und fcheint es daher unrichtig,
bier auch nod von einer Attraction im Gegenfag
der Abziebung vom orbentliden Forum bed Impe—
traten zu reden. Gleichfalls bat die gemeine Praxis,
nicht weniger auc früher vie inländiſche, eine ſolche
Attractiongfraft des forum arresti angenommen.
Diefem man fann jagen Unweſen ift die Verorpnung
vom 13. November 1782 entgegengetreten, indem fie
anorbnet, daß die Hauptſache in dem orbentliden
Forum des Impetraten, und zwar ohne Auffchub,
anbängig gemacht werten folle. Bor Emanation dies
fer Berorbnung ſcheint Das Landgericht fi für bie
Attractiondfraft des forum arresti auf die Landge—
richtsordnung, III, 3, 3, geftügt zu haben, für welche
Auffaffung dieſer Grfegeöftelle ald eine richtige auch
manches zu fprechen jceint.
Fuchs, introd. in proc. Hos. IT 9 $ 6 ff,
begt auch gar feinen Zweifel hinſichtlich ſolcher
Aitractiondfraft, wobei er gleihfalld wohl an die cit.
Stelle der Randgerihtsorbnung denkt. „Sunt autem,
beginnt er $ 6, in processu arresti dus lites, una
de ipso arresto ejusque validitate, altera de lite
prineipali“ u. f. w. Auch nad der 1782 erlaffenen
Verordnung bat das Landgericht dieſe Berorbnung
nicht als für ſich maaßgebend betrachtet, wie die erſte
Abhandlung in
Schrader's collect. diss. $ 14 und die Ans
merfung dazu ©. 37
ergiebt. Unſere jegigen Obergerichte werden ſchwerlich
noch folder Anſicht anhängen.
Indeß bezieht fi die eitirte Verordnung nur auf
Realarrefte, nicht auf Perfonalarrefte, für welche die
gegebene Vorſchrift nach der oben gegebenen Anbeus
tung zur Monftrofität werden würde. In den Fällen,
wo der mpetrat feinen orbentlichen Gerichtsſtand
mehr bat oder ein Ausländer ift, muß nothwendiger
Weife das Arrefiforum auch zum Forum der Haupt:
face werben.
ſ. Francke, a. a. O. 6 60a €.
Aber auch bezüglich des Realarreſtes macht das Hol—
ſteiniſche Obergericht eine Ausnahme, indem es die
Schlußworte der Verordnung, daß „dieſe Anordnung
vorerwaͤhnten Unſern Unterthanen ohne Aus—
nahme zu Statten kommen ſolle —“ ſtricte interpre⸗
tirt, und wenn der Impetrat (die Abhandlung in den
Anz. 1841, ©. 333, fagt „von Ausländern impetrirte
Arreft”, denkt alfo an den Impetranten, was gar
feine Ausnahme if; Francke, I, ©. 349 N. 3,
bat richtig „Impetrat“) ein Ausländer iſt, die As
tractiondfraft des Arrefiforums für die Hauptſacht
anerfannt.
Noch eine Frage ift bier zu berühren, die, weldes
eigentlich das Arreftforum fei in denjenigen Diftrieten
Holfteins, in welden neben den Behörden für ſum—
marifhe Saden ein Forum für Droinarienfachen vor:
banden if. So allgemein wird man dieſe frage
ftellen müffen, wenn fie aud vorzugsmeife da von
practiſcher Bedeutung iſt, mo nod die jährigen Ding:
gerichte, refp. die halbjährigen Amtsgerichte, befteben.
Abgejeben von der Herrfhaft Pinneberg, in welder
den Kirchſpielvögten, ald den jegigen Behörden für
fummarifhe Saden, nad der Berorbnung vom 19.
Mai 1855 die Arreſtſachen nicht beigelegt find, mo
aber neben dem neu eingerichteten Randgerichte doch
die alten Land- refp. Gödinggerichte als beftehend
anerfannt find, ift es ganz außer Zweifel, daß den
Amthäufern, die ja der Regel nad nur Yurispiction
in fummarifchen Saden baben fünnen, die Arreit
anlegung zuſteht. Die Yuftification eines Arrefted
fol aber nad der Landgerichtsordnung, III, 3, 3, in
einem Verfahren mit Receffen, d. h. im Drdinariens
verfahren, ftatıhaben. Geftattet man nun ein foldes
Berfabren nur vor dem foro ordinario, fo fielen ih
59
die Inconvenienzen beraus, welche
Srande, IL, ©. 253,
angedeutet bat. Ganz abgefeben von tem enormen
Zeitverluft, der fih in foldem Arreftverfahren noth—
wendig ergeben muß, erſcheint daſſelbe aub in fid
widerfprehend. Das Amthaus verfügt den Arreft,
und auf eine wie oberflächliche Beurtheilung ver Vor—
ausfegungen des Arrefted es auch beſchränkt ift, bat
eö und muß es dabei ſchon die Yuftification deſſelben
im Auge baben. Allein über dieſe Zuftification würde
ein anderes, dad Ding- oder Amtsgericht, erfennen
(wie z. B.
Anz. 1849, S. 377,
dad Plöner Amtsgericht über einen vom Plöner Amt:
baufe verbängten Arreft), obne daß dieſes die Gründe
fennte, welde das Amthaus zur Arreftanlegung bes
mwogen, denn Entſcheidungsgründe werben dem Arreft=
decret befanntlid nicht beigefügt. Es wäre alfo
gleichſam ſchon eine Art Inftanzenzug vorhanden, dem
im Uebrigen alle wefentlihen Erforderniffe eines fols
ben feblen. Wenn man dad Verhältniß des Amts
baufes zum Dinggeridt refp. Amtsgericht aud anders
auffaffen wollte, nämlich, daß jenes nicht qua Behörde
für fummarifhe Eaden, fondern ald Directorium des
forum ordinarium banvle, fo wäre der Widerſpruch
doch nicht minder vorhanden. Denn in biefer feiner
Dualität hat dad Amthaus zwar die Procefleitung,
aber ift nicht zur Verhängung von richterliden Vers
fügungen, wenn aud proviforifchen, wohin die Arrefts
anlegung ja doch gebört, befugt. Und doch ift die
Arreftanlegung Seitens des Amthaufes nothwendig,
weil, wenn dad Ding» oder Amtsgericht felber ven
Arreft deeretiren würde, die gewünſchte Hülfe wohl
regelmäßig zu ſpät fommen würde. Wäre nun aud
die Competenz ded Dinggerichts als Yuftifications-
forum gefegli begründet, fo ift dod gewiß, daß das
practifche Bedürfniß biervon in den meiften Landes—
diftrieten bat abweichen laffen und daß das Juſtifica—
tiondverfabren meiftend auch vor den Amtbäufern
refp. den neu eingerichteten Rand» und Amtsgerichten
ftattfindet.
Srande, I, S. 254,
bat als folde Diftricte fhon Pinneberg, Graffcaft
Ranzau, Neumünfter, Cismar, Amt Kiel aufgeführt.
Es mag hinzugefügt werven, daß die
Anz. 1843, ©. 379,
aufgeführte Arreftfache vor dem Rendsburger, die
Anz. 1855, ©. 384,
mitgetheilte vor dem Reinbeder Amtbaufe juftificirt, die
Anz. 1856, ©. 327.
mitgetheilte vor dem Trittauer Amtsgericht verhandelt
worden iſt.“) Allein die Competenz des forum ordi-
narium, wenn es nicht etwa zugleich das arreftanles
gende Gericht ift, ſcheint ſich auch geſetzlich kaum be—
gründen zu laſſen. Es liegt keinesweges Mar vor,
wie die Landgerichtsordnung fi das von ihr ange:
ordnete Arreftverfabren gedacht bat. Sie verlangt in
Landgerichtsordnung, IL, 3, 2,
ehe ein Arreft verhängt wird, „fürgebendes ſchleuniges
Verhör und Cognition“, und darauf fol das „recht—
lihe Decret“ erfolgen, fo daß fon eine Art Juſtifi—
cation vorangebt; wenn fie nun im $ 3 von Proſe⸗
quirung des Arreſtes im Verfahren mit Receſſen
ſpricht, ſo iſt gar nicht unwahrſcheinlich, daß fie die
Verfolgung des Hauptanſpruches zugleich und mit der
eigentlichen Juſtification des Arreſtes wollte, ja jene
als ein Stück von dieſem anſah. Wir haben ſchon
früher erwähnt, daß
Fuchs, introd. in proc. Hols. L. II c. 9,
eine ſolche Verbindung der Hauptfache mit der Arrefts
fahe als in der Praris hergebracht lehrt, daß nicht
nur der Impetrant feinen Juſtificationslibell, fondern
aucd der Impetrat den feinigen Ca. a. D©.,$8 u9
entfprehend einzurichten babe, uud nur wenn der
Arreft für nicht juſtificirt eractet werde, fo braude
ber Impetrat nicht ad causam principalem respon-
dere, nisi arrestatus etiam ex alia causa v. g. ex
delicto, domicilio ete. forum ibi sortiatur, hoc enim
casu, licet arrestum sit injustum, nihilominus ad
prineipalem causam respondere debet ($ 10), Bon
*) Wo immer in den landgerichtlihen Jurisdictions
bezirfen da& forum superius fortirt wird, gefdyicht
die Arreftverhängung von dem ftellvertretenben Ober-
gerichte. Die Juftificationdverhandlung findet aber
vor dem Landgerichte ftatt.
einem Arreftanlegunges und einem Juflificationsforum,
als zwei verfciebenen Foris, giebt er nicht vie leiſeſte
Andeutung. Belonveres Gewicht dürfte denn doch
aud ferner auf die Arreſtverordnung von 1782 felber
zu legen fein. Vergegenmärtigt man fid die Zuflände
damaliger Zeiten, fo ift gewiß, daß die alten Ding«
gerichte damals weit mehr noch in Thätigfeit waren,
als beur zu Tage, und die Procefverzögerung, melde
bei einer Yuftification von Arreftien dor dem Ding
gerichte eniſtehen mußte, kann den rechtékundigen
Männern, welche bei Emanation der Verordnung
thätig waren, ſchwerlich verborgen geblieben fein; und
bätte die Berorenung die Auftification vor dem or>
bentlihen Gerichte ſtillſchweigends (denn ausprüdlic
ift jedenfalls nicht davon Die Rede) billigen wollen,
fo würde fie gerade felbit ihrem Hauptzweck entgegen
geweien fein und das von ihr angeordnete Mittel zu
„einem ſchleunigen Fortgang der Juſtizpflege“, nämlid
das Verbot der Prorogation des Arreftforums für die
Hauptface, vollftänvdig paralyfir fein. Mehr Gewicht
noch ift auf die Worte der Verordnung jelber zu legen,
daß die Juſtification vor dem judice arrestante in
geieplier Frift und Ordnung bewerfitelligt werben
fole. Es können viefe Worte nichts anderes befagen,
ald daß ein und derjelbe Richter ven Arreſt verhäns
gen und über deffen AYuftification erfennen folle; wie
denn die Verordnung, falls fie ed gemeint hätte, es
fiber würbe hervorgehoben haben, daß die fora ordi-
naria vor fib follten die Arrefte juftificiren laffen.*)
— nn
*) Unm. db. Red. Enticheidbend muß doch wohl für
bie Gerichtözuftändigfeit das DBerfahren fein. Hat
fi die Auftificationsverhandlung in den formen
bed ordentlichen Proceffed zu bewegen, fo wird fie
auch nothmendig vor das ordinarium gehören und
kann für fie, gleich wie für andere im ordentlichen
Verfahren zu erörternde Sachen, eine nur für fun.
marifche Sachen competente Behörde lediglich durch
Convention der Parteien eine Zuftändigkeit erlangen.
Daß aber nicht bloß im Herzogthum Schleswig,
fondern auch in Holftein ed ald Regel gilt, daß dab
ordentliche Verfahren für die Arreftjufification zur
Anwendung Ponımt, fann wohl nicht mit Grund in
Frage geftelt werden. Die Landgerichtsordnung
normirt nicht nur dad Wrreftanlegungdverfahren,
fondern enthält auch über bad für die Profequirung '
Endlid mag auch auf das Berbältniß des Altonaer
Dberpräfiviums zum dortigen Magiftrat bingemiefen
werden. Nah dem Refeript vom 28. Decbr. 1750
bat der Magiftrat nur in causis ord. eine cognitio
simultanea mit dem Oberpräfivium, fo wie bier eine
Provoration vom Dberpräfivium an den Magiftrat
anerkannt ift. Für ſummariſche Saden ift das Ober:
präfivium ausſchließlich competent und die Provocation
an den Magiftrat ausgeſchloſſen. Gerade für den
gleichfalls fjummarifhen Arrefiproceh hat das Ober:
appellationsgericht,
Anz. 18593, S. 352,
dies anerfannt und das Oberpräfivium als diejenige
competente Behörde erachtet, von dem nicht allein der
Arreft verhängt, fonvern vor welchem derſelbe auch
zu juflifieiren ift, und daß der Umſtand, daß im
übrigen Holftein die Juftification im Wege des orbents
liben Proceſſes gefchebe, nicht maaßgebend fein Fönne,
Alein eben jo wenig fann aus demjelben Umftande
geſchloſſen werben, daß im Uebrigen vie Arrefte aus—
ſchließlich in foro ordinario jufifieirt werden müßten.
Wird vob auch im Concuräverfahren, das die Zufli-
fication auch im ordentlichen Verfahren vornimmt, die
Competenz der Amthäuſer u. f. w. nicht bezweifelt.
(Die Fortfegung folgt.)
deb Arreſteb zu beobachtende Verfahren Borfcriften,
welche feinem Zweifel darüber Raum laflen, daß eb
dab ordentliche Derfahren der damaligen Zeit ifl,
welcheb fie für die Zuftificetionsverhanblung feftge
fegt hat,
ogl. Randgerichtöorbnung P. IM T. IT $ 3 und
P. IT. UII 5 3.
Sm Gebiete der Randgerichtdorbnung aber find bie
Vorſchriften derfelben bekanntlich audy bei den Unter-
gerichten zur Anwendung gefommen und daher er-
klärt eb fi, daß in Holftein abweichend vom ge
meinen Recht fih das orbdentlihe Verfahren ald
Regel behauptet hat, obmohl eb ſich gewiß nicht
verfennen läßt, dak das ſummariſche Werfahren, auf
Zwredmäßigfeit gefchen, entſchieden den Vorzug ver-
dienen würde.
61
Entſcheidungen.
Für den Erwerb von Servituten kommt im
Gebiete des Dithmarſcher Landrechts die
zehnjährige Acquifitivverjährung des Rö—
miſchen Rechtes zur Anwendung. — Was
zur Begründung der Einrede des Erwerbs
einer Servitut durch Verjährung erfordert
wird und wie der in dieſer Hinſicht auf—
zuerlegende Beweis zu faſſen iſt.
(Beſchluß.)
Auf die von dem Kläger zur Hand genommene
Oberappellation gegen dies Erkenntniß erfolgte der
nachſtehende abſchlägige Beſcheid.
Hamens Sr. Koͤnigl. Majeſtät.
Auf die unterm 15. Juli v. J. hieſelbſt eingereichte
Appellationsſchrift von Seiten des Hofbeſitzers und
Bauerſchaftsgevollmächtigten Peter Jacob Jansſen in
Kattrepel, Namens der Kattrepeler Meentinterefjent-
ſchaft, Klägers, jegt Appellanten,
wider
ven Eingefeffenen Claus Jacob Lau in Ohlen, Bes
klagten, jegt Appelaten,
wegen unbefugter Benugung des Öfterbolls
wegs, bierauf Appellation wider das Erkennt⸗
niß des Süderdithmarſiſchen Gerihts vom
5. September 1860, jegt Appellation wider
das Erfenntniß des Holfteinifchen Dbergerichts
vom 10. Mai 1861,
wird,
in Erwägung, daß in den Entſcheidungsgründen
des angefochtenen Erfenntnilfed genügend ausgeführt
worden, daß die angeftellte Klage als eine Negatoriens
Mlage aufzufaffen ift, daß der Appellant ven Beweis
des der SKattrepeler Meentintereſſentſchaft an dem
Dflervollmege angeblih zuftebenden Eigenthums noch
nicht vollſtändig beigebradt hat und Daß die Bes
ſchwerde über vie Faſſung des dem Appellanten auf:
erlegten Beweiſes unbegrünpet if;
in Erwägung, bie Einrede der durd Erfigung
erworbenen Servitut betreffend, daß die Erfigung
einer Servitut eine Erwerbung durch fortgefegten
Beſitz ift, bierzu aber ver animus possidendi gebört,
dag mithin zur Erfigung einer Servitut erforderlich
if, daß die Handlungen, durch melde fie ausgeübt
fein fol, als ein Recht ausgeübt find, daß nun aber,
da der Appellar behauptet bat, er habe feit 10 Jahren
und feine Vorbefiger bätten über 20 Jahre die Ueber⸗
fahrt ungeftört ausgeübt, und va er auf dieſe Thate
fache die Einrede der Erfigung geftügt bat, es feinen
Zweifel leiden fann, daß er hat bebaupten wollen und
behauptet bat, daß er und feine Vorbefiger mit dem
Willen, vadurd ein Recht auszuüben, auf dem frag
lihen Wege gefahren feien, vaß folglih vie Ausfüh-
rung bes Appellanten, daß die Ginrede der durch
Erfigung erworbenen Servitut nicht genügend fubs
ftantürt fei, weil Appellat nicht behauptet habe, daß
die Meberfahrt als ein Recht ausgeübt worden fei,
nicht für zutreffend erachtet werden kann;
in Ermägung, daß das Dithmarſiſche Landrecht
feine Beftimmungen über bie Erfigung der Servituten
enthält, daß aber hieraus nicht mit dem Appellanten
gefolgert werden darf, daß in Dithmarſchen mie nad
Sächſiſchem Recht zur Erfigung einer Servilut eine
Zeit von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen erfor«
berlih jei und Daß, da Appellat die Ausübung der
Servitut nur während eined Zeitraums von 30 Jahren
behauptet habe, die Einrede der Erfigung unbegründet
fei, weil das Sächſiſche Recht ebenfalld über die Ers
figung von Sersituten feine ausdrückliche Beflimmun«
gen enthält und der Artikel 135 des Dihmarfifhen
Landrechts grade für folde Fälle auf das Römifche
Recht verweift, hiernach aber für die Erfigung von
Servituten ein Zeitraum von zehn Jahren genügt;
in Erwägung, daß, wenn bem Appellaten aud
nicht ausdrüdlid zu bemweifen auferlegt worden ift,
daß bie Ueberfahrt als ein Recht ausgeübt worden
fei, jo doch felbftverftändlich Die nadızuweifenden Hand»
lungen, durch melde die Servitut ausgeübt fein fol,
fi als Ausübung eined Rechts varftellen müffen;
in Erwägung, daß die Behauptung des Appels
lanten, daß der Weg früber verichlojjen geweſen fei,
gar Feine Replik, fondern nur eine Negation der zur
Begründung der Einrede vorgebrachten Thatſachen ift,
daß baber dem Appellanten ein vesfälliger Beweis
mit Recht nicht auferlegt worden ift, wie ed denn
überbaupt aub an aller Beranlaffung feblt, die er—
konnten Beweife für den Appellanten günftiger, ale
geſchehen ift, zu fallen; daß alfo die erſte und bie
zweite Beſchwerde unbegründet find;
in Erwägung, bie dritte Beſchwerde betreffend, daß
zur Vergleihung der Koften der vorigen Inſtanz Fein
genügender Grund vorliegt;
biemit
ein abiclägiger Beſcheid
ertbeilt.
Die Koften werden beftimmt für den Anwalt bed
Appellanten auf 32 „P 40 3 und für deſſen Procus
rator auf 3 „# 77 AR.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas
tiondgerichte zu Kiel, den 8. Januar 1862.
Ueber den Gerichtäftand der Nachflage.
In Saden des Kaufmanns Louis Lefeld in
Hamburg, Bellagten, fo wie des Advocaten Wilhelm
Eduard Miggers in Rendsburg, Intervenienten, jept
Supplicanten,
wider
ben Kaufmann €. 9. Eollin in Rendsburg, Kläger,
Interventen, jetzt Supplicaten,
wegen verlangter Rückzahlung zweier früherer
Wechſelforderungen von zufammen 172 Pr.
Cour. oder 229 F 32 4 R.⸗M. nebſt Pro—
viſion, Zinſen und Koſten, jetzt wegen Recht⸗
fertigung der Supplication,
ergeben die Acten:
Der Kläger wurde von dem Beklagten bei dem
Rendsburger Wechſelgericht auf Zahlung zweier Wechſel
zum Geſammtbetrage von 172 F Pr. Cour. belangt.
Er ſchützte gegen dieſe Klage die Einreden der Zah—
lung, der Wechſelfälſchung und des Betruges vor,
von dem Wechſelgericht ward aber unterm 28. Februat
v. J. erkannt, daß er mit den vorgebrachten Einreden
62
in dieſem Verfahren nicht zu hören, daher mit deren
Ausführung ad separatum zu verweiſen und ſchuldig
ſei, dem Wechſelkläger gegen eine von demſelben zu
beſtellende genügende Caution für die vollſtändige
Gelebung des von ihm, dem Wechſelbeklagten, in
separato etwa zu erſtreitenden Erkenntniſſes innerhalb
drei Tagen nach geſchehener Cautionsbeſtellung die
libellirte Wechſelſumme ſ. w. d. a, ref. exp., zu bes
zahlen. Kläger gelebte dieſem Erkenntniſſe, nachdem
ihm von dem Anmult des jetzigen Beklagten, dem
Advocaten Wiggers in Rendsburg, die in dem Er—
kenntniſſe des Wechſelgerichts angeordnete Caution
beſtellt worden war, erhob aber ſodann bei dem
Rendsburger Magiſtrat unter Geltendmachung feiner
im Wechſelproceß ad separatum verwieſenen Einreden
eine Klage auf Rückgabe des in Gemäßheit des
wechſelgerichtlichen Erkenntniſſes Gezahlten und Ers
ſtattung der Koſten.
Der Beklagte, welchem der Advocat Wiggers als
acceſſoriſcher Intervenient beitrat, ſchützte gegen dieſe
Klage zunächſt die Eintede Des incompetenten Gerichts
vor, indem er bemerkte: der Rendsburger Magiſtrat
fei für ihn weder der Gerichtsſtand des Wohnortg,
da er in Hamburg wohne, noch ein fpecieller Gerichts—
ftand, da alle Vorausjegungen eines folden fehlten.
Eben fo wenig liege eine Prorogation der Parteien auf
die Entſcheidung des Magiftrats vor, da, obwohl der
Kläger die Verweifung feiner Einreden an den Mar
giftrat vor dem Wechſelgericht beantragt babe, doch
weder dieſes Darauf eingegangen fei, nod Bellagter
fih ausdrücklich ober ſtillſchweigend dieſem Berlangen
gefügt babe. Auch fei feine Wiverflage, alfo aud
fein forum reconventionis, vorbanden, da dies jpecielle
forum notbwendig für Vor: und Widerflage daſſelbe
Gericht vorausfege, das Rendsburger Wechſelgericht
und der Rendsburger Magiftrat aber ganz verſchiedene
Gerichte feien. Endlich laffe fih aub aus der Bürg—
fhaftsbeftellung die Competenz des Magiftrats nicht
berleiten, denn theils fei diefelbe gar feine cautio de
judicio sisti und pro reconventione und theils fei fie
in Uebereinftimmung mit dem Mechfelerfenntniffe ers
folgt, welches trog des jenfeitigen Antrags die Vers
mweifung der Sache an den Magiftrat unterlaffen habe.
Der Bellagte ſchützte ſodann noch proceßhindernd eine
Einrede der fehlenden Paſſiolegitimation vor, ließ ſich
63
erentuel auf die Klage ein und opponirte ſchließlich
eine Einrede der Zuvielforberung.
In feiner Meplif bemerkte der Kläger, das das
forum reconvent. für jede Wiverflage obne Rückſicht
darauf begründet fei, ob Klage und MWiderflage in
terielben Proceßarı und vor demfelben Richter oder
in verfchiedenen Proreßarten und vor verſchiedenen
Gerichten veffelben Gerichtöfprengeld zu verbandeln
ſtien und ob vie Widerklage pari passu oder als
f. g. Nachllage angeftellt werde, daß daher im vors
liegenden Fall aus dem Gefichtspunfte des forum
reconvent. die Competenz bed Magiftrated begrüns
det jet.
Nachdem fodann noch buplieirt worden war, ers
fannte der Rendsburger Magiſtrat unterm 31. Januar
v. J. unter Berwerfung der Einrede des incompetenten
Gerihtd auf einen vom Kläger in der Hauptſache au
führenden Beweis, *) mogegen der Beflagte und ver
*) Die Entfheidungdgründe lauten:
In Erwägung I) daß die erhobene Klage, welche
ſich nach ben Präcedentien vor dem MWechfelgericht,
wo der jehige Beflagte ben Kläger wegen zweier
Wechſel wechſelrechtlich einflagte und der jegige
Kläger unter Verweiſung feiner iliquiden @inreben
ad separatum im Wechſelverfahren zur Zahlung der
Wechſelſumme c. annexis und nebft Koften fchuldig
erfannt wurde, und da ber frühere Wechfelbeflagte
gegenwärtig bie früher durch @inreden vorgebrachten
Grgenforderungen der gefchehenen Verweiſung ad
separatum gemäß nach geſchehener Gautiondleiftung
bed Wechfelflägerd nunmehr in ordinario klagend
geltend macht, unzweifelhaft ald eine Widerflage
haracterifirt an ſich begründet erfcheint, indeß ald
erwielen nicht betrachtet werden fann, da der Wider-
beklagte fich freiwilig auf den durd die Anlagen der
Klage anticipirten Beweis nicht hat einlaffen wollen
und rechtlich nicht angehalten werben fann, fich auf
einen ſolchen Beweis ſchon in dieſem Stadio deb
Berfahrend einzulaſſen;
2) daß bie Einrede des incompetenten Gerichts
für begründet nicht erachtet werben kann, da der
Gerichtöftand der Widerflage auf dem Grundſatze
beruht, daß der Kläger eb ſich gefallen zu laffen hat,
in bemfelben Gerihtöfprengel, in welchem
er Klage erhebt, auch in Betreff der von dem Be-
Magten zu erhebenben Gegenforderungen ald Wiber-
beffagter fein Recht zu nehmen, ed übrigens aber
Intervenient bieber fupplieirt und ſich hauptſächlich
darüber beichwert haben, daß erfannt, wie geicheben,
und nicht vielmehr die vorgefhügte Einrede des in-
für das hier unbeftreitbar vorhandene forum recon-
ventionis gleichgültig ift, ob die Widerflage vor dem-
felben oder vor einen anderen ®erichte dedjenigen
Gerichtöfprengeld, in welchem die Borflage erhoben
ift, angeftelt wird, wie ſich ſolcheb aud aus den
Analogien ergiebt, welche bie beim Mandatsproceife
vorfommende Widerflage an die Hand giebt;
3) baß die Einrede der mangelnden Paffivlegiti-
mation ebenfald zu verwerfen ift, indem biefelbe auf
den vom Wiberbeflagten aufgeſtellten Sat bafirt ift,
daß an undatirten Wechfeln, weil denfelben ein we
ſentliches Erfordernig des Wechſels, dad Datum,
fehle, eine Wechfelfalfhung nicht begangen werden
fönne oder daß die Wechfelfälihung wie jede andere
Falſchung ein ſchon vorhandenes Object voraudfehe,
an welchem unerlaubte Beränderungen vorgenommen
werden fönnten, diefer Sag aber in ſich unridtig
ift, da auch folhe Handlungen, durch melde ein
ſalſches Elaborat, 3. B. eine ſalſche Beſcheinigung,
überhaupt erft hergeſtellt wird, unbeftreitbar rechtlich
für Fälſchungen gelten, mithin audy die Herftelung
eined falihen Wechield durch Hinzufügen eines Da-
tumd in ein Wechfelblanquert als cine Wechiel-
fälfhung angefchen werden muß und nad pass. 3
des $ 11 der Wechſelordnung vom 233, (Februar 1854
bie Einrede der Wechfelfälfhung auch dann nicht
unzuläffig ift, wenn fie nicht unmittelbar aus ber
Perſon deb Beklagten gegen den Kläger felbft ge-
richtet ift;
4) dab dagegen die Einrede der pluspetitio ald
begründet ſich darftellt, infofern Kläger ſich dadurch,
daß er auch Erflattung derjenigen Koften verlangt
bat, in welde er im Wechſelproceſſe rechtbkräftig
verartheilt worden ift, einer Zuvielforderung un-
zweifelhaft ſchuldig gemacht hat, indem cr dieſe
Koſten dadurch felbit veranlaßt hat, daß er unge
achtet ſeines Bewußtfeind der Illiquidität feiner
Einreden gleichwohl die fraglichen Wechſel nicht ein-
löfte, fondern es vielmehr zu einer Gondemnation
auf die gegnerifche Wechſelklage kommen lich, dab
Wechſelerkenntniß auch ald ein nur vorläufige nur
durch eine ungenaue Redeweiſe von den Parteien
bezeichnet worden ift, da der Wechfelrichter in feiner
Sphäre ſelbſtſtändig enticheidet und definitive Mecht
geſprochen hat, ed auch irrelevant erfcheint, ob
Widerfläger oder derzeitiger BeMagter xd für feine
64
eompetenten Gerichts gehört und bemgemäß die ers
bobene Klage als nicht an ven Magiftrat erwachſen,
unter Berurtheilung des Klägers in die Proceffoften,
zurüdgemiefen worden ſei.
Nah eingezogener Erflärung des Supplicaten
ſteht zur Frage, ob dieſe Beſchwerde gegründet if.
In Erwägung nun, daß von dem Eupplicaten
feine eigentlihe das forum reconventionis begrüns
Zwede rathfam und förderlich erachten mochte, erit
ein Wechfelverfahren durchzumachen, fo mie daß alb
Folge der Erhörung diefer Einrede der Zuvielforbe-
rung in dem demnächſtigen Definitiverfenntniffe auch,
wenn Kläger in der Hauptſache obfiegen follte, die
Koftencompenfation audzjufprechen fein wird;
5) daß der Sintervenient in folge der von ihm
loco cautionis für den Wibderbeflagten beftellten felbft-
ſchuldigen Bürgichait feined unläugbaren Interefied
bei dem Ausfall diefed Werfahrend halber als accefio-
rifcher Intervenient zugelaffen zu werben mit Recht
prätenbirt;
6) daf, da die Klage an ſich begründet, die facti-
ſchen Grundlagen berfelben aber jenfeitd in Abrede
geftellt worden find, dem Widerfläger die relevanten
Klagbehauptungen zum Beweiſe zu verfiellen fein
werben, ald folcye relevante Klagbehauptungen aber
nur zu betrachten find:
a. dab Wibderfläger unterm 25. Februar 1859
das in der Klage erwähnte ihm von Wolfſohn aus
Hamburg vorgelegte mit Orts- und Zeitangabe nicht
verfehene auf 100 a? Preußilh lautende Wechfel-
blanquett ohne Drt und Datum auszufüllen mit
feinem Accept verfehen habe, fo wie, daß Widerfläger
am felbigen Tage einen anderweitigen ebenfall® mit
DOrtd- und Zeitangabe nicht verfehenen Wechſel fo,
wie in der Klage angeführt, nad Wolfſohn's An-
gabe geichrieben und mit feinen Accept verfchen,
auch darauf beide gedachte undatirte Wechfel dem
Wolfſohn zugeftellt habe, und
b. daß und wie Widerfläger vor Anftelung ber
jest vorliegenden Klage und zwar bid zum 20. Fa-
nuar 1860 incl. fämmtliche feine bis dahin beftandene
Scuidverhältnifie gegen Wolffohn vollſtändig abge-
macht habe.
dende Widerflage, welde nur im Laufe des durd vie
Vorlage veranlaften Verfahrens angebradt werben
fann, *) fondern eine nur uneigentlih als Wiverflage
zu bezeichnende ſ. g. Nachklage angeftelt worden if,
welde nad allgemeinem Grundfaß-in dem ordentlichen
Forum ded mit derfelben Belangten zu erheben if,**)
fo wie
in Erwägung, daß, felbft wenn ein forum recon-
ventionis auch für die Nadflage begründet wäre, doc
immer nur von einer Anftelung berfelben bei dem
Rendsburger Wechfelgerichte, ald dem Gerichte, bei
welchem die Vorklage verhandelt worden, die Rebe
fein fönnte, der Umſtand aber, daß dieſes nit für
derartige im orbentliben Procch zu verbandelnde
Klagen competent if, es nicht würde redpifertigen
fönnen, die Competenz des zu dem MWechfelgericht in
feiner näberen Beziehung ftehenden Magiftratsgerichte
für begründet zu erachten;
wird dem Supplicanten auf die sub pra&s. den
23. Mai v. 3. hieſelbſt eingereichte Supplicationds
ſchrift biemittelt von Obergerichtswegen, unter Befris
tigung des angefochtenen Erfenntnifjes des Rends—
burger Magiftrats vom 31. Januar d. %., zum Bes
ſcheide ertheilt:
daß Kläger mit der erhobenen Klage wegen
mangelnder Competenz des Gerichts abzuweiſen,
wie auch ſchuldig ſei, dem Beklagten und Ines
tervenienten die in der Unterinſtanz ihnen an—
geurſachten Koſten, deren Verzeichnung und
Ermäßigung vorbehältlich, binnen vier Wochen
ab insin. zu erſtatten; unter Vergleichung der
Koſten dieſer Inſtanz.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 6. Januar 1862.
*) eſ. Wedell, Syſtem des Civilproceſſeb, ©. 361.
Baner, Vorträge über den ordentlichen Civilproceß
(Aufl. 8), ©. 214.
*#) cf. Seuffert'’& Archiv, Bb. 1 ©. 118,
Allerhöchit privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
9, Stud.
— Den 3. Mär; 1862,
Beiträge
zur Lehre vom Arreitproceh.
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis.
Don dem Herrn Advocaten Fpien in Neumünſter.
(Fortfegung.)
$ 7.
Verfahren. Arreftnahfuhung Caution.
Die Verorbnung vom,13. November 1752, welde
lediglich den Zwed hatte, die Prorogation des Arreft-
forums für die Hauptſache zu verbieten, hat zwar für
die Anhängigmadung der Hauptfade und in welder
Weiſe eben die Anbängigmahung für das YJuftificas
tionsverfabren als Vorausfegung dienen fole, Normen
gegeben; in Betreff defien aber, was der Impetrant
fonft noch bei der Juſtification des Arreftes oder
allererft bei Nachſuchung deffelben zu beobachten habe,
läßt fie ſich nicht weiter ein, als daß fie eingangs-
weife Darauf verweift, was „die Rechte und Geſetze
verftatten.” Eben fo äußert ſich befanntlid die Lande
gerichtsorbnung, II, 3, 1 allgemein, daß ber Arreft
nur zuläffig fein fol in foldem Sal, „in dem bie
Rechte fpecialiter einen Kummer und Hemmung nadıs
geben und zulaffen“, was nicht bloß auf die im Vor—⸗
gebenpen erörterten Norausfegungen des Arrefteg,
fondern aud auf die Art und Weife, wie ſolche Vor⸗
ausfegungen nun im Verfahren barzulegen find, bes
zogen werden fann. Zwar bat bie Landgerichtsord⸗
nung a. a. O. $ 2 und 3 nod ein paar ſpecielle
Vorfhriften für das Verfahren gegeben, von denen
aber, wie ſchon erwähnt, ver $ 2 nicht mehr beachtet
wird und ber Inhalt des $ 3 von dem in der gemeins
rechtlichen Praxis Ueblichen abweicht. Die gegebenen
Vorſchriften find überdies bei Weitem nicht ausreichend,
um darnach allgemein die Regeln des Arreftverfahrend
eonfiruiren zu fünnen. Aber auch die gemeinrechtlichen
Vorſchriften find bier fehr dürftig und man ift daher
der Regel nad darauf angewieſen, zu unterfuchen,
wie die Theorie, mehr aber die Prarid nod, das
Verfahren im Arreftprocefje vem Wefen dieſes Redtes
inflitutd ensfpredend gebildet haben. Für uns fommt
ſelbſtverſtändlich vorzugsmeife die inländiſche Praris
in Betracht.
Vor allem fragt fih nun, welche Obliegenheiten
der Arreftimpetrant ſchon bei Nachſuchung des Arrefleg
zu beobachten babe. Zweierlei Arten Betrachtung,
jede von dem entgegengefegten Gefidhtspunfte aus—
geben, drängen fib bier auf. Die eine ift dieſe:
der Arreft ift die bärtefie procefjualiihe Maaßregel,
die Jemanden treffen fann, nicht ſowohl, weil fie mit
der Dispofitiondentziebung beginnt, als vielmehr, mweil
legtere auf einfeitiged Anbalten des Impetranten
verfügt wird. Wenn nun fhon im Mandatöverfabren
ber Richter verlangt, daß ihm, ehe er thätig wird,
der Implorant feine Anſprüche liquide vorlege, fo
fheint ed auf ven erſten Blid, vaß er von dem
9
66
Arrefiimpetranten wenn nidt Piquibität, fo dod zum
Wenigften eine Befceinigung der für den Arreſt
nothwendigen Borausfegungen müßte verlangen fönnen.
Hiergegen ſpricht aber die andere Betrachtung: es
zeigt fi als eine faſt ausnahmsloſe Erfahrungsregel,
daß die Handlungen des Impetraten, welde wegen
ihres gefährdenden Characterd den Arreft erforderlich
machen, dem Impetranten gar nicht Zeit laffen, die
zur Liquidirung oder auch nur Befcheinigung der
Arreftvorausfegungen nötbigen Mittel zu fammeln.
Denn das Anfammeln diefer Mittel würde die nöthig
gewordene fchleunige Hülfe hinausſchieben, wenn nicht
ganz unmöglid maden. Bon irgend melden förm—
lien Beweiderbringungen ſchon bei Nachſuchung des
Arreftes wird auch, ald dem Weſen diefer Maafregel
widerfprechen®, und zwar um fo mehr abzufeben fein,
ald für ſolche Beweife und Nachmeife eben das fpätere
Juſtificationsverfahren angeorpnet iſt. Schwieriger ift
bie Frage, ob und welche Wahrſcheinlichkeit, daß
die Vorausſetzungen des Arreſtes vorhanden, bei
Nachſuchung des Arrefted dem Richter zu liefern ſei.
Freilib in Betreff des vorhandenen Hauptanſpruchs
nicht; die Beſcheinigung fönnte fi bier nur auf die
bereits angeftellte Hauptklage bezieben, allein dieſe
Forberung würde gegen die Haren Worte des Geſetzes
von 1782 verftoßen,
Anz. 1860, ©. 177.
Es wird bier demnach genügen müjfen, daß Impetrat
feine angeblihen Anfprücde in der Kürze factifch wie
rechtlich begründe.*) Dies allerdings wird der Richter
aud verlangen fönnen, weil das bloße Behaupten
einer Forderung obne Grund und Urfadhe überall
feine Bedeutung für ihn bat, und ferner, wenn aus
dem Vorgebradten fofert dad Unbegründetfein einer
Forderung fi ergäbe, er nicht berechtigt wäre, einen
Arreft zu verhängen, da deilen Nothwendigkeit ja
offenbar fehlen würte.
*) Etwad weiter fcheint doch dad Dbergericht zu gehen,
wenn eb
Anz. 1856, S. 327,
fagt: die Arreftanlegung im Allgemeinen werbe
von einer nothdürftigen Beſcheinigung des Haupt-
anfprudyd abhängig gemacht werden dürfen, wenn
der Impetrant nicht genügende Gaution offerire.
Mas nun weiter die gefährdende Handlungsmeife
des Impetraten anlangt, fo fdeint der Ehicane ein
weites Feld eröffnet zu werben, wenn auf die bloße
Berfiherung des Ampetranten bin ter Arreft ſoll
verhängt werben dürfen. Man fönnte etwa ein Beis
fpiel dahin aufftelen, daß wider einen notorif ver:
mögenden aber mit Qandbefig gar nicht verfebenen
Impetraten ein ganz unvermögender Impetrant, der
mitbin auch nichts zu verlieren bätte, mit der Bes
bauptung aufträte, daß felbiger Anftalten zur Abreife
nach Amerifa getroffen babe, auf Grund welder Bes
bauptung Jmpetrant denn zur Sicherung einer ans
geblihen Korberung über dad Mobiliar des Impe—
traten, ald ven noch rinzigen realen Gegenftand eines
Arreftes, lepteren verbängt wünſchte. Die Wahrheit
der Handlungsweiſe des Fmpetraten vorausgrfegt, fo
wäre cine Arreſtverhängung offenbar gerechtfertigt,
möcte Jmpetrat im Uebrigen aub ein Mann von
anerfannter Eolivität fein. Aber vie bloße Aufzäh—
lung und Behauptung folder Hantlungen fann fie
dem Richter genügen, das Arreſtdecret abzugeben?
Der Landgerichtsordnung ift dieſer Punft nicht ent
gangen. Wir haben fon auf ihre Vorſchrift IL, 3,2
bingewiefen, daß „die Sequeltration oder Arrefi ans
ders nicht folgen mögen, denn mit fürgebenver ſchleu—
niger Berbör und Cognition”, womit fie zwar nicht
auf eine Beweiſung, aber unzweifelhaft doch auf eine
Beicheinigung oder Wahrſcheinlichmachung der Arrefts
gründe bindeutet, zu welchem Bebuf fie fib u. 9.
nicht bloß die Nernebmung der Parteien felber, fons
dern auch von Zeugen wird zuläffig gedacht haben.
Der Inder zur Landgerichtsordnung sub voce arrestum
parapbrafirt auch allgemein, „und follen (Arrefte) ans
berg nicht ald mit vorbergehendem Verbör ver Sachen
gefchehen.” Daß darin eine große Garantie für den
Impetraten liegen würde, iſt Mar. Allein. fchon
Reinkingk muß gefunden haben, daß ein vor ber
Arreftverhbängung anzuftellendes Verhör oder caus®
cognitio die doc erforverlihe Hülfe nicht felten zu
fpät fommen laſſen würde, indem er in feinem Promp-
tuarium zur Landgerichtsordnung ©. 123 $ 3 in ver
Note die beſchränkende Bemerkung des Sixtin in deffen
Cons. Marp. 18 RN. 33 bervorbebt: „nisi tamen evi-
dens in mora sit periculum intervertende posses-
sionis“, ein Fall, ver ja gerade ſehr häufig vorkommt.
67
Die Abbandlung in den
Anz. 1841, ©. 333,
bezeugt denn aud, daß in ber Prarid die Vorſchrift
der Landgerichtsordnung nicht befolgt werde, fonvern
daß fi das vorgeſchriebene der Arreflanlegung vor⸗
hergebende Verfahren durch Dbfervanz bei ſämmilichen
Gerichten Holfteind vergeftalt feftgeftellt habe, daß der
Arreftbefebl bei dem competenten Richter ſchriftlich
geiuht und nad dem Ermeffen beffelben ge—
währt oder abgeſchlagen werde,
(vgl. auch Anz. 1839, ©. 178).
Die weitere Bemerkung daſelbſt, daß, wenn ſich der
Arreftanlegung Bedenklichkeiten entgegenftellen und
feine Gefahr beim Verzuge, dad Arreftgefuh aud
binnen einer vorgefdpriebenen kurzen Friſt zur Gegen-
erflärung mitgetheilt werte, daß das Obergericht aber
in ſolchem Fall feinen weiteren Schriftenwechſel zus
loffe, paßt zwar, als auf einen YAusnahmefall bes
rechnet, nid auf den gewöhnlichen Fall des periculum
in mora; indeß ift doch aus ihr zweierlei zu entneb-
men, einmal, daß der Richter in foldem Fall beſon—
dere Sorgfalt zu beobachten babe, dann aber, was
wichtiger, daß dieſe Eorgfalt ſich nicht in Unterfuchuns
gen auf Koften der zu gewährenten Hülfe verlieren
dürfe. Hängt nun aber die Hülfe eben von ihrer
ibleunigen Gewährung ab, fo wäre es tod offenbar
in fib widerfpredend, dem mpetranten noch Bedin—
gungen vorſchreiben zu wollen, welde, und das ift
gerade das Weſeniliche, zu erfüllen ihm die gefähr-
dende Handlung Des Gegners unmöglid gemadıt ha—
ben fann. Man wird Daber nit den Grundſatz
aufftellen pürfen, auf die bloße Bebauptung des Im—
petranten dürfe niemals rein Arreſt verbängt werden.
Vielmehr bat der Richter fümmtlide in Betracht kom—
mende Umftänvde, 5. B. die Perfönlichfeit ver Parteien,
ihre Rermögensverbältniffe u. f. mw. zu beurtheilen und
daneben zugleich nach den Anfübrungen im Arrefts
gefuche zu ermeifen, ob eine Beicheinigung ded Vor:
gebrachten erforderlib, aber auch ob foldhe zu liefern
tem Impetranten möglich gemeien. Daß diefe Auf:
gabe für den Nichter feine leichte ift, liegt auf der
Hand; aber fie ift nothwendig, und infofern fann
man fagen, daß der Arreft nur periculo judicis vers
bängt werben fönne.*) Andererfeitd geht bies peri-
culum judieis doch aud nicht weiter, ald es ihm
überhaupt möglid war, jener Aufgabe nachzukommen.
Der oft gebadte Aufjag
Anz. 1841, ©. 334,
fagt freilid allgemein, daß der Impetrant, um einen
Arreft zu erlangen, folde Handlungen des Schuld»
nerd behaupten und befdheinigen müſſe u. ſ. w.
Vielleicht ift aber diefe Aeußerung nicht von dem
erfien Geſuch bed Impetranten zu verftehen, jeden-
falls find für diefen Fall die eitirten Rechtsfälle nicht
bemweifend; in allen vier Fällen
(Anz. 1837, ©. 105—107, und 1838, ©. 167)
war im Gegentheil, wie es fcheint, auf die bloßen
Behauptungen der Impetranten bin ber Arreft ver—
bängt und erft im Juflificationsverfahren ward wegen
mangelnden Nachweiſes einer justa causa der impes
trirte Arreft für nicht juftifieirt erachtet, mithin theilg
ſchon in inferiori, theils in supplicatorio wieder auf:
gehoben. Bezüglich des Perfonalarrefied fcheint das
gegen wirflid eine firengere Anficht zu herrſchen und,
wie nicht zu verfennen, eben weil ed die härtefte
Maafregel, in gerechtfertigter Weife.
Anz. 1841, ©. 334,
wird einer obergerihtlihen Entſcheidung gedacht, dahin
gebend, daß zwar in dringenden Fällen der Perfonals
arreft gegen einen flüchtigen oder der Flucht fehr
verdächtigen Schuldner zuläffig fei, allein zu Verhän-
gung deſſelben ſowohl ver dringende Verdacht ber
Flucht ald der Mangel anderweitiger Sicherheit für
die gefährdete Forderung genugfam beſcheinigt werden
müßten. Da der Jmpetrant ed an diefen Beſcheini—
gungen hatte fehlen laffen, ward feinem Arreſtgeſuch
nicht beferirt.
Auf den erften Blick fcheint e8 nun etwas für ſich
*) Eine aud von Francke hervorgehobene Ausnahme
entbält das bei Eallifen, promp. I, ©. 8, abge-
drudte Refcript vom 26. Juni 1755, wonach amtlidy
requirirte („wegen der Unſer Allerhöchſtes Intereſſe
und andere Dificialverrichtungen betreffenden An-
gelegenheiten“) Arrefte fofort, aber dann auch
immer periculo impetrantis verfügt werben follen,
d. h. audfchliehlich auf Gefahr bed Impetranten.
68
zu haben, 'wenn man die Arrefiverbängung von einer
vorgängigen Cautiondbeftellung Seitens des Impe—⸗
tranten abhängig machte. Zuerſt ift berworgubeben,
daß die Cautionsfrage eigentlihb nur won Bedeutung
für die Arrefiverbängung if, nicht auch für die Juſti—
fication deſſelben. Einerſeits beginnt die Maafregel,
mithin auch ihre Folgen mit jener; andererfeits ift,
wie wir fpäter noch des Näheren feben werden, bie
Yuflification des Arrefted gar nicht davon abhängig,
ob der AImpetrant in der Dauptfadhe den Proceß ge=
winnt oder verliert, auf welches legtere tod immer
nur eine für die Zuftification geforderte Caution zielen
fönnte, Bezüglih der Arreftverhängung fünnte man
nun fragen, ob die beftellte Caution jede Beſcheinigung
der gefährbenden Handlung und zwar unter allen
Umftänden erfege oder ob die Caution nur noch zu
den fonftigen Erforberniffen binzutreten fole. Im
erfteren Fall würde das richterliche Prüfungsrecht,
refp. die Berpflibtung dazu ganz aufhören und alle
Gefahr auf den Jmpetranten binübergemälgt werben.
Zu feiner Zeit ift aber in ber Jurisprudenz eine ſolche
Anfiht aufgeftellt worden, welde aud offenbar eher
zum Nadtbeil ala zum Bortbeil des Impetraten ges
reiben würde. Denn bei einem ganz grundlos vers
bängten Arreft würde diefer niemals für alled daß,
was er erlitten, in der beftellten Gaution einen Erfag
finden fünnen, ganz abgefeben davon, daß bei foldhem
Grundfag gleihfam eine Rechtsloſigkeit des Fmpetras
ten gegenüber den mögliben Cbicanen des Impe—
tranten fanctionifirt würde. Wollte man aber vie
fonftigen DObliegenbeiten des Fmpetranten durch Cau—
tionsbeflellung erböben, fo bieße das, ihm die ges
wünſchte Hülfe febr erfchweren, wenn nicht unmöglich
machen. Unvermögende mpetranten mürben bie
Caution nicht erfhwingen fönnen; durd Erlangung des
Armenrehtd könnten fie davon bispenfirt werben,*)
aber ehe fie bis dabin gelangt, ift wieder die Hülfe,
die eine ſchleunige fein fol, ſchon überflüffig gewor—
den. Bermögende Impetranten wüßten nicht, in wels
her Höhe fie die Caution offeriren follten u. f. w.
Wichtiger ift aber, daß, wenn einmal Gründe zur
*) Anm. d. Med. Nach einem unten (fiche Anm. auf
Seite 69) mitgetheilten Ausſpruch deb Obergerichts
befreit die Erlangung des Armenrechts nicht von
jeder Arreftcaution,
’
Arrefiverbängung vorbanden find, die Cautionsbeftels
lung etwas Weberflüffiges wäre; im andern all aber
die Caution den Arreftgrund nicht ſchaffen fann. *)
Weiter ift der Zeitraum bis zur Yuftification (wenn
man nur nicht an die Dinggerichtötermine denkt) fein
großer; wird der Arreft für juftifieirt erfannt, fo ift
fein Grund zur Caution; wenn nit, fo wäre ber
Schade doch überfebbar für den Impetraten und bie
Erfagerlangung, wenn fie begründet, nicht viel ſchwie⸗
riger, old wenn Caution beftellt wäre. Kommt der
Impetrant nad der Arrefiverbängung feinen Oblies
genbeiten nicht nad, fo wird der Arreft ex officio
relarirt; alfo die Page des Impetraten macht die
Caution nicht fo unbedingt erforderlich; die des Im—
petranten aber würde fie ungebübrlid erſchweren.
Geſetzlich iſt eine ſolche Arreftcaution auch nicht
mehr vorgeſchrieben, wie das Obergericht in den
Anz. 1846, S. 191,
u. A. dahin erörtert bat, „daß zwar im $ 85 des
RN. A. von 1594 dem Arreftanten die Beftellung einer
Arreſtbürgſchaft zur Pflicht gemacht fei”; daß jedoch
ver $ 85 des N. 9. von 1594, wie die dem $ 85
unmittelbar vorhergehenden Paragraphen ergeben, mehr
jene Arrefte vor Augen gebabt, welde von den Reichs
unmittelbaren oder ihren Unterobrigfeiten in eigenem
Intereſſe und befonders in Landesſachen gebraudt
wurden, als diejenigen Arrefte, welche „von einem
Nichter, Magiftrat oder DObrigfeit auf Anrufen einer
Partei gegen eine andere erlangt werben fünnen“;
daß überdies die Vorſchrift des R.A. von 1594 bins
fihtlih der zu beftellenden Gaution durch den $ 59
des Deputationdabfchiedes von 1600 dabin abgeänpert,
daß eine volle Caution nicht mehr erforderlich, ſondern
das fimple Verfpreden der Cautionsübernahme ge=
nügen folle, daß aber die legtere Verbindlichkeit ſowohl
in der Prarid ala in der Doctrin nicht mehr aner»
fannt werde. Mas die Doctrin anlangt, fo mag man
auf die Anz. 1.1. eitirten Schriftſteller verwiefen werben,
f. aub Frande, I, ©. 256.
*) Eine ähnliche Anſchauung fcheint dem vorhin er-
wähnten Refeript vom 26, Zuni 1755 zu Grunde
zu liegen. Soll in dem dort erwähnten all ber
amtliche Gharacter des MRequirenten die Wahrfchein-
lichfeit bed vorhandenen Arreftgrundes ergeben, To
erſcheint eine Cautionsbeſtellung überflüffig, die aud)
ausdrüdlich erlaffen if.
69
An practifchen Rechtsfällen find zu vergleichen
Anz. 1841, 5.335; 1840, ©. 179; 1844, ©. 303,
wo audgeiprocen, daß bei Renlarreften eine vors
gängige Bürgfhaftsbeftellung nirgends vorgeſchrieben
worden. Gleicher Anſicht war das vormalige Schles⸗
wigihe Obergericht,
cf. Anz. 1840, ©. 382; 1841, ©. 179,
Am legteren Orte fagt dieſes, daß der rechtliche Bes
ſtand eines Arrefted gefeglid von der Beftellung einer
Caution nicht abhängig gemacht fei, fondern es von
dem richterlicben Ermeſſen abbänge, ob und wie weit
diefe von dem Arreftimpetranten zu leiften fei. Wollte
dad Schleswigſche Obergericht damit andeuten, daß
der Richter doch unter Umftänden Gautionsleiftung
auflegen dürfe, fo fcheint das nicht gerechtfertigt; der
Richter hat ledigli die vorgelegten Arreftgründe zu
prüfen und darnach zu ermellen, ob der Arreft zu
verhängen oder nicht; die etwa mangelhaften Gründe
darf er feinerfeits niemals durd Auflegung einer
Gautiongleiftung zu completiren fuchen. Dem ms
petranten ſteht es zwar frei, zur Unterftügung feines
Geſuches Caution zu offeriren und dieſe Dfferte fann
allerdingd den Richter veranlaffen, die Arreftverhäns
gung eher zu deeretiren, weil ihm dadurch eine Garantie
für dad begründete Auftreten des Jmpetranten mehr
gegeben wird. ) Cine Cautionsleiftung ift nur für
einen Fall bei und gefeglic vorgefchrieben, durch bie
Königliche Verordnung vom 12. Juli 1737, wenn
nämlih ein Fremder auf Verhängung des Perſonal⸗
atreſtes anträgt. **)
Anz. 1843, ©. 377 9.; 1846, ©.192 9.
Hier aber ift die Cautiondleiftung nicht an Stelle der
Arreftgründe, fondern zu biefen ald Erforberniß binzus
getreten,
Die Frage: ob einem Dritten, welder mittelft
Intervention ten bearrefteten Gegenftand als fein
Eigentum in Anſpruch nimmt und den Arreft be>
*) Die fchon oben angeführte Yeußerung bed Ober-
gerichtb,
Anz. 1856, S. 327,
dürfte hierfür wohl mit angezogen werben fönnen.
**) Die cit. Verordnung ftellt die Alternative auf, daß
der Richter „binlänglicye Kaution bejtellen laffe, oder
auch den Arreftanten zugleih in Gewahrfam behalte.”
Ob leßtered noch praftifch, ſteht wohl zu bezweifeln.
ftreitet, auf Berlangen Arreftbürgfchaft geleiftet wer⸗
den müſſe, fol nad
Anz. 1841, ©. 335,
vom Holfteinifchen Dbergericht bejaht fein; aus mwels
hen Gründen, ift nicht gefagt.*) Der, welcher eine
*) Anm. d. Red. Die Motive bed Beſcheideß aus
dem Jahre 1835 können zwar ein juriftifches In-
tereffe nicht im Anfpruch nehmen. Da aber im
Jahrg. 1841 a. a. D. Diefer Entfcheidung al& eines
beachtungswerthen Präjubicated gedacht worden, bal-
ten wir ed für das Richtigfte, Diefelbe hier mitzu-
theilen. Wir wollen indefien dabei nicht unbemerkt
laffen, wie es zwar richtig ift, wenn in den Motiven
hervorgehoben wird, daß durch die Arreftcaution nicht
biod dem Impetraten, fondern aub dem Richter
Sicherheit gewährt werden folle und daß das für die
Procefführung bewilligte Armenreht von der Be-
ftellung einer @aution nicht befreie, im Uebrigen
aber die dem Beſcheide vorangeficlten Entfcheidungs-
gründe und nicht von ber Richtigkeit der getroffenen
Enticheidung haben überzeugen können.
Der Beicheid lautet wie folgt:
In Supplicationdfahen des Marr Kraft von
Blangenmoor, Eupplicanten,
wider
Maricke Suhl dafelbft, Supplicatin,
in peto. geforderter Arreſtcaution, modo suppli-
cationis contra decretum der Landvogtei zu Mel⸗
dorf vom 27. Auguſt v. J.,
hat die Supplicatin Maride Suhl, welde inter-
veniendo gegen den Arreſt proteftirt hatte, der von
dem Supplicanten Marr Kraft auf den ihrem Sohne
Elaud Suhl gehörigen, auf dem Moore ded Claus
Ritſcher befindlichen Torf außgebradht worden, nadı-
dem dieſer Arreſt gegen den Claus Suhl unterm
15. Auguſt v. J. für juftificirt erfannt, unterm
18. Auguſt v. J. eine Arreſtbürgſchaft wegen
Schaden und Koften, die ihr aus dieſem Arreſte
erwachfen fönnten, von dem jekigen Supplicanten
verlangt und ihr desfälliges Geſuch auf die Dauer
bed Procefied und die Gefahr des Verderbenß deb
auf dem Moore befindlichen Torfs geftügt. Gegen
diefed Derlangen bat der jegige Supplicant bei dem
unterm 27. Auguft v. $. vor der Güderdithmarji-
fhen Landvogtei in Meldorf ftattgehabten Termin
eingewandt, daß der Arreft im erften und demnächſt
auch im Juftificationstermin felbft gegen den Snter-
ventiondantrag der jeßigen Supplicatin für haftenb
erfannt worden, baß die Einrede der fehlenden Arreft-
70
Pfändung vornehmen läßt, braucht dem ald Vindi—
canten auftretenden Dritten feine Caution zu leiften;
eine andere Stellung dem Dritten gegenüber hat ber
Arreftimpetrant nit, fo daß von biefem Cautionds
beftellung zu verlangen faum gerechtfertigt fein möchte,
(Die Fortfegung folgt.)
caution damalb nicht opponirt fei, und baf ber
Supplicant bad Armenreht habe, welcheb ihn von
ber Beftellung ber Gaution befreie. Hierauf hat die
Entiheidungen.
—
Eine Nichtigfeitäbefchmerde kann weder auf die
Dehauptung, daß unrichtig in Betreff der
Legitimation zum Proceſſe erfannt fei,
noch auf die Behauptung, daß eine bereits
ald erwieſen vorliegende Thatſache noch
zum Beweiſe verftellt fei, gegründet wer—
ben.
In Saden ded Nentierd 8. F. N. Kemper in
Landvogtei am 27, Auguft v. 9. erfannt, daß ber Kiel, Namens und im Auftrage der Liquidationscom—
Implorat binnen 3 Tagen der Jmplorantin geeignete miffion ber allgemeinen Biehverſicherungsgeſellſchaft
Sicherheit für alle aub dem befagten Arreſt ihr er- Für den Dänifhen Staat dafelbft, Imploranten,
wachſenden Schäben zu beftellen, widrigenfals zu
gewärtigen habe, daß der angelegte Arreft auf An-
halten der Smplorantin wieber aufgehoben werde,
Gegen diefed Erfenntniß hat der Supplicant dad
Rechtsmittel der Gupplication unterm 29, Auguſt
v. J. eingewandt und diefelbe, nachdem ihm mittelft
Decretß vom 25. September v. J. welded am
7. October infinuirt worden, eine Stägige Friſt jur
Einbringung feiner Supplication bewilligt worden,
unterm 14. October profequirt. Diefer Eupplication
ift von der Supplicantin Die exceptio desert® suppli-
cationis opponirt worden, ba jedoch dieſe Einrede
mit Rüdfiht darauf, dab der Supplicant am 24,
Erptember v. J. mit einem Gefuhe um Bewilligung
einer vierwöchentlichen Frift zur Einbringung feiner
Supplicationdfchrift eingefommen, bie am 25. Stp-
tember abgelaufen war, alfo noch vor Ablauf ber-
felben eingefommen ift und die ihm auf dieſes Geſuch
unterm 25. September v. J. bewilligte Friſt von
8 Tagen vom Tage der Sinfinuation, den 7. October,
an berechnet werden muß, ber Supplicant auch am
14. October, vor Ablauf ber Btägigen frift, feine
Supplicationdfchrift eingebracht hat, für nicht be-
gründet zu achten, fo ift die flreitige Frage zwifchen
den Parteien die, ob die Eupplicatin für befugt zu
halten, von dem Eupplicanten bie Beſtellung einer
genügenden Gaution wegen bed ihr aus dem an—
gelegten Urrefte erwachlenden Schadend zu ver-
langen.
Sn Erwägung nun, baß die Supplicatin, melche
interveniendo gegen den vom Gupplicanten auf ben
Torf gelegten Arreſt eingefommen und benfelben als
ihr gehörig in Anfprucd genommen hat, nunmehr,
ba der Arreſt, in Betreff bed Impetraten, des Claub
Euhl, für juftifieirt erfonnt, als diejenige anzufchen
ift, welche bei diefer Sache ein hauptſächliches Anter-
effe hat, und daß erft zu der Zeit, ald dieſer Arreft
gegen den Impetraten Claus Suhl für juflificirt
erfannt wurde, den 15. Auguft v. 3., die Beſorgniß
für die Supplicatin eintrat, daß ihr in Anſpruch
genommiened Eigenthum durd den Arreft gefährdet
werden Pönnte und dadurd ihr Anſpruch auf Be-
ftelung einer Caution wegen aller aus dem ange-
legten Arreſt ihr erwachfenden Schäden und Koften
gegen ben Supplicanten begründet erfcheint; fo wie
in Erwägung, daß bie Arrefibürgfchaft nicht
allein dazu dient, dem Impetraten Sicherheit zu
gewähren, fondern auch durch Diefelbe bem Michter
eventuelle Entihädigungsanfprühe von der Hand
gehalten werden folen; und endlich
in Erwägung, daß bad dem Gupplicanten er-
theilte Armenreht nur eine Befreiung von Entrich-
tung der Proceßfoften in fich faßt, nicht aber ihn
von dem Anſpruch zur Beſtellung einer Arreftcaution
liberiren kann;
wird, in Erwägung vorftchender Gründe, bem
Supplicanten auf feine unterm 14, October v. J.
eingereichte Gupplication von Gerichtbwegen
ein abfchlägiger Beſcheid
ertheilt,
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſſeiniſchen
Obergericht zu Glüdftadt, den 18. März 1835.
71
wider
ten Dr. med. & chir. C. F. N. Broderſen in Ueterfen,
Imploralen,
wegen rückſtändiger Actienbeiträge zum Belauf
son 10 * R.⸗M. nebſt 10 pCt. Aufſchlag
ſ. w. d. a.,
ergeben die Acten: |
Im Jahre 1856 wurde eine allgemeine Biehvers
fiherungsgefellihaft für den Däniſchen Staat als
eine Privatactiengefellfihaft gegründet. Das urfprüng-
lihe Statut vom Jahre 1856 wurde in Gemäßbeit
desfälligen Befcyluffes der Generalverfammlung vom
13. Januar 1857 durch ein neues Statut vom 28,
März f. 3. erfegt. Der Bellagte zeichnete im Febr.
1557 zwei Actien erfter Serie, jede zu 100 PR.-M.,
leiftete einen fofortigen Einfhuß von 5 p@t. und ers
hielt eine Interimsquittung zugeftellt, fo wie ihm aud
demnächſt die Actiendocumente eingehändigt worden
find. Die Geſellſchaft fonnte nicht beſtehen und es
ward daher in einer Gencralverfammlung vom 18.
November 1858 ihre Auflöfung beſchloſſen, zugleich
aber das vorzunehmende Piquidationsverfahren dem
Verwaltungsratb und dem Director Bödeker übertra«
gen. Der Letztere trat fpäterhin aus und es wurden
feine Geſchäfte mit nachträglicher Genehmigung ber
Gejelfhaft von dem Verwaltungsrath übernommen,
Diefer hatte fofort nad dem Auflöfungsbefchluß einen
aus brei Mitgliedern beſtehenden Ausſchuß niebergefegt
und beſchloſſen, alles, was dieſe befchlichen würden,
zu genehmigen. In einer Generalverfammlung vom
24. Februar v. 3. wurde dann nod beflimmt, daß
die Liquidationscommiſſion unter Vorfig des Rentiers
Kemper die Direction bilden folle, und es warb fos
dann der Letztere von der Commilfton mit ihrer ger
rihtlihen Vertretung beauftragt.
Diefer bat nun unter Darlegung der angeführten
Verbältniffe eine Klage auf Zahlung rüdftändiger
Ictienbeiträge gegen den Beklagten erhoben und zu
dem Ende angeführt:
Zur Dedung der Schäden, Abminiftrationd= und
Arsoraturfoften fei es erforberlih geworden, auf bie
gezeichneten Actien 50 pCt. oder 10 Raten einzufors
dern. Die Einforderung der zehnten Rate fei fperiell
von der Generalverfammlung auf Antrag bed Ber-
waltungsraths beſchloſſen, auch demnächſt die erfor-
derliche öffentliche Bekanntmachung erlaſſen worden.
Beklagter weigere ſich aber der Zahlung dieſer ver⸗
fallenen zehnten Rate und ſehe ſich daher die Liqui—
dationscommiffion veranlaßt, viefelbe nebft 10 pCt.
Aufihlag in Gemäßheit des $ 15 des Statuts ges
richtlich beizutreiben.
Es ift gebeten, den Beflagten zur Zahlung von
11 PR eM. und Erflattung der Proceßfoften zu
verurtbeilen.
Nachdem die Möfterlihe Obrigfeit zu Ueterſen bes
auftragt worden, diefe Sache vor fi verhandeln zu
laffen, bat der Beflagte in dem am 27, November
v. J. flattgehabten Verhandlungstermin eine fahrifte
lihe Vernehmlaſſung eingereicht und verlefen laffen.
Er opponirte darin:
1) die Einrede der dunfeln, unvollftändigen und
rechtlich durchaus unbegründeten Klage, zu deren Bes
gründung er anführt:
a. die allgemeine Viehverſicherungsgeſellſchaft fei
eben fo wenig, wie ihre der Klage angefchloffenen
Statuten, rechtlich eriftent geworben. Der $ 25 bes
Statuts enthalte nämlich die Beftimmung, daß in dem
Protocoll einer Generalvserfammlung die Namen ders
jenigen anmefenden Netionaire, welche mehr als eine
Stimme abzugeben hätten, mit Angabe der von ihnen
vertretenen Stimmenzahl aufgeführt werben follten.
Solches fei aber weder in dem Protocoll vom 38.
März 1857, auf welches die Klage für die Genehmi—
gung des Statut fi berufe, noch in dem Protocol
som 28. November 1856, welchemnach bie Auflöfung
der Geſellſchaft beſchloſſen fein folle, geſchehen, es
ſeien daher dieſe beiden Protocolle und damit auch die
darin gefaßten Beſchlüſſe ungültig. In gleicher Weiſe
würden auch die übrigen in der Klage erwähnten
Protocolle geführt fein, ſelbige ſeien daher ſtatuten⸗
widrig und ungültig.
Keins der mitgetheilten Protocolle enthalte ferner
eine Notiz über die ſtattgehabte Verleſung und Ge—
nehmigung.
Auch ſei nirgends zu erſehen, wodurch die Per—
ſonen, welche die Protocolle geführt hätten, zu dieſer
Protocollführung in Gemäßheit des $ 25 des Statuts
autoriſirt worden ſeien.
72
b. vie Klage fei weiter unbegründet, weil der $ A
des Status vom 28. März 1857 die Beſtimmung
enthalte, daß das Grundeapital der Geſellſchaft vor⸗
läufig auf eine halbe Million Thaler RM. gebracht
werden folle, aus der Klage aber zu erſehen fei, daß
ein Actiencapital von nur 155,000 P RM. zufams
mengebract worden ſei. Da nun aber der Einzelne
nur auf Grund des Statuts feine Actien gezeichnet
und damit etwa nur den dritten Theil des Nifico,
welches ihm jegt aufgebürbet werben folle, übernom—
men babe, fo fünne von dem Beflagten, da der Ges
ſchäftsbetrieb unberechtigter und ftatutenwidriger Weife
eröffnet, ein weiterer Actienbeitrag als die geleiftete
erfte Einzahlung nicht verlangt werben;
c. die Klage fei in ihren factiſchen Borausfeguns
gen dunfel und unvolftindig oder mindeſtens der
Beſchluß wegen Einforderung der zehnten Rate auf
Grund einer durdaus dunfeln und unvollftänpigen
Jahresrechnung zu Stande gefommen, aber nit
bindend. In der Yahresredhnung von 1858/59 näm—
lich, auf deren Grund die Einforderung beſchloſſen
worden, fei im Cingang ein Actieneinſchuß von
31,755 R.⸗M. aufgeführt, diefer aber demnädft
gänzlich vergeffen worden und unberüdfichtigt geblieben.
Die als Refultat der Jahresrechnung gefundene Unter—
bilance von 64,336 „# würde fi aber bei Berückſich—
tigung derfelben ungefähr auf vie Hälfte reduciren;
2) die exceptio deficientis legitimationis ad cau-
sam active, weil nad dem Statut nur die Direction
die Geſellſchaft zu vertreten babe, eine gültige Ab
Änderung des Statutd in dieſem Punft aber nicht
geſchehen ſei.
In feiner eventuellen Litisconteſtation hat der Bes
klagte eingeräumt, daß er Die beiden Actien gezeichnet
babe, daß die Einzahlung der zehnten Rate in ver
Umfdlag v. 3. abgehaltenen Generalverfammlung
beichloffen und vie ftatutenmäßige öffentliche Auffor—
derung erlaffen worden fei, aber die Gültigkeit des
gefaßten Beihluffes und die Nothwendigkeit der Ein-
forderung in Abrede geftellt, wie aud über die Höhe
der noch zu vergütenden Schäden ſich mit Nichtwiſſen
erflärt.
Eventuell hat Beflagter eine exceptio pluspetitio-
nis und reſp. doli theild auf die in der Klage vor—
fommende Bemerfung, daß ein etwaniger Leberfhuß
den ctionairen reflituirt werden würde, theild auf
die ſchon früher erwähnt Thatfahe, daß in der
Jabresrechnung von 1858/59 ein Actieneinſchuß von
31,755 „f nicht berüdfichtigt fei, gegründet und fchließ-
lih einen Reconventionsantrag auf Rüdzablung der
von ihm mit 90 F bezahlten zweiten bis neunten
Rate geftellt.
Replicando ift biergegen von dem Kläger bemerkt
worden: daß die verſchiedenen Befchlüffe in flatutene
mäßiger Weife gefaßt feien, auch aus den gegnerifchen
Anführungen und Deductionen feinerlei Statutens
mwidrigfeiten bervorgingen. Durd das neue Statut
fei der $ A des alten. wonach ber Geſchäftsbetrieb
erft nad Zeichnung von 1000 Aetien zu beginnen
babe, befeitigt werden. Hinſichtlich eines angeblid
bei Aufmachung der Rechnungen vergeffenen Poftens
im Betrage der jenfeitigen Angabe müffe Kläger ſich
verneinend erflären, event. die Richtigkeit ver aud
Weglaffung eines folden Poftend gemachten Folge:
rungen beftreiten. Die Wiverflage ift als unftattbaft
in dem eingeleiteten Bagatellverfabren und als mas
terieU unbegrünvet bezeichnet worden, weil die Nor:
ausfegungen der condictio indebiti nicht vorhanden
wären, wobei namentlih hervorgehoben if, daß ber
Beflagte bei den Generalserfammlungen, fpeciell bei
der wegen Ausfdeitung des Directord Bödeker und
Auflöfung der Geſellſchaft abgehaltenen, dur‘ den
Agenten Martens vertreten gemwefen fei.
In der Duplif find feine neue thatſächliche Be—
bauptungen vorgebradt worven.
(Der Beſchluß folgt.)
Allerhöchit privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
—— nn — — — — — — — — — — — —
— Den 10. Mär; 1862.
10. Stüd.
Beiträge
zur Lehre vom Arreftproceh.
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis.
Don dem Herrn Advocaten Zpfen in Neumünfter.
(Bortfegung.)
$8.
Fortſetzung. Cinleitung zur Juftification.
Mi. viel Wahrfcheinlichkeit nun auch der Impetrant
gleichzeitig mit dem Arreſtgeſuche für die darin ent⸗
baltenen Behauptungen geliefert haben mag: ein
völliger Beweis, der nur in contradictorio zu erbrin-
gen ift, Tann ſchon deshalb nit von ihm erbracht
werben, weil er bis dahin immer nur einfeitig thätig
geweien ift. Unbererfeits ift eö eine befannte Erfah
rungöregel, daß ber Jmpetrant nicht allzuviel Beweis:
bienliches fhon in und mit dem Arrefigefuche zu lies
fern vermag. Wenn dennoch ber Richter feinem
Berlangen nachkommt, fo fann er das nur in ber
Borausfegung tbun, daß ber Impetrant hinterher
vervollländige, was vorher in genügender Weife dar⸗
zulegen die Umftände binderten. Hieraus ergiebt fich
Die Notbwendigfeit des fog. Juſtificationsverfah⸗
rens, welches eben die beiden Momente in fi faßt,
daß einerfeit® der Jmpetrant die Borausfegungen bes
Arreſtes ald vorhanden nunmehr in genügender Weife
barlege, und anbererfeitd der Impetrat darüber gehört
werde. Weiter folgt hieraus, daß unter den Parteien
dem Jmpetranten obliegt, zuerft thätig zu werben in
diefem ferneren Berfabren, daß er aber auch hierauf
recbtlihen Anfpruh bat. Jene Obliegenheit anlan⸗
gend, fo ift es mindeftend eine irreleitende Auffaflung
Baper's (ſummariſcher Procch, $ 35), daß das Ver⸗
fahren eher ein Impugnationsverfahren fei, weil ver
Impetrat zunähft die Grunplofigfeit des verhängten
Arrefted nachzuweiſen ſuche. Denn diefe Deduction
ift leid eine Gegendepuction und fegt die verfuchte
Rechtfertigung der auf einfeitiged Verlangen erlaffe-
nen Maafregel voraus, ES ift eine Zufälligkeit,
wenn ber Impetrant ſchon im Arreftgefuh das Erfors
berlihe fo genügend befcheinigt bat, daß er fid bei
der Juſtification einfach darauf beziehen darf, wodurch
er fih aber ſchon wieder ald der zuerft Thätige, ale
der den Arreft Profequirende, dargeftellt bat,
ſ. auch Francke, I, ©. 259 N. 4A.
Aud Die zur Einleitung des Juſtificationsverfahrens
erforberliben Schritte müffen von dem Impetranten
ausgeben, weil er, nachdem er einfeitig gehört if,
nunmehr auch veranlaffen muß, daß der Gegner ger
bört werde. Ein Recht dazu bat er infofern, als er
Zeit haben muß, die gehörige Begründung bed Arrefles
darzuthun, was beim Arrefigefuhe ſchon darzuthun
ihm nicht zu ermögliden war. Aud anderweitige
ganz unbeftritten daflehende Regeln, 3. B. daß gegen
bad Arreftdeeret ein orbentlides Rechtsmittel nicht
zuläffig if, daß der Impetrat zum Juftificationstermin
10
74
nur monitorifch geladen wird, melde Regeln weiter
unten zu berühren find, ſprechen durchaus gegen bie
Anfiht von Baper.
Gemeinrechtlich hat demnach der Impetrant um
Anberaumung eines Juſtificationstermins ſchon im
Arreſtgeſuch anzuhalten und, wenn das nicht geſchehen,
der Richter von Amtswegen einen ſolchen anzuberaus
men; und im Allgemeinen gilt dad aud für ven ins
ländifchen Arreſtproceß. ) Das Einzelne ded Pros
eefies bier zu Lande weicht aber mehrfach von dem
Gemeinrechtlichen ab. Die Landgerichtsordnung, III,3,3
verlangt, daß der Jmpetrant binnen 6 Moden von
der Verhängung des Arrefted angerechnet diefen pros
fequire. Das Refeript vom 6. Auguſt 1649 ſchreibt
vor, daß der Richter zugleih den Parteien einen Ter⸗
min ad prosequendum ex officio anfege und folden
na Umflänten auf 3, 4, doch nicht über 6 Moden
determinire. Diefes Reſcript bezieht ſich freilich nur
auf die Profequirung der Arrefle an den Orten, wo
das Lũbſche Recht gilt,
cfr. C. C. H., I, ©. 96.
Ebenfalls enthält vie für die Stadt Divenburg ers
gangene Borfhrift vom 27. Auguft 1774 Beftimmuns
gen in Betreff der im Lübſchen Recht angeorpneten
Sriften für die Profecution des Arreſtes. Die Arreft-
verorbnung von 1782 hat zweifelsohne die bisher
erwähnten Borfchriften im Auge, wenn fie von ver
„An gefeglicher Fri und Ordnung zu bewerfftelligen-
den Juſtification“ ſpricht. Diefe Frift bat feine ans
dere Bedeutung, als daß der Jmpetrant binnen ders
frlben den Arreſt profequiren, d. h. daß er in derfelben
feinen Zuftificationslibell einreihen und um Anberaus
mung eines Termind zur juflificatorifchen Verhandlung
bitten foll, während die Praris einer früheren Zeit nach
Srande, a. a. D., ©. 61 N. 10,
innerhalb der Frift auch die Yuftification felber bes
fhafft wiffen wollte und jedenfall verfchievene Rechts⸗
*) Frande’d Xeußerung a. a. D. &. 356 f., daß bie
vaterländifche Prarid ald Beſtandtheil des Arref-
gefuchd den eventuellen Antrag auf Anfegung
bed Auftificationdtermind verlange, dürfte in dieſer
Form felbft durch die Verweiſung auf die fpäter
von ihm gegebene „nähere Beleuchtung biefed Ter-
mind“ nicht gerechtfertigt erfcheinen. Gegen bie
fpätere „nähere Beleuchtung“ ift nichts einzuwenden.
fälle in den Anzeigen (z. B. 1837, ©. 105 ff.) ergeben,
daß die Zuflificanion innerhalb wer vom Richter ge⸗
ftelten Friſt wirllich beſchafft worden iſt, auch dies
noch heut zu Tage von einzelnen Untergerichten vers
langt und erreicht werden möchte. Diefe Friſt, binnen
welder der Impetrant zuerft thätig werden muß, ift
eine Ordnungsfriſt. Sie beginnt ihren Lauf nicht
vom Datum des Arrefiveerets, fondern vom Datum
der Snfinuation deffelben, wie fhon ein in ben
„Anmerkungen über einige Stellen der Landgerichts⸗
ordnung“ zu $3 T.3 P. IH angezogenes Urtheil vom
Jahre 1732 ergiebt. Die Reftituiionsverorbnung vom
15. Mai 1834 ſchreibt im $ 8 vor, daß gegen Ablauf
der Frift zur gefeglich erforderlichen Jufification von
Inhibitorien und arreftatorifhen Berfügungen feine
Reftitution zu ertheilen fei, woraus die Abhandlung
in den
Anz. 1850, ©. 337,
mit Recht folgert, daß diefe Frift immer eine prächs
fivifhe fei. Läßt der Impetrant fie unthätig ver
fireihen, fo hat der Richter den Arreſt aufzubeben,
event. ſteht dem Impetraten die Einrede der beferten
Zufification zur Seite. Zu ven Fatalien zählt die
Frift aber nicht, fie ift ver Verlängerung fähig. Eine
besfällige Aeußerung bed vormaligen Schleswigſchen
Obergerichts,
Anz. 1849, S. 379,
mag bier angeführt werben, dahin gehend, daß bie
Untergerichte ermädptigt feien, zur Juftification von
Arreften Dilation zu ertheilen, indem ſelbſt dann,
„wenn bas Gericht fonft der Meinung fein follte, daß
feine fernere Frift zu bewilligen, doch wenigſtens noch
eine kurze Frift pro omui ertheilt zu werden pflegt,
fo wie daß feine genügende Deranlaffung vorliegt,
um in casu quo eine Ausnahme von der gedachten
Regel zu ſtatuiren, da fein Geſetz eriftirt, welches ver
Bewilligung des Dilationsgefuches entgegenſteht, indem
die Berfügung vom 3. März 1797 und bie vom 13.
März 1798 Cbeide Verfügungen find bekanntlich glei⸗
hen Inhalts) refp. nur für die Dbergerichte und das
Gericht der Macht der Geſchwornen auf Fehmarn
erlaffen find und das Refeript vom 6, Auguft 1649*)
*) Auch ſchreibt dieb Mefcript doch nur vor, daß die
Friſt „ohne ſonderbare wichtige Urſachen“ nicht ver-
längert werben folle.
“
75
fih nur auf diejenigen Orte Holfieind bezieht, mo
das Lübſche Recht gilt.” Indeß erkannte das Schles⸗
wigſche Obergericht an, wie ed nad dem Geifte uns
ferer Gefeggebung und der Natur der Eade fi
redhtfertige, daß eine Berlängerung ber Juſtifications⸗
frit nur aus erhebliden Gründen zu bewilligen fei.
$ 9.
Bortfegung. Ob eine Zuftification ftetö erforderlich?
Ehe weiter auf das Juftificationsverfahren einges
gangen wird, foll hier zuvor die Frage berührt wers
den, ob ed Fälle geben Fönne, in denen eine Jufifis
eation ald überflüffig, mithin auch als unzuläffig ers
ſcheint. Zunächſt ift es Mar, daß, wenn der Impelrat
den Anfprud des Impetranten, zu deſſen Sicherheit
der Arreft dienen follte, vor der Juftification erfült,
ver Arreft felbft feinen Zwed mehr bat, alfo an und
für fih hinfällig werden muß. Wird damit aud)
ſchon die Zuftification des Arreftes überflüffig? Wären
durch den impetrirten Arreft für die Parteien feinerlei
Berechtigungen reſp. Verpflichtungen erzeugt worden,
fo müßte die Frage bejaht werden. Allein auf der
einen Seite find dem Impetranten Koften angeurfacht,
andererjeitd fann ber Arreft dem Jmpetraten Schaden
zugefügt haben: und wenn aud, wie fpäter zu zeigen,
eine Koftenerftattung nicht immer bei dem als gerecht«
fertigt erfannten Arreft dem Jmpetranten zuzufprechen
und eine Schabenserfagpflicht nicht regelmäßig als die
Folge der mißlungenen Juſtification anzufehen if, fo
fann doch für diefe beiven Fragen eine rechtliche Baſis
erft gewonnen werben, wenn man barüber im Reinen
ift, ob die Anlegung des Arreſtes gerechtfertigt war
oder nicht. Sehr richtig fagt daher das vormalige
Schleswigſche Obergericht,
Anz. 1850, S. 372,
„zur Zeit der Juſtification war ber Arreſt (der Im—
petrat hatte ven Hauptanfpruch erfüllt) bereits wieder
aufgehoben und es ftand damals nicht mehr in Frage,
ob ein genügender Grund vorliege, denſelben forts
befteben zu laffen, fondern es handelte ſich lediglich
um den Koftens und Entfhädigungspunft, wobei alles
von einer Entſcheidung darüber abbing, ob der Antrag
auf Verbängung des Arreftes zu der Zeit, als
derfelbe gefellt wurde, hinreichend motisirt ober
gerechtfertigt war oder nicht; die Frage mußte ex tunc
beantwortet werben.” Gleicherweiſe ließ daflelbe Ober⸗
gericht in dem
Anz. 1840, ©. 381 ff.
mitgerheilten Rechtefall vie Juftification zu und ver⸗
urtbeilte den Juftificaten in die Proceßfoften, obwohl
berfelbe den Hauptanfpruc kurz vor der Verhandlung
durch Zablung erledigt hatte.
Noch weniger entbehrlich erſcheint die Juftification,
wenn der Arreft felbft nicht aufgehört bat, fondbern,
wie in dem
Anz. 1856, ©. 153,
mitgetheilten Fall, durch Vereinbarung ber Parteien
dem urfprünglihen Arreftobjecte ein anderes Object
fubftitwirt worben ift ober der Impetrat, wie ihm
ſtets freiftehen muß, wenn nidt etwa der Haupt⸗
anfprud auf das Arreftobjeer fich bezieht, die Bes
freiung des legteren durch eine nad richterlidem Er⸗
mefjen genügende Gautiongleiftung erreicht bat. Denn
mit der bloßen Subftituirung des anderweitigen Obs
jertes räumt der Impetrat dem Impetranten nicht das
Recht auf den Arreft over deſſen Subflitwirung ein,
vielmehr fol über folde Berechtigung refp. Nichte
berechtigung eben das AJuftificationsverfahren ent»
ſcheiden. In dem
Anz. 1857, ©. 162,
mitgetheilten Fall hatte der Impetrat Caution beftelt
und ed war ber Arreft über das urfprüngliche Arreſtobject
in Folge deffen aufgehoben worben. Das Altonaer
Dberpräfivium fand, weil Die Sache als erledigt ans
zufeben fei, feinen Anlaß, noch in justificatorio ein
Erfenntniß abzugeben; es berief fi dabei auf die
Berordnung von 1782, ald ob deren Sinn Iediglid
die Frage angehe, ob der Arreft bis zur ausgemadıten
Sade haften folle. Das Oberappellationdgericht hat
aber gleichfalls bei ditſer Gelegenheit anerkannt, daß,
wenn der Arreft auch in Folge ver Caution aufgehos-
ben worden, die Parteien bei dem fortgefegten Juſti⸗
firationsverfabren doch infomweit intereffirt feien, als
davon, ob ber Arreft mit Recht angelegt worden,
worüber eben nur durd das Yuftificationsverfahren
geurtbeilt werben fünne, bie Entſcheidung nicht bloß
wegen ber Koften des Arreſtproceſſes, fondern auch
wegen der event. Entſchaͤdigungsanſprüche abhängt.
Andererſeits fann der Hall vorfommen, daß vor
dem Juftificationstermin bereits in der Hauptfade zu
Bunften ved Impetraten entichieden if. Daß in fols
chem Hall der Arreft auch ohne Yuftificationsverfahren
76
aufzuheben if, bedarf nicht erft der Erörterung,
Anz. 1837, ©. 350 Schl.
Db aber auch noch eine Juflification ex tunc erforbers
lich if, liegt nicht fo Mar vor. Angenommen, ver
Impetrat hätte ſich folde Handlungen zu Schulden
fommen laffen, vie eine Nachfubung des Arreftes
vollfommen zu rechtfertigen vermödhten. Zur Yuftis
firation gebört freilich aud der Nachweis, daß der
Hauptanſpruch gerichtlich verfolgt werde; wenn nun
fhon vie Hauptſache vorber und zwar zu Gunften
des Impetraten erledigt ift, fo würde ja ein weſent⸗
lies Stück der Juftificarion zu fehlen fcheinen. Dies
wäre aber offenſichtlich eine unrichtige Folgerung. Die
Vorausfegung der Auflification, daß die Hauptfache
anhängig gemadt fei, gilt nur fo lange, als viefe
noch anbängig gemadt werben Tann; fonft könnte
berfelbe Einwand erhoben werden, wenn bereits zu
Gunſten des Impetranten die Sadye entfdhieden wors
ben. Auch lautet die Vorausfegung nicht dahin, daß
die Haupifabe im Augenblide ver Yuftification noch
anhängig fei, fondern, daß fie einmal anhängig
gemadbt worden ſei. GEnpli ſteht die Arreſtſache,
mag fie auch als Nebenfadhe neben ver Hauptfade
leben, doch neben diejer wieder auch jelbfiftändig da,
und ift ed burdaus unzuläſſig, mit ber Entſcheidung
über die Hauptfahe auch die Rechtfertigung oder
Nichtrechtfertigung des verhängten Arreftes entſchieden
fein zu laſſen. Vielmehr fragt ſich, auf welchem
Wege der Impetrat zum Siege in der Hauptſache
gelangte, und dabei drängt ſich auch hier wieder die
Koften « und Entſchädigungsfrage aus dem Arreſte
auf, die nicht abfolut zu Ungunften des Impetranten
deshalb beantwortet werden fann, weil derfelbe in ver
Hauptſache ſchon vor der Juflification mit feiner Klage
abgewiefen worden, Hierüber fol erft das Juſtifica⸗
tiongerfenntniß und fann baffelbe fih auch erft ges
nügend audfpredhen, zumal, wenn man in Betracht
zieht, daß der Arreftrichter und der Richter der Haupt⸗
fache feinesiweges immer biefelbe Perfon if. Zwar
fann der Fall vorfommen, daß, wenn berfelbe Richter
für beive Sachen competent if, diefer den Impetran—⸗
ten, den er dereits als frivolen Kläger in ber
Hauptfadhe erfannt bat, bei Aufhebung des Arrefted
fofort in die Koſten des Arreſtproceſſes verurtheilt und
dem Impetraten feine Entſchädigungsanſprüche vors
behält, mithin jede fernere Bemühung bes Erfteren,
den Arreft zu rechtfertigen, für unſtatthaft erflärt,
Allein folher Hall bilder nicht die Regel, fondern eine
gewiß felten ermöglichte Ausnahme.
Eine ganz andere ift die Sachlage, wenn eine ber
Parteien auf die Zuftification vor dem Juftificationd«
termin verzichtet. Da der Impetrat ein Recht auf
vie Juſtification Seitens des Jmpetranten bat, fo
fann in ber Perfon bes Pegteren nur infofern von
einem Berzichte die Rede fein, ald er damit überhaupt
das ganze Arrefiverfahren fallen läßt; in ſolchem Fall
verfteht ſich die Koftenerftattung und bie Schadens⸗
erfegung an ben Impetraten von felbft und ed bebarf
biefer zur Begründung folder Anſprüche nicht erft
eines AJuftificationserfenntniffes. Vom Berzicht auf
die AJuftification des trogdem befteben bleibenden
‚Arreftes fann nur auf Eriten des Jmpetraten gerebet
werben. Hat der Impetrant bier ein Intereſſe und
mithin ein Recht, die Juftification fortzufegen? Da
in Folge des Verzichts der Arreſt ohne Weiteres bis
zu erledigter Hauptſache haften bleibt, fo rebueirt fid
das Intereſſe des Impetranten lediglih auf die Er
ftattung ver ihm bis dahin erwachſenen Arreftproceh-
foften. Da nun einerfeits der Ausfall der Hauptſache
für diefe Frage regelmäßig ohne Einfluß iſt, anderer-
feitö aber der Impetrat durch feinen Verzicht den Arreft
als gerechtfertigt erfannt, mit anderen Worten, fid
zu ben ihm zur Laſt gelegten Handlungen, und zwar
als gefährbenvder, befannt bat, fo ift die Erftattung
der durch den Arreft angeurfadhten Koſten eine Selbſt⸗
folge, die nicht erfi im justificatorio erörtert zu wer⸗
den braudt. Vom Zeitpunft des Berzichtd an fehlt
ed baber einem ferneren Juſtificationsverfahren an
jeglichem ftreitigen Gegenftande. Die Wiedererlangung
der Koſten, deren Höhe richterlich jeder Zeit feſtgeſtellt
werden fann, fann und muß ber Impetrant, da bier
alles liquide vorliegt, im anbermweitigen Verfahren
verfolgen. In gleiher Weife bat denn auch bas
vormalige Schleswigfche Dbergericht,
Anz. 1845, ©. 170,
richtig anerfannt, daß, wenn Streitigkeiten über bie
Auftification von Arreften vor der AJuflificationdvers
handlung in der Hauptſache erledigt find, wegen ber
durch bie Ürreftanlegung ꝛc. angeurſachten Koſten
allein fein Juſtificationsverfahren ftattfinde, ſondern
ſolche Koften befonders einzuflagen feien. Ebenſo
bafjelbe Dbergericht ibidem, ©. 350.
77
$ 10.
Fortſetzung. Proceßform. Berfchiedene Stellung
der Parteien.
Gemeinrechtlich ift das Auftificationdverfahren ein
fummarifcdyes, bei welchem aber biß zur Re⸗ und Dur
plif verhandelt werden barf,
ci. Finde, Lehrbuch, $ 352,
Denfelben fummarifhen Character hat das Verfahren
in Altona, in welder Dinfiht wir u. 9. auf bie
fhon erwähnte Neußerung des Dberappellationds
geridhts in den
Anz. 1853, ©. 352,
verweifen. Auch in ben übrigen heilen bed In⸗
landes wird, fofern es fih um Sicherung eines Ans
fpruches banvelt, der fih für den unbeflimmt fumma-
rifhen Proceß eignet, zumal wenn ed fib um eine
geringfügige Forderung banbelt, ferner bei fog. pros
viforifhen Berfügungen, das Juſtificationsverfahren
wohl in fummarifcher Weife vor fi geben. Im
Uebrigen ift es eine auf die Landgerichtdorbnung,
II, 3, 3 ſich flügende conftante Prarie, daß nicht
allein im Jufificationstermin mündlich nad vorgängig
eingelegten ſchriftlichen Receffen verhandelt wird, fons
dern daß überhaupt bie Formen bes orbentlihen Vers
fabrens gewahrt werben müflen, und wenn hiervon
abgewichen wird, fo ift foldhes wohl mehr als Partei-
eonvention anzufehen, wie neuerbings beim Neumüns
fterfhen Amthauſe und dem
Anz. 1856, ©. 327,
mitgetheilten und von dem Trittauer Amtögerichte
verbandelten Fall. Eben deshalb finden aud die
Borfchriften des Patented vom 18. Februar 1823 bier
Anwendung,
Anz. 1841, ©. 334,
Eben daburd mwirb ed aber auch möglich, daß, vors
ausgefegt, daß der Arreftrichter auch für die in ordi-
nario zu verhandelnde Haupiſache competent ift, dieſe
gleichzeitig mit der Arreſtſache in denfelben Receſſen
wie Terminen verhandelt werben fann; die rechtliche
Zuläffigfeit folder gleichzeitigen Behandlung beider
Sachen ifl, da eine Proceßverwirrung nicht zu bes
fürdten ftebt, wohl aber ein raſcherer Proceßgang
erzielt wird, niemals beymeifelt,
Anz. 1841, S. 334; 1842, ©. 373 9.; 1852,
©. 46 9,
und in der älteren Prarid, welche noch die Prorogas
tion des Arrefiforums für die Hauptſache anerkannte,
viel häufiger gewefen, als heut zu Tage. Wir haben
fen darauf hingedeutet, daß der Landgerichtsord⸗
nung, III, 3, 3 höchſt wahrscheinlich foldye gleichzeitige
Vornahme der Arreft» und Hauptſache vorſchwebt und
daß unfer älterer Proceſſualiſt Fuchs davon ganz all⸗
gemein und zwar in einer Weiſe ſpricht, daß er es
für eine Berpflitung des Impeiranten erachtet. Ge⸗
jwungen werben kann freilich heut zu Tage dieſer au
ſolcher Cumulation nicht mehr.
Dis zum YJufificationstermin bin, dieſen einges
ſchloſſen, liegt dem AYuflificanten, ald demjenigen, ber
bie einfeitig erlangte Maßregel rechtfertigen foll, allein
ob, eine Thätigfeit in poſitiver Richtung zu entfalten,
Die Thätigkeit des Yuftificaten ift dagegen durchweg
eine negative; fie beſchränkt fih darauf, -dad vom
Yuftificanten Vorgebrachte ald unbegründet oder als
unzureichend darzulegen. Der Juftificat fann fi
auch volftändig paffio verhalten; er braucht weder
einen Receß einzureichen, noch im Termin zu erfcheis
nen: ber Termin ift zwar ein peremptorifcher unb bas
ber beim ungehorfamen Ausbleiben des YJuftificaten
nicht ein neuer Termin anzuberaumen Ceine in einem
älteren Rechtsfalle vorgefommene Ausnahme hatte
einen anderen Grund,
f. Anz. 1852, ©. 46),
wie denn ſolchen Falls auch berfelbe mit feinen etwa
zuläffigen Einreden ausgefhloffen wird. Die Juſti—
firation bes Arreſtes aber muß bedungeadhtet vom
Zuftificanten dargeiban werben. Der negative Cha
racter der Vertheidigung des Juſtificaten, wenn er
fih überhaupt vertheibigt, ergiebt fih aus der Natur
des Arreſtproceſſes von felbft, der feine pofitive Thä⸗
tigfeit nicht verlangen kann, aber auch zurüdmeifen
muß, fofern man nicht etwa babin die Einwendung
der ſtets zuläffigen proceßbindernden Cinreven, als
der Activs und Paffivlegitimation, der fehlenden richters
lien Competenz und bed orbnungswidrigen Berfah-
rend, rechnen will. Es ift fhon oben erwähnt, daß mit
Ausnahme des Falles der Verordnung von 1737 eine
Arreftcaution nicht gefordert werben fann und bie feb-
lende fann baber au dem AJuftificaten feine Einrede
begründen. Alle auf die Hauptfade aber ſich bezie⸗
benden Einreden, 5.8. der fehlenden Caution für die
Wiverflage, der mangelnden Dorcumentenebition,
78
Anz. 1841, ©. 179 Schl.,
find ausgefhloffen, weil der Richter fid mit der
Hauptſache gar nicht oder z. 3. nicht zu befaflen bat,
Gegen welche Puncte im Uebrigen der Yuftificat
feine Gegenerörterung zu richten bat, ergiebt fi aus
den Dbliegenhriten des Yuftificanten. Diefer fol im
Yuftificationstermin die Borausfegungen des Arreſtes
nachweiſen, wofür man auch bei uns zu Lande, trog
des Derfabrens mit Receſſen, die Bezeichnung „bes
ſcheinigen“ und mit Recht beibehalten bat. Wie das
zu verfteben, foll fpäter erörtert werben. Bier ift
vorerft bervorzubeben, daß mit dem Juſtifications⸗
termin auch das Auftificationsverfabren fein Ende
erreichen foll, fo daß alfo feiner Partei darnach noch
proceſſualiſche Schritte zu geftatten wären. Als Regel
wird man das auch unbedingt feftbalten müſſen, wie
denn das Holfteiniihe Obergericht,
Anz. 1851, ©. 359,
ed ausgeſprochen bat, daß z. B. „regelmäßig ein ge=
fonderted Beweidverfahren nicht werde vorlommen
fönnen, weil für den Impelranten die außerorbent:
lihe Maßregel, welche er für fib in Anfprud nimmt,
die Berpflihtung begründet, die erforderlichen Beſchei⸗
nigungen im Juftificationstermine beizubringen, vie
Ausſchließung illiquivder, die Hauptfache betreffender
Einreden aber ihre Rechtfertigung darin findet, daß
beim eigentligen Arreſte die Hauptſache gleichzeitig
zur Verhandlung gebradt werden faun, auch nad
vaterländiſchem Rechte fogar vor dem AYuftificationss
termin von dem AJuftificanten anbängig gemacht wer⸗
den mub.”*) Das Obergeriht fagt „regelmäßig“,
*) Unm. d. Red. Allerdings fommt dad Derfahren
regelmäßig mit dem YZuftificationstermin zum Xb-
fhluß. Uber daß died nothwendig geſchehen müſſe,
ift nirgend& angeordnet. Auch giebt ed befanntlidy
feine Gefeßeövorfchrift, Die eb den Parteien zur
Pflicht macht, ihre fämmtlichen Beweismittel bei
Bermeidung ber Präclufion in dieſem Xermin bei«
zubringen und fie dem Gerichte dergeftalt vorzulegen,
daß immer darüber erfannt werden fönne, ob der
Arreft haften bleiben folle oder nicht. Und felbft für
dad fummarifche Verfahren des gemeinen Rechts ift
eb Peinedweged unzweifelhaft, daß ein Interlocut ald
aubgeſchloſſen anzuſehen iſt. Linde hat ſich freilich
in feinem Lehrbuch bed Civilproceſſes Aufl. 4 $ 852
in der Mote 9 dafür erflärt. Die entgegengefkbte
und da fragt fi, ob es Ausnahmen von der Regel
gebe, zunächſt auf Seiten des Juftificanten, dann auf
der des Aufificaten, Wenn im Juftificationdtermin
vom Juftificanten verlangt wird, daß er namentlid
im Betreff der justa causa (denn was hinſichtlich des
Hauptanſpruches zu befheinigen ifl, davon wird zwed⸗
mäßiger erft weiterhin zu reben fein) bie erforderlichen
Beſcheinigungen beibringe, fo beißt das nicht, daß er
unbebingt die ſchon liquiven Nefultate eines voran-
gegangenen Beſcheinigungsverfahrens vorlegen müſſe,
weil ibm foldhes fehr bäufig gar nicht möglich; viels
mebr foll derfelbe nur feine Beicheinigungsmittel dem
Richter vorlegen in einer Weife, daß dieſer hieraus
das Borbandenfein der justa causa entnehmen fann.
(Die Fortfegung folgt.)
Entiheidungen.
Eine Nichtigkeitöbeſchwerde kann weder auf die
Dehauptung, daß unrichtig in Betreff ber
Legitimation zum Proceſſe erkannt ſei,
noch auf die Behauptung, daß eine bereits
als erwieſen vorliegende Thatſache noch
zum Beweiſe verſtellt ſei, gegründet wer—
den.
(0Beſchluß.)
Ju Erwägung nun, daß, da der Beflagte es eins
geräumt bat, vaß er zwei Actien zu der allgemeinen
Diehverfiberungsgefellfichaft gezeichnet bat, daß die
Anſicht vertreten aber Martin, Lehrbuch des bür-
gerlichen Procefled, Aufl. 116 243, Baner, Theorie
ber fummarifchen Procefie, $ 837, und Heffter,
Snftitutionen bed Givilprocefled, &. 430 $ 7, und
beim Mangel einer gefeplihen Beſtimmung dürfte
ed, zumal bei und, wo dab Verfahren ſich in den
langfamen Formen ded orbentlidhen Proceſſes bewegt,
an ausreichenden Grunde fehlen, die Auflage ciner
näheren Belcheinigung einzelner für relerant cradı-
teter Xbatfachen für unzuläffig zu erflären. Mal.
übrigend auch Holſt. Anz., 1861, &. 126,
79
Einforberung der zehnten Rate, um melde es ſich
banbelt, von der Generalverfammlung ver Nerionaire
beſchloſſen und daß dieſer Beſchluß flatutenmäßiger
Weiſe zur allgemeinen Kunde gebradt mworben ift, die
Klage begründet und bewiefen if und es ſich nur
fragt, ob dieſelbe durch die vorgebrachten Einreben
elidirt fei;
in Erwägung nun, daß bie erfte Einrebe bes Be⸗
Hagten als unbegründet erfdeint, da
1) der $ 25 des Statutd an die Nichtbeachtung
ber in demſelben getroffenen Borfchrift über die nas
mentlihe Aufführung der Actionaire, welche mehr ald
eine Stimme geführt haben, Feinedweges die Folge
der Nichtigkeit des gefaßten Beſchluſſes knüpft, aud
aus den verſchiedenen Protocollen zu erfehen ift, wie
viele Actien in den einzelnen Berfammlungen vertreten
geweien und wie viele Stimmen abgegeben mworven
find, und dies um fo mehr genügen muß, ald von
dem Beflagten eine bei Berechnung der Stimmenzabl
vorgefommene Unrichtigfeit nicht bebauptet worden
ift, da
2) von dem Bellagten nicht beflimmt behauptet
worden ift, daß die Protocolle in den Generalverfamms
lungen nicht vorgelefen und genehmigt und daß bie
Protocollführer nicht zur Protocolführung auctorifirt
gewefen feien, ein desfälliger Mangel aber aud höch⸗
ſtens die beweifende Krafı des Protocolls, nicht aber
die Gültigkeit des gefaßten Beichluffes, beeinträchtigen
würde, da
3) in der Beftlimmung des $ 4 des Statutd vom
28. März 1857, daß das Grundeapital der Geſellſchaft
vorläufig auf eine halbe Million Thaler R.-M. ges
bracht werben folle, nur eine Feflfegung darüber zu
erbliden ift, wie groß vorläufig, d. b. bis zu etwa
nad Maafgabe des $I des Statuts gefaßtem ander:
mweitigen Befchluffe, die Zahl der Theilnehmer werden
follte, damit aber nicht gefagt ift, daß der Geſchäfts—
betrieb erft nach Zeichnung eines ſolchen Actiencapitals
beginnen folle, wie es in dem erften Statut binfichtlich
eined Betraged von 1000 Actien allerdings beftimmt
war, da enblich
4) ſelbſt wenn die Behauptung des Beflagten
richtig wäre, baß bie Einforberung ver zehnten Rate
auf Grund einer verfehrten Darflellung in ver Zabs
reörechnung befchloffen worden fei, dieſes ibn doch
nicht berechtigen würde, ſich der Einzahlung der frage
liben Rate, welche die Geſellſchaft mittelft eines fors
mell gültigen und bie Grenzen ihrer Befugniffe nicht
überſchreitenden Beichluffes angeorpnet bat, zu ent«
legen;
in Erwägung, daß dagegen die Einrede ver feh⸗
lenden Artivlegitimation als begründet erfcheint, da
ftatutengemäß der ausführende Director die Geſellſchaft
in allen ihren Angelegenheiten, vaber auch in den auf
die befchloffene Liquidation bezüglichen, vertritt, dem⸗
felben alfo nicht ohne eine Aenderung bed Statuts
eine aus mehreren Mitglievern befiehende Liquidations—
commiffton fubftituirt werden fonnte, welche Aenderung
nad dem $ 27 sub 3 des Statuts in einer Generals
verfammlung, in welcher wenigftens die Hälfte der
Actien vertreten war, zu befchließen gewefen wäre,
während in der Generalverfammlung vom 24. Februar
1860, in welcher beſchloſſen wurde, daß die Liquida—⸗
tiondeommilfton die Direction für dad Liquidations⸗
verfahren bilden folle, nur 187 Actien vertreten ges
weſen find;
in Erwägung aber, daß der Beflagte nicht bes
rechtigt fein würde, die Vertretung der Geſellſchaft
burd die Piquidationscommiffion anzufechten, wenn er,
wie der Kläger in feiner Replif vorgebracht hat, in
der Berfammlung vom 24. Februar v. J. durch den
Agenten Martens vertreten gemefen ifl, indem, wenn
bied der Fall, der Bellagte den fraglihen Beſchluß
mitgefaßt baben muß, ta nur fünf in dem Protocol
nambaft gemadte Mitglieder, unter denen der Agent
Martens ſich nicht befindet, gegen den Beſchluß ges
fimmt haben; daß daher dem Kläger der Beweis
feiner desfälligen Behauptung aufzuerlegen if;
in Erwägung, daß die exceptio pluspetitionis und
doli fich dadurd erledigt, daß, mie ſchon bemerft if,
ber Aläger nur dasjenige fordert, deſſen Einforberung
durch gültigen Befhluß der Generalverfammlung ans
georbnet iſt; und
in endlicher Erwägung, daß die erhobene Mibder-
Mage [don aus dem formellen Grunde zurüdzumeifen
it, weil im fummarifchen Verfahren ein ins orbents
liche Verfahren gehörender Anſpruch nicht durch Wider⸗
klage geltend gemacht werden fann,
wird biedurd von Obergerichtswegen zum Beſcheide
eribeilt:
daß Kläger in einem von der flöfterliden
Obrigkeit anzuberaumenden Termin zu befceis
nigen babe:
daß der Beflagte in der am 24, Februar
1860 flattgebabten Generalverfammlung
der Gefellfhaft durh den Agenten Mars
tens vertreten geweſen fei.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen
Dbergericht zu Glüdfladt, den 23. März 1861.
Der Kläger wandte fi gegen diefen Beſcheid mit
einer Nichtigfeitöbefchwerde an das Königliche Ober:
appellationggeriht zu Kiel, wurde aber von biefem,
wie nachſteht, abſchlägig beſchieden.
Aamens Br. Koͤnigl. Majeſtät.
Auf die am 22. Juni v. J. biefelbft eingegangene
Nictigkeitöbefchwerbe des Nentiers K. F. A. Kemper
in Kiel, Namens und im Auftrage der Riquibationd-
eommiffion ver allgemeinen Biebverfiherungsgefellichaft
für ven Dänifhen Staat, Implorantin, jegt Queru⸗
lantin,
wider
ben Dr. med. & chir. C. F. N. Broverfen in Ueterſen,
Imploraten, jegt Querulaten,
wegen rüdftändiger Aetienbeiträge, jest mwiber
den Beſcheid des Holfteinifhen Obergerichts
vom 233. März v. 3,
fo wie auf die am 4. Juli v. 3. hieſelbſt eingegangene
nachträglihe Eingabe der Querulantin in berfelben
Sache,
wird,
in Erwägung, daß bie von der Duerulantin zur
Rechtfertigung der erhobenen Nichtigkeitsbeſchwerde
zunächſt aufgeftellte Behauptung, daß die in dem an⸗
gefochtenen Erfenntniffe bedingt ausgeiprodene Ab-
erfennung ver Proceflegitimation der Implorantin
unbegründet fei, die unbegründete Verwerfung der
Procehlegitimation aber ebenfo, wie der Mangel dies
80
fer Regitimation, das Erkenntniß nichtig made, des⸗
balb unrichtig if, weil beim Mangel ver Proceßlegiti⸗
mation die betreffende Partei im Proceffe überall nicht
vertreten und daher ſchon begriffsmäßig fowohl Ber:
fahren als Urtheil nichtig ift, die Aberfennung ver
wirflih vorhandenen legitimatio ad processum aber
leviglih einen Fehler in judicando enthält und daher
in Gemäßheit des $ 77 der proviforifchen Inſtruction
für das Dberappellationdgeriht vom 15. Mai 1834
zur Rechtfertigung einer Nichtigfeitöbeichwerbe nicht
genügt;
in Erwägung, daß die ferner zur Begründung ber
Nichtigkeitsbeſchwerde auf das angefochtene Erkenntniß
bezogenen Grundfäge über den Irrthum bei Willens:
erflärungen, inöbefondere der Sag: „Errantis nulla
est voluntas‘, deshalb bier nicht zur Anwendung
fommen fönnen, weil ein Irrthum in judicando zur
Rectfertigung der Nichtigfeitöbefchwerde nicht bin-
reicht; und
in Erwägung, daß felbft unter Vorausſetzung ber
Richtigkeit des von der Duerulantin verfuchten Nach⸗
weifed, daß die Thatſache, auf deren Beweis erkannt
worden, ſchon bewieſen gewefen, daraus eine Nichtig-
feit des Erkenntniſſes fi nicht ergeben würbe, indem
die Annahme der Querulantin, daß es dem Mangel
des Beweiſes in diefer Beziehung gleichſtehe, wenn
auf Beweis. bereitd erwiefen vorliegender Thatſachen
erfannt fei, deshalb unbegründet ift, weil dort ein
Mangel in ven wefentiden Beftandtheilen des Der:
fabreng, bier aber nur ein Fehler in judicando, mels
der das Urtheil nicht ungültig macht, vorliegt,
biemit
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koſtenrechnung des Anwalts wird für die
Nichtigkeitsbeſchwerde auf AFP 24 4 R.-M., für
bie nachträgliche Eingabe auf 2 66 4R.⸗M., die
des Actenprocurators in Betreff der Nichtigkeitsbe—
ſchwerde auf 3 P 77 4 R.⸗M. und in Betreff ver
nadträglicen Eingabe auf 2 „P beflimmt.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl, Oberappella
tiondgerichte zu Kiel, ven 29. Januar 1862.
— —
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
11. Stüd.
— Den 17. Mär; 1862,
Beiträge
zur Lehre vom Arreftproceh.
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis.
Don dem Herrn Advocaten Fpfen in Neumünfter.
Gortſetzung.)
&; wird dem Juftificanten daher aud namentlich nicht
verwehrt werben können, Zeugen zur ſummariſchen
Bernebmung zu ftellen. Ueber den Termin felbft bin»
aus foll aber fein Verfahren über die gelieferte oder
nicht gelieferte Befcheinigung ftatt haben und braucht
auch gar nicht ſtatt zu haben bei folden Beſcheini—
gungsmitteln, deren Benugung ganz unabhängig von
dem ‚Yuftificaten geftattet if. Allein gewille Ber
fcheinigungen find nicht unabhängig von dem Juſtifi—
caten: fo Urkunden, die von ihm felber ausgegangen
und welde die Beicheinigung der gefährbenden Hand-
lungen oder der Abficht, fie vorzunehmen, liefern füne«
nen, vorausgefegt, daß fie wirklih vom Juſtificaten
berrübren. Zwar gelten folde Documente nad ven
Grundfägen des fummarifhen Proceſſes als echt, ſo⸗
fern Yuftificat feine Einwendungen dagegen macht, fo
daß eine ausbrüdliche Agnition nicht erforderlich iſt.
Wie aber, wenn er die Echtheit leugnet? Die Zuftir
fication auf die bloße Ablehnung des Yuftificaten bin
für nicht befchafft zu erflären, wo bod ver Schein
gegen ihn fpricht, würde offenbar ungerechtfertigt fein;
und wiederum, den Arreft für jufifieirt zu balten,
ungeachtet der Juſtificat die weſentlichſte Voraus⸗
fegung, nämlich die Echtheit z. B. des feinen Namen
tragenden Briefes, leugnet, bieße doc, ibn ungehört
verurtbeilen. Es würde bier gar nichts anderes übrig
bleiben, ald den Juftificaten die Urkunde viffitiren zu
lajfen, mediante juramento, wie die Landgerichts—
orbnung, III, 19,3 fagt. Allein die Erledigung dieſes
Puncted liegt auch ſchon außerhalb des eigentlichen
Juſtificationsverfahrens und wird dadurch die obige
Negel, daß der Juftificant im Termin felbft die er»
forberlihen Beſcheinigungen beibringe, nicht alterirt.
Db weiter über illiquive Einreden bed Juſtifi—
eaten ein Beweisverfahren unter Umſtänden geflattet
werden müßte, ftebt nun zur Frage. Das Holfteini«
ſche Dbergericht bat dies in dem obgedachten Fall,
Anz. 1851, S. 359,
bejaben zu müfjen geglaubt. Die verhängte Maaß—
regel war nah Anfiht des Obergerichts nit ein
eigentlicher Arreft, fonvern eine ſog. proviſoriſche Ver⸗
fügung zur Aufrechthaltung des status quo. Impetrat
batte des Jmpetranten Haus gefauft; aber auch der
Nüdverfauf reip. Kauf war für den Fall der Auf
löfung einer unter den Parteien eingegangenen Sories
tät vereinbart, nur daß Impetrant den Rückkauf in
12 Fahren nicht follte verlangen fünnen. Nachdem
bie Sorietät fhon in den erften Jahren aufgelöft
worden, trat Impetrat mit einem Dritten wegen bed
Haufes in Kaufunterhandlungen und eben biefetwegen
impetrirte der Impetrant ein Inhibitorium. Der Impe⸗
trat gab jene llebereinkunft zu, behauptete aber, daß fie
fpäter unter den Parteien wieder aufgehoben worben
11
82
fei. Die Unterinftanz legte dem Impetraten den Bes
weiß diefer Einrede auf, was vom Obergericht beflä«
tigt ward aus dem Grunde, „weil die Befchaffenbeit
des Rechts, zu deffen Schuß die proviforiihe Maaß⸗
regel dienen foll, ed mit fi bringe, vaß die Haupt-
ſache nicht anhängig gemacht werben fünne, bie Illi⸗
quibität ber vorgefhüßten Einrede aber die Berwerfung
derfelben nicht zu redifertigen vermöge, indem ver
Grund, auf dem die Verpflihtung des Arreftimpes
tranten beruht, feine Beſcheinigungen fogleih im
Juſtificationstermin beizubringen, nicht auch für ben
durch die impetrirte außerordentlihe Maaßregel in
feinen Rechtsbefugniſſen beſchränkten Impetraten zus
treffend iſt und dieſem die Vertheidigung auf eine
völlig unzuläſſige Weiſe verfümmert werden würde,
wenn er auch ſelbſt in dem Fall, daß die Hauptſache
nicht anhängig gemacht werben fünnte, gegen das
vermeintliche Recht des Impetranten, für welchen die
proviſoriſche Verfügung gegeben worden, nur liquide
Einreden ſollte vorbringen dürfen.” Hieraus, wie
auch aus der Ueberſchrift des Rechtsfalles („Unter—
ſchied zwiſchen einem Arreſte und einer proviſoriſchen
Verfügung“) wird man ſchließen dürfen, daß das
Obergericht Die Frage, ob ein Beweisverfahren ſtatt⸗
finden dürfe oder nicht, zunächſt davon abhängen läßt,
ob nur eine fog. proviforifhe Verfügung oder ein
eigentlicher Arreft verhängt worden. Ob nun in biefer
Unterfheivung wirflid der Schwerpunft der Entſchei⸗—
dung liegt? Es macht bedenklich, daß ganz dieſelbe
Sachlage, wie oben befdrieben, aud beim eigentlichen
Arrefte vorfommen kann. Ed motisirt und juflificirt
z. B. N. eine über Mobilien ded B. verhängte Maaß—
regel dadurch, daß B. ihm eine Anleihe ſchulde, die
erft nad reinem Jahre fällig fei; daß DB. aber, zum
Awed der Auswanderung nadı Amerifa, eine Auction
feiner fämmtliben Mobilien öffentlich angefünpigt
babe; B. räumt alles ein, behauptet aber, daß er vor
verhängter Maafregel fhon auf Anmweifung des A.
die Anleibe an den E. ausgekehrt babe. Daß bier
feine proviforifhe Verfügung, fondern ein Arreft vers
bängt worben, wirb nicht zu beftreiten fein. Warum
bier die Dualität der Maaßregel ald einer wirklich
arreftatorifchen die Zurüdweifung der illiquivden Eins
rebe rechtfertigen follte, ift nicht abzuſehen, da alles
oben Angeführte der obergerichtlihen Entſcheidung
auch bier paßt. Läßt man aber hier dem Juſtificaten
feine Bemweisführung offen, fo fehlt aud der Grund,
ſolche bei der proviforifchen Verfügung zu geftatten-
Im Refultate find wir mit obiger Entſcheidung eine
verftanden; den eigentliden Grund aber glauben wir
doch anderswo ala in der Verfchiedenheit des Arreftes
von einer proyiforifhen Maaßregel fucben zu müffen.
Es ift eine befannte Sache, daß bie Parteien in
Folge audbrüdlicher oder ſtillſchweigender Hebereinfunft
das Procefverfahren, fo weit nicht abfolut erforbers
lihe Proceßformen verlegt werben, abfürgen und ver—
einfadhen fünnen, und fo fünnte ed aud ermöglicht
werben, Arreft und Hauptfache gleichzeitig zu behan⸗
bein; ja e8 bedarf der Juftificant hiezu gar nicht der
Zufimmung des Yuftificaten, wenn derſelbe Richter
für beide in gleicher Procefform zu bebandelnve
Sachen competent ift, wie ſchon oben bemerft worden.
HR der Hauptanſpruch noch nicht fällig, fo kann er
ohne Zufimmung des YJuftificaten nicht als ein fällis
ger zur Sprade gebracht werben, welde Zuſtimmung
der Juftificat fchwerlich zu geben geneigt fein würde.
Aber mit feiner Zufiimmung fann vie Hauptfahe Doc
fehr wohl zugleich im Arreftverfahren fo zur Sprache
gebracht werben, wie fie eben liegt. Der Juſtificant
ift zwar gezwungen, im Auflificationstermin feinen
Hauptanfprud als einen betagten zu befcheinigen für
den Fall, daß Juftificat ſolchen überall leugnen follte,
dazu bedarf es aber noch feiner eingehenden Begrün=
dung des Rechtsverhältniſſes; giebt er diefe dennoch,
fo liegt darin gleichfam eine Offerte an den Juſtifi—
caten, fih auf die Hauptfahe einzulaffen. Leugnet
diefer den Hauptanfprud, fo lehnt er damit zugleich
ab, fih in dieſem Verfahren näher auf die Haupt-
ſache einzulaffen, e8 dem Yuftificanten überlaffenp,
was und wie er dies zu befcheinigen vermöge. Allein
nicht immer ift ſolches Berfahren feinem Sntereffe
entfprebend; ift die Erbringung einer ausreichenden
Beſcheinigung vom Juftificaten auch nicht vorauszu—
feben, fo liegt es jevenfalld dann nicht in des Juſti—
ficaten Intereſſe, Arreſt- und Hauptfache durch fein
Leugnen zu trennen, wenn er den urfprünglid bes
tagten Anſpruch fchon jest als getilgt weiß. Denn
er fäme vielleicht in die Tage, den Arreft bis zur
Fälligfeit der Forderung und darüber hinaus zu fei-
nem Nachtheil haften zu ſehen. Zwedentfprechender
83
ift es für ihn, das bloße Vorbringen des Auftificanten
affirmativ zu beantworten; damit ift auch vie ſtill⸗
ſchweigende Lebereinfunft beider Parteien vorhanden,
die Hanptfache, wie fie eben liegt, mit in den Arreſt⸗
proceb bineinzuzieben; und eben bieraus folgt, daß
Zuftificant nun nicht mehr das illiquide Vorbringen
des AJuftificaten, daß ber Hauptanfpruch bereitö wieder
aufgehoben worden, zurüdmweijen fann, ſondern biefem
den Beweis feiner Einreve zu führen geftattet werben
muß. Daß demnad die Bemweisführung lediglid eine
Folge der ſtillſchweigend vereinbarten Hereinziehung
der Hauptfache iſt, ſcheint fi) noch klarer zu ergeben,
wenn man einmal annimmt, daß der Zuftificat ven
bebauptetermaaßen betagten Dauptanfprud zunächſt
leugnet und event. die Einrede der ſchon geſchehenen
Tilgung einwendet. Hier ift feine Proceßconvention
vorhanden; dem Auftifieanten fann in diefem Bers
fahren nicht der Beweis feines betagten Anfpruces
auferlegt werden und dem Juftificaten nicht in even-
tum der Beweis feiner Cinrede obliegen, vielmehr
fommt ed bier allein darauf an, wie ber Erftere feine
Behauptung befcheinigen fann und ob darauf bin ver
Arrefi oder die proviforiihe Berfügung für juflifteirt
zu erachten oder nicht. Die Hauptfache felbft des
Genaueren zu erörtern gehört in ein anderes Ver—
fahren. Hängt demnach vie Statthaftigfeit eines an
die Arreftifahe ſich anlehnenden Beweisverfahrens
leviglih von ber vereinbarungsmäßig hereingezogenen
Hauptſache ab, nit aber davon, daß ber Haupts
anſpruch zur Zeit nicht geltend gemacht werben kann
und in Folge deſſen der Impetrat vermeintlidy in eine
ungünftigere Tage bezüglich feiner iliquiden Einreden
täme, jo ergiebt fih von felbft, daß auf foldhe cons
ventionelle Reife nicht blos ein betagter, fondern auch
jeder fällige Hauptaniprud fih in den Arreftproceß
bineingieben laffe, richtiger gefagt, daß deſſen Behand⸗
lung fib an den Arreftproceh anlehnen fünne Zum
Theil wenigſtens wäre damit ein ähnliches Refultat
erzielt, wie ed die ältere Praxis kraft der fog. Ats
tractionäfraft des Arreſtproceſſes allgemein annahm.
$ 11.
Fortſetzung. Beicheinigung ded Hauptanfprucs.
Den Hauptanſpruch anlangend, fo ift nicht fchon
im Zufificationdtermin deſſen Vorhandenfein zu er⸗
weifen; eine ſolche Anforderung zu erfüllen wäre
dem Juftificanten ganz unmöglich, da felbft die liquie
deſten Documente, weil über folde die Berbanblung
in contradictorio fehlt, einen Beweis bier nicht zu
erbringen vermögen,
vergl. auch Anz. 1888, ©. 169; 1839, ©. 370.
Es fann daher immer nur ein Befdeinigen bed Haupts
anfpruches verlangt werben und biefem wird nad der
Verordnung von 1782 ſchon genügt, wenn Juftificant
im AJuftificationstermine nachweiſt, daß er in der
Hauptſache den Juſtificaten befproden babe. In dem
Anz. 1838, ©. 168,
mitgetheilten Rechtsfall hatte die Staatdfaffe gegen
die Ehefrau eined Hebungsbeamten, weil diefelbe mit
ihrem Vermögen für den Kujlendefeet des Letzteren
einzufteben babe, einen Arreft impetrirt, ohne doch
gegen die Impetratin felbft eine Klage zu erheben.
Zwar warb im Juflificationstermin nachgewieſen, daß
gegen den Ehemann wegen bed ermittelten Kaſſen⸗
defects Klage erhoben, aud auf deſſen Concursproclam
die Forderung angemeldet ſei; allein dies erfegte die
fehlende Klage gegen bie Jmpetratin nicht und ward
daher der verhängte Arreft für nicht juſtificirt erachtet,
Andererfeitd faßt jedoch die Praxis die Verord⸗
nung von 1782 dahin auf, daß, voraudgefept, daß
der Richter der Arreſtſache aud für die Hauptfade
competent oder ald Director des ordentlichen Gerichtes
zur Entgegennahme der Haupfflage befugt ift, e8 ges
nüge, wenn im Juftificationstermin die Klage über-
reicht wird. Don diefem Erforderniß wird nur dann
abgejeben werden müſſen, wenn der Yuftificat felbft
die Anhängigmahung der Hauptſache bis dahin ver—
eitelt bat, wie in dem
Anz. 1850, ©. 369,
mitgetheilten al, in weldem ver Impetrant gleich
bei Nachſuchung bed Arrefles die Abgebung einer
Citation erwirft hatte, deren Zuftelung an den Im⸗
petraten lediglich deshalb unterblieben, weil durch Ver⸗
laffen feines bisherigen Domicils der Aufenthaltsort
deffelben unbefannt geworben.
Es fragt fid, ob ausnahmsweiſe noch ein Mehreres
an Beiheinigung verlangt werben müffe, als die Dos
cirung, daß ber Hauptanſpruch eingeflagt worden.
Hierher gebört nun zwar nit ber in ben
Anz. 1842, ©. 371 ff,
84
mitgetheilte Fall. Hier fpricht freilich das Dbergericht
fogar davon, „daß zur Anlegung eines Arreftes es
ber Befcheinigung einer vorhandenen Korberung
(worunter in dem bamaligen Fall eine bingegebene
Anleihe zu verftehen war) bebürfe. Allein gemeint
wirb doch nur die Zuftification des Arreftes fein,
ba, fo weit aus dem vorangehenden Actenertract zu
erfeben, der Impetrant nicht ſchon bei der Nadıe
ſuchung, fondern erft bei der Yuftification die Beſchei⸗
nigungen lieferte. Weiter ift bier im Betreff der
Forderung aus der Anleihe der Beſcheinigung durd
Documente gedacht; indeß war bier die Forderung
nicht felbft ver Hauptanſpruch, fondern bildete nur die
Grundlage deſſelben, nämlic der angeblich verfproces
nen Protoeollation in erfler Priorität. Zur Befcheis
nigung dieſes Hauptanfpruces brachte der Jmpetrant
nichts weiter bei, ald daß er fofort Magenb auftrat,
und ein Weiteres verlangte das Obergeriht aud
nicht. Anders dagegen in dem
Any. 1855, ©. 384,
mitgetheilten Kal. Hier behauptete der Impetrant,
mit dem Impetraten über des Letzteren Landſtelle
einen Kaufcontract abgefhloffen zu baben, und fuchte
um einen Arreft dahin nad, daß dem Impetraten bie
anderweitige Veräußerung der Landſtelle obrigfeitlich
nicht confirmirt werde. Im AJufificationdtermin wies
Impetrant nah, daß er den Impetraten auf Bolls
ziehung des Handels in ordinario beſprochen habe,
legte auch die Appunctuation, welde angeblich verabs
redet worben, vor; biefelbe war aber nicht von ben
Parteien unterfhrieben. Zunächſt fagt bad Obergericht
ſehr richtig, daß in dem Verbot der Veräußerung litis
giöfer Gegenftände die impetrirte arreftatorifhe Maaß⸗
regel ihre Rechtfertigung nicht finden könne, da feine
dinglihe Anſprüche an der Landſtelle qu. in Anſpruch
genommen worden. *# Dagegen erfennt das Ober:
*) Bekanntlich halten manche Mechtölchrer Diele Be—
fhränfung ded Begriffs der Litigiöfität durch das
canonifche Recht für erweitert, f. dagegen
Zimmermann im Archiv für civ. Prarid,
46, ©. 49,
Brinfmann, bie rechtlichen Grunbfäge über
Litigiöſitat, ©. 53 f.,
Eigenbrobt im Archiv für praft. Rechts—
wiffenihaft, 7, &. 199.
gericht an, daß nad heutigem Recht die Ausbringung
eines Inhibitoriums zu dem Zwed, um es zu verbins
dern, daß ber Gegner fih in die Page fege, bie
reelle Erfüllung des von ihm eingegangenen Bers
trages unmöglich zu machen, gerechtfertigt fein möge,
aber nur „unter Umfländen”, d. b. alfo ausnahms⸗
weife, was zwar nicht näher erörtert ifl, aber auch
ſchwerlich feine ausreichende Vertheidigung finden
fönnte. Nun fegt aber das Dbergericht weiter hinzu,
daß die Aufification eines lediglich diefen Zwed ver-
folgenden Arreftes vor Allem nothwendig von- ber
Beibringung der Beiheinigung bedingt fei, daß bie
Vereinbarung, deren wirkliche Volljiehung fiber ge-
ftelt werben folle, zu Stande gefommen. Auch bied
wäre richtig, wenn nicht dad Dbergeriht darunter
grabe bier ein Mehreres verſtanden haben wollte, als
die bloße Anftellung der Hauptllage. Daffelbe äußert
nämlich weiter, daß es nicht einmal, auch nur einigers
maaßen, wahrfceinlid gemadt fei, daß die Parteien
Handeld einig geworben, weil die KRaufbebingungen
mit feiner Namendunterfhrift verfeben worben. Es
ſcheint alfo, ala ob das Obergericht geneigt wäre, bie
Handeldeinigfeit über liegende Gründe erft mit ber
Unterſchrift der Appunetuation feitens der Contras
benten anzunehmen, und baß der aus bem Fehlen ber
Unterſchrift fih ergebende zu Ungunften des Impe—⸗
tranten lautende Schluß durd die Klaganftellung nicht
befeitigt werde. Hiergegen bürfte Folgendes zur Ers
wägung zu fielen fein. Es fommen Fälle vor, daß
dem Kaufcontract über liegende Gründe eine Aps
puncetuation überall nicht vorangegangen ift; ed wäre
doch fehr bevenflih, vaß, wenn Parteien von foldyer
Appunetuationderrihtung abgejeben hätten und ale
dann der Verkäufer die Gontractdfolemnifation vers
weigerte, ber Käufer, weldem bie Sicherung bes
eontractlihen Gegenftandes offenfundig nothwendig
geworben, nicht mit der fhon durd die Klaganftellung
gewonnenen Befcpeinigung follte ausreichen fönnen für
die Juftification der verlangten Maafregel. Regels
mäßig vflegen nun bei foldem Kaufhandel Appunctua-
tionen allerbings errichtet zu werben, aber ebenfo regels
mäßig doch nur in dem Sinne, daß fie den Inhalt
bed bereitd mündlich volftändig vereinbarten Handels
aufnehmen follen, nidt aber, ald ob bis zur inter:
fhrift jeder Gontrabent noch beliebig zurüdtreten
85
könnte. Es ſcheint daher, ald ob ber fehlenden
Unterfehreibung der Appunctuation im obigen Fall ber
Klaganftellung gegenüber nicht ſolches Gewicht hätte
beigemeffen werben dürfen. Die Fortfegung des auch
in ben
Anz. 1859, S. 285,
mitgetbeilten Hauptproceffes hat beiläufig gezeigt, daß
die Beweisführung fi fehr zu Gunften des Hägeris
fherfeits behaupteten Gontractsabfhluffes vor Ente
werfung der Appunetuation neigte. Daß foldyen Falls
das Intereſſe des Impetranten fehr gefährbet werben
fann, wenn man größere Befceinigung des Haupts
anfpruces, als die Klaganftellung liefert, von ibm
verlangt, dürfte nicht zweifelhaft fein. Und überdies
ift doch beim Arrefte immer das Hauptgewicht auf bie
Darlegung der die justa causa abgebenden gefähr«
benden Handlung des Impetraten zu legen, während
der zu fihernde Anfpruh in dem Hauptproceß zu
erörtern ift, nicht aber fhon in jenem Verfahren. Es
mag nod erwähnt werben, wie bad Obergericht in
demfelben Kal anerfannte, daß, fofern nicht lediglich
in der Gefahr der Bereitelung der reellen Ausfüh-
rung des Kaufs bie causa arresti zu ſuchen wäre,
die impetrirte Derfügung vielmehr aud ſchon als
nothwendige Maafregel zur Sicherheit des etwaigen
Anfpruches auf das Iniereſſe gerechtfertigt erſcheinen
möchte, es bei der Anhängigfeit der Hauptſache einer
weiteren Befcheiniguug nicht beburft haben würde,
was nicht ganz folgerichtig fein möchte. -Denn bad
Sntereffe ift dodh aud abhängig davon, ob ber Con⸗
tractabſchluß nachgewieſen werben kann in bemfelben
Maaße, wie die reelle Erfüllung bes Contracted; und
fordert man bier im Arreftproceffe eine größere Bes
fheinigung des Hauptanfprucdes, fo möchte man fie
eonfequent auch dort forbern dürfen.
(Der Beſchluß folgt.)
Entfheidungen.
Ueber den Erſatz ded durch die Eifenbahnen
angerichteten Schadens,
In Saden der Anna Eggert, vulgo Eggers, in
Bodel, c. c., Klägerin,
wiber
die Direction der Altona Kieler Eiſenbahngeſellſchaft,
Beflagte,
wegen Schadenserſatzes ſ. mw. d. a.,
bat bie Klägerin vortragen laffen:
Am 2. November 1858 fei fie mit dem Abendzuge
als Paffagier dritter Claffe von Altona nah Horft
gefahren. Bei ihrer Anfunft auf dem Horfter Babns
bofe babe fie mit einigen anderen Paffagieren im
Coupee und zwar auf dem Edfik vorwärts rechter
Hand gefeffen. Ihr Gepäd, beftebend aus zwei
leiten Bündeln und einem Regenſchirm, babe fie
bei fih geführt. Da bei dem Stillſtande des Zuges
bad Coupee nicht geöffnet worben, habe die Klägerin
an bem ihr nädften Thürfenfter gerufen, daß bie
Thür geöffnet werben möchte, und fodann mit ihrem
Gepäck unterm Arm diefen Ruf aus dem andern
Fenfter wiederholt, bis enblih ein Schaffner die Thür
offen gemadt und, zum fchnellen Ausfteigen auffor-
dernd, bie Klägerin, während der Zug ſich fhon wie⸗
ber fortbewegt, bei dem befchleunigten Ausfleigen ans
gefaßt und gleihfam aus dem Magen gehoben und
beruntergeriffen babe. Dabei feien die Kleider der
Klägerin feftgebaft und fie ſelbſt umgeriffen und eine
Strede von dem Zuge mit fortgefchleppt worben. In
Folge der erlittenen Berlegungen babe der Klägerin
der linfe Fuß amputirt werben müffen und leide fie
auch noch gegenwärtig in den verlegten Theilen ber
linfen Seite und aud im rechten Fuß häufig Schmers
zen, fei auch zu jeber insbefonbere der mit Bewegung
verbundenen Arbeit unfäbig.
Nah dem $22 ver Befanntmahung vom 18. Mai
1840 und $ 60 des Betrieböreglements für die Hol⸗
fteinifchen Eifenbabnen vom 5. April 1856 fei nun
aber bie Eifenbabngefellfbaft für allen Schaden, wel⸗
cher bei der Beförderung auf der Bahn an den auf
86
derfelben beförderten Perfonen entſtehe, verantwortlich
und genüge zur Zundirung ber Erfapflage daher bie
bloße Anführung bes erwähnten Creigniffes.
Der fraglide Schadensanfprud umfafle
1) das bis zum Horfter Bahnhofe
bei fi in ihrer Taſche geführte
baare Geld von mwenigftend
welches fie ganz eingebüßt, indem
ihr davon nichts wieder zugeftellt
worden fei,
2) an Kleivungsftüden näher fpeeis
feitt. . »
3) an Eur» und Verpflegungsfoften
unter Vorbehalt der Angabe ver
Rechnungen des Dr. Piſtor und
des Phyſilus Soap . . 1588 78.8,
4) an Alimentation jährlich die Sume
me von . es BT HA,
und ift gebeten worden, bie Beflagte ſcuidi⸗ zu er⸗
kennen, die sub 1, 2 und 3 aufgeführten Poſten,
fo wie die Summe für die Alimentation vom 11. Febr.
1859 bis zur rechtöfräftigen Entſcheidung innerhalb
Ordnungsfriſt, fo wie die fpäterbin fällig werdenden
Quartale vierteljäbrlihd preenumerando zu bezablen,
ref. exp.
Exeipiendo hat die Beflagte zuvörderſt eingewandt,
daß die angezogenen gefeglichen Befimmungen über
die Verpflichtung zum Scabenderfag im vorliegenden
Fall überall nicht zur Anwendung kommen fünnten,
da ber eigenen Darftellung der Klägerin nad dieſe
nur bid Horft ein Billet genommen und erft auf ber
Meiterfahrt von Horft, wo fie alfo eine durchaus
unberedhtigte Paflagierin gewefen, das Unglüd ihr
zugeftoßen fei. Wenn freilich, wie die Klage behaupte,
von der Beflagten aber geleugnet werde, die Thür
des Coupee's, in welchem Klägerin fi) befunden, bei
dem Stillſtand des Zuges nicht geöffnet worden fei,
fo falle dieſe Einwendung weg, ohne daß jedoch ber
Anfprub ver Klägerin begründet erſcheine, da fie
ihrem eigenen Vorbringen nach an dem Unfall jhuld
fei und für viefen Fall des eigenen Verſchuldens nad
der erwähnten gefeglichen Vorſchrift die Erſatzpflicht
wegfalle. Die von der Klägerin in der Unterfuhung
wider den Schaffner Späthmann vorgebradhte Erzäh⸗
lung fimme mit den Anführungen ber Klage nicht
53 328,
7* 81 4,
überein, indem fie dort angegeben, daß der Schaffner
ihr, nachdem der Zug fhon wieder in Bewegung ges
wefen, auf ihr Anfordern die Thür geöffnet. Nun
fei aber das Ausfteigen aus den Eiſenbahnwagen
während der Fahrt nad dem Betrieböreglement auf
das Beftimmtefte verboten, im $ 16 fei es fogar den
Paflagieren unterfagt, fih während ver Fahrt aus
dem Wagen zu beugen oder aud nur gegen bie Thür
zu lehnen, und made ver $ 48 des Bahnpolizeiregles
ments vom 27. Juli 1844 die Befolgung der Bors
fhriften des Betriebsreglements ausprüdlich zur Pflicht.
Die Klägerin babe daher durd das unerlaubte Aus-
fteigen im Allgemeinen und insbefondere durch bie
Art und Weife deſſelben den Unfall verſchuldet, und
werde hieran auch nichts dadurch geändert, daß ber
Schaffner verfelben behauptetermaafen das Couper
geöffnet.
Die Bellagte bat fodann ihre Einlaffung dahin
befchafft: bei der Ankunft des Zuges babe ver Schaff⸗
ner die Station Horft angefagt und die Thür des
Coupee's geöffnet. Diefe fei fo lange offen geweſen,
daß die Klägerin Zeit genug zum Ausfteigen gebabt,
fie babe aber verfäumt, dies rechtzeitig zu tbun. Dies
Verſäumniß babe fie nachzuholen gefucht, als der Zug
fhon auf der Fahrt von Horft nah Wrift begriffen
gewefen. Von der Klägerin und den Paflagieren fei
der Schaffner um Deffnung der Thür laut angerufen.
Derfelbe babe die Thür geöffnet, die Klägerin fei
während der Fahrt ausgeftiegen und dabei babe fie
das Unglück betroffen, obwohl der Schaffner ihr hülf—
reihe Hand geleifter und alles aufgeboten babe, um
fie vor dem Unfall zu bewahren. Es ift ſodann die
erlittene Verlegung, indbefondere der Berluft des
Fußes, eingeräumt und rückſichtlich der verſchiedenen
Schadensanſprüche eventuell Nachſtehendes bemerkt:
ad 1 fehle es in Betreff ver Bemerkung über das
verloren gegangene Geld an dem gehörigen Eaufals
nerus, im Uebrigen werde bie Thatfadhe ignorando
in Abrede geftellt,
ad 2 und 3 find feine Einwendungen erhoben,
ad 4 ift gegen die Höhe der gemachten Forderung
Einſpruch gefcheben.
Nachdem res und duplieirt worden, fteht demnach
nunmehr zur Frage, wie zu erfennen.
87
In Erwäguug nun, daß es zwifchen den Parteien
nit fireitig ift, dab die Klägerin die Beſchädigung,
wofür diefelbe Erfag in Anfpruch nimmt, bei der Ber
förderung auf der Altona= Kieler Eifenbahn erlitten
babe, und daß daher die Klage nad dem $ 22 ver
Befanntmahung vom 18. Mai 1840 ohne Weiteres
begründet erfcheint, indem darnach zur Fundirung
einer Klage auf Schadenderfag für einen bei ber
Beförderung auf der Eifenbahn erlittenen Schaden
nichts weiter erforderlich ift, ald die Thatſache, daß
die beförberte Perfon zu Schaden gefommen ift;
in Erwägung, daß, wenn bie beflagte Direetion
hervorgehoben hat, daß die Beftimmungen der anges
zogenen Befanntmahung nur auf folhe Perfonen
Anwendung leiden fönnten, melde fi in ordnungs⸗
mäßiger Weife mit einem Billet zu der jebesmaligen
Fahrt verfehen hätten, was von ver Klägerin, bie
eingeräumtermaaßen nur ein Billet bis Horft gelöft
und auf der Fahrt von Horft zu Schaden gefommen,
nicht gefcheben fei, diefe Einrede, abgefehen davon,
daß der Unfall noch auf dem Horfter Bahnhof paffirt
ift, fhon aus dem Grunde nicht berüdfichtigt werben
fann, weil der angezogene $ 22 ganz allgemein bie
Erfagpfliht für „allen Schaden, welder bei der Bes
förderung auf der Bahn an den auf derſelben beför—
derten Perfonen oder auch an anderen Perfonen
entftebt”, ausfpricht, ed fei denn, daß dieſer Schaden
entweber burd die eigene Schuld des Beſchädigten,
oder durch einen unabwenbbaren äußeren Zufall bes
wirft worben fei, darin aber, daß vie Stlägerin ohne
Billet weiter gefahren fein fol, Feinesweges ein Vers
fchulden derfelben gefunden werden kann, welches mit
dem erlitenen Unfall, der eben nur die folge des
fpäteren Ausfteigend war, in nothwendiger Verbin—
dung geftanden bat, ein foldes Weiterfabren ohne
Billet vielmehr nur bie in dem $ 14 des Betriebe-
reglementö angedrobten Folgen für die Klägerin nad
fi zieben fonnte;
in Erwägung, daß eben fo wenig bas nicht redht>
zeitige Ausſteigen der Klägerin ald ein mit dem ftatt-
gehabten Unglüf in notbwendigem Zufammenhang
fiebender Umftand anzuſehen ift und baber nichts
weiter barauf anfommt, ob die Thür des Coupee's
gleih nad der Ankunft in Horft geöffnet worden iſt
ober nicht;
in Erwägung, daß allerbings in dem $ 16 bes
Betriebsreglements das NAusfteigen aus den Eifen-
babnwagen während ber Fahrt unterfagt ift und daß
baber der Umftand, daß die Klägerin mit dem Aus:
fleigen begonnen, nachdem der Zug ſich ſchon in Bes
wegung gefegt gehabt, ein Berfhulben berfelben ine
volviren würde und daher, da es excipiendo bes
bauptet, in der Klage aber feinedwegd eingeräumt
if, der Bellagten, wenn weiter nichts vorläge, zum
Beweiſe zu verftellen wäre;
in Erwägung, daß jedoch nad der von der Ber
klagten ſelbſt vorgebradten Geſchichtserzählung der
betreffende Schaffner der Klägerin, nachdem bereits
der Zug ſich in Bewegung geſetzt, das Coupee ge—
öffnet hat und ihr beim Ausſteigen behülflich geweſen
iſt, und daß nach der ganzen Stellung, welche die
Beamten der Bahn nach den Beſtimmungen des Be—
triebsreglements, insbeſondere nach dem $ 16, ein⸗
nehmen, welcher vorſchreibt, daß jedermann ſich den
Anordnungen der Angeſtellten unweigerlich zu fügen
habe, eine Handlung, welche mit Einwilligung und
Unterſtützung der Bahnbeamten ausgeführt wird, ſelbſt
wenn fie mit den gedruckten Beſtimmungen des Negles
ments nicht in Uebereinftimmung if, dem Hanbelnden
nicht ald ein Berfchulden angerechnet werden kann,
das die Eifenbahngefellihaft von aller Verbindlichkeit
zum Scabenderfa befreit, dieſelbe vielmehr aus
folden von ihren Angeftellten gebilligten Handlungen
feine Einreden wird herleiten fünnen;
in Erwägung, daß, da folchemnad die gegen ven
erhobenen Anſpruch im Allgemeinen vorgebradten
Einreden unbegründet find, es fi nur um die Größe
des zu erfegenden Schadens handelt;
in Erwägung, daß die sub 1 vorgebracte Forbes
rung binfihtlib des angeblib eingebüßten Geldes
einer genügenden Begründung ermangelt, da es nicht
zu erfeben, wie dieſe Einbuße mit dem fragliben Vor—
gang zufammenbängt, daß dagegen hinſichtlich der
sub 2 und 3 angeführten Summen für verlorene
Kleivdungsftüde und Eur» und Berpflegungsfoften
feine Einwendungen erhoben find;
in Erwägung, daß rückſichtlich der geforderten Alis
mente beide Parteien event. auf das richterlide Ers
mefjen provorirt- haben, den Umftänden nad aber die
88
Summe von 200 FR.-M. jährlih den Berbältniffen
angemeffen erſcheint;
wird, nad gefchebener mündlicher Verhandlung,
auf eingelegte Neceffe, in Erwägung vorſtehender
Gründe, hiedurch von Dbergerihtöwegen für Recht
erfannt:
daß die Beflagte ſchuldig, der Klägerin bie
libellirten T.® 81 4 und 158 „ 78.8, fo wie
an Alimenten für die Zeit vom 11. Februar
1859 bis zur rechiöfräftigen Entſcheidung
200 PR »M. jährlih binnen Orbnungsfrift
zu bezahlen und innerhalb verfelben Friſt die
erwachfenen Koſten, d. et m. s., zu erftatten,
fpäterbin aber bie gleichen Alimente viertels
jäbrlid praenumerando zu berichtigen.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glückſtadt, den 27. Mai 1861.
Die beflagte Direction appellirte gegen dies Er—
kenntniß an das König. Dberappellationsgericht zu
Kiel. Bon diefem erging darauf die nachſtehende
Entſcheidung:
Frederik der Siebente &c.
In Sachen der Direction ber Altona⸗Kieler Eiſen⸗
bahngeſellſchaft, Beflagten und Appellantin, wider die
unverebelichte Anna Eggert, vulgo Eggers, cum cur.
in Bodel, Klägerin und Appellatin,
wegen Schabenderfages, jest die Appellation
gegen das GErfenntniß des Holfteinifchen Ober⸗
gerihts vom 27. Mai 1861 betreffend,
wird, nad verhandelter Sadye, unter abſchriftlicher
Mittheilung der eingezogenen Gegenerflärung ver
Appellatin an die Appellantin,
in Erwägung, daß bie von der Appellatin wegen
Unvollftändigfeit ver der Appellationgfchrift angelegten
Voracten vorgefhügte Einrede der nicht gehörig ein-
geführten und daher nicht devolvirten Appellation als
unbegründet erfcheint, da Lie von der Appellatin als
bei der Appellationsichrift. feblend bezeichneten Acten⸗
flüde zum Theil der von der Appellantin eingereichten
Abſchrift des Ladungsgeſuchs abſchriftlich beigefügt,
in Betreff der Anlagen 15 und 16 der Voracten der
Appellatin aber aus dem Berbandlungsprotocoll nicht
erbellt, daß biefelben im Berbandlungstermin produ⸗
eirt worben find, überbied auch dieſe Actenftüde bei
ber gegenwärtigen Sadlage der Relevanz entbehren;
in Erwägung, die Sade ſelbſt anlangend, daß
zwar bie drei erften Appellationsbeſchwerden mit Be:
ziehung auf die dem angefochtenen Erfenntniffe voran
geftellten Entſcheidungsgründe zu verwerfen find, vaf
aber bie der Appellatin zugebilligten jährlichen Ali:
mente als für deren Berhältniffe und mwahrfcheinlichen
Depürfniffe etwas zu hoch beftimmt erachtet werben
müffen und daher eine theilmeife Abänderung bes
Erfenniniffes auf Grund ver vierten Beſchwerde fid
als gerechtfertigt darftellt, und
in endlider Erwägung, daß ed an einem hin
reichenden Grunde zur Vergleihung der in der vorigen
Inſtanz erwachſenen Koſten in Gemäßheit der fünften
Befchwerde fehlt;
biemit für Recht erfannt:
daß ver Betrag der von der Appellantin an
die Appellatin zu zahlenden jährlihen Alimente
auf 150 F R.M. herabzufegen, im Uebrigen
aber das angefochtene Erfenntniß, jedod mi
der Berichtigung, daß der für befchädigte Kleider
zu leiftende Erfag ſich gefordertermaaßen nur
auf TIP 71 4 RM. beläuft, zu beftätigen
fei, unter Bergleihung der Koſten vieler
Inſtanz.
Die Rechnung des Anwalts der Appellantin wir
zu SI 60 4 R-M., die ihres Procurators zu 55
10 A R-M., die des Anwalts der Appellatin zu
33 * TER R-M. und die ihres Procurators wu
If TTE RM. beftimmt,
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella—
tionsgerichte zu Kiel, den 8. Februar 1862.
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
12. Stüd.
— Den 24. Mär; 1862,
Beiträge
zur Lehre vom Arreftprocch.
Mit befonderer Rückſicht der inländischen Praris.
Don dem Herrn Advocaten Ipfen in Neumünſter.
(Beſchluß.)
U brigens kam im gedachten Fall dieſe letztere Anſicht
des Obergerichts dem Impetranten auch nicht zu
Statten, denn nunmehr fehlte ed an der causa
arresti, da der Impetrat noch im Inlande war und
feine Anftalten zum Abzuge gemacht batte.*) Später
*) Anm. d. Med. ES liegt nur ein fcheinbarer Wi-
derfprudy darin, wenn dad Holfteinifche Obergericht
in dem erwähnten Erfenntniß auf der einen Geite
für einen Arrefi, der dazu dienen foll, die Erecution
für Entfhädigungsanfprühe fiher zu ftellen, außer
der —— Anhangigkeit der Hauptſache nicht
noch eine weitere Beſcheinigung über letztere fordert
und dann weiter unterſucht, ob eine justa causa
arresti vorliege, auf der anderen @eite aber für ben
Fall, daß der Arreſt lediglich feine Rechtfertigun
in der Betrachtung finden follte, daß derfelbe da
einzige Mittel fei, um ed zu verhindern, daß nicht
die Vollzichung des angeblich vereinbarten KRaufcon-
tractd® unmöglich gemacht werde, zum gemügenden
Machweid der causa arresti eine weitere Beicheini-
gung der Hauptfache verlangt. Denn bie, wie auch
ad Oberappellationdgericht,
ef. Schl. Holſt. Anz., 1843, &. 382,
durch Bezugnahme auf die Entiheidungdgründe bed
vormaligen Schleswigſchen Obergerichts anerkannt
bat, allerdings im Allgemeinen geltende Regel, daß
ed im Zuftificationdtermin nicht außer der macau-
weifenden Anhängigfeit der Hauptſache noch einer
Beſcheinigung über die letztere bedbürfe, leidet für
den Fall eine Ausnahme, wo die Nechtfertigung bes
Arrefted mit der Eriftenz ded Rechtbanſpruches in
engftem Zufammenhang ſieht und ohne nähere Be-
fcheinigung der letzteren auch die causa arresti nicht
ald genügend nachgewieſen angefehen werben kann.
fuchte derfelbe Impetrant gegen venfelben Impetraten
in gleiher Hauptſache einen Arreft auf rüdftändige
Kaufgelver, Fonnte fi bier auf gefährbende Hands
lungen des Juftificaten beziehen, ſolche befcheinigen,
und warb der Arreft für juftificirt erachtet. In der
Dauptjache handelte es fih nur noch immer um die
Vollziehung des Contracts; die reelle Erfüllung
aber fonnte Impetrant nicht mehr erwarten, da bie
au. Landftele vom Impetraten nunmehr bereitd an
einen Dritten verfauft worden war. Die fchließliche
Verfolgung des Intereffes, die dem Jmpetranten dems
nächſt nur in Ausficht ftand, ift ein Gurrogat und
erfegt niemals die Sade felbft, die dem Impetranten
doch gefidhert worden wäre, wenn im erfteren Arrefts
proceffe nicht eine weitere Befcdeinigung des Haupt»
anſpruchs gefordert wäre, ein Ausſpruch, der feine
Folgen au für den zweiten Arreftproce& hatte. Denn
während eine Note, welche bei Mittheilung des erften
Proceſſes in ven
Anz. 1855, ©. 384,
fi findet, darauf aufmerffam madhen zu müſſen
glaubte, daß doch in der Regel ver Nachweis der
Anhängigkeit der Hauptfache genüge, wie ſchon vom
Dbergeriht im Jahre 1845 anerkannt fei, fo bielt
doch au im zweiten Arreftproceß die Unterinftanz mit
offenfihtliher Anlehnung an die befagte frühere obers
gerichtliche Entſcheidung trog des fehr drängenden
Arreftgrundes auch bier noch eine weitere Befcheinis
gung der Hauptfade für erforderlih und erfannte,
da ſolche nicht geliefert werden fonnte, den Arreft
wieder für nicht juftifteirt, ein Erfenntniß, das, wie
erwähnt, nunmehr in der höheren Inſtanz zu Gunften
des Fmpetranten reformirt ward.
12
90
$ 12.
Fortſetzung.
Bon der vorſtehend erörterten Regel, daß zur Bes
ſcheinigung des Hauptanſpruches die docirte Anhaͤngig⸗
feit ver Hauptflage erforderlich ſei, aber auch genüge,
muß abgewichen werben, wenn ber Hauptanfprud ein
betagter, mithin z. 3. nicht klagbarer if. Da bier
bie Hauptflage augenblidli gar nicht anbängig wers
ven Tann, fo fragt fidh, ob anderweitige Beſcheinigung
vom Juſtificanten zu erbringen ift oder ob vie bloße
Behauptung defjelben, daß er einen folden Anſpruch
babe, genüge. Gegen legtere Annahme fpridt nun
fhon, daß offenſichtlich dadurch der Ehicane ganz freier
Raum würde gemährt werden. Weiter aber: wenn
ein folder Gläubiger fih auf die Unmöglichkeit ver
Klaganftellung beruft, fo ift das eine Ausnahme,
die er eben zu befcheinigen bat, mag das Hinderniß
in der Perfon des Juftificaten (f. den obgedachten Fall,
Anz. 1850, ©. 369),
in feiner eigenen Perfon oder in ber Art der Forde—
rung felbft liegen. So lange folde Beſcheinigung
nicht geliefert ift, fpricht das Factum der Nichtanhän⸗
gigfeit der Klage zu Gunften des Yuftificaten, mag
diefer ſich ausdrücklich darauf berufen oder nicht;
denn, wie fhon erwähnt, bat der Richter von Amts—
wegen zu beurtheilen, ob bie Worausfegungen eines
Arreftes als vorhanden in genügender Weiſe varges
than worben find,
Auch hier it noch fhließlich wieder der fog. pro=
viforifhen Verfügung ober des auf Sicherung bes
Streitgegenftandes felbft gerichteten Arreſtes zu. ge⸗
denken. Diefelbe wird regelmäßig erſt während ber
Anhängigfeit des Hauptproceſſes erforberlih werben;
allein fhon vor folder Anhängigfeit fann ber Streit-
gegenftand gefährbet fein und in foldem ausnahms⸗
mweifen Fall bat auch fehr richtig das Holfteinifche
Obergericht fein Bedenken getragen, auszufprechen,
daß die Verfügung ſchon vor Einleitung des Procefjed
erlaflen werden fönne,
Anz. 1839, ©. 154.
Selbfiverftändlich erfordert die proviforische Verfügung
aud ihre Juftification und dazu gehört auch bier der
Nachweis der Klaganhängigfeit in der Hauptſache oder
aber die Beſcheinigung, daß die Klaganftellung zur
Zeit nicht möglich fei. Hier ift nun der Drt, des
bereitö eben beſprochenen Rechtsfalles,
Anz. 1843, ©. 379 ff,
wieder zu erwähnen, in welchem das Obergericht eine
von ber bier vertheidigten abweichende Anſicht aufge:
ftellt bat, indem ed den Satz aufftellt, daß die Ber
orbnung von 1782 ſich lediglih auf die auf Güter
und Effecten zur Sicherung einer Forderung gelegten
Arrefte beziehe. Diefe Anfiht als unbaltbar zu mi:
derlegen it ſchon oben verſucht worden; bie practiſch
wichtige Folgerung, die wir ebendaſelbſt anbeuteten,
it nun die, daß da, wo die citirte VBerorbnung nidt |
Pla greife, auch ihre Vorſchrift über die Anbängig
madbung der Hauptfabe unanwenpbar fei, d. h. alſo
da nicht, wo nicht anderweitige Gegenftände für bie
Ereeution, fondern ber Erecutiond« oder Streitgegen-
fand felbft gefihert werben fol. Es fomme, abge
feben von der causa arresti, auf die fonftigen Reauis
fite des Arreftes nicht an. Daß die Page des Juſti—
ficaten in Folge diefer Anſicht fehr erſchwert, ja fogar
gegen die Intention der Verorbnung von 1782 er:
ſchwert wird, dürfte ſehr Flar ſich nachweiſen laſſen.
Im gedachten Fall räumte Juſtificat die ihm zur Loft
gelegte Handlung, den Holzbieb, ein; die Juftificanten
behaupteten zwar die Contractwidrigfeit der Handlung,
Zuftificat eben fo fehr die Contractmäßigfeit. Die
Handlung an und für fi war nit gefährdend, va
ein Setzwirth, dem die Berwaltung der Hufe über:
laffen if, aud zum orbnungsmäßigen Holzbieb befugt
fein wird, und ein Schlagen von A —5 Faden Hol; |
nicht wohl ſchon Devaflation einer Hölzung genannt
werben fann. Db die Handlung gefährdend, Fonnte
lediglich aus dem Contracte ermeffen werben; und
wenn deffen Auslegung zweifelhaft erfehien, fo Fonnte
fogar die justa causa nur dadurch ausreichend bes
ſcheinigt werden, daß bie Juſtificanten nachwieſen,
wegen contractswidrigen Handelns des Yuftificaten ber
reitö Magbar geworden zu fein, weil nunmehr, aber
auch nun erft, die Handlung ben gefährdenden Cha
rafter erhielt. Allein dieſe Klage war nicht angeftelt,
ja, fo weit zu erfeben, felbft nicht einmal der Sep:
eontraet im Juſtificationstermin vorgelegt worben.
Nach diefer Sadlage fonnte alfo immer nur nod
gefagt werben, daß mögliher Weife bie Handlung
ald eine justa causa angefehen werden fünnte. Auf
folhe bloße durd gar nichts wahrfcheinlih gemachte
Möglichkeiten hin dürfte Fein Arreft oder Inbibitorium
jemals gerechtfertigt erſcheinen. Doch erflärte das
9
Dbergeriht das abgegebene Inhibitorium bis zur
ausgemadten Sade für haftend. Nur in Betreff
bed Koftenpunftes dachte das Dbergericht günftiger;
die Unterinftang hatte den Juftificaten in die Koften
verurtbeilt, während in superiori Compenfation fämmts
licher Koften erfannt ward. Die biergegen zu machen⸗
ben Ausftellungen follen weiter unten berührt werben.
Wenn nun in dem Fall das Inhibitorium bis zu
ausgemachter Sache haften follte, fo fonnten begreifs
licher Weife die Yufificanten einftweilen fih ganz
rubig verhalten; der Juftificat mußte, um das ns
bibitorium zu befeitigen, den erften Schritt thun, d. b.
die Gegner zur Klage auffordern. Und gerade das
wollte die Berorpnung von 1752 verhindern; fie
wollte nicht, daß der, dem das Ungemach des Arreftes
zugefügt worden, obenbrein noch ſich abmühen follte,
um ben Gegner nur erft einmal zur Klage zu zwin«
gen, und felbft wenn aud die VBerorbnung von 1782
nit von folden den status quo fidernden Inhibi—⸗
torien gefproden hätte, jo würde man dod analog
auf viefelben fie anwenden dürfen, weil ein Inhibi—
torium dieſer Art gar nicht weniger beläftigt als ein
Arreft felber. Wie, wenn gegen den Eigenthümer,
ber feine Wieſe abmäht, ein Dritter wegen diefer
Handlung ein Inhibitorium erwirkt, weil er bie Wieſe
gepachtet babe, Fünnte er, ohne irgend etwas anderes
zu befcheinigen, als das vom Juftificaten ohnehin eins
geräumte Mäben, im Yuftificationstermin verlangen,
daß das Inhibitorium bis zur ausgemadten Sadıe
baften ſolle? Wohl nidt, denn aud die Abgebung
eines Inbibitoriums fegt ven Nachweis einer beganger
nen Rechtswidrigkeit voraus, ein Sag, der in einem
bem eben fingirten ganz ähnlichen Rechtsfall,
Anz. 1853, ©. 351,
vom Dbergericht praftiih erläutert worden if, und
bier in durchaus befriedigender Weife. Hier beißt es:
„daß, fall Implorant ſich berechtigt hält, nad der
proviforifh ermittelten und anerfannten Scheide und
vor zu Stande gebradter gemeinſchaftlicher Befrievis
gung ber etwaigen Gränze die bisherige Art und
Weife der Bemweidung der Wiefe des Imploraten zu
beftreiten, dies doch nicht auf dem eingefchlagenen
Wege des ausgebrachten Inhibitoriums geſchehen darf,
weil badurd Impetrat in der freien Benugung feines
Eigenthums geftlört wird und demfelben eine Rechts⸗
widrigfeit in ver Bemweidung feiner an ben Herrenteich
angrenzenden Wiefe zur Zeit nicht nachgewieſen ift,”
cf. aud Anz. 1850, ©. 375.
Neben der Beſcheinigung der justa causa und des
Hauptanfpruces bat der Juſtificant beim Perfonal-
arreft auch den Mangel jeder realen Sicherheit darzu⸗
thun,
Anz. 1841, ©. 334,
und endlih wird ed mwenigftens fehr zweckmäßig fein,
aud darzulegen, daß der Umfang bes Arrefted im
Verhältniß zu dem zu fihernden Anfprud flehe.
$ 13.
Juftificationserfenntniß und defien Inhalt.
Nah flattgehabter Verhandlung hat der Richter
das Vorhandenſein der Borausfegungen bes Arreſtes
zu prüfen und je nad dem Ausfall diefer Prüfung
zu erfennen, daß der Arreft für juftifieirt zu erachten
oder nicht, wobei ed, wie wir ſchon oben ſahen, durch⸗
aus nicht Borausfegung ift, daß die verhängte Maaß⸗
regel zur Zeit der Juftification noch in Wirklichkeit
beftehe, da die Anerfennung des Juſtificirtſein fi
nicht auf dieſen, fondern auf den Zeitpunft, wo der
Arreſt verhängt ward, bezieht. Ein wejentliher Punkt
für ein ſolches Erkenntniß ift nun, ob es fih aud
ftetö über den Koftenpunft ausfpregen müſſe. Für
die Bejahung diefer Frage beruft man ſich auf bie
Selbfiftändigfeit des Arreftprocefjes, auf veffen Beurthei⸗
lung die Entfcheidung ver Hauptfadhe feinen Einfluß
babe. Und vies ift jedenfalls dann richtig, wenn bie
Nichtjuſtification des Arreſtes auszuſprechen if, da
begreifliher Weife ein nicht mehr als eriftirend ger
dachter Gegenſtand überall nicht mehr demnächſt noch
von außenher beeinflußt werden kann. Die Frage
bat daher au nur Bedeutung für den Fall, daß der
Arreft für jufifieirt zu eradten wäre. In Fällen,
wo die Hauptſache mit der Arreftfadhe cumulirt wird,
wird es fehr häufig vorfommen, daß, wenn erftere
im Beweisverfabren weiter läuft, mag auch die vers
bängte Maaßregel fofort pro justificata erachtet wers
ben, doch nicht zugleich über die Arreſtproceßkoſten
erfannt wird, jondern im Beweidinterlocut der DBorr
bebalt generell geftellt wird, daß nad geführtem oder
nicht geführtem Beweife in der Hauptfade und ver
Koften wegen weiter ergehen werde, was Nechteng,
cf. Anz. 1842, ©, 373,
Daß bier ein äußerer Grund bie Berfhiebung des
92
Koftenpunfts meiftend mit veranlaßt, nämlich die Be
handlung der beiden Sachen in denfelben Acten und
bie fi daraus ergebende Schwierigkeit, den Theil der
Koften, welcher auf den Arreftproceß fällt, auszufons
dern, ſoll nicht verfannt werden. Indeß iſt diefe
Koftenabfonderung am Ende doch nicht unmöglich und
ed würde fogar unbillig erfcheinen, die Entſcheidung
über die Arreftproceßfoften binaudzufhieben, wenn
3 DB. die Hauptfahe eine flreitige Rechtscontroverſe
zum Gegenftand hätte, der Impetrat aber, gerade um
fih dem Hauptprocefje zu entziehen, fo offenbar ges
fährdend gehandelt, daß fein Richter an der Rechts
‚mäßigfeit des Arreftes zmweifelte, und felbft wenn diefe
Arreftprocehfoftenfrage bis zur Entſcheidung in ber
Hauptfahe audgefegt würde, fo würbe ed wieder un»
billig erfcpeinen, die für die Hauptfache vielleicht ge—
rechtfertigte Koftencompenfation generell für alle Pro-
ceßloſten auszufprechen. In einem folden Fall müßte
fi, mögen aud beide Saden cumulativ behandelt
fein, doch die Selbfiftänpigfeit des Arreftprocefjes auch
bezügli ver durd ihn angeurſachten Koften geltend
maden. Die Selbftftändigfeit des Arrefted bafirt
alfo auf dem doloſen oder culpofen Handeln des
Impetraten, welches eben aud bie ſelbſtſtändige Ahn—
dung deſſelben dur Berurtbeilung in die Arreftproceh-
foften rechtfertigt. Allein nicht immer wird man ſchon
während des Arreftproceffes mit Sicherheit annehmen
fönnen, daß der Impetrat dolos oder culpos gehan⸗
delt habe; felbft die eingeftandene gefährdendſte Hand⸗
lung bat doch nur unter der Vorausfegung ben ges
fährdenden Character, daß ein Hauptanfprudb da fei,
ber gefährdet werben fünne. Daß der Impetrant die
Hauptflage rechtzeitig anftellt, läßt wohl vermuthen,
daß er auch einen Hauptanſpruch, mindeſtens einen
juriftifch controverjen, haben möge. Mit Gewißheit
liegt dad aber noch nicht vor; vielmehr kann der
Haupifläger im Berlaufe der Haupifadhe fi als ein
durchaus frivoler darftellen, woburd zugleich die vor⸗
dem anfcheinend fo gefährdende Handlung ſich binter-
ber als eine ganz unverfänglide ausmiefe.. Schon
bier leuchtet ein, daß der Hauptproceß nicht obne
allen Einfluß auf die Arreftprocchfoftenfrage fein kann,
und der vorfichtige Richter wird baber, mo es thuns
lich ift, dieſe legtere Frage bis zu Ende des Haupts
proceſſes unerörtert laffen, und bierin erbliden wir
vorzugsweife den Grund, daß, wenn beide Gaden
eumulativ behandelt werben, regelmäßig die Koften-
frage überhaupt bis zur gänzliden Erledigung der
Sade verſchoben wird. Unthunlich wird dies dagegen,
wenn Arreſt⸗ und Hauptfadhe feparat behandelt wer:
den, denn die abfolut gefährdende Handlung bedarf
ber befcheinigtermaaßen eingeflagten Hauptſache gegen-
über einer Ahndung dahin, daß fie das wieder gut
made, was fie angeurfadt bat, nämlich die Arreft-
proceßfoften erſtatte. Infofern fteht die Arreftfrage
in ſich abgejhloffen und felbfiftändig dar; und wenn
binterher die Hauptflage als eine frivole fi barftellte
oder folde vor der Entſcheidung zurüdgezogen würde,
fo würde pas Juſtificationserkenntniß doch immer noch
in feiner Kraft vaftehen, freilih dem Impetraten aber
unbenommen bleiben, den Schaden, den er durch dad
Arrefterfenntniß erlitten, anderweitig wieder einzuholen.
Es wäre alfo die etwanige Befürdtung der frivolen
Hauptflage u. ſ. w. fein Grund, die Arrefiproceßfoften-
frage bei der Yuftification zu verfcieben.
Wenn nun weiter die Handlung des Impetraten
an fih eine objectiv durchaus ungefährdende wäre,
vielmehr erft dadurch als eine gefährdende erfchiene,
daß fie in die zwifchen den Parteien beſtehenden con=
trastlihen Verpflichtungen verlegend eingriffe, fo möchte
doch eine andere Betradtung Plag greifen müffen.
Die justa causa wird bier offenbar erft zu einer fol
hen, wenn bie contractlihe Verpflichtung als vorhan⸗
den gedacht wirb; und erwiefen mwirb die Handlung,
welde vorzunebmen der Impetrat an und für fih
vollfommen berechtigt if, erſt dadurch, daß der angeb-
lihe Contract erwiefen worden, was aber nicht ſchon
dur die bloße Klagerhebung erreicht if. Hier er-
fheint der Ausfall der Hauptfadhe von entfchiedenem
Einfluß auf die Arreftfahe; und wenn aud bie Klag-
erbebung genügt, bid weiter den verbängten Arreft
baften zu laffen, fo würbe eine Berurtbeilung in bie
Koften doch ſich nicht rechtfertigen laffen, weil bie
angefochtene Handlung als eine gefährvende gar nit
früber ald am Schluß des Hauptprocefjes erkannt
werben kann. Cine Berfhiebung ber Entfcheidung
über die Koften des Arreftiproceffes fcheint daher ber
Sadlage entiprehend, In dem oben berübrien
Rechtsfall,
Anz. 1843, S. 379,
hatte die Unterinſtanz, ungeachtet ſelbſt nicht einmal
die Hauptſache zur Erörterung gebracht war, den
Impetraten, der den angefochtenen Holzhieb vorge—
nommen, in die Arreſtkoſten verurtheilt; das Ober—⸗
93
gericht, das gleichfalls den Arreſt bid zur ausgemach⸗
ten Sade haften ließ, lieb Koflencompenfation eins
treten. Db es nicht auch bier entfprechenver geweſen
wäre, den Koftenpunft bis zur ausgemadten Sache
binauszufhieben? In dem
Anz. 1856, S. 327,
mitgetbeilten Rechtsfall, in welchem die dem Impe—
traten noch nicht ausgezahlten Kaufgelder mit Arreſt
beirgt waren, lieb dad Obergericht, obwohl eö den
Arreft für juftifieirt erfannt, gleichfalls Koftencompens
fation eintreten. Die Handlungen des mpetraten,
daß er feine Pandftelle verfauft und fein ſämmtliches
Mobiliar nah Hamburg hatte fchaffen laffen, ſchienen
dem Dbergericht gefährdend, aber doch nidt in dem
Grabe, daß es für nothwendig erachtet hätte, auch in
die Arrefifofen ihn zu verurtheilen. Wie, wenn das
mald nun fon in der Hauptſache volftändig zu
Bunften des Impetranten entſchieden geweſen wäre,
würde dadurch nicht jene Handlung des mpetraten
einen fo abfolut gefährdenden Charakter angenommen
haben, daß auch eine Verurtbeilung in vie Koften
bätte erfolgen müflen? Auch ſcheint es, daß die Un—⸗
gewißheit des Ausgangs der Haupffahe nicht ohne
Einfluß darauf gemeien, daß das Obergericht die
Koftencompenfation erfannte. Und fo viel ift ficher:
urgirt man in folden Fällen die Selbfiftändigfeit des
Arreftproceffes, auch hinfichtlih ver Koftenfrage, fo
wird wegen Zweifelbaftigfeit der Sachlage wohl regels
mäßig Koftencompenfation erfannt werden müjfen.
Uebrigens ergiebt aus dem Obigen fidh auch weiter
für den Impeiranten, daß au er, wenn ber Arreft
für nicht juflificirt erachtet wird, nicht ausnahmlos zur
Koftenerflattung zu verurtheilen if. IR die Handlung
des Impetraten bezüglid ihres gefährdenden Charak⸗
ters eine zweifelhafte, ſo fällt dem Impetranten in
Nachſuchung der Maaßregel weder dolus noch culpa
zur Laſt und, da hier eine Entſcheidung über den
Koſtenpunkt, wie bemerkt, ſtets gefällt werden kann,
wird in ſolchen Fällen nur Koſtencompenſation ein—
treten können. Ron demfelben Gefichtspunfte aus ift
die Echabensflage, welche der Impetrat nad aufges
bobenem Arrefte anftellen will, zu betradten. Es
finden fih im biefer Beziehung mehrere interefjante
Entfceidungen in ben
Anz. 1850, ©. 369; 1857, ©. 164 und 174.
Die Edyadensbrgründung wird nit ſchon dadurch
gegeben, daß der Impetrant im YJuflificationsproceffe
unterlag, weil daraus noch nicht zu entnehmen, baß
ibm ein fchulpvolles Verhalten zur Laſt falle, wodurch
allein eine ſolche Klage begründet wird.
Anz. 1857, ©. 174.
Liegt ein ſolches fhuldvolles Verhalten vor, fo mirb
dies nicht dadurch erculpirt, daß der Ympetrat durch
fofortige Cautionsbeſtellung den Schaden hätte ab»
wenden können; denn dieſes zu thun, dazu liegt dem
Impetraten nicht die rechtlihe Verpflichtung ob; es
fteht in feinem Belieben, den widerrechtlich ihm zuges
fügten Schaden einftweilen zu dulden unb alsdann
im Wege der Erfapflage Entfhädigung zu fuchen,
Anz. 1857, ©. 164 9. u. O. 4. ©,
nur fönnen die Folgen einer fchadenbringenden Hands
lung, wie das Oberappellationsgeridgt S. 170 weiter
fagt, durch eine dazwiſchen liegende freie Handlung
des Beſchädigten ald unterbroden eradtet werben,
wenn fi nicht erfennen läßt, daß dadurch die Abs
wendung eines fonft unvermeibliden Schadens erzielt
worden fei,
vgl. au Anz. 1850, ©. 369.
Ueber die weitere Subflantirung und Berechnung des
Schadens gelten die gewöhnlichen Grunpfäge.
$ 1A.
Rechtsmittel.
Gegen das Arreftvecret als eine einſeitig impetrirte
Maafregel ift Fein ordentliches Rechtsmittel zuläffig,
fondern nur eine Nichtigfeitsbefchwerde,
Anz. 1840, ©. 179 und fonft oft.
Im Uebrigen ift von den Parteien das Juſtifications⸗
erfenntniß abzumarten,*) gegen weldes, wie ſchon bie
Anz. 1841, ©. 334,
bezeugen und bis in die neuefle Zeit ſich betätigt hat,
falls in ordinario verhandelt worden, fowohl Appel⸗
lation ald Supplication bei ung für zuläffig erfannt
wird.**) Dagegen bat das vormal. Schlesw. Ober⸗
*) Anm. d. Med. Dal. dagegen Holft. Anz., 1861,
S. 126,
*#) — db. Red. Wir können mit ber in dem Auf-
aß
Schl. Holft. Anz, 1841, ©. 334,
audgefprohenen Anft t und nicht einverftanden er-
klaren. Bekanntlich ift ed fehr gewöhnlich, daß die
Supplication in Folge ausdrüdlicher oder ſtillſchwei⸗
gender Parteicondention der Appellation fubftituirt
wird, und wollte man daraus, daß biefe beiden
MRechtömittel promiscne gebraucht worden, ben
Schluß ziehen, daß fie ſich gleidhftänden, fo würde
man Diele en Sat mit demfelben Recht überhaupt für
94
gericht nah Francke, I, S. 263, nur die Appellation
zugelaffen. Daß jedes Rechtsmittel feine Formen und
Sriften gewahrt wiſſen will, verfteht fi von felbft,
Anz. 1845, ©. 349; 1846, ©. 191.
Iſt in ver Unterinftang fummarifch verhandelt, fo ift
nur bie Supplication zuläffig, was bei ver fog. pros
viſoriſchen Berfügung die Regel,
Anz. 1850, ©. 375.
In ſolchem Fall hält fih aud das Dberappellationg-
gericht nicht für rompetent, nad Maafgabe des $ 82
ber Oberappellationsgerichtsorbnung, während nad)
vorangegangenem Drpinarienverfahren und flattges
habter Appellation die Zuläffigfeit der Oberappellas
tion, deren fonftige Erforderniffe vorausgefegt, nicht
zu bezweifeln ift.
— —
Entſcheidungen.
Die irrige Auslegung eines früheren Erkennt—
niſſes fällt nicht unter die Regel, daß
Entſcheidungen gegen das bereits rechts—
kräftig Erkannte nichtig ſind. — Eine
Uebereinkunft der Parteien über die Clau—
ſulirung eines Eides iſt ohne bindende
Kraft für den Richter.
In Sachen des Eingeſeſſenen Albert Langeloh in
Heift, Beflagten, Producten, Deducten und Eides—
delaten, jegt Supplicanten und Duerulanten,
wider
Johann Friedrich Conrad Scneibler in Pinneberg,
Kläger, Producenten, Deducenten und Eidesdeferenten,
jegt Supplicaten und Duerulaten,
wegen verlangter BP 32 4 R-M. Maflers
proyifion, jet Supplication und Nichtigkeits⸗
befchwerde wider das Erfenntniß ver Flöfters
lihen Obrigkeit zu Ueterfen vom 31. Augufl
1860,
alle Ordinarienfaden gelten laffen müſſen. Unferes
Eradtend Pann für die frage, welcheb Rechtsmittel
daß richtige fei, wie im Allgemeinen, fo aud im
Arreftproceffe ed nur enticheidend werden, ob die Zufli-
Bun in den Formen des ordentlichen oder des
ummarifchen Procefied verhandelt worden ift.
ergeben bie Acten:
Mittelft rechtöfräftigen Erfenntniffes vom 24. März
v. 3. war dem Kläger zu beweifen auferlegt:
daß er im Frühjahre 1859 dem Bellagten bie
Suhl'ſche und die Bieſterfeldt'ſche Stelle in
Heift als käuflich bezeichnet, von dem Beflagten
den Auftrag erhalten babe, den Anlauf einer
diefer beiden genannten Stellen zu vermitteln,
Beflagter ibm für folde Bermittelung gute
Bezahlung verfproden, Kläger denfelben wegen
des Anfaufs der Stelle an Johann Röttger
in Heift verwiefen und Johann Rötiger als
fein Beauftragter den Anfauf der Bieſterfeldt⸗
fen Stelle für den Beflagten vermittelt habe.
Kläger trat diefen Beweis durd Zeugen und even-
tuelle Eidesvelation an. Nachdem der Zeugenbeweis
mißlungen, warb dem Beklagten aufgegeben, fih über
den deferirten Eid zu erflären. Er that died durch
Annahme dejjelben und bemerfte dabei, daß der Eid
etwa folgendermaaßen zu elaufuliren fein möchte:
daß Kläger im Frühjahr v. 3. (1859) dem
Bellagten nidt die Suhl'ſche und Bieſterfeldt—
ſche Stelle in Heift als Fäuflich bezeichnet, von
dem Bellagten nicht den Auftrag erhalten, den
Anfauf einer diefer Stellen zu vermitteln u.f.w.,
sec. verba interlocuti.
In dem hierauf zur Eibedleiftung anberaumten
Termine bemerkte der flägerifhe Anwalt, daß er mit
der in der Acceptationsſchrift vom Eidesdelaten in
Vorſchlag gebraten Claufulirung des acceptirten
Eides zufrieden fei und nur bitte, daß der Eid ges
richtsſeitig eiwas weniger dunfel und mehr allgemein
verſtändlich conftruirt werden möge, er erbitte darnach
gerichtöfeitige Claufulirung und demnächſt Förperliche
Ableiftung durh den Delaten nad geböriger vors
beriger Verwarnung vor dem Meineide.
Der Eid wurde nun geridtefeitig in Webereins
ffimmung mit dem Borfhlage des Delaten claufulirt.
Nachdem der Eid dem Beklagten vorgelefen und er-
Härt, äußerte derſelbe ſich in Uebereiuftimmung mit
feinen Erceptionalien dahin, daß der Kläger ihm wohl
die Suhl'ſche, aber nicht die Bieſterfeldt'ſche Stelle
als käuflich bezeichnet babe, fo wie, daß er wohl dem
Kläger gute Zahlung verfproden babe, wenn er ven
Ankauf der Suhl'ſchen Stelle für ihn vermittele,
welches aber nicht geſchehen fei.
95
Der Anwalt des Bellagten bemerkte dazu, daß,
da diefe Aeußerungen mit der Erceptiondfchrift über-
einftimmten, der Sinn des Beweiserkenntniſſes fein
anderer fein fönne, als daß Kläger dem Bellagten
nit zugleid mit der Suhl'ſchen Stelle aud die
Bieſterfeldt'ſche Stelle ald käuflich bezeichnet und in
Folge diefer gleichzeitigen Bezeichnung Beklagter nicht
bem Kläger den Auftrag ertheilt habe, den Anfauf
einer diefer Stellen zu vermitteln. Dies gebe aud
aus dem ferneren Inhalte des Beweiserkenntniſſes
und den rationes decidendi hervor. Beflagter möge
nad foldyer Erflärung zum Eide abmittirt werden.
Der Anwalt des Klägers proteflirte biergegen,
indem er behauptete, das Bemweisinterlocut habe den
von dem Beflagten bineingelegten Sinn nidt, übers
dies fei die Faſſung, nachdem Kläger den Vorſchlag
bed Beflagten acceptirt habe, eine vereinbarte, und
die nachträglich zu Protocol gegebenen Geſtändniſſe
des Bellagten fländen mit diefer Faſſung dem mater
rielen Inhalte nach in directem Widerſpruche.
Es ift darauf erfannt, daß der Beflagte zur Lei—
flung des acceptirten Eides nicht zuzulaſſen, derſelbe
vielmehr als verweigert anzufeben und Beflagter
fhulvig zu erfennen, dem Kläger einen ex aequo et
bono auf 26 ,F 6A LR.-M. zu beftimmenden Maflers
lohn innerhalb 4 Wochen zu bezablen und die verans
laßten Proceßfoften mit Vorbehalt der Epeeification
und eventuellen Beftimmung in“gleicher Frift zu ers
ftatten. *)
Gegen diefed Erkenntniß bat der Beflagte bie
Nichtigkeitsbeſchwerde interponirt, fupplieirt und ges
beten, dahin zu enticheiden:
*) Die Entiheidungdgründe lauten:
n Erwägung, daß der claufulirte Eid mit den
Worten ded rechtöfräftigen Beweibinterlocut6 über-
einftimmt, Bellagter alfo, wenn er mit den Worten
defielben nicht einverftanden gewelen wäre, dagegen
MRechtömittel hätte einwenden müflen; ferner daß
Bellagter ſelbſt in der Schrift vom 16. d. M. den
Eid ohne MWeitered den Worten ded Beweitinter-
locutd8 gemäß zu claufuliren vorgefchlagen hat, daß
mithin davon nicht abgegangen werden ann, und da
die Erflärungen deb Beklagten in dem heutigen Ter-
mine theilweife im MWiderfpruche fichen mit dem
claufulirten Eide derfelbe nicht zur Ableiſtung des
Eideb — werden kann und inſofern mit dem
Wegfall cined Theild ded zu ſchwörenden Beweib-
themad auch der ganze claufulirte Eid alb verwei-
ert zu betradten und mithin ber Beklagte nad
ntrag ber Klage ſchuldig zu erkennen ift.
daß das Erfenntniß der Möfterliben Obrigfeit
zu Ueterfen vom 31. Auguft 1860 aufzuheben,
event. mit Rüdfiht auf die theilmeife Nichtig⸗
feit ded Bemweigerfenntniffed vom 24./30. Mai
1860 und wegen des darauf bafirten Ber-
fabren® in termino am 31. Auguft f. 3. zu
eaffiren, der Beklagte zur Ableiftung des clau-
fulirten Eides event. eines in Uebereinſtimmung
mit den objectiven Entfheidungsgründen des
Beweiserfenntnijfes vom 24./30. Mai 1860 zu
claufulirenden Eides zuzulaſſen, der Kläger
auch ſchuldig fei, die veranlaßten Koften des
Termind vom 31. Auguft v. J., wie auch der
Obergerichteinftang dem Beklagten zu erftatten,
event., daß das Erfenntniß des jud. a quo
dahin abzuändern, daß der Kläger ſchuldig fei,
die Koſten des Zeugenbeweidverfabrend und
der vorgenommenen mutatio libelli, previa
des. et event. mod., dem Bellagten zu ers
ftatten, unter Compenfation der übrigen Pros
eehfoften fammt der Koften diefer Inſtanz.
Nach eingezogener Erklärung der Gegenpartei
fieht, da der vorgefbügte auf Die Unvollſtändigkeit
der eingereibten PVoracten geflügte Einwand der
deferten Rechtsmittel nad dem gemeinen Beſcheide
vom 28. Auguft 1823 unbegründet ift, zur Frage, ob
und in wie fern die aufgeftellten Beſchwerden für
begründet zu eradten find.
In Erwägung nun, daß die Nichtigkeitsbeſchwerde
unbegründet ift, da es fi im vorliegenden Falle nur
um die Frage handeln fann, ob das redhtöfräftig ges
worbene Bemweiserfenntniß materiell richtig ift;
in Erwägung fodann, daß nah Maafgabe ber
Erception fo wie nah den dem Beweiderfenntniß vor—
angefhidten Entfheidungsgründen bie Erzählung des
Klägers, fomweit fie die Suhl'ſche Stelle betrifft, nur
um deswillen in dad Beweiserfenntniß aufgenommen
if, um die Identität der nad der klägeriſchen Ber
bauptung flattgefundenen Beredung noch genauer zu
bezeichnen, und daß, wenn lediglid dur einen Rer
dactionefebler an ſich irrelevante Umſtände, die nur
zur näheren Beflimmung relevanter Punkte dienen
follen, in dad Beweiserfenntniß bineingefommen find,
der Richter vollfommen befugt if, fib ungeachtet der
unrichtigen Faſſung an den anderweitig erkennbaren
rihtigen Sinn des Erfenntniffes zu halten;
96
in Erwägung, daß ber Anmwenbung biefer allge
meinen Regel im vorliegenden Falle auch nicht der
Umftand entgenenfteht, daß der Anwalt des Beflagten
die Faſſung sec. verba interlocuti vorgefhlagen hat,
ba ber Beflagte mit den Worten einen andern Sinn
verbunden bat und den Umftänden nad auch ver-
ftändigerweife verbinden Fonnte, als bied von dem
Kläger gefcheben ift;
in Erwägung, daß baber ber Antrag des Bes
klagten, zur Ableiftung bes Eides in dem von ihm
angegebenen Sinne zugelaffen zu werben, gerechtfertigt
erfcheint, daß jedoch mit Rückſicht darauf, daß ver
Wortlaut des Eides eine verſchiedene Auslegung er⸗
fahren und daher zu Zweifeln Veranlaſſung gegeben
bat, der Eid anderweitig zu claufuliren iſt;
wird bei abfpriftliher Mittheilung der eingezogenen
Grgenerflärung von Obergerichtöwegen hiedurch zum
Beſcheide ertheilt:
daß das angefochtene Erfenntniß der Flöfters
lihen Obrigfeit wiederum aufzuheben und ein
neuer Termin zur Mbleiftung des folgenvers
maaßen zu elaufulirenden Eives anzuberaumen:
wie es nicht wahr if, daß Kläger im
Frübjahre 1859 dem Beflagten unter ans
deren die Bieſterfeldt'ſche Stelle in Heift
als Fäuflich bezeichnet, von dem Beflagten
den Auftrag erhalten, den Anfauf dieſer
Stelle zu vermitteln, er demfelben aud
nicht für folde Vermittelung gute Zahlung
verfprocen, daß Kläger ibn auch nicht
wegen Anfaufs der Etelle an Johann
Röttger verwiefen habe, endlich, daß er
nicht wiffe, vielmehr glaube, daß Johann
Röttger nit ald Beauftragter des Klä-
gerd den Ankauf der Bieſterfeldt'ſchen
Stelle für ihn, den Beflagten, vermittelt
babe.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifdyen
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 20. Juni 1861.
Auf die vom Supplicaten zur Sand genommene
Nichtigkeitsbeſchwerde gegen dieſen Beſcheid wurde
derſelbe von dem Königl. Oberappellationsgericht zu
Kiel, wie nachſteht, abſchlägig beſchieden.
Uamens Br. Königl. Majeftät.
Auf die am 28, September v. 3. bier eingereichte
Nichtigkeitäbefchwerde des Commiſſionairs Johann
Friedrich Conrad Schneidler in Pinneberg, Klägers,
dann Eupplicaten, jegt Duerulanten,
wider
den Eingefeffenen Albert Lungeloh in Heiſt, Beflagten,
dann Gupplicanten, jegt Querulaten,
wegen Bezahlung von Maflerprovifion, jegt
gegen das Erfenntniß des Holfleinifhen Ober:
gerihts vom 20. Juni 1861,
wird, mit Beziehung auf die dem angefochtenen
Erfenntniß vorangeftellten Entſcheidungsgründe, fo wie
in Erwägung
1) daß das Interlocut der Möfterliben Obrigfeit
zu Ueterfen vom 24. März 1860 in vem angefochtenen
Erfenntniffe nicht bei Seite gefegt, fondern erflän
worden ift, die in einem Erfenntniß enthaltene Aus:
legung eined früheren Erfenntniffes aber, ganz ab:
geſehen von der Richtigkeit veffelben, niemals unter
die gemeinrechtlihe Regel fällt, daß Entſcheidungen
gegen das bereits rechtokräftig Erfannte nichtig wären;
2) daß eine Parteiübereinfunft über die Formuli—
rung des Eides nicht vorliegt, indem von beiden Par-
teien auf richterliche Claufulirung des Eives angetragen
worden ift, auch der Richter fon von Amtswegen
befugt gewefen wäre, eine etwa vorliegende Parteien:
convention bei Seite zu fegen, wenn, wie bier ver
Fall, die Beibehaltung des in Vorſchlag gebrachten
Eidesthema's zur Ableiftung des Eides in einer zwei
deutigen Faſſung Veranlaſſung gegeben hätte;
3) daß in dem angefochtenen Erfenntniß der An—
trag des Beflagten in feiner beim Holfteinifhen Dber:
gerichte eingereichten Supplicationsſchrift nicht über:
ſchritten iſt, indem der Beflagte darin feineswegs blos
gebeten hatte, das ihn verurtheilende Erfenntniß der
Möfterlien Obrigfeit zu Ueterfen vom 31. Auguft 1860
wieder aufzuheben, fondern eventuell auch ihn zum
Eive in dem Sinne, wie er denſelben auffaffe, zuzu—
laffen, und das angefochtene Erkenntniß grade dieſem
eventuellen Antrage entſpricht;
hiemit ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella-
tionsgerichte zu Kiel, ven 15. Februar 1862,
EEE —— ——— _ —
Allerhoͤchſt
privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
15. Stüd.
— Den 51. Mär; 1862.
Entiheidungen.
Sequeftration ald Mittel zur Sicherung der
Grecution eined rechtöfräftigen Erxfennt-
niffes.
J. Sachen des Hugo v. Hirſch aus Petersdorf in
Schleſien, Juſtificanten,
wider
den Landſaſſen Baron v. Seydlitz zu Nütſchau, Juſti⸗
ficaten,
in peto. justificationis arresti,
ergeben die Acten:
Laut rechtöfräftigen Erfenntniffes des Oberappel⸗
lationdgeridhts zu Kiel vom 9. April 1859 ift dem
Zuftificanten eine Forderung von 10,000 PR.:M.
nebft 5 pEt. jährlicher feit dem 19. Juni 1851 laus
fender Berzugszinfen fammt Koften gegen die Ehefrau
des Juftificaten zuftändige Die Nealifirung dieſer
Forderung ift dem Juftificanten dadurch vereitelt wors
den, daß in der Ereeutiondinftanz vie Ehefrau des
Juſtificaten fih unpfändbar und angeblid vermögens—
los erwies, indem fie ihr ganzes Vermögen und na—
mentlich aud die ibr aus dem Mever'fchen fo wie zur
Hälfte aus dem Brodauer Fideicommiſſe competirens
den Revenüen von zufammen ca. 11,046 „#122
R.:M. jährlih ihrem Ehemann, vem Juflificaten,
durch Geffionsacte vom 31. Mai 1858 übermwiefen
hatte. Mit Rüdfiht hierauf machte Juſtificant im
April v. J. vorflellig, daß er biefe in unverkennbar
fraudulofer Abfiht vorgenommene Geffion mit der
actio Pauliana anfechten wolle und, damit der status
quo in Beziehung auf die Realifirung feines Ans
ſpruchs aufrecht erhalten werde, beantragte er als
Sicherheitsmaaßregel, daß eine Sequeftration der ge=
dachten Fiveicommißrevenüen verfügt und zur Dolls
firedung gebracht werden möge. Durch obergericht⸗
lihes Decret vom 22. Mai v. 9. wurde die betrefs
fende Eingabe dem Juftificaten zu feiner Erklärung
und zwar mit dem Bemerfen mitgerbeilt, daß ihm
dadurch zugleid babe Gelegenheit geboten werben
follen, geeignete Borfhläge zur Abwendung ver be—
antragten Sequeftration einzubringen. Durd ober-
gerichtliches Decret vom 11. September v. 3. ift
darauf die erbetene Sequeftration mit der näheren
Befimmung verfügt worden, daß die Sequeftration
nur fo lange fortzubeftehen babe, bis ber zur volls
ftändigen Befriedigung des Jmpetranten erforderliche
Betrag beim Obergerichte ad depositum merbe ge—
bracht fein, und ift dabei dem Jmpetranten aufgeges
ben worden, innerhalb DOrbnungafrift zur Juftification
der impetrirten arreftatorifchen Verfügung bei Ber:
meidung ber Wieberaufbebung der verfügten Ges
queftration Ladung auszubringen, Bevor jedoch vie
zur Effeetuirung jener Sequeftration verfügten Maaß—
regeln zur Ausführung gedieben waren, wurde dem
juftificantifhen Mandatar zur Bermeidung derſelben
13
98
von der Gegenpartei bie Offerte gemadt, daß ber
Oberfilieutenant v. Ernft zu Haffelburg loco arresti
bie felbfifchuldige Bürgſchaft dafür übernehmen wolle,
daß verfelbe im Ball des Unterliegens des YJuftificaten
in dem wiber ihn erhobenen Proceffe in puncto
actionis Paulians, fo wie in dem ferneren Falle, daß
die impetrirte arreftatorifche Verfügung rechtskräftig
für juftifieirt folte erfannt werden, das judicatum in
Gemäßheit des oberappellationdgerichtlihen Erfennts
niffed vom 9. April 1859 innerhalb 6 Moden nad
eingetretener Rechtskraft ver vedfälligen Entſcheidung
an den Advocaten Wolfhagen mand. noie. des Juſti⸗
firanten zablen werde, welche Dfferte demnächſt jufti-
fieantifcherfeits gegen Ausftelung und Aushändigung
einer desfälligen Acte Seitens des Oberftlieutenants
v. Ernft acceptirt worben ift.
Zur Zuftification des Arrefied bat Yuftificant zus
nächſt bie mittlerweile erfolgte Anftelung der Haupt⸗
flage dborirt. In Betreff der justa causa arresti bat
er fobann mit Hinweifung darauf, daß die Ehefrau
des Yuftificaten, nachdem der wider fie wegen nicht
erfüllten Eheverſprechens anbängig gemadte Proceß
enblih in dasjenige Stadium gelangt frei, daß ber
am 7. Juni 1858 geſchehenen Eidesleiftung der end»
lie Sieg ihres Gegners mit Nothwendigfeit auf
dem Fuße babe folgen müffen, furz vor der gedachten
Eidesleiftung die Erffion vorgenommen babe, durch
welche ihrem Ehemann ihr ganzes Vermögen übers
tragen worden fei, weiter bemerkt: die Pfändung fei
nach gefchehener Verurtbeilung der Ehefrau des Juſti⸗
firaten in Folge der von ihr vorgenommenen Ceſſion
erfolglos geblieben. YJuftificant habe daher, um feine
Befriedigung zu ermögliden, gegen denjenigen bie
actio Pauliana anftellen müflen, ver von der Schuld—
nerin in fraudem ihres vollberedhtigten Gläubiger
mit demjenigen Vermögensobjeet bereichert worden,
aus dem diefer feine Befriedigung babe gemärtigen
bürfen. Daß es moraliſch feinem Zweifel unterliege,
wie bier durch jene Ceſſion lediglich in fraudem des
Yuftificanten gehandelt worden, bebürfe faum ver
Erwähnung, und im Hinblid auf das ganze Verfahren
der Gegnerin des Juftificanten im vorliegenden Pro=
cejje liege zur Beforgniß Grund vor, daß fie aud
ferner gejonnen fein und nicht verfeblen werde, zu
neuen Vermögensverfuren zu greifen und dem Juſti—
firanten die Realifirung feiner Anfprüce zu vereiteln,
falls diefer mit feiner actio Pauliana obfiegen würbe.
Daß aber ver Auftificat, welcher feiner Frau ale
ebeliher Gurator in ihrem Nechtöftreite wider ben
Jufificanten zur Seite geftanden, particeps et con-
scius fraudis berfelben bei Vornahme der fraglichen
Eeffion gewefen, darüber fönne nicht wohl ein Zweifel
obmwalten, und daß Gefahr für den Juflificanten, daß
ihm im alle feined Sieged mit der actio Pauliana
dennoch die Realifirung - feiner rechtskräftig erfannten
Forderung vereitelt oder minbeftend erfchwert werden
würde, dürfte aus dem Vorſtehenden Tlar erbellen.
Es würde nämlich obne jenes Sicherheitsmittel dem
Auftificanten die unerquidlice Ausfiht drohen, noch
einmal mit einer britten Perfon eine actio Pauliana
über fein Erecutionsobject ausfechten, jedenfalls die
Fälligkeit und gefchebene Hebung der einzelnen Fidei—
commißrevenüen, bevor er fie ald demnächſtiges Exe—
rutionsobjeet würbe in Anfpruh nehmen fönnen,
abwarten zu müflen, und da ber Genuß der Fidei—
commißrevenüen dadurch bedingt fei, daß bie zeitmeis
lige Nugnießerin die jedesmaligen Fälligfeitstermine
erlebe, fo würde endlich, falls die Ehefrau des Juſti—
ficaten während des Anfechtungsprocefies mit Tode
abgeben follte, die Erpectanz des Yuftificanten, feine
Befriedigung in den Fideicommißrevenüen zu finden,
vereitelt fein. Mit Rückſicht bierauf hat Zuftificant
gebeten:
daß bie impetrirte Sequeftration für juftificirt,
Zuftificat auch ſchuldig erkannt werbe, vem Ju⸗
ftificanten die fämmtlihen Koften dieſes Verfahs
rene, des. et mod. ear. salva, innerhalb Ord⸗
nungsfrift zu erftatten.
Der Jufificat hat auszuführen gefucht, daß es
an allem Grunde mangele, aus bem ber Juſtificant
beredhtigt fein follte, die Sequeftration der fraglichen
Fiveicommißrevenüen zu impetriren. An die Stelle
des Streitgegenftandeg, deſſen Sequeftration der mals
fidei possessor ald Erecutionsmittel für denjenigen,
deſſen Recht an dieſem Gtreitgegenftande in einem
Rectöftreite wider einen Dritten redtäfräftig an—
erfannt worden, fi gefallen laſſen müſſe, habe Juſti—
ficant den Etreitgegenftand der von ihm angeflellten
9
Paulianifhen Klage gefelt und nun obne nähere
Angabe jeden Redtögrundes die Sequeflration ber
fragliden Fiveicommißrevenüen als Gegenfland der
von ibm auf Reſciſſion der von der Ehefrau bes
Zufificaten an dieſen vorgenommenen Ceifion dieſer
Fideicommißrevenüen angeftellten Paulianifhen Klage
verlangt, alfo Execution verlangt, bevor ein rechts⸗
fräftiges Erfenntniß vorliege. Daß hienach im vors
liegenden Falle die Sequeftration der fraglihen Rer
venüen nit den Character eined Executionsmiltels,
welches ein rechtöfräftiges Erfenntniß vorausfege,
fondern nur einer Sicherungsmaaßregel babe, die
Sequeftration daber auch zunächſt in erflerer Ber
ziehung nicht juftifteirt worden, erfcheine unzweifelhaft.
Unter dem ferneren Hervorbeben, daß AJuftificant
mit der von ihm angeftellten Paulianifden Klage
lediglih den Antrag auf Aufhebung und Annullirung
ber mehrgedachten Geffion verbinde, nicht aber irgend
welde Leiftung vom AJuftificaten verlangt babe, hat
Auftificat weiter bemerft, der Yuftificant babe nichts
angeführt, wodurd die Ausführung eines obſieglichen
Erfenntniffes auf die von ihm angeftellte Paulianiſche
Klage auch nur im Mindeften gefährbet werde. Er
babe offenbar in feiner Darftellung nidt die Realifis
rung ded Erfenntniffes auf die Paulianiſche Klage,
fondern die Realifirung feiner rechtöfräftig erfannten
Entfhädigungdforderung wider die Ehefrau des Juftis
ficaten, vor Augen. Nicht die Befürchtung ſpreche
AZufificant aus, daß, wenn er mit der wider ben
Juſtificaten angeflellten Paulianifhen Klage vbfiegen
follte, die Realifirung des auf Refeiffion der von des
AJuftificaten Ehefrau an den Auftificaten befchafften
Ceſſion ihrer fragliben Fideicommißrevenüen abyus
gebenven Erfenntniffes irgend gefährbet ſei. Habe
der Yuftificant doch aud mit dem rechtsfräftigen Er—
kenntniſſe ald ſolchem alled erreicht, was er in feiner
wider den Jufificaten angeflellten Klage verlange,
daß nämlich die Ceffion wieder aufzuheben und nichtig
zu achten. Der Juftificant babe nicht angeführt, wors
auf weiter eine Erecution dieſes Erfenntniffes gerichtet
fein follte, am wenigſten aber, woburd die Nealifie
rung eined durch ein foldes Erkenntniß dem Juſtifi⸗
canten wiber den Juftificaten etwa zuerfannten Ans
ſpruchs, obgleich Juftificat feinen Gegenftand deſſelben
abne, irgend gefährbet werde. Ob eine Gefahr für
ven Juftificanten vorliege, daß ihm im Kalle feines
Sieges mit der actio Pauliana dennod die Realifis
rung feiner ihm redtöfräftig nicht wider den Juſtifi—
caten, fondern wider des Jufificaten Ehefrau zuer⸗
fannten Entſchädigungsforderung möchte vereitelt oder
doch fehr erſchwert werben, fei für diefen Rechtöftreit
durchaus irrelevant, denn zur Juſtification der wider
den Juftificaten verfügten Sequeftration wäre vom
Juſtificanten nachzuweiſen geweſen, daß vie Realifirung
eined ihm gegen ben Yuflificaten und nit gegen
einen Dritten zuftehenden Anſpruchs in dem Grade
gefährdet jei, daß anderweitige Sicherheitsmaaßregeln
nicht ausreichten. Auf Grundlage diefer Ausführuns
gen ift ſchließlich vom Juflificaten beantragt worben:
daß die impetrirte Erquefiration für nicht
juftifieirt und Juſtificant zur Koftenerftattung
ſchuldig erfannt werde.
Es fteht demnach zur Frage, ob bie vom Juſtifi—
canten impetrirte Gequeftration für juftifieirt zu er-
achten?
In Erwägung nun, daß ber Endzwedck des ge-
richtlichen Verfahrens nicht bloß auf die Entſcheidung
der flreitigen Rechtöfrage, fondern auch auf die Nealis
firung des der obfiegenvden Partei zuftebenden Rechts—
anſpruchs gerichtet ift und baber in Fällen, in welchen
es ſich ergiebt, daß die ſchließliche Nealifirung des
geltend gemachten Rechtsanſpruchs durd eine Ver—
rüfung bed status quo entweber nicht erreicht oder
wefentlich erfchwert werden würbe, bie bedrohte Partei
befugt ift, während jeder Lage des Proceffed vors
läufige Maafregeln zu beantragen, durch welche ber
status quo aufrecht erhalten werde;
in Erwägung, daß ber Juſtificant, nachdem die
Beitreibung der ihm rechtäfräftig zuerfannten Forde—
rung wider die Ehefrau des YJuftificaten dadurch vers
eitelt worden war, daß bie juftificatifhe Ehefrau
während des Bertaufs des zwiſchen dem Juftificanten
und ihr geführten Redtöftreits durch Eeffionsacte vom
31. Mai 1858 ihr ganzes Vermögen und namentlich
die Fideicommißrevenüen, um melde es fib banvelt,
ihrem Ehemanne übertragen hatte, die Refeiffion der
gedachten Ceſſion mittelft ver Paulianifhen Klage zu
100
erwirfen gefucht und zugleich bie einftweilige Seque-
firation der fragliden Fideicommißresenüen impetrirt
bat;
in Erwägung, daß AJufificant in Beziehung auf
die Juſtification diefer zur Aufrechthaltung des status
quo von ibm impetrirten Sequeftration zunächſt bie
Anhängigkeit der Hauptfache genügend doeirt hat und
vom AJuflificaten mit Grund nicht geltend gemacht
werden Tann, daß ein gelinderes Sicderungsmittel
hätte gewählt werden fünnen, indem ihm vor Vers
fügung der Sequeftration Gelegenheit gegeben mwors
den ift, ein milderes Mittel in Vorſchlag zu bringen,
verfelbe aber fein foldes in Vorſchlag gebracht hat;
in Erwägung, daß die verfügte Sequeftration ihre
fernere unzweifelhafte Rechtfertigung in dem Umftande
findet, vaß, wenn die actio Pauliana zu Gunften des
Juftificanten entſchieden werden follte, nad ven ftatts
gebabten Vorgängen zu beforgen gegründete Veran—
laffung vorliegt, daß die inzwifchen fällig gewordenen
Revenüen confumirt fein werden, die dadurch für den
Zuftificanten berbeigeführte Nothwendigkeit aber, die
Nealifirung feines Anſpruchs binfteben laſſen zu
müffen, bis der entfpredyende Betrag der Fideicommiß⸗
revenũen fällig geworden, nicht nur eine erhebliche
Erfhmwerung der Rechtsverfolgung, fondern auch eine
Erſchwerung der ſchließlichen Nealifirung feines Ans
ſpruchs infofern involviren würde, ald der Genuß der
fraglihen Revenüen durch das Leben der Nugnießerin
bedingt ift;
in Ermägung, daß der biergegen vom Yuftificaten
erhobene Einwand, daß mit der Paulianifhen Klage
lediglich der Antrag auf Annullirung der Eeffion
verbunden, nit aber irgend melde Leiſtung verlangt
fei, zu deren Sicherung eine Sequeſtration nötbig
wäre, auf Berüdfichtigung feinen Anſpruch maden
fann, da, falld mittelft der Paulianifhen Klage vie
Ceſſion, durch welche Juftificant um jedes Executions—⸗
object gebracht worden, reſcindirt werben ſollte, ver
Juſtificant ſelbſtverſtändlich zur Deckung feiner For—
derung den Betrag der ſeit der Ceſſion fällig gewor—
denen Revenüen wird beanſpruchen können, dieſen
Betrag aber durch Sequeſtration der Dispoſitions—
befugniß des Juſtificaten vorläufig zu entziehen, dem—
ſelben deshalb nicht hat verſagt werden dürfen, weil
die Rechtsverfolgung ihm unſtreitig auch in dem
Falle weſentlich erſchwert werden würde, wenn er nach
ausgefochtenem Proceſſe mit dem Juftificaten in Be⸗
ziehung auf die Paulianiſche Klage genöthigt ſein
ſollte, ſich ferner in Betreff der inzwiſchen fällig ges
wordenen Revenüen bis zum Betrage der ihm zu—
ſtehenden Forderung mit dem Juſtificaten in proceſ⸗
fualifhe Weiterungen einzulaffen und die Ausficht,
daß während der Dauer des eingeleiteten Reſciſſio ns⸗
fireitö ein zur Dedung feiner Forderung ausreihender
durch die impetrirte Sequeftration hinreichend gefichers
ter Betrag der fragligen Revenüen fällig werben
würde, ihm genügenden Grund dargeboten hat, ven
mit der Paulianifchen Stlage verbundenen Antrag auf
Annullirung der Ceſſion zu beſchränken;
wird, nad eingelegten Receſſen und ftattgehabter
mündliher Verhandlung, von Landgerihtswegen bies
dur für Recht erfannt:
daß die vom Yuftificanten impetrirte Seque=
firation für juftifieirt zu erachten, Juſtificat
auch ſchuldig fei, vem Juftificanten die Koften
diefes Verfahrens, deren Berzeihnung und
Ermäßigung vorbebältlid, binnen Ordnungs—
frift zu erftatten.
Wie denn foldyergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Landgericht zu Glückſtadt, ven 11. Februar 1861.
Gegen dies Erfenntniß appellirte der Juſtificat
an dad Königl. Oberappellationsgericht zu Kiel, erhielt
aber den nachſtehenden abſchlägigen Beſcheid.
Hamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die unterm 25. März v. J. hieſelbſt einge—
reichte Appellationsſchrift des Landſaſſen Barons von
Sepdlitz auf Nütſchau, Juſtificaten, jetzt Appellanten,
wider
Hugo v. Hirſch aus Petersdorf in Schleſien, Juſtifi—
canten, jetzt Appellaten,
wegen Juſtification eines Arreſtes, jetzt Appel—
lation wider das Erkenntniß des Holſteiniſchen
Landgerichts vom 11, Februar 1861,
101
wird,
in Erwägung, daß zur Jufification einer Se—
quefiration erforderlich ift, daß die Hauptflage anges
ftelt worden, und daß eine Gefahr für die Nealifirung
des mit der Haupiflage erfolgten Anſpruchs vorhan—
ven ift;
in Erwägung, daß die Parteien darin einverftans
den find, daß Appellat wider den Appellanten bie
Paulianifhe Klage auf Refeiffion der an ibn von
feiner Ehefrau gefhebenen Uebertragung ihrer Fidei—
sommißrevenüen angeftellt hat, daß aber der Einwand
des Appellanten, daß, da Appellat mittel der Paus
lianifhen Klage nur Annullirung der Ceſſion ver
Tiveicommißrevenüen, nicht aber eine Leiſtung, nas
mentlich nicht die Reftitution der während des Rechts—
ftreitd fällig gewordenen Revenüen beantragt babe,
der mittelft der Hauptflage geltend gemachte Anſpruch
gar nicht gefährdet fein könne, für unbegründet zu
erachten ift, weil in dem mit der Paulianiſchen Klage
verbundenen Antrage felbftverftändlich der Antrag auf
Refitution der mit Beſchlag belegten Fideicommiß—
revenüen zum Zwed der Ererution enthalten ift, folgs
lid, da die Haupiflage angeftelt iſt und der mittelft
verjelben erfolgte Anfpruch gefährdet fein fann, es
nur noch darauf anfommt, ob diefer Anſpruch auch
wirfli gefährdet if;
in Erwägung, daß Appellant, welder feiner Ehe—
frau in deren langwierigem Proceſſe wider den Ap—
pellaten als ehelicher Qurator zur Seite geflanden
bat, mit deren Rectsverbältniffen zu dem Appellaten
genau befannt war, namentlihd wußte, daß derſelbe
eine bedeutende Forderung an feine Ehefrau hatte,
desungeachtet ihr in dem Beftreben bebülflich geweſen
ift, dem Appellaten die Erecution in ihr Vermögen
unmöglich zu maden, indem er fi ihr ganzes großes
Vermögen von ihr bat übertragen lailen, fo daß ber
Appellat, wenn er nicht mit der Paulianifchen Klage
obfirgt, feine Ausſicht auf Befriedigung bat, daß aber
viefes Verfahren bes Appellanten dem Appellaten
gegenüber mit Grund beforgen läßt, daß Appellant
für ven Fall, daß er in feinem Rechtsſtreite mit dem
Appellaten unterliegen follte, alles, was in feinen
Kräften ftebt, thun wird, um die Erecution des Urtheils
zu vereiteln, daß mithin die demnächſtige Realifirung
ded von dem Appellaten gegen den Appellanten erbos
benen Anſpruchs als gefährdet erſcheint, daher der
Arreft mit Recht für juftifieirt erfannt worden ift und
folglihd die erfte Beſchwerde ſich als unbegründet
darftellt;
in Erwägung, die zweite Beſchwerde betreffend,
daß fein Grund vorliegt, von ber Regel, daß ber
unterliegende Theil die Koften zu erftatten bat, bier
eine Ausnahme zu maden;
hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Rechnung des Anwalts und Procurators iſt
auf 68 „P beftimmt worden.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas
tiondgerichte zu Kiel, den 22. Februar 1862.
Das vorftehend abgebrudte landgerichtlihe Er:
kenntniß ift fon in dem 40ſten Stücke des vorjähris
gen Jahrgangs der Anzeigen mitgetheilt, damals aber
burd ein Verfehen mit einem Beſcheide des Königl.
Dberappellationsgerichts vom 11. September v. 9. in
Verbindung gebracht worden, welcher in einem anders
mweitigen zwiſchen venfelben Parteien geführten Proceffe
erfolgt war.
E8 war nämlid von Hugo v. Hirſch gegen ven
Baron v. Seyplig zur Anfechtung einer dem Pegtern
von feiner Ehefrau befcafften Eeffion die Paulianis
fhe Klage vor dem Holfteinifhen Landgerichte erhoben
worden. Bon dem Beflagten ward bie Cinlafjung
auf diefe Klage verweigert, indem er als proceßhin⸗
bernd die Einrede der fehlenden Legitimation zur
Eade und der unbegründeten Klage vorfhügte. Zur
Motivirung der erftern Einrede berief er fi darauf,
daß ber Kläger zum Zweck der Sicerftellung von
Forderungen fomohl des Advocaten Wolfhagen in
Divesloe als des Particulierd Cretius aus Breslau
an ibn dem Apvocaten Wolfhagen die Erhebung bes
in feinem Procefje gegen die Ebefrau des Beflagten
erftrittenen judicatum ausſchließlich und unmwiderrufs
li übertragen habe und daß laut Vereinbarung zwis
102
fhen dem Kläger und dem genannten Particulier
Eretius diefem wegen ber ibm anerfannter Maaßen
zuftehenden Forderung Das zu erwartende judicatum
aus dem fraglicen Proceſſe hafte und verpfänver fei,
daß daher der Kläger nicht mehr befugt fei, über
feine Anfprühe aus dem von ihm erftrittenen Er:
fenntniffe zu disponiren und zur Eiderftellung ders
felben irgend welche gerichtliche oder außergerichtliche
Schritte vorzunehmen, Für die Einrede der unbe—
gründeten Klage ward angeführt, daß die Anftellung
der Paulianifhen Klage vor eröffnetem Concurfe uns
ftatthaft fei und daß die Forderung des Stlägerg,
wegen deren er mit dieſer Klage aufirete, zur Zeit
der von der Ehefrau des Bellagten vorgenommenen
Ceſſion noch gar nicht eriftent geweſen fei.
Nachdem über diefe beiden ald proccfhindernd
vorgefhüpgten Einreden nun verhandelt worden war,
gab das Holfteinifche Landgericht fofort im Termine
das folgende Erfenntniß ab.
Sn Saden des Hugo v. Hirfh aus Petersborf
in Sclefien, Klägers,
wiber
den Ranpfaffen Baron v. Seyplig zu Nütfhau, Ber
flagten,
in pcto. actionis Pauliane zur Anfechtung
einer dem Bellagten von feiner Ebefrau in
fraudem des Klägers beſchafften Eeffion,
wird auf eingelegte Receſſe und nad bis zur
Duplif flattgehabter mündlider Verhandlung,
in Erwägung, daß die Einrede ber fehlenden
Caution für Wiverflage und Koften vom Beflagten
im beutigen Termin zurüdgenommen worden ift;
in Erwägung, daß die Einrede der fehlenden Le—⸗
gitimation zur Sadye, abgeſehen von ihrer völligen
Illiquiditãt, auch materiell liquide unbegründet erfdeint,
da eine von dem Stläger vorgenommene Uebertragung
der Erhebung bes judicati in dem zwiſchen ibm
und der Ehefrau des Beklagten geführten Proceife
an den Advocaten Wolfhagen in Olvesloe den Klä—
ger natürlid nicht verhindern fann, feinerfeits bier
jenigen gerichtlichen Schritte vorzunehmen, weldes die
Erhebung dieſes judicati nicht bezweden, fondern ledige
lid vorbereiten, und da eine etwaige Berpfänbung der
Forderung die Regitimation des Klägers nicht beein
trädhtigt ;
in Erwägung, daß die Einrede der unbegründeten
Klage, da fie theils von einfad dilatorifher Natur,
theils nicht ohne Prüfung der Hauptfadhe zu beurtbeis
len ift, ungweifelhaft nicht mit proceßbindernder Wir:
fung vorgefhügt werden fann,
von Landgerichtswegen biemittelft erfannt:
daß Beflagter mit ven als proceßhindernd
vorgefhügten Einreden nicht zu hören, Kläger
daber zur hauptſächlichen Verhandlung zuzu—
laſſen, Beklagter auch ſchuldig ſei, die Koſten
dieſer Verhandlung, salya des. et moderatione,
binnen Ordnunggsfriſt zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
B. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Landgerichte zu Glückſtadt, den 5. October 1860.
Der Beklagte appellirte gegen dieſes Erkenntniß
an das Königl. Oberappellationsgericht zu Kiel und
erhielt auf dieſe Appellation unterm 11, September
v. 3. den in dem A0ften Stüd der vorjährigen Ans
zeigen bereits abgebrudten abſchlägigen Beſcheid.
Ueber dad Forum der nicht aus dem Nexus
entlaſſenen Hamburger Bürger.
Der Makler Witt in Hamburg klagte im v. J.
bei der erften Prätur der Stadt Hamburg eine gegen
den Gaſtwirth Beend in Elmshorn ihm zuftehende
Forderung ein, zu deren Zahlung ber Beflagte nad
ſtatigehabtem Gontumarialverfahren ſchuldig erkannt
wurde. Die Prätur wandte ih nun auf Antrag des
Klägers mit dem Erſuchen an die Königl. Ranzauer
Arminiftratur, daß die Erecution des Erfenntniffes in
das in Elmshorn befindlide Vermögen des Beflagten
volljogen werden möge. Als die Apminiftratur dieſem
103
Antrage durch die Abgebung eines Mandates ent-
ſprach, reichte der Beflagte eine remonftrirende Bors
ftellung ein, in welcher er die Incompetenz der Ham—⸗
burger Prätur zur Abgebung des gegen ihn gefällten
Erfenntniffes unter Berufung darauf zu deduciren vers
ſuchte, daß er zur Zeit des gegen ihn eingeleiteten Ver—
fahrens längft in Elmshorn domicilirt gewefen fei,
der Umftand aber, daß er früber in Hamburg das
Bürgerrecht erworben und felbiges bei feiner Nieder-
laffung in Elmshorn nidt ausprüdlih aufgegeben
babe, ohne alle Relevanz fei, weil mit dieſer ſtaats—
rechtlichen Dualität eines Hamburger Bürgers die
frage, mo dad forum domicilii für ihn begründet
fei, gar nichts zu fchaffen habe.
Nachdem von ber Adminiſtratur über dieſe Res
monftration nod eine Aeußerung der Prätur einge:
jogen worden war, worin biefe darauf hinwies, daß
nah Hamburger Gefegen jeder dortige Bürger, auch
wenn er nidt in Hamburg bomicilirt fei, vor ben
dortigen Gerichten Recht zu nehmen babe, wurde dem
Bellagten durch Decret vom 18. April v. 3. eröffnet,
daß,
in Erwägung, weil er eingeräumtermaaßen das
Hamburger Bürgerrebt erworben bat und zur Zeit
feiner Nieverlaflung in Elmsborn aus dem dortigen
Untertbanenverbande nicht entlaffen gemefen ift, weil
aber nad Maafigabe des Allerhöcften Referipts vom
12. Zuni 1810 Hamburger Bürger, welde ib im
biefigen Diftriete niederlaffen, bis zu ihrer Entlaffung
immer noch als folde anzufeben find, und zufolge
Kanzeleifchreibend vom 8. April 1843 felbft durch
Erwerbung eined Grundbefiges im biefigen Lande ihr
generelles perfönlides Forum vor der Hamburgiſchen
Behörde nicht verlieren;
Eupplicant mithin noch jegt ald den für Hams
burger Bürger, welde ſich außerbalb Hamburgs domi⸗
silirt haben, beftebenden Hamburgifchen Gefegen unter-
vorfen zu betrachten ift;
die Beurtbeilung der Frage aber, inwiefern das
son ber Hamburger Bebörve eingeleitete Contumacials
serfabren nad dieſen legteren Geſetzen als ftatthaft
u betrachten fei oder nicht, zur Cognition nidt bed
equirirten, fondern des requirirenden Gerichtes und
ser demfelben vorgefegten Behörden gehört;
es Einwendend unerachtet bei dem ihm beigelegten
Zahlungsbefehl fein Bewenden behalten müffe, wobei
ihm zugleich in Uebereinftimmung mit dem desfälligen
Antrage der requirirenden Bebörbe ein gefchärfter
Zablungsbefebl beigelegt wurde, Er wandte fi mit
einer Zupplication gegen dieſen Beſcheid an das
Königl. Holfteinifbe Dbergericht, wurde aber bier, wie
nachſteht, abſchlägig beſchieden.
Auf die sub pres. den 29. Mai v. J. biefelbft
eingegangene Borftellung und Bitte abfeiten des Gaſt⸗
wirtbd 3. A. D. Beend in Elmshorn, Supplicanten,
wider
den Haudmaller C. 9. Witt in Hamburg, Sups
plicaten,
wegen einer angeblichen Forderung von 391 4.
11 8 Hamb. Cour. und wegen einer angeb-
lihen Forderung von 167 4.108, jegt Recurs
wider die Sentenz der Ranzauer Adminiftratur
vom 19./20. v. M.,
wird nad eingegangener Gegenerflärung, unter
Bezugnahme auf die dem angefochtenen Erfenntniß
des judicium a quo vorangeftellten Entſcheidungs—
gründe, fo wie
in Erwägung, daß der biefigen requirirten Bes
börde die Entſcheidung der Frage, ob die von der
Hamburger Prätur bezeugte Verbindlichkeit eines Ham—
burger Bürgers, der aus dem bortigen Staatöverbanbe
nicht entlaffen worden, ſich in Schuldſachen bei dorti—
gen Behörden belangen zu laffen, durch ein anderswo
erworbenes Domicil erlöfche, nicht zufteht, diefe Frage
vielmehr in legter Inftanz von dem ber requirirenden
Behörde vorgefegten Gerichte zu entfcheiden ift;
dem Supplicanten von Obergerichtswegen
ein abiclägiger Beſcheid
ertbeilt, derſelbe auch fchulvig erkannt, die auf 20.8
265 4 RM, beftimmten Koften ver abſchriftlich ange—
fchloffenen Gegenerflärung innerhalb 4 Moden ab
ins. huj. deer, dem Zupplicaten zu erftatten.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl, Holfteinifchen
Obergerichte zu Glüdftadt, den 20. Juli 1861.
Auch der fernere Recurs des Eupplicanten hatte
für ihn den nadftehenden abſchlägigen Beſcheid zur
Folge.
104
Mamens Fr. Könige Majeftät.
Auf die am 18. Auguft d. 3. hieſelbſt eingegangene
Recursſchrift des Gaſtwirths Johannes Anton Defire
Beenck in Elmshorn, Querulanten,
wider
den Haudmaller C. H. Witt in Hamburg, Querulaten,
wegen zweier in Hamburg wider ihn einges
klagter Forderungen von refp. 391 #118 und
167 # 108 Hamb. Eour., jegt Recurs wider
den Beſcheid des Holſteiniſchen Dbergerichts
vom 20. Juli d. J.,
wird,
in Erwägung, daß in dem in Folge Allerhöchſt
unmittelbaren Auftrages erlaffenen WRefeript vom
12. Juni 1810 die Wirkfamfeit eines von dem Do—
micil unabhängigen generellen Gerichtsſtandes unent-
lafiener Hamburger Bürger vor den Hamburger Ges
richten bie Anerkennung der biesfeitigen Gefeggebung
gefunden bat und daß bie in Gemäßheit des Patents
vom 5. November 1841, betreffend die Niederlaffung
und Berforgung von Ausländern, dem Duerulanten
ertheilte obrigfeitlihe Erlaubniß zur Niederlaffung an
feinem jegigen Wohnort Elmshorn ihrem Zwede nad)
und da zu ihrer Erlangung bie Aufhebung des frem-
den Staatsbürgerverbandes, in weldem ber Queru—
lanı bis dahin geflanden hatte, nicht erforderlich ge-
weſen ift, als ein zur Ausſchlicßung aller rechtlichen
Folgen jenes Berbandes geeignetes Moment fi) nicht
auffaffen läßt; und
in Erwägung, daß es den vorliegenden Umſtänden
nad ber beifommenden biesfeitigen Gerichtsbehörde
an einem zulänglihen Motiv, die Vollziehung der in
Hamburg abgefprodenen Erfenntniffe abzulehnen, ge:
fehlt bat, mithin die über Gewährung folder Rechts—
bülfe vom Duerulanten geführte Beſchwerde unbe:
gründet erſcheint und biefer fi eben fo wenig mit
Grund darüber befhmweren fann, daß er zur Erflat-
tung ber burd feine unbegründeten Anträge bei bie
figen Geridten feinem Proceßgegner verurfachten
Koften verurtbeilt worden ift,
biemit
ein abfchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koſten des Actenprocurators werben auf 3 ,P
778 beflimmt.
Urfundlih sc. Gegeben im Königl. Oberappella:
tiondgericht zu Kiel, den 28. December 1861.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
14. Stüd.
Den 7. April 1862.
Entiheidungen.
Ueber die procefiualifche Legitimation der Spar—
und Leihkaſſen.
Sn Saden ber Aominiftration der Epars und Leihs
kaſſe des Amts Traventhal zu Geſchendorf, Implo⸗
rantin, jegt Supplicantin und Supplicatin,
wiber
ben Käthner T. Häfner, früheren Hufner in Wrede,
Amts Traventhal, jegt in Gr. Harrie, Imploraten,
jest Supplicaten und Supplicanten,
wegen einer Schuld von 1600 F nebft Zinfen
aus felbftichuldiger Bürgſchaft, jept wider das
Erfenntniß des Borbesholmer Königl. Gerichts
vom 16. Mai 1861,
ergeben bie Acten:
Im Februar 1861 hat Implorantin bei dem Bor:
deöbolmer Gericht ein unbebingtes Mandat auf 1600,
NM. nebft 5 pCt. jährlider Zinfen, vom 16. Mai
1359 angerechnet, fo wie auf die Procehfoften wider
ven Imploraten impetrirt und in dem Geſuche ans
geführt:
Laut der angefchloffenen Schuld- und Bürgſchafts⸗
urfunde vom 24. Mai 1855 babe ver Zimmermeifter
Cords in Segeberg 1600 PR.-M. von der Im—
plorantin angeliehben und fich verpflichtet, diefe Summe
nebft 5 pCt. Zinfen am 26. Mai 1856 zurückzuzahlen;
ber Implorat habe dieſelben Verpflichtungen als ſelbſt⸗
ſchuldiger Bürge übernommen und als folder die
Urkunde eigenhändig unterfchrieben. Unterm 14. Juni
1856 fei darauf in Uebereinfunft mit dem Debitor
und dem Bürgen die Rüdzahlung des Darlehne ein
Jahr weiter hinausgefegt und der Prolongationsatteft
fei von Beiden wieder unterfchrieben.
Aud an diefem Termin fei die Zahlung des Eapi-
tald nicht erfolgt, es feien aber die Zinfen berichtigt,
melde aud bis zum 26. Mai 1859 einbezahlt worden
feien.
Der Hauptfhulpner fei im Mai 1860 in Concurs
gerathen und der Implorat habe die Zahlung des
Capitald wie der Zinfen auf desfällige Mahnung
geweigert, Der Antrag fei daher begründet.
Grgen dad am 11./15. Februar v. 3. erbeteners
maaßen abgegebene Mandat ift der Implorat recht»
zeitig mit Weigerungsgründen eingefommen und hat
darin ausgeführt:
Das flagende Eubjeet fei in feinem Weſen nicht
gehörig bezeichnet und die phyſiſchen Perfonen, melde
ed vertreten, bätten fi weder genannt noch in ihrer
Dualität fi legitimirt. Es fei von der Adminiftras
tion der Spare und Leihkaſſe des Amts Traventhal
gellagt, eine beliebige Kaffe fönne aber nicht ohne
Weiteres als Klägerin auftreten, und es fei nicht
gefagt, ob dies Inſtitut eine Gefellfhaft, und welder
Art, oder eine juriftifhe Perfon fei, es fei dem Ans
14
106
walt des Imploraten fein Gefeg oder Rechtsſatz ber
fannt, ver den Gebrauch bed Namens „Spars und
Leihkaſſe“ in der Art privilegirte, daß Jeder, welder
ihn benuge und fi in concreto felber nicht einmal
nenne, von allen procelfualifchen Pflichten und Rechte»
regeln dispenſirt wäre.
In der Bezeihnung „Adminiftration” der Kaffe
folle vermuthlich ein Stellvertretungsverhältnig aus⸗
gebrüdt fein. Es hätten die Stellvertreter dann aber
fi felbft nennen und ihre Berechtigung, die Kaffe zu
vertreten, liquide nachweiſen müffen, um im Mandats⸗
proceß zur Klage berechtigt zu fein,
Diefe gerügten Mängel fönnten nur zur Aufs
bebung des angefochtenen Zablungsbefehles führen
und nicht etwa in einer Replif nachgeholt werben.
Es frei unmwahr, baß ber Implorat die auf dem
produeirten Schuldſchein enthaltene Prolongation vom
14. Juni 1856 felber mit feinem Namen unterfchrieben
babe, und fei er bereit, dieſes eidlich zu erhärten,
Diefed babe er ſchon dem Rehnungsführer Fiſcher,
mwelder ibm im Anfang 1860 im Auftrag der Apminis
ftration gefhrieben, fofort erflärt. Seitdem habe die
Sache 13 Monate gerubt. Um dieſe Erfdeinung in
ihrer juriftifben Tragweite benugen zu fönnen, müffe
er freilich wiffen, wer ibm jegt als Partei gegenüber
ftehe, und daraus ergebe fidh wieder bie Nothwendig-
feit ver voraufgehenden formellen Vertheidigung.
Der Hauptſchuldner Cordis babe ihm nad Ablauf
der urfprüngliden Zablungsfrift verfihert, daß die
Schuld berichtigt fei, und Jmplorat würde, aud wenn
er aufgefordert worden wäre, damals vie Bürgſchaft
nicht verlängert haben.
Dem gegneriſchen Anfprud obftire alfo die Ein—
rede der Zahlung. Er deferire der Jmplorantin in
eventum darüber den Eid.
Eolite diefe Einrede nit erwiefen werden, fo
würde dem Imploraten eine Einrede aus dem Um—
flande entgegen fteben, daß ohne jein Wiſſen dem
Hauptſchuldner das Capital prolongirt fei, während
die Implorantin fehr wohl gewußt, daß die Vermö—
gensverhältniffe des Hauptſchuldners fi höchſt bes
denklich verfchlechterten.
Die Prolongation fei aud dem Mandatögefuce
liquide. Menn dann noch die Sade vom 26. Mai
1857 fo bingeftanden und vom Hauptſchuldner jogar
Zinfen angenommen feien, fo fei dad um fo mehr
eine negligentia, welde dem Bürgen eine Einrede
gebe, als für die Apminiftratoren der Kaffe eine aus
drüdliche Vorſchrift gelte, daß fie feine auf einfache
Schuldfcheine hin ausgeliehene Eapitalien dem Haupt
fhuldner ohne Mitwirfung des Bürgen prolongire
folen. Diefed gebe ſchon aus ben Formularen ver
Schuldſcheine hervor, welche die Kaffe benuße, inden
auf ihnen auch Prolongationsblanquets für bie Bürger
vorhanden feien.
Indem Implorat ſich noch alle Rechte für jede
anderweitige Verfahren refervire, bitte er um Auf
bebung des Mandatd und PVerurtbeilung der Im
plorantin zur Koftenerftattung.
In ihrer replicariihen Erflärung hat die Imple—
rantin angeführt: die Apminiftration der Spar» um
Geibfafle fei von dem Ymploraten in bem von ibn
mit unterfchriebenen Schuld» und Bürgſchaftsſcheint
als Erebitrir anerfannt, er werde fie daher jegt aus
als Klägerin gelten laffen müffen und es fei babe
ganz irrelevant, ob die Kaffe eine juriſtiſche Perjern
oder eine Societät bilde.
Die Epar- und Peihfaffen feiern von der Staat?
gemalt ald berechtigte Vereine anerkannt, welche durd
ihre Adminiftrationen oder Directionen gerichtlich ver:
treten würden, und in Fällen der vorliegenden An
geſchehe vie Bertretung überall ohne befondere weiter:
Fegitimation auf Grund der probueirten Urkunde.
Eine andere Pegitimation fei nur dann erforderlid,
wenn ein perfönliches Auftreten der Apminiftratoren
im DMandatsproceh bei einer etwanigen Eidesleiſtung
nötbig werde.
Die allein wefentlihe Begründung des Mandatk
gefuche® beruhe daranf, daß ber Implorat die in ver
Schuldurfunde vom 24. Mai 1855 enthaltene Ber:
pflihtung des Hauptſchuldners durch Unterzeichnung
als ſelbſtſchuldiger Bürge auf ſich genommen habe
Die Behauptung des Imploraten, daß er die Pre
longation der Schuld vom 14. Juni 1856 nicht unter
fprieben, fei baber irrelevant und die Ableiftung dee
Diffeſſionseides, zu welchem er ſich erboten, unzuläffiz
Uebrigens werde beftimmt behauptet, daß Impleret
die Prolongation eigenhändig unterfchrieben habe.
107
Was die Einrede der Zahlung anlange, fo er:
mangle die angeblid vom Hauptfhuldner dem Im—
ploraten nad Ablauf ver urfprüngliden Zablungsfrift
ertbeilte Verfiherung, bie Schuld fei berichtigt, ber
zur Einreve ber Zablung erforberliden beflimmten
Behauptung, daß und wann die Schuld (Capital und
Zinfen) von dem Hauptſchuldner an die Jmplorantin
bezahlt worden fei, im jeder Beziehung. Eventuell
wolle Jmplorantin die Berichtigung ber Schuld in
Abrede ftellen und den deferirten Eid dem Imploraten
referiren. Dabei folle noch bemerkt werden, daß der
Hauptfhuloner im Concurſe die in Rede ſtehende pro⸗
fitirte Forderung als richtig anerfannt babe.
Die von dem Gläubiger dem Hauptſchuldner rüde
fichtlich der Zahlungszeit ertheilte ausprüdlich bemilligte
Stundung oder ftilfchmweigend gewährte Nachſicht bes
freie nit den Indemnitätsbürgen, geſchweige denn
den ſelbſtſchuldigen Bürgen, und es fei befannten
Rechtens, daß diefer dem Gläubiger gleich mie ber
Hauptichuloner hafte, jo daß eine wirflide Nadläffige
feit des Gläubigers in der Beitreibung grgen ben
Schuldner folhem Bürgen eine Einrede wider bie
Klage aus der Bürgſchaft nicht gemäbre.
Die Einrede, welde der Implorat dem Umſtande
entnommen, baß dem Haupiſchuldner ohne bed Im—
ploraten Wiffen das Capital prolongirt worben, wäh—
rend die Implorantin fehr wohl gewußt babe, daß
die Vermögendverbältniffe des Schuldners ſich ſchon
bedeutend verfchlechterten, ſei baber rechtlich unbes
gründet. Im Uebrigen werde geleugnet, daß bem
Hauptichuloner das Capital zu einer Zeit prolongirt
worden fei, ald fie gewußt, daß feine Bermögendvers
bältniffe fih höchſt bedenklich verfchlechterten, fo wie
ferner, daß die Nominiftration eine Schuld nicht ohne
Mitwirfung des Bürgen prolongiren dürfe. Schließ—
lich wolle Implorantin noch hinzufügen, daß Implorat
zur Zeit der Vollziehung der Bürgfhaft Hufenbefiger
im Traventhbaler Dorf Weede gemefen, ibm alfo nicht
allein die Einrihtung der Kaffe genau befannt fei,
fondern er fogar die Eicherheit der Kaffe mit feinem
Grundbefig verbürgt babe.
Hierauf geftügt ift gebeten, den Fmploraten mit
feinen Einreden abzuweifen und ihm ein geicärftes
Mandat beizulegen.
Das Amtsgeriht hat darauf unterm 16. Mai
erfannt:*)
*) Enticheibungsgründe dielet Erkenntniſſeb:
In Erwägung, daß nun dab Vorhandenfein ber
legitima persona standi in judicio auf @eiten ber
Smplerantin darzuthun, ber burdy die von berfelben
beigebrachte Schuld- und Bürgſchaftsverſchreibung
gelieferte Nachweis genügt, daß Implorat mit ber
Abminiftration der Amtd Zraventhaler Spar- und
Leihkaſſe ald folder ein Rechtögeſchäft eingegangen
ift, indem darnach, ſofern nicht, wie hier nicht ge»
ſchehen, Entgegenfichended vom Imploraten fpeciell
angeführt, reſp. nachgewieſen wird, angenommen
werben muß, daß biefe „Abminiftration* gleich wie
zu anderen rechtlihen Handlungen fo aud zur Pro-
cehführung in Vertretung, einerlei, ob einer Corpo⸗
ration, einer Gocietät ıc., befugt ift, wobei nanıent-
lih auch Seitens ded Imploraten nicht verlangt
werden fann, daß ihm behufs ber Procehführung
mit der Smplorantin ein genauerer Nachweis über
deren juriftifche Natur geliefert werde, ald ihm früher
bei Abfchluß des beregten Grichäfts mit berfelben
zu Theil geworden it;
in fernerer Erwägung, dab die eventuelle aus
der Geitend der Smplorantin unterlaffenen recht»
zeitigen Beitreibung der qu. Schuld von dem Haupt-
ſchuldner entnommene Einrede des Imploraten fidy
auch abgeſehen von feiner Eigenſchaft als ſelbbſt
ſchuldiger Bürge ſchon bedhalb als unbegründet
darſtellt, weil aus dem zur Begründung der implo-
ratiſchen Einrede Angeführten nicht hervorgeht, daß
eben durch die angebliche negligentia der Implorantin
dem Imploraten der Regreß gegen den Hauptichulbner
vereitelt fei, indem babei nicht angeführt ift, daß
vom Letzteren, wenn bie ftattgchabte Zögerung nicht
gefchehen, Zahlung zu erlangen geweſen wäre, —
daß aber, weil die Unterlaffung der Beitreibung vom
Hauptichuldner, refp, die Prolongation bed Zahlungs-
termins für Zesteren, ohne Vorwiſſen ober Genchmi-
gung bed Bürgen auf befien Haftpflicht anerfannten
Mechtens für ſich allein von feinem Einfluß it, das
Erbieten bed Imploraten, die unter dem Alleſt ber
gefchebenen Prolongation befindliche Unterfchrift fei-
ned Namend eidlich zu diffitiren, nicht weiter berüd.
fihtigt werden kann;
in fernerer Erwägung, dab dagegen bie Einrede
der Zahlung Seitend ded Zmploraten genügend fun-
dirt ift, da in ber Unführung, „dem gegneriſchen
Anſpruch obftirt alfo die Einrede der Zahlung“, die
108
daß Implotat einen Eid dahin abzuleiften
babe:
daß er glaube und dafür halte, daß das
laut Schuldſcheins vom 24. Mai 1855
von ihm verbürgte der Amts Traventhaler
Spar= und Reihfaffe von dem Zimmers
meifter Cords in Segeberg geſchuldete
Darlehpn von 1600 P RM. nebft
Zinfen an Erſtere zurückbezahlt worten
fei,
Dagegen baben beide Parteien hierher fupplicirt,
Implorat auch die Nichtigleitöbefchwerde erhoben und
fih darüber befchwert:
1) Implorat:
daß nicht das Mandat vom 11./15. Februar
v. J. wieder aufgehoben ift, ref. exp.,
2) Implorantin:
daß die Einrede der Zahlung für fundirt ers
achtet und nicht vielmehr ald unfundirt vers
worfen worden fei.
In Erwägung nun, daß der Implorat felbftfchuls
diger Bürge für ein nebft Zinfen der Nominiftration
ber Amts Traventbaler Spare und Leihkaſſe gefchuls
betes Gapital geworden und er daher gleidy wie der
Hauptſchuldner zur Rüdzablung an die Abminiftration
verpflichtet ift, mochte die Spars und Leihkaſſe eine
Corporation, eine Sorietät oder fonftige Geſellſchaft
fein, indem, fobald über die Identität des Creditors
und Klägers fein Zweifel obwaltet, wie in bem vors
liegenden Fall, es dem Jmploraten an jedem recht⸗
lihen Intereffe fehlt, über die juriftifhe Natur bes
Inſtituts näher inftrwirt zu werben;
freilich fehr mangelhaft gefaßte Behauptung gefunden
werden muß, ed fei die Schuld bezahlt worden, ohne
daß es dabei auf bie etwanigen Gründe, aud benen
Ymplorat eine foldhe Behauptung aufftellen zu fün-
nen meint, etwab anfommt;
in Erwägung endlih, daß demnach Amplorat
den über diefe Einrede von ihm der SImplorantin
zugeſchobenen und von Letzterer referirten Eid zu
leiften haben wird, biefer aber, ba es ſich babei für
ben Zmploraten um ein factum alienum hanbelt, nur
de eredulitate zu leiften if.
in Erwägung, daß der Implorat berechtigt ifl, Die
Perfonen feiner Gegner im Proceh fennen zu lernen
und von ihnen ihre Legitimation zur Vertretung bes
Inftiturs, welchem er ald Bürge ein Capital ſchulden
fol, nachgewieſen zu erhalten, indem dad mandatum
presumtum des implorantifhen Anmaltd zwar vor⸗
läufig ausreidht für das ihm von ben Aominiftratoren
ertheilte Mandat, nidt aber für vie Berehtigung
biefer, im Namen der Spar- und leihfaffe vor Gericht
aufjutreten, und indem bie Production der Originals
ſchuldurkunde gleihfalls einen genügenden Nachweis
nicht liefert, daß die nicht namentlich genannten Admi—⸗
niftratoren auf Grund derfelben wider den Imploraten
zu verfahren beauftragt oder fonft berechtigt find;
in Erwägung, daß der Jmplorantin jedenfalls
obgelegen hätte, nachdem ihre Pegitimation in ben
MWeigerungsgründen beftritten war, bei Ginreihung
ihrer replicarifhen Erflärung ihre Regitimation bei—
zubringen, und daß, da foldes nicht gefchehen, das
Mandat als nichtig wiederum aufzuheben ift; und
in Erwägung, daß bei fehlender Regitimation der
Imploranten die von ihnen interponirte Supplication
zurüdzumeifen ift,
wird auf die refp, am 13. und 14. Juni v. 3.
biefelbt eingegangenen Supplicationsſchriften, nad
eingezogenen Gegenerflärungen, von welden die Er⸗
Märung des Imploraten den Imploranten in Abfchrift
bieneben zugefertigt wird, fo wie nad erflattetem Be—
richt ded Borbesholmer Gerichts, biedurd von Ober-
gerihtöwegen zum Befceide gegeben:
daß dad Mandat vom 11. Februar und das
Erfenntniß vom 16. Mai v. 9. wiederum aufs
zubeben, Implorantin auch ſchuldig fei, dem
Imploraten bie Koften der Unterinftanz, fo
wie bie mit 16 F 75 8 paffirenden Koften
feiner Gegenerflärung binnen A Woden ab
ins. zu erflatten, Unter Compenfation ber
durh die Eupplication des Imploraten er—
mwadfenen Koſten.
Urkundlih ꝛt. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
DObergerichte zu Glüdftadt, den 31. Januar 1862.
Te —
109
Lieber den Eintritt der Nechtäfraft bei ſtatt—
gehabter Refervation ded Decendiums. —
Der Lauf der Frift für die Anfechtung eined
Erfenntniffes beginnt auch bei gefchehener
Bublication mit dem Tage nad) der
Defanntmachung deſſelben. — Gefegliche
Zinfen beim Kauf, deren Höhe.
In Saden des Eingefeifenen Claus Schloe im
Kronprinzenkoege, Klägers und Debucten, jetzt Sup⸗
plicanten,
wiber
den Kornmaller J. 3. Harborp in Neufeld, Beflagten
und Deducenten, jegt Supplicaten,
wegen ſchuldiger 242 8 12 8 für gefaufte
und gelieferte Rappfaat, incid, Beweis, jept
Suppliration gegen das Erfenntniß des Süs
derbithbmarfiher Gerichts vom 29, Januar
v. J.,
ergeben die Acten:
Der Beklagte kaufte von dem Kläger im Juli
1858 eine Quantität Rappfaat nad Probe für 14 xf
90 4 a Tonne. Nachdem 32 Tonnen geliefert waren,
wurde biefer Hanbel durch eine Webereinfunft ver
Parteien dahin modifieirt, daß ber Preis der Tonne
auf 14 „P 64 2 berabgefegt und ftatt des urfprüngs
lichen Handels nah Probe ein Handel über die vom
Bellagten befichtigte auf dem Boden des Klägers bes
findlihe Duantität Rappfaat geſchloſſen wurde. Es
wurden nun dem Kläger noch 24 Tonnen Rappfaat
geliefert‘, über die Dualität der zulegt gelieferten 8
Tonnen aber entftanden Differenzen, welche veranlaße
ten, daß Beflagter nicht nur einer nod weiteren Ems
pfangnabme fidy weigerte, fondern aud von dem auf
828 „$ 76 8 fi belaufenden Kaufpreife für die er⸗
baltenen 56 Tonnen die Summe von 242 „P 12 8
einbebielt.
Der Kläger. ward nun gegen den Beflagten bei
dem Süderdithmarſcher Gerichte auf Ausfehrung diefer
Reſtſumme klagbar, gegen welche Klage ber Leptere
fi) unter Anderem auf bie Schlechte Befchaffenheit der
zulegt gelieferten 8 Tonnen berief, die ihn nicht allein
zu einer Minderung im Preife, fondern auch zu Schar
densanfprücen berechtige. Don dem Süderdithmarſcher
Gericht warb unterm 7. Septbr. 1859 erfannt, daß
Beklagter die mit eingeflagte Reftfhuld von 124 „P
76 4 für die zuerft gelieferten nicht fireitigen 48
Tonnen Rappfaat zu bezahlen, im Uebrigen aber zu
beweifen babe:
daß die zulegt gelieferten 8 Tonnen Rappfaat
von fchlechterer Beichaffenheit gewefen, als bie
auf dem Boden des Berfäufers vom Beflagten
befihtigte und gefaufte Quantität Rappfaat,
und welchen Minderwerth diefelben gehabt.
Diefen Beweis trat der Beflagte, nahbem er fid
nad geſchehener Publication des Erkenntniſſes bas
decendium refervirt, aber fein Rechtsmittel eingelegt
und ſodann eine zweimalige Erfiredung ber Beweis»
frit um je 6 Wochen erhalten hatte, unterm 21. Ja⸗
nuar 1860 durch ſechs Zeugen und zwei Sachverſtän⸗
bige an. In dem flattgehabten Deductionsverfahren
fuchte der Kläger den verſuchten Beweis zunächſt als
nicht rechtzeitig angetreten, daher defert, eventuell als
materiell völlig mißlungen barzuftellen, wobei er in
erfierer Hinficht ſich darauf berief, daß ver Lauf ber
Beweisfriſt bei nicht gefchebener Refervation des Des
cendiums von dem Augenblid ber gefhehenen Publis
cation des Beweisinterloeuts, ba daffelbe mit diefem
in Rechtskraft getreten fei, begonnen habe.
Bon dem Süderdithmarſcher Gericht warb unterm
30. Januar v. 9. erkannt: *)
*) Die Entſcheidungsgründe diefed Erfenntniffes lauten:
In thatfächlidher Erwägung, daß dem Beklagten
durch Serichtöbefcheib vom 7. September 1859 binnen
DOrbnungdfrift, unter Vorbehalt ber Eide und bed
Gegenbeweifed, rechtlicher Art nach zu beweiſen auf«
erlegt ift:
daf die zulegt abgelieferten 8 Xonnen Rappfaat
von ſchlechterer Beichaffenheit geweſen find ald
bie auf bem Boden bed Derfäuferd vom Be-
Mlagten befictigte und gefaufte Quantität
Rappfaat und welhen Minderwerth biefelben
gehabt;
in Erwägung, baß bei Berechnung bed fFriften-
laufd der Tag der Publication oder Infinuation bed
Erfenntnifies nicht mitgerechnet wirb und bei ge
ſchehener Relervation bed decendü abfeiten des De-
ducenten bie vom Tage der eingetretenen Mechtöfraft
des Erfenntniffes, 17. September 1859, zu laufen
110
daß, unter Abmweifung der von dem Debueten
vorgebradhten unbegründeten Beweiseinreben,
der vem Debucenten durch Snterloeut vom 7.
beginnende durch zweimalige Dilation auf 18 Wochen
erfiredte Beweidfrift mit bem 21. Januar 1860 ab-
gelaufen ift;
in Erwägung, daß der Debducent am 21. Fanuar
1860 ben ihm auferlegten Beweis burd 1leber-
reihung von Artikeln und Denominirung feiner
Beweidmittel, mithin tempestive und rite angetreten
hat;
in Enwägung, daß ein namentlich für eine kurze
Fahrt und Zeit abgeſchloſſener Schiffsbefrahtungb-
contract fein Dient- und Abhängigkeitöverhältniß
zwifchen Schiffer und Befrachter begründet, überbies
die Bernehmung bed Schiffers P. Gimmini ıc, ald
Zeugen lange nach Auflöfung jened contractliden
Berhältnified ftattgefunden hat und demnach Peter
Gimmini, Jochim Gimmini und Wlbert Uken ald
volftändig glaubwürdige claffifche Zeugen anzufehen
find ;
in fernerer Erwägung, daß die abhibirten Sach -
verftändigen ihrer Stellung und ihrem Geſchäfte
nad zur Beurtheilung der ihnen vorgelegten Saat-
proben und Abgebung des erforderten Gutachtenb
als vollftändig Pundig und befähigt anzufehen find,
auch da& abgegebene Gutachten nichtd enthält, noch
irgend etwas Begrünbeted von dem Debucten vor-
gebracht ift, welches geeignet erfcheint, Die Glaub-
würbdigfeit der Sachverſtändigen und bed Gutachtens
zu verdächtigen oder zu fchwächen;
in Erwägung, daß nach eigener Anführung des
Debucten und nad Inhalt ber Acten von derjenigen
Rappfaatdquantität, welche ber Debucent auf bem
Boden bed Deducten befichtigt und gefauft hat, excl.
ber zuletzt abgelieferten 8 Tonnen, im Ganzen 48
Tonnen von dem Deducten ind Schiff verlaben find
und er biefelben bezahlt erhalten hat, und demnach
die erel. ber zuletzt abgelieferten 8 Tonnen früher
ind Schiff gebradten bereit bezahlten 48 Tonnen
Roppfaat biefelbe Rappfaat find, welche der Debu-
cent auf dem Boden bed Deducten befichtigt und
gefauft hat;
in Erwägung, daß nun zwei claffiihe Zeugen-
audfagen (test. 2 und 3), „daß von dem lebten Fuber
der von dem Sohne ded Deducten angefahrenen
Rappiaat 71, Tonnen von bem Schiffer P. Gimmini
zurüdgewiefen worden und von dem Sohne des De-
ducten wieder mitgenommen werden mußten, und
Septbr. 1859 auferlegte Beweis für volftän-
dig geführt zu erachten und der Deducent
demnach berechtigt fei, für die zulegt abgelie-
daß 8 Tonnen ber ſchlechten Rappfaat von dem
legten Fuder ind Schiff famen, baß fie ed geſehen,
daß dieſe zuletzt ind Schiff gebrachte Quantität
Rappfaat fehr unrein, namentlich viel Grand dar-
unter befindlich geweſen“, wie test, I glaubt aud
Flüfh, was beim Meinigen ber Rappfaat von der
Staubmühle immer zuerſt weggeworfen werde, ober
daß unter diefer Ießten Quantität Rappfaat Grand
und Flüſch befindlich geweien, zu deffen Entfernung
die Staubmühlen angewandt würden (test. 2), dab
ferner der Schiffer P. Gimmini beim Anblick dieſer
Rappfaat in den Audruf gegen bed Deducten Gohn
audgebrodhen: „bab ift ja nichts als Dred, das
fann ja gar nicht Rappfaat heißen; das iſt ja
Dred, wab die Mühle weggeworfen hat und ift ja
lange fo gut nicht al& das erfte“, und baß auf mic
derholted Dorhalten ded Schifferd Gimmini ber Sohn
beb Deducten erflärt hat: „wir haben zu ber legten
Rappfaat von dem, mad bie Mühle weggemworfen
hat, gekriegt, wir hätten died wohl nicht thun
müflen“ ;
in Erwägung, ba drei Zeugen (test, 1, 3 u. 6)
außfagen, baß der Schiffer P. Gimmini von den
von dem Sohne deb Deducten zulegt angefahrenen
und ind Schiff gebrachten 8 Tonnen ſchlechter Rapp ⸗
faat fofort eine Probe abgenommen, in einen Beutel
gefült und verfiegelt durch einen Boten an den De—
ducenten überfandt hat;
in Erwägung, daß von test. 1 und 3 nicht bloß
die Unverlegtheit ded Siegels und Beuteld bezeugt,
fondern auch ein von dem Deducenten zu ben Acten
gebrachter ihnen vorgezeigter Beutel alb derfelbe,
in welchen ber Schiffer P. Gimmini zur Zeit der
Ablieferung der legten Rappfaat von den zuletzt ins
Schiff gebrachten 8 Tonnen ſchlechter Rappfaat eine
Probe gefült und verfiegelt durch einen Boten an
den Deducenten geſchickt hat, wie auch die darin
enthaltene ihnen vorgelegte Rappfaatprobe ald bir
felbe, welche der Zeit der Schiffer P. Gimmini von
den zuletzt and Schiff gebrachten 8 Tonnen ſchlechter
Rappfaat bed Deducten abgenommen, in einen Beutel
gefült und verfiegelt an den Deducenten geſchickt
bat, recognodeirt ift, demnach die Identität der in
dem von dem Debucenten zu den Acten gebrachten
Beutel enthaltenen Rappfaatprobe mit der von dem
111
ferten jest nur noch fireitigen 8 Tonnen Rapp⸗
faat a Tonne 3 »P 19 # zu fürgen und nur
fhuldig fei, die eingeflagte Reſtſchuld von
Sohne ded Debusten zuleht and Schiff gebrachten
8 Zonnen Rappfaat volltändig eriwiefen vorliegt;
in Erwägung, daß zwei Sachverſtändige über bie
ihnen ‚vorgelegte au. Rappfaatprobe in ihrem But-
achten erflärt haben, daß fihon von vorne herein
eine Anficht der vorgelegten Probe gezeigt habe, daß
biefelbe im höchften Grabe ſchlecht gereinigt und vol
mit f. g. Grand (gleichbedeutenb mit ben unentwickelt
gebliebenen nicht zur Meife gelangten, baher hinficht-
lich deb Delgehaltd fat völig werthlofen Körnern)
behaftet fei und daß ſich nach befchaffter Reinigung
mittelt eined Saatfiebed ein Ausfall von 20 bis
25 p@t. von bem erwähnten Grand ergeben habe;
in Erwägung, baß zwei Sachverſtändige ben
Werth ber ibmen vorgelegten mit den von dem De-
Ducten zuletzt abgelieferten 8 Xonnen identiſchen
Probe Rappfaat nah dem marftgängigen Preife
quter Roppfaat zur Zeit der Üblieferung auf I1 =$
19 4 bid 11 29 70 8 angegeben haben ;
in Erwägung, daß barnadı der in Betracht fom-
mende Mittelmerth der qu. Rappfaat 1129 45 4
beträgt unb die zwifchen biefer und ber Kauffumme
von 14 a# 64 8 a Tonne refultirende Differenz-
fumme von 3 29 19 8 ben Minderwerth ber qu.
Rappfaat pro Tonne ausmacht, fo daß fich der Werth
ber vom Deducten zuletzt abgelieferten 8 Xonnen
Rappfaat auf 1129 45 4 und der Minderwerth
derfelben nach dem contractliden SKaufpreife auf
3 19 8 a Tonne — im Ganzen für bie frag-
liche zuletzt abgelieferte fchlechte Rappfaat auf 2
56 53 heraußdftellt; j
in Erwägung, daß demnach der Deducent redht-
licher Art nach nachgewiefen hat, daß die vom De-
ducten zulegt abgelieferten 8 Tonnen Rappfaat im
höchſten Grabe ſchlecht gereinigt gewefen, 20 bid 25
pCt. Grand enthalten und von fchlechterer Beſchaf-
fenbeit gewefen, ald die vom Deducenten auf dem
Boben bed Deducten befichtigte, gefaufte, früher an's
Ehiffd verladene, bereird bezahlte Quantität Rapp-
faat, fo wie auch, daß biefelben einen Minderwerth
von 3 »# 19 8 a Tonne gehabt;
in Erwägung, daß die audgebradte Klage nur
auf Bezahlung der zuerft abgelieferten nicht flreiti-
gen 48 Tonnen Rappfaat begründet war und wegen
der darin enthaltenen Pluspetition eine Compen-
117,8 32 8 mit dem Belrage von 91 $
72 8 binnen 6 Moden an den Deducten
audzuzahlen, unter Compenfation der bid zum
7. Septbr. 1859 erwachſenen Koften und uns
ter Verurtbeilung des Deducten in bie nad
dem 7. Septbr, erwadhfenen Koften, d. et m. s.,
fo weit nicht über ſämmiliche Koſten rechts⸗
kräftig erfannt worden.
Gegen dieſes Erkenntniß hat ber Kläger hierher
fupplieirt und feine Beſchwerden darin gefegt:
1) daß, wie geſchehen, erfannt und nicht vielmehr
Eupplicant mit der Einrede der micht rechtzeitig
vom Gegner geſchehenen Antretung bes ihm
auferlegten Beweiſes gehört, felbiger nicht für
defert erflärt und Supplicant ſchuldig erfannt
worden ift, die eingeflagte Reſtſchuld von 117,8
328 nebft 5 pCt. Verzugszinfen, vom 25. Juli
1858 angerechnet, unter Erftattung ſämmtlicher
Proceßfoften, deren Verzeichnung und Ermäßis
gung vorbehältlid, an den Supplicanten binnen
6 Wochen zu bezahlen, fomweit nidyt etwa über
legtere follte rechtskräftig erfannt fein;
2) daß nicht die gegneriſche Bemweisführung für
nicht wie Rechtens erbradt erfannt und Sup—
plicant ſchuldig erfannt ift, die qu. 1172P 32.8
nebft 5 pCt. Verzugszinfen, vom 25. Juli 1858
angerechnet, unter Erftattung fämmtlicher Koften,
s. d. et m., an den Zupplicanten binnen ſechs
Moden zu bezahlen, fomweit nicht etwa über
legtere jollte rechtöfräftig erfannt fei; event.
3) daß nicht erfannt worden:
Könnte und würde Beklagter annoch eidlich
erhärten, daß die von ihm dem Kläger zu»
fation der Koften bid zum 7. Septbr. 1859 incl.
gerechtfertigt erſcheint;
in fchließliher Erwägung jedoch, daß das weitere
Verfahren und die desfälligen Koften lediglich durch
die mit Treu und Glauben, mit Ehrlichkeit, Meb-
lichfeit und Rechtlichkeit, wie fie vor Allem im
Öffentlichen Berfehr und Handel Vorausſetzung, Gebot
und Pflicht und heilig zu halten find, nicht in Ein-
Plang ſtehende durch nichts gerechtfertigte Handlungs⸗
weiſe bed Deducten veranlaßt und entſtanden find.
112-
legt abgelieferten 8 Tonnen Rappfaat von
ſchlechterer Beſchaffenheit geweſen, als bie
von ihm auf dem Boden des Verkäufers
(Supplicanten) beſichtigte und gekaufte
Duantität Rappſaat, fo würde nad Ablei—
ſtung ſolchen Eides, unter Compenſation
ſämmtlicher Proceßkoſten, ſoweit nicht dar⸗
über rechtskräftig erkannt ſein ſollte, Be⸗
klagter nur ſchuldig fein, die erkannten 91 „P
72 4 nebſt Verzugszinſen zu 5 pCt., vom
5. Juli 1858, an den Supplicanten binnen
6 Wochen zu bezahlen,
in Entſtehung dieſes Eides aber ſchuldig
fein, die qu. 117 x$ 32 8 nebſt ven Ber-
zugszinfen zu 5 pEt., vom 25. Juli 1858
angerechnet, binnen 6 Wochen an den Sup⸗
plicanten zu bezahlen und ſämmtliche Prorefs
foften, ſoweit nicht etwa darüber rechtöfräftig
follte erfannt fein, demſelben, s. d. et m.,
binnen gleicher Frift zu erftatten;
event.
4) daß nicht mindeſtens Supplicat ſchuldig erfannt
ift, die erfannten 91 „9 72 8 nebft Verzugs⸗
zinfen zu 5 p&t., vom 25. Juli 1858, an den
Supplicanten binnen 6 Woden, unter Compen=
fation fämmtlicher Koften, foweit nicht darüber
rechtöfräftig erfannt worben, zu bezablen; event.
5) daß nicht fämmtlihe Proceffoften compenfirt
worben.
Der Supplicat hat in feiner Gegenerflärung zu=
nädjft die exceptio non devolut® supplicationis vor⸗
geihügt, weil dad Rechtsmittel weder stante pede
und viva voce nach publicirtem Urtheil interponirt, noch
das decendium in diefer Hinficht refervirt worden fei,
und ſodann den erften drei Beſchwerden bed Supplis
canten die Einrede bed unrichtig gewählten Rechts—
mitteld und ber daher nicht devolvirten Supplication
entgegengeftellt, weil nicht bloß der vom Supplicanten
bewiefene Minderwertb ver ofterwähnten 8 Tonnen,
fondern vielmehr ganz allgemein bie fchlechtere Quali⸗
tät derfelben und folglidy auch biefe ganzen 8 Tonnen
Rappfaat mit dem für fie eingeflagten Kaufpreife von
117 32 8 in gravamine befangen feien.
Die Grunplofigfeit dieſer Einreden liegt indeſſen
auf der Hand, da einestheils es für die Supplication
nah Maaßgabe des $ 10 der Verordnung wegen
fünftiger Behandlung der geringfügigen Saden vom
25. Juli 1781 weder einer fofortigen Einwendung
noch ber Refervation bed Decendiums bedarf und
anderntbeild es nicht zweifelhaft fein fann, daß der
Supplicant fi} leviglich dadurch gravirt erachten fann,
daß ihm nicht außer ben in dem angefochtenen Ers
fenntniffe ihm zugefprodenen 91 »$ 72 8 auch nod
die ferner von ihm in Anfprud genommenen 25 $
56 8 zuerfannt worden find, dieſe 25 „8 56 2 alfo
bie für die Statthaftigfeit des Rechtsmittels entſchei⸗
bende summa gravaminis bilven.
(Der Beſchluß folgt.)
Allerhöchit privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
15. Stüd.
Den 14. April 1862.
Entfheidungen.
—
Ueber den Eintritt der Rechtöfraft bei ſtatt—
gehabter Reſervation des Decendiumd. —
Der Lauf der Friſt für die Anfechtung eines
Erfenntniffed beginnt auch bei gefchehener
Publication mit dem Tage nach der
Defanntmachung deſſelben. — Gefegliche
Zinfen beim Kauf, deren Höhe.
(Beſchluß.)
&; ftebt daher zur Frage, ob die. von dem Suppli⸗
canten erhobenen Beſchwerden gegründet find.
In Erwägung nun, was bie erfte Befchwerbe bes
trifft, daß Supplicant bei Ausführung derfelben zur
Motivirung feiner Einrede der nicht rechtzeitig vom
Gegner gefhebenen Antretung des ihm auferlegten
Beweiſes behauptet bat, daß
1) die Bemweisfrift bei gefchebener Publication des
Beweisinterlocuts a momento ad momentum laufe,
Daher, da in concreto dad Bemweidinterloeut am 7.
September 1859 publicirt worden, die zweimal um
ſechs Wochen verlängerte Beweisfrift fpäteftend am
20. Januar 1860 abgelaufen und bemnad bie vom
Gegner am 21. Januar 1860 beſchaffte Beweisantre-
tung um einen Tag verfpätet geweien fei, daß aber
aud
2) wenn man den Tag der Publication des Er-
fenntniffed nicht ſollte mitzählen dürfen, die Beweis⸗
antretung deshalb verfpätet fei, weil publicirte Er-
fenntniffe fofort rechtskräftig würden, wenn nicht
entweder fofort die Appellation eingelegt oder vor
der Publication des Erfenntniffed das decendium
refersirt fei, der Supplicant aber diefe Refervation
erft nad publieirtem Erfenntniß vorgenommen babe,
und daß
3) wenn man aud eine nad publicirtem Ers
fenntniß vorgenommene Refervation des decendium
zulaffen wolle, folde doch nur die Möglichkeit der
Einwendung eined Rechtsmittels gebe und daher,
wenn dieſe Einwendung innerhalb des Decendiums
nicht erfolge, das Erfenntniß und zwar vom Tage der
Publication an in Rechtskraft übergehe, daß aber,
wenn man von bdiefem Gefihtöpunft ausgehe, vie
gegnerifhe Bemweidantretung um zehn Tage zu fpät
geſchehen ſei;
in Erwägung aber, daß
1) nach unzweifelhafter Praxis bei der Publication
nicht weniger als bei der Inſinuation eines Erfennts
niſſes der Friſtenlauf in Uebereinſtimmung mit dem
Grundſatz der Civilcomputation mit dem Tage nach
der geſchehenen Bekanntmachung des Erkenntniſſes
beginnt, daß
2) die Vorſchrift der Landgerichtsordnung, wonach
bei Publication endlicher Urtheile die Appellation
stante pede eingelegt werden muß, in der Praxis des
Süderdithmarſcher Gerichts dahin befchränft ift, daß
ed den Parteien, fofern fie fih im Termine unmittels
15
114
bar nach der Publication ver Sentenz bad Decendium
reſerviren, freiftebt, innerhalb der zehntägigen Friſt
das Rechtsmittel fchriftlic einzuwenden, und daß
3) durd die gefchebene Refervation des Dercens
diumd nah rictigem Grundfag der Gintritt der
Rechtskraft des Erfenntniffes während der Dauer
biefer Friſt fuspendirt wird, felbiger daher erft nad
Ablauf des Decendiums Plap greifen fann; *)
*) Es ift allerdingd in einem in den Sch. Holf. An-
eigen von 1844, &. 150, mitgetbeilten Präudicate
bed Holfteinifchen Obergerichts ausgeſprochen, daß,
wenn dad Decendium reſervirt, die Appellation aber
nicht eingewanbt fei, der Lauf ber Beweidfrift ſchon
mit der Publication des Beweisinterlocut$ beginne.
Diefer Grundſatz hat aber bei der vorgenommenen
Prüfung beffelben, zu welcher der obige Rechtsfall
die Beranlaffung gab, nicht für richtig erachtet wer-
ben Pönnen. Zur Motivirung beffelben it angeführt:
die bloße Refervation des Decendiums fuspenbire nicht
die Rechtöfraft ded Erfenntnifies, fondern gebe nur
bie Möglichfeit an bie Hand, bie Mechtöfraft
durch Einlegung ber Appellation zu fuspendiren.
Dieb ift aber offenbar irrig: würde die Mechtöfraft
ded Erfenntniffed nicht durch die Meferpation ſus—
vendirt, fo würde fie mit Nothwendigfeit mit der
Publication beffelben eintreten. Die Wirfung ber
Refervation if alfo nothwendig gerade bie Sudpen-
dirung der Rechtbkraft und, wie in den übrigen
fällen der Eintritt berfelben durch bie gefeßliche
Anordnung ded Decendiumd ſuspendirt ift, fo ift fie
ed bier durch die Reſervation deb Decendiums, weldye
eben der betreffenden Partei die Rechte geben fol,
welche fonft die Eriftenz des Decendiumd gewährt.
Diefe Sudpenfion des Erfenntniffes fällt hinweg,
wenn der Refervirende von ber ihm gegebenen Mög-
lichkeit der Einlegung des Mechtömittel innerhalb
der zchn Tage feinen Gebrauch macht, dann fehlt
e5 aber an aller Berchtigung, durch eine Fiction
rüdwärtd die Rechtbkraft mit der Publication ein-
treten zu laffen, welches mit gleichem Rechte in allen
übrigen Fällen gefchehen müßte, wo nicht Die Re—
fervation bed Decendiumd, fondern die geſetzliche
Regel der Partei die Möglichkeit an bie Hand giebt,
binnen zehn Zagen dad Erfenntniß anzufechten, dieſe
Möglichkeit aber nicht benutzt worden in, in welchen
Fällen doch Fein Zweifel darüber befteht, baß bie
Rechtskraft erft mit dem Ablauf bed Decendiums
eintritt.
dab baber im gegenwärtigen Fall, in welchem das
am 7. September 1859 publieirte Beweiserfenntnig
des Süderdithmarſcher Gerichts nad Ablauf des 17.
ſ. M. in Rechtskraft getreten, die nach zweimaliger
Dilatirung der Beweisfrift am 21. Januar 1860 be
fhaffte Beweisantreiung des Supplicaten mit Recht
von dem judicium a quo für rechtzeitig geſchehen
erflärt worven ift;
in Erwägung fodann, zur zweiten und brilten
Beſchwerde, daß der Zeuge 1, Schiffer Gimmini zu
Neufeld, welcher vie von dem Eupplicanten verfaufte
Rappfaat in Empfang genommen, bezeugt bat, daß
fhon die erfle Lieferung derjelben unrein geweſen und
er deshalb den Supplicaten zu einer Beſichtigung
derfelben veranlaft babe, worauf diefer fih mit dem
Supplicanten über eine Herabfegung des Preifes um
26 BE R-M. pr. Tonne einig geworden fei, daß aber
die legten 8 Tonnen, die Supplicant dann and Schiff
gebracht, fo ſchlecht geweſen feien, daß er, fobald er
ed bemerft, vom Sohn bed Supplicanten erflärt, das
fei ja feine Rappfaat, fondern Dred, und jede weitere
Annahme von folher Saat verweigert, auch davon
eine Probe in einen Beutel getban und dieſen ver:
fiegelt dem Supplicaten zugefandt habe, wie denn
auch die Ausſage ded Zeugen ergiebt, daß der Sohn
des Supplicanten ihm auf Borbaltungen geftanden
babe, daß fie den Schmuß der gereinigten Saat
wieder mit der Saat vermiſcht hätten, was fie wohl
eigentlich nicht hätten thun follen;
in Erwägung, daß der Sohn des obengenannten
Zeugen, der Zeuge 3, fodann wörtlid vie unmillige
Aeußerung feines Vaters über die ſchlechte Beſchaffen—
beit der zulegt gelieferten Rappfaat, wie aud das
von dem Cohn des Zupplicanten bierauf gemachte
Zugefländniß der gefchehenen Vermiſchung derfelben
mit Schmug beftätigt, auch felbft geſehen bat, daß
unter den zuletzt gelieferten 8 Tonnen Rappfaat
Grand und Flüſch befindlih geweſen ift, zu deſſen
Entfernung Staubmüblen angewandt werben;
in Erwägung, daß ferner die Ausfage ber ver:
nommenen beiden Sachverſtändigen, denen die von
dem Zeugen 1 genommene Rappfaatprobe nad ge
fhebener Recognition derfelben durch dieſen und ven
Zeugen 3 zur Begutachtung vorgelegt worden ift, fid
dahin ausgefproden haben, daß diefe Probe im höch—
115
ften Grabe ſchlecht gereinigt und vol mit ſ. g. Grand,
d. b. den nicht zur Reife gelangten daher hinſichtlich
bes Delgehalts faft völlig werthlofen Körnern, behaftet
geweſen fei und. daß fi nad befcaffter Reinigung
von diefem Grand ein Ausfall von 20 bis 25 pEt,
ergeben babe, weshalb fie den Werth dieſer ihnen
vorgelegten Probe unter Berüdfihtigung bes marft«
gängigen Preifed guter NRappfaat zur Zeit der Ablirs
ferung auf 11 „P 19 4 bis 11 „P 70 4 pr. Tonne
geſchätzt haben;
in Erwägung, daß nad dem Angeführten es für
vollftändig ermiefen erachtet werden muß, daß bie
zulegt gelieferten 8 Tonnen NRappfaat von fdplechterer
Beſchaffenheit geweien find, ald die vorher vom Sup⸗
plicaten befichtigte Quantität Rappfaat, und zugleich
daß der Minderwertb der erflern gegen die legtere,
wie vom Süderdithmarſcher Gericht angenommen, auf
3* 19 £ pr. Tonne fid belaufen hat, indem in der
legten Beziehung, wenn audy eine birecte Vergleichung
der ſchlechteren Rappfaat mit der früher befichtigten
und verfauften Quantität durd die Sacverftändigen
nicht bat gefcheben können, doch davon auszugeben
ift, daß diefe zulegt gedachte Rappfaat von dem Sups
plicaten befihtigt und nad dem Refultat der Beſich⸗
tigung ihr Preis auf 14 „# 70 8 feftgetelt worben
war, welche Preisbeftimmung, ba es damals um eine:
vem wirflihen Werth dieſer Rappfaat entfpredende
geänderte Feflfielung bes Kaufpreifes ſich handelte,
als aud eben in Berüdfichtigung des derzeitigen
Werthes guter Rappfaat getroffen betradtet werben
muß, fo daß der Maaßſtab, nah weldem die Sad:
verfländigen den Preis der ihnen vorgelegten ſchlechten
Rappfaat feftgeftellt haben, mit demjenigen Maapftab
übereinflimmt, nad weldem unter den Parteien der
Preis der Rappfaat feftgeftellt worden ift, welche ans
ftatt der gelieferten ſchlechten Rappfaat vom Supplis
eanten zu liefern gewefen wäre;
in Erwägung ferner, zur vierten Befchwerde, daß
zwar ber vom Supplicanten erhobene Anfprud auf
Zuerfennung von Berzugszinſen für die in dem
Erfenntniß ibm zugeiprodenen 91 „P 72 4 vom 25.
Juli 1858, ald dem contractlich beſtimmten Zablungs«
termin, angerednet, ald grundlos erfcheint, va von
einer mora bed Eupplicaten, welder mit Rüdficht
auf bie Gontractdwidrigfeit des Eupplicanten zur
Retention des Kaufpreiſes berechtigt gewefen ift, nicht
die Rede fein fann, daß aber allerdings der Suppli⸗
cant auf Grund der L.13 $ 20 D. de A. E. V. bie
von ber mora unabhängigen gefegliden Zinfen des
ibm noch zufommenven Theild des Kaufpreiſes vom
25. Juli 1858 angerechnet beanfprucen fann, ba der
Supplicat ſich feit diefer Zeit in dem gleichzeitigen
Befige der gefauften Waare und des Kaufpreifes
befunden bat und daher diefe nah dem $ 2 des
Ranzeleipatentse vom 25, Januar 1815, betreffend den
Zinsfuß in den Herzogthümern Schleswig und Holftein,
auf 5 pCt. zu beflimmenden gefeglidyen Zinfen dem
Supplicanten zuzubilligen find, weil, wenn aud den
vorgetragenen Thatfahen der Redtsanfprudh einer
Partei fi ergiebt, es ihr nicht entgegenftehen kann,
daß fie zur Begründung deſſelben irrthümliche Rechts—
bebnuptungen vorgebradht hat; und
in enbliher Erwägung, daß bie ſchließliche Bes
ſchwerde des Supplicanten über die nicht geſchehene
Gompenfation der Procebfoften unbegründet ift, da
berfelbe lediglich durd fein wahrheitswidriges Qeugnen
der ſchlechten Beſchaffenheit der ofterwähnten 8 Tonnen
Rappfaat den Supplicaten zur Beweisführung über
diefe gezwungen, baber bie Koften des Beweisverfah—⸗
rend zu erftatten bat,
wird dem Supplicanten auf feine sub pres. den
19, April v. 3. biefelbft eingereihte Supplications⸗
ſchrift biedurd von Obergerichtswegen, unter Ber:
gleihung der Koſten diefer Inſtanz, zum Beſcheide
ertheilt:
baf das angefochtene Erfenninig des Sübders
dithmarſcher Gerichts vom 30. Januar v. J.,
bei welchem es im Uebrigen fein Verbleiben
behält, infofern abzuändern ift, ald Supplicat
ſchuldig erfannt wird, die in bemfelben er—
wähnten 9 »P 72 8 nebft Zinfen zu 5 pCt.
p. a., vom 25. Juli 1853 angerednet bis zur
Zahlung, binnen 6 Woden ab ins. an den
Supplicanten zu bezahlen.
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Dbergeriht zu Glüdftabt, den 3. März 1862,
116
Demeisführung in Betreff der Erforderniſſe
einer Teitamentderrichtung.
In Saden der Eingefeifenen Johann Matthias
Ramundt in Albersvorf, Hans Jacob Namundt und
Elaus Diedrid Ramundt dafelbft, Kläger und Appels
lanten, jegt Producenten und Depucenten,
wider
den Eingefeffenen Jürgen Hartwig Buhmann in
Albersvorf, Beflagten und Appellaten, jegt Producten
und Deducten,
bauptfählid wegen Annullirung eines Teftas
menteg,
if dur rechtäfräftiges obergerichtlidhes Erfenntniß
vom 25. Juni 1857 den Klägern zu bemweifen aufs
erlegt worden:
1) daß bei der Errichtung des zwiſchen dem Bes
klagten und deffen nunmehr verftorbenen Eher
frau Anna Eliſabeth, geb. Ramundt, mail, in
Albersdorf, am 25. Juni 1854 zu Stande ges
brachten wechfelfeitigen Teftamentes nicht beide
von ver Ehefrau zugezogenen Zeugen Thede
Detlef Buhmann und Peter Bünz in Alberes
borf von Anfang bis Ende gegenwärtig gewefen
feien; ober
2) taß von den beiven von der Ehefrau des Bes
flagten binzugezogenen Zeugen Thede Detlef
Buhmann und Peter Bünz in Albersvorf bei
der Errihtung des fragliden Teftaments ver
eine oder andere von ber Ehefrau bed Beklag—
ten durd ein vorgehangenes Lalen in der Weife
getrennt gemwefen, daß er verhindert und nicht
im Stande gewefen, die Borgänge der Teftas
mentserrichtung, insbefondere von Seiten ver
Ehefrau des Beflagten, gebörig wahrzunehmen
und zu beobachten; oder
daß die Ehefrau des Deflagten, Anna Elifabeth,
geb. Ramundt, zur Zeit der Erridtung bes ger
dachten Teftamentes in einem folden Zuſtande
fi) befunden babe, wo ihr die zu einer freien
Dispofitionsbefugniß erforderliche Freiheit des
Willend gemangelt hätte; oder
4) daß die Ehefrau des Beflagten, Anna Eliſabeth,
geb. Ramundt, ihre Namensunterſchrift unter bem
vorgedachten wechfelfeitigen am 25. Juni 1854
errichteten Teftament nicht felbft eigenhändig,
3
m
fei es mit oder ohne fremde Beihülfe, unter
fohrieben habe. *)
In der Beweisantretung haben die Kläger zunächſt
die Erflärung abgegeben, daß ber in dem Beweis:
erfenntniß sub 3 enthaltene Sag von der Beweis:
führung ausgefchloffen fein fole, indem auf beifen
Probation verzichtet werde. Die drei übrigen Beweis:
füge haben die Kläger unter Anſchließung einer ven
Zeugen vorzulegenden beglaubigten Abſchrift des
Teftaments bauptfählih dur einen Ertract aus dem
Vorforberungsprotocolle der Albersporfer Kirchſpiel⸗
vogtei und fünf Zeugen event. durch Eideszuſchiebung
über die Negative der drei Bemeisfäge zu führen
geſucht. Es find darauf die fünf Zeugen:
test. I der Teftamentözeuge Thede Detlef Bub:
mann,
test. II der Teflamentszeuge Peter Bünz,
test. DI der Teftamentözeuge Johann Krufe,
test. IV der Teftamentsjeuge Carften Schrumm,
test. V der Berfaffer des Teſtaments, der Pafter
Paulfen,
nad Artifeln und Snterrogatorien unter Borlegung
des Driginalteftaments und einer Handzeichnung von
der Bubmann’fhen Wohnftube eiblib vernommen
worden und nachdem Bellagter erflärt bat, daß er
feinen weitern Gegenbeweid, als durch das in ben
Acten befindlihe Material, namentlih aber durd das
mit den Fragflüden ad acta gebradte von Kläger
demnädft als echt anerfannte Driginalteftament, führen
wolle, ftebt nad eingelegten Receffen und ftattgebabter
Dedurtiondverhandlung nunmehr zur Frage, in mie
weit bie von den Klägern verfuchte Beweisführung
für geführt zu erachten.
In Erwägung nun, daß der Verfaffer des in
Rede ſtehenden Teftaments, der Paftor Paulfen, dem⸗
felben am Scluffe die Atteftation, daß die zugezos
genen Zeugen alles mit angefehen und gehört haben,
hinzugefügt, fo wie bei feiner münbliden Bernehmung
eidlich erbärtet bat, daß, wenn er fi auch mancher
einzelner bei der Teftamentserridtung vorgefallener
Umftände nicht erinnere, in dem Teflamente doch nichts
Thatſächliches niedergefhrieben fei, mas ſich nicht in
der Wirflichfeit fo verbalte, und daher die den De:
ducenten obliegenden Beweife als directe Gegenbeweiſt
*) ck. Holft. Anz., 1858, ©, 362 u. ff.
117
gegen eine ihrem Inhalte nad überdies ald wahr
vom Berfaffer befhworne Urfunde zu beurtbeilen find;
in Erwägung, daß, ben erften biefer Gegenbeweid-
fäße anlangend, nad den übereinftimmenden Ausfagen
der vier Teflamentszeugen der Paflor Paulfen aller-
dings bei ihrem Eintritt in die Buhmann'ſche Woh⸗
nung fhon mit Schreiben bef&häftigt gewefen,
art. 5 ad interrog. 35,
von feinem der Zeugen aber hat behauptet werben
fönnen, daß die fchrifiliche Medartion des Teftaments
damals begonnen und die fhriftlihen Aufzeichnungen
des Paftors Paulfen nicht vielmehr lediglich in Notizen
zum Teftament beftanden haben, indem berjelbe bezeugt,
daß er bie Inflruction zu dem von ihm abgefaßten
Teftamente im Buhmann'ſchen Haufe erhalten, mit
beiden Eheleuten fi über den Inbalt des Teftaments
befprechen, vor der Redaction des Teſtaments Namen,
Stand und Wohnort der Teftatoren, des Qurators,
fo wie der Zeugen erfragt und die erforberlihen No⸗
tigen, ohne eine eigentliche Cladde zu maden, zu
Papier gebracht habe,
art. 1 ad interrog. 21—25,
in Uebereinftimmung hiermit auch test. 2, 3, 4 depo⸗
niren, daß der Paftor Paulfen fie nach ihrem vollen
Namen, Stand und Wohnort befragt habe,
art. 5 ad interrog. 47;
in Erwägung, daß zwar bie vier Zeugen ad art.8
erflären, daß fie nicht erinnern, gehört zu haben, refp.
nicht gebört haben, daß vie Teflatrir dasjenige als
ihren legten Willen vorher ausgefprocden, was ber
Paſtor Paulfen ald ihr Teftament aufgenommen bat,
dieſe Ausfagen jedoch in Ermangelung jeder pofitiven
Behauptung, daß eine Nuncupation in Gegenwart
der Zeugen nicht flattgefunden, als geeignet nicht er=
fcheint, den Inhalt des Teftaments, infoweit derſelbe
befagt, daß in Gegenwart ber Zeugen die Teftatoren
ihren legten Willen verordnet haben, zu widerlegen;
in Erwägung, daß gleichfalls die ferner bezeugte
zeitweilige Abweſenheit des Teflamentszeugen Bünz,
um fein Pettſchaft zu holen, als eine Abweſenheit zur
Zeit der eigentlihen Teftamentserrichtung nicht anges
fehen werden kann, indem nad der Ausfage der test.
1, 2, 3 bei dem Weggang des Bünz der Paftor
Paulfen noch mit ‚der Entwerfung von Notizen hat
befchäftigt fein können, auch feiner der Zeugen eine
Miffenfhaft davon hat, ob das Schreiben, mit wel-
chem der Paſtor Paulfen nad der Rückkehr des Bünz
nad der Meinung ber test. 2 und 3 befchäftigt ge=
wefen, nicht noch in Aufzeichnen von Notizen beftans
den babe, mwofür überdies die Ausſage der test. 2
und 4,
art. 5 ad interrog. 57,
daß fie nah ihrer Rüdfehr noch eine ziemliche von
Schramm auf 1—2 Stunden angegebene Zeit in ber
Stube geblieben, nicht weniger fpricht, ald die Depo⸗
fitionen der test. 2, 3, 4,
art. 5 ad interrog. 47,
daß der Paftor Paulfen zweimal etwas verlefen, jeden⸗
falls aber nicht conftirt, daß der Teftamentszeuge Bünz
bei wefentlien Arten der Teſtamentserrichtung gefehlt
bat, und dba eine bloße Unterbredung des Teftiractes
abfeiten diefed Zeugen zum Behufe der Herbeiſchaffung
feines Siegels, abgefeben davon, ob folde nah ber
L.21$3D. (28, 1)
geeignet fein würde, die Gültigfeit des Teſtaments
zu beeinträchtigen, nicht Gegenftand des Bemweisthemas
ift, der von den Deducenten verfuchte Beweis des
erften Beweisfages für verfehlt zu erachten if;
in Erwägung, daß gleichfalls in Betreff des zweiten
Demweidfages die verſuchte Beweisführung als rine
burdaus mißlungene ſich varftellt, indem anerfannten
Rechten nah die Gültigkeit eines Teftaments nicht
dadurch bedingt ift, daß die Zeugen alles, was vor»
gefallen if, wirflich gefehen und gehört haben, ſon⸗
bern daß ihnen die Möglichkeit nicht benommen wors
den if, alles in Betracht kommende zu fehen und zu
hören,
cfr. Glüd, Commentar, Bd. XXXIV p. 308,
bie Gelegenheit aber, die Teſtatrix zu fehen, bem
Zeftamentözeugen Bünz nad feiner eigenen und den
damit übereinflimmenden Ausfagen ber übrigen brei
Zeugen dur‘ das in der Buhmann'ſchen Stube ans
gebrachte Bettlafen keineswegs abgejchnitten worden,
derfelbe nur von feinem Stuhl aus verhindert gemefen
ift, fie zu feben, und feiner eigenen Angabe nad
bierzu nur nöthig gebabt hätte, von feinem Stuhle
aufzufteben und näher zur Teftatrir binzutreten;
in Erwägung, daß auf die Führung des britten
Beweisſatzes verzichtet und in Beziehung auf den
vierten überall fein Material an die Hand gegeben
worden ift, der Gebrauch des Schiedeseides aber, da
es fih bier um bie Führung eined Gegenbeweifes
118
gegen ein öffentliches Document handelt, für flatthaft
nicht erachtet werben fann;
wird von Obergerichtswegen bierburd für Recht
erfannt:
daß Kläger und Deducenten basjenige, was
ihnen durch rechtskräftiges obergerichtlicyes
Erfenntniß vom 25. Juni 1857 zu beweifen
auferlegt worden ift, wie Rechtens nicht erwies
fen haben, daher mit ber angeftellten Klage
ab- und zur Ruhe zu verweifen find, unter
Vergleihung der Koften diefer Inſtanz.
Die denn folchergeftalt hiedurch für Recht erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glückſtadt, den 21. December 1860.
Auf die von den Klägern und Deducenten zur
Hand genommene Appellation gegen dies Erkenntniß
ward ihnen von dem Königl. Oberappellationsgericht
zu Kiel der nachſtehende abſchlägige Beſcheid zu Theil.
Vamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 14. Mai 1861 hieſelbſt eingegangene
Appellationsfhrift der Eingefeffenen Zohann Matthias
Ramundt, Hans Jacob Ramundt und Claus Diedrich
Ramundt in Albersdorf, Kläger, Deducenten, jetzt
Appellanten,
wider
den Eingefeffenen Jürgen Hartwig Buhmann dafelbft,
Beklagten, Deducten, jetzt Appellaten,
wegen Annullirung eines Teftamentes, jept
Appellation gegen das Erfenntniß des Holftei-
nifhen Obergerichts vom 21. December 1860,
wird,
in Erwägung, ben erftien Beweisfag anlangend,
daß, da nad dem Dithmarfifhen Landrecht Art. 26
zur gültigen Teftamentserrichtung gebört, daß in
Gegenwart der Zeugen ver legte Wille vom Teftator
erflärt, vom Prediger aufgefchrieben, darauf dem
Teftator vorgelefen und dann von biefem genehmigt
und befiegelt wird, ber den Klägern in Beziehung auf
das fraglide Teftament des Beflagten und feiner ver⸗
ftorbenen Ehefrau vom 25. Juni 1854 auferlegte
Beweis:
daß mit beide für die Ehefrau zugezogene
Zeugen Thede Detlef Bubmann und Peter
Dünz von Anfang bis zu Ende gegenwärtig
gewefen feien,
allerdings für geführt erachtet werben müßte, wenn
dargethan wäre, daß bie beiden genannten Teftaments-
zeugen nicht bei allem anweſend gewefen feien, mas
der Vorſchrift des Landrechts zufolge im Beifein ber
Zeugen vorgenommen werden foll, und was aud das
im gedachten Teftament enhaltene von fämmtlichen
Zeflamentözeugen durd ihr Siegel und Unterfcriften
beftätigte Atteftat des Paſtors Paulfen ald vor den
Zeugen geſchehen angiebt;
in Erwägung, daß bie Kläger zum Zwecde jenes
Beweifed behauptet und darzuthun gefucht haben, daß
ber Zeuge Thede Detlef Buhmann erft angekommen
fei, als ver Paftor Paulfen bereits mit dem Auficreis
ben des Teftaments beſchäftigt gewefen fei, daß die
Teftatoren gar nicht vor den Zeugen ihren leßten
Willen erflärt hätten und daß der Zeuge Peter Bünz
ſich während der Teftamentserrichtung eine Zeitlang
entfernt babe, um fein Pettfchaft zu bolen, wobei es
auch nicht ſchadet, daß biefe Behauptungen zum Theil
nicht ſchon in der Klage fpeciell vorgebracht find, meil
der obige Deweisfag die Nichtanmefenheit der Zeugen
Buhmann und Bünz auf feinen beftimmten Theil der
Zeftamentderrichtung beſchränkt hat, folglich den Klä—
gern in ber Beweisinſtanz freiftand, jeden Moment
ber Nichtanmwefenbeit jener beiden Zeugen geltend zu
machen, gleichviel ob darauf bezüglihe Behauptungen
vorher aufgeftellt waren oder nicht;
in Erwägung, baß aber der verfuchte Beweis mit
Recht für mißlungen erflärt worden ift, indem ver als
Zeuge produeirte Paftor Paulfen nicht nur nichts den
Klägern Dienlihes audgefagt, fondern beflimmt vers
fidert hat, daß er nur Thatſächliches im Teftamente
geicrieben habe, und daß daher, obgleih er ale
Einzelnheiten des Hergangs nicht mehr erinnere, das
von ibm im Teftamente Atteflirte wahr fein werde
und die andern probueirten Zeugen ebenfalls nichts
geliefert haben, was geeignet wäre, den erforderliden
Deweis berzuftellen;
in Erwägung nämlich, mas zuwörberft das angeb-
lid zu fpäte Erfcheinen des Zeugen Thede Detlef
Buhmann betrifft, daß auch die anderen Zeugen (ad
art. 5 interr. 37, ad art. 6 und ad art. 7 interr. 1)
in Uebereinftimmung mit dem Paftor Paulfen (ad
119
art. 6) es theild für gewiß, tbeild wenigftens für
wahrſcheinlich erflärt baben, daß Paftor Paulfen bei
der Anfunft des Buhmann nur einige vorläufige
Notizen aufgezeichnet habe, wogegen ed nicht in Bes
tracht fommen kann, wenn die frübere unbeeidigte
Ausfage des Zeugen Buhmann vor ber Alberddorfer
Kirchipielsogtei den Paflor Paulfen bereit8 mit ber
Abfaffung des Teftaments befhäftigt fein läßt;
in fernerer Erwägung, daß zwar feiner der Zeugen
erinnern will, daß die Teftatoren vor ihnen ben vom
Paftor Paulfen aufgefchriebenen Willen erflärt hätten
Cad art. 8—10), daß inveffen aud Fein Zeuge bes
fiimmt behauptet bat, daß eine ſolche Millenserflärung
in Gegenwart der Zeugen nit flattgefunden habe,
weshalb dem ausdrücklichen Atteftat im Teftament
gegenüber, wonad bie Teftatoren ihre Dispofitionen
vor den Zeugen getroffen haben follen, wegen des
bloßen Nicterinnernd der Zeugen das Gegentbeil
nicht angenommen werden darf, zumal da alle Zeugen
bei vielen Punkten eingeräumt haben, fih nach fo
langer Zeit nicht mehr zu entfinnen, wie es ſich damit
verhalte, und die Unficherheit ihrer Erinnerung aud
darin bervortritt, daß diefelben nicht nur keinesweges
überall mit einander in ihren Angaben übereinftimmen,
fondern bin und wieder fogar von dem abweichen,
was fie felbft an anderen Stellen des Zeugenrotuld
ober früher vor der Albersdorfer Kirchfpielsogtei auds
gefagt haben, daher denn auch fein genügender Grund
vorliegt, zu bezweifeln, daß die Zeugen Buhmann und
Bünz bei der fraglichen Willenserflärung der Teſta—
toren zugegen geweſen find und tiefe nicht vor Ans
funft der Zeugen vor dem Paftor Paulfen allein ges
ſchehen ift;
in Erwägung fobann, daß, wenn aud feſtſteht,
daß von den bei der Teſtamentserrichtung zugezogenen
Zeugen der Zeuge Bünz ſich gleich dem Zeugen
Schrumm etwa eine Viertelſtunde entfernt bat, um
ein Pertfchaft berbeizubolen, die Depofitionen der
Zeugen darüber, wann diefe Entfernung ftattgefunden
babe, doch fo unfiher und widerſprechend find (ad
art. 5 interrog. 56— 67 und ad art. 14), daß die⸗
jelben diefen Zeitpunft völlig ungewiß laffen, alfo
aud die Möglichkeit nicht ausfchließen, daß felbiger
in die Zeit hineingefallen fei, wo der Paftor Pauljen
noch mit der Aufzeichnung vorläufiger Notizen bes
fhäftigt war und der Act der Teflamentserridtung
noch nicht begonnen hatte, was um fo mehr anges
nommen werden muß, da im Teftament aud die Bes
obachtung ber unitas actus bezeugt if;
in Erwägung, den zweiten Beweisfag anlangend,
daß freilih der Natur der Sache nad die zur Teftas
mentserrichtung erforberlide Gegenwart ber Zeugen
von der Befchaffenheit fein muß, daß dadurch eine
Gontrole über den Teftamentsact möglid ift, daß daher
die Zeugen den ganzen Act und insbefondere ben
Borgang abfeiten ver Teftatoren gehörig müſſen wahr⸗
nebmen können, daß es aber, wie au ſchon vom
Dbergericht hervorgehoben worden, eined mehreren
nicht bedarf, und daß mithin aus den im angefochte⸗
nen Erkenntniß entbaltenen Gründen aud in dieſer
Beziehung der von den Klägern und Appellanten
verfuchte Beweis für verfehlt zu erachten ift;
in Erwägung, daß im Betreff des vierten Beweis⸗
faged die Kläger und Appellanten aud in dieſer Ins
ftanz nichts vorgebradht haben, um zu zeigen, daß in
den Ausfagen ber Zeugen irgend etwas Thalſächliches
dafür enthalten fei; und
in enblicher Erwägung, daß, wie fi) hieraus ber
Ungrund der drei erften Appellationsbefhwerden ers
giebt, fo aud, was die vierte Beſchwerde anlangt,
vom Obergericht die Eidesvelation mit Recht verwors
fen ift, weil nad Tage der Acten, da der zur Ents
fräftung des angefochtenen Teftaments verfuchte Bes
weis vollſtändig verfehlt ift, das in feiner Rechts—
beftänvigfeit fogar durdh das Zeugniß des von ben
Klägern produeirten Paftors Paulfen beftärkte Teſta—
ment, falls die Eidesdelation zugelaffen würde, von
dem Delaten benugt werben fönnte, fein Gewiſſen
mit Beweis zu vertreten,
hiedurch den Appellanten
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koſten der Appellationsſchrift werben auf
75 x$, die der Actenprocuratur auf 5 xP 77 8 bes
ſtimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tionsgericht zu Kiel, den 19. März 1862.
— — —
120
Vermiſchtes.
Stempelpapier betreffend.
1.
Es kommt befanntlich zumeilen vor, daß bei Er-
richtung ſchriftlicher Contracte mündliche Nebenberedun⸗
gen getroffen werden, welche nach dem Willen der
Contrahenten dieſelbe Gültigkeit haben ſollen, als die
in den Contract aufgenommenen Beſtimmungen.
Meiſtentheils betreffen ſolche mündliche Nebenberedun⸗
gen nur minder weſentliche Punkte und berühren daher
das fiscaliſche Intereſſe nicht, aber ausgeſchloſſen iſt
es doch nicht, daß ſie auch den Kaufpreis zum Gegen⸗
ſtand haben fönnen, und in einem ſolchen Fall kam
es neuerdings zur Erörterung, ob eine Stempelpapier⸗
eontravention vorliege, Die Eontrabenten waren ſich
bei Abſchluß des Handeld über eine Kathe um ben
Kaufpreis von 533 F 32 8 einig geworben und
hatten aud bemgemäß den fchriftlien Contract ers
richtet, der nichts enthielt über die gleichzeitig münd-
lidy getroffene Nebenberedung, daß der Kaufpreis auf
das Doppelte erhöht werben follte, wenn eine gewiſſe
Eventualität eintreten würde. Diefe Bedingung hatte
ſich erfüllt und es war der getroffenen Abreve gemäß
ber boppelte Kaufpreis gezahlt worden. Als dies nun
fpäter zur Kunde der Localbehörde gelangte, glaubte
biefelbe, es zur Entiheidung des Minifteriums ver⸗
ftellen zu müffen, ob nicht eine Stempelpapiercontras
vention vorliege,
Es kann nun zwar vorfommen, daß eine Neben
beredung wie bie vorgedachte getroffen oder auch vor⸗
gegeben wird, um eine Stempelpapiercontravention
bamit zu verdecken. Wo dies aber nicht der Fall if
und wo im Gegentheil vielmehr die Eontrahenten fid
wirflid über den in ben Contract aufgenommenen
Kaufpreis einig geworden find und durch die Neben⸗
beredung nur feftgefegt haben, daß beim Eintritt eines
noch ungewiſſen Ereigniffes der Käufer zu einer Nach»
zahlung verpflichtet fein folle, da wird es für die Frage,
ob gegen bie Vorſchriften der Stempelpapierverorbnung
eontravenirt fei, entfcheidend werben müfjen, daß es
feine Gefegesvorfhrift giebt, welche es den Contra»
benten im fiscalifhen Intereffe zur Pflicht macht,
mündliche Nebenberedungen entweder in den Contract
aufzunehmen oder darüber eine befondere Urkunde zu
errichten.
Demgemäß hat denn auch das Königl. Minifte-
rium den erwähnten Fall aus dem Amte Segeberg
bahin entſchieden, daß der verwandte Stempelbogen
ald genügend angefehen werben müſſe.
2.
Ein mit der Führung des Schuld» und Pfand:
protocolld betrauter Beamter hatte auf Grund des
Delirungseonfenfes des Eeffionars mehrere nicht mit
dem gehörigen Folgebriefe verfehene und mittelft einer
Randbemerfung auf den Eeffionar übertragene Schuld:
und Pfandverfhreibungen belirt und felbige demnächſt
zur Wahrnehmung des Erforverlien in Betreff ver
Stempelpapiercontravention an das Königl. Minifte:
rium eingefandt. Sn folder Deranlaffung Fam es
zur Frage, ob ber Inhaber ber Schuldverſchreibungen
als genügend legitimirt zur Erwirkung der Delirung
babe angefehen werben dürfen, welde Frage vom
Holſteiniſchen DObergericht mit Rückſicht auf die Bes
fimmungen des $ 9 der Berorbnung vom 31. October
1804 verneint worden ift.
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henriei und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt,
16. Stuͤck.
Entfheidungen.
Die Nichtbeobachtung der in dem $ 14 der
Stempelpapierberordnung angeordneten
Friſt hat nur zur Folge, dab die Ap—
punctuation ihre beweifende Kraft ver⸗
‚liert.
In Sachen des Eingefeffenen Asmus Hinrich Selig
mann in Rande, Amts Rendsburg, Beflagten und
Supplicanten,
wiber
den Eingefeilenen Hand Lau in Hembing, Kläger und
Supplicaten,
wegen Solemnifation eines Kaufcontracts über
die Mägerifhe "/ıs Hufe in Hemding, daher
Supplication wider das Erfenntnif des Rends⸗
burger Amtbaufes vom 22,25. Mai v. J.,
ergeben bie Acten:
Kläger bat in einer beim Nendsburger Amtbaufe
am 24. Februar v. J. eingebradten Klage vortragen
laſſen:
Am 2. Auguſt 1860 babe er feine in Hemding
belegene Hufe mit dazu gehörigen Ländereien und
Gebäuden, mit Kirchenftänden und Begräbnifplag,
jedoch unter Refervirung eines bei der Stelle befind-
lichen Meinen Wohnhauſes mit Garten an den Bes
Hagten für 8160 F R.:M. verfauft, wovon biefer
Den 21. April 1862.
beim Antritt der Stelle A080 P und zu Martini
1862 ferner 1066%, ausbezahlen, letztere aud bis
zur Auszahlung mit 3"/, pCt. p. a. verzinfen follte;
die dann noch reftirenden 3073'/, ſollten in ver
Stelle auf balbjährige Loskündigung radieirt und
gleichfalls mit 3"/, pCt. p. a. verzinft werden,
Außerdem babe Kläger fi die unentgeltliche Lies
ferung von 2 Tonnen Roggen, 1 Tonne Buchmwaizen,
4 Tonnen Kartoffeln, 10,000 Soden braunen und
einem uber weißen Torf audbedungen, weldye nach
geborgener Ernte, fpäteftend aber zu Martini des
laufenden Jahres, befchafft werden follten. Das das
mals auf der Stelle beftehenve jegt wegfällig gewors
dene Abſchied habe Käufer contractlich zu liefern über-
nommen.
Die Tradition der Stelle fei auf den 17. Auguf
1860 feftgefegt, an weldem Tage alfo aud die baar
audzubezablenden 4080 F auszukehren geweſen fein
würden. Die Solemnifation des abgefchloffenen Con⸗
traetd babe baldmöglichſt nah dem Antritt auf ges
meinſchaftliche Koſten beiver Eontrahenten vorgenoms
men werben follen.
Nachdem dieſes alled zwifchen ven Parteien fefts
gefegt worden, fei über die getroffene Vereinbarung
die der Klage angefhloffene Appunctuation errichtet
und von beiden Contrabenten unterfchrieben.
Beflagter habe fi indeß weder am 17. Auguft
noch an den folgenden Tagen eingefunden, fo daß
Kläger fi veranlaßt gefehen habe, ihn am 24. Auguft
vor die Bramftedter Kirchipielvogtei laden zu laffen,
Beflagter habe fih auch eingefunden und eingeräumt,
16 j
122
die produeirte Appunetuation unterfchrieben zu baben,
dabei aber behauptet, daß er an feine Unterſchrift vie
Beringung gelnüpft babe, daß er nur an den Handel
gebunden fein wolle, wenn feine Frau ihm beiftimme,
Diefen Confens babe er nicht erlangen fönnen und
fönne fi daber auch nicht bazu verftehen, ven Eon
tract zu vollzieben.
Da nun Bellagter von folder Bedingung bei
Abſchluß des Contractd nicht einmal geſprochen, ges
ſchweige denn, daß Kläger fie acceptirt hätte, fo babe
er die darauf geſtützte Weigerung nicht als begründet
anfeben fünnen und am 29. Auguft 1860 bei bem
Segeberger Amthaufe die Anberaumung eined Aus
dienztermind beantragt, welcher am 15. September
vergeblid abgehalten und worin die Sache ad ordi-
narium verwiejen fei.
Als Kläger hierauf eine Klage nebft Ladungs⸗
gefuc bei dem Segeberger Amtsgericht eingereicht,
babe das Decret dem Beflagten nicht infinuirt werben
fönnen, weil er inzmifchen nad Raabe, Amis Rends⸗
burg, übergefiebelt fei.
Nun babe Kläger bei dem dortigen Amthaufe
einen Aubienztermin ausgebradht, welder am 15. Fe—
bruar v. J. abgehalten und in welchem gleichfalls ein
Bergleich nicht zu vermitteln gewefen jei.
Er bitte daher auf Grund biefer Thatſachen, den
Beflagten ſchuldig zu erfennen, die der Klagſchrift
anliegende Appunctuntion binnen 6 Woden bei ber
Königl. Adminiftratur zu Ranzau zu vollziehen und
zu folemnifiren, gleichzeitig aud bie angeurfadhten
Koften dem Kläger zu erflatten.
In feiner Erceptionsfchrift hat der Beklagte als
proceßhindernd die Einrede des geſetzlich unerlaubten
Klagbegehrens erhoben und fie darauf geflügt, daß
die im $ 14 der Stempelpapierverorbnung für So—
lemnifirungdflagen vorgefchriebene Friſt nicht einges
halten ſei.
Nah dieſer Beftimmung nämlih dürfe für vie
definitive Ausfertigung fchriftliher Appunetuationen
feine längere Frift ald eine ſechsmonatliche verabredet
werben, fei aber ein beftimmter Termin dazu nicht
verabredet, was in concreto der Fall, fo folten fie
fpäteftend binnen 6 Woden auf Stempelpapier ge-
fehrieben werben und ed fei auch aus foldhen Aps
punctuationen binnen jener Frift nur die auf Solem⸗
nifirung des Contracts gerichtete Klage zu verftatten.
Nah Inhalt der Klage feien die bier fraglichen
Appunetwationen am 2. Auguſt 1860 unterfchrieben,
ber Antritt der Stelle fei auf den 17. Auguft feſtge⸗
fegt und im $ 6 fei ftipulirt worden, daß die Gon-
tractderrichtung balpmöglihft nad dem Antritt ſtatt⸗
finden folle. Da ſolchemnach ein beftimmter Termin
für die Contractserrichtung nicht verabrebet fei, fo
hätte die Vollziehung des Contracts bei Verluſt der
Klage innerhalb 6 Wochen, vom 2. Auguft angerechnet,
in rechtögeböriger Weife gefordert werben müſſen.
Statt deffen habe Kläger mit Einbringung ver Klage
über 7 Monate gewartet. Die Ladung zum Ber:
gleichsverſuch in Segeberg, felbft wenn fie binnen der
bwöchigen Frift erfolgt wäre, fei ohne rechtliche Rele⸗
vanz, da die prima audientia feine Litispendenz be
wirfe.
Möge es dem Kläger freigeftgnden haben, mit
Beifeitefegung der Appunctuation auf Erfüllung des
Kaufhandels ober auf Entihäbigung wegen Nichts
erfüllung Magbar zu werben, durch Borzeigung ber
Appunctuationen vom 2. Auguſt und durch das hin
ſichtlich derfelben feinerfeits beobachtete Verhalten habe
er feine gegenwärtige Klage unmögli gemacht, und
es rechtfertige fich die Bitte, daß Kläger mit feiner
Klage unter Berurtheilung in bie Koften abzumeifen,
Sodann hat Bellagter litem folgenbergeftalt con
teftirt:
Es fei wahr, daß er Anfangs Auguft 1860 mit
dem Kläger über deflen Hembinger Hufe geban-
delt babe, auch müffe er als richtig zugeben, daß
Parteien fi über bie in der Klagſchrift aufgeführten
Handelsbedingungen einig geworben feien. Geleugnet
werbe aber, daß die Klage fämmtlihe Bedingungen
des Handels enthalte, indbefondere, daß die Kauf
beredung au. zwifchen ben Parteien unbedingt abge:
fhloffen fei. Nicht minder dürfe Beflagter fi bie
weiter mit Richtwiffen darüber erflären, ob er die ber
Klage angelegte Appunctuation vom 2, Auguft 1860
unterfchrieben babe, da das Driginal ihm bisher nicht
zur Anerfennung vorgelegt fei.
Bei der Berebung bed Handels über die fraglide
Stelle frei Beflagter zum Abſchluß gedrängt worden,
aud endlich unvorfichtig genug geweſen, rine Kauf⸗.
appunctuation zu unterfchreiben, jedoch nicht, ohne fi
vor und nad der Unterfchrift eine anderweitige vom
123
Kläger gut gebeißene Bedingung ausdrücklich zu res
ſerviren. Diefe Bedingung, melde Beklagter dem
Handel qu. vor und nad unterfchriebener Appunetuas
tion hinzugefügt und Kläger qutgebeißen babe, fei
nämlich die, daß Bellagter an den Handel nicht ges
bunden fein wolle, wenn feine Ehefrau denſelben nicht
genehmige, vielmehr folle es ihm geftatter fein, noch⸗
mald mit feiner Frau die Stelle zu befeben, und
wenn er nicht wieder käme, folle ver Handel für
nichts gelten.
Diefen Vorbehalt habe Kläger ganz in der Orb»
nung gefunden und dem Bellagten jene Befugniß
ausbrüdlich eingeräumt, und zwar erfilih bei den ber
Appunetuationderrihtung am 2. Auguft vorbergebens
den Verhandlungen und ſchließlich noch am folgenden
Tage, ald Kläger ihn eine Strede begleitet und beim
Abſchiednehmen bemerft babe, daß, wenn ibm, bem
Beflagten, der Handel leid thue, ed damit gänzlich
serbei und gut fein folle.
In Uebereinfimmung biermit habe Bellagter dem
Kläger durch den bei der Unterhantlung betheiligten
Makler Stamerjohann mitgetbeilt, daß aus dem
Handel nichts werben könne, weil feine Frau feine
Neigung dafür habe, woburd jede rechtliche Wirfung
der Appunetuation hinweggefallen fei.
Dem Kläger obflire daher die Einrede der bie
Virffamfeit des Kaufbandeld aufhebenden Nebens
befimmung und er bitte:
den Kläger mit feiner erhobenen Klage ab» und
zur Ruhe zu verweifen, aud zur Erflattung ber
dem Bellagten angeurfachten Koften, d. et m. s.,
ſchuldig zu erfennen.
Replicando bat der Anwalt des Klägers der Eins
tebe des geſetzlich unbegründeten Klagbegehrens mit
Rüdfiht auf die mora des Klägers vie replica doli
spponirt, beantragt, dab ihm aufgegeben werben möge,
fih über die Unterfhrift der Appunctuationen befier
ald geſchehen einzulaffen, und hervorgehoben, daß aus
münblihen Nebenbefimmungen bei fchriftlich rebigirten
Eontracten Feine Einrebe zu entnehmen fei.
Duplicando bat Beflagter bemerkt, daß feine Er⸗
Närung über feine Unterfchrift unter den Appunetua=
tionen ins Beweisverfahren gehöre.
Unterm 22./25. Mai hat das Amthaus dem Bes
Nlagten ven Beweis auferlegt: *)
baß Kläger ed ibm nad errichteter Appunctuas
tion noch freigeftellt babe, von tem Handel
zurüdzutreten,
Gegen dies Erkenntniß bat Beflagter mit Ein»
wiligung des Gegners rechtzeitig die Supplication
interponirt und in feiner am 20. Juni bier eingegans
genen Supplicationsſchrift fib darüber befehwert:
1) baß er mit feiner proceßhindernden Einrede der
gefeglih unftatthaften Klage nicht gehört und
nad feiner desfälligen Bitte nicht erfannt wor⸗
ben;
2) event., daß nad Geftalt der Replik das thats
fählihe Fundament ver vom Bellagten event.
vorgefhügten Einrede des aufgehobenen Klag-
grundes nicht für eingeräumt erachtet und Bes
Hagter dieferwegen überhaupt mit einem Bes
weife bebürbet worden;
*) Die Entiheidbungsgründe lauten:
Sn Erwägung, daß Parteien über ben Berfauf
einer bem Kläger gehörigen zu Hembing, Grafſchaft
Ranzau, belegenen Y,,Hufe eine Xppunctuation An-
fangs Auguſt v. J. errichtet haben, daß Kläger auch
innerhalb der für die rechtliche Dauer einer Ap⸗
punctuation beftimmten 6wöchigen Frift gegen den
die Erfüllung ablehnenden Beflagten im Wege ber
Klage vorgefchritten ift, daß aber der Beklagte durch
Verlegung feined Wohnorted bie rechtzeitige Fort⸗
fegung ber Klage verhindert hat und daher auch bad
Klagrecht ded Klägerd durch die ohne fein Verfchul«
ben eingetretene Verzögerung nidyt hat verfümmert
werden fönnen, daß demnach ber Beklagte mit feiner
Einrede ber unflatthaften Klage nicht weiter zu
hören, die Klage vielmehr für factiſch wie rechtlich
begründet zu erachten if;
in Erwägung jedoch, daß Bellagter behauptet,
er habe fih vor und auch nach unterfchriebener
Appunctuation, und zwar mit ausdrücklicher Zu-
fimmung bed Klägerd, ben freien Rüdtritt vom
Handel vorbehalten, daß aber in einer ſolchen Ver⸗
einbarung ein Verzicht ded Klägerd auf die aub ber
Appunctuation fließenden Rechte liegen würde und ba-
ber auch Beflagter mit biefer feiner Einrede zu hören
fein wird, Die indeffen dem Ableugnen bed Klägers
gegenüber anno zum Beweife zu verfiellen ift.
124
3) in pessimum eventum, daß nicht das Interlocut
dahin gefaßt worben:
Kläger folle innerhalb 6 Woden beweifen:
daß Bellagter die der Klagſchrift sub 1
angelegte Kaufappunctuation unters
ſchrieben habe,
demnächſt der Beklagte:
entweder: daß es ihm bei Unter⸗
ſchrift der Appunctuation von dem
Kläger freigeſtellt worden, von dem
Handel zurückzutreten, wenn ſeine, des
Beklagten, Ehefrau den Handel nicht
genehmige,
oder: daß Kläger es ihm am Tage
nach errichteter Appunctuation freige⸗
ſtellt habe, von dem Handel zurüdzus
treten, wenn ihm der Handel leid thue,
ober wie dieſe Beweiſe ſonſt den Arten und
Rechten nad zu faffen.
Nach eingezogener Gegenerflärung frägt es fich,
ob dieſe Beſchwerden begründet find,
In Erwägung nun, daß die Nichtbeobachtung ber
Beftimmungen bed $ 14 der Stempelpapierverorbnung
nur die Folge bat, daß die Appunctuationen ald Bes
weisurfunde gegenwärtig ohne Kraft find, keineswegs
aber, daß das Rechtsgeſchäft, über welches die Ap⸗
punctuationdurfunde errichtet worden, feine rechtsver⸗
bindliche Kraft verloren hat und daß mithin, da Kläger
den inhalt der errichteten Appunctuationsurfunde in
die von ibm eingereichte Klage aufgenommen bat, bie
als procefhindernd vorgefhügte Einrede der gefeglidy
unftattbaften Klage nicht begründet iſt,
cfr. Schl. Holft. Anz., 1851, ©. 157;
in Erwägung, daß aud bie zweite Beſchwerde für
begründet nicht erachtet werben fann, indem Kläger
fon in der Klage, wo er von den Verhandlungen
vor der Bramftedter Kirchſpielvogtei redet, die even-
tuelle Einrede des Beflagten, es fei durd mündlich
beredete Bedingung die Erfüllung des Contract in
=
den Willen feiner rau geftellt, ausdrücklich geleugen
bat und fomit diefe Einrede nicht für eingeräumt an
geſehen werben fann;
in Erwägung, daß dem Kläger aud ver Bemeit
daß Beflagter vie der Klagſchrift angelegte Appunctus:
tion unterfhrieben babe, nicht aufjuerlegen ift, inder
Bellagter eingeräumt bat, daß er fi mit dem Kläger
über biejenigen Kaufbedingungen vereinbart hab,
weldhe in der Klagſchrift übereinftimmend mit ver
angelegten Appunctuationen genannt worben find, un
indem die behauptete Vereinbarung über diefe Bedin
gungen den Klaggrund bildet;
in Erwägung, daß das Berlangen bed Beflagter,
ed müſſe ihm alternativ aud der Beweis auferia
werben, daß es ihm bei Unterfchrift der Appunetuatier
von dem Kläger freigeftelt worben, von dem Hantıl
zurüdzutreten, wenn feine, des DBellagten, Ehefrau
den Handel mit genehmige, nicht gerechtfertigt er
fcheint, indem, abgefehen davon, daß in der Erem:
tionsſchrift nur die Rede von Aufftellung dieſer Br:
dingungen bei den Vorverbandlungen und nad errid:
teter Appunctuation, nicht aber bei Unterfchrift ver:
felben ift, beide Parteien darüber einig find, daß ühr
die Kaufbedingungen eine Appunctuationdurfunde er
richtet ift, voraufgegangene mündliche Nebenberedunge
aber, welche nicht zur Interpretation des Wertragi
dienen, bei fchriftlider Revaction ver Bereinbarun
feine rechtliche Wirfung haben; und
in Erwägung, daß daher aud die dritte Beſchwerde
bes Eupplicanten unbegründet ift;
wird auf die am 20. Juni v. J. biefelbfi einge
gangene Supplicationsvorftellung, bei abſchriftlichet
Mittheilung der eingezogenen Gegenerflärung, wı
Obergerichtswegen bievurh dem Gupplicanten
ein abfchlägiger Beſcheid
ertbeilt, derfelbe auch ſchuldig erkannt, dem Supplica⸗
ten die mit 27 10 8 paffirenden Koſten feine
Erflärung binnen 4 Woden ab ins. zu erftatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſcher
Dbergericht zu Glückſtadt, ven 28. Januar 1862.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
‚Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
17. Stüd.
Den 28. April 1862.
Entiheidungen.
Ueber die cautio de eventualiter restituendo
im vaterländifchen unbedingten Mandatd-
proceß.
Ja Sachen des Landmanns Joh. Dohſt in Boſſee,
zur Zeit in Kiel, Imploranten,
wider
die Adminiſtratoren des Vermögens des Gutsbeſitzers
W. C. ©. v. Bülow zu Boſſee, ven Kloſterprobſten
Earl von Qualen zu Preetz und den Grafen Ludwig
von Reventlom in Kiel, Imploraten,
wegen einer liquiden Schuld von 600 PR.-M.
Koftgelo ſ. w. d. a.,
ergeben bie Acten:
Der Implorat bat auf Grund eines Schulbfcheines
folgenden Inhalis:
„Mein Fünftiger Pächter Johann Dohſe,
jept zu Boſſee, erhält für den Eleven ber
Santwirtbihaft Ludwig Schlüter an Koſtgeld
bis Maitag 1861 die Eumme von 600 Reichs⸗
banfthalern, weldye ich, der Endesunterzeichnete,
Maitag 1861 an obgenannten 3. Dobfe für
den erwähnten L. Eclüter und zwar für die
vergangene Zeit prompt zu bezahlen mich ver:
pflichte.
Adelige Gut Boſſee, den 15. Novbr. 1860.
W. v. Bülow.“
einen unbebingten Zahlungsbefehl impetrirt, der unterm
28. Mai 1861 vapin abgegeben worden, daß genannte
Adminiftratoren innerhalb 4 Wochen bie libellirten
600 F nebſt 5 Procent Verzugszinſen, fo wie die zu
AP 25/8 beſtimmten Koften der BVorftellung und bie
verzeichneten Gerichts⸗ und Infinuationsgebühren an
ben Imploranten zu bezahlen hätten.
Gegen dieſes Mandat find die Imploraten mit
Einwendungen eingefommen und zwar haben fie op⸗
ponirt:
1) die Einrede der unrichtig gewählten Proceßart,
weil aus dem Edulofhein nit mit gemügender
Klarheit erbelle, ob der Ausfteller fih prineipaliter
oder nur accefforifch verpflichtet habe, und
2) eventuell die Einrede der Nichtigkeit, weil ber
Randfaffe v. Bülom auf Boffee fhon feit Jahren
gemüthskrank gemefen und fid) zur Zeit ber Eingehung
ber angeblihen Berpflibtung im Zuflande völliger
Handlungsunfäbigkeit befunden habe.
Mit ver erfien Einrede verbinden Imploraten bie
Bitte um Aufhebung des erlaffenen Manvates, wäh
rend fie in Beziehung auf die Einrede der Nichtigkeit
bemerfen, daß fie felbige begreiflih nicht fofort zur
Liquidität erheben könnten, biefelbe vielmehr in sepa-
rato würben audzjuführen baben und daher fih er-
böten, in eventum die libellirte Eumme f. w. d. a.
gegen cautio de eventualiter restituendo an den Im—
ploranten auszuzablen over bie zur endgültigen Enter
ſcheidung über ihre im Wege des ordentliden Pros
ceffes geltend zu machende Einrede der Nichtigkeit
gerichtlich zu deponiten.
17
126
Smploraten richten demnach ihren eventuellen Anz
trag dahin:
daß, unter Berweifung der Einrede der Nichtig⸗
feit auf den orbentlihen Weg Rechtens, der
Implorant verurtheilt werben möge, den Im—
ploraten für die eventuelle Rüdzahlung der
libellirten Summe rechtsgenügliche Caution zu
leiften.
In der bierüber eingezogenen Replik haben bie
Imploraten namentlich aud auszuführen gefucht, daß
ber eventuelle Antrag der Imploraten unbegründet
fei, da eine Cautionsbeftellung im unbedingten Mans
batöproceffe nur unter der Vorausſetzung gefordert
werden dürfe, daß dem Imploraten eine eigentliche
Miverflage zuftehe, felbige auch einigermaßen befceis
nigt fei. Eventuell bat Implorant fi erboten, drei
Altonasstieler Eifenbahnactien beim Obergerichte zu
deponiren und bis zur rechtöfräftigen Entſcheidung
über die von den Imploraten angedrobte ſ. g. Wider:
flage in deposito zu laffen, womit jedoch Implorant
die fernere Bitte verbunden, daß den Imploralen
aufgegeben werde, ven Rüdforderungsanfprudy, deſſen
fie ſich berühmt, bei Etrafe des ewigen Stillſchweigens
und der Koftenerftattung binnen 6 Woden durd ors
dentlihe Klage geltend zu machen.
In der Duplif erflären fi die Imploraten even
tuell mit der angebotenen Gaution yufrieden und ins
bäriren im Uebrigen ihren Anträgen unter Anfcpließung
eined Ärzılihen Gutachtens über den Geiftedzuftand
bes Landſaſſen W. von Bülow.
Nah ftattgehabtem Schriftenwechſel ſteht ſonach
zur Frage:
1) ob die Einrede der unrichtig gewählten Proceh-
art für begründet zu erachten und event.
2) ob dem Antrage auf Cautionsbeſtellung flattzus
geben.
In Erwägung nun, daß der Inhalt ver Schuld—
verſchreibung feine Beranlaffung zu der Annahme giebt,
daß ver Ausfteller deſſelben fih nur acceſſoriſch für
eine fremde Verbinplichfeit zu der verfprodenen Zah⸗
lungsleiſtung babe verpflichten wollen, und mithin, da
die causa debendi mit genügender Klarheit aus dem
Schulddocument erbellet, die Einrede der unrichtig ges
wählten Procchart nicht begründet erfcheint ;
in Ermägung, daß, mas ferner bie Einrede ber
Nichtigkeit anlangt, ed gegenwärtig lediglich in Frage
fommt, ob mit Rückſicht auf die wegen der angebliden
Nichtigkeit des Rechtsgeſchäftes demnächſt zu erhebende
Klage auf Wiedererftattung derjenigen Summe, zu
deren Zahlung bie Imploraten in diefem Berfahren
bei mangelnder Fiquidität ihrer vorgebadhten Einrede
werben ſchuldig erfannt werben müffen, ver Implorant
für verpflichtet zu erachten, genügende Caution dafür
zu beflellen, daß er im Fall der Berurtheilung bie
an ihn gezahlte Summe wieder reflituiren werde,
weldhe Frage zu Gunften der Imploraten entfchieben
werben muß;
in Erwägung nämlich,
1) daß zwar die dem orbentliden Verfahren vor:
behalten bleibende Klage auf Reftitution nicht als
eine NReconvention aufzufaffen und alfo auch nicht in
diefem Sinne ald Widerklage bezeichnet werben darf,
daß aber, gleichwie aud ſchon im gemeinrechtlichen
Ereeutivproceffe unter Berbältniffen, wie die vorlie:
genden, dem Beflagten die Befugniß eingeräumt wird,
auf Cautionsbeſtellung für die demnächſtige Reftiturion
des Gezahlten zu beftehen und eventuell die libellirte
Summe gerichtlich zu deponiren, ed auch um fo wes
niger zweifelhaft erfcheinen fann, daß in dem, dem
gemeinrechtlihen Executivproceſſe entſprechenden, uns
bedingten Mandatsverfahren des vaterländifchen Rechtes
dem Beflagten biefelbe Befugniß eingeräumt werben
muß, ald nicht nur die Berorbnung vom 25. Juli 1781,
fondern ebenfalls aub das Patent vom 7. Octhr. 1815
die Klage, mit der in ordinario dasjenige wieder ges
fordert wird, was im unbedingten Mandatsproceh
erfiritten worden, ald Widerflage bezeichnet;
2) daß bie Vorſchrift des $ 3 des Patents vom
7. October 1815, wo es heißt:
„Dat der Implorat den Gegenftand der Wider:
klage namhaft gemacht und einigermaaßen ber
fheiniget, fo fann er nur verlangen, daß in
Ermangelung einer anderweitigen binlänglicen
Caution die im Manbateproceffe eingeflagte
Summe gerichtlih deponirt werde.”
nicht in dem Sinne verflanden werben darf, baf im
vorliegenden Yale das thatſächliche Begründetjein ber
wegen angeblicer Nichtigkeit des Rechtsgeſchäftes zu
erhebenden Klage befcheinigt werten mußte;
3) daß übrigens aud die Fmploraten bie in bes
fonderem Verfahren näher auszuführende Einrede der
Nichtigkeit in Beziehung auf deren thatfädliche Des
127
grändung durch den beigebradhten ärztlichen Atteft
einigermaaßen befceiniget haben und daß diefe Be⸗
fdeinigung zwar erft duplicando eingereicht worben,
bierauf aber fein entſcheidendes Gewicht gelegt werben
darf, da es fi nicht um die allerdings unzuläffige
nachträgliche Liquidirung einer die Aufhebung des
Mandate bezwedenden Einrede, fondern vielmehr ledig⸗
lid um eine fi auf bie beantragte Cautionsbeſtellung
beziehende Beſcheinigung handelt, für welde eine ge-
feglihe Vorſchrift, derzufolge fie nur berüdfictigt
werben durfte, fofern fie innerhalb der vierwödigen
Paritionsfrift des erſten Mandats beigebracht worden,
nicht beſteht;
in Erwägung endlich, daf die Smploraten ſich mit
der eventuell vom Imploranten offerirten Sicherheits
beftellung zufrieden erflärt haben, ohne Widerſpruch
zu erheben gegen den vom Imploranten geftellten
Antrag, daß ihnen für die Einreihung ihrer f. g.
Widerklage eine präclufivifhe Friſt vorgefchrieben
werben möge, und es daher um fo weniger Bevenfen
baben fann, in dem abzugebenden Beſcheid zugleich
aud diefen Antrag zu berüdfichtigen;
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung ver sub pres.
ben 17. September d. J. eingegangenen buplicarifdhen
Erflärung an den Smploranten, biemittelt von Ober:
gerichtswegen zum Beſcheide ertheilt:
daß, unter Berweifung der Einrede der Nichtig-
feit zum befonderen Verfahren, das Mandat
vom 28. Mai db. J., Einwendend ungeachtet,
zu beftätigen und Imploraten daber ſchuldig
feien, nunmehr innerhalb 14 Tagen ab insin.
bei Vermeidung der Pfändung dem gedachten
Mandate in allen Stüden zu geleben, auch bie
Koften der replicarifhen Erflärung mit 12.
23 8 und die Koften des Deereis vom 29. Juli
d. J. mit 5 82 8, wie aud die in dorso
hujus decreti verzeihneten Stoften dem Implo⸗
ranten zu erftatten,
es fei denn, daß Implorant nicht innerhalb
biefer Friſt drei Altonasfieler Eifenbabnactien
zur Sicherheit für die dem orbentlihen Vers
fahren vorbehaltene Klage auf Reftitution der
zu zahlenden Summe hiefelbft ad depositum
bringen würde,
für melden Fall nämlih die Imploraten
berechtigt feien, die libelirte Summe ſ. w. d. a.
biefelbft als Sicherheit für den zu erhebenden
Rückforderungsanſpruch zu deponiren, wobei
jedoch ben Imploraten anbefohlen werde, ihren
vermeintlichen Rüdforderungsanfprud bei Strafe
bed ewigen Stillſchweigens und ber Koſien⸗
erflattung binnen 6 Roden ab ins. h. d. durd
Einbringung ihrer Klage bei dem für felbige
zuſtändigen Gerichte geltend zu machen.
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Holfteinifhen
Dbergerichte zu Glüdftadt, ben 23, December 1861.
Auf die von den Jmploraten zur Hand genoms
mene Supplication gegen dies Erfenntniß erfolgte der
nachſtehende abfhlägige Beſcheid des Königl, Ober⸗
appellationsgerichts.
Uamens Sr. Königl. Majeſtät
Auf die am 20. Januar d. J. hieſelbſt eingegan⸗
gene Supplicationsrechtfertigung des Kloſterprobſten
C. v. Qualen in Preetz und des Advocaten Grafen
L. Reventlow in Kiel, als obergerichtlich beſtellter
Curatoren des geiſteskranken Landſaſſen Wilhelm von
Bülow auf Boſſee, Imploraten, jetzt Supplicanten,
wiber
den Landmann 9. Dobfe, zur Zeit in fiel, Implo⸗
ranten, jegt Supplicaten,
hauptſächlich wegen einer —* liquiden
Schuld von 600 R.⸗M. Koſtgeld ſ. w. d. a,
jetzt Supplication wider das Erkenntniß des
Holſteiniſchen Obergerichts vom 23. December
1861,
wird,
in Erwägung, daß die von den Imploraten vors
gefhügte Einrede der unrichtig gewählten Proceßart,
welche darauf geftügt ift, daß aus der vom Implo—
ranten produeirten Urkunde nicht zu erfeben fei, ob eine
principale Verbindlichkeit W. v. Bülow's, wie fie zur
Begründung der erhobenen Klage erforderlich, vorliege,
fi ald unbegründet varftellt, indem in dem erften Theil
der gedachten Urfunde leviglidh der Grund und Umfang
der von W. v. Bülow im legten Theil verfelben übers
nommenen Verbindlichkeit enthalten ifl, und zu ver
Annahme, daß legtere bloß eine acceſſoriſche fei, Feine
Beranlaffung vorliegt, da die in dem legten Theil der
Urfunde vorfommenden Worte „für den erwähnten
L. Schlüter” nit auf eine diefem zunächft obliegende
128 /
Berbindlichfeit hindeuten, vielmehr, wie im erften Theil
der Urfunde, nur ausfprechen, daß die fragliche Summe
für die Beföftigung Schlüter's gezahlt werde, und ba,
wenn auch im erſten Theil der Urfunde nicht geſagt
if, von wem der Implorant das Geld für Schlüter
erbalte, es doch mit Rüdfibt darauf, daß die darin
ohne Angabe des Debitors enthaltene Anerfennung
der desfälligen Forderung des Imploranten in ben
von W. v. Bülow ausgefiellten Schuldfhein aufge-
nommen und badurd allein das Zahlungsverfprechen
motivirt ifl, einem begründeten Zweifel nicht unters
liegen fann, daß auch im erften Theil der Urfunde
von einer einem Andern, als dem Ausfleller, oblies
genden Prineipialfhuld, zu der fi die im legten
Theil der Urfunde vom Ausfteller übernommene Ber-
pflihtung als arcefforifche verhalte, nicht die Rebe ift,
und
in Erwägung, daß demnach die Einrede der uns
richtig gewählten Proceßart in dem angefochtenen
Erfenntniffe mit Recht als unbegründet verworfen
worden, und mithin die barüber erhobene Beſchwerde
fi nicht ald gerechtfertigt darftellt,
biemit
ein abfhlägiger Beſcheid
ertbeilt.
Die Koftenrehnung des Anwalts der Supplicanten
wird auf II F TTER-M., die ihres Nctenprocuras
tors auf IP 77ER M. beflimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas
tionsgericht zu Kiel, den 2. April 1862.
Ueber den Begriff ded Altentheils.
In Sachen des Claus Robmwer in Hammeddel,
Klägers und Supplicanten,
wider
den Hufner Peter Sievers daſelbſt, Beflagten und
Eupplicaten,
wegen Leiſtung eines Berlebnts ſ. w. d. a,
jegt wider den Beſcheid des Königl. Rends—
burger Amthauſes vom 9. Auguft v. 3,
ergeben bie Acten:
Zwifchen dem Hufner Eggert Rohwer in Ham-
weddel und feinem Sohne Jacob Rohwer ift am 8,
November 1819 ein Weberlaffungdeontract errichtet
worben, in weldem im $ 2 Nr. 6 den unverbeirathes
ten Gefchwiftern des Uebernehmers für den Fall, daß
fie nad dem Aufbhören des dem Leberlaffer und feiner
Ehefrau zugeſicherten Verlehnts durch Kranlheits⸗
umftände außer Stand geſetzt werben ſollten, Andern
zu dienen, während der Stranfheit und bis bie Ver:
beirathung erfolge, gewiſſe ald Berlehnt bezeichnete
Reiftungen an Wohnung, Korn, Feuerung, Land u. ſ. w.
flipulirt worden find. Nachdem die Hufe mit den durch
biefen Contract begründeten Verpflichtungen auf ben
Eupplicaten übergegangen war, bat der Supplicant,
ein Bruder des urfprünglichen Annehmers ber Stelle,
die in dem Contract ihm ausbebungene Berforgung
wegen Kränflicpfeit in Anfprud genommen und aud
erhalten. Wegen einzelner Leiſtungen für daſſelbe,
nämlih der Inflandfegung der Wohnung und ber
Beihaffung von Buhmaizenausfaat, aber find Diffe-
renzen unter den Parteien eniftanden, melde ben
Eupplicanten zur Erhebung einer Klage beim Rends⸗
burger Amibaufe veranlaßt haben. Im der Klage
war bemerkt, daß, wenn man biefelbe als eine Klage
aus dem Contract vom 9. November 1819, daber ala
Verlehntsſache auffaffe, das Amthaus zur definitiven
Erlevigung competent fei unb nur eventuell, falls bie
Sache als eine Contractdflage aufgefaßt werben könnte,
bei der bie Qualität der jenfeits in Abrede geftellten
Verpflichtung als einer Berpflihtung zur Leiſtung von
BDerlebntöpräftationen noch nicht in Betracht läme, von
einem Aubdienzverfabren die Rebe fein fönne; es war
demzufolge hauptfädlid die Anberaumung eines Ters
mins zur mündliden Erörterung und zur definitiven
Entſcheidung der Sade, eventuell die Verweiſung
berfelben an bas Ordinarium nad vergeblih ange
ftelltem Vergleichsverſuche beantragt.
In dem am 9. Auguf d. J. flattgehabten Ber
banvlungstermine berief der Beflagte ſich zunächſt
darauf, daß, weil dem Kläger in dem fragliden
Paffus des Eontracted nur temporaire und bedingte
Leiſtungen zugeſichert feien, ein Berlebnt nad dem
juritifhen Begriffe veffelben nicht vorliege und baber
von der fummarifhen Verhandlung reiner Berlehntds
ſacht nicht die Rede fein könne, weshalb er die Abs
129
weifung des Klägers mit feinem Hauptantrag unter
Koftenerftattung beantragte.
Nah ftattgehabter weiterer Verhandlung ward
darauf von dem Amthauſe ven Parteien fofort im
Termin zum Befceide gegeben, daß die Sache ſich
zu einem Verfahren nad Borfhrift der Berorbnung
som 20. Januar 1797 nicht qualifieire, vielmehr ſo⸗
wohl nad der Natur des Objectes als auf Beweis
und Gegenbeweis berubend zum orbentlihen Verfahren
zu vermeifen fei, wogegen der Kläger hieher fupplicirt
und ſich darüber befhwert hat, daß, wie gefcheben,
und nicht vielmehr dahin erfannt worden, daß bie
Sade als eine PVerlebntäflreitigfeit in dem burd die
Berorbnung vom 20. Januar 1797 vorgefchriebenen
'ummarifchen Verfahren zu erörtern und zu entfcheis
ven fei.
Nah eingezogener Erflärung bed Eupplicaten
tebt zur Frage, ob diefe Beſchwerde gegründet if.
In Erwägung nun, dab es für die rechtliche
Beurtbeilung nidt entfheidend fein fann, daß die
raglihen Leiftungen in dem Ueberlaſſungscontracte
som 8. November 1819 mit dem Namen Berlehnt
sezeichnet worden find, es ſich vielmehr darum hans
yelt, ob ein Verhältniß vorliegt, welches unter den
uriflifchen Begriff des Altentheils fällt;
in Ermägung aber, daß als Altentheil, Abnahme
der Verlehnt in der Theorie ganz beſtimmt nur die
ebenslänglice Berforgung bezeichnet if, welche dem
von der Wirthſchaft abtretenden Befiper oder Bes
oirtbfchafter eined Bauernguts oder feiner Ehefrau
on bem lebernehmer gewährt wird und theild bei
er f. g. antieipirten Erbfolge des Anerben, theils bei
em Aufbören der Interimswirthſchaft vorkommt, wos
ait auch die vaterländifhe Berorpnung vom 20. Ja⸗
war 1797 nad ihren Eingangsmworten übereinflimmt ;
in Erwägung, baß daher im gegenwärtigen Falle
ie Boraudfegungen bes Altentheild weder in ſub⸗
ectiver noch aud, da feine lebenslängliche Leiſtungen
Hpulirt find, in objectiver Beziehung vorbanven find
nd demzufolge die nur auf das Aitentheil ſich bezie⸗
enden und bei ihrer erceptionellen Natur feine auss
‚edehntere Anwendung geftattenden Beftiimmungen ver
Berorbnung vom 20, Januar 1797 nicht haben zur
Inwendung gebracht werben bürfen;
wirb dem Supplicanten auf feine sub pres. ben
23. Auguft v. 3. biefelbft eingereichte Supplications⸗
ſchrift hiedurch von Obergerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erfannt, dem Suppli⸗
caten bie angeſetztermaaßen mit 17 „Pf 37 4 paſſi⸗
renden Koſten feiner in Abſchrift anliegenden Gegen⸗
erflärung binnen 4 Wochen ab ins. zu erflatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen
Obergerichte zu Glüdftadt, den 27. Februar 1862,
Ueber die in Straffachen von dem requirirten
Richter zu befolgenden Grundfäge.
Den ergebenden Requifitionen Folge zu geben
wird in den allermeiften Fällen fein Bedenken haben
und namentlich inländifhen Gerichten gegenüber fommt
begreiflid eine Behörde nur felten in die Cage, deren
Requifition ablehnen zu müſſen. Dabei mag e6
manden Behörden ſchon fo zur Gewohnheit geworben
fein, jeve Requifition ohne Weitered zur Ausführung
zu bringen, daß ihnen die Stellung, die fie als re-
quirirte Richter einzunehmen haben, ganz unflar ges
worden und fie faum noch an die Möglichkeit venfen,
daß ihnen Fälle begegnen fünnten, wo fie ihre Amts⸗
pflit verlegen würden, wollten fie nicht Anſtand
nehmen, den Requifitionen zu entfprehen. Wenigflens
bat es fchon mehrfach den Anſchein gewinnen mülfen,
ald ob einzelne Localbehörden von der unrichtigen
Anfiht ausgegangen mären, daß der requirirende
Beamte allein alle Berantwortlichfeit trage, fie felbft
dagegen ſich nur verantwortlid machen fünnten, wenn
fie fib fäumig bemwiefen in ver Erledigung von Er-
ſuchungsſchreiben.
Daher dürfte es nicht unangemeſſen erſcheinen,
bier an einen eben fo bekannten als allgemein an«
erfannten Grundfag des in Holftein geltenven gemeis
nen Deutſchen Eriminalproceffes zu erinnern.
Jeder requirirte Richter bat unzweifelhaft nicht
nur das Recht, fondern auch die Verpflichtung, bie
130
Rechtmäßigkeit, die materielle wie bie formelle Be⸗
gründung der Requifition zu prüfen. Ihm liegt dies
auch ob, felbft wo ed fih um mehr untergeorbnete
Verfügungen handelt, wie Eitationen von Zeugen zum
Erſcheinen vor einem entfernteren Gericht. ) Aber
von befonderer Wichtigkeit ift allerdings die Erfülung
diefer Amtspflicht, wo Maafregein bedenklicherer Art
in frage ftehen. Die Aufgabe der Gerichte ift es,
in ihrem Diftricte die Unſchuld zu ſchützen und die
Schuld zu verfolgen. Die Verhaftung und Ausliefes
rung ibrer Amtsuntergebörigen fann daher nicht
ſchlechthin von der Willfür eines fremden Gerichtes
abhängen, fie haben vielmehr zu prüfen, ob die ans
geſchuldigte Handlung ein firafbares Verbrechen ift
und ob auch im Webrigen ver Folgeleiftung der Res
quifition Fein Bedenken entgegenftebt.
Welcher Richter würde wohl der Requifition eines
andern Gerichtes zur Verhaftung eines Civilzeugen
Folge geben? over zur Verhaftung und Auslieferung
eines Untergebörigen zur Unterfuhung wegen Almofens
gebens? oder zur Auslieferung und Berbaftung eines
allgemein geachteten anerfannt rechtſchaffenen reichen
und angefeffenen Mannes wegen nidt näher motis
virter Anfculvigung des Raubmorbes? Und doch ift
es eben nur daſſelbe Prinzip, weldes ſich in dieſen
Fällen geltend macht, die fih nur dadurch von antern
unterfcheiden, daß in ibnen ed eelatanter hervortritt,
wie wenig ed mit einer gewiſſenhaften Amteführung
vereinbar wäre, folde Requifitionen auf die Berants
wortlichfeit des Requirenten hin zur Ausführung brin—
gen zu wollen.
Died Prinzip in der Natur der Sache begründet,
wird auch nicht nur in der gemeinrechtlihen Doctrin
unfereds Miffens ohne Widerſpruch von allen Rechts—
lebrern gebilligt,
vgl. Mittermaier, Etrafverfahren, Bd. I $ 77,
Bauer, Anleitung zur Criminalpraris, $ 78,
Abegg, Triminalprocch, $ 82,
Tittmann, Strafrechtswiſſenſchaft, IIT $ 718
und 719,
Stübel, Eriminalverfahren, Bd. III $ 1519
bie 1521,
*) ogl. unten die dedfalfige Enticheibung von Differen-
zen zwifchen dem Bordesholmer Amthaufe und dem
Altonaer Magiftrate.
fondern if auch, was bie Holfteinifhe Praris anlangt,
fhon wiederholt vom Obercriminalgerichte anerkannt
worden.
Bereits im Jahre 1852 ſah ſich daffelbe genöthigt,
eine auf Requifiiion eines inlänvifhen Gerichts vor
genommene Inhaftirung megen fehlender formeller
und materieller Begründung des Erfuhungsfcreibend
wieder aufzuheben, und in einem Refeript deſſelben
vom 23. Januar 1857, erlaffen an eine Behörde,
welche die von ihr in einer Criminalſache auf Requis
fition eines anderen Gerichtes getroffene Verfügung
nit als Juſtiz-, fondern als Adminiftrativbehörbe
vorgenommen haben wollte, heißt es unter Anderem:
„Es ift ein anerfannter Grundſatz des in Holflein
geltenden gemeinen Eriminalproceffed, daß bie requis
rirte Bebörde felbft verantwortlih if für die auf
Antrag des requirirenden Gerichts vorgenommenen
Handlungen, fie alfo ſelbſtſtändig das Begründerfein
der Requifition zu prüfen bat und nit etwa bloß
auf Verantwortlichkeit der requirirenden Bebörbe bin
thätig werben darf, ben daher find auch nur rid:
terlibe Behörden für die definitive Erledigung folder
Requifitionen competent und gleich wie bei entftehendem
Zweifel fih die requirirte Behörde nicht an bie vor
geſetzte Negiminalbehörde, fondern an das Dber-
eriminalgericht zu wenden bat, fo können aud bie
von Holfteinifhen Behörden auf Requifition auswär—
tiger Gerichte getroffenen Berfügungen zum Gegen:
fand der Beihmwerbeführung beim Dberceriminalgerict
gemadt werben.“
Im December v. J. wandte fih der Altonaer
Magiftrat, welcher fih mit dem Borpesholmer Amts
baufe über vie bei Requifitionen zu befolgenden
Grundjäge nicht hatte verftändigen fönnen, mit einem
berictlihen Antrag an das Obercriminalgeridt. Es
batte nämlich das Bordesholmer Amthaus Bedenken
getragen, einer Requifition des Altonaer Magiftrats,
berzufolge einem Amtdeingefeffenen behufs feiner
Beugenvernebmung der Befehl zur Siſtirung vor bem
Altonaer Magiftrat beigelegt werben follte, zu ent
fpreden, und hatte ſich deshalb darauf befhränft, das
Erfuhungsfchreiben dem Betreffenden zu feinem recht⸗
lihen Berbalten mitzutbeilen. Hatte nun aud ber
einzelne Fall durd die freiwillige Eiftirung bes Zeu—
gen feine Erledigung gefunden, fo war doch ver Mas
131
giftrat, zur Vermeidung fpäter etwa entfiebender Weis
terungen, mit dem Bordesholmer Amthauſe über vie
zu befolgenden Grundfäge in Correſpondenz getreten,
und da der Magiflrat, davon audgebend, daß die
requirirte Behörde in folben Fällen den Rrauifitionen
unbedingt Folge geben müſſe, fib bei ter Antwort
des Amthaufes, welches ſich die felbfiftändige Prüfung
für jeden einzelnen Ball vorbebielt, nicht glaubte bes
rubigen zu dürfen, legte berfelbe die entflandenen
Differenzen dem Obercriminalgericht zur Entſcheidung
vor. Letzteres fonnte jedoch mit den im eingezogenen
Bericht des Borbesholmer Amthaufes näher entwidels
ten Grundfägen fih nur einverftanden erflären und
erließ daher unterm 11. Januar d. J. nachſtehendes
Refcript:
Yon Gbercriminalgerichtswegen
wird dem Magiftrat der Etatt Altona mit Beziehung
auf deffen beridtlihen Antrag vom 5. December v. J.,
betreffend die Weigerung des Königl. Amtbaufes zu
Bordesholm, den Requifitionen in einer beim Magis
firat der Stadt Altona anbängigen Eriminalunters
fuchung zu entſprechen, bievdurd zu erfennen gegeben,
daß dem requirirten Richter die Pflidt obliegt, zu
prüfen, in wie weit ber an ihn geftellten Requifition
Folge zu geben fei, und daß bie in dem abſchriftlich
angefchloffenen Bericht ded Bordesholmer Amtbaufes
in biefer Beziehung aufgeftelten Grunbfäge *) zu ber
*) In diefem Bericht heißt e& unter Anderem:
Alb allgemeine Megel dürfte ed unzweifelhaft an-
zufehen fein, daß, wenn Jemandem vom Gtaate ein
Gerichtoſtand angewiefen it, er auch nur vor bem
ihm folchergenalt vorgefeßten Gerichte zu erfcheinen
und von demfelben fi vernehmen zu laffen braucht.
Abweichungen von biefem Grundfage fönnen fireng
genommen gewiß nur durd dad Gefch ſtatuirt wer-
den, wie ed denn aud in vielen Rändern wirklich
gefchehen iſt. Im Herzogthum Holftein fehlt c& aber
biöher an folchen Gefeben und muß demnach die all-
gemeine Regel Platz greifen und zur Anwendung
fommen, denn eine Prarid im rechtlichen Sinne ded
Worts hat fih in dieſer Beziebung ebenfalld nicht
gebildet, wie diefed freilich zunäcft für dad Herzog -
thum Echledwig bei der Gleichheit der in Straf-
fachen befolgten Normen, implicite aber auch für dad
erbetenen Inftruetion an daſſelbe Feine Beranlaffung
geben können.
Herzogthum Holftein, von einem unierer erften Prac-
tifer, dem ehemaligen Obergerichtbrath Esmarch,
bezeugt wird,
ef. practifche Darfiellung bed Strafverfahrend im
Herzogthum Schleswig von M. C. ESmarch,
644, 6,
Diefer Verfaſſer bezeugt nämlich, daß ber Fall,
daß ein Zeuge ſich geweigert hätte, behufß feiner
Bernehmung vor einem ihm fremden Unterfuchungs-
gerichte zu erfcheinen, niemald zur Entſcheidung ge-
kommen if. Zugleih macht er die Vorladung der
Zeugen vor dad für fie an fich nicht zuftändige Un-
terfuchungdgeriht von äußeren Berhältniffen ab-
hängig und bemerft ausdrücklich, daß man fich bei
weiterer Entfernung des Zeugen oder wenn feine
Stellung feine Vernehmung vor der Unterfuchungd-
behörbe nicht angemeffen erfcheinen laffe, damit be-
gnüge, die Abhörung vor dem eigenen Gerichtäftande
ded Zeugen zu requiriren. @ine andere Auctorität,
die Kieler Zuriftenfacultät, hat, und zwar in noch
weit firengerer Form, die bier vertretene Anſicht aub⸗
geſprochen und erlaube ich mir beöhalb auf die sub 2
angefchloffene Correſpondenz zwiſchen dem afabrmi-
ſchen Conſiſtorio und einem Militairgericht Bezug
zu nehmen. Nach allgemeinen Grundſätzen und ben
fo eben afegirten Autoritäten bürfte daher wohl ein
Zweifel Darüber obwalten, was im vorliegenden Falle
alb recht- und gefeßmäßig zu betrachten ift. Dagegen
aber foll eb Peinedwegd von mir geleugnet werden,
daß viele Gerichte Pein Bedenken tragen, fremde Zurib-
bictionduntergehörige behufß ihrer Vernehmung vor-
zulaben, fo wie, daß ebenfo bie mehrſten Behörden
nicht anftehen, betfäligen Requiſitionen Folge zu
leiten. Es hat diefed feinen Grund darin, baß in
fhweren Eriminalfällen, bei Gonfrontationen, ber
Wirdererfennung nicht trandportabler Gegenftände,
Localitäten u. f. w. dad öffentliche Wohl allerdings
eine Aubnahme von der Regel verlangt, indem fonft
der Zwed der Unterfuhung vereitelt und der Lauf
der Gerchhtigfeit gehemmt werden könnte. Beſſer
wäre ed ohne Zweifel, wenn dieſes ganze Verhältniß
gefeglich geregelt würde. Bib dieſeb geſchehen, fcheint
eb nur übrig zu bleiben, daß man bie Regel im
Ganzen aufrecht erhält und von derfelben nur dann
Audnabmen ftatuirt, wenn fie durd bie Nothwendig-
Peit geboten werden. Eine folde Nothwendigkeit läßt
fid) in jedem einzelnen Fall aber nur aus den dabei
132
Endlich hat auch noch neuerdings dad Obercrimi⸗
nalgericht den obigen Grundſatz anerkannt in einem
Schreiben an das Königliche Schleswigſche Appella—
tionsgericht zu Flensburg, welches lautet, wie folgt:
in Betracht kommenden Umſtänden erkennen. Es
gehört dazu meineb unmaaßgeblichen Erachtens vor
allen Dingen, daß der criminelle Charakter der Sache
ũber allen Zweifel erhaben iſt, ferner aber auch, daß
die Sache von Erheblichkeit und daß ſie endlich von
der Beſchaffenheit iſt, daß die Vernehmung der Zeugen
durch den unterſuchenden Richter ald Bedingung für
ben Erfolg der Unterſuchung felbft betradytet werben
muß. Die bloße Bequemlichkeit der Gerichte, ja felbft
wirkliches Nüsen dur Zeiterfparung und Berein-
“ fachung ber Unterfuchung dürfte dagegen einen Grund
nicht abgeben, um einen linterthan feinem gefeßlichen
Gerichtöftande zu entziehen und zum Erſcheinen vor
einem fremden Gericht zu nöthigen. Dad fcheint
denn aud durchaus nothwendig, wenn man nicht
wichtige Intereſſen der Staatöbürger ber Laune einer
jeden Behörde preidgeben will. Bei geringen Ent.
fernungen und bei Leuten geringen Standes macht
man, wie fhon Edmardy fagt, zwar nicht viele
Umftände und ift ed gewöhnlich für einen Taglöhner
3. B. ziemlich gleichgültig, ob er feine tägliche Arbeit
verrichtet oder für eine entfprechende Vergütung nach
dem nädften Gerichte geht und fich ba vernehmen läßt.
Unter andern Berhältniffen geftaltet die Sache ſich
aber ganz anberd und man würde fid gewiß viel-
fach bedenfen, bevor man einen großen Kaufherrn
oder Fabrifanten aus Altona nöthigte, 4. E. vor einem
Gericht im Amte Aarhuus oder Biborg zu erfcheinen,
denn da würde eb ſich bald zeigen, daß die Entichä-
bigung u. 9. nicht einmal gefhägt werden könnte,
5 fann demnach von der bloßen Willfür der
Behörden und von bloßen Zwedmäßigfeits- und
Bequemlichfeitdrüdfichten unmöglih abhängen, ob
Jemand verpflichtet ift, fih vor einem ihm fremden
Gerichte ald Zeuge zu fielen oder nicht. EB bedarf
dazu, wie bereitd angeführt, erheblicher und für das
Staatdwohl wichtiger Gründe. Daß aber der judex
requisitus über die Erbeblichfeit derfelben und mithin
über die Rechtmäßigkeit der Requifition zu urtheilen
hat, dürfte wohl rechtlich unzweifelhaft fein, indem,
fo wie jede Behörde zunäcft über ihre eigene Gom-
In dem bieneben im Abſchrift angefchloffenen
Schreiben hat die Stallerfchaft der Landſchaft Eiver-
ſtedt beantragt, daß dem das forum superius fortis
renden Dr. Wallichs in Neumünfter, nachdem wider
ihn die Einleitung einer Eriminalunterfuhung verfügt
worden, der Befehl beigelegt werde, fi fofort over
24 Stunden nah Inſinuation diefes Befehle, bei
Bermeidung der Realcitation, nad Garbing zu be
geben und fi bort bei der angeordneten Commiſſion
des Everſchop⸗ Utholmiſchen Eriminalgerichtö zu melden.
Da indef das requirirte Gericht zu prüfen bat, ob dies
jenige Handlung, wegen welder gegen eine der Juris⸗
dietion deffelben angehörige Perfönlichkeit eine Crimi⸗
nalunterfuhung verfügt und mit Rüdficht darauf bie
Abgebung eines Befehls an den Angeſchuldigten, fid
bei der Unterfuchungsbebörde zu fiftiren, requirirt
worben ift, den criminell ftrafbaren Handlungen bei-
zuzäblen fei, nach gemeinrechtlicher Doctrin aber, von
der die Gefepgebung des Inlandes Feine abweichende
Beflimmungen enthält, die Sammlung von Beiträgen
zur Förderung ber Angelegenheiten eines fremden
Staats, zwifhen welhem und dem Inlande friedliche
Beziehungen obmwalten, als eine criminell ftrafbare
Handlung nicht anzufehen if, fo kann dem gedachten
Antrage feine Folge geleiftet werben,
Ein Königl. Appellationdgeridt darf das unter:
zeichnete Dbercriminalgericht dienftergebenft erfuchen,
von Borftehendem die Etallerfchaft der Landſchaft
Eiderftedt in Kenntniß zu ſetzen.
Königlihes Holſteiniſches Dbereriminalgericht zu
Glüdfladt, den 7. Februar 1862.
petenz zu entfcheiben hat, derfelben auch bie Zufän-
bigfeit deb judex requirens und etwanige Bedenken
gegen bie Begalität ded Begehrend zu prüfen obliegt,
Darüber find die bewährteften Rechtölchrer fich einig
und würde im entgegengefchten Fall der requisitus
aud zum bloßen Diener deb requirens herabfinfen,
während er fich doch, felbft wenn er ed wollte, aud
in einem ſolchem al der eigenen Berantwortlichkeit
nicht entſchlagen fann oder darf.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
18. Stüd.
Entfheidungen.
In mie weit die Handlungsfähigkeit bei mün—
digen Perſonen zu präfumiren fe. —
Cautio de event. restituendo im vater—
ländifchen unbedingten Mandatsproceß.
Sn Saden des Ludwig 3. Chr. Schlüter aus Stolpe,
adeligen Guts Depenau, Jmploranten,
wider
die obergerichtlich beftellten Apminiftratoren des Vers
mögens des Landſaſſen W. C. I. v. Bülow zu Boflee,
Klofterprobften C. v. Dualen in Preeg und Advocaten
Grafen 8. v. Reventlow in Kiel, Imploraten,
wegen einer liquiden Forderung von 600 *
RM.,
ergeben die Acten:
Auf Grund einer d. d. Boffee den 28. Auguft
1860 von dem Landſaſſen W. v. Bülow ausgeftellten
Schenkungsacte über eine jährlih im Kieler Umfdlag
unb zwar zuerft O. T. R. 1861 auszuzahlende Rente
von 600 F R.:M. bat der Implorant mider bie
Imploraten ein unbedingtes Mandat ertrabirt, wos
gegen Letztere rechtzeitig mit einer Gegenvorftellung
eingelommen find, in ver fie bemerken, daß fie nicht
im Stande freien, fih ein Urtheil darüber zu bilden,
ob die Schenkungsurkunde von dem Landſaſſen W.
©. Bülow ausgeſtellt und unterſchrieben worden, da
derfelbe gemütbsleidend fei. Unter ver Borausfegung
ver Echtheit und fonfliger Rechtsgültigkeit der Urkunde
würden fie freilid in qual. qua verpflichtet fein, die
eingeflagte Summe von 600 F zu bezablen und mit
Den 5. Mai 1862.
der jährliben Nentenzahlung bis dahin fortzufabren,
daß der Implorant im Ganzen den Wertb von 500
solidi erhalten hätte. Dagegen würde von da an
jegliche Verbindlichkeit ceffiren, weil die Urfunde aus⸗
drüdlid den Uebergang ver Zahlungspflicht auf bie
Erben des Schenkers beſtimme und nad richtiger
interpretation der L. 34 $ 5 C. de donat. 8, 54 vie
gerichtliche Infinuation ſtets erfordert werbe, wenn
die Schenfung aud nur auf die Erben eined ber beis
den Theile fih fortiege (Puchta, Pandecten, $ 69
not. e). Die Rechtsgültigkeit der angeblichen Schen⸗
fung werbe aber von ihnen nidt anerfannt, den ims
plorantifhen Anfprühen vielmehr die Einrede ber
Nichtigkeit entgegengefegt. W. v. Bülow fei nämlich
ſchon feit mehreren Jahren geiftedfranf und fein Zur
ftand daher namentlich zur Zeit der dem Imploranten
angeblid gemachten Schenfung der eines Handlungs-
unfäbigen geweſen. Sie ſähen ſich jedoch begreiflich
außer Stande, dieſe Einrede aſofort zur Liquidität zu
erheben, und da das Mandatsverfahren demnach nicht
wegfällig werden könne, ſo erböten ſie ſich, gegen
cautio de eventualiter restituendo an den Implo—⸗
tanten Zablung zu leiften, indem fie ihren Antrag
dahin richteten:
daß, unter Berweilung der vorftehenden Einrede
auf den orbentlihen Weg Rechtens, Jmplorant
ſchuldig erkannt werben möge, ihnen für die
eventuelle Rüdzablung rechtsgenügliche Kaution
zu leiften.
In der eingezogenen Replif hat Fmplorant aus—
zuführen gefucht, daß die Einrede der Nichtigkeit uns
begründet fei, indem jeder mündige Mann ale bands
lungsfäbig anzufeben, bis ihm die Befugniß, rechts⸗
verbinvlid über fein Vermögen zu visponiren, gerichts
18
134
li entzogen werde, ter Landfaffe W. v. Bülom babe
aber noch im März d. J. eine ald gültig vom Ober:
geriht angenommene GErflärung abgegeben, wodurch
er fib der Dispefition über fein Vermögen begeben
und ſich tie Imploraten als Apminiftratoren erbeten
babe. Implorant bat ferner darauf bingewiefen, daß,
wenn der Landſaſſe v. Bülow nicht handlungsfähig
gewefen, die Jmploraten auch nicht legitimirt wären,
als Adminiftratoren feines Vermögens fih auf Pros
ceffe einzulaffen, va ihre Regitimation auf feiner Er—
Märung beruhe, die wieder feine Handlungsfäbigfeit
vorausſetze.
In Betreff der beantragten Cautionsbeſtellung
beſtreitet Implorant die Befugniß ver Imploraten,
eine ſolche Caution von ihm zu verlangen, da es ſich
nicht um eine Wiverflage, fondern um eine in sepa-
rato audzuführende Einrede handle, der Gegenfland
ber Wiverflage aud weder namhaft gemadt nod
bejcheinigt worden.
Indem Jmplorant daher um Abgebung eines
geihärften Mandats bitter, widerfpricht er ſchließlich
der Anſicht, daß in dieſem Kalle die Schenkung ver
gerichtlichen Inſinuation bedürfe.
Da nun die Frage, ob die Schenfung die gericht⸗
lihe SInfinuation erfordert um, in fo weit fie die
Summe von 500 solidi überfleigt, als rechtsgültig
angefeben werden zu können, gegenwärtig nicht in
Betracht fommt, fo fieht nad eingezogener Duplif, ver
ein ärztlihes Gutadten über den Geifteszuftand des
Landſaſſen v. Bülow angelegt worden, lediglich zur
Frage:
1) ob die Einrede der Nichtigkeit ſich rechtlich als
unbegründet darftellt, und event.
2) ob die Imploraten die Zahlung der eingeflagten
Summe von ber vorgängigen Beftellung einer
Caution abhängig machen dürfen.
In Erwägung nun, daß die eine nothmwendige
Bedingung für die rechtöverbindliche Kraft eingegans
gener Rechtsgeſchäfte bildende Handlungsfähigfeit aller⸗
dings bei mündigen Perfonen zu präfumiren if, diefe
rechtliche Präfumtiion aber nidt ven Bewrid des
Gegentheild ausfchließt, indem befanntli feine geſetz⸗
liche Vorſchrift beftebt, verzufolge vermöge einer Fiction
oder f.g. presumtio juris et de jure Jeder, auch der
wirflih Handlungsunfähige, bis zur gerichtlihen Ents
ziebung der Dispofitionsbefugniß als handlungsfähig
gelten müßte;
in Erwägung, daß binfolglid der gegen die Ein
rede der Nidtigkeit erhobene Einwand völlig grunblos
erfcheint und, was die Qegitimation der Imploralen
anlangt, diefelbe, weil berubend auf gerichtlicher Ber
ftellung, bis zur Wiederaufhebung der legteren als
fortbeftehend anzufehen ift, übrigens auch die Implo—
raten im Verlaufe dieſes Procefjes nad über ven
Geiſteszuſtand des Laudſaſſen v. Bülow ftattgehabter
cause cognitio zu Curatoren für denfelben beftellt
find und ihn alfo jegt in dieſer Eigenſchaft zu ver
treten haben;
in Erwägung ferner, anlangend bie beantragte
Cautiondbeftellung, daß
1) die Imploraten in ihrer gegen das Mandat
eingereihten Gegenvorftellung mit genügenver Bes
flimmtheit zu erkennen gegeben haben, daß fie auf
Grund der angeblichen Nichtigkeit ded der Mandals—
Hage zum Grunde liegenden Rechtsgeſchäfts mit der
in ordinario zu erhebenden Klage die Neftitution der
Geldſumme in Anſpruch nehmen werden, zu deren
Zahlung fie in dieſem Proceffe wegen mangelnder
Liquidität ihrer Einrede werden verurtheilt werden
müfjen, ihnen daher nit mit Grund vorgeworfen
werden darf, dag fie den Gegenftand dieſer Klage
nicht namhaft gemacht hätten;
2) daß zwar eine folde Klage nicht als eine Res
convention aufzufaffen und alfo auch nicht in diefem ,
Sinne ald Widerflage bezeichnet werden darf, daß
aber, gleich wie auch ſchon im gemeinrechtlichen re
eutioproceffe dem Bellagten unter Berbältniffen, wie
die vorliegenden, die Befugniß eingeräumt wird, auf
Caution für die dem ordentlihen Verfahren vorbehals
tene Klage auf Reflitution zu befteben und eventuell
die libellirte Summe gerichtlich zu deponiren, es auch
um fo weniger zweifelhaft erfcheinen fann, daß auch
in dem dem gemeinredhtlihen Erecutinprocefje ent
fprecbenden unbebingten Mandatsverfahren des vater
ländiſchen Rechtes den Beflagten diefelbe Befugniß
eingeräumt werben muß, ald nicht bloß bie Verord⸗
nung vom 25. Quli 1781, fondern ebenfalls aud das
Patent vom 7. October 1815 diejenige Klage, mit der
in ordinario wieber gefordert wird, was im unbe
dingten Mandatsprocefje erfiritten worben, ald Wider:
Mage bezeichnet;
3) die Vorfchrift des $ 3 des Patents vom 7.
Dctober 1815, wo es beißt:
„Hat der Implorat den Gegenſtand der Wider
135
flage namhaft gemadt und rinigermaaßen be⸗
ſcheinigt, ſo lann er nur verlangen, daß in
Ermangelung einer andermeitigen hinlänglichen
Eaution die im Mandatsprocefie eingeflagte
Summe gerichtlich beponirt werde,”
nicht in dem Sinne verftanden werden darf, daß für
den vorliegenden Fall vas thatſächliche Begründerfein
der wegen angeblicher Nichtigkeit des Rechtsgeſchäfts
zu erbebenden Klage auf Reftitution befcpeinigt werben
müſſe;
4) überdies auch die Imploraten das thatſächliche
Begründetfein der Eintede der Nichtigkeit einigers
maaßen befcheinigt haben und wenn gleich dieſe Be⸗
feinigung erft mit der Duplif eingebradt worden,
bierauf doch fein entſcheidendes Gewicht gelegt werden
darf, da es fih nicht um die allerbings unzuläffige
nachträgliche Liquidirung einer vie Aufhebung des
Mandats begründenden Ginrebe, fondern vielmehr
lediglich um eine fih auf die beantragte Cautionds
beſtellung beziebende Beſcheinigung handelt, für melde
eine geſetzliche Vorſchrift, derzufolge fie nur berüds
fiptigt werden dürfte, fofern fie innerhalb der vier
wöhigen Paritiongfrift des erften Mandate beigebracht
worden, nicht befteht;
in Erwägung, daß demnach aud bie gegen bie
begehrte Cautionsbeftellung erhobenen Einwenpungen
nit begründet erfcheinen, zufolge ver Beftimmung
des $ 3 des Patents vom 7. Detober 1815 die Im—
ploraten aber nur zu verlangen berechtigt find, daß
in Ermangelung einer genügenden Caution die eins»
geflagte Summe gerichtlich beponirt werbe,
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezoges
nen duplicarifhen Erflärung an den Imploranten,
biermittelt von Obergerichtswegen zum Beſcheide
ertbeilt:
daß die Einrede der Nichtigkeit zum befonvern
Verfahren zu verweifen und Smploraten in
qual. qua ſchuldig feien, nunmehr innerhalb
14 Tagen, bei Vermeidung der Pfändung, dem
Mandate vom 18. Juni d. J. in allen Etüden
zu geleben, aud die zu 12 P R.:M. beftimms
ten Koſten der eingezogenen duplicariſchen
Erflärung und vie 7 Pf 44 8 betragenven
Koften des Deeretes vom 14. Auguft d. J.,
wie au die in dorso h. d. verzeichneten
Gerichtd- und Snfinuationdgebühren an den
Imploranten zu erftatten,
daß ihnen jedoch für den Fall, daß nicht
annod innerhalb diefer Frift Implorant ihnen
durch binlänglihe Caution Sicherheit gebe für
die demnächſtige Reftitution ver libellirten
Summe f. w. d. a,, verflattet fei, die ſchuldige
Zumme zur Sicherheit hierfür ad depositum
zu bringen.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteiniihen
Dbergeridhte zu Glüdftadt, den 23, December 1861.
Der Jmplorant fupplieirte gegen died Erkenntniß
an das Königlihe Oberappellationdgericht zu Kiel,
warb aber von dieſem, wie nachſteht, abſchlägig ber
fchieben,
Hamens Fr. Königl. Majeftät.
Auf die am 19. Februar d. 9. hieſelbſt eingegans
gene Euprlicationsfhrift des Ludwig J. Chr. Schlüter
aus Stolpe, adeligen Guts Depenau, Imploranten,
jest Supplicanten,
wider
die obergerichtlich beftellten Adminiſtratoren des Ver⸗
mögend des W. v. Bülow zu Boſſee, den Klofters
probften C. v. Qualen in Preeg und den Advocaten
Grafen ©. v. Reventlow in Kiel, Imploraten, jegt
Supplicaten,
prineip. wegen einer liquiden fälligen Forbes
rung von 600 P R.:M. f. w. d. a., dann
um einen unbedingten Zablungsbefehl, jegt
Supplieation gegen einen Beſcheid des Holfteis
nifhen DObergerihtd vom 23. Derember 1861,
wird, mit Beziehung auf die dem angefochtenen
Beſcheide vorangeftellten Entfceidungsgründe, und
in Erwägung, daß die Vorfchrift des Kanzeleis
patentd vom 7. Detober 1815, wonach zur Rechtferti⸗
gung des Anſpruchs auf Cautionsleiflung oder, in
deren Ermangelung, auf gerichtliche Deponirung der
eingeflagten Summe erforderlich ift, daß der Implorat
ben Gegenftand der Widerflage namhaft gemacht und
einigermaaßen brideinigt babe, dahin zu verfteben,
daf der im Wege der Widerflage geltend zu madende
Anfpruh näher bezeichnet und das Begrünperfein
befjelben einigermaaßen wahrſcheinlich gemacht werben
muß und daß die gedachte Borfarift in diefem Sinn
zwar auch auf die im vorliegenden Fall wegen an⸗
gebliher Nichtigkeit des Rechtsgeſchäfts geltend zu
machende Rüdforderung Anwendung leidet, diefe aber
nicht bloß gehörig bezeichnet, fondern aud ihrer that«
136
fähliben Begründung nad durch dad beigebrachte
Ärztlihe Gutachten für einigermaaßen beſcheinigt zu
erachten if,
biemit
ertheilt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tionsgericht zu Kiel, den 12. April 1862.
ein abfchlägiger Beſcheid
Die Befchränfungen der Eidesdelation in
Schwängerungsſachen kommen auch in
dem gegen bie Erben des angeblichen
Schwängerers geführten Proceffe zur Ans
wendung. — Welche Behörden zur Bes
glaubigung von Documenten befugt find.
In Saden der Anna Theod. Elif. Habn, früher
in Bucdendorf, jegt verbeirathete Klüver, in Neuftapt
c. cur. mar., Klägerin und Producentin, jept Eup-
plicantin,
wider
die Erben des mwailand Hufenbefigers €. H. Rüſch zu
Steinrade, namentlib die Wittwe Charlotte Sophie
Caroline Rüſch, geb. Hoofe, für fib und in mätters
liher Vormundſchaft ihres unmündigen Kindes, resp.
cum cur. et assist., Beflagte und Producten, jebt
Suppliraten,
hauptſächlich wegen Alimentation eines un«
ehelichen Kindes, Deflorationsentſchädigungen
ſ. w. d. a.,
ergeben die Acten:
Klägerin hat klagend behauptet, von dem Erblaſſer
der Beklagten, dem wailand Hufenbeſitzer C. H. Rüſch
in Steinrade, vor deſſen Verheirathung geſchwängert
worden zu fein und in Folge deſſen am 23. Mai 1858
ein Kind geboren zu haben. Cie hat deshalb De—
florations» und Nlimentationdgelver beanfprudbt und
zur Begründung ihrer legtern Forderung ſich außer-
bem auf ein von ihr acceptirted Verſprechen des ge—
dachten Rüſch berufen, für ihr gu erwartended Kind
forgen zu wollen. Schließlich bat fie eine Forderung
auf Reftitution gewiſſer bei ver Ahrensböcker Sparkaſſe
belegter 128 »# geltend gemadt. Nach verbandelter
Sache ift von dem Plöner Yandgeriht unterm 5. Mai
1860 der Klägerin rechtöfräftig zum Beweiſe verfiellt
worden:
a) daß der Erblaffer ver Beflagten mit ihr zu
einer ſolchen Zeit ven Beiſchlaf vollzogen, daß
er dem Laufe der Natur und gefeglicher Vers
muthung zufolge Bater ihres am 23. Mai 1858
geborenen Kindes fein Fönne, oder
b) daß derſelbe ihr verfproden, für ihr zu erwars
tendes Kind forgen zu wollen und fie dieſes
Verſprechen angenommen,
ec) daß derfelbe eine für fie bei der Ahrensböcker
Sparfaffe belegte Summe von 128 „P erhoben
und ihr zur Beflreitung der Reifefoften nad
Divesleben und der Berpflegungsfoften in der
dortigen Entbindungsanftalt des Dr. Gernhard,
zu deren Abhaltung er fi ihr gegenüber früher
verpflichtet, mit dem Berfpreden zugeftellt babe,
ihr felbige als von ibm in feinem Intereſſe
verwandt demnächſt wieder erfeßen zu wollen.
Die beiden erften diefer Beweiſe bat Klägerin
durd Urfunden, Zeugen und event. durch Deferirung
des Schiedeseides, den legten durch Urkunden und
Derferirung des Schiedeseides angetreten, und bat fit
dabei den Schiedeseid über fpeciell formirte Beweis⸗
artifel 27 — inel. 49, event. secundum verba inter-
locuti, deferirt.
Nachdem der Klägerin darauf die Berifieirung
mebrerer der von ihr probucirten von Seiten ber
Gegner nidt anerfannten Documente sub Littr. A,
C, J, K, L und P freigelaffen worden, bat fie die
Echtheit derfelben durd den Dr. Gernhard in Dived-
leben befcheinigen laffen und für die Richtigkeit feiner
Unterfchrift ein Atteftat des Bürgermeifters Tefter in
Oldesleben vom 5. Februar 1861 beigebradt, fo wie
ein Atteflat der Ahrensböcker Amtſtube vom 22. as
nuar 1861 probueirt, Inhalt deffen bezeugt wird,
daß die angebogenen Ertracte aus den Hauptbüchern
ber dortigen im Jahre 1836 gegründeten Spare und
Peibfaffe und aus dem Contobuche der Theodore Hahn
von dem Kaffirer und Necdhnungsführer derſelben,
Burmeifter, eigenhändig ausgefertigt und unterzeichnet
und burd die eigenbändigen Unterſchriften ber ber
zeitigen Abminiftratoren beglaubigt worden.
Nach hierüber ftattgehabter Verhandlung bat das
Landgericht unterm 6. Mai 1861 mit Rückſicht darauf,
daß die Beglaubigung ver Unterjdrift des Dr. Gern:
bard in Dlvesleben dur das dafige Bürgermeifteramt
aus dem Grunde ald reine genügende Verificirung
biefer Unterfchrift nicht anzufeben fei, weil die Com—
137 ”
petenz biejer Behörde zur Bornabme des fraglichen
außergerichtlichen Acts durch die betreffende Große
berzoglihe Sachſen⸗Weimarſche Oberbehörde over
durch ein bortiged Königl. Dänifhes Confulat nicht
dejeugt worden, und die Ahrensböder Amtflube zur
Vornahme von Geſchäften, welde zur freiwilligen
Gerihtöbarfeit gebören, Mobiliarauctionen und Bers
fiegelungen ausgenommen, nicht befugt fei, mithin
Beglaubigungen derſelben in Saden, die nicht zu
ihrem Wirfungsfreife gehörten, die Wirkung öffent⸗
liher Zeugnifje nicht haben fönnten, erfannt:
daß der der Klägerin freigelaffene Echtheits⸗
beweis für mißlungen zu erachten und felbige
zur Erflattung der durd dad Verificationävers
fahren veranlaßten Koſten ſchuldig fei.
In Betreff des Zeugenbeweifed war von Beflagten
mit dem Bemerfen, daß von den drei denominirten
Zeugen die beiden erften als Eltern der Bellagten
gänzlih inhabil wären, gebeten worden, daß die Zus
laſſung verfelben zum Zeugniß in diefer Sade unters
fagt werde, ferner die Zuläffigkeit des Schiedeseides
zum Nachweife der Paternität unter Hinweifung auf
die Berfügung vom 22. Drtober 1768 und das Pa-
ient vom 8. Auguft 1826 aus dem Grunde beftritten,
weil die Klage gegen die Erben des verbeiratheten
angebliden Schwängerers angeftellt, aud von ihr
derfelbe als Bater des außerehelih von ihr geborenen
Kindes in der Geburtsnoth nit angegeben worden,
und warb dabei geltend gemadt, daß in den Fällen,
in welchen die Eidesdelation gefeglih unterfagt wor⸗
den, ebenfalld die Eideszuſchiebung über Bemeisartifel,
mithin über die zur Eideshand verftellten Art. 34 bie
37 und 40, nicht ſtatthaft ſei. Gegen den zur Füh—
rung des Deweifes sub b und c über die meitern
Beweisartikel beferirten Schiedeseid iſt vorgebracht
worden, daß dieſelben ſich nicht an die betreffenden
Beweisſätze hielten, ſondern mehr oder minder dahin
gerichtet wäären, eine Ausbeute für den Beweis der
Paternität des Erblaſſers der Beklagten zu dem von
der Klägerin gebornen Finde zu liefern, und daher
die Eidesdelation über dieſe Artifel gleichfalls unzus
läffig fei. Der secundum verba interlocuti beferirte
Schiedeseid ward referirt und nachdem von Seiten
der Klägerin verfudt worden war, die wiber ihre
Brweisführung vorgebradpte Debuction zu widerlegen,
it von dem Plöner Landgerichte unterm 6. Mai 1861
erfannt:
1) daß die Eheleute Hoofe als Zeugen in dieſem
Rechltöſtreit zu verwerfen;
— — — — — —
2) daß bie von der Klägerin zur Beweishand ges
nommene Eidedvelation über die Alternative a,
fo wie über gewiffe Artifel ad b und c zu ver-
werfen fei, Beflagte daher nicht ſchuldig wären,
fi) über den ihnen in Beziehung bierauf zuge»
fhobenen Eid rechtsbehörig zu erflären, dagegen
bezüglid der Ableiftung des den Beflagten ad b
und c secundum verba interlocuti event. befes
rirten und von biefen der Klägerin zugefhobenen
Eides näherer Antrag der beifommenven Partei
zu gewärtigen wäre, Klägerin auch ſchuldig, bie
Koften dieſes Schriftenwechſels zu erftatten.
Klägerin hat gegen beide vorflehende Erfenntniffe
des Plöner Landgerichts fupplieirt und ihre Beſchwer⸗
den darin gefegt:
1) daß die in termino am 22, April 1860 vorge⸗
legten beiden amtlichen Atteftate des Bürgers
meifteramts zu Oldesleben und des Focalbeamten
zu Ahrensböck nicht als für die Echtheitsbeweiſe
genügend anerfannt, Klägerin aud in die des—⸗
falls erwadfenen Koften verurtbeilt;
2) daß bie Eheleute Hoofe als gänzlid inadmiffible
Zeugen verworfen worden;
3) daß die von der Klägerin über die Beweids
alternative a, ad articulos und secundum verba
interlocuti, fo wie über die Artifel zur Beweis⸗
alternative b und endlich auch zum Beweife sub
Littr. ce ad articulos zur Hand genommenen
Eidesvelationen für unzuläſſig erflärt; event.
4) daß nicht mwenigftens diefe Eidesvelationen über
die zur Beweidalternative b und zum Bemwelfe c,
und in omnem eventum
5) daß nicht die Eidesvelation über die zum Bes
weidfag e formirten Artifel zugelaffen, auch
6) nicht auf Koftencompeniation erfannt oder bie
Koftenerfennung bis weiter ausgefegt worden.
Dem eingelegten Recurfe ift die Einrede der an
das Dbergericht nicht erwachſenen Supplication bes»
balb opponirt worben, weil Klägerim fie an das Land—
gericht und nicht an das Dbergericht interponirt hat.
Da indeß die Eupplication bei dem zuftändigen Ges
richte introbueirt worben, fo fann der irrtbümlich ges
ſchehenen Bezeichnung dieſes Gerichts bei Interponis
rung bed Rechtsmitttels Feine fo weſentliche Bedeutung
138
beigelegt werben, daß es ſich rechtfertigen ließe, des⸗
balb das Rechtsmittel für defert zu erflären, und ſteht
baber zur frage, ob die Supplicationdbefhwerden für
begründet zu erachten.
In Erwägung nun, daß, was bie erfie Supplis
eationdbejchwerbe betrifft, zur Beglaubigung von
Unterſchriften im Allgemeinen lediglich Notare und
Dramte, denen die freiwillige Gerichtsbarkeit übertra=
gen if, competent, öffentliche Beamte im Llebrigen aber
nur befugt find, Documente, deren Inhalt ihre amt⸗
lihen Geſchäfte zum Gegenftande hat, zu beglaubigen
und mithin, da der Inhalt ver von der Ahrensböcker
Amtftube verificirten Documente notorifch nicht zum
Gefchäftfreife diefer Behörde gehört, auch nicht con⸗
flirt, daß der Bürgermeifter zu Divedleben zur Aus—
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit befugt if, die
gedachte Beſchwerde ald unbegründet fi barftellt;
in Erwägung, daß bie fernere Beſchwerde darüber,
daß die Eheleute Hoofe ald inabmiffible Zeugen ver:
werfen worden, gleihfalld als unbegründet zu vers
werfen ift, da die Eheleute Hoofe Eltern der beflagten
Ehefrau Rüfh und als folhe nad ver 1. 6 C. de
testibus als Zeugen gegen fie nicht zugulafien find;
in Erwägung, daß aud die weitern Beſchwerden
über die erfannte Verwerfung der zur Hand genoms
menen Eidesdelation auf Berüdfihtigung feinen Ans
fpruh maden fönnen, indem, wenn aud Zweifel
darüber in Anrege gebracht werben fonnten, ob vie
Gründe, welche die Eidesvelation an den verbeirathes
ten Schwängerer unzuläffig erſcheinen lafjen, nicht
nad veffen Tode wegfällig geworden waren, biefen
Zmeifeln doc eineötheild der Grundſatz entgegenfteht,
daß gegen die Erben nicht mehr Recht wie gegen den
Erblafjer geltend gemadt werden könne, anderntheils
aber die Nennung des Vaters in der Geburtsnoth
eine wefentlihe Vorausfegung für die Zuläffigfeit der
von der Gefchwängerten jur Hand genommenen Eidess
delation bildet, und dieſe Beihränfung ver Eides—
vdelation eben fo wie die Beflimmung, daß nur eine
Erfigebährende den Eid deferiren könne, auf allge
meinen Gründen beruht, die eben fo wohl nad dem
Tode des angebliben Schwängerers zutreffend find;
in Erwägung, daß daher, wie von dem Landgericht
mit Recht ausgeiproden worben, bie Eidesdelativn
über das Fartum der Schwängerung und binfolglic
über vie formirten Bemweisartifel, ſoweit felbige die
Thatſache der ftattgehabten Schwängerung der Kläs
gerin von Seiten des Erblafferd ber Beflagten zum
Gegenftand haben, zu verwerfen ift, aud die Eides
zufchiebung über die fernern Beweisartifel, um dadurch
den Beweis der Alternativen b und c zu erbringen,
deshalb für unzuläffig erachtet werben muß, weil diefe
Artifel theilmeife mit pem zugeſchobenen Eide zuſammen⸗
treffen und nicht erſichtlich iſt, daß felbige in ihrer
Totalität eine genügende Schlußfolgerung auf die
erfolgte Anerfennung und Uebernahme der Verſor⸗
gung des von der Klägerin gebornen Kindes abfeiten
des Erblaſſers der Beflagten zulaflen, aud, wie vom
judicio a quo bemerft worden, zum Theil über ven
Inhalt des Beweisihema’s hinausgehen und That:
ſachen berühren, die nicht zum Beweiſe verftelt find;
in Erwägung, daß indeß die Zweifelhaftigfeit einis
ger der zur Entſcheidung gebrachten Rechtsfragen zur
Erfennung der Compenfation ber in dieſer Inſtanz
erwachſenen Koften Beranlaffung barbieten;
wird auf die vorrubrieirte sub pres. den 20. Juni
1861 biefelbft eingegangene Supplicationssorftellung
und Bitte, nad eingezogener Gegenerflärung sub
pres. den 30. September v. J., von Obergerichts⸗
wegen der Supplicantin c. c. hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, unter Vergleichung ver Koſten dieſer Inſtanz.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glüdftabt, ven 27. Februar 1862.
Ueber dad Berhältnif der Leberfrage und der
Zufchreibung in Altona.
In Sachen des Obergerichtsadvocaten Alerander
Schmidt, noie. ded Altonaer Weinhändlers Johann
Diedrich Wefelmann, Jmpetraten und Eupplicanten,
wider
ben Altonaer Bürger Elaus Tiedemann, Jmpetranten
und Supplicaten,
in peto. pret. Stadtibuchszinſen, nun etr. Al
tonaer Magiſtratsbeſcheid vom 10, Detbr. v. J.
ergeben die Arten:
Der Impetrant bat fein in der großen Elbſtraße
belegenes Erbe für I600 F R.⸗M. an den Impe⸗
traten verfauft, die übliche Zuſchreibung vor dem Al
tonaer Stadtbuch ift am 29. Decbr. 1860 geſchehen
und dabei über die Berichtigung des Kaufpreifes in
139
em Stadtbuch bemerkt worden: ber Käufer übers
ıchme die in dem Erbe verfiderten Capitalpöfte zum
zetrage von SB66 „P 642 RM. und verfidere an
en Berfäufer in diefem Erbe nächſt den genannten
366 »P 648 vie Summe von 533 32 jährlich
at A pCt. zu verzinfen und obne weitere Rosfündi-
ang am 1. Nosbr. 1861 zu bezahlen, ferner nächſt
400 PR M. die Summe von 2133 4 328 jährs
id mit 4pCt. zu verzinfen und nad balbjährlicher
osfündigung zu bezahlen. Die zu Himmelfahrt v. J.
ällig gewefenen Zinfen biefer beiden Gapitalien find
ah Angabe des Fmpetranten nicht bezahlt worden
nd es ift daher von ibm unter Produerirung eines
fxtracts aus dem Stadtbuche bei dem Altonaer Mas
iftrat ein am 11. Zuli v. 3. abgegebener Befehl
n den mpeiraten erwirft worden, Die fraglichen
Jinfen mit reip. 7P 63,8 und 30,8 58.2 nebft ven
toften binnen 14 Tagen an ihn zu bezahlen oder
innen gleicher Frift dawider rechtserhebliche Einwen⸗
ungen vorzubringen, widrigenfalld auf ferneres Ans
‚alten des Impetranten über das gedachte Erbe der
Zpecialeoneursd werbe erfannt werben.
Der Impetrat bat in feinen gegen viefen Befehl
ingereihten Erceptionalien vorgebracht: ber Protocolls
rtract über die vor dem Niedergericht vorgenommene
leberfrage, bei welcher der Kaufcontract ald folder,
ämlich als obligatorifher Vertrag, verlefen und in
ad Protocol für außergerihtlid verkaufte Erben
ingetragen werde, und ber Extract über die Zuſchrei⸗
ung bilveten zufammen den Kaufbrief, nad der Bes
eutung der Zufchreibungsarte aber, welche nur Jeder⸗
tann gegenüber ven Befigtitel des Käufers darthun
le, dürfe, was das obligatoriſche Verhältniß zwiſchen
Jerfäufer und Käufer betreffe, nur auf ven Contract
nd niemals auf die durd die Natur einer Stadibuch⸗
ufchreibung bedingten Erflärungen in der Zufcreis
ungsacte Gewicht gelegt werden. In concreto ents
alte aber der $ 3 des Contracted die Beflimmung:
Käufer tritt das Erbe zum 1. Mai 1861 für feine
technung an, Verkäufer bezahlt bis dahin fämmtliche
Ibgaben und bie zu Himmelfahrt fälligen Zinfen, ges
ießt dagegen die zum 1. Mai 1861 fälligen Miethen.“
Died könne nur dahin verflanden werden, daß Ber:
äufer in Folge des erft auf den 1. Mai 1861 be»
immten Antrittd des Käufers bis dahin mie bie
aften des Erbes zu tragen, fo auch die Vortbeile des
irbes zu genießen haben folle. Bon einer vor biefem
Antrittstermin beginnenden Berzinfung des Kaufpreifes
fönne demnad feine Rede fein und bitte daher Im—
petrat um bie Wiederaufhebung der abgegebenen Dans
date unter Koftenerflattung.
Vom Impetranten ift in feiner Replik biegegen
bemerkt worden: ver Umſchreibungsextract und ber
Heberfrageertract bilveten keinesweges nothwendig ein
Ganzes und es liefen fih aus der Praris viele Fälle
nadhmeifen, in denen ber erflere etwas Anderes fage,
ald ver leptere, weil entweder in der Zwiſchenzeit
zwifchen Ueberfrage und Umfchreibung zwiſchen ven
Contrahenten etwas Anderes verabredet fei oder zu
dem urfprüngliden Contract etwas hinzugefept oder
aus demfelben eine Beflimmung entfernt werben folle
oder endlich der Contract etwas gar nicht oder nicht
deutlich enthalte, was nachträglich in den Zuſchreibungs⸗
ertract aufgenommen werde, In allen diefen Fällen
entfcheide diefer Stadtbuchextract ald das fpätere und
dad Hauptvocument, in weldes übrigens auch fehr
häufig Nebenbefiimmungen zum Contract, z. B. über
den Beginn der Zindzablungen, aufgenommen würden,
In concreto müfje ver Umſtand, daß ver Zuſchreibungs⸗
extract über die Anderönormirung der Zinfen nichts
erwähne, bafür entfcheidend fein, daß die Pöfte, von
denen gan; allgemein gefagt fei, daß fie jährlich vers
zinf't werden follten, au vom Tage der Zuſchreibung
an verzinf't würden. Uebrigens enthalte auch der
Contract nichts Entgegenftehendes, da die von bem
Impetraten angezogene Beftimmung veſſelben über
den hinausgefhobenen Antrittstermin in rein äußeren
Umftänven ihren Grund habe und eben deshalb aud
durchaus nicht dem durch die Zuſchreibung begründeten
neuen Verhältniſſe hindernd in den Weg trete. ms
petrant beantrage daher die Aufrechterhaltung der ab⸗
gegebenen Mandate unter Verurtheilung des Implo⸗
raten zur Erftattung der Koften,
Nachdem ſodann noch vom Impetraten ohne neue
thatſächliche Anführungen duplicirt worden war, hat
der Altonaer Magiftrat unterm 10. October v. 3. den
Impetraten mit feinen erhobenen Einwendungen abs
gewiefen, ihn zur Koflenerftattung verurtheilt und zus
gleich den Specialconcurs über das in Rede ſtehende
Erbe erfannt,*) wogegen Impetrat bieber fupplicirt
und ſich darüber beſchwert bat:
*) Die Entfheidungsgründe lauten:
In Erwägung, daß nad unbezweifelter biefiger
140
1) daß die Einrede abgemwiefen und nicht vielmehr
die Mandate aufgehoben,
2) daß die Proceßkoſten ibm und nicht vielmehr
dem Imploranten aufgebürbet, und in pessimum
eventum
3) daß auch noch Specialconcurs erfannt worden.
Nah eingegangener Erflärung des Gegentheils
ſteht zur Frage, ob diefe Beſchwerden begründet find,
Prarid bie in die Kaufcontractbappunctuation auf-
genommenen und im Niedergerichte verlefenen Be-
dingungen ded Kaufhandels über ein Grundftüd für
die Parteien nicht bindend find, vielmehr häufig von
benfelben vor der Umfchreibung abgeändert werden,
daß alfo bei einer Differen, in der Kaufcontractd-
appunctuation und der Umſchreibungbacte letztere
allein maaßgebend ift;
in fernerer Erwägung, baß eb ebenfalld feinem
Zweifel unterliegen fann, daß die Zinfen eines Ea-
pitald, welches der Eigenthümer eines ®rundftüds
auf feinem Folium im Stadtbuche verfichern läßt,
von dem Tage der Einfchreibung an laufen, falld
nicht im Stadtbuche ausdrücklich bemerft wird, daß
die Zindzahlung von einem früheren oder fpäteren
Zeitpunfte angerechnet beginnen fol, und daß fowohl
bei der Umſchreibung von Grundftüden wie bei der
bloßen E@infhreibung von Gapitalien foldye von obi-
ger Regel abweichende Berimmungen über ben An-
fang der Zinszahlungen ſtets in bad Stadtbuch auf-
genommen werden;
in Erwägung, baß bie Umfcreibungbacte vom
29, December 1860 über den Berfauf bed dem Zm-
petranten gehörigen an ber großen Elbftraße beic-
genen Erbed an den Impetraten über den Anfang
der Zindzahlungen für die beiden Gapitalien von
533%, M. -M. und 21334, A R.-M., melde
Ampetrat in dem gefauften Erbe zu 4 p@t. pro anno
an ben Impetranten verfichert hat, feine von ber
Regel, daß die Zinfen vom Tage ber Einfhreibung
in das Stadtbuch laufen, abweichende Beftimmung
enthält, die von dem Impetranten beftrittene Be-
hauptung bed Impetraten, dab nach einer unter ben
Parteien getroffenen Vereinbarung von den «inge-
fchriebenen Gapitalien bis zum 1. Mai 1861 feine
Zinien zu entrichten feien, mithin ald eine völlig
illiquide in dieſem Verfahren nicht berüdfichtigt wer-
den fann, Impetrat daher mit den von ihm wider
die Zahlung&mandate sub poena concursus vom 11. Zuli
d. J. eingebrachten causales quare non abzuweifen ift.
In Erwägung nun, daß die Gruntlofigkeit ver
erfien beiden Beſchwerden fih aus ben dem ange
fochtenen Erfenntniffe vorangeftellten Entfceidungs:
gründen zur Genüge ergiebt, wie denn aud gar nidt
mit Ciquidität aus dem probueirten Leberfrageertracte
bervorgebt, daß nad der Abfiht der Contrabenten
die Berzinfung ber fraglihen Reſtkaufgelder aus—
nahmsweiſe erſt von dem Tage bes factifhen Antritis
bat geſchehen follen;
in Erwägung aber, daß bie dritte Beſchwerde bee
Supplicanten ald begründet erſcheint, da der Supplis
cat in feiner Replik lediglich um Aufrechterbaltung,
d. h. Beftätigung, des Befehle unter Verurtheilung
des Supplicanten in die Koften, nit aber um Er:
fennung des Specialconcurfes "gebeten batte und es
daher der Berbanblungsmarime widerfprad, wenn das
judicium a quo desungeachtet den Specialconcurs ers
fannte, während in den Decreten vom 11. Juli v. 9.
ausgefprochen war, daß bei Nichtgelebung des Befehls
der Specialconeurd auf ferneres Anbalten bes
Impetranten werbe erfannt werben;
wird dem Supplicanten auf feine sub pres. den
20. October v. 3. biefelbft eingegangene Supplica-
tionsſchrift hiedurd von Obergerichtswegen, unter Ber:
gleibung ver Koften diefer Inftanz, zum Beſcheide
ertheilt::
daß das angefochtene Erfenntniß des Altonaer
Magiftratd vom 10. October v. 3. dahin ab-
juändern, daß der Impetrat, jet Supplicant,
mit den von ihm wider die Zahlungsmandate
sub poena concursus vom 11. Juli v. I. ers
bobenen Einreden abzumweifen und fchuldig fei,
diefen Mandaten nunmehr innerhalb 14 Tagen
ab insin. zu geleben, aud dem Impetranten
binnen gleider Friſt die ibm in der Unter
inftanz angeurfachten Proceßfoften, deren Vers
zeichnung und eventuelle Ermäßigung vorbes
bältlih, zu erftatten, widrigenfalls auf fernered
Anbalten des Fmpetranten der in den Man:
daten vom 11. Juli v. I. angebrobte Specials
conceurd wider ihn werte erfannt werben.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 22. Januar 1862,
0 m — DEE — ——— — — —
Allerhoͤchſt privilegirte
SHoliteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
19. Stüd.
Den 12. Mai 1862,
Unter welchen Boraudfegungen wird burdh die
Anftellung einer gerichtlichen Unterfuchung
wegen eined Verbrechens die Ausübung
der politifchen Rechte der zur Unterfuchung
gezogenen Perſon ſuspendirt?
Die Eröffnung einer Criminalunterfuhung wegen
eines begangenen Berbredens ift von empfindlichem
Einfluß auf die Ehre des Angeſchuldigten und bat
eben daher eine Suspenfion aller derjenigen Rechte
und Öffentliben Functionen deffelben zur Folge, deren
Porausfegung bürgerlihe Unbeſcholtenheit if. Ines
befondere beftimmt ver $ 19 der Holfteiniihen Ver⸗
faflungsverorbnung vom 11. Juni 1854: „wer wegen
eined Verbrechens in Eriminalunterfuhung ger
zogen und wegen dieſes Verbredens nicht gänzlich
freigefprochen worben, ift von der Wahlberedtigung
ausgeſchloſſen.“ Dafjelbe gilt nah $ 20 aud von
der Wäblbarfeit.
Aber nicht jede wegen eines Verbrechens anges
ftellte gerichtliche Unterfuchung trägt von ihrem Ber
ginn an ben Character einer eigentlihen Criminal⸗
unterfuhung an fib und kann daher aud nicht ohne
Weiteres jene Folgen baben. Die Unterfuhung wird
bäufig veranlaßt ſchon durd eine fehr geringe Wahr⸗
ſcheinlichkeit einer verbrecheriſchen That und durch ſehr
entfernte Verdachtsgründe gegen eine beſtimmte Perſon
als Thäter, unter Umſtänden ſchon durch ein bloßes
Gerücht. Es wäre widerſinnig zu behaupten, daß die
bloße Eröffnung einer ſolchen Unterſuchung unter allen
Umftänden ſchon binreihe, um die erwähnten Nach—
theile über die in Unterfuchung gezogene Perfon zu
verhängen,
Es find vielmehr regelmäßig in einer jeden wegen
eines Verbrechens angeftellteen gerichtlichen Unter⸗
ſuchung, die man im Allgemeinen, nur uneigentlich,
eine Criminalunterſuchung im weitern Sinn zu nennen
pflegt, zwei Stadien zu unterſcheiden, die vorbereis
tende oder Borunterfuhung und die Haupt« oder
eigentlide Eriminalunterfudhung.
Die Borunterfuhung befaßt den Inbegriff der
gerichtlichen Handlungen zur Prüfung ber Bedin—
gungen der Zuläffigfeit der Eriminalunters
fuhung, zur Ausmittelung des Thatbeflandes eines
Verbrechens, zur Entdvedung von Verdachtsgründen,
welde eine beſtimmte Perfon als verbrecheriſchen
Thäter, Urheber oder Gehülfen darftelen und über-
baupt zur Eammlung des Stoffes, welder die fünfe
tige Beweisführung der Hauptunterfuchung vorbereitet
und dazu dient, um barüber urtbeilen zu fünnen, ob
gegen eine des Verbrechens verbächtige Perfon bie
Hauptunterfuhung einzuleiten fei. Nur dann, wenn
das Dafein der Gewißheit oder wenigſtens bober
Wahrſcheinlichkeit, daß die That, melde Gegenftand
ber Anſchuldigung ift, wirflid begangen worden unb
daß fie die Merkmale des Verbrechens an fich trage,
fo wie eine nad Erwägung aller Gegenvermuthungen
e 19
142
und Gegenanzeigen noch übrig bleibende auf wahre
Anzeigen gebaute Wahrſcheinlichkeit, ein dringender
Verdacht, daß ber in den Etand der Anſchuldigung
zu Verfepente auf firafbare Art an der Verübung
des Verbrechens Theil genommen babe, als Refultat
der Vorunterfuhung ſich herausſtellt, tritt die Haupt⸗
unterſuchung, bie eigentliche Criminalunterfuchung, ein,
bie in dem Inbegriff der gerichtlihden Handlungen
beftebt, welche die Berftellung des vollen Beweiſes,
begreifen, um über die Schuld oder Unſchuld
der eines Verbrechens befhuldigten Perfon
und bie ihre Strafbarfeit beſtimmenden Um—
fände urtbeilen zu fönnen.
&o lange in dem gemeinen Deutfchen Strafverfah⸗
ren bie Unterfheidung zwifchen der Generals und der
Specialinquifition in ihrer urfprünglihen Bedeutung
practiſch war, bildete diefe die auch äußerlich ganz
beftiimmt erfennbare Grenze zwiſchen der Vorunter⸗
fuhung und der eigentlihen Criminalunterſuchung.
Jene befaßte eben nur die Handlungen der oben
barafterifirten Vorunterfuhung; erft mit der Epeciale
inquifition trat der eigentliche Criminalproceß und
zwar, regelmäßig wenigſtens, mit artifulirtem Bere
fahren ein. Die Eperialinquifition mußte von dem
Gericht förmlich erfannt werden und eben wegen der
an fie gefnüpften oben erwähnten die bürgerliche
Ehre und bie von berfelben abhängigen Rechte des
Angeſchuldigten betreffenden Nachtheile war dieſem
gegen dieſelbe eine beſondere Vertheidigung (defensio
pro avertenda inquisitione speciali) geftattet.
Die Unterfbeidung zwifchen Generals und Specials
inquifition hat num freilih in unferm heutigen Ver—
fahren eine ganz andere Bedeutung erhalten, indem
bei uns befanntlich die ſ. g. Generalinquifition bie
ganze fummarifche Unterfuhung umfaßt, melde, ſoweit
als es möglich if, fortgeführt wird, um das Ver—
brechen und die Schuld oder Unfhuld des Angeſchul—
digen in volle Gewißbeit zu feßen, fo vaß bie
Speecialinquifition als eine ziemlich überflüffige, leere
Bormalität erfcheint, welche, felbft bei todeswürdigen
Verbrechen, nur noch in feltenen Fällen wirklich eins
tritt. Die Generalinquifition umfaßt alfo bei uns
regelmäßig das ganze gerichtliche Verfahren, die Vor—
unterfuchung fowohl als die Hauptunterfuhung. Es
bieße aber das Weſen unfers heutigen Griminals
proceſſes gänzlih verfennen, wenn man annehmen
wollte, daß mit dem Wegfallen ver äußern Form aud
das Wefen des Unterfchiedes zwiſchen Generals und
Spercialinquifition, zwiſchen Bor: und Hauptunter:
ſuchung feine rechtliche Beteutung ganz verloren habe,
wenn man behaupten wollte, e8 trage nunmehr eine
jede wegen eines Verbrechens angeftellte Unterfuhung
von ihrem erflen Beginn an ben Character eines
eigentlihen Criminalverfahrens an fi, und jede Pers
fon, welche wegen noch fo entfernten Verdachts ber
Theilnahme an einem an fi ſelbſt noeh gar nicht
einmal genügend ermittelten Berbrechen in die Unter
ſuchung bineingegogen werde, ſei als in Griminal-
unterfuchung befangen anzuſehen. Iſt auch die Korm
weggefallen, gebt auch die Vorunterſuchung meiftens
unbemerft in die Specials oder Hauptunterfuhung
über, jo bleibt vo das wahre Kennzeichen der Spe-
tiale oder Hauptunterfuhung, d. i. der eigentlichen
Eriminalunterfuchung, bie son dem Gerichte erfolgende
Bebandlung eines beftimmten Menſchen als des unters
fuchten Berbredens dergeftalt verbädtig, Daß fr
beshalb dem eigentlichen Griminalproceß zu unter
werfen fei. Mo alfo die Frage, ob eine Perfon in
einer Criminalunterfuhung wegen eines Berbredend
fi befinde, von rechtlichem Intereſſe ift, und mo jenes
nit von dem Gerichte bereitd ausdrücklich oder ftill-
fhweigend, 3. B. durch Aufforderung bed Angefhuls
digten zur Bertheivigung wegen eines ibm zur Laſt
gelegten Verbrechens, ausgefproden worden, da bleibt
nichts übrig, ald einen ausprüdlihen Ausfprud des
zuftändigen Gerichtd darüber einzubolen. Diefen Weg
betrat denn aud 3. B. im Jahre 1846 der Königliche
Eommiffar bei ver Schleswigſchen Ständenerfammlung,
indem berfelbe hinſichtlich des damaligen Obergerichts⸗
advoraten Befeler in Schleswig, gegen weldyen wegen
feined Verhaltens ald Präfivent der befannten Neu
münfterfchen Bolfsserfammlung von dem Holfteinifden
Dbereriminalgerichte eine Unterfuhung eingeleitet wor⸗
den war, an dieſes mit der Vorfrage ſich wandte, ob
Befeler ſich wegen eines Verbrechens bei demfelben
in Griminalunterfuhung befinde? morauf eine ver
neinende Antwort erfolgte,
Daß über die Frage, ob gegen eine Perfon megen
eines Verbrechens eine eigentliche Eriminalunterfudhung
einzutreten babe, nur von ben Gerichten entfdieben
143
werben fann, ergiebt fih aus bem BVorftehenden von
felbft. Freilich fann es feinen Zweifel leiden, daß der
Regent als vie höchſte aufſehende Juſtizbehörde voll⸗
fommen befugt iſt, ven Gerichten die Anftellung einer
Unterfuhung wegen eines begangenen Verbrechens
aufzutragen, wie das auch für Holflein in der Ver⸗
ordnung vom 30. März 1750, $ 7, ferner in der
Verordnung vom 4. November 1754, $ 1, und ber
Inftruction für die Holfteinifhen Oberdicafterien vom
15. Mai 1834, $34, ausgeſprochen worden ift. Unter
einem „auf immediaten Befehl durd die Oberdicaſte⸗
rien zu führenden Griminalproceffe”, wovon bier vie
Nede if, kann aber natürlich nur die Einleitung des
Griminalprocefjes im meitern Sinne, die Porunters
fuhung, nicht aber die eigentlide Criminalunter«
fuhung verflanden werben. Jene Verordnungen haben
in den angezogenen Paragraphen überhaupt nur den
Zwed, über das Forum eine Beflimmung zu treffen;
gewiß aber ift ihnen die ben anerfannteflen Grunds
fügen des Strafverfahrens widerftreitende, mit ber
Unabhängigkeit der Rechtspflege gar nicht gu vers
einigende Abficht völlig fremd, als habe nicht das
Gericht, fondern der Regent ober bie höchſte Ders
waltungsbehörde, vormals die Schleswig = Holftein«
Lauenburgiſche Kanzelei, jegt das Minifterium, barüber
zu enticheiden, ob binreihende Gründe vorliegen, gegen
eine beftimmte Perfon eine eigentlihe Griminalunters
fuhung, die Hauptunterfuhung, zu verfügen. Freilich
it das Gericht nach jenen Berorbnungen aud vers
pflidtet, über die Ergebniffe folder Unterfuhungen
den verlangten Bericht zu erftatten.*) Findet daffelbe
aber nach beendigter Borunterfuhung, daß überall fein
genügender rechtlicher Grund vorliege, gegen eine in
Unterfuhung gezogene Perfon ein eigentliches Erimi-
nalverfahren zu eröffnen, fo bat es, unabhängig von
*) Bei folder Berichtderftattung wird übrigens bas
Dberdicafterium bie fehr weile, ohne Zweifel auf
alle Gerichte vollfommen anmendbare Beltimmung
bed $ 16 ber Oberappellationdgerichtdordnung vor
Augen haben müſſen, nad, welcher in einer Sache
von folder Belhaffenheit, dab dad Dberappellationd-
gericht in ben Fall fommen könnte, in berfelben ein
Erkenntniß abzugeben, von demfelben keine Mechtb-
gutachten gefordert werben bürfen.
dem Regenten und bem Minifterium, lediglich biefer
feiner rechtligen Ueberzeugung zu folgen. Die Eröff⸗
nung einer eigentliden Criminalunterfuhung in ven
Formen des inquifitorifchen Verfahrens erſcheint da,
wo nah dem redtlihen Erachten des zuftändigen
Gerichts gar fein Berbreden vorliegt, oder wo ed an
zureihenden Verdachtsgründen gegen die bezüchtigte
Perfon fehlt, als eine rechtliche Unmöglichkeit.
Auch der $ 50 der Snftruction für die Holfteinis
fhen DOberpicafterien enthält keine diefen Grundfägen
wiberftreitende Beftimmung. Nach bemfelben follen
nämlid, wenn das Obergericht oder Dberconfiftorium
fih von Amtöwegen veranlaßt findet, wegen eines
Amtöverbredend oder eines ſchwereren Amtsvergehens
eines ihnen untergeorpneten Beamten eine Unterfuchung
einzuleiten, nad Beendigung diefer Unterſuchung bie
erwachſenen Protocolle von dem Oberbdicafterium mit
Bericht und Bedenken an die Kanzelei eingefandt wers
den, welde dem Oberdicaſterium fodann die Entſchei—
bung darüber mittheilen wird, ob der Angeſchuldigte
von dem beifommenden Oberconfiftorium fiscaliſch in
Anfprud genommen ober ihm vorgängig die Frage
vorgelegt werben fol, ob er fi einem auf die Acten,
wie fie liegen, von dem Oberbicafterium abzugebenven
Erfenntniffe unterwerfen wolle. Ganz; unbeftreitbar
wird bier eben voraudgefegt, daß nad dem Erach—
ten des Dberdicafteriums binreihende Gründe
vorliegen, ein Strafverfahren gegen den Beamten
einzuleiten. Hätte bafjelbe nah geſchloſſener Unters
fuhung in feinem Beriht und Bedenken fih dahin
ausgeſprochen, daß nad den Ergebniffen derfelben zu
einem Strafverfahren gegen den in Unterfuhung ges
zogenen Beamten gar Fein rechtlicher Grund vorliege,
fo würde vie Kanzelei ja unmdglid dem Dberbicaftes
rium zumutben fönnen, daß ed dem Beamten vie
Trage vorlege, ob er ſich einem auf die Arten, wie
fie liegen, gebauten Erkenntniſſe unterwerfen wolle.
Uebrigend dürfte au fogar aus den Worten des
oben erwähnten $ 19 der Holfteinifhen Berfaffungss
verorbnung ſchon Far genug bervorgeben, daß es nicht in
ber Abficht des Geſetzgebers gelegen habe, bie Suspen⸗
fion der Wablberehtigung ſchlechthin an jede wegen
eines Verbrechens angeftellte gerichtliche Unterſuchung
zu knüpfen, da er ſich ausdrücklich der Worte bedient:
„wegen eines Berbrechens in Eriminalunters
144
ſuchung gezogen.” Denn der Ausdruck „Eriminal”
würde ja fonft eine leere Tautologie fein.
Die Richtigkeit der oben entwidelten Grundfäge
bed in den Herzogibümern geltenden gemeinen Eri«
minalproceffes ift fo allgemein anerkannt, daß es über»
flüffig Scheint, dafür wiffenfchaftlihe Auctoritäten ans
zuführen. Dod mögen folgende bier hervorgehoben
werben:
Mittermaier, Deutſches Strafverfahren, 4.
Aufl., Bd. I$ 2, 3, 62. Boy. Is 111,
112, 113, 136, 139.
Deffen Bertheivigungsfunft, 4. Aufl, ©. 4, 41.
Martin, Lehrb. des Eriminalproceffes, 2. Aufl.,
$ 15, 123, 127.
Müller, Lehrb. des Crim. Proc., $ 172, 176.
Heffter, Lehrb. des Criminalrechts, 3. Aufl.,
$ 658, 659, 664, 667, 672, 673,
Bauer, Lehrb. des Strafpror., $ 220 — 223,
233 — 235.
Hente, Handb. Br. IV $ 129 (S. 810), $ 133,
Abegg, Lehrb. des Erim. Proc., $ 150 — 161.
I.
Daß nicht jede wegen eined Verbrechens ange-
ftelte gerichtliche Unterfuhung als eine eigentliche
Eriminalunterfuhung anzufeben, daß vielmehr zwifchen
Borunterfuhung und eigentliher Criminalunterfuhung
zu unterfcheiden und daß nur von dem Gerichte dars
über zu enticheiden ift, ob gegen eine Perſon eine
eigentliche Eriminalunterfuchung zu eröffnen fei, das
ift auch von den biefigen Gerichten ſchon mehrfältig
ausgefproden morben. Folgende Fälle mögen als
Beifpiele dienen.
Im Jahre 1846 wurde in Folge allerböhft uns
mittelbaren Neferipts Er. Majeflät tes Königs von
dem Holfteinifhen Dbereriminalgericht wider den Res
darteur Th. Dishaufen in Kiel „wegen der von
demfelben in einer öffentlihen Berfammlung gemachten
unzuläffigen und zur Wiberfeglichfeit aufreizenden
Borfhläge und Aeußerungen“ eine Unterfuhung eins
geleitet und u. A. auch auf die Advocaten Friederici
und Hedde in Kiel, melde Mitglieder des jene Ders
fammlung vorbereitenden Comité's gewefen waren,
erfiredt. Beide fuchten, nachdem fie von einer zu biefer
Unterfuhung vom Obereriminalgericht beftellten Com⸗
miffion verhört worden waren, zu zeigen, baß durchaus
fein Grund zu einer Eriminalunterfuhung gegen fie
vorliege, und wandten fi, da fie mit einem vesfälli-
gen Antrage bei vem Dbereriminalgericht Fein Gehör
fanden, und zwar Erfterer befonderd zur Wahrung
feiner politifhen Rechte, mit einer Beſchwerde an das
Oberappellationsgericht. Friederici beſchwerte ſich
darüber: „daß nicht entſchieden worden, es liege kein
Grund zu einer Criminalunterſuchung gegen ihn vor,
er mithin völlig freizuſprechen und der Staat in die
ftattgehabten Koſten ver Unterſuchung zu verurtheilen
ſei.“ Dieſe Beſchwerde fonnte natürlich überall nur
dann Erfolg haben, wenn wirklich eine Criminal—
unterfuhung gegen Friederici eröffnet worden war,
nit aber auch dann, wenn bie eingeleitete Unter
ſuchung dieſen Character nicht an fi trug, fondern
eine bloße Borunterfuhung war, da durd eine
folde die in Unterfuhung gezogene Perfon in ihren
Rechten nicht beeinträchtigt werden, und ohne jene
Borausfegung aud überall nicht von einem abzus
gebenden Erfenntniffe, jo wenig von einem freis
ſprechenden ald einem verurtbeilenden, die Rede fein
fann. Jene Borausfegung aber war bier nicht vor
banden, und baber wurde vom Dberappellationggericht
dem Beihwerbeführer, nach eingezogenem Bericht des
DObereriminalgerihts, am 28. November 1846 ein ab»
ſchlägiger Beſcheid ertbeilt, weil, wie ed in den Ent-
ſcheidungsgründen beißt, „über die ausſchließlich
von den Gerichten zu entidheidende Frage,
ob die, fei e8 in Folge eines unmittelbaren
Auftrags oder auf andere Beranlaffung, wegen
eines Verbrechens eingeleitete Unterfuhung aus den
Grenzen der Borunterfuhbung in ein criminelles
Berfahren zu leiten fei, im vorliegenden Falle eine
richterliche Entſchließung nod nicht vorliegt, durch eine
folhe mithin auch der Duerulant in feinen Mechten
nicht verlegt fein fanıı.”
Ein im Wefentlihen gleichlautender Befcheid des
Dberappellationsgericts erfolgte auf die Beſchwerde
des Advocaten Hebbe.
Ein anderes Beifpiel bietet der befannte Lehmann⸗
fhe Proceß dar. Unter dem Borfige des Advocalen
Lehmann in Kiel war im Januar 1861 von ben
Holſteiniſchen Mitgliedern des Deutſchen National
145
vereins eine Berfammlung abgehalten und eine dem⸗
nächſt veröffentlihe Nefolution befchloffen worben.
Das Minifterium fand ſich tadurd veranlaßt, deu
Advocaten Lehmann durch den Kieler Magiftrat von
ber Advocaturprarid zu fuspendiren und die Einleitung
einer Unterfuhung zu verfügen, indem es den Magie
ſtrat beauftragte, Lehmann über die Borgänge in ber
gedachten Verfammlung und über feine Beziehung zu
denfelben, fo wie insbejfonbere darüber zu vernehmen,
ob die fraglihe Verfammlung von ihm convocirt und
eb die von derfelben zum Beſchluß erbobene Propo>
fition von ihm verfaßt und der Berfammlung vorgelegt
worden frei. Lehmann, die Befürdtung begend, daß
das Minifterium, ftatt die Unterfuhung und das
weitere Verfahren den Gerichten zu überlaffen, feine
Vernehmung nur zum Zmwede einer abminiftrativen
Behandlung der Sadıe zu benugen beabfichtigte, ver⸗
weigerte feine Vernehmlaffung und bat um Wieders
aufbebung ver abgegebenen Ladung. Lehmann fand
mit diefem Antrage bei dem Magiftrat fein Gehör.
Der Beſcheid des Magiftrats vom 17. Mai 1861
mar aber u. A. durd bie Erwägungen motivirt: „daß
nad unzmweifelhaften in den $$ 50 und 51 der Ges
richtsordnung für die dem Oberappellationsgericht
untergeorbneten Rundesdicafterien vom 15. Mai 1834
angewandten, namentlih aud von dem Königlichen
Dberappellationdgeriht anerfannten Recdtsgrundfägen
das Königlihe Minifterium für die Herzogthümer
Holftein und Lauenburg, ald die bödfte aufſehende
Juſtizbehörde, für befugt zu eradten, behufs der
Ermittelung ver Frage, ob ein Verbrechen begangen
und von wem, den Gerichten eine Borunterfudung
nebſt Berichtöerftattung aufjutragen; — daß in bem
angezogenen Schreiben des Minifteriumd nur der
Auftrag zur Anftellung einer folden Vorunters
ſuchung gefunden werden fann, durd weldye ermittelt
werden fol, ob durd die fragliben Vorgänge und
dur die Beziehung des Advocaten Lehmann zu den—
jelben ein Verbrechen begangen mworben, obne daß
biervurh ver ausfhließlihb dem competenten
Gerichte zuſtehenden Entfheivung der Frage, ob
demnächſt ein Eriminalverfabren gegen den Ads
voraten Pehmann einzuleiten, ob ein Strafübel und
welded gegen ibn zu erfennen fei, in irgend einer
Weiſe hat präjudieirt werden follen; — — daß bie
von dem Advocaten Lehmann ausgefprodene Befürde
tung, bie Bernehmung möge zum Zwed einer abmis
niftrativen Behandlung der Sade benupt werben,
in fo fern baburd bat angedeutet werben follen, als
fönne es die Abſicht fein, vem competenten Gerichte
die Behandlung dieſer Sacht zu entziehen, Feiner
Widerlegung bedarf, da felbfiverftänvlih die Geſetz⸗
lifeit der Intention des Königl, Minifteriums außer
Frage fteht.“
Auf die demnächſt von Lehmann an das Holfteini«
ſche Obergericht gegen den Magiſtratsbeſcheid ergriffene
Beſchwerde wurde ibm am 3. Juni 1861, „unter
Bezugnahme auf die dem Beſcheide des Kies
ler Magiftrats vom 17. v. M. vorangeftellten
Entfheidungsgründe und in Erwägung, daß um
fo weniger ein Grund vorliegt zu der Befürchtung,
es fünne das Königliche Minifterium das wider den
Supplicanten einzuleitende Verfahren der gerichilichen
Gompetenz zu entziehen ſuchen, ald in dem Refeript
des Minifteriums vom 23. Februar d. J. die Einlei«
tung eines gerichtlichen Berfahrens ihm ausdrücklich
zugefichert ift”, — ein abfchlägiger Beſcheid ertheilt.
IM.
Es bleibt nod die Beantwortung der Frage übrig:
ob die Erhebung einer fiscalifhen Anflage wegen
eines Verbrechens die Suspenſion ver politiſchen
Rechte des Angeflagten rechtlich zur Folge habe?
In dem mehrerwähnten $ 19 ver Holſteiniſchen
Verfaflungeverordnung ift der fiscalifhen Anklage
jene Wirkung nicht beigelegt; es giebt auch feine ans
bere besfällige gefeglihe Verfügung; ſchon deshalb
fann die aufgeworfene Frage nur verneint werben,
Daß der $ 19 des fiscalifhen Proceffed gar nicht
gedenft, dürfte ſich ganz einfach fo erflären: Jeder
fiscalifhen Anflage wegen eined Verbrechens pflegt
ſteis eine gerichtliche Unterfuhung voranzugehen. Trägt
biefe Unterfuhung, beurtbeilt nah den oben darges
legten rechtlichen Grundfägen, den Character einer
eigentliben Eriminalunterfuhung an fid, jo wird in
Folge diefer Unterfuhung eine Suspenfion der politis
[hen Redte des Angeflagten eintreten müffen, die
natürlich während des fiscalifhen Proceſſes fortdauert;
iſt jenes nicht der Hall, jo kann auch die Anftellung
146
der fiscaliſchen Anklage jene Wirkung nicht hervor⸗
bringen. .
Würde, was doch nicht leicht vorfommen möchte,
ohne alle vorgängige Unterfuhung eine fiscalifce
Anflage wegen eines Verbrechens wider eine Perfon
erhoben, fo würde ber eingeleitete Proceh doch nur
dann als ein eigentliher Criminalproceß anzufehen
fein, wenn die Anklage mit allen denjenigen Bedins
gungen umgeben wäre, welche das eigentliche Criminals
verfabren erfordert, wenn alfo nit nur die Anklage
wegen folder Handlungen erhoben wäre, welde alle
Merkmale eines Verbrechens an fi) tragen, fondern
aud mit der Anklage ſchon mindeftens bie zur Ein«
leitung eines Eriminalverfahrens erforderliche Wahr⸗
ſcheinlichkeit der tbatfächlihen Erforderniffe des Vers
brechens und der Theilnahme des Angeflagten an dem
verübten Berbreden bargetban wäre. Und felbfivers
ftändlib bat hierüber nur das Gericht, nicht der Ane
kläger oder die Verwaltungsbehörde, welche zur Ans
ftelung der fiscaliſchen Anflage ven Auftrag gegeben,
zu urtheilen.
Aud in dem gemeinrechtlichen accuſatoriſchen Straf:
verfahren genügen für die Eröffnung eines eigent-
lihen Griminalverfabrens nicht bloße Behauptungen
bed Anflägers, fondern zur Beranlaffung diefer Pro—
tevur müſſen wenigftend bie zur Eröffnung einer.
Specialinquifition nöthigen Erforberniffe vorhanden
fein, und felbft eine von dem Anfläger geftellte Cau—
tion fann den Mangel bündiger Verdachtsgründe
keinesweges erfegen.*) Wenn nun auch ber ven
Herzogtbümern eigentbümliche fiscaliihe Proceß, wel-
cher leviglih in den Formen des ordentlichen Eivil«
procefjes ſich bewegt, es mit fidh bringen follte, daß
zur Begründung einer fiscalifchen Anflage ‚die fofors
tige Herftellung einer gewiſſen Wahrſcheinlichkeit der
in Betracht fommenden Thatſachen nicht erforderlich
fei (was bier dabin geftellt bleiben kann), fo wird
doch das durch eine fiscalifche Anklage, welder jene
Erforberniffe der gemeinrechtliben Criminalanflage
abgeben, eingeleitete Verfahren um fo weniger ohne
Meitered ald ein eigentliher Criminalproceß mit den
*) Martin, a. a. O., $ 136 Not. 11. Müller,
a. a. O., $ 186. Heffter, a. a. O., $ 654.
Henke, a. a. O. $ 137. Abegg, a. a. O., $ 164,
mehrgedachten nachtheiligen Folgen angeſehen werden
können, als unſer fog. fiscaliſcher Proceß wegen bes
gangener Verbrechen eben nur als ein erhaltener
Ueberreft deö ehemaligen rein accuſatoriſchen Verfah—
rens zu betrachten ifl,*) den man, um bie vermeint-
lih infamirenden Wirkungen bes articulirten Verhörs
zu vermeiden, gerade als eine mildere und ehrenvollere
Form des Strafproceffed betrachtet und daher vor-
zugsweife gegen Beamte wegen Amtsvergehen, dann
aud wohl gegen angefehenere Perfonen, obne Unter
ſchied des Vergehens, in Anwendung bringt, **)
baber es fogar dem Weſen dieſes Inflitutes am
meiften entfprechen dürfte, daß der fißcalifhe Proref
unter feinen Umfländen als ein eigentlicher Eriminals
proceß anqufehen fei.
Da unfer fidcalifger Proceh ganz wie eine Privat:
rechtsſache in den Formen des ordentlichen Civil:
proceffed behandelt wird, fo würde nad gemein:
rechtlihen Grundfägen, wie jede Civilflage, fo auch
die fiscalifche Anflage, wenn fie rechtlich offenbar
völlig unbegründet ift, vom Gerichte eigentlidy fofort,
a limine judicii, abzumeifen, die erbetene Ladung an
den Ungeflagten ganz zu verfagen fein. Eine fefte
Praris unferer Gerichte und namentlid aud der Hols
fteinifchen DOberdicafterien weicht aber von den Grund:
fägen des gemeinen Procefjed darin ab, daß auf eine
im ordentlichen Proceß erhobene Klage, möge dieſe
rechtlich noch fo unbegründet fein, die erbetene Ladung
ſtets erlaffen wird, ohne daß überall eine eingehende
Prüfung derfelben, durch Beftelung eines Referenten
und Gorreferenten, ftattfindet, und nur dann, wenn
ein gerichtliches Berfahren offenbar gar nicht zuläffig
if, oder wegen ungweifelhafter Incompetenz wird von
biefer Regel eine Ausnahme gemadıt.
Diefe Abmweihung der hiefigen Praris von dem
gemeinen Proceß dürfte, wie bier beiläufig bemerkt
werden mag, aus dem mündlichen Holfteinifhen Pro:
ceßverfahren einigermaaßen zu erflären fein. Bis
zur Erlaffung der Verorpnung vom 29. Januar 1770
wurden bie Parteienvorträge, Klage, Bernebmlaflung
rc. beim Dbergerichte im Verhandlungstermin zu Pros
*) Fald, Handbuch, Bd. II S. 784.
**) Falck, a. a. D., ©. 74 Not. 41.
147
tocoll dictirt und für die Holfteinifhen Untergerichte
wurde biefed Berfahren erft durd die Verorbnung
vom 18. Februar 1823 abgefhafft. Bei jenem Ber-
fahren fonnte von Berfagung der erbetenen Tabung
wegen mangelnden redtlihen Klaggrundes natürlich
nicht die Rede fein. Aber auch noch beut zu Tage
ift, wie Francke (Eivilproceß, Bv. IS 96) fih aus⸗
drüdt: „die Münplicfeit als die Bafis der Verband»
lungen zu betrachten“ und daher tragen auch bie
ſchriftlichen Receffe, die Klaganträge wie die Erceptio-
nalien, noch immer die protocollariihe Form an fib;
formell wird auch jegt die Klage eigentlich erfi im
Berbandlungstermin angebradt. Wo die Proceßlei⸗
tung nicht dem enticheidenden Gerichte, fondern einer
andern Behörde zuftebt, würde aus biefem Grunde
die Abweifung einer Klage a limine judicii ſich faum
einmal rechtfertigen laffen, fo namentlid beim
Landgerichte und den Dinggeridhten.
Aber felbft abgefehen von der erwähnten biefigen
Prarid würde daraus, daß eine Klage nicht vom
Gerichte fofort zurüdgewiefen, fondern vie erbetene
Fadung abgegeben mworben, Feinedweged mit irgend
einiger Sicherheit zu folgern fein, daß das Gericht
die Klage als rechtlich wohl begründet anfebe, da,
auch nad gemeinem Proceßrechte, die Klage bei dem
leifeften Zweifel des Gerichts an ihrem Begründenfein,
ſtets dem Beflagten zur Bernehmlaffung mitzutbeilen
ift. Höchſtens Fünnte doch aus der Grlaffung der
Ladung im fiscalifhen Proceß wegen eines Ders
brechens gefcbloffen werden, daß das Gericht Die Klage
nicht als offenbar gänzlich unbegründet anſehe,
keinesweges aber aud, daß es in ber rechtlichen Ber
urtbeilung des thatſächlichen Grundes berfelben mit
dem Anfläger übereinftimme, und fo fünnte 5.8. das
Gericht, au wenn es in den von dem Anfläger vors
gebrachten Thatfachen gar fein Verbrechen erblidte,
die Patung doch eima deshalb erlaffen, weil nad
gerichtlichem Erachten ed fib bier um ein Polizei—
vergeben handele, in weldem Fall natürlih der
fiscalifche Proceh auf feinen Fall den Character eines
eigentlihen Criminalverfahrens an ſich tragen würde.
Jedenfalls dürfte aus dem Vorftehenden mit Evi—
denz bervorgeben, daß dem wegen eined Verbrechens
eingeleiteten fiscaliſchen Proceß an und für fid, wie
er bier zu Rande fi geftaltet bat, Feinesweges ohne
Weiteres der Character eines eigentlihen Criminals
procefjed beigelegt werben fann, und daß baber bie
mebrerwähnten Beflimmungen der $$ 19 und 20 der
Holfteinifhen Berfaffungsverorbnung, welde ausdrück⸗
lid nur auf eine „Eriminalunterfuhung wegen
eined Verbrechens“ fich beziehen, auf den fiscalifchen
Proceß nicht ohne Weitered angewandt werben
fönnen.
Preuffer.
Entſcheidungen.
Ueber die Geltung des Retentionsrechtes im
Eoneurfe.
In Sachen des Obergerichtsadvocaten Carſtens,
mand. noie, des Altonaer Bürgers und Buchbinder⸗
meiſters Johann Friedrich Georg Schubering, Sup⸗
plicanten,
gegen
den Advocaten Wedefind, ald curator bonorum in
eonceursu H. Böhme, Supplicaten,
wegen rüdftändiger ſchuldiger Wohnungsmiethe
vom 1. Februar bis 1. November v. J. 120,8
R.«M., geſetzlichen Pfandrechts und Retentiond-
rechts des Supplicanten an den Invecten und
Illaten des Cridars, jetzt Supplication gegen
dad Decret des Altonaer Magiſtratsgerichtes
vom 14. November v. %.,
ergeben die Acten:
Nachdem der Lehrer Herrmann Böhme in Altona
in einer am 5. Drtober v. J. bei dem dortigen Mas
giftrat eingereichten Vorſtellung feine Inſolvenz erflärt
hatte, wurde von Diefem am 7. f. M. der Concurs
über frine Habe und Güter erfannt und ſodann ein
Eoneursceurator in der Perfon des Advocaten Meder
find beflelt. Bon dieſem ward in einem am 14,
November v. 3. flattgehabten Termine der Antrag
geftellt, daß dem Hauswirth des Crivard, dem Bud
binder Schubering, der Befehl beigelegt werben möge,
148
bie in der Wohnung des Cridars befindlichen Mobis
lien an ihn ald Maffecurator auszuliefern, Diefer
verweigerte die Auslieferung der Mobilien, indem er
das Pfandrecht des Vermiethers und deffen Retentionds
recht für fi in Anfprudh nahm. Bon dem Magiftrat
warb darauf fofort im Termine becretirt, daß ver
Implorat ſchuldig fei, unter Vorbehalt feines Pfand»
rechts an dem Erlöfe aus den in öffentlider Auction
zu verfaufenden invectis et illatis des Cridars, die
Mobilien defjelben an den curator bonorum audjus
liefern, wogegen ver Implorat hieher fupplieirt und
fi darüber beſchwert hat:
daß erfannt, wie gefcheben, und nicht vielmehr
fein Pfandredt und Retentionsredht anerkannt
und bemgemäß der curator bonorum mit feis
nem Antrage auf Auslieferung ver invecta et
illata des Cridars abgemiefen fei.
Nach eingezogener Erflärung des Supplicaten und
erftattetem Bericht des Altonaer Magiftrats vom 23.
Januar und 6. Februar d. 3. flieht zur Frage, ob
biefe Beſchwerde begründet ift,
In Erwägung nun, daß das Retentionsrecht, wel⸗
des dem Supplicanten wegen rüdfländiger Miethe
an dem eingebrachten Mobiliar des Cridars zufteht,
in Folge des über Tas Bermögen feines Schuldners
ausgebrochenen Concurſes nicht hat erlöfchen fünnen,
indem die activen Vermögensverhältniſſe des Cridars
nur auf die Gläubiger übergehen, wie der Schuldner
fie hatte, und die ſ. g. altractive Eigenfdhaft des Con—⸗
eurfes nicht gegen diejenigen Gläubiger geltend gemacht
werben kann, welde nicht im Wege ver Klage ihre
Befriedigung ſuchen;
in Erwägung, daß daher fo gut, wie ver Schuldner
felbft, aud das Gläubigercorpd und folgeweile ver
dafjelbe vertretende Maflecurator das vorhandene
Retentionsrecht anzuerfennen bat und bie retinirte
Sade nur gegen Berihtigung der Forderung, für
welde fie retinirt wird, zur Mafje ziehen fann, fo
fern nicht etwa ber retinirende Gläubiger felbft mit
feiner Forderung in den Concurs eintritt;
in Erwägung, daß, wenn aud ein befferer Pfand
gläubiger mit der hypothecariſchen Klage die Heraus—
gabe der Saden, an welden der Supplicant das
Retentiondredht übt, würde verlangen können, doch
der Maflecurator, welcher zwar die Gläubigerfchaft,
in fo weit fie Rechte durd die Erfennung des Eon
eurfes erlangt bat, hinſichtlich der Geltendmachung
biefer Rechte, nicht aber daneben jeden einzelnen in
den Eoneurs eingetretenen Gläubiger hinſichtlich feiner
privativen Rechte vertritt, nicht als berechtigt erfcheinen
fann, ohne fpecielles Mandat des betreffenden Pfand
gläubigerd die erwähnte hyporhecarifche Klage zu er
beben, nody weniger aber auf Grund dieſes befferen
Pfandrechts einfah Die Zuziehung der retinirten
Saden zur Concursmaſſe zu verlangen, daß aber
überdied aud in dem vorliegenden Fall, da nad dem
Berichte des Magiftrates noch fein Concursproclam
erlaffen worden, noch überall nicht conftirt, ob Glau—
biger mit befferem Rechte, als der Supplicant, unter
den Böhme'ſchen Concursgläubigern ſich befinden
werden;
in Erwägung, daß daher der von dem Suppli-
caten ohne das Erbieten zur Berichtigung der fupplis
eantifchen Forderung geftellte Antrag auf Auslieferung
der Mobilien des Cridars als unbegründet fid dar:
ſtellt;
wird dem Supplicanten auf feine sub præs. ben
1. December v. J. biefelbft eingereichte Supplications⸗
ſchrift hiedurch von Obergerichtswegen, unter Aufhebung
des angefochtenen Decrets vom 14. November v. J.
und Vergleichung der Koſten der Supplicationsinſtanz,
zum Beſcheide ertheilt:
daß ber Supplicat mit dem von ihm geftellten
Antrage auf Auslieferung der Mobilien des
Cridars abzumeifen ift.
Urkundlih se. Gegeben im König. Holfteinifhen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 21. März 1862.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici end Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
20. Stüd.
Entfheidungen.
Die eine Rechnungdablage zu beichaffen fei. —
Interpretation eined Beweisinterlocuts. —
Demeifende Kraft der Schriftenvergleichung
fo wie des Zeugniffes eined Mandatars.
J. Sachen des Schiffscapitains Cornelius Hölck in
Blankeneſe, Beklagten, modo Appellanten,
wider
die Wittwe Catharina Eliſabeth Plaas, geb. Spiesſen,
in Teufelsbrücke cum cur. et assist., A. Plaas in
Oevelgönne, Klägerin, modo Appellatin,
wegen verlangter Rechnungsablage f. w. d. a.,
modo appellat. contra sententiam des Königl.
Pinneberger Yandgerihtid vom 23. September
1857,
ergeben die Acten: .
Klägerin hat vorgebracht, der Bellagte habe im
Anfange des Jahres 1853 von ber Klägerin ein
Drittheil ihres Schiffes „Amanda“ gefauft und das—
felbe darauf als Capitain für gemeinfchaftlihe Rech—
nung bis Ende 1856 gefahren und in dieſer Eigens
Ihaft fünf Reifen gemacht. Ueber die beiden erften
Reifen habe er der Klägerin Rechnung abgelegt, nicht
aber über bie drei legten. Da nun ein vor der
Blanfenefer Kirchſpielvogtei am 28. Mai 1856 abges
haltener Termin zum Verſuch der gütliben Erledigung
ohne Erfolg geblieben, bitte Klägerin um bas Er-
fenntniß:
Den 19. Mai 1862.
daß der Beflagte gehalten fei, innerhalb A Wochen
a publ. ver ftlägerin c. assist. die Abrechnung
über die drei legten mit dem gemeinſchaftlichen
Schiffe „Amanda“ in den vrei Jahren 1854,
1855 und 1856 refp. von Hamburg nad Buenos
Ayres, Rio de Janeiro und von da nad Hams
burg zurüd, von Hamburg nad Marfeile und
zurüf und von Hamburg nad Pernambuco,
Balparaifo und zurüf nah Hamburg unter
Anlegung der Belege mitzutheilen, ref. exp.
Bellagter hat eingeräumt, daß er von der Klä-
gerin im Jahre 1853 ein Drittheil ihres Schiffes
„Amanda” gekauft habe, daß Klägerin Eigenthümerin
der andern zwei Dritiheile geblieben fei und daß er
das Schiff ald Eapitain für gemeinfhaftlide Rechnung
geführt habe. Er leugnete indeh, das genannte Schiff
bis Ende 1856 geführt zu haben, und bemerfte das
gegen, daß er von der nad Pernambuco und Balpa-
raifo unternommenen sub Pr. 5 der Klage aufge-
führten Reife bereits im Frühjahr 1856 nad Hamburg
zurüdgefehrt jei und daß er ſeitdem mit der „Amanda“
feine Reifen gemacht babe. Im Uebrigen ferien bie
von der Klägerin namhaft gemachten Reifen richtig
angegeben worden. Die Klägerin babe aber ferner
die vor länger als einem Jahre flattgehabte Audeins
anderfegung und beſchaffte Rechnung ignorirt, Gleich
nad tem Termin zum Berfuh ver Güte habe Bes
flagter den Beſchluß gefaßt, die Mascopei aufzus
beben und zu dem Ende fid erboten, entweder das
ganze Schiff für die Eumme von 13,333 F 32 8
zu faufen oder das ihm gehörende Drittheil für
4266 »f 64 £ wieder an die Klägerin zu verfaufen.
Klägerin babe die legtere Offerte angenommen, wor=
auf Beflagter am 13. Juni 1856 der Klägerin und
20
150
ihrem Affiftenten über die in der Klage gebachten
legten Reifen vollſtändige Rechnung abgelegt babe.
Hierauf fei von der Klägerin rine von ihrem Affiftens
ten mitunterfdpriebene Duittung über den Empfang
des angegebenen Saldo audgeftellt und dabei bemerkt,
daß fie vie Richtigfeit der Rechnung amerfenne und
allen Anfprühen und erderungen entſage. Die
Rechnungsbelege befänden ſich noch in den Händen
ber Klägerin. Beklagter ſetze taber der Klägerin
entgegen habes quod petis.
Gebeten if, daß Beflagter son der wider ihn
angeftellten Klage pure entbunden werde, ref. exp.
“ Replicando ift bemerft: die Einrede, daß Beflagter
fh nad flattgehabtem Güteverſuch mit ber Klägerin
vergliden und dieſe ihm dieſerhalb quittirt habe,
werde geleugnet, fie habe vielmehr nur im Juni oder
Yuli 1856 wegen Empfanges von 400 # v. Eour.
an den Raufmann Thun aus Altona ald Bevollmäch—
tigten des Beflagten quittirt, wobei ihr nur einige
unvolftändige fi größtentheild auf die beiden erften
Reifen begiebende Belege eingehändigt feiern, die dem
Beklagten jegt bei der Rechnungsablage zur Dispofis
tion fländen. Klägerin Fönne nicht beftinnmt fagen,
ob fie an den genannten Thun quittirt babe, aber
quittirt babe fie jedenfalld nur rückſichtlich der ge—
nannten Summe ald Abſchlag auf ihr Guthaben,
Duplicando warb vorgebradt, die replicarifche
Einlaſſung fei nicht volftändig erfolgt, nämlid dar⸗
über nicht, wie lange der Beklagte das Schiff geführt
babe und daß die Klägerin den vom Brflagten ges
fauften Sciffepart von dieſem wieder zurüdgefauft
babe. Beflagter gebe daher auheim, ob der Klägerin
eine beffere Einlaffung aufzugeben fei.
Bon dem Pinneberger Landgericht ift darauf uns
term 23. September v. 3. dem Beflagten der Beweis
auferlegt:
daß er am 13. Juni 1856 ober an weldhem
anderen Tage die Abrechnung über bie drei legten
mit dem gemeinidaftlihen Schiffe „Antanda”
in den Jahren 1854 bis 1856 gemachten Reifen
von Hamburg nad Buenos Ayres, Rio de Jar
neiro und von da nad Hamburg, von Hamburg
nach Marſeille und zurüf und von Damburg
nah Pernambuco, Balparaifo und zurück nad
Hamburg unter Anlegung der Belege der Klä-
gerin mitgetheilt babe.
Gegen dieſes Erlenntniß bat der Beklagte das
Rechtsmittel der Appellation rechtzeitig eingewandt,
die üblihen Solemnien präflirt, das eingewandte
Rechtsmittel rechtzeitig eingeführt und feine Beſchwer⸗
den darin gefegt:
1) daß fo, wie geſchehen, erfannt und Klägerin
nicht vielmehr mit ihrer unbegründeten Stage
abgewiefen worden ift, unter Berurtheilung ber:
felben in die veranlaßten Proceßkoſten;
2) event. daß Klägerin nit, unter Berurtheilung
derfelben in die Koſten des verzögerten Pros
ceffed, ſchuldig erfannt worden if, auf die Er
ceptionsbebauptungen replicando beffer, als ge:
ſchehen, ſich einzulaffen, namentlidy:
a. auf die Behauptung, daß der Beflagte
von der nah Pernambuco und Balparaifo
unternommenen sub Nr. 5 der Klage auf
geführten Reife bereits im Frühjahr 1856
nah Hamburg zurüdgefehrt ift und daß
‘er feitvem mit der „Amanba” Feine Reife
gemadt bat,
b. auf die Behauptung, daß die Klägerin fur;
nad dem 28. Mai 1856 von dem Beflag-
ten deffen *, Part im Schiffe „Amanda”
für die Summe von 4266 F 64 4 R.M.
gefauft bat, fo wie daß er fie inzwiſchen
in den Befig ſämmtlicher Rechnungsbelege
fegte,
e. auf die Behauptung, daß der Beflagte ber
Klägerin und ihrem Aſſiſtenten Ahrend
Plaas über die in der Klage gedadıten
legten Reifen am 13, Juni 1856 vollftän-
dige Rechnung ablegte, nad welder ihr
4485 32 ARM. zu Gute fam, ſo
daß fie unter Kürzung ber an den Be
Hagten für das gekaufte Part zu zab-
lende Summe von 4266 64 8 anncd
baar 218 „P 64 2 RM. empfing;
d. auf die Behauptung, daß die Klägerin für
den Empfang des Saldo von 218 „P 644
RM. c. ass. quittirt und bie Richtigkeit
der Rechnung anerkannt bat;
3) event. daß tem Bellagten zu bemeilen aufs
gegeben, daß er feiner Abrechnung vom 13. Juni
1856 die Belege angelegt babe.
Es ſteht daher zur Frage, ob und in wie weil
dieſe Beſchwerden für begründet zu erachten find.
151
In Erwägung nun, daß burd bie in der Klage
vorgetragenen Facta der Anfprud der Klägerin auf
Rechnungsablage volftändig begründet if, daß Die
Rechtmäßigkeit dieſes Anfprucdes von dem Beflagten
auch gar nicht beftritten, dejfen Behauptung aber, daß
die geforderte Rechnungsablage bereits beſchafft fei,
von der Klägerin geleugnet ift;
in Erwägung ferner, daß aud das zweite grava-
men nicht begründet ifl, da bie in demſelben bezeich-
neten Ereptionalbehauptungen theild irrelevant, theils
von der Klägerin geleugnet find, indem
a. ed für den vorliegenden Rechtoſtreit völlig irres
levant ifl, ob die Reife nad Pernambuco und
Balparaifo im Yrübjahr oder im Herbft 1856
beendigt ifl, ba über Die Frage, in Betreff wel⸗
her Reifen eine Abrechnung verlangt wird, gar
feine Differenz zwiſchen den Parteien obmaltet;
b. der Umſtand, vaß Klägerin nad Beendigung ber
fraglichen Reifen das früher dem Beflagten
verfaufte Drittheil des Schiffed wieder zurück⸗
gefauft hat, irrelevant ift, die Behauptung aber,
daß Bellagter vie Klägerin inzwiſchen in den
Befig ſämmilicher Rechnungsbelege gefegt habe,
von der Klägerin geleugnet iſt;
c. die Behauptung, dab der Beflagte der Klägerin
und ihrem Affiftenten über die fraglihen Reifen
am 13. Juni 1856 volftändig Rechnung ab⸗
gelegt babe, geleugnet ift, womit zugleich die
weitere Behauptung, daß bei diefer geleugneten
Abrehnung der Klägerin in ibrem Guthaben
der Preis für das von ihr zurüdgelaufte Drit⸗
tbeil des Schiffes gefürzt worden fei, mit Noth⸗
wendigfeit ald geleugnet zu betrachtet if;
d. die Klägerin, indem fie replicando behauptet,
daß fie, wenn fie für den Empfang von 4004
v. Cour. quittirt babe, jedenfalls rückſichtlich der
genannten Summe nur als Abſchlag auf ihr
Guthaben quittirt babe, die gegnerifche Behaup⸗
tung, daß Klägerin für ven Empfang des Saldo
von 218 »f 64 4 quittirt und bie Richtigfeit
der Rechnung, aus welder diefer Salto fi
ergeben, anerfannt habe, geleugnrt hat;
in. Erwägung enblid, daß für die Ablegung einer
MRechnung über dad zwiſchen den Parteien beftandene
Geſchäftsverhältniß der Natur der Sache nad weder
Die Aufftelung einer Berechnung für fih allein, noch
Die Mittheilung von Belegen ohne eine Abrechnung
genügen kann, vielmehr die Verpflichtung zur Rech⸗
nungsablage an ſich ſowohl die Berpflichtung zur
Aufftelung einer Abrechnung ald zur Beibringung
der erforderlichen Belege in fich ſchließt;
wird auf eingelegte Receſſe und eingereidpte Unter⸗
inftanzacten, nach ftattgehabter mündlicher Verhandlung,
von Obergerichtswegen bieturd für Recht erfannt:
daß das angefochtene Erfenntniß zu beftätigen,
Arpellant au ſchuldig fei, der Appellatin die
Koften dieſer Inflanz, deren Berzeihnung und
Ermäßigung vorbebältlid, binnen Ordnungs⸗
frift zu erftatten.
Die denn folhergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glüchſtadt, den 18. Mai 1858.
— ————— — —
IL
In Appellationsfahen des Schiffscapitains Cor⸗
nelius Höld in Blankeneſe, Beflagten, jegt Appellanten,
wider
die Wittwe Catharina Eliſabeth Plans, geb. Spiegfen,
in Zeufeldbrüde cum cur. et assist., 9. Plaas in
Develgönne, Klägerin, jegt Appellatin,
wegen verlangter Rechnungsablage ſ. w. d. a.,
jest Appellation wider das Erkenntniß des
Königl. Pinneberger Landgerichts vom 28,
Mär v. J.,
ergeben die Acten:
Durch Erfenntniß des Pinneberger Landgerichts
vom 23. Septbr. 1857, mweldes in der Appellations⸗
inſtanz durch Erkenntniß des Obergerichts vom 18.
Mai 1858 beſtätigt worden, iſt dem jetzigen Appel⸗
lanten der Beweis auferlegt worden:
daß er am 13. Juni 1856 oder an welchem
anderen Tage die Abrechnung über die drei letzten
mit dem gemeinſchaftlichen Schiffe „Amanda“
in den Jahren 1854—56 gemachten Reifen von
Hamburg nad Buenos Apres, Rio de Janeiro
und von da nah Hamburg, von Hamburg nad
Marfeille und zurüd und von Hamburg nad)
Pernambuce, Valparaifo und zurüd unter Ans
legen der Belege der Klägerin mitgetheilt habe.
Diefen Beweis hat ver Appellant durch Producis
rung von Dorumenten, Denominirung von Zeugen
152
und Sachverſtändige angetreten und hat nad) flattges
babtem Beweisverfahren das Pinneberger Landgericht
unterm 25. Mai 1859 erkannt:
daß Bellagter dasjenige, was ihm durd Inter
locut som 23. September 1857 au erweifen auf⸗
erlegt, nur bis zum purgatorium erwiefen habe,
Klägerin mithin ſchuldig fei, ſich eidlich dahin
zu reinigen, daß Beklagter weder am 13. Juni
1856 noch an irgend einem anderen Tage ihr
die Abrechnung über die drei letzten mit dem
gemeinſchaftlichen Schiffe „Amanda“ in den
Jahren 1854— 1856 gemachten Reifen von Ham⸗
burg nad Buenos Ayres, Rio de Janeiro und
von ta nah Hamburg, von Hamburg nad
Marfeille und zurüd und von Hamburg nad
Pernambuco, Balparaifo und zurüf unter Ans
legung der Belege ver Klägerin mitgetheilt habe,
worauf nach geleiftetem Eide unter Vergleichung
der often dem Rlagpetitum gemäß wird erfannt
werben, bei vermweigertem Eide aber die Klä⸗
gerin unter Beruribeilung zur Koftenerftattung
abgemwiefen werben wird.
Gegen diefed Erfenniniß bat ver Beflagte das
Rechtsmittel der Appellation rechtzeitig eingewandt,
die üblichen Eolemnien präftirt und feine Befchwerben
darin gefegt:
1) daß der dem Beflagten auferlegte Beweis nicht
für zur Genüge erbradt erachtet und er von
der angeflellien Klage entbunden fei, ref. exp.;
2) event. daß nit auf ein suppletorium erfannt
worden ſei.
Solchemnach flieht nunmehr zur Frage, ob und in
wie fern diefe Beſchwerden begründet find.
In Erwägung nun, daß von dem Bellagten ein
Abrechnungsbuch zwiſchen ihm und der Klägerin über
die libelirten Fahrten des ihnen gemeinſchaftlich ge—
börigen Schiffes „Amanda“ producirt worden ift,
welches mit einem Saldo von 440 # für die Klägerin
fließt, und dab am Schluſſe nachſtehende Quittung
hinzugefügt if:
Dbigen Saldo von 410 # empfangen, fo wie
Anerkennung des Buches nebft Nichtigkeit; ent
fagen alfo ferner allen Anfprüden von Forderung,
ſolches unterzeihnet mit Namens-Unterſchrift
Hamburg, ven 12, Juni 1856.
C. E. Plaas Witwe.
A. Plaas, als Aſſiſtent.
in Erwägung, daß bie Klägerin geleugnet hat,
daß die fraglide Unterfchrift von ihr berrühre, und
daß Beflagter ven Beweis dieſer Tharfache durch ein
Gutachten von Sadverfländigen über bie Ipentität
der Hanpfarift mit der unter einer motarialiter be⸗
glaubigten Urkunde befindlihen Unterfchrift der Klä⸗
gerin und durch Zeugen zu führen geſucht bat; va
aber darauf, in wie weit ihm biefer Beweis gelungen
ift, überall nichts anfommen fann, da, wie aud in
den Entfheidungsgründen des obergerichtlichen Er⸗
fenntniffed vom 18. Mai 1858 ausprüdlich hervor⸗
gehoben und im Bemweisinterloeut mit Maren Worten
ausgeſprochen ift, die Rechnungsablage unter Anlegung
der erforberliben Belege beſchafft fein fol, und weder
in dem fraglihen Rechnungsbuch irgend eine Bezug:
nahme auf Belege enthalten ift, noc die Zeugen über
die Probueirnng bderfelben bei der Unterfchrift der
Quittung dad Geringfte ausfagen;
in Erwägung, daß bierin aud dadurch nichts ger
ändert wird, daß von dem Bellagten eine Dwantität
Belege produeirt find, die ſich eingeräumtermaaßen
im Befig ter Klägerin befunden haben, da biefelben
einestheild nicht vollftändig find, anderntheild aber die
Borlegung von Belegen ohne die Abrechnung eben
fo wenig eine orbnungsmäßige Rechnungsablage ent-
bält und das thema probandum erfüllt, ald die Mits
tbeilung der Abrehnung ohne die Belege;
in Erwägung, daß ber auferlegte Beweis deshalb
für gänzlid mißlungen zu erfennen geweſen wäre,
bei der Unguläffigkeit einer reformatio in pejus aber
das angefochtene Erfenntniß zu beftätigen ift;
wird auf eingelegte Receſſe und Unterinftanzacten,
nad ftattgehabter mündliger Verhandlung, von Ober:
gerichtswegen biedurd für Recht erfannt:
daß das angefochtene Erfenntniß zu beftätigen,
Appellant auch ſchuldig fei, der Appellatin bie
Koften diefer Iuftanz, deren Verzeichnung und
Ermäßigung vorbehältid, binnen Ordnungs⸗
frift zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛt. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glückſtadt, den 16. März 1860.
Auf die von dem Appellanten hiergegen zur Hand
genommene weitere Appellation erging das folgende
reformirende Erkenniniß des Königl. Oberappellatione-
gerichts.
153
Stederik der Biebente &c.
In Sachen des Eingefeffenen Hans Defimann
in Blanfenefe, cur. noie, des zur See abmwefenden
Schiffscapitains Cornelius Höld, Beflagten, Appel-
lanten und abermald Appellanten, jet der Witwe
des Letzteren, Elfabe Höld, geb. Lange, in Blanfenefe
cum cur. als Pitidreaffumtin,
wider
die Wittwe Catharina Elifaberh Plaas, geb. Spieöfen,
in Teufelsbrück cum cur., Klägerin, Appellatin und
abermald Appellatin,
wegen verlangter Rechnungsablage, jegt Ap⸗
pellation gegen das Erfenntniß des Holfteinis
fen DObergerihtd vom 16. März 1860,
wird nad verhandelter Sache, unter Mittheilung
einer Abſchrift der eingezogenen Gegenerflärung an
die Appellantin,
in Erwägung, daß dem Bellagten durch das rechts⸗
fräftige Beweiserkenntniß vom 23. September 1857
auferlegt worden war, zu bemweifen:
daß er am 13. Juni 1856 oder an weldem
anderen Tage die Abrechnung über die drei legten
mit dem gemeinfchaftlihen Schiffe „Amanda”
in den Jahren 1854 bis 1856 gemachten Reifen
von Hamburg u. f. w. unter Anlegung der Bes
lege der Klägerin mitgetheilt babe,
und daß Bellagter, indem er zu beweifen unternommen,
daß die Klägerin ihm im Juni 1856 für richtige
Rechnungsablage über die flreitigen Neifen in dem
son ibm produeirten Abrechnungsbuche Quittung er⸗
beilt babe, keinesweges ein in der erften Verhandlung
sicht zur Hand genommenes und daher in ber Beweis⸗
nftanz nicht mehr zuläffiges neues Vertheidigungs—⸗
nittel, nämlich, wie Klägerin meint, die Einreve des
Zerzichts auf Rehnungsablage, geltend gemadt hat,
sondern Da eine bereitd quittirte Abrechnung minbes
end auch ſchlechthin eine Abrechnung ift, von der
lufgabe des Beweidinterloeut3 in Anfehung der bes
hafften Mittbeilung der Abrechnung nicht abgewichen
t, vielmehr noch ein Mehreres, nämlich ven Beweis
er Rechnungsanerkennung, hinzuzufügen verfucht bat;
in Erwägung, daß das Obergericht in feinem jegt
ngefochtenen Erfenntniffe die foldergeftalt von dem
Jeflagten freimillig mit zu bemeifen unternommene
Inerfennung als einen irrelevanten Punft betrachtet
at, indem Das rechtskräftige Interlocut vom Dber-
erihte dahin gedeutet wird, daß in ber Beweisauf⸗
gabe unter Abrechnung eine orbnungsmäßig abgefaßte,
allgemein verftändliche Abrechnung und unter ben beis
zufügenden Belegen volftändige Belege zu verfichen
feien;
in Erwägung, daß dem Obergericht barin beiger
pflichtet werben muß, daß bie in dem probueirten
Rechnungsbuche enthaltenen Abrehnungen als allges
mein verftändlih und orbnungsmäßig abgefaßt nicht
angefeben werben können und daß die von der Kläs
gerin zurüdgegebenen Belege, an denen nad des Bes
Hlagten eigener Behauptung nur ein Stüd feblt, nicht
solftändig find, da fi alle nur auf die beiden legten
der ftreitigen drei Reifen beziehen;
daß ed daher darauf anfommt, ob die obergerichts
liche Auslegung des Bemeisinterloeuts gerechtfertigt
fei oder ob den Mängeln der Abrechnung und bem
Bermiffe in Anfehung der Belege durch den Beweis
der Rechnungsanerfennung würde abgeholfen werden
fünnen;
in Erwägung, daß, wenn auch die firenge Worts
bedeutung eber für die in dem angefochtenen Erkennt⸗
niffe enthaltene Auslegung bes Beweisinterlocuted
fpriht, doch nad logiſcher Auslegung, welcher bie
Rechtokraft des Erfenntniffes nicht entgegenfteht, base
felbe dahin aufzufaffen ift, daß dem Bellagten dadurd
auferlegt worben, die richterliche Ueberzeugung davon
zu begründen, daß geſchehen fei, was ausreicht, um
den Anfprud der Klägerin auf Rechnungsablage in
fo weit für befriedigt anzufeben, daß es ihr nicht
mehr zugeftanden werben könne, eine neue Abrechnung
zu verlangen;
in Erwägung, daß bie richterlihe Meberzeugung
von ber erfolgten Befriedigung des erwähnten Ans
ſpruchs der Klägerin einmal in der Weife gewonnen
werden fann, daß der Richter felbft nad allgemeinen
Grundfägen prüft, ob die gefhehene Redhnungsablage
formell fo beſchaffen fei, vaß fie als eine Nullität
betrachtet und zurüdgemiefen werben fünne oder daß
fie vorbehältlih der Vermiffe und Monituren anzu—
nehmen fei, aber aud zweitens alsdann gewonnen
wird, wenn bie dispofitionsfähige Mlägerin felbft cum
cur. bie befchaffte Redhnungsablage als ihr verfländs
lid und genügend anerfannt bat;
in Erwägung demnach, daß der Beweis der ges
ſchehenen Rechnungeanerfennung der Beweisaufgabe
Genüge leiftet und nur noch zu prüfen if, ob oder
wie weit diefer Beweis geführt ift;
154
in Erwägung nun, daß bie Entſchiedenheit, mit
welcher die Sadverfländigen ihr motivirted Gutachten
für die Einheit der verglichenen Handſchriften aus-
geſprochen haben, eine erheblihe Wahrſcheinlichkeit
für die quittirende Unterſchrift der Klägerin in bem
Rechnungsbuche ergiebt und deren Eurator felbft feine
Unterſchrift für fo ähnlich erklärt, vaß er diefelbe eid⸗
lich zu diffitiren nicht im Stande fei;
daß forann der Zeuge Kaufmann Thun eidlic
erhärtet hat, daß im feiner Gegenwart die Klägerin,
nahdem ihr der Rechnungsſaldo von ihm ausbezahlt
und das Duittungd- und Anerfennungsformular im
Rechnungsbuche vorgelefen worden, eigenhändig, fpäter
ebenfalls deren Eurator, die Unterfchrift im Rechnungs
buche volljogen haben;
endlich auch der Zeuge Commis Wehler die Aus⸗
fage des vorigen Zeugen in fo fern unterftügt, als
er weiß, daß die Klägerin auf Grund einer Abrech⸗
nung mit dem Gapitain Höld, alfo nicht ald Vorſchuß,
in dem Comtoir feined Herrn bad Geld empfangen
und bafelbfi, wie er zu erinnern meint, in einem
Bude quittirt bat; z
in Erwägung, daß ber legte Zeuge claſſiſch iſt
und der erftere durd das ihm vom Bellagten ertbeilte
Generalmandat zur Wahrnehmung außergerichtlicer
Geſchäfte deſſelben während feiner Abmwefenheit auf
Reifen, da ihn wegen des an bie Klägerin ausbes
zahlten, geftändigermaaßen von ihr empfangenen
Poftens von 410 # vorm. Cour., jegt 219 64 4
R.⸗M., eine Verantwortung nicht treffen kann, nur
in fo fern in geringem Grade fuspeet wird, als ein
Freunpfcpaftsinterefie, welches fh auch in ber Bes
fprehung mit dem Anwalte ded Beklagten verräth,
bei demfelben anzunehmen ift;
in Erwägung, daß durd die ſolchergeſtalt coms
binirten Bemweidgründe für bie Anerfennung und
Duittirung der Abrehnung durch bie Klägerin und
deren Eurator mehr ald balber Beweis erbradt iſt
und daher ver beflagtifhen Pitisreaffumentin, wenn
fie gleid nur einen Glaubenseid ſchwören fann, um
fo mehr der Erfüllungseid zuzuerfennen ift, als bie
Klägerin im Laufe diefes Streited fi mehrfach uns
aufrichtig bewiefen bat;
biemit für Recht erfannt:
daß das angefodtene Erfenntniß des Holfteinis
fhen Obergerichts vom 16. März 1860 nach⸗
ſtehendermaaßen abzuändern fei:
Wüͤrde die in Folge Litisreaſſumtion nunmehrige
Beklagte und Appellantin annoch in einem in-
nerbalb 6 Woden audjubringenden Termine
zur Erfüllung des unternommenen Beweiſes
befchwören, wie fie glaube und dafür halte,
daß die Klägerin und deren Eurator 4. Plaas
das produrirte Abrechnungsbuch ihres verfior-
benen Ehemannes über Reifen, weldye er mit
dem Schiffe „Amanda” gemadt, wie bafelbit
unter dem ſchließlichen Quittungs⸗ und An
erfennungsformulare vom 12. Juni 1856 ent
balten, eigenhändig unterſchrieben haben: fo
wird die Klägerin mit ihrer Klage abgemiefen,
unter Bergleihung ſaͤmmtlicher auf dirſen Pros
ceß verwendeten Koften, foweit nicht bereils
rechtöfräftig über Koften erfannt if; —
wogegen im falle des verweigerten Eides
Beklagter ſchuldig if, ver Klägerin innerhalb
4 Wochen Abrechnung über die drei legten mit
dem gemeinſchaftlichen Schiffe „Amanda“ von
ihrem verftorbenen Ehemanne in den Jahren
1854 bis 1856 gemachten Reifen von Hamburg
nad Buenos Ayres, Rio de Janeiro und von
da nah Hamburg, von Hamburg nad Mar:
feille und zurüd und von Hamburg nad Per-
nambuco, Balparaifo und zurüd nah Ham
burg unter Anlegung der Belege mitzutheilen,
auch derfelben vie Koflen der erſten Inſtanz,
fomweit nicht bereits rechtöfräftig über folde
erfannt ift, zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt, unter Bergleihung ber Koften
diefer und der vorigen Inſtanz und unter Zurüdver
weifung der Sade zum weiteren Berfahren an bie
erfte Inſtanz, hiedurch erfannt wird.
Urfundli ꝛc. Gegeben im König. Oberappella⸗
tiondgericht zu Kiel, ven 9. April 1862.
—
Polizeivergehen.
Auf die mit Bericht des Rendsburger Magiſtrats
sub pres. den 7. December v. J. biefelbft eingegan-
gene Supplieationsfhrift des Advoraten und Notaren
Dittmann in Rendsburg,
wider ein gegen ihn Seitens des Rendöburger
155
Magiſtrats unterm 14./23. Detober v. 9.
wegen Vornahme einer unzuläffigen politifchen
Demonftration abgegebenes Erfenntniß, *)
wirb,
in Erwägung, daß fein Verbot beflebt, wogegen
som Supplicanten mit der ihm zur Laſt gelegten
Handlung rontravenirt werben ift;
daß f. g. politifhe Demonftrationen, fofern fie
weder eine Störung noch eine Gefährdung ber öffent⸗
lichen Rube berbeiführen, um rechtlich als ftrafbare
Handlungen angefeben werden zu fünnen, eine Strafs
androhung voraugfegen;
daß Toaſte politiihen Inhalts wie Hochs auf
ScleswigsHolflein und auf Dänemark bis zur Eiver
zwar unter befonderen Verhältniſſen möglichermeife
die Beranlafjung zu einer Störung ber öffentlihen
Ruhe werden können, in diefer Betradytung aber bie
erkannte Brüche ihre Motivirung nidt finden kann,
da, wem aud unter Umſtänden vie Gefährlichkeit
*) Daffelbe lautet: j
An Denunciationtfahen wider den Abvocaten
und Notar W. Dittmann hiefelbft,
wegen Vornahme einer unzuläffigen politifchen
Demonftration,
wird,
in Erwägung, dab der Denunciat geftändiger-
und mit den ermittelten Umftänden übereinftimmen-
dermaaßen am 22, v. M. Abends nad 10 Uhr im
Colb'ſchen Saale, in welchem in Deranlaffung bed
Mihaelidmarftd eine ziemlich zahlreiche Geſellſchaft
von Eiviliften und einigen Öfficieren fidy eingefunden
hatte, nachdem die Melodie der Marfeilaife und
eines deutſchen Liebes gefpielt, Ießtered aber von
dem Wirth ald nicht erlaubt imhibirt worden, ein
Hoch mit den Worten audgebradht hats na dann
wolen wir mal unfer Schleswig - Holfein leben
laflen ;
in Erwägung, daß in dem Audbringen eined
ſolchen Hoc unter ſolchen Umfänden von @eiten
des mit einer Königl. Beſtallung verichenen De-
nunciaten eine unzuläffige politifhe Demonftration
gefunden werben muß, welche in der etwas angereg-
ten Stimmung des Denunciaten feine Entfhuldigung
finden kann,
ber Advocat und Notar W. Dittmann bhier-
ſelbſt wegen Vornahme einer unguläffigen
politifhen Demonftration in eine binnen 4
Wochen einzuzahlende Brüde von 8 af
RM. und in die Unterfuhungdfoften ver»
urtheilt.
einer Handlung an fi fchon eine polizeilihe Ahn⸗
bung rechtfertigen mag, dies body immer zur Vorauss
fegung bat, daß die Herbeiführung der Gefahr, weil
fie nothwendig mit der Handlung verbunden war, ſich
auf den Willen des Handelnden zurüdführen läßt
md dadurch die Handlung den Eharafter eines polis
zeilih zu ahndenden Frevels annimmt, wovon in
diefem all unzweifelhaft nicht die Rede fein lann;
daß die den Gerichten über die Anwälte zuftebende
Diseiplinargemalt ſich nicht auf Handlungen erftredt,
welde ganz außer aller Beziehung zu ibrem Berufe
fieben, Handlungen dieſer Art alfo, wenn fie an fid
nicht firafbar find, auch für die Anmälte nit ben
Charakter eines ftrafbaren Vergebens annehmen kön⸗
nen; und daß daher das angefochtene Brücerfenntniß
ber rechtlichen Begründung ermangelt;
biemittelft von Obergerichtswegen zum Beſcheide
ertbeilt:
s daß das unterm 14./23, October v. 9. vom
Rendsburger Magiftrat wider ven Supplicane
ten abgefprocdhene Brücherkenntniß hierdurch
wiederum aufgehoben werde.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſtriniſchen
Obergerichte zu Glüdftabt, den 27. Februar 1862.
II.
Auf die mit Bericht des Rendsburger Magiftrate
vom 4. v. M. biefelbft eingegangene Supplicariond-
fhrift für den Uhrmacher Carl Mentben, den Bude
binder W. Köfter und den Auctionsaffiftenten H. Haafe
in Rendsburg, Supplicanten,
wider bad von dem genannten Magiftrat wegen
unzuläffiger politifher Demonftration unterm
24. Detober v. 3. gegen fie abgegebene Brüch⸗
erfenntniß,
wird,
in Erwägung, daß das von den Supplicanten in
der Nacht vom 25./26. Auguftv. J. in der Eiſenbahn⸗
balle zu Rendsburg vorgenommene Aufhängen eines
Transparents mit der an das BVerfpreden Königs
Ehriftian I. erinnernden Infchrift: op ewig unge»
deelt 1460 als politifche Demonftration feiner Strafe
unterliegt, da durch vaffelbe gegen fein beftehendes
Verbot contravenirt worden ift und bei Nichteriftenz
eines ſolchen politifhe Demonftrationen, fo fern fie
weder eine Störung nod eine Gefährdung ber Öffents
156
lihen Ruhe herbeiführen, nicht als ftrafbare Hand⸗
lungen angefehen werben fünnen;
in Erwägung, daß ed baber im vorliegenden Fall
zur Frage ftebt, ob durch die Aufhängung des ges
dachten Transparents eine Störung der öffentlichen
Ruhe veranlaßt worden ift, für welde die Supplis
canten zur Verantwortung gezogen werben fünnen;
in Erwägung, daß in biefer Beziehung ald das
Refultat der theild vor dem Rendéburger Polizeiamt,
theild vor dem Magiftrat gegen die Eupplicanten
geführten Unterfuhung ſich berausftellt, daß in der
fraglihen Nacht zur Begrüßung der mit einem Ertras
zuge von dem Kieler Feſte zurüdfehrenden Schles⸗
wiger eine beträchtlihe Menfchenmenge, unter welcher
ſich auch verſchiedene Militairperfonen befanden, auf
dem Rendöburger Bahnhofe verfammelt geweſen if;
daß, ald das beim Herannahen des Zuges aufgezo-
gene Trandparent von dem Publifum bemerft ward,
fofort ein lautes Hurrabrufen erfchollen und das Lied
„Schleswig = Holflein“ angeftiimmt worden if; daß
darauf ein Lieutenant Riebau, nachdem er zunädft
mit dem Eupplicanten Menthen in einen Wortwechſel
über die Entfernung des Transparents gerathen, von
den anwejenden Polizeiofficialen die Herabnahme des⸗
felben mit der Erflärung gefordert hat: „wenn das
Transparent nicht herunter fomme, werbe er ed her⸗
unter bauen,“ daß dann ein Qieutenant Irminger,
ald die von den Polizeiofficialen vorgenommene
Herabnahme des Transparente ihm nicht fchnell
genug von Statten ging, feinen Säbel zum Durch⸗
bauen einer Schnur benußt und ein Linterofficier
Derftebt wüthend mit dem Zuß auf das herabgefallene
Zrandparent getreten bat; daß nun das Publifum
unter Hurrahruf die DOfficiere umdrängt hat, worauf
biefe, namentlid die Lieutenants Riebau und Irminger,
der Erftere mit dem Audruf: „wer mir zu nabe
fommt, den ſchlage ich über den Kopf,” fo wie aud
der Unterofficier Derftebt, ven Säbel gezogen haben;
daß aber weitere Thärlichfeiten theild durch die ans
gefirengten Bemühungen der Polizeiofficialen, theils
durd das Erfcheinen einer berbeigerufenen Patrouille
verbindert worben find, mit welder fi die Dfficiere,
nachdem inzwilhen der Bahnzug vorbeipaffirt war,
nad Haufe begeben haben, während das vom Bahne
bof fi entfernende Publifum fortwährend die Patrouille
umbrängte;
in Erwägung, daß bem Angeführten zufolge in
Beranlaffung der Aufhängung des Transparents
allerdings eine erbeblihe Störung ber öffentlichen
Nude ftattgefunden hat, auch nicht zweifelhaft ift, daß
die Supplicanten bei der ganzen Situation den ent:
flandenen Conflict zwifgen dem Publifum und dem
Militair ald eine nahe liegende Möglichkeit voraus⸗
fehben mußten, wie denn auch von ihnen felbft in ver
Supplicationsfchrift bemerkt worden iſt, daß jeder
Einſpruch oder Widerſpruch von Seiten der Militair-
perfonen vorausſichtlich zu einem gefährlihen Conflict
babe führen müffen;
in Erwägung, daß, wenn die Supplicanten fi
darauf berufen, daß die Schuld ber flattgebabten
Ruheſtörung lediglich dem Auftreten der Militairpers
fonen beizumeffen fei, zwar nicht zu verfennen if,
daß bie ungebührlihe Einmifhung in die polizeilichen
Functionen und die provoeirende Leidenſchaftlichkeit
einiger Militairperfonen einen weſentlichen Antheil der
Schuld trägt, hierauf aber fein Gewicht zu Gunften
der Supplicanten gelegt merben fann, ba es ihre
Pflicht war, alles zu unterlaffen, wodurd vorausſicht⸗
ih eine Etdrung der Öffentlihen Ruhe herbeigeführt
werden mußte, fie mochte veranlaßt werben, von wel-
der Seite fie wollte; und-
in endlicher Erwägung, daß demzufolge die Sup-
plicanten zwar nicht wegen politifher Demonftration,
wohl aber wegen des ibnen zur Laft fallenden Polizeis
vergebend zu verurtbeilen find und daß gegen die
Höhe der erfannten Brüchen nichts zu erinnern ges
funden worben ift;
den Supplicanten hiedurch von Dbergerichtöwegen
zum Beſcheide ertheilt:
daß das angefochtene Erfenntniß des Rene:
burger Magiftrats vom 24. October v. 3. vabin
abzuändern ift, daß die Supplicanten, Uhr
madher Menthen, Buchbinder Köfter und
Auctionsaſſiſtent Haafe, wegen der durch fie
veranlaßten Störung der Öffentlihen Ruhe in
eine binnen 4 Woden ab insin. bei dem
Rendsburger Stadifecretariate einzuzablende
Brüche von refp. 20 ,P, AP und AP RM,
wie auch zur Erftattung der fie betreffenden
Unterfudhungsfoften zu verurtheilen find.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Obergerichte zu Glüdftabt, den 17. März 1862,
— —e— ———— — — —
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin ın Glückstadt.
21. Stüd.
Den 26. Mai 1862.
Entiheidungen.
interpretation eined Erbpachtcontractee. —
Die von dem Kläger im Lauf ded Pro-
ceffed vorgenommene Veräußerung feines
Rechtes influirt nicht auf den Fortgang
des Rechtsſtreits unter den Parteien. —
Die Erfigung von Gerechtfamen, melche
nicht unter den Begriff der Serpituten
fallen, fett die Erlangung des Quaſi—
beſitzes justo titulo voraud. — In mie
ferne die Erfigung in beftimmter Zeit bei
den Neallajten Anwendung finde.
In Saden des Halbhufners und Erbpädterö Jo—
ann Yöhnd zu Marder, adeligen Gut Emfenvorf,
eklagten, jegt Supplicanten,
wider
:n Erbpachtsmüller Claus Hinrich Kreutzfeld zu
Tübhlenborf, aveligen Guts Emfendorf, Kläger, jegt
upplicaten,
wegen angeblich ſchuldiger Leiſtung von Hand⸗
und Spanndienſten zur Reparatur ver Waſſer⸗
müble, jegt wegen Rechtfertigung der Suppli⸗
cation gegen das Erkenntniß des Emfendorfer
Juſtitiariats vom 9. October v. J.
geben die Acten:
Der Erbpadtsmüller Claus Hinrich SKreupfeldt
ı Mühlendorf, adeligen Guts Emfenvorf, bat wider
nr jegigen Eupplicanten, den Halbhufner und Erb»
pädter Johann Jöhnck zu Warber, bei dem Emken⸗
dorfer Juftitiariat klagend vorgebradt: die zu Mübhlen-
dorf belegenen Waſſermühlen, welche früber von ver
Butsherrfchaft in Zeitpacht gegeben worden, feien im
Jahre 1776 mittelſt Erbpachtscontracis vom 25. April
f. 3. vem Müller Bevenſee in Erbpadt verfauft, der
fie dem Vater des Klägers laut Kaufbrief vom 1.
Juni überlaffen, von dem fie dann durch Ueberlaſſungs⸗
eontracı vom 16. April 1823 an den Kläger über-
tragen worden.
Zur Reparation diefer Mühlen Hands und Spanns
dienfte nach Verhältniß ihres Beſitzes zu leiften feien
von jeher die Befiger bäuerlider Grundſtücke im Gute
Emfendorf verpflichtet gewefen und fei Died aud in
den von der Gutsherrſchaft mit ihnen errichteten Con⸗
tracten, namentlid aud bei den Vererbpachtungen
und eigenthümlichen Webertragungen im Jahre 1771,
ausbrüdlid ausgefproden, wogegen eine folhe Ver⸗
pflihtung felbftverfländlih dem Haupthofe Emfendorf
fo wenig obgelegen, wie den dieſem gleichftehenden
Meierhöfen, vielmehr felbft bei der Parcelirung des
Meierhofes Mühlendorf die aus demfelben gebildeten
vier Pandftellen, laut Contracten vom 1. Mai 1776:
„von denen zur vorfallenden Reparation der
Mühle zu Mühlendorf erforderliben Fuhren
und anderen Dienften”
befreit geblieben feien.
Es feien aud von Alters ber und zwar nicht allein
fo lange die Mühle in Zeitpadt gegeben gemwefen,
fondern aud nachdem fie im Jahre 1776 von der
Gutsherrſchaft in Erbpacht verfauft fei, auf Anfordern
des jedesmaligen Mühlenbefigers, fo oft ein Neubau
der Mühle nebft Grundwerk oder eine Wicderberftels
21
158
lung erforberli geworden, bis auf die Gegenwart,
Hands und Spanndienfte von den Befigern bäuerlicher
Grundftüde geleiftet.
Der Beflagte ſei Befiger einer Erbpachtöftelle und
in dem Erbpachtscontracte vom 1. Mai 1779 werde
im $ 4 ausbrüdlich feftgefegt:
daß der jedesmalige Befiger dieſer Hufenftelle
verpflichtet, zur Unterhaltung ber Heer= und
Landftraßen im Verhältniß der übrigen Guts—
untergehörigen in Emfenborf Beitrag zu leiften,
fein Getraibe gleich ihnen zu Müblendorf mablen
und fein Getränfe ebendaber wie bisher holen
zu laffen, mithin bie feinem jegigen
Grundftüde zur Reparation berfelben
Mühle obgelegenen Hande und Spann—
bienfte nad wie vor zu leiften.
Die wider den Bellagten, welder fi gemeigert
babe, zu einer nothwendig gewordenen Reparation ber
Mühle Hand» und Epannpienfte zu leiften, zu erhe—
bende Klage ftelle ſich hiernach als begründet bar
und wolle event. Kläger unter Wiederholung bes
bereitd Angeführten fih auch auf den Erwerb der
Gerechtigkeit durch ordentliche event. unvorbenfliche
Verjährung berufen.
Der Antrag des Klägers geht auf ein Erfenntniß
dahin:
daß Beflagter ſchuldig, als Befiger feiner in
Warter, Guts Emfenvorf, belegenen Erbpachts⸗
bufenftelle zur NReparation der Waſſermühle zu
Mühlendorf bei eintretendem Bedürfniß auf
Anfordern des Befigerd dieſer Mühle nad
Verbältniß der übrigen bäuerlihen Gutdunters
gehörigen im Gute Emkendorf die erforderlichen
Hand- und Epanndienfte zu leiften, auch bie
Koften dieſes Proceffes, deren Anfegung und
Ermäßigung vorbebältlid, zu erftatten.
Bellagter hat diefer Klage zunächſt proceßhindernd
die Einrede der fehlenden Aectivlegitimation opponirt,
indem er fi darauf berufen, daß Kläger aud dem
Contract, den die Gutsherrſchaft im Sabre 1779, alfo
drei. Jahre nad Erridtung des die Mühlen betref-
fenden Erbpachtscontracte, mit dem Vorbeſitzer des
Beklagten abgeſchloſſen babe, feine Rechte für fi
ableiten fünne, daß aber Kläger eine Uebertragung
der Rechte der Gutsherrſchaft auf feinen Worbefiger
fo wenig als eine Anerkennung der Verpflichtung zur
Leiſtung von Hand- und Spanndienften oder eine
förmliche Uebernahme berfelben Seitens des Vorbe—
ſitzers des Beklagten behauptet habe und daß überdies
auch in dem $ 7 des Mühlencontracts vom Jahre
1776 ausdrücklich beflimmt werde:
„dem Pächter werden zu der Mühle cum per-
tinentiis, ihrem Grundwerf, Schleufen, Brüden,
Bollwerf und Borfegung und denen dazu ge«
börigen Wohnungen und Gebäuden weder Hart-
noch Weichholz noch fonften einige Materialien
gereichet. Er ift fomohl dieſes ald alles übrige
‘die Unterhaltung und Anſchaffung eined neuen
Müblenfleines ex propriis abzuhalten ſchuldig
und werden ibm bei vorfallender Repa—
ration oder Bau der Mühle meter
Hands noch Spannpdienfte geleifter; “
daß aber, was die Berufung auf Verjährung anlange,
diefer Ermwerbötitel aus dem Grunde ausgeſchloſſen
erfcheine, weil der Müller witer befleres Wiſſen unt
mit dem Bemwußtfein der Rectöwidrigfeit gebandelt
haben würde, wenn er der Maren Contractsvorſchrift
ungeadtet von ben Gutsuntergehörigen Hands und
Spanndienfte in Anfprud genommen und babe leiften
laſſen.
Sich event. auf die Klage einlaſſend hat Beklagter
im Uebrigen die Klagbehauptungen im Wefentliden
als richtig anerfannt, dagegen geleugnet, Daß an ten
jevesmaligen Befiger ver beklagtiſchen Stelle auch
noch nad der im Jahre 1776 erfolgten Bererbpad-
tung der Mühle Hand» und Spanndienfte geleiftet
feien, fobald ein Neubau der Mühle nebft Grund:
werfen oder eine theilmeife Wiederherftellung derfelben
erforderlich geworben, und daß Beflagter, fei es yon
bem Kläger felbft oder von der Gutsherrſchaft over
dem Bauervogt, zur Feiflung von Hande und Spann:
bienften für die gegenwärtig in Frage ſtehende Repa-
ration ded Mühlen-Gruntwerfes aufgefordert worden.
Auf diefe Einlaffung fügt Beklagter, indem er die
vorgedachte Einrede ald peremtorifche wiederholt, die
Einrede der noch nicht erwachſenen Klage, weil ibr
feine Diabnung vorausgegangen, und opponirt ferner
auch die Einrete der dunklen und unbeflimmten Klage,
weil fihb aus ihr vie Größe und die Mopdalität ver
in Anfprudh genommenen Dienfte nidt entnehmen
ließen und weil aud, was indbefondere die Verjäh—
rung anlange, aus ber Klage nicht erfichtlich fei, melde
159
Erfigungsart Kläger gemeint babe und wie langen
oder Furzen Zeitraum er zum Erwerbe für erforberlich
erachtet babe.
Beflagter beruft fih endlih auch nod auf bie
Einrede der redtlih unbegründeten Klage und ber
Arglift, da nah Inhalt des Erbpachtscontracts ber
Müller feine Hand» und Spanndienfte in Anſpruch
nehmen bürfe.
Nah bis zur Duplif ftattgehabter Verhandlung,
wobei Kläger replicando hervorgehoben, daß, wenn
es im $ 7 feines Erbpadteontrarts heiße, daß ibm
bei vorfallennen Reparaturen und Bauten der Müble
weder Hand» noch Spanndienfte geleiftet werden follten,
ſich dies felbfiverftändlih nur auf die Freiheit des
Haupthofes Emfendorf und der Meierböfe beziehen
fönne, bat das Juftitiariat ded adeligen Gutd Emken—
dorf am 8. Detober v. 3. erfannt: *)
*) Die Entfcheidungdgründe diefeb Erfenntniffes lauten:
Sn Erwägung, dab Kläger als Erbpächter ber
Mühle zu Neumühlendorf legitimirt erfcheint, Kla-
gen in Betreff ber feiner Erbpactöftelle zuftehenden
Mealgerechtigfeiten, fallb fie auch urfprünglih von
der Butöherrfchaft für ſich ſelbſt erworben fein fol-
ten, im eigenen Namen anzuftellen, ohne daß der
Nachmeid einer befonderen causa, durch melde die
betreffenden Mealgerechtigkeiten und Klagen auf ihn
übergegangen, geliefert zu werden braucht, ba nad
L. 16 D. de serv,, ä
L.3$3, 1.9 D.de operis novi nunc,,
zur Geltendmadhung von Realiervituten der Emphy-
teuta, Superficiar oder Pfandgläubiger legitimirt if,
und nad
L. I! pr, 1.5$ 1 D. si ususfr. pet.
der Nutznießer der herrſchenden Sache fi wegen
der in der Störung ber Servitut liegenden Beein-
trächtigung feined Nießbrauchb der actio confessoria
bedienen kann;
in Erwägung, baß daher, nachdem der Beflagte
eingeräumt bat, daß eine Verpflichtung zur Leiftung
von Hand- und Spanndienften bei Neubauten ober
Reparaturen ber Mühlendorfer Mühle nebft Grund-
werfen ben Gutduntergehörigen obliege und foldyed
auch aub dem $ 7 bed Erbpachtscontractes über
bie Hufenftelle ded Beklagten, wo «8 heißt:
dab ber jedesmalige Beſitzer dieſer Hufenftelle
verpflichtet — — bie feinem Grundftäd zur
Reparatur berfelben Mühle obgelegenen
Hand» und Spannbienfie nad wie vor zu
leiften,
daß Bellagter mit feinen Einreden der fehlenden
Aetivlegitimation, des unbegründeten Klagrechts
und ber Arglift, fo wie ver dunflen und unbes
unzweifelhaft hervorgeht, eb um fo weniger beftritten
werden fann, baß der jebedmalige Beſitzer der Müh-
lendorfer Mühle befugt fei, diefe Dienſte zu fordern
und event, klagend geltend zu machen, ba nach der
biöher üblichen Beurtheilung ber hier in Betracht
fommenden Berhältniffe, wie in den
Schi. Holſt. Anz., Ihg. 1845, pag. 881,
ausdrüdlih anerfannt it, Mühlendienfte wie die
hier in Anfprud genommenen Hand- und Epann-
dienfte nicht zu ben ber Gutsherrſchaft ald folder
zu leinenden Hofdienften gehören, fondern der Regel
nah old «ein von Alters her der Mühle beigelegteb
und ihr anfiebended Realrecht anzufehen, deren Gel-
tendbmadhung, wenn ihre Ausübung beftritten wirb,
lediglich Sache deb Befigerd der Mühle ift;
in Erwägung, daß bier auch nichtb weiter darauf
anfommen kann, auf welhem Wege dad fragliche
Realrecht urfprünglich der Mühle erworben, und ob
baffelbe nach der im Zahre 1776 erfolgten Vererb⸗
pachtung ded berechtigten Grundftüdd von bem Klä-
ger oder deſſen Befißvorwefern der Stelle bed Be-
klagten als verpflichtetem Grundftüd gegenüber wirf-
lich geltend gemacht if, da dab Beſtehen beffelben
zur Zeit der Vererbpachtung der Mühle eingeräumt
und erwielen int, Beflagter aber einen lintergang
beffelben durch Nichtaudübung oder Verjährung nach
ber Vererbpachtung nicht behauptet hat;
in Erwägung fobann, daß, was bie Berufung
deb Beflagten auf den $ 7 bed Erbpachtscontracteb
über die Mägerifhe Mühle anbetrifft, in weldyem «6
unter Anderm heißt:
und werben ihm bei vorfallender Reparation
oder Bau der Mühle weder Hand- noch
Spanndienfte geleiftet,
die aus diefem Paſſus entnommenen Einwendungen
ded Bellagten für unbegründet zu erachten, da aus
diefem zwilhen dem erfien Erbpädter und ber
Gutsherrſchaft abgefchloffenen Eontract lediglich deren
relp. Nechtd- oder Befignachfolger, nicht aber dritte
Perfonen Rechte werden herleiten können und ba bie
YAuffaffung diefed Paragraphen von Seiten bed Klä-
gerd, wonad bderfelbe nur den Haupthof und etwa
die ihm gleichitehenden Meierhöfe, nicht aber die
übrigen bäuerlichen, Zändereien von der Zeitung ber
Hand- und Spannbdienfte auögenommen haben fol,
deöhalb al& die allein richtige anzuſehen fein dürfte,
weil nicht nur aud dem ganzen Zufammenhange
biefed Paragraphen erhellt, daß berfelbe nur von
160
ftimmten Klage und bed noch nicht erwachſenen
Klagrechts zu entbören, vielmehr ſchuldig fei,
jur Reparatur der Maffermühle zu Müblenvorf
bei eintretendem Betürfniß auf Anfordern des
Leitungen redet, welche, wie Die Lieferung von
Bauholz, Unterhaltung der Miühlenfteine u. f. w.,
biöher ber Gutsherrſchaft ald Eigenthünerin der
Mühle obgelegen, und welche durch jenen Gontract
dem Erbpäcter auferlegt werben unter gleichzeitiger
Entziehung der von den Hofländereien etwa früher
geleifteten Hand- und Spanndienfte bei Bauten und
Reparaturen ber Mühle, fondern weil auch in
fämmtlihen nad der Bererbpadhtung der Mühle
von Seiten ber Gutöherrihaft vorgenommenen
Bererbpacdhtungen fonftiger bäuerliher Grundſtücke
im Gute Emdenborf, jedesmal den Erbpädhtern die
fraglihen Hand» und Spanndienſte audbrüdlich
auferlegt find, daß aber, menn gleih die Mühlen-
befiter aus jenen fpäteren, lediglich zwiſchen ber
Gutbherrſchaft und andern Gutsuntergehörigen ab-
geſchloſſenen Eontracten hinfichtlih der Entſtehung
der fraglichen Reallaften für fi nur Rechte würde
ableiten fönnen, wenn man ber Gutöherrihaft an
den von ihr vererbpachteten Ränbereien ein DOber-
eigenthum mit der Wirkung, binglihe Rechte für
biefelbe zu erwerben, unbeftritten zugeſtehen Pönnte,
ed bagegen nicht zweifelhaft fein kann, daß biele
fpätern Eontracte für die Fortdauer ber ſchon
beitandenen Reallafı und beren beabfidhtigten fort-
dauernden Verbindung mit bem damals bereitd feit
mehreren Jahren vererbpadhteten Müblengrundftüd
dad volgültigfte Zeugniß ablegen ;
in Gwägung, daß baher bie Einreden ber fehlen-
den Xctiolegitimation, der unbegründeten Klage und
ber Arglift nicht für zuläffig zu erachten;
in Erwägung fobann, daß Kläger, indem er ver-
langt, daß Bellagter Hand- und Spannbdienfte nad,
Verhältniß der übrigen bäuerlichen Gutöuntergehöri-
gen im Gute Emdendorf bei eintretendem Bebürfniß
leifte, in genügender Weiſe einen Maafftab ange
geben, nach welchem bie Größe und Mobalität der
geforberten Leiftungen in jedem einzelnen Yale zu
bemefien, daß aber ferner Kläger im vorliegenden
Proceß nicht auf Leiſtung gewifler nicht geleifteter
Dienfte, fondern nur auf Anerfennung ſeines Rechts,
folche Dienfte eintretenden Falles in Anſpruch neb-
men zu Pönnen, geflagt hat, und baher ebenfowenig
Bellagter mit der Einrede der bunfeln, unbeflimm-
ten, fo wie der noch nicht erwachlenen Klage zu
hören fein wirb,
jedesmaligen Befipers diefer Mühle nah Ver⸗
bältniß der übrigen bäuerlihen Gutsuntergehös
rigen im Gute Gmfendorf die erforderlichen
Hand» und Epanndienfte zu leiften und bie
Koften dieſes Proceſſes, salva des. et mod.,
dem Kläger innerhalb Ordnungsfriſt zu erflatten.
Gegen dies Erkenniniß bat Beflagter mit Geneh⸗
migung der Gegenpartei anftatt der Appellation das
Rechtsmittel der Supplication interponirt und feine
Beihwerben darin gefegt:
daß er nit mit den der Klage opponirten
Einreren Gehör gefunden habe und daß nicht
in omnem eventum die often compenfirt wor:
ben.
Es ſteht demnach zur Frage: ob diefe Beſchwerden
für begründet zu eradten,
In Erwägung nun, daß ed unter ben Parteien
unbeftritten ift, taß vor Errictung des bie Waſſer⸗
müble betreffenden Erbpadtcontraetd vom Jahre 1776
die Befiger bäuerlider Grundflüde im Gute Emfens
dorf zur Peiftung von Hand» und Spannpienften für
Mühlenbauten pflichtig geweſen find und daß aud
noh im Gontract vom Jahre 1779 über die Stelle
des Beflagten der jedesmalige Befiger diefer Stelle
ald gleich wie die übrigen Untergebörigen ved Gutes
zur Mühle zwangs-⸗ und dienftpflichtig bezeichnet wird;
in Erwägung, daß es zwar einerfeitS nicht zwei⸗
felhaft erfcheinen fann, daß es der fpeciellen Ueber⸗
tragung des Rechts auf den Erbpachtsmüller nicht
bedurft bat, damit derſelbe als berechtigt angefeben
werden dürfe, Hand» und Spannpienfte von ben
Gutsuntergehörigen in Anfprud zu nehmen, es ans
dererfeitö aber auch eben fo ungmeifelbaft ift, daß bei
Errihtung des Mühlenerbpachteontracts der Gute»
berrihaft das Recht zugeflanden, ſowohl bie bisher
pflichtigen Gutsuntergehörigen von der ferneren Lei—
ſtung von Hand- und Spanndienſten völlig zu be—
freien, als auch dem Erbpachtsmüller die Berechtigung
zu entziehen, von den Gutsuntergehörigen Hand» und
Spanndienſte für Bauten zu fordern;
in Erwägung, daß die allgemein lautenden Worte
des $ 7 des Erbpachtcontracts, wo es beißt:
„und werben ihm bei vorfallender Reparation
und Bau der Mühle weder Hands noch Spann⸗
bienfte geleifter”,
nicht in bem Sinne aufgefaßt werben dürfen, als
wenn damit nur babe audgefproden werben follen,
was fi ohnehin von felbR verfland, nämlid, daß
dem Erbpädter von der Gutsherrfchaft feine Hands
und Epanndienfte geleiftet würden oder daß Hoffeld,
aud wenn es fpäter Bauernfelo würbe, von der Faft
der Peiftung von Hand» und Spannpdienften befreit
bleiben folle, da eine den Wortfinn in folder Weife
beihränfende interpretation um fo weniger geredt-
fertigt erfcheint, ald in demfelben Paragraph des Con⸗
tracis in unmittelbarem Anſchluß an die obige Bes
ſtimmung von den Gutöuntergehörigen die Rebe ift,
welde die Gutsherrſchaft zur nöthigen Aufeifung und
Reinhaltung anhalten werde, aud in den $$ 8 und 11
der Zmwangspflihtigfeit der Untergehörigen gedacht
wird, ohne dabei zu erwähnen, daß und in weldem
Umfang fie der obigen Beſtimmung ungeadtet dem
Erbpachtsmüller Hand» und Epanndienfte zu leiften
verpflichtet fein follten;
in Erwägung, daß es freilich dahingeftellt bleiben
muß, ob in den im Jahre 1779 abgefcloffenen Con—⸗
tract über die Stelle des Beflagten der die Pflichtige
feit zur Peiftung von Hand» und Epannbdienften bes
treffende Pafjus lediglih aus Unachtſamkeit und weil
die im Jahre 1771 errichteten Erbpachteontracte diefem
Contract als Formular gedient, Aufnahme gefunden
ober ob dies aus dem Grunde gefchehen, weil die
Gutsherrſchaft in Berüdfichtigung des Falles, daß die
Mühle ihr wieder zufallen follte, die Pflichtigfeit des
Befigers zur Leiftung von Hand» und Epanndienften
für folde Eventualitäten bat anerfannt wiſſen wollen;
daß aber jedenfalld der Inhalt des beregten Contracts
darüber feinen Zweifel auffommen läßt, daß der
jevesmalige Befiger der jegt dem Beflagten gehörigen
Landſtelle den übrigen zwangspflidtigen Guteunter:
gehörigen hat gleichgeftelt werben follen und es nicht
Die Abſicht gewefen, ihn in eim anderes rechtliches
Berbältnig zum Erbpadtsmüller treten zu laffen, als
im Allgemeinen für die Befiger bäuerlicher Landſtellen
im Gute Emfendorf befteht;
in Erwägung, daß nach der obermähnten Beftim-
mung des Mühlenerbpachteontracts vom Jahre 1776
der Erbpadtemüller nicht berechtigt if, Hand» und
Spannpdienfte für Müblenbauten in Anfprud zu neh—
men, und daß, wenn deffenungeactet auch noch nad
dem Jahre 1776 von den lintergebörigen, welde
161
bisher Hand» und Spanndienfte hätten leiften müffen
und denen ed an allem Grunde fehlte, fie dem Erbs
padhtsmüller zu verweigern, fo lange ihnen bie ers
wähnte Contractöbefimmung unbefannt blieb, nad
wie vor Hand» und Spannbdienfte geleiftet worden
find, diefe Thatſache an ſich die Rechte des Erbpachts⸗
müllerö den Untergebörigen gegenüber nicht bat ers
weitern und eine Verpflichtung der Legteren zur fers
neren teiftung von Hand» und Spanndienften an
einen audtrüdlider contractlicher Beftimmung gemäß
zur Forderung derfelben Unberechtigten vielmehr nur
unter ber in der Klage nicht behaupteten Vorauss
fegung bat begründen fönnen, daß die Gutdunter-
gehörigen Kunde erlangt von der mehrgedachten Con
traetsbefimmung und beffenungeadtet fortgefahren
find, bie von ihnen geforberten Hand= und Spann
dienfte zu leiften;
in Erwägung, daß daher bie erhobene Klage ſich
ald unbegründet varftellt;
wird auf die sub pres. den 16, December v. J.
biefelbft eingereichte Supplicationsſchrift, bei abſchrift⸗
liger Mittheilung der eingezogenen Erflärung des
Gegentheild, hiemittelt von Obergerichtöwegen, unter
Befeitigung des angefochtenen Erfenntniffes, zum Bes
ſcheide ertheilt:
daß Kläger mit der angeftellten Klage abzu—⸗
weifen fei, unter Bergleihung der auf diefen
Rechtäftreit verwandten Koften.
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
DObergerichte zu Glüdftadt, ven 17. April 1861.
Der Kläger wandte ſich mit einer Appellation an
das Königl. Oberappellationsgeriht zu Kiel; es
erfolgte darauf das nachſtehende reformirende Ers
fenntniß.
Frederik der Biebente &c.
In Sahen des Erbpadtsmüllers Claus Heinrich
Kreupfeldt zu Mühlendorf, adel. Guts Emkendorf,
Klägers und Appellanten,
wider ‚
den Halbhufner und Erbpähter Johann Jöhnck in
Warder vafelbfi, Beflagten und Appellaten,
megen Teiftung von Hand» und Spannbienften
jur Reparatur der Waffermühle zu Mühlen
borf ſ. w. d. a, dann Xppellation in Form
162
der Supplication wider das Erfenntniß bes
Emfendorfer Juftitiariats vom 8. Octbr. 1860,
jest Appellation wider den Beſcheid des Hols
ſteiniſchen Obergerichts vom 17. April 1861,
wird nad verhandelter Sache, unter abſchriftlicher
Mittbeilung der Gegenerflärung des Appellaten an
den Appellanten,
in Erwägung, daß die vom Appellaten vorges
fhügte Einrede der anhero nidt erwachſenen Appels
lation als unbegründet erfcheint, da der zur Zeit der
Litisconteſtation gehörig zur Sache legitimirte Appels
lant zur Beendigung bes von demfelben angefangenen
Rechtsſtreits, des mittlerweile eingetretenen Verkaufs
feiner Mühle ungeachtet, vollkommen berechtigt if,
wie fih nicht nur aus dem Wefen der ein obligato-
rifhed Verhältniß zwiſchen ven Parteien begründenden
Litisconteftation, fondern aus auch ausdrücklichen Bor-
fopriften der Gefege ergiebt, indem, wenn ein Kläger
im Lauf des Proceljes fein Recht veräußert hat, nichts
befto weniger die einmal anhängige Sade, ald wenn
nichts verändert wäre, unter denſelben Parteien fort»
geſetzt werben foll,
L. 2 C. de litigiosis (8, 37),
und ber Singularfucceffor des Klägers, welder zur
Wahrnehmung feiner Intereffen accefforifdh interveni⸗
ren fann, ſich die rechtskräftige Entſcheidung des von
feinem Auctor geführten Proceffed gefallen laffen
muß,
L. 63 D. de re judicata (42, 1);
in Erwägung aber, die Hauptfache anlangend,
daß im $ 7 des appellantifhen Erbpadtscontracts
som 25. April 1776 nidt, wie der Appellant will,
an eine Befreiung der Gutsherrſchaft allein von der
Leiftung von Beihülfen zur Unterhaltung der in Erb»
pacht gegebenen Mühle gedacht fein kann, weil Far
und beftimmt ausgefprochen ift, daß der Müller alles
zur Unterhaltung der Mühle und ihrer Pertinentien
Erforderlihe „ex propriis abzuhalten ſchuldig ſei“,
woraus von felbft ald nothwendiger Sinn folgt, daß
der Müller weder von den Gutsuntergehörigen, nody
von der Gutsherrſchaft irgend etwas von dem, was
früher zur Unterhaltung der Mühle geliefert oder ger
leiftet worden, wie Holz, Baumaterialien, Mühlen
fteine und Hand» und Spannbienfte, folle fordern
fünnen;
in Erwägung, daß es auch nicht glaublich ift, daß,
bafern im angezogenen $ 7 nur eine Befreiung der
Gutsherrſchaft gemeint wäre, die Beihülfe ver Guts-
berrfdaft durch Leute und Fuhrwerk ald Hand» und
Spanndienfte bezeichnet und die Abfchneidung bes
Anſpruchs auf folhe Dienfte ganz allgemein ohne
jegliche Andeutung ihrer beſchränkten Beziehung hin:
geftelit fein follte;
in Erwägung ferner, daß der befagte Erbpachts—
contract, der bamwider vom Appellanten erhobenen
Zweifel ungeachtet, augenfcheinlih den Zwed bat, alle
Rechte und Berbindlichfeiten des Erbpachtsmüllers,
den Qutsuntergebörigen wie der Gutsherrſchaft gegen:
über, möglihft genau anzugeben und feftzuftellen und
daß daher angenommen werben darf, daß, wenn man
dem Müller Anfpruh auf vie früber von den Guts—
untergebörigen zur Unterhaltung der Müble geleifteten
Hands und Spanndienfte hätte einräumen wollen,
bied irgendwo im Contract gefagt fein würde, was
jedoch nicht geſchehen if, da weder in den 66 8—11,
melde dad Verhältniß des Müllers zu den Guts—
untergebörigen enthalten, nod im $ 13, wo bie fpes
riellen Beftimmungen über die Reparatur der Mühle
vorfommen, noch an einem andern Orte davon die
Nede ift, obgleich es den Contrahenten hätte einleud-
ten müffen, daß bie allgemeine Faſſung des $ 7 über
Hand» und Spannpdienfte die ausdrückliche Nefervarion
eines dem Müller gegen bie Untergehörigen anno‘
zuftebenden Anſpruches darauf unentbehrlich madye;
in Erwägung, daß wenn der Appellant für die
angeblie Ungenauigfeit und Unvollſtändigkeit feines
Erbpadtscontraetd angeführt bat, daß im $ 11 dels
felben der Getränfezwang der Mühle als auf bie
Schenken im Gute Emfendorf beſchränkt erfcheine, ob-
fon verfelbe gegen alle Gutsuntergehörigen flatt-
finde und in ihren Padteontracten, namentlih im
Erbpacdtscontract des Appellaten vom 1. Mai 1779
$ T,nod in diefem Umfange vorfomme, dies nicht für
bemweifend erachtet werden fann, weil die Gutäberr:
Schaft im gedachten $ 11 fi vorbehalten bat, „nad
Befinden noch einem oder anderem bie Braugeredtig-
feit und einen mit dem Müller concurrirenden Abfag
ihres Biers zuzugefteben,“ mithin möglich ifl, daß der
Getränfezwang des Müllers nit aus Ungenauigfeit,
fondern ganz abſichtlich auf die Schenken befchränft wor»
den fei, um dem Inhaber der daneben zu gründenben
163
——
zweiten Brauerei in den andern Untergebörigen, fonft,
wenigftend im Gute, nicht vorhandene Kunden zu ges
währen;
in Erwägung, daß zwar nichts darauf anfümmt,
ob in den $A des erwähnten Eontractd des Appellaten
som I. Mai 1779 ebenfalls abſichtlich oder nur durch
ſorgloſes Abſchreiben älterer Contracte bineingefegt fei,
daß tie Befiger der appellatiihen Stelle nach wie vor
Hand» und Epanndienfte zur Reparatur ver Mühle
zu leiften bätten, da, was auch die Veranlaſſung das
son fein mag, der Appellant feine Rechte aus dieſem
Vertrage zwifhen andern Perfonen ableiten fann, daß
indeffen die Behauptung des Appellanten, daß bie
Gutsherrſchaft fein Iutereffe gebabt haben fünne, bie
Verpflihtung der Untergebörigen zu Hands und
Epanndienften zur Reparatur der Mühle für ven
esentuellen Fall der Zurüderwerbung ber Mühle zu
tonfergiren, weil dem Müller völlig freies den Rück—
fall ausſchließendes Eigenthum zuſtehe, fib als unbe—
gründet darſtellt, indem dem Appellanten feinem Cons
tract zufolge keinesweges volles Eigenthum, ſondern
nur ein Erbpachtörecht an der Mühle überlaſſen iſt
und die Gutsherrſchaft ſich in den $$ 3 und 13 des
Contracts die Entziehung der Müble wegen nidt
rechtzeitiger Entridtung des Canons, fo wie im $ 4
dad Vorkaufsrecht referyirt bat;
in Erwägung, daß die erfie Beihwerbe demnach
der Begründung ermangelt; baß aber aud bie zweite
Beſchwerde, fo weit fie die eventuell behauptete Ers
figung des fraglihen Rechts betrifft, verworfen wer-
den muß, da die Erfigung von Geredtfamen, melde
nit unter den Begriff der Servituten fallen, vie Ers
langung bed Duafibefiged vermöge eines geredten
Titeld, welcher bier nicht behauptet worden ift, vors
ausſetzt, überdies aud die Erfigung von Neallaften
in beftimmten Jahren nur auf regelmäßig wieder:
lehrende Leiftungen Anwendung leidet; ) und
in endlicher Erwägung, daß dagegen vem Appels
lanten nicht verfagt werben fann, vie Ausübung
des fraglichen Rechtes nad Vererbpachtung der Müh—
lendorfer Mühle son Seiten feiner Vorbefiger und
ihm felbft in unvordenklicher Zeit zu bemweifen und
dadurch die Rechtsvermuthung eines nad 1776 ftatt-
gefundenen Erwerbs dieſes Necht zu begründen;
*) cf. dagegen Holſt. Anz., 1854, ©. 123; 1858, ©, 225,
biedurd für Recht erfannt:
daß der angefochtene Beſcheid dahin abzu—
ändern:
Könnte und würde Kläger und Appellant
binnen Orbnungsfrift, unter Vorbehalt des
Gegenbeweifed und der Eive, rechtlicher
‚Art nad darthun und erweifen:
daß das in Anfprud genommene Recht
auf Leiſtung von Hand» und Epanne
dienften von Seiten ber Befißer ber
Erbpachtshufe des Beflagten und Ap⸗
pellaten in ber Zeit nach dem 25. April
1776 über Menfhengedenten von ihm
und feinen Bormweiern im Befig der
Mübhlenvorfer Waffermühle ausgeübt
worden fei,
fo würde nad foldem geführten oder nicht
geführten Beweiſe fomohl in der Haupt⸗
ſache ald ver Koften wegen weiter ergeben,
was Rechtens.
Wie denn foldergeftalt, unter Ausfegung der Ent:
fheidung über die Koften der erften Inſtanz, unter
Vergleichung der Koften diefer und der vorigen In—
fan; und unter Zurüdverweifung der Sade zum
weiteren Berfahren an bie erfte Inftanz, erfannt wirb
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella—
tionsgericht zu Kiel, den 26. April 1862.
Ueber die Berechnung des Biennium bei der
exceptio non numerata pecuniæ.
In Sachen des Wagenfabrikanten H. Schröder
in Flensburg, Juſtificanten, jetzt Supplicanten,
wider
den Advocaten Niſſen in Segeberg, als gerichtlich
beſtellten Contradictor im Concurſe des €. W. €.
Wolter in Bramſtedt, in qual. qua Juſtificaten, jetzt
Supplicaten,
betreffend eine in der Drittelhufe des Cridars
für den Supplicanten protocollirte Forderung
von 3200 R.⸗M. nebſt Zinſen, jetzt Sup⸗
plication wider das Prioritätserkenntniß vom
5. December v. J.
164
ergeben bie Acten:
Der Drittelhufner Wolter in Bramfledt bat am
18. Zuli 1857 dem Wagenfabrifanten Schröder in
Flensburg eine demnächſt protveollirte Obligation-
audgeftellt, in welder er fib zum GEmpfange von
3200 F R.⸗M. aus baarer Anleihe befannt hat.
Am 11. Zuni v. 5. ift über die Habe und Güter
bes Schuldners Concurs erfannt worden und ed hat
nun in dem am 7. November v. 3. flattgehabten
generellen Yuflifieationstermin der Contradictor be>
firitten, daß die verfchriebenen 3200 wirklich an
den Gridar ausbezahlt feien und bemerkt, daß ber
Profitent, ta nach den über die exc. non numer. pe-
eunie geltenden Grundfägen ein über ein Darlehn
ausgeftellted Schulddocument für die wirkliche Aus—
zahlung des Darlehns innerhalb ver nädften zwei
Sabre nad der Ausftellung feinen Beweis zu liefern
vermöge, den Beweis der gefchehenen Auszahlung
dur andere Beweismittel werde führen müffen.
In dem am 5. December v. J. abgegebenen
Prioritätderfenntnig hat darauf das Segeberger Con⸗
eursgericht mit Rüdfiht darauf, daß von dem Tage
der Ausftelung der Obligation bis zum abgegebenen
Goncurderfenntniffe noch feine zwei Jahre verftrichen
feien, den Profitenten mit dem Betrage feiner Forbes
rung inter protoc. colloeirt, fofern er bewiefe: daß
der Cridar Wolter die in der Obligation vom 18,
Juni (reet. Juli) 1857 verfepriebenen Baluta baar
und richtig erhalten habe.
Dagegen bat diefer mit Zuflimmung bed Gegners
zu der Wahl des Rechtsmittels bieher ſewpuciri und
ſich darüber beſchwert:
1) daß nicht der Contradictor mit ſeiner Einrede
enthört und er, ber Juſtificant, pure inter pro-
tocoll, colloeirt worden,
2) event. daß nicht wenigftend dem Contrabictor
der Gegenbeweid der nit gezahlten Baluta
auferlegt worden.
Nah eingezogener Erflärung des Gupplicaten
fieht zur Frage, ob und in wie weit dieſe Beſchwer⸗
den gegründet find.
In Erwägung nun, daß bie von dem Eridar am
18. Zuni 1857 an den Supplicanten audgeftellte
Dbligation, deren Echtheit von dem Supplicaten nicht
in Zweifel gezogen worden if, am 7. November v. F.,
dem Tage, an welchem ber Contradictor ihre Beweis⸗
fraft beftritt, fchon dad zweijährige Alter erreicht hatte
und bemgemäß den vollen Beweis ver gezahlten
Baluta lieferte, da die Forderung des Concursgerich⸗
tes, daß das Biennium fon vor Abgebung bes Con⸗
eurderfenntniffed abgelaufen fein müffe, eine willfürs
liche if, indem nad beflimmter Geſttzesvorſchrift,
L. 14 pr. C. de exc. n. n. pecun.,
das Biennium, innerhalb veifen ein Schulddocument
über ein Darlehn die volle Beweisfraft gewinnt, ein
tempus continuum ift und der Grundfag agere non
valenti non currit prescriptio, abgefeben davon, daß
bier feine Klagverjährung zur Frage fteht, ſchon um
beswillen nicht würde Plag greifen fünnen, weil ver
Bertreier der Concurdmafje unbehindert ift, ven für
diefe aus dem VBerftreihen des Bienniums bervors
gebenden nadıtheiligen Folgen durch Proteftation oder
Condiciren des Schulddocuments vorzubeugen;
in Erwägung aber, daß nach feſtſtehender hieſiger
Praxis auch nach abgelaufenem Biennium dem
Schuldner nicht verſagt werden darf, den Gegen—
beweid der nicht bezahlten Valuta zu führen, daher
eine Abänderung bes angefodtenen Erfenntniffes nur
nad Maaßgabe der eventuellen Beſchwerde des Sup:
plicanten erfolgen fann;
wird dem Eupplicanten auf feine sub pres. den
25. Januar d. J. hiefelbft, eingereichte Supplications⸗
ſchrift hiedurch von DObergerichtöwegen zum Beſcheide
ertheilt:
daß das angefochtene Erfenntniß des Sege—⸗
berger Concursgerichts vom 5. December v. J.
dahin abzuändern ſei, daß dem Supplicaten
noch ber binnen 4 Wochen ab insin. von ihm
anzutretende Gegenbeweis freigelaffen werde:
daß der Drittelhufner Wolter in Bram:
ſtedt die von ihm in ber fraglichen Obli-
gation vom 18. Juli 1857 verfchriebenen
3200 PR-M. nicht empfangen babe,
unter Bergleihung der Koften diefer Inftany.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glüdfiant, den 21. Juni 1860.
Allerhöchft privilegirte |
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
22. Stud.
Den 2. Juni 1862.
Entfheidungen.
In mie ferne der Beweis des Betrags eine?
erlittenen Schadens durch Eidesdelation
geführt werden könne.
Aa Saden des Zuderraffinadeurs Ch. de Dog,
in Firma Ch. de Vos & Co., in Itzehoe, Klägers,
wider
die Glückſtadt-Elmshorner Eiſenbahngeſellſchaft, Bes
Hagte,
e wegen GSchabenderfaged zum Betrage von
1208 78 A ſ. w. d. a,
iſt dem Kläger durch obergerichtlich beſtätigtes Er⸗
'enntniß vom 16. Juni 1859 zu beweiſen auferlegt
vorden:
1) daß der Unfall, welcher am 17. September 1857
die von dem Fuhrmann Struve aus Itzehoe
transportirte Ladung Zuder auf der Auffahrt
zu dem Eifenbahnübergange über die Itzehoe⸗
Elmshorner Ehauffee getroffen bat, durd vie
Befchaffenbeit der Anlage diefer Ueberfahrt ver-
anlaft worben fei, und
daß dem Kläger dur die Beſchädigung des
Zuders ein Schaden von 1208 P 78 R. M.,
eventuell von welchem geringeren Betrage, er⸗
wachſen fei.
Den erften diefer beiden copulativen Beweife hat
Kläger dur Denominirung von Zeugen angetreten,
über den zweiten Beweidfag aber der Beklagten ven
Sciedeseid dahin beferirt:
daß fie glaube und dafürhalte, daß ihm durch
die Beihädigung des Zuders ein Schaden von
1208 * 73 8 RM. nicht erwachſen fei.
Da nun von der Bellagten in ihrer sub pres.
den 30. November v. J. eingereichten Borftellung vie
Zuläjfigfeit ve Beweismitteld der Eivesdelation bes
fritten worden und es auf die Beweisführung rüds
ſichtlich des erjten Beweisjages überall nicht mehr
ankommen fann, wenn die gegen die Statthaftigfeit
des in Beziehung auf den zweiten Beweisſatz zuge-
fhobenen Eided erhobenen Einwendungen für begrüns
bet anerfannt werden müſſen, fo fteht ed nad über die
vorgedachte Vorſtellung eingezogener Erflärung des
Klägers und Eidesdeferenten zunächſt zur Frage:
ob in viefem Fall ver Sciedeseid für ein zus
läffiges Beweismittel zu erachten fei.
In Erwägung nun, daß der Umftand, daß das
Beweisthema nicht einen Gegenftand der unmittel⸗
baren finnliden Wahrnehmung bildet, ſondern ein
Willen über daffelbe nur auf dem Wege der Reflerion
gewonnen werden fann, an fi nicht geeignet ift, die
Eidespelation ald Beweismittel auszuſchließen, da dag
Wiſſen faft in allen Fällen in höherem oder geringes
rem Grade auf Reflerion beruht, daher Tas Aus—
fließen des Eides in allen den Fällen, wo eine
weitere Neflerion über das Beweisthema erforderlic
22
166
wird, zu einer übermäßigen Befhränfung biefes Bes
weismittel® führen würde; -
in Erwägung, daß daher auch bie Eideszuſchiebung
über den Verkaufswerth einer Waare für zuläffig zu
erachten iſt, und zwar, ganz abgefeben davon, ob dem
Delaten vermöge feiner Berufsbefhäftigung eine fpe=
eiele Kunde über den Werth gerade diefer Sache
ſchon zuſteht oder nicht, weil diefe Kunde von Jedem
ohne befondere Schwierigkeiten zu erlangen ift;
in Erwägung, daß im vorliegenden falle der eins
gellagte Schaden bie Differenz zwifhen dem Weribe
ded auf dem Wagen bes Fuhrmanns Struve vers
ladenen und des nad dem Ummerfen des Magens
geretteten Zuders ift, deſſen Größe ſich durch ein
einfaches Rechnenerempel ergiebt, fo daß es ſich in
der That nur um die Feſtſtellung diefer beiden Werthe
banvelt;
in Erwägung, baß der verladene Zuder ſowohl
nah Duantität als Dualität von dem Kläger mit
folher Beſtimmtheit bezeichnet ift, daß es der Bes
Magten nicht ſchwer fallen fann, fih über ven Werth
eine für die Eidesleiftung genügende fubjective Ges
wißheit zu verfchaffen, daß daſſelbe aber aud von den
Angaben über den Minderwerth des geretteten Zuderd
gilt, da von dem Kläger ſowohl der gerettete und nur
wenig beſchädigte ald auch der in dem Waſſer bes
Ehauffergrabens aufgelöfte Zuder der Quantität nad
genau angegeben ift und es zu einer Ermittelung des
Werthes, wenn diefelbe auch factiſch vielleicht größeren
Schmwierigfeiten unterliegen mag, doc fpecieller techni—
ſcher Kenntniffe nicht bedarf,
wird, unter abſchriftlicher Mittheilung der einges
zogenen Erflärung des Klägers an die Beklagte, hie⸗
mittelft von Obergerichtswegen zum Befceide ertbeilt:
daß Beklagte mit ihren Einwendungen gegen
die vom Kläger zur Hand genommene Eiveds
belation über ven zweiten Beweisſatz nicht zu
bören, daher ſchuldig fei, fih nunmehr bei
Strafe ded vermeigerten Eides innerhalb drei
Boden ab ins. über den beferirten Eib den
Rechten gemäß zu erflären, aud gleichzeitig
dem Kläger die Koften dieſes Ineidentoerfahs
rend, d. et m. s., zu erflatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen
Obergerichte zu Glüdftadt, den 17. Juni 1861.
Die beilagte Direction fupplieirte gegen biefe
Eniſcheidung an das Königl. Oberappellationdgeridt
zu Stiel; es erging bierauf der folgende Beſcheid:
AUamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 11. Auguft v. J. biefelbft eingereichte
Eupplicationsfhrift ver Direction der Glüdftadt-
Elmshorner Eifenbabngefellfhaft, Namens bderfelben,
Bellagten, Eupplicantin,
wiber
ben Zuderraffinabeur Ch. de Vos, in Birma Ch. de
Vos & Eo., in Itzehoe, Kläger, Supplicaten,
wegen verlangten Echadenderfages von 1208 „#
78 ß, dann Eidesdelation, jegt wider den ober:
gerichtlichen Incidentbeſcheid vom 17. Juni 1861,
wird, nad eingezogener Erflärung des Supplica-
ten, unter Mittbeilung einer Abſchrift biefer Erflärung
an die Eupplicantin,
in Erwägung, daß das Recht zur Eideszuſchiebung,
wie es gegenwärtig von der Prarid anerfannt wird,
fih als ein eigenthümliches Recht ber beweispflichtigen
Partei darftellt, das Nichtwahr des Bemeisfages dem
Gegner ind Gewiffen zu verftellen und feiner Ges
wiffenhaftigfeit die Entſcheidung über das Wahr oder
Nichtwahr anheimzugeben;
in Erwägung, daß zwar, da nur thatſächliche Ber:
bältniffe zum Bemeife verftellt werben dürfen, über
Rechtsſätze und über Rechtsverhältniſſe als nur vom
Richter zu ziebende Folgerungen aus gegebenen That
ſachen ein Eid nicht zugeihoben werben darf, daß
jedoch die Eidesbelation auf f. g. reine, d. h. un
mittelbar dur bie Sinne wahrnehmbare, Thatſachen
nicht zu befchränfen if, vielmehr der Eid auch über
ſolche thatſächliche Verhältniſſe zugefchoben werben
darf, welche nur durch eine Reflexion über beftimmte
Thatfadhen erfennbar find, wie ja denn auch die Hols
ſteiniſche Praxis einen Glaubenseid über fremde That
ſachen allgemein zuläßt, eine Anſicht oder ein Glauben
über fremde nicht durch bie eigenen Sinne wahrge⸗
nommene Thatfadhen aber nur auf dem Wege ver
Reflerion begründet werben fann;
in fernerer Erwägung, daß der Delat, fo wie er
fih auf einen Wahrheitdeid nicht einzulaffen ſchuldig
if, wenn er fein beftimmies Wiffen von dem Beweis⸗
167
ab bat oder haben fann, fo aud eine Erflärung
iber einen ihm beferirten Glaubendeid zu verweigern
lsdann berechtigt, wenn er außer Stande iſt, durch
ine gewiffenhafte Abwägung der in Betracht lommen⸗
ven Umftände zu einem Glauben über das Wahr
wer Nichtwahr bes Beweisſatzes zu gelangen, indem
n einem foldem Falle die Forderung einer Erflärung
iber den Eid den wahrbaften und gemillenbaften
Delaten beim Mangel einer ibm zu Gebote ftehenden
Hewiffensvertretung in die Nothwendigkeit verfegen
vürde, den ihm bdeferirten Eid zu referiren oder zu
‚eeufiren, während ibm doch nah dem Zweck und
Befen der Eideszufhiebung die freie Wahl zwiſchen
Unnahme und Zurüdidiebung des Eides gelaffen
erden foll;
in Erwägung, daß die Frage, ob in einem gege-
enen Fall der Delat im Stande fei, eine zur Reiftung
ined Glaubenseides binreihend begründete Anficht
‚ber das Wahr oder Nichtwahr des Beweisſatzes zu
aben over doch ohne beſondere Sachkunde leicht zu
jewinnen, von dem Richter nad Prüfung ver vorlies
enden Umftänve zu beantworten ift;
in Erwägung, daß die vorfiebenden aus dem Wefen
es Schiededeides fih ergebenden Säge im Herzog«
bum Holfiein um fo mehr zur Anwendung zu bringen
ind, ald der gemeinrechtliche ſ. g. Duantitätseid von
ser Holfteinifhen Prarid nicht anerfannt wird und
ih daher bei einer befäränfteren Zulaflung des
Sciededeided, ald oben angenommen worben ift, in
nanden Fällen eines zu erweifenden Schadens eine
!üde bei der Beweisführung fühlbar maden würde;
in Erwägung, daß, was ben bier vorliegenten
Fall betrifft, die vom Kläger aufgefiellte Schadens⸗
erechnung theil auf ſolche Behauptungen von Thats
achen, über melde, wenn fie unmittelbar zum Beweiſe
serftellt worden wären, unbeftreitbar ein Glaubenseib
seferirt werden durfte, — theild freilich auf Werthe
chãtzungen von Waaren gebaut ift, daß es jeboch der
‚eflagten Direetion, welder eine Einfiht in bie bes
üglihen Handlungsbücher und Correöpondenzen des
tlägers feiner Zeit geftattet worden ift, nicht an bins
eichenden Anhaltepunften zur Gewinnung einer Ans
icht barüber fehlt, ob die von dem Letzteren zur
Siveshand geftelte Gefammterfagforderung den wahren
Betrag des erlittenen Schadens erreicht ober nid,
und daher die Eideszuſchiebung dem Obigen nad für
ſtatthaft zu erachten ifl,
bievurd der Beſcheid eribeilt:
daß der Beſcheid des Obergerichts vom 17.
Juni 1861 zu beſtätigen iſt, unter Ver—
gleichung der Koſten dieſer Inſtanz.
Die Koſtenrechnung des Anwalts der Supplicantin
wird auf 51 „P 85 8, die ihres Actenprocurators
auf 55 58,8, vie Rechnung des Anwalts des Gup-
plicaten auf 21 92 8 und die feined Actenprocus
ratord auf 7 F 45 3 RM. feftgeftellt.
Urfundli ꝛc. Gegeben im Königl, Oberappella-
tionsgericht zu Kiel, den 26. April 1862.
Grundfäge des Waſſerlaufs.
In Sachen des Eingeſeſſenen Marx Kröger in
Gockels und H. G. J. Lange und Jürgen Harders
in Hanerau, Kläger,
wider
die Gutsherrſchaft zu Hanerau, Beklagte,
betr. Streitigkeiten über den Waſſerlauf der
Hanerauer Mühlenaue,
haben Kläger klagend vorgebracht:
Der von ver Hanerauer Mühle nordwärts ab—
flie hende Mühlenbach entſpringe auf ven Feldmarken
mehrerer Dorfſchaften ſowohl im Amte Rendsburg
als im Gute Hanerau. Die Kläger ſtien Eigen—
thümer der Wieſen, welche an dem auf der einge—
reichten Situationszeichnung mit blauer Farbe be—
zeichneten alten Mühlenbach lägen. Seit unvorbenf-
licher Zeit babe der Mühlenbach unmittelbar an diefen
Wiefen feine Eriftenz gebabt und bier die Grenze
gebildet zwifdhen dem Amte Rendsburg und dem Gute
Hanerau. Es fei daber felbfiverftändlih die Hälfte
des Mühlenbaches integrirender Theil des Amtes
Rendsburg und zugleih als Pertinen; der an dem
Mühlenbach belegenen Wiefen der Kläger anzufehen.
Aber nicht bloß weil Kläger feit unvordenflicer Zeit
168
Miteigenthümer und Mitlbeſitzer des Mühlenbaches
wären, ſondern auch weil ſie und ihre Vorbeſitzer ſeit
unvordenklicher Zeit denſelben als ein ihnen zuſtehen⸗
des Recht zur Bewäſſerung ihrer Wieſen benutzt
hätten, ſtände ihnen das Recht auf Benutzung des
Mühlenbaches zur Bewäſſerung ihrer Wieſen auch
noch jetzt im vollſten Maaße zu. Ihres wohlbegrüns
deten Rechtes ungeachtet habe aber die Gutsherrſchaft,
deren Wieſen auf der andern Seite des alten Mühlen—
teiche8 lägen, mit Hülfe ihres Zollpächters alles Wafjer
der Mühlenau widerrechtli in ihren Befiß genommen
und in ihrem Intereſſe zur Bewäſſerung ihrer Wiefen
verwendet, ohne fih um den großen Schaden zu bes
fümmern, den fie dadurch den Klägern verurfact,
deren Wiejen in Folge deifen bedeutend an Werth
verloren und zum Theil jept nur die Hälfte ibres
früheren Ertrages liefern fönnten. Nur dur Um—
leitung des Mühlenbaches fei dies zu ermöglichen
gemwejen. Im Jahre 1825 oder 1826 habe der das
malige Zolpädter Johann Jacob Heinrih, mwahrs
ſcheinlich mit bereitwilligfter Genehmigung und Unters
flügung der Hanerauer Gutäberrfchaft, zuerft damit
angefangen, einen unbebeutenten zwiſchen feinem
Moore und feiner Vichwiſch und Langwiſch belegenen
Scheide- oder Wallgraben zu erweitern und zu vers
tiefen. Dadurch in feinem rechtlichen Befige bedroht
babe ſich gleih Anfangs im Jahre 1826 oder 1827
Kröger's Vorweſer, mail. Claus Martens, bei dem
derzeitigen Gutöbefiger beſchwert, habe aber die Er⸗
fabrung maden müffen, daß der Gutöbefiger das
Vorhaben feines Zollpächters in eigenem Intereſſe
in Schutz nähme. Martens babe aus Unmiffenheit
in Proceßangelegenbeiten und aus Furdt vor ben»
felben es unterlaffen, geridtlid Klage zu erbeben,
und um das Jahr 1334 fei die Vergrößerung des
Wallgrabens ſchon fo weit gediehen, daß ein erfted
Staufpug am füplihen Ende ver Langwiſch vom
Zollpäcter darin angebracht worden, und da gleich—
zeitig der Graben um ein Bebeutendes wieder vertieft
fei, fo babe er von biefer Zeit an fo ziemlich bie
Geftalt und Größe eined neuen Mühlenbaches ans
genommen. Etwa im Jahre 1846 fei weiter abwärts
nod ein zweites Staufhug von dem Zollpädter in
dem zu einem neuen Mühlenbach umgeftalteten
Scheidegraben am ſüdlichen Ente der Zöllner
Wiefe N 1 L eingefegt. In früherer Zeit nun, als
der Müblenbah noch unmittelbar an der großen
Mühlenbachmiefe des Marr Kröger dabin gefloflen,
babe viele zu jeder Zeit jehr reichlich damit bewäſſert
werben fönnen. Als aber um das Jahr 1834 ber
ſ. g. neue Mühlenbach beinahe vollſtändig bergeftell
und in demſelben ſchon ein Stauſchutz vorhanden
geweſen, ſei zwar, wenn das Stauſchutz offen geſtan⸗
den, faſt alles Waſſer durch den neu gegrabenen
Mühlenbach gefloſſen, anders fei es jedoch in ber
Stauzeit geweſen, in welcher der Zollpächter das
Stauſchutz zur Bewäſſerung feiner Langwiſch faſt be
ſtändig zugeſetzt gehabt, dann ſei das Waſſer fo bed
aufgeftaut, daß von demſelben noch mindeſtens bie
Hälfte um die Viehwiſch herum durch den alten
Mühlenbach der Kröger’fhen großen Mühlenbachs—
wiefe zugefirömt fei, fo baß Kröger noch einigermaaßen
gut feine Wiefe damit habe bewäflern fönnen. Bon
der Kröger'fhen Wiefe fei denn auch das Waſſer
zugleich den Norbwiefen ver Kläger zugefloffen. Auch
der über die Langwiſch fließende Theil des Waflers
fei noch größtentheild den Norbwielen der Kläger zu
Gute gelommen, fo daß fie in Anſehung dieſer ſich
bis zu dieſem Zeitpunft noch gar nicht über Wafler-
entziebung bätten beflagen fönnen. Seit Erbauung
des legten Stauſchutzes hätten fih aber die Staw
verhältniſſe noch fehr wefentlid zum größten Nachtheil
ber Kläger verändert und fei son nun an immer mehr
allen ihren Wiefen das Waſſer entzogen worden. Als
Kröger im Jahre 1854 verſucht habe, durch Reinigen
und Aufmaden des alten Mühlenbaches fich wieder
etwas mehr Waſſer zu verfhaffen, habe der Guts⸗
befiger unverzüglih gewaltfam und fpoliatorifch den
alten Müblenbab an der ſüdweſtlichen Spige ber
Biehwiſch durd einen ftarfen Damm gänzlid abdäms
men laffen, fo daß feitvem fein Tropfen Waffer mehr
zu der Kröger'ſchen großen Mühlenbachswieſe habe
gelangen Fönnen. Ungefähr ein Jahr fpäter babe
ver Damm ohne Wiffen der Kläger einen Riß bes
fommen und bierauf habe die Gutäherrfchaft 20 Ars
beiter angeworben, durch welde der Damm wieder
bergeftellt worden, ver auf der Charte mit A bis C
bezeichnete Durchſtich ausgeführt und neben biefem
nicht allein der alte Mühlenbach von A bie zur Abs
dämmung B, fondern auch der Umleitungsgraben von
169
ver Abdämmung bis C mit der aus dem Durchſtich
jewonnenen Erde ausgefüllt und zugemadt worden,
o daß nunmehr alles Waffer des Mühlenbaches vers
nittelſt des Durchſtiches ab» und umgeleitet und noch
veiter von der Grenze entfernt mworben. Endlich fei
sad am ſuͤdlichen Ende der Langwiſch zuerft erbaute
Staufhug wieder befeitigt und die Bewäſſerung diefer
Miefe von ihrem jegigen Pächter gänzlich aufgegeben,
nithin könnten die Nordwieſen von der Bewäfferung
ver Langwiſch auch fein Waſſer erhalten. Da nun
ndlich von der Gutsherrſchaft das zwiſchen der großen
Töllnerd Wieſe Nr. 1 und der Langwiſch zulegt erbaute
Staufhug in der Stauzeit faft beflänpig zugefept
jebalten und dadurch das Waller gezwungen werde,
jeriefelnd über diefe Wieſe zu fließen, entziebe fie
olchergeſtalt auch alles Etaumwafler für die Norbs
viefen der Kläger, fo daß diefe als völlig troden
jelegt anzufehen ſeien.
Nachdem Kläger nah Maafgabe ver Waller:
löfungsorbnung dieſe Vorgänge unterm 19. April
1855 zunächſt bei dem Rendsburger Amthaufe und
demnächſt bei dem Königliben Minifterium für vie
Herzogihümer Holftein und Lauenburg wider die
Danerauer Gutöberrfhaft zur Sprache gebradt,
hätten fie unterm 20. November 1855 die anges
chloſſene Entfheivung des Minifteriums erhalten, in
kolge deifen fie bei dem Amthauſe den Beweis für
vie Unrichtigfeit der Danerauer Gutdcharten geführt
yätten. Nachdem hierauf die Angelegenheit wieder
yem Minifterium vorgelegt worden, habe daſſelbe
ınterm 15. Juni 1859 ven gleihfalld anliegenden
Befcheid abgegeben, demzufolge dieſe Sache zunächſt
wmf den Meg Rechtens verwiefen mworben. Das
Ninifterium gebe nämlich davon aus, daß es fi
ım den Berluft eines bisher genoffenen Bortheiles
yinfichtlih der Bewäſſerung bandle und auf foldyen
Zall ver Anhang des $ 6 der Wafferlöfungsorbnung
zur alsdann anwendbar erſcheine, wenn den Klägern
zinſichtlich des flreitigen Wafferzufluffes durch den
Srund und Boden der Gutsherrſchaft ein auf den
Befigftand oder auf einen fonftigen fpeciellen Titel
ju gründender Redtsanfprud zuſtände. Auch halte
sad Minifterium eine vorgängige richterlide Entſchei⸗
yung diefer für zweifelhaft erachteten frage für er-
'orderlih, ehe die Regulirung ber fraglihen Waſſer⸗
laufsserbältniffe auf abminiftrativem Wege erfolge,
Es fei demnach nur die im Minifterialbefcheide näber
präcifirte Frage zur Eognition des Dbergerichts vers
wiefen. In der Bemweisführung über die Unrichtigfeit
der Gutscharten hätten Kläger ibrer Ueberzeugung
nad zugleich aud ihren unvordenklichen Befisftand
in Betreff des durd den Grund und Boden ber
Gutsherrſchaft fließenden Mühlenbaches und vefjen
Benugung zur Bemäflerung ihrer Wieſen bereits er⸗
bradt und würden fie darauf ihre Rechtsanſprücht
wider die Qutäberrihaft begründen können. Eid
eventuell weitere Beweisführung vorbehaltend übers
reichten fie in den Anlagen 1 bis 6 ihre Beweis
mittel, mit denen fie bargethan:
1) daß feit unvordenklicher Zeit weftlih der Bieh-
wifh und ver Langwiſch nur ein unbedeutender
Scheide- oder Wallgraben neben einem Heinen mit
Knid verfehenen Balle gegangen;
2) daß fpäter vom Jahre 1825 oder 1826 an der
frühere Zollpädter Johann Jacob Hinrich beregten
Scheide- oder Wallgraben nah und nad) dergeftalt
erweitert und vertieft babe, daß durch ibn ald durch
einen künſtlich bergeftellten neuen Mühlenbad alles
Waffer ver Mühlenaue ab» und umgeleitet werde und
Kläger dadurch in einen fehr großen Nachtheil verfegt
feien;
3) daß feit unvordenflicher Zeit der Mühlenbady
an der Wiefe des Lange den Umlaufsbach in fi
aufnehmend von bier an weiter abwärts zwiſchen den
Wiefen der Kläger und den Hanerauer Wiefen alleis
nige und ungetheilte Eriftenz gehabt und hier bie
Grenze gebildet habe zwiihen dem Amte Rendsburg
und dem Gute Danerau;
4) daß erft im Herbfte 1854 der Mübhlenteih von
der Guisherrſchaft gänzlih abgedämmt worben;
5) daß Kläger feit unvordenflider Zeit den Mühe
lenbad zur reichlichen Bemäflerung ihrer Wiefen bes
nugt, die gutsberrfchaftliden Wiefen dagegen nur
fpärlid und zu einem geringen Theil beftaut worden,
und
6) daß ſeit unvordenklicher Zeit auf Seite der
Wiefen der Kläger immer bedeutende Staueinrichtuns
gen vorhanden geweſen, die der gutsherricaftlichen
Seite dagegen immer fehr unbedeutend gewefen feien.
170
Nach den angeführten Thatfachen beftehe das Fun⸗
dament ihrer Klage darin, daß der Mühlenbach an
ihren Wiefen feit unvordenklicher Zeit ein gemeins
fhaftliher geweſen, fie hinfolglich Miteigenthümer
befielben feien und fie und ihre Vorbefiger in diefer
Eigenihaft feit unvordenfliber Zeit ihn mitbefeffen
und mitbenugt hätten, daß demungeachtet die Hanes
rauer Gutsherrſchaft durch Abdaͤmmung und Umleitung
ihnen widerrechtlich alles Waller entzogen und ſich
daburd eines Cingriffes in ihr Eigenthum an dem
Mühlenbache ſchuldig gemacht habe. Sie dürften
bemnad bitten zu erfennen, daß den Klägern ein auf
den Befigftand zu gründender Rechtsanſpruch zuſtehe
und Kläger demzufolge mit Recht beanfpruden dürften
1) die Wiederherſtellung des Mühlenbaches an
ihren Wiefen, wie er vor der Umleitung feit unyors
denklicher Zeit daſelbſt beſtanden habe;
2) daß demgemäß die Umleitung ſeines Waſſers
weſtlich der Viehwiſch und der Langwiſch aufgehoben
und der Mühlenbach wieder aufgemacht werde;
3) die Mitbenutzung des Mühlenbaches zur Bes
wäfferung ihrer Wiefen in dem Maafe, mie folde
von Klägern und ihren Vorbefigern vor der Umleitung
feit unvordenfliher Zeit ausgeübt worden fei;
4) daß der Butäbefiger zu Hanerau ſchuldig fei,
ben Klägern den feit der Abdämmung verurfachten
Schaden und Proceßfoften, salva design. et mod., in
Ordnungsfriſt zu erfegen.
Beflagter bat dagegen in feinem eingelegten Er-
ceptionalreceß vortragen laffen:
Allerdings möge im 1Tten Jabrbundert ver Müh—
lenbab die Ridtung genommen haben, welde die
Kläger als den Lauf des alten Mühlenbaches bezeich—
neten. In den Jahren 1664 bie 1670 babe aber ver
bermalige Beſitzer von Hanerau bei einer Verlegung
ber Mühle den Müblenteidh in feinem jegigen Um—
fange ausgraben laffen, was die Audgrabung eines
neuen Müblenbaches bebufs Abführung des aus der
Nadfuble der Mühle zuftrömenden Waſſers erforder-
lih gemacht und ſchon damals frei dem Mühlenbach
durd das Ausgraben eines Canals die Richtung ges
geben, die er jegt habe. Der f. a. alte Mühlenbach
fei feitvem nur ein Grenggraben und bilde die Forts
fegung des Mübhlenbahumlaufes. Alles dies ergebe
fih aus den Gutöcharten und fei auch durd ander⸗
meitige Documente hiſtoriſch nachweisbar und wenn
im Kaufe dieſes Jahrhunderts das fefte und ſichert
Dewußtfein des nachweisbaren älteren Zuftandes fih
allmählig verwiſcht und eine irrige Anficht über bie
Natur der fraglihen Wafferläufe bei nicht inftruirten
Perfonen Eingang gefunden, fo möge dies darin
feinen Grund haben, daß bad Padhıftüd ber Hane⸗
rauer Zolljtelle fi feit Anfang des Jahrhunderts in
Händen von Pächtern befunden, die wenig Sorgfalt
auf die Landwirthſchaft verwandt und ſich nicht viel
darum befümmert hätten, was auf ihren Feldern vor
fih gegangen. Diefen Umſtand hätten die Godels-
fen Nachbarn benupt, um ſich allmählig und unbe
merkt von dem Wafler der Hanerauer Müblenaue jo
viel anzueignen, als den Berbhältniffen nach zu erlans
gen geweien. Befonderd geeignet für folhe Opera
tionen fei gewefen Die jetzt ftreitige Stelle, an der
der ältere und neue Mübhlenteih fi bis auf eine
Entfernung von faum einer Ruthe einander näherten,
uud beſonders thätig im biefer Richtung folle ſich der
Dorbefiger des Marr Kröger, Claus Martens, gezeigt
haben. Im Jahre 1826 babe ſich ver dermalige Zoll
pädter Deinrih über das Treiben des Martens und
deſſen Angriffe auf vie Mühlenaue bei der Gutäherr-
ſchaft beſchwert, die ihm angemwiefen, vor Allem die
feit Jahren verfäumte Ausräumung des Danerauer
Mühlenbahes vorzunehmen. Hiernächſt babe ſich
Martens nicht befchwerend, fondern bittweife, an bie
Gutsherrfhaft gewandt und babe dieſelbe erſucht,
doch den bereits beftehenden Zuftand zu dulden. Der
Vorbeſitzer des Bellagten habe mit Hülfe der Charten
Martens nachgewieſen, daß er feine Spur von Redi
au dem Waſſer ver Mühlenaue habe, dabei aber bes
merft, wie das bei vollem Gange der Mühle über
firömende Wafler ihm gegönnt fein möge, bis «#
etwa ihm oder Anderen einfalle, wieder Hand an Has
nerauer Gebiet zu legen, alsdann werde ohne weitere
Rückſicht die Erdſchicht zwiſchen beiden Wafferläufen
fo wieder reftaurirt werben, wie ſich gehöre. Seitdem
feien weiter feine Differenzen vorgefommen, bie im
Jahre 1854 Marr Kröger und Conforten es unters
nommen, zuerft den Umlaufs- und Grenzgraben zu
erweitern und um circa 2 Fuß zu vertiefen und alds
dann auf dem Gebiete der Gutsherrſchaft an ver
Etele, wo dem Claus Martens das überfirömende
171
Waffer gegönnt geweſen, einen förmlihen Canal aus—⸗
zugraben und alles Waffer der Müblenaue in den
Umlaufgraben abzuleiten. Nunmehr fei es unums
gänglich erfchienen, den früheren rechtmäßigen Zuftand
solftändig wieder berzuftellen, gleichzeitig fei dem
Rendsburger Amthaufe Anzeige gemacht von dem
burd die Godelfer verübten gewaltibätigen Act. Hiere
auf fei in ber Nacht vom 27./28. Driober 1855 wie⸗
derum bad Hanerauer Gebiet und zwar offenbar mit
zablreiher Mannfhaft angegriffen worden, bie bie
errichtete Erb» und Faſchinenarbeit berausgeriffen, auch
einen fo tiefen Canal gegraben babe, daß das Bett
der Mühlenaue bamit troden gelegt worben. Um fid
vor foldhen Attentaten zu ſchützen fei die Gutsherr⸗
ſchaft nun in bie Nothwendigkeit verfept gemwefen, bie
Eurve eines unbrflritten auf Hanerauer Gebiet lier
genden Waflerlaufs durch einen in gerader Linie
ausgegrabenen Ganal zu befeitigen unb bamit bie
Entfernung zwiſchen beiden Wafferläufen zu vers
größern, eine Maaßregel, welche nicht allein an fi
vollſtaͤndig berechtigt, fondern auch burd vie erwähn-
ten Borgänge abfolut geboten gewefen,
Bellagter bat fodann der Klage außer andern
jegt nicht in Betracht lommenden Einreden die Ein-
reden der dunflen und mangelhaft begründeten Klage
»pponirt und nah ftattgebabtem Termin zur münds
ichen Berbanblung, in welchem von den perfönlid
rfchienenen Klägern eine zu den Arten gelegte replis
sarifhe GErflärung verlefen worden, ſteht zunächſt
ur Frage: ob die Klage für begründet zu erachten.
In Erwägung nun, daß nad gemeinem Rechte
war jeber Grunbbefiger verpflichtet ift, das von dem
öber liegenden Lande feines Nachbarn der natürs
ichen Tage nah abfließende Wafler aufzunehmen,
icht aber andererfeitd auch ein Redt auf Zuleitung
veffelben in Anfprud nehmen darf und fi hierfür
uch nicht auf eine fortgefegte Benugung des ihm
isher nah ber Terrainbefchaffenheit zugefloffenen
Bafferd berufen fann, auch wenn diefelbe noch fo
ange gedauert hat,
ef. Holzſchuher, Theorie und Caſuiſtik, Br. IL,
©. 98,
Kori im civiliſt. Archiv, Bd. XVIO, ©. 40,
em Eigenthümer des höher belegenen Landes viels
aehr die Befugniß zuftebet, das auf feinem Lande
entfpringende Quellwaſſer gleichwie aud das Regen-
waſſer ausfchließlih zu eigenem Nutzen zu verwenden,
fofern er nicht in dieſem ibm als Eigenthümer des
Grund und Bodens zuflebenden Rechte dur eine zu
Gunften feines Nachbarn beſtehende Sersitut bes
fhränft iſt;
in Erwägung, daß Kläger fi auf vertragsmäßige
Eonftitwirung einer Sersitut nicht berufen, auch nicht
behaupten, daß auf dem Grund und Boden des Be—
flagten künſtliche Vorrichtungen zur Zuführung des
Waſſers nad den Ländereien der Kläger eriftirt hät⸗
ten oder daß andere- Umſtände hinzugetreten wären,
woburd die flattgehabte Nutzung des Mühlenbach⸗
waſſers zur Bewällerung ihrer Wiefen den Character
der Ausübung einer Eeroitut angenommen babe, fo
daß bie angeftellte Klage fid unzweifelhaft ale unbes
gründet darftellen würbe, wenn der vorliegende Fall
nah ben obigen Rechtsgrundſätzen zu beuribeilen
wäre;
in Erwägung jedoch, daß biefe Grundſätze nicht
Anwendung leiden auf Bäche und andere fließende
Gewäfler, welche durch Rändereien verfchiedener Eigen-
thümer ihren Lauf nehmen, hierfür vielmehr nad der
richtigen Anficht die Regel Geltung bat, daß an fols
hen Gewäffern allen Landanliegern ein gemeinſchaft⸗
lies Nugungsrecht zuftebet, in weldem Keiner ben
Anderen burd Umleitung des Waiferlaufes oder ans
bere ihm das Waſſer entziehende künſtliche Vorrich⸗
tungen beeinträchtigen darf;
ci. Hol zſchuher, 1. c., ©. 102 u. ff,
Rori,l.c, ©. 43 u ff.
Mittermaier, Deutfhes Privatredt, Bd. I,
$ 2226,
Seuffert’& Ardiv, Bd. V, Nr. 140,
Bd. IX, Nr. 259,
Br. X, ©. 17 u. 18
und eod. Nr. 167 u. 168;
in Erwägung, baß daher ven Klägern allerdings
ein begründeter Rechtsanſpruch auf Wiederzuführung
bed Waſſers auf dem Mühlenbach zuftehet, wenn
legterer nad feinem biäherigen Kauf zu den gemeine
ſchaftlichen Gewäſſern hat gezählt werben dürfen und,
was indbefondere anlangt die nah der Behauptung
bed Beflagten ſchon vor etwa 200 Jahren durch
Ausgrabung eines Canales vorgenommene Berände-
” ”
„ "
172
änderung des Strombettes, eine ſolche Veränderung,
auch wenn fie nad der Art der Entflehung oder mit
Rückſicht auf die Dauer ihres Beftandes einen Ans
ſpruch auf Rechtsſchutz gewonnen gehabt, doch im
Laufe der Zeit gleichwie alle Einrichtungen dieſer Art
der Wanpelbarfeit unterworfen und es alfo namentlich
nit ausgefhloffen gewefen, daß die Mübhlenaue
fpäter in ihr altes Strombett gefloffen und dieſer
Zuftand fid fo lange unverändert erhalten babe, daß
die Kläger fih mit Erfolg auf wunerbenfllde Bers
jährung würden berufen fönnen;
in Erwägung aber, daß der angrfiellten Klage
mit Recht der Vorwurf der Dunkelheit und mangels
haften Begründung gemadt wird und fie daher ans»
gebrachtermaaßen wird abgemiefen werben müſſen;
in Erwägung nämlic
1) daß es völlig irrelevant ift, ob die Quellen
bed Mühlenbaches auf Gutsgrund ober auf Amts—
gebiet entfpringen und es ebenfalls nicht weniger uns
zutreffend erfcheint, wenn die Kläger in ihrer felbft=
verfaßten Klage auh darauf Gewicht gelegt willen
wollen, daß der fogenannte alte Mühlenbach vie
Grenze bilde zwifhen dem Gut und Amtsgebier, wie
denn auch in dem gegenwärtigen Etadio des im erften
Berfahren verbandelten Proceffes es nicht auf Prü—
fung des von den Klägern vorgelegten Beweismate—
riald anfommen fann;
2) daß, wenn aud in dem Vorbringen der Klä—
ger, es fei der Mühlenbach feit unvordenklicher Zeit
in ihrem Miteigentbum, fie hätten daran feit unvor-
denfliher Zeit ein Mitbenugungsredt und verjelbe
babe feit unvorvenflider Zeit da, wo er als alter
Mühlenbah auf der eingereichten Charte verzeichnet
ftebe, feine Eriftenz gebabt, die beabfichtigte Fundi—
rung der Klage auf die Eigenfhaft des Mühlenbaches
ald eined gemeinſchaftlichen aud ihre Ländereien mit
berübrenden Bades gefunden werden fönnte, die
Klage doch im Uebrigen die weſentlich in Betracht
fommenden thatſächlichen Verhältniſſe im Unflaren und
ed namentlih auch zweifelhaft läßt, bis zu welchem
Zeitpunft die Müblenaue in dem ſ. g. alten Mühlen:
beit ihren regelmäßigen Lauf gehabt, wie denn aud,
was die Berufung auf unvorbenflihde Zeit anlangt,
aus der Klage überall micht zu entnehmen, von wels
hem Zeitpunkt zurüdgerechnet ein über Menjcen-
gebenfen hinausreichender Zuftand hat behauptet wers
den follen, fo wie in welder Beziehung Kläger ſich
auf unvorbenflide Verjäbrung haben berufen wollen;
3) daß fih ebenfalld aus der Klage nicht mit
genügender Beftimmtheit erfennen läßt, gegen melde
Handlungen des Beflagten fie hat gerichtet fein follen,
indem, während einerfeitd der Inhalt der Klage an:
nehmen läßt, daß nur die im Jahre 1854 getroffenen
Vorkehrungen eine Beeinträdtigung der Kläger im ber
Nugung des Waſſers herbeigeführt, andererfeits dir
zum Theil faum recht verſtändlichen Anträge ver Stage
es wieder zweifelhaft machen, ob nicht in Allem, was
feit vem Jahre 1826 zur Ableitung des Waflers vor:
genommen worden, eine Beeinträchtigung des ben
Klägern angeblih zuſtehenden Nutzungsrechtes hat
gefunden werden follen;
wird, nad Einlegung fchriftlicher Receſſe und ſtatt⸗
gehabtem Termin zur mündlihen Verhandlung, biemit
von DObergerihtömegen für Redt erkannt:
dag die Kläger angebrachtermaaßen mit ibrer
erhobenen Klage abzumweifen, auch ſchuldig feien,
dem Beflagten vie Koſten diefes Proceffes, deren
Defignatur und Moderation vorbehältlicy, inner
halb Ordnungsfrift zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt biedurd erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glückſtadt, den 24. Juni 1861.
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadi.
25. Stud. — Den 9. Juni 1862.
Entiheidungen.
Spolium, dur Eingriffe in ein Realrecht
verübt.
J. Sachen der ſtädtiſchen Collegien der Stadt Plön,
Klaͤger,
wider
das Königliche Miniſterium für die Herzogthümer
Holſtein und Lauenburg, Beklagten,
wegen geſtörter Ausübung der der Stadt Plön
zufiebenven Befugniß des Aalfanges im Monat
Auguft jeden Jahres,
ergeben die Acten:
Die Stadt Plön bat das Recht des Aalfanges im
Plöner See an näher feftgefegten Fangſtellen während
der ganzen Dauer des Augufimonates, welches Recht
ihr auch jegt nicht flreitig gemadt wird. In den
Beringungen, unter benen die Kornwafjermüble und
der Yalfang im Jahre 1858 regierungsfeitig an den
jegigen Pächter verpachtet worden, beißt e8 im $ 9:
„— — — Während ded Augufimonats aber
bat der Pächter ſich des Aalfanges in den Kiſten
zur vorderſten und binterften Made fo wie auch
in den Auen berfelben zu enthalten und muß den
Aalfang in diefen beiden Kiften ver Plöner Bürs
gerihaft auf vem bisherigen Fuße überlaffen. Zu
diefem Ende liefert er die Schlüffel zu ven Aal—⸗
fiften am 31. Juli dem Magiftrat ab, die Schlüffel
zu ven Schütten aber behält er und muß jeden
Abend, wenn die Schütten geöffnet und aufge-
zogen, und Morgens, wenn fie geichloffen und
berabgelaffen werben follen, Jemanden zur Bes
auffihtigung dieſes Geſchäftes nad ven Aaltiften
fenden. Auch bat der Pächter die Deffnung der
Freimühre im Frauenortscanal behufs der Aus⸗
übung des Yalfanges im Augufimonat abfeiten
der Stadt zu geftatten, wenn dies nah dem
Erachten der Hausvogtei geſchehen fann, ohne
den normalen Wafferftand im See zu beein—⸗
trächtigen.”
weiter heißt ed im $ 11:
„Ueber die zu den Aalkiſten gehörigen Schütten
muß der Pächter fleißig Auffict führen und Acht
haben laffen, daß ſolche des Abends zur rechten
Zeit um 10 Ubr aufgezogen und nad Beidhaffens
beit der Jahreszeit Morgens 2 oder 3 Uhr wies
der niedergelaffen werben, damit das Waſſer nicht
unnüg weglaufe.“
Am 4. Auguft 1859 erflärte fib der Pächter
Kreutzfeldt bereit, die Schütten zu den Aalkiſten präs
eife um 9 Uhr aufziehen zu laffen, unter der Bepins
gung, daß felbige Morgens nicht fpäter ald 2%/, Uhr
wieder zugemorfen und daß ihm gleich wie dem früs
beren Müblenpächter jeden Morgen ein Aal von dem
Fange verabfolgt werde. Diefe am folgenden Tage
von den ftäbtifchen Collegien acceptirte Dfferte nahm
23
4
un
174
er indeffen ſchon am 6. ſ. M. wieder zurüd, indem
er erflärte, daß ihm zu viel Waffer entzogen werde,
er fib auch nicht für befugt erachte, ohne Genehmis
gung des Minifteriumd die contractliden Beftimmuns
gen über das Aufzieben und Zumerfen der Schütten
abzuändern.
Die ſtädtiſchen Eollegien befcloffen hierauf, dem
Mübhlenpächter zu eröffnen, daß fie ibm zwar das
Recht zum einfeitigen Rüdtritt von der getroffenen
Vereinbarung beftreiten müßten, daß fie jedoch, unter
ber Bedingung, daß damit aud die GBegenleiftung
der Etadt, wohin infonderheit die von dem Müblens
pächter flipulirte Nalabgabe zu rechnen fei, hinfällig
werde, den Umſtänden nah darin confentirten, daß
die Vereinbarung wieder aufgehoben werde.
Diefem Befchluß gemäß warb dem Mühlenpächter
die Aalabgabe von einem Aal von jedem Fange vers
weigert und bei einer Correspondenz, zu welcher eine
Beſchwerde des Mübhlenpäcters Beranlaffung gegeben,
äußerte der Plöner Magiftrat in einem Schreiben an
dad Plöner Amthaus, d. d. den 8. Auguft 1859;
„Es bat feine Richtigkeit, daß früheren Mühlen»
pächtern, fo lange felbige das der Stadt von
Alters ber zuftebende Recht, die Schütten vor
den Nalfiften um 9 Uhr Abends aufzuzieben,
refpectirten, von dem ange jeder Nadıt ein
Aal verabfolgt worden if. Als im vorigen
Jahre der damalige Müblenpädter Holft das
Ziehen der Schütten unter Berufung auf den
mit der Landesherrſchaft errichteten Contract
nidt vor 10 Uhr geftatten wollte, ift fofort,
unter Einlegung einer Rectöverwahrung Seitens
der Etadtcollegien bei dem Königlichen Amtbaufe,
mit der vorerwähnten Aalabgabe inne gebalten
und bat der Pächter fich hierbei beruhigt — — —“
Der Magiftret äußert fi hiernächſt näber über
die Beſchwerde des jepigen Müblenpädterd und
fließt dann fein Schreiben mit den Worten:
„Im Uebrigen müjlen wir, unter Bezugnahme
auf die im Jahre 1856 über die Benugung des
Frauenortscanals und im vorigen Eommer über
das Aufziehen ver Schütten geführte Correspon=
den; wiederholen, daß ſowohl durch vie Entzies
bung ver Fifcperei im Frauenortscanal als durch
das feit vorigem Jahre eingeführte fpätere Auf:
ziehen der Schütten Die rechtlichen Intereſſen der
Stadt einen ſolchen Abbrud erlitten haben, das
die Commũnevertreter ſich verpflichtet ſehen, ale
übrigen mit dem Aalfang verbundenen Geredi:
fame ihrem ganzen Umfange nad und mit allen
ihnen zu Gebote ſtehenden Mitteln zu vertheis
digen.” -
Dem Magiftrate ward hierauf vom Amthaufe un
term 14. f. M. mitgetbeilt, daß dafjelbe vom Minis
fierium beauftragt worden, für den al, daß bie
Stapt Plön fih nicht bereit erflären follte, vie nun
rüdftändigen Nale, fo wie der dem Müller während
der Zeit, daß der Stadt die Ausübung des Aalfanges
zuftebe, unter ver WVoraudfegung, daß überall Yale
gefangen würden, täglih noch beifommenvden Aaal zu
liefern, ven Müblenpächter zu auctorifiren, die ES chütten
nicht fernerweitig zu Öffnen. Demgemäß verweigerte
denn der Müblenpäcter wegen Borenthaltung des für
jeven Kangtag in Anfprud genommnnen Aales vie
Deffnung der Schütten und die ſtädtiſchen Collegien
wandten ſich hierauf am 17. |. M. an das Königlice
Minifterium, welches ihnen unterm 10. Juli v. 3. die
Eröffnung zugeben ließ, daß die Schließung der
Schütten vor den Aalfaften lediglich aus dem Grunde
angeorbnet worden fei, weil die Stadt Plön ſich ge
weigert babe, dem Müblenpäcter die demſelben in
ber Zeit, während mwelder der Stadt die Ausübung
des Aalfanges zuftebe, zufommenden Aale zu liefern
und fofort wieder aufgehoben werde, wenn die Statt
erfläre, dem Mühlenpächter die ibm beifommenden
Aale nicht weiter vorenthalten zu wollen, und daß
ed im Uebrigen den ftäbtiihen Collegien lediglich
überlaffen bleiben müſſe, in wie fern fie die der Stadt
binfichtli des Aalfanges im Auguſtmonat vwermeints
lich zuflebenden Gerechtſame auf dem Wege Rechtens
zur Geltung bringen zu fünnen glaubten.
Unterm 17. Zuli v. 9. ermwiderte der Magiftrat
auf eine besfallfige Vorfrage des Amthauſes, daß zu
folge Beſchluſſes der Stadteollegien dieſe fich, um ber
Entfhädigungsfrage wegen Entziebung der Aalfangs—
geredhtiame feine noch größere Ausdehnung zu geben,
zwar bereit erflärt hätten, bie in Aniprud genommene
Aalabgabe an den Mühlenpächter felbigem bis weiter
zufommen zu laffen, fich babei jedoch dagegen ver
175
wahren müßten, daß fie durd dies Zugeftänbnif
ienen Anſpruch als rechtlich begründet anerfannt has
sen wollten. Dem Mühlenpäcter ward fodann in
sinem Erlaß des Amthaufes vom 20. Juli f, J. in
velchem bemerft wird, daß vie Stadt Plön bereit fei,
ın den Mühlenpäcter während der Ausübung des
Malfanges im Auguft einen Aal von jedem ange
ıbzugeben und aud bdemfelben vie von dem vorigen
Jahre noch rüdftändigen Aale zu liefern, aufgegeben,
m fünftigen Monat die Schätten an den Nalfiften
'ür den Nalfang der Stadt in berfümmlidher Weiſe
iu öffnen, und unterm 27. machte der Mübhlenpächter
ser Stadt die von den ftädtifchen Collegien angenom-
nene Offerte, ihm, der dann zugleib auch auf Nach—
ieferung der vom vorhergehenden Jahre rüdftändigen
Nale verzichten wolle, für das Jahr 1860 die Aus—
ibung des Nalfanges für eine Ablöfungsfumme von
102 ,$ 38.8 zu überlaffen.
Nachdem in folder Weife die der Ausübung des
Nalfanges entgegenftehenden Hinberniffe für das Jahr
1860 befeitigt worden, haben vie ſtädtiſchen Bebörben
biefelbft sub pres. ven 12. Auguft v. 9. eine wider
das Königlihe Minifterium für die Herzogtbümer
Holftein und Lauenburg rubrieirte Spolienflage eins
jereicht, in welcher fie auszuführen ſuchen, daß die
Störung, melde die Stadt Plön in der Augübung
bres Rechtes des Nalfanges daburd erlitten, daß
ser Müblenpächter auf Auctorifation des Minifteriums
sie Scütten nicht geöffnet, fondern verſchloſſen ges
yalten babe, den Character der Eigenmadt und uns
rlaubter Selbfibülfe an fib trage. Durch dieſe
Maafregel folle die Erfüllung eines vermeintlichen
Rechtes erzwungen werden, eined Rechtes, meldes
veit davon entfernt fei, ven Character der Liquidität
in ſich zu tragen, Aber auch wenn die Verpflichtung
ur tägliden Lieferung eined Aales an den Müblens
sächter wirflich liquide wäre, würde bag vorliegende
Berfahren doch völlig ungerechtfertigt erfheinen, da
auch dann gegen die Stadt Plön ver Weg Rechtens
yätte eingefchlagen werben müffen. Und nicht einmal
n dem Befige oder in der factifhen Erhebung des
raglichen Aales habe man ſich beflagtifher Seits
yefunden. Weder in dem Jahre 1858 ſei vie frag-
iche Malabgabe an den Müblenpäcdter in dem präs
endirten Umfange ‚geleiftet worden, nod ſei in dem
x
Jahre 1859 in den Tagen, an welden die Ausübung
des Nalfanges abjeiten der Stadt Plön geſchehen fei,
der verlangte Aal geliefert. Der Anfprud auf bie
angeblih rüdftändigen Aale babe fi demnach offen⸗
bar in ein rein perfönlides Forderungsrecht verwan⸗
beit und, um die Deridtigung biefer Forderung mit
Umgebung des Rechtsweges zu erlangen, habe man
den Weg der Selbfthülfe eingefchlagen.
Kläger haben gebeten für Recht zu erfennen:
1) daß das Minifterium für die Herzogthümer Hols
ftein und Lauenburg vie die Ausübung des
Aalfanges im Monate Auguft bindernden Maps
regeln zu entfernen und fid der ferneren Stös
rungen gegen die Stadt Plön bei der Ausübung
des Nalfanges in den beiden Kiften im Auguft-
monat jeden Jahres zu enthalten babe,
2) daß daffelbe fchuldig fei:
a. der Stadt Plön den erweislihen Schaden
zu erfegen, den biefelbe vurd die feit dem
- 15. Auguft v. 3. verwehrte Befugniß er⸗
litten babe, deſſen näherer Nachweis und
Liquidation vorbehältlid;
b. verfelben vie Koften dieſes Nechtöftreiteg,
des. et mod. salva, au erftatten.
In den vom Oberfachwalteramte eingereichten Er-
ceptionalien wird ber Anführung der vorerwähnten
Vorgänge noch hinzugefügt: Eine fih beim Amtbaufe
findende Darlegung des Verhältniſſes befage:
„In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. Auguft
jebweden Jahres nimmt der Plöner Magiftrat durch
einen Rathsherrn Befig von ben drei Aalfiften und bie
Schlüſſel dazu in Empfang, Öffnet und verſchließet fie
aber immer nur im Beifein des Müblenpädterd. Bon
den im laufe des Monats gefangenen Aalen befoms
men der committirte Rathsherr und der Müller täg-
lid einen für ihre Bemühung, namentlid für den
täglichen langen Weg nad ven Kiften, und die Ges
richtödiener im Ganzen aud einige. Bei der Diftris
buirung empfängt jeder Bürgermeifter 20 (alſo jept
der alleinige 40), ferner der Stadifeeretair 12, jeder
Rathsherr A und jeder Prediger 20 Stüd. Der Reft
gebt zur Theilung unter die Bürgerſchaft nad vollen,
balben und viertel Häufern; es erhält aber ver Mühlen
päcdter außer feinen oberwähnten 31 Aalen noch für
176
jedes Stieg ber Theilungsanle aus der Stadtkaſſe
eine Recognition von 33 8.” Co fei eö denn auch
bisher verhalten, unb wenn in der Klage behauptet
werde, daß ſchon in dem Jahre 1858 die Aalabgabe
an ben damaligen Mühlenpächter nicht in dem prä»
iendirten Umfange geleiftet worven, fo fei died dem
Bellagten unbefannt.
Was nun die gewählte Procefart anlange, fo fei
der Spolienproceß in diefem Falle unzuläffig, denn
1) fege der Begriff des Spoliumd voraus, daß
Jemand unrechtmäßiger Weife aus dem Befige einer
Sache oder aus der Audübung einer Befugniß gefept
fei, alfo eine pofitive Handluug bed Spolianten. An
biefer aber feble ed nad der eigenen Darftellung ver
Kläger, die darnach nicht aus dem Beſitze, fondern
nur nit in den Beſitz gefegt freien. Der Mühlen—
pächter babe in Beziehung auf das Net ter Stadt
Plön die Verpflichtung, die Schütten, weldye das ganze
Jahr hindurch verſchloſſen gehalten würden, im Monat
Auguft täglich zu Öffnen. Diefer Verpflichtung nun
ſei derſelbe nicht nacgefommen und damit babe er fo
wenig ein Epolium begangen, ald irgend jemand
fonft, der einer contractlihen Verbindlichkeit nicht
nachkomme;
2) die Kläger wären in der Lage, ſelbſt die Be—
hinderung der Ausübung ihres Rechtes beſeitigen zu
können und fie felbft ſeien es, welde diefe Ausübung
binderten. Eo gewiß der Etabt das Recht des Nals
fanges zuftebe, fo gewiß liege ihr die Verpflichtung
ob, von jedem ange dem Müblenpäcter wenigſtens
einen Nal abzugeben ald Vergütung für feine Müh—
waltung. Als ihm diefe Leitung verweigert worden,
bätte er feinerfeits die Gegenleiftung mit Fug und
Recht verweigert und zwar unter ausbrüdlider Aucs
torifation des Minifteriume;
3) die Kläger feien im Befite und der Ausübung
des Rechtes, welches fie durch das behauptete Spo—
lium verloren zu baben behaupteten, und zwar jeien
fie im Befige und der Ausübung des Rechtes zu der—
felben Zeit geweſen, ald fie die Klage dem Gerichte
übergeben bätten. Denn in Folge der vom Amthaufe
mit dem Magiftrate geführten Correspondenz fei ja
dem Müblenpäcter wieder aufgegeben, die Schütten
zu Öffnen, und babe hierauf der Magiftrat fi mit
dem Mühlenpächter vergliben. Der einzige mögliche
Streitpunft fünne alfo die vermeintlide Schadens⸗
erfaßforberung der Stadt fein und diefe könne bob
unmöglich die Grundlage eines Spolienproceijes bilben.
Indem Beflagter hierauf den Antrag auf Abwei—
fung der Klage und Berurtbeilung der Kläger zur
Koftenerftattung fügt, bemerft verfelbe zur weiteren
Begründung deffelben fchließlidh wiederholten Antrages
im Wefentlihen nur noch:
Der Müblenpäcter, welder die Schütten jeven
Abend aufziehen und jeden Morgen fallen laffen
müjle, babe das Recht, fih jeden Tag von dem
Range einen Aal auszufuhen. Died Recht fei von
der Stadt auch nice beftritten, vielmehr in dem
Schreiben des Magiftrated vom 8, Auguft 1859 aus-
drüdlih eingeräumt. Es jei mithin das Recht der
Stadt an eine Bedingung gebunden, die mit dem zum
Aalfang durchaus erforderlihen Aufzieben und Her:
ablaffen der Schütten in engftem Zufammenbang fiebe.
Wenn nun die Stadt Plön diefe Beringung nicht er:
fülle, fo fei die Weigerung des Müblenpächters, die
Schütten zu Öffnen, eine wohlbegründete, und wenn
die Stadt Plön ihre Verpflichtung zur Aallieferung
davon abhängig machen wolle, ob die Schütten um
9 oder 10 Uhr aufgezogen würden, fo fei dies eine
eben fo unermwiefene ald unwahrſcheinliche und zu die:
fer Sache nicht gehörige Behauptung. Zudem fei
dem Müller ausprüdlic vorgefchrieben, die Schütten
um 10 Uhr aufzuzieben, und wenn es aud dem Willen
des Mühlenpächters überlaffen bleiben müſſe, bie
Schütten zu ziehen, wann er es für gut halte, io
verftebe es fih doch ganz von felbfi, vaß der Pächter
bad gepactete Grundſtück durch feine Handlungen
nicht dauernd belaften könne. Es fei daher auch gan;
gleihgültig, ob der jegige Mühlenpächter der Anſicht
fei, die Aallieferung ſtehe mit der Zeit des Aufziehens
der Schütten in Verbindung, oder ob der vorige
Mühlenpächter fi in dem legten Jahre feiner Pacht
ed babe gefallen laſſen, daß ibm die Wallieferung
nicht in dem prätendirten Umfange geleiftet worden.
In der eingezogenen Replif haben Kläger das
Recht des Mühlenpächters auf Lieferung eines Aales
beftritten, auch bemerklich gemacht, daß, wie ber Ans
blid der Anlage 9 lehre, eine Anerkennung dieſes
Rechtes Seitens der Stadt keineswegs flattgefunden.
177
Im Uebrigen enthalten die Replif wie aud die Duplif
nur nähere Ausführungen der refp. von ben Klägern
und dem Beflagten vertretenen Anfichten.
Nah ſtatigehabtem Schriftenwechſel ſteht daher zur
Frage:
ob die angeflellte Klage für begründet zu er
achten.
In Erwägung nun, daß es ſich im gegenwärtigen
Fall nicht um ein zweileitiged contractlihes Verhbält⸗
nik handelt, wobei die Feiftung von der Gegenleiftung
abhängig gemacht werden dürfte, ed auch nicht zwei⸗
felbaft erfcheinen fann, daß die nad der Darftellung
ded Oberſachwalteramtes der Stadt Plön obliegende
Berpflibtung, dem jedesmaligen Mühlenpächter als
Vergütung für feine Mübmaltung beim Deffnen und
Schließen der Schütten, fo oft Nale gefangen werben,
täglib einen Aal zu liefern, dem der Stadt Plön
unbeftritten für die Dauer des Auguflmonats zus
fiebenden Recht des Malfanges nit den rechtlichen
Character eined bedingten Rechtes verleibet und daher
die verweigerte Pieferung des einen Aales nur zu
einer Klagerbebung wegen der Nallieferung, nicht
aber zur Ergreifung von Maafregeln, wodurch vie
Ausübung des Rechtes des Aalfanges verhindert
worden, hat berechtigen fönnen;
in Erwägung, daß das zum Schuß gegen Hand—
lungen unerlaubter Eigenmacht dienende ſummariſche
Verfahren, wie ſolches für den Fall eines ſ. g. spo-
lium und für alle Etreitigfeiten über Störungen in
dem Befig dur die Berorbnung vom 13. Januar
1797 normirt worden, fib nad gemeinem wie aud
nad vaterländifhem Recht auf Realrechte und Real-
laſten erfiredt;
in Erwägung, daß für den vorliegenden Fall die
Streitfrage, ob bei Reallaften die bloße Vorenthal⸗
tung der fortlaufenden Leiftungen an ſich ſchon einen
audreihenden Grund für eine Befigflage geben fünne,
nicht in Betracht fommt, da es ſich bier nicht um
keiftungen dieſer Art handelt, fondern Hinderniffe in
Frage fteben, melde der Ausübung eines Realrechts
entgegengefegt worden, und es dabei, abgefeben davon,
daß in diefem Fall die Hindernilfe auf der die Klage
erbebung veranlaffenden Anordnung, alfo auf einem
pofitiven Handeln, beruben, nidt darauf anfommen
fann, ob die der Ausübung des Rechtes entgegen-
ftebenden Hinderniffe in einem pofitiven Danbeln
oder in einem unberechtigten Unterlajlen ihren Grund
haben;
in Erwägung, daß die Stadt Plön fib nur für
den Fall, daß der Müblenpädter ſchon um 9 ihr
Abends die Schütten öffnet, zur Lieferung eines
Aales für verpflichtet erachtet und es daher unter
den Parteien ftreitig ift, ob die Stadt aud dem erft
fpäter die Schütten Öffnenden Mühlenpächter an jedem
Tage, wo Nale gefangen werben, einen Aal zu liefern
verbunden fei, fo daß es um fo weniger zweifelhaft
ericheint, daß es für bie rechtliche Beurtbeilung der
Sade nicht in Berüdfihtigung fommen fann, daß
bei der getroffenen Anordnung der Stabt Plön bie
Möglichkeit gegeben worden, durch Leiſtung deſſen,
was von ihr in Anfprud genommen worben, bie
Befeitigung des der Ausübung ihres Aalfangredtes
entgegenftehenden Hinderniffes des Verſchloſſenhaltens
der Schütten herbeizuführen; j
in Erwägung, daß durd die inzwifchen interimiftifch
von der Stadt Plön mit dem Müblenpäcter getrofs
fene Vereinbarung bie eingetretene Befipftörung nicht
aufgehoben worven, da die Anordnung noch fortbefteht,
demzufolge die Stadt Plön nur zur Ausübung ibres
Aalfangrechtes gelangen fann, wenn fie, ungeadtet
fie die Verpflibtung dazu beftreitet, dennoch gewährt,
was von ihr beanfprudt wird;
in Erwägung, daß nad heutigem Recht es auf
die Bezeichnung der Klage nidt anfommt und es
daber auch nicht entfcheidend werden kann, daf bie
Benennung der Klage darauf fliegen läßt, daß über
eine vorliegende Befigentfegung und nidt bloß wegen
Störung im Befig bar Klage erboben werden follen;
in Erwägung, daß der in der Klage geftellte Ans
trag ſonach für begründet zu erachten,
wird, bei abſchriftlicher Mittbeilung der eingezoges
nen duplicariſchen Erflärung, biermittelft von Ober:
gerichtäwegen zum Beſcheide ertheilt:
daß das beflagte Minifterium fchuldig zu er-
fennen, die die Ausübung des Aalfanges im
Monat Auguft bindernden Maafregeln zu bes
feitigen und ſich aller ferneren Störungen in
der Ausübung des Aalfangrechtes Seitens ber
178
Stadt Plön zu enthalten, benfelben auch ben
durh die flattgehabte Störung erwachſenen
Schaden, deffen nähere Nadhmeifung und fir
quidation vorbebältlih, zu erfegen und bie
Koften diefes Procefjes, des. et m. salva, zu
erftatten.
Urfundlih ıc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
DObergerichte zu Glüdftadt, den 26. Zuli 1861.
Auf die von dem Oberfahwalteramt biegegen zur
Hand genommene Eupplication an das Königl. Ober⸗
appellationsgeriht zu Kiel erging der nachſtehende
abſchlägige Beſcheid:
Hamens Br. Königl. Majeſtät.
Auf die am 14. September v. J. hieſelbſt einges
reichte Supplicationsfhrift in Zaden des Holfteinis
fhen Oberſachwalteramts, Namens des Königlichen
Minifteriums für die Herzogihümer Holftein und
Lauenburg, Bellagten und Supplicanten, wider bie
ſtädtiſchen Collegien der Etabt Plön, Kläger und
Supplicaten,
wegen angeblich geftörter Ausübung ber der
Stabt Plön zuſtehenden Befugniß des Aal⸗
fangs im Monat Auguſt eines jeden Jahres,
jetzt gegen den Beſcheid des Holſteiniſchen
Obergerichts vom 26. Juli 1861,
wird, mit Beziehung auf die Entſcheidungsgründe
des angefochtenen Erkenntniſſes, ſo wie
in Erwägung, daß, da ber Beſitz einer Realberech—⸗
tigung durch die factiſche Möglichkeit der Ausübung
des Rechtes bedingt iſt, eine jede Handlung, wodurch
dieſe Möglichkeit aufgehoben wird, als Entziehung des
Beſitzes aufgefaßt werden muß und folglich der Ein—
wand des Beklagten, daß den Klägern durch die ver—
weigerte Aufziehung der Schütten vor den Aalkiſten
nicht der Beſitz entzogen worden, unbegründet iſt, daß
aber auch, ſelbſt wenn in der verweigerten Aufziehung
der Schütten nur eine Beſitzſtörung enthalten wäre,
dies irrelevant fein würde, ba das in ber Verordnung
zur Verminderung und Abfürzung der Epolienfadhen
vom 13. Januar 1797 normirte Berfabren nad dem
$ 1 diefer Verordnung aub bei Gtreitigfeiten über
Beſitzſtörungen ftattfindet,
hiedurch
ertheilt.
Die Rechnung des Anwalts und Procutators wird
zu 20 xf beftimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella:
tiondgericht zu Kiel, den 21. Mai 1862.
ein abjchlägiger Beſcheid
Griminalfälle.
—
Diebſtahl
(Deurtheilung eines Indicienbeweiſes).
Yon Obercriminalgerichtswegen
wird der Süderdithmarſiſchen Landvogtei bei Wieder:
auſchließung der mittelft Bericht vom 18. v. M. ein
gejandten Unterfuhungsarten wider ven Schifferknecht
Peter Soetje aus Wiülfter, wegen Diebſtahls ſ. w. d. a,
biedurd aufgegeben, dem Inculpaten nachſtehendes
Straferfenninig zu publieiren und für deſſen Boll
firedung Sorge zu tragen,
In Erwägung, daß nad den übereinftimmenven
beeidigten Ausfagen der Eheleute Defau in Lieth jo wie
deren Tochter Margaretha Ploog in der Nacht vom
12/13. Detober v. I. in deren Wohnung auf zwei
verſchiedenen Stellen in der Weife ein Einbruch ge:
ſchehen, daß die Bleieinfaſſung der Fenſter zurüdge:
bogen, eine Scheibe entfernt und die Fenſter fo ge
öffnet find, worauf der Dieb durch diefelben eingefties
gen ift und aus ber Speifefammer einen Topf mit
ungefähr 5 & Butter fo wie ein Stück Fleiſch von
2—3 © nebft einem ſ. g. Fleiſchtuch, ferner aus der
in einer anderen Stube ſtehenden verſchloſſenen Lade
der Ploog ein derſelben geböriges Kleid, Umſchlage—
tub und das Zeug zu einem zmeiten Kleide, fo mie
6 # v. Eour. in Geld und einen Ead entwendet
bat;
in Erwägung, daß der Verdacht, diefen Diebftahl
ausgeführt zu haben, fofort auf den Inculpaten ger
179
fallen und er der Begehung beflelben, feines Leugnens
unerachtet, durch nachflebende Indicien überführt ift:
1) Ineulpat ift acht Tage vor dem Diebftahl mit
der Anna Rindburg, die mit ibm als Zubälterin lebt
und mit Defau’s in Berwandifchaftsverbältniffen Rebt,
bei diefen aud einige Tage zum Beſuch geweſen.
Während viefer Zeit bat die Ehefrau Defau der Anna
Lindburg die in dem Koffer ihrer Tochter enthaltenen
Saden gezeigt und zu dem Ende den in ver Taſche
eines im Schrank hängenden Kleides befindlichen
Schlüſſel herausgenommen und damit den Koffer ges
öffnet. Im Laufe ver Befictigung ift der Inculpat
in die Stube gefommen und bat die Ehefrau Oeſau
in feiner Gegenwart den Koffer wieder verſchloſſen
und den Schlüſſel an feinen Plag gelegt. Diefer
Schlüſſel ift nun nad dem Diebftahl ſogleich vermißt
worden und ift ed nicht zu bezweifeln, daß mit dems
felben der offen aber unverlegt gefundene Koffer aufs
geicloffen worden if. Die hieraus ſich wider ven
Sneulpaten ergebende Anzeige wird noch dadurch vers
flärkt, daß er der beeibigten Ausſage der Ehefrau
Defau gegenüber, mit welcher die Angaben der Anna
Lindburg durchaus übereinftimmen, ed in Abrede ftellt,
bei dem fraglien Vorgang zugegen geweſen zu fein
und überall etwas von ben Sachen ber Ploog zu
willen;
2) die fämmtlichen gefiohlenen Sachen mit Auss
nahme des Geldes find bei einer zwei Tage fpäter
vorgenommenen Hausfuchung in bed Ineulpaten Woh—
nung in WRilfter in dem Sad verpadt unter einem
Unterbett gefunden worden und von den Eigenthümern
eidlich recognoseirt, mit Ausnahme des Fleiſches und
der Butter, melde theilmeife fhon verzehrt waren;
3) der Inculpat hat fi über ven Erwerb diefer
Sachen nicht zu legitimiren vermodt, indem feine
Ausfagen, daß er die Butter von einer unbefannten
Bauersfrau gefauft und den Topf von ihr geliehen,
das Fleifch bei dem Schlachter Kuhrt in Wilfter ges
fauft, das f. g. Fleiſchtuch feit lange beſeſſen, die
übrigen Sachen aber in. der Nähe von Wilfter von
einem unbefannten Juden erftanden babe, theilmeife
nachweislich falfh find, mie die Angabe über das
Fleiſchtuch und den Ankauf des Fleiſches, weldes von
dem angebliben Berfäufer, dem Schlachtergeſellen
Kuhrt in Wilfter, eidlich in Abreve geftellt ift, theil—
weiſe den Stempel der Unglaubwürbigfeit, fomohl im
Allgemeinen ale, was die Details der Erzählung bes
trifft, an ſich tragen;
4 der Inculpat, welder über fein Berbleiben
nah feinem Weggeben von Defau’d im lebrigen
richtige und wenigſtens nicht unwahrſcheinliche Anga-
ben beichafft, hat über feinen Aufenthalt während der
Naht vom 12./13, October nichts näher ausfagen zu
fünnen behauptet, ald daß er diefelbe bei einem alten
ibm unbefannten Ehepaar eine halbe Etunde von
der Chauffee nah Wilfter zugebradt, eine Angabe,
die offenbar feinen Glauben verdient, wie er denn
auch nad den unverbäcdtigen Ausfagen verfciedener
Perfonen nicht am Morgen des 13. October, wie
vom Jneulpaten erzählt, fondern erſt um Mittag in
Wilfter angelangt ift;
5) der Inculpat ift endlich eine Perfönlichkeit, zu
der man fib der That verfeben fann, indem er bes
reits mehrfach wegen Diebftahls beftraft ift und zulegt
im Inlande in Gemäßheit obercriminalgerichtliden
Referipts vom 12. März 1855 wegen dritten Dieb»
ſtahls eine zweijährige Zuchthausſtrafe erlitten bat,
auch nad feiner Entlaffung aus ven Strafanftalten
fein unorbentlihe8 Leben unverändert fortgefegt bat;
in Erwägung, baß bei Bemeffung ber wider den
Sneulpaten zu erfennenden Etrafe außer dem Rüde
fall der nicht unbedeutende Werth ver geftohlenen
Saden, der bie Eumme des großen Diebftahle uns
gefähr erreicht, fo wie die Dualification durch Eins
bruch und Einfteigen in Betracht kommt,
wirb, in Ermägung vorftebender Gründe,
der Shifferfnedht Peter Soetje aus Wilfter
wegen nad bereits erlittener Strafe des dritten
Diebftabld abermald begangenen durch Ein»
brub und Einfteigen qualificirten Diebftahls
zu einer vierjährigen Zudtbausftrafe und zur
Erftattung der Koften dieſer Unterſuchung, fo
weit er bed Vermögens, verurtbeilt,
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Obereriminalgerihte zu Glüdftabt, ven 12, März
1862.
Der verurtbeilte Inculpat fupplieirte gegen dies
Erfenntniß an das Königl, Oberappellationdgericht
zu Kiel, erhielt aber den folgenden abfchlägigen Bes
ſcheid:
180
MHamens Fr. Königl. Majeftät.
Auf die mit Bericht der Süderdithmarfifhen Land⸗
vogtei am 28, April d. 3. bier eingegangene Supplis
cationsſchrift des Inculpaten Peter Sortje aus dem
Landrechte bei Wilfter gegen das von dem Ober:
eriminalgericht normirte Straferfenntniß der gedachten
Landvogtei vom 17. März d. 3. wegen Diebftahls,
wird, unter Bezugnahme auf die Entſcheidungs⸗
gründe des angefochtenen Erfenntniffes, und
in Erwägung,
zur erften Befchwerde,
daß die überzeugende Kraft der von den Ebeleuten
Defau beeidigten Recognition des ſ. g. Fleiſchtuches
und des Buttertopfes blos Deshalb, mweil dergleichen
Gegenftände in zahlreichen gleihartigen Eremplaren
vorhanden find, Feinedmeges aufgehoben wird, da die
bier in Betradt fommenden Cremplare längere Zeit
von den Beftoblenen gebraudt worden find und das
durd deren individuelle Erfennbarkeit hinreichend ſicher
geftellt ift;
daß daher des Inculpaten Behauptung, das alte
Fleiſchtuch, weldes den Eheleuten Defau erft in ver
Nacht vom 12./13. Detober v. 3. entwendet worden
it, fhon vor dem 12. Detober v. 3. beſeſſen zu
baben, eine ermwiefene Rüge enthält, welde auf das
Schuldbewußtſein des Inculpaten farließen läßt;
in Erwägung, daß diefen und den fonftigen im
angefochtenen Erfenntnijfe zufammengeftellten Anzei«
gen von der Schuld des Inculpaten gegenüber vie
Nachforſchung nah ver angeblihen Perſon des un—
befannten Juden, von weldem ver Sneulpat unter
offenem Himmel und obne Beifein von Zeugen einen
Theil der bei ihm vorgefundenen geftoblenen Sachen
gefauft haben will, jo wie nad ver ebenfalld unbe-
fannten Bauerfrau, von welcher Inculpat den ges
ftoplenen Buttertopf bei Ankauf von 2 & Butter ge-
lieben erhalten haben will, zur Herſtellung eines
Entſchuldigungsbeweiſes für nutzlos erachtet und das
ber unterlaffen werden durfte, da jene leicht zu er—
findenden jeded objectiven Anbaltes entbehrenden
Ausreden nit nur an fih unglaubwürdig find, fon
dern überbied im vorliegenden Falle erfahrungsmäßig
nicht für möglich gebalten werben fann, daß bie in
der Nacht vorher geftohlenen Sachen auf verſchiedenen
Wegen, refp. durch Berfauf von Seiten eines Unbe—
fannten, durd leihweife Hingabe von Seiten einer
andern Unbefannten, durch unbemwußte Bertaufchung
mit einer eigenen Sade des Jneulpaten, etwa ſechs
Meilen vom Drte des Diebflahld entfernt in der
Hand des Fneulpaten ſich wieder zufammen gefunden
haben follten, ohne daß dieſer an dem Diebftahl ſich
perfönlich betbeiligt gehabt hätte;
in Erwägung, daß die Möglichkeit, nach Raum
und Zeit den Diebftahl auszuführen, rückſichtlich ves
Sneulpaten nit in Abreve geftellt werden fann, da
deſſen Behauptung, am 13. October v. 3. ſchon gegen
8 Uhr Morgens in Wilfter und Krummehl angefom-
men zu fein, genugiam durd die Zeugen, auf melde
er fi berufen bat, mamentlih die Catharina Güld,
Wittwe Maaßen, Barbierlehrling Sievers, widerlegt
worden ift, und daher, felbft wenn er am 12. October
v. 3. im Wirthshauſe Stabfaft noch gegen 4 Ubr
Nachmittags geweien fein folte, von da an bie zum
13., Nachmittags gegen 1 Uhr, um welde Zeit er an
diefem Tage zuerft in und bei Wilfter gefeben worden
ift, Zeit genug zur Hins und Hertour und zur Ber
übung des Diebftabld berausfommt;
zur zweiten Beſchwerde,
daß gegen die Annahme des objectiven Iharbeftandes
eined durch Einbruch und Einſteigen aualifieirten
Diebftahld nichts von Erheblichfeit vorgebracht worben
ift und deshalb, au unter Berüdfihtigung des nicht
geringfügigen Wertbbetraged der gefiohlenen Saden,
das erfannte Strafmaaß angemeilen erfceint,
bievurh dem Eupplicanten
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koſtenrechnung des Defenſors wird auf M
48 4 R.⸗M. beſtimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tionsgerichte zu Kiel, den 28. Mai 1862.
—— — — — —
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
24. Stüd.
Den 16. Juni 1862.
Dad auf einen ungewilfen Fall geichloffene
Geſchäft im Beweisderkenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
Ne chſtehender Aufſatz behandelt die Controverſe, wie
die Beweislaſt zu vertheilen ſei, wenn gegen den Ans
fpruh aus tem einfachen Geſchäft (purum negotium)
die Entgegnung geftellt wird, es liege Fein einfaches,
fondern ein auf einen ungemiffen Ball geſchloſſenes
Geſchäft vor. Die Ueberſchrift ift in der gewäblten
Form gegeben, weil diefe Form der für richtig gebals
tenen Auffaffung der Eontroverje am meiften zu ents
iprehen ſchien; das „beringte Geſchäft“ bilvet den
Hauptgegenftand ber Erörterung, aber alle auf einen
Ball gefhloffenen Geſchäfte fallen gleihmäßig
unter dieſe Controverfe und darnach ift die Lieber:
fhrift gewählt.
Beranlaffung gaben zu diefem Auffag die in den
Holfteinifchen Anzeigen 1857, Stüd 47, enthaltenen
divergirenden Entfheidungen des Holfteinifhen Ober:
gerichted und Dberappellationdgeridted, fo mie bie
daran anſchließenden Bemerkungen der Rebaction ver
Holfteinifchen Anzeigen „über die Normirung ver
Bemeislaft bei einer von ter beflagten Partei be—
daupteten Bedingtheit des Rechtsgeſchäfts.“
Mit Recht fagt die Redaction der Anzeigen, „ed
fei ein Uebelſtand, wenn die Anſichten der Gerichte-
böfe ſich in folchen Fragen principiell entgegenfteben”.
„Das onus probandi (Puchta, VBorlefungen, $ IT)
ift eine der wichtigfien Fragen, weil davon jehr häufig
der Ausgang des Proceſſes abhängt.”
Die Sicherheit des Rechtes ift deſſen vornehmfte
Eigenſchaft, ohne welche tafjelbe fih nad einer ſeht
wichtigen Seite bin wenig vom Unredt unterjdeider;
zwar mag es Juriften geben, tie nit ungern jeben,
wenn ber Gontroverjenihag ihrem Scharfſiun eine
Fundgrube geifligen Strebens bieter, aber für das
praftifche Bedürfniß, für welches das Recht geichaffen
wird, ift ed ein großes Uebel, wenn das Nedt ven
Erperimenten der Juriſten preisgegeben beute ein
anveres als morgen if. Zwar wird ver Gegenjag
der Juriften und Gerichtshöfe in der Rechtsauffaſſung
über Fragen des Civilrechtes und Proceßrechtes Die
Nechrsficherheit und das Rechtsgefühl der Bevölferung
nicht in dem Maaße erjchüttern, als wenn die Ober—
inftanzen des Landes dieſelben Fälle des Criminals
rechtes in geradezu widerſprechendſter Weiſe entſchei⸗
den; aber aub in den Redtöfragen jener Fächer ift
das Pins und Herſchwauken der Juriften, namentlich
wenn daſſelbe fib in den Oberinftanzen des Yandes
geltend macht und prafiih häufig vorkommende
Rechlsfragen betrifft, von fehr ſchädlichem Einfluß.
Dies ift ver Grund, welchem dieſer Aufſatz ents
fprungen iſt, nachdem bereits früher, namentlid aber
feit 1857, ſchwankende Dortrin und zunehmendes
Schwanfen in der Praris unferes Landes Beachtung
und Prüfung der Fiteratur über die Beftimmung ver
Bemweislaft für bedingte Gefchäfte nöthig gemacht hatten.
24
182
Abſicht dieſes Auffages ift es, dahin mitzuwirken,
daß die Schwankungen über bie behandelte Rechtsfrage
befeitigt werben mögen, und um bie dazu nöthige Aufs
Mörung zu gewähren, ſchien ed gegeben, möglicht
unbefangen die Gründe der verfdiedenen Anfichten,
wie ſolche in den ausführliheren Behandlungen dieſer
Frage aufgeftellt find, anzuführen und zu würdigen;
denn jehr viele Richter und Juriſten unfered Landes
Cund für diefes namentlich ift diefe Arbeit gefchrieben)
dürften der Zeit oder der Gelegenheit entbebren, die
umfangreiche Piteratur über dieſe Rechtsfrage meiter
ald bis in die Compendien und etwa eine oder bie
andere Zeitfhrift zu verfolgen,
Die Schwierigkeiten, welde die Behandlung ber
bier vorgelegten Rectöfrage begleiten, liegen darin,
dab ſowohl vie richtigen Prineipien aus dem Eivil⸗
recht als aus dem Proceſßrecht aufgeſucht wer⸗
den und gefunden werden müſſen, um bie richtige
Entiheidung daraus berzuleiten. Die Wahl ver
richtigen Prineipien ift aber, wie dad aud bieweilen,
freilich febr felten, von den Bertretern der entgegen
ſtehenden Anfihten bemerft wird, mehr eine Sache
des Tactes — den jede Partei nur zu leicht aus—
fchließlih für fi in Anfprub nimmt — ale ber
logifhen Folgerung, da über Principien ihrem Bes
griffe nad verftändiger Weife ſchwer zu ftreiten iſt.
Dean begegnet in jeder Behandlung diefer Frage ber
Behauptung, daß der Gegner feine Anſicht lediglich
aus willfürliden Borausfegungen berleite, und
leiver trifft diefer Vorwurf die hervorragendften
Rechtögelehrten nur zu häufig nit mit Unredt;
während z. B. in den Holfteinifhen Anzeigen 1857
Kierulff’s Auffaffung als befonders „Mar“ gelobt
wird, jagt Dr. Joſeph Unger, Epftem bes Defters
reichiſchen allgemeinen Privatrechtes, Bd. II, $ 129
p. 572 Anm.: „SKierulff bewege fid in mannig-
fachen Widerſprüchen; R, Schneider in feiner Abs
handlung $ 12 fagt: „Alle Erwartungen einer vers
fehrten Bebanplung übertrifft Kierulff“ —.
Solche entgegenftehende Beurtheilungen ber vers
fhiedenen Deductionen giebt es gerade in biefer
Rechtsfrage unzählige; die Eiviliften und Procefjuas
liften find auch darin nicht einig, wo der Schwerpunft
biefer Gontroverfe zu ſuchen ſei; mande Schriftſteller
leiten die Entſcheidung verfelben allein oder haupt⸗
fählih aus den Proceßrechtsregeln ber; andere das
gegen führen die Entſcheidung derſelben ausſchließlich
oder hauptſächlich auf Grundfüge des Civilrechtes
zurüd. Befonvderd Götting und nad ibm Robert
Schneider und Joſeph Unger baben die Contro:
verje faſt ausschließlich und zu einfeitig für das Civil:
recht in Anſpruch genommen.
Sehen wir nun zunädft, welche Beachtung die
Eontroverfe in Rechtsbüchern, in der Prarid und in
der Piteratur gefunden bat, nachdem wir die Bes
merfung vorausgefchidt haben, daß wir mit dem ein-
fachen Ausdruck conditio und Bedingung ſtets nur
die Sufpenfivbedingung, mit dem Ausdruck bedingtes
Rechtsgeſchäft ſtets nur das negotium conditionale
im Sinn der Römischen Juriften bezeihnen wollen.
$1.
Im Corpus juris findet fih Feine Entſcheidung
darüber, wie die Bemweislaft zu vertheilen fei, wenn
einem eingellagten Anfprud von der Gegenpartei ent
gegengebalten wird, der Anſpruch fei unbegrünbet,
weil demfelben eine Sufpenfivbedingung zu Grunte
liege, wad man damit zu erflären gefudt bat, daß
die feinen Römiſchen Juriften jene Frage als zu
einfadh der Erwähnung nicht werth geadptet hätten.
Wir finden aber auch in modernen Gefeggebun
gen diefe Controverfe laum erwähnt und der Mangel
einer Entfheidung bier wie dort möchte (ganz ab:
geliehen davon, daß die Römiſchen Juriſten Beweis—
fragen felten behandeln) einfad darin liegen, daß
fein Gefegbud gegeben ift oder gegeben werden mirt,
in weldbem alle denkbaren Controverfen entfcieden
wären. Wünſchenswerth wäre ed, daß wir in den
für uns geltenden Rechtsbüchern eine Entſcheidung
biefer Controverfe hätten, da es zwar nicht gleich—
gültig fein mag, wie die Controverfe entſchieden wird,
weit wichtiger aber, daß birfelbe eine definitive fefle
Erledigung erhalte, wie ſolche durch Praris und Doctrin
bob nie vollſtändig zu erzielen fein wird. So lange
aber eine feſte Entſcheidung ber Controverfe nicht
getroffen if, wird das Reſultat eined Proceſſes, in
welchem mie fo häufig dieſe Controverfe zur Frage
ftebt, davon abhängen, bis in welche Inſtanz der
Proceß (z. B. nad dem Werth feines Streitobjects)
gebradt werden fann, wenn wie bei und bie oberen
183
Inſtanzen in ber Entſcheidung der Controverfe diver⸗
giren. Gewiß ein höchſt unerquidlicher Rechtszuſtand.
Unter ven älteren Deutfhen Rechtsbüchern enthält
das Rechtsbuch der Diftinetionen Lib. II
eap. 18 dist. II ſcheinbar eine Entſcheidung der vor-
liegenden Gontroverfe und zwar fo, wie das Holfteis
niſche Obergericht entſchieden bat,
cf. Seuffert, Archiv, Bd. 14 Nr. 173.
Nur in einem fehr Meinen Rechtsgebiet, nämlich
in Bremen, bat die neuere Gefeggebung Cim Jahre
1820) unfere Controverſe dahin entſchieden:
Der, welcher klagend ein Recht aus Verträgen
ableitet, bat das Nichtdaſtin vom Beflagten
bebaupteter Beihränfungen, Bedinge oder
Movificationen zu ermeifen.
Ein Gefegentwurf für das Königreid Würtems
berg vom Jahre 1844 enthielt eine gleiche Entfceis
dung der Controverfe. Andere Gefeggebungen haben
fid wohl nicht mit derfelben befaßt. Beftimmungen
über die Untheilbarfeir der Geftändniffe (wie z. B.
im Franzöfifhen Recht) geben feinen feften Anhalter
punkt für die Entſcheidung. Bon großer Bedeutung
für unfere Controverfe fcheint uns aber vie Beftim-
mung bed Allgemeinen Deutſchen Handels—
geſetzbuches Art. 322: „Eine Annahme unter
Bedingungen over Einfhränfungen gilt ale
Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem
neuen Antrage.“ Diefe fehr rationelle Beftimmung
ſieht alfo in dem bedingten Gefchäft eine Negation
des einfachen Geſchaftes.
$2,
Die Praris bat in früherer Zeit, wie es fcheint,
die vorliegende Controverſe ziemlih allgemein vahin
entfhieden, daß in dem Vorſchützen einer Eufpenfivs
bedingung eine Negation des Klaggrundes zu
feben fei; indeß früb mögen abweichende Anfidten
fih geltend gemadt haben, da z. B. Juſt Henning
Böhmer ſchon darauf bindeutet. Heutigen Tages
fonn von einer conflanten Prarid weder im ganzen
Umfreis des gemeinen Rechts, noch im Umkreis uns
fered partifularen Rechts für unfere Controverfe die
Rede fein. Es ſcheint zwar, ald wenn die meiften
bödhften Gerichtshöfe Deutfhlands fi der Auffaffung,
in dem Borfhügen einer Eufpenfivbetingung liege
eine Negation des Klaggrundes, zuneigen, indeß aus
Seuffert’3 Archiv erfiebt man Doch, daß nicht wes
nige höchſte Gerichtshöfe die abweichende Anficht gel-
tend machen. \
cf. befonderd Seuffert's Ardiv, B. 14 Nr. 173.
In Holftein vertritt das Dberappellationdgericht die
Anfiht, daß in dem Vorſchützen einer Suſpenſiv—⸗
bedingung eine Negation des Klaggrundes liege, weldye
den Kläger nötbige, „vie Umbedingtheit”*) feines Ans
fprudes zu beweiſen; das Obergericht fabt dagegen
das Vorſchützen einer Sufpenfivbedingung als eine
erceptivifhe Behauptung auf, melde den Beflagten
zum Beweis der vorgefhügten Bedingung verpflicte.
Holſt. Anz., 1857, 1.1.
Holft. Anz., 1859, Stüd 1.
Unfere Untergeridyte fließen fi bald dieſer, bald
jener Anfiht an; ja, es ift vorgefommen, daß das—
felbe Untergericht beute diefe, morgen jene Anſicht
in feinen Erfenntniffen befolgte, wovon der Grund in
einem Mangel an Einfiht und Ernfihaftigfeit des
Gerichtes, bisweilen auch zugleih in einer Ungeſchick⸗
lichfeit ded Anmwaltes lag. Das genaue Verhältniß
der Untergerichte zu der Gontroverfe möchte nicht leicht
zu ermitteln fein, da die meiften Proceſſe ſchon in ver
Unterinftanz beendigt oder abgebroden werden.
$ 3,
Sehr lebhaft bat ſich die juriſtiſche Literatur,
befonderd der Neuzeit, mit unferer Controverje bes
fhäftigt. Die ältefte fpecielle Entſcheidung derſelben
findet fih bereitd in der Gloſſe ad L. 9 C. de ex-
ceptionibus (8, 36), welche, Wenigen zugänglich, ihrem
Wortlaut nad bier folgen mag: „Quodsi lite con-
testata ponat actor in caussa, quod reus ei promi-
sit X. Reus respondet, se promisisse, sed sub con-
ditione, adiiciens, non alio modo, vel non adiiciens.
Quaeritur, an reus videatur confessus pure, nisi
probet conditionem, an econtra videatur negasse,
*) Anm. d. Reb. Dad Oberappellationsgericht hat ed
neuerdingd anerfannt, daß der Kläger jedenfalls zu
dem Berlangen berechtigt if, dab ihm nicht die Un-
bebingtheit, fondern nur die Abweienheit der vom
Beklagten fpecicl angeführten Bedingung zum Be
weife verftelt werde. cf. Holft. Anz., Zahrg. 1859,
S. 4.
184
nisi actor probet puritatem, vel conditionem exti-
tisse. Et videtur, quod reus sit confessus, nisi
probet conditionem. Nam duo videtur dixisse, sci-
licet se promisisse, et sub conditione promisisse.
Unum ergo de istis est contra se et ei habetur
fides, aliud pro se reo scilicet conditio et illi non
habetur fides. Secundo quia sic diximus in excep-
tione pacti et similibus, quod siquis confiteatur, se
debere, sed dicit factum pactum de non petendo,
quod nisi probet pactum, condemnatur, nisi pr&-
mittat negationem, ut: nego me debere; sed si ap-
paruit, dico pactum ſactum. Tertio, quia si actor
ponat de Sticho sibi debito et reus fateatur, sed
dicat de alio Sticho se sensisse, stamus dieto acto-
ris. — Sed econtra videtur negasse purita-
tem, nisi actor probet puritatem, vel con-
ditionem extitisse. Sicut enim actor non videtur
in indicium deduxisse, quod non sentit, sic nec reus
videtur confiteri, quod non sentit. — Quarto, qui
conditionem apponit in ipsa actionis nativitate, ap-
ponit quasi, nec sit nata actio et sic aliud est,
quam si exceptione pacti vel simili, quae nascitur
post nativitatem primæ actionis. Cum ergo dieit,
conditionaliter promisi vel sub conditione, tale est
ac si diceret non confiteor actionem natam.“
Die Gloffe bat bier in einem zwar ziemlich fchledy-
ten lateinifhen Styl recht ſcharf ven Stern der Frage
diftinguirt und diejenige Meinung ald die richtige an—
erfannt, melde in dem Vorfhügen einer Bedingung
eine Negation des Klaggrundes fieht, daher der Kläger
zu bemeilen babe die puritas negotii oder den Eintritt
der Bedingung. Da die Gloſſe unzweifelhaft ein
Hauptmotiv für die älteren Praftifer war, vergleichen
Meinungen zu huldigen — denn früher fland das
Anfeben der Gloſſe ald Auctorität in Rectöfragen
böber als heut — fo mag es fihb der Mübe ver-
lohnen, die Motivirung der darin ausgefprodenen
Anfict näher zu betrachten und zu erläutern, zumal
da dies bisher nirgendwo geſcheben fein dürfte. Die
Gloſſe fagt: „Man fünnte, dem Scheine folgend, fo
argumentiren wollen: Der Beflagte, welder fagt, er
babe bedingt verfproden, erfläre zweierlei, nämlid
1) er babe verfproden und 2) er habe bepingt
verfproden. Das Erfte fprede gegen den Bes
Hagten und man glaube ed, das Andere (nämlich
die Bebingung) ſpreche für ihn, fei an ſich unglaub⸗
würdig und bevürfe aljo des Beweiſes von feiner
Seite. — — — —
Aber nein, fährt die Gloffe fort, der Beflagte
fheint vielmehr (durch das Vorfhügen der Bedingt⸗
heit) die Reinheit des Verſprechens geleugnet zu haben,
es fei denn, daß der Kläger die Reinheit bed Ver—
ſprechens beweift, oder den Eintritt der Bebingung.
Denn fo wenig der Kläger etwas eingellagt
zu haben ſcheint, woran er gar nit dachte,
ebenfomwenig Scheint der Beflagte dasjenige
eingeftanden zu baben, woran er gar nidt
dachte” Es heißt weiter: „Zum Vierten: Wer bei
der Entſtehung felbft einer Klage eine Bedingung ein⸗
fügt, fügt gemiffermaaßen binzu, daß die Klage nicht
entſtehen fole, und ift dies anders, als bei einer
exceptio pacti oder einer ähnlichen exceptio,
welche erft nad der Entftehbung der erften Klage ge—
fhaffen wire. Wer alfo fagt: ich verſprach betingt
oder unter einer Bedingung, fagt eigentlich: ich räume
nicht ein, daß die Klage vorhanden fei.” — Dies
Motiv der Gloſſe würde auch auf eine betagte
Forderung paffen, wogegen fih Doctrin und Praxis
bisher ziemlich übereinflimmenb ausgefproden haben.
Diefe Frage und dies vierte Motiv laffen wir bier
jedoch zunächſt unberüdfidtigt.
Bei der erſten verkehrten Anſicht, ſagt die Gloſſe,
gebt man von einem ſcheinbaren Dualismus bed ber
dingten Verſprechens aus und gelangt dann fehr na=
türlih zu einem gleihen Dualismus in ber Neuferung
bes Beklagten über das bedingte Geſchäft. Einen
folben Dualismus darf man aber nimmermehr an=
nebmen, derfelbe mwiderfpricht dem Gedanfen des Be—
klagten und auf diefen fommt es bei feinen Aeuße—
rungen eben fo gut an, al& bei den Neußerungen bes
Klägers, deſſen weſentliche Gedanken (Meinung) in
Betracht fommen.*)
Die Blofje verwirft gewiß mit Recht die dualiftiiche
Auffoffung der bedingten Geſchäfte, melde heutigen
Tags noch die Anhänger fomohl der von ber Gloſſe
*) Faſt wörtlich ftimmt mit der Motivirung der Gloſſe
die Motivirung deb Oberappellationdgerichtes im
dritten Erwägungdgrund überein, Holft. Anz. 1859,
pag. 3.
185
serworfenen als der von ihr gebilligten Anficht (dar⸗
unter befonderd übertrieben Götting) unter dem
verſchiedenſten Gewande vortragen, leider nicht obne
einen Rüdhalt zu finden in den oft zweibeutigen und
mangelhaften Definitionen felbft ver angefebenften
Juriſten G. B. v. Keller, Savigny) über den
Begriff der Bedingung und des bedingten Gefchäftes.
Benn Savigny den Begriff einer Bedingung fo
giebt: „Bedingung beißt ber Zufag*) (v. Keller
fügt „Beifag”) einer Willenserflärung, welder das
Dafein eined Rectsverhältniffes von einem fünftigen
ungewijfen Ereigniß auf willfürlihe Weiſe abhängig
macht“ — fo ift eine ſolche Beſchreibung einer Bes
dingung ganz geeignet, von vornherein die grund»
verfebrte Borftellung hervorzurufen, daß die Bedingung
in einem von dem übrigen Inhalt des Gefhäftes ge—
trennten Verbältniß ftebe (1. promisi, 2. promisi sub
conditione) oder gar ein felbfiftänpiges Geſchäft (Vers
trag) neben dem übrigen Inhalt des Geſchäftes
(Vertrages) bilde (bedingender Vertrag und bedingter
Vertrag — wie Götting und nah ibm Andere
Iehren). Zwar remonftriren einige Romaniſten G.8.
». Keller, Panderten » Vorlefungen, $ 50, NB. 5,
Puchta, Pandecten, $ 58, NB, a) entfhieden gegen
ſolche dualiſtiſche Auffaffung, aber fie werfallen ſelbſt
durch ibre fehlerhaften Begriffsbefimmungen in jenen
Ittihum und verleiten dadurch unzählige Schüler
und Verehrer.
Mer darüber zweifelt, daß eine conditio die we—
jentlihe Borausfegung in einem Rechtsgeſchäft
if, von deren Eintritt die Wirkung deſſelben ab—
bängig gemacht if, der fann zu einem richtigen Re—
fultat über die Beweisfrage ſchwerlich gelangen; wer
in der conditio einen Beifag, einen Zufaß, eine
Nebenbeffiimmung eined Rechtsgeſchäftes fiehet,
mit dem fönnen wir ſchwerlich zu einem Ziel über
*) Duaren (opera ed. 1592 pag. 411) findet den Aus.
drud „aditio‘* bei ber Unterfuchung über den Be-
griff der Bedingung (quid sit conditio) fo bedenflich,
daß er ben Ausdruck als doch für feinen augen-
blicklichen Zwed gemügend mit Berufung auf L. 6
$1D.2%, 1 entihuldigte. Sintinid, Vange—
row, Arndts, Wächter fehen in der vinditio
ebenfald irrthümlih eine „Nebenbenimmung“.
die Beweislaſt der Bedingung gelangen, weil wir mit
einer conditio ganz weſentlich verſchiedene Begriffe
verbinden.
Die Gloſſe entſcheidet mit Recht ebenfo; ibre
Schlußfolgerung, welde zwar nit ganz entwidelt
ift, gebt dahin: „Ein Vertrag erhält feine Bedeutung
durch ven weientliden Sinn, melden die Par:
teien demfelben beilegen; veripreche ich alfo nur unter
einer conditio, fo verfprecde ich nit unter jeder
conditio oder ohne conditio; wähnte mein Mitcon-
trabent, daß ich unter jeder oder obne conditio
verfprodben bätte, wenn ich unter einer conditio
verfpradb, fo war er in einem wejentlidben Irr—
tbum befangen, da ich vielmehr gar nicht verſprochen
batie, außer in einem problematifhen Kal. Geſetzt
A würbe behaupten: B bat mir zwar nur unter
einer (noch nicht erifienten) Bepingung 100 xf
verfproden, ih babe das Verſprechen aber
als ein auf alle Fälle gegebenes angenom—
men, alfo ſchuldet er die 100 »$ und muß
zablen! Welcher Jurift würbe bier der Logik des A
beipflibten und nicht vielmehr erflären, va B nad
der eignen Erklärung des A mur unter einer nicht
eriftenten Bedingung ſchuldig fein wollte, fo ſchulde
er überall nicht; würde A unter ſolchen Anführungen
Hagen, wo fände ſich der Richter, welder nicht fofort
erfennen würde, A babe eine völlig unfchlüffige Klage
vorgetragen, gegen welche es gar feiner Vertheidigung
bevürfe? Steht vie Sache nun andere, wenn A Hagt:
B bat mir 100 * verſprochen, alfo- verurtbeile ibn;
B ermibert: ich verfprad nur unter einer nicht erie
ftenten Boraudfegung Cconditio), aljo fonft verſprach
ich gar nit? Bon den Vorgängen vor der lage
bat der Richter feine Runde; er bat die Vorträge
beider Parteien alfo ebenfo zu bebanteln, als ob beide
Parteien vor ihm das flreitige Rechtsgeſchäft durch
Klage, Einlaffung und Confeſſion wie durch einen
Bertrag erſt confiruiren wollten, B bietet dem A an:
ich will Dir unter einer nidt eriftenten Bedingung
100 verſprochen haben? Wird A jegt ermidern
fönnen: gut, Richter, ich acceptire bad Verſprechen;
eondemnire den B alfo auf 100 ! ich acceptire diefe
Aeußerung mie eine Zufage auf alle Fälle (sine con-
ditione). Die Arußerungen des Bellagten in feiner
Einlaffung oder auf richterlice ragen, wo ſolche noch
186
heute vorfommen, fünnen von unfern Juriſten nicht
anders aufgefaßt werden, ald wie die Römer fie bei
der confessio in jure und interrogatio in jure auf»
faßten, nämlich ald Auslaffungen, melde nad den
Negeln des Vertrages als contraetsähnlid zu erflären
und zu beurtbeilen find.
cf. Keller, Pandecten » Borlefungen, $ 99
und 100.
Das will die Gloſſe auch ausprüden mit ven Worten:
„sic nec reus videtur confiteri, quod non
sentit“
(woran er gar nicht dachtt).
Somenig ein Jurift einen Bertrag als geſchloſſen
anfehen fann in dem Fall, wenn A 100 * gefhenft
erbittet von B, dieſer aber nur unter einer Bes
dingung ſchenken will, A dagegen die Schenkung in
dem Sinne einer unbedingten Schenkung (einer
Schenkung auf alle Fälle) annehmen wollte (woran
B gar nicht dachte) — ebenfowenig fann der Richter
eine Klage und Einlafjung als durd Geftändniß bars
monirend anfehen, wenn A gegen B auf 100 4 aus
einem Berfpreden Cauf alle Fälle) Hagt; Bragegen
erwidert, er wolle ihm nur in einem falle Cunter
einer nicht eriftenten Bedingung) 100 * verfproden
baben, fonft nit; A bierauf ermwidert: nicht auf
einen Fall Cunter einer nicht eriftenten Bedingung),
fondern auf alle Fälle will id von Dir 100 als
verfprochen annehmen. Hier disharmoniren der Sinn
des Klägers und Beflagten ebenfo weſenilich, wie dort
der Einn der beiden Contrabenten, und da der Richter
das contractäbnlihe Verhältniß unter den Parteien
bier nach denjelben Grundfägen zu beurtheilen hat,
wie dort das Contractöverbältniß unter den Contras
benten, fo muß er zu dem Schluß gelangen, dort wie
bier: dissentiunt partes (nec reus videtur confiteri,
quod non sentit), alfo ift aus den Verhandlungen
bier wie dort ein Schluß auf rechtliche Verbindlichkeit
Chier des Verurtheilend, es fei denn, daß Beklagter
nachwieſe, es fei anders, nur auf einen nidt ein«
getretenen Fall, contrahirt — dort der Anerkennung
bes Vertrages) nicht möglid. Freilich, der Juriſt,
welder annehmen follte, es fei contrabirt, wenn
A ein Berfprehen von 100 # auf alle Fälle (sine
conditione) acceptiren wil, B nur ein Berfpredhen
auf einen einzigen Fall geben will, fonft über-
all nit, — wäre aud entfhuldigt, wenn er in ber
entſprechenden Klage und Einlaffung des A und B
eine Webereinfiimmung der Parteien dahin gehend
fäbe, vaß B dem A 100 »$ auf alle Fälle ver-
fproben haben wolle, wenn B auch ausdrücklich fagte,
er habe die I00 * nur auf einen einzigen Fall —
fonft gar nidt — verfpreden wollen.
Sollte es aber einen Juriſten geben, der wirflid
ein negotium conditionale mit einem negotium purum
wefentlih gleidartig bielte, fo müßten wir einen
folden Gegner allerdings für unangreifbar anfeben,
weil der Punkt des Zufammentreffend — eine north:
wendige Borausfegung für jeden Streit — nicht zu
finden wäre,
Die unentwidelte Anſicht der Gloſſe, in welcher
bie richtigen Gedanken aber erfennbar angedeutet find,
follte im Obigen deutlicher und in möglichſt ſchlüſſiger
Form auseinandergelegt werben, damit man bie Prin-
eipien Mar erfenne, aus welchen die Gloffe die Ent:
ſcheidung der Gontroverfe richtig berleitet. Die Prins
eipien find alfo: der Begriff des bedingten Geſchäftes
Cconditionale negotium) und der contractartige Ber
griff, welder in dem proceſſualiſchen Geſtändniß und
in der Einlaffung zu feben ift,
Möge es gelungen fein, die Deduction in ber
Kürze fo firingent und überzeugend zu liefern, daß
fie die Anhänger der Anficht nicht ganz unbefriedigt
läßt, den einen over andern bisherigen Gegner auf:
klärt und vielleiht befehrt. ine weitere abminiculis
rende Molivirung der bier bedueirten Entſcheidung
über die vorliegende Eontroverfe fol im Verfolg diefer
Arbeit Play finden, zugleich auch die Beſprechung
anderer Anfihten; bier genügte ed, bie beiden
Hauptfeiten der Eontroverfe fchärfer, als bie:
ber geicheben fein möchte, auseinander zu fegen und
auf diejenige Autorität zurüdzuführen, deren Beveus
tung wir fo gerne da anerkennen, wo unfere Ueber
jeugung es zuläßt.
(Die Fortfegung folgt.)
187
GCriminalfalle.
Sachbeſchädigung.
Bon dem Steinburger Amtsgericht iſt in einer
wegen bolojer Beihädigung fremden Eigentbums von
vemjelben geführten Unterfuhung das nachftehende
Erfenntniß abgegeben worben.
In Unterfuhungsfahen wider den Höfer Jacob
Rau in Brodvorf wegen dolofer Beſchädigung fremden
Eigenthums wird nad geführter Unterfuchung,
in Erwägung, daß es als zur Genüge conftatirt
vorliegt, daß von 17 Stangen Butter, welde ber
Höfer Johann Janß in Brodvorf am 18. Juni 1857
mit dem Schiffer Früdteniht an den Kaufmann Grün
in Altona abgefandt, 8 Stangen in fo verborbenem
Zuftande in Altona angefommen find, daß felbige als
Schmiere bat verfauft werben mülfen, und dadurch
dem Abfender ein Schaden von 69 „P AT £ veran-
laßt if;
in Erwägung, daß Inculpat, welder nebft dem
Käthner Vollmert aus Brodvorf mit dem Schiffer
Frücdtenicht die Reife nad Hamburg gemadt bat,
auf welcher Janß' Butter verborben worden, geftäns
dig und überführt if, unterwegs mit Vollmert fi in
den Schiffsraum begeben, dort etwa acht yon Janß'
Tonnen geöffnet, mit einem Drath Löcher in die Butter
geftohen und in dieſe Löcher aus einem zu biefem
Behuf von ihm. mitgebrachten Glafe eine Flüſſigkeit
bineingegoffen zu baben, welche, nad Ausſage zweier
Zeugen, ein bräunlides oder gelblides Anfehen ges
babı bat;
in Erwägung, daß ed bewandten Umftänden nad)
als unzweifelhaft zu betrachten, daß durch diefed Vers
fahren die DVerfchlechterung der Butter und der den
Höfer Janß betroffene erhebliche Schaden veranlaßt
mworben;
in Erwägung, baß die Behauptung des Inculpa—
ten, daß er in Gemeinfdhaft mit Vollmert ſich dieſes
Verfahrens ſchuldig gemadt, von Pegterem in Abrede
geftellt wird, folde Behauptung, wenn felbige in der
Wahrheit begründet fein follte, zudem auch nidt ges
eignet fein würde, den Inculpaten zu ereulpiren oder
minder ftraffällig erfcheinen zu laffen, vielmehr da=
dur mit Rüdfiht auf das dieſem gemeinfdaftlichen
Verfahren zu Grunde liegende Complott eher noch
die Eırafbarfeit erhöht werden würde;
in Erwägung, daß das Borgeben des Inculpaten,
daß Bollmert guerft geäußert, fie wollten Janß' Butter
mit Ochſengalle bitter maden, und daß er lediglich,
um foldes zu verhindern, Theewaffer mitgenommen
und folded in Gemeinſchaft mit PVollmert in die
Butter gegoffen habe, durch nichts erwiefen und mit
Beziehung auf das angegebene Motiv jedenfalls
durdaus unglaubwürdig erſcheint;
in Erwägung, daß nad dem Ergebniß der Unters
fuhung es vielmehr feinem Zweifel unterliegt, daß
ed eben vom Inculpaten beabfihtigt worden, Janß'
Butter ſchlecht zu maden und dieſem in folder Weife
die Concurrenz mit ibm im Auf» und Verkauf der
Butter zu erfchweren;
in Erwägung, daß, wenn glei dringender Vers
dacht vorliegt, vaß die vom Inculpaten in die Butter
gegoffene Flüffigkeit in einer bittern Subſtanz und
nicht in Theewafler beftanten babe, fo doch foldes
füglih auf fi beruhen fann, da es zur Erreihung
des Zwecks vollfommen ausreichte, das Ausſehen der
Butter in folder Meife zu verfchlechtern, daß dadurch
deren Berwerthung als Efbutter erſchwert ward;
in Erwägung, daß bier alle Diejenigen Voraus—
fegungen vorliegen, unter denen ſowohl nach den
Beflimmungen des gemeinen Rechts als auch ber
neuern Strafgeſetzgebungen und nicht minder nach der
Doctrin doloſe Beſchädigungen fremden Eigenthums,
zumal, wenn, wie ſolches in concreto der Fall ift, die
Unterfuhung im Einverſtändniß mit dem Damnificaten
veranlaßt worden, criminell zu abnden find, als ine
fonderheit eine ganz offenbare eclatante Hinterlift und
ein nicht nur beabfichtigter, fondern auch wirfli zus
gefügter, keinesweges unerbebliher Vermögensſchaden;
in Erwägung, daß die Strafe dieſes Bergebens
eine arbitraire iſt und entweder in einer temporairen
Treiheitdentziehbung oder aud einer angemefjenen
Geldſtrafe zu befteben pflegt;
in Erwägung, daß bei der Wahl zwiſchen diefen
beiden Strafarten der Umftand, daß Inculpat bisher
unbefcholtenen Rufes gewefen, geeignet ift, von Er⸗
fennung einer Gefängnißftrafe abzufeben;
188
in Erwägung, daß babingegen mit Rückſicht auf
die perfönliden Berbältniffe ves Inculpaten, die Art
und Weife ver Begehung des vorliegenden Vergehens
und die Größe des zugefügten Schadens, uneradptet
der demnächſt ſtattgehabten Entſchädigung des Dams
nificaten, nur bie Erkennung einer größeren Geld»
firafe ald dem zur Beftrafung vorliegenden Vergeben
entſprechend erjcheint,
dahin für Recht erfannt:
daß der Inculpat Jacob Lau megen volofer
Beſchädigung fremden Eigenthums in eine
innerhalb 4 Wochen an die Königl, Amtftube
einzuzablende event. mit 2ötägigem Gefängniß
bei Wafler und Brod abzubüßende Brüche
von 160 ** zu verurtbheilen und zur Erftattung
der Unterfuhungsfoften, fo weit er des Ders
mögens, ſchuldig lei.
Der verurtheilte Inculpat ſupplicirte gegen dies
Erkenntniß an das Holſteiniſche Obereriminalgericht,
erbielt aber bier den nacftebenven Beſcheid.
Auf Die mittelft Berichts des Steinburger Amte-
gerihtid vom 10. Mai d. J. biefelbft eingegangene
Supplicationsfarift des Obergerichtsadvocaten Kracht,
als Defenfors des Höferd Jacob Pau in Brodvorf,
betreffend Aufbebung des vom Amtsgericht
am 27. März d. I. wider den Eupplicanten
wegen bolofer Beihävigung fremden Eigen
ıhums abgegebenen Etraferfenntniffes ſ. w. d. a.,
wird dem Supplicanten,
in Erwägung, baß berjelbe, wie in den Entſchei—
dungsgründen des angefochtenen Erfenntniffes zur
Genüge nadgemiefen und von dem Defenfor aud
nicht weiter beftritten worben, für überführt zu ers
adten ift, im Sommer 1857 heimliher Weife vers
fhiedene dem Höfer Janß in Brodvorf gebörige
Stangen Butter bei der Verſchiffung nad Altona mit
einer Flüffigfeit verjegt zu haben, worurd die Butter
in dem Grade verborben ift, daß fie ald Echmiere
bat verfauft werben müffen, und daß nad den Ers
gebniffen der Unterfuhung eben jo unzweifelhaft das
Motiv diefer Handlung in dem Wunſche zu ſuchen ift,
die Concurrenz des Janß beim Auffauf der Butter
los zu werden;
in Erwägung, daß der Defenfor dagegen bervor:
gehoben bat, daß eine folde Handlungsweiſe durch
fein allgemeines oder ſpecielles Gefeg mit öffentlicher
Strafe bedroht fei und daher nah tem Grunpfag
nulla pona sine lege überall feine Veranlaffung zur
Einleitung eines Eriminalverfahrens vorgelegen habe;
in Erwägung, daß allerdings in der Doctrin
Zweifel darüber obwalten, ob und wie weit bie geirg-
lihen Beftimmungen binfigtlid der Beftrafung ver
Beſchädigung einzelner Sachen auszudehnen feien, daß
aber der Anſicht derjenigen Rechtslehrer der Vorzug
zu geben ift, die fi dafür ausfpreden, daß bolofe
Beſchädigungen fremder Sachen, wenn fie von einiger
Bedeutung find und unter erſchwerenden Umſtänden
begangen werben, eriminell zu beftrafen find;
in Erwägung, daß nun einerfeits, abgeſehen von
dem mittelbaren Schaden, mweldben der Höfer Janß
erlitten baben mag, deſſen Verluft an dem Preife ver
serfandten Butter circa 70 PB R.⸗M. beträgt, und
daß andererfeits die Verwerflichfeit des Motivs, fo wie
die große Gefährlichkeit der Hanplungsmweife des Sup⸗
plicanten Mar vorliegt, fo daß die Erfennung einer
eriminellen Strafe wider ibn in jeder Hinficht gerecht⸗
fertigt erſcheint;
bievdurh von Obercriminalgerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obercriminalgerichte zu Glückſtadt, den 20. Juni 1861.
Als der Supplicant ſich nun noch weiter an das
Königliche Oberappellationsgericht wandte, ward ihm
auch von dieſem unterm 7. December v. J. mit Be—
ziehung auf die dem Beſcheide des Obercriminal-
gerichts vorangeftellten Entſcheidungsgründe und in
Erwägung, daß das erfannte Strafmaaß feinem Vers
ſchulden entſpreche, ein abſchlägiger Beſcheid zu Theil,
Allerhoͤchſt privilegirte
olſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
25. Stüd.
Den 25. Juni 1862.
Entfheidungen.
Fiscaliſche Anklage wegen Hochverraths und
Eidesbruchs. — Competenz der Gerichte
zur Aufhebung der verfügten Suäpenfion
des Angeflagten.
J. Sachen des Oberſachwalters Juſtizrath Ford
hammer im Auftrage des Königl. Miniſteriums für
die Herzogthümer Holſtein und Lauenburg, ex officio
Anflägerg,
gegen
den Advocaten Theodor Heinrih Wilhelm Lehmann
in Kiel, fiscaliſch Angeflagten,
wegen Verfuhs zum Hochverrath und Eides⸗
bruchs,
ergeben die Acten:
Der Angeklagte hat als Ausſchußmitglied des
Deutſchen Nationalvereins die Holſteiniſchen Mitglie⸗
der dieſes Vereins zu einer Verſammlung in der
Kieler Harmonie auf den 13. Januar v. J. eins
geladen. In diefer Berfammlung, in welder etwa
120 Perfonen erfhienen find, bat er eine von ibm
ſelbſt verfaßte Refolution vorgelegt und zum Beitritt
aufgefordert, worauf dieſe Refolution nad einiger
Dieeuffion von den fänmtliden Anweſenden einftins
mig befchloffen worden if. Nach dieſem Befchluffe
erfennen die Mitglieder des Deutſchen Nationalvereins
im Herzogthum Holflein, indem fie dem von ber
Generalverfammlung des Bereind am 4. September
1860 aufgeftellien Programm ver ftaatlihen Einigung
Deutſchlands unter Preußens Führung rüdhaltlos
beitreten, es in Ausführung dieſes Beichluffes für
ihre befondere Aufgabe, auf bie Wieverherftellung
und meitere Ausbildung der alten Berbindung
Schleswigs mit Holftein und auf den engften Ans
ſchluß an bad centralifirte Deutſchland mit allen
gefeglihen Mitteln hinzuwirken.
Das Königl. Minifterium für die Herzogthümer
Holflein und Lauenburg hat in Beranlaffung diefer
Vorgänge den Advoraten Lehmann zunähft am 17.
Januar v. J. von der Praris fuspenpirt und fodann,
nachdem derſelbe in einer vor dem Kieler Magiftrat
am 7. Juni v. J. ftattgehabten Vernehmung feine
vorerwähnte Berheiligung an dem gefaßten Beſchluſſe
nicht in Abrede geftelt hatte, das Königl. Holfteinifche
Oberſachwalteramt mit der Erhebung einer fiscalifchen
Anklage wider ihn beauftragt.
In der in Folge deffen von dem Oberfacdhmwalter:
amt eingereichten Klage ift bemerkt: ver Beſchluß der
Holſteiniſchen Mitglieder des Deutfhen National-
vereind vom 13. Januar v. 3. miderftreite geradezu
der Allerhöchſten Befanntmahung vom 28. Januar
1852, infofern nur die dort genannten nicht politis
fhen Einrihtungen und Anftalten den beiden Herzog.
thümern gemeinfchaftlich verbleiben follten, und fünne
feinem natürliden Zufammenhange nah nur dahin
aufgefaßt werben, daß die Holfteinifchen Mitglieder
des Nationalvereind es gleichfalls als ihre Aufgabe
25
J 190
betrachteten, für das Herzogthum Schleswig einen
Anſchluß an das unter Preußens Führung centralis
firte Deutfhland herbeizuführen, mitbin eine die
fouverainen Rechte des Königs befchränfende Bers
änderung der ftaatörechtlihen Stellung bes Herzog.
tbums Schleswig zu bewirfen. Da nun die Rechts—
widrigfeit des nad jenem Beihluß zu erftrebenden
Zieles jede rechtliche Bedeutung des Reſervates, daß
daſſelbe nur mit gefeglihen Mitteln erfirebt werben
folle, vernicte, jo babe der Bellagte, welder den
Borfig in der gedachten Verfammlung geführt und
die Refolution entworfen babe, fi) des Verſuchs des
Hochverraths ſchuldig gemacht.
Der Angeklagte ſei mit einer Beſtallung als Advocat
für das Herzogthum Holſtein, ſo wie mit einer Con—
ceffion zur Treibung ver Notariatsgeſchäfte in ven
Herzogthümern Holftein und Lauenburg begnadigt,
außerdem fei ibm durch Allerhöchſte Refolution vom
13. Auguft 1857 die Erlaubniß zur Advocatur in
dem Herzogtbum Yauenburg eribeilt worden. Bor
Ausbändigung ver Arvoratenbeftallung fei von ihm
unterm 20. Juni 1853 der der Klage im Original
angelegte Homagialeid abgeleifte, in mweldem von
ihm gelobt worden:
„nach allen Kräften und Bermögen darüber
zu fein, damit Ihro Königlihen Majeftät
Spuverainität und Erbgerechtigkeit über Ihro
Königlihen Majeftät Lande und Reiche une
veränderlih erhalten und auf Ihre Königlichen
Majefät rechtmäßige Erbfucceffores fortgepflangt
werde”,
und ferner:
„Ih will nicht geftatten oder zulaffen, daß
Jemand, wer es auch fein möge, bamiber
einigermaaßen beimlih oder öffentlich etwas
Sefährlihes vornehme, rede oder handele.”
Durch fein Verhalten in der am 13. Januar v. J.
in Kiel abgebaltenen Berfammlung, weldes eben auf
eine Beihränfung ber dem Könige zuftebenden
Souverainitätsrechte in einem Theile feines Landes
abziele, babe der Angellagte dem Inhalte dieſes Eines
zuwider gehandelt. Mit dem Verſuch des Hochverraths
coneurrire alfo das Verbreden des Eidesbruchs.
Die Strafe fei für diefe beiden Verbreden nad
der Prarid eine arbitraire. Da die Verſuchshand—
lungen des Angeflagten entferntere feien, werde für
den Verſuch des Hochverraths eine Feſtungsſtrafe von
balbjähriger Dauer als angemeffen erfcheinen, während
der Eidesbruch im vorliegenden Fall mit dem Verluft
der dem Angeflagten verliehenen Anvocatenbeftallung
zu ahnden fein dürfe,
Der Antrag der Klage ift auf ein Erfenntniß des
Inhalts gerichtet:
daß der Angeflagte wegen Berfuhs bes Hoch—
verratbs und Eidesbruchs zu einer balbjährigen
Feſtungsſtrafe zweiten Grades zu verurtbeilen
und der ihm ertbeilten Advocatenbeſtallung, fo
wie der ihm verliehenen Notariatsconceffion für
verluftig zu erflären, auch ſchuldig fei, vie
Koften des Proceſſes zu erftalten.
Der fiscalifh Angeklagte bat biegegen in feiner
Bernehmlaffung im Weſentlichen Folgendes vorge:
bracht:
Unter den Begriff des Hochverraths fielen nicht
alle und jede Handlungen, welde darauf abzielten,
die Berfaffung des Staats zu verändern, fondern es
gehöre nothwendig dazu, daß die Erreihung dieſes
Zwedes auf rechtswidrige Weife erftrebt, daß andere
ald die gefeglihen Mittel dazu angewandt würden;
bierüber fei unter den Rechtslehrern feine Meinungs:
verſchiedenheit. Nun fei es in der Refolution aus
drücklich bervorgeboben, daß nur geſetzliche Mittel
angewandt werden follten, um das Ziel zu erreichen,
weldes fie binftelle. Die Abfaffung ver NRefolution,
ihre Verlefung in der Berfammlung der Vereinsmit⸗
glieder, ihre Begründung in der Discuſſion und die
Aufforderung zum Beitritt, alfo diejenigen Mittel,
welche ber Beklagte zunächſt praftiihd angewandt
babe, um im Sinn der Refolution gu wirfen, gingen
nicht über das Maaß einer gefeglihen Agitation durch
Einmwirfung auf vie öffentlihe Meinung und Verbreis
tung politifcher Ueberzeugung hinaus. Es feble alfo
bier für die Anwendung des Hochverrathöbegriffs an
einem wefentlihen Theile des Thatbeftandes und die
Anklage erweife fi dadurch ſchon im Allgemeinen ale
unbaltbar,
Näher fei diefelbe dadurch motivirt, daß die Re—
folution vom 13. Januar v. J. ver Allerhöchſten
Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 widerſpreche
und eine die fouverainen Rechte des Königs beſchrän—
fende Veränderung der flaatörechtlihen Stellung des
Herzogtums Schleswig anftrebe.
191
Daß die Refolution mit der Allerhöchſten Bekannt⸗
machung in Wiverſpruch ftehe, fei umbeftreitbar, aber
auch unerfichtlih, wie dieſer Widerſpruch binreichen
folle, fie als ftrafbar erfcheinen zu laffen,
Die Anklage [heine anzunehmen, daß bie Aller
höchſte Befanntmahung vom 28. Januar 1852 ein
definitives Berfaflungsgefeg fei. Selbſt wenn dies
der Fall wäre, würde doch eine auf ihre Aufhebung
ober Abänderung gerichtete Thätigfeit nur unter ber
Boraudfegung verbrecheriſch fein, daß diefes Ziel auf
rechtewidrigem Wege, durch unerlaubte Mittel, erreicht
werden ſolle. Die Bekanntmachung fei aber aud
überall nicht ein befinitives Verfaſſungsgeſetz. Biels
mehr beftehe die ſtaatliche Selbftftänvigfeit der Herzog⸗
thümer und ihr Recht auf untrennbare Berbinpung,
wenn nit in factiſcher Wirkfamfeit, doch rechtlich
unangetaftet fort. Die Regierung babe durd die
Allerhöchſte Befanntmadung, melde nur das Pros
gramm einer Umgeftaltung der ſtaatlichen Organifation
aufftelle und daneben einen proviſoriſchen Uebergangs⸗
zuftand fchaffe, ebenfowenig das Verfaſſungsrecht der
Herjogthümer ändern wollen, wie fie durch biefelbe
die angeftrebten Beränderungen in rechtsgültiger Weife
babe berftellen fönnen. Sofern aljo die Refolution
der Befanntmahung widerfprede, liege ihr nur das
Beftreben zu Grunde, einen anerfannt und unzweifels
baft proviforiihen Zuftand durch Wienerherfiellung
des alten Rechts zu erfegen, welches Niemand als
verbrecherifch werde bezeichnen wollen.
Was die zufolge der Refolution zu erftrebende
Veränderung der ſtaatsrechtlichen Stellung des Herzog
thums Schleswig betreffe, fo begegne die Anflage dem
Einwurf, daß der Hochverrathsbegriff auf eine ger
fegliche Agitation für diefen Zwed feine Anwendung
finden fünne, mit der Bemerfung, daß die beabfichtigte
Berfaffungsveränderung eine Beſchränkung der Sou⸗
verainität Sr. Majeftät des Könige involvire und
daß die Rechtswidrigkeit des Ziele jede rechtliche Bes
deutung des Refervats, daß dafjelbe nur mit den ges
feglihen Mitteln erftrebt werben folle, vernichte. Hier
könne nur der Gedanfe zu Grunde liegen, daß bie
ausgefprodene Abficht überall auf rechte und vers
foffungsmäßigem Wege nicht erreihbar fei. Wäre
wirflih eine Beſchränkung der fouverainen Stellung
des Herzogthums Schleswig rechtlich unmöglihd und
der Angeflagte wollte dies Ziel mit ben gefeplichen
Mitteln, welde ihm zur Anbahnung von Verfaſſungs⸗
änderungen zu Gebote ftänden, zu erreichen fuden,
fo würde daraus einfah nur folgen, daß er feine
Kräfte an eine unmögliche Aufgabe verſchwendete,
feineswegs aber, daß er beabfichtige, zu andern rechts⸗
widrigen Mitteln zu greifen. Aber aud ver biefer
verfehlten Schlußfolgerung der Anklage zu Grunde
liegende Gedanfe fei ein irriger. Warum die erftrebte
Uebertragung von Hoheilsrechten auf die Krone Preus
Ben nicht auf verfaflungsmäßigem Wege, durch einen
Verzicht des Landesherrn und die Zuftimmung der
Landesvertretung follte geſchehen fünnen, dafür fehle
es in der Klage an jeder Begründung. Die Natur
der Dinge, jo wie Theorie und Praris des heutigen
Staatsrechts, widerftritten auch ganz entfchieden der
von dem Königlichen Oberſachwalteramt aufgeſtellten
Doctrin.
Zur Zurüdweifung der Anklage wegen des Eides⸗
bruchs genüge der Dinweid darauf, daß nad ber
bisherigen Ausführung der Angeklagte fih des Hoch⸗
verraths nicht fchuldig gemacht habe, da eine Beftras
fung wegen Bruchs des Homagialeides für fid, ohne
die Concurrenz eined andern firafbaren Vergeben,
nit vorfommen fönne. Der promifforiihe Eid bes
ftärfe überhaupt nur an fih ſchon rechtlich begründete
Verpflihtungen, namentlich) fei es anerfannt, daß durch
die Leiſtung des Huldigungseided fein neues Rechts—
verhältniß erzeugt und Feine neue Verbindlichkeit über-
nommen, fondern nur das Unterthanenverhältniß in
folenner Weife anerfannt und den durch daſſelbe obnes
bin begründeten Verpflichtungen eine weitere wefentlich
moralifhe Garantie gegeben werde.
Es liege durdaus fein Grund zu der Annahme
vor, daß unfer Homagialeid ein Mebreres enthalten
follte. Zwar beziehe derſelbe in der Faffung, in wel:
her der Angeklagte ibn abgelegt habe, fi zugleich
auf die amtlichen Verpflichtungen und werde in diefer
Faſſung nur von Beamten, zu denen in biefem Sinne
auch die Advocaten gerechnet feien, geleifte, Aber
eine befondere Beamtentreue gebe es nicht, indem,
abgefehen von den fperiell auf die Führung des Amtes
fi) beziehenden Berbindlichkeiten, der Beamte zu dem
Staat in feinem weiter gehenden Berpflictungsvers
bältniß, ald die übrigen Staatsbürger, ſtehe. Man
dürfe baber nicht auf die in dem Homagialeide ent-
baltenen Phrafen befonderes Gewicht legen und aus
192
ihnen felbfiftändige Folgerungen ziehen. Der Aus—
drud „Souverainität” fei in demfelben erfichtlidh, ba
diefer Eid in dem Herzogthum Holftein über ein hals
bes Jahrhundert, ehe es durch die Auflöfung des
Deutfchen Reiches fouverain geworden, allgemein zur
Anwendung gefommen fei, nicht im ſtaatsrechtlich tech⸗
nifhen Sinn, fondern -ebenfo wie das jegt geſtrichene
„absolutum dominium‘‘ mit der daneben flehenden
Erbgerechtigfeit gleichbedeutend gebraudt, um vie
Stantögewalt zu bezeichnen, wie die ganze Formel
nur eine Umfchreibung ded Begriffs der Unterthanens
treue im Geſchmack des fiebzehnten Jahrhunderts, aus
dem fie ſtamme, bezwecke.
Der Pflicht des Unterthanen widerftreite es aber
keineswegs, mit den Mitteln, welde ihm die Staatd-
ordnung biete, auf Verfafiungsänderungen, freien fie
aud von noch fo tief greifender Art, hinzuwirken, und
fo wie es dem Landesherrn zuftehe, eine Beſchränkung
feiner Souverainität auf dem verfaffungsmäßigen Wege
durchzuführen, fo fei ed auch ein Recht und, bei ge⸗
wonnener Ueberzeugung von der dringenden Noth—
wendigfeit einer folden Beränderung, eine Pflicht des
Untertbanen, mit den Mitteln gefeglicher Agitation
dafür zu fireben, daß bie gleiche Ueberzeugung im
Landesherrn und in den übrigen verfaffungsmäßigen
Drganen der Gefeggebung hervorgerufen und daß fo
den ſchweren Uebeln vorgebeugt werde, welde daraus
entfprängen, wenn nicht rechtzeitig die beffernde Hand
ber Reform an das Staatsgebäude gelegt werde.
Nur diefer Pflicht fei der Angeflagte nachgekommen,
getreu der Zufage, welde er im Homagialeid geleiftet,
babe er damit nur fich beftrebt: „Ihro Königl. Mas
jeffät Nugen und Beftes zu befördern, Echaden und
Nachtheil aber zu hindern und abzuwenden.”
Der ſchließliche Antrag der Bernebmlaffung geht
babin: „ed möge für Recht erfannt werben:
daß das Königl. Oberſachwalteramt mit der
erhobenen Klage abzumeifen und ſchuldig fei,
dem Angeflagten die Koſten diefes Proceſſes,
des. et mod. salva, zu erftatten, unter Aufs
bebung der gegen den Angeflagten verhängten
Suöpenfion von der Advocatur.
Nachdem ſodann in dem dazu anberaumten Termin
bis zur Duplif mündlib verhandelt worden ift, ftebt
zur Frage: ob die erhobene Anklage für begründet
zu erachten if.
In Erwägung nun, daß, da die Verlegung ber
Rechtsordnung das wefentlihfie Moment bes Ber:
brechensbegriffes ift, ein Hochverratb fo wenig wie
irgend ein anderes Verbrechen durch Handlungen
verübt werben fann, welde innerhalb der Echranten
des Geſetzes ſich bewegen;
in Erwägung aber, daß die Holſteiniſchen Mit:
glieder des Nationalvereins in ihrem am 13. Januar
v. 3. gefaßten Beſchluſſe ausprüdlih erflärt haben,
auf das von ihnen zu erfirebende Ziel der Wieder:
berftellung und weitern Ausbildung der alten Vers
bindung Schleswigs mit Helftein und des engflen
Anſchluſſes an das centralifire Deutſchland mit
allen gefegliden Mitteln hinwirken zu wollen
und daher, da ein dieſem Beſchluſſe entſprechendes
alſo geſetzliches Handeln als ein erlaubtes erſcheinen
würde, ed dem fiscaliſch Angeklagten nicht als eine
verbrecheriſche Handlung zur Laſt gelegt werden kann,
daß er die in Rede ſtehende Reſolution verfaßt, ſie
ber von ihm berufenen Verſammlung der Bereins—⸗
mitglieder vorgelegt und zum Beitritt zu felbiger auf
gefordert bat;
in Erwägung, daß die biegegen vorgebradhte Bes
bauptung der Anklage, daß die Rechtswidrigkeit des
nad jenem Beſchluß zu erftrebenden Ziels jede recht⸗
lihe Bedeutung des Refervates, daß baffelbe nur mit
geſetzlichen Mitteln erfirebt werben folle, vernichte, nur
dann al& begründet erfchiene, wenn ſich behaupten
ließe, daß die ald das zu erfirebende Ziel bingeftellte
Beränderung beflebender Berfaffungsverbältniffe, ins
befondere die Befchränfung der Souverainität bed
Regenten, nur mit Verlegung der Rechte des Letztern
und nicht aud in recht⸗ und verfaffungsmäßiger Weile
geſchehen Fönnte;
in Erwägung aber, daß dieſe Behauptung fomohl
anerfannter Theorie wie aud der Praris des Staatd-
rechts widerfpridt und es baber nad dem bisher
Bemerkten als nicht zweifelhaft erfcheint, daß der fid-
caliſch Angeflagte des Verſuchs bed Hochverraths nicht
für fhuldig zu erachten ift;
in Erwägung fodann, daß der Huldigungseid nad
anerfanntem ſtaatsrechtlichen Grundfag nur als eine
Beftärfung der dem Unterthanen obliegenden Pers
pflihtung zum ftaatsbürgerlihen Geborfam und zur
Untertbanentreue zu betrachten ift und baber feine
Verpflichtungen ſchafft, die nicht fhon durch das Un⸗
terthanenverhältniß gegeben find, hierin auch feine
Aenderung eintreten Tann, wenn mit biefem Eibe ein
auf die gewiffenhafte Beobadtung amtlicher Pflich⸗
ten ſich beziehender Dienfteid in Verbindung gefept
worden ifl, wie denn aud nad dem Ausſpruch be-
währter Rechtslehrer der Hultigungseid nur gebrochen
wird, wenn bie Unterthanentreue durch ein beſtimmtes
anbermweitiged Verbrechen verlegt ift;
in Erwägung, daß daher aud in ben Beftimmuns
gen bed von dem fiscalifh Angeflagten geleifteten
Homagialeides, auf welche die Anflage zur Begrüns
dung bed Borwurfs des Eidesbruches fih berufen
bat, nur eine eiblihe Anerfennung und Beftärfung
der aus der Unterthanentreue fi) ergebenden Bere
pflichtung des Unterthanen zur Aufrechterhaltung und
Beihügung der Eouverainität des Regenten gegen
jeben rechtöwibrigen Angriff auf felbige erblidt, nicht
aber durch biefelben zu reinem Berbrechen geftempelt
werben fann, wenn ein Unterthban mit gefegliden
Mitteln auf eine Beſchränkung der Eouverainität
feines Landesherrn hinzuwirken verſucht, melde Ber
fhränfung, fo wie fie einestheild, da ein geſetzliches
Handeln vorausgefegt ift, nur mit der freien Zuftims
mung des Regenten würde geſchehen Fünnen, fo aud)
anderntheild unter Umftänden möglicher Weife durch
das wahre Intereffe des Pandesherrn nicht weniger
als des Landes geboten ift;
in Erwägung, daß demzufolge der Advocat Leh⸗
mann aud von ber Anflage des Eidesbruchs freizu⸗
fprechen, daher die ganze wider ihn erhobene Anflage
ald unbegründet zu verwerfen und in Folge befjen
ber ex officio Anfläger zur Erftattung der durd das
ftattgehabte Verfahren angeurfachten Koften zu vers
urtbeilen iſt; und
in Erwägung, daß mit der erfolgenden reis
prebung die in Bezug auf bie einzuleitende Unters
uchung verfügte polizeilihe Maafregel der Euspens
on von der Prarid hinwegfallen muß;
wird auf eingelegte Receffe und ftattgehabte
ründliche Berbantlung hiedurch von Dbergerichtd-
wgen, unter Aufhebung der über ben fiscalifh Ans
Hflagten verhängten Suspenfion von der Praris, für
Rcht erfannt:
daß der fiscalifh Angeflagte, Advocat Theodor
Heinrih Wilhelm Lehmann in Kiel, von der
gegen ihn wegen Berfuhs des Hochverraths
19
und Eidesbruchs erhobenen Anflage freigus
ſprechen, das Königl. Holfteinifhe Oberſach⸗
walteramt in qual. qua auch ſchuldig ſei, dem⸗
ſelben die durch das ſtattgehabte Verfahren
ihm angeurſachten Koſten, deren Verzeichnung
und Ermäßigung vorbehältlich, binnen Ord⸗
nungsfriſt zu erftatten.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 20. Februar 1862,
Auf das wider dieſes Urtheil vom DOberfadhwalters
amte eingelegte Rechtsmittel ber Appellation ift nach—
ſtehender Beſcheid erfolgt.
Aamens Fr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 17. April d. J. hieſelbſt eingegangene
Appellationsſchrift in Sachen des Juſtizraths Ober⸗
ſachwalters Forchhammer in Kiel im Auftrage des
Miniſteriums für die Herzogthümer Holſtein und
Lauenburg, Anflägers, jetzt Appellanten,
wider
den Advocaten Theodor Heinrich Wilhelm Lehmann
in Kiel, Angeklagten, jetzt Appellaten,
wegen Verſuchs des Hochverraths und wegen
Eidesbruchs, jetzt Appellalion gegen das Er—
kenntniß des Holſteiniſchen Obergerichts vom
20. Februar d. %.,
wird,
in Erwägung, baß in ber vom Angeflagten ver-
faßten und der von ihm berufenen Verfammlung mit
ver Aufforderung zum Beitritt vorgelegten, auch von
Lepterer einftimmig angenommenen Refolution aus—
geſprochen if: „daß die Mitglieder des Deutfcen
Nationalsereins im Herzogthum Holftein, indem fie
dem von der Generalverfammlung des Vereins am
4. Erptember 1860 aufgeftellten Programm ber
ſtaatlichen Einigung Deutfhlands unter Preußens
Führung rückhaltlos beitreten, es in Ausführung
dieſes Befhluffes für ihre befondere Aufgabe erken—
nen, auf die Wiederberftellung und weitere Ausbildung
der alten Berbindung Schleswigs mit Holftein und
auf den engften Anſchluß an das centralifirte Deutfche
land mit allen gefeglihen Mitteln binzumirfen ;“
194
in Erwägung, daß bie Deshalb dem Angeflagten
angeſchuldigten Berbreden des Verſuchs des Hoch⸗
verraths und des Eidesbruchs zu ihrem Thatbeftande
eine rechtswidrige Abficht erfordern, eine ſolche aber
aus der Refolution an fi mit Nothwendigfeit nicht
bervorgebt, indem die Worte berfelben der Annahme
entgegenftehen, daß für das Hinwirken auf das barin
bezeichnete Ziel andere als gefeglihe Mittel von dem
Angellagten in Ausfiht genommen find und die Ers
reihung des bingeftellten Ziels nit als überhaupt
rechtlich unmöglih erfcheint, aud fonft feine Thats
facyen vorliegen, die mit genügender Beftimmtheit
ergäben, daß in Wirklichkeit, ungeadptet der Erflärung,
daß die Erreihung des vorgeftedten Zield nur in
geſetzlicher Weiſe erftrebt werben folle, vom Angeflag-
ten die Betretung gefegwibriger Wege zu dem ger
nannten Zwede beabfichtigt worden;
in Erwägung, daß die Suspenfion des Angeflage
ten von der Prarid nach dem Inhalt des Minifterials
fhreibens vom 10. Juli v. J., wodurch das Holfteis
niſche Oberfahmwalteramt mit der Erhebung der fisca-
lifhen Anflage beauftragt worden, wegen ber Hand»
lung erfolgt ift, welde den Gegenftand ter Anklage
bildet, daber ald eine proviforiihe Maaßregel in
Beziehung auf das Anflageverfahren aufgefaßt wers
den muß und mithin das Gericht, weldes darüber
zu erfennen bat, ob ver Angeflagte fi der ihm ans
geſchuldigten Verbrechen ſchuldig gemadt habe, auch
dazu berufen iſt, mit dem freiſprechenden Erkenntniß
die Suspenſion aufzuheben; und
in Erwägung, daß es an einem zureichenden
Grunde für die beantragte Abänderung des ange—
fochtenen Erkenntniſſes in Betreff des Koſtenpunktes
fehlt;
biemit j
ein abfchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koſtenrechnung des Oberſachwalters wird auf
278 80 4 RM. beſtimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tionsgericht zu Kiel, den 14. Juni 1862.
—r r — —
Das auf einen ungewiſſen Fall geſchloſſene
Geſchäft im Bemeiderfenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
(Hortfegung.)
Nur ein Punkt, welchen bie Gloſſe ebenfalls er:
wähnt, ift bier noch zu erwähnen: Welche procefiua-
lifhe Folge entfpringt aus der in ber Gloſſe vertre
tenen Entſcheidung der Controverſe? Die Antwort
ergiebt fi unfered Bedünkens fehr einfah: Der
Kläger bat dasjenige zu bemweifen, was er zu brs
weifen haben würde, wenn der Bellagte fih in ans
derer Form verneinend eingelaffen hätte. Zur Füb-
rung folhen Beweiſes fliehen ihm bdiefelben Beweis:
mittel in derſelben Art zu Gebot, wie bei jeder
verneinenden Einlaſſung. So antwortet auch die
Gloſſe: sed econtra videtur negasse puritatem, nisi
actor probet puritatem*) — vel extitisse conditionem.
Den legten Beweis verftattet die Gloffe offenbar aus
dem Grunde, weil ein bevingtes Geſchäft existente
conditione ebenfo begründet und wirffam ſcheint, ald
ob es nie bedingt geweſen. Unger, Syſtem tes
Defterreihifhen Privatrechts, Bd. 2, 1. 1, äußert,
„daß der Kläger nah Oeſterreichiſchem Recht
replicando Erfüllung der Bedingung behaupten fünne
und in folhem Falle zum Beweis diefer Behauptung
zuzulaffen fei, da Kläger aud fo das gleiche Klag-
fundament beibehalte und Bellagter Gelegenheit in
der Duplif babe, fi darüber zu erflären.“ Cef. Holf.
Anz., 1857, ©. 334, Abfag 1; entgegengefegter
Anſicht it R. Schneider, 1.1.9 8 und namentlich
$ 10, NB. 136.) Uns fcheint die Replik, daß dir
Bedingung erfüllt fei, wenn aus einem einfachen Gr
ſchäft geflagt ift, unzuläffig, weil darin eine mutat»
libelli liegen dürfte. Sreilih, wenn Beflagter fi
biefe mutatio libelli gefallen laffen will, fann var
Richter Nichtd dagegen erinnert werben. Die er
*) Puritas, d. h. „bad Geſchäft an ſich“, nicht, wie sir
ed mwenigftend verftehen möchten, die „Unbedingthit‘
bed Geſchäfteb; Geſterding, 1. 1. p. 152, übercht
und verftcht puritas freilich ald „Lnbebingtheit“, mas
aber philologiſch faum zu rechtfertigen fein dürft.
195
gegenftebende Beſtimmung bes Oeſterreichiſchen Rechts
ſcheint uns eine Begünſtigung des unvorſichtigen
Klägers zu enthalten.
$4
Die ältere Fiteratur mag auf ſich beruben, ba
in derfelben faum belangreihe Erörterungen über die
vorliegende Controverfe vorfommen dürften; dieſelbe
wird, fo weit und befannt, furgweg im Ginne ber
Glofje ohne weitere Deduectionen entfcieben; die mos
dernen Quriften dagegen baben unfere Controverfe in
Monographien und Handbüchern, in ausführliden
und furgen Darftellungen mit großem Eifer und oft
nit ohne ungehörige Leidenſchaftlichkeit befproden;
namentlich bei der Behandlung des fog. qualifieirten
Geſtändniſſes ift unfere Eontroverfe fpecieller behans
delt. Ueber die Literatur geben im Allgemeinen Aufs
Närung die Proceß- und Pandecten-Handbücher und
einzelne Monograpbien dieſer oder verwandter Cons
troverfen. Hier wirb es genügen, auf folgende Schrift⸗
fteler unfered Jahrhunderts binzumeifen: Weber:
Ueber vie Verbindlichkeit zur Beweisführung. 1804
0. ed. v. Heffter 1845). Nepomuf Borft: Ueber
die Beweislaft im Civilproceß CBorrede von Feuer:
bab) 1816 (2. ed. 1824). Gefterbing: Aus
beute von Nachforſchungen, 1819 und 1827 Cinters
eſſant dadurd, daß Geſterding für beide Anfichten,
zulegt für diejenige der Gloſſe geſchtieben bat). Beth—
mann-Hollweg: Verſuche, pag. 354, 1827, und
Rheinifches Mufeum, Jahrg. 3, 1829 (Beweis ver
Sufpenfivbedingung). Haſſe im Rhein. Mufeum,
Br. 3, 1329. 9. W. ©. Frande: Verfub über
das qualifieirte Geſtändniß im Civilproceh, 1832.
J. Knapp: Verſuch über den Begriff ver Erceps
tionen mit Rüdfiht auf die Beweislaſt, 1835.
J. A. Mid. Albredt: Die Erceptionen des Civil—
proceffeg, 1835. Kierulff: Theorie des gemeinen
Civilrechts, pag. 299, 1839. Götting: lieber das
Mefen der Eufpenfivbebingung in Zeitſchrift für Eis
vilrecht und Proceß, Neue folge, Bd. 1, 1845, und
befonderd gegen Hänel’s Arbeit gerichtet: Ueber die
Beweislaft beim qualif. Geftändniß, ibid. Bv. 3, 1847.
Hänel: Zeitfhrift für Eivilreht und Proceß, Neue
Folge, Br. 1, 1845. Bradenböft: Ardiv für
civiliſtiſche Praxis, Bd. 22, 1849. Th. L. v. Hels
molt: Beitrag zur Lehre des Unterſchiedes von Klag⸗
ableugnung und Einreben, 1849. Robert Schnei—
der: Ueber die Bemeislaft in dem Falle, wenn der
Beklagte behauptet, es fei unter einer Suſpenſiv—
bedingung rontrabirt worden Geitſchrift für Rechts—
pflege und Verwaltung zunähft für das Königreich
Sachſen, Neue Folge, Bd.9, pag. 1), 1851; Einert
(gegen Schneider), ibid. pag. 193; Hänel (eben—
falls gegen Schneider), ibid. pag. 385; Robert
Schneider: Noch einige Worte (gegen Einert und
Hänel), ibid. pag. 399. Wepell: Epftem des ors
dentlihen Civilproceſſes, $ 19, 1854. Fitting: Ardiv
für civiliſtiſche Praxis, 1856. Reinhold: Zeitfrift
für Eivilreht und Proceh, 1856. Holſteiniſche
Anzeigen, 1857, ©. 332. Langenbed: Die Bes
weisfühbrung, 1858. Joſeph Unger: Syſtem des
Defterreichifchen allgemeinen Privatrechts, Bo. 2, $ 129,
pag. 572, 1859. Bolgiano: Zeitfchrift für Eivile
recht und Proceh, Neue Folge, Br. 16 (Zur Lehre
som aualif. Geſtändniß), 1859. 3. Maren: Ueber
Beweislaft, Einreden und Erceptionen, 1861.
Genannt werben mögen noch v. Eavigny,
Puchta, Wächter, v. Rinde, Baier, Heffter,
Arndts, v. Bangerow, v. Keller als beveutende
Auriften, deren Anſichten über unfere Controverfe
mindeſtens nicht gleichgültig erſcheinen.
Gegen die Anficht der Gloſſe haben ſich unter
den Genannten entfhieden; Berbmann=Hollmeg,
Kierulff, Einert, Savigny, Puchta, Wächter,
v. Bangerow, 3. Maren; der Anficht der Gloffe
buldigen im Ganzen die übrigen nambaft gemachten
Auriften, mit Ausnahme von Hänel, welder eine
ganz eigenthümliche Meinung vertritt; und auffallend
ift ed, daß die meiften Gegner ber von ber Gloſſe
vertretenen Anſicht Civiliſten, nicht Proceſſualiſten
ſind.
Wenden wir und nun zu einer eingehenderen Ers
Örterung der Entfcheidungen unferer Controverfe und
der Hauptgründe, welde für viefelbe angeführt find.
85.
Beide Hauptanſichten über unſere Streit—
frage ſind mit einem großen Aufwand vonScharfſinn ver⸗
treten worden; je tiefer die Juriſten aber in den Grund die⸗
ſer Streitfrage einzudringen ſuchten, deſto weiter geriethen
196
oft die Anhänger derfelben Anfiht aus einander,
fie verftanden einander nicht mehr — fo daß ſich bier,
wie fo oft bei den menſchlichen Forſchungen, der
Mythus vom Babplonifhen Thurmbau erfüllte; Ver⸗
wirrung der Sprade tritt da ein, wo ber Verſuch
gemacht wird, über die und einmal gegebenen Prins
eipien hinaus lediglich auf den eigenen Berftand hin
zu beweifen, ohne Rüdfidt darauf, daß eine Einigung
über Prineipien vorher erzielt werben muß, bevor eine
Einigung in den Refultaten denkbar if. Alenthalben
in den Behandlungen diefer Streitfrage begegnet man
dem Borwurf, die Gegner wie die Anhänger einer
Anſicht ftügten ihre Deductionen auf Borausfegungen
(petitiones principii); ſelten bezeichnet ein Schrift⸗
fteller feine Anfiht als eine folde, für welde eine
beflimmte VBorausfegung (petitio principii) das noth⸗
wendige Fundament des gemeinfamen Berftändniffes
bildet,
Die Anſicht derjenigen Rechtslehrer, welde
der Partei, die ein negotium conditionale dem Ans
fprud aus einem negotium purum entgegenftellt, ven
Beweis bed negotium conditionale auflegt, fol zunächſt
berüdfichtigt werden und zwar möge Bethmann—
Hollweg als ein Hauptvertreter dieſer Anfiht voran
geftellt werben; denn bie älteren Anhänger derfelben,
wie Claprotb, find weniger glüdli in ihren Deduc⸗
tionen geweſen,
cf. Holft. Anz. 1. 1.
Bethmann-Hollweg baut feine Anfiht auf
folgended Argument: „Nicht derjenige bat zu bes
weifen, welder fih auf die aus bem Begriffe
eines Rechtes oder Rechtsgeſchäfts abgeleiteten Regeln
beruft, fondern derjenige, welder fih auf die dem
Begriff wiverfprehenden Ausnahmen beruft. Kläger
babe nur die im Begriff eines Rechtes oder
Rechtsgefhäfts liegenden Bedingungen zu
beweifen, daber 3. B. beim Eigenthum, Uebergang
dur Kauf, Schenfung ꝛc. nit Grobjährigfeit, Hand⸗
lungsfähigfeit, weil fie nicht zum Begriff des Eigen:
thums gehört, nit deswegen nicht, weil fie
präfumirt werben müßten. Zwar bie unbeding-
ten Geſchäfte feien wohl nicht die häufigeren (wie
Elaprotb will), nod würde eine Negative (Beweis
der Unbedingtheit von Seiten des Klägers) unerweis-
lich fein; aber der Kläger genüge feiner Beweispflicht,
wenn er bie allgemeinen Merkmale des be-
baupteten Gefcäftes beweiſt; der Beklagte, weldyer
eine Bedingung behaupte, füge rein neues
Merkmal binzu, wodurch der engere Begriff
eined bedingten Vertrages entftehe; der Kläger
alfo berufe fih auf vie Wirfung des Bertrages
überhaupt, auf die Regel, der Bellagte auf die
befhränftere Wirfung eines bedingten Vertrages,
die Ausnahme; ebenfo habe Bellagter nah bems
felben Prineip diejenigen Eigenſchaften ver ftreitigen
Sade zu beweifen, welde den Erwerb für den Klä⸗
ger gehindert haben follen G. B. Unveräußerlichfeit
als res dotalis oder litigiosa).
Aehnlich, doch minder ausführlid und methodiſch,
ſucht Gefterding diefelbe Anfiht 1819 zu begrüns
den, welche er 1827 völlig aufgab und zu widerlegen
ſuchte. 1819 argumentirte er, der Kläger babe nicht
die Abwefenheit aller Hinderniffe der Perfection des
von ibm eingeflagten Rechtsgeſchäftes Ca. B. nicht
Abweſenheit des Betruges, der Simulation, des Irr⸗
thums, der Minderjährigfeit) zu bemweifen, nicht alle
allgemeinen Borausfegungen des Gefhäftes; daher
babe er aud die Unbedingtheit nicht zu bemweifen, ba
die vorgefhügte Beringung nur ald Hinderniß
der Perfection zu betrachten ſei; Die entgegen-
geſetzte Anficht begeht den Irrthum, daß fie die
oh blos eingewandte) Bedingtheit des Ber:
trage, alfo daß er imperfect fei, vorausſetze.
(Dies äußern auch Kierulff und andere Yuriften.)
(Die Fortfegung folgt.)
| Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
26. Stüd.
Den 50. uni 1862,
Dad auf einen ungemiffen Wall geichloffene
Geſchäft im Beweiserkenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
(Hortfegung.)
Kieruniff argumentirt fo: er meine, daß ber
Beklagte die Abjchliefung des Nebenvertrages
beweifen müffe, aber nicht deswegen, weil diefe Ber
bauptung eine Einrede, fondern weil fie die ſelbſt⸗
fändige Behauptung einer Thatfache fei, woburd
der Beflagte die Unbegründetheit der Klage dars
thut. Die entgegengefepte Anſicht räume ein, ber
Kläger könne feiner Beweispfliht durd ein Docu—
ment genügen, weldes das Geſchäft darftelle, ohne
einer Bedingung zu erwähnen; hierdurch gerathe
aber jene Anſicht durchaus in Widerfprud
mit fi jelbf. Der Beflagte leugne den Grund
des Klagrechtes durch Behauptung ber Bedingung;
bis dahin, daß dies durch den Gegenbeweis bed
bedingt geſchloſſenen Vertrages erwieſen ſei, müſſe der
Richter urtheilen, daß die durch das Geſtändniß bes
wieſene Behauptung des Klägers den Anſpruch des—
felben begründe, und könne ihm deshalb nicht ben
Beweis aufbürden, daß der Vertrag nit unter einer
Beringung geſchloſſen worden. — Uebrigens, fagt
Kierulff, laufen die verſchiedenen Anfichten im
praetifhen Refultat auf eins binaus, obgleich fie
das nit Fönnten, wenn man fie conjequent
durdführte.
Puchta (Borlefungen, $99) äußert fih, nachdem
er die Begründung Beihmann-Hollweg's ale
falſch bezeichnet hat: der eigentlihe Grund für vie
Anſicht, daß der Bellagte die behauptete Bedingung
beweifen müſſe, fei ver: vie Frage falle unter die für
den Beweis von Rechtsgeſchäften geltende preesumtio
juris. Der Alleganı babe feinem onus probandi ge⸗
nügt, wenn er die das Rechtsgeſchäft bildenden Thats
ſachen bewiefen babe, Form und Inhalt, fo weit er
fi darauf berufe. Die Behauptung der Suſpenſiv—
bedingung fei die Behauptung eines befonderen
Mangels, den der ihn Behauptende beweifen müſſe.
Weitläuftig ift diefelbe Anfiht von Einert J. 1.
befonders gegen die Gegenbeductionen von Robert
Schneider behandelt. Nad einigen einleitenden all»
gemeinen Bemerkungen flellt Einert als Princip,
aus welchem dieſe nah feiner Meinung rein pros
cefjualiftiihe Controverfe zu entfcheiden fei, den Sag
des Paulus: „ei incumbit probatio, qui dieit, non
ei qui negat“ bin; vorber fei indeß bier die Frage
fo zu flellen: was ift im Proceh zu beweifen Cnidt:
wer bat zu beweifen)? die Antwort laute: facta sunt
probanda; nur facta und zwar ſolche, welde die
Partei vorbringe, habe fie regelmäßig au bemeifen.
Sei dies ridtig (und Schneider beftreite dieſe
Rechtsſätze nicht), fo fei ed unmöglich, ven Beflagten
mit dem Beweis der von ihm behaupteten Bedingung
26
198
zu verfhonen. Kläger klage nämlich aus einer Mb:
rede; dirfe räume Beflagter offenbar ein,
indem er ein neues Factum, die Bedingung,
zuerft vorbringe, um dadurch die Abrede zu
befeitigen; von den Gegnern (Schneider, Göt—
ting, Daffe 20.) ſelbſt werbe zugegeben, daß ein
doppelter Vertrag, alfo neben dem Hauptvertrag
ein befonderer Bertrag, ein Nebenvertrag, vor:
liege. Sei Died der Fall, fo fei das Erzählen des
zweiten Bertrages ein Grzäblen eined neuen
ſelbſtſtändigen Factums, weldes der Vorbringende
(is qui dicit), d. b. der Beflagte, zu bemweifen habe;
Beflagter bringe zuerft und felbfiftändig die Geſchichte
von der Bebingung vor, welde außerhalb des Klage—
vorbringens liege; dies Factum fei nicht durd ein
bloßes negando abgethan; es frei fein Leugnen
und laufe auch nicht auf ein Leugnen hinaus; es ſei
auf das Weſen, nicht auf die Form der Einlaſſung
zu ſehen; nehme man zwei Verträge mit den
Gegnern an, ſo laſſe ſich unmöglich darüber ſtreiten,
daß nur der Beklagte ven Nebenvertrag vor:
bringe, alfo mehrere Verträge behaupte, während
Kläger nur einen Vertrag behaupte, nämlich den—
jenigen, welden Bellagter ebenfalls ald Hauptvertrag
binflelle. Hier trete eine für vie Bemweislaft unbes
fireitbare und unbeftrittene presumtio juris ein:
„pluralitas non presumitur‘‘ (Mena-
chius de prasumtionibus, lib. 6, pr. 15, no. 2:
„principio dicendum est, pluratitatem probandum
esse ab eo, qui in ea fundamentum constituit‘.),
melde gleichbedeutend fei mit dem Sag des Paulus:
„ei incumbit probatio, qui dicit, non qui negat“,
ein Sag, welcher nicht nur im Proceß, fondern übers
all im Leben gelte.
Dies im Wefentliben Einert's Argumentation,
welcher manche wunderliche und verkehrte Dinge eins
gefügt find, die, von Schneider in feiner Gegens
ausführung jehr betont, bier außer Acht gelaffen
werden können. Am Schluß feiner Abhandlung
(pag. 246 1. 1) argumentirt Einert ebenfo wie
Kierulff gegen die entgegengefegte Anſicht aus der
BDeweisführung mit Documenten.
Es ift verfucht worden, im Vorftehenden den Stern
derjenigen Deductionen für die gegnerifhe Auffaflung
unferer Controverfe wiederzugeben, welche zu den beiten
gerechnet zu werden pflegen; die Wiederholungen in
denfelben und die nebenſächlichen Verkehrtheiten, welche
den eigentlihen Gang der Deduction nicht modifteiren,
baben wir, als gleichgültig für die legtere, nicht be
rüdfihtigt, da ed uns geſchienen, daß ſehr viele
Schriftſteller in ihren Gegendebuctionen den eigent⸗
lichen Streitgegenſtand über Nebenſachen aus dem
Auge verloren oder den Nebenſachen doch unbillige
Aufmerkſamkeit geſchenkt haben.
Auf die Ausführungen der Redaction der Hol
Reinifhen Anzeigen (1857) werben mir weiter
unten befonders eingehen.
$ 6.
Der Berfuch einer Kritif der von den im $ 5 er
wähnten Schriftſtellern aufgeftellten Argumente wir
ſich hauptſächlich in negativer Richtung zu bewegen
baben, wobei wir namentlich auf die Abhandlung von
R. Schneider 1.1. $ 12 sqq. binweifen.
Es ift nicht richtig, wenn Bethmann-⸗-Hollweg
fagt: Kläger babe nur die im Begriff einee
Mechtes oder Rechtsgeſchäftes liegenden Be:
dingungen zu bemeifen, baber z. B. beim Eigen-
tbum Mebergang durh Kauf, nicht Großjährigkeit,
weil fie nicht zum Begriff des Eigenthums gebört.
In dem allgemeinen Begriff des Eigentbums
liegt nicht der Entftehungsgrund, welcher vielmehr ein
verfhiedener und befonderer (Rauf, Dceupa-
tion ꝛc.) fein fann. Obmohl nun eine Bindication nur
auf Anerfennung des Eigenthums gebt, ift es doch
ſelbſt nach Bethmann-Hollweg's Aeußerung nicht
zweifelhaft, daß der Vindicant einen nicht im all—
gemeinen Begriff des Eigenthums liegenden be—
ſonderen Erwerbsgrund ſeines befonderen Eigen—
thums beweiſen muß (z. B. Kauf und Tradition), ee
ſei denn, daß Beklagter ſofort einräumte: ja, Kläger,
es iſt Dein Eigenthum, ich will es gar nicht beftreiten.
Sagt Bethmann-Hollweg dann weiter: der Klä—
ger genüge feiner Beweispfliht, wenn er die allge:
meinen Merkmale des behaupteten Hecht:
geichäftes beweife, der Bellagte, welder eine Be—
dingung behaupte, füge ein neues Merkmal hinzu,
wodurch der engere Begriff eines bedingten
199
Geſchäftes entfiehe. Kläger berufe fib auf bie
Regel (Wirkung des Vertrages überhaupt), Beflagter
auf die Ausnahme Cbefchränkte Wirkung des bedingten
Bertrags) — fo liegt in dieſen Sägen doch wohl ein
innerer Widerſpruch und zugleih eine verlehrte An⸗
fit: ein innerer Widerfprud ift es dod wohl, wenn
Bethmann-⸗Hollweg reines und bedingtes Geſchäft
als zwei verſchiedene (einen weiteren und einen
engeren) Begriffe anerkennt und ſie gleichzeitig nur
als Regel und Ausnahme gelten laſſen will; ein
begrifflicher Unterſchied iſt doch ein innerer, weſent⸗
licher, unwillkürlicher; der Unterſchied zwiſchen Regel
und Ausnabme ein willkürlicher, nicht im Weſen lies
gender. Ein fernerer Widerſpruch iſt es wohl, wenn
Bethmann-Hollweg das bedingte Geſchäft als
einen engeren Begriff binflellt, auch behauptet,
Kläger habe die im Begriff eines Gefhäftes lie
genden Borausfegungen deſſelben zu beweiſen, dann
aber doch meint, Kläger babe vieler feiner Pflicht ges
nügt dadurch, daß fein Gegner einen andern verſchie⸗
denen (wenn aud engeren) Begriff entgegenftelle.
Berkehrt it es aud, wenn BeibmannsHollweg
meint, Kläger habe nur die allgemeinen Merfmale
des von ihm behaupteten Rechtsgeſchäftes zu beweiſen;
da dirfe (3. B. beim Kauf: irgend ein Preis) ſich
überall nicht beweifen lafjen; während vielmehr alle
concreten Thatfachen, aus denen die gefammten Kenn
zeichen eines behaupteten Rechtsgeſchäftes ſich ergeben,
G. B. der beflimmte Preis von 100 ,f R.⸗M. u. vgl.),
Gergenftand des Beweifes find, wie dies aud von
mebreren Juriften bereits gegen Bethmann-Holl—
weg genugfam hervorgehoben if. Die eigentliche
Argumentation Befbmann=Hollmweg’s läuft, wenn
man bie confufen Bemerkungen über allgemeine Merfs
male eines Begriffes und über weitere und engere
Begriffe unberüdfichtige läßt, auf vie Behauptung
binaus, daß die Bebingung ald eine Ausnahme⸗
beftimmung des regelmäßigen Geſchäftes anzufehen
fei und es if faum zu verfteben, wie Puchta dieſe
Behauptung Bethmann-Hollweg's als grundlos
bezeichnen Tann, da Puchta ſelbſt feinen befferen
Grund anzugeben weiß, denn er bezeichnet die Bes
bauptung der Bedingung ald Behauptung „eines
befonderen Mangels” und legt deshalb dem
Aleganten den Beweis auf. Ob es nun eine Ber-
befferung genannt werben kann, wenn Pudta bie
Bedingung ald befondern Mangel flatt ald Ausnahme
bezeichnet, darüber fönnen wohl faum zwei Meinungen
eriftiren: Welcher Jurift würde folgende Definition
gelten laflen: ein bedingtes Geſchäft ift ein mit
einem befonberen Mangel behaftetes Geſchäft, in
welden die Wirkung von einem zufünftigen Umftande
abhängig gemacht wird — Ob man, wie Bethmann⸗
Hollweg dagegen remonftrirt, die Behauptung, auf
welche er feine Anfiht ſtützt, als preesumtio betrachtet
zu willen, oder ob man, wie Puchta lehrt, es fei
eine preesumtio juris, vaß eine Bedingung als ber
fonderer Mangel eines Gefchäftes von dem Alleganz
ten zu beweifen fei, mödte faum einen Vorzug ber
einen oder andern Motivirung begründen. Es mag
bier nur bemerkt werden, was ſchon vielfach betont
it, daß eine presumtio juris doch ihr Dafein ent-
weder aus einer conftanten Doctrin, Prarid oder aus
ber Geſetzgebung berleiten muß, was für die von
Puchta aufgeftellte presumtio nidt nadgemiefen
werden kann. Puchta freilid will dieſe presumtio
auf die Schuldiftinctionen essentialia, naturalia, acci-
dentalia negotii zurüdführen, welche Cintheilung
v. Keller mit Recht als ziemlich nichtsfagend oder
gar fehlerhaft tadelt. v. Keller, Borlefungen,
$ 50. Pudta nimmt an, vie naturalia negotii
brauchten nicht, wohl aber die accidentalia negotii
vom Alleganten bewiefen zu werben; zu ben acciden-
talia negotii rechnet Puchta nun willfürlid die Bes
dingungen, obne zu bevenfen, daß die Eintbeilung in
essentialia, naturalia, aceidentalia fih nur auf bie
haracteriftifhen, gewöhnliden und zufälligen Eigen»
beiten der in „fee Sperialbegriffe gefaßten
Arten von Rechtsgeſchäften“ G. B. Kauf,
Miethe ze.) bezieht, nicht auf die bei allen oder zahl»
reihen Geſchäften vorflommenden mwefentlihen oder
unmefentlihen Beftandibeile; es if ein leviglih aus
dem felbfigefhaffenen Schulbegriff wilfürlidy hergeleis
tetes Poftulat, daß in einem bedingten Geſchaͤft vie
Bedingung ein accidentale negotii fe. Mit Recht
fagt v. Keller, daß biefe willfürlihe Einfhadtelung
der Bedingungen unter den willfürliden Begriff acci-
dentalia zur falfhen Beflimmung der Beweislaft für
200
bedingte Geſchäfte geführt babe. Kierulff fügt
feine Anſicht auf die Behauptung, daß in dem Vor⸗
fhügen einer Beringung das Borfchügen eines
Nebenvertrages, die ſelbſtſtändige Behauptung
einer Thatſache gegen die Klagbegründung liege. In
biefer Anfiht Kierulff’s liegt die verfehrte duali—
ſtiſche Auffaffung des bedingten Geſchäftes ausge—
fproden, melde als richtig anerkannt fehr wohl zu
der Anfiht Kierulff’s über unfere Eontroverfe füh—
ren fönnte; indeß wir halten viefelbe für grund«
verkehrt und zweifeln auch nicht, daß Kierulff felbfi
die Definition: ein bedingtes Geſchäft fei ein Ge-
fhäft, in welden durch einen Nebenvertrag
die Wirkung des Geſchäftes von einem künftigen Um⸗
ftand abhängig gemacht werde — für eine völlig ver-
fehlte erfennen würde. Wenn wir nun Einert’s
Ausführung näher betrachten, fo zeigt fih, daß dies
felbe wefentlih auf diefelbe Grundlage zurüdgeht, wie
die Ausführungen von Bethmann-Hollweg, Puchta
und Kierulff; denn obwohl Einert als Princip den
Sag des Paulus: ei incumbit probatio, qui dieit
non ei qui negat — aufftellt, fo gelangt er doch zur
Anwendung biefed Princips auf unfere Controverfe
dadurd, daß er die dualiſtiſche Auffafjung der bes
dingten Geſchäfte aeceptirt und in dem Vorſchützen
einer Bedingung das Vorſchützen eined neuen felbft=
fändigen Nebenvertrages ſieht; hieraus fließt
Einert eben wie Kierulff und die Anderen: ders
jenige, welcher ein neues juriftifch felbfiftändiges Fae—⸗
tum (Mebenvertrag) im Proceß vorbringe, müffe ſel⸗
biges bemweifen, um mit den rechtliben Folgerungen
aus biefem Factum zu feinen Gunften gehört zu
werden; denn pluralitas non prssumitur, ober ei
incumbit probatio, qui dieit, non ei qui negat.
Man kann gegen diefe ganze Auffaffungsweife mit
nicht geringem Schein des Erfolges den Einwand
vorbringen: die Anhänger berfelben müßten aud in
dem Fall vie Klage als eingeräumt anſehen, wenn
diefelbe auf ein bevingted aber anders bevingtes
Geſchäft gegründet wurde, als welches der Beklagte
eingeräumt haben wollte, 5. B. A fFlagt, B babe ihm
unter der Bedingung, daß X in 3 Wochen retournire,
fein Haus verkauft; die Bedingung fei eingetreten,
nun beanfpruce A das Haus; B ermwibert: er habe
dem A das Haus nur unter der nicht eriftenten Be:
bingung, daß Y in 3 Wochen retournire, verkauft
und bittet um Abmeifung der Klage. In foldem
Ball, ſcheint ed, müßten vie genannten Schrififteller
annehmen, daß Beflagter das factifhe Klagfundament
des Klägers eingeräumt babe und nur dadurch einer
BDerurtheilung entgehen könne, daß er die Wabrkeit
der von ihm vorgefhüsten Bedingung CV folle vor
3 Wochen retourniren) beweife; denn in dem „Haupt⸗
vertrage” Cabgefeben von den vorgebradhten Bedin⸗
gungen) oder in den „allgemeinen Merkmalen des
Geſchäftes“ (Kauf des Haufes um ben eingeräumten
Preis zwifhen A und B) barmoniren beide Parteien
doch, und mehr foll Kläger ja nicht zu bemweifen ge⸗
nöthigt fein; daß Kläger felbft gutmütbig genug war,
von einer nicht eingeräumten Bedingung (daß X vor
drei Wochen retournire) in feiner Klagſchrift zu
fpredyen, fann feine Beweislaft nicht vermehren, da
er aus dieſer Beſchränkung („Ausnahme, engerer Be
griff” fagen Bethmann-Hollweg, Kierulff ꝛc)
feine befonderen Rechte ableiten und juriſtiſch bedeus
tenbere Folgerungen ziehen will, als aus dem „meites
ren Begriff des Gefchäftes, dem Hauptvertrag” (Aus⸗
drudsmweife von Kierulff, Puchta 20); es iſt nicht
zu ſehen, warum der Kläger (ausgegangen von der
Fritifirten Auffaffung) genöthigt werben follte, die von
ihm erzählte, angeblich eriftente Bevingung, welde
Beklagter ableugnet, noch zu beweifen, da das unbe
dingte Gefchäft, alfo das plus, durd des Gegners
Einlafjung ja als erwiefen gelten fol. Und melde
Folge follte ed wohl haben, wenn man denn doch dem
Kläger aub noch den Beweis der von ibm behaup⸗
teten (daß X vor 3 Wochen retournire) Bedingung
auflegen wollte? Gelingt der Beweis nicht, fo wird
immer noch das (nad Anſicht ver Gegner) einge
räumte unbebingte Geſchäft beftehen, und fol ber
Richter dies etwa für wirfungslofer und weniger ge
nügend zur Begründung des Anſpruchs halten, als
das „mangelhafte“ (wie Pudta meint) bedingte Ge⸗
fhäft? Dover foll die nicht bewiefene, ſondern nur
behauptete Bedingung, welde ein Kläger vor-
bringt, etwas Anderes bedeuten für ben fogenannten
Haupivertrag, als die nicht bemwiefene, fondern nur
behauptete Bedingung, welde ein Beflagter vor:
201
bringt? Hänel (Zeitfeprift für das Königreich
Sadfen 1. 1.) fucht dem Einwand zwar dadurch zu
entgeben, daß er behauptet, zwei verfhiebenartig
bedingte Gefhäfte bilden einen direrten Ge—
genfag, wo dann die Affertion des Klägers dur
bie Affertion des Beflagten direct aufgehoben werde;
dagegen bilde das bedingte Gefhäft gegen das
unbedingte Gefchäft feinen direrten Gegenſatz.
Diefe Widerlegung erfheint uns indeß fehr ſchwach,
denn ift das bedingte Geſchäft fein directer Gegenfag
des einfachen Geſchäftes, fo fann ein bebingted Ge⸗
fhäft doch nur infofern ald Gegenſatz bed anders
betingten Geſchäftes gelten, ald die verſchiedenen
Bedingungen ſich gegenjäglic aufheben, wo dann das
einfache Geſchäft eben noch übrig bliebe und für den
Kläger gegen den Bellagten gelten müßte.
Dbige Cinwendung ſcheint und ſchlagend
gegen die fritifirte Auffaffungsmweife zu fpredhen, weil
wir, auf das Fundament ber fritifirten Anſicht eins
tretend — ohne die Abficht, zu folden Refultaten zu
gelangen — mie und ſcheint, durch einfache Logik zu
Refultaten gelangt find, welche die Anhänger jener
Auffaffungsmeife als logiſche Folgerungen aus ihren
Vorausfegungen anerfennen müſſen, ohne leugnen zu
fönnen, daß biefelben doch zu Abfurbitäten führen.
Mande Juriſten haben gemeint, die von Beth⸗
mann-Hollweg, Kierulff u. And. vertretene Aufs
faſſung unferer Eontroverfe fei fhen aus dem Grunde
zu verwerfen, weil fie den Kläger veranlafjen fönne,
aus einem unbebingten Geſchäft zu klagen, während
er bob nur ein bedingtes Geſchäft geichloifen habe;
indeß bierin würbe doch an fi nidts Unverſtändiges
liegen, da Beflagter den Bemweid der von ihm ents
gegengeflellten Bedingung haben würde.
87.
Befpredhen wir nun ſchließlich fpreieller die Aus—
führung der Redaction ber Holfteinifhen Ans»
zeigen im Jahrgang 1857 über unfere Eontroverfe,
fo fei voraus bemerkt, daß wir die Frage, ob der
Kläger nur das vorgetragene Geſchäft an fid,
oder die Unbedingtheit veffelben zu beweiſen babe,
übereinftimmend mit der Redartion der Anzeigen bes
antworten und der Anſicht find, daß dem Kläger bier
nicht der Beweis einer Negative zuzumutben fei. Der
Hauptinhalt der Ausführung der Rebartion der Ans
zeigen ift nun, wie uns ſcheint, mehr gegen die Ans»
ſicht gerichtet, melde dem Kläger den Beweis ber
Unbevingtheit des eingeflagten Geſchäftes auflegt, als
gegen die Anficht, daß das Vorbringen eines beding«
ten Gefchäftes tie Negation eines unbedingten Ges
ſchäftes enthalte; in diefer Richtung gegen die For⸗
mulirung des Beweiſes Cauf welden Punft auch
ausdrücklich beſonders Gewicht gelegt wirb) find von
der Redaction in ihrem Auffag fehr gute und treffende
Gründe aufgeftellt, dagegen ſcheint uns die Argumen⸗
tation über die Frage: liegt in ber Behauptung eines
bedingten Geſchäftes das Geſtändniß des unbedingten
Gefchäftes? ungenügend.
Die Redaction ftellt an die Epige der Controverfe
bie Frage, welde Thatſachen Kläger zur Be—
gründung feiner Klage anzufübren babe cl. |.
p. 334)? Nur diefe habe Kläger zu bemeifen. Dies
fen Eag erkennen alle Juriften auf beiden Geiten
ald richtig an; derfelbe entſcheidet alfo die Contro⸗
verfe nicht. Weiter wird gefagt: wenn man bem
Kläger die von ihm replicando beftrittene vom Bes
Hagten excipiendo behauptete Bedingtheit des ftreitis
gen Geſchäftes in negativer Faſſung zu bemeifen aufs
legen wolle, fo fünne dies nur geſchehen, infofern bie
Abweſenheit der Bedingung als zur Klagbegründung
gehörig anzufeben fei, was zu behaupten aber feinem
Zuriften einfalle. Gegen die Anfidt, daß der Kläger
die Unbedingtheit (generell oder fpeciell auf die
beftimmte Bedingung gefaßt) des flreitigen Geſchäftes
zu beweifen habe, wenn Beflagter die Bedingtheit bes
bauptet habe, lafle ſich als ſchlagendes Argument ans
führen, wie au mehrfach geſchehen, daß bei rein
negativer Einlaffung dem Kläger foldyer Beweis der
Unbedingtbeit nicht aufgelegt werde und daß eine um⸗
fangreidere Negation des Klaggrundes als eine volle
fländige negative Litisconteftation doch nicht denkbar,
eine vermehrte Beweislaft daher auch nicht möglich fei.
Dies ftarfe Argument fuchen diejenigen Juriſten,
welche dem Kläger ven Beweid „der Unbedingt—
beit” auflegen, freilid wohl dadurch zu umgehen,
202
daß fie annehmen wollen, in der Beweisauflage ber
Unbevingtheit des Gefhäftes liege eine beſchränk⸗
tere, geringere Beweislaft, ald in der Beweisauflage
über „das Geſchäft an ſich“, ein Berfuch, ven wir
aber als mißlungen anfehen müſſen, weil ein nego-
tium conditionale gar nicht ald eine Beſchränkung
oder „Rimitation“, fondern als eine Negation des
negotium purum anzufehen ift, ebenfo wie ein Ges
fhäft über eine species nit ald Ausnahme oder
Befchränfung eines Gefhäftes über einen nur dem
genus nad beftimmten Gegenftand anzufeben ift. Der
mißlungene Verſuch, jened Argument zu umgeben,
berubt offenbar, eben wie die Beweisauflage über die
Unbedingtheit des Geſchäftes, auf der bemußten
oder unbewußten verwerfliben dualiſtiſchen Auf—
faffung des negotium conditionale als eines nego-
tium und einer conditio. Eben fo wenig überzeugend
fheint und das Motiv: „dab das Nichtbedingtſein
bes Gefchäftes, als concludent in der fofort geforver-
ten Erfüllung gelegen, vom Kläger einfchließlich bes
bauptet fei u. f. m.”
efr, Anzeigen 1857, pag. 332.
Hiergegen fei bemerft: läge das Nichtbebingtfein in
ber Behauptung des einfachen Gefchäftes, fo läge doch
auch in dem Beweis des behaupteten einfachen Ges
fchäftes der Beweis des Nichtbedingtſeins; es wäre
alfo ganz überflüffig, hier anders als fonft das Bes
weisthema zu zerlegen. Der Hauptentfchuldigungss
grund für die FKormulirung bed Beweifed auf bie
„Unbebingtheit” des Geſchäftes liegt ficherlich in
einer übertriebenen Rüdfiht auf den Eid als Bes
weigmittel, und auf diefen Punkt foll am Schluß
diefed Paragraphen näher eingegangen werben,
(Die Fortfegung folgt.)
Entfheidungen.
Die Normirung der Beweislaſt betreffend.
In Saden des Handlungshaufes Johann Casper
Lange Nachfolger in Haspe bei Hagen, Kläger, jegt
Supplicanten,
wider
den Kaufmann W. Haß, F. Reyhers Nachfolger, in
Kiel, Beflagten, jegt Supplicaten,
wegen ſchuldiger 107 9 Sgr., jegt Supplis
cation gegen das Erkenntniß des Kieler Ma—
giſtrats vom 18. December 1860,
ergeben die Acten:
Die im Königreich Hannover wohnenden Kläger,
welche für den Beflagten ven Auftrag, eine Parthie
alte Senfen und Strohmeffer aufzupugen, ausgeführt
haben, haben den für diefe Eifenwaaren nad 6 »f
pr. Eentner mit 668 565 Sar. 5X verlegten Zoll ein
geflagt und bemerft, bei Beredung des Geſchäftes
zwiſchen dem Hägerifchen Affocie v. dv. Crone und
dem Beflagten babe Erfterer die Weitläuftigfeiten
und Koſten hervorgehoben, die mit der Einführung
folcher Eifenwaaren in den Zollverein verfnüpft feien,
auch fei ihm nicht befannt, ob Senfen als feine over
grobe Eifenwaaren eingeführt werden müßten, erftere
fofteten 10 »$, legtere 6 »# pr. Eir.; vielleicht wäre
ed möglich, daß die verroftere Waare, die der Beflagte
gereinigt zu haben wünſchte, als altes Eifen eingehen
fünne, doch komme das durchaus auf die Auffaflung
der betreffenden Zollbeamten an, er fei daher nicht im
Stande anzugeben, ob die Einführung als altes Eifen
überhaupt zuläffig fein werde, nod wie body fid ver
Eingangszoll hierfür ftelle. Auf Bitten des Beklagten
babe v. d. Erone fi bereit erklärt, die Reinigung
ber Waare zu beforgen und verſprochen, zu verfucen,
ob die Senfen u. f. w. als altes Eifen eingeführt
werben Fönnten. Der Beflagte, ver feine Berechnung
gemacht, fei hiemit einverftanden geweſen und babe
noch hinzugefügt, es blieben immerhin billige Senfen,
da fie in dem bermaligen verrofteten Zuflande ihm
gar nichtö werth wären. Nachdem dieſe Berbandlungen
über die für ven Beflagten aus der Berfendung und
Berzollung der zu reinigenden Waare eventuell zu
gemwärtigenden Unfoften ſtattgehabt, babe Beflagter
die fraglihe Waare an den Spediteur des Flägeris
fben Haufes in Harburg, Brammer, abgefandt.
Diefer habe dem Haufe gemeldet, daß das Hars
burger Zollamt die Waare als grobe Eifenmaare mit
6 »# Pr. pr. Er. verſteuert wiſſen wolle. Der ges
gebenen Zufage gemäß babe das Flägerifche Haus die
Einführung der Waare als altes Eifen zu erreichen
verfucht, dies aber nicht durdfegen fönnen, da das
Zollamt bei feiner Auffaffung verblieben fei. Sonach
babe das Mägerifhe Haus dem Spediteur Brammer
den Auftrag ertheilt, die Sendung des Beflagten,
dem Verlangen des Zollamted gemäß, als grobe
Eifenwaaren zu verfteuern, was auch gefcheben.
Bellagter hat diefe Erzählung des Hergangs bei
der Berebung bes Geſchaͤftes geleugnet und behauptet,
v. d. Crone habe verficert, daß der Eingangszoll ſich
auf 14P Pr, ftellen würde, da die Senfen und Strob-
meffer wegen ihres alten und verrofteten Anfehend als
altes Eifen würden eingeführt werden fünnen. Bes
flagter babe nach dieſer Angabe fein Caleül gemacht
und das Gefhäft abgefhloffen, worauf v. d. Erone
ihm die Weifung gegeben, die Waare qu. als altes
Eifen zu beelariren, was auch gefcheben fei. Im
Uebrigen ift als durch eine fpätere Correfpondenz
erwiefen zugegeben, daß Kläger verfucht, die Senfen
und Strohmejjer als alted Eifen durdzubringen, daß
die Zolbeamten fie aber ald ſolche nicht hätten paffis
ren laffen, daß der Mägerifhe Epediteur Brammer
in Harburg wegen der Deelaration, in welder fie als
altes Eifen bezeichnet, die Waare in das dortige
Entrepot babe aufnehmen laffen und fih vom Kläger
Berbhaltungsmaaßregeln ausgebeten und enblid, daß
Kläger ihm Ordre ertheilt habe, die Waare nah dem
Verlangen der Zollbeamten mit 6 „P pr. Centner zu
verfteuern,
Replicando ift eingeräumt, daß in Folge einer
BWeifung von Erone die Waare von dem Beflagten
ale altes Eifen beclarirt worben fei, dies fei aber
auch nothwendig gewefen, um ben verfprochenen Ver⸗
ſuch zu machen, fie unter diefer Rubrif einzuführen,
Nah verbandelter Sache if dem Kläger der Be-
weis auferlegt: *) '
daß der Mitfläger Erone, als verfelbe im Juli
oder Auguft 1859 wegen des von feinem Haufe
zu übernehmenden Aufpugens und Schleifens
von Senfen und Strobmefjern mit dem Bes
Magten verhandelte, diefem nicht die Verſiche⸗
rung ertheilt babe, daß der Eingangszoll für
felbige fi auf einen Thaler Pr. Cour. ftellen
werbe.
Gegen diefes Erfenntniß haben Kläger fupplieirt
und ihre Beichwerden dahin formulirt:
*) Sn den Enticheibungdgründen dieſes Erfenntniffes
heißt «8:
In Erwägung, daß in bem vorliegenden Nechtb-
gelchäfte außer ber locatio conductio operis, al& dem
Hauptvertrage, ein bdenfelben mobiftcirender Neben-
vertrag, ber Auftrag zur Verzollung, enthalten ift
und daß die aus dem Mandat hergeleitete Forbe-
rung bed klägeriſchen Handlungshauſeb, welche rüd-
fichtlich ihred Betragb von dem Bellagten beftritten
wird, den Streitgegenftand bildet ;
in Erwägung ferner, daß in ber abweichenden
Darftelung der Parteien über den Inhalt jenes
pactum adjectum die Mägerifche Behauptung gefunden
werben muß, der Beflagte habe einen unbefchränften
Auftrag zur Verzollung ertheilt, gegenüber dem
qualificirten Geſtändniß ded Beklagten, daß ber Auf-
trag auf die Zahlung eines Einfuhrzolls von 1 a$
Preußiſch Courant pr. Gentner fich befchränft habe;
und daß nach richtigen Proceßgrundfäßen dad Mä-
gerifhe Handlungshaud den zur thatſächlichen Be—
gründung der erhobenen Forderung nothwendigen
Snhalt des Mandatd, infoweit folder vom Bellag-
ten geleugnet worden, beweifen muß;
in Erwägung enblich, daß fowohl dad Schreiben
vom 5. December 1859 al& die gefchehene Declaration
der Senſen und Gtrohmefier der Würdigung im
Beweidverfahren vorbehalten werben muß, weil einer-
feitd aus ber bubitativen Faſſung des Schreibens
ein unbefchränfter Auftrag zur Verzollung nicht mit
Sicherheit gefolgert werben kann und weil anderer»
feitö jene Declaration nicht unbedingt den Schluß
geftattet, der Auftrag zur Verzollung fei dadurch
bedingt, daß bie betreffenden Zollbeamten die Decla-
ration ald richtig würden paifiren laffen.
204
1) daß Bellagter nicht Einwendens uneradhtet fo-
fort dem Stlagantrage gemäß ſchuldig erkannt,
2) event. daß nicht dem Beflagten der Beweis
auferlegt worden:
daß der Mitfläger Erone, ald berfelbe im
Juli oder Auguft 1859 wegen des von feis
nem Haufe zu übernebmenvden Aufpugens
und Schleifens von Senſen und Stroh⸗
meifern mit dem Beflagten verbandelte,
diefem die Berfiherung ertbeilt babe, daß
ber Eingangszoll für felbige ih auf einen
Thaler Pr. Eour. ftellen werde,
oder wie font der dem Beflagten aufzuerlegende
Beweis nah Inhalt der Acten zu faflen fei.
Nach ringezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage,
ob diefe Beſchwerden für begründet zu erachten find.
In Erwägung nun, daß, während vie Kläger
behaupten, Beflagter fei darauf aufmerffam gemacht,
daß der Zoll fih auf 6 „P, vielleicht fogar auf 10 „P
Pr. Eour. pr. Eentner ftellen könne und babe deſſen
ungeachtet dad Gefchäft abgefhloffen und daher im-
plicite einen illimitirten Auftrag zur Berzollung ers
theilt, der Beklagte feinerfeits behauptet hat, das
Geſchäft fei nur auf die Verfiherung bed Crone,
daß der Zoll fih auf 1 x ftellen werde, abgeſchloſſen
und daher nur ein fo befhränfter Auftrag zur Ver—
zollung ertheilt, daß Iegtere Behauptung beflimmt und
deutlich genug if, um Berüdfichtigung zu finden, und
daß daher fhon aus biefem Grunde auf die erfte
Beſchwerde nicht eingetreten werben kann;
in Erwägung ſodann, bie zweite Beſchwerde ans
langend, daß für die Entfheidung der Frage, ob die
Beweislaft richtig vertbeilt worden, bie von den Cups
plicanten für ihren Antrag beigebradte Motivirung,
daß zur Begründung der Klage nur erforderlich fei,
den Auftrag zur Beforgung des Aufpugens der Waare
zu behaupten, weil darin zugleich als nothmwendige
Borausfegung für die Ausführbarfeit der Auftrag
zur Verzollung liege und es daher event. Sacht des
Bellagten fei, eine Befchränfung dieſes Auftrags zur
Berzollung zu behaupten und zu beweifen, für ben
vorliegenden Fall nicht zutreffend ift, weil nad den
übereinftimmenden Angaben ber Parteien nicht nur
beim Abſchluß des Gefchäftes über die Verzollung
ſpeciell geſprochen if, fondern auch Handlungen vor:
liegen, die nur unter der Boraudfegung einer fpeciellen
Beredung, wie ſolche aud von dem Kläger behauptet
ift, Diefe ermächtigt erfcheinen laffen, die Waare nicht
als altes Eifen, fondern als grobe Eifenwaaren zu
verzollen. Es ift naͤmlich nicht freitig, daß Beklagter
die fragliche Waare als altes Eiſen declarirt und an
den Spediteur der Kläger abgeſandt hat und daß die
Verzollung als grobe Eiſenwaaren erfolgt if, ohne
bag ver Beflagte gefragt worden, ob er die Berzols
lung in einer anderen als der von ibm declarirten
Weife genehmigen wolle, Wäre nun in Betreff ves
Zolles nichts fpeciell verabredet worden, fo hätten
Kläger feinen höheren Zollfag für den Beflagten
bezahlen dürfen, als den, zu welchem die Waare der
elarirt war, weil fie nicht bona fide handeln würden,
fals fie den Auftrag zum Aufpugen der Waaren
unter anderen als den von bem Befteller gemachten
Borausfegungen zur Ausführung brädten. Grgiebt
fih nun bieraus, daß die Kläger, um abweichend von
ber Declaration des Beflagten vergollen zu dürfen,
ſich auf rinen beöfälligen fpeciellen Auftrag berufen
mußten, jo folgt daraus ferner, daß der Beweis ven
Klägern und nicht dem Bellagten aufzuerlegen war;
in Erwägung endlich, daß diefer Beweis richtigen
Grundfägen nad nicht die Negative der Behauptung
des Beklagten, fondern die zum Klaggrunde gebörenven
pofitiven Behauptungen der Kläger hätte zum Gegen:
ftande haben müſſen, daß aber eine dahin gehende
Abänderung des angefochtenen Erfenntniffes ſchon um
desmwillen nicht erfolgen kann, weil hierauf eine Be:
ſchwerde von den Supplicanten nicht gerichtet ift,
wird den Gupplicanten, bei abjchriftliher Mit
theilung der eingegogenen Gegenerflärung, von Ober:
gerichtswegen biedurd
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, unter Verurtheilung derſelben zur Erſtattung
der auf 20 F beſtimmten Koſten der Gegenerklärung.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 14. März 1862.
— ——— — —, —— ———
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
27. Stück.
Den 7. Zuli 1862,
Dad auf einen ungewiffen Fall gefchloffene
Geſchäft im Beweiserkenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
(Hortfegung.)
Wenn die Redaction nun pag. 335 ſo weiter
ſchließt: „Gehört nun die Unbedingtheit (die Negative
des Klaggrundes) nicht zur Beweispflicht des Klägers,
fo ergebe es ſich damit von felbft, wie die Beweislaft
zu normiren, wenn Beflagter zwar einräume, daß ber
Bertrag im Uebrigen fo abgefchloffen fei, wie
agendo behauptet worden, zugleich aber behaupte,
Contrabenten hätten fib auch über eine Sufpenfiv-
bedingung beim Abſchluß des Berirages geeinigt.
Da das Geftänpniß Alles umfaffe, was den
Gegenftand einer Bemweisauflage für den
Kläger bilden könne, fo bleibe für ihm Nichts zu
beweifen übrig und werde nur dem Beflagten ber
Beweis über die von ibm behauptete Bedingung aufs
zulegen fein.“ Died Raifonnement mödte doch vers
kehrt fein und lebiglid darin feinen Grund haben,
daß aud von Seiten der Redaction die Suſpen—
finbedingung als ein Nebending bed „Geſchäftes
an ſich“ aufgefaßt, *) ober einer das negotium
*) Anm. d. Red. Eine Sufpenfiobebingung gehört
zu den weſentlichſten MBertragdbefiimmungen und
ihr Einfluß ift größer oder geringer, je nachdem bie
purum bindernden Thatſache gleichgeachtet wird
(pag. 334); darauf weift die Bezeichnung bin, „der
Vertrag fei im Uebrigen abgeſchloſſen“; und
noch deutlicher die im folgenden Abfag (pag. 335)
gebraudten Ausdrücke, melde unter Gleichſtellung der
Sufpenfivbebingung, Refolutiobebingung und Zeit«
befiimmung im Beweiderfenntniß lauten: „Allerdings
find Refolutio» und Sufpenfivbebingungen ihrer
Wirkung nad fehr verfhieden. Aber in der Eigen-
thümlichfeit ver legteren, daß fie auf die Rechtsent⸗
ſtehung bindernd ober wenigſtens aufſchiebend
einwirft,*) kann nicht der Grund geſucht werben
follen, weshalb in dem Fall, wo Beflagter ſich auf
eine ſolche Bedingung beruft, die Beweislaſt anders
Bedingung fi auf alle durch den Bertrag entftchen-
den Rechte und Verbinblichfeiten bezieht oder nur
für eine von verfdiedenen im Eontract übernomme-
nen Verpflichtungen berebet worben if. Dies haben
wir Peinesmegd verfannt, daher auch die Bedingung
nicht ald ein Mebending des Geſchäftes angelchen
wiſſen wollen.
*) Anm. b. Red. Ein Magbarer Rechtſsanſpruch wird
erft mit dem Eintritt der Bedingung eriftent und
für die Entſtehung eined folden ift daher die Be-
dingung von auffdyiebender und hindernder Wirfung.
Nur dies ift mit jener Bemerkung gemeint geweſen
und daß dad durch ben Vertrag erzeugte bedingte
Recht alb foldhed ſchon mit bem Abſchluß bed Ver-
traged eriftent geworben, fann nicht in Frage gefellt
werden.
27
206
beftimmt werben foll, ald wenn es eine für die recht⸗
lie Beurtheilung relevante Nefolutiobebingung iſt,
bie behauptet wird. Denn daß ber Bellagte die die
Rechtsentſtehung bindernden Thatſachen beweifen muß,
ift ja nichts Ungewöhnliches und im Uebrigen ſtehen
beide Fälle fih infofern völlig glei, daß der Bes
Magte eine für die rechtliche Beurtheilung wefents
lihe Contractsbeſtimmung behauptet, welde in
der Klage nicht erwähnt wirb und welde, wenn
man fi fo ausdrüden will, ven Contract zu
einem wefentlich andern madt, ald wie er
ſich nad Inhalt der Klage darſtellt,
cf. Kierulff, 1. ec, ©. 300.
Gegen dieſe Erpofition möchten wir bemerken:
Wenn man es als eine mögliche, d. b. richtige Bes
zeihnung einräumt, daß ein bedingtes Geſchäft
ald ein wefentlich anderes erſcheint als ein
einfaches (purum) Gefchäft, wie fann man
dann von zweien Darteien, welche von zwei fo wejents
lich verſchiedenen Gefchäften in Klage und Einlaffung
fpreden, fagen wollen, daß fie übereinftiimmen, daß
geftanden fei, wenn berjenige, welcher geftanden haben
foll, einen wefentlich engeren Begriff (daß das
negotium conditionale einen engeren Begriff bilder,
beftreitet wohl Niemand) in feiner Neußerung umfaßt,
ald den Begriff, melden der Gegner mit feinen
Heußerungen bezeichnet. Jeder Contract ift doch ein
Begriff; if die Bedingung nun weſentlicher Theil
deffelben, fo fann man doch beide nicht fo von eins
ander trennen, daß man ben Begriff als ohne den
weientlihen Theil in Wirklichkeit beftehend varftellte,
wie doch entfchieden geſchehen würde, wenn man fagen
wollte, der Vertrag ift vorhanden, aber einen
mwefentliben Theil deffelben ſuchen wir nod.
Man fönnte und entgegnen wollen, daß auch wir,
obwohl eine mefentlibe Verſchiedenheit der
Begriffe des bedingten Geſchäftes und des einfachen
(purum) Gefhäftes annehmend, doch dazu fommen
müßten, unter Umſtänden ein Geflänpni des einen
Geſchäftes in dem Einräumen des anderen wefentlich
verſchiedenen zu feben; wenn 3. B. Kläger aus
einem bedingten Geſchäft Mage und Beflagter
das ähnliche Geſchäft als einfahes (purum) eins
räume! Der Einwand erfcheint nicht richtig; denn,
indem wir bier ein Geftändniß, eine weſentliche Ueber—
einftimmung, annehmen, trennen wir nicht die Bebin-
gung als eine unweſentliche Nebenbeftimmung von
dem Geſchäft, fondern wir nehmen nur an, dafı der
jenige, welcher mehreren weſentlichen Noraudfegungen
zur Verwirklichung eines gleidhartigen weiteren Be
griffes einräumt, aud die wenigeren Vorausfegungen
zur Verwirklichung des engeren gleihartigen Begriffes
einräumt, daß alfo, wer auf alle einzelne Fälle
(purum negotium) ald Schuldner angefeben fein
will, dies auh auf jeden rinzelnen (negotium
conditionale) Fall von ſich gelten laffen will, eben
mie derjenige ſich ſchuldig befennt, welder, auf zehn
Ducaten belangt, fih darauf beſchränkt, zu erflären,
er babe zehn Durcaten, melde in feiner Kaffe Tiegen,
veriproden.
Iſt es ferner eine „Eigenthümlicfeit ver Sus—
penfivbedingung, daß fie auf die NRehtsents
febung bindernd oder wenigſtens auffchiebend
einwirkt? Wahrlich, wenn diefe Aeußerung, welde
übrigens nicht felten vorfommt, richtig wäre, fo würde
feine einzige Definition (einer Sufpenfivbebingung)
aller unferer Pandectiſten den mindeflen Werth
baben, da in allen das Gegentbeil gelehrt wird:
nit nämlich, daß eine Sufpenfivbevingung
bie Rechtsentſtehung hindert, fondern gerade,
daß die Eriftenz der Beringung die Wirkfamfeit („das
Dafein“ nah Savigny) des Geihäftes hervor:
ruft („erzeugt” nach Puchta). Dabin lauten aud
die Ausſprüche der Römischen Juriſten. [$ A J.3, 15:
Sub conditione stipulatio fit, quum in aliquem ca-
sum differtur obligatio beißt doch nicht: eine Berin-
gung Caliquis casus) hindert bie obligatio, schiebt
diefelbe auf, fondern die obligatio ift aufgeſchoben,
und foll nur auf einen Fall — conditio, welche alſo
gerade nicht als auffdiebendes Hinderniß gedadıt
wird — gelten.] Gerade darin liegt der Unterſchied
zwifchen ber Sufpenfivbedingung und der Refolutis:
bedingung, daß bie eine erzeugend, die andere zer
ſtörend wirft. *) Leider ift die Bemerfung Unger's
1.1. nit umbegründet, daß in der Lehte über bie
Beringungen und bedingte Geſchäfte noch manche
*) v. Keller, Borlefungen, p. 8: Die Bebingungen
bezichen fih auf die Entftehung oder auf bie Zer ⸗
ftörung eined Verhältniſſes, suspensive oder resolutive.
207
Unklarheiten und Berfehrtheiten vorlommen und das
möchte ſich aud bier zeigen, wo die in einem Rechts⸗
geihäft enthaltene Bedingung ald „Hinderniß”
bezeichnet und gedacht wird.*) Ein bedingtes Gefchäft
ift ein auf einen möglichen Fünftigen Fall gewolltes
Geſchäft; diefen Hall wie Bedingung) als „Hinderniß“
bed Gefchäftes anzuſehen ift doch wohl eben fo wenig
möglih, ald wenn man bei einem fogenannten ges
wagten Gefhäft**) G. B. emtio rei sperata) vie
res sperata ald Hinderniß des Geſchäftes bezeichnen
und anſehen wollte; das Geſchäft if auf die spes
beſchränkt, aber nit dadurd gehindert und ebenfo
ift dad negotium conditionale auf die Bedingung
befchränft, aber doch nimmermehr dadurch behindert,
Die irrige Auffaffung der Bedingung als „Ausnahme“,
„Hinderniß“ des einfachen Geſchäfles ift unzweifelhaft
dadurch veranlaßt, daß unfere Juriften die allerdings
häufige äußere Form, in welder die Bedingung fi
einführt, nämlich durch „wenn“ und „wenn nicht“, zu
fehr bei ihren Betrachtungen vorwiegen laflen, wäh.
rend biefe Form durchaus fein characteriftifches Zeichen
der bedingten Geſchäfte ift, wie aud allgemein eins
geräumt wird, 3. B. verfpriht A dem B ſchenkend
diejenigen 100 P R.-M., welhe A im Markt zu
beben gevenfe. Hier liegt ein bebingtes Geſchäft vor,
woran fein Jurift zweifeln würde, hätte A gefagt: er
*) Anm. d. Red. Dal. die obige Anm. d. Med.
*#) Diefe Geſchäfte (namentlich die fog. pacta rei sperate)
haben offenbar bie größte Aehnlichkeit mit bedingten
Geſchäften; bei den gewagten Gefchäften liegt bie
incertitudo meiſtens in der res (dem Object) felbft,
L. 11. D. 18, 4, bei den übrigen bedingten Geſchäften
liegt die incertitudo dagegen meiften® in einem be-
fonderd audgedrüdten Umſtand, durd melden
dad Object aber in derfelben Weiſe affieirt wird,
wie wenn Die incertitado in ihm felbft läge. Puchta,
Pandecten, $ 258 NB. i. nennt die Eigenthümlichkeit
der gewagten Geſchäfte felbft eine „Mobification ber
Berträge" und hätte diefelben alſo nach feiner Auf-
foflung gewiß ſyſtematiſch richtiger bei der Lehre von
ben Bedingungen behandelt. $ 49. 3, 1b: ex con-
ditionale stipwatione tantum spes est debitum iri.
v. Keller, Borlefungen, widmet daher fehr richtig
den gewagten Gefdyäften feinen befonderen Platz,
fondern nur den eigenthümlidhen Spielverträgen
und Wetten.
wolle vem B 100 ,$ R.M., wenn er folde im Markt
beben werde, fchenfen; bei ver erften Faſſung wird
das Geſchäft wohl ein pactum rei sperat® genannt
werden, — bei der einen Ausdrucksweiſe wird bie
incertitudo fpradlid auf die Thatſache des Hebeng,
in der andern auf das Geld (dad gedacht, körperliche
Dbjeet) direct bezogen, in beiden Fällen ift ſchließlich
das Dbject der Obligation ungemwiß.
Wir haben beſonders deswegen gegen bie von ber
Nedaction der Anzeigen angenommene irrige Aufs
faffung zu argumentiren verfucht, weil die Revaction
der Anzeigen eben wie Kierulff, Puchta und Ans
dere die Entfcheivung der vorliegenden Controverſe
aus dem Begriff der Bedingung — wenn aud
nicht, wie es ſcheint, mit flarem Bewußifein, daß bier
ber Hauptichwerpunft der Gontroverfe liegt — her⸗
leiten,
Wenn bie vorliegende Controverfe entſchieden wer-
den fell, fo verfteht es fi) von felbft, vaß wir zunächſt
von Principien ausgeben, welche und in dem Begriff
des bedingten Gefhäftes und des Geſtändniſſes zu
liegen feinen; wo andere Gefege over ald bewährt
anerkannte Hauptrechtsregeln (presumtiones juris)
mit jenen Prineipien, die wir ald vorhanden anneh-
men, zufammenftoßen, da räumen wir ein, daß durch
das Zufammentreffen jener Principien und ber ente
gegenftebenden Gefege oder als bewährt anerfannten
Hauptredtöregeln ein anderes juriftiihes Nefultat
entiteben fünne, ald da, wo jene Prineipien nicht mit
folhen entgegenfiehenden gewichtigeren Grundſätzen
der Jurisprudenz zufammenftoßen; und Daraus grade
ift es vielleicht zu erflären, wenn bie Rejolutivbedine
gungen, Zeitbeftimmungen u. ſ. w. im Bemweiserfennts
niß eine andere Behandlungsweife nöthig machen
fünnen als die Sufpenfivbebingungen, obwohl die
Redaction der Anzeigen, wie manche andere juriſtiſche
Auctoritäten, ausreichende innere Gründe für folde
Berfchiedenheiten nicht zu erfennen vermögen,
Holft. Anz. 1857, p. 335, Abjag 2,
Wünfgen wir nun freili nicht, Die nothwendigen
Grenzen unfered Themas zu überfchreiten, fo balten
wir es doch für angemejjen, biefen Punft genauer zu
erörtern, denn würden wir innere Gründe für eine
möglide oder nothwendige Abweihung in der Bes
handlung der Refolutisbedingung u. [. w. im Beweis⸗
208
erfenntniß von der Behandlung der Suſpenſivbedin⸗
gung nicht anerfennen, fo würden wir einräumen
müffen, daß unfere Anfidt über die Behandlungsweiſe
der bedingten CSufpenfiobedingung) Geſchäfte als
verfehrt und grundlos daſtehe, wenn mir biefelbe
auf dieſe bedingten Gefhäfte allein befchränfen
wollten.
Der Kläger, welcher aus einem einfachen (purum)
Geſchäft klagt, beruft fi auf einen wefentlid an—
deren ibatfächliben und rechtlichen Grund, als ders
jenige ift, auf welden der Beklagte fi ftellt, wenn
er fi dagegen auf ein refolutinbebingtes Geſchäft
beruft; Beide flimmen daher in ihren proceffualiichen
Auslaffungen wefentlih nicht überein, es liegt alfo
fein Geſtändniß vor; die natürliche Folge biervon
würde ebenfo, wie wenn Bellagter ein ſuſpenſivbeding⸗
tes Geſchaͤft vorfhügte, diefe fein, daß Kläger die von
ihm behaupteten Thatfahen, welde die Subſtanz für
den Klaggrund bilden, zu bemweifen haben würde —
wenn nicht bie befondere Natur des refolutivbedingten
Geſchäftes ed mit ſich brächte, daß bier ein anderes
Prineip, eine fog. praesumtio juris, den Klä—
ger von der ibm fonft zur Laſt fallenden Beweisfüh—
rung befreite; diefed Prineip (praeesumtio juris), wel⸗
ches allgemein als richtig und verfländig anerfannt
if, lautet: Derjenige, welder die Fortdauer eines
Zuftandes beftreitet, hat den Beweis ber Veränderung
des Zuftandes zu führen. Da nun derjenige, welcher
einem behaupteten einfachen (purum) Geſchäft gegen-
über ein refolutiobedingtes vorbringt, behauptet, daß
das Gefchäft zu reiner Eriften; gefommen, durch einen
fpäter eingetretenen einzelnen Umſtand aber feine
Eriftenz verloren babe und babe verlieren follen, fo
wird ibm gemäß jenem allgemein als geltend ans
erfannten Princip der Beweis des Aufbörend bed von
ihm als eriftent eingeräumten Zuftandes, und da das
Aufbören nicht ohne jene Thatfahe der mwillfürlich
beigefügten Refolutivbedingung in bem gegebenen
Fall gedaht werden fann — der Beweis ber Ber
bauptung, daß das Gefhäft auf einen Fall aufhören
ſolle, — aufgelegt. Die claffiihen Römiſchen Juriften
nennen grabe deswegen bag negotium sub conditione
resolvendum ein negotium purum, weil es in
feinen nädften äußeren Folgen und Wirkungen dem
negotium purum (sine conditione) vollftändig gleicht.
Wäre jene preesumtio juris nicht auf bie Beweis—
führung eines refolutisbedingten Geſchäftes anzumen-
den, fo wären wir in Berlegenheit, für die Beweis—
führung folder Geſchäfte eine genügende Grundlage
zu finden; daß diefe presumtio aber bei ven refolu-
tinbedingten Geſchäften, nicht dagegen bei ſuſpenſiv⸗
bedingten Gefhäften zur Anwendung fommen muß,
erflärt fihb und aus dem weſentlich verſchiedenen
Character beider Arten ver Gefhäfte, welcher den
Römern ſchon fo erheblich fchien, daß fie die eine
Art ald negotium purum — die andere ausſchließlich
als negotium conditionale bezeichneten.
Schwieriger ſcheint ed ung, die Anficht zu begrüns
den, daß derjenige, welcher fidh gegenüber der Klage
aus einem unbetagten Geſchäft auf einen noch nidt
eingetretenen Anfangstermin Cbei einem End—
termin gilt das für die Refolutiobedingung Gefagte)
beruft, den Beweis der Betagung zu führen baben
fol, wie doch in der Prarid und Doctrin faft allge
mein CBradenböfft und einige wenige Juriſten
ausgenommen) angenommen wird. Der Anfange
termin, wie der beigefügte Ort,
cfr. Puchta, Pandecten, $ 246,
affieirt, infofern das Geſchäft nicht fo wefentlid,
wie die Beringung es thut, ald durch die Wirkfamfeit
beffelben nicht überhaupt, fondern nur zeitlich ober
räumlich beichränft wird. #) Aus biefem Grunde
allein, daß ber Anfangstermin, die Ortöbeflimmung
der Leiſtung u. dgl. m. das Gefhäft doch nicht ſo
wefentlib affieiren, **) oder wie es auch wohl, nur
*) Es fei denn, daß der dies mit dem fraglichen Ge—
fhäft unverträglich, alfo weſentlich für die Eriftenz
beffielben wäre — ein Fall, den wir hier unberüd-
ſichtigt laſſen.
**) Hierfür ſpricht namentlich, daß die Römer ſelbſt
bei stricti juris obligationes die Beifügung eines Orts
für bie Leiftung ald unweſentlich wenigftend in einer
Beziehung anfahen, wie aus ber actio de eo, quod
certo loco hervorgeht. Mit Recht ftellen bie Mömer
die an einem beftimmten Ort gefnüpften Geſchäfte
den betagten und bedingten in manden Beziehungen
gleih; 8 5J. 3, 15: Loca etiam stipulatione inseri
solent, veluti: Carthagine dare spondes? Quæ stipu-
Iatio, licet pure fieri videatar, tamen re ipsa habet
tempus injeclum, quo promissor utatur ad pecuniam
209
mit einem andern Wort, audgebrüdt wird: daß bie
Unbetagtbeit u. f. w. nit zum Klaggrunde ges
böre — läßt fi die übliche Anficht über die Beweis-
fübrung eines Anfangstermines u. ſ. w. berleiten.
Hält man diefen Grund für nit genügend (und
man fönnte ibn wohl willfürlid nennen), fo muß
man eingeftehen, daß vie übliche Anſicht ſich zwar
auf die allgemeine Praris und Doctrin flügt,
einer inneren Begründung indeß wohl entbehrt.
Gegen die übliche Anficht entſcheiden wir uns; denn
wenn aud die Betagung als bloß zeitlihe Schranfe
den Begriff des Geſchäfles nicht fo weſentlich modi⸗
fieirt, wie die Bedingung, fo fcheint und bie Beſchrän⸗
tung des Geſchäftes dadurd doch zu weſentlich, als
daß wir eine Webereinftiimmung der Parteien, d. h.
ein Geſtändniß annehmen fönnten, wenn bie eine
Partei ein unbetagted, die andere ein betagtes meint
und will, $ 2 J. 3, 15: Omnis stipulatio aut pure,
aut in diem, aut sub conditione fit. v. Keller,
Borlefungen, $50, ftellt die conditio, dies und modus
als eigenthümliche wichtige Art von Elemen—
ten ber Rechtsgeſchäfte und Willenserflärungen zufams
men, welche Selbfibefhränfungen des MWillend man
nicht ald Nebenbeftimmungen bezeichnen follte,
da fie nicht bloß den Inhalt, fondern auc die Kraft
und Exiſtenz des Rechtsgeſchäftes betreffen. Recht
ſehr trifft dasjenige, wie uns fcheinen will, hier Cbei
beragten und ähnlichen Geihäften) zu, was v. Keller
1. 1, $ 43, von den zweifeitigen Obligationen fagt:
„Diefelben dürfen gar nicht fo angejeben werben, als
wären eö bloß zwei neben einander ſtehende einfeitige
Obligationen, vielmehr ift wohl zu beachten, daß bie
einander entgegenftebenden Rechte und Pflichten in
einer genauen innern Verbindung zu einander fleben,
daß fie einander kreuzen, binden und bedingen.“
Mag es noch geftatter fein, auf die Gloſſe l. 1.
binzuweifen; das darin von den Worten „Quarto,
qui etc.“ bis and Ende angeführte Motiv ſpricht
Scheinbar dafür, daß die Glofje derjenigen Partei, welche
gegen eine Klage aus einem einfachen Geſchäft die Bes
tagung befjelben aufftellte, ven Beweis der Betagung
Carthagine dandam, Et ideo si quis Rome ila stipu-
letur: hodie Carthagine dare spondes? inutilis erit
stipulatio, quum impossibilis sit repromissio,
nicht aufgelegt wiffen wollte, fondern barin eine Ver—
neinung des Klaggrundes ſah, infofern darin die
nativitas actionis geleugnet werbe.
Wenn von manden Anhängern ver Anficht, daß
die Suſpenſivbedingung von dem Alleganten zu ber
mweifen fei, darauf hingewieſen if, daß doch auch der⸗
jenige, welcher Irrthum (als Motiv) oder Betrug,
Simulation gegen die Klage aus einem Geſchäft vors
fhügt, die Thatſachen, welde zur Begründung folder
Einwendung genügen, beweifen müffe, fe ift dagegen
zu bemerfen, daß Irrthum und Betrug ıc. nur die
von dem Gefcäfte felbft factiſch und juriſtiſch
trennbare Beranlaffung deffelben bilden, welcher
Beranlaffung (Motiv) das Recht eben fo wenig
anderswo als im Proceß einen Directen unmittels
baren Einfluß auf das Geſchäft felbft und feine
Wirkung geftattet. Wer fih auf ein Motiv gegen bie
Wirkung eines beftimmten Geſchäftes beruft, fann
unmöglich das beftimmte Geſchäft beftreiten wollen,
ohne mit fich felbft in Widerſpruch zu gerathen. Das
Recht bat wirflih nur ausnahmsweiſe dem von
dem Geſchäft getrennten fehlerhaften Motiv einigen
Einfluß gefattet; von allen folden Fällen, wo das
Recht eine Berückſichtigung des Motives zuläßt, kann
man, mie beim Zwang, von jeder Partei fagen
(coactus voluit) voluit tamen. Auch das fimulirte
Geihäft fällt unter vie gleiche Beurtheilung. Das
fimulirte Gefhäft ift nicht ein nicht gemwolltes
Geſchäft, fondern ein zum Schein gewolltes
Geſchäft; auf den Schein, dad Heußere, das Thate
ſächliche des Geſchäftes bezieht fi aber die Beweis—
führung und ba derjenige, welder die Simulation
behauptet, doch behauptet, er habe das Geſchäft ge—
wollt und ausgeführt, wir wenn es ein ernfllich ges
wollte wäre (darin liegt der Begriff der Täuſchung),
fo wird er nimmermehr verlangen fünnen, daß man
ihm nachweiſe, er babe Alles gethan, was nöthig war,
um das von ihm gewollte Geſchäft abzuſchließen, wor:
auf unzweifelhaft der Beweis des Klägers zur Klag—
begrüntung allein gerichtet fein fann. *)
*) Es würde überflüffig geidhienen haben, die Simula-
tion hier befonderd zu betonen, wenn nicht in der
oben citirten Monographie von Maren in unver-
fändiger Meile gelagt wäre: „Simulation und
210
Kehren wir zur Argumentation ber Redaction ver
Anzeigen zurüd, fo gebt viefe im legten Abfag ber
pagina 335 darauf hinaus: Die Sufpenfiobepingung
fei zwar, wie Reinhold 1. 1. fage, eine wefentliche
und einflußreihe Eontractsbeftimmung, indeß bars
aus fei die Entfcpeidung über die Bewrislaſt nit zu
debueiren; bier werde nicht, wie wenn der Beflagte
eine alternative Obligation gegen eine vom Kläger
behauptete einfache ſetzt, das Object ber Leiſtung
beftritten (Savigny entſcheidet auch hier anders
und, wie uns ſcheint, jedenfalls confequenter); in
dem legteren Fall fei es eine GSelbftfolge, daß das
Geftänpniß des Beklagten nicht alle pofitiven That-
fadhen umfaffe, deren Beweis, wenn fie beftritten,
Kläger zu führen habe; Dagegen trete eine Bedingung
den pofitisen Behauptungen in der Klage, welde
Kläger zu bemeifen babe, nur infofern negirend ent-
gegen, ald mit dem Vorſchützen ver Bedingung negirt
werbe, der Vertrag habe feinen andern als den vom
Beflagten behaupteten Inhalt gehabt. An dieſe Aus-
führung fnüpft die Redaction die Bemerfung, daß
Reinhold 1. 1. nah Haffe's und Götting's Vor—
gang zur Begründung feiner entgegengefegten Anficht
dazu fomme, das bedingte Geſchäft als ein doppeltes
Geſchäft aufzufaffen, als einen befonderen (Raufcons
tract, Mietheontract u, dgl.) Vertrag und ein pactum
de contrahendo (vie Bereinbarung, daß ein befonderer
Bertrag unter Umftänden gefchloffen fein folle). Diefe
Anficht leide aber an einer gewiffen Unflarheit, da die
Parteien bei einem negotium conditionale nicht vers
einbarten, dad negotium unter einer beftimmten Vor-
ausfegung erft abſchließen zu wollen, fonvern
das negotium, aus welchem die obligatio unter einer
beflimmten Borausfegung entfteben folle, vollftändig
von vornherein abgeſchloſſen hätten.
(Die Fortfegung folgt.)
Bedingung find nur darin verfcieben, daß jene
dauerndes Hinderniß ber rehtberzeugen-
den Kraft der Willenderflärung in, während bei
der Sufpenfinbebingung dab Hinderniß
befeitigt werben kann.“
Entiheidungen.
Die ftädtifche Gerichtöverfaffung, indbefondere
die Protocollführung betxeffend. — Amt⸗
liche Beſchwerde.
Auf die am 1. Mai d. 3. biefelbft eingegangene
Recursfhrift von Seiten des Bürgerd und Malers
Ehriftian Bernhard Croninger in Oldesloe, Queru⸗
lanten, event. Supplicanten,
wegen angeblih gröbliher Beleivigung des
Eantord Jenſen in Divesloe und vermeint-
lider Störung des Hausfrievens deſſelben,
jept Nichtigkeitöbefhwerde und event. Suppli⸗
sation gegen das Erkenntniß des Dldeslorr
Magiftrats vom 18. Novbr. 1859, fo wie ben
am 15. Mai biefelbft eingegangenen Nachtrag
zu biefer Recursicrift,
wirb, nach erftatteten Berichten tes Magiftrats,
in Erwägung, daß nad ber Verfaſſung der Stadt
Oldesloe, welche in diefer Beziehung durd die neue
Städteordnung feine Veränderung erlitten bat,
cf. Statut vom 23. Mai 1856, $ 109,
in Zuftigfahen das Protocol von dem Bürgermeifter
ald Stadtſecretair und bei deſſen Behinderung von
dem älteften Rathsverwandten zu führen if, auch bes
reitö früher das Anfuhen des Bürgermeifters, ſich
feines Sohnes zur Protocolführung bedienen zu dür—
fen, von der Schleswig = Holftein = Rauenburgifden
Kanzelei abſchlägig befchieden tft;
in Erwägung, daß dem Magiftrate unterm 5.
Zuli 1855 vom Dbergeriht zu erkennen gegeben if,
daß gegen bie bei Behinderung des Bürgermeifters
und Stabdiferretaird von dem älteften Rathsverwand⸗
ten in den Gerichtsterminen eigenhändig zu überneb:
mende Protocollführung nach ber beftehenden Stadt:
verfaffung nichts zu erinnern gefunden worden, baß
aber demfelben die Befugniß, das Protocol durd
einen Dritten aufnehmen zu laffen und fi auf bie
bloße Unterfchrift zu befpränfen, ohne zuvor für bielen
Protorollführer bewirkte Auctorifation des Königl.
Minifterii nicht zugeftanden werben könne;
211
in Erwägung, daß die in biefer Beziehung für
die Protocolführung des älteften Rathsverwandten
geltenden Regeln ſelbſtverſtändlich auch auf die Pror
tocollführung des Stadrfecretaird Anwendung leiden;
in Erwägung, daß die in Unterſuchungsſachen
wider Croninger erwachſenen Unterjudhungsprotorolle,
wie fih aus dem Berichte des Magifiratd vom 22,
Mai d. 9. ergiebt, nicht von dem Stabtfeeretair, fon-
bern nad befien Anweifung von dem Candidaten ber
Rechte Peterjen aufgenommen und von dem Gtadt«
feeretair lediglich unterfchrieben find, daß Die Proto—
eolle demnach, ald von einer Dazu nicht auctorifirten
Derfon geführt, nicht beweijend find; und
in Erwägung, daß die gegen Eroninger eingeleis
tete Unterfuchung daher in nichtiger Weife geführt iſt;
biedur von Obergerichtswegen zum Beſcheide ges
geben:
baß die wider den Maler Chriftian Bernhard
Eroninger in Didesloe wegen Beleidigung des
Eantors Jenſen und Störung des Hausfries
dens geführte Unterfuhung als nichtig zu
caffiren.
Die Driginalanlagen folgen biebei zurüd.
Urfundlid sc. Gegeben im Königl. Holfleinifchen
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 30. Juli 1860.
Gegen biefen Befcheid und ein gleichzeitig er—
laffenes Refeript, wodurd, unter Bezugnahme auf
dad frühere die Unzuläffigfeit der Adhibirung eines
dem Magiftrat nit angebörigen Dritten zur Protos
collführung betreffende Nefeript vom 5. Juli 1855,
die verantwortlide Erflärung bed Oldesloer Magi—
firated über fein in dieſer Beziehung beobachtetes
Verfahren eingezogen wurde, wandte ſich dieſer mit
einer amtlichen Beſchwerde an das Königl. Ober-
appellationsgericht, welches jedoch nachſtehenden ab—
ſchlägigen Beſcheid ertheilte.
Namens Br. Königl. Majeſtät.
Auf die am 25. Septbr. v. J. hieſelbſt eingegan—
gene amtliche Beſchwerde des Magiſtrats der Stadt
Dlvesloe über Berfügungen des Holfteinifhen Dber-
gerihtd vom 30. Juli 1860 in Unterfuchungsfaden
wiber den Bürger und Maler Chriftian Bernharb
Groninger in Oldesloe,
wegen gröblicer Beleivigung des Cantors
Henfen und Störung bed Hausfriedens deſ—
felben,
wirb,
in Erwägung, dab das Obergericht in beregter
Unterſuchungsſache Protorolle, welde der Bürger-
meifter und Stabrfeeretair dur einen zur Protocol
führung nit auetorifirten Privatgebülfen hat ſchreiben
laffen, für nicht beweifend erachtet, deshalb die Unter-
ſuchung wmittelft Beſcheides als nichtig caffırt und zus
gleih unter Bezugnahme auf ein früberes die Unzu—
läffigkeit der Adhibirung eines dem Magiftrat nicht
angebörigen Dritten zur Protocollführung beireffendes
Refeript die verantwortliche Erklärung des Magiftrats
über fein in jener Beziehung beobachtetes Verfahren
erforbert bat, daß jegt aber der Magiftrat über die
folcpergeftalt ergangenen Verfügungen Beſchwerde ges
führt und Die Anträge geftellt bat:
1) daß der obergerichtlihe Beiheid aufgehoben und
biefelbft über bie geführte Unterſuchung und das
abgeiprocdene Urtbeil fo wie ben Dagegen ers
griffenen Recurd erfannt werde; eventualiter,
daß unter Befeitigung des obergerichtlichen Bes
ſcheides dem Dbergericht aufgegeben werde, in
der Hauptfadhe über die eingemwanbte und pro-
fequirte Supplication zu erfennen;
2) in eventum, daß insbefondere aud mit Rück⸗
fibt auf die dem Magiftrat aufgegebene vers
antwortlihe Erklärung ausgefproden werbe, daß
in dem in der Croningerſchen Unterſuchungs—⸗
fahe beobachteten Berfahren eine Nichtigkeit
nicht gefunden werben Fönne;
und
in Erwägung, daß die zuerſt gedadten Anträge
des Magiftrars für ftattbaft nicht erachtet werben
fönnen, weil nad den über das Inſtanzenverhältniß
geltenden Grundfägen in der bloßen Caſſation eines
gerichtlichen Erfenntniffed von Seiten des höheren
Richters, an den die Sache im Wege des Recurſes
gelangt ift, eine Verlegung amtlider Intereffen des
Richters, deſſen Erkenntniß ald nichtig aufgeboben
worden, nicht gefunden werben fann, bierin aud der
von dem Magiftrat bervorgehobene Umftand, daß
212
wider Nichtigfeitderflärungen von Urtbeilen in Unter⸗
ſuchungsſachen von Niemandem ein Recurd ergriffen
werben fann, fowenig etwas zu änbern vermag, ald
dem, Dberappellationsgeriht ein Oberaufſichtsrecht
über die Juftigpflege zuftebt, vermöge beffen daſſelbe
die Eognition in Rechtsſachen, welche nicht auf ord⸗
nungsmäßigem Wege zur biefleitigen Entſcheidung
vorgelegt worben find, an ſich zu ziehen berechtigt
wäre; fo wie
in Erwägung, daß zwar ver Magiftrat für feinen
zweiten eventuellen Antrag durch Bezugnahme auf
die ihm abverlangte verantwortlihe Erflärung ein
eigenes Intereſſe nachzuweiſen verfudt hat, daß aber
bie Beſchwerde, fo weit fie bierauf geftügt worben,
unzuläffig erfcheint, weil durch das Erforbern einer
verantwortlihen Erflärung Seitens der dazu berech—
tigten vorgefeßten Behörde noch Feine Verlegung amt⸗
licher Rechte oder Intereſſen zugefügt fein kann;
biemit zum Beſcheide ertheilt:
daß die geftellten Anträge als unftatthaft zu
verwerfen feien.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlihen Ober:
appellationdgericht zu Kiel, ven 9. Februar 1861.
Nachdem fodann der Oldesloer Magiftrat nad
eingegangener verantwortlicher Erflärung wegen des
bei der Protocollführung beobachteten Verfahrens
unter Androhung einer Brüde für den Wieber-
bolungsfall mit einem Verweis belegt worden, wandte
ſich derfelbe abermald beſchwerend an das Königl.
Dberappellationsgericht, erhielt jedoch nachſtehenden
abfchlägigen Beſcheid.
Hamens Fr. Königt. Majeſtät.
Auf die am 24. April d. J. biefelbft eingegangene
Supplicationsfhrift ded Magiftrats der Stadt Dives-
loe, wider ein in Beranlaffung der Unterſuchung
gegen den Maler Eroninger wegen gröblicer Beleibi«
gung des Gantor Jenſen und mit Rüdfiht auf das
bei der Protocolführung beobachtete Verfahren vom
Holfteinifchen Dbergeriht am 2. April d. 3. erlaffenes
Refeript,
wird,
in Erwägung, daß ver hauptſächliche Antrag,
wornad um einen Ausſpruch dahin, daß der Magi-
firat ſich rüdfihtlib der Protocollführung in der
Croninger'fhen Unterſuchungsſache einen Berftoß gegen
wefentlige Procefvorfhriften, mithin eine Nichtigkeit
nicht habe zu Schulden fommen laffen, gebeten wird,
aus den Gründen, weldye in dem biefjeitigen am 9.
Februar d. 3. auf die frühere Borftellung des Magi-
ſtrats abgegebenen Beſcheide angeführt find, für ftatt-
baft nicht erachtet werben fann; und
in Erwägung, den eventuellen auf Aufhebung des
obergerichtlichen Referiptd vom 2. April d. 9. gerich⸗
teten Antrag betreffend, daß, da die Zuverläffigfeit
gerichtliher Protocolle weientlih darauf beruht, daß
ein geeigneter und auf die Protocollführung beeidigter
Mann feine eigenen finnlihen Wahrnehmungen über
die Vorgänge im Gericht direct berichtet, dem Magi—
firat dad Recht nicht zufteben fann, die Aufzeichnuns
gen eined Dritten durd feinen Protocollführer bloß
eontroliren und beglaubigen zu laffen, woburd eine
gleihe Garantie für die vollftändige Nichtigkeit des
Verzeichneten nicht zu erreichen ficht, daß folgemweife,
zumal nachdem der Magiftrat auf die Unftatihaftigfeit
feines in dieſer Beziehung beobachteten Verfahrens
durd das obergerichtliche Nefeript vom 5. Juli 1855
bingewiefen worden, die Anwendung des gleihen Vers
fahrens in der Croninger'ſchen Unterſuchungsſache zu
dem Einfchreiten des Obergerichts, über welches Bes
ſchwerde geführt wird, hinreihende Veranlaffung ges
geben bat, ohne daß dagegen die Anficht, welche der
Magiftrat über die Zweckmäßigkeit der von ihm ges
troffenen Einrichtung beat, in Betracht fommen fann;
biemit
ein abichlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella-
tionsgericht zu Kiel, den 26. October 1861.
*
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei dugustin in Glückstadt,
Den 14. Su 1862.
Dad auf einen ungewiſſen Fall gefchloffene
Geſchäft im Beweiserkenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
(Hortfegung.)
Gnwis ift die dualiſtiſche Auffaffung des negotium
eonditionale, welche Reinhold annimmt, nicht zu
billigen, wie wir das ſchon wiederholt anerfannt bas
ben; aber jene Auffaffung leidet nicht fo fehr an
Unflarheit, ald an Spipfindigfeit; nad jener Auf⸗
faffung wird nicht ein pactum de contrahendo in dem
gewöhnliden Sinn und ein erft demnächſt näher zu
beftimmenver Contract in dem negotium conditionale
unterf&ieden, fondern 1) ein vorbereitender Ber:
trag, daß auf rinen beflimmten Fall hin ein beſtimmt
characteriſirtes Geihäft (z. B. eine emtio) als von
Anfang diefed Vertrages an awifhen den Parteien
abgeſchloſſen angefehen werden folle; 2) das beflimmte
&aracteriftifche Geſchäft Cemtio), welches auf jenen
beftimmten Fall ald von Anfang an zwiſchen ven
Parteien ald abgefchloffen angefehen werden fol. Klar
ſcheint uns dieſe Auffaflung zu fein, aber fie madıt
aus dem wefentlih einbeitliden negotium con-
ditionale zwei todte Schulbegriffe, welche die ein fols
es Geſchaͤft abſchließenden Parteien nicht darin fehen
und welde die Juriften eben fo wenig daraus heraus
anatomifiren dürfen, wenn fie das lebenbige Ganze
der Gefchäfte nicht zerftören und vernichten wollen.
Wie unnüg und todt eine folde fpipfindige dualiftifche
Auffaffung des bedingten Geſchäftes für unfere Con—
troverfe ift, gebt recht deutlich daraus hervor, daß
diefelbe gerade aus diefem dualiftiihen Princip heraus
in geradezu entgegengefegter Weife entſchieden wird;
denn Einert und Andere berufen fi eben jo wohl ,
auf ven angeblien Dualismus, ald Haffe, Götting,
Schneider, Reinhold und Andere. Selbſt die
Redaction be n ſcheint unbewußt, während
fie die dualiſtiſche Auffaffung Reinhold's beftreiter,
derfelben zu verfallen,*) denn einräumend, daß die
Sufpenfiobebingung eine wefentlide, einflußreiche
Eontractöbeftimmung fei, meint die Redaction
"diefelbe doc, ohne befondere Gründe dafür anzugeben,
bei der Beweisfrage von dem Contract principiell
trennen zu müſſen. Es dürfte doch eine fehr gewagte
Anficht fein, weldye davon ausginge, man dürfe wer
fentlihe Contraetsbeſtimmungen in der Beweisauflage
von dem Contract abtrennen, ohne daß ganz beſon—
dere Gründe (z. DB. bei ver Refolutivbebingung bie
oben erwähnte preesumtio juris) dies veranlaßten,
Einen folden befonderen Grund fann man aber
fhwerlid darin finden, daß bei der alternativen
Dbligation im Gegenfag zur einfahen Obligation
das Dbject**) der Leiſtung beftritten werde, wäh—
*) Anm. db Red. Wir möchten doch glauben, zu
biefer Annahme feine genügende PSOEEn gege-
ben zu haben.
**) Object der Leitung aus einer Obligation int übri«-
gend nicht der förperliche Gegenftand, fondern dad
befondere Recht an dem Körper (res), weldhed durch
28
214
rend bies bei der bedingten Obligation nidt
ber Salt fein foll; denn das Object der Leiſtung
wird unzweifelhaft eben fo ſtark durd die Sufpenfivs
bedingung affieirt, wie durd die Hinftellung einer
Dbligation auf die Reiftung einer res alternativa, wie
wir ſolches an dem weiter oben aufgeftellten Beifpiel
eined Verſprechens auf eine res sperata deutlich ge⸗
jeigt zu haben glauben.
Bon den beiden Schlußbemerkungen, welde vie
Redaction der Anzeigen (l. 1. p. 337) macht, ſcheint
und die erfte auf fi beruhen zu können; es giebt
wohl faum eine noch fo abenteuerlihe Anficht, welche
nicht irgend ein Juriſt einmal vertreten hätte! Die
zweite Bemerfung über die Kafjung des Beweiſes,
wenn man in bem bedingten Gefchäft eine Negation
des einfachen Gefhäfts fieht, iſt durchaus richtig und
wohl begründet. Es ift gemiß unjuriftifd, dem Kläger
den Beweis der Unbedingtheit des von ihm bes
baupteten Gefhäfts aufzulegen, mag der Beweis auf
Unbedingtheit im Algemeinen oder fpeciell auf bie
Abwefenheit der vom Bellagten behaupteten einzelnen
Bedingung formulirt werden. Diefer Punft ift indeß
etwas ausführliher zu behandeln. Einige Yuriften,
die Obligation begwedt, erzielt wird, 3. B. beim
Kauf dad habere licere einer befimmten Waare auf
Seiten bed Käufers, bei ber Miethe dab frui licere
bed Mietherd u. ſ. w. Dies juriſtiſche Object
bed Dertraged wird welentlih bedingt durch bie
Individualität des körperlichen Gegenftandes, auf
welchen ſich das juriſtiſche Object ded Vertrageß bes
sieht, aber nicht allein burch die Individualität bed
Pörperlichen Gegenftandes, fondern eben fo weſentlich
durch andere in ben MWertrag aufgenommene Um-
fände, weldye beftimmt find, denfelben wefentlich zu
individualifiren. Uns fcheint zweifelhaft, was bie
Redaction unter „Dbject der Leiſtung“ verfianden
wiffen will; ift die res corporalis gemeint (melde
einen Theil bed Subſtrats bed juriftifchen Objects
bildet), fo if ed allerdings richtig, daß die Bebin-
gung nicht direct und unmittelbar zu diefem Object
gehört, aber mitlelbar und indirect wird dab förper-
liche Eubftrat dadurch eben fo fehr afficirt, wie durch
feine eigenen juriſtiſch bedeutenden Eigenſchaften,
weil dad körperliche Objeet mit ber Bedingung und
anderen Beitimmungen durch den Vertrag zu einer
jurififhen Einheit zufammengefaßt wirb, bie
einheitliche Subſtanz ded Vertrages bildet.
weldye in dem Vorbringen eines bebingten Geihäfts
ein Reugnen der Klage erkennen, legen dem Kläger
einfah den Thatbeftand bed von ihm behaupteten
Geſchäftes auf, andere Juriſten dagegen legen ihm
ben Beweis der Unbedingtheit auf, während mieber
Andere dem Kläger zwar nur den von ihm felbft
vorgebracdten Thatbeftand zu erweifen aufgeben, indeh,
fofern der Eid ald Beweismittel benugt wird, dem
Richter freiftellen, den Eid allgemein auf die Unbes
bingtbeit zu formuliren oder auf das Nichtvorhanden⸗
fein der beftimmten vom Bellagten behaupteten Bes
bingung. In der neueften Zeit haben ſich die meiften
Shhriftfteller, melde unfere Controverfe behandelten,
dafür ausgefproden, daß die Beweisauflage fib nur
auf das einfahe vom Kläger behauptete Geſchäft,
nicht auf die Unbedingtheit zu richten habe; wenn
inde& von manden Juriſten und Gerichten die Uns
bedingtheit mit in die Beweisauflage des Klägers
aufgenommen werde, fo geſchehe dies lediglich, um
Mißverfändniffen und Mentalrefervationen bei der
Ableitung des Eided vorzubeugen und liege bie Abs
weihung von ber regelrechten und ftricten Beweise
formulirung dann nicht in einer verfehrten Auffaffung
über die Beweidlaft der bedingten Gefhäfte, fondern
in dem bedenflihen Character des Eides als Beweis⸗
mittel. So fpridt ſich z. B. R. Schneider LI,
$ 10 auß.
Ein wie bebenflihes Beweismittel der Eid ifl,
wird nun ficherlich Fein practifher Juriſt bezweifeln,
da durch denfelben der einen ſtreitenden Partei felbit
die Entſcheidung über ihr Recht in die Hand gegeben
wird. Hält das Recht es ſchon für nicht unmahrs
ſcheinlich, daß ein Richter, ein Zeuge ein ihn nur
entfernt intereffirendes Rechtsverhältniß parteiiſch bes
urtbeile, fo muß eine folde Beforgniß gegen bie
Partei felbft beſonders ſtark hervortreten und wirb ber
Eid der Partei von vielen Yuriften,
cf. Schletter's Jahrbücher, Bd. 7 p. 140,
eben daher ald das bedenklichſte Beweismittel ange
feben. Diefer Umftand hat venn auch dahin geführt,
bag man felbft in manden Gefeggebungen ben Eid
(es ift vom freiwilligen die Rede) in manderlei Weife
beichränft hat, 3. B. bei Stuprationdflagen; in ein«
zelnen Ländern ift man fo weit gegangen, ben Eid
auf einige wenige Rechtsſtreitigkeiten zu befchränfen.
Wenn die Gefeggebung nun mancherlei Cautelen für
215
den Schiedeseid feftfegt, weil fie ihn für gefährlich,
dennoch aber für unentbebrlih hält, fo läßt ſich frei«
lich wohl über die Zwedmäßigfeit folcher halben Maaßs
regeln ftreiten, indeß ihre Geltung ſteht einmal feit;
fehr verfehlt aber will es uns feinen, wenn bie
Gerichte außer jenen Cautelen noch allerlei Vorſichts⸗
maaßregeln, melde feinen gefeglihen Boden haben,
aus Zwedmäßigfeitsrüdfidten einführen, deren Zweds
mäßigfeit nicht bloß dem Laien, fondern fehr vielen
Zuriften höchſt problematisch erfcheinen muß. Solche
willkürliche Vorſichtsmaaßregeln enifpringen aus einer
mwohlmwollenden aber fehr überflüffigen Bevormunbung
von Seiten der Gerichte gegen bie Parteien unb
werben ficherli nie dazu führen, einen Meineid, wo
berfelbe fonft vorfommen fünnte, zu verhindern. Zu
ſolchen überflüffigen, rechtlich nicht begründeten und
oft fogar ſchädlichen Vorfihtsmaaßregeln gehört nun
auch die Zormulirung eines vom Kläger zu führenden
Beweifed dahin, daß ein gewifles fireitiges Geſchäft
entweber unter feiner Bedingung oder nicht unter einer
gewiſſen Bedingung abgefchloffen fei. Das Eidesthema
fol deutlich und fo verſtändlich abgefaßt fein, daß
Seder, der es will, daſſelbe verfiehen fann; aber es
fol feine Ausprüde enthalten, die eine gewiſſenloſe
Dartei niemals beengen werben, einer gewiflenhaften
Partei aber unverbientes Mißtrauen beweifen; bat ber
Richter genügenden Grund, einen Meineid zu fürdten,
fo wird ihm eine wirklich ergreifende Meineidsverwar-
nung ein viel wirkfameres Mittel zur Kräftigung
ſchwacher Gewiffen und zum Abfchneiden von Mentals
refervalionen geben, als die Beweisformel, wie ſolches
auch von einigen Juriften bereits befürwortet if.
Da wir andere Gründe als die Bedenflichkeit bes
Eides ald Beweismittel für die Anfiht, Kläger habe
die beftrittene Unbedingtheit des ftreitigen Geſchaͤfts
zu beweifen, oben bereits berüdfichtigten, fo wird biefe
Anſicht einer weiteren Kritif nicht bedürfen, wobei wir
nur nod bemerken, daß bie bier reprobirte Anficht,
wie auch vielfach hervorgehoben ift, in einem inneren
Zuſammenhang mit der Frage, ob das bebiugte Ges
ſchäft als eine Negation des einfahen Gejhäfts zu
gelten babe, nicht ſteht.
° (Die Fortfegung folgt.)
a — —
Entſcheidungen.
Ueber die Befugniſſe der Fidelcommißadmini—
ftratoren. — Nichtigkeit der Diäpofitionen
über die Subſtanz des Fideicommiſſes. —
Aequifitivverjährung in Anwendung auf
veräußerte Fideieommißgrundſtücke.
In Saden des Juſtizraths 8 N. F. Wyneken
zu Lütjenburg und des Grafen C. v. Bernftorff zu
Hanrebder, ald Erecutoren ded von dem mailand
Marfhall Grafen von Ludner erridteten Teſtaments
und als Apminiftrateren des Gräflih von Tudners
Schulenburger Fideicommiſſes, Juftificanten, Appels
lanten und Appellaten,
gegen
die Wittwe c. c. c. und die Erben des wailand In—
fpectord Nicolaus Wendt zu Schmachthagen, Zufift-
aten, Appellaten und Appellanten,
wegen Zuftification der Angabe ad proclama
über die beiden im Dorfe Schmadthagen bes
legenen von den Juftificaten ald Eigenthum
in Anfprud genommenen Hufenftellen, jept
-Appellation gegen das Erfenntniß des combis
nirten Gerichts für Schulenburg d. d. 10./17.
Januar 1861,
ergeben die Acten:
Nach dem Tode des am 15. April 1859 verftor-
benen Inſpectors des adel. Guts Sculenburg und
Befigerd zweier in Schmachthagen belegener Hufen»
ſtellen, Nicolaus Wendt, haben deſſen Erben über die
beiven in ihren Befig übergegangenen Hufenftellen
ein Proclam ertrabirt, welches von dem Gutögerichte
für Schulenburg am 3. September 1859 erlaffen wor-
ven if. Auf dieſes Proclam haben vie Juflificanten
profitirt hauptſächlich, vaß die Proclamsertrabenten
die eine fogenannte Schirr'ſche Hufe, Nr. 3, cum pert.
et fruct. perceptis et percipiendis vom 26. April
1859 angerechnet an die Profitenten in qual. qua
auszuliefern hätten, und event. daß fie von dem To-
dedtage ihres Erblafferd an für die genannte Hufen
fiele in Gemäßheit des ſog. Ueberlaffungsrontracts
vom 27./28. October 1818 einen jährlichen gutsherr⸗
216
lihen Eanon von 6 „P 38 4 R.⸗M. von jeder bonis
tirten Tonne, im Ganzen alfo 27T FEAR M.
pro anno zu erlegen und bie andermweitigen Verpflich⸗
tungen auf Grundlage bes erwähnten GContracts zu
erfüllen hätten.
Zur fperiellen Juftification aufgefordert haben die
Juftificanten vor dem erwähnten Gerichte Folgendes
vorgetragen:
Der wailand franzöſiſche Marfhall Graf v. Qudner
babe unterm 6. Auguft 1763 in einer demnächſt aller-
höchſt beftätigten Fideicommißacte feine Güter Schu—
lenburg und Blumendorf mit einem immerwährenden
Fideicommiß belegt, fo daß fie in feiner Weife vers
äußert, verringert, am Wenigften mit Schulden bes
ſchwert und verbppotbeeirt, fondern ungetrennt und
ungetbeilt beiden Descenventen des Stifters verbleis
ben follten. Durch Teftament vom 27. März 1783
und deffen Beilage vom 6, Detober 1790 habe er
bad Fideicommiß beftätige und im $ 6 des Teftaments
die Anordnung getroffen, daß zwei Erecutoren beftellt
werden folten, damit auf ſolche Weiſe für die Er—
haltung des Fideicommiſſes möglichft geforgt werde.
Der erfte Fideicommißerbe, der wailand Kammer:
berr und Amtmann Graf Nicolaus v. Luckner, deſſen
Bermögensverbältniffe derangirt gemwefen feien, fei mit
dem Plane umgegangen, Schulenburg mit Allerhöchſtem
Confens entweder zu verfaufen oter dag Gut, na—
mentlid die Meierböfe und Bauernfelver, in Erbpadt
niederzulegen. Die derzeitigen Erecutoren hätten ſich,
offenbar um die Beräußerung zu verbindern, ver
Vererbpachtung nicht abgeneigt erwirfen. In ihrer
Erflärung vom 27./30. December 1800 bätten fie die
Realifirung des Planes an die Bedingung geknüpft,
daß bei allen zu verfaufenden Parcelen das Vor—⸗
Faufärecht dem jedesmaligen Fideicommißbefiger vor—
bebalten werde, damit eine Ausficht auf die Wieder:
vereinigung des Guts möglid bleibe. Mit biefer
Bedingung babe auch ber Graf Luckner in feinem
Gefuhe um Geftattung der Niederlegung ſich einvers
ftanden erflärt. Die allerböchfte Erlaubniß zur Vers
erbpachtung fei unterm 13. Mai 1801 unter der Bes
bingung erfolgt, daß die jährlichen Einnahmen aus
dem Gute Sculenburg fib auf 6000 v. Cour.
beraugftellen und foldyes den Erecutoren docirt würde.
In Folge deifen habe ver Graf Rudner die Ber:
erbpadhtung vorgenommen und die fämmtlichen Hufen
unter Borbehalt des Mäherfaufrehts in Erbpacht
ausgetban, namentlih auch die bier in lite befangene
Hufe Nr. 3 an Midel Schirr. Dem jebesmaligen
Gutäherrn fei das Näberlaufreht im Fall ver Bers
Außerung der Hufenländereien oder eines Theils ders
felben vorbehalten und auf die Tonne Fand fei ein
jährliher Canon von 6 »P 38 8 gelegt, an deſſen
Stelle jedoch eine Kornlieferung trete, die aber nicht
in natura, fondern in Geld nad einer näher ange»
gebenen Berechnung geleiftet werde. Schirr ſei als
Kaufpreis refp. für die Gebäude und das Inventar
1000 # v. Eour. und 231 ſchuldig geblieben,
welde auf der Hufenftelle protocollirt ſeien. Schirr
fei in Concurs gerathen und vie Hufe öffentlich ver-
fauftl. Der Graf Qudner fei bei dem öffentlichen
Aufgebot der Höchſtbietende geblieben und die Hufe
fei ihm unterm 6. Mai 1807 für die für ibn darin
protocollirten 1337 xf 16 2 zugefchlagen und unterm
31. December 1807 vom AJuftitiariate adjudicirt.
Daß der Graf Qudner, wie er als fideirommiffari=
ſcher Befiger von Schulenburg die Hufe in Erbpacht
gegeben hatte, fo diefelbe au für das Fideicommiß
zurüdgefauft babe, fei gewiß und fönne ſchon mit
Rückſicht auf das vorbehaltene Näherkaufsrecht nicht
bezweifelt werden, welches alerfeits als ein wefent-
lies Moment für die Wiedervereinigung des Guts
bingeftellt fei. Ohne dolus babe ver Graf Luckner,
der bamald die Adminiftration des Fideicommiſſes
ausfhließlid in Händen gehabt, die in Concurs ge-
rathene Hufe nicht für fi, fondern nur für das fie
beieommiß erwerben fönnen, da fie trog der Bererbs
padtung nidt definitive aus dem Fideicommiß auds
geicieven fei. Daß der Apjudicationsbrief auf dieſe
Dualität des Käufers nicht ausbrüdlich Bezug nehme,
fei erflärlid, da der Graf Luckner auch in den Erb⸗
pachtscontracten ſchlechthin ald Befiger des Guts an⸗
gegeben fei. Die Hufe frei dem Käufer für die darauf
protocollirten 1337 * 16 4 Cour. zugeſchlagen und
der Graf babe deren Piquibirung und Abtragung
übernommen. Davon hätten 106 »# 16 2 eine Pri»
varforberung des Grafen Qudner gebildet. Die 231 „f
v. Cour. für den Beſchlag feien unzweifelhaft eine
Forderung des Fideicommiſſes und ferien vom Grafen
217
Luckner auch ſtets als ſolche angefehen, während er
fich für berechtigt erachtet habe, die für die Gebäude
von den Erbpädtern ſchuldig gebliebenen Summen
im Gefammtbetrage von 10,200 und in specie
aud die obigen 1000 als ihm privatim zuftändige
Forderung anzufeben. Daß diefe Forberungen de
jure dem Fideicommiß gebörten, fei nad) dem Grund»
faß pretium succedit in locum rei nicht zu bezweifeln.
Die Kauffumme babe mit den protocollatis, die theils
Private, theild Fideicommißforderungen gewefen, ab»
getragen werden follen. Dies habe nur geſchehen
fönnen, wenn der Käufer für das Fideicommiß ge—
fauft babe und deshalb ergebe aud der Adjudicationds
brief trog der ungeſchickten Faſſung, daß die Hufe für
dad Fideicommiß gefauft fei, was audb aus dem
Grunde nicht bezweifelt werben fönne, weil ber Kauf⸗
preid zum Theil mit Fiveicommißforderungen bezahlt
worben fei. Es fei denn auch für vie Folgezeit nicht
ber Canon und die Zinfen des in der Hufe protos
eollirten Fideicommißcapitale, fondern die Pacht für
die in Zeitpacht gegebene Stelle in die Gutskaſſe ges
floffen. Im folgenden Jahre fei durch Allerhöchſte
Refolution vom 18. Zuli 1808 auf Antrag des Grafen
Qudner ver Verfauf von Blumendorf und die Eins
fegung einer Fideicommißapminiftration genehmigt, als
deren Aufgabe bezeichnet fei, die Verkaufsgelder für
Blumendorf in Empfang zu nehmen, mit den Gläu-
bigern des Grafen Luckner eine Webereinfunft zu
treffen und die Bezahlung der Schulden fo wie bie
fünftige Completirung des Fideicommißcapitald von
170,000 *F zu reguliren, Es feien nun der Baron
v. Hammerftein und der Kammerherr v. Neergaard
von dem Holſteiniſchen Obergerichte zu Adminiſtratoren
der Fideicommißrevenüen ernannt und ihnen ein mit
dem Inhalte der erwähnten Allerhöcften Refolution
eonformes Gonftitutorium ertheilt, Unterm 13. Des
cember 1808 fei von diefen ein Proclam ad indagan-
dum statum bonorum ertrabirt und es fei ein ober⸗
gerichtlibes Refeript an die Gutsherrſchaft ergangen,
ein Publicandum zu erlaffen, daß die Schuldner des
Fideicommiffes nur an die Adminiftratoren der Fidei⸗
commißrevenüen zahlen dürften. In Folge obiger
Anordnungen babe neben der Erecutel noch eine Ads
miniftratipn der Fiveicommißrevenüen beftanden. Der
Graf Luckner babe fib dann aud zu Gunften bes
Fideicommiffes des Genuffes und ber Dispofition über
fein etwaiges Privatvermögen begeben und von den
Apminiftratoren fei ein von ihm gebilligter und von
ber S. 9. Kanzelei genehmigter Schuldentilgungsplan
im Fahre 1809 entworfen, in welchem die Schirr'ſche
Hufe nit mit unter das Privatvermögen bes Grafen
Luckner aufgenommen, vielmehr ald Theil des Fidei—
commiſſes aufgeführt fei. Daraus ergebe fich wies
berum, daß die Hufe ſtets eine Pertinenz des Fideis
commiſſes geblieben und als ſolche von dem Fidei—
commißnutznießer anerfannt fei. Selbft wenn fie jemals
aufgehört hätte es zu fein, fo fei fie doch auf das
Fideicommiß übergegangen, nadıdem biefes mit Aller⸗
höchſtem Eonfenfe die ſämmtlichen Luckner'ſchen Netiva
und Paffiva übernommen babe, um auf Grundlage
des Schuldentilgungspland das Fideicommiß wieder
zu redintegriren.
Nachdem die früheren Abminiftratoren ihr Mandat
niedergelegt, fei der Graf Aram v. Moltke auf
Nütſchau unterm 19. Auguft 1816 zum Apminiftrater
ernannt. Er babe den Vorſchlag gemadt, an Stelle
der früheren Gutöverwalter einen Verwalter zu ers
nennen und ibm den Nießbrauh der Schirr'ſchen
Hufe einzuräumen. Diefer Vorfchlag fei vom Grafen
Luckner und den ZTeftamentserecutoren Umſchlag 1817
angenommen. Unterm 1. Dctober 1817 nun fei der
Erblaffer der Yuftificaten zum Obfervationsverwalter
ernannt und in der ihm vom Grafen Moltfe ausges
ftellten Beftallung fei ihm als Aequivalent vie freie
Benupung der Schirr'ſchen Stelle verliehen und babei
die Zuſicherung ertheilt, daß er bei Löſung feines
Dienftverhältniffes und feine Erben nad feinem Tode
bie Stelle gegen einen jäbrlihen Canon von A „P
Eour., jest 6 x$ 38 2, in Erbpacht erbalten folle.
Eonform damit fei unterm 27. December 1818
zwiſchen dem Grafen Moltfe, ald Apminiftrator des
gräfl. Lucknerſchen Fideicommiffes, und dem verftorbes
nen Inſpector Wendt über die Stelle ein Ueberlafs
fungseontraet errichtet. Nah dem Borangeführten fei
der Atminiftrator nicht befugt geweſen, dem Inſpector
Wendt nah feinem Dienfabgange und nad feinem
Tode feinen Erben biefe Pertinenz des Fideicommiſſes
in Erbpacht zu überlaffen. Der Act fei eine Nullitär
und biefe babe dur die Umfchreibung der Stelle im
Schuld» und Pfandprotecoll auf Wendts Namen nicht
218
geheilt werden fünnen, Der verforbene Wendt babe
fih aud bis zum Jahre 1844 nit ald Eigenthümer
der Stelle, fondern nur ald Nusnießer derfelben aus
geſehen und nur als folder vie Stelle befefien.
Bon der Miderrechtlichkeit des Grafen Moltfe bei
Dererbpachtung der Stelle fei der verftorbene Wendt
eben fo gut unterrichtet gewefen, als der Graf Molıfe
fih derfelben bewußt gewefen fein müſſe. In feiner
Stellung als Gutsinfpector habe ihm die fideicom⸗
miſſariſche Dualität des Gutes und die beichränfte
Befugniß der Adminiftration um fo weniger unbefannt
fein können, als zwei Mal durd Öffentlihe Proclame
die fiveicommiffarifhe Qualität von Sculenburg von
der Holſtein⸗Lauenburgiſchen Regierung zur Öffentlichen
Kunde gebracht und die Befugniffe der Adminiſtratoren
im Gute Schulenburg publicirt worden freien. Es
fomme aud nod hinzu, daß der Heberlajfungscontract
im Widerfprud mit dem $ 14 der Berorbnung vom
17. Zuli 1805 nicht im Gerichte verlefen, erflärt und
genehmigt fei, fo daß auch aus biefem Grunde der
Contract auf Rechtsbeſtändigkeit feinen Anſpruch machen
fönne. Er fei um fo mehr nichtig, als er eine reine
Schenfung und mehr noch als ein fog. negotium
mixtum enthalte. Die Hufe fei vem Fideicommiß
mit 1337 x$ 16 4 Eour. zu Buch geftanden, babe eine
jährlihe Pacht von 229 F v. Eour. getragen. Alle
Erbpächter hätten bei der urfprünglichen Nieverlaffung
Gebäude und Beſchlag einlöfen müſſen und Scirr
fei daher 1231 x# v. Eour, ſchuldig geblieben. Der
Erblaffer ver Juftificaten fei auf halbjährige Losfüns
digung angeftellt gewejen und habe von diefem Recht
nur Gebrauh machen fönnen, um bie Hufe fammt
Gebäuden und Inventar ohne alles Entgelt gegen
den jährlihen Canon von 173 F 8 8 zu befommen,
Der Graf Moltfe fei zu einer folden Verfügung
nicht berechtigt gemwefen und daß felbige in fraudem
fideicommissi beiderfeitd geſchehen fein müffe, könne
nicht zweifelhaft fein.
So lange Wendt gelebt, babe für die Juftifican«
ten feine Beranlaffung zur Klagerhebung vorgelegen.
Nachdem mit feinem Tode aber die Nupniefung der
Hufe aufgehört babe, habe den Yuftificanten ihre
Pflicht geboten, die qu. Hufe für das Fideicommiß
zu reclamiren. Cie hätten am 18./20. April an die
Zufificaten vie Forderung geftellt, die Hufe zurüdzus
liefern, und da biefes abgelehnt worden fei, auf das
inzwiſchen erlaffene Proclam ihre Anfprüde profitirt.
Sie bäten, die AYuftificaten zu verurtheilen, ihnen
in qual. qua die Schirr'ſche Hufe Nr.3 binnen Ord⸗
nungefrift? cum pert. et fruct. perceptis et perci-
piendis vom 26. April 1859 ab, event. von ber
Fitisconteftation, auszuliefern und die Proceßfoften zu
erftatten.
In Anfehung des eventuellen Profeffums ift bes
merkt, Daß bie Hufe dem Wendt gegen einen Canon von
AP Cour., jegt 62P 33 8, für die Tonne überlaffen
fei, die Juftificaten aber vermeinten, nur einen Canon
von 2» 32 8, jegt AP 26 2, per Tonne ſchuldig
zu fein, weil der inzwifden aud zum Miterecutor an
Graf Ranzau's Stelle unterm 14. Zuli 1825 ernannte
Graf Moltfe am 27. Februar 1843 dem verforbenen
Wendt diefe Zufiherung ertheilt babe. Diefe aud
im Schuld- und Pfandprotocoll notirte Zuſicherung
fei aber nichtig, weil Graf Moltfe zu einer folchen
Fiberalität gegen den Infpeetor Wendt nicht befugt
gewefen fei, um fo weniger ald die A „P v. Cour.
Ganon per Tonne einen Theil der jährlihen Fidei—
commißrevenüen von 6000 Cour. ausmachten, deren
Borbandenfein zur Bebingung ber Niederlegung ge—
madt worden fei. Die Herabfegung des Canons
enthalte daher eine Schmälerung ver Fideicommiß—
fubftang, zu der ohne Allerhöchſten Confens Niemand
berechtigt fei.
Es ift daher gebeten, die Juftificaten, unter Ver⸗
urtbeilung in die Proceßkoſten, fhuldig zu erfennen,
vom Todedtage ihres Erblaffers für die libellirte
Hufenftele in Gemäßheit des fog. Ueberlaffungscon»
traets vom 27./28,. Derember 1818 einen jährlichen
gutsherrlihen Canon von 6 f 38 4 R.M. von
jeder bonitirten Tonne, im Ganzen alfo 277, 62
pro anno, zu erlegen und die anderweitigen Wers
pflihtungen auf Grund bed erwähnten Contracts zu
erfüllen.
In der Erceptionsfhrift haben die Juſtificaten
geleugnet, daß ein Belauf der jährlichen Nevenüen
auf 6000 x# v. Cour. zur Bebingung der Nieder
legung der Edulenburger Gutsländereien gemadht,
daß die Schirr'ſche Hufe für das Fideicommiß zurüd
erworben und daß ihrem Erblafler mit ber Hufe ein
219
Inventar oder Beſchlag überliefert fei. Im Lebrigen
baben fie die von den Juflificanten vorgetragenen
biftorifchen Thatfachen in ihren weſentlichen Punften
ald richtig anerkannt, jebocd die daraus gejogenen
Schlußfolgerungen beftritten.
Sie haben zunähft die Einrede der fehlenden
Legitimation zur Sade opponirt und bemerkt:
Der Graf Luckner babe 1809 vie fraglide Hufe
nur für feine Perfon, nicht für das Fideicommiß ers
worben, wie denn auch der Kaufpreis mit feinen
Privatforderungen liquidirt und die Stelle ihm pers
fönlih adjudirirt und zugefchrieben worden fei. Das
Näherlaufsrecht fei nicht verlegt, fondern in der Pers
fon des Grafen ald des Gutsherrn gewahrt und bie
Hufe fei als fein Privateigenthum fowohl von ihm
ald von ven Fideicommißvertretern betrachtet worden,
wie fih am Harften aus der Berleihung verfelben an
Wendt ergebe. Die Hufe habe aud gar nidt dem
Fideicommiß wieder anfallen fünnen, denn burd bie
Bererbpadtung fei das fiveicommilfarifhe Band zwi⸗
fhen ber Hufe und ber übrigen Fipeicommißfubftanz
gelöft worden und es habe eine Reunion ohne einen
desfäligen landesherrlichen Act gar nicht geſchehen
fönnen. Wenn die Stelle aber nicht dem Fiveicom-
mi in dem Schirr'ſchen Coneurfe erworben fei, fo
feien die Juftificanten auch zu einer Zurädforderung
derfelben nicht berechtigt.
Ferner ift die Einrede der unbegründeien Klage
erhoben, mit Beziehung auf die Behauptungen ber
AJuftificanten, daß ver leberlafjungscontraet von
1818 nur dad Benugungsrecht verliehen, daß bie
Verleihung der Erbpacht eine Nulität enthalte und
der Net eine Schenkung geweien fei. In der erft
erwähnten Beziehung haben fie fih auf den Wort⸗
laut des Eontractd berufen, wonach die Hufe dem
Wendt fofort in Erbpacht überlaffen und der Canon
ihm loco salarii für feine Dienfizeit erlaffen fei. Sie
baben behauptet, daß die Vererbpadhtung von dem
Adminiftrator mit Einwilligung des Grafen Qudner
und der Teflamentdereceutoren vorgenommen fei, fo
wie daß der Graf Moltfe auch ohne deren Zuſtim⸗
mung in Folge des ihm ertheilten Conftitutoriumg,
welches ihm weit gehende Rechte verleibe, zu der
Vererbpachtung berechtigt gewefen fe. Dann haben
fie ferner unter Bezugnahme auf die Zeitverbältniffe,
unter welden Wendt ald Inſpector angeftellt worden
fei, nachzuweiſen gefucht, daß in der Bererbpadhtung
ein Act der Riberalität nicht enthalten und geleugnet,
daß ihm der Beſchlag der Stelle mit überliefert fei.
Zur Begründung der ferner erhobenen Einrebe
des dolus haben fie hervorgehoben, daß die nächſten
Vorgänger im Amte der Aufificanten ein Capital
von 800 „8 für das Fideicommiß in den Etellen des
Infpectors Wendt protocolliren laffen und in officiellen
Actenftüden die fraglide Stelle ald das Eigenthum
beffelben bezeichnet haben, daß aud die Juſtificanten
ſelbſt fih in ihren Ausfertigungen dieſer Auffaffung
angefchloffen, indem fie nodh im Jahre 1859 in einer
Duittung über die Zinfen jenes Capitald vie Hufe
Nr. 3 die des Inſpeciors Wendt genannt haben.
Endlih haben fie höchſt eventuell die Einrede der
Derjährung, fowohl der Acquifitiv- als aud ber
Klagverjährung, vorgefhügt. In erfterer Beziehung
haben fie fih auf die Thatfachen bezogen, daß ihrem
Erblaffer durch den Ueberlaffungscontraet vom 27./28.
December 1818 die in lite befangene Hufe erb⸗ und
eigenthümlich übertragen, fie auch auf feinen Namen
unterm 13. Januar 1819 umgefchrieben fei, er fie
ununterbrochen bis zu feinem Tode im Befig gehabt
und fi im guten Glauben befunden habe. In letz⸗
terer Beziehung haben fie angeführt, daß von Seiten
des Fideicommiſſes deſſen Redt an der von Wendt
pro emtore befeflenen Hufe über AO Jahre niemals
in Anſpruch genommen worden, mithin durch Ertinctiv-
verjäbrung längft verloren ſei.
In omnem eventum haben Juftificaten die Einrede
der Retention erhoben und darauf geftügt, daß ihr
Erblaffer viele Impenfen auf die Stelle verwandt
babe, die gewiß den halben Werth ver Stelle aus-
machten, namentlih 1114 xP, um auf der Stelle eine
Scheune zu erbauen. So lange ihnen diefe Inte
penjen nicht erftattet feien, fiche ihnen das Recht der
Retention der Stelle zu.
Sie haben daher gebeten, daß der von ben Zuflie
firanten profitirte hauptſächliche Anſpruch für nicht
juftifieirt erfannt und dieſelben zur Koftenerftattung
verurtheilt werden möchten.
220
In Anfehung des eventuellen Profefjums haben
Zuftificaten eingeräumt, daß nad dem Wortlaut des
Erbpachtöcontractd vom December 1818 fie nad dem
Tode ihres Erblafferd zur Zahlung eines Canons
von 6 »# 38 8 per Tonne verpflichtet feien, jebod
der Behauptung ver Juftificanten widerfproden, daß
der Graf Moltke nicht berechtigt gewefen fei, den
Canon auf Auf 26 2 berabzufegen, wie er foldes in
der Zufiherungsarte vom 27. Februar 1843 geihan
babe. Sie haben ferner geleugnet, daß die Canons—
präftation von 6 38 8 einen Theil der fipulirten
Scdulenburger Revenüen von 6000 F ausmadhe und
daß das Vorhandenſein diefer Nevenüen Seitens ber
Landesherrfhaft zur Bedingung der Niederlegung ber
Outsländereien gemadt worden fei.
Sie haben fih ferner auf die Einrede der feh—
lenden Vegitimation und der unbegründeten Klage
berufen, bervorgeboben, daß die Machtbefugniß des
Grafen Moltfe zu jenem Act um fo weniger zu bes
zweifeln fei, ald er damals aud ſchon mit der Teſta—
mentserecutel befleivet gemeien und daß die Nieders
fegung des Canons meniger einen Liberalitätsact
als eine gerechte Belohnung der treuen Dienfte des
Inſpectors enthalten habe,
Event. haben AJuftificaten noch die Einrede ver
Anerkennung und Ratihabition opponirt, indem die
fpäteren Fideicommißvertreter die Herabſetzung geneh-
migt bätten.
Eie haben daber gebeten, auch das eventuelle Pro⸗
feffum für nicht juftifieirt zu erfennen und die Juſti—
firanten zur Bezahlung ver Koften zu verurtbeilen.
In der fhriftlichen Replik haben Yuftificanten
ihre früheren Behauptungen und Ausführungen aufs
recht erhalten, nesciendo in Abrebe geftellt, daß ber
Graf Pudner der Vererbpachtung der Stelle zuges
flimmt babe, die Relevanz dieſes Umftandes beftritten,
geleugnet, daß Wendt die Stelle feit dem Jahre 1818
in Erbpadt und nicht vielmehr in Nußnießung als
Inſpector befeffen, feine bona fides rückſichtlich bes
Befiged pro emtore beftritten und barauf bingewiefen,
daß fein etwaiger Irrthum über die Befugniffe des
Grafen Molife zur Vererbpachtung ver Stelle ein
error juris gewefen fei. Sie haben ferner angeführt,
daß die behauptete Klagverjährung nit vorhanden
fei, da Wendt die Hufe loco salarii befeffen und
daher nicht vor feinem Tode, event. nicht vor bed
Graf Moltfe im Jahre 1843 erfolgten Tode, actio
nata geweſen fei.
Die Einreve der Impenſen haben fie deshalb bes
firitten, weil feine bona fides behauptet und nidt
angeführt fei, ob fie necessarie oder utiliter verwandt
und die Hufe dauernd dadurch verbeffert fei, was
rückſichtlich des Scheunenbaues beftritten wird.
In Anfehung der Herabfegung bed Ganons if
bie Anerkennung derſelben von ven Nacfolgern des
Grafen Moltfe in officio geleugnet und event. deren
Rechtsbeſtand beftritten.
Nachdem dann noch ſchriftlich duplicirt ift, bat
das Gericht unterm 10./17. Januar erfannt:
daß Juſtificanten ſchuldig feien, ihr hauptſäch—
lihes professum ad proclama über die beiden
im Dorfe Schmachthagen belegenen, als Eigen:
tbum von den Yuflificaten in Anſpruch genom:
menen Hufenftellen binnen 14 Tagen ab insin.
veliren zu laflen, daß dagegen der event. Ans
ſpruch auf das in Rebe ftebende Proclam für
juftifieirt zu erfennen, demnach Auftificaten
ſchuldig ſeien, vom Todestage ihres Erblaflers
an für die libellirte Hufenflelle in Gemäßbeit
des Contracts vom 27.28. Deebr. 1818 einen
jährlichen gutsberrliden Canon von 6 zf 38 A
RM. von jeder bonitirten Tonne zu erlegen
und bie anderweitigen Verpflichtungen auf
Grundlage des erwähnten Eontracts zu erfüllen.
Unter Compenfation der Koften.
(Der Beſchluß folgt.)
— —— nn —— —
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
Dad auf einen ungemilfen Fall gefchloffene
Geſchäft im Demeiderfenntnif.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Söchoe.
(Hortfegung.)
58.
Ein ganz eigenthümliche Anſicht über bie vorlies
gende Gontroverfe hat Hänel aufgeftellt und wieder⸗
bolt verfochten. Im Ganzen befennt Hänel ſich
zwar zu ber bisher Fritifirten Anſicht; jedoch will er
bei Schenkungen und unentgeltlihen Verſprechungen,
wenn die Peiftung in einer Handlung beſteht, in ber
vom Beflagten behaupteten Bedingung eine Negation
des ftreitigen einfahren Geſchäftes ſehen, welche den
Kläger zum Beweis der puritas negotii verpflichte,
und zwar 1) weil bie Vermuthung gegen eine reine
Schenkung fprede, 2) weil bei ſolchen Berträgen in
der Bedingung eine Gegenleiftung verborgen liege,
durch welde das Geſchäft in ein ganz anderes übers
gebe; bier verneine der Beflagte nicht bloß die Pers
fection des Gelbäfts, ſondern auch die causa debendi;
bier fei die Bedingung nicht wie fonft ein bloßer
Nebenvertrag, fondern verwandle dad ganze Geſchäft.
Hänel führt ald Belege feiner Anfiht an, daß
die Gloffe und ältere Rechtslehrer ftetö von Stipu-
fationen fprechen, wo fie denn dem Kläger den
Beweis der puritas negetli auflegen. Beim Maler:
contract müffe man dem Makler, welcher das Geld
Den 21. Juli 1862.
(Provifion) einflage, ohne die ihm obliegende Gegen»
leiftung zu erwähnen, den Beweis der Unbedingtheit
auflegen, weil fonft eine Schenfung vorliege, die nicht
zu präfumiren fei (das legte Beifpiel ſcheint wenig
geſchickt gewählt, denn der Maflercontract ift eben fo
wenig ein einfeitiges bedingtes Geſchäft — freilich
faffen unfere Juriften es häufig fo auf — ale bie
Eontracte mit einem Profeffioniften, Advocaten ıc. es
regelmäßig find, welche Gontracte Puchta auch mit
jenem freilih als beſchränkt einfeitige zufammenfaßt,
cf. dagegen v. Keller, Borlefungen, $ 345.)
Ein mebrfeitiger Bertrag ift nah Hänel eine
Reihe von Berabredungen, bei welcher die weſentlichen
(essentialia negotii) voranfteben und eine hinzugefügte
Bevingung nur ein Mehr, einen Zufag in der
Reihe bilder; bei einfeitigen Verſprechen bilde vie
Bedingung zwar auch ein Mehr des factiſchen
Stoffes, zugleich aber auch einen Gegenſatz, ein
Minus in ber Sphäre der Freigiebigkeit, auf welche
die Klage fih gründe; fie fufpendire nidt bloß
die verbinvlihe Eigenſchaft des Gefchäfts, fondern
greife in deſſen Grunddaracter ein.
Diefe eigenthümliche Anfiht Hänel’s beruht auf
einer willfürlihen Unterfcheivdung der Bedingung eines
einfeitigen ober zmweifeitigen Geſchäfts. Wäre eine
ſolche Unterſcheidung begründet, dann freilich müßten
wir fehr darüber erftaunen, daß in den Römiſchen
Rechtsquellen nirgend einer fo weſentlichen Verſchie—
denbeit auch nur mit einer Silbe erwähnt ift, und
ſchon dieſes Bedenken hätte Hänel an ber Ricptigfeit
29
222
feiner Anſicht zweifeln laſſen müffen, gegen welde
übrigens viefelben Argumente fpreden, die bereits
gegen bie Anficht benugt find, daß der Allegant ſtets
die Bedingung zu bemeifen babe.
$9.
Da es nicht nörhig erfcheint, geringere Abweichun⸗
gen in einzelnen Rebenpunften der Brantwortung
unferer Eontroverfe zu berüdfihtigen, fo wenden wir
ung jegt zu derjenigen Hauptanſicht, welde in
dem bedingten Geſchäft eine Negation bes einfachen
Geſchäftes ſieht. Da dieſe Anfiht und die richtige
zu fein fcheint und wir die Abfiht haben, ihre Bes:
gründung etwas ausführlicher zu verfuden, fo wird
ed nicht nöthig fein, die bisherigen Begründungen
weitläuftiger zu behandeln; auf mande Schwächen
der biöber verfuchten Begründung ift auch bereits bei
Eritifirung der entgegengefegten Anſicht über unfere
Controverje aufmerfjam gemacht, fo namentlich auf
die verfehrte dualiftifche Auffaffung der bedingten Ge—
fchäfte, in melde felbft die ausgezeichnetſten Bertbeis
diger der richtigen Beantwortung unferer Controverfe
verfallen find, 3.8. Haffe, Schneider und Andere.
Unter den neuern Schrififtellern, welde uniere
Eontroverfe dahin beantwortet haben, daß das be—
dingle Geſchäft ald cine Negation des einfachen Ges
ſchäfts anzufeben, find beſonders Götting, Reinhold,
R. Schneider in ihren ausführlichen Abhandlungen
auszuzeichnen; kurz, jedoch denſelben Argumenten fol—
gend, bat Wetzell die Frage beantwortet. Bei allem
Scharffinn, mwelder in den Arbeiten jener Juriften
entwidelt ift, Fönnen wir aber doch der Fundirung der
von ihnen als richtig aufgeftellten Entſcheidung, mie
wir auch bereitö ausgeſprochen haben, nicht beiftimmen.
Dagegen ſcheint uns die von Dr. Joſeph Unger
1. 1. gegebene Begründung bei Weitem vorzüglicher,
da in derfelben eine dualiſtiſche Auffaſſung des
bedingten Geſchäfts vollftändig vermieden ſcheint;
aber vermißt wird die Beachtung der proceffualiftifchen
Seite der Eontroverfe. Schneider flügt feine An—
fit auf folgenden Schluß:
1) der Kläger muß alle zur Begründung feiner
Klage mefentlib gehörigen pofitiven That—
fadhen beweifen, wenn Bellagter fie leugnet;
2) zu den weſentlichen Thatſachen, durch melde
eine Vertragsflage begründet wird, gehört aud, daß
der Bertrag geſchloſſen fei;
3) wenn Beflagter das Eontrabiren unter einer
Sufpenfivbedingung behauptet, fo leugnet er
dadurch den Abſchluß des Vertrages;
4) folglib muß Kläger gegenüber diefer Behaup⸗
tung des Beflagten beweifen.
Der erfte Punkt mag auf ſich beruben; der zweite
und ber dritte Punft find aber von vielen Juriſten
beftritten, welde den Ausdruck „abgeichloffenes Ges
fhäft” und „negotium perſectum“ nicht für gleich»
bedeutsnd anerfennen wollen; darüber, wad der Aus—
druck perfectum (negotium) bedeute, find Diefe Ju—
riften nicht ganz einig; Einert 3. B. überfegt per-
fectum mit „fagbar”, was unzmweifelbaft falſch if;
bie Meiften nehmen ed in der Bedeutung von „wirfs
fam” und biefe Ueberfegung ſcheint und gerechtfer⸗
tigter. Die Ueberfegung Schneider's — deren
Götling, Reinhold sc. fi aud bedienen — vers
anlaßt diefe Juriften gerade zu der willfürliden dug—
liſtiſchen Auffaffung des bedingten Geſchäftes; va fie
nämlich leugnen, daß das negotium conditionale, b. i.
der nad ihrer Anſicht auf vie Bedingung geftellte
Contract G. B. emtio), abgefdloffen fei, fo greifen
fie zu der Fietion bed vorbereitenden, eventuellen Vers
trages, den fie ald gefchloffen einräumen, weil fie doch
unmöglich behaupten fünnen, daß ein negotium con-
ditionale gar fein negotium fei, jedes negotium
aber doch einen Abſchluß in fih trägt, weil es fonft
ein juriftifches Nichts von vornberein fein würde. Sie
fagen alſo: verfauft A dem B unter der Bepingung,
daß C zum fünftigen Mai aus Afien retournirt, fein
Haus für 1000 x, fo liegt darin 1) der vorbereitende
Bertrag: A will dem B auf jene Bedingung fein Haus
für 1000 * verfauft haben, und 2) existente con-
ditione der wirkliche Berfauf des Hauſes.
Wetzell drüdt fih fo aus: „ein bedingter Vers
trag ift, fo lange bie Bedingung ſchwebt, noch gar
nicht abgefcloffen (perfect), fondern es ift vor;
läufig nur ein deffen einftige Möglichfeit begründentes
Uebereinfommen getroffen, durd welches die Gontras
benten verpflichtet werden, den Eintritt der Bedingung
über dad Zuftandefommen jenes Vertrages entſcheiden
zu laffen.“ Für diefe Bedeutung broingter Verträge
223
beruft ih Wepell auf L. A pr. D. 12, 1 und mit
eben fo mwenigem Grund auf andere Stellen bes
Corpus juris. Jene L.4 cit. befagt weiter gar nichts,
als daß ich, ein depositum empfangend mit der Bes
redung, taffelbe beliebig für meine Geſchäfte benugen
und convertiren zu dürfen, felbfiverflänplih für das
periculum hafte. Beſonders die L. 8 pr. BD 18, 6
wird mißbräudlih von unferen Juriften für die Bes
gründung ihrer bualiffiihen Auffaflungsmeife benugt.
Diefe Auffaffung if durchaus fpigfindig gefucht
und in fib unmahr; hätten die Römer ſich die Sache
fo gedacht, fo wäre es nicht zu verſtehen, wie fie dazu
gefommen find, die Retrotraction der Wirkung bed
bedingten Geſchäfts auf ben Moment des eingegans
genen Gefhäfts anzunehmen, da gerade diefe Eigen
tbümlichfeit der rüdmirfenden Kraft der bedingten
Geſchäfte, existente conditione jener Unterftellung
eines doppelten Geſchäfts ſchnurſtracts widerſpricht.
Obwobl wir daher im Refultat mit der Anſicht
Haffe's, Götting's, Schneider’d, Neinbolv'g,
Wegell’s u. ſ. w. im Wefentlihen übereinfimmen,
fönnen wir doc ihrer Argumentation nicht beiftimmen,
da Ddiefelbe davon ausgeht, Daß das bedingte Geſchäft
aus einem ganz wunderliden unorganifhen Dualis—
mus beftebe.
$ 10.
In diefem und ven folgenden Paragraphen wollen
wir nun verſuchen, eine richtige Entfheidung der
Eontroverfe und eine richtige Begründung dafür näber
auszuführen.
Der Gang der Darftelung wird folgender fein:
1) Bemerkungen über ben Character der bedingten
Gefhäfte und derjenigen Gefhäfte, welche ihnen
procefjualifch gleih zu ſtellen find.
2) Bemerkungen über das Gefländniß im Proceß.
3) Folgerungen für die Entfhrivungen der Con—⸗
troverfe (Art. 322 des allg. Deuifchen Handels⸗
geſetzbuches). Geſchäfte auf eine unmögliche
Bedingung gefcloffen.
4) Die Beweismittel in Bezug auf bie Gontroverfe
(Kierulff’s Irrthum) und
5) die praftifhe Bedeutung ber richtigen Ent⸗
ſcheidung.
$ 11.
Da die Sufpenfivbevingung eine fo namhafte
Role bei unferer Controverfe fpielt, jo wird es ans
gemeffen fein, das „bedingte Geſchäft“ zuvörderſt
zu darafterifiren, namentlich da falfhe Definitionen
bes bedingten Gefchäftes, wie oben gezeigt, auf die
Beantwortung der Eontroverfe von großem Einfluß
gewefen find; im Verfolg wird fi, wie ſchon einleis
tend bemerkt ift, zeigen, daß unfere Eontroverfe alle
auf einen Fall abgefhloffenen Geſchäfte
gleihmäßig betrifft.
Bedingte Geſchäfte find diejenigen, welche unvers
züglich auf einen möglidben fünftigen Fall
(Bevingung, casus, conditio) abgeſchloſſen finv.
$4J. 3, 15: Sub conditione stipulatio fit, quum
in aliquem casum diftertur obligatio, ut, si ali-
quid factum fuerit aut non fuerit, stipulatio com-
mittatur *), veluti: Si Titius consul fuerit factus,
quinque aures dare spondes? Si quis ita stipule-
tur: si in Capitolium non ascendero, dare spondes?
perinde erit, ac si stipulatus esset, quum morere-
tor, sibi dari. Ex conditionali stipulatione tantum
spes est, debitum iri, eamque ipsam spem ad
heredem transmittimus, si priusquam conditio extat,
mors nobis contigerit.
In obiger Erflärung möchte der Charafter bes
dingter Geſchäfte fo vollfländig gegeben fein, daß fi
aus derfelden alle rechtlichen Eigenſchaflen derfelben,
welde die Römiſchen Juriften damit verbinden, cons
fequent ableiten laflen. Auch barmonirt diefe Erflä-
rung volftändig mit der Ausdrucksweiſe unferer
Quellen; nur möge man nicht vergeffen, daß bie
Römifhen Juriſten nidt darnach trachteten, mit
techniſchen Ausprüden denſelben Qurus zu treiben,
wie die modernen Juriſten, daß fie fi vielmehr be—
firebten, auch für verftändige Laien verſtändlich zu
fpreden, obne ihren Worten einen vom tägliden
Spradgebraub möglichſt abweichenden myſtiſchen
Sinn zu geben.
(Die Fortfegung folgt.)
—ñ—i / —— ——
*) commitu wird Deutſch wohl am treffendſten durch
bad Wort „verfallen“ wiedergegeben.
i Aufificanten:
Ent ſch eidun daß nicht in Gemäßheit ihres Klagantrags rüd-
— ſichtlich des hauptſächlichen Profeſſums erfannt
Ueber die Befugniſſe der Fideicommißadmini— if;
ftratoren, — Nichtigkeit der Diöpofitionen
über die Subftanz des Fideicommiſſes. —
Aegulfitioverfährung in Anwendung auf
veräufßerte Fideleommißgrundſtücke.
CHortfegung.)
Gegen dieſes Erkenniniß*) babe beide Parteien
rechtzeitig die Appellation interponirt, Solennien präs
flirt und fih darüber befhwert:
*) Die benifelben vorangeftellten Enticheidungdgründe
lauten:
In Erwägung, bab die Allerhöchſte Genehmigung
zur Parcelirung bed abel. Gurd Schulenburg u. 9.
unter einer beftimmten f. 3. auch erfüllten Bedin-
gung ertheilt if, und baß demnach ber Erbpachtd-
contract über die hier im Rede ftehende früher
Schirrihe Hufe vom 1. Mai 1801 unzweifelhaft
zu Recht befteht, daß ferner diefer Erbpactdcontract
von dem Grafen N. v. Luckner, ald damaligen Be-
figer deb Gutes Schulenburg, errichtet ift, und daß
dem @rbpäcter feine andere Eigenthumsbeichrän-
fung als die Geftattung des Näherkaufbrechtb auf-
erlegt worben, in welder Beziehung in dem $ 97
des Erbpachtöcontractd ausbrüdlih beſtimmt ift,
dab daſſelbe dem jededmaligen Gutöherrn zuftche,
mit der Belchränfung jedoch, daß baffelbe, wenn eb
nicht binnen 8 Tagen nad ber Borlegung ber
Kaufbedingungen in Anſpruch genommen werde,
für dadmal wegfällig werde;
in Erwägung, daß biefe Schirr'ſche Erbpacts-
fiele im Jahre 1807 im Goncurfe ded Erbpäcdhterd
öffentlich verfauft worden ift, und daß der damalige
Gutbherr Graf N. v. Ludner (berfelbe, der bie
Bererbpachtung vorgenommen) bdiefelbe gefauft und
adjubicirt befommen hat, daß alfo, da ber Gutöherr,
dem dad Näherfaufdrecht zufland, dieſe Stelle gefauft
bat, binfichtlich des Näherkaufbrechts Alles ſalvirt
ift, — mag nun der Graf Zudner diefe Erbpactd-
ftele perfönlich für fi oder für das Fideicommiß
erftanden haben ;
in Erwägung, baß bei ber Vererbpachtung im
Zahre 1801 Seitenb deb damaligen Beſitzerb bed
Gute Schulenburg, mit Rüdfiht auf die dedfälige
Alerhöcfte Genehmigung, die Vererbpachtung un-
zweifelhaft für dad Fibeicommiß ſtattfand und daß
der Rückkauf biefer Erbpactöfele Seitens bed
Gutbherrn — und Fibuciard — ungeachtet mandher
Ungenauigkeiten und Dunfelheiten nah Maafgabe
der damaligen unb fpäteren Sachverhalte und Ber-
handlungen nicht anderd aufzufafien ift, alb daß
biefe Erbpachtöftelle dem Fideicommiß zurüdermwor-
ben, daher denn auch bie Einrede ber fehlenden
Regitimarion nicht für begründet erachtet werden
fann;
in Erwägung, daß der Graf 9. v. Moltke,
nachdem er im Jahre 1818 Alerhöhft zum Admi-
niftrator ded in Mebe ftehenden Fideicommiſſeb er-
nannt worden, in nicht zu bezweifelnder Weberein-
flimmung mit dem derzeitigen Gutöherrn und Fidu-
tiar und nach ftattgehabter Verhandlung mit den
Erecutoren ded Xeftaments de wailand Marfchall
v. Luckner dieſe früher Schirr'ſche Erbpachtſtelle
mittelſt Gontractd vom 27. December 1818 an den
Erblaffer der Provocanten und Zuftificaten gegen
einen jährlichen Canon veräußert, mithin in Erb»
pacht gegeben hat, mit ber Elaufel, baß die Zahlung
deb Ganond erft dann beginnen folle, wenn ber ge
dachte Erblaffer nicht mehr alb Obfervationduer-
mwalter jungiren werde, während bi& bahin ber
Eanon nicht zu zahlen und dieſe Nichtzahlung als
Bergütung für bie Dienftverwaltung anzufehen fei,
dab die Berechtigung zur Vornahme bdiefer Bererb-
pachtung — die nicht entfernt alb eine Schenfung
angefehen werden fann — in feiner Weile zu ber
zweifeln ift, da nur dad urfprünglice Erbpadhtöver-
hältniß unter Innehaltung der Allerhöchſt vorgefchrie-
benen Bedingung, daß die jährliche reine Einnahme
aus dem Gute Schulenburg künftig wenigftend bie
Summe von 6000 R.⸗M. aubmachen folle, wieder
bergeftelt wurde;
in Erwägung ferner, baß der Contract vom 27.
December 1818 Peinedwegd für nichtig zu halten,
weil die Beſtimmungen des $ 14 der Verordnung
vom 17. Zuli 1805 nicht beobachtet zu fein fcheinen,
jebenfalld in einer Beziehung nicht beobachtet find,
da, abgefchen davon, ob dieſe gefeglihen Beftim-
mungen überall auf den vorliegenden Fall anzumen-
225
Auftificaten:
1) daß nicht auch das eventuelle Profeffum der Fur
2) daß nidt wenigflend ven Yuflificanten zum Bes
weiſe verftellt worden:
fificanten für nicht juftifieirt erfannt und biefels
ben demgemäß mit ihrem Antrage abgewiefen
worden, unb event.
den find, eine folde Strafe in dem Geſehze felbft
nicht angebroht ift; und
in @rwägung, daß biefed Erbpachtbverhältniß
nach "Maaßgabe ber vorliegenden Acten auch bis zur
Anmeldung des Profeffumd von ben Erecutoren bed
Xeftamentd bed wailand Marfchall v. Luckner ſtetb
old zu Recht beſtändig anerfannt worden ift;
daß fonady die Einreden refp. ber unbegrünbeten
Klage und des dolus fundirt erfcheinen ;
in Betracht, daß, abgefchen von diefen im All-
gemeinen zu Gunften der Auflificaten fprechenden
Erwägungen, insbefondere bier zur Geltung fommen
muß die @inrede der Hcquifitioverjährung, indem ber
Erblaffer der Zuftificaten die fragliche Erbpadhtöftelle
mittel Gontractd vom 27. December 1818 in Erb»
pacht befommen und feitbem, nad befchaffter Zu-
fhreibung im Schuldb- und Pfandprotocolle, alb
ſolche befefien bat, daß auch die von den Zuftificanten
biergegen vorgebradten Einwendungen unbegründet
erfcheinen, indem, wie bereitö oben außgeführt, der
Graf Moltfe volfändig legitimirt war, bie fragliche
Stelle, wie gefchehen, in Erbpacht zu geben, womit
auch alle Zweifel an der Eriften, eincd jastas titalus
und ber bona fides befeitigt find, wobei hinſichtlich
der bona fides annoch hervorgehoben wird, daß bie
Ertracte aud ben refp. Gutbrechnungen zur Nach-
weifung ded Gegentheild nicht für tauglich erachtet
werden fönnen, ba die dedfäligen Notizen nur den
Grund angeben, weshalb in den betreffenden Jahren
von biefer Stelle fein Canon eingegangen ;
dab alfo dad Hauptprofeffum nicht für juftificirt
zu erachten, wedhalb denn aud bie Einreden reſp.
der Klagverjährung und ber Impenſen einer Er-
Örterung nicht mehr zu unterziehen find;
in fernerer @rmwägung, dab Juſtiſicanten zufolge
ihred eventuellen Anfpruchd ad proclama nach Maaß-
gabe ded Ueberlaſſungs- oder Erbpahtscontractes
vom 27.28. December 1818 ben in biefem Gontract
vorgefchriebenen Ganon von 6 nf 38 A pr. bonitirte
Xonne beanfpruchen, während Zuftificaten unter
Berufung auf eine fpätere Acte vom 27. Februar
1843, wornad ber Canon auf 4 =® 26 8 pr. boni«
tirte Tonne herabgefeßt ift, nur dieſen Canon zahlen
wollen ;
a. daß in der Herabfegung des Ganons für
die in lite befangene Hufenftelle von 6 „P
38 4 auf 4 »# 26 8 eine Schmälerung ber
Fideicommißſubſtanz enthalten geweſen;
b. daß dieſe Canonspräſtation einen Theil der
firirten jührlihen Sculenburger Revenüen
von 6000 „P bilde, und
c. daß das Vorhandenſein dieſer jährlichen
Revenüen von 6000 * in der besfälligen
in Erwägung nun, daß die Herabfehung bed
Ganons von 6 af 38 8 auf 429 36 4 lediglich ald
eine Schenfung und Kiberalität Geitend ded Grafen
Moltke, der feit dem 14, Zuli 1825 ald Miterecutor
eingefegt war und 1843 als alleiniger Erecutor unb
- Abminiftrator fungirte, erfheint, und daß «8 ſich
zunächſt fragt, ob gebacter Erecutor und Abmini-
firator hierzu berechtigt war;
in Erwägung, daß aus den Beitimmungen ber
Keftamente ded wailand Marſchalls v. Zudner fo
wenig, ald aus ben betreffenden Eonftitutorien eb
ſich nachweiſen läßt, daß die Erecutoren oder Abmi-
niftratoren zur Vornahme folder — bedeutender —
Schenkungen und Liberalitätöhandlungen, wenn auch
zur Belohnung geleifteter guter Dienſte, auctorifirt
find, daß folche einer Adminifration Geitend rined
bonus paterfamilias wohl nicht entfprechende Schen-
fungen auch — jebenfalld ohne höhere Genehmi-
gung — rechtlich unzuläffig find, da durch ſolche
Acte der Beſtand ded Fideicommiffed gefchmälert
wird, wobei vorliegenden Falles noch befonders in
Betracht kommt, daß ber reine Ertrag deb Guteb
Schulenburg bei der Parcelirung minbeftend 6000 29
jährlich betragen folle, eine Bedingung, bie nicht
mehr innegehalten werben durfte, wenn foldye
Schenkungen zur Beeinträchtigung diefer urfprüng-
lichen fonds ftattfinden :
dab demnach diele Ganontherabfegung ald zu
Recht beftehend nicht anerfannt werben fann;
und
in endlicher Erwägung, daß ben Umftänden nad
theild wegen der Unklarheit, welche bei einzelnen
Verhandlungen geherrfcht hat, theild weil Juſtificaten
fib in gutem Glauben befinden durften, da der Graf
Moltfe alt damaliger alleiniger Erecutor und Abmi-
niftrator den Ganon herabfehte, Compenſation der
Koften motivirt erfcheint.
Alerhöhften Refolution zur Bedingung ber
Niederlegung der Schulenburger Hufenftellen
gemacht worden, oder wie fonft ber Actens
lage nad interloquendo hätte erfannt wers
den müffen.
Es fragt fih, ob dieſe Befchwerben begründet
find.
In Erwägung nun, daß die Klage auf die beiden
Thatſachen geftügt wird, daß die Schulenburger Hufe
Nr. 3 aus dem Concurſe des früheren Befigers
Schirr von dem Gräfl. Luckner'ſchen Fideicommiß ers
worben und in Folge eines Contracts, welder zu
Recht nicht befteben könne, in den Befig der jegigen
Auftificaten gelangt fei, daß beide Thatfachen aber
von den AJuftificaten durd die Einreden refp. der feh—
lenden Tegitimation zur Sade und ber unbegründeten
Klage beftritten find, demnach die Juftification in bei—
den Beziehungen einer näheren Prüfung zu unters
zieben ift;
in Erwägung, daß rüdfichtlih des Erwerbs der
Hufe bauptfädlih die von den Juftificanten vorges
legte und von den Juſtificaten anerfannte Adjudi—
cations⸗ und Ueberlaffungsacte vom 31. Dechr. 1807
in Betracht fommt und in biefer ald Erwerber der
Hufe der Kammerberr Graf von Qudner zu Traven-
thal genannt ift, ohne feiner Eigenfhaft als berzeitis
gen Befigerd des Guts Schulenburg zu erwähnen,
auf welde in tem Schirr'ſchen Erbpachtscontrarte
ausprüdli Bezug genommen ift, daß ferner die Hufe
dem Grafen Qudner und zwar nah Maaßgabe des
urfprüngliden Erbpadteontracts vom 1. Mai 1801
überliefert worden ifl, fo daß der Acquirent jegt rüds
ſichtlich dieſer Hufe in das Verhältniß eines Erb—⸗
pãchters zum Fideicommiß trat, wie dieſes auch aus
der Protocollation der Acte im Schuld- und Pfand⸗
protorcolle des Guts bervorgebt, indem bei einem
Rüderwerb der Etelle für den Obereigentbümer, dem
Erwerb des vollen Eigenthums, die Hufe feinen Plag
im untergerihtlihen Schuld» und Pfandprotocolle
mebr baben fünnte, daß endlich der Acquirent bins
ſichtlich des Kaufgeldes die Piquidirung und die even⸗
tuelle Abtragung der in der Hufe radieirten Capitalien
übernommen bat, melde nad Angabe beider Parteien
refp. in eigenen Forderungen des Acquirenten und in
Forderungen des Fideicommiffes beftanden haben;
in Erwägung, daß aus diefen Beflimmungen ver
Adjudicationsacte unzweifelhaft bervorgebt, daß ver
Graf Ludner die Erbpadtsftelle für feine Perfon er:
worben babe, wie denn der Erwerb für das Fidei—
commiß notbwendig eine andere Faflung ber Ace
vorauggefegt und nöthig gemadt haben würde, foldes
deutlich auszufpreden ;
in Erwägung, daß aud aus dem anbermeitigen
von den Yuftificanten angeführten Umfländen ein an-
dered Refultat fi nicht ergiebt;
in Erwägung nämlid, daß zwar in bem mit
Schirr abgefchloffenen Erbpachtscontract dad Näber-
fauföredht dem Gutsherrn vorbebalten und der Gutd-
berr eben der Acquirent der Stelle ift, daß aber dem
Gutsherrn ald Nutznießer des Fideicommiſſes eine
Verpflichtung zur Anwendung dieſes Rechts nicht auf:
erlegt ift und ed daher feinem Ermeſſen überlafen
war, ob er die Stelle für die Kaufſumme ſich ſelbſt
erwerben oder im etwanigen Intereſſe des Fipeicom-
miffed von dem Näherfaufsreht Gebrauch maden
wollle;
in Erwägung ferner, daß die Stelle zwar theil-
weiſe mit Fideicommißgeld erworben ift, infofern ale
von den darin rabieirten Gapitalien 231 dem Fir
beicommiß gehörten, daß aber hieraus um fo weniger
ein Schluß auf den Erwerb für das Fideicommib
gezogen werben fann, als der Acauirent die eventuelle
Abtragung der Schulden im Contracte übernommen
bat und für ihn felbft bei Weitem größere Summen
in der Hufe radieirt fanden;
in Erwägung, daß ebrufalls aus riner Abführung
der Pachtabgabe für die in Zeitpacht gegebene Stelle
in die Gutskaſſe, fo wie eventuell, daß in dem Schul—
bentilgungsplan die Stelle nicht unter dem Privat:
vermögen bed Grafen Luckner aufgeführt ſteht, auf
einen Erwerb des Fideicommiſſes nicht geſchloſſen
werben fann, indem bem Grafen Qudner vor Ernen-
nung der Adminiftration die Revenüen ſowohl des
Fideicommiſſes ald auch feines Privateigenthums zu:
fielen und daber zu einer Ausſcheidung des Canend
aus der Pahtabgabe feine Veranlaffung vorlag, fpä:
terbin aber nad dem Schuldentilgungsplan vom A.
Sepibr. 1809 die Schulenburger NRevenüen ibm als
Competenz verblieben und indem bei Aufftellung bes
227
Schulventilgungsplanes die Scheidung zwifchen Pris
vats und Fideicommißvermögen überall nicht von
practifcher Bedeutung war;
in Erwägung, daß biernab als feftfiehend ange»
feben werben muß, daß die Schirr'ſche Stelle dem
Fideicommiß nicht erworben if und die Klage daher
nicht für begründet erachtet werben fann, daß ein
gleiches Nefultat fi aber auch in dem Falle ergeben
würde, wenn die Dufe dem Fideicommiß erworben
mwäre, indem aldtann der Apminiftrator Graf Moltke
als befugt angefeben werden mußte, die Hufe wieder
in Erbpadt zu vergeben;
in Erwägung nämlich, daß das von dem Marfchall
Graf Ludner unterm 16. Auguft 1763 geftiftete
Sculenburger Gutsfideicommiß dur die Allerhöchſte
Refolution vem 19. März 1801, mittelſt melder die
NMiederlegung und Pareelirung des Guts Schulenburg
geftattet worden ift, in fo weit eine Abänderung ers
litten bat, ald nach der vorgenommenen Bererbpadh-
tung der Hufenftellen leviglih das Dbereigentbum an
denfelben und dad Recht auf die daraus fich ergebende
Einnabme im fiveicommiffarifhen Bande verblieb und
den von dem Stifter des Fiveicommiffed ausgeſproche⸗
nen Verbote der Veräußerung und Theilung unters
mworfen blieb, diefe Abänderung aud als eine dauernde
zu betradten if, indem ein Wiedererwerb ver in
Erbpacht ausgetbanen Hufen in der Königl. Reſo—
Iution nicht in Ausſicht genommen ober vorgefcries
ben ift, daß daher bei Erwerbung einer diefer Erbs
pachtöftellen für das Fideicommiß das Veräußerungs—
verbot nicht ohne Weitered auf die Erbpadt fi
bezieben fonnte, vielmehr der Verwalter des Kideis
commiſſes über Die Erbpadt in berjelben Weiſe zu
Disponiren befugt war, mie über jedes andere von
dem Fideicommiß ald Allodium erworbenes Grundftüd,
und wie jeder Befiger eined Fideicommißgutes, in
welchem in Erbpacht ausgethane Landſtellen ſich von
Anfang an befunden haben, über ſolche Stellen im
Fall der Acquiſition derſelben zu disponiren befugt iſt;
in Erwägung, daß, wie ſich aus der Adjudications⸗
acte ergiebt, dieſe Abſicht auch bei der Acquiſition der
Stelle obgemaltet bat, falld fie dem Fideicommiß ers
worben fein follte, indem dem Hcquirenten die Schirr—
(de Hufe nad Maaßgabe des urfprüngliden Erb»
pachtscontracts vom 1. Mai 1801 zum Eigenthum
überliefert ift und im Echulds und Pfandprotocoll des
Untergerichts ihr Folium behalten bat, thatſächlich alfo
eine Erbpachtöftelle verblieben und mit dem Fidei—⸗
commiß nicht untrennbar vereinigt if;
in Erwägung, daß den im $ 6 des Teftamented
des Marſchalls Grafen v. Pudner am 24. März 1783
eingefepten Tefamentderecutoren eine Verwaltung bed
Guts fide icommiſſes nicht beigelegt ift, indem in ben
dispefitiven Worten ihnen nur bie Theilung der Maffe,
bie Publication des für den jüngften Sohn geftifteten
Fideicommiffes und die Verwaltung zum Fideicommiß
gehöriger apitalien übertragen ift und eine weiter
gebende Befugniß ſich höchſtens aus den Eingangs—
worten des Paragraphen: „damit mein Wille deſto
gewiſſer befolget werde“, ſo wie aus dem Schlußſatze
herleiten laſſen: „va alſo auf ſolche Weiſe für die
Erhaltung dieſes Fideicommiſſes möglichſt geſorgt
worden, ſo will ich auch nicht, daß von meinem Sohne
eine cautio fideicommissaria verlangt oder geſtellt
werben folle;“
in Erwägung, daß dieſe dem Wortlaute nach eine
verschiedene Interpretation zulaffende Befugniß ber
Teftamentsereeutoren auf eine Theilnabme an der
Parcelirung ded Guts Schulenburg und eine Vers
waltung deſſelben ſich thatſächlich nicht erftredt bat,
indem durch die bereits erwähnte Allerhöchſte Refos
Iution vom 19. März 1801 vie Erlaubniß zu der
Niederlegung dem Fideicommißnutznießer, dem Grafen
Pudner, ertbeilt und ibm nur die Bedingung auferlegt
ift, den Teftamentserecutoren zu deciren, daß die jähr-
liche reine Einnahme aus dem Gute fünftig wenige
fiend die Summe von 6000 xP ausmachen werde;
und indem bie Bererbpadtung ver Hufenftellen auch
von dem Grafen v. Luckner allein ald nunmehrigem
Befiger ded adel. Guted Schulenburg vorgenommen
ift, mie ſolches der über die Schirr'ſche Hufe am 1.
Mai 1801 abgeihloffene Erbpacdtscontract ergiebt;
in Erwägung, daß hiernach ber Nußnießer bes
Fideicommiffes, welcher felbft nad Anſicht des Juſti—
ficanten zum Erwerb einer Erbpacdtäftelle für das
Fideicommiß befugt ift, auch die weitere Vererbpach⸗
tung einer acquirirten Zrelle vorzunehmen für berech—
tigt angeſehen werben muß;
228
in Erwägung, daß, nachdem durch Allerhöchſte
Refolution vom 18. Juli 1808 eine Fideicommiß-
abminifiration angeorpnet war, welche unter Anderem
mit den Gläubigern des Grafen Qudner eine Ueber—
einfunft zu treffen, fo wie die Fünftige Completirung
bes Fideicommißcapitald zu reguliren, auch die Fidei—
sommißrevenüen zu erheben hatte und nachdem ber
Graf Luckner fi ferner der Dispofition über fein
Privatvermögen begeben hatte, worin bie Abminiftras
tion gleichfalls eingetreten war, nunmehr bie bisheri⸗
gen Befugniffe des Grafen Luckner ſowohl rückſichtlich
des Fideicommiſſes ald aud feines Privatvermögens
auf die Adminiftration übergegangen waren und biefe
daber binfichtlih der Bererbpadtung der Schirr'ſchen
Hufe, welche fowohl durd Privat: ald Fideicommiß⸗
geld erworben war, biefelben Befugniffe hatte, melde,
wie bereitd erwähnt, früher dem Fiveicommißnugnießer
zuftanden;
in Erwägung, daß daher der Graf Ad. v. Moltfe
als Adminiftrator des Gräfl, Luckner'ſchen Fideicom⸗
miffes zur Vererbpachtung der in lite befinpliden
Hufe beredptigt war und ber von ibm mit dem Erb⸗
laffer der Juſtificaten unterm 28/27. Deebr. 1818
darüber abgefhloffene Erbpachtscontract als zu Recht
beſtehend betrachtet werden muß;
in Erwägung, daß dem Borftebenden nad bie
Beſchwerde der Juſtificanten unbegründet ift;
in Erwägung, bie Beichwerben der Juſtifitalen
anlangend, daß, wie bereits nachgewieſen if, das
Dbereigentbum an den vererbpadhteten Schulenburger
Hufenftellen und das Recht auf die daraus entfprin-
genden Einnahmen dem Gräfl. Luckner'ſchen Fidei⸗
commiß verblieben ift und darauf ſich das vom Stifter
des Fideicommiſſes feſtgeſtellte Beräußerungsverbot
noch fortwährend bezieht, daß daher die Fideicommißs
adminiftration zu einer dauernden Herabfegung des
Canons nicht befugt ift, um fo weniger, wenn es fih
dabei, wie im vorligenden Falle, um einen Act ver
Fiberalität handelt, daß daher gleichfalls die Beſchwer—
den der Juſtificaten nicht begründet find;
in Erwägung vorfiehender Gründe wird auf ei
gelegte Recefje und Unterinftangacten, fo wie nah
fattgehabter mündlicher Verhandlung, unter Bermeis
fung der Sade an die vorige Inſtanz, bierburd von
Landgerichtöwegen für Redt erfannt:
daß das Erfenntniß des combinirten adel.
Gutsgerichts für Schulenburg vom 10, Jan.
d. 3. zu beflätigen und die Koſten Diefer Ins
ftanz zu compenfiren,
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Landgericht zu Glückſtadt, den 5. Juli 1861.
(Der Beſchluß folgt.)
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt,
50. Stüd.
Dad auf einen ungewiffen Fall geſchloſſene
Geſchäft im Beweiserkenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
(Hortjegung.)
Di gewählte Erflärung fließt dem verftänplichen
Wortlaut nah nicht diejenigen Geſchäfte ein, welche
rein abgeichloffen doch mit einer Refolutiobedingung
tingegangen werben, und zwar aus dem Grunde, weil
diefe Geſchäfte gang mejentlihd von den bedingten
Geſchäften verfchieden find, nahezu fo verſchieden wie
Entftebung und Vernichtung eines Geſchäftes. Es
bedarf feiner weiteren Ausführung, vaß ein Geſchäft,
welches nur auf einen mögliben Ball wirken fol,
ganz wefentlich von demjenigen verfchieden ift, welches
nur auf einen mögliden Kal wirkungslos fein ſoll.
„Das Geihäft wird unverzüglid abge—
ſchloſſen“. Aus diefen Worten ergiebt fi, daß
von zweien Geſchäften (dem fogenannten eventuellen
und definitiven Gefhäft der Gegner) nidt die Rede
fein darf. Es ift zugleich möglichſt kurz und deutlich
in biefen Worten die retromactive Wirkung dieſer
Gefhäfte — wenn fie überhaupt völlig wirffam
werden — audgebrüdt; deswegen iſt das fonft pleo⸗
naftifhe Wort („unverzüglid”) befonders hinzu—
gefügt. Daß die bedingten Geſchäfte fofort abge⸗
ſchloſſen werben, ergiebt fi daraus, daß ihnen ein
Den 28. Juli 1862.
nothdürftiges und doc für den Beweis ihrer Eriftenz
wictiged Maaß der unverzügliden Wirkffamfeit vom
Recht beigelegt ift, nämlih: a) die Vererblichkeit,
b) die Möglichkeit, Über bevingte Gefchäfte wiederum
zu contrabhiren (4. B. Verkauf einer bedingten Shen»
fung ꝛc.), c) Sicderfielung (Caution und andere
Sicerbeitömittel, L. 8 pr. in fine D. 18, 1) des be-
bingten Geſchäftes.
Diefe angeführten Aeußerungen der Rirkfamfeit
der bedingten Geſchäfte find zwar eben wie ihr Object
problematifcher, aber doc unzweifelhaft auch realer
Natur und zwar fo eigenthümlider Natur, daß viele
ſchwachen Wirkungen eben fo wohl die eventuelle volle
ſtändige Vernichtung des bedingten Gefdäftes zus
lajien, als die volftändige eventuelle Wirffamfeit
fidern.
Die vollfommene Wirffamfeit des bedingten
Geſchäftes tritt nur auf den einen fall (condicio)
ein, dad Geſchäft wirb perfectum, das heißt voll—
fommen wirffam; fällt der eine Fall aus, fo wird
das Geihäft vollfommen unmirffam, ed wirb
vernichtet, nullum.
L. 8 pr. D. 18, 6: Necessario sciendum est,
quondo perfecta sit emtio; tunc enim sciemus, cujus
periculum sit, nam perfecta emtione periculum ad
emtorem respieiet. Et si id, quod venierit, appa-
reat, quid, quale, quantum sit, et pretium, et pure
veniit, perfecta est emtio. Quodsi sub conditione
res venierit, si quidem defecerit condicio, nulla est
30
230
emtio, sicuti nec stipulatio; quodsi extiterit, Procu-
lus et Octavenus emtoris esse periculum aniut; idem
Pomponius libro nono probat,
Aus diefer Strelle haben Mande irrthümlich ges
fhlojfen, vaß ein bedingted Geſchäft (Kauf) ein nicht
abgeſchloſſenes Cein nicht eriftentes) fei; denn es
ſtehe darin, daß nur ein negotium purum ein nego-
tium perfectum fei. Da nun ein negotium condi-
tionale fein negotium purum fei, fo fei ed aud
nidt „perfectum‘, das heiße nicht „abgeſchloſſen“.
In diefer Argumentation*) liegen mehrere Irrthümer,
1) das negotium conditionale bildet nicht den einzis
gen Gegenfag zum negotium purum; denn es beißt
im $ 2 J. 3, 15 ausprüdlid: omnis stipulatio aut
pure, aut in diem, aut sub condicione fit und diefe
drei Verfhiebenbeiten werben dort weiter ausgeführt;
2) negotium perfectum beißt nidt ein abge—
ſchloſſenes, fondern ein vollendetes (ein völlig
wirffames) Geſchäft. Richtig ift vielmehr Folgen-
bed: ein bedingtes Geſchäft ift ein abgeſchloſſe—
nes Gefhäft (si quid non pure veniit — veniit
tamen), aber ein Geſchäft, deſſen früherer Abſchluß
erft durch den Eintritt oder Ausfall eines beflimmten
Falles (conditio) feine Bedeutung erhält, indem feine
Wirkung entweder volltändig (perfectum) oder vers
nichtet (nullum) wird. Das betagte Geſchäft (in diem)
it zwar aud nidt purum negotium, es ift aber per-
fectum, weil feine Wirkung nur zeitlich in geringes
rem Maaße befhränft ift, feine vollftändige Wirkung
auf alle Fälle, wenigftend von einem Zeitpunft an,
außer Frage flieht: vor dieſem Zeitpunft muß es
zwar nicht, fann aber fehr wohl vollftändig wirffam
werten.
Mie verkehrt es ift, ein bebingted Geſchäft pen-
dente conditione ald nicht abgeſchloſſen, nicht eriftent
zu bezeichnen, gebt recht far — morauf ſchon oben
bingemwiefen iſt — aus den auf eine res sperata
gerichteten Geſchäften hervor:
*) Diefelbe findet fih auch bei Qangenbed 1.1. p.
336, welcher fih auf Bötting, Schneider und
die von diefen angeführten aber mißverftandenen
Stellen bed Corpus juris (L. 13 $ 5 D. %0, 1, L. 213
D. 50, 16, $ 4 J. 3, 15) beruft.
L. 8 pr. D. 18, 1: Nec emtio nec venditio sine
re, qu® veneat, potest intelligi; et tamen fructus
et partus futuri recte ementur, ut, quum editus
esset partus, iam tunc, quum contractum
esset negotium, venditio facta intelligatur. Der
Juriſt fagt bier ausdrücklich, es liege der Abſchluß
eines Kaufgefhäfts vor, deſſen Wirkfamfeit und Bes
beutung aber von der nur problematifchen Entftehung
des gefauften Gegenftandes abbänge; es ift alfo ein
bevingtes Kaufgeſchäft deutlich bezeichnet und geradezu
gefagt, daffelbe gelte im Fall des Eintrittd der Ber
dingung als wirkſam (vollſtändig vorhanden) von
dem Augenblif an, wo dad Geſchäft (der Hanbel)
abgefhloffen wurde. Kein Laie, ja fogar Fein Juriſt,
möchte au wohl zweifeln zu fagen, er babe einen
Handel abgefhloffen, wenn er auf einen mög:
liden künftigen all (conditio) bin eine Sad
gefauft bat. Schon der einfahe Sprachgebrauch
bätte die Furiften davon abhalten follen, das bevingte
Gefhäft durch ihre fpigfindige Unterfheidung zu vers
nichten.
Das bedingte Geſchäft wird nur auf einen
möglichen Fall abgeſchloſſen; daher iſt ein Geſchäft,
welches nur auf einen unmöglichen Fall, alſo auf
keinen Fall (conditio impossibilis) abgeſchloſſen iſt,
gar nicht abgeſchloſſen, d. h. von vornherein gar nicht
gewollt, nichtig. (Die willkürliche Abweichung bei
legtwilligen Diepofitionen gebt und bier nict an.)
Ein Geſchäft auf einen bereits eriflenten, wenn
aud den Parteien unbefannten Fall abgeſchloſſen, if
ein unbedingtes Geſchäft, feine Bedeutung und vol:
fändige Wirfung oder Wirfungelofigfeit ſtand von
Anfang an fe; dennoch ift ein ſolches Geſchäft, wel
ches auf einen eriftenten Kal, deſſen Exiſtenz aber
nicht befannt ift (conditio in presens vel prateritum
concepta), im Beweiserfenntniß eben fo zu bebanveln,
wie ein bedingted Gefhäft, denn aud jenes Geſchäft
it nur auf einen ungewiſſen Fall gewollt
Daß die Gefhäfte auf einen bereits eriftenten Fall
abgefhloffen, deſſen Eriftenz aber unbefannt ift, gerade
eben fo im Beweisverfahren zu behandeln find, wie rin
wirflihd „bedingtes Geſchäft“, wird unferes Willens
von feinem Juriſten bezweifelt; es ergiebt ſich daraus
um fo beutlidyer, wie wenig die Behauptung der Ju
riften, ein bedingtes Geſchäft fei ein nidt
231
abgefhloffenes, dazu geeignet fein würbe, unfere
Eontroverfe zu entſcheiden; denn daß ein Geſchäft,
welches auf einen bereits eriftenten aber nicht erwie⸗
fenen Fall contrahirt wurde, abgef&hloffen und
fogar perfect, d. h. vollſtändig wirffam if,
wird Niemand bezweifeln und demnach, weil das Ge⸗
fhäft, nur auf einen Fall gewollt, ſich wefentlid von
dem reinen Gefhäft unterſcheidet, wird das Geſchäft
im Bemweisverfabren eben fo wie ein bedingtes zu
behandeln fein. Das wirklich „bedingte Geſchäft“
bebandeln die Römer hauptſächlich aus dem Grunde
im Givilrecht befondere, um die durch die Eriftenz der
Bedingung eintretende rüdwirfende Kraft deutlich zu
machen und zu erörtern; in manchen anderen rechtlichen
Beziehungen unterfdeiven fie diefe Gefchäfte micht
von anderen Gefhäften, melde auf einen unge—
wiffen Fall abgefhloffen find.
(Die Fortfegung folgt.)
Entiheidungen.
Ueber die Befugniſſe der Fideicommißadmini⸗
ftratoren. — Nichtigkeit der Diöpofitionen
über die Subftanz des Fideicommiffed. —
Acquifitivverjährung in Anwendung auf
veräußerte Fideieommißgrundſtücke.
(Beſchluß.)
Das gegen dies Erkenntniß von beiden Parteien
eingelegte Rechtsmittel der Appellation hatte nach⸗
flehende Beſcheide zur Folge.
Aamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 23. Novbr. v. J. hieſelbſt eingegan⸗
gene Appellationsrechtfertigung des Juſtizrath Wy—
neken zu Lütjenburg und des Grafen v. Bernſtorff
zu Hanredder, als Executoren des von dem Marſchall
Grafen v. Luckner errichteten Teſtaments und als
Adminiſtratoren des Gräfl. v. Luckner⸗Schulenburger
Fideicommiſſes, Juſtificanten, jetzt Appellanten,
wider
die MWittwe cum cur. und bie Erben des Inſpectors
Nicolaus Wendt zu Schmachthagen, Yuftificaten, jegt
Nppellaten,
betreffend Juflification der Angabe ad pro-
clama über die beiten im Dorfe Schmacht⸗
bagen belegenen von den Appellaten als Eigen
thum in Anſpruch genommenen Hufen, jept
Appellation gegen das Erfenntniß des Holfteis
niſchen Landgerichts vom 5. Juli 1861,
wird,
in Erwägung, daß in den Entfheidungsgründen
bes angefochtenen Erkenntniſſes hinreichend nachge⸗
mwiefen worden ift, daß ber Graf Nicolaus Luckner
für feine Perfon das Nupeigenthbum an der ftreitigen
früher an Schirr vererbpachtet gewefenen Hufe durch
Anfauf derfelben aus tem Schirr'ſchen Concurfe ers
worben bat, in der Adjubication der Stelle an den
genannten Käufer alfo fein Umſtand erfannt werben
kann, welder die Wiederherftellung des durd die mit
Alerböhfter Genehmigung erfolgte Bererbpadtung
der Hufe an Schirr aufgehobenen Fideicommißbandes
in Betreff jenes Nutzeigenthums zur rechtlichen Folge
bätte haben fönnen;
in Erwägung ferner, daß, wenn aud fpäter in
Folge des Allerhöchſt genehmigten Schuldentilgungs⸗
plans wie fonftiges Allodialvermögen des Grafen von
Luckner, fo ebenfalls die beregte als Erbpachtsgut bie
dabin in feinem Befig befindlih gemefene Hufe der
Allerböhft angeorbneten Kiveicommißadminiftration in
Verwaltung und zwar mit ber Befugniß übergeben
worden, felbige neben den Fideicommißrevenüen zur
Schuldentilgung und zur Redintegrirung der Fidei—
commißeapitalien verwenden zu bürfen, vaburd body
folhen allodialen Bermögensftüden und namentlich
jener Hufe die fideicommiſſariſche Qualität weder dem
Zwed jener Ueberweifung nad bat verlieben werden
follen, noch aud rechtlichen Grundfägen nad obne
einen Act ver Gubftituirung bat verliehen werben
fönnen;
in Erwägung alfe, daß die erhobene Klage, welche
zu ihrem Fundament die Behauptung bat, daß bie
232
vindieirte Hufe nicht bloß rückſichtlich des Obereigen⸗
thumsrechts, fondern ihrer ganzen Subſtanz nad vor
der Vererbpachtung an den Erblaffer der Appellaten
zu dem von den Appellanten verwalteten Fideicommiß
gebört babe und wegen ver Nichtigkeit jener Ber-
Äußerung des Nugeigentbumd in viefem rechtlichen
Berbältniß geblicben fei, und welche obne diefes Fun—
dament weder nad der von ben Appellanten ange—
rufenen lehnrechtlichen Analogie noch aud nad ben.
Nömifcherechtlihen Grundfägen über die Condictionen
aufrecht erhalten werben kann, unbegründet erfceint,
weil ein zureichender Grund für die Annahme, daß
das im Jahre 1801 in redisbeftändiger Weife vom
Fideicommißbande gelöf’te Nugeigenthum an ver vins
bieirten Hufe in diefes Band fpäter wieder eingetres
ten jei, aus den tbatlädlihen Anführungen der Ap—
pellanten nicht zu entnehmen fteht; und
in Erwägung, daf, wenn in ber Vererbpactung
der fraglien Hufe durd den früheren Adminiſtrator
des Fideicommiffes Grafen Adam v. Moltfe an den
Erblaffer der Appellaten eine Berlegung von ben
Appellanten zu vertretender Rechte gefunden werden
fönnte, die Appellaten doch unter allen Umſtänden
von der wider fie erhobenen Klage auf Grund der von
ihnen vorgefhügten Einrede der Acquifitioverjährung
würden entbunden werden müffen, da aus den Acten
bervorgebt, daß ihr Erblaffer nad jener Vererbpach⸗
tung bie Hufe mehr ald 40 Jahre bindurd beſeſſen
bat und die von den Appellanten gegen ven dadurd
bewirften Rechtserwerb erhobenen Einwendungen uns
zutreffend erfcheinen, da einerfeits die Behauptung,
daß der appellatifhe Erblaffer die Hufe nidt als
Erbpächter, fondern als amtlicher Nugnießer innes
gebabt habe, mit dem Inhalt des am 27. December
1818 errichteten und am 13. Januar 1819 protorol-
lirten Ueberlaffungscontraets in Widerſpruch ſteht und
andererfeitö von einer mala fides auf Eeiten des
Inſpectors Wendt um fo weniger die Rede fein fann,
da die in jener- Weife contractlich geſchehene Webers
tragung der Hufe in Erbpacht nur der ihm ſchon bei
feiner Anftellung ertbeilten Zuſicherung entſprochen
bat; übrigens aud ver Irrthum über den Umfang
der auf befonderer BVerleibung beruhenden Vermwals
tungsbefugniffe des Grafen Molike, wenn ein folder
bei Wendt anzunehmen wäre, nit als ein Rechtes
irrtbum aufzufaffen fein würde;
en ein abſchlägiger Beſcheid
Die Koſten des Anwalts werden beſtimmt auf
47 88 8, diejenigen des Procurators auf 5.P 77 4.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tionsgericht zu Kiel, den 18. Juni 1862.
Mamens Fr. Königl. Majeftät.
Auf die am 14. Novbr. v. J. biefelbfi eingegan-
gene Appellationdrechtfertigung der Wittwe c. cur. und
Erben des Infpectors Nicolaus Wendt in Schmadpt:
bagen, Yuflificaten, jetzt Appellanten,
wider
ven Juſtiztrath Mpnefen in Pütjenburg und den Gra—
fen v. Bernflorff zu Hanredder, ald Erecutoren des
von dem Marfhall Grafen v». Qudner errichteten
Teſtaments und als Apminiftratoren des Gräfl. v.
Ludner » Schulenburger Fideicommiffes, Juſtificanten,
jept Appellaten,
betreffend YJuftification der Angabe ad pro-
clama über zwei im Dorfe Schmadthagen
belegene Hufenftellen, jetzt Appellation gegen
das Erfenntniß des Holfteiniihen Landgerichts
vom 5. Juli v. J.
wird, mit Beziehung auf die Entſcheidungsgründe
bes angefochtenen Erfenntniffes, und
in Erwägung
1) daß das in der Fideicommißqualität gelegene
Veräußerungsverbot in feiner Anwendung auf das
Obereigenthbum von einem Grunpftüd vorzugsweiſe
aud, wie aud aus ver Allerhöchſten Refolution vom
19. März 1801 hervorgeht, von dem Recht auf den
fipulirten Canon zu verftehen ift, weil dieſer baupt-
fählid das Vermögensobject, welches durd jenes
Berbot ven Succeſſoren ungefhmälert erhalten werben
fol, die Subftanz des Fideicommiſſes bildet;
2) daß Dispofitionen, welde über die Subflanz
eines Fideicommiſſes, fei ed von dem Nußnieher over
einem Adminiftrater, getroffen worden, in Entftchung
eines befonderen Rechtögrundes ungültig find, deshalb
aub die Appellaten, trog der vom Grafen Maolıfe
bewilligten Herabfegung des Canons, für welde eine
233
Befugniß deffelben nicht nachgewitſen iſt und deren
Protorollation im Schuld⸗ und Pfandprolocoll den
Appellanten ald Erben des in diefer Weife Beſchenk⸗
ten gegenüber jedesfalls bedeutungslos bleibt, die un«
veränderte Foribauer der in dem Ueberlaſſungscontract
vom 27. December 1818 auf vie Erbpachtshufe ver
Appellanten gelegten Canonspflicht mit Fug baben
behaupten und wegen ded dagegen von ben Appellans
ten erhobenen Widerſpruchs auf Anerfennung dieſer
Pflicht haben Magen fünnen;
3) daß, fo wie die Dispofition, burd melde
der Graf v. Moltfe den Canon herabiegte, eine uns
gültige war, fo aud aus den nämlichen Gründen ein
Bleihed von der etwanigen Anerkennung berfelben
Seitens feiner Nachfolger in ter Verwaltung gelten
muß; |
a a ein abichlägiger Beſcheid
Die Koften werden beftimmt für den Anwalt auf
59 39 8, für den Procurator auf 4 $ 77 A.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im SKöniglihen Dbers
appellationsgericht zu Kiel, ven 18. Juni 1862.
Ueber die Gültigkeit der zur Dedung der in
den Jahren 1849 und 1850 auägefchrie-
benen Zwangsanleihen contrahirten Com—
miünefchulden. — In wie fern die Anleihen
der Commünen der regiminellen Genehmi=-
gung bedürfen. — Die nach Contrahirung
einer Schuld eingetretene Verminderung
ded Areald einer Commüne it ohne Ein—
fluß auf den Beitand ihrer Verpflichtung.
In Sachen des Käthners Claus Staye in Nübbel,
Smploranten, j
wider
den Amtmann und die fämmtlihen Kirchſpielsgevoll⸗
mächtigen des Amtes Nendeburg in Bertretung der
Amtscommüne, Imploraten,
in peto. deb. 1200 # ». Eour., jegt 640 *
RM. nebft Zinfen,
ergeben die Acten:
Der Käthner Claus Stave in Nübbel bat dem
Amte Rendsburg im Jahre 1850 640 * angeliehen
und zwar, wie ed in der darüber von bem Amtmann
und Kirchſpielsgevollmächtigten in Vertretung ver
Amtscommüne ausgeftellten Obligation d. d. den 25.
Mai 1850 heißt, „Behufs ver dur die Verordnung
vom 10. April 1850 verfügten Anleihe”. In Ges
mäßheit der vesfallfigen Befimmung der Obligation
if diefelbe im Mai v. 3. zur Auszahlung in den
0. T. R. d. 3. gefündigt worden, die Auszahlung ift
jedoch im Umſchlag nicht erfolgt, wie denn aud ſchon
bei ver Kündigung dem Stave eröffnet worden, daß
mit Rüdfiht auf die noch nicht gefchebene Regulirung
des den ſechs Schleswigſchen Dörfern zufallenden
Antheild an den Amts Rendsburger Zwangsanleihes
ſchulden bisher feine Obligationen an die Eingefefle-
nen jener Dörfer ausbezahlt worden und erft ein
Beihluß der Amtsgevollmächtigten darüber getroffen
werben müffe, ob die Auszahlung der Obligation zu
Umſchlag geſchehen könne.
Auf Antrag des Käthners Stave iſt hierauf uns
term 8, Februar d. J. ein unbedingter Zahlungsbefehl
wider den Amtmann und die ſämmtlichen Kirchſpiels—
gevollmächtigten des Amts Rendsburg in Vertretung
der Amtscommüne erlaffen worden, wogegen die Letz⸗
teren mit Einwendungen eingelommen find.
Diefelben geben felbft davon aus, daß fie mit
Grund fit) auf die Einrede der fehlenden Paſſivlegi—
timation nicht berufen fonnten, und wenn fie dieſe
Einrede dennoch eventuell, nämlih nur für den Fall
vorjbügen, daß fi der leifefte Zweifel etwa erheben
laffen follte, fo wird, va fein Grund vorliegt, die
allerdings ex officio zu prüfende Tegitimation in
Zweifel zu Rellen, das hierüber von den Imploraten
Bemerfte übergangen werben fünnen.
Für die ſodann vorgefhügte exceptio sub- und
obreptionis berufen fie fib auf ein in beglaubigtem
Ertracte angelegtes unterm 23. Januar 1854 an das
Amthaus erlaffenes Refeript des Königl. Minifteriums
für die Herzogthümer Holflein und Lauenburg, worin
es heiße: j
daß Er. Majeflät der König mittel Aller⸗
höchſter Refolution vom 8, Drtober 1853 das
234
Minifterium auctorifirt babe, die auf die Ders
zinſung und Abtragung der „im Namen der
Commünen“ im Herzogthum Holftein zur Dedung
der von denfelben in ven Jahren 1849 und 1850
geforderten fogenannten Zwangsanleihen contra⸗
birten Sculven fih beziehenden Anträge zu
erledigen, infofern es vorgängig conſta—
tirt worden, daß die Anerfennung der
zu obgedachtem Zwede Namens der
Commünen contrahirten Anleihen als
einer Communalſchuld durch ordnungs—
mäßig gefaßte Commünebeſchläüſſe ſtatt—
gefunden habe.
Es werde daher von Seiten der Commüne,
mithin nicht lediglich der Commünerepräſentan⸗
ten, welche meiſtens ſelbſt die fraglichen Ans
leihen contrahirt haben würden, ſondern der
Eommüneintereffenten ſelbſt, eine Erklärung
darüber vorliegen müſſen, daß ſelbige die hier
in Rede ſtehenden im Namen der Commüne
contrahirten Schulden als Commüneſchulden
anerkennen, verzinſen und abtragen wollten und
daß ſelbige hinſichtlich dieſer Verzinſung und
Abtragung eine Repartition nach dem Land⸗
fteuerwertb der Pänbereien und dem Brands
foffenwertb ver bausfteuerpflihtigen Gebäude
oder etwa nad einem andern fpeciell anzuge⸗
benden Maahftabe zum Grunde gelegt zu fehen
und die Abtragung in näher in Vorſchlag zu
bringenden Terminen zu beſchaffen wünſchten.
Nach dieſem Referipte liege es Mar vor: daß bie
von dem Amtmann und den Kirchſpielsgevollmächtig⸗
ten des Amtes für die Amtscommüne ausgeftellten
Obligationen von der Staatsgewalt an ſich caffirt
und annullirt, wenigflens für die Commüne unvers
bindlich erklärt feien, und aus ihnen allein eine Klage
wider die Amtscommüne nicht meiter erboben werben
fönne; daß vielmehr die Frage: ob die Obligationen
für die Commünen wieder rechtöverbindlide Kraft
erhalten hätten, leviglih nad Thatſachen außerhalb
der Dbligationen beurtheilt werden fünne und von
der Beantwortung der beiden ragen abbänge:
1) ob die Schulden, über welche die Obligationen
audgeftellt feien, demnaͤchſt durd ortnungsmäßig
gefaßte Commũnebeſchlüſſe ald Commüneſchulden
anerfannt feien? und
2) ob die rechtserforderliche Genehmigung dieſet
Schulden abfeiten des Königliben Minifteriums
Namens des Landesherrn erforderlich ſei?
Da nun bierüber die Klage nichts befage, auch
feinen Beweis enthalte, fo ftelle ſchon deshalb die
obige Einrede ſich als begründet dar, Eventuell aber
wollten die Imploraten in qual. qua näher nad:
weifen, daß dem Imploranten zur Zeit und bie rüd-
fihtlih ver fe früher zum Amte Rendsburg gebö-
rigen Schleswigfhen Dörfer die Verhältniſſe derfelben
zu der Amtscommüne georbnet worden, fein Forde—
rungs⸗ und Klagrecht zuftebe.
Das Minifterium für dad Herzogthum Schleswig
babe nämlich durd Refeript vom 16. Januar 1854
die land» und hausfteuerpflictigen Eingeſeſſenen der
ſechs Dörfer von ihrer Mitverbaftung für die zur
Beihaffung der Zwangsanleihe für die Amtscommüne
contrabirten Anleihen entbunden, ibnen vie Reiftung
ihrer Beiträge zur Berzinfung und Abbezablung der:
felben unterfagt und die Behörden des Amtes Hütten
angewiefen, die etwa beantragt werdende Rechtshülfe
zur Beitreibung folder Beiträge zu verweigern, mad
die Folge gehabt:
1) daß die Behörden des Amtes Hütten bie
Rechtshülfe zur Beitreibung geradezu verweigert;
2) daß alle beitragspflidtigen Eingefeflenen ver
ſechs Dörfer ohne Ausnahme fih der Erfüllung ihrer
BVerpflihtung entlegt hätten;
3) daß dadurd der Reſt der zur Aufbringung der
in Rede ftebenden Zwangsanleiben für das Amt
Rendsburg contrabirten Schulden, deren urfprüng-
liher Gejfammtbetrag von 89,856 „Pf 58 3 durch
fucceffive Abzahlung vor der Abtrennung der ſeche
Dörfer auf 79,080 »# 90 4 rebucirt werben, thatfäd-
li dem füplih der Eider belegenen Amte Rendsburg
aufgebürdet worden und von dem Gefammtfteuermerth
ded Amtes Rendsburg in feiner feitberigen Ausdeb-
nung, betrageud . . 4,429,673 * 178,
eine Summe von. 512190 „ 32,
ald der Betrag des Steuerwerths
der ſechs Dörfer weggefallen und
dem Reſte von. . . 3917A73 8 81 8
235
die Sorge für die Berzinfung und Abtragung ber
gemeinfamen Schul allein überlaffen geblieben wäre,
fobald die Eommüneinterefjenten eben nur bes nach⸗
gebliebenen Theild des Amtes die Schuld ohne Weis
tered ald Commüneſchuld anerfannt hätten und dann
bie vom Holfteinifhen Minifterium in Ausſicht geftellte
Genehmigung erfolgt wäre;
4) daß der nadgebliebene Theil der Amtecommüne
bei ver Abgebung der durch Refeript des Holfteinifchen
Minifteriums verlangten Erflärung über Anerfennung
oder Nidtanerfennung der contrahirten Anleihen ald
Commünefhuld zur Abmwendung der sub 3 erwähnten
unbeifommenden Mebrbeläfigung ausdrücklich ſich
davor verwahrt habe, den auf Die abgetrennten ſechs
Dörfer von der Schuld fallenden Antbeil mit übers
nehmen und als Schuld der nadgebliebenen Amtes
commũne anerfennen zu wollen und daher bie Schuld
nur unter dieſer Reftrietion ald Commüneſchuld ans
erfannt und fi zur Berzinfung und Abtragung ders
felben verpflichtet hätte; und
5) endlih, daß das Königlibe Minifterium für
die Herzogtbümer Holftein und Lauenburg laut Res
feripts vom 24. December 1854 aus demfelben Grunde
die Genehmigung der Schuld ald Commünefhulv
beanftandet hätte und bis weiter nicht zu ertbeilen
fib veranlaßt gefunden, deshalb aud nur fo meit vie
Amtegevollmächtigten für die Commüne zur Zinfen-
und Capitalherbeiſchaffung auctorifirt hätte, als erfors
derlib, um nicht den Erebit der Commüne zu comes
promittiren und größere Berwidlungen herbeizuführen.
Das fraglihe Minifterium babe demnach die zur
rechtlichen Reconvaleseirung der Schuld unbedingt
nothwendige Genehmigung der Schuld ausgeſetzt, bis
bie in Frage ftehenden Berbältniffe der früher zum
Amte Rendsburg gehörigen Dorfidaften einer fchlieh-
lihen Regulirung zugeführt worten und das Rends—⸗
burger Amthaus lediglich auctorifirt:
„jur Aufbringung der diesjährigen Zinfen Cpro
1854) und betreffenden Koften eine Nepartition
nah dem Panpdfteuerwertbe der Qändereien und
dem Brandverfiherungsmwertbe der hausſteuer⸗
pflitigen Gebäude im Amte Rendsburg bes
ihaffen zu laſſen und zu genehmigen, wobei
eine demnädflige Liquidation in Betreff der ob»
gedachten an dad Amt Hütten übergegangenen
Dorfſchaften und Areale binficytlich der für bier
felbe zu berechnenden Duote werde vorbehalten
bleiben können,
zugleich:
für den Fall, daß gefündigte Capitalien aus
diefer fogenannten Zwangsanleiheſchuld zur Zeit
zurüdzuzablen fein würbden und zur wünſchens—
wertben Erhaltung des status quo eine Rüdgän»
gigmabung diefer Kündigungen nicht etwa zu
erreichen ftebe,
die beifommenden Commürerepräfentanten zu
ermädtigen, erforberlihen Falles Capitalien
zu dem nämlichen Belaufe Behuf Abtragung
der gedachten gefündigten Schulppöfte im
Namen des Amtes anzuleiben,
in welder Hinſicht bei der demnächſtigen Piquis
bation das Behufige feiner Zeit zu berüdfidtigen
fein werde.
Inzwiſchen fei nun feine Veränderung in biefen
Berbältniffen eingetreten. Noch ſei die von der Com⸗
müne für ibre Anerfennung der Schuld als einer
Commünefhuld ausdrücklich gefegte Beringung nicht
erfüllt, noch beftebe alfo ihr Proteſt gegen die Ans
erfennung der Geſammtſchuld ale einer Commüne-
fhuld, noch babe das Holſteiniſche Minifterium pie
Genebmigung der Schuld nicht ertbeilt, ſondern noch
immer nur zu dem oben näber angeführten Ausfunftes
mittel fi berbeilaffen zu bürfen geglaubt; noch fei
immer Jabr aus Jahr ein das Rendsburger Amthaus
nur auctorifirt worden, die Ausfcreibung zur Aufs
bringung des jährlichen nothwendigen Bedarfs bes
fchaffen zu laſſen und noch fünnten die Commünes
repräfentanten bei Vermeidung eigenen Haftens zur
Abtragung auf die Schuld Feine weiteren Gelbmittel
verwenden oder gar Anleihen contrabiren, als ſoweit
die erflärte Abficht der von ihnen Repräfentirten uns
zweifelhaft gehe oder zur Aufrecterhaltung des Eres
ditd des Amtes abfolut erforderlich fei. Wie weit die
Commünerepräfentanten bierbei glaubten geben zu
müſſen, fei lediglich ibrem eignen Ermeſſen überlaffen,
ohne daß den Inhabern der Obligationen ein pers
fertes Recht gegen fie zuſtehe. Denn fo lange die
minifterielle Genehmigung nicht ertbeilt, eriflire bie
236
Schuld rechtlich als eine Commüneſchuld nod nicht,
eriftire noch feine obligatio perfecta des Amtes. Die
Erfüllung erfolge nur noch einerfeits als eine frei⸗
willige und andererfeitd ald vom Minifterium fraft
der lanbesherrlihen Auctorifation zugelaffene.. Eine
Nüdfihtenahbme auf den Credit aber eriftire nicht
gegen alle diejenigen, welche von ihrer Seite ihre in
Beziehung auf die in Rede ſtehende Zmangsanleibes
ſchuld ihnen obliegenden Pflihten und Leiſtungen nicht
erfüllten; — ja die Zablung des Gapitald an dieſe
würde gegen die Erflärung der Amteintereffenten vers
ftoßen, weil in forderungen, welche dergleichen Leute
bätten, die beſte Garantie dafür liege, daß der Amts⸗
commüne und bem einzelnen Mitgliede derfelben nicht
mehr aufgebürdet werde, als die Pflicht, welche freis
willig von ibr übernommen worden, erbeifhe. Zu
der Glaffe folder Ereditoren aber gehöre nach Aus—⸗
weiß ver Anlage 3 ver Implorant. Er ſei alfo nicht
bloß Greditor, fondern auch ald Mitverbafteter Des
bitor der Commüne und er fönne, obne mit ver
exceptio doli zurüdgemiefen zu werden, nicht in der
einen Dualität die Necdtöbeftändigfeit der Obligation
und die Verpflibtung der fteuerpflidtigen Commünes
intereffenten behaupten und in der andern Beziehung
die Nechtäbeftändigfeit der Obligation beftreiten. Die
Nichtanerkennung und Nichterfüllung feiner Verbind«
lichfeit ſchließe aber fchon dieſes dolus wegen, zugleich
aber audb nach fonfligen allgemeinen aub in dem
$ 7 der Verordnung vom 25. Juli 1781 anerfannten
Rechtsprincipien die Geltendmachung des von ibm in
Anfprud genommenen Klagrechts unbedingt aus.
Indem Imploraten aus biefen Gründen die Wie—
beraufbebung des Mandate beantragen, ftellen fie
zugleich event. ven Antrag, daß dad Mandat auf die
Duote bed Gapitald und der Zinfen befchränft werte,
für melde pro rata des Steuerwerthes die jegige
allein von den Imploraten vertretene Gommüne nur
bafte, Indem fie bierfür geltend maden, daß bie An—
leihen von der alten Commüne, wie fie beftanben vor
der Abtrennung der ſechs Dörfer, nur contrabirt feien
für fämmtliche fleuerpflichtige Eingefeffene des Amtes
pro rata des Steuerwerthes ihres Beſitzes, wobin⸗
gegen die jegige Amtscommüne nicht mehr den ganzen,
fondern nur den nad Abzug ded Steuerwerths bed
jegt Schleswigſchen Diftriers verbliebenen Reſt des
urfprünglihen Gefammtfteuerwertbs repräfentire und
alfo auch nur nad diefem Verhältniß für die Anleihen
und deren einzelne Pöſte hafte.
In omnem eventum endlid haben die Jmploraten
die Einrede der Compenfation vorgefhügt mit dem
Bemerfen, daß der Amtscommüne eine Befugniß zur
Compenfation ihrer aus den Gefegen vom 2, Mai
1844 und 10. April 1850 refultirenden Forderungen
auf 2 Procent von dem SGteuerwertbe des Imploran-
ten und zwar mit Zinfen von Umſchlag 1853 nicht
werde abgeiproden werben fönnen und varnad in
eventum der Antrag begründet fein werde: daß das
Mandat nur unter Abzug der 2 Procent des Steuer:
werthes des Befiges des Imploranten mit Verzugs—
zinſen von Umſchlag 1853 an unter Compenſation der
Koſten zu beftätigen ſei.
In der Replik hat Implorant nicht nur die Li—
quidität der vorgebrachten Einwendungen beſtritten,
ſondern auch das Unbegründetſein derſelben nachzus
weiſen geſucht und um Abgebung eines geſchärften
Befehls unter Verurtheilung der Imploraten zur
Koſtenerſtattung gebeten.
(Der Beſchluß folgt.)
Allerhöchft privilegitte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
5. Stud.
Den 4. m. 1862,
Dad auf einen ungewiflen Fall gefchloffene
Geſchäft im Beweiserkenntniß.
Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave
in Itzehoe.
(Beſchluß.)
Wir ſtellen nun folgendes erſte Poftulat
auf: Alle Geſchäfte, welche auf einen unge⸗
wiffen Fall abgeſchloſſen find, unterſcheiden
ſich fpecififhd von den negotia, welde auf
alle Fälle abgeſchloſſen find. Nicht richtig if
es, folde auf einen Fall abgeſchloſſene Gefchäfte im
Berbältniß zu den reinen Geſchäften gleich der Aus—
nabme zur Regel zu ftellen; viel eher find jene zu
dieſen gleich den Gefdäften über eine species zu den
Geſchäften über einen dem genus nad beitimmten
Gegenftand binzuftellen.
Dies von und aufgeftellte Poftulat wird, wie wir
meinen, durd bie bisherigen Ausführungen über bes
bingte Geſchäfte — melden andere Geſchäfte auf
einen ungewiffen Hal geichloffen varin glei flehen,
daß fie weſentlich von den Geſchäften auf alle Fälle
verfchieden find — unterflügt.
Geſteht man und das aufgeftellte Poftulat nicht
zu, fo fann von einem weiteren Streit freilich nicht
die Rede fein; wir fünnen aber eben fo wenig fols
gende zwei Geſchäfte ſpecifiſch und weſentlich gleich
halten: 1) A ſchenkt dem B fein Haus auf den Fall,
daß der Bruder bed B verftorben fein follte — und
2) A ſchenkt vem B fein Haus auf alle Fälle — als
wir folgende zwei Geſchäfte für fpeeifiih und wefents
lich glei balten: 3) A fchenft dem B die 10 Hamb.
Ducaten, welde in A's Gelpfifte liegen — und 4) A
fhenft vem B 10 Hamb. Ducaten. In den Beifpielen
1 und 3 liegt nach unferem Dafürbalten ein von den
Beifpielen 2 und 4 fpecififch verfchiedenes Object oder
Ziel des Geſchäftes vor, daher fein Geftändniß der
Parteien, wenn fie darüber in ihren Anſichten divers
Hiren, daß ver Beklagte einen engeren Kreis ver
Verpflichtung, der Kläger einen weiteren bebauptet,
aus weldem lepteren, gerade fo weit biefer weitere
Kreis nicht durd den engeren gebedt wird
feine Ansprüche berleitet.
Wil man nun den Beweis des bedingten‘
ſchäfts dem Alleganten aufbürben, fo möge man oh
bebenfen, daß doch fein Grund aufzufinden fein
möchte, die Beweislaft anders zu vertbeilen bei Ver:
trägen über res speratz (denn das find aud recht
eigentlid bedingte Gefchäfte) und bei allen auf einen
beftimmten Fall Calfo nicht bei conditio in prasens
et preteritum concepta) geſchloſſenen Geſchäften.
Diefen Umftand feinen die Juriften ganz zu übers
feben, melde fi mit unferer Gontroverfe beſchäftigt
haben; fie ſprechen nicht bloß in den leberfchriften
ihrer Abhandlungen, fondern in legteren felbft immer
von der Bemweislaft bei Bedingungen, obne den vers
fhievdenen Character der unter der gewöhnlichen Bes
zeihnung Bedingung zufammengefaßten juriftifchen
Momente gebörig zu unterfuchen und darnad für die
Beweislaſt zu unterfcheiden over zufammenzufajfen.
31
238
$ 12.
Das Borbringen des Beklagten, durch welches die
von dem Kläger behaupteten Thatfadhen nicht rein
und unummunden eingeräumt werben, bat man feit
langer Zeit ald „qualificirtes Geſtändniß“ bezeichnen,
melden Austruf man im Griminalproceh aub in
anderem Sinn anwendet.
Weber, Beweisführung, S. 173.
Jener Ausdruck ift dann auch wohl mit anderen ver:
taufcht, welche einzelne Juriften für paffender bielten,
3. B. bedingtes Geftändniß, limitirted Geſtändniß; ja
in neuerer Zeit haben in den bedeutenpften Fällen,
in welden man früher von einem qualificirten Ges
ſtändniß ſprach, Auriften viefen Ausorud fat ums
gekehrt, indem fie von einem motivirten Leugnen,
indireeten Reugnen u. f. w. fprecden.
Wegell, 1.1, $ 19,
angenbed, 1. I, p. 332 NB. a.
Pland, Beweisurtheil, $ 31 qq.
Man fann alfo nicht umbin, einzuräumen, daß Der
Verſuch, fih bier über techniihe Ausdrücke zu ver«
fändigen, mißlungen iſt; daher es gewiß richtiger
märe, biefelben ganz zu vermeiden, da fie doch nur
dann einen Werth baben, wenn jeder Techniker den
gleihen Haren Sinn damit verbindet.
Richtiger, wie Died fchon oben angebeuter ift, wird
es fein, für Diejenigen zweifelbaften Fälle, wo ber
Richter ſchwanken möchte, ob ein Geftänpniß vorliegt,
dasjenige Princip aufzufuchen, mweldes bier maaß—
gebend fein dürfte, ald dah man techniſche Ausprüde
(mie „qualificirtes Geftändniß‘) bildet, um aus ſolchen
willfürlid gebildeten Ausdrüden wieder willkürliche
Folgerungen zu ziehen, melde doch feine allgemeine
Anerfennung finden.
Das Princip, welches dem Geftändniß im Proceh
feine Bedeutung giebt, liegt, wie und ſcheinen will,
ebenda, wo bad Prinrip des Contract, des Vertrags
liegt. Selbft diejenigen Juriften, welde leugnen, daß
das gerichtliche Geſtändniß ald ein Duaficontract ans
geſehen werben dürfe, räumen ein, daß zwiſchen dem
Geſtändniß und einem Bertrage erbeblide
Aehnlichkeit zugegeben werden müſſe,
Langenbed, 1. 1., p. 122 sqq.,
und geben wir daher fierlih nicht zu weit, wenn
wir von der verlragdartigen Natur des Geftändniffes
fpreben und Diefe — dahin gebt unſer zweites
Poſtuhat — namentlih darein fegen, daß ein Ge—
ſtändniß eben wie ein Vertrag nur dann als vorban-
den angenommen werben barf, wenn die Willens—
erflärungen ter Parteien übereinftimmen, wodurd im
Proceß jede Veranlaſſung zum Streit wegfällt. Dies
felben Regeln alfo, melde das Recht über vie Leber:
einftimmung ver Willenserflärungen bei Verträgen
aufftellt, werden unzweifelbaft aud auf das Geſtänd⸗
nid angewandt werben müflen. So wenig ein Bertrag
eriftirt, wenn bie eine Partei mit der anderen nicht
übereinftimmt über die Perfon, über bie Identität des
Gegenftandes (dissensus in corpore) oder weientlicdhe
Eigenihaften des Gegenftandes (dissensus in sub-
stantia) oder über das Geſchäft, — eben fo wenig
eriftirt ein Geſtändniß, wenn die Parteien über biefe
Punkte in ihren Angaben vor Gericht diffentiren;
liegt nun fein Geſtändniß vor, fo wirb diejenige
Partei, welde aus ihren diffentirenden Angaben recht⸗
liche Anfprücde gegen den Gegner berleiten will, ſolche
Angaben beweifen müflen, fofern nicht befondere
Rechtsvorſchriften viejelbe von dem Beweis bidpens
firen.
Wenn es nun aud unzmweifelbaft feſtſteht, daß ver
Diffens über das Geſchäft einen Vertrag, ein Ger
ſtändniß ausſchließt CA will ein mutuum geben, B
ein donum empfangen; A behauptet aljo im Proceß
ein mutuum, B eine donatio), fo fragt fib, ob ein
Diffens varüber, ob pure oder sub conditione abyes
fhloffen fei, den Vertrag, alfo aud das Geſtändniß
ausſchließe; im vorigen Paragraphen haben wir ſchon
unfere Anſicht ausgeſprochen, daß ein Vertrag nicht
ald zu Etande gefommen angefehben werben fönne,
wenn eine Partei auf ale Fälle contrabiren wolle,
die andere nur auf einen Hal — fonft gar nicht;
namentlih haben wir diejenigen bebingten Geſchäfte
bervorgehoben, welche ald Geſchäfte „über eine res
sperata von den meiften Juriſten befonders behandelt
werben, welde wir aber ald bedingte Geſchäfte ans
feben, wenn auch die incertitudo in die problematifde
Eriftenz des förperlihen Gegenſtandes bed Vertrages
direct, nicht wie bei andern bedingten Geſchäften
indirect durch Verbindung mit einem befontern Um—
ftand hineingelegt iſt. Bei diefen bedingten Geſchäften
239
auf eine res sperata gerichtet wird Fein Juriſt zweifeln,
daß ein Bertrag darüber nicht zu Stande fomme,
wenn bie andere Partei nicht die res sperata, fondern
ein anderes förperlides Dbject wollte; weil bier
Diffens über den förperliben Gegenftand unzweifel⸗
baft vorliegt.
Hänel räumt ein, daß bei der Römiſchen Stipus
lation unzweifelhaft die bedingte Zufage eine Ver—⸗
neinung des unbedingt geftellten Antrags von Seiten
des Creditors enthalten babe, Wenn aber bei der
Etipulation im Römifhen Recht eine von anderen
Verträgen abweihende Regel gegolten hätte, fo
würde doch irgend einmal folder Abmeihung gedacht
fein; ift alfo Hänel’d Meinung ridtig über bie
Anfiht der Römer, betreffend die Beweisfrage, wenn
die eine Partei aus einer unbedingten Stipulation
Hagt, die andere biefe beftreitet, indem fie eine be=
dingte Stipulation dagegen ftellt — und wir halten
biefe Meinung für ungmeifelbaft richtig —; fo wird
man baffelbe Princip als von den Römiſchen Auriften
überall befolgt annehmen dürfen.
Die bedingten Geſchäfte wie viejenigen auf einen
ungewiffen eriftenten Fall (conditio in presens et
preteritum concepta) fcheinen uns fo weſentlich von
den einfahen Geſchäften verſchieden, daß von einem
Conſens der Parteien, deren eine ein einfaches, bie
anvere ein auf einen Fall beſchränktes Geſchäft will,
nicht die Rede fein kann; es liegt ein weſentlicher
Diffens, alfo im Proceß fein Geſtändniß vor. Glaubt
man freilich für das Geſtändniß im Proceh andere
Beftimmungen über den Conſens als weſentliche Vor—⸗
ausſetzung deſſelben aufſtellen zu dürfen als für den
Vertrag außerhalb des Proceſſes, dann wird unſere
Concluſion nicht zutreffen; dann aber wäre es ſehr
wünſchenswerth, daß die Juriſten, welche ſo denken,
ſich nicht mit dem bloßen Critifiren begnügten, fons
dern einmal gründlich auseinanderſetzten, was ſie ſich
darunter vorſtellen, wenn ſie doch einräumen, das
Geſtändniß im Proceß habe einen contractartigen
Ehararter, erhebliche Achnlichfeit mit dem Bertrage.
Im Uebrigen haben mwir wiederholt, um möglichft
deutlich zu fein, im Verlauf viefes Auffages, an Beis
fpielen zu erläutern geſucht, wie das Mollen eines
betingten einerfeits und Wollen eines unbebingten
Geſchäfts andererfeitd nie einen Confend, bie nothe
wendige Boraudfegung jedes Vertrages, erzeugen fann.
$ 13.
Bon großer Bedeutung für die Entfheidung uns
ferer Eontroverfe ift, mie bereits oben bemerft, der
Artikel 322 des allgemeinen Deutichen Handels-
geſetzbuchs. In diefem Artitel ift nämlich ausdrück⸗
lich gefagt, daß bie Annahme eines vorgefhlagenen
Bertraged unter Bedingungen over Einfdränfuns
gen Cob bierunter dies, modus etc. zu verfteben find,
mag dabinftehen, jedenfalls find darunter conditiones
in presens et preteritum concepts au verfteben,
wenn biefelben nicht fhon in dem Ausdruck „Bebin-
gungen“ mitbegriffen find) als Ablehnung des
Antrages gilt. Es ift alfo far, daß das allgemeine
Deutſche Handelögefegbuh von dem ganz richtigen
Gedanken ausgeht, welcher auch kurz und deutlich
ausgedrückt iſt, daß zwiſchen zweien Parteien, von
denen die eine ein reines (auf alle Fälle), die andere
ein bedingtes (auf einen Fall) Geſchäft will, eine
Uebereinſtimmung gar nicht exiſtirt und daß derjenige,
welcher den Vertrag bedingt abſchließen zu wollen
erklärt, hierdurch einen neuen weſentlich divergirenden
Antrag ſtellt, welcher nur fo, wie er geſtellt iſt, d. h.
als bedingtes Geſchäft, angenommen werden
kann. Da nun das allgemeine Deutſche Hanpeld«
geiegbuh bald in ganz Deuitſchland, aljo auch in
Holftein, gelten wird, fo ift damit das erfte Princip,
weldes ald Grundlage für die Entfcheidung unferer
Eontroverfe aufgeftellt ift, allgemein und namentlid
für Holftein ald richtig anerfannt, daß nämlich Ges
fhäfte auf einen ungemiffen Fall (Bedingung) abge:
ſchloſſen, weientlih von einfahen Geſchäften verfchier
den find, daß alfo der Wille zweier Parteien, deren
eine ein einfaches, vie andere ein bedingtes Geſchäft
will, fi gegenfeitig negirt.
Wenn man nun aud das zweite Princip, aus
welchem wir bie Beantwortung unferer Gontroverfe
berleiten, nicht wird beftreiten fönnen, daß nämlich
beim proceffualifhen Geſtändniß die Uebereinftimmung
ver Willenserflärungen beider Parteien nad denfelben
Regeln wie beim Bertrage zu beuribeilen ift, fo wird
die Folgerung aus diefen gewiß nicht-zu beftreitenden
beiden Prineipien einfach diefe fein: da die Ans
nabme eined GSefhäfts unter Bepingungen gegen
den Vorſchlag auf. Eingebung reines einfadhen Ge
fhäfts als eine Ablebnung, alfo eine Negation
des einfahen Geſchäfts anzufeben ift, da alfo aud
240
die Einwendung im Proceß, es babe nur auf einen
Fall (Bedingung) rontrahirt fein folen, ald Ableh⸗
nung, Negation des gegnerifhen Vorbringens, es fei
einfach (pure, auf alle Fälle) contrabirt, anzuſehen
ift; da ferner bie Erifteng bed geleugneten einfachen
Geſchäfts ver thatſächliche Grund des erhobenen Ans
ſpruchs ift, fo wird derjenige, welder den Anſpruch
aus dem einfahen Geſchäft erbebt (is qui dicit), ba
daſſelbe vom Gegner geleugnet, alſo unerwieſen ift,
beweifen müſſen, ed fei denn, daß eine befondere
Rechtsregel Ceine preesumtio juris oder eine Kietion)
ihn dieſes Beweiſes überböbe.
Eine foldhe befondere Rectöregel, melde biöber
nirgendwo in den befannten Rechtsquellen nad
gewieſen ift, mögen diejenigen Juriften nun auffuden,
welche die beiden von und für die richtige Beantwor⸗
tung unferer Controverfe aufgeftellten Prineipien billis
gen, die daraus entfpringenven Folgerungen aber nicht
anerfennen wollen.
$ 14.
Ueber die Refolutivbepingungen, für welde
nad unferer Meinung cine beiondere Rechtsregel vie
Beweisfrage abweichend beftimmt, ift oben im $ 7
geiproden. Hier jol nod der fogenannten unmög—
lien Bedingungen Erwähnung gefcheben. Die
Anfihten darüber, welde Partei zu beweilen babe,
wenn eine Partei aus einem einfachen (purum) ne-
gotium Anfprüce erhebt, die andere Partei fich hier—
gegen auf ein unter einer unmöglichen Bedingung
abgeichloffenes Geſchäft beruft, find Divergirend. Bei
legtwilligen Verfügungen Cbei Erbeinfegungen gilt
auch die Refolutivbedingung für nicht beigefügt,
Pudta, Pandeften, $ 475)
fommt ein folder Einwand natürlid gar nicht in
Betracht; ift aber aus Gefhäften unter Lebenden
geflagt, fo find die meiften Juriſten der Anficht, der
Einwand, das Gefhäft fei unter einer unmöglichen
Bedingung geicloffen, fei in Bezug auf die Beweis⸗
laft ebenfo zu behandeln, wie der Einwand, dad
Geſchäft fei unter einer möglihen Beringung ger
ſchloſſen.
Wenn man von der Richtigkeit der von und auf—
geſtellten beiden Poſtulate ausgeht, ſo würde daraus
folgen, daß der Einwand, es ſei ein Geſchäft unter
einer unmöglichen Bedingung geſchloſſen, ala Mes
gation des Anſpruches aus dem behaupteten reinen
Geſchäft anzuſthen, das reine Geſchäft alſo zu be—
weiſen ſei. Zweifelhaft kann es nur ſein, ob etwa
eine dem beſonderen Charakter ver unmöglichen Bes
dingungen entſprechende beſondere Rechtsregel auch
bier wie bei ber Reſolutivbedingung eine veränderte
Normirung der Beweislaft motivirt; indeß, obwohl
wir den ganz eigenthümlichen Charafter namentlich
unfittlider Bebingungen,
cf. Savigny, Syſtem, Bo. 3 $ 124,
anerfennen, glauben wir doch nicht, daß barin eine
genügende Beranlafung *) liegt, die Bemeislaft für
unmögliche namentlich unfittlie Bedingungen anders
zu normiren als für mögliche Bedingungen.
$ 15.
Ein geringes Maaß von Wahrheit liegt in ber
Behauptung Kierulff's — welde auch jhon mies
derholt getabelt ift —, daß bie verſchiedenen Anſichten
im praktiſchen Refultat auf Eins binauslaufen Cover
Zufag: „obgleich fie das nicht fönnten, wenn man fie
confequent durchführte“ — ift freilich, wie fih gleich
zeigen wird, ganz verfehlt). Diele Behauptung, fo
weit biefelbe wahr ift, erflärt fih aus folgendem
natärliden Grunde: Wenn die Beweisführung fi
auf folde Beweismittel befhränft, welde über
ein ftreitiges Rechtsverhältniß referiren und ben
Parteien leiht zugänglich find, wirb es weniger
darauf anfommen, welder Partei ber Beweis zunächſt
aufgelegt wird — und gerade bierauf bezieht ſich
unfere Eontroverfe hauptfächlich — als darauf, daß
diejenigen Thatjahen als relevant zum Beweis
und Gegenbeweid verftellt werden, auf welde jene
Beweismittel ſich beziehen. Da bei der Benugung
folder Beweismittel ftetd dasjenige ald erwiefen gilt,
was durch fie dem Richter, welcher felbft aus ibnen
den Inhalt unter Affiftenz der Parteien zu erforjchen
bat, dargebradyt wird, nit mehr und nit mins
der, fo wird es, wenn die Beweisführung fi auf
folde Beweismittel beichränft, nur meiftens ver
*) Nicht ganz unbedenklich fcheint eb nämlich, Dem
Angegriffenen badurd ein MWertbeibigung&mittel zu
gewähren, daß derſelbe fi auf eine von ihm ſelbſt
und dem Gegner angeblich beabfichtigte turpitudo
beruft.
241
Gelegenheit bebürfen, dieſe Beweismittel benugen zu
fönnen, und diefe Gelegenheit ſchneidet der Richter
febr oft aub dann nicht ab, wenn er der verkehrten
Partei den Beweis auflegt, 5. B. A Magt aus einem
mutuum, B räumt ven Empfang bes Geldes ein,
leugnet das mutuum und fügt binzu, er babe das
Geld ald depositum erhalten. Dat B nun ein
Document over zuverläffige Zeugen, welche referiren
werden, daß deponirt fei, fo fann es dem B gleiche
gültig fein, ob ver Richter vas mutuum zunächſt zum
Beweis des A verftellt oder ob er nur bem B den
birecten Beweis des depositum auflegt. Der Irr⸗
thum eines Richters, welcher in dem Vorbringen des
B eine wahre Einrede, nidt eine Negation fähe,
würbe dem B bier ziemlih gleihgültig fein können,
wenigſtens nicht intereffant genug, um auf halbſchied⸗
lie Koflen ven Richter durch den böberen Richter
über feinen Irrthum aufflären zu laffen.
In gleicher Weife fann es unter Umftänden bei
einer Klage aus dem einfahen Gefhäft, wenn ver
Gegner fih auf ein bevingtes Geſchäft beruft, der
einen oder andern Partei gleichgültig fein, wie ver
Richter vie Beweidlaft vertheilt, wenn ihr nur nicht
die Benugung ihrer guten referirenden Beweis—
mittel dadurd abgeichnitten wird, aus denen ſich bers
jenige Beftand des Rechtöverhältniffes ergiebt, welchen
fie als vorbanden behauptet. Kierulff begeht den
Irrthum, daß er ed ale auffallend anfieht, daß der⸗
jenige Thatbeftand fo lange in feinem ganzen Umfang
ald ermielen gilt, welden referirende Beweismittel
(Zeugen und Documente) barftellen, bis abweichende
Beweismittel (wozu der Eid nicht benugt werden darf)
venfelben befchränfen oder erweitern. If in einem
feblerlofen Document ein Kauf befchrieben über einen
generellen Gegenftand, fo wirb der Richter bis zum
geführten Grgenbeweis einen Kaufcontract über einen
generellen Gegenftand als geſchloſſen annehmen müffen,
mag bie eine oder andere Partei auch einen Kauf
über einen ſpeciell bezeichneten Gegenftand behaupten
und umgefehrt. Ebenfo wenn Zeugen Callein oder in
Verbindung mit andern Beweismitteln) benugt wers
den, 3. B. A flagt aus einer Echenfung auf 1000 „f
gegen B, B entgegnet, er babe 1000 F oder ein
Pferd geichenft; mag man nun über die Beweislaft
denken, wie man will, fo wird, wenn Zeugen nur bie
Schenkung von 1000 „P beftätigen, die Alternative
ald unmahr gelten, wenn viefelbe nicht durch ab»
weidhende Beweismittel beflätigt wird, welche jene
Zeugenausfagen ergänzen oder befhränfen. Meint
Kierulff Cund mit ibm andere Auriften), es fei ins
eonfequent, dem Kläger den Beweis des einfachen
Geſchäftes, welchem Bellagter ein beringtes Geſchäft
enigegenftellt, aufzulegen und doc anzunehmen, daß
die puritas negotii durch ein Document, in welchem
nur nicht von einer Bedingung gelproden werde,
bewirjen jei, fo vergißt Kierulff, daß jeder Richter
die gleihe Inconfequenz in allen andern Fällen ver
Bemweisführung durch Documente und Zeugen begeht.
Hierin liegt es auch, daß unfere Controverje bei letzt⸗
willigen Dispofitionen faum in Betracht fommen wird,
da ihr Inhalt Cabgefeben vom Dralfiveicommiß) ftets
dur Documente und Zeugen in feiner Zotalität bers
geſtellt wird.
Von großer practiſcher Wichtigkeit iſt in allen
Fällen die richtige Entſcheidung unſerer Controverſe,
wo das ſo häufige und bedenkliche Beweismittel des
Eides zur Hand genommen wird, da Gedächtniß—
ſchwäche und Intereſſe einer Partei hierbei nur zu
leicht eine gefährliche Rolle ſpielen und die eigens
thümliche Natur dieſes Beweismittels die Sicherheit
einer genügenden Controle des unparteiiſchen Richters
nicht zuläßt.
$ 16.
Schon oben haben wir uns gelegentlih dahin
ausgelproden, daß der Richter denjenigen Kläger,
welder ein reines Geſchäft feiner Klage zu Grunde
legt, während ber Gegner Dies leugnet, indem er
anführt, Kläger wolle nach feiner eigenen Behauptung
pure contrabirt haben, er (Beflagter) nur auf einen
ungewiffen Fall, auch dann abmweifen müffe, wenn
Kläger nun replieirt, er wolle zwar pure contrahirt
baben, behaupte aber eventuell ven Eintritt des Falles,
von deſſen Eriftenz Beflagter behaupte, den Vertrag
abhängig haben machen zu wollen. Das Oeſterreichi—
ſche Recht (cf. Unger), welches bier (wie ſcheinbar auch
die Gloſſe) den Kläger zum Beweis der Exiſtenz der
Bedingung zuläßt (wir ſchließen hier die conditio in
presens vel preeteritum mit ein), verkennt bier offen⸗
bar gan; den wahren Inhalt der Parteienvorträge.
Kläger und Bellagter biffentiren in ihren Vorträgen
volftändig, ganz und gar; denn Bellagter, welcher
242
fagt, er babe nur unter einer Bebingung contrabiren
wollen, fagt damit nicht, daß unter einer Bedin⸗
gung contrahirt fei; im Gegentheil wird er annehmen
müffen, daß gar nidt contrabirt fei, weil fein
Wille auf ein anderes Geſchäft von Anfang an und
namentlih bei dem ſcheinbaren Abſchluß gerichtet
war, ald worauf des Klägerd Wille nach deſſen eige⸗
ner Behauptung in der Klage — weil jeder Conſens
nah Klage und Cinlafjung zwiſchen ven Parteien
gefehlt haben mag und nad des Klägers eigenem
Vorbringen für ein bedingtes Geſchäft gefehlt haben
muß. Läßt der Richter ven Kläger zum Beweis ber
replicando erft behaupteten Exiſtenz der flagend gar
nit behaupteten conditio zu, fo geftattet er einfach
eine mutatio libelli und handelt eben fo verfehrt, wie
derjenige Richter, welder eine Sllage aus einem bes
dingten Gefhäft, in welder der Eintritt der Bedin-
gung gar nicht behauptet wäre, zulaffen würde, fofern
diefe Behauptung nur in der Replik nachgeholt würde.
$ 17.
Eine Frage ver Proceßpolitif hat unter den Juriften
(namenlid Schneider und Einert nebſt Hänel)
beftige Erörterungen veranlaßt und dieſe foll daher
nicht unberührt bleiben. Schneider in feinen Auf
fägen über unfere Controverfe hatte die Anſicht auds
gefproden, es fei vorfidtig von berjenigen Partei,
welde, aus einem purum negotium beflagt, dagegen
ein bebingtes Geſchäft behaupte, ſich ausprüdlid
verneinend einzulaffen, weil mander Richter ſich
fonft vielleicht irre leiten laffe und ein Geftänpniß in
foldem Fall annehme, obwohl ed in der That nicht
vorliege. Diergegen baben Einert und Hänel als
gegen einen ganz unmoralifhen Rath, welcher zum
Meineid verleite, geeifert — gewiß fehr mit Unrecht,
da Schneider nur räth, da ausprüdlich zu ver—
neinen, wo nad feiner Leberzeugung der Wahrheit
gemäß eine Verneinung begründet iſt. Freilich ift
von Seiten eined Anwalts die größte Vorſicht bei
biefen intricaten Fällen nöthig, da er durd Hinter—
baltigfeit leicht, wenn aud nit das Gewiſſen, fo
doch den Ruf feiner Partei fhädigt und wiederum
durch Dffenberzigfeit in ven Strudel mander feiner
Partei nachtheiliger verkehrter Rechtsanſichten bineins
getrieben zu werden fürchten muß.
Ein Richter möge ſich aber auch wohl bedenken,
bevor er einen Beklagten, welcher fi bereit erflärt
bat, den ihm über die Negative des Contractds
abſchluſſes zugeihobenen und aceeptirten Eid zu
[dwören, deswegen von der Ableiftung des acreptirten
Eides abhält und beweisfällig madt, weil Beflagter
vor Ableiftung des Eides erflärt, er fünne denjelben
fhwören, ba er nidt pure, fondern sub conditione
babe contrahiren wollen. Derjenige Richter, welcher
fo handeln zu dürfen glaubt, würde, wenn Beflagter
erfi geihworen und dann jene erläuternde Grflärung
abgegeben hätte, denſelben conjequent für meineidig
anfehen und beftrafen müſſen! Was doch ihm felbit
wohl bedenklich erſcheinen möchte.
$ 18.
Zum Schluß möge ganz fur; das Nefultat dieſes
Auffages nochmals zufammengefaßt werden:
Wird aus einem reinen Geſchäft geflagt, vom
Beklagten aber entgegnet, er babe nur auf
einen ungewiffen Sal (sub conditione) contra
biren wollen, fo liegt ein Confens der Parteien,
alfo ein Geftänpniß über die weſentliche Art
des Geſchäfts, nicht vor; bis zum geführten
Beweiſe wird alfo weder der Abſchluß des reinen
noch des bedingten Gefhäfts anzunehmen fein
und bat daher Kläger zu bemweifen, was er
Hagend behauptet bat, nämlid dad von ibm
feiner Klage zu Grunde gelegte Geſchäft (nicht
die Linbedingibeit).
Diefe Entſcheidung der Gontroverfe beruht nicht
auf dem gewöhnlichen Irrthum, daß ein bedingtes
Geſchäft ein nicht abgefchloffenes fei, fondern auf den
beiden Prineipien: 1) daß dad Geſchäft, weldyes nur
auf einen Fall abgefchloffen wird, weſentlich verſchit—
ben ift von dem reinen auf alle Fälle abgeſchloſſenen
Geſchäft, und 2) daß das Geftänpni wie der Ber:
trag auf dem Conſens über den wefentlihen Inhalt
des Geſchäfts beruht, daher durd den Diſſens bar:
über ausgefcloffen ift.
Diefe richtige Anfiht finden wir namentlid in der
Gloſſe und in der neueften Deutſchen Gefeggebung
enthalten; möge viefelbe namentlih in Holftein durch⸗
bringen, um dem verberblihen Schwanken unferer
Gerichte in allen Inftanzen ein Ende zu machen!
mim ⸗ñ ——
243
Entfheidungen.
Ueber die Gültigkeit der zur Deckung der in
den Sahren 1849 und 1850 ausgeſchrie—
benen Zwangsanleihen contrahirten Come
miünefchulden. — In wie fern die Anleihen
der Eomminen der regiminellen Genehmi—
gung bedürfen. — Die nad Contrahirung
einer Schuld eingetretene Verminderung
deö Areald einer Commüne tft ohne Ein
fluß auf den Beſtand ihrer Verpflichtung.
(Beſchluß.)
Nah eingezogener duplicariſcher Erklärung ſteht
ſonach zur frage:
ob die vorgebradhten Einwentungen für begrüns
bet zu erachten.
In Erwägung nun, daß bie fragliche Anleihe der
Rendsburger Amtscommüne zur Zeit ihrer Contras
birung nad Inhalt der Verfügungen vom 2, Mai
1849 und 10. April 1850, betr. die Zmangsanleihen,
der fpeciellen Genebmigung nicht bedurfte und es
daber, auf die Zeit der Entſtehung geſehen, um fo
weniger zweifelhaft erfcheinen fann, daß eine obligatio
perfecta eriftent geworden, nad anerfannten Rechts⸗
grundfäßen aber es nicht dem Creditor obliegt, dars
zutbun, daß fpäter feine Creigniffe eingetreten find,
mwoburd die rechtsverbindende Kraft der eingegangenen
Verbindlichkeit wieder aufgehoben worden, fonvern
vielmehr umgefehrt der Debitor, welcher felbige be—
bauptet, diefelbe auch nachzuweiſen bat;
in Erwägung ferner, daß die Allerhöchſte Nefos
lution vom 6. Yuni 1852 den Zmwangsanleiben zwar
der Staatöfaffe gegenüber ihre Verbindlichkeit abges
ſprochen, nicht aber die von ven Commünen mit Pris
vaten Bebufs Aufbringung der Zwangsanleiben von
den Commünen contrahirten Anleihen für unverbinde
lich erflärt bat, *) daß aber, was die Nefolution vom
8. Detober 1853 anlangt, viefelbe weder als Geſttz
publieirt ift, noch die Annulirung der beregten Ans
leihen, wenn auch nur bedingungsweife, verfügt bat,
*) ct. Schl. Holft. Anzeigen, 1855, ©. 2.
fih vielmehr ihrem mwefentlihen Inhalt nad auf eine
bem Minifterium für die Herzogthümer Holftein und
Tauenburg bedingungsweiſe ertheilte Auctorifation,
Anträge, melde fi auf die Zmangsanleibe beziehen,
zu erledigen, befhränft bat, ohne fich zugleich darüber
auszuſprechen, was geſchehen fole, wenn bie Bebin-
gung nicht einträte, unter der die Genehmigung ber
Anleihen follte ertheilt werden dürfen, wie es denn
auch, felbft wenn bei der Ertheilung der erwähnten
Auctorifation die Anſicht leitend geweien, daß alle
einzelnen Anleihen der Commünen, um als rechtsver⸗
bindlich gelten zu fünnen, ver Genehmigung bevürften,
es doch für die rechtliche Beurtheilung immer entſchei⸗
dend würde fein müflen, daß eine folde Anſicht nicht
zu einem gefepgeberifchen Act geführt bat, wodurch
bie Nechtöbeftänpigfeit der Anleiben von der Anerken⸗
nung Eeitend der Gommünen und von der bavon
wieder bedingten Genehmigung des Minifteriums ab»
bängig gemadt worden;
in Erwägung, daß aud das Refcript vom 15. Mai
1741, auf welches ſich Imploraten in ihrer puplicaris
fhen ErHärung berufen, es leineswegs rechtfertigt,
wenn bdiefelben von der Anfiht ausgeben, daß die
rengiminale Genehmigung ver Commünranleiben vie
Bedingung ihrer Nechtögültigfeit fei, indem in der
gedachten Verfügung mit dem Verbote des Schulden⸗
machens nicht die Androhung der Nichtigkeit ver ohne
Auctorifation der Regiminalbebörde contrahirten Anz
feiben dergeftalt verbunden worden, daß die Commüne
von der Berpflichtung, das empfangene Geld an den
Ereditor wieder zurüd zu zahlen, befreit wäre, bie
Folge einer folden nicht auctorifirten Anleihe mithin
nur die fein fann, daß biefelbe als eine bleibende
Commünefhuld nicht anzuerkennen, vielmehr ſofort
zurüd zu bezahlen und etwa die ihre Befugniffe übers
fchreitenden Gommünevertreter zur Derantwortung zu
ziehen ſeien; *)
in weiterer Erwägung, daß bie Abtrennung von
ſechs zur Zeit der Gontrabirung der Anleihe zum
Amte Rendsburg gebörigen Dörfern in feiner Bes
ziebung von Einfluß bat fein fünnen auf das Rechts—
verbältniß, in dem die Commüne zu ihrem Creditor
ftehet, ta die Amtecommüne eine juriftiiche Perfon
bildet, welche als folde nah mie vor unverändert
*) cf. Sch. Holit. Anzeigen, 1853, ©. 283,
244
ihren Mitcontrabenten verhaftet bleibt, welde Ber:
änderung ihres territorialen Umfangs auch immerhin
eintreten möge;
in Erwägung enblih, daß aud von einer recht⸗
lichen Verbindlichkeit des Imploranten zur Leiſtung
eines aliquoten Beittages zu der libellirten Summe
um ſo weniger die Rede ſein kann, als auch, ſelbſt
wenn eine zur Deckung der contrabirten Anleihen
vorzunehmende Repartition über ſämmiliche beitrags-
pflitige Grunvdeigenthümer auf die Eingefeffenen der
ſechs früher zum Amte Rendsburg gehörigen Dörfer
erfiredt werben könnte, die Rechtspflicht zur Zablungss
leiftung für den Einzelnen dod immer erft nad vors
genommener Repartition würde eriftent werben;
in ſchließlicher Erwägung, daß ſonach die von den
Imploraten vorgebrachten Einwenpungen fi ſämmt⸗
lih als unbegründet darftellen,
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezos
genen duplicariſchen Erflärung an den Imploranten,
biemittelt von Dbergerihtöwegen zum Beſcheide
ertbeilt:
daß das Mantat vom 8./13. Februar d. 9.
Einwendens ungeachtet zu beftätigen, Implo—
raten daber ſchuldig feien, nunmehr innerbalb
14 Tagen, bei Vermeidung ver Pfändung,
diefem Mandate in allen Stüden zu geleben,
auch vie zu 2I R.⸗M. beftimmten Koften
der eingezogenen replicarifhen Erklärung wie
die 3P 87,8 betragenven Koften des Decreis
vom 27. April vd. J. und bie in dorso h. decr.
verzeichneten Koften dem Smploranten zu
erftatten,
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl, Holfteinifchen
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 23. December 1861.
Die Fmploraten wandten fih mit einer Suppli—
cation gegen dieſen Beideid an das Königl. Ober:
appellationsgeridyt zu Kiel, wurden aber von dieſem,
wie nachſteht, abſchlägig beſchieden.
Uamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 21. Januar d. J. hieſelbſt eingereichte
Supplicationsſchrift des Amtmanns und der ſämmt—
lichen Kirchſpielsgevollmächtigen des Amtes Rends⸗
burg, in Vertretung der Amtscommüne, Imploraten,
jetzt Supplicanten,
wider
den Käthner Claus Stave in Nübbel, Imploranten,
jegt Supplicaten,
wegen einer Schuld von 1200 # vorm. Cour.
oder 640 FR M. ſ. w. d. a., jept die Sup
plication gegen den Beſcheid des Holfteinifchen
Obergerichts vom 23. December 1861 betreffend,
wird,
in Erwägung, daß die den Eupplicanten von dem
Supplicaten unterm 15. Mai 1850 gemachte Anleihe
von 640 * in einer der damaligen Gefeggebung ent-
ſprechenden mithin rechtsgültigen Weife zu Stande
gefommen und dadurch eine privatrechtlihe Verbind—
lichfeit begründet ift;
in Erwägung, daß, wenn auch ver Allerhöchſten
Refolution vom 8. October 1853, wodurch die Erledi-
gung der auf die zur Dedung der in den Jabren
1849 und 1850 ausgeſchriebenen Zwangsanleihen
eontrabirten Gommünefchulden bezüglihen Anträge
dem Minifterium für die Herzogthümer Holftein und
Lauenburg übertragen ift, Bedenken gegen die Rechts—
beftändigfeit diefer Schulden zum Grunde gelegen
baben, vie von Holfteinifben Commünen contrabirten
ES dulden dieſer Art doc nicht gejeplih für ungültig
erflärt worden find, wie denn auch in Uebereinſtim—
mung biemit bad von den Gupplicanten felbft pros
ducirte Minifterialichreiben vom 23. Januar 1854
augenfdeinlid davon ausgeht, daß die vom Amte
Rendsburg wegen der befagten Zwangsanleiben con»
trabirten Schulden noch fortbeftehen, obgleich ſich das
Amt Rendsburg nur bedingungsweiſe für die Auf—
rechthaltung derſelben ausgeſprochen hatte, daß mitbin
die erſte Beſchwerde unbegründet iſt;
in Erwägung, daß die zweite und dritte Beſchwerde
ſich aus den Entſcheidungsgründen des angefochtenen
Erkenntniſſes als grundlos darſtellen;
— ein abſchlägiger Beſcheid
Die Rechnung des Anwalts und Procurators der
Supplicanten wird zu 47.8 76 4 beſtimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella—
tionsgericht zu Kiel, den 25. Juni 1862.
| | Allerhoͤchſt privilegirte
olſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
52. Stüd.
Den 14. Auguſt 1862,
Entfheidungen.
Ueber die bei Ermittelung der Entſchädigung
für den aufgehobenen Mühlenzwang zu
beobachtenden Grundfäße.
Sn Saden des Müllers Nie. Fr. Pauftian, uxor.
noie. Mesta Eliſabeth Pauſtian, geb. Wihmann, in
Bramſtedt, ald Befigerin der Bramſtedter Mühle,
Klägers, wider
das Königl. Commiffariar zur Leitung des die Aufs
bebung des Mühlenzwanges im Herzogthum Holftein
betreffenden Entfhäpigungsverfahrene, Beflagten,
wegen verweigerter Entſchädigung für die Auf-
bebung des mit der Bramftedter Mühle ver-
bunden gewefenen Zwangsrechtes f. w. d. a.,
bat Kläger vortragen laffen, wie bebufs Ermitte—
lung der von dem Kläger beanfpruchten von dem
Gommiffariat vermweigerten GEntfhäpigung für die
Aufhebung des mit der Bramftedter Mühle verbuns
den gewefenen Zwangsrechtes bereitd zwei Taratio-
nen fattgefunden. Im beiden Fällen hätten vie geg—
nerifben Xaratoren, welden der Obmann fchließlid
beigetreten, dad VBorhandenfein irgend welden Scha⸗
dens verneint, während die Taratoren bes Klägers
die Entfhädigung das erfte Mal auf 3,572 P 88 8
R-M., das zweite Mal auf 5,745 80 4 R.M.
berechnet hätten. Kläger fei demnach gemöthigt ges
wefen, den Rechtsweg einzuſchlagen.
In der Klage find ſodann die Umſtände bervors
gehoben, melde den ungünftigen Ausfall ver Taras
tionen bemwirft hätten und ift befonderd darauf binges
wiefen, daß die für den Kläger befonders gefährliche
Eoneurrenz ver Waffermühle zu Weddelbrock nicht gehö⸗
rig in Rechnung gebracht worden fei. Diefe Mühle fei
nämlih nur ald Schrotmüble eonceffionirt und hätten
daber vie Taratoren nur den burd den freigegebenen
Mehlhandel erwachſenen Schaden veranfchlagt. Dabei
fei jedoch überſehen, daß in folden Fällen Contras
ventionen fhwerlid nadmeisbar fein würden, indem
die Mablgäfte dem Müller ihr Korn verfauften und
das Mebl wieder kauften. Eine Schrotmühle fei über-
baupt zu jeder Concurrenz berechtigt, da eine fefte
Grenze zwiſchen Meblmahlen und Schroten nicht
eriftire.
Bon dem Kläger if vann eine Berechnung ſowohl
über den Abgang ald den Zugang von Kundſchaft
angefellt und dabei des Weiteren ausgeführt, dab es
eben nur auf den Unterfchied in ver Zahl ver regels
mäßigen Mahlgäſte und auswärtigen Meblconfus
menten, fo wie auf die Haltung etwaniger Mebllager
anfommen fönne, eine andermeitige Meblausfuhr a6
außer Berüdfichtigung bleiben müſſe. »
Auf Grundlage diefer Berechnung bat Stläger *
dann feinen Verluſt, je nachdem die Weddelbrocker
Mühle mit in Berückſichtigung gezogen werde oder
nicht, auf 8,110 F 90 4 R.M. event. auf 4,573 „P
67 4 R.⸗M. angegeben und gebeten, das beflagte
Commiſſariat fhuldig zu erfennen, biefe Summen in
Gemäßbeit des Gefeges vom 10. Mai 1854, nament⸗
32
246
li aud mit Zinfen vom 1. Juli f. J. an ben Klä⸗
ger audzugahlen, ref. exp.
Excipiendo bat der Beklagte es in Abreve geftellt,
daß der Kläger dur die Aufhebung des Zwangs—
rechts der Bramſtedter Mühle Schaden erlitten babe,
und ift Die aufgeftelte Berechnung ald unridtig bes
firitten worden, Was insbefondere die Weddelbrocker
Mühle beireffe, fo dürfe viefelbe nad wie vor nicht
mit der Mühle des Klägers concurriren und nur
burh den dem Weddelbroder Müller freigeftellten
Mehlhandel fei eine Einbuße von Seiten des Klägers
denkbar. Ein Berfahren wie das, weldes in ber
Klage den Mablgäften untergefhoben werde, mwäre
eine klare Umgehung bed Gefeged und baber eine
offenbare Gemerbecontravention.. Daß Meblmahlen
und Schroten daffelbe bedeute, fei vollſtändig verkehrt.
Bei dem Gewinn, den der Kläger durch bie allge
meine Aufhebung des Mühlenzwangs gehabt, müfle
endlich nicht allein die Kundſchaft, fondern auch vie
Meblausfuhr, wie der Kläger fie beſonders nad Neu⸗
münfter in bedeutendem Umfange betreibe, mit berech⸗
net werben und ift demnad, da der gehabte Bortheil
den Berluft weit überwiege, auf Abweifung der Klage
ref. exp. angetragen.
Nah ftartgehabter mündlicher Berbandlung ber
Res und Duplif fteht ſolchemnach nunmehr zur Frage,
wie zu erkennen.
In Erwägung nun, daß, da Kläger behauptet hat,
dur die Aufhebung des Zwangsrechts der Brams-
ſtedter Mühle einen näher angegebenen Schaden
erlitten zu haben, von dem Beflagten aber das Bors
banvenfein irgend welcher Berlüfte geleugnet worden
it, der Kläger den Nachweis feiner Behauptung zu
führen haben wird;
in Erwägung, daß dabei jedod die Nachtheile,
welde der Kläger aus der Concurreng der Mevvelbroder
Mühle berleitet, nur in fo weit zu berüdfictigen find,
als viefelben durh den dem Wernvelbroder Müller
freiftehenden Mehlhandel hervorgerufen worben, indem
ed zwiſchen den Parteien nicht ftreitig ift, Daß bie
fraglide Mühle durd die Berorbnung vom 10. Mai
1854, betreffend die Aufhebung des Müblenzwanges,
nicht dad Recht erworben hat, mit dem Kläger bin-
ſichtlich des Meblmahlens zu concurriren, und die
größere und geringere Leichtigfeit, gegen bie geſetz⸗
lien Borfriften zu contraveniren oder diefelben zu
umgeben, bei der Ermittelung der Entſchädigungs—
anfprüde feine Beachtung finden fann, wie ed benn
auch irrig if, vaß Mahlen und Schroten daſſelbe ſei;
in Erwägung endlich, daß bei der Berechnung ber
dem Kläger durch die Aufhebung des Müblenzwanges
etwa erwachſenen Bortbeile, wie au in einem frühe:
ren Falle bereits entichieden worden,
cf. Anz. pro 1861, Stüd 39,
die Wahrſcheinlichkeit eines Gewinnes durch die Mehl:
ausfuhr in anderweitige frühere Zwangsdiſtricte mit
in Berüdfihtigung zu ziehen ift,
wird auf eingelegte Receffe, nach ſtattgehabter
münblicher Berbandlung, bievurd für Recht erfannt:
Könnte und würde Kläger, unter Borbebalt
des Gegenbeweifes und der Eide, binnen Ords
nungsfriſt darthun und ermeilen, daß ihm
dur die Aufhebung ded mit der Bramftedter
Mühle verbunden geweſenen Zwangsrechts ein
Schaden von 4573 „P 67 4 RM. oder wie
viel weniger entflanden fei, fo würde nad
ſolchen geführten oder nicht geführten Beweiſen
weiter ergeben, was den Rechten gemäß.
Wie denn folhergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W
Urtundlich sc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glüdftapt, den 5. December 1861.
Auf die von der Klägerin zur Hand genommene
DOberappellation gegen dieſes Erkenntniß erging der
folgende abfchlägige Beſcheid:
Uamens Br. Königl. Majeftät.
Auf die unterm 13. März d. J. biefelbft ringe:
reichte Appellationsihrift für vie Befigerin der frühe
. ren Zwangsmühle zu Bramftedt, Ehefrau Metta
Elifabetb Paufian, geb. Wihmann, cum cur. mar.,
Klägerin und Appellantin,
wider °
das Königl. Commiſſariat zur Leitung des die Aufs
bebung des Müblenzwangs im. Herzogibum Holflein
betreffenden Entfihäpigungsverfabrend, Namens und
im Auftrag des Königl. Minifteriums für die Herzog:
thümer Holflein und Lauenburg, Beflagten und Aps
pellaten,
wegen verweigerter Entſchädigung, jegt Appel-
lation wider das Erfenntniß des Holfteinifchen
Obergerichts vom 5. December 1861,
247
wird,
in Erwägung, daß, da der Appellantin vor dem
Gefege vom 10. Mai 1854, betreffend die Aufbebung
des Mübhlenzwangsrehtis, ein Zwangsrecht auf
Schroten nicht zugeftanden bat, der Weddelbrocker
Müller fon vor Aufhebung des Müblenzwangs für
die Eingefeffenen des früher zu der Mühle des Apr
pellanten gehörigen Zwangspiftrictd Korn zu ſchroten
befugt war, mithin daraus, daß der Weddelbrocker
Müller nad Aufhebung des Mühlenzwangsrechts für
die Eingefeffenen des früberen Zwangspiftriets der
Bramſtedter Mühle Korn zu ſchroten forıfährt, von
der Appellantin ein Entſchädigungsanſpruch nicht here
geleitet werben fann, und zwar felbit aud dann nicht,
wenn, wie Appellantin behauptet, der Unterfchien zwir
fchen feinem Schrot und grobem Mehl nicht mit der
genügenden Beftimmtheit ſollte feſtgeſtellt werden
fönnen, weil der Weddelbrocker Müller auch ſchon
vor Aufhebung ded Mühlenzwangsrechts in demfelben
Maaße wie jegt fchroten durfte und die jept etwa
eingetretene größere Schwierigkeit der Ermittelung
einer Ueberfhreitung der dem Weddelbrocker Müller
ertbeilten Conceffion einen Entſchädigungstitel nicht
bildet,
biemit
ertbeilt.
Die Rechnung des Anmwaltd und Procuratord iſt
auf 27 »$ 5 8 beſtimmi.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königliben Ober⸗
appellationegericht zu Kiel, den 28. Juni 1862.
ein abichlägiger Beſcheid
Sn mie ferne der Richter befugt fei, ein auf
einfeitigen Antrag abgegebened Decret
ex officio mieder aufzuheben. — Die
Termine in Wechfelfachen find in den
adeligen Gütern an dem ordentlichen Ges
richtsorte abzuhalten.
In Supplicationdfahen des Einwohner H. Lenſch
in Rendsburg, Klägers, jegt Supplicanten,
wider .
den Eingefeffenen Jürgen Weſſel in Pöſchendorf,
Bellagten, jept Supplicaten,
wegen einer Wechſelſchuld ſ. w. d. a.,
ergeben die Acten:
Der jegige Supplicant bat bei dem Juſtitiariat
bes Guts Drage eine Wechfelfiage wider den Sup⸗
plieaten eingebradt und darauf angetragen, daß Ter⸗
min zur Verhandlung der Sache auf die nächte
ordentliche Gerichtsſitzung anberaumt werde. Durd
Derret vom 21. April dv. 3. hat darauf ver Gerichts⸗
balter unter Hinweifung auf den $ 102 ver Wechſel⸗
orbnung vom 23. Februar 1854, nad welchem nid
das Gutsgericht, fondern er in biefer Sade compe-
tent fei, Termin auf den 26. ſ. M. angefegt und ven
Beflagten geladen, fid im Juflitiariat in Itzehoe
einzufinden. Died Deeret ift dem Beflagten am 23.
April d. 3. infinuirt, unterm 24, ſ. M. ift fovdann
das Ladungsdecret ex officio wieder aufgehoben wor⸗
den und erfannt: daß Kläger mit feiner Wechſelklage
angebradtermaaßen abzuweiſen.
Gegen diefes Deeret hat der Kläger dad Rechts—
mittel ver Supplication eingemwandt und ſich über die
Wiederaufhebung der Ladung beidwert und darauf
angetragen, daß dem Gerichtshalter unter Beruribeis
lung beffelben in die Koften aufgegeben werde, einen
neuen Termin auf wiederholtes Anhalten des Supplis
canten anzuberaumen.
Nach eingezogener Erflärung des Gegentheils und
unterm 4.5. Juni d; J. erflattetem Berichte des Zus
ſtitiarials fteht folhemnad zur Frage: ob die vorge⸗
brachte Beſchwerde begründet ift.
In Erwägung nun, daß es dem Gerichtähalter
nah Maaßgabe des $ 104 der Wechſelordnung vom
23. Februar 1854 allerdings zuftebt, eine angeftellte
Wechſelkllage nah vorgängiger Prüfung, obne die
Einwendungen des Geguers zu erwarten, ſogleich
angebrachtermaaßen abzumeifen, daß aber, ganz abge-
ſehen von der Frage, ob im vorliegenven Fall überall
Grund zur fofortigen Abweifung der Klage vorhanden
gewefen wäre, der Gerichtshalter dies eben nicht ge⸗
than, vielmehr die erbetene Ladung abgegeben hat,
und daß eine nachträgliche ex officio vorgenommene
Wiederaufbebung des abgegebenen und infinuirten
Ladungsberretd dem Fundamentalgrundſatz des Pro-
cefles, daß der Richter nur auf Antrag der Parteien
handeln fol, widerſpricht;
in Erwägung, daß der Grundſatz judex non pro-
cedat ex officio freilid Ausnahmen zuläßt, daß aber
bier ein folder Ausnahmefall nicht vorliegt, indem
248
der in den Entſcheidungsgründen des angefochtenen
Erfenntniffes enthaltene Ausfprud, daß ein auf eine
feitigen Antrag abgegebenes Decret vom Richter wies
der aufgehoben werben fönne, in diefer Allgemeinheit
offenbar unrichtig ift und den möglichen Verzicht von
Seiten der Gegenpartei ganz unberüdfictigt läßt;
in Erwägung, daß das angefochtene Erfenntniß
fih daher als nichtig darftellt und demnad eine neue
Ladung wider den Supplicaten auf ferneren Antrag
abzugeben ift, daß aber durch den $ 102 der Wechſel⸗
orbnung die Vorfhriften der $$ 34 und 38 der Ge⸗
richtsordnung für die adeligen Güter vom 19. Juli
1805 keinesweges abgeändert find und der anzu—⸗
fegende Termin daher an dem gewöhnlichen Gerichts⸗
orte und unter Zuziebung von Beifigern abzuhalten
iſt;
in Erwägung, daß der Gerichtshalter die lediglich
durch einen Verſtoß deſſelben gegen eine der weſent⸗
lichſten Proceßgrundſätze veranlaßten Koſten bean⸗
tragtermaaßen zu erſtatten haben wird;
wird auf die sub pres. den 11. März d. J. bies
felbft eingereichte Supplicationsfhrift biemittelft von
Obergerichtswegen zum Beſcheide ertheilt:
daß, unter Befeitigung des angefochtenen Der
eretö vom 24. April d. J., der Gerichtähalter
für das Gut Drage auf ferneres Anbalten
des Supplicanten einen Termin zur Berband-
lung der angeftelten Wechſelklage anzufegen
babe, auch ſchuldig fei, demfelben die durch
diefe Deeretur angeurfahten Koſten zu ers
ftatten. =
Urfundlih sc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 23. Auguft 1858,
Der Gerichtshalter des Guts Drage richtete eine
Beſchwerde über die in dem vorſtehenden Decrete ihm
auferlegte Erftattung der Koften an das Königliche
Dberappellationdgeridt zu Kiel; es erfolgte bier der
nachſtehende Beſcheid:
Hamens Sr. Königl. Majeſtät.
Auf die am 7. September v. J. bier eingereichte
Befchwerde des Gerichtshalters für das Gut Drage,
Juſtizraths v. Harbou zu Itzehoe, Durrulanten, betr.
die in Supplicationsſachen des Einwohners 9. Lenſch
in Rendsburg, Klägers und Supplicanten, jetzt Que⸗
rulaten, wider den Eingeſeſſenen Jürgen Weſſel in
Pöfhendorf, Beklagten und Supplicaten, wegen einer
Wechſelſchuld ſ. w. d. a, mittelft Beſcheides des Hol⸗
ſteiniſchen Obergerichts vom 23. Auguſt v. J. ihm
auferlegte und durch Reſcript deſſelben vom 28. ſ. M.
näher normirte Koſtenerſtattung,
wird, nach eingezogenem Bericht des Holſteiniſchen
Obergerichts, unter abſchriftlicher Mittheilung der
erforderten Erflärung des Querulaten an den Dur:
rulanten,
in Erwägung, daß es den Gerichten nicht zufteht,
daß, was fie ein Mal einer Partei auf deren Ans
fuchen bewilligt haben, beliebig zurückzunehmen, und
daß daber proceßleitenbe Decrete, infoweit biefelben
eine erbetene Bewilligung an eine Partei enthalten,
nicht von Amtswegen widerrufen werben fönnen, aufer
wenn die Bewilligung eine Nichtigfeit des weiteren
Verfahrens zur Folge haben würde, mithin die rid-
terlihe Pflicht, Nicptigfeiten vorzubeugen, Anwendung
leidet; und
in Erwägung, daß demzufolge der Querulant den
dur fein Deeret vom 21. April v. 9. dem Duerus
laten bewilligten Termin zur Verhandlung einer
Wechſelklage nit von Amtswegen hätte wieder auf
beben dürfen, indem, wenn aud im befagten Decret
die Parteien unrichtigerweife nad Itzehoe, anftatt dem
$ 38 der Berorbnung vom 19. Juli 1805 gemäß
nad Drage eitirt worden waren, dies Verſehen doch
dur ein nacträglihes Deeret, ohne Aufhebung der
ein Mal abgegebenen an ſich keinesweges nichtigen
Ladung, bätte berichtigt werben fönnen,
biemit der Befcheid ertheilt:
daß es bei den angefochtenen Verfügungen
des Holfteinifhen Dbergerichts fein Bewenden
behalte, Duerulant auch fchuldig fei, dem
Duerulaten die bierunter beflimmten Koſten
der Gegenerflärung zu erftatten.
Die Rechnung des Anwalts des Duerulaten wird
zu 30 * beſtimmt.
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Oberappela:
tiondgericht zu Kiel, den 5. März 1859.
249
Ueber die Begründung der condictio sine causa.
In Sachen des Eingefeffenen Timm Grabite in
Dörpftevt, Bellagten, Supplicanten,
wider
den Häuerinften Detlev Riſch in Hohn, Kläger,
Supplicaten,
wegen Aus⸗ und Zurüdlieferung eines Pferdes
ſ. w. d. a.,
ergeben die Acten:
Kläger, welcher den Beklagten ſchon früher auf
Zahlung von 172 77 8 als Kaufpreis für eine
an benfelben verfaufte Fuchsſtute belangt hatte, jedoch,
nachdem Beflagter beſchworen, daß es nicht wahr fei,
daß er bald nach dem Rendsburger Johannismarkte
1857 eine Fuchsſtute für einen Preis von 1729778
R.:M. von dem Kläger gefauft babe, mit biefer Klage
abgemiefen war, bat darauf den Beflagten auf Her-
ausgabe bes fraglihen Pferbes cum omni causa be»
langt und zur Begründung biefer neuen Klage Fol⸗
gendes angeführt:
Im Rendsburger Johannismarkt 1857 babe er
mit dem Bellagten einen Tauſchhandel über 2 Pferde
abgefhloffen, wonach der Beflagte eine dem Kläger
gehörige Fuchsſtute, welde diefer am Markt hatte,
erhalten und dagegen dem Kläger ein damals 1!/g«
jähriges braunes Pferd und EFIILER:M,
Zulage in baarem Gelde geben ſollte. Beflagter habe
die eingetaufchte Fuchsſtute ſofort in Empfang ges
nommen und fid damit nah Haufe begeben, dagegen
fei verabredet, daß Kläger in einigen Tagen nad des
Beflagten Haufe in Dörpftedt fommen folle, um dort
das von ihm eingetaufchte Pferd und die Geldzulage
in Empfang zu nehmen, Diefer Tauſch fei, ald Kläger
der Berabredung gemäß fih in Dörpftebt bei dem
Deflagten eingefunden, durch beiderſeitiges Einver⸗
ſtändniß rückgängig geworden. Nichts deſto weniger
ſei die Fuchsſtute im Beſitze des Beklagten geblieben.
Dieſer habe nämlich ſtatt des Tauſchhandels einen
reinen Kaufhandel auf die Bahn gebracht, worüber
ſofort verhandelt worden. Derſelbe ſei auch nach
Klägers Meinung dahin abgeſchloſſen worden, daß
Beklagter das Pferd für 172 F 77 8 gekauft und
behalten. Nachdem Bellagter aber bei dem früheren
Proceſſe befhmoren, daß diefer Kauf nicht abges
fchloffen fei, dies mithin rechtlich gewiß fei, befige
Beflagter, der feinen anderen Act der Eigenthums—⸗
übertragung werde nacmeifen können, biefelbe sine
causa und fei daher verpflichtet, fie mit den etwanigen
Acceffionen unter Leiſtung einer angemeffenen Bers
gütung für den dem Kläger entzogenen Genuß und
Gebraud wieder auszuliefern. In legterer Beziehung
fei eine jährlide Vergütung von 48 * billig, va ein
gefundes Fräftiges Pferd, wie das in Rede ftehende,
fo viel mindeftend mit feiner Arbeit über die Fütte⸗
rungsfoften verdienen müffe, um Rifico und Abnugung
zu compenfiren. Event. bar Kläger die Beftimmung
der Größe der Entſchädigung dem richterlichen arbitrio
unterworfen. @ebeten ift, den Beflagten ſchuldig zu
erfennen, dem Kläger die libellirte Fuchsſtute cum
omni causa auszuliefern, demfelben für den entzoges
nen Gebraud und Genuß des Pferdes von Anfang
Zuli 1857, event. vom Tage des erflen Decrets in
dem biebevorigen Procefje wegen Zahlung des vers
meintlich fipulirten Kaufpreifes, bis zur Ablieferung
jährlih 48 PR -M., event. eine richterlih ermäßigte
Summe ald Vergütung zu zahlen.
Excipiendo ift außer der nicht mehr in Betracht
fommenden bilatorifhen Einrede der fehlenden Caution
für Koften und Wiverflage die exceptio rei judicats
vorgefhügt und zu deren Begründung angeführt:
Kläger habe nur das Petitum feiner Klage geändert,
aber feinen neuen Klaggrund angegeben. Sodann
ift die Einrede des mangelnden Klaggrundes und ber
Dunfelbeit vorgefhügt und bemerft, es genüge nicht,
daß Kläger ohne Weiteres fage, daß der Beflagte
sine causa befige, er müjfe, um feine Klage zu bes
gründen, angeben, worin denn dasjenige Rechtsgeſchäft
beftanden, welches er irrthümlich für einen Kauf ger
balten baben wolle.
Event. bat Beflagter fih auf die Klage dahin
eingelaffen, ed fei wahr, daß Stläger ibm eine Fuchs—
ftute zu der fraglidhen Zeit zum Kauf angeboten und
daß fih Parteien zu einem Tauſche gegenfeitig bereit
erflärt, es fei aber nicht wahr, daß vieler Tauſch
damals in der vom Kläger angegebenen Weife abges
fhloffen worden, allerdings babe Beflagter die Fuchs⸗
fiute derzeit mit fi genommen, aber dies fei auf
Bitten des Klägers geſchehen, um fie zur Weide mit:
zunehmen unb weil der Kläger nad einigen Tagen
zu dem Beflagten babe fommen wollen, um einen
Tauſch mit des Beflagten Pferden zu verfucen.
250
!
Bellagter habe demnächſt auch die Fuchsſtute vom Abmweifung des Anſpruches auf Entfhädigung- für den
Kläger zum Eigentum erhalten und zwar weil ber
entzogenen Gebrauch, den Parteien folgende Beweiſt
in Rendsburg verabredete Tauſch fur; darauf in auferlegt:
Dörpftedt dahin abgefhloffen worden, daß Beflagter
die Fuchsſtute behalten, dagegen dem Kläger eine
ſchwarze Stute nebft Füllen und ein Aufgeld von
16 P R.⸗M. geben folle, und dieſer Tauſchhandel
fei beiverfeits erfült. Auf viefe Einlaffung hat Be⸗
flagter die Ginreden der unbegründeten Klage, des
fehlenden Klagrechts und des dolus geftügt.
In pessimum eventum iſt die Einrede der plus-
petitio vorgefhügt und zu deren Begründung bemerkt,
da Bellagter das Pferd bereits zur Zeit der Infinuas
tion des erften Decrets in dem hiebevorigen Procefje
wieder verfauft gehabt und eine mala fides ihm nicht
nachgewieſen werden Fönne, fo fönne dem Stläger
lediglich derjenige Kaufpreis zugeſprochen werden,
welchen Beflagter beim Wienerverfauf erhalten.
Ueberbied babe Kläger während der Zeit, daß Ber
flagter die Fuchsſtute befeflen, die von Letzterem
empfangene ſchwarze Stute in Händen gebabt.
Gebeten ift um Abmweifung ber Klage angebrachter⸗
maaßen ref. exp., event. mit ber zuviel geforberten
Vergütung für den Gebraud und Genuß des Pferdes
comp. exp.
Replicando ift der von dem Bellagten behauptete
Taufch geleugnet und bemerkt, daß Kläger die ſchwarze
Stute und das Füllen lediglid) dedwegen mitgenoms
men babe, um im Auftrage des DBellagten ven Vers
fauf für einen von bemfelben beflimmten Preis zu
verſuchen, dem Beflagten obftire alfo die Replif des
dolus.
Duplicando ift nichts Neues vorgebradt.
Bon dem Rendsburger Amthaufe find darauf
mittelft Erfenntniffes vom 24. Januar v. 3.,*) unter
*) Die demfelben vorangentellten Enticeibungdgründe
lauten :
In Erwägung, daß die angeftelte Klage, welche
barauf bafirt ift, daß Parteien im Rendböburger
Hohannismarft 1857 einen Tauſchhandel über zwei
Pferde mit einander abgefchloffen hätten, in Folge
deffen der Beklagte die vom Kläger cingetaufchte
Fuchbſtute gleich in Empfang genommen habe, und
dab diefer Taufchhandel fpäter wieder rüdgängig
geworden, Beklagter jedoch im Beſitze der Stute
geblieben fei, fi ald eine condictio sine caus
haracterifirt und daß der darauf geftügte Antrag
des Klägerd, Beklagter möge zur Zurüdlieferung
der gedachten Fuchbſtute verurtheilt werben, an und
für fi begründet ift, weil derfelbe nach der Klage
ohne rechtlichen Grund im Beſitz ded Pferdeb wäre;
in fernerer Erwägung, daß die Dagegen auf
Grund ded früher zwifchen den Parteien verhan-
beiten und zu Gunſten ded Beflagten entichiebenen
Procefied wegen Zahlung bed Kaufpreifes aus nad
der Ungabe ded Klägerd über Dieb Pferd zwiſchen
den Parteien geichloffenem Kaufhandel vorgeihübt
exceptio rei judicate unbegründet ift, weil es ſich
bier um Herausgabe ded Pierded felbit, nicht um
den Kaufpreid dafür handelt und nicht aus dem
vom Beflagten eidlih in Abrede geftelten Kauf-
geſchäft, in Folge defien nad der jeht als irrthüm-
lih zu betradhtenden Meinung deb Klägers dab
Pierd im Beſitze des Bellagten geblieben, fondern
aus dem wieder rüdgängig gewordenen Tauſch ge
klagt wird, in folge deffen dafielbe durch Tradition
in dad Vermögen ded Beflagten gefommen fein fol,
daß daher weder der Grund noch der Gegenftand
der Klage mit den im früheren Procefle identiſch
find ;
in fernerer Erwägung, daß deihalb und weil der
Umſtand, auf welche Weife Kläger fpäter in ben
Beſitz zweier anderer Pferde bed Bellagten gefommen
iR, in feiner Weile zur Begründung ber vorliegenden
Klage gehört,. die Einreden der unbegründeten und
dunkeln Klage gleichfald zu verwerfen find;
in Erwägung weiter, daß Beklagter den Abſchluß
und die Wiederaufbebung des vom Kläger behaup-
teten Tauſchhandels in Abrede geftelt hat und diele
Thatſachen daher vom Kläger zu erweiſen fein
werden, wobei ed ihm unbenommen bleibt, zur
Führung diefed Beweiſeb die Audfagen ber in dem
früheren Proceſſe vernommenen Zeugen und die
Behauptungen ded Beflagten, aus welden nah
feiner Meinung eine Schlußfolgerung auf die Wir
deraufhebung des Tauſchhandels gezogen werden
fann, mit zu benußen, daß aber zur Zeit über den
folhergefalt vom Kläger zur Hand genommenen
anticipirten Beweib nod überhaupt nicht erfonnt
werden fann, weil weder ihm die Bervollftändigung
beffelben, noch dem Bellagten der Gegenbemweid ab-
geichnitten werben barf und über Beweid und &-
251
1) dem Kläger:
daß er im Johannismarkt 1857 in Rendeburg
einen Tauſchhandel über eine ibm gebörige
genbeweid nur in Verbindung mit einander erfannt
werden fann;
in fernerer Erwägung, bab die vom Bellagten
aufgeftellte Behauptung, er habe in Dörpftebt mit
dem Kläger über die fragliche Fuchsſtute einen
Tauſchhandel abgefchloflen, ein reines @rceptional-
factum enthält und, da fie vom Kläger geleugnet
worben, dem Beflagten zum Beweife zu verftellen
iſt, wogegen bie anderweitige Geſchichtserzählung
bed Klägerd über die Verhandlungen, denen zufolge
er die nad der Behauptung bed Beflagten für bie
Fuchbſtute hingegebene ſchwarze Stute nebft Füllen
mit fid) genommen hat, und auf welche Mläger eine
f. g. replica deli früßt, ebenfo wie die vom Bellag-
ten gegen bie Klage vorgebrachte abweichende ®e-
fhichtöerzählung nur dad Material zu einem Pünft-
lichen direeten &egenbeweife enthalten ;
in Erwägung weiter, daß Bellagter behauptet,
bie fragliche Fuchbſtute bereitd vor Anhängigmachung
deb erfien Procefied verfauft zu haben und dieſelbe
baber nicht mehr zu befiten, daß biefer Umſtand
aber Peiner weiteren Bemeißauflage bedarf, ba er
nicht für die Exiſtenz, fondern nur für die praftifche
®eltendmahung bes Mägerifhen Anſprucheb von
Relevanz if, indem der Beklagte, wenn er nad
gelungenem Hauptbeweife feinen indirecten Gegen-
beweid nicht follte führen können, nad der Natur
der angeftellten Klage ſchuldig fein würbe, bem
Kläger dad fragliche Pferd in unverfehrtem Zuftande
zurüdzuliefern oder aber, fofern er dazu nicht im
Stande, alb einer, der mala fide ſich deb Beſttzeb
entäußert hat, bemfelben vollen Schadenberſatz zu
leiten, weöhalb ber Kläger audy fein Intereſſe baran
hat, daß dem Bellagten der Beweib der Deräußerung
ded Pferded auferlegt werde, weil, wenn der Beklagte
zur Zeit ber Erecution etwa wirklich nod im Befig
des Pferbed fein follte, der Kläger die Auslieferung
befielben erzwingen, wenn dieß aber nicht der Fall,
doch nicht mehr al& den Schadenberſatz beanſpruchten
fönnte, zu beffen Beweid ihm unter Dorbehalt bed
richterlihen Moderationbrechts das juramentum in
litem freifteben würbe, und daß auch dem Bellagten
aus diefen Gründen an der fyreilaffung eines Be-
weifed über die gefchehene Veräußerung überhaupt
nichtd gelegen fein kann;
in Erwägung aber, baß dem Beflagten für den
Fal, daß ihm der Bemweid ded von ihm behaupteten
Fuchsſtute mit dem Beflagten gefchloffen, in
Folge deffen dieſer die Stute in Empfang ges
nommen, und daß biefer Handel fpäter wieder
rüdgängig geworben;
2) event. bem Beflagten:
daf er in Dörpſtedt mit dem ftläger über deſſen
Fuchsſtute einen Tauſchhandel abgeſchloſſen habe.
Gegen dieſes Erkenntniß hat der Beklagte ſuppli⸗
cirt und um eine reformatoria dahin gebeten:
daß er mit der exceptio rei judicate, event.
der Einrede ded mangelnden Klaggrundes und
der Dunfelheit, event. der Einrede der under
gründeten Klage und des fehlenden Klagrechts,
fo wie des dolus, event. der Einrede der plus-
petitio gehört und ver Kläger daher definitiv,
event. angebradtermaaßen, ref. exp. mit feiner
Tauſchhandels mißlingen folte, — im entgegengefeßten
Fall wird der Kläger doch mit feiner Klage abge»
wiefen — nicht noch der Beweis freigelaffen werben
Fann, daß 'er die fragliche Fuchbſtute bona fide ver-
äußert habe, in welchem Fall er allerbingd nur zur
Bezahlung ded aud dem Derfauf bed Pfierbed ge-
mwonnenen @rlöfed verbunden geweſen wäre, weil er
außer dem Tauſchhandel feine weitere Thatſache zur
Fundirung feiner bona fides, die felbftverftänblid,
einer näheren thatfächlichen Subftantiirung bedarf,
vorgebradht hat, ber Beweid bderfelben daher mit dem
Beweid debd Tauſchhandels ſteht und fält, und daß
er demzufolge, wenn er biefen Beweis nicht führen
fann, rechtlich al& einer anzufehen ift, der dad Pferd,
dad sine causa in feinem Beſitz war, mala fide ver-
äußert hat, woraus feine Berpflichtung zum Schadend- ·
erfaß von felbft reſultirt;
in fchließlicher Erwägung, daß, was den fall
der Reftitution ded Pferbed felbft anbetrifft, der von
dem Kläger erhobene Anipruc auf Vergütung für
den Gebrauch und Genuß bed Pferdes abfeiten des
Beklagten nicht berückſichtigt werden fann, weil diefe
Forderung durch Peine Thatſachen ſubſtantürt ift,
welche event. zum Beweife verftellt oder auch dem
angerufenen richterlichen arbitrium zu Grunde gelegt
werden Pönnten, und daß hinfichtli des von dem
Berlagten mit der Einrebe der pluspetitio geltend
gemachten Gegenanfpruhd wegen bed Gebrauchb,
den Kläger von der ſchwarzen Stute unb dem
Fülen gehabt hat, daſſelbe gilt, wenn eb zur
Leitung ded Schadenderfaged abfeiten des Beklagten
fommt.
252
Klage abzumweifen, event. daß Kläger innerhalb
Ordnungsfriſt unter Vorbehalt des Gegens
bemweifed und der Eide zu ermeifen babe, daß
im Rendsburger Johannismarft 1857 unter den
Parteien über vie Fuchsſtute qu. ein folcer
Zaufhhandel, wie in der Klage angegeben,
verabredet und geſchloſſen, daß in folge deſſen
Beflagter die Stute in Empfang genommen
babe und daß dieſer Tauſchhandel einige Tage
fpäter in Dörpftedt wieder rüdgängig geworden
fei, fo wie daß Kläger ohne einen Rechtsgrund
dem Bellagten die Fuchsſtute übergeben und
daß ein entichuldbarer Irrthum rückſichtlich feiner
Berbindlichkeit vorgelegen babe, daß daher dem
Kläger annod das Eigenthum an biefem Pferbe
zuftebe und daß dafjelbe zur Zeit der Anftellung
der Klage im Beſitze des Beflagten gewefen jei,
fo wie enblih, daß er die vom Beflagten in
Dörpftevt empfangene fhwarze Stute nebft
Hüllen lediglih mit fi genommen, um folde
für einen vom Beflagten beflimmten Preis für
ihn zu verfaufen, oder wie fonft die klägeriſchen
Beweife in einer der Actenlage entfprechenden
Weife zu faffen fein möcten, unter Berurtbeis
lung des Supplicaten in die Koften dieſer Ins
ftanz, des. et mod. salva und Ausjegung ver
Koften der Unterinftanz.
Nach eingezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage,
ob diefe Anträge für begründet zu erachten find.
In Erwägung nun, daß jegt nicht von Neuem
aus einem Kaufcontracte geflagt wird, fondern das
Haben sine causa auf Geiten des Beflagten das
Fundament der Klage ift, mithin die vorgeſchützte
exceptio rei judicat® unbegründet ift;
in Erwägung, daß die thatſächlichen VBorausfeguns
gen ver Klage: der abgeſchloſſene und von klägeriſcher
Seite erfüllte, demnächſt aber wieder rüdgängig ge—
worbene Taufchrontract und das daraus hervorgegans
gene Haben ohne Grund auf Seiten des Beklagten
mit genügender Klarheit angegeben fine und den
erhobenen Anfpruc rechtfertigen, mithin bie Einreden
des fehlenden Klaggrundes und der Dumfelbeit unbe
gründet find;
in Erwägung, daß, nachdem Kläger mit feinem
Anfpruh auf Vergütung für den Gebraud des
Pferdes abgewiefen, bie exceptio pluspetitionis be:
reitd volftändig Anerfennung gefunden bat, mithin
bie wegen angebliher Berwerfung dieſer Einrede
erhobene Beſchwerde völlig unverftänplid iſt;
in Erwägung, daß, wie bereits bemerkt, die dem
Kläger zum Beweife verftellten Thatſachen veffen Ans
fprud begründen und es daher nicht darauf anfom:
men fann, wie der Hergang bei Eingehung, Erfülung
und Rüdgängigmahung des Taufhhandeld im Ein—
zelnen befchaffen geweien, aud zur Begründung ber
angeftellten condictio sine causa feinedweges die Be:
bauptung gehört, daß Kläger noch das Eigenthum an
ber in Anfprud genommenen Sadhe und Bellagter
noch den Befig derfelben habe oder daß Kläger vem
Beklagten die Sache aus einem entſchuldbaren Ir:
thum übergeben babe, vielmehr‘ die im vorliegenden
Falle aufgeftellte Behauptung genügt, daß ver ur:
ſprüngliche Rechtsgrund der Uebergabe fpäter wieter
weggefallen jei;
in Erwägung, daß Kläger daher mit feinem mei-
teren Beweiſe in viefer Richtung belaftet werben darf
und ed Sade bes Bellagten gewefen wäre, um nad
den Grundfägen der condictio nur auf die Bereiche:
rung zu baften, zu behaupten, daß er das Pferd bona
fide weiter veräußert babe, für welde feinerfeitige
bona fides aber, abgeſehen von der ihm zum Beweiſe
verftellten Berufung auf Eigenthumserwerb durd einen
fpäteren Tauſch, Feine relevante Thatfahen von ihm
vorgebracdt find;
wird dem Gupplicanten bei abſchriftlicher Mit:
theilung der eingezogenen Gegenerflärung von Ober:
gerichtswegen hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Suppli⸗
caten die mit 30 4 8 paffirenden Koſten ver
Gegenerflärung binnen 4 Wochen zu erftatten.
Urfunvli ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 7. Juli 1862,
Em. —
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
55. Stüd.
Den 18. Auguft 1862,
Der Perceptiondeid ded einheimischen Proceßrechts
und der Sächſiſche Beftärkungseid.
Bon dem Herrn Prof. Dr. Schütze in Kopenhagen
mitgetheilt,
$ 1.
Der heutige Perceptionseid.
ch conftanter Prarid in ben Herzogthümern
Schleswig und Holftein haben unter gewiffen Vor—
ausfegungen die im Goncuröverfabren zur Perception
gelangenden Profitenten („Pereipienten”) vie Richtig⸗
feit ihrer Anſprüche eidlich zu erbärten, und zwar erft
im Liquidations⸗ Cipäteftens aber im Diftributiong-)
termin, falls, nad) vorgängiger genereller oder fpecieller
Auferlegung im Priorisätsurtheile, die wirkliche Abs
leiftung des Eides vom Contradictor oder einem Mits
erebitor verlangt wird. Dieſes böhft eigenthümliche
Inſtitut beruht auf allgemeinem Gerichtsgebrauch,
nit auf irgend einer ausdrücklichen älteren over
neueren Geſetzesvorſchrift.
Man bat fih nun in neuerer Zeit, namentlich im
Verlauf unferes Jahrhunderts, daran gemöhnt, den
f. 9. „Pereeptiondeid” als eine Epecied des Calum—
nieneides (Gefährbeeides) aufzufaffen und aus—
drüdlich fo zu bezeichnen; ) eine Auffaffuug, melde
1) &, namentlih S. H. Anz., 1840, S. 378. Frande
Givilproech, I, $ 210. Dal. Anz., 1853, &. 204
durch die herkömmliche Eidesformel beftätigt zu werben
fdeint und aud lediglich darin ihren Urfprung ges
funden haben dürfte. Ich bin dagegen ver Anſicht,
daß dieſe Auffaflung nicht bloß dem Hauptinhalt wie
dem Zmwede des Eides gemäß fehr erbeblihen Be—
denken unterliegt, fondern aud mit der rechtsgeſchicht⸗
lihen Entwidelung deſſelben fomohl ald mit ver neues
ren Gefeggebung in Widerſpruch fleht. Ehe indeß
borauf näber eingegangen und über den Urſprung des
Perceptiondeided meine eigene Hypotheſe mitgetheilt
werden fann, muß die beutige Anwendung bejlelben
ſchärfer präcifirt werben.
Außerhalb feines Gebiets liegen alle der Eri-
ſtenz wie dem Vorzugsrechte nach bereitd vollſtändig
erwiefenen Anfprüde; weil man venfelben feinerlei
Beweislaft mehr aufbürden fann, alfo aud feinen
Eid. Stellt man fih dagegen mit der jetzt berricden-
den Anfiht auf den Standpunft des Calumnieneides,
dann deshalb, weil feinerlei Verdacht der Gefährde
mehr vorhanden if. Dahin gehören nun vor Allem
die im betreffenden Eoncurdverfahren felbft, infonders
beit nad f. g. ſpecieller Juftification Cim gemeinen
Rechte: nach beenbigtem Liquidations⸗ und Prioritäte-
verfahren) rechtskräftig anerkannten Profefla. ferner
auch die früherhin dem Cridar gegenüber rechtöfräftig
feſtgeſtellten Anſprüche, es fei denn, daß fie auf ſolche
( Holſt. O. G.). Jur. Wochenſchr. für dad Herzogth.
Schleswig, 1855, S. 15; 1868, ©, 148. Näheres
unten $ 6,
33
254
Geftändniffe des Letzteren bin anerfannt wären, welde
den Verdacht der Colluſion in fraudem creditorum
erweckten.
Hiernach ergiebt ſich ohne Schwierigkeit das Ge—
biet des Perceptionseides. Sammeln wir bie
Fälle unter eine Rubrif, fo ift es dieſe: Profeſſa,
welche nicht fpeciell jufifieirt und demzufolge rechts⸗
kräftig anerfannt worden find.?) Diefe find entweder
a. theilweiſe unerwiefene, d. h. ſolche, welche
— ohne ſpecielle Juſtification — im Termin
oder zum Profeſſionsprotocoll einigermaaßen
(theilweiſe) aber nicht vollſtändig nachgewieſen
worden find; ®) oder
b. ganz unermwiefene, d. h. folde, welde, obs
gleich fie überall nicht Cnicht einmal theilweiſe)
bewiefen oder befcheinigt worden, dennoch —
ihrer Geringfügigfeit oder Unverbächtigfeit oder
endlich ver Unmabrfceinlichfeit der Perception
wegen — vom Contrabietor und den Mitgläus
bigern zur fpeciellen Zuftification nicht verwieſen
‚morben find.
Am bäufigften find es eben dieſe legteren, welche
— wenn ihre Perception dennoch als möglich fich
berausftellt — noch im Diftributiondtermin auf Ber:
langen eidlich erhärtet werben müſſen.
52.
Die älteften einheimifchen Zeugniffe.
Berfolgen wir zuvörverft die geſchichtliche Entwicke—
lung bes f. g. Perceptiondeides von den erften nach—
mweidbaren Epuren an, fo finden wir aud bier eine
Praris und Gefeggebung, welde der Theorie voraus
geeilt find.
2) Geibfiverftändlich darf, wenn bei und nach fpecieller
Auftification noch ein Notheid Callenfalld aud ein
Schiededeid) abzuleiften ift, diefer mit dem Percep-
tiondeibe nicht verwechfelt werden.
2) Dahin gehören auch profocollirte (bei und ex oflicio
profitirte) Forderungen; indem bad Eduld- und
Pfandprotocol natürlich vollen Beweis nicht erbrin-
gen fannz; wohl für bie Pfandredtöpriorität, aber
nicht für die Grifteng der fyorderung und deren
etwanige von der Protocolation unabhängige Bor-
jugdrechte,
Die ältere, urfprünglicere Eivesformel tritt bes
reitd deutlich hervor in einem Landgerichtöurtheile som
17. Derember 1608,% wo binfihtlid einer Pfand:
verſchreibung, deren Priorität beftritten worden, dahin
entfchieden wird, daß Creditor „mit feiner babenven
Pandserfhreibung — — vorzuziehen, wenn er mit
feinem corperliden Eyde erhalten
daß mit folder feiner Pfandtverfhreibung aller
Dinge auffridtig ift verfahren.“
Der Zuſammenhang fheint zu ergeben, daß der
Gläubiger Datum und Inhalt?) der vom Gr
meinſchuldner ausgeſtellten Verfhreibung durch
ſeinen Eid vollbeweiſen (vollſchwören) ſoll. Ein
ſolcher Eid fann und konnte bei Schuldverſchreibungen
auch außerhalb des Concursverfahrens dem Kläger
auferlegt werben. Ein Calumnieneid reicht dazu nicht
bin, wird auch durd obige Formel keineswegs ange
deutet,
So und nit anders ift denn auch von ben
Schriftſtellern der Folgezeit der Sinn jener Formel
verflanden worden. Bei Fuchs, Introd. in Proc.
Holsat.*) (1696, 1705) Lib. I Cap. XI $ 23 heißt ee:
„In termino exsolutionis pretii — Creditores
sua credita juramento verificant, daß
nemlih ihre obligationes an summa, Yahr
+) Samml. der Landger. Urth. Anhang pag. 420. An
diefed Erkenntniß knüpft neuerdingd Brinfmann,
Aus dem Deutichen Rechtbleben (Kiel, 1862) ©. 34
die Bemerkung, der Perceptiondeid werde „erfordert,
wenn auch der juriftiiche Beweis der Forderunz
völlig geführt (?) und burd feinen Gegen—
beweis entfräftigt worden ift, Auch in dem vorli«
genden Falle wirb ed an dem Beweife nicht geman-
gelt haben, 3. Ranzows Anſpruch gründete fid auf
eine Piandverfchreibung, eines Ergänzungbeideb be
durfte ed nicht.” Die Acten find mir nicht zugäng-
li geweſen; in dem Urtheile, wie ed in der
Sammlung der L. ©. Urtheile vorliegt, vermag ich
für Brinkmann's Behauptungen keinen Anbalt
zu finden.
5) Verb.: „deren datum fteht ben Bten Januar 1604 in
den Gelübden, die er vorfichenden dato gethan.“
%) Francke a. aD. citirt dieſelbe Stelle. In cin
mir gehörigen Ausgabe von 1696 lautet der Titel
des Werfd: Fuchsii Introd. in Praxin forensem elc.,
was vermuthlich ein bloßer Drudfebter.
255
und Tag richtig, und fie noch nichts von
dem, was fie anigo fordern, darauff empfan«
gen baben.“
Was follen Creditores befhwören? Daß die Fors
berungen bebauptetermaaßen, richtig und rechtmäßig
entftanden (die wirflihe Entftehbung) und noch nicht
getilgt find (das Beſtehen, die Nichtaufhebung);
nicht weniger, nicht mehr. So beißt es ferner noch
in ber „Gründlichen Anleitung zu dem Rechtsgebräuchl.
Proceh derer Holftein. Untergerichte” CHamb. 1773)
in Schrader's Coll. Dissert. IX pag. 220:
„Woſelbſt Cim Diftributionstermin) aber ein
jedweder Ereditor feine Obligation würklich
befhweren muß, dab fie an der Summe,
Jahr und Tag it. qualitate privilegii
richtig dei." —
Diefe Auffaffung dürfte auch durch einen bisher
wenig beachteten Paragraphen der Landgerichtsord⸗
nung Cbefanntlid vom 1. September 1636) beftätigt
werben. Es heißt nämlich dafelbft im Th. III Zit. 21
mit der Leberfchrift: „Von dem Eyde in Supplemen«
tum fo zu Ergängung vorgeleifleter Kundſchaft ges
fhworen wird”, nachdem in ven $$ 1 und 2 das
suppletorium im Allgemeinen erörtert worden, im
$ 3 folgenvermaaßen:
„Dabero aud wegen ber in vorbergebenben
19 Titul ”) gemeldeten Schulpforderungen von
Kramern und bergleihen, die angebende
Creditores, mann felbige annoch im Leben,
neben producirung ber Regifter und
Bücher, fib ad juramentum suppleto-
rium, nad dero Todt aber tie Erben und
bero Tutores und Curatores ad juramentum
eredulitatis offerirn, So foll bey Unfern Land⸗
gerichten befteben, in jolden Fällen die jura-
menta suppletoria und decisoria pro facti et
) Randgerichtsorbnung II, 19, $ 75 Bellimmungen,
welchen befanntlih durch die Verordnung vom 14.
Mai 1788, wegen der den Büchern der Kauf. und
Handeldleute — — zufommenden Beweiskraft und
deren Berjährung, derogirt worden if. Die Norm
diefer Verordnung, wonadh ben Handlungsbüdern
„die Kraft eined halben Beweiſeb zur weiteren eid-
lihen Beftärfung beisulegen“, bafirt auf dem
angezogenen $ 3 der Landgerichtbordnung.
persone qualitate, dem Klägern oder Beklag⸗
ten, auffzulegen, majfen auch nad geftalt der
Saden, der verftorbenen Kramer und Danbler
etc. Erben, aub deren Tutorn — — — —
nicht fo ſchlechts ad juramentum credulitatis
ju admittiren, Sondern zugleid, daß fie
in den nadgelaffenen Büchern und Re—
gifern feine Unrichtigfeit befunden,
Epdlich zu erhalten ſchuldig fein follen. 9)
Was für die Verſchreibungen des größern Geld»
und Hypothekenverkehrs vie Praris bereits feftgeftellt
batte, daß ihre vollftändige Richtigfeit nach Entftehung
und Fortdauer durd den Eid des Gläubigers beftärft
werben fönne, — das bat bier für die geringeren
und chirographariſchen Forderungen des täglichen
Lebens (die ſ. g. Buchſchulden) die Landgerichtsord⸗
nung normirt. Der Creditor ſelber ſoll zum Erfüls
lungseide (de veritate) zugelaſſen werden, ohne daß
es bier eines weiteren Zuſatzes bedürfte.“) Seine
Erben event. deren Vormünder aber ſollen außer dem
Glaubenseide auch noch „daß fie feine Unrichtigfeit
befunden“, m. a. W., daß ihres Wiſſens die Bücher
richtig geführt ſeien, „eydlich erhalten,” 19) Beides
zufammen madıt eben das suppletorium der Rechts—
nachfolger aus,
®) Bol. dazu Fuchs, 1.1. U, Cap. XIV, 5 31: „de
jure nostro (tamen) heredes mercatorum — — in
supplementum ad juramentam credulitatis admittuntur,
ita tamen ut simul jurent, se in defuncti libris nullam
defectum reperisse.‘“ — Cf. Amthor. De Obstagio
(Kil. 1712), pag. 235 (Erfenntniffe vom 9. 1702),
») Die Worte des $ 3 „und decisoria“ bezwecken ledig⸗
lich eine weitere Bezeichnung ded suppletorium, find
keineswegb auf ben Schiedeseid zu beziehen, Dies
beweift der Zufammenhang („aufzulegen*); ſodann
ber Umftand, daß eb noch in unferm Jahrhundert
durhaus nicht ungewöhnlih war, den Notheib
„juramentam judieiale decisorium necessarium
(ef. L. 1 D. de jurejur. verb: „ex auctoritate judicis
deciduntur‘ ete.) im Gegenſatz von litis deci-
sorium voluntarium (Schiedebeid) zu nennen,
Vgl. u. Schrabera.a O., 8 58,
e) Man vgl. die Uebereinſtimmung der Ausdrücke mit
der Formel des obenerwähnten Landgerichtsurtheils
von 1608,
*
256
Ya, nod in neuerer Zeit — nachdem bie Formel
des ſ. g. Perceptiongeides längf den Zufag erhalten
hatte, welder im folgenden Paragraphen näher erör⸗
tert werben wird — finden fidh ungweiteutige Spuren
eined reinen Beftärfungseides abfeiten gemwiffer
Concursgläubiger. So lehrt Schrader im Handb.
ber vaterl. Rechte Th. IV pag. 113, und zwar im
Anfhluß an die Eidesvelation im Concurſe:
(11) „In einzelnen Fällen wird fogar die eigne
Beridigung des Gläubigers loco pro-
bationis zugelaſſen. Dabin gehören:
a. bie profitirten, geringfügigen, gut
fpeeifieirten, vom Gemeinſchuld—
ner nidt zweifelhaft gemadten
Rechnungspöſte,
b. die Ehefrau, in ben vormals gemein⸗
ſchaftlichen Diftricten.“
Wir werden unten zeigen, daß folde Aufzeichnuns
gen ter Schriftſteller damaliger Zeit (ſ. unten $ 5)
— freilih unbewußterweife — auf die eigentliche
Duelle viefed Beftärfungseides im Concurfe binmeifen.
Sedenfalls dürfen wir nah Vorſtehendem annehmen,
daß man noch damals unter gewiſſen Vorausſetzungen
ein Profeffum, nämlich wenn der Gemeinfhulbner es
für richtig erflärte, daſſelbe nicht allzu groß war und
feiner „guten Specification” wegen von dem Contrar
dictor und Mitliquidanten zur fpeciellen AJuftification
nicht verwiefen wurbe, — brevi manu zur Eideshand
zu verfiellen fein Bebenfen trug. Schrader fept
jenen Beftärfungseiv auch mit dem „fogenannten
Perceptiondeide”, melden er erft weiterhin (Ebendaſ.
$ 96 pag. 115) erwähnt und formulirt, burdaus
nit in Berbindung.
Ebenfowenig ift von einem „Gefährbeeide” babei
die Rede, weder bei Schrader a. a. D., noch aud
in ben angezogenen Paragrapben der Landgerichts—
ordnung. Ja, die legtere behandelt den Eid „für
Gefährte, Calumnie genanni“, und zwar ben genes
rellen fomwobl als den fpeciellen (das f. g. „juram.
malitie‘) an einem ganz anderen Orte, nämlid im
Tit. 6 des III. Theile ( sßS 2—4). 1
1) Bol. dazu die volitändige Leberficht der damaligen
Praxib bei Fuchs, 1. 1. IT, Cap. XII. De Juramento
Während nun jener „Beſtärkungseid“ ſich an
derswo (f. unten $ 4 über den Eädfifchen Befär:
fungseid) im Wefentlihen unverändert bie auf ben
beutigen Tag erhalten bat, ift er bei uns fpäterhin
durch die Entſtehung des f. g. Perceptiondeides in
der Entwidelung unterbroden, und neuerbings von
Praris und Theorie dem Anſchein nad gänzlich vers
fannt oder ignorirt worden.
(Die Fortfegung folgt.)
Entiheidungen.
Unter welchen Umftänden die Berufung be
von dem Gläubiger in Anfpruch genom-
menen Bürgen auf das beneficium ceden-
darum actionum von peremtorifcher Wir:
fung fei.
In Sachen des Fleckensbürgers Jacob Friedrich
Thiesfen in Weffelburen, Imploraten, jetzt Suppli⸗
canten,
wider
den Fleckensbürger C. L. Pumplün jun. daſelbſt, als
p- t. Kaſſirer der Weſſelburener Spar⸗ und Leihkaſſe,
Imploranten, jetzt Supplicaten,
betreffend unbedingten Zahlungsbefebl f. m.
d. a., jegt Supplication gegen einen lands
vogteiliben Beſcheid vom 7. September v. J.
ergeben die Acten:
Der frühere Hofbeſitzer D. F. Paulſen, gegen⸗—
wärtig in Büttel, ſchuldete der Spar- und Leihkaſſe
in Weſſelburen laut Schuldſcheins vom 13. Mai 1856
bie nach Jahresfriſt mit A', pCt. Zinfen zurüdju
zahlende Summe von 640 F R.⸗M., für melde
Calumnie. Auch dieſer deutet nirgendB eine Ver⸗
wanbdtichaft zwilchen den Galumnieneiden und obie
gem Eide der Erebitoren an.
257
Schuld der Implorar die felbfifhuldige Bürgſchaft
übernommen bat. Der Schuloner verſchwand im
October 1858 plöglih aus feinem Wohnort, feßte
brieflib die Suüderwöhrdener Kirchſpielvogtei von dem
mißliden Stande feiner Vermögensverhältniſſe in
Kenntniß und bat um deren Regulirung. Die Kir
fpielvogtei fchritt hierauf amtlih ein, der Hofbefiger
Paulfen wurde pro prodigo erflärt und ihm in ber
Perſon feines Bruders ein Eurator beftellt. Auf das
nunmehr an feine Gläubiger erlaffene Proclam profis
tirte der Fmplorant in qual. qua bie vorerwähnte
Forderung der Spar: und Leihkaſſe mit Zinfen und
Koften; da aber in dem abgehaltenen Liquidations—
termin eine bedeutende Ueberſchuldung bed Haupt⸗
fchuldners ſich berauäftellte, fo warb zwiſchen bem
Gurator defjelben und feinen Gläubigern eine Bers
einbarung dahin abgefdloffen, daß Erflerer die ſämmt⸗
liben Güter feines Guranden öffentlid und gerichtlich
durch die Kirchfpielvogtei unter Beirath und Zuftims
mung eined von den Gläubigern zu beftellenden Auss
fchuffes verkaufen und den Erlös fobann in ordnungs⸗
mäßiger Weife vertheilen laſſen folle. Zugleich warb
vereinbart, daß den fcheidenleidenven Gläubigern ihre
Rechte an die künftige Güterverbefferung des Schuld⸗—
nerd mit der Beſchränkung vorbehalten bleiben follten,
daß dem Schuldner dieſen Gläubigern gegenüber
fietd das beneficium competentie zuftehen, es alfo
fo angefehen werben folle, als wenn ihm das benefi-
cium cessionis bonorum ertbeilt worden wäre. Nach
Maafgabe diefer Vereinbarung fand fodann die Reas
lifirung und Bertheilung des Paulſen'ſchen Vermögens
unter feine Gläubiger ftatt, wobei bie Forderung der
Spars und feibfaffe nebft den darauf bis zum 10,
November 1859 rüdftändigen Zinfen nur mit 315 x$
73 BA R.⸗M. zur Perception fam.
Unter Berufung auf vorftebende Thatſachen und
mit dem Bemerfen, daß die rüdftändigen Zinfen, auf
bie zunäcft die Abrehnung babe geſchehen müſſen,
44 * 18 8 betragen hätten, daber noch ein unbes
richtigter Capitalreft von 368 „P Al 8 verblieben fei,
beantragte Implorant in qual. qua bei ber Königl.
Norderdithmarſcher Landvogtei, daß dem Imploraten
aufgegeben werben möge, die gedachten 368 „P A1 2
nebft Zinfen zu 4", pCt. p. a. vom 10. November
1859 angerechnet bis zur Zahlung unter Koften-
erftattung binnen A Moden ab ins. an bie Weffels
burener Spar» und Leihkaſſe gegen eventuelle Erthei⸗
lung von jura cessa zu bezahlen.
Died Mandat warb von der Landvogtei unterm
24. September 1860 beantragtermaaßen abgegeben.
Der Implorat kam gegen baffelbe mit Einwen⸗
dungen ein, worin er die thatſächlichen Anführungen
des Mandatsgeſuchs nicht betritt und nur berichtigend
bemerkte, daß die rüdfländigen Zinfen am 10. Nos
vember 1859 nit 44 „P 18 4, fondern A3 * 19 8
betragen hätten und demzufolge an Capital nur 367 ,$
42 ß reflirten, ſodann aber eine exceptio sub- et
obreptionis vorfhügte, zu beren Begründung anges
führt warb: das beneficium cedendarum actionum
gebe dem Bürgen die Befugniß, gegen Zahlung von
dem Gläubiger die Eeffion der Forderungsrechte des
Letztern an den Haupiſchuldner zu verlangen. Als
die hienach zu cebirenden Forderungsrechte habe man
fi aber nicht diejenigen zu denfen, welche dem Gläus
biger in dem Augenblid, wo er von dem Bürgen die
Zahlung verlange, etwa zuftändig feien, fein Anſpruch
gebe vielmehr dahin, daß der Gläubiger viejenigen
Forderungsrechte, welde zur Zeit der Bürgſchafto⸗
beftellung vorhanden gewefen, und daß er fie in dem
Zuftande, in welchem fie fi damals befunden, cedire.
Aus diefem Grunde fünne der Bürge nicht zur Zah⸗
lung gezwungen werden, wenn ber Gläubiger burd
feine Schuld ‚die zu cebirende Forderung oder das
Recht ihrer Geltendmachung ganz oder theilweife vers
loren, wenn er 3. B. die Hauptflage habe verjähren
laſſen,
cf. Puchta, Pandecten, $ 405 Not. p,
L. 95 $ 11 D. de fidejuss.
Im vorliegenden Fall aber gebe aus dem eigenen
Vorbringen des Imploranten bervor, daß bie qu.
Forderung der Weilelburener Spar⸗ und Leihkaſſe an
den Hauptihulpner Paulfen nicht dieſelbe geblieben
fei, welde fie zur Zeit ibrer Entſtehung und ber
Bürgſchaftsbeſtellung geweſen, indem fie jegt durch
ein von der Gläubigerin dem Schuldner freimillig
eingeräumted beneficium competentie beſchränkt fei.
Wenn nun die Epar= und Lribfaffe dem Imploraten
258
bie Geffion der qu. Forderung antrage, nachdem fie
felbft ſolche durch die Ertbeilung des beneficium com-
petentie werthlos gemacht habe, fo fei er vollfommen
im Recht, die in Anfprucd genommene Zahlung nicht
zu leiften und beantrage daher die Wiederaufhebung
ded abgegebenen Zablungsbefehld unter Koften»
erftattung.
Sn feiner Replik räumte der Implorant die Rich—
tigfeit der von dem Imploraten aufgeftelten Berech—
nung der Zinfen ein, fuchte aber die rechtliche Grunds
Iofigfeit ver aufgeftellten Einrede nachzuweiſen.
Nachdem forann noch eine Duplif des Imploraten
eingezogen worden war, gab die Landvogtei am 7.
September v. I. zum Beſcheide: *)
*) Die Entfheidungdgründe lauten:
In Erwägung, daß bei ber Berechnung ber
Zinſen ein Verſehen ftattgefunden, infofern biefelben
nicht 4429 18.8, fondern nur 432 19 4 betragen,
wornah fi bie eingeflagte Hauptforderung von
368 »# 41 A auf 367 99 42 4 vermindert;
in Erwägung, bab von ben Ereditoren deb
flüchtig gewordenen Hauptfchuldnerd Detlef Friedrich
Paulfen dieſem, obgleich ber Concurs über fein
zurücgelaffenes und unter fie zur Vertheilung ge-
brachteb Vermögen nicht erfannt war, von freien
Stüden hinfichtlih der fünftigen Bezahlung beb
unberichtigt gebliebenen Theild feiner Schulden dab
beneficium competentie vertragdmäßig ertheilt wor«
ben;
daß diefem Bertrage auch der bamalige Anwalt
ded Fmploranten für den ungebedt bleibenden Theil
der libellirten Forderung beigetreten ift, und daß
beffen Beitritt, auch wenn er dazu, nad des Fm-
ploranten Behauptung, nicht bevollmächtigt geweſen,
ald von bem Zmploranten in qual. qua ſelbſt ge-
fchehen betrachtet werben muß, ba in dem Mandats⸗
gefuh von dem Imploranten auf den Vertrag in
anerfennender Weile Bezug genommen worden,
während er, wenn er den Beitritt feined Anwalts
nicht genehm halten wollte, nad davon erhaltener
Kunde feinen Widerfpruc gegen benfelben erheben
mußte;
in Erwägung, daß durch die dem Hauptſchuldner
verliehene Rechtöwohlthat der Competenz dem Im-
ploraten bie Wiebererlangung bed von ihm ald
Bürgen Gezahlten durch Regreßnahme an ben
daß, unter Herabfegung der Hauptforberung auf
367 * 42 8, das Zablungsmandat vom 27.
September 1860, Einwendens unerachtet, zu
beftätigen fei, unter Bergleichung der nach Er-
laffung veffelben erwachſenen Koſten.
Hiegegen hat der Implorat bieber fupplieirt und
fih darüber beſchwert:
daß der libellirte Zahlungsbefehl vom 27. Sep-
tember 1860 nicht wieder aufgehoben und ver
Implorant in qual. qua zur Erftattung der ibm
angenrfachten Koften verurtbeilt worben fei.
Hauptfhulbner in dem Falle, wenn er für feinen
Regreß lediglich auf die von dem Imploranten ibm
abzutretende Klage angewiefen wäre, fo weſentlich
erfchwert werden Ponnte, daß er beihalb mit vollem
Recht gegen die jezt von ihm verlangte Zahlung
würde ercipiren Pönnen, da dem Gläubiger nicht die
Befugniß zugeflanden werden fann, bie Wirffamfeit
der dem zahlenden Bürgen zu cedirenden Klage
vorher, ohne rechtliche Rothwenbdigfeit und ohne
Rückſprache und BVerftändigung mit bem Bürgen,
durch Einräumungen an ben Hauptichulbner zu ver-
mindern;
dab aber die Boraudfehung biefer Erception im
gegenwärtigen alle nicht vorliegt, ba zur Megreb-
nahme gegen den Hauptichuldner dem Bürgen, wenn
er, wie ed nach der vorliegenden Schulburfunde bier
der Fal int, die Bürgſchaft mir deſſen Willen und
Willen übernommen, außer ber abzutretenden Klage
noch die Mandatöflage zuftändig ift, auch von dem
S$mploraten im vorliegenden Falle nicht nachgewieſen
oder nur behauptet worden, daß bie letztere Klage
bier für ihn von feinem oder geringerem Werthe fei,
was den Lmftänden nach auch nicht anzunehmen
fieht, ba nad dem Inhalt der bezügliden Eculb-
urfunde einer einfachen „Scuidverihreibung* bie
abzutretende Forderung mit feinem Pfandrecht ber
fonftigen Prärogative verbunden ift, mithin beide
Klagen ſich in Hinſicht ihrer Wirffamfeit völlig
gleichftehen ;
daß ſich ſolchemnach die Behauptung ded Ymplo-
raten, ed fei die Realifirung feined Regreßanſprucht
gegen den Hauptichuldner ihm durd bie demſelben
bewiligte Wohlthat der Gompetenz beeinträchtigt
worden, ald ungegründet barftellt und daher dir
hierauf gefügte Einrede ber Erichleihung eine Be—
rüdfihtigung nicht in Anfpruch nehmen kann.
259
Nach eingezogener Gegenerflärung des Imploran⸗
ten ſteht zur Frage: ob dieſe Beſchwerde gegründet ift.
In Erwägung nun, daß zwar ter belangte Bürge
vem Gläubiger gegenüber fih auch dann mit Erfolg
auf das ihm zuſtehende beneficium cedendarum actio-
num berufen und auf viefem Wege die Abmweifung
des Gläubiger mit feinem Anſpruch erreihen kann,
wenn ber Pegtere freilich zur Eeffion feiner Forderung
an den Schuldner im Stande ift, diefer Forderung
aber durch feine Echuld eine biefelbe elipirende Eins
rede entgegenfteht,
arg. L. 95 $ 11 D. de fidejuss.;
in Erwägung aber, daß ein foldes Verſchulden
des Gläubigerd im gegenwärtigen Fall nicht behauptet
werden fann, da aus dem von dem Supplicanten
nicht beftrittenen Umftande, daß die ſämmtlichen Gläus
biger des früheren Hofbefigers Paulfen, melde bei
der ftattgebabten außergerichtlihen Regulirung feiner
Sculdverhältniffe betbeiligt gewefen find, ihm das
beneficium competentie bewilligt haben, mit Liquidi—
tät zu entnehmen if, daß bdiefe Bewilligung als eine
von der implorantifhen Epars und Leihkaſſe im In—
tereffe der möglichſten Realifirung ihrer Forderung
getroffene ven Imftänden nad zmedmäßige Maafregel
betrachtet werden muß;
wird dem Zupplicanten auf feine sub pres. ben
30. September v. 3. biefelbft eingereichte Zupplicas
tionsfchrift hiedurch von Obergerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Eupplis
caten die auf 28 F R.«M. beſtimmten Koſten feiner
in Abſchrift anliegenden Gegenerklärung binnen vier
Wochen ab ins. zu erſtatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glüuckſtadt, ven 16. Juni 1862.
Ob die unftatthafte Bewilligung einer pro—
ceffwalifchen Friſt als ein Nichtigkeitdgrund
zu betrachten fet.
In Sachen des Bahnmwärterd H. Piening in
Elmshorn, Beflagten und Supplicanten,
wider
den Schneidermeifter Richter in Altona und den Buch—
bändler Kelch in Hamburg, tutor. noie. ded Hermann
Chr. Emil, unebelihen Sohnes der Anna Margaretha
Kaud aus Wablſtedt, Kläger und Eupplicaten,
bauptfädlich in puncto alimentationis,
ift den Klägern dur Decret der Ranzauer Admi—
niftratur vom 6. Juni 1861 auferlegt worben, einen
ihnen vom Bellagten referirten Eid dahin zu leiften,
wie fie glauben und bafürbalten, daß der Beflagte in
der Zeit vom 17. Februar bis zum 13. Juni 1855
den Beifhlaf mit der Mutter ihres Pupilen vollzogen
babe. Nachdem der zur Ableiftung dieſes Eides ans
gefegte Termin auf Anbalten der Kläger drei Mal
dilatirt worden, warb mit dem Anführen, daß ber
eine der Kläger erfranft fei, die Ausfegung des Ters
mind bis weiter, event. auf 6 Wochen, ferner beantragt,
von der Adminiftratur jedody mittelt Decrets vom 4,
December 1861 der Termin auf den 20. f. M. pro
omni angefegt. In einer hierauf unterm 15. December
eingereichten Eingabe machte der Anwalt ver Kläger
vorftellig, daß der Mitfläger und Vormund Keld noch
nicht bergeftellt und vie Folge der Nichtgewährung
feiner Bitte die geweſen fei, daß bie früheren Bors
münder zu entlaffen geweſen und an beren Stelle
neue ernannt wären, bie aud dem Anwalt gegenüber
hätten erflären laffen, den fraglichen Eid ableiften zu
wollen. Mit dem Bemerken, daß die Zeit zu furz
fei, die Legitimation dieſer Vormünder zum Termin
berftellig zu maden, warb gebeten:
bewandten Umſtänden nah dem Anwalt unter
Ausfegung des auf den 20. Decbr. prorogirten
Eidestermind eine Frift von 4 Mocen zur Le—
gitimation der neuen Vormünder und für bie
von ihnen einzubringende GErflärung und etwa
gebotene Litisreaffumtion zu vermilligen.
Von der Apminiftratur ift darauf durch Decret
260
vom 17. Decbr. v. 3. mit Nüdfidt auf die in ber
gedachten Borftellung angeführten Umftände unter
Ausfepung des auf den 20. Dechr. anberaumten Ter-
mind neuer Termin zur Ableitung des von den Kläs
gern in qual. qua zu ſchwörenden Eides auf ven 31.
Januar pro omni mit dem Beifügen angefegt wors
den, daß beim Ausbleiben des Beflagten Kläger dens
nod zum Eide werben zugelaffen, beim Ausbleiben
der ober des einen der derzeitigen Vormünder bes
klägeriſchen Pupillen aber, over falls fie fi in ter-
mino ber Eidesleiftung als ſolche nicht follten legitie
miren fönnen, der Eid als recufirt werde angefeben
werben.
Nach erfolgter Mittheilung dieſes Deeretd an den
Beflagten bat derfelbe dagegen Necurd eingelegt und
das abgegebene Decret als nichtig angefochten mit der
Bitte, daß das gedachte Deeret ald nichtig wiederum
aufgehoben, die bisherigen Kläger und Supplicaten
auch mit der erhobenen Klage ab» und zur Rube vers
wiefen werben, unter Erftattung der bisher erwachſenen
Koften, fo weit nicht rechtsfräftig bereits über jelbige
erfannt fei, und unter Beruribeilung der Adminiftras
tur zur Erflattung der durch dieſe Supplication und
Nichtigkeitsbeſchwerde angeurfachten Koften.
Es ſteht daher zur Frage, ob burd bie deeretirte
Ausfegung des Termins qu. eine Nichtigkeit began⸗
gen worben.
In Erwägung nun, daß der Duerulanı zunächft
zu debuciren fucht, daß bie beeretirte Ausfegung bes
Termind nichtig fei, weil nah der Schauenburgifchen
Hofgeridtsorbnung Theil 2 tit. XIII $ 4 die vierte
probandi dilatio nicht obne die Befcheinigung ver
Berhinderung ertheilt werben bürfe, ein Berftoß gegen
biefe mefentliche Beftandtheile des Proceffed nicht be⸗
rührende Vorſchrift indeß, abgefehen davon, daß bie
gedachte Beftimmung der Schauenburgifchen Hofges
rihtsordnung von Beweisfriſten redet, um die es ſich
jest nicht handelt, eine unheilbare Nichtigkeit nicht zur
Folge bat;
in Erwägung, daß bie fernere Berufung tes
Supplicanten darauf, dab der klägeriſche Anwalt nad
Entlaffung der bisherigen Vormünder nicht legitimirt
gewefen, die Ausfegung des angefegten Termins zu
beantragen, auch deshalb auf Berüdfihtigung feinen
Anſpruch maden kann, weil derfelbe in feiner Eigen
fhaft als conftituirter Anwalt des Mägerifchen Mün-
dels unftreitig berechtigt geweſen ift, nach Entlaffung
der bisherigen Bertreter deilelben die Ausſetzung
des zur Eidesleiftung angefegten Termind behufs Les
gitimirung der neuernannten Vormünder zu beantra-
gen und daher die erhobene Supplication und Nid
tigkeitsbeſchwerde nicht begründet ift;
wird auf die vorrubricirte sub pres. den 7, uni
d. 3. hiefelbft eingereichte Eupplicationsvorftellung und
Nichtigkeitsbeſchwerde, nad eingezogener Gegenerflä:
rung und erftattetem Berichte der Adminiftratur, dem
Eupplicanten von Obergerichtswegen hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, ven Eupplica
ten bie Koſten der Gegenerklärung, deren Verzeih—
nung und Ermäßigung vorbehältlich, fo weit er des
Vermögens, zu erflatten.
Urkundlih ıc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Dbergerichte zu Glüdftabt, den 20. Juni 1862.
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
34. Stud.
Den 25. Auguft 1862.
Der Perceptiondeid ded einheimischen Proceßrechts
und der Sächſiſche Beitärkungseid.
Don dem Herrn Prof, Dr. Schüge in Kopenhagen
mitgetheilt.
(Hortfegung.)
$ 3.
Die fpätere Geftaltung.
er im vorigen Paragraphen erwähnte eigne Eid
des Gläubigers bat nun zunächſt, und zwar
nit lange nad dem Zeitalter der Landgerichtsord⸗
nung, einen neuen Namen erhalten. Es lag fehr
nahe, den Beſtärkungseid — vorzugsmweife bei Pro—
feifis der entfernteren Claſſen — im Concurſe nicht
fofort ableiften zu laffen. Meift war es ja ungewiß,
ob ter Schwurpflichtige überall zur Perception werde
gelangen fönnen. Wenn nicht, fo war die Ableiftung
offenbar verfrüht und vergeblich geſchehen; überflüffige
Eide aber follten immer vermieden werben. Nod
mehr. Die eidlih beſtärkte, dann aber nicht zur
Perception gelangte Forderung führte zu einem Con⸗
fliete, wenn fie nachträglich, nach beendigtem Concurſe,
im ordentliben Verfahren gegen den Schuldner gel⸗
tend gemacht wurde, indem man fie bier weder ald
techtöfräftig anerkannte gelten laffen, noch aud bir
geſchehene Beeidigung füglich ignoriren durfte. Man
fand bald einen vollfommen angemefjenen Ausweg.
Man brauchte nur die eventuelle Ableitung ſämmt⸗
liher Beftärfungseide bis dahin auszuſetzen, wo es
fih gezeigt haben würde, welde Anfprühe überall
bei der Diftribution würden pereipiren fünnen, alfo
bis zum Piquidationd-, fpäteftend zum Difributionds
termin, und diefen Auffhub in Form eined generels
len Borbebalte, m. a. W. einer generellen even«
tuellen Auflage in das Prioritätdurtbeil ausdrücklich
aufzunehmen. Dies gefhab, wie die Sammlung ver
Landgerichtsurtheile ergiebt, mindeftend feit vem Bes
ginn des achtzehnten Jahrhunderts, wahrſcheinlich
indeß ſchon früher; was ih daraus abnehme, daß
die betreffende Formel der Erkenntniſſe ſchon damals
keineswegs das Gepräge einer neueingeführten an
ſich trägt.
Der Name „Perceptionseid“ aber ſowohl für die
ſpecielle (ältere) als für die generelle (neuere) Auf—
lage mußte von Anfang an mehr als nahe liegen,
da der Eid ſeinem Zwecke gemäß nur von wirklichen
Percipienten, nachdem alſo die Möglichkeit der Per⸗
ception ſich ergeben batte, abzuleiſten war. Francke
iſt nachweisbar im Irrthum, wenn er meint, 1%) daß
biefe Benennung „fi zuerſt in ver zweiten Hälfte
des vorigen Jahrhunderts finden dürfte.“ Bielmehr
ergiebt die Sammlung der Landgerichtsurtheile gradezu,
dab fhon in der erfien Hälfte des achtzehnten
Jahrhunderts der Name „Perceptiondeid” bei unfern
Gerichten an der Tagesordnung war. Man vergleiche
ı) Frande,a aD. ©. 538 Rot. 3,
34
X
262
nur folgende Erfenntniffe aud dem Zeitraume vom
Jahre 1723 —1744:
Samml. der Landg. Urih. pag. 182, 212, 318,
393, 397,
um fi zu überzeugen, daß bafelbft „ale, bie zur
Prreeption kommen“, zu eiblider Erbärtung ſchuldig
erflärt werden, während viefer Eid bald ausdrücklich
„Pereeptiondeid” genannt wird, bald ber Zufag ber
ganzen Faſſung nad als überflüffig erſcheinen muß.'*)
Ya, in einem der Erfenntniffe Cpag. 393, vom 3. 1739)
wird fogar gefagt, daß
„Ihro Majeft. die verwittw. Königin — — —
die Nichtigfeit Dero Forderungen weiter nicht
als mit Dero Königl. Worte, ſtatt des ges
wöhnlichen Perceptiondeides, zu befräftis
gen verbunden.”
Schon um 1739 alfo war bie Benennung eine „ges
wöhnliche“.
Zu gleicher Zeit — vielleicht früher ſchon bei dem
ſpeciellen Beſtärkungseide im Concurſe — hatte ſich
aber eine neue Eidesformel gebildet, und zwar
eine erweiterte, weitläuftigere. Wir finden dieſelbe
im MWefentlihen 4) übereinftimmend in allen Prioris
tätderfenntniffen des achtzehnten Jahrhunderts. Sie
lauter meift (f. Samml. ver L. G. U. pag. 212, vom
9. 1723):
„Alſo follen alle und jede creditores, fo ihre
Bezablung — — erhalten, in termino distribut,
auförberft, daß ihre angegebene preetensiones,
Rorberungen und obligationes (fo fie in origi-
2) Daf. pag. 208 (vom J. 1705) heißt eb zwar bei der
generellen Auflage noch: „Die ereditores, fo zu ihrer
Bezahlung ganz oder zum Theil gerathen, follen ꝛc.“,
wad aber eine bloße Ueberfegung ded „zur Perception
gelangen“ fein, und fchwerlic ein Gegenargument
abgeben bürfte,
+4) Die Abweichung zwiichen ber Formel bed in vor.
Mote citirten Erfenntniffes von 1705 — welchen bie
Srraubgeber der Sammlung daſ. (pag. 203) Not.*)
ald die „Ehemalige Formul des Perceptiondeided in
Eoncurfen bei dem Landgerichte* bezeichnen — unb
den fpäteren (vgl. baf. pag. 212, 318 10.) befteht nur
in der Wortiaffung, und dem Zuſatze „aud feine
Eolufion u. ſ. w.*; wovon fpäter.
nali vorzuweiſen) an datis und allen Inhalts
richtig und ohne Gefährde, auch weder an
Capital noch Zinſen weiter nicht, dann was
angegeben, darauf bezahlet oder in solutum
tarauf empfangen, und zwar diejenigen, fo nod
am eben, juramento veritatis, beren Erben
und successores aber juram. credulitatis be>
flärfen.“ 16)
Mit einer Ausnahme läßt fih biefe gefammte
Formel auf die oben (8 2) angeführte Stelle der
Randgerichtöordnung und auf die ältere Beſtärkungs⸗
eidesformel zurüdführen, — nämlid mit Ausnahme
der drei Worte: „und ohne Gefährde”.
Dies fpätere Einfciebfel, durh welches ein Car
lumnieneid als Zufag dem Beflärfungseide
angefügt murde, hatte eine ganz nabeliegente Ver⸗
anlaffung. Man wünſchte nämlich, wie fogleih nad
gewiefen werben fol, mit ber Befärfung der objecti-
ven Nichtigkeit auch die fubjective Rechtmäßigkeit der
Entſtehung und nunmehrigen Geltendmadung zu vers
binden. Der Percipient follte Cauf Berlangen) nicht
bloß eivlih erhärten, dab die Forderung mit dem
angegebenen Inhalt und zu ber angegebenen Zeit
(Eriftenz, Priorität) entflanden und bisher nicht ges
tilgt fei, fondern aud, daß Profttent Cund fein Auctor)
felber bei der Conftituirung nit in fraudem cre-
ditorum verfabren frei, nicht Colluſion mit
dem nunmehrigen Gemeinfhuloner, weder damals
noch fpäter, begangen babe oder begebe. Anftan
nun biefes juramentum refp. calumniz und malitie
als jeparaten Eid zu forbern, fdien es zwedmäßig
und bequem, daſſelbe ala Einſchiebſel mit bem
bisherigen Beftärfungseive zu combiniren.
Daß bierin wirflid der Anlaß der neuen combis
nirten Eitesformel zu ſuchen, gebt far genug aus
Zeugniffen vamaliger Praris hervor. Die Eidesformel
36) Der fernere Zufaß (a. a. D.) Über eine dem cedens
(Boniseedent, Gemeinfhuldner) auf @rforbern auf-
zuerlegende eidliche Erhärtung feiner in judicio ge
ichehenen Recognition (vgl. Not. g ber Herausg.)
gehört nicht hierher, — beftätigt aber unfere Auf.
faffung infofern, als berfelbe nur bad andere Glied
einer Maaßregel gegen Eollufion bilder.
eines Erfenntniffes von 1705 (Samml. ver 8. ©. U.
pag. 203) enthält noch die ausbrüdliden Worte:
„auch Feine Kollufion oder Unterfgleif
dabei gebraucht.”
Eine fpätere vom 9. 1730 Cebend. pag. 318) lautet
am Schluſſe fo:
„ohne Gefährde, und feine collusiones
darunter gebraucht“.
Endlich wird im 3. 1737 (ebend. pag. 215) ein Käufer
und Vindicant son nochmaliger Entridtung der Kaufe
fumme freigeſprochen, wenn er eidlich erhärten werde,
„daß er zur Zeit des gefcloffenen Kaufs von
dem vorfiehenden Concurs nichts gewußt”.
Wir fehen bier die Zufagelaufel in ihrer Entftehung:
den verfchiedenen Umftänden angepaßte, ſpecielle, weite
läuftigere Bormulirungen deſſelben Grundgedanfens,
Almählig gewann fie aber die abflractere, generelle,
fürzere Geftalt: „ohne Gefährde“ und wurde nun in
allen Fällen mit aufgenommen, um jeben Verdacht
ber malitia zu entfernen.
Somit bat fi ergeben, daß der f. g. Perceptions⸗
eid der fpäteren Landgerichtsurtheile ?%) wie ver beus
tigen Praris fein einfacher, fondern ein aus folgenpen
wohl zu unterfeidenden Beftandiheilen zufammens
gefepter Eid ift:
1) aus dem Beſtärkungseide, welder die Rich—
tigkeit (und Echtheit) des Anſpruchs nah Inbalt
und Zeit erweifen,
2) aus dem Grfährbeeide (reip. calumnia- oder
“ malitie), welcher den Verdacht der Gollufion
in fraudem creditorum befeitigen foü.
So lange nun der generelle und fpecielle Calums
nieneid ver Landgerichtsordnung CIIE, Tit. 6) rechtliche
Geltung batte, mar der Zuſatz Csub 2) berechtigt.
Seit der Abfhaffung aller Calumnieneive durd die
Eidesverordnung vom 11. Decbr. 1758 $ 4 mußte er
wiederum hinwegfallen, in ber Perceptiondeidesformel
geftrichen werden. Doch bierauf werben wir unten
zurüdfommen.
ic) Bol. audı die bei Frande a. a. O. S. 539 nad
Danzmann: Abh. vom Einleger (1754) pag. 49
referirte Formel.
84.
Der Sächſiſche, Beſtaͤrkungseid.“
Unſer Perceptionseid ſteht übrigens keineswegs
iſolirt da. Er iſt vielmehr in feiner älteren unver⸗
miſchten Geſtalt — ald „Beſtärkungseid“ — auch
noch heutigentags rin Inſtitut des Sächſiſchen Pros
cefredits.!7)
In Fällen, wo bie Forderung eines Qiquidanten
nur_unvolftändig, vielleicht gar nur bie zum Reinis
gungeeide erwieſen ift, erſcheint ed zwedmäßig, an bie
Stelle dieſes Reinigungseides, deſſen Leiftung vem
Contradittor nicht wohl zugemuthet werben fann, auf
Verlangen des Contradictord einen Beftärfungdeid
des Liquidanten treten zu laffen. Namentlich bei Pros
feffiß von geringfügigem Betrage, bei denen man alio
weder füglih auf Beweis erfennen, noch dem Riquis
danten aud der Nidıbeibringung von Bemeismitteln
einen Vorwurf machen fann.
In Sachſen iſt diefer Eid ausdrücklich geftattet,
indem es in der Erläuterten Proceßorbnung vom 10,
Januar 1724 ad Tit. 41 $ A beißt:
„Und follen im Uebrigen, au mehrerer Beſchleu⸗
nigung ver Sade, befundenen Umftänven
nad, die creditores zur eidliden Bes
färfung ihrer Forderungen, wenn auch gleich
feine seiniplena probatio, fondern nur aliqualis
demonstratio vorhanden, zugelafjen und in
dem Defignations-Urthel oder Abſchiede darauf
erfannt werben“,
Nach diefen Worten bedarf ed nicht einmal eines
darauf gerichteten Antrags des Contradictors.
Noch weiter geht bie Prarid, indem fie ed mit der
in der Geſetzſtelle erforderten aliqualis demonstratio
bei nicht prioritätifhen FForberungen, deren Summe
die Höhe von 200 Thalern nicht überfteigt, nicht genau
nimmt, fondern den Riquidanten, zumal wenn der
1 Zu biefer Bermuthung war ich bei meinen Nad-
forfhungen über den Perceptiondeib fhon früherhin
gelangt. Diefelbe in nunmehr durd bie in diefem
Paragraphen folgenden Notizen aus bem Sächſiſchen
Procehrecht, welche ich der gütigen Mittheilung eineb
dortigen Eollegen verdanfe, volfommen beftätigt
worben,
264
Gemeinſchuldner die Forderung im Status aufgeführt
batie, auch ohne alle Befheinigung zum Be—
färfungseide zuläßt, wobei freilih die vollftän-
bige Begründung ver Forderung vorausgefegt wird.'%)
Etwas Aehnliches fommt aud in Interventions⸗
fällen vor, wenn ein Dritter im Hülfeverfabren das
Eigenthbum an abgepfändeten Gegenftänden in Ins
fprud nimmt, wo nad dem Erecutionsgefege vom 28.
Februar 1838 nicht blos in dem Falle, wenn für das
Eigentbum ſchon einige Wahrfceinlichfeit vorhanden
ift, fondern auch obne biefe auf einen Beflärfungseid
erfannt werben foll, wenn der Gegenftand ein gerings
fügiger (nad neuerer geſetzlicher Beftimmung alfo
nit über 100 Thaler wertb) if.
Der gedachte Eid ift unzweifelhaft fein Schiedes⸗
eid, fondern ein Notheid, bat aber in dem Falle,
wenn nur die Boraudfegungen zum purgatorium ober
nicht einmal diefe vorhanden find, offenbar einen
von dem gewöhnliden Notheide fehr ab»
weihenden Character. Auf einen Gefährdeeid
fann man ihn natürlih nicht zurückführen.“)
Die Bezeichnung diefes Eides als eined „Eides
zur furgen Hand“ 2%) iſt in Sadfen nit üblich.
Dielmehr nennt man ihn eben „Beſtärkungseid“.
So nah Sächſiſchem Recht. Ich bezweifle feinen
Augenblick, daß unſer Älterer ſ. g. Perceptionseid
(Beſtärkungscid), wenn die Miſchung mit dem Gas
lumnien= Zufage nicht flattgefunden bätte, eine ganz
äbnlihe Geftalt würde behalten, eine ähnliche Ent
widelung erhalten haben.
c) Dal. die in ber Zeitfchrift für Nechtöpflege und Ber-
waltung N. Folge Wh, IV pag. 463 fg., Wocenbl.
für merfw. Rechtöfälle Bd. X pag. 129 fg., 358 fg.,
N. Folge I pag. 374 fa., VII pag. 197 fg., Annalen
des Kal. Sächſ. Oberapp. ©. zu Dresden Bb. II
pag. 137 mitgetheilten Enticheidungen.
19) In diefer Auffaffung der heutigen Sächſiſchen Theorie
liegt berfelbe Grundgedanfe, melden meine Nach-
forfhung ergeben hat. Es fehlt nur an ber Ent«
dedung der Quelle, al deren Ausfluß eben jene
„Abweihungen vom Notheide* ſich darfielen (ſ. unten
$ 5).
») Pol. darüber unten ($ 5).
$ 5.
Die gemeinfame Duelle.
Iſt nun diefer Beſtärkungs⸗ oder Perceptiondeid
ein Inftitut des gemeinen Proceßrechts? Kür das
heutige wage ich das feineswegd zu behaupten. Da
gemeinrechtliche Grfepgebung, auf diefem Gebiete we⸗
nigſtens, nicht mehr eriftirt und der allgemeine Ge:
richtsgebrauch ſich nicht nachweifen läßt, können mir
bei der Doctrin allein Auffhluß ſuchen. In den
neueren Lehrbüchern des Concursproceſſes babe ih
den Beftärfungseid als geltendes oder veraltetes In⸗
ftitut nicht erwähnt gefunden.
Anders bei den älteren Procefjwaliften, namenilid
benen des vorigen Jahrhunderts, Sp lehrt u, A.
Elaproth 22) im Concursproceſſe $ 373: „Bon der
epplihen Beftärfung der Forderung“:
„Wenn einige Vermuthung von der Richtigkeit
der Forderung vorhanden und legtere nicht bes
trächtlich iſt, fo fann ver Contradictor felbige
zur furgen Hand auf des Riquidanten
eydliche Beftätigung fielen; arg. L. 1783
D. de jurejur. (12, 2).
($ 374.) Bei beträdhtlieren Forderungen hingegen
und bey folden, teren Ungrund er weiß, ober
von deren Beſchaffenheit er nichts erfahren — —
muß er die Forderung läugnen und Beweis
fordern.”
Daß die ald Stüge citirte Stelle Nichts bemeilt
— denn die L. 17 83 D. fpridt von der Eides⸗
zufhiebung durd einen procurator —, daran bürfen
wir bei Schriftſtellern jener Zeit befanntlich feinen
Anſtoß nehmen. Jedenfalls bezeugt Claproth —
anerfanntermaaßen ein fleißiger Actenfammler und
21) @inleit. in die fämmtl. ſummar. Proc. (1777-1808).
Bol. auch Ludorici, Einleit. zum Eoncurdproc,
(Halle, 1725), Cap. VII $ 4 Schon hier findet fih
die L. 1763 D. citirt; im Uebrigen aber iſt nur
von Eidebbelation deb curator bonorum an bie
Grebitoren (ald „remedium subsidiarium“) die Rede,
und zwar über die Thatſache, „daß fie noch nict
bezahlet worden“. Ferner Schrader H. IV par.
118 (f. oben $ 2).
265
gründlicher Kenner ber Praxis — und mit ihm gleiche
zeitige Procefjualiften die Exiſtenz eines annähernd
allgemeinen Gerichtsgebrauchs, monad der Beftärfungs-
eid im Goncuröverfahren unter gewiffen Borausfeguns
gen verlangt und auferlegt werben konnte.
Die Borausfegungen diefed Eides — welden wir
allenfalls „Eid zur furzgen Hand“ *?) nennen dürfen —
fcheinen im Wefentlihen folgende geweſen zu fein:
a. einige, wenn gleicy geringe, Bermuthung (Nichts
unwahrſcheinlichkeit) für die Forderung;
b. daß diefelbe nicht allzu beträchtlich;
ce. daß der Contrabietor (vielleiht aud ein Mits
liquidant) die eidlihe Befärfung beantragt
oder doch der Auferlegung zuftimmt, indem er
die Forberung nicht geradezu beftreitet und förm⸗
lihen Beweis fordert Cbei und: zur fpeciellen
AYuftification verweif’).
Es ift nun erſichtlich, daß man biefen Eid eigentlich
als suppletorium nicht bezeichnen fann, ohne dem
Begriff diefes Norheides Gewalt anzuthun. Oft fehlt
ed an der semiplena — um fo mehr venn an ber
erforberlihen plusquamsemiplena — probatio, ja
nicht felten an jevem Beweife und überbied an jevem
vorgängigen förmlichen Beweisverfahren, gefchmeige
denn deffen Beendigung.
Dadurd eben werden wir auf den wahren Urs
fprung und die eigentliche Beſchaffenheit dieſes Eides
bingeführt. Derjelbe if, wo er — früherbin im ges
meinen Rechte, jet noch in particulären Mechten uns
ter dem Namen Perceptiondeid, Befärfungseid, Eid
zur furgen Hand — vorfommt, eined der vielfachen
Ueberbleibfel ves altgermanifchen Parteiens
eides Ceigner Eid, f. g. Reinigungseid).
(Der Beſchluß folgt.)
2”) Weil die Nichtigkeit bed‘ Anfpruchd brevi manı —
ohne förmliched Beweißverfahren — zur Eidebhand
verftellt wird.
Entiheidungen.
Die auf einem Teftament beruhende Legiti=
mation im Proceß unterliegt, fo lange
daſſelbe unter den Betheiligten nicht an=
gefochten worden, der Anfechtung des
Procefgegnerd nicht. — Die im Teftament
verlichene Befugniß zur Nutznießung und
Verwaltung ded gefammten Vermögens
befaßt die Befugnig zur Procchführung.
In Saden der Wittwe des Hofbefigers Claus
Jacob Lau in Dblen, Eophie Cäcilie Rau, geb,
Schlichting, daſelbſt c. c. c., Vitisreaffumentin, jept
Implorantin,
wider
ben Hofbefiger und Bauerfhaftsgevollmächtigten 3. P.
Hanfen in Kattrepel, noie. der Rattrepeler Meent⸗
intereffentfchaft, Imploraten,
ift in einem zwiſchen dem gegenwärtigen Implo—⸗
raten ald Kläger und dem Hofbefiger Claus Jacob Lau
in Oblen als Beflagten geführten Proceffe, betreffend
die unbeſchränkte Benugung des Oſterdollweges, durch
obergerichtlihed Erkenntniß vom 10. Mai 1861 ber
Kläger mit einer wider das untergerichtlihe Erkennt:
nig vom 3. Septbr. 1860 eingelegten Appellation
abgewiefen und ſchuldig erfannt werben, bie Koften
ber Appellationsinftanz, deren Verzeichnung und Er⸗
mäßigung vorbebältlid, bem Bellagten binnen 6
Wochen zu erflatten. Nachdem der Kläger gegen
diefes Erfenniniß bei dem Königl. Oberappellationgs
gericht Necurs eingelegt hatte, unterm 6. Januar
d. J. aber ihm ein abſchlägiger Beileid ertheilt wors
den war, hat die Ehefrau des Beflagten mit der Ans
zeige, daß ihr Ehemann mittlerweile mit Tode abge-
gangen fri, in einer an bie Eüderbithmarfcher Land⸗
vogtei eingereichten ber Gegenpartei demnächſt zur
Nachricht mitgetheilten Eingabe erflärt, daß fie den
E:treit reaffumiren wolle und ihre Berechtigung hiezu
durch das Anführen motivirt, daß ihr durch Teſta—
ment ihres Ehemannes vom 30. Novbr. 1861 die
Verwaltung und Nugniefung der ganzen Berlaffens
ſchaft deffelben bis nad erfolgter Mündigkeit des
jüngften Kindes vermadht worden. In ihrer Eigen-
ſchaft ald Reaffumentin bat fie darauf die von ihrem
Grgner zu erftattenden Proceßfoften befiimmen laffen
und einen obergerichtlichen Befehl vom 20. Mai d. J.
an den Imploraten erwirft, ihr die auf 15 P 74 8
und 115 9 48 4 nebft den auf A 40 4 beflimms
ten Koſten ihrer desfälligen Vorſtellung innerhalb
4 Wochen ab ins. zu bezahlen, auch binnen gleicher
Friſt derfelben die verzeichnelen Stempel, Gerichte-
und Infinuationds fo wie Moberationdkoften zu ers
ftatten.
Gegen diefen Befehl bat der Implorat remons
ftrirt und die Pegitimation der Implorantin zur Bes
anfprudhung der gedachten Koſten angefochten,
1) weil das Teftament, aus weldem fie ibr Recht
auf Verwaltung und Nusniefung des ganzen Nach—
lafjes ihres Ehemannes ableite, von der zur Errids
tung beffelben nad der Verordnung vom 30. Auguft
1859 nicht berechtigten Kirchſpielvogtei abgefaßt, daher
nichtig und ungültig fei, und
2) weil in biefer Diöpofition des Claus Jacob
Lau einer Erbedeinfegung feiner Ehefrau überall nicht
erwähnt, vielmehr ausdrücklich beſtimmt werde, daß
es nicht feine Abfiht fei, in feiner Inteſtaterbfolge
irgend eine Veränderung eintreten zu laffen und nur
die Erben, nit aber die Nupnießerin, darüber zu
entfheiden hätten, ob der Proceß fortgefegt werben
folle.
Mit Rüdficht hierauf bat Implorat um Aufhebung
des erlaffenen Zahlungsmandats vom 20. Mai d. 9.
und Berurtheilung der Implorantin zur Erftattung
der angeurfachten Koften gebeten.
Nachdem von ber Jmplorantin in ihrer replicaris
fhen Erflärung sub pres. ven 14. Mai d. J. dieſe
wider ihre Legitimation vorgebradhten Gründe zu
widerlegen verſucht und die Beftätigung des Befehle
vom 20. Mai d. J., unter Berurtbheilung des Implo⸗
raten zur Erftattung der Koſten der replicarifhen Er⸗
flärung, beantragt worben, ſteht zur Frage, ob Im—
plorantin zur Jmpetrirung des unterm 20. Mai d. J.
erlaffenen Zahlungsbefehls für legitimirt zu erachten.
In Erwägung nun, daß, was zuvörderſt die Be:
rufung barauf betrifft, daß das Teftament des Claus
Jacob Tau, durch weldes feiner Ehefrau die Ber
waltung und der Nießbrauch des gefammten Nad:
laffes ihres Ehemannes bis zur Mündigkeit des jüng-
fien Kindes vermadt worden, ungültig fein fol, diefe
Berufung, abgefehen davon, daß die Kirchfpielvögte,
wie folhed auch durch Minifterialfchreiben vom 15.
Ocibr. 1861 ausgeſprochen worben, denjenigen Bram:
ten zuzuzählen find, welchen die Befugniß, legtmilige
Verfügungen zu folennifiren, durd die Verordnung
vom 30. Auguft 1859 beigelegt worden, fon deshalb
auf Berüdfihtigung feinen Anſpruch machen Tann,
weil Dritten gegenüber das gedachte Teftament, fe
lange daſſelbe von den Berheiligten nicht angefochten
worden, ald gültig anzufeben if;
in Erwägung, daß ferner ber Grund, daß nicht
die Implorantin, fondern nur die Erben des verſtor⸗
benen Lau, zur Reaflumtion ded von ihm geführten
Proreffed für legitimirt erachtet werden fünnen, nidt
geeignet ift, zur Anfechtung bed von ihr impetrirten
Zahlungsbefehls benugt zu werben, indem die ber
Implorantin durd Teftament ihres Ehemannes bei—
gelegte Befugniß der Nugnießung und Verwaltung
feines gefammten Vermögens die Berechtigung, Pro:
cefle zu führen und unerledigte Rechltsſtreitigkeiten zu
reafjumiren, in ſich faßt;
wird auf die sub pres. den 14. Mai d. 9. bie
felbft eingereichte Erflärung der Implorantin von
Dbergerihtöwegen hiedurch zum Beſcheide ertheilt:
daß der wider den Imploraten in qual. qua
erlaffene Zahlungsbefehl vom 20. Mai d. 3.
zu beflätigen und Implorat ſchuldig erfannt,
der Implorantin die Koſten ihrer gedadten
Erflärung, welde biedurd auf 12 F RM.
beflimmt werden, binnen 4 Wochen ab ins. zu
erftatten. .
Urfundlid ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteiniihen
Dbergerihte zu Glüdftadt, den 16. Juni 1862.
267
Ueber die einer außerehelich Geſchwängerten
in der Landſchaft Süderbithmarfchen zu—
ftehenden Anfprüche,
In Saden der Margaretha Schmood c. c. p.
in Sarzbüttel, Klägerin, jegt Supplicantin,
wider
den Müllergefellen Claus Plöhn in Raflorf, Beflag-
ten, jest Supplicaten,
in peto. Edmwängerung ſ. w. d. a., bann
Beſtimmung ver landüblichen Präftanden, jept
Zupplication gegen den Beſcheid der Süper-
dithmarſcher Landvogtei vom 2. December v. J.,
ergeben die Acten:
In einem von der Klägerin gegen ten Beflagten
geführten Schwängerungeproreffe ift von der Königl.
Süderdithmarſcher Landvogtei unterm 3. Mai v. J.
erfannt worden:
das Beklagter ſchuldig fei, das von der Klä—
gerin am 3. März 1860 geborene unehelide
Kind als das feinige anzuerkennen und zu alis
mentiren, wie auch unter Koftenerftattung wegen
der Sechswochengelder und fonftigen lanpüblichen
Präftanden, des. et event. mod. ear. salva,
gerecht zu werben.
Die Klägerin ließ nun die übliche Liquidations⸗
eitation ausbringen und dem Bellagten eine Speci-
fication ihrer Forderungen mittheilen, in welder fie
unter Anderm für eine Müge und für ein Paar
Schube ä 1, 58 4, pro defloratione 1000 »P, für
eine Wiege 5 P 32 8, für das nothwendige Kinders
betizeug SP und für die Aufwartung im Wochenbett
4,8488, fo wie 2,$ wöchentlich für die Alimentation
des Kindes von feiner Geburt an bid zum Erlöfchen
der Alimentationdverbindlickeit in Rechnung ftellte,
Der Bellagte brachte biergegen ſeine monita ein,
in welden er
1) gegen bie verlangte, Deflorationgfumme von
1000 F remonflrirte, weil" nad dem art. 127 $ 2
des Dithmarſcher Landrechts der Erfap für die Deflo-
ration lediglich und ausſchließlich in einem Paar
Schuhe und einer Mütze beſtehe, die Klägerin auch
dieſen geſetzlichen Deflorationsanſatz ſchon mit A 1
58 4 in Rechnung geſtellt habe, und
2) bie für die Alimentation bed Kindes geforderte
jährliche Summe von 104 „P als übertrieben begeichs
nete, weil Beklagter ein in frembem Haufe und Brot
dienender Müllergefelle oder Müllerknecht fei und bei
den um Lohn dienenden Knechten das annuum zur
Alimentation eines unebeliben Kindes nach der
Praris auf höchſtens 16—20 F beflimmt werde —
und wenn auch Beflagter, wie nicht geleugnet werben
könne, etwas Vermögen ererbt habe, doch jedenfalls
eine Nlimentationdlaft, wie fie höchſtens doch nur
einem wohlhabenden Hofbefiger zugemuthet werben
könne, damit in feinem Berhältniß ftebe.
Hinfihtli der anderen Rechnungspöſte fubmittirte
ber Beflagte zur geridtlihen Moderation.
Die Klägerin berief fih in ihrer Brantwortung
ber geftellten monita darauf, daß die vom Beflagten
angezogene Beftinmung des Dithmarſcher Landrechts
längſt unpraftifh geworben und außer Gebrauch ges
fommen, daher bie Deflorationsentfhädigung gegen«
wärtig nad den Bermögens- und Etandedverhält-
niffen der Parteien zu beflimmen fei, und wies darauf
bin, daß fie felbft eine Bauerntochter und ber Bes
Hagte ein junger Dann fei, der nicht allein ein Vers
mögen von circa 5000 * befige, fondern aud
daneben mit feinem Geſchäft außer freier Station
ein Jahrgehalt von 80 — 100 * verdiene, fo daß
nicht blos die geforderte Defloration, jondern auch
die beanfprudte Alimentationdfumme ald angeme fen
erfcheine.
Die Pandvogtei bat bierauf durd Decret vom
2. December v. 9. die für das Kind bis zu deſſen
vollendetem 18. Pebensjahre zu zahlende Alimentation
auf 25 jährlid und bie übrige Präftandenrechnung
auf 29 36 4 beftimmt, *) wogegen Klägerin hieher
fupplieirt und fi darüber beſchwert bat:
*) Die Enticheidungsgründe dieſes Decretb lauten:
In Erwägung, daß nad Maabgabe bed art, 127
$ 2 des Dithmarfcher Qanbredhtd der stuprata pro
defloratione nur ein Paar Schuhe und eine Mübe
zukommen fole, old wofür herkommlich Die Anfäße
von refp. 196 und I ap 58 4 paffiren unb
daher die Mehrforderung von 52 4 für jene, ebenfo
wie eine noch außerdem geftellte Deflorationdforde-
rung von 1000 * unbegründet if;
1) daß ihr eine Entſchaͤdigung
a. für eine Wiege,
b. für das nothwendige Kinderbettzeug und
c. für die Aufwartung im Wodenbett
abgefprochen worben;
2) daß ber Anfag pro defloratione gänzlid ger
ſtrichen und ihr flatt der geforderten 1 .P 58.8
für ein Paar Schuhe nur 1 xf 6 4 zuerkannt
worden, und
3) daß die Alimentationdfumme auf nur 25 „P
jährlich und nicht auf 104 jährlich oder wie
viel mehr als 25 „P jährlid ben vorliegenden
Umftänden-nad paffiren fönnen, beſtimmt wor=
‚ den fei.
Der Beklagte hat in feiner Gegenerflärung eine
offenbar grundlofe exc. non devol. et des. suppl.
vorgefhügt, da die am 12, December geſchehene
Einwendung und am 30. f. M. geihehene Einführung
der Supplication gegen das Erfenntniß vom 2. Des
eember v. 3. unzweifelhaft eine rechtzeitige ift; es fieht
baber zur Frage, ob die erhobenen Beſchwerden be=
gründet find.
In Ermägung nun, zur erften Beſchwerde, daß,
- da der Supplicat verurtbeilt worden ift, der Supplis
antin wegen der Sechswochengelder und fonftigen
landüblichen Präftanden geredt zu werben, bie
Supplicantin nur diejenigen Anfäge beanſpruchen
Tann, welche dem in der Landſchaft Süperbithmarfchen
geltenden Herfommen entipredhen, daß aber unter
in Erwägung, daß ebenſo die ſonſtigen „land-
üblichen" Präfanden durch langjähriged Herkommen
in ihrem Betrage feftgeftellt find und unter ihnen
namentlih Koften für eine Wiege, für Kinberbett-
zeug und für Beförderung bed Predigerd ſich nicht
befinden; fo wie
in Erwägung, dab die Alimentationspräftanden
auf höcdftens 51 A RM. pr. Woche beftimmt zu
werben pflegen.
biefen, wie von der Landvogtei in ihren Entſcheidungs⸗
gründen bemerkt if, die Koften für eine Wiege und
für das Kinvderbettzeug ſich nit befinden, während
an Wocenbeitöfoften nur die ſ. g. Sechswochengelder
paffiren, welche der Eupplicantin auch zuerfannt
worben find;
in Erwägung fodann, zur zweiten Beſchwerde,
daß vie Deflimmung des Dithmarſcher Landrechtes
art. 127 $ 2, nach mwelder der Echwängerer ber
Gefhwängerten nit mehr, denn ein Paar
Schuhe und eine Müpge zu geben fhulvig if, in
Süderdithmarſchen, wie von der Landvogtei in ihrem
hierüber eingezogenen Berichte bezeugt wird, ftets,
nur freilid mit der Mopification zur Anwenbung
gebradpt worden ift, daß an die Stelle der Naturals
lieferung beftiimmte Geldfummen von refp. 1 x 6 £
und 1:F IE ARM. getreten find, welde durch das
Herfommen feftgeftellte Vergütung daher auch im
vorliegenden Falle der Eupplicantin mit Recht zus
gebilligt worden iſt; und
in endlider Erwägung, dab aud die erkannten
Alimente ald angemeffen zu betrachten find, da ber
Eupplicat noch Müllergefelle it und nad feiner Ein-
räumung, gegen welde die durch nichts beſcheinigten
Angaben der Supplicantin zurüdftehen müflen, außer
einem Jahreslohn von AO—50 PR. M. nur einige
1000 # Vermögen befigt,
wird der Supplicantin auf ihre sub pres. ven
27. Januar d. 3. biefelbft eingereidhte Supplicationg-
ſchrift, nad erftattetem Bericht der Königl. Eüder-
dithmarſcher Qandvogtei vom 22, März d. J. biedurd
von Obergerichlswegen
ein abichlägiger Befdeid
ertheilt, viefelbe auch fchuldig erfannt, dem Supplis
eaten die auf 8 »f beftimmten Koften feiner Gegen
erflärung, fobald ſie des Vermögens, zu erflatten.
Urfundlih ꝛt. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Obergerichte zu Glüdftabt, den 24. Mai 1862,
Allerhöchft privilegirte
SHoliteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
55. Stüd.
Der Berceptiondeid des einheimischen Procehrechts
und der Sächſiſche Beltärkungseid.
Bon dem Herrn Prof. Dr. Schüge in Kopenhagen
mitgetheilt.
(Beſchluß.)
Am Gantverfahren ift der Gantgläubiger CRiquis
dant) nicht felten aus conereten Gründen näher zum
Beweife, zum Eide. An fi freilih bat er darauf
feinen Anfprud; denn die Maſſe Oper Contrabictor)
ift zunächſt der angegriffene Theil; allein unter fols
genden Vorausfegungen bat er ben Anſpruch auf
eignen Beweis: wenn feine Forderung nicht fchlechthin
eingeräumt, derfelben aber auch keinerlei felbftftändige
Behauptung entgegengefegt wird, welde zur Beweis⸗
auflage an den Gegentbeil ſich rignete, dann wird er
durch diefen Widerfprud zur Beweisführung gezwuns
gen, was ihn in vie Tage des angegriffenen Theile
verfegt. Verzichtet nun die Maſſe auf ihr eignes
Beweisrecht (Unſchuldsbeweis) ſchon durch jene Art
des Widerſpruchs, um ſo mehr denn durch Verlangen
des liquidantiſchen Eides C,„zur Eideshand ſtellen“
oder „legen“). So erhält ver Liquidant das Eides—
recht, 2°) indem ihm anderweitige Beweismittel meift
29) ©. analoge Fäle bei Michelfen: Der chemalige
Oberhof zu übel, Urth. 111, 130, 167 (3. 1480
— 85); und über die älteren Grunbfäße Homeyer
Den 1. September 1862.
nicht zu Gebote ſtehen. Dazu fommt, daß Liquidant
aus eigner Wiffenfhaft (de veritate), fein Rechts⸗
nachfolger wenigſtens nad dem Grade feined Willens
zu ſchwören im Stande iſt; während der Wegſchwur,
die Eidesreinigung für die Maffe aus mehrfachen
Grunde mißlich ift: einmal, weil dann in den meiften
Fällen ein geborner Glaubens- oder Unwiſſenheitseid
vorliegen würbe; fodann, weil der Gantfchulbner felber
nicht ſchwören Tann, auch der Eollufion mit dem Li⸗
auidanten leicht verdächtig wäre und dem Eontradictor
oder Güterpfleger oder einem Mitliquidanten ver Eid
nicht wohl zugemuthet werben fann. So erbärtete
benn der Gläubiger die Richtigkeit feines Anſpruchs,
d. h. der Thatſachen, auf welche er denfelben geftügt
batte, und reinigte zugleich fi) felbft von allem Ver⸗
dacht ber Unrechtmäßigfeit, mad von Erſterem als
beffen Umfehrung ungertrennlich ift.
Nachdem unter folhen Umftänden und auf biefe
Weife der eigne Eid des Riquidanten fi aus—
gebildet hatte, erhielt derfelbe fi auch ſpäterhin —
nad Reception ber fremden Rechte — in der gemein»
rechtlihen Praris, nunmehr aber unter den obigen
fhwanfenden Vorausſetzungen (a, b, c), welche ven
Namen von Modificationen faum verdienen. Erſt in
neuefter Zeit bat der Eid des Fiquidanten auf das
Gebiet einzelner — und war der confervativen —
Richtſt. Landrechtb 58 21, 2, 25. Ueber Verzicht
auf den Vorrang beim Beweife f. noch Sadhbfer
Dab Beweidverfahren (1855), &. 268,
35
2
—
70
Parlicularrechte ſich zurückgezogen und daſelbſt die
obenerwähnten neuen Benennungen erhalten.
Dieſe Hypotheſe wird in nicht geringem Grade
wahrſcheinlich, wenn man bedenkt, daß eben das
Sächſiſche Proceßrecht, wie auch das der Herzog⸗
thümer Holſtein und Schleswig, dem neueren gemeinen
Recht gegenüber eine nicht geringe Zahl von urſprüng⸗
lid) germanifhen Elementen fi bewahrt bat. Ja,
noch mehr. Selbſt das gemeine Recht bietet noch
heut zu Tage Analogieen zur Genüge. So in dem
Diffefſions⸗, dem Epitiondeide, dem neueren Reinis
gungseide (purgatorium in ber heutigen mobifteirten
Geſialt), — welche Eide fämmtlid als Ueberrefte des
germanifchen eignen Eides fi barftellen.
$ 6.
Folgerungen für das heutige Infitut.
Iſt unfere Bermuthung über die Duelle des Eides
richtig, ſo ergiebt ſich daraus zugleich deſſen eigent⸗
liches Weſen. Der Beſtärkungs— (Perceptions⸗) eid iſt
1) an fih fein Erfüllungseid. Edon des—
balb nicht Ci. vor. Paragraphen), weil er auch allein
beweifend wirft und fein Beweisverfabren vorbers
gebt. Will man von fegterem Umſtande abfehen, den
Begriff des Notheides alfo weiter faffen, fo mag man
ibn höchſtens dann ald ein (uneigentlies) supple-
torium bezeichnen, wenn in concreto ein mehr als
halber antieipirter Beweis für die Forderung vorlag,
welcher alfo nur vollgeſchworen werben ſoll.
2) Iſt er niemals Schiedeseid, indem deſſen
characteriſtiſche Kennzeichen, als da ſind: Acceptation,
Relation oder aber Gewiljendveriretung — fämmtlidy
fehlen, der Eid vielmehr auf Berlangen des Contra⸗
dictors oder eined Mitgläubigerd Coder ex officio
vom Richter nah Sächſiſchem Rechte, |. oben $ 4)
vorbehalten oder auferlegt und erforberliden Balls
abgeleiftet wird. Enpli aber ift der Eid felbft
3) eben fo wenig ein Gefährdeeid, obwohl
er nach unferer Praris (8 3) einen folden als Zus
fag in fib aufgenommen bat. Da ich bier mit den
Ausfprüden unferer Obergerichte wie der neueren
Theorie *) in Widerfpruc trete, bevarf die Frage
noch näherer Erörterung.
29 $rande, a. a. O., ©. 588, 5410. Brindmann,
0. 0. O., S. 39. Die älteren Schriftſteller:
Am Ausführlihften?®) hat fi für die Calumnien⸗
eidesnatur das Holfleinifche Obergericht erflärt, indem
es in einem GErfenntniffe — f. ©. 9. Anzeigen von
1840, S. 378 — ausfpridt:
„In Ermägung, daß der in dem Schleswig:
Holfteinifchen Concursprocefie annoch übliche
Perceptiondeid feiner ganzen Natur nad nidt
ald ein juramentum litis decisorium oder ne-
cessarium angefehen werden fann, fondern ald
ein Calumnieneid erfdeint, wie er bemn
auch der Eivesformel nad ausdrücklich gegen
Gefährde geſchworen wird, welder fih, den
Vorſchriften der Eidesverotdnung vom 11.
December 1758 unerachtet, in der Praxis ber
S. H. Gerichte fortwährend erhalten hat Oiefer
Eid mithin vermöge des ihm zuſtehenden Cha
racterd des Eides gegen Gefährde auch nur
dann gefordert werden lann, wenn gegrünbeter
Verdacht gegen eine zur Perception Fommende
Forderung vorhanden iſt)“ ꝛc. ꝛtc.
Daran ſchließt ſich a. a. O. eine Anmerkung **),
worin das Vorlommen des Eides im gemeinen Recht
verneint und einige Zeugniſſe älterer Schriftſteller
— welde indeß über die Natur des Eides ſich nicht
äußern — angeführt werben.
Selbft wenn wir von der hiſtoriſchen Entwidelung
ganz abfehen, läßt ſich m. E. bie Auffaffung des
Holfteinifhen Obergerichts widerlegen. Zuvörderſt if
ein Calumnieneid lediglich im Etande, den fubjectiven
Verdacht der Gefährbe zu entfernen, keineswegs aber,
die objeetive Richtigkeit der Thatſachen zu ermweifen,
welche einem Anfpruc zum Grunde liegen. Letzterts
aber ift eben die Beftimmung des Perceptiondeidee;
verfelbe foll entweder unvollftänbigen Bemeid
ergänzen, oder gar allen Beweis erfepgen.
Der Calumnieneid ift eine juratorifhe Caution gegen
Schrader a. a. O., &.115, Scholg, Eomcurär.
u. ſ. w. im Herj. Schleswig, ©. 48, 162, Henningb,
Darfielung ded Eoncurdverfahrend im Herz. Oolſtein
(1817), ©. 118, 127 fg., enthalten ſich der Erflärung
über die Natur deb Eided; maß vielleicht bezeid-
nend if.
) Bol. dazu die übrigen in Rot. 1 ($ 1) angegogenen
Entſcheidungen.
271
Chicane im Rechtöftreite, 2%) alfo feinem Wefen nad
ein promifforifher Eid; derfelbe kann nicht aſſertoriſch
wirfen, d, b. die Wahrheit relevanter Thatfachen ber
Bergangenheit oder Gegenwart feftftelen, m. a. W.
nicht Beweis führen, Er ift überall nur ein Cautions⸗
mittel, fein Beweismittel, — Freilich ift der fpecielle
Galumnieneiv (juramentum malitie) im Mittelalter
und fpäter noch mißbräuchlicherweiſe als Beſcheini⸗
gungsmittel vielfach benugt worben; ?7) allein doch
nur in fummarifcen Proceßarten, Ueberdies bürfte
— den fehr deutlihen Anorbnungen ber Landgerichts⸗
ordnung III, 6 gegenüber — eine folde Anwendung
bed Gefährbeeides in unferer Praxis ſich ſchwerlich
nachweiſen laffen.
Sodann fält das aus der Eidesformel ber
genommene Argument allganz zufammen, wenn mir
ver Nachweis gelungen fein follte, daß die Worte
„und ohne Gefährde” eine bloße fpäter binzugefoms
mene Zufagclaufel bilden. Der gefammte übrige
— und einzig urfprünglide — Inhalt des Percep-
tiondeided dagegen betrifft die Thalſachen des Ans
ſpruchts felbft, deren Wahrheit refp. befchworen oder
volgefhworen wird, Endlich fteht eben jene außer-
wefentlihe Zufagclaufel in offenem Widerſpruch mit
ber Eidesverordnung vom 11. December 1758 $ A,
wo es heißt:
„Aller Epd für Gefährde, ſowohl ber
allgemeine als der befondere, wird — — biemit
gäntzlich abgeſchaffet.“
Nun ſagt man zwar, der Perceptionseid bilde eine
Ausnahme, 2e) aufrechterhalten durch conſtante Praxis
(consuetudo legi contraria). Freilich, wäre derſelbe
feinem Hauptinhalte nach ein Calumnientid, dann
würde ſich das fo verhalten. Der Perceptionseid gilt
und befteht unzweifelhaft. Allein zuwÖrberfi if es
mehr als wahrfceintich, daß die Eidesverordnung den
eigentlichen herkömmlichen Eid der Concursliquidanten
eben als Gefährbeeid (und mit Redt) nit bes
trachtet bat. Soweit aber eine Calumnienclaufel ſchon
0) Bol. u. A. Bayer, Vorträge 8. Aufl.), ©. 88, 90.
2) &, darüber Wepell, Syftem, ©. 187, 193.
0) Bol. dad angezogene obergerichtl, Erfenntniß; und
Francke, a. a. OD, $ 83 Not. 6.
damals darin fledte, hat fie dieſe fiherlih „gänzlich
abſchaffen“ wollen.
Es würde daher — um bier de lege ferenda zu
ſprechen — Nichts dabei verloren und bie urfprüngs
liche einfache Reinheit des Perceptiond- oder Beftär-
fungseived miedergewonnen fein, wenn vie Geſetz⸗
gebung im Geifte und zur Durdführung des $ A
unferer trefflihen Givesverorbnung aus der Eides⸗
formel den Zufag „und ohne Gefährde“ hinwegſtreichen
wollte. Gegen Eollufion, gegen fraus creditorum bat
man zur Zeit andere Mittel, die — wie unzulänglich
fie immer fein und bleiben mögen — jebenfalld bei
Weitem beffer find als eine Calumnieneidesclauſel.
Die Schlufrefultate,2% zu welchen wir fomit
gelangen, laffen fih etwa fo zufammenfaffen:
1) Der Perceptionseid ift Fein Gefährbeeid,
enthält aber in der heutigen Formel einen
Gefährdeeides-Zuſatz (Einſchiebſel), welcher —
de lege ferenda geſprochen — mit dem Geiſte
unferer Gefeggebung wie bes heutigen Proceß⸗
rechts in entfchiedenem Widerſpruch fteht.
2) Derfelbe ift vielmehr — neben manden anderen
Parteieiden — ein Ueberbleibfel des ger—
manifchen eignen Eides und wirkt entweder
allein beweifend oder beweisergänzend (ſ. oben
8 14. €). Im lepteren Falle nähert er fi
dem Erfüllungseide, ohne doch ein folder zu
fein. Gleiches dürfte fi von ven „Beſtärkungs⸗
eiden” anderer Partieularrechte behaupten laffen.
Daß ber Perceptiondeid einzig und allein im Cons
euröverfahren vorfomme *20) und bier nur unter ges
9) Mähered über die Boraudfegungen und bad Ver—
fahren bed Perceptionbeibes ſ. bei Frande, a. a. O.,
$ 210. Schmid, Slesv. Eivilpr,, $ 119 a. E. —
Bol. hinfichtlich bed Leiftungdtermind, außer den
oben Not. I citirten Erfenntmiffen, noch ©, 9. Anz.,
1842, ©. 193 (Schlebw. Oberg.); 18583, S. 203
(Holft. Oberg.).
0) Under bei dem Sächſiſchen Beſtärkungseide (oben
$ 4). Uebrigens dürfte die Zufammenftellung de
Goncuröverfahrend (&emeralerecution) mit ber In⸗
tervention im SHülfsverfahren (Specialereeution)
noch mande lehrreiche Geſichtbpunkte bieten; wor«
auf ich hier indeß nicht näher eingehen kann.
272
wiffen Vorausſetzungen (f. oben $ 1) wirklich verlangt
und vom Richter geftattet werden fann, — darüber
find Ale einig.
Entfheidungen.
Ueber die Zuläffigfeit einer in der Mecurd-
inftanz vorgenommenen Bereinigung zur
Streitgenoffenfhaftl. — Welche Schritte
die obfiegende Partei zur Erlangung der
Koftenerftattung von dem Gegner vorzu=
nehmen babe. Im Spolienproce
dürfen die Koften der von einem Anwalt
verfaßten Replik dem Gegner in Rech—
nung geftellt werben.
In Saden des Müllergefelen Brig Bünning, bes
Arbeitömanned Johann Hüttmann und des Arbeitds
mannes Hinrih Köfter, ſämmtlich in Schönwalde,
Beklagte und Citaten, event. des Großherzoglichen
Dberinfpectorats, Intervenienten, darauf Imploraten,
wiber
die Witwe Laudorn c. c. in Schönwalde, Klägerin
und Gitantin, event. Interventin, darauf Smplorantin,
jest Supplicatin,
in peto. spolii, vorzũglich wegen Koftenerftats
tung und BZablungsbefehl, jest wider den
Beſcheid des Juſtitiariats der Großherzoglich
Oldenburgiſchen Fideicommißgüter vom 9./12.
November v. J.,
ergeben die Acten:
Durch rechtskräftige Erkenntniſſe des Juſtitiariats
der Großherzoglich Oldenburgiſchen Fideicommißgüter
ſind die Supplicanten unterm 28. Mai v. J. ſchuldig
erkannt worden, der Supplicatin, welche wider jeden
der drei Supplicanten eine Spolienklage erhoben
hatte, die Koſten dieſer Proceſſe, deren Verzeichnung
und Ermäßigung vorbehältlich, zu erſtatten, und auf
Antrag der Eupplicatin iſt jedem ber drei Suppli—
eanten unterm 18. September v. 3. der Befehl bei:
gelegt worden, ben zu refp. 8-P 48 und 7 168
beftimmten Betrag der eingereichten KRoftenrechnungen,
fo wie die auf's Neue erwachſenen angefegtermaafen
mit 2x# 40 8 paffirenden Koften innerhalb A Wochen
zu berichtigen, aud innerhalb gleicher Friſt bie vers
zeichneten Gerichts- und Infinuationsgebühren zu
erftatten.
Gegen dieſen Zablungsbefehl ift jeber ber brei
Imploraten mit Einwendungen eingefommen, indem
von ihm opponirt worben ift:
1) die Einrede des erſchlichenen Zablungsbefehls,
weil in bem im Spolienprocefje abgefprodenen Er
fenntnifjfe feine Frift zur Zahlung ver Koften vor
geihrieben und ibm auch nicht außergerichtlid der
Detrag derfelben mitgetheilt worben;
2) die Einrebe ber Zuwielforberung, weil die Er
fattung von Abvocaturkoſten für eine fchriftlice
Replik und die Bezahlung von angeblichen Berfäum-
niffen der Partei geforvert fei.
Nah Einziehung einer replifarifhen GErflärung
bat jedoch das AYuftitiariat in allen brei Saden
mittelft gleichlautender Beſcheide vom 9. November
v. J. die erhobenen Einwendungen verworfen und
bie Imploraten zur Erftattung der durch dies Der
fahren erwachſenen angefegtermaaßen paſſirenden
Koften verurtheilt. )
*) Enticheidbungdgrünbe dieſeb WBelcheibeb :
An Betrahtnahme, was die wefentliche Einrede
bed erſchlichenen Manbatd betrifft, foldye rechilih
völlig unbegründet erfcheint, indem artenmäßig bie
Klägerin und Eitantin nach dem am 28. Mai 1961
abgeſprochenen rechtöfräftig gewordenen Erkennmiſſte
erft am 16. September beffelben Yahred, nachdem
bie gefeßliche Gelebungdfrift von 6 Wochen bereits
unlängft verftrichen war, ihre Koftenrehnungen jur
gerichtlichen Mobderirung und Belimmung einge
reiht und um einen Bahlung&befehl gebeten hat,
befannten Rechtend aber die gefehliche Paritiondfrif
eined Erfenntniffed entweder durch den Ablauf der
richterlich präfigirten Frift oder in Entftchung deſſen
durch den Ablauf ber geſetzlichen TE von
6 Wochen gegeben ift,
273
Gegen dieſe Beſcheide haben tie Imploraten das
Rechtsmittel der Supplication eingewandt und in
einer gemeinſchaftlichen Vorſtellung proſequirt, ihre
Beſchwerden darin ſetzend:
daß ſie nicht mit der Einrede des erſchlichenen
Zahlungsbefehls, und event.
daß fie nicht mit der Einrebe der Pluspetition
gebört worben.
In der eingezogenen Gegenerflärung bat bie
Supplicatin die Einrede der unzuläffigen Streit
8 1 tit, 26 der Landgerihtdorbnung Th. 3,
Holfteinifchhe Anzeigen vom Jahre 1854, &. 367,
Francke, Schledwig · Holſteiniſcher Civilproceß,
Sr. 2 $ 172,
daß aber nach Ablauf diefer Friſt bie unterliegends
Partei im Wal ihrer Koftenverurtheilung ſchuldig
ift, die geeigneten Schritte zur Gelebung bed Er-
fenntniffes auch in biefer Bezichung vorzunehmen,
infofern fie folche aber nicht gethan, wie hier ber
Hal, bie obfiegende Partei volfommen berechtigt ift,
nah Ablauf jener Frift die Rechnung auch über bie
Koften zur richterlihen Beſtimmung und Abgebung
eined Zahlungsbefchld einzureichen; und
in Betrachtnahme bann, wad bie fernere Einrede
der AZuvielforberung betrifft, auch dieſe ber recht-
lichen Begründung ermangelt, da nämlich zunächſt
nach vaterländifhem Rechte in Spolienfahen bie
etwanige Re» und Duplif nicht ausgeſchloſſen ift
und biefe in Ermangelung eined verbietenden Ge—
feßed ſowohl münblih als ſchriftlich vorgebracht
werben ann, bie Berlefung ber ſchriftlich eingereich-
ten Meplif auch gerichtöfeitig mit Rüdfiht auf bie
Parteienverhältniffe zu Protocol genehmigt worben
ift, hiernach aber bei einer allgemeinen Verurtheilung
zur Koftenerfiattung auch bie dadurch ber obfiegen-
den Partei ermachfenen Koften zu erftatten find,
vergl. Grande, Schlebw. Holſt. Einilproceß,
B. 1 $ 41 Anmerf, 2;
dann endlich aber auch die zur gerichtlichen Mo-
berirung und Beſtimmung eingereichten Koſtenrech⸗
nungen fowohl überhaupt alb indbefondere, foweit
fie die nur irrthümlich aufgenommenen Procuratur-
often betreffen, nach Recht und Billigfeit gerichtlich
ermäßigt find, dieſe gerichtliche Beſtimmung aber
beim Mangel gefeßlicher Sporteltaren rechtlich ge»
nügen muß.
genoffenfhaft opponirt, weil bisher in getrennten
Acten verhandelt worben.
Es fteht daher zur Frage:
ob Eupplicatin mit dieſer Einrede zu hören ifl,
unb eventuell
ob die Beſchwerden der Zupplicanten für
begründet zu erachten.
In Erwägung nun, daß die analoge Anwendung
bes in Betreff der fubjectiven Klagenhäufung ans
erfannten Grundfaged, wonach dieſe, fofern damit die
Einheit und Ordnung des gerichtlichen Verfahrens
beſtehen fann, ftatthaft ift, auf die fubjertive Eumus
lation der Rechtsmittel mit Rüdfiht darauf, daß der
Richter, ſoweit ed ohne Berlegung anderer Proceß⸗
grundfäge thunlich, eine unnöthige Bervielfältigung
der Proceffe zu verhindern bat, ald gerechtfertigt ſich
darfielt, Supplicatin daher mit der Einrede der
unzuläffigen Streitgenoſſenſchaft nicht zu hören if;
in weiterer Erwägung, die Hauptfadhe anlangenp,
ba die Supplicanten rechtskräftig zur Erftattung der
Koften verurtheilt find, und wenn aud damit nicht
zugleich feflgefegt worden, wie viel fie zu zahlen
hatten, es doch ihre Aufgabe war, zur Grlebung des
Erkenntniſſes die Koftenrehnung von der Supplicatin
einzuziehen unb event, gerichtlich beftimmen zu laffen,
foferne fie es nicht darauf anfommen lafjen wollten,
baß ihre Gegnerin die gerichtliche Beſtimmung unter
Erwirfung eines Zahlungsbefehles impetrirte, indem
ed dem obfiegenden Theil um fo weniger zugemutbet
werben darf, baß er unaufgefordert dem Berurtbeilten
bie Koſtenrechnung vorerfi außergerichtlich mittheile,
als aud mit der Aufmahung ber Rechnung der zu
entrichtende Koftenbetrag noch nicht feflgeftellt wird,
es baber vielmehr audy noch der ebenfalld im Erfennt-
niffe vorbehaltenen gerichtlihen Beftimmung bebarf
*) Dad Holfteinifhe Obergericht, welcheb früher in
mehreren Entfcheibungen,
ef, Schi. Holt. Anz., 1853, S. 38,
Holft. Anz., 1859, ©. 66,
ben entgegengefchten Grundfaß ausgefprocden, hat
ſich jegt in obiger Entfcheidung der von dem Königl.
Dberappellationdgeriht im dieſer procefualifchen
Frage befolgten Anſicht angefchloffen.
274
und «3 offenbar eine unnötbige Koftenvermehrung
herbeiführen würde, wenn die Koſtenrechnung zunächſt
dem Gerichte zur event. Moderation vorgelegt werben
folte und erfl, nachdem dann die richterlich beftimmte
Rechnung dem Gegner außergerichtlih mitgerbeilt
worden, ein Zablungsbefehl follte ertrahirt werben
dürfen;
in Erwägung ferner, daß zwar die Drbnungsfrift
nur für Ordinarienſachen Geltung bat, daß aber ber
Mangel einer gefeglich oder richterlich vorgefhriebenen
Paritionsfrift nur die Folge haben Tann, daß nicht
fofort zur executiviſchen Beitreibung gefihritten werben
darf, fondern zunächſt, wie in biefem Fall aud ger
ſchehen, ein vierwöchiger unbebingter Zablungsbefehl
impelrirt werben muß;
in Erwägung enblich, daß gleich wie im Uebrigen
aud Fein ausreichender Grund zu einer weiteren
Derabfepung der vom Untergericht moderirten Rech⸗
nungen vorliegt, ſo auch namentlich, was die Koſten
der von einem Anwalte coneipirten replisarifchen Er⸗
Härung anlangt, die hiergegen von den Supplicanten
erhobenen Einwendungen ſich nicht ald begründet dar⸗
fielen, wenn in Berüdfihtigung gezogen wird, daß
Spolienfahen zu den Proceſſen gehören, für melde
die Parteien Behufs der terminlihen Verhandlung
der Inſtruirung durch einen redtöfundigen Anwalt
regelmäßig nicht entbehren Tönnen;
wirb auf die sub pres. den 5. November v. J.
eingereichte Supplicationsfhrift, nah darüber ein-
gezogener Erflärung des Gegentheils, biemittelft von
Obergerichtswegen, unter Berwerfung der Cinrede
der unzuläffigen Streitgenoſſenſchaft,
ein abichlägiger Beſcheid
ertbeilt, die Supplicanten auch ſchuldig erfannt, ‚ber
Supplicatin die zu 18 * 40 8 beftimmten Koften
der eingegogenen Gegenerflärung innerhalb 4 Wochen
zu erflatten.
Urkundlich ze. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Dbergerichte zu Glüdftabt, den 1. Mai 1862,
In wie fern der Altentheiler an den Wirth:
ſchaftsbetrieb des Stellbefigerd gebunden fei.
In Saden des Käthners Burmeifter in Großen⸗
fee, Beflagten und Supplicanten,
wiber
ven Halbhufner Claus Singelmann dafelbft, ald Cu:
rator für den Altentheiler Langheim vafelbfi, Kläger
und Supplicaten,
wegen Altenlheilsſtreitigleiten, jezt Suppli-
eation gegen das Erkenntniß des Königl.
Amtsgerichts für das Amt Trittau vom 15.
Januar d. %.,
ergeben die Acten:
Der Kläger in qual, qua hat gegen ben Beflag-
ten vor dem Trittauer Amtsgericht am 27. Juni v. J.
flagend vorgebracht: zufolge Altentheilscontracis vom
5, Mai 1858 $ 3, 1, fei feinem Euranden an Ader-
land jährlich in dem Schlage, welchen ver Hauswirth
aufnehme, 192 Ruben vurd 4 Saaten zugefproden
und außerdem ftipulirt, „wenn der Hauswirtb im die
legte Haferfaat Klee und Gras fäet und mähet, ftebt
den Altentheilern ein gleiches Recht auf ihrem Alten:
theilslande zu.” Nun babe Beflagter im Jahre 1861
von dem in Klee und Gras fiehenden Schlag zwei
Stüde gemäht und auf das übrige Weideland babe
er fein Vieh getrieben, fo daß der Altentheiler jegt
gar fein Futter zum Mähen babe, wie ihm ſolches
doch eontractlich zugefichert fei. Auf dem dem Alten
theiler von Rechtswegen zuftänbig geweſenen Futter⸗
flüde würde er ca. A000 © Heu geerntet haben und
bitte demnach Kläger, dab Bellagter angehalten
werbe, bie befagten 4000 @ Futter dem Altentbeiler
binnen A Wochen zu liefern, event. ben Werth bei
felben mit 30 »P zu erftatten, ref. exp.
Der Bellagte bemerkte excipiendo, daß er im
vorhergehenden Jahre feine Wirthſchaft verändert und
die eine große Koppel bis auf zwei Stücke gemäht
und dann beweidet babe, während der Altentheilet
aud damals das ihm zuftändige Stüd Land in diejer
Koppel gemäht habe. Nunmehr habe Beflagter vor
einigen Tagen bie obgedachten von der großen Kop-
pel übrig gelaffenen zwei Stüde gemäht und auf das
übrige Weiveland fei das Bieh, ſowohl das Alten
—
theilsvieh wie das des Stellbeſitzers, getrieben. Aller⸗
dings habe der Altentheiler in dieſem Jahre auf dem
Meivelande fein Stüd zum Mähen mehr, jedoch habe
Beflagter aud nichts und die won ihm gemäbten
zwei Stüde in der großen Koppel habe er fih aus⸗
drüdlid im vorigen Jahre refernirt, während ber
Altentheiler damals fein Futter volkändig erhalten
babe. Eine Aenderung in ber Wirthſchaft fei dem
Hauswirth nicht unterfagt, der Altentbeiler mũſſe ihm
in Plug und Saat folgen und da Bellagter Fein
Futter für ih habe, außer von den im vorigen Jahre
biezu refervirten beiden Stüden in ber großen Koppel,
fo fönne der Altentheiler auch fein Futter von ihm
beanfprucdhen. Uebrigens würde ber Altentheiler von
dem prätenbirten Futterſtücke höchſtens 2000 @ Heu
haben ernten können, deren Werth auf 15 P RM.
Beflagter gelten laffen wolle.
Nachdem per priora res unb buplieirt mworben
war, verfügte das Amtsgericht die Einziehung eines
dinggerichtlichen Gutachtens und inftruirte fobann den
Dingvogt Peemöller in Hoiflorf und den Dingmann
Lübbers in Grande dahin, auf ber Amtflube ein ger
meinſchaftliches fachverftändiged Guthaben darüber zu
Protocol zu geben:
1) ob nad dafelbft befolgten wirthſchaftlichen Res
geln und landüblichem Verhalten dem Altentheiler bei
einer Seitend des Hauswirths vorgenommenen Wirth⸗
ſchaftsänderung der vorliegenden Art ein Anfprud
auf Erfag des dadurch mweggefallenen Futterquantums
zuſtehe, und
2) wie viel Heu auf dem dem Altentheiler con«
traetmäßig zuftändig geweſenen Futterſtück bei einer
Burdfenittsernte im laufenden Jahre zu erwarten
gewefen wäre.
Nachdem bie Sadhverftändigen in ihrem Gutadten
die erfte Frage bejaht und den fragliden Heuertrag
auf 2,500 & geſchähzt hatten, ift von dem Amtsgericht
unterm 15. Sanuar d. 9. erfannt worben:
daß Beflagter ſchuldig, dem Kläger das ent>
zogene Futterguantum mit 2,500 & Heu binnen
3 Wochen zu liefern, event. ihm den Werth
deffelben mit 18 x# 72,8 binnen gleicher Frift
zu erfegen, auch bie angeurſachten Koſten, vors
275
bebältlich deren Specificirung und gerichtliche
Beftimmung, dem Kläger zu erflatten.
Gegen dies Erkenntniß hat der Beklagte bieher
fupplieirt und ſich darüber befchwert:
1) daß erfonnt, wie gefchehen, und Supplicat nit
vielmehr mit feiner unbegründeten Klage unter
Verurtheilung in die Procchfoften abgemiefen;
2) event. daß erfannt, wie geſchehen, und nicht
vielmehr dem Supplicaten der Beweis auferlegt
worden:
daß das in der Klage erwähnte Altentheilds
land, von welchem der Mägerifhe Altentheiler
im v. 3. (1861) fein Sutter gehabt bat
und auf welches fi) der geltend gemachte
Entfhädigungsanfprud bezieht, zu demjeni⸗
gen Schlage gehöre, auf welchem ber Sup⸗
plicant im v. 9, Butter gemäbt bat;
3) event. daß erfannt, wie gefchehen, und nidt
vielmehr dem Supplicanten der Beweis aufs
erlegt ift:
daß er auf demjenigen Schlage, auf welchem
der Mägerifhe Altentheiler im Jahre 1860
in feine Haferfaat Klee und Grad gefärt
bat, im folgenven Jahre fein Zutter gemäht
babe,
oder wie fonft diefe refp. Beweiſe nah Inhalt
der Acten zu formuliren fein möchten.
Nach eingezogener Erflärung ber Gegenpartei und
erftatietem Bericht des Trittauer Amtsgerichts vom
6. Mai d. 3. ſteht zur Frage, ob dieſe Beſchwerden
gegründet find.
In Erwägung nun, baß, wenn aud ber Alten»
tbeiler in der Negel an den Wirthſchaftsbetrieb des
Stellbefigerd gebunden if, der Sinn biefer Regel
doch nur der ift, daß der Altentheiler einer auf wirth⸗
ſchafllichen Grundfägen beruhenden Aenderung im
Betriebe nicht zu widerfprechen, nicht aber, daß er
auch jeder willfürlihen und mit diefen landwirthſchaft⸗
lichen Grundſätzen nicht barmonirenden Aenderung
des Stellbefigers ſich zu fügen hat;
in Erwägung aber, daß es um eine Maafregel
der letztgedachten Art im gegenwärtigen Halle ſich
handelt, da die vernommenen beiden Sadverfländigen
276
ih dahin ausgefprodhen haben, daß der Beflagte nad)
ihrer Meinung eine eigentlide Wirthſchaftsänderung
überall nicht, fondern nur eine Abweichung von feiner
biöherigen und aud ber landesübligen Bewirthſchaf⸗
tung vorgenommen habe, indem er es unterlaffen, in
dem Schlager, in weldem er im vorigen Jahr in die
Haferfaat Klee und Gras geſäet babe, felbiges im
Jahre darauf zu mähen; und
in Erwägung, daß die gegen die beweifende Kraft
bes Gutachtens von dem Supplicanten vorgebrachten
Einwendungen feine Berüdfihtigung finden Fönnen,
ba
1) die Dinggerichtsmänner im Amte Trittau dars
auf beeidigt werden, Gemiffenhaftigfeit in allen ihnen
anfgetragenen gerichtlichen und außergerichtlihen Ges
fhäften zu beobachten, da es
2) einer jpeciellen Leitung des Gerichts bei ber
Bornahme ver Befihtigung nicht bedurfte, weil ven
Sachverſtändigen eine ſchriftliche Inſtruction gegeben
und der Möglichkeit einer Verwechslung der Identität
des zu beſichtigenden Landſtücks dadurch vorgebeugt
war, daß den Sachverſtändigen anheimgegeben war,
fih daffelbe von den Parteien zeigen zu laffen, wie
denn auch von dem Gupplicanten feine Bedenken
gegen bie Identitäaͤt des beficptigten Landes ausges
fprocden worden find; da ferner au
3) nicht von einer mangelhaften Inftruirung der
Sadverfländigen mit Rückſicht darauf gefproden
werben fann, daß in ber Inſtruction von eimer
„Wirthſchaftsänderung der vorliegenden Art” vie Rede
ift, da fih aus dem ihnen mitgerbeilten Verhandlungs⸗
protocolle ergab, um welde Vorkehrungen des Sup⸗
plicanten es mad feiner eigenen Behauptung ſich
bandelte, und da endlich
4) durd die allerdings nicht gerechtfertigte Faſſung
der an die Sadverftändigen gerichteten Brage, ob dem
Kläger ein Anſpruch auf Erfag des ihm entjogenen
Wutterquantums zuſtehe, die Beweiskraft des Gut⸗
achtens nicht hat beeinträchtigt werben können, da bie
Sadverftändigen fi nicht auf juriftifhe Debuctionen
eingelaffen, ſondern über die fartifhen und wirth—
ſchaftlichen Verhältniſſe in einer ſolchen Weife fi
ausgeſprochen haben, daß danach die Rechtsfrage vom
Gericht zu beantworten war,
wird dem Suppliranten auf feine sub pres. den
31. Januar d. 3. biefelbft eingereihte Supplications⸗
ſchrift hiedurd von Obergerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Suppli⸗
caten die auf 9 * 69 2 zu beſtimmenden Koſten
feiner Gegenerflärung binnen 4 Wochen ab ins. zu
erftatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Obergerichte zu Glüdftabt, den 14. Juni 1862.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
36. Stüd.
Einige Bemerkungen
zu der Abhandlung des Herrn Advocaten Rave:
„das auf einen ungewiſſen Kal geſchloſſene
Gefhäft im Beweiserkenntniß“,
von bem Herrn Obergerichtbadvocaten Huß
in Ahrendburg.
Die in diefen Anzeigen fürzlich mitgetheilte ſchäthens⸗
wertbe Abhandlung meines geebrien Gollegen, des
Herrn Advoraten Rave, hat zunähft das Verdienſt,
die Anfihten befämpft zu haben, daß der Kläger,
wenn von dem Beflagten das der Klage zu Grunde
gelegte Gefhäft für ein (ſuſpenſiv) bedingtes ausge⸗
geben wird, die Unbedingtheit oder bemeifen müſſe,
daß das Geſchäft obne die von dem Beflagten ber
bauptete Bebingung gefchloffen fei. Hoffentlich werden
dieſe Anfihten fi hinfort nit mehr in unferer
Praris geltend maden, von denen bie letzte das ſelt⸗
fame Refultat mit fich führt, daß es von dem Belieben
des DBeflagten abhängt, das Beweisthema für den
Kläger zu beftimmen und ihm bie Facta vworzufchreis
ben, deren Negative er dartbun fol. Werben nun
biefe beiden Anfihten bei Eeite gefeßt, fo bleiben
nur bie beiden fragen übrig, ob dem Beflagten der
Beweid der von ibm behaupteten Bedingung oder
dem Kläger der Beweis bes von ibm feiner Klage
zu Grunde gelegten Gefhäfts aufzugeben if. Für
erftered bat fi die Redaction der Anzeigen, für legs
tere&d Rave unter Bezugnabme auf die Gloffe aus—
geſprochen, deren Anfiht von ihm weiter ausgeführt
und gerechtfertigt if. Die Divergenz betrifft indeß
nicht die urfprüngliche Beweispflichtigkeit des Klägers,
denn daß der Kläger fein Klagfundament zu bemweifen
bat, wird nicht von der Redaction beftritten, fie bezieht
fih vielmehr lediglih auf das Vorhandenſein eines
Geftändniffes und es handelt fih nur darum, ob der
* Kläger den Klaggrund anno bemeifen muß, weil
biejer. nicht zugegeben worden, oder ob er, weil folder
eingeräumt ift, ihm nicht mehr zu beweifen braudt
und beöbalb dem Beflagten der Beweis der von ibm
angeführten Bedingung zufält.
Ih meine nun, daß die Argumentation von
Nave, aus welder er erfteres ableitet, micht zutrifft,
fondern an wefentlihen Mängeln laborirt, und id
glaube, daß, wenn das Unzulänglide in folder Argus
mentation aufgebedt wird, um fo weniger bie Beweis»
pfliht des Beklagten nod zweifelhaft fein kann, als
der für die gegentheilige Meinung aufgeftellte Grund,
baf das negotium conditionale fein abgeſchloſſenes
Gefhäft fei, bündig von Rave widerlegt worden.
Um fofort mitten in ver Sade zu fein, feße ich
folgenden Fall, ftatt deffen übrigens eben fo gut hun
dert andere Beifpiele aufgeftellt werden können:
A Magt gegen B ex emto auf Trabirung eines
näber befdriebenen Pferdes, welches viefer ihm zu
einer näher angegebenen Zeit für ten behandelten
Preis von 100 x verfauft habe.
B ermwidert barauf, es fei allerdings wahr, daß er
A das peſchriebene Pferd zu der angegebenen Zeit
36
278
verkauft und ſich mis ihm um den Preis von 100 *
geeinigt habe, allein der Handel fei unter der Bedin⸗
gung, daber nur für ven Fall geſchloſſen, daß fein
Bater feine Einwilligung dazu ertheile und dieſe fei
nicht erfolgt.
Dem Augenfhein nad ift nun von B fo viel
quoad factum eingeräumt, daß er fi mit A wegen
Berfaufs des fraglichen Pferdes um den angegebenen
Preis einig geworden fei und jeder Laie möchte er=
ftaunen und es für eine bloß Juriſten geläufige Ber:
drehung erflären, wenn man aus der Erwiderung
von B berauslefen wollte, er habe geleugnet, fein
Pferd an A für 100 verkauft zu haben. Juridiſch,
db. h. bier gegen den gewöhnlichen Menfhenverftand,
will jevoh Rave das, was von B als wahr erflärt
ift, nicht für zugegeben, fonvern für geleugnet anges
feben wiffen, indem er aus den Eäpen, das Geſchäft,
welches nur auf einen Fall abgefhloffen wird, ift
ſpecifiſch verſchieden von dem reinen, auf alle Fälle
abgeichloffenen Gefhäft und das Geftänpnif beruht
wie der Bertrag auf dem Conſens über den mefent«
lichen Inhalt des Geſchaͤfts, die Folgerung abzicht,
daß fein Geftändniß vorliegt, wo ber Beklagte ſich
‚bem aus einem negotium purum Hagenden Gegner
gegenüber auf vie Bedingtheit des Geſchäfts beruft,
ergo über deſſen weſentlichen Inhalt diffentirt.
Diefe Deduction ift bei dem erftien Blid fehr bes
ſtechend, bei näherer Betrachtung aber nicht flihhaltig.
Der erfte Satz ift fo weit vollftändig zuzugeben,
daß das Geſchäft, wenn es auf alle Fälle gefchloffen,
ſogleich perfeet ift, dagegen, mo ed nur auf einen
Fall gefhloffen ift, erſt mit dem Eintritt des legteren
feine volle Wirffamfeit erhält und vernichtet wird,
wenn dieſer befieirt. Im Uebrigen ift, wie aud
Rave bemerkt, das Geſchäft feiner rechtlichen Art
nad baffelbe, mag es bedingt oder unbedingt ges
fihloffen fein — si non pure veniit, veniit tamen —
man fann alfo nur fagen, das Geſchäft hat einen
mwejentlih anteren Inhalt, wo es bedingt, ald wo
ed unbedingt geſchloſſen it, der bedingte Kauf ift ein
wefentlich anderer Kauf, ald der unbedingt, Soll
damit nun in Berbindung mit dem zweiten Sap das
Refultat gewonnen werben, daß die Darftellung des
Bellagten, wornach das abgeſchloſſene Geſchäft ein
eonditionale ift, nicht als Geftändniß gelten kann, fo
wird zunädft voraufgeicicdt werten Dürfen, daß aus
das betagte Geſchaͤft .ein weſentlich anderes if, als
bad unbetagte, gleihwohl aber hier allgemein dem
Beklagten der Beweis des dies aufgegeben wird,
wenn Kläger denfelben leugnet. Ih fann bieraus
freilich gegen Rave feinen Einwand entnehmen, denn
er erflärt fi ganz confequent gegen bie desfallſige
allgemeine Doctrin und Praris, wenn aber unleugbar
allgemeine Doctrin und Praris von fehr großem Ge:
wicht find, namentlich auf einem Felde, auf weldem
ed ſehr wünſchenswerth wäre, den Schwanfungen ein
Ende zu maden, fo {ft es von befonderer Bedeutung,
daß jene allgemeine Doetrin und Praris ſich conſe⸗
quenterweife auch dafür enifcheiden müßte, daß dem
Beklagten der Beweis der conditio aufzugeben fei.
Zwar will Rave die Beweislaft des Beflagten bei
feiner Behauptung eined dies daraus erflären, daß
biefer infofern das Geſchäft nicht fo wefentlich afficire,
wie die Bedingung, als dadurch die Wirkfamfeit ded-
felben nur zeitlich beſchränkt werde, Allein abgefehen
von den Bedenflichfeiten, die es bat, Grabe im ber
Wefentlichkeit anzunehmen — enweder ift etwas
wefentli oder es ift ed nicht — fo ift ja eben im
Proceh der dies dasjenige, worauf es weſentlich ans
fommt, wenn unter Behauptung deffelben die Zurüds
weilung ded Klägers zur Zeit verlangt wird, Der
dies entfdeidet für Die gegenwärtige Klage, Die con-
ditio für die Klage überhaupt, das ift der Unterſchied,
ſteht aber vie Zuläffigfeit ver Klage zur Zeit zur
Frage und bat der Richter hierüber zu erfennen, fo
ift zweifeldohne in diefem Betreff der dies das einzig
Wefentlihe und es leuchtet ein, daß ver Richter fid
bei der Beweidauflage darüber gar nidt davon
leiten laſſen fann, daß im Uebrigen das Geſchäft
doch perfert geworden, weil biefer Umfiand für jene
Entſcheidung vurdaus müffig if. Der dies ift eben
fo integrirender Beſtandtheil des Vertrags, wie die
conditio und ob die Wirkſamkeit des Vertrags von
jenem oder von biejer abhängt, ob fie nur pro tem-
pore oder für immer in Frage ſteht, muß ganz
gleichgültig fein, mo ed fib um die gegenmwärtige
Wirffamfeit handelt und mit der Klage die gegen-
wärtige Wirffamfeit des negotium verfolgt wire.
Aus dem von Rave fuppebitirten Grunde, ben
279
er felbft aud einen ganz willfürlicen nennt, läßt es
ſich alfo nicht erflären, daß bie allgemeine Doctrin
und Praris die Beweislaft des Beklagten ftatuirte,
wenn er bebauptet, daß ein dies feflgefegt worden,
Dortrin und Praris fönnen daher aud bei der con-
ditio darin, daß diefe dem Geſchäft einen wefentlich
andern Inhalt giebt, um fo weniger ein Hinderniß
erbliden, den Beflagten für beweispflidtig zu balten,
als durch jene Behauptung in gleihem Maaße mie
durd die Auffielung einer conditio die Purität bed
Geſchäfts geleugnet wird.
In der Rave’fhen Argumentation befteht nun
aber der Fehler darin, daß er das Gebiet des mate-
riellen Civilrechts und des formellen Proceßrechts
nicht gehörig von einander hält und daß er ein Ge-
ſtändniß wegen reines Diſſenſes negirt, der gar nicht
das Geftandene, fondern etwas ganz anderes beirifft.
Nah ven Grundſätzen des Civilrechts iſt ein Anfpruch
aus einem Geſchaͤft, wenn diefes bedingt abgefchloffen,
nicht vor dem Gintritt der Bebingung vorhanden, wo
aber ein Geſtändniß in Frage fommt, befinden wir
und im Proceffe und auf dem Boden bes Proceß⸗
rechts, worin bie Regel gilt, daß des Klägers An—⸗
ſpruch funbirt if, wenn er die Thatſachen anfübhrt,
die an ſich benfelben ergeben und daß derfelbe ihm
zuzufpreden if, wenn die Wahrheit dieſer Thatfachen
vorliegt. Von einem Geflänpniß im erfien Verfahren
ift daher nur zu reden, foweit ed fib auf die Facta
bezieht, die zur Fundirung bed Klaganſpruchs ge⸗
bören, im heutigen Proceß find es immer die That⸗
umflände, melde ben Anfpruch begründen. Das
Geſtändniß fann allerdings weiter geben, fo ſich auch
darauf erfireden, daß ber Beflagte freiwillig, im
Ernfte gehandelt habe, zurechnungsfähig gewefen fei ıc.,
tarauf fommt ed aber nicht an, weil diefe Umſtände
nit für die Fundirung der Klage erforderlich find.
Im obigen Beifpiel ift nun zweifellos der Anſpruch
des A fundirt, weil die behauptete Willendeinigung
mit B darüber, ihm ein beflimmted Pferb für einen
beftimmten Preis zu überlaffen, einen abgefchloffenen
Kauf und damit die Verpflichtung bed B zur Tradi⸗
rung des Pferdes ergiebt und dieſes ganze biftorifche
Fundament der Klage wirb durd bie Antwort bes B
concedirt. Kann denn nun A noch fchuldig fein, das
Eoncedirte zu beweifen? Das Geflänpnig bat nur
Werth als Willendart, ed muß daher, um biefen zu
haben, ernſtlich und nicht irrthümlich geſchehen. An
ber Abfiht des B, die von dem A erzählten Facta
geſtehen zu wollen, läßt fi aber ſchlechterdings nicht
zweifeln, die biftorifche Richtigkeit diefer Thats
ſachen mill er nicht leugnen, er erflärt geradezu, daß
fie wahr find. Eben fo wenig wird dieſem Geftänd«
niß dur die Berufung auf die Bedingung wider⸗
fproden und felbiges hiedurch wieder aufgehoben,
denn dieſe Bedingung ſteht neben den zugegebenen
Thatumftänden und ſchließt fie nicht aus. B bes
bauptet allerdings, daß die emtio venditio einen we⸗
fentlih andern Juhalt habe, wie Kläger angegeben,
aber die Verſchiedenheit ift fein Gegenſatz zu dem
Bortrage des Klägerd und alterirt den factifhen
Deftand nit, auf den ſich diefer geftlügt hat. Zur
gegeben ift und bleibt, daß mit A ein Hanvel über
ein beflimmtes Pferd für einen beftimmten Preis ges
ſchloſſen if, das Andere ift kein Anderes derjenigen
Thatſachen, welche die Klage referirt und worauf
ihr Fundament beruht. Nichts deſto weniger diſſen⸗
tirte B, aber nicht in Anfehung ver von A angeführten
Facta, fondern in Betreff ihrer Wirffamfeit, er
leugnet, daß das in abstracto zulänglice Klagfunda⸗
ment in concreto den Anfprud erzeugt habe, welcher
geltend gemacht ift, er beftreitet ven Anſpruch damit,
daß ein weiterer Thatumfland vorliege, als agendo
angegeben morben, baß außer ben angeführten
Thatumfländen noch andere vorhanden feien und
daß dieſen zufolge, ungeachtet ver Wahrheit der erſte⸗
sen, das Geihäft nicht perfect geworben, eine Vers
bindlichfeit aus demſelben für ihm nicht eingetreten ifl.
Diefer Diffenfus des Bellagten ift es, zu weldent
man allein durch eine Interpretation feiner erceptivis
fen Auslaffung gelangen fann, er fängt aber erft
da an, wo das Geſtändniß aufhört, denn er bezieht
ſich nicht auf die Anführungen, welche die Klage pros
ceſſualiſch fundiren und die per se den Klaganſpruch
gewähren, fondern auf nit im Klagfundament ent-
baltene Thatumftände, worüber gar feine Behauptung
von dem Kläger aufgeftellt if. Leugnet nun Lepterer
replicando vie von dem Bellagten vorgebrachte Bes
bingung, fo ift nur darüber noch eine Ungewißheit
vorhanden, ob dieſe Bedingung gemadt ifl, veren
Inbezugnahme wegen ihres weſentlichen Einfluffes
auf die Statthaftigkeit der Klage von unzmeifelbafter
Nelevanz erfcheint, ſolche Ungewißheit beirifft aber
eben nicht die Facta, welche das Klagfundament aus⸗
machen, jondern die Thatumftände, auf teren Grund
ver Beklagte es beftreitet, daß aus jenen ber geliend
gemachte Anſpruch abzuleiten fei. Es ift daher die
von Rave gegen bie Redaction gerichtete Bemerkung
ohne Belang, „menn ein bedingtes Geſchäft ale rin
weſentlich anderes erfcheine, wie ein einfaches Geſchäft,
wie fann man dann von zwei Parteien, melde von
zwei fo weſentlich verſchiedenen Geſchäften in Klage
und Einlafjung fpreden, fagen wollen, daß fie über-
einftimmen, daß geftanden fei, wenn derjenige, welcher
geftanden haben foll, einen wefentlich engeren Begriff
in feiner Aeußerung umfaßt, ald den Begriff, welchen
ber Gegner mit feinen Meußerungen verbindet.“
Denn der weſentlich engere Begriff entftebt erft durch
das Weitere, welches der Beklagte außer feiner Er-
Härung über den Stlagvortrag in facto vorbringt und
diefed Weitere, das plus des Thatbeſtandes, wie ibn
der Beklagle angiebt, Ichließft das minus beffelben
nicht aus, weldes vie klägeriſche Geſchichtserzählung
enthält und welches zur Fundirung des Klaganipruds
genügt, fondern läßt e8 gerade beſtrhen. Was der
Beflagte .negirt, if nicht die Summe der Facien,
melde den Klaggrund bilten, fondern ihre rechtliche
Bedeutſamkeit, die er damit abweiit, daß der That⸗
befand unvollftändig vorgetragen, daß der Stläger
verſchwiegen babe, was ben weiteren Inhalt des ges
ſchloſſenen Geſchäfts ausmache und daß nad biefem
weiteren Inhalt fein Klagerecht des Gegners eriftire.
Er negirt, daß der Thatbeftand vollftändig angeges
ben, wie er ſich wirklich verbalte, nit aber den ans
gegebenen Theil, der nur dann ald ungenügend ers
fcheinen fann, wenn es feftiteht, daß er eben nur ein
Theil des Gefchäftes fei, nicht aber die Summe ber
BWillendeinigung enthalte.
(Der Beſchluß folgt.)
Entiheidungen.
Unter, welchen Voraudfegungen ein gemein-
ſchaftliches Teitament unabänderlich fei.
In Saden des Actuariatögevollmädtigten €.
Wörmbce in Neinfelv, als gerichtlich beftelten Euras
tord der Nachlaßmaſſe der Gebrüder Friedrich und
Hand Jürgenfen, mwailand daſelbſt, Beklagten und
Reronvenienten, jept Appellanten und Appellaten,
wider
bie Kinder der Senatorin Maria Schmidt, geb. Fun,
in Oldesloe, nämlih Maria Echmidt c. cur. patre
dafelbft, Philipp Schmidt, d. 3. zu Münden, und
Amalie Krüger, geb. Schmipt, c. cur. mar, zu Oldes⸗
loe, ferner die Kinder der Ehefrau Margaretha Wich⸗
mann, geb. fund, zu Divesloe, nämlid Georg, Maria,
Friedrich und Heinrib Wichmann c. tut. patre vafelbft,
ferner die Kinder der verftorbenen Chriſtina Broderfen,
geb. Lund, verwittwet geweſenen Mölbaufen, zu Oldes⸗
loe, nämlid Dorothea Schröder, geb. Möllyaufen, zu
Ehriftiania, Johann Möllhauſen ebendaſelbſt, Georg
Mölhaufen in Jova und Heinrihd Möllhaufen, vers
treten durd den Senator P. P. Schmidt in Oldesloe,
als curator absentis, endlich des Senators P. P.
Schmidt und des Landbürgers Wichmann zu Oldesloe,
beider uxor. noie. Kläger und mit Ausnahme ver
Schmidtſchen und Wichmannſchen Kinder Reconventen,
jept Appellaten und Appellanten,
bauptfählid wegen prätendirter Anerfennung
der coditillariſchen Beftimmung des wailand
Hand Yürgenfen in conventione und Pers
wirfung der Anfprüde an ven Nachlaß der
wailand Gebrüder Jürgenſen f. w. d. a. in
reconventione,
ergeben die Arten:
In einem von den Gebrüvdern Hans und Friedrich
Jürgenſen zu Reinfelo unterm 9. Juni 1847 gemeine
ſchaftlich errichteten Teftamente haben die Teftatoren,
nachdem fie ſich gegenjeitig zu Erben eingefegt hatten,
verfügt, daß nad dem Tode des Längſtlebenden ver
Geſammtnachlaß, den des zuerft DBerftorbenen mit
281
einbegriffen, in zwei gleiche Theile getheilt und zur
Hälfte ven A Kindern ibrer in Oldesloe verftorbenen
Schweſter Anna Ehriftiane Lund, geb. Jürgenfen,
nämlid
1) der Anna Ehriftiane Johanna Broverfen,
2) der Maria Dorothea Schmidt,
3) der Johanna Marıba Prabl,
4) der Margaretha Marie Bernhardine Wich-
mann,
zu gleihen Theilen event. deren ehelichen Defcendenten,
zur anderen Hälfte den A leiblichen Kindern ihrer
Schwefter, der Ehefrau Anna Catharina Pfingften,
geb. Zürgenfen, in Schleswig, ebenfalls zu gleichen
Theilen event. deren ehelihen Defcendenten zufallen,
ver Zinfengenuß davon aber dieſer ihrer Schmwefter
für deren Lebenszeit zufteben folle, Sie baben ſich
demnädft im $ 6 vorbehalten, ihre legte Willensmeis
nung zu verändern oder gar aufzuheben, dabei jedoch
ausdrücklich beſtimmt, daß dies nicht anders, ald mit
ihrem beiverfeitigen Conſens und ihrer Unterſchrift,
geſchehen fole und könne.
Demnächſt haben fie im $6 angeordnet, daß der⸗
jenige oder viejenigen, welde ſich etwa unterftehen
follten, dieſen ihren legten Willen auf irgend eine
Weiſe anzufecdhten oder gerichtlich oder außergerichtlich
darüber Streit zu erbeben, von ihrem Nadlaffe aus—⸗
geſchloſſen und enterbt und bie folcergeftalt vacant
gewordene Erbportion den Andern, die fie zur Erb⸗
fchaft gerufen, zufallen folle. Endlich haben fie im
$ 7 erflärt, daß, fofern dieſer ihr legter Wille wider
Erwarten nicht als ein zierliches testamentum mutuum
gelten fönne, daffelbe doch als ein Codicill, testamen-
tum minus solenne, Erbvertrag, Scenfung auf ben
Todesfall oder in welcher Form es nur immer gefcheben
fönne, beſtehen und aufrecht erhalten werben folle.
Sn Gemäßbeit diefes Teftamentd trat nad dem
im Sabre 1856 erfolgten Ableben des Friedrich Yürs
genfen deffen Bruder Hand Yürgenfen den Gefammts
nachlaß an. Unterm 4. Februar 1857 errichtete ders
felbe indeß einfeitig ein f, g. Codicill, mittelft deſſen
er verfügte, daß, wenn au dad von ihm und feinem
Bruder unterm 9. Juni 1847 wechſelſeitig errichtete
Teftament, namentlib bie im $ 4 angeorbnete Erb⸗
einfegung, im Wefentlihen in Kraft bleiben, doch von
feinem Gefammtnadlaffe eine Summe von 8960 4
RM. vorweggenommen und biefe zu Legaten für
bie Enkel feiner verfiorbenen Schwefter Anna Ehriftine
Lund, geb. Jürgenfen, verwendet werben, jo daß davon
auf die Kinder feiner inzwiſchen verftorbenen Schweſter⸗
tochter Anna Ehriftine Johanna Broderjen, geb. Lund,
in Oldesloe die Summe von 2560 „$, auf die Kinder
feiner Schweſtertochter Maria Schmidt, geb. Qund,
gleihfalls 2560 F R.M., auf die feiner Schwefters
tochter Margaretha Wichmann, geb. Lund, ebenfalld
2560 f RM. und enplib auf die Kinder feiner
verftorbenen Schweſtertochter Johanna Prabl, geb.
Lund, eine Summe von 1280 „$ fallen, der Nieß⸗
braud von den den Kindern der Maria Schmidt und
der Margaretha Wichmann vermadten Vegaten den
Müttern ad dies vite verbleiben folle. Zur befjeren
Erreichung dieſer feiner Abfichten verbat er ſich alle
gerichtliche Einmifhung und ernannte den Ehemann
feiner gedachten Schweſtertochter Marie Dorothea,
geb. Rund, den Rathsverwandten Schmidt in Oldes⸗
loe, zum Teftamentsderecutor.
Nachdem am 10. Juni 1855 Hans Fürgenfen
mit Tode abgegangen war, ward auf Anbalten des
Ratbeverwandten Schmidt, ald executor testamenti
des verftorbenen Hand Jürgenſen, vom Reinfelver
Amtbaufe unterm 29. AYuli 1858 ad indagandum
statum bonorum ein Proclam erlaflen, fpäter indeß
auf ven Antrag der mittlerweile verwittweten Schwefter
ver Erblaffer, Anna Catharina Pfingften, durch obers
gerichtliches vom Dberappellationdgericht unterm 6.
Auguſt f. 3. beftätigtes Nefeript vom 29. März 1859,
weil Hans Yürgenfen nah Inhalt des gemeinſchaft⸗
lihen Teftaments nicht zur einfeitigen legtwilligen
Dispofition über ven Nachlaß befugt gemwefen, die
von ihm angeorbnete Teftamentserecutel wieder bes
feitigt und gerichtliche Negulirung der Mafje verfügt.
Da im Laufe der gerictlihen Regulirung die im
Codicille des Hand Jürgenfen bedachten Tegatare
mit Ausnahme der Kinder der verfiorbenen Ehefrau
Prahl verlangten, daß bei der Theilung die codicillas
rifhen Beflimmungen des Hans Jürgenfen mit zum
Grunde gelegt werden follten, dieſes Verlangen aber
abfeiten der dadurch prägravirten Pfingſtenſchen Pinie,
welde das Teftament aufrecht erhalten wiffen wollte,
Widerſpruch fand, fo wurden Erflere mit ihren vers
meintlihen Anfprüdhen auf den Weg Rechtens vers
wiefen und find bemgemäß gegen den zum @urator
der Erbmaffe der verftorbenen Brüder Hans und
Friedrich Jürgenſen beftellten Actuariatsgevollmäch⸗
tigten Wörmbcke in Reinfeld klagend aufgetreten.
In ihrer beim Plöner Landgerichte eingereichten
Klage haben Kläger zur Begründung derſelben im
Weſentlichen Folgendes angeführt: das Codicill des
Hans Jürgenſen, worin er den Kindern reſp. Enkeln
feiner Schweſter Anna Chriſtine Lund vie fraglichen
Legate ausgeſetzt babe, ſei formell völlig correct und
fehlerfrei und auf ein nicht minder fehlerfreied Teftas
ment bafirt. Die im $ 5 des letzteren enthaltene
Vereinbarung, wornach etwanige Zufäge und Vereins
barungen deffelben nicht andere, als mit beiderfeitigem
Eonfens und beiberfeitiger Unterſchrift der Erblaffer,
follten vorgenommen werben können, habe mit dem
Ableben des Einen von ihnen ihre Bedeutung vers
loren, weil von da an die Unmöglichfeit einer gegen=
feitigen Teſtamentsabänderung eingetreten fei. Ueber⸗
dieß würde eine folde Beſchränkung im craffeften
Widerſpruch fteben mit der burh den $ 2 des
wechfelfeitigen Zeflamentd dem Ueberlebenden einges
räumten Dispofitionsfreibeit unter Lebenden. Jeden⸗
fals aber fei Hans Yürgenfen über feinen eigenen
Nachlaß, der wenigſtens die Hälfte des Geſammt⸗
nadlaffes ausmache, anderweitig zu verfügen berechtigt
geweien, weil das Teſtament wohl ein reciprofeg,
jedoch fein correfpeetived fei und bie Beflimmung
deffelben, daß die qu. Regatfumme vom Gefammts
nadlaf vorweggenommen werben folle, höchſtens den
Wegfall der Hälfte defjelben zur Folge haben könne.
Kläger flügten hierauf den Antrag:
daß bie Zurechtbeftändigfeit der codicillarifchen
Befimmungen des defuncti Hans Jürgenſen
. ratione der von ihm audgefegten Legate aude
gefprohen und der Beklagte in qual. qua
fhuldig erfannt werde, innerhalb Ordnungsfriſt
den Klägern ihre Duote bed Capitald nad
Maaßgabe des H 2 des Codicills auszufehren,
event. aber, daß erfannt werde, daß bie
von Hans Zürgenfen ausgefegten Legate von
ver Hälfte des Gefammtnadlaffed, ald dem
von ihm herrührenden Theile deffelben, zu ent
nehmen und den Klägern die ihnen compeliren:
den Duoten auszufehren feien;
in pess. event. aber, daß die qu. Legate um
die Hälfte ver legirten Summe von 8,960 „f
als zu Recht beftändig anzufehen, diefe von der
Hälfte des Gefammtnadlaffes zu entnehmen
und ben Klägern nad Maafgabe des $ 2 des
Codicills ihre Quoten audzufehren feien.
Excipiendo opponirte Beflagter:
1) die Einrede der unbegründeten Klage mit dem
Anführen, daß Hans Zürgenfen nicht befugt gemein
fei, einfeitig leptwillige Verfügungen über den Nad-
laß zu treffen, indem er fich diefed Rechts durch bie
gemeinfchaftliche Dispofition vom 9. Juni 1847 bege⸗
ben babe. Es cdararterifire ſich letztere nämlich als
Erbeseinfegungsvertrag und fei ſchon al& folder ein-
feitig unmiderruflid, ein folder könne in jebe belies
bige Form eingefleivet werben, im concreto fei bie
des Teftaments gewählt und von Klägern als fehler:
frei anerfannt, doch dürfte man in Hinblid auf ven
fundamentalen Unterfchied wilden den römiſch-recht⸗
lihen Teffamenten und deulſch-rechtlichen Erbverträs
gen die Grundfäge jener auf diefe nicht anmenden,
zumal die Römer wechfelfeitige Teſtamente überall
nicht gefannt hätten. Ueberdies bätten zweitens bie
Erblaffer in dem $ 5 der Acte vom 9, Juni 180
auf deren einfeitige Abänderung vertragsmweife aus—
brüdlic verzichtet. Die Auslegung aber, daß bieier
Verzicht nur bis zum Tode des Erfteren bindend ge:
weien, richte fi felbfi, denn wolle ein Disponent
legtwilige Verfügungen gegen einfeitige Abänderun:
gen des Mitdisponenten ſicher ftellen, fo wolle er das
nicht blos für feine eigene Lebenszeit, fondern über
baupt, zumal die Gefahr einfeitiger Abänderung ge
rade nad feinem Tode, wie der conerete Fall lehre,
am größeften fei, und das fiherftie Schugmittel bier:
gegen biete eben der Vertrag. Aud der Cinmwant,
daß mit einer folden Befchränfung des Ueberlebenden
binſichtlich Tegtwilliger Verfügungen die ibm einge
räumte freie Dispofition unter Lebenden im Wider⸗
ſpruch ſtehe, widerlege ſich felbfi, denn legtere fei ald
natürliches Gegengewicht gegen erflere gerade ten
Erbverträgen eigenthümlid, Sei aber Hans Jür—
283
genfen zu einfeitigen legtwilligen Dispofitionen über»
baupt nicht befugt, fo fei er ed auch nicht über einen
Theil des Geſammtnachlaſſes, überdies babe er mit
feinem Bruder Friedrich von je ber in vollfländiger
Gütergemeinfchaft und ungetrennten Gütern gelebt,
daher jegt eine Scheidung des beiberfeitigen Vermö⸗
gend factifch eben jo unausführbar, ald eine Halbi⸗
rung indbefondere rein willfürlich fei. Gefegt endlich,
eö läge bier fein Erbvertrag, jondern ein wechſelſeiti—
ged Tefiament vor, fo wären ſelbſt in dieſem Falle
bie gemeinfamen Dispofitionen nicht blos auf Grund
des vertragsmäßigen Verzichts der Erblaffer auf ein«
feitige Abänderung, fondern auch in Folge der Erbe
fchaftsantretung in Gemäßheit des Teftaments für
den Ueberlebenden binfihılih des gefammten Nach—
laſſes unabänverlich geworben;
2) die Einrede der Prärlufion, infofern mittelft
Proclams vom 29. Juli 1858 behufs der Teſtaments⸗
volftredung Alle und Jede, melde an den Nachlaß
bes mail. Hand Yürgenfen aus irgend einem Grunde
Forderungen und Anfprühe zu haben vermeinten,
foldye bei Berluft derfelben anzumelden aufgefordert
wären, Kläger aber gleihmohl ihre Anfprüde nicht
profitirt hätten,
Demgemäß trug der Beflagte darauf an:
die Kläger mit der von ihnen erhobenen Klage
als unbegründet, event. auf Grund ber Eins
rede der Präclufion ab» und zur Ruhe zu
verweilen und fchuldig zu erfennen, dem Bes
flagten in qual. qua die fämmtliden durch
biefen Rechtsſtreit erwacfenen Koften zu ers
ftatten.
Reconveniendo warb demnädft vorgebracht: durch
Die gemeinfame Acte der Gebrüder Friedrich und
Hand JYürgenfen vom 9. Juni 1847 fei die Perfon
der Erbnehmer und der Theilungsmodus ihres Ges
ſammtnachlaſſes im Einzelnen vertragsmäßig beftimmt,
fei ferner unter ihnen audgemadt, daß diefe Dispo—
fitionen nicht anders, als mit ihrem beiderfeitigen
Eonfenfe, follten abgeändert werben fönnen. Da leße
teres nicht geſchehen und die einfeitigen codicilarifchen
Beftimmungen ded Hand Yürgenfen fih als nichtig
darftellien, fo wäre jene allerfeits als rechtsgültig ans
erfannte Acte allein für die Beerbung maaßgebent.
Sn deren $ 6 bätten aber vie Erblaffer ausdrückich
verfügt, daß der ober diejenigen ihrer gemeinfamen
Erben, welche fib etwa unterfiehen follten, dieſen
ihren legten Willen auf irgend eine Weiſe anzufechten
oder gerichilih oder außergerichtlich darüber Streit zu
erheben, von ihrem Naclaffe ganz ausgeſchloſſen und
enterbt fein und die folhergeftalt vacant gewordene
Erbportion den Andern, welche fie zur Erbſchaft ges
rufen, zufallen ſolle. Durch Anftellung ver erhobenen
Klage hätten daher Kläger ihre Erbgerechtſame an
den Zürgenfen’ihen Geſammtnachlaß verwirft und
bitte daher Reconvenient um ein Erfenntniß babin:
daß Neconventen ihre Anſprüche an den Nach—
laß der wail. Gebrüder Jürgenſen verwirft
und ſchuldig feien, alles vasjenige, was fie
bereitö bei der vorläufigen Theilung empfan»
gen, cum omni causa und unter Koſtenerſtat⸗
tung an den Reconvenienten als den Eurator
der fragliden Maffe binnen Ordnungsfriſt
wieder audzufehren.
Replicando ward in Betreff der Einreve ver Präs
elufion entgegnet, daß Das ergangene Proclam fein
Erbſchaftsproclam, fondern lediglich rin proclama ad
indagandum statum bonorum gewefen, daß mithin
Kläger nicht verpflichtet gewefen, ihre Anfprüde aus
dem Hand Jürgenſen'ſchen Covicill zu profitiren und
daß fie derzeit aud, da die Publication des fraglichen
Codicills nicht flatigefunden, feine rechtliche Kunde
über diefe ihnen zuftebenden Anfprüde gehabt hätten.
Gegen die erhobene Wivderflage warb beftritten, daß
Beflagter ald curator masse zur Anftellung diefer
Klage berechtigt fei und die Widerklage als liquide
unbegründet deshalb bezeichnet, weil von den Klägern
keinesweges das gemeinſchaftliche Teftament angefoch⸗
ten, noch über den darin ausgeſprochenen Willen beis
der Teſtatoren Streit erhoben, fondern nur bie Aufs
rechthaltung der in dem Codicille enthaltenen legatas
riſchen Beltimmungen beaniprudt worden ſei.
Nah verhandelter Sache ward unterm 20. Ocibr.
1860 von dem Plöner Landgericht erkannt:*)
*) Entiheidungdgründe:
An Erwägung, dab dab Xeftament der beiden
Gebrüder Zürgenfen vom 9. Zuni 1847 von beiben
284
dag die Kläger mit ihrer Klage und ber Bes
Hagte in qual. qua mit feiner Wiverflage
abzumeifen, unter Vergleihung ver Koften.
Parteien anerfannt wird und unter ihnen nur hin-
fichtlich der Zurechtbeftändigfeit ded von Hand Zür-
genfen nad dem Tode bed Friedrich Zürgenfen zu
diefem Teſtamente unterm 4. Februar 1867 errichte-
ten Codicills Streit obwaltet;
in Erwägung, daß bie Gebrüder Zürgenfen in
ihrem Xeftamente vom 9. uni 1847, nachdem fie
fi) in ben $6 I und 2 gegenfeitig zu Erben ihres
Dermögend eingefegt hatten, für den Todesfall bed
Rängftlebenden von ihnen gemeinfhaftlic, wie oben
näher referirt, legtwillig verfügt haben und zwar,
wie im $ 4 ded Teſtaments aubdrücklich hervorgeho-
ben worden ifl, über ihren gefammten beiberfeitigen
Nachlaß, den von dem Auerfiverftorbenen herrüh-
renden Nachlaß mit eingerechnet, fo wie mit ber
ausdrüdlihen Beftimmung im $ 5 bed Teſtamentb,
bag Abänderungen und Zufäge zu dieſem ihren ge-
meinfchaftlihen Xeftamente nicht anders ald mit
ihrer beiderfeitigen Zuftiimmung und Unterfchrift
geichehen folten und könnten, mit Nüdficht hierauf
aber die betreffende gemeinfhaftliche Ucte vom 9,
uni 1847, wenn aud nicht ald ein Erbeinſetzungb⸗
vertrag, fo doch al& ein gegenfeitigeb correfpectived
Teftament zu betrachten ift;
in fernerer Erwägung, daß ber längfilebenbe
Bruder Hand Zürgenien auf Grund ded Teftamentd
vom 9. Zuni 1847 der Liniverfalerbe bed auerfiver-
forbenen Bruberd Friedrich Jürgenſen geworben
ift und demnach nicht befugt war, die mit feinem
Bruder gemeinfchaftlich getroffenen legtwiligen Ber-
Gegen dieſes Erkenntniß baben beide Parteien
appellirt. Kläger haben ihre Beſchwerde barin ges
fegt: daß nit den in der Klage geftellten Anträgen
gemäß erfannt worden, und bat Beklagter barüber
gravaminirt:
1) daß er mit feiner Widerflage abgemiefen und
nicht vielmehr den Anträgen diefer Klage gemäß er
fannt;
2) daß die Koften der Bor» und Widerflage ver:
glihen und nidt vielmehr Kläger refp. Wiverbeflagte
zur Erftattung der Koften der Haupts reſp. Wider
Hage ſchuldig erfannt worden.
(Der Beſchluß folgt.)
fügungen, wie in feinem Codicille vom 4. Februar
1857 gefchehen, einfeitig abzuändern, mithin dieſes
Eodicill nicht ald zu Recht beftändbig anzufehen und
folgeweife aud der Beklagte mit feiner Einrede der
unbegründeten Klage zu hören if;
in Erwägung, daß hiernach bie fernere Einredt
ber Präclufion nicht weiter in Betracht kömmt;
in Erwägung, was die Widerflage anlangt, daf
ber Beflagte zwar als zur Sache legitimirt anyu-
fehen in, indem er ald gerichtlich beftellter curator
masse befugt ift, erforberlichen Fallb behufb Herbei-
fhaffung der zur Maffe gehörigen Gegenftänte
Proceſſe zu führen, daß aber die Wiberflage im
vorliegenden Yale nicht begründet erſcheint, weil die
Kläger dab XTeftament vom 9. Zuni 1847 autdrüd-
li anerfannt und nur bie Zurechtbeftändigkeit det
Eodicild vom 4. Februar 1857 zur gerichtlichen
Entſcheidung gebradt haben, hierin aber eine An-
fechtung bed Teſtaments im Sinne ded $ 6 deſſelben
nicht gefunden werben fann.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
37. Stüd.
Den 15. September 1862.
Einige Bemerkungen
zu der Abhandlung des Herrn Advocaten Rave:
„dad auf einen ungewiſſen Fall gefchloffene
Geſchäft im Beweiserkenntniß“,
von dem Herrn Obergerichtbadvocaten Huß
in Ahrensburg.
(Beſchluß.)
Eben ſo ſchief iſt die weitere Phraſe von Rave:
„Jeder Contract iſt doch ein Begriff. Iſt die Bes
dingung ein wefentlicher Theil befjelben, fo fann man
doch beide nicht fo von einander trennen, daß man
ben Begriff ald ohne den wejentlihen Theil in Wirk⸗
lihfeit beſtehend darſtellte, wie doch entſchieden ges
ſchehen würde, wenn man ſagen wollte, der Vertrag
iſt vorhanden, aber einen weſentlichen Theil deſſelben
ſuchen wir noch.“ Denn offenbar iſt dabei ganz über⸗
ſehen, daß zum Begriff eines Contracts nicht eine
Bedingtheit deſſelben gehört und in dem Klagvor—
bringen ein weſentlicher Theil des Vertrags nicht
fehlt. Erſt der Beklagte behauptet durch ſeinerſeitige
Angabe, wie das Geſchäft geſchloſſen, daß es an
einem weſentlichen Theil des Vertrags mangelt.
Damit iſt aber fein weſentlicher Theil des proceſſua⸗
liſchen Klagfundaments zur Sache, welches vielmehr
an ſich einen nicht defecten Vertrag fubftantürt, fons
bern eben der von dem Beflagten behauptete weitere
Inhalt des Vertrags, der von ihm angegebene That-
beftand, welcher über das Klagfundament hinausgeht,
dieſes aber nicht in feiner realen Eriftenz ausfchließt,
fondern nur die rechtlihe Unmaaßgeblichkeit deſſelben
involvirt. Mit der Behauptung des Beklagten, mit
dem Diffenfe über den Inhalt des Geſchäfts, fehlt
noch fein wefentliher Theil, — denn die Unbedingt-
beit gebört nicht zum Klagegrund — Gade des
Klägers kann es aber doch nicht fein, die Möglichkeit,
daß ein wefentliher Theil des geſchloſſenen Geſchäfts
fehlen könne, welche bloße Möglichfeit aus dem Bor»
trag des DBeflagten folgt, durd den Beweis zu ent«
fernen, daß das nit wahr fei, was ver Beflagte
über die concebirten SKlagefacta hinaus vorgebradt
bat. Sehr richtig bemerkt Rave, von den Vorgängen
vor der Klage bat der Richter Feine Kunde, aber es
ift handgreiflich falſch, wenn er fortfährt, alfo bat der
Richter die Vorträge beider Parteien eben fo zu ber
handeln, ald ob dieſe vor ihm Das flreitige Rechts⸗
geihäft durch Klage, Einlaffung ze. wie durd einen
Bertrag erſt conftruiren wollten. Die Parteien con
firuiren den Streit und bie Streitpunfte, aber nicht
das Rechtsgeſchäft, vor dem Richter, fie agiren vor
biefem gegen einander, aber fie contrabiren nicht mit
einander, Die Abmadhung des Gefhäfts ſteht außen
vor und ift das preeteritum, die Parteien geben nur
an, wie ed dabei von ihnen verhalten ift und hiernach
bat der Richter zu beurteilen, melde Facta ftreitig
und welche noch zu ermeifen find. Don Dfferten des
Beklagten in der Einlaffung und der Conftruirung
eined Rechtsgeſchäfts auf Grund derſelben und ihrer
37
286
Aufnahme Seitens des Klägers ift daher allganz
nicht zu reden. Ueberhaupt fehe ich nicht ein, was
bie contraetsähnlide Natur ves Gefläntniffes und die
Analogie des Vertrags nügen follen, die Rave in
Bezug nimmt. Erftere Natur ift begreiflih ganz
gleihgültig, wenn es ſich eben darum handelt, ob
ein Geſtändniß vorliegt; es fann daher das Poflulat
nur darauf lauten, die ganze Auslaſſung des Bes
Magten, feine ganze Gefcdichtserzählung, ift wie ein
Vertrag zu behandeln. Damit ift aber, von ber
Frage nach der Richtigkeit abgefeben, erfichtlich nichts
für die Behauptung gewonnen, das quoad factum
von dem Beflagten zugegebene müſſe als geleugnet
angefeben werden und fol daraus abgezogen werben,
daß die Parteien in ihren Intentionen diffentiren,
daß der Beflagte dem klägeriſchen Anſpruch nidt
eoncebire, fondern die Wirffamfeit des von dem
Kläger angeführten Geſchäfts leugne und beftreite,
fo würde dieſes Argument viel zu viel beweifen, ins
dem ein Gleiches flattfindet, wo ber Beflagte in feiner
Bernehmlaffung den Thatbeftand zugiebt, jedoch urgirt,
baß er im Irrthum befangen ober unzurechnungsfähig
gewefen fei. Conjequenterweife müßte man dann auch
ba ein Geftändniß ausfhließen, wo der Bellagte alle
von dem Kläger angeführten Thatumftänvde für wahr
erflärt, gleihwohl aber um feine Abweifung bittet,
indem aus diefer Bitte folgen würbe, daß er die
Klagefarta nicht als ihn verpflichtend angefeben
wiffen wolle. — Weil der Beflagte bei feiner Bes
rufung auf eine Sufpenfiobedingung einen befons
deren Inhalt des Gefhäfts für ſich geltend
madt, der mit den Thatfahen nidt im Wider:
ſpruch ſteht, melde den Klagegrund bilden und für
diefen genügen, fo ift ed am ibm, biefen befonderen
Snbalt aud zu beweiſen und dadurd die Wirkſamkeit
diefer vom Kläger angeführten Thatſachen auszu—
fließen. Derfelbe Grund beftimmt die Beweislaſt
bei dem dies und meiner unvorgreiflicen Anſicht nad
aud bei ver Reſolutivbedingung, die ja nicht ex post
binzutritt, fondern dem Bertrage eben fo immanent
it, wie die conditio suspensiva. Mag Kierulff
aub irren, wenn er bie Aufftellung ber Bebingung
in einem Vertrag als einen Nebenvertrag anftebt,
wobei jedoch bemerft werben darf, daß der eigentliche
Vertrag und die Aufftellung der Bedingung fehr wohl
zeitlich auseinanderfallen fönnen, fo ift es doch richtig,
wenn er fih für die Beweislaſt des Beklagten ent
fheiver, weil feine Behauptung die felbfiftändige Be
bauptung einer Thatſache fei, woburd er die Unbe⸗
gründetheit der Klage darthue. Im Uebrigen ift e#
questio facti, ob und wie mweit bie Ginlafjung bes
Beflagten das Klagfundament dedt und die Beweis
laft in dem Falle, wo Kläger ex mutuo flagt, ber
Beklagte eine donatio behauptet, gewährt feinen
Stügpunft für die Anfiht von Rave, weil das
mutuum noch feinedweges aus dem bloßen Empfang
des Geldes folgt, das Fundament alfo nur in tantum,
nit in totum, von der Einräumung bed Beflagten
gedeckt wird. Gleichfalls giebt es feinen Einwand ab,
wenn der Kläger, wo er aus einem negotium condi-
tionale flagt und ver Beflagte eine andere Bedingung
behauptet, die von ihm angeführte Bedingung und
event, deren Eintritt beweifen muß, falls nämlid
legteres geleugnet worben, denn bier ift eben ein
bedingtes Geihäft dad Fundament, aus welchem ges
flagt wirb und es handelt fi um die Wahrheit ver
eigenen Angabe des Klägers, obne melde er ven
erhobenen Anſpruch nicht erheben und diefer ihm nidt
zugeſprochen werben kann.
Wie endlich die dem materiellen Recht angehörige
Beſtimmung des allgemeinen Deutſchen Handelsgeſetz⸗
buchs einen Einfluß auf die vorliegende Frage über
bie Beweislaſt äußern könne, vermag ich nicht einzu—
ſehen; höchſtens kann ſie meines Erachtens auf das
Beweisthema, je nach den Umſtänden, influiren.
Denn der Sag, daß der Wille zweier Parteien (Pas
eißcenten), deren eine rin einfaches, die andere ein
bedingtes Geſchäft will, fib gegenfeitig negire, if
aud ſchon jetzt dem Recht nicht fremd, das Recht
in thesi giebt aber nichts dafür an die Hand, wie
ſich in hypothesi die Facten verhalten und im Pro-
ceſſe ift ed eben völlig ungemwiß, daß der eine Theil
nur ein bedingtes Geſchäft gewollt hat, daß dad Ger
fhäft bedingt geſchloſſen iſt. Wer hierüber Beweis
zu liefern bat, dad fann doch aus dem Dogma des
Civilrechts unmöglich eninommen werden, daß Jemand,
ber fi nur bedingt obligirt, nicht unbedingt ver:
pflichtet wird,
Zum Edluß weife ih nur noch furz auf bie
Eigenthümligfeiten bin, bie damit verbunden fein
287
würden, wenn der Beweis fo, wie Rave will, dem
Kläger aufgelegt würde. Der Richter foll dann das
nit für wahr annehmen, von dem der Beflagte ſelbſt
gelagt hat, ed fei wahr, und würde die Eidesdelation
gebraucht, fo fönnte der Delat nur zum Schwur zus
gelafjen werden, wenn man mit dem Thema einen
nit in den Worten liegenden Sinn verbindet und
der gewiſſenhafte Deflagte Fönnte fih zur Annahme
des deferirten Eides nicht eber entichließen, als nach⸗
dem er belehrt wäre, daß es im Grunde nicht auf
die Facta des Beweisthema's, fondern auf die Puris
tät des Geſchäfts anfomme, die von ihm geleugnet
worden.
Die Rave’fhe Anfiht fann, wie mir ſcheint, am
wenigftien anſprechen, infofern er die Zugeflehung bes
Klaggrundes fünfllii und man darf wohl fagen
fopbiftifch in ein Leugnen ummwandelt, ungeadtet er
fi dafür entſchieden, daß die Unbedingtheit nicht
zum Slaggrunde gehöre. Die Anſichten, daß ver
Kläger die Unbebingtbeit refp. die Abmefenheit der
son dem Bellagten angeführten Debingung zu bes
weifen babe, find wenigſtens inſoweit folgerichtiger,
ald fie in dem negotium conditionale den Gegenfag |
ju dem purum erbliden, die Purität als zum Stlag-
grunde gehörig und tacite mit behauptet betrachten
und das Geflänpniß nicht leugnen, aber für unzu⸗
längli halten, weil eben die Purität nicht mit ges
fanden ſei. Beide Anfichten unterfdeiden fi übri—
gend nicht im Princip, fondern nur in der Anwen
dung, denn auch diejenige, welche dem Kläger ven
Beweis aufgiebt, daß das Geſchäft ohne die von dem
Bellagten behauptete Bedingung gefhloffen worden,
geht davon aus und muß davon ausgehen, daß die
Unbedingtheit zum Klaggrunde geböre und fie ber
fhränft das Beweisthema nur deshalb auf die Abs
wefenbeit der von dem Beflagten angegebenen Bes
bingung, weil ed nicht auf abftracte Begriffe, fondern
auf die concreten Berbältniffe anfommen müſſe und
Beflagter die Unbedingtheit nicht weiter geleugnet
babe, als in Betreff des Punktes, rüdfichtlih deſſen
die Bedingtheit behauptet worden.
Es ift allerdings fehr wünſchenswerth, daß bie
Eontroverfe über die Beweislaft bei der Vorfhügung
einer Sufpenfiobedingung zum Abſchluß fomme, mess
balb fträubt man ſich aber, die allgemeine Regel, daß
der Beflagte, wenn er fib auf nicht im Klaggrunde
liegende Facta beruft, um die Abmeifung der Klage
herbeizuführen, feine Behauptungen zu ermeijen bat,
auf den Fall zur Anwendung zu bringen, wo die
Bedingtheit des Geſchäfts von dem Bellagten bes
bauptet und hieraus die Unbegründetheit der Klage
bergeleitet ift, weshalb ift man befliffen, viefen Fall
fingulair zu behandeln?!
Entſcheidungen.
Unter welchen Vorausſetzungen ein gemein—
ſchaftliches Teſtament unabänderlich ſei.
(Beſchluß.)
Es ſteht ſolchemnach zur Frage: ob dieſe Beſchwer⸗
den für begründet zu erachten.
In Erwägung nun, daß dem Hans Jürgenſen
die Befugniß nicht beigelegt werden kann, über feinen
eigenen Nachlaß von den frühern abweichende Ver⸗
fügungen zu treffen, weil, abgefehen davon, daß dem—
felben fhon in Folge des Antritt des Nachlaſſes
feines verflorbenen Bruders die Verbindlichkeit ob⸗
gelegen, nad feinem Tode in Gemäßheit des mwechfels
feitigen Teftaments ſowohl das ererbte ald das eigene
Bermögen zu gleihen Theilen den damit im Teſta—
ment bedachten beiden Pinien zu binterlaffen, derſelbe
fi ausprüdlid und in unzweifelbafter Weife durch
die mit feinem Bruder in dem $ 5 des Teftaments
getroffene der einfeitigen Widerruflichfeit nicht unter=
liegende Bereinbarung, berzufolge eine Abänderung
ihres legten Willens nur mit beiderfeitigem Confenfe
und ihrer Unterfchrift follte erfolgen fönnen, bes
Rechts begeben bat, au über feinen eigenen künfti—
gen Nachlaß einfeitig legtwillig zu bisponiren;
in Erwägung, daß Kläger fih hiergegen zwar
darauf berufen haben, daß diefe Vereinbarung mit
288
dem Ableben des einen der beiden Teftatoren ibre
Beveutung deshalb verloren babe, weil von da an
die Unmöglichkeit einer zweifeitigen Teflamentsändes
rung eingetreten fei und die gedachte Bereinbarung
im craffeften Widerfprucdhe mit der dem lleberlebenden
eingeräumten Dispofitiondbefugniß unter Lebenden
ſtehen würde, diefe Umſtände aber zur Herleitung ter
daraus gezogenen Folgerungen nicht geeignet find,
indem einestheils die Vereinbarung, um melde es fi
handelt, nicht bloß für die Dauer der Lebzeit beider
Zeftatoren abgefchloffen, anderntheils durd felbige die
Befugniß jedes der Teftatoren, unter Lebenden über
feinen Nachlaß frei zu verfügen, nicht berührt worben
ift und mithin, da hiernach die angeftellte Klage aller
Begründung entbehrt, die aufgeftellten Appellationgs
beſchwerden der Kläger auf Berüdfihtigung feinen
Anſpruch machen fönnen;
in Erwägung, daß, was daher die Beſchwerde des
Bellagten anlangt, ebenfalls deſſen Beſchwerde dar⸗
über, daß er als Reconvenient mit ſeiner Widerklage
abgewieſen worden, der Begründung ermangelt, in⸗
dem, wenn ihm auch als demjenigen, gegen welchen
die Klage angeſtellt worden, formell die Berechtigung,
rine Widerklage anzuſtellen, mit Grund nicht ſtreitig
gemadt und er aud als Eurator der Maſſe legitimirt
ift, Forderungen derfelben gerichtlich geltend zu machen,
doch das Teftament der Gebrüder Yürgenfen, deifen
Anfehtung mit Enterbung im Teftament bedroht wird,
von Klägern nit angefochten, fondern von denfelben
lediglich die Rechtsbeſtändigkeit der von dem einen der
Teftatoren fpäter angeordneten cobieillarifhen Beſtim⸗
mung zur gerichtlichen Entſcheidung verftellt worden;
in Erwägung, daß bagegen die Befchwerbe dars
über, daß nicht Kläger refp. Wiverbeflagte zur Ers
ftattung der Koften der Haupts refp. der Widerflage
ſchuldig erfannt worden, für begründet zu eradten if,
indem der Mangel der Begründung beider Klagen
die Berurtheilung der reip. Kläger und bed Widers
beflagten zur Erftattung der Koften rechtlich zur Folge
haben mußte;
wird nad eingelegten Receſſen und Unterinftanzs
arten und nad ftattgebabter mündlicher Verhandlung
von Obergerichtswegen biedurb für Recht erkannt:
daß das angefochtene Erfenntniß des Plöner
Pandgerihts vom 20. October 1860 in Bes
treff des Koſtenpunkts dahin abzuändern, daß
Kläger ſchuldig, vem Beflagten in qual. qua
bie dur Anftellung der Klage, Beflagter in
qual. qua ſchuldig, den Klägern die durch An⸗
ftelung der Widerflage erwacfenen Koften
innerhalb Drbnungsfrift zu erflatten, im Uebri⸗
gen das gedachte Erfenntniß zu beftätigen,
unter Bergleihung der Koften dieſer Inſtanz.
Wie denn folergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glüchſſtadt, den 9. December 1861.
Auf die von beiden Parteien ergriffene Ober⸗
appellation gegen dies Erfenntniß erfolgte die nach⸗
ſtehende Entſcheidung des Königl. Oberappellationg-
gerichts.
Frederik der Siebente &c.
In Sachen der Kinder der Senatorin Maria
Schmidt, geb. Lund, in Oldesloe, nämlich Maria
Schmidt c. cur. patre daſelbſt, Philipp Schmidt, d. 3.
zu Münden, und Amalie Krüger, geb. Schmidt, cum
eur. mar. zu Divesioe, ferner der Kinder der Ehe⸗
frau Margaretha Widmann, geb. Lund, zu Oldesloe,
nämlih Georg, Maria, Friedrich und Heinrich Wich⸗
mann cum tut. patre bafelbft, ferner der Kinder der
verftorbenen Chriſtine Broverfen, geb. Lund, vermitts
wet geweſenen Mölbaufen, zu Divesloe, nämlid
Dorothea Schröder, geb. Mölbaufen, zu Chriftiania,
Johann Mölhaufen ebendafelbf, Georg Möllhaufen
in Sova und Heinrid Möllbaufen, vertreten durch
den Senator P. P. Schmidt, als curator absentis,
endlich des Senators P. P. Schmidt und ded Lands
bürgers Widmann zu Oldesloe, beider uxor. noie.,
Kläger und, mit Ausnahme der Schmidt'ſchen und
Wichmann'ſchen Kinder, Reconventen, jetzt Apprllans
ten und Appellaten,
wider
den Actuariatögevollmäctigten C. Wörmbde in Nein-
feld, als gerichtlich beflellten Curator der Nadlaß-
maſſe der Gebrüder Friedrihd und Hans Yürgenfen,
wailand bafelbfi, Beflagten und Reconvenienten, jegt
Appellaten und Appellanten,
bauptfädlic wegen Anerkennung codicillariſcher
Beftimmungen des Hand Jürgenfen in con-
ventione und vermeintliber Verwirkung der
Anfprühe an den Nachlaß der wailand Ges
brüder Jürgenſen f. w. d. a. in reconven-
tione, dann beiderfeitige Appellation gegen das
Erfenntniß des Plöner Landgerichts, jetzt beis
verfeitige Appellation gegen das Erkenntniß
des Holfteinifchen Obergerichts vom 9. Decbr.
1861,
wird nach verhandelter Sade, unter abfchriftlicher
Mittheilung der am 4. April d. J. eingegangenen
Gegenerflärung des Bellagten und Reconvenienten
an bie Kläger und Reconventen, fo wie ber am 10.
ſ. M. eingegangenen Gegenerflärung der Qegteren an
den Erfteren, was zunächſt
I. die Appellation der Kläger und Reconventen
betrifft,
in Erwägung, daß, da im $ A des am 9. Juni
1847 erridteten gemeinſchaftlichen Teftaments ver
wailand Gebrüder Hand und Friedrich Yürgenfen in
Reinfeld ausdrüdlih beftimmt ift, wie ed beim Tode
des Längfllebenden von ihnen mit dem gefammten
alsdann noch vorhandenen beiberfeitigen Vermögen
gehalten werden ſolle, dieſe Anordnung alſo von dem
alsdann noch vorhandenen Vermögen nichts übrig
läßt, worauf einſeitige letztwillige Verfügungen des
Längſtlebenden Anwendung finden könnten, es bei der
Errichtung des Teſtaments, wie ſich hieraus mit Noth⸗
wendigkeit ergiebt, die Abſicht und Meinung der Teftas
toren geweſen fein muß, daß bie in den $$ 1 und 2
des Teftaments dem Rängftlebenden eingeräumte freie
Dispofitionds und Beräußerungsbefugniß fib nur auf
BDerfügungen unter Lebenden beziehen jolle, ver Längſt⸗
lebende aber feine legtwilligen Verfügungen treffen
dürfe weder über den ganzen Nachlaß, noch über ven
von ibm felbft herrührenden Theil deſſelben und daß
mithin das im $ 5 enthaltene Berbot einfeitiger Ab⸗
änderungen des Teftaments nicht bloß für die Zeit,
wo beide Teftatoren noch am leben wären, fondern
aud für vie fpätere Zeit gelte;
289
in Erwägung, daß demzufolge Hand Jürgenfen
als Längſtlebender die von ihm angetretene Erbſchaft
feines verftorbenen Bruders mit der beichränfenden
Auflage und Bedingung erhalten hatte, den im $ 7
bed gedachten Teflamentd ernannten Erben nichts von
dem bei feinem Tode vorhandenen Nachlaß durch legte
Willensordnung zu entziehen und deſſen einfeitig am
4. Februar 1857 errichtetes Codicill, wonach vom Ges
fammtnadlaffe vie Summe von 8,960 F R.«M. vors
weggenommen und zu Legaten verwendet werden fol,
ſowohl mit feiner eigenen Willenderflärung im Teftas
ment ald mit der feines Bruders unzweifelhaft in
Widerſpruch tritt;
in Erwägung, daß nun zwar das im Teftament
enthaltene Verbot abweichender legter Willensorbnuns
gen von Seiten bed Längſtlebenden nad den Vor⸗
fohriften des Nömifhen Rechts den verftorbenen Hang
Sürgenfen nicht gehindert hätte, dennoch leptwillig
über fein eigenes nit vom Bruder ererbtes Ders
mögen zu verfügen, weil darnach ein Teftator nicht
felbft vurd die im Teftament aufgenommene Elaufel
der Unabänderlichkeit fih die Möglichfeit benehmen
fann, fpäter anders zu disponiren,
L. 682 D. de jure codicill. (29, 7),
L. 22 pr. D. de legat. III (32),
und die mit einer Erbedeinfegung für den ernannten
Erben, zum Beften feiner geſetzlichen oder früher in-
ftituirten Erben, verbundene Auflage, nicht zu teftiren
und überhaupt feinen legten Willen zu errichten, wies
wohl gültig,
L. 74 pr. D. ad Senatus cons. Trebell. (36, 1),
ihn doch nur zum Betrage bed ererbten Vermögens
bindet, indem niemand weiter durch Auflagen irgend
einer Art onerirt werben fann, ald er honorirt ift,
L. 1817 D. eod,,
& 1 J. de sing. reb. per fid. rel. (2, 24),
L. 41 $ 3 D. de vulg. et pup. subst. (28, 6),
L. 114 $ 3 D. de legat. I (30),
L. 70 8 1,L. 778 31 D. de legat. II (31),
daß jedoch nad den heutigen Grundfägen über Erb»
verträge, wenn gemeinfhaftlihen Teftamenten ein
Vertrag zum Grunde liegt, vermöge deſſen die Tefta-
20
toren was fie zufammen beflimmen wollen verabreben
und folgeweife oder gar ausdrücklich einander die
Beobachtung ihrer Anorbnungen zugeſichert baben,
diefe Anordnungen für den Längftiebenden auch im
Rüdficht feines eigenen Vermögens bindend find und
von ihm gehalten werden müſſen;
in Erwägung, daß ed aber feinem gerechten
Zweifel unterliegt, daß die beiverfeitigen Anorbnuns
gen im gedachten Teftamente als ein folder Erb⸗
vertrag anzufehen find, da bie beiden Teftatoren erſt
einander gegenfeitig auf den Ueberlebungsfall ein⸗
gefegt und dies beiderfeitd acceptirt, dann gemein«
fhaftlih, was nah dem Tode des Rängfilebenden
mit der Gefammtmaffe gefchehen folle, feftgefest, und
darauf alle diefe Beftimmungen für einfeitig unabäns
derlich erflärt haben;
in Erwägung, daß demnad der verftorbene Hand
Jürgenſen vie mit dem Paragraphen des Teftaments
unvereinbaren Legate eben fo wenig aus feinem
eigenen ald aus dem von feinem Bruder ererbten
Bermögen hat ausjegen können und daß baber bie
angeftellte Klage nicht für begründet erachtet werben
Tann, ohne daß es nöthig wäre, auf die vom Ber
klagten vorgefhügte Einrede der Präclufion einzu—
geben, weshalb denn die drei erften auf gänzliche
oder wenigftend theilmeife Anerkennung jener Legate
gerichteten Beſchwerden der Kläger und Reconventen
ſich ald unhaltbar darftellen;
in Erwägung, daß dagegen die vierte Beſchwerde
wegen Berurtheilung der Kläger in die durd ihre
Klage verurfahten Koften mit Rückſicht auf den
Umfand, daß die Kläger den Willen des einen ber
beiden Teftatoren für fih und nur geftügt barauf
ihren Anfpruc erhoben haben, als in der Billigfeit
“ begründet erſcheint;
fodann
II. die Appellation des Bellagten und Recons
venienten anlangend,
in Erwägung, daß die Einrede der anbero nicht
devolvirten Appellation für nicht genugfam begrünbet
zu erachten ift, weil ber weſentliche Anhalt des in
den Voracten des Beflagten vermißten Protocolls
über den Verhandlungstermin vom 16. October 1860
fih in dem den Entfheidungen beider früheren Ins
ftanzen vorangeflellten Actenextract findet und ver
Beklagte dieſe Entſcheidungen feinen Voracten ans
gelegt hat;
in Erwägung, daß die Einrede der dem Beklagten
für vie erhobene Widerklage fehlenden Legitimation
zur Proceßführung gleihfalls zu verwerfen ift, da die
Kläger ven Bellagten als Bertreter der Erbmaſſe
dadurch anerfannt haben, daß fie gegen ihn auf
Auszahlung der Regate geflagt haben, und keine
Beranlafjung vorhanden if, zu bezweifeln, daß aud
die andern Erben ihn ald zur Erhebung ber Wider⸗
flage legitimirt betrachten und anerkennen;
in Erwägung, daß aber die angeflellte Wider⸗
lage aller rechtlihen Begründung entbehrt, da eine
irrige Anficht darüber, was nah einem dabei als
gültig anerfannten Teftament zuläffig fei und bie
Anftelung einer lediglich aus diefer unrichtigen Auf
faffung bervorgegangenen Klage nicht als Anfechtung
des Teftaments gelten kann, daher die Hauptbejchmwerde
des Beflagten und Reconvenienten wegen Abweifung
feiner Wivderflage als grundlos verworfen werben
muß; und
in endlicher Erwägung, daß bagegen bie Befchmwerbe
in Betreff der Koſten aud bier ald gerechtfertigt er:
fheint, weil die Kläger in voriger Inſtanz ſich aller:
dings nur über das Erfenntniß der Unterinftanz in
der Hauptfache, aber nicht Über die Vergleichung ber
Koften beſchwert hatten, jevdenfalld aljo, wenn ihre
Befchwerden in der Hauptfahe verworfen wurden,
fein Grund vorlag, die Entfheidung über die Koften
zu ihren Gunften zu reformiren;
biemit für Recht erfannt:
daß das angefodtene Erfenntniß dahin ab-
uändern, daß die in der Unterinftanz fomohl
dur die Widerflage ald durd die Klage er
mwachienen Koften, foweit nidt etwa bereits
rechtöfräftig darüber erfannt worden, gegen
einander zu vergleihen und aufzuheben, im
Uebrigen aber das angefochtene Erkenntniß
zu beflätigen fei, unter Vergleichung ver
Koften diefer Inſtanz.
291
Die Rechnung des Anwalts ver Kläger und Re-
eonventen wird für die Appellationsfchrift zu 37 P
58 8, für die Gegenerflärung zu 22 5 69 8; bie
ihres Procuratord für die Apprlationsihrift zu 5 »f
10 £, für die Gegenerflärung zu 3* 81 2; die des
Anwalts des Beflagten und Reconvenienten für bie
Appellationsfchrift zu 34 63 4, für die Grgen-
erflärung zu 32 »$ 62 8 und bie feines Procuratord
für die Appellationsfchrift zu 4 F 58 8 und für vie
Gergenerflärung zu 4 „f 42 8 beflimmt.
B. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober⸗
appellationsgericht zu Kiel, den 16. Auguſt 1862.
Ueber die officielle Wahrnehmung der Rechte
der protocollirten Gläubiger im Concurſe.
— Die Appellation iſt bei vorhandener
Appellationsſumme das zur Anwendung
kommende Rechtämittel gegen Prioritäts—
erkenntniſſe.
In Sachen des Hufenpächters Friedrich Chriſtian
Bartels in Langenhagen, in Ehevogtſchaft ſeiner Frau
Margaretha Catharina Dorothea, geb. Klodt, Juſti⸗
ficanten und Querulanten, event. Supplicanten,
wider
den Müller Guttau in Grube und ven Handeldmann
3. 3. Deden in Oldenburg, als protocollirte Eres
ditoren im Concurfe des Grobbäderd J. J. H. Schütt
in Divenburg, Jufificaten und Querulaten, event.
Supplicaten,
in pcto. prioritatis einer protocollirten Forbes
rung von 640 R.⸗M. cum usuris, jeßt
gegen mehrere passus des Prioritätderfennts
niffes des Divenburger Magiftrats vom 11.
November v. J.,
ergeben die Acten:
Die Ehefrau des Querulanten iſt Inhaberin einer
am 27. November 1853 protocollirten Forderung von
640 F R.«M. an den Grobbäcker Schütt in Olden—
burg. Der Schuldner hat im Juni v. J. Concurs
movirt und es iſt darauf am 7. Detober v. J. ein
allgemeiner Yuftificationstermin abgehalten worden,
in weldyem die Ehefrau des Duerulanten durch den
Gaſtwirth Gier in Oldenburg vertreten geweſen if.
Am 11. November v. 3. hat ſodann der Oldenburger
Magiftrat das Prioritätderfenntniß abgefproden, in
weldem berfelbe unter den protocollirten Gläubigern
nah der in erfler Priorität am 28, Januar 1853
protocollirten apitalforverung ter Dlvenburger
Spar» und feibfaffe secundo loco den Müller
Guttau in Grube mit unterm 1. Februar 1854 pro-
tocollirten 160 * RM. nebf A pCt. Zinfen und
tertio loco den Handelsmann Deden in Oldenburg
mit dem Betrage yon 160 F R.-M. nebft A pCt.
Zinfen von einer am 8. Mai 1855 protocollirten
Gapitalforberung von 213 P 32 4 RM. collocirte,
„weil die Ehefrau des Cridars Elifabeib Dorothea,
geb. Schloer, mit den für fie am 12, Mai 1853
protocollirten 320 »P RM. hinter diefe beiden Cre⸗
bitoren zurüdgetreten ſei“ und fodann quarto loco
dem Duerulanten in qual. qua mit den am 27. Nor
vember 1853 protosollirten 640 PR M. nebft
rüditändigen Zinfen feinen Pla anwies. Durch dieſe
Collocation bat der Duerulanı ſich befchwert erachtet
und baber gegen diejenigen Paffus des Prioritäts-
erfenntniffes, welche die Priorität des Müllers Guttau
und des Handelsmanns Dechen ausfprechen, das Rechts⸗
mittel der Supplication eingelegt, bei Profequirung
beffelben aber zugleich eine Nichtigkeitsbeſchwerde ers
boben, welde er darauf begründet bat, daß der
Divenburger Magiftrat in dem abgefprodenen Prios
ritätderfenntniffe zweien der protocollirten Gläubiger
auf angeblihen Vereinbarungen berubende Anfprüde
zuerfannt babe, die von dieſen in dem generellen
Jufifteationstermin gar- nicht erboben feien, mitbin
von dem Duerulanten gar nicht hätten beftritten wer—
den können.
Die Duerulaten haben in ihrer eingegogenen Gegen
erflärung zunächſt die erhobene Nichtigkeitsbeſchwerde
als unbegründet varzuftellen gefucht und gegen vie
eventuelle Supplication die Einrede des unzuläffigen
Rechtsmittels vorgefhügt, weil ed fib um die vers
meintlihe Priorität eines Eapitald von 640 F R.:M.
292
und die Anfechtung des beöfälligen Prioritätderlennts
niſſes handle, in den vormals großfürftlihen Diſtricten
aber gegen ein foldes Erfenntniß, fobald der Streits
gegenftand einen Werth von 160 F R. ⸗M. babe,
lediglich die Appellation das zuläffige Rechtsmittel fei.
Nach erſtattetem Berichte des Oldenburger Magis
firatd vom 9. Mai d. 3. fteht zur Frage, ob die
erhobene Nichtigkeitsbeſchwerde begründet, eventuell
ob auf bie ORPERRRERE bed Duerulanten einzus
treten ifl.
In Erwägung nun, was die Nichtigkeitsbeſchwerde
des Duerulanten betrifft, daß es
1) der Stellung befonderer Anträge der protos
eollirten Gläubiger auf eine ihrer Priorität ent-
fpredende Eolloeirung im Termin der allgemeinen
Zuftification nicht bedarf, da es bie Aufgabe des
Eoncursgerichtes ift, in den Fällen, wo fein Contra⸗
dictor beflellt worden, auf Grundlage des nad dem
Patent vom 22. November 1805, betreffend die Ans
gabe protocollirter Forderungen, dem Profeffionspros
tocoll beizufügenden Ertractd aus dem Schuld und
Pfanpprotocoll die Eollocation der protocollirten For⸗
derungen, fo ferne diefelben von Feiner Seite beftritten
worden, von Amtswegen vorzunehmen, und daß
2) der Duerulant fi eben fo wenig darauf bes
rufen fann, daß ihm feine Gelegenheit zur Anfechtung
der querulatifhen Forberungen gegeben worden fei,
da, wie der Oldenburger Magiftrat in feinem Bericht
bezeugt hat, in dem Juftificationdtermine das Pros
feffionsprotocoll, in welches nach der geſetzlichen Vors
fehrift der Ertract aus dem Schuld» und Pfandpro⸗
tocoll eingetragen war, vorgelegt worden ift, fo daß
fämmtlihe Forderungen, protocollirte und einfache,
volftändig den verfammelten Gläubigern zur Be-
fprehung und Beurtheilung vorlagen und darauf bie
fämmtlihen Forderungen einzeln durchgegangen worben
find, um zu fehen, ob gegen biefelben in irgend einer
Hinfiht etwas zu erinnern gefunden werde, was aber
nicht der Fall gewefen iſt; und
in Erwägung, daß die von bem Duerulanten
eventuell zur Hand genommene Supplication von
den QDuerulaten mit Recht als ein unzuläffiges
Rechtsmittel bezeichnet worden ifl, da gegen Prioris
tätserfenntniffe, wenn, wie bied in concreto der Fall,
die summa appellabilis vorliegt, nur die Appellation
das zuläffige Rechtsmittel ift,
cfr. Francke, Schl. Holft. Eisilpr, I, ©. 517,
Schlesw. Holſt. Anzeigen, 1852, ©. 1%,
Holfl. Anzeigen, 1861, ©. 22,
wird dem QDuerulanten und Eupplicanten auf
feine sub pres. ven 9. December v. 3. biefelbft ein-
gereichte Nichtigkeitsbeſchwerde und WEHREN bies
burd von Dbergerichtswegen
ein abſchlaͤgiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, den Querulaten
und Supplicaten die angeſetztermaaßen mit 14 xP 64 2
RM. paffirenden Koften der in Abfchrift anliegenden
Gegenerflärung binnen A Wochen ab ins. zu erftatten.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 7. Juni 1862.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
Entiheidungen.
Die Anftellung der Paulianifchen Klage tft
nicht durch die jtattgehabte Eröffnung des
Eoncuröverfahrend bedingt ꝰꝰM
Ja Sachen des Hugo von Hirſch aus Petersdorf
in Schleſien, Klägers,
wider
den Landſaſſen Baron von Seydlitz auf Nülſchau,
Beflagıen,
in peto. actionis Pauliane zur Anfechtung
einer dem Beflagten von feiner Ehefrau in
fraudem des Klägers befhafften Ceſſion,
ergeben die Acten:
Der Kläger bat zur Begründung feiner Klage
vortragen laffen:
Die Ehefrau des Beflagten fei unterm 9. April
1859 vom Oberappellationsgeridht ſchuldig erfannt
worden, dem Kläger zur Entfhädigung wegen eines
nicht erfüllten Eheverſprechens die Summe von
10,000 R.M. nebft Verzugszinſen und Koften zu
bezahlen. Die zur erecutisiihen Beitreibung biefer
Forderungen vom Holfleinifhen Obergerichte mittelft
Decrets vom 24. Detober 1859 verfügte Pfändung
fei aber von der Ehefrau des Beflagten dadurch fruftrirt,
Den 22. September 1862.
daß fie erklärt, fib in gänzlicher Bermögenslofigfeit
zu befinden und fie zum Beweife hierfür zwei Ces—
fionspocumente prodbueirt, wonurd fie ihr gefammtes
Bermögen dem jepigen Beflagten cevirt habe. Mite
telft diefer Ceſſionsdocumente, wovon ſich beglaubigte
Abſchriften bei den obergerichtlihen Acten befänden,
babe Beflagter von feiner Ehefrau cedirt erhalten:
1) deren Fipeicommißredenten, welche ihrer eigenen
Angabe und Behauptung nad durchſchnittlich ſich bes
liefen auf 11,046 12 2 RM. jährlich,
2) deren gefammtes fonftiges Vermögen.
Durch die Ceſſion des lepteren babe Beflagter
ſowohl binfihtlih der angeblih an feine Ehefrau ihm
zuftändigen Forderungen als auch hinſichtlich der Zah⸗
lungsverbindlichkeiten, welche er für viefelbe über—
nommen, feine vollftändige Befriedigung und Dedung
erhalten, mie foldhes von ihm ausprüdlid anerfannt
worden. Es babe aljo für feine Ebrfrau feine recht:
lihe Nöthigung irgend einer Art eriftirt, ibm auch
ihre Fideicommißrevenüen zu cediren. Sie babe ihm
felbige cedirt, um dem Kläger es unmöglich zu machen,
ſich daran halten zu können wegen der Entſchädigungs⸗
fumme, welde ibm würde augefproden werben; und
zwar babe fie dies getban, als der wider fie feit dem
Jahre 1851 anbhängige Proceß 8 Tage fpäter beim
Dbergeriht zur Finalentſcheidung geftanden und es
bereitd gewiß gemweien, daß die Verurtheilung ver
Ehefrau des Beflagten zur Veiftung einer Entſchädi—
gung erfolgen werde.
38
294
Kläger ſehe ſich daber genötbigt, die in fraudem
creditoris vorgenommene Vermögensveräußerung mit
der actio Pauliana anzufechten. Diefer Klage diene
ed zur Begründung: j
daß durch die gedachte Dermögendveräußerung
eine dem Kläger gegen die Ehefrau des Bellagten
zuftändige Forderung von 10,000 PR. M. nebſt
Verzugszinſen und Koften unrealifirbar geworben;
daß Frau von Eeyplig diefer unausbleiblidhen
Folge ihrer Bermögensveräußerung fih bewußt ges
weien, fie aljo die Veräußerung in fraudem des Klä⸗—
gerd vorgenommen hätte;
daß der Beklagte um dieſe betrügerifche Abſicht
feiner Ehefrau gemußt habe,
Uebrigens bebürfe es im vorliegenden Fall überall
feines Eingeſtändniſſes oder Beweiſes der in folder
Hinfiht von der Ehefrau des Beklagten unter Mit-
wiffenfchaft des Qegteren gebegten betrüglicyen Inten⸗
tion, denn dba bie Ehefrau des Bellagten ihr ger
fammtes Vermögen veräußert habe, fo fei es gefeglich
zu präfumiren, daß fie ſolches rüdfichtli ver Fordes
rungen des Klägers in betrüglicher Abfiht gethan
babe, und erforderlich fei es geſetzlich aud nicht, daß
derjenige, an melden die Veräußerung ftattgefunden,
um die berrügliche Abſicht gemußt babe, cf. L. 17 D.
quæ in fraudem creditorum.
Kläger fei, ſoweit dies. ſich bis jegt berausgeftellt,
der einzigfte Ereditor, in fraudem beffen die Vermö—
genöveräußerung flattgefunden babe, und da die Fi—
deicommißrevenüen ihm genügende Dedung gewähren
würden, fo befchränfe er feine Anfechtung auf diefen
Theil ver Bermögendveräußerung.
Seinen Antrag bat Kläger dahin gerichtet, daß
die vorerwäbnte Geffion der Fideicommißrevenüen
wiederum aufgehoben und für nichtig erachtet, auch
Beflagter ſchuldig erkannt werde, dem Stläger die
Koften dieſes Proceſſes, deren Berzeihnung und Er:
‚mäßigung vorbehältlich, zu erftatten.
Beflagter bat zunächſt die Einrede ber unbegrüns
deten und unfclüffigen Klage vorgefhügt und zu
deren Rechtfertigung hervorgehoben, daß die Pauliani—
fhe Klage nad ver auch bisher in der Praris be—
folgten Anſicht der anerfannteflen Rechtslehrer bie
vorgängige Eröffnung eines Concursverfahrens zur
nothwendigen Borausfepung babe, daß von dieſer
Anficht ebenfalls die Gefeggebung in der Verorbnung
vom 17. Zuni 1859 ausgegangen fei, die Ständer
verfammlung aud die Geftattung des Anfechtungs—
rechts außerhalb des Concurſes für wünſchenswerth
bezeichnet und die Vorlage eines desfallſigen Geſehz—
entwurfs beantragt habe, und daf, was inäbefontere
den vorliegenden Fall anlange, ed für den Bellagten
und deſſen Ehefrau von weſentlichem Intereſſe sei,
daß von dem gedachten Grundfag nicht abgemiden
werde, da, fofern nad eröffnetem Concurfe die Eeffien
der Fideicommißrevenüen mit Erfolg folte angefochten
werden fünnen, die von der Ehefrau des Beflagten
in den angefchloffenen Ehepacten vom 28. Mai 1851
unter Berpfändung ihrer fämmtlichen Güter über:
nommene Berpflihtung, die Koften des Haushalles
und des ebelihen Zufammenlebend aus ihrer jähr-
lien Einnahme allein zu beftreiten, nebft dem Pfant:
recht wieder in Kraft treten und Beflagter mit feinem
hypothecariſchen Anfprub der klägeriſchen Forderung
vorgeben, felbft abgefehen biervon aber jedenfalls ver
Ehrfrau des Beflagten ein Recht auf die Compelen;
zufteben würbe.
Sich fodann eventuell auf die Klage einlaſſend
bat Beflagter die rechtöfräftige Verurteilung feiner
Ehefrau zur Zahlung von 10,000 PR. DM. nebil
Verzugszinſen und Koften nit in Abrede ftellen
fünnen, auch nicht zu leugnen vermocht, daß die zur
erecutivifchen Beitreibung dirfer Forderungen verfügte
Pfändung in Folge der von feiner Ehefrau unter
Producirung der fragliben Ceſſionsdocumente ab»
gegebenen Erflärung, daß fie überall fein eigenes
felbfiftändiges Vermögen befige, nicht vollfiredt wor:
den fei. Dagegen bat Bellagter unter Hinweis
fung auf die Ehepacten, denen zufolge feine Ehefrau
auh nah ber Verheirathung die freie Verwaltung
und Verwendung ihres Vermögens ohne Mitwirkung
des Beflagten behalten habe, fi dahin ausgefprocen,
daß er nicht wiſſe, ob feine Ehefrau außer den ihm
eebirten Vermögensobjecten noch jonftiges Vermögen
befige, bat ferner beftritten, daß in den Ceſſionsacten
und insbefondere in ber Uebertragung der Fidei—
commißrevenden eine Veräußerung des ganzen Ber:
295
mögend liege und auf biefen Fall die Beflimmung
ver L. 17 $ 1 Dig. qu2 in fraudem creditorum
Anwenpung leiden fünne, aud hervorgehoben, daß
bier feine Schenkung, fondern mit Rückſicht auf den
bei ber Erffion der Sideicommißrevenüen gleichzeitig
feinerfeitö erfolgten Erlaß ver Verpflichtung feiner
Ehefrau zur Beftreitung der Haushaltungsfoften ein
onerofed Geſchäft in Frage ſtehe; bat weiter unter
dem Bemerlen, daß feine Ehefrau ihre gedachte Vers
pflihtung unerfült gelaffen und daß, als er und fie
übereingefommen wären, daß ibm gegen Erlaß ber
von ihr übernommenen Berpflihtung vie Fideicom=
mißrevenüen cedirt werden follten, es zweifellos er⸗
ſchienen, daß fie au fernerhin nidt im Stande fein
werde, ihrer Berpflidtung nadzufommen, geleugnet,
daß für fie feine rechtliche Nötbigung irgend einer
Art eriftirt babe, ihm Fideicommißrevenüen zu cebiren,
und bat endlich auch in Abreve geftellt, daß fie ihm
felbige cedirt habe, um dem Kläger es unmöglid zu
machen, fi wegen ver Entfhädigungsanfprüde daran
zu halten, wobei von ihm geltend gemacht worden,
daß ihr eine folde Nbfiht um fo mehr babe fern
liegen müſſen, ald fie durd die gedachten Ehepacten
fi verpflichtet gehabt, aus ihren jährlihen Einnah—
men die Koften des Haushaltes und des ehelichen
Zufammenlebens zu beftreiten, fie aber aus Erfah
rung gewußt, daß fie außer Stande fei, ihren Ver—
pflitungen nadzufommen und dem Beflagten in
Folge der ihm zugefagten Hpporhef wegen des ihm
zufiebenden Anfprudes ein Vorzugsrecht vor anderen
Bläubigern zugeflanden hätte, fo wie ferner, daß,
als vie Geffionsacte ausgeftellt worden, die definitive
Eniſcheidung ihres Procefles mit vem Kläger nod
von einem von Pepterem abzuleiftenden Sciededeid
abhängig geweien, fie auch nicht babe vorausfehen
fönnen, daß verfelbe den Eid ableiften werde und
vaß envlih fie auch unmöglich babe erwarten können,
zu einer Summe von 10,000 F nebft Berzugszinfen
verurtheilt zu werden,
Bellagter fchließt feine Vernehmlaſſung mit dem
Antrage auf Abweifung der Klage und Berurtbeilung
bed Klägers zur Koftenerftattung.
Nah bis zur Duplif flattgehabter Verhandlung,
wobei vom Kläger replirirend auf die vom Beflagten
bei Gelegenheit des Pfändungsverſuches felbit ab»
gegebene Erklärung Bezug genommen worden, ftebt
ſonach zur frage:
ob Die angeftellte Klage rechtlich für begründet
ju erachten, ‚und eventuell ob viefelbe aud für
erwiefen anzufeben ift.
In Erwägung nun, daß die erhobene Klage, deren
Begründetſein im Uebrigen nicht hat in frage geftellt -
werden fünnen, allerdings zur Zeit ald rechtlich uns
begründet würde abgemiefen werden müllen, wenn
man mit dem Beklagten ber Anſicht derjenigen
Rechtslehrer beiftimmen dürfte, melde die vorgängige
Eröffnung des Concurſes als nothwendige Vorauss
feßung für die Paulianifhe Klage betradten, daß
jedoch rückſichtlich dieſer Nechtöfrage die Meinung den
Vorzug verdient, welche die Concurderöffnung nidt
als nothwendige Bedingung für die Zuläffigfeit ver
erwähnten Klage angefehen willen will,
vgl. Seuffert's Ardiv, Br. I Nr. 247 und
251, Bd. XI Nr. 321,
indem innere Gründe jener Anſicht offenbar nicht zur
Seite fteben, die dafür angeführten äußeren Gründe
aber es keineswegs außer Zweifel ftellen, daß vie
Zuläffigfeit der actio Pauliana für das heutige Recht
an eine Bedingung gefnüpft werden dürfe, welche das
Römische Recht als ſolche nicht fannte,
Es läßt ſich nämlid aus den von der missio in
bona und ber venditio bonorum handelnden Gefepees
ftelen, auf die man fih beruft, immerhin doch nur
entnehmen, daß bie missio in bona bei den Römern
eine nothwendige Vorbebingung für die actio Pauliana
war, die missio in bona aber nahm befanntlic im
Römiſchen Ereentiondverfabren eine weſentlich andere
Stellung ein, ald unjer Concursproceß in dem jepis
gen Bollfirefungsverfahren, und wenn fi auch aus
ihr almählig ein unferm Concursproceß ähnliches
Berfabren entwidelt bat, fo wird man doch mich
überfehen dürfen, daß fie an ſich eben einfach nur
ein Ererutionsmittel für das judicatum war und fie
feinedwegs nothwendig die Folge batte, daß fib an
den von dem einzelnen Ereditor mit der nachgeſuchten
missio in bona beiretenen Weg der Erecution ein
296
Verfahren anſchloß, in dem auch andere Creditoren
ihre Befriedigung fanden,
vol. Heffter, Iuftitutionen des Civilproceſſes,
S. 560.
Es ift nun freilich neuerdings,
vgl. Seuffert’& Archiv, Bd. XII Nr. 202,
geltend gemacht worden, baß bie missio in bona gleidy
wie jegt die Concurderöffnung die Dispoſitionsentzie⸗
bung für den Schuldner zur Folge gehabt. Aber es
ift nicht zugleich auch der für Die Schlüſſigkeit dieſes
Argumente erforderlihe Nachweis geliefert worden,
daß in der mit dem eigenthümlichen Erecutiongmittel
der missio in bona nothwendig verbundenen Dispo—⸗
fitiondentziehbung der eigentlihe Grund zu ſuchen fei,
weshalb viefelbe der actio Pauliana habe vorausgehen
müſſen, und nad dem hiſtoriſchen Entwidelungsgange
des Römiſchen Schuldverfahrens,
vgl. Juriſtiſche Zeitſchrift des Schlesw. Holſt.
Lauenburgiſchen Advocatenvereins, erſter
Jahrg. ©. 44 u. ff.,
und dem Zwed und bem Wefen ber actio Pauliana
ſcheint im Gegentheil die Annahme viel näher zu
liegen, daß das zur Zeit der Einführung der actio
Pauliana ſchon fehr gewöhnlide Erecutionsmittel der
missio in bona nur deshalb die Vorbedingung für
die Paulianifche Klage geworden, weil der leßteren
nothwendig ein Executionsverfahren vorausgeben
mußte, in weldem fi die durch fraudulofe Gefchäfte
eingetretene Beeinträdhtigung eined Creditors aus—⸗
meifen fonnte. Auch nah heutigem Recht wird die
actio Pauliana außerhalb des Concurſes nicht zus
gelaffen werden dürfen, ohne daß vorgängig in
einem flattgehabten Vollſtreckungsverfahren conftatirt
worden, daß die frauduloſen Geſchäfte die Benads
tbeiligung des Creditors zur Folge gehabt, und wenn
noch jegt ein mit Dispofitionsentziebung verfnüpftes
Erecutionsmittel in dem VBollfiredungäverfabren bies
felbe Bedeutung bätte wie einft bei den Nömern bie
missio in bona, würde daffelbe daher auch bei ung
fhon aus dem obigen Grunde, nicht aber wegen ver
damit verbundenen Diespofitiondentziehung, die Vor—
‚ ausfegung für die actio Pauliana bilden müffen. —
Was inäbefondere das Herzogthum Holftein anlangt,
fo kann bier von einer fefifiebenden Praris nicht bie
Rede fein, die Gefeggebung aber, welde in ver Ber:
orbnung vom 17. Juni 1859 allerdings nur die Be:
dingungen, unter denen vor eröffnetem Coneurfe ein
gegangene Rechtsgeſchäfte nah erfanntem Concurfe
anfechtbar fein follen, näher feftgeftellt und dadurch
der Ständeverfammlung mit Rüdfiht auf das auf
außerhalb des Concurſes fih geltend machende Bes
dürfniß für eine Grleichterung der Anfechtung fraus
dulofer Geſchäfte Veranlaffung gegeben hat, vie Bor
lage eines desfallfigen Gefegentwurfd zu beantragen,
bat in jenem Gefege keineswegs zu erfennen gegeben,
daß fie die gemeinrechtlichen Grundfäge der Paulia-
niſchen Klage auf den Ball der ftattgehabten Eon:
eurderöffnung beihränft wiffen wolle;
in Erwägung ferner, daß die ſolchemnach rechtlich
für begründet zu eradhtende Klage auch als erwieſen
anzufchen ift;
in Erwägung nämlid
1) daß, fo wie überhaupt im Rechte zum dolus
fo aud zu dem die Anfechtbarfeit eines in fraudem
ereditorum geſchloſſenen Rechtsgeſchäfts bedingenden
dolus nicht erforderlich iſt, daß der Schuldner ſich die
Benachtheiligung feines Creditbren als Zweck geſttzt
habe, vielmehr das Bewußtſein des Schuldners, daß
durch das Geſchäft ſeine Gläubiger beeinträchtigt
werden und fein mit dieſem Bewußtſein gefaßter
Entihluß, daſſelbe dennoch vorzunehmen, zur Be
gründung der auf feiner Seite erforderlichen betrüs
gerifhen Abſicht genügt,
eſr. Holſt. Anz., 1857, ©. 232;
2) daß Rechtsgeſchäfte, woburh ber Schuldner
fi aller zur Befriedigung feines Creditors dienlichen
Bermögendobjeete entäußert, ohne Dafür ander
Gegenftände zu erwerben, an die fi der Grediter
zur Realifirung diefer Forderung würde halten füns
nen, ber Natur der Sache nad nicht ohne das Br
wußtſein und den Willen, ven Ereditor zu beeinträd-
tigen, abgefhlojfen mwerven fünnen, daher aud bei
Rechtsgeſchäften viefer Art das Vorhandenſein der
betrügerifhen Abſicht feines Beweiſes bedarf,
vgl. L.17 81 D. que in fraudem creditorum;
297
3) daß die Baronin von Eeyplig mittelft ver
Ceſſionsacte vom 31. Mai 1858 ihrem Ehemann bie
ihr zufommenden auf dem Gute Haffelburg radieirt
fiebenden 64,573 F A £ cedirt, ihm aud ihr fämmts
lihed auf Nütſchau vorbandened® Mobiliarvermögen
zum Erb» und Eigenthum übertragen, fo wie eben-
fals ihre Nevenüen aus dem Fideicommißgut Brodau
und aus dem Mevyer'fchen Fideicommiß cebirt und
außerdem auch fpäter noch eine befondere Acte errich—
tet bat, wodurch ibm auch noch ihre fämmtlichen
Shmudfahen zum Eigentbum übertragen worden
find;
4) daß der vom Kläger wider die Ehefrau bed
Beflagten geführte Proceß zwar noch nicht definitiv
enifhieden war, ald die erwähnten Rechtsgeſchäfte
sollgogen wurden, der dem Kläger gegen die Ehefrau
des Brklagten wegen nicht erfüllten Eheverſprechens
zuftehende Entſchädigungsanſpruch aber ſchon längft
eriftent geworden war und der darüber geführte Pros
seh ſich auch bereitd feinem Ende näherte, als die
Arte vom 31. Mai 1858 errichtet wurde;
5) daß die Ehefrau des Beflagten in der unterm
18. Auguft 1858 beim Königl. Oberappellationggericht
cum cur. mar. eingereihten Appellationdfchrift, auf
weihe bei der mündlichen Verhandlung vom Kläger
Bezug genommen worden, p. 33 ff. felbft näher dars
gelegt hat, daß fie außer den ihrem Ehemann cebirs
ten Bermögengobjerten fein Vermögen befige, aud
in diefer Schrift namentlih hervorgehoben bat, daß
fie die Acte vom 31. Mai 1858 dem Obergerichte in
dem am 7. Juni f. I. abgebaltenen Termin produs
eirt habe, um das Obergericht davon zu überzeugen,
daß fie in Folge der durch diefe Acte vorgenommenen
Diöpofitionen ihrem Ehemann, dem Baron v. Seyd⸗
lig, ihr gefammtes Vermögen und ihre gefammten
Einfünfte übertragen hätte, daher zur Zeit völlig ver—
mögenslos fei; daß ferner die Ehefrau des Beflagten
dem auf Antrag des Klägers zur Vollftredung des
Erfenntniffes des Oberappellationsgerichts vom 9.
April 1859 mit der Vollziebung der Pfändung beaufs
tragten Qandgerichtönotar unter Bezugnabme auf bie
erwähnte Acte und das über die Echmudiaden ers
rihtete Document erflärt bat: „daß fie überall fein
eigenes ſelbſtſtändiges Vermögen befige, daß fie viels
mehr alles dasjenige, was ihr aus fideicommiffarifchen
Stiftungen und aus dem elterlihen Bermögen zuges
fallen fei, ihrem Gemahl zum ausfchließlichen Eigen⸗
thum übertragen, überliefert und aud von ihm anger
nommen fei,“ daß überbied auch der Beflagte felbft
dem gedachten Beamten Namens feiner Frau bei ber-
felben Gelegenheit unter Anderem zu Protocol erflärt
bat: „endlich fönne fie nochmals wiederholen, wie fie
feinerlei Eigenihbum oder Vermögen befige, mit Aus-
nahme der Hälfte einer ihr und ihrer Tante, ber
Frau Majorin von der Horft auf Peteräborf, gemein»
fhaftlid gehörigen dem Gute Brodau zugefchriebenen
Obligation, welche durd die ſ. 3. hertſchenden Macht⸗
baber gedachtem Grundflüde unter dem Namen
Zwangsanleihe auferlegt, jedoch die Anerkennung ver
legitimen Behörden nicht gefunden hat. Diefe Oblis
gation, deren Größe ihr nicht erinnerlid, befinde fich
im Brodauer Ardiv. Auf Grund ver beigefügten
Proteftation beantrage fie eine Suspendirung des
wider fie eingeleiteten Executionsverfahrens, bis die
legislativen Behörden fih über den Rechtstitel der
wiber fie erlaffenen Erfenntniffe ausgefproden hätten ;“
6) daß unter biefen Umſtänden und da auch jegt
noch Bellagter nicht behauptet, daß feine Ehefrau der
von ihr und ihm abgegebenen Erflärungen ungeachtet
dennod außer den cedirten no andere Vermögens
objecte befige, die in der Bernebmlaffung enthaltene
Erflärung, daß Beflagter nicht wiſſe, ob feine Ehe—
frau nicht noch fonftiges Vermögen habe, es nicht in
Frage flellen fann, vaß die zu Gunften ihres Eher
mannes getroffenen Dispofitionen und indbefondere
auch die die Fideicommißrevenüen mit befaffende am
31. Mai 1858 vorgenommene Geffion nit von der
Ehefrau des Beklagten bat vollzogen werben Fönnen,
obne daß fie ſich dabei bewußt geworben und ben
Willen gehabt, den Kläger dadurch zu beeinträde
tigen;
D daß e8 bei Iucrativen Gefchäften zur Begrüns
dung der Paulianiihen Klage nit darauf anfommt,
ob der erwerbende Mitcontrabent die fraudulofe Ab⸗
fit des Veräußerers gefannt bat;
8) vaß zwar Beflagter die flattgehabte Eeffion ver
Fideicommißrevenüen aus dem Grunde als ein one=
rofes Geſchäft betrachtet wiffen will, weil er in ver
298
darüber errichteten Acte feine Ehefrau von ber in den
Ehepacten von ihr übernommenen Verpflihtung, die
Koften des gemeinihaftliden Haushalted und des
ebelihen Zufammenlebend aus ihren Einnahmen zu
beftreiten, entbunden fei, daß aber mit viefem Erlaß
einer Verbintlichkeit, deren Erfüllung das Vorhanden⸗
fein von der Ehefrau zufließenden Einnahmen zur
Borausjegung hatte, ver rechtliche Character des titulo
lucrativo die Vermögensobjecte der Ehefrau auf ihren
Ehemann übertragenden Rechtsgeſchäftes nicht hat
alterirt werden fünnen,
arg. L. 25 $ 1 que in fraudem credit. (42, 8),
vgl.auh Seuffert's Archiv, Bv. IX Nr. 106;
9) daß überdies diefelben Gründe, weshalb es
von felbft gegeben if, daß ein Rechtsgeſchaͤft von fol
chem Umfang von dem Schuldner nicht eingegangen
werden fann, wenn es nicht der Wille veffelben ift,
feinen Creditor zu beeinträdtigen, ſich in diefem Fall
auch auf Seiten des Beflagten geltend maden, da
ihm ver ſich fon feinem Ende nähernde Proceß, den
feine Ehefrau mit dem Kläger führte, nicht unbefannt
geblieben war und auch er daher nicht Theil nehmen
fonnte an dem mit ihm abgefchloffenen Rechtsgeſchäfte,
obne ſich dabei bewußt zu werben, daß ein foldes
Geſchäft mit Nothwendigkeit vie Abſicht vorausjepe,
dem Kläger die zur Vollftredung des zu erwartenden
Definitiverfenntniffes erforderliden Bermögensobjecte
zu entziehen;
10) daß endlich aber auch noch binzufommt, daß
der Inhalt der Arte vom 31. Mai 1858, der Ger
brauch, der davon nach der bierüber in der oberwähn⸗
ten Appellationsfcrift enthaltenen Bemerkung wenige
Tage nad der Errichtung derfelben dem Kläger gegen»
über im Berbandlungstermin vor dem Holſteiniſchen
Obergericht gemacht worden iſt, und der von dem Ber
Hagten in feiner oben angeführten dem Landgeridte«
notar in Gegenwart der Ehefrau des Erfteren und
mit deren Uebereinſtimmung zu Protocoll gegebenen
Erflärung unverholen ſich ausfpredende Wille, alles
aufzubieten, um bie Boüftredung eines Urtheild des
böchften Gerichtshofes zu verhindern, nicht nur die
fraudulofe Abſicht der bei Errichtung der fragliden
Acte mit einander contrahirenden Eheleute vollends
außer Zweifel ftellt, fondern zugleid aud mit aller
Entfhiedenheit varauf binmweifet, daß der eingetretene
Erfolg, die Vereitelung der Erecution eines in lepter
Inſtanz gefällten Urtheild, ver Zweck gewefen, den
Beflagten und feine Ehefrau bei Errichtung des ges
dachten Documents verfolgt haben;
in Erwägung enblid, die Procehfoften anlangend,
daß, wenngleich die befondere Zweifelbaftigfeit einer
zu entſcheidenden Rechtsfrage zu den Gründen gebört,
welche eine Koſtenvergleichung motiviren fönnen, doch
nicht in jedem Proceb, in weldem eine ungemöhnlid
zweifelhafte Rechtsfrage mit in Berüdfihtigung fommt,
unbedingt auch Koftencompenfation erfannt werben
muß, eine Roftenvergleihung vielmehr aud in ſolchem
Fall immer nur in der Betrachtung ihre Motivirung
findet, daß die Zweifelhaftigfeit ver Rechtsfrage das
von der unterliegenden Partei beobachtete Verfahren
binlänglich rechifertigt;
daß aber davon im vorliegenden Fall nicht bie
Rede fein kann, da es außer Zweifel if, daß es ein
fraudulofed der Anfehtung mit der Paulianifchen
Klage unterliegendes Rechtsgeſchäft ift, welches anges
fochten wird, alfo aud darüber fein Zweifel obmalten
fann, daß es die Rechtspflicht des Beflagten ift, vie
beregten Vermögensobjecte der richterlihen Erecution
nicht vorzuenthalten und die zur Beurtheilung vor:
liegende zweifelbafte Rechtsfrage nur infofern von
Einfluß ift, als ed von deren Entideidung abhängt,
ob Kläger ſchon jegt mit der Anfechtung des fraudus
loſen Geſchäfts zum Ziele gelangen fann ober ob er
vorerfi die Eröffnung eined Concursverfahrens wider
die Ehefrau des Beflagten veranlajjen muß;
daß zwar Beklagter fi darauf beruft, daß es für
ihn und feine Ehefrau von Intereſſe fei, vaß Kläger
eventuell erft nad wider Die Letztere eingeleitetem
Eoneursverfahren mit der actio Pauliana die Nichtig-
feitserflärung der fraglichen Dispofition erwirfe, daß
aber felbfiverftändlih in Wirklichkeit nicht davon bie
Rede fein fann, daß es dem Intereffe des Beklagten
und feiner Ehefrau mehr entfpredyend erfcheinen könnte,
wenn der Refeindirung der angefodtenen Geffion der
Fideicommißrevenüen eine Concurderöffnung vorauss
gegangen wäre;
daß es daher an einem zureichenden Grunde fehlt,
um in diefem Hal mit Rüdfiht auf die Zweifelbaftig-
299
kit jener Rechtsfrage Koftencompenfation eintreten
au laffen,
wird nah auf eingelegte Receſſe flattgehabter
mündlicher Verhandlung biemittelt von Landgerichts—
wegen für Recht erkannt:
daß vie von der Baronin von Seppdlitz, geb.
von Ernſt, verwittwet gewefenen von Sandes⸗
Hoffmann, auf Nütſchau an ihren Ehemann,
ven Bellagten, beſchaffte Ceſſion ihrer Fidei—
commißrevenüen, nämlihd der Revenüen des
Braudauer und tes Meyerſchen Fideicommiſſes,
zu reſcindiren und für nichtig zu erflären, Bes
flagter auch ſchuldig fei, dem Kläger die burd
dieſen Proceh verurſachten Koflen, infoweit
darüber nicht bereits rechtefräftig erfannt wors
den, deren Berzeihnung und Grmäßigung
vorbehältlih, innerhalb Orpnungsfrift zu er⸗
Ratten. .
Die denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
BR W.
Urfunvlid sc. Publicatum im Königl. Holfteinifchen
Landgerichte zu Glüdftabt, ven 10. Februar 1862.
Auf die von dem Beklagten zur Hand genommene
Appellation gegen dies Erfenntniß erging folgenver
abiglägiger Beſcheid.
Mamens Sr. Königl. Majeftät.
Auf die unterm 5. Mai d. J. biefelbft eingereichte
Appelationsfhrift des Landſaſſen Baron von Sepplitz
auf Nütſchau, Beklagten, jegt Appellanten,
wider
Hugo von Hirſch aus Petersdorf in Schleſien, Stläger,
jest Appellaten,
wegen Anfechtung einer dem Beflagten und
Appellanten von feiner Ehefrau befdafften
Eeffion, jegt Appellation gegen das Erfenntniß
des Holfteinifhen Landgerichts vom 10. Fe—
bruar d. J.
wird, mit Beziehung auf vie Entfcheidungsgründe
des angefochtenen Erkenntniſſes, fo wie
in Erwägung, daß in Uebereinſtimmung mit ven
über die Wirfungen eines rechtskräftigen Erfenntniffes
geltenden Grundfägen der Sinn des landgerichtlichen
Erfennimiffes vom 10, Februar d. 9. nicht dahin auf-
gefaßt werben darf, daß die von der Ehefrau des
Appellanten an den Appellanten befcaffte Ceſſion
ihrer Fideicommißrevenüen, nämlidy der Revenüen des
Brodauer und des Meyerſchen Fideicommiſſes, ſchlecht⸗
bin ungültig fei, der Zinn jenes Erkenniniſſes viel⸗
mehr ver ift, daß die Ceſſion ver fraglichen Fideis
commißrevenüen dem Appellaten gegenüber von feiner
Wirkſamkeit ift, fo daß das Erkenntniß des Ober—⸗
appellationsgerichtd vom 9. April 1859, durch welches
die Ehefrau des Appellanten ſchuldig erfannt worden
if, an den Appellaten 10,000 2P nebft Berzugszinfen
und Koften zu bezahlen, in den cedirten Fideicommiß—⸗
revenüen vollftredt werden kann,
hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Rechnung des Anwalts und Procurators wird
auf 67* 77 8 beftimmt.
Urkundlih ꝛc. Gegeben im Königlihen Obers
appellationsgericht zu Kiel, den 3. Erptember 1862,
Grundfäge der Beitimmung einer Advocaturs
rechnung.
In der nachſtehenden Sade reichte der Supplis
fant, weldyer in einem mit dem Supplicaten geführten
Procefje zur Erftattung von Proreffoften verurtbeilt
worden war, zwei von bem Gegner ibm zugeftellte
Koftenrechnungen behufs gerichtliber Beftimmung ders
felben bei der Itzehoer Möfterlihen Obrigkeit ein,
wobei er gegen verſchiedene einzelne Anfäge derfelben
feine Monita erhob. Bei der von ver Höfterliden
DObrigfeit bierauf vorgenommenen Moderation ver
beiden Rechnungen wurde er mit einigen diefer Aus—
ftellungen gehört, mit andern dagegen zurüdgemiefen;
legteres rief den Recurs des Supplicanten bervor,
auf welden ver folgende obergerichtlihe Beſcheid
erging.
300
Auf die sub pres. den 21. Auguft v. 3. biefelbft
eingereichte Borftelung des Hinrich Weber zu Mils
lingerheide in Rheinpreußen, Klägers, Supplicanten,
wiber
Adolph Heid in Homfeld, Beflagten und Supplicaten,
bauptfählih wegen ſchuldiger 533 F 32 8,
deshalb um Beftimmung der Koftenrechnung
des beflagtifhen Anwalts, jegt wider den
Beſcheid der Aöfterlihen Obrigkeit zu Itzehoe
vom 27. Juni v. J.,
wird,
in Erwägung, daß, da bie Koften der Appels
lationsinftanz vergliden worden und zu biefen Koften
auch bie dur Abhaltung des Termins für die Prä-
ftation der Appellationsfolennien erwachſenen zu rech—
nen find, der desfällige Anfag auf der Rechnung B
von refp. 3xf 19 2 und 10.8 38 3 zu flreichen if;
in Erwägung, daß Fein Grund vorliegt, bei der
Berechnung von Gopialien für Bollmadten andere
Grundjäge zu befolgen, als hinſichtlich fonftiger pros
ceſſualiſcher Actenftüfe, daß mithin die auf den Ans
fag dieſer Copialien gerichtete Beſchwerde unbegrüns
bet ift;
in Erwägung, daß daſſelbe von dem gleichfalls
beanftandeten Anfage für Reinſchrift verſchiedener
Driefe gilt, mithin auch die hierauf gerichtete Be—
ſchwerde nicht begründet if;
in Erwägung, daß bie Receſſe und fonfligen
BVorftellungen des Eupplicaten nit Tanzeleimäßig
gefchrieben find und daß bei zu Grundelegung ver
fangeleimäßigen Sylbenzahl und Beredhnung des
Honorard mit 2 „P pr. Bogen von ber Rechnung A
5* 92 8 und von der Rechnung B 10 74 4
in Abzug zu bringen find;
in Erwägung, daß die Anfäge von 6 „#38 8
für Abhaltung des erfien Berhandlungstermind und
des Deductionstermins, fo wie von 3 „f 19 4 für
fonftige Termine bei dem judicium a quo üblich und
nicht für übertrieben zu erachten find, daß mithin bie
gegen diefe Anfäge gerichtete Beſchwerde nicht be—
gründet ift;
in Erwägung, daß das gleihe von dem Anjag
ber Diäten mit A » gilt;
in Erwägung enblid, daß die darüber erbobene
Monitur, daß von dem Anwalt des Supplicaten bie
Koften feiner Reifen von Elmshorn nad Itzehoe zu
verſchiedenen dortigen Terminen nad der Ertrapoft:
tare berechnet worden, um besmwillen nicht begründet
erfcheint, weil dem Anwalte nicht zugemuthet werben
fann, daß er nad Abhaltung des Termins noch bie
zum Abend in Itzehoe bleibe, um den um 6 Uhr
abgehenden Eifenbahnzug abzuwarten, während er bei
Beförderung durch Grtrapofi in der Regel fchen
zwiſchen 3 und 4 Uhr würde zu Haufe fein fönnen;
bei abſchriftlicher Mittheilung ver eingezogenen
Gegenerflärung von Obergerichtswegen zum Befcheive
ertbeilt:
daß bie eingelegte Rechnung A auf 35: 52
und bie Rechnung B auf 129 67 8 zu
beftimmen.
Urkundli ze. Gegeben im Königl. Holfteinifden
Obergerichte zu Glückſtadt, den 4. Februar 1862.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
39. Stüd.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
Den 29. September 1862.
Entiheidungen.
Ueber die Berpflichtung des Nugnieperd zur
Eonfervirung des Objectes des Nieh-
brauchd; ob derſelbe auch gehalten ſei,
eine Verſicherung der Gebäude gegen
Feuerögefahr zu veranlaffen.
Sn Supplicationsſachen des Altentheilers Kunig
in Poppenbüttel, Klägerd und Widerbeklagten, jept
Supplicanten,
wider
den Käthner Schlodfeldt vafelbfi, Beflagten und
Supplicaten,
megen unbefugter Entfernung eined Kochofens
ſ. w. d. a, jest um Aufbebung bed vom
Kieler Amtsgericht am 18./22. Detober v. J.
geiprodenen Erkenntniſſes,
ergeben die Acten:
Der jegige Eupplicant hat wider den Supplicaten
beim Kieler Amtsgericht Magend foorgebradt: beim
Berfauf feiner in Poppenbrügge belegenen Käthners
fielle an feinen Schwiegerſohn Behrens babe Kläger
fib nad Ausweis des eingelegten Contracted das
vollftändige Nutzungsrecht an bderfelben refernirt.
Gegen Neujahr 1858 habe er dem Behrens geftattet,
einen in der Wohnflube befindlichen feftgemauerten
ſ. g. Beilegeofen berauszunehmen und einen Kochofen
tafür binzufegen, was Behrens mit der ausdrücklichen
Erflärung gethan, daß der Kochofen an vie Stelle
des Beilegeofend treten folle. Im Uebrigen fei ver
Dfen aud eine Pertinenz des Hauſes und als foldye
auch bei dem Berfauf vefielben an ven Bellagten
behandelt, indem er ohne befondere contractlie Bes
fimmung dem Beklagten mitübergeben worden fei.
Da nun der Bellagte ven Ofen im Frühjahr
1860 eigenmächtigerweife weggenommen, liege bierin
ein Eingriff in das Nutzungsrecht des Klägers, und
ift demnad gebeten, den Beflagten unter Vorbehalt
etwaniger Schadensanfprühe zu veruribeilen, ven
Dfen wieder zur Stelle zu fchaffen, ref. exp.
Excipiendo bat der Beklagte eine im Wefentlien
affirmative Litisconteſtation beichafft, jedoch geleugnet,
daß nad dem Contract die Stube, worin der frags
lihe Dfen geftanden, überall vem Nutzungsrecht des
Klägerd unterworfen geweſen, fo wie daß Behrens
benfelben um Erlaubniß gefragt, ven Dfen wegjunebs
men, oder erflärt, daß der Kochofen an die Stelle
des Beilegeofensd treten folle. Eben fo wenig fei der
Kochofen Theil des Haufes geworden, vielmehr nur
durd ein Rohr mit dem Boden verbunden. Bei dem
Derfauf der Stelle fei auch befonders über den Ofen
verhandelt worden.
Geſtützt bierauf bat Beflagter außer der bier nicht
mehr in Betracht fommenten Einrede der Cautions—
leiftung die Einrede der unbegrünbeten Stlage und
des dolus vorgefhügt und außerdem eine Widerflage
erhoben.
39
302
Aus dem Contract gehe nämlich hervor, daß der
Kläger die Bewirthſchaftung ver Stelle landüblich
befhaffen und für möglichfte Confervation derſelben
forgen, fo wie aud alle Abgaben und Laften tragen
fole. Im Widerſpruch biemit habe derſelbe unter
Anderm das Dach ver Kathe fhon über ein Jahr
obne f. g. Holfte gelaffen und überhaupt nicht dicht
gehalten. Die Steine zwiſchen dem Tafelwerk feien
nicht orbentlih ausgefugt und an einigen Stellen
gänzlich los, fo daß das Holzwerf ſchon bedeutend
gelitten. Die beiden bei ber Kathe vorhandenen
Ställe befänden fih nicht im ordnungsmäßigen
Stande. Im legten Winter ſeien fogar Düngers
baufen an ven Wänden vberfelben von den Häuers
lingen des Klägerd aufgefhütter, was viefer geduldet.
Auch feien die Erälle nicht in Gemäßheit der Brand»
verordpnung verfibert. Ein Theil der Wiefe fei vers
pachtet, ohne daß für Bedüngung berjelben geforgt
worden. Am zweiten Oftertage v. 3. habe Kläger
den größten Theil der Kronen der auf der Stelle
vorhandenen Eihbäume abbauen laffen. Die nord—
öſtliche Einfrievigung, die an den Garten des Nach—
bars Morpborft ftoße, fei Schlecht unterhalten, und fei
es endlich ganz unbefugt, wenn der Kläger die frag-
lihe Stube ohne Einwilligung des Bellagten vers
miethet habe. Es ift demnad gebeten, den Kläger
ſchuldig zu erfennen, den gedachten Mängeln abzus
beifen und für die Zufunft fi folder Vernachläſſi—
gungen und Webergriffe zu enthalten.
Replicando und excipiendo in reconventione bat
Kläger darauf bingewiefen, mie die Frage, ob fi
das ihm zuflebende Nutzungsrecht aud auf die frage
lihe Etube erftrede, vom Amtögericht bereitd rechts⸗
fräftig zu feinen Gunften entſchieden ſei. Von einer
eontractwidrigen Behandlung der Stelle fünne nicht
die Rede fein, da das Land und die Gebäude zur
Zeit mindeftens in eben fo gutem Stande feien, wie
beim Antritt des Nießbrauchs. Die Holfte feien erft
im Frühjahr abgeweht und ras Dad erft im vorigen
Sommer dit gemacht, der Mauermann, der es wieder
nachfeben folle, fei ſchon beſtellt. Das Tafelwerf habe
einige ſchadhafte Stellen, die ebenfalls ausgebeffert
werben follten, es fei aber nicht wahr, daß das Holz»
werf gelitten. Die Düngerbaufen ber Häuerlinge
lägen allerdings nahe an ven Wänden der Ställe,
es fei aber fein anderer Plag für dieſelben vorhans
den, aud eine folde Placirung durchaus nicht un:
üblid. Daß auf die Wiefe fein Dünger gebradt
werde, fei nit wahr. Bon den Eihflämmen fein
nur die überhängenden Zweige abgebauen, foweit mie
nöthig. Die nordöſtliche Einfrievigung fei nod ver
zwei Jahren aufgegraben. Die Ställe wären nch
nie verfichert gewejen und dieſes auch nicht von ber
beifommenden Behörde verlangt. Zur Vermiethung
ver Etube fei Kläger berechtigt. .
Nachdem der Beflagte in der Verhandlung dieſen
Ausführungen mwiverfproden, hat das Kieler Amtes
gericht unterm 17. October v. 3. erfannt: )
*) Die Entiheidungsgründe lauten :
In conventione:
In Erwägung, daß eb durch rechtskräftiges
Amtögerichtderfenntniß vom 10. October 1860 zwi»
ſchen den Parteien feſtſteht, dab Kläger am der fray-
lien in Poppenbrügge belegenen Katheniteße den
ausichließlihen Nießbrauch habe, und dieſer Ric
brauch ſich mithin auch auf die Wohnftube erftrede,
in welcher der qu. Dfen geftanden; daß es ferner
unbeftritten ift, dab Beklagter einen Kochofen, mel-
her in der Wohnftube der fraglichen Kathenſtele
geftanden, wider Willen deb Klägerd im Frühjahr
1860 heraudgenommen habe; daß es aber beitritten
ift, daß der Mägerifche Nießbrauch fih aud aui
diefen Ofen eritrede; daß Kläger zur Begründung
feiner Behauptung zunächſt angeführt hat, daß der
Vorgänger des Bellagten 3. 9. Behrend gegen
Neujahr 1858 den früher an der Stelle, mo fpäter
der qu. Dien geftanden, befindlich gewefenen fel-
gemauerten Beilrgeofen herauögenommen und bafür
ben qu. Kochofen bingefegt, was unbeftritten if,
und dabei ausdrüdlih dem Kläger erflärt habe, der
neue Dfen folle an bie Stelle ded alten treten, daß
biefe legtere Erfläarung, da der frühere Dfen mit
bem qu. Haufe ald deſſen Theil verbunden war,
folgli der Nießsbrauch des Klägers fi aud auf
ihn erftredte, ald Einräumung des Nießbraucht an
bem neuen Kochofen an den Kläger zu betradten,
indem die Ucceptation den Umfländen nad zu ver-
muthen fein wird, übrigens aber beftritten int; daf
aber aucd die zweite Begründung des Klägers, dır
neue Kochofen fei Theil ded Haufe gewefen, bin-
reicht, daß fie aber beftritten it, und keincbwegb
dur die @inräumung des Bellagten, der qu. Rod-
ofen fei durch ein Rohr mit dem Haufe in Verbin
303
— — —
A. In conventione interloquendo:
daß Kläger zu beweiſen:
entweder, daß gegen Neujahr 1858, als
dung gebracht, liquide wird, da durch dieſen Umſtand
alerbingd der qu. Dien zu einer Pertinenz ber
Kathe geworden ift, aber nicht zu einem ſolchen
Theil ded Haufe, daß er von dem Mägerifchen
Nießbrauch ergriffen werben mußte, daß auch bie
Behauptung, Behrend und Bellagter hätten bei
Ueberlafiung ber Kathe an Letzteren den Kochofen
ald Pertinenz ded Haufed behandelt, ohne Relevanz
ift, da der Nießbrauch nicht alle Pertinentien, noch
weniger was ald ſolche behandelt wird, begreift,
fondern nur diejenigen, welche zugleich Xbeil der
Hauptſache find und ed hierfür gleichgültig ift, was
zwiſchen Behrend und dem Bellagten ausgemacht ift ;
in Erwägung, daß Borftehendem nadı die Ein-
rebe ber unbegründeten Klage ſich von felbft erledigt,
daß rückſichtlich der zweiten Einrede, der exceptio
doli, ed durch dab bereits erwähnte Erfenntniß vom
10, Dctober 1860 feſtgeſtellt int, dab dad dem J. H.
Behrens zuſtehende Recht auf Wohnung in der
Kathe für ſich und feine Familie ein höchſt perſön⸗
liches ift, welches auf Andere nicht übertragen wer-
den fann, mithin, fo lange Behrens davon frinen
Gebrauh macht, der Niebbrauch ded Klägers ganz
unbeihränft if, daß übrigens, hievon abgefehen,
die Eriftenz deb Nießbrauchs auch Behrend gegen-
über ein Intereſſe am GStehenbleiben des Ofend auf
feinem alten Platz gewähren würde,
In reconventione:
In Erwägung, daß ed zugeftanden if, daß Wi-
derfläger im Fahre 1860 Eigenthümer der früher
dem 3.9. Behrens gehörigen, jeht fraglichen Katben-
ſtelle geworben it, daß Widerbeflagter auch fich
ſchuldig befennt, die Stelle zu conferviren und in
gutem Stande zu erhalten, und daß hiedurch fchon,
bei der Unbertimmtheit der Angabe, ſich die allge-
mein angefprocene Forderung, Widerbeflagter ſolle
ſich künftiger Vernachläffigungen enthalten, erledigt;
in Erwägung, dab Widerbeflagter eingeräumt
hat, daß das Dach der Kathe ohne Holfter und nicht
dicht fei, übrigens auch zur Erfülung fich bereit
erflärt hat; daß berielbe eingeräumt hat, daß das
Tafelwerk einige ſchadhafte Stellen habe, und zur
Abhülfe ſich bereit erflärt hatz daß er eingeräumt
hat, die beiden auf der Gtelle befindlichen Ställe
feien nicht verfichert, daß nach der Brandverordnung
vom 20. Juni 1776 Schöten Theil $ 1 fämmtliche
Behrens an die Etelle des alten Beileges
ofend den fireitigen Kochofen gefegt babe,
er ausvrüflib dabei dem Kläger erflärt
Gebäude zu verfihern find und die Brandkaſſegelder
zu bezahlen dem Widerbeklagten nach feiner eigenen
Einräumung obliegt, Widerfläger auch ein wohl-
begründeted Intereſſe an der Erfüllung diefer Ver-
pflihtung hat, daß ed auch darauf gar nicht an-
fommt, ob vor ber Ueberlaffung der Stelle an
Behrens die Ställe verfihert waren oder nicht;
in Erwägung, daß, was die Erwähnung der
Aſche und der abgehauenen Eichbäume betrifft,
Schadensanfprüce nicht erhoben find, und eine Ab-
hülfe nur in ber Unterlaſſung fünftiger Wieder-
holungen beftehen fann, mithin ein Beweis der an-
geführten Thatfahen ohne Intereſſe ift, dab eb
Übrigend zwar unzuläffig if, trodene Aſche auf
Düngerhaufen zu ſchütten und Kläger möglichft Dieb
verhäten muß, daß auch ein Abhauen der Kronen
von Eihbäumen, zumal ein ſolcheb, wodurch bie-
felben leiden, nur durch befondere Rüdfichten gerecht-
fertigt werben fönne, aber daß Widerbeklagter dieß
Alles gar nicht beftreitet;
in Erwägung, daß dad Nutzungsrecht des Klä⸗
gerd an der ganzen Kathenftelle zwifchen den Par-
teien bereitd rechtöfräftig feſtſteht, auch Beklagter
jedenfals fein Recht hat, die dem Behrens für fich
und feine Yamilie eingeräumte Wohnung zu be-
nugen, vielmehr dad Mägeriiche Nugungsredt un-
befhränft ift, fo lange Behrens nicht die Wohnung
verlangt;
in Erwägung, daß allerdings an fich jeder Eigen-
thümer dem Niebbraucher gegenüber ein Recht auf
die cautio usufructuaria har, allein im vorliegenden
Fol die Einrede bed Widerbeflagten, durch den
Eontract vom Jahre 1852 feien die gegenfeitigen
Leitungen bed Niebbrauchers und Eigenthümers
genau feitgeftellt und nach diefem habe zur Sicher-
heit wegen feiner Leiftungen er, Widerbeflagter, feine
Güter generell verpfänder, rüdfichtlich der nicht mit
der Natur diefed Mechtögeichäfte ald ſolchen zufam-
menhängenden Leiſtungen, zu welchen bie Leiftung
einer cautio usufructuaria gehört, begründet ift, und
daß übrigens ohnehin die generelle Güterverpfändung
im vorliegenden Fall genügende Sicherheit bietet ;
in Erwägung, daß e& geleugnet if, die Ställe
befänden fich nicht in orbnungsmäßigem Stande,
daß Widerbeflagter nicht auf ordnungsmäßige Be-
büngung bed verpadhteten Wieienftüdd halte, daß
304
babe, der neue Ofen folle an bie Stelle
des alten treten, ober, daß der fragliche
Kochofen Theil der Kathe gewefen fei.
In reconventione:
A. definitiv:
1) daß Widerbeflagter ſchuldig fei, binnen
vier Wochen das Dach der Kathe mit
Holften orpnungsmäßig zu verfehen und
es Dicht zu machen, das Tafelwerk aus-
beffern zu laffen und die beiden Ställe
in der Königlichen Brandfaffe des Amts
Kiel zu verfiern, auch die Koften, foweit
fie diefen Punkt betreffen, zu erftatten,
2) — — — — — — — — — — —
B. Interloquendo:
1) daß Wiverfläger zu bemeifen:
a. daß die Ställe fih nit in ordnungs⸗
mäßigem Stande befinden,
b. daß die norböfllibe Einfriebigung nicht
unterhalten und bereits im Verſchwinden
fei,
c. daß das Stück Wieſe nit ordnungs—
mäßig bedüngt werde.
2) Widerbeklagter:
daß zu einer andern Placirung der Dünger⸗
ſtätten der Häuerlinge fein Raum vorbans
den fei.
die norböftlide Einfriedigung, welche an ben Garten
ded Nachbard Morbhorft Nößt, nicht unterhalten
und im Verſchwinden ſei; daß eingeräumt ift, ed
feien die Düngerhaufen ber Häuerlinge fo nahe an
den Wänden der Ställe, daß fie diefelben wohl theil-
weile berührten, daß Die dagegen vorgeſchühte Ein-
rede, dad fei micht unüblich, unbegründet ift, weil
der Nießbraucher die dienende Sache nicht wie jeder
andere @igenthümer, fondern nur wie ein guter
Eigenthümer benugen darf, daß die zweite Einrede
dagegen, ed fei fein anderer Platz zur Placirung
vorhanden, allerdingd fundirt, aber liquide ift.
Gegen dieſes Erkenntniß bat der Kläger un
Miverbeflagte bieher fupplieirt und ſich darüber
beſchwert:
1)
2)
3)
in conventione, daß nicht unter Wegfall ver
auferlegten Beweife Beflagter, nun Supplicat,
fofort vem Klagantrag gemäß ſchuldig erfannt if;
in reconventione:
daß Widerkläger, jetzt Supplicat, nicht mit ſei⸗
ner Widerklage, ſoweit ſie auf Inſtandſetzung
bed Dachs und Ausbeſſerung des Zafelwerks
fi bezieht, unter Koftenerftattung abgemiefen;
event. daß ihm nicht der Beweis auferlegt if,
daß das Dach der Katbe ſchon über ein Jahr
ohne Holfter gelaffen fei und daß durch unter
laffene Ausbejlerung des Tafelmerfs das Holj:
wert ſchon bedeutend gelitten habe, und dagegen
dem Wiverbeflagten, nun Gupplicanten, ber
Beweis freigelaffen, daß Dach und Tafelmerf
fih beim Abſchluß des Eontractd vom 11. De
cember 1852 in feinem beflern Zuftand befunden
baben, als jept;
4) daß Widerfläger, jegt Supplicat, nicht mit feis
5)
6)
ner Widerklage, fomweit fie auf Verſicherung ber
beiden Ställe fi bezieht, unter Koftenerftaitung
abgewieſen ift;
daß, foweit die Wiverflage auf Inftandfegung
ver Ställe und der Einfriedigung, und auf
Bedüngung der Wiefe ſich bezieht, vem Wider:
beflagten, nun Supplicanten, nicht ver Beweis
feiner Erceptionalbehauptung freigelaffen, daß
die Stelle beim Abſchluß des Contracis vom
11. December 1852 fi in viefen Beziehungen
in feinem befferen Zuftand befunden babe, als
gegenwärtig;
daß Wipderfläger, jegt Supplicat, mit feiner
Widerklage, foweit fie fih auf die Düngerftätten
bezieht, nicht unter Koftenerftattung abgemiefen.
(Der Beihluß folgt.)
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
40. Stuͤck.
Den 6. October 1862.
Entiheidungen.
Ueber die Berpflichtung ded Nutznießers zur
Eonfervirung des ÜDbjected des Nieh-
brauchs; ob bderfelbe auch gehalten fei,
eine Berfiherung der Gebäude gegen
Feuerägefahr zu veranlaffen.
Befhluß)
Nad tingezogener Erklärung des Gegentheils ſteht
jur Frage, ob und wie weit dieſe Beſchwerden bes
gründet find.
In Erwägung nun, daß bier abgefehen werden
fann von der Frage, ob das Wohnrecht des Behrens
nah bem Gontracte ald ein höchſt perfünlides zu
betrachten und ob dieſes durch rechtöfräftige Entſchei—
dung zwiſchen den Parteien feftgeftelt ift, worüber die
Acten nicht beigebracht find, da tie Forderung bee
Klägers auch im Uebrigen nicht für begründet erachtet
werden fann, indem der Eigenthümer des Haufes in
der son ihm benußgten Wohnung Veränderungen vor:
zunehmen und biefe wieder zu entfernen ohne Zmeifel
berechtigt ift und der Ujufructuar feinen Anſpruch auf
das zur Stellebleiben diefer Veränderungen bat, fon=
bern nur das Recht zu verlangen, daß der Eigenthüs
mer den Zuftand nicht verſchlechtere, in welchem ſich
die Sache zu der Zeit befand, ald der Ufufruet ders
felben dem Nugnießer erworben wurde, und inbem
der Kläger daher auf pas Verbleiben des zur Zeit
des Erwerbes der Nupnießung im Haufe nicht bes
findlichen Kochofens feinen Anſpruch bat, wenn nicht
der Eigentümer eine desfällige Verpflibtung über:
nommen baben follte, die Wieverherftellung des früs
beren Zuftandes aber vom Kläger nicht verlangt iſt;
in Erwägung, daß der Kläger im $ 2 des Con⸗
tracıed vom 11. December 1852 die BVerpflidtung
übernommen bat, für die möglichfte Confervation der
Stelle zu forgen, daß hiermit aber in Widerſpruch
fteht, wenn er, wie eingeräumt, längere Zeit das
Dach undicht und ohne Holfter und das ZTafelwerf
unaudgefugt läßt, es dabei auch nicht darauf anfommt,
ob die Kathe fi zur Zeit des Contractabſchluſſes in
einem glei ſchadhaften Zuftand befunden bat, indem
ed nicht beabfichtigt fein fann, Daß der Kläger aud
die Mängel conferviren folle und viefe derartig find,
daß fie bei längerer Dauer au auf ven Zuftand der
anderen Theile des Gebäudes nachtheilig wirken;
in Erwägung, daß daber die erſten beiden in re-
conventione aufgeftellten Beſchwerden unbegründet
find;
in Erwägung, daß bie beiden Gtälle zwar in
Gemäßheit der Brandverordnung vom 20. Juni 1776
tit. 6 $ 1 zu verfihern find, daß aber fein Grund
vorliegt, warum die Verpflichtung, die Verfiherung
zu veranlaffen, welde regelmäßig der Eigenthümer
40
306
bat, in diefem alle dem Nutznießer obliegen folte,
da bie Verpflichtung, die Brandfaffegelver zu bezahlen,
jene Verpflichtung nicht in ſich fchließt, und die übers
nommene Confervation der Stelle doch nicht zu Ers
greifung von Maaßnahmen verbindlich macht, melde
bis dahin zur Abwendung eined möglicher Weife ein«
tretenden Schadens nicht für nöthig erachtet find;
. in Erwägung, daß die Behauptung des Wider⸗
klägers, die Ställe befänden fich nicht in ordnungs⸗
mäßigem Zuftande, zu allgemein if, um zum Beweife
geſtellt werden zu fönnen, indem aus diefer Behaup⸗
tung nit zu erfehen ift, ob vie fraglihen Mängel
überall relevant find oder nicht;
in Erwägung, daß dagegen eine Mangelhaftigfeit
der Wiefenbevüngung und der Einfriedigung durd
eine Berufung auf ähnliche Verbältniffe zur Zeit des
Eontractabfchluffes nicht gerechtfertigt wird, indem der
Widerbeflagte die landübliche Bewirtbfhaftung im
$ 2 des Contracts übernommen hat; und
in Erwägung, daß au ber legte Beweidfap ges
rechtfertigt erſcheint, indem die Placirung der Dünger:
baufen an ven Gebäuden diefen offenbar nachtheilig ift,
wird auf den am 19, November v. 3. hiefelbft
eingegangenen Supplicationsantrag, nach eingezogener
Gegenerflärung, hiedurch vom Obergericht zum Bes
fcheide eribeilt:
daß Widerfläger mit feinen Anträgen auf
DVerurtbeilung des Widerbeflagten zur Bers
fiherung der beiden Ställe in der Königlichen
Branpfaffe des Amtes Kiel, jo wie zur Ins
flandfegung der Etälle abgewiefen werde,
unter Verurtheilung zur Erftattung der Koften
der Unterinftanz, ſoweit fie fib auf viefe
Punkte beziehen, an den Wiverbeflagten; daß
im Uebrigen aber das Erfenntniß des Gerichts
für das Amt Kiel vom 17. October v. 9.
beftätigt werde. Unter Compenfation ver Koften
dieſer Inſtanz.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 11. Juni 1862.
er —
Die gefehliche Verpflichtung des Käufers zur
Derzinfung des Kaufpreifes greift nur
dann lag, wenn Feine contractliche Be:
ftimmung über die Verzinſung deſſelben
getroffen it. — Der Käufer ift von der
gefeglichen oder vertragdmäßigen Verbind:
lichkeit zur Verzinfung der Kaufgelder aud
im Fall einer berechtigten Retention der:
felben nicht befreit.
In Sachen des Partirulierd S. Tamm in Ham:
burg, Klägers,
wider
ben Landſaſſen ©. H. Hreren auf Muggesfelde, Ber
Hagten,
wegen ſchuldiger Zinfen im Betrage von Hamb.
Bro.$ 1108. 5%, 4 oder deren Werth in
Reihsmünze,
ift unter den Parteien unbeftritten, daß der Bes
klagte von dem Kläger tur Contract vom 1. Nor
vember 1856 das adelige Gut Muggesfelde gefauft
bat und daß dieſes Gut ihm am Tage des Contrarte:
abſchluſſes zu feiner Zufriedenheit tradirt worden if.
Der Eontract enthielt unter Anderm die Beftimmung,
daß ein Reſtkaufgeld von 107,466 »P 64 2 RM.
nebft 3", pEt. Zinfen p. a. vom Tage des abge
ſchloſſenen Kaufcontracts am 1. Zuli 1859 gezahlt
werben follte. An dem Zahlungstage aber ward son
dem Beflagten die Zahlung beanſtandet, weil der
Kläger damald die in dem Kaufcontract von ihm
übernommene Berpflihtung, dem Käufer ein reined
Folium zu liefern, noch nicht hätte erfüllen können,
ed warb das Reftfaufgeld nur bis zur Summe von
20,000 & Bro. nebft Zinfen zu 3%, pCt. bis zum
1. Juli 1859 bezahlt und die Zahlung der legten
20,000 # Bro. erfolgte erſt am 16. Januar v. J.
nachdem der Kläger feiner contractlichen Verpflichtung
volftändig nachgekommen war.
Der Beflagte hat fih aber der Entrichtung von
Zinſen für die ebenerwähnten 20,000 # Beo. gewei⸗
gert und es if in Folge deſſen der Kläger klagend
gegen ibn aufgetreten, indem er in thatfächlicher Hins
fiht die vorber referirten Momente angeführt und
307 J
dabei bemerkt bat, daß, als der Beklagte die Zahlung
der Reftfaufgelver beanftandet, er fidh zur Bermeibung
von Weiterungen damit einverflanden erflärt habe,
daß der Beklagte als Sicherheit für die Erfüllung
ver vom Kläger rüdfidtlih der Erlaffung eines Pros
elamd übernommenen Berbinvlichleiten eine Summe
von 20,000 # Beo. vom Kaufpreife zurüdbehalte,
und daß, ald Beflagter fpäter diefe 20,000 # an
ibn babe auszablen laffen, er bdiefelben nur unter
Borbehalt feiner Anfprüde auf Zinsvergütung ans
genommen babe. In rechtlicher Hinſicht ift deducirt
worden: der Beklagte habe ſich contractlich verpflichtet,
den Reſt des Kaufgeldes im Betrage von 107,466 »f
64 4 R.⸗M. mit 3r/, pCt. p. a. vom 1. November
1858 angerechnet zu verzinfen, melde Verpflichtung
ſelbſtverſtaͤndlich, als Kläger dieſen Ref des Kauf
geldes bis auf 20,000 Beo.f am 1. Juli 1859 be>
richtige, rüdfihtlid des noch unberichtigt gebliebenen
Neftes von Bro. 20,000 fortgedauert habe. Aber
auch abgeſehen von diefem contraetlihen Rechtsgrunde
fei befanntlih der Käufer gefeplich verpflichtet, den
Kaufpreis von der Zeit an, wo ihm die Sache über:
liefert worden, und zwar mit 4 pCt. jährlid zu vers
zinfen. Da es mit Rüdfiht auf die contractlide
Feftfegung des Zinsfußes zweifelhaft fein könne, ob
Kläger die gefeglihden A pCt. beanfpruden bürfe,
wolle er ſich damit zufrieden erflären, daß die frage
lihen 20,000 # Bro. ihm von dem Tage ber Tra—⸗
dition des verkauften Guted an nur mit 31, pCt.
verzinft würden. Die Retention des Kaufpreiſes,
melde der Beflogte geübt, habe ihn nicht von ber
Berpflitung befreien fönnen, den noch reftirenden
Theil des Kaufpreifed ferner zu verzinfen. Die
Zinfen zu 3'/, pCt. p. a. für die mebhrerwähnten
Bro.# 20,000 für die Zeit vom 1. Juli 1859 bis
zum 16. Januar 1861 betrügen 1108 # 5", 8 Bro.
Der Antrag des Klägers gebt dabin, für Recht zu
erfennen:
daß der Beklagte ſchuldig fei, dem Kläger die
libellirten Zinfen im Beirage von 1108 5", 8
Hamb. Beo. oder deren Werth in Reichsmünze
binnen Ordnungsfriſt zu bezablen, fo wie dem⸗
felben die Koften dieſes Procefjed, deren Ber:
zeihnung und Ermäßigung vorbehältlid, binnen
gleicher Frift zu erflatten.
Der Bellagte bat in feinen Erceptionalien ver
Behauptung des Klägers, daß er in Folge einer mit
biefem getroffenen Vereinbarung die qu. Summe von
Deo. 20,000 zurüdbebalten babe, widerſprochen und
behauptet, es hätten vielmehr vie Parteien fih am
1. Juli 1859 dahin vereinbart, daß die Summe von
20,000 # Hamb. Eour. von der reftliben Kaufſumme
bei Amfinf in Hamburg, reinem Schwager des Bes
Hagten, vergeftalt leben bleiben follte, vaß feine von
beiden Parteien über dieſe Summe einfeitig verfügen
oder fie gebrauchen bürfe, bis die zum Verfauföpros
elam gemelveien Anfprücde, melde Käufer nicht zu
übernehmen verpflichtet fei, velirt worden feien, wors
auf fobann die deponirte Summe an den Perfäufer,
ben jegigen Kläger, babe ausbezahlt werden follen,
und es fei in Gemäßbeit viefer Vereinbarung von
bebeutenvderen Gelbmitteln, melde Amfinf von dem
Beklagten in Händen gebabt babe, bis zur Summe
von 20,000 # Bro. ein Depot gebildet worden.
Der Beflagte bat fodann eine Einrede der uns
begründeten Klage vorgefhügt und zu dem Ende
bemerft: fo controverd es immerbin aud fein möge,
ob ftipulirter Zins vom Kaufpreife auch noch gefors
dert werden dürfe, wenn ber Käufer zur Retention
von Kaufgelvern berechtigt geweſen fei, fo völlig ers
ledigt fei diefe Frage, wenn der Käufer die begründete
Retention nur in Form einer Depofition geltend ges
macht babe. Im vorliegenden Fall aber fei der ganze
Act der au. Depofition überdies audy in allen Stüden
zwifchen den Parteien vereinbart worden und es ftänden
daher fogar tie Grundregeln des Bertragsmefens und
der bona fides im Gefchäftsleben der Forderung des
Klägers im Wege; denn daß von einer vereinbarungs⸗
gemäß deponirten Geldfumme Zind gefordert werben
fönne, werbe wohl niemand behaupten mollen.
In omnem eventum hat der Bellagte eine Einrebe
ber Zuvielforderung unter Hinweifung darauf vors
geihügt, daß die Zinsfumme von Beo.# 20,000 zu
34, pCt. für den in der Klage angegebenen Zeitraum
berechnet nur die Summe von 1079 # 2%, 4 Beo.
ergebe, und ſchließlich gebeten:
daß Kläger mit feiner Klage pure, eventuell
infomweit abgewiefen werben möge, als fie mehr
ald die Summe von 1079 # 2°, 8 Bro. fors
dern, ref. eventuell comp. exp.
308
Nah ftattgehabter mündlicher Verhandlung, bei
welder ver Kläger die in ver Klage enthaltene Bes
rechnung der libellirten Zinfen mit 11098 # 51, 4
Bro. für einen Rechnungsfehler erflärt bat, ſteht zur
Frage, ob der von dem Kläger erhobene Anfprud
begründet ift.
In Erwägung nun, daß, wenn aud nad ber
Anführung der Klage in dem Kaufcontract Zinfen
für vie Reſtkaufgelder ausprüdlid nur bis zum
1. Zuli 1859, an weldem die Zahlung berfelben
erfolgen follte, bedungen worden find und es daher
fraglich erſcheinen fann, ob, nachdem dieſe Zahlung
in dem dazu anberaumten Termine durd die Schuld
des Klägers nur theilweife geſchehen ift, nod für vie
fernere Zeit contractliche Zinfen für den damals une
berichtigt gebliebenen Theil der Reftfaufgelder gefors
dert werden fünnen, der Kläger doch nad beftimmter
Geſetzesvorſchrift,
ce. L. 13 8 20 D. de A. E. V.
berechtigt iſt, von dem Tage der Tradition bed vers
lauften Gutes an Zinſen des Kaufpreiſes bis zur
völigen Zahlung deſſelben zu verlangen, und daher,
da der Beklagte fich ſeit dem Contracisabſchluß im
Befig des gelauften Gutes befunden bat, von dieſem
Gefihtspunft aus der von dem Kläger erhobene Ans
fpruch auf die libellirten Zinfen als begründet erfcheint;
in Erwägung, daß diefem geſetzlichen Anſpruch auf
Berzinfung des Kaufgelves auch nit der Umftand
entgegenfieht, daß der Beklagte zur theilweiſen Res
tention deſſelben wegen nicht vollftändig geſchehener
Erfüllung der contracilichen Berbindlicfeit des Kläs
gers befugt geweien ift, ba die in Rede ftebende
Zinsverbindlichfeit nicht auf einer Mora des Ders
käufers in Betreff der Entrihtung des Kaufpreifeg,
fondern auf der Rückſicht beruht, daß es als unbillig
erfcheinen würde, dem Käufer neben den Früchten der
gekauften Sade, die er vom Augenblid der Befig-
übertragung gewinnt, auch die Früchte des noch nicht
gezahlten Kaufgelves zugufprechen, fo daß tie frag»
lichen Zinfen als ein billiges Aequivalent an ven
Verkäufer für den entbehrten Fruchtgenuß der ver—
fauften Sache erſcheinen;
in Erwägung, daß ebenſowenig die vertragsmäßig
ſtattgehabte Deponirung der 20,000 # Hamb. Be.
den von dem Kläger erhobenen Anſpruch elidirt, da
einestheild vdiefelbe nad der Meinung ver Conira-
benten nicht die Bedeutung gehabt hat, den Beflagten
von feinen contractlichen Verbindlichkeiten gleich einer
gerichtlichen Depofition zu befreien und anderntheils
durch diefelbe, aud wenn fie in der von dem Be
flagten behaupteten Weife geſchehen ift, dieſer doch
nur zeitweilig an der Nußung des beponirten Geldes
gehindert, nicht aber aud, fomweit aus den Anführuns
gen der Exception zu erfeben, der nadträglide Genuf
der während ver Zeit der Deponirung des Geldes
etwa fällig gewordenen Zinfen ihm entzogen worben
it; und
in endlicher Erwägung, daß, da der Kläger nad
der ausbrüdlihen Bemerkung feiner Klage die Zinfen
für die Zeit vom 1. Juli 1859 bis zum 16. Januar
1861 in Anfpruh genommen bat, die Berechnung
einer Summe von 1108 # 5”, 8 Hamb. Beo. für
diefelben ald das Refultat eines Rechnungsfehlers
erſcheint, weldper von dem Kläger in jedem Stadium
bes Proceffes rebreffirt werden fann und nicht geeigs
net ift, eine Einrede ver Zuvielforderung zu begründen,
wird auf eingelegte Receffe und flattgehabte münds
lihe Verhandlung biedurd von Landgerichtswegen für
Recht erfannt:
daß Beflagter ſchuldig fei, vem Kläger binnen
Dronungäfrift vie eingellagten Zinfen zum
Berrage von 1079 # 2%, 4 Hamb. Ber.
oder deren Werth in Reichsmünze zu bezablen,
auch vemfelben binnen gleicher Friſt die ihm
angeurfachten Procehfoften, deren Verzeichnung
und Ermäßigung vorbebältlid, zu erflatten,
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Landgerichte zu Glückſtadt, den 10. Februar 1862.
(Der Beſchluß folgt.)
Allerhöchft privilegirte
Holiteiniide Anzeigen.
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
41. Stüd.
Den 13. Dctober 1862,
Beweidlaft bei qualificirtem Geftändniß.
(Bon bem Herrn Gerichtöhalter Dr. Peterfen
- in Oldenburg.)
Die praktiſche Wichtigkeit der zulegt von den Herren
Rave und Huf in biefen Anzeigen — 1862 Nr. 24 ff.
und 36, 37 — behandelten Beweisfragen, deren Uns
gewißheit Parteien und Untergerichte ägpptiſch umflort,
fordert dringend ihre Löſung, für welde bier ein
Verfuh, menigfiend zur Provoeirung des Beſſeren,
gemacht wird.
Es folte dieſe Pöfung nur nicht durch gefepliche
Detroirung, wie zu Bremen, verfudt werden; denn
was ein Geſetz geben Fönnte, ift vorhanden, und was
wegzuſchaffen ift, beſteht allein in Mißdeutung und
verfeblter Eubfumption factifher Verwicklung. Daß
ed bier nur auf Mare Anfhauung und Feflbaltung
legiſcher Conſequenz anfomme, darauf bat ſchon
Bethmann-Hollweg,
Anz. 1857, S. 332,
bingewiefen.
Unbeftritten ift nämlih der Sap, daß jede Partei
alle vom Gegner geleugneten Umftände, durch welche
ihr Anſpruch auf eine beantragte Entſcheidung bes
gründet wird, bemweifen müſſe. Da dieſer Sag ber
oberfie Regulator aller Beweidfragen ift, fo bürfen
wir nicht zweifeln, daß er fib auch für die bier
fraglichen Fälle, in welden ber Begründung eines
Anſpruchs entgegengefegt wird, derfelbe fei von irgend
einem in der Klage nicht angeführten Umſtand ab»
bängig, obne daß biefer eine eigentliche Einrede bildet,
bewähren werde. Dahin gehören 5.8. folgende Fälle:
Kläger fordert Bolljiebung eined Eheverſprechens,
und Bellagter entgegnet, das fei nur unter der Bes
dingung eribeilt, daß Kläger vor ver Hochzeit eine
Lanpftelle ermwerbe; Kläger fordert für verfaufte
Eichenſtämme den Preis von 1000 „P und Bellagter
behauptet, diefer fei nur unter der Bedingung vers
ſprochen, daß die zuerft gelieferten 93 Stämme 3900
Eubiffuß enthalten würden; Kläger fordert, daß feine
Frau in fein Domicil zurüdfehre, und fie erwidert,
fie wären nicht wirflid, fondern nur fo wie in der
befannten Vehſe'ſchen Geſchichte copulirt; dem Ans
fprub auf den Kaufpreis für ein Pferd wird ents
gegengeſetzt, des Beflagten eigened Pferd, mit deſſen
Wiedergenefung der Handel babe hinfällig werden
follen, fei zeitig genefen.
In welchem Berhältniffe ſtehen denn dieſe Eins
wendungen zu den Klagbegründungen?
Jede Klage beſteht aus ver Vergleihung eines
sonereten Hergangs mit einem im echte generell
vorgebilderen und als Grund eines Rechtsanſpruches
bezeichneten, um bie mefentlihe Spentität des Con—
ereten mit dem Abftracten darzuthun und ven im
Abftrart gegebenen Rechtsanſpruch coneret gegen Je—
mand geltend zu machen,
Für unfere Frage intereffirt und davon nur bie
Darftelung jenes concreten Hergangs als factifche
Klagbegründung, und aus der Erwiberung des Bes
flagten nur der Theil, welder die Wahrheit der fläs
geriſchen Geſchichtserzählung beftreitet. Denn daß
alle Thatſachen, derentwegen in dieſem literarifchen
41
310
Streite über die Beweislaft verhandelt wird, dieſen
beiden Proceßtheilen und deren Analogien, den Erceps
tionen, Repliten u. f. w. angehören, darüber herrfcht
fein Streit.
Unbeftritten ift ferner, daß alle Thatfachen, welche
zur Cfactifhen) Klagbegründung gebören, vom Kläger
zu beweifen find,
Zur Klagbegründung können nun jene Thatſachen
in den angeführten Fällen nicht gehören; vielmehr
fällt die Klagbegründung, wenn fie vom Kläger als
wahr und in ihrer Mirffamfeit noch beftebend ans
erfannt werden, zuſammen. Eo feinen fie denn in
der That zu fein, wofür gelehrte Zuriften fie erflären,
nämlib ſelbſtſtändige Behauptungen, wodurch ber
Bellagte die Unbegründetheit der Klage darthut.
Eind fie aber das — alfo Einreden —, fo fällt die
Beweislaft unzweifelhaft auf den Bellagten. Auf
ihre Selbſtſtändigkeit wird ed alfo hauptſächlich ans
fommen.
Wenn wir in folhen Fällen die ganze factiſche
Entgegnung des Bellagten, wie fie in feiner Eins
laſſung und dieſen „felbfiftändigen“ Behauptungen
enthalten ift, in bie Form einer Geſchichtserzählung
zufammenfaffen, fo erhalten wir damit vie zweite
Relation über einen und denfelben Vorgang, wenn
ſich auch die Geſchichte jedesmal weſentlich anders
geſtaltet; gleichſam eine zweite vermehrte und vers
beflerte Ausgabe derſelben.
Aber nur die Erzählung des Klägers enthält feine
Begründung feines Anfprudes, und nur von der
Wahrheit over dem Beweife viefer Begründung hängt
fein Sieg ab. Ganz unmöglid ift es, daß der Klä-
ger fiege, fo lange feine Klagbegründung dem Gericht
nod als eine ungemwiffe vorliegt, und niemals darf es
zur Aufgabe des Beflagten gemacht werden, durch
Beweife Dafür zu forgen, daß der Richter die uns
erwiefene Klagbegrüntung für wahr halte. So
lange biefe ungewiß bleibt, wird ber Bellagte nicht
verurtbeilt, und fobald der procefiualiihe Zeitpunft
für die Herftellung des Beweiſes unbenugt vorüber
ift, wirb ber Kläger abgemiefen, ohne daß der Bes
flagte eiwas zu beweifen hätte.
Soll alfo wegen jener Behauptungen ein Beweis
(bier wohl zu fondern vom bireeten Gegenbeweis)
auferlegt werben, fo kann biefer nur den Kläger
treffen. Was aber ift zum Beweiſe zu verftellen?
In jenen Defenfionalbehauptungen fann ich nidhte
Anderes erfennen, alö ein Ingrediend der negativen
Einlafjung, und möchte diefe, infofern fie damit ver-
feben ift, eine motivirte negative Cinlafjung *)
nennen.
Weil jeder vom Kläger verfolgte Rechtsanſpruch
auf dem ganzen relevanten Beflande einer Geſchichte
berubt, fo muß dieſer gebörig gegliedert vorgetragen
werben. Sobald nun der Beflagte in feiner Cor
relation die Fugen der vom Släger verbundenen
Geſchichtsglieder von einander löfet und andere Glie—
der dazwiſchen einfüget Crefp. beraudnimmt), fo ift
der Beides vergleichende Richter zu der Refltxion
genötbigt, der Beklagte fielle die Wahrheit ber klaͤ⸗
geriihen Gefcichte, fo wie fie vorgetragen und zur
Rechtsbegründung gebraudyt worden, in Abrede. Ich
wüßte menigftend nicht, wie der Richter die erfte
Frage, welde er nad der erften Vernehmung beider
Parteien zu tbun bat, und für deren Beantwortung
biefe erfte Bernebmung, fobald fie für gebörig beſchafft
gelten fol, die Motive enthalten muß, nämlich die
Frage, ift die Mägerifche Gefchichte zugeftanden oder
abgeleugnet, bier anderd beantworten Fönnte. Sie
bejaben und den Beflagten verurtbeilen fann er doch
unmöglich. Natürlich ift damit nicht gefagt, daß bier
jedesmal die ganze Mägerifhe Geſchichte abgeleugnet
it; aber alle Beftanvibeile, deren Wahrheit mit der
Mahrheit ver vom Beflagten eingefügten Umſtände
nicht zufammen beſtehen fann, müffen für in Abrede
geftellt erfannt werben. Hände der Richter bier ein
non liquet, fo müßte er beffere Einlaſſung fordern,
bis er zum liquet käme und jene frage mit Ja oder
Nein beantworten könnte. So fommen mir zu der
ferneren frage, melde zur Klagerrzäblung gebörige
Behauptungen find denn z. B. in den oben ange:
führten Fällen auf diefe Weife geleugnei? Wenn
wirflihen Thatfahen das Ableugnen entgegentritt, fo
beftehbt es in einem einfachen „nicht wahr!“ Tritt
aber die Erzählungsdifferenz dadurch zu Tage, daß
der Kläger eine relevante Thatſache ausläßt, mährend
er doch verpflichtet ift, die KHlagbegründung vollſtaͤndig
zu erzählen und Anfprud darauf macht, daß feine
Erzählung ald dieſer Verpflihtung genügend anges
*) Nachträglich erfahre ich, daß dieſe Bezeichnung bereit
von Yuctoritäten gebraucht und juftificirt ift.
311 *—
ſehen werde, ſo muß der Richter das Schweigen des
Klägers darüber als ein „nicht wahr!“ auffaſſen.
Regelmäßig erfolgt dieſes denn auch in der Replik
vom Kläger noch ausdrücklich durch Verneinung ver
feiner Darſtellung vom Beklagten incorporirten Um—
fände.
Darnach ſteckt alfo ven Einfügungen des Bellagten
gegenüber in den Fragen ber Flägerifhen Erzählung
jebesmal die Behauptung des Klägers: fo wie ich die
Gefhichte erzähle und nicht anders ift fie vor ſich
gegangen. Da diefe Behauptung nah dem Dbigen
ein nothwendiger, wenn auch latenter Beftandtbeil ver
Klagbegründung ift, und von feiner Wahrheit der
Erfolg der Klage abhängt, fo muß dieſe Behauptung,
jobald fie geleugnet ift, bemwiefen werden, und zwar
son dem fie aufftellenden Kläger.
Wenn demnah der Kläger das Nichtanversiein
für feine Geſchichtserzählung zu beweifen bat, fo fällt
deſſen Kebrfeite, Das Andersſein, alfo der Beweis
aler vom Beflagten behaupteten Mopificationen dieſem
zu, jedoch als directer Gegenbeweis,
So weit mir die Gontroversliteratur hierüber bes
fannt ift, würde Died Alles von ven Bertheidigern der
entgegengefegten Anficht zugegeben werden, wenn ed
fi dabei nicht um den Beweis einer Negative hans
delte. Bei der Behandlung einer Negative aber find
feit alter Zeit viele gute Juriſten von einer ganz
befonderen Bedenklichkeit befallen, grade wie die alten
Phyſiker bei der Behandlung des leeren Raumes,
welden zu Ehren fie die ganze Natur mit dem
horror vacui belegten, faft ale müſſe aus der Be-
handlung eined Nonens burdaus ein Nonſens *)
enifteben. Allerdings hat die Unbeflimmtheit, die
Nichtmodificirtheit, ald dem Nichts angebörig, feine
befonderen Merfmale und läßt ſich deshalb nicht
bireet bezeichnen und befchreiben, wenn auc mit
aller Sicherheit a contrario ihr Dafein dedueirt wer⸗
ven fann. Deshalb genügt es für die Vollftändigfeit
der Klagbegründung aber aud, daß ver Kläger das
Gefhäft nad) deſſen pofitiven Beftanptbeilen und Merk:
malen varftelle, und indem er fo feiner Verpflichtung
zur Bollfiändigfeit genügt, durd den vollen pofitiven
*) Befanntlich entftand aus dem horror vacui jedoch
bad Barometer, fo daß wir auch auf die Frucht-
barfeit jener juriftifchen Bedenklichkeit hoffen dürfen,
Inhalt den Schluß auf das Nictanderdfein in der
allein möglichen Weife genügend motivirt,
Wie es effeetiv einerlei if, ob die Darftellung des
Klägers die Unbedingtheit ihrer Thatfachen ausdrück⸗
lich behauptet oder fie ftilfchweigend als das Refultat
eined unvermeiblihen Scluffes nachkommen läßt, fo
findet daſſelbe flatt bei vem Beweisinterlocut. Richti—
ger iſt es jedoch, das Nichtandergfein ausprüdlid zum
Beweiſe zu verftellen. Natürlid muß dann vie Ber
weisauflage auf die Nichteriftenz derjenigen Umſtände
beihränft werden, vermöge und vermittelft weldyer ver
Beflagte das klägeriſche Nichtandersfein in Abreve
geftelt bat, und dieſelben Umftände bat dann das
Interlocut pofitiv ald Inhalt des Gegenbeweiſes zu
bezeichnen. Denn wenn auch der Kläger nicht leicht
mebr geben fann als ein allgemeines Ableugnen
aller mit feiner Erzählung unverträgliden Momente,
fo erlauben dem Bellagten feine Mittel *) ein Weis
tered, und über dieſe bat denn auch ver Interloquent
zu verfügen. Deshalb fordern denn bie oberften
Grundfäge der Proceßleitung und vie hieraus ent=
nommene befannte Beftimmung des J. R. U, nas
mentlih für die Einlafjung, daß die Specificirung
eintrete, wo und mie weit fie möglich ift.**) Bei ung
it eine folde interpretative Faſſung ver Beweis—
erfenntniffe auch noch ausdrücklich durch vie vortreffs
liche Verfügung vom 31. Auguſt 1767 vorgeſchrieben
und dadurch der $S 37 des J. R. A. auf das Be
mweisinterloeut ertendirt und unnügem Streite über
den Sinn des Drafeld vorgebeugt, — wo fie befolgt
wird,
Wenn Herr Rave bier noch die Frage behandelt,
was zu deeretiren fei, wenn Kläger zu der ihm ent⸗
gegengeftellten Sufpenfisbedingung erwivert, die fei
eingetreten und ſchade ihm deshalb nicht mehr, fo ers
laube ich mir, feine Beantwortung derfelben bedenklich
*) Ihre Nichtbenugung bildet die von den Theologen
behandelte, juriftiich nicht unintereffante interpretatio
diabolica einer Bibelftele.
**) Damit ift die Kreuzfrage ber
Anz. 1857, ©. 333 b,
„warum aber fol denn hier eine Außnahme u, f. w,,“
beantwortet. Eine Audnahme findet hier nicht ftatt,
weil ber ald Ausnahme bezeichnete Fall geſetzlich der
allein ftatthafte if,
312
zu finden. Ich möchte doch glauben, daß in den
Falten der Sprüchwörter superfiua non nocent und
utile per inutile non vitiatur auch Hülfe gegen bas
von einem Andern audgehende superfluum oder
inutile ftede, und daß deshalb die erweisliche Erwide—⸗
rung des Klägers, die Bedingung ift durd ihren
Eintritt irrelevant geworden, vom Proceßdirigenten
nicht ald mutatio libelli aufzufaffen fe. Von muta-
tio libelli fann doch wohl nur die Rede fein, wenn
ein noch wirffamer Umftand in die Klage binein-
gebracht oder aus ihr audgefondert wird, Sollte bie
Abweifung des Kläger wegen mutatio libelli etwa
auch dann eintreten, wenn Beflagter glei mit ans
führte, eingetreten fei die Bedingung allerdings ſchon?
Uebrigens gäbe jene fnappe Zormulirung des Bes
weiserfenntniffes (welche indeß als unzuläffig bezeich—
net werben mußte) der Sadıe noch das Anfehen, als
ob der Beweis in folden Fällen nad ber bier bes
firittenen Anfiht dem Bellagten auferlegt würde.
Dod dürfte, felbft wenn eine folde fnappe Formuli—⸗
rung einträte, der Umftand, daß ber von dem Bes
flagten beizubringende Beweis nad unſerer Anficht
nur bireeter Gegenbemweis fein könnte, Kierulff’s
Bemerfung, daß bier die verſchiedenen Anſichten im
practifhen Refultat auf eins binauslaufen,
f. Anz. 1862, €. 197,
entgegenfteben.
Nicht grade zu einem falfhen Grundfage, aber
doch zu vielen conereten Irrungen in biefer Materie
führte das Etudiren juriftifher Compendien. Die
nur als zufäliger und conergter Zufag bei vielen
Gefhäften vorfommenden, bei andern aber fehlenden
NMebenumflände werden von unſern Lehrern methodisch
richtig abgefonvert unter den Lehren von Bedingungen,
Zeitbeftimmungen, Modus, pacta adjecta, Einreden
u. dgl. behandelt. Die theoretiihe Schulung vers
leitet und dann fpäter wohl dazu, dergleichen Dinge
auch in der Praris nad dieſen theoretifhen Gruppen
beariffli aus den Hauptgefhäften auszufonvdern und
diefe Nebenumftände dann als ſelbſtſtändige Modis
ficationen der Hauptgefhäfte zu behandeln. Dadurd
geftalten fie fib dann verfebrtermeife zu Erceptionen
um, oder doch zu Dingen, welche von wirfliden Ein»
reden ſich nicht mehr unterfcpeiden laffen. Denn
wenn diefe Nebenumftände — nah des Beklagten
Darftelung — mit zur ftreitigen Gefchichte der Klage
begründung gehören, fo find fie weſentliche Beſtand⸗
tbeile des corpus obligationis, find alfo fo wenig
ſelbſtſtändig wie die Glieder jedes anderen Körpers,
fieben fie dazu aber im Verhältniß der Eelbfiftändig-
feit, etwa wie Götz von Berlidingens eiferne Hand,
fo bilden fie gewiß auch wirflihe Einreden.*) Alers
dings ift ed methodiſch richtig, daß im Lehrbuche
die weſentlichen Gefchäftstheile von den zufälligen
abgefondert erörtert werden. Aber der Practifer darf
nicht die vom Gefcäftsleben aus einem Guffe ger
bildeten Gontracte nach den Paragraphen feines Lehr⸗
buchs zerreißen und ihre mefentlihen Beftimmungen
darnach als Material ver Klage, bie zufälligen als
Material der Einreden behandeln. Beruft fid alle
der Beflagte auf eine in der Klage übergangene
contractliche Zablungsfrift, fo opponirt er damit
feine Einrede, fondern giebt über diefen Punkt eine
motivirte negative Einlaffung, und deshalb darf ber
NRichter dem Beflagten bier nit den Beweis ber
Frifffegung auferlegen, fondern ihm nur ben birecten
Gegenbeweis vorbehalten. Etwas aus der bier bes
zeichneten Duelle von Irrungen ſcheint auch der Eni-
ſcheidungsgrund in dem Kieler Schiffbaubolzfale,
Anz. 1859, ©. 2a,
„die nah Maaßgabe dieſes Geſchäfts fälige
Forderung” u. f. w. zu enthalten.
Befondere Bedenken bat noch die Refolutir:
bedingung veranlaßt, bei welcher auch das Ober:
appellationsgericht ausnahmeweiſe bie bier vertheidigte
Anſicht verläßt. Der Unterfchied der Sufpenfivs und
der Refolutivbedingungen dürfte feinen Grund dafür
enthalten. Ob ver Beklagte eine Forderung zurüds
weiſt, weil fie wegen einer ſchwebenden Bedingung
nod nicht eriftent geworden, oder weil fie wegen einer
eingetretenen nicht exiftent geblieben; ob der Anfang
oder ob das Ende des Geſchäfts aufgehoben if,
dürfte, da das Characterifliihe von beiderlei Bedin—
gungen, ungeachtet der bied etwas in den Hintergrund
drängenden modernen Terminologie von c. suspensiva
und resolutiva, im Auficieben liegt, bier feinen Un—
terfchied begründen.
*) Daß alles Wertheidigungsmaterial des Bellagten
entweder ber negativen Ginlaffung oder wirfliden
Einreden angehöre, dürfte uhftreitig fein.
313
Die Klagbarkeit aller bedingten Geſchäfte hängt
eben von der Bedingung ab. Soll die Klagbarkeit
gleih mit Abſchluß des Geſchäfts eintreten, jo fann
die Bedingung nur eine refolutive fein, fol aber die
Klagbarkeit erft mit dem Bebingungseintritt nach⸗
fommen, fo wählt man die fufpenfive. Aber auch die
refolutive wirft auf den Gefchäftsbeftand ſchon vor
ihrem Eintritt ein. Die fogleid eintretende Voll⸗
jiebung des Geſchäfts bringt bis zu dem Zeitpunft,
in welchem vie Refolutiebedingung eintritt oder ibr
befinitived Nicpteintreren ald gewiß vorliegt, nie etwas
andered ald einen proviforifchen Zuſtand, welcher auf
vie Erwartung bin, daß die Beringung nidt eintreten
werde, gefchaffen ift und welder, wenn fie dennoch
eintritt, regelmäßig — nad ber befannten Zurüds
beziehung der Bedingungen — ganz und gar wieder
rüdgängig gemacht oder refolvirt wird. Es tritt dabei
alfo durchaus das Gegentheil von dem ein, was bei
ter Suſpenſivbedingung gilt, bei welder das Provis
forium darin beftebt, daß ber vorher Berechtigte auch
nah Abfchluß des Geſchäfts einfiweilen als unvers
ändert Berechtigter gilt, obgleih nah Eintritt ver
Bedingung der Mitcontrabent als bereits feit Abſchluß
des Geſchäfts Berechtigter bebandelt wurde. Die
Zerflörung des Proviforiumd und bie Eubflituirung
des Definitivums wird juriftifh in beiderlei Fällen
ganz gleihmäßig vurdgeführt, und zwar in Gemäß-
beit ver Gefchäftsfiipulationen. Diefe conftruiren
jevedmal zweierlei, ein Proviforium und ein Definitis
sum, und fchreiben den Parteien für den Wechfel
diefer Zuftände ihre Beredtigung und ihr Verbalten
sor. Bis zum Eintritt der Refolutivbedingung ift ver
Acquirent klagberechtigt, nah dem Eintritt aber nicht,
und dieſer Wechfel wirb durch das Gefchäft, aber
nicht durch die Bedingung hervorgebracht, obgleich die
Eontrabenten erft durd das Schidjal der Bedingung
erfabren, mwelder von beiden Zufländen zur Zeit
der geltende if. Sobald nun der Acquirent nad
Eintritt der Bedingung noch mit der nur für vie bie
dabin verlaufene Zeit erworbenen und ihm zuftändig
geweienen Klage rin Recht in Anfpruh nimmt, fo
lann er das nur, indem er die contractliche Beſchrän⸗
fung der ihm zugeftandenen Befugniß und den Eintritt
der Bedingung ignorirt. Sein Recht ift gleih als
ein limitirted entftanden. Deshalb fann der Kläger
ohne Beachtung der Bedingung und ihres Eintritts
die Klage nur noch anftellen, indem er implicite fein
Recht gegen die inhärente Grenzbeftimmung über bie
eontractlid gezogene Grenze binausfciebt und fremdes
Gebiet occupirt. Sobald aber diefe unerlaubte Ope⸗
ration in der Klage ftedt, fo genügt dem Beflagten
zu feiner Bertheivigung die motivirte negative Eins
lafjung, deren Wefen und Wirken grade darin befteht,
daß fie folde Fehler aufdeckt. Für dieſe Anſicht
ſpricht auch wohl L. 41 pr. rei vind. (6, 1), wenn
mit actione utitur fo viel gefagt ift, als: vie Klage
ift nice begründet und für dieſe Synonymität ift
L. 14 $ 11 relig. (11, D. Deshalb glaube ich mit
der Redartion diefer Anzeigen (1857, ©. 335) an—
nehmen zu dürfen, die abweichende Behandlung ber
Refolutivbedingung binfihtlih der Beweislaft gehört
noch nicht zum edictum perpetuum.
Entiheidungen.
Die gefegliche Verpflichtung des Käufers zur
Berzinfung des Kaufpreifed greift nur
dann Plag, mern Feine contractliche Be—
ftinmung über die Verzinſung deifelben
getroffen ift. — Der Käufer ift von der
gefeglichen oder vertraggmäßigen Verbind—
lichkeit zur Verzinfung der Kaufgelder auch
im all einer berechtigten Netention der—
felben nicht befreit.
(Beſchluß.)
Der Beklagte appellirte gegen dies Erkenntniß
an das Königl. Oberappellationsgericht zu Kiel; es
erging darauf der folgende Beſcheid.
Frederik der Siebente &r.
In Saden des Gutsbeſitzers Herren zu Mugges—
felde, Beflagten und Appellanten,
wider
den Partieulier S. Tamm in Hamburg, Kläger und
Appellaten,
314
wegen fchuldiger Zinfen zum Betrage von
1079 # 2°), 8 Hamb. Beo., jegt die Appel⸗
lation gegen dad Erfenntniß des Holfteinifchen
Landgerichts vom 10. Februar 1862 betreffenn,
wird nad verhandelter Sache, unter abfcriftlicher
Mittheilung der Gegenerflärung des Appellaten an
den Appellanten,
in Erwägung, daß von der gefeplich dem Käufer
obliegenden Berbinplichfeit, den Kaufpreis, foweit er
nicht bezablt worden, zu verzinfen, dann nicht die
Rede fein Fann, wenn, wie in dem vorliegenden all,
über die Verzinfung des Kaufgeldes eine contractliche
Beftimmung getroffen ift, daß es ſich folglich nicht
fragt, ob die gefeplihe Zinspflicht in Folge irgend
welcher Thatſache zu erifiren aufgehört bat, fonvern
vielmehr ob die contractliche Beftimmung, nad weldyer
Bellagter die Neftfaufgelver von 107,466 xP 64 2
zu verzinfen hatte, neben der fpäteren Vereinbarung,
zufolge welder 20,000 # Hamb. Beo., wie Kläger
behauptet, von dem Beflagten zurüdbebalten, wie
Beflagter angiebt, deponirt werben follten, noch forts
beftanden bat;
in Erwägung, daß Beflagter ausgeführt bat, daß
feine Weigerung, die am 1. Juli 1859 fälligen Reſt—
Faufgelver zu zahlen, welde Weigerung nad des
Klägers Behauptung die Veranlaffung zu der ge—
troffenen Vereinbarung gegeben habe, eine berechtigte
gewefen fei, weil Deflagter nur unter der Bedingung,
daß Kläger das Profeffionsprotocoll von den anger
meldeten dinglichen Anfprüden befreit babe, zur Zah⸗
lung verpflichtet gemweien fei und Kläger diefe Bes
bingung nicht erfülit, die verweigerte Zablung ſchuldvoll
veranlaßt und fib in mora accipiendi befunden babe;
daß freilich nicht burd die bloße mora des Gläubi—
gerd, fondern burd die gerichtlide Depofition ver
Lauf der vertragsmäßigen Zinſen fiftirt werbe, daß
aber dabei, daß anftatt der gerichtlihen Depofition,
zu welcher Beflagter berechtigt gemwefen, eine mildere
Korm, bie Zurüdbebaltung eines nur fehr geringen
Theild der Kaufgelver, gewählt worden fei, nicht der
Wille der Parteien habe fein können, daß Belflagter,
nngeadtet er fein Recht nicht in vollem Umfange
ausgeübt babe, noch dazu Zinfen von dem zurüds
bebaltenen Gelde zablen folle;
in Erwägung, daß Kläger ſich contractlih vers
pflichtet hat, das Profeffionsprotocoll „baldthunlichſtꝰ,
nicht aber bis zu einem beftimmten Tage, zu reinigen,
weshalb den Kläger nur dann eine Schuld treffen
würde, wenn er fih in ber Erfüllung der von ibm
übernommenen Verbindlichkeit fäumig bewiefen bätte,
was aber von tem Beflagten nicht behauptet worden
if, dab alfo die Behauptung des Beflagten, Kläger
babe vie Weigerung des Beflagten, die Kaufgelver
zu zablen, ſchuldvoll veranlaft und befinde fih in
mora, unbegründet ift und daher die auf diefe uns
begründete Behauptung geflügte fernere Ausführung
des Beflagten für verfehlt zu erachten ift und in ber
Zuftiimmung des Klägers Dazu, daß Beflagter
20,000 # Hamb. Bro. retinire, um fo weniger ein
ſtillſchweigender Verzicht gefunden werden varf, als
au derjenige, welcher mit Recht Kaufgelder retinirt,
von ber gefeplihen oder vertragsmäßigen Verbindliche
feit, viefelben zu verginfen, nicht befreit ıft, vaß mithin
die erfte auf Abweifung der Klage gerichtete Beſchwerde
fih ald unbegründet darftellt;
in Erwägung,
bie zweite Beſchwerde anlangend,
daß, falls die Vereinbarung, wie Beflagter behauptet,
dahin gelauter hat:
„daß die Summe von 20,000 # Bro, von der
„reftlihen Kaufſumme bei Amfind vergeftalt
„Steben bleiben folle, daß feine von beiden Pars
„teien über dieſe Summe einfeitig verfügen und
„fe gebrauden dürfe, bis die zum Verkaufs—
„prorlam gemeldeten Anſprüche, welde Käufer
„nicht zu übernehmen verpflichtet, delirt worden
„seien,“
ed darauf anfommt, ob es beim Abſchluſſe dieſer Ber:
einbarung der Wille der Parteien geweſen ift, daß
der Lauf der Zinfen fiftirt werben folle;
in Erwägung, daß, wenn die in ber Bereinbarung
getroffene Beftimmung, „daß feine von beiden Parteien
„über dieſe Summe einfeitig verfügen und fie ges
„brauben dürfe” ven Sinn hätte, daß Beflagter
nicht berechtigt fein fole, fi das Geld von Amfind
verzinfen zu laffen, bieraus allerdings gefchloffen
werden könnte, daß Bellagter auch feinerfeits nicht
ferner Zinfen an den Kläger zablen folle, daß indeſſen
diefer Auslegung der Umftand entgegenſteht, daß beide
Parteien nicht füglich ein Intereffe daran gehabt
315
baben können, daß das Geld unverzindlich bei Amfind
ſtehen bleiben fole, fo daß die Worte „verfügen und
gebrauchen“ nur ald ein Pleonadmus für „verfügen“
aufzufaffen find;
in Erwägung, daß es jedenfalld Sade bed Ber
Magten gewefen wäre, wenn er von der Zahlung fer=
nerer Zinfen befreit fein wollte, dies deutlich zu fagen
und fi audzubebingen, zumal ba es gewiß in dem
heutigen Geſchäflsleben fehr felten vorfommt, daß
große Summen Gele auf lange Zeit bei einem Kauf⸗
mann nuglos liegen bleiben, mithin ver Stläger wohl
annehmen oder doch es für mwahrfcheinlih halten
durfte, daß der Beflagte von Amfind, dem inzwifchen
freie Verfügung über das Geld zuftand, Zinfen er-
halten werde und es baber nicht einmal wahrfcheinlich
ift, daß Kläger ben Beflagten von feiner Zinsver⸗
bindlichkeit gänzlih habe befreien wollen, wesbalb die
Einrede des Bertragd als unbegrünbet erſcheint und
daber aud die zweite Befchwerde zu verwerfen ift,
hiedurch für Recht erfannt:
daß das angefochtene Erfenntniß zu beflätigen,
Beklagter und Appellant auch ſchuldig fei, die
Koften diefer Inſtanz dem Kläger und Appels
laten binnen Orbnungsfrift zu erflatten.
Die Rechnung des Anwalts des Appellanten wird
zu 37* 79 8, die feines Procurators zu 5 10 8
und die des Anwalts und Procuratord des Appellaten
zu 43 * 81 2 beftimmt.
VB. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tionsgericht zu Kiel, den 13. September 1862.
Ueber den Beweis des Werthes vernichteter
Sachen durch Eidesdelation.
Der Höfer Dender in Woldenborn, welder nad
dem ftattgehabten Brande feines Wohnhauſes bei dem
Holfteinifhen Randgeriht gegen die Direction der
Schleswig = Holfteinifihen adeligen Brandgilde wegen
Auszahlung von Brandentſchädigungsgeldern klagbar
geworden war, trat den ihm zuerfannten Beweis, daß
bei vem Brande feines Haufes die in feiner Klagfchrift
fpeeifieirten Waaren verbrannt feien und daß felbige
derzeit die dafelbft angegebenen Preife gehabt hätten,
durch Eidesdelation an.
Die beklagte Direction remonftrirte in ihrer Er—⸗
Märung über die Beweißantretung gegen die Zulaffung
der Eidesdelation über den Werth der verbrannten
Gegenftände, mweil in der Klage die thatfächlichen
Prämiffen nit angegeben feien, burd melde vie
Werthſchätzung bedingt werde und meil ber fragliche
Beweisſatz offenbar mehr enthalte, als durch einfache
finnlide Wahrnehmung feſtgeſtellt werben könne.
Die Einwendungen der Eidesbelatin wurben indeß
durch das nachſtehende obergerichtlihe Decret vers
worfen.
Die am 19. v. M. biefelbfi eingereichte Erklärung
und Bitte yon Seiten ded Haudbefigerd und Höfers
Joachim Heinrih Carl Dender in Woldenborn, Klä⸗
gerd und Eidesdeferenten,
wiber
bie Direction der Schleswig » Holfteinifhen adeligen
Brandgilve in Kiel, Beflagte und Eidesdelatin,
wegen Auszahlung von 2163 „P 55,8 Brands
entſchädigungsgelder, hierauf Eivesvelation, jegt
zum Decret vom 14. März d. J.
wird von Obergerichtöwegen der Beflagten und
Delatin bieneben in Abfchrift mitgetheilt und derfelben,
in Erwägung, daß die von ihr erhobenen Einwens
dungen gegen bie Zuläffigfeit der Eidesdelation über
den zweiten Beweisſatz ald unbegründet ericheinen,
da es bei der fraglichen Gidesleiftung um bie eine
befondere Sachkenntniß nicht erforbernde Beurtbeilung
einer in ber Vergangenheit liegenden Thatfache ſich
bandelt, welcher nur etwa factifhe Schwierigfeiten ſich
entgegenftellen fönnen;
in Erwägung, daß die Beflagte daher zu einer
beffern Erflärung über ven deferirten Eid verpflichtet,
diefe Erflärung aber von ihr, da ein factum alienum
zur Frage ftebt, nur de credulitate zu beichaffen ift,
wie denn aud der Beflagten nicht, wie eventuell von
dem Kläger geſchehen ift, eine Angabe des Werthes
der verbrannten Saden, welden fie einräume, zuges
mutbet werben fann, da es die Sache des Eidesdefe⸗
316
renten ift, die Summe, über welde er den Eid befe-
riren will, beftimmt zu bezeichnen,
biemittelft aufgegeben, fih nunmehr innerhalb 14
Tage ab insin. bei Strafe des vermweigerten Eides
beffer als geſchehen und in rechtöbehöriger Weife über
den beferirten Eid zu erflären, diefelbe auch fchuldig
erfannt, dem Kläger und Eidesdeferenten die burd
dieſen Schriftwechſel ihm angeurfadhten Koften, deren
Derzeihnung und Ermäßigung vorbebältlih, binnen
4 Moden ab ins. zu erftatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Dbergerichte zu Glüdflabt, den 8. Mai 1862.
Als die beflagte Direction ſich gegen biefen
Defcheid mit einer Supplication an das Königliche
Dberappellationsgericht wandte, wurde fie aud von
diefem, wie nachſteht, abſchlägig beſchieden.
Uamens Sr. Königl. Majeftät.
Auf die am 5. Juni d, 3. hieſelbſt eingegangene
Supplicationsredtfertigung der Direction der Schleg-
wig-Holfteinifhen adeligen Brandgilde in Kiel, Bes
Hagten, jept Supplicantin,
wider
den Hausbefiger und Höfer Jochim Heinrih Carl
Dender in Woldenborn, Kläger und Supplicaten,
hauptſächlich wegen beanfpructer Auszablung
von 2163 x 55 4 Brandentfhädigungsgelber,
jest Supplication wider den Befheid des
Holfteinifhen DObergerihtd vom 8. Mai d. 3,
wird,
in Erwägung, daß nad der Holſteiniſchen Praxis
die Eidesdelation für ein auläffiged Beweismittel zum
Beweiſe des Werths vernicteter Saden, unter ber
Vorausfegung, daß zu deren Schägung nidt eine
befondere Sadfunde erforberlih ift, erachtet wird,
und daß diefe Praris, durch weldye einem in Proceſſen
der vorliegenden Art fi ergebenden Bedürfniß ab—
geholfen wird, mit den feitherigen Grundfägen über
das Weſen des Schiedeseides nicht in Widerſpruch
ſteht;
in Erwägung ferner, daß die Supplicantin ſich
zwar nicht ohne Anſchein von Grund darauf hat be
rufen fünnen, daß im vorliegenden Falle der Mangel
einer binreihend genauen Bezeichnung ber verbrannten
Waaren, um deren Erſatz es ſich handelt, es ihr un:
möglich made, eine begründete Anficht über die Nic:
tigfeit der Preife, nad melden die verlangte Eriap:
fumme berechnet worden, zu gewinnen, daß jebod in
Wirklichkeit der Werth bei Landhökern gangbarer
Sorten und Qualitäten ber vom Kläger ihrer Gattung
nad angegebenen Waaren nicht erheblich von einander
zu differiren pflegt, fo daß danach die Nichtigkeit der
vom Kläger gemachten Preisanfäge im Wefentligen
bemeffen werden fann und die Supplieantin, melde
fi ihrer contractlid übernommenen Verpflichtung
in allen Fällen würde entziehen fünnen, wenn ber
Beweis der Größe eines eingetretenen Brandidadens
bis in's Einzelne durch andere Beweismittel ſollle
geführt werben müfjen, mit Bug ſich nicht. darüber
beichweren fann, daß die klägeriſchen Preisanfäge für
die Beftimmung des von ihr zu leiftenden Schadens⸗
erfaged maaßgebend werben, wenn fie felbft Bevenfen
trägt, durd Ableiftung des von ihr verlangten Glauws
bendeides zu erhärten, daß fie wirklich begründet
Ausftellungen gegen jene Preisanfäge zu baben ver
meint und nidt etwa der Eid im Fall der Relation
vom Kläger verweigert wird; und
in Erwägung, daß aus biefen Gründen in ber
in dem angefochtenen Beſcheide der Supplicantin ge
machten Auflage, fi rechtsbehörig über ven vom
Kläger und Supplicaten beferirten Eid zu erflären,
die von ihr behauptete Beſchwerde nicht gefunden
werben fann,
biemit
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koften des Anwalts und Procurators werden
auf 19 * 53 8 beftimmt,
Urfundlid 20. Grgeben im Königlichen Ober:
appellationsgericht zu Kiel, den 9. Auguft 1862.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
42. Stüd.
Den 20. October 1862.
Entiheidungen.
Ueber die rechtliche Natur ded von einer Eiſen—
bahngeſellſchaft erworbenen Grundeigen=
thums.
In Sachen der Ereeutoren des Teftamentd des
wail. S. S. Barburg in Altona, Bellagten, Appels
lanten, .
wider
die Direction der Altona = Kieler Eifenbahngefelfcaft,
Klägerin, Appellatin,
wegen Negatorienklage, jegt Appellation wider
das Erfenntniß des Altonaer Magiftrat3 vom
9. Januar v. 3.
ergeben die Acten:
Die Klägerin bat die Beflagten vor dem Altonaer
Magiftrat mit einer Negatorienklage belangt und ans
geführt:
Bei Anlage ver Eifenbabn fei die Erpropriation
eined dem verftorbenen ©. ©. Warburg gehörigen
Gartens nothwendig geweſen. Diefer Garten, welder
jegt einen Theil des Bahnhofes und bes vor dem—
felben belegenen freien Plages bilde, werte nad
Weften begrenzt von dem in der Klopfiodftraße be>
legenen gleihfallg dem wail. S. ©. Warburg gehöris
gen Haufe und dahinter belegenen Garten. Die
Grenze werde durch die Hausmauer und die fid
daran anfcliefende Planfe gebildet. Diefen alfo
begrenzten, ein felbftftändiges Grundſtück bildenden,
Garten habe die Klägerin bei Anlage der Eiſenbahn
ald freied und unbejchränftes Eigenthum und höchſtens
mit der bier nicht in Betracht fommenvden Beſchränkung,
daß dem verfiorbenen S. ©. Warburg unter gewiſſen
Bedingungen das Rückkaufsrecht an dem Garten zus
ſtehen folle, durch Erpropriation erworben, Klägerin
fei daher befugt, jede Einwirfung in ihr Eigenthums-
recht abzumeifen und die freiheit des Eigenthums
einem Jeden gegenüber zur Anerkennung zu bringen.
Nun feien in der Wand des Warburgſchen Haufes
ſechs Sclagfenfter befindlich, welde geöffnet auf das
Grundftüd ver Klägerin binausfdhlügen, und in der
Orenzplanfe eine Pforte und ein Thorweg, die gleiche
fals auf das Grundſtück hinausfhlügen.
Die Beklagten nähmen als ein Recht in Anfprud,
Fenfter, Pforte und Thorweg auf das Grundflüdf ver
Klägerin ausſchlagen zu laffen. Da dieſe nicht ges »
wiligt fei, ven Bellagten foldhes Recht einzuräumen,
fo bitte fie zu erfennen:
daß die Beklagten in qual. qua nicht beredptigt
feien, in ver dem Hägerifchen vor dem eingefries
digten Altonaer Bahnhofe belegenen und zu
demfelben gebörenden Grunpftüde zugefehrten
Mauer des zum Nadlaß des defuncti ©. ©.
Warburg gehörigen Haufe ſechs nad außen
ſchlagende Fenſter und in ber demſelben
Grundſtück zugelehrien Planfe eine nah außen
ſchlagende Pforte, fo wie einen nab außen
fhlagenden Thorweg zu haben und daher
fhuldig feien, binnen 4 Moden Fenfter, Pforte
und Thorweg entweder ganz zu entfernen oder
42
318
fo einzurichten, daß fie, wenn geöffnet, auf bad
Hägerifhe Grundſtück nit binausfchlügen, der
Klägerin aud in gleicher Friſt Die angeurfachten
Proßfoften, des. et mod. salvd, zu erflatten.
Exeipiendo baben die Bellagten zunädft proceß⸗
bindernd die jegt nicht mebr in Betracht fommenve
Einrede ver dunfeln, unbegründeten Klage vorgefhügt
und ferner die Einrede der fehlenden Activ- und
Pajfivlegitimation. In vieler Beziehung if bemerkt,
eine Eifenbahn cum pert. ftebe nicht unter den Bors
ſchriften des Privatrechts, fondern des Öffentlichen
Rechts, ihr Grund und Boden fei eben jo wohl wie
bei andern Heer» und Kunftfiraßen eine via publica,
indem der Geſellſchaft die freie Benugunge= und Ber:
äußerungsbefugniß nicht zufände und felbft der ihr
verftattere Nutzungsbetrieb fo ſehr von öffentlichen
Inlereſſen und Auctoritäten beſchränkt fei, vaß faum
ein civilrechtlicher Uſusfruct daraus bergeleitet werben
fönne, wie denn auch die für das abgetretene ZTerri-
torium entrichtete MWiderlage ſich nicht als Kaufpreis,
fondern als Entſchädigung deifen carafterifire, dem
das Eigenibum zu diefem öffentlichen Zwecke entzogen
werden mußte. Beflagte müßten baber ſchon prin—
eipiell das private Eigentbum der Klägerin an bem
Territorialbeftand der Bahn in Abrevde ftellen, in con-
ereto fünne es aber jevenfalld nicht zweifelbaft fein,
daß der fraglide Plag juris publiei fei, indem der
Requifitionstitel, auf Grund deſſen die Erpropriation
vorgenommen, laute: „die Herftellung eines freien
Platzes vor dem Bahnhofsgebäude“, mie denn aud
als Zweck ver Erpropriation die Anlage einer Straße
und des Bahnbofes angegeben worden fei. Diefe
Zwede feien auch fpäter zur Ausführung gebracht,
indem der bintere Theil des Platzes zum Babnbofe, per
vordere, um welden allein es ſich bier bandle, zu einem
freien, dem allgemeinen Verkehr offen gelegten Plage
verwandt fei. Diefem Plage fünne daber feine andere
Bedeutung beigelegt werben, als vie einer via publica.
Die Geſellſchaft fei auch durch allerbödfte NRefolution
vom 3. Januar 1844 verpflidtet worden, einen freien
Mag zur Bermittelung des allgemeinen Verkehrs zur
Eifenbabn berzuitellen, und dazu babe ver ganzen
Lage nad eben nur diefer Plag dienen fönnen. Als
die Gefelfchaft ven Plag im Jahre 1847 babe ein»
friedigen wollen, babe ſie den öffentlihen Character
dieſes Plaped auch nicht beftritten und Borfcläge
gemadt, die nur für einen Öffentlihen Platz Bebeu-
tung haben könnten, und wenn fie fidh bei vieler
Gelegenheit ihr Eigentbum refersirt, fo fei dieſes mur
in dem Sinne zu verfieben, daß fie durd Erpre:
priation in den Befiß des Terraind gelangt fei,
deſſen Benugung aber ihr fo wenig wie Anderen zu
anderen als öffentlichen Zwecken zuſtehe.
Ferner haben die Beklagten eine Einreve ex pacto
erhoben, weil der verftorbene Warburg fih das Recht
vorbehalten babe, vie Rüdgabe des erproprürten
Landes fordern zu fönnen, falls es dem Nequifitione-
titel zuwider nicht zu einem freien Plage benugt wer:
den follte. Dieſer Vorbebalt fei von der Direction
nicht beanftandet, von dem Königlichen Commiffariate
genchmigt und auch jegt in ver Klage als bindend
anerfannt.
Wenn die Klägerin jegt mit einer actio negatoria
auftrete, jo erfläre fie damit felbft den Requiſitions—
titel für erledigt und Beklagte fünnten ex pacto die
Nüdgabe des Platzes gegen Erftattung der Entſchädi—
gung verlangen.
Eventualiter baben Beflagte auszuführen verſucht,
daß ver Klägerin vas rechtliche Intereſſe an der
Durdführung der Klage fehle. Weder die Fenfter
noch Pforte und Thüre binverten irgentwie ven
Verkehr auf dem Plage. Die Fenſter feien fo body
angebradt, tab fie überall für ven Verkehr nich
binverli fein könnten, die Pforte werde regelmäßig
verſchloſſen gehalten und nur im Herbfte einige Mal
geöffner und auf allen freien Plägen werde ſolches
geftattet. Der Klägerin fönne es daher ganz gleich—
gültig fein, ob Beklagte in qual. qua auf ven Platz
ausfhlagende Fenſter und Pforte hätten oder nicht.
In eventum baben Beflagte noch Die Einrede ver
Berjährung erhoben und bemerkt, die ausſchlagenden
Fenfter des Hauſes hätten von jeber erxiftirt und feien
aud bei per GErpropriation im Jahre 1844 nicht
verändert, Durch die Erpropriation eines Theild
feines Landes zur Herflellung des freien Plages ſei
der verfiorbene Warburg genöthigt worden, den offen
gelegten Garten zu befriedigen. Dieſes fei in ders
jelben Weiſe gefcheben, in mwelder vie Befriepigung
jegt noch eriftire. Es ſei biöber niemals ibm vers
wehrt worden, feine Fenſter nad wie vor auf den
Luftraum des Platzes ausfchlagen zu laſſen, Pforte
und Thür der Planke zu benutzen, er habe die Be—
friedigung unter den Augen der Klägerin bergeftellt
und die Eingänge benußt, ohne Widerrede zu erfahren,
babe daher im guten Glauben befeffen, und zwar
feit 1845, alfo länger als zur Verjährung erforder⸗
lich ſei.
Nachdem Beklagte in omnem eventum noch vor⸗
gebracht, daß der verſtorbene S. S. Warburg bei
Gelegenheit der Expropriationsverhandlungen das
Recht einer ausſchlagenden Pforte ſich ausdrücklich
vorbehalten und die Geſellſchaft dieſes zugeſtanden,
haben fie ſchließlich um Abweiſung ver Klägerin und
ihre Verurtheilung zur Koſtenerſtattung gebeten.
Replicando iſt angeführt, daß das von ver Klä⸗
gerin durch Erpropriation erworbene Eigenthum nur
in fo weit befchränft fei, baß es fi extra commercium
befinde; daß der freie Plag, um welchen es fi handle,
feinen öffentlichen Ebarafter und die flädtifche Comes
müne zu Altona das Eigentbum der Geſellſchaft an
dem Plage anerfannt babe, daß das vom verftorbenen
Warburg bei ven Vergleichsverhandlungen vorbehaltene
Vorkaufsrecht von der Direction nicht anerfannt fei,
die Vergleihöverhandlungen ſich zerſchlagen bätten
und der Plag durch Erprepriation bebingungslos
erworben, die betreffende Aeußerung in ver Klage
auh mit als eine Anerfennung des behaupteten
Vorkaufsrechtes aufzufaffen fei; daß es an den Be-
dingungen der Verjährung fehle,
Nachdem extra prot. buplieirt war, bat ver
Magiftrat durch Erfenntniß vom 9. Januar v. 3.*)
den Beflagten zu bemeifen auferlegt, entweder:
*) Die Entſcheidungsgründe diefed Erkenntniffes lauten:
In Erwägung, daß die procekhindernd vorge-
fhüste Einrede der Dunkelheit und Unſchlüſſigkeit
ber Klage unbegründet ift, weil aus der Behauptung
der Klägerin, daß die Eifenbahngefellfhaft ald Eigen-
thümerin bed vor dem hiefigen Bahnhofe belegenen
Platzes nicht zu dulden brauche, daß die fechd Fenſter
ded Warburg'ſchen Nachbarhauſes und bie in ber
Warburg'ſchen Planke befindliche Pforte nebft Tihor-
weg auf dad Grundftüd der Eifenbahngefellichaft
herausfchlagen, der alternativ geftelte Antrag eben
fo deutlich ald ichlüffig folgt, daß Beflagte ſchuldig
zu erfennen feien, fFenfter, Pforte und Thorweg ent-
weber ganz zu entfernen ober fie fo einzurichten,
daß fie, wenn geöffnet, auf dad Mägerifhe Grundſtück
nicht heraudfchlagen ;
319
daß der verfiorbene S. S. Warburg und fie
felbft während eined Zeitraums von 10 Jahren
vor Anftellung der Klage die in Anfprud ges
in fernerer Erwägung, daß dad Eigenthum ber
Eifenbahngefelihaft an den behufs Anlage ber
@ifenbahn erpropriürten Ländereien in privatrecdt-
lichen Beziehungen Beinen gefehlichen Beichränfungen
unterworfen ift, die Dirsction der Gefelihaft ald
deren Vertreterin daher auch zur Wnftellung ber
Klage genügend legitimirt erfcheint, und daß das
nach der Behauptung bed Beklagten von dem Erb-
laffer Samuel Salomon Warburg ald damaligen
Eigenthümer bed erproprürten Plaged vorbehaltene
Recht, defien Rüdgabe fordern zu fönnen, fall dad
zur Serfielung eines freien Plage erpropriüirte
Grundftüd diefem Titel zuwider fpäter etwa ander-
weitig benußgt werden follte, abgefehen davon, baß
Klägerin die Annahme diefed Worbehaltd beftreitet,
in dieſem Procefie ſchon aus dem Grunde ſich zur
Begründung ber Einrede ex pacto nicht eignet, weil
eine anderweitige Benugung des Plaged Seitens der
Eifenbahngefellihaft gar nicht zur Frage fteht;
in fernerer Erwägung, daß die Einrede der Be-
Magten, ed mangele der Eiſenbahngeſellſchaft jegliches
nterefie, um den Beflagten dab Ausſchlagen ber
Benfter, der Pforte und ded Thorweges zu verweh-
ren, ebenfalld unbegründet ift, weil cd ber Eifen-
bahngeſellſchaft lediglich überlaffen bleibt, ed zu be
urtheilen, ob fie ein Sntereffe daran hat, ihr Recht
zu verfolgen ;
in fernerer Erwägung, daß bie Behauptung der
Bellagten, die Servitut auf audfchlagende Fenſter,
Pforte nebſt Thorweg durch Erfigung' erworben zu
haben, von der Klägerin in Abrede geitellt wird,
daß die Mechtöverhältnifie der Eifenbahngefelfchaft
zu Privatperfonen nach privatrechtlihen Grundfäßen
zu beurtheilen find, daher auch Scroituten gegen die
Geſellſchaft in derfelben Frift wie gegen Privatper-
ſonen durch Erfigung erworben werden fönnen, die
Geſellſchaft ſich daher auch in ihren Mectöverhält-
niffen zu Privatperfonen auf etwanige Beichränfun-
gen in der Diöpofition über ihr Eigenthum nicht
berufen kann, welche der Staat oder die Commüne
in öffentlichem Intereſſe wider fie geltend zu machen
befugt ift, daß ferner die Aitona » Kieler Eifenbahn-
direction ald Wertreterin ber Gefelichaft ihren
Wohnſitz in Altona hat, mithin ein zehnjähriger
Zeitraum vor Anftelung der Klage zum Beweife
der Erfitung der von den Beklagten in Anſpruch
genommenen Gervitut genügt, und daß endlich für
320
nommene Gerechtigkeit, die ſechs Fenſter in tem
Warburg'ſchen Haufe, fo wie die Pforte und
den Thorweg in der Planfe hinter dem Haufe
nah außen aufidlagen zu laffen, ausgeübt
baben,
ober:
daß der verfiorbene S. S. Warburg das Recht
auf eine nad außen aufſchlagende Pforte in ber
Planfe hinter feinem Haufe durd einen Vertrag
mit der Eifenbabngefellichaft erworben habe.
Grgen dieſes Erkenntniß haben Beflagte die
Appellation rechtzeitig eingelegt, Solennien präftirt
und nad erlangter Reftitution gegen den Ablauf ber
Einführungsfrit das Rechtsmittel rechtzeitig intros
burirt.
Sie haben fi darüber befchwert:
1) daß erfannt, wie gefchehen, und nicht vielmehr
die mangelnde Regitimation beider Parteien zur
Abmweifung der Klage ref. exp. geführt babe,
2) daß nicht die Klage ald actio negatoria ref.
exp. abgemwiefen worden, und
3) daß nidt vie Klage wegen mangelnden recht⸗
lihen Intereſſes angebradtermaaßen abge—
wieſen fei.
Es frägt fi, ob diefe Beſchwerden begründet find.
In Ermwägurg nun, daß die AltonasRieler Eifens
babngefellihaft wie jede Actiengeſellſchaft, welcher vom
Staate Corporationdrechte verliehen find, Eigenthum
die Erfigung einer Servitut ber bloße Beweib ge
nügt, daß fie während bed erforberlihen Zeitraums
ald ein Recht audgeübt worden ift, weil derjenige,
welcher die Erfigung einer Gervitut behauptet, nicht
darzuthun braucht, daß ber Beltg der Servitut fehler»,
frei geweſen fei, die Unreblicpfeit ded Beſitzes fo wie
die Befigmängel vielmehr zum Gegenbeweife gehören ;
und
in fchließlicher Erwägung, dab Beflagte behaupten,
der verfiorbene Samuel Salomon Warburg habe
bei Gelegenheit der Erpropriationdverhandlungen
fih ausdrüdiih dad Mecht auf eine audfchlagende
Pforte vorbehalten und ed fei ihm biefed Recht von
der Eiſenbahngeſellſchaft zugeftanden, benfelben daher
diefe Einrede bed Vertrages alternativ mit der Ein-
rede der Erfigung zum Beweife zu verſtellen if.
zu erwerben berechtigt if, daß weder in ber Eonceffion
vom 28. Zuni 1842 noch in dem unterm 11. Mär,
1843 allerhöchſt genehmigten Statut ber Geſellſchaft
Beflimmungen enthalten find, welche die Freiheit des
von der Gefelfchaft erworbenen Grundeigenthums
beichränfen, und von ben Beflagten geſetzliche Beſtim⸗
mungen in biefer Beziehung nicht angeführt find,
daher die Behauptung, daß dad von ter Klägerin
auf dem Wege der Erpropriation erworbene Grund
eigentbum den rüdfichtlid der via publica geltenden
Rechtsregeln zu unterwerfen fei, unbegründet ift, viele
Behauptung auch weder aus dem Zwede der Geſell⸗
haft geredptfertigt werden kann, nod aus ber von
den Beklagten geltend gemadten Gleichſtellung ber
flägerifhen Gefellfhaft mit denjenigen Vereinen,
welche die Chauffirung eines Weges auf eigene
Koften übernommen haben, indem bier bereits eine
öffentliche Straße vorhanden ift, welche zur Beförde⸗
derung des allgemeinen Verkehrs in befferen Stand
gelegt wird, während die Eifenbahngefellfchaft den zu
ihren Zweden erforberliben Grund und Boden ſich
erworben bat;
in Erwägung, daß zwar ald Titel und. Zwed ber
Erpropriation bie Herftellung eines freien Plages vor
ven Babnhofsgebäude ſich angegeben findet, die Auf
ftellung diefes Titeld aber nur den Zwed bat, nad:
zumeifen, daß die Gefelfhaft in Gemäßheit aller:
höchſter Verfügung vom 17. Zuni 1842 die Erpre-
priation eines beflimmten Grundflüdes zu forbern
berechtigt war, an fih aber dem Erpropriirten feinen
Anſpruch darauf verleiht, daß die Geſellſchaft das
Grundſtück beftändig zu jenem Zwede benugt und
nicht etwa zu anderen zu der Eiſenbahn in unmittel-
barer Beziehung ftebenden Anlagen verwenvet;
in Erwägung, daß aud in der vorfdriftämäßigen
und thatfählichen Verwendung des Grunpflüdes zu
einem freien Plage vor dem Bahnhofe ein Aufgeben
des erworbenen Eigenthums nicht gefunden werden
fann, indem dadurch namentlich nicht ausgeſchloſſen
iſt, daß die Eifenbahngefelfchaft mit Zuftimmung ver
competenten Behörden zur Vermittlung des Verfehre
zum Bahnhofe nur einen Theil des fraglichen Plagrö
bergiebt, fo wie daß die Geſellſchaft auch bei den
angezogenen Berbandlungen mit den Altonaer fäbdtis
ihen Behörden ſich ihr Eigentbum an dem Plage
321
sorbehalten bat, und fein thatſächliches Moment von
ben Beflagten angeführt if, woraus auf ein Aufs
geben des Eigenthums oder eine Befchränfung des⸗
felben in der bier zur Frage ſtehenden Beziehung
geihleffen werben könnte, daher Klägerin aud zur
Anfellung einer Negatorienflage ald berechtigt ans
zuſchen ift;
in Erwägung, daß jeder Eigenthümer an ber
greibeit feined Eigenthums von nachbarlichen Ges
tehtigfeiten ein Intereſſe hat und vie hieraus ent⸗
nommene Einrede mit Grund vom Altonaer Magiftrat
verworfen ift; und
in Erwägung, daß daher fämmtlihe Beſchwerden
unbegründet find,
wird auf eingelegte Receſſe und nach verhandelter
Sade, unter Remittirung der Sade an die vorige
Inſtanz, hiedurch von Dbergerihtöwegen für Recht
erlannt:
daß das Erfenntniß des Altonaer Magiftrats
vom 9. Januar v. %. zu beftätigen, Appel⸗
lanten auch ſchuldig feien, der Appellatin die
biefelbft erwachſenen Koften binnen A Wochen
zu erftatten.
Die denn foldergeflalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urfundlicy ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 16. Mai 1861.
Auf die weitere Appellation der Beklagten erfolgte
die nachſtehende Entſcheidung des Königl. Oberappel⸗
lationsgerichts.
Frederik der Siebente &c.
In Sachen des M. S. Warburg, des Ober⸗
gerichtsadvoraten Warburg und des J. J. Weglar,
als Teſtamentsexecutoren des wail. Samuel Salomon
Warburg in Altona, Beklagte und Appellanten,
wider
die Direction der Altona-Kieler Eiſenbahngeſellſchaft,
Klägerin und Appellatin,
„betreffend die von legterer angeftellte Nega-
torienflage, jept die Appellation gegen bas
Erfenntnib des Holfteinifhen Obergerichts
vom 16. Mai 1861,
wird, nach verhandelter Sache, unier abſchriftlicher
Mittheilung der am 5. Januar d. %. bier ringegans
genen Erflärung der Appellatin an die Appellanten,
mit Beziehung auf die dem angefochtenen Erfenntniß
vorangeflellten Entſcheidungsgründe, fo wie
in Erwägung, daß der Umfland, daß die in den
Ruftraum über dem fraglichen Plage der Eifenbahn-
geſellſchaft ausfhlagenden Fenfter im Warburg'ſchen
Haufe zur Zeit der Erpropriation diefes Platzes bereits
vorhanden gewefen fein follen, und daß Feine Ent⸗
ſchädigung für Veränderung oder Wegnahme derfelben
bei der Erpropriation verlangt und gewährt worben
if, nit genügt, die Annahme einer ſtillſchweigenden
Einräumung der Beibehaltung des beftehenden Zu⸗
ftandes zu begründen, weil die Nichtberückſichtigung
der Fenſter auf einem Bergeffen oder einem anderen
unbefannten Grunde beruhen fann, daher aub in
Anfebung jener Fenſter das von den Beflagten und
Appellanten in Anfprud genommene Redt, viefelben
in den fremden Luftraum ausfchlagen zu laffen, einen
nach der flattgefundenen Erpropriation erfolgten Erwerb
vorausſetzt,
hiemit für Recht erkannt:
daß das angefochtene Erlenntniß zu beſtätigen,
Beklagte und Appellanten auch ſchuldig ſeien,
der Klägerin und Appellatin die in dieſer
Inſtanz erwachſenen Koſten zu erſtatten.
Wie denn ſolchergeſtalt, unter Zurückverweiſung der
Sache zum weiteren Verfahren an ven Magiſtrat ber
Stadt Altona erfannt wird.
Die Rechnung ded Anwalts der Appellanten wird
zu 70 * 16 2, die ihres Procurators zu SP 548,
die des Anwalts der Appellatin zu 78 „P 21 2 und
die ihres Procurators zu 3 P 77 8 beflimmt.
B. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober⸗
appellationsgericht zu Kiel, ven 24. September 1862,
— — — —
322
Ueber die Berechnung ber Recuröfumme bei
Befigftreitigkeiten. — Der Richter hat
von Amtswegen auf dad Vorhandenſein
der Appellationsfumme zu achten.
In Saden des Cingefeffenen Marr Hinrich
Braader in Norbhaftent, Klägers und Eitanten, dann
Deducenten, jept Appellanten,
wider
den Eingefeffenen Hans Schladetſch daſelbſt, Beflagten
und Citaten, dann Debucten, jegt Appellaten,
wegen geflörten und daher zu fchügenden Bes
fiped des Grenzftreifens einer Holzbüte, in=
zwifchen Beweis, dann Appellation gegen das
Erfenntniß des Süderdithmarſiſchen Gerichts
vom 30. Januar v. J.,
wird auf eingelegte Receſſe und Unterinftanzacten,
fo wie nach ftattgehabter mündlidher Verhandlung,
in Erwägung, daß ex officio darauf zu achten ifl,
ob bie summa appellabilis vorhanden ift,
cf. ©. 9. Anzeigen, 1843, ©. 195 und 196;
1847, ©. 76; 1854, ©. 15;
in Erwägung, daß im vorliegenden Falle nicht
nur der Appellant feinen Verſuch gemadt, das Bors
bandenfein der summa appellabilis nachzuweiſen, fons
bern auch der Appellat in inferiori erflärt bat, daß
das ftreitige Landſtück nicht höher ald auf FFN-M.
anzufchlagen und daß er bereit fei, dbaffelbe für 5 »f
NM. an den Kläger abzutreten, mithin die summa
appellabilis nidt vorhanden if;
in Erwägung, daß fih mit Grund aud nicht eins
wenden läßt, daß es ſich in vorliegender Streitſache
nit um das Eigenthum, fondern um den Befig des
fraglihen Lanpftüdes handele und legterer einer
Schätzung nicht fähig fei, weil Bellagter ſich erboten
bat, das Eigenthum und mit demfelben auch ven
Befig dem Kläger für 5 P R.«M. abzutreten;
biemittelft von Dbergerichtöwegen für Redt er-
fannt:
daß Appellant mit dem anbero nicht erwachſe⸗
nen Rechtsmittel der Appellation zurüdzumeifen,
auch fhuldig fei, vem Appellaten die durch bie
Einwendung bed Rechtsmittels angeurfadten
Koften, deren Berzeihnung und Ermäßigung
vorbebältlih, innerhalb Ordnungsfriſt zu ers
ftatten.
Wie denn foldergeftalt hiedurch erkannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 19. Mai 1862.
Auf ſeinen hiergegen ergriffenen Recurs an die
höhere Inſtanz erhielt Kläger den folgenden Beſcheid.
Hamens St. Königl. Majeftät.
Auf die am 14. Juli d. J. bier eingereichte Re—
cursſchrift des Eingeſeſſenen Marr Hinrich Braader
in Nordhaſtedt, Klägers, Appellanten, event. Suppli⸗
canten,
wider
den Eingeſeſſenen Hans Schladetſch daſelbſt, Beklagten,
Appellaten, jetzt wieder Appellaten, event. Supplicaten,
wegen geſtörten, daher zu ſchützenden Beſitzes
des Grenzſtreifens einer Holzbüte, jetzt gegen
das Erkenntniß des Holſteiniſchen Obergerichts
vom 19. Maid. J.
wird,
in Erwägung, daß Beſitzſtreitigkeiten nicht durch
poſitive Vorſchrift unter diejenigen Sachen aufgenom—
men worden ſind, bei denen das Erforderniß der Re—
cursſumme wegfallen ſoll,
auch eine thatſächliche Unmöglichkeit der Schätzung
bei denſelben nicht ſtattfindet, indem vollkommen
ſchlüſſig angenommen wird, daß die Schägung bes
das Beſitzrecht in ſich fhließenden Eigenthums ven
höchſten Werth, welchen der Beſitzſtreit haben könne,
zu Tage lege;
in Erwägung, daß in der vaterländiſchen Gerichts—
praxis der Grundſatz feſtſteht, daß die Beibringung
genügender Beſcheinigung über das Vorhandenſein
ber Recursſumme mit zur orbnungemäßigen Einfüh—
rung der ordentlichen Rechtsmittel gehöre; und
da die Einſchränkung des Inſtanzenzuges für
Sachen von geringer Erheblichkeit keinesweges bloß
auf Berückſichtigung des Parteienintereſſes beruht,
dem Richter allerdings zuſteht, das Vorhandenſein der
Recursſumme von Amtswegen zu überwachen;
in Erwägung, baf ter Appellant, event. Suppli-
eant, jo wenig bier als beim Obergerichte einen Nach—
weis über den Werth des anfdeinend geringfügigen
Streitobjeets beigebradyt hat und daher weder bie
Appellation noch die Suppliration, fofern unter leg-
323
terer das ordentliche Recdtömittel der Eupplication
verflanden wird, anhero erwachſen find;
daß aber aub, wenn der Austrud Eupplication
im weiteren Einne hätte gebraudt und alfo aud von
der einfaben Beſchwerde hätte verftanven fein follen,
welche legtere, ter ftattgehabten Parteiverhandlung
ohneradtet, gegen das Erkenntniß vom 19. Mai d. J.,
weil daſſelbe lebiglih über cin von Amtswegen zu
berüdfichtigenbes Proceßformale verfügt, yugelaffen
werten Tann, dennoch bie erbobene Beſchwerde
ald ungegründet zurüdgewiefen werben muß, weil,
wie erwähnt, ber Recurrent aud beim Obergericht
feiner Dbliegenbeit, das Borbandenfein der Appellas
tionsfumme zu beſcheinigen, nicht nachgekommen if,
biedurd zum Befceide ertbeilt:
daß die ordentliben Rechtsmittel der Appellas
tion, event. der Supplication, nicht anbero
erwachſen feien und die Eupplication, als eins
fache Beſchwerde aufgefaßt, abzumeifen fei.
Urfundlih ıc. Gegeben im Königl. Obrrappellas
tiondgericht zu Kiel, den 27. September 1862,
-
Welche Behörde zur proceffualifchen Vertretung
ded Staates in den Angelegenheiten des
Eidercanals legitimirt fei.
Der veputirte, Bürger 9. Sahr in Rendsburg,
mwelder ſich durd eine von dem Königl. Canalinfpectos
rate requirirte Sperrung der Schotten feines Mühlen
gemefes in feinen Rechten verlegt erachtete, erhob bei
tem Holfteinifden Obergericht eine besfällige Klage
gegen das Königl, Minifterium für die Herzogthümer
Holftein und Lauenburg. In dem ftattgebabten Ber-
bandlungstermin ſchützte dieſes als proceßhindernd die
Einrede des incompetenten Gerichts vor, ſich darauf
berufend, daß die Klage gegen die Verwaltung bes
Eidercanals gerichtet fei, daß aber dieſe weder bei
dem beflagten Minifterium fei, nody unter bemfelben
ftebe, fondern ihre Functionen dem Minifterium für
das Herzogtbum Schleswig und dem Minifterium für
die Herzogtbümer Holfiein und Pauenburg zur colles
gialifhen Beforgung anvertraut feien, daß daher nur
die beiden Minifterien, welde in Beziehung auf den
Eivercanal ein corpus ausmachten, zufammen vers
Hagt werden fünnten. Das Minifterium warb mit
biefer Einrede nah ftattgehabter Verhandlung laut
nachſtehenden Terminbefcheides gehört:
In Sadben des deputirten Bürgerd 9. Sahr in
Rendsburg, als Eigentbümerd eines Mühlengeweſes
am Regengraben vafelbft, Klägers, Citanten,
h wider
das Königl. Minifterium für die Herzogtbümer Hols
ftein und Lauenburg, Beklagten, Eitaten,
wegen rechtswidriger Sperrung rined Müblen-
‚ melsf.m.d.a,
wirb,
in Erwägung, daß es im vorliegenden Fall um
eine Klage fib handelt, welde gegen die höchſte Vers
waltungöbehörde des Eidercanals hat gerichtet werden
follen;
in Erwägung aber, daß nad der Bekanntmachung
des allerhöchſten Manifeftes vom 28. Januar 1852,
betreffend die Orbnung ber Angelegenheiten der Mons
ardie, som 3. Februar 1852 und nad der Bekannt⸗
machung des Königl. Minifteriums für das Herzogs
ıbum Schleswig vom 6. April 1853, betreffend die
Verwaltung des Eidercanals, die den Eidercanal bes
treffenden Angelegenheiten von dem Minifter für das
Herzogtum Schleswig und dem Minifter für bie
Herzogthümer Holftein und Lauenburg collegialiſch
behandelt werden ſollen, daß daher das Königl.
Schleswigſche und das Königl. Holſtein⸗Lauenburgiſche
Miniſterium mit einander für die Verwaltung dieſer
Angelegenheiten ein an die Stelle der früheren höch—⸗
fien Berwaltungsbebörde des Schleswig-Holfteinifcyen
Canals getretenes Collegium bilden;
in Erwägung, daß mit NRüdfiht auf diefe Ver—
bältniffe das Königl. Minifterium für die Herzogthü—
mer Holftein und Pauenburg nicht als Iegitimirt ers
feinen kann, allein, obne Mitwirfung des Schles—
wigfchen Minifteriums, die Rechte des Staats in Bezug
auf den Eidercanal ver Gericht zu vertreten, vielmehr,
wenn aud im llebrigen das Holfteinifhe Obergericht
für competent zur Entfheidung der vorliegenden Sache
zu erachten fein dürfte, wie denn auch ſchon früber
eine Ähnlihe Klage gegen das vormalige Königl.
General » Zollfammers und Comnterz » Collegium vor
dem vormaligen Holftein » Rauenburgifhen DObergericht
zur Berbandlung gelommen ift, die zu erhebende lage
des Klägers gegen beide mit der Behandlung ber
324
Angelegenheiten des Eidercanald betraute Minifterien
zu richten gewefen wäre;
auf eingelegte Receſſe und nad flattgebabter münd⸗
licher Berhandlung hiedurch von Obergerichtswegen
für Recht erkannt:
daß Beklagter mit der vorgeſchützten Einrede
der fehlenden Paffivlegitimation zu bören,
Kläger daher mit feiner Klage abzumeifen und
auch ſchuldig fei, dem Beflagten die ihm anger
urſachten Koften, deren Berzeihnung und Er⸗
mäßigung vorbehältlid, binnen Ordnungsfriſt
zu erftatten,
Wie denn folhergeftalt erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergericht zu Glückſtadt, den b. Sepibr. 1861.
Der von dem Kläger gegen dies Erkenntniß er⸗
griffene Recurs an das Königl. Oberappellations⸗
gericht zu Kiel hatte für ihn den folgenden abſchlä—
gigen Befcheid zur Folge.
Hamens Sr. König. Majeftat.
Auf die am 29. Detober v. 3. biefelbft eingegan⸗
gene Recuröfchrift des deputirten Bürger H. Sahr
in Rendsburg, als Eigenthümers eines Mühlengeweſes
am Negengraben daſelbſt, Klägers, jegt Appellanten,
event. Supplicanten,
wider
das Holfteiniihe Oberſachwalteramt, Namens und im
Auftrage des Königl. Minifteriums für die Herzogs
tbümer Holftein und Lauenburg, Beflagten, jegt Ap⸗
pellaten, event, Supplicaten,
bauptfählih wegen rechtswidriger Sperrung
des Mühlenwerfs des Klägers ſ. w. d. a,
jegt Appellation, event. Supplication wider
das Erfenntniß des Holfteinischen Obergerichts
vom 6. Septbr. 1861,
wird,
in Erwägung, daß die Belegenheit des Mühlen»
geweſes, in deffen Gerechtſame nad Behauptung des
Klägers eingegriffen fein foll, für die Competenz des
Gerichts, bei dem eine besfällige Klage anzuftellen ift,
von Bedeutung fein, auf die Wahl des mit foldyer
Klage in Anfprud zu nehmenden Bellagten aber an
und für fih von Einfluß nicht werben fann, vielmehr,
ba ber Kläger eine Maaßregel der Verwaltung des
Eidercanald als diejenige Handlung bezeidynet, burd
melde fein bebaupteted Privatrecht verlegt und feine
Befugniß, die an vie Spitze diefer Berwaltung ger
ftellte Behörde gerichtlich in Anfprucd zu nehmen, bes
gründet fein fol, nur feftzuftellen ifl, welcher Behörde
nad ben beftebenden Verfaflungsgefegen die höchſte
Verwaltung ver Ganalangelegenheiten übertragen if,
um barnah ermeflen zu können, gegen wen ter
Kläger feine Klage zu richten bat;
in Erwägung, daß nad ber Beftimmung der aller:
höchſten Befanntmadung vom 28. Januar 1852 unter
anderen aud bie den Ganal betreffenden Saden son
dem Minifter für das Herzogthum Schleswig und dem
Minifter für die Herzogtbümer Holftein und Lauen-
burg collegialifh behandelt werben follen, daß in dies
fem Ausdrud nur die Bedeutung gefunden werden
fann, daß beide Minifter gemeinfhaftlih die höchſte
Berwaltungsbehörbe für den Canal fein follen und
daß namentlich der Gegenfag, in welden ver bie
Verwaltung der gemeinſchaftlichen Angelegenheiten ver
Herzogthbümer Schleswig und Holftein beireffente
Paffus zu der voraufgebenden Beflimmung über die
jebem einzelnen Minifterium überwiefenen PVermals
tungsangelegenbeiten in dem ihm untergebenen Her:
zogtbum gefegt worden if, tie von dem Appellanten
verfuchte Deutung, ald wenn neben der angeordneten
gemeinihaftlihen Verwaltung jener Angelegenheiten
durch die voraufgegangene allgemeine Beftimmung
dem einzelnen Minifter die Ausführung ber gemein«
ſchaftlichen Beſchlüſſe und deren Vertretung. in feinem
Berwaltungdbezirf zugewirfen wäre, ausſchließt; und
in Erwägung, daß mit diefer Auffaffung weder
bie Belfanntmadhung ‚vom 6. April 1853 noch aud
fonft ein publieirtes Gefeg in Widerfprud tritt, fo
daß nah den für die Gerichte maaßgebenden Normen
bie beiden genannten Minifter in Gemeinihaft ala
ber rechte Beflagte für eine in Beziehung auf ftreitige
Gerechtſame des Eidercanald anzuftellende Klage er:
ſcheinen;
hiemit ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober⸗
appellationsgericht zu Kiel, den 13, Septbr. 1862.
nn — — — —
Allerhöchft privilegirte
volſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
45. Stüd.
Den 27. October 1862.
Entiheidungen.
Eideödelation zum Beweis der Größe eines
erlittenen Schadend und über eine uns
beſtimmt gelaffene Zahlengröfe.
J. Sachen des Kaufmango C. P. Timm in Kiel,
Klägers, jetzt Appellanten,
wider
die Verfiberungsgefellihaft „Deutſcher Phönix“ im
ranffurt a. M., Bellagte, jegt Appellatin,
wegen Erſtattung eines Feuerſchadens ſ. w. d. a.,
jegt Appellation gegen das Erkenntniß des
Kieler Magiftrais vom 14. Juni d, —
ergeben die Acten:
Der Kläger bat bei der beflagten Geſellſchaft für
2133 * 32 4 Glaswaaren, welde ihm gehört und
fi in feinem auf dem Walkerdamm zu Kiel belegenen
Haufe befunden haben, verſichert; diefe Glaswaaten
find bei Gelegenheit eined am 20. April 1857 in
einem Nachbarhauſe ausgebrocdenen Brandes beſchädigt
worden. Nachdem der Berfuh, den Betrag dieſer
Beſchäͤdigung durch außergerichtlide Zaration zu
ermitteln, ohne Erfolg geblieben war, ift der Kläger
bei dem Kieler Magiftrat mit einer Klage auf Erfag
deö erlittenen Schadens, melden er auf 1422, 98
veranfhlagt bat, aufgetreten und iſt darauf, nachdem
die beflagte Geſellſchaft vie behauptete Höbe des
Schadens geleugnet hatte, dem Kläger durch Ers
produeire.
Beweisihema auf die Höhe dieſes Taxatums von
kenutniß vom 26. Februar 1853 der Beweis auferlegt
worden:
daß der Schaden, welden er durch Die am
20. Aprit 1857 in dem Haufe des Brauers
Arp ausgebrochene Feuersbrunft an ven vers
fiherten Glaswaaren erlitten, ven Werth ver
Waaren nah den Tageöpreijen zur Zeit des
Brandes berechnet, die Summe von 1422 F
9 3 over wie viel weniger betrage.
Bei Antretung dieſes Beweiſes produeirte Der
Kläger zunächſt ein Tarationsinftrument der Kaufs -
leute Dofe und Simons in Kiel, nad welchem dieſe
dad ganze verſicherte Glaswaarenlager auf Grund
der. der Klage angelegten Epecificationen zu den
Zagespreifen vom 20. April 1857 abgeihägt und
darnach den Gefammtichaden des Klägers auf
1364 F 409 berechnet hatten, wobei er jedoch
erklärte, daß. er dies Document nicht als Beweis—
mittel, ſondern nur als Anhalt für die Eidesdelation
Sodann ſchob er der Beklagten über das
1364 F 49 4 ven Schiedescid zu und Deferirte zu⸗
gleih und eventuell für ven Fall ver Annahme: viejes
Eides der Beklagten auch denfelben Eid über jede in
den 1364: 49 4 enthaltene geringere Summe, fo
daß Beflagte im Fall der Annahme des zunächſt über
die volle Summe von 1364 409 8 veferirten Eides
ſich zu erflären haben würde, big zu welcher niedrigeren
Summe fie den, Eid ableiften wolle.
In ihrer hierüber eingezogenen Erklärung bes
merfte die Beklagte: der Verſuch des Gegners, den
43
326
ibm auferlegten Beweis durch Eidesdeferirung zu
führen, flelle fib auf den erften Blick als unzuläſſig
dar, indem nad der heutigen Bedeutung des Eides
ald Beweigmitteld derſelbe weder benugt werben fünne,
um zur Beflimmung des Werthes von Gegenftänden
zu dienen, nod um die Größe eines erlittenen Scha—
dens darzuthun. Der eventuell zugeichobene Eid fei
außerdem noc aus dem befonderen Grunde unzuläffig,
weil dem Bellagten nicht die Pflicht obliege, wenn er
den Klaganſpruch nicht in der geltend gemachten Höhe
anerfennen fünne und demnach bie Negative des fläs
gerifhen Anſpruchs eidlich beibeuern wolle, es anyus
geben, um wie viel er den Anſpruch ves Klägers zu
hoch balte, und dann von dem Klaganfpruche herab
bis zu dem dem Kläger zugeſtehenden Schadens—
quantum alle einzelnen dazwiſchen liegenden Summen
abzufhmwören. Das vom Kläger beigebradte Tara-
tionsinftrument fei theils zu allgemein und unbeftimmt,
theild könne das Urtheil dritter dem Delaten fremder
Perfonen ver Eidesdelation nicht zur Bafid dienen.
Die Beflagte beantrage daher die Präclufion des
Klägers mit dem ibm freigelaffenen Beweiſe und vie
Abmweifung feines erhobenen Anfpruds unter Erftattung
der Koſten.
Nachdem ſodann nod eine fernere Erflärung des
Klägers eingezogen worden war, erfannte der Magis
ftrat unterm 14. Juni v. 9. für Ned:
daß die von dem Kläger zur Hand genommene
Eideszuſchiebung für ftattbaft nicht zu erachten,
berfelbe mithin dasjenige, was ibm vurd das
Erfenntnig vom 26. Februar 1858 zu bemeifen
auferlegt worden, wie Rechtens nicht bemwiefen
babe und daher mit feiner Klage abzuweifen,
auch ſchuldig fei, die Koften diefes Procefleg,
deren Verzeihnung und Ermäßigung vorbehälts
lic, ſoweit nicht über felbige bereits rechtskräftig
erfannt worden, binnen Ordnungsfriſt der Bes
Hagten zu erftatten.
Gegen diefes Erfenniniß bat der Kläger das
Rechtsmittel der Appellation rechtzeitig eingelegt und
bei Einführung deffelben darüber gravaminirt:
I. vaß erfannt, wie geſchehen, und nidt vielmehr
der Beklagten aufgegeben worden, ſich über die
deferirten Schiedeseide den Rechten gemäß
durd Annahme, Zurüdihiebung oder Gewiſſens—
vertretung zu erflären, unter Berurtbeilung ders
felben in die Koſten des neideniverfahreng,
deren VBerzeihnung und Grmäßigung vor
bebältlich,
I. in eventum, vaß erfannt, wie gefcheben, und
Kläger nicht vielmehr nur angebrachtermaaßen
abgemwiefen worden, unter Bergleihung ber
Koften,
Ill. in omnem eventum, daß nicht mwenigftend bie
Koften verglichen worden.
Nah flattgebabter Appellationdverhandlung flieht,
da ein von dem Appellanten in feinem Receß zunächſt
geftellter Antrag auf Erkennung befferer Einlaſſung
ſich nicht zur Berüdfihtigung eignet, weil die Beflagte
fih über die beanfprucdte Höhe des Schadens mit
binreihender Beftimmtbeit erflärt bat, nunmehr zur
Frage, ob und in wie weit bie erhobenen Beſchwerden
begründet find.
In Erwägung nun, daß der Umftand, daß das
vorliegende Beweisthema nicht einen Gegenftand ber
unmittelbaren finnlihen Wahrnehmung bildet, fondern
ein Wiffen über daffelbe nur auf dem Wege ber
Reflerion gewonnen werten fann, an fi nicht geeig«
net if, die Eidesdelation ald Beweismittel auszu—⸗
fließen, da das Wiffen faf in allen Fällen in
höherem oder geringerem Grade auf Reflerion berubt,
daher das Ausfchließen des Eides in allen ven Fällen,
wo eine weitere Neflerion über das Beweisthema
erforderlich wird, zu einer übermäßigen Beſchränkung
dieſes Beweismittels führen würde;
in Erwägung, daß vielmehr für die Nichtzulaffung
des Schiedeseides der Gefihtspunft maaßgebend fein
muß, ob die Leiſtung des Eides eine befonvdere Sad:
fenntnig auf Seiten des Schwörenden, melde ibm
weber zugetraut noch von ihm verlangt werben fann,
erfordern würde, da ein ohne ſolche Sachkenntniß
über ein derartiges Thema geleifterer Eid dem Richter
feine Garantie für die Wahrheit des Beſchworenen
geben könnte;
in Erwägung, daß von biefem Geſichtspunkt aus
der Anbaltung der Beklagten zur Erflärung über den
ihr hauptſächlich zugeihobenen Eid fein Bedenken
entgegenftehen fann, da ein Uribeil über vie Richtig—
feit des von dem Kläger erhobenen Anſpruchs ſich
durd die Beantwortung der beiden Fragen gewinnen
läßt, welde von den verfiherteen Sachen bei bem
327
ſtatigehabten Brande beſchädigt worden find und
welches der Tagespreis diefer Sachen zur Zeit des
Brandes geweſen ift, diefe beiden fragen aber ohne
befondere Sachkenntniß zu beantworten find, indem
etwa nur factifhe Schwierigkeiten die Beantwortung
berfelben erfchweren fünnen;
in Erwägung, daß daher die Eidesdelation über
das Beweisthema fhon im Allgemeinen unbedenklich
erfcheint, der beflagten Gefellfchaft gegenüber aber
um fo mebr für ftattbaft erachtet werden muß, als
ber eventuell zur Eidesableiftung verpflichtete Vertreter
der Beflagten präfumtiv fchon oft in der Tage ges
weien fein wird, fi mit der Erwägung von fragen
ber vorliegenden Art zu befhäftigen ;
in Erwägung dagegen, daß der eventuelle Eides⸗
antrag des Klägers feine Berüdfihtigung finden kann,
dba nad wiederholt biefelbt anerfanntem Grundfag
der Eideöbeferent nicht befugt if, bei Benugung der
Eidespelation vom Delaten zu verlangen, daß diefer
bie eidlid zu erbärtende Summe beflimme, um welde
der Rlagantrag eine Pluspetition enthält, indem viels
mebr der Eideödeferent derjenige if, weldyer mit Ent⸗
fchiedenheit die von ibm beanfprudte Summe be—
baupten muß, der Delat dagegen nur zu leugnen
und event. fein Peugnen zu beſchwören bat; und
in endlicher Erwägung, daß, ba es für die Be—
Hagte um ein factum alienum fi handelt, dieſelbe
eventuell nur zur Reiftung eines Glaubenseides ſchul⸗
dig fein wird,
wird auf eingereichte Unterinftangacten und eins
gelegte Recefie, fo wie ftattgehabte mündliche Ber:
handlung, hiedurch von Dbergerichtewegen für Recht
erfannt:
daß das angefochtene Erfenntniß des Kieler
Magiftrats vom 14. Juni v. 9. dahin abs
suänbern:
daß Bellagte ſchuldig, fib über den ihr
bauptfädlid von dem Kläger bdeferirten
Schiedescid binnen A Woden ab insin.
sub pcena recusati juramenti dahin zu
erflären, ob fie denfelben de credulitate
acceptiren oder ibn referiren oder ihr
Gewiſſen mit Beweis vertreten wolle, auch
binnen gleicher Friſt dem Stläger vie Koften
bed neidentftreited, deren Verzeichnung
und Ermäßigung vorbebältlic, zu erftatten,
Wie denn foldergeftalt unter Vergleihung der Koften
diefer Inftanz hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich sc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 15. Juni 1860.
Beide Parteien wandten fi gegen dieſes Er-
fenntniß mit einer Appellation an das Königl. Obers
appellationsgericht zu Kiel, von welchem tarauf die
nachſte hende reformatorifhe Entſcheidung erfolgte,
welche einen von dem Holſteiniſchen Obergerichte
wiederholt,
cf, Schl. Holſt. Anz., 1846, S. 366,
Holf. Anz., 1857, ©. 20,
anerkannten procefjualifchen Grunbfag verwirft.
Frederik der Biebente &c.
In Sahen des Kaufmanns €. P. Timm in Kiel,
Klägers, jept Appellanten und Appellaten,
wider
bie Frankfurter Berfiberungsgefellihaft „Deutfcer
Phönir”, Beklagte, jegt Appellatin und Appellantin,
hauptſächlich wegen Erfag eines Feuerſchadens
f. w. d. a., dann Bemeisführung, jegt beider-
feitige Appellation gegen das Erkenntniß des
Holfteinifhen Obergerichts vom 15. Zuni 1860
beireffend,
wird, nad verhandelter Sade, unter Mittheilung
einer Abfchrift der am 14. Mai 1861 eingereichten
Erflärung der Beflagten an den Kläger, fo wie der
am 29. April 1862 eingereichten Erflärung des Klä—
gers an die Beklagte,
in Erwägung, die erfte Appellationsbeſchwerde der
Beklagten beireffend, daß das Recht der Eideszuſchie—
bung, wie es gegenwärtig von der Praris anerfannt
wird, ſich ald ein eigenthümliches Recht der beweis—
pflibtigen Partei darftellt, vas Nichtwahr des Beweid-
faged dem Gegner ind Gewilfen zu verflellen und
feiner Gewiffenhaftigfeit vie Entſcheidung über das
Wahr oder Nichtwahr anheim zu geben;
in Erwägung, daß zwar, da nur thalſächliche
PVerbältniffe zum Beweiſe verftellt werden dürfen,
über Nedisfäge und über Rechtsverhältniſſe ald nur
vom Richter zu ziehende Folgerungen aus gegebenen
Thatſachen ein Eid nicht zugeſchoben werden darf,
daß jedoch die Eidesdelation auf ſ. g. reine, db. b.
328
unmittelbar wurd bie Einne wahrnehmbare, That⸗
ſachen nicht zu befchränfen if, vielmehr ver Eid auch
über ſolche thatſächliche Verhältniſſe zugeſchoben wer:
den darf, welche nur durch eine Reflexion über be—
flimmte Thatſachen erkennbar find, wie ja denn auch
die Holfteinifhe Praris einen Glaubendeid über
fremde Handlungen allgemein zuläßt, eine Anſicht
oder ein Blauben über fremde, nicht durch die eignen
Sinne wahrgenommene Handlungen aber nur auf
dem Wege der Reflerion begründet werden fann;
in fernerer Erwägung, daß zwar der Delat eine
Erflärung über einen ibm beferirten Glaubenseid zu
verweigern alsdann berechtigt, wenn er außer Stande
if, durd eine gewiſſenhafte Abwägung der in Betracht
fommenden Umftände zu einem Glauben über das
Wahr oder Nichtwahr des Beweisfages zu gelangen
und daß die frage, ob in einem gegebenen Fall ver
Delat im Stande fei, eine zur Reiftung eines Glau⸗
bendeides hinreichend begründete Anfiht über das
Wahr oder Nichtwahr des Beweisfaged zu haben
oder doch ohne befondere Sachkunde leicht zu gewin⸗
nen, von dem Richter nach Prüfung der vorliegenden
Umftände zu beantworten iſt, daß es aber, was ben
bier vorliegenden Fall betrifft, den Vertretern ver
beflagten Gefelifhaft nicht an Anhaltspunften fehlt,
eine Anfidt über den ungefähren Betrag des von
dem Kläger erlittenen Schadens zu gewinnen und
daß daher die Eidesdelation dem Obigen nah im
vorliegenden Fall für zuläffig zu achten ift;
in Erwägung ferner, die Beichwerbe des Klägers
betreffend, daß ver Kläger, welcher eine Schadends
erfagfumme zu bemeifen bat, nicht nur die beftimmte
geforterte Eumme als Betrag feines Schadens zu
erweilen berechtigt und ihm dadurch zugleich das
Recht eingeräumt ift, für den Fall ver Benutzung
des Schiedeseides diefen nit nur bauptfählid über
die zunäcft geforperte größte, jondern zugleich eventuell
über jede darin enthaltene geringere Summe ju des
feriren, daß es aber der Sache nad gleichgültig ift,
ob der Kläger die geringeren Zummen, worüber ver
Eid eventuell deferirt wird, einzeln nambaft macht,
oder fib der Kürze wegen einer mehr allgemeinen
Ausprudsmweife bedient, und in der inbirecte für die
Beflagte eintretenden Nothwendigkeit, diejenige Summe
anzugeben, melde fie alö die richtige, Dem wahren
Schadensbetrag enthaltende, nicht beftreiten will, eine
unzuläffige Beſchwerung derſelben nicht enthalten if,
da in jener Angabe nur eine Ablürzung ber ihr un
beftreitbar obliegenden Erflärung liegt, dag fie den
über jede größere Eumme ihr beferirten Eid an
nehme, und
in Erwägung, die eventuelle zweite Beſchwerde
der Beflagten betreffend, daß die Entſcheidung dei
in der Unterinſtanz geführten Incidentſtreites von
ber Beantwortung beftrittener Rechtsfragen abhängt
und daher die dur viefen Streit verurfachten Koften
zu vergleichen find,
hiedurch für Recht erfannt:
daß das Erfenntniß des Holſteiniſchen Ober
geridts vom 15. Juni 1860 auf Grund ber
Beichwerde des Klägers und der zweiten Be
ſchwerde ver Beklagten dahin abzuändern if:
dag Beklagte ſchuldig, ſich nicht nur über
ven ihr haupiſächlich von dem Kläger
deferirten Schiedeseid, ſondern aud über
die ihr eventualiter beferirten Eide inner
bald 4 Woden ab insin. bei Strafe des
verweigerten Eided den Rechten gemäß zu
erflären, jebod die Koſten bes in ber
Unterinſtanz geführten Incidentſtreites
gegen einander zu vergleichen und auf⸗
zuheben ſeien; unter Vergleichung der
Koſten der vorigen und dieſer Inſtanj
und unter Zurückverweiſung der Sacht
sum weitern Verfahren an ben Magiltrat
der Stadt Kiel,
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königliben Ober:
appellationdgericht zu Kiel, ven 20. September 1562.
Berihtigungen zum 41. Stüd.
©. 3114 3.8 ftatt „Fragen“ ift Fugen“,
„312b 3. 6 des Tertes von unten flatt „aufgebo:
ben“ ift „aufgeſchoben“ zu lefen.
——— —
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
44. Stüd.
Den 5. November 1862.
Entiheidungen.
Ueber die Haftung des Fabrifanten für bie
Unfchädlichkeit der von ihm gelieferten
Maare.
I
Sı Saden des Mübhlenbefigerd Dr. Heinrid
Ehrift. Theodor Bahr, Inhaber der Firma 9. 3. 9.
Bahr in Rendsburg, Klägers und Widerbeflagten,
jegt Supplicanten,
wider
den Eingeſeſſenen H. Micheels in Bramſtedt, Be⸗
klagten und Widerkläger, jetzt Supplicaten,
wegen ſchuldiger 69 Pf 55 4 RM. für
Drlfuden, jo wie Erftattung von Auslagen
ſ. w. d. a.,
ergeben die Acten:
Kläger hat gegen den Beklagten die Summe von
68 55 8 für gekaufte und gelieferte 3000 *
Delfuhen und 19 »$ 70 2 als Erfag für aufge-
wandte Reifetoften eingeflagt. Zur Begründung ber
legteren Forderung bat Kläger bemerft, der Beflagte
babe ihn bald nah Empfang der fragligen Oelkuchen
mittelft einer telegraphiſchen Depeſche dringend erfucht,
mit dem erften Zuge nad Bramſtedt zu fommen und
einen Thierarzt mitzubringen. Kläger habe ſich derzeit
auf Mavdeira befunden, fein Geſchäftsführer Krüger
babe aber, da er verhindert gewefen, die Reife felbft
anzutreten, einen feiner Müllergefellen und den Thiers
arzt Häfeler zu der verlangten Zeit nad Bramftebt
reifen laffen. Diefe Reife, die Beklagter deshalb
veranlaßt, um ben Kläger zu der Leberzeugung und
Anerkennung zu bringen, daß das Vieh des Bellagten
lediglih in Folge des Genuſſes der vom Kläger ers
fauften Delfuden erfranft und refp. geftorben fei,
babe an Honorar für den Thierarzt 10 64 2
und an Beförberungss und Zehrungsfoften 9 „#6 2
an Auslagen verurfaht. Um fi nit vem Vorwurf
der, Pluspetition auszufegen, wolle Kläger übrigens
event. auf die Reifefoften des Müllergejellen, event.
auch des Thierarzted und ſchlimmſten Balles fogar
auf das dem Thierarzte gezahlte Honorar verzichten.
Beklagter hat eingeräumt, vie libelirte Quantität
Rappfuben zu dem eingeflagten Preife vom Kläger
gefauft zu haben, tagegen beftritten, vaß ihm Rapp-
kuchen geliefert feien, er babe vielmehr mit Senf
vermifchte Rappfuchen erhalten. Da nun nicht das
geliefert was verlangt, fo fei der Anſpruch auf Zahe
lung des Kaufpreiſes nicht gerechtfertigt.
Beklagter hat ferner eingeräumt, einige Tage nad
Empfang ver Rappfucden ven Kläger dur‘ eine
telegrapbifhe Depeihe aufgefordert zu haben, mit
dem erfien Zuge nah Bramſtedt zu fommen und
einen Thierarzt mitzubringen, und daß dies blos
deshalb geſchehen, damit Kläger fih überzeuge und
es anerfenne, dab allein die fehlerhafte Beſchaffenheit
ber Kuden die PVeranlaffung des Erkrankens und
Hinfterbens ver Thiere geweſen fei; auch bat Bes
klagter eingeräumt, daß durch biefe Reife dem Kläger
bie fpeeificirten Auslagen erwachſen feien und erflärt,
44
330
daß er an und für fi gegen die Höhe der Pöſte
nichts einzumenven babe, Bellagter bat aber gegen
die vesfällige Forderung des Klägers bemerkt, daß
Kläger den ihm telegrapbiich ertbeilten Auftrag nicht
erfüllt babe, tenn wenn er auch nicht felbft hätte
fommen fönnen, fo hätte voch jedenfalls fein Bevoll⸗
mächtigter Krüger fommen müſſen, nidt aber ein
beliebiger Müllergefelle, ver fih außer Stande erflärt,
den Kläger zu vertreten.
Eventualiter hat Beflagter die Einrede der Com»
penfation vorgefhügt und zu deren Begründung
bemerft:
Rappfuhen würden lediglich deshalb angefertigt,
um damit Vieh, namentlih Kühe und Ochſen, zu
füttern, namentlich laſſe vie Mägerifche Firma lediglich
zu dieſem Zweck feit einer Reihe von Jahren foldye
Kuchen anfertigen und als Viebfutter verkaufen,
Sowohl Kläger als deſſen Bevollmächtigter hätten
gemußt, daß Beflagter diejenigen Rappkuchen, deren
Kaufpreis Magend in Anfpruh genommen werde,
lediglich zum Füttern feiner Kühe und Ochſen vers
wenden molle. Dem Beflagten, welcher einen Theil
diefer Rappkuchen zum Füttern feiner Kübe und
Ochſen verwandt babe, feien in Folge des Genuffes
diefer Kuchen 36 Stück Hornvich erfranft, 5 Stüd
geftorben, während 2 erfranfte hätten geſchlachtet
werben müſſen. Die von dem Beflagten zu Rathe
gezogenen Thierärzte hätten fogleih erklärt, daß des
Bellagten Viehftapel vergifter fei und wabrſcheinlich
durd vie Rappfuchen, in denen ätheriſches Senföl
entbalten fei, und fogar der von dem Kläger gefandte
Thierarzt Häfeler babe darin übereingeftimmt, daß zwei
von diefen Thieren, welde in Gegenwart des Letzteren
und des Müllergefellen obducirt worden, nur in Folge
tes Genuffes der Rappfuchen, in denen Senföl ent⸗
balten fei, geftorben ſeien. Den angeridteten Scha—
den fpecifieirte Bellagter folgendermaaßen:
1) eine Milchkuh furz vor'm Tode ges
fchlachtet zum Werth von . ;
2) eine fette Quie desgl. zum Werth
DE ee a A
3) vier Milchkühe geftorben, dad Stüd
zum Werth von 50 , zufammen 200 „
Seitenbetrag . . 368 *,
Uebertrag . . . 368 F.
4) eine Milchtuh geſtorben zum Werth
a a ee er
5) die erfranften 36 Stück Hornvich
im Werth vermindert um . . . . 800 „
6) tbierärztlihe Bebantlung . » » » 50
zufammen 1313 .
wovon jedoch der Werth des Fleiſches der beiden
geſchlachteten Kühe und ver Erlös aus den 7 Däuten
der geſchlachteten und geftorbenen Kühe im Geſammt⸗
beirage von 100 »P abzurechnen, fo daß ber ermadhfene
Schade fih auf 1213 29 brlaufe, den Beflagter event.
compensando geltend maden wolle und um Abmweijung
der Klage ref. exp. bitte.
Zugleih hat Bellagter auf Grund deſſen, was er
zur Begründung der Einrede der Compenfation ans
geführt, eine Wiverflage erhoben und gebeten, ben
Kläger ſchuldig zu erfennen, ven angeurfadten Scha—
den von 1213 , ſoweit derſelbe nidt etwa com-
pensando in Betradht fommen follte, zu erftatten,
ref. exp.
Replicando ift bemerft, vie erſte Einrete, melde
fi nur als exc. non adimpl. contr. auffaſſen laſſe,
fei thatfächlid nicht genügend begründet, da meter
angegeben, melde Quantität Eenf den Rappkuchen
beigemifcht fei, noch welcher Art verfelbe geweien, ob
nämlich Bauernfenf oder eigentliher Senf, erfierer
fei in jeder Rappfaat mit enthalten und völlig un
ſchädlich, nur ver letztere liefere das ätheriſche Del.
Angabe der Duantität und Dualität frei aber erfor
derlich gemefen, um darnach beflimmen zu Fönnen,
ob eine andere Waare geliefert ald beftellt worden.
Mad die Einrede der Compenfation anlange, fo fei
ed nicht wahr, daß Rappfuden lediglich deshalb an—
gefertigt würden, um damit Vieh zu füttern, daß
namentlib auch bie klägeriſche Firma lediglich zu bier
fen Zwede feit einer Reihe von Jahren ſolche Kuchen
anfertigen und fie als Viehfutter verfaufen laſſe.
Rappkuchen dienten eben jo viel wie zum Biebfutter
aub zum Düngen der Felder. Kläger verfaufe ven
größten Theil feiner Delfuhen als Düngungsmittel
nah England und bemerfe dabei, daß aud in den
Hergogtbümern mit Delfuden gebüngt zu werben
pflege. Es fei nicht wahr, daß Kläger und fein De
331
volmädtigter gewußt hätten, daß Bellagter die frag⸗
lichen Rappfucen lediglich zum Füttern feiner Kühe
und Ochſen verwenden wolle. Es werde nesciendo
in Abrede geftellt, daß Bellagter einen Theil der
Kuden zum Füttern feiner Kühe und Ochſen vers
wandt babe, daß in folge des Genuffes derſelben
3 Stück Hornvieh erfranft, 5 Stück geftorben und
2 Etüd, vie ebenfalls erfranft, hätten geſchlachtet
werden müſſen, daß Beklagter zwei Thierärzte zuges
zogen, daß dieſe fehr bald auf die Vermuthung ges
fommen, daß des Beflagten Biebftapel vergifter fein
müffe und dies wahrſcheinlich durch die Rappkuchen,
in denen ätheriſches Senföl enthalten geweſen, ge⸗
ſchehen ſei, ſo wie daß im Beiſein dieſer beiden
Thierärzte und des Müllergeſellen und des Thier—
arztes Häfeler zwei Stückt Vieh obducirt und ſämmt⸗
liche gedachte Perſonen darin übereingeftimmt, daß
diefe Kühe nur in Folge des Genuſſes der Rapp
fuhen, in denen Zenföl enthalten, geftorben feien,
Es ift endlich alles geleugnet, was von dem Bellagten
zur Sperification des Schadens vorgebracht worden.
Hieran ift die Neplif der zu allgemeinen und
dunkeln Ginrede gefnüpft und ſodann event. vie
Replif ver geichebenen Annahme und des Verbrauchs
ver Rappfuchen fo wie der eigenen Verſchuldung des
Beflagten vorgefhügt, mobei zur Begründung der
legteren Replit angeführt ift, die Schuld liege nicht
an den Kuchen, fonvern theild an dem Vieh jelbft,
theild an ver Fütterung deſſelben von Geiten des
Bellagten, theils an demjenigen, was die Thiere
außer ven Kuchen gefreffen,
Der Miverflage ift als Einrede daſſelbe opponirt,
was replicando gegen die Einreden des Beflagten
sorgebracht if.
Duplicando ift die eigene Verſchuldung geleugnet,
im Uebrigen per priora.
Grfannt ift darauf*) und zwar
*) Die Entiheibungdgründe lauten:
Zn Erwägung, daß bie dem Vorbringen des Klä-
ger&, fo weit daffelbe ald Mandatsklage aufzufaffen
in, vom Bellagten entgegengefehte Einrede für be»
gründet nicht erachtet werden kann, ba die Koiten,
um deren Erftattung e& fich handelt und gegen deren
Anfäbe der Beflagte an ſich nichtd zu erinnern fin-
det, dem Kläger durch die im Telegramm vom 9.
a. in conventione:
daß Bellagter ſchuldig, bie libelirten 68 „P
ARM. nebft 5 pCt. jährliher Verzugs⸗
Mai 1850 enthaltene Aufforderung des Bellagten
veranlaßt find, ed dem Kläger aber bei ber mangeln-
den Angabe cined jeglichen fein perfönliches Erfcei-
nen bedingenden Grunde felbitverftänblich überlaffen
bleiben mußte, fich, fofern er dadurch fein Intereſſe
für gewahrt hielt, auf der ihm zugemutheten Reife
nach Bramftedt ber Vertretung durch einen beliebi-
gen Dritten zu bedienen ;
in weiterer Erwägung, daß bagegen bie vom
Kläger der Einrede der Eompenfation und der auf
denfelben Fundamenten geftügten Widerflage oppo-
nirte Replik bezichungdweile Einrede der zu generel-
len und dunfeln Klage auf Berüdfihtigung eben fo
wenig Anſpruch hat, da die vom Bellagten feinen
Behauptungen zum Grunde gelegten Thatſachen,
dab durch die Beimifchung von Senf, welche bie
vom Kläger bezogenen und wie er entweber gewußt
oder aus dem Umftande, daß in ben hicfigen Landen
Rappfuchen überall nur zum DBichfutter verwendet
werden, habe wiffen müffen, zum Bichfutter beftimm-
ten Rappkuchen mit Vorwiſſen des Klägers enthal«
ten, feinem Bichftapel durch Erfranfung refp. Ab-
fterben und Werthoerringerung verfchiedener Stücke
Schäden erwachſen, mit einer für die Formulirung
bed Beweiſes genügenden Klarheit und Beftimmtheit
ſich audgedrüdt finden und es dabei ald ein Man-
gel nicht aufgefaßt werden kann, wenn weder Die
Art des Senſed oder dad Verhältniß defielben zu
den übrigen Xbeilen der Rappkuchen noch auch die
Größe ded Wertheb oder auch das Maaß der Schä-
ben und Koften bei jedem einzelnen Stück Bich
reip. qualitativ und quantitativ mäher bezeichnet
worden; und
in weiterer Erwägung, daß, ba es, den Beweis
der excipiendo et reconveniendo vorgebradten Be-
hauptungen voraudgefebt, auf die vom Kläger vorge-
ſchützte Replik beziehungsweife Duplik der gefchehe-
nen Annahme und ded Verbrauches ber Rappfucen
nicht anfommen Pann, die in derielben Richtung
opponirte Behauptung des eigenen Verſchuldens de
Beklagten als cine für den directen Gegenbeweis in
Betracht kommende Thatfache aufzufaffen if, in con-
ventione die DVerurtheilung des Beklagten, unter
Vorbehalt des Beweiſes der Einrede der Compen«
fation, für gerechtfertigt erfcheint, während demfelben
in reconventione der Beweid der vorgebrachten Be—
hauptungen freisulaffen fein wird.
332
zinfen, vom Tage ber Infinuation der Klage
angerechnet, fo wie bie Auslagen für ben
Thierarzt und den Müllergefellen von refp.
10 »# 64 4 und 9 „$ 6 £, imgleidgen bie
angeurfachten Proceßfoften, Berzeihnung und
Ermäßigung berfelben vorbehältlih, binnen
Drdnungsfrift an den Kläger auszufehren, es
wäre denn, daß berfelbe innerhalb verfelben
Frift unter Vorbehalt der Eide und des Ge⸗
genbemweifes rechtlicher Art nach darthun und
zu beweifen im Stande wäre, daß
1) die vom Kläger bezogenen 3000 & Rapp⸗
fuchen mit Vorwiſſen vefjelben eine Beis
mifhung von Senf enthalten,
2) entweder Kläger die Beftimmung biefer
Rappfuchen zum PViehfutter gewußt oder
aber in ven biefigen Landen Rappfucen
überall nur zum Biebfutter gebraudt zu
werden pflegen,
3) durd die Beimifhung von Senf, welde
die Rappkuchen enthalten, das Erfranfen
refp. Abfterben und Wertbverringerung in
feinem Viehſtapel verurfacht worden, nas
mentlich in Folge des Genuſſes der Rapp⸗
kuchen:
a. eine Milchkuh und eine fette ſchwarze
Quie geſchlachtet werden müſſen und
dieſe Stücke Vieh derzeit einen Werth
von reſp. 80 und 88 , eventuell wie
viel weniger, gehabt,
b. vier Milchkühe jede zum derzeitigen
Werth von 50 »$ und eine um Werth
von 95 xP, eventuell wie viel weniger,
geftorben,
c. ſechs und dreißig Stüd Hornvieb in
dem Grade in ihrem Werthe zurück⸗
gefegt worden, daß Beflagter biefelben
um 800 »$, eventuell wie viel weniger,
unter dem berzeit marftgängigen Preife
verfaufen müffen,
d. ibm an thierärztlier Behandlung des
Viehes ein Koflenaufwand von 50 xf,
eventuell wie viel weniger, veranlaßt
worden, und enblich
e. daß der Erlös aus dem Fleiſch und
fonftigen Zubehör des geſchlachteten
und geſtorbenen Viehes 100 , evens
tuell wie viel mehr, betragen babe,
nah welden geführten oder micht geführten
Beweiſen und Gegenbemweifen, unter Ausfegung
der Koflen, weiter ergeben werbe, mas ben
Rechten gemäß;
B. in reconventione
find dem Beflagten diefelben Beweife auferlegt.
Gegen diefed Erkenntniß haben beide Parteien
fupplieirt.
Von dem Kläger ift ferner noch um eine Derlas
ration des in dem angefochtenen Grfenntniffe ges
brauchten Wortes Beimifhung gebeten, ob daſſelbe
im activen Sinne, fo daß es eine Thätigfeit auf
Seiten bes Klägers bezeichne, gebraucht fei oder nicht.
Bon dem Gericht ift hierauf mit Rüdfidt darauf, daß
es für die Beurtbeilung der Sache überall nicht auf
bie Art, wie bie Beimifhung eniflanden, fondern
ledigli darauf anfomme, ob Kläger die Beimifdhung
von Senf gefannt, ein abſchlägiger Befcheid ertheilt,
Kläger bat feine Beſchwerden dahin formulirt:
1) bauptfählih, daß er nicht mit der gegen bie
ganz gleidlautende Compenfationgeinrede und
Wiverflage opponirten ebenfalls gleichlautenden
Replif der zu allgemeinen und bunfeln Einrebe,
wie der Einrede der zu allgemeinen und bunteln-
MWiderflage gehört und Beflagter und Wider⸗
Häger nicht mit diefer Einrede und MWiderflage
unter Berurtheilung in bie Proceßfoften ange
bradtermaaßen abgemiefen worden;
eventuell, daß er nicht mit der Replik und Eins
rede ber gefchehenen Annahme und bes Ber:
brauds der Rappfuden von Seiten des Ber
Hagten und Widerflägers gehört und biefer
daher nicht mit feiner Compenfationdeinrede
und Wiperflage unter Berurtheilung in bie
Procepfoften abgemwiefen worden;
3) noch eventueller, daß der dem Beflagten und
Wiverfläger auferlegte Beweis, fo wie im Inter⸗
loeute geſchehen, und nicht vielmehr fo, wie in
der Replifichrift vorgefchlagen ift, oder fo, mie
2
—
333
es den Acten und Rechten etwa anderd gemäß
fein möchte, gefaßt worden; endlich
4) bödft eventuell, daß dem Kläger und Wider:
beflagten der Beweis feiner gleichlautenden
Replit und Einrede des eigenen Verſchuldens
bes Beflagten und Widerflägers geradezu ab⸗
geſchnitten und nicht in der von ihm beantragten
oder einer andern den Acten und Rechten mehr
entſprechenden Faſſung freigelaffen worden.
Nah eingezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage,
ob diefe Beſchwerden für begründet zu erachten fine.
In Erwägung nun, daß von dem Bellagten
einerfeitd mit binreichender Deutlichkeit behauptet
worden, daß in Folge des Genuffes der von dem
Kläger gefauften Rappfuchen, va felbige mit Senf
vermifht geweſen, einiges Vieh des Beflagten ges
fiorben und anderes erfranft fei, wobei es felbfiver:
ftänplih nur auf ten Erfolg, nicht aber darauf ans
fommen fann, melde Duantität Senföl diefen Erfolg
herbeigeführt hat, und daß anbererfeits von bem Bes
Magten jede einzelne Schadenspofition mit folder
Genauigkeit angegeben ift, daß fehr wohl eine Eins
laflung auf biefe Angaben bat erfolgen fönnen und
ber nähere Nachweis des Einzelnen der Bemweisinftanz
vorbehalten bleiben muß;
in Erwägung, daß von dem Kläger nicht behauptet
worden ift, daß der Beflagte vor der Benugung bie
ſchädliche Beſchaffenheit ver Kuchen gefannt habe, daß
daher, da höchſtens unter dieſer Vorausſetzung von
einem Verzicht auf den Erfag des aus biefer fhäb-
lihen Beſchaffenheit berworgegangenen Schadens bie
Rede fein Fönnte, die zweite Beſchwerde, daß Kläger
mit feiner Replif der Annahme und des Verbrauchs
der Rappkuchen fein Gehör gefunden babe, nicht bes
gründet ift, da
1) was bie Behauptung des Beflagten anlangt,
daß Rappfuchen überall nur zum Viehfutter verwandt
würden, es felbfiverftändlih im vorliegenden Proceffe
nur darum fi handelt, was bier zu Lande gefchiebt,
mitbin bie allgemeiner gefaßte Behauptung der Ein-
rede und Widerklage ohnehin nur in ber fpäter vor-
gebradten Befchränfung zu verftehen war;
2) der Berfäufer einer Waare für die Unfchär-
lipfeit derfelben auch ohne ein befonderes Verſprechen
und abgejrhen davon, ob er die Schäplichfeit ver
darin enthaltenen Beimifhung gefannt hat, berfommen
muß, es mithin weder barauf, ob bie vom Kläger
bejogenen Rappkuchen mit Vorwiſſen teffelben eine
Beimifhung von Senf enthalten, nod ob diefe Bei⸗
miſchung vom Kläger veranlaßt, noch ob beim Handel
zum Biehfutter dienliche Nappkuchen ausdrücklich aus:
bevungen worden, nod endlich darauf, ob Kläger die
Ihädlihe Wirkung der Beimifhung gefannt habe,
anfommen kann;
3) es irrelevant if, ob jeter Senf in Rappfuden
für das Vieh ſchädlich if, es vielmehr nur darauf
anfommt, ob derjenige Senf für das Vieh ſchädlich
iſt, welcher in den vom Kläger verkauften Rappkuchen
enthalten war;
4) dem Verletzten der Beweis nicht aufgebürbet
werben Darf, daß ber erlittene Schaden nur durch
das behauptete ſchadende Ereigniß herbeigeführt ſei,
vielmehr die Behauptung des Gegentheils ein Object
des Gegenbeweiſes bildet;
in Erwägung, daß die von dem Kläger zur Bes
gründung feiner Replif reſp. Einrede ver eigenen
Verſchuldung des Beflagten vorgebrachten Bebaups
tungen, daß die Schuld des Erfranfens theils an dem
Bieh felbft, theild an der Art der Fütterung, theils
an dem anderweitig genoffenen Futter gelegen babe,
nit den Characier eigentliher Replifen und Einreven
tragen, fondern nur ald Momente für ven ganz als
gemein freigelaffenen Gegenbeweis in Betracht kommen
fönnen;
daß mithin auch die vierte Beſchwerde nicht bes
gründet ift,
wird bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezoges
nen Gegenerflärung dem Gupplicanten von Dber:
gerichtswegen hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Supplicas
ten die auf 18 beſtimmten Soften der Gegen⸗
erflärung innerhalb 4 Wochen zu erftatten,
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glüdftadt, den 30. Juni 1862.
—ñf—i—„n —— . .
334
u.
In Sachen ded Eingefefienen H. Micheels in
Bramftedt, Beklagten und Reconvenienten, jest Sups
plicanten,
wider
den Mühlenbefiger Dr. Heinrid Chrift. Theodor Bahr,
Inhaber der Firma 9. 3. H. Bahr in Rendsburg,
Kläger und Reconventen, jet Eupplicaten,
wegen ſchuldiger 63 55 4 RM. für Del-
kuchen, fo wie Erftattung von Auslagen, jegt
Eupplication wider Erfenntniß des Segeberger
Amtsgerichts vom 20./25. Februar v. J.,
ergeben bie Arten:
(Es folgt bier der Actenertract des vorhergehen⸗
den Erkenntniſſes.)
Beflagter bat feine Beichwerben babin formulirt:
1) daß erfannt, wie gefhehen, und nicht vielmehr
Kläger mit den Auslagen für den Thierarzt
und Müllergefellen im Betrage von 19 #708
gänzlich abgewieſen worben, eventuell daß nicht
mindeftens die Begründetheit diefes Anfpruces
von einem von dem Kläger zu führenden Be—
weife:
da die nab Empfang der telegrapbiicen
Depeſche von dem flägeriihen Bevollmäch—
tigten nah Bramftebt abgefandten Leute
zur Vertretung ber klägeriſchen Firma bes
vollmächtigt gewefen feien,
abhängig gemadt worden ift;
2) daß erfannt, wie gefheben, und nicht vielmehr
anftatt der im angefochtenen Erkenntniſſe sub
pass. 1—3 fowohl in conventione ald in re-
conventione dem Beflagten gemachten Beweis—
auflagen vdemfelben Folgendes zum Bemeife
verftellt worden;
1) daß Kläger reſp. deffen bevollmädhtigten
Geichäftsführer vie Beflimmung der vers
fauften Rappfuchen zum Viehfutter gefannt,
ober
daß Rappkuchen in biefigen landen
überall nur zum Viehfutter gebraucht wer
den,
2) daß des Bellagten Vieh durd den Genuß
der von dem Kläger gekauften Rapplkuchen
erfranft reſp. geſtorben fei,
3) daß ihm bieburd ein Schaden von 1213 ,f
‚ oder wie viel weniger erwachlen fei,
eventuell wie fonft der Sachlage und den Acten
gemäß die Beweisſätze zu formuliren fein möchten.
Nah eingezogener Gegenerflärung fleht zur Frage,
ob diefe Beſchwerden für begründet zu erachten find.
In Erwägung nun, daß Bellagter in ver von
ihm an den Kläger abgefandten telegrapbiidhen De:
peſche den Zweck feined Verlangend nicht angegeben
bat, daher mit Grund nicht verlangen fonnte, daß
Kläger feine Abgefandten zur Abſchließung eines Brr:
gleihs hätte bevollmächtigen müflen, vie Bevollmäch—
tigung zur Entgegennahme von Mittbeilungen und
Aufflärungen aber ſchon in der auf das Erſuchen
des Bellagten erfolgten Abfendung der beiden feute
lag, Kläger alfo, va er felbft feiner Abweſenheit bal-
ber nicht fommen Tonnte, den ihm ertheilten Auftrag
fo gut wie möglich erfült hat, Beflagter mitbin zur
Erftattung der vesfälligen in ihren einzelnen Poſitio—
nen nicht beftrittenen Koſten rechtlich verbunden if,
ohne daß es noch einer Beweisauflage bedurfte;
in Erwägung, daß aud die zweite Beſchwerde,
infofern fie darauf gerichtet ift, daß in das Beweis—
erfenntnig aufgenommen worden, daß bie jcärlihe
Wirkung der Rappkuchen durch eine Beimiſchung von
Senf herbeigeführt worden und daß der behauptete
Schaden nad der von dem Beflagten aufgeftelten
Specification und nicht lediglich die behauptete Gr:
fammtfumme zum Beweife verftellt werben, nidt bes
gründet ift, da die zum Beweife verftellten Thatſachen
fämmtlid relevant und von dem Beflagten bebauntet
find, auch demſelben nicht das Recht zuftchen würde,
feinen Anfprüchen in der Beweisinſtanz eine andere
factiſche Grundlage zu geben, ald die im erften Ders
fahren vorgebradte;
in Erwägung, daß dagegen der Verkäufer son
Nahrungsmitteln, feien diefelben für Menſchen over
Dieb beftimmt, für die Unfchäpdlichkeit feiner Waare
einfteben muß, obne Rückſicht darauf, ob er vie Ars
ferbaftigfeit derſelben “gefannt bat oder nicht, un
namentlid der Kläger, welcher jelbft Fabrikant ik,
nicht von dem Vorwurf der culpa freigefproden wer:
ben fann, wenn bie in feiner Fabrik angefertigte
Waare einen Stoff enthielt, welcher fie bei ihrer ges
mwöhnlihen Verwendung zu einer gefährlichen machte,
das mithin das Beweiserkenntniß in dieſem Punkte
abzuänbern;
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezo»
genen Gegenerflärung, dem Eupplicanten von Ober:
gerichtäwegen bieburch zum Beſcheide ertheilt:
daß aus dem erflen Abfag des Beweiserkennt⸗
niffes die Worte „mit Vorwiſſen veifelben” zu
fireihen find.
Urfuntli ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 30. Juni 1862,
Spolienflage. — Einrede der Verjährung.
In Sachen bed Halbbufnerds Claus Mahrt in
Holzbunge, Klägers, j
wider
die Collegien des Magiftratd und der Stabtverorbneten
ver Stadt Rendsburg, ald Verwalter und Vertreter
des Stabtärard, Beflagte,
wegen geübter eigenmächtiger Beſitzſtörung und
reſp. Befigentfegung in Betreff einer Wieſe,
ergeben die Acten:
Kläger bat gleich wie au die Befiger der zum
f. g. Boizvieh gebörigen Miefenparcelen Nr. 2,4 und 5
die Rendsburger ftädtifchen Gollegien mit einer Spo—
lienflage belangt und in feiner sub pres. den 7. Nos
vember 1858 hiefelbft eingereichten Klage im Wefents
lihen vortragen laſſen:
Er fei Eigenthümer und Befiger der dritten Par—
tele im ſ. g. Boizvieh, einer auf Hörfterner Felde
belegenen Wieſe, weldhe im Jahre 1780 durch Vers
fauf aus dem Eigenthum ver Stadteommüne in
Privateigenthbum übergegangen und welche der Kläger
im Fahre 1841 von dem Bürgers und Bädermeifter
Hans Chriftopher Möller erfauft babe,
N 335
„io wie felbige in ibren Enden und Sceiden
gegenwärtig — damals — an Drt und Stelle
vorbanden.”
Diefe Wiefe grenze nörblid an das der Rendsburger
Stadtrommüne gehörige Gehege Boitzholz bei Schacht⸗
holm und fei von diefem Gehege burd einen uralten
Wall getrennt, der bereits im Jahre 1788 over doch
febr bald darauf aufgeführt fe. Die öftlihe und
weſtliche Grenze gebe reip. ald Graben refp. als
Mall bis an jenen das Gehege von der Wiefe trens
nenden Wal. Eo wie die Wiefe in dieſen Enden
und Scheiben von den Worbefigern verfauft und
tradirt Sei, fo babe auch in diefen Enten und Schei—
den der Kläger viefelbe von 1841 an rubig befeffen
und genoffen und zwar um fo rubiger, als bedin—
gungsmäßig der Verkäufer ein Proclam erlaffen,
auf welches außer einigen rüdfländigen Abgaben
nichts gemeldet worben. Zu Ende bes vorigen Jahres
hätten nun die beflagten Stadteollegien in Beziehung
auf diefe Wieſe eine ganz offenbare Eigenmacht, Beſitz⸗
förung und theilweiſe Befigentfegung verübt. Sie
bätten nämlid ohne Wiffen und Einwilligung des
Befigerd quer burd die Wiefe von Oſten nah Weſten
ungefähr parallel mit bem Gebegewall einen Graben
aufwerfen laffen und dadurch einen bedeutenden Theil
von der Wieſe abgefchnitten und foldyes für die Stadts
commüne in Befig genommen, aud die Benutzung
diefer Wiefenflähe im abgewihenen Sommer fi ans
gemaaßt, indem fie die Heuwindung auf felbiger für
Rechnung der Commüne verbäuert hätten. Bon dies
fen Eigenmächtigfeiten babe der Kläger erft in dieſem
Eommer bei der Heuernte Kunde befommen, indem
er im Minter um die weit entlegene Wieſe fich nicht
zu fümmern pflege.
Die Bellagten, welde fi) weigerten, ven früheren
Zuſtand wieder berzuftellen und allen Schaden zu ers
fegen, würden nun nicht leugnen fünnen, daß ber
Kläger im rubigen Befige und Genuffe der ganzen
Wieſe mit Einfluß des jegt auf Anorbnung ber
Beklagten abgegrabenen Stüf Landes bis an ben
das Gehege davon abfriedigenden Wall, daher diefes
Stückes felbft, bid zur Zeit ber volljogenen Abgra—
bung fih befunden babe. Die Beflagten würden
ferner nicht in Abrede flellen fünnen, daß fie den
nörbliben Theil der Wieſe durch einen auer von
336 ,
Wehen nad Often über die Wiefe gezogenen Graben
eigenmädtig ohne Wiffen und Einwilligung des Klä⸗
gers hätten abgraben laffen und als Eigenthum ber
ſtädtiſchen Commüne in Befig genommen, auch das
auf diefem abgegrabenen Landſtücke wachſende Gras
fi für die Commüne angeeignet hätten.
Event. ſchiebe Kläger ven Beflagten den Schiedes⸗
eid über dieſe Thatfache zu und beantrage zugleich
eine Localbefihtigung.
Seinen Antrag richtet Kläger auf ein Erfenntniß
dahin:
daß die beflagten Stadtcollegien in qual. qua
fhuldig, innerhalb 14 Tagen in Betreff ver
Wiefe den früheren Zuftand durch Zumwerfung
des eigenmädtig gezogenen Grabend und
Wiederinftandfegung der ausgegrabenen Wies
fenfläde fo wie Zurüdgabe des abgegrabenen
Wiefentheils bis an den alten Grenzwall wies
ver berzuftellen, ven dem Kläger angeurfachten
Schaden, deſſen nähere Sperification und Liquis
dation vorbebältlih, demſelben zu erfegen,
fünftig aller Störungen im Befige ſich zu
enthalten und die angeurfadten Proceßkoſten,
beren Eperification und Determination vorbes
hältlich, zu erftatten.
Beflagte haben viefer Klage zuvörderft die Eins
rede der Verjährung opponirt und zu deren Begrüns
dung im Weſentlichen angeführt: ein alter Scheider
graben, der das von dem Kläger jegt in Anſpruch
genommene Stüd Land von feiner Parcele geſchieden,
fei im Sommer 1857 fo verſchlickt geweſen, daß es
geboten erſchienen, denfelben zu erneuern. Zu biefem
Bebufe hätten die Stadtcollegien befchloffen, eine Bers
meffung des gefammten in Betracht kommenden Areals
vornehmen zu laffen, um auch auf diefe Art die Rich—
tigfeit der beftehenden Grenze noch einmal zu confta-
tiren und Niemandem zu nabe zu treten. Der mit
der Bollziehung dieſes Beſchluſſes beauftragte Lam:
meffer 5. 3. Mever in Oldenhütten bätte venfelben
bereits im Auguft 1857 ausgeführt und fei um biefe
Zeit die Scheide gegen die Hägerifhe Wieſenpartele
bin, wie fie jegt von bem neugezogenen Graben ge
bildet werde, ſchon vollftändig abgepfählt, Kläger babe
dies bei der Nachmahd, als er das f. g. Eitgrün auf
feiner Parcele gemäht, mithin Ende Auguft, fpäteftens
im September 1857, felbft gefehen und ſich dabei bes
rubigt. Nach ſtattgehabter Vermeſſung fei befchlofien
worden, bie beabfichtigte Erneuerung des Scheide⸗
grabend nun aud ſofort ind Werf zu jegen und ſei
ſolches auch noch im nämlihen Herbſte 1857 ange
fangen und vollendet worden. Diefe legtere That:
lache, falls überhaupt von einer ganzen Reihe von
Befigbandlungen notbwendig auch bie legte außerhalb
der Berjäbrungöfrift liegen müſſe, zu der alsdang
erforberlihen Liquidität zu erheben, feble es ven be
Hagten Stabtcollegien zwar an ſchriftlichen Beweis—
mitteln, fie bäten indeflen zur Erfegung berfelben bie
mit der Aufwerfung diefes Grabens beſchäftigt geme:
fenen vier von ihnen nambaft gemachten Arbeiter
eidlich vernehmen zu laflen. Gleicherweiſe bäten fie
für den Fall, daß die im Auguft 1857 geichebene
Auspfählung der Grenze nicht ſchon durch die An:
lage 1 und 2 liquide gemorden, über dieſen Punkt
den Landmeſſer Meyer in Oldenhütten zu vernehmen.
Schließlich deferirten Beklagte für den Fall, daß
die in der Verorbnung vom 13. Januar 1797 vor:
geihriebene DVerjährungsfrift wider Bermutben für
einen annus utilis follte erfannt werden, dem Kläger
den Schiededeid darüber, daß er bereits im Sepibr.
1857 von der vorgedachten Abpfählung Wiſſenſchaft
gehabt.
(Der Beſchluß folgt.)
—— — — — —
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
*
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin ın Glückstadt,
45. Stuͤck.
Den 410. November 1862.
Entiheidungen.
Spolienflage. — Einrede der Verjährung.
(Beſchluß.)
Weber den Sachverhalt bemerken dann Beklagte: fie
wollten es feinedweges in Abrede flellen, daß fie das
fraglihe Vanpftüd, welches Kläger den nörblichen
Theil feiner Miefenparcele nenne, hätten abgraben
laffen mit dem Willen, darüber ald über Commüne—
eigentbum zu Disponiren, auch darüber bereits dispo—⸗
nirt hätten. Dagegen müßten fie in Abrete ftellen,
daß dies Landſtück ver nörblihe Theil der dem Klä⸗—
ger gehörigen Parcele fei und dem Kläger daran
jemald das geringfte Befigredt zugeftanden babe.
Kläger babe auch nichts vorgebracht, woraus auf bie
Richtigkeit feiner Behauptung, befeffen zu haben, ges
fhlofjen werben fünne. Er babe fib auf die Angabe
beichräntt, das qu. Landſtück feit dem Jahre 1841
im rubigen Befiß und Genuß gehabt zu haben und
babe darüber ben Beklagten ven Eid zugefchoben.
Befig und zwar bis auf feine äußerlichite Form, bie
Detention, herab, fei aber ein juriſtiſcher Begriff,
deffen PVorbandenfein oder Nichtvorhandenſein erft
durch Schlüffe erfannt werde und mworüber deshalb
nit gefhmworen werden könne und dürfe. Da nun
dem Kläger eine nachträgliche Sperification von Befig-
bandlungen fo wenig ald eine nachträgliche Benugung
anderer Beweismittel geftatter werben fönne, jo dürfe
ten Bellagte au aus biefem Grunde die Abmweifung
ber Klage ref. exp. beantragen.
Schließlich haben Beflagte and nod auszuführen
geſucht, daß der fragliche Tandftreifen nicht einen
Theil der vom Kläger befejjenen Parcele bilde, wofür
Beklagte fih berufen auf die vom Landmeſſer Lenſch
im Zabre 1787 vorgenommene Bermeffung, bie von
demjelben entworfene Charte und aufgenommenes
Vermeflungsinftrument, fo wie auch auf die Licitations—
bedingungen, aus welchen Documenten hervorgehen
fol, vaß dem erſten Parcelenbefiger nur ein Areal
von 5 Tonnen, ä& Tonne zu 250 [Ruthen, verkauft
worden, welches Landareal Kläger nah Ausweiſe der
Vermeſſung des Landmeſſers Meyer im Befig babe,
wenn ber gejogene Graben die Grenze bilde: dabei
bemerken Bellagte mit Beziehung auf bie im $ 2
ber Derfaufsbedingungen den Käufern auferlegte Ver—
pflihtung, daß ein jeder derfelben vor feiner Parcele
nad vorgängiger Anweifung und auf feine Koften
einen gehörigen Wal zu ziehen babe. Die Klage
wolle die Gehegebefrietigung als den conditiondmäßig
gezogenen Mal angefeben willen. Dies finde aber
feine Widerlegung in dem Umſtande, daß ver Wal,
den Kläger für das Werf feines Vorbeſitzers aus—
gebe, bereits im Jahre 1763 vorhanden gemefen, wie
fi dies erweile Durd die im felbigen Jahre aufger
nommene Peymann'ſche Charte in Berbindung mit
einer von dem Landmeſſer Meyer vorgenommenen
Bermefjung und deren Refultaten, wornad der zur
45
338
Zeit noch am Boitzholz vorhandene aber zum Theil
verfallene Wal nicht der in den Berfaufsbebingungen
som 29. Auguft 1788 vorgefchriebene Wal fein könne.
Wären aber beide verfchieden, fo müßte nothwendig
der conbitiondmäßig zu ziehende Wall entweder mit
allen Epuren wieder verſchwunden oder er müſſe gar
nit gemacht fein. Und letzteres fei auch erweislich
die richtige Annahme. Die erften Erwerber der Par:
eelen hätten nämlich denjenigen Wall, den fie zufolge
des $ 2 der Verfaufsbeningungen zu ziehen ſchuldig
geweien, in Wirklichkeit niemals gezogen, fondern ſich
mit der Ziehung eined Grabens begnügt und die
Etapdteollegien härnten fi dabei beruhigt. Diefer alte
den conditionsmäßigen Wall erfegende Graben bes
finde fi) genau da, wo jegt ber neue Graben von
8 Fuß Breite gezogen fei, nur daß diefe 8 Fuß felbft
von dem auf der Meyer'ſchen Charte zu 3 Tonnen
77 [Muthen vermeffenen Streifen Landes genommen
worden und baber die jeßige Grenze anflatt einem
Spolium ihre Exiſtenz zu verdanken, nod weiter nörd—
lich liege, als fie dem Kläger gegenüber zu liegen
braude. Dieſer alte Graben fei nun im Paufe der
Jahre feft verfhlidt und für den Zwed, zu dem er
babe dienen folen, nämlich als Scride gegen bie
Parcelen zu gelten, im Jahre 1857 nicht mehr wahr«
nebmbar genug geweſen und fei dies, wie bemerkt,
der Grund, weshalb derjelbe erneuert worden. Daß
und wo ein folder Graben vorhanden geweſen, werde
nicht allein vie von dem Kläger beantragte Toral«
befihtigung nod an einigen Stellen audweifen, fon«
dern werde aud der Landmeſſer Meyer zu Olden⸗
bütten, den die Beflagten ald Zeugen benominirt,
bewahrbeiten fönnen, falld foldes nicht ſchon aus den
desfalld von ihm angefertigten Charteri hinreichend
erbellen ſollte. Höchſt eventuell werde aber dem Klä⸗
ger auch über diefen Punkt ver Eid deferirt. Wenn
Kläger behaupte, daß die weſtliche und Öftlihe Grenze
feiner Parcele tbeild ald Graben, theils ald Wall bie
an den alten Gehrgewall gebe und in biefen Grenzen
ſonach das von dem Kläger in Anſpruch genommene
Stück des vielberegten Panpftreifend eingefchloffen fei,
fo fei Dagegen zu bemerfen, daß in Form eines
Malles eine ſolche Scheide überall nicht vorbanden
fei und daß ald Graben die Verlängerung der flüges
riſchen Seitenfcheiden nicht gebe bis an den alten
Scheidewall. Diefe Verlängerungen feien Abzuge-
gräben für das faft ohne Abflug liegende Pand zwis
fhen dem alten Gehegewall und ber klägeriſchen
Nordgrenze, die man natürli des beiferen Abzugs
wegen gerade auf die klägeriſchen Seitengräben bin
dirigirt habe. Daß fie zum Erweiſe der Grenze völlig
untauglich, gebe au aus dem Umftand hervor, daß
fie mitten in dem vom Kläger in Anfprud genomme⸗
nen Terrain aufbörten.
Schließlich auch noch Bezug nebmend auf einen
dem Holzvogt Wendel im Jahre 1837 von dem Mas
giftrate beigelegten Befehl, darüber zu wachen, daß
die zwifchen den Wiefen im Boizvieh und dem Gehege
Boigholz befindlichen Holzgründe nit von Nutz—
nießern der Riefenparcelen betreten und deren Grenze
gegen biefe Parcelen bin nicht überfhritten würde,
baben Bellagte den Antrag geftellt, daß Kläger unter
Verurtheilung zur Koftenerftattung mit feiner unbe»
gründeten und durch Gegenbeweis elidirten Epoliens
Hage abgemwiefen werben möge,
In feiner Replik bemerft Kläger: die Einrede der
Verjährung fei unbegründet, denn die Beflagten hätten
nicht behauptet, Daß er von den zum Gegenſtand ver
Klage gemachten Eigenmädhtigfeiten der Aufmwerfung
bes Grabens und Benugung des dadurch abgeichnittes
nen Theiles durch Verpachtung früher Kunde erhalten
babe, als er jelbft einräume und angebe, aljo nit
vor dem Sommer 1858 bei der Heuernte. Da nun
aber der Befig eines Immobile bei Abweſenheit des
Beſitzers erſt mit der erlangten Kunde ber Occupation
verloren gebe, fo fei erft von diefem Moment an für
die Spolienflage actio nata und es fünne nicht eher
der Lauf ver Berjäbrung beginnen. Von einem
Verjährtfein der von dem Kläger im Herbfte 1858
erhobenen Befigentfegungeflage fünne alfo nicht vie
Rere fein. Der BVollftänvigfeit wegen wolle aber
Kläger noch bemerfen:
1) daß Bellagte rüdfihtlih einer wefentliden
Handlung der Occupation, nämlih ver Verpachtung
der Heumwindung auf bem durch ben Graben abges
fchnittenen Rande, gar nicht bebauptet bätten, daß fie
vor dem 7. November 1857 geſchehen ſei, wie dieſelbe
denn aud in der That erft im Frühjahr 1858 ſtalt⸗
gefunden babe;
339
2) daß Kläger beftreite, daß die Ziehung des
Grabend bereits am 3. November 1857 vollendet
worden, was vielmehr früheſtens am 10. oder 11.
November geſchehen fei;
3) daß Kläger zwar ald möglich zugebe, daß
bereitd im Auguft 1857 die Grabenridtung abgepfählt
gemefen, indem er damals zwei oder drei Stangen
auf feiner Parcele und aud in der Kreuz und Duere
auf den anliegenden Parcelen ähnlide Stangen ges
ſehen, daß dies aber ein für die jegige Klage gleich-
gültiges Factum fei, weil Kläger über die nach der
jepigen Erflärung der Beflagten burd jene Abpfäh—
lung von ihnen begangene Befigftörung überall nicht
geflagt babe, weil ferner durch jene Handlung das
jept zum Gegenfiand der Klage gemadte Epolium
nit begangen, fondern nur vorbereitet fei, und weil,
bevor durd den nach jener Abpfählung gezogenen
Graben es zu Tage getreten fei, was durch ſelbige
beabfihtigt worden, es nicht erfennbar gewefen, was
fie babe bedeuten follen, und Kläger, zumal da in
der legten Zeit häufig im Amte Rendéburg amtliche
Vermeffungen geſchehen feien, nicht auf den Gedanken
babe fommen können, daß felbige zur Borbereitung
des fpäter begangenen Spoliums vorgenommen fei.
Im Uebrigen bat Kläger die gegen die Klage
vorgebrachten Einwendungen zu miberlegen, Beklagte
dagegen in ihrer Duplif die von ihnen geltend ges
machten Argumente aufredt zu erhalten gefucht und
in Beziebung auf die Einrede der Verjährung bemerft:
die flägerifche Berufung darauf, daß die Verpachtung
des abgetrennten Landes erft im Frühjahr 1858 ges
fheben, fei unftattbaft, infofern fie dad Stlagfundament
serändere, und von der Ziehung des Grabens, worin
die Befigentfegung beruben müßte, auf eine Thatfadhe
überfpringe, die einen bereits vorhandenen Befig vor:
ausſetze. Auch Fönne es nah der Beftimmung der
Verordnung vom 13, Januar 1797 $ 10 nicht zweis
felbaft fein, daß der Anfang der Verjährung von ber
Thatſache ver Störung und nit erft von ber er—
langten Hunde derfelben zu berechnen jei, und nach—
dem Kläger zugeftanven, daß die Vermefjung und
Abpfählung fon im Auguft 1857 geſchehen, fei die
Klage jedenfalld ohne weitere Beweisaufnahme zu
verwerfen, es bleibe nämlid nur bie Alternative:
entweder Kläger müſſe vie Vermeſſung und Abpfäh-
lung mit zum Gegenftand feiner Klage machen und
dann fei diefe verjährt, oder er müffe lediglih auf
die Ziehung des Grabens feine Klage erfireden und
dann fiehe ihm die Thatfahe der Vermeflung und
Abpfäblung als der Ziehung des Grabend nächſt
vorhergehende legte von feinen Befiphantlungen des
Klägers abgelöfete entgegen, melde der darauf fols
genden Befigbandlung aber dadurch ſchon ihre poilefs
ſoriſche Berechtigung ertbeile.
Nach ftattgehabter Bernehmung der zum Beweiſe
der Einrede der Verjährung denominirten Zeugen und
vorgenommenen Pocalbefihtigung fteht es ſonach zur
Frage:
1) ob die Einrede der Verjährung und eventuell
2) ob die angeftellte Klage für begründet und
ermwiefen zu erachten.
In Erwägung nun, daß für die Einrede der Ber:
jährung Die unbeſtrittene Thatſache, daß Beklagte
fhon im Auguft 1357 eine Bermeffung huben vorneh-
men und dad Refultat derfelben durch Pfähle oder
Etangen haben bezeichnen laffen, ſchon deshalb nicht
in Berüdfihtigung fommen fann, weil nicht wegen
diefes Factums, fondern wegen einer anderen erit
fpäter eingetretenen Handlung Klage erhoben worden
und für bie frage, ob diefe Klage als verjährt zu
betrachten, felbfifolglih nur auf den Zeitpunft ver
Handlung, welche zum Gegenftand der Klage gemacht
werden, und namentlid aud nicht darauf anfommen
fann, ob etwa eine ihr vorausgegangene Handlung
für die Beurtheilung der angeftellten Klage von ent-
fheidendem Gewicht möchte werden fünnen, wie denn
übrigens aud die ausgefegten Pfähle fo wenig die
Nupung des ganzen Wiejenareald behindert, als fie
Ten Zmwed, zu dem fie dienen folten, haben erfennen
laflen, das Bermeffenlaffen und das Segen der Pfäble
ſich auch jedenfalls nur alö eine vorbereitende Hands
lung und nicht fhon ald ver Anfang der fpäter ers
folgenden Beſitz entziebenvden Handlung darftellt und
felbft wenn man annehmen wollte, daß fie an ſich
ſchon zur Klagerhebung wegen Befisftörung hätte
berechtigen mögen, bad Berjährtfein einer jolden
Klage ven Kläger nicht würde hindern fönnen, nad
wirflih erfolgter Befipentziebung deshalb Klage zu
erheben;
340
in Erwägung, daß dagegen anbererfeits bei Bes
rechnung der Berjährungsfrift auch nicht auf die Zeit
der Berpadtung des abgegrabenen Qandftreifens wird
geiehen werben fönnen, da für die angeftellte Spo—⸗
lienflage die Verpachtung des Landſtücks an fih rin
völlig irrelevantes Factum- bildet;
in Erwägung, daß ‘es baber allein auf den Zeit-
punft der Grabenziebung anfommt, daß aber nad
dem Refultat der Zeugenvernehbmung ed fi nur ald
erwiefen barftellt, daß die Grabenarbeit jedenfalls
fhon vor dem 7. Noyember 1857 begonnen worden,
mwohingegen die Ausfagen der Zeugen es zweifelhaft
laffen, wann die Arbeit vollendet worden, und na⸗
mentlich nicht au der Annabme berechtigen, vaß fie
fhon vor dem 7. November beendet worden;
in Erwägung ferner, daß, wenn aud unter ans
deren Umftänden es hätte in Frage fommen mülfen,
ob für die Einrede ber Verjährung auf den Anfang
oder auf das Ende der Arbeit zu feben fei, viele
Frage doch für den vorliegenden Fall deshalb be—
deutungslos eriheint, weil die Zeugenausfagen feine
Auskunft darüber geben, wann bie das Areal der
fämmtlihen gleichzeitig klagenden Varcelenbefiger
durchziebende Grabenarbeit auf dem Wiefenlande der
einzelnen Parcelenbefiger in Angriff genommen
worden;
in Erwägung, daß daher die Einrede der Ver—
jäbrung nit für erwiefen zu eradten, indem bie
Streitfrage, ob vie Unterbredung der Berjährung
voraudfege, daß die demnächſt mitgetheilte Klage vor
Ablauf der Verjährungsfrift eingereicht worden,
cf. Puchta, Pandekten, $ 90,
oder ob fie erfordere, daß auch die Inſinuation vor
vollendeter Berjährungsfrift erfolgt fei, für den vor—
liegenden Fall außer Berüdfihtigung wird bleiben
müffen, da Bellagte bei thatſächlicher Begründung
der Einrede ver Verjährung nur auf den Tag ber
Einreihung der Klage Bezug genommen, auch nidt
nachgewieſen haben, an meldem Tage die Klage
ibnen infinuirt worden, und ed mithin in biefem Fall
unzmweifelbaft nur darauf bat anfommen fünnen, ob
zur Zeit der Einreihung der Klage dieſelbe bereits
verjährt geweſen, wie denn audı, eben weil die Eins
rede ber Verjährung fhen wegen des mangelnden
Beweifed der dieſelben begrüntenden thatſächlichen
Behauptungen verworfen werben muß, gleichfalls
auch bie weitere Frage, ob fi Kläger eventuell mit
Grund auf die Beftimmung der L. 15 $ 5 quod vi
aut clam würde berufen dürfen, nidt in Betradt
fommt;
in Erwägung, die Hauptfahe anlangend, daß
Beklagte einräumen, daß fie den Graben qu. haben
zieben lafjen und den abgegrabenen Lanpfireifen in
Befig genommen baben, daß fie auch nicht beftreiten,
daß dies ohne Willen und ohne Einwilligung des
Klägers geſchehen, von ihnen auch nidt in Abreve
geftellt wird, daß Kläger Befiger ver Wiefenparcele
ift, von welcher das Landſtück qu. abgegraben worden,
im Uebrigen aber die Klage ihre binlänglice Ber
gründung findet in der Behauptung, daß bis zum
Zeitpunkt ber erfolgten Grabenziehung Kläger vas
ganze Wiefenareal mit Einfhluß des davon jept
getrennten Landftreifend in ruhigem und ungeftörtem
Befig und Genuß gehabt, indem in diefer Behaups
tung mit genügender Beflimmtbeit ausgeſprochen wird,
daß Kläger das fragliche Landſtück ald ungetrennten
Theil feiner Parcele mit diefer inne gehabt und ge
nußt babe und ed nicht Aufgabe des Klägers hat
fein Tönnen, näher darzulegen, in welder Meife er
das flreitige Arcal genupt hat;
in Erwägung, daß es indeffen einer Erflärung
der Beflagten über den ihnen zugejchobenen Eid
nicht bedarf, da es nad den localen Berhältniffen,
wie fie fib nad dem Localbefunde und den eigenen
Angaben der Beklagten varflellen — ganz abgejehen
von den dies beftätigenden beiläufigen Aeußerungen
der mit Beziehung auf die Einrede ver Verjährung
denominirten Zeugen — völlig zweifellos ericheint,
daß das vom Kläger bejrffene Wiefenareal feiner
äußeren Geftalt und Begrenzung nad mit Einfluß
des jegt abgegrabenen Theiles bisher ein ungetrenns
ted Ganzes gebildet hat; und es unter biefen Vers
bältniffen nicht Aufgabe des Klägers fein fann,
ſpeciell noch näher darzuthun, daß fein Befis und
die Nutzung des Wieſenareals ſich nicht in Grenzen
gehalten hat, die als ſolche für ihn äußerlich nicht
bervorgetreten, es vielmehr den Beklagten obgelegen,
341
nobzumer,n, daß dennoch ſich der Beſitz des Klägers
in der Wer, pegrengt babe, daß ihnen es nicht als
Act unerlaubt Eigenmacht zum Vorwurf gemadt
werden dürfe, Mn fie ohne Weiteres einen Theil
des bisher ein ungerenntes Ganzes bildenden Areals
dutch einen Graben Anyon getrennt und in Befig
genommen haben;
in Erwägung nämlid
1) daß die öſtlich und mei vorhandenen
Scheidegräben der verfhiedenen Pawelen in ihrer
Verlängerung ſich beranziehen bis an une nördlich
vor dem Gehegewall vorhandene Erberhöhurg;
2) daß die linterbrehung, melde diefe Criten-
gräben durch ben neuerdings errichteten fie dur&-
fneidenden Graben gefunden, es nidt zweifelhaft
machen Tann, daß diefe Seitengräben früher ununters
broden verlaufen find, zumal da in diefer Beziehung
dad Ergebniß der Localbeſichtigung ergänzt wird durch
die Anführungen der Beklagten, welde einem Zweifel
darüber nit Raum laffen;
3) daß ebenfalls aud nad den eigenen Angaben
der Beflagten und dem Refultat der Focalbefihtigung,
wie auch zufolge der vom Landmeſſer Meyer entworfes
nen Charte und Vermeffungsinftrument die Linie, welche
Beflagte ald die nördliche Grenze der Parcelen ane
geſehen wiſſen wollen, nidt ald Grenze äußerlich
fihbtbar bervorgetreten iſt;
4) daß die an einer Stelle allerdings ſich findende
Vertiefung, melde als Spur eines alten Grabend
bezeichnet wird, nicht von der Beichaffenheit befunden
morden, daß in ihr ein Scheidegraben äußerlid er—
fennbar geworben;
5) daß es nidt in Betradt fommen fann, ob bie
Fandmefjerfunft aus diefer und anderen Vertiefungen
mit genügenber Eicherheit einen Schluß auf die frü-
bere Eriftenz eines Graben® und auf deffen urfprüng-
lihe Eigenfchaft ald Grenzgraben mag ziehen fünnen,
da bier, wo es fih zunächſt eben nur um ben facti«
ſchen Zuftand handelt, es Teviglih in Frage hat
fommen fönnen, ob fon vor der Errichtung bes
neuen Grabend irgend melde als folde Jedem ers
fennbar in die äußere Erſcheinung tretende Grenze
vorhanden gemwefen, moburd derzeit ſchon ver jept
abgegrabene Theil von dem übrigen Wiefenareal ges
trennt worden und es daher entfcheidend ind Gewicht
fallen muß, daß von der Exiſtenz eines derartig bes
fhaffenen Grabens, wie zur Genüge auch aus ben
eigenen Anführungen der Beflagten erhellt, nicht hat
bie Mede fein fönnen;
in Erwägung, daß die der Erridtung des Gras
bend vorausgebende Vermeſſung fih nicht als eine
Beſitzhandlung, nod weniger aber als eine folde
Handlung auffaffen läßt, wodurch ſchon dem bisheri=
gen Befiger der Befig entzogen worden, Beflagte im
Uebrigen auch nicht behauptet haben, das der abges
grabene Landſtreifen vorher ſchon in dem Befige ver
Stadt fi befunden, indem jle vielmehr, ohne ber
Behauptung des Klägerd, aud biefen Landſtreifen
bisher in Befig und Genuß gehabt zu haben, einen
Widerſpruch entgegen zu fegen, ſich lediglich darauf
befchränft haben, das Befigrecht des Klägers zu
beftreiten;
in weiterer Erwägung, daß bie von den Beflagten
produeirten Documente es keineswegs zur Riquidität
erheben, daß urfprünglid die nörblide Grenze der
Parcelen da geweien, wo Beflagte neuerdings einen
Graben haben ziehen laſſen, im Gegentbeil vielmehr
nad diefen Documenten überwiegende Gründe bafür
fpredien, daß die Parcelen von Anfang an im Norben
ihre Begrenzung gefunden in ber vorerwähnten Erb»
erböhung;
in Erwägung nämlich
1) daß bei der im Jahre 1787 behufs der Par—
celirung des f. g. Boigviehes vorgenommenen Ver—
mefjung, wie das darüber vom wailand Panpmeffer
Lenſch aufgemachte Inftrument ausweift, der ganze
Inhalt des Boigviehes zu 63 Tonnen 97 [Ruthen
angenommen worden, wohingegen nad der im Auguft
1557 von dem Landmeffer Meyer vorgenommenen
Vermeſſung das Boitzvieh im Ganzen einen Inhalt
bat von 68 Tonnen 30 [JRutbhen, fo daß fhon bier-
aus hervorgehen dürfte, daß ver Landmeſſer Lenſch
entweder einen größeren Maafftab bei ber Bermeffung
und Bertheilung zum Grunde gelegt bat, als ber
Landmeſſer Meyer, oder, fofern vie Mefjung des lep-
teren als die richtige angefehen werden darf, weniger
genau babei verfahren ift, als Diefer, wie ed denn
aud befanntlih erfahrungsmäßig feine ungewöhnliche
342
Erſcheinung ift, daß bei Nachmeſſung der in älterer
Zeit vermeffenen Landſtücke fi ein größeres Areal
ergiebt;
2) daß zufolge des Bermeffungsinftruments und
der Eharte des Landmeſſers Lenfh angenommen wer⸗
ben muß, daß fi bie von ihm vorgenommene Ber»
meſſung und Bertheilung auf das ganze Areal des
Boitzviehes erftredt hat, indem fo wenig die Eharte
ald aud das Bermeffungsinftrument mit der Annabme
vereinbar erſcheint, daß bei der Parcelirung des Boitz⸗
viehes ein Tandftreifen beffelben davon ausgefchloffen
worden;
3) daß auch das unterm 29. Auguſt 1788 auf-
genommene Protocol mit der Annahme übereinftimmt,
daß das ganze Boigvieh, auf das derzeit fein großer
Werth gelegt worden, ohne Reſervirung eines Theile
deffelben hat parcelirt und veräußert werben follen;
4) daß namentlich aud nad) den in das Protocol
aufgenommenen Bedingungen die einzelnen Parcelen
„ſolchergeſtalt, wie fie vermeffen und abgetheilet wor:
den“ veräußert worden find und nicht ohne Weiteres
voraudgefegt werben darf, daß es dennod die Abficht
geweſen, nit das ganze Areal fo wie es von dem
Landmeſſer Lenſch vermeffen und vertbeilt worden, zu
übertragen, ſondern davon einen Theil auszuſchließen
für den Fall, daß ſich etwa demnächſt ergeben follte,
daß die Käufer mehr als dad Tonnenmaaß erhalten,
wozu auf Grund der VBermeflung des Landmeſſers
Lenſch die einzelnen Parcelen in den Bepingungen
angegeben worden;
3) daß aud, felbft wenn man ed mit dem Wort:
inhalt ber Berfaufsbebingungen follte vereinbar finden
fönnen, daß die einzelnen Parcelen nicht fo wie fie
derzeit vermeflen und vertheilt worden, fondern nur
das angegebene Tonnenmaaß auf die erften Erwerber
zum Cigentbum babe übertragen werden follen, es
bob an allem Grunde für die Annahme fehlen würde,
daß die Parcelen nicht im Sabre 1788 in den
Grenzen, welde vie Charte und dad Vermeſſungs—⸗
inftrument vom Sabre 1787 ergiebt,, und mit dem
Maaße, welches fi für die einzelnen Parcelen bei
einer Vermeſſung und Bertheilung berausgeftellt hat,
wobei das ganze Areal unrichtig anftatt zu 68 Tonnen
30 [IRuthen nur zu 63 Tonnen 97 [Muthen ans
genommen worden, an die erften Erwerbersum Bes
fige überwiefen find;
6) daß nach Inhalt des $ 2 derſeren Bedingun-
gen vie Käufer der Parcelen vor ‚Anfelben nad ge—
gebener näherer Anmeifung ern bebörigen Wall
baben ziehen follen, daß abe mit biefer Beſtimmung
der Umftand correfpondirs daß vor dem Boigbol;
fih eine Eroerpöpung Une, welche fehr wohl von
einem allmählig ir Verfall gerathenen Wall ber-
rühren fann;
7) daß >agegen bie Annahme, daß fein Wall er-
richtet mid ftatt deſſen ein Graben als nörblide
Grenze bergefiellt worden und daß die ſich vorfinden⸗
den Vertiefungen oder Epuren eined alten Grabens
von dieſem Sceidegraben berrühren, völlig willfür:
li erſcheint und namentlih nicht in dem dafür gel:
tend gemachten Refultat der Vermeſſung tes Land⸗
mefjerd Meyer ihre Rechtfertigung finden fann, da,
wenn ed aud richtig fein mag, daß die Parcelens
befiger bei Begrenzung ibrer Parcelen burd ven
neuerdingd gezogenen Graben die Maaße erhalten,
zu weldem vie Parcelen in den Bedingungen an:
gegeben werden, doch ſelbſtverſtändlich für die Frage,
wo im Jahre 1783 auf Grund ver ftattgebabten
Bermeffung die Grenzen angemwiefen worben, nur die
im Jahre 1757 für die Parcelirung vorgenommene
Vermeſſung in Berüdfihtigung fommen fann und ed
nicht überfeben werben darf, daß nad ber Eharte ves
Landmeſſers Lenſch, nad feinem Vermeſſungsinſtru—
mente und nad dem Protocoll vom 29. Auguſt 1788
bie Annahme ausgefhloffen erfcheint, daß ein Theil
des Boitzviehes von der Bertbeilung und Parcelirung
ausgenommen und eine Grenze nah Norden zu ge:
zogen worten, wornach ein Lantftreifen des PBeig-
viehed der Stadt refersirt worden wäre;
in Erwägung, daß es unter biefen Umftänden um
fo weniger no‘ des weiteren Beweifes bedurft hat,
daß Kläger mit der unbeftritten in feinem Befige
befindligen Parrele aub den jet abgegrabenen Theil
befeffen bat, daß aber auch, wenn ed nad ben von
den Beflagten felbft producirten Documenten weniger
far vorläge, daß bei der Parcelirung nicht der frag
liche Landſtreifen davon ausgeſchloſſen worden, ver
factiſche Zuſtand doch jedenfalld derart geweien, dab
343
ed ald ein Act unerlaubter Eigenmacht bezeichnet
werden muß, daß die Beflagten ohne Weiteres auf
Grund einer einfeitig von ihnen veranlaßten Nach—
mefjung einen Theil des bisher ein ungetrenntes
Ganze bildenden Areald haben abgraben laffen und
in Befig genommen haben;
in Erwägung, daß ſonach die Klage nicht bloß
als begründet, fondern aud als erwieſen anzuſehen,
wird, unter abſchriftlicher Mittheilung der dupli⸗
cariſchen Erflärung an den Kläger und unter abs
ſchriftlicher Mittheilung des aufgenommenen Rocals
befunded und des über die Zeugenvernehmung
erwadjenen Protocol an denfelben, biemitielt von
Dbergerihtöwegen zum Befcheide ertheilt:
daß die beflagten Etabtcollegien in qual. qua
fhulvig, innerhalb 14 Tagen in Betreff ver
Wieſe qu. den früheren Zuftand durch Zus
werfung bes eigenmädtig gezogenen Grabens
und Wiederinſtandſetzung der auögegrabenen
Wieſenfläche, fo wie Zurüdgabe des abgegra-
benen Wirfentbeiled bis an den alten Grenz—
wall wieder herzuftellen, den dem Kläger ans
geurfadhten Schaden, deſſen nähere Speciſica—
tion und Liquidation vorbehältlich, zu erſetzen,
künftig aler Störungen am Befige ſich zu
enthalten und die angeurfachten Proceßfoften,
deren Specifiation und Determination vors
behältlich, zu erſtatten.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 13. December 1860.
Gegen dies Erkenntniß, fo wie gegen vie im Wer
fentliden gleidhlautenden Erfenntnijfe, welde auf die
Klage der übrigen Parcelenbefiger gleichzeitig abge-
ſprochen worden, haben bie Beflagten mit vem Ber
merken, daß fie in. Anfehung ver Einrede der Ver—
jährung die ergangenen Erkenntniſſe als rechtskräftig
gelten laſſen wollten, das Rechtsmittel der Suppli—
cation eingelegt. Der bierauf vom Königl. Obers
appellationsgericht abgegebene Beſcheid lautet folgen
dermaaßen:
Mamens Sr. Königl. Majeftät.
Auf die am 21. März v. 3. biefelbft eingegangene
Supplicationsfchrift ded Magiſtrats und des Colles
gium der Deputirten der Stadt Rendsburg, ald Vers
malter und Vertreter des Stadtärars, Bellagte und
Supplicanten,
wider
die Eingefeffenen Hand Sied und Peter Sieck in
Holzbunge, den Halbbufner Claus Mahrt daſelbſt,
bie Viertelhufner Hans Eolterbed und Claus Haß
in Trenrade und die Eingefeffenen Hans Mohr und
I. 9. Lohſe in Holzbunge, Kläger und Supplicaten,
wegen angeblich geübter eigenmächtiger Beſitz⸗
flörung und refp. Befigentfegung in Betreff
einer Wiefe, daher Supplication wider die Er—⸗
fenntnifje des Holfteinifhen Obergeridts vom
13. Decbr. 1860,
wird, unter Mittbeilung einer Abfchrift der Gegen⸗
erflärung der Supplicaten an die Supplicanten,
in Erwägung, daß die von den Zupplicaten er»
bobene Spolienflage aus ben von dem Dbergericht
entwidelten Gründen und weil die an ſich ſchon uns
zweideutige Berufung auf den ungeflörten „Beſitz und
Genuß“ der fraglihen MWiefenpareelen um fo mehr
als eine zur Begründung der angeftellten Spolien»
flage ausreichende factiſche Behauptung aufzufaffen
ift, ta diefelbe in der Replif ausdrücklich annoch durch
die Bemerfung näber erläutert worden, daß jener
Beſitz und Genuß in Heumäben beflanden habe, für
fundirt zu erachten ift;
in Erwägung, daß bie erhobene Klage aber
au als ermiefen anzufeben, dba bei vem vom Ober:
gericht bereitd nachgewieſenen völligen Ungrund ver
Behauptung der Beflagten, daß die von ihnen anges
ordnete Bermefjung und Abpfählung ald vie legte
Befigbandlung erfheine, der von den Klägern, bis
zur Zeit der von den Beflagten eigenmädtig anges
orbneten Grabenziehung, an dem fraglichen Landſtrei—
fen ausgeübte Befig zur Gewißheit erhoben ift
1) durd die Erflärung der Beflagten, daß fie das
zwifhen dem Gehegewall und dem neuen Graben
liegende Stück Land, welches Kläger den nördlichen
Theil ihrer Wieſenparcelen nennen, im Jahre 1857
haben abgraben laſſen, worin implicite das Zugeſtänd⸗
niß enthalten iſt, daß bis zur Grabenziehung der
nördliche Theil des Boitzvieh ſich in demſelben facti—
ſchen Zuftande befunden habe, wie der ſüdliche, folge
344
lid in Verbindung mit den übrigen Wiefenparcelen
im Befig der Kläger;
2) durch den Inhalt des gerichtlichen Befundes
und ber von ben Bellagten produeirten Situationds
Karten, wornach bie unter dem Namen „Boizvieh”
unbeftritten im Befig ver Kläger fi befindenden
Diefenparcelen, abgefehen von dem gegenwärtig von
den Beklagten gezogenen Graben, fi in ihrer ganzen
Ausdehnung von Süden bis nörblid nahe an den
Gehegewall des Boitzholz ald eine ununterbroden
zufammenhängende Fläche barftellen und wornach bie
öfllihen und weſtlichen Scheidelinien ver einzelnen
Darcelen, wenn aud nit bis unmittelbar an den
Gehegewall hinan, fo doch jedenfalls nördlich über
den von den Beklagten afıgelegten Graben binaus-
geben, daher von legterem durchſchnitten werben;
3) durch die Ausfagen der von den Beflagten
produeirten Zeugen, deren Beweiöfraft die Producen⸗
ten, wiewohl fie diefelben direct nur zum Beweiſe der
vorgefhügten Cinrede der Verjährung proburirt ha⸗
ben, auch gegen ſich gelten laffen müffen, indem dieſe
Zeugen in weſentlicher Uebereinftimmung mit einander
deponiren, daß fie im Auftrag der Beflagten den frag»
liben Graben quer durd die platten, fladen Miefen
gezogen und daß fie dafelbft feinen andern Graben
gefeben, als diejenigen, welde in der Richtung auf
den neuen Graben zugegangen, während der Zeuge
Haad bemerkt, daß die gegenwärtig dur den Gra—
ben qu. durdichnittenen Wiefen, welde in früberer
Zelt von der Stadt Rentsburg verfauft worden, jegt
im Befig verfciedener Leute fi befänden, und dann
binzufegt::
„die dortigen Wieſen gingen heran bis zur Bes
friedigung des ſ. g. Boiz und wiſſe Zeuge aud,
daß die Wirfen regelmäßig bis zu diefer
Befriedigung von den Bauern gemäht
worden feien. Durch den neuen Graben
feien von biefen Wiefen Stüde abgefnitten
u. ſ. Pie
in Erwägung, daß, ſelbſt wenn Beklagte, wie nicht
geſchehen, bewieſen hätten, daß fie Eigenthümer des
gefländigermanaßen von ihnen durch eigenmächtige
Ziehung des Grabend in Befig genommenen Fand:
ftüds feien, bierburd die auf das Spolium geftügte
Klage der bisherigen Befiger nicht elivirt fein würde;
daß demnah nicht nur die erfte, fondern aud bie
zweite Supplicationdbefhwerde fih ald unbegründet
und folgeweife die dritte und vierte Beſchwerde ala
binfälig darſtellt;
in Erwägung, die fünfte Beſchwerde betreffend,
daß, wenn, morüber beide Parteien einverftanden fint,
jwifden dem von den Bellagten gezogenen Graben
und dem Wall vor dem Gehege Boizholz Fein anperer
alter Wall vorhanden ift, die in dem obergerichtliden
Erfenntniß den Bellagten gemadte Auflage der „Ju
rüdgabe des abgegrabenen Wieſentheils bis an ben
Wal” nur von dem ganzen zwiſchen bem neuen
Graben und dem Gehegewall belegenen Terrain vers
ftanden werden fann und in biefer Bedeutung fib
auch durch das in Betreff der früberen Befigverbält-
niffe Angeführte rechtfertigt,
biedurd zum Beſcheide ertheilt:
daß die angefochtenen Erfenntniffe zu beftäti-
gen, unter Berurtbeilung der Supplicanten in
die Koften diefer Inſtanz.
Die von dem Anwalt und Procurator der Cum
plicanten berechneten Koften werden auf 89 854
bie für die Gegenerflärung und Procuratur berene:
ten Koften auf 110 68 2 beftimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappela
tionsgericht zu Kiel, ven 17. September 1862.
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
46. Stud.
Den 17. November 1862,
Entiheidungen.
Interpretation einer in einer Adminiſtrativſache
erfolgten Verweiſung zum gerichtlichen
Berfahren. — Verzicht auf ein Realrecht.
— Qualification zum Armenrecht.
J. Sachen der Hofbeſitzer Peter Blohm und Peter
Hauſchildt zu Schlickburg, Jacob Kahlcke, Johann
von Leeſen, Peter Harms, Michel Haegemann, Claus
Springer und Martin Meyer vom Neuendeich, F. H.
Möller Wwe., M. Nienburg und Jobann Nienburg
Wire. zu Schadendorf, Stläger,
wider
die Käthner Otto Möller, Johann Döppel, 9. F.
Soltwedel und Heinrich Hauſchiint zu Schlickburg,
Beklagte,
wegen angeblicher Verpflichtung zur Gewährung
weiterer Gräſung und Refundirung verlegter
Grasgelder und erwachſener Koſten ſ. w. d. a.,
haben die Kläger vorgebracht: der Schlickburger
Deich, welcher ſeit längeret Zeit ein Mitteldeich ſei,
werde von den Deicheignern, zu denen die Kläger
gebörten, ſchlagweiſe unterbalten, wogegen den Deich—
fhlägen feit unvordenfliher Zeit dad Recht zugeftans
den babe, feine Deicherde zu bepflangen ober anders
weitig zu eultiviren und eigentbümlid . barüber zu
verfügen. Neben ven Deichſchlägen habe ein Theil
ber Deicherde als Gemeinweide dagelegen, welde
von den Anliegern mit Bieh betrieben worden jei.
Im Berlauf der Zeit feien Streitigkeiten zwiſchen
den Meuendeiher und Schlickburger Interefjenten
einers und den übrigen Deichbandeintereflenten andes
rerſeits entftanden und habe das ehemalige Pinnes
berger Dberappellationsgeriht unterm 5.30. April
1505 ven Beſcheid abgegeben:
daß die Benugung der Neuendeicer Deicherde
pro rata des Antheils der Appellanten öffentlich
unter zwedmäßigen Bedingungen und mit Rück—
fit auf die am Deiche wohnenden Heinen Leute,
welde fein (and haben, zu verhäuern.
Eine zur Ausführung dieſes Beſcheides ernannte
Commiſſion babe fodann unterm 29, Auguft 1903
Folgendes feſtgeſetzt:
„Den am Deide wohnenden feinen Leuten, die
fein Land oder weniger als zu einer Kuhgta—
fung erforberlid, baben, muß es verftattet fein,
in einer mit Vieh nicht zu übertriebenen Parcele
im Sommer eine Kuh für 29 over ein Stüd
Jungvieb für 1 Pf oder zwei Stück Scaafe
für 32 8 Cour. zu gräfen, zu weldem Ende
die ganze Anzabl diefer Heinen Leute über die
Sntereffenten nach Berbältniß der Theilnahme
an der Deicherde zu verteilen if.”
Auf Grundlage diefer Entſcheidung fei am 1. Mai
1811 ein Vergleich abgeſchloſſen und hätten die Schlid-
burger Intereſſenten die Abfindung der feinen Leute,
die auf Schlidburg wohnten, übernommen. Bor Uns
terzeihnung des Vergleichs fei mit vielen bereits ein
46
346
Abkommen getroffen worden, indem die Wittme Döppel
der Zeit für fih und ihre Nachwirthe auf jegliche
Gräfung verzichtet habe, die übrigen drei Käthner,
Möller, Nienburg und Wittwe Rave, in der Weife
abgefunden feien, daß ihnen der Sclidburger Mittels
deih vom Kreuzdeich an längs dem Eſchdeich bis zu
Claus Hauſchildt's Wichelhofe zur Gräfung ihrer Kühe
unentgeltlich überlaffen worden.
Diefer Zuftand habe bis zum Jahre 1825 ge—
dauert, wo bie Barriere zwifhen dem Sclidburger
und Neuendeicher Antheil der Deicherde niedergeriffen
fei, fo daß nun das Vieh von beiden Seiten die
Gränze babe überfchreiten fünnen. Im März 1855
babe indeffen ver Deidhgrefe vie Barriere wieder her⸗
ftellen laffen und feien dadurch eine Reibe von admi—
niftrativen Maafregeln hervorgerufen, vie bei der
Weigerung der Intereſſenten, den Käthnern mehr wie
die 1811 vereinbarte Weide zu liefern, damit geendigt,
daß der Deichgrefe von der Oberdeichgrefſchaft den
Befehl erhalten, für die Kühe der Schlickburger fleis
nen Leute Gräfung zu miethen und das Grasgeld
unter die Schlidburger Intereſſenten zu repartiren.
Auf den gegen biefe Verfügung ergriffenen Res
eurd habe das Minifterium unterm 31. Mai v. 3.
refolvirt, daß die Panddroftei zur Ermöglihung des
Rechtsweges ihre obrigfeitliche Affiftenz den Schlids
burger Käthnern nur dann zu gewähren babe, nads
dem fie fi) vorgängig verpflichtet, ven Slägern wegen
der daraus erwachſenen und erwachſenden Koften zu
Recht zu ſtehen. Diejer Verpflichtung feien die Ber
flagten nachgefommen.
Indem vie Kläger ſich nun wegen des Unter—
gangs der den Beklagten dur den Beſcheid vom 29.
Auguft 1803 beigelegten Rechte zuvörderft auf die
Nichtausübung von 1811—1855, event. auf den Vers
zicht berufen, baben fie gebeten, daß erfannt werben
möge:
daß ven Beflagten abgejeben von ver Benugung
des Deiches vom Kreuzdeich über den Eſchdeich
bis zu Claus Hauſchildt's Wichelhof ein weiteres
Recht auf Gräfung den Klägern gegenüber
nicht zuftebe, diefelben auch ſchuldig feien, die
von den Klägern verlegten Grasgelder salva
liquidatione pro 1856 —1858, fo wie aud) die
Kofen der Eingaben an die Landdroſtei und
das Minifterium zu erftatten, ref. exp.
Excipiendo haben die Beflagten eine im Urbrigen
von der klägeriſchen Darftelung in weſentlichen Punk:
ten nicht abweichende Geſchichtéerzählung geliefert,
dogegen die Thatſachen, daß die Borwirtbe der Be:
flagten im Jahre 1811 auf ihre Rechte verzichtet und
fi refp. mit der fragliben Gräfung hätten abfinden
lafjen, fo wie daß es bis 1825 nad Maaßgabe vieles
angebliden Abkommens verhalten fei, geleugnet, mie
denn überall von einem Untergang ihrer Rechte durch
non usus nicht die Rede fein könne.
Eie haben ſodann
1) die Einrede der mangelnden Activlegi-
timation vorgefhüßt, weil die Rechte der Beflagten
ihnen der ganzen Deidintereffentidaft gegenüber zu:
fliänden und fie mit den einzelnen Intereſſenten
überall nichts zu tbun hätten;
2) die Einrede der unzuläffiger Weile
den Beklagten aufgenötbigten Streitgenoſ—
fenfhaft, indem dies ihnen nit allein deswegen
nadptheilig fei, weil zwei von ibnen, Döppel und Hau:
ſchildt, dadurch behindert feien, das Armenrecht, für
welches fie fi ihren Vermögensumftänden nad vol:
fommen qualificirten, zu benugen, fondern nicht eins
mal der Untergang der Rechte der Bellagten aus
einem und demfelben Rechtsgrunde behauptet worden,
indem theils ein Verzicht, tbeild eine Abfinpung ftatt:
gefunden haben folle. Endlich fei in der angezogenen
Minifterialrefolution von dem einen der Beflagten,
Döppel, überall nicht die Rede und müffe daher die
Klage gegen ibn fofert ald unflattbaft vwermorfen
werben.
Nachdem vie Bellagten ſodann noch event. bi
Verpflichtung, die Koften der Eingaben an die Ar:
miniftrativbehörden zu erjegen, unter allen Umſtänden
beftritten, baben fie um Abmeifung der Klage unter
Koftenerftattung gebeten.
Nachdem mündlib res und duplicirt worden, ſtebl
foldemnad nunmehr zur Frage, wie zu erfennen fei.
In Erwägung nun, Daß in dem Beſcheide des
Minifteriums vom 31. Mai v. 9. auf die son den
Klägern eingereichte Recursſchrift, in welcher fie um
Refufion der eingezahlten Gräfungsgelver und Ber:
weifung der Käthner auf den Rechtsweg gebeten ba
ben, ausgeiproden worden ift, Daß die ganze Au—
gelegenheit im Allgemeinen ald Communalfade zu
347
betrachten fei, und daß daher eine Geltendmachung
ber behaupteten Anfprühe im. Wege der Klage nur
infoweit zuläffig erfcheint, als die ftreitigen Punfte
ausdrücklich zur gerichtlihen Entſcheidung verwieſen
ſind;
in Erwägung, daß in dem gedachten Beſcheide
ferner ausgeführt iſt, daß von den Klägern behauptet
worden fei, daß die Vorbeſitzer der Käthner Otto
Möller, H. F. Soltwedel und Hinrich Hauſchildt auf
die fraglichen Anſprüche verzichtet hätten, und daß
eine Entſcheidung über die Wahrheit dieſer Thatſache
und ihre Confequenz für bie gegenwärtigen Stell»
befiger jib für das abminiftrative Verfahren nicht
eigne, und daß deshalb vie bisher gewährte obrig-
feitliche Affiftenz fernerbin an die vorgängig zu übers
nehmende Verpflichtung, den Klägern wegen eventueller
Erftattung der Koften zu Recht zufteben, gefnüpft
werben folle;
in Erwägung, daß bieburd einerfeitd die Ber
fchränfung der gerichtlihen Dijudicatur auf die als
für das adminiftrative Verfahren nicht geeignet bes
zeichneten Punfte, andererfeits die Activlegitimation
der Kläger, Denen grade binfichtlich, dieſer Fragen der
Weg Rechtens eröffnet werben foll, von ſelbſt ge—
geben ift;
in Erwägung, daß dad von den Klägern gewählte
Verfahren, wornach fie, ftatt gegen die einzelnen
Käthner klagbar zu werben, biefelben zufammen mit
einer Klage belangt baben, ſowohl als dem Inhalt
des Minifterialbefcheides entſprechend ald auch durch—
aus zweckmäßig und für die Beklagten vortheilhaft
erſcheint, da einestheils die Gründe, aus denen ihre
Rechte verloren gegangen fein ſollten, nämlich Nicht—
benutzung und Verzicht, ganz dieſelben ſind, wobei
darauf, ob dieſer Verzicht pure oder gegen eine Abs
findung ausgefproden, nichts anfommen fann, andern⸗
theils auf die behauptete Dualification einiger Bes
flagten zum Armenrecht um fo weniger Gewicht gelegt
werden fann, als ven Befigern von Grundftüden das
Armenrecht überall nicht bewilligt zu werben pflegt;
in Erwägung, daß freilihd in dem Befdeide des
Minifteriumd der Mitbeflagte Johann Döppel nicht mit
genannt worden ift, und daß daher vie zwifchen ihm
und den Klägern obwaltenden Streitigkeiten allerdings
dem Wortlaut des Beſcheides nad nicht zur gerichts
lihen GEntfheitung verwieſen find, daß aber dies
offenbar darin feine Erflärung findet, dag Döppel fich
eingeräumtermaaßen den forderungen der anderen
drei Beflagten erft fpäter angefhloffen bat und an
der Abfiht des Minifteriums, den Klägern bezüglich
der ganzen Angelegenheit den Weg Rechtens zu ges
ftatten, nicht gezweifelt werden fann, aud der Mit:
beflagte Johann Döppel, der vor der Landdroſtei mit
den Andern bie fraglide Caution geleiftet und dadurch
die Vortheile der adminiftrativen Aſſiſtenz erlangt bat,
fih jegt nit, ohne mit feinen eigenen Handlungen
in Widerſpruch zu geratben, der angeftellten Klage
ald gegen ibn überhaupt unzuläffig entziehen kann;
in Erwägung, daß, wenn ſolchemnach auch bie
aus dem den Beflagten zugemutheten litisconsortium
entnommene Einreve fi ald unbegründet darftellt, vie
in der Klage angeregte Frage über ven Untergang
der beftrittenen Rechte durch Nichtgebrauch, als durch
den Miniſterialbeſcheid nicht zur gerichtlichen Entſchei⸗
dung verwiefen, ganz unerdrtert bleiben fann;
in Erwägung, daß, Da die Vorwirthe der Beflag-
ten die fraglihen Weiverechte eben nur als Befiger
der ibnen gebörigen Kathenftellen, nidt als ein per—
ſönliches Recht ausgeübt haben, wie ſolches auch nicht
von den Beflagten behauptet wird, ein Verzicht auf
ibre Gerechtfame das gänzlihe Erlöfchen verjelben
berbeiführen mußte, fo daß, falls ver behauptete Ver—
ziht bewiefen würde, die Frage nach der Wirkſamkeit
dejfelben für die jepigen Bellagten weiter fein Zweifel
erregen kann;
in Erwägung, daß die Thatſache des Verzichts,
da ſie von den Beklagten in Abrede geſtellt iſt, zum
Beweiſe verſtellt werden muß, daß aber im Falle der
Führung deſſelben eine Verurtheilung der Beklagten
nur hinſichtlich der fraglichen Grasgelder und ver
Proceßkoſten erfolgen kann, indem die durch das Ad»
miniſtrativverfahren erwachſenen Koſten bier nicht zur
Frage ſtehen;
wird, auf eingelegte Receſſe, nach ſtattgehabter
mündlicher Verhandlung, hiedurch für Recht erkannt:
Könnten und. würden Kläger innerhalb Ord—
nungsfriſt, unter Vorbehalt des Gegenbeweiſes
und der Eide, darthun und beweiſen, daß die
Vorbeſitzer der Beklagten auf bie ihnen in
Folge der Normirung vom 29. Auguft 1803
zuftebenden Weidegerechtiame im Jahre 1811
refp. gegen Zumeilung des Gchlidburger
348
Mitteldeichs vom Kreuzdeich längs dem Eſch⸗
deiche bis zu Claus Hauſchildt's Wichelhofe
und ohne Weiteres verzichtet hätten, ſo würde
nach ſolchen geführten oder nicht geführten
Beweiſen und Gegenbeweiſen weiter erfolgen,
was den Rechten gemäß.
Wie denn ſolchergeftalt hiedurch erfannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 3. Januar 1859,
Die Kläger appellirten gegen dies Erkenntniß,
worauf von dem Königl. Oberappellationsgericht zu
Kiel die folgenne Entfcheidung abgegeben worven ift.
Frederik der Biebente &c.
In Sachen ver Hofbefiger Peter Blohm und
Peter Hauſchildt zu Schlidburg, Johann Hauſchildt,
Jacob Kahlcke, Zobann von Leeſen, Peter Harms,
Michel Hargemann, Claus Springer und Martin
Mein vom Neuendeih, F. 9. Möller Wwe., M.
Nienburg und Jobann Nienburg Wwe. zu Schaden-
dorf, refp. cum cur., Kläger und Appellanten,
wider
die Käthner Otto Möller, Johann Döppel, 9. F.
Eoltwedel und Hinrib Hauſchildt zu Schlickburg,
Bellagte und Appellaten, fo wie ber Letzteren als
Apprllanten gegen die Erfteren ald Appellaten,
wegen angeblicher Verpflichtung zur Gewährung
weiterer Gräfung und Refundirung verlegter
Grasgelder und erwachſener Koften ſ. w. d. a.,
wird, nach verbandelter Sache, unter abichriftlicher
Mittheilung der beiderfeits eingezogenen Gegenerfläs
rungen an bie refpectiven Appellanten, aus den dem
angefochtenen Erfenntniffe vorangeftellten Entſchei—
Dungsgründen, jo wie
in Ermägung, daß die fireitige Gewährung einer
Theilnabme an der ten Klägern eingeräumten
Nutzung nicht als eine Servitut aufzufaſſen und
Daber ver Nichtgebrauch als Erlöfhungsgrund ver
erhobenen Anfprüde nicht in Betracht zu zieben ift
und daß ferner nicht etwa eine Klagenverjährung in
der vorliegenten Angelegenheit Plag greifen kann,
weil erft durch den Minifterialbefcheid vom 31. Mai
1858 das gerichtliche Verfahren in diefer Sache zus
gelaflen worben,
biemit für Recht erfannt:
daß das angefochtene Erkenntniß des Holfteis
nifhen Dbergerihis vom 3. Januar 1859 zu
betätigen, unter Bergleihung der Koften biefer
Inſtanz.
Die Koſten des Anwaltd der Kläger werben für
deren Appellationdfarift zu 69 #5 8, die ihres
Actenproceuratord zu 3 uP 29 £, wie die Koften ihrer
Gegenerflärung zu 26 »# 23 2 und die often ihres
Actenprocuratore zu 2 »P beftimmt. Die Koften des
Anwalts der Beflagten für deren Appellationsſchrift
werden zu 54 78 8, die ihres Actenprocurators
au 5 »P 29 8 beftimmt.
V. R. W
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas
tionsgerichte zu Kiel, den 20. Juni 1860.
Der Beklagte kann auch in illiquiden Sachen
die Ginlaffung vor dem Altonaer Ober:
präfibium nicht verweigern.
In der bei dem Altonaer Oberpräſidium anbängig
gemadten Procekfahe der curatores bonorum im
Concurſe der Lebens⸗ & Rentenverfiherungsgefellfchaft
Hammonia in Hamburg, Kläger, wider ven Mafler
Frievrib Jürgen Martin Karpf in Altona, Beklagten,
baben vie Kläger von dem Beflagten die Einzah—
lung reftirender 900 E Bro. auf eine dem Letzteren
unterm 1. April 1852 ertbeilte Actie ver genannten
Geſellſchaft gefordert. Zur Begründung und Liqui—
dirung des geſtellten Antrages iſt Seitens der Kläger
das Original einer desfalls von dem Beklagten am
29. März 1852 unterſchriebenen ſ. g. Obligation
producirt, in welcher derſelbe ſich verpflichtet, auf
jene von ihm gezeichnete Actie zum Betrage von
1000 P. Beo. zunächſt 10 pCt. und für ven Fall,
daß künftig weitere baare Einſchüſſe erforderlich ſein
ſollten, die durch den Verwaltungsrath der Geſellſchaft
beſtimmte Rate drei Monate nach geſchehener Auffor—
derung zu entrichten. Zugleich iſt eine Beſcheinigung
darüber beigebracht, daß eine ſolche Aufforderung
349
redtzeitig von den Klägern an den Bellagten ge⸗
richtet fei.
Der Beklagte bat aus mehrfaden Gründen pie
Liquidität der Klage beftritten und deshalb die Ein-
lafjung sor dem Oberpräfidium verweigert, indem er
auf vie Berbältnifje hingewieſen, welche feiner Anſicht
nad demnächſt im Wejentlihen für die Beurtbeilung
der erhobenen Anfprüde bei einem Verfahren in or-
dinario würden in Betracht fommen müffen, ift jedoch
unterm 29, Juni 1859 von dem Oberpräfidium zur
Einlaffung, fo wie zur Erftattung der Koften des
verzögerten Proceſſes ſchuldig erfannt worden, und
die von ibm gegen dieſes Grfenntniß eingelegte
Eupplication an das Königl. Oberappellationsgericht
bat nadftehenden abidlägigen Beſcheid zur Folge
gehabt. .
Hamens Sr. König. Majeftät.
Auf die am 30. Juli v. 3. biefelbft eingereichte
Recursihrift des Maflers Kriedrid Jürgen Martin
Karpf in Altona, Bellagten, Supplicanten,
wider
die curatores bonorum im Concurfe der Lebens⸗ und
Rentenverfiherungsgefellfhaft Hammenia in Hamburg,
Kläger, Zupplicaten,
wegen angeblib ſchuldiger Nachzahlung von
900 # Beo. auf eine Actie, jetzt Supplication
wider den Beſcheid des Altonaiſchen Ober—
präſidium vom 29. Juni v. J.
wird, unter Mittheilung einer Abſchrift der ein—
gezogenen Erklärung der Supplicaten an den Zups
plicanten,
in Erwägung, dab vie Ausführungen des Zups
plicanten, nad welden es ver erhobenen Klage an
der für erforderlich erachteten Liquidität feblen fol,
auf Deren Grund der Beflagte vie Cinlafjung auf
tie Klage vor dem Oberpräfivium verweigert bat,
ihon deshalb nicht in Betracht fommen, weil nad
den Mefeript vom 28. December 1750, betreffend vie
den Dberpräfidenten in Altona zuftehende Cognition,
das Dberpräfidium aud für illiquide Sachen infomweit
tompetent ift, als daſſelbe dieſe nicht, weil fie etwa
altioris indaginis find und summario processu nicht
erledigt werben fünnen, an den Magiftrat vermeift,
oder die Parteien nicht felbft von dem Ausiprudy oder
Beſcheide des Dberpräfidenten an den Magifirat pros
vociren; und
in Erwägung, daß, wenn dem Borftehenden nad
die behauptete Illiquidität der erhobenen Klage die
vorgefhügte Einrede der Incompetenz bes Dberpräs
fivium und eine fofortige Abweifung der Klage nicht
rechtfertigen würde, aud Die Aufgabe an den Be—
flagten, fi auf vie Klage einzulaffen, nicht aus dem
som Supplicanten geltend gemadyten Grunde, daß es
im vorliegenden Fal für die Abgebung des Erfennts
niffed einer weiteren Einlaffung auf die Klage nicht
bedürfe, angefochten werben fann, indem es vielmehr
lediglich Zade des Richters iſt, ver demnächſt zu ers
fennen hat, für die Feſtſtellung und Aufflärung des
nach feiner Anſicht relevanten thatſächlichen Materials
zu ſorgen,
biemit ein abfchlägiger Beſcheid
ertbeilt, Zupplicant auch ſchuldig erfannt, den Sup—
plicaten die Koften diejer Inſtanz zu erftatten.
Die Koftenrehnung des Anwalts des Suppliranten
wird auf 39 4 39 8, die feined Actenprocuratord
auf 5 »f 10 8, die des Anwalts der Zupplicaten
auf 24 x 34 2 und die ihres Actenprocuratord auf
IA TTBER:M. beftiimmt.
Urkundlich ꝛc. Grgeben im Königl. Oberappellas
tionsgericht zu Stiel, ven 21. März 1560,
In einer anderweitigen Supplicationsfadhe bat fi
das Königl. Oberappellationögeriht zu Kiel näber
über die Gründe ausgeſprochen, weshalb von dem
Beklagten audı in einer Ordinarienſache die Einlafjung
vor dem Oberpräſidium nit verweigert werden fann.
Der Beſcheid lautet folgendermaaßen:
Hamens Sr. Königl. Majeftät.
Auf die am 14. Noybr. v. 3. biefelbft eingereichte
Supplicationsſchrift des Torfhändlers Peter Valentin
Meyn in Altona, Klägers und Supplicanten,
wider
den Torfhändler Peter Nicolaus Behrens daſelbſt,
Beklagten und Supplicaten,
wegen Auslieferung eines Reverſes, jetzt gegen
den Beſcheid des Altonaer Oberpräſidium vom
21. October v. %.,
350
wird, unter abfchriftlider Mittheilung der einges
jogenen Gegenerflärung,
in Erwägung, daß der vom Supplicanten aufges
ſtellte thatſächliche Klaggrund unzweifelhaft ver Liqui—
dität ermangelt und nicht einmal durch ſofortige
Eideszuſchiebung zur Liquidität hätte erhoben werden
können, geſchweige denn durch die erſt in der Replik
geſchehene Eideszuſchiebung zur Liquidität erhoben
worden iſt;
in Erwägung ſodann, daß zwar die von dem Be—
klagten vorgeſchützte exceptio fori incompetentis zu
verwerfen geweſen wäre, da bie dem Oberpräſidium
durch das Reſcript vom 28. Decbr. 1750 in Ordi—
narienſachen beigelegte cognitio simultanea, nach rich⸗
tigem Verſtändniſſe der Worte:
daß... es auf der Parteien Willkür beruhen
müfle, ob fie felbige (Ordinarienſache) vor dem
Dberpräfidenten oder vor dem Gerichte zur Ente
ſcheidung bringen wollen,
feinedweges von einer Cinwilligung des Beflagten
abhängig gemadt worden ift, vielmehr die erwähnten
Worte nur eine den klagenden Parteien verftattete
Willkür nad unzweideutiger Abſicht der Geſetzgebung
haben bezeichnen ſollen, weil ſonſt ſogar eine Ein—
willigung des Beklagten auch zu dem Ende erfordert
werden müßte, um eine Ordinarienſache gleich bei
dem Magiſtratsgerichte anhängig zu machen,
daß es indeß dem Oberpräſidium freifteht, Die das
felbft in Gemäßbeit freier Wabl des Klägers verban-
delte Ordinarienſache, wenn biefelbe altioris indaginis
erſcheint, ohne Abgebung eines Spruches, an das
Magiſtratsgericht zu vermeifen;
biedurh dem Eupplicanten
ein abihlägiger Beſcheid
ertbeilt, unter Compenfation der Koften diefer Inftanz.
Die Koftenrehnung des Anwaltes für den Supr
plicanten wird auf 16 »$, die feined Actenprocuratord
auf A »P, die Rechnung des Anmwaltes für den Eups
plicaten auf 18 beſtimmt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober:
appellationsgeriht zu Kiel, ven 27. März 1858,
Actienzeihnung und Beitritt zu einer Actien-
geſellſchaft. — Durch Erfennung des Con:
curfed über dad Vermögen einer Actien-
geſellſchaft iſt es bis zur Aufhebung des
Concurſes juriſtiſch feſtgeſtellt, daß die
Paſſiva der Geſellſchaft deren Activa über:
fteigen. — Bon den Grfenntniffen dei
Altonaer Oberpräfidiumd findet eine Pro—
bocation an dad Magiftratögericht nicht
ftatt, wenn eine bei dem Oberpräfidium
anhängig gemachte Sache durch das erite
Erkenntniß definitiv entſchieden wird.
Nachdem in der Proceßſache der curatores bono-
rum im Concurfe der Lebens» und Nentenverfiherungs:
geſellſchaft Hammonia in Hamburg, Kläger, wider den
Makler Friedrich Jürgen Martin Karpf in Altona,
Beflagten, wegen angeblich ſchuldiger Nachzahlung von
900 # Beo. auf eine Actie, ver Bellagte von dem
Königlihen Dberappellationsgerihte zu Kiel zur
Einlaffung verurtbeilt war,*) erfannte derſelbe in
dem bierauf vor dem Altonaer Oberpräfivium fort
gefegten Verfahren die Echtheit ver von den Klägern
produeirten Dbligation an und räumte ein, daß eine
Aufforderung zur Bezahlung der eingeflagten 900 &
Do. redhtzeitig an ibn von den Stlägern erlaffen ſei.
Dagegen ſuchte der Beklagte des Näberen auszu—
führen, daß die angeftellte lage wegen deren Illiqui—
bität fib nit für eine Verhandlung im Wege des
liquiden Oberpräfidialprocefjes eigne und trug im die—
fer Beziebung vor:
Die eingeflagte |. g. Obligation fei feine Schule:
und Pfandverfhreibung im gewöhnlichen Zinne des
Wortes, auf deren Grund 'dver Mandats- oder Ere-
cutionsproceß eingeleitet werden dürfe, ſondern levig-
li eine Urkunde über den Umfang der Verpflichtung
eined Actionaird gegen die Geſellſchaft. Zu einer
ausreihenten Liquidirung der erhobenen Anſprüche
fei aber ein vollftändiger Nachweis aller fih auf ven
bier vorliegenden Societätscontract beziehenden Ber:
bältniffe erforderlich, welche nur aus dem Programm
und Statut der Geſellſchaft in Verbindung mit ber
— —
*) dgl. oben Seite 349,
351
ihm, dem Beflagten, ertheilten und von ihm producir⸗
ten Actie nebft der f. g. Obligation bervorgingen.
Ueberdies gehöre nad den Grundſätzen des in Altona
geltenden gemeinrechtlichen Grecutionsprocefies bei
zmweifeitigen Verträgen die urfundliche Liquidirung der
Erfüllung des Contracts von Seiten des Klägers
zum Klaggrunde. Es ſei mithin, da das erwähnte
Programm und Statut der Klage nicht angelegt ſeien
und bie Erfüllung des Contracts Seitens der Gejells
ſchaft von den Stlägern nidt nachgewieſen worden,
die Einleitung eines liquiden Berfahrens unzuläffig.
Ferner fei auch der Beklagte nad Inhalt ver f. g.
Obligation nur verpflichtet, außer den bereits gezahl-
ten 10 pCt. weitere Einſchüſſe zu leiften für den Fall,
daß dieſelben fünftig erforderlid fein ſollten. Ein
dahin gebender Nachweis fei aber in feiner Weile
erbradt und aus der Erfennung des Concurſes über
tas Vermögen der Geſellſchaft fei hierfür Feine ſchlüſ—
fige Folgerung zu ziehen, da deren Inſolvenz ſich
mögliher Weife ſchon durd Einzahlung eines weit
geringeren Betrags, als die geforderten 90 p@t., heben
lajie. Mit Beziehung bierauf beantragte Beflagter
die Dermeifung der Klage ad ordinarium wegen ihrer
Illiquiditãt.
Sodann bemerfie er, daß die Zuſagen in dem
veröffentlichten Programm, auf weldes bin die Actien⸗
zeihnung für die Hammonia erfolgt fei, ſich als durch⸗
aus unwahr herauggeftellt hätten, daher die Actionaire
ver Gefellfbaft und mitbin auch den bei verjelben
Verfiherten gegenüber nicht an die übernommenen
Verpflichtungen, zu denen fie durd Betrug verleitet
worden, gebunden fein fönnten. Die für die Bes
urtbeilung dieſer Verbältniffe in Betradt kommenden
von dem Bellagten näber vargelegten Thatſachen
feien aber fo ſehr altioris indaginis, daß ein Urtbeil
in der vorliegenden Sache nicht auf Grund eines
fummarifhen Verfahrens abgefproden werden fünne.
Es rechtfertige ſich alfo der Antrag, daß die Klage
angebradtermaaßen und zur Zeit abgemwiefen werden
möge.
Replicando erwiderten bie Kläger: ber erhobene
Anfprud werde durch Die probucirte Verpflichtungs⸗
acte ausreibend begründet; biezu fei die Beibringung
der übrigens der Replif angeſchloſſenen Geſellſchafts—
ftatuten nicht erforderlih; das ermähnte Programm
fei für die zur Beurtheilung fiebenden Fragen burds
aus irrelevant. Die Berpflidtung ver Actionaire zur
Bezahlung des vollen Actienbetraged werde durch die
Inſolvenz der Geſellſchaft conftatirt. Die Behaup⸗
tungen des Beflagten über den angeblich flattgehabten
Betrug, durch melden die Aetionaire zur Actienzeich—
nung verleitet feien, fönnten bier nit in Betracht
fommen, indem die Actionaire ald Mitglieder einer
Gefelfchaft, welche nady außen als ſolche aufgetreten
und mit Dritten contrabirt babe, aud deren Credito—
ren mit dem vollen Betrage ibrer Actien haften müß—
ten.
Auf Antrag der Parteien wurden biemit die Acten
geſchloſſen und es veruribeilte darauf dad Dberpräfi-
dium unter dem 1. Auguft 1860 den Bellagten zur
Bezahlung des libellirten Betrages nebft den Proceß—
foften. Als derfelbe ſodann gegen dies Erfenntniß
die Provoeation an das Magiftratögeridht einlegte,
wurde dieſes Rechtsmittel ald in einer liquiden Sadıe
unzuläffig verworfen, bagegen der zugleich eventuell
interponirten Supplication an das Königl. Ober:
appellationggericht flattgegeben. Der Bellagte pros
fequirte bierauf das eingewandte Rechtsmittel ver
Supplication, indem er zugleih wegen verweigerter
Deferirung der Provocation die einfahe Beichwerbe
erbob, ihm ward jedoch nachſtehender Beſcheid ertbeilt.
Mamens Sr. Königl. Majeftät.
Auf die am 18. September v. J. biefelbft eins
gereichte Zupplicationd« und Beſchwerdeſchrift des
Maklers Friedrich Jürgen Martin Karpf in Altona,
Beflagten, jegt Supplicanten ꝛc.,
wider
die curatores bonorum im Goncurfe der Lebens⸗ und
Rentenverfiherungsgefellfehaft Hammonia in Hamburg,
Kläger, jept Zupplicaten ıc.,
wegen Nadzahlung von 900 # Bro. auf eine
Aetie, jegt Supplication wider das Erfenntniß
des Altonaer Dberpräfidiums vom 1. Auguft
1860, eventuell Beſchwerde wegen vermeigerter
Deferirung der Provocation an das Magiftratd«
gericht,
wird,
in Erwägung, daß vie Kläger als gerichtlich
beftellte curatores bonorum der in Concurs gerathe⸗
nen Netiengefellihaft Hammonia den Bellagten als
352
Actionair diefer Geſellſchaft auf Erfüllung der von
ihm in dem Reverfe vom 29. März 1852 anerfannten
BVerbindlihfeiten in Anfprub genommen haben und
baber Einrevden, melde tem Bellagten aus dem
Societätöverhältniffe zufteben möchten, an ſich ftattbaft
find, daß jedoch die Einrede des nicht erfüllten Con—
tractd unbegründet ift, da die der Leiſtung des Actio—⸗
nairs gegenüberftehende Gegenleiftung im vorliegenden
Falle nad Ausweis der Actie vom 1. April 1852,
der Statuten der Hammonia vom Sabre 1852 und
der angezogenen Obligation vom 29, Mär; 1852
darin befland, daß vie Geſellſchaft vem Beflagten
eine Actie zu ertbeilen und ibn dadurch in alle
ftatutenmäßig ven Actionairen zuftebenden Rechte eins
treten zu laflen hatte, der Bellagte aber nidt bes
bauptet bat, daß die Geſellſchaft ed an der Erfüllung
diefer Gegenleiftung babe fehlen laffen, und da weder
diejenigen Täufhungen, durch melde ber Beklagte
von den urfprünglichen Unternehmern zum Eintritt
in die demnädft zu Stande gefommene Geſellſchaft
verleitet zu fein angiebt, den Societätsvertrag für
ihn haben nidtig machen fünnen, — weil derjenige
Vertrag, melder durch Zeichnung einer Actie auf
Grund eined veröffentlichten Programms zwiſchen
dem Ausfteller des Veßteren und dem Zeidhnenden
geihloffen wird, von demjenigen Vertrage verſchieden
ift, welder bei oder nad Gonftitwirung der Actien—
geſellſchaft zwiichen dem einzelnen eintretenden Actionair
und der Gefellfchaft eingegangen wird, weshalb ver
Actionair, auch wenn feine vorbergegangene Zeichnung
für ihn nicht verbindlich geweſen jein follte, er gleich:
wohl aber der Geſellſchaft beigetreten ift, für die bei
diefem Eintritt übernommenen Berbinplichfeiten
haftet —, noch fpätere nad Conftitwirung ver Ge—
ſellſchaft von den PVorftebern in dem ihnen übertras
genen Gefhäft begangene Widerrechtlichkeiten, für
welde vie Letzteren felbfiverftändlih ven Geſellſchaftern
serantwortlich bleiben, die WVerbinplichfeiten des ein—
zelnen Actionaird den übrigen Geſellſchaftern over
den Grebitoren der Gefelfichaft gegenüber zu mindern
vermögen;
in Erwägung, daß durch Vorſtehendes die drei
erftien Supplicationsbefhwerden ihre Widerlegung
gefunden haben, die eventuelle vierte Beſchwerde aber
deshalb als verwerflich ericheint, weil in der Erflärung
ded Concurfes über das Vermögen der Dammonia
der Ausfpruch lag, daß die passiva dieſer Geſellſchaft
die activa berfelben, zu welden legteren auch vie
Forderungen auf Einzablung des vollen Betrages ver
einzelnen Actien gebören, überfteigen und weil, fo lange
nicht eine Wiederaufhebung des Concurſes bemirft
worden ift, die Inſolvenz der Gejellihaft eines Be—
weiſes nicht bedarf;
in Erwägung, daß die eventuelle fünfte Beſchwerde
ſchon aus den angegebenen Gründen als unbaltbar
fib darftellt, wie denn überdies auch ein darauf fih
beziebender Antrag in ver vorigen Inſtanz nicht geftelt
worden ift;
in Erwägung, daß bei der Unerheblichkeit ver
gegen die Klage vorgebradten Einwendungen zur
Vergleihung der Proceßfoften eine genügende Ver:
anlaffung nicht vorliegt; fo wie
in Erwägung, die Beſchwerde über die Verwerfung
ber Provocation betreffend, daß die vorliegende Klage
durd Urfunden und Geftändniß erwiefen und gegen
viefelbe nicht etwa illiquide, aber relevante, fendern
nur rechtlich nicht begrüntete, mithin liquidermaaten
unbegründete Einreden vorgefbügt worben find, wes—
balb das Dberpräfivium zur Erledigung diefer Sat
competent war,
biedurd
ein abichlägiger Beſcheid
ertbeilt.
Die Koftenrehnung des Anwalts des Supplicanten
it auf A0 * 62 4, die des Nctenprocuratord auf
3* 77 4 R.«M. feftgeftellt worden.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober:
appellationsgericht zu Kiel, ven 16. März 1861.
Allerhoͤchſt privilegirte
Holiteiniibe Anzeigen.
Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
47. Stuͤck.
Den 24. November 1862,
Entiheidungen.
Juſtiz und Adminijtration.
1.
4. Veranlaſſung einer von dem Dr. Bahr in
Rendsburg als Pächters der dortigen landeöberrlichen
Rornmüble erhobenen Beſchwerde über eine von Seiten
des Müllers H. Sahr daſelbſt vorgenommene un-
erlaubte Anlage eines Mühlenbetriebes wurde von
dem K. Miniſterium der Rendsburger Magiſtrat mit
tiner Vernehmung des Denunciaten und Beſichtigung
der Anlage beauftragt. Als ſich in Folge deſſen
herauöftellte, daß in der Mühle zwei Grüggänge,
ein Schellgang und ein Meblgang für Buchweizen,
Hafer und Gerfte vorbanden waren, wurde dem
Niler Sahr unterm 10. Mai d. 3. von dem Mar
giftrat in Gemäßheit desfälligen Minifterialreferiptes
eröffnet, daß, da nad dem $ 36 des Geſetzes vom
0. Mai 1854, betr. die NAufbebung des Müblen-
jwanged, die Errichtung neuer Kornmühlen zum ges
merbliben Betriebe nur nad vorgängig desfalls von
dem Minifterium ertbeilter Erlaubniß ftattfinden vürfe,
dem gedachten H. Sahr aber eine Conceffion zum
Vermablen von Korn auf den in feiner am Regen-
graben erbauten Waſſermühle eingerichteten zwei
Grüggängen, einem Schellgang und einem Mehl:
gang nicht verlieben worden fei, diefer Betrieb als
ein unftatthafter zu betrachten und demzufolge zu ins
bibiren fei. Der Müller Sahr remonftrirte gegen
biefe Berfügung bei vem Rendsburger Magiftrat mit
der Bitte, daß diefelbe zurüdgenommen und das K.
Minifterium wegen Geltendmadhung feiner vermeints
lien Probibitivgeredhtfame auf den ordentlihen Weg
Rechtens verwiefen werden möge. Der Magiftrat gab
ihm aber am 13. Mai d. J. zum Beſcheide, daß, da
dem Magiftrate in Betreff der von dem 8. Miniftes
rium in dieſer abminiftrativepolizeilihen Sade erlaffes
nen Verfügung eine Cognition nicht zuftehe, auf feine
Anträge daſelbſt nicht eingetreten werden könne, und
nahm am folgenden Tage die Edliefung des Be—
triebes vor.
Der Müller Sahr mantte fih nun mit einer
Nichtigkeitsbeſchwerde an das Holfteinifche Obergericht,
ward aber von diefem in nachſtehender Weije abe
ſchlägig beſchieden.
Auf die sub pres. den 11. v. M. hieſelbſt ein—
gereichte Nichtigkeitsbeſchwerde und Bitte abfeiten des
Müllers 9. Sahr in Rendsburg, Duerulanten,
bauptfädlih wider ein Nefeript des K. Minis
fterii für Die Herzogthümer Holftein und
Lauenburg vom 7.8. Mai und eine darauf
bezüglihe Eröffnung des Rendsburger Magi-
ſtrats vom 10./12, ejusdem, betreffend vie
Brfeitigung einer angeblih unzuläffigen Eins
rihtung zum Wermahlen von Sommerforn,
fo wie deren am 14. ejusdem ftattgehabte
Ausführung,
47
354
wird, unter abſchriftlicher Mittbeilung ver eins
gezogenen Erflärung des Oberfadhwalteramtg,
in Erwägung, daß ed der richterlihen Cognition
nicht unterliegt, ob nad den für die Gewerbepolizei
geltenden Grundfägen das von dem Minifterium als
Adminiftrativbehörde eingeleitete Verfahren gerecht-
fertigt erfcheint; und
in Erwägung ferner, daß die auf Anordnung des
Minifteriums getroffene Verfügung fi nicht ale eine
beim Magiftrat als Gerichtsbehörde reauirirte arreftas
torifhe Maaßregel auffaffen läßt,
biemittelt von Obergerichtswegen
ein abfchlägiger Beſcheid
ertheilt, Duerulant auch ſchuldig erfannt, die zu 4 29
RM. beftiimmten Koften ver eingezogenen Erflärung
innerhalb 4 Wochen an das DOberfachwalteramt zu
erftatten.
Urfundlih sc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, ven 5. Juli 1862.
Aud von dem Königl. Oberappellationsgericht zu
Kiel erhielt der Duerulant auf feine fernere Recurs—⸗
nahme den folgenden abſchlägigen Beſcheid.
Mamens Sr. König. Majeftät.
Auf die am 2. Auguft d. 3. biefelbft eingegangene
Supplicationsvorftelung und Bitte abfeiten des
Müllers H. Sahr in Rendsburg, Duerulanten, jept
Supplicanten,
hauptſächlich wider ein Refeript des Miniftes
riums für die Herzogtbümer Holflein und
Fauenburg vom 7.8. Mai d. J. und eine
darauf bezüglihe Eröffnung des Nendsburger
Magiftratd vom 10.12. ejusdem, betreffend
die Befeitigung einer angeblib unzuläffigen
Einrihtung zum Vermahlen von Sommerforn,
fo wie deren am 14. ejusdem ftattgehabte
Ausführung, jetzt Supplication wider den abs
ſchlägigen Beſcheid des Holſteiniſchen Obers
gerichts vom 5. Juli d. J.,
wird,
in Erwägung, daß die vom Rendsburger Ma—
giſtrat am 14. Mai d. J. ausgeführte Schließung
des Mühlenbetriebes des Supplicanten von dem
Miniſterium für die Herzogthümer Holſtein und
Lauenburg auf Grund des .$ 36 des Geſetzes vom
10. Mai 1854, betreffend die Aufhebung des
Mühlenzwanges, angeordnet worden if;
in Erwägung, daß bie in jener Geſetzesvorſchrift
angeorbnete Beſchränkung in der Anlegung neuer
Mühlen ven dur vie Vermehrung ver Zahl ber
Mühlen in ihrem Intereffe gefährdeten Befigern ver
vorhandenen Mühlen fein gerichtlib geltend zu
machendes Miderfpruchsredht gegen neue derartige
Anlagen und deren Betrieb verleibt, wie dies bei
gleihen Berhältniffen in Beziehung auf das im Re:
gulativ vom 6. Auguft 1783 enthaltene Verbot ver
Anlegung von Mühlen auf Streugründen wiederbelt
anerfannt worden, daß baber die Fürſorge für bie
Aufrechthaltung der betreffenden Vorſchriften des
.Gefeges vom 10. Mai 1854 als Aufgabe der Polizei
aufgefaßt werden muß und folgeweije weder bie
Frage, ob es nad bdenfelben im einzelnen Fall zur
Anlegung neuer Mühlen einer Conceſſion bedarf,
nob aud die Frage, in welchem Umfange Control:
maafregeln zur Verhütung des Betriebs einer für
unftatthaft erachteten neuen Müblenanlage geredt:
fertigt find, der gerichtlihen Entſcheidung unterliegen
fann; und
in' Erwägung, daß bemnad die Beſchwerden des
Supplicanten darüber, daß bei der gegen ihn ge—
troffenen Anordnung die Grundfäge des gerichtlichen
Verfahrens nicht innegehalten worden, für unbegrüns
det zu erachten ſind,
hiemit
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Die Koſtenrechnung des Anwalts und Actenpros
euratord wird auf 27 F 38 2 RM. beftimmt,
Urfundlid ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober:
appellationsgericht zu Kiel, den 5. November 1862.
355
II.
In Soden der Spndici der Dorfihaft Bering-
ſtedt, Hans Luct, Hans Voß und Claus Ruge, Nas
mend der Dorfihaft, Supplicanten und Duerulanten,
wider
des Etbpachtsmüllers Hinrich Voß zu Oftermühlen
Erben, Supplicaten und Querulaten,
bauptfählih wegen angebliher Grenzſtreitig—
keit, jegt wider dad bedfällig von dem Königl.
Rendsburger Amibaufe eingeleitete Verfahren
und den auf felbiged abgegebenen Beſcheid
vom 3./10. Januar d. J.
ergeben die Acten:
Im Süpmweften eines mit einer Befriedigung vers
fehenen Stüd Landes, welches dem Supplicaten ges
bört, ift ein uncultivittes Landareal belegen, das nad
Weften hin an das Pand des Beringftebter Einge-
feffenen Koop grenzt, von dieſem aber durch eine
Einfriedigung getrennt if. Im Süden wird bad
Landftüd von einem Wege, im Norden von eingefries
digen Wiefen begränzt, Nah übereinftimmenpen
Angaben der Parteien ift das Landſtück von ber
Koopſchen Stelle aus mit beweidet worden, auch wollen
beide Parteien ed ald Sandmagazin benupt haben.
Im Juli 1359 hatte die Dorfſchaft Beringftedt
bei dem Rendöburger Amthauſe Beſchwerde geführt,
daß Koop auf dem eben bezeichneten Landftüde Holz
gebauen und gefhält habe und im Auguft |. 3. batte
der jegige Supplicat in einem Protocollantrage bei
dem Amtbaufe vorgebradht, daß nicht der Dorfſchaft
oder Koop, fonvdern ibm das Landſtück gehöre und
gebeten, durch vie Landauftbeilungscommiffion die
Sade näber unterfuchen zu laifen und der Dorfſchaft
den Befehl beizulegen, die Bäume bid weiter nicht
von der Stelle zu bringen.
In Folge defjen hat das Amthaus am 14. f. M.
der Landaufiheilungscommiffion des Kirchſpiels Sche—⸗
nefeld den Auftrag ertheilt, nah PVernebmung Beis
fommender und geführter Unterfuhung zu berichten,
au dafür Sorge zu tragen, daß die auf dem lands
ſtück gefälten einftweilen mit Arreft zu belegenden
Bäume bis weiter zur Stelle blieben.
Die Pandauftbeilungsbeamten haben vann eine
Pocalbefihtigung gehalten, welche bie bereits anges
führte Eituation ergeben unt wobei ſich bemerft fin—
det, daß über das Landſtück ein Weg von Oſtermühlen
nach den Wieſen führt und daß die Grenze zwiſchen
dieſem Landſtück und Koop's Land auch die Grenze
der Beringſtedter Feldmark bilde, da Koop's Land
auf der Charte der Beringſtedter Feldmark von 1786
die Grenze nach Oſtermühlen bilde.
Der protocollariſch vernommene Supplicat hat für
die Nachweiſung ſeines Eigenthums Thatſachen anges
führt, auch Charten zweier Feldmeſſer eingelegt, wor⸗
nach ihm das ſtreitige Landſtück gehören ſoll. Der
Vogt von Beringſtedt hat Namens der Dorfſchaft
behauptet, daß das ſtreitige Areal bei der Landauf⸗
theilung von 17856 übrig geblieben und von ber
Dorfihaft ald Sandmagazin benugt fei, daß er aber
gegen die vorzunehmente Localbefihtigung proteftire
und in aller und jeder Beziehung der Dorfſchaft ihre
Gerechtfame refervire.
Auf Anordnung des Amthaufes näher darüber
vernommen, warum er die von den Feldmeſſern aufs
genommene Charte nicht ald richtig anerkennen wolle,
bat der Bauernogt am 20. April 1860 erflärt, das
fraglice Landſtück befinde ſich nicht auf der Charte
von 1786, es werde von der Dorfichaft als ein
Veberfhuß angefehen und fei von ihr ald Sand—
magazin von Alters ber benugt. Die Dorficaft
müffe darauf befteben, daß die Oſtermühlener Charte
verglihen und durch Zufammenbalten ver harten
über beide Feldmarken die richtige Grenze feftgeftellt
werde.
Am September 1860 bat der Müller Voß dann
wieder ein Geſuch beim Amthaufe eingereiht. In
bemfelben bat er vorgebracht, das fragliche Land ges
böre ſeit Menfchengevenfen zu feinem Geweſe und fei
von ibm und feinen Borbefigern ausſchließlich benugt.
Es fei die Grenze des Areald nah dem Koop'ſchen
Lande zwar nicht mehr ſichtbar aber doch unzweifels
baft und bilde auch die Grenze der Beringftedter
Feldmark. Schon vor 16 Yabren babe er das Land—
ſtück von dem beeidigten Landmeſſer Treede vermeffen
laffen und viefer wie auch der Landmeſſer Kühl hätten
bie Gränze ermittelt. Dennoch babe die Dorficaft
Beringſtedt erflärt, es fei die Grenze zwiſchen der
Beringftedter und Oftermühlener Feldmark zweifelhaft
und das gebadte Landſtück gemeinfhaftlides Eigen—
thum der Dorfihaft Beringftevt. Das fei, wie von
ihm ausgeführt, nicht richtig. Da Koop jebt fein
356
Land urbar gemadt babe, trete für den Antragfteller
die Nothwendigkeit ein, fein Land zu befriedigen. Es
fei aber voraudzufeben, daß er, wenn er dies thue,
in einen langwierigen Proceß mit der Dorfſchaft Bes
ringfiedt geratben werde. Diefen wünfde er zu vers
meiden und die Erledigung der Differenz im abminis
ftrativen Wege zu erreichen, bitte daher auf Grund
des Schlußpaflus im $ 22 der Landauftbeilungsver-
orbnung vom 19. November 1771, das Amthaus
wolle behufs Regulirung der Grenze zwiſchen dem
Lande des Supplicanten und dem Beringftebter Felde,
etwa unter’ Berüdfihtigung des $ 1 der Berorbnung
vom 4. Auguft 1786, Landverfländige ernennen und
ber Landauftheilungscommiſſion des Kirchſpiels Sches
nefeld den für die Direction der Regulirung erfors
derliden Auftrag eribeilen.
Auf diefen Antrag bat das Amthaus am 19. März
1861 der Landauftheilungscommiſſion ven Auftrag
ertbeilt, zwei unparteiiihe Sacverftändige in Vor⸗
flag zu bringen und, da der verlierende Theil die
Koften zu tragen babe, die Dorfidaft Beringſtedt
bierauf aufmerffam zu machen und ihr anbeim zu
ftellen, ibre Anſprüche auf das fraglide Panpftüd
nod fallen zu laffen.
In einer am 23. Auguft v. 3. zu Oſtermühlen
aufgenommenen Acte haben bie beiten Pandverftändis
gen, über deren Beridigung die Acten nichts ergeben,
unter Zuziehung des Landmeſſers Kühl und in Ges
genwart des Bauervogts Lucht und verfdiedener
Dorfseingefeffenen die Erflärung abgegeben, vaß die
unfennbar gewordene Grenze dahin feftzuftellen, mie
felbige nach der von ihnen als richtig angenommenen
Kühl'ſchen Charte aufgenommen und angegeben jei,
und es fib darnach berausgefiellt babe, daß das zwis
fhen der Dorfſchaft Beringftevt und dem verftorbenen
Müller Hinrih Voß zu Oſtermühlen ftreitige Lands
ftüf als ein der Dorfſchaft Beringftedt gehöriges
nicht angefeben werben fünne.
Hierauf bin bat das Amthaus ver Dorfidaft am
3. Sanuar d. J. den Beſcheid ertbeilt, daß die Lands
verftändigen die Grenze dahin regulirt haben, daß
das fireitige Landſtück nicht auf ver Feldmark der
Dorfihaft Beringftevt, fontern außerhalb derſelben
liege. Zugleih ift das dabei erwachſene Protocoll
den Parteien zur Nachricht und Nachachtung für bie
Zukunft zugeflellt und den Erben des Müllers Voß
freigeftelt, die ermittelte Grenze unter Leitung ver
Lanvauftheilungscommiffion kenntlich zu bezeichnen.
Endlih if die Dorfſchaft ſchuldig erfannt, vie
Koften des Verfahrens innerhalb A Wochen zu be»
zahlen.
Hiergegen haben die Supplicanten bie Nictig«
keitsbeſchwerde hierher ergriffen und gebeten, das ſeit⸗
ber ſtattgehabte Verfahren und den darauf unterm
3. Januar 1862 abgegebenen Beſcheid als nichtig zu
caffiren, au die Erftattung der Koſten an die Dorf:
haft Beringftedt zu erfennen.
Nah eingezogener Gegenerflärung und eingejo-
genem Berichte des Amtbaufed, in welchem varanf
hingewieſen ift, daß ein der richterlihen Dijudicatur
nicht unterworfened Aominiftrativverfahren vorliege,
ſteht zur Frage, ob die Nichtigkeitsbeſchwerde begrüns
bet und von hieraus zu beurtheilen ift.
In Erwägung nun, daß die Schlußbeftimmung
des $ 22 der Verordnung vom 19. November 1771
nah dem Zwede des Gefeged und dem ZJufammen-
bang, in weldem fie ftebt, nicht auf die Grenzſtreitig⸗
feiten von Privatperfonen, fondern auf die Ermittelung
und Erneuerung ber Grenzen verfdiedener Doris
gemeinheiten ſich bezieht und daher auf den vorlie
genden Fall Feine Anwendung leidet;
in Erwägung, daß überdied bier gar nicht von
einer Grenzregulirung die Rebe ift, fondern von dem
Eigenthbum oder Befig eines zwiſchen dem eingefrie
digten Lande des Müllers Voß und dem nicht einges
friedigten Lande des Eingeſeſſenen Koop belegenen
Landſtückes und daß dieſes Eigenthum oder dieſer
Beſitz nur von den beikommenden Gerichten erftritten
und feſtgeſtellt werben fann,
cd. $ %3 ver Inflruetion und Gerichtsordnung
für die Landesdicaſterien;
in Erwägung, daß daher die Entfheidung des
Amthaufes vom 3. Januar d. J. den Parteien in
Beziehung auf das fraglide Landſtück Rechte weder
zu geben noch zu nehmen geeignet ift;
in Erwägung, daß der Beſcheid ſich auf eine Feſt⸗
ftellung von Diftrietsgrängen, alfo eine Bezirksab⸗
gränzung, bezieht und in fo weit eine adminiftratise
Maafregel if, welche der richterliden Cognition nicht
unterliegt; und
in Erwägung, daß bie arreftatorifche Verfügung
vom 14. Auguft 1859 unzweifelhaft ein gerichtlicer
.
357
Aet, und daß fie ohne allen Grund erlaffen, als
nichtig aufzuheben ift,
ch. Holft. Anz. 1861, pag. 266,
wird auf die am 7. Februar d. J. hieſelbſt eins
gegangene Nichtigfeitöbefhwerde, mad eingezogener
Gegenerflärung und erflattetem Bericht des Amts
baufes, biedurd vom Obergericht zum Beſcheide
gegeben:
daß der Arrefibefehl vom 14. Auguft 1859
als nichtig caffirt wird, daß im Uebrigen ven
Duerulanten ein abiclägiger Beſcheid zu ers
tbeilen, unter Compenfation der Koften vieler
Inſtanz.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 14. Juli 1862,
III.
Bon den nachbenannten Supplicanten iſt ein Beis
trag zu den Koften des im Flecken Elmshorn in ver
f. 9. Flammweger Hinterftrafe neu gelegten Stein—
pflafters gefordert und, als fie ſich der Entlegung
deſſelben wegen vermeintlih nicht vorhandener Pflid-
tigfeit weigerten, von der K. Apminiftratur zu Ranzau
die Pfändung gegen fie verfügt worben.
Sie haben fi mit einer Supplication und Nich—
tigfeitöbefchwerbe gegen dieſe Verfügung an das
Holfteiniftpe DObergericht gewandt, in welder fie zwar
nicht in Abrede flellten, daß die Frage der Beitrags⸗
pflictigfeit zu den Pflafterungsfoften abminiftrativer
Natur jei, aber bemerften, daß mit dem Beginn des
erecutivifchen Verfahrens und namentlih, menn bie
Pfändung, ein rein jubieieller Act, verfügt fei, die
Sache in das Gebiet ver Civiljuſtiz binüber trete,
und dann hervorhoben, daß ein eigentlihes Mandat
gegen fie weder impetrirt noch abgegeben, vielmehr
nur eine mündliche Anzeige des Untervogts ihnen
geworden und daß es ihnen unbefannt fei, ob ein
Impetrant vorhanden oder ob die Aominiftratur das
Erecutivverfahren ex officio eingeleitet babe, und daß
eventuell der Fleckensgevollmächtigte nicht zur Beitrei-
bung der qu. Beiträge legitimirt geweſen fei, weil
eine Communalanlage gar nicht in Frage ſtehe.
Nach erftattetem Berichte der Nanzauer Admini—
firatur, aus welchem bervorgeht, daß Die fragliche
Pflafterung vorläufig für Rechnung der Fleckenskaſſe
ausgeführt, daß für viefen Bau eine aus dem Kirch—
ſpielvogt und dem Fledendgevollmädtigten von Elms⸗
born beftebende Commiffion niedergefegt worden iſt,
jedoch nah dem Rüdtritte des Kirchſpielvogts der
Fleckensgevollmächtigte allein fungirt bat, und daß
auf den Antrag dieſes Letzteren wider bie Supplis
canten zunädfi die Erecution und nad fructlos zus
gelegter Erecution die Pfändung erfannt worden ift,
bat das Dbergeriht den folgenden abſchlägigen
Beſcheid ertheilt.
Auf die sub pres. den 2. Juli d. J. bier ein»
gereihte Vorſtellung und Bitte der Gingefeflenen
Joh. Engelbrecdt, A. Lübcke, P. Twisſelmann, Ludw.
Behrens, 5. Kröger sen,, 5. Neumann, Jasper
Deede, 5. Kröger jun, 9. 9. Dreyer, Michael
Mofis, 9. D. W. Mohr, D. Maſſy, 9. H. Stard,
S. N. Dppenbeim und ©. 5. Junge, fämmtlid in
Elmshorn, Eupplicanten,
betreffend verlangte Zahlung von Beiträgen
zu den Koſten einer Straßenpflafterung, jegt
Ginführung der Eupplication und Nichtigkeits—
beſchwerde gegen dad Erecutivs und Pfändungs-
verfahren,
wird,
in Erwägung, daß die Pflaflerung der Fleckens⸗
firaßen zum Reſſort ver Verwaltung gehört und daher
die Frage, ob Supplicanten zur Leiſtung eines Beis
trags zur Pflafterung der f. g. Flammweger Hinters
firaße überall für verpflichtet zu erachten, ber gerichte
liben Dijudicatur nicht unterliegt;
in Erwägung ferner, daß nad dem Inhalt des
von der Ranzauer Apminiftratur eingezogenen Berichts,
nachdem durch Minifterialfchreiben genehmigt worden,
daß die Koften ver Pflafterung der gedachten Hinter:
firaße durch eine für Rechnung ver Elmshorner
Bledenscommüne zu contrabirende Anleihe aufgebracht
und die anzuleibende Summe durch jährlide Aus—
ſchreibung über die betreffenden Etraßenanlieger zu
repartiren fei, bie Repartitionsliften vor erfolgter
Approbation berfelben nad vorgängiger Öffentlicher
Bekanntmachung orbnungsmäßig zur Einſicht der
Eontribuenten und Vorbringung etmaniger Reclamas
tion 14 Tage audgelegt, von den Supplicanten aber
Rerlamationen dagegen nicht vorgebracht worden find;
358
in Erwägung, daß baber ihre Beichwerbe Darüber,
daß wider fie auf Antrag der Fleckensgevollmächtigten
wegen ihrer in Rüdftand gelaffenen Quoten nad
fruchtlos zugelegter Erecution die Pfändung erfannt
worden, aled Grundes entbehrt, indem es ſich im
vorliegenden Falle um die Beitreibung einer Com⸗
munallaft handelt, und das” wider fie angeorbnete
Beitreibungsverfahren mit demjenigen übereinftimmt,
welches bei Beitreibung von Communallaften regels
mäßig in Anwendung gebracht wird,
nach erftattetem Bericht ver Ranzauer Adminiftra-
tur den Eupplicanten biemittelt von Obergerichts—
wegen . —
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 29. Auguſt 1862.
Ueber den Character des Rechtes des Fiscus
an dem erbloſen Gut.
In Sachen des Arbeitsmannes Hinrich Detlef
Borchert in Nordhuſen, Citanten und Klägers, jetzt
Querulanten, wiber
das Königliche Oberſachwalteramt in Kiel, Namens
des Fiscus, als Nachfolger des Curators der Sterb⸗
maſſe des Peter Oelrich in Menghuſen, Citaten und
Beklagten, Querulaten,
betreffend Juſtification eines Profeſſums zum
Proclam des verſtorbenen Peter Oelrich in
Menghuſen und Anſetzung eines Termins zur
Fortſetzung der Klagſache, jetzt Beſchwerde⸗
führung wegen Juſtizverweigerung, event. um
einen Befebl zur Fortfegung ber Klagſache,
ergeben die Acten:
Nah dem Tode des Einwohners Peter Oelrich
in Mengbufen wurde, da feine Erben unbefannt
waren, fein Nachlaß von der Marner Kirchſpielvogtei
ber gerichtlihen Behandlung unterzogen. Auf das
in Folge deſſen erlaffene Proclam profitirte ber
Duerulant gewiſſe Anfprücde, mit denen er wegen
ihrer Illiquidiftät von ber Kirdfpielsogtei auf bie
gerichtliche Geltendmadhung binnen einer präfigirten
Präclufivfrift verwieſen wurbe. Er reichte darauf bei
ber Süderdithmarſcher Landvogtei eine Klage gegen
den Curator der Oelrich'ſchen Erbmaffe, den Gas
gefeffenen Holm in Diedhufen, ein, welde dieſem
am 7. Juni v. J. infinuirt wurde, Bevor ed jedoch
zur Verhandlung der Sacht fam, ſprach die Marner
Kircfpielvogtei am 21. Juni v. 3. ein Erfenntniß
ab, in welchem fie tie Oelrich'ſche Erbmaffe vem
Fiscus ald bonum vacans mit der Verpflichtung
adjudicirte, Die daran von dem Duerulanten profi
tirten und bereitd klagend geltend gemadten Ans
ſprüche zu übernehmen und abzuhalten.
In einem am 28. Juni v. 3. flattgehabten Ters
min erflärte nun ber beflagte Gurator, daß, obmohl
er als Eurator noch nicht entlaffen worden, doch ber
Nettobelauf der Erbmafle vom Marner Theilunge-
gericht bereitd res. res. dem Fiscus zugefproden ſei,
und bat, daß dem desfalls ſchon geftellten amtlichen
Antrage gemäß hiervon dem Fiscus Kunde gegeben
und berfelbe veranlaßt werde, in die Beflagtenrole
einzutreten, bis dabin aber die Sache audflebe. Der
Anwalt des Klägerd war damit einverfianden und
die Sade warb mad lebereinfunft ver Parteien
bilatirt.
Nah verſchiedenen ferneren Audfegungen über
reichte der Anwalt nes Beflagten in einem Termin
vom 15. November v. 5. Das Apjudicationderfenntnik
der Marner Kirchſpielvogtei, zwei Atteflate derjelben
Behörde, wonach der Beflagte als der Euratel ent:
fhlagen anzufeben, und ein Communicatorium ver
Landvogtei an die Marner Kirchipielvogtei, betreffend
die Beauftragung des Oberſachwalteramts zur Wahr:
nebmung der Rechte des Fiscus in der vorliegenden
Sade, und ftellte es hiernach dem Kläger anbeim,
feine Klage gegen den Fiscus zu richten, worauf
diefer in dem folgenten Termin vom 22. ſ. M. nad
genommener Einſicht der communieirten Documente
erflärte, feine gegen den beflagten Maffecurator aus:
gebradte Klage gegen felbigen jedod unter Bor:
behalt feiner Gerechtſame gegen das Holſteiniſche
Oberfahmwalteramt nicht weiter verfolgen zu mollen,
womit der Anwalt des Beflagten ſich befriedigt
erflärte, .
Nun reichte der Kläger unterm 25. April vd. J.
bei ver Süderdithmarſcher Landvogtei eine Vorftellung
ein, in welcher er unter Hinmweifung auf bie referirten
Vorgänge und mit dem Hinzufügen, daß ber Fiscus
—
von dem Erbtbeilungageriht zur Uebernahme und
Abhaltung der von dem Kläger gegen ben Curator
der Oelrich'ſchen Verlaſſenſchaft geltend gemachten
Anfprüdhe fehuldig erfannt worden fei, auch das
Königl. Minifterium für die Herzogtbümer Holftein
und Yauenburg das Holfleinifhe Oberſachwalteramt
bereits beauftragt babe, in dem von dem Kläger ans
geftrengten Proceffe die Rechte des Fiscus wahrzus
nebmen, darauf antrug, daß ein neuer Termin zum
Vortrag in diefer Sade anberaumt und Mittheilung
hievon an das Holfteinifhe Oberſachwalteramt verfügt
werben möchte.
Die Landvogtei berretirte bierauf am 29. April
d. J. daß zufolge Terminsverrets vom 22, November
v. J. die gegen ven Maſſecurator der Erbmaffe des
Peter Delrih, mailand in Mengbufen, ausgebrachte
Klage durch die im gedachten Termin vom Kläger
abgegebene Erflärung ihre Erledigung gefunden babe
und ed dem Kläger überlaffen werben müſſe, falls er
in diefer Sache gegen ben Fiscus weiter zu procediren
gemeint fein follte, dieferbalb bei dem Königl. Hol-
ſteiniſchen Dbergericht Citation auszubringen.
Gegen dieſes Deeret bat fib der Kläger mit
einer Befchwerbe über verweigerte Juſtiz und dem
Antrage bierber gewandt, daß der Landvogtei auf:
gegeben werden möge, dem von ibm an biefelbe ge»
richteten Antrage um Anberaumung eined neuen
Termind und besfällige Mittbeilung an das Dber-
fahmwalteramt zu beferiren.
Es ftebt-daber zur Frage, ob die von dem Queru⸗
lanten erhobene Befchwerde gegründet ift.
In Erwägung nun, daß der Fiscus die Ver—
laffenfchaft ded Delrib ald bonum vacans an fid
genommen bat und damit, da das Recht des Fiscus
an den bona vacantia, namentlich aud in Bezug auf
den Webergang der Verbinplichfeiten, nad der Ana—
logie des Erbrechts bebandelt wird, in alle Berpflide
tungen, melde dieſe Maffe afficiren, eingetreten und
daher aud verpflichtet if, den gegen vie Erbinaffe,
als deren bloßer Vertreter der Eurator erfcheint, von
dem Duerulanten anbängig gemacten Proceß in der
Lage aufzunehmen, in welder fi verfelbe bei dem
Erwerb des bonum vacans befand, alfo, da damals
fhen die Sache bei der Landvogtei anbängig war,
in den obfdhwebenden Proceß ald Beflagter einzu—⸗
treten; und
359
in Erwägung, daß ein Verzicht ded Duerulanten
auf die Fortführung des Procejjes in der Unterinflanz
aus der von feinem Anwalt in dem Termine vom
22. Noveinber v. 3. abgegebenen Erflärung nicht zu
entnehmen ift, welche nur befagt, daß er den ſeit—
berigen Bertreter der Oelrich'ſchen Erbmaſſe nicht
weiter in Anfpruch nehmen, nicht aber daß er aud
gegen die Erbmaſſe felbft und deren neuen Erwerber,
den Fiscus, nicht weiter in der Unterinſtanz proceffiren
wolle,
wird dem Duerulanten auf feine sub pres. ben
27. Mai dv. 3. biefelbft eingereichte Recursſchrift,
nad erflatterem Bericht der Königl. Süderdithmar—⸗
fher Landvogtei vom 11. d. M., biedurd von Dbers
gerihtöwegen, unter Befeitigung des angefochtenen
Deerets vom 29. April d. J., zum Beſcheide ertbeilt:
daß von dem judieium a quo dem Antrage
des Querulanten vom 20, April dv. 3. gemäß
ein neuer Termin zum Vortrage der vorliegen«
den Klagſache anzuberaumen und eine Mit«
tbeilung davon an das Königl. Holfteinifce
DOberfahmalteramt zu erlaffen fei.
Urfundlich »c. Gegeben im Königl. Holfteinifdhen
Dbergerichte zu Glüdftadt, ven 27, Auguſt 1862.
Der Stuprator kann ſich der gegen ihn erho—
benen Alimentationsflage gegeniiber nicht
darauf berufen, daß er bereit fei, die
Klägerin zu heirathen.
In Sachen des Tifhlergefellen Marcus Fock in
Grauel, Beflagten und Eupplicanten,
wider
Anna Ratbjen c. c. p. in Tappendorf, Klägerin und
Eupplieatin,
wegen Schmängerung |. w. d. a,
ergeben bie Acten:
Klägerin hat in ihrer wider ven Beflagten bei
dem Dinggerihte des Kirchſpiels Hohenweſtedt eins
gereichten Klage mit dem Bemerfen, daß fie vom Bes
Magten im Brübjabr 1859 gefchwängert worden ſei
und in Folge dieſer Schwängerung am 6. Febr. 1860
einen unebhelihen Schn geboren habe, beantragt:
daß Bellagter ſchuldig erkannt werde, ihr an
Wochenbettskoſten ſ. w. d. a. in Ordnungsfriſt
360
I 58 8 zu erftatten und ihr zur Alimentas
tion des mit ihr erzeugten Kindes von der Ge⸗
burt des Kindes an für das erfte Jahr 32 5,
für die folgenden Jahre bis zum vollendeten
18ten Lebensjahre deſſelben, event. bis daffelbe
einen eigenen Stand ergriffen baben werde,
jäbrlih 16 „P R.M., und zwar für die Vers
gangenheit gleichfalls in Drpnungsfrift, für die
Zufunft in vierteljährliden praeenumerando zu
berichtigenden Terminen zu bezahlen, fo wie die
Koften zu erftatten.
Bellagter bat unter dem Cinräumen, mit ber
Klägerin ven Beifhlaf zu einer mit ihrer Niederfunft
übereinftimmenvden Zeit vollzogen zu baben, wider die
Höhe der von ihr geltend gemachten Anſprüche Feinen
Einwand erhoben, dagegen der Klage die Cinrede
entgegengejegt, daß er fi erboten babe und fich
noch erbiete, vie Klägerin zu heirathen, aud bie
Einrede des dolus mit vem Bemerfen opponirt, daß
Klägerin unter Beiftimmung ihrer beiderfeitigen Väter
mit dem Bellagten vor ihrer Entbindung wegen Boll
jiebung der Heiratb einig geweſen fei, und mit
Rückſicht hierauf um NAbweifung der Klägerin mit
ihrer Klage ref. exp. gebeten. Das Dinggeridt bat
darauf, nachdem re- und duplicando nichts Neues
vorgebracht worden, am 3. Januar d, J. erfannt:
daß Bellagter fchuldig, der Klägerin die Wochen⸗
beitöfoften mit IP 58,8 innerhalb Ordnungs—
frift zu erftatten, verfelben aud für das erfte
Lebensjahr des Kindes 16 „P und bie ferneren
Lebensjahre vefjelben bis zum vollendeten 16.
Sabre, für vie Vergangenbeit binnen Orbnungss
frift, für vie Zufunft prenumerando in jähr—
lihen Raten 8 f zu begablen, unter Ber:
gleihung der Koften.
Gegen viefes Erfenntniß bat Beflagter mit geg-
nerifher Einwilligung ftatt des Rechtsmittels der
Appeliation die Zupplication interponirt und gebeten,
daß, unter Aufhebung des angefochtenen Erfenntniffeg,
für Recht erfannt werde, daß die Klägerin und Zup-
plicatin mit ihrer unbegründeten Klage abzumeifen fei,
unter Verurtbeilung in die angeurfadten Koften der
Unterinftanz, event. mit Compenfation der Koften,
event. daß die Klägerin und Eupplicatin fi beſſer
als geichehen auf die Einrede des mangelnden Kiag:
rechts und des dolus einzulaffen oder dem Suppli-
santen ein den Acten entfprechender Beweis über vie
Erceptionalfacta aufzulegen fei, comp. exp.
Es ſteht demnach zur Frage, ob der von tem
Bellagten der Klage opponirte Einwand, daß er fih
erboten habe, die Klägerin zu beirathen, felbige aud
wegen ihrer Verheirathung mit ihm vor ihrer Ent:
bindung einig gewefen fei, geeignet ift, den von ihr
erhobenen Anſpruch auf Alimentationdbeiträge und
Wochenbettskoſten zu elidiren?
In Erwägung nun, daß die Berneinung dieſer
Frage rechtlich feinem Zweifel unterliegt, da, wenn
auch allerdings dem Schwängerer in dem Falle, in
welchem aus der Thatſache ver ftaitgehabten Schwän:
gerung von ihm eine Entſchädigung für den erlittenen
Verluſt einer ſchicklichen Heirathsgelegenheit beaniprudt
wird, die Wahl zuſteht, die Geſchwängerte zu eulſchä—
digen oder fie zu heirathen, es ſich doch im vorliegen |
den Falle nit um eine folde Eatidfactiondiumme,
fondern um Erſtattung von Wocenbettöfoften und
Beitrag zur Alimentation des von der Gefhmwängerten
gebornen Kindes handelt, in Beziehung auf meld
das gedachte Wahlrecht feine Anwendung findet;
in Erwägung, daß daher auch die event. von dem
Beflagten vorgefbügte exceptio doli aller Begrün
dung entbehrt, indem es in Ermangelung jeder Be
rechtigung bed Beklagten, die wider ihn geltend ge
machten Anſprüche durch das Erbieten, die Klägerin
zu beirathen, von fih abzuwenden, gänzlidy irrelevant
ift, ob Klägerin vor ihrer Entbindung mit ihm unter
Conſens der beiderjeitigen Väter über ibre Verbei:
ratbung einig geworden ſei,
wird auf Die vorrubrieirte Supplicationdvorftellung
und Bitte sub pres. den 26. Januar d. J., mad
eingezogener Gegenerflärung, dem Supplicanten von
Dbergerichtöwegen hiedurch
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erfannt, der Supplirann
die Koſten ver Gegenerklärung, welche hiemittelſt auf
18 ** 81 8 beſtimmt werben, binnen 4 Moden ab
ins. zu erftatten,
Urfundlid ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteiniiden
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 27. Mai 1862.
—— — — — — —
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
-Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
48. Stüd.
Den 4. December 1862.
Entiheidungen..
Constitutum possessorium. — Legitimation
des Gontradictord zur Vorſchützung der
exc. Pauliana.. — Für die Gültigkeit
ded constitutum debiti proprü genügt
ed, wenn in demfelben eine allgemeine
Angabe der urfprünglichen causa debendi
enthalten iſt. Es ift bei demfelben nicht
die Aufgabe des Gläubigerd, die frübere
Erijtenz der durch das constitutum an—
erfannten Schuld nachzuweiſen. — Im
Eoncurfe ift eine feparate Entjcheidung
nur über Bindicationdanfprüche zuläffig,
wogegen über alle Forderungen erft im
Prioritätderkenntnig entjchieden werden
darf.
Ja Sachen des Kaufmannes Friedrich Ernſt Kra—
nichfeldt aus Wandsbeck, propr. et mand. noie. feiner
Schweſter, der Majorin Natalie Friedericke von Aves
mann, geb. Kranichfeldt, c. c. mar., und Rofalie
Sriederide Horft, geb. Kranichfeldt, c. c. mar., als
alleinige nachgelaſſene Kinder und Erben des mail.
Eingefeffenen Joh. Friedrich Anton Kranichfeldt,
wail. zu Wandsbeck, Profitenten und Juſtificanten,
Litisreaſſumenten und Appellanten,
wider
den gerichtlich beſtellten Contradictor im Concurſe
der Fabrikanten A. Lejeune K Co. zu Wandsbeck,
Advocaten Bargum daſelbſt, Juſtifitaten und Appel⸗
laten,
in pcto. just. prof. sub passu 32 prot. prof.
auf dad im genannten Concurfe ergangene
Proclam, jegt Appellation wider das Erkennt⸗
nid des Wandsbecker Concursgerichts vom
22./23. Juni v. 9.
ergeben vie Acten:
Nachdem Juftificant im Jahre 1852 an pie vor»
benannten Cridare feine zu Wendemuth belegene
Habrif für eine jährliche, balbjährlid am 1. Mai
und I. November zu entrichtende Pachtſumme von
800 * R.⸗M. verpactet hatte, entftanden nad feis
ner Angabe zwifhen ihm und ven Cridaren theils
aus diefem Pachtcontract, theild aus anderen Grüns
den verſchiedene Schulpverhältniffe, rückſichtlich deren
von ibm folgende bier in Betradt fommende Docus
mente probuecirt worben find:
a. ein Kaufcontraet, d. d. 23, April 1854, In⸗
balts deſſen die Erivare dem Auflificanten für eine
Schuld von 19,733 4 32 4 R.M. vie ſämmtlichen
von ihnen und ihren Geſchäftsvorweſern auf dem
Pachtſtück aufgeführten in dem Contract sub Nr. 1
fpeciell angegebenen Gebäude und Baulichkeiten, fer-
ner verfhiedene sub Nr. 2 fpecificirt aufgeführte
Gegenſtände und endlih in einem Nachtrage noch
das vorhandene Farbelager und fämmtliche zur Fabrik
a8
362
gehörige Utenfilien und Babrifgeräthe zum Eigenthum
überlaffen haben;
b. eine Acte, d. d. 4. September 1856, enthaltend
1) eine Erflärung der Eridare, daß, nachdem in der
Naht vom 17./18. September 1855 ein Theil ver
Fabrik durch Feuer zerſtört und die in der vor-
erwähnten Verkaufsacte vom 23. April 1854 sub I
und II fpeciel aufgeführten Gebäude, Mafdinen
und Inventargegenftände, fomweit fie vom Feuer zer—
fört oder läbirt worden, dur Mittel ber dafür aus—
gezablten Verfiherungsfumme wieder bergeftellt, zum
Theil erweitert uhd ergänzt worden, durch dieſe
Refectionen, Erweiterungen und Ergänzungen das
Eigentbum des Juftificanten an diefen Gegenftänden
in feiner Weife verändert worden fei, fondern, daß
vielmehr dieſe Gegenftände in ihrer wiederbergeftellten
Beſchaffenheit alleiniges und ausſchließliches Eigen—
thum deſſelben ſeien und die Cridare an demſelben
für die darin geſchehenen Refectionen, Erweiterungen
und Wiederherſtellungen keinerlei Anſprüche hätten;
und
2) einen Kaufcontract über die in dem Nachtrage
zu der Acte vom 23. April 1854 erwähnten Gegen
ftände, weldye darnach von den Cridaren wieder zurüd:
gekauft find;
e. eine Pfandverfchreibung vom 31. März 1858,
in welder vie Grivare dem Auftificanten für eine
Forderung von 2976 F 54 4 R.«M., welde fie ihm
reip. aus baarer Anleihe und für Mierhe ſchuldig
geworben, den auf feinem Grund und Boden von
ihnen neu erbauten Pferdeftall fammt dem Pferde,
weldes fie für das von ibm dazu geliebene Geld
angeſchafft hättten, und ferner fämmtliche zur Fabrif
gebörige Utenfilien und Betriebsgeräthe, welche ihnen
gebörig, verpfändet baben, legtere mit der Beſtim—
mung, daß für den Abgang aus dieſen Sachen alles
mal ver Zugang in den Pfandnerus wieder eintreten
folle;
d. eine Acte, d.d. 22. November 1858, enthaltend
verfchiedene Erflärungen der Cridare, nämlich:
1) daß der Pachtcontract mit dem Auftificanten
aufgehoben fei und daß fie demielben für die am
1. November 1858 fällig geweiene Pacht von 800 F
RM. ihren vorhandenen Steinfoblenvorrath und ihr
vorhandenes Futter zum Eigenthum überlaffen und
überliefert hätten;
2) daß fie die in der Acte vom 31. März 1858
verpfändeten Sachen für die Schulbſumme ven
2976 * 54 4 RM. nunmehr ebenfalls dem Yufli:
ficanten zum Eigenthum übertragen und Irabirt
hätten, und
3) desgleichen die in der Fabrik vorhandenen vier
fupfernen Waljen, legtere für eine von dem Yufi-
firanten übernommene Schuld der Erivare im Betrage
348 R.M.
Nachdem nun nach Ausbruch des Concurſes über
dad Vermögen von Lejeune und Bopſen, im firma
A. Lejeune & Eo., bei der Inventarifirung ihrer Habe
und Güter die in den obigen Documenten angeführten
Gegenftände in das Inventarium ber Maſſe mit auf:
genommen worden find, bat Juſtificant auf das alt
bald erlaffene Concureproclam angemeldet:
fein Eigentbum an denjenigen Gegenflänten,
welde ibm nah Inhalt der Acte vom 23. April
1854 mit Ergänzungsacte vom A. September
1856 und vom 22, November 1858 von A
Pejeune & Co. verkauft und zum Cigenthun
tradirt find, cum jure vindicationis, eventualiter
falld fein Eigentum mit Grund könnte beftritten
werben, feine aud dem mit dem Cridaren ab:
geicloffenen Mietbeontract, fo wie aus ber
Verpfändungsacte vom 31. März 1858 ber
rührenden und liquidirten Forderungs- fo mie
generellen und fpeciellen Pfandrechte ſammt
gezahltem Kaufpreife für vier fupferne Walzen
mit 3485 RM. und alle ihm fonft zuflehen:
den Rechte und Befugniffe aus den mit den
Cridaren geihloffenen Gefhäften.
In dem allgemeinen Auftificationstermin if jufi—
fieatifcherfeits das Eigenthum des Auftificanten an
den in dem Dorument vom 22, November 1859 er
wähnten vier fupfernen Walzen, jo wie vie Nedtk
beftändigfeit ver Verkaufsacte vom 23. April 18
und das Eigenthbum des Yuftificanten an den dann
aufgeführten Gegenftänden und damit die Berpilid-
tung der Maffe zur Auslieferung derfelben an ten
Juftificanten, foweit fie nod vorhanden, und nicht
zufolge der Acte vom 4. September zurüdverfauft
feien, anerfannt, wogegen Auftificant mit ven übrigen
profitirten Anſprüchen zur fpeciellen Juftification pre:
vocirt und verwiefen worden ift.
In feinem bierauf eingebrachten Juſtificationslibell
bat Juftificant, unter Berufung auf dir vorerwähnten
Documente, im Weſentlichen angeführt:
A. zur Rechtfertigung der profitirten Eigenthums⸗
anfprüde:
1) Alle, was mit rinem Grundftüd erd=, wand⸗,
band», niet- und nagelfeft verbunden fei, bilde, fo
lange dieſe Verbindung dauere, einen Theil deifelben,
und verbleibe fo lange als folder im eigenthümlichen
Defig des Eigentbümers des Grundſtüds; und ferner
ermwerbe der Vermiether eined Grunpftüd3 an allen
von dem Miether in folder Weife mit vem Pachtſtück
verbundenen Gegenftänden ein unbeſchränktes und
unbetingted Eigenthumsrecht, wenn er ibn für die
Darauf gemachten Verwendungen abfinde. Da nun
die in der Acte vom 23. April 1854 sub I benannten
Daulichkeiten ſämmtlich, fo wie auch zum größten
Theil die sub II vafelbft verzeichneten Gegenftände
in der obigen Weife refp. mit dem Grund und Boden
und den Gebäuden des Juftificanten verbunden, alle
übrigen dort aufgeführten Gegenftänne aber nad
Ausweis diefer Acte ihm. tradirt und für diefe wie
für die erfteren der Staufpreid bezahlt und dafür
quittirt fei, fo ftebe fein Eigenthumserwerb an den
fämmtlihen in der gedachten Acte bezeichneten Gegen⸗
ſtänden außer Zweifel;
2) dad Gleihe müſſe den obigen Rechtsſätzen
zufolge auch von ben in der Acte vom A. September
1856 erwähnten Refectionen, Erweiterungen und
Wieverberftellungen gelten, welche nad dem theil⸗
weifen Brande der Fabrif an den Eigenthums—
gegenftänden des Juflificanten vorgenommen und
gemadt feien. Daß aber die Pächter für dieſe Re—
feetionen, Erweiterungen und Wiederberftellungen
feinen weiteren Anſpruch an ihn gebabt, ergebe ſich
aus biefer Acte, aus welder übervied auch hervor—
gebe, daß die Nefertionen, Erweiterungen und Mies
derherfielungen durch Mittel der dafür ausgezahlten
Derfiberungsfumme beſchafft feien, alfo nicht aus dem
Bermögen der Pächter, fondern aus dem Acceſſorium
ber Sachen felbft, welches den Eigenthümern zu Gute
fomme;
3) binfihtlid feines Eigenthumserwerbes an den
in ber Acte vom 22. November 1858 genannten
363
Sachen bat Yuftificant fh auf den Inhalt diefer
Acte bezogen, wornad ihm diefelben für die dort ans
gegebenen Forderungen zu Eigenthum überlaffen und
trabirt worden find, und indbefondere rüdfichtlich des
bier angeführten Pferdeſtalles ſich auch darauf bes
rufen, daß berfelbe au dem Grund und Boden babe
folgen müffen, auf weldem er erbaut worden, mithin
dem Juftificanten eigenthümlich gebörig fei. Zugleich
ift bemerkt, daß die in dieſer Acte angeführten Rechts—
geihäfte ſchon am 11. November 1853 abgeſchloſſen
und vollzogen feien;
B. in Betreff ver eventuell für ven Fall der Abs
erfennung der erhobenen Eigenthumsanfprüce geltend
gemachten Forberungs= und Pfandrechte enıhält der
Yuftificationstibel folgende Angaben:
1) für die in ver Acte vom 23. April 1854 ale
Kaufpreis. angeführten 19,133", R.⸗M., melde
Forderung theils aus baaren Anleihen, tbeild aus
geleifteter ſelbſtſchuldiger Bürgſchaft entftanden, hätten
die Gridare ſchon vorher nad Ausweis einer dem
Juſtificationslibell beigelegten Acte, d. d. 10, April
1854, dem Juftificanten die von ihnen auf dem Pacht⸗
ſtück aufgeführten Gebäude und ſämmtliche darin yore
bandenen Maſchinen, Geräthe und Inventariengegens
ftände verpfänpet; |
2) die in der Acte vom 22. November 1858 an⸗
geführte Forderung von 2976 xf 542 R-M. gründe
ſich theild auf baare Anleihen, theils beftebe fie in
rüdftändiger Mietheſchuld. Das dafür beanſpruchte
Pfandrecht ſei durch die oben angeführte Pfandver—
ſchreibung vom 31. März 1858 entftanden, und jwar
fei dies Pfandrecht ein gefeglich privilegirtes, weil
die Anleihe theils zum Bau des verpfändeten Pferdes
ftalles und zur Anſchaffung des verpfändeten Pferdes
bergegeben und ver Mietbeforderung als folder ſchon
dies Privilegium gefeglich beigelegt fei;
3) für die am 1. November 1858 fällig gewordene
Mierbeforderung von S00 * ift gleichfalls ein geſetz⸗
lich privilegirtes Pfandrecht an den invectis und illatis
ber Miether in Anfpruc genommen.
In feinen Ereeptionalien hat der Zuftificat
A. rüdfitlid ver profitirten Eigenthbumsanfprüche
1) feine zuvor fhon erflärte Anerfennung der
Rechtsbeſtändigkeit ver Acte vom 23. April 1854
364
und des juftificantifhen Eigenthumsrechtes an ben
sub I und II daſelbſt verzeichneten Sachen mieders
holt, au eingeräumt, daß die fämmtlidhen sub I
dafelbft aufgeführten Baulichfeiten, fo wie von ben
sub II aufgeführten Gegenftänden die Dampfmafcine
nebft einem Dampffeffel, die 26 Drudtifce, der eins
fpännige bededte Wagen und die Preſſe in ber
Maſſe befindlihd wären, rüdfichtlid der andern sub II
benannten Gegenftände aber deren Vorhandenſein in
der Maffe nesciendo in Abrede gezogen;
2) dem auf der Acte vom 4, Erptember 1856
geftügten Eigentbumsanfprud ift
a) als procefbindernd vie Einrede der unjuflificir«
lihen und unbegründeten Klage opponirt und dieſe
darauf bafirt, daß einmal weder in der Arte nod in
dem Juftificationsantrage die Sachen, welche unter
dem Ausdruck „Refertionen, Erweiterungen und
Wiederberftellungen“ verflanden werben follten, ans
gegeben feien, ver Mangel einer genauen Bezeichnung
des Klagobjects aber dem Juftificaten eine gehörige
Einlaffung unmöglid made, und daß außerdem aud
eine ftattgehabte Tradition der qu. Gegenftände von
dem AJuftificanten nicht behauptet worden frei. Diefe
fehlende Behauptung könne nicht erfrgt werden durch
die Angabe, daß die qu. Gegenflände mit der Vers
fiherungsfumme, melde für die vorbenannten Saden
der Yuftificanten gehoben worben, angeicafft feien,
und ebenfowenig durch die Berufung auf den Sag,
daß mit dem Haufe auch fämmtlihe Acceffionen
Eigentbum des Herrn ded Grund und Bodens
würden, da einerfeits die Berfiherungsfumme keines—
wegs ein Acceſſorium der Sachen felbft fei, und
da anbererfeit3 von einem Eigentbumderwerb durch
Acceſſion nur dann die Rede fein könne, wenn bie
Verbindung zweier Saden in der Weife eine integris
rende fei, daß beide unbeſchadet ihrer Eriftenz nicht
wieder von einander getrennt werden fünnten. Letzteres
zu behaupten fei Quftificant aber nidt im Stande
gemweien;
b) in der eventuellen Pitisconteftation bat Juſti—
ficat die formelle Gültigfeit der Acte vom 4. Sep⸗
tember 1856 anerfannt, dagegen über das Torbanden-
fein ver darin aufgeführten „Refectionen, Erweiterungen
und Wiederherftellungen” in der Maife fi mit Nichts
wiffen erflärt und geleugnet, daß dies Acceſſionen
und daß die Berfiherungdgelver dem. Juftificanten
zugebörig gewefen, fo wie daß das in der Acte auf⸗
geführte überall aus diefen Geldern beſchafft fei;
3) von den in der Acte vom 22. November 1858
gedachten Gegenfländen find nur wiederum die vier
fupfernen Walzen als Eigenthum bes YJuftificanten
anerfannt, im Uebrigen aber ift
a) den in diefer Acte bezeugten Rechtsgeſchäften
ald procefhindernd und durch Gerichtänotorierät fo
wie durch die eigenen Angaben des Yuftificanten
liquide die Einrede der frautulöfen Hingabe an
Zablungsftatt entgegengeftellt worben, zu deren Bes
gründung angeführt if, daß die Eridare zur Zeit der
angeblichen Bornahme dieſer Rechtsgeſchäfte ſchon
längſt überſchuldet geweſen, daß daher es nur als
ein factum in fraudem creditorum angefeben werden
fönne, wenn fie in dieſem ihnen wohlbefannten Zus
ftande materieller Inſolvenz dem Auftificanten für
eine fimple Buchſchuld den Reſt ihrer Güter erft
zum Unterpfande gefept und felbige dann noch am
Vorabend des Concurſes an Zablungsftatt gegeben
hätten, und daß andererfeitd auch dem Juſtificanten
biefe Befcaffenbeit der Vermögensverhältniſſe ver
Eridare wohl befannt geweſen fei;
b) die Ritisconteftation ift dahin befchafft, vaß die
ald Kaufpreis bezeichneten Forderungen des Juſti—
firanten an die Eridare von 800 F und 2976 f
54 4 R.⸗M. ignorando in Abrede geftelt find und
ebenfo die Hingabe der qu. Gegenflände an Zab—
lungsftatt, fo wie deren Tradition, während dag Bor:
bandenfein in der Maffe eingeräumt ift;
ec) endlich ift in omnem eventum die Paulianifche
Einreve als einfade peremtorifhe Einreve von dem
Quftificaten wiederholt worden;
B. in Betreff der event. in Anfprud genommenen
Forderungs⸗ und Pfandrechte ift
I) vor der Einlaffung bie Einrede ver Erlöfchung
durch Eonfufion opponirt, da die Pfandſachen durch
fpätere Nechtsgefhäfte, und zwar die in der Aecte
vom 31. März 1858 angeführten Gegenftände, unter
Vorausfegung des Beweiſes des durd die Acte vom
22. November ſ. J. bezeugten Redtsgeihäfts, in
das Eigenthum des Juftificanten übergegangen feien;
365
2) ift dem durch die Acte vom 31. März 1858
bezeugten Rechtsgeſchäft die Einrede der fraudulöfen
Verpfändung ald liquide und proceßhindernd wie auch
event. al& peremtorifche Einrede opponirt;
3) bat Juſtificat
a) hinſichtlich der angemeldeten Forderung von
2376 54 ß, melde nach Angabe des Jufificanten
die Eridare demfelben bei Erridtung ber Acte vom
30. März 1858 aus baaren Anleihen und Miethes
rüdfländen angeblich ſchuldig geweſen, bemerkt, daß
er nicht wiſſe, ob und wie eine Mietbe bamald rüd-
ftändig gemweien fei und daß er ſich nicht darauf ein«
laffen fönne, da der Betrag derfelben nicht angegeben
fei; übrigens ift diefe Schuld generell geleugnet und
gleihfalls die Beſtellung des dafür beanfpruchten
Pfandrechts in Abreve geftellt;
b) daß die am 1. November 1858 fälig gewordene
Miethe nicht berichtigt worden, ift geleugnet, indeß
der produeirte Miethcontract ald richtig anerkannt,
In omnem eventum bat AJuftificat für den Fall,
daß AJufificant mit feinen Eigentbumsanfprüden, ins
fomweit fie auf den Erwerb durd Acceſſion bafirt find,
durchdringen folte, ver Concursmaſſe ihre Rechte, ins
fonderheit bes jus tollendi, eventualiter aber ihre
Entfhärigungsanfprüde vorbehalten.
Replicando ift ver rectliben Begrünbung ber
vorgeſchützten Einrede widerfproden und infonberheit
rückſichtlich der Paulianifhen Einrede die Replif ber
fehlenden Legitimation des Juftificaten zur Vorſchützung
berfelben opponirt, wie auc beren Begründung bes
ftritten.
Duplicando if vom Juftificaten nichts Neues vor-
- gebraht worden und nad flattgehabter Verhandlung
bat das Wandsbecker Yuftitiariat unterm 22./23. Juni
v. 3. erfannt: *)
*) Die Enticheidungdgründe lauten:
Sn Ermägung,
A. die profitirten Eigenthumbanſprüche anlangend,
I. daß dad auf die Acte vom 23. April 1854 ge-
gründete Profeſſum nur theilmeile, und zwar ledig-
lich infofern ftreitig ift, ald bad Vorhandenſein ber
daſelbſt sub II angeführten Gegenftände in ber Mafle
(mit Aubnahme der im $4 der Erceptionalien nam-
halt gemadten Sachen) von dem Zuftificaten ge-
I. Hinſichtlich der profitirten Eigenthbumsanfprüde:
1) daß diefelben rüdfidtlihd ber in der Acte vom
22. November 1855 genannten vier fupfernen
leugnet ift, und daß ber hiernacd dem Zuftificanten
zufallende Beweib Ddiefer beftrittenen Thatſache auch
nicht durch den replicando hervorgehobenen limftand
mwegfälig wirb, daß eben ſolche Sachen in dem In⸗
venturprotocol verzeichnet ſtehen, weil damit noch
nicht die Identität diefer letzteren für die Maffe in
Befig genommenen Gegenftände mit der von dem
Zuftificanten ald ihm gehörig in Anſpruch genommenen
erwieſen if;
I. daß die Anführungen ded Zufificanten zur Be-
gründung bed profitirten Anfpruchd auf bie in ber
Acte vom 4. September 1856 genannten Nefectionen,
Erweiterungen und Wieberherftelungen für die recht-
liche Beurtheilung diefed Profefums nicht genügen;
indem nämlich:
1) wenn Suflificant ben Erwerb biefer Refectio-
nen ıc,, aufbderen Verbindung mit ben in der Aete vom
23. April 1854 genannten ihm gehörigen Sachen
gründen will, diefe Fundirung ungenügend erfchei-
nen muß, weil nicht jede förperliche Verbindung
zweier Sachen den Uebergang des Eigentbumd an
der accedirenden Sache auf den Eigenthümer der
Hauptfache zur Folge hat, fondern der Eigenthums-
erwerb durch Xcceffion eine folhe weſentliche
Verbindung erfordert, baß bie hinzufommende Sache
ihre Selbſtſtändigkeit verliert und ſich nur noch al&
ein integrirender Theil ber Hauptſache betrachten
läßt,
’ er. L.23$5DdeR. V. (6, I),
L. 17 pr. D. de act. emt. (19, I),
Arndt’d Pandecten, $ 152 und 54,
Puchta, Panbecten, $ 164 und 37,
unb
2) eine folche woefentliche DBerbindung ber qu.
Refectionen ıc. mit den Eigenthumsgegenftänden bed
Zufificanten weder von demfelben behauptet, noch
überall die Art der Verbindung aus dem Zuftifications-
libel und dem bezüglihen Document vom 4. Septbr.
1856 zu erfchen iſt; wie benn übrigens auch eine
fpecielle Proclamdanmeldung und Binbication diefer
Refectionen ıc., falls fie wirklich alb Acceſſionen der
in der Acte vom 23. April 1854 genannten Sachen
zu betrachten fein follten, überflüffig und unthunlich
erfcheinen würde, da fie dann als Beftandtheile der
Hauptſachen fchon mit diefen profitirt und winbicirt
wären und felbftverftändlich mit denfelben an ben
Zuftificanten audgeliefert werden müßten; und
366
Walzen und der fämmtliden in der Acte vom
23. April 1854 sub I genannten Gegenftände,
wie auch der sub II angeführten Dampfmafcine
3) endlich, wenn andererfeitd die profitirten Re-
fectionen ıc. von dem Zuftificanten durch Acceſſion
nicht erworben worden, dieſe demnach aus felbft-
ftändigen Sachen beftehen, die vorliegende Zuftification
infofern ungenügend bleibt, als bie vindicirten Sadyen,
die Klagobjecte,. nicht fpeciell namhaft gemacht wor-
ben find und Bein rechtlicher Erwerbbgrund angege-
ben ift, da folder in dem von dent Zuftificanten her-
vorgehobenen Umſtand, daß die Refectionen ıc. mit
den für feine verbrannten ober befchädigten Sachen
erhobenen Berfiherungdgelber angeſchafft feien, an
fih nody nicht enthalten iftz5 und
in Erwägung
11. den profitirten @igenthumbanfpruh an ben
in der Acte vom 22, November 1858 gedachten Ge-
genftänden anlangend,
1) daß die Verpflichtung der Maſſe zur Heraus-
gabe der dort genannten 4 Pupfernen Walzen exci-
piendo eingeräumt und mithin das darauf bezügliche
Profeffum für juftifieirt zu erachten iſt;
2) daß die Legitimation deb Zuftificaten jur Bor-
ſchützung der exceptio Pauliana gegen die Bindication
ber übrigen in jener Acte angeführten Gegenftände
mit Grund nicht beftritten werden kann, da der Zu-
Nificat ald Contradictor bie Maſſe gegen alle von
ihm für unbegründet erachteten Anſprüche zu ver-
treten hat und daher alle der Maſſe zuftändigen
Einreden dawider zu benußen befugt und verpflid-
tet iſt;
daß ferner von den Vorausſetzungen biefer Ein-
rede in concreto al& erwielen zu betrachten ift,
a) die fhon zur Zeit der qu., der eigenen An-
gabe bed Zuftificanten zufolge am 11, November 1858,
alfo faum 14 Tage vor Ausbruch des Concurſeb,
geicyehenen Veräußerung vorhanden geweſene Snfol-
ven, der Gribare, da die auf bad Goncursproclam
angemeldete beträctlihe Schuldmaffe, deren Ent-
ftehung in allen ihren Beitandtheilen vor den 11.
November 1858 fält, außer allem Verhältniß fteht,
zu der höchſt geringfügigen Activmaffe, wie bie Eri-
dare bei ihrer Snfolvenzerflärung ad protocollum denn
auch declarirt haben, gar feine Maſſe zu befigen und
für die Berichtigung der Goncurdregulirungdfoften
anderweitig Gaution habe ftellen müflen; womit
denn auch
b) dieaAnnahme aubgeſchloſſen it, daß die Eri-
nebft einem Dampfleffel, der 26 Drudtifce, der
Preſſe und des einfpännigen bedeckten Wagens
für juftifieirt, dagegen
bare biefe Weräußerung ohne das Bewußtfein, de-
durh wenigitend die vorhandenen älteren Piand-
gläubiger zu beeinträchtigen, vorgenommen habın
follten, und
c) ber eventus fraudis hinſichtlich ber nad der
beregten Acte zur Dedung ber behaupteten Forde—
rung von 2976 26 51 8 R.-M. vorgenommenen
Veräußerung, infofern nämlich, wie unten mäber
dargethan werden wird, Quflificant mit dieſer For—
derung und dem dafür in Anfpruh genommenen
Pfandrechte wegen mangelhaft beichaffter Zuftification
von der Maffe zu präcludiren ift, mithin die Aus
fheidbung ber dafür ihm verfchriebenen Grgenftänk
aus der Maſſe jedenfalls eine Benachtheiligung der
chirographariſchen Gläubiger zur Folge haben würde;
daß dagegen diefer Erfolg rückſichtlich der Eigen-
thumsübertragung bed Steinfohlen- und Futter⸗
vorraths für die Mierhforderung von 800 29 R.-M.
noch des Beweiſes bedarf, dba cinmal von einer der
aud refultirenden Benachtheiligung der chirogra—
pharifhen Gläubiger Feine Rede fein kann, weil
auh im Falle der Reſciſſion dieſer Veräußerung
fhon das mit bdiefer Forderung verbundene geic-
liche Pfandrecht nichtödeftoweniger dem Zuftificanten
einen Vorzug vor denfelben verfhaffen würde, in
Betreff der vorhandenen älteren Pfandgläubi-
ger bei der über den Beftand der Maſſe anned
obmwaltenden Ungewißheit ed noch al& unenticiem
betrachtet werden muß, ob dieſelben nicht auch ohm ⸗
died aus der Maſſe vole Befriedigung erlangm
würden; und daß ebenfalld die conscientia fraudis auf
Seiten des Auftificanten nicht liquide und daher
hierüber noch auf Beweid zu erfennen ift, da aus
den dedfalld excipiendo hervorgehobenen Umſtaänden
fih immer nur eine Wahriceinlichfeit dafür ergiekt,
daß dem Auftificanten bei dem fraglichen Geſchaftt
die damals ſchon vorhandene Inſolvenz der Gridere
befannt gewefen ift;
3) daß, wenn auch die zur Begründung des au.
Eigenthumsanfpruchd angeführten Facta von den
Gridaren in der Ucte vom 22, November 1859 br
zeugt find, dieſer Erflärung doch nur die Bedeutung
eined außergerichtlichen Geftändniffes derfelben bei
zumeffen ift, welches dem Gontradicter gegenüber
nicht für beweifend eradhtet werden kann, und dai
baher bei der negativen Einlaffung ded Zuftificaten
‚
367
2) binfihtlih der übrigen vafelbft aufgeführten
Gegenftände nicht für jufificirt zu erachten,
AZufificant könnte und würde denn binnen
die betreffenden Xhatumftände dem Auflificanten zum
Beweiſe zu verfiellen find, und
daß der Zuftificant auch hinfichtlidh de& in ber
gedachten Acte erwähnten Pferdeſtalles durch ben
Umftand, daß berfelbe ſchon durch Inädification fein
Eigenthun geworden, biefed Beweifed nicht über-
hoben wird, weil dadurch zugleich feitzuftelen int, ob
dad event. für die Maffe in Unfprud genommene
jus tollendi erlofchen it;
in Erwägung,
B. die event. beanfpruchten Forberungd- und Piand⸗
rechte anlangend,
1. daß die in da& Petitum ded Zuftificationdlibelld
aufgenommene Forderung von 19,133, SF RM.
nebft dem in der Acte vom 10, April 1854 dafür
eonftituirten Pfandrecht ald erlofhen zu betradyten
ift, da Juſtificant dafür durch die al& redhtögültig
anerfannte in der Acte vom 23, April 1854 be-
zeugte Dingabe an Zahlungdfiatt Befriedigung er-
halten hat, daß übrigend auch abgefchen davon dieſe
Forderung fchon deshalb bier feine Berücfichtigung
würde finden fönnen, weil diefelbe nicht auf das
Eoncurdproclam angemeldet worden ift;
II. dab dad Profefum von 297629 54 IE RM.
zwei verſchiedene Forderungtrechte in fi begreift,
welhe um proceffualiih zur Geltung gebracht zu
werden, beide einer gehörigen Begründung bedürfen,
daß aber das Auftificationslibel in diefer Bezichung
lediglich die Andeutung enthält, dak das Profeffum
theilb aus einer Darlehnd-, theild auß einer rüdftän-
digen Mietheforderung beftehe, während nicht ein-
mal die Größe einer jeden Forderung angegeben ift;
daß daher juitificatiicher Seits mit Mecht die ſpe-⸗
cielle Einlafiung darauf ald unthunlic verweigert
und dies SProfeffum ald nicht genügend begründet zu
verwerfen iſt;
UT. daß dagegen bie profitirte Yorberung von
800 F M. M. für die am 1. November 1858 fällig
gewordene einjährige Micthe mebit dem bafür in
Anſpruch genommenen gefeßlichen Pfandrechte an den
inveetis und illatis nicht allein genügend funbirt, fon-
dern auch durch den producirten und von dem Zu-
fificaten anerfannten Mietheontract vom 1. Decem-
ber 1852 bewieſen iſt; daß jedoch ein fingulairer von
dem Alter unabhängiger Vorzug dieſeb Pandrecht,
weldher von dem Juſtificanten prätendirt wird, der
Begründung entbehrt ;
4)
»
DOrbnungsfrift, Gegenbeweis und Eide vors
bebältlich,. beweifen:
„daß dieſe Gegenſtände fih in der Concurs—
maſſe befinden“,
daß das Profefum auf die in der Acte vom
4. September 1856 ermähnten „Nefeetionen,
Erweiterungen und MWiederberftellungen“ nicht
für juftifieirt zu erachten,
daß das profitirte Eigenthumsrecht an den in
ber Acte vom 22. November 1858 aufgeführten
Gegenftänden ꝛc., abgefeben von dem vorger
dachten vier fupfernen Walzen, nicht für juflis
fieirt zu erachten, Juftificant fönnte und würde
denn binnen Orbnungsfrift, Gegenbeweis und
Eive vorbehältlich, bemweifen:
daß er dieſe Gegenſtände für die angegebes
nen Preife von den Cridaren Vejeune und
Boifen gefauft und — abgelehen von dem
darunter aufgeführten Pferdeſtall — tradirt
erhalten babe,
und daß die für den Fall, daß die nach der Acte
vom 22. November 1858 für Diele Forderung ge-
ſchehene Hingabe ded vorhandenen Futter- und Stein⸗
fohlenvorrathd an Zahlungdftatt erwielen, died Ge—
ſchäft aber in folge der opponirten exceptio Pau-
Hana refcindirt werden follte, vorgefchüßte Einrebe
bed Erlofchenfeind dieſer Forderung durch Confuſion
nicht für begründet zu erachten ift, Da die actio oder
exceptio Pauliana dem Effect nach der restitutio in in-
tegrum gleich eben,
efr. Burdharbi, Lehre von der Wiederein-
feßung in ben vorigen Stand, $ 1,
bei welcher regelmäßig, abgeſehen von einzelnen fpr-
eiel normirten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen,
nicht allein der Meftituirte, fondern auch befien Geg-
ner alle Rechte wieder erhält, welche er durch das
refeindirte Gefchäft aufgegeben und eingebüßt hat, ba
nãmlich die actio Pauliana Feine poenalis ift, derfelben
vielmehr nur die Tendenz zu Grunde liegt, daß der
Ereditor wegen feines dolus das Eigenthum wieder
heraudgeben, nidyt aber Die Forderung felber ein-
büßen foll,
ehr. Burhardi, MWiedereinfegung, 1. c., ©.
z 555 u. f.,
L.2 $1 in fine, D. si ex noxali causa (2, 9),
L. 2 Cod, si adv. transact. (2, 32),
L. 1 $ 1 Cod. de reputstionibus (2, 48),
368
und daß er die in biefer Acte angegebes
nen Preife von refp. 800 4 und 2976 „f
54 4 durch Liquidation mit an die Eribare
ihm zuftändigen Forderungen bezahlt habe,
wogegen alsdann, aber binnen Ordnunggsfriſt
nah geführtem vorftehendem Beweiſe, dem
AJuftificaten hinſichtlich der opponirten exceptio
Pauliana der Beweis vorbehalten bleibt:
a. in Betreff der in der Acte vom 22. No⸗
vember 1858 sub I angegebenen Beräußes
rungen:
„daß diefelben anderen Grebitoren zum
„Nachtheil gereicht und, daß Juſtificant
„beim Abſchluß dieſes Geſchäfts von dieſer
„Wirkung deſſelben Kunde‘ gehabt habe,”
b. in Betracht der ebendafelbft sub II anges
führten Veräußerungen: a
„daß dem Juftificanten bei Eingehung
„berfelben vie daraus erfolgende Benadhs
„tbeiligung anderer Ereditoren der Eridare
„befannt geweſen“,
I. hinſichtlich ber event. profitirten Forderungs⸗
und Pfandrecte:
daß das Profeffum von 2976 »P 54 2 nidt
für juftifieirt, das Profeffum von 300 F R.-M.
dagegen nebft dem gefeplih damit verbundenen
Pfandrecht an den invectis und illatis für juſti—
fieirt zu erachten.
Unter Compenfation der Koften dieſes erften Vers
fahrens.
Wider dies Erkenntniß bat Juſtificant das Rechts⸗
mittel der Appellation ergriffen und ſeine Beſchwerden
darin geſetzt:
daß erfannt, wie geſchehen, und nicht vielmehr
feiner Bitte gemäß fein Profeffum sub passu 32
prot. prof. volftändig für juftifieirt erachtet if,
und zwar fpeeiell rüdfichtlich
I. feiner hauptſächlichen Bitte:
1) daß nit in Hinfiht aller in der Acte
vom 23. April 1854 genannten Gegen»
fände das Eigentbum des Yuftificanten
und Appellanten daran für juflifieirt und
daß er daher mit benfelben inter vindi-
cantes zu claffifieiren fei, erfannt worden,
vielmehr ihm wegen verſchiedener Sachen
sub I, 2 des Erfenntniffes ein vorgängiger
Beweis auferlegt worden ift;
das bad Profeffum auf die im der Akte
vom 4. September 1856 erwähnten Re
fectionen, Erweiterungen und Wiederher⸗
ſtellungen für nicht juflifieirt erachtet wor:
den und nidt vielmehr aud darin das
Profeffum für gerechtfertigt erfannı worden;
daß das profitirte Eigenthumsredt an den
in der Acte vom 22, November 1858 auf:
geführten Gegenftänven, abgefeben von ven
vorgedachten vier fupfernen Walzen, für
nicht jufifteirt, ſondern dieſerhalb vem
Zuftificanten und Appellanten noch mehrere
Beweiſe auferlegt und nicht vielmehr das
Profeſſum aud in biefer Hinficht gerecht⸗
fertigt erfannt ift;
dag rüdfichtli der exceptio Pauliana dem
Aufificaten und Appellaten sub 1, 4, a u.b
bed Grfenntniffes Beweife nachgelajlen,
eventualiter die Beweisfäge fo gefaßt fin,
wie geſchehen, und namentlich nicht eine
bösliche Abſicht der Beräußerer ver Sachen
und eine Miwiſſenſchaft des Juſtificanten
und ppellunten darin zum Beweiſe ver:
flellt worden, jedenfalls doch der nad
weifende Nachtheil der abgeichloffenen Gr:
[häfte für andere Greditoren auf jolde
Ereditoren beſchränkt ift, melde zur Zeu
des Abſchluſſes der Geſchäfte ein beileres
Red, ald der Yuftificant, hatten, oder mie
fonft die Bemeisfäge zu faſſen fein werten;
U. rüdfihtlid feiner eventuellen Bitte:
daß das Profeffum von 2976 54 ARM.
für nicht juftifieirt erachtet und nicht viel⸗
mehr für gerechtfertigt erfannt und ibm
dafür fein profitirtes Pfandrecht nad ter
Ace vom 31. März 1858 zugeipreden
worden. (Der Beſchluß folgt.)
2
nt
3
—
4
—
—— —— — —
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
— — — — — —
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etalsraih Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
Entiheidungen.
Constitutum possessorium. — Legitimation
ded Gontradictord zur Vorſchützung der
exc. Pauliana. — Für die Gültigkeit
ded constitutum debiti proprii genügt
ed, wenn in demjelben eine allgemeine
Angabe der urjprünglichen causa debendi
enthalten if. Es iſt bei demfelben nicht
die Aufgabe des Gläubigerd, die frübere
Griften; der durch dad constitutum ans
erfannten Schuld nachzumeifen. — Im
Concurſe ift eine feparate Entſcheidung
nur über Bindicationdanfprüche zuläflig,
wogegen über alle Forderungen erſt im
Prioritätderfenntnig entjchieden werden
darf.
(Beſchluß.)
Neo von Seiten der Erben des inzwiſchen verftors
benen Zuftificanten und Appellanten erfolgter Litis-
reaffumtion und hiernächſt ftattgehabter Verhandlung
fieht foldemnad zur Frage:
ob und in mie weit diefe Beſchwerden für bes
gründet zu erachten.
In Erwägung nun, daß ed unter den Parteien
nit ftreitig ift, daß die im Kaufcontract vom 23.
April 1854 im $ 1 sub II namhaft gemachten Saden
. dem Appellanten SKranichfelot zum Eigenthum über:
tragen worden find, taß aber, wenn ed aud mit
Den 8. December 1862,
Rüdfiht auf den inzwiihen flattgebabten Brand bat
in Frage fommen fünnen, ob und in wie weit die in
ver Concursmaſſe vorhandenen Gegenflände mit ben
- verfauften identifch feien, ed doch in Liefer Beziehung
der Auflage eines Beweiſes in Berüdjihtigung des
Inhalts der Acte vom 4. September 1856, deren
formelle Gültigkeit vom Appellaten anerlannt worden,
nicht bedurft bat;
in Erwägung nämlich, daß, wie dieſe Acte ergiebt,
die Contrahenten darüber einig geworden find, daß
die nad dem Brande zur Ergänzung der in dem
Contract vom 23. April 1854 sub II aufgeführten
zum Theil läbirten und vernichteten Saden, neu ans
geſchafften oder refp. wieder bergeftellten Gegenftände
ganz an die Stelle der dem Appellanten zufolge bed
gedachten Kontracts gehörigen treten und ohne
Rüdfihtnahbme auf damit vorgenommene Verände⸗
rungen und Erweiterungen ald dem Mppellanten
eigentbümlid gehörige Saden angefehen werben
follten, daß aber, was insbefondere anlangt die nicht
bloß refieirten fondern neu angeſchafften Sachen, auch
wenn man bavon mwirb ausgehen müffen, daß bei
Anſchaffung derfelben bie jegigen Cridare im eigenen
Namen gebanvelt und daher zunädhft für ſich das
Eigenthbum erworben haben, der Eigentbumsübergang
auf Kranichfeldt doch nicht zweifelhaft erfcheinen kann,
da in diefem Fall der Cigenthumserwerb die Bors
nahme eined Äußeren Actes der Tradition deshalb
nicht zur nothwendigen Vorausſetzung gehabt, weil
bie Eridare, deren ausdrückliche Erflärung, den Kra—
nichfeldt als Eigenthümer diefer Sachen anfeben zu
wollen, vorliegt, im förperliben Befig derfelben aud
ferner noch baben verbleiben follen und es alfo nur
darauf bat anfommen fünnen, daß son ihnen, wie
49
370
dies dur Errichtung ber Acte geſchehen, eine Hand⸗
lung vorgenommen worden, woburd fie mit genügen»
der Beſtimmtheit zu erfennen gegeben, die fraglichen
Gegenftände in Zufunft nur Namens des Kraniche
felot ald des Eigenthümerd derſelben befigen zu wollen;
in Erwägung, daß aus dieſen Gründen ſich zus
gleih aud die Beſchwerde sub I, 2 als gerechtfertigt
darftellit, va, was insbeſondere die fortwährend ver
Beränderung unterliegenden Drudformen anlangt,
ausdrüdlid vereinbart worden, daß die neuangeſchaff⸗
ten eo ipso Eigenthum des Kranichfeldt für die Ab»
nupung der bisher gebraudten werden follten, wie
denn aud die Cridare fi im derfelben Acte verpfliche
tet haben, dasjenige, mad an den ihnen zur Benutzung
überlafjenen Saden abgenugt und verbraudt worden,
auf ihre Koſten zu ergänzen;
in Erwägung, die Beſchwerde I, 3 betreffend, daß
die Auferlegung der erfannten Beweiſe fon in der
Betrachtung ihre hinlänglide Motivirung findet, daß
dem Appellaten, welcher die Beweiskraft ver Acte vom
22. November 1858 beftreitet, in Beziehung auf dieſe
Urkunde der Gegenbeweis nicht abgeihnitten werben
und mamentlih aud nit vie Gelegenheit entzogen
werten darf, im Beweisverfahren diejenigen Momente
näher darzuthun, durch welche die Beweisfraft des ers
wähnten Documentes vermeintlich aufgehoben oder ges
ſchwächt wird;
in Erwägung, daß dagegen die Beſchwerde I, A
infofern für begründet zu erachten, ald ſchon mit Rüd-
fiht auf den den Appellanten freizulaffenden Gegen:
bemeis der aufzuerlegende Beweid auf alle in diefem
Fall beftrittenen Vorausſetzungen der exceptio Pau-
liana zu erftreden if, wohingegen der gegen die Legi—
timation bes Contradictots erhobene Einwand fi als
unbegründet darftellt, va ſchon vor Erlaffung der Ver⸗
ordnung vom 17. Juni 1859, betreffend die Anfecht⸗
barfeit und Ztrafbarfeit gemwiller vor eröffnetem
Concurſe vorgenommener Rechtsgeſchäfte, der Gontras
dietor aus den dem angefochtenen Erfenntnifje vorans
geftellten Gründen zur Vorfhügung der exceptio Pau-
liana für legitimirt erachtet worden, ed übrigens aud
nicht zweifelhaft erfcheinen fann, daß bie auf Die es
gitimation zum Proceſſe ſich beziehende Vorſchrift des
$ 10 des gedachten Geſetzes Anwendung leider auf
Procefje, welche Rechtsgeſchäfte zum Gegenſtand haben,
die vor Emanirung der Verordnung ringegangen find;
in Erwägung endlich, anlangend dad gravamen II,
1) daß die Schuld» und Pfandverſchreibung vom
31. März 1858, deren Echtheit vom Appellaten nidt
in Frage geftellt worden, fich ibrem Inhalte nach nicht
ald ein bloß einfaches Geftänpniß über in der Ber
gangenheit liegende Thatſachen darftellt, ſondern sic
mehr ergiebt, daß mit der Errichtung diefer Urkunde
ein Dispofitiondact zum Vollzug gekommen ift, durch
den die Ausfteller bei gleichzeitiger Anerkennung einer
beftehenden Schuld zur Sicherheit dafür rin Pfandredt
conftituirt haben,
vergl. Seuffert's Ardiv, Bo. II ©. 458;
2) vaß ein folder als constitutum debiti proprü
zu bezeichnender Rechtsact,
cfr. Hol zſchuher, Theorie und Eafuiftif, Br.
II ©. 250,
einen felbftftändigen Klaggrund bildet und es daher
nicht gerechtfertigt erjcheinen fann, wenn das jud. a
quo das fraglice professum aus dem Grunde für
nicht juftificirt erachtet hat, weil nicht vom Juftificanten
näber angegeben worden, weldyer Theil der Forderung
aus baarer Anleihe, welder durch Rüdflände in ber
Miethe erwachſen fei, indem, wenn auch die Anerfen:
nung einer Forderung, um als rechtsverbindliches
constitutum debiti proprii gelten zu fünnen, eine Be:
zugnahme auf die beſtehende Forderung vorausfegt,
doch nicht als nothwendige Beringung erfordert wir,
daß das Schuldverhältniß, auch wo es feiner Ent:
ftebung nad auf verfdiedenen Berpflihtungsgründen
berubet, in feinem ganzen biftorifhen Detail unter
genauer Angabe der einzelnen Summen näher bar
gelegt werde, es vielmehr genügen muß, wenn, mie
in biefem Fall bei Ausftellung der Verſchreibung ge:
ſchehen, nur im Allgemeinen vie urfprünglicye causa
debendi angegeben wird;
3) daß zwar die verbindende MWirffamfeit eines
constitutum debiti proprii von ber Voreriftenz ber ans
erfannten Schuld abhängig ift, daß es aber nicht Auf
gabe des Erebitord ift, außer dem das constitutum
debiti proprii vollgiehenden Rechtsacte, der bier in ber
errichteten Urfunde unmittelbar vorliegt und vaber des
Beweiſes nicht bedarf, aud noch die Präeriftenz ver
anerfannten Schulv zu ermeifen, es vielmehr ade
bed Gegners ift, wenn er wegen angeblid mangeln
der Boreriftenz der Schuld die Gültigfeit des Rechts—
actes glaubt beftreiten zu fönnen, ſich dafür auf bie
371
Nichteriften; der anerfannten Schuld zu berufen und
ſolche Behauptung zu bewahrbeiten;
4) dab, was die Einrede des Erloſchenſeins der
fraglichen Forderung und bed dafür beflellten Pfan«
ded anlangt, wie dies bereits in den dem angefoch⸗
tenen Erkenntniß vorangeftellten Entſcheidungsgründen
mit Beziehung auf eine Forderung näber bargelegt
worden, nad Refeindirung eines Rechtsgeſchäftes mit-
telft der actio und exceptio Pauliana die durd dies
Rechtsgeſchäft aufgehobene Forderung mit den dafür
beftellten Pfandrecht wieder in Kraft tritt, wie denn
übrigend aud eine eventuelle Collocirung der durd
die angeblidye datio in solutum getilgten Forderung
zum Betrage von 2976 „# 54 ſchon für ven Fall
erforderlich wird, daß die Appellaten ven auferlegten
Beweis in Betreff der gegen Piquidirung dieſer For⸗
derung gefchebenen Eigenthbumsübertragung nit follten
erbringen können;
5) daß daher von den gegen die beantragte even«
tuelle Collocirung der gedachten Forderung erhobenen
Einwendungen nur die von dem Appellaten zu ers
weiſende exceptio Pauliana in Berückſichtigung fommt,
wird nad auf eingelegte Receſſe und Unterinftangs
arten ftattgehabter mündliher Verhandlung biemittelft
son Landgerichtswegen für Recht erkannt:
daß die sententia a qua unter Nemittirung ber -
Sade ad judicium a quo dahin abzuändern:
I. binfibtlid ver profitirten Eigenthums⸗
anfprüde,
1) daß viefelben rüdfichtlid der ſämmt⸗
lihen in der Acte vom 23, April 1854
sub I und II genannten in der Acte
vom 4. September 1856 als Kraniche
feldt eigenthümlich gehörig bezeichne⸗
ten Gegenſtände, fo wie auch rück⸗
ſichtlich der in der Acte vom 22. No⸗
vember 1858 erwähnten 4 kupfernen
Walzen für juſtificirt zu erachten;
daß das profitirte Eigenthumsrecht
an den in der Acte vom 22. Novem⸗
ber 1858 aufgeführten Gegenftänden,
abgeieben von den vorgedadten 4
fupfernen Walzen, nicht für juftifieirt
zu erachten; Juflificanten und Appel⸗
lanten würden denn binnen Ord—
nungöfrift, Gegenbemweis und Eide
vorbehältlich, darthun und erweifen:
2
—
U. hinſichtlich ‚der
daß der inzwiſchen verftorbene Yuftificant
Kranichfeldt dieſe Gegenflände für bie
angegebenen Preife von den Eridaren
Lejeune und Boifen gefauft und, abgefeben
von dem darunter mit aufgeführten Pferves
ftall, tradirt erbalten babe,
und daß er die in dieſer Acte angeges
benen Preife von refp. 800 »# und 2976 „P
54 8 durch Liquidation mit von den Erivaren
ihm zuftändigen forderungen bezahlt habe;
für welden Fall jedoch dem Juftificaten ver
innerhalb Orpnungsfrift nach geführtem vors
fiebenden Beweife anzutretende Beweis bins
fitli der exceptio Pauliana dahin freiges
lafjen wird, daß er, Gegenbeweis und Eide
vorbehältlich, darthue und ermweife:
daß die Cridare Pejeune und Boifen bie
in der Acte vom 22. November 1858 als
an Kranichfeldt veräußert bezeichneten
Saden mit Ausnahme der mehrgedachten
vier Walzen in ver Abfiht oder mit dem
Bewußtfein, dadurch andere Creditoren zu
beeinträchtigen, an den verftorbenen Juſti⸗
ficanten Kranichfeldt veräußert haben, daß
Letzterer davon Kunde gehabt, daß dieſe
Veräußerung von Lejeune und Boiſen zur
wiſſentlichen Beeinträchtigung anderer Cre⸗
ditoren derſelben vorgenommen worden und
endlich, daß dieſe Veräußerung anderen
Creditoren zum Nachtheil gereicht habe;
eventuellen Forderungen und
Pfandrechte,
1) daß das Profeſſum von 800 F nebſt dem
2
—
geſetzlich damit verbundenen Pfandrecht an
den invectis et illatis für juſtificirt zu er—⸗
achten, und baf ferner
auch das Profeifum von 2976 54 4 nebft
dem dafür durd bie Verfhreibung vom 31.
März 1858 conftituirten generellen und ſpe—
eiellen Pfandrecht für jufifieirt zu erachten;
es fei denn, daß, was bag beftellte Pfandrecht
anlanget, Yufiificat und Appellat, Gegen»
beweid und Eide vorbebältlidh, innerhalb
Drdnungsfrift darthun und ermeifen würde:
Daß die Erivare Lejeune und Boifen in
der Abfiht oder mit dem Bemußtfein,
daburd andere Grebitoren zu beeinträdhtis
372
gen, die fraglihe Pfandverſchreibung vor:
genommen baben, baß der verfiorbene
Zuftificant Kranichfeldt gewußt babr, daß
die Berpfändung zur abfichtlichen over
wiffentlihen Beeinträchtigung anderer Cre⸗
bitoren vorgenommen werde, und daß das
durch die Acte vom 31. März 1858 bes
ftellte Pfandrecht anderen — zum
Nachtheil gereicht habe.
Unter Compenſation der Koſten dieſer und der
früheren Inſtanz.
Wie denn ſolchergeſtalt hierdurch erkannt wird
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen
Landgerichte zu Glückſtadt, den 11. April 1861.
Auf die von dem Appellaten hiegegen zur Hand
genommene Oberappellation iſt aus dem K. Ober⸗
appellationsgericht zu Kiel das nachſtehende Erkennt⸗
niß ergangen.
Frederik der Siebente &c.
In Sachen des Advocaten Th. Bargum in Wands⸗
beck, als gerichtlich beſtelllen Contradietors im Con⸗
curſe der Fabrikanten J. F. O. Boifen und N. Lejeune,
in Firma N. Lejeune & Co., in Wandsbeck, Juſtificaten,
Appellaten, jegt Appellanten,
wider
die Erben des wailand Eingefeffenen F. A. Kraniche
feldt in Wandsbek, nämlid Friedrich Ernft Kranich⸗
felot dafelbft und deſſen Mandantinnen, die Majorin
Natalie Friederile von Avemann, geb. Kranichfeldt,
c. c. m. in Spandau und Roſalie Friederike Horſt,
geb. Kranichfeldt, c. c. m. in Cöln, Litisreaſſumenten,
daher Juftificanten, Appellanten, jegt Appellaten,
wegen Juftification der zum Proclam vom
1. December 1858 über die Concursmaſſe von
A. Lejeune & Co. sub passu 32 beicdafften
Angabe, dann Appellation der Juſtificanten
gegen das Erkenntniß des Wandsbecker Guts⸗
gerichts vom 22. Juni 1860, jetzt Appellation
des Juſtificaten gegen das Erkenntniß des Hol⸗
ſteiniſchen Landgerichts vom 11. April 1861,
wird, nach verhandelter Sache, unter abſchriftlicher
Mittheilung der über die fünfte Beſchwerde eingrzo⸗
genen Gegenerflärung der Appellaten an ven Appels
lanten,
in Erwägung, daß die von den Quftificanten, als
ihnen laut Acte vom 23. April 1854 und vom 4. Sep⸗
tember 1856 gehörig, aus der Concursmaſſe vindieirs
ten Soden in der erſtgedachten Acte beſtimmt ange:
geben und bezeichnet find, und daß dies aud non
denjenigen Saden gilt, welde, nachdem fie unterm
23. April 1854 ven Auftificanten von den Cridaren
überlaffen worden waren, im Jahre 1855 durch den
fattgefundenen Brand beſchädigt oder vernichtet, aber
theild wieder bergeftellt, iheils durch andere Sachen
gleiher Art erfegt, oder welche fpäter von den Eri-
baren für von ihnen abgenugte Sachen angeſchafft
mworben find, weil nad der Acte vom 4. September
1856 nicht nur Die in Folge des Brandes hergeſtellten
oder an bie Stelle geſetzten Saden anftatt ver bes
fhädigten oder vernidteten Sachen den AJuftificanten
gehören follen, fondern aud biejenigen, welche fie
fpäter zum Erfag für ihnen verfaufte aber von ihnen
naher aufgebrauchte Sachen anfchaffen würden, wobei
ed aud nicht fchadet, daß dieſe Acte die Sachen,
worauf fih die darin angeführten Refectionen, Er:
meiterungen und Wiederberftellungen bezieben, nicht
aufgezählt und einzeln nambaft gemadt bat, indem,
wenn einmal die urfprünglid verfauften Sachen vurd |
bie fubftituirten Sachen gleicher Art vertreten werden, |
mithin das in ber Acte vom 23. April 1854 entbal-
tene Verzeichniß auch auf legtere Anwendung leider,
nichts darauf anfommen fann zu mwiffen, welche ver
in diefem Berzeihniß genannten und in der Maſſe
befindlichen Saden noch in ihrer urfprünglichen un
welche nur in einer neueren Geftalt vorhanden find;
in Erwägung, daß freilich der YJuftificat in Rüd
fit mehrerer ver in jenem Verzeichniß enthaltene
Sachen bezweifelt bat, daß die in der Maſſe bein
lihen Sachen derjelben Art damit identiſch' wären,
ohne übrigens anzugeben, weshalb die Fdentität kei
einigen folder Sachen von ihm anerfannt, bei anderen
bezweifelt wird, daß jedoch, da nicht zugleich behauptet
ift, daß fi von den im befagten Verzeichniß genann-
ten Saden eine Mehrheit von Eremplaren in ber
Maffe befinde, welche Ungewißheit darüber erzeuge,
weldye der mehreren gleihnamigen Saden im Ber:
zeichniß gemeint fei, in dem bloßen durch nichts mon⸗
virten Zweifel des Jufificaten feine genügende Ver—
anlaflung liegt, die Zuſtificanten annoch mit einen
Identitätsbeweis zu bebürden, daher die drei erfen
Beſchwerden des YJuflificaten ſich als unbegrüntet
darftellen;
373
in Erwägung, daß aud die vierte Beſchwerde als
serwerflich erfcheint, weil die etwa in ben Acten vor«
bandene Wahrſcheinlichkeit für die Begründung einer
Einreve nur für den Beweis diefer Einrede benugt
werden, aber niemals vom Beweife aller thatfädlichen
Erforberniffe verfelben befreien fann, fo lange der
Gegner nicht dad Fundament ber Einrgbe zugeftanven
bat und die Yuftificanten die Begründung ber vor⸗
geſchützten exceptio Pauliana in jeder Hinſicht in Abs
rede gefielt haben; und
in endlicher Erwägung, daß dagegen die fünfte,
Beihwerde infofern eine Abänderung des Erfannten
nöthig madıt, als im Concurfe nur über Vindications⸗
anfprüde eine feparate Entſcheidung zuläffig if, über
Forderungen aber, fei es mit oder ohne Pfandredt,
erſt im Prioritätderfenntnig entichieden werben darf,
damit die betbeiligten Gläubiger Gelegenheit baben,
gegen die etwa ihr Intereſſe verlegenve Entſcheidung
den Recurd zu ergreifen, mwedhalb das Erkenntniß
über die eventuell von den Yuftificanten beantragte
Eollocation ihrer Forderungen von reip. 2976 54 4
und 800 * RM. nebft dem dafür in Anſpruch ge=
nommenen Pfandrechte dem Fünftigen Prioritätsurtheil
vorbehalten werden muß und bie Grfenntniffe bed
Holſteiniſchen Landgerichts vom 11. April 1861, fo wie
des Wandsbecker Gutsgerichts vom 22. Juni 1860,
fo weit fie diefen eventuellen Antrag betreffen, als
nichtig wieder aufzuheben find;
biemit für Recht erkannt:
daß die Enifcheidung im angefochtenen Er—⸗
fenntniß, fo wie im Erfenntniß des Wands—
beder Gutsgerichts vom 22. Juni 1860 über
den eventuellen Antrag der Yuftificanten und
Appellaten als nichtig wieder aufzuheben, im
Uebrigen aber das angefochtene Erfenntniß zu
betätigen fei.
Wie denn folchergeftalt unter Ausfegung der Koften
der Unterinftanz, unter Vergleichung ber Koften tiefer
und ber vorigen Inſtanz und unter Zurüdvermweifung
der Sade an die Unterinſtanz zum weiteren Berfahren
erfannt und verfügt wird.
V. R. W.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella—
tionsgericht zu Kiel, den 5. November 1862.
Ueber den Umfang bed den Abvocaten in Con—
curöfällen zuftehenden Vorzugsrechtes.
Auf die am 3, Febr, d. J. biefelbft eingegangene
Supplicationgfchrift des Apvoraten Bahr in Oldesloe,
AJufificanten und Supplicanten,
wider
den Advocaten Wolfhagen dafelbft, ald Contrabictor
im Concurfe des Gaſtwirths ©. F. Brafh in Rein»
feld, Zuftificaten und Eupplicaten,
in pcto. justif, passus XIII prot. prof.,
wirt,
in Ermägung, daß Yuftificant auf das im Cons
eurfe des Gaſtwirths G. F. Brafh in Neinfeld ers
lafjene Proclam eine Advocaturrechnung profitirt hat,
nah vorgängiger Juftification durch Erkenntniß des
Reinfelder Amthauſes vom 19. Decbr. v. 9. mit feis
nen Auslagen für Geridtd- und Erpevitiondgebühren,
auch Etempelpapiergelver, darunter einbegriffen Aus—⸗
lagen für Porto, Copialien und Procuraturgebühren,
inter privilegiatos ante omnes, mit dem übrigen
Theil feiner Forderung aber inter personaliter privi-
legiatos collocirt ift und, biergegen mit Einmilligung
ded Gegners fupplicirend, fi darüber beſchwert hat,
daß ibm nicht rüdfidtlih der übrigen in den beiden
legten Jahren vor dem Concurſe befhafften Auslagen
eine gleich bevorzugte Stelle eingeräumt worden ift;
in Erwägung, daß die Verorbnung vom 2. Sept.
1782, wegen des den Forderungen der Advocaten in
Eoncursfällen zufommenden Vorzugs, den Advocaten
nur mit den von ihnen in den beiden legten Jahren
vor abgegebenem Goncursprorlamate vorgeſchoſſenen
Gerichts⸗ und Erpeditiondgebühren auch Stempel⸗
papiergeldern eine Stelle unter den vor Allen privis
legirten Gläubigern anweiſ't und dieſe Beftimmung
nicht auf die übrigen Auslagen ausgedehnt werden
fonn, indem Privilegien ſtricte zu interpretiren find,
dieſes Vorzugsrecht auch der im $ 8 der Advocaten⸗
ordnung enthaltenen Anorbnung entfpridt, wornad
fie die von ihnen impetrirten Beſcheide zu bezahlen
und auszulöfen und dagegen ein Vorzugsrecht in
Eoneurfen zugefidhert erhalten haben;
in Erwägung, daß eine andere Auffaffung der
Verordnung vom 25. Septbr. 1782 ſich aud nicht
aus der Betrachtung ergiebt, daß in derfelben die
Vorſchüſſe an Gerichts⸗ und Erpeditiondgebühren wie
37%
auch an Stempelpapiergelvern einerfeits den älteren
Vorſchüſſen, andererſeits dem Salarium entgegens
gefegt find, indem unter den älteren Borfhülfen eben
bie älteren Borfhüffe an Gerichts-, Erpeditiond-
gebühren und Stempelpapiergelvern verflanden wers
den müffen und der Umſtand, daß die Gefeggebung
anderen Vorſchüſſen der Advocaten Fein Vorzugsrecht
eingeräumt hat, auf dem Wege der Gefegesinterpres
tation nicht geändert werden Tann;
in Erwägung, daß dieſe Auslegung des Geſetzes
aud burd die hiefelbft eingefehenen Boracten zu ver .
Verordnung vom 25. September 1782 Unterftügung
findet; *)
*) Anm. Die Erlafjung der Verorbnung vom 25,
September 1782 ift bei den Derhandlungen über bie
Verordnung vom 6. November 1782, betreffend das
Juſtizweſen und rechtliche Verfahren in ber Land»
fchaft Norberdithmarfchen, von ber Glüdftäbter Me-
gierung angeregt. Die bedfälligen fpeciellen Anträge
find im obergerichtlichen Archiv nicht mehr vorban-
den, fondern nad Sopenhagen eingefandt. Aus
einem Reſcript der Deutfhen SKanzelei an dab
Schlebwigiche, Obergeribt vom 10. Auguſt 1782
ergiebt fich, daß ed die Abſicht war, ein gleihmäßi-
geb Vorrecht der Forderungen der Advocaten im
ganzen Lande einzuführen und ein in Norberbith-
marfchen beftehenbed übermäßiged Morreht der
Advocaten aufzuheben. Die Glüdftädter Regierung
bat daher in Vorfchlag gebracht: daß den Advocaten
wegen ber von ihnen vorgefchoffenen Gerichtd- und
Erpebitiondgebühren auch Stempelpapiergelder locus
privilegiatus ante omnes, wegen ihrer Salarien unb
Deferviten-Rechnungen aber inter personaliter privi-
legistos beisulegen wäre, body die Forderungen beider
Art nicht über zwei Jahre alt fein müßten.
Die Beftimmung über dad bis dahin den Advo⸗
caten in Norderdithmarfichen zuſtehende Borzugsrecht
ift in der Verordnung vom 26. Juli 1771 wegen
Einführung eines Schuld- und Pfandprotocolld ent-
halten und lautet im $ 9:
„Unterdeffen werden unter die simpliciter und
ante omnesjetiam protocollatos privilegirten For-
derungen gerechnet:
8) der Advocaten Borfchußgelder auf zwei
und Salarienforderungen auf ein Jahr
a dato decreti .definitivi.*
Da nun in diefer Beftimmung, um beren %b- »
änderung und @infhränfung cd ſich handelte, ber
in Erwägung, baß daher die Beihwerbe des
Supplicanten, nit mit allen Auslagen unter bie
vor allen bevorzugten Gläubiger colloeirt zu fein,
unbegründet if;
allgemeine Aubdruck: Vorſchußgelder der Advocaten,
gebraucht ift und in dem bei der Kanzelei gemachten
Vorſchlag Ddiefer Husdrud nicht wieder in Anınen-
dung gebracht, fondern dad Vorzugbrecht der Adoe-
caten nur für die vorgefchofienen Gerichtö- uns
@rpebitiontgebühren fo wie Gtempelpapiergelbr
vorgefchlagen ift, fo int biefe Aenderung offenbar br
wußt und mit Abſicht vorgenommen und es kann
ald unzweifelhaft angefehen werben, daß die Gtlüd-
ftädter Regierung in ihrem Antrage den Zweck ver-
folgte, dab Borzugdreht auf biefe beſtimmten Bor-
ſchũſſe zu befchränfen.
Aus dem bereitd erwähnten Refcripte der Kanzlei
vom 10, Auguft 1782, durch welches der Bericht deb
Schlebwigſchen Obergerichts erfordert worden il,
geht hervor, daß dem Refcripte ein von der Kanzlei
audgearbeiteter Geſetzentwurf über das Vor zugsrecht
der Advocaten in Goncurfen angelegt und daß ber-
felbe audgearbeitet war nach Anleitung des Gläd-
ſtädter Vorſchlagt, wie auch der unterm 26. Juni
1769 ergangenen Präferenz Ordnung für die Land-
fchaft Eiderftedt, $ 8 Rr. 5. Der Gefebentwurf ift
bei ben betreffenden Acten nicht vorhanden. Da
dad Schlebwigſche Obergericht fih aber volftändig
mit demſelben cinverftanden erflärt hat, das Gere
auch gleich nad Eingang bed am 23. Auguſt von
dem Obergericht erſtatteten Berichts erlaffen worden
ift, fo wird der Entwurf mit dem erlaflenen Geſch
übereingeftimmt haben.
Die Präferenz-Ordnung für die Landſchaft Eider-
ftedt beftimmt nun im $ 5:
„Ein Borzugdreht an der Mafle überhaupt
haben :
8) bie von ben advocatis für ihre Parteien
im legten Jahre vor dem Concurdprodam
vorgefchoffenen Gerichtz und Erpebitions-
gebühren,*
und im $ B:
Sn der vierten Glaffe:
„5) die Advocatenrechnungen, infomweit fie aus
älterem Borfchuß ber Gerichtö- und Erpebdi-
tiondgebühren, als von dem letzten Fahre ante
motum concursum unb aus ihren Galarien-
geldern beſtehen.“
375
in Erwägung, daß gleihfalls fein Verlangen un-
begründet ifl, mit einigen auf ber Rechnung Anl. 2
unterm 12. Detober 1859 notirten Vorſchüſſen eine
bevorzugte Stelle zu erhalten, da nad Inhalt des
angefochtenen Grfenntniffes das Concurdprorlam am
8. Januar 1861 erlaffen ift und jene Auslagen daber
nit in den beiden legten Jahren vor Erlaß des
Proclams befchafft find;
in Erwägung, daß die auf Beilage 14 sub 1860
September 27 notirten Forderungen von zuſammen
14 $ 80 8 nidt deshalb einen bevorzugten Platz
erhalten können, weil fie durch Verhandlungen er-
wachſen find, die auf Vermeidung bed Concurſes ge⸗
richtet waren, indem die zur Vermeidung bed Gons
eurjed aufgewandten ben ad promovendum concursum
verausgabten Koften durchaus nicht gleichgeftellt find,
ch. Refeript vom 11. Zuni 1833, betreffend vie
Frage, weldye Koften alö ad promov. con-
cursum verwendet anzufehen find;
und
in Erwägung, daß bei den Zweifeln, zu welden
die Faſſung der Verorbnung vom 25. September 1782
Anlaß giebt, und bei der verfdiedenen Auslegung,
welhe fie in der Prarid gefunden bat, eine Ver—
gleihung der Koften der Supplication gerechtfertigt
erfcheint,
Wenn nun nach Wnleitung dieſer Beſtimmung
das Geſetz, um beffen Interpretation eb ſich handelt,
ausgearbeitet ift, fo fann ed einem begründeten
Zweifel nicht wohl unterliegen, daß die Gefehgebung
unter „den älteren Vorſchüſſen“ in der Verordnung
vom 25. September 1782 die älteren Vorſchüſſe der
Gerichts- und Erpeditiondgebühren, mie auch der
Stempelpapiergelder verftanden hat.
Sie bat aus ber Präferen;- Ordnung für die
Landſchaft Eiderftedt die Eintheilung der Forderung
in Borichüffe für Gerichtd- und Erpeditiondgebühren
aub neuerer und aus älterer Zeit und aus den
BVorfhlägen der Glückſtädter Negierung die Zeit-
beftimmung von 2 Fahren und den Zuſatz „Borfhuß
von Stempelpapiergeldern“ entnommen.
In diefer Auffaflung ift denn auch der Gegenſatz
richtig, wonach den Vorfhüffen an Gerichtd- und
Erpeditiondgebühren ıc. aud den beiden legten Jahren
die älteren Borfchüffe, scil. ber Gerichtd- und Erpe-
bitionsgebühren, entgegengeftellt werben.
nad eingezogener Gegenerflärung dem Gupplis
canten biedurd von Dbergerichiöwegen unter Coms
penfation der Koſten der Eupplication
ein abfhlägiger Befcheid
ertheilt,
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifgen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 6, Deiober 1862,
Die gefeglichen Beſchränkungen der Eidesdela—
tion in Schwängerungdfachen Fommen
auch dann zur Anwendung, wenn von
dem Vormunde eined unehelichen Kindes
gegen den angeblichen Vater deifelben auf
Alimentation geklagt worden ift.
In Saden des Kaufmanns Glüdftadt in Fries
bericia, tut. nole. des Hand Chriſtian Johannſen
dafelbft, Klägers, Supplicanten,
wider
ben Makler Myrau in Kiel, Beflagten, Supplicaten,
wegen ſchuldiger Alimentation f. w. d. a., jeßt
gegen das Erfenntniß des Kieler Magiftrats
vom 14. Juni d. 9,
ergeben die Acten:
Kläger bat den Beflagten beim Kieler Nieder:
gerihte wegen Alimentation feines Mündels belangt
und das Niedergericht hat ihm den Beweis auferlegt:
daß Beflagter zu einer mit ver am 25. October
1849 erfolgten Geburt des flägeriihen Pupillen
übereinfiimmenden Zeit mit deſſen Mutter den
Beiſchlaf vollzogen habe.
Kläger bat dem Beflagten den Eid darüber befe-
rirt und dieſer gegen die Zuläffigfeit der Eides—
zufhiebung proteftirt, weil die Geſchwängerte ihn nicht
in der Geburtsnotb ald Vater benannt habe und er
verbeiratbet fei.
Dagegen bat Kläger geltend gemacht, daß dieſe
Beſchränkung der Eidesdelation nur für den Fall zur
Anwendung fomme, wenn die uneheliche Mutter aus
376
der Schwängerung Klage erhebe, nicht aber, wenn
der Bormund des unebelihen Kindes den Bater zur
Erfülung der gefeglic ihm obliegenden Alimentations-
pflicht anzuhalten verſuche.
Das Niedergericht hat darauf unterm 28. Nov. 1860
den Kläger wegen mangelnden Beweiſes mit ſeiner
Klage abgewieſen*) und zur Koſtenerſtattung verurs
theilt und der Magiftrat auf geſchehene Provoration
das Erfenntniß unterm 14. Juni v. 9. beflätigt.
*) Die Entfheidungdgründe lauten:
In Erwägung, daß, wenn auch bad Patent vom
8. Auguſt 1826, betreffend den Gebrauch der Eideb⸗
delation in Schwängerungdfachen, feinem Wortlaut
nah nur auf ben Fall fich bezieht, wenn die Ge-
ſchwängerte felbft auf Alimentation ihres Kindes
klagt, fo doch um fo weniger bezweifelt werden
fann, daß diejenigen Bedingungen, an welde in
diefem Falle der Gebrauch ded Schiebebeibed gefnüpft
ift, nach Maaßgabe deb Patentd aud dann zur An-
wendung fommen follen, wenn nicht die uneheliche
Mutter, fondern bie für dad uncheliche Kind beftell-
ten Bormünder auf Alimentation befielben gegen ben
unehelihen Vater Magen, weil nicht nur dieſelben
Gründe, welche für die Beſchränkung bed Sciedeb-
eided im erjteren Falle ſprechen und Die geichliche
Beſtimmung offenbar veranlaßt haben, audy im Ich-
teren Falle vorliegen, fondern überbied auch, wenn
vom Gegentheil auszugehen, die Beſtimmungen des
Patents ganz illuforifh und ohne alle praftifche
Bedeutung fein würden ;
in Erwägung, baß in dem worliegenden Falle
von ben für die Eidedzuichiebung erforderlichen Re-
quifiten nicht nur ber Nachweib, dab Beklagter in
der Geburtbnoth ald Vater genannt worden, fondern
auch das Erforderniß ded unverchelichten Standes
ded Beklagten zur Zeit ber Klaganftellung fehlt, und
daß, da mit Rückſicht auf biefen letztern Umſtand die
Bedingungen deb Patents vom 8. Auguft 1826
Seitend des Klägerd auch nicht nachträglich erfüllt
werden fönnen, bie gefchehene Eidebdelation zu ver-
werſen.
Dagegen bat Kläger hierher ſupplicitt und ſit
darüber befchwert, daß nicht ver Beklagte ſchuldig er:
fannt fei, fi über den beferirten Eid sub poena jurs
zu erflären,
Es frägt ſich, ob diefe Beſchwerde begründet if.
In Erwägung nun, daß die Beftimmungen dit
Patents vom 8. Auguft 1826, wie diefed in den dem
Erfenntniffe des Niedergerichtd vorangeftellten Ent
ſcheidungsgründen nachgewieſen ift, ſich aud auf ver
Fall beziehen, wenn von den Vormündern eines un
ehelichen Kindes auf Alimentation gegen den angeb-
lihen Bater dejfelben geflagt wird; und
in Erwägung, daß das erwähnte Patent aus
factiſch in der Praris fo aufgefaßt ift, indem, obgleich
das Patent vom 14. Mai 1839, deſſen Beftimmung
auch in der Armenordnung vom 29. December {Mi
$ 16 Aufnahme gefunden, den unehelihen Bater für
den zunädft zur Alimentation Verpflichteten erflän
bat und ſolchemnach die Gefchwängerte, welche ein:
Alimentationsflage gegen ihren Schwängerer anftellte,
nad Erlaß ded Patents vom 14. Mai 1839 vieles
nicht mehr aus eigenem Redte, fondern nur fraft
mütterliher Vormundſchaft thun fonnte, die Pranis
dennoch ohne alles Bevenfen den Eid aud in bem
Falle auf Grund des Patents vom 8. Auguft 18%
ausgefhloffen hat, wenn vie unehelihe Mutter di
Alimentationsanfprüde ihres Kindes zur Geltung ju
bringen verſuchte;
wird auf die am 3. Detober v. 5. biefelbfi ein
gegangene Supplicationsſchrift, bei abfchriftlicher Mu:
tbeilung der am 27. September d. 3. eingegangenen
Gegenerflärung, hiedurd von Obergerichtswegen dem
Eupplicanten
ein abſchläͤgiger. Beſcheid
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erfannt, dem Suppli—
caten die mit 9 »# 48 8 paffirenden Koſten der Gr
generflärung, fobald er ded Vermögens, zu erflatten.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 1. November 1862.
Allerhöchft privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
50. Stüd.
Den 15. December 1862.
Entiheidungen.
Der requirirte Richter hat in Straffachen dad
Degründetfein der Nequifition felbititändig
ju prüfen.
Das der requirirte Richter das materielle mie das
formelle Begründerfein der Requifition felbhfändig
zu prüfen bat, ift ein in ber Doctrin unbeftrittener
Grundfag des gemeinen Griminalproceffed, welcher
aud in der Holfteinifschen Prarid wiederbolt anerfannt
worden, wie wir dies bereitd in bem 1Tten Stüd des
diesjährigen Jahrganges der Holfteinifhen Anzeigen
näher nadgemwiefen haben. Damals fonnten wir ung
nur auf Entſcheidungen des Holfteinifhen Obercrimi⸗
nalgerihts berufen. Neuerdings aber hat aud das
Königl. Dberappellationsgericht Gelegenheit gebabt,
die Nichtigkeit diefes Grundfages zu beftätigen.
Die Stallerſchaft der Landſchaft Eiverftebt, deren
Requifition, betreffend ven dem Dr. Wallis in Neu-
münfter beiulegenden Befehl zur Siftirung vor ber
angeordneten Commiffion des Everſchop⸗-Utholmiſchen
Griminalgeridts, die Beranlaffung gegeben zu dem
l. c. ©. 132 mitgetheilten Schreiben an das Königl.
Schleswigſche Appellationsgeridt vom 7. Febr. d. J.,
wandte fib in derfelben Unterfuhungsfache unterm
30, Mai d. J. abermald mit einem Requifitiong-
fchreiben an das Holfteinifhe Obercriminalgericht,
welches auch diefer Nequifition Feine Folge geben
fonnte und fi darüber des Näheren ausſprach in
dem nachſtehenden Schreiben an das Königl. Schles-
wigihe Appellationsgericht:
In dem bieneben abſchriftlich angeſchloſſenen
Schreiben hat die Stallerihaft ver Landſchaft Eiver-
ſtedt darauf angetragen, daß dem Dr. Wallis in
Neumünfter ver Befehl beigelegt werde, ſich bei Vers
meidung der Realcitation innerhalb 3 Tagen bei der
angeorpneten Commiffion in Garping zu melden.
Wie Einem Königl. Appellationsgericht erinnerlich
fein wird, bat viefelbe Behörde bereits im Februar
dv. 3. fih am das unterzeichnete Obereriminalgericht
mit einem Requifitiondfcpreiben gewandt, dem feine
Folge gegeben werden durfte, weil ed nach diesſeiti—
gem Gradten für unzweifelbaft angefehgn werben
mußte, daß die dem Dr. Wallichs verzkit zur Laſt
gelegte Handlung nit als Griminalverbreden zu
&baracteriliren jei.
In ibrem jegigen Schreiben bemerft die Stallers
fdaft nur: „nad Hober Verfügung ift eine aber-
malige Requifition zur Bemwirfung der Siftirung des
Dr. Wallichs mit dem Hinzufügen, daß derſelbe drins
gend verdächtig ift, ſich bei der fraglichen Gelegenbeit
in der von ihm gebaltenen Rede in einer an fid
eriminell ſtrafbaren ſtaatsverbrecheriſchen Meile aus:
geiprochen zu baven, nothwendig erachtet worden.”
Da nun nad dem wiederholt, auh im Verhältniß
Holfteinifher Behörden zu einander anerfannten
50
378
Grundfage des in Holflein geltenden gemeinen
Deuifhen Griminalproceffes der requirirte Richter
nicht auf die Verantwortlicfeit des requirirenden
Gerichtes hin thätig werden darf, ſondern ſelbſtſtän⸗
dig das formelle und materielle Begründenfein der
Requifition zu prüfen bat,
vgl. Holft. Anz, Jahrg. 1862, €. 159 u. ff,
und bie dort allegirten Schriftfteller,
fo fiebt ſich das unterzeichnete Dbercriminalgericht
fhon aus viefem Grunde außer Stande, einem Res
quiſitionsſchreiben Folge zu geben, welches demfelben
eine jelbfiftändige Prüfung unmöglid macht, und
muß, bevor es eine Entiheidung darüber fällen
kann, ob nunmehr die Requifition zur Ausführung
gebracht werben darf, einer näheren Mittbeilung ent»
gegen ſehen, über die nah den Ermittelungen ver
Unterfugung dem Dr. Wallichs zur Laſt füllenden
Handlungen.
Es fommt aber auch nod ein anderer in fpeciellen
Beflimmungen der varerlänpifhen Gejeggebung bes
rubender Grund binzu, der es tem Obercriminals
gericht zur Pflicht macht, fi nicht ber eigenen felbfts
fländigen Prüfung zu entlegen, indem nad Vorſchrift
bed $ 2 der für die Herzogthümer Schleswig und
Holftein Allerhöchſt erlaffenen Verordnung vom 16.
Februar 1798 über ven Gerichtsſtand der Brüdfälli-
gen die Beurtbeilung der Frage, ob ein eigentliches
Griminalverbreden oder etwa ein mit arbitrairer
Brühe zu ahndendes Vergehen vorliege, zugleich
entfcheidend ift für vie frage, ob diefe Sache zur
Eognition des Schleswigſchen Gerichts als des forum
delieti commissi gebört oder der Entſcheidung des
Holfteinifchen Obergerichts ald dem orbentliden Ges
richte des in Holſtein bomicilirten Dr. Wallichs unters
liegt und das Holſteiniſche DObereriminalgericht daher,
falls es des Erachtens fein follte, vaß fein Criminals
verbreden, mohl aber ein mit arbitrairer Brüche zu
belegenves Vergeben in frage fände, die Competenz
ded Everſchop-Utholmiſchen Criminalgerichts nicht
würde anerfennen vürfen, das Holfteiniihe Ober—
gericht vielmehr als Das zuftändige Gericht mürbe
anjeben müſſen. Um fo mehr erfcheint es erforder:
li, daß das Dbereriminalgericht in die Page verfept
werde, ſich über die Ermittelungen der flattgehabten
Unterfuhung, inſoweit fie den Dr. Wallichs betreffen,
ein felbfifländiges Urtheil bilden zu fünnen und eben
veshalb muß auch eine Mittheilung der erwachſenen
Acten ale befonders wünſchenswerth bezeichnet wer⸗
den, wie fi denn felbige auch für alle Fälle, fei es,
daß die Abgebung der beantragten Eitation ſich ale
unbedenflidd ausweiſen würde, fei ed, daß ein Bor
geben wider den Dr. Wallichs von hieraus für erfor:
derlich erachtet werden müßte, ſich als das ſicherſie
Mittel zur rafhen Erledigung dieſer Angelegenheit
empfehlen möchte.
‘ Ein Königl, Appellationdgeriht darf das unters
jeichnete Obereriminalgericht dienftergebenft erſuchen,
die Stallerfhaft der Landſchaft Eiderſtedt gefäligft
von Vorſtehendem in Kenntniß fegen zu wollen.
Königlihes Holfteinifhes DObereriminalgericht zu
Glüdftadt, den 6. Juni 1862.
Das Everſchop⸗Utholmiſche Eriminalgericht wandte
ſich biernähft an das Königl. Oberappellationsgeridt
zu Kiel, welded das folgende Schreiben an bad
Königl. Schleswigſche Appellationsgericht erließ.
In Veranlaſſung einer Berfügung des Königl.
Minifteriums für das Herzogthum Schleswig in
Betreff einzuleitender Griminalunterfuhung wegen
Sammlung von Beiträgen zur Deutihen Flotte auf
einer Hochzeitfeier in Garding hat die Stallerſchaft
der Landſchaft Eiderftedt zu zwei Malen die Siſtirung
des als hauptſächlich angeſchuldigt bezeichneten Dr.
Wallichs aus Neumünfter vor einer Commiffion des
Everſchop⸗Utholmiſchen Criminalgerichts bei dem Hol:
ſteiniſchen Obergericht, vor dem berfelbe feinen orben!:
lien Gerichtsſtand bat, requirirt. Beide Requifitionen
find aber vom gedadıten Dbergeridt, beziehungsweiſe
vom Holfleinifhen Dbereriminalgerichte, wegen unzu—
reichend befundener Begründung vorläufig abgelehnt
worden.
Mit Beziehung auf die foldergeftalt mit dem
Oberpicafterium geführte dem König. Appellationd
gericht befannte Correspondenz und unter Berufung
auf einen ihm gewordenen Auftrag, zu veranlaffen,
daß die beregte Entfcheivung des Holfleinifchen Ober
eriminalgerihts der Prüfung des Oberappellationd
gerichts unterzogen werde, bat jetzt das Everſchop⸗
Utholmiſche Criminalgeticht mittelſt Schreibens vom
379
20. September d. 3. biefelbft den Antrag geſtellt,
daß die Berfügung des Holfteiniihen Obercriminals
gerihtd aufgehoben und wegen Sifiirung des Dr.
Wallichs das Erforderlihe erfannt werden möge.
Nah Prüfung des geftellten Antrages muß ins
befien das Oberappellationdgericht des rechtlichen
Dafürhaltens fein, daß das Holfteinifhe Obergericht
und demnächſt das Holſteiniſche Obereriminalgericht
von dem Rechtsſatze, wornach bei Requifitionen dem
requirirten Richter obliegt, die Statthaftigkeit der res
quirirten Handlungen zu prüfen, im vorliegenden all
eine unrictige Anwendung nicht gemacht bat, und vaf
folgeweife die gegen die abgegebenen Entſcheidungen
erhobene Befhwerbe unbegründet erſcheint.
Das an und gerichtete Schreiben weicht feinem
Inhalte nad zwar in fo fern von den früheren an
das Obergericht geridteten ab, ald in jenem ber
dringende Verdacht, dab der Dr. Wallichs fih ver
Aufforderung zur Unterflügung eventueller feindfeliger
Angriffe auf den Dänifhen Staat fhulvig gemadt
babe, als Grund der einzuleitenden Unterfuhung bes
zeichnet wird, Wenn aber aud foldyergeftalt die dem
Dr. Wallichs Schule gegebene frafbare Handlung
näher bezeibnet worden ift, fo fehlt doch jede that-
fächlihe Begründung der erhobenen Anſchuldigung,
weshalb das Dberappellationdgericht in jener neuen
Anfübrung einen zulängliden Grund, die Siftirung
ded Dr. Wallichs zu verfügen, felbft dann nicht würde
finden fünnen, wenn nit außerdem aud fein Wir:
fungsfreis gefeglib auf die Prüfung der Rechtes
beftändigfeit der Entfheidungen der ihm unmittelbar
untergeordneten Gerichte nah Maaßgabe der tiefen
vorgelegten factifhen Begründung beſchränkt wäre.
Wir erfuchen das Königl. Appellationsgericht, ges
fäligt dad Everſchop-Utholmiſche Criminalgericht
biervon in Kenntniß fegen zu wollen.
Königl. Oberappellationdgerict zu Kiel, den 29,
November 1862.
Ueber die Begründung der exceptio doli. —
Die verfchiedenen Thatfachen, auf welchen
eine Einrede beruht, find dem Ereipienten
zu einem gleichzeitig zu führenden Beweife
zu verftellen.
In Sachen des Hufners Johim Hinrih Nicolaus
Port in Neverstorf, Beflagten und Appellanten,
wider
den Particulier Hand Hinrib Latendorf in Lübech,
Kläger und Appellaten,
bauptfädlich wegen einer Schuld von 3200 F
nebit Zinfen,
ergeben die Acten:
Kläger bat im Herbft 1860 feine in Neverstorf
belegene Vollhufe an den Bellagten verfauft und
diefen im Herbſt 1861 bei dem Segeberger Amtes
geriht auf den zu Maitag 1861 fälligen Reft des
Kaufgelved zum Betrage von 3200 R.-M. nebft
4%, Zabreszinfen vom 13. October 1860 angerechnet
und den vom Tage der Stlaginfinuation nah 5 °%%,
zu berechnenden Verzugszinſen belangt.
Der Bellagte bat ſich auf vie Klage bejahend
eingelaffen, aber die Einrede des dolus erhoben und
zu deren Begründung Folgendes angeführt:
Bor Abſchluß des Kaufbanveld babe er von dem
Kläger eine Beihreibung des dem J. 9. Bedmann
von der Hufe zufommenten Altentheild verlangt, um
den Handel maden zu fönnen. Kläger babe darauf
den Ultentheil folgendermaaßen ſpecificirt:
I. fo lange die Altentheilerin Harm lebe:
a) zur Wohnung das im Badhaufe eingerichtete
Wohnlocal,
b) die Hälfte des Gartens bei der Scheune,
c) Weide für eine Kub bei des Hufners milde
gebenden Küben und Futter für die Kub,
d) an reinem Korn jährlib 6 Tonnen Roggen,
2 Tonnen Buchmeizen, eine halbe Tonne Weizen,
e) an Feuerung jährlid 10,000 Soven Torf, frei
angeliefert;
I. nad dem Ableben ver Altentbeilerin Harm
befomme Beckmann in der Hauptfache das dieſer ver-
fohriebene Altentbeil, Weide ſedoch nicht für vier,
fondern nur für drei Kühe;
380
III nad 3. 9. Bedmann’s Ableben befomme deſſen
jegige Ehrfrau Maria, geb. Borders, nichts als vie
freie Wohnung.
So fei ihm vom Kläger ver Beckmann'ſche Alten-
theil befchrieben. Kläger babe die Hufe im April
1859 gekauft und im Maimonat f. 3. angetreten, habe
im $ 4 feined SKaufbriefes ſich verpflichter, die im
Contracte vom 5. September 1844 den Beckmann'ſchen
Ehrleuten verfchriebenen Altentbeile in allen Stüden
zu leiften, babe dieſe Altentheile genau gefannt, feit
dem 1. Mai 1859 felber präftirt und durch vie dem
Deflagien gemachte Beſchreibung ein fpecielles ſicheres
Wiffen über die Beichaffenheit des Altentbeild in fo
unzweideutiger Weife offenbart, daß ver Beflagte an
deren Richtigfeit zu zweifeln nicht wohl babe Vers
anlaffung nehmen fünnen. Beflagter habe daber, ohne
Ginfibt von der ibm nicht probucirten Urfunde über
die Altentheile zu nebmen, die Befchreibung auf Treu
und Glauben als richtig angenommen und darauf bin
feinen Handel gemadt und zur Präftation der den
Eheleuten Beckmann verſchriebenen Altentheile fi ver⸗
pflichtet.
Nah Antritt ver Hufe babe er in Erfahrung ge=
bracht, daß den Beckmann'ſchen Altentbeilern außer
den angegebenen noch folgende Leiſtungen zufämen.
Ad 1 b, daß der Garten ein um's andere Jahr
von dem Bellagten gebüngt werden müſſe. Dieſe
Präftation fhäge er auf 6 ,P 40 ß jedes zweite Jahr,
als annuum 3 »$ 20 2;
ad c 1, daß, wenn die Altentheilskuh troden ftebe,
dem Altentbeiler der Gebrauch einer mittelmäßigen
mildhgebenden Kub des Hufners zuftebe. Er ſchätze
diefes plus auf jährlid 12 F 77 8;
ad c 2, freie Weide und Zutter für 4 Schafe bei
den Schafen ver Hufe, zu fhägen auf 12 „P 77 8;
ad e, an Feuerung A Fuder Buſch, frei angeliefert,
jäbrlib 32 53;
ferner zur Ausfaat das zu 2 Epint feinfamen und
zum Auspflangen von 3 Tonnen Kartoffeln erforders
liche Land, letzteres gedüngt, geſchätzt auf jährlich
27:$ 20 8, und an Taſchengeld jährlid 10 .$ Eour.,
gleih 16 F R-M.;
ad I, nad dem Ableben der Altentbeilerin Darm:
Weide für 3 Kühe aus dem Hufenviehftapel, ä
Kub 80 *F, gleih 240 5;
ad III, nad Bedmann’s Ableben deſſen jepiae
Ehefrau:
a) den Kohlhof, zu ſchähen auf jährlich ca. 10,8,
b) jährlid 5000 Soden Torf, ca. 6 x# 64 4 wert,
c) jährlid 2 Fuder Busch, wertb ca. 16 »f.
Danad ergebe fid, daß der Bellagte
1) bei Lebzeiten der Harm und des Bedmann mit
einem annuum von ca. 104 „$ 2 £,
2) nad dem Ableben der Harm, wenn Bedmam
fie überlebe, mit ca. 240 $,
3) nad Beckmann's Tod, wenn feine Frau ihn
überlebe, mit einem annuum von ca. 32 5644
mehr belaftet fein werbe, ald es nad des Klägert
Zufiherungen der Fall fein follte, und für ven durd
diefen dolus ihm verurfadhten Schaden werte er
vollen Erfag zu fordern berechtigt fein.
Indem er in Anfehung des Duantums fid den
MWürderungseid und ein richterliches Schägungswr-
fahren durch Sadverftändige vorbebalte, bemerke er
mit Bezugnahme auf die im fr. 68 pr. ad leg. Falcid.
enthaltene Computation Folgendes:
Die Altentbeilerin Harm babe ihr bOſtes Jahr
überfhritten, es feien alfo für das Fortbeftehen ve
Beckmann'ſchen Altentheild in feiner jegigen Gehalt
no& fünf Jahre zu rechnen, fo daß Beflagter das
fünfmalige annuum von 104 4 2 8, mithin 520 ‚f
10 4, vom Kläger zu fordern babe,
Wenn vom 13, Drtober 1860, ald dem Tage dei
Antritt der Stelle, angerechnet jene fünf Jahre un
dann fernere fünf Jahre, die auf die Dauer des
Bedmanmn'ſchen Altentheild zu rechnen fein (Beckmann
fei 1865 aud über 60 Jahre alt), fo werde die Ehe
frau Bedmann zum Genuß des Altentbeils gelangen.
Diefe werde am 13. October 1870 im A9ften Jahre
fliehen, nad Ulpian’s Computation werde man ihre
Lebensdauer dann noch auf zehn Jahre zu berechnen
haben. Das annuum von 32 64 8 gebe für
zehn Jahre einen Werth von .... 326 5 648,
— 520 „10,
1 Er RN RE 326 „6A.
fei dann der Werth ver drei Kühe mit 240 „ — „
zuzulegen, was zufammen>...... 1086 748
ald die Summe ergebe, welche Beklagter in ven Kauf
gelvern zu kürzen berechtigt fei.
Es babe Beflagter ferner nad Abrede mit dem
Kläger die vom 1. Mai 1860 bis dahin 1861 laws
381
fenden Zinfen von vier in der Etelle protocollirten
Gapitalien mit 76 „# 64 8 an die Gläubiger bezahlt.
Die Zinfen, foweit fie für die Zeit vom 1. Mai 1860
bis zum 13. October 1860, ald dem Tage bed An⸗
tritts der Stelle, zu berechnen feien, babe Kläger zu
bezablen gehabt. Diefes made die Summe von
34 »$ 52 4, welde Beflagter compensando geltend
made.
Hiernady bitte er nur ſchuldig erfannt zu werben,
die eingeflagte Summe nebft Zinfen zu 4 °/, vom
13. October 1860 an zu bezahlen nad Abzug ber
1086 „$ 74 £, event. der ftatt deſſen ermittelten
Summe, nebft Zinfen mit 5%, vom 13. Detober 1860
angerechnet und nad Abzug der verlegten 34 #52 2
Zinfen, ref. exp.
Replicando hat Kläger vorgebracht: es fei aller-
dinge über den Altentbeil vor Abfchlub des Handels
geſprochen und er habe dem Beflagten einzelne Bes
ftandtheile deffelben genannt, dabei jedoch ausdrüclich
erflärt, daß ibm felber der Altentheil nicht genau bes
Zannt fei und Beflagter es ſich gefallen laſſen müſſe,
wenn er Einiges übergangen babe.
Außer den in der Exceptionsſchrift erwähnten
babe er noch als Beftanbtbeile des Altentbeild dem
Beflagten genannt: A Fuder Buſch, das zur Ausfaat
von Feinfaamen und Kartoffeln erforterliche and und
die eventuelle Verpflihtung, drei Kübe zu ftellen.
Daß er gefagt, die Wittme Becmann befomme nichts
als die Wohnung, ftele er in Abrede, Der Beflagie
babe die Altentheilslaft nicht als weſentliches Funda⸗
ment des Kaufhandels betrachtet und er, Kläger, habe
damald die Altentheile nicht genau gekannt, Daß
diefe in den Präftationen beftänden, welde in ber
Einredeſchrift aufgeführt feien, werde zugegeben,
jedoch fiehe dem Altentheiler an ven drei Kühen nur
ein Nießbrauch zu und für die vier Schafe fei Fein
Futter von der Stelle zu liefern, da fie auf ber
Dorfsweide gemweidet würden.
Die in der Einredefchrift aufgeftellten Beredhnungen
feien, som Tafchengelve abgefehen, ſämmtlich zu hoch.
Es fei verabredet, daß DBeflagter ihm über bie
verlegten Zinfen eine Rechnung zuftellen ſolle. Das
fei nicht gefchehen. Im Uebrigen babe Beflagter
höchſtens 20 »# 28 2 an Zinfen zu compenfiren, ba
Kläger für ein Capital ded Hamann von 640 „Pf die
Zinfen bie zum 1. Auguft 1860 bezahlt habe.
Diefes hat Bellagter in der Duplif befiritten und
im Uebrigen ſich auf feine früheren Behauptungen
bezogen.
Unterm 10. October 1861 bat das Amtögeridt
darauf erfannt: *)
*) Die diefem Erfenntniß vorangeftelten Entſcheidungs-
gründe lauten:
In Erwägung, daß die vom Beklagten vor-
geſchũtzte Einrede ded dolus für unbegründet nicht
erachtet werden fann, ba fie ſich auf die Behauptung
fügt, daß Kläger, ungeachtet er von dem Umfange
der den Eheleuten Johann Hinrich Beckmann und
Maria, geb. Border, refp. bei Lebzeiten der Ea-
tharina Dorothea Harm und nah Dem Tode bder-
felben verfchriebenen Wltentheildleiftungen Runde ge-
habt, dennoch den Beflagten bei den Verhandlungen
über die Stelle durch Berheimlihung weſentlicher
Theile irre geleitet habe, daß dagegen aber, da Klä-
ger nicht nur jede genauere Kenntniß von den BVer-
hältniffen des Beckmann'ſchen Wltentheild, fondern
auch geleugnet, daß er bei der gegebenen ungefähren
Beſchreibung ded Altentheilb die 4 Fuder Buſch, bad
zur Ausfaat von Leinfaamen und Kartoffeln berzu-
gebende Land und ben Einihuß der 3 Kühe über-
gangen, nicht weniger auch beftritten, daß er den
eventuellen Altentheil der Ehefrau Beckmann als
lebiglich in freier Wohnung beftehend bezeichnet und
dba die von dem Bellagten desfalls aufgeftellte
Schadendberehnung im ihren einzelnen Pofitionen
den Berhältniffen entſprechend fei, dem Bellagten
principaliter der Beweid der behaupteteten Runde
ded Klägers von den Verhältnifien des Bedimann-
ſchen Altentheild und eventuell der Beweis der übri-
gen Fundamente feiner Einrede freizulafien,, wobei
auf den replicando vorgebrahten Einwand bed Klä-
gerb, daß dem Beckmann an den aus dem Vichftapel
der Hufe berfielig zu machenden Kühen nur ber
Nießbrauch zuſtehen, den 4 Schafen aber die Weide
auf der Dorfsmweide gewährt werben folle, mit Be-
ziehung auf ben inhalt des diefen Altentheil confti-
tuirenden Gontractd vom 5. September 1844 Peine
Rückſicht zu nehmen fein wirb;
in weiterer Erwägung, daß die Einrede der
Gompenfation ebenfowohl auf Berüdfihtigung An-
ſpruch bat, da durch die vom Beklagten geſchehene
Berichtigung eined dem Kläger zur Zahlung bei-
Pommenden Zinfenbetraged jenem dad Met ber
Liquidirung dieled Betrages auf die ſchuldigen Meft-
faufgelder erwachſen fein würde, daß indeß mit
Rückſicht anf die vom Kläger erfolgte Ableugnung
382
daß Bellagter ſchuldig, die eingeflagten 3200 „#
nebft Zinfen und zwar von 4%, vom 13. Detbr.
v. 3. angerechnet und von 5 %, vom Tage der
Infinuation der Klage innerhalb Orbnungsfrift
an den Kläger zu berichtigen und vemfelben bins
nen gleicher Frift die angeurſachten Koften, Ber:
zeichnung und Ermäßigung vorbehältlid, zu er:
flatten; es wäre denn, daß berfelbe innerhalb
gleicher Frift, unter Vorbehalt der Eide und des
Gegenbemeifes, recptliher Art nah darthun und
erweifen follte:
1) daß Kläger von ben Verhältniſſen des den
Eheleuten Bedmann verſchriebenen Altens
tbeild in allen Etüden unterrichtet geweſen;
eventuell
2) daß derfelbe bei den Unterhandlungen über
den Berfauf der Stelle ihm, dem DBellagten,
a. den Altentheil der Eheleute Beckmann zu
Lebzeiten der Harm ald aus Wohnung
im Badhaufe, Hälfte des Gartend bei
der Scheune, Weide und Futter für eine
Kub, 6 Tonnen Roggen, 2 Tonnen Bude
meizen, eine halbe Tonne Weizen, fo wie
aus 10,000 Soden Torf;
b. den Nltentbeil des Ehemannes Bedmann
nah dem Ableben ver Harm als nur in
Vermehrung der Weide durch 3 Kühe;
ce. den Altentheil der Ehefrau Beckmann
nach dem Ableben ihres Ehemannes als
lediglich aus freier Wohnung
beſtehend bezeichnet;. eventuell
3) daß von den außerdem noch auf der Stelle
baftenden Altentheildleiftungen
a. die jedes zweite Jahr erforderlide Be-
büngung des Gartenlandes auf einen
Koftenaufwand von 6 »P 90 £;
b. die den Altentheilern während ver Zeit,
daß deren Kuh troden ſtehe, zu geftat-
diefer Zahlungen ben Bellagten auch in diefer Be-
ziehung eine Beweißauflage treffen muß, während
bem Kläger die replicando: vorgebrahte vom Be-
flagten beftrittene Behauptung, daß die Zinfen ded
dem Hamann in Schlamerddorf zuftändigen Gapitald
von 640 a9 bereit bib zum 1. Auguft db. 9. von
ibm berichtigt worden, zum Beweife vorzubehalten ift.
tende Benugung einer Kuh aus dem
Viehftapel der Hufe auf jährlih 12
TB;
c. die Weide und Futter für 4 Schafe auf
12 # 778;
d. der Werth der 4 Fuder Buſch auf jähr-
ih 8 „P;
e. der Werth des zur Ausfaat von 2 Spint
feinfaamen und 3 Tonnen Kartoffeln
berzugebenden Landes auf jährlich rein.
3 *20 £ und 24 „$;
der Werth der 3 aus dem Biehftapel ver
Hufe berfiellig zu madenden Kühe auf
80 5;
g. bie Benugung des Kohlhofes auf jährlid
10 *, und
h. die jährliche Lieferung von 5000 Soden
Torf auf & 6 „P 64 4,
oder in allen dieſen Punkten event. auf wie
viel weniger anzuſchlagen;
4) daß Beflagter an Zinfen für die Zeit vom
1.Mai bis 13. Detbr, v. J. der in der Stelle
protocollirten Gapitalien von 640 P, 320 f,
640 F und 320 * für den Kläger 34 f
52 8, event. wie viel weniger bezahlt babe;
und °
Kläger ad pass. 4 auf ven Fall binnen berfel:
ben Frift unter gleihem Vorbehalte darthun und
erweiſen follte:
daß er für das Hamann'ſche Capital von
640 * die Zinfen bis 1. Auguft v. J. be
richtigt habe;
nach welden geführten over nicht geführten Be:
weiſen und Gegenbeweifen, jedoch nur in Betreff
der hiernach flreitigen 1121 30 4 nebft Zin-
fen und Berzugszinfen, unter Ausfegung ber
Koften weiter ergeben würde, was den Rechten
gemäß.
Gegen dies Erfenntniß hat Beflagter appellirt und
*
ſeine Beſchwerden darin geſetzt:
I. daß erkannt, wie geſchehen,
II. daß nit vielmehr der sub 1 dem Bellagten
auferlegte Beweis:
daß Kläger von den Berbältniffen des den
Eheleuten Bedmann verfhriebenen Altens
theild in allen Stüden unterrichtet gemefen,
383
aus dem Beweiderfenntniffe ganz hinweggelaſſen
worden;
II daß nit in dem Paffus 3 sub a des Snters
locuts anftatt „b »$ 90 2" die Summe „6 „P
40 8", in demfelben Paſſus sub d anftatt „ber
4 Fuder Buſch auf jährlib 8 „#” vie Worte
„der 4 Fuder Buſch auf jährlih 8 F à Fuder“,
im demfelben Paffus sub h anftatt „auf & 6 »P
64 8" nur „auf 6 »# 64 8” gefept worden,
IV. vaß der Paffus 3 des Beweifes mit dem Worte
„esentuell” eingeführt und nicht vielmehr als
gleichzeitig mit dem Pafjus 2 des Beweiſes zu
führen aufgegeben worden; eventualiter
V. daß der Paffus 1 des Beweiſes nicht alfo ges
faßt worven:
daß Kläger zur Zeit der am 4. October 1860
über den Verkauf der Stelle zwifchen ben
Parteien gepflogenen Schlußverhandlung
das dem Ehemann Bedmann auf den Fall
des Ablebend der Wittwe Harm und das ber
Ehefrau Beckmann auf den Fall des Ab»
lebens ihres Ehemannes verjchriebene Altens
tbeil in Betreff der in dem $5 der Einrede⸗
ſchrift CB ad II und C ad III) aufgeführten
Präftanda gefannt habe;
VL daß der Paffus 2 des Beweiſes mit vem Worte
„eventuell“ eingeführt und nicht vielmehr als
gleichzeitig mit dem Paflus 1 des Beweiſes zu
führen aufgegeben worden.
Es handelt fih darum, ob dieſe Beſchwerden bes
gründer find,
In Erwägung nun, daß in Anfehung ber erften
Beſchwerde die Frage zu beantworten ift, ob Kläger
auch in dem Falle bolofe wider den Beflagten bei Ab»
füluß des Kaufes gehanvelt, wenn er ohne genaue
Kenntniß des den Eheleuten Beckmann zu leiftenden
Abſchiedes darüber die in der Exceptionsſchrift bes
haupteten Angaben dem Bellagten gemadt bat, und
diefe Frage bejaht werben muß, indem Kläger, ver
ohne jene Kenntniß eine in's Einzelne gehende: Bes
fhreibung ver Abſchiedspräſtationen gab, fi fo gerirte
und den Kläger zu vem falihen Glauben verleiten
mußte, als ob er genaue Kunde über die Altentheile
befige und feine Mittbeilungen richtig und volfländig .
feien, fo daß der Beklagte fib darauf verlaffen zu
fönnen glauben mußte und mit Grund von dem Ders
langen einer Infpeetion des ihm nicht mitgeiheilten
älteren -Eontracts abiehen fonnte;
in Erwägung, daß der größere oder geringere Um⸗
fang der zu leiftenden Altentheile offenbar auf den
Werth einer Lanpftelle von Einfluß if und vie Ber
nachtheiligung des Beflagten durd das Verfahren des
Klägers in dem Werthe beftebt, um melden der wirf-
liche Abſchied den vom Letzteren angegebenen übers
Reigt;
in Erwägung, daß dagegen der Kläger, wenn er
bebauptetermaaßen bei Angabe der Altentheilöpräfta-
tionen dem Beflagten erflärt bat, daß ihm der Alten-
theil nicht genau befannt fei, daß Bellagter es ſich
gefallen laſſen müffe, wenn er Einiges übergangen
babe, den Beflagten durd feine fperielle Aufzählung
der Präftationen nicht getäufcht, vielmehr diefem Ans
laß gegeben haben würde, ſich darüber anderweitig
beifer zu inftruiren, und daß daher viefe Replif dem
Kläger zum Beweiſe zu verftellen ift;
in Erwägung, daß diefe Beweisauflage auch nicht
badurd verhindert wird, daß Kläger über die unters
lajfene Beweisauflage feine Beſchwerde erhoben hat,
indem ihm Das untergerichtlihe Erkenntniß überhaupt
zu ‚feiner Beſchwerde Anlaß geben fonnte, er dadurch
vielmehr in eine günftigere Rage gelommen war, ale
worauf er einen rechtlichen Anfprud hatte;
in Erwägung, daß die dritte Beſchwerde, melde
lediglich durch Schreibfehler im untergerichtlichen Ers
fenntniß veranlaßt worden, begründet ift, und
in Erwägung, daß die verſchiedenen Tharfachen,
auf welden eine Einrede beruht, dem Ercipienten zu
einem gleichzeitig zu führenden Beweis zu verftellen
find, um eine zwedlofe Protrahirung des Proceſſes zu
vermeiden, und daß daher die Behauptungen des Bes
flagten in Betreff der klägeriſchen Angaben über die
Größe des Abſchiedes und in Betreff des Werthes
der nicht angegebenen Leiſtungen dem Beklagten zu
einem gleichzeitig zu führenden Beweiſe zu verflellen
find, weshalb die vierte Beſchwerde begründet ift;
wird, auf eingelegte Unterinftanzacten und Receffe,
fo wie nad verhandelter Sadıe unter Aufhebung des
vom Segeberger Amtsgerichte am 10. Detober v. 9.
geſprochenen Erfenntniffes hierdurch von Obergerichtes
wegen für Redt erkannt:
384
daß Beflagter und Appellant ſchuldig, die ein-
geflagten 3200 „P nebft Zinfen und zwar von
4 pCt. vom 13. Detober 1860 angerechnet,
und von 5 pEt. vom Tage der nfinuation
der Klage innerhalb Ordnungsfriſt an den
Kläger und Appellaten zu berichtigen und dem⸗
felben binnen gleicher Friſt die angeurfachten
Kofen, Berzeihnung und Ermäßigung vorbes
hältlich, zu erftatten,
ed wäre benn, daß, unter Borbebalt der
Eide und des Gegenbeweiſes, rechtliher Art
nach darthue und ermeile:
I. der Bellagte und Appellant binnen Ord⸗
nungefrift
1) daß der Kläger bei den Unterbanblungen
über den Verkauf der Stelle ibm, dem Bes
Mlagten,
a. den Altentheil der Eheleute Beckmann
zu Pebzeiten ver Harm ald aus Mob:
nung im Badbaufe, Hälfte des Gartens
landes bei der Scheune, Weide und
Futter für eine Kuh, 6 Tonnen Roggen,
2 Tonnen Buchmweizen, Tonne Weizen,
fo wie aus 10,000 Soden Torf,
b. den Altentheil des Ehemannes Bedmann
nad dem Ableben der Harm ald nur in
Bermebrung durd Weide für drei Kühe,
c, den Nltentbeil der Ehefrau Beckmann
nah dem Ableben ihres Ehemannes
als lediglih aus freier Wohnung bes
ſtehend bezeichnet babe;
2) daß von den außerdem nod auf der Stelle
baftenden Altentheilsleiftungen
a. bie jedes zweite Jahr erforderliche Be—
düngung des Gartenlandes auf einen
Koftenaufwand von 6 »f 40 £,
b. bie den Altentbeilern während der Zeit,
daß deren Kuh troden ſtehe, zu geſtat⸗
tende Benugung einer Kub aus dem Vieh⸗
ftapel der Hufe auf jährlib 129 77 8,
. die Meide und Futter für 4 Schafe auf
jährlid 12 P 77 ß,
iz)
d. der Wertb der A Fuder Buſch auf jühr
ih 8 »P à Fuder,
e. der Werth des zur Ausſaat von 2 Spin
Leinſamen und 3 Tonnen Kartoffeln ber:
zugebenden Landes auf jährlich rein.
3 *20 4 und 24 f,
f. der Werth der brei aus dem Biehflapel
der Hufe berfiellig zu machenden Kühe
auf & 80 f,
g. die Benugung bes Kohlhofes auf 10 f
jäbrlid und
h. die jährliche Pieferung von 5000 Eoten
Torf auf 6 „P 64 £,
oder in allen Punkten auf wie viel weniger
anzuſchlagen fei;
3) dab Bellagter an Zinfen für die Zeit vom
1. Mai bis 13. October 1860 den in ver
Etelle protocollirten Capitalien von 640 »f,
320 »f, 640 F und 320 für den Ali:
ger 34 F 52 8, event, wie viel weniger
bezahlt babe;
II. Kläger und Appellat:
a. ad passum 3 binnen Orpnungsfrift:
daß er für das Hamann'ſche Capital sen
640 * die Zinfen bis zum 1. Auguſt v. J.
beridhtigt babe,
b. event. daß er bei Befchreibung des Bed
mann'ſchen Altentheild dem Beflagten er:
Märt babe, entweder daß ibm felber bier
Altentheil nicht genau befannt fei, oder def
Beflagter es fib gefallen laffen müſſ,
wenn er Einiges Üübergangen babe,
nach melden geführten oder nicht geführten
Beweiſen und Gegenbeweiſen, jedoch nur in
Betreff der hiernach flreitigen 1121 „#308
nebft Zinfen und Verzugszinſen, unter Aut
fegung der Koflen der vorigen und Gompen:
fation der Koften diefer Inſtanz, weiter ergeben
würde, was ten Redten gemäß.
Die denn foldergeftalt hierdurch erfannt wird
B. R. W.
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holfteinifden
Obergerichte zu Glückſtadt, den 29. September 1882
Allerhoͤchſt privilegirte
Holſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.
51. Stuͤck.
Den 22. December 1862.
Entiheidungen.
—
Ob die Leiſtung eined Wahrheitdeides über die
hemifche Befchaffenheit einer Waare zus
läſſig ſei. — Die negative Einlaffung
auf eine von der Gegenpartei aufgeftellte
Behauptung erfordert nicht nothwendig
die fefte Ueberzeugung von der Wahrheit
des Gegentheils.
J. Sachen der Fabrikanten Bechhuis, Damſté
& Co. in Gröningen, nach Gaſtrecht Kläger und
Supplicanten,
wider
den Kaufmann H. G. Stuhr in Kiel, nach Gaſtrecht
Beklagten und Supplicaten,
baben Kläger wider
Magiftrate
Beflagten beim Kieler
wegen einer Forderung von 1623 fl. 18 Cent, '
Holländ. Cour. oder deren Berrag in Reiche:
münze für verfaufte und gelieferte 10 Fäſſer
Dleiweiß f. w. d. a,
Klage erhoben. Für drei dieſer Fäſſer haben im
Verlaufe dieſes Proceffes Kläger mit A86 fl. 84 Gent.
Zahlung erhalten, fo daß nur die Forderung auf
Zablung für die übrigen 7 Fäffer in Betracht fommt,
Kläger batten ihrer Klagbehauptung zufolge durd
ihren Reiſenden Bedel dem Bellagten dieſe 7 Fäfler
im Januar 1859 nad ver ihm im Sabre 1858 von
Bedel vorgezeigten Probe und auf Beftellung übers
fandten zwei Quantitäten Bleiweiß verfauft. Bellag⸗
ter berief ſich dagegen darauf, daß bei dem fraglichen
Handel ihm von dem Reiſenden der Kläger die aus⸗
drüdlihe Zufiherung gegeben fei, baf er reines hol⸗
ländiſches Bleiweiß haben ſolle, wobei auf das im
Jahre vorher gelieferte, welches allerdings gute feine
holländiſche Waare gewefen, Bezug genommen wor:
ben fei, die in Rede ſtehenden 7 Fäffer aber mit 27
bis 28 pCt. Kreide vermiſcht wären.
Replicando leugneten Kläger, daß dem Beflagten
reined holländiſches Bleiweiß zugeſagt worden, mit
dem Anführen, daß ſie nur eine Sorte Bleiweiß
verfertigten und die dem Beklagten in den Jahren
1858 und 1859 gemachten Lieferungen von dieſer
Sorte und zwar mit 27 bis 28 pCt. Kreide gemiſcht
geweſen wären.
Nachdem durch Erkenntniß des Kieler Magiſtrats
den Klägern zum Beweiſe auferlegt worden:
daß die gegenwärtig noch in Rede ſtehenden
7 Fäſſer Bleiweiß von derſelben Güte ſeien,
wie das dem Beklagten von den Klägern im
Jahre 1858 gelieferte Bleiweiß oder wie die
demſelben von dem Handelsreiſenden der Klä⸗
ger bei dem im Jahre 1858 geſchloſſenen Han⸗
del vorgezeigte Probe,
baben Kläger viefen Beweis durd Deferirung des
Schiedeseides an den Bellagten angetreten, Beklagter,
dem die Beweisantretungsſchrift zu feiner innerhalb
8 Tagen einzureichenden Erflärung mitgetheilt wor-
den, bat in der von ibm rechtzeitig eingereichten Erz
51
386
Härung zuvörderſt die Zuläffigfeit der won feinen
Gegnern ald Beweismittel benutzten Eidesdelation
mit dem Bemerfen zu beftreiten gefucht, der Eid
fünne nur über reine Thatſachen zugefchoben werben
und nidt über Urtbeile oder ſolche Thatſachen, die
ein Urtbeil involvirten. Ob aber eine Parthie Blei»
weiß von gleicher oder geringerer Güte frei, ald eine
andere, laſſe fih nur im Wege einer noch dazu fehr
ſchwierigen demifhen Analyfe ermitteln, zu deren
Vornahme Bellagter um fo weniger im Stande fei,
ald zwar die Waare vorliege, um die es fich jept
banble, nicht aber die von 1858, von der Kläger vie
Probe nicht produeirt, während Beflagter dad Erhals
tene verfauft babe. Mit Rüdfiht bierauf bat Bes
‚ Hagter gebeten, daß der den Klägern Auferlegte
Beweis für befert zu erfennen und Kläger mit ihrer
Klage unter Berurtheilung zur Koftenerftattung abzu⸗
weifen. Event. bat Beflagter ſich erboten, den ibm
deferirten Eid ald Glaubenseid abzuleiften.
Bon den Klägern ift biergegen vorgebracdt wors
den, daß, da über die Güte und Beſchaffenheit der
in Rede fichenden 7 Fäſſer Bleiweiß feine Differenz
obmalte, vielmehr die Parteien fib rinig wären, daß
diefe Fäſſer eine Miſchung von circa 28 pEt. Kreide
enthielten, der weſentliche Inhalt des ben Klägern
auferlegten Beweifes dahin gebe, daß das im Jahre
1858 gelieferte Bleiweiß gleihfals circa 28 pCt.
Kreide enthalten babe und die Eideszuſchiebung über
diefen thatſächlichen Umſtand zugelaffen werden müffe.
Mit Rüdfiht hierauf ward gebeten:
1) daß Bellagter mit feinem Antrage, betreffend
Deferterflärung des Bewriſes und Abweifung
der Klage, zurückgewieſen,
2) daß erfannt werde, Daß der deferirte Schiedes⸗
eid nicht de credulitate vom Beflagten abzus
leiſten, demnach der ven Klägern auferlegte
Beweis für geführt zu erachten und Beklagter
fhuldig, für die noch in Frage flehenden 7
Fäſſer Bleiweiß dem Klagantrage gemäß, unter
Erftattung der Koften, an die Kläger zu bes
zablen, event. daß ver Entfheidungseid als
referirt anzuſehen und Kläger vdenfelben zu
befhmwören haben, in omnem eventum, daß
Bellagter den deferirten Eid de veritate abzu=
"leiten babe und hierzu Termin angefegt werde.
Nach eingezogener ſchließlicher Erflärung des Br
Hagıen if durch Beſcheid des Kieler Magiftrats vom
12. März 1861 erfannt worden: *)
*) Entfcheidungsgründe:
An Erwägung, daß Kläger erflärt haben, ben
ihnen durch das Snterlocut vom 14. September
v. 3. auferlegten Beweis durch Eidesdelation an-
treten zu wollen, daß barin ſelbſtverſtändlich bie
ErNlärung liegt, den Beklagten über den Beweibſat
ben Eid beferiren zu wollen, daß diefe Eidekdelation
auch durch die fernere Aeußerung der Kläger: fie
hätten, da fie bei ber Deferirung ded Schicdebeideb
ihre Gerechtſame hinſichtlich der Glaufulirung de
Eided ausdrücklich refervirt, den Eid nicht, wie Br
klagter behaupte, nach den Worten de& Interlocutk
deferirt, um fo weniger zu einer dunfeln wird, als
die Glaufulirung des Eidesthema ohmehin dem
Richter von Amtöwegen obliegt, daß baher der An-
trag bed Bellagten, die ganze Beweibantretung alk
dunkel zu verwerfen und die Kläger ald beweibiälig
zu erfennen, fein Gehör finden kann;
in Erwägung ferner, daß durch das rechtskräftigt
Interlocut den Klägern der Beweiß auferlegt wor-
den ift:
daß die gegenwärtig noch in Rede ftehenden
7 Fäſſer Bleiweiß von bderfelben Güte feien,
wie dad dem Beflagten von den Klägern im
Fahre 1858 gelieferte Bleiweiß, oder wie bie
demfelben von dem Handeldreifenden der Kläger
bei dem im Sabre 1858 gefclofienen Handel
vorgezeigte Probe,
daß über die Beichaffenheit der fraglichen 7 Fäſſer
Bleimeiß unter den Parteien fein Streit obwaltet,
indem fie darüber rinverfianden find, daß biele
Bleiweiß mit 27 bid 28 pCt. fohlenfaurer Kalkerde
(Kreide) gemiſcht fei, und eb alfo nur auf di
Wahrheit der Thatſache anfommt, ob, wie Kläger
behaupten, das im Jahre 1858 gelieferte Bleiweiß
oder die erwähnte Probe gieichfald mir 27 bis
28 pCt. Kreide gemifcht, oder, wie Beklagter br
hauptet, reined Bleiweiß gewefen ;
in Erwägung ferner, daß von dem Beklagten
eine Gewißheit über Diefe fireitige Thatſache nur mit
Hülfe befonderer technifcher Unterfuhung erlangt
werden Ponnte, zu welcher die Beiähigung bei dem-
felben nicht voraudgefeßt werden fann, daß baher
der Beklagte nicht ſchuldig ift, die Negative dit
Beweidfaged aus eigener Wiffenfchaft zu befchwören,
alfo den ihm bdeferirten Eid ald Mahrheitdeid abju-
leiften, derfelbe vielmehr nur verbunden ift, feine auf
387
daß Beflagter ven ihm von den Klägern über
den Beweisfag deferirten Eid ald Glaubendeid
abzuleiften babe, unter Compenfation der Koften
diefes Sneideniftreites.
Gegen viefen Beſcheid haben Kläger fupplieirt
und ihre Beſchwerden darin gefegt, daß erfannt, wie
geihehen, und nicht entſchitden worden:
1) daß der deferirte Eid nicht de credulitate vom
Beklagten, abzuleiften, vemnad der den Klaägern
auferlegte Beweis für geführt zu eradten und
Bellagter ſchuldig fei, die nod in Frage ſtehen⸗
den 7 Fäſſer Bleiweiß dem Sllagantrag gemäß
an bie Kläger zu bezahlen,
mittelbarem Wege durch Sclußfolgerungen gewon-
nene Webergeugung, daß das im Jahre 1858 von
den Klägern gefaufte und empfangene Bleiweiß, fo
wie die erwähnte Probe von einer beffern Beichaffen-
heit als das in frage ftehende Bleiweiß gemelen,
durch Wbleiftung cined Glaubenbeides zu erhärten,
daß aber zur Ablchnung dieſeb Eides, zu welchem
denn auch Beflagter eventuell ſich erboten, Pein ge-
nügender Grund vorliegt, indem, wenn auch nad
heutigen Procekgrundfägen der Eib nur über reine
Thatſachen, nicht auch über foldye Thatſachen, deren
Wahrnehmung eine befondere techniſche Unterfuchung
voraudfeßt, zugeihoben werden fann, dies doch auf
den hier in Rede fichenden Glaubenseid nicht an-
gewandt werden fann, indem vielmehr die zu be
weiſende Thatiache, dab dem im Fahre 1858 gelic-
ferten Bleimeiß von den Klägern oder einem Dritten
eine Quantität Kreide beigemifcht worden, für den
Beklagten ald ein factum alienum ſich darftelt, über
welches nad hieſigem Procefreht eben ein Glau-
benseid von dem Delaten zu leiften ift;
in Erwägung, daß zu «einer von den Worten
ded Beweibinterlocuts abweichenden Glaufulirung
ded acceptirten Eided von richterlihem Amtömegen
feine Beranlaffung vorliegt, ein desfälliger Antrag
von den Klägern auch nicht geftelt worden ift;
in Erwägung, daß der eventuelle Antrag der
Kläger, dab der dem Beklagten zugefchobene Eid
ald von biefem zurüdgefchoben anzufchen unb Klä-
ger daher zu deſſen Leiftung fchuldig zu erkennen,
jeglicher Begründung ermangelt;
in Erwägung endlich, daß, da beide Parteien in
ihren Anträgen in Betreff der vorliegenden Beweid-
führung fidh eine Zuvielforberung haben zu Schulben
kommen laffen, die Koften dieſeb Incidentſtreits gegen
einander aufzuheben find.
2) event. daß der Entſcheidungseid als referirt
anzufehben und Kläger denfelben zu beichwören
baben,
3) in omnem eyentum, daß Beflagter ven Schie⸗
bedeid de veritate abzuleiften babe und bie
den Klägern angeurfachten Koften zu erflatten
ſchuldig fei.
Es ſteht daher zur Frage, in mie weit dieſe Bes
ſchwerden für begründet zu erachten,
In Erwägung nun, daß die Beihwerden darüber,
daß ver beferirte Eid nicht für verweigert erflärt,
event. nicht für referirt erfannt worden, aller Bes
gründung entbehren, da, wenn aud ein Glaubenseid
unftattbaft fein follte, in Folge ver befcränften
Acceptation des Eides eine Verweigerung oder Nefes
rirung defjelben redptlich nicht würde flatuirt, fondern
nur dem Beflagten würde auferlegt werden fünnen,
ſich beſſer ald geſchehen über die Cibesprlation zu
erflären;
in Erwägung, daß, was daher die Frage anlangt,
ob der Beflagte für berechtigt erachtet werden fann,
den ihm beferirten Eid als Glaubenseid abzuleiften,
ein wider einen Beflagten geltend gemadter Anfprud
von Letzterem durd die bloße Berufung darauf, daß
er die Wahrheit der zur Klagbegründung vorgebrach⸗
ten Thatfachen nicht glaube, nicht elivirt werden fann,
Beflagter daber die Zahlung des Preifes für die ihm
gelieferten 7 fireitigen Fäſſer Bleiweiß mit Grund nur
bat verweigern können, wenn er völlig davon übers
zeugt ift, daß die gedachten Fäſſer Bleiweiß nicht von
terjenigen Güte geweſen, wie das ihm von ven Kläs
gern im Jahre 1855 gelieferte Bleiweiß over wie
bie demfelben von dem Handelsreiſenden der Kläger
bei dem im Jahre 1858 geſchloſſenen Handel vor-
gezeigte Probe, diefe Ueberzeugung aber, nachdem
ibm in ver Beweisinſtanz bierüber. der Eid deferirt
worden, nicht durch das Erbieten, diefen Eid als
Glanbenseid leiſten zu wollen, bargethban werden
fann, indem nidt Handlungen Dritter, jondern ein
der eignen Wahrnehmung des Beflagten unterliegens
der Umftand in Frage flieht und mithin, da es rechte
lih nicht in Betracht fommt, in welder Weife Bes
Magter zu feiner vurd den abzuleiftenden Eiv in
Gewißheit zu fegenden Ueberzeugung von der Wahr⸗
beit feines Leugnens der der Klage zum Grunde
gelegten Thatſachen gelangt ift, vom Beflagten, wie
Kläger in ihrer dritten Supplicationsbeihwerbe vers
langt haben, ver ihm deferirte Eid de.veritate ab⸗
zuleiften iſt,
wird auf die vorrubricirte Supplieationsvorftelung
und Bitte, nad eingezogener Gegenerflärung, von
Dbergerichtöwegen, unter Aufhebung des angefochte⸗
nen Erfenntniffes des Kieler Magiftratd vom 12.
März 1861, hiedurch
dem Bellagten aufgegeben, innerhalb 3 Wochen,
von der Infinuation dieſes Beſcheides ange⸗
rechnet, fib bei dem Kieler Magiftrate, sub
pœna recusati juramenti, darüber zu erklären,
ob er den ihm deferirten Eid als Wahrheits⸗
eid ableiften over felbigen den Klägern referiren
oder fein Gewiſſen vurd Beweis vertreten wolle,
unter Eompenfation der Koften dieſes Incident⸗
ſtreites.
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 3. März 1862.
Auf die von dem Bellagten ergriffene Supplication
gegen viefen Beſcheid erfolgte Die nachſtehende refors
mirende Entiheidung des Königl. Oberappellationds
gerichts.
Hamens Sr. Aönigl. Majeſtät.
Auf die am 28. März vd. J. hieſelbſt eingegans
gene Supplication ded Kaufmanns 9. G. Stuhr in
Kiel, nah Gaſtrecht Bellagten, Supplicaten, jegt
Supplicanten,
wider
die Fabrikanten Bedhuis, Damſté & Eo. in Grö—
ningen, nad Gaſtrecht Kläger, Eupplicanten, jet
Supplicaten,
wegen einer Forderung von 1623 fl. 18 Eent.
Holländ. Cour. oder deren Betrag in Reiches
münze, für verkaufte und gelieferte 10 Fäſſer
Bleiweiß ſ. w. d. a., jet Supplication wider
das Erfenntniß des Holfteinifhen Obergerichts
vom 3. März d. 3.,
wird, unter Mittheilung einer Abſchrift ver eine
gezogenen Erflärung ver Supplicaten an den Sups
plicanten,
in Erwägung, daß gegen den unterm 12. März
v. J. vom Kieler Magiſtrat abgegebenen ver Rechter
frafı fähigen Beſcheid, durch welchen ter Beklagte
ſchuldig erfannt worden, ven ihm von den Klägern
über ben Beweisfag deferirten Eid ald Glaubenseid
abzuleiften, som Beflagten ein ordentliches Rechts⸗
mittel nicht eingewendet worden ift, daß bemnad, da
aud zu einer amtlihen Bejeitigung. diefed Beſcheides
fein. Grund vorliegt, bie Berbinvlichkeit des Beflagten
zur Ableitung des gebadten Glaubendeives als
rechtöfräftig feſtgeſtellt anzufeben if;
in Erwägung aber, daß eine ſolche Ueberzeugung
von dem Gegentbeil des Beweisſatzes, wie fie zur
Ableiftung eines Wahrheitdeides erforderlich wäre,
ber Natur des zum Beweiſe verfiellten Umſtandes
nad. bei dem Bellagten nit vorausgefegt werben
darf, und daß auch eine Verbindlichkeit vefjelben zur
Leiſtung eines Wahrheitseides dadurch, daß er die
zum Beweiſe verftellten Klagbehauptungen in Abrede
geftellt hat, nicht begründet wird, indem die negative
Einlaffung auf eine von der Gegenpartei aufgeftellte
Behauptung nicht nothwendig die fefte Meberzeugung
von der Wahrheit des Gegentheild erfordert,
biemit der Befcheid ertheilt:
daß, unter Aufhebung des angefodtenen Bes
fheided und unter Compenfation ber Koften
diefer und der vorigen Inſtanz, der Beſcheid
des Kieler Magiftrats vom 12. März ». 9.
wieder berzuftellen ift.
Urfundlih 2. Gegeben im Königl. Oberappella⸗
tiondgericht zu Kiel, ven 29. November 1862.
Welche Appellationdfumme für das Gut Tang-
ftedbt zur Anwendung komme.
In Supplicationsfadhen des Hofbefigerd Schmidt
zu Trilup, Beflagten, jegt Supplicanten,
wider
den Schlachter Münzel zu Poppenbüttel, Kläger, jept
Supplicaten,
wegen einer Bürgihafisihuld von 97.9 742
RM,
ergeben vie Acten:
Der jegige Supplicat bat wider den Supplicanten
bei dem Tangftebter Yuftitiariat klagend vorgebradt,
wie berjelbe [laut des der Klage angelegten Scheined
für die bei ihm in Arbeit ſtehenden Zieglermeifler
Willms und Sander bie Bürgigaft übernommen
babe, wenn Kläger auf ihre Rechnung ewas aus
feiner Schlachterei liefere. Für den Ziegkermeifter
Sander fei demzufolge eine Rechnung für Sleifche
mwaaren nad ben gangbaren Preifen im Beirage von
IT * 74 4 R.⸗M. erwahfen. Während nun der
Beflagte für Willms bezahlt babe, mweigere er fid in
feinem Briefe, d. d. den 16. Sanuar d. J., auch für
Sander Zahlung zu leiften, indem er fi darauf bes
ziebe, daß er aus feinem Verdienſt ven Betrag nicht
beden fünne und verlange, daß Kläger ſich zuerfi an
Sanver balten fole. Dieſe Forderung frei um fo
ungeredptfertigter, als der Zieglermeifter Sander nicht
allein ein Ausländer und längft wieder fort fei, ſon⸗
bern der Beflagte auch bereits im vorigen Jahre die
Zahlung zu Mitte November zugefagt habe.
Es ift demnach gebeten, den Beflagten ſchuldig zu
erfennen, die libellirte Summe nebſt Berzugszinfen
zu zablen, ref. exp.
Excipiendo bat der Beflagte eingeräumt, den
fraglihen Bürgfhaftsihein ausgeftellt zu haben, ver
aber nicht auf Fleiſchwaaren im Allgemeinen, fondern
nur auf Sped lante. Dabei habe er aber dem Klä—⸗
ger gefagt, daß er feine etwaigen Rechnungen bie
zum 14. Detober v. J. bei ihm einreichen folle, indem
er bis dahin für die Bürgſchaft haften wolle, da die
Abrehnung mit den Zieglermeiftern am 15. Dectober
und in einer fpäteren unbeflimmten Zeit flattfinde.
Kläger babe viefed au verfproden, die Rechnungen
aber nicht rechtzeitig überfandt. Bei der Abrechnung
am 15. October babe Bellagter Sander gefragt, ob
er bei dem Kläger noch eine Schuld babe, was viefer
mit dem Hinzufügen bejaht, daß Kläger ibm eine
neue Grebirfrift bewilligt. Beklagter babe hieran
nicht gezweifelt, da Kläger ibm auch feine Rechnung
mitrgetheilt und daher Feinen Abzug gemadt. Etwa
14 Zage jpäter babe Kläger freilid Zahlung vom
Beklagten gefordert und dabei geleugnet, daß er
Sander längeren Credit bewilligt, eben fo wenig babe
er aber mit zu Sander geben und dieſem gegenüber
feine Behauptung aufrecht erhalten wollen. Beflagter
babe demnach nicht gezahlt, dagegen aber vie Ein-
reihung der Rechnung gefordert, Diefe fei nicht
erfolgt unn habe Beflagter vaber bei ver Schluß
abrehnung mit Sander weder gewußt, ob die Rech—
nung nod erxiftire, noch event. wie groß fie fei. Als
Bellagter den Brief vom 12, Januar d. 3. gefihrieben,
fei Sander noch im Lande geweſen und habe fich die
Aufforberung, alles anzumenvden, um Zahlung zu er»
halten, nur auf die Zeit feiner Anweſenheit im Lande
bezogen. Unter der Vorausfegung, daß Kläger viefer
Aufforderung nachkomme, habe Beflagter event. deſſen
Schaploshaltung in Ausſicht geftelt. Jedenfalls fei
die Klage verfrüht, da Beflagter bisher noch gar
nicht in rechter Meife in Anjprucb genommen worden,
auch nod feine Rechnung erhalten habe. Endlich fei
die der Klage angelegte Rechnung nit ridtig, da
fie aud Anfäge für Schinken und Odjenfleifh zum
Bettage von 13 F 70 £ enthalte.
Nah verhandelter Sache hat dad Yuftitiariat uns
term 29, April d. 9. erfannt: *)
*) Entfcheidbungdgrünbe:
In redtliher Erwägung, daß anerkannten
Rechten nah dem Bürgen die Einrede der Boraub-
Mage nicht zufteht, wenn die gerichtliche Beſprechung
bed Hauptichuldnerd mit befonderen Schwierigfeiten
für den &läubiger verbunden ift, wie ſolches un-
zweifelhaft bier, wo der Schuldner außer Landes
gezogen ift, der Wal iſt, jedenfalls Beklagter ſich
nicht erboten hat, den Schuldner zur Stelle zu
fhaffen, daß ferner eine Friftbewilligung an den
Schuldner den Bürgen nicht befreit;
in Erwägung ferner, daß Bellagter in dem von
ihm anerfannten Schreiben an den Kläger vom 16,
Sanuar d. 5. noch felbft eingeräumt hat, ſowohl,
daß er von der Schuld ded Sander Kenntniß gehabt
habe, ald aud, daß feine Verpflichtungen aus ber
übernommenen Buͤrgſchaft noch beftänden, damit
alfo der Einwand, daß ihm bid zum 14. October
v. 3. feine Rechnung zugeſtellt fei, hinfällig wird;
in Erwägung ſodann, daß die Einrede der ver-
frühten Klage unbegründet if, da bie Anſtellung
der Klage nicht durch Zufendung einer Rechnung
oder eine vorgängige Mahnung bedingt ift, abgefehen
davon, dab bie dedfäligen Behauptungen des Be-
Magten mit dem Inhalte des vorbemerften Schrei»
bens in Widerſpruch ftehen ;
in Erwägung jedoch, daß, da die Bürgichaft ſich
nur auf die Lieferungen von Speck bezichen fol,
wozu freilih Schinken aud zu rechnen ift und im
vorliegenden Yale um fo mehr gezählt werden fann,
ald Schinfen der wohlfeilere Artifel ift, ber auf der
Rechnung angefeßte Poften von 77 8 für Ochſen-
fleifch nicht begrünber ift, daß dieſe Zupielforderung
jeboch zu unerheblich ift, um bie von dem Beflagten
beantragte Koftencompenfation zu rechtfertigen.
daß Beflagter ſchuldig fei, dem Kläger aus ver
übernommenen Bürgihaft I6 F 98 4 RM.
nebft 5 pCi. Verzugszinſen von der Infinuation
der Klage angerechnet binnen Ordnungsofriſt zu
bezahlen und vie Koften zu erftatten.
Gegen diefes Erkenniniß bat der Seflagte bieber
fupplieirt und fi darüber beſchwert:
15) daß die Klage nicht abgewiefen,
2) event. daß die Einrede der Pluspetition nicht
in ihrem ganzen Umfange erbört,
3) daß nicht jedenfalls die Koften compenfirt
worden.
In der eingezogenen Gegenerflärung bat ber
Supplicat die Einrede des verfehrt gewählten Rechts—⸗
mitteld vorgefbügt und ſteht foldemnad nunmehr zur
Frage, ob dieſe Einreve, event. die vorgebradyten Bes
ſchwerden, begründet find.
In Erwägung nun, daß der Gupplicat die Eins
rede des verfehrt gewählten Rechtsmittels darauf bes
gründet hat, daß nad der Landgerichtsordnung bie
Appellationgfumme 50 Gulven fei und daß daber in
der vorliegenden meit mehr betragenden Streitſache
die Appellation das richtige Rechtsmittel geweſen, in
deſſen Vertaufhung mit der Supplication der Sup—
plicat nicht gewilligt;
in Erwägung jedod, daß durd den $ 3 der Vers
ordnung vom 26. April 1765 für die gefammten vor⸗
mald Großfürftliben Landestheile eine Appellationd-
fumme von 100 „P normirt worden und dieſe Bor«
ſchrift auch feither immer in Anwendung geblieben if,
daß ferner das Gut Tangftedt urfprünglich zum Großs
fürftliben Amte Tremsbüttel gehört und aud, nadıs
dem es gegen Ende des 1Tten Jahrhunderts feparirt
und ald Gut conftituirt worden, immer nod zum
Amte Tremsbüttel gerechnet ift und unter der Groß—
fürſtlichen Juftigeanzlei geftanden hat;
in Erwägung, daß der von dem Eupplicaten ans
gezogene $ 21 ver Verordnung vom 19. Zuli 1805
überall feine Beftimmungen über die Größe der
summa appellationis enthält, die Einrede des verkehrt
gewählten Rechtsmittels ſich daher als unbegründet
darſtellt;
in Erwägung, daß, die Hauptſache anlangend, der
von dem Beklagten anerkannte Bürgſchaftsſchein fol⸗
gendermaaßen lautet:
Wenn der Schlachter Müntzel meinen Ziegel
leuten Speck liefert, ſo übernehme ich für die
Bezahlung deſſelben die Bürgſchaft.
Trillup, den 22. April 1861.
Schmidt.
Gut für Ziegelmeiſter Willms und Sander.
und daß, da in dieſem Schein die Bürgſchaft gan;
unbedingt übernommen worden if, die Behauptung
des Beflagten, vaß die Uebernahme der Bürgicaft
an bie Bedingung gefnüpft worden fei, daß die Rech⸗
nung bie zum 14. Detober eingereicht worden, nicht
weiter in Betracht fommen fann, indem für mündlide
Nebenberevungen, infofern fie bei der ſchriftlichen
Anfertigung eines Contractd nicht mit aufgenommen
werden, feine Gültigfeit beanfprucht werden fann;
in Ermägung, daß, wenn der Beflagte ſich darauf
berufen bat, daß die Klage verfrüht fei, weil er über
baupt nicht rechtzeitig in Anfprud genommen worden
und feine Rechnung erhalten babe, diefe Einmendung
fon aus dem Grunde unzuläffig erfcheint, weil der
Beflagte die Zahlung weder offerirt nod das Gelv
gerichtlich deponirt hat, vielmehr behauptet, überhaupt
nicht ſchuldig zu fein, zu zahlen;
in Erwägung, daß demnach die auf Abmweifung
ber Klage gerichtete Beſchwerde der Begründung er:
mangelt und foldes auch bei den eventuellen Be:
ſchwerden der Fall ift, indem die Bürgſchaft, obgleich
der Schein nur von Eped fpricht, unzweifelhaft von
allem geräuderten Schweinefleiſch und taber aub
von Schinken gelten muß und die Aberfennung ver
Forderung von 77T EA R.⸗M. für geliefertes Ochſen—
fleiſch eine Compenfation der Koften nicht rechtfertigen
fann;
wird auf die sub pres. den 31. Mai d. 9. bie:
felbft eingereihte Supplicationsſchrift hiedurch von
Obergerichtswegen
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt, Supplicant auch ſchuldig erkannt, die mit
20 * 46 4 RM. paſſirenden Koſten der Gegen:
erflärung innerhalb 4 Woden zu erftatten.
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 6. November 1862.
391
Der Eontradietor it in der Reeurdinſtanz
nicht zum Streit über ein in Anſpruch
genommene® benef, separationis legitimfrt.
Auf das über die Habe des Gaſtwirths Braaſch
in Segeberg erlaffene Concursproclam meldete der
Apoibefer Thun eine Forderung von 22 F 95 8
für Apotheferwaaren, welche dem verftorbenen Bater
des Erivaren geliefert worden, ver Dr. Marcus eine
Forderung für ärztlide Bemühungen zum Belaufe
von 61 „# 6 £, welde ebenfalld der Vater des Cris
baren ihm ſchuldig geworden, und der Stadtkaſſirer
Potent eine Forderung von 640 „# an, melde er
vem Vater des Erivaren im zwei Pölten von je
320 * refp. am 7. Januar und 15. April angeliehen
hatte. Alle drei verlangten Eeparation der Erbmaſſe
des Batersd son der Concursmaſſe und erflärten, daß
fie nur ald Separariften fi immiseiren wollten.
Der Eontrabictor widerſprach dieſem Antrage,
weil die Erbmaffe nah dem Bater mit dem Bers
mögen des Cridars bereits fo vermiſcht fei, daß eine
Sonderung nidt mehr vorgenommen werben fönne,
und fügte in Betreff des Stabtfaffirers Potent noch
binzu, derſelbe habe nicht allein wieberbolt von dem
Erivar Zinfen für vie fraglihen Gapitale erbalten,
fondern auch durd die Art und Weife, wie er dem⸗
felben gegenüber fi benommen, deutlich gezeigt, daß
er den Grivar als feinen nunmehrigen Schuldner
anſehe. Er babe nämlid vie Hälfte der in zwei
Schuldſcheinen derumentirten Forderung dem Cridar
brieflid gefündigt und, nachdem diefer die Kündigung
ebenfalls brieflid angenommen und den Profitenten
gleichzeitig erfucht hätte, ihm die zweite Hälfte ver
Schuld vorläufig zu laſſen, feine Bitte gewährt.
Eventuell iR unter dem Bemerfen, daß ver Erbe
nad angeiretener Erbſchaft frei und gültig über dies
felbe disponiren, daher aud die zur Erbfdaft ges
börenden Grundſtücke mit öffentlihen Pfandrechten
befhweren fönne, beantragt, daß die Eeparatiften
erft nad den protocollariihen Gläubigern colloeirt
werben möchten.
Bon den Profitenten ift dagegen geltend gemacht,
daß, wenn es auch ſchwierig fein möge, genau zu
eonftatiren, worin das Vermögen ihres verftorbenen
Schuldners beftanden habe, fo liege dod der Haupt⸗
beſtandtheil deſſelben Mar und fiher in vem Grunde
5
Rüde nebft Zubehör vor, welches nur feparat zu
werden braude. Die in Betreff des Stadifaffirers
Potent vorgebrachten factiihen Behauptungen feien
richtig, doc folge daraus eine Novation noch nicht,
auch habe Potent nicht fo ganz lange nah dem Abs
leben feined Schuldners der Solvenz des Cridars
getraut, fo daß man nicht fagen fünne, ejus fidem
secutum esse, Ganz unfundirt fei die Behauptung,
daß die Separatiften erft nad allen protocollirten
Gläubigern zu befriedigen, denn nur die Protocollate
dürften in Betracht fommen, welde zur Zeit des
Ablebens des Verſtorbenen bereits vorhanden ges
weſen, nicht aber folde, die erft durch Vermittelung
des Teſtaments conftituirt worden wären.
Nahdem dann noch duplieirt worden, ift von dem
Segeberger Magiftrat in der Prioritätsſentenz in
Betreff ver fraglichen Profeffa erfannt:
daß aus dem Grundflüd und deſſen Ertrag
eine befondere Maffe zu bilden if, aus welcher
nad Abhaltung der fpeciellen und des verhält:
nigmäßigen Antheild an ven generellen one
euröfoften die Juftificanten mit den angemelveten
22 * 95 8, 640 »# nebft Zinfen und 61, 6%
mit gleicher Priorität unter fih nad den pro=
tocollirten Forderungen ibre Befriedigung zu
gewärtigen haben, fo weit dieſe Maffe reicht.
Gegen viefes Erfenntniß fupplieirten beide Par:
teien. Der Contradictor beſchwerte ſich darüber:
1) daß erfannt, wie gefhehen, und nicht vielmehr
bie Profitenten mit ihren ad passus 6, 7, 15
erhobenen Separationsanträgen pure abgemwiefen
worden,
2) event. daß nicht wenigſtens der Profitent ad
passus 7, der Stadtlaffirer Potent, abgemiefen.
Die Profitenten Dagegen formulirten ihre Bes
ſchwerde dahin:
daß erkannt, wie geſchehen, und daß nicht viele
mehr das zu ber Erbmaffe des wailand D.
Braaſch gehörige Wohnhaus nebft Zubehör,
abgefehen von den erft nad dem Ableben bes
Collecteurs Braaſch durch deſſen teftamentarifche
Verfügung und durch den Cridar entſtandenen
Schulden, behufs der Dedung der von den
Profitenten angemeldeten Anfprühe von 22 „$
95 8, 640 * nebft Zinfen und 61 ,# 68
aus ber Concursmaſſe des Jürgen Friedrich
392
Elias Braaſch feparirt und, abgefeben von
jenen fpäter entftandenen Schulden, zur
Dedung diefer von den Supplicanten profitirs
ten Forderungen ausgewieſen worden ift.
Gegen die von den Profitenten eingewanbte
Supplication warb von dem Contradictor zunächſt bie
Einrede der mangelnden Paffivlegitimation vorgeſchüßzt.
Das Holfteinifche Dbergericht erachtete nun den
Eontradictor in der Recurdinftang weder artiv noch
paſſiv legitimirt und ertheilte demgemaͤß den ——
die nachſtehenden Beſcheide.
L
Auf die Eupplicationsfhrift des Advocaten
Peterfen in Segeberg, ald gerichtlich beftellten Eon-
trabietord im Goneurfe des Gaſtwirths 3. F. E.
Braaſch in Segeberg, Zuftificaten und Supplicanten,
wider
den Mpotbefer Thun, Stadtlaffirer Potent, Dr.
Marcus, ſämmtlich dafelbft, Zuftificanten und Sup-
plicaten,
betreffend die von den Yuflificanten ad. passus
6, 7, 15 des Profeffionsprotocolls in Anſpruch
genommenen. Separationsrechte wiber bie
Prioritätsfenten; vom 11. September v. J.,
wird,
in Erwägung, daß das von den Gupplicaten
in Unfpruh genommene beneficium separationis
nicht auf bebauptetes Eigenthum an Saden, bie in
der Maſſe befinvlih find, fondern darauf geftügt
wird, daß fie ein Recht zu haben vermeinen, aus
gewiffen in ver Maffe befinvlihen und zur Maſſe
gehörenden Sachen vorzugsweife befrievigt zu werben;
in Erwägung, daß die Richtigkeit der profitirten
Forderungen an fi anerkannt ift und es fid daher
bei den Supplicationdanträgen des Contradictors
nicht darum handelt, dem Erivar oder der Geſammt⸗
beit ver Gläubiger gewiſſe Anfprüdhe von der Hand
zu halten, fondern darum, wie einzelne der profitirten
und anerfannten Anfprüde befriedigt werben follen;
in Erwägung, daß einer feſtſtehenden Praris zur
folge der Contradictor als folder nit für legitimirt
zu erachten ift, Prioritätsftreitigfeiten in zweiter Ins
ſtanz fortzufegen, daß zwar von ben. Gupplicaten rin
desfallfiger Einwand nicht erhoben, der Legitimations⸗
punft aber von Amtswegen zu prüfen ift;
dem Supplicanten, bei abſchriftlicher Mittheilung
der eingezogenen Gegenerflärung, von Obergerichts⸗
wegen biedurd
ein abſchlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 13, December 1861.
18
Auf die Supplicationsfgprift des Apothefere Thun,
. Staptfaffirerd Porent und Dr. Marcus in Segeberg,
Auftificanten, jegt Supplicanten,
wider
den Advocaten Peterfen in Segeberg, als gerichtlich
beftellten Contradicior im Concurſe des Gaſtwirths
J. F. E. Braaſch in Segeberg in qual. qua, Juſti⸗
ficaten, jetzt Supplicaten,
betreffend die zu ben pass. 6, 7 und 15 des
Profeſſionsprotocolls im Concurſe des Fr.
Jürgen Elias Braafh in Segeberg in Ans
fpruh genommenen Separationgrechte, jept
die Einführung der wider die Prioritätsfenten,
des Segeberger Magiftrats vom 11. Septems
ber v. 9. unternommenen Gupplication,
wird,
in Erwägung, daß es bei dem Anjprud ber
Eupplicanten auf Befriedigung aus der Erbmajle
des Eollecteurd D. Braafh und zwar vor den in
Folge deſſen teftamentarifcher Verfügung und ben
durch fpätere Acte des Cridars conftituirten Öffentlichen
Pfandrechten ſich lediglih um einen Prioritätsanfprud
bandelt, dem gegenüber der Contradictor nidt ber
rechte Beflagte ift, fo daß er mit dem vorgefchügten
Einwande der fehlenden Paffivlegitimation zu hören ifl,
den Supplicanten, bei abſchriftlicher Mittheilung
ber eingezogenen Gegenerflärung, von Obergeridtö-
wegen biedurd)
ein abihlägiger Beſcheid
ertheilt.
Urkundlich ꝛat. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen
Obergerichte zu Glückſtadt, den 13. December 1861.
ss re
Beilage
zum 4. Stück der Holfteinifchen Anzeigen,
Montag den 6. Januar 1862.
Dbergerichtliche Motification.
Wenn der Geheime Eonferenzrary und Königl.
Dänifhe Gefandte in Stockholm, Wulff Graf von
Scheel Dleffen, ald nach dem Ableben feines Baterg, des
Geheimen Conferenzraths Mogend Idachim Grafen
von Scheel: Pleſſen auf Sierhagen, fuccedirender Fidel:
commißerbe des weil. Geheimen Conferenzraths Wulff
Heinrich von Thienen, unterm 26. v. M. um Publi—
tirung der in dem von dem gedachten Fideicommiß—
fifter unterm 15. Septbr. 1808 zu Luͤbeck errichteten
Teftamente enthaltenen fideicommiffarifhen Beſtim—
mungen, dahin lautend:
53.
Rah meinem tödlichen Hintritt ſollen mit einem
immerwährenden Fideicommiffe belegt fein:
A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen:
famp und deren Pertinenrien, worüber fonft
mein Erbe und deffen Subfiitute frei disponiren
fönnen, Zweimal Hundert Tanfend Reichsöthaler
©. 9. Eourant Speciesmünze als zu 4 Procent
erfte und unablösliche Hypothek, wozu ich ferner
als Kamilien:Fiveicommiß; Capital lege:
1) Einmal Hundert Taufend Reichsthaler, die
in den Gütern Wenſien und Travenort
(jedoch damit diefe Guͤter nad Gefallen der
Eigenthümer von einander getrennt. werden
koͤnnen, Siebenzig Taufend in dem erſteren
und Dreißig Taufend in dem legteren),
2) Zwanzig Taufend Reichsthaler, die in dem
Gute Müffen, j
8) Zehn Taufend Reichsthaler,
Gute Ehleriorf, und
4) Eilf Taufend Reichsthaler, die in dem Gute
Roſenhof unablöslich belegt flehen.
B. In den adelihen Gütern Löhrftorf, Elauftorf,
Großendrode und Godverftorf mit allen dazu
gebörigen ‚Vertinentien, zu welchem. erfieren,
nämlich Löhritorf, auch der Antheil der Gülden:
feiner Hoͤhzung, welchem ich mir beim Verkauf
son Gäldenfiein refervirt, und: überdies die fchon
vorhin bei Löhrflorf geweiene Hölzung biedurd
von mir gelegt werden, die Summe von Zwei:
mal Hundert Taufend Reichsthaler S. H. Con;
rant Speciesmünze zu 4 Procent als erfle um;
die in dem
ablösliche Hypothek, und zwar in Löhrfiorf und
Großenbrode und deren Pertinentien Ein Huns
dert und Zehn Taufend Reichsthaler, in Elaug:
torf mir feinen Zubehdrungen Funfjig Taufend
Reichörhaler und in Godderfiorf mit deffen
Pertinentien Bierzig Taufend Reichsthaler.
4
$ 4.
Das adelide Gut Cierhagen mit dem Zinfens
genuß des darin fundirten Fideicommiffes von
200,000 »f und den Zinfen der in den Nummern
l, 2, 3 und 4 ferner als Fideicommiß dazu geleg—
ten unablöslihen Capitalien von 141,000 „# und
was ich ferner dazu beflimmen möchte, befomme
mein inflituirter Erbe und nach ihm deffen eheliche
Nachkommenſchaft, und in deren Ermangelung auf
diefelbe Weife der erfie und zweite GSubflitur und
deren eheliche Defcendenz; nach der weiter unten
von mir feftgefegten Vorſchrift.
Die adelihen Gürer Löhrforf, Elauftorf, Großen:
brode und Godveritorf mit deren Vertinentien und
zu Loͤhrſtorf gelegten Hölzungen, zur freien Dispofis
tion über die Subflanz diefer Güter und mir dem
zZinfengenuß des dabei angeoroneten Fideicommißs
Eapirald von 200,000 zf, legire und vermache ich
dem Herrn Kammerbherrn und Jägermeiſter Chriftian
Heinrih Auguft v. Hardenberg Reventlow und nad
ihm feiner eheliden Defcenden; auf die meiter
unten feſtzuſetzende Weife. Sollte indeffen diefer
mein Legatarius vor feiner jegigen Frau Gemahlin
Johanna, geb. Baroneffe v. Keigenflein, verfierden,
fo vermacde ich derfelben biemit, fo lange fie lebt
und fi nicht anderweitig wieder verheirarher, jähr:
lich 3000 F aus den Revenuͤen diefer ihrem Herrn
Gemahl und deffen ehelichen Defcendenz allhier vers
machten Gütern.
Mein obgedachter Erbe, deſſen Subſtituten und
deffen und deren allerfeirige zum Genufje der Fideis
commifle gelangende Succefforen, imgleichen diefer
mein Legatarius und deffen allerfeitige Nachfolger,
find bei Verluſt der Erbeinfegung und diefes Legati
ſchuldig, die fiveicommiffarifhe Qualität der refp. in
Sierhagen radicirten uud dabei gelegten 341,000 ,$
und der in den Gütern Löhrfiorf, Clauftorf, Großen;
brode und Godverftorf fundirten 200,000 4 fowohl
gleih nah dem Antritt = Erbfhaft und des Pe:
atums, ald auch demnaͤchſt alljährlich auf gemein:
haftlihe Koften, Feder zur Hälfte, öffentlich publis
ciren zu laffen.
gebeten bar: , j
Wird von DObergerichtömwegen diefe teſtamentariſche
Dispofition hiemirtelft zur Öffentlihen Kunde gebracht.
Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichte:
Infiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober
gerichte zu Glückſtadt, den 4. December 1861.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v.Gyldenfeldt.
Bekanntmachung.
Wenn der Einlieger Chriſtian Friedrich Hamann
zum Sohren, Amts Reinfeld, ſich der Verwaltung
feined Vermögens —— begeßen bat und ber
geior Thomas Friedrich eſtphal in Geſchendorf,
mis Traventhal, ihm auf fein Anſuchen ald Curator
bonorum obrigkeitlich beigeorbnet worden iſt, wird
ſolches mit dem Bemerken hiedurch zur öffentlichen
Kunde gebracht, daß er fortan nur mit Zuſtimmung
feines Curators rechtsverbindliche Geſchäfte einzugehen
im Stande iſt.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den
23. December 1861. 6. Civikasee,
Zur Beglaubigung: WV. Baudissin.
Teftaments ; Publication.
Zur Eröffnung und Publication der von dem
finderlos verflorbenen Altentheiler Johann Auguft
Drude in Dering hinterlaſſenen, im gutsgerichtlichen
Archiv zu Borſtel niedergelegten letztwilligen Ber—
fügungen ift Termin auf
Montag den 27. Januar 1862,
Mittags 12 Uhr,
im Gerichtshauſe zu Borftel angefegt, weldyes für die
größtentbeild unbefannten und abmefenden Inteſtat⸗
erben hiedurch veröffentlicht wird.
Ahrensburg, im Auftitiariat des adeligen Guts
Borftel, ven 13. December 1861. Huss.
Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn.
Die Redinung über den Bau der Glüdftadt-
Igeboer Eifenbahn bis ult. Decbr. 1858, fo wie die
Beitriebsrechnung pro 1. April 1860/61 find mit Ber
legen, Notaten und Decifionen bei dem Director,
Hrn. Senator Echend hieſelbſt, zur Einſicht Beifoms
mender von heute an auf 6 Wochen audgelegt, wels
des biedurd befannt gemadt wird.
Glüdftadt, ven 16. December 1861.
Der Ausſchuß.
C. J. Rathjen, Vorſitzender.
Edictal ; Citation.
Auf den bei dem unterzeichneten Confiftorium ge⸗
ftellten Antrag des biefigen Bürgers und en
toffelmachers Jacob Kracht, Klägers, um Erlaſſung
einer Evictalcitation an feine Ehefrau Anna Chriſtine
Louiſe, geb. Bramfeldt, Bellagte, welche ſich im Auguf
1859 beimlihd von ihm —— babe, wird Letziert
hiemit peremtorifh geladen und befehligt, am Dien-
Inge den 29, April fommenten Jahres, Bormittage
11 Uhr, vor dem alsdann in biefiger Probflei vers
fammelten Eonfiftorium zu erfcheinen, zu vernehmen,
was ihr obgenannter Ehemann wegen böslidher Ber:
lajjung und. daher zu trennender Ehe wider fie vor
bringen werde, darauf zu antworten und Spruch
Rectens zu gewärtigen, mit der ausdrüdlichen Ber:
warnung, daß im Ausbleibungsfalle auf fernern Ans
trag des Klägerd ın contumacıam den Rechten gemäf
wider fie werde erfannt werben.
Altona, im Königl. Eonfiftorium, den 28. Dechr.
Wis. noie.: H. F. Nievert.
Proclanıata.
en
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anhalten des A. N. Stammer in Heibe,
als Güterpflegerd, den fämmtlihen nit protocolir-
ten Bläubigern des Tabadefabritanten Hans rc
Hord in Heide, über deſſen Habe und Güter definitiv
Concurs erkannt worden, biedurd aufgegeben, ihr
Forderungen und Anſprüche an den genannten Cridat,
mögen bdiefelben beruhen, worin immer, innerhalb
12 Wochen, von ver legten Bekanntmachung biefes
Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige nach vors
gänniger Proruraturbeftellung, bei Vermeidung ber
usſchlie zung von der Concursmaſſe, in der Kird-
fpielfchreiberei zu Heide gefegmäßig anzumelven und
verzeichnen zu laſſen.
Königl. Norberditbmarfiihe Landvogtei zu Heide,
ben 21. December 1861.
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M 2,
Erſte Befanntmadung.
Am 9. Auguſt 1861. ift bierfelbft die Wittwe dee
weil. biefigen Korbmachers Chriſtian Friedrich Augufl
Holzbaufen, Anna Catharina, geb. Levens, ohne Hin
terlaffung eines Teftaments verfiorben, veren Sobn,
Johann Friedrich Auguft Holzbaufen, geboren in Kiel
den 5. Juni 1832, nah einem in der Maffe ‚gefuns
denen Briefe, d. d. Liverpool den 2. December 1852,
damald nach Amerifa zu reifen beabfichtigte, über deſ⸗
fen fpätern Aufenthalt aber nichts befannt if. Auf
Antrag ded Herrn Actuars Reiche, ald Güterpflegers
der Holzhauſen'ſchen Erbmaffe, und nad Borfarift
der Verordnung vom 9. November 1798 werden Ale,
welde ald Erben, Gläubiger oder Eigenthümer Ans
fprüde an den gedachten Nachlaß zu baben glauben,
und wird in’s Befondere der abweſende Johann
Friedrich Auguft Holzhanfen bierdurd aufgeforpert,
innerhalb präclufisiiher Friſt von 12 Woden, vom
Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, ſich im hiefigen Syndicat anzugeben, bei
Vermeidung der Ausfhliefung mit ihren eiwanigen
Anfprüben, refp. der ferneren Behandlung . diefer
Mafje in Gemaͤßheit der allegirien Verordnung, und
haben viejenigen Profitenten, welche außerhalb Kiel's
wohnen, Procuratoren zu beftellen,
Kiei, den 23. December 1861.
Der Magiftrat,
In fidem: G. F. Witte, Spndicus.
N 3.
Erfte Bekanntmachung.
Da die Erben des wailund Gafmirthe Gottfried
Ehriftian Ludolph Kriedt hieſelbſt, um eine genaue
Kunde der Bermögensverhältnijje zu erlangen, die Ers
laffung eines Proclams beantragt haben, jo werben
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche an den Nadlaß des wailand Gaſt⸗
wirths Gottfried Ehriftian Ludolph Kriedt, namentlich
auch deſſen in der Schubftraße dirfer Stadt belegenes
Bolbürgerhaus cum pert. nebft Ländereien aus ir
gend einem Grunde Anfprühe over Forderungen zu
baben vermeinen, hiedurch befehligt, fi, sub pena pr&-
elusi et perpetui silentii, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, bei dem biefigen Syndicate zu melden,
etwwanige Documente zu produriren und, falls fie Aus⸗
wärtige find, Aetenprocuratoren zu beftelen. j
Oldenburg in Holflein, den 27. December 1861.
Drr Meike.
« Hensen,
KA,
Erfte Befanntmadung.
Erben des mwailand Organifien Asmus
Zörgen Anprefen in Segeberg, welcher zugleich Die
Functionen eined Difirietecafkrers ter Schullehrer⸗
mitiwencaffe und Factors der Königlihen Schulbuch⸗
bandlung verfeben, die Berlafienfbaft des Berftorbes
nen nur unter dem Vorbehalt der Abtretung berjelben
zur ronceursmäßigen Behandlung angetreten baben,
fo werben Ale und Gebe, welche im dieſe Maſſe aus
irgend einem Grunde dingliche oder perfönlibe Ans
fprüde zu baben vermeinen, oder Pfänder von dem
Verftorbenen in Händen haben follten, hiedurch aufs
gefordert, fi damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Befannimadung dieſes Proclams, welches
als eventuelled Goncursproclam anzufeben, refp. bei
%
Wenn die
Strafe des Ausſchuſſes und Verluftes ihres Pfands
rechts, im Segeberger Königl. Aetuariate des Confiftorii,
Auswärtige unter Proruraturbeftellung, rechtsgehörig
zu melven.
Segeberger Eonfiftorium, den 27. December 1861.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: Withöft,
in Vertretung des Herrn Juſtizraths
H. F. Jacobsen.
M 5.
Zweite Bekanntmachung.
Nachdem ver Metalldrechsler Perer Kreutzfeld
biefelbft am 17. Dee. 1861 feine Güter zur concurs⸗
mäßigen Bebandlung abgetreten bat:
Herden von Bürgermeifter und Rath diefer Stadt
Ale, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welde Einentbumsanfprüde oder Forbes
rungen irgend einer Mrt an ven genannten Cridar
oder deſſen Maſſe zu baben glauben, bierdurd, bei
Strafe der Präclufion von diejer Maffe, aufgefordert,
innerhalb präclufivifher Frift von 12 Moden, vom
Tage der legten Befanntmabung dieſes Proclams
angerechnet, im hiefigen Stadtſyndicat ſich anzugeben,
unter Beftellung eines Proeuratord, in foferne die
Profitenten außerhalb Field wohnen.
Deeretirt Kiel, in Curia, den 20. Decbr. 1861.
In fidem: G. F. Witte, Syndicue.
NM 6.
Zweite Bekanntmachung.
Auf vesfallfiged Anhalten werden biedurd Alle
und Jede, mit Ausnabme der protocollirten Erevitoren,
welde dingliche Anfprüde und Forderungen
I) an die zu Eichfoppel, Amts Croushagen, beles
ene, Füber dem GErbpädter Hand Detlev
olbehr gebörige, von dieſem an Hinrich
Ehriftian Beuck verfaufte, im Schuld» und
Pfanpprosocol sub Fol, 221 aufgeführte Erb»
padtflelle c. pert.;
2) an die in Wied, Amis Eronshagen, belegene,
von dem Inftenfätbner, Tiſchler Ben Ludw.
Otto an den Muſikus Johann Adolph Lembcke
daſelbſt verkaufte, im Schuld» und Pfandproto⸗
coll sub Fol. 245 b aufgeführte Inſtenkathen⸗
fielle e. pert.
zu haben vermeinen, biedurc aufgefordert und bes
febligt, ſich mit folben innerhalb 12 Wochen, von der
legten Bekanntmachung viefes Proclams angerechnet,
bei Zirafe des Ausſchluſſes, unter Produeirung
etwaiger Documente und Zurüdlafjung beglaubigter
Abſchriften bei den Acten, Auswärtige auch unter
Beſtellung von Actenprocuratoren, bei dem unters
zeichneten Gericht anzugeben und zu melden.
Königlibes Geriht für das Amt Grondhagen,
Brunswied, ven 19. December 1861.
C. Rahtlev.
i MT.
Zweite Befanntmadhung.
Ertr. des Procl. des 52ften Stucks M 1.
Die Erben und nichtprotocollirten Gläubiger der
verftorbenen Wittwe des Schiffscapitains Wilhelm
Dalig, Magdalena, geborene Friedrichſen, wailand in
Thielenhemme, werden aufgeforbert, ihre reip. Erban-
fprüde und Forderungen ınnerbalb 12 Moden, vom
Tage der legten Befanntmahung dieſes Proclams
angerechnet, bei Strafe der Ausfdließung im Unters
taffangefall. in der Tellingſtedter Kirchſpielſchreiberei
anzugeben und verzeichnen zu laſſen.
Königliche Kirchſpielvogtei zu Tellingftebt, den
24. December 1861.
©. Wohlt.
MS.
Zweite Befanntmadyung.
Ertr. des Procl. des 52ften Stüde 2.
Nicptprotocollirte Forberungen und Anfprüde an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach⸗
laß des wailand Eingefejlenen Karften Sievers im
Egſtedter Holz, Kirchſpiels Süderhaſtedt, ſo wie Pfand⸗
ftüde aus diefem Naclafle, find, bei Strafe der Aus—
ſchliehung und des Verluſtes, innerhalb 12 Woden,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Suͤderhaſtedt gehörig ai Fur
Melvorf, den 22. December 1861.
Zur Beglaubigung:
M 9.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Extr. des Procl. des 5Often Stüdd M 8.
Wer gegen die Einrichtung neuer Folien in den
Schuld» und Pfandprotocollen der Grafihaft Ranzau
für nadbenannte Grundftüde, nämlid:
1) das 14 Ruben 20 Muß große Lanpftüd
nebft darauf erbautem Haufe, welches der Eins
gefeffene Claus Panje in Elmshorn an den
Maurermeiter Johann Zimmermann dafelbft
verkauft bat;
2) die in Bevern belegene Y,.Hufenftelle, beftebend
in einer 66 [Rutben großen Landmaaße nebft
darauf erbautem Haufe, melde Johann Huds-
felot von feiner daſelbſt belegenen Ya4.Hufe an
die Nachlaßmaſſe der Wittwe Hoyer und melde
die Peptere wieder an den Eingefeffenen Herr
mann Humburg und dieſer ſodann an ben
Arbeitäömann —XF Mohr daſelbſt verkauft bat;
3) das 3, Scheffel R. M. große Landſtück nebft
darauf erbautem Haufe, welches der Eingefeflene
Johann Mohr in Großenderf an ven Schmiede⸗
meifter Jacob Schmitt in Barmſtedt verkauft
bat;
‚Fabricius.
4) die 213, [Ruben große Landmaaße, melde
der eg he Hans Hinrich Bodel in Elms⸗
born an Harder Dierds vafelbft verkauft hat;
5) die 7I[IRurhen große Landmaaße nebft darauf
erbautem Wohnhaus c. pert., welches derjelbe
an Matthias Haärms in Elmshorn verkauft hat;
6) den !/ssScheffel AO Fuß R. M. großen Land⸗
plag nebft darauf erbautem Haufe, melden der
Eingefefiene P. Gr. Carius in Elmshorn an
den &ingefeffenen Jacob Carius vafelbft ver
fauft bat;
T) das *,s-Sceffel R. M. große Landſtück nebſt
darauf erbautem Haufe, welches der Eingefeflene
4. H. Kronenberg in Elmshorn von feinem
dafelbft belegenen Geweſe behufs Einrichtung
einer ſelbſtſtäändigen Familienſtelle abgetrennt
hat;
8) die 8 [Rutben 96 [IFuß große Landmaaße,
weldhe ver Eingeſeſſene Claus Panje in Elms—
born an den Eingeſeſſenen Fritz Wagler in
Elmshorn,
9) die 11 Ruben 65 Dub große Landmaaße,
welche derſelbe an denſelben, und
10) die 8 IRuthen 96 Dub große Landmaaße
nebft darauf erbautem Daufe, melde verfelbe
an denſelben verfauft bat;
11) die 37 Muthen 12 IFuß große zu den Dienfis
ländereien des erften Barmſtedter Compaftorats
ebörige, auf dem fogenannten Großenkamp be-
egene Landmaaße nebft darauf erbautem Haufe,
welde dem Einwohner Wilhelm Timm in Barm⸗
ftevt von den Juraten der dortigen Kirche käuf—
li überlaffen if,
Einwendungen erheben zu können, oder auf die ges
dachten Grunpftüde Anſprüche irgend einer Art zu
haben glaubt, muß ſich damit binnen 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, sub pœna praclusi, bei dem unterzeid:
neten Gerichte rechtsbehörig melden.
Königl. Mbminikratar. 34 Ranzau, den 6. Dechr.
861. . v. Leveizau, conſi.
N 10.
Dritte und letzte Belanntmachung.
Extr. des Procl. des 51ſten Stücks M 1.
Nichtprotocollirte, dingliche und perſönliche Ans
ſprüche jeder Art an die Verlaſſenſchaft des wailand
Hufners Detlef Friedrich Peterſen in Bornhöved,
hauptſächlich an die dazu gehörige Vollhufe, find in-
nerhalb 12 Wochen, vom u ber legten Bekannt⸗
madung dieſes Proclams, bei Strafe des Ausschluffes,
im Segeberger Königl, Netuariate rechtsgehörig zu
melden.
——— Amtsgericht, den 12, Decbr. 1861.
( . 8.) Pr. et Ass. Jud.
In fidem: H. F. Jacobsen.
Beilage
zum 2. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 15. Januar 1862.
Bekanntmachung.
Wenn der Einlieger Chriſtian Friedrich Hamann
zum Söhren, Amts Reinfeld, ſich ver Verwaltung
ſeines Vermögens ig begeben bat und ver
Hufner Thomas Friedrich Weftpbal in Geſchendorf,
Amts Traventhal, ibm auf fein Anſuchen ald Curator
bonorum obrigfeitlid beigeortnet worden ift, wird
foldes mit dem Bemerfen bievdurd zur öffentlichen
Kunde — daß er fortan nur mit Zuſtimmung
ſeines Curators rechtsverbindliche Geſchäfte einzugehen
im Stande iſt.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den
23. December 1861. ON
Zur Beglaubigung: W. Baudissin.
Edictal : Eitation.
Ertract der EvictalsCitation an die abwefende Ehefrau
Anna Ehriftine Louiſe Kracht, geb. Bramfeldt.
Die Ehefrau des biefigen Bürgers und Holzpan—
toffelmachers Jacob Kracht, Anna Chriſtine Youife,
geb. Bramfeldt, welche fi im Auguft 1859 heimlich
von bier entfernt bat, wird hiedurch peremtorifch gela—
den und befebligt, am Dienstage den 29. April des
fommenden (Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem in hier
figer Probflei verfammelten Conſiſtorium zu erfceinen,
zu vernehmen, was ihr obgenannter Ehemann wegen
bösliber Berlajjung und vaber zu trennender Ehe
wider fie vorbringen werde, darauf zu antworten und
Spruch Rechtens zu gemwärtigen, mit ber ausprüdlichen
Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle auf fernern
Antrag des Klägers ın contumaciam den Rechten
gemäß wider fie werde erfannt werben.
Altona, im Königl. Eonfiftorium, den 28. Decbr.
. Wis. noie.: H. F. Nievert.
Proclanıara.
M 1.
Erfte Bekanntmachung.
Menn von dem Kämmerier Herrmann v. Qualen
in Altona, als exeentor testamenti des am 26.
Detober 1861 daſelbſt verftorbenen Kammerberrn und
= — * ——— _-
penfionirten Zollcaffirers Stanislaus Auguſt Ponia-
twofy v. Bertouch, die Erlaffung eines Proclams
ad indaganduım statum bonorum hiefelbft beantragt
worden:
So werden von Dbergerichtswegen in Deferirun
dieſes Antrags Ale und Jede, welde an den Nachla
des mail. Kammerberrn und penfionirten Zolleaffirerg
Stanislaus Auguft Poniatowely v. Bertouh aus
irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen zu
haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt,
dieſt, bei Strafe der Präcluſion und des ewigen
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem Kanzelei⸗ und Obergerichtöfecretair v. Gylden⸗
felot biefelbft zu melden, die ihre Forderungen und
Anfprücde etwa begründenden Documente in Urs und
Abſchrift zu protuciren und, falls fie Auswärtige find,
Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen.
Urfundlid unterm vorgedrudten größern Gerichte-
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Obers
gerichte zu Slüdftadı, den 4. Januar 1862,
(L. S.) v. Schirach, Henriki.
v. Prangen.
M 2.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen.
Da ver Hofbefiger Claus Egge in Lieth mit Tode
abgegangen und der Nadlaß deſſelben wegen Bors
banvenjeins unmündiger Notherben einer gerichtlichen
Regulirung zu unterziehen ift: fo werden auf Antrag
des Landesgevollmächtigten Häfel in Lieth, als con—
ſtituirten euratoris masse, biemit Alle und Jede,
welbe an ven ee. Nachlaß nichtprotocollirte
Forderungen und Anſprüche zu haben vermeinen, oder
Pfandſtücke von dem Verflorbenen in Beſitz haben,
biedurd aufgefordert, folde ihre Forderungen, Ans
fprücde und Pfanpftüde, bei Verluſt ihrer Gerecht⸗
fame, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes
fanntmacdung dieſes Proclams angerechnet, in der
Königl Kirbfpielicreiberei zu Hemmingſtedt — Aus—
wärtige nad) zuvor — Artenprocurator — ges
börig anzugeben und —— zu laſſen und dar—
nach weitere rechtliche Verfügung gewärtigen.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 4. Januar 1862
(L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Es bat der Zimmermann Hinr. Sievers in Br.
Aspe biefelbft angezeigt, daß er feinen Grundbeſitz in
Gr. Aspe, beftebend aus einer Kathe und 2 Tonnen
41 Rutben Landes, den er vig. contr. vom 5. April
1859 von dem Hufner Claus Griep erfauft habe und
für ven zur Zeit Fein Folium im Schuld» un Pfand»
protocol eingerichtet jei, verfauft und dem Käufer
nicht allein ein Folium im Schuld- und Pfandprotos
col, ſondern aud ein von allen dinglichen Anſprüchen
freied Grunpftüd zu liefern ſich anheiſchig gemacht
63 In Deferirung des desfälligen von ibm auf
rlaffung eines landüblichen Realprorlams geitellten
Antrags werden Ale und Jede, welde gegen die
Einrihtung eines fpeciellen Foliums für diefen Sie—
vers'ſchen Grunvbefig im Schuld» und Pfanpprotocoll
Einwendungen maden zu fünnen vermeinen, jo wie
diejenigen, welche dingliche Anſprüche an die Hinric
Sievero'ſche Katbe zu Gr. Aöpe und die zu derfelben
gebörigen Landmaaße von 2 Tonnen Ai Ruthen has
ben, biemittelft, bei Strafe des Verluſtes ibrer Ans
ſprüche und Forderungen, angemiejen und befebligt,
fi) damit binnen 12. Woden, vom Tage der legten
Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, auf
dem biefigen Königl. Actuariat zu melden, die ihre
Einwendungen und Anfprüde begründenten Docu-
mente im Driginal zu protuciren und Abſchriften
davon einzulegen, auch, falls ſie Auswärtige ſind,
einen Actenpröcurator unter hieſiger Jurisdiction zu
beſtellen.
Königl. Amthaus zu Neumünſter, den 31. Decbr.
861.
v. Stemann.
In
fidem: RK. Scheel.
MW 4
Erfte Befanntmadung.
Wenn von dem Hofbefiger Asmus Feldmann auf
Sietwende, Kirchſpiels Brodvorf, als gerichtlich bes
fielltem Eurator über den Nadlab des am 20. Der.
». 3. in Honigfletp mit Tove abgegangenen frübern
Hofbefigerd zu Kleinwiſch Rebder Witt zur Crmittes
lung etwaniger unbefannter Anfprüce und Forderuns
en an deſſen Nadlaß die Erlaflung eines land»
Äblicen Proclamd beantragt worden ift: jo werben
in Deferirung diefer Bitte Ale und Jede, welde
Anſprüche oder Forderungen irgend einer Art an den
Nachlaß des gedachten Hehder Witt zu baben ver-
meinen, hiedurch von Gerichtöwegen aufgefordert und
befebligt, ſich mit ihren Anſprüchen, bei Strafe des
Verluſſts derfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗
rechnet, bei der Königl. Landſchreiberei der Wilſter⸗
Mari zu Wilfter zu melden, die ihre Anfprüde be
gründenden Documente im Original zu produciren
- md 'beglanbigte Abichriften vavon zurüdzulaffen, aud,
infofern fie Auswärtige find, einen Actenprocurater
unter biefiger Gerichtöbarfeit zu beftellen.
Königlihes Gericht für das Amt Steinburg zu
Spuehor, den 7. Januar 1862.
A. v. Heintze, conft,
NM 5.
Erfte Befanntmadung.
Wenn die Erben des am 1. December 1860 zu
Oldesloe verfiorbenen Bürgers und Schmiedemeifters
Sobannes Earl Heinr. Dittmann erflärt haben, deſſen
Rachlah nur sub beneficio legis et inventarü an
treten zu wollen, auch bie Erlaljung eines Prorlamd
r Ausmittelung ded Güterbeſtandes beantragt has
en, fo werden nunmehr Alle und Jede, mit. alleinis
ger Ausnahme der protocollirien Gläubiger, melde
an die Erbmaffe des gedachten Schmiedemeiſters os
bannes Carl Heinrih Dittmann, namentlib an das
zu derfelben gehörige, im 4. Duartier auf der Yinde
belegene Wohnhaus e. p. Forderungen und Anfprüde
irgend welcher Art zu baben wermeinen, von Gerichte
wegen biedurd aufgefordert und befebligt, folde in
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes Proclams, welches zugleidy als event.
Eoncursprorlam anzufeben ift, angerechnet, Auswaͤrtige
unter Beflellung eines Actenprocuratord, im Oldes⸗
loer Stapdifecretariate rechtsbehörig anzumelden, bei
Vermeidung der Ausſchließung und des ewigen Stil
ſchweigens.
Decretum Oldesloe, in Curia, den 27. Decbht.
1861.
—— Bürgermeiſter und Rath hieſelbſt.
N 6.
Erfie Bekanntmachung.
Auf den Antrag des Asmus Hinrich Steen in
Madenvorf werben, mit Ausnahme der protocollirten
Grebitoren, Alle und Jede, welde an bie von dem
felben verfaufte, in ——— belegene Drittelhufe
e. p. dingliche Anſprüche und Forderungen zu haben
vermeinen möchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Belfannts
madung dieſes Proclams, bei Etrafe des Ausſchluſſes,
im Segeberger Königl. Netuariate, Ausmärtige unter
Procuraturbeftellung, rechtögebörig zu melden,
—** er Amtsgericht, den 4. Januar 1862.
(L. Ss) Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F. Jacobsen.
MT.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn die geiftesfranfe unverehelihte Johanna
Erneftine Dorstbea Chriſtiana Wilmd, eine Tochter
des Penfionairs Johann Wilms, geboren im Kirch—
ſpiel Schwanfen den 22. März 1777, unter Hinters
laffung zum Theil abweſender Erben, biejelbjt vers
ftorben ift, fo werben Ale und Jede, welde an ben
Nachlaß der Berftorbenen Erbs oder fonftlige Ans
fprüde und Forderungen zu haben vermeinen, biers
dur. angemiefen und befebligt, ſich damit, bei Strafe
der Ausſchliehung von der Mafle, innerhalb 12Wochen,
vom Tage der legten Belanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, Auswärtige unter Beftellung von Actens
procurateren, im biefigen Stabtjecretariate zu melden
und dabei die. ihre Anſprüche begründenden Docus
mente im Original zu probueiren und die Abſchrift
zurüdzulafien. 5 ,
Decretum Gegeberg, in euria, ben 9. Januar
1862
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
M S.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn nach erklärter Inſolvenz über die Habe
und Güter des Tiſchlers Johann Friedrich Gercken
zu Elmenborſt ver Concurs erkannt worden, fo wer⸗
den, mit Ausnahme der protocollirten Creditoren, Alle
und Jede, welde. an ven Gridar, insbefondere an
defien zu Elmenhorſt belegene Kathe, Forderungen
und Anfprüde zu baben vermeinen, oder Pfänvder
von ibm befigen, bei Strafe der Ausſchließung von
der Goneurdmafle und des Berlufes ver Pfandrechte,
biemit gerictlih aufgeforbert, ihre Anfprüde innere
balb 2 Moden, vom Tage der legten Befannt-
madung diefed Proclams angerechnet, biejelbft an«
zugeben, vie eimanigen Belege ihrer Angaben urs
und abfcriftlib einzureihen, aud ven Umſtänden
nad Wetenprocuratur unter Jersbecker Gerichtsbarkeit
zu beftellen,
Zugleich wird zum Öffentlichen Verkauf der ges
dachten Kathe c. p. Termin auf
Montag den 3, März d. J.,
Mittags 12 Uhr,
im Gerichte zu Jersbeck angefept.
Decretum Ahrensburg, im Juſtitiariat des adel,
Guts Jersbeck, den 6. Yanuar 1862, P
uss.
Mg.
Zweite Bekanntmachung.
Von Gerihtömwegen
wird auf Anbalten des 9. N. Stammer in Heide,
als Güterpflegerd, den ſämmtlichen nicht protorollirs
ten Gläubigern des Tabacksfabrikanten Hans Peter
Hoeck in Heide, über deffen Habe und Güter definitiv
Concurs erfannt worden, biedurd aufgegeben, ihre
7
Forberungen und Anſprüche an den genannten Eribar,
mögen biefelben beruben, worin immer, innerhalb
12 Woden, von der legten Befanntmadung diefes
Proclamd angerechnet, und zwar Auswärtige nad) vors
ängiger Procuraturbeftelung, bei Vermeidung ver
usſchliehung von der Concursmaſſe, in der Kirch—
fpielfchreiberei zu Heide gefegmäßig anzumelden und
verzeichnen zu laſſen.
Ruhe Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 21. December 1861. FE
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
N 10,
Zweite Befanntimadung.
Am 9. Auguft 1861 ift bierfelhft die Wittwe des
weil. biefigen Korbmaders Chriftian Friedrich Auguft
Holzbaufen, Anna Catharina, geb. Levens, ohne Hins
terlaffung eines Teftaments verſtorben, deren Sohn,
Johann Friedrich Auguſt Holzbaufen, geboren in Kiel
den 5. Juni 1832, nach einem in der Maſſe gefuns
denen Briefe, d. d. Liverpool ven 2, December 1852,
damals nad Amerifa zu reifen beabfichtigte, über defs
fen fpätern Aufenthalt aber nichts befannt if. Auf
Antrag des Herrn Actuard Reihe, als Güterpflegers
der Holzbaufen'ihen Erbmafje, und nad Vorſchrift
der Verordnung vom 9. November 1798 werven Ale,
welche ald Erben, Gläubiger oder Eigenthümer Ans
fprüde an ben gedachten Nachlaß zu haben glauben,
und wird in's Bejonvere ver abmwejende Johann
Friedrich Auguft Holzbaufen hierdurch aufgefordert,
innerhalb präcluſiviſcher Friſt von 12 Wochen, vom
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, ſich im hieſigen Syndicat anzugeben, bei
Vermeidung der Ausſchließung mit ihren etwanigen
Anſprüchen, refp. der. ferneren Behandlung vieler
Mafje in Gemäßheit ver allegirten Verordnung, und
baben diejenigen Profitenten, welche außerhalb Kiel's
wohnen, Procuratoren zu beftellen.
Kiel, ven 23. December 1861.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus.
Moa11.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Iften Stücks 3.
Wer an den Nachlaß des wailand Gaſtwirths
Gottfried Ehrifian Ludolph Kriedt hieſelbſt, nament⸗
lich deſſen in der Schuhſtraße hieſiger Stadt belegenes
Vollbürgerhaus cum pert., Anſprüche oder Forderun—
gen zu haben vermeint, muß fi damit, sub pœna
prsclusi et perpetui silentii, innerhalb 12 Moden,
von der legten Bekanntmachung diefes Proclams ans
gerechnet, im biefigen Spndicate rechtsgebörig melden.
Divdenburg in Holftein, den 27. December 1861.
Der ——
Hensen.
MM 12.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Iften Stüde M 4.
Dinglihe und perſönliche Forderungen jeder Art
an die Erbmafle des wail. Drganiften Asmus Jürgen
Andrefen in Segeberg, fo wie alle von dem Berftors
benen in Pfand gegebenen Gegenftände find innerhalb
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams, welches eventuell ald Concursproclam
anzufeben, refp. bei Strafe des Ausfhluffes und Bers
fuft des Pfandrechts, im Segeberger Königl. Actuariat
des Gonfiftorii rechtsgehörig zu melden.
Segeberger Sonfihorium, den 27. December 1861.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
Witthöfftt,
Herrn Juſtizraths
acobsen.
In fidem:
in Bertretung des
H.F.J
M 13.
Dritte und legte Befanntmadung.
Nahdem der Metalldrechsler Peter Kreutzfeldt
biefelbft am 17. Dec. 1861 feine Güter zur concurss
mäßigen Bebandlung abgetreten bat:
Werden von Bürgermeifter und Rath diefer Stadt
Ale, mit alleiniger Ausnahme der protocollirien
Gläubiger, welche Eigenthumsanſprüche oder —*
rungen irgend einer Art an den genannten Cridar
oder deffen Maſſe zu haben glauben, bierburd, bei
Strafe der Präclufion von vieler Maffe, aufgefordert,
innerhalb präclufiviiher Frift von 12 Wochen, vom
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Stadtſyndicat fid anzugeben,
unter Beftellung eined Procuratord, in foferne die
Profitenten außerhalb Kield wohnen.
Decretirt Kiel, in Curia, den 20. Decbr. 1861.
In fidem: @. F. Miitte, Syndicug,
M 14.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf vesfalfiges Anbalten werden hiedurch Alle
und Sede, mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren,
welche dingliche Anfprücde und Forderungen
1) an die zu Eichfoppel, Amts Cronshagen, beles
ene, früber dem Erbpäcdter Hand Detlev
olbehr gebörige, von dieſem an Hinrich
Chriſtian Beuck verfaufte, im Schuld» und
Pfandprotocol sub Fol. 221 aufgeführte Erb»
pachtſtelle ec. pert.;
2) an die in Wied, Amts Eronsbagen, belegene,
von dem Anftenfätbner, Tifchler Johann Ludw.
Dito an den Mufitus Johann Adolph Lembcke
dajelbft verfaufte, im Schuld» und Pfandprotos
col sub Fol. 248 b aufgeführte Inſtenkathen—⸗
ftelle e. pert.
8
e haben vermeinen, bieburd) —— und ber
ebligt, fi mit folden innerhalb 12 Wochen, von der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei Strafe des Ausichluffes, unter Produeirung
etwaiger Documente und Zurüdlaffung beglaubigier
Abſchriften bei den Acten, Auswärtige aud unter
Beftellung von Actenprocuratoren, bei dem unter:
zeichneten Gericht anzugeben und zu melden.
Königliches Gericht für das Amt Erondhagen,
Brungwied, den 19. December 1861.
R C. Rahtlev.
5
M 15.
. Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des siften Sıüds M 2.
Ale vinglichen nichtprotocollirten Anfprüde an die
von Paul Dwenger in Bargteheide verfaufte Käthner-
ftelle müflen, bei Strafe des Verluſtes derfelben, in:
nerbalb 12 Woden, vom Tage ver legten Bekanni⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, auf ver Königl.
Tremsbütteler Amtftube zu Bargteheide orduunge—
— angemeldet werden.
egeben Königl. Gericht für das Amt Trems—
büttel. Trittau, ven 13. December 1861.
G. v. Linstow.
M 16
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl, des 52ften Stüds M 1.
Die Erben und nichtprotocollirten ‚Gläubiger der
verftorbenen Wittme des Schiffscapitains Wilhelm
Dalig, Magdalena, geborene Friedrichſen, wailand in
Thielenhemme, werden aufgefordert, ihre refp. Erban
fprüde und Forderungen innerhalb 12 Wochen, vom
Zage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, bei Strafe der Ausſchließung im Unter:
laſſungsfall, in der Tellingſtedter Kircipielfcpreiberei
anzugeben und verzeichnen zu laſſen.
Königlide Kirchfpielvogtei zu Tellingftebt, ven
24. December 1561.
C. WVokli.
M 17.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr, des Procl, des 52ften Stücks 2.
Nichtprotocollitte Forderungen und Anſprüche an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nad:
laß des wailand Eingefeflenen Karften Sievers im
Egſtedter Holz, Kirchſpiels Süperhaftent, fo wie Pfänd-
flüde aus diefem Naclaffe, find, bei Strafe ver Aus—
ſchliehung und des Verluftes, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, in der Königliben Kirchſpielſchreiberei zu
Suͤderhaſtedt gehörig —
9
Meldorf, den 22. December 1861.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
— — — — —
Beilage
zum 5. Stüc der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 20. Januar 1862.
— —
Bekanntmachungen.
ni
Da die Erben tea wailand Gaſtwirths Gottfried
Ehriftian Ludolph Kriedt biejelbft nachträglich erklärt
baben, daß fie die Nachlaßmaſſe nicht unbedingt, fon-
bern nur sub beneficio legis et inventarü antreten
wollen, jo wird unter Bezugnabme auf das unterm
27. December v. 9. erlaffene Proclam biedurd ber
fannt gemadt, dab daſſelbe als sub beneficio lepis
et inventarii, jo wie cum eventuali cessione bo-
norum erlaffen au betrachten ift. j
Dlvenburg in Holftein, ven 13. Januar 1862.
Der Magiſtrat.
. ensen.
Mi 2.
Wenn der Einlieger Chriftian Friedrib Hamann
zum Söhren, Amts Reinfelo, fi ver Berwaltung
feined Vermögens freimillig begeben bat und ver
Hufner Thomas Friedrich Meftpbal in Geſchendorf,
Amts Traventbal, ibm auf fein Anfuchen ald Curator
bonorum obrigfeitlib beigeorbnet worden ift, wird
foldes mit dem Bemerken biedurd zur öffentlichen
Kunde gebradt, daß er fortan nur mit Zuflimmung
feines Curators rechtöverbindlihe Geſchäfte einzugehen
im Stande ift.
König. Reinfelder Amtbaus zu Traventhal, ven
23. December 1861. 6 Bl
Zur Beglaubigung: W. Bandissin.
Teftaments : Publication.
Nachdem der Einlieger Geert Hinrich Lübcker in
— mit Hinterlaſſung von Inteſtaterben, deren
ufenthalt theilweiſe nicht ermittelt werden können,
verſtorben iſt, ſoll das von ihm errichtete Teftament
am 11. Februar d. J. Morgens 10 Uhr, hieſelbſt
publieirt werben, was zur Nachricht aller Beikommen⸗
den bieburd zur öffentliben Kunde gebracht wird.
— Reinfelder Actuariat, den 11. Januar
2.
FF. Baudissin.
‚Teftaments » Publication.
Das von ber verftorbenen Tochter des wailand
DOrganiften und Schullehrers Andreas Hinrich Egger:
ling in Hafelvorff, Juliane Henriette Sopbie Eggers
ling, im Jahre 1857 biefelbft deponirte Teftament
wird‘
am Zonnabenn den 15. Februar v. Z.,
Morgens 10 Uhr,
im biefigen Gerichtslocale eröffnet und publicirt wer—
den, weldes für die biefelbft unbekannten Snteftats
erben befannt gemacht wird,
Hafelvorff, im Juftitiariate, den 17, Januar 1862.
Kenigsmann.
Erledigter Steckbrief.
Der mittelft Stedbriefs vom 20. Auguft v. J.
verfolgte Hinrich Kloppenburg Bol aus Eddelack ift
zur Frhr Haft gebracht.
önigl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 14. Januar 1862.
Hansen.
Edietal : Citation.
Auf geziemende Vorftelung und Pitte abfeiten
Sophie Hilbert, 2 Knoop, in Itzehoe e. e., Im⸗
plorantin, pro edietali citatione ihres Ehemannes,
des Schiffszimmermanns Heinrid Hilbert, welder fie
feit 8 Jahren verlaffen, wird Namens des Muͤnſter—
dorfifhen Confiftoriums ermähnter Heinrih Hilbert
biedurd ein für allemal, mithin peremtorifh von mir
geladen und befebligt, am Dienstag nad dem Sonn=
tage Cantate, wird fein der 20. Mai d. J. Vormits
tags um 9 Uhr, im ver biefigen Probflei vor dem
alsdann zu baltenden Münftervorfiihen Conſiſtorial—
gericht perfönlid zu erfcheinen, um zu vernehmen,
was feine Ehefrau ſodann wegen böslicher Verlaffung
und daher zu trennender Er wider ihn antragen
wird, Darauf zu antworten und nad verbandelter
Sache Sprud Rechtens zu gewärtigen, mit der aus—
drüdlihen Verwarnung, daB im Hle feines Aus⸗
bleibend auf ferneren Antrag der Jmplorantin und
Evictaleitantin wider ihn werde erfannt werden, was
den Rechten gemäß if.
Itzehoe, in der Münftervorfer Kirchenprobſtei und
unter dem Infiegel des Eonfiftoriums, den 11. Jan.
1862. Im böheren Auftrage:
E. Versmann.
(L. S.)
10
— — — —
Proclamata.
"1
Erite Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
werden nad Ertbeilung des Armenrechts und auf
Antrag des Hrn. — 15 Johannſen in Lun—
ben, als officialis loci, vie Erben und nichtprotocol⸗
lirten Gläubiger folgender, in der Armen- und
Arbeitdanftalt zu Lunden verfiorbener Armenalumnen:
1) des Schneiders Plambed, angeblih aus Lübeck,
2) des Mauhias Adam Hümpel aus Strempel,
und
3) der unverehelichten Margaretha Micaelien aus
Edernförde,
biemittelit aufgeforvert, ihre vermeintliben Erb= und
fonftigen Anfprüde an die geringfügige Verlaſſenſchaft
der obengedachten Armenalumnen innerhalb 12 Wocyen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
in der Sircfpielfchreiberei zu Wunden — Auswärtige
unter Beftellung der Actenprocuratur — gehörig an—
geben und verzeichnen zu laſſen, im Widrigen aber
zu gewärtigen, wie fie mit denſelben werden präcku—
dirt werden.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 20. December 1861. Hansen.
“In fidem: Scholtz.
M 2.
Erſte Befanntmadung.
Von Gerichtswegen.
Wenn der in Hindorf gebürtige Tiſchlergeſelle
Jürgen Friedrich Holm in Eich verftorben ift und zu
deſſen Nachlaß unmündige Gefhwifter concurriren,
und daher die gerichtlihe Berichtigung feines Nach—
lajjed erforverlid geworben ift: jo ergebet auf In—
ſtanz des Maſſecurators an die nichiprotocollirten
Gläubiger, fo wie etwanige Pfanvinhaber des Ver—
ftorbenen biemittelft ver Befehl, daß fie ihre Forbes
rungen und Pfandrechte, bei Verluſt verfelben, Aus:
wärtige nad vorber beftellter Actenprocuratur, in 12
Wochen, nad der legten Befanntmadung Diefes Pros
clams, in der Königl. Kirchipielfchreiberei zu Meldorf
angeben. Wornach jih ein Jever zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 2. Januar 1862. :
(L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Der Eingejeffene Hans Harms, welder mittelft
Gontractd vom 16. Dertober v. 3. von dem Kätbner
Johann Diedrich Dannmeyer in Kisdorf die im Kis—
dorfer Wohld belegene Fehrenwieſe von 11 Tonnen
1 Scheffel Quantilät = 3 Tonnen 5/,, Scheffel
Bonität gefauft, bat zur Sicherung des Kaufobjeets
gegen unbefannte dingliche Aniprüce die Erlaſſung
eines Proclams beantragt.
Es werden daher, mit Ausnahme der protocollirten
Greditoren, Ale und eve, welche an das gedadıe
Grundftüd aus irgend einem Grunde dingliche An
ſprüche zu haben vermeinen möchten, biedurd aufge:
fordert, fid) damit innerhalb 12 Wochen, vom Taxe
der legten Bekanntmachung diefes Proclams, bei —*
des Ausſchluſſes, im Segeberger Königl. Actuariare,
Auswärtige unter Procuraturbeſtellung, rechtsgehörig
zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 10. Januar 1862,
(L. 8 Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
MA
Erſte Bekanutmachung.
Auf den Antrag des hieſigen Fuhrmanns Mar
Hinrich Schoer werden, mit Ausnahme der protocol⸗
lirten Erebitoren, Alle und Jede, welde an das von
bemjelben verkaufte, biefelbft Quartier VE NE 36 ber
legene Haus c. pert. dingliche Forderungen und Ans
ſprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgeforbert, ſich
damit, bei Strafe des Verluftes, innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, Auswärtige unter Beftelung eines Acten-
procurators, im biefigen Stadtfecretariate zu melden
und die ihre Gerechtfame begründenden Documente
im Driginal zu produeiren und in Abfchrift zurüd
zulaſſen.
Decretum Segeberg, in Curia, den 16. Januar
(L. S.) Bürgermeifter und Raih.
N 5.
Erſte Bekanntmachung.
Auf Antrag Beikommender werden von Gerichte
wegen hiedurch Alle und Jede, die an den von Peter
Wulff verkauften, in Rethwiſch belegenen, im Heilis
genftentener Schuld» und Pfandprotocoli Fol. 140
verzeichneten Hoflandes cum pert. dingliche, nicht⸗
protocollirte Anfprühe und forderungen maden ju
fönnen vermeinen, aufgefordert, foldhe binnen zwölf
Wocen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes
Proclamd angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes
und des ewigen Stillſchweigens, Auswärtige unter
Procuraturbeftelung, biefelbft zur Anzeige zu bringen.
Heiligenfiedtener Juftitiariat zu Itzehoe, den 13.
Januar 1
F. Rötger.
N 6
Erite Befanntmadung.
Der Eingejefiene Georg Robert Müller bat feine
in Eölln, Kirchſpiels Barmſtedt, briegene Hufen⸗
ſtelle cum pert. verkauft und haben die Käufer bie
Erlaffung eines lanvübliben Proclams beantragt.
11
Von Gerichtswegen werden baber, mit alleiniger
Ausnahme der protocollirten Erevitoren, Alle und
Jede, welde dingliche Anfprücde irgend einer Art an
die erwähnte Landſtelle e. pert. zu haben vermeinen,
hiedurch befebliat, fib vamit, bei Strafe des Verluftes
diefer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der letz⸗
ten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei
dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu melden,
Auswärtige baben einen Actenprocurator zu- beftellen.
Königl. Apminiftratur zu Ranzau, den 11. Jan.
1862. VF. v. Levetzau, conft.
NM 7.
Erfte Bekanntmachung.
Es find im kaufe des Jahres 1861 bei dem une
terzeichneten Gericht verſchiedene fleine Erbinaffen zur
geridtliben Regulirung gefommen, weil Miterben
theils abweſend, theild unbrfannt find, Dahin ges
bört:
1. Die Erbmafje ver am 24. Mai 1861 in Heift
verftorbenen Wittwe des mail. Dellrih Lüdemann,
Adelheid Lüdemann, geb. Böſche. Es werden aufges
forvert, die ald Erben angegebene Sophie Dorothea
Böſch, verheiratet an Dinrih von Allwörden zu
Fleih und Die Kinder ver verftorbenen Geſchwiſter
der Erblafferin, nämlid des Peter Böſch im Buͤtz⸗
fletber Moor, des Claus Böſch zu Appenfletb, ver
Abel Catharina Böſch, verbeiramber geweien an Cord
Meyer im Büsfleiber Door, der Anna Metta Böſch,
verbeirathet gewejen an Peter Brey oder Breyer zu
Bützfleih. ferner merden aufgefordert diejenigen,
welche als nächſte Berwanpte des wail. Dellrich Luͤde⸗
mann etwa Erbanſprüche madhen zu können vermeis
nen.
2. Die Erbmaife des am 14. Mai 1861 in Leters
fen verftorbenen Lüder Harrftent. Es werden aufges
fordert die verichollenen Söhne Martin Harrftent und
Lüder Harrftent und die Tochter Agneta Margaretha
Harrftent, verbeiratbet geweſen an Johann Peter
Delfs, welde nad Amerifa ausgemanpert ift und ſich
dort wieder verbeiramhet baben ſoll, jo wie die etwas
nigen Leibeserben diefer 3 Kinder.
3. Die Erbmaffe des am 31. Mai 1861 in Ueter:
fen verftorbenen Mufifus Dieprib Adrian Brügmann
over Brüdmann. Es werden aufgefordert deſſen Ges
ihwifter Sören Brüdmann, Cbriftian Brüdmann,
Sopbie Caroline Brüdmann, Jobann Frievrih und
Marie Sophie Brüdmann, Zwillinge, deren Veben
oder Aufenthalt nicht zu ermitteln geweien, fo wie
deren etmanige Leibeserben.
Demzufolge baben fi Alle, welde ald Erben over
aus anderen Gründen Anfprüde an die vorgedadten
Erbmaſſen zu maden beabfichtigen, unfeblbar inner—
balb 12 Woden, a publ. ult., auf dem Spnpicate
biefelbft zu melden und ihre Anfprüce zu jufificiren,
widrigenfalld dieſelben damit gänzlid werben aus—
eſchloſſen, reip. aber mit ven Erbtbeilen nah Vor—
hrift ver Geſetze wird verfahren werben.
Erfannt Ueterjen, ven 15. Januar 1862.
Klöfterlide Obrigkeit,
8.
Zweite Belanntmadung.
Wenn von dem Kämmerier Herrmann v. Qualen
in Altena, ald execulor testamenti bed am 26.
Detober 1861 daſelbſt verfiorbenen Kammerberrn und
penfionirten Zollcaffirers Stanislaus Auguft Ponias
towsfy v. Bertoub, die Erlafjung eines Proclams
ad indagandum statum bonorum hiefelbft beantragt
worden:
So werden von Obergerichtswegen in —
dieſes Antrags Alle und Jede, welche an den Nachla
des wail. Kammerberrn und penfionirten Zollcaffirers
Stanislaus Auguſt Poniatowsly ». Bertouch aus
irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen zu
baben vermeinen, hiedurch aufgefordert und berebliat,
diefe, bei Strafe der Präclufion und des ewigen
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber
legten Befanntmadung vieles Proclamd angerechnet,
bei dem Kanzelei⸗ und Obergerichtöfecretair v. Gylden⸗
feldt biefelbft zu melden, die ihre Yorberungen und
Ansprüche etwa begründenden Documente in Urs und
Abſchrift zu produciren und, falls fie Auswärtige find,
Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen.
Urfundlid unterm yorgebrudten größern Gerichts—
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifben Obers
gerichte zu Glüdftadt, den A. Januar 1862,
(L. 8.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
N 9.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl, des 2ten Stücks M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach—
laß des mail, Hofbefigers Claus Egge in Lieth, fowie
Pfanpfiüde aus dieſem Nachlaſſe find innerhalb 12
Moden, vom Tage der legten Befanntmabung dieſes
Proclams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrei⸗
berei zu Hemmingſtedt, sub pena praelusi, gebörig
anzugeben. NR. &.
elvorf, den A. Januar 1862.
Zur Beglaubigung:
10,
Zweite Bekannmachung.
Ertr. ded Procl. des 2ten Stücks #3.
Ale und eve, welche gegen die Cinridtung
eines jpeciellen Foliums im Schuld- und Pfandprotos
col für die Kalhe des Zimmermanns Hinr, Sievers
in Gr. Aspe Einwentungen zu machen oder dingliche
Anſprüche an dieſe Kathe zu baben vermeinen, müflen
ſich damit, bei Vermeidung des Verluſtes verjelben,
Fabrieins,
12
innerhalb 12 Boden, vom Tage der legten Belannt⸗
machung angerednet, auf dem Stönigl. Actuariate
biefelbft, unter Beobachtung des Erforderlihen, melden.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 31. Deebr.
1861 v. Stemann.
In fidem: R. Scheel.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2ten Stüds ME 5.
Nichtprotocollirte, dinglide und perfönlihe Ans
fprüde und Forderungen an die Nachlaßmaſſe des
wail. Schmiedemeifterd Johannes Carl Heinr. Ditt⸗
mann in Oldesloe find innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Befanntmadung dieſes zugleich als
eventuelled Concursproclam dienenden Proclamd ans
gerechnet, bei Vermeidung Der —— und des
ewigen Stillſchweigens, im hieſigen Stadtſecretariate
ordnungsmäßig anzumelden.
Decretum Oldesloe, in Curia, den 27. Dechr. 1861.
) Bürgermeifter und Rath biefelbft.
NM 12.
Zweite Bekanntmachung.
Extt. des Procl. des 2ten Stüds MW 6.
Nicdptprotocollirte dingliche Anfprüde an die von
Asmus Hinrich Steen verkaufte, in Wadenvorf be>
legene Drittelhufe e. pert. find innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten —— —— dieſes Proclams,
bei Strafe des Ausfchluffes, im Segeberger Königlihen
Aetuariate rechtögebörig zu melden.
Seneberger Amtsgericht, den 4. Januar 1862.
L s) Pr. et Ass. jud.
In fidemn: MH. F. Jacobsen.
N 13.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. ded Procl. des 2ten Stüde MT.
Erb» und fonftige Anjprüde und Forderungen an
den Nachlaß der biejelbft verftorbenen Johanna Erne:
fline Dorothea Ehriftiana Wilms find, bei Strafe
der Ausſchlie hung von der Mafle, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmadung diefes Proclams
angerechnet, im biefigen Stadifecretariate rechtsbehörig
anzumelden. . ,
Decretum Segeberg, in curia, Den 9, Januar
1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
N 14.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2ten Zrüdd M 8.
Unprotocollirte Anfprüde an die Concursmaſſe
bes Tiſchlers Johann Friedrich Gerden zu Elmenborft
find, bei Vermeidung der angedrohten Rechtsnachtheile,
binnen 12 Wochen gebörig biefelbft anzugeben.
Der öffentliche Verkauf der Kathe des Cridars if
auf Montag den 3. März d. J., Mittags 12 Uhr,
im Gerichtshaufe zu Jersbeck angeſetzt.
Decretum Ahrensburg, im Jersbecker Jufitiariat,
den 6. Januar 1862. *
us5.
NM 15.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Am 9. Auguſt 1861 ift bierfelbft die Wittwe des
weil. biefigen Korbmaders Chriftian Friedrich Auguft
Holzhaufen, Anna Catharina, geb. Levens, ohne Hin
terlaffung eines Teftaments verftorben, deren Sohn,
Johann Friedrich Auguft Holzbaufen, geboren in Kiel
den 5. Juni 1832, nad einem in der Mafle gefun
denen Briefe, d. d. Liverpool ven 2. December 1852,
damald nad Amerifa zu reifen beabfichtigte, über deſ—
fen fpätern Aufenthalt aber nichts befannt ift. Auf
Antrag des Herrn Actuars Reiche, als Güterpflegers
der Holzhauſen'ſchen Erbmafle, und nad Vorſchrift
der Verordnung vom 9. November 1798 werden Alk,
welche ald Erben, —— oder Eigenthümer An—
ſprüche an den gedachten Nachlaß zu haben glauben,
und wird in's Beſondere der abweſende Johann
Friedrich Auguſt Holzhauſen hierdurch aufgefordert,
innerbalb präcluſiviſcher Friſt von 12 Moden, vom
Tage der Er Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, ſich im hieſigen Syndicat anzugeben, bei
Bermeidung der Ausſchließung mit ihren etwanigen
Anſprüchen, refp. der ferneren Behandlung vieler
Maffe in Gemäßbeit ver allegirten Verorbnung, und
haben diejenigen Profitenten, welche außerhalb Kiel’
wohnen, Procuratoren zu beftellen. j
Kiel, ven 23. December 1861.
Der Magiftrat.
In fidem: G.F. Witte, Syndicus.
N 16.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Iften Stücks M 3.
Mer an den Nachlaß ves mwailand Gaftwirths
Gottfried Chriſtian Ludolph Kriedt hieſelbſt, nament:
lich deſſen in ver Schuhſtraße hieſiger Stadt belegenes
Vollbürgerhaus cum pert., Anfprüde oder Forderun⸗
gen zu haben vermeint, muß fi damit, sub pena
praclusi et Bern silentu, innerbalb 12 Woden,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams an-
gerechnet, im biefigen Eyndicate rechtsgehörig melden.
Oldenburg in Holftein, ven 27. Beet 181.
Der Maogiftrat.
VV. Hensen.
Beilage
zum 4. Stück der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 27. Januar 1862.
Belanntmachungen.
M 1 *
Da die Erben des mwailand Gaſtwirths Gottfried
Ehriftian Ludolph Kriedt biefelbft nachträglich erklärt
baben, daß fie vie Nachlaßmaſſe nicht unbedingt, fons
bern nur sub beneficio legis et inventarüi antreten
wollen, jo wird unter Bezugnahme auf das unterm
27. December v. J. erlaflene Proclam biedurd bes
fannt gemadt, daß daſſelbe als sub beneficio legis
et inventarii, fo wie eum eventuali cessione bo-
norum erlaffen zu betrachten ift.
Divenburg in Holftein, ven 13. Januar 1862,
Der Magiftrat.
W. Hensen.
**X >:
In der Nacht vom 18./19. dv. M. erfhoß fi vor
der Thür eined Haufed zu Strohdeich, adel. Gute
Klein-Collmar, ein Fremder. Derfelbe war anfdeinend
2353— 30 Jahre alt, 6 Fuß lang, vunfelbraun von
Haaren, hatte blaue Augen, einen braunen Echnurr-
und Kinnbart und war bekleidet mit einer ſchwarzen
Zubmüge, einem grauen Oberrod mit Hornfnöpfen,
ſchwarzer Tuchmefte mit braunen Glasfnöpfen, einer
bellblauen Hofe von Bodsfing und einem weiß = roth
und ſchwarz melirten balbwollenen Halstuche. Das
Hemd war gezeichnet mit F. G., die Strümpfe mit
P. St. 6. Die Sprade war hochdeutſch gewefen, im
fremden Dialect. In feinem Taſchenbuch befand ſich
ein Zettel, worauf mit Bleifeder gefchrieben war:
Ich bitte folgendes Inſerat in die Hamb, Reform
zu fegen, Piebe Amanda! Ich durfte Dich nicht
lieben, und weil id obne Dich nicht leben fonnte,
fo wollte ich fterben. Thue, was id Dir geftern
fagte. Den 17. Yan. 1562. Dein Starl.
Ale und Jede, welde im Stande find, über bie
Perfönlicpkeit des Berftorbenen Näheres mitzutbeilen,
werden hiedurch aufgefordert, ſolches hieſelbſt anzu⸗
zeigen.
Glückſtadt, im Juſtitiariate des adel. Guts Klein—
Collmar, den 21. Januar 1862.
P. F. C. Matthiessen.
Teftaments : Publication.
Das biefelbft gerichtlich deponirte Teftament des
biefigen Schuftermeifters Chr. Fr. Ehlers und feiner
vor Kurzem verftorbenen Ehefrau Louife Henriette
Chriftiane, gebornen Remien, ee verwittweten
Süchting, wird am Dienstage, den 25. Februar d. J.
Vormittags 11 Uhr, auf biefigem Rarbhaufe publicirt
werden.
Lütjenburg, den 24. Januar 1862,
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
Teftaments s Publication.
Das von dem am 6. d. M. biefelbft verftorbenen
Eingeffenen Johann Ehriftian Bode hinterlaſſene, am
18. April 1856 zu Hamburg errichtete Teftament ſoll
am Minwoch den 19, Februar d. 3. Mittags 1 Uhr
in dem Mandebeder Gerichte publicirt werden, mag
für Beifommende hiedurch befannt gemacht wird.
Decretum Wandobecker AYuftitiariat bei Wands—
bed, den 18. Januar 1862.
Reimers.
Teftaments : Publication.
Das von der verftorbenen Tochter des wailand
Drganiften und Schullehrers Andreas Hinrich Egger—
ling in Hafelvorff, Juliane Henriette Sophie Eggers
Lind im Sabre 1857 hieſelbſt deponirte Teftament
wird
am Eonnabend den 15. Februar d. J.
Morgens 10 Uhr,
im biefigen Gerichtslocale eröffnet und publicirt wers
den, mweldes für die hieſelbſt unbekannten Inteſtat—
erben befannt gemacht wird.
Hafelvorff, im Auftitiariate, ven 17. Januar 1862,
Kenigsmann.
Steckbrief.
Wenn ver unten näher fignalifirte Copiiſt Friedr.
Doormann unter dringendem Verdachte der Inter:
fhlagung einer nicht unbeträdrlichen ihm anvertrauten
Summe Geldes aus Elmshorn entwichen if, fo wer:
den alle Behörden des ne a. Auslandes bierburd
14
dienftlich erfucht, auf denselben vigiliren zu laſſen, ihn
im Betretungsfall anzubalten und bie Apminiftratur
über die geſchehene Anbaltung in Kenntniß zu fegen,
damit feine Abholung gegen Koftenerftattung veranlaßt
werben fönne.
Königl. Apminiftratur zu Ranzau, den 18. Yanr.
1862. IF. v. Levetzau, tonft,
Signalement
des Friedrich Doormann, gebürtig aus dem adeligen
Bute Sutjewig.
Alter: 24 Jahr, Statur: lang. Haare: hellblond,
Stirn: gewöhnlih, Nafe: ſpitz, Augen: blau, Kinn:
— Geſichtsfarbe: geſund, Gang: gebückt. Der
vormann war bei ſeiner Entfernung bekleidet mit
einem Paletot von braunem Doublefiot, einem Geh⸗
rod von ſchwarzem Laken, einer Hofe und Welle von
feingeftreiftem Burfin, einem runden braunen Filzhut,
Halbftiefeln mit Gummi-Einſatz und Gummiſchuhen.
Edictal: Citationes.
Mi
Auf geziemende Vorſtellung und Bitte abjeiten
Sopbie Hilbert, geb. Knoop, in Itzehoe c. c., Im—
plorantin, pro edictali citatione ihres Ehemannes,
des Schiffszimmermanns Heinrih Hilbert, welcher fie
feit 8 Zabren verlaffen, wird Namend des Münfters
dorfiſchen Conſiſtoriums erwähnter Heinrich Hilbert
bievurd ein für allemal, mithin peremtoriſch von mir
geladen und befehligt, am Dienstag nad dem Sonn»
tage Cantate, wird fein der 20. Mai d. J. Vormit:
tags um 9 Uhr, in ver biefigen Probftei vor dem
alsdann zu baltenden Münſterdorfiſchen Conſiſtorial—
gericht perſönlich zu erſcheinen, um zu vernehmen,
was feine Ehefrau ſodann wegen böslicher Verlaſſung
und baber zu trennender Ehe wider ihn antragen
wird, Darauf zu antworten und nad verbandelter
Sache Sprud Rechtens zu gewärtigen, mit der aus—
prüdliben Verwarnung, ns im alle feines Aus—
bleibend auf ferneren Antrag der Jmplorantin und
Edictaleitantin wider ibn werde erfannt werden, was
den Rechten gemäß ift.
Itzehoe, in der Münftervorfer Kirchenprobſtei und
unter dem Infiegel des Confiftoriumd, den 11. Jan.-
1862 Im böheren Auftrage:
E. Versmann.
(L. S.)
M 2.
Ertraet der Evictal-Citation an die abweſende Ehefrau
Anna Chrifiine Louiſe Kracht, geb. Bramfeldt.
Die Ehefrau des biefigen Bürgers und Doljpans
toffelmachers Jacob Kracht, Anna Chriftine Louife,
geb. Bramfeldt, welche ſich im Auguſt 1859 beimlich
von bier entfernt bat, wird hiedurch peremtorifch gela=
den und befehligt, am Dienstage ven 29. April des
fommenden Jahres, zus. 11 Uhr, vor dem in bie-
figer Probftei verfammelten Gonfiftötium zu erfceinen,
zu verhehmen, was ihr obgenannter Ehemann wegen
bösliher Berlaffung und daher zu trennender be
wider fie vorbringen werde, darauf zu antworten und
Spruch Rechtens zu gemwärtigen, mit der ausbrüdlichen
Berwarnung, daß im Außbleibungsfalle auf fernern
Antrag des Stlägers ın contumaciam den Rechten
gemäß wider fie werde erfannt werben.
ange im Königl. Confiftorium, den 28. Dechr.
Vis. noie.: 1. F. Nievert.
Proclanıata.
RM 1.
Erfte Bekanntmachung.
Auf den Antrag Beilommender werden Alle und
Jede, mit alleiniger Ausnahme der etwanigen prote;
eollirten ®läubiger, melde an ven Nachlaß des ver-
ftorbenen Hufners Hinrich Find in Crodau, nament-
ld) an die Dazu gebörige sub MH 5 daſelbſt belegen:
volle Hufe aus irgend einem Grunde perſönliche oder
dingliche Forderungen oder fonftige Anſprüche zu ha—
ben glauben, bievurd aufgeforvert und befebligt, fid
damit, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen
Stillſchweigens, unter Einlieferung der ihre Forderun-
gen und Anfprüde begründenvden Documente in Urs
und Abfchrift und geböriger Procuraturbeftellung, bin:
nen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung bie
ſes Proclams angerechnet, orbnungsmäßig auf biefiger
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame
wahrzunehmen,
Klöfterlides Theilungsgeriht zu Preeg, den 3.
Januar 1862, €. v. Qualen.
M 2.
Erfte Befanntmadung.
Auf Anbalten der 11 Vollhufner und der 3 Halb:
bufner zu Großen Kummerfeld werden alle diejenigen,
welde an eine Landmaaße von 89 Tonnen 1 Schefftl
91 Ruthen, die ihnen aus der dortigen Gemeinbeit
überlaffen morden, und an die folgenden aus ihren
reſp. Voll» und Halbbufen zu derſelben zugelegt
Ländereien, als:
3 Scheffel 66 Ruthen aus der Hufe des El. Hinr.
Hamann,
2 ea 5 Nutben aus der Hufe des 9. Detlef
u BD
2 Scheffel 17 Ruthen aus der Hufe des Johann
Meyer,
3 Scheffel 64 Ruthen aus ber Hufe der Anna
Storm,
3 Scheffel 68 Ruthen aus der Hufe des Hinrih
Hauſchildt,
3 Scheffel 64 Ruthen aus ver Hufe des Hinrich
Runge,
15
3 Sceffel 65 Rutben aus ber Hufe des Garften
Hinrich Hauſchildt,
3 Scheffel 95 Ruthen aus der Hufe des Nicolaus
Frahm,
4 Scheffel 53 Ruthen aus ver Hufe des Harwig
Harper,
3 Scheffel 76 Ruthen aus der Hufe der Marga-
retha Wittorff,
3 Scheffel 66 Ruthen aus der Hufe des Hand
Hinr. Fiſcher,
1 88 84 Ruthen aus der Halbhufe des Hans
um,
1 Scheffel 8A Ruthen aus der Halbhufe des Hartw.
Voß,
80 Ruthen aus ber Halbhufe des Mars Brüggen,
dingliche nichtprotocollirte Anfprüce zu baben vermeis
nen oder der Einrichtung eines fperielen Folii für
diefe fämmtlihen Ländereien widerſprechen zu können
glauben, diedurch, bei Strafe des Verluftes derjelben,
angewieſen und befebligt, fi mit venfelben innerhalb
12 Woden, vom Tage ver legten Befanntmadhung
diefes Proclamd angerechnet, bei dem Königl. Actuas
riat zu Newmünfter zu melden, vie ihre Anſprüche
begründenden Documente in Original zu produeiren
und Abfchriften davon zurückzulaſſen, aud, falls fie
Auswärtige find, einen Actenproeurator unter biefiger
Jurisdiction zu beitellen,
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 16, Januar
1862 v. Stemann.
in fidem:
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Auf den Antrag des Mühlenpächters Johann
Hinrich Carſtens zu Renswühren, Guts Borhfamp,
werben, mit Ausnahme ver protocollirten Creditoren,
Alle und Jede, welde an bie von dem Ertrabenten
verlaufte, auf feinem Namen ſtehende und zu Blund
im biefigen Amt belegene Hufe dingliche Anſprüche
zu baben vermeinen möchten, hiedurch aufgefordert,
fi damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten
Bekanntmachung dieſes Proclams, bei Strafe des
Ausſchluſſes, im Segeberger Königlihen Actuariate,
Auswärtige unter_Procuraturbeftelung, rechtsgehörig
zu melden.
Segeberger Amtägericht,
CL. $) = Pr. et Ass. Jud.
In fidem: H. F. Jacobsen.
NA.
Erfte Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Königliden Holſteiniſchen
Obergerichts werden auf Anbalten Beifommender Alle
und Jede, welche an nadbenannte im Schuld: und
Pfandprotocoll ver Stadt Segeberg protocollirte, ans
geblich verloren gegangene Dorumenie:
R. Scheel.
ben 18. Januar 1862,
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7
den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer⸗
contract vom 8. Jan. 1830, mwonad die Stadt
Segeberg an Herrmann Fürft das fogenannte
Commünebaus von Oftern 1330 bis vabin 1831
für 96 F 51 3 verbäuer: bat;
den Fol. 112/113 und Fol, 97 Abthl. I protos
eollirten Häuercontract vom 23. März 1832,
wonach die Kirchſpielvögtin D. Springer, geb.
Meyer, das vormals Lange’fche, jegt dem Höfer
Hans Hinrid Wulff gehörige Haus von Oftern
1831 bis dahin 1896 für jährlih 120 F an
Herrmann Fürft verbäuert bat; |
den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuers
contract vom 4. März 1837, nad weldem Jacob
Zeligmann Mofes Zwei Koppeln und Eine
Wieſe, welche Ländereien jegt dem Schubmaders
meifter Claus — Abrberg gehören, an
Herrmann Fürſt von reg > 1895 bie
dabin 1845 für jäbrlih 54 F 38 2 verbäuert
bat;
den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer-
contract vom 17. April 1545, nad welchem
Caspar Hinr. Schmüſer ein Stück Wiefenland
auf der Hafmwiefe, jegt dem Landmann Hang
Hinrich Neber gebörig, von Neujahr 1845 bis
dabin 1859 an ven verftorbenen Bädermeifter
Detlef Hinrich Saggau für jährlib 10 8 648
verbäuert bat;
den Fol. 110 Abthl. I protocolirten Kaufcon—
tract vom 17. Mai 1823, nadı weldem der
Arbeitsmann Friedrich Steffen an ben verftors
benen Bädermeifter Jobann Heinr, Reber pro
resto 426 „# 64 2 ſchuldet;
die Fol. 5 Abthl. IE protocollirte Ceſſions- und
Bürgichaftsnete vom 22. Januar 1836, wonach
der Kaufmann Jochim Ludw. Friebr. Lüttgens
die Bürgſchaft übernommen bat für tie auf
dem Folium feiner Bruders, des Bäders Ludw.
Jacob Lüttgens in Bargteheide, für die Kinder
des Organiſten Fedder Fedderſen daſelbſt pre
resto protocollirten 613 ,P 32 A R.M.;
die Fol. 440 Abthl. J protocolirte Vereinbarung
vom 8, November 1810 über ven Nachlaß des
wailand Kaufmanns Jochim Nicolaus Gaenge,
nad welcher den beiden verftorbenen Töchtern
a) Catharina Johanna Dorothea, fpäter ver:
beirathet an den verftorbenen Kammeraſſeſſor
und Zollverwalter Madeprang in Segeberg, und
b) Amalia Friederike Wilhelmine, ſpäter vers
beirathet an den Major Hmiid in Kopenbagen,
jeder 2666 64 A RM. und diefen, fo wie
dem Eobn, dem Weinbändler Hans Chriftian
Nicolaus Gaenge in Kiel, verſchiedene Effecten
an Bett», Leinen- und Silberzeug auszufehren
find;
5) die Fol. 21,173 Abthl. IE protocollirte Acte vom
16
—
22. Mai 1836, nach welcher der wail, Müblen-
pächter Nicolaus Heinrih Hagen in einem Pros
cefje mit tem wailand Geheimen Staatsminifter
Grafen zu Rangau wegen ſchuldiger Mühlen—
pacht die Appellationdcaution für Schäden und
— Roſten übernommen bat;
9) vie Fol. 169 Abthl. 1 protocollirre Dbligation
vom 16. Juli 1791 an Deil. Möhl zu Qualen
über pro resto 26 »f 64 2 zu 4 pCt. Zinfen;
den Fol. 340, 341 und 367 Abthl. I protocols
lirten Häuercontract vom 7. Mai 1842, nad
welchem der wail. Schmiedemeifter Earl Heinr.
Ehriftian Hinrihfen eine Werkftätte, Wohnung
und Gartenland an den Schmiedemeifter Nicol.
Jürgen Fürböter von DOftern 1842 bis dahin
1854 für jährlih 160 P R.=M. verbäuert bat,
Anfprüde irgend einer Art zu haben vermeinen, hie—
dur aufgefordert, folde binnen 12 Woden, vom
Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, Auswärtige unter Beftellung von Actens
procuratoren, im biefigen Stadtfecretariate anzumelden
und die ibre Anſprüche begründenden Documente im
Driginal zu produeiren und in beglaubigter Abſchrift
zurüdzulafen, widrigenfalls fie zu gemärtigen baben,
daß, unter Präcludirung ver nicht angemelveten Ans
fprücde, die Documente sub 1—4 und 6—10 morti-
fieirt und im Schuld» und Pfanpdprotocoll delirt, das
Document sub 5 dagegen durd eine Abſchrift aus
dem Contractenbuch wird erfegt werten,
Decretum Segeberg, in Curia, den 22, Januar
1862.
(L. S.)
10)
Bürgermeifter und Ratb.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Ale und Jede, melde an den Nachlaß des mail.
Schuſters Jochim Hinr. Spethmann in Zarpen For—
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, werden
durch nachſtehendes Proclam, welches eventuell als
Concursproclam angeſehen fein ſoll, von Gerichts—
wegen hiemit aufgefordert, ſolche, bei Vermeidung der
— 7 innerhalb 6 Wochen, vom Tage der letzten
efanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, auf
dem Königl. Reinfelder Actuariat anzumelden, Aus—
wärtige unter Beftellung eines Actenprocuratore.
Königliches Neinfelvder Amthaus zu Traventhal,
den 17. Januar 1862.
Grothusen.
Zur Beglaubigung: W. Bandissin.
N 6. .
Erfte Bekanntmachung.
Es hat der Vorfleher einer Febranftalt, Gottlieb
Green, als Curator des geifteöfranfen Doctors der
Medicin Rudolph Cruſe hieſelbſt, das am hieſigen
Marklplatz belegene Haus deſſelben e. pert. mit ober⸗
vormundſchaftlicher Genehmigung verkauft und zur
Sicherſtellung des Käuferd gegen umbefannte Real:
verpflihtungen die Erlafjung eines Proclams bean
tragt. In Gewährung dieſes Antrags werben Alk
und eve, welche an ven biefigen Grundbeſitz des
Dr. med. Rudolph Cruſe nichtprotocollirte bypotbe:
farifche oder fonftige dingliche Forderungen und An
fprüce zu baben vermeinen, bei Strafe der Prädu:
fion und eines immerwäbrenden Gtillfhweigens bie:
mit von Gerichtöwegen — ihre Anſprücht
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt
madung dieſes Proclams angerechnet, biefelbft anzu
geben, die etwanigen Belege ihrer Angaben in Ur
und Abſchrift einzureihen, audh ben Umſtänden nah
ebörige Actenprocuratur unter biefiger Gerichtöbar:
eit zu beftellen.
ecretum er im Juftitiariat des adıl
Guts Ahrensburg, den 23. Januar 1862,
MT.
Erfte Befanntmadung.
Demnad der biefine Bürger und Bädermeifter
Wilhelm Subr fein Vermögen zu concurdmäßiger
Bebanplung übergeben und demzufolge die Erlaflung
eined Proclamsd erforderlid geworben, jo werben Alt
und Gebe, die an die Malle ded gedachten Subr
Anfprübe und Forderungen irgend einer Art zu ba
ben vermeinen, namentlid an das zur Mafje gebörige
im Sandberge belegene sub Du, 6 M 141 fataftrirte
Haus, mit alleiniger Ausnahme derjenigen Gläubiger,
deren Forderungen protocollirt find, von Bürgermeifter
und Rath biedurd aufgefordert, ſich, bei Strafe dei
Verluftes ihrer Forderungen und Ausfchliegung von
der Maffe, binnen 12 Wochen, vom Tage ver legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im
Stadtfecretariate zu melden, unter Vorzeigung ber
ihre Korderungen begründenden Dorumente und, wat
Auswärtige betrifft, unter der Verpflichtung zur Be
ſtellung eines Actenprocurators.
Spehoe, den 23. Januar 1862.
Bürgermeifter und Rath.
MS,
Erfte Befanntmadung.
Wenn von dem Eingeſeſſenen — Win u
Sommerland bebufs Regulirung feiner ——
verhältniſſe um die Grlaffung eines Proclams ad in
dagandum statum bonorum biefelbft gebeten if, jo
werden in Deferirung biefes Antrags, mit alleiniger
Ausnabme der protocollirten Greditoren, Ale und
Jede, welde Anfprücde und Korberungen irgend einer
Art an den Eingefeflenen Jobann Witt in Sommer:
land over deſſen dajelbft belegene Yanpftelle zu baben
vermeinen, oder Pfänvder von demfelben befißen, bie
mittelt von Gerichtswegen befebligt, ſich mit vielen
Anfprühen innerhalb 12 Moden, vom Tage dr
17
legten Befanntmachung dieſes Proclamd angerechnet,
bei Strafe refp. des Ausichluffes und des ewigen
Stillſchweigens, fo wie des Verluftes ver Pfandrechte,
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu
melden. Ausmärtige haben einen Actenprocurator zu
beftellen.
Königl. Intendantur zu Ranzau, den 18. Januar
2.
IV. v. Levetzau, conſt.
M 9.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Hr. Obergerichtsadvocat Adolph Schmidt
Namens des Kaufmanns Guſtav Kresſe hieſelbſt und
des Kaufmanns Eduard Guſtav Homann in Pinne—
berg, bisher in Firma Kresſe & Homann, den Antrag
geftellt, daß, weil das zwiſchen den gedachten Afjocies
bisher unter der Firma Kresſe& Homann bier und in
inneberg beftandene Wein» und Spritgefhäft nad
— * Uebereinkunft vom 1. Decbr. v. J.
angerechnet, aufgelöſt iſt, nunmehr behufs definitiver
Auseinanderſetzung ein Proclam an alle diejenigen,
welde an befagte ihre Handlung bis zu dem genanns
ten Tage Anfprüce erworben baben möchten, erlafjen
werde und diefer Bitte gerichisfeitig ftattgegeben ift:
fo werden von Gerihtöwegen Alle und Jede, welche
an das unter der Firma Kresſe K Homann bier und in
Pinneberg biß zum 1. Derbr. v. 3. geführte Weins
und Spritgefbäft aus irgend einem rechtlichen
Grunde Yunfprüce oder Forderungen zu baben vers
meinen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und
des ewigen Stillſchweigens, aufgeforvert und be=
febligt, ich damit binnen 12 Wochen, nad der legten
Bekanntmachung bdiefes Proclams, im biefigen erften
Stabdtfecretariate, und fpäteftens am
2. Mai d. %.,
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergerichte
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auc wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu-
nehmen baben.
Wornab Beikommende fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 16. Januar 1862,
Ex Decreto Seratus.
NM 10.
Erfte Befanntmadung.
Auf Anhalten Beifommender werben, mit alleini=
ger Ausnabme der Proclamsertrabenten, Alle,
1) welche an den Nachlaß der im Auguft v. 9.
biefelbft verftorbenen Ehefrau Maria Blod, geb.
Lemmermann;
2) welde an den Nachlaß des wail. hieſigen Bür—
gers und Tiſchlermeiſters Johann Anton Behn;
3) weldye an den Nadlaf der biefelbft verftorbenen
Anna Chriftiana Heinſohn;
4) welde an den Nadlaf des in der Srrenanftalt
bei Schleöwig verftorbenen Apdvocaten, früheren
Procurators ın Altona, Carl Kiſs — mit alleis
niger Ausnahme ver bereits befannten Erben —
5) welde an den Nachlaß der wail, Wittwe des
Advocaten Carl Kiſs, Marin Margaretba Hen—
riette, geb. Trumpf;
rejp. Erb= oder fonftige Anfprüde zu baben vermeis
nen, biedurdy, bei Strafe der Ausſchließung von diefen
Maflen, aufgefordert und befebligt, ſolche binnen 12
Wochen, nab der legten Bekanntmachung dieſes Pro—
clams, im biefigen erften Stabtfecretariate und fpätes
ſtens am
19. Mai d. J.,
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötrhige wahrzus
nehmen baben.
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 20. Januar 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 11.
Erfie Bekanntmachung.
Wenn abfeiten der Witwe Cbriftine Ingwerfen,
geb. Kaatze, in Altona die Erklärung abgegeben wors
den ift, daß fie die Erbmajje ibred am 25. v. M. bie-
felbft verftorbenen Sohnes, des Dr. jur. Paul Ing—
werfen, nur sub beneficio legis et inventarü ans
treten fünne und unter ſolchen Umſtänden die Erlafjung
eines landüblihen, eventuell aud für einen Concurs
dienenden Proclams erforderlich geworben,
Werden von Gerihtswegen Ale und Jede, welde
an bie geringfügi e Erbmafle des biefelbft vers
ftorbenen Dr. jur. Naul Ingwerfen aus Altona aus
irgend einem Grunde Anfprüce zu baben vermeinen,
hiedurch aufgefordert, foldhe binnen 12 Moden, vom
Zage ber legten Publication diefer eventuell aud als
Concursproclam dienenden Befanntmadung angerech—
net, und zwar bei Strafe der Ausſchließung und des
ewigen Etillfihweigeng, in dem unterzeichneten Juſti—
tiariate orbnungsmäßig anzumelden, die ihre Anſprüche
begründenden etwanigen Dorumente im Original zu
probueiren und beglaubigte Abſchriften davon bei den
Arten zu belaffen, aud, wofern fie Auswärtige, Neten«
procuratoren biefelbft au beftellen.
Wornach ſich zu acten.
Decretum Wandobecker Auftitiariat bei Wands⸗
bed, den 20. Januar 1862.
Reimers.
18
M 12.
Zweite Befanntmadhung.
Bon Gerihtöwegen
werden nad Ertbeilung des Armenrechts und auf
Antrag des Hrn. Kirchipielvogts Johannſen in (uns
den, als oflieialis locı, die Erben und nichtprotocols
firten Gläubiger folgender, in der Armen- und
Arbeitdanftalt zu Lunden verftorbener Armenalumnen:
1) des Schneiders Plambed, angeblib aus Yübed,
2) des Maithias Adam Hümpel aus Krempel,
und
3) der unverehelichten Margaretha Michaelſen aus
Edernförde, cine
biemittelft aufgefordert, ihre vermeintliden Erb» und
fonftigen Anſprüche an bie geringfügige Verlaſſenſchaft
ber obengedachten Armenalumnen innerhalb 12 Woden,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Prockams,
in der Kirdfpielfchreiberei zu Funden — Auswärtige
unter Beftellung der Actenprocuratur — gehörig ans
geben und verzeichnen zu laffen, im Widrigen ‚aber
zu gewärtigen, wie fie mit denjelben werden präclu—
dirt werben. ö re
König. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 20. December 1861. Hansen.
In fidem: Scholtz.
13.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Antrag Beilommender werben von Gerichts⸗
wegen hiedurch Alle und Jede, die an den von Peter
Mulff verfauften, in Rethwiſch belegenen, im Heili—
genftentener Schuld» und Pfanpprotocoll Fol. 140
verzeichneten Hoflanded cum pert. dingliche, nichts
protocollirte Anfprüce und Forderungen maden zu
fünnen vermeinen, aufgefordert, ſolche binnen zwölf
Moden, vom Tage der legten Kehren, dieſes
Proclams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes
und des ewigen Stillſchweigens, Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, biefelbft zur Anzeige zu bringen,
— —— Juſtitiariat zu Itzehoe, den 13.
Januar 186 F. Rütger.
M 14.
Zweite Bekanntmachung.
Es find im Laufe des Jahres 1861 bei dem uns
terzeichneten Gericht verſchiedene fleine Erbmaſſen zur
gerichtlichen Regulirung gekommen, weil Miterben
heils abweſend, theils unbekannt find. Dahin ges
ört:
1. Die Erbmaſſe der am 24. Mai 1861 in Heift
verfiorbenen Wittwe des wail. Dellrid Lüdemann,
Adelheid Lüdemann, geb. Böſche. Es werben aufge:
fordert, die als Erben angegebene Sophie Dorothea
Böſch, verheirathet an Hinrih von Allwörden zu
Fleih und die Kinder der verftorbenen Geſchwiſſer
der Grblajjerin, nämlih des Peter Böſch im Büg-
ethber Moor, des Claus Böſch zu Appenfleth, ver
bei Catharina Böſch, verheirathet a an Cord
Meyer im Bügflerher Moor, der Anna Metta Böſch,
verbeirathet geweien an Peter Brey ober Breyer zu
Bützfleth. Ferner werben aufgefordert viejenigen,
welche ald nächte Berwandte des mail. Dellridy Luͤde—
mann etwa Erbanjprüde machen zu fünnen vermeis
en.
2. Die Erbmafje ves am 14. Mai 1861 in Meter:
fen verftorbenen Yüpder Harrſtedt. Es werden aufge:
fordert die verfchollenen Söhne Martin Harrftent und
Lüder Harrftedt und die Tochter Agneta Margaretha
Harrſtedt, verbeiratber gewefen an Johaun Peter
Delfs, welche nad Amerifa ausgewandert ift und ſich
dort wieder verbeiratbet haben ſoll, fo wie die etwas
nigen Leibeserben diefer 3 Kinder.
3. Die Erbmaſſe des am 31. Mai 1861 in Ueler⸗
fen verftorbenen Mufitus Diedrid Adrian Brügmann
oder Brückmann. Es werden aufgefordert deſſen Ger
fhwifter Sören Brüdmann, Cbriftion Brüdmann,
Sophie Caroline Brüdmann, Johann Friedrich und
Marie Eopbie Brückmann, Zwillinge, teren Leben
oder Aufenthalt nicht zu ermitteln gewefen, fo mir
deren ewanige Peibeserben.
Demzufolge haben ſich Alle, weldye als Erben oder
aus anderen Gründen Anfprüde an bie vorgebadhten
Erbmafjen zu maden beabfichtigen, unfehlbar inner
balb 12 Woden, a publ. ult., auf dem Syndicate
biefeldft zu melden und ibre Anfprüce zu juftifteiren,
widrigenfalls dieſelben damit aänzlid werden aus
eſchloſſen, refp. aber mit ven Erbtheilen nad Bor
Ari der Gefege wird verfahren werben.
Erfannt Ueterien, ven 15. Januar 1862.
Klöſterliche Obrigfeit.
N 15.
Zweite Befanntmadyung.
Ertr. des Procl. veö 2ten Stüdd MA.
Alle und Jede, weldye Anſprüche oder Forderungen
irgend einer Art an den Nadlaf des am 20. Dechr.
v. 3. in Honigfletb mit Tode —— frübern
Hofbeſitzers zu Kleinwiſch Rehder Witt zu haben ver-
meinen, werden biedurd von Gerichtswegen aufgefors
dert und befebligt, ſich mit ihren Auſprüchen, bei Strafe
des Verluftes derjelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntmadhung dieſes Proclams ange
rechnet, bei ver Königl. Candfchreiberei der Wilfter:
Mari zu Wilfter gehörig anzumelden,
Königlihes Geriht für das Amt Steinburg zu
Spebor, den 7. Januar 1862.
A, v. Heintze, conft.
N 16.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Item Stüds M 2.
Nichtprotorollirte Forberungen und Anſprüche an’
den Nachlaß des in Eſch verftörbenen, aus Hindorf
gebürtigen Tiſchlergeſellen Qürgen ia Holm, fo
wie Pfandflüde aus demſelben, find innerdalb 12
Wochen, nad der legten Bekanntmachung dieſes Pro—
clams, sub pena præelusi, in der Königl. Kirche
fpielfchreiberei zu — anzugeben.
p
Meldorf, ven 2. Yanuar 1862.
Zur Beglaubigung:
Xi7.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Zten Stüds M 3.
Nichtprotocollirte dingliche Anſprüche an die von
Johann Diedrich Dammeyer in Kisdorf an Hans
Harms verkaufte, zu Kisdorfer Wohld belegene Feh—
renwieſe von 11 Tonnen 1 Scheffel Quantität, gleich
3 Zonnen 51, Scheffel Bonität, find innerhalb 12
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung dies
ſes Proclams, bei Strafe des Ausfchluffes, im Sege-
berger Königl. Actuariate rechtögehörig zu melden.
—— Amtsgericht, ven 10. Januar 1862.
(L. S.) Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
N 18,
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Iten Stücks M 4,
Dingliche nichtprotoeollirte Anſprüche und Forde⸗
rungen an das von dem Fuhrmann Marr Hinrich
Schoer verkaufte, hieſelbſt Quart. 6 M 36 belegene
Haus ce. pert. find, bei Strafe des Verluſtes, inner-
balb 12 ——— nach der letzten Bekanntmachung
dieſes Proclams, im Stadtſecretariate rechtsbehörig
anzumelden.
Decretum Segeberg, in Curia, den 16. Januar
1862.
(L. S.)
Fabricius.
Bürgermeifter und Rath.
NM 19.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Iten Stüds M 6.
Mit Andnabme der protocollirten Ereditoren müffen
ſich Ale und Jede, welche dinglibe Anfprüde irgend
einer Arı an die von Georg Robert Müller verfaufte
in Cölln, Kirchſpiels Barmftebt, belegene Hufen⸗
ſtelle e. pert. zu haben vermeinen, bei Strafe des
Verluſtes diefer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntmadhung dieſes Proclamd anges
rechnet, bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig
melden.
zen: Nominiftratur zu Ranzau, den 11. San.
WV. v. Levetzau, conft.
19
M 20.
Dritte und legte Befanntmachung.
Wenn von dem Kämmerier Herrmann v. Dualen
in Altona, ald executor testamenti des am 26.
Dertober 1861 daſelbſt verftörbenen Kammerberrn und
penfionirten Zollcaffirers Stanislaus Auguſt Ponia—
towsty v. Bertouch, die Erlaſſung eines Pröclams
ad indagandam statum bonorum hieſelbſt beantragt
worden:
So werben von Dbergerichtöwegen in Deferirun
dieſes Antrags Alle und Jede, welde an den Nachla
des wail. Kammerberm und penfionirten Zollcaffirers
Stanislaus Auguft Poniatowsky v. Bertouh aus
irgend einem Grunde Anfprücde und Forderungen zu
haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt,
diefe, bei Strafe der Präclufioen und des emigen
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
legten Befanntmacung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem Kanzeleis und Obergerichtsſecretair v. Gyldeu⸗
felot biefelbft zu melden, vie ihre Forderungen und
Anfprühe etwa begründenden Documente in Urs und
Abfchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige find,
Actenprocuratoren biefelbft au beftellen.
Urfundlid unterm vorgebrudten arößern Gerichts—
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiden Ober—
gerichte zu Glüdftadt, den 4. Januar 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
ad *
Dritte und legte Befanntmadhung.
Bon Geridtswegen
wird auf Anbalten des A. N. Stammer in Heide,
ale Güterpflegers, den fämmtlichen nicht protocollirs
ten Gläubigern des Tabadsfabrifanten Hans Peter
Hoed in Heide, über deſſen Habe und Güter definitiv
Concurs erkannt worden, hiedurch aufgegeben, ihre
Forderungen und Anfprüde an den genannten Cridar
mögen viefelben beruben, morin immer, innerhalb
12 Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes
Proclamd angerechnet, und zwar Auswärtige nach vors
gängiger Procuraturbeftelung, bei Vermeidung ber
Ausicliefung von der Concursmaſſe, in der Kirch—
fpielfchreiberei zu Heide gefegmäßig anzumelden und
verzeichnen zu laffen.
Königk. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 21. December 1861.
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro eopia: Wiencke.
N 22.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Iften Stüdd M A.
Dinglihe und perfönlide Forderungen jeder Art
an die Erbmajje des wail, Organiften Asmus Jürgen
Andrefen in Segeberg, fo wie alle von dem Berftors
benen in Pfand gegebenen Gegenftände find innerhalb
12 Moden, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams, welches eventuell ald Concursproclam
anzuſehen, reſp. bei Strafe des Ausſchluſſes und Ver—
luſt des Pfandrechts, im ——— Königl. Actuariat
des Gonfiftorii rechtsgehörig zu melden.
— —2 ben 27. December 1861.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: Witthöfftt,
in Vertretung des Herrn Juſtizraths
H. Jacobsen.
M 23.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2ten Stüde M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach—
laß des wail. Hofbefigers —5 in Lieth, ſowie
fandſtücke aus diefem Nachlaſſe ſind innerhalb 12
Boden, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes
Proclamd angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrei⸗
berei zu Hemmingftedt, sub pena præelusi, gehörig
anzugeben. DRM.
Meldorf, ven A. Januar 1862.
Zur Beglaubigung:
M 2A.
Dritte und letzte — ————
Ertr. des Procl. des 2ten Stücks M 3,
Ale und Jede, welche gegen die Einrichtung
eines fpeciellen Foliums im Schuld» und Pfandproto—
coll für die Katbe des Zimmermanns Hinr. Sievers
in Gr. Aspe Einwendungen zu machen oder dingliche
Anſprüche an dieſe Katbe zu baben vermeinen, müſſen
fi) damit, bei Vermeidung des Berlufted derjelben,
innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung angerechnet, auf dem Königl. Aetuariate
biefelbft, unter Beobachtung des Erforderlihen, melden.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 31. Dechr.
1.
v. Stemann.
R. Scheel.
Fabricius.
In fidem:
N 25.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2ten Stücks MM 5.
Nichtprotocollirte, dingliche und perfönlide Ans
fprühe und Forderungen an bie Nachlaßmaſſe des
wail. Schmiedemeifters Johannes Carl Heinr. Ditt⸗
mann in Dlvesloe find innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes zugleich als
eventuelles Concursproclam dienenden Proclams an:
gerechnet, bei Vermeidung der Ausſchließung und des
ewigen Stillſchweigens, im biefigen Stabtfecretariate
es anzumelden. :
Decretum Oldesloe, in Curia, den 27. Decbr. 1861.
() Bürgermeifter und Rath hieſelbſt.
NM 26.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Zen Stücks M 6.
Nichtprotocollirte dingliche Anfprüde an vie. von
Asmus Hinrihb Steen verkaufte, in Wackendorf be:
legene Drittelhufe e. pert. find innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Örfzunhusdun dieſes Proclams,
bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger Königlichen
Actuariate rechtögebörig zu melden.
Segeberger Amtögeriht, ven 4. Januar 1862.
(L. S.) Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F. Jacobsen.
* 27.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erır. des Procl, des 2ten Stüds MT.
Erb» und fonftige Anſprüche und Forderungen an
den Nachlaß der biefelbft verfiorbenen Johanna Erne:
ftine Dorothea Chriftiana Wilms find, bei Strafe
der Ausſchließung von der Maſſe, innerbalb 12 Boden,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Stabtieeretariate rechtöbehörig
anzumelden.
Decretum Segeberg, in curia, ben 9. Januar
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
M 28.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2ten Stücks M8.
Unprotocollirte Anſprüche an die Concurdmafle
bed Tiſchlers Johann Friedrich Gerden zu Elmenborft
find, bei Vermeidung der angedrobten Rechtsnachtheile,
binnen 12 Woden geböri hiefelbf anzugeben.
Der öffentliche Serfaus der Kathe des Cridars ift
auf Montag den 3. März d. J., Mittags 12 Uhr,
im Gerichtshauſe zu Jersbeck angefept.
Decretum Ahrensburg, im Jersbecker Yuftitiariat,
den 6. Januar 1862. zu
uss,
Beilage
zum 8. Stüc der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 5. Februar 1862.
Bekanntmachungen.
M1.
Da die Erben des wailand Gaſtwirths Gottfried
Chriſtian Ludolph Kriedt biefelbft nachträglich erflärt
haben, daß fie die Nachlaßmaſſe nicht unbedingt, fons
bern nur sub beneficio legis et inventarii antreten
mollen, jo wird unter Bezugnahme auf Dad unterm
27. December ». 9. erlaffene Proclam hiedurch be—
fannt gemacht, daß dajjelbe ala sub beneficio legis
et inventarii, fo wie cum eventuali cessione bo-
norum erlaffen zu betrachten if.
Dlvenburg in Holftein, den 13. Januar 1862.
Der Magiftrat.
W. Hensen.
“2,
Sn der Naht vom 18./19. d. M. erſchoß ſich vor
der Thür eined Haufes zw Strobdeich, adel. Gute
KleinsCollmar, ein Fremder. Derielbe war anfdeinend
25 — 30 Jahre alt, 6 Fuß lang, vunfelbraun von
Haaren, batte blaue Augen, einen braunen Schnurr⸗
und Kinnbart und war befleivet mit einer ſchwarzen
Tuchmütze, einem grauen Oberrod mit Hornfnöpfen,
ſchwarzer Tuchwefte mit braunen Glasknöpfen, einer
beliblauen Hofe von Bocksling uud einem weiß = roth
und ſchwarz melirten balbwollenen Halstuche. Das
Hemd war gezeichnet mit F. G., die Strümpfe mit
P. St. 6. Die Eprade war hochdeutſch geweſen, im
fremden Dialect. In feinem Taſchenbuch befand ſich
ein Zettel, worauf mit Bleifeder gefchrieben war:
Ich bitte folgendes Inſerat in die Damb. Reform
zu fegen. Liebe Amanda! Ich durfte Dich nicht
lieben, und weil id ohne Did nicht leben fonnte,
fo wollte ich fterben. Thue, mas id Dir geſtern
fagte. Den 17. Ian. 1862. Dein Karl.
Ale und Jede, melde im Stande find, über die
Perſönlichkeit des Verftorbenen Näberes mitzurbeilen,
werden hiedurch aufgefordert, ſolches biefelbft anzu—
eigen.
MMigaſtadi, im Juſtitiariate des adel. Guts Klein—
Collmar, ven 21. Januar 1862.
P. F. C. Matthiessen.
Teftaments : Publication,
. Das biefelbfi gerichtlich deponirte Teftament des
biefigen Schuftermeifterse Chr. Fr. Ehlers und feiner
vor Kurzem verftorbenen Ehefrau Louiſe Henriette
Ehriftiane, gebornen Nemien, früber vermittweten
Südting, wird am Dienstage, ven 25. Februar d. Z.,
Vormittags 11 Uhr, auf bieligem Rarbhaufe publicirt
werben.
Lütjenburg, ven 24. Januar 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: NH. Brinkmann.
Teftaments ; Publication.
Das von dem am 6. d. M. biefelbft verftorbenen
Eingeifenen Jobann Ehriftian Bode binterlaffene, am
18. April 1856 zu Hamburg errichtete Teftament foll
am Mittwod den 19. Februar d. 3. Mittags 1 Uhr
in dem Wandsbecker Gerichte publieirt werden, was
für Beifommende hiedurch befannt gemacht wirv.
Deeretum Wandsbecker Auftitiariat bei Wands—
bed, ven 18. Januar 1862.
Steckbriefe.
*
—4 1.
Der Kubbirte Hinrich Benthien aus Gr. Barnig,
welcher während eined Brandes in Gr. Barnig am
18. d. M. verfhwunden und bisher nicht aufzufinden
geweſen ift, ift der lrbeberfchaft jenes Brandes drine
gend verdächtig.
Ale Gerichts- und Polizeibebörden werden daher
erfucht, auf den genannten Hinrich Bentbien gefällig
vigiliren, im Betretungsfall ihn anbalten und an bad
unterzeichnete Amthaus gegen Koftenerftattung ablies
fern zu laffen.
Bentbien ift etwa 40 Jabr alt, von Meiner Statur,
bat blondes Haar, dunklen Kinnbart, einen fchleppen«
den Gang mit nad linfs gebogenen Knien und wird
als etwas ſchwachſinnig bezeichnet. Bei feiner Ente
weibung war derſelbe befleivet mit einem ſchwarzen
Kittel, weißer leinener Hofe, ſchwarzer Tuchweſte,
fhwarzer Müge, baummollenem Halstub, blauer
wollener Unterjade und bölgernen Pantoffeln.
Königl. Rethwiſcher Amthaus a Traventhal, ven
27. Januar 1862. . Grothusen.
5
Reimers.
14
M 2.
Wenn der unten näher figualifirte Copiüſt Friedr.
Dodtmianh umer Dringendem Verdachte der Unter⸗
ſchlagung einer nicht unbeträchtlichen ihm anvertrauten
Summe Geldes aus Elmshorn entwichen iſt, ſo wer—
den alle Behörden des In- und Auslandes hierdurch
dienſtlich erſucht, auf denſelben vigiliten zu laſſen, ibn
im Betretungsfall anzuhalten und vie Adminiſtratur
über die geſchehene Anhaltung in Kenntniß zu ſetzen,
damit feine Abbolung gegen Koſtenerſtattung veranlaßt
. werben fünne.
Königl. Apminiftratur zu Nanzau, ven 18. Janr.
1862. :
FF. v. Levetzau, conft.
Signalement
tes Friedrich Doormann, gebürtig aus dem abeligen
Gute Satjewitz.
Alter: 24 Jahr, Statur: lang, Haare: hellblond,
Stirn: gewöhnlid, Nafe: fpig, Augen: blau, Kinn:
ftart, Geſichtsfarbe: geſund, Gang: gebüdt. Der
Doormann war bei feiner Entfernung befleivet mit
einem Valetot von braunem Doublefios, einem Geb:
rock von ſchwarzem Lafeı, einer Hofe und Wefte von
a A per Burfin, einem runden braunen Filzhut,
Halbftiefeln mit Gummi-Einfag und Gummiſchuhen.
Proclamara.
XMI.
Erſte Bekanntmachung.
Bon dem hieſigen Einwohner und Stoutsfabrikan—
ten Hermann Wille ift für fib und Heinrib Schu—
mader aus Kiel der Antrag geftelt, daß die Aufs
bebung der zwiſchen ibnen bisher unter der Firma
„Heinrid Schumacher & Wille” beftandenen Stouts—
fabrite zu Neumünfter öffentlich befannt gemadt und
zugleich ein Proclam in Betreff diejer Firma erlaffen
werden möge; in Deferirung viefer Bitte wird biers
dur befannt gemacht, daß die bisher hiefelbft beſtan—
dene Firma „Heinrich Schumacher & Wille" aufge
boben iſt, und werden zugleich alle viejenigen, welche
Forderungen und Auſprüche an diefe Firma zu baben
sermeinen oder Pfänder von berfelben in Händen
haben, hiedurch angewieſen und befebligt, die desfällige
Angabe, bei Strafe des Verluſtes ihrer Anfprüde
und ihres Pfandrechts, binnen 12 Moden, vom Tage
der legten Befanntmadung diefes Proclams angerech—
net, auf dem biefigen Königl. Actuariat zu beſchaffen,
die ihre Anjprüce begründenden Documente im Dri«
inal zu produeiren, in Abſchrift zurüdzulaffen und,
als fie Ausmärtige find, einen Actenprocurator unter
biefiger Jurisvietion zu beftellen.
Königl. Amtbaus zu Neumünfter, ven 25. Januar
’
v. Stemann.
‚In fidem: R. Scheel.
*
22
X 2.
Erſte Bekanntmachung.
Menn. bebuf - ver gerichtlichen Megulirung dee
Naclaffes des mail. biefigen Eingefeffenen Johann
Wilpelm Wihmann und feiner verftorbenen Wittwe
die Erlafjung eines Proclams erforderlich if, fo wer:
‚den, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Ce⸗
ditoren, alle diejenigen, welde an den Nachlaß ſowohl
des mail, hieſigen Gingefejfenen Johann Wilhelm
Wichmann ald auch deifen Wittwe, namentlich an ven
im biefigen Flecken in ver Boſtedter-Straße belegenen,
mit Nr. 5 im Brandeatafter bezeichneten Grunpbefig
und aus der für rüdjtändige Staufgelver zum Belauf
von 186 „P 64 4 ftartgebabten Schließung des Folü
für folden Grundbefig, Anſprüche und Forderungen
zu baben vermeinen oder Pfänvder von dem Wichmanns
ſchen Eheleuten in Händen baben, hiemit aufgefortert
und befebligt, ihre Anſprüche, bei Strafe des Verluftes
verjelben und des Berluftes ihres Pfandrechts, binnen
12 Moden, vom Tage ver legten Befanntmadhung
dieſes Proclams angerechnet, bei dem biefigen Königl,
Actyariat anzugeben, die ihre Anſprüche begründenden
Documente in Original zu produeiren, in Abſchrift
zurüdzulaffen und, falls fie Auswärtige find, einen
Actenprocurator unter biefiger Jurisdietion zu bes
ftellen.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 25. Januar
1862. v, Stemann.
In fidem: R. Scheel.
MS.
. Erfte — rare
Ale, mit Ausnahme ver protocollirten Gläubiger,
welche an die ebemald dem Martin Heinrich Japp
gehörige, jegt von Thomas Jürgen Hinrih Spar
befeffene und von Letzterem wiederum verfaufte, in
Ahrensfelde, Guts MWulmenau, belegene Erbpadıfelt
e. p. dingliche Anfprühe und Forderungen zu haben
vermeinen, werben hiedurch aufgefordert, fich damit
innerbalb 12 Wocen, vom Tage der legten Befannt-
madung angerechnet, und zwar Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, bei Strafe ver Ausjcliefung
und des ewigen Stillſchweigens, beim Juftitiariate
biefelbft zu melven.
Stodelstorf, im AJuftitiariat für Trentborft und
Wulmenau, ven 24. Januar 1862
NA
Erſte Belanntmachung.
Alle und Jede, welche an den Nachlaß des am
11. Dec, 1861 zum Nehmter Sande, adeligen Gut
Nebmten, verftorbenen Schmiedegefellen Carl Philipp
Ehriftian Schröder, geboren am 2. Janr. 1798 zum
Rüter, Kircipield Neuenfirhen auf der Inſel Rügen,
Erb- over fonftige Anſprüche zu baben vermeinen,
werden von Gerichtswegen hiemittelft aufgefordert und
Esmarch.
befebligt, ſich damit binnen 12 Wochen, vom Tage
ter legten Bekanntmachung viejed Proclams anges
renet, in dem unterzeichneten Juftitiariat, bei Strafe
der Präcluſion, unter urfchriftlicher Vorzeigung und
obihriftliher Zurüdlaffung der zur Begründung ibrer
Aniprübe dienenden Documente, zu meſden und, fofern
fie Ausbeimifche find,‘ Metenprocuratur zu beftellen.
Decretum - Segeberg, in der Gerichtshalterſchaft
des adeligen Guts Nehmten, ven 24. Januar 1862.
(k. S.) * march.
5
Zweite Befanntmadhung.
Auf den Antrag Beikommender werden Alle und
Yde, mit alleiniger Ausnahme der etwanigen protos
solirten Gläubiger, welche an ven Nachlaß des vers
torbenen Hufners Hinrih Find in Crodau, hament-
ih an die dazu gehörige sub „W 5 vafelbft belegene
solle Hufe aus irgend einem Grunde perfönliche oder
dinglihe Forderungen oder ſonſtige Anſprüche zu ha—
ben glauben, biedurd aufgefordert und befehligt, fich
damit, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen
Stillſchweigens, unter Einlieferung der ihre Forderuns
gen und Anjprüde begründenvden Documente in Urs
und Abjchrift und geböriger Procuraturbeftellung, bins
nen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dies
ed Proclams angerechnet, orbnungsmäßig auf biefiger
Flofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame
wahrzunehmen.
Klöſterliches Theilungsgericht zu Preetz, den 23.
Januar 1862. C. v. Qualen.
NM 6.
Zweite Bekanntmachung.
Ale und ‚Jede, welde an den Nachlaß des mail.
Shufters Jochim Hinr. Spethmann in Zarpen For⸗
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, werden
durch nachſtehendes Proclam, welches eventuell als
Concursproclam angeſehen fein ſoll, von Gerichts—
in biemit aufgefordert, foldye, bei Vermeidung der
Präclufion, innerhalb 6 Woden, vom Tage ver legten
Belanntmachung dieſes Proclams angerechnet, auf
em Königl. Reinfelver Actuariat anzumeloen, Aus—
märtige unter Beſtellung eines Actenprocurators,
Königlihes Neinfelvder Amthaus zu Traventhal,
ten 17. Januar 1862. Grothusen.
Zur Beglaubigung: W. Baudissin.
MT.
Zweite Befanntmadung.
Wenn der Hr. Obergerichtsadvocat Adolph Schmidt
Namens des Kaufmanns Guſtav Kresſe biefelbft und
des Kaufmanns Eduard Guſtav Homann in Pinnes
berg, bisher in Firma Kresſe & Homann, den Antrag
gehell, daß, weil das zwiſchen den gedachten Aſſociés
iöber unter der Firma Kresſe K Homann bier und in
Pinneberg beftandene Wein» und Epritgeihäft nad
freundfchaftlicyer. Uebereinktunft vom 1. Dechr. v. 3.
angerechnet, aufgelöft it, nunmehr behufs definitiver
Auseinanderfegung ein Proctam an alle diejenigen,
weldye an bejagte ihre Handlung bid zu dem genanns
ten Tage Anfprüche erworben haben möchten, erlaflen
werde und diefer Bitte gerichtsſeitig fattgegeben iſt:
fo werden von Gerichtömegen Alle und Jede, welde
an dad unter der Firma Kresfe& Homann bier und in
Pinneberg bie zum 1. Decbr. v. 3. geführte Wein-
und Epritgefhäft aus irgend einem rechtlichen
Grunde Ynfprüde oder Forderungen zu baben ver⸗
meinen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung und
ded ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und be—
febligt, fi damit binnen 12 Boden, nad der legten
Belanntmahung dieſes Proclams, im biefigen erften
Stabtfecretariate, und fpäteftens am
12. Mai dv. J.,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergerichte
hieſelbſt anzumelden, wobel die die Anſprüche begrün—
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurückzulaſſen find, — auch wegen
gehöriger Procuraturbeſtellung das Noͤthige wahrzu—
nehmen haben.
Wornach Beikommende ſich zu achtenn
Altona, im Obergerichte, den 16. Januar 1862.
Ex Decreto Senatus.
MS.
Zweite Befanntmadung.
Auf Anhalten Beikommender werden, mit alleinis
ger Ausnahme der Proclamsertrabenten, Alle,
1) welde an den Nachlaß der im Auguft v. J.
biefelbft verftorbenen Ehefrau Maria Blod, geb.
Lemmermann;
2) welde an den Nachlaß des wail. hieſigen Bür—
gers und Tifchlermeifters Johann Anton Behn;
3) welde an den Nachlaß der biefelbft verftorbenen
Anna Chriſtiana Heinjobn;
4) welde an ven Nadlaß des in der Irrenanſtalt
bei Schleswig verftorbenen Advocaten, früheren
Procurators in Altona, Carl Kiſs — mit allei-
niger Ausnahme der bereits befannten Erben —
5) welde an ven Nadlaß der wail. Wittwe des
Advocaten Carl Kiſs, Maria Margaretha Hen-
riette, geb. Trumpf;
refp. Erb= oder fonftige Anſprüche zu baben vermei-
nen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung von dieſen
Mailen, aufgefordert und befebligt, ſolche binnen 12
Wochen, nad der legten Bekanntmachung diefes Pror
clams, im biefigen erften Stapdtfecretariate und fpäte-
flend am
19. Maid. J.,
ald dem peremtoriihen Angabetermine, iim Dberge-
richte biefelbft anzumelden, mobei die vie Anfprüdye
begründenden Documente in Urichrift vorzuzeigen und
in Abjchrift zurüdzulaifen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen haben.
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 20. Januar 1862.
Ex Decreto Senatus.
9.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Aten Stüds M 3.
Nichtprotecolirte dingliche Anjprüge an die von
dem Müblenpäcdter Johann Hinr. Earftend zu Rens⸗
währen verfaufte, zu Blund im biefigen Amt belegene
Hufenftelle e. p. find innerbalb 12 Woden, vom Tage
ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei Strafe
des Ausfchluffes, im Segeberger Königl. Actuariate
t#gebörig zu melden.
rehtögebörig 3 8 18. Januar 1862.
Es Amtsgericht, er
” r. € 88. ud.
) In fidem: H. F. Jacobsen.
N 10.
Zweite Bekanntmachung.
Exit. des Procl. des Aten Stüde ME 6.
Nichtprotocollirte hypothelariſche oder ſonſtige ding⸗
liche Forderungen und Anſprüche an ben hiefigen
Grundbefig ded Dr. med. Rudolph Cruſe find, bei
Strafe der Präclufion und des immermährenden Stille
ſchweigens, binnen 12 Wochen gebörig hieſelbſt an—
zumelden.
Decretum Ahrensburg, im Ahrensburget Juſti⸗
tiariat, den 23. Januar 1862. r
usSs.
Mil.
Zweite Bekanntmachung
Exit. des Procl. des Aten Stüds MT.
Alle, weldye Forderungen an die Concursmaſſe des
Bäders Wilhelm Suhr zu baben vermeinen, werden,
mit Ausnahme der Gläubiger, deren Forderungen auf
dem Folio des zur Maſſe gehörigen sub Du. 6 % 141
fataftrirten Hauſes protoco irt find, von Bürgermeifter
und Rath biedurch aufgefordert, ſich mit ſolchen For:
derungen, bei Verluſt derjelben, binnen 12 Woden,
som Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, im hieſigen Stadiſecretariate zu melden.
Itzehoe, den 23. Januar 1862.
Bürgermeifter und Rath. -
M 12,
Zweite Bekanntmachung. j
Grir. des Proc. des Aten Stüde M 8.
Mit Ausnahme der protocollirten Creditoren müſſen
ſich Alle und Jede, welche Anſprüche und Forderungen
irgend einer Art an den Eingeſeſſenen Johaun Witt
in Sommerland oder deſſen daſelbſt belegene Landſielle
u haben vermeinen, over Pfänder von demſelben be:
igen, ſich mit ſelbigen innerhalb 12 Wochen, vom
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams an.
gerechnet, sub pœna preclusi, bei dem unterzeichne—
ten Gerichte rechtsbehoͤrig melden.
Finigl. Intendantur zu Ranzau, den 18. Januar
WW. v. Levetzau, conft.
NM 13.
Dritte und legte Befanntmacung.
Bon Gerichtswegen
werden nad Ertheilung des Armenrechts und auf
Antrag des Hrn. Rirchfpielvogts Johannſen in Yun
den, al® officialis loci, die Erben und nichtprotorel:
lirten Gläubiger folgender, in ver Armen» um
Arbeitsanftalt zu Lunden verforbener Armenalumnen:
1) des Schneiders Plambed, angeblidy aus Lübed,
2) des Mattbind Adam Hümpel aus Krempel,
und
3) der unverehelichten Margaretha Michaelien aus
Edernförde,
biemittelft aufgefordert, ihre wermeintlihen Erb» un
—— Anſprüche an die geringfügige Verlaſſenſchaft
der obengebachten Armenalumnen innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
in der Kirchſpielſchteiberei zu Lunden — Auswärtige
unter Beftellung der Actenprocuratur — gebörig an
geben und verzeichnen zu lajlen, im Widrigen aber
u gewärtigen, wie fie mit venjelben werben präcu
dirt werben.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide
den 20. December 1861.
Hansen.
In ſidem: Sebolu.
M 14.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 2ten Stücks MA.
Ale und Jede, welche Anſprũche oder Forderungen
irgend einer Art an den Nachlaß des am 20. Dee.
v. 3. in Honigflerb mir Tove abgegangenen frühen
Hofbefigers zu Kleinwiſch Rehder Witt zu baben wr-
meinen, werben, biedburd von Gerichtswegen aufgefer—
dert und befebligt, fich mit ihren Anfprüchen, bei Strafe
des Verlufteg verjelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tax
der legten Befanntmadbung dieſes Proclamd ange
rechnet, bei der Königl. Candfchreiberei der Wilfer:
Marſch zu Wilfter gebörig anzumelven.
Königlibes Gericht für das Amt Eteinburg ju
Ipeboe, den 7. Januar 1862.
A. v. Heintze, conft.
—— ——— — — —
Beilage
zum 6. Stuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen.
Montag den 10. Februar 1862.
Bekanntmachungen.
Mi.
In der Naht vom 18./19. d. M. erfhoß fi vor
der Thür eined Haufes zu Strohdeich, adel. Guts
KleinCollmar, ein Fremder. Derfelbe war anfdeinend
25 — 30 Jahre alt, 6 Fuß lang, dunfelbraun von
Haaren, hatte blaue Augen, einen braunen Schnurr⸗
und Sinnbart und war befleivet mit einer ſchwarzen
Tuhmüge, einem grauen Oberrod mit Dornindpfen
ſchwarzer Tuchweſte mit braunen Blasfnöpfen, einer
bellblauen Hofe von Bocksking und einem weiß > roth
und ſchwarz melirten halbwollenen Halstuche. Das
Hemd war gezeichnet mit F. G., die Strümpfe mit
P. St. 6. Die Sprache war hochdeutſch geweſen, im
fremden Dialect. In feinem Taſchenbuch befand fid
ein Zettel, worauf mit Bleifever geſchrieben war:
Ich bitte folgendes Inferat in bie Hamb. Reform
zu fegen. Liebe Amanda! Ich durfte Dich nicht
lieben, und weil ich obne Dich nidyt leben fonnte,
fo wollte ich fterben. Thue, was ich Dir gefern
fagte. Den 17. Yan. 1862. Dein Karl.
Alle und Jede, welche im Stande find, über die
Perfönlichkeit des Berftorbenen Näheres mitzutbeilen,
werden hiedurch aufgefordert, ſolches hieſelbſt anzus
eigen.
, naked, im Quftitiariate des adel. Guts Klein⸗
Colmar, den 21. Januar 1862,
P. F. C. Matthiessen.
N 2.
Wenn es in Derankaffung einer wegen mebrerer
Naubanfälle biefelbft geführten Unterfuhung von
Nelevanz iſt, in den Beh einer unten fomweit möglich
näber bezeichneten Uhr zu gelangen, welde dem Bes
raubten angeblid am 30. Mai 1860 auf dem fog.
Wiſchfelde in der Herrfcaft Pinneberg abgenommen
worden if, fo werben alle Bebörben des In- und
Auslandes hiedurch dienftlih erſucht, nad der ges
dachten Uhr Nahforfhungen anftellen zu lajjen und
viefelbe, falld fie angetroffen werben follte, gegen
Koftenerftattung bierber überfenden zu wollen.
Zugleih wird Jeder, der etwa in den Beſitz der
Uhr gefommen fein follte oder in ver fraglichen Be-
ziehung etwas Näheres ergeben fünnte, aufgefordert,
bie desfällige Angabe bei der unterzeichneten Behörde
I venen, eventuell die Uhr felbft hierher abzu—
iefern. .
Sämmtlihe Koſten werden ven Betreffenden ers
ftattet werden.
Königl. Aominiftratur zu Nanzau, den 4, Bebruar
862. FV. v. Levetzau, conft.
Bezeihnung der Uhr:
Die Uhr ift ziemlih did, bat zwei Gehäufe, von
denen das äußere neufilbern, während das innere wie
die ganze übrige Uhr von Silber ift, und ift fie bes
ſonders dadurch Fenntlid, daß an der Stelle, wo dag
— an geöffnet wird, das Zifferblatt etwas
ädirt if.
M 3.
Es ift Seitens Beifommender biefelbft zur Anzeige
— worden, daß in der legten Hälfte des Monats
ovember v. %. 29 Körbe mit Steinzeug (Porzellan
und Fayence), weldhe wahrſcheinlich zur * einer
im biefigen Hafen gefunfenen Schute ver Everführere
baafe Luͤtjens & Reimers in Hamburg gebört baben,
von verfciedenen Perfonen an den biefigen Strand
geborgen feien, und ift darauf für vie Snpentirung
und ſonſtige Sidyerung dieſes Bergguts, deſſen Ges
ſammtwerth ſich auf etwa 464 „P beläuft, die nöthige
Sorge getragen.
n dieſer Beranlaffung werden alle diejenigen,
welde an obgebadtes Berggut oder ben Erlös aus
demfelben Anforüce zu baben — hiedurch auf⸗
— ſolche innerhalb 12 Wochen, von der letzten
ekanntmachung angerechnet, eventuell mit ihren Bes
weisporumenten bei dem Oberpräfivium biefelbft ans
jugeben, worauf fie, Auswärtige nad Beftellung ges
böriger Bevollmächtigten, fernere rechtliche Verfügung
zu gewärtigen haben.
Das geborgene, auf dem biefigen Speicher der
Firma Hesfe, Newman & Eo. lagernde Steingut wirb
auf diefem Speicher am 17. Febr. d. J. Vormittags
10 Ubr, öffentlich meiſtbietend werden. Die Verkaufs—
bedingungen find auf dem Bureau der hiefigen Königl.
Kämmerei einzufeben.
König. Oberpräfivium zu Altona, ven 30. Zanr,
1562. v. Scheele,
Teftaments : Publication.
Das biefelbft getichtlich deponir e Teſtament des
biefigen Schuſtermeiſters Chr. Ar. Eblerd und jener
vor Kurzem verftorbenen Ehefrau Louiſe Henriette
Chriftiane, gebornen Remien, früber verwittweten
Süchting, wird am Dienstage, den 25. Februar d. J.
Vormittags 11 Ubr, auf biefigem Rathhauſe publiriet
werden.
Rütjenburg, den 24. Sanuar 1862,
L. 8. Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
Teftaments » Publication.
Dad von dem am 6. d. M. biefelbft verftorbenen
Eingeffenen Johann Ebhriftian Bode binterlaffene, am
18. April 1856 zu Hamburg errichtete Teftament fol
am Mittwoch den 19, Februar d. J. Mittags 1 Uhr
in dem Wandsbecker Gerichte publicirt werden, was
für Beifommende hiedutch befannt gemacht wird.
Decretum Manddbeder Juftitiariat bei Wands—
bed, den 18. Januar 1862.
Stecfbrief.
Wenn der unten näber fignalifirte Copiüft Friedr.
Doormann unter dringendem Verdachte der Unter⸗
fehlagung einer nicht unbeträchtlichen ihm anvertrauten
Summe Gelved aus Elmshorn entwichen ift, fo wer⸗
den alle Behörden des Ins und Auslandes bierburd
dienflich erfucht, auf denſelben vigiliren zu laffen, ihn
im Berretungsfall anzubalten und die Adminiftratur
über die geſchehene Andaltung in Kenntniß zu Teßen,
damit feine Abholung gegen Koftenerftattung veranlaßt
werben könne.
Königl. Adminiſtratur
1862.
Reimers.
zu Ranzau, ven 18, Janr.
W.v. Levetzau, conft.
Signalement
des Friedrich Doormann, gebürtig aus dem adeligen
Gute Satjewitz.
Alter: 24 Jahr, Statur: * Haare: hellblond,
u
Stirn: gewöhnlich, Naſe: ſpitz, Augen: blau, Kinn:
Rarf, Gefihtsfarbe: gefund, Gang: gebüdı. Der
Doormann war bei feiner Entfernung befleivet mit
einem Paletot von braunem Doublefof, einem Geh⸗
rod von ſchwarzem Yafen, einer Hofe und Weite von
feingeftreiftem Burfin, einem runden braunen Filzhut,
Halbftiefeln mit Gummi-Einfag und Gummiſchuhen.
Proclamata.
MI.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Nachlaß des zur See verunglückten
Steuermannes Heinr. Detlev Eduard Reibiſch-Pogge,
unmündiger Miterben wegen, der geridtlihen Bes
bantlung bat unterzogen werben müflen, fo werten
Alle und eve, welche an folden Nachlaß Zorberun
en und Anſprüche zu baben vermeinen, oder Pfand
ftüde von dem Berftorbenen befigen, biedurd aufge
fordert und brfebligt, daß fie, und zwar bei Gitrafe
des Ausſchluſſes und des Verluftes ihrer Rechte, folge
- Forderungen, Anſprüche oder Pfandſtücke binnen
Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung
dieſes Proclams, Auswärtige nah zuvor beflelter
Artenprocuratur, im biefigen Stadtfecretariate gehörig
angeben und verzeichnen laffen und darnach meiter
rechtliche Verfügungen gewärtigen.
Decretum Deiligenbafen, m. Curia, den 7. Fehr.
r Magiftrat,
Helmcke.
M 2
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beilommender und in folge Aut
rifation des Königl. Holfteinifgen Obergerichts refp
vom 31. Decbr. 1861 und 24, Januar 1862 werben
Ale und Jede, welche an nachſtehende verloren ge
gangene Obligationen:
1) Obligation des Johann Schild, Vorbefiger dei
verpfändeten Hauſes des Hand Chriſt. Dähn in
Divesloe, an die Witiwenfaffe ver Salim
Zraumfalze vom 4. Juli 1796, groß 0
over 106 F. 64 2 RM. zu 4 pCt. Zinfr,
protocollirt Fol. 1553 des Stadthauptbude;
2) Obli ation des Jochim Runge, Vorbefigers du
verpfändeten Koppel des Martin Hinr, Bohlen
in Oldesloe an den commereirenden Bürger 9.
Ehr. Friedrich Pöhls daſelbſt vom 8. Februr
1830, groß 213 Rbt. 32 4 zu ApEt. auf Diem
fäliger Zinſen, protocolirt Fol, 974 des Statt
hauptbuchs;
3) Obligation des Zoch. Möller, Vorbeſitzers det
verpfändeten Bude des Johann Jochim Hianqh
Möller in Oldesloe an die Lenſch ſche Stiftung
vom 23. Juni 1830, roß 320 Rbt. zu 4 pl
auf Oſtern fälliger Birten, protoeollirt Fol. 105
ded Stadthauptbuchs;
Dbligation des Heinrih Howe in Oldesloe un
den Senator Joh. Hinr. Schüder dafelbfi vom
9. Janr. 1854, groß 640 Rbt. zu 4 pet. anf
Neujahr fälliger Zinfen, protocollirt Fol. 13%
des Stadthauptbuchs;
5) Obligation des mail. Schmiebeamtsältermannts
ob. Chriſtoph Steen in Oldesloe an den Hm.
Wibel auf Tralau vom 8. März 1817, grof
90 4. oder 48 Rbt. zu 4 pCt. Zinfen, protocol⸗
lirt Fol. 1413 des Stadthauptbuchs; und
6) Forderung des Job. Joch. Daniel Eggerd aus
dem Teftamente der wail. Wittwe Cath. Marz.
Bornhöft, geb. Goſch, groß 26 64 2, pre
tocolirt den 19. Mai 1815 Kol. 820 dei
Stadthauptbuchs;
4)
Anſprüche zu baben vermeinen, von Bürgermeifter
und Rath biefelbft aufgefordert, fi damit binnen 12
Woden, vom Tage der legten Belanntmachung dieſes
angerechnet, im Stadifeerstariate biefelbft rechtsbehörig
zu melden, widrigenfalls ſie mit ihren Änſpruüchen
werben präcludirt und die worbezeichneten Documente
für mortifieirt erflärt werden und daß binfichtlich der
&orberungen sub M 1, 2, 5. und 6 die Delirung
verfügt, binfichtlih derjenigen sub 3 und 4 aber das
verlorene Original dur Legalifirung einer AÄbſchrift
aus dem Nebenbuc erjegt werden wird.
Oldesloe, in Curia, den 28, Sanuar 1862.
(u) Bürgermeifter und Rath biefelbft.
M 3,
Erfte Bekanntmachung.
Da auf den Antrag des Blair Heinrich
Wilhelm Meyer in Ahrensbbck über deſſen Habe und
Büter der Concurs der Gläubiger erkannt worden ift,
fo werben, mit Ausnahme der protocollirten Gläubis
ger, alle diejenigen, welche Forderungen an denſelben
baben, hiedurch, bei Strafe ver Ausſchliehung von der
Maffe, aufgefordert, felbige innerhalb zwölf Wochen,
von der legten Befanntmabung an geredhnet, Aus—
wärlige unter Beflellung eines Actenprocurators, im
Ahrensböder Actuariat zu Plön anzumelden,
Königlihes Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den
23, Januar 1862. M. C. v. Levetzau.
In fidem: Friederieci.
MA
Erfte Befannimadung.
Es bat der Eigenthümer Hand Hinrib Friedrid
Schultz zu Rögen, Guts Jeröbed, ald Alleinerbe feis
nes im vorigen Jahre im Allgemeinen Krankenhauſe
zu Hamburg verflorbenen Bruders, des Käthners
Johann Friedrich Schulg, biefelbft vorgefiellt, daß in
dem an ihn ausgelieferten Nachlaß feines Bruders
ein auf deffen Namen lautender Schein über ein bei
ber Sparfajje des Altonaiſchen Unterftügungsinftitute
belegtes Capital von 800 4 vermißt und feither nicht
aufgefunden fei, und behufs der Erhebung diefes ihm
erblich zugefallenen Geldes die Mortification des abs
handen gelommenen Sparfaffenfheing beantragt.
In Gewährung dieſes Antrags werden Ale und
Jede, welde an den vorbemerften von dem Spar-
Fafjenverein zu Altona auf Johann Friedrih Schulg
in Hamburg ausgeftellten Lit. DM 3551 bezeichneten
Schein über 500 # und 300 # Cour. Anfprüde zu
baben vermeinen, von Gerichtswegen biemit aufgefor-
dert, folde innerhalb präclufivifher Friſt von 12
Wochen, von dem Tage ber legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, biefelbft anzugeben, widri⸗
genfalls der gedachte Schein für mortificirt und gänz-
lid werthlos erflärt und ver Proclamsertrabent zur
27
ausſchließlichen Erhebung der Baluta wird ermächtigt
werden.
Decretum Ahrensburg, im Juſtitiariat des adel.
Guts Jeröbed, den 6. Februar 1862.
Huss.
Mi 5,
Erfte Bekanntmachung.
‚ Da bie Wittwe des im Januar d. 9. vor dem
Kieler Hafen umgelommenen Sciffers Wilhelm Lienay
aus Colmar, Cigenthümerd des in der legten Neu—
jahrsnacht von dem Dampffchiffe „Freya“ vor dem
gedachten Hafen übergefegelten Evers „Margaretha“,
Margaretha Maria Fienau, geb. Carlfen, in Collmar,
ſich fir inſolvent erflärt und um bie Rechtswohlthat
der Güterabtretung e. cur. gebeten bat, diefe ibr
auch unter Vorbehalt der Einreden ihrer Gläubiger
bewilligt worden ift, fo ergehet an Ale, welde an
den mail. Schiffer Wilhelm Lienau oder deſſen ges
nannte Wittwe in Colmar aus irgend einem Grunde
Forderungen und Anfprüche zu haben vermeinen oder
Sauftpfänder von denfelben befigen, biemit von Ges
richtswegen der Befehl, dieſe ihre Forderungen oder
Hauftpfänder, refp. unter Beflelung ver Actenprocu-
ratur, binnen 12 Woden a publ. ult., bei trafe
der Ausſchließung und refp. Berlufts des Pfandrechts,
hieſelbſt gehörig anzugeben.
Glückſtadt, im Fuftitiariate des adel. Gutes Groß⸗
Collmar, den 5. Februar 1862,
P. F. C. Matthiessen.
NM 6.
Erfte eg
Nah dem unlängft erfolgten Ableben des Witt—
werd und Abfdyieders Paafh Harber in Bockholdt,
Kirchſp. Barmſtedt, hat die Hinterlaſſenſchaft deſſelben
wegen Unbekanntſchaft mit feinen Erben unter gericht
lihe Behandlung genommen werden müſſen. Mit
Rüdfiht hierauf werden demnach alle diejenigen, melche
entweder Erbanſprüche nah dem defuncto erheben
oder irgend welche fonftige Forberungen und Anfprüche
an deffen Nachlaß geltend machen zu fönnen ver:
meinen möchten, biemittelft, bei Vermeidung des Aus⸗
fhluffes von der Maſſe und des Perluftes ihrer
etwanigen Erbanſprüche und Forderungen, von Ges
richtöwegen aufgefordert, fi deshalb vor Ablauf von
12 Moden, vom Tage ber legten Bekanntmachung
dieſes Proclams an gerechnet, bei der unter eichneten
Behörde zu melden, die ihre Anfprüche örkrändenben
event. ihre DVerwandtfhaft mit dem Erblaffer nach⸗
weiſenden Documente zu produciren und bavon be—
glaubigte Abſchriften beim Profeſfionsprotocoll zurück⸗
zulaſſen, auch, fo ferne fie Auswärtige find, Äcien—
procuratoren biejelbft zu beftellen.
Wonach ſich zu adten.
— Adminiſtratur zu Ranzau, den 30. Januar
FF. v. Levetzau, conſt.
M 7.
Erfte Bekanntmachung.
Da auf gefchebene Inſolvenz-Erklärung:
1) des biefigen Bürgers und Eommiffionaird Rus
dolph Marcus, in Firma Rudolph Marcus & Co.;
2) des biefigen Bürgers und Bierwirths Hermann
Carl Adolph Güntber,
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anhalten
ber Gläubiger über die Habe und Güter:
3) des biefigen Bürgers und Gewürzwaarenhändlers
Henning Elvers;
4) des biefigen Bürgerd und Buchbindermeifters
Ehriftian Goede;
5) des biefigen Bürgers und Schenfwirth Johann
Heinrid Schröder
der Concurd der Gläubiger erfannt worden: fo wers
den von Gerichtswegen Alle und Gebe, welde an
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde oder Forderungen zu baben vers
meinen, bei Strafe der Ausſchließung, aufgefordert
und befebligt, folde binnen 12 Moden, nah der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen
erften Stavifeeretariate und fpäteftend am
26. Mai d. J.
ald dem peremtorifchen Angabes Termine, im Ober:
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
Begränbenpen Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdyulafen find, Auswärtige auch wer
gen geböriger Procuratur = Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen baben.
Wornach Beifommende fidy zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 27. Januar 1862.
Ex Decreto Senatus.
MB.
Erfte Bekanntmachung.
Da von tem Gerichtsboten Joh. Abraham Bern-
bard Siemdfen, als Teftamentöerecutor des wailand
biefigen Bürgers. und Zimmermanned Johannes
Krohn, auf die Erlaffung eines Proclams bebufs
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols
chem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo
werden von Gerichtswegen Alle und Jede, welde an
den Nachlaß des gedachten Verftorbenen aus irgend
einem rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der
protocollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe ber
—— und des ewigen Stillſchweigens, aufge—
fordert und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nach
der legten Bekannſmachung dieſes Proclams, im hie⸗
ſigen erſten Stadtſecretariate und ſpäteſtens am
26. Mai d. %.,
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberge⸗
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift yurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nehmen baben,
Wornach Beikommende fih zu achten.
Altona, im Obergeridhte, den 30. Januar 1862,
Ex Decreto Senatus.
Mg,
Erfte Befanntmadhung.
Wenn zur Ermittelung etwaniger Erb» und fon
fliger Anſprüche und Forderungen an bie Erbmafl
des am 22. d. Mıe. zur Lohe verftorbenen Käthners
und Rademachers Hans Eggert Köfter die Erlaffung
eined landüblien Proclams erforverlid geworben:
Werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten. Creditoren,
welde an die Erbmaffe des zur Lohe am 22. d. Mie
verftorbenen Käthners und Rademachers Hans Eggert
Köfter Erb» oder fonftige Anfprüche und Forderungen
zu baben vermeinen, fpeciell auch Diejenigen, —*
an die zur Maſſe gehörigen, im Dorfe Lohe, adil.
Guts Wandsbed, belegene Käthnerſtelie e. p. ding:
liche Anſprüche zu erheben haben, biermittelft aufge:
fordert, ſolche Anfprüde und Forderungen, rejp. bri
Strafe der Ausſchließung von der Majje und des
ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange:
rechnet, in dem unterzeichneten Juſtitiariate ordnungs⸗
mäßig anzumelben, die ihre Anſprüche begründenten
—— Documente im Original zu produciren und
beglaubigte Abſchriften davon bei den Acten zu be
lajjen, aud, wofern fie Auswärtige, Actenprocuratoren
biefelbft zu beftellen.
Wonach ſich zu achten.
Decretum Wandsbecker Zuftitiariat bei Wandk
bed, den 30. Januar 1862.
M 10. !
Zweite Befanntmachung.
Auf Anbalten der 11 Bollbufner und der 3 Halb:
bufner zu Großen Kummerfeld werben alle diejenigen,
melde an eine Ranpmaafe von 89 Tonnen 1 Scheffel
91 Rutben, die ihnen aus ver vortigen Gemeinbeit
überlaffen worden, und an die folgenden aus ihren
refp. Voll» und Halbhufen zu derſelben zugelegten
Pändereien, als:
3 Sceffel 66 Ruthen aus der Hufe des EI. Hinr.
amann,
2 ar 5 Ruthen aus ber Hufe des 3. Detlef
2 Sdeffel 17 Ruthen aus der Hufe des Johann
ever,
3 Scheffel 64 Ruthen aus der Hufe der Anna
Storm,
3 Scheffel 68 Ruthen aus der Hufe des Hinrich
Hauſchildt,
3 Scheffel 64 Ruthen aus der Hufe des Hinrich
Runge,
Reimers.
3 Scheffel 65 Ruthen aus der Hufe bed Earften
Hinrich Hauſchildt,
3 Scheffel 95 Ruthen aus der Hufe des Nicolaus
Frahm,
4 Scheffel 53 Ruthen aus ver Hufe des Hartwig
Harder,
3 Scheffel 76 Ruthen aus der Hufe der Marga—
retha Wittorff,
3 Scheffel 66 Ruthen aus der Hufe des Hand
Hinr. Fiſcher,
Scheffel Ruthen aus der Halbhufe des Hans
ulff,
* 84 Ruthen aus der Halbhufe des Hartw.
ob,
80 Ruthen aus der Halbhufe des Marr Brüggen,
dingliche nichtprotocollirte Anfprüche zu haben vermeis
nen oder der Einrichtung eines fpeciellen Folii für
diefe fämmtlidyen Fändereien widerfprecben zu fönnen
glauben, hiedurch, bei Strafe des Berluftes derfelben,
angewiejen und befebligt, fi mit denfelben innerhalb
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
diefes Proclams angerechnet, bei dem Königl. Actuas
riat zu Neumünfter gu melden, vie ibre Anfprüde
begründenden Documente in Original zu produciren
und Abfchriften davon yurüchjulafen, auch, falls fie
Auswärtige find, einen Actenprocurator unter biefiger
Yurtspietion zu beftellen.
— Amthaus zu Neumünſter, den 16. Januar
— —
v. Stemann.
In fidem: RK. Scheel.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ale, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger,
melde an die ehemals dem Martin Heinrih Japp
geberige, jegt von Thomas Jürgen Hinrih Sparr
efeffene und von Letzterem wiederum verfaufte, in
Ahrengfelde, Guts Wulmenau, belegene Erbpachtſtelle
e. p. dingliche Anfprüche und Forderungen zu haben
vermeinen, werden biedurd aufgefordert, ſich damit
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
madung angerechnet, und zwar Auswärtige unter
Procuraturbeftelung, bei Strafe der Ausfcliefung
und bes ewigen Stillſchweigens, beim YJuftitiariate
biefelbft zu melden. \
Stodelötorf, im Auflitiariat für Trentborft und
Pulmenau, den 24. Januar 1862.
Esmarch.
M 12.
Zweite Befanntmacung.
Mit Genehmigung des Königliben Holfteinifchen
Dbergerichtd werden auf Anbalten Beilommenver Alle
und ‘jede, welche an nadbenannte im Schuld» und
Pfanpprotocoll ver Stadt Segeberg protocollirte, ans
geblich verloren gegangene Documente:
1) den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer-
2
De
3
Den
4)
5
Dr
6
uf
2)
8
eontract vom 8. Jan. 1830, wonach die Stabt
Segeberg an Herrmann Fürft das fogenannte
Commünehaus von Oſtern 1830 bis dahin 1831
für 96 * 51 8 verbäuert bat;
den Fol. 112/113 und Fol. 97 Abthl. I proto=
eollirten Häuercontraet vom 23. März 1832,
wonach bie Kirchſpielvögtin D. Springer, *
Meyer, das vormals Lange'ſche, jetzt dem Höfer
Hans Hinrih Wulff gehörige Haus von Oftern
1831 bis dahin 1836 für jährlih 120 F an
Herrmann Fürft verhäuert bat;
den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer⸗
contract vom 4. März 1837, nach weldhem Jacob
Seligmann Mofes Zwei Koppeln und Eine
Wieſe, welche ländereien jegt dem Schuhmacher⸗
meiſter Claus Friedrich Ahrberg gehören, an
Herrmann Fürſt von Allerheiligen 1835 bie
dabin 1845 für jäbrlih 54 F 38 8 verhäuert
bat;
den Fol, 112/113 Abthl. J protocollirten Häuers
contract vom 17. April 1845, nab weldem
Caspar Hinr. Schmüfer ein Stück Wieſenland
auf der Haftviefe, jegt dem Sandmann Hans
Hinrich Reber gehörig, von Neujahr 1845 big
dabin 1858 an den verftorbenen Bädermeifter
Detlef Hinrihd Saggau für jährlib 10 F 648
verbäuert bat;
den Fol. 110 Abthl. I protocollirten Kaufcon«
tract vom 17. Mai 1823, nad welchem der
Arbeitsmann Friedrib Steffen an den verſtor—
benen Bädermeifter Johann Heinr. Reber pro
resto 426 „# 64 ß ſchuldet;
die Fol. 5 Abthl. IE protocollirte Ceſſions⸗- und
Bürgfchaftsarte vom 22. Januar 1836, wonad
der Kaufmann Jochim Ludw. Friedr. Lüttgens
die Bürgſchaft übernommen bat für die auf
dem Foltum feiner Bruders, des Bäders Ludw.
Jacob Lüttgens in Bargteheide, für die Kinder
des Organiſten Fedder Fedderſen bafelbft pro
resto protocollirten 613 # 32 2 R.:M.;
die Fol. 440 Abthl. I protocollirte Vereinbarung
vom 8. November 1810 über den Nahlaf des
wailand Kaufmanns Jochim Nicolaus Gaenge,
nad welder den beiden verftorbenen Törbtern
a) Catharina Johanna Dorothea, fpäter ver-
beiratbet an ven verftorbenen Kammeraſſeſſor
und Zollverwalter Madeprang in Segeberg, und
b) Amalia Friederife Wilhelmine, fpäter vers
heirathet an den Major Hwiid in Kopenhagen,
jeder 2666 „P 64 A RM. und diefen, fo wie
dem Eohn, dem Weinbändler Hans Ehriftian
Nicolaus Gaenge in Kiel, verfchiedene Effecten
an Bett=, Leinen und Eilberzeug auszukehren
find;
die Fol. 21/173 Abthl. IE protocollirte Acte vom
22. Mai 1836,’ nach welder der wail. Müblen-
pächter Nicolaus Heinrih Hagen in einem Pro-
ceffe mit dem wailand Geheimen Staatsminifter
Grafen zu Rangau wegen — Mühlen»
pachi die Appellationdcaution für Schäden und
Koften übernommen bat; J
9) die Fol. 169 Abthl. J protocollirte Obligation
vom 16. Zuli 1791 an Det. Möhl zu Qualen
über pro resto 269 64 £ zu 4 pCt. Zinfen;
den Fol. 340, 341 und 367 Abthl. I protocol=
lirten Häuercontract vom 7. Mai 1842, nad
welchem ver wail. Schmiedemeifter Carl Heinr.
Chriſtian Hinrichſen eine ng
und Gartenland an ven Schmiebemeifter Nicol,
Fürgen Fürböter von Dftern 1842 bis dahin
1858 für jährlich 160 f RM. verhäuert bat,
Anfprüce irgend einer Art zu haben vermeinen, bies
durd aufgefordert, folhe binnen 12 Woden, vom
Tage der legten —— dieſes Proclams
angerechnet, Auswärtige unter Beſiellung von Acten«
rocuratoren, im biefigen Stabtjecretariate anzumelden
En die ihre Anſprüche begründenden Documente im
Original zu produciren und in beglaubigter Abſchrift
zurüdzulafien, widrigenfalls fie zu gemärtigen haben,
da, unter Präclubirung der nicht angemeldeten Ans
forüche, die Documente sub 1—4 und 6—10 mortis
fieirt und im Schuld» und Pfandprotocoll delirt, das
Document sub 5 dagegen durd eine Abjrift aus
dem Gontractenbud wird erjegt werden,
Deeretum Segeberg, in Curia, den 22, Januar
1862.
(L. S.)
10
we
Bürgermeifter und Ratb.
N 13.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Aten Stüds M11.
Anfprühe und Forderungen an die nur sub bene-
fieio legis et inventarii angeiretene geringfügige
Erbmaſſe des biejelbft verftorbenen Dr. jur. Paul
Ingwerfen aus Altona find binnen 12 Woden, vom
Tage der legten Publication dieſer eventuell auch ald
Eoncursproclam dienenden Befanntmadhung, in dem
unterzeichnten Zuftitiariate orbnungsmäßig anzumelden,
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Etill-
ſchweigens.
Wornach ſich zu achten.
Deeretum Wandsbecker Juſtitiariat bei Wands—⸗
bed, den 20. Januar 1862.
"14.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des äten Stüds M 1.
Alle und Jede, melde an die bisher biefelbft bes
fiandene Firma „Heinrid Schumacher & Wille” Fors
derungen und Anfprühe zu baben vermeinen, ober
Pfänder von derfelben in Händen haben, müſſen ſich
damit, bei Strafe des Verluſtes verfelben, innerhalb
Reimers.
12 Woden, vom Tage_der legten Bekanntmachung
angerechnet, bei dem biefigen Königl. Actuariat, unter
Beobachtung des Erforderlien, melden.
— Amthaus zu Neumünſter, den 25. Januar
v. Stemann.
In fidem: R. Scheel.
N 15.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Sten Stücks M 2.
Alle diejenigen, welde an ven Nachlaß des mail.
Johann Wilhelm Wichmann und deſſen Wittwe in
Neumünfter, fo wie aus der flattgehabten Schliefung
des Folii der BVerftorbenen Anfprüde zu baben ver
meinen, müffen fih damit. binnen 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, auf dem hieſigen Königl. Actwariat, unter
Beobachtung des Erforderliden, melden.
— Amthaus zu Neumünſter, den 25. Januar
v. Stemann.
In fidem: K. Seheel.
N 16,
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Proel. des öten Stüdej-12 A,
Ale und Jede, welde an den Nachlaß des am
11. Deecbr. v. 3. zum Nebmter Sande verftorbenen
Scmiedegefelen Carl Philipp Chriſtian Schröter,
gebürtig von der Inſel Rügen, Erb» oder anbere
Anfprühe zu haben vermeinen, müffen fidy damit, sab
poena praeclusi, binnen 12 Wochen, von der legten
Befanntmahung dieſes Proclamd angeredpnet, unter
Beobachtung des Rechtserforderlichen melden,
Decretum Grgeberg, in der Gerichtshalterſchaft
bed adeligen Guts Nehmten, den 24. Januar 1862
(L. S. Esmarch.
M 17.
Dritte und legte Befanntmadung.-
Auf den Antrag Beilommenvder werden Ale und
Jede, mit alleiniger Ausnahme der etwanigen prolo—
eollirten Gläubiger, welde an ven Nachlaß des ver
ftorbenen Hufners Hinrib Find in Erodau, nament
li an Die dazu gehörige sub NM 5 dafelbft belegen
volle Hufe aus irgend einem Grunde perſönliche oder
dingliche Forderungen oder fonftige Anfprüce zu bar
ben glauben, hiedurch aufgeforvers und befebligt, fih
damit, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen
Stillſchweigens, unter Einlieferung der ihre fForderuns
gen und Anfprüde begründenden Documente in Ur
und Abfchrift und gehöriger Procuraturbeftellung, bins
nen 12 Boden, von der legten Bekanntmachung bie
ſes Proclams angerechnet, ordnungsmäßig auf biefiger
Kloſterſchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame
wahrzunehmen.
Klöſterliches Theilungsgericht zu Preetz, den 2.
Januar 1862. C. v. Qualen.
18,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Alle und Yeve, welche an den Nachlaß des wail.
Schuſters Jochim Hinr. Spethmann in Zarpen For—⸗
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, werden
durch nachſtehendes Prociam, welches eventuell ale
Concursproclam angeſehen fein fol, von Gerichts—
wegen ic ——— ſolche, bei Bermeidung der
bi on, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der legten
efanntmahung dieſes Proclams angerechnet, auf
dem Königl. Reinfelder Actuariat anzumelden, Aus—
wärtige unter Beftellung eined Actenprocuratore.
Königlihes Neinfelder Amthaus zu Traventhal,
den 17. Januar 1862, Grotäusen.
Zur Beglaubigung: W. Bandissin.
N 19.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf Antrag Beilommender werden von Gerichts—
wegen hiedurch Alle und Jede, die an den von Ei
Mulff verkauften, in Rethwiſch belegenen, im Heili—
genftedtener Schuld» und Pfandprotocell ol. 140
verzeichneten Hoflanded eum pert. dingliche, nichts
protocollirte Anfprüde und Forderungen maden zu
fönnen vermeinen, aufgefordert, ſolche binnen zwölf
Moden, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes
Proclamsd angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes
und des ewigen Stillſchweigens, Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, biefelbft zur Anzeige zu bringen.
Heiligenftedtener Juftitiariat zu Seche, den 13,
Januar 1862 . Rötger.
N 20.
Dritte und legte Belanntmachung.
Es find im Laufe des Jahres 1861 bei dem uns
terzeichneten Gericht verfhiedene Meine Erbmaffen zur
erichtlichen Regulirung gelommen, weil Miterben
heits abweſend, theild unbefannt find. Dahin gebört:
1. Die Erbmaffe ver am 24. Mai 1861 in Heift
verfiorbenen Wittwe des wail. Dellrid Lüdemann,
Adelheid Lüdemann, geb. Böfhe. Es werden aufges
fordert, die ald Erben angegebene Eopbie Dorothea
Böſch, verheirathet an Hintich von Allwörden zu
Fleih und tie Kinder der verforbenen Gefchwifler
der Erblafferin, nämlid des Peter Böſch im Büp-
flether Moor, des Claus Böſch zu Appenfleih, der
Abel Catharina Böſch, verheirathei geweien an Cord
Meyer im Büpfletber Moor, der Auna Mena Böſch,
verheirathet geweien an Peter Brey oder Breyer zu
Büpflerb. Ferner werben aufgefordert diejenigen,
welde als nächſte Verwandte des wail. Oellrich Qüdes
mann etwa Erbanfprücde machen zu fönnen vermeinen.
2. Die Erbmajfe des am 14. Mai 1861 in Ueter⸗
fen verforbenen Lüder Hartſtedt. Es werben aufge:
fordert die verfchollenen Söhne Martin Harrftedt und
Lüder Harrfledt und die Tochter Agneta Margaretha
Harrſtedt, verheiratbet gewefen an Johann Peter
Delfs, welche nad Amerifa ausgewandert ift und ſich
dort wieder verbeiramhet haben joll, fo wie die etwas
nigen Leibeserben diefer 3 Kinder.
3. Die Erbmafle des am 31, Mai 1861 in Mieters
fen verkorbenen Muſikus Diedrich Adrian Brügmann
oder Brüdminn. Es werben aufgefordert deſſen Ge-
ſchwiſter Sören Brüdmann, Chriftian Brüdmann,
Sophie Caroline Brüdmann, Yobann Friedrich und
Marie Sophie Brüdmann, Zwillinge, deren Leben
oder Aufenthalt nicht zu ermitteln gemweien, fo wie
deren eimanige Veibederben.
Demzufolge baben fi Alle, welche ald Erben ober
aus anderen Bründen Anfprücde an die vorgedachten
Erbmaffen zu machen beabfichtigen, unfeblbar inner=
bald 12 Moden, a publ. ult., auf dem Syndicate
biefelbft zu melden und ibre Anfprücde zu juftificiren,
widrigenfalld dieſelben damit gänzlich werden aus—
eihloffen, reip. aber mit ven Erbtheilen nad Vor⸗
chrift der Geſetze wird verfahren werben.
Erfannt Ueterfen, ven 15. Januar 1862.
* — Zac Obrigkeit.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Wenn der Hr. Obergerichtsadvocat Adolph Schmidt
Namens des Kaufmanns Guſtav Kresſe hieſelbſt und
des Kaufmanns Eduard Guſtav Homann in Pinne—⸗
berg, bisher in Firma Kresſe & Homann, den Antrag
geein, daß, weil das zwiſchen ven gedachten Aſſociés
isher unter der Firma Kresfe& Homann bier und in
Pinneberg beftandene Weins nnd Epritgefhäft narh
freundfcdaftlicher Uebereinfunft vom 1. Dechr. 2. 3.
angerechnet, aufgelöft ift, nunmehr bebufs befinitiver
Audeinanderfegung rin Procam an alle biejenigen,
welche an brefagte ihre Hantlung bis zu dem genanns
ten Tage Anfprüde erworben haben mödten, erlaſſen
werde und bdiefer Bitte gerichtsſeitig fattgegeben ift:
fo werden von Gerichtswegen Ale und Jede, welde
an das unter der Firma Kredfe& Homann bier und in
Pinneberg bis zum 4, Decbr. v. I. geführte Mein-
und Epritgefbäft aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu haben vers
meinen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung und
des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und bes
febligt, fi damit binnen 12 Wochen, nad ber legten
Belanntmahung dieſes Proclamd, im biefigen erflen
Stabifecretariate, und ſpäteſtens am
12, Mai d. %,,
ald dem peremtorijchen Angabetermine, im Obergerichte
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—
denden Docnmente in Urfchrift vorgugeigen und in
Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Proruraturbeftelung das Roöthige wahrzu-
nehmen baben.
Mornab Beifommende fi zu achten!
Altona, im Obergericte, den 16. Januar 1862,
Ex Decreto Senatus.
44
Engel, geb. Fublendorf, fpäter verbeiratheten
Heusler, nach welcher den Kindern erfter Ehe
an baarem Gelde 200 # verficyert worden, pros
tocollirt den 4. Novbr. 1795 auf Fol. 235;
5) Kaufcontract vom 1. Juni 1839 zwiſchen Marr
Suſe ald Verkäufer und dem Bürger Dierd
Münfter in Erempe als Käufer über das
Fol. 241 verzeichnete Haus c. p., wornad dem
Berkäufer die Kaufſumme von 480 # v. Ei.
verfichert worden, vergehalt, daß in den Martinis
gelvestagen 1839 # zu bezahlen, ver Reft
aber als ein Pfingficapital mit \/zjähriger Kün⸗
digung zu 4 pCt. Zinſen ſtehen bleiben ſoll,
protocollirt den 25. Juli1 39,
Anſprüche erheben möchten, hiemittelſt von Gerichts⸗
wegen aufgefordert, ſolche binnen 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Stadifecretariate gehörig ans
zugeben, die ihre Anſprüche begründenden ‚Documente
in Urs und Abfchrift zu produciren, Auswärtige unter
Beftellung eines Actenprocurators, unter der Verwar—
nung, daß im Widrigen folde Dorumente werden
mortifieirt und für die sub 1 und 2 benannten bes
laubigte Abſchriften aus dem Nebenbub an deren
Erele zum Original werden erhoben, in Betreff der
sub 3—5 incl. benannten aber die darin angeführten
Eapitalpöfte im Schuld» und Pfanpprotocoll werden
irt werden.
— Crempe in Curia, den 15. Febr. 1862.
Bendiæxen.
N 6.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn in Folge vesfälliger Infolvenzerflärung des
Eingejeffenen und Kupferſchmieds Carl Heinr. Ratbje
in Pinneberg über veffen Habe und Güter der Con—
curd der Gläubiger, deren Einreden vorbebältlic,
erfannt worden ift, fo werden von Gerichtswegen bier
durch Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Greditoren, welde an die Concursmaſſe und insbeſon⸗
dere an das im Flecken Pinneberg belegene, im Schuld»
und Pfantprotocoll #1 a Fol. 101 aufgeführte Wohn⸗
haus ec. pert. des Cridars Anſprũche und Forderungen
irgenb einer Art zu baben vermeinen, hiedurch aufge:
fordert, ſich damit, bei Vermeidung der Ausſchließung
von der Concurdmaffe, innerbalb 12 Woden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im Actuariat des Gerichts zu melden, bie
ihre Anfprücde begründenden Documente im Driginal
zu produeiren, beglaubigte Abſchriften davon beim Ans
abeprotocoll zurüdzulaffen und, wenn fie Auswärtige
And, einen Actenprocurator zu beftellen.
Pinneberger Concursgericht, den 17. Febr. 1862.
WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
MT.
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerihtswegen
wird auf Anbalten der Königl. Hennftedter Kirchſpiel⸗
vogtei, ald Concursregulirungsbehörde, den ſämmilichen
nichtprotocollirten Ereditoren des Schuſters Peter Goſch
in Dennftedt, über deilen Habe und Güter vefinitiv
Concurs erkannt ift, biemittelft anbefohlen, ale ihre
an den gedachten Boniscedenten. ihnen zuſtändigen
Forderungen und Anſprüche innerhalb 12 Moden,
von der legten Befanntmadung dieſes Proclams an
gerechnet, in der Dennftedter Kircfpielfchreiberei, Aus—
mwärtige nad geichebener Procuraturbeftellung, ord—
nungsmäßig anzugeben und verzeichnen zu Ian, im
Wipdrigen 4 von dieſer Concursmaffe, für deren Re
ulirung das Creditrecht bemilligt ift, werden ausgr-
Phloffen werden.
Königl. Norverdithmarfiihe Landvogtei zu Heide,
den 29, Januar 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Für richtige Abſchrift:
Hansen, Kirchſpielſchreiber.
MS.
"Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Tten Stüds 7.
Mit Ausnahme der protocollirten Crebitoren, ie
wie der legitimirten Erben bezüglid ihrer Erbats
ſprüche, müſſen ſich Ale und eve, welde an das
biefelbft unter gericdtliher Behandlung befindlicht
Bermögen des wail. Eingefejfenen und Scuftermeifters
Georg Eonrad Krufe in Barmſtedt und an das dazu
gebörige dafelbjt belegene Haus ec. pert. Forderungen
und Anfprüce irgend einer Art zu haben vermeinen
oder Pfänder von demfelben befigen, mit felbigen in
nerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befamts-
machung dieſes Proclamd angerehnet, sub pena
preclusi et perpetui silentü, bei dem unterzeichne⸗
ten Gerichte rechtsbehörig melven.
Königl. Arminiftratur zu Ranzau, den 8. Februar
1862, IV. v. Levetzau, conft.
W 9.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Tten Stuͤcks 8,
Mit Ausnahme der protocollirten Creditoren müſſen
ſich Alle und Jede, welche dingliche Anſprüche irgend
einer Art an die von der Ehefrau Margaretha Ibe,
eb. Krufe, e. cur. mar., verkaufte in Klein » Offen
Fb, Kirchſpiels Barmſtedt, belegene Hufenſtelle
c. pert. zu haben vermeinen, bei Strafe des Verluſtes
dicker Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, bei dem
unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig melden.
Königl. Apminiftratur Di Ranzau, den 8. Februar
1862. .v. Levetzau, conft.
—— — — —— —
Beilage
zum 7. Stück der Holiteinifchen Anzeigen,
Montag den 17. Februar 1862.
Hospitalsiege
Nicolay Jacobſens
Samilielegat.
Bed Dodsfald er en Portion af ovennannte Legat
paa 100 »P aarlig, det er dog muligt, at Legatpor⸗
tionen deles 2, hver paa 50 „P.
Helge den Ive Poft i Opretterendg Teftamente af
230e Februar 1808, confirmeret den 4. Marts ſ. A.,
fulle „folgende den Afdodes Familied 3 Linier have
„ige Net og Adgang til Unverfiottelfe af Legatet,
„nemlig: a) Arvingerne paa Teftators Faders, David
„Jacobſens, forhen Regimentschirurg ved det jydfle
„Infanteri⸗Regiment, hans Side; b) Arvingerne paa
„ven Afdodes Moders, Ida Margretbe Jacobſens,
„Foedt Bohl, hendes Side og ec) den Afdodes Sted⸗
„bern, der ere Jacob Chriſtian Bloch, Preft; Johan
Friederich Bloc, Underlege ved Almindeligt Hospital
„der i Staden, og Maria Kirſtine Bloch, i Ogteſtab
„med Sognepræeſt Rasmus Fog, ſamt diſſe Hans 3
„Siedborns Arvinger efter dem, hvorhos det iffe ſtal
„tomme i Betragtning blandt Legatarierne, hvadenten
„de ere ner eller langtfra Paarerende af den Af—
„dede, men Portionen ffal uüddeles efter deres Bars
„vigbed og Trang.“
De, der i Henbold til Foranftanende anfee fig
galificereve til at tages i Betragtning veb ven nu
ledige Legatportions Uddeling, opfordres berved i
Medfor at Pl. 12. Juli 1843 $ 1 til inden 12 Uger
fra Dato ffriftligt at melde fig og beviisliggjore deres
Berettigelfe for Magiftraten, i hvis Iſte Afdelings
Eontoir der dagligt fan afbentes Blanquetter til det
Schema, der, beborigt udfplot og attefteret, maa med»
folge enhver Anfegning.
Denne Bacance er fundgjort i Overeensſtemmelſe
med Reglerne i den 10de Volt af fornavnte Teftas
mente.
Kjsbenhavns Magiftrat, den 7, Februar 1862.
Bekanntmachungen.
NM 1,
Daß fatt des auf feinen Wunfh entlaffenen
Müllers Carſten Borchers in Eleve unterm 21. Dec.
1861 der Eingefeffene Peter Friedr, Mohr in Schlich—
ting dem Gaftwirth Ehriftian Heinrih Ehrp in Eleve
jum eurator personz et bonorum von hieraus er=
nannt worden, wird, nachdem zu dieſem Zweck das
Armenrecht bewilligt iſt, unter dem Ps bie»
mittelft zur öffentlihen Kunde gebracht, daß ver
Curande Chriſtian Heinr. Ehrp nur mit Zuftimmung
feines nunmebrigen ——— Curators P. F. Mohr
rechtsverbindliche Geſchaͤfte einzugeben im Stande iſt.
Königl. Norderdithmarſiſche Yandvogtei zu Heide,
den 1. Februar 1862. Hansen.
In Gdem: Scholtz.
M 2.
Einer heute eingegangenen Anzeige zufolge ift der
Webergefelle Johann Claus Srier. Güde e dann:
feld am Freitag den 7. d. M. Abends gegen 9 Uhr
auf dem Rüdwege von Fiertbrud von einem ihm
unbefannten großen und ftarfen, mit einem runden
Filzhut befleideten Menden angefallen und feiner,
1 preuß. Thaler, 5 däniſche Marfftüde und einige
hamburgiſche Schillinge enthaltenen Geldtaſche beraubt
worden. Die Geldtaſche iſt von dünnem, grünen
Leder mit Stahlbügel und inwendig mit einer zweiten
Abtheilung verjehen, der äußere üeberfall jum Bers
fliegen iſt gebroden und das Leder abgefcheuert.
Der Stablbügel hat die Form eines Halbmonveg.
Sämmtlihe beifommende Behörden werden zur
Rechtshülfe und unter Zufiherung gleiher Rechter
willfährigfeit erfucht, auf die Geldtafhe vigiliren zu
lajjen, vorfommenden Falld ven verdächtigen Befiger
anzubalten und behufs weiterer Verfügung eine ges
fällige Nachricht anhero mitzutbeilen.
Ahrensburg, im Juftitiariat des adeligen Guts
Jersbeck, den 13. Februar 1862,
M 3.
Wenn es in Veranlaffung einer wegen mehrerer
NRaubanfälle biefelbft geführten Unterjudung von
Relevanz ift, in den Beh einer unten foweit möglich
näber bezeichneten Uhr zu gelangen, welche vem Bes
raubten angeblid am 30. Mai 1860 auf dem fog.
Wiſchfelde In der Herrfhaft Pinneberg abgenommen
worden ift, fo werden alle Behörden des In= und
Auslandes hiedurch dienſtlich erſucht, nad ver ge—
dachten Uhr EEE anftellen zu lafien und
Huss.
46
Dee, kenntlich, geftoblen worden. — Sämmtlide Be—
börvden fomohl ald aud Privatperfonen werten aufs
gefordert, die gefoblenen Sachen vorfommenten Falls
anzubalten, fo wie etwa ſich ergebenve fonflige, zur
Entdeckung der Thäter dienliche Umſtände förderſamſt
zur Kunde des unterzeichneten Gerichts zu bringen.
Königliches Gericht für das Amt Steinburg zu
Itzehoe, den 26. Februar 1862.
A. v. Heintze, conit.
M A.
Geſtern Nachmittag iſt zu Hohwacht, hieſigen Guts,
eine ziemlich große, einhäuſige, neuſilberne Taſchenuhr
mit weißen Zifferblatt, worin das Schlüſſelloch bes
findlich, römiſchen Zablen und gelben Zeigern, in
deren innern Gebäusfeite vermeintlih ein Name ftebt,
an der vermittelit einer blausmwollenen tige 2 Ubre
fchlüffel befeftigt waren, von denen der eine, nicht zur
Ubr gebörige, eine ftäblerue Kanone bat, der andere,
gang meffingene, durd langen Gebrauch ſehr vers
ſchliſſen it, und deren Gebäufe, weil fie lange nicht
getragen, angelaufen war, neftoblen worven.
Diefes Diebftable bat fih ein Fremder, ver ein
Haufirer Jobannes Richter aus hannoverſch Münden
fein foll und vie biefige Stadt, wo er heimlich übers
nachtet, mit feiner frau beute früb verlaflen bat, ans
geblih um fib nad Lübeck zu begeben, dringend ver-
dächtig gemacht.
Beifommende Behörden werden daher dienftergebenft
erfucht, auf die Uhr und den bierunter thunlichft figna=
lifirten 3. Richter vigiliren, diefen, falls die Ubr bei
ibm oder feiner Frau gefunden werben follte, jo wie
den jonfligen verbäctigen Befiger der lihr, ſammt
dirfer anhalten und davon, Daß foldes gefcheben,
Anzeige gefäligft anbero gelangen laſſen zu wollen,
damit das Erforderliche, namentlich die Abholung des
etwanigen Arreftaten, unter SKtoftenerflattung verfügt
werden fünne.
Fütjenburg, den 19. Februar 1862,
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neudorf.
FF yneken.
Signalement des Johann Richter.
Derfelbe it von mittlerer Größe, ſchlankem, aber
fräftigem Körperbau und reihlih 30 Jahre alt; er
bat dunkles Haar, trägt einen Meinen ſchwarzen
Schnurrbart und ſpricht bochdeutſch, angeblih im
mittele oder ſüddeutſchen Dialect. Er trägt eine
raue Müge und einen grauen Nod. Zwei ber
bieder, die er verfauft bat, find bei Johann Bod in
Lübeck gedruckt und ift das eine: „die Verzweiflung,
oder Arnold und Betti, Die zwei Opfer väterlicher
Härte”, das andere: „Sechsfacher Raubmord auf der
Mühle zu Churflorf bei Pippena, geſchehen in der
Naht vom 10,11. Mat 1861”, vor beiden Liedern
fieht eine Erzählung des betreffenden Vorgangs.
M 5.
Daß ver in der diegjeitigen Befanntmadung vom
19. d. M. gedachte Johann, richtiger Franz Richter,
zur Daft gebracht ift, wird biemit vorfhriftämäßig mit
dem Beifügen befannt gemadt, daß die in jener Be:
fanntmadung befcriebene Uhr, deren Entwendung
dem Richter zur Vaft gelegt wird, nicht bei ihm ges
funden ift, er aber eingeräumt bat, daß feine Frau
eine ganz ähnliche hr in Schönberg von einem Un:
befannten gefauft une am 23. d. M. in Stodelöterf
an einen unbekannten Müllergefellen verfauft babe.
Da foldergeftalt an die Derbeifbaffun der Uhr
fehr gelegen ift, fo werven beifommenvde Behörven um
2 desfallſige Beibülfe aufs Neue ganz ergebenf
erfucht.
Lütjenburg, den 28. Februar 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neuporff.
yneken.
Bekanntmachung.
Das am biefigen Orte unter der Firma
biliv⸗ Söhne
+ Philip
betriebene Manufacturwaarengejchäft ift vom 1. Januar
d. J. an auf den mitunterzeihneten Morig M. Philip
in Hamburg mit Activis und Passivis übergegangen
und wird von bdemjelben unter ber — —2
Söhne für ſeine alleinige Rechnung fortgeſetzt.
Glückſtadt, ven 24. Februar 1862.
er ae
4. Philips Söhne,
In Firma: 4. Philip.
Hamburg, den 26. Februar 1862.
Morig M. Philip.
Teftaments : Publication.
Zur Eröffnung und Publication des bei dem hir
figen Gerichte deponirten wechſelſeitigen Teftamentd
des wail. hieſigen Bürgers Müllers Fritz Schmüſſch
und deſſen Ehefrau Anna Eliſabeth, geb. Spiecker—⸗
mann, ift Termin auf Freitag den 28, März d. I,
Morgens 10 Uhr, auf dem biefigen Rathhauſe ans
geſetzt, welches Beifommenden zur Nachricht hierdurch
öffentlich befannt gemacht wird,
Heiligenbhafen, den 18. Februar 1862.
Der Magiſtrat.
Helmcke.
Teftanıents : Publication.
Zur Publication des von der wail. Wittwe Mag:
dalena Catharina Stehler, früber verbeiratbeten Büh—
ring, geb. Kaak, in Steinbed, biefigen Amts, nadr
gelaſſenen Teftaments ift Termin au
Montag den 24. März d. J.
Vormittags 10 Uhr,
"47
angefegt, welches, da ver Aufenthalt ber Inteftaterben
ber Verfiorbenen zum Theil unbefannt ifl, bierburd)
befannt gemacht wird.
Königl. Traventhaler Amtflube vor Segeberg, den
10. Februar 1862. (g5.) HH. Krebs.
Proclanıata.
"1.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu
Mebbingftedt, als Erbregulirungebehörde, den fämmts
lihen nictprotocollirten Gläubigern des verftorbenen
Claus Chriftion Rolfs jun., mail. in Ofterobe, und
defien gleichfalls verftorbenen Ehefrau Margaretba,
geb. Jürgens, mail. daſelbſt, veren Nachlaß wegen
orhandenſeins unmündiger Kinder der gerichtlichen
Behandlung bat unterzogen werden müffen, hiemittelſt
anbefoblen, alle ihnen an den obgedadten Nachlaß
ber Eheleute Claus Chriſtian Rolfs und deſſen Ehe—
frau Margarerba, geb. Jürgens, zuſtehenden Forde⸗
rungen und Anfprüche, fie rühren ber woher fie wollen,
innerhalb 12 Wocen, vom Tage der legten Befannt«
madung dieſes Proclame angerednet, Auswärtige
unter geböriger Procuraturbeftellung in Loc foro,
bei Strafe der Ausſchließung von diefer Erbmaffe
und bes ewigen Stillſchweigens, in der Kirchſpiei—
Schreiberei zu Weddingſtedt gefegmäßig anzugeben und
verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
ven 15. Februar 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Für die Abfarift: With.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
werden auf Antrag der Königliben Süderwöhrdener
Kirhfpielvogtei zu Wöhrden, als beifommenver Erb:
regulirungebebörte, Alle und Jede, melde an ven
wegen Goncurren; eines unmündigen Erben riner
gerichtlichen Regulirung unterzogenen geringfügigen
Erbnadlaß des verfiorbenen Johann Frieor. Dierds,
wail. zu Büttlerdeich, früber im Epenmwöbrpener Felde,
Erbrechte, Forderungen oder Anſprüche zu haben vers
meinen, oder Pfanpftäde vom genannten Berftorbenen
befigen, biedurd aufgefordert und befebligt, daß fie,
und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes und des Ver—
luftes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes event. auch als Con:
cursproclam geltenden Prorlams angerechnet, ſolche
ibre Grbrechte, Forderungen, Anfprüde over Pfand:
ftüde in der Königliden Süderwöhrdener Kircfpiel-
ſchreiberei zu Wöhrden gehörig, Ausmärtige nach vor:
gängiger Procuraturbeftellung, angeben und verzeich-
nen laffen und darnach weitere rechtliche Verfügungen
gemwärtigen.
Wornac ein Feder fih zu adıten,
Königl, Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 21. Koran 1862.
L. S. Griebel, e. n.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
des Herrn Obergerſchisadvocaten A.
Schmidt, als Curators des gerichtlich regulirten Nach⸗
lafjes ves am 6. Februar 1862 biefelbft verfiorbenen
Brauereibefigers Dans Heinr. Arp, werben Alle, wel⸗
che an den Nachlaß des Verftorbenen, fei es ale Eigen⸗
thümer, Gläubiger oder aus anderm Grunde, Anſprüche
ober Forderungen irgend einer Art zu haben glauben,
hiedurch, bei Strafe‘ der Präclufion son diefer Maffe,
aufgefortert, innerhalb 12 Moden, vom Tage der
legten Befanntmabung dieſes Protiams angerechnet,
fib im Stadtſyndicat zu melden, unter Beftellun
eines Procuratore, infofern die Profitenten außerhalb
Kield wohnen.
Kiel, ven 21. Februar 1862,
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Spndicus,
4,
Erfte Bekanntmachung.
‚Auf den Antrag der Erben des verfiorbenen Parti«
euliers Augufi Friedr. Wilhelm Schwerdtfeger biefelbft
werden, um vor unbefannten Anſprüchen ir die Zus
funft geſichert zu fein, Alle und Jede, welche aus
irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde an
den Nachlaß des Verftorbenen zu baben glauben, bies
durch aufgefordert und befebligt, fi damit, bei Strafe
der Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, ins
nerbalb 12 Wochen, von der legten Belannſmachung
dieſes Proclams angerechnet, unter Einlieftrung ihrer
Documente in Urs und Abfchrift und geböriger Bros
ruraturbeftellung, auf biefiger KRlofterfhreiberei zu mel⸗
den und ihre Gerechtſame wahrzunehmen,
Klöſterliches Theilungsgericht zu Prectz, den 22.
C. v. Qualen.
Auf Antra
Februar 1862,
M 5.
Erſte Bekannmachung.
Wenn dem Hufenpächter Hans Chtiſtian Bünfen -
zu Daßberg, biefigen Guts, vie nachgeſuchte Rechts⸗
wohlthat der Güterabtrerung bewilligt und in Folge
deſſen der Concurs der Släubiger, deren Ginreden
verbebältlid, über die Habe und Güter deſſelben zu
Recht erfannt ift, fo werden Alle une Jede, melde
an ben gedachten Dans Chriftian Bünfen aus irgend
einem Grunde Forderungen und Aufprüdhe zu baben
yermeinen, biemit, der desfallſigen Ermädtigung des
Königl. Holſteiniſchen Obergerichs gemäß, aufgefor«
48
dert und befebligt, foldye binnen 6 Wodyen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes angerechnet, bei
Strafe der Ausſchließung, biefelbft anzumelten, vie
ihre Forderungen und Anfprüde begründenden Urs
funden dabei in Urfhrift vorzulegen und beglaubte
Abſchriften davon zurüdzulaffen, auch, dafern fie
Auswärtige find, Procuratoren zu den Acten zu bes
fielen. Wornach ſich zu achten.
Fütjenburg, den 26. Februar 1862,
Das Parrimonialgericht des adeligen
Guts Neudorff.
FV yneken.
N 6.
Erfte Bekanntmachung.
Die Erben der verftorbenen Ehefrau des Wein,
bänplers Johann Chriftian Diederih Tegelmann in
Ahrensböck, Anna Eopbia, geb. Sapeffen, baben er:
flärt, die Erbſchaft defunetæ nur sub beneficio legis
et inventarii antreten zu wollen und demgemäß um
Erlaſſung eines Proclams zur Ermittelung des Maſſe—
beftandes, weldes zugleich als eventuelles Concurs—
proclam gelten foll, gebeten.
In Startgebung dieſes Antrages werden biedurd)
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Cre—
ditoren, welche Forderungen und Anſprüche an den
Nachlaß ver gedachten wail. Ehefrau Tegelmann in
Ahrensböck zu haben vermeinen, biedurd aufgefordert
und befebligt, dieſe ihre Anfprüce, bei Etrafe der
Ausihliehung, innerhalb 12 Woden, vom Tage der
legten Befanntmahbung dieſes Proclams angerechnet,
beim NAbrensböder Actuariate zu Plön anzumelden,
Auswärtige haben Artenprocuratur zu beftellen.
Königliches Abrensböder Amthaus zu Plön, den
18. Sebruar 1862. FV. C. v. Levetzau.
In fidem: C. Friederici.
MT.
Erfte Bekanntmachung.
Menn der biefige Bürger Johann Hinr. Riesbed
die Erlaffung eines Proclams zur Ermittelung des
Beftandes feines Vermögens und zugleich die Erlafs
fung eines Realproclams über die von ihm verfauften
Grundſtücke beantragt bat, fo werden Alle und Jede,
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger,
welche an den Bürger Johann Hinr. Riesbeck, na—
mentlich auch an die von ihm verfauften Grunpftüde:
1) das biefelbft Du. V M 7 belegene Wohnhaus
e. pert. und
2) die Fol. 156 Abıheil. II des Stadt Cegeberger
Schuld» und Pfandprotocolls aufgeführte Plums
wiefe,
dinglide oder perfönlihe Forderungen und Anfprüde
zu Eben vermeinen, biedurc aufgefordert und befeh—
ligt, felbige innerhalb 12 Woden, vem Tage der
legten Befanntmadung dieſes Proclamd angerechnet,
bei Strafe der Ausfchliefung und des ewigen Still—
ſchweigens, Auswärtige unter Beſtellung von Acten:
procuratoren, im biefigen Etadifecretariat anzumelden,
die ihre Gerechtſame begründenden Documente in
Driginal zu produeiren und in beglaubigier Abjcrift
zurüdjulaflen.
Decretum Segeberg, in euria, den 20. Äebruar
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
MS.
Erfie Befanntmadung.
Der Bauervogt und Hofbefiger Georg Diedrich
Alerander Büttner in Breitenbedshorft, Amts Trittau,
bat feine dafelbft belegenen beiden Halbhufenftelen c.
pert. verfauft und zur Eicherftellung feines Stäufers
gegen unprotocollirte dingliche Anfprüce auf die Er:
lajjung eines landüblichen Proclams angetragen.
In Etattgebung diefes Antrages werben von Gr:
rihtswegen Ale und Jede, mit Ausnabme ver pre:
tocollirtten Gläubiger, welche an die gedacdhtermaaßen
von dem Bauervogt und Hofbefiger Georg Dietrid
Alerander Büttner in Breitenbedshorft verkauften bris
den Halbhufenftielen c. p. dingliche Anſprüche irgend
welder Art baben oder zu baben vermeinen, biemütelf
aufgefordert und befebligt, foldye Anſprüche, bei Var—
meitung des Verluſtes derfelben, innerhalb 12 Woctn,
vom Tage ver legten Befanntmadung diefes Proclams
angerechnet, auf der Königlichen Amtſtube zu Tritt
rechtsbehörigermaaßen anzumelden, Ausmärtige untr
Beftielung eines Actenprocurators in biefiger Juris
dietion.
Gegeben Königl. Gericht für das Amt Trittau.
Trittau, den 23. Februar 1862.
G. v. Linstow.
N g,
Erſte Befanntmadung.
Menn der Erbpädter Jobann Gonrad Wilhelm
Langermann zu Pünftorf, Klofters Itzehoe, feine Erb
pachisſtelle Pünftorf an Nathan Michel Natbanfon aut
Hamburg verkauft und Letzterem ein reines Profeifiont
protocoll zu liefern verfproden bat, fo werden, mit
Ausnahme der protecollirten Gläubiger, Alle und tt,
welche an die Erbpachtsſtelle Pünftorf und vie damit
bewirihſchaftete ehemalige Kubbirtenmwiefe der Dorf:
haft Sude hypothecariſche oder fonftige dingliche An
ſprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und
befebligt, diefe Anfprüde, bei Strafe Des Nerlufiet
derfelben, binnen 12 Moden, vom Tage der legien
Drfanntmabung diefes Proclams angerechnet, bei dem
Klöfterlihen Protocolle in Itzehoe anzugeben, vie ihre
Anfprüde begründenden Documente im Original zu
produciren, beglaubigte Abfchriften derfelben zurüdiu
laffen und, infofern fie Ausmärtige find, Procurateren
zu den Acten zu beftellen.
Klöfterlide Obrigkeit zu Itzehoe, den 22% Febr.
1862. H. Rumohr.
49
M 10.
Erſte Bekanntmachung.
Wann der Schiffsbaumeiſter Johann Hinr. Kremer
in Elmshorn, Klöſterlichen Antheils Kloſterſande, ver—
ſtorben und von den Erben, den Vormündern der
unmündigen Miterben, mit Vorbehalt der Erbantre⸗
tung unter ber Wohlthat des Geſetzes und Inventars,
auf Erlafiung eines Proclams zur Erforfhung dee
Bermögenebefandre der Nachlaßmaſſe angetragen
worden ift: ald werden hiedurch Alle, welde an den
verfiorbenen Johann Hinr. Kremer Forderungen und
Anſprücht haben, bievurd aufgeforbert, fidh, bei Vers
meibung ber ee und des Berlufles ihrer
Forberungen, innerhalb 12 Woden, a publ. ult.,
biefelbft auf vem Syndicate zu melden. Auch werden
Ale, welche Debitoren der Erbmafje find, aufgefordert,
ſich in gleicher Frift bei dem Maflecurator, dem Eifige
fabritanten Ernft Meyn in Elmshorn, anzugeben.
Gegeben Ueterſen, ven 21. Februar 1862.
Klöſterliche Obrigfeit.
M II.
Erſte Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Inſolvenzerklärung Seitens des
hieſigen Bürgers und Kaufmanns Friedr. Heinr. Julius
Dunder, in —* Friedrich Duncker, über deſſen Habe
und Güter der Concurs der Gläubiger erkannt worden:
ſo werden von Gerichtswegen Alle und Jede, welche
an denſelben aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen,
bievurd, bei Strafe der Ausſchliehung von der unter
Eonceursbebandlung "genommenen Maſſe, aufgefordert
und befebligt, folde binnen 12 Woden, nad der
legten Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen
erften Stapdtfecretariate und fpäteftend am
26. Juni d. J.
alg dem peremtorifhen Angabetermine, im DObergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprücde begrüns
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abihrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nötbige wahrzus
nehmen baben.
Wornach Beifommende fih zu achten!
Altona, im Obergericht, den 17. Februar 1862,
N Ex Decreto Senatus.
12.
Erſte Befanntmacune.
Da auf gefchebene Infolvenzerflärung Seitens des
biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Liepmann Joſtph
Meyer, in Firma L. J. Meyer, über deſſen Habe und
Güter der Concurs der Gläubiger erfannt worden:
fo werben von Gerichtswegen Ale und Jede, welde
an benfelben aus irgend einem rectliben Grunde
Anfprüde oder Korberungen zu baben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung von der unter
Concursbehandlung genommenen Maſſe, aufgefordert
und befebligt, folde binnen 12 Wochen, nad der legten
Befanntmadhung diefes Proclams, im biefigen erften
Stapdtfeeretariate und fpäteftend am
26. Juni dv. J.,
ald dem peremtorifshen Angabetermine, im Oberges
richte biefelbft anzumelven, wobei die die Anfprücde
begründenvden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulafjen find, Ausmärtige auch wegen
gehöriger Proruraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nehmen baben,
Wornach Beilommende ſich zu adten.
Altona, im Obergerichte, den 20. Kebruar 1862.
* F Decreto
„N A “
Erſte Bekanntmachung.
Da von den Herren Obergerichtsadvocaten Etoppel
und Gonful Ebriftian Niefelot Sommer, als Teftamentss
executoren des wail. biefigen Bürgers und Kaufmannes
Johann Peter de Roy, auf vie Erlaſſung eines
Proclamd behufs Ausinittelung des Güterbeftandes
angetragen und foldem Antrage som Magiftrate
ftattgegeben ift: jo werden von Gerichtswegen Alle
und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten Vers
ftorbenen aus irgend einem redtlihen Grunde Ans
ſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen — mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bievurd, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen
Stillſchweigens, aufgefordert und berchligt, foldye bins
nen 12 Woden, nady der legten Befanntmadhung dies
fed Proclams, im biefigen erften Stadtfecretariate, und
fpäteftend am
26. Juni d. 3,
ald dem peremtoriſchen Angabe = Termine, im Ober—
gerichte hiefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründendeh Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulafen find, Auswärtige aud wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen haben. $
Wornach Beikommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 20. Februar 1862.
Ea Decreto Senatus.
M 14.
Zweite Defanntmadhung.
Auf Anfuchen des Kieler Bürgers und Holjbänds
ler E. Schwerdtfeger wegen Einrichtung eines Fo—
lium für das am 25. April 1861 an ib verlafjene,
am Wall bierfelbft unter Nris. 100 & 101 belegene
Padbaus werden Alle, welche in Betreff des gedach⸗
ten Packhauſes protecollationsfähige Anfprücde oder
Einwendungen gegen die beantragte Einrichtung des
Folium zu haben vermeinen, bierburd, bei Strafe der
Präclufion mit ibren Ginmwentungen und unter dem
Präjudiz, daß Die nicht angegebenen protocollationg=
fähigen Anfprücde bei der Errictung des Folium
nicht werben berüdfichtigt werben, aufgeforvert, ſich
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt—
Senatus.
machung dieſes Proclamd angerechnet, im biefigen
Stadiſyndieat gebörig anzugeben, und zwar unter
Beſtellung ver erforderlihen Actenprocuratur, falls
die Profitenten Auswärtige find.
Kiel, ven 14. Februar 1862,
Der Magiftrat,
In idem: 6. F. Miitte, Syndicus.
NM 15.
Zweite Befanntmadung.
Nachdem der Schiffsmakler Paul ER Lauritzen
ſeine Güter am 12. d. M. zur concursmäßigen Be—
bandlung abgetreten hat, werden Alle, welche als
Eigenthuͤmer, Gläubiger oder in anderer Weiſe An—
ſprüche over Forderungen irgend- einer Art an bie
geringfügige Concursmaſſe des Schiffsmaklers P. 9.
aurigen au haben glauben, hierdurch aufgefordert,
innerhalb präcluſiviſcher Friſt von 12 Wochen, vom
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, ſich im Syndicat hieſelbſt anzugeben und
zwar unter Beftellung eines Procurators, inſofern bie
Profitenten auswärts wohnen.
Deeretirt Kiel, ven 14. Februar 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Syndicus.
MM 16.
Zmeite Befanntmacung.
Ale und Jede, welde an ten Nadlaß der reip.
am 24. Nov. 1858 und 23. Nov. 1861 verftorbenen
Eheleute Johann Cbriftian Daniel Dreyer vom Hols
fienvorfer Moor, gebpren im Gute Mandorow bei
Wismar, Großberzoatbums Medlenburg » Schwerin,
und Catharina Dorotbea Dreyer, geb. Schmahl, Erb-
oder fonftige Aniprüce zu baben vermeinen, werben
hiedurch aufgefordert und befebligt, dieſe ihre Ans
fprücde binnen 12 Wochen, a dato der legten Ber
fanntmacdung, bei Verluft verfelben, in rechtsbegrün—⸗
deter Form beim Abrensböder Actuariate zu Plön
anzumelden. Auswärtige baben Actenprocuratur zu
beftellen.
Königlihed Abrensböder Amtbaus zu Plön, den
11. Februar 1862. =:
In üidem: C. Friederici.
M 17.
Zweite Bekanntmachung.
Arolpb Heinr. Harder verfaufte Hufe, genannt Lerchen—
feld, Specialconcurs erfannt worden ift, fo werden,
mit Ausnabme der protocollirten Gläubiger, Ale und
eve, welche an diefe Hufe und deren Pertinentien
Eigentbumsrechte, Pfanprechte oder aus irgend einem
fonftigen Grunde Anfprücde und Korderungen zu haben
vermeinen, biedurch aufgefordert und befebligt, fid
damit, bei Vermeidung der Ausſchließung von ver
Concursmaſſe, binnen 12 Woden, vom Tage ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
50
bei dem Klöſterlichen Protocoll in Itzehoe zu melden,
die ihre Anſprüche —— Documente im Oris
ginal zu produeiren, beglaubigte Abfchriften derfelben
zurüdzulaffen und, infofern fie Auswärtige find, einen
Actenprocurator zu beftellen.
Klöfterliche Obrigkeit zu Itehoe, den 12. Februar
862. j H. Rumohr.
“W 18,
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Ten Stücks M 2,
Alle dingliche nichtprotocollirte Rechte und Anſprücht
1) an das den Erben des wail. Webers Johann
Hinrih Kod gehörige, im 3. Quartier M 82
hieſelbſt belegene Wohnhaus cum pert. nebfi
T!g Tonnen Parcelenland;
2) an dad dem biefigen Maurermeifter Jobann
Friedrih Kähler gebörige, im 1. Duart. N 64
belegene Wobnbaus e. p.;
3) an das tem biefigen Maurermeifter Johann
Friebr. Kähler gehörige, im 3. Quart, K 172
belegene neu erbaute Wohnhaus c. p.;
4) an dad dem biefigen Zimmermeifter Eh Ftiedt.
Trahn gehörige, im 3. Quart. N 162 belegent
Wohnhaus e. p.;
5) an das dem hieſigen Zimmermeiſter Carl Friedt.
Trahn gehörige, im 3. Quart. N: 153 belegene
Wohnhaus ce. p.;
fo wie etwanige Einwendungen gegen die Errichtung
von Folien im Schuld- und Pfandprotocoll für iw
sub 3, 4 und 5 gebacdten Grunpftüde, find, ba
Etrafe der Ausſchließung und des ewigen Stillſchwei⸗
gens, binnen 12 Woden, nad der legten Bekannt
madung diejes Proclams, ordnungsmäßig im biefigen
Spnpdicat zu melden.
Decretum Neuftadt, den 6. Februar 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Kohlmann.
N 19.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Proc. des Tten Stüds M 3.
‚ Alle Anfprühe an die von dem Rademacher Peter
Hinr. Adolph Heb in Steenrade verfaufte Eigenfarben:
flelle und an die von dem Rademacher Johann Hinr,
Biered in Züfel im Vorwerk Süſel belegene Parzelens
ftele, mit Ausnahme ver protocollirten, find, bei
Strafe des Verluſtes derfelben, innerbalb 12 Moden
im Abrensböder Actuariar zu Plön anzumelden.
Königliches Abrensböder Amtbaus zu Plön, ven
11. Februar 1862, WV. C. v. Levelzau.
In fidem: C. Friederici.
N 20.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Tten Stüds M 5.
‚Alle dinglichen Anſprüche an den Erbpächter Peter
Frieor. Ehriftian Humaldt in Angfifelve und an ben
sl
Halbhufner Hans Chriftian Deverdied in Böftorf,
Amts Plön, find, mit Ausnahme der protocollirten,
bei Strafe des Verluſtes derſelben, innerbalb zmölf
Moden im Amts Plöner Actuariate zu Plön anzus
melven.
‚Königlihes Amthaus zu Plön, den 11. Februar
862. IV. C. v. Levelzau.
In fidem: C. Friederici.
NM 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beifommender und in Folge Autos
rifation des Königl. Holſteiniſchen Obergerichts reip.
som 31. Deebr, 1861 und 24. Januar 1862 werben
Ale und Jede, welche an nachſtehende verloren ges
gangene Obligationen:
1) DObligation des Johann Schild, Vorbeſitzer des
verpfändeten Hauſes des Dans Chriſt. Dähn in
Divesloer, an die Wittwenfaffe ver Saline
Zraumfalze vom 4. Juli 1796, groß 200 #
oder 106 F 64 A R.⸗M. zu 4 pt. Zinfen,
protocollirt Fol. 1553 des Stadthauptbuchs;
Dbligarten des Jochim Runge, Vorbefikers ver
verpfündeten Koppel des Martin Hinr. Bohlen
in Oldesloe an den commercirenden Bürger 9.
Chr. Friedrib Pohls vafelbft vom 8. Februar
1530, groß 213 Rbt. 32 4 zu 4pCt. auf Oftern
fälliger Zinfen, protocollirt Fol. 974 des Stadt⸗
hauptbuchs;
3) Obligation des Jod. Möller, Vorbeſitzers ver
verpfändeten Bude des Johann Jochim Hinrich
Möller in Oldesloe an die Lenſch'ſche Stiftung
vom 23. Juni 1830, groß 320 Rbi. zu 4 pCt.
auf Dftern fälliger Zinjen, protecollirt Fol, 1053
des Stadthauptbuchs;
4) Obligation des Heinrich Howe in Oldesloe an
den Senator Joh. Hinr. Schüder dafelbft vom
9. Ianr. 1854, groß 640 Rbt. zu 4 pEt. auf
Neujahr fälliger Binfen, protocollirt Fol. 1353
des Stadthauptbuchs;
5) Dbligation des wail. Schmiedeamtsältermannes
ob. Chriſtoph Steen in Olvesloe an ten Hrn.
MWibel auf Tralau vom 28. März 1817, groß
90 # over 48 Rbi zu 4 pCt. Zinfen, protocol«
lirt Fol. 1413 des Stadthauptbuchs; und
6) Forderung des Joh. Jod. Daniel Eggers aus
dem ZTeftamente der wail. Wittwe Cath. Marg.
Bornböft, geb. Goſch, groß 26 64 %, pros
tocollirt den 19. Mai 1815 Fol. 820 des
Stadthauptbuchs;
Anſprüche zu baben vermeinen, von Bürgermeiſter
und Rath hieſelbſt aufgefordert, ſich damit binnen 12
Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieſes
angerechnet, im Stabtfeeretariate hieſelbſt rechtsbehörig
zu melden, widrigenfalld fie mit ibren Anfprücen
werden präcludirt und die vorbezeichneten Documente
2
—
für mortificirt erklärt werden und daß hinſichtlich der
Forderungen sub & 1, 2, 5 und 6 die Delirung
verfügt, binfichtlih derjenigen sub 3 und A aber das
verlorene Driginal dur Yegalifirung einer Abſchrift
aus dem Nebenbud erjegt werden wird.
Oldesloe, in Curia, den 28, Januar 1862.
0) Bürgermeifter und Rath biefelbft.
M 22.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da auf den Antrag des Kaufmanns Heinrich
Wilhelm Meyer in Abreneböf über deſſen Habe und
Güter ver Concurs ver Gläubiger erfannt worden if,
fo werden, mit Ausnahme ver protocollirten Gläubi—
er, alle diejenigen, melde Forderungen an denſelben
——— hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung von ver
Maffe, aufgefordert, felbige innerhalb zwölf Woden,
von ver legten Befanntmadung an gerednet, Aus—
wärtige unter Beftellung eines Actenprocurators, im
Ahreneböder Actuariat zu Plön anzumelden.
Königliche Abrensböder Amthaus zu Plön, ven
28. Januar 1862. PP. C. v. Levetzau.
In fidem: Friederici.
* 23.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Da die Wittwe des im Januar d. J. vor dem
Kieler Hafen umgekommenen Schiffers Wilhelm Lienau
aus Collmar, Eigenthümers des in der letzten Neu—
jahrsnacht von dem Dampfſchiffe „Freya“ vor dem
gedachten Hafen übergeſegelten Evers „Margaretha“,
Margaretha Maria Pienau, geb. Carlſen, in Collmar,
fih für infolvent erflärt und um die Nechtsmwobltbat
der Güterabtretung e. cur. gebeten bat, dieſe ihr
aub unter Vorbebalt der Einreden ihrer Gläubiger
bewilligt worden ift, fo ergebet an Alle, welde an
den wail. Schiffer Wilbelm Lienau oder deſſen ges
nannte Wittwe in Colmar aus irgend einem Grunde
Forderungen und Anfprüde zu haben vermeinen oder
Fauftpfänder von vdenfelben befigen, biemit von Ges
richtswegen der Befehl, dieſe ibre Forderungen oder
Fauftpfänder, refp. unter Bejtellung der Actenprocus
ratur, binnen 12 Moden a publ, ult., bei Strafe
der Ausſchließung und reſp. Berlufts des Pfandrechts,
biefelbft gebörig anzugeben.
Glückſtadt, im AYuftitiariate des adel. Gutes Groß—
Colmar, den 5. Februar 1862.
P. F. C. Matthiessen.
N 24,
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf geſchehene Anfolvenz-Erflärung:
1) des birfigen Bürgers und Commiffionaird Rus
dolph Marcus, in Firma Rudolph Marcus & Co.;
52
2) des hiefigen Bürgers und Bierwirihs Hermann
Garl Adolph Günther,
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anhalten
der Gläubiger über die Habe und Güter:
3) des hiefigen Bürgers und Gewürgwaarenhändlers
Henning Elverd;
A) des biefigen Bürgerd und Buchbindermeifterd
Ehriftian Goede;
5) des biefigen Bürgers und Schenkwirths Johann
Heintich Schröver
der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer⸗
den von Gerichtömegen Ale und Jede, welche an
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu haben ver»
meinen, bei Strafe der Ausſchliehung, aufgefordert
und befeblige, ſolche binnen 12 Moden, nad ber
leisten Befanntmadung dieſes Proclams, im biefigen
eriten Stabtfecretariate und fpäteftend am
as Termine, im Ob
dem peremtorifchen Angabe» Termine, im ers
ee biefetbf anzumelden, wobei die die Anfprüde
earündenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige auch we⸗
gen gehöriger Procuratur⸗ Beſtellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beikommende ge 62
i eraerichte, den 27. Januar .
— TONER 2 Decreto Senatus.
M 2
Dritte und legte Beianntmachung.
Da von dem Gerichtsboten Joh. Abraham Berns
als Teftamentserecutor des wailand
Krohn,
Ausmittelung des
fordert und befebligt, 1, na
der legten Befanntmachung dieſes Proclams, im bies
figen erften Stadtfeeretariate und fpäteftend: am
2%. Mad. I, 5
als dem peremtorifhen Angabetermine, IM Dberges
richte biefelbft anzumelden, wobei bie die Anfprüde
begründenden Documente in Urfehrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Mornab Beifommende fih zu achten.
, im Obergerichte, den 30. Januar 1862.
en Ex Decreto Senatus.
N 26.
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr. des Procl. des Öften Stücks M 1.
Forderungen und Anjprüde an ben Nachlaß dei
zur See verunglüdten Steuermannes Heinrich Dein
Eduard Reibijh> Pogge find, bei Strafe der Au
ſchliehung, binnen 6 Woden, vom Tage ber legten
Befanntmadung diefed Proclams angerechnet, hicſelbi
orbnungsmäßig anzugeben.
Deeretum Heiligenhafen, in Curia, ven 7. fehr.
1862. Der *38
elmcke.
N 27.
Dritte und legte Befanntmacung.
Extr. des Procl. des bien Stüds MA.
Anfprüde an und aus einem von dem Epur:
faffenverein zu Altona an Johann Friedrich Squh
in Hamburg auf 500 # und 300 # ausgeftelin
Lit. D N 3551 bezeichneten, abhanden gelommeam
Schein, find, bei Berluft derjelben und Diortifteirus
des gedachten Sparkaſſenſcheins, binnen
biefelbft anzugeben.
Decretum Ahrensburg, im Jersbecker Juftitianat
den 6. Februar 1862. Huss.
"4 28.
Dritte und legte Befanntmacdhung.
Ertr. des Procl, des bien Stüds -# 6.
Alle diejenigen, welche an den Nachlaß des unläng
in Bodholot, Kirchſpiels Barmftedt, verftorbenen &
ſchieders und Wittwers Paaſch Harder Erbanipris
oder jonftige forderungen erheben zu Fünnen vera
nen, müffen fid, bei Berluft ihrer etwanigen en
anjprüde und Forderungen, innerhalb 12 oder
yom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proslant
angerechnet, bei der unterzeichneten Behörde reis
bebörig melden.
Wonach ſich zu achten.
König. Apminiftratur j Ranzau, den 30. Janıt
862. FF. v. Levetzau, conf.
A 29.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des bten Stüde M 9.
Erb⸗ oder fonftige-Anfprüche und orderungen &
die Erbmaffe des am 22. d. Mis. zur Lohe verfer
benen Käthnerd und Rademachers Hang Eggert Rültt
fpeciel auch vinglihe Anſprüche an bie zu biejet
Maffe gebörige, zur Lobe belegene Kathenſtelle munt
binnen 12 Moden, vom Tage der letzten Belant
machung diefes Proclams angerechnet, reip. bei Sıralt
des Ausfchluffes von der Mafle und des emigt
Stillſchweigens, in dem unterzeichneten Yuftinariait
orbnungsmäßig angemeldet werden.
Wonach ſich zu achten.
Decretum Randsbeder Zuftitiariat_bei Want
bed, den 30. Januar 1862. Reimers.
— — — —
12 Boden |
| Beilage
sum 44. Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 17. März 1862.
Zweite Bekanntmachung.
e
Nah den eingegangenen Berichten verſchiedener Ko
Zolämter des Herzogthüms Holftein befinden fih in oder die au
gende Güter, die länger ald Ein Jahr dafelbft gelas
rt haben, ohne daß ein Eigenthümer oder Commis—
nair fih gemeldet bat, um biefelben zu -clariren
felbigen ruhende Pachhausmiethe zu
den, Zollpadhäufern der unten angegebenen Orte fols berichtigen, nämlid:
"Datum Anzahl, Beihaffen-
Woher | Mit welcher Name und Beſchaffenheit der Wäaren,
der | Wohnort des heit, Merkzeichen,
Einfuhr. | eingeführt. | Gelegenheit. | Adreſſaten. Gewicht ic. der Colli. foweit diefelbe bekannt.
1, in Glackſtadt xs. Non. 1960) Hamburg Frachtpoſi |&. Mattbieb- 1Padırbr. 58 75QD. Photographie
| fen, Wohnort |
| ı unbefannt,
| jangeblich 3. 3.
in Stuttgart.
Win Kiel Sept. 1855| Hamburg pr. Eiſenbahn H. F- X. Hen-|! Kifte, gem. H. U. Kautabad
| ningien in | #10, br. 116%
Kiel. |
31, Xan. 1860) Sambur Frachtpoſt Bülow in }1 Padet, gem. H. B., unbefannt
24 | —— I Ri. | Ir A.
7. Mai 1860| Hamburg | Frachtpoſt | Meimerd in |1 Packet, gem. Adr., unbekannt
| Bordesholm, br, RUND.
120, Sept.1860| Hambur rachtpoſt |Rongeiniel.|1 Pader, gem. R. unbefannt
| » 8 — ‚a 980, br.3B 50.
3m Örtenfen.‘ 1860 Altona |vom Eigner Peter Xbiel in! + 0 =» + 0. [1 blane Tuchjade, LW BOQL.,
! | Schenefeld, 1 Weite von grauem Engliſch⸗
Leder, 80 Q.
Altona unbekannt unbekannt ee. lHoſe⸗ von Engliſch⸗Leder,
| 23 On.
Altona | Kinder DB |... nr 2 0 0 y Bogelbauer von ladirtem
|
4, in Wandsbeck 24, April 1860| Wandsbeck
26, Auli 1860) Wandebeck
April 1860 Wandsbeck
|
|
|
| Schullehrerd
Hanſen in
Develgönne.
Ehefrau
durch die Weſtphal aus
&; Wandsbeck.
ee Senken aus
Fritz Dders-
haufen in
Wandöbed.
Wandöbed. |
; Due a Be Fr er
Eiſenblech, 23 U Q.
2 Strohhüte mit Belag, 50.
1 Strobhut, 15 U.
*
'l gefchmiedetexiferne Schaufel,
3%, 1 geichmiedete eiſerne Kuh-
fette, I 60 OL. I thönerne
'Schüfel, 3E X, zer⸗
\brochenefampe von Eifenblech,
ı
74
Demnach werben in Beobachtung des $ 228 der
Zollverordnung vom 1. Mai 1 die Eigenthümer
der vorgenannten Waaren, fo wie Alle unb Sebe,
welche fonft rechtsbegründete Anfprücde auf die Auge
lieferung verjelben zu baben vermeinen, biemittelft
aufgefordert, fi binnen 12 Woden, von der dritten
und legten ge diefer Aufforderung ans
gerechnet, bei der Zollbehörde desjenigen Orts, wo
die betreffenden Güter dem obigen Verzeichniffe zufolge
lagern, zu melden, ihr vermeintliches Recht zur Die-
pofition über diefelben darzuthun und die fällige Pad:
bausmiethbe nebſt anderen auf den Gütern rechtlich
laftenden Koften, fo wie die Koften diefer Befannts
machung — rata zu entrichten. Widrigenfalls wers
den vie Waaren nach Ablauf obiger Friſt und nad
voraufgegangener orduungsmäßiger Bekanntmachung
von Seilen der betreffenden Zollämter in öffentlicher
Auction verkauft und wird es mit dem Auctionserlöſe
nad Maaßgabe der Vorſchriften des $ 228 ver Zoll⸗
verordnung verhalten werben.
Königlihes Generalzollvirectorat, Kopenhagen, ven
1. März 1862. WV. C. E. Sponneck.
Kirchhoff.
Bekanntmachungen.
N 1
Wenn der Hufner Hand Bendir Schaht zu Nien-
wold ſich der eigenen Bermögensdispofition und Güters
verwaltung begeben bat und ihm auf feinen Antrag
der Hufner Hans Friedr. Schadt vafelbft ald Curator
beftellt worden: fo wird ſolches hiedurch mit dem Bei⸗
fügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß von num
an alle von dem gedachten Euranden ohne Zuſtimmung
feines Curators eingegangenen Rechtsgeſchäfte und
re als für ihn unverbindlich zu betrachten
ind
Ahrensburg, im Juftitiariate des adeligen Gute
Seröbed, den 10. Mär; 1862. J
uss.
M 2.
Das dem Käthner und Rademacher Hinrib Mohr
in Heidmühlen in der Perfon des dortigen Halbhufners
Hand Hinrih Neber ein Eurator der Perfon und des
Vermögens beſtellt worden, wird mit dem Hinzufügen
biedurd zur öffentliben Kunde gebradt, daß der Cu—
rande nur mit Zuftimmung feines Curators rechts—
verbinplihe Geſchäfte einzugeben im Stande ift.
Segeberger Königl. Amtbaus, den 12. März 1862,
bs. Dom. Pra&f.: Jacobsen.
M 3.
In der Zeit vom legten Sonnabend-Nadmittag
bis MontageMorgen find zu Neuhaus zwei Fuchafelle
geitoblen worden.
Diefelben find umgezogen, bie Haarfeite nach innen,
mittelft Meiner Nägel auf zwei Brettern ausgefpannt
geweien und von biefen fo berabgezogen, wobei in
dem einen, wie der in dem Brette verbliebene Nagel
ergiebt, ein Meiner Riß entflanden fein muß. Außer:
dem find fie daran kenntiich, daß das Fell ver Vorder⸗
beine mit befchriebenem Papier ausgeflebt gemefen if,
das faum fpurlos entfernt fein dürfte, und daß af
dem größern die Haare an ein paar Stellen theis
weife abgeſcheuert find.
Beitommende Behörden werden baber gan; tr
gebenft erfucht, auf diefe Felle vigiliren und % esent.
nebft dem verpächtigen Befiger anbalten laflen, davon
aber, daß dies —— geräien Anzeige anhen
maden zu wollen, damit das Erforderliche mahr
enommen, namentlid vie Abholung des etmanigen
rreftaten unter Koftenerftattung angeorbnet werten
fann.
Rütjenburg, den 6. Mär; 1562.
Das Patrimonialgeriht des adeligen
Guts Neubaus,
FF yneken.
Teftaments : Publication.
Am Donnerstag den 27. März d. J., Morgeai
11 Uhr, wird in der unterzeichneten Amtftube das ven
der am 13.0. M. zu Stellau verftorbenen Mitm
Catharina Brügmann, geb. Schütt, errichtete Teis
ment publieirt werben.
Königl. Amtftube zu Reinbed. Graba.
Teſtaments⸗Publication.
Nach erfolgtem Ableben des —— Einwohner:
Rudolph Wit fol das von demfelben mit jeine
Ehefrau Amalie Caroline, geb. Engelfen, unterm 18
Februar 1854 errichtete und gerichtlicy deponirte Tel
ment am
Mittwoch ven 23, April d. J.,
Mittags 12 Uhr,
im biefigen Gerichte publieirt werden, was für Ber
fommende hierdurch befannt gemacht wir.
Deceretum Wandsbecker AJuftitiariat bei Wander
bed, den 17. März 1862. Reimer:.
König Ehriftian VIEL Oftfeebahn.
Sn Gemäßbeit der SS 25, 26 und 64 f. wi
Statuts bringt der Ausihuß zur öffentlihen Kunde,
daß die am 1. Mai d. %. fällige Dividende aus ven
Reinertrage des Betriebsjahres 1861 CH 24) u
Neun Procent oder Achtzehn Thaler R.⸗M. pr
Actie feftgefegt worden ift,
Altona, den 19. März 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Borfigender.
Mit Bezugnahme auf vorftehende Bekanntmachung
des Ausfhufes wird biemit angezeigt, daß vom |.
Mai d. 3. an die Auszahlung der Dividende für dat
75
Rechnungsjahr 1861 bis weiter Montags, Dienstags,
Donnerdtagd und Freitags von 9 Uhr Bormittage
bis 1 Uhr Nadhmittags in ven Bahnhofsgebäuden zu
Altona und Kiel ftattfinden wird.
Die Dividendenfheine müſſen mit einem unters
fhriebenen Verzeichniffe der Nummern nad der Reiben
folge eingeliefert werven.
Altona, ven 19. Mär, 1862.
Die Direction
der Altonasfieler Eiſenbahngeſellſchaft.
Steckbriefe.
KM 1.
Da ver, in den diesſeitigen Belanntmadhungen
vom 19. und 28. v. M. gedachte, des ihm zur Yaft
elegten Diebſtahls geftändige, bierunter fignalifirte
* Richter geſtern aus dem Gefängniſſe entſprun—
gen iſt, ſo werden beikommende Behörden zu öffent⸗
lichen Dienſten ganz ergebenſt erſucht, auf denſelben
vigiliren und ibn im Beiretungsfalle inhaftiren, davon
aber, daß Dies geſchehen, gefällig Anzeige anbero
gelangen laffen zu wollen, damit Richters Abholung
unter Koftenerftattung verfügt werben kann.
Lütjenburg, den 6. März 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neudorf.
FF meken.
Siganalement: *
Fran; Richter it am 28. September 1833 zu
Minden geboren, 5' A preuß. groß und von fchlanfer,
aber fräftiger Geftalt; er bat dunfelblondes, ſchlichtes
Haar, eine freie Stirn, blonde Augbraunen, graus
bräunliche Augen, eine grade Nafe, ein längliches
Kinn, mehr rundes Gefidt, (ſtarke Kinnladen), eine
efunde Geſichtsfarbe, fhmale Ohren, einen langen
ale, grade Schultern und graden Rüden und pros
portionirte Arme, Hände, Beine und Füße. Er trägt
einen dunfelblonden Schnurrbart und ift fonft raſirt;
er gebt raſch und grade und fpricdt hochdeutſch im
preußifchen Dialect. Als befonderes Kennzeichen bat
er eine länglide Narbe, eben oberhalb ver linfen
Augbraune, die von oben ſchräg nad unten verläuft.
Bei feiner Entweibung war Richter mit ſchwarzer
Schirmmütze, weiß-buntem mwollenen Haldneg, halb»
feivener, roth und blau geftreifter MWefte, ſchwarzem
Tuchrocke, grauer, ſchmal geftreifter, baummollener
Hofe und rindeledernen Halbftiefeln bekleidet. Er
trug auf dem dritten Finger der rechten Hand einen
olonen Ring mit Haaren unb einer Meinen Platte,
* wie einen ſchlichten ſilbernen Ring.
M 2.
Da die hieſelbſt wegen Diebſtahls in Unterſuchung
befindliche, hierunter ſignaliſirte angebliche Ehefrau des
Franz Richter, Eliſe, geb. Horn, aus Oberellebach in
Heſſen in legter Nacht dem Gefängniſſe entfprungen iſt,
fo werben beifommenbe Behörden zu öffentlichen Dienften
anz ergebenft erfucht, auf fie vigiliren und fie event.
inbaftiren lafjen, von der geſchehenen Inbaftirung
aber Anzeige anbero gefälligft machen zu wollen,
damit die Abholung. der Richter unter Koftenerftattung
angeorbnet werden fann.
Lütjenburg, den 8. Mär; 1862.
Das Patrimonialgeridt des adeligen
Guts Neudorff.
IV yneken.
Signalement:
Die angeblihe Ehefrau Richter ift 30 Jahre alt und
von Feiner, gedrungener Geftalt; fie hat dunfelblondeg
Haar (mit einem Kamm aufgeftedt), eine freie Stirn,
blonde, ſchwache Augenbraunen, graue Augen, eine grade
unten breite Nafe, einen Heinen Mund, ein längliches
Kinn, ſchmale Obren, ein rundes Geſicht, eine gefunde
Geſichtsfarbe, grade Schultern und einen etwas runden
Rüden. Sie fpridt hochdeutſch im mitteldeutſchen Dias
lect. Befondere Kennzeichen: zwei Narben von der
Form und Größe einer halben weißen Bohne auf
der rechten Stirnbälfte, die Eine faft auf der Mitte
der Stirn dicht am Haarwuchs, die Zweite etwas tiefer
nad der Nafe bin, und eine länglide Narbe auf der
inneren Fläche der rechten Hand dicht an der Maus.
Sie war befleivet mit einem grüncarrirten Kleide,
braunem Umſchlagetuch, gelber Schürze, blaumollener
Unterjade und levernen Vantoffeln. Auf dem dritten
Finger der rechten Hand trug fie einen ſchmalen fils
bernen Ring mit einem Herz und ift fie wahrſcheinlich
von einem Fleinen Hunde von brauner Farbe, mit
weißer Bruſt und weißen Pfoten, langem Schwanze
und ungeftugten Ohren begleitet, der auf ven Namen
Poly bören foll.
Edictal : Citation.
Auf Anhalten des Herrn Obergerichts- Advocaten
Stoppel, ale gerichtlich beftelten Curators des ab—
weſenden Heinrich Wilhelm Nicolaus Harms, welcher
am 30. Juli 1829 in Altona geboren und dem Ber-
nehmen nad im Sabre 1852 nad Auftralien aus—
gewandert ifl, wird der obgedachte Heinrih Wilhelm
Nicolaus Harms bieturd in Gemäßheit des $ A der
Verordnung vom 9. November 1798 aufgefordert und
befebligt, biejelbft perfönlid oder durd einen gebörig
legitimirten Bevollmächtigten das Vermögen, weldes
ihm nad dem Tope feines Vaters Hartwig Harms
und feined Bruders Hartwig Harms jun. zugefallen
ift, in Empfang zu nehmen und zwar mit der Eröff⸗
nung, daß gedachtes Bermögen, fo lange daſſelbe nicht
von ibm reelamirt worden, durch den ihm hieſelbſt
Ag beftellten Curator verwaltet werden wird,
bis feine Todeserflärung nad vollendetem 70. Lebens⸗
jahre ausgeſprochen werben fann.
Altona, im Obergerichte, den 27. Februar 1862,
Ex Decreto Senatus.
Proclamata.
& 1.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerihtöwegen
wird auf Anhalten des Eingeſeſſenen Hinrich Freitag
in Tellingftent, al& zufolge Erbslleberlaffungscontraets
vom 21. April 1836 redtmäßigen Befigers der ges
fammten Berlafjenichaft feines Vaters, des wail. Eins
gefefienen Harm freitag dafelbft, Alen und even,
welde an eine unterm 14. Auguft 1763 von Peter
Reyer in Tellingftedt an — Agge in Hahmdorff
für ein Darlehn von 600 # damal. ©. H. Cour.
ausgeftellte, unterm 21. Deeember 1809 von Harm
Bruss in Tellingſtedt, als Nachfolger im Befige der
ür foldes Darlehn von gedachtem Peter Reyer mit-
verpfändeten Immobilien zur Uebernahme ‚der Dars
lehnsſchuld agnofeirte und am 22, December 1809 auf
des vorerwähnten Harm freitag Folium im Norvders
dithmarſcher Schuld» und Pfanpprotocoll protocollirte,
fheinbar verloren gegangene Dbligation Anſprüche
und Forderungen zu haben vermeinen, nad vesfulld
erlangter Auctorifation von Seiten des Königl. Hol-
ſteiniſchen Obergerichts vom 1. d. M. biemittelft auf⸗
egeben, ſolche ihre Forderungen und Anfprüde inners
Dal 12 Wochen, von der legten Befanntmadung
dieſes Proclams angerednet, Auswärtige unter ges
böriger Procuraturbeftelung, in ver Tellingſtedter
Kirbipielfcreiberei anzugeben und verzeichnen zu laſſen,
die etwa Diefelben begründenden Documente dort zu
produeiren und Abfchriften von denſelben zurüdzulafjen,
im Widrigen aber zu gemwärtigen, daß auf —
Antrag des Proclamsextrahenten die Obligation qu.
für mortificirt werde erklärt und das — Pro⸗
tocollat auf dem Folium des wail. Harm Freitag im
Norderdithmarſcher Schuld» und Pfandprotocoll werde
delirt werden.
gr Norderbithmarfifhe Landvog
den 4. März 1862.
tei zu Heide,
Hansen.
In fidem: Scholtz.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Don Gerichtswegen.
Släubiger und Pfanvinbaber der verflorbenen
Eheleute Hinrib Johann Dobrmann und Wiebde
Eatbarina, geb. Schütt, am Barlter Neuendeich, deren
Nachlaß wegen vorhandener unmündiger Kinder einer
erichtlihen Regulirung unterzogen worden, werben
Biemit auf Antrag des Hrn. Kirchſpielvogts Heinfohn
in Barlt aufgefordert und befebligt, ihre etwanigen
nichtprotocollirten Forderungen und fonftigen Anfprüce
oder Pfanrftüde binnen 12 Wochen, vom Tage der
legten ge, diefes Proclams angerechnet,
bei Strafe der Ausſchließung und des Verluftes ihrer
Rechte, in der Königl. Kirdfpielfchreiberei zu Barlı,
76
und zwar Auswärtige nad vorher beftellter Actenpeo-
euratur, gebörig angeben und verzeichnen zu lafen
und darauf weitere rechtliche Verfügung zu gemärtigen.
Königl. Süderdithmarſcher Randvogtei zu Melterf,
ben 15. März 1862,
(L.S
.) Müllenhoff.
Zur. Beglaubigung: Fabricius
M 3.
Erfie Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen.
Nachdem der Eingefeffene Detlef Find zu Ser
moor feine Inſolvenz biejelbft angezeigt bat und dem
gemäß genereller Concurs über feine Habe und Gühr
erfannt ift, ergeht auf Antrag des Eingefeffenen Peter
Studts zu Schormoor, als gerichtlich beftellten Güter:
pflegerd, hiedurch an ſämmiliche nichtprotocollirt
Gläubiger und Pfanvinbaber des gedachten Deilf
Sind der Befehl, ihre Forderungen und Pfandredte,
refp. bei Vermeidung ver Ausſchließung von ber Con
cursmaſſe und des Verluftes, Auswärtige nad vor
gängig beftellier Actenprocuratur, innerhalb 12 Moden,
nach der legten Befanntmadung diefes Proclams, in
* Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Albersdorf an
geben.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldotf
den 15. März 1862.
(L.S
) Mullenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
MA,
Erfte Bekanntmachung.
Auf den Antrag Beikommender und mit ertheilter
Autorifation des Königl. Holſteiniſchen Obergericht
werben Alle und eve, welde an bie von dem mall.
Hufner Hinrid Blund unterm 8. November 1834 br
ihaffte, auf vem Folio der jegt dem Chriftian Hein
tich Burmeifter zuftändigen, zu Bimöhlen belegenen
Hufe im Schuld- und Pfandprotocoll protocollirte und
verloren gegangene Ausfageacte, wodurch der genannit
Blund feinen Kindern ne de Che, als: Claus, Annı
Geſche, Catharina und Friedrich, jedem ein Capital
von 106 9 64.8 und eine Ausfteuer ausgeſetzt, An
fprüde irgend einer Art zu baben vermeinen möchten,
hierdurch aufgefordert, fih Damit innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung bdiefes Pre
elams, im Eegeberger Königl, Actuariate rechtägebörig
zu melden, unter der Verwarnung, daß im Widrigen
jene Acte für mortifieirt erflärt und die Delirung
derfelben im Schuld- und Pfandprotocolle werde ver:
fügt werben.
Srgeberger Amtsgericht, ven 14. März 1862.
Pr. et Ass. jud.
In idem: H. F. Jacobsen.
M 5.
Erfte Befanntmadung.
Ale und eve, welche an den Nachlaf des am
29. Januar d. J. in Treubolz verftorbenen Alten—
theilers Johann Mathias Hinrih Voß Forderungen
und Anfprücde zu baben vermeinen, werben durch dies
fes zugleich als eventuelles Concursproclam dienende
Proclam aufgefordert und befehligt, ſolche, bei Ver:
meidung der Präclufion, innerhalb 6 Moden auf der
Königl. Amiſtube zu Rethwiſch rechtsbehörigermaaßen
anzumelden.
Königl. Rethwiſcher Amthaus zu Traventbal, den
18. März 1862. G. Grothusen.
In fidem: E. v. Colditz.
M 6.
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anbalten Beifommender und in Folge Auto-
rifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts werden
Ale und eve, welde an nachſtehende verlorene Ers
träcte aus dem Neinbeder Schuld» und Pfandproto—
eolle, nämlich:
1) den Ertract vom 27. November 1850 über ein
für den jegt verftorbenen Hamburger Bürger
Johann Heinrich Ehriftian Möller auf dem Fo—
lium ver Stelle des Käthners Ernft Friedrich
Andreas Harders zu Sande protocollirte8 Gas
pital von 320 29 zu 4pCt. Zinfen;
den Extract vom 4. März 1842 über ein für
die unmündigen Kinder des wailand Anbauers
Hans Jacob Eggers zu Stemmwarde auf dem
Folium der Käthnerftelle des mail. Hans Mas
tbiaß Peterfen zu Braad, jegt Claus Wagener
gebörenpd, protocollirtes Capital von 80 F, welches
nad Abbezablung und Delirung von 21 x# 328
noch 53. 64.8 validirt,
Anfprüche geltend machen wollen, von Gerichtswegen
ıufgefordert, diefe ihre Anfprüde innerhalb 12 Wochen,
om Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
ıngerechnet, auf ver Königl. Amtftube zu Reinbed
ınzumelden, widrigenfalls fie derfelben für verluftig
nd die vorbrzeichneten Documente für mortifieirt ers
lärt werden, jo wie dad sub 1 bezeichnete Protocollat
elirt, der sub 2 bezeichnete Ertract aber durd eine
a vigorem originalis aus dem Nebenbude zu ers
yeilende fidemirte Abfchrift erfegt werden wird.
Königliches Gericht für das Amt Reinbed,
Trittau, den 19. März 1862.
G. v. Linstow.
M 7
Erfte Bekanntmachung.
Im Schuld» und Pfanpprotocolle der Grafſchaft
tanzau fteben folgende Verpflichtungen protocollirt,
nfichtlic welder von Beifommenden reſp. auf Des
‚ung und auf Mortification der bezüglichen verloren
gangenen Documente angetragen worden ift:
2
Den]
77
1) auf dem Folio 64 der Mittel-Gilde eine unterm
1. December 1823 notirte eod. dato angeordnete
cura des Eingefejlenen 3. Huckfeldt für den abs
wejenden Hans Jacob Krogmann aus Heede,
2) auf dem Folio 613 der MittelsGilde ein unterm
4. Januar 1842 zwiſchen Friedrich Auguft Burgs
hardt Badhaus aus Barmſtedt und Marcus
Fuchs aus Chleröberg, Guts Wuchtsfelde, abs
eſchloſſener, die jegt dem 3. H. Pohlmann in
armftedt gehörige dafelbft belegene Yıs Hufe
betreffender Staufcontraet, aus weldem noch
5000 4 v. Eour. undelirt fteben;
ein unterm 21. Februar 1822 erlafjenes Mors
tificationsdeeret über einen auf dem Folio 23
der Ueberauer-Gilde unterm 15. — 1811
zwifhen Dittmer Wulff und feiner Toter Mars
arethba Jacobs, verehelihten Lohmann, abges
chlofjener, die jegt der Letzteren gehörende, in
Bevern belegene Hufe Deireleaber Kauf:
contract, aus weldem annoch 400 # v. our.
undelirt fteben;
4) auf dem Folio 304 ver Weberauer Gilde ein
unterm 6. April 1806 Creet. 1807) zwiſchen
Jasper Hudfelot und Wilhelm Tietjen abges
ſchloſſener, die jegt dem Hinrich Tietjen gehö—
rende in Heede belegene Hufe betreffender
Kaufcontract, aus welchem annoch 500 # v. Eour.
undelirt ftehen.
Nach erfolgter Auctorifation des Königl. Holfteis
nifhen Obergerichts werden baber alle Diejenigen,
weldye aus vorbemerkten, im biefigen Schuld⸗ und
Pfandprotocolle radieirten Documenten und Verpflich⸗
tungen Anfprühe und Rechte irgend einer Art her⸗
leiten zu können vermeinen, biedurd befebligt, binnen
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, dieſerhalb im Gerichts—
hauſe zu Ranzau gehörige Angabe zu beſchaffen,
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß die vorbemerk⸗
ten Documente werben mortifieirt und die aus den
unter 1 nambaft gemachten Berpflibtungen, fo wie
die aus den unter M2—4 erwähnten Eontracten ans
noch undelirt ſtehenden Kaufgelver auf Antrag Beis
fommender im Schuld» und Pfanpprotocoll werden
delirt werden.
Auswärtige haben einen Actenprocurator zu bes
3
u!
zu Ranzau, den 15. März
W.v. Levetzau, conſt.
M 8.
Zweite Bekanntmachung.
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Creditoren, welche dingliche Forderungen und Ans
ſprüche irgend einer Art an die von dem Hufner
Marr Hinr. Daniel Dibbern in Möndeberg verkaufte,
ebendafelbft belegene Hufenftelle cum pert. zu baben
ftellen.
Königl. Adminiftratur
1862.
78
vermeinen, werben hieburd aufgefordert und befehligt,
ch damit, bei Vermeidung der Ausſchließung, inners
4 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, ordnungsmäßig bei ver
Königl. Kieler Amtftube hieſelbſt zu melden.
Königl. Gericht für das Amt Kiel, Brunswied,
den 28. Februar 1862. — C. Rahtlev.
Zweite Bekanntmachung.
Wenn auf Andringen der Gläubiger über vie
Habe und Güter der Wittwe des wail. Käthners und
Söttchers Johann Jacob Miedeke zu Stodelstorf und
den bisher ungetheilt verbliebenen Nachlaß deſſelben
der Concurs erfannt worden ift:
Sp werden Ale und Jede, mit alleiniger Aus—
nabme der protocollirten Gläubiger, welche an bie
Wittwe des mail. Käthnerd und Böttchers Miedefe
und an den bisher in communione prorogata der
Mittwe Miedeke und deren Kinder verbliebener Nach—
lab des mail. Käthners und Böttchers Miedeke, na—
mentlich an die zum legteren gehörige, in Marienthal
belegene Kathe e. p. Anfprüde und Forderungen zu
baben vermeinen, biedurd aufgefordert, ſich damit
binnen 12 Woden, vom Tage der legten Belannt-
machung angerechnet, bei dem biefigen Juſtitiariat zu
melden, die ihre Forderungen und Anfprüche begrüns
denden Dorumente in Urs und Abſchrift zu probueiren
und, falld fie Auswärtige find, Aetenprocuratoren zu
— rf, im Juftitiariate, ven 10. März. 1862
Stodelstorf, im Juſtitiariate, den 10. 171 .
Esmarch.
NK 10.
Zweite Befanntmadung. i
Auf den Antrag Beifommender und mit Genehs
migung des Königl. Holfteinifhen Obergerichts werden
alle ——— welche an nachſtehende verloren ge—
angene, im Eculd» und Pfandprotocoll des Klofters
Sorbor protocollirte Documente Anfprücde zu baben
vermeinen, nämlich:
1) einen auf dem Folio der Hufe der verflorbenen
Margaretha Ebriftina Schlüter, geb. Wichmann
in Langwedel protocollirten, unterm 26. Juni 1813
zwifchen Catharina Wichmann e. c. in Langwedel
und Ehriftian Wichmann dafelbft errichteten Kauf⸗
contract über die Hufe der Erfteren, wonad für
die Catharina Widmann in Langwedel 500 #
v. Ert. Kaufgelver und gemifle eventuelle Ver—
pflitungen an deren Schweſter protocollirt find;
eine auf dem Folio der Hufe des Marr Eggers
in Edendorf protocollirte, von der Cicilia Baus
mann, geb. Eggers, ec. c. m. in Evendorf uns
term 25. Novbr. 1818 an die Vormünder bed
Hartwig Eagerd in Evendorf ausgeftellte Oblis
gation auf 200 # v. Ert.;
3) eine auf dem Folio der Erbpachtöftelle des Marr
Ratbjen im Holze bei Itzehoe protocollirte Aus⸗
2
—
weiſungsacte vom 23. September 1816, wonad
der frübere Befiger der Erbpachiöftelle, Man
Ratbjen, feinem Sohn erfter Ehe Johann Hinr,
Ratbjen ein Capital von 100 Ev». Ert. um
verſchiedene Präftanden ausgewieſen bat;
eine auf dem Folio des Wohnbaufes der Erben
des Claus Wiſchmann in Ipeboe protocollrk,
von der Ehriftina Harder in Itzehoe an Hans
Eggers in Itzehoe ausgeftelte Obligation auf
100 4 ». Ert.;
biedurd aufgefordert und befebligt, folde Anfprüde,
bei Strafe des Verluftes derfelben, binnen 12 Won,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, bei dem Klöfterliben Protocolle zu Ipes
hoe gebörig auzugeben, mwidrigenfals zu gemärtigen
ift, daß die angeführten Documente mortificirt und
im Schuld» und Pfandprotoroll delirt werden.
a een Obrigfeit zu Itzehoe, den 4. Min
H. Rumohr.
4
—
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Wann dem längſt verſchollenen Johann Wulf aus
Collmar, geb. den 20. Sept. 1769, einem Sohnt tei
wail. Claus Wulf und der Rebecca, geb. Timm, tx
felbft, ein fleiner Erbtheil zugefallen ift, ala werten
der gedachte Johann Wulf, falls derfelbe ſich nod am
Leben befindet, und zugleich deſſen Inteſtaterben bir
durch von Gerichtömegen aufgefordert, ſich binnen 12
Woden, a publ. ult., biefelbft, unter Beibringun
der nötbigen Befceinigungen, in Form Redtens zu
melden, widrigenfalls Erfterer für todt erflärt mird und
Letztere von der Erbfolge ausgeſchloſſen werben.
Glückſtadt, im Yuflitiariate des abeligen Gutes
Groß-Collmar, den 10. Bi 1862,
P. F. C. Matthiessen.
M 12,
Zweite Bekanntmachung.
Wenn der Pfänververleiber David Leviſohn zu
Wandsbeck bei dem Gerichte die Erlaſſung eines üb:
lihen Proclams zum Zwed des Verkaufs der bei ihm
verfegten, aber uneingelösten Pfänder beantragt bat,
werden in Ztattgebung dieſer Bitte Alle und Jede,
welde bei dem gedadten David Leviſohn Pfänder
verfegt und Geld darauf entlichen, die Pfäuder aber
feitber nicht eingelöst haben, hiedurch aufgefordert und
befebligt, die rejp. Pfänver ſpäteſtens innerbalb ſecht
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung dieied
Proclams angerechnet, wieder einzulöfen, widrigenfalls
die uneingelösten Pfänver auf Antrag und für Red—
nung des David Leviſohn, und nur unter Vorbehalt
einer etwanigen Liquidation des Pfanpverleiberd über
den Erlös für die Pfanpfachen, öffentlich werden ver:
fauft werven.
Deeretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wande—
bed, den 4, März 1862. eimers.
M 13.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stüds M 2.
Alle und Tepe, welde an die Concursmaffen
1) des biefigen Schladhtermeifters Ferdinand Reimers,
2) des biefigen Kaufmanns H. Piebl
Forderungen und fonftige Anſprüche haben, müſſen
ſolche, bei Vermeidung der rechtlichen Nachtheile, ins
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes Proclams angerednet, im biefigen
Stadtſyndicate ordnungsmäßig angeben.
Gegeben Divenburg in Holjtein, ven 3. März 1862.
Der Magiſtrat.
W. Hensen.
M 14.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 101en Srüde M 3.
Nictprotocollirte dingliche Anfprüdbe an die von
Hand Saggau von dem mailand Chriſtian Diedrich
Bevenfee gekaufte, zu Schönmoor bei Fehrenbötel bes
legene Katbenftelle e. p- find innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
bei Errafe des Ausichluffes, im Segeberger Königl.
Actuariat ——— zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 5. März 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
M 15.
Zweite Brfanntmadung.
Erir. des Procl. des 10ten Stücks M A.
Ale und Jede, melde an den unter biefiger
Jurigvietion belegenen, nunmehr verfauften Hof
Lerchenfeld des Carl Friedr. Martens daſelbſt ding»
lie nichtprotocollirte Forderungen, Anfprüde und
Rechte zu baben vermeinen, müſſen fi damit, bei
Strafe der Präclufion und des immerwährenden Stille
ſchweigens, innerhalb 12 Woden, von der legten Bes
fanntmacung diefes Proclams angerechnet, im hieſi—⸗
gen Yuftitiariate ordnungsmäßig melden.
Hanerau, im Auflitiariate, den 24. Februar 1862,
undius.
N 16.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Proc. des 10ten Stücks M 6.
Mit alleiniger Ausnabme der protocollirten Eres
ditoren müffen fib Alle und Jede, melde Anfprüde
und Forderungen irgend einer Art an die Nachlaß—
maffe des am 15. d. M. verflorbenen Eingefefjenen
und Schmiedemeifterd Johann Bodel in Elmshorn und
deifen dafelbft belegenes Wohnhaus ce. —— zu baben
vermeinen oder Pfänder von dem defuncto befigen,
damit innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten
Bekanntmachung diefed eventuell auch als Concurs—
proclam erlaſſenen Proclams angerechnet, sub pœna
præelusi et perpetui silentii, bei dem unterzeichneten
Gerichte rechtsbehörig melden,
Königl, Apdminiftratur zu Ranzau, den 28. Febr.
2. , YV. v. Levetzau, conft.
“und
3 17.
Zweite Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 10ten Erüde M 7.
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art an
den Sciffsbauer Johann Peter Dirks in Develgönne
und deſſen daſelbſt belegenen Grunvbefig find von
Alen und Jeden, mit alleiniger Ausnahme
1) der protocollirten Erebitoren,
2) derjenigen Ereditoren, weldye fi in der am 7.
Febr. d. J. im Zing'ſchen Hotel in Hamburg
abgebaltenen Gläubigerverfammlung dem Mas
joritätsbeſchluſſe dieſer Gläubiger angeſchloſſen
und das darüber aufgenommene Protocol uns
terfchrieben haben,
innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten Befannts
madung biefes Proclamd angerehnet, im Actuariat
des Gerichts rechtsbehörig anzumelden.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgeridht,
ten 26. Februar 1862.
FWV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
N 18.
Zweite Befanntmadhung.
Erir. des Procl, des 10ten Stüdd WM 8,
Alle und Jede, welche an die früber dem Eins
efeffenen 9. 9. Carſtens in Eidelſtedt, jept der
ittwe Geſa Borders, geb. Cords, daſelbſt gebös
rende, in Eidelſtedt belegene Befigung dingliche nichts
protorollirte Anfprüche zu baben vermeinen, müſſen
folde innerhalb 12 Boden, vom Tage der leßten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im
Actuariat des Gerichts anmelden, Auswärtige unter
Beſtellung eines Actenprocurators.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht,
den 27. Februar 1862.
ommelsdorſf· Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
M 19.
Zweite Befanntmacung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stüds M 9.
Mit Ausnahme ver protocollirten Ereditoren müfjen
Ale und Jede, welche an die Nachlaßmaſſe der wail,
Eheleute Albert Kröger und Anna Margaretha Kröger,
geb. Ramfe, in Blanfenefe und insbejondere an die
dazu gehörige, in Blanfenefe belegene, im Schuld—
landproiocoll N 11a Fol. 529 aufgeführte Zus
bauerfielle Anfprühe und Forderungen irgend einer
Art zu haben vermeinen, folde innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams,
welches eventuell zugleih ald Concursproclam gilt,
angerechnet, im Actuariate des Gerichts, sub pena
præelusi, anmelden.
Pinneberger Concurd = und GErbtheilungsgericht,
den 27. Februar 1862,
FF ommelsdorff-Friedrichsen, H. A. Tetens.
“ Molırdiek.
NM 20.
Zweite Befanntmachung.
Ertr. des Proc. des 10ten Stüds M 11.
Alle und Jede, welde refp. Erb⸗ oder fonftige
üche und Forberungen
en die —— der hieſelbſt verſtorbenen
Ehefrau Caroline Bodien, geb. Uſinger;
2) an die geringfügige Concursmaſſe des biefigen
Einwohner Bäderd Johann Chriſtoph Klebe;
3) an bie Coee Concursmaſſe der hieſigen
Winwe Johanna Griem, geb. Evers; und
A) an die geringfügige Concursmaſſe des Arbeits—
manns Johann Hinrich Had in Wandsbed,
zu haben vermeinen, müflen folde binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes von
den reip. Majlen, rn unterzeichneten Juſtitiariate
nasgmäßig angeben.
ie Menvsbeder Yuftitiariat bei Wands⸗
bet, ven 28. Februar 1862.
M 21.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. ded Proc. des 11ten Stüdd M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den Nachlaß des mail. Einwohners Hinrih Pfeil in
Viehi, fo wie Pfandſtücke aus demfelben find, bei
Strafe der Ausſchliehung und des Berluftes, inners
bald 12 Woden, vom Tage der legten Befannt«
machung diefes Proclams angerechnet, in der Königl.
Kirchſpielſchreiberei ge gehörig anzugeben.
Meldorf, den 3. März 1862.
Zur Beglaubigung:
M 22.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr, ded Proc, des 11ten Stücks M 4.
Alle und Jede, welde an die in gerichtlicher Be—
bandluug befindlihe Nachlaßmaſſe des am 19. Febr.
d. 3. verftorbenen Eingeſeſſenen Jasper Dammann
vor Drage Anfprüche oder Forderungen haben, mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, werden bies
durd aufgefordert, ihre Anſprüche, bei Bermeidung
der Ausfhließung und des Verluſtes ihrer Forderuns
en, binnen 12 Wocen, vom Tage der legten Des
anntmachung, beim unterzeichneten Juftitiariate ord⸗
nungsmäßig anzumelden.
pedar, im Juſtitiariat des adeligen Guts Drage,
ben 10. März 1862. A. v. Heintze, conft.
M 23.
Zweite Befanntmachung.
Ertr. des Procl, des 11ten Stüds M 6.
Nicptprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
Reimers.
Fabriecius.
die Eheleute Jürgen und Anna Pötie und deren
Kleinfarhe in Hetlingen find innerhalb 12 Wochen,
nad) der Mn Bekanntmachung dieſes Proclams, im
biefigen Juftitiariat, bei Strafe der Ausſchließung und
= ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anus
melden.
Hafeldorff, im Juflitiariate des Gutes Hetlingen,
den 12. März 1862.
Mn. .
Dritte und legte Befanntmadung.
Nachdem der Kieler Bürger C. Wulff, Agent ver:
ſchiedener Geſellſchaften, am 14. v. Mis. feine Güter
zur conceurömäßigen Behandlung übergeben hat, werben
Ale, welde an den genannten Cridar und deſſen ges
ringfügige Maſſe, fei es ald Eigenthümer oder aus
irgend einem anderen Grunde, Anfprüde oder For:
berungen zu haben glauben, bierdurd bei Strafe der
Präclufion von diefer Maſſe aufgefordert, innerhalb
präclufivifher Frift von 12 Moden, vom Tage ber
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
im Stadtſyndicat fid zu melden und zwar unter Be
ftelung eines Procurators, falls die Profitenten aufer-
halb Kiels wohnen.
Deeretirt Kiel, ven 4. März 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Mitte, Synvieus,
N 25.
Dritte und legte Befanntmadung.
Da von dem Hrn, Obergerichtsadvocaten Stoppel,
ald gerichtlich beftelltem Apminiftrator des Nachlajles
bed verftorbenen Hartwig Harms junior, wailand
biefelbft, auf die Erlaffung eines Proclams bebufs
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fol
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo
werben von Gerichtswegen Alle und Se welce an
den Nachlaß des Berfiorbenen aus irgend einem
rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen zu
baben vermeinen, hiedurch, bei Strafe ber Aus
ſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufges
fordert und befehligt, folde binnen 12 Wochen, nad
der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im hies
figen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am
26. Juni d. %.,
ald dem peremtorihen Angabetermine, im Oberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu-
nehmen haben,
Wornach Beifommende fih zu achten.
Altona, im Obergeridte, den 27. Februar 1862.
Ex Decret
o Senatus.
— EEE ——— — —
Beilage
zum 45. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 51. März 1862.
oe
Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums,
betreffend
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur
Umtauſchung.
Kraft der dem Finanzminiſterium durch das Geſetz
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und
Umtauſchung älterer zur gemeinſchaftlichen inländiſchen
Staardihuld der Monarchie gehöriger Staatsobliga—
—* u. a. m., ertheilten Ermächtigung werden biers
bur
bie von der Direction der Königlichen Depoſito—
Caſſe in den Jahren 1804 bis 1812 ausggeftells
ten, mit 4 pEt. verziniten Obligationen
zur Einfendung an das Finanzminifterium vor dem
15. Juli 1862 einberufen, um gegen neue beftänvig
auf Inhaber lautende Obligationen mit Coupons
umgetauſcht oder, infofern es verlungt werden follte,
in die zufolge Bekanntmachung des Finanzminifteriume
vom 20. September 1859 eingerichteten Einſchreibe—
bücer aufgenommen zu werben, i
Die Verzinfung der einberufenen Obligationen bört
vom 11. Juni 1862 an auf.
Hinſichtlich des Verfabreng, weldes beim Umtauſche
der Obligationen zu befolgen ift, wird auf die Bes
fanntmadung des Finanzminifteriums vom 22, Sep—
tember 1859 verwieſen.
Nicht einberufene Obligationen können durd die
öffentliben Gaffen außerbalb Kopenbagens zur Ums
taufhung gegen Coupons = Obligationen ringefandt
werben, doch nur wenn foldes in Verbindung mit
einer oder mehreren einberufenen Obligationen geſchieht.
Diejenigen Obligationen, deren Zinfentermine durch
die Belanntmahung des Finanyminifteriumd vom 17.
April 1861 verändert worden, können aud zur Um—
tauſchung, wie oben angeführt, eingefandt werden, obne
daß einberufene Obligationen mitzufolgen braucen.
Zur Einfhreibung können fämmtlide unauffünds
bare A pCt. oder geringere Zinfen tragente Staats—⸗
obligationen durd die Caſſen eingefandt werden.
openbagen, den 19. März 1862.
Fenger.
3. A. Hasselberg.
Betanntmachungen.
Wenn der Hufner Hand Benvir Schacht zu Nien—
wold ſich der eigenen Bermögenspdispofition und Güters
verwaltung begeben bat und ihm auf feinen Antrag
der Hufner Hans Friedr. Schadt vafelbft ald Eurator
beftellt worden: jo wird ſolches hiedurch mit dem Beis
fügen zur Öffentlichen Kunde gebracht, daß von nun
an alle von dem gedachten Euranden ohne Zuſtimmung
feines Curators eingegangenen Rechtsgeſchäfte und
ee ald für ihn unverbindlich zu betrachten
nd
Ahrensburg, im Juſtitiariate des adeligen Guts
Jersbeck, den 10. März 1862.
Huss.
M 2.
Daß dem KHäthner und Rademacher Hinrih Mohr
in Heidmühlen in der Perfon des dortigen Halbhufners
Hans Hinrih Neber ein Eurator der Perfon und des
Vermögens beftellt worben, wird mit dem Hinzufügen
biedurd zur öffentliben Kunde gebradt, daß der Eku—
rande nur mit Zuftimmung ſeines Curators rechts—
verbindliche Geſchäfte einzugeben im Stande ift.
Segeberger Königl. Amthaus, den 12. März 1862.
Abs. Dom. Pr&f.: Jacobsen.
u
Wenn für den biefelbft gebürtigen geiſtesſchwachen
Georg Anderfen der biefige Bürger und Maler Carl
Theodor Bechtold zum Gurator beftellt worden ift, fo
wird Solches mit dem Hinzufügen biedurd befannt
gemacht, daß nur diejenigen Handlungen für den ges
dachten Anderfen als rechtsverbindlich anzufeben find,
melde fein ermwäbnter Curator für ibn eingeben wird.
Altona, im Obergeridte, den 22. März 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 4.
Daß die unterm 2. Sepibr. 1859 über Johann
Friedrih Spffe in Hamberge verhängte Euratel von
Gerichtsmegen wiederum aufgehoben worden ift, foldyes
wird biemittelft zur Öffentliben Kunde gebracht.
Königliches Reinfelvder Amthaus zu Traventhal,
den 20. Mär, 1862. Oretkusen,
Zur Beglaubigung 4 — Baudissin.
82
Teftaments ; Publication.
Nah erfolgtem Ableben des biefigen Einwohners
Rudolph Wicht foll das von demſelben mit feiner
Ehefrau Amalie Caroline, geb. Engelten, untern 18.
Februar 1854 errichtete und gerichtlich deponirte Teflas
ment am
Mittwoch den 23. April d. 9,
Mittags 12 Uhr,
im biefigen Gerichte publicirt werden, was für Bei—
fommenve hierdurch befannt gemacht wird,
Decretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wands—
bed, den 17. März 1862.
Reimers.
König Chriftian VIII. Oftfeebahn.
In Gemäßbeit der 58 25, 26 und 64 f. des
Statuts bringt ver Ausſchuß zur öffentlichen Kunde,
daß die am I. Mai d. J. fällige Dividende aus dem
Reinertrage des Berriebsjahres 1861 ($ 24) auf
Neun Procent oder Achtzehn Thaler R.-M. pro
Actie feſtgeſetzt worden ift.
Altona, den 19. März 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Borfigender.
Mit Berugnahme auf vorftehende Befanntinahung
des Ausſchuſſes wird biemit angezeigt, daß vom 1.
Maid. J. an die Auszahlung der Dividende für das
Rechnungsjahr 1861 bis weiter Montags, Dienstags,
Donnerstags und Freitag von 9 Uhr Vormittags
bis 1 Uhr Nachmittags in den Bahnbofsgebäuden zu
Altona und Kiel flattfinden wird.
Die Dividendenfheine müſſen mit einem unter:
fchriebenen Verzeichniffe der Nummern nad der Reiben
folge eingeliefert werben.
Altona, ven 19. März 1862.
Die Direction
der Altona-Kieler Eifenbabngeiellfchaft.
Steckbrief.
Da die hieſelbſt wegen Diebſtahls in Unterſuchung
befindliche, hierunter ſigüaliſirte angebliche Ehefrau des
Dr Richter, Elife, geb. Horn, aus Oberellebach in
eſſen in legter Nacht dem Gefängniſſe entfprungen iſt,
fo werben beifommende Behörden zu öffentlichen Dienften
ganz ergebenft erſucht, auf fie vigiliren und fie event,
inbaftiren laſſen, von ver geſchehenen Inbaftirung
aber Anzeige anbero gefälligſt maden zu wollen,
damit die Abholung der Richter unter Koftenerftattung
angeorbnet werden fann.
Pütjenburg, ven 8. März; 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neudorf.
IV yneken.
Signalement:
Die angeblibe Ebefrau Nichter it 30 Jabre alt und
von fleiner, gedrungener Geſtalt; fie bat dunkelblondes
Haar (mit einem Kamm aufgeftedr), eine freie Stirn,
blonde, ſchwache Augenbraunen, graue Augen, eine grade
unten breite Nafe, einen feinen Mund, ein länglices
Kinu, ſchmale Obren, ein rundes Geficht, eine gejunde
Geſichtsfarbe, grade Schultern und einen etwas runden
Rüden. Sie fpricht hochdeutſch im mittelveutfchen Dias
lect. Befonvere Kennzeichen: zwei Narben von ber
Form und Größe einer halben weißen Bohne auf
der rechten Stirnbälfte, die Eine fat auf der Mitte
der Stirn dicht am Haarwuchs, die Zweite etwas tiefer
nad der Nafe bin, und eine längliche Narbe auf ver
inneren Fläche der reibten Sand dicht an der Maus,
Eie war befleiver mit einem grüncarrirten Kleide,
braunem Umſchlagetuch, gelber Schürze, blaumolener
Unterjade und levernen Pantoffeln. Auf dem dritten
Finger der reiten Band trug fie einen ſchmalen fl
bernen Ring mit einem Derz und ift fie wabhrſcheinlich
son einem Fleinen Hunde von brauner Farbe, mit
weißer Bruft und weißen Pfoten, langem Schwan
und ungeftugten Ohren begleitet, der auf ven Namen
Poly bören fol.
Edictal : Eitation.
Auf Anbalten des Herrn Obergerichtö = Apvoratz
Stoppel, ale gerichtlich beftelten Curators des ab
wefenden Heinrich Wilbelm Nicolaus Harms, melde
am 30. Juli 1829 in Altona geboren und dem Lır
nebmen nab im Jahre 1852 nad Auftralien aufs
gewanvert ift, wird der obgedachte Heinrih Wilhelm
Nicolaus Harms bieturd in Gemäßheit des $ A ter
Rerorpnung vom 9. November 1798 aufgefordert und
befeblige, biefelbft perfönlih oder durch einen gebörig
legitimirten Bevollmächtigten dad Vermögen, melärt
ihm nah tem Tode feines Vaters Hartwig Harms
und feined Bruders Hartwig Darmd jun. zugefalen
ift, in Empfang zu nebmen und zwar mit der Eröff⸗
nung, daß gedachtes Vermögen, fo large daſſelbe nicht
von ibm reelamirt worden, durch den ibm bielelbt
gerichtlich beftellten Qurator verwaltet werden mir,
bis feine Topeserflärung nad vollendetem 70. eben:
jabre ausgeiproden werden fann.
Altona, im Obergerichte, ven 27, Februar 1862.
Ex Decreto Senatus.
Proclamata.
51.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der fufpenvirte Branddireetor für die Stors
marnſchen Aemter, Pieutenant a. D. Johann Heinrid
Schramm in Reinbed, feine Habe und Güter zur
eoneurdmäßigen Behandlung übergeben bat und in
Folge deſſen durd Deeret vom heutigen Tage über
fein Bermögen, etwanige Einreven der Gläubiger vor—
bebältlib, Concurs erfannt worden ift:
So mwerven von Obergerichtswegen Alle nnd Jede,
mit Ausnabme der Inhaber protocollirter Forderungen,
welde an das Vermögen des ſuſpendirten Brand—
directord für die Stormarnſchen Aemter, Lieutenants
a. D. Johann Heinribd Schramm in Reinbeck, ins—
befondere an deifen in Schöningftent belegene Kätbners
ftelle, aus irgend einem Grunde Anfprücde und For—
derungen zu baben vermeinen, biedurd, bei Strafe
des Ausfchluffes von diefer Concursmaſſe, aufgefordert,
fi) mit venfelben innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges
rechnet, bei dem Übergerichtejecretair v. Gyldenfeidt
biefelbft zu melden, die ihre forderungen und Ans
fprühe etwa begründenden Documente in Urs und
Abſchrift zu produeiren und, fals fie Auswärtige find,
Actenprocuratoren zu beftellen.
MWornad ſich zu achten.
Urfundli unterm vorgedrudten arößern Gerichts—
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifihen Ober:
gerichte zu Glückſtadt, ven 21. März 1862,
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
——
v. Prangen.
’ * 2.
Erſte Bekanntmachung.
Auf desfallſigen Antrag Beikommender werden
Ale und Jede, reſp. mit alleiniger Ausnahme ver
protocollirten Gläubiger, welde an nadbenannte vers
faufte Grunpftüde, ale:
1) das Wohnhaus M 309 in Preeg des Garl
Bauer zu Raftorffer Palau; we
2) ven GSartenplag des Ernft Bendix Schnoor in
Elmichenhagen, groß 65 [I-Ruthen, und vavon
zu trennende Hälfte,
3) die Kathe M 20 der geiſtesſchwachen Curandin
Magdalena Dorothea Chriſtina Föptien in Poſt—
feloı, für welde ein Folium im Schuld- und
Pfanpprotocolle errichtet werden fol;
4) das Haus N 49 des Zimmermeifters Fobann
Friedrih Jonas in Preeg, wovon das Hinter:
ebäuvde nebft 2 Ställen und einem Stück
Sartenlande getrennt werden ſoll;
fo mie
5) an das Haus M 311 des Landmannes Johann
Jochim Conrad Rath biefelbft e. pert.,
dingliche Forderungen und Anſprüche zu haben glaus
ben, refp. bei Einrichtung des Folii für dic sub 3
edachte Kathe berüdfidtigt werden und gegen bie
Frennung der sub 2 und A genannten Grundflüde
Einſprüche erheben wollen, hiedurch aufgefordert und
befebligt, fib ‚damit, refp. bei Strafe der Ausſchlie—
Bung, der Nichtberückſchtigung und des Verluſies
ihres Einſpruchsrechtes, innerbalb 12 Wochen, von
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗
rechnet, ordnungsmäßig auf hieſiger Kloſterſchreiberei
zu melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen.
— Obrigkeit zu Preeg, ven 25. März
€. v. Qualen.
"3.
Erfie Bekanntmachung.
Durch nachſtebendes Proclam, welches zugleich als
esentuelles Concursproclam anzufeben if, werden Alle
und Jede, welbe an den geringen Nachlaß des mail.
Altentbeilerd Hans Ebriftian Bruhn in Reinfeld For:
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, von
Gerichtswegen biemittelft aufgefordert, folde, bei Ver:
meidung des Verluftes derfelben, innerhalb 6 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, auf dem Königl. Reinfelver Actuariate
anzumelden, Auswärtige unter Beftellung eines Acten-
proruratord,
Königlihes Reinfelder Amtbaus zu Traventbal
ben 22. März 1862.
Grothusen.
W. Baudissin.
Zur Beglaubigung:
MA,
Erfte Befanntmadung.
Wenn auf geſchehene Infolvenzerflärung über die
Habe und Güter des biefigen Bürgers und Tiſchler—
meiſters Carl Ehriftian Samuel Bornböft, unter Bor:
behalt der Einreden der Gläubiger, Concurs erfannt
ift, fo werden Alle und Jede, mit Ausnahme der pro«
toeollirten Creditoren, melde an die Goncursmaffe,
namentlib an das biefelbft Duarı. V NM 45 belegene
Wohnhaus e. p., dingliche oder perſönliche Anſprüche
und Forderungen zu haben vermeinen oder Pfänder
von dem Cridar beſitzen, hiedurch befehligt, ſich damit,
bei Strafe der Ausſchließung reip. des Verluſtes ver
Ansprüche und Pfandrechte, Auswärtige unter Beſtel—
lung von Actenprocuratoren, innerbalb 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmadung diefes Proclams
angerechnet, im biefigen Stadtjecretariat zu melden
und die ibre Gerechtſame begründenden Documente
im Driginal zu 'produeiren und in beglaubigter Abs
ſchrift zurüdzulaffen.
Decretum Segeberg, in euria, den 24. März
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
NM 5.
Zweite Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten des Eingefejlenen Hinrich Freitag.
in Tellingſtedt, als zufolge Erb⸗Ueberlaſſungscontracts
vom 21. April 1836 rechtmäßigen Beſitzers der ge⸗
ſammten Verlaſſenſchaft ſeines Vaters, des wail. Eins
geſeſſenen Harm Freitag daſelbſt, Allen und Jeden,
welche an eine unterm 14. Auguſt 1763 von Peter
Reper in Tellingfevt an Peter Agge in Hahmdorff
für ein Darlebn von 600 4 damal. ©. 9. Cour.
audgeftellte, unterm 21. December 1809 von Darm
Breit in Tellingftedt, als Nachfolger im Befige der
ür foldes Darlebn von gedadtem Peter Reyer mits
verpfändeten Jmmobilien zur Uebernahme ver Dars
lehnsſchuld agnojeirte und am 22, December 1809 auf
des vorerwähnten Darm Freitag Folium im Norder—
dithmarſcher Schuld» und Pfanpprotocoll protocollirte,
fheinbar verloren gegangene Dbligation Anfprüde
und Forderungen zu haben vermeinen, nad deofalls
erlangter Auctorifation von Seiten des Königl. Hols
ſteiniſchen Obergerichts vom 1. d. M. biemitielft aufs
— ſolche ihre Forderungen und Anſprüche inners
Bath 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung
dieſes Proclamsd angerechnet, Auswärtige unter ges
böriger Procuraturbeftelung, in der Zelingftedter
Kircipielibreiberei anzugeben und verzeichnen zu laſſen,
die etwa dieſelben begruͤndenden Documente dort zu
produciren und Abſchriften von denſelben zurückzulaſſen,
im Widrigen aber zu gewärtigen, daß auf ferneren
Antrag des Proclamsextrahenſen die Obligalion qu.
für mortifieirt werde erflärt und dad —— Pro⸗
tocollat auf dem Folium des wail. Harm Freitag im
Norderdithmarſcher Schuld» und Pfandprotocoll werde
belirt werben.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 4. Mär; 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
M 6.
Zweite Befanntmadhung.
Alle und Jede, welde an den Naclaf bed am
29. Januar d. 9. in Treubolz verftorbenen Altene
ıbeilers Yobann Mathias Hinrih Voß Forderungen
und Anfprüde zu haben vermeinen, werben durch Dies
ſes zugleich ald eventuelleds Concursproclam dienende
Proclam aufgefordert und befebligt, folde, bei Vers
meidung ber Dräclufion, innerhalb 6 Wochen auf der
Königl. Amtftube zu Rethwiſch rechtsbehörigermaaßen
anzumelden,
Königl.
18. März 1
zu Traventhal, den
G. Grothusen.
E. v. Colditz.
Rethwiſcher Amthaus
862.
In fidem:
MT.
Zweite Befanntmadung.
Auf Anbalten Beikommender und in Folge Autos
rifation des Königl. Holfteinifschen Obergerichtd werden
Alle und Jede, welde an nachſtehende verlorene Er:
tracte aus dem Reinbeder Schuld- und Pfandproto:
colle, nämlid:
1) den Ertraet vom 27. November 1850 über ein
für den jegt verfiorbenen Hamburger Bürger
Johann Heinrid Ehriftian Möller auf dem Fo—
lium der Eıelle des Käthners Ernft Friedrich
Andreas Harderd zu Sande protocollirtes Ca—
pital von 320, zu ApEt. Zinfen;
2) den Ertract vom 4. März 1842 über ein für
die unmüntigen Kinder des wailand Anbauers
Hans Jacob Eggers zu Stemmwarde auf dem
Folium ver Käthnerftelle des mail, Hans Ma
tbiad Peterſen zu Braad, jept Claus Wagener
gebörenp, proiocollirtes Capital von 80 , welchet
nad Abbezablung und Delirung von 21 x# 328
noch 58 .$ 64 23 valibirt,
Anfprüche geltend maden mwolen, von Gerichtswegen
aufgefordert, viele ihre Anfprüce innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, auf der Königl. Amtftube zu Reinbed
anzumelden, widrigenfalls fie derſelben für verluftig
und die vorbezeihneten Documente für mortificirt er
flärt werben, fo wie das sub 1 bezeichnete Protocolat
delirt, ver sub 2 bezeichnete Ertract aber durd eine
in vigorem originalis aus dem Nebenbuche zu er
theilende fivemirte Abfchrift erfegt werden wird,
Königliches Gericht für das Amt Reinbed.
Trittau, den 19. Mär; 1862.
G. v. Linstow.
M 8.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 12ten Stücks M 2,
Nidtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an
den Nachlaß der wailand Eheleute Hinrich Johann
Dohrmann und Wiebde Catharina, geb. Schütt, vom
Barlier Neuendeih, fo wie Pfanpflüde aus dieſem
Naclaffe find, bei Strafe der Ausſchlirßung und dee
Verluftes, innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in der
Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Barlt gehörig anju=
geben.
Meldorf, ven 15. März; 1862,
Zur Beglaubigung: Fabricios.
M 9,
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 12ten Stüds M 3.
Nichtprotocollirte Forderungen, fo wie etmanige
ur und fonftige Anfprühe an den infolventen
ingefeffenen Detlef Find zu Schormoor, Kirdfpiels
Albersdorf, und veilen Bermögensmafle, find, bei
Strafe refp. der Ausidliefung von der Maſſe und
des Verluſtes der Pfandrechte, binnen 12 Moden,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans
gerechnet, in ber Königlichen Kirchfpielfchreiberei zu
Albersdorf gebörig anzugeben.
V. G. W.
Meldorf, den 15. März 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
NM 10.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. deö Procl. des 12ten Stücks MW A.
Nach Maaßgabe Autorifation des Königl. Holfteis
nifhen Obergerichts find Anfprübe an die von dem
wail. Hufner Hinr. Blund unterm 8. Novbr. 1834 bes
fhaffte, auf dem Folio ver jegt dem Chriftian Heins
rib Burmeifter zuftändigen, zu Bimdbhlen belegenen
Hufe im Schuld» und Pandprotocoll protocollirte und
verloren gegangene Ausfageacte, wodurch der genannte
Blund feinen Kindern erſter Ehe, als: Claus, Anna
Geſche, Catharina und Friedrich, jedem ein Capital
von 106 F 64 8 und eine Ausfteuer auögefeßt, ins
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, im Segeberger Königl.
Actuariate rechtsgehörig zu melden, unter der Ver—
warnung, daß im Widrigen jene Acte für mortifieirt
erflärt und die Delirung derfelben im Schuld- und
Pandprotocolle werde verfügt werben.
Segeberger Amtsgericht, den 14. März 1862.
Pr. et Ass. jad.
In idem: H. F. Jacobsen.
M 11.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 12ten Stücks M 7.
Alle diejenigen, welche Anſprüche und Rechte zu
baben vermeinen an nadhbenannte verloren gegangene
Documente und dem biefigen Schuld» und Pfand»
protocolle inferirte Verpflichtungen, ale:
1) an eine auf dem Folio 64 der Mittelgilde unterm
1. December 1823 notirte eod. dato angeordnete
eura des GEingefeffenen J. Hudfeldt für den abs
wefenden Hans Jacob Krogmann aus Heede,
2) einen auf dem Folio 613 der Mittelgilve unterm
4. Januar 1842 zwiſchen Friedrich Auguft Burg⸗
barvı Badbaus aus Barmſtedt und Marcus
Fuchs aus Ehlersberg, Guts Wuchtsfelde, abs
efhloffenen, die jegt dem 9. H. Pohlmann in
armftent gebörige dafelbft belegene Yı, Hufe
betreffenden Saufcontraet, aus welchem nod
# v. Cour. undelirt ſtehen;
3) ein unterm 21. Februar 1822 erlafienes Mors
tificationsdecret über einen auf dem Folio 23
der Ueberauer-Gilde unterm 15. Februar 1811
zwifchen Dittmer Wulff und feiner Tochter Mars
garetba Jacobs, verehelihten Lohmann, abges
ſchloſſener, die jept der Vegteren gehörende, in
Bevern belegene Y,, Hufe — Kauf⸗
contract, aus welchem annoch 400 # v. Cour.
undelirt ſtehen;
4) einen auf dem Folio 304 ver Ueberauer⸗-Gilde
unterm 6. April 1806 (reet. 1807) zwifchen
Jasper Huckfeldt und Wilhelm Tietjen abges
fchloffenen, die jegt dem Hinrich Tietjen gehö—
rende in Heede belegene ?/, Hufe betreffenden
Kaufcontract, aus weldem annod 500 # v. Cour.
undelirt fteben,
müffen fid damit binnen 12 Moden, vom Tage ver
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtöbebörig melden,
—— fie zu gewärtigen haben, daß die vorbemerk⸗
ten Documente werben mortificirt und die aus den
unter #1 nambaft gemachten Derpflibtungen, fo wie
die aus den unter M2—4 erwähnten Contracten ans
noch unbdelirt ſtehenden Saufgelver auf Antrag Beis
fommenter im Schuld- und Pfandprotocoll werben
belirt werden.
— Adminiſtratur zu Ranzau, den 15. März
W.v. Levetzau, conſt.
"12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Erebitoren, melde dinglide Forderungen und Ans
fprüde irgend einer Art an die von dem Hufner
Marr Hinr. Daniel Dibbern in Möndeberg verkaufte,
ebendafelbft belegene Hufenftelle cum pert. zu baben
vermeinen, werden biedurdy aufgefordert und befebligt,
fi damit, bei Vermeidung der Ausſchließung, inners
balb 12 Woden, von der legten Bekannimachung
biefed Proclams angerechnet, orbnungsmäßig bei der
Königl. Kieler Amtftube biejelbft zu melden.
Königl. Gericht für das Amt Kiel, Brunswied,
den 25. Februar 1862.
C. Rahtlev.
86
M 13,
Dritte und legte Befanntmacung.
Wenn auf Andringen ver Gläubiger über bie
abe und Güter der Wittwe des mwail. Käthners und
öttchers Johann Jacob Mievefe zu Stodeldtorf und
den bisher ungerbeilt verbliebenen Nachlaß deſſelben
der Concurs erfannı worden ift:
Sp werden Ale und Jede, mit alleiniger Aus—
nabme ver protorolirten Gläubiger, welche an bie
MWittme des wail. Käthners und Bölthers Miedeke
und an ben bisher in communione prorogata der
Witwe Miedeke und deren Kinder verbliebener Nach—
laß- des mail. Käthners und Böttchers Miedeke, na—
mentlih an die zum legteren gebörige, in Marienthal
belegene Kathe e. p. Anſprüche und Forderungen zu
haben vermeinen, bei Vermeidung der Ausſchließun
von diefer Concurdmaffe, hiedurch aufgefordert, ſich damit
binnen .12 Wochen, vom Tage ber legten Befannts
machung angerechnet, bei dem biefigen Auftitiariat zu
melden, die ihre Forderungen und Anſprüche begrün—
denden Documente in Urs und Abjchrift zu produciren
und, faus fie Auswärtige find, Actenprocuratoren zu
beftellen.
Stodelstorf, im Juftitiariate, den 10. März; 1862.
Esmarch.
M 14.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf den Antrag Beifommender und mit Geneh—
migung des Königl. Holſteiniſchen Obergrrichtd werden
alle diejenigen, melde an nachſtehende verloren ges
angene, im Schuld» und Pfanpprotocoll des Klofters
beboe protocollirte Documente Anfprüde zu baben
vermeinen, nämlich:
1) einen auf dem Kolio der Hufe der verftorbenen
Margareıba Ehriftiina Schlüter, geb. Widmann,
in Langwedel proisgolkirten, unterm 26. Juni 1813
zwifchen Catharina Widmann e. e. in Langwedel
und Ebriftian Wichmann daſelbſt errichteten Kauf
contract über die Hufe der Erfteren, wonad für
die Catharina Widmann in Langwedel 500 #
v. Ert. Kaufgelder und gewiffe eventuelle Vers
pflichtungen an deren Schweſter protocollirt find;
eine auf dem Folio der Hufe des Marr Eggers
in Evendorf protocollirte, von der Cicilia Baus
mann, geb. Gagers, ec. e. m. in Evendorf uns
term 25. Novbr. 1818 an die Vormünder des
Hartwig Eagerd in Edendorf ausgeſtellte Obli—
gation auf 200 # v. Ert.;
eine auf dem Folio der Erbpadtöftelle des Marr
Rathjen im Holze bei Itzehoe protocollirte Aus—
weifungsacte vom 23. September 1816, wonad
der frühere Befiger der Erbpadieftelle, Marr
Rathjen, feinem Sobn erfter Ehe Johann Hinr,
3)
Ratbjen ein Capital von 100 # v. Ert, un
verfchiedene Präftanden ausgewieſen bat;
4) eine auf dem Folio des Wobnbaufes der Erben
des Claus Wilhmann in Itzehoe protecolirte,
von der Ehriftina Harder in Itzehoe an Hand
Eagers in Itzehoe ausgeftellte Obligation auf
100 # v. Ert.;
biedurch aufgefordert und befehligt, folde Auſprücht,
bei Strafe des Verluftes derfelben, binnen 12 Moden,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, bei dem Klöſterlichen Protocolle zu Ihe⸗
hoe gebörig auzugeben, mwidrigenfals zu gemärtigen
if, daß die angeführten Documente mortifieirt und
im Schuld» und Pfanpprotocoll velirt werden,
Ktlöfterlide Obrigfeit zu Itzehoe, den 4. Min
62. H. Rumohr.
N 15,
Dritte und legte Befanntmadhung.
Wann dem längf verfhollenen Johann Wulf aus
Collmar, geb. den 20. Sept. 1769, einem Sohne des
mail. Claus Wulf und der Rebecca, geb. Timm, de:
felbft, ein kleiner Erbtbeil zugefallen ift, als werden
ber gedachte Johann Wulf, falls derfelbe fich noc am
Leben befindet, und zugleich deſſen Inteſtaterben bie
durch von Gerichtsmegen aufgefordert, ſich binnen 12
Wochen, a publ. ult., biefelbft, unter Beibringung
ber nöthigen Befceinigungen, in Form Rechten zı
melden, widrigenfalld Erfterer für todt erflärt wird und
Legtere von der Erbfolge ausgefhloffen werden.
Glückſtadt, im ——* des adeligen Gut
Groß⸗Collmar, den 10. a ae
P. F. C. Matihiessen.
NM 16,
Dritte und legte Defanntmadhung.
Wenn der Pfänververleiber David Leviſohn zu
Wanpsbed bei dem Gerichte die Erlafjung eines üb
lihen Proclams zum Zwed des Verkaufs der bei ihm
verfegten, aber uneingelösten Pfänder beantragt bat,
werden in Ztattgebung dieſer Bitte Alle und eve,
melde bei dem gedachten David Leviſohn Pfänder
verfegt und Geld darauf entlieben, die Pfänvder aber
feither nicht eingelöst baben, hiedurch aufgefordert und
befebligt, die reſp. Pfänder fpätefteng innerhalb ſechs
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadbung dieird
Proclams angerechnet, wieder einzulöfen, widrigenfals
die uneingelösten Pfänver auf Antrag und für Rech—
nung des David Leviſohn, und nur unter Vorbehalt
einer etwanigen Fiquidation des Pfandverleihers über
den Erlös für die Pfandfachen, öffentlich werden ver:
fauft werven.
Decretum Wandöbeder Zuftitiariat bei Wands—
bed, den A, März 1862. —
M 17.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks M 2.
Ale und Jede, welde an die Concurämaffen
1) des biefigen Schlachtermeifterd Ferdinand Reimers,
2) des biefigen Kaufmanns H. pPiehl
forderungen und fonftige Anfprübe baben, müſſen
ſolche, bei Vermeidung der rechtlichen Nachtheile, ins
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, im hieſigen
Stadtſyndicate ordnungsmäßig angeben.
Gegeben Oldenburg in Hoſſtein, den 3. März 1862.
Der Magiſtrtat.
W. Hensen.
18,
Dritte und legte Befanntmadyung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks M 3.
Rihtprotocollirte dingliche Anſprüche an vie von
Hans Saggau von dem mailand Ebriftian Diedrich
Bevenſee gekaufte, zu Schönmeor bei Fehrenbötel bes
Iegene Katbenftelle e. p- fin innerhalb 12 Wocen,
som Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclamg,
bei Eirafe des Ausſchluſſes, im Eegeberger Königl.
Actuariat rechtsgehötig zu melden, -
Segeberger Amtsgericht, ven 5. März 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
N 19.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks MA.
Ale und Jede, welde am den unter biefiger
Jutisdiction belegenen, nunmehr verfauften Hof
kLerchenfild des Carl Friedr. Martens vdafelbft dings
liche nihtprotocollirte Forderungen, Anfprüce und
Rechte zu baben vermeinen, müſſen fid damit, bei
Strafe der Präcluſion und des immermährenden Stille
Ihmweigens, innerhalb 12 Moden, von der legten Be-
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im hieſi—
gen Juftitiariate ordnungsmäßig melden.
Hanerau, im Juftitiariate, den 24. Februar 1862,
H. Lundius.,
NM 20.
Dritte und legte Befanntmadung.
Eitr. des Procl. des 10ten Stücks M 6,
Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Cre—
ditoren müffen fi Ale und Zede, melde Anfprüde
und Forberungen irgend einer Art an die Nachlaß:
male dee am 15. d. M. verftorbenen Eingeſeſſenen
und Schmiedemeifters Jobann Bockel in Elmsborn und
deffen daßlbſt belegenes Wohnhaus e. pert. zu baben
87
vermeinen oder Pfänder von dem defuncto befigen,
damit innerhalb 12 Woden, vom Tage ver lebten
Befanntmahung dieſes eventuell auch als Concurs
proclam erlafjenen Proclams angerechnet, sub pena
reclusi et perpetui silentü, bei dem unterzeichneten
Berichte rechtebebörig melden.
— Adminiſtratur zu Ranzau, ven 28. Febr.
FP. v. Levetzau, conſt.
MW 21.
Dritte und legte Befanntmadyung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stüds 7,
Anfprüde und Forderungen irgend einer Art an
den Schiffsbauer Johann Peter Dirfs in Develgönne
und deſſen daſelbſt belegenen Grunpbefig find von
Allen und Jeden, mit alleiniger Ausnahme
1) der protocollirten Ereditoren,
2) derjenigen Erevditoren, welde fib in der am 7,
Gebr. d. 3. im Zing'ſchen Hotel in Hamburg
abgebaltenen Gläubigerverfammlung dem Mas
jorträtsbeichluffe dieſer Gläubiger angeſchloſſen
und das darüber aufgenommene Protocol une
terfchrieben haben,
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes Proclams angerechnet, im Actuariat
des Gerichts rechtsbehörig anzumelden.
Pinneberger Concurs- und Erbtbeilungsgerict,
den 26. Februar 1862.
YV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 10ten Stüds WM 8,
Ale und Jede, melde am die früber dem Eine
geſeſſenen 3. H. Garftens in Eivelftent, jegt der
Witwe Gefa Borders, geb. Corbs, daſelbſt gehö⸗
rende, in Eidelſtedt belegene Beſitzung dingliche nicht—
protocollirte Anſprüche zu baben vermeinen, müſfen
ſolche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, im
Actuariat des Gerichts anmelden, Auswärtige unter
Beftellung eines Actenprocurators.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht,
ben 27. Februar 1862,
FWV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
M 23.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks M 9.
Mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren müſſen
Alle und Jede, welche an die Nachlaßmaſſe der wail.
Eheleute Albert Kröger und Anna Margaretha Kröger,
geb. Ramfe, in Blanfenefe und insbejondere an bie
dazu gebörige, in Blanfenefe belegene, im, Schuld»
und Pfandprotocol A 11a Fol. 529 aufgeführte Zus
bauerftelle Anfprüdhe und Forderungen irgend einer
Art au haben vermeinen, folde innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams,
welches eventuell zugleih als Concursprocdam gilt,
angerechnet, im Aciuariate ded Gerihtd, sub pena
prsclusi, anmelden.
Pinneberger Concurs⸗
den 27. Februar 1862.
Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mobhrdiek.
und Erbtheilungsgericht,
MM.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 10ten Srüds M 11.
Ale und Jede, welche refp. Erb: oper fonftige
Anfprühe und forderungen
1) an die Nadlafmalje der biefelbft verftorbenen
Ehefrau Caroline Bodien, geb. Ufinger;
2) an die geringfünige Concursmaſſe des biefigen
Einwohners Bäders Johann Chriſtoph Klebe;
3) an die geringfügige Concurdmafje der biefigen
Witwe Johanna Griem, geb. Evers; und
4) an die geringfügige Concursmaſſe des Arbeits—
manns Johann Hinrih Hack in Wanpebed,
zu haben vermeinen, müſſen jolde binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmadung biejed Proclams
angerechnet, und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes von
den reſp. Maffen, in dem unterzeichneten Juftitiariate
ordnungsmäßig angeben.
Decretum Wandsbeder Juftitiariat bei Wands—
bed, den 28. Februar 1862.
Reimers.
N 25.
Dritte und legte Pefanntmachung.
Ertr. des Procl. des 11ten Stüde NM 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den Nachlaß des mail. Einwohners Hinrich Pfeil in
Diehl, fo wie Pfandftüde aus demfelben find, bei
Strafe der Ausfhliefung und des Verluſtes, inner
halb 12 Moden, vom Tage ver legten Belannt:
madung dieſes Proclams angerechnet, in der Königl,
Kirchfpielfchreiberei zu Meldorf gehörig anzugeben.
V. G. W.
Meldorf, den 3. März 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
N 26.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 1iten Stücks MA.
Ale und Jede, welde an die in gerichtlicher Be
bandluug befindlihe Nadlaßmafle des am 19. Fehr,
d. 3. verftorbenen Eingeſeſſenen Zasper Dammann
vor Drage Anfprühe oder Forderungen haben, mit
Ausnahme ver protorollirten Gläubiger, werden bie:
durch aufgefordert, ihre Anſprüche, bei Vermeidung
der Ausſchließung und des Verluſtes ihrer Forderun⸗
en, binnen 12 Woden, vom Tage der legten Br
anntmadung, beim unterzeichneten Juſtitiariate or
nungamäßig anzumelden,
Speboe, im Yuflitiariat des adeligen Guts Drag,
den 10. März 1862,
A. v. Heintze, conſt.
NM 27.
Dritte undlegre Befanntmacung.
Ertr, des Procl. des 11ten Stücks M 6.
‚ Nidtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
die Eheleute Jürgen und Anna Lötje und veren
Kleinkathe in Hetlingen find innerhalb 12 Wochen,
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im
biefigen Juftitiariat, bei Strafe der Ausſchließung und
des ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzu
melden,
Hafelvorff,
im Juftitiariate des Gutes Herlingen,
den 12. März 1862
B *
Kœnigsmann.
Beilage
zum 44. Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 7. April 1862.
Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums,
betreffend
die Einberufung gewiffer Staatsobligationen zur
Umtauſchung.
Kraft der dem Finanzminiſterium durch das Geſetz
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und
Umtaufhung älterer zur gemeinihaftlihen inländifchen
Staatsſchuld der Monardie gehöriger Staatsobliga-
— u. a. m., ertheilten Ermächtigung werben hier⸗
dur
die von ber Direction ber Königlichen Depofito-
Cafle in den Jahren 1804 bis 1812 ausgeftell-
ten, mit 4 pCt. verziniten Obligationen
zur Einfendung an das ein vor dem
15. Juli 1862 einberufen, um gegen neue beftändig
auf Inhaber lautende Obligationen mit "Coupons
umgetaufcht oder, infofern es verlungt werben follte,
in die zufolge Befanntmadung bed Finanzminifteriums
vom 20. Eeptember 1859 eingerichteten Einſchreibe⸗
büder aufgenommen zu werben,
Die rien: der einberufenen Obligationen hört
vom 11. Juni 1862 an auf.
Hinfihtli des Verfahrens, welches beim Umtaufche
der Obligationen zu befolgen ift, wird auf die Bes
Tanntmakung des Finanzminifteriums vom 22. Sep⸗
tember 1859 verwiefen.
Nicht einberufene Obligationen fönnen durch bie
öffentlihen Caſſen außerbalb Kopenhagens zur Ums
taufhung gegen Coupond = Obligationen eingefandt
werden, doch nur wenn foldes in Verbindung mit
einer oder mehreren einberufenen Obligationen gefciebt.
Diejenigen Obligationen, deren Zinfentermine durch
die Befanntmahung des Finangminifteriumd vom 17.
Aprii 1861 verändert worden, können aud zur Um—
taufbung, wie oben angeführt, eingefandt werden, obne
daß einberufene Obligationen mitzufolgen brauchen.
Zur Einfhreibung fönnen fämmtlihe unauffünd«
bare 4 pCt. oder geringere Zinfen tragende Staats⸗
obligationen durch die Gallen eingefandt werben. .
openbagen, ven 19. März 1862.
Fenger.
J. A. Hasselberg.
Befanntmachungen.
NM 1
‚ „Daß dem Käthner und Rademader Hinrich Mohr
in Heivmüblen in der Perfon des dortigen Halbhufnere
Hans Hinrich Neber ein Eurator der Derfon und des
Vermögens beftellt worden, wird mit dem Hinzufügen
hiedurch zur Öffentliden Kunde gebradt, daß der Eu—
rande nur mit Zuflimmung feines Curators rechts⸗
verbindlihe Geſchäfte einzugeben im Stande ift.
Segeberger Königl. Amthaus, den 12. Mär; 1862.
Abs. Dom. Praf.: Jacobsen.
Ni 2,
Wenn für ven biefelbit gebürtigen geiſtesſchwachen
Georg Anderfen der hiefige Bür e > Makler Earl
Theodor Berchtold zum Curator beftellt werden ift, fo.
wird Eoldyes mit dem Hinzufügen hiedurch befanmt
gemadt, daß nur diejenigen Danplungen für den ges
dachten Anderfen als rechtsverbindlich anzufehen find,
melde fein erwäbnter Eurator für ihn eingeben mir,
Altona, im Obergerichte, den 22. Mär; 1862,
Ex Decreto Senatus.
Teftaments : Publication.
Nach erfolgtem Ableben des biefigen Einwohners
Rudolph Wit fol das von demjelben "mit feiner
Ehefrau Amalie Caroline, geb. Engelfen, unterm 18,
Februar 1854 errichtete und gerichtlich deponirte Tefta-
ment am
Mittwoch den 23. April d, J.
Mittags 12 Uhr,
im biefigen —— publicirt werden, was für Bei—
fommende hierdurch befannt gemacht wird.
Decretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wands—
bed, den 17. März 1862.
Reimers.
König Chriſtian VIII. Oftfeebahn.
In Gemäßbeit ver $$ 25, 26 und 64 f. des
Statutd bringt ver Ausfhuß zur öffentlichen Stunde,
daß die am J. Mai d. Y. fällige Dividende aus dem
Reinertrage des Berriebsjahres 1861 CH 24) auf
14
Neun Procent oder Achtzehn Thaler R.⸗M. pro
Aetie feftgefegt worden ift.
Altona, den 19. März 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Borfigender.
Mit Bezugnahme auf vorftebende Bekanntmachung
des Ausichuffes wird biemit angezeigt, dab vom 1.
Mai d. I. an die Auszahlung der Dividende für das
Rechnungsjahr 1861 bis weiter Montags, Dienstags,
Donnerstags und Freitags von 9 Uhr Vormittags
bis 1 Uhr Nachmittags in den Bahnhofsgebäuden zu
Altona und Kiel ftattfinden wird.
Die Dividendenfcheine müflen mit einem unters
fhriebenen Berzeichniffe der Nummern nach der Reihen⸗
folge eingeliefert werden,
Altena, den 19. Mär; 1862.
Die Direction
der Altona⸗Kieler Eiſenbahngeſellſchaft.
Bekanntmachung.
Am geſtrigen Tage iſt aus einer Kathenwohnung
in Grebien, biefigen Guts, eine filberne Taſchenuhr,
melde an der Wand gehangen, entwendet worden.
Die Uhr it eingehäuſig, bat inwendig eine ren
Kapfel, worin das Schlüſſelloch, ein weißes Zifferblatt
mit ſchwarzen römifchen Zahlen, ein gefcliffenes Glas
und auf dem Stengel, in weldem ver Ring ſitzt, die
Zahl 5, fonft aber feine befondere Merkmale. Auf
bem — und auf der inneren Kapſel finden ſich
bie Worte „Pepini (oder ein ähnlicher Name) Paris“.
An der Uhr mar eine gelbe meifingene Kette mit
Hafen befeſtigt. Gleichzeitig find in derfelben Mob:
nung zwei Rafirmejjer gewöbnlider Art mit ſchwarzen
Einſchlagheften abhanden gefommen, vermutblich alfo
auch geftoblen, von benen die Klinge des einen zum
Theil im Zidzad geflammt war. An alle Bebörben
ergebet das bienftergebene Erfuhen, auf die vorbe⸗
fpriebenen Saden vigiliren laſſen, vorkommenden
Falles deren verbädtigen Inhaber anhalten und bebuf
weiterer Berfügung eine gefällige Anzeige biefelbft
maden zu wollen.
Fütjenburg, in der Gerichtshalterſchaft des adeligen
Bus Schömmweide, den 31. März 1862.
Steckbrief.
Folgende hieſige Detentionsgefangene:
1) Herrmann Friederich Hintz, Schuſter und Hans
delsmann aus Kadenburg,
2) Friederich Wilbelm Freiberg, Handeldmann aus
adenburg,
3) Johann Beinric Carl Karberg, Fiſcher aus
Dümmerfüd, Großherzogthums Medlenburg-
Schwerin, und
4) Johann Friederib Schmidt, Maurer aus Gro—
nenberg, Kirchſpiels Süfel,
izen.
En in der vorigen Nacht aus dem Gefängnife ent-
oben. s .
Unter Hinweifung auf die untenftehenden Signa—
lements diefer gefährlichen Verbrecher werden ſämmt⸗
lie Behörden des Ins und Auslandes dienſtergebenſt
erfucht, auf diefelben zu vigiliren, fie im Betretungss
falle zu arretiren und event. behufs ihrer Abholung
gegen Koftenerftattung demnächſt eine Anzeige an die
unterzeichnete Behörde zu befcaffen.
Königliches Amthaus zu Plön, den 3, April 1862,
W.C. v. Levetzau.
1. Signalement des Hinp:
Alter: 47 Jahr, Statur: mittlere, Haare: dunlel⸗
blond, Stirn: frei, Augenbraunen: dunfelblond, Augen:
braun, Nafe: gewöhnlich, Zähne: vefect, Kinn: rund,
Gefiht: oval, Geſichtsfarbe: gefund, Schultern: breit,
Arme, Hände, Beine, Füße: proportionirt, Sprade:
plattveutfih. Befondere Kennzeichen: auf der redien
Hand zwei frumme Finger, Kleidung: Stiefel, dunlle
Sommerbofe, dunfle Wefte, dunfelbrauner Düffelrod,
ſchwarze, etwas aufſtehende Müpe, dunkles Halstuch.
2. Signalement des Freiberg:
Alter: 33 Jahr, Statur: mittlere, Haare: hell⸗
blond, Stirn: niedrig, Augenbraunen: hellblond, Augen:
blau, Rafe: gewöhnlich, Zähne: defect, Kinn: runs,
Geſicht: oval, Geſichtsfarbe: gefund, Schultern: fchmal,
Arme, Hände, Beine und Füße: proportionirt, Sprade:
plattveuifch. Beſondere Kennzeichen: bat einen hel⸗
blonden Kinnbart. Kleidung: Stiefel, ſchwarze Tuch⸗
bofe, weißbunte Sommerweſte, ſchwarzer Tuchtoch
Mütze mit Pelzwerk ohne Schirm, dunkles Halstud.
3. Signalement des Karberg:
Alter: 26 Jahr, Statur: mittlere, Haare: mittel:
blond, Stirn: bob, Augenbraunen: blond, Augen:
blau, Nafe: gewöhnlid, Mund: gewöhnlich, Zähne:
efund, Kinn: rund, Geſicht: oval, Geſichtsfarbe: ges
und, Edultern: breit, Arme, Hände, Beine und
gübe: proportionirt, Sprache: platideutſch. Befondere
ennzeichen: bat einen ziemlich flarfen dunfelblonden
Badenbart. Kleidung: Stiefel, dunfelgraue Som—
merbofe, ſchwarze Welle, brauner Düffelrod, ſchwarze
platte Müse, dunfles Halstuch.
4 Signalement des Schmidt:
Alter: 46 Jahr, Etatur: mittlere, Haare: dunkel⸗
blond, Stirn: frei, Augenbraunen: blond, Augen:
blau, Nafe und Mund: gewöhnlich, Zähne: gefund,
Kinn und Gefiht: oval, Schultern: ſchmal, Arme,
Hände, Beine und Füße: propertionirt, Sprade:
platideutſch. Befondere Kennzeichen: bat einen flarfen
dunflen Baden» und Kinnbart. Kleidung: Stiefel,
dunfelgraue Hofen, belle carrirte Wefte, funer ab»
getragener Rod von weißgelbem englifdhen Reber,
rothbuntes Halstud, hohe dunkle Müpe.
*
x
Proclamata.
MI.
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen.
Der Einwohner Chriſtian Haack im Ammerswurther
Sandberg und deſſen Ehefrau Margaretha, geborne
Schunk, ſind mit Hinterlaſſung unmündiger Kinder
verſtorben, deren Vormünder die Nachlaßmaſſe derſel⸗
ben nur sub beneficio legis et inventarii antreten
u wollen erflärt haben, weshalb eine gerichtliche Bes
—5* derſelben erforderlich iſt. Es ergehet daher
auf Inſtanz des beſtellten Maſſecurators an Alle,
welcht an die Nachlaßmaſſe ver gedachten Eheleute
Haack nichtprotocollirte Forderungen und Pfandredhte
haben, hiedurch der Befehl, viefelben binnen 12 Modyen,
nad der legten Befanntmacung diefed eventuell zugleidy
ald Concureproclam geltenden Proclams, Auswärtige
nah zuvor beftellter — * in der Königl.
Kirchſpielſchreiberei zu Meldorf anzugeben, und zwar
bei Verluſt ihrer Forderungs- und Pfandrechte.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 1. April 1862.
L. 8.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn nad dem am 1. Detober v. 9. erfolgten
Tode des Eingefeflenen und Gaftwirtbd Hans Hinrich
Thode in Schenefelot, deſſen Nadlapmaffe wegen Eon«
surrenz unmündiger Erben ber gerichtlichen Behandlung
unterzogen und vie Erlafjung eines Proclams erfors
derli geworben ift, jo werben hiedurch Ale und Jede,
melde an den gedachten Hand Hinrich Thode over
deffen Nachlaß Forderungen und Anfprüde zu haben
glauben, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger
und derjenigen, welche ihre desfälligen Anſprüche bes
reits bei der Königl. Kircfpielvogtei zu Schenefeldt
angegeben haben, aufgefordert, “ihre Anſprüche und
Forderungen, bei Vermeidung der — in⸗
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung diefes Proclams, und zwar Auswärtige unter
Beſtellung eined Actenprocurators, beim Actuariate
ded Amts Rendsburg anzumelden, aud die ihre For⸗
derung begründenden Documente in Original zu pros
duciren und Abfchrift davon zurüdzulaifen.
Rendsburger Amthaus, den 2. April 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Da abfeiten der Erben des am 5. Januar d. 9.
verftorbenen Hufenpächters Hand Friederich Scheef
jum Qualfer Felde, im Gute Gaarg, nunmehr erflärt
ift, daß fie den Nachlaß des ———— nur unter
der Wohlthat des Geſetzes und Inventars anträten,
ſo werden Alle, welche an den Verſtorbenen oder deſſen
Nachlah Forderungen und Anſprüche haben, hiemit
aufgefordert, dieſelben, bei Strafe ihres Verluſtes und
ewigen Stillſchweigens, binnen ſechs Wochen, von der
letzten Bekanntmachung dieſes an, hieſelbſt gehörig
zu melden.
Juſtitiariat des adel. Guts Gaartz zu Oldenburg,
ben 28. Mär; 1862. —
* 4.
Erſte enge eg j
Wenn der Schullehrer Georg Ehriftian Wilhelm
Paſche zu Wandenvorf im abel. Gute. Depenau am
19. Januar d. J. mit Hinterlaffung eines feine nur
zum Theil biefelbft befannten Snteftaterben inftituis
renden Teflamentes verftorben, fo werben Alle und
Jede, melde an die Verlaffenfchaft des Berftorbenen,
fo wie an diejenige feiner am 22. März v. 3. mit
Tode abgegangenen Ehefrau Caroline Marie Elifabeth,
eb. Wültenberg, Erb» over fonftige Anfprüde zu bar
en vermeinen möchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit
innerhalb 12 Wochen, vom Zage der legten Belannts
machung diefes Proclams, bei Strafe des Auoſchluſſes,
im Segeberger Actuariat des Confiftorü rechtögehörig
zu melden. .
Segeberger Eonfiftorium, den 29. März 1862,
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: NH. F, Jacobsen.
M 5.
Zweite Befanntmadung.
Wenn der fufpenbirte Branbbirector für die Stors
marnfchen Aemter, Lieutenant a. D. Johann Heinrid
Schramm in Reinbed, feine Habe und Güter zur
eoncurdmäßigen Behandlung übergeben hat und in
Folge deſſen durd Decret vom beutigen Tage über
jein Vermögen, etwanige Einreden der Gläubiger vors
behältlih, Concurs erfannt worden if:
Eo werben von Obergerichtswegen Ale und Jede,
mit Ausnahme der Inhaber protocollirter Forderungen,
welde an das Vermögen des fufpendirten Brands
directord für die Etormarnfhen Nemter, Lieutenants
a. D. Johann Heinrid Schramm in Neinbed, inds
befondere an deſſen in Schöningftedt belegene Kätbners
ftelle, aus irgend einem Grunde Anfprüde und For—⸗
derungen zu haben wermeinen, biedurd, bei Strafe
des Ausfchluffes von diefer Coneursmaſſe, aufgefordert,
fih mit denſelben innerhalb 12 Woden, vom Tage
ber legten Belanntmadbung dieſes Proclams anges
rechnet, bei dem Obergerichtsfeeretair v. Gyldenfeidt
biefelbft zu melden, die ihre Forderungen und Ans
fprüde etwa begründenden Documente in Urs» und
Abſchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige find,
Actenprocuratoren zu beftellen.
Wornach ſich zu achten.
Urkundlich unterm vorgedructen größern Gerichts⸗
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober⸗
gerichte zu Glüdſtadt, den 21. März 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen,
M 6. *
Zweite Bekanntmachung.
Auf desfalfigen Antrag Beikommender werden
Ale und Jede, refp. mit alleiniger Ausnahme ber
protocollirten Gläubiger, welche an nadbenannte vers
faufte Grunpftüde, ale:
1) das Wohnhaus M 309 in Preeß bes Earl
Bauer zu Raftorffer Paflau;
2) den Gartenplag des Ernft Bendix Schnoor in
Elmſchenhagen, groß 65 [I⸗Ruthen, und davon
zu trennende Hälfte;
3) die Kathe M20 der geiſtesſchwachen Curandin
Magdalena Dorothea hriſtina Löptien in Poſt⸗
feldı, für welche ein Folium im Schuld⸗ und
Pfandprotocolle errichtet werben fol;
4) das Haus M 49 des Zimmermeifterd Johann
Friedrich Jonas in Preeg, wovon bad Hinter:
ebäubde nebft 2 Ställen und einem Stüd
artenlande getrennt werben fol;
fo wie
5) an das Haus M 311 des Landmannes Johann
Jochim Conrad Rath hieſelbſt e. pert.,
dingliche Forderungen und Anſprüche zu haben glau⸗
ben, refp. bei Einrichtung des Folii für die sub 3
edachte Kathe berüdfichtigt werden und gegen die
© ennung ver sub 2 und A genannten Grundflüde
Einſprüche erheben wollen, biedurd aufgefordert und
befebligt, fib damit, refp. bei Strafe der Ausichlies
fung, ber Nihtberüdfihtigung und bes Berluftes
ihres Einſpruchsrechtes, innerhalb 12 Wochen, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗
rechnet, —28 auf biefiger Kloſterſchreiberei
zu melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen.
Klöfterlihe Obrigkeit zu Preeg, den 25. März
862.
C. v. Qualen.
MT.
Zweite Belanntmachung.
Durch nachſtehendes Proclam, welches zugleich als
eventuelles Concursproclam anzuſehen ift, werben Alle
und Jede, welche an den geringen Nachlaß des mail.
Altenıheilers Hand Ehriftian Bruhn in Reinfeld For⸗
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, von
Gerichtöwegen biemittelft aufgefordert, ſolche bei Ber:
meidung des Verluftes derfelben, innerhalb 6 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, auf dem Königl. Reinfelder Actuariate
anzumelden, Auswärtige unter Beſtellung eines Acten⸗
procurators.
— * Reinfelder Amthaus zu Traventhal,
den 22. Mär; 1862. —
Zur Beglaubigung: W. Baudissin.
8.
Zweite Befanntmadung.
Ertr, des Procl, des 131en Stüds MA.
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welde dingliche oder perſönliche Anfprüde
an die Toncursmaſſe des biefigen Tiſchlermeiſtets Carl
Chriftian Samuel Bornhöft, namentlihd an das Du.
Mr. A5 belegene Wohnhaus cum pert. haben odet
Pfänder von dem Erivar befigen, müſſen fich damit,
bei Strafe der Ausſchließung reip. des Verluſtes ver
Anfprüde und Pfandredte, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Pro-
clamd angerechnet, im biefigen Stadtſecretariat redhte-
bebörig melden.
— Segeberg, in curia, den 24. Mär
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
NM 9.
ı Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Prorl. des 12ten Stüds #2,
Nichtprotoeollirte Anſprüche und Forderungen an
den Nachlaß der wailand Eheleute Hinrih Jobann
Dobrmann und Wiebke Catharina, geb. Schütt, vom
Barlter Neuendeih, jo wie Pfandftüde aus biejem
Naclaffe find, bei Strafe der Ausſchließung und det
Berluftes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung diefes Proclams angerechnet, im ber
Königl. ——————— 8 Barlt gehörig anzu—
geben. . G. W.
Meldorf, den 15. März 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
N 10.
Dritte und legte Befanntmadung.
Exit. des Procl. des 12ten Stücks 3.
Nichtprotocollirte Forderungen, fo wie etmanige
Ben: und Nr Anſprüche an den infolventen
ingefeffenen Detlef Find zu Schormoor, Kirchſpiels
Albersvorf, und deſſen Vermögensmaſſe, find, bei
Strafe refp. der Ausfhließung von der Maſſe und
des Verluſtes der Pfandrecte, binnen 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams an-
gerechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Albersvorf gebörig anzugeben.
2.6. W
Meldorf, den 15. März 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
— ———,— — —
Beilage
um 45. Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 14. April 1862.
Bekanntmachungen.
.«B 1,
Da Elfabe Carftens, eheliche Tochter des wailand
Thriſtian Carftend in Heift, für ihre zu und Güter
inter Guratel des Gingefeffenen Engel Mardmann
n Heift geftellt worden ift, jo wird dieſes hierdurch
efannt gemacht, unter der Verwarnung, daß nur bie
nit dem Curator für diefelbe geſchloſſenen Geſchäfte
ür rechtsgültig werden angeſehen werben.
Leterfen, ven 4. April 1862.
Ktlöfterlicde Obrigfeit.
Wenn für ven biefelbft gebürtigen geiſtesſchwachen
Beorg Anderfen der hiefige Bürger und Makler Carl
Theodor Bechtold zum Gurator beftellt worden ift, fo
virb Eoldes mit dem Hinzufügen hiedurch befannt
jemadt, daß nur diejenigen Handlungen für ven ger
achten Anderfen als rechtsverbindlich anzufehen find,
velche fein erwähnter Eurator für ihn eingehen wird.
Altona, im Obergerichte, den 22. März 1862.
Ex Decreto Senatus.
König Chtiſtian VIII. Oftfeebahn.
Nachdem der Ausſchuß gemäß $ 64 0. p. des
Statutö den Rechnungsabſchluß des Jahres 1861
-epidirt und rictig befunden hat, werben die Bücher
ınd Belege emäß $ 64 q. vom 12. April bis zum
24. Mai d. J. incl, jeden Wochentag des Morgens
son 9- bie 12 Uhr im Büreau der Gefellfhaft im
Babnbofsgebäude in Altona zur Einfiht der Herren
Netionaire ausgelegt fein. — Zur Legitimation genügt
ie Vorztigung einer Actie, mit Hinterlaffung ver
chriftlihen Verficherung des PVorzeigenden, daß dies
jelbe ibm eigenthümlich gehöre.
Altona, den 10. April 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Vorſitzender.
Bekanntmachung.
Am geſtrigen Tage iſt aus einer Kathenwohnung
in Grebien, biefigen Guts, eine ſilberne Taſchenuhr,
welde an der Rand gebangen, entwendet worden.
Die Uhr ift eingehäuſig, bat inwendig eine melfingene
Kapfel, worin das Schlüffellod, ein weißes Zifferblatt
mit fchwarzen römischen Zablen, ein geichliffenes Glas
und auf dem Stengel, in welchem ver Ring fißt, die
Zahl 5, fonft aber feine befonvdere Merkmale. Auf
dem Zifferblatt und auf der inneren Kapfel finden fidy
die Worte „Lepini Coder ein ähnlicher Name) Paris“.
An der Uhr war eine gelbe meffingene Kette mit
Hafen befeſtigt. Gleichzeitig find in derſelben Woh—
nung zwei Rafirmejjer gewöbnlider Art mit ſchwarzen
Einſchlagheften abhanden gefommen, vermulhblich alfo
au geftoblen, von denen bie aus des einen zum
Theil im Zidzad geflammt war. An alle Bebörven
ergebet das vienftergebene Erfuchen, auf die vorber
fhriebenen Sachen vigiliren lafjen, vorfommenvden
Falles deren verbädtigen Inbaber anhalten und behuf
weiterer Verfügung eine gefällige Anzeige biefelbft
machen zu mollen,
Lütjenburg, in der Gerichtshalterſchaft des adeligen
Guts Schönweivde, den 31. März 1862.
Lorentzen,
Proclamara.
M 1
Erfte Befanntmadhung.
Bon Gerichtswegen.
Da die Wittme und die beiden unmündigen Kinder
des mail. Hofbefigers Herrmann Boje Thiellen, Anna
Elfabea, geb. Jacobfen, in Norverbarlt bisher in uns
getheilten Gütern ſich befunden baben, nunmehr aber
die befagte Wittwe zur zweiten Ehe ſchreiten will und
gerichtliche Theilung beantragt bat, fo werden auf den
Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Heinfohn in Barlt
biemit Alle und Jede, melde, mit Ausnabme protos
eollirter Gläubiger, an den Nachlaß des mail, Hofs
befigerd Herrmann Boje Thieſſen in Norbderbarlt
Forderungen oder Anfprücde zu haben wermeinen oder
Pfanpftüde von dem Berftorbenen befigen, bieburd
aufgefordert und befebligt, folde ihre Forderungen,
Anfprüce oder Pfanpftüde, bei Strafe der Ausſchlie—
fung und des Verluftes derfelben, binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Barlt
gehörig, Ausmärtige nad zuvor beftellter Actenprocus
ratur, angeben und verzeichnen zu laffen und darnach
weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.
Wornad ein Jever ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Meldorf,
den 8. April 1862
(L. S. Müllenhoff.
Zur englaneigung: Fabricius.
1
. 94
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
"Wenn der Nachlaß ves hieſelbſt verftorbenen
Pürgers, Glaferd und Malerd Johann Peter Hoffe
mann der geridtlihen Behandlung bat unterzogen
werben müſſen, fo werben, mit alleiniger Ausnahme
der Protocollgläubiger, Alle und Jede, welche an fols
den Nachlaß Forderungen und Anfprücde au baben
vermeinen, hierdurch aufgefordert und befebligt, daß
fie, und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes, ſolche ihre
Forderungen und Aniprüde binnen 12 Wochen, vom
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
welches zugleich eventuell als Concursproclam anzus
feben ift, ım biefigen Stadtfecretariate, Auswärtige
nach zudor beftellter Actenprocuratur, gebörig angeben
und verzeichnen laflen und darnach weitere rechtliche
Verfügungen gewärtigen.
Deeretum Heiligenbafen, in euria, den 8, April
2. Der Magiftrat.
Helmcke.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Nachdem die Erben des am 25. December v. 9.
biefelbR verftorbenen Kaufmanns und Senators Adam
Jansſen, in Firma N. Jansſen, deſſen Nachlaß nuns
mehr ausgefchlagen, refp. nur sub beneficio legis et
inventarii angetreten baben, fonad bie GErlaffung
eines Proclams erforberlib ift, fo werben Alle und
Jede, melde an den Nachlaß des mail. Kaufmanns
und Senatord A. Jansſen aus irgend einem Grunde
Anfprüde und Forderungen zu baben vermeinen, hie—
mittelft aufgefordert und befebligt, ſich damit, bei
Strafe ver Ausfchliefung und des ewigen Stillfchwei-
gend, binnen 12 Woden, nad der legten Befannt-
madung dieſes Proclams, im biefigen Spnticate zu
melden, unter Producirung der etwanigen bezüglichen
Dorcumente und Auswärtige unter Beftellung eines
Procurators.
Decretum Neuſtadt, den 28. März 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
L. Kohlmann.
MA,
Erfte Bekanntmachung.
Wenn über die ſämmtlichen Habe und Güter des
Claus Gehlſen zu Oersdorf der Concurs erfannt
worden ift, fo werden, mit Ausnahme ver protocols
lirten Ereditoren, Alle und Jede, welde an gedachten
Claus Gehlſen oder an die zur Maſſe gebörende, im
Erdbuch der Dorfichaft Dersporf sub M 122 aufs
geführte und daſelbſt belegene Landſtelle Aniprüde
und Forderungen, mit Einſchluß etwaiger Eigenthums—
anfprücde auf einzelne Theile ver Concursmaſſe, zu
baben vermeinen, oder Pfänder von ibm befigen, biers
durd aufgefordert, felbige innerbalb 12 Moden, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges
rechnet, bei Strafe der Ausſchließung von diefer Maffe
und des Berluftes ihres Pfandrechts, im biefigen Jus
fitiariate anzugeben, aud wegen Borlegung ver ihn
Forderungen begründenden Dorcumente und der Br:
ftellung der Actenproeuratur das Erforderliche wahr:
zunehmen.
Hanerau im AJuftitiariate, den 5. April 1862,
H. Lundius.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung
1) des hieſigen Bürgers und Schubhmacermeikr:
Yacob Gasper Diedmann,
2) des biefigen Bürgers und Küpermeifters Johann
Carl Nicolaus Edermann und deſſen Ehefrau
Anna Cotharina Margaretha Edermann, vr:
wittwet gewefenen Brumm, geb, Mohr,
3) des hieſigen Bürgers und Zimmermeifters Johan
Simon Averboff
der Concurs der Gläubiger erfannt worden, fo mer
den von Gerichtöwegen Ale und Jede, mit alleinige
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, melde an
obgenannte Perfonen aus irgend einem redliäm
Grunde Anfprüdhe und Forderungen zu haben zer:
meinen oder Pfandſtücke oder Sachen von ihnen be
figen follten, bei Strafe der Ausfchließung und rei.
des Derlufles ihres Pfandrechts, biedurd aufgefer:
dert und — ſolche binnen 12 Wochen, nd
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, ui
wärtige unter Procuratur-Beſtellung, in dem biegen
Stadtfecretariate anzumelden, auch die ihre Aniprüd
begründenden Documente im Original zu producten.
Gleichzeitig werden, da dem feit vielen Jahren
abmwefenden und verfhollenen Advocaten Wilhelm von
Prangen nad feiner kürzlich hieſelbſt verftorbenen
Mutter, der wail. Wittwe Engel Catharina von Prangen,
geb. Boie, ein Erbtheil zugefallen, dieſer Abwelente,
eventuell deffen unbefannte Erben, in Gemäßbeit ter
Verordnung vom 9. November 1798 unter der In
brobung, daß widrigenfalld nad Vorſchrift viejer Der:
ordnung mit diefem Erbiheil werde verfahren merten,
fowie aud die ermanigen Gläubiger der genannt
Nerftorbenen, legtere bei Strafe des Werluftes ihrer
Anfprüche, biedurd aufgefordert, binnen der gedachten
rit von 12 Moden in dem biefigen Stapdiferretariat
ih zu melden, fih refp. zu legitimiren und megtt
Procuratur= Beftellung und Producirung ihrer Dem
mente das Erforberlide wahrzunehmen.
Signatum Glückſtadt, den 7. April 1862.
(") Präfident, Bürgermeifter und Rott.
M 6.
Erfte Bekanntmachung.
Auf Antrag des Vogts Peter Heinfohn in Schulau—
als gerichtlich beftellien Curators der Nadlahmalt
bes wail. Dierf MWientapper in Schulau, werben Alk
und Jede, welde wegen Erbredts oder aus irgend
einem andern Grunde Anſprüche irgend welder Art
an ben Nadlaß des wailand Dierf, Wientapper in
95
Schulau, inäbefondere an die dazu gehörige in Schu—
lau belegene, im Schuld» und Pfandpretocoll Nr. 3
Gel. 240 aufgeführte Befigung zu haben vermeinen,
allein die protocollirten Gläubiger ausgenommen, bies
durch von Gerichtswegen, unter Androhung der Präs
clufion und des ewigen Stillſchweigens, befebligt,
folde Anfprücde innerbalb 12 Moden, vom Tage der
legten Belanntmadung dieſes Proclamsd angerechnet,
unter Producirung der betreffenden Driginaldocumente
und Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften, fo wie,
wenn fie Auswärtige find, unter geböriger Procuras
turbeftellung, im Actuariat des Gerichts anzumelden.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht,
den 10. April 1862,
FV ommelsdorff-Friedrichsen, H. 4. Tetens.
Mohırdiek.
NM 7.
Erfte Befanntmacung.
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung
1) des biefigen Bürgers und Commiffionaird Auguft
Friedrich Conrad Burmeifter;
2) des biefigen Commiffionairs Charles Adler,
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anbalten ber
betreffenden Gläubiger über die Habe und Güter:
3) des biefigen Bürgers und Commiſſionairs Ans
dreas Friedrich Julow;
4) des hieſigen Bürgers und Schenfwirtbs Simon
Kablde;
5) —* biefigen Commiſſionairs Barthold Fritſche
o
der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer—
den son Gerichtswegen Alle und Jede, weldbe an obs
enannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen Grunde
nfprüde over Forderungen zu baben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Äusſchließung, aufgefordert
und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nach der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im hieſigen
erſten Stadiſecretariate und ſpäteſtens am
24. Juli d. 9,
ald dem peremtorifdhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce begrüns
denden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulailen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Wornach Beilommende fib zu achten!
Altona, im Obergeridt, den 10, April 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 8.
Erfte Befanntmadung.
Da auf geſchehene Inſolvenz-Erklärung
1) * biefigen Bürgers und Kieiderhändlers Lazarus
evy;
2) tes biefigen Bürgers und Mehlhändlers Heinrich
Matthias Kloppenburg;
3) des biefigen Bürgerd und Klempnermeifters
Adolph — Chriſtoph Dietz;
4) des hieſigen Bürgers und Kleiderhändlers Levy
Abrabam Popert;
5) des biefigen Bürgers und Ceilermeifters Johann
Friedrich Wilbelm Stein;
über die Habe und Güter verfelben ver Concurs der
Gläubiger erfannı worden: fo werben von Gerichts—
wegen Alle und Jede, melde an obgenannte Pers
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Ans
fprüche oder Forderungen zu baben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung, aufgeforpert
und’ befebligt, foldhe binnen 12 Woden, nad der legten
Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen erften
Etapdifecretariate und fpäteftens am
24. Zuli d. %,,
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbft anzumelven, wobei die die Aufprüde
begründenden Documente in Urfchrift — *—— und
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeſtellung das Nöthige wahrzu—
nehmen haben.
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862.
Ex Decreto Senatus.
My,
Erfte Befanntmadung.
Da auf geſchebene SnfolvenzsErflärung
1) des biefigen Bürgers und Schenkwirihs Friedr.
Heuer;
2) des biefigen Bürgers und Manufacturwaaren-
bändlers Marcus Salomon Engers, in Firma
M. Engers;
3) des biefigen Bürgers, Buchs und Eteindruderd
Hinrich Poppe;
4) der Witwe Mathilde 3. Cazarus, geb, Bieber;
9) des biefigen Bürgers und Detailliften Charles
Malter, ‚
über die Habe und Güter derfelben der Concurs ber
Gläubiger erfannt worden; fo werden von Gerichts—
wegen Alle und Jede, melde an obgenannte Pers
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüche
oder Forderungen zu baben vermeinen, biedurd, bei
Strafe der Ausichließung, aufgefordert und befebligt,
folhe binnen 12 Moden, nadı der legten Befannt-
madung dieſes Proclams, im biefigen erften Stabt-
feeretariate und fpätefleng am
24. Juli dv. J.
als dem peremtorifhen Angabe = Termine, im Obers
—* hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch mes
gen gehöriger Procuratur-Beſtellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862,
Ex Decreto Senatus.
M 10.
Dritte und legte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten des Eingefeffenen Hinrich Freitag
in Tellingftebt, als zufolge Erb⸗Ueberlaſſungscontracts
vom 21. April 1836 rechtmäßigen Beſitzers der ges
fammten Berlaffenfhaft feines Vaters, des wail, Eins
gefeffenen Harm Freitag dafelbft, Allen und Jeden,
welde am eine unterm 14. Auguft 1763 von Peter
Never in Tellingftedt an
für ein Darlehn von # vamal. S. H. Cour.
auggeftellte, unterm 21. December 1809 von Harm
Freitag in Tellingftedt, als Nachfolger im Befige ber
für folhes Darlehn von gedachtem Peter Reyer mit⸗
verpfändeten Immobilien zur Uebernahme ver Dars
lehnsſchuld agnofeirte und am 22. December 1809 auf
des vorerwähnten Harm Freitag Folium im Norders
dithmarſcher Schuld» und Pfandprotocol protocollirte,
fcheinbar verloren gegangene Obligation Anſprüche
und Forderungen zu haben vermeinen, nach desfalls
erlangter Aucioriſalion von Seiten des Königl. Hols
ſteiniſchen Obergerichts vom 1. d. M. hiemittelſt aufs
eaeben, folche ihre Forderungen und Anſprüche inners
Bath 12 Moden, von der legten Bekanntmachung
diefed Proclams angerechnet, —— unter ges
böriger Procuraturbeftellung, in ber ellingftedter
Rirafpielferreiberei anzugeben und verzeichnen zu laffen,
die etwa diefelben begrünvdenden Documente dort zu
produeiren und Abſchriften von denſelben zurüdzulaffen,
im Widrigen aber zu gemwärtigen, daß auf ferneren
Antrag des Proclamsertrahenten dir Obligation qu.
für mortifieirt werde erflärt und das betreffende Pro⸗
tocollat auf dem Folium des wail. Harm Freitag im
Norderbitbmarfher Schuld» und Pfanpprotocoll werde
belirt werben. j
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 4. März 1862.
Hansen.
In fidem: Scholtz.
M 11.
Dritte und legte Befanntmacdung.
Ale und Zede, welde an den Nadlaß des am
29. Januar d. 3. in Treuholz verftorbenen Alten
theilerd Johann Mathias Hinrid Voß Forderungen
und Anfprüde zu haben vermeinen, werden durch Dies
fes zugleich als eventuelled Goneursproclam dienende
Proclam aufgefordert und befehligt, folde, bei Ver⸗
meidung der Präcluſion, innerhal 6 Wochen auf ber
Königl. Amtftube zu Rethwiſch rechtöbehörigermanaßen
anzumelden.
Königl. Reipmwilcher Amthaus zu Traventbal, den
18. März 1862. G. Grothusen.
In fidem: E. v. Colditz.
eter Agge in Habmporff
M 12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf Anbalten Beifommenver und in Folge Autos
rifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts werben
Alle und eve, welche an nachſtehende verlorene Er:
tracte aud dem Reinbecker Schuld» und Pfanbproto-
colle, nämlich: s
1) den Ertract vom 27. November 1850 über ein
für den jegt verfiorbenen Hamburger Bürger
Johann Heinrih Chriſtian Möller auf dem Fo—
lium der Etelle des Käthnerd Ernft Friedrich
Andreas Harders zu Sande protocollirted Ca:
pital von 320 ,# zu 4pCt. Zinfen;
2) den Ertract vom 4. März 1842 über ein für
die unmündigen Kinder des mwailand Anbauers
Hans Jacob Eggers zu Stemwarbe auf dem
Folium der Kätbnerftelle des wail. Hand Mas
tbias Peterfen zu Braad, jegt Claus Wagener
gebörend, protocollirted Capital von 80 F, welches
nad Abbezablung und Delirung von 21 # 328
noch 58 .# 64 validirt,
Anfprüce geltend maden wollen, von Gerichtswegen
aufgefordert, dieſe ihre Anfprüche innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, auf der Königl. Amtftube zu Reinbed
anzumelden, widrigenfalld fie derſelben für verluftig
und bie vorbezeichneten Documente für mortifieirt ers
flärt werben, fo wie das sub 1 bezeichnete Protocollat
delirt, der sub 2 bezeichnete Ertract aber durch eine
in vigorem originalis aus dem Nebenbuche zu er
theilende fivemirte Abſchrift erfegt werben wird.
Königliches Gericht für das Amt Reinbed.
Trittau, den 19. März 1862.
G. v. Linstow.
NM 13.
Dritte und legte Befanntmacdung.
Ertr. des Procl. des 12ten Stücks MA.
Nah Maafigabe Autorifation des Königl. Holſtei⸗
nifhen Obergerichtd find Anfprübe an bie von dem
wail. Hufner Hinr. Blund unterm 8. Novbr. 1834 bes
fchaffte, auf dem Folio ver jegt dem Ehriftian Hein
rich Burmeifter zuftändigen, zu Bimöhlen belegenen
Hufe im Schuld- und Pfandprotocoll protocollirte und
verloren gegangene Ausfageacte, wodurch der genannte
Blund feinen Kindern * Ehe, als: Claus, Anna
Geſche, Catharina und Friedrich, jedem ein Capital
von 106 F 64 8 und eine Ausſteuer ausgeſetzt, ins
nerhalb 12 Wochen, vom Tage ver legten Befannt
madung dieſes Proclamd, im Segeberger Königl,
Actuariate rechtögebörig zu melden, unter der Ber
warnung, daß im Widrigen jene Acte für mortifieirt
erflärt und die Delirung derfelben im Schuld- und
Pfandprotocolle werbe verfügt werben.
Segeberger Amtsgericht, ven 14. März 1862.
r. et Ass. jnd.
In fidem: FH. F. Jacobsen.
|
Beila ge
zum 46. Stück der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 24. April 1862.
Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums,
betreffend
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur
Umtaufchung.
Kraft der dem Finangminifterium durch das Geſetz
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und
Umtaufbung älterer zur gemeinſchaftlichen inländifchen
Staarsfhuld der Monarchie gehöriger Staatsobliga—
eig u. a. m,, ertbeilten Ermächtigung werben biers
dur
die von der Direetion der Königlichen Depofito-
Caſſe in ven Jahren 1804 bis 1812 ausgeftell-
ten, mit 4 pCt. verzinften Obligationen
zur Ginfendung an das een. ae vor dem
15. Juli 1862 einberufen, um gegen neue beftänvig
auf Juhaber lautende Obligationen mit Coupons
umgetaufcht oder, infofern es verlungt werben follte,
in die zufolge Befanntmadung des Finanzminifteriums
vom 20. September 1859 eingerichteten Einfdpreibes
büder aufgenommen zu werben.
Die Berzinfung der einberufenen Obligationen bört
vom 11. Juni 1862 an auf.
Hinſichtlich des Verfahrens, welches beim Umtauſche
der Obligationen zu befolgen iſt, wird auf die Be—
kanntmachung des Finanzminiſteriums vom 22. Sep⸗
tember 1859 verwieſen.
Nicht einberufene Obligationen fünnen durch bie
öffentlichen Caſſen außerbalb Kopenhagens zur Um—
tauſchung gegen Coupons-Obligationen eingeſandt
werden, doch nur wenn ſolches in Verbindung mit
einer oder mehreren einberufenen Obligationen geſchieht.
Diejenigen Obligationen, deren Zinfentermine durch
die Bekanntmachung des Finangminifteriums vom 17.
April 1861 verändert worden, fünnen auch zur Um—
taufchung, wie oben angeführt, eingefanbt werben, ohne
daß rinberufene Obligationen mitzufolgen braucen.
Zur Einfchreibung können fämmtlide unauffünds
bare A pEt. oder geringere Zinfen tragende Staats—
ebligationen durch die Caſſen eingefandt werden.
Kopenbagen, den 19. März 1862.
Fenger.
J. A. Hasselberg.
mn nn mn nun mm nun Lu
Befanntmachungen.
PR 7} 1.
Vor dem beifommenden, unterzeichneten Gemeinde-
fecretair und dem biezu beigezogenen Gemeindebeam-
ten ift am 10. d. Mis. mittelft vesfällig errichteten
Ehevertraged zwiſchen dem biefigen Faͤrber Herrn
Nathan, — William Gans, und feiner ihm feit
dem 27. November v. J. angetrauten Ebefrau Therefe
Gans, geb. Halberftadt, die eheliche Gütergemeinſchaft
in forma probante ausgefdloffen worden; was bie-
mitselft, zur behufigen Nachachtung Dritter, öffentlid
befannt gemadt wird.
Altona, im Gemeindefecretariate, ven 11. April 1862,
Louis Falk, Gemeindefecretair,
M 2.
Daß dem gemüthäfranfen ehemaligen Schullehrer
Friedrich Ferdinand Buſch, vormals in Hardebed, jegt
in Bradenfeld, ein Eurator ver Perfon und des Ber:
mögens in dem Partieulier W. Wildens in Neus
münfter gerichtlich beftellt worden, wird mit dem Hinzu⸗
fügen biedurd zur Öffentlichen Kunde gebracht, daß
der Gurande nur mit Zuftimmung feines Curators
rechtsverbindliche Geſchäfte einzugeben im Stande ift.
Segeberger Eonfiftorium, den 12. April 1862,
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: H. F. Jacobsen.
M 3.
Da Elfabe Carſtens, ebeliche Tochter des wailand
Ehriftian Earftens in Heift, für ihre Perfon und Güter
unter Quratel des Eingeſeſſenen Engel Mardmann
in Heift geftellt worden ift, fo wird dieſes hierdurch
befannt gemacht, unter der Verwarnung, daß nur die
mit dem Eurator für viefelbe geſchloſſenen Gefchäfte
für rechtsgültig werden angeſehen mwerven.
Leterfen, ven 4. April 1862.
Klöfterlihe Obrigfeit.
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn.
Nachdem der Ausihuß gemäß $ 64 0. p. dee
Statut den Rechnungsabihluß des Jahres 1861
revidirt und richtig befunden hat, werden die Bücher
16
— —
und Belege gemäß $ 64 q. vom 12. April bis zum
24. Mai d. J. ind. jeden Modentag des Morgens
von 9 bis 12 Uhr im Bürcau ver Gefellihaft im
Babnhofsgebäude in Altona zur Einſicht der Herren
Aetionaire ausgelegt fein. — Zur Regitimation genügt
die PVorzeigung einer Actie, mit Dinterlaffung ver
ſchriftlichen Verfiherung des Worzeigenden, baß dies
felbe ihm eigenthümlidy gehöre.
Altona, den 10. April 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Vorſitzender.
Bekanntmachung.
Am geftrigen Tage ift aud einer Kathenwohnung
in Grebien, biefigen Gute, eine filberne Taſchenuhr,
welche an ber Mand gebangen, entwendet worden,
Die Uhr ift eingebäufig, bat inwendig eine meffingene
Kapfel, worin das Schlüſſelloch, ein weißes Zifferblatt
mit Schwarzen römiſchen Zahlen, ein gefcliffenes Glas
und auf dem Stengel, in welchem der Ring figt, bie
Zahl 5, fonft aber feine befonvdere Merkmale. Auf
dem Zifferblatt und auf der inneren Rapfel finden fich
die Worte „Tepini Coder ein ähnlicher Name) Paris“,
An der Uhr war eine gelbe meifingene fette mit
Haken befefligt. Gleichzeitig find in derfelben Mob:
nung zwei Rafirmeffer gewöhnlicher Art mit ſchwarzen
Einihlagbeften abhanden gefommen, vermuthlich alfo
auch geftoblen, von denen bie zus des einen zum
Theil im Zickzack geflammt war. An alle Bebörden
ergebet das bdienftergebene Erſuchen, auf die vorbes
fhriebenen Saden vigiliren laffen, vorfommenven
Falled deren verdächtigen Inbaber anhalten und behuf
weiterer Derfügung eine gefällige Anzeige biefelbft
maden zu wollen.
Lütjenburg, in der Gerichtäbalterfhaft des adeligen
Guts Schönmweide, den 31. März 1862.
Lorentzen,
Edictal : Citation.
Auf geziemende Borftellung und Bitte der Ehefrau
Anna Wriedt, geb. Voß, zu Kirch-Barkau cum eur,
Klägerin und Implorantin, pro edietali citatione
ihres beimlich von ihr fortgegangenen Ehemanneg, bes
Inften Hans Wriedt aus Kirch-Barkau, wird benanns
ter Hand Wriedt ein für alle Mal, mithin peremtorifdy
von Gerichtswegen hiedurch geladen und befebligt, vor
dem am erften Mittwod im Monat November d. %.,
als dem 5. November, auf dem Rathhauſe der Stadt
Kiel abzuhaltenten Fandeonfiftorialgericht perfönlich zu
ericheinen, um au vwernebmen, mag feine Ehefrau als—
dann wegen böslicher Berlajfung und daber zu tren—
nender Ehe wider ihn vortragen wird, darauf zu ant—
mworten und nad verbandelter Sache Sprud Rechtens
zu gewärtigen, unter der ausdrüdlichen Verwarnun
daß aud im Falle feines Ausbleibens auf der Maͤ—
gerin und Smplorantin ferneres Anbalten werte er:
fannt werben, was ben Rechten gemäß.
Königl. Kieler Landeonfiftorium, den 15. April 1862,
Director, Probft und Affefforen.
In fidem: C. Rahıtler.
Proclanıara.
"1.
Erfte Befanntmadung.
Die mailand Majorin v. Schmidt, geb. Gräfin
v. Ablefeldt » Yaurwig, hat unterm 2. April 1822 zu
Rendsburg eine teftamentarifhe Dispofition errichtet,
in welder die Jungfer Margaretha Catharina Schmidt
im erften $ zu ihrer Univerfalerbin eingefegt, im fols
2 $ jedoch über ein Capital von 10,000
än. Ert. dahin verfügt worden ift, daß die gebadıte
Yungfer Marg. Schmidt nur, fo lange fie lebe, jaͤhr⸗
li die Zinfen deffelben genießen, das ganze Capital
—* en nad ihrem Tode den Geſchwiſtern ver Erb:
lafjerin oder deren fonftigen gefeglichen Erben zufalen
fole. Da nunmehr aud obgedachte Jungfer Mars.
Schmidt in Rendsburg mit Tode abgegangen und
daher die Vorſchriften des $ 2 der erwähnten teſta⸗
mentarifdhen Dispofition, melde wörtlich folgenvers
maaßen lauten:
„Ebenfalld verorbne ich hiedurd cum Do. eur,
„daß meine mehrgedachte Jungfer Margaretha
„Catharina Schmidt, um derfelben fo viel möge
„lich ein forgenfreies Alter zu ſichern, diejenigen
„BZinfengelver, welche id von dem in dem väter
„lichen Teftamente d. d. Tranefier Schloß den
„17. Mai 1791 mir ausgefegten Capital von
„10,000 Dãniſch. Courant oder deren Wäbs
„rung nad) jegiger verorbnungsmäßiger Bere:
„nungsweife jährlich beziehe, auch nach meinem
„Tode, fo lange fie lebt, jährlich genichen fol,
„wobingegen das mir audgefegte Capital jelbit
„nad dem Tode meiner ofterwähnten Jungfer
„Margaretha Catharina Schmidt meinen Ger
„ſchwiſtern over fonftigen gefegliden Erben zu
‚ „fallen fol”,
jest zur Anwendung kommen, fo ift die Erlafjung eines
öffentlichen Proclams an Beilommende für erforderlid
erachtet worben.
Demnach werden von Obergerichtswegen Ale und
Jede, welde nad Maafgabe und in Anleitung bed
vorerwähnten $ 2 des Teftaments der wailand Majorin
v. Schmidt, geb. Gräfin v. Ahlefeldt-Laurwig, nuns
mehr Erbanfprüdbe an ven in einem Capitalvermögen
von 10,000 »# Dän. Ert. beftehenden Nadlaß zu
haben vermeinen, biemittelft, sub poena praclusi et
perpetui silentü, aufgefordert und befebligt, fib in«
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
mabung dieſes Proclamsd angerechnet, bei dem Fans
lezei⸗ und Obergerichtsſecretair v. Prangen biefelbft
u melden, ihre etwanigen Qegitimationspocumente in
ts und Nbfchrift zu prodbueiren und, fall fie Aus—
märtige find, Actenprocuratoren zu beftellen,
Wornach fib zu achten!
Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts
Infiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober:
gericht zu Glüdftadt, ven 26. März 1862.
(L. S.) v. Schirach. KHenrici.
v. Prangen.
M 2.
Erfte Befanntmadung.
Don Gerichtswegen
werden auf Antrag des Antreas Stammer in Heide,
als Güterpflegers, die Creditoren des Kaufmanns
Friedrich Emil Dehn in Heide, jedoch mit gefeplicdher
Ausnahme der protocollirten, biemittelfi geladen, alle
ihre an den mer Boniöredenten babende Forbes
rungen und Anfprüce innerhalb 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
(und zwar Auswärtige nad vorber beftellter Acten-
procuratur), in ber Rirchfbielfcpreiberet zu Heide ges
börig anzugeben und verzeichnen zu laffen, im Widri—
gen aber zu gewärtigen, wie fie von dieſer Concurs—
maffe werden präcludirt werben.
Wornach fi zu achten.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 2. April 1862,
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn die Wittwe des wailand biefigen Bürgers
und Zimmermeifterd Iobann Martin Friedrich Wittig,
Dorothea Ebriftine Wittig, geb. Schmadels, unläng
biefelbft verftorben und deren Nachlaß mit Rüdficht
auf die Concurrenz eined unmündigen Sohnes zu
demjelben in gerictlibe Behandlung genommen wors
den ift, fo werden Alle und Jede, welde an den
Nachlaß ver gedachten Eheleute Wittig aus mas
immer für einem Grunde Forderungen und Anſprüche
oder an die zu diefem Naclafie gebörige in biefiger
Aliſtadt bei der Echleifmüble sub WM 6 belegene
Wohnbude nichtprotocollirte dinglihe Rechte zu haben
vermeinen ober etwa Pfänver von einem ber verftors
benen Eheleute Wittig befigen möchten, biedurd aufs
gefordert und angewieſen, folde ihre Rechte, Forde⸗
rungen und Anſprüche, bei Bermeidung gänzlicen
Ausſchluſſes, wie aud die Pfandftüde, bei Verluf der
Pfandredte, binnen 12 Wochen, von der legten Bes
fanntmahung dieſes Proclams, Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat hiefelbft
gehörig anzumelden.
— den 16. April 1862. >
c. Der Magiftrat.
NM 4.
Erfte Befanntmadung.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Creditoren, melde Forderungen und Anfprühe zu
baben vermeinen:
1) an den Bäder Hans Hinrih Auguft Schröder
in Abrensböd auf Grund etwaniger Pfund-
oder fonfliger dinglicher Rechte an den ibm laut
Kaufcontracts vom 28. Februar 1854 zuftändi«
gen Abrensböder Altfleckens- und Vorwerks—
ländereien;
an den Viertelbufner Johann Hinrih Steen in
Havefoft auf Grund etwaniger Pfand» oder fon-
ſtiger dinglicher Rechte an den ibm laut Kaufe
contracts vom 31. Auguft 1846 zugebörenden
Theil vom Gehege Scharfen Köhlen;
3) an den Nadlaß des mail. Majord a. D. von
Krabbe, R. v. D., in Ahrensböck, infonverheit
rüdfichtlich des zu deinfelben gebörenven Grunds
befiges im Borwerf Abrensböd;
4) an ven Nachlaß des wailand Parzeliften Peter
Hinrid Weede im Vorwerk Süfel, und
5) an den Nachlaß des wailand Hausbalters Hang
Jochim Stender in Bobl, Amts Plön,
haben viefe ibre Anfprüde innerhalb 12 Moden, a
dato der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei
Strafe der Präclufion, beim Rönigl, Plön-Abrend«
böder Acımariate zu Plön anzumelvden,
baben Actenprocuratur zu beftellen.
König. Amthaus zu Plön, den 12. April 1862.
2
—
Auswärtige
Abs. Dom. Pr.: Friederiet.
In fidem: Friederici.
MM 5.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der biefige Bürger und Hausbefiger Ernſt
Barffnedt fein in ber biefigen Altftadt sub NM 127
belegenes Haus c.p. fo wie fein auf dem Hohenberg
bei Plön belegenes mit M A3 auf der Charte be—
zeichnetes Stück Kaufland, groß 6%, Scheffel Ham—
burger Maaß, verkauft und, um die Käufer gegen
etwanige unbekannte dingliche Anſprüche an den ver—
100
fauften Grundftüden fiher zu fielen, um vie Erlafs
fung eines landüblichen Realproclamd gebeten bat, fo
werden in Deferirung diefer Bitte Alle und Jede, mit
alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger,
weldhe an vie obgedadten Grunbftüde dingliche Ans
ſprüche zu haben vermeinen, biemittelft aufgefordert,
foldye, bei Strafe des Verluſtes derfelben, innerhalb
12 Boden, vom Tage ter legten Befanntmadhung
biefes Proclams angerechnet, im biefigen Stabtjecres
tariat anzumelven, etmanige ihre Anjprüde begrüns
denden Documente, unter Zurüdlaffung beglaubigter
Abſchriften, im Driginal vorzuzeigen, aud, fofern fie
Auswärtige find, Procuratoren zu den Acten zu
beftellen.
Decretum Plön, in Curia, den 15. April 1862.
Bürgermeifter und Rath.
M. Falılberg, conft.
N 6.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn zu den Miterben des in Lohe verftorbenen
Hinrich Saß auch der zur Eee abmwefende Johann
Saß, eheliher Sohn der wail. Eheleute Jochim Saß
und Geſche Saß, geb. Kelting, gebört und über deffen
Aufentbalt nichts hat in Erfahrung gebracdt werden
fönnen: fo wird derſelbe nad * icher Vorſchrift
aufgefordert, ſich innerhalb 12 Wochen, a publ. ult.,
auf dem hieſigen Syndicate zu melden, widrigenfalls
mit feinem Erbtheil nach Vorſchrift der Geſetze auf
ſeine Koſten wird verfahren werden.
Gegeben Ueterſen, den 12. April 1862.
Klöſterliche Obrigkeit.
MT.
Zweite Befanntmacung.
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung
1) des biefigen Bürgers und Schuhmachermeiſters
Jacob Casper Diedmann,
2) des hiefigen Bürgers und Küpermeiſters Johann
Carl Nicolaus ran und deſſen Ehefrau
Anna Catharina Margaretba Edermann, vers
wittwet gewejenen Brumm, geb. Mohr,
3) des hiefigen Bürgers und Zimmermeifters Johann
Simon Averboff
der Coneurs der Gläubiger erfannt worden, jo wers
den von Gerichtswegen Alle und Jede, mit alleiniger
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde an
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprühe und Forderungen zu baben vers
meinen oder Pfandſtücke oder Saden von ihnen bes
figen follten, bei Strafe der Ausſchließung und rejp.
des Verluftes ihres Pfandrechts, biedurd aufgefors
dert und angemwiefen, folche binnen 12 Wochen, nad
der legten Befanntmadung bdiefes Proclams, Aus
wärtige unter ProcuratursBeftelung, in dem biefigen
Stadifecretariate anzumelden, au die ihre Anſprüche
begründenvden Documente im Driginal zu produciten.
Gleichzeitig werten, da dem feit vielen Jahren
abmwejenden und verfhollenen Arvocaten Wilhelm von
Prangen nad feiner kürzlich biefelbft verftorbenen
Mutter, der wail, Wittwe Engel Catharina von Prangen,
geb. Boie, ein Erbtheil zugefallen, diefer Abweſende,
eventuell deffen unbefannte Erben, in Gemäßheit ver
Verordnung vom 9. November 1798 unter ver Ans
drohung, daß mwibrigenfalls nad Vorſchrift viefer Ber:
ordnung mit biefem Erbtheil werde verfahren werten,
fowie aud die etwanigen Gläubiger der genannien
Verſtorbenen, leptere bei Strafe des Berluftes ihrer
Aniprüce, biedurd aufgefordert, binnen der gedachten
rift von 12 Wochen in dem biefigen Stadtfecretariat
ih zu melvden, ſich reip. zu legitimiren und megen
Procuraturs Beftellung und Produeirung ihrer Docu
mente das Erforberlide wahrzunehmen.
Signatum Blüdftadt, ven 7. April 1862,
(cr) Präfivent, Bürgermeifter und Rath.
Zweite Befanntmadung.
Da auf geſchehene Berg Seien,
1) des biefigen Bürgers und Commiffionaird Auguf
Friedrich Conrad Burmeifter;
2) des biefigen Commiffionaird Charles Adler,
über veren Habe und Güter, fo wie auf Anbalten ver
betreffenden Gläubiger über die Habe und Güter:
3) des biefigen Bürgers und Eommiffionaird An:
dreas Friedrich Julow;
4) des hieſigen Bürgers und Schenkwirths Simen
abide
9) * bieſigen Commiſſionairs Barthold Fritide
o
der Concurs der Gläubiger erkannt worden: fo wer:
ben von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an ob:
enannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen Grunde
nfprüde oder Forderungen zu baben wermeinen,
biedurd, bei Strafe der Ausichließung, aufgefordert
und befehligt, folde binnen 12 Moden, nad ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen
erften Stadtfecretariate und fpäteftens am
24. Zuli d. J.
als dem peremtoriihen Angabetermine, im Obergeridt
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprücde begrüns
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud megen
geböriger Procuraturbeftelung das Nötbige wahrzu:
nehmen baben.
Wornach Beifommende fih zu achten!
Altena, im Obergeridt, den 10. April 1862,
Ex Decreto Senatus.
101
Mg,
Zweite Befanntmadung.
Da auf geichebene Anfolvenz-Erflärung
- 1) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Lazarus
ey,
2) des biefigen Bürgers und Mehlhändlers Heinrich
Matthias Kloppenburg;
3) des biefigen Bürgers und Slempnermeifterg
Adolph Georg Ehriftopb Dieb;
4) des biefigen Bürgers und Kleiverbändlerd: Levy
Abrabam Popert;
5) des biefigen Bürgers und Geilermeifters Johann
Friedrich Wilhelm Stein;
über die Habe und Güter derfelben der Concurs der
Bläubiger erkannt worden: fo werben von Gerichtös
megen Alle und Jede, welche an obgenannte Pers
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Ans
forühe over er Pak zu baben vermeinen,
biedurh, bei Strafe der Ausichließung, aufgefordert
und befehligt, folche binnen 12 Wochen, nad der legten
Belanntmachung dieſes Proclams, im bieftgen erften
Stadtfeeretariate und fpäteftens am
Juli d. J.
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberge⸗
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbhige wahrzus
nehmen baben.
Wornach Beilommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, ven 10. April 1862.
Ex Decreto Senatus.
NM 10.
Zweite Befanntmadung.
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung
) * hieſigen Bürgers und Schenkwirihs Friedr.
euer;
2) des hieſigen Bürgers und Manufacturwaaren»
bändler8 Marcus Salomon Engers, in Firma
M. Engers;
3) des biefigen Bürgers, Buchs und Steindruders
Hinrich Poppe;
4) der Wittwe Mathilde 3. Tazarus, geb. Bicber;
5) des biefigen Bürgers und Detailliften Charles
. Walter,
über die Habe und Güter derfelben ver Concurs der
Bläubiger erfannt worden: fo werden von Gerichts—
wegen Alle und Jede, welche an obgenannte Pers
ſonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüde
oder Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei
Strafe der Ausfchließung, aufgefordert und befebligt,
folhe binnen 12 Wochen, nad der legten Bekannte
machung biefes Prorlams, im biefigen erften Stadt:
feeretariate und ſpäteſtens am
24, Zuli d. 5,
ald dem peremtoriichen Angabe» Termine, im Ober:
erichte hiefelbft anzumelden, wobei die die Ansprüche
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch we—
gen geböriger Procuratur = Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen baben.
Wornach Beifommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den von den Erben nur sub beneficio legis et in-
ventarii angetretenen Nachlaß der wailand Eheleute
Ehriftian Haack und Margaretha, geb. Schund, im
Ammerswurtber Sandberge, fo wie Prandftüde aus
diefem Naclaffe, find, bei Strafe refp. des Aus—
fchluffes von diefer Maffe und des eventuellen Ber:
luftes der Rechte, innerhalb 12 Moden, vom Tage
ver legten Bekanntmachung dieſes eventuell au als
Concursproclam erlaffenen Proclams, in der Königl.
Kirchfpielfchreiberei — gehörig anzugeben.
Meldorf, ven 1. April 1862.
Zur Beglaubigung:
M 12.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 14ten Stüdd M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprühe an
den Nachlaß des mail. Eingefeffenen und Gaſtwirths
Hand Hinrih Thode in Schenefeld: find, bei Strafe
der Ausfchließung, innerhalb 12 Woden, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, event.
unter Procuraturbeftellung, beim Rendsburger Amts⸗
actuariat anzumelden.
Rendsburger Amthaus, den 2. April 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
Brenning.
Fabricius.
Zur Beglaubigung :
M 13.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks M 3.
Forderungen und Anfprühe an den verftorbenen
Hufenpädter Hans Friederih Scherf zum Qualſer
102
Felde, im Gute Gaarg, find, bei Strafe ihres Bers
{uftes, binnen 6 Wochen, von ver legten Befannts
madung diefes an, biefelbft gebörig zu melden.
Yuftitiariat ded adel. Gutd Gaark zu Oldenburg,
den 28. März 1862.
Petersen.
M 14.
Zweite Belanntmadung.
Erir. ded Procl. des 14ten Stücks M 4.
Erb⸗ und fonftige Anfprüde an die Verlaſſenſchaft
des mailand Schulehrers Georg Chriſtoph Milhelm
Paſche und feiner gleichfalls verftorbenen Ehefrau
Garoline Marie Elifaberb, geb. Wüftenberg, zu Wanden-
dorf, im adel. Gute Depenau, find innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Pro»
elamd, bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger
Actuariat des Conſiſtorii rechtsgehörig zu melden.
Segeberger Conſiſtorium, den 29. März 1862.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: HA. F, Jacobsen.
NM 15.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Löten Stücks M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den Nahblaf des wail. Hofbefigers Herrmann Boje
Thiesfen in Norberbarlt, jo wie Pfandftüde aus die⸗
fem Rachlaſſe find, bei Strafe der Ausichließung und
des Werluftes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber
legten Bekanntmachung diefes Proclams angerechnet,
in der Königl. Kirchipielfepreiberei zu Barlt gehörig
anzugeben. V. G. W.
eldorf, den 8. April 1862. FR
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
N 16.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Töten Stücks M 2.
Forderungen und Anfprüde an den Nachlaß des
wail. biefigen Bürgers, Glaferd und Malers Johann
Peter Hoffnann And, bei Strafe der Ausſchließung,
binnen 12 Moden, von der legten Bekanntmachung
dieſes Proclamd angerechnet, biefelbft orbnungsmäßig
—
ecretam Heiligenhafen, in curıa, den 8. April
1862. Der Magiſtrat.
Helmcke.
NM 1.
Zweite Bekanntmachung.
GErtr. des Procl. des 1öten Stücks M 3.
Alle Forderungen und Anfprüde an ben Nachlaß
des wailand hieſigen Kaufmanns und Senators A.
Jansſen ſind, bei Vermeidung der Ausſchließung und
des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, nach
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, rechte—
behörigermaaßen im hieſigen Syndicate anzumelden,
Decretum Neuſtadt, ven 28. März 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
L. Kohlmann.
N 18.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 15ten Stücks MA.
Ale und Jede, welde an bie Eoncurdmafle dei
Claus Gehlfen zu Oersdorf nictprotocollirte Anſprüche
und Forderungen, mit Einichluß etwaiger Eigenthums⸗
anfprübe auf einzelne Theile der Concursmaſſe, zu
baben vermeinen, oder Pfänder von ihm befigen, müſſen
4 damit, bei Strafe der Ausſchließung von bieler
afle und des Verluftes ihres Pfandrechts, innerhalb
12 Moden, von der legten Bekanntmachung bielrd
Proclams angerechnet, im biefigen Juſtitiariat ort
nungsmäßig melden.
anerau im Quftitiariate, den 5. April 1862.
H. Lundius.
N 19.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. ded Procl. des 1öten Stüds MW 6.
Alle und jede Anfprüche, fei ed wegen Erbredis
oder aus irgend einem andern Grunde, an Den Nad:
laß des walland Dierk Wientapper in Schulau, ind
befondere an die dazu gehörige, in Schulau belegen,
im Schuld» und Dlandprotoroii Nr. 3 Fol. 240 aufs
geführte Befigung, allein vie protocolirten Forderun—
en ausgenommen, find, bei Vermeidung der Präclu—
don und des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12
Moden, vom Tage ver legten Bekanntmachung bieiee
Prociams angerechnet, im Actuariate des Gerichte
rechtsbehörig anzumelden,
Pinneberger Concurs» und Erbtheilungsgeridt,
den 10. April 1862,
FF ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
NM X.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Wenn der fufpendirte Branbdirector für die Stor
marnſchen Aemter, Lieutenant a. D. Jobann Heinrih
Schramm in Neinbed, feine Habe und Güter zur
coneursmäßigen Bebandlung übergeben bat und in
Folge deſſen dur Deeret vom heutigen Tage über
fein Vermögen, etwanige Einreden ber Gläubiger ver:
behältlih, Concurs erfannt worden ift:
103
So werden von Obergerichtswegen Alle und Jede,
mit Ausnahme der Juhaber protocolirter Forderungen,
welbe an das Bermögen des fufpenbirten Brands
direetord für die Stormarnſchen Memter, Lieutenants
a, D. Johann Heinrid Schramm in Reinbeck, ind
befondere an deſſen in Schöningftedt belegene Käthner⸗
fiele, aus irgend einem Grunde Anfprüde und For—
derungen zu haben wermeinen, biedurd, bei Strafe
bes Ausichluffes von diefer Concursmaſſe, aufgefordert,
fi) mit venfelben innerhalb 12 Woden, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges
rechnet, bei dem Obergerichtöfecretair v. Gpldenfeldt
biefelbft zu melden, vie ihre forderungen und Ans
iprübe etwa begründenden Dorumente in Ur⸗ und
Abſchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige find,
Artenprocuratoren zu beftellen.
Wornach ſich zu achten.
Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts—
inſiegel. Gegeben im nigl. Holſteiniſchen Ober⸗
gerihte zu Glückſtadt, den 21. März 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
'v. Prangen.
N 21.
Dritte und legte Befanntmachung.
Auf desfallfigen Antrag Beilommender werden
Ale und Jede, refp. mit alleiniger Ausnahme ver
protocollirten Gläubiger, welche an nachbenannte vers
faufte Grundftüde, als:
1) dad Wohnhaus M 309 in Preeß des Carl
Bauer zu Raftorffer Palau;
2) den Gartenpla des Ernft Bendix Schnoor in
Elmſchenhagen, groß 65 [I-⸗Ruthen, und davon
zu trennende Hälfte;
3) die Kathe M 20 der —— Curandin
Magdalena Dorothea Chriſtina Löptien in Poſt⸗
feldt, für welche ein Folium im Schulo- und
Pfandprotocolle errichtet werben fol;
4) das Haus Mi 49 des Zimmermeifterd Johann
Friedrih Jonas in Preeg, wovon das Hinter-
—— nebſt 2 Ställen und einem Stück
artenlande getrennt werden ſoll;
ſo wie
5) an dad Haus M 311 des Landmannes Johann
Jochim Conrad Rath biefelbft e. pert.,
dinglihe Forderungen und Anſprüche zu haben glau—
ben, refp. bei Einrichtung des Folii für die sub 3
Br Kathe berüdfihtigt werden und gegen die
tennung der sub 2 und A genannten Grundftüde
Einfprüche erheben wollen, bieburd aufgefordert und
befebligt, ſich damit, refp. bei Strafe der Ausſchlie—
fung, ver Nictberüdfihtigung und des Berluftes
ihres Ginfpruchsrechtes, innerhalb 12 Woden, von
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange—
rechnet, ordnungsmäßig auf hieſiger Kloſterſchreiberei
zu melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen.
Klöſterliche Obrigkeit zu Preetz, den 25. März
862. C. v. Qualen.
M 22.
Dritte und legte Befanntmadung.
Durd nachſtehendes Proclam, welches zugleich als
eventuelles Concur&proclam anzufehen if, werben Alle
und eve, welche an den geringen Nadlaf des wall.
Altentbeilerd Hans Chriftian Bruhn in Neinfeld For⸗
derungen und Anfprüde zu baben vermeinen, von
Gerichtswegen biemittelft aufgefordert, ſolche, bei Ber-
meidung des Verluftes derfelben, innerhalb 6 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, auf dem Königl. Reinfelder Actuariate
anzumelden, Auswärtige unter Beftellung eines Acten⸗
procurators.
Königlibed Reinfelder Amthaus zu Traventhal,
den 22. Mär; 1862.
Zur Beglaubigung:
M 23.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des 12ten Stücks MT.
Alle diejenigen, welde Anfprüdhe und Rechte zu
baben vermeinen an nachbenannte verloren gegangene
Dorumente und dem biefigen Schuld- und Pfand»
protocolle inferirte Verpflichtungen, ale:
1) an eine auf dem Folio 64 der Mittelgilde unterm
1. December 1823 notirte eod. dato angeordnete
eura des Eingefeffenen 3. Hudfeldt für den abs
weienden Hans Jacob Krogmann aus Heede,
2) einen auf dem Folio 613 der Mittelgilde unterm
4. Januar 1842 zwiſchen Friedrich Auguſt Burg
hardt Backhaus aus Barmſtedt und Marcus
Fuchs aus Ehlersberg, Guts Wuchtsfelde, ab⸗
geſchloſſenen, die jetzt dem J. H. Pohlmann in
Barmſtedt gehörige daſelbſt belegene Hufe
betreffenden Kaufcontraect, aus welchem noch
5000 4 v. Cour. undelirt ſtehen;
ein unterm 21. Februar 1822 erlaſſenes Mor—
tificationsdeeret über einen auf dem Folio 23
der Ueberauer⸗Gilde unterm 15. Februar 1811
zwiſchen Dittmer Wulff und feiner Tochter Mars
garetba Jacobs, verehelihten Lohmann, abge—
ſchloſſener, die jetzt der Letzteren gehörende, in
Bevern belegene Hufe —* Kauf⸗
contract, aus welchem annoch 400 4. v. Cour.
undelirt ſtehen;
Grothusen.
W. Baudissin.
3
uf
104
4) einen auf dem Folio 304 der Ueberauer- Gilde
unterm 6. April 1806 (reet. 1807) zwifchen
Jasper Huckfeldt und Wilhelm Tietjen abge-
fchloffenen, die jegt dem Hinrich Tietjen gehö—
rende in Heede belegene Hufe betreffenden
Kaufeontract, aus welchem annody 500 4 v. Cour.
unbelirt fteben,
müffen fi damit binnen 12 Moden, vom Tage ber
legten Befanntmadung biefes Proclams angerechnet,
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig melden,
—— ſie zu gewärtigen haben, daß die vorbemerk⸗
ten Documente werden mortificirt und die aus den
unter M1 —* Verpflichtungen, ſo wie
die aus den unter M2—4 erwähnten Eontracten ans
noch undelirt ftebenden Kaufgelder auf Antrag Beir
fommender im Schuld» und Pfandprotocoll werben
belirt werben.
Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 15. März
862. W.v. Levetzau, conft.
M 2.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 13ten Stüde M 4.
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
eng welche dingliche oder perſönliche Anfprüde
an die Concursmaſſe des biefigen Tifchlermeifters Carl
Ehriftian Samuel Bornböft, namentlih an das Du.5
Nr. 45 belegene Wohnhaus cum pert. haben over
Pfänder von dem Eridar befigen, müffen ſich damit,
bei Strafe der Ausſchließung refp. des Verlufles ver
Anfprüde und Pfandrechte, innerhalb 12 Woden,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Pro:
clams angerechnet, im biefigen Stadtſecretariat redie:
bebörig melden. z
Decretum Eegeberg, in curia, den 24. Min
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
Beilage
um 47. Stück der Holjteinifchen Anzeigen.
Montag den 28. April 1862.
Bekanntmachungen.
Ni.
Bor dem beifommenden, unterzeichneten Gemeinde⸗
fesretair und dem biezu beigegogeuen Gemeindebeam⸗
ten iſt am 10. vd. Dit, — desfaͤllig errichteten
Ehevertraged zwiſchen dem hieſigen ärber Herrn
Nathan, genannt William Gans, und feiner ibm ſeit
dem 27. Heyember v. J. angefrauten Ehefrau Therefe
Bang, geb. Halberfladt, die ehelihe Gütergemeinſchaft
in forma probante ausgefhloffen worden; was hie—
mittelft, zur bebufigen Nachachtung Dritter, öffentlich
befannt gemacht wird.
Altona, im Grmeinvefecretariate, ven 11. April 1862.
Louis Falk, Gemeindefecretair.
M 2.
Daf dem gemüthskranken ehemaligen Scullehrer
Friedrich Ferdinand Buſch, vormals in Hardebed, jept
in Bradenfelv, ein Eurator der Perfon und des Vers
mögens in dem Partieulier W. Wildens in Neus
münfter gerichtlich beftellt worden, wird mit drin Hinzus
fügen hiedurch zur Öffentlihen Kunde gebradt, daß
der Curande nur mit Zuflimmung feined Curators
rechtöverbintliche Gefchäfte einzugeben im Stande iſt.
Segeberger Gonfiftorium, den 12. April 1862.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: H. F, Jacobsen.
M 3.
Da Elfabe Carſtens, ebelihe Tochter des wailand
Chriftian Carftens in Heift, für ibre Perfon und Güter
unter Guratel des Eingeſeſſenen Engel Marckmann
in Heift gefellt worden iſt, fo wird dieſes hierdurch
befannt gemacht, unter der Verwarnung, daß nur bie
mit dem Gurator für diefelbe — Geſchäfte
für rechtegültig werden angeſthen werden.
Ueterſen, den 4. April 1862.
Klöſterliche Obrigkeit.
Teſtaments-Publication.
Daß das hieſelbſt verwahrlich niedergelegte Teſta—
ment des neulich zu Neſſendorf, hieſigen Gute, vers
fiorbenen Hufenpächters Ehriflian Friedrich E dylünfen
am Sonnabend ven 10, k. M., Mittags 12 Uhr, im
Gerichtszimmer zu Kletfamp publieirt werben fol,
foldes wird für Beilommende biemit befannt gemacht.
Lütjenburg, ven 22. April 1862.
Das arg ein bed adeligen
Burg Kletfamp.
FF yneken.
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn.
Nachdem der Ausihuß gemäß $ 64 0. p. bes
Statuts den Rechnungsabſchluß des Jahres 1861
revidirt und richtig befunden hat, werben die Bücher
und Belege gemäp $ 64 q. vom 12. April bis zum
24. Mai d. J. incl, jeven Wochentag des Morgens
von 9 bis 12 Ubr im Büreau ver Geſellſchaft im
Babnhofsgebäude in Altona zur Einſicht der Herren
Actionaire ausgelegt fein. — Zur Regitimation genügt
die Norzeigung einer Actie, mit Binterlaffung ver
ſchriftlichen Berfiherung des Borzeigenden, daß dies
felbe ihm eigenthümlich gehöre.
Altona, den 10, April 1862.
Der Ausſchuß.
od. Reincke, Vorſitzender.
Gluͤckſtadt⸗Elmshorner Eifenbahn.
Der Ausihuß bat die Dividende für die Prioris
tätdactien pro 1861 auf 2'/, Procent oder 5 ler
Reihsmünge per Actie feftgeiegt, welches hiedurch zur
Kunde der Actionaire gebradt wird.
Glüdftadt, den 24. April 1862.
Der Ausſchuß.
€. J. Rathjen, Borfigender,
Unter Bezugnahme auf die vorftebende Anzeige
des Ausihuffes der Slüdftadt-Elmsborner Eiſenbahn⸗
gefelfhaft macht die Direction biedurd befannt, daß
die Erhebung der pro 1861 zu zahlenden Dividenden
gegen ie der bezügliden Coupons vom 1.
i8 zum 15. Mai d. %., täglid von 9 bis 12 Uhr
Normittags, jevob mit Ausnahme der Eonntage, bei
dem zweiten Director, dem Ober- und Landgerichts⸗
atvoraten Knoop biefelbft, und für die Hamburger
Actionaire bei dem Herrn ©. 5. Gaben, Neuflädter
Zublentwiete, geſchehen kann.
Gluͤckſtadt, den 24. April 1862.
Die Direction
der BEMEIORREL NET Eiſenbahngeſellſchaft.
Edictal : Citation.
"Auf den Anırag der Ehefrau Anna Eliſe Lenſſch,
b. Schmidt, in Wiemerftorf wird deren ſeit Auguft
855 verfhollener Ehemann, der vormals zu Brams
ſtedt wohnhaft gemefene Johannes Adolph Hinrich
Lentſch, hiedurch eitirt und geladen, ſich am Donners⸗
tag den 2. October d. %., Vormittags 10 Uhr, auf
dem biefigen Amtbaufe vor dem alsdann verfammelten
Eonfiftorio einzufinden, um zu vernehmen, was die
Eitantin wegen böslidher Berlaflung wider ihn vor—
bringen wird und darauf zu antworten, im Falle des
Ausbleibend aber zu gewärtigen, daß wider ihn ers
fannt werbe, was den Rechten gemäß.
Srgeberger Eonfifiorium, ven 19. April 1862.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: H. F. Jacobsen.
Proclanıata.
M 1.
Erfie Bekanntmachung.
Wenn die Erlafjung eines landübliden Proclams
über den wegen Goncurrenz abweſender und unmüns
diger Erben der nn Regulirung unterzogenen
Nachlaß des am 6. Mai». 3. in Wandsbeck verflors
benen Juſtizraths C. A. Glien, ehemaligen Zollfaffirers
in Hufum, für erforverlih erachtet worden if,
So wird von Obergerichtewegen Allen und Seven,
mit Ausnahme der befannten Erben, welde aus irgend
einem Grunde nidtprotocollirte Korberungen und Ans
fprüde an den Nachlaß des mail. Juſtizraths C. 4.
Glien zu baben vermeinen, hiedurch anbefoblen, dies
felben, bei Strafe der Ausfhließung und des ewigen
ia Has innerhalb 12 Moden, vom Tage der
legten Befanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem Kanzleis und Obergerichtsfecretair v. Prangen
biefelbft, unter Producirung der betreffenden Driginale
dorumente und Zurädlaffung beglaubigter Abſchriften,
fo wie von Auswärtigen unter Procuraturbeftelung,
anzumelden.
Wornach ſich zu achten.
Urkundlich unterm vorgedrudten größern Gerichts⸗
inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗
gericht zu Gluͤckſtadt, den 24. April 1862.
(L. S.) v. Schirach.
Henrici.
v Prangen.
M 2.
Erfte Befanntmachung.
Auf Anfuhen der Wittwe Margaretha Liſchau,
geb. Langbehn, als teftamentarifher Erbin des am
13. März 1862 biefelbft verftorbenen Weinbänplers
Joachim David Liſchau, werden Alle, welche an den
genannten Erblaffer und vefjen Nadlaß aus irgend
einem Grunde als Eigenthümer, Gläubiger oder in
106
anderer Weife Anfprücde oder Forderungen zu baben
lauben, mit alleiniger Ausnahme ver protoroliren
läubiger, bei Strafe Der Präclufion, aufgefordert,
innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung
diefes Proclams angerechnet, im Stadtſyndicat ſich zu
melden und, infomweit die Profitenten außerhalb Kiels
wohnen, Procuratoren zu beftellen.
Kiel, ven 19. April 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Syndicus.
M 3. :
Erſte Befanntmadung.
Es baben vie Erben des mail, Johann Detlev
Wilms in Neumünfter biefelbft angezeigt, daß fie den
von ihrem Bruder nachgelaffenen, in Neumünfter bes
legenen, früher mit 1. Quart. Nr. 11, jegt mit Groß
firden Nr. 19 im Branvcatofter bezeichneten Grund:
befig nehft Kauflünvereien verkauft hätten und, um
dem Käufer rin von allen dinglichen nichtprotgeolirten
Anfprücen freies Grundſtück liefern zu fönnen, bie
Erlaffung eines landübliben Proclams beantragt. In
Deferirung diefer Bitte werden daher alle Diejenigen,
welche an den obgeradten Grundbeſitz nebft Kauf
ländereien des mail. Jobann Detlev Wilms dinglice
nidpiprotocollirre Anſprüche zu haben vermeinen, bie
mittel, bei Strafe des Verluſtes derfelben, amgemielen
und befehligt, fih vamit innerhalb 12 Wochen, vom
Zage der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd
angerechnet, auf dem biefigen Stönigl. Actuariate zu
melden, die ihre Anſprüche begründenden Document
in Original zu produciren, Abſchriften davon zurüds
zulaflen und, falls fie Auswärtige find, einen Acten-
procurator unter biefiger Jurisdiction zu beſtellen.
— Amthaus zu Neumünfter, ven 15. April
v Stemann.
In fidem: RK. Scheel.
* 4.
Erſte Bekanntmachung.
Auf Anbalten des hieſigen Schuſtermeiſters Gon⸗
ftied Heinrich Timm werden mit Ausnahme der pros
tocollirten Gläubiger alle Diejenigen, welche an bie
gegenwärtig von demſelben verkaufte, biefelbft im Iften
Duartier sub M 19 am Kirchhofe belegene Wohn⸗
bude nebft Zubehör dingliche Anſprüche zu haben ver:
meinen, birdurc aufgefordert, ſolche Anfprüce, bei
Strafe des Verluftes derfelben, binnen fpäteftens 12
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung dieſes
Proclams angerechnet, im biefigen Etapdifecretariate
rechtögebörig anzumelden.
Pürjenburg, ven 23. April 1862,
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
107
M 5.
Zweite Bekanntmachung.
Die wailand Mafjorin v. Schmidt, geb. Gräfin
v. Ablefeldt = Yaurwig, bat unterm 2. April 1822 zu
Rendeburg eine teftamentariihe Dispofition errichtet,
in welcher die Jungfer Margaretha Catharina Echmidt
im erſten $ zu ihrer Univerjalerbin eingeſetzt, im fol⸗
genden $ jedoch über ein Capital von 10,000 *
Dän. Ert. dahin. verfügt worden if, dab Dir gedachte
Yungfer Marg. Schmidt nur, jo lange fie lebe, jähr«
li die Zinfen vejjelben genießen, das ganze Capital
dagegen nad ihrem Tore den Geſchwiſtern ver Erbs
Iaferin oder deren fonftigen geſttzlichen Erben zufallen
fole. Da nunmehr aud obgedachte Jungfer Marg.
Schmidt in Nentoburg mit Tode abgegangen und
daber die Borfchriften des 8 2 der erwähnten teftas
mentarifhen Dispofiiion, welde wörtlich folgenvers
maaßen lauten:
„Gbenfalls verorbne id biedurd cum Do. cur.,
„daß meine mehrgedachte Jungfer Margaretha
„Gatharina Schmitt, um derfelben fo viel möge
„li ein forgenfreies re fihern, diejenigen
„Binfengelver, welde id vn dem in dem väler⸗
„ichen Teſtamente d. d. Tranefier Schloß ven
„IT. Mai 1791 mir ausgefegten Capital von
„10,000 „# Dänifdh. Courant oder deren Währ
„tung nad jegiger verorpnungsmäßiger Berech⸗
„nungsweije jaͤhrlich beziehe, auch nad meinem
Tode, fo lange fie lebt, jährlih genießen fol,
„wohingegen das mir ausgejegte Capital felbft
„nach dem Tove meiner ofterwähnten Jungfer
„Margaretha Catharina Schmidt meinen Ges
„bwiftern over fonftigen gejegliden Erben zus
„fallen fol”,
jegt zur Anwendung fommen, fo ift die Erlafjung eines
enllißen Proclams an Beifommende für erforderlich
erachtet worden.
Demnach werden von Obergerichtswegen Alle und
Jede, welche nad Maafgabe und in Anleitung des
vorerwähnten $ 2 des Teflaments der wailand Majorin
v. Schmidt, geb. Gräfin v. Ahlefeldt-Laurwig, nuns
mehr Erbanfprübe an ven in einem Capitalvermögen
von 10,000 Dän. Ert. beſtehenden Nadlaß zu
baben vwermeinen, biemittelft, sub pena pra=clusi et
perpetui silentä, aufgefordert und befehligt, fi ins
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts
madung diefes Proclams angerednet, bei den Kan—
Irjeis und Obergerichtsſecretair v. Prangen hieſelbſt
u melden, ibre etwanigen Pegitimationsdocumente in
Ur: und Abſchrift zu produciren und, falls fie Aus—
mwärtige find, Aetenprocuratoren zu bejtellen.
Wornach fih zu achten!
Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts—
Infiegel. Gegeben-im Königl, Holſteiniſchen Obers
gericht au GHüdftadt, den 26. März 1862,
(L. S.) v. Schirach. Henrici,
v. Prangen.
M 6.
Dritte und legte Befanntmadyung.
Da auf geſchehene Infolvenz:Erflärung
1) des biefigen Bürgers und Commiffionairs Auguſt
Friedrich Conrad Burmeifter; -
2) des biefigen Commiffionaire Charles Adler,
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anbalten ber
betreffenden Gläubiger über die Habe und Güter:
3) des hiefigen Bürgers und Commiſſionairs Ans
dreas Friedrich Julow;
4) = — Bürgers und Schenkwirths Simon
ablde
5) * bieſigen Commiſſionairs Barthold Fritſche
der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer⸗
den von Gerichtswegen Alle und Jede, weldhe an obs
rer Perfonen aus irgend einem rechtlichen Grunde
nfprüde oder Forderungen zu baben vermeinen,
bievurd, bei Strafe der Ausſchließung, aufgefordert
und befebligt, folhe binnen 12 Woden, nad der
legten Befanntmadhung diefed Proclams, im biefigen
erſten Stadtfecretariate und fpäteflend am
Juli d. 3,
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Proruraturbeftellung das Nötbige wahrzus
nehmen haben.
Wornach Beilommende ſich zu achten!
Altona, im Obergericht, den 10. April 1862.
Ex Decreto Senatus.
MN.
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf gefchebene Inſolvenz-Erklärung
1) * hie ſigen Bürgers und Kleiderhändlers Lazarus
evp;
2) des hieſigen Bürgers und Mehlhändlers Heinrich
Matthias Kloppenburg;
3) des biefigen Bürgers und Klempnermeifterd
Adolph Georg Ehriftoph Diep;
4) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Levy
Abraham Popert;
5) des biefigen Bürgers und Erilermeifters Johann
Friedrich Wilbelm Stein;
über die Habe und Güter derſelben der Concurs der
Gläubiger erkannt worden: fo werben von Gerichts—
wegen Alle und Jede, welche an obgenannte Pers
fonen aus irgend einem redtliden Grunde Anz
fprüde oder ——— zu haben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung, aufgefordert
und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nach der legten
Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen erften
Stadifecretariate und fpäteftend am
24. Juli d. J.,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Dberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche
108
begründenben Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen
gehöriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nebmen baben,
Wornach Beifommende fi zu adten.
Altona, im Dbergeridte, den 10. April 1862,
x Decreto Senatus.
M 8.
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung
1) des biefigen. Bürgers und Schenlkwirths Friedr.
euer;
2) des biefigen Bürgers und Manufacturwaaren«
bändlerd Marcus Salomon Engers, in Firma
M. Engers;
3) des bieh en Bürgers, Buche und Steindruckers
Hinrih Poppe;
4) der Wittwe Mathilde I. Lazarus, geb. Bieber;
5) des biefigen Bürgers und etailifen Charles
Walter,
über die Habe und Güter derfelben der Concurd der
Gläubiger erfannt worden: fo werden von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, welde an obgenannte Pers
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüde
oder Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei
Strafe der Ausfhließung, aufgefordert und befebligt,
folhe binnen 12 Wochen, nad ber legten Befannt-
madung diefed ern im biefigen erften Stadt⸗
feeretariate und ſpäteſtens am
24. Zuli d. J.
als dem peremtorifchen Angabes Termine, im Ober-
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer
gen geböriger Procuratur « Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beilommende fih zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862.
Ex Deer
eto Senalus.
MI.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Proc. des 14ten Stücks M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprübe an
den von den Erben nur sub beneficio legis et in-
ventarii angetretenen Nachlaß der wailand Eheleute
Chriftian Haad und Margaretha, geb. Schund, im
Ammerswurtber Sandberge, fo wie Pfanpflüde aus
diefem Nadlaffe, find, bei Strafe refp. des Auss
fhluffes von diefer Maffe und des eventuellen Vers
{uftes der Rechte, innerhalb 12 Moden, vom Tage
ver legten Befanntmahung diefes eventuell auch als
Goncursproclam erlaffenen Proclams, in ver Königl,
Kirchfpielfcpreiberei en gehörig anzugeben.
Meldorf, ven 1. April 1862.
Zur Beglaubigung:
Fabricius.
NM 10.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl, des föten Etüde M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfpräde an
den Nachlaß des wail. Hofbefigers Herrmann Boje
Thiesſen in Norverbarlt, jo wie Pfanpftüde aus dies
fem Nachlaſſe find, bei Strafe ver Ausicliehung und
des Berluftes, innerhalb 12 Woden, vom Tage ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Barlt gehörig
anzugeben. V. G. W.
eldorf, den 8. April 1862,
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
M 11.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Erir. des Procl. des 14ten Stüde M 2,
Nichtprotocollirre Forderungen und Anfprüde an
den Nadlaß des mail. Eingejeffenen und Gaſtwirthe
Hans Hinrih Thode in Schenefeldt find, bei Strafe
der Ausſchliehung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntwadhung dieſes Proclams, event,
unter Procuraturbeftellung, beim Rendsburger Ami
actuariat anzumelben.
Rendsburger Amthaus, den 2. April 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
Zur Beglaubigung: Brenning.
NM 12.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks MB.
Forderungen und Anfprühe an den verftorbenen
Hufenpäcter Hans Friederich Scherf zum Dualfer
Selve, im Gute Gaarg, find, bei Strafe ihres er
luftes, binnen 6 Woden, von der legten Befannls
madung diefes an, biefelbft gehörig zu melden.
Zuftitiariat des adel, Gut Gaarg zu Oldenburg,
den 28, März 1862. Peisron.
M 13.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks MA.
Erb» und fonftige Anſprüche an die Verlaſſenſchaft
des wailand Scullehrers Georg Chriſtoph Wilhelm
Paſche und feiner gleihfals verſtorbenen Ebefrau
Caroline Marie Elifabetb, geb. Wüftenberg, zu Randen-
dorf, im adel. Gute Depenau, find innerhalb 12 Won,
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Pre
clams, bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberget
Actuariat des Confiftorii rechtsgehörig zu melden.
Srgeberger Confiftorium, ven 29. März 1862,
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: H. F, Jacobsen.
— m — —
Beilage
um 18. Stüuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen.
Montag den 5. Mai 1862.
Bekanntmachungen.
|
Im Sabre 1861: find an die Stranbbebörben des
Herzogthums Holftein. folgende an den Holfleiniihen
Küften oder in offener See geborgenen Gegenftände
von geringfügigem Werthe abgeliefert worben:
Nah Bericht
1) der Königlichen Pinneberger Landdroftei:
ein Pappelbaum, ein führener Balfen, ein oberländis
fher Kahn, eine alte Echute, das Wrack eines alten
Bootes, ein alted Boot mit zwei Rudern, gemerkt
H. William „Sand“, ein Anfer mit zwei Schödeln
Kette, verſchiedene Schiffsinventarienſtücke von einer
geftrandeten englifhen GCollierbrigg und 2 Böte;
2) der Obrigkeit ‘ver adeligen Güter Seeflermübe,
Groß: und Klein-Collmar und der Engelbrecht⸗
ſchen Wildniß:
ein föhrener Afantiger Ballen von 21 Fuß Länge und
1 Fuß 2° Dide, gemerkt p. E.;
3) der Norderdithmarſcher Landvogtei:
ein runder föhrener Baum von 25 Fuß Länge und
4, Bol Dide, 2 runde föhrene Bäume, a 15 Fuß
lang und Zoll did, ein eiferner Winfel, eine eiferne
Stange, 3 Enden Schiffsmaft, a 4 Fuß lang, 2 Stüd
metallene Hängen, 1 do. Bolzen und 12 do. Nägel,
ein Schoonerbaum, AO Ruß lang und 9%, Zoll vid,
ein runder föhrener Balfen, 19 Fuß lang, ?7/r Zoll
did, 2 Stück Wradbolz, ein Boot, 14%, Fuß lan
und 5 Fuß breit, geibeert, 2 Tonnen Thran, gemerkt
am Spundloch und am Boden H. P., 7 Renntbiers
bäute, ein Compashaus, ein hölzernes Spucknapf,
eine Barfaffe von Föhrenholz, 20 Fuß lang und
9 Fuß breit, gemerft am Spiegel Johanna Elisabeth,
und ein Schnarrmaft, 32 Fuß lang und ®/, Zoll dick;
4) der Süderdithmarſcher Landvogtei:
eine alte eichene Schiffsplanke, 21 Fuß lang, 107, ZoU
did, ein Schiebebaum, 28 Fuß lang, rin Schiffsboot
son Eichenbolz, 15 Fuß lang und "At, Fuß breit,
I Stüde Eifen, eine defecte eichene Bohle, 4’, Fuß
lang, 15/2, Zoll did, 3 Schiffsanker mit 45, 15
und 30 Faden Ketten, ein ſtark verfaulter führener
Baum, 22 Fuß lang, ein führenes Schiffsboot, 14'/,
Di lang, 5 Fuß breit, eine führene Kiehne, 37,
uß lang und 18%, Zoll Durchmeſſer, ein do. 38 Buß
lang, 16°, Zell Durdmefjer, ein beſchädigter Kahn
14 Fuß lan
lang, ein
angleine, ein Boot „John Fair“, ein abgebrochener
rin Schiffsboot von Eichenholz, 14 Fuß
oot, ein Beinkleid, eine Waſſerpütze, eine
Schiffsmaſt von Föhrenholz, 43 Fuß lang, eine
Schiffsraae von Föhrenholz, 39 Fuß lang, 180 &
altes Eifen;
5) des Königlichen Steinburger Amthaufes:
eine Jolle und ein führener Baum, gemerft A. S.;
6) des Infpertorats des Hedwigenkoogs:
eine föührene Naae von 50 Fuß Länge, verſchiedenes
MWradbolz;
7) des Juftitiariats ver Güter Hafelau und Hafelvorf:
ein Weidenbaum, 34 Fuß lang;
8) tes Heiligenhafener Magiftrats:
ein Schiffsboot, 16 Fuß lang, 5 Sub breit; —
9) des DOberpräfiviums der Stadt Altona:
eine alte Yolle, ein führener Pfahl und ein Faß.
Die Eigenthümer der vorgenannten Gegenftände
werben hiedurch aufgefordert, ſich, infofern es nicht
bereits geſchehen, binnen 4 Wochen, nad der legten
Befanntmadung dieſes Proclams, bei ven zugleid
angegebenen Behörden zu melden, indem jene Enand-
güter, foweit ſolches nicht ſchon verfügt if, nah Maaf-
gabe des Patents vom 27. November 1804 öffentlich
verfauft und die weiteren Beftimmungen über ven
Erlös aus denjelben getroffen werden follen.
Königliches Minijterium für die Herzogtbümer
Holftein und Lauenburg, den 24, April 1568.
Für den Minifter:
IV. Rumohr.
Griebel,
M 2,
Bor dem beifommenden, unterzeichneten Gemeinde
fecretair und dem hiezu beigezogenen Gemeindebeams
ten it am 10. d. Mid. mittelſt veefällig ‚errichteten
Ehevertrages zwiſchen dem biefigen Faͤrber Herrn
Natban, — William Gans, und ſeiner ihm ſeit
dem 27. November v. J. angetrauten Ehefrau Thareſe
Gans, geb. Halberſtadt, die eheliche Gütergemeinſchaft
in forma probante ausgeſchloſſen worden; was hie—
mittelft, zur bebufigen Nachachtung Dritter, öffentlich
befannt gemacht wird.
Altona, im Gemeindefecretariate, ven 11. April 1862,
Louis — Gemeindeſecretair.
110
M 3.
Daß dem gemüthöfranten ehemaligen Schullebrer
riedrih Ferdinand Buſch, vormals in Harvebed, jegt
in Bracenfelo, ein Gurator der Perfon und des Vers:
mögens in dem Particulier W. Wildens in Neus
münfter gerichtlich beftellt worden, wird mit dem Hinzu⸗
fügen biedurd zur Öffentlihen Stunde gebradt, daß
der Qurande nur mit Zuftimmung feines Curators
rechtöverbindliche Geſchäfte einzugeben im Stande ift.
Segeberger Eonfitorium, den 12. April 1862.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In fidem: H. F, Jacobsen.
Teftaments : Publication.
Daß das hieſelbſt verwahrlid niedergelegte Teſta—
ment des neulich zu Neflenvorf, hiefigen Guts, vers
ftorbenen Hufenpädters Chriſtian Friedrich Schlünſen
am Sonnabend ven 10. f. M., Mittags 12 Uhr, im
Gerichtözimmer zu Kletfamp publicire werden fol,
ſolches wird für Beikommende biemit befannt gemacht.
Lütjenburg, den 22, April 1862.
Das Patrimonialgeriht des adeligen
Gute ——
Gluͤckſtadt-Elmshorner Eiſenbahn.
Der Ausſchuß bat die Dividende für die Prioris
tätdactien pro 1861 auf 2", Procent oder 5 Thaler
Reichsmünze per Actie feftgejegt, welches hiedurch zur
Kunde der Actionaire gebracht wird.
Glüdftadt, den 24. April 1862,
Der Ausſchuß.
C. J. Rathjen, Borfigenver.
Unter Bezugnahme auf die vorfiebende Anzeige
des Ausihuffes der Glüdftadt-Elmshorner Eifenbahns
geſellſchaft macht die Direction hiedurch befannt, daß
die Erhebung der pro 1861 zu zahlenden Dividenden
egen ng der bezüglichen Coupons vom 1.
i8 zum 15. Mai d. J., täglih von 9 bie 12 Uhr
Vormittags, jedoch mit Ausnahme der Sonntage, bei
dem zweiten Director, dem Ober- und Landgerichts⸗
abvocaten Knoop biejelbf, und für die Hamburger
Actionaire bei dem Herrn ©. 3. Eahen, Neuftädter
Fublentwiete, gefheben kann.
Glüdfladt, ven 24. April 1862,
Die Direction
der Glückſtadt⸗Elmshorner Eifenbahngefellichaft.
Stecbrief.
Die unverehelihte Ida Margareta Johanna
Schütt aus Wielen, adel. Guts Wablevorf, ift eines
in Neumünfter verübten Diebftabld dringend verdäch—
tig. Diefelbe ift 20 Jahr alt und wird mit einem
neuerdings von der Klöfterliben DObrigfeit zu Preetz
audgefertigten Dienſtbuche verſchen fein.
Da nun der jegige Aufenthaltsort derſelben un:
befannt ift, fo werden die verehrlichen Polizeibehörden
dienſtlich erfucht, auf die gedachte Schütt vigiliren, die:
felbe im Betretungsfall anhalten, ſowie das Amthaus
behufs ihrer Abholung biervon gefällig in Kenntnif
fegen zu wollen,
Königliche Amthaus zu Neumünfter, den 1. Mai
862. v. Stemann.
Edictal ; Eitationes.
M 1
Auf Anfuhen der Ehefrau Anna Chriftine Maria
Dreis, geb. Friederichſen, biefelbft ift jur münplicen
Berhandlung der von ihr gegen ihren behauptlich feit
dem 27, Auguft 1855 abmeienden Ehemann, ven
Babrifarbeiter Adolph Sebaftian Dreis, auf Trennung
der Ehe gerichteten Klage ein Termin auf den 14.
Juli 1862, mung 12 Uhr, anberaumt worden, wozu
der abweſende Beflagte hierdurch edictaliter und
peremtorifh geladen wird, unter der Aufgabe, in dies
fem Termin perfönlid zu erſcheinen, die Klage zu
vernehmen, barauf a antworten und Sprud Redtens
u gewärtigen, und Änter ver Drohung, daß im Fall
eines ungeborfamen Ausbleibens dennod das Recht⸗
liche werde erfannt werden.
Deeretirt Kiel, den 22. April 1862.
Das Stadteonfiftorium,
In fidem: G. F. PPitte, Synvicus.
M 2.
Da vie Ehefrau Margaretha Wilhelmine Doro
thea Grönwoldt, geb. Jmbed, in Blanfeneje ce. cur.
biefelbft vorgeftellt, vaß ihr Ehemann, ver Steuermann
Johann Hermann Grönwoldt aus Blanfenefe, fie bös⸗
lich verlaſſen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr uns
befannt ſei, weshalb fie um eine Evictalladung gebeten
at: .
Eo wird in Deferirung biefer Bitte gedachter Ehe:
mann Johann Hermann Grönwoldt hiedurch perem⸗
torifch geladen und befehligt, vor dem am Montage
den 16. Juni d. J. zu baltenden ordentlichen Pinne:
berger Eonfiftorium bereit und gefaßt zu erfdeinen
und zu vernehmen, was feine Ehefrau wegen böslicer
Berlaffung wider ihn verbringen wird, darauf zu anıs
worten und Spruch Redtens zu gewärtigen, mit der
eg daß, er erſcheine alsdann oder nicht,
dennoch auf ferneren Antrag der Klägerin in diefer
Sache ergebe, was den Redyten gemäß.
—— Conſiſtorium, den 25. April 1862
ommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff.
Mohrdiek.
M 3.
Da die Ehefrau Catharina Piening, geb. Stod-
fletb, zu Klevendeih ce. eur. biefelbft vorgeftellt, daß
ihr Ehemann Johann Piening aus Elmshorn fir bit
lich verlaffen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr
111
unbefannt fei, wedhalb fie um eine Edictalladung ge=
beten bat:
So wird in Deferirung dieſer Bitte gedachter Ehe⸗
mann Johann Piening biedurd peremtorifch geladen
und befehligt, vor dem am Montage den 16. Juni
dv. % zu baltenden ordentlichen Pinneberger Eonfiftos
rium bereit und gefaßt zu erfcheinen und au verneh⸗
men, was feine Ehefrau wegen böslicher Verlaſſung
wider ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und
Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der Berwarnung,
daß, er erfcheine alsdann oder nicht, dennoch auf fers
neren Antrag der Klägerin in dieſer Sade ergebe,
was den Rechten gemäß.
Pinneberger Eonfiftorium, den 25. April 1862.
WW ommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff.
Mohrdiek.
Proclanıata.
M 1.
Erfte Bekanntmachung.
In Gewährung desfälligen Antrages werben, mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, alle
diejenigen, welde ——— Anſprüche und Forderun⸗
gen an die von dem Eingeſeſſenen Hans Hinr. Gliſs—⸗
mann an Hinr. Breibolz verkaufte Hufe in Raabe,
Kirchſpiels Hohenweſtedt, zu haben meinen, hierdurch,
bei Strafe Der Ausichlichung und ewigen Stillſchwei⸗
gend, aufgefordert, unfeblbar innerhalb 12 Woden,
vom Tage ver legten Belanntmadhung biefed Pros
tlams, ihre Anfprühe im biefigen Amtsactuariat auf
tehtögehörige Weife anzugeben; Auswärtige unter
Beftellung eines Actenprocurators,
Renvsburger Amthaus, den 23. April 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
M 2,
Erfte Befanntmadung.
Auf Anfuchen der betreffenden Ereditoren und nad
ermirfter Auctorifation des Königl. Holſteiniſchen Ober—
gerihtd vom 14. April 1862 werden Alle, welde an den
nahbenannten, verloren gegangenen Obligationen:
1) einer von dem Bürger Claus Hinrich Benbir
PWipperling in Kiel am 31. Januar 1858 an
den Hufner Jürgen Diepr. Hamann in Stubbens
dorf über 160 ,f RM. zu SpEt. Zinfen auss
eftellte, zuerfi am 4. Februar 1858 auf dem
Kolium ded Debitord für deffen im 1. Quartier
unter Nr. 176 auf dem feinen Kubberg beles
genes Wohnhaus, und fpäter am 3. Februar
1860 auf dem erwähnten Folium nad deſſen
Umfcreibung auf den Namen des Gaſtwirths
Johann Detlev Ehmde nebft Agnitionsacte des
neuen Debitord wieder protocollirte Schuld» und
Pfandverfchreibung;
2) einer von dem biefigen Kaufmann Otto Timm
am 7. Novbr. 1843 an den Altentheiler Peter
Timm in Eclefen auf 250 Cour., jegt 400 »P
R-M., zu 4 pCt. Zinfen ausgeftellten, zuerft am
10. Novbr. 1843 auf dem Folium des Debitors
für deſſen am Walferdamm belegenes Wohnhaus
Nr. 80 protocollirten und fpäter nach geſchehener
Umſchreibung des Folium auf den jegigen Eigen«
thümer des erwähnten Grundftüds, den Kaufs
mann Claus Peter Timm biefelbft, nebft deſſen
Agnitionsacte am 10. Juli 1846 wiederum pro⸗
tocollirten, auf den Hufenpädter Hans Hinrich
Zimm zu Sclefen vererbten Schuld⸗ und Pfand«
verfchreibung,
aus irgend einem Grunde Anfprücde zu haben glau—
ben, biemit aufgefordert, fi innerhalb präclufiviider
Frift von 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes Proclams, im biefigen Stadtiſyndicat
anzugeben und, infofern die Profitenten außerhalb
Kiel's wohnen, Procuratoren biefelbft zu beftellen,
widrigenfalld aber zu gewärtigen, daß die verlorenen
Documente bebufs deren Eremplification oder Delis
rung für mortifteirt erfannt werben.
Kiel, ven 22. April 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Syndicus.
M 3.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Hofbefiger Ludolph Heinr, Ernft Gabe
zu Bodhorft feine Güter zur Concursbehandlung übers
geben bat und — unter Vorbehalt der Rechte
der Gläubiger, der Concurs wider ihn erkannt iſt; ſo
werden, mit Ausnahme der protocollirten Creditoren,
Ale und Jede, welde an gedachten Rudolph Heinr.
Ernft Gabe zu Bodborft vder an die zur Maffe ges
börende und daſelbſt belegene Landſtelle Anſprüche
und Forderungen, mit Einfluß etwaiger Eigenthums⸗
anfprüde auf einzelne Theile der Concurdmaffe, zu
haben vermeinen oder Pfänder von ibm befigen, bies
durch aufgefordert, jelbige innerhalb 12 Moden, von
der legten NE dieſes Proclamd anges
rechnet, bei Strafe der Ausſchließung von vieler
Maffe und des Berluftes ihres Pfanprechte, im hie—
figen Juflitiariat anzugeben, auch wegen Borlegung
der ihre Forderungen begründenven Dorumente und
der Beftellung der Actenprocuratur das Erforderliche
wahrzunehmen.
Hanerau, im Juflitiariate, ven 26. April 1862.
* Lundius.
+1 A,
Zweite Bekanntmachung.
Don Gerichtswegen
werden auf Antrag des Andreas Etammer in Heide,
ald Büterpflegers, die Ereditoren des Kaufmanng
Frievrid Emil Dehn in Heide, jedoch mit gefeplicher
112
Ausnahme der protocolirten, hiemittelſt geladen, alle
ihre an den gedachten Boniscedenten habende Forbes
rungen und Anſprüche innerhalb 12 Wocden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
(und zwar Auswärtige nad vorher beſtellter Acten⸗
procuratur), in ber Kirchſpielſchreiberei zu Heide ge⸗
hörig anzugeben und verzeichnen zu laſſen, im Widri⸗
gen aber zu gemärtigen, wie fie von diefer Concurs⸗
maffe werden präcludirt werben.
Wornach fi zu achten.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Deide,
den 2. April 1862. Han-en.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M 5.
Zweite Befanntmachung.
Wenn zu den Miterben des in Lohe verftorbenen
Hinrich Saß auch der zur Ger abmefende Johann
Saß, ebeliher Sohn der wail. Eheleute Jochim Saß
und Gefche Saß, geb. Kelting, gehört und über deſſen
Aufenthalt nichts hat in a gebracht werben
fönnen: fo wird derſelbe nad ge etzlicher Vorſchrift
aufgefordert, ſich innerhalb 12 Wochen, a publ. ult.,
auf dem bieſigen Syndicate zu melden, widrigenfals
mit feinem GErbtheil u. Borferift der Geſehze auf
feine Koften wird verfahren werden,
en, den 12. April 1862.
rn Klöſterliche Obrigfeit.
N 6
weite Bekanntmachung.
Ertr. M Procl. des 16ten Stüds M 3.
Gläubiger und Pfanvinhaber ver verfiorbenen
Eheleute Joh. Martin Friedr. Wittig, wail, Zimmers
meifter in Rendsburg, und Dorothea Ehriftine Wittig,
eb. Schmadeld, muͤſſen ihre Forderungen und Ans
prüde an den Nachlaß derfelben, fo wie nichtprotos
collirte dingliche Nechte am die zu dieſem Nachlaſſe
gehörige, in hieſiger Alıftadt bei ber Schleifmühle
sub Nr. 6 belegene Wohnbude, endlich eimanige vr
den Berftorbenen erhaltene Fauftpfänper, refp. su
pena preclusi und bei Berluft der Pfandrechte, bins
nen 12 Wochen, von ber legten Bekanntmachung Dies
fes Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftellung,
im ſiädtiſchen Actuariat birfelbft gebörig anmelden.
Rendsburg, den 16. April 1862.
— Der Magiſtrat.
MT.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des I6ten Srüde MA.
Alle Anfprühe an die dem Bäder Hans Hinrich
Auguft Schröder in Ahrensböck zuſtändigen Ahrens—
—
böcker Altfleckens- und Vorwerksländereien, an den
dem Viertelhufner Johann Hinrich Steen in Havehoſt
zugehörenden Theil vom Gehege Scharfen Köhlen,
an den Nachlaß des wall. Majord a. D. von Krabbe
in Abrensböd, an ven Nachlaß des wail. Parzeliften
Be Hinrid Werde im Vorwerk Süfel, und an den
achlaß des mail. Hausbalters Hans Jochim Stender
in Bohl, Amts Plön, mit Ausnahme der protorolirten,
find, bei Strafe des Berluftes verfelben, innerhalb
— — im Plbu⸗-Ahrensböcker Actuariate any
melden.
Kbnigl. Amthaus zu Plön, den 12. April 1862.
Abs. D Friederici.
s. Dom. Pr.:
in fidem: Friederici.
MS.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des 16ten Erüdd MW 5.
Alle und Jede, welche nidptprotocollirte dingliche
Anfprühe an das dem biefigen Bürger und Haus—
befiger Ernft Barfknecht gehörig gemwefene, sub Nr. 127
biefiger Altſtadt belegene Haus e. p. nebſt Kaufland
zu haben vermeinen, haben ſolche, bei Vermeidung ber
rechtlichen Nactbeile und unter Wahrnehmung des
Erforverliben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
im biefigen Stadifecretariat anzumelven.
Decretam Plön, in Curia, den 15. April 1862,
Bürgermeifter und Rath.
M. Falılberg, conſt.
M 9.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Erir. des Procl. des Töten Stücks „#2,
Forderungen und Anſprüche an den Nachlaß dee
wail, biefigen Bürgers, Glafers und Malers Johann
Peter Hoffmann ſind, bei Strafe der Ausichließung,
binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung
diefes Proclams angerechnet, biefelbft orunungsmäßig
—
ecretam Heiligenhafen, in euria, den 8, April
1862. Der Magiftrat.
Helmcke.
M 10.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 15ten Stüds MW 3.
Alle Forderungen und Anfprüde an den Nadlaf
bed wailand birfigen Kaufmanns und Senators A.
Jansſen find, bei Vermeidung der udn und
des ewigen Stillfhweigeng, binnen 12 Moden, nad
der legten Befanntmadhung dieſes Proclame, rechts—
behörigermaaßen im biefigen Syndicate anzumelden.
Decretum Neuftadt, den 28. März 1862,
(L. S.) —————— und Rath.
ollmann.
Beilage
zum 19. Stick der Holſteiniſchen
Anzeigen,
Montag. den 12. Mai 1862.
Bekanntmachungen.
ft. 5
Ertract
aus dem im 1öten Stüd dieſer Zeitung inferirten
roclam über vie im Jahre 1861 im Herzogthum
olftein geborgenen geringfügigen Strandgüter,
Im Jahre 1861 find zufolge der Berichte der
Bump bunt: Landproftei, der Obrigkeit ver abeligen
üter Seeſtermühe und Groß- und Klein» Gollmar,
der Morberbithmarfcher Landvogtei, der Süperbithmars
ſcher Randyogiei, des. Steinburger Amthaufes, des
Infpertoratd des Hedwigenkoogs, des Juftitiariatd der
Büter Hafelau. und Hafelvorf, des Heiligenbafener
Magifrats und des Oberpräſidiums der Stadı Altona
verſchiedene im 18ten Etüd diefer Zeitung näher anr
gebene, an der Holfteinifpen Küfte oder in offener
—F geborgene Güter von geringfügigem Werthe an
die bezeichneten Behörden abgeliefert. hr
Die Eigentbümer berfelben werden: hiedurch auf
gefordert, fich, infofern es micht bereite, gefchehen,. bin«
nen A Wochen, nad ver legten Bekanntmachung dies
jed Proclams, bei iden\zugleih angegebenen Behörden
ju melden, indem jene Etrandgüter, ſoweit ſolches nicht
ſchon verfügt ift, nah Maaßgabe des Patents vom 27.
Rovenrber 1804 öffenslich verfauft und bie meiteren
Befimmungen. über ven Erlös aus benfelben getrofs
fen werden ſollen. 1
Königlies Minifterium für bie Werner
Holſtein und Lauenburg, den 24. April 1862.
| Für den Minifer:
FF, Rumohr.
Griebel.
M2.
Wenn der Schzwirth Johann Hinrich Bohlens zu
Bilingbufen ſich freiwillig der, Verwaltung feines
Vermpgene und des feiner Ehefrau begeben Bat und
der Sepwirsh Jacob Boblens zu Willingbufen ibm
zum Vermdgendrufätor, deſſen Ebefrau aber als eu—
rator sexus beftellt worden iſt, jo wird vieles hier—
durb-angezeigt, mit dem Hinzufügen, daß alle Rechts—
geſchäfte ter von J. 9. Beblens und deffen Ehefrau
ohne Einwilligung des genannten Curators in Zu⸗
kunft abgeſchloſſen werden, nichtig find,
Königliches Gericht für das Amt Reinbeck.
Trittau, den 27. April 1862.
G.v; Linstew,
Gluͤckſtadt⸗ Elmshorner Eifenbahn.
Der Ausſchuß bat die Dividende: für. die Prioris
tätdactien pro 1861: aufı 21/, Procent. oder 5 —5*
Reichsmünze per Aetie feitgefegt, welches hiedurch zur
Kunde der Actionaire gebracht wird.
Gluͤckſtadt, ven 24, April: 1862,
7 Der Ausſchuß.
; ©. 4. Rathjen, Borfigenver.
nter Bezugnahme auf die vorfichende Anzeige
des Ausſchuſſes ver Glückſtadt⸗Elmshorner Cifenbahne
geſellſchaft macht die Direction hiedurch befannt, daß
die Erhebung der pro 1861 zu zahlenden Dividenden
gegen — der bezüglichen Coupons vom 1.
bis zum 15. Mai d. J. täglih von 9 bie 12 uhr
Vormittags, jcdoch mit Ausnahme der Sonntage, bei
dem zweiten Director, dem Obers und Landgerichts⸗
advocaten Knoop hieſelbſt, und für die Hamburger
Actionaire bei dem Herrn ©. J. Cahen, Neuftädter
Sublentwiete, geſchehen fann.
Glückſtadt, ven 24. April 1862.
i Die Direction
der Glückſtadt⸗Elmshorner Eiſenbahngeſellſchaft.
Steckbriefe.
Mi
Der wegen Diebftabls in Unterſuchung gezogene
Tiſchler Friedrich Wilhelm Kruſe aus Tan Run, iſt
aus der Detention in Ahrensböck entſprungen.
Sämmtliche Behörden des Ins und Auslandes
werden, unter Hinweiſung auf das unſenſtehende
Signalement, dienſtergebenſt erſucht, auf dieſen
Menſchen zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu
arretiren und eventuell: behufs feiner’ Abholun gegen
Koſtenerſtattung dennächft eine Anzeige —* zu
—— —
nigliches Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den
7. Mai 1862. I. C. v. Be
> 19° dis:
er 4
214
— — — —
Signalement:
Alter: 46 Jabr, Statur: groß und fchlanf, Haare:
blond, weiß melirt, Stirn: bed, Augenbraunen: blond,
Augen: grau, Nafe: lang und fpig, Mund: gemwöhns
lid, Bart (Kinn⸗ und Badenbart): blond, Kinn: fpig,
Geſicht: länglib und ſchmal, Geſichtsfarbe: gefund.
Befondere Kennzeiben: Wanne am unteren Augenlieve
des linfen Auges. Die Spige des erfien Gliedes am
linten Aeiaefnger feblt. Kleidung: ſchwarzer Tuchrock,
Tuchweſte mit einer Neihe Knöpfen, Hofe von grobem
ſchwarz⸗grauen Budffin, Vorhemd, ſchwarz ſeidenes
Halstuh, Tuchmütze mit Schirm, Halbftiefeln.
"2.
Der bei dem unterzeichneten Juſtitiariate wegen
Diebftadls in Unterſuchung befindliche und in Trente
borfi vetinirte DMaurergefele Franz Joachim Jacob
Bahr aus Juliusburg, Herzogtbums Lauenburg, ifl
in der Nacht vom 3. auf den A. d. M. aus dem
dortigen Gefängniſſe ausgebrochen.
Ale Gerichts- und Poliztibehörden werben daher
erfucht, auf ten unten näher fignalifirten Bahr ges
fälig vigiliren, ine Berrerungsfalle ibn anbalten und
an das unterzeichnete YJufitiariat abliefern zu laffen.
Stodelstorf, im YJuflitiariate für Trentborft, ven
5. Mai 1862, Esmarch.
Signalement:
Name: Franz Joahim Jacob Bahr aus Julius—
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62%/, Seel. Maafr,
Hagare? dunkelblond und lang, Stirn; rund, Augens
drauen: braun, Augen: blau, Nafe: fpig, Mund: flein,
Zähne: gefünd, Obren: Nein, Rinnbart: dunkelblond,
Kinn: rund, Gefihröfar.e: gefund, Geſicht: länglich,
Sprache: hoch⸗ und pla deutſch, Rüden: grade, Schul⸗
iern und Beiner ftarf, Hände: klein, Singer; lang
und dünn. Befondere Kennzeichen: feine,
Befleivet mit furzem gras wollenen Oberrod,
ſchwarzer Tüchhoſe und Weſte, obne Halstuch und
Strümpfe, alten abgeſchlifſenen und abgeſchnittenen
Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut.
M 8.
Die unverehelichte Ida Margaretha Johanna
Schüt— aus Wielen, ade, Guts Wablsdorf, ift eines
in Neumünfter verübten Diebftabls ‚dringend verbärhr
tig. Dieſelbe ift 20 Jahr alt und wird mit einem
neuerdings. von. der Köſterlichen Obrigkeit zu Preetz
ausgefertigten Dienfibuche verfehen fein.
a nam der jegige Aufenthalisort berfelben uns
befannt if, fo werben. bie verrbrlichen- Polizeibehörden
dienftlich. erfucht,, anf die gedachte Schün vigiliren, Dies
ſelbe im Berretungsfall anhalten, fowie das Amthaus
bebufs. ihrer Abholung biervom gefällig in Kenntniß
fegen zu wollen.
Königlihes Amthays zu Neumünfter, den 1. Mai
862. v. Stemann.
Bekanntmachung.
Inter Bezugnahme auf, den unterm 1. d. M; wi⸗
der die unverebelihte Ida Margaretba Schütr aus
Wielen erlajjenen Stedbrief wird bemerft, daß die
genannte Schütt zwar ein unterm 28. Auguft 1861
aus eterigtee und auf ihren Namen lautendes Dienſt⸗
bu erha bat, indeß wahrſcheinlich ein auf ven
Namen ver Magdalena Wilhelmine Ulride Hißfeldt
aus ‚geb. ven-23. Drtbr. +841,- am 27. April
1856 zu Preeg ausgeſtelltes Dienſtbuch zu ihrer Prgis
timation benußt.
— Amthaus zu Neumünſter, den 8. Mai
v. Stemann.
Edictal⸗Citationes.
Mi
Auf Anfuchen ver Ehefrau Anna Chriftine Maria
Dreid, geb. Friederichſen, hieſelbſt ift zur mündlichen
Verhandlung der von ihr gegen ihren bebauptlic feit
dem 27. Auguft 1855 abmeienden Ehemann, ten
Babrifarbeiter Adolph Sebaftian Dreis, auf Trennun
der Ehe gerichteten Slage ein Termin auf den "
Juli 1862, Minen 12 Uhr, anberaumt worden, wozu
der abweſende Beklagte bierdurch edictaliter und
peremtorifch gelaven wird, unter der Aufgabe, in dies
fem Termin perſönlich zu erfdeinen, die Klage ju
vernehmen, darauf zu antworten und Sprich Rechlens
u gemärfigen, und unter ver Drohung, daß im Fall
eines ungeborfamen Augbleibens dennoch das Recht:
liche werde erfannt werden.
Deererirt Stiel, den- 22, April 1862.
Dad Stadiconfiftorium,
In fidem: G. F. Witte, Syndieus
Mi 2
Auf den ——— Ehefrau Anna Eliſe Lentſch
Schmidt, in Wiemerftorf- wird deren feit Auguf
855 verfhollener Ehemann, der vormals ‘zu Brams
dt mohnbaft geweſene Johannes Adolph Hinrich
entſch, hiedurch citirt und geladen, fih am Donnere
tag den 2. October d. I Vormittags 10 Uhr, auf
dem biefigen Amtbaufe vor dem alddann verfammelten
Gonfiftorio einzufinven, um zu vernehmen, was bie
Eitantin: wegen böslicher Verlaſſung wider ihn vor
bringen wird und darauf zu-antworten, im falle des
Ausbleibend aber zu gewärtigen, daß wider ihn er
fannt werde, was den Rechten gemäß.
Segeberger Eonfiforium, den 19. April 1862.
Pr., Pr. et Ass. Consist.
In ſidem: NH. F. Jacobsen.
M 3.
Da die Ebefrau Margarerpa Wilhelmine Doro:
fbea Grönwoldt, geb. Imbdeck, in Blanfenefe ce. cur.
biefelbft vorgeftellt, vaß ihr Ehemann, der Steuermann
115
Johann Hermann Grönwoldt aus Blanfenefe, fie bos⸗
lich verlaffen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr uns
be nt fei, weshalb fie um eine Edictalladung gebeten
at:
So wirb in Deferirung dieſer Bitte gedachter Ehe⸗
mann, Johann Hermann Grönwoldt hiedurch perems
toriſch geladen und befebligt, vor dem am Montage
den 16. Juni d. J. zu baltenden ordentlihen Pinnes
berget Eonfiftorium bereit und gefaßt zu erfdeinen
und zu vernehmen, waß feine Ehefrau wegen böslicher
Berlaffung wider ihn vorbringen wird, darauf zu ant⸗
worten und Spruch Rechtens zu gemärtigen, mit der
Berwarnung, daß, er erfceine alavann oder nicht,
dennod auf ferneren Antrag der Klägerin in dieſer
Sade ergebe, was den Rechten gemäß.
Pinneberger Gonfiflorium, den 25. April 1862.
WF ommeisdorff-Friedrichsen. Messtorff.
Mohrdiek,
X A.
Da die Ehefrau Catharina Piening, geb. Stock⸗
fleth, zu Klevendeich c. eur. hieſelbſt vorgeftellt, daß
ibr Ehemann Johann Piening aus Elmshorn fie böss
lich verlaflen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr
unbefannt fei,. weshalb fie um eine Edictalladung ge⸗
beten bat:
So wird in Deferirung, diejer Bitte gedachter Ches
mann Johann Piening biedurd peremtorifh geladen
und befeblige, vor. dem am Montage den 16. Juni
d. 5%; zu baltenden ordentlichen Pinneberger Conſiſto⸗
rium bereit und gefaßt zu erjcheinen und zu vernch⸗
men, was jeine Ehefrau wegen bösliher Verlaſſung
wider ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und
Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der Berwarnung,
daß, er erfcheine aldvann oder nicht, dennoch auf fer⸗
neren Antrag ver Klägerin in vieler Sache ergebe,
was den Rechten gemäß.
Pinneberger Eonfiftorium, den 25, April 1862,
FF ommelsdorff-Friedrichse». Messtorff.
Mobhrdiek.
M 5. —
Erfract der Edictal-Citation
an den abwejenden Hand Wriedt aus Kirch-Barkau.
Der Inſte Hans Wriedt aus Kirch⸗Barkau, welder
ſich heimlich von dort ‚entfernt bat, wird bierburd
peremtorifch geladen und befebligt, am. Mittwoch ven
5. November d. J. vor dem aldtann auf dem Rath⸗
baufe der Stadt Kiel verfammelten Königliben Kieler
Sandeonfiftorialgerichte zu erjceinen, zu vernehmen,
was feine Ehefrau Anna Wriedt, geb. Voß, wegen
böglicper Berlafjung gegen ibn vortragen wird, barauf
zu antworten und Spruch Rechtens zu gewärtigen,
unter ber -Derwarnung, daß aud im dans bed Aus⸗
bleibens auf jriner genannten Ehefrau ferneres Ans
balten werde erkannt werben, was den Nedten gemäß.
Rönigl. Kieler landeonfiftorium, ven 15. April 1862.
Director, Probft und Aſſeſſoren.
In fidem: C. Rahtlev.
Proclamata.
M 1.
Erſte Bekanntmachung.
Demnah ver Nachlaß des unlängft verfiorbenen
Popke Adels Poppen im Kronprinzenfoege wegen une
münviger Leibeserben gerichtlich zu reguliren fteht, fo
wird auf Antrag des Hrn. Inſpectors Kier im König
Fredrick VIE. Koege den nichtprotocollirten Bläubigern
des benannten defuneti, und zwar den auswärtigen
mit der Auflage, Procuratur zu beftellen, biemittelft
anbefoblen, ihre Anfprüche, bei Verluſt derfelben, bins
nen 12 Wochen, v..ı der legten Bekanntmachung die⸗
ſes Proclams angerechnet, im Königlichen Inſpectorat
der vereinigten Süderdithmarſcher Koege anzugeben.
Königliches Oberinſpectorat der vereinigten Suüder—
dithmarſcher Koege zu Meldorf, ven 7. Mai 1862.
Müllenhoff.
In fidem copia: Müllenhoff.
X 2.
Erſte Bekanntmachung.
Auf desfallſiges Anhalten werden Alle und Jede
welche an die zu Eiderſtede, Amts Bordesholm, bes
legene von dem bisherigen Befiger Jürgen Friedrich
Hefie an Claus Hamann dafelbft verfaufte Hufenftelle
e. P. nichtprotoepllirte Forderungen und Anfprüce zu
haben vermeinen, von Gerichtswegen biedurd aufge:
fordert, fih damit, bei Etrafe der Ausſchliehung und
des Werluftes ihrer Gerechtſame, binnen 12 Moden
vom Tage ver legten Befanntmahung dieſes Pros
clams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Bes
ftelung yon Nctenprocuratur, im Amtsactuariate zu
Borpesholm rechtsgehörig zu melden,
Königl, Gericht für das Amt Bordesholm,
Bordesholm, den 6. Mai 1862.
In ſidem;
M 3.
Erſte Bekanntmachung.
Ale, welche an bie vier im Gute Siodeldtorf bes
legenen, von dem bisherigen Befiper Jacob Hadımann
an. den. Juſtizrath Michelſen aus Divealoe verkauften
Erbpactöftellen, als nämlid:
Carstens, 1
Carstens.
‘116
die Erbpaihtöftelle zu Bohnrade;
die ebendafelbft belegenen, ben früheren 'Befigern
des Arfrader Hofes in Erbpacht überlaffenen,
sum Gute Stodelötorf gehörigen Ländereien;
die ebendafelbft- fituirte frühere Damm'ſche Stelle,
und
die zu Bareneck belegene,; ehemald dem Friederich
Nicolaus Rieck gebörig geweſene Erbpachts⸗
ſtelle,
dingliche nichprotocollitte Anſprüche und Forderungen
irgend einer Art zu haben vermeinen, werden, mit
Rückſicht darauf, dah Verkäufer dem Käufer ein reis
nes Folium verfproden bat, bieburd, bei Strafe der
Ausſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, auf
gef, fih mit vdiefen ihren Anfprücden innerhalb
2. Woden, vom Zage der legten Befanntmachung
angerechnet, beim: hieſigen Juſtitiariat zu melden, bie
ihre Anfprüche begründenden Documente in Urs und
Abichrift einzulegen, und zwar Auswärtige unter Des
ftellung von Actenprocuratoren.
Stodelstorf, im Juſtifiariate, den 2. Mai 1862.
Esmarch.
MA,
Erſte Bekannimachung.
Auf den Antrag des Nicolaus Sellhorn werden,
mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren, Alle und
Jede, weldhe an vie von demfelbeh verfaufte zu Voß—
böblen bei Tovesfelde belegene Kathenſtelle c. pert.
dingliche Auſprüche und Forderungen zu haben vers
meinen möchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit in-
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclame, bei Strafe des Ausſchluſſes,
im Segeberger Königl. Actuariat rechtsgehörig, Aude
wärtige unter Procuraturbeftellung, zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 3. Mai 1862.
Pr. et Ass, jud.
In idem: NH. F, Jacobsen.
M 5.
Erſte Befanntmadhung.
Nachdem über die Habe und Güter des mail. Peter
Georg Earl Hanfen in Blanfenefe und deſſen Wittwe
Henriette Hanfen, geb. Teppe, dafelbft, der Eoncurs
der Gläubiger erfannt worden if, werden von Gerichts⸗
wegen biedurd Alle und Jede, welde an das gedachte
Vermögen aus irgend einem Grunde Anfprüde und
Forderungen zu haben vermeinen, biedurd, aufgefors
dert, ſich damit, bei ern der Ausſchließung
von der Concursmaſſe, innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten ig | diefed Proclams
angerechnet, im Netuariate des Gerichts zu melden,
die ihre Anfprüdhe und forberungen begründenden
Dokumente im Original zu produciren, 'begläubigte
Abſchriffen davon beim Angabeprotocoll jurüdyulafien
und, wenn fie Auewärtige And, einen Actenproturatsr
zu beftellen. ;
Pinneberger Concursgericht, den 28. April 1862,
W ommelsdorff- Friedrichsen. HA Tetens,
nn “ Mohrdiek.
N 6.
Erſte Bekanntmachung. ie
Da auf Anbalten eines Greditorg -über das auf
bed verftorbenen Gypsbert Elfing Münfter Namen im
biefigen Stadtibuche befcpriebene,. an der großen Mas
rienftraße belegene, mit Jobann Hinrid Berne im
Weſten, Franz Heinrid Johann Fürgens im Ofen
und den Gebrüdern Hörmann im Norden benachbarte
Erbe ver Specialeoneurs erkannt worden:' fo werden
von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an daſſelbe
aus irgend einem rechtlihen Grunde Anfprüde oder
Forderungen zu haben vermeinen — mit alleiniger
Ausnahme der protocollirten Gläubiger — bei Strafe
ber Ausfchliefung und des ewigen: Stillſchweigens
aufgeforbert und beiehligt, folde, in Gemäßbeit ver
Verorbuung ‚vom 14. pril 1840, betreffend. dad
Subpaftationsverfahren, binnen 6 Wochen, nad der
legten Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen
erften — — * ſpäteſte ns am
.Juli d. J.
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
hieſelbſt anzumelden, wobei die vie Anſprüche begrün⸗
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeſtellung das Mötbige mahrzus
nehmen haben,
Zum Öffentlihen Verkaufe des beregten Erbes if
Termin au
Montag den 16. Juni d. 9.
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathokeller fih
einfinden und den Handel verſuchen können.
Wornach Beifommende fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 1. Mai 1862.
. Ex Deecreto Senatus.
MT.
j 5 Bekanntmachung.
Wenn die Erlaſſung eines —— Ptoclams
über den wegen Concurrenz abivefender und unmün⸗
diger Erben der ER Regulirung unterzogenen
Nachlaß des am 6. Main. 9. in Wandsbeck verflors
benen Juſtiztaths €. 9. Glien, ehemaligen Zolfaffirerd
in Hufum, für erforderlich erachtet worden if,
So wird Yon Obergerichtswegen Allen und Jeden,
—
mit Ausnahme der bekannten Erben, welche aus irgend
einem Grunde nidtprotocollirte Korderungen und Au⸗
ſprũüche an den Nachlaß des mail. Juſtizraths €. 9.
Glien zu haben vermeinen, hiedurch anbefoblen, die⸗
ſelben, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen
Stillfhweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
ber dem Kanzleis und Obetgetichtsſecretair v. Prangen
biefelbfl, unter Producitung der betreffenden Originale
dorumente und Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften,
fo wie von Auswärligen unter Procuraturbeftellung,
anzumelden.
Bi Wornach ſich zu achten.
—* unterm vorgedruckten größern Gerichts—
inſiegel.
gericht zu Gluͤckſtadt, ven 24. April 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
‘vw. Prangen.
MS.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anfuben ver Witwe Margaretha Liſchau,
geb. Langbehn, als tefiamentariiher Erbin des am
13: März 1862 biefelbft verflorbenen Weinhändlers
Joachim David Liſchau, werden Alle, welde an den
genannten Erblafier und deſſen Nachlaß aus irgend
einem Grunde als Cigentbümer, Gläubiger. oder in
anderer Weife Anfprüde over Forderungen zu baben
lauben, mit alleiniger Ausnabme ver protecdlirten
Släubi er, bei Strafe der Prärlufion, aufgefordert,
innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekannimachung
dieſes Proclams angerechnet, im Stadifpndicat fi zu
melden und, infomweit vie Profitenten außerhalb Kiels
wohnen, Procuratoren zu beftellen.
Kiel, den 19. April 1862.
: Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Syndicus.
6 9.
Zweite Befanntmadhung.
. Auf Anfuchen der betreffenden Ereditoren und nad)
erwirfter Auctorifation des Königl. Holfteinifchen Ober⸗
gerichts vom 14, April 1862 werden Alle, welde an den
nachbenannten, verloren gegangenen Obligationen:
1) einer von dem Bürger Claus Hinrich Benpir
Wipperling in Kiel am 31. Januar 1858 an
den Hufner Jürgen Diedr. Hamann in Stubben«
dorf über 160 F R.=M. zu pCt. Zinfen aus⸗
eftellte, zuerft am 4. Februar 1858 auf dem
lium des Debitors für veflen im 1. Duartier
unter Nr. 176 auf dem Meinen Kubberg beles
. gened Wohnhaus, und fpäter am 3. Februar
1360 auf dem erwähnten Kolium nad deſſen
217
—— —
Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗
Umſchreibung auf den Namen des Gaſwirths
Johann Detlev Ehmcke nebſt Agnitionsacte des
neuen Debitors wieder protocollirte Schuld⸗ und
Pfandverſchreibung;
2) einer von dem biefigen Kaufmann Otto Timm
am 7. Novbr. 1843 an den Qltenibeiler Peter
Zimm in Schlefen auf 250 Cour., jegt A00 »P
RAM.;ıu4 pCt. Zinfen ausgeftellten, zuerft am
10. Novbr. 1843 auf dem Folium des Debitors
für deſſen am Walkerdamm belegened Wohnhaus
Nr. 80 protocollirten und fpäter nad gefchehener
Umfdreibung dre Folium auf ven jegigen Eigens
tbüümer ‘ves erwähnten Grundftüds, den Kauf⸗
mann Claus Peter Timm biefelbfi, nebſt deſſen
Agnitiondacte am 10. Juli 1846. wiederum pro⸗
tocollirten, anf den Hufenpächter Hans Hinrich
Timm zu Schleſen vererbien Schuld» und Pfands
verſchreibung,
aus irgend einem Grunde Anſprüche zu haben glau—
ben, hiemit aufgefordert, ſich innerhalb präcluſiviſcher
Friſt von 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, im biefigen Stadtſyndicat
anzugeben und, inſofern die Profitenten außerhalb
Kiel's wohnen, Procuratoren biefelbft zu beſtellen,
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß die verlorenen
Documente behufs deren Exemplification oder Deli⸗
rung für mortifieirt erkannt werden.
Kiel, ven 22. April 1862,
Der. Magiftrat.
@. F. Witte, Syndicus,
M 10.
Zweite Befanntmadung.
' Ertr. des Procl, des 17ten Stücks M 3,
Alle und eve, welche an ven von dem wailand
Johann Detlev Wilms nadgelaffenen, im Gfoßfleden
in Neumünfter belegenen, jegt mit Nr. 19 im Brands»
eatafter bezeichneten Grundbeſitz nebft Kaufländereien
dingliche, nichtprotscollirte Anſprüche zu baben ver«
meinen, müjlen fi vamit, bei Strafe des Verluftes
derfelben, innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten
Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, auf dem
biefigen Königlichen Aciuariat, unter Beobachtung des
Erforperliden, melden,
— Amthaus zu Neumünſter, den 15. April
v. Stemann.
In fidem: RK Scheel.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 1Tten Stuͤcks MW 4.
Ale vinglichen, nichtprotocollirten Anfprüde an
die hiefelbft im Iften Duart. sub M 19 am Kirchhofe
r18
belegene Wohnbude des Schuſtermeiſters Gottfried
Heinrich Timm müſſen binnen 12 Wochen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, bei Strafe des Verluſtes derſelben, im hieſigen
Stadifeeretariate rechtsgehörig angemeldet werben.
Fürfenburg, den 23. April 1862,
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
M 12. °
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Proc. des I8ten Stücks M 1.
Dingliche nicht protocollirte Anfprühe on bie von
dem Gingefeflenen Hans Hinrid Gliſsmann an Hinr.
Breibolz verkaufte %ıs Hufe in Raabe, Kirchſpiels Ho⸗
henweſtedin find innerhalb 12 Wochen im bieſigen
Amitsactuariat anzugeben.
Rendsburger Amthaus, den 23. April 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
M 19.
Zweite Belanntmacung.
Exit. des Proc, des 18ten Stücks N 3.
Ale und eve, welde an die Concursmaſſe des
Ludoiph Heinrich Ernft Gabe zu Bochhorſt nicht pro⸗
tocollirte Anfprücde und Forderungen, mit Einfluß
etwaiger Eigenthumsanſprüche auf einzelne Theile ver
Eoneurämalie, zu baben vermeinen oder Pfänder von
ihm befigen, müffen ſich damit, bei Strafe ver Aus-
fbliegung von dieſer Malle und bes Verluſtes ihres
Pfandredts, innerhalb 12 Woden, von der letzten
Belanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im bies
figen Zuftitiariate orbnungemäßig melden.
Harferau, im Zuflitiarigte, den 26. April 1862.
H. Landius.
N 14.
. Dritte und legte Befanntmahung.
Die walland Majorin v. Schmidt, geb. Gräfin
v. Ahlefelot + Laurwig, hat unterm 2. April 1822 zu
Rendsburg eine teffamentarifche Diepofition errichtet,
in welder vie Jungfer Margaretha Catharina Schmidt
im erften $ au ihrer Univerjalerbin eingefegt, im fols
enden $ jedoch über ein Eapital von 10,000 „F
Din. En. dahin verfügt worden ift, daß bie gebadhte
Fungfer Marg. Schmidt: mut, jo lange fie lebe, jaͤhr⸗
lich die Zinfen defjelben genießen, das ganze Capital
dagegen nach ihrem Tode den Geſchwiſtern der Erb—
laflerin oder deren ſonſtigen geſetzlichen Erben zufallen
fole. Da nunmehr aud obgedachte Jungfer Marg.
Schmidt in Rendsdurg mit ‚Tore abgegangen und
daber die Vorſchriften des: $ 2 der erwähnten. teftas
mentarifhen Dispofition, welche wörtlich folgender⸗
maaßen lauten: —
„Ebenfalls verordne ich hiebdurch cum Do..cor,
„daß meine mehrgedachte Zungfer Margaretha
„Satbarina Schmidt, um vderjelben fo viel mög-
„lich ein forgenfreies Alter zu fihern, Diejenigen
„Binfengelver, welde ich von dem in Dem väãler⸗
„liben Teftamente d. d. Tranefier Schloß den
„IT, Mai 1791 mir ausgefegten Capital von
„10,000 # Dänifh. Courant oder deren Wä
„ung nad jegiger verorpnungdmäßiger Berech⸗
„nungsmweife jährlid beziehe, auch nach meinem
„Tode, fo lange fie lebt, jährlich genießen foll,
„wohingegen dad mir ausgeſetzte Tapital felbft
„nad dem Tode meiner ofterwähnten a
„Margaretha Catharina Schmidt - meinen Ge—
"tanken oder fonftigen gefeglihen Erben zus
„fallen fol“, i
jept aur Anwendung fommen, fo ift die Erlaffung eines
öffentlichen Proclams an Beifommende für erforderlich
erachtet worden.
Demnady werben von Obergerichtswegen Alle und
Jede, welche nah Maaßgabe und in Anleitung des
sorerwähnten 5 2 des Teitaments der wailand Majorin
v. Schmidt, geb. Gräfin v. Ahlefeldt-Laurwig, nun
mehr Erbanfprüde an ven in einem Gapitalvermögen
von 10,000 # Dän. Ert. beſtehenden Nachlaß zu
baben vermeinen, biemittelft, sub na praclusi et
petui silentü, aufgefordert und befehligt, ſich in⸗
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts
machung diefes Prorlams angeredimet, bei dem Hans
lezei⸗ und Dbergerichtöfreretair v. Prangen- birfelbft
zu melden, ihre etwanigen Xegitimationspocumente in
Urs und Abſchrift zu probdueiren und, falls fie Aus
wärtige find, Actenprocuratoren zu beftellen, 0»
Wornach fi zu adten!
Urkundlich unterm: vorgedrudten größeren Gerichts—
Infiegel, Gegeben. im Königl, Holſteiniſchen Ober⸗
gericht zu Glüdftadt, ven 26. März 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici,
v. Prangen.
15. —
‚Dritte und legte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
werben auf Antrag ded Andreas Etammer in Heide,
als Güterpflegers, die Erebitoren des Kaufmanns
Friedrich Emil Dehn in Heide, jedoch mit gefeglicer
Ausnahme der protocollirten, hiemittelſt geladen, alle
ihre an den gedachten Boniscedenten babende Forde⸗
rungen und Auſprüche innerhalb 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
(und zwar Auswärtige nach vorber beftellter Actens
19
119
procuratur), in der Kirchſpielſchreiberei zu Heide ges
dörig anzugeben und verzeichnen au laffen, im Wipris
gen aber zu gewärtigen, wie fie von biefer Eoncurss
maſſe werden präcludirt werben.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Norderbisbmarfifhe Landvogtei zu Heide,
den 2, April 1862. Nansen.
In fidem: Seholtz.
Pro copia: Wiencke.
N 16.
Dritte und letzte Belanntmachung.
Da auf geſchehene Infolsenz-Erflärung
1) des biefigen Bürgers und Schuhmachermeiſters
- Jacob Casper Diedmann,
2) ves biefigen Bürgers und Küpermeifters Johann
Earl Nicolaus Edermann und deſſen Ebefrau
Anne Catharina Margaretha Edermann, vers
wittwet gewefenen Brumm, geb. Mohr,
3) des biefigen Bürgers und Zimmermeifters Johann
Simon Aserboff '
ver Coneurs der Glaͤubiger erfannt worden, fo: wers
den von Gerichtswegen Alle und Jede, mit alleiniger
Ausnahme ber protoeollirten Gläubiger, welde an
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde und Forderungen zu haben vers
meinen oder Pfandflüde oder Sachen von ihnen bes
figen follten, bei Strafe der Ausfchließung und reip.
des Berluftes ihres Pfandrechts, hiedurch aufgefor-
dert und angemwiefen, folde binnen 12 Moden, nad
der legten Befanntmacung dieſes Proclams, Auss
wärtige unter Procuraturs-Beftellung, in dem biefigen
Stapdifeeretariate anzumelden, aud die ihre-
begründenden Documente im Driginal zu produeiren.
Gleichzeitig werden, da dem feit vielen Jahren
abweſenden und verfchollenen Apvocaten Wilhelm von
Prangen nad feiner kürzlich biefelbft verfiorbenen
Mutter, der wail. Wittwe Engel Catharina von Prangen,
geb. Boie, ein Erbtheil zugefallen, diefer Abweſende,
eventuell deffen unbefannte Erben, in Gemäßheit der
Verordnung vom 9. November 1798 unter ver Ans
drobung, daß mwidrigenfalld nad Vorſchrift diefer Vers
ordnung mit dieſem Erbtheil werde verfahren werden,
fowie auch bie erwanigen Gläubiger der genannten
Verſtorbenen, legtere bei Strafe des DVerluftes ibrer
Anfprüde, hiedurch aufgeforvert, binnen der gedachten
rift von 12 Wochen in dem biefigen Staptfecretariat
ch zu melven, fi rejp. zu legitimiren und wegen
Procuraturs Beftelung und Produeirung ihrer Docus
mente das Erforderliche wahrzunehmen.
Signatum Glüdftadt, den 7. April 1862.
Präfident, Bürgermeifter und Rath.
Drite und Irgte Belanntmacung.
Wenn zu den Miterben des in Lohe verftorbenen
Dinrih Saß auch ver zur See abmweiende Johann
Saß, ebrliher Sohn der wail, Eheleute Jochim Saß
nb Geſche Saß, geb. Kelting, gehört und über deſſen
enthalt nichts bar m Erfahrung gebracht werben
fönnen: fo wird verfelbe nach geſetzlicher Vorſchrift
aufgefordert, fi innerhalb 12 Wochen, a publ. ult,
auf dem biefigen Eypnvieate zu melden, widtigenfalld
mit feinem Erbtheil nach Vorſchrift der Grfege auf
feine Koften wird verfahren werben.
Gegeben. Ueterſen, den 12. April 1682.
Klöſterliche Dbrigkeit.
Mr i8,
Dritte und legre Bekauntimachung
Ertr. des Proc. des Töten Stücks M 4.
Ale und Jede, melde an die Concursmaſſe des
Eland Gehlſen zu Dersdorf nichtprotocollirte Anfprüde
und Forderungen, mit Einfluß etwaiger Eigeuthums⸗
anfprüde auf einzelne Theile: ver Concursmaſſe, zu
baben vermeinen, oder Pfänder von ibm befigen, müſſen
ſich damit, bei Strafe der Ausſchließung von vieler
Maſſe und des Verluftes ihres Pfandrechis, innerhalb
12 Wochen, von ver legten Bekanntmachung dieſes
Proclamd angerechnet, im biefigen Juſtitiariat ords
nungsmäßig melden.
anrrau im Quftitiariate, den 5. April 1862.
H. Lundius.
M 19.
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl. des 15ten Stüdd M 6.
Ale und jede Anfprüce, fei ed wegen Erbrechts
oder aus irgend einem andern Grunde, an den Nach—
laß des wailand Dierf Wientapper in Schulau, ins—
befondere an Die dazu gehörige, in Schulau belegene,
im Schuld⸗ und Dantprotocol Nr. 3 Fol. 240 aufs
geführte Befigung, allein die protocollirten Forderuns
en ausgenommen, find, bei Vermeidung der Präclus
on und des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12
Wochen, vom Tage der legten gg | dieſes
Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts
rechtsbehörig anzumelden.
Pinneberger Eoncurd =»
den 10. April 1862.
WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
“ Mohrdick.
und Erbtheilungsgericht,
M 20.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 16ten Stücks M 3,
Gläubiger und Pfandinhaber ver verftorbenen
Eheleute Job. Martin Friedr. Wittig, wail. Zimmers
220
meifter in Rendöburg, und Dorothea Ehriftine Wittig,
eb. Schmadeld, müffen ihre Forderungen und Ans
Fhrüche an den Nachlaß derfelben, fo wie nichtprotos
eollirte dingliche Rechte an die zu diefem Nachlajfe
- gebörige, in biefiger Allſtadt bei der Schleifmühle
sub Nr. 6 belegene Wohnbude, endlich etmanige von
ven Berftorbenen erhaltene Fauſtpfänder, reip. sub
pœna præclusi und bei Berluft der Pfandrechte, bins
nen 1? Wochen, von der legten Bekanntmachung dies
ſes Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftellung,
im ftädtifehen Actuariat hieſelbſt ger anmelven.
Renpsburg, den 16, April 1862.
(“ e)
C.
NM 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr, des Procl, des I6ten Stücks M A,
Alle Anfprühe an die dem Bäder Hans Hinrich
er Schröder in Abrensböd zuftändigen Ahrens⸗
böder Altfleckens- und Borwerfsländereien, an ben
dem Biertelbufner Johann Hinrich Steen in Havekoſt
zugehörenden Theil vom Gehege Scharfen Köblen,
an ven Nadlaf des. wail. Majerd a. D. von Krabbe
in Abhrensböd, an den Nachlaß des wail, Parzeliften
Peter. Hinrid Weede im Vorwerk Süfel, und an den
Der Magifträt.
— —
Nachlaß des wail. Haushalters Hans Jochim Stender
in. Bohl, Amts Plön, mit Auſsnahme der ‚protocollirten,
ſind, bei Strafe des Berluftes bderfelben, innerhalb
rede im PlönsAbhrensböder Actuariate anzus
melden.
Königl. Amthaus zu Plön, den 12. April 1862.
- Abs. Dom. Pr.: Friederici.
In fidem: Friederici.
3 TE
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des I6ten Stüds MW 5.
Ale und Jede, welche michtprotocollirte Dinglicye
Anfprüde an das dem biefigen Bürger und Haus—
befiger Ernft Barfknecht gebörig gewefene, sub Nr. 127
biefiger Altſtadt belegene Haus c. p. gebſt Kaufland
zu baben vermeinen, haben ſolche, bei Bermeidung ber
rechtlichen Nachtbeile und unter Wahrnehmung des
Erforverlien, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
im hieſigen Stadtſecretariat anzumelden.
Deeretum Plön, in Guria, den 15. April 1862;
Bürgermeifter und Rath. °°
M. Falılberg, conft. "
Beilage
zum 20. Stud der Holfteinifchen Anzeigen,
Montag den 19. Mai 1862.
Bekanntmachungen,
NM 1.
Reste Bekanntmachung.
Ertract
aus dem im 18ten Stüd dieſer Zeitung inferirten
—5* über die im Jahre 1861 im Herzogthum
olftein geborgenen geringfügigen Strandgüter.
Im Jahre 1861 find zufolge der Berichte der
Eunee: Landproftei, der Obrigkeit der apeligen
üter Seeſtermühe und Groß- und Klein » Collmar,
der Norderdithmarſcher Landvogtei, ver Suüderdithmar⸗
ſcher Landvogtei, des Gteinburger Amthauſes, Des
Inſpectorats des Hedmigenfoogs, des Juftitiariatd der
Güter Hajrlau und Hafelvorf, des Heiligenbafener
Magiſtrats und des Oberpräfidiums der Stadt Altona
verfchiedene im 18ten Erüd biejer Zeitung näher ans
egebene, an der Holfteinifchen Küſte oder in offener
See geborgene Güter von geringfügigem Werthe an
die bezeichneten Behörden *
Die Eigenthümer derſelben werden hiedurch aufs
gefordert, ſich, inſofern es nicht bereits geſchehen, bin«
nen 4 Wochen, nad der legten Bekanntmachung dies
fes Proclams, bei den zugleih angegebenen Behörden
zu melden, indem jene Strandgüter, Ah ſolches nicht
ſchon verfügt ift, nach Maaßgabe des Patente vom 27.
November 1804 öffentlih verfauft und die weiteren
Beftimmungen über ven Erlös aus benfelben getrof-
fen werben follen.
Königlihes Minifterium für die — —
Holſtein und Lauenburg, den 24. April 1862.
Für den Miniſter:
IV. Rumohr.
Griebel.
M 2.
Bon Gerichtswegen
wird hiedurch zu Jedermanns Kunde gebradt, daß,
nachdem der biöberige curator persons et bonorum
des geiftesfhwachen Johann Klüfer auf dem Dingen
von diefer uratel feine Entlaffung erhalten bat, dem
Lepteren nunmehr in der Perfon des Eingefeflenen
Jürgen Dohrn auf dem Dingen ein andermweitiger
Eurator binwiederum beftelli worden ift, fo daß ohne
befjen Genehmigung Feine Rechtsgeſchäfte mit gedach⸗
* Johann Klüfer rechtsgültig eingegangen werden
Önnen. .
Königl. Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Melvorf,
den 9. Bi 1562. nn ae
8.) Müllenhofj:
- _ Fabrieius.
Zur Beglaubigung: Fahrieins.
"3,
Wenn der Setzwirth Johann Hinrih Bohlens zu
Willinghufen fi freiwillig der Verwaltung feines
Vermögens und des feiner Ehefrau begeben bat und
der Setzwirth Jacob Bohlens zu Willingbufen ihm
zum Bermögendcurator, veffen Ebefrau aber als eu-
rator sexus beftellt worden ift, fo wird dieſes bier-
durch angezeigt mit dem Hinzufügen, daß alle Rechts—
geſchäfte, welde von J. H. Bohlens und deffen Ehefrau
obne Einwilligung des genannten Gurators in Zus
kunft abgefchloffen werden, nichtig find.
Königliches Gericht für das Amt Reinbed.
Trittau, den 27. April 1862.
G. v. Linstow.
Teftaments : Publication.
Bon Gerichtswegen
werden auf Anbalten der Wittme Anna Catharina
Woodmann, geb. Peters, in Süderdeich, als angeblicher
Teſtamentserbin nach ihrem unlängſt verſtorbenen Ehe—
mann Johann Hinrich Adolph Woockmann daſelbſt,
die unbekannten Inteſtaterben des genannten Johann
Hinrich Adolph Woockmann, wailand in Süderdeich,
hiemittelſt geladen, am Montag den 16. Juni d. 5.,
Vormittags 10 Uhr, im landſchaftlichen Haufe zu Heide
vor dem alsdann vafelbft verfammelten Norderdiths
marſcher Gericht zu erfcpeinen, um der Eröffnung und
Publication des von dem genannten defunctus hinter:
laffenen Teftaments beizumohnen, mit der Verwarnung,
daß auch im Falle ihres Ausbleibeng mit folden Acten
den Rechten nad wird verfahren werden.
Königl. Norderdithmarſiſche Candvogtei zu Heide,
den 3. Mai 1862,
Hansen.
In fiden: Scholtz.
20
122
Teflaments : Publication.
Zur Publication bes in gerichtlichem Verwahrſam
beſindlichen Teftaments der am 8. v. M. in Garſtedt
verftorbenen Witiwe Catharina Münfter, er Bifcher,
früber in Ellerau, adel. Guts Caden, ift Termin auf
Mittwob den 4. Juni d. %., Vormittags 11 Ubr,
anberaumt, welches für Beilommenvde zur Wahrneh—
mung ihrer Gerechtſame hicdurch befannt gemacht
wird.
Altona, im Gadener Juftitiariat, den 9. Mai 1862,
‚J. C. Hilmers. _
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn.
General - Derfammlung der Arctionaire
am Donnerötag den 12. Juni 1862,
Vormittags 12 Uhr,
im Babhnhofsgebäure in Altona.
Gegenflände der Verhandlung:
1) Bericterfiattung des Ausſchuſſes und ver Dis
rection.
2) Wahl für vie in Gemäßheit $ 54 des Etatuts
austretenden fünf Ausfhußmitglieder.
Der Gencralverfammlung Ned ya und in ders
felben die Rechte ver Actionaire auszuüben find zufolge
$4l des Etatutd nur diejenigen Actionaire berechtigt,
welche am Mittwod den 11. Juni von 10 bis 1 Uhr
Morgens und von 4 bis 7 Uhr Nacdmitmge, oder
am Tage der Generalverfammlung von 9 bie 11’,
Uhr Morgens im Bürcau der Geſellſchaft im Bahn—
bofsgebäude in Altona die vorgeſchriebenen fchriftlichen
Erflärungen, wozu die gedrudten Schemata eben-
dafelbft abzufordern find, unter Porzeigung ihrer
Actien eingereicht haben. Die Actien werden ſogleich
zurüdgegeben, nebft Einloßfarten, die auch zur Legiti—
mation beim Etimmen dienen.
Altona, den 14. Mai 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Borfigenver.
Steckbriefe.
Mi.
Der wegen Diebſtahls in Unterſuchung gezogene
Tiſchler Friedrich Wilhelm Kruſe aus Tankenrade iſt
aus der Detention in Ahrensböck entſprungen.
Sämmtlihe Behörden des In- und Auslandes
werden, unter Dinweifung auf das untenftehende
Signalement, vienftergebenft erſucht, auf biefen
Menſchen zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu
arretiren und eventuell behufs feiner Abholung gegen
Koftenerftattung demnädft eine Anzeige anbero zu
beichaffen.
——— Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den
7. Mai 1862.
FF. C, v. Levelzau.
Signalement:
Alter: A6 Jahr, Statur: groß und ſchlank, Haare:
blond, weiß melirt, Stirn: hoch, Augenbraunen: blond,
Augen: grau, Nafe: lang und fpig, Mund: gemöhns
li, Bart CKinns und Badenbart): blond, Kinn: fpig,
Geſicht: länglib und ſchmal, Gefidytsfarbe: geſund.
Bejondere Kennzeihen: Wanne am untern Augenlieve
des linfen Auges. Die Epige des erften Gliedes am
linfen Zeigefinger feblt. Kleidung: ſchwarzer Tudrod,
Tuchweſte mit einer Reihe Knöpfen, Hofe von grobem
ſchwarz⸗grauen Buckſtin, Vorhemd, ſchwarz feidenes
Halstuch, Tuchmütze mit Schirm, Halbſtiefeln.
Der bei dem unterzeichneten Juſtitiariate wegen
Diebſtahls in Unterſuchung befindliche und in Trent⸗
borft detinirte Maurergeſelle Franz Joachim Jacob
Bahr aus —— Herzogthums Lauenburg, if
in der Nacht vom 3. auf den 4. d. M. aus dem
dortigen Gefängniffe ausgebrochen.
Ale Gerichis- und Polizeibehörden werben daher
erſucht, auf den unten näher fignalifirten Bahr ges
fällig vigiliren, im Betretungsfalie ihn anhalten und
an bad unterzeichnete Juftitiariat abliefern zu laflen.
Stodeldtorf, im Juftitiariate für Trenthorſt, den
5. Mai 1862. Esmarch.
Signalement:
Name: Franz Joahim Jacob Bahr aus Julius—
burg, Alter: 39 Fahr, Größe: 62'/,* Seel. Maaße,
Haare: dunfriblond und lang, Stirn: rund, Augens
brauen: braun, Augen: blau, Nafe: fpig, Mund: Hlein,
Zähne: gefund, Obren: Hein, Stinnbart: vunfelblond,
Kinn: rund, Geſichtsfarbe: gefund, Geficht: länglich,
Sprade: bodys und —* Rücken: grade, Schul⸗
tern und Beine: ſtark, Hände: klein, —— lang
und dünn. Beſondere Kennzeichen: feine.
Belleivet mit kurzem grau mwollenen Oberrod,
ſchwarzer Tuchhoſe und Wefte, obne Halstuch und
Strümpfe, alten abgefhliffenen und abgefchnittenen
Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut.
M 3.
Die unverehelihte Ida Margaretha Johanna
Schütt aus Wielen, adel. Guts MWablsvorf, ift eines
in Neumünfter verübten Diebſtahls dringend verbäds
tig. Diefelbe ift 20 Jahr alt und wirb mit einem
neuerdings von der Klöfterliben Obrigkeit zu Preetz
ausgefertigten Dienftbucdye verfehen fein.
Da nun der jegige Aufenthaltsort derfelben uns
befannt ift, fo werden die verehrliden Polizeibehörden
dienſtlich erfucht, auf die gedachte Schütt vigiliren, dies
felbe im Betretungsfall anhalten, fowie das Amthaus
bebufs ihrer Abholung hiervon gefällig in Kenntniß
fegen zu wollen.
Königliches Amthaus zu Neumünfter, den 1. Mai
862. v. Stemann.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnabme auf den unterm 1. d. M. wir
ber die 'unverebelihte Ida Margaretha Schütt aus
Wielen erlajienen Stedbrief wird bemerkt, daß die
genannte Schütt zwar ein unterm 28. Auguft 1861
ausgefertigted und auf ihren Namen lautendes Dienfts
buch erhalten bat, indeß wahrjceinlih ein auf ven
Namen der Magdalena Wilhelmine Ulricke Hitzfeldt
aus Preeg, geb. ven 23. Detbr. 1841, am 27. April
1856 zu Preetz ausgeſtelltes Dienftbud zu ihrer Legi⸗
timation benußt.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 8. Mai
1862. v. Stemann.
Edietal⸗Citationes.
"1,
Bon Präfivial-Eonfiforial-Gerichiäwegen
wird auf Anbalten der Ehefrau des Hinrich Ehlers
aus Delifievt, Dorothea, geb. Stange, 3.3. zu Hein⸗
nenftrud, Kirchfpield Albersdorf, gedachter ihr Ehemann
Hinrich Ehlers, der fie ihrer Angabe gemäß vor nuns
mehr 8 Fahren böslich verlaffen bat und nad Amerifa
ausgewandert ift, hiedurch geladen, am 23. Juni d. J.,
Bormittagd 11 Uhr, vor den alsdann verjammelten
Norvervishmarfiihen Eonfiftorialgeridhte zu erfcheinen
und zu. vernebmen, was Citantin alddann in peto.
bösliher Berlaffung gegen ihn werde vorzutragen has
ben, mit ver Berwarnung, daß aud im Falle feines
ungeborfamen Ausbleibens dennoch den Rechten ges
mäß werde erfannt werben.
nr er Ai Landvogtei zu Heide,
ben 1. Mai 1862. Hansen. Simonsen.
In fidem: Scholtz.
M 2.
Da die Ehefrau Margaretha Wilhelmine Doros
thea Grönmolot, geb. Imbeck, in Blanfenefe c. cur.
biefelbft vorgeftelli, daß ihr Ehemann, der Steuermann
Johann Hermann Grönwoldt aus Blanfenefe, fie bbö⸗
lidy verlaffen babe und jein jegiger Aufenthalt ihr uns
befannt fei, weshalb fie um eine Evictalladung gebeten
hat:
So wird in Deferirung diefer Bitte gedadhter Ehe⸗
mann Johann Hermann Grönwoldt biedurd perems
torifch geladen und befebligt, vor dem am Montage
den 16. Juni d. 9. zu baltenden ordentlichen Pinnes
berger Eonfiftorium bereit und gefaßt zu erfdeinen
und zu vernehmen, was feine Ehefrau wegen böglicher
Verlaffung wider ihn vorbringen wird, darauf zu ant⸗
mworten und Eprud Rechtens zu gewärtigen, mit der
Verwarnung, daß, er erſcheine alsdann oder nicht,
dennoch auf ferneren Antrag der Klägerin in biefer
Sade ergebe, was den Rechten gemäß.
»5 Pinne berger Confiftorium, ven 25. April 1862.
VW ommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff.
Mohrdiek.
MB,
Da die Ehefrau Catharina Piening, geb. Stod-
fleth, zu Klevendeich e. cur. bicjelbft vorgeftellt, daß
ihr Ehemann Jobann Piening aus Elmsborn fie bbs—
li verlaſſen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr
unbefannt fei, weshalb fie um eine Evictalladung ges
beten bat:
Sp wird in Deferirung dieſer Bitte gedachter Eher
mann Johann Piening hiedurch peremtorifch geladen
und befehligt, vor dem am Montage den 16. Juni
d. 3. zu baltenden ordentlichen Pinneberger Confifte:
rium bereit und gefaßt zu erfceinen und zu verneh⸗
men, mas feine Ehefrau wegen bösliher Berlaffung
wider ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und
Sprud Rechtens zu gemwärtigen, mit der Berwarnung,
daß, er erſcheine alevann oder nicht, dennod auf fer=
neren Antrag der Klägerin in dieſer Sache ergebe,
was ben Rechten gemäß.
Pinneberger Eonfiftorium, den 25, April 1862.
Wommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff.
“ Mohrdiek.
Proclanıata.
Mi
Erfte Bekanntmachung.
Wenn von dem Dbergerihtsadvocaten Lübbes in
Altona, ald obergerichtlic beftelltem Güterpfleger für
den Nachlaß des wailand Kriegsraths Friedrih Carl
Theodor Geutebrüd daſelbſt, zur Negulirung ver
Maſſe auf die Erlaffung eines Proclams angetragen
und foldem Antrage vom Obergericht flattgegeben ift:
Eo werben von Obergerichtöwegen Alle und Jede,
welche an den Nachlaß des am 8, Detober 1861 in
Altona verftorbenen Kriegsraths Friedr. Carl Theodor
Geutebrüd Anſprüche oder Forderungen irgend einer
Art, infonderheit diejenigen, welche außer den bereits
angemeldeten präfumtiven Erben — Geſchwiſtern und
Geſchwiſterkindern — des Erblaffers, als: Juliane
Chriftiane Augufte Walter, geb. Geutebrüd, und Jo—
banne Louife Ehriftiane Siefler, geb. Geutebrüd, in
Ibenhain, Marie Friederike Theodore Nofalie Koch,
geb. Hölbe, in Burgtonna, Thereſe Amalie Juliane
Kirchner, > Hölbe, in Tüttleben, Frievrib Wilhelm
Geutebrüd in Manebach, Earl Auguft Eonftantin
Geutebrück in Kälberfeld, Dorothea Juliane Augufte
Welder, geb. Geutebrüd, in Gotha, Georg Auguft
Eduard Geutebrüd daſelbſt und Cbhriftian Franz
Geutebrück dafelbft, Erbanſprüche maden zu fünnen
vermeinen, namentlih die Bruderfinder des Verſtor—
benen, Friedr. Wilhelm Geutebrüd, Böttcher, welder
ſich nah den legten Nacrichten in Pittdburg im
Staate Pennfylvanien — Nordamerifa — aufgehalten
und Dr. Sranz Dorotheus Geutebrüd, welcher fich
nad den legten Nachrichten in Atlanta im Staate
Georgia — Norbamerifa — aufgehalten, beide aus
124
Goldbach bei Gotha gebürtig, biedurd aufgeforbert
und befebligt, ſich innerhalb 12 Moden, vom Tage
der legten Bekanntmachung viefes Prorlams angerech—
net, mit ihren Aniprüchen, unter Wahrnehmung des
Rechtserforderlichen ſowohl hinſichtlich der zu beftellens
den Procuratur ald der vorzuzeigenden Driginaldocus
mente, bei dem Sanzeleis und Obergerichtöfecretair
v. Gyldenfeldt biefelbft gebörig gu melden, im Allges
meinen bei Strafe der Ausihließung und des ewigen
Stillſchweigens, für die beiden abwefenden Bruders
finder des Berftorbenen insbefondere mit der Andros
bung, daß im Nidtanmelvungsfalle mit dem ihnen
zufallenden Bermögen nady gejeglicher Vorſchrift werde
verfahren werden.
Urfunpli unterm —— größeren Gerichts⸗
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober—
gericht zu Glückſtadt, den 9. Mai 1862,
(L. S.) v. Schirach. Henrici,
v. Prangen.
M 2.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn die Erben des wail. Hegereiterd und Forſt⸗
raths Jobann Heinr. Obrt zu Barlobe mit dem Bes
merfen, daß fie den Nachlaß deſſelben zwar unbedingt
angetreten hätten, um in Zufunft gegen etwaige Ans
forderungen Dritter gefichert zu fein, auf die Erlaffung
eines lanpüblichen Proclams biefelbft angetragen haben:
Eo werben von Obergerichtswegen in Deferirun
diefer Bitte Alle und Dede, welde an ven Naclap
des mail. Hegereiterd und Forſtraths Johann Heinr.
Ohrt zu Barlobe Anſprüche und Forderungen irgend
welder Art zu haben vermeinen, sub pena preelusi
et perpetui ‚silentii, aufgefordert und befebligt, viele
ihre Anfprüde und Forderungen innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten — ——— Proclams
angerechnet, bei dem Kanzelei⸗- und Obergericdhtäfeeres
tair v. Gyldenfeldt, unter Produeirung ihrer Originals
boeumente und Zurüdlaffung beglaubigter Abfchriften,
zur Angabe zu bringen und, infofern fie Auswärtige
find, einen Actenprocurator zu beftellen.
Wornach fid zu acten!
Urfundlib unterm vorgedrudten größern Gerichts:
infiegel. Gegeben im Königl. HBolfteinifhen Ober—
gerichte zu Glückſtadt, den 12, Mai 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Gyldenfeldt.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerihtsmwegen
wird auf Anbalten des Johann Georg Bieften, zur
Zeit Apotheker in Finkenwärder, als inftituirten Unis
verfalerben feines unlänaft verftorbenen Bruders, des
Partieulierd Ludwig Chriſtian Bieften, wail. in Heide,
welder zwar den Nachlaß bes Legteren unbedingt an—
getreten, zugleich aber zur Sicherung gegen unbegrün»
dete Forderungen in Nadtagen um Erlaſſung eines
landüblichen Prorlamd ad indagandum statum bo-
norum gebeten bat, Allen und Jedem, jedod mit
Ausnahme ber protocollirten Gläubiger, welche an den
verftorbenen Partieulier Ludwig Chriſtian Bıeften,
wailand in Heide, oder an deſſen Nachlaß dingliche
oder perfönliche Forderungen und Anfprüde-aus irgend
einem Grunde zu haben vermeinen, biemit aufgegeben,
felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Ber
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, in ber
Kirchſpielſchreiberei zu Heide, und zwar ald Auswär⸗
tige unter geböriger Actenprocuraturbeftellung, bei
Strafe der Ausfgliegung. und des ewigen Stils
ſchweigens, orbnungsmäßtg anzugeben und verzeich⸗
"En Ani Shorberbipmarfilhe Ganbvogtei zu Hehe
nigl. Norderdithmarſiſche Yanbvogrei zu 3
; 5% Hansen.
den 19. April 1862.
in fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
N 4,
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
werben auf Anbalten der beifommenden Norbermels
vorfer Kirchfpielvogtei alle diejenigen, welche an bie
der gerichtlihen Bebandlung unterzogene Nachlaßmaſſe
der veritorbenen Eheleute Sinrie hütt und Catha⸗
rina Schütt, geb. Grabbe, wail. in Barofleth, nichts
protoeollirte dingliche oder perfönlihe Anſprüche und
Forderungen zu baben vermeinen, hiemit aufgefordert,
joldye, bei Verluſt derfelben, binnen 6 Woden, von
der legten Bekanntmachung bdiefes eventuell ald Cons
cursproclam geltenden Proclamsd angerechnet, in ber
Königlichen Kirdfpielfgreiberei zu Melvorf ordnungs⸗
mäßig — und zwar Auswärtige unter Actenprocuras
turbejtellung — anzugeben und verzeichnen zu laffen.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 13. Mai 1862.
(L. S.) Griebel, e. n.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M5 ,
Erſte Bekanntmachung.
Unterm heutigen Dato ift über das hieſelbſt im
1. Duartier sub Nr. 4 am Markte belegene Bollhaus
nebſt Zubehör des Friedrich Theodor Kems, jept
Hülfdmannd in Ditenfen, früber Kaufmanns in füls
jenburg, wegen rüfftändiger Gefälle ver Concurs der
Bläubiger zu Recht erfannt worden. Es werben
demnab alle diejenigen, melde an das gedachte
Grundſtück Anſprüche und Forderungen zu haben vers
meinen, mit Ausnahme ber protocollirten Gläubiger,
biedburd aufgefordert, folde Anfprüce und Forderun—
gen, bei Bermeidung der Ausſchließung mit denfelbigen,
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannte
125
machung biefed Proclamd angerechnet, im biefigen
Stadtfecretariate, Auswärtige unter Procuraturbeftels
hung, rechtsgehörig anzumelden.
ed den 6. Mai 1862.
(L. S. Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
.
Erfte Befanntmadung.
Da die Erbfchaft des am 5. d. M. verftorbenen
Bauervogts und Hufnerd Claus Sievert zu Kembs,
Kirchſpiels Heiligenhafen, nur unter der Wohlthat des
Geſetzes und des Inventars angetreten if, fo werben
Ale, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläu—⸗
biger, welde an deſſen Perfon oder Vermögen, nas
mentlidy auch deſſen au Kembs belegene Hufenftelle,
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche
baben, biemit, bei Etrafe ibred Verluftes und ewigen
Stillſchweigens, aufgefordert, fib bamit binnen 12
Wochen, von der legten Befanntmadhung dieſes, bies
felbft gehörig zu melden.
. Buftitiartat der Lübſchen Staviftiftsdörfer Kembs
u. f. mw. zu Dlvenburg, den 11. Mai 1862.
j Petersen.
N 7.
Erfte — —
Demnach von dem Hofbeſitzer Carſten Mahn in
der Engelbrechtſchen Wildniß, als gerichtlich beſtelltem
Eurator für Perſon und Vermögen des irrſinnigen
Peter Mahn aus der Blomeſchen Wildniß, zum Zweck
der Ermittelung des von ihm zu adminiſtrirenden
Vermögens die Erlaffung eines desfälligen Prorlams
beantragt worden: fo werden von Gerichtswegen Alle
und Jede, mit Ausnahme ver protocollirten Gläubi—
ger, welde an das für.den irrfinnigen Peter Mabn
verwaltete Vermögen rechtliche Anſprüche zu baben
vermeinen, biedurd, bei Vermeidung der Ausſchließung,
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, nah dem Datum
der legten Befannimadung dieſes Proclams, ihre Fors
derungen biefelbft im Yufitiariat, Auswärtige unter
Beftellung der Actenprocuratur, gebörig anzugeben und
weitere Verfügung zu gewärtigen.
Itzehoe, im gufitigriat der Blomefhen Wildniß,
den 8. Mai 1862.
F. Rötger.
Ms.
Erfte Befanntmadung.
Auf den Antrag Beifommenvder und mit Genehmis
gung des Königlihen Holfteinifhen Obergerichts wer⸗
ven alle Diejenigen, welde an
1) eine auf dem FZolium 15 im Neuendorfer Schuld⸗
und Pfantprotocolle der Bauleute protocollirte,
verloren gegangene Bürgſchaftsaete vom A. Der
cember 1833, wonad der Hofbefiger Jacob
Thamling zu Neuendorf vie Bürgfchaft rüds
fibılib einer von Catharina Woblenberg zu
Groß-Colmar an die Pupillen Daniel und Peter
Tiedemann auggeftelten Schuldverfchreibung über
426 »# 64 8 übernommen bat,
2) deögleidhen Alle, melde an ein biefelbft befind-
liches, mit der Erifette „Dite Stockfleth in Ams
flerdam und Elf. Diedmann 13. u. 1850"
verſehenes Depofitum, groß 67 x# 19 8, deſſen
Eigenthümer unbefannt find,
Anfprüce zu haben vermeinen, biedurd befebligt, ſolche,
bei Berluft derfelben, binnen 12 Wochen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, hieſelbſt gehörig anzugeben, widrigenfalls zu ges
wärtigen if, daß das sub 1 angeführte Document
mortifteirt und im Schuld» und Pfandprotocolle delirt
und mit dem sub 2 aufgeführten Depofitum ale
berrenlo8 den Bejegen gemäß wird verfahren werben.
Glüdftadt, im Juftitiariate des adel. Guts Neuen-
dorf, den 13. Mai 1862, H: Burchwäi
Mg,
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der abwefende Carl Friedrid Auguft Seper
aus lleterfen, deſſen geringfügigee Nermögen bisher
unter Guratel geftanden, am 28. October 1860, wenn
noch am’ Reben, das 70. Jahr überfdritten haben
würde, deshalb auch von ven Erben auf Erlaffung
eined Mortificationsproclams angetragen worden ift:
ald wird gedachter Setzer hierdurch aufgefordert, ſich
innerhalb 12 Wochen, a publ. ult., auf dem Syndi—
rate hieſelbſt zu melden, widrigenfalls feine Todes—
erflärung erfolgen und das Vermögen den ſich legiti—
mirenden Erben nad Vorſchrift des Geſetzes ausges
liefert werben wird.
Erfannt Ueterfen, den 8. Mai 1862.
Klöfterliche Obrigfeit.
NM 10. .
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anbalten des GEingefeffenen Johann Diedrich
Knidmann in Niendorf, als Käufer der früher ver
Ehefrau Benitt, geb. Köbler, in Niendorf gehö—
rigen, Dafelbft belegenen, im Schuld- und Pfand»
protocoll Ar. 7 Fol. 123 aufgeführten Vollhufe cum
pert. et invent. werden Ale und Jede, melde an
die gedachte Befigung aus irgend einem Grunde dings
liche nicht protocollirte Anfprücde zu baben vermeinen,
biemittelft von Gerichtswegen aufgefordert, fid damit,
bei Strafe der Ausfchließung und des Verluſtes Ders
felben, innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im Ac-
tuariate des Gerichts zu melden, die ihre Anſprüche
begründenden Documente im Driginal zu produriren,
beglaubigte Abfhrifien davon beim Angabeprotoroll
zurüdzulaffen und, wenn fie Auswärtige find, einen
Artenprocurator zu beitellen,
Pinneberger Concurs =
den 8. Mai 1862.
FV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
und Erbtheilungsgericht,
126
3 11.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Beſitzer des adeligen Gutes Marien-
thal, Herr Johann Anton Wilhelm Carſtenn zu Ma-
rienthal, gewilligt, nachfolgende zu der Geſammthypo⸗
thel des genannten Gutes gebörige Grunpftüde,
nämlich:
1) ein weſtlich der Scillerftraße im Schloßpark
beiegenes Landſtück, weldes im Norden von
dem Grundftüd des Herrn Salinger und auf
den anderen Seiten von ven Promenaden bes
grängı wird, an Areal I Tonne 109 [] Rutben;
ein öftlih der Schillerſtrahße daſelbſt belegenes
Grundftüd, außerdem begränzt im Norden von
den Grundftüden der Herren Simon und Ah—
rens, im Dften von dem Wege nad dem Hofe
und im Süden von dem Grundftüd des Herrn
Framheim, an Areal 234 Ruten;
ein öſtlich der Claudiuöftraße belegenes, noch im
Befig des Herrn J. A. W. Earftenn befinds
lihes Stück von der Wirfe „Brefenteih”, an
Areal 1 Tonne 52 Ruthen;
4) der öſtlich der Claudiusſtraße belegene Reft von
dem vorigen Grundftüd, incl, des an Günther
verfauften Stüdd, an real 20 Tonnen
214 [] Rutben;
der weſtlich der Claubiusftraße belegene Theil
der Koppel „Auf dem Loofft”, an Areal 11 Tone
nen 110 Ruthen; N
ein öſtlich der Claudiusſtraße belegener Theil
der Koppel „Auf dem Loofft“, an Areal 11 Ton—
nen 76 [1Ruthen; ,
7) ein am Tonnvorfer Moor öſtlich des Weges
von Wandsbek nah Jenfeldt belegened Land⸗
füd, an Areal 236 I1Ruthen;
als felbfiftändige Grundftüde fepariren und jelbige,
frei von allen dinglichen Anfprüden, auf eignen Fo—
lien im biefigen Schuld» und Pfandprotocolle vers
zeihnen zu laffen, unt zu dem Ende die Erlaffung
eines landüblidden Evictions- und Folien-Proclams
beantragt bat, j
Werden, nad dazu ertheilter Genehmigung abs
feiten des Königlichen Holfteinifhen Obergerichls, Alle
und eve, melde an die vorbezeichneten, sub 1 bie 7
aufgeführten. Grundftüde cum pert. binglide Ans
fprüdye zu baben vermeinen, namentlih auch Diejenis
gen, weiche gegen die beabfichtigte Trennung der vor⸗
genannten Grunpfüdt von der Geſammthypothek des
abeligen Gutes Marienthal und gegen Die Einrichtung
befonderer Folien für ſelbige im biefigen Schuld» und
Pfandprotocolle, Einfprüde zu erheben ſich beredhtigt
balten, bierdurd von —— aufgefordert, ſolche
Ans oder Einſprüche binnen 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntmahung bdirfed Proclams anges
rechnet, und zwar bei Strafe der Ausſchließung und
des ewigen Gtillfchweigend, in bem unterzeichneten
2
we
3
ni
5
De
6
we,
Zußitiariate orbnungsmäßig anzumelden, die ihre An-
fprüde begründenden etwanigen Documente im Dris
* zu produciren und beglaubigte Abſchriften davon
ei den Acten zu belaffen, auch, wofern fie Auswär:
tige find, Actenprocuratoren hieſelbſt zu beftellen.
Decretum Marienthaler Juftitiariat bei Bande:
bed, ven 10. Mai 1862,
M 12.
Zweite Belanntmadung.
Alle, welde an die vier im Gute Stodeldtorf bes
legenen, von dem bisherigen Befiger Jacob Hadımann
an den Juſtizrath Micelien aus Oldesloe verkauften
Erbpadtöftellen, ald nämlidy:
die Erbpadtäftelle zu Bohnrade;
die ebendafelbft belegenen, den früheren Befigern
bes Arfrader Hofes in Erbpadt überlafjenen,
zum Gute Stodelötorf gehörigen Ländereien;
die ebendafelbit fituirte frühere Damm'ſche Stelle,
und
Reimers.
n
die zu Barened belegene, ebemald dem Friederich
— Rieck gehörig geweſene Erbpadtd-
elle,
dingliche nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen
irgend einer Art zu haben vermeinen, werden, mit
Rückſicht darauf, daß Verkäufer dem Käufer ein reis
ned Folium verfproden bat, biedurd, bei Strafe ver
Ausſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufs
BR, fih mit diefen ihren Anfprüden innerhalb
2 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
angerechnet, beim hiefigen Juftitiariat zu melden, bie
ihre Anſprüche begründenden Documente in Urs und
Abichrift einzulegen, und zwar Auswärtige unter Bes
ftelung von Actenprocuratoren.
Stodeldtorf, im Zuftitiariate, den 2, Mai 1862,
arch.
M 13.
Zweite Bekanntmachung.
Da auf Anhalten eines Ereditord über das auf
bed verftorbenen Gyobert Elfing Münfter Namen im
biefigen Stadtbuche befchriebene, an der großen Mas
Een tafe belegene, mit Johann Hinrich Bernett im
Weften, Franz Heinrih Johann Jürgens im Oſten
und den Gebrüdern Hörmann im Norden benadbarte
Erbe ver Sperialconcurs erfannt worden: fo werden
von Gerichtöwegen Alle und Jede, weldhe an daffelbe
aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprücde oder
zen zu baben vermeinen — mit alleiniger
usnahme der protocollirten Gläubiger — bei Strafe
der Ausfchliefung und des ewigen Stillſchweigens,
aufgefordert und befehligt, folde, in Gemäßheit der
Verordnung vom 14. April 1840, betreffend das
Subhaftationsverfahren, binnen 6 Wochen, nah der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen
eriten Stabdifeeretariate und fpäteftend am
7. Zuli dv, J.
127
als dem peremtorifhen Angabetermine, im DObergericht
biefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrün
dendem Documente in Urſchrift vworguzeigen und in
Abfihrift zurüdzulaffen find, —— auch wegen
geböriger Procuraturbeſtellung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen haben.
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes iſt
Termin auf
Montag den 16. Juni d. J.
anberaumt worden, an mweldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im hiefigen Rathskeller fi
einfinden und den Handel verſuchen können.
Wornach Beifommenpe fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den I. Mai 1862.
Ex Deereto Senatus.
" 14.
Zweite Bekanntmachung.
Erir. des Procl. des 19ten Stücks M 1.
Die nichtprotocollirten Gläubiger des verftorbenen
Popke Abels Poppen im SKronprinzenfoerge haben
binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes Proclamg, ibre Anfprüde, bei Verluft
derfelben, beim Königl. Imfpectorat im Frederikskoeg
anzugeben.
Zur Beglaubigung: Müllenhoff.
M 15.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Proc. des 19ten Stüde M 2.
Mit alleiniger Ausnahme der Inhaber protocollirs
ter Forderungen müflen Alle und Jede, melde an
die von Jürgen Friedrich Hefje verkaufte, zu Eiders
ftede, Amts Bordesholm, belegene Hufenflelle e. p.
dingliche Forderungen und Anſprüche zu haben vers
meinen, fih damit, bei Strafe der Ausichließung und
des Verluftes ihrer Gerechtfame, binnen 12 Wocen,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Pros
clams angerechnet, im Amtsactuariate zu Bordesholm
orbnungsmäßig melven.
Fönial. Gericht für das Amt Bordesholm.
Borveshelm, den 6. Mai 1862,
In fidem:
NM 16.
Zweite Befanntmadhung.
Ertr. des Ptocl. des 19ten Stücks MW 4,
Nichtprotocollirie dingliche Anfprühe an die von
Nievlaus Sellborn verfaufte, zu Voßhöhlen bei Todes-
felde belegene Kathenſtelle e. pert. find innerhalb 12
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung dies
ſes Proclams, bei Strafe des Ausfhluffes, im Sege—
berger Königl. Artuariate rechtsgehörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 3. Mai 1862.
r. et Ass. jud.
In fidem: HA. F, Jacobsen.
Carstens,
Carstens.
M 17.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 191m Stuͤds MM 5.
Alle und Jede, melde an die Concurämaffe des
wail, P. G. E. Hanfen in Blankeneſe und deſſen
Wittwe Henriette Hanfen, geb. Teppe, daſelbſt aus
irgend einem Grunde Anfprücde und forderungen zu
haben vermeinen, müſſen ſolche innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung biefed Pros
slams angerechnet, im Actuariate des Gerichts rechtes
behörig anmelven.
Pinneberger Concurägericht, den 28. April 1862,
Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
M 18.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Wenn die Erlaſſung eines landüblichen Proclams
über den wegen Concurrenz abwejender und unmün⸗
diger Erben der — Regulirung unterzogenen
Nachlaß des am b. Mai v. J. in Wandsbeck verftors
benen Juſtizraths C. N. Glien, ehemaligen Zollkaſſirers
in Hufum, für erforderlich eradptet worden iſt,
Sp wird von Obergerichtswegen Allen und Jeden,
mit Ausnahme der befannten Erben, welche aus irgend
einem Grunde nichtprotocollirte Forderungen und Ans
ſprüche an ven Nachlaß des mail. Juſtizraths €. 9.
Glien zu haben vermeinen, hiedurch anbefoblen, die⸗
felben, bei Strafe der Ausſchliehung und des ewigen
———— innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem Kanzlei⸗ und — E — — ——— v. Prangen
hieſelbſt, unter Produeirung der betreffenden Originale
documente und Zurüdlajfung beglaubigter Abfchriften,
jo wie von Auswärtigen unter Procuraturbeftellung,
angumelben,
Wornach ſich zu achten.
Urfundlich unterm vorgedrudten größern Gerichts⸗
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober⸗
geriht zu Glüdfiadt, den 24. April 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
19,
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf Anfuben der Wittwe Margaretha Liſchau,
geb. Langbehn, als teftamentarifher Erbin des am
13. März 1862 biejelbft verfiorbenen Weinhändlers
Joachim David Liſchau, werden Alle, welche an den
genannten Erblaffer und deſſen Nachlaß aus irgend
einem Grunde als Eigenthümer, Gläubiger oder in
anderer Weife Anfprüche oder Forderungen zu baben
glauben, mit alleiniger Ausnahme ver protocoliirten
Gläubiger, bei Strafe der Präclufion, aufgefordert,
innerhalb 12 Woden, von ver legten Bekannimachung
diefes Proclams angerechnet, im Stadtſyndicat fih zu
-
—
melden und, inſoweit die Profitenten außerhalb Kiels
wohnen, Procuratoren zu beftellen.
Kiel, ven 19. April 1862,
Der Magiftrat.
In idem: G. F. FVitte, Syndicus.
M 20.
Dritte und legte Belanntmachung.
Auf Anſuchen der betreffenden Ereditoren und nad
erwirfter Auctorifation des Königl. Holfteinifhen Ober⸗
gerichts vom 14. April 1862 werben Alle, welche an den
nachbenannten, verloren gegangenen Obligationen:
1) einer von dem Bürger Claus Hinrich Bendir
Wipperling in Kiel am 31. Januar 1858 an
den Hufner Jürgen Dirdr. Hamann in Stubben⸗
dorf über 160 PR. M. zu 5 pCt. Zinfen aus-
eftellte, zuerft am 4. Februar 1858 auf dem
Kolium des Debitors für deſſen im 1. Quartier
unter Nr. 176 auf vem Meinen Kubberg beles
gened Wohnhaus, und fpäter am 3. Hebruar
1860 auf dem erwähnten Folium nad deſſen
Umſchreibung auf ven. Namen des Gaſtwirths
Johann Detlev Ehmcke nebft Agnitionsacte des
neuen Debitord wieder protocollirte Schuld» und
Dfandverfchreibung ;
einer von bem biefigen Kaufmann Dito Timm
am 7. Novbr. 1843 an ven Altentheiler Peter
Timm in Schlefen auf 250 F Cour,, jet
R.⸗M., zuApEt. Zinfen ausgeftellten, zuerfi am
10.Novbr. 1843 auf dem Folium des Debitord
für veffen am Walferdamm belegenes Wohnhaus
Nr. 80 protocollirten und fpäter nad geſchehener
Umſchreibung des Folium auf den jegigen Eigen⸗
thümer des erwähnten Grundftüde, den Kauf—
mann Claus Peter Timm biejelbft, nebft deſſen
Agnitionsacte am 10. Juli 1846 wiederum pro«
tocollirten, auf den Hufenpädter Hans Hinrich
Timm zu Schlefen vererbten Schuld« und Pfand»
verſchreibung,
aus irgend einem Grunde Anſprüche zu haben glaus
ben, biemit aufgefordert, ſich innerhalb präclufivifcher
Frift von 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, im hieſigen Stadtſyndicat
anzugeben und, inſofern die Profitenten außerhalb
Kiel's wohnen, Procuratoren hieſelbſt zu beſtellen,
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß bie verlorenen
Documente behufs deren Exemplification oder Deli—
rung für mortificirt erkannt werden.
Kiel, den 22. April 1862.
Der Magiſtrat.
G. F. Witte, Syndicus.
N 21.
Dritte und legte Belanntmachung.
Ertr. des Procl. des 17ten Stüde M 3.
Ale und Jede, welche an den von dem wailand
2
De
In fidem:
Johann Detlev Wilms nachgelaffenen, im Großfleden
in Neumünfter belegenen, jegt mit Nr. 19 im Brand⸗
eatafter bezeichneten Grunpbefig nebft Kaufländereien
dingliche, nichtprotocollirte Anſprüche zu baben ver⸗
meinen, müſſen fih damit, bei Etrafe des Verluſtes
berfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung diefed Proclams angerechnet, auf dem
biefigen Königlichen Actuariat, unter Beobadtung des
Erforverlihen, melden,
— Amthaus zu Neumünſter, den 15. April
v. Stemann.
In fidem: R. Scheel.
N 22,
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 17ten Stücks MA.
Ale dinglichen, nichtprotocollirten Anjprüde an
die hieſelbſt im Iften Duart. sub M 19 am Kirchhofe
belegene Wohnbude des Ecyuftermeiftere Gottfried
Heinrih Timm müffen binnen 12 Woden, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech=
net, bei Strafe des Verluſtes derſelben, im biefigen
Stabdifeeretariate rechtsgehöri pngenteiget werben.
Lütjenburg, ven 23. April 1862,
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
NM 23.
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl. des 18ten Stücks Mi.
Dinglihe nicht protocollirte Anfprücde an die von
dem Eingefeifenen Hans Hinrih Gliſsmann an Hinr,
Breibolz verkaufte Yıs Hufe in Raade, Kirchſpiels Ho—
benmweftedt, ſind innerhalb 12 Wochen im biefigen
Amtsactuariat anzugeben.
Rendsburger Amthaus, den 23. April 1862,
E. v. Harbou.
Brenning.
NM 24. *
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 18ten Stücks MW 3.
Alle und Jede, welche an die Concurdmafle bes
Ludolph Heinrih Ernft Gabe zu Bodhorft nit pro=
tocollirte Ansprüche und Forderungen, mit Einfhluß
etwaiger Eigentbumsdanfprüde auf einzelne Theile der
Concursmaſſe, zu haben vermeinen oder Pfänper von
ihm befigen, müffen fih damit, bei Strafe der Aus—
ſchliehung von diefer Malle und des Verluſtes ihres
fandredts, innerhalb 12 Woden, von der letzten
efanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im bie»
figen Juflitiariate ordnungsmäßig melden.
Hanerau, im Juflitiariate, ven 26. April 1862,
H. Lundius.
— — u — -
Beilage
zum MA. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 26. Mai 1862.
Belanntmachungen.
Mi
Bon Geridtömwegen
wird hiedurch zu Jedermanns Kunde gebradt, daß,
nachdem ber bisherige curator personz et bonorum
des geiſtesſchwachen Johann Klüfer auf vem Dingen
von dieſer Curatel feine Entlaffung erhalten bat, dem
Legteren nunmehr in ver Perfon des Eingefelfenen
Jürgen Dohrn auf dem Dingen ein andermeitiger
Gurator binwiederum beftellt worden ift, fo daß ohne
deffen Genehmigung feine Rechtsgeſchäfte mit gedach⸗
— Johann Klüfer rechtsgültig eingegangen werben
nnen.
Königl. Süderbithmarfcher Yandvogtei zu Melvorf,
den 9. Mai 1862
(L. S.) Müllenhoff.
Fabricius.
Fabricius.
Zur Beglaubigung:
M 2.
Wenn der frübere Hufenpächter Wulf Peter Kabl
u Garbed ſich freiwillig der eigenen Dispofition über
fein Bermögen begeben und bemfelben der Hufen»
pächter Friedrich Ehriſtopher Dito zu Garbed am
beutigen Tage ald Curator beftellt worben, fo wird
folches hiedurch mit dem Bemerfen befannt gemadht,
daß in Zufunft. rechtliche Geſchäfte mit gedachtem
Wulf Peter Kahl nur unter Zuziehung des ihm ges
richtlich beftellten Curators verbindliche Kraft haben.
Neuftadt, den 15. Mai 1862.
Zuftitiariat des adel. Guts Wenſien.
Romundt.
Teftaments : Publication.
Zur Publication des bei dem biefigen Magiftratd-
— deponirten Teſtamentes des wailand hieſigen
ürgers, Müllers Lorenz Jürgens, iſt Termin au
Freitag, den 13. —* d. J.
Morgens 10 Uhr, auf dem hieſigen Rathhauſe,
angefegt, welches Beifommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hierdurch zur Öffents
lihen Kunde gebradt wird.
Seiligenhafen, den 17. Mai 1862,
Der Mogifret.
elmcke.
li
- 7. Mai 1862.
König Chriftian VIII. Oftfeebahn.
General - Verfammlung der Arctionaire
am Donnerstag den 12, Juni 1862,
Vormittags 12 Uhr,
im Bahnhofsgebäuve in Altona.
Gegenftände der Verhandlung:
1) Bericterftattung des Aueihufes und ver Dis
rection.
2) Wabl für die in Gemäßheit $ 54 des Statuts
austretenden fünf Ausichußmitgliever.
Der Generalverfammlung beizumohnen und in ders
felben die Rechte ver Actionaire auszuüben find zufolge
$ Al des Etatutd nur diejenigen Actionaire berechtigt,
melde am Mitwoch den 11. Juni von 10 bis 1 Uhr
Morgens und von 4 bis 7 Uhr Nachmittags, oder
am ‘Tage der Generalverfammlung von 9 bie 11’,
Uhr Morgens im Büreau der Geſellſchaft im Bahn
U in Altona die vorgefchriebenen fchriftlichen
Erflärungen, wozu bie gebrudten Schemata eben-
dafelbft abyufordern find, unter Vorzeigung ihrer
Actien eingereicht haben. Die Actien werden ſogleich
—* nebſt Einlaßkarten, die auch zur Legiti—
mation beim Stimmen dienen.
Altona, den 14. Mai 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Vorſitzender.
Steckbriefe.
M I.
Der wegen Diebſtahls in Unterſuchung gezogene
Tiſchler Friedrich Wilhelm Krufe aus Tanfenrade iſt
aus der Detention in Ahrensböck entſprungen.
Sämmtliche Behörden des In- und Auslandes
werden, unter Hinweiſung auf das untenſtehende
Signalement, dienſtergebenſt erſucht, auf dieſen
Menſchen zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu
arretiren und eventuell behufs feiner Abholung gegen
Koftenerftattung demnächſt eine Anzeige anbero zu
liches Ahrensböder Amth
n ed Ahrensböcker Amtbaus zu Plön, den
8 W.C. v. en
DIESER
Alter: 46 Jahr, Statur: groß und fchlanf, Haare:
blond, weiß melirt, Stirn: vn Augenbraunen: blond,
1
130
Augen: grau, Nafe: lang und fpig, Mund: gemöhns
lid, Bart (Kinn⸗ und Badenbart): blond, Kinn: fpig,
Geſicht: länglih und ſchmal, Geſichtsfarbe: geiund.
Bejondere Kennzeichen: Wanne am untern Augenliede
des linfen Auges. Die Spipe des erften Glieded am
linten Zeigefinger feblt. Kleidung: ſchwarzer Tuchrock,
Tuchweſte mit einer Reihe Knöpfen, Dofe von grobem
ſchwarz⸗grauen Buckſtin, Vorhemd, ſchwarz feidenes
Halstuch, Tuchmütze mit Schirm, Halbſtiefeln.
NM 2.
Der bei dem unterzeichneten Yuftitiariate wegen
Diebftabld in Unterfuhung befindliche und in Trents
borft detinirte Maurergejelle Franz Joachim Jacob
Bahr aus Yuliusburg, Herzogthums Lauenburg, ift
in der Naht vom 3. auf den 4. d. M. aus dem
dortigen Gefängniffe ausgebrochen.
Alle Gerihtds und Polizeibehörben werben baher
erſucht, auf den unten näber fignalifirten Bahr ges
fällig vigiliren, im Betretungsfalle ihn anhalten und
an das unterzeichnete Juſtitiariat abliefern zu laffen.
Stockelstorf, im Yuftitiariate für Trentborfl, den
5. Mai 1862 Esmarch.
Signalement:
Name: Franz Joachim Jacob Bahr aus Zulius-
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62%," Seel. Maaße,
Haare: dunfelbloend und lang, Stiru: rund, Augen⸗
brauen: braun, Augen: blau, Naſe: fpig, Mund: flein,
Zäbne: gefund, Obren: fein, Kinnbart: vunfelblond,
Kinn: rund, Gefichtsfarbe: gefund, Geſicht: länglic,
Eprade: hoch⸗ und plativeutih, Rüden grade, Schuls
tern und Beine: farf, Hände: Fein, Finger: lang
und dünn. Beſondere Kennzeichen: feine.
Befleidet mit. furgem grau wollenen Oberrod,
ſchwarzer Tuchhoſe und Wefte, obne Haldtuh und
Strümpfe, alten abgeſchliſſenen und abgefchnittenen
Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut.
Erledigter Stedbrief.
Der unterm 3. v. M. nad den aus der biefigen
Haft entflohenen Verbrebern Freiberg, Ding, Karber
und Schmidt erlaffene Stedbrief ift durch die —*
tung derſelben erledigt.
Königl. Amthaus zu Plön, den 19. Mai 1862,
FE. C.v
. Levetzau.
Edictal : Eitationes.
M
- 1. j
Bon PräfivialsEonfiftorialeGeritswegen
wird auf Anbalten der Ehefrau des Hinrich Ehlers
aus Deliftedt, Dorothea, geb. Stange, 3.3. zu Hein⸗
nenftrud, Kirchſpiels Albersporf, gedachter ihr Ehemann
Hinrid Ehlers, der fie ihrer Angabe gemäß vor nuns
mehr 8 Fahren böslich verlaffen hat und nad Amerifa
ausgewandert ift, hiedurch geladen, am 23. Juni d. J.,
Vormittags 11 Uhr, vor dem aldbann verfammelten
Nordervitbmarfiihen Eonfiftorialgerichte zu erſcheinen
und zu vernebmen, was Citantin alddann in peto.
böslider Berlaffung gegen ibn werde vorgutragen ha—
ben, mit der Verwarnung, daß aud im Falle feines
ungehorfamen Ausbleibens dennod den Rechten ge=
mäb werde erfannt werben.
m. Norderdirhmarfifche Landvogtei zu Heide,
den 1. Mai 1862. Hansen. Simensen.
In fidem: Scholtz.
M 2.
Auf Anſuchen der Ehefrau Anna Ehriftiine Maria
Dreis, geb. Friederichſen, biefelbR ift zur mündlichen
Verhandlung der von ihr gegen ihren behauptlich feit
dem 27. Auguft 1855 abmwefenden Ehemann, ven
Habrifarbeiter Adolph Sebaftian Dreis, auf Trennung
der Ehe gerichteten Klage ein Termin auf ben 14.
Juli 1862, erg 12 Uhr, anberaumt worden, wozu
der abmefende Beflagte bierdurd edictaliter und
peremtorifch geladen wird, unter der Aufgabe, in dies
fem Termin perfönlih zu erfheinen, die Klage zu
vernehmen, darauf zu antworten und Sprud Nechtens
zu gewärtigen, und unter der Drohung, daß im Fall
feines ungeborfamen Ausbleibens dennoch dad Recht»
lie werde erfannt werden.
Deeretirt Kiel, ven 22. April 1862. _
Das Stadiconfiftorium.
In idem: G. F. Witte, Syndicus.
Proclamata.
XI.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn nach dem Tode der wailand Juſtizräthin
Charlotte von Deftinon, geb. Glauffen, in Glüdftabt
die Erlaffung eines Proclams ad indagandum statum
bonorum über den beim Vorhandenſein unmünbdiger
Erben der gerichtlichen Regulirung unterzogenen Nach»
laß derſelben erforderlih ift und von den beflellten
Vormündern der Linder der Berftorbenen auf bie
Erlaffung eines foldyen mit einer auf 6 Wochen bes
ſchränkten Angabefrift angetragen worden ift,
Sp wird von Dbergerichtöwegen Allen und Jeden,
welde an den Nadlaf der am 5. April d. 9. vers
ftorbenen Juſtizräthin Charlotte von Deftinon, geb.
Glauffen, aus irgend einem Grunde Anfprücde oder
Forderungen maden zu können vermeinen, biedurdy,
bei Strafe der Ausfhließung und des ewigen Still—
ſchweigens, anbefoblen, fi innerhalb 6 Wochen, vom
Zage der legten Befanntmadung .diefed Proclams
angerechnet, bei dem Kanzlei⸗ und Sbergerichtsſecretair
v. Prangen biefelbft zu melden, die ihre Forderungen
und Anſprüche etwa begründenden Documente in Urs
131
und Abſchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige
find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen.
Wornach fih zu achten.
Urfundli unterm vorgebrudten größern Gerichts⸗
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiden Ober⸗
gericht zu Glüdftadt, den 23. Mai 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten des Hand Nicolaus Stemmermann
auf Unterfhaar und des Hans Ruge auf Hellicen,
als gerichtlich beftellter Bormünder des unmündigen
Kindes und Erben des verftorbenen Claus Hark auf
Hellſchen, fo wie auf Anhalten der Wittwe des Letzte⸗
ren, Antje, geb. Timm, allda, c. e. e., Allen und
Seden, welche an den Nachlaß des gedachten Claus
Harg, wail. auf Hellſchen, nidptprotocollirte Anſprüche
zu haben vermeinen, biedurd aufgegeben, folde ihre
Anfprüce, bei Strafe der Ausſchließung, innerhalb
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmabung
dieſes Proclamd angerechnet, Auswärtige unter Bes
ftellung geböriger Netenprocuratur, in der Kirdyfpiels
fchreiberei zu Weffelburen gehörig anzumelden und
verzeichnen zu laflen.
eh: Nordervithmarfifche Landvogtei zu Heide,
den 19. April 1862. —
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abfhrift: HL. v. Senden,
Kirchſpielſchreiber.
M 3.
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anhalten der unmündigen Erben des vers
ftorbenen Hofbefigerd Peter Friedrich Kröger am
Deſterdeichſtrich, welche den Nachlaß diefed ihres Erbs
laſſers zwar unbedingt angetreten, aber zur Sicherung
in Nadtagen um ein Prorlam ad indagandum sta-
tum bonorum gebeten haben, Alen und eben,
weldye an den genannten Peter Friedrich Kröger oder
deffen Nachlaß nicht protocollirte Anſprüche irgend
einer Art zu haben vermeinen, mit Bewilligung des
Königlichen Holfteinifhen Obergerichtes in Glückſtadt
hierdurch aufgegeben, ihre Forderungen und Anfprüde,
bei Strafe des Ausſchluſſes von der Erbmaffe, inner-
balb 6 Woden, von der legten Befanntmadhung dieſes
zum angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu
üfum, Auswärtige unter Procuraturbeftelung, ans
zumelden und verzeichnen zu laſſen.
Königl. Norberdithmarfifhe Landvogtei zu Heide,
ven 9. Mai 1862. Pe
In fidem: Seholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: Niemand.
— —
MA.
Erſte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird nad Ertheilung des Creditrechts auf Anhalten
der Königl. Kiripielvogtei zu Weſſelburen ald Con—
eurdregulirungsbebörbe, den fämmtlidhen nicht protos
collirten Ereditoren des Joh. Heinr, Käbler an der
Reinsbütteler Weide, welcher feine Güter zur cons
eurdmäßigen Regulirung abgetreten bat, bievurd auf-
gegeben, ihre forderungen und Anfprüde an den
gedachten Boniscedenten innerhalb 12 Moden, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anger
rechnet, und zwar Auswärtige nad) vorgängiger Pros
euraturbeftellung, bei Vermeidung der Ausſchließung
von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu
en gefegmäßig anzumelden und verzeichnen
zu laffen
Königl. orberbitbmarfifche Landvogtei zu Heide,
den 13, Mai 1862. —
In fidem: Scholtz.
In üidem copiz: NH. v. Senden.
M 5.
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anhalten der Kinder und Erben des vor—⸗
längft verftorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel,
welche zwar den Nachlaß des Verftorbenen unbedingt
angetreten, zugleih aber zur Siderung gegen unbe—
gründete Forderungen in Nadtagen um Erlaffung
eines lanpüblihen Proclams ad indagandum statum
bonorum gebeten haben, Allen und Jeden, jedoch mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde an ven
verfiorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel, over
an deſſen Nachlaß dingliche oder perfönliche Anfprüche
und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben
vermeinen, biedurd aufgegeben, felbige binnen zwölf
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung dieſes
Proclamd angerechnet, und zwar Auswärtige unter
gehöriger Actenprocuraturbeftellung, bei Strafe ver
Ausfhliefung und des ewigen Stillſchweigens, in der
Kirchſpielſchreiberei zu Weſſelburen geſetzmähig anzu⸗
melden und verzeichnen zu laſſen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 14. Mai 1862. Hansen
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: H.v. Senden,
Kirchſpielſchreiber.
Erſte Bekanntmachung.
„Auf Antrag des Hufenpächters Detlev Chriſtian
Kähler zu Stelböden, hieſigen Guts, als des ver—
tragsmäßigen alleinigen Erben feines unlängſt daſelbſt
verſtorbenen Vaters, des Hufenpächters Marx Detlev
Kähler, werden Alle und Jede, welche an den Nach—
132
laß des Letzteren aus irgend einem Grunde Forbes
rungen und Anſprüche zu baben vermeinen, biemit
aufgeforbert und befebligt, folde, bei Ztrafe der
Ausſchliehung und des ewigen Stillihweigend, und
awar der desfallſigen Genehmigung des Königlichen
Holfteiniihen Obergerihts gemäß binnen 6 Moden,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes anges
rechnet, biefelbft angumelven, die ihre Forderungen
und Anfprüde begründenven Urfunden dabei in der
Urſchrift vorzulegen und beglaubigte Abſchriften davon
zurüdzulaffen, au, vafern fie Auswärtige find, Pros
£uratoren zu den Acten zu befellen.
Wornach fi zu achten.
Fürjenburg, den 22. Mai 1862.
Das | ericht des adeligen
ute
MT.
Erfte Bekanntmachung.
Auf desfallfigen Antrag werden Alle und ede,
refp. mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde
1) an die Verlaffenicyaften des Claus Peter Eff-
landt und feiner früher verfiorbenen Ehefrau
Wolber, geb. Kummerfelot, in Wiſch, namentlich
an die dazu gehörige Kathe Nr. 18 daſelbſt,
2) an das verfaufte Wohnhaus des Maurermeiftere
Ehriftian Heinrich Gans in Preeg,
aus irgend einem Grunde refp. perfönlide und ding—
lie Forderungen zu baben glauben, biedurd aufges
fordert und befehtigt, fid damit, bei Strafe der Aue⸗
fchließung, innerhalb 12 Moden, von der legten Bes
fanntmadung angerechnet, ordnungsmäßig auf biefiger
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtfame
wahrzunehmen.
Klöſterliche Obrigfeit zu Preeg, den 15. Mai 1862,
€. v. Qualen.
ittenberg.
IV yneken.
MS.
Erfte Befanntmadhung.
Wenn der Hufenpädter Friedrich Ehriftopber Dito
zu Garbed, adel. Guts Wenfien, als gerichtlich bes
fiellter Eurator für ven bisherigen Hufenpäcdter Wulff
Peter Kahl zu Garbed, zur Ermittelung der Schulden
des Letzteren die Erlaſſung eines Proclams biefelbft
beantragt bat, jo werben von Gerichtämegen Alle,
welche an gedadten Wulf Peter Kahl zu Garbed
Anfprücde und Forderungen irgend einer Art zu baben
vermeinen, hiemittelſt, bei Strafe der Ausſchließung,
angemiefen und befebligt, fib mit felbigen innerhalb
12 Moden, von der legten Bekanntmachung an, im
unterzeichneten Yuftitiariat, unter Wahrnehmung des
Erforberlihen wegen Procuraturbeftiellung und Pro=
ducirung der Documente, zu melden.
Decretam Neujtadt, ven 15. Mai 1862.
Yufitiariat des adel. Gutd Wenfien.
Romundi.
M 9,
Erfte Bekanntmachung.
Wenn von der Concursmaſſe ded Einwohners
Yürgen Chriſtian Wriedt in Bevern die von dem
jegigen Erivaren f. 3. an feinen Sohn Hans Fried⸗
rich Chriſtian Wriedt verfaufte, in Bevern belegene
1 Hufenſtelle e. pert. mittelſt rechtskräftigen Admi—
niſtraturerkenntniſſes erſtritten und daher die Erlaſſung
eines Proclams über dieſe Landſtelle erforderlich ges
worden iſt, ſo werden unter Bezugnahme auf das
unterm 24. Juni 1860 erlaſſene Concursproclam Alle
und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren,
melde an die erwähnte, zu biefer Concurdmaffe ger
börende, in Bevern belegene "/,, Hufenftelle e. pert.
Anſprüche und Korderungen haben, biemittelft äufge-
fordert, ih damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Belanntmahung diefes Proclamd ange»
rechnet, bei Vermeidung der Strafe des Ausfchluffes
von der Maffe, beim biefigen Gerichte zu melden.
Auswärtige haben einen Actenprocurator zu beftellen.
Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 17. Mai
1862. WV.v. Levetzau, conft.
A 10,
Erfte Bekanntmachung.
Wenn in Folge veöfälliger Infolvenzerflärung ber
Gebrüder Tiſchlers Carl Hinrich. Boftelmann und
Zimmermanns Johann Epriftian Boftelmann in Pins
— über deren Habe und Güter der Concurs der
Gläubiger erkannt worden iſt, fo werden von Gerichts—
wegen hiedurch, mit alleiniger Ausnahme ver protos
eollirten Gläubiger, Alle und eve, welche an bie
Eoncurdmaffen der beiden Grivare und inäbefondere
an nachſtehende dazu gehörige im Flecken Pinneberg
belegene Befigungen:
1) die ihnen gemeinſchaftlich zuftändigen im Schulde
und Pfandprotocoll refp. Nr. 1a, Fol. 49, und
Nr. 1e, Fol. 119, aufgeführten Wohnhäuſer cum
pert.; nn
2) das dem Carl Hinrich Boftelmann gehörige, im
Schuld» und Pfandprotocoll Nr. Te, Fol. 27
aufgeführte Wohnhaus cum pert.;
3) das dem Johann Ebriftian Dekan ehörige,
im Schuld und Pfandprotocoll Nr. 1b, Hol. 377,
aufgeführte Wohnhaus cum pert,,
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben
vermeinen, hiedurch aufgefortert, ſich damit, bei Strafe
der Ausſchließung, innerhalb 12 Moden, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anger
redynet, unter Produeirung ihrer Originals Documente,
Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften und, wenn fie
Auswärtige find, unter Beftelung geböriger Procuras
tur, im Actuariate des Gerichts zu melden.
Pinneberger Concurdgericht, den 14. Mai 1862,
W ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek,
’
133
M 11.
Erſte Befanntmadhung.
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen
Bürgers und Schlachters Abraham Simon über die
Habe und Güter defjelben der Concurs der Gläubiger
erfannt worden: fo werden von Gerichtöwegen Alle
und Jede, welde an denfelben oder deſſen untenbes
—— Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
nfprüde oder Forderungen zu haben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme ber protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der iger Sen der unter Concurs⸗
behandlung genommenen affe, aufgefordert und
befebligt, folde binnen 12 Woden, nad der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen erften
Stadrifeeretariate und fpäteflend am
11. September d. J.
ald dem peremtorijchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abfchrift zurüdzulaffen find, er? aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen haben.
Zum öffentlihen Berfaufe des Ey diefer Concurs⸗
mafje gebörigen, an ver Ede der Bachſtraße und ver
nach dem Schlachterbudenthor führenden Straße bes
legenen, das Half Simon'ſche Erbe umfdließenden,
mit Ridmer Peter Krohn im Norden, Johann Jacob
Wablen im Often und Süden und dem Örenzgange
im Dften benadybarten Erbes, ift Termin auf
Montag den 30. Juni dv. 9.
anberaumt morden, an mweldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebbaber im biefigen Rathokeller ſich
einfinden und den Handel verfuchen fönnen.
Wornach Beilommende fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 22. Mai 1862,
Ex Decreto Senatus.
M 12.
Erfie Bekanntmachung.
Da von ber Wittwe des wail. biefigen Kaufmanns
Dtto Georg Ehriftian Degetau, ec. e., und den Herren
Dbergerichtsadvoraten Etoppel und Kaufmann Theodor
Reinde, ald Teftamentserecutoren des gedachten Bers
florbenen, auf die Erlafjung eined Proclams behufs
Ausmittelung des Güterbeftanded angetragen und fols
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo
werden von Gerichtswegen Alle und Sr. welde an
den Nachlaß des gedachten verfiorbenen Kaufmanns
Otto Georg Ehriftian Degetau, fo wie an deſſen früs
bere Birma D. ©. €. Degetau und deffen fpätere Firma
D. ©. C. Degetau & Hinrichſen, aus irgend einem
rechtlichen Grunde Anfprüde oder Forderungen zu
baben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Auss
ſchließung und des ewigen Stillihweigend, aufges
fordert und befehligt, folbe binnen 12 Wochen, nad
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im bies
figen erften Stabifeeretariate und fpäteftend am
8. September d. J.
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen haben.
Wornach Beilommende fi zu achten.
Altona, im Obergerihte, den 22, Mai 1862.
Ex Deereto Senatus.
N 13.
Erfie Bekanntmachung.
Wenn von der Wittwe des hiefelbft verftorbenen
Particulierd Rudolph Wit, Amalia, geb. Engelfen,
biefelbft vorftellig gemacht worden ift, vaß fie die laut
desfälligen Teftaments ihr veferirte Erbſchaft ihres
enannten wail. Ehemannes zwar unbedingt antrete,
eo um gegen alle Erb» over fonftige Anſprüche
und Forderungen, welde an vie gedachte Erbmafje
gemacht werben Fönnten, fünftighin gefidert zu fein,
die Erlaffung eines lanpübliden Proclamsd wünſchen
müffe, und diefelbe demnach gemeinſchaftlich mit dem
zum Teftamentsvollfireder ernannten Apvocaten Kochen
in Wandsbeck um vie Erlajlung eines folden Proclams
gebeten bat,
Werden, in Stattgebung dieſes Antrages, Alle und
eve, welche an die Erbmafje des biefelbft verftorbenen
Partieuliers Rudolph Wicht, früher zu Hinfchenfelde,
Erb» oder fonftige Anfprübe und — zu
baben vermeinen, biermitelft aufgeforbert, ſelbige
binnen fpäteftens 12 Woden, vom Tage der lepien
Belanntmadung dieſes Proclams angerechnet, und
zwar bei Sirake der Ausfchließung und des ewigen
Stilfhweigens, in dem unterzeichneten Yuftitiariate
orbnungsmäßig anzumelden, erwanige ihre Anfprüche
begründende Documente im Driginale zu produeiren
und beglaubigte Abſchriften vavon bei den Arten zu
belaffen, auch, wofern fie Auswärtige, Actenprocura=
toren hieſelbſt zu beftellen.
Wornach fib zu achten!
Decretam Wandsbeder Juſtitiariat bei Wands—
bed, den 14. Mai Ua y Reimers.
Zweite Befanntmadhung.
Wenn von dem Obergerichtsadvocaten Lübbes in
Altona, als obergerichtlich beftelltem Güterpfleger für
den Nachlaß des mwailand Kriegsraths Friedrich Carl
Theodor Geutebrüd vafelbfi, zur Negulirung der
Maffe auf die Erlaffung eines Proclame angetragen
und foldem Antrage vom Dbergericht ftatigegeben if:
So werben von Obergerichtswegen Alle und eve,
welde an den Nachlaß des am 8. October 1861 in
Altona verftorbenen Kriegsraths Friedr. Carl Theodor
Geutebrüd Anfprühe oder Forderungen irgend einer
Art, infonderheit diejenigen, melde außer den bereits
134
angemeldeten präfumtiven Erben — Geſchwiſtern und
Gefchwiſterkindern — des Erblaffere, als: Juliane
Ehriftiane Augufte Walter, geb. Geutebrüd, und Jo—
banne Louife Ehriftiane Eiefler, geb. Geutebrüd, in
Ibenhain, Marie Friederike Theodore Nofalie Koch,
geb. Hölbe, in Burgtonna, Therefe Amalie Juliane
Kirchner, geb. Hölbe, in Tüttleben, Friedrib Wilhelm
Geutchrüd in Manebach, Carl Auguft Eonftantin
Geutebrüd in Kälberfeld, Dorothea Juliane Augufte
Welder, geb. Geutebrüd, in Gotha, Georg Auguft
Eduard Geutebrüd daſelbſt und Chriſtian Franz
Geutebrüd daſelbſt, Erbanfprüdhe machen zu fünnen
vermeinen, namentlich die Bruverfinder des Verſtor—
benen, Friedr. Wilhelm Geutebrüd, Böttcher, welder
ſich nah den legten Nadrichten in Pittsburg im
Staate Pennfplvanien — Norbamerifa — aufgehalten
und Dr. Franz Dorotbeus Geutebrüd, mwelder ſich
nah den legten Nachrichten in Atlanta im Staate
Georgia — Norbamerifa — aufgehalten, beide aus
Golvbah bei Gotha gebürtig, hiedurch aufgeforbert
und befebligt, fih innerhalb 12 Wocden, vom Tage
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angeredy-
net, mit ihren Anfprüden, unter Wahrnehmung des
Rechtserforderlichen ſowohl binfichtlih der zu beftellen-
den Procuratur als der vorzuzeigenden Driginaldocus
mente, bei dem SKanzeleis und Obergerichtöfecretair
v. Gyldenfeldt biefelbft gebörig zu melden, im Allge⸗
meinen bei Strafe der Ausfchließung und des ewigen
Stillfhmweigens, für die beiden abweſenden Bruders
finder des Verftorbenen insbefondere mit der Andros
bung, daß im Nictanmeldungsfalle mit dem ihnen
zufallenden Vermögen nad gejeglicher Vorſchrift werbe
verfahren werben.
Urfundlid unterm vorgedrudten größeren Gerichtö-
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniihen Ober⸗
gericht zu Glüdftadt, den 9. Mai 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Wenn die Erben des mail, Hegereiterd und Forfts
ratb8 Johann Heinr. Obrt zu Barlohe mit dem Bes
merfen, daß fie den Nachlaß dejjelben zwar unbedingt
angetreten hätten, um in Zufunft gegen etwaige Anz
forderungen Dritter geficyert zu fein, auf die Erlaffung
eines landüblichen Proclams biefelbft angetragen haben:
So werden von Obergerichtswegen in Deferirun
diefer Bitte Ale und Jede, welde an den Nadla
des mail. Hegereiterd und Forſtraths Johann Heinr.
Ohrt zu Barlobe Anjprüde und Forderungen irgend
weicher Art zu baben vermeinen, sub pena prac usi
et perpetui silentii, aufgefordert und befehligt, dieſe
ihre Anſprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen,
vom Tage ber legten gta Sala Proclams
angerechnet, bei dem Kanzeleis und Obergerichlsſeere⸗
tair v. Opldenfeldt, unter Produeirung ihrer Original-
documente und Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften,
zur Angabe zu bringen und, injofern fie Auswärtige
find, einen Actenprocurator zu beftellen.
Wornach fi zu achten!
Urkundlich unterm vorgedrudten größern Gerichts⸗
infiegel. .. im ann Holfteinifhen Ober⸗
gerichte zu Glüdftabt, den 12, Mai 1862,
(L. S.) v. Schirach. Henriei.
v. Gyldenfeldt.
M 16.
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerihtöwegen
wird auf Anhalten des Johann Georg Bieften, zur
Zeit Apotheker in Finfenwärder, als inflituirten Uni—
verfalerben feines unlängft verftorbenen Bruders, des
Particulierd * Chriſtian Bieſten, wail. in Heide,
welcher zwar den Nachlaß des Letzteren unbedingt ans
getreten, zugleidy aber zur Sicherung gegen unbegrüns
dete Forderungen in Nadtagen um Grlaffung eines
lanvüblihen Proclams ad indagandum statum bo-
norum gebeten hat, Allen und Jedem, jedocd mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welche an den
verftorbenen Partieulier Ludwig Chriſtian Bieflen,
wailand in Heide, oder an deſſen Nadlaß dingliche
oder perfönliche Forderungen und Anfprüde aus irgend
einem Grunde zu haben vermeinen, biemit aufgegeben,
felbige binnen 12 Wochen, vom Tage ver legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in ver
Kirchfpielfchreiberei zu Heide, und zwar ald Auswärs
tige unter geböriger Actenprocuraturbeftellung, bei
Strafe der Ausſchließung und des ewigen Still»
ſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben und verzeich—
nen F laſſen.
önigl. Norderdithmarſiſche emo zu Heide,
. en
den 19. April 1862 ansen.
in fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M 17.
Zweite Befanntmadung.
Demnab von dem Hofbefiger Carſten Mabn in
der Engelbredifhen Wiloniß, ald gerichtlich beftelltem
Eurator für Perfon und — des irrſinnigen
Peter Mahn aus der Blomeſchen Wildniß, zum Zwed
der GErmittelung des von ihm zu abminiftrirenden
Vermögens die Erlaffung eines desfälligen Proclams
beantragt worden: jo werden von Gerichtöwegen Alle
und Sede, mit Ausnahme ver protoeollirten Gläubi—
ger, welde an das für den irrfinnigen Peter Mabn
verwaltete Vermögen rechtliche Anfprüde zu haben
vermeinen, hiedurch, bei Bermeidung der Ausichließung,
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, nah dem Datum
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, ihre For⸗
derungen biefelbft im YJuflitiariat, Auswärtige unter
135
Beftellung der Actenprocuratur, gebörig anzugeben und
weitere Verfügung zu gewärtigen.
Itzehoe, im Sufitiariat der Blomeſchen Wildniß,
den 8. Mai 1862.
F. Nötger.
M 18.
Zweite Bekann tmachung.
Auf den Antrag Beilommender und mit Genehmi⸗
gung des Königlichen Holſteiniſchen Obergerichts wer⸗
den alle Diejenigen, welde an
1) eine auf dem Folium 15 im Neuendorfer Schuld⸗
und Pfandprotocolle der Bauleute protocollirte,
verloren gegangene Bürgſchaftsacte vom A. De⸗
cember 1833, mwonab der Hofbefiger Jacob
Thamling zu Neuendorf vie Bürgſchaft rüd-
fihtlib einer von Catharina Wohlenberg zu
Groß-Colmar an die Pupillen Daniel und Peter
Tiedemann auggeftellten Schuldverſchreibung über
426 64 8 übernommen bat,
desgleihen Alle, welbe an ein biefelbft befind⸗
liches, mit der Etifette „Dite Stodfletb in Am—⸗
ſterdam und Elf. Diedmann 13. Auguft 1850”
verfebenes Depofitum, groß 672# 19%, deſſen
Eigenthümer unbefannt find,
Anfprüde zu haben vermeinen, hiedurch befebligt, ſolche,
bei Berluft derfelben, binnen 12 Woden, vom Tage
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angerech—
net, hieſelbſt gehörig anzugeben, widrigenfalls zu ges
wärtigen ifl, daß das 1 angeführte Document
mortifieirt und im Eduld» und Pfandprotocolle delirt
und mit dem sab 2 aufgeführien Depofitum als
berrenios den Grfegen gemäß wird verfahren werden,
Glückſtadt, im Juftitiariate des adel. Guts Neuens
dorf, den 13. Mai 1862 A. Burchardi,
"19,
Zweite Befanntmacung.
Wenn der abweſende Earl Friedrich Auguſt Setzer
aus Ueterſen, deſſen geringfügige Vermögen bisher
unter Euratel geftanven, am 28. Detober 1860, wenn
noch am Leben, das 70. Fahr überfchritten haben
würde, deshalb auch von den Erben auf Erlaffung
eined Mortificationsproclams angetragen worden ift:
als wird gedacter Seper hierdurch aufgefordert, fich
innerhalb 12 Woden, a publ. ult., auf dem Syndi—
cate hiefelbft zu melden, wibrigenfalls feine Todes—
erflärung erfolgen und das Bermögen ben ſich legitis
mirenden Erben nad Vorſchrift des Geſetzes ausge⸗
liefert werben wird.
Erfannt Ueterfen, den 8. Mai 1862.
Klöſterliche Obrigfeit.
2
—
NM 20.
Zweite Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 20ften Stüde M 4.
Nichtprotocollirte Anfprüde und Forderungen an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nadıs
laß ver wail. Eheleute Hinr. Schütt und Catharina,
geb. Grabbe, in Barsfleth find, bei Strafe des Ver⸗
luftes, innerhalb 6 Wochen, von der letzten Bekannt⸗
machung dieſes eventuell aud ald Eoncursprocam
erlaffenen Proclamd angerechnet, in der Königlichen
Kirchfpieljcpreiberri au a gehörig anzugeben.
Melvorf, den 13. Mai 1862.
Zur Beglaubigung:
M 21.
Zweite Befanntmadhung.
Erir. des Procl. des 20ften Erüde M 5.
Alle Anſprüche und Forderungen, mit Ausnahme
der protocgllirten, an das biefelbft im 1. Quartier
sub Nr. A am Marfte belegene Vollhaus nebft Zus
bebör des Friedrich Theodor Kems, jept Hülfsmanne
in Ditenfen, früher Kaufmanns in Lütjenburg, müſſen,
bei Vermeidung der Ausſchließung, innerhalb 12 Woden,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, im biefigen Staptfecretariate redhtögehörig
angemeldet werden.
Mai 1862.
Fütjenburg, den 6.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
H. Brinkmann.
Fabricius.
Zur Beglaubigung:
NM 22.
Zweite —
Extr. des Procl. des 20ſten Siucks M6.
Nicdprprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den verftorbenen Bauervogt Claus Sievert zu Kembs,
Kirchfpiels er und feinen Nadlaß find,
bei Strafe ihres Verluſtes und ewigen Stillſchweigens,
binnen 12 Woden, von der legten Bekanntmachung
dieſes an, biefelbft gebörig zu melden,
Auftitiariat der Lübſchen Stavıfliftspörfer Kembs
u. f. w. zu Dibenburg, den 11. Mai 1862
Petersen.
M 23
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 20ften Stücks M 10.
Ale und Jede, melde an die Pollbufe des
Eingefeffenen Johann Diedrid Knidmann in Niens
dorf dingliche nichtprotocollirte Anſprüche zu haben
vermeinen, müffen folde, bei Strafe des PVerlufteg,
innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Bekannt⸗
madung biefed Proclamd angerechnet, im Actuariate
bed Gerichts rechtsgehörig anmelden.
Pinneberger Concurd= und Erbtheilungsgericht,
ben 8. Mai 1862,
FP ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohriliek.
NM 24,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Alle, welde an die vier im Gute Stodelstorf bes
legenen, von dem bisherigen Befiger Jacob Hachmann
an den Juſtizrath Michelſen aus Oldesloe verkauften
Erbpachtsſtellen, ald nämlid:
136
die Erbpacdhtöftelle zu Bohnrade;
die ebendafelbft belegenen, ven früheren Befigern
des Arfrader Hofes in Erbpadt überlafjenen,
zum Gute Stodelstorf gehörigen Ländereien;
die ebendajelbft fituirte frühere Damm'ſche Stelle,
und
die zu Barened belegene, ehemals dem Friederich
Nicolaus Nied gehörig geweſene Erbpachts⸗
ftelle,
dingliche nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen
irgend einer Art zu baben vermeinen, werden, mit
Rüdfiht darauf, daß Verkäufer dem Käufer ein reis
nes Folium verfproden bat, hiedurch, bei Strafe der
Ausfhliefung und des ewigen Stilfhweigens, auf
efordert, fi mit diefen ihren Anſprüchen innerhalb
2 Wochen, vom Tage ber legten Bekanntmachung
angerechnet, beim biefigen Yufitiariat zu melden, die
ihre Anfprücdhe begründenden Documente in Urs und
Abfchrift einzulegen, und zwar Auswärtige unter Bes
ftellung von Actenprocuratoren.
Stodelstorf, im Juftitiariate, ven 2, Mai 1862.
Esmar
M 25.
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf Anhalten eines Ereditord über das auf
des verftorbenen Gysbert Elfing Münfter Namen im
biefigen Stavtbuche befcriebene, an der großen Ma-
rienftraße belegene, mit Johann Hinrich Bernett im
Werften, Sram Heinrih Johann Jürgens im DOften
und ben Sebrüdern Hörmann im Norden benadpbarte
Erbe der Sperialconeurs erfannt worden: fo werden
von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an daſſelbe
aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüde oder
orberungen zu haben vermeinen — mit alleiniger
een. der protoeollirten Gläubiger — bei Strafe
der Ausfchließung und des ewigen Stillſchweigens,
aufgefordert und befebligt, folde, in Gemäßheit ber
Verordnung vom 14. April 1840, betreffend das
Subbaftationdverfahren, binnen 6 Wochen, nad ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen
erfien a ee 9— — am
.Juli d. J.,
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger ZISORIATHTDERFRUNG das Nötbige wahrzus
nehmen baben.
Zum öffentlihen Verkaufe des beregten Erbes ift
Termin auf Montag ben 16. Junid. I.
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller ſich
einfinden und den Handel verſuchen können.
Wornach ——— Mu —
a, im Obergerichte, den I. Mat 1862.
a — * Decreto Senatus.
M 26.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 19ten Stücks M 1.
Die nidtprotocollirten Gläubiger des verfiorbenen
Popfe Abeld Poppen im Stronpringenfoege baben
binnen 12 Woden, vom Tage der legten Belannts
madhung dieſes Proclams, ibre Anfprüde, bei Berluft
derſelben, beim Königl. Infpectorat im Frederilskoeg
anzugeben.
Zur Beglaubigung: Müllenhoff.
M 27.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 19ten Stüds Br 2
Mit alleiniger Ausnahme der Inhaber protocollir=
ter Forderungen müffen Alle und Jede, welde an
die von Jürgen Friedrich Helle verfaufte, zu Eider⸗
fiede, Amts Bordesholm, belegene Hufenftele e. p.
dinglihe Forderungen und Anſprüche zu haben vers
meinen, fih damit, bei Strafe der Ausſchließung und
bed Verluftes ihrer Gerechtſame, binnen 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmadhung dieſes Pro—
clams angeredynet, im Amtsartuariate zu Bordesholm
— melden.
önigl. Gericht für dad Amt Bordesholm,
Bordesholm, ven 6. Mai 1862.
In fidem:
Carstens,
Carstens.
MB.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl, des 19ten Stüds M 4,
Nichtprotocollirte dinglihe Anfprühe an die von
Nicolaus Sellborn verkaufte, zu Boßböhlen bei Todes—
felde belegene Katbenftelle ce. pert. find innerhalb 12
Wochen, vom Tage der legten ges bies
ſes Proclams, bei Strafe des Ausſchluſſes, im Sege⸗
berger Königl. Actuariate rechtsgehörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 3. Mat 1862,
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
N 29,
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 19ten Stücks W 5.
Alle und Jede, weldhe an die Concursmaffe des
wail. P. ©. C. Hanfen in Blanfenefe und deſſen
Wittwe Henriette Hanfen, geb. Teppe, daſelbſt aus
irgend einem Grunde Anfprüde und Forderungen zu
haben vermeinen, müffen folde innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmahung diefes Pros
elamd angerechnet, im Actuariate des Gerichts rechts⸗
bebörig anmelven.
Pinneberger Concursgericht, den 28. April 1862,
FV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
Beilage
zum 22, Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 2. Juni 1862.
Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird hiedurch zu Jedermanns Kunde gebracht, daß,
nachdem ver bisherige eurator person et bonorum
des geiſtesſchwachen Johann Klüfer auf dem Dingen
von Diefer Curatel feine Entlaffung erhalten bat, dem
Legteren, nunmehr in der Perfon des Eingefeffenen
Jürgen Dobrn auf dem Dingen ein anderweitiger
Eurator binmwiederum beftellt worden ift, fo daß obne
deſſen Genehmigung Feine Rechtsgeſchäfte mit gedach—
Johann Klüfer rechtsgültig eingegangen werben
nnen.
Königl. Suüderdithmarſcher Yandvogtei zu Meldorf,
den 9. Mai 1362,
(L. 8.) Müllenhoff.
Fabricius.
Fabricius.
Zur Beglaubigung:
Teſtaments-Publication.
Zur Publication des bei dem hieſigen Magiſtrats—
gem beponirten -Teftamentes des wailand biefigen
ürgerd, Müllerd Lorenz Jürgens, ift Termin au
Freitag, den 13. Juni d. J.
Morgens 10 Ubr, auf dem. biefigen Rathhauſe,
angejegt, welches Beifommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hierdurch zur öffent»
lihen Kunde gebradt wird.
Heiligenbafen, den 17. Mai 1862,
Der Magiftrat.
elmcke,
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn,
General - Derfammlung der Actionaire
am Donnerstag den 12. Juni 1862,
Vormittags 12 Uhr,
im Bahnhofsgebäude in Altona.
Gegenftäinde ver Verbandlung:
1) Berichterflattung des Yusfchufee und ber Di-
rection,
2) Wahl für vie in Gemäßbeit $ 54 des Statuts
austretenden fünf Ausfchußmitglieder.
Der Gehreralverfammlung beizumobnen und in ders
felben die Rechte der Actionaire auszuüben find zufolge
$A1 des Statuts nur diejenigen Actionaire berechtigt,
melde am Mittwoch den 11. Juni von 10 bis 1 Uhr
Morgens und von 4 bid 7 Uhr Nachmittags, oder
am Zage der Generalverfammlung von 9 bie 111,
Uhr Morgens im Bürcau der Gejellihaft im Babne
bofsgebäude in Altona die vorgefchriebenen fepriftlichen
Erflärungen, wozu die gedrudten Schemata eben-
dafelbft abzufordern find, unter Vorzeigung ihrer
Actien eingereicht haben. Die Actien werden ſogleich
zurückgegeben, nebft Einlaßkarten, die auch zur Legiti—
mation beim Stimmen dienen.
Altona, den 14. Mai 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Vorſitzender.
Erledigter Steckbrief.
Der unterm 5. d. M. nah dem aus dem Trent-
borfter Gefängniß entwichenen Franz Joachim Jacob
Bahr aus Juliusburg, Amts Lauenburg, erlaffene
Stedbrief ift durch Verhaftung des Fnculpaten erledigt.
Stodelftorf, im Juftitiariate für Trenthorft und
Wulmenau, den 30. Mai 1862, Eemarek.
Edietal-Citationes.
N 1,
Von PräfivialsEonfiftorial-Gerichtöwegen .
wird. auf Anbalten der Ehefrau des Hinrih Ehlers
aus Dellſtedt, Dorothea, geb. Stange, 3.3. zu Hein—
nenftrud, Kirchſpiels Albersporf, gedacpter ihr Ehemann
Hinrich Ehlers, der fie ihrer Angabe gemäß vor nuns
mehr 8 Jahren böslich verlaffen hat und nad Amerika
ausgewandert ift, hiedurch geladen, am 23. Juni d, J.
Vormittags 11 Uhr, vor dem alsdann verfammelten
Norderritbmarfiihen Conſiſtorialgerichte zu erſcheinen
und zu vernehmen, was Citantin alsdann in peto.
böslier Berlaffung gegen ibn werde vorzutragen bas
ben, mit ver Verwarnung, daß auch im Kalle feines
ungehorſamen Ausbleibens dennoch den Rechten ge⸗
mäß werde erfannt werben.
Königl. Norderbithmarfifhe Landvogtei zu Heide,
den 1. tai 1562. Hansen. Simonsen.
In fidem: Seholtz.
22
138
M 2,
Auf den — der Ehefrau Anna Eliſe Lentſch,
eb. Schmidt, in Wiemerſtorf wird deren ſeit Auguſt
1855 verfjchollener Ehemann, der vormals. zu, Brams
ſtedt wohnbaft gemefene Johannes Adolph Hinridy
Lentſch, hiedurch citirt und geladen, fih am Donners—
tag den 2, October d. J. Vormittags 10 Uhr, auf
dem biefigen Amthauſe vor dem alsdaun verfammelten
Eonfiftorio einzufinden, um zu vernehmen, was bie
Citantin wegen böslicher Berlaflung- wider. ihn vor⸗
bringen wird und darauf zu antworten, im falle des
Ausbleibend aber zu qwörtigen, daß, wiver ihn ers,
fannt werde, was den Rechten gemäß. R
Segeberger Eonfiftorium, den 19. April 1862,
Pr., Pr. et Ass, Consist.
In fidem: H. F, Jacobsen.
MW 3.
Ertract der Edictal-Citation
an den. abweienden Hand MWriedt aus Kirch-Barkau.
Der Inſte Hans-Wriedt: aus Kirch-⸗Barkau, welcher
ſich heimlich von dort entfernt bat, wirb hierdurch
peremtorifch geladen und befebligt, am Mitwoch den
3. November d. 9. vor dem aldtann auf dem Rath—
baufe.der Stadt Kiel verfammelten Königlichen Kieler
Landeonfiftorialgerichte zu erfcheinen, zu vernehmen,
was feine Ehefrau Anna Wriedt, geb. Voß, wegen
böslicher Verlaffung gegen ibn vortragen wird, darauf
zu. anlworten und Spruch Rediend zu gewärtigen,
unter. der. Berwarnung, daß auch im Falle des Aus—
bleibens. auf feiner. genannten. Ehefrau fernered Ans
halten werde erfannt werden, was den Rechten gemäß.
Königl. Kieler Landconſiſtorium, den 15. April 1862,
Director, Probft und Affefforen.
In fidem: C. Ralıtlev.
Proclanıata.
”M1
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten ves Nicolaus Detlefs in Hennftebt,
als Güterpflegers der Erbmaſſe des verftorbenen Li—
centiaten Knölck, wail. in Hennſtedt, deſſen Nachlaß
von den Vormündern des unmündigen Sohnes bee
defunctus unbedingt angetreten ift, den fämmtliden
nichtprotocollirten Gläubigern des obgedachten ver-
ſtorbenen Licentiaten Knöſck, wail. in Hennſtedt, hie—
mitielſt anbefohlen, alle ihre an ven gedachten Licen—
tiaten Knölck habenden Forderungen und Anſprüche,
Auswärtige unter geböriger Procuraturbeſtellung im
hoe foro, bei Bermeidung der Ausſchließung von der
Maffe und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12
Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes Pro—
clams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Henn—
ſtedt geſehmähig anzumelden und verzeichnen zu laſſen.
ur Norderdithmarſiſche? —— zu Heide,
den 16. Mai 1862. ansen.
In” ſidem;
Für richtige, Abſchrift: 2-Hansen,
Kirchſpielſchreiber.
M 2.
Erſte Bekanntmachung.
Alle und. Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Bläubiger, welde an ven Nachlaß des zu Eprange:
rade, adel. Guts Aſcheberg, verfiorbenen- Erbpädhters
Matthias Schnoor, namentlih an die Dazu gebörige
bafelbft belegene im Schuld⸗ und Pfandprotocell für
die Untergebörigen des adel. Guts Aſcheberg Fol. 100
aufgeführte Erbpachtsſtelle eum pert. dingliche und
perfänliche Anſprüche zu baben vermeinen, werden
hiedurch aufgeforvert, foldye, bei Strafe des Aug:
f&hluffes, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗
madung dieſes Proclams angerechnet, bei vem unters
zeichneten Juſtitiariat rechtsobehörig anzumelven.
Kiel, im Juftitiariate des adel, Gutes Afcheberg,
den 30. Mai 1862, Mordhorst.
Mi 3.
Erfte Befanntmadung.
Nachdem die Bormünver der unmündigen Kinder
des am 16. d. M. hieſelbſt verfiorbenen Kaufmanns.
Cornelius Heinr. Remien erflärt haben, daß fie ven
Nachlaß nur, sub beneficio legis et inventarü ans
treten fönnten, jo werben Alle und Jede, mit einziger
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, mweldye aus
irgend einem Grunde an den Nadlaß des wailand
Kaufınanns C. H. Nemien, namentlih auch an die
dazu gehörigen, im 11. Duartier Nr. 111- und 112
belegenen Häufer mit. Garten. und 7°, Tonnen Par:
celentand, Anfprüdhe und Forderungen zu haben. vers
meinen, biemitelft aufgefordert und befebligt, ſich da⸗
mit, bei Strafe. der Äusſchließung und des. ewigen
Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, nad der lepten
Bekanntmachung dieſes event. zugleih ale Concurs⸗
proclam geltenden Proclams, unter. Probucirung der
etwanigen bezüglihen Documente und Auswärtige
unter Prorurasurbeftellung, im hiefigen Syndicat zu
melden.
Decretum Neuftabt, den 23. Mai 1862,
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
L. Bolılmann,
1.4
Erfte Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit Ausnahme, der protocolirten
Grebitoren, melde. forderungen und Anfprübe an
folgende. in. gerichtlicher Regulirung befinvlide Nach⸗
laßmaſſen zu haben vermeinen, ale:
1), an. die Maſſe des mail, Altentheilere Jobann
Ehriftopb Burmeifter in Meinftorf, und
2) an die Majje des wail. Halbhufners Claus
Ehriftian Büld in Stodjee und feiner nad
—
verſtorbenen Ehefrau Anna Friederike Catharina
Büld, geb. Pries,
‚werden bievurd von Gerichiswegen aufgefordert und
befehligt, dieſe Anforüce, bei Strafe der Äusſchließung
und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen,
a dato der legten Bekanntmachung diefes Proctams,
beim Königl. Actuariate des Amtes Plön zu Plön
—— Auswärtige haben Actenprocuratur zu
eſtellen.
Königl. Amthaus zu Plön, den 19. Mai 1862.
IV. C. v. Levetzau.
In fidem: C. Friederici, conft.
NM 5.
Erfte Befanntmadung.
"Auf Antrag des Erbpädters Jobann Maldhau zu
Edhorft ‘werden — mit Ausnahme der 'protocollirten
Ar rg — alle diejenigen, welde an vie von
ibm füuflib erflandene, vorber von Hans Andreas
Stehn befefjene, im Gute Eckhorſt belegene Erbpadtss
ftelle e. p. dingliche Anſprüche und forderungen zu
haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchueßung
und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert, fidh damit
binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung
biefes Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige
unter Procuraturbeftellung, beim unterzeichneten Yuftis
tiariat zu melden.
Stodelftorf, im Juſtitiariat für Edborfl, ven 26.
Mai 1862. — Esmarch.
Erfte Befanntmachung.
Wenn auf geſchehene Infolvenzerflärung
1) ves biefigen Bürgers und Schneidermeifters
Claus Jacob Wittorf,
2) — Einwohnerin Sophie Liſette Henrite
rd,
über die Habe und Güter derfelben der Concurd der
Gläubiger erfannt ift, fo werben, mit Ausnahme der
protocollirten Gläubiger, Alle und eve, welche an
die obgenannten Perſonen und namentlid auch
an Das zur Concursmaſſe der Bed gehörige und
annoch auf vem Namen ihres Vaters, des wall.
Hutmachers Johann Heinrich Bed, ſtehende, hie—
felbft Quartier IE Nr. 15 belegene Wohnhaus
c. pert.,
verfönliähe oder dingliche Forderungen und Anſprüche
zu baben vermeinen oder Pfänder von den gedachten
Perfonen befigen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung
refp. des Verluſtes der Anfprüdbe und Pfanpredhte,
befehligt, fib damit, Auswärtige unter Beftellung von
NActenprocuratoren, innerbalb 12 Wochen, nad der
legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im biefigen
Etapifecrerariat zu melden und bie ihre Gerechtjame
begründenten Documente in Original zu produeiren
und in beglaubigter Abjchrift zurüczulaflen.
Decretum Segeberg, in Curia, den 28. Mai 1862.
L. S.) Dürgermeifter und Rath.
#17.
Zweite Bekanntmachung.
Wenn nah dem Tode der wailand Auf:
Charlotte von Deflinon, geb. Clauſſen, —
die Erlaſſung eines Proclams ad indagandum statum
bonorum über den beim Vorhandenſein unmündiger
Erben der gerichtlihen Regulirung unterzogenen Nach-
laß derfelben erforderlich ift und von den beftellten
Vormündern der Kinder der Berftorbenen auf die
Erlaffung eines ſolchen mit einer auf 6 Wochen bes
Ihränften Angabefrift angetragen worden ift,
So wird von Obergerichtswegen Alen und Jeden
melde an den Nachlaß der am 5. April d, 9. ver:
ftorbenen Juſtizräthin Charlotte von Deftinon, geb.
Clauſſen, aus irgend einem Grunde Anfprüce oder
Forderungen maden zu fönnen vermeinen, hiedußch
bei Strafe der Ausſchlichung und des ewigen Etill-
ſchweigens, anbefoblen, ſich innerhalb 6 Wochen, vom
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Prorlams
angerechnet, bei dem Kanzlei⸗ und Obergerichtofecretsir
v. Bang biefelbft zu melden, die ihre Forderungen
und Anſprüche etwa begründenden Dorumente in Üre
und Abſchrift zu produciren und, Falle fie Auswärtige
find, Actenprocuratoren biejelbft zu beftellen,
Wornach fi zu adten.
Urkundlich unterm vorgebrudten größern Gerichts⸗
inſiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober:
gericht zu Slüdftant, den 23. Mai 1862,
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
MS.
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten des Hans Nicolaus Stemmermann
auf Unterfhaar und des Hans Ruge auf Hellfchen,
als gerichtlich beftellter Vormünder des unmündigen
Kindes und Erben des verftorbenen Claus Hark auf
Helen, fo wie auf Anhalten ver Wittwe des Letzte⸗
ren, Antje, geb. Timm, allda, e. e. c., Allen uud
Jeden, welche an ven Nachlaß des gedachten Klaus
Harg, wail, auf Hellſchen, nichtprotocollirte Anfprüche
zu baben vermeinen, hiedurd aufgegeben, foldye ihre
Anfprücde, bei Strafe der Ausſchließung, innerbalb
12 Woden, vom Tage ver legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Ber
ſtellung gehöriger Actenprocuratur, in der Kirchſpiel—
ſchreiberei zu Weſſelburen gehörig anzumelden und
verzeichnen zu laſſen.
Königl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide
den 19. April 1862,
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abjchrift: H. v. Senden,
Kirchſpielſchreiber.
N 9,
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten ver unmündigen Erben des vers
ftorbenen Hofbefigerd Peter Friedrich Kröger am
Oeſterdeichſtrich, welche ven Nachlaß diefes ihres Erb—
lafferd zwar unbedingt angetreten, aber zur Sicherung
in Nactagen um ein Proclam ad indagandını sta-
‚tum bonorum gebeten baben, Allen und eben,
welde an. den genannten Peter Friedrich Kröger oder
deſſen Nachlaß nicht protocollirte Anfprüde irgend
einer Art zu baben vermeinen, mit Bewilligung des
Königlichen Holfteinifhen Obergerichted in Glückſtadt
bierburch aufgegeben, ihre Forderungen und Anfprüche,
bei Strafe des Ausichluffes von der Erbmajfe, inners
balb 6 Wochen, von der legten Befanntmadung diefes
Proclamd angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu
Büfum, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, ans
zumelden und verzeichnen zu laffen.
Königl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 9. Mai 1862.
Hansen.
In fidem: Scholiz.
Zur Beglaubigung der Abfhrift: Niemand.
M 10,
Zweite Befanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird nad Ertheilung des Creditrechts auf Anbalten
der Königl. Kirchſpielvogtei zu Weſſelburen als Con—
eurdregulirungsbebörde, Den ſämmtlichen nicht protos
eollirten Erebitoren des Joh. Heinr. Kähler an der
Neinsbütteler Weide, weldyer feine Güter zur cons
eursmäßigen Regulirung abgetreten bat, hiedurch auf⸗
gegeben, ibre ———— und Anſprüche an den
gedachten Boniscedenten innerhalb 12 Wochen, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange—
rechnet, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Pro—
curaturbeſtellung, bei Vermeidung der Ausſchließung
von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu
Weſſelburen gefegmäßig anzumelden und verzeichnen
zu laffen.
Königl. Norberbithbmarfifhe Landvogtei zu Heide,
ven 13. Mai 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
In fidem copixz: MH. v. Senden.
Mil,
Zweite Bekanntmachung.
Bon Geridtömwegen
wirb auf Anbalten der Kinder und Erben des vors
längft verftorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel,
welde zwar den Nadlaf des Verſtorbenen unbedingt
angetreten, zugleib aber zur Sicherung gegen unbe—
gründete Forderungen in Nachtagen um Grlaffung
reines lanpüblihen Proclams ad indagandum statum
140
bonorum gebeten haben, Allen und Jeden, jedoch mit
Ausnabme ver protocollirten Gläubiger, welche an den
verftorbenen Johann Landau, mwail. in Strübbel, oder
an. deſſen Nachlaß dingliche over perfönliche Anſprüche
und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben
vermeinen, hiedurch aufgegeben, felbige binnen zwölf
Moden, vom Tage der legten Befanntmadhung diefes
Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter
geböriger Actenprocuraturbeftelung, bei Strafe der
Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, in der
Kirhfpielfchreiberei zu Wefjelburen gejegmäßig anzus
melden und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe,
den 14. Mai 1862.
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: H. v. Senden,
j Kirchſpielſchreiber.
Zweite Bekanntmachung.
Auf desfallſigen Antrag werden Alle und Jede,
refp. mit Ausnahme ver protocollirten Bläubiger, welde
I) an die Berlaffenihaften des Claus Peier Eff—
landt und jriner früber verflorbenen Ebefrau
Wolber, geb. Kummerfeldt, in Wiſch, namentlich
an die dazu gehörige Kathe Nr. 18 daſelbſt,
2) an das verfaufte Wohnhaus ded Maurermeifters
Ehriftian Heinrich Gans in Preep,
aus irgend einem Grunde reſp. perfönliche und dinge
liye Forderungen zu baben glauben, biedurd aufge—
fordert und befebligt, fib damit, bei Etrafe der Aus—
fdließung, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes
fanntmadung angerechnet, ordnungsmäßig auf biefiger
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtfame
wahrzunehmen.
Klöſterliche Obrigkeit zu Precg, ven 15. Mai 1862.
C. v. Qualen.
7 13.
Zweite Befanntmadung.
Wenn der Hufenpäcter Friedrich Ehriftopber Dito
u Garbed, adel. Guts Wenften, als geridtlih be—
Helter Qurator für den bisherigen Hufenpächter Wulff
Peter Kahl zu Garbed, zur Ermittelung der Schulden
bes Letzteren die Erlaſſung eines Proclams biefelbft
beantragt bat, jo werben von Gerichtswegen Alle,
welde an gedadten Wulf Peter Kahl zu Garbed
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu baben
vermeinen, biemittelft, bei Strafe der Ausſchließung,
angewiefen und befehligt, fi mit felbigen innerhalb
12 Wochen, von der legten Befanntmahung an, im
unterzeichneten Yuftitiariat, unter Wahrnehmung des
Erforderliben wegen Procuraturbeſtellung und Pro-
bucirung der Documente, zu melden.
Decretum Neuftadt, ven 15. Mai 1862,
Juftitiariat des adel. Guts Wenften.
Romundt.
M 14.
Zweite Befanntmadung.
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen
Bürgers und Schlachters Abrabam Simon über Die
Habe und Güter vefjelben der Concurs der Gläubiger
erfannt worden: fo werben von Gerichtömegen Alle
und Jede, welde am benfelben oder deſſen untenbes
zeirhneted Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anfprüde oder Forderungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchliehung von der unter Concurs—
bebantlung genommenen Diaffe, aufgefordert und
brfebligt, Tote binnen 12 Wochen, nach der legten
Belanntmabung dieſes Proclams, im biefigen erften
Stadtfeeretariate und jpäteftend am
11. Erptember vd. J.
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbt anzumelden, wobei vie die Anſprüche begrün—
denden Dorcumente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeflelung das Nötbige wahrzu—
nehmen haben.
Zum öffentliben Berfaufe des zu diefer Concurs—
maſſe gehörigen, an ver Ede der Bachſtraße und der
nad dem Schlachterbudenthor führenden Eirafe bes
legenen, das Falk Simon'ſche Erbe umſchließenden,
mit Ridmer Peter Krobn im Norden, Yobann Jacob
Wablen im Dften und Züren und dem Örenzgange
im Often benadbarten Erbes, ift Termin auf
Montag den 30. Juni d. J.
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratrböfeller fi
einfinden und den Handel verſuchen fönnen.
Wornach Beifommende fih zu adten!
Altona, im Obergerichte, ven 22. Mai 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 15.
Zweite Befanntmadung.
Da von der Wittwe des wail, biefigen Kaufmanns
Dito Georg Chriſtian Degetau, e. e., und ven Herren
Obergerichtsadvocaten Stoppel und Kaufmann Theodor
Reinde, ald Teftamentserecutoren des gedachten Ber:
fiorbenen, auf dir Erlaffung eines Proclams behufs
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols
dem Antrage vom Magiftrate fiattgegeben ift: fo
werben von Gerichtswegen Alle und Sehe, welde an
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns
Dito Georg Chriſtian Degetau, fo wie an deffen früs
bere Firma D. ©. €. Degerau und deffen fpätere Firma
D. ©. €. Degetau & Hinrichſen, aus irgend einem
rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen zu
haben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Aus—
ſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufges
forvert und befebligt, folde binnen 12 Wochen, nad
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im hie—
141
a —
figen erſten Stadtſecretariate und ſpäteſtens am
8. September d. J.,
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberges
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeſtellung das Nötbige wahrzus
nebmen baben.
Wornach Beifommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 22. Mai 1862.
Ex Decreto Senatus.
N 16.
Zweite Bekanntmachung.
Wenn der Befiger des adeligen Gutes Marien-
tbal, Herr Johann Anton Wilheim Carftienn zu Das
rienthal, gewilligt, nachfolgende zu der Gefammtbypos
thek des genannten Gutes gehörige Grunpftüde,
nämlich:
1) ein weſtlich der Scillerfirafe im Schloßpark
belegened Landſtück, welches im Norden von
dem Grundftüd des Herrn Salinger und auf
den anderen Zeiten von den Promenaden be—
ze wird, an Areal 1 Tonne 109 [7 Rutben;
2) ein öſtlich der Schillerſtraße daſelbſt belegenes
Grundſtück, außerdem begränzt im Norden von
den Grunpftüäden der Herren Simon und Abe
rend, im Dften von dem Wege nad dem Hofe
und im Süden von dem Grunpftüf des Herrn
Srambrim, an Areal 234 [JRutben;
3) ein öftli der Claudiusſtraße belegenes, noch im
Beſitz des Herrn 3.9. W. Carſtenn befinds
lihes Stück von der Wieſe „Brefenteih”, an
Areal 1 Tonne 52[1Ruthen;
4) der öſtlich der Claudiusftraße belegene Reſt von
dem vorigen Grunpftüd, incl. des an Günther
verfauften Stücks, an Arcal 20 Tonnen
214 [] Ruthen;
5) der mweftli der Glaubiusftraße belegene Theil
der Koppel „Auf dem Loofft“, an Areal 11 Tons
nen 110 [] Rutben;
6) ein öſtlich ver Claubiusftraße belegener Theil
der Koppel „Auf dem Loofft“, an Areal 11 Tons
nen 76 [1Ruthen;
7) ein am Tonndorfer Moor öſtlich des Weges
von Wandsbeck nach Jenfeldt belegenes Land⸗
ſtück, an Areal 236 [Ruthen;
als ſelbſtſtändige Grunpftüde fepariren und felbige,
frei von allen dinglichen Anfprüchen, auf eignen Fo—
lien im biefigen Schuld» und Pfanpprotocolle vers
zeichnen zu laffen, unt zu dem Ende die Erlaffung
eined landüblichen Evictions- und FoliensProclams
beantragt bat, i
Werden, nad dazu ertbeilter Genehmigung ab—
feiten des Königlichen Holfteinifden Obergerichts, Alle
und Jede, weldie an die vorbezeichneten, sub 1 bie 7
aufgeführten Grundſtücke cum pert. dinglide Anz
fprüche zu haben vermeinen, namentlih aud Diejenis
gen, welde gegen die beabfichtigte Trennung der vor⸗
genannten Grunpftüde von der Gefammtbypothef des
adeligen Gutes Marienthal und gegen die Einrichtung
befonverer Folien für felbige im biefigen Zdyuld- und
Pfanpprotocolle, Einſprüche zu erheben ſich berechtigt
balten, hierdurch von Gerichtswegen aufgefordert, ſolche
Ans oder Einfprüde binnen 12 Woden, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges
rechnet, und zwar bei Strafe der Ausſchließung und
des ewigen Slillſchweigens, in dem unterzeichneten
ZJuftitiariate ordnungsmäßig anzumelden, die ihre Ans
fprüche begründenden etwanigen Documente im Drir
inale zu produeiren und beglaubigte Abfhriften davon
Bei den Neten zu belaffen, aud, wofern fie Auswärs
tige find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen.
Decretum Marienibaler Juftitiariat bei Wands—
bed, den 10. Mai 1862
MW 17.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr, des Procl. des 2iflen Stücks Mb.
Alle Forderungen und Anfprüde an den Nachlaß
des unlängft zu Stelböden, biefigen Gut, verftorbes
nen Hufners Marr Detlev Kähler müſſen, bei Strafe
der Ausfchliefung und des ewigen Stillſchweigens,
binnen 6 Moden, vom Tage ver legten Belfannt-
madung Ddiefes angerechnet, biejelbft gehörig ange—
meldet werden.
Wornach fi zu achten.
Fütjenburg, den 22. Mai 1862.
Das —— des adeligen
Guts Wittenberg.
—
* 18.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 21ſten Stücks M9.
Alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme der pro=
tocollirten Greditoren, welche Forderungen und Ans
ſprüche aus irgend einem Grunde an die zur Concurs—
maffe des Einwohners Jürgen Ehriftian Wriedt in
Bevern gebörige tafelbft belegene "2, Hufenftelle e. p.
zu haben vermeinen, müffen fi damit, bei Bermeis
dung des Ausfhluffes von der Goncurdmaffe, binnen
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmadhung
diefes Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten
Gerichte rechtöbebörig melden.
— Adminiſtratur zu Ranzau, den 17. Mai
2.
IV. v. Levetzau, conft.
M 19.
Zweire Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2lften Stücks #10.
Mit Ausnabme der protocollirten Creditoren müffen
Alle und Dede, welde an die Concursmaſſen der
'Reimers.
142
= ——
Gebrüder Tifhler Carl Hinrih Boftelmann und
Zimmermann Fobann Chriftian Boftelmann in Pinnes
berg, insbefondere an die Dazu gebörigen, im Flecken
Pinneberg belegenen Befigungen:
1) die ihnen gemeinſchaftlich zuftändigen im Schuld⸗
und Pfandprotocoll refp. Nr. 1a, Kol. 49, "und
Nr. Te, Fol. 119, aufgeführten Wohnhäufer cum
pert.;
das dem Carl Hinrih Boftelinann gehörige, im
Schuld» und Pfandprotocoll Nr. Te, Bol. 27,
aufgeführte Wohnhaus cum pert.;
3) das dem Johann Ehriftian Boltelmann "gehörige,
im Schuld« und Pfandprotocoll Nr, 1b, Kol. 3%
aufgeführte Wohnhaus eum pert.,
Anfprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben
vermeinen, folde innerbalb 12 Moden, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗
rechnet, im Actuariate des Gerichts, sub pena præ-
elusi, anmelden.
Pinneberger Concursgericht, den 14. Mai 1862.
IV ommelsdorff-Friedrichsen. HH. 4. Tetens.
Mohrdiek.
2
—
M 20.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2iften Stücks M 13.
Erb oder fonftige Anfprüde und Forderungen an
die unbedingt angetretene Erbmalle des hieſelbſt ver—
ftorbenen Partieulierd Rudolph Wicht, früher zu Hin—
ſchenfelde, müffen binnen 12 Wochen, vom Tage ver
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
in dem unterzeichneten AYuftitiariate, unter Wahrneh—
mung bes Grlorberlichen, angemeldet werden.
Wornad fi zu achten!
Deeretum Wandsbecker AYuftitiariat bei Wands—
bed, den 14. Mai 1862. Reimers.
"M 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Wenn von dem Obergerichtsadvocaten Lübbes in
Altona, als obergerichtlich beftelltem Güterpfleger für
den Nadılab Des wailand Kriegsraths Friedtich Carl
Theodor Geutebrück vafelbft, zur Negulirung der
Maſſe auf die Erlaffung eines Droclams angetragen
und foldem Antrage vom Obergericht ftattgegeben iſt:
Zo werben von Obergerichtswegen Alle und Jede,
melde an den Nachlaß des am 8. October 1861 in
Altona verftorbenen Kriegsraths Friedr. Carl Theodor
Geutebrüf Anfprüde oder Forderungen irgend einer
Art, infonderbeit diejenigen, melde außer den bereits
angemeldeten präfumtiven Erben — Geſchwiſtern und
Geſchwiſterkindern — des Erblaffers, ald: Juliane
Ehriftiane Augufte Walter, geb. Geutebrüd, und Jo—
banne Louiſe Chriftiane Siefler, geb. Geutebrüd, in
Ibenhain, Marie Friederike Theodore Roſalie Koch,
geb. Hölbe, in Burgtonna, Therefe Amalie Juliane
148
Kirchner, geb. Hölbe, in Tüttleben, Friedrich Wilhelm
Geutebräk in Manebab, Carl Auguſt Eonftantin
Geutebrüd in Kälberfeld, Dorolhea Juliane Augufte
Welder, geb. Geutebrüd, in Gotha, Georg Auguft
Eruard, Geutebrück daſelbſt und Chriftian Fran
Geutebrück daſelbſt, Erbanfprücde machen zu fönnen
vermeinen, namentlich. die Brubderfinder des Verſtor—
benen, Friedr. Wilhelm Geutebrück, Böttcher, welcher
fihb nad den legten Nachrichten in Pittsburg im
Staate Pennislvanien — Norbamerifa — aufgehalten
und Dr. Franz Dorotbeus Geutebrüd, welcher ſich
nad ven legten Nachrichten in Mllanta im Staate
Georgia — Norbamerifa — aufgebalten, beide aus
Goldbach bei Gotha gebürtig, biedurd aufgefordert
und befehligt, fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angerech—
net, mit ihren Anfprüden, unter Wahrnebmung des
Mechtserforderlichen ſowohl binſichtlich ver zu beitellen-
den Procuratur ald der sorjujeigenden Originaldocu⸗
mente, bei dem Sanzeleis und Obergerichtöfecretair
». Gyldenfeldt hieſelbſt gehörig zu melden, im Allge-
meinen bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen
Stillſchweigens, für die beiden abweienden Bruder:
finder des BVerftorbenen insbefondere mit der Anpros
bung, daß: im Nilbtanmeldungsfalle. mit dem ibnen
zufallenden Bermögen nad gejeplicher Vorfchrift werde
verfahren werden.
Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts—
Snfiegel. Gegeben im Könial. Holfteiniihen Ober:
gericht zu Glückſtadt, den 9, Mai 1862,
(L. S.) v. Schirach, Henriei,
v. Prangen.
M 22.
Dritte.und legte Bekanntmachung.
Wenn die Erben des wail. Hegereiterd und Forfts
raths Johann, Heinr. Ohrt zu Barlohe mit dem Bro
merfen, daß fie den Nachlaß deſſelben zwar unbedingt
angetreten hätten, um in. Zufunft gegen. etwaige Ans
forderungen Dritter gefidert zu fein, auf die Erlaffung
eines landüblichen Proclams biefelbft angetragen haben:
So werden von Obergerichtswegen in Deferiru
dieſer Bitte Alle und Jede, welde an den Naclak
des mail. Hegereiterd und Forſtraths Johann Heinr.
Ohrt zu Barlobe Anſprüche und Forderungen irgend
weldyer Art zu baben vermeinen, sub peena pr=clusi
et perpetui silentii, aufgefordert und befebligt, dieſe
ihre Anfprüde und Forderungen innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten eg Hiäbde Proclams:
angerechnet, bei dem SKanzeleis und Dbergerichtsſecre⸗
tair. v. Gyldenfeldt, unter Produeirung ihrer Originals
documente und Zurüdlaffung beglaubigter Abfchriften,
zur Angabe zu bringen und, infofern fie Auswärtige
find, einen Actenprocurator zu brftellen. .
Wornach fih zu achten!
Urkundlich unterm vorgedrudten größern Gerichte»
infiegel. Gegeben im K eig. Hoſſteiniſchen Ober⸗
gerichte zu Glückſtadt, den 12. Mai 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici,
v. Gyldenfeldt.
N 23. er
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerihtömwegen
wird auf Anbalten des Johann Georg Bieten, zur
Zeit Apotheker in Finkenwärder, als inftitwirten Unis
verfalerben feines unlänaft verftorbenen Bruders, des
Parriculierg nn Ehriflian Bieften, wail. ih Heide,
welder zwar ven Nachlaß des Letzteren unbedingt ans
getreten, zugleich aber zur Sicherung gegen unbrgrüns
dete Forderungen in Nadtagen um Erlaffung eines
lanvüblihen Proclamd ad indagandum statam bo-
norum gebeten bat, Allen und Jedem, jedoch mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, weldye an den
verftorbenen Partieulier Ludwig Chriftian Bieften,
wailand in Heide, oder an deſſen Nachlaß dingliche
oder perſönliche Forderungen und Anfprüde aus irgend
einem Grunde zu baben vermeinen, biemit aufgegeben,
felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in der
Kirchfpielfcpreiberei zu Heide, und zwar als Ausmärs
tige, unter geböriger Actenprocuraturbeftellung, bei
Strafe, der Ausſchließung und des ewigen Stille’
ſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben und verzeide
nen zu laffen. ——
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 19. April 1862. ansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
N 24.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Demnab von dem Hofbefiger Carſten Mahn in
ber, Engelbrechtſchen Wildniß, als gerichtlich beftelltem
Curater für Perfon und Vermögen des irrfinnigen
Peter. Mahn aus der Blomeſchen Wildniß, zum Zweck
der. Grmittelung des von ihm zu abminifrirenden
Vermögens die Erlajlung rings desfälligen Proclams
beantragt worden: fo werden von Gerichtswegen Alle
und ede, mit. Ausnahme. der. protpeollirten Gläubi—
ger, welde an das für ben irrfinnigen Peter Mahn
verwaltete Vermögen rechtliche Anfprüde zu baben
vermeinen, hiedurch, bei Vermeidung der Ausicließung,
aufgefordert, innerhalb 12 Woden, nad dem Datum
ver legten Bekanntmachung dieſts Proclams, ihre Fors
derungen biefelbft im YJuflitiariat, Auswärtige” unter
Beftellung der Actenprocuratur,' gebörig anzugeben und
weitere Verfügung zu gewärligen. he:
Itzehoe, im Sufitigriat der Blomeſchen Wildniß,
ven 8 Mai 1862.
F. Rötger.
144
M 25.
Dritte und ießte Befannimahung.
Auf den Antrag Beifommenper und mit Genehmi-
gung des Königlihen Holfteinifgen Obergerichts wer⸗
den alle Diejenigen, welde an
1) eine auf dem Folium 15 im Neuendorfer Schuld⸗
und Pfandprotocolle der Bauleute protocollirte,
verloren gegangene Bürgfchaftsacte vom 4. Des
cember 1333, wonadb der Hofbefiger Jacob
Thamling zu Neuendorf vie Bürgſchaft rüd-
fibtlid einer von Catharina Woblenberg zu
Groß⸗Colmar an die Pupillen Daniel und Peter
Tiedemann ausgeftellten Schuldverfchreibung über
426 »# 648 übernommen bat,
2) desgieichen Ale, welche an ein biejelbft befind-
fiches, mit der Etifette „Otte Etodfleib_in Am—
Aerdam und Elf. Dietmann 13. Auguſt 1850*
verfebened Depofitum, groß 67% 19%, deilen
Eigenthümer unbekannt find, .
Anfprüche zu haben vermeinen, hiedurch befebligt, ſolche,
bei Beñuſt derſelben, binnen 12 Wochen, vom Tage
der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, hieſelbſt gehörig anzugeben, widrigenfalls zu ges
wärtigen ift, daß das su 1 angeführte Document
mortifieirt und im Schuld» und Pfanpprotocolle velirt
und mit dem sub 2 aufgeführten Depofitum ale
berrenlos den Geſetzen gemäß wird verfahren werben.
Glüdftadt, im Juftittariate des adel. Guts Neuens
dorf, den 13. Mai 1862. A. Burchardi.
M 26.
Dritte und legte Befanntmadung. _
Wenn der abwefende Garl Friedrich Auguft Setzer
aus Ueterjen, deſſen geringfügiges Vermögen bisher
unter Curatel geſtanden, am 28. October 1860, wenn
noch am Leben, das 70. Jahr überſchritten baben
würde, deshalb auch von den Erben auf Erlaſſung
eines Mortificationsproclams angetragen worden ift:
als wird gedadter Setzer hierdurch aufgefordert, ſich
innerhalb 12 Moden, a publ. ult., auf dem Syndi⸗
cate biefelbit zu melden, widrigenfalld feine Todes⸗
erflärung erfolgen und das Vermögen ben ſich legiti⸗
mirenden Erben nad Vorſchrift dee Geſetzes ausges
ert werben wird.
* Erkannt Ueterſen, den 8. Mai 1862.00
Klöfterlihe DObrigfeit.
M 2.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. ded Procl. des 20ften Stücks MW 4,
Nichtprotocollirte Anſprũche und Forderungen an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach⸗
laß der wail. Eheleute Hinr. Schütt und Catharina,
eb. Grabbe, in Barsfleth find, bei Strafe des Ver—
uftes, innerhalb 6 Wochen, von der legten Bekannt—
machung Diefes eventuell auch ald Concursproclam
erlaffenen Proclams angerechnet, in der Königlichen
Kirchſpielſchreiberei Bu we gebörig anzugeben.
Meldorf, ven 13. Mai 1862.
Zur Beglaubigung:
28.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 20ften Stüds W 5.
Ale Anfprüde und Forderungen, mit Ausnahme
der protocollirten, an das biefelbft im 1. Quartier
sub Nr. 4 am Marfte belegene Bolbaus nebft Zus
bebör des Friedrich Theodor Kems, jetzt Hülfsmanns
in Dttenfen, früber Kaufmanns in Fütjenburg, müffen,
bei Bermeidung der Ausſchließung, innerbalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Stadtjecretariate rechtsgehörig
angemelbet werben.
Lütjenburg, den 6. Mai 1862,
(L. S.) DBürgermeifter und Ratb.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
Fabricius.
N 29.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 20ften Stüde „6.
Nichtprotorollirte Forderungen und Anfprüde an
den verftorbenen Bauervogt Claus Sievert zu Kembs,
Kirchſpiels Heiligenbafen, und feinen Nachlaß find,
bei Strafe ibred Verluftes und ewigen Stillſchweigens,
binnen 12 Woden, von der legten Befanntmabung
diefes an, biefelbft gebörig zu melden.
Auftitiariat ver Lübſchen Staprftiftöpörfer Kembs
u. f. m. zu Oldenburg, den 11. Mai 1862
Petersen.
“30.
Dritte und legte Befanntmachuna.
Ertr. des Procl, des 20ften Stücks M 10.
Ale und Dede, melde an die Vollbufe des
Eingefeffenen Jobann Diedrich Knidmann in Nien—
dorf dingliche nichtprotecollirte Anfprücde zu haben
vermeinen, müſſen folde, bei Strafe des Werluftes,
innerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befannte
madjung dieſes Proclamsd angerechnet, im Actuariate
des Gerichts rechtsgehörig anmelden.
Pinneberger Concurs- und Erbtbeilungsgerict,
den 8. Mai 1862.
FVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
Beilage
zum 25. Stüc der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 9. juni 1862.
Belanntmachungen.
wi
Daß dem geiſtesſchwachen Erbpädter Hans Hinr,
Franz Voß zu Howacht ein Eurator in der Perfon
des Bodenknechts Hinr. Detlev Ratbje daſelbſt beftellt
worden iſt und daß daher von dem gedachten Voß
ohne Zuziehung dieſes feines Curators für ihn vers
bindliche Rechisgeſchäfte nicht eingegangen werden
tönnen, ſolches wird hiemit bekannt **
Luũtjenburg, den 5. Juni 1862.
Das Patrimonialgeriht des adeligen
Guts Neuporff.
Vyneken.
M 2,
Menn der Hufner Asmus Peter Grob in
Heilshop fi der Verwaltung feines Vermögens bes
eben bat und der Hufner Johann — ilhelm
erdinand Mplius in Heilshop in Folge deſſen zum
eurator bonorum des U. P. Groth gerichtlich beſtellt
worden iſt, wird ſolches hiedurch mit dem Bemerken
zur öffentlichen Runde gebracht, daß ber gedachte
a Hufner Asmus Peter Groth in Heilshop fortan
ohne Zuftimmung feines Curators J. 5. W. F. Mpliug,
— in Heilshop, feine Rechtsgeſchäfte eingeben
ann.
Königliches Reinfelder Amthaus zu Traventbal,
den 23. Mai 1862. Grothusen.
In fdem: W. RBandissin.
Am 30. Mai dv. J. iſt am Störufer zu Beiden—
flether Uhrendorf vie Leiche einer männliben Perſon
von mittlerer Größe, im ungefäbren Alter von 50
Zahren gefunden. Die Leiche war befleidet mit einer
fhmwarzen Atlas Wefte, einem weißen Kragen ober
f. 4. Vothemd mit Meinen Falten, blausweiß geftreif-
tem baummollenem Unterbemd mit weißen börnernen
Knöpfen, weiß-balbleinenem Hemd, dunkelgrau⸗Bukskin⸗
Hofe, levernen Stiefeln, vorgeſchuht, grau» pardim
Unterbofe, langen grausmwollenen Strümpfen, Mae
feivenem Haldtub. Das Hemd war gezeichnet 1.
(oder C.). Alle und Jede, weldbe über tiefe Leiche
Auskunft zu ertbeilen im Stande fein follten, werben
aufgefordert, dem unterzeichneten Gerichte Anzeige
darüber zu befcaffen.
Königlies Gericht für das Amt Steinburg zu
Itzehoe, den 2. Juni 1862.
A. v. Heintze, conft,
Teftaments : Publication.
Zur Publication des von der Wittme Engel Ca-
tharina Klahn, geb. Röhl, in Oldenburg unterm 21.
Januar 1850 errichteten Teftaments ift Termin auf
Montag den 16. Juni d. 9.
anberaumt und werden Beilommende geladen, fich
am gedachten Tage Morgens 11 Uhr zur Wahrs
nebmung ihrer Gerechtſame auf biefigem Rathbaufe
einzufinden.
Dlvenburg, den 1. Juni 1862,
Dur fa iftrat.
Teftaments : Publication,
‚Zur Publication des bei dem biefigen Magiftrates
ge beponirten Teſtamentes des wailand hiefigen
ürgerd, Müllers Lorenz Jürgens, ift Termin Rn
freitag, den 13. Juni d. 3,
Morgens 10 Ubr, auf dem biefigen Rathhauſe,
angefegt, welches Beiflommenden zur Nadridt und
Wahrnehmung ibrer, Gerechtiame hierdurch zur öffent-
lien Kunde gebradt wird. -
Deiligenhafen, den 17. Mai 1862.
Der Magiftrat.
elmcke.
Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn.
Am Montag den 30. Juni 1862, Mittags 12 Uhr,
wird die in Geige bed $ 38 des Statuts zu baltende
diesjährige regelmäßige Generalverfjammlung in ber
ad Babnbofshalle ftattfinven.
& wird
1) der Geſchäftebericht der Direction vorgelegt;
2) die Mahl eines Ausihußmitglieved für den
ig audtretenden Herrn Advocaten
Schenck in Elmshorn, wofür ein in Elmshorn
wohnhafter Actionair zu wählen iſt, vorge⸗
nommen;
3) Beſchluß über die in Folge der Uebernahme
bed eigenen Betriebes vom Ausſchuſſe vorzus
legenden ——— des Statuts, nament⸗
146
li der in den $$ 64 bis 87 enthaltenen Bes
Dimmungen, zu faſſen fein.
Zur Beſchlußnahme über die Vorlage Nr. 3 ift
nah $ 44 des Statuts eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der Anmwefenden erforderlich,
jevoh nur dann ausreidend, wenn bei der Abflims
mung drei Viertel der fämmtlihen Attien vertreten
nd.
Diejenigen Actieninhaber, welche der Generalvers
fammlung beizuwohnen beabfihtigen, baben fih am
29. Juni 1862, Abends von 7 bis 8 lihr, oder am
Berfammlungstage von 9 bis 11 Uhr Morgens auf
dem hiefigen Rathhaufe, unter Vorzeigung ihrer
Actien, vem Ausfhuffe gemäß der Beftimmungen bed
$ 40 des Statuts zu legitimiren und dagegen Einlaß-
farten zur ee zu nehmen.
Gtüdftadt, ven 5. Juni 1862.
Der Ausſchuß.
C. J. Rathjen, Borfigender.
Erledigter Steckbrief.
Der mittel Stedbriefs vom 30. October v. 9.
verfolgte Schornfleinfegergefell Auguſt Ludwig Leopold
Schulze aus Deffau if in Hamburg zur gefänglichen
Da Eur — 9
dnigliches Poligeiamt zu Segeberg, den 5. Juni
862. . mn j ß —2 Lueders.
Proelaniata.
"1.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der Hofbefiger Wilhelm Theodor Leonhardt
u Thaden, biefiger Jurisdiction, feine dafelbft belegene
—*8* verkauft und dem Käufer ein von dinglichen
nichtprotocollitten Forderungen und Anſprüchen gerei⸗
nigtes Profeſſſonsprotocoll zu liefern verſprochen bat;
fo werden in Gemäßheit desfälligen Antrages Ale
und Jede, welde an die zu Thaden belegene, bisher
dem Hofbefiger Wilhelm Theodor Leonhärdt daſelbſt
ebörig geweſene Landſtelle dingliche nichtprotocollirte
— * Anſprüche und Rechte zu haben ver⸗
meinen, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, ſel⸗
bige innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe ber
Prächufion und des immermwährenden Stillſchweigens,
im biefigen Juftitiariate gehörig anzugeben, auch wegen
Vorlegung der ihre forderungen begründenden Docu—
mente und ber Beftellung der Mctenprocuratur das
Erforderlihe wahrzunehmen.
Hanerau, im AJuflitiariate, den 28, Mai 1862.
H. Lundius.
M 2.
Erfte Befanntmadhung.
Demnach die Eheleute Hans Vorenzen und Maria,
geb. Zimmer, zu Bramftedt, mit Tode abgegangen
und die binterlaffenen Kinder refp. durch Pormünder
und Eurator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft der—
felben pure anzutreten Bedenken tragen und daher
um vie Erlaffung eined Proclams a
statum bonorum beantragen müßten;
fo werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit
Ausnahme der protorollirten Gläubiger, welde Ans
fprühe und forderungen an dieſe Berlaffenidaft,
namentlid aud an die zu Bramftedt belegene adelige
Kathe mir Land machen zu können vermeinen möchten,
bierpdur aufgefordert, foldye, bei Strafe der Ausſchlie⸗
Bung, binnen 12 Woden, vom Tage ver legten Bes
fanntmachung dieſes event. zugleih als KGoncurds
proclam dienenden Proclams an, biefelbft anzugeben,
Auswärtige unter toi der Actenprocuratur.
Bramftedter Juftitiariat zu Itzehoe, den 2. Juni
862. F. Rötger.
M 3.
Zweite Bekanntmachung.
Bon Geridtswegen
wird auf Anbalten des Nicolaus Detlefs in Hennftebt,
als Güterpflegers der Erbmafje des verftorbenen Li—
centiaten Knöld, wail. in Hennflent, deſſen Nachlaß
von den VBormündern tes unmündigen Sohnes bes
defunetus unbedingt angetreten ift, den ſämmtlichen
nichtprotocolliriten Gläubigern des obgebadten vers
ftorbenen Licentiaten Knölck, mail. in Hennſiedt, hie⸗
mittelft anbefohlen, alle ihre an ten gedachten Licen⸗
tiaten Knölck habenden Forderungen und Anfprüde,
Auswärtige unter geböriger Procuraturbeftellung im
hoc foro, bei Bermeidung der Ausſchließung von der
Maffe und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12
Wochen, von der legten Bekanntmachung viefes Pros
clams angerechnet, in der Kirchfpielfchreiberei zu Henn»
* —— aan rnit ge ak ihr zu iin
nigl. Norderdithmarfifche Tandvogtei zu Heide
den” 16. Mai 1862. ——
indagandum
lansen.
In fidem: Scholtz.
Für richtige Abfehrif: Hansen,
Kirchſpielſchreiber.
Zweite Bekanntmachung.
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche an den Nachlaß des zu Sprangs⸗
rade, adel. Guts Aſcheberg, verftorbenen Erbpädters
Matthias Schnoor, namentlib an die dazu gebörige
bafelbft belegene im Schuld» und Pfanpprotoroli für
bie Untergehörigen des adel. Guts Aſcheberg Fol. 100
aufgeführte Erbpachtsſtelle eum pert. dingliche und
perfönliche Anfprüde zu baben- vermeinen, werben
biedurd aufgefordert, ſolche, bei Strafe des Aus—
fdluffes, binnen 12 Wochen, von der legten Belannts
madhung dieſes Proclamd angerechnet, bei dem unter»
zeichneten Juftitiariat rechtöbehörig angumelven.
Kiel, im Juftitiariate des adel. Gutes Aſcheberg
den 30. Mai 1862. Mordhorst. .
147
Zweite Befanntmadhung.
Ale und Jede, mit Ausnahme ver protocollirten
Greditoren, melde forderungen und Anfprüde an
folgende im gerichtlicher Regulirung befindliche Nach—
laßmaſſen zu haben vermeinen, ale:
1) an vie Maſſe des wail. Altentheilers Johann
Chriſtoph YBurmeifter in Meinftorf, und
2) an die Mafje des wait. Halbhufnere Claus
Ehriftian Bülf in Stockſee und feiner nad»
verfiorbenen Ehefrau Anna Friederike Catharina
Büld, geb. Prieg,
werden biedurd von Gerichtswegen ——— und
befehligt, dieſe Anſprüche, bei Strafe der Ausſchließung
und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen,
a dato der legten Bekanntmachung dieſes Prorlams,
beim NKönigl. Actvariate des Amtes Plön zu Plön
anzumelden. Auswärtige haben Aetenprocuratur zu
gl, Amhaus zu Pön, den 19. Mai 1862.
nigl. Amthaus zu n, den 19. Mai
⸗ PP. C. v. Levetzan.
In fidem: C. Friederiei, conft.
NM 6.
Zmeite Befauntmadhung.
Auf Antrag des Erbpächters Johann Maldau zu
Edhorft werden — mit Ausnahme der protocollirten
fandgläubiger — alle diejenigen, welde an die von
ibm fäuflih erftandene, vorher von Dans Andreas
Stehn befeffene, im Gute Eckhorſt belegene Erbpachts⸗
ftelle e. p. dinglide Anfprühe und forderungen zu
haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchließun
und des ewigen Stillihweigens, aufgeforbert, fi vamit
binnen 12 Woden, von der legten Befanntmadung
diefes Proclams angerechnet, und zwar Auswärti
unter Procuraturbeftellung, beim unterzeichneten Juftis
tiariat zu melden.
Stodelfiorf, im Yuftitiariat für Edhorft,
Mai 1862. — Esmar
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 22ften Stuͤcks M3.
Alle und Jede, mit einziger Ausnahme der proto=
eollirten Gläubiger, melde an den Nachlaß des mail.
biefigen Kaufmanns E. H. Remien, namentlib auch
an die dazu gebörigen, im 3. Quartier Nr. 111 und
112 belegenen Häufer ec. pert., Anſprüche und Fors
derungen zu haben vermeinen, müjlen fi damit, bei
Vermeidung der Ausſchliehung und des ewigen Etills
ſchweigens, binnen 12 Moden, nad ber legten Ber
kanntmachung diefed event. ald Concursproclam gels
tenden Proclams, rechtsbebörigermaaken im bieflgen
Syndicat anmelden,
Decretum Neuftadt, ven 23. Mai 1862.
(L. S.) Pürgermeifter und Rath.
L. Kolılmann.
den 26:
ch.
*
XSB.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Wenn nach dem Tode der wailand Juſtizräthin
Charlotte von Deſtinon, geb. Clauſſen, in Gluͤckſtadt
die Erlaſſung eines Proclams ad indagandum statum
bonorum über ven beim Borbandenjein unmündiger
Erben der gerichtlichen Regulirung unterzogenen Nach⸗
laß verfelben erforderlich ift und von den beftellten
Bormündern der Kinder ver Verftorbenen auf die
Erlaffung eines ſolchen mit einer auf 6 Wochen bes
fhränften Angabefrift angetragen worden ift,
Eo wird von Obergerichtswegen Allen und Jeden,
welhe an den Nadlaß der am 5. April d. 9. vers
ftorbenen YJuftigrätbin Charlotte von Deftinon, geb.
Glauffen, aus irgend einem Grunde Anfprüche oder
Forderungen machen zu fönnen vermeinen, biedurd,
bei Strafe der Ausfhliefung und des ewigen Stille
ſchweigens, aubefoblen, fi innerhalb 6 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, bei dem Kanzleis und Obergerichtfeeretair
v. Prangen biefelbft zu melden, die ihre Forderungen
und Anſprüche etwa begründenden Documente in Ure
und Abfchrift zu produciren und, falls fie Auswärtige
find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen.
Wornach ſich zu achten.
Urfundlid unterm vorgedrudten größern Gerichts—
infiegel. Gegeben im Königl, Holfteinifhen Ober:
geriht zu Glüdftant, den 23. Mai 1862,
(L. S.) v. Sehirach. Henrici.
v. Prangen.
N 9,
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen
Dürgerd und Sclachters Abraham Simon über bie
Habe und Güter deffelben der Concurs ber ve
erfannt worden: jo werben von Gerichtswegen Alle
und Jede, welche an venfelben oder deſſen untenbes
eichneted Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
nfprüdhe oder Forderungen zu haben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protorollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchliehung von der unter Concurs⸗
behandlung genommenen Mafle, aufgefordert und
befebligt, foldye binnen 12 Woden, nad ver legten
Belanntmadung diefes Proclamg, im biefigen erften
Stadtfeeretariate und fpäteftens am
11. September d. J.
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abfchrift zurüdzulaffen find, erg auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Noͤthige wahrzu—
nehmen haben.
Zum öffentlichen Verfaufe des zu dieſer Concurs—
mafje gebörigen, an der Ede der Bachſtraße und der
nah dem Schlachterbudenthor führenden Straße bes
legenen, das Falk Simon'ſche Erbe umſchließenden,
mit Ridmer Peter Krohn im Norden, Johann Jacob
Wahlen im Often und Süden und dem Grenzgange
im Öſten benadpbarten Erbes, ift Termin auf
Montag den 30. Juni d. J.
anberaumt worden, an weldem Tage, Nahmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller ſich
einfinden und den Handel verfuhen Fönnen.
Wornach Beifommende fi zu achten!
Altona, im Dbergerichte, ven 22. Mai 1862.
Ex Decreto Senatus.
KM 10.
Dritte und legte Belanntmadung.
Da von der Rittwe des wail. biefigen Kaufmanns
Dtto Georg Chriftian Degetau, e. c., und den Herren
Dbergerichtsadvocaten Stoppel und Kaufmann Theodor
Reinde, als Teftlamentserecutoren des gedachten Ver⸗
ftorbenen, auf die Erlaffung eined Proclams bebufs
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und ſol⸗
dem Antrage vom Magiftrate fattgegeben ift: fo
werben von Gerichtöwegen Alle und Jede, welde an
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns
Dtto Georg Ehriftian Degetau, fo wie an deſſen früs
bere a G. €. Degetau und defjen fpätere Firma
D. ©. €. Degetau & Binricfen, aus irgend einem
rechtlihen Grunde Anfprücde oder Forderungen zu
baben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Aus—⸗
fhliefung und des ewigen Stillihweigens, aufge:
fordert und befehligt, folde binnen 12 Wochen, nad)
der legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im bies
figen erften Stabtfecretariate und fpäteftend am
8. September d. %.,
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbt anzumelven, wobei die Die Anfprüde
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nebmen baben.
Wornach Beifommende fich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 22, Mai 1862.
. Ex Decreto Senatus.
M 11.
Dritte und legte Befanntmadung.
Wenn der Befiter des adeligen Gutes Marien:
tbal, Herr Johann Anton Wilhelm Carftenn zu Mas
rienthal, gewilligt, nachfolgende zu der Geſammthypo⸗
thef des genannten Gutes gebörige Grunpftüde,
nämlid:
1) ein weftlid der Scillerftrafe im Schloßpark
belegenes Landſtück, welches im Norden von
dem Grundftüd des Herrn Salinger und auf
den anderen Seiten von ben Promenaben be:
gränzt wird, an Areal I Tonne 109 [] Rutben;
2) ein oͤſtlich der Schillerſtraße daſelbſt belegenes
Grunpftüd, außerdem begränzt im Norden von
ven Grundflüden der Herren Simon und Ab:
ren, im Oſten von dem Wege nad dem Hofe
und im Süden von dem Gruudſtück des Herrn
Srambeim, an Areal 234 1 Ruthen;
3) ein öſtlich ver Claudiusſtraße belegenes, noch im
Befip des Herrn J. A. W. Carſtenn befinds
lies Stüd von der Wieſe „Srefenteich“, an
Areal 1 Tonne 52 JRuthen;
4) der öfllih der Claubiusftraße belegene Reft von
dem vorigen Grundftüd, incl, ved an Güntber
verfauften Stücke, an Areal 20 Tonnen
214 [J Rutben;
5) der mweftlih der Claudiusſtraße belegene Theil
der Koppel „Auf dem Loofft”, an Areal 11 Ton:
nen 110 Ruthen;
6) ein öſtlich der Claudiusftraße belegener Theil
der Koppel „Auf dem Loofft”, an Areal 11 Ton:
nen 76 JRutben;
7) ein am Tonnporfer Moor öſtlich des Weges
von Wandsbeck nah Jenfeldt belegenes Pant:
füd, an Areal 236 JRutben;
als felbitftändige Grunpftüde fepariren uud felbige,
frei von allen dinglichen Anfprühen, auf eignen Fe
lien im biefigen Schuld» und Pfanpprotocolle vers
zeichnen zu lajjen, une zu dem Ende vie Erlaffung
eined landübliden Evietions- und Folien-Prockams
beantragt bat,
Werden, nad dazu ertheilter Genehmigung ab-
feiten des Königlichen Holfteinifhen Obergerichts, Ale
und eve, welde an die vorbezeichneten, sub 1 bis 7
aufgeführten Grunpflüde cum pert. dingliche Ans
fprüche zu baben vermeinen, namentlih auch Diejenis
gen, welche gegen die beabfichtigte Trennung ber vors
genannten Grundflüde von der Gefammtbypotbef des
adeligen Gutes Marienthal und gegen die Einrichtung
befonderer Folien für felbige im biefigen Schuld» und
Pfanpprotocolle, Einfprüde zu erbeben ſich berechtigt
balten, bierdurd von —— aufgefordert, ſolche
Ans oder Einſprüche binnen 12 Wochen, vom Tage
ber legten Befanntmahung dieſes Proclams anges
rechnet, und zwar bei Strafe der Aüsſchließung und
bed ewigen Stillſchweigens, in dem unterzeihneten
Juſtitiariate ordnungsmäßig anzumelven, die ihre An-
fprüche begründenden eiwanigen Documente im Dris
ginale zu produeiren und beglaubigte Abſchriften davon
bei den Acten zu belaffen, aud, wofern fie Auswär—
tige find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen.
Decretum Marientbaler Yuftitiariat bei Rande:
bed, ven 10. Mai 1862.
Reimers.
EEE —— ——
Beilage
zum 24. Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 16. Juni 1862.
Befanntmachungen.
M
1.
Daß dem geiftesihwaden Erbpächter Hans Hinr.
Franz Voß zu Howacht ein Curator in der Perfon
des Bodenknechts Hinr. Detlev Rathje dafelbft beftellt
worden ift und baß daher von dem gedachten Voß
ohne Bealeung diefed feines Curatord für ibn vers
bindliche Rectögefhäfte nicht eingegangen werben
können, ſolches wird biemit befannt gemadıt.
Fürjenburg, den 5. Juni 1862.
Das ar erg ak des adeligen
Guts Neudorff.
FV yneken.
M 2.
Wenn der Yıs Hufner Asmus Peter Groth in
Heilshop ſich der Verwaltung feined Vermögens bes
eben bat und der Hufner Johann —— Wilhelm
Ferdinand Mylius in Heildhop in Folge deſſen zum
ceurator bonorum des N. P. Groth gerichtlich beftellt
worden ift, wird foldyes biedurdh mit dem Bemerfen
zur öÖffentlihen Kunde gebradt, daß der gedachte
2/2 Hufner Asmus Peter Groth in Heilshop fortan
obne Zuftimmung feines Curators J. F. W. F. Mpyliug,
— in Heilshop, keine Rechtsgeſchäfte eingehen
ann.
ar Reinfelver Amthaus zu. Traventhal,
ven 23. Mai 1862. Grotkusen.
In ſidem: W. Bandissin,
Koͤnig Chriſtian VIII. Oſtſeebahn.
Nachdem ſtatutengemäß der Director Hr. Abvocat
Lehmann in Kiel aud der Direction — iſt der⸗
ſelbe vom Ausſchuſſe wieder zum Director erwählt
worden, und bat die Wahl angenommen,
Altona, den 6. Juni 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Vorſitzender.
Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn.
Am Montag den 30. Juni 1862, Mittags 12 Uhr,
wird vie in Folge des $ 38 des Staruts zu baltende
diesjährige regelmäßige Generalveriammlung in ber
biefigen Bahnbofehalle ftattfinden.
Es wird
1) ver Geſchäftsbericht der Direction vorgelegt;
2) die Wahl eined Ausfhußmitgliedes für den
—— austretenden Herrn Advocaten
Schenck in Elmshorn, wofür ein in Elmshorn
wohnhafter Actionair zu wählen iſt, vorge—
nommen;
3) Beſchluß über die in Folge der Uebernahme
des eigenen Betriebes vom Ausſchuſſe vorzu—
legenden Veränderungen des Statuts, nament⸗
lich der in ven $$ 64 bis 87 enthaltenen Bes
—— zu faſſen ſein.
Zur Beſchlußnahme über die Vorlage Nr. 3 iſt
nach $ 44 des Statuts eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der Anmefenden erforderlich,
jevoh nur dann ausreichend, wenn bei der Abſtim—
Pi drei Viertel der fämmtlicdhen Actien vertreten
nd.
Diejenigen Aetieninbaber, welde der Generalvers
fammlung beizumobnen beabfihtigen, haben fib am
29, Juni 1862, Abende von 7 bie 8 Uhr, oder am
Berfammlungstage von 9 bis 11 Uhr Morgens auf
dem biefigen Rathhauſe, unter Vorzeigung ihrer
Actien, dem Ausfhuffe gemäß der Beflimmungen des
$ AO des Statuts zu legitimiren und dagegen Einlaß—
farten zur erg entgegen zu nehmen,
Südftadt, ven 5. Juni 1862.
Der Ausſchuß.
C. J. Rathjen, Vorfigender.
Edictal : Citation.
Auf geziemende Vorftellung und Bitte der Ehefrau
Catharina Margaretha Kreutzfeldt, geb. Meier, e. c.
in Kiel, Klägerin und Implorantin, pro edictali
eitatione ihres heimlich von ihr fortgegangenen Ehe—
mannes, des Tuchmachers Claus Hinrih Ehlert
Kreutzfeldt aus Bodfee, wird benannter Claus Hins
rih Ehlert Kreutzfeldt ein für alle Mal, mithin
peremtoriih von Gerichtöwegen biedurd geladen und
befebligt, vor dem am —* Mittwoch im Monat
November d. J., ald vem 5. November d. J., auf
dem Rathhauſe der Stadt Kiel abzuhaltenden Lands
eonfiftorialgerichte perfünlich zu erfcheinen, um zu vers
nehmen, was jeine Ehefrau alsdann wegen böslidyer
Derlaffung und daher zu — Ehe wider ihn
150
— —
vortragen — darauf zu antworten und nad ver—
bandelter Süche Spruch Redtend zu gemwärtigen,
unter der auddrüfliden Verwarnung, daß aud im
Falle feines Ausbleibend auf der Klägerin und Im—
plorantin ferneres Inhalten werde erfannt werben,
was den Rechten gemäß.
Königlihes Kieler Landconſiſtorium, den 5. Juni
Director, Probft und Affefforen.
In üidem: C. Rathlev, Act.
Proclanata.
XI.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Königliche Hannoverſche Geſandte am
Großbrittanniſchen Hofe zu London, der Geheimerath
Adolph Friedrich Auguſt Graf von Kielmannsegge,
hieſelbſt vorgeſtellt, daß er das adelige Marſchgut
Groß⸗-Collmar an die Eingeſeſſenen Claus v. Drathen
und Albert Greve in Klein-Collmar verkauft und mit
Rückſicht darauf, daß er den Käufern ein von allen
nichtprotocollitten dinglichen Anſprüchen gereinigtes
Profeſſionsprotocoll verſprochen, um die Erlaſſung
eines landüblichen Proclams gebeten bat,
Werden von Obergerichiswegen in Deferirung
diefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, welche dingliche Anfprüche
und Forderungen an das adel. Marfhgut Groß-Collmar
u baben vermeinen, biemittelft aufgeforbert und bes
Pehligt, diefe ihre vinglihen Anfprüde und Forderuns
gen innerhalb 12 Woden, von der legten Belannts
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des
Ausfchluffes und des ewigen Stillfhweigens, bei dem
Pandgerichtänotar Juſtizrath Martens hieſelbſt anzu—
melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente
im Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften
derſelben beim Protocoll zurückzulaſſen, auch, inſofern
ſie nicht in Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren
zu beſtellen.
Wornach ſich zu achten!
Urkundlich unterm vorgedruckten größeren Gerichts—
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗
gericht zu Glückſtadt, den 11. Juni 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Gyldenfeldt.
Pro vera copia: Martens.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu
Hemme, ald Concurdregulirungsbebörbe, den fämmts
lichen nichiprotocollirten GEreditoren des Webers Peter
Jochim Böttcher in Hemme, über deſſen Habe und
Güter definitiv Concurs erfannt worden ift, bieburch
aufgegeben, ihre —— und Anſprüche an den
Boniscedenten, dieſelben mögen beruhen, worin immer,
innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Be—
ſtellung der Actenprocuratur, bei Vermeidung der
Ausſchließung von der Concursmaſſe, in der Kirch—
—— zu Hemme anzumelden und verzeichnen
zu laflen.
König, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 2. Juni 1862.
’ Hansen.
In fidem: Scholtz.
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn das Königlide Commiffariat zur Peitung
bes die Aufpebung des Müblenzwanges im Herzog»
thum Holftein betreffenden Entſchädigungsverfahrens
anbero mitgetheilt hat, daß dem Erbpactemüller Claus
Hinrih Kreugfelot zu Mühlendorf an Entſchädigungs—
gelvern für Aufbebung des mit feiner Müble verbuns
den — Zwangsredts an Capital und Zinfen
die Summe von 4968 zP 53,8 yugebilligt, fo wie daß
das gedachte Commiſſariat durch Minifterialrefeript
vom 26./27. Mai d. %. autorifirt worden fei, das in
Bemäßheit des $ 32 des Geſetzes vom 10. Mai 1854,
betreffend die Aufhebung des Mühlenzwangs, vor der
Auszahlung der gedadten Eumme erforderliche lands
üblihe Proclam bei dem unterzeichneten Juſtitiariat
ju impetriren: fo werden hiedurch von Gerichtswegen
Alle und Jede, welche einen Anſpruch auf Participis
rung an biefer Entihäbigungsfumme oder ein Miders
ſpruchsſsrecht gegen Austehrun berfelben an den ob»
erwähnten Enif&äbigungeberechtigten zu haben glauben,
und zwar ſowohl die protocollirten als einfachen by=
pothecarifchen Gläubiger, die Dbereigenthümer, Fidei⸗
commißnachfolger, Wieverfaufsberechtigten, fo wie alle
andern etwanigen Realgläubiger biedurd aufgefordert,
ihren Aniprud auf Participirung an der mehrge—
dachten Entfhävdigungsfumme und. ihr Widerſpruchs—
recht gegen die Auskehrung berfelben binnen 6 Wochen,
vom Tage ber legten Befanntmadung diejed Proclams
angerechnet, bei der unterzeichneten Behörde anzumel⸗
den, die ihren Anſpruch refp. ihr Widerſpruchsrecht
etwa begründenden Documente in Urfchrift zu pro»
duciren, beglaubigte Abſchriften davon zurädzulaffen
und, fofern fie Auswärtige find, Actenprocuratoren zu
beftellen, wibrigenfalld aber zu gemwärtigen, daß bie
fraglibe Entfhädigungsfumme an den Erbpachtämüller
Hand Hinrich Krzupfeldt u Müblendorf mirb ent—
richtet werben.
Brunswied im YJuflitiariat des ateligen Gute
Emkendorf, ven 2. Juni 1862,
C. Rathlev.
NM 4
Erfte Bekanntmachung.
Demnad der beim 6. en anger
tellt gewejene Büchſeuſchmied Waldemar Emil Hanprup
nit Tode abgegangen und zur Conftatirung des Nach—
affes, ven die Erben nicht anders ald sub beneficio
egis et inventarii anzutreien Willens, bie Erlajlung
ined Proclame erforderlich geworden, jo werben Alle,
velche an den geringfügigen Nachlaß des gedachten
Baldemar Emil Handrup irgend Forberungen und
Anſprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Aus
chliehung von der Maffe, von Bürgermeifter und
Rath bierburd aufgefordert, ihre Forderungen binnen
echs Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung
ıngerechnet, im Stadtjecretariate anzugeben.
Itzehoc, den 11. Juni 1862,
ADBRERRNRE und Rath.
5.
Erſte Beklauntmachung.
Auf erfolgte Infolvenzerflärung des hieſigen Bürs
jerö und Bädermeifters Heinrid Wiegand werden vom
Magiftrat Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der
srotoeollirten Gläubiger, welche an den genannten
Iridar Forderungen und Anſprüche erheben zu können
lauben oder Pfänder und Sachen von demſelben in
Händen haben follten, bei Strafe des Ausſcluſſes
son diefer Concursmaſſe, reſp. Berluftes ihres Pfands
rechts, und bei Vermeidung fonftiger Nachtheile, bies
sur aufgefordert und angewiefen, ſich mit viefen
bren Forderungen und Aufprüden binnen 12 Wochen,
son der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
jeredhnet, in dem biefigen Stabtjecretariat beim Ans
jabeprotocoll zu melden, die.zur Begründung derſelben
dienenden Documente im Driginal und in Abfepriften
ju produciren, auch, falls fie Auswärtige find, einen
Actenprocurator biefelbft zu beftellen.
Signatum Glückſtadt, ven 13. Juni 1862,
() Präftvent, Bürgermeifter und Rath.
M 6.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 22ften Stüdse M 6.
Ale und Jede, mit Yusnabme ver protocollirten
Gläubiger, welche perfönlide oder dingliche Anſprüche
1) an die Concursmaſſe des hieſigen Schneiders
meifterd Claus Jacob Wittorf,
2) an die Eoncurömafje der Sopbie Lifette Henrife
Bed, namentlib an das birfelbft Du. MI Nr. 15
belegene Wobnbaus c. pert.
haben over Pfänder von den genannten Perfonen
befigen, müffen fi damit, bei Etrafe der Ausfclies
Hung refp. des Nerluftes der Anſprüche und Pfands
rechte, innerbalb 12 Wochen, nad der legten Befannts
madung dieſes Proclams, im biefigen Stadtfeeretariat
rechtsbehörig melden.
Deeretam Segeberg, in Duris, den 28. Mai 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
151
NT.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anhalten des Haus Nicolaus Stemmermann
auf Unterfhaar und des Hand Ruge auf Helfen,
als gerichtlich beftellter Bormünder des unmündigen
Kindes und Erben des verfiorbenen Claus Harg auf
Helfen, fo wie auf Anbalten der Wittwe des Letzte⸗
ren, Antje, geb, Timm, allda, e. c. c., Allen und
Jeden, welde an den Nachlaß des gedachten Claus
Harp, mail. auf Hellſchen, nicdhtprotocollirte Anſprüche
zu baben vermeinen, hiedurch aufgegeben, ſolche ihre
Anfprüce, bei Strafe der Ausſchließung, innerhalb
12 Moden, vom Tage der legten Befanntmadung
dieſes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Ber
ſtellung geböriger Actenprocuratur, in der Kirchfpiels
fhreibert zu Weffelburen gebörig anzumelden und
verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 19. April 1862. Hansen.
Sehelta.
H. v. Senden,
Kirdipielichreiber,
In fidem:
Zur Beglaubigung ver Abſchrift:
M 8.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten ver unmüntigen Erben des vers
ftorbenen Hofbefigerd Peter Friedrich Kröger am
Defterpeichftrich, welche den Nachlaß virfes ibres Erbs
laflerö zwar unbepingt angetreten, aber zur Sicherung
in Nactagen um ein Proclam ad indagandum sta-
tam bonorum gebeten baben, Allen und Geben,
melde an den genannten Peter Friedrich Kröger oder
deſſen Nachlaß nicht protocollirtte Anſprüche irgend
einer Art zu haben vermeinen, mit Bewilligung des
Königlichen Holfteinifchen Obergerichtes in Glückſtadt
bierburd aufgegeben, ihre Forderungen und Anſprüche,
bei Strafe des Ausfchluffes von der Erbmaffe, inners
balb 6 Woden, von der legten Befanntmadung dieſes
roclams angerechnet, in der Kirdfpielfchreiberei zu
üfum, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, ans
zumelden und verzeichnen au laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 9, Mai 1862,
Hansen.
Scholtz.
Niemand.
In fidem:
Zur Beglaubigung der Abſchrift:
M 9,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird nach Ertheilung des Grebitrechte auf Anbalten
der Königl. Kirchſpielvogtei zu Weſſelburen ale Con—
cursregulirungsbehörde, den ſämmtlichen nicht proto—
collirten Creditoren des oh. Heinr, Kähler an ver
Reinsbütteler Weide, welcher feine Güter zur cone
eurdmäßigen Regulirung abgetreten hat, biedurd aufs
gegeben, ihre Forberungen und Anſprüche an ven
gedachten Boniscedenten innerhalb 12 Moden, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges
rechnet, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Pro-
euraturbefiellung, bei Vermeidung der Ausſchlie ßung
von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu
Weifelburen gefepgmäßig anzumelden und verzeichnen
zu laffen.
Königl. Norberdithmarfifche —— Heide,
3. i 1862 sen.
— In fidem: Scholtz.
In fidem copixz: NH. v. Senden.
M 10.
Dritte und legte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten der Kinder und Erben. ded vors
längft verftorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel,
melde zwar den Nachlaß des Verſtorbenen unbedingt
angetreten, zugleih aber zur Sicherung gegen unbes
gründete Forberungen in Nadtagen um Grlaffung
eines Jandüblien Proclams ad indagandum statam
bonorum gebeten haben, Allen und Erden, jedody mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde an den
verftorbenen Johann Pandau, wail. in Strübbel, oder
an deffen Nachlaß dingliche ober perfönliche Anfprüche
und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben
vermeinen, biedurd aufgegeben, felbige binnen zwölf
Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung diefes
Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter
ehöriger Artenprocuraturbeftellung, bei Strafe der
Ausfaliebung und des ewigen Stillſchweigens, in der
Kirchſpielſchreiberei zu Weſſelburen gefegmäßig anzu—
melden und verzeichnen zu laſſen.
Königl. Norderdithmarſiſche — zu Heide,
1A. i 1862 ansen,
* In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: H.v. Senden,
Kirchfpielfchreiber.
M 11.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf desfallfigen Antrag werden Alle und Jede,
refp. mit Ausnabme ber protocollirten Gläubiger, welde
1) an vie Verlaſſenſchaften des Claus Peter Eff-
landt und feiner früber verftorbenen Ehefrau
Molber, geb. Kummerfeldt, in Wiſch, namentlich
an die dazu gebörige Kathe Nr. 18 vajelbft,
2) an das verfaufte Wohnhaus des Maurermeifterd
Ehriftian Heinrib Gans in Preeg,
aus irgend einem Grunde refp. perſönliche und ding—
liche Forderungen zu baben glauben, hiedurch aufges
fordert und befebligt, fihd damit, bei Etrafe der Aus—
ſchliehung, innerbalb 12 Wochen, von der legten Bes
fanntmadung angeredhnet, orbnungsmäßig auf biefiger
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame
wahrzunehmen,
— — Obrigkeit zu Preetz, den 15. Mai 1862.
C. v. Qualen.
M 12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erır. des Procl. des 21ften Stüde «W 6,
Ale Forderungen und Anfprüde an den Nachlaß
des unlängft zu Stelböden, biefigen Gute, verflorbes
nen Hufners Marr Detlev Kähler müffen, bei Sırafe
der Ausfchließung und des ewigen Stillſchweigens,
binnen 6 Wochen, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes angerechnet, biejelbft gehörig ange—
meldet werden,
Wornach ſich zu achten.
Lütjenburg, den 22. Mai 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Wittenberg.
FF yneken.
M 13,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2iften Stüds M 9.
Alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme der pro=
tocollirten Ereditoren, melde Forderungen und Ans
ſprüche aus irgenp einem Grunde an die zur Goncures
maſſe des Einwohners Jürgen Ehriftian Wriedt in
Bevern gebörige tafelbft belegene %,, Hufenftelle ce. p-
zu haben vermeinen, müffen fi damit, bei Vermei—
en Ausfhluffes von der Concursmaſſe, binnen
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten
= —— BIER.
nigl. Adminiftratur zu
862. u we...
N 14.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2iften Stüds 10.
Mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren müffen
Ale und Jede, welche an die Concursmaſſen ver
Gebrüder Tiſchler Carl Hinrich Boftelmann und
Zimmermann Johann Chriftian Boftelmann in Pinnes
berg, insbefondere an die dazu gehörigen, im Flecken
Pinneberg belegenen Befigungen:
1) die ihnen gemeinschaftlich zufländigen im Schuld⸗
und Pfandprotocell refp. Nr. 1a, Fol. 49, und
Nr. ie, Fol. 119, aufgeführten Wohnhäuſer cum
ert.;
2) I dem Carl Hinrih Boftelmann gehörige, im
Schuld» und Pfandprotocoll Nr. Te, Fol. 27,
aufgeführte Wohnhaus eum pert.;
3) das dem Johann Ehriftian Bofelmann gehörige,
im Schuld» und Dfandprotocoll Nr, 1b, Hol. 377,
aufgeführte Wohnhaus cum pert.,
Anfprüde und Forderungen mn einer Art zu haben
vermeinen, ſolche innerhalb 2 Moden, vom Tage
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗
rechnet, im Actuariate des Gerichts, sub peena pra-
elusi, anmelven.
Pinneberger Concursgericht, den 14. Mai 1862.
IVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
anzau, den 17. Mai
Levetzau, conft.
Beilage
zum 23. Stüc der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 25. Juni 1862.
Publicandum.
des Obergerichtsadvocaten A. Schmidt
recutors des Teftaments bes verftorbes
nen penfionirten Oberappellationsgerichtsraths Auguft
Friedrich Wilhelm Dreyer,
Wird von Obergerichtswegen Termin zur Publi—
eation der von dem genannten vormaligen Ober—
Auf Antra
in Kiel, ale
appellationsgerichtsrathe Auguft Friedrich Wilhelm
Dreyer hinterlaffenen legtwilligen Verfügungen auf
Montag den 30. Juni d. J.
biemittelft anberaumt, wozu Beifommende zur Mahrs
nehmung des Erforberlien biemittelft geladen werden,
Urfundlih unterm vorgebrudten arößern Gerichts⸗
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifchen Ober⸗
gericht zu Glüdftadt, den 13. Juni 1862.
" (L. 8.) FF, v. Schirach. Henrici,
v. Gyldenfeldt.
Befanntmachung.
Wenn der Ya Hufner Admus Peter Groth in
Heilshop fi der Verwaltung feines Vermögens bes
eben bat und der Hufner Johann Friedrich Wilhelm
Kerbinanp Mylius in Heildhop in Folge deſſen zum
eurator bonorum des A. P. Groth gerichtlich beftellt
worden ift, wird ſolches hiedurch mit dem Bemerfen
zur öÖffentliben Kunde gebraht, daß der gedachte
1/,n Hufner Admusd Peter Groth in Heilsbop fortan
obne Zuflimmung feines Euratord J. F. W. F. Mylius,
Hufner in Heilshop, keine Rechtsgeſchäfte eingehen
kann.
ala Neinfelvder Amthaus zu Traventbal,
den 23. Mai 1862. —
In ſidem: W. Baudissin.
Gluͤckſtadt-Elmshorner Eiſenbahn.
Am Montag den 30. Juni 1862, Mittags 12 Uhr,
wird die in Bolge bes $ 38 des Statuts zu baltende
diesjährige regelmäßige Generalverfammlung in der
Veen Babnbofeballe ftattfinden.
s wird
1) der Geſchäftsbericht der Direction vorgelegt;
2) die Wahl eines Ausſchußmitgliedes für den
ſtatutenmäßig austretenden Herrn Advocaten
Schenck in Elmshorn, wofür ein in Elmshorn
wohnhafter Actionair zu wählen iſt, vorges
nommen;
3) Beſchluß über die in Folge der Uebernahme
des eigenen Betriebes vom Ausſchuſſe vorzu—
egenden Veränderungen des Statuts, nament⸗
lich der in den $$ 64 bis 87 enthaltenen Bes
ſtimmungen, zu fallen fein.
Zur Beſchlußnahme über die Vorlage Nr. 3 ift
nah $ 44 des Statuts eine Mebrbeit von zwei
Dritteln der Stimmen der Anmefenden erforderlich,
jevoh nur dann ausreichend, wenn bei der Abflims
m drei Viertel der fämmtlichen Actien vertreten
nd.
Diejenigen Actieninhaber, welche der Generalvers
fammlung beizuwohnen beabfictigen, haben fih am
29. Yunt 1862, Abends von 7 bis 8 Uhr, oder am
Verfammlungstage von 9 bis 11 Uhr Morgens auf
dem biefigen Ratbbaufe, unter Worzeigung ibrer
Actien, vem Ausſchuſſe gemäß ver Beflimmungen des
$ 40 des Statuts zu legitimiren und Dagegen Einlaß-
farten zur en entgegen zu nehmen,
Glüdftadt, den 5. Juni 1862,
Der Ausſchusß.
€. J. Rathjen, Vorſitzender.
Edictal : Citation.
Wenn die Ehefrau Magdalena Peters, geb. Noch,
e. eur. aus Bargfiedt, Klägerin und Citantin, wider
ihren Ehemann, den vormaligen Tagelöbner zu Bargs
ſtedt Johann Peters, Beklagten und Citaten, wegen
böslicher Berlaffung die Ehefheidungstlage angeftelkt
und um Erlaſſung einer Evictaleitation gebeten hat.
So laden und befebligen wir, Präfes, Probft und
Affefforen des Renpsburger Confiftoriums, hierdurch
genannten Johann Peters, unfeblbar am Donnerstag
den 9. Detober d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem
alsdann verfammelten Eonfiftorio zu erſcheinen, unter
der ausdrüdlihen Verwarnung, daß im Falle feines
Ausbleibens in contumaciam werde erfannt werden,
wie dem Rechte gemäß.
Gegeben unter dem Conſiſtorii⸗Inſiegel.
Rendsburg, den 13. Juni 1862
Nortorf, den 14. Juni —
E. v. Harbou. v. d. Heyde.
(L. S.) Brenning.
25
154
Proclamata.
M 1
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf den Antrag Beikommender und nad ertheilter
Auctorifation des Königlichen Holfteiniihen Dber-
erichtd Allen und Jeden, welche an nachſtehende im
Eyu- und Pfandprotocoll des Kirchſpiels Marne
protocollirte und verloren gegangene Documente, ale:
1) an den zwiſchen Peter Junge zu Neufelo als
Verkäufer und dem Schuhmacher Johann Friedrich)
Mübhlenhardt in Marne als Käufer sub dato
Marne den 30. April 1850 errichteten Kauf-
contract über ein Wohnhaus mit Garten in
Marne und den daraus noch reſtirenden Kaufe
fhilling ver 533 F. 32 A R-M,;
2) an die unterm 25. Septbr. 1835 in ver Königl.
Landvogtei zu Meldorf befcaffte väterliche Des
elaration des Einwohners Thies Peter Clausien
in Darenwurth über das feinem Sohne erfter
Ehe Johann Andreas Clausſen ausgelobte
mütterlihe Vermögen von 200 4 v. Cour., jegt
106 * 64 4 RM,, Fr
Anfprüde zu baben vermeinen, biemittelft anbefoblen,
foiche binnen 12 Woden, von ver legten Bekannt⸗
machung dieſes angerechnet, in der Königl. Kirchſpiel⸗
ſchreiberei zu Marne gehörig anzugeben, widrigenfalls
fie mit ihren Anſprüchen werden präcludirt und die
vorbezeichneten Documente gerichtlich für mortificirt
erflärt werben.
Wornach fih ein Jeber zu. achten.
Königl. Süpdercithmarfcher Yandvogtei zu Meldorf,
den 10. Juni 1862.
L. 8. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerihtömwegen.
Die Erben zu dem Nachlaß des unlängft verflor-
benen Johann Theodor Detblefd auf dem Dinger
Donn find theild abweſend, theild unmündig, weshalb
diefer Rachlaß ver gerichtlichen Berichtigung hat unters
zogen werben müſſen. Es ergebet daber auf Inſtanz
des Maflecuratord an die nicptprotocollirten Gläubiger
und Pfandinhaber ded Verftorbenen der Befehl, ibre
Forderungen und Pfandrechte, bei Berluft derſelben,
in 6 Wohen, nady der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams, Auswärtige nad vorbergegangener Acten⸗
procuratur, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Eddelack anzugeben.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
; i 1862,
* "LE Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erfte Befanntmadung.
Wenn über die Habe und Güte ded Schmiedes
Johann Nicolaus Georg Reiff im Jahrſtorf ver Eons
curs der Gläubiger zu Recht erfannt worden: fo wers
den Alle und Jede, welche Anfprüde und Forderungen
an diefe Goncurdmaffe zu baben meinen, biedurd,
bei Strafe der —— aufgefordert, unfehlbar
innerhalb 12 Wochen, vom Tage ver legten Befannt-
madung biefes. Proclams, ihre Anfprüde und Forbes
rungen im biefigen Amtsartuariat auf rechtsgehörige
Weife anzugeben, Auswärtige unter Veftellung eines
Nctenprocurators,
Rendeburger Amthaus, den 13. Juni 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
X 4A.
Erſte Bekanntmachung.
Auf Anſuchen des Herrn Ober⸗ und Landgerichts—
abvocaten Dr, jur. A. Brindnann, als gerichtlich
beftellten Güterpflegers ver Nachlaßmaſſe ver in der
Naht vom 20./21. Mai 1862 biefelbft verftorbenen
Wittwe Charlotte Louiſe Martend, geb. Schlüter, in
welcher zugleich ver Nadlaß des wail, hiefigen Bürgers
und Gigarrenfabrifanten 9. A. Tb. Martend ent»
balten *
Werden Alle, welche an den Nachlaß der genann—⸗
ten Eheleute Martens Forderungen und Anſprüche
irgend einer Art, namentlich auch Erb⸗ und Eigenthums⸗
rechte, zu baben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme
der einzigen und unmündigen Todter der Martens
ſchen Eheleute, Hedwig Marteng, biedurd aufgefordert,
fih innerbalb präclufivifcher Frift von 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Stadiſyndicat gehörig anzur
geben, und zwar unter Beftellung eines Procurators
biefelbft, fofern die Profitenten auswärts wohnen.
Deeretum Kiel, den 13. Juni 1862
Der Magiftrat.
In fdem: @. F. PPitte, Syndicus.
M 5.
Erfte Belanntmachung.
Alle und eve, mit alleiniger Ausnahme der pros
tocollirten Gläubiger, welche
1) an die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Maurers
geiellen Johann Jochim Heide in Preeg und
an- das dazu gehörige Haus Nr. 393 biefelbft,
2) an bie J———— des Schlachtermeiſters
Chriſtian Georg Sophus Grotjahn im Pre
und an bad dazu gebörige Haus Nr. 108
biejelbft,
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüce
Yu baben glauben, werben bieburd und
befehligt, ſich damit, bei Strafe der Ausſchließung,
innerhalb 12 Worhen, von der legten Bekanntmachung
155
angerechnet, unter Einlieferung ihrer Documente in
Urs und Abſchrift, ordnungsmäßig auf biefiger Klofter-
fchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame wahrzus
nehmen.
Klöſterliche Obrigkeit zu Preeg, ven 13. Juni 1862,
C. v. Qualen.
zu
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der Pächter 3. 8. Heife zu Goerg, um eine
genaue Ueberſicht feiner Vermögensverhältniſſe zu ges
mwinnen, die Erlaffung eines Proclams hieſelbſt beans
tragt bat, fo werden von Geridiöwegen Alle und
Sede, welche aus irgend einem Grunde an den ger
dachten Pächter 3. K. Heife zu Goerg Forderungen
und Anfprüdhe zu baben vermeinen, biemittelt aufs
efordert und befebligt, folde, bei Strafe der Aus
chließung mit denfelben und des immerwährenden
Stillſchweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
im unterzeichneten Auftitiariat unter Beobachtung bes
Erforderlien wegen Borlegung der bezügliden Dos
eumente und Procuraturbeftellung anzugeben.
Decretum Neuftadt, den 12. Zuni 1862.
Juftitiariat des adel. Guts Goertz.
omundt.
N 7.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn die Erben des verflorbenen Stadtcaffirers
Johann Hinrid Potent in Segeberg ven Nachlaß
unbedingt angetreten, zur Sicherheit gegen ſpätere
Aniprüche indejlen die Erlaflung eines Proclams bes
antragt haben, jo werben Alle und Jede, mit Auss
nabme der protocollirten Gläubiger, welde an den
verftorbenen Stadteaffirer Johann Hinrih Potent,
namentlih auch an deſſen biefelbft Duart. H. Nr. 30
belegenes Wohnhaus c. pert., perfönlide oder Dinge
licye Forderungen oder Anſprüche zu haben vermeinen,
bierdurd, bei Strafe der Ausidließung, refp, des
Derluftes ihrer Anſprüche, befebligt, fi damit, Aus—
wärtige unter Beftellung von Actenprocuratoren, ins
nerbalb 12 Woden, nad der legten Bekauntmachung
diefes Proclams, im biefigen Staptfecretariat zu mels
den und die ihre Gerechtſame begründenden Docus
mente im Original au produeiren und in beglaubigter
Abichrift zurüdzulaflen.
Decretum Zegeberg, in curia, den 19. Juni 1862.
(L. S. DBürgermeifter und Rath.
M 8.
Erſte Bekanntmachung.
Demnach Nicolaus Friedrich Kirſten, Sohn des
wailand hieſigen Bürgers und Apothekers Friedrich
Nicolaus Kirſten und ſeiner Ehefrau Catharina Maria,
geh. Fehrſen, geboren in Itzehoe den 10, October
791, welder vor reidlid AO Jahren ben. Ort ver:
laſſen, ohne daß über feinen Aufenthalt etwas befannt
Krohn und Johann Heinrih Hartmann
wäre, falls er noch am Leben, mit dem 10. October
1861 fein fiebenzigftes Lebensjahr zurüdgelegt haben
würde, und feine beiden bier am Drte lebenden Brüs
der Auguf Nie. und Eduard Nic. Kirften, ald muth⸗
maaßliche nächſte Erben, nunmehr die Erlaffung eines
—— wegen Todeserklärung des Abweſenden be—
ufs demnächſtiger Uebertragung ſeines unter Admi⸗
niſtration befindlichen Vermögens beantragt haben,
als wird, in Deferirung dieſes Antrags, dem Nicolaus
Friedrich Kirſten aus Itzehoe und deſſen etwanigen
unbekannten Erben von Bürgermeiſter und Rath der
Stadt Itzehoe hiemittelſt anbefohlen, ſich innerhalb
12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, im hieſigen Stadtfecres
tariat zu melden, indem, falls der verſchollene Nicolaus
Friedrich Kirſten ſich auf ſolche Bekanntmachung nicht
melden ſollte, zu gewärtigen iſt, daß derſelbe für todt
werde erflärt und fein gerichtlich adminiſtrirtes Vermögen
feinen Brüdern Auguft Nicolaus und Eduard Nicolaus
ober den Erben des Verſchollenen, welde fi fonft
als nächſt berechtigt etwa gemeldet und legitimirt ha—
ben mögten, nad) Maaßgabe der Verordnung vom
9. November 1798 werde ausgehändigt werden.
Itzehoe, den ‚19. Juni 1862.
Bürgermeifter und Rath.
Mg,
Erfte Befanntmadung.
Wenn die Erben des am 10. Hin d. 9. vers
forbenen Abſchieders Franz Jochim Warnde in Quids
borner-Haide erflärt baben, daß fie die gedachte Erb
ſchaft nur sub beneficio legis et inventarii antreten
wollten und daber die Erlaffung eines Proclams ad
indagandum statum bonorum beantragten, fo werden
in Deferirung biefer Bitte biedurd Alle und Jede,
melde an den Nachlaß des gedachten Abfchievere
Warnde Anfprüce und Forderungen irgend einer Art
zu baben vermeinen, bierdurd von Gerichtswegen
aufgefordert, fidh damit, bei Strafe der Ausſchließüng
und des Berluftes, innerhalb 12 Moden, vom Tage
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angerech—
net, im Metuariate ded Gerichts rechtsbehörig zu
inelden.
Dabei wird bemerft, daß dies Proclam event.
zugleich als Concursprocam gilt.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht,
den 16. Jum 1862. .
FVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
N 10,
Erſte Bekanntmachung.
Da auf Anhalten eines Creditors über das auf
des verſtorbenen Ernſt Wilhelm Mierſch Namen im
hieſigen Stadtbuche beſchriebene, an der Prierfiraße
belegene, mit Moritz Baruch Heymann, Eggert Nicolaus
oopmann im
156
MWeften und Norden und Johann Conrad Rudoiph
Wohlien im Dften benadbarte Erbe der Specials
eoneurs erfannı worden ift: jo werden von Gerichts—
wegen Ale und eve, welde an bafjelbe aus irgend
einem rechtlichen Grunde. Anfprüde oder Forberungen
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der
protocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchlie⸗
Hung und des ewigen Stilibweigens, aufgefordert und
befebligt, folde, in Gemäßheit der Berorbnung vom
14. April 1840, betreffend das GSubbaflationg» Vers
fahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Belfannts
machung dieſes Proclams, im biefigen erſten Stadt⸗
ſecretariate und ſpäteſtens am
2. September vd. J.
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergeridht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nehmen haben.
Zum öffentliben Berfaufe des beregten Erbes ift
Termin auf
Montag den 18. Auguft 1862
anberaumt worden, an meldem Tage, Nachmittags
2 Ubr, vie Kaufliebhaber im biefigen Rathokeller ſich
einfinden und den Handel verſuchen fünnen.
Wornach Beifommende ſich achten!
Altona, im Obergerichte, den 12. Juni 1862.
Ex Decreto Senatus.
M II.
Zweite Bekanntmachung.
Demnach die Eheleute Hand Lorenzen und Maria,
geb. Zimmer, zu Bramftedt, mit Tode abgegangen
und die binterlaffenen Kinder refp. vurd Normünder
und Eurator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft der—
felben pure anzutreten Bedenken ie und baber
um die Grlaffung eines Proclams ad indagandam
statum bonorum beantragen müßten;
fo werben von Gerihtswegen Alle und Jede, mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, melde Ans
fprühe und Forderungen an dieſe Berlaffenfcaft,
namentlich aud an die zu Bramftedt belegene adelige
Kathe mir land machen zu fünnen vermeinen möchten,
bierdurch aufgefordert, foldye, bei Strafe der Ausfclies
Bung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes
fanntmadung biefed event. zugleihb ald Concurs—
proclam dienenden Proclams an, biefelbft anzugeben,
Auswärtige unter Beftellung der Actenprocuratur.
Bramftedter Zuftitiariat zu Itzehoe, den 2. Juni
1862. F. Ri
M 12.
ötger.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 23ften Stuͤcks M 1.
Alle und Jede, welche an die zu Thaden unter
biefiger Jurisdiction belegene, dem Hofbefiger Wilhelm
Theopor Leonhardt daſelbſt bisher gebörig gemefene
———“a,———— ——— — —
Landſtelle dingliche nichtprotocollirte Forderungen, An⸗
ſprüche und Rechte zu haben vermeinen, müffen ſich
damit, bei Strafe der Präcluſion und des immer—
mwährenden Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, von
ver legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechs
net, im biefigen Quflitiariate ordnun $mäßig melden.
Hanerau, im Auftitiariate, den 3. Mai 1862.
HA. Lundius.
\ N 13.
Dritte und legte Befannimadung.
Alle und Jede, mit Ausnabme der protocollirten
Gläubiger, welde an den Nachlaß des zu Sprangs⸗
rabe, adel. Guts Afcheberg, verfiorbenen Erbpädters
Matthias Schnoor, namentlih an die dazu gehörige
dafelbft belegene im Schuld» und Pfandprotocoll für
die Untergehörigen des adel. Guts Afcyeberg Fol. 100
aufgeführte Erbpachtsſtelle cum pert. vinglihe und
perjönlibe Anfprüde zu baben vermeinen, werben
bievurd aufgefordert, folde, bei Strafe des Aus—⸗
fchluffes, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗
madung dieſes Proclams angerechnet, bei dem unter⸗
zeichneten Juſtitiariat rechtsbehörig anzumelven.
Kiel, im Yuftitiariate des adel. Gutes Afcheberg,
den 30. Mai 1862, — Mordhorst.
: 14.
Dritte und legte Befanntmacung.
Wenn der Hufenpäcter Friedrich hrifopher Otto
zu Garbeck, adel. Guts Wenſien, als geridtlid bes
ſtellter Curator für den bisherigen Hufenpächter Wulff
Peter Kahl zu Garbeck, zur Ermittelung der Schulden
des Pepteren die Erlafjung eines Proclamd biefelbft
beantragt bat, fo werden von Gerichtöwegen Alle,
welde an gebadten Wulf Peter Kahl zu Garbed
Anfprühe und Forderungen irgend einer Art zu baben
vermeinen, biemittelft, bei Strafe der nnd
angemwiefen und befebligt, ſich mit felbigen innerbal
12 Moden, von der lepten Befanntmadung an, im
unterzeichneten Juflitiariat, unter Wahrnehmung des
Erforderliden wegen Procuraturbeftellung und Pros
bueirung der Documente, zu melden.
Decretum Neuftadt, den 15. Mai 1862.
Yuftitiariat des adel. Guts Wenfien.
Romundt.
M 15
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2iften Stücks M 13.
Erbs oder fonftige Anſprüche und Forderungen an
bie unbedingt angetretene Erbmaffe des biefelbft ver=
forbenen Particulierd Rudolph Wicht, früher zu Hin
fchenfelde, müffen binnen 12 Moden, vom Tage der
legten Befunntmadhung dieſes Proclamsd angerechnet,
in dem unterzeichneten Zuflitiariate, unter Wahrnebs
mung bes Erforberliden, angemeldet werben.
Wornach fi zu achten!
Deeretum MWandöbeder
bed, den 14. Mai 186
r Zuflitiariat bei Wands⸗
2. Rei
emmers,
Beilage
zum 26, Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 30, Zuni 1862.
Edictal : Citation.
Auf: Anhalten der Ehefrau Maren Piepgras, geb.
Senfen, ce. cur. biefelbft, Klägerin, wider ihren abs
wefenden Ehemann, den früheren biefigen Chauſſee—
gelveinnehmer Johann Rudolph Piepgras, Bellagten,
wegen bösliher Berlaflung, daher Eheſcheidung, iſt
zur Verhandlung diefer Klage Termin auf
Donnerstag den 18. September d. J.
Mittags 12 Uhr,
angejept und wird der Bellagte hiemittelft peremtorifch
eladen, in diefem Termin auf dem biefigen Rath—
5 vor dem alsdann verſammelten Stadteonſiſtorium
zu erſcheinen, um auf die gegen ibn erbobene Klage
orbnungsmäßig zu antworten, unter der Berwarnung,
das auch im all feines Ausbleibend werde erfannt
werben, was Rechtens.
Decretum Neuſtadt, im Stadtconſiſtorium, ven
5. Juni 1862,
(L. 8.) E. Kohlmann,
Proclamata.
M 1.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der Gutöbefiger Peter Sprindhorn zu
Meifchenstorff hieſelbſt vorgeftellt, daß er das adelige
Gut Meifchenstorff verfauft und derjelbe, da er dem
Käufer ein von allen dinglichen Aufprücen gereinigtes
Profeifionsprotocoll verſprochen, um.die Erlajjung eines
landüblihen Proclams gebeten bat,
Werden von Dbergerihtsmegen in Deferirung
diefer Bitte Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, welche dingliche Aufprüde
und Forderungen an das im Oldenburger Güterviftriet
belegene avelige Gut Meifchenstorff zu haben vermei«
nen, biemittehit aufgefordert und befehligt, dieſe ihre
dinglichen Anfprüde und Forderungen innerhalb 12
Moden, von ber legten Befanntmabung dieſes Pro—
clams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und
des ewigen Stillfepweigens, bei dem Landgerichtsnotar
Zuftizrathd Martens hieſelbſt anzumelden, die ihre Ans
fprüche begründenben Documente in Original zu pros
dueiren und beglaubigte Abſchriften derfelben beim
tocoll zurüdzulaffen, auch, infofern fie nidt in
Glückſtadt wohnbaft, Actenproeuratoren zu beftellen.
Wornach fih zu achten.
Urfundlich unterm vorgedrudten
rößern Gerichts⸗
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifden Ober-
u RR, den 25. Juni 1862,
.S.)
FF. v. Schirach. Henricı.
j v. Gyldenfeldt.
Pro vera copia: Martens.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
j Bon Gerihtöwegen
wird auf Anhalten der Enfel und Erben des unlängft
verftorbenen früheren Landesgevollmächtigten Dan
Friedrich Id, wail. in Weffelburen, welcher zwar den
Nachlaß des Letzteren unberingt angetreten, zugleich
aber zur Sicherung gegen unbegründete Forderungen
in —— um Srlaffung eined lanbübliben Pros
tlams ad indagandum statum bonorum gebeten
baben, Allen und Jedem, jedoch mit Ausnahme der
protorollirten Gläubiger, welde an den verftorbenen
früheren Lanvdesgevollmädtigten Hang Friedrich Id,
mail, in Weflelburen, oder an deſſen Nachlaß dingliche
oder perfönlihe Forderungen und Anfprüde aus
irgend einem Grunde zu baben vermeinen, bierburdy
aufgegeben, felbige binnen 12 Woden, vom Tagr der
legten Bekanntmachung dieſes Prorlams angerechnet,
in der Kirchſpielſchreiberei zu Weffelburen, und zwar
als Auswärtige unter geböriger Nctenprocuraturs
beftellung, bei Strafe der Ausſchließung und des
ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben
und verzeichnen zu lajjen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 19. Juni 1862, Hansen.
Scholtz.
H. v. Senden,
Kirchfpielfchreiber.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen.
Die nachgelaſſene Winwe des vor einigen Jahren
verftorbenen Hofbefigerd Peter Peters in Darenmwurtb,
Pouife Peters, geb. Zimmermann, ift unlängft ebenfalls,
und zwar mit HDinterlaffung unmündiger Kinder, mit
Tode abgegangen, weshalb eine gerichtliche Behandlung
der gemeinſchaftlichen — erforderlich iſt.
In fidem:
Zur Beglaubigung der Abſchrift:
158
— — ——
Es ergehet daher auf Inſtanz des beſtellten Maſſe—
curators an Alle, welche an die Nachlaßmaſſe der ges
dachten Ebeleute Peters nichtprotocollirte Anfprüche
und Pfandrechte baben, hiedurd ver Befehl, dieſelben
in 12 Wochen, nad ter legten Befanntmadung dies
ſes Proclams, Auswärtige nach zuvor beftellter Actens
procuratur, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Marne anzugeben, und zwar bei Verluſt ihrer For—⸗
derungs⸗ und Pfandredhte.
Wornach fih zu achten.
ns — — Landvogtei zu Meldorf,
den 22. Juni 18
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
MA,
Erfte Bekanntmachung.
Don Geridhtömwegen.
Demnad die Kinder und Erben des unlängft ver-
ftorbenen Bierbrauers und Landwirths Henning Dibbern
in Marne den Naclaf ihres Vaters zwar unbedingt
angetreten, jedoch zur Erledigung unbefannter Forbes
rungen ein Indagationsproclam beantragt haben, fo
werden in Deferirung diefer Bitte, mit Ausnahme der
protoeollirten Grebitoren, Alle und Jede, welche Ans
ſprüche an ben befagten Nachlaß zu baben vermeinen,
darunter die Auswärtigen mit der Auflage, Procuratur
zu beftellen, biemittelt von Gerichtswegen aufgefordert
und befehligt, gedachte ihre Anfprüde, bei Berluft
derfelben, binnen 12 Wodyen, von der legten Befannts
madung dieſes Proclams angerechnet, in der Königl.
Kirchfpielfchreiberei zu Marne anzugeben.
Wornach fib ein Feder zu adıten.
Könial. Süpervithmarjcher Landvogtei zu Meldorf,
den 23. Juni 1862
(L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Nachdem die Erben ded am 20. Mai 1862 hie—
felbft verftorbenen Zolaffiftenten Johann Friedrich
Ernſt Speibmann erflärt baben, den Nachlaß nur
sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen,
werben Alle, weldye an den verftorbenen Zollaffiftenten
3.5. E. Spethmann Eigenthbumsanfprüde oder For—
derungen zu baben glauben, biedurd aufgefordert,
innerhalb präclufiviiher Frift von 12 Moden, vom
Tage der legten Belanntmahung dieſes Proclams
angerechnet, im Syndicat biefelbft fi anzugeben und
baben die Profitenten, welche außerhalb Kield wohnen,
biefelbft einen Procurator zu beftellen.
Deeretirt Kiel, ven 24. Juni 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: @. F. FPVitte, Syndicus.
NM 6.
Erfte Bekanntmachung—
Nah der Erflärung der Erben des mail, Weberd
Hinrich Frievrid Lau in Kembs, deſſen geringfügigen
Nachlaß nicht antreten zu wollen, ift folder der con=
eurdmäßigen Bebanblung unterzogen, und werben
daher Alle und Jede, welde Anfprühe und Forbes
rungen an den gebadten Erblafier zu haben vermeis
nen, hiedurch angewieſen, ſich mit felbigen rechtsbe—
hörig binnen 6wöchemlicher Friſt, und zwar bei Strafe
des Ausfchluffes und ewigen Stillſchweigens, anzur
‚geben.
Brunswieck, im YJuftitiariate des abeligen Gutes
MWaternewerdtorff, den 20, Juni 1862.
"7.
Erſte Befanntmadhung.
Wenn der feit vielen Jahren abweſende und vers
ſchollene Clans Diedrich Chriftian Frid, ein Sohn der
verfiorbenen Eheleute, des wailand biefigen Arbeits⸗
mannd Friedrich Frid und der Anna Maria Ehrifliane,
geb. Thomfen, am 19, April 1862 fein fiebenzigftes
Lebensjahr zurüdgelegt baben würde und von ben
vermuthlich nächſten Inleſtaterben dieſes Verſchollenen
behufs der auszuſprechenden Todeserklärung deſſelben
die Erlaſſung eines Proclams beantragt worden: ſo
werden von Gerichtswegen dieſer Claus Diedrich
Chriſtian Frick, eventuell deſſen etwanige Leibes⸗ oder
ſonſtige Erben, mit Ausnahme der Proclamsertrabenten,
fo wie audy Alle und Jede, welde fonftige Anfprüde
an das biefelbft verwaltete circa 1200 RM. bes
tragende Bermögen dieſes Verſchollenen erheben zu
fönnen glauben, hiedurch aufgefordert und angewies
fen, binnen 12 Wochen, von ver legten Belannts
machung dieſes Proclamd angerechnet, in dem Stadt⸗
fecretariat biefelbft fi gu melden und dabei, Auss
wärtige unter Beſtellung von Actenprocuratoren, bie
ihre Erb» und fonftigen Anfprüde begründenven Dos
cumente zu probueiren, widrigenfalld fie zu gewärtigen,
und zwar ber gedachte Berfchollene, daß er für topt
werbe erflärt, deſſen —— ſonſtige Erben und
Gläubiger, daß ſie mit ihren Erb⸗ und ſonſtigen An—
ſprüchen werben präcludirt werben und daß das für
diefen Berfchollenen biefelbft verwaltete Bermögen deſſen
biefelbft legitimirten Erben nad Maafgabe der Bors
fhriften der VBerorbnung vom 9. Novbn 1798 werde
ausgekehrt werben.
— Glückſtadt, den 27. Juni 1862.
9
Ce.
Präfident, Bürgermeifter und Rath.
MS.
Zweite —
Wenn der Königliche Hannoverſche Geſandte am
Großbrittanniſchen Hofe zu London, der Gebeimerath
Adolph Friedrich Auguſt Graf von Kielmannsegge,
biefelbft vorgeſtellt, daß er das adelige Marſchgut
Boie.
159
Groß-Collmar an die Eingefeffenen Claus v. Dratben
und Albert Greve in KleinsCollmar verfauft und mit
Nüdfiht darauf, daß er den Käufern ein von allen
nichtprotocollirren dinglichen Anſprüchen gereinigtes
Profeffionsprotocoll verfproden, um die Erlaffung
eines lanpübliben Proclams gebeten hat,
Werden von Dbergerichtswegen in Deferirung
diefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, weldye dingliche Anfprüde
und Forderungen an das adel. Marſchgui Groß-Eollmar
u baben vermeinen, biemittelft aufgefordert und bes
Pehtiat, diefe ihre dingliden Anfprücde und Korberuns
gen innerhalb 12 Moden, von der legten Befannts
madung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des
Ausſchluſſes und des ewigen Stillſchweigens, bei dem
Landgerichtsnotar Juſtizräth Martens hieſelbſt anzus
melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente
im Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften
derſelben beim Protocoll zurückzulaſſen, auch, inſofern
fie nicht in Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren
zu beftellen.
Wornach fi zu achten!
Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichtös
Infiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober:
gericht zu Glüdftadt, ven 11. Juni 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici,
v. Gyldenfeldt.
Pro vera copia: Martens,
M 9,
Zweite Befanntmacung.
Don Gerichtswegen
wird auf Anhalten der Königl. Kirdfpielvogtei zu
Hemme, als Concursregulirungsbehörde, den jämmts
lichen nicptprotocollirten Ereditoren des Webers Peter
Jochim Böttber in Hemme, über deſſen Habe und
Güter definitiv Concurs erfannt worven if, hiedurch
aufgegeben, ihre Forderungen und Anfprüde an den
Bonidcedenten, diefelben mögen beruben, worin immer,
innerhalb 12 Moden, von der legten Befanntmadhung
diefes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Bes
flellung der Actenprocuratur, bei Vermeidung der
Ausichließung von der Concursmaſſe, in der Kirche
fpielfchreiberei zu Hemme anzumelden und verzeichnen
zu laſſen.
Königl. Norderbithmarfifhe Landvogtei zu Heide,
den 2. Juni 1862.
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Für die Abfrift: F. Borgfeldt.
M 10,
Zweite Befanntmadung.
Auf erfolgte Infolvenzerflärung des hiefigen Bür-
gers und Bädermeifterd Heinrih Wiegand werden vom
agiftrat Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der
protocollirten ®läubiger, melde an den genannten
Eridvar Forderungen und Anfprücde erheben zu fünnen
lauben oder Pfänder und Sachen von vemfelben in
änden baben follten, bei Strafe des Ausſchluſſes
von dieſer Concursmaſſe, reſp. Verluftes ihres Pfand—
rechts, und bei Vermeidung ſonſtiger Nachtheile, hie—
durch aufgefordert und angewieſen, ſich mit dieſen
ihren Forderungen und Anſprüchen binnen 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Ptoclams an⸗
gerechnet, in dem hieſigen Stadtſecretariat beim Ans
gabeprotocoll zu melden, die zur Begründung derfelben
dienenden Documente im Original und in Abſchriften
u produeiren, auch, falls fie Auswärtige find, einen
etenprocurator biefelbft zu beftellen.
Signatum Glüdftadt, den 13. Juni 1862,
() Präfident, Bürgermeifter und Rath.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2Aften Stüde M 3.
Auf desfällige Impetration des Königliden Come
miffariats zur Leitung des die Aufhebung des Mühlen⸗
zwanges im Herzogthum Holftein betreffenden Ente
Ihädigungsverfahrend werden von Gerichtswegen Ale
und Jede, welche an der dem Erbpacdtemüller C. 9.
Kreupfelot zu Mübhlenvorf für Aufbebung bes mit
feiner Müble verbunden gewejenen Zwangsrehts an
Eapital und Zinfen zugebilligten Entſchädigungsſumme
von 4968 53 4 einen Anſpruch auf Partieipirung
oder ein Widerſpruchsrecht gegen Ausfehrung berfelben
an den erwähnten Entfhädigungsberectigten au haben
lauben, und zwar ſowohl die protocollirten als eins
achen hypothecariſchen Gläubiger, die Obereigentbümer,
Fideicommißnachfolger, Wieverfaufsberechtigten, fo wie
alle andern etwanigen Realgläubiger hiedurch aufgefors
dert, ihre besfälligen Gerecifame binnen 6 Woden,
vom Tage der legten nen dieſes Proclams
angerechnet, bei ver Unterzeichneten Bebörde anzumels
den, die ihre Gerechtſame etwa begründenden Docus
mente zu probueiren, beglaubigte Abfchriften davon
zurüdzulaffen und, fofern fie Auswärtige find, Acten«
procuratoren zu beftellen, wibrigenfalld aber zu gewärs
tigen, daß die ee. Entſchädigungsſumme an ben
Erbpadtemüller E. H. Kreugfeldt zu Müblendorf wird
ausbezahlt werden,
Brunswied im Jufitiariat des ateligen Guts
Emftenvorf, ven 2. Juni 1862.
C. Rathlev.
In fidem extr.: ©. Rathlerv.
KM 12.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2iften Stüds MA.
Alle, welde Forderungen an den Nadlaf des wail,
Büchfenfhmidts Waldemar Emil Hanprup zu haben
vermeinen, werden, unter Androbung Strafe der Aus—⸗
160
Bu— — — —
ſchließung von ber Maſſe, von Bürgermeifter und
Raıh bierdurd aufgefordert, ihre Forderungen binnen
fechs Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung,
im Stabtfecretariate anzugeben.
Spehoe, den 11. Juni 1862.
Bürgermeifter und Raıb.
N 13.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen,
wird auf Anbalten des Nicolaus Detlefd in Hennfledt,
als Güterpflegers der Erbmaffe des verftorbenen Li⸗
centicfen Knölck, wail, in Hennſtedt, deſſen Nachlaß
von den Vormündern des unmündigen Sohnes des
defunetus unbedingt angetreten iſt, ven ſämmtlichen
nichtprotocollirten Öläubigern — — ver⸗
ftorbenen Licentiaten Knöſck, mail. in ennfledt, bies
mittelft anbefohlen, alle ihre an den gedachten Licen⸗
tiaten Knold babenven Forverungen und Anfprüde,
Auswärtige unter geböriger Proruraturbefiellung im
loe foro, bei Bermeibung ber Ausſchlie hung von der
Maſſe und des ewigen na aa binnen 12
Moden, von der legten Bekanntma ung dieſes Pro⸗
rlams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Henn⸗
ſtedt geiegmäßig anzumelden und verzeichnen zu laſſen.
Koͤnigl. Rorderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 16. Mai 1862, Hansen.
In fidem: Scholtz.
Für richtige Abſchrift: Hansen,
Kirchſpielſchreiber.
NM 14.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ale und eve, mit Ausnahme ber protocollirten
Greditoren, melde Forderungen und Anfprüdhe an
folgende in gerichtlicher Regulirung befintliche Nach⸗
laßmaſſen zu baben sermeinen, als: s
{) an tie Mafle des mail, Altentbeilers Johann
Chriſtoph Burmeiſter if Meinſtorf, und
2) an die Maſſe des mail, Halbhufners Claus
Chriftian Büld in Stodiee und feiner nach⸗
verftorbenen Ehefrau Anna Friederike Catharina
Büld, geb. Prirs,
werden hieburch von Gerichtewegen aufgefordert und
befehligt, diefe Anſprücht, bei Etrafe der Ausſchließung
und des emigen Stillſchweigens, binnen 12 Moden,
a dato der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
beim Königl. Actugriate des Amtes Plön zu Plön
anzumelden. Auswärtige baben Artenprocuratur zu
beftellen.
tal. tbaud zu Plön, den 19. Mai 1862.
REN MEINE 1 * IV. C. v. Levetzan.
In fidem: C. Friederiei, conft.
M 15.
Dritte und legte Befanntmacung.
Auf Antrag des Erbpädters Johann Maldau zu
Edbhorft werden — mit Ausnahme der protocollirten
A: — alle diejenigen, welche an bie von
ibm fäuflih erflandene, vorher von Hand Andreas
Stehn befeffene, im Gute Eckhorſt belegene Erbpachts⸗
fielle e. p. dingliche Anfprücde und forderungen zu
baben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung
und des ewigen Stilfhweigens, aufgefordert, fi Damit
binnen 12 Wochen, von der legten Bekauntmachung
diefes Proclams angerechnet, und zwar Auswärti
unter Procuraturbeftellung, beim unterzeichneten Juſti⸗
tiariat zu melden,
Stodelftorf, im Juſtitiariat für Edborft, ven 26.
Mai 1862. Esmarch.
N: 16.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 22ften Stücks W 3,
Alle und Jede, mit einziger Ausnahme ber protos
eollirten Gläubiger, weldhe an den Nachlaß des mail.
biefigen Kaufmanns C. H. Nemien, namentlib aud
an vie dazu gebörigen, im 3. Quartier Nr. 111 und
112 belegenen Häufer c. pert., Aniprüde und For⸗
derungen zu haben vermeinen, müſſen ſich damit, bei
Bermeidung der Ausfcließung und des ewigen Etills
ſchweigens, binnen 12 Wochen, nad ver legten Bes
fanntmadung dieſes event. als Concursprocam gel-
tenden Proclamd, rechtsbebörigermaaßen im biefigen
Epnpicat anmelden,
Deeretum Neuftadt, den 23. Mai 1562.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
- Kolilmann.
M 17.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 22ften Stücks N 6.
Alle und eve, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche perfönlide oder dingliche Anſprüche
1) an die Goncursmaffe des biefigen Schneiders
meifters Claus Jacob Wittorf,
2) an die Concur&maffe der Sophie Pifette Henrife
Bed, namentlib an das biefelbft Du. IE Nr. 15
belegene Wobnbaus e. pert.
baben over Pfänder von den genannten Perfonen
befigen, müjfen ſich damit, bei Etrafe der Ausſchlie—
fung refp. des Verluſtes der Anſprüche und PM and
rechte, innerbalb 12 Wochen, nad der legten Bekannt—
madumg dirfes Proclams, im biefigen Stadiſeeretariat
rechlsbebörig melden.
Deeretum Segeberg, in Curia, ven 28. Mai 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
— —— ENGER — — —
Beilage |
um 27, Stück der Holiteinifchen Anzeigen,
Montag den 7. Zuli 1862.
Verkaufs: Anzeige.
Am Mittwoh den 23. Juli d. 3. fol das zur
Concursmaſſe des wailand Käthners und Böttchers
Johann Jacob Miedeke gehörige, zu Marienthal,
Guts Stockelſtorf, belegene rundſtück öffentlich
meiſtbietend verkauft werden.
Die Licitationsbedingungen können 8 Tage vorher
im Juſtitiariat und in der Bauervoglei hieſelbſt ins
fpieirt werden,
Kaufliebhaber haben fib am ermeldeten Tage,
Mittags 12 Uhr, im Gerichtshauſe biefelbft einzus
finden.
Stodelftorf, im Juftitiariar, ven 26. Juni 1862,
Esmarch.
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn.
In der am 12. Juni d. I. gebaltenen Generals
verfammlung der Actionaire find die Herren
R. Kayfer in Hamburg,
Dr. Ablmann in Kiel,
Eonful von Zerfen in Rendsburg,
ns in Altona
zu Mitgliedern des Ausfhuffes gewählt worden und
baben die Wahl angenommen.
Altona, den 2. Juli 1862.
Der Ausfhuß.
Theod. Reincke, Borfigender.
Steckbriefe.
"1.
Da der bierunter fignalifirte Arbeitömann Johann
Friedr. Sitann zu Fütjenburg fi der Einleitung einer
Unterfubung wider ihn wegen Entwendung durd Ents
fernung von bier entzogen bat, fo werben beifommenbe
Behörden ganz ergebenft erfucht, auf ihn, der fi im
Befige einer ihm etwa Mitte v. M. von der Lütjen«
burger Polizeibehörde ertheilten Legitimation, um ſich
auswärts Arbeit ſuchen zu fönnen, befindet, vigiliren
und ibn event. inbaftiren laffen, von feiner Inhafti—
rung aber Anzeige gefällig anhero machen zu wollen,
damit er unter —* Fe— werden kann.
Lütjenburg, den 29. Juni 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neudorff.
IV yneken.
Signalement:
Johann Friedrib Sitann ift 63 Jahre alt, 66 Zoll
hoch, hat braunes Haar, eine runde Stirn, blausgraue
Augen, eine dide Naſe, ein breites Sinn und ein
länglihes Gefiht, auf dem linfen Daumen eine
Schnittnarbe.
M 2.
Dem hieſelbſt wegen Diebſtahls in Unterſuchung
befindlichen, bereits mehrfältig beſtraften, hierunter
fignalifirten Wilhelm Thomas Baumann aus Lütjen-
burg ift es gelungen, in der vorigen Nacht aus dem
biefigen Stadtgefängniffe zu entweihen. Alle Polizei
behörden werben a auf diefen gefährliben Vers
brecer gefälligft zu vigiliren, denfelben im Betretungs⸗
falle zu arretiren und davon Anzeige an ung gelangen
zu laffen, damit die Abholung unter Koftenerftattung
veranlaft werden könne.
Lütjenburg, den 30. Juni 1862,
Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
Signalement
des Wilhelm Thomas Baumann aus Lütjenburg.
Alter: 44 Jahr, Statur: 64"/, Zoll rheinl., Haar
und Bart: fchwargbraun, Stirn: frei, Augen: blau,
Augenbrauen: dunfelbraun, Nafe und Mund: gewöhns
lich, Zähne: mangelhaft, Haltung: grade, Geſicht: eins
gefallen, Gefihtsfarbe: gelblich blaß; befondere Stenns
zeichen: vor der Stirn einige Narben und unterhalb
des Kinnes eine Edhußwunde Kleidung: ſchwarz⸗
braune Jade von Schaaffell, graue Beinfleider, alte
Tuchmütze, blausmeiß geftreiftes Hemd, neue Halb—⸗
ftiefel.
M 3.
Dem bei dem unterzeichneten Yuftitiariate wegen
Diebftabls in Unterfuhung befindliden Maurergefellen
Franz Joachim Jacob Bahr => Yuliusburg, Herzog-
162
thums Lauenburg, iſt es abermalß, gelungen, und zwar
in der Nacht vom 27. auf den 28. d. M., aus dem
Griminalgefängniffe in Trentborft zu entweichen.
Alle Gerichts und Polizeibehörden werden daher
erfucht, auf den unten näher — Bahr ge⸗
fällig vigiliren, im Berretungsfall ihn anbalten und
an das Irentborfter Infpectorat abliefern zu lafjen.
Stodelftorf, im YJuftitiariat für Trenthorft, den
30. Zuni 1862. —
Signalement:
Name: Franz Joachim Jacob Bahr aus Julius-
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62%,” feel. Maaß,
Haare: dunfelblond und lang, Etirn: rund, Augen
braunen: braun, Augen: blau, Nafe: fpig, Mund:
flein, Zäbne: gefund, Ohren: Mein, Kinnbart: dunfels
blond, Kinn: rund, Gefidtsfarbe: geſund, Gefidt:
länglib, Rüden: grade, Schultern und Beine: ftarf,
Hände: Fein, Finger: lang und bünn. Beſondere
Kennzeichen: feine. Sprade: hoch⸗ und plattdeutſch.
Bekleidet: mit kurzem, grau wollenen Oberrock,
ſchwarzer Tuchhoſe und Weſte, ohne Halstuch und
Strümpfe, mit alten abgefcpliffenen und abgeſchnitte⸗
nen Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut.
Erledigter Steckbrief.
Der wider die Ida Margaretha Johanna Schütt
aus Wielen erlaffene Stedbrief if durch deren Arres
tirung erledigt.
— Amthaus zu Neumünſter, den 1. Juli
v. Stemann.
Edictal : Eitationes.
M1
Ertract der Edictal-Eitation
an den abwefenden Tuchmacher Claus Hinrih Eblert
Kreupfelot aus Bockſee.
Der Tuchmacher Claus Hinrich Ehlert Kreugfeldt
aus Bodfee, welcher fi heimlich von dort entfernt
bat, wird hiedurch peremtoriich geladen und befebligt,
am Mittwoch ven 5. November d. J. vor dem alsdann
auf dem Rathhauſe der Stadt Kiel verſammelten
Königl. Kieler Landconſiſtorialgerichte zu erſcheinen,
zu vernehmen, was ſeine Ehefrau Catharina Marga⸗
detha Kreutzfeldt, geb. Meier, wegen böslicher Ver⸗
laffung gegen ihn vorbringen wird, darauf zu ant⸗
worten und Spruch Rechtens zu gemärtigen, unter
der Verwarnung, daß auch im Halle des Ausbleibens
auf feiner genannten Ehefrau ferneres Anhalten werde
erfannt werden, was den Rechten gemäß.
Königliches Kieler Tandeonfiftorium, den 5. Juni
— Director, Probſt und Aſſeſſoren.
In fidem: C. Rathlev, Akt.
M 2,
Extract der EvictalsEitation des 26ften Stüds.
Auf Anhalten der Ehefrau Maren Piepgras, geb.
Senfen, e. eur. biefelbft, wird deren abmwejender Ehe⸗
mann, ber frühere biefige Chauffeegelveinnehmer Jo⸗
bann Rudolph Piepgras, peremtoriſch geladen, fih am
Donnerstag den 18. September d. J.
© Mittags 12 Uhr,
vor dem Stadteonfiftorium auf dem biefigen Rarhhaufe
einzufinden, widrigenfalls wegen böslicher Verlaſſung
deshalb Eheſcheidung, in contumaciam wider ihn
wird erfannt werden.
Decretum Neuftadt, im Stabteonfiftorium, den
5. Zuni 1862,
(L. S.) L. Kohlmann.
Proclanıata.
M 1.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn die Nachlaßmaſſe des am W. d. M. hieſelbſt
verſtorbenen — rl und Gaſtwirths Hand Kühl wegen
Goncurreng unmündiger Erben in gerichtliche Behand⸗
lung genommen worden ift, jo werden Alle und Jede,
welche an den Nachlaß des bejagten verftorbenen Gafs
wirihs Hans Kühl in Rendsbürg, fei ed aus einem
Erbrechte oder aus was immer für einem fonfligen
Grunde Forderungen und Anfprüche zu haben vers
meinen oder Pfänder von dem Berftorbenen in Hin
den haben, biemit aufgefordert und angemielen, folde
ihre Rechte und Forderungen, bei Vermeidung gänz
licher Ausfehliegung und die Pfandftüde bei Berluf
der Pfandrechte, binnen 12 Woden, von ber lepten
Belanntmahung dieſes event. zugleich ald Concurt
prorlam geltenden Proclams, im fädtifchen Aetuariate
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftellung, gr
börig anzumelden.
— den 23. Juni 1862.
c. ) Der Magiſtrat.
M 2.
Erfte Bekannimachung.
Alle und Jede, welche an die von den bis jet
ermittelten SInteftaterben repupiirte und event. der
concurdmäßigen Behandlung verfallende Nachlaßmaſſe
des auf Marutendorf verftorbenen früheren Verwal—
ters Friedrich Prehn Erb⸗ oder ſounſtige Anſprüche
und Forderungen irgend einer Art haben, imgleichen
etwanige Pfandgläubiger, werben biemittelft aufgefors
dert, fich, bei Berluft ibrer Anfprüde, innerhalb 6
Boden, von der legten Befanntmahung angeredntl,
im AJuftitiariat des abel. Guts Marutenborf redid
gehörig anzugeben. |
Brunswied, im Juſtitiariat des adel. Guts N
rutendorf, ven 26. Juni 1962.
C. Rahtlev.
168
M 3.
Erfte Belanntmadung. -
Auf den Antrag des Anton Friedrih Theodor
3erwalb werden, mit Ausnahme der protocollirten
Släubiger, Ale und Jede, welde an vie von dem—⸗
elben verkaufte, in SKaltenfirden belegene Kathen⸗
telle e. pert. dingliche Anfprücde zu haben vermeinen
nöchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit innerhalb
2 Woden, von der legten Bekanntmachung dieſes
Droclams, bei Strafe des Ausſchluſſes, Auswärtige
inter Procuraturbeflellung, im Segeberger Königl.
Hetuariate rechtögebörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 26. Juni 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F. Jacobsen,
PR 7j 4.
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anhalten des Herrn Advocaten Claudius, als
zerichtlich beftellten Adminiſtrators nachſtehender Bere
aſſenſchaften, werden Alle,
1) welche an den Nachlaß des am 24. Februar
1860 hieſelbſt verſtorbenen Brauknechts Friedr.
Biehuſen aus Ueterſen;
2) welche an den Nachlaß der am 16. Auguſt 1860
hieſelbſt verſtorbenen Wittwe Anna ————
Weberling, verwittweten Sievers, geb. Schnoor
oder Schnauer;
3) welde an den Nachlaß des am Bord des Altos
naer Briggſchiffes „Gloriofa” verftorbenen Mas
. Hand Conrad Friedr, Horns aus Kellens
bufen;
4) welde an den Nachlaß des am Bord des Altos
naer Briggfciffes „Profper” verftorbenen Jung⸗
mannd Sarob Diedrich Johannſen aus Büfum;
weldbe an den Nachlaß des im Juni 1853 mit
dem Altonaer Schiffe „Zodiaeus” abgegangenen
und am 23. Januar 1854 in Cowes verftorbes
nen Matrofen Carl Eggers aus Neuftadt;
weldye an den Nadlaf des am 30. Decbr, 1856
im Hafen von St. Thomas vom Barffchiffe
„Thora“ aus ertrunfenen Matrofen Birani
Budmanfon aus AlptauersRep in Island;
weldhe an ven Nachlaß des am 5. Septbr. 1855
ertrunfenen Matroſen auf der Altonaer Schooner=
brigg „Rootfe”, Namens Johann Boie Severin
aus MWefterbüttel in Süderdithmarſchen;
welche an den Nachlaß des am 8. Januar 1859
ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Brigg
„Gatbarina”, Namens Zend Bulman Difen
aus Aarhuus;
9) welbe an den Nachlaß des im Derember 1857
mit dem Altonaer Barkſchiffe „Emilie” abgegan=
genen und am 26. Juni 1858 zu Rio de Janeiro
5
—*
b
uf
7
—
8
—
verſtorbenen Matroſen Johann Olaf Jarlemir
Lindeſtröm aus Calmar;
Erb- oder ſonſtige Anſprüche zu haben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche
innen 12 Moden, nad der legten Bekanntmachung
biefes Proclams, im biefigen erften Stadiſecretariate
und fpäteftens am
9. Detober d. J.,
ald dem peremtorifhen Angabe» Termine, im Obers
m biefelbft angumelven, wobei die die Anſprüche
begründenvden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer
gen gehöriger Procuratur = Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beitommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 26. Juni 1862,
Ex Decreto Senatus.
NM 5.
Erfte Befanntmadung.
‚Auf Anhalten Beifommender werden — mit
alleiniger Ausnahme ber Proclamd » Ertrahenten und
ad 1 der Stadtbuchsgläubiger — Alle,
1) melde an den Nachlaß der im Februar d. J.
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Dorothea
Wilhelmine Zelling, geb. Hinrichſen;
2) welde an den — im März d. J. bier
felbft verftorbenen ittwe Anna Catharina
Ehriftina Beusſe, geb. Claſen;
3) welde an den —8 des hieſelbſt verſtorbenen
Chriſtian Ludwig Gieſecke;
4) welche an eine im Beſitze des Milchhändlers
Heinrich Todtmann in Dttenfen befindliche
ei Finanzobligation vom 23. Decbr. 1826
Rr. 1, groß 1000 * R.M., zufolge einer auf
ber beregten Obligation befindlichen Bemerkung
zur Gerden’ihen Erbmafle gebörig;
welche aus einer unterm 14. Mai 1825 abfeiten
des wailand Georg Ehriftian Hillmer in feinem
an ber großen Eh er belegenen Erbe an
die nunmehr verftorbenen Generals Potto- Eol-
lecteure Jarob Bruns und Johann Delfs bes
fhaffte Verpfändung zur Sicherheit für alles
dasjenige, womit er venfelben aus den ihm
anvertrauten Caſſe-Geſchäften verhaftet werben
mödte;
6) welche an eine von der hiefigen Stabifaffe auf
Hans Hinrih Otto Namen ausgeftellte Oblis
Bee der Stadt Nltona Nr. 1674, groß
2, PRsM., die bei einer Feuersbrunft in
Niendorf, Herrſchaft Pinneberg, abhanden ges
fommen und auf deren Mortification angetragen
worben ift;
5
ur
164
refp. Erb» oder fonftige Ansprüche zu baben vermeinen,
bierdurd, bei Strafe der Ausſchließung von dieſen
Maflen, und zwar sub 4 unter dem Präjubiz der
Anerkennung des Proclamd-Ertrabenten ald alleinigen
rechtmäßigen Inhabers der Obligation, sub 6 ber
Mortification der aufgeführten Obligation, aufgefors
bert und befebligt, foldye binnen 12 Wochen, nad der
legten Bekanntmachung viefes Proclams, im biefigen
eriten Ötadtfecretariate, und fpäteftens am
13. Detober d. J.
als dem peremtorifchen Angabe » Termine, im Obers
Be biefelbft anzumelden, wobei die bie Anſprüche
egründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nehmen baben.
Wornach Beifommende ſich zu achten.
Altona, im Obergericdhte, den 30. Juni 1862,
Ex Decreto Senatus.
M 6.
Zweite Befanntmachung.
Wenn der Gutsbefiger Peter Sprindhorn zu
Meifchenstorff biefelbfi vorgeftellt, vaß er das adelige
Gut Meiſchensiorff verkauft und berfelbe, da er dem
Käufer ein von allen dinglichen Anfprücen gereinigtes
Profeffionsprotocoll verſprochen, um die Grloffung eined
lanpüblihen Proclams gebeten bat,
Werden von Dbergerihtömwegen in Deferirung
biefer Bitte Alle und eve, mit alleiniger Ausnahme
ber protocollirten Gläubiger, welche dingliche Aufprüde
und Forderungen an das im Oldenburger Güterdiſtriet
belenene adelige Gut Meifchenstorff zu haben vermeis
nen, biemittelft aufgefordert und befebligt, dieſe ihre
dingliden Anſprüche und Forderungen innerhalb 12
Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes Pros
elams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und
des ewigen Stillfhweigens, bei dem Landgerichtsnotar
Juſtizraih Martens biefelbt anzumelven, die ihre Ans
ſprüche begründenden Documente in Original zu pros
duciren und beglaubigte Abfchriften derfelben beim
Protocoll zurüdzulaffen, aud, infofern fie nit in
Glückſtadt wohnbaft, Netenproruratoren zu beftellen.
Wornach ſich zu achten.
Urfundlih unterm vorgedrudten arößern Gerichts—
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober:
gericht zu Glüdftabt, den 25. Juni 1862,
Henrici.
(L. S.) FF. v. Schirach.
_v. Gyldenfeldt.
Pro vera copia: Martens.
MT,
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten der Enfel und Erben des unlängft
verftorbenen früberen Landesgevollmächtigten Hans
Friedrich Id, wail. in MWeffelburen, welcher zwar den
Nachlaß des Letzteren unbetingt angetreten, zugleid
aber zur Sicherung gegen unbegründete Forderungen
in — um Erlaſſung eines landüblichen Pro:
clams ad indagandum statum bonorum gebeten
baben, Allen und Jedem, jedoch mit Ausnahme der
protocollirten Gläubiger, welche an den verftorbenen
früberen Lanpeögevollmädtigten Hans Friedrich Yd,
wail. in Weffelburen, oder an deffen Nachlaß dingliche
ober perfönlice Forderungen und Anſprüche aus
irgend einem Grunde zu haben vermeinen, bierburd
aufgegeben, jelbige binnen 12 Wochen, vom Tage ber
legten Bekanntmachung viefes Proclams angerechnet,
in der Kirdpfpielfchreiberei zu Weſſelburen, und zwar
als Auswärtige unter geböriger Wctenprocuraturs
beftellung, bei Strafe der Ausſchließung und dee
ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben
und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 19. Juni 1862. Hansen.
Scholtz.
H. v. Senden,
Kirchfpielichreiber.
In fidem:
Zur Beglaubigung der Abſchrift:
M 8.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anfuhen des Herrn Ober- und Landgerichts—
abvoraten Dr. jur. A. Brindmann, als gerictlid
beftellten Güterpflegers der Nachlaßmaſſe ver in ber
Naht vom 20./21. Mai 1862 biefelbft verfterbenen
Witwe Charlotte Louiſe Martens, geb. Schlüter, in
welcher zugleich der Nachlaß des wail. biefigen Bürgers
und Cigarrenfabrifanten 9. A. Th. Martens ent
halten ih
Werben Alle, welde an ven Nachlaß der genann:
ten Eheleute Martens Forderungen und Aniprüdt
irgend einer Art, namentlich auch Erb> und Eigenthums—
rechte, zu baben vermeinen, mit alleiniger Audnabme
ber einzigen und unmündigen Tochter der Martens:
fhen Eheleute, Hedwig Martens, hiedurch aufgefordert,
fi innerhalb präclufivifcher Friſt von 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmadyung dieſes Proclamd
angerechnet, im biefigen Stadtſyndicat gehörig anzu
Be und zwar unter Veftellung eines Procuratord
iefelbft, fofern die Profitenten auswärts wohnen.
Decretum Kiel, ven 13, Juni 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus.
165
9.
Zweite Bekanntmachung.
Nahdem die Erben des am 20, Mai 1862 bie-
felbft verſſorbenen Zolaffiftenien Johann Friedrich
Ernſt Spethmann erflärt haben, den Nachlaß nur
sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen,
werben Alle, welche an den verftorbenen Zollaffiftenten
3.5. E. Spethmann Eigenthumdanfprüde over For—⸗
derungen zu baben glauben, hiedurch aufgefordert,
innerhalb präclufivifher Srift von 12 Woden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Prorlams
angerechnet, im Syndicat hiefelbft fih anzugeben und
baben die Profitenten, welde außerhalb Kiels wohnen,
biefelbft einen Procurator zu beftellen.
Deeretirt Kiel, ven 24. Juni 1862.
Der Magiftrat.
v In fidem: @. F. FFitte, Syndieus.
N 10.
Zweite Befanntmadhung.
Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme der pros
tocollirten Gläubiger, welche
1) an die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Dlaurers
gefellen Johann Jochim Heide in Preeg und
an das dazu gehörige Haus Nr. 393 biefelbft,
2) an bie — 53— des Sclachtermeiſters
Chriſtian Georg Sophus Grotjahn in vr.
und an das Dazu gebörige Haus Nr.
hieſelbſt,
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche
u baben glauben, werben biedurd — und
efebligt, ſich damit, bei Strafe der Äusſchließung,
innerhalb 12 Moden, von der legten Befanntmadung
angerechnet, unter Ginlieferung ihrer Documente in
Urs und Abſchrift, orbnungsmäßig auf biefiger Klofter-
ichreiberei zu melden und ihre Gerechtſame wahrzus
nebmen.
Klöfterlibe Obrigfeit zu Preeg, ven 13. Juni 1862,
C. v. Qualen.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Wenn der Pächter 3. L. Heife zu Goerg, um eine
genaue Ueberſicht feiner Bermögensverhältniffe zu ges
winnen, die Erlafjung eines Proclams biefelbt bean»
tragt bat, fo werden von Gerichtswegen Alle und
Jede, melde aus irgenn einem Grunde an den ger
zachten Pächter 3. L. Heiſe zu Goerg Forderungen
und Anfprüde zu baben vermeinen, biemittelft aufs
gefordert und befebligt, jolde, bei Strafe der Aus—
jchließung mit venjelben und des immerwährenden
Stilifhweigens, innerhalb 12 Woden, vom Tage ver
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
im unterzeichneten Juſtitiariat unter Beobachtung bes
Erforverlihen wegen Borlegung der bezüglichen Dos
eumente und Procuraturbeftellung anzugeben.
Deeretum Neuftadt, ven 12. Juni 1862,
Juſtitiariat des adel. Guts Goertz.
Romundt.
Zweite Befanntmadung.
Da auf Anbhalten eines Creditors über das auf
bes verflorbenen Ernft Wilhelm Mierfh Namen im
biefigen Stadtbuche befchriebene, an der Peterftraße
belegene, mit Morig Baruch Heymann, Eggert Nicolaus
Krohn und Johann Heinrih Hartmann Koopmann im
Weften und Norden und Johann Conrad Rudolph
Wohlien im Oſten benadbarte Erbe der Specials
concurs erfannt worden ift: fo werden von Gerichts⸗
wegen Ale und Jede, weldhe an dafjelbe aus irgend
einem rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen
zu haben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der
protocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchlie—
Hung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und
befehligt, folde, in Gemäßheit der Verordnung vom
14. April 1840, betreffend das Subhaftationg- Ber:
fahren, binnen 6 Wochen, nad ber legten Bekannt⸗
madung diefed Proclams, im biefigen erſten Stadt-
feeretariate und jpäteftens am
. 2. September d. J.
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün-
denden Documente in Urfchrift vorguzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige wahrzus
nehmen baben.
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ift
Termin auf
Montag den 18. Auguft 1862
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Natböfeller ſich
einfinden und den Handel verfuchen können.
Wornach Beifommende fih zu adten!
Altona, im Obergeridte, den 12. Juni 1862,
Ex Decreto Senatus.
NM 13.
Zweite Befanntmadung.
Erır. des. Procl. des 2öften Stüde 1.
Alle und Jede, welche an nachſtehende im Schuld⸗
und Pfandprotocoll des Kiripield Marne protocollirte
und verloren gegangene Documente, als:
1) an den zwiſchen Peter Junge zu Neufeld als
Verfäufer und dem Schubmader Johann Friedrich
Mühlenhardt in Marne als Käufer sub dato
Marne den 30. April 1850 errichteten Kauf:
contract über ein Wohnhaus mit Garten in
Marne und den daraus noch reftirenden Kauf—
fhilling der 533 F 32 A N-M.;
166
2) an die unterm 25. Septbr. 1835 in der Königl.
Pandvogtei zu Meldorf beſchaffte väterliche Des
claration des Einwohners Thies Peter Clausſen
in Darenwurtb über das feinem Sohne erfler
Che Johann Andreas Clausſen audgelobte
mütterlihe Vermögen von 200 # ». Eour., jegt
106 F 64 A R.⸗M.,
Anfprüce zu haben vermeinen, müffen fi damit ins
nerbalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung
diefes Proclams angerechnet, in der Königl. Kirchſpiel⸗
fchreiberei zu Marne, und zwar sub pena preclusi,
rechtsbehörig melden.
. G. W.
Meldorf, den 10. Juni 1862.
Zur Beglaubigung:
M 14
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Proc. des 2öften Srude M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den Nachlaß des walland Johann Theodor Deihlefs
auf dem Dinger Donn, fo wir Pfandftüde aus biefem
Nachlaſſe find, bei ——— der Ausſchliehung und
des Verluſtes, innerhalb b Wochen, vom Tage der
legten Befanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Eddelack
ehbrig anzugeben.
aeberig anzes V. G. W.
Meldorf, den 17. Juni 1862.
Zur Beglaubigung:
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. ded Procl. des 2öften Stücks M 3.
Alle, welde Anfprüde an die Concursmaſſe des
Schmiedes Johann Nicolaus Georg Reiff in Jabrftorf
u baben meinen, müffen folde innerhalb 12 Wochen
im biefigen Amtsactuariat angeben.
Rendsburger Amthaus, den 13. Juni 1862.
E. v. Harbou.
Fabricius.
Fabrieius.
Brenning.
NM 16.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2öften Stücks MW 7,
Nichtprotocollrte dinglihe oder perfünlide Ans
fprühe und Forderungen an den verflorbenen Stadt⸗
caſſirer Johann Hinr. Noten in Eegeberg, namentlich
an das zu deſſen Nachlaß gebörige biefelbft Quart. IE
Nr. 30 belegene Wohnhaus ec. pert. find, bei Strafe
der Ausfchließung, reip. des Verluftes der Anſprüche,
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Befanntmadung
dieſes Proclams, im biefigen Ztadtfecretariat rechts—
bebörig anzumelden.
Decretum @egeberg, in euria, den 19. Juni 1862.
. $.) Nürgermeifter und Ratb.
NM 17.
Zmeite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2öften Stüds M. 8,
Auf Anhalten ver Gebrüder Auguft Nicolaus und
Eduard Nicolaus Kirften wird deren Bruder, dem
feit reichlich AD Jahren vom Drte abwefenden Nicolaus
edrich Kirſten, weldber am 10. Dctober 1861 fein
Ag lage Lebendjahr zurüdgelegt baben würde, fo
wie feinen etwanigen unbefannten Erben von Bürger
meifter und Rath biervurd aufgegeben, ſich binnen
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclamd angerechnet, im biefigen Stabifeeres
tariat ——— indem, falls der verſchollene Nicolaus
Friedrich Kirften ſich auf ſolche Bekanntmachung nidt
melden ſollte, zu gewärtigen iſt, Daß derſelbe für todt
werbe erflärt und fein gerichtlich adminiſtrirtes Bermögen
feinen Brüdern Auguf Nievlaus und Eduard Nicolaus
oder den Erben des Berfchollenen, welde fi fonft
als nächſt berechtigt etwa gemelver und legitimirt has
ben mögten, nad Maaßgabe der Verordnung vom
9. November 1798 werde — werden.
Itzehoe, den 19. Juni 1862.
Bürgermeiſter und Rath.
N 18,
Zweite Bekanntmachung.
Erir. des Procl. des 2öften Stüds M 9.
Ale und Jede, melde an den Nachlaß des wall,
Abſchieders Franz Jochim MWarnde in Duidborner
Haide Anfprüiche und Forderungen irgend einer Art
zu haben vermeinen, müſſen folde innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der letzten Bekanntmachung diefes Proclams,
welches event. zugleih als Concurdprorlam pl ans
gerechnet, im Ackuariate des Gerichts, sub pena
preelusi, anmelden.
Pinneberger Concurs⸗ und Erbtheilungsgeridt,
ben 16, Juni 1862.
WW ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
M 19.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 26ften Stücks M3.
Richtprotorolirte Anfprüde und Forderungen an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nadr
faß der mwailand Eheleute Hofbeſitzer Peter Peters in
Darenwurtb und Pouife, geb. Timmermann, dafelbf,
fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nachlaſſe find, bei
Strafe der Ausſchließung und des Nerluftes, binnen
12 Wochen, vom Tage der lebten Befanntmabung
diefed Prociams angerechnet, in der Königl. Kirch—⸗
fpielfchreiberei zu NN geheris anzumelven.
Meldorf, den 22. Juni 1862,
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
167
M 20.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 26ften Stüde MW 4,
BE Nichtprotocollirte Forderungen une Anfprüde an
den von den Erben unbedingt angetretenen Nachlaß
des wailand Bierbrauerd und Landwirths Henning
Dibbern in Marne, fo wie Pfandſtücke aus dieſem
Nachlaffe find innerhalb 12 Wochen, von der legten
Befanntmachung dieſes Prorlams angerednet, sub
na praclusi, in ber Königl, Kirchſpielſchreiberei
ju Marne gebörig er
G. W
Meldorf, den 23. Yuni 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
21.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Proc. des 2bften Stücks Mi 6.
Diejenigen, welche Anfprüde an den der concurs⸗
mäßigen Behandlung unterzogenen Nachlaß ded Webers
Hinr. Friedr. Pau in Kembs zu haben vermeinen, haben,
bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewigen Still
fchweigens, innerhalb ver Friſt von 6 Wochen biefelbft
ihre Angaben zu befhaffen.
Brunswiel, im Juſtitiariate des adeligen Gutes
Maternewerstorff, ven 20. Juni 1862. —
oe.
M 22.
Zweite Belanntmacdung.
Ertr. des Procl. des 26ften Stücks MT.
Der am 19. April 1792 biefelbft geborene, feit
vielen Jahren abmefende und verfhollene Claus
Diedrich Ehriftian Frid, ein Sohn der verftorbenen
Eheleute Friedrich Frid und Anna Maria Ehriftiane,
geb. Thomſen, wail. biefelbft, eventuell deſſen Erben,
mit Ausnahme der Proclamsertrabenten, fo wie aud
Alle und eve, weiche etwa fonftige Anfprühe an
das für viefen Verfchollenen biefelbft verwaltete Ders
mögen von ca, 1200 R.-M. zu haben vermeinen
follten, müſſen fi binnen 12 Woden, a dato ver
legten Befanntmahung dieſes Proclams, Auswärtige
unter Beftellung von Actenprocuratoren, in dem hie—
figen Stadtfeeretariate melden und legitimiren, widris
enfalls fie zu gewärtigen, und zwar diefer Verſchol—
ene, daß er für todt werde erklärt, deffen etwanige
fonftige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren
Erb» und fonftigen Anfprüdhen präclubirt und daß
das Vermögen des Berfhollenen den biefelbft legiti—
mirten Erben defjelben nah Maafgabe der Verörd—
nung vom 9. November 1798 werde außgeliefert
werben.
Sienatum Glüdftadt, ven 27. Juni 1862.
8
( 2) Prãſident, Bürgermeiſter und Rath.
M 23.
Dritte und legte Befanntmadung.
Wenn der Königlihe Hannoverfhe Gefandte am
Grofbrittannifhen Hofe zu London, der Geheimerath
Adolph Friedrich Auguft Graf von Kielmannsegge,
biefelbit vorgeftiellt, daß er das apelige Marjchgur
Groß⸗Collmar an die Eingeſeſſenen Claus v. Drathen
und Albert Greve in Klein-Collmar verfauft und mit
Rüdfiht darauf, daß er den Käufern ein von allen
nidtprotocollirten dinglichen Anſprüchen gereinigted
Profeffionsprotocoll verſprochen, um die Grlaflung
eines landüblichen Proclams gebeten bat,
Werden von Obergerichtswegen in Deferirung
biefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, welde dingliche Anfprüde
und Forberungen an das adel. Marſchgut Groß-Eollmar
au baben vermeinen, biemittelft aufgeforbert und ber
febligt, diefe ihre dinglihen Anfprüde und Forberuns
gen innerhalb 12 Wochen, von ver legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclamd angerechnet, bei Strafe des
Ausſchluſſes und des ewigen Stillfhweigens, bei dem
Pandgerihtsnotar Juſtiztrath Martens hieſelbſt anzu—
melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente
im Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften
derſelben beim Protocoll zurückzulaſſen, auch, inſofern
ſie nicht in Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren
zu beſtellen.
Wornach ſich zu achten!
Urkundlich unterm vorgedruckten größeren Gerichts:
Inflegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober—
gericht zu Glückſtadt, den 11. Juni 1862,
ek. S.)
v. Schirach. Henriei,
v. Gyldenfeldt.
Pro vera copia: Martens.
PM 73 24.
Dritte und legte Befanntmachung.
Bon Gerihtswegen
wird auf Anhalten der Königl. Kircfpielsogtei zu
Hemme, ald Concursregulirungsbehörde, ven —
lichen nichtprotocollirten Ereditoren des Webers Peter
Jochim Böttcher in Hemme, über deſſen Habe und
Güter definitiv Coneurs erfannt worden ift, hiedurch
aufgegeben, ihre ee und Anfprüde an den
Bonisredenten, diejelben mögen beruhen, worin immer,
innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung
biefes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Be:
ftellung der Metenprecuratur, bei Vermeidung ver
Ausfhließung von der Concursmaſſe, in der Kir:
A eh zu Hemme anzumelden und verzeichnen
zu laffen,
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
ven 2. Juni 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.,
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt.
168
NW 25.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf erfolgte Infolvenzerflärung des biefigen Bürs
ers und Bädermeiftere Heinrich Wiegand werben vom
agiftrat Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der
protoeollirten Gläubiger, welde an den genannten
Eridar Forderungen und Anſprüche erheben zu können
lauben oder Pfänder und Sachen von demfelben in
Vänden baben follten, bei Strafe des Ausichluffes
von diefer Concursmafle, refp. Berluftes ihres Pfand-
rechts, und bei Vermeidung fonftiger Nachtheile, bies
durch aufgefordert und angemiefen, ſich mit dieſen
ihren Forderungen und Anſprüchen binnen 12 Wochen,
von der legten Befanntmadung dieſes Proclamsd an«
gerechnet, in dem biefigen Stadtfecretariat beim Ans
gabeprotocoll zu melden, vie zur Begründung berjelben
dienenden Documente im Original und in Abfcpriften
zu probueiren, auch, falls fie Auswärtige find, einen
Aetenprocurator biefelbft zu beftellen.
Signatum Glüdftadt, den 13. Juni 1862,
() Präfident, Bürgermeifler und Rath.
N 26.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2Aften Stüds M 3.
Auf desfälige Impetration des Königlihen Come
miſſariats zur Leitung des die Aufhebung des Mühlens
— im Herzogthum Holſtein betreffenden Ent⸗
chãdigungsverfahrens werden von Gerichiswegen Alle
und Jede, welche an der dem Erbpadtamüller C. 9.
Kreupfeldt zu Müblenvorf für Aufhebung des mit
feiner Müble verbunden gewejenen Zwangsrechts an
Capital und Zinfen zugebilligten Entſchaͤdigungsſumme
von 4968 »P 53 4 einen Anſpruch auf Partieipirung
oder ein Widerſpruchsrecht gegen Ausfehrung derfelben
an den erwähnten Entfhädigungsberechtigten zu haben
lauben, und zwar fowohl die protocollirten als eins
achen hypothecariſchen Gläubiger, die Obereigenthümer,
Fideicommißnachfolger, Wiederfaufsberechtigten, fo wie
alle andern etwanigen Realgläubiger hiedurch aufgefors
dert, ihre besfälligen Gerechtſame binnen 6 Wochen,
vom Tage ber legten Befanntmahung dieſes Proclams
angerechnet, bei der unterzeichneten Hehörde anzumel⸗
den, die ihre Gerechtſame etwa begründenden Docus
mente zu produeiren, beglaubigte Abfchriften davon
zurüdaulaffen und, jofern fie Auswärtige find, Acten—
procuratoren gu betellen, widrigenfalld aber zu gewärs
tigen, daß die obgedachte Entſchädigungsſumme an den
Erbpachtsmüller T. H. Kreutzfeldt zu Mühlendorf wird
ausbezahlt werden.
— —
Brunswieck im Juſtitiariat des adeligen Guts
Emkendorf, den 2. Juni 1862.
C. Rathlev.
In fidem extr.: C. Ratlılev.
M 27.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Demnach die Eheleute Hand Lorenzen und Maria,
geb. Zimmer, zu Bramftedt, mit Tode abgegangen
und vie hinterlaffenen Kinder refp. durch Vormünder
und Eurator erflärt, vaß fie vie Verlaſſenſchaft vers
felben pure anzutreten Bedenfen tragen und baber
um die Erlaffung eines Proclams ad indagandum
statum bonorum beantragen müßten;
fo merven von Gerichtswegen Alle und Iede, mit
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde An-
fprühe und forderungen an dieſe Berlaffenicaft,
namentli auch an die zu Bramftedt belegene adelige
Katbe mit Land machen zu fünnen vermeinen möchten,
bierdurd aufgefordert, foldye, bei Strafe der Ausſchlie⸗
fung, binnen 12 Wochen, vom Tage ver legten Bes
fanntmachung dieſes event. zugleih als Koncurd
proclam dienenden ——— an, hieſelbſt anzugeben,
Auswärtige unter Beſtellung der Actenprocuratur.
Bramſtedter Juſtiliariat zu Itzehoe, den 2. Juni
862. F. Rötger.
NM 28. *
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 2dften Stücks M 1.
Alle und Jede, welde an die zu Thaden unter
biefiger Jurisdiction belegene, dem Hofbefiger Wilhelm
Theopor Leonhardt dafelbft bisher gehörig geweſene
Landſtelle dinglidye nichtprotocollirte FHorberungen, Ans
fprüde und Rechte zu haben vermeinen, müffen ſich
damit, bei Strafe der Präcluffon und bes immer
mwährenden Etillfhweigens, innerhalb 12 Wochen, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, im hieſigen Juflitiariate ordnungsmäßig melden.
Hanerau, im ZJuftitiariate, ven 28. Mai 1862.
H. Lundius.
W 29,
Dritte und legte ——
Extr. des Procl. des 24ſten Stücks M 4.
Alle, welche Forderungen an den Nachlaß des wail.
Büchſenſchmidts Waldemar Emil Handrup zu haben
vermeinen, werden, unter — — der Aus⸗
ſchliehung von der Maſſe, von Bürgermeiſter und
Rath hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen binnen
ſechs Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung,
im Stadtſecretariate anzugeben.
Itzehoe, den 11. Zuni 1862.
Bürgermeifter und Rath.
„
| Beilage. |
zum 28, Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 14. Juli 1062.
Tefiaments ; Publication.
Das unterm 22, September 1840 erridstete, hie⸗
felbft deponirte Teftament ver kürzlich verfiorbenen
Maria Catharina Eliſabeth Blod, geb. Ramm, und
deren überlebenden Ehemannes, des biefigen Bürgers
Claus Hinrih Blod, wird
am Dienstage ven 29, v. M., Mittags 12 Uhr,
auf biefigem Raibbaufe publicirt werben.
—— ven 7. Juli 1862.
L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: Briukmaun.
Verkaufs: Anzeige.
Am Mittwoch den 23. Juli dv. 9. fell das zur
Eoncurdmaffe des wailand Käthners und Böttders
Sobann Jacob Miedefe gebörige, zu Marienthal,
Guts Stodelftorf, belegene rundſtück Öffentlich
meiftbietend verfauft werben,
Die Picitariondbedingungen fönnen 8 Tage vorber
im AJufitiariat und in der Bauervogtei biefelbft ine
fpleirt werben.
Kaufliebbaber haben fib am ermelderen Tage,
Mittags 12 Uhr, im Gerichtshauſe biefelbft einzus
finden.
Stodelfiorf, im ZJuftitiariar, ven 26. Juni 1862.
Esmarch.
König Chriftian VIII. Oftfeebahn.
In der am 12. Juni d. %. gehaltenen Generals
verfammlung der Artionaire find tie Herren
R. Kapfer in Hamburg,
Dr. Ablmann in Kiel,
Eonful von Zerken in Rendéburg,
i ee N in Altona
u Mitgliedern des Ausſchuſſes
Ken die Wahl angenommen.
Altona, ven 2. Si 1862. j
Der Ausſchuß.
Theod, Reincke, Borfigenber.
gewählt worden und
Steckbriefe.
Ki.
Da ver bierunter fignalifirte Arbeitomann Johann
Friedr. Sitann zu Lütjenburg fi der Einleitung einer
Unterfuhung wider ihn wegen Entwendung durch Ents
fernung von bier entzogen bat, fo werden beifommende
Bebörden ganz ergebenft erfucht,. auf ibn, ver fih im
Befige einer ihm etwa Mitte v. M. von ber Vütjens
burger Polizeibebörte ertheilten Pegitimation, um fi
auswärts Arbeit fuchen zu fünnen, befindet, vigiliren
und ibn event. inbaftiren laſſen, von feiner Inbaftie
rung aber Anzeige gefällig anbero machen zu wollen,
damit er unter Koftenerftattung Lem werben fann.
Lütjenburg, den 29, Juni 1862,
Das Patrimoniglgeriht des adeligen
Guts Neudorff.
FVymeken.
Eignalement:
Johann Friedrich Sitann ift 63 Jahre alt, 66 Zoll
body, hat braunes Haar, eine runde Stirn, blausgraue
Augen, eine dicke Nafe, ein breites Kinn und ein
länglihes Gefiht, auf dem linken Daumen eine
Schnittnarbe.
M 2,
Dem biefelbt wegen: Diebſtahls in Umterfudhung
befinvliden, bereits mehrfältig beftraften, bierunter
fignalifirten Wilhelm Thomas Baumann aus Pürjens
burg ift es gelungen, in ver vorigen Nacht aus bem
biefgen Stadigefängniffe zu entweichen. Alle Polizeis
bebhörven werben erfucht, auf dirfen gefährliben Vers
brecher gefälligft zu vigiliren, venfelben im Betretunges
falle zu arretiren und davon Anzeige an ung gelangen
zu laffen, damiı die Abholung unter Koftenerftattung
veranlaßt werben Fönne.
Lütjenburg, ven 30. Juni 1862.
Bürgermeifter und Rath.
Zur Bealaubigung: U. Brinkmann.
Eignalement
des Wilhelm Thomad Baumann aus Pütjenburg.
Alter: 44 Jahr, Etatur: 64, Zoll rheinl,, Haar
und Bart:- fhwarzbraun, — frei, Augen: blau,
170
Augenbrauen: dunfelbraun, Nafe und Mund: gewöhns
lich Zähne: man elbaft, eg 9 —X Geſicht: ein⸗
gefallen, Geſichtsfarbe: gelblich blah; beſondere Kenn»
Jeichen: vor ber Stirn einige Narben und unterbalb
des Kinnes eine Schußmunde. Kleidung: ſchwatz⸗
braune Jade von Schaaffell, graue Beinfleider, alte
Zuhmüte, blausweiß geſtreiftes Hemd, neue Halb»
ftiefel.
3.
Dem bei dem unterzeichneten Auftitiariate wegen
Diebftabls in Unterſuchung befindlichen see
Franz Joachim Jacob Bahr tus AYuliusburg, Herzogs
tbums Lauenburg, iſt es abermals A ar und zwar
in der Nacht vom 27. auf den d. M., aus dem
Griminalgefängniffe in Trentborft zu entweichen.
Alte Gerichis⸗ und Polizeibehörten werben daber
erfuche, auf den unten näber fignalifirten Babr ges
fällig vigiliren, im Betretungsfall ihn anbalten unb
an das Trentborfter Anfpeetorat abliefern zu lafjen.
Stodelflorf, im Juſtitiariat für Treuthorft, den
30. Juni 1862 ER
Sigualement:
Name: Franz Joachim Jacob Bahr aus Julius⸗
burg, Alter: 39 Jabr, Größe: 62,“ feel. Maaß,
Haare: dunfelblond und lang, Stirn: rund, Augens
braunen: braun, Augen: blau, Naje: fpig, Mund:
flein, Zähne: gefund, Obren: Mein, Kinnbart: dunfels
blond, Kinn: rund, Geſichtsfarbe: geſund, Geſicht:
länglich, Rüden: grade, Schultern und Beine: ſtark,
Hände: Hein, Finger: lang und dünn. Befondere
Kennzeichen: feine. Sprache: hoch» und platltdeutſch.
Belleivet: mit furgem, grau mollenen Dberrod,
ſchwarzer Tuchhoſe und Weſte, ohne Halstuch und
Strümpfe, mit alten abgeſchliſſenen und abgeſchnitte⸗
nen Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut.
Edictal : Eitationes.
1.
Ertracet der Edictal»Eitation
an den abmwefenden Tuhmader Claus Hinrih Eblert
Kreugfelot aus Bodfee.
Der Tuhmader Claus Hinrich Eblert Kreupfeldt
aus Bodjer, welder ſich beimlid von bort entfernt
bat, wird biedurd peremtorifh geladen und befebligt,
am Mittwoch den 5. November d. J. vor dem alddann
auf dem Nathhaufe der Stadt Kiel verfammelten
Königl. Kieler Sandeonfiftorialgerihte zu erſcheinen,
zu vernehmen, was ſeine Ehefrau Catharina Marga⸗
retha Kreutzfeldt, geb. Meier, wegen bösliger Ver⸗
faffung gegen ihn vorbringen wird, darauf zu ante
0
worten und Sprud Rechtens zu ya unter
der Verwarnung, daß auch im Falle des Ausbleibens
auf feiner genannten Ehefrau ferneres Anbalten werbe
erfannt werden, was den Rechten gemäß.
Königlicyes Kieler Tandeonfiftorium, den 5. Juni
Director, Probft und Affefloren.
In fidem: C. Rathlev, Act.
. Mi 2.
Ertract der Evictal-Titation des 26ften Stücks.
Auf Anbalten der Ehefrau Maren Piepgras, geb.
Zenien, c. cur. biefelbft, wird deren abweſender Ehe⸗
mann, ber frühere biefige Ehauffergelveinnehmer For
bann Rudolph Pirpgra@, peremtorii geladen, fih am
Donnerstag den 18. September d. Iu
Mittags 12 pr,
vor dem Stadteonfiftorium auf dem biefigen Rathhauſe
einzufinden, widrigenfalls wegen böslicher Berlafjung,
deshalb Eheſcheibung, im’ contumaciamı wider ihn
wird erfannt werben.
Deceretum Reuftadt, im Stapteonfiitorium, den
5. Juni 1862,
(L. S.) L. Kohlmann.
Proclanıata.
Mi.
Erfte Bekanntmachung.
Don Gerichtswegen
werben auf Anbalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu
Marne, als Erbregulirungsbebörde, ale diejenigen,
welche an nachfolgende Erbmaflen, als:
1) des verftorbenen Johann Jacob Schröber zu
Neufeld,
2) des verſtorbenen Ahrend Tiedie in Trenne⸗
wurth,
3) des verſtorbenen Paul Hargens am Marners
eich,
nichtprotoceflirte Anſprüche und Forderungen zu baben
vermeinen oder Pfandftüde aus felbigen befigen, hie⸗
mittelft aufgefordert, felbige binnen 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, bei Strafe der Ausſchliehung und ewigen
Suͤllſchweigens, Auswärtige unter Beftelung geböriger
Actenprocuratur, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Marne anzumelden.
Wornach fih ein Jeder zu achten.
Könial. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 30. Juni 1862
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
771
M 2.
Erſte Bekanntmachun
Wenn der Erbpächter Jochim Hinrich Wilhelm
Möller zu Fehrenwohld darauf angetragen hat, daß
über die ibm nach feinem verſtorbenen Vater, dem
Erbpädter Jochim Friedrich Wilhelm Möller, erblich
zugefallene Erbpachtsöſtelle zu Fehrenwohld, adeligen
Guts Muggesfelde, ein Realproclam erlaſſen werden
= fo werben, mit Ausnahme ber protocollirten
Gläubiger, Alle und Gebe, welde an die gedachte
Erbpachtsſtelle c. pert. dingliche Anfprüde zu haben
vermeinen, bei Strafe des Berluftes verfelben, biers
durch aufgefordert, jelbige innerhalb 12 Woden, nad
der legten Belanntmadung dieſes Proclamd, Aus
wärtige unter Beflelung eines Actenprocuratorsd, in
dem unterzeichneten Juftitiariate anzugeben und bie
ihre Anfprüde begründenden Doeumente im Original
— und in beglaubigter Abſchrift zurüdzus
affen.
Segeberg, im Quftitiariate bed adtl. Guts Mugges⸗
— 4. Juli 1862. =
G. Lueders.
M 3.
Erfte Befanntmadung.
Auf desfäligen Antrag Beifommender werben bie
feit vielen Jahren abweſenden und verfhollenen Söhne
der hieſelbſt verfiorbenen Eheleute, des wail. biefigen
Bürgerd Johann Jochim Detlef Neubaus und der
Anna Eicilin Neubaus, geb. Schadt, Namens:
1) Hinrich Diedrih Neuhaus, geboren ven 8. Mai
1788, und
2) Ehriftion Wilhelm Neubaus, geboren den 23.
uni 1792,
eventuell deren etwanige Leibes⸗ oder fonftige Erben,
mit Ausnahme jedoch ber Proclamserirabenten und
der in Pernambuco ſich aufhaltenden Witwe Anna
Margaretha Catharina Charlotte Meyer, geb. Neubaus,
fo wie aud Alle und Jede, welche an das biefelbft
verwaltete Bermögen des sub Nr. 1 genannten Bers
fhollenen Anfprüde erheben zu können vermeinen
follten, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert und
angewiefen, binnen 12 Moden, von der legten Bes
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, in dem
Stadifecretariate biefelbft fi zu melden und babei,
ae: unter Beftellung von Actenprocurateren,
die ihre Erb» und fonftigen Anfprücde begrünbenden
Documente zu proburiren, widrigenfalis fie zu ges
wärtigen, und zwar bie beiden gedachten Berfcholle-
nen, daß fir für tobt werben erflärt, deren etwanige
fonflige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren
Erb» und fonfligen Anfprüden werben präcludirt
werben und daß das für den verfchollenen Hinrich
Diedrih Neubaus biefelbft verwaltete Vermögen von
reichlich 400 F deſſen legitimirten Erben nah Maafe
ya der Borfäriften der Berorbnung vom 9,.Noybr.
798 werbe ausgekehrt werden.
Signatum Glüdftadt, den 11. Juli 1862.
— Praͤſident, Bürgermeiſter und Rath.
* 4.
Erſte Bekanntmachung.
Da auf Anhalten eines Creditors über das an
der Eimsbüttler Straße belegene Erbe des Julius
Moſes Fontheim, welches mit Chriſtoph Heinrich
Bope im Süden und Carl Matthias Fick im Norden
und Oſten benachbart ift, ver Specialconcurs erfannt
worden: fo werden von Gerichtöwegen Alle und Jede,
welche an daffelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anfprüde over Forderungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protorollirten Gläubiger —
bei Sırafe der Ausſchließung und des ewigen Still»
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, folde, in Ges
mäßheit der Berorpnung vom 14. April 1840, bes
treffend das Subhaftationsverfahren, binnen 6 Wochen,
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, im
biefigen erſten Stadtſecretariate, und fpäteftens am
11. September d. 3.,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzugeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen haben,
Zum öffentlichen Berfaufe des beregten Erbes if
Termin au
Montag den 25. Auguft d. 9.
anberaumt werben, an weldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathöfeller *
einfinden und den Handel verſuchen können.
Wornach Beikommende ſich zu achten!
Altena, im Obergerichte, den 10. Juli 1862.
Ex Decreto Senatus.
NM 5.
Erfte Bekannimachung.
Da auf Anhalten rined Erevitord über das auf
bed verftorbenen Joachim Friedrich Drüdhammer
Ramen im hiefigen Stadibude befdriebene, an der
Juliusftraße belegene, mit Stammann und Bieber
im Süden und Welten und Johann Friedrich Ferdi—
nand Kampff im Dfien benachbarte Erbe der Sperial-
concurs erfannt worden ift: jo werden von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, welche an daſſelbe aus irgend
einem rechtlichen Grunde Anfprüce oder Forderungen
zu haben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme der
protorollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausichlies
hung und des ewigen Stillihweigens, aufgefordert
172
und befehliat, ſolche in Gemäßheit der Verordnung
vom 14. April 1840 . betreffend das E ubbaftationds»
verfahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗
madhung diefes Proclams, im biefigen erſten Stadt⸗
feeretariate, und fpäteftens am
11. September d. %.,
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch megen
geböriger Procuraturbeſtellung“ das Nötbige wahrzju—⸗
nehmen baben. .
Zum Öffentlihen Berfaufe des beregten Erbes ift
Termin auf
Montag den 25. Auguft d, 9.
anberaumt worden, an mweldem Tage, Nadmittags
2 Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Ratböfeller ſich
einfinden und den Handel verfuchen können.
Woruah Beilommente fib zu achten!
Altona, im Obergerichte, ven 10. Juli 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 6.
Zweite Bekanntmachung.
Alle und eve, welche an die von ben bis jeßt
ermittelten Inteſtaterben repudiirte und event. ber
eoneurämäßigen Behandlung verfallende Nachlaßmaſſe
des auf Marutendorf verſterbenen früberen Verwal—
terd Friedrich Prehn Erb» over fonflige Anfprüce
und Forderungen irgend einer Art haben, imgleichen
etwanige Pfandgläubiger, werden biemittelft aufgefor-
dert, Sich, bei Verluſt ibrer Anfprücde, innerhalb 6
Wochen, von der legten Bekanntmachung angerechnet,
im Juſtitiariat des adel. Guts Marutendorf rechtds
gehörig anzugeben.
Brunswieck, im Juſtitiariat des adel. Guts Mas
rutendorf, den 26. Juni 1862.
C. Rahtlev.
MT.
Zweite Befanntmacung.
Auf Anbalten des Herrn Apvocaten Claudius, ald
erichtlich beftellten Ndminiftrators nachftehenter Ver:
affenfchaften, werden Alle,
1) welde an den Nachlah des am 24. Kebruat
1860 biefelbft verftorbenen Brauknechts Friedr.
Biehuſen aus Leterfen;
2) melde an ven Nachlaß der am 16. Auguft 1860
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Margaretha
Weberling, verwittweten Sievers, geb. Schnoor
oder Schnauer;
3) welde an den Nachlaß des am Bord des Altos
naer Briggſchiffes „Glorioſa“ verftorbenen Dias
nl Hand Conrad Friebr. Horns aus Kellen—
bufen;
— —
4) welche an den Nachlaß des am Bord des Altos
naer Brigafadfieg „Profper“ verfiorbenen Jung:
manns Jacob Diedrich Johaunſen aus-Bäfum;
5) welde. au ven Nachlaß des im Juni 1853 mit
dem Altonaer Schiffe „Zodiacus“ abgegangenen
und am 23. Januar 1854 im Comes: verfiorber
nen Matrofen Carl: Eggers aus Neuſtadt;
6) welde an ven Nachlaß des am 30. Decbr. 1856
im Hafen von St. Thomas vom Barkigiffe
„Thora“ aus ertrunfenen Matrofen Birani
Gudmanſon aus AlptauereRep in Joland;
7) welde an den Nachlaß des am 5: Sepibr. 1855
ertrunfenen Matroien auf der Altonaer Schooner:
brigg „Lootſe“, Namens Johann Boie "Severin
aus MWefterbüttel in Suderdithmarſchen;
melde au den Nachlaß des am 8. Januar 1859
ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Brigg
„Catharina“, Namens Jens Bulman Dlijen
aus Aarhuus; '
9) welde an ven Nachlaß des im December, 1857
mit dem Altonaer Barkſchiffe „Emilie“ ‚abgegans
genen und am 26. Juni 1858 zu Rio be Janeiro
verftorbenen Matroſen Jobann Diaf Jarlemit
Findeftröm aus Galmar;
Erb» over fonftige Anfprüde zu baben wermeinen,
hiedurch, ‚bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, folce
binnen 12.Wocen, nad ver legten: Befanntmadung
dieſes Proclams, im hieſigen erſten Staptfectetarine
und fpäteftens am rg Al
9. October v. 3,
ald dem peremtoriihen Angabe» Termine, im Ober
—— hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
egrundenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige aud we⸗
gen gehöriger Procuratur = Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen baben.
Wornach Beifommende fih zu adten.
Altona, im Dbergerichte, ven 26. Juni 1862.
Ex Deecreto Senatus.
8)
M 8.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beikommender werden — mil
alleiniger Ausnabme ver Proclams-Ertrahenten und
ad 1 der Stadtbuchsgläubiger — Alle,
1) welche an ven Nadlaß der im Februar d. R
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Dorothea
Wilhelmine Zelling, geb. Hinrichſen;
2) welde an ten Nachlaß der im März. d. J. bier
felbft verftorbenen Wittwe Anna Catharina
Ehriftina Beusfe, geb. Claſen;
3) mwelde an ven Nadlaf des biefelbft verftorbenen
Ehriftian Ludwig Gieſecke;
173
rd) welche an’ eine im Befige des. Milchhaͤndlers
Oeinrich Tobtmann - in: Dttenfen befindliche
Mönigl. Finangebligation vom 25, Deebr, 1826
‚Mr, 1, groß 1000 SP R-M., zufolge einer auf
der beregten Obligation befinpliden Bemerkung
zur Gercken'ſchen Erbmaſſe gehörig;
5) welche aus einer unterm 14. Mai 1825 abſeiten
des mwailand Georg, Ehriftian Hillmer in feinem
an ver großen Bergftraße belegenen Erbe an
bie nunmehr verftorbenen Generals Lotto = Eols
lecteure Jacob Bruns und Zohann Delfs bes
ſchaffte Verpfänpung zur Sicherheit für alles
basjenige, womit er benfelben aus ven ihm
anvertrauten Caſſe⸗Geſchäften verhaftet werden
mödte;
6) welde "an eine von der biefigen Stadtfaffe auf
Hand Hinrid Otto Namen ausgeſtellte Obli—
nation der Stadt Altona Nr. 1674, groß
266°, P R.»M., die bei einer Feuersobrunſt in
Niendorf, Herrfhaft Pinneberg, abhanden ge⸗
fommen und auf deren Mortification angetragen
worden ill;
reip. Erb» over fjonftige Anſprüche zu haben vermeinen,
bierdurd, bei Strafe der Ausfchließung von dieſen
Maſſen, und zwar sub 4 unter dem Präjudiz der
Anerfenuung des Proclamsd-Ertrahenten als alleinigen
rechtmäßigen Inhabers der DObligation, sub 6 der
Mortification der aufgeführten Obligation, aufgefors
dert und befebligt, folde binnen 12 Wochen, nad ver
legten Bekanntmachung dieſes Proclame, im biefigen
eriten Stapdtfeeretariate, und fpäteftend am
13. October d. .,
ald dem peremtorifchen Angabe » Termine, im Ober⸗
Siem biefelbft anzumelden, wobei die die Ansprüche
egrümbenven Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nebmen baben.
Wornach Beikommende ſich u achten.
Altona, im Obergerichte, den 30. Juni 1862,
Ex Decreto Senatus,
NM 9.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 27ftien Stuͤcks MW 1.
Erbrechte, Forderungen und Anfprühe an ben
Nachlaß des am 20.0. DM. in Rendsburg verfiorbenen
Gaſtwirths Hans Kübl find binnen 12. Moden, von
der legten Belanntmacung dieſes Proclams, im ftädti-
fhen Actuariat biefelbft gebörig anzumelden, wobei
bemerft wirt, daß Died Proclam event. zugleih als
Eoneursprorlam gilt.
Rendsburg, den 23. Juni 1862,
("c Der Magiftrat,
"10. |
Zweite Befanntmadung. -
Ertr. des Procl. des: 27ften Stücks A 3.
Nihtprotocollirte dinglihe Anfprüde an vie von
Anton Friedrid Theotor ade verfaufte, in Kalten⸗
lirchen belegene Katbenftelle find innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmacung diefes Proclams
bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger Königl.
Actuariat — —— zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 26. Juni 1862.
"Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
"11.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Wenn ver Guröbefiger Peter Sprindhorn zu
Meiſchenstorff biejelbft vorgeftellt, daß er das adelige
Gut Meifhenstorff verkauft und derjelbe, da er dem
Käufer ein von allen dinglichen Anfprücen gereinigtes
Profeffionsprotocoll verſprochen, um die Erlaſſung eines
lanvüblihen Proclams gebeten bat,
Werden von Obergerichtöwegen in Deferirung
diefer Bitte Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, weldye dingliche Anfprüde
und Forderungen an das im Divenburger Büterpiftriet
belegene adelige Gut Meifcenstorff au baben vermeis
nen, biemittelft aufgefordert und befebligt, viefe ihre
dinglichen Anfprübe und Forderungen innerhalb 12
Wochen, von der letzten Bekannmachung dieſes Pro—
clams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und
des ewigen Stillſchweigens, bei dem Pant gerichtsnotar
Yuftigratb Martens biefelbft anzumelden, die ihre An-
fprüde begründenten Documente in Original zu pro—
duriren und beglaubigre Abichriften derfelben beim
Protocol zurüdzulaffen, auch, infofern fie nidt in
Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren zu beftellen.
Wornach fid zu achten.
Urfundlih unterm vorgebrudten größern Gerichts—
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober—
gericht zu Glüdftadt, den 25. Juni 1862,
(L. S.) VF. v. Schirach. Henrici.
vr. Gyldenfeldt.
Pro vera copia: Martens.
NM 12.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Von, Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Enfel und Erben des unlängft
verftorbenen früberen Landesgevollmächtigten Hans
Friedrich Ick, wail. in Wefjelburen, welder zwar den
Nachlaß des Vegieren unbedingt angetreten, zugleich
aber zur u. gegen unbegründete Forderungen
in Nabtagen um Erlaſſung eines landüblichen Pro—
174
clams ad indsgandum statum bonorum gebeten
haben, Alen und Jedem, jedoch mit Ausnahme der
protocolirten Gläubiger, melde an den verfiorbenen
früheren Lanvesgevollmädtigien Hans Friedrich Ick,
wail. in Weffelburen, oder an deſſen Nachlaß dingliche
oder perfönliche Forderungen und Anſprüche aus
irgend einem Grunde zu baben vermeinen, hierdurch
aufgegeben, felbige binnen 12 Wochen, vom Tage ber
legten Befanntmadhung diefed Proclams angerechnet,
in der Klirchfpielfchreiberei zu Weflelburen, und zwar
ald Auswärtige umter geböriger Actenprocuratur⸗
befielung, bei Strafe der Ausfhließung und des
ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben
und verzeichnen zu laflen.
Königl. Rorderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe,
den 19. Juni 1862, Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: HL v. Senden,
Kirchſpielſchreiber.
NM 13.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Auf Anfuhen des Herrn Dbers und Landgerichts—
advocaten Dr. jur. 9. Brindmann, als gerichtlich
beftellten Güterpflegerd der Nachlaßmaſſe der in der
Nacht vom 20./21. Mai 1862 biefelbfi verftorbenen
Witwe Charlotte Louiſe Martens, geb. Schlüter, in
welcher zugleih der Nachlaß des wail. biefigen Bürgers
und Gigarrenfabrifanten 9. N. Tb. Martens ent»
balten ift,
Werden Ale, welche an den Nachlaß ver genannz-
ten Eheleute Martens Forderungen und Anſprüche
irgend einer Art, namentlich aud Erb» und Eigenihums⸗
rechte, zu baben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme
der einzigen und unmündigen Todter der Martens—
ſchen Eheleute, Hedwig Marteng, hiedurch aufgefordert,
fib innerhalb präclufisiiher Friſt von 12 Moden,
vom Tage der legıen Befauntmadung dieſes Prorlams
angerechnet, im biefigen Ztadifpndicat gehörig anzur
eben, und zwar unser Beflellung eines Procuratord
Diefeibf, fofern die Profitenten auswärts wohnen,
Decretum fiel, den 13. Juni 1862,
Der Magiftrat.
In idem: 6G. F. MWitte, Syndicus.
M 14,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Nachdem bie Erben des am 20. Mai 1862 hie—
ſelbſt verflorbenen Zollaffiftenten Johann Friedrich
Ernſt Spethmann erflärt baben, den Nadlaf nur
sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen,
werben Alle, welche an den verflorbenen Zollaffiftenten
3.%. E. Spethmann Eigentbumsanfprüde oder For⸗
derungen zu baben glauben, biedurd aufgefordert,
innerhalb präcluſiviſcher Fri von 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Procams
— im Sypndicat hieſelbſt ſich anzugeben und
baben die Profitenten, welche außerhalb Kiels wohnen,
biefelbft einen Procurator zu beftellen.
Deeretirt Kiel, ven 24. Juni 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Synvicus.
M 15.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme der pros
toeollirten Gläubiger, welche
1) an die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Maurer
gefellen Johann Jochim Heide in Preeg und
an das dazu gehörige Haus Nr. 393 hieſelbſt,
2) an bie ——— des Schlachtermeiſters
Chriſtian Georg Sophus Grotjahn in des
und an bad dazu gebörige Haus Ar.
biefelbft,
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anjprüde
u haben glauben, werden biedurd u und
efehligt, ſich damit, bei Strafe ver Ausfcließung,
innerhalb 12 Moden, von der legten Befanntmadung
angerechnet, unter Einlieferung ihrer Documente in
Ur⸗ und Abſchrift, —— auf hieſiger Kloſter⸗
ſchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame wahrzu⸗
nehmen.
Klöſterliche Obrigkeit zu Preetz, ven 13. Juni 1862,
C. v. Qualen.
N 16.
» Dritte und legte Brkanntmachung.
Wenn der Pächter 3. 0. Deife zu Goerg, um eine
genaue Ueberfiht feiner Bermögensverhältniffe zu ges
winnen, die Erlaſſung eines Proclams hieſelbſt bean
tragt bat, fo werden von Gerichtswegen Ale und
Gere, welche aus A einem Grunde an den ges
dachten Pächter 3. K. Heiſe zu Goerg Forderungen
und Anfprühe zu baben vermeinen, biemittelft aufs
efordert und befebligt, foldhe, bei Strafe der Au
hlieung mit denfelben und des immermährenden
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber
legten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet,
im unterzeichneten Auftitiariat unter Beobachtung dee
Srforderlihden wegen Borlegung der bezüglichen Do
eumente und Procuraturbeflelung anzugeben.
Decretum Neuftadt, ven 12, Juni 1862.
Juſtitiariat des nr Goerh.
omu
Mi7.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da auf Anhalten eines Greditors über das auf
des verfiorbenen Ernft Wilhelm Mierſch Namen ım
biefigen Stadtbuche befchriebene, an der Peterſtrahe
175
wlegene, mit Morig Baruch Heymann, Eggert Nicolaus fchreiberei zu Marne, und zwar sub pema pr=elusi,
drohn und Johann Heinrih Hartmann Koopmann im
Reftlen und Norben und Jobann Eonrab Rudolph
Boblien im Dften benadbarte Erbe der Specials
oncurs erfannt worden ift: fo werden von Gerichts⸗
segen Ale und eve, welche an daffelbe aus irgend
inem redytliben Grunde Anfprüde oder Forderungen
u baben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme der
rotocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchlie⸗
'ung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und
efehligt, folde, in Gemäßbeit der Verordnung vom
4. April 1840, betreffend das Subbaftationg +» Ber:
abren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗
achung dieſes Proclamd, im biefigen erften Stadt⸗
‚cretariate und fpäteftend am
2. September d. J.,
[8 dem peremtorischen Angabetermine, im Dbergericht
iefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrüns
enden Documente in Urfchrift vorzugeigen und in
(bfehrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
eböriger Proruraturbefielung das Nötbige wahrzus
ebmen haben.
Zum öffentliben Berfaufe des beregten Erbes ift
-ermin auf
Montag den 18. Auguft 1862
nberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags
Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Ratböfeller ſich
infinden und ben Handel verfuchen fönnen.
Wornach Beilommende ſich — achten!
Altona, im Obergerichte, den 12. Juni 1862.
Ex Deereto Senatus.
N 18,
Dritte undlegte Befannrmacung.
Ertr. des Procl. des 2öften Stücks M 1.
Alle und Jede, welche an nachftebende im Schuld⸗
nd Pfanpprotocoll des Kirchſpiels Marne protocollirte
nd verloren gegangene Documente, ale:
1) an den zwilhen Peter Junge zu Neufelo als
Berfäufer und dem Schuhmacher Johann Friedrich
- Müblendarbt in Marne als Käufer sub dato
Marne den 30. April 1850 erridteten aufs
contract über ein Wohnhaus mit Garten in
Marne und den daraus noch reflirenden Kauf⸗
fhilling ver 533 „P 32 4 R-M.;
2) an die unterm 25. Septbr. 1835 in der Königl.
Fandvogtei zu Meldorf beſchaffte väterlide Der
claration bed Einwohners Thies Peter Clausſen
in Darenwurth über das feinem Sohne erfler
Ehe Johann Andreas Clausſen amsgelobte
mütterlihe Bermögen von 200 # v. Cour., jept
106 »f 64 4 RM.,
Infprüde zu baben vermeinen, müffen fi damit ins
‚erbalb 12 Moden, von ber legten Befanntmadung
ieſes Proclamsd angerechnet, in der Königl. Kirchfpiels
rechtobehörig melben.
B. ®. W.
Meldorf, den 10. Juni 1862.
Zur Beglaubigung:
NM 19.
Dritte und legte Befanntmacbuna.
Ertr. des Procl, des 2öften Stücks M 2.
Nichtprotocollirte Yorberungen und Anſprüche an
den Nachlaß des wailand Johann Theodor Deihlefs
auf dem Dinger Donn, ſo wie Pfandſtücke aus dieſem
Nachlaſſe ſind, bei —— der Ausſchließung und
des Verluſtes, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
in der Königliben Sirchfpielfchreiberei au Eddelad
gebörig anzugeben. F
Meldorf, den 17. Juni 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 20.
Dritte nnd lesre Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Zöften Stüde M 3.
Alle, melde Anfprübe an die Concursmaſſe des
Schmiedes Jobann Nicolaus Georg Reiff in ZJahrſtorf
zu haben meinen, müflen ſolche innerhalb 12 Wochen
im biefigen Amtsactuariat angeben.
Renveburger Amthaus, den 13. Juni 1862.
E. v. Harbou,
Brenning.
Fabricius.
M 21,
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr. ded Procl, des 25ften Stüde M 7.
Nidytprotocollirte binglihe ober perfönlide Ans
fprüde und Forderungen an den verftorbenen Stadt:
eaffirer Johann Hinr. Potent in Ergeberg, namentlid
an das zu deſſen Nachlaß gebörige hiefetßn Quart. II
Nr. 30 belegene Wohnhaus ce. pert. find, bei Strafe
der Ausſchließung, refp. des Verluſtes der Anſprüche,
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Bekauntmachung
dieſes Proclams, im hieſigen Stadtſecretariat rechts⸗
behörig anzumelden.
Decretum Segeberg, in euria, den 19. Juni 1862.
8.) Bürgermeifter und Rath.
M 22.
Driree und legte Befanntmarbung.
Ertr. des Procl, des 2öften Stüds M8.
Auf Anbalten der Gebrüder Auguft Nicolaus und
Eduard Nicolaus Kirften wird deren Bruder, dem
feit reichlich AO Jahren vom Orte abwefenden Nicolaus
edrich Kirſten, welder am 10. Detober 1861 fein
iebenzigſtes Lebensjahr zurüdgelegt baben würde, fo
wie feinen etwanigen unbefannten Erben von Bürgers
176
meifter und Rath hierdurch aufgegeben, ſich "binnen
12 Wochen, vom Tage der legten Befanntmahung
dieſes Proclams angerechnet, im biefigen Stadiſtere⸗
tariat anzugeben, indem, falls der verſchollene Nicolaus
Friedrich Kirften ſich auf ſolche Bekanntmachung nicht
melden ſollte, zu —— iſt, daß derſelbe fuͤr todt
werde erflärt und fein gerichtlich adminiſtrirtes Vermögen
feinen Brüdern Auguft Nicolaus und Eduard Nicolaus
oder den Erben des Verſchollenen, welde ſich fonft
als nächſt berechtigt etiwa gemeldet und legitimirt has
ben mögten, nach Maafgabe der Verordnung vom
9. November 1798 werde ausgehändigt werden.
Itzehoe, den 19. Juni 1862,
Bürgermeifter und Rath.
NM 23.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Zöften Stücks M 9.
Alle und Jede, melde an ven Nadlaf des wall.
Abſchieders Franz Jochim Warnde in Duidborners
Haide Aniprüde und Forderungen irgend einer Art
zu haben vermeinen, müſſen ſolche innerbalb 12 Wochen,
vom Tage- der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
welches event. zugleich ald Concursproclam gilt, ans
gerechnet, im Actuariate des Gerichts. sub pena
praeelusi, anmelden.
und Erbiheilungsgericht,
Pinneberger Concurs⸗
den 16. Juni 1862.
W ommelsdorff-Friedrichsen. H. A: Tetens.
Mohrdiek.
M 24.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erır. des Procl. des 26ften Stüdd M 3.
Nichtprotocollirte Anfprüde und Forderungen an
den unter gerichtlibe Behandlung genommenen Nach—
laß ter wailand Eheleute Hofbefiger Peter Peters in
Darenwurtb und Fouife, geb. Timmermann, dafelbit,
fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nadlajle find, bei
Eirafe der Ausichliefung und des Verluftes, binnen
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams ‚angerechnet, in ver Königl. Kirch—
ſpielſchreiberei zu . gebe anzumelden.
Melvorf, den 22. Juni 1862,
Zur Beglaubigung: Fabricius.
% 25.
Dritte und legte ge
Ertr, des Procl. des 26ften Stüds M 4.
Nichtprotocollirte Forderungen und Aufprüde an
den von ven. Erben unbedingt angettetenen Nadlaf
des wailand DBierbrauerd und Landwirths Henning
Dibbern in Marne, fo wie Pfandſtücke aus viefem
Naclaffe find innerhalb 12 Wochen, vom ver legten
Belfanntmahung dieſes Proclams angereihnet, sah
ena praclusi, in ver Königl. Kircpfpielfchreiberei
zu Marne gehörig —
Meldorf, den 23. Juni 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius,
N 26.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Prock. des 2bften Stüds M 6.
Diejenigen, welde Anſprüche an den der concurs⸗
mäßigen Behandlung unterzogenen Nachlaß des Webers
Hinr, Friedr. Lau in Kembs zu haben vermeinen, haben,
bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewigen Stils
ſchweigens, innerhalb der Frift von 6 Wochen biefelof
ihre Angaben zu beicaffen.
Drunswied, im YJuftitiariate des adeligen Guted
Waternewerstorff, ven 20. Zuni 1862.
F. Boie,
M 27.
Dritte und legse Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 26ften Stücks MT.
Der am 19. April 1792 biefelbft geborene, feit
vielen Jahren abwefende und verfchollene Claus
Diedrich Chriſtian Fri, ein Sohn ver verftorbenen
Eheleute Friedrich Frid und Anna Maria Ebriftiant,
geb. Thomfen, wail. biefelbft, eventuell deſſen Erben,
mit Ausnahme der Proclamsertrabenten, fo mie auch
Ale und eve, welde etwa fonftige Anfprüce an
das für diefen Verſchollenen biefelbft verwaltete Ber
mögen von ca. 1200 F R.=M. zu haben vermeinen
follten, müſſen fih binnen 12 Wochen, a dato der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, Auswärtige
unter Beftellung von Actenprocuratoren, in dem bier
figen Stapdtfeeretariate melden und legitimiren, wibris
genfalld fie zu gemwärtigen, und zwar dieſer Verſchol⸗
lene, daß er für tobt werbe erklärt, deſſen etwanige
fonftige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren
Erb» und fonftigen Anfprüden präcludirt und baf
das Vermögen des Verſchollenen den biejelbft legitis
mirten Erben defjelben nah Maafgabe ver Berord-
nung vom 9. November 1798 werde ausgeliefert
werden.
— Glückſtadt, den 27. Juni 1862.
( Präfivent, Bürgermeifter und Rath.
Beilage
zum 29. Stud der Holſteiniſchen Anzeigen.
Montag den 21. Zuli 1862.
Teftaments s Publication.
Das unterm 22. Eeptember 1840 errichtete, bies
ſelbſt deponirte Teftament der kürzlich verftorbenen
Maria Catharina Eliſabeth Blod, geb. Ramm, und
deren überlebenden Ehemannes, des biefigen Bürgers
Claus Hinrih Block, wird
am Diendtage den 29, dv. M., Mittags 12 Uhr,
auf hiefigem Rathhauſe publieirt werven.
eRıeabuzg, den 7. Juli 1862.
(L. S.) DBürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
König Chriftian VOL. Oftfeebahn.
In der am 12. Juni d. 9. gebaltenen Generals
verfammlung der Actionaire find die Herren
Kapfer in Damburg,
Dr. Ablmann in Kiel,
GConful von Zerßen in Rendsburg,
N in Altona
Altona, den 2. Juli 1862.
Der Ausfhuß.
Theod. Reincke, Vorfigenver.
Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn.
In der am 30. Juni dv. J. flattgehabten ordent⸗
ichen Generalverfammlung ift der Herr Advocat
Schenck in Elmöborn zum Ausfhußmitalieve und
son dem Ausfhujle der Herr Dbergerichtsadvorat
Dabmd in Elmshorn wiederum zum dritten Director
rwählt und find beide Mablen angenommen.
Da in der Generalverfammlung vom 30. Juni
. 3. nicht bie vorgefchriebene Anzahl von Actien
ertreten war, um über bie vom Ausihuß gemachte
3orlage, betreffend die in Folge der Uebernahme des
igenen Betriebes von der Generalverfammlung zu
eichließenden Veränderungen der $$ 64 bis 87 des
Statuts für die Glückſtadt-Elmöhorner Eiſenbahn—
eſellſchaft, befchließen zu fönnen, fo wirb eine neue
ußerorbentlihe Generalveriammiung ver Actionaire
uf Diendtag den 26. Auguft d. J., Mittags 12 Uhr,
in der hiefigen Bahnhofshalle berufen, um über diefe
Borlage des Ausſchuſſes, die in der Generalverfamms
lung vom 30. v. M. von dem Herrn Obergerichts⸗
abyoraten Schröder dazu geftellten Amendements und
den von demfelben geftelten Antrag, betreffend Ver—
änderung bed $ 75 des Statuts, Befchluß zu faffen,
wobei bemerft wird, daß zur Beſchlußnahme über den
von bemfelben geftellten Antrag, betreffend Berändes
rung des $ 75 des Statutd, nah 8 43 Nr. 5 zwei
Drittel fämmtlicher Actien vertreten fein müffen, von
denen behufs Annahme deſſelben fi drei Viertel der
Stimmen bafür zu erflären haben.
Actieninhaber, welde dieſer Generalverfammlung
beizuwohnen beabfidtigen, haben fib am Tage vorher
von 6 bie 8 Uhr Abends und am Berlammlungeisar
von 9 bis 11 Ubr auf dem biefigen Rathhauſe, unter
gerjeigung ihrer Acıien, dem Ausfchuffe gemäß der
Deflimmung des $ 40 des Stoturs zu legitimiren
und dagegen Einlaßfarten zur Generalverfammlung
entgegenzunebmen.
Zugleih wird angezeigt, daß dad gedrudte Pros
tocoll der GBeneraiverkiumiäng vom 30. Juni d. 3,
in dem bie vom Herrn Obergerichtsabvoraten Schrös
der zu der Vorlage des Nusichuffes geftellten Amenr
dementd, fo wie deffen ſelbſtſtändiger Antrag, betreffend
Beränderung des $ 75, wörtlich enthalten find, fo wie
die gedrudte Rorlage des Ausfhufles von einem jeden
Actionair bei dem Herrn Director Schen® und dem
Unterzeihneten abgeforbert werden kann.
Glückſtadt, ven 18. Juli 1862,
Der Ausſchuß.
C. J. Rathjen, Vorfigender.
Stecbriefe.
M 1.
Da der bierunter fignalifirte Arbeitomann Johann
Friedr. Sitann zu Pütjenburg fib ver Einleitung einer
Unterfuchung wider ibn wegen Entwendung durd Ents
fernung von bier entzogen bat, fo werden beifommende
Bebörven ganz ergebenft erfucht, auf ihn, der fi im
Befige einer ihm etwa Mitte v. M. von der Lütjen—
burger Polizeibebörbe ertbeilten Pegitimation, um ſich
auswärts Arbeit ſuchen zu können, befindet, vigiliren
und ihn event. inbaftiren laffen, von feiner Inhafti—
rung aber Anzeige gefälligft ee machen zu wollen,
178
damit er unter Roftenerflattung — werden kann.
Fütjenburg, den 29. Juni 1862.
Das Patrimonlalgeriht des abeligen
Guts Neudorf.
FF yneken
Eignalement:
Johann Friedrich Sitann ifl 63 Jahre alt, 66 Zoll
bo, hat braunes Haar, eine runde Stirn, blau-graue
Augen, eine dide Nafe, ein breites Kinn und rin
längliches Geſicht, auf dem linfen Daumen eine
Schnittnarbe.
M 2.
Dem bei dem unterzeichneten Juſtitiariate wegen
Diebflabls in Unterſuchung befindlichen Maurergefellen
ranz Joachim Zacob Bahr aus Juliusburg, Derzog-
| Fauenburg, iſt es abermals Larangen: und war
in der Nacht vom 27. auf den d. M., aus dem
Griminalgefängniffe in Trenthorſt zu entweichen.
Alle Gerichis⸗ und Polizeibebörden werben baber
erfucht, auf den unten näber fignalifirten Bahr ges
fällig vigiliren, im Berretungsfall ihn anhalten und
an das Irenthorfter Infpeetorat abliefern zu laffen.
Stodelftorf, im Juſtitiariat für Trentborft, den
30. Zuni 1862
Signalement:
Name: Franı Joachim Jacob Bahr aus Juliuss
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62", “ feel. Maaß,
Haare: dunfelblond und lang, Stirn: rund, Augen—
braunen: braun, Augen: blau, Nafe: ſpitz, Mund:
Fein, Zähne: gefund, Obren: tlein, Rinnbart: dunfels
blond, Kinn: rund, Seſichtsfarbe: geſund, Gefict:
lãnglich, Rüden: grade, Schultern und Beine: ftark,
Hände: Tlein, Finger: lang und dünn. Belondere
Kennzeichen: feine. Sprade: hoch⸗ und plattdeutſch.
Belleider; mit kurzem, grau wollenen Dberrod,
fbwarzer Tuchhofe und Weſte, obne Haldtub und
Strümpfe, mit alten abgefcliffenen und abgeſchnitte⸗
nen Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzbut.
M 3.
Der wegen Diebftahld nad erlittener Strafe we⸗
en dritten Diebftabld hieſelbſt in Unterſuchung be⸗
ade unten fignalifirte Hans Chriſtian Lũth aus
Geſchendorf, Amts Zraventbal, bat am heutigen
Morgen Gelegenbeit gefunden, aus ber Haft zu ent⸗
weichen.
Ale Polizei⸗ und Berichtöbehörden werden daher
erfucht, auf denfelben vigiliren zu laffen, im Betres
tunaefall ihm amzubalten und bavon bebufs feiner
Abholung gegen Koftenerftattung Mittheilung zu
machen.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den
14. Juli 1862. G. Grothusen.
Signalement,
Statur: mittler, Alter: 48 Jabre, geboren ben 5.
Zuli 1814, Geburtsort: Geſchendorf, Amis Travems
!bal, Gewerbe: Arbeitsmann, Haar und Bart: roth,
Augen: blau, Nafe: grade, Mund: gewöhnlich, Kinn:
rund, Gefihtöfarbe: gefund, Schultern, Arme, Beine
und Füße: proportionirt.
Befondere Kennzeihen: an der linfen Eeite der
Stirne eine Narbe, angeblich von einem Falle, fo wie
auf dem linfen Arme eine Narbe von einer Brant-
wunde.
Bekleidung bei feiner Entweichung: ſchwarzt ger
icte Hofe, graue Weſte, eine graue Jade, ohne
ußbefleidung.
MA.
In der Nacht vom 14./15. d. M. find aus dem
Haufe des Krügerd Hinr. Hüttmann in Raltenfirden
folgende Gegenftände entwendet worden:
ein großer leinener Beutel mit circa 60 Stüd
einfaden und doppelten preußiſchen Thalern,
ein Heiner lederner dito mit circa 40 # Cour.
in 5, 4 und einzelnen Ecillingen,
30 bis AO Loih altes Silber, bauptfächlid Knöpfe,
Bruffilder in Hergform und Spangen, unter
den legteren eine gezeichnet Catharina Tanf,
ein alted Taſchenbuch von ſchwarzem Leder, nl:
haltend eine quittirte Nechnung von Biscamp
in Kiel auf 70-80 # Eour., vier Rechnungen
des Eingefefienen Benthien in Wrift zufammen
über 400-500 # Cour, verſchiedene Nolizen
über Guthaben des Veftoblenen für Breiter
auf circa 600 2.
Dieſes Diebſtahls verdächtig iſt der bierunter fo
weit thunlich fignalifirte Hans Hamelau aus Kaltens
firden, verfehen mit einem Pegitimationdfchein der
Kaltenfirhener Kirchſpielvogtei vom 10. d. M. zur
Arbeit in der Eremper Mari, gültig bis zum l.
November d. J.
Alle Bebörden werben erfucht, auf die geſtohlenen
Sachen fomohl ald auf den genannten Hamelau zu
vigiliren, diefelben im Berretungsfall zur Anhaltung
zu bringen und dem Amtbaufe behufs ver Abholung
unter Koftenerftattung eine Nachricht zugehen zu
laſſen.
Segeberger Königl. Amthaus, den 17. Juli 1862.
F. Moltke.
Signalement:
Hand Hamelau, Geburtsort: Kalienkirchen, Alter:
31 Jahr, Gewerbe: Weber und Tagelöhner, Statur:
mittel, Haare und Augenbraunen: dunfelblond, Stirn:
niedrig, Augen: grau, Nafe: fpig, Mund: gemöhnlic,
Kinn: rund, Bart: dunfelblond, Geſicht: länglid,
Gefichtsfarbe: gefund, Sprade: hode und plattventic,
zeichnet fi durd einen ſcheuen Blick aus,
179
Erledigter Steckbrief.
Der in Betreff des entfprungenen Wilhelm Tho:
mas Baumann aus Lütjenburg unterm 30. v. M.
erlaffene Stedbrief ift durch vie Inhaflirung des
Entfprungenen —
Lütjenburg, den 14. Juli 1862.
Bürgermeiſter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
Proclamata.
Mi,
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
und nad ertbeilter Auctorifation des König. Holfteis
niſchen Obergerichts werden ver im Jahre 1835 ge
borene, indeß feit Jahren verfchollene Johann Georg
Wiborg aus Nordvorf, Kirchſpiels Brunsbüttel, ein
Sohn des verfiorbenen Hofbefigers Johann Georg
Wiborg und der Siebke Wiborg, geb. Schade, allva,
der mwahrfceinlih auf einer Reife nad Amerika bei
bem Untergange des Amerifanifhen Poſtdampfſchiffes
„Arctic“ im Jahre 1854 ums Leben gefommen if,
und erwanige unbefannte Erben, wie auch nichtpro—
tocollirte Gläubiger und Pfandinhaber vefielben, auf
den Antrag Beifommenver hiedurch aufgefordert, ins
nerbalb 12 Moden, nad ver legten Bekanntmachung
dieſes Proclamd, ſich bei der Kirchſpielſchreiberti zu
Brunsbüttel zu melden und beziebungsweife ihre Erb»
oder Forderungsanſprüche oder etmwanige in ihrem
Beſitze befindliche Pfandſtücke des Verftorbenen, Aus—⸗
wartige unter geböriger Procuraturbeſtellung, anzus
geben und verzeichnen zu laffen, indem im Widrigen
der Verfchollene für todt erflärt und mit feinem Ver:
mögen in Gemäßbeit der Verordnung vom 9. Novbr.
1798 verfahren werden wird, die etmanigen unbes
fannten Erben, Gläubiger und Pfandinhaber deſſel⸗
ben aber ihrer Erb⸗ und Forderungdanfprüde vers
luflig fein werden.
Wornach ein Jever ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meltorf,
den 10, Yuli 1862,
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen.
Nah dem vor längerer Zeit erfolgten Ableben des
Kaufmanns Claus Jacob Garftens in Brunsbüttel
find deffen Wittwe und Kinder in Gütergemeinfdaft
geblieben und haben viejelben nunmehr, um ſich gegen
unberechtigte Anjprüde, die etwa an ihres verfiorbes
nen reip. Ehemannes und Baterd Nachlaß, den fie
pure angetreten haben, gemacht werden möchten, ficher
zu fiellen, die Ertrabirung eines tesfälligen Proclams
beantragt.
Da nun diefem .. flattgegeben, fo ergebet
an Alle, welde an den Nachlaß des Claus Jacob
Karftens nichtprotorollirie Forderungen und Pfand—
rechte haben, ver Befehl, dirfelben, bei Strafe des
Ausſchließens, Auswärtige nah vorgängiger Actens
procuratur, in 12 Moden, nach der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, in Ter König. Kirchſpiel⸗
ſchreiberei zu Brunsbüttel anzugeben.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderkithmarfcher Landvogtei zu Meldorf,
den 9. Juli 1862.
L.8 Müll A
.)
Zur Beglaubigung: Fabhrieius.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn auf gefdiebene Infolvenz » Erflärung über
die Habe und Güter des birfigen Bürgers und Glas
fermeiftere Claus Joachim Wied Concurs erfannt
worden ift, fo werden Alle und Jede, melde an bes
fagten Wied aus mas immer für einem Grunde For⸗
derungen und Anſprüche oder an das dem Eridar
a in biefiger Anftalt auf ver Nienſtadt sub
r. 222 belegene Wobnbaus ec. pert. aus was im⸗
mer für einem Grunde nicdtprotocollirre dingliche Ans
fprüde zu haben vermeinen, oder Pfänder von dem
Grivar befigen, biemit aufgefordert und angewiefen,
ſolche ihre Rechte, Forderungen und Anſprüche, bei
Vermeidung gänzlihen Ausſchluſſes von dieſer Mafle
und vie Pfandſtücke bei Berluft ver Pfandrechte, bins
nen 12 Moden, von ver legten Befanntmabung
diefes Proclamd, Auswärtige unter Procuraturbeftels
lung, im ftäptifchen Actuariate birfelbft gebörig anzus
melden.
Rendsburg, den 10. Juli 1862.
() Der Magiftrat.
MA,
Erfte Befanntmadung.
Auf den von dem Patronat ver Rirde zu Schon⸗
kirchen für ſich und Namens der zu gedachter Kirche
eingepfarrten adel. Güter hieſelbſt eingebrachten Ans
trag um Erlaffung eines öffentlichen Proclams, worin
alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme ver bereits
anerfannten Inhaber von Kirchenſtühlen und Sitz—
plägen, melde Anfprüde auf die Einräumung von
Sipplägen in der Kirche zu baben vermeinen möch⸗
ten, zur Angabe ihrer derartigen Anfprücde aufgefors
dert werden.
Werden hiedurch Alle und eve, mit Ausnahme
jedoeh der Inhaber ver den adel. Gütern Oppendorf
mit Schönhorſt, Dobersvorf und Schrevenborn gebö—
rigen, der dem Prediger, den Kirchen- und Eduls
bedienten refervirten Kirchenſtühle oder Sigpläge, fo
wie der nad dem Conventsprotocoll vom 20. v. M.
anerfannten Pläge, namentlich:
180
Sippläpe
der Erbpäcterin Marg. Dibbern, geb. Wiefe,
in Slüggendorf auf. . » » 2 20.
des Hufnerd hans Hinrich Wiefe in Schön-
EEE 3; ee ne. sen
des Hufners Dito Schmidt dafelbft auf. .
des Hufnerd Detlef Dibbern dafelbft auf .
des Hufners Frig Stoltenberg dafelbft auf.
des Käihners Fritz Arp vafelbft auf. - . .
des Hufners Detlef Riren in Diedrichsdorf auf
des Hufners Joh. Gabriel Iwens dafelbft auf
des Hufners Marr Hinr. Dibbern in Mönfe-
EL re a er
der Hufnerin Beeck Stölting, geb. Camp, da⸗
A re
des Hufners Joh. Mordhorſt zum Landgraben
- =
Di
=“
D 2NnppND
-
> 0»
7 BR
des Setzwirths Ferdinand Stoltenberg in Dies
dricbedorf, ala Vertreters der Thomas
Möllerrihen Hufe, uf . 2 2.2.02
des Sciffers Frig Schütt zu Möltenort für . 2,
des Erbpädters El. Wieſe in Schönborft auf 2
bes Erbpächters Friedrich Rühr aus Alt» Hei⸗
kendorf, des Anbauers“ Jürgen Chriſt.
Ratbje in Schönkirchen, des Kältbners
v. Schilden zu Mönkeberg für je 2, zuſ. 6,
des Müllers Friebr. Göttſch zu Schrevenborn auf 6,
der Käthner Detlef Schmidt, Detlev Matbiad
Stoltenberg in Schönkirchen und des Ans
bauers Wild. Kühler aus Alt-Heilendorf
BUN. el Biel ne ee a ae
der Erbpädter Frig Dibbern, Diedrich Käbler,
Steffen Käbler und Heinrih Böhe aus
AlteHeifendorf auf: -» » 2 22.2.6
des Schmieds Krufe in Schönfirden auf . . 2,
des Käthners und Krügers Carl Ludwig Plag-
mann in Schönfirhen auf . . . . .
des Flecdenvogts Eanere. des Gaſtwirths Joh.
Heuer, des Maurers Schlappkohl und
des Krämers Krohn auf 41090,
welche Anſprüche irgend einer Art auf Sippläge in
der Kirche zu haben vermeinen, biedurd von Gerichts—
wegen aufgefordert und befebligt, ſich mit diefen ihren
Ainfprücen innerbalb 12 Woden, von ber legten Bes
fanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei Ber:
meidung der Ausſchließung, mit felbigen beim Actua—
riat des Landeonfiftorii rechtsgehöriger Art nad unter
Produeirung der zur Begründung ihrer Anſprüche
dienenden Documente und Zurüdlaffung fivemirter
Abfchriften anzugeben und zu melden.
Decr. Königl. Kieler Landeonfifterium, den 26.
Zuni 1862. ,
Director, Probft und Asſesſ.
In fidem: C. Ralıtlev, Act,
—
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anſuchen Beilommenver werden Alle und
eve, mit alleiniger Ausnabme ber protocallirten
läubiger, welde an nachbenannte zu treunende
Grunpftüde, ale:
1) an bie von der zur Hufenftelle des mail. Hufs
ners J. F. Wriede in Brunswieck gebörigen
Koppel, nn die Klein = Kiel: Koppel, vers
fauften 120 DRuthen Land;
2) an die von der gedachten Koppel ferner vers
fauften 65 [Rutben Land;
3) an die von der gedadten Koppel ferner ver:
fauften 65 [Muthen Land,
binglihe Anfprüche zu baben glauben, hiedurch aufs
efordert und befebligt, ſich damit, bei Strafe ber
usſchliehung und des Verluftes derſelben, innerhalb
12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams angerechnet, unter Einlieferung ibrer Des
eumente in Ur» und Abfchrift und geböriger Prorus
raturbeftellung, bei der Königl. Kieler Amtſtube zu
melden und 2 Gerechtſame wahrzunehmen.
Brundwied, im Königl. Gericht für das Amt
Kiel, den 19. Juni 1862,
C. Rathlev.
NM 6.
Erfte Belanntmachung.
Wenn ver Hofbefiger H. N. Mepenvorf auf
Lenfterbof feine ſämmtlichen im Biegen Amte belege⸗
nen Grundbbefigungen an J. Lemke aus Hamburg
verfauft hat und zur Sicherſtellung des Käufers gegen
nichtprotocollirte dingliche Anſprüche die Erlaffung eines
Realproclams beantragt worden ift, jo merben, mit
Ausnahme ver protocollirten Gläubiger, Alle und Jede,
welche an die nadflehenden, dem H. N. Mepenvorff
feitber zuftändigen Immobilien, nämlich:
ı) - Erbpachtshof Lenſte mit zugelegtem Brood⸗
ande,
2) die Kleinfäthnerftelle in Lenſte nebſt beigelegiem
Broodlande,
3) die vormals Dooſe'ſche Großläthnerſtelle in
Grömitz nebft beigelegtem Dagenlande,
4).bie vormald Meyer'ſche Großfäthnerfielle in
Grömig nebft zugelegtem und zugefauftem Has
genlande,
5) die 32. und 33. Körnider Parcele,
6) die 5 Tonnen nebft Mobnftelle und die 6 Tons
nen aus der 11. Cismarer Parcele, und
7) * eirca 3 Tonnen aus dem Grotenbroods⸗
amp,
aus irgend einem Grunde dingliche Anfprüde und
Rechte zu haben vermeinen, biedurd aufgefordert und
befebligt, fi damit, bei Vermeidung ver gänzliden
Ausſchließung, innerhalb 12 Moden, vom Tage der
dritten und legten Bekanntmachung diejes Proclams
an, bei der Königlichen Amtſtube biejelbft, Auswärtige
181
eined Actenprocuraterd, zu. melben
oeumente in Ur» und Abſchrift eins
unter Beftellun
und etwanige
jureichen.
Königlihes Amthaus zu Cismar, ven 10. Juli
1862. — A.D.P.
“1 .
Erfte Bekanntmachung.
Auf geſchehenes Anfuhen und mit Genehmigung
ded König. Holſteiniſchen Obergerichtd werden Ale
und Jede, welche an nachgedachte, verloren gegangene
Documente, welde im biefigen Schuld» und Pfands
protocoll auf dem Folium des im 1. Duartier Nr. 4
belegenen, jegt ven Inteſtaterben des wailand Gold⸗
fhmieds Gay Werner Schumacher zugehörigen Haufes
protoeollirt find, ale:
eine unterm 20. März 1840 von dem wailand
Goldſchmied Aug. Friedrich Hof biefelbft an feine
fünf Stieflinder, Geſchwiſter Jürgens, ausges
ftellte Obligation über 400 # v». Eour., jegt
213 „Pf 32 2 R-M., wovon fpäter 85 xf 328
NM. ausbezahlt und velirt find, fo wie
eine unterm 22/29. Juni 1855 rüdfichtlich
des Neftbetrages von 13 M. ⸗M. an den
Hufner und Bauervogt Dans Hinrid Schütt
in Pogeberg von Beilommenden ausgeſtellte
Eeffiondarte nebft Agnition des wailand Gold⸗
ſchmieds C. W. Schumacher,
Anfprüde zu haben vermeinen, hiemittelſt aufgefordert
und befehligt, fih damit innerhalb 12 Woden, nad
der Icgien 1 Fate fh biefes Proclame, im bies
figen Syndicat, Auswärtige unter Procuraturbeflellun
zu melden, widrigenfalld die gedachten Documente für
mortifieirt erflärt und beglaubigte Abſchriften origina-
lifirt werben ſollen.
Deeretum Neuftabt, den 10, Juli 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
L. Kohlmann.
M 8.
Erſte Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit Ausnahme ber protocollirten
Ereditoren, welche an die Concursmaſſe des Käthners
und Ecäfers Johann Hinrib Knaack in Tanfenrade
Forderungen und Aufprüce ju baben vermeinen, wers
den biedurd aufgefordert, jelbige, bei Ztrafe der
Ausfhliefung von der Mafle, innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans
gerechnet, im Ahrensböder Actuariat zu Plön anzus
melden, Auswärtige unter Beſtellung von Actenpros
euratoren.
Zugleich wird hiedurch bekannt gemadt, daß das
unterm 24.,9. M. wider Knaack erlaffene Subhaſta—
tionsproclam, fo wie der auf ten 26. Auguft d. 9.
angejegte Verfaufstermin wegfällig geworten.
Königlihed Abrensböder Amtbaus zu Plön, den
14. Juli 1862.
Abs. Dom. Pr.:
In fidem copie:
Groth, conſt.
Groth, conft.
NX 9.
Erſte Bekanntmachung.
Auf Antrag ver Erben des kürzlich verſtorbenen
Halbhufners Johann Ehriftian Lüthje in Schlamers⸗
dorf werden, mit Ausnahme ver protveollirtien Gläu—
biger, Ale und eve, welche an veffen Nachlaß, ins
befondere an die dazu gehörige, in Schlamersvorf
belegene Halbbufe mit Zubehör, Forderungen oder
Anfprüce irgend einer Art zu haben vermeinen, bier
durch von Gerichtömegen AR 2 rein fi damit, bei
Nermeidung der Ausſchließung von ber Maffe, vor
Ablauf von 12 Wochen, vom Tage der legten Bes
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, auf der
Königl. Traventhaler Amtftube zu melden, bie ihre
Anfprüde —— Urkunden im Original vors
zuzeigen, —— Abſchriften ähneln, aud,
infofern fie Auswärtige find, Actenprocuratoreu unter
biefiger Jurisdiction zu beftellen.
Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
ben 9. Juli 1862. Groth
M 10,
Erfte Bekannimachung.
Auf Anſuchen Beilommender und in Folge Aucto—
rifation des Königl, Holſteiniſchen Obergerichts vom
30. Zuni d. 9, werden, mit Ausnahme ver Erben
der mail. Paftorin Charlotte Louiſe Geibel, geb. Lin—
denberg, in Lübeck, Alle und Jede, welde an ein im
Schuld» und Pfantprotocoll für dad Amt Traventhal
auf Fol. 236, dem Folio des Vollhufners Johann
Hinrib Wittern in Gefchentorf, aus einer zwiſchen
Hand Grand und feinem Bruder Asmus Grand in
Gefhendorf unter dem 4. ar = 1810 errichteten,
fpäter verloren gegangenen Vergleichs- und Erbe
remunciationdacte Ir Hand Grand protocollirted, zu⸗
folge Eeffions- und Agnitionsacte vom 10. Jan. 1821
an den Küpermeiſter Dr. Lindenberg in Lübeck cedirtes
und nad) feinem Ableben feiner Tochter, ver obgenannten
Rouife Charlotte over Charlotte Louiſe, nachmals verb.
Seibel, zugeibeiltes Capital von pro resto 400 „P
v. Cour. jegt 640 „PR -M., Anſprüche irgend einer
Art zu baben vermeinen, aufgefordert, ſich damit its
nerbalb 12 Woden, vom Tage der legten Befannts
madung dieſes Proclams, auf der Königl. Travens
thaler Amtflube zu melden, bie ihre Anfprüde be—
gründenden Documente in Driginal au produeiren
und beglaubigte Abfchriften davon zurüdzulaffen, auch,
fofern fie Auswärtige find, Actenprocuratur unter
biefiger Jurisdierion zu beftellen, unter der Verwar—⸗
nung, daß fie mwidrigenfalld mit ihren Anfprücen
werden präclutirt und die vorgedachte Aete in Betreff
ded daraus protocollirten Poftens von 640 wird
mortificirt, fo wir dieſer Poften im Schuld: und Mante
protocoll delirt werden.
Königlihes Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 11. Juli 1862, rothusen.
In fidem: H. YErebs.
182
"11.
Erfte Bekanntmachung.
Menn die Erben des verftorbenen biefigen Bürs
gers und Schmiedemeifierd Johann Jochim Wiende
den Nachlaß unbedingt angetreten, indeflen zur Sichers
ftellung gegen jpätere Anſprüche die Erlaffung eines
Prorlams beantragt haben, jo werden, mit Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, welde
an ven Nachlaß des mail. Schmiedemeifters Wiende,
namentlih an
1) das biefelbft Duart.V Nr. 29 belegene Wohns
baus eum pert. und
2) die Pareele der Badofenswiefe,
perfönliche oder dinglihe Forderungen und Anfprüce
zu haben vermeinen, hiedurch befebligt, ſich damit, bei
Strafe der Ausſchließung, reip. des Berluftes ver
Anſprüche, Auswärtige unter Beftellung eines Actens
procurators, innerhalb 12 Woden, nad der legten
Bekanntmachung diefes Prorlams, im biefigen Stadt-
fecretariat zu melden und vie ibre Gerechtſame bes
gründenden Dprumente im Driginal zu probueiren
und in brglaubigter Abſchrift zurädzulaffen.
Decretum ©egeberg, in Curia, den 17. Zuli 1862,
L. S.) Bürgermeifler und Rath.
MW 12.
Erfte Bekanntmachung
Auf Antrag des Eingefeffenen Lüder Bröder zu
Espe, als teftamentarifcher Univerfalerbe ver am 22.
Mai d.%. ebenvafelbft verftorbenen Wittmwe Dorothea
Krohn, geb. Niebuus, werden Alle, welde an den
Nachlaß der defuncts, fo wie an die durch Teftament
auf fie übergegangene Berlaffenichaft des am 3. Fe⸗
bruar 1852 verftorbenen Ehemannes verfelben, Jochim
Krohn, Erbs oder fonftige Anfprüce au baben vers
meinen, biedurd, bri Etrafe der Ausſchließung und
ewigen Stillſchweigens, befebligt, ſolche vermeintliche
Anſprüche innerhalb 12 Wochen, von ver legten Ber
fanntmadung vieles Proclams angerechnet, bei ver
KHönigl. Panpicreiberei der Crempermarſch in Crempe,
unter Produeirung der bezügliben Documente in
Driginal und Zurüdlaffung von Abfcpriften derfelben,
fo weit es aber Auswärtige find, zugleib unter Bes
ftellung von Aetenprocuratur, gehörig anzumelden.
Königlides Geridt für das Amt Eteinburg zu
Itzehoe, den 11. Juli 1862,
A. v. Heintze, conft.
Nr 13,
Erſte Befanntmahnne.
Wenn von den Erben der unlängft verftorbenen
Witwe Metta Schröder, geb. Engert, in Lutzhorn
zur Sicherung gegen etwanige unbefannte Anſprüche
um die Grlaffung eines landüblien Proclams über
den in gerichtliche Bebandlung genommenen Nadlaf
der gedachten Wittwe Schröder und fpeciell die von
dem Maflecurator aus dieſem Nachlaß verfaufte in
Lughorn belegene Hufenſtelle gebeten. worden if,
fo werden, mit alleiniger Ausnahme der protecollirien
Ereditoren, jo wie der legitimirten Erben bezüglich
ihrer Erbanfprüde, Alle und Jede, melde fonftiae
Anfprüche und Forderungen irgend einer Art an dad
Bermögen der vorgedachten mwailand Witwe Metta
Schröder, geb. Eggert, in Lutzhorn und fpeeiell an
bie erwähnte dafelbft belegene "/ıs Hufenftelle e. pert.
u haben vermeinen, ober Pfänvder von derſelben ber
üpen folten, nad ertheilter Genehmigung des Königl,
Holſteiniſchen Obergerichts biemittelt von Gerichit⸗
wegen befebligt, ſich mit ihren Anſprüchen, bei Vers
meibung refp. der Ausfhließung von der Maſſe unb
des ewigen Stillſchweigens, ſo wie des Verluftes ihrer
Pfandrechte, innerhalb 6 Wochen, vom Xage. der
legten Befanntmadhung dieſes Proclams. angeredntt,
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu
melden. Auswärtige baben einen Actenprocurator zu
beitellen.
Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 12. Juli
862. A. v. Moltke.
N 14.
Erfte — ———
Wenn in Folge desfälliger Inſolvenz-Erllärung
des Eingeſeſſenen und Haartuchwebers Johann Ans
dreas Mathias Timm in Pinneberg über deſſen Habe
und Güter der Concurs ver Gläubiger erkannt wor
ben ift, jo werden von Gerichtswegen Alle und Jede,
welche an die gedachte Concursmaſſe und insbeſondert
an die dazu gebörige, im Flecken Pinneberg belegen,
im Sculde und Pfandprotocoll Nr. 1 b Fol. 308
aufgeführte Befigung cum pert. aus irgend einem
Grunde Anfprühe und Forderungen zu haben vers
meinen, allein die protocollirten Gläubiger ausgenom⸗
men, biedurd aufgefordert, fih damit, bei Bermeis
bung der Ausſchließung, innerhalb 12 Moden, vom
Tage der lepten Bekanntmachung dieſes Proclamd
angerechnet, unter Producirung ibrer Originaldocu⸗
mente, Zurüdlaffung beglaubigter Abfchriften und,
wenn fie Auswärtige find, unter Beftellung geböriger
Procuratur, im Actuariate des Gerichts zu melden.
Pinneberger Concurägericht, den 11. Juli 1862.
WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
M 15.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der Nachlaß des am 30. Zuli 1860 zu
Spltfublen in der Dorfihaft Garſtedt verforbenen
Bieglers Jobann Joachim Gottlieb Bötiher von deſſen
Erben ausgeſchlagen und daher ter congurdmäßigen
Behandlung unterzogen worden ift,
fo werben hiedurch Alle und Jede, welde am den
gedachten Nachlaß aus irgend einem Grunde Aniprüde
und Forberungen zu haben vermeinen, von Gerichts
wegen aufgefordert, fih tamit, bei Strafe der Aus—
fchließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ver legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angeredhnet, unter
Producirung ihrer Originaldocumente, Zurücklaſſung
beglaubigter Abſchriften und, wenn fie Auswärtige
find, unter Beftelung gebdriger Procuratur, im Actuns
riate des Gerichts zu melden.
Pinneberger Concursgericht,‘ den 18. Juli 1862,
W ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
. Mohrdiek.
NM 16.
weite Befanntmacung.
Auf desfälligen Antrag Beifommender werden bie
feit vielen Jahren abwefenden und verihollenen Eöhne
der biefelbft verftorbenen Eheleute, des wail. biefigen
Bürgers Yobann Jochim Detlef Neubaus und ber
Anna Cicilia Neubaus, geb. Schacht, Namens:
1) Hinrich Diedrich Neuhaus, geboren den 8. Mai
1788, und
2) Chriſtian Wilhelm Neubaus, geboren den 23.
Juni 1792,
eventuell deren etwanige Leibts⸗ over fonfiige Erben,
mit Ausnahme jedob der Prorlamdertrabenten und
der in Pernambuco ſich aufhaltenden Wittwe Anna
Margaretha Catharina Charlotte Meyer, geb. Neubaug,
fo wie aud Alle und Jede, welche an das biefelbft
verwaltete Vermögen des sub Nr. 1 genannten Ver⸗
ſchollenen Anfprüde erheben zu können vermeinen
follten, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert und
angemwiefen, binnen 12 Woden, von der legten Bes
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in dem
Stadifecretariate biefelbft fih zu melden und dabei,
Auswärtige unter Beftellung von Actenprocuratoren,
die ihre Erbs und fonftigen Anſprüche begründenden
Dorumente zu propueiren, wibrigenfalld ſie zu ges
wärtigen, und zwar bie beiden —— Beriholles
nen, daß fie für todt werden erflärt, deren etwanige
ſonſtige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ibren
Grb= und fonfligen Aniprüden werden präcludirt
werden und daß das für den verfchollenen Hinrich
Diedrich Neubaus biefelbfi verwaltete Vermögen von
reichlich 400 deſſen legitimirten Erben nad Maap-
gabe der Vorfchriften der Berorpnung vom 9. Novbr,
1798 werde ausgefehrt werben.
Signatum Glüdftadt, den 11. Juli 1862,
(cr) Präfivent, Bürgermeifter und Rath.
M 17.
Zweite Befanntmadung.
Da auf Anhalten eines Creditors über das an
der Eimsbüttler Straße belegene Erbe des Julius
Mofes Fontheim, weldes mit Chriftopb Heinrich
Boye im Süden und Carl Mattbiad Fid im Norden
und Oſten benadbbart ift, ver Specialconcurs erfannt
worten: fo werben von Gerichtswegen Alle und Jede,
welche an dafjelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anfprüdhe oder Forderungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnabme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausfhließung und des ewigen Still—
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde, in Ge—
mäßbeit der Verordnung vom 14. April 1840, bes
treffend das Zubhaftationsverfahren, binnen 6 Wochen
nac der legten Bekanntmachung viefes Proclams, im
biefigen erften Stapdtfecrrtariate, und fpäteftendg am
11. September d. J.
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericpt
biefelbft anzumelven, wobei die die Aufprüde begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzujeigen und in
Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nehmen haben.
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ift
Termin auf
Montag den 25. Auguft d. 9.
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags
2 Uhr, vie Kaufliebhaber im hieſigen Rathskeller 6
einfinden und den Handel verfuchen fönnen,
Wornach Beikommende ſich zu adıten!
Altona, im Obergerichte, den ID. Juli 1862,
Ex Decreto Senatus.
“% 18,
Zweite Bekanntmachung.
Da auf Anbalten eines Creditors über das auf
des verftorbenen Joachim Friedrich Drüdbammer
Namen im hieſigen Stadibuche beſchriebene, an ber
Auliusfiraße belegene, mit Stammann und Bieber
im Eüden und Welten und Johann Friedrich Ferdi—
nand Kampff im Oſten benachbarte Erbe der Special-
coneurs erfannt worden ift: jo werben von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, welde am dafjelbe aus irgend
einem rechtlichen Grunde Anjprüce over Forderungen
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der
protocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausiclie-
hung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert
und befebligt, folde, in Gemäßheit der Verordnung
vom. 14. April 1840, betreffend das Eubhaftationg:
verfahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, im biefigen erften Stadt»
feeretariate, und fpätefiens am
11. September d. J.
als dem peremtoriihen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen baben.
Zum öffentlihen Berfaufe des beregten Erbes if
Termin auf
Montag ten 25. Auguf d. 9.
anberaumt worben, an welchem Tage, Nachmitta
2 Ubr, die Kauflichhaber im biefigen Rathöfeller —*
einfinden und den Handel verſuchen können.
Wornach Beikommende ſich zu achten!
Altona, im Obergerichte, den Juli 1862.
Ex Decreto Senatus.
184
N 19.
Dritte und legte Befanntmacdung.
Auf Anbalten des Herrn, Apvocaten Claudius, als
erichtlich beftellten Adminiſtrators nachſtehender Ders
aflenfchaften, werben Ale,
1) welbe an den Nadlaf des am 24. Februar
1860 hieſelbſt verftorbenen Brauknechts Friedr.
Birhufen aus Leterfen;
2) welche an den Nachiaß der am 16. Auguft 1860
hitſelbſt verfiorbenen Witiwe Anna — —
Weberling, verwittweten Sievers, geb. Schnoor
oder Schnauer;
welche an den Nachlaß des am Bord des Altonaer
Briggſchiffes „Gloriofa” verftorbenen Matrofen
Hand Conrad Friedt. Horns aus Kellenhufen;
4) welde an ven Nadlaß des am Bord des Alto-
naer Briggſchiffes „Projper“ verftorbenen Jung⸗
manns Jacob Dierrih Johaunſen aus Büfum;
welbe an den Nachlaß des im Juni 1853 mit
dem Altonaer Schiffe „Zodiacus” abgegangenen
und am 23. Januar 1854 in Comes verftorbes
nen Matrofen Earl Eggers aus Neuſtadt;
welche an den Nachlaß des am 30. Deebr. 1856
im Hafen von Et. Thomas vom Barfidiffe
„Thora“ aus ertrunfenen Matrofen Birani
Gudmanſon aus AlptauersRep in Island;
welde an ven Nachlaß des am 5. Sepibr. 1855
ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Schooner⸗
brigg „Footfe”, Namens Johann Boie Erverin
aus Wefterbüttel in Süderdithmarſchen;
welde an ven Nachlaß des am B. Januar 1859
ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Brigg
„Gatbarina”, Namend Jens Bulman Dlfen
aud Aarhuus;
9) welde an den Nachlaß bes im December 1857
mit dem Altonaer Barkiciffe „Emilie“ abgegan⸗
genen und am 26. Juni 1858 zu Nio de Janeiro
verftorbenen Matrofen Johann Dlaf Jarlemir
Lindeftröm aus Galmar;
3)
5)
6)
D
8
Nu!
Erb» oder fonftige Anfprühe zu baben vermeinen,
b
iedurch, bei Strafe der Ausfchließung und des ewi⸗
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde
d
innen 12 Moden, nad der legten Befanntmadung
iefed Proclams, im biefigen erfien Stadiſecretariate
und fpäteftens am
9, Dctober d. J.,
ald dem peremtorifchen Angabe» Termine, im Dbers
b
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Aniprüde
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfehrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer
gen geböriger Procuratur » Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beifommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 26. Juni 1862.
. Ex Decreto Senatus.
nn —
M 20.
Dritte und legte Bekanntmachung.
‚Auf Anhalten Beifommender werden — mit
alleiniger Augnahme der Proclamd» Ertrabenten und
ad | der Etaptbudsgläubiger — Ale,
1) welde an den Nachlaß der im Februar v. 9.
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Dorothea
Wilhelmine Zelling, geb. Hinrichſen;
2) welde an ven Nachlaß der im März d. 9. hie:
felbft verftorbenen Witwe Anna Catharina
Chriſtina Beusfe, geb. Claſen;
3) welde an ven Nachlaß des biefelbft verftorbenen
Ehriftian Ludwig Gieſecke;
M welche an eine im Beſitze des Milchhändlere
Heinrich Todtmann in Ottenſen befinplide
m Finangobligation vom 23. Derbr. 1826
Nr. 1, groß 1000 * R.:M., zufolge einer auf
der beregten Dbligation befindlichen Bemerkung
zur Gerden’ihen Erbmaſſe gebörig;
welche aus einer unterm 14. Mai 1825 abfeiten
des wailand Georg Ehriftian Hillmer in feinem
an ber großen Bergftraße belegenen Erbe an
die nunmehr verftorbenen - General: Rotto » Col⸗
lecteure Jacob Bruns und Zobann Delfs bes
ſchaffte Verpfändung zur Sicherheit für alled
tadjenige, womit er venfelben aus ben ihm
anvertrauten Caſſe⸗-Geſchäften verhaftet werben
möchte;
welde an eine von der biefigen Stadtfaſſe auf
Hans Hinrih Dito Namen ausgeftellie Obli⸗
gation der Stadt Altona Nr. 1674, groß
266%, f RM, vie bei einer Feuersbrunſi in
Niendorf, Herrihaft Pinneberg, abhanden ge
fommen und auf deren Mortification angeiragen
worden ift;
refp. Erb» oder fonftige Anſprüche zu haben vermeinen,
biervurd, bei Strafe der Ausſchließung von biefen
Maffen, und zwar sub A unter dem Präjubiz ber
Anerkennung des ProclamssErtrabenten als alleinigen
rechtmäßigen Inhabers der Obligation, sub 6 ber
Mortification der aufgeführten Obligation, aufgefors
dert und befebligt, foldye binnen 12 Wochen, nad der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen
erften Stapdtfeeretariate, und fpäteflend am
13. Detober d. 3.,
ald dem peremtorifchen Angabe » Termine, im Ober
A biefelbft anzumelden, wobei vie die Anſprüche
egründenden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige 9— wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu—
nebmen haben. :
Wornach Beifommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 30. Juni 1862.
Ex Deereto Senatus.
5
us
6)
Beilage
zum 30. Stuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen.
Montag den 28. Juli 1862.
Verkaufs: Anzeige.
Menn zum Öffentlihen Aufgebot des zur Concurs⸗
maffe des mailand Käthners und Börderd Jobann
Jacob Miedefe gebörigen, zu Marienthal, Gutes
Etodelstorf, belegenen Grundftüdes neuer Termin
auf Bu den 13. Auguft d. 3. anberaumt mwors
den if:
Als wird foldes mit dem Hinzufügen befannt
emact, daß die Licitationsbedingungen in biefiger
auervogtri ausgelegt worben find und Kaufliebbaber
ſich am.ermelterten Tage, Mittags 12 Uhr, im Juſti—
tiariar biefelbft einzufinden haben.
Stockelstorf, im AJuflitiariat, den 25. Zuli 1862.
Esmarch.
Gluͤckſtadt Elmshorner Eifenbahn.
In der am 30. Juni dv. %. flattgebabten ordent⸗
liden G@eneralverfammlung ift der Herr Advocat
Schenck in Elmshorn zum Ausſchußmitgliede und
von dem Ausſchuſſe der Herr Obergerichtsadvocat
Dahms in Elmshorn wiederum jum dritten Director
erwäblt und find beide Wablen angenommen.
Da in der Generalverfammlung vom 30. Juni
d. J. nicht die vworgefchriebene Anzahl von Actien
vertreten war, um über die vom Ausihuß gemachte
Borlage, betreffend die in Folge der Uebernahme des
eigenen Betriebes von der Generalverjammlung zu
beihließenden Veränderungen der 88 64 bie 87 des
Statuts für die Glückſtadt-Elmshorner Eifenbahne
geſellſchaft, befchließen zu fünnen, fo wird eine neue
außerorbentlibe Generalverfammlung ver Aclionaire
auf Dienstag den 26. Auguft v. J. Mittags 12 Ubr,
in der biefigen Bahnhofshalle berufen, um über diefe
Borlage des Ausſchuſſes, die in der Generalverfamme
lung vom 30. v. M. von dem Herrn Obergerichts⸗
abvocaten Schröder dazu geflellten Amendements und
den von bemfelben geftellten Anırag, betreffend Ders
änderung des $ 75 des Statuts, Beſchluß zu faſſen,
wobei bemerft wird, daß zur Beſchlußnahme über den
von demfelben geftellten Antrag, betreffend Berändes
rung des $ 75 des Statutd, nah 8 43 Nr. 5 zwei
Drittel fämmtliher Aetien vertreten fein müffen, von
denen behufs Annabme veffelben ſich drei Viertel ver
Etimmen dafür gu erflären haben.
Artieninbaber, welche dieſer Generalverſammlung
beizuwohnen beabſichtigen, haben ſich am —— vorher
un
von 6 bis 8 Uhr Abends und am Berfammlungstage “
von 9 bis 11 Uhr auf dem biefigen Rathhauſe, unter
Vorzeigung ihrer Actien, tem Ausfhuffe gemäß ver
Beftimmung des $ 40 des Statutd zu legitimiren
und dagegen Einlaßkarten zur Generalverfammlung
entgegenjunebmen.
Zugleih wird angezeigt, daß das gebrudte Pros
tocoll der Generalverjammlung vom 30. Juni d. J.,
in dem die vom Deren Obergerichtsadvocaten Schrös
der zu ter Vorlage des Ausichuffes gefielten Amene
dements, jo wie ven ſelbſtſtändiger Antrag, betreffend
Veränderung bes $ 75, wörtlich enthalten find, fo wie
die gedrudte Vorlage des Ausſchuſſes von einem jeden
Actionair bei dem Herrn Director Schend und dem
Unterzeihneten abgeforbert werten fann.
Slüdftadt, ven 18. Juli 1862.
Der Ausſchuß.
€. J. Rathjen, Vorſitzender.
Steckbriefe.
“wi.
Der megen Diebſtahls nad erlittener Etrafe we⸗
en dritten Diebftabls hieſelbſt in Unterſuchung bes
— unten ſignaliſirte Hans Chriſtian Lüth aus
Geſchendorf, Amis Traventhal, bat am heutigen
Morgen Gelegenheit gefunden, aud der Haft zu ent⸗
meiden.
Alte Polizeis und Gerichtsbehörden werden baber
erfucht, auf venfelben vigiliren zu laffen, im Betres
tungefall ibn anzubalten und davon behufs feiner
Abholung gegen Koftenerftattung Mittheilung zu
machen.
Königl. Reinfelder Amtbaus zu Traventbal, ven
14. Zuli 1862. G. Grothusen.
Signalement.
Statur: mittler, Alter: 48 Jahre, geboren den 5.
Yuli 1814, Geburtsort: Geſchendorf, Amtd Travens
tbal, Gewerbe: Arbeitsmann, Haar und Bart: roth,
Augen: blau, Nafe: grade, Mund: gewöhnlid, Kinn:
rund, Gefictöfarbe: gefund, Schultern, Arme, Beine
und Füße: proportionirt.
Befontere Stennzeihen: an ber linfen Eeite ber
Stirne eine Narbe, angeblih von einem Falle, fo wie
30
186
auf dem linfen Arme eine Narbe von einer Brant-
wunde.
Bekleidung bei ſeiner Entweichung: ſchwarze ge⸗
ickte Hoſe, graue Weſte, eine graue Jacke, ohne
——33 —
In der Nacht vom 14./15. d. M. find aus dem
Haufe des Krügers Hinr. Hüttmann in Kaltenkirchen
folgende Gegenftänpe entwendet worden:
ein großer leinener Beutel mit circa 60 Stüd
einfadhen und doppelten preußifhen Thalern,
ein Meiner leverner dito mit circa 40 # Eour.
in 5, A und einzelnen Edillingen,
30 big AO Loth altes Silber, hauptſächlich Knöpfe,
Bruficilder in Herzform und Epangen, unter
den legteren eine gezeichnet Catharina Tanf,
ein altes Taſchenbuch von ſchwarzem Peber, ent⸗
baltend eine quittirte Nechnung von Biscamp
in Stiel auf TO—80 # GCour., vier Rechnungen
des Eingefeffenen Bentbien in Wrift zufammen
über A00—500 # Cour., verfhiedene Notizen
über Guthaben des Beftoblenen für Bretter
auf circa 600 4.
Diefes Diebflabls verdächtig ift der bierunter fo
weit thunlich fignalifirte Hans Hamelau aus Kalten-
firchen, verſehen mit einem Yegitimationdfdein der
Kaltenfirdener Kirchſpielvogtei vom 10. d. M. zur
Arbeit in der Eremper Marſch, gültig bid zum 1.
November d. J.
Alle Behörden werben erfucht, auf die gefioblenen
Sachen ſowohl ald auf den genannten Hamelau zu
vigiliren, diefelben im Berretungsfall zur Anbaltung
zu bringen und dem Amtbaufe bebufs der Abholung
unter Behinerkaltung eine Nachricht zugehen zu
laffen.
J— Königl. Amthaus, den 17. Juli 1862.
F. Moltke.
Signalement:
Hans Hamelau, Geburtsort: Kaltenfirhen, Alter:
31 Jahr, Gewerbe: Weber und Tagelöbner, Ztatur:
mittel, Haare und Augenbraunen: dunfelblond, Stirn:
niedrig, Augen: grau, Nafe: fpig, Mund: gewöhnlich,
Kinn: rund, Bart: dunfelblond, Geſicht: länglic,
Geſichtsfarbe: gefund, Sprade: body und plattpeutfch,
zeichnet fi durch einen ſcheuen Blid aus.
Erledigter Steckbrief.
Daß der Arbeitämann Johann Friedrich Sietann
son bier zur Haft gebracht, fomit alfo der nad ihm
unterm 29. v. M. erlaffene Stedbrief erledigt if,
wird biemit befannt gemacht.
Fürjenburg, ven 18. Juli 1862,
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neudorff.
12% yneken
Proclamata.
#1
Erfte Befanntmadhung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königlichen Kirdfpielsogtei ja
Tellingſtedt, ald Mafferegulirungsbehörte, ven fümm
lien nicdtprotocollirten Gläubigern des verfterkeom
Johann Hinrich Dethmann, mwailand bei Gaushen,
biemittelft anbefoblen, ihre Anfprüche und Forderungen
an den geringfügigen Nachlaß deffelben, den die Mitte
und Erben nur sub beneficio legis et inventari
antreten zu wollen erflärt haben, nach zuvor einge
bolter Genehmigung des Königl. Holfteinifben Or
gerichts in Glückſtadt, bei Etrafe ver Ausicliefun
von dieſer Diaffe, innerhalb 6 Wochen, won ver Ihn
Belanntmahung diefes Proclams, welches rum
ald Concursproclam gelten fol, angeredynet, in tm
Kirbfpielfchreiberei zu Tellingſtedt, und zwar ab
mwärtige unter Procuraturbeftellung, "anzumelden un
verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Det,
den 8. Juli 1862,
Hansen.
In fidem: Scholtr.
»
Erfte Befanntmadhung.
Bon Gerichtswegen.
Da der Eingejeffene und Arbeitsmann Neel Rechn
(auch Rasmusfen genannt) in Wöhrden Cein une
liber Sohn der mail. Marina Neelſen in Brumsbätr)
ohne Dinterlaffung von Peibederben verftorben un
beffen Bermögensnadlaß des Worbandenfeins ıb
weſender Erben halber einer gerichtlichen Erbregels
rung unterzogen worden ift, fo werben auf Anins
bed Herrn Kirchſpielvogts Schwer in MWöhrten, ai
beifommenden Grbtbeilungsbeamten, hiedurch A
und Jede, welde an den Vermögensnadlaß bed mr
ftorbenen Reel Neelfen in Wöhrden forderungen ot
Anſprüche irgend welcher Art zu baben vermeims,
oder PM anpftüde von ſolchem Werftorbenen befigen,
bievurd aufgefordert und befebligt, bei Strafe tet
Ausſchluſſes und des Berluftes ibrer Mechte, bin
12 Wochen, vom Tage der legten Befannimadum
diefes eventuell auch als Concursproclam geltenter
Proclams angerechnet, folde ihre Forderungen (m!
Ausnahme der protocollirten), Anfprüce over Part
ftüde in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Wöhrter
gebörig, Auswärtige nad zuvor beftellter Actenpris
ratur, anzugeben und verzeichnen zu laffen und bar
nad weitere rechtlihe Verfügung zu gemärtigen.
Zugleid aber werden au die Halbgefchmihter dei
BVerftorbenen, ale:
1) Hinrich Diedrib, genannt Mulf, geboren 1
Brunsbüttel den 3. December 1794, Ipäter in
Weslingburen wohnhaft gewefen, ewent. bein |
Leibeserben,
187
2) Meinde Hinrich, — Meinde, geboren zu
Brunsbüttel den 4. Februar 1798, fpäter in
Melvorf, event. deſſen Leibeserben,
deren beider jegiger Aufenthaltsort unbefannt
ift, fo wie
3) die Witwe Anna Eathrina Malena von Böhlen,
genannt Rüter, zu Brunsbüttlerbafen, geboren
den 25. April 1801, event. deren Leibeserben,
biedurh aufgefordert und geladen, binnen gleidyer
Frift entweder perfönlihb oder per mandatar, ihre
event. Erbgerechtſame an den Nachlaß des defunecti
in der Kirdfpielfchreiberei zu Wöhrden gehörig wahr,
zunehmen und zu vertreten, im MWidrigen vie sub
Mr. 3 genannte Wittwe Anna Cathrina Malena
von Böhlen zu Brumsbüttlerbafen mit ihren Erb—
anfprüden präclupirt, rüdfichtlidy ver beiden sub Nr.
1 und 2 genannten Halbbrüder des Verftorbenen oder
deren event. Leibeserben aber es nad der Verorpnung
som 9. November 1798 verhalten und ihrethalben die
Anordnung von curatores absentium vorgenommen
werben würde.
Wornach fih ein Feder zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 16. Juli 186
(L. S. Müll 3
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erfte Befanntmacung.
Wenn auf geſchehene Anfolvenzerflärung über die
Habe und Güter des bieflgen Bürgers und Kupfers
fchmiedd Rudolph Bernhard Martin Kiehn Concurs
erfannt worben ift, fo werden Alle und eve, welde
an befagten Kupferſchmied Kiehn aus was immer für
einem Grunde forderungen und Anſprüche oder an
das demfelben bisher aehbrint, im biefigen Neuwerk
in der Dbereiderfiraße sub Nr. 354 belegene Wohns
baus nebft. Hintergebäude nichiprotocollirte dingliche
Rechte zu haben vermeinen oder Pfänder von tem
Erivar befigen, hiedurch aufgefordert und angewiefen,
foldhe ihre Rechte, Forderungen und Anfprüde und
die Pfandftüde, refp. bei Vermeidung gänzlichen Aus—
ichluffes von der Maffe und bei Berluft ver Pfand
rechte, binnen 12 Moden, von der legten Bekannt⸗
machung biefed Proclamsd, Auswärtige unter Procus
raturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat biefelbft ges
börig anzumelven.
mE den 21. Zuli 1862.
c. Der Magiftrat.
MA.
Erfte Bekanntmachung.
Ale und eve, welche an die feitber dem Gaſt⸗
wirtb Earl Ludwig Plagmann in Schönkirchen gehö—
rige, sub Mr. 23 vafelbft belegene und nunmehr an
den Müller Cay Nicolaus Doormann aus Dobersdorf
verfaufte Kathenſtelle dingliche Anfprüdhe zu haben
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, werben biedurch, bei Strafe der Auss
fchliefung und des ewigen Stilfhweigend, aufgefor-
dert, fi mit ihren vesfälligen Anfprüden innerhalb
12 Moden bei dem umterzeichneten Gerichte zu
melden,
Brunswied, im Königliden Gericht für das Amt
Kiel, ven 10. Zuli 1862.
C. Rahtlev.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Ale und Jede, welde an die nadfiehenden, von
ven refp. Erben pure angeiretenen Nachlaßmaſſen,
nämlich:
1) des mit. Hinterlaſſung eines Teſtaments zu Hei⸗
denberg, Amts Croushagen, verftorbenen Alten⸗
theilers Hans Friedrich Bierend und
2) des ab intestato zu Schönkirchen, Amıd Kiel,
verftorbenen Maflerd Jochim Friedrich Kuhaldt
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche
zu haben vermeinen oder dahin gehörende Pfänder
in Händen haben, werden hiedurch aufgefordert, bei
Strafe der me era Mai des Verluftes ihrer
Rechte, fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lep-
ten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet,
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftelung, bei
der biefigen Amtfiube anzugeben, tie —*
Documente im Original zu produciren und davon
beglaubigte Abſchrift bei ven Acten zurückzulaſſen.
Königl. Gericht für die Aemter Kiel und Crons—
bagen. Brunswieck, den 22 Juli 1862.
C. Rahtlev.
M 6.
Erfte Bekanntmachung.
Nachdem die Wittwe und Erben des verfiorbenen
Viceconfuls E. Bird in Kiel ihre in Neumühlen bes
legenen Grunpftüde, nämlid:
1) die beiden Delmüblen nebft der früher Güldner⸗
fhen Kathenſtelle und vie Lichts und Seifen-
fabrif,
2) eine bisher mit den Delmühlen verbundene
Landmaaße von 3 Steuertonnen 223 [Ruten
und eine Strede unurbaren Landes am Neus
müblener und Diedrichsdorfer Strande von 3
Tonnen 1 Sceffel 55 [Rutben
verfauft und ihren Käufern die Lieferung reiner Fo—
lien zugefagt baben, werben biedurd, mit Ausnahme
ber protocollireen Gläubiger, Alle und eve, melde
an die vorgenannten Grundſtücke dingliche Anfprüce
irgend weldyer Art zu baben oder gegen die Trennung
der 3 Steuertonnen 223 [JRutben von den Oelmühlen—
befige Einwentungen erheben zu können vermeinen,
bievurd befehligt, fib damit, bei Etrafe der Aus—
188
ſchließung und des Stillſchweigens, innerhalb 12
Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes Pros
clams, auf der biefigen Amtftube ordnungsmäßig zu
melden, unter Propucirung der etwaigen Documente
und Auswärtige unter Beftellung eined Procuratore.
Königl. son für das Amt Kiel, Brunswick,
den 22. Juli 1862. C Rahtlon.
MT.
Erfte Befanntmadung.
Wann die Ehefrau Anna Catharina Margaretha
Henriette Kabl, geb. Köhn, früher verwittwet geweſene
Steffen, in Wasbock c. eur. mar. die von ihr jure
superficiei feither befejlene und bewohnte, sub Nr. 24
ded Branveatafters im Dorfe Wasbock belegene Kathe
nebſt Ställen, welde im Jahre 1849 ihr, als tefta-
mentarifcher Univerfalerbin ihres erften Mannes, des
wailand Andreas Chriftopber Hinrib Steffen, eigen-
thümlich zugefallen if, an die Hodgräflibe Guts—
herrſchaft des adel. Guts Weisſenhaus verkauft und
egtere nunmehr, um gegen alle etwanigen Ans und
Beiſprüche dritter Perfonen fiber geftellt zu fein, um
die Erlaffung eined landüblichen Proclams biejelbit
nacgefubt bat, fo merden in Stattgebung dieſes
Antrages von Gerichtswegen alle diejenigen, melde
an das gedachte Katbengebäude e. p. Eigenthums-,
Pfand» oder fonflige dingliche Anfprücde irgend wels
cher Arı zu haben vermeinen, biemittelft aufgeforvert,
Diefermegen innerbalb 12 Woden, vom Tage ver
legten Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet,
bei Strafe gänzliher Ausſchließung und des Verluftes
ihrer Anfprüche, unter Wahrnebmung des Rediserfor-
derlichen, Auswärtige unter Beftellung geböriger Actens
procuratur, bei dem biefelbit eröffneten Profeſſions—
protocolle Angabe zu befchaffen.
Decretum Lütjenburg, in der Gerichtshalterſchaft
des adeligen Guts Weisjenhaus, den 18. Juli 1962.
Lerentzen.
MB.
Erfte Befanntmadung.
Wenn auf desfallfigen Antrag eined Gläubigers
über die Habe und Güter des Sciffers Claus Thus
mann aus Wemelsfletb Concurs ver Gläubiger er:
fannt worden ift, fo werben Alle und Jede, melde
an den gedadten Claus Thumann Anfprüde und
Forderungen irgend einer Art zu baben vermeinen,
fo wie Alle und Jede, welche Saden oder Pfänder
von dem Eridar in Händen haben, biedurd aufgefor-
dert und befebligt, fi mit ihren Anfprücden, bei
Strafe der Ausihliefung von diefer Maſſe und Ber:
luft ihres Pfandrechts, innerhalb 12 Woden, vom
Tage der legten ng angerechnet, bei der
Königl. Landſchreiberei der Wilftermarfb zu Wilfter
au melten, bie ihre Anſprüche etwa begründenden
Dorumente im Original zu probueiren, beglaubigte
Abſchriften davon zurüdzulaffen und, fofern fie Aus-
wärtige, einen Actenprocurator unter biefiger Gerichts⸗
barkeit zu beftellen. .
Itzehoe, im ——— für das Amt Stein:
burg, den 19. Juli 1
A. v. Heintze, conft.
NM 9.
Erfte Bekanntmachung.
Don dem Kaufmann E. Mahrt in Erempe, ald
obrigkeitlich beftelliem Gurator des z. Zt. im Umter:
ſuchungshaft in Horft befindlihen Bürgers Dito Ab:
rend in Crempe, ift wegen vorzunehmender Güter
theilung mit der geſchiedenen Ebrfrau feines Curanden
die Erlaffung eines Proclams ad indagandum statum
bonorum brantragt worden. In Deferirung dieſes
Antrags werden demnab Alle, mit Ausdnabme ver
protocollirten Gläubiger, welde an ven Bürger Otue
Ahrens in Erempe, fo wie an das demſelben gebörige,
in der Hinterftraße biefelbft belegene Wohnhaus unt
an bie demfelben gebörigen, füperfeits ter Statı
Crempe belegenen 8'/, Morgen Stadtländereien irgend
melde Anfprücde zu baben vermeinen, von Geridti
wegen hiedurch aufgefordert, folde, bei Strafe dei
ewigen Stllfhmweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage
ver legten Befanntmachung diefes Proclams angeres:
net, im Stabifecretariate biefelbft gebörig anzugeben,
Auswärtige unter Beftellung von Actenprocuratur.
Decretum Grempe in Curia, den 21. Zuli 1862
Bendixen.
M 10.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anſuchen Beikommender werden Alle und
Jede, mit alleiniger Ausnahwe der protocellirten
Gläubiger, welche an nachbenannte zu trenmende
Grunpflüde, ale:
1) an die von der zur Hufenftelle des wail. Huf:
ners J. F. Wriedt in Brunswick gebörigen
Koppel, genannt die Klein = Kiel- Koppel, ver:
fauften 120 [Rutben Land;
2) an die von der gedadten Koppel ferner
fauften 65 [Rutben Land;
3) an die von der gedachten Koppel ferner vers
fauften 65 [IRuthen Land,
dingliche Anſprüche zu baben glauben, bieturd auf:
eforbert und befebligt, fi damit, bei Strafe ver
usſchließung und des Werluftes verfelben, innerbalb
12 Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams angerechnet, unter Einlieferung ibrer De:
eumente in Urs und Abfchrift und geböriger Procu-
raturbeftellung, bei der Königl. Kieler Amtftube zu
melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen.
Brunswieck, im Königl. Gericht für das Amt
Kiel, den 19. Juni 1862,
2 C. Rathlev.
dver⸗
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Ereditoren, welche: an die Concursmaſſe des Käthners
md Schäfer Jobann Hinrih Knaad in Tanfenrade
forderungen und Anfprüce zu haben vermeinen, wer⸗
ven biedurd aufgefordert, jelbige, bei Strafe der
tusſchließung von der Maffe, innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
jerechnet, im Abrendböder Actuariat zu Plön anzus
nelven, Auswärtige unter Beftellung von Actenpros
uratoren.
Zugleih wird biedurd befannt gemadt, daß das
ınterm 24. v. M. wider Knaack erlajiene Subhaſta⸗
ionsproclam, jo wie der auf ven 26. Auguſt d. J.
ıngefegte Verkaufstermin wegfällig geworden.
Königlihed Ahrensböder Amtbaus zu Plön, den
4. Juli 1862.
Abs. Dom. Pr.:
In fidem copis:
Groth, conft.
Groth, conft.
" 12.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 2öften Stücks "1.
Nichtprotocollirte Anfprühe und Forderungen an
ıachftebende Erbmaflen, als:
1) res verftorbenen Johann Jacob Schröder zu
Neufeld, j
2) des veritorbenen Ahrend Tiedje in XZrennes
wurtb,
3) des verftorbenen Paul Hargens am Marner:
eich,
‘o wie Pfandſtücke aus venjelben find innerhalb 12
Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes Pros
:lams angerechnet, sub pena praclusi et perpetni
silentü, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Marne
-echtöbebörig anzumelden.
2.8 W.
Melvorf, ven 30. Juni 1562,
Zur Beglaubigung: Fabricius.
N 13.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 28ſten Studd M 2.
Nichtprotocollirte dingliche Anfprüde an die nad
dem Ableben des Erbpädters Jodim Friedr. Wilhelm
Möller zu Fehrenwohld deſſen Sohne Jochim Hinrich
Wilhelm Möller erblich zugefallene Erbpachtsſtelle ec.
pert. zu Fehrenwohld find, bei Strafe des Verluſtes
berfelben, innerbalb 12 Moden, nach der legten Bes
kanntmachung dieſes Proclams, in dem unterzeichneten
Auftitiariate rechlsbehörig anzumelden.
Segeberg, im Juftitiariate des adel. Guts Muggeö-
felde, den 4. Juli 1862.
" G. Lueders.
N 14,
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Proc. des Mſten Stuͤcks M 1.
Der im Jahre 1835 geborene, muthmaaßlich im
Jahre 1854 auf dem Amerikaniſchen Pohdampficiffe
„Arctic“ verunglüdte Johann Georg Wiborg aus
Norddorf, Kirchſpiels Brunsbüttel, Sohn des mail.
Johann Georg Wiborg und der Siebke, geb. Schade,
daſelbſt, jo wie deſſen Erben, Gläubiger und Pfand⸗
inhaber, mit Ausnahme eimaniger protocollirter Ans
ſprüche, müjjen fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage
ver legien Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Bruns—
büttel rechtsbehörig melden, unter der Verwarnung,
daß Johann Georg Wiborg fonft für todt erklärt,
feine Erben und Gläubiger aber mit ihren refp. Ans
fprüden präcludirt und mit dem Vermögen des Vers
fhollenen ee es verfahren werden.
Melvorf, den 10. Zuli 1862.
Zur Beglaubigung: . Fabricius.
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 29ſten Stücks Me 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den von den Erben pure angetretenen Nachlaß des
wail, Kaufmanns Claus Jacob Karſtens in Bruns—
büttel, fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nadlajfe find
innerhalb 12 Wochen, von ver legten Befanntmadun
diefes Proclams angerechnet, sub pena praclusi,
in ver Königl. Kirchſpielſchteiberei zu Brunsbüttel
gehörig anzugeben.
Melvorf, ven 9. Zuli 1862.
Zur Beglaubigung:
N 16.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks M 3.
Gläubiger und Pfanpinbaber zur Concursmaſſe
des infolventen Bürgers und Glafermeifters Claus
Joachim Wied in Renpaburg, jo wie Alle, welde an
das zu dieſer Maſſe gebörige, in biefiger Aliſtadt auf
der Nienfladı sub Nr. 222 belegene — c. p.
nichtprotocollirte dingliche Rechte zu haben vermeinen,
müſſen fib, sub pena præclusi, refp. bei Verluſt der
Pfandrechte, binnen 12 Wochen, von letzter Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, im ſtädtiſchen Actuariate
bieſelbſt gehörig melden und, ſofern fie Auswärtige
find, einen Actenprocurator beftellen.
den 10. Juli 1862,
Fr Der Magiftrat.
Fabricius.
190
M 17.
Zweite Befanntmadhung,.
Erir, des Proc. des 29ften Stucks M &
Ale und Jede, mit Ausnahme der in ber erften
Bekanutmachung dieſes Prorlams als Befiger von
Kirhenfüblen und Eipplägen anerfannten Glaffen,
welche Anfprücde irgend einer Art auf Sippläge in
der Kirche zu Schönkirchen zu baben vermeinen,
müffen fib damit innerhalb 12 Woden, von der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei Vermeidung der Ausſchließung, beim Äctuariate
des Kieler Landconſiſtorii rechtsgehöriger Art nad
angeben und melden.
Deer. Königl. Kieler Landeonſiſtorium, den 26,
Juni 1862. Director, Probft und Asſesſ.
In fidem: C, Rahtlev, Act,
* 18.
Zweite Bekannimachung.
Extt. des Proc. des Mſten Stuͤcks Mb.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welde an die dem Hofbefiger H.N, Megens
dorff auf Lenſterhof ſeither zuftändigen, im biefigen
Amte belegenen Grunpbefigungen dingliche Anfprüce
und Redte zu baben vermeinen, werben biedurd aufs
efordert, ſich damit, bei Strafe des Verluſtes ders
Flben, innerbalb 12 Moden, vom Tage ber dritten
und legten Befanntmadung dieſes Proclams an, bei
der Königl. Amtftube biefelbft gebörig zu melden,
Königliches Amthaus zu Eimer, den 10. Juli
862. IF enneker, A. D. P.
N 19,
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stuͤcks Mr 7.
Etwanige Anfprüde an nadgeracte verloren ges
gangene Dorumente, als:
eine unterm 20. März 1840 von dem wailand
Goldſchmied Aug. Friedrid Hof biefelbft an feine
fünf Stieffinder, Geſchwiſſer Jürgens, ausges
ftellte Obligation über 400 4. v. Cour., jegt
213 #32 ARM, wovon fpäter 85» 32.8
NM. ausbezahlt und velirt find, fo wie
eine unterm 22.29, Juni 1855 rüdfichtlich
bed Meftbetrages von 128 F R.-M. an den
Hufner und Bauervogt Dans Hinrib Schütt
in Vogeberg von Beikommenden ausgeſiellte
Eeffionsacte nebft Agnition des wailand Golde
ſchmieds C. W. Schumacher,
ſind innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams, rechtsbehörigermaaßen im hie⸗
ſigen Syndicat anzumelden, widrigenfalls die gedachten
Documente für mortificirt erflärt und beglaubigte Ab⸗
fpriften derfelben originalifirt werden follen.
Decretum Neuftadt, den 10. Juli 1862.
(L. S. Bürgermeifter und Rath.
L. Kohlmann.
M 2.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl, des 29ſten Stüds Mi 9,
Mit Ausnahme ver protocollirten Erebitoren haben
Alle und Jede, welche an ten Nachlaß des fürlih
verftorbenen Halbhufners Johann Ehriftian kLüthje in
Schlamersdorf, insbefonvere an die dazu gehörige, in
Schlamersdorf belegene Halbhufe mit Zubehör, Ans
fprüde irgend einer Art zu haben vermeinen, folde
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Brlannt-
madung des Proclams angerechnet, auf der Traven⸗
thaler Amtftube rechtsbehörig zu melden.
Königl. Traventhaler ÄAmthaus zu Travenihal,
Grothusen.
den 9. Zuli 1862,
In fidem: H. Krebs.
"21.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2Yften Stüds -# 10.
In Folge Auctorifation des Körigl. Holſteiniſchen
Obergerichts vom 30. Juni d. 3, werden Alle und Jede,
welde an ein im Schuld⸗ und Pfandprotocoll für dad
Amt Traventhal auf Fol. 236, dem Folio des Volhufnerd
Johann Hinr. Wittern in Gefchentorf, aus einer zwiſchen
ei Grand und feinem Bruder Adınus Grand in
eſchendorf unter dem A. Auguft 1810 erridteien,
fpäter verloren gegangenen Vergleichs- und Erd⸗
renunciationdacte di Hand Grand protorelliried, zu⸗
folge Eeffions- und Agnitiondarte von 10. Yan. 1821
an den Bürgermeifter Dr. Lindenberg (nit Küper
meifter Dr. Lindenberg, wie in ver erfien Belannl
machung dieſes Proclams irrbümlid ftebt) in Kübed
cedirted und nad feinem Ableben feiner Tochter Louiſt
Charlotte oder Charlotte Louiſe, nachmals verbeiratheten
Seibel, zugeibeiltes Capital von pro resto 400
v. Eour., jegt 640 FR-M., Anfprüce irgend einer
Art zu haben vermeinen, aufgefordert, ſich damit ins
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Brfannt
machung dieſes Prorlams, unter Beobachtung dei
Nechteerforderlihen, auf ver Königl. Traventhaler
Amtftube zu melden,
Königlies Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
ben 11. Juli 1862, othusen.
In fidem: H. Krebs.
M 22.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Proc. des 2dften Stücks M 11.
Nichtprotocellirte dingliche over perfönlicde An
ſprüche und Forderungen an den Nachlaß des ver
florbenen hieſigen Bürgers und Schmiedemeiſters
Johann Jochim Miende, namentlich an
1) das biefelbft Duart. V Nr. 29 belegene Wohn
baus cum pert. und
2) die Parcele der Badofenswiefe,
find, bei Strafe der Ausſchließung, reip. des Verlufted
der Anfprüce, innerhalb 12 Wochen, nach ver legten
Befanntmacdung dieſes Proclams, im biefigen Stadt⸗
ecretariat rechtöbehörig anzumelven,
Decretum Segeberg, in Curia, ven 17. Juli 1862.
(L. S.). Bürgermeifter und Raıb.
M 23.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 9ften Stücks M 12.
Ale und IJede, welde an ven Nachlaß der am
22, Mai d. 9. verftorbenen Witime Dorothea Krohn,
jeb. Niehuus, zu Espe, fo wie an die Berlaffenichaft
bres am 3. Februar 1852 verftorbenen Ebemannes
Jochim Krohn Erb» oder fonftige Anſprüche zu haben
sermeinen, werden hiedurch, bei Strafe der Ausſchlie—
tung und ewigen Stillſchweigens, befebligt, ſolche
sermeintlihe Anfprüde innerhalb 12 Moden, von
‚er legten Bekanntmachung viefes Proclamd anges
echnet, bei der Königl. Yandfcreiberei der Cremper⸗
narſch in rechtsbehöriger Weife anzumelven.
Königlies Gericht für das Amt Steinburg zu
Itzehoe, ven 11. Juli 1862,
A. v. Heintze, conft.
MW 24.
Zwelte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 20ften Stüds MW 13.
Mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren, fo wie
er legitimirten Erben bezüglich ihrer Erbanfprüde
aüffen fib Alle und Jede, melde an vie biefelbit
inter gerichtliher Bebandlung befindlide Vermögens
raſſe der wail. Witwe Metta Schröder, geb. Eggert,
n Lugborn und fpeciell an die von dem ° ag
erfaufte, in Lutzhorn belegene "/,s Dufenftelle e. p.
sorderungen und Anfprüce irgend einer Art zu baben
‚ermeinen, oder Pfänder von der geraten Wittwe
Zchröver befigen, mit felbigen innerhalb 6 Wochen,
om Tage der legten Bekannimachung dieſes Prorlams
ıngeredinet, sub peena præclusi et perpetui silentii,
ei dem unterzeichneten Gerichte redytsbebörig melden,
Königl. Apminiftratur zu Ranzau, den 12. Juli
2
A. v. Moltke.
N 2.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 29ſten Stücks Me14.
Mit alleiniger Ausnabhme der protocollirten Gläus
iger müffen Alle und Jede, melde an die Eoncures
nafje des Eingefefienen und Haarluchwebers Johann
indreas Mathias Timm in Pinneberg und insbeſon⸗
ere an bie dazu gehörige, im Flecken Pinneberg bes
egene, im Schuld» und Pfantprotscoll Nr. 1 b 501. 309
‚ufgeführte Befigung cum pert. Anfprüde und Fors
erungen irgend einer Art zu baben vermeinen, foldye
nnerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befannts
nachung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe der
Ausihliehung, im Actuariat des Gerichts rechtsbehörig
anmelden.
Pinneberger Concursgericht, den 11. Zuli 1862,
Tetens.
ommelsdorff-Friedrichsen. H. A.
Mobhrdiek.
N 26.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks W 15.
Ale und Jede, weldhe an den ter concurdmäßigen
Behandlung unterzogenen Nadlaß des mail. Zieglers
Johann Joachim Gottlieb Böttcher zu Eplifublen
Anſprüche und Forberungen irgend einer Art zu haben
vermeinen, müſſen folde, bei Strafe ver Ausſchließung,
innerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befannt:
machung dieſes Proclams angerechnet, im Actuariate
des Gerichts rechtsbehörig anmelden,
Pinneberger Concursgericht, den 18. Juli 1862,
FV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
“ Mohrdiek.
N 27.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ale und Jede, welche an die von den bie jegt
ermittelten Onteftaterben repubiirte und event, der
eoneurdmäßigen Behandlung verfallende Nachlaßmaſſe
des auf Marutendorf verftorbenen früberen Verwai—
terd Friedrih Prebn Erbe oder fonftlige Anfprüde
und Forderungen irgend einer Art baben, imgleiden
etwanige Pfandgläubiger, werten biemittelft aufgefors
dert, ſich, bei Berluft ibrer Anfprücde, innerhalb 6
Wochen, von der legten Befanntmadung angerechnet,
im Auftitiariat Des adel. Guts Marutendorf rechtes
gehörig anzugeben.
Brundwied, im Auftitiariat des adel. Guts Mas
rutendorf, ven 26. Juni 1862,
C. Rahtlev,
N 22.
Dritte und legte Befanntmacung.
Auf desfälligen Antrag Beilommender werben bie
feit vielen Jabren abweſenden und verfchollenen Söhne
der biefelbft verftorbenen Ebeleute, des wail. biefigen
Bürgers Johann Jochim Deref Neubaus und der
Anna Gicilia Neubaus, geb. Schadt, Namens:
1) Hinrich Diedrich Neubaus, geboren ven 8. Mai
1788, und
2) Chriftian Wilhelm Neubaus, geboren ven 23,
Juni 1792,
eventuell deren etwanige Leibes- oder jonftige Erben,
mit Ausnabme jedoch ver Prorlamscertrabenten und
der in Pernambuco ſich aufbaltenden Wittwe Anna
Margaretha Catharina Charlotte Meyer, geb. Neubaus,
fo wie auch Alle und Gere, melde an das biefelbft
verwaltete Vermögen des sub Nr, 1 genannten Ber:
ſchollenen Anſprüche erbeben zu können vermeinen
follten, von Gerichtswegen bievurd aufgeforvert und
angemwiefen, binnen 12 Woden, von der Irgten Bes
192
fanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in bem
Stadifecretariate hieſelbſt ſich zu melden und dabei,
Auswärtige unter Beflellung von Actenprocuratoren,
die ihre Erb> und fonftigen Anfprücde begründenden
Dorumente zu produriren, wibrigenfalld fie zu ges
wärtigen, und zwar bie beiden gedachten Verfchoůe⸗
nen, daß fie für todt werten erklärt, deren etwanige
fonftige. Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren
Erb» und fonftigen Anſprüchen werben präcludirt
werden und daß das für den verihollenen Hinrich
Diedrih Neubaus biefelbft verwaltete Vermögen von
reichlih A00 P deffen legitimirten Erben nah Maaß—
gehe der Vorfchriften der Verordnung vom 9, Novbr.
798 werde ausgekehrt werden.
Signatum Glüdftadt, den 11. Juli 1862,
(w) Präfivent, Bürgermeifter und Rath.
.% 29,
Dritte und legte Befanntmadhung.
Da auf Anbalten eines Creditors über dad an
der Gimebüttler Straße belegene Erbe des Julius
Mofes Fontheim, welches mit Chriſtoph Heinrich
Boye im Süden und Carl Matthias Fick im Norden
und Oſten benachbart iſt, der Specialconcurs erkannt
worden: ſo werden von Gerichtswegen Alle und Jede,
welche an daſſelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Auſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen —
mit alleiniger Aus nahme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Still
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde, in Ges
mäßbeit der Verordnung vom 14. April 1840, bes
treffend das Eubbaftationsverfahren, binnen 6 Wochen,
nad ber legten Befanntmadung dieſes Proclame, im
biefigen erften Stapifeeretariate, und fpäteftens am
11. September d. %.,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
biefeldft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente im Urſchrift vorguzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Zum Öffentliden Verkaufe des beregten Erbes ift
Termin auf
Montag den 25. Auguft d. 9.
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags
2 ihr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratböfeller ſich
einfinden und ven Handel verſuchen Fönnen.
Wornach Beikommende ſich zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 10. Juli 1862.
Ex Deereto Senatus.
NM 30.
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf Anhalten rines Creditors über dad auf
des verfiorbenen Joachim Friedrich Drüdbammer
Namen im biefigen Stadtbuche bejchriebene, an ber
Quliusfiraße belegene, mit Stammann und Bieber
im Süden und Weften und Johann Friedrich Ferbis
nand Kampff im Oſten benachbarte Erbe. der Special⸗
eoncurs erfannt worden ift: jo werben von Gerichts
wegen Alle und Jede, welche an daſſelbe aus irgend
einem rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der
protecollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchie⸗
gung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert
und befebligt, folde, in Gemäßheit der Verordnung
vom 14. April 1840, betreffend das Subhafiationd-
verfahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗
madung dieſes Proclamd, im biefigen erflen Stadt
fecretariate, und fpäteftend am
11, September d. J.,
ald dem peremtorishen Angabetermine, im Obergeridt
biefeleit anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—⸗
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige mwahrzu
nehmen haben.
Zum öffentlihen Verkaufe des beregten Erbes if
Termin auf
Montag den 25. Auguft d. J.
anberaumt worden, an mweldem Tage, Nachmittags
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Narhöfeler ſich
einfinden und den Handel verſuchen fünnen.
Wornach Beifommmende fih zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 10. Juli 1862.
: * Decreto Senatus.
- 7 1.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Prorl. des 27ſten Stücks 1.
Erbrechte, Forderungen und Anfprüde an ven
Nachlaß des am 20.0. M. in Rendsburg verftorbenen
Gaſtwirths Hans Kühl find binnen 12 Moden, von
der legten Befanntmachung diefes Proclams, im fädtie
ſchen Actuariat biefelbft gehörig anzumelden, wobei
bemerft wire, daß dies Proclam event. jugleid ale
Concursproclam gilt.
eg den 23. Juni 1862.
C. Der Magiftrat.
M 32.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Proc. des 27ften Stücks M 8.
Nidtprotocollirte .. Anfprühe am vie von
Anton Friedrich Theodor Berwald verkaufte, in Kalten»
firden belegene Katbenftelle find innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Bekanntmachung diejes Proclamt,
bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger Königl.
Actuariat rechtägebörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 26. Juni 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F. Jacobsen.
nen —
. Beilage
zum SH Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 4. Auguft 1862. «
Befanntmahung,
betr. die Auszahlung der Entfehäbigungsgeiber
für die durch den Bau der Neumünfter:
Dodauer Chauffee im Bezirk der Stadt
Plön den betheiligten Grundbeſitzern ent
ftandenen Verluͤſte.
Nachdem nunmehr die Entſchãdigungsberechnungen
für den Bau der Neumünfter» Dodauer Chauſſee auf
ver Strede, foweit felbige dad Gebiet der Stadt Plön
berührt, genehmigt umd die Entſchädigungsgelder ans
ewiefen worden, werben legtere nad —*8* der
Berorpnung vom 28. Novbr. 1837 an Beifommende
vi werben und zwar die in den Rubrifen d,
e, Fund g des $ 38 ver gedadten Verordnung auf:
geführten Vergütungen, ſoweit folde vorlommen, ohne
weiteren Verzug in den anderweitig den Betreffenden
befannt gemachten Terminen, wogegen bie in Gemäß-
beit der Rubriken a, b und e auszuzahlenden Ders
gütungen nebſt dem Zinfenbetrage . laut Rubrif h
einftweilen beim Magiftrat der Stabi Plön nieder
gelegt worben find, um vorſchriftsmäßig den etwa⸗
nigen Piensgläukieern der betbeiligten Grundbeſizer
Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Gerechtſame zu
eben. Es werben daher alle hypothecariſchen Gläu⸗
iger der bri der — ————— gedachten Entſchä⸗
digungsgelder betheiligten rundbeſitzer hiemittelſt
aufgefordert, ſich mit den Pfandſchuldnern binnen 4
Wochen, nach der Erlaſſung dieſer Bekanntmachung,
auseinanderzuſetzen, nach welcher Zeit die Auszahlung
auch der deponirten Vergütungsſummen an die Bes
theiligten ertien wird.
Plön, den 26. Juli 1862.
Bürgermeifter und Ratb.
bi Feldmann.
Bekanntmachungen.
1,
Nachdem vie Entſchäädigungsberechnung über die
durch den Bau der Neumünfter » Plön» Dodauer
Ehauffee ensftandenen Landverlüfte ſ. w. d. a. von
dem Königliben Minifterium für die Herzogthümer
Holfiein und Lauenburg genehmigt werden iſt, werben
die etwaigen bypothecariihen Gläubiger ver an ven
Entfbädigungsgelpern betheiligten Grundbefiger in
den Dorfſchaften Bornhöped und Edymalenfre biers
dur, in Gemäßheit des $ 39 der Verordnung vom
28, November 1837, aufgefordert, fib mit ihren
Ares innerhalb 4 Wochen, vom Tage dieſer
efanntmacung angerechnet, in Betreff ihrer etwaigen
Anfprüde an den Entſchädigungsſummen auseinanber-
zufegen oder das fonft Erforderliche in der Wahrung
ihrer Rechte wahrzunehmen, da mibrigenfalls nad
Ablauf diefer Frift die einfiweilen bei ver Segeberger
Amtfiube veponirten Entſchädigungsgelder werben
ausbezahlt werben.
Königl. Segeberger Amthaus, ven 24. Juli 1862.
F. Moltke.
M 2.
In der Zeit vom 23.—29. d. M. find aus dem
Haufe des , Hufners und Gaſtwirths Elaus Schlüter
in Bramftent außer einer baaren Summe von 42 „P
64 £ in Sperieöthalern:
I filberner Eplöffel, ger. Job. —— —
1 do. do, „. Timm Stamerjobann
Juni 1861,
1 do. vo. „ 2. Wulf 4. Juni 1861,
1 do. do. „ Sodim Glor 4. *
i do. do. „Hinrich Steckmeſt 4.
Juni 1861,
1 do. do. „Joch. Huß 4. Juni
1861
ſämmilich oben am Stiel mit einer Muſchel in ge
bener Arbeit verziert und mit dem Stempel H. W.F.
te —
1 filberne Zuckerzange, gezeichnet H. H. Brüggen
4. Juni 87 mit Blumen von ——
Arbeit am Griffe,
1 filberner Eßlöffel, gez. F. L. 1840, mit Blumen
von getriebener Arbeit am Stiel,
entwenbet worden.
Alle Bebörben werden erfudt, auf dieſe Gegen—
fände vigiliren, dieſelben nebft beren verdächtigen
Inhaber im Berretungsfalle anbalten und tem Amts
baufe alddann eine Nachricht zugeben zu laffen.
Segeberger König. Amthaus, ven 31. Juli 1862.
F. Molike.
31
194 e
M 3
Das dem Schneidergefellen Hinrid Dito Friederich
Schröver aus Bevensvorf, abel. Guts Lindau, welder
fein unterm 28. December 1860 zu Edernförde aus—
— Wanderbuch angeblich am 21. d. M. zu
ortorf verloren bat, unterm 23. ej. hieſelbſt ein
neues Wanderbuch ausgeſtellt worden if, wirb bier-
durd Öffentlich befannt gemadht.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 25. Juli
862. v. Stemann.
Verkaufs: Anzeige.
MWenn zum öffentliden Aufgebot des zur Concurds
maffe des wailand Käthnerd und Böttchers Johann
Jacob Miedeke gehörigen, zu Marienthal, Guts
Stodeldtorf, belegenen Grunpftüdes neuer Termin
auf ze. den 13. Auguft d. 3. anberaumt wor⸗
ben iſt:
Als. wird foldes mit dem Hinzufügen befannt
macht, daß die Tiritationsbedingungen in biefiger
auervogtei ausgelegt worden find und Kaufliebhaber
fi am ermelveten Tage, Mittags 12 Uhr, im Juſti—
tiariat biefelbft einzufinden baben, .
Stodelstorf, im Auftitiariat, ven 25. Juli 1862.
Esmarch.
Gtäcjtade: Elmshorner Eifenbahn.
In der am 30. Juni d, J. ftattgehabten ordent⸗
lihen Generalverfammlung ift der Herr Advocat
Schenck in Elmshorn zum Ausſchußmitgliede und
von dem Ausfcufje der Herr Obergerichtsadvocat
Dahms in Elmsborn wiederum zum dritten Director
erwäblt und find beide Wahlen angenommen.
Da in der Generalveriammlung vom 30. Juni
d. 3. nice die vorgefchriebene Anzahl von Actien
vertreten war, um über die vom Ausfhuß gemachte
Vorlage, betreffend die in Folge der Uebernahme des
eigenen Betriebes von der Generalverfammlung zu
befchließenden Veränderungen der SS 64 bis 87 des
Staturd für die Glückſtadt-Elmshorner Eiſenbahn—
geſellſchaft, befcließen zu fönnen, fo wird eine neue
. außerordentliche Generalverfammlung der Aectionaire
auf Dienstag den 26. Auguft d. Y., Mittags 12 Uhr,
in der biefigen Bahnbofshalle berufen, um über diefe
Vorlage des Ausſchuſſes, die in der Generalverfamms
lung vom 30. v. M. von dem Herrm Obergerichts—
advoraten Schröder dazu geſtellten Amendements und
den von demſelben geflellten Antrag, betreffend Ver—
änderung des $ 75 des Statuts, Beſchluß zu faſſen,
wobei bemerft wird, daß zur Beſchlußnahme über ven
von demfelben geftellten Antrag, betreffend Berände-
rung des $ 75 des Statue, nah $ 43 Nr. 5 zwei
Drittel ſämmllicher Actien vertreten fein müffen, von
denen bebufs Annahme deffelben ſich drei Viertel ver
Etimmen dafür zu erflären baben.
Actieninhaber, welche diefer Generalverfammlung
beizumobnen beabfihtigen, haben ſich am e vorber
von.6 bis 8 Uhr Abends und am Berfammlungstage
von 9 bis 11 br auf dem biefigen Rathhauſe, unter
Borzeigung ihrer Actien, dem Ausſchuſſe gemäß ver
Beflimmung des $ 40 des Statuts zu Traitimiren
und dagegen Einlaßfarten zur Generalverfammlung
entgegenzunebmen.
Zugleich wirb angezeigt, daß bad gedrudte Pros
tocoll der Generalverfammlung vom 30. Juni dv. J.
in dem bie vom Herrn Obergerichtsabvocaten Schrö—
der zu der Vorlage des Ausſchuſſes geftellten Amen-
demenis, fo wie deſſen felbftftändiger Antrag, betreffend
Veränderung des $ 75, wörtlid enthalten find, fo wie
die gedrudte Vorlage des Ausſchuſſes von einem jeden
Nctionair bei dem Herrn Director Schenck und dem
Unterzeichneten abgefordert werben fann,
Glüdftadt, ven 18. Juli 1862.
Der Uusihuß.
C. J. Rathjen, Borfigenper.
Erledigte Steckbriefe.
#1.
Der unterm 14. dv. M. wider Hand Chriftian
Lüth aus Geſchendorf erlaffene Steckrief ift erledigt.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventbal, ven
29. Juli 1862. G. Grothusen
NM 2.
Durch die erfolgte Inbaftirung des Hand Ha—
melau ift der unterm 17. d. M. erlaffene Stedbrief
rüdfibılid feiner zwar als erledigt zu beirachten,
leichwohl wird in Betreff ver nicht bei ibm vorge-
ndenen geftoblenen Sachen die Bitte um Bigilanz
auf diefelben biedurd erneuert.
Segeberger Königl. Amtbaus, ven 28. Zuli 1862.
F. Moltke.
Edictal : Citation.
Auf geziemende Vorftelung und Bitte ver Metta
Margaretha Mabnde, geb. Yau, in Glückſtadt e. c.,
Implorantin, pro edietali eitatione ihres Ehemannes
Johann Mahbnde, welder fie im Jahre 1855 böglich
verlaffen, wird Namens des Münfterporfiihen Con—
ſiſtorlums ermwähnter Johann Mahncke hierdurch ein
für allemal, mitbin peremtoriih, von mir geladen und
befehligt, am Mittemoden nad dem 14. Sonntage
Trinitati, wird fein der 24. September d. ., Vor:
mittags um 9 Uhr, in der biefigen Propftei vor dem
alsdann zu haltenden Münftervorfiiben Eonfiftorials
gerichte verfönlih zu erfcheinen, um zu vernehmen,
was feine Ehefrau ſodann wegen böslicher Verlaffung
und baber zu trennender Ehe wider ihn antragen
wird, darauf zu antworten und nad verbanvelter
Sache Spruch Rechtens gu gewärtigen, mit der aus—
drüdlichen Verwarnung, daß im Falle feined Aus—⸗
bleibens auf ferneren Antrag der Implorantin und
Epictaleitantin wider ihn werde erfannt werben, was
den Rechten gemäß if.
Itzehoe, in der Münftervorfer Kirchenprobftei und
unter dem Infiegel des Conſiſtoriums, den 26. Juli
1862. Im höheren Auftrage:
(L. S.) E. Versmann.
Proclamara.
"1.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu
Hemme, ald Maffereaulirungsbebörde, den ſämmtlichen
nichtprotocollirten Gläubigern der unlängft verftorbenen
Eheleute Claus von Löwen und Antje, früher vers
witiwete Stemmermann, geb. Sievers, in Demme bie»
mittelft anbefoblen, ihre Anfprüde und Forderungen
an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Eheleute,
zu deſſen gerichtliher Regulirung das Credit⸗ und
event. dad Armenrecht bemilligt ift, nad ertheilter
Genehmigung des Königl. Holfteinifhen Obergerichts
vom 21. Juni d. J., bei Strafe der Ausidliefung
von diefer Maffe, innerhalb 6 Wochen, von der legten
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, in der
Kirchſpielſchreiberei zu Demme, und zwar Auswärtige
unter Actenprocuraturbeftellung, anzumelden und ver»
zeichnen zu laffen.
Königl. Norvervitmarfiiher Landvogtei zu Heide,
den 7. Juli 1862. —
In fidem: Scholtz.
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt.
M 2,
Erfte Belanntmadhung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königlichen Kirchfpielvogtei zu
Hemme, als Erbregulirungsbebörde, Allen und Jeden,
melde an ven Nachlaß des verftorbenen Balentin
Dau in Bargen und vefjen gleichfalls verftorbenen
Ehefrau Wiebke, geb. Carſtens, ebendaſelbſt, die
wegen Goncurrenz u Erben in gerichtlider
Bebandlung genommen ift, Erb» oder nichtprotocollirte
Anfprühe zu haben vermeinen, hiedurch aufgegeben,
ihre Aniprüde und Forderungen, bei Vermeidung der
Ausichließung von ber Erbmaft, innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans
gerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Hemme, Aus—
wärtige unter Beftellung der Actenprocuratur, anzus
geben und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderditmarfifher Landvogtei zu Heide,
den 9. Juli 1862.
In fidem: Scholtz.
195
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Geridtämwegen.
Wenn ver Nachlaß des unlängſt verftorbenen Eins
gejeffenen Carl Adolph Gottlieb Schmitt in Nord⸗
baftedı wegen Vorhandenſeins unmündiger Erben der
erichtlichen Regulirung bat pe er werden müffen,
o ergeht auf Inftanz der Königl. Kirchfpielvogtei zu
Norphaftedt, als beifommender Eröregulirungebshdrde,
an Ale, welche an vie gedachte Nachlaßmäſſe nichte
protogollirte Anfprüce zu haben vermeinen, hiedurch
der Befehl, diefelben innerbalb 12 Moden, von der
legten Bekanntmachung diejes Proclams angerechnet,
Auswärtige nad vorgängig beftellter Actenprocuratur,
in der Königl. Kirdfpielicreiberei zu Nordhaſtedt, und
zwar bei Verluſt ihrer Forderungen und Pfandrecte,
gehörig anzugeben,
Wornach fih zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 21. Juli 1662.
(L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
* 4.
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen.
Da der Nachlaß des verſtorbenen Schullehrers
Claus Egge in Braaken und deſſen bereiis früher
verſtorbenen Ehefrau Eva, geb. Johannſen, wegen
Concurrenz theils unmündiger, lheils abweſender
Erben 'der gerichtlichen Behandlung bat unterzogen
werden müſſen, fo ergebet an die Erben verfelben,
infonderheit an ven angeblid vor einigen Jahren
nad Amerifa ausgewanderten Claus Egge aus Ol:
denbüttel, Kirdfpiels Hademarfhen; micht weniger
auch an bie nichtprotocollirten Gläubiger und Pfands
inhaber der verfiorbenen Eheleute Claus Egge in
Braafen ver Befehl, ihre Erb: und Forderungs—⸗
erechtfame, bei Berluft verfelben, innerbalb 12
ochen, nad der legten Bekanntmachung dieſes auf
Inſtanz des beftellien curatoris mass& erlaffenen
Prorlamd, Auswärtige nad vorgängig beftellter Actens
procuratur, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Hemmingftedt anzugeben.
Mornad ein Jeder ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 22. Yuli 1862.
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: KFabricıus.
NM 5.
Erſte Befanntmadung.
Chriſtian Adolph Emil Carftens, Schloſſergeſell
aus Rendsburg, wird biedurch aufgefordert, zur Wahr⸗
nehmung ſeiner Gerechtſame an den Nachlaß ſeiner
unlängſt verſtorbenen Geſchwiſter Julie Carſtens und
196
Zürgen Paul Ehriftian Friedrich Carſtens ſich förder⸗
famft hieſelbſt perfönlich einzufinden ober auch einen
biefigen Einwohner mit einer gehörigen Vollmacht zu
verjeben.
Zugleich werben Alle und Gebe, welche an bie
Stadlähe der vorgenannten beiden verftorbenen Ge—
fwiſter Carftens in Rendsburg oder eines berfelben
oder an den Nachlaß des hiefelbft verftorbenen pen-
fionirten Hoboiften Nicolaus Heinrich Blomberg aus
was immer für einem Grunde forderungen und Ans
fprüche zu baben vermeinen oder Pfänder von einem
der genannten Verftorbenen befigen, biemit aufgefor-
dert und angewieſen, foldye —— und Anſprüche,
fo wie die Pfandſtücke, bei Vermeidung teſp. der Prä⸗
cluſion und des Verluſtes der Pfandrechte, binnen
12 Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftelung, im
fädtifehen Actuariate biefelbft gehörig anzumelden.
Rendsburg, den 24. Yuli 1862.
M 6.
L. S.
lc)
Erſte Belanntmadung.
Der Hutmader Benjamin Bitt, geboren zu Tilfit,
copulirt zu Fürjenburg den 20. April 1798 mit Dos
rothea Louiſe Fitte, hat vor vielen Jahren Kiel, feinen
damaligen Wohnort, verlaffen und foll geftorben fein,
ohne daß jedoch deſſen Tod zu beweilen und über
deifen fpäteren Aufenthalt etwas zu ermitteln ift —
ein ebeliher Sohn des genannten Abweſenden, der
Maurergefell Johann Frievrih Benjamin Bitt, ges
boren in Fütjenburg den 18. Januar 1799, iſt hödft-
wabrfceinlib im Auguft 1824 in der Donau bei Dfen
ertrunfen, woſelbſt er unter dem Namen Friedrich Mitt
im 53. Infanterie = Regiment diente — der Schuh—
machergefell Daniel Jacob Heinrih Bin, geboren in
Kiel ven 31. Januar 1811, gleichfalls ein ehelicher
Sohn der vorgenannten Eheleute Bitt, it am 12,
September 1855 in Hamburg geftorben, foviel bes
fannt ledigen Standes.
Auf Antrag des Hrn. Advocaten Dr. W. Seeftern-
auly biefelbft, als Curators des Nachlaſſes der am
1. Juli 1849 hieſelbſt verſtotbenen Eingangs ge—
nannten Ehefrau D. L. Bitt, geb. Litte, bei welchem
NRachlaß deren Ehemann und deren Sohn J. F. B.
Bitt, fo wie die etwaigen Erben des Sohnes D. J. H.
Pitt eventuel in Betradt fommen, und nad ermirfter
Auctorifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts
werben ber Ehemann Benjamin Bitt und ber Maurer:
geiell Johann Friedrid Benjamin Bitt mit Bezugnahme
auf die Verordnung vom 9. Nov. 1798 bievurd aufs
gefordert, innerhalb präclufivifcher Frift von 12 Wochen,
som legten Tage der Befanntmadung biefes Pro—
clams angerechnet, im hiefigen Stadtfpndicat fi unter
Beftellung eines Procurators anzugeben, widrigenfalls
diefelben nach Vorſchrift der angezogenen Verordnung
Der Magiftrat.
für topt werben erflärt werden. — ich werben
Alle, welche ald Ereditoren, RR —* aus
anderem Grunde und insbeſondere als Erben des
Schuſtergeſellen Daniel Jacob Heint. Bitt Anſprüche
irgend einer Art an den Nachlaß ver verſtorbenen
Ehefrau D. 8. Bit, geb. Litte, zu baben glauben,
mit ze Ausnahme ber protocollirten —*
und der bereits angemeldeten ehelichen Kinder ber
Erblafferin, hiedurch aufgefordert, binnen gleider präs
elufiviiher Frift im biefigen Stadtfondicat fi anzu:
geben, unter Beftellung eines Procurators, infofern
die Profitenten außerhalb Field wohnen.
Kiel, den 22. Juli 1862,
Der Magiftrat.
In fidem: G.F. Mitte, Synvicus.
MM 7.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der bisherige » Hufner Vhriſian Stieper
in Kl. Kummerfeld hiejelbfi um Erlaſſung eines Pre
clams gebeten bat, fo werben in Deferirung bieied
Antrags alle diejenigen, welde perfönliche oper ding
liche Anfprücde und Forderungen an ihn, namentlid
an die von. ihm verfaufte, in Kl. Kummerfeld bele
gene ®/, Hufe e. pert,, mit alleiniger Ausnabme der
protocollirten Ereditoren, zu baben vermeinen ober
Pfänder von demfelben in Händen haben, biemittelf
von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, ſich mit
diefen Anfprüden innerhalb 12 Moden, som Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange:
rechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewigen
Stillſchweigens, fo wie des Verluftes ihrer Pfand
rechte, bei dem Königl. Actuariat biefelbft zu melten,
die ihre Anſprüche begründenden Documente in Drie
ginal zu produciren, Abjchriften davon zurüdzulajen
und, fall& ſie Auswärtige find, einen Actenprocurator
unter biefiger Jurisdiction zu beftellen.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 19. Juli
1862, v. Stemann.
In fidem: ©. Rantzau, conſt.
M 8.
Zweite Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei u
Tellingftedt, ald Maſſeregulirungsbehörde, den fümmt
lichen nichtprotocolirten Släubigern des verftorbenen
Johann Hinrich Dethmann, wailand bei Gaushorn,
biemittelft anbefoblen, ihre Anſprüche und Forderungen
an den geringfügigen Nachlaß defjelben, ven die Mittme
und Erben nur sub beneficio legis et inventarü
antreten zu wollen erflärt baben, nad zuvor einge:
bolter Genehmigung des Königl. Holſteiniſchen Ober:
gerichts in Glüdjtant, bei Sirafe ver Ausſchlicßung
von dieſer Maſſe, innerhalb 6 Wochen, von der letzten
Bekannimachung dieſes Proclams, welches evenluell
17
als Concuroproclam gelten fol, angeredynet, in der
Kirchfpielfchreiberei zu Zelingfiebt, und zwar Aus—
wärtige unter Procuraturbeftelung, anzumelden und
nen zu laſſen.
Konigi. Rorderdithmarſiſche Landvogiei zu Heide,
8. Fuli 1862. Hansen.
Scholtz,
ven
In fidem:
Mg,
Zweite Befanntmadhung.
Ale und Jede, welde an die feither dem Gaſt⸗
wirtb Carl Ludwig Plagmann in Schönkirchen gehö-
rige, sub Nr. 23 vafelbft belegene und nunmehr an
den Müller Cay Nicolaus Doormann aus Dobersporf
verfaufte Kathenftele dingliche Aniprühe zu haben
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten
Gläubiger, werten hiedurch, bei Strafe der Aus—
fchliefung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefor-
dert, ſich mit ihren desfäligen Anſprüchen innerhalb
12 Woden bei dem umterzeichneten Grrichte zu
melben.
Brunswied, im Königlichen Gericht für das Amt
Kiel, ven 10. Zuli 1862,
C. Rahtlev.
M 10.
Zweite Bekanntmachung.
Ale und Jede, welde an die nachſtehenden, von
den reip. Erben pure angetretenen Nachlaßmaſſen,
nämlid:
1) des mit erg eines Teftamentd zu Heis
denberg, Amts Cronsbagen, verftorbenen Alten-
’ theilers Dans Friedrich Bierend und
2) des ab intestato zu Schönfirden, Amts Kiel,
verftorbenen Maklers Jochim Friedrich Kubaldt
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche
zu haben vermeinen oder dahin gehörende Pfänder
in Händen haben, werden hiedurch aufgefordert, bei
Strafe der Ausſchließung und des Verlufted ihrer
Rechte, ſich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letz⸗
ten Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet,
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftellung, bei
der biefigen Amtftube anzugeben, vie beireffenden
Dorumente im Driginal zu produciren und Davon
beglaubigte Abſchrift bei den Acten zurüdzulaffen,
Königl. Gericht für die Aemter Kiel und Crons—
bagen. 3 undwied, den 22- Juli 1862
Rahtlev.
. X 11.
Zweite Bekanntmachung.
Nachdem die Wittwe und Erben des verftorbenen
Viceconſuls E. Bird in Kiel ihre in Neumüblen be>
legenen Grunpftüde, nämli:
1) vie beiden Oelmühlen nebft der früher Güldner⸗
ſchen Kathenſtelle und wie Fichte und Seifen-
fabrif, ’
2) eine ‚bisher mit den Delmüblen verbundene
Landmaaße von 3 Steuertonnen 223 []Rutben
und eine Strede unurbaren Landes am Neus
müblener und Diedrichsdorfer Strande von 3
Tonnen 1 Scheffel 55 [IRuthen
verfauft und ihren Käufern die Lieferung reiner Fo—
lien zugefagt haben, werben hiedurd, mit Ausnahme
der protoeollirten Gläubiger, ‘Alle und eve, melde
an die vorgenannten Grundftüde dingliche Anſprüche
irgend welcher Art zu baben oder gegen die Trennung
der 3 Steuertonnen 223 [JRutben von dem Delmüblen=
befige Einwendungen erheben zu fönnen vermeinen,
hiedurch befebligt, fib damit, bei Strafe ver Aus-
fhliefung und des Stillſchweigens, innerhalb 12
Wochen, von der legten Bekannſmachung diefes Pro-
clams, auf ver biefigen Amtftube ordnüngsmäßig zu
melden, unter Producirung der etwaigen Documente
und Auswärtige unter Beftelung eines Procuratore.
Königl. Gericht Für das Amt Kiel, Brunswied,
den 22. Juli 1862.
C. Rahtlev.
M 12.
Zweite Befanntmadbung.
Extr. des Procl. des 30flen Etüde „W 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
ben unter gerichtlihe Behandlung genommenen Nad-
laß des mail. Eingefeifenen und Arbeitsmanns Neel
Neelſen, auch Rasmusſen genannt, in Wöhrden, eines
unehelichen Sohnes der wail. Marina Neelſen in
Brunsbüttel, ſo wie Pfandſtücke aus dieſem Nachlaſſe,
inſonderheit die Erbanſprüche nachſtehender Halbge—⸗
ſchwiſter des deſunetus, ale:
1) des Hinrich Diedrich, genannt Wulf, den 3. Der.
1794 zu Brunsbüttel geboren, ſpäter zu Wes—
lingburen wohnhaft, event. deſſen Teibeserben,
2) des Meinde Hinrich, genannt Meinde, geboren
den 4. Februar 1798 zu Brunsbüttel, fpäter in
Melvorf, event. deſſen Leibeserben,
deren beider Aufenthalt unbefannt ift, fo mie
3) die Wittme Anna Cathrina Malena von Böhlen,
genannt Rüter, zu Brunsbüttlerbafen, geboren
‚ven 25. April 1801, event. deren Leibeserben,
find innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten
Belannimadung dieſes eventuell aud ald Concurs⸗
proclam erlaffenen Proclams angerechnet, in ver
Königl. stirchfpielichreiberei zu Wöhrden rechtsbehörig
anzugeben, unter der Verwarnung, daß mwidrigenfalls
die nicht angemeldeten Anfprüde, jo mie die. Erb
— der Wittwe Anna Cathrina Malena von
öhlen für präcludirt erachtet, rüdfichtlih der sub 1
und 2 genannten Halbbrüber bed defunctus, eventuell
deren leibeserben, es aber nad Berorbnung vom 9.
Movember 1798 werde verbalten werben.
W
V. G. W.
Meldorf, den 16. Juli 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
198
NK 13.
Zweite Belannimadung.
Ertr. des Procl. des 30ſten Stüds M 3,
Gläubiger und Pfandinhaber des infelventen bier
figen Bürgers und Kupferſchmieds Rudolph Bernbard
artin Kiehn müffen ihre Forderungen und Anſprüche
an benjelben, wie aud die Pfandftüde, fo wie nichts
protocollirte dingliche Rechte an das sub Nr. 354 im
Neumwerf hieſelbſt belegene Wohnhaus und Hinter»
ge des Cridars, binnen 12 Wochen, von legter
efanntmahung dieſes Proclamd, sub pena præ-
elusi und refp. bei Berluſt ver Pfandrechte, im ſtaͤdti⸗
ſcheu Actuariat biefelbft gehörig anmelden, Auswärtige
unter Procuraturbeftellung.
ur ven 21. Juli 1862.
c Der Magiftrat.
N 14.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 30ſten Stüde M 7.
Ale und Jede, welche dingliche Anfprüce irgend
mwelder Art an vie im Dorfe Wasbod sub Nr. 24
belegene, von der Ehefrau Anna Catharina Margar
retba Denriette Kahl, geb. Köhn, früher vermwittwet
gr Steffen, an die Hocdgräfliche Weisfenbaufer
utsherrſchaft verfaufte Superficiesfatbe zu baben
vermeinen, müflen viefelben vor Ablauf von 12 Moden,
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei
Vermeidung gänzlicher Ausfcließung, in rechtöbeböriger
Weiſe hieſcibſt anmelden.
Deeretum Lütjenburg, in der Gerichtohalterſchaft
des adeligen Guts Weisjenhaus, den 18. Juli 1862,
Lorentzen.
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 30ften Stüds 8.
Ale und Jede, welde an die Concurdmaffe des
Sciffers Claus Thumann aus Wewelsfleth Anſprüche
oder forderungen irgend einer Art zu haben vermeis
nen, jo wie Saden oder Pfänter von dem Cridar
in Händen haben, werden biedurd aufgefordert, ihre
Anfprühe, bei Strafe der Ausſchließung von dieſer
Maffe und Berluft ibrer Pfandrechte, binnen 12
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung ane
gerechnet, bei ver Königl, Landſchreiberei zu Wilfter
orbnungsmäßig anzumelden,
Iprhoe, im Königl. Geriht für das Amt Stein-
burg, den 19, Juli 1862.
A. v. Heintze, conft.
A 16.
Zweite Bekannimachung.
Ertr. des Procl. des 30ſten Stuͤcs M 9.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche Anſprüche und Forderungen an den
Bürger Di Ahrens in Erempe, z. Zt. in Horft, im
specie auch an das demielben gebörige, in der Hin⸗
terftraße biefelbft belegene Haus oder an die demfelben
gehörigen 8'/, Morgen Staptländereien zu baben ver»
meinen, müſſen folde, bei Strafe des ewigen Still»
ſchweigens, binnen 12 Moden, von der legten Bes
fannımadung dieſes Proclams angerechnet, im Stadt⸗
fecretariate biefelbft gehörig angeben.
Deeretum Crempe in Caria, den 21. Juli 1862.
Bendixen.
NM 17.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf Anfuhen Beilommender werden Alle und
Jede, mit alriniger Ausnahme der protocollirten
Bläubiger, welde an nachbenannte zu trennende
Grundfiüde, als:
1) an bie von der zur Hufenftelle des wail. Huf⸗
nerd J. 5. Wriedt in Brunswick gehörigen
Koppel, genannt die Klein = Kiel- Koppel, vers
fauften 120 [IRuthen and;
2) an die von der gedachten Koppel ferner ver-
fauften 65 [IRuthen land;
3) an die von der gedadten Koppel ferner vers
fauften 65 [IRuthen Land,
dingliche Anſprüche zu haben glauben, hiedurch aufs
efordert und befebligt, fid damit, bei Strafe der
Yusicliefung und des Verluſtes verfelben, innerhalb
12 Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes
Proclams angeredinet, unter Einlieferung ihrer Do»
eumente in Urs und Abfchrift und geböriger Procu—
raturbeftellung, bei der Königl. Kieler Amtſtube zu
melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen.
Brunswicd, im Königl. Gericht für dad Amt
Kiel, ven 19. Zuni 1862,
C. Rathlev.
18,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit Ausnabme der protocollirten
Ereditoren, welche an die Concursmaffe des Käthners
und Schäfers Johann Hinrib Anaad in Tanfenrade
Forderungen und Anfprüde zu baben vermeinen, wers
den hiedürch aufgefordert, felbige, bei Strafe der’
Ausſchließung von ver Maffe, innerhalb 12 Wochen,
von der legten Befanntmadung dieſes Proclamd ans
gerechnet, im Ahrensböcker Actuariat zu Plön anzu—
melden, Auswärtige unter Beftellung von Actenpros
euratoren.
Zugleih wird hiedurch befannt gemadt, daß das
unterm 24. v. M. wider Knaack erlaffene Eubbaftas
tionsproclam, fo wie der auf ven 26. Auguft d. 9.
angefegte Verkaufstermin mwegfällig geworven.
x Königliches Ahrensböder Amthaus zu Plön, den
14. Juli 1862,
s. Dom. Pr.: Groth, conft.
In fidem copie: Groth, conft.
M 19.
Dritte und legte ——
Ertr. des Proel. des 2öften Stücks 1.
Nihtprotocollirte Anfprühe und Forderungen an
nacftebende Erbmaflen, ale:
1) des verftorbenen Johann Farob Schröder zu
eufeld,
2) des verflorbenen Ahrend Tievje in Trennes
wurtb,
3) des verftorbenen Paul Hargens am Marner:
deich,
fo wie Pfandſtücke aus denſelben find innerhalb 12
Moden, von der legten Belanntmachung dieſes Pros
clamd angeredhnet, sub * preclusi et perpetui
silentü, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Marne
rechtsbehbrig ——
.G. W.
Meldorf, den 30. Juni 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
MD.
Dritte und legte Befanntmadjung.
Ertrt. des Proc. des 28ſten Stüds M 2.
Nichtprotocollirte dingliche Anfprühe an vie nad
Dem Ableben des Erbpädters Jochim Friedr. Wilhelm
Möller zu Fehrenwohld deſſen Sohne Jochim Hinrich
Wilhelm Möller erblich zugefallene Erbpachtöftelle c.
pert. zu Fehrenwohld find, bei Strafe des Verluſtes
derjelben, innerhalb 12 Wochen, nach der lepten Bes
kanntmachung dieſes Proclams, in vem unterzeichneten
Juſtitiariate rechtsbehörig anzumelden.
Segeberg, im Juflitiariate des adel. Guts Mugges⸗
‘elde, den 4. Juli 1862.
G. Lueders,
MM 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Uſten Stüds M 1,
Der im Jahre 1835 geborene, muͤthmaaßlich im
jahre 1851 auf dem Amerifanifcen Poltdampficiffe
Arctic” verunglüdte Johann Georg Wiborg aus
dorddorf, Kirdfpield Brunsbüttel, Eohn des mail.
jobann Georg Wiborg und der Siebfe, geb, Schade,
afelbft, fo wie beffen Erben, Gläubiger und Pfand—
ıhaber, mit Ausnahme etwaniger protocollirter Anz
rüche, müffen fid innerhalb 12 Wochen, vom Tage
:r legten Bekanntmachung diefes Proclamg 5
et, in der Königlichen Küchſpielſchreiberei zu Brung-
ittel rechtsbehörig melden, unter ber Verwarnung,
ı8 Johann Georg Wiborg font für todt erflärt,
ine Erben und Gläubiger aber mit ihren refp. Anz
rüchen präcludirt und mit dem Vermögen bed Ber:
vollenen ———— ie verfahren werden.
Melvorf, ven 10. Juli 1862.
Zur Beglaubigung:
Fabricins.
M 22,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Extt. des Procl. des 29ften Stüds M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprübe an
den von den Erben pure angetretenen Nachlab des
wail. Kaufmanns Claus Jacob Karftens in Bruns⸗
büttel, ſo wie Pfandſtücke aus dieſem Nachlaſſe ſind
innerhalb 12 Wochen, von ver legten Bekanumachu
biefed Procams angerechnet, sub pena preclausi,
in ver Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Brunsbüttel
gebörig anzugeben.
2.6.8.
Meldorf, ven 9. Zuli 1862,
Zur Beglaubigung: Fabricius.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertt. des Procl, des 29ften Stüds 3.
Gläubiger und Pfanpinhaber zur Concursmaſſe
bed injolventen Bürgers und Slafermeifters Claus
Joachim Wiek in Rendeburg, fo wie Alle, melde an
das zu dieſer Maſſe gehörige, in hiefiger Altſtadt au
der Nienftadt sub Nr. 222 belegene Wohnhaus c. 5
nidtprotocollirte dingliche Nechte zu baben vermeinen,
müflen ſich, sub pena prxclusi, refp. bei Berluft ver
Pfandregpe, binnen 12 Wochen, von legter. Bekannt⸗
madung dieſes Proclams, im ftädtifhen Nctuariate
biefelbft. gehörig melden und, fofern fie Auswärtige
find, einen Actenprocurator beftellen.
eg den 10. Juli 1862,
C. Der Magiftraf.
Mk 24.
Dritte und legte Betanntmachung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stüds ⸗ 4.
Ale und Jede, mit Ausnahme der in ber erften
Bekanntmachung dieſes Prociams ale Befiger von
Kirchenſtühlen und Sitzplähen anerfannten Elaffen,
welde Anſprüche irgend einer Art auf Sippläge in
ber Rirde zu Schönkirchen zu haben vermeinen,
müffen fib damit innerhalb 12 Wochen, von der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei Vermeidung ver Ausihließung, beim Actuariate
ded Kieler Lanpeonfiftorii rechtsgehöriger Art nad
angeben und melden.
Deer. Königl. Kieler Landconſiſtorium, den 26.
Juni 1862, Director, Probft und Asſesſ.
In fidem: ©. Rahtlev, Act,
“W 25.
Dritte und legte Bekanutmachung.
Extr. des VBrocl. des 2Iften Erüde 6.
‚Ale und Jede, mit Ausnabme ver protocollirten
Gläubiger, welche an vie dem Hofbefiger H. N. Metzen⸗
borff auf Lenſterhof feitber zuſtändigen, im biefigen
Amte belegenen Grundbefigungen bingliche Anſpruͤche
und Rechte zu haben vermeinnen, werben bievurd aufs
eforbert, fi damit, bei Strafe bed Verluſtes vers
elben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber dritten
und legten Bekanutmachung dieſes Proclams an, bei
der Königl. Amtſtube biefelbft gebörig zu melden.
Königliches Amthaus pP ißmar, ven 10. Juli
862, Venneker, A. D. P.
M 26. '
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks M 7.
Etwanige Anſprüche an nachgedachte verloren. ger
gangene Documente, als:
eine unterm 20. März 1840 von dem wailand
Golvfchmied Aug. Friedrich Hof hieſelbſt an feine
fünf Stieffinder, Geſchwiſter Jürgens, ausge⸗
ftellte Obligation über. 400 #-v. Eour., jept
213 # 32 8 R+M.; wovon fpäter 85 »f 32 8
RM. ausbezahlt und delirt find, fo wie
eine unterm 22./29. Juni 1855 rückſichtlich
des MNeftbetrages von 128 „f R. ⸗M. an den
Hufner. und Bauervogt Haus Hinrich Schütt
in togeberg von Beilommenden ausgeftellie
Ceſſionsacte nebſt Agnition des wailand Gold⸗
ſchmieds C. W. Schümacher,
ſind innerbalb 12 Wochen, nach der letzten Bekannt⸗
machung dieſes Prorlams, rechtobehorigermaaßen im hie⸗
figen Syndicat anzumelden, widrigenfalls die gedachten
Documente für mortificirt erflärt und heglaubigte Ab⸗
ſchriften derſelben originalifirt werben ſollen.
Deeretum Neuftadt, den 10. Juli 1862.
(L. S. Bürgermeifter und Rath.
L. Kohlmann.
NM 27.
Dritie und legte Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 29ften Stüds M 9.
Mit Ausnahme ver protocollirten Erebitoren haben
Ale und Jede, welde an den Nachlaß des kürzlich
verftorbenen Halbhufners Johann Ehriftian Lüthje in
Schlamersdorf, insbefondere an Die dazu arhörige, in
Schlamersdorf belegene Halbbufe mit Zubehör, Ans
fprüde irgend einer Art zu haben vwermeinen, ſolche
innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗
madung des Proclamd angerechnet, auf der Travens
thaler Amtftube rechtsbehbrig zu melden.
Königl. Traventbaler Amtbaus au Traventhal,
den 9. Juli 1862, Grothusen.
In fidem: H. Krebs.
MB.
Dritte und legte ———
Ertr. des Procl. des Mſten Stücks M 10.
In Folge Auctoriſation des Königl. Holſteiniſchen
Obergerichts vom 30. Juni d. J. werden Alle und Jede,
melde an ein im Schuld» und Pfantprotocoll für das
Amt Traventhal auf Fol. 236, vem Folio des Vollhufners
Johann Hinr. Wittern in Geſchendorf, aus einer wiſchen
Hand Grand und feinem Bruder Asmus Grand in
Geſchendorf unter dem 4. Auguft: 1810 errichteten,
fpäter verloren gegangenen Vergleichs— und Erb
renuneintiondacte für Hand Grand protocolliried, zus
folge Ceſſions⸗ und Agnitionsacte vom 10, Jan: 1821
an den Bürgermeifter Dr. Linvenberg in -Lübed
cedirtes und nad feinem Ableben jeiner Tochter Louie
Charlotte oder Charlotte Louiſe, nachmals verbeiratbeten
Geibel, zugetheiltes Capital von pro resio 00
». Eour., jept 640 Pf R-M., Anfprüce irgend einer
Art zu haben vermeinen, aufgefordert, ſich Damit im
nerbalb 12 Woden, vom Tage der legten Befannts
madhung dieſes Proclams, unter Beobachtung des
Recdtserforberliben, auf ver Königl. Travenibakr
Amtftube zu melden.
Königlies Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 11. Juli 1862, Grothusen.
In fidem: H. Krebs,
NM 28.
Driste und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stüde M 11.
Nichtprotocollirte vingliche oder perjönlide An
ſprüche und Forderungen an den Nachlaß des ver⸗
fiorbenen biejigen Bürgers und Schmitdemeiſſert
Johann Jochim Wiende, namentlich an
1): das hiefelbft Duart. V Nr. 29 belegene Wohn
baus cum pert. und
2) die Parcele ver Badofenswiefe,
find, bei Strafe der Ausſchließung, rejp. des Berlufrd
ver Anfprüde, innerhalb 12 Wochen, nach ber legten
Bekanntmachung diefes Proclame, im biefigen Stabi
fecretariat rechtöbehörig anzumelden.
Decretum ERRT in Curia, den 17. Juli 1862.
(L. S.) Irernelßer und Rath.
M 30.
Dritte und letzte Bekauntmachung.
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks M 12.
Alle und Jede, welche an den Nachlaß der am
22. Mai d. J. verſtorbenen Wittwe Dorothea Krohn,
eb. Niehuus, zu Eöpe, fo wie an die Verlaſſenſchaft
fhree am 3. Februar 1852 verflorbenen Ehemann
Jochim Krohn Erbs oder fonftige Anfprücde zu habın
vermeinen, werden bieburd, bei Strafe der Ausiclie
fung und ewigen Stillfchweigens, befebligt, folde
vermeintliche Anfprüde innerhalb 12 Woden, von
der legten Befahntmadhung diefes Proclams ange
rechnet, bei der Königl. Landſchreiberei der Eremper
marſch in rechtsbehöriger Weife anzumelden.
Königlihes Geriht für das Amt Steinburg ju
Itzthoe, den 11. Juli 1862.
A. v. Heintze, conſi.
1 a +
Beilage
zum 9%. Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 44. Auguft 1862.
Bekanntmachungen.
M 1.
In Gemäßheit des $ 39 ver Verordnung vom
28. November 1837, betreffend das Expropriations-—
verfabren bei Wegebauten, find die Entibädigungen
der Srundbefiger in der Dorfsfelomarf Dörnid, dem
Borwerf Plön, dem Hohenrader Diftriet, der Dorfs
ſchaft Böftorf und der Feldmark Friedrichshof und
Dovau, welde für den Neumünfter « Plön = Dodauer
Ehauffeebau Land abgetreten baben, fo weit fie unter
die Nubrifen a, b, e und h ver gedachten Verord⸗
nung fallen, auf 4 Woden, vom Tage ver legten
Befanntmadhung biefes angerechnet, bei der Amtſtube
in Abrensböd niedergelegt worden und wird die Auge
zablung derſelben nad Ablauf dieſer Frift erfolgen.
Inzwiſchen werden bie etwaigen hypothecariſchen
Gläubiger der von der Expropriation betroffenen
Grundbrfiger Gelegenbeit baben, ihre Anjprüde an
die Pfandſchuldner wahrzunehmen und fi mit dieſen
wegen allenfallfiger Theilnahme an den Entſchädi—
ungsfummen audeinanderzufegen, zu meldem Ende
Borkebendes hiedurch befannt gemadt wird.
Königl. Amtbaus zu Plön, ven 1. Auguft 1862.
WW. Ü. v. Levetzau.
M 2.
In ver Zeit vom 23.— 29, d. M. find aus dem
Haufe ded ",Hufners und Gaftwirths Claus Schlüter
in Bramftedt außer einer baaren Eumme von 42 ‚$
64 4 in Speciesthalern:
1 filberner Eplöffel, ger. Joh. Fölfcher —
1 do. do. „ Timm Stamerjohann
. Juni 1861,
1 do. do, „ A. Wulf A. Juni 1861,
1 ®. De. „Jochim Gloe A. Zuni
1861,
1 do, do. „Hinrich Stedmef 4.
Juni 1861,
i vw. do. „ Ich. Huß 4 Juni
1861,
fämmtlib oben am Etiel mit einer Muſchel in —
bener Arbeit verziert und mit dem Stempel H. W.F.
verfeben, ferner:
1 filberne Zuderzange, gezeichnet 9. H. Brüggen
4. Juni 1861, mit Blumen von getriebener
Arbeit am Griffe,
1 filberner Elöffel, gez. F.L. 1840, mit Blumen
von getriebener Arbeit am Öticl,
entwendet worden.
Ale Behörden werden erſucht, auf diefe Gegen»
fände vigiliren, dieſelben nebft deren verbädtigen
Inhaber im Berretungsfalle anhalten und dem Amts
baufe alsdann eine Nachricht zugeben zu laffen.
Segeberger Königl. Amthaus, den 31. Juli 1862,
F. Moltke.
M3.
Daß dem Schneidergeſellen Hinrich Dtto Friederich
Schröder aus Bevensdorf, adel. Guts Lindau, welcher
fein. unterm 28. December 1860 zu Eckernförde aus—⸗
> Wanderbuch angeblid am 21. d. M. zu
tortorf verloren bat, unterm 23. ej. biefelbft ein
neues Wanderbud ausgeftellt worden ift, wird biers
burd Öffentlich befannt gemadht.
— Amthaus zu Neumünfter, den 25. Juli
v. Stemann.
Edictal : Citation.
Auf geziemende Vorftellung und Bitte der Metta
Margaretha Mabnde, geb. Lau, in Glückſtadt e. c.,
Implorantin, pro edictali citatione ihres Ehemannes
Johann Mabnde, welder fie im Jahre 1855 böslich
verlaffen, wird Namend des Münftervorfifhen Con—
ſiſtoriums ermwähnter Johann Mahnde hierdurch ein
für allemal, mithin peremtorifh, von mir geladen und
befehligt, am Mittewochen nad dem 14. Sonntage
Trinitatid, wird fein der 24. September d. J. Vor⸗
mittagd um 9 Ubr, in der biefigen Propflei vor dem
alsdann zu baltenden Münftervorfifchen Confiftorials
gerichte perfönlich zu erfcheinen, um zu vernehmen,
was feine Ehefrau fodann wegen böslicher Verlafjung
und baber zu trennender Ehe wider ibn antragen
wird, darauf zu antworten unb nadı verbandelter
Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus—
drüdliben Verwarnung, das im alle feines Aus—
32
bleibend auf ferneren Antrag der Implorantin und
Evictalritantin wider ihn werde erfannt werden, was
den Rechten gemäß ift.
Itzehoe, in der Münfterborfer Kirchenprobftei und
unter dem Infiegel des Conſiſtoriums, den 26. Juli
1862. Im böberen Auftrage:
(L. S.) E. Versmann.
Proclamata.
"1.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
werden auf Anbalten der beifommenvden Nordermels
dorfer Kirchfpielvogtei alle nichtprotocollirte Gläubiger
des Boniscedenten Sattler Johann Ramaad in Mels
dorf biemit aufgefordert, ihre Forderungen und Ans
fprüche, fo wie die etwa in ihren Händen befindlichen
Dfanpftüde, bei Vermeidung der Ausichließung von
diefer Concursmaſſe und des Pfandverluftes, binnen
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
diefes Proclams angerednet, in der Königl. Kirch⸗
fpielfchreiberei zu Meldorf orbnungsmäßig — mithin
Auswärtige nach vorgängiger Actenprocuraturbeftels
fung — anzugeben und verzeichnen zu laſſen.
Königl. Suderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 5. Auguft 1862
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
Ki 2.
Erfte Befanntmadung.
Auf Antrag der Erben des am 6. Juni d. J.
verftorbenen Hufnere Hans Hinrih Nottgardt in
Söbren werden, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger und ber Proclamsertrabenten, Alle und
Jede, welche an deſſen Nachlaß, insbeſondere an bie
dazu gebörige, in Söhren belegene Vollhufe mit Zus
bebör, Forderungen ober Anfprüce irgend einer Art
zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen auf⸗
gefordert, ſich damit, bei Vermeidung der Ausſchließung
son der Maſſe, vor Ablauf von 12 Wochen, vom
Tage der legten Belanntmadung dieſes Prorlamd
angerechnet, auf ber Königl. Traventhaler Amtitube
zu melden, bie ihre Auſprüche begründenden Urkunden
im Original zu probueiren, beglaubigte Abſchriften
zurüczulaffen, auch, inſofern fie Auswärtige find,
Mctenprocyratur unter biefiger Qurisbiction zu bes
ftellen.
Königlihes Traventhaler Amtbaus zu Traventbal,
ben 5. Auguft 1862,
Grothusen.
In fidem: RA. Krebs.
— —
M 3.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn die wail. Ehefrau Anna Margaretha Ser—
genfrei, geb. Sieffe, in dem mit ihrem nunmebr aus
verftorbenen Ehemann, dem Nitentbeiler Jobann
Sorgenfrei in Göpberg, unterm 21. Decbr. 1847 er
richteten wechfelfeitigen Teftamente verfügt bat, da
nad dem Tode des Längſtlebenden von ihnen ber
vierte Theil des alsdann vorhandenen baaren Ber:
mögend an ihre, der Teftatrir, gefeplichen Erben fallen
folle, fo werden, da dieſe Erben nur zum Tbeil bie
felbft befannt, Ale und eve, welbe an vie Ber:
laffenfchaft ver gedachten Ehefrau Sorgenfrei Erb
erechtfame, fo wie aud Diejenigen, welche an bie
affe derjelben und ihres nunmehr aud verftorbenen
Ehemannes Johann Zorgenfrei Forderungen un
Anſprüche irgend einer Art zu haben vwermeinen
möchten, biedurc aufgeforvert, fih damit innerbalb
12 Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung
diejes Proclams, bei Etrafe des Ausihluffes, im
Srgeberger Königlihen Actuariate, Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, redtögebörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 4. Auguft 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: RA. F, Jacobsen.
WA,
Erfte Bekanntmachung.
Menn über die Habe und Güter des Kaufmann!
riedrih Ullrich Eigen in Itzehoe der Concuré ber
läubiger erfannt ift, jo werden, mit Ausnahme ber
protocollirten SHläubiger, Ale und rede, welde ons
irgend einem Grunde Forderungen und Aniprüde an
den genannten Gritar und deſſen in Itzeboe unter
flöfterlicher Qurisviction belegenes Wohnbaus zu baben
vermeinen, hiedurch aufgefordert und befebligt, ſolcht
Anſprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der legten
Befanntmabung dieſes Proclams angerechnet, ba
Eırafe der Ausichließung yon der Concursmaſſe, be
dem Föfterliben Protorolle in Itzehoe anzugeben, die
ihre Anfprüche begründenden Documente im Origins!
u probueiren, beglaubigte Abichriften davon zurüd«
aulaffen und, — ** te Auswärtige find, Procuta⸗
toren zu den Acten zu beſtellen.
Itzehoe, den 2. Auguft 1862.
Klöſterliche Obrigkeit.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn in Folge vesfälligen Antrags eines Gläu—
bigerd und in Gemäßbeit ver Beftimmungen bed $ 5
der Verordnung vom 14, April 1840 über die Habe
und Güter des Polizeiinfpectord und Stadtvogté P.
H. Meins biefelbft der Concurs erfannt worden: jo
werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit alleis
niger Ausnahme der protocollirien Gläubiger, melde
an den genannten Eridar forderungen und Anſprüche
zu baben glauben oder Pfänder von ibm befigen ſoll—
ten, hiedurch aufgefordert und angemwiejen, ſich damit,
und zwar Auswärtige unter Beltelung von Acten—
procuratoren, bei Strafe der Ausſchließung von diefer
Concursmaſſe und refp. des Berluftes ihres Pfands
rechts, binnen 12 Woden, von der legten Befannts
madung dieſes Proclams angerechnet, in dem biefigen
Stadtjeeretariat zu melden, Dabei die zur Begründung
foldyer Anfprühe und forderungen dienenden Docus
mente au produeiren und weitere rechtliche Verfügung
au gemwärtigen.
Signatum Glüdftabt, ven 31. Juli 1862,
Fe) Präfivent, Bürgermeifter und Rath.
M 6.
Erfte Bekanntmachung.
Da auf Anhalten eines Erevditord über dad im
Grunde belegene Erbe des biefigen Bürgers Carl
Otto Wilckens, welches mit Anton Ebriftian Veers im
Dften, Friedrich Wilhelm Gundelah im Weiten und
Simon Susmann Hedjher auch Johann Friedr, Kreſs
im Norden benadbart ift, der Specialconcurs erkannt
worden: jo werben von Gerichtswegen Alle und Jede,
welde an daſſelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anfprühe oder Forderungen zu haben vermeinen —
mit alleiniger Ausnabme der protocollirren Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Stils
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, folde, in Ges
mäßhbeit der Verorbnung vom 14. Npril 1840, bes
treffend das Eubhaftationdverfahren, binnen 6 Wochen,
nad ber legten Bekanntmachung diefes Proclams, im
biefigen erften Staptfecretariate, und fpäteftend am
9. Dctober d. J.
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Auſprüche begrüns
denden Documente in Urſchrift vorguzeigen und in
Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nehmen haben.
Zum Öffentlihen Berfaufe des beregten Erbes ift
Termin au
Montag den 22. September d. J.
anberaumt worben, an weldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller fi
einfinden und ven Handel verſuchen fönnen.
Wornach Beikommende fih zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862.
Ex Deereto Senatus.
MN.
Erfte Bekanntmachung.
Da von der Wiltwe des mail. biefigen Bürgers
und Kaufmanns Yobann Peter Albert Gayen, cum
euratore, auf die Erlaffung eines Proclams behufs
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo
werben von Gerichtswegen Alle und Jede, welde an
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns
Johann Peter Albert Gayen, fo wie an defien von ibm
feit vem Jahre 1817 unter der Firma von Jan Teder
Gayen geführtes —— aus irgend einem
rechtlichen Grunde Anfprücde over Forderungen zu
baben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme der
protocollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe ver
——— und bed ewigen Stillſchweigens, aufges
fordert und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nad
ber legten Befanntmadung vieles Proclams, im bier
figen erfien Stadifeeretariate und fpätefteng am
17, November dv. %.,
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Dberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründenden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Wornach Beifommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 30. Quli 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 8.
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anhalten des Herrn DEREN
Adolph Schmidt, als gerichtlich beftellten Adminiſtra—
tors des Nadlaffes »
1) der am 6. Juni d. J. biefelbft verftorbenen
Wittme des wailand biefigen Einwohners und
Höfers Ludwig Nicolaus von Bargen, Maria
Louiſt, geb. Falcke;
2) des im Juni d. J. hieſelbſt als Wittwer une
beerbt verſtorbenen Kämmerei⸗Aſſiſtenten Johann
Bernhard Lucas Tiedemann,
werden Alle, melde an obgedachte Verlaſſenſchaften
Erb = oder fonftige Anfprüdhe zu haben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche
innen 12 Woden, nad der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams, im biefigen erften Stadtfecretariate
und fpäteftend am
20. November vd. J.
ald dem peremtorifchen Angabe» Termine, im Ober:
er biefelbR anzumelden, wobei die die Anfprüche
egründenden Dosumente in Urfchrift vorzugeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud mes
gen geböriger Procuratur » Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beilommenve fi) zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 4. Auguft 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 9.
Erſte Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beifommender werben, mit alleini⸗
ger Ausnahme. ver Proclamsertrabenten, Alle,
1) welde an ven Nadlaß der am 26. Mai 1851
biefelbft verftorbenen Wittwe des Izlet oder
Joelin Magnusfon, Rahel, alias Rica Mag»
nusfon;
2) welde an einen abbanden gefommenen, von der
biefigen Generalapminiftration der den Pupillen
und Abmwefenden gebörigen Heinen Gelppöfte
auf den Namen von Hand Gottfried und Claus
Stutermundt ultimo December 1813 ausgeſtell⸗
ten Schein, groß 586 64 ARM, auf deſſen
Mortification angetragen worden ift;
3) welde an einen abhanden gefommenen, von ber
biefigen Gheneraladminiftration der den Pupillen
und Abwejenden gehörigen fleinen Geldpöſte
auf den Namen des Johbann Friedrich Struve
ultimo December 1813 ausgeſtellten Schein,
groß 224 PR M., auf deſſen Mortification
angetragen worden ift;
4) welde an einen abhanden gefommenen, von der
biefigen Generaladminiftration der den Pupillen
und Abweienden gehörigen kleinen Gelppöfte
auf den Namen des Hinr. Albrecht Rademacher
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein,
aroh 256 PR. M., auf deilen Mortification
angetragen worden iſt;
refp. Erb» over jonftige Anſprüche zu baben vermeinen,
bierdurd, bei Strafe der ers von biefen
Mailen, reip. ver Mortification der sub 2, 3 und 4
aufgefübrten Scheine, aufgefordert und befebligı, ſolche
binnen 12 Woden, nad der legten Befanntmadung
diefes Proclams, im biefigen erjten Stadtjecretariate,
und fpäteftens am
20. November d. 3,
als dem peremtorifhen Angabe » Termine, im Obers
gerichte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anjprüde
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen
geböriger YProcuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nebmen baben,
Wornach Beifommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den A. Auguft 1862.
Ea Decreto Senatus.
M 10.
Erfte Bekanntmachung.
Da auf geichehene Infolvenz» Erflärung über die
Habe und Güter:
1) der Wittwe des mailand biefigen Bürgers und
Seilermeifters Friedr. Wilhelm Dücolo, Ehriftine
Louiſe Mathilde, geb. Gallenbed;
2) des biefigen Bürgers und Kleiderbändlers Mever
Jacob gner, in Firma M. 3. Wagner;
fo wie auf Anbalten der Gläubiger über die Habe
und Güter:
3) der Mittme des in Segeberg verftorbenen
Grügmaderd Johannes Friedrich Franz Spliedt,
Catharina Maria, geb. Bornbolpt, biefelbft;
4) des biefigen Bürgerd und Medanicus Caspar
Adolph Ehreuberg
der Concuts der Gläubiger erfannt worden: fo wers
den von Gerichtämegen Alle und Jede, welche an ob—
genannte Perfonen, ad 3 mit alleiniger Ausnahme der
protocollirten Gläubiger, aus irgend einem rechtlichen
Grunde, fo mie diejenigen,
5) welde an den Nachlaß des am 4. April d. 9.
verftorbenen biefigen Bürgers und Tifchlermeifters
Jobann Heinrich Chriſtoph Beude,
Anſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei
Strafe ver Ausſchließung, reſp. des ewigen Still—
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche binnen
12 Wochen, nad ver legten Bekanntmachung dieſes
Proclams, im biefigen erſten Stadtfecretariate und
fpäteftend am
20. November dv. J.
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
venden Dorumente im Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, ern auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu—
nebmen baben.
Wornach Beifommenve fih zu achten!
Altona, im Obergerict, den 4. Auguft 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 11.
Zweite Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königliben Kirchſpielvogtei zu
Hemme, als Maffereaulirungsbebörde, den fämmtlihen
nicdhtprotocollirten Gläubigern der unlängft verftorbenen
Eheleute Claus von Löwen und Antje, früber ver—
wittwete Stemmermann, geb. Sievers, in Demme hie⸗
mittelft anbefoblen, ihre Anſprüche und Forderungen
an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Ebeleute,
zu deflen gerichtliher Requlirung dad Credit⸗ -und
event. das Armenrecht bewilligt ift, nad ertbeilter
Genehmigung des Königl. Holſteiniſchen Obergerichts
vom 21. Zuni d. J., bei Strafe der Ausſchließung
son diefer Maffe, innerbaib 6 Wocen, von ver legten
Belanntmadung diejed Proclamd angeredinet, in ber
Kirchipielichreiberei zu Hemme, und zwar Auswärtige
unter Actenprocuraturbeftellung, anzumelden und vers
zeichnen zu laffen.
Königl. Norverditmarfiiher Landvogtei zu Heide,
ven 7. Zuli 1362.
Hansen.
in fidem: Scholtz.
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt.
M 12.
Zweite Bekanntmachung.
Der Hutmacher Benjamin Bitt, geboren zu Tilftt,
copulirt zu Pütjenburg ven 20. April 1798 mit Do>
rotbea Louiſe Fitte, hat vor vielen Jahren Kiel, feinen
damaligen Wohnort, verlajien und ſoll geftorben fein,
ohne daß jedoch deſſen Top zu —— und über
deſſen ſpäteren Aufenthalt etwäs zu ermitteln iſt —
ein ehelicher Sohn des genannten Abweſenden, der
Maurergeſell Johann Friedrich Benjamin Bitt, ger
boren in Pütjenburg den 18. Januar 1799, iſt höchſt⸗
wahrſcheinlich im Auguft 1824 in ver Donau bei Ofen
ertrunfen, woſelbſt er unter dem Namen Friedrich Wilt
im 53. Infanterie s Regiment diente — ver Schuh—
macbergejell Daniel Jacob Heinrih Bitt, geboren in
Kiel ven 31. Januar 1811, gleichfalls ein ebelicher
Sohn der vorgenannten Eheleute Bin, iſt am 12,
Ceptember 1855 in Hamburg geftorben, ſoviel bes
fannt ledigen Standes.
Auf Antrag des Hrn. Advocaten Dr. W. Seeſtern⸗
auly biefelbit, ald Kurators des Nadlaffes der am
1. Juli 1849 biefelbit verftorbenen Eingangs ges
nannten Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Pitte, bei welchem
Nachlaß deren Ehemann und deren Sohn 3. 8: B.
Bitt, fo wie die etwaigen Erben des Sohnes D. 3. H.
Bitt eventuell in Betracht fommen, und nad) erwirfter
Auctorifation des Königl. Holfteiniihen Obergerichts
merden der Ehemann Benjamin Birt und der Maurer:
geſell Johann Friedrich Benjamin Bitt mit Bezugnahme
auf die Verordnung vom 9. Nov. 1798 hiedurch auf⸗
gefordert, innerbalb präcluſipiſcher Frift von 12 Wochen,
vom legten Tage der Bekanntmachung dieſes Pro—
clams angerechnet, im biefigen Stadifpndicat fi unter
Beftellung eines Procurators anzugeben, widrigenfalls
diefelben nad Borfarift der angerogenen Verordnung
für todt werben erflärt werben. — Zugleich werden
Alle, melde alö Ereditoren, Eigenthümer oder aud
anderem Grunde und insbeſondere ald Erben des
Schuſtergeſellen Daniel Jacob Heinr. Bitt Anſprüche
irgend einer Art an den Nadlaß der verftorbenen
Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Litte, zu baben glauben,
mit —— Ausnahme der protocollirten Gläubiger
und der bereits angemeldeten ehelichen Kinder der
Erblaſſerin, hieburch aufgefordert, binnen gleicher prä⸗—
cluſiviſcher Friſt im hieſigen Stadtſpndicat ſich anzus
geben, unter Beſtellung eines Procurators, inſofern
die Profitenten außerhalb Kiels wohnen,
Kiel, den 22. Juli 1862.
Der Magiſtrat.
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus.
A 13.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 31ſten Stüde M 2.
Nichtprotocollirie Anſprüche an den geringen Nachlaß
des wail, Balentin Dau in Bargen und vefen Ehefrau
Wiebfe, geb. Carftens, find, bri Vermeidung ver
Ausſchließung von der Maffe, binnen 12 Wocen in
ber Hemmer Kirchſpielſchreiberei anzumelden.
Königl. Landvogtei zu Heide, den 7, Juli 1862,
Hansen.
In fidem: Scholtz.
N 14.
Zweite Belanntmadung,
Erir. des Prorl. des 31ſten Stude M 3,
Nihtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an
den Nadlaß des verftorbenen Eingeſeſſenen Carl
Adolph Gottlieb Schmidt in Norphaftent, fo wie
Pianpftüde aus dieſem Nachlaſſe find, sub pena
rzclusi, innerhalb 12 Woden, vom Tage der
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
in der Königl. Kirchſpielſchreiberei gu Nordhaſtedt ge⸗
börig anzugeben.
GM
Meldorf, den 21. Zuli 1862,
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Iiften Stüde W 4.
Nichtprotecollirte Forderungen, Erb= und fonftige
Anfprüde am ven unter gerichtlihe Behandlung ges
nommenen Nachlaß des wailand Schullehrers Claus
Gage in Braafen und feiner vorverftorbenen Ehefrau
Eva, geb. Johannſen, namentlid die Erbgerechtſame
des angeblih vor einigen Jahren nad Amerika aus-
ewanderten Claus Egge aus Oldenbüttel, Kirchſpiels
abemarfhen, fo wie Pfanpftücde aus diefem Nachlaß
find innerhalb 12 Moden, von ver legten Befannts
machung biefed Proclams angerechnet, sub pœna
reclusi, in der Königlichen Kirchfpielichreiberei zu
emmingflebt gebörig anzugeben.
V. G. W
Meldorf, den 22. Jul⸗ 1862.
Zur Beglaubigung:
Fabriecius.
NM 16.
Zweite Befanntmacung.
Erer. des Proc. des 31ſten Stücks „W 5.
Der Schloſſergeſell Chr. Av. Emil Carſtens aus
Rendsburg bat fih zur Geltendmachung feiner Rechte
an den Nadlaß feiner fürzli bier verflorbenen Ges
fhwifter Julie Carftens und Jürgen Paul Ehriftian
Friedrich Carſtens förderſamſt biefelbft einzufinven.
Auch müſſen Gläubiger und Pfandinhaber zum
Nachlaß der gedachten nah Geſchwiſter Carſtens
oder zum Nachlaß des verſtorbenen penſionirten Ho—
boiſten Nicolaus Heinrich Blomberg ſich, sub pœna
— reſp. bei Verluſt der — * binnen
2 Wochen, von letzter Bekanntmachung dieſes, im
ſtädtiſchen Actuariate hieſelbſt gehötig melden.
Rendsburg, den 24. Juli 1862.
(“ e) Der Magiftrat.
NM 17.
Zmeite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Iiften Stücks „7.
Alle und Gebe, melde an ven bisherigen ?/, Hufs
ner Ehriftian Stieper in Kl. Kummerfeld forderungen
und Anfprücde irgend einer Art, insbeſondere an bie
von ihm verfaufte, in Kl. Kummerfeld belegene ®/,
Hufe e. pert. zu baben vermeinen, müfjen fib vamit
innerhalb 12 Woden, vom Tage ver legten Bekannt⸗
machung angerechnet, bei Vermeidung des Ausſchluſſes
und des ewigen Apr der auf dem Königlichen
Actuariat hieſelbſt, unter Beobachtung des Erforder—
lichen, melven.
— Amthaus zu Neumünſter, den 19. Juli
v. Stemann.
In fidem: O. Ranizau, conf.
Dritte und legte Bekanntmächung.
Bon Gerihtöwegen
wird auf Anhalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu
Tellingftevt, ald Mafferegulirungsbebörpe, den fämmt⸗
lichen nichtprotocollirten Gläubigern des verftorbenen
Johann Hinrich Dethmann, wailand bei Gausborn,
biemittelft anbefoblen, ihre Anfprüde und Forderungen
an den geringfügigen Nachlaß dejjelben, den vie Witwe
und Erben nur sub beneficio legis et inventarü
antreten zu wollen erklärt baben, nad zuvor einges
bolter Genebmigung des Königl. Holfteinifshen Obers
gerichts in Glüdftadt, bei Strafe ver Ausſchließung
von dieſer Maſſe, innerhalb 6 Wochen, von der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams, weldes eventuell
als Concursproclam gelten fol, angerechnet, in ber
Kirchfpielichreiberei zu Tellingſtedt, und zwar Aus:
wärtige unter Procuraturbeftelung, anzumelden und
verzeichnen, zu laſſen. .
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 8. Juli 1862.
Scholtz.
In fidem:
N 19,
Dritte und legte Befanntmadung.
Ale und eve, melde an die feither dem Gafi⸗
wirth Carl Ludwig Plagmann in Schönfirdyen gebö—
rige, sab Nr. 23 vafelbfi belegene und nunmebr an
den Müller Cap Nicolaus Doormann aus Dobersderf
verfaufte Kathenftele dingliche Anſprüche zu baben
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocolirten
Gläubiger, werten biedurd, bei Strafe der Aus
ſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefor:
dert, ſich mit ihren desfälligen Anfprücden innerhalb
12 Woden bei dem unterzeichneten Gerichte zu
melden.
Brundwied, im Königlihen Geriht für dag Amt
Kiel, den 10. Juli 1862.
C. Rahtlev.
M 20.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ale und eve, welde an die nachſtehenden, von
* ar. Erben pure angetretenen Nachlaßmaſſen,
nämlich:
1) des mit Hinterlaffung eines Teftaments zu Hei⸗
venberg, Amts Gronsbagen, verforbenen Alten
theilers Dans Friedrich Bierend und
2) des ab intestato zu Schönkirchen, Amts Kiel,
verftorbenen Maklers Jochim Friedrich Kuhbaldt
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche
zu haben vermeinen oder dahin gehörende Pfändet
in Hänven. baben, werden biedurd aufgeforbert, bei
Strafe der Ausichliefung und des Verluſtes ihrer
Rechte, fich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lep-
ten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftelung, bei
der biefigen Amıftube anzugeben, vie — *
Documente im Original zu produciren und davon
beglaubigte Abſchrift bei den Acten zurüdzulaffen.
Königl. Gericht für die Memter Kiel und Erond
bagen. Brunswied, den 22 Juli 1862.
C. Rahtlev.
* 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Nachdem die Wittwe und Erben dee verftorbenen
Viceconſuls E. Bird in Kiel ihre in Neumüblen bes
legenen Grunpftüde, nämlid:
1) die beiden Delmüblen nebft der früher Güldner⸗
—* Kathenſtelle und die Licht- und Seifens
abrik,
2) eine bisher mit den Delmühlen verbundene
Landmaaße von 3 Steuertonnen 223 [Ruthen
und eine Strede unurbaren Landes am Neus
mühlener und Diedrichsdorfer Strande von 3
Tonnen I Scheffel 55 [IRutben
verfauft und ihren Käufern die Pieferung reiner do:
lien zugefagt haben, werben hiedurd, mit Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, melde
an die vorgenannten Grunpftüde dingliche Anſprüche
irgend welcher Art zu baben oder gegen die Trennung
der 3 Steuertonnen 223 [1Rutben von dem Delmüblens
befige Einwendungen erheben zu können vermeinen,
biedurd befebligt, ſich damit, bei Strafe der Aus⸗
fchliehung und des Stillſchweigens, innerhalb 12
Wochen, von der legten Bekannimachung dieſes Pro—
clams, auf der hieſigen Amtſtube ordnuͤngsmäßig zu
melden, unter Producirung der etwaigen Documente
und Auswärtige unter Beſtellung eines Procurators.
Königl. nn für das Amt Kiel, Brundwied,
den 22. Juli 1862. C. Rahdlen.
M 22,
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl. des 29ſten Stüds M 13.
Mit Ausnabme der protocollirten Erevitoren, fo wie
der legitimirten Erben bezüglich ibrer Erbaniprüde
müffen ſich Ale und Jede, melde an die biefelbft
unter gerichtlicher Behandlung befindlihe Vermögens—
maſſe der wail. Wittwe Metta Schröder, geb. Eggert,
in Qugborn und fpeeiell an die von dem Maſſecurator
verfaufte, in Yugborn- belegene "ıs Hufenſtelle e. p-
Forderungen und Anfprüce irgend einer Art zu baben
vermeinen, oder Pfänder von der gedachten Wittwe
Schröder befigen, mit felbigen innerhalb 6 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, sub pona przclusi et perpetui silentii,
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig melden.
Königl. Adminifiratur zu Ranzau, den 12. Juli
2. A. v.. Molike.
"23.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 2Iften Stüds „WM 14.
Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläus
biger müffen Alle und Jede, welde an die Concurds
maſſe des Eingefeffenen und Haartuchwebers Johann
Andreas Matbiad Timm in Pinneberg und insbefons
dere an die dazu gehörige, im Flecken Pinneberg bes
legene, im Schuld und Pfandprotocol Nr. 1 b Fol. 309
aufgeführte Befigung cum pert. Anfprühe und For—
derungen irgend einer Art zu haben vermeinen, ſolche
innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe der
186
Ausfhließung, im Actuariat des Gerichts rechtsbehörig
anmelden.
Pinneberger Concurdgeridt, ven 11. Juli 1862,
IV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Moblrdiek.
M 24.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Prorl. des 29ften Srüds -W 15.
Alle und Jede, welde an den ver concurdmäßigen
Behandlung unterzogenen Nadlaß des wail. Zieglerd
Johann Joachim Gottlieb Böttcher zu Epltfublen
Anfprücde und Forderungen irgend einer Art zu haben
vermeinen, müſſen folde, bei Strafe der Ausſchließung,
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannt:
madung dieſes Proclams angerechnet, im Actuariate
des Gerichts rechtsbehörig anmelden.
Pinneberger Concursgericht, den 18. Yuli 1862.
FF onımelsdorff-Friedrichsen. H. 4A. Tetens.
Mohrdiek.
Ni 25.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Ertr. des Prorl. des 30ſten Stücks M 2,
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach—
laß des mail. Eingefejlenen und Arbeitsmanns Nerl
Neelien, auch Rasmusfen genannt, in Wöhrden, eines
unehelichen Zobnes der wail. Marina Neelfen in
Brunsbüttel, fo wie Pfandſtücke aus diefem Nachlaſſe,
infonverbeit die Erbaniprüde nachſtehender Halbge—
ſchwiſter des defunctus, als:
1) des Hinrich Diedrich, genannt Wulf, den 3. Der.
1794 zu Brunsbüttel geboren, fpäter zu Wes—
lingburen wobnbaft, event. deffen Peibeserben,
2) des Meinde Hinrich, genannt Meinde, geboren
den 4. Februar 1798 zu Brunsbüttel, fpäter in
Melvorf, event. deſſen Leibeserben,
deren beider Aufentbalt unbefannt ift, fo wie
3) die Wittwe Anna Cathrina Malena von Böhlen,
genannt Nüter, zu Brunsbüttlerbafen, geboren
ven 25. April 1801, even deren Veibeserben,
find innerhalb 12 Woden, vom Tage ver legten
Bekanntmachung dieſes eventuell aud als Concurs—
proclam erlaſſenen Proclams angerechnet, in der
Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Wöhrden rechtsbehörig
anzugeben, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls
die nicht angemeldeten Anſprüche, ſo wie die Erb—
erechtſame der Wittwe Anna Cathrina Malena von
Böhlen für präcludirt erachtet, rückſichtlich der sub 1
und 2 genannten Halbbrüder des defunetus, eventuell
deren Veibeserben, ed aber nad Verordnung vom 9.
November 1798 — — werben.
Meldorf, ven 16. Yuli 1862.
Zur Beglaubigung:
Fabricius.
—_— DB
NM 26.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 3Often Stüds M 3.
Gläubiger und Pfanpinhaber des infolventen bier
figen Bürgers und Kupferſchmieds Rudolph Bernhard
Martin Klehn müffen ihre Forderungen und Anſprüche
an denfelben, wie auch die Pfanpflüde, jo wie nicht»
protocollirte dingliche Redyte an das sub Nr. 354 im
Neuwerk biefelbft belegene Wohnhaus und Hinter»
ebäude des Grivars, binnen 12 Woden, von legter
ee diefed Proclamd, sub pena pre-
elusi und refp. bei Verluft ver Pfandrechte, im ftädtis
ſchen Actuariat biefelbft gehörig anmelven, Auswärtige
unter Procuraturbeftelung.
Fur 1862.
— den 21.
L. x Der Magiftrat.
N 27.
Dritte und legte —
Extr. des Procl. des 30ſten Erüds M 7.
Alle und Jede, welde dingliche Anſprüche irgend
welcher Art an die im Dorfe Wasbock sub Nr, 24
belegene, von der Ehefrau Anna Catharina Margas
retba Henriette Kahl, geb. Höhn, früher verwittwet
eweſenen Steffen, an die Hocdgräflihe Weisfenhaufer
utsherrſchaft verfaufte Superficiedfatbe zu baben
vermeinen, müljen viefelben vor Ablauf von 12 Moden,
nad ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei
Dermeidung gänzlider Ausſchließung, in rechtsbehöriger
Weiſe biefelbft anmelden.
Decretum fütjenburg, in ber Gerichtshalterſchaft
des adeligen Guts Weisſenhaus, ven 18. Juli 1862.
Lorentzen.
M 28.
Dritte und legte Befanntmadyung.
Ertr. des Procl. des 30ften Stüde M 8.
Ale und Jede, welche an die Eoncursmafle des
Schiffers Claus Thumann aus Wewelofleth Anſprüche
oder Forderungen irgend einer Art zu haben vermeis
nen, fo wie Eaden oder Pfänder von dem Cridar
in Händen haben, werben biedurd aufgefordert, ihre
Anjprüde, bei Strafe ver Ausſchließung von dieſer
Malle und Berluft ihrer Pfandredhte, binnen "12
Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung ans
gerechnet, bei ver Königl. Landſchreiberei zu Wilfter
orbnungsmäßig anzumelden.
Itzehoe, im a Gericht für dad Amt Stein»
burg, ven 19. Juli 1862.
A. v. Heintze, conft.
NM 29.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 30ſten Stücks M 9.
Ale und Jede, mit Ausnahme ver protocollirten
Gläubiger, welde Anſprüche und Forderungen an den
Bürger Otto Ahrens in Erempe, 3. Zt. in Horſt, im
specie aud an das demſelben gehörige, in ver Hin—
terftraße biejelbft belegene Haus oder an die demſelben
gehörigen 8"/, Morgen Stapdtländereien zu haben vers
meinen, müjjen folde, bei Strafe des ewigen GStill-
ſchweigens, binnen 12 Woden, von ver legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im Stadt⸗
jecretariate hiefelbft gehörig angeben.
Decretum Grempe in Guria, den 21. Juli 1862,
Bendixen.
Beilage
zum. 55. Stück der Holfteinischen Anzeigen,
Montag den 18. Auguft 1862.
Bekanntmachungen.
1.
In Gemäßheit des $ 39 der Berorbnung vom
28. November 1837, betreffend das Erpropriationde
verfahren bei Wegebauten, find die Entſchädigungen
der Grunpbefiger in der Dorfsfelomarf Dörnid, vem
Vorwerf Plön, dem Hohenrader Diftriet, der Dorfs
fhaft Böſtorf und der Feldmark Friedrichshof und
Dovau, welche für den Neumünfter = Plön = Dodauer
Chauſſeebau Land abgetreten haben, fo weit fie unter
die Nubrifen a, b, ce und h ver gedachten Verord⸗
nung fallen, auf 4 Wocden, vom Tage der legten
Bekanntmachung diefed angerechnet, bei der Amtſtube
in Abreneböd niedergelegt worden und wirb bie Aus—
zablung derfelben nad Ablauf dieſer Frift erfolgen.
Inzwiſchen werden die etwaigen hypothecariſchen
Gläubiger der von der Ürpropriation betroffenen
Grundbefiger Gelegenheit haben, ihre Anfprühe an
die Pfandſchuldner wahrzunehmen und fidh mit diefen
wegen allenfallfiger Theilnahme an den Entſchädi—
ungefummen audeinanderzufegen, zu weldem Ende
———— hiedurch bekannt gemacht wird.
Königl. Amthaus zu Plön, den 1. Auguſt 1862.
WW. C. v. Levetzau.
KH 2.
Wenn für den Halbhufenfegmwirth Tim Stubt in
Kleins Gladebrügge, Amts Traventhal, zu Euratoren
feines Bermögensd der Hufner Diedrich Hans Detlev
Köbke in Klein-Gladebrügge und der Arbeitsmann
Jochim Hinrid Schütt dafelbft unter dem 2.d. M. von
bieraus beftellt find, fo wird Soldyes mit dem Bemerfen
biedurd zur öffentlihen Kunde gebracht, daß gedachter
Zim Studt fortan nur mit Zuftimmung feiner Cura—⸗
toren redhtöverbindlihe, fein Bermögen affieirende
Geſchäfte einzugehen im Stande ift.
Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 8. Auguft 1862. Grothusen.
In fidem: H. Krebs.
M 3.
Sn der Zeit vom 23.— 29. d. M. find aud dem
Haufe des Hufners und Gaſtwirths Claus Schlüter
in Bramftedt außer einer baaren Summe von 42 „$
64 8 in Speciesthalern:
4 filberner Eplöffel, gez. Job. Fölſcher 7
1 do. do. „ Timm Stamerjohann
4. Juni 1861,
1 mv. do, „ A. Wulf 4. Juni 1861,
1 ®. vo. Jochim Gloe A. Juni
1861,
1 dv. do. „OHinrich Stedmeft 4,
Juni 1861,
1 de, vo. „ Ich. Hub 4 Duni
1861
fämmtlih oben am Stiel mit einer Muſchel in geirier
bener Arbeit verziert und mit dem Stempel H. W. F.
verfeben, ferner:
1 filberne Zuderzange, gezeichnet 9. H. Brüggen
4, Juni 1861, mit Blumen von getriebener
Arbeit am Griffe,
1 filberner Eplöffel, gez. F. L. 1840, mit Blumen
von getriebener Arbeit am Stiel,
entwendet worden,
Ale Behörden werden erfucht, auf dieſe Gegen⸗
fände vigiliren, viefelben nebft deren verbäcdtigen
Inhaber im Berretungsfalle anhalten und tem Amt⸗
bayfe alddann eine Nachricht zugeben zu laffen.
Ergeberger Königl. Amthaus, den 31. Juli 1862,
F. Molike.
König Ehriftian VIIL Oftfeebahn.
An die Stelle des mit Tode abgegangenen Herrn
Novoraten Th. Lehmann in Kiel har der Ausfhuß
Herrn Etatsrath Preußer, R. v. D., wieder zum
Director gewählt und bat verfelbe die Wahl anges
nommen. j
Altona, den 14. Auguft 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Borfigenber.
Teftaments : Publication.
Das im Verwahrſam des unterzeichneten Gerichts
befinplihe Teflament des am 19. v. M. zu Gaarben,
Amis Kiel, mit Tode abgegangenen Particulierd. Lud⸗
wig Hermann Peterfen wird am Dienstag den 26.
Auguf d. J., Vormittags 10 Uhr, bierfelbft publicirt
werden, welches für — Beikommende behufs
210
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame in dem gedachten
Termin biemittelft befannt gemacht wird. .
Brunswied, im Königl. Gericht für vad Am
iel, ven 9. Auguft 1862.
e: sur Brockenhuus, conft.
Teftaments » Publication.
Das biefelbft deponirte Teftament des kürzlich
verfiorbenen biefigen Bürgerd und Töpfermeifters
riedrih Böttcher und feiner überlebenden Ehefrau
* Dorothea Chriſtine, geb. Carſtens, früber
verwitiwet geweienen Stöblfer, wird am Dienstage
den 2. Septbr. d. J. Mittags 12 Uhr, auf dem hie⸗
figen Ratbhaufe publieirt werden.
Lütjenburg, den 9. Auguft 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
Proclanıata.
M 1.
Erfte Bekanntmachung.
Non Geridhtömwegen.
Nachdem dem früheren Kornmakler, jegigen Gafts
wirtb und Kaufmann Johannes Chriftian Peters am
Brungbüttlerhafen die Rechtswohlthat der Güterabtres
tung, vorbehältlid der Einwendungen feiner Gläubi-
ger, bewilligt und bemgemäß über defien Vermögen
enereller Concurs erfannt worden ift, ergehet nuns
mehr auf Inftanz des beftellten Güterpflegers an alle
nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinbaber des
Cridars der Befehl, diefe ihre Forderungen und Pfäns
der, bei Verluſt derfelben, in 12 Wochen, nad der
legten — —— dieſes Proclams, Auswärtige
nad vorber beftellter Actenprocuratur, in der Königl.
Kirchfpielfchreiberei zu Brunsbüttel anzugeben.
Königl. Süderdithmarſcher Yanpvogtei zu Meldorf,
den 11. Auguft 1862.
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 2.
Erſte Bekanntmachung.
Menn die Wittwe Ebriftine Schlünien, geb. Stroh⸗
bebn, früber verm. u D
biefigen Guts, die Örhauptung, „daß ein Capital von
233 * 16 8 v. Cour., jegt IZTIPI2ZR-M,, weldes
bei der Stadt Fütjenburg, laut Wechſels der dortigen
Kädtifhen Collegien vom 24. Juni 1834, auf dem
Namen ibres de nd Ebemanned Detlev Sclünfen
belegt ftebt, ibr gebört, der Wechſel alſo irrthümlich
an ibren gedachten Ehemann ausgeftellt it“, einigers
maafen bemiefen und dabei barauf angetragen bat,
daf ein vesfallfiges Proclam erlajfen und ibr event.
das alleinige Eigenthum des fraglichen Wechſels und
eweſene Schümann, zu Dranfau, .
ded darin verfhriebenen Capitald zuerfannt werden
möge: fo werben, in Bewilligung diefes Antrags,
biemit Ale und Jede, welche außer ver Ertrabentin
an den obgedachten Stadtwechſel und bas barin vers
fpriebene Capital aus irgend einem Grunde Anſprüche,
daher insbefondere ein Recht zu haben vermeinen, dem
zu widerſprechen, daß ihr Das ausſchließliche Eigenthum
des Wechſels zuerfannt werde, biemit aufgefordert und
befebligt, foldhe Anſprüche und Rechte, bei Strafe der
Ausicließung refp. des Verluſtes und des ewigen
Stillſchweigens, binnen 12 Woden, vom Tage der
legten Befanntmabung dieſes angerechnet, hieſelbſt
anzumelden, die ihre Anfprüde begründenden Urkunden
dabei in der Urſchrift vorzuzeigen und beglaubigte
Abſchrift vavon zurückzulaſſen, aud, daferne fie Aus—
wärtige find, Procuratoren zu ven Acten zu beftellen.
Wornach fih zu achten.
Pütjenburg, ven 13. Auguft 1862,
Das Parrimonialgericht des adeligen
Guts Neubaus.
IV yneken.
"3.
Erfte Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beikommender werden, mit alleini»
er Ausnahme der protocollirten Gläubiger, Alle und
—* welche
1) an das dem Schmiedemeifter Johann Hinrich
Emers grbörige, im III. Quartier Nr. 168 bes
legene Wohnhaus c. pert., weldes derſelbe
verfauft bat; .
2) an das von dem Pohgerber Anton Carl Theos
dor Lundt auf einem von der Stadt acquirirten
Bauplag neu erbaute, im IH. Duartier Nr. 173
belegene Wobnbaug c. pert.; 0.
3) an das von dem Arbeitsmann Jobann Hinrich
Eduard Guttau auf einem von der Stadt acquis
rirten Bauplag neu erbaute, im III. Quartier
Nr. 174 belegene Wohnbaus c. pert.;
4) an dad von dem Arbeitömann Jacob Ebriftian
Hinrih Bud auf einem von der Stadt acquis
rirten Bauplag neu erbaute, im III. Quartier
Nr. 175 belegene Wohnhaus c. pert.;
5) an das von dem Tifchlermeifter Heinrih Chris
fiian Grimm auf einem bisher zu feinem Haufe
I. Quartier Mr. 113 gebörigen Landſtück von
1 Scheffel AO Ruthen neu be im I. Duars
tier Nr. 126 belegene Wohnhaus c. pert.,
hypothecariſche oder fonftige dinglibe Anfprüde refp.
Einwendungen gegen die Einridiung befonderer Fo—
lien im biefigen Schuld- und Pfandprotocoll für vie
sub 2, 3, 4 und 5 gedachten Häufer zu baben ver—
meinen, biemittelft aufgefordert und befebligt, fi da—
mit, bei Strafe der Ausſchließung und des Verluftes,
binnen 12 Woden, von ter legten Befanntmadung
dieſes Proclams angerechnet, im biefigen Spnpicat
zu melden, unter Proburirung der etwanigen bezüg—
211
lihen Dorumente und Auswärtige unter Beftellung
eines Procurators.
Decretum Neuftadt, ven 5. Auguft 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
* L. Kohlmann:
“1 “
Erfte Befanntmadhung.
Da die Erlafjung reines Proclams über den Nas
laß des unverebelicht verftorbenen Dienſttnechts Chris
ftopber Zacobs,"wail. in Crempdorf, durd vie Con⸗
eurren; unmündiger Erben und behufs ver Ermittes
lung fämmtlider Erbberechtigten erforderlid geworben,
fo werden, mit alleiniger Ausnahme der bereitd anges
meldeten Erben, Ale, welche an den gedachten Nachlaß
Erb» over fonftige Anfprüde zu baben vermeinen,
bievdurd, bei Strafe der Ausſchliehung und ewigen
Stillſchweigens, befebligt, felbige innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanmimachung dieſes Proclams ans
gerechnet, in der Königl. Landſchreiberei der Erempers
marfch zu Eremve unter Producirung der bezüglichen
Documente in er or und Zurüdlaflung von Abs
fhriften verfelben, Auswärtige aucd unter Beftellung
von Actenprocuratur, gehörig anzumelden.
Königl. Gericht für das Amt Steinburg zu Itze—
boe, den 9. Auguft 1862.
. A. v. Heintze, conft.
MM 5.
Erfte Befanntmadung.
Auf den Antrag ded Dr. med. Th. Hager im
Landrechte zu Crempe werden Alle und Jede, mit
Ausnabme der protocollirten Gläubiger, welche an
das von ibm in biefem Frühjahre von dem Bürger
Hand Moeller in Erempe gefaufte, in der Breitens
ftraße dafelbft belegene, jept im Neubau begriffene
Haus, verzeihner Fol. 37 des Stadt-Schuld- und
Pfanpprotocolls, dingliche, namentlich hypothecariſche,
Anſprüche erheben zu können vermeinen, von Gerichts⸗
wegen hiedurch aufgefordert, ſolche, bei Vermeidung
der Präcluſion und des ewigen Stillſchweigens, bins
nen 12 Woden, von der legten Befanntmadung
dieſes Proclams angerednet, im Stabdtiecretariat bies
felbft orbnungsmäßig anzugeben, Auswärtige unter
Beftellung von Actenprocuratur.
Decretum Grempe in Curia, den 12. Aug. 1862.
— Bendixen.
Erfte Bekanntmachung.
Alle und Jede, welde an nachbenannte gerings
fügige Concursmaſſen, ale:
1) es Krämers Johannes Görling in Wands—
beck,
2) die des früheren Bäckers Detblev Wilhelm Otto
Brockſtedt in Wandsbeck, und
3) die des Scneidermeifterd Johann Brubnfen in
Wandsbeck,
aus irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen
zu haben vermeinen, werben hiemittelſt von Gerichts⸗
wegen aufgefordert, folde binnen 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, und zwar bei Strafe der Ausſchließung,
in dem unterzeihneten Juſtitiariate ordnungsmäßig
anzumelven, die ihre Anfprücde begründenven etwani⸗
gen Documente im Driginal zu produeiren und bes
glaubigte Abfchriften davon bei den Acten zu belaffen,
au, wofern fie Ausmärtige, Actenprocuratoren bies
felbft zu beftellen.
Decretum Wandébecker Juftitiariat bei Wands—
bed, ven 8. Auguft 1862.
MT.
Zweite Befanntmadhung.
Wenn über vie Habe und Güter des Kaufmanns
Friedrihb Ulrib Eigen in Itzehoe der Concurs ver
Hläubiger erfannt ift, fo werden, mit Ausnahme der
protocollirten Gläubiger, Ale und Jede, welche aus
irgend einem Grunde orberungen und Anſptüche an
den genannten Cridar und deſſen in Itzehoe unter
Höfterliher Jurisviction belegenes Wohnbaus zu haben
vermeinen, biedurd aufgefordert und befebligt, ſolche
Anfprüde binnen 12 Woden, vom Tage ver legten
Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei
Strafe der Ausichliegung von der Concursmaſſe, bei
dem Höfterliben Protocolle in Itzehoe anzugeben, die
ibre Anjprüce begründenden Documente im Original
zu produciren, beglaubigte Abichriften tavon zurüds
zulafien und, infofern fie Auswärtige find, Procuras
toren zu den Acten gu beftellen.
Itzehoe, den 2. Auguft 1862.
Klöfterlide Obrigfeit.
M 8. —**
Zweite Bekanntmachung.
Erır. des Procl. des 32ſten Srüde M 1.
Nicdhiprotocollirte Forterungen und Anſprüche an
den infolventen Eatıler Johann Lamaack in Meldorf
und deſſen Concursmaſſe, fo wie Pfanpftüde aus diefer
Maſſe find, bei Strafe refp. der Ausſchließung und
des DVerluftes der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen.
von ber legten Befanntmadhung dieſes Proclams ans
erechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
teldorf rechtöbehörig anzugeben.
N, GM.
Meldorf, den 5. Auguft 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
Mg,
Zweite Befanntmacdung.
Ertr. des Procl, des 32ſten Stüde M 2.
Mit Ausnahme ver protocollirten Gläubiger und der
Prorlamdertrabenten werden Alle und Jede, welde an
den Nachlaß des am 6. Juni d. J. verftorbenen Hufners
Hand Hinr. Rottgardt in Eöhren, insbeſondere an die
dazu gehörige, in Göhren belegene Vollhufe mit Zus
Reimers.
behör, Forderungen oder Anfprühe irgend einer Art
zu baben vermeinen, biedurd von Gerichtswegen auf⸗
gefordert, ſich damit, bei Vermeidung der Ausſchließung
von der Maffe, vor Ablauf von 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, unter Wahrnehmung des Rechtserforder⸗
lien, auf der Königlichen Traventhaler Amtftube zu
melden.
Königliches Travenihaler Amthaus zu Traventhal,
den 5. Auguft 1862 Grothusen.
In fidem: H. Krebs.
2 10.
Zweite Befanntmadung.
Extr. des Proc. des 32ften Stüds M 3.
Erbgerechtfame an die Verlaſſenſchaft der wail.
Ehefrau Anna Margaretha Sorgenfrei, geb. Sieffe,
in Gögberg, fo wie Anſprüche und Forderungen an
die Mafle derfelben und ihres nunmehr aud mit Tode
abgegangenen Ehemannes, bed Alteniheilerd Johann
Sorgenfrei dafelbft, find innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung biejes Proclams,
bei Strafe des Ausihluffes, im Segeberger Königl.
Actuariate rechtägebörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, ven 4. Auguft 1862,
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
M 11.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 32ften Stüds M 5.
Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger müffen
Alle und Jede, welde an den zum Concurs gefom-
menen Poligeiinfpeetor Meins biefelbft Anſprüche und
Forderungen zu haben glauben oder Pfänder von ihm
befigen follten, fid damit, bei Strafe der Ausichließung
von diefer Concursmaſſe und des Verlufted ihres
— 5———— binnen 12 Boden, a dato ber legten
efanntmadung dieſes Proclams, Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, in dem biefigen Stadtfeeretariat
angeben.
Signatum Glüdftadt, den 31. Juli 1862.
( ) Präfident, Bürgermeifter und Rath.
M 12,
Dritte und legte Befanntmadung.
Der Hutmader Benjamin Bitt, geboren zu Tilftt,
copulirt zu Fütjenburg den 20. April 1798 mit Dos
rorhea Louiſe Fitte, hat vor vielen Jahren Stiel, feinen
damaligen Wohnort, verlaffen und foll geftorben fein,
obne daß jedoch deſſen Tod zu beweilen und über
deffen fpäteren Aufenthalt etwas zu ermitteln ift —
ein eheliher Sohn des genannten Nbwefenden, ber
Maurergefell Johann Friedrich Benjamin Bitt, ge
boren in Fütjenburg den 18. Januar 1799, if bödft-
wahrſcheinlich im Auguft 1824 in ver Donau bei Dfen
212
ertrunfen, wofelbft er unter vem Namen Friedrich Witt
im 53. Infanterie = Regiment diente — der Schuh⸗
machergefel Daniel Jacob Heinrih Bitt, geboren in
Kiel ven 31. Januar 1811, gleihfalls ein ehelicher
Sohn der vorgenannten Eheleute Bitt, ift am 12,
September 1855 in Hamburg geftorben, foriel bes
fannt ledigen Standes.
Auf Antrag des Hrn. Advocaten Dr. W. Seeſtern⸗
auly biefelbft, als Euratord des Nachlaſſes der am
21. Juli 1849 biefelbft verfiorbenen Eingangs ges
nannten Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Litte, bei welchem
Nachlaß deren Ehemann und deren Cohn J. i
Bitt, fo wie die etwaigen Erben des Sohnes D. 3.9.
Bit eventuell in Betradht fommen, und nad erwirfter
Auctorifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts
werden ver Ehemann Benjamin Bitt und der Dlaurers
geſell Johann Friedrid Benjamin Bitt mit Bezugnahme
auf die Verordnung vom 9. Nov. 1798 hierurd aufs
gefordert, innerhalb präclufivifder Frift von 12 Wochen,
vom legten Tage der Bekanntmachung dieſes Pros
clams angerechnet, im biefigen Stadtſyndicat ſich unter
Beftellung eines Procurators anzugeben, widrigenfalls
diefelben nad Vorſchrift der angezogenen Verordnung
für todt werden erklärt werden. — Zugleih werben
Alle, welche ald Erevditoren, Eigenthümer over aus
anderem Grunde und insbefondere ald Erben des
Schuſtergeſellen Daniel Jacob Heinr. Bit Anſprüche
irgend einer Art an den Nachlaß ver verftorbenen
Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Lite, zu baben glauben,
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger
und ber bereitd angemelveten ehelihen Kinder ter
Erblafferin, hiedurch aufgefordert, binnen gleicher präs
elufiviicher Frift im biefigen Stadtfpnpicar ſich anzus
geben, unter Beftellung eines Procuratore, injofern
die Profitenten außerbalb Kield wohnen.
Kiel, ven 22. Juli 1862
Der Magiftrat.
In fidem: 6G. F. Witte, Syndicus.
N 13,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 31ſten Stücks MT.
Alle und Jede, welche an den biöherigen *®/, Hufe
ner Chriftian Stieper in Kl. Kummerfeld Yorberungen
und Anfprüce irgend einer Art, indbefondere an vie
von ihm verfaufte, in Kl. Kummerfeld belegene ®/,
Hufe ec. pert. zu haben vermeinen, müffen ſich damit
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
madung angerechnet, bei Vermeidung des Ausſchluſſes
und des ewigen Stillſchweigens, auf dem Königlichen
Actuariat biefelbft, unter Beobachtung des Erforder—
lichen, melden.
— Amthaus zu Neumünſter, den 19. Juli
v. Stemann.
In fidem: O. Ranizau, conft.
Beilage
zum 5%. Stück der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 25. Auguft 1862.
Befanntmachungen.
"Ni.
In Gemäßbeit des $ 39 der Verorbnung vom
28. November 1837, betreffend das Erpropriationd«
verfahren bei Wegebauten, find die Entſchädigungen
der Grundbefiger in der Dorfsfeldmarf Dörnid, dem
Borwerf Plön, dem Hohenrader Difriet, der Dorfs
haft Böſtorf und ver Feldmark Friedrichshof und
Dovau, welde für ven Neumünfter « Plön» Dodauer
Chauffeebau Fand abgetreten haben, fo weit fie unter
die Nubrifen a, b, e und h rer gedadten Verord—
nung fallen, auf 4 Woden, vom Tage der legten
Bekanntmachung diefes angerechnet, bei der Amtflube
in Ahrenaböd niedergelegt worden und wird bie Aus—
ablung derjelben nad Ablauf diefer Frift erfolgen.
—8 werden die etwaigen hypothecariſchen
Slaͤubiger der von der Grpropriation betroffenen
Grundbefiger Gelegenbeit haben, ihre Anfprüdhe an
die Pfandſchuldner wahrzunehmen und fi mit diefen
wegen allenfallfiger Theilnahme an den Entidyäbi-
ungsfummen audeinanderzufegen, zu welchem Ende
orftehendes hiedurch befannt gemacht wird.
Königl. Amthaus zu Plön, den 1. Auguft 1862.
W.C. v. Levelzau.
N 2.
Wenn für den Halbhufenfegwirib Tim Etubt in
Klein-Gladebrügge, Amts Traventhal, zu Euratoren
feines Vermögens der Hufner Diedrid Hans Detlev
Köbfe in KleinsGlabebrügge und ber Arbeusmann
Jochim Hinrich Schütt dafelbit unter dem 2. d. M. von
bieraus beftellt find, fo wird Soldes mit dem Bemerfen
biebur zur Öffentlichen Kunde gebradt, daß gedachter
Tim Stubt fortan nur mit Zuftimmung feiner Euras
toren rechtöverbindliche, fein Vermögen affirirende
Gefchäfte einzugehen im Stande ift.
Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 8. Auguft 1862.
Grothusen.
In fidem: H. Krebs.
Verkaufs: Anzeige.
Wenn auf Antrag des zunädft periclitirenden
protoeollirten Pfanpgläubigers im Concurſe über bie
von dem mail. Kärhner und Böttcher Johann Jacob
Mievefe zu Marienthal befeffene, daſelbſt belegene
Katbenftelle ein nocdmaliger Termin zum definitiven
öffentlihen Aufgebot viefes Gruntftüds auf Mittwod
den 3. Erptember d. 3. anberaumt worben ift, fo
werben Kaufliebbaber aufgefordert, ſich am bemeldeten
Tage, Mittags 12 Uhr, im Yuftitiariat einzufinden.
Stodelfiorf, im Zuflitiariate, den 14. Aug. 1862.
Esmarch.
Teftaments: Publication.
Das im Verwahrfam des unterzeichneten Gerichte
befinpliche Teftament des am 19. v. M. zu Gaarden,
Amts Kiel, mit Tode abgegangenen Particeulierd Lud⸗
wig Hermann Peterfen wird am Diendtag den 26.
Auguſt d. J. Vormittags 10 Uhr, hierſelbſt publicirt
werden, welches für fämmtlide Beilommende behufs
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame in dem gedachten
Termin biemittelft befannt gemacht wird.
Brunswick, im Königl. Gericht für dad Amt
Kiel, ven 9. Auguft 1862
Brockenhuus, conft.
Teftaments : Publication.
Das biefelbft deponirte Teftament des fürzlich
verfiorbenen biefigen Bürgers und Zöpfermeifiere
leder Böttcher und feiner überlebenven Ehefrau
riederife Dorothea Chriftine, geb. Carſtens, früher
verwittwet geweſenen Stöhlfer, wird am Diendtage
ven 2. Septbr. d. J., Mittags 12 Uhr, auf dem bies
figen Ratbbaufe publieirt werden.
Pütjenburg, ven 9. Auguft 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
34
214
König Chriftian VIII. Oftfeebahn.
An die Stelle des mit Tode — Herrn
Advocaten Th. Lehmann im Kiel bat der Ausſchuß
Herrn Etatsrath Preußer, R. v. D., wieder zum
Direetor gewählt und hat verfelbe die Wahl anges
ommen.
e Altona, den 14. Auguft 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Borfigenver.
Edictal ; Citation.
Auf geziemende Vorftellung und Bitte der Metta
Margaretha Mahnde, geb. Lau, in Glüdftadt c. c.,
Ymplorantin, pro edictali eitatione ihres Ehemannes
Fohann Mahnde, welder fie im Jahre 1855 böslich
verlaffen, wird Namens des Münſterdorfiſchen Con—
fioriums ermwähnter Johann Mabnde bierdurd ein
für allemal, mithin peremtorifh, von mir geladen und
befebligt, am Mittewoden nad dem 14. Eonntage
Trinitatis, wird fein der 24. September d. J., Bors
mittags um 9 Uhr, in ber biefigen Propftei vor dem
alsdann zu baltenden Münſterdorfiſchen Eonfiftorials
gerichte perfönlic zu erſcheinen, um zu vernehmen,
was feine Ehefrau fodann wegen böslicher Verlaffung
und daher zu trennender Ehe wider ihn antragen
wird, tarauf zu antworten und nad) verhandelter
Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus—
drücklichen Verwarnung, daß im Halle feined Aus⸗
bleibend auf ferneren Antrag der Jmplorantin und
Epvictalcitantin wider ihn werbe erfannt werben, was
den Rechten gemäß if.
Itzehoe, in der Münfterborfer Kirchenprobſtei und
unter dem Inſiegel des Confiftoriums, den 26. Juli
1862. Im höheren Auftrage:
(L. S.) E. Versmann.
Proclamata.
Mi.
Erfte Befanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Ehefrau des Herrn Dr. med.
Ferdinand Dobrn in Heide, Matbilde, geb. Ditens,
c. c. m., welde ald Univerfalerbin des verflorbenen
Adsoraten und Landſecretairs Peter Ottens biefelbft
angezeigt, daß fie den Nachlaß dieſes ihres Vaters
und Erblaffers wegen ber früheren jehr ausgebreiteten
und vielfach verwidelten Geſchäftsverhältnih e, in wel⸗
chen derſelbe geſtanden, nur sub beneficio legis et
inventarii angetreten habe und desfalls um Erlaffung
eines landbüblichen Proclams gebeten bat,
allen nichtprotocollirten Ereditoren des verftorbenen
Advoraten und Landfecretaird Peter Ditens, mail. in
Heide, biedurd aufgegeben, ihre Anſprüche und For⸗
derungen an benfelben, fie mögen beruben worin
immer, bei Vermeidung der Ausſchliehung von der
Erbmaffe, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in ver
Kirchſpielſchreiberei zu Heide, Auswärtige unter Pros
euraturbeftellung, anzugeben und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heive,
ben 14. Yuguft 1862,
Hansen.
In fidem: Schütt, Eeeretair, e. n.
Pro copia: Wiencke.
M 2.
Erſte Befanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wirb auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu
Albersporf, als beifommender Erbregulirungsbehörde,
Allen und Jeden, welde an den wegen Goncurrenz
unmündiger Miterben der gerichtlichen Behandlung
unterzogenen Nadlab des unlängfi verfierbeuen Eins
Hand Rolf in Arkebeck nidptprotocollirte
nfprüde zu baben vermeinen, hiedurch aufgegeben,
biefelben innerbalb 12 Woden, von ver legten Bes
kanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, Auswärtige
nad vorgängig beftellter Actenprocuratur, in ver
Königl. Kirkipielfchreiberei zu Albersporf, und zwar
bei Verluft ihrer Forderungen und Pfandrechte, ges
börig anzugeben.
Königl. Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Melvorf,
ben 20. YAuguft 1862.
(L. &) Müllenhoff:
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erſte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
werden Alle, welche Erbrechte, Forderungen oder Ans
fprüde an ven einer —— Regulirung unters
zogenen Vermögensnachlaß des verſtorbenen unverehe—
lichten Koſtgängers Reimer Hein in Nordhaſtedt zu
haben vermeinen, oder Pfandſtücke von ſelbigen be—
figen, auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Weſtedt
in Albersdorf, als brifommenden conftituirten Erb—
tbeilungebeamten, hiedurch aufgefordert und befebligt, .
daß fie, bei Strafe des Ausfchluffes und des Berluftes
ihrer Rechte, ſolche ihre Erbrechte, Forderungen, Ans
fprühe oder Pfandftüde binnen 12 Moden, vom
Zage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu
Nordhaftedt gehörig, Auswärtige nach zuvor beftellter
215
Nctenproceuratur, angeben und verzeichnen laffen und
darnach weitere rechtliche Verfügung gewärtigen.
Wornach ein Deder fidh zu achten.
N Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
u
den 18. Auguft 1862,
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
MA.
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu
Burg, als beifommenter Erbregulirungsbebörbe, Allen
und Jeden, melde an ten wegen Goncurrenz eined
unmündigen Miterben der gerichtlichen Behandlung
unterzogenen Nachlaß des unlängft verfiorbenen Eins
wohners Johann Wieſe d. ä. in Buchholz nidtpros
tocollirte Anſprũche zu haben vermeinen, hiedurch aufs
egeben, diefelben innerhalb 12 Wochen, von der legten
Betonnimadung dieſes Proclamd angerechnet, Aus—
wärtige nad vorgängig beftellter Actenprocuratür, in
der Königlichen Kirchfpielfchreiberei zu Burg, und
zwar bei Berluf ihrer Forderungen und Pfandredhte,
gehörig anzugeben.
Wornach fih zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meltorf,
den 13. Auguft 1862.
(L. S.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 5.
Erfte Befanntmadung.
Auf Anfuhen des Herrn Obergerichtsadvocaten
Schröder, ald Quratord des Naclarfes bed am 9.
uni 1862 biefelbft verftorbenen Einwohners Johann
Detlev Kniphals, werden Alle, mit alleiniger Ausnahme
der bereitd angemelveten 5 Töchterfinder des Erblafs
ſers, welde ald Erben, Errtitoren, Eigenthümer oder
aus fonftigen Gründen Anfprücde irgend einer Art
an den Nadlaß des Einwohnere 9. D. Knipbals zu
baben glauben, hiedurch, bei Etrafe der Präclufion,
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber
legten Belanntmabung angerechnet, im biefigen
Stadiſyndicat fib zu melden und, infofern die Pros
fitenten außerhalb Kielö wohnen, einen Procurator
zu beftellen.
Kiel, ven 19. Auauft 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Syndieus.
M 6.
Erſte Bekanntmachung.
Der aus Sarlbufen gebürtige Mebergefell Jasper
Wrage ift vor Kurzem bietelbf mit Hinterlaffung tbeils
unmünbiger, theild abwefender, theild auch unbefannter
Erben geftorben,
Es werben demnad alle diejenigen, welde an den
Nachlaß deſſelben Erbanfprühe und fForberungen zu
haben vermeinen, hieburd aufgefordert, ſolche Antprüde
und Forderungen, und zwar die legteren bei Bermeis
dung des Verluſtes vderfelben, binnen fpäteftens 12
Wochen, vom Tage der legten Befanntmahung dieſes
gan angerechnet, im biefigen Etabtfecretariate,
usmwärtige unter Procuraiurbeftelung, rechtsgehörig
anzumelden.
Lütjenburg, den 18. Auguft 1862.
Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
"7.
Erfie Befannımadung.
Nachdem der biefige Bürger, Bucpruder und
Buchbinder W. ©. Heide feinen in der Hafenftraße
biefelbft belegenen, im Schuld» und Pfantprotocoll
der Stadt Heiligenbafen B. II Fol. 294 eingetragenen
Hausbefip cum pert. verkauft und feinen Käufern
die Lieferung eines reinen Foliums zugefagt bat,
werden, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, Ale und Jede, melde an den bier frage
lichen Hausbefig cum pert. dingliche Anfprüde irgend
welder Art zu haben vermeinen mögten, bieburd bes
febligt, fih damit, bei Strafe der Äusſchließung und
des Stillſchweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage
ber legten Bekanntmachung dieſes angerechnet, im
biefigen Stadtſecretariate orbnungsmäßig zu melden,
unter Probueirung der etwanigen Documente und
Auswärtige unter Beftellung eines Procuratore.
Heiligenhafen, den 20. Auguft 1862,
Der Magiftrat.
Helmcke.
Ms.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der Eingefeflene und Gaftwirth Hand Kruſe
zu Etrohteih mit Hinterlaffung einer Witwe und
unmünbiger Kinder aus verfchiedenen Ehen geflorben
und zur Sicherung der Pepteren gegen unbefannte
Aniprüde die Erlaffung eines Proclamd über dieſe
Erbmaffe erfannt if, ald werben, mit Ausnahme der
protocollirten Gläubiger, Alle, welde an den Nachlaß
des genannten Hand rufe aus irgend einem Rechts—⸗
grunde Forderungen und Anſprüche zu haben vermeis
nen, oder dazu gehörende Pfänder befigen, hiemit von
Gerichtswegen, bei Strafe der Ausſchliehung und refp.
Verluſts des Pfandrechtes befebligt, dieſelben eventuell
unter Beftellung ver Aetenprocuratur, binnen 12 Rocen,
a publ. ult., biefelbft in Form Rechtens anzugeben,
Glückſtadt, im Juſtitiariate bes adeligen Guts
KleinsCollmar, den 19. Auguſt 1862,
P. F. C. Matthiessen.
216
Mg.
Erfte Bekanntmachung.
Der Nachlaß der Wittme Catharina Margaretha
Bloemer, geb. Osbahr, in Berlin, Guts Seedorf, ift
wegen Concurrenz unmündiger Erben in gerichtliche
Be nn genommen worden und vie Erlaffung
eined Proclams erforderlid geworden.
E8 werben demnach Alle und Jede, mit Ausnahme
der zu Erben en Kinder des wailand Rade—
machers Carften David Bloemer und feiner wailand
Ehefrau Sophia Hrdewig, geb. Dsbahr, melde Erb»
oder fonflige Anfprühe an dieſen Nachlaß zu haben
vermeinen, von Gerichtswegen aufgefordert, fi damit,
bei Vermeidung der Ausfcließung, binnen 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
gerechnet, in dem unterzeichneten Juflitiariat zu mels
den, die zur Begründung ihrer Anfprüce dienenden
Documente zu produeiren und Abſchriften zurüdzulaffen,
auch, fofern fie Ausheimiſche find, Actenprocuratur zu
beftellen,
Decretum Zrgeberg, im Juftitiariate der adeligen
Güter Seedorf und Hornflorf, den 18. Auguft 1862.
’ Esmarch.
N 10.
Zweite Bekanntmachung.
Da auf Anbalten eined Creditors über das im
Grunde belegene Erbe des biefigen Bürgers Carl
Dito Wildens, weldes mit Anton Ebriftian Veers im
Dften, Friedrid Wilhelm Gundelah im Welten und
Eimon Zusmann Hediber auch Johann Friedr. Kreſs
im Norden benadbart ift, der Epreialconceurd erfannt
worden: fo werben von Gerichtewegen Alle und eve,
welche an dafjelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Ansprüche oder Forderungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Still
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde, in Ge—
mäßbeit der Verordnung vom 14. April 1840, bes
treffend das Eubbaftationdverfabren, binnen 6 Wochen,
nach der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im
biefigen erften Stadifecretariate, und fpäteftens am
9, October d. J.,
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprücde begrüns
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaifen find, Ausmärtige auch megen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nehmen haben,
Zum öffentliben Verkaufe bes beregten Erbes ift
Termin auf
Montag den 22. September d. J.
anberaumt worden, an mweldem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathöfeller fi
einfinden und ven Handel verfuden können.
Wornach Beifommende ſich zu achten!
Altona, im Dbergerichte, den 30. Zuli 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 11.
Zweite Befanntmadung.
Da von der Wittwe des wail. hiefigen Bürgers
und Kaufmanns Johann Peter Albert Sayen, cum
euratore, auf die Erlaffung eines Proclams behufs
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols
hem Antrage vom Magifirate ftattgegeben ift: fo
werden von Gerichtswegen Alle und Sr welche an
ben Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns
Zobann Peter Albert Gapen, fo wie an deffen von ihm
feit dem Jahre 1817 unter der Firma von Jan Teder
Gayen geführtes Handlungsgefhäft aus irgend einem
rechtlihen Grunde Anfprüdhe oder Forderungen zu
haben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme ver
protocollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe der
aueialichung und des ewigen Stillſchweigens, aufges
fordert und befebligt, ſolche binnen 12 Moden, nad
der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im bies
figen erften Staptjecretariate und fpäteftens am
17. November d. J.
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abichrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Mornab Beifommenve fih zu adıten.
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862,
Ex Decreto Senatus.
N 12.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anbalten des Herrn Obergerichtsadvocaten
Adolph Schmidt, als gerichtlich beftellten Adminiſtra—
tord des Nachlaſſes
1) der am 6. Juni d. J. hieſelbſt verftorbenen
Wittwe des wailand biefigen Einwohners und
Höfers Ludwig Nicolaus von Bargen, Maria
Louiſe, geb. Falcke;
2) des im Juni d. J. bieſelbſt als Wittwer uns
beerbt verftorbenen KämmereisAffiftenten Jobann
Bernhard Pucas Tiedemann,
werden Alle, melde an obgedachte Berlaffenidaften
Erb = oder fonftige Anſprüche au baben vermeinen,
hiedurch, bei Ztrafe der Ausſchließung und des emis
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, folche
innen 12 Wochen, nad der legten Bekannſmachung
— ER
diefed Proclams, im biefigen erſten Stabtfecretariate
und fpäteflend am
20. November d. %.,
ald dem peremtorijhen Angabe» Termine, im Ober:
erichte biefelbft anzumelden, wobei die vie Anſprüche
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer
gen geböriger Procuratur s Beflellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beilommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, den A. Auguft 1862.
Ex Decreto Senatus.
N 13,
Zweite Befanntmadung.
Auf Anhalten Beitommender werden, mit alleini=
ger Ausnahme ver Proclamsertrabenten, Ale,
1) welde an ven Nachlaß der am 26. Mai 1851
biefelbft verftorbenen Wittwe des Izlet oder
Jselin Magnusfon, Rahel, alias Rica Mag-
nusfon;
2) welde an einen abhanden gefommenen, von der
hiefigen Generaladminiftration der den Pupillen
und Abwefenden gebörigen feinen Gelppöfte
auf den Namen von Hand Gottfried und Claus
Stutermundt altimo December 1813 auggeftell-
ten Schein, groß 586 64 AR-M., auf deffen
Mortification angetragen worden ift;
3) welde an einen abhanden gefommenen, von der
biefigen Generalabminiftration der den Pupillen
und Abmefenden gebörigen feinen Geldpöſte
auf den Namen des Johann Friedrich Struve
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein,
groß 224 * R.-M, auf deſſen Mortification
angetragen worden ift;
4) welche an einen abhanden gefommenen, von ber
biefigen Generalabminiftration der den Pupillen
und Abwefenden gebörigen fleinen Geltpöfte
auf den Namen bes Hinr. Albrecht Rademacher
ultimo December 1813 ausgeftellten Scein,
groß 256 PR M., auf veilen Mortification
angetragen worden if;
refp. Erb⸗ over fonftige Anfprüce zu haben vermeinen,
hierdurch, bei Strafe ber — — von dieſen
Maflen, refp. der Mortification ver sub 2, 3 und 4
aufgeführten Scheine, aufgefordert und befebligt, ſolche
binnen 12 Moden, nad der legten Bekanntmachung
diefes Proclams, im biefigen erften Stadtſecretariate,
und fpäteftend am
20. November d. %.,
als dem peremtorifchen Angabe « Termine, im Ober-
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
Begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen baben.
Wornach Beilommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 4. Auguft 1862,
Ex Decreto Senatus.
7} 14, *
Zweite Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Inſolvenz-Erklärung über die
Habe und Guͤter:
1) der Wittwe des wailand hieſigen Bürgers und
Seilermeiſters Friedr. Wilhelm Dücolo, Chriſtine
Louiſe Mathilde, geb. Gallenbeck;
2) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Meyer
‚Jacob Wagner, in Firma M. 3. Wagner;
fo wie auf Anhalten der Gläubiger über die Habe
3) der Wittwe des in Segeberg verftorbenen
Grügmaders Johannes Friedrich Kranz Spliedt,
Catharina Maria, geb. Bornbolpt, biejelbft;
4) deö biefigen Bürgers und Mechanicus Caspar
Adolph Ehrenberg
der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer:
den von Gerichtswegen Ale und Jede, welde an obs
genannte Perfonen, ad 3 mit alleiniger Ausnahme ver
protocollirren Gläubiger, aus irgend einem rechtlichen
Grunde, fo wie diejenigen,
5) welde an ven Nachlaß ves am 4. April dv. J.
verftorbenen biefigen Bürgers und Tijchlermeifters
Johann Heinrich Ehriftopb Beude,
Anſprüche over Forderungen zu haben vermeinen, bei
Strafe der Ausichließung, reip. dee ewigen Still
fchweigens, aufgefordert und befehligt, folde binnen
12 Wochen, nad der legten Bekannimachung diefes
Proclamd, im biefigen erften Staptfeeretariate und
fpäteftend am
20, November d. J.
als dem peremtoriihen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden,. wobei die Die Aniprücde begrüns
denden Dorumente im Urſchrift vorzugeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftielung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Wornach Beilommende ſich zu adıten!
Altona, im Obergericht, den A. Auguſt 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. tes Procl. des 33ſten Stüde 1.
Nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an
den inſolventen Kornmaklet Johannes Chriſtian Peters
am Brunsbüttlerhafen und deſſen Vermögen, ſo wie
Pfandſtücke aus dieſer Concursmaſſe, fint innerhalb
und Güter:
12 Boden, von der legten Bekanntmachung dieſes
Proclames angerechnet, bei Strafe der Ausſchließung
von der Concursmaſſe und des Verlufted ver Pfand»
rechte, in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Brunds
büttel gehörig —
q
Meldorf, den 11. Au uf 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
“% 16.
Zweite Befanntmadung.
Ertr, des Procl. des 33ſten Stücks 2.
Alle Anfprüde an den von den ſtädtiſchen Colle—
gien zu Lütjenburg unterm 24. Juni 1834 an Detlev
Schlünſen zu Dranfau, biefigen Guts, über 233
16 4 v. Cour., jegt 373 F 32 AR.-M., ausgeftellten
Wechſel müſſen binnen 12 Wochen, vom Tage ver
legten Bekanntmachung dieſes angerechnet, bei Strafe
der Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, fo
wie um zu verhindern, daß das auseſchließliche Eigens
thum des Wechſels der Witwe Chriftine Schlünſen,
geb. Strohbehn, zu Dranſau zuerkannt werde, hieſelbſt
gehörig angemeldet werden.
Wornach ſich zu achten.
Lütjenburg, den 13. Auguſt 1862.
Das rege — bed adeligen
Gutes Neuhaus.
IF yneken.
NM 17.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Stuͤcks M 3.
Ale und Jede, mit einziger Ausnahme der pro=
toeollirten Gläubiger, welche an nachnachbenannte
Grunvftüde, ale: 2
1) das dem Schmiedemeifter Johann Hinrich
Ewers gebörige, im IM. Duartier Nr. 168 bes
legene Wobnhaus ce. pert.;
2) dad von dem Lobgerber Anton Carl Theobor
Lundt neu erbaute, im IH. Quartier Nr. 173
belegene Wohnhaus c. pert.;
3) dad von dem Arbeitamann Johann Hinridy
Eduard Guttau new erbaute, im III. Quartier
Nr. 174 belegene Wohnhaus ec. pert.;
4) das von vem Arbeitdmann Jäcob Chriftian
Hinrib Bud neu erbaute, im III. Quartier
Nr. 175 belegene Wohnhaus c. pert.;
5) Das von dem Tifchlermeifter Heinrich Chriſtian
Grimm neu erbaute, im J. Quartier Wr. 126
belegene Robnbaug ce. pert.,
binglibe ÄAnſprüche irgend einer Art oder Einwenduns
gen gegen vie Einrichtung befonderer Folien für vie
sub 2, 3, 4 und 5 gedachten Häufer im biefigen
Schuld: und Pfandprotocoll zu baben vermeinen,
müſſen ſich damit, bei Ztrafe des PVerluftes, binnen
218
12 Moden, nad der letzten Bekanntmachung dieſes
Proclams, rechtobehörigermaaßen im biefigen Spndicat
melden.
Decretum Neuftadt, den 5. Auguft 1862.
(L. S.) Bürgermeifler und Rath.
L. Kolılmann.
N 18,
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Prorl. des 33ſten Stude N 4,
Ale und eve, weldhe an den Nachlaß des unvers
ebelicht verftorbenen Dienſttnechts Chriſtopher Jacobs,
wail. in Crempdorf, Erb» over Tonfige Aniprüde
zu haben vermeinen, mit Ausnahme ver bereits anges
meldeten Erben, werben, bei Strafe der Ausſchlicßung
und ewigen Stillſchweigens, hiedurch befebligt, binnen
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
diefes Proclams, ibre vermeintliben Anfprüde bei
der Königlichen Landſchreiberei der Crempermarſch zu
Erempe rechtöbehdrig anzumelden.
Königl. Gericht für dad Amt Steinburg zu Itze⸗
boe, den 9. Nuguft 1562.
A. v. Heintze, conft.
M19.
Zweite en
Ertr. des Procl. des 33ſten Erüde M 5.
—— dingliche Anſprüche an das dem
Dr. med. Hager gebörige, in ver Breitenſtraße hie—
felbft belegene, 501.37 des Stadt- Schuld» und Pfands
protocoll& verzeichnete Haus müffen, bei Vermeidung
der Präclufion und des ewigen Stillſchweigens, bin—
nen 12 Wochen, von ver legten Befannimadung
dieſes Proclams angeredhnet, orbnungsmäßig im Stadts
feererariat biefelbft angemeldet werden.
Decretum GErempe in Curia, den 12. Aug. 1862,
Bendixen.
M X.
Zweite Belanntmadung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks NM 6.
—— und Forderungen an nachbenannte ge—
ringfüg ge Concurdmaffen, ale:
) — Krämers Johannes Görling in Wands—
bed,
2) die des früheren Bäders Dethlev Wilhelm Dito
Brockſtedt in Wandsbek, und e
3) die des Schneivdermeifierd Johann Brubnien in
Wandsbeck,
müſſen, bei Strafe ter Ausſchließung, von der Maſſe,
binnen 12 Roden, vom Tage der legten Bekannte
madung dieſes Proclams angerechnet, in dem unters
zeihneten Juſtiliariate orbnungemäßia angemeldet
werden.
Decretum Banbebeder Juſtitiariat bei Wands—
beck, den 8. Auguſt 1862 Reimers.
M 21.
Dritte und legte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wirb auf Anbalten ver Königlichen Kirdfpielvogtei zu
Hemme, ald Mafferequlirungsbebörte, den jämmtlichen
nichtprotocollirten Gläubigern der unlängft verftorbenen
Eheleute Claus von Löwen und Antje, früber ver-
wittwete Stemmermann, geb. Sievers, in Hemme hie⸗
mittelft anbefohlen, ihre Anfprüde und Forderungen
an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Eheleute,
zu deffen gerichtlicher Regulirung das Credit- und
event. das Armenrecht bemilligt ift, nach ertbeilter
Genehmigung des Königl. Holſſeiniſchen ——
vom 21. Juni d. J. bei Strafe der Ausſchließung
von biefer Maffe, innerhalb 6 Wochen, von der legten
Befanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, in der
Kirchfpielfpreiberei zu Hemme, und zwar Auswärtige
unter Nctenprocuraturbeftellung, anzumelden und vers
zeichnen zu laffen.
Königl. Norderditmarfifcher — zu Heide,
ans
den 7. Juli 1862. en.
In fidem: Scholtz.
Für — F. Borgfeldt.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Wenn über die Habe und Güter des Kaufmanns
Friedrich Ulrih Eigen in Itzehoe der Coneurs der
Bläubiger erfannt ift, jo werden, mit Ausnahme ver
protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, melde aus
irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüce an
den genannten Erivar und deſſen in Itzehoe unter
Möfterliyer Zurisdiction belegenes Wohnbaus zu haben
vermeinen, biedurd aufgeforbert und befehligt, ſolche
Anfprücde binnen 12 Moden, vom Tage ver legten
Befanntmabung tiefes Proclams angerechnet, bei
Strafe der Ausichliefung von der. Concursmaſſe, bei
dem klöſterlichen Protocolle in Itzehoe anzugeben, die
ihre Anfprüde begründenden Documente im Original
zu probueiren, beglaubigte Abichriften davon zurück—
zulaffen und, infofern fe Auswärtige find, Procura«
toren zu den Acten zu beftellen.
Itzehoe, den 2. Auguft 1862.
Klöfterlie Obrigfeit.
.% 23.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 31ſten Stüds M 2.
Nichtprotocollirte Anfprücde an den geringen Nachlaß
des mail. Valentin Dau in Bargen und deſſen Ehefrau
Wiebfe, geb. Carftens, find, bei Vermeidung der
Ausſchliehung von der Maffe, binnen 12 Woden in
der Hemmer Kirchſpielſchreiberei anzumelden,
Königl. Landvogtei zu Heide, den 7. Juli 1862.
lansen.
In fidem:
Scholtz.
M 24.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Ertr, des Procl. des 31ſten Stüde M 3,
Nihtprotocollirte Anſprüche und Forterungen an
den Nachlaß ‚ded_ verftorbenen Eingeſeſſenen Carl
Adolph Gottlieb Schmidt in Norbhaftedt, fo wie
Pfanpftüde aus dieſem Naclaffe find, sub pena
ræelusi, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber
legten Bekanntmachun dieſes Proclams angerechnet,
in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Nordhaſtedt ge⸗
börig anzugeben.
2.8 W.
Melvorf, den 21. Juli 1862,
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 25.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 31ſten Stücks Mi 4,
Nichtprotocollirte Forderungen, Erb» und fonftige
Anfprühe an ven unter gerichtliche Behandlung ge:
nommenen Nachlaß des wailand Schullehrers Claus
Enge in Braafen und feiner vorverftorbenen Ehefrau
Eva, geb. Jobannfen, namentlich die Erbgerechtfame
des angeblich vor einigen Jahren nad Amerifa aud-
re Claus Egge aus Dlvenbüttel, Kirchſpiels
ademarſchen, ſo wie Pfandſtücke aus diefem Nachlaß
ſind innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, sub pœna
— in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
emmingſtedt gebörig ——
.G. W.
Meldorf, den 22. Juli 1862.
Zur Beglaubigung: Fahrieius.
N 26.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Proc. des 31ſten Stücks 5,
Der Schloſſergeſell Chr. Ad. Emil Carftens aus
Rendsburg bat fi zur Geltendmachung feiner Rechte
an den Nachlaß feiner kürzlich bier verftorbenen Ge—
ſchwiſter Julie Carftens und Jürgen Paul Ehriftian
Friedrich Carſtens förderfamft biefelbft einzufinden.
Auch müſſen Gläubiger und Pfandinhaber zum
Nachlaß ver gedachten aa en Geſchwiſter Carſtens
oder zum Nachlaß des verſtorbenen penfionirten Ho:
boiften Nicolaus Heinrih Blomberg fih, sub pœna
præelusi, reſp. bei Verluft der P andrechte, binnen
12 Wochen, von letzter Bekanntmachung diefes, im
ſtädtiſchen Aetuariate biefelbft gehörig melden.
Rendsburg, den 24. Zuli 1862,
re) Der Magiftrat.
M 27.
Dritte und legte Befanntmadung.
Extr. des Procl. des 32jten Stücks M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den infolventen Eattler Johann Lamaack in Melvorf
und deſſen Concursmaſſe, fo wie Pfanpflüde aus dieſer
Maſſe find, bei Strafe refp. der — und
des Verluſtes der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen,
von ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
erechnet, in der Königlichen Sirchfpielichreiberei zu
elvorf rechtsbehörig ———
Meldorf, den 5. Au uft 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
.W 28,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr, des Procl. des 32ften Stücks M 2,
Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger und ber
Proclamsertrabenten werden Alle und Jede, welche an
den Nadlaf des am 6. Juni d, J. verfiorbenen Hufners
Hand Hinr. Rottgardt in Söhren, insbeſondere an die
dazu gehörige, in Söbren belegene Vollhufe mit Zus
behör, Forderungen oder Anfprüde irgend einer Art
zu haben vermeinen, biedurd von Gerichtswegen aufs
gefordert, fi damit, bei Vermeidung der Ausfgließung
von der Maffe, vor Ablauf von 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung tiefes Proclams
angerechnet, unter Wahrnehmung des Rechtserforder⸗
lien, auf der Königliden Traventhaler Amtftube zu
melben.
Königlihes Traventhaler Amtbaus zu Traventhal,
Groth
den 5. Auguft 1862.
usen.
In fidem: H. Krebs.
N 29,
Dritte und legte re
Ertr. des Procl. des 32ften Stücks M 3.
Erbgerechtſame an die Verlaſſenſchaft ver mail,
Ehefrau Anna Margaretha Eorgenfrei, geb. Siefle,
in Gögberg, fo mie Anfprüde und Forderungen an
die Maſſe derfelben und ibred nunmehr aud mit Tode
abgegangenen Ehemannes, des Altentheilerd Johann
Sorgenfrei dafelbit, find innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclame,
bei Strafe des Ausfhluffes, im Segeberger Königl.
Actuariate rechtsgehörig zu melden.
Ergeberger Amtegericht, den 4. Auguft 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
M 30.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 32ften Stücks M 5.
Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger müffen
Ale und Jere, welde an den zum Concurs gefoms
menen Polizeiinfpeetor Meins biefelbft Anfprühe und
Forderungen zu baben glauben oder Pfänder von ihm
befigen follten, fi damit, bei Etrafe der Ausſchließung
von biefer Concursmaſſe und des Verlufles ihres
Ar binnen 12 Woden, a dato ber legten
efanntmacdung dieſes Proclams, Auswärtige unter
Procuraturbeftelung, in dem biefigen Stabtferretariat
angeben.
Signatum Glüdftadt, ven 31. Zuli 1862.
>) Präfident, Bürgermeifter und Rath.
= — ee
Berichtigung.
In dem unterm 22. v. M. von dem Königl. Ges
richt für die Aemter Kiel und Eronshagen erlajfenen,
den Nrn. 30, 31 und 32 d. BI. inferirten Proclam
über die Nadlaßmaffen von Bierend und Kuphaldt
ift ſtatt Kuhaldt — Kuphaldt zu lefen.
Beilage
zum 59. Stück der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 4. September 1862.
Bekanntmachungen.
M 1.
Nachdem die Entſchädigungsberechnung über die
durch den Bau der Neumünfter-Plön-Dopdauer Ehauffee
entflandenen Qanbverlüfte f. m. d. a. von dem Königl.
Minifterium für die Sergogthämer Holftein und Lauen⸗
burg genehmigt worden if, werden die etwaigen bypo»
thecariſchen nn ber an den Entfchädigungsgeldern
betheiligten Grundbefiger im Flecken Neumünfter, fo
wie in den Dorfihaften Bracenfelo, Bönebüttel und
eg: in Gemäßbeit des $ 39 ver Verordnung
vom 28. November 1837 bievdurd —— ſich
mit ihren Pfandſchuldnern innerhalb 4 Wochen, vom
Tage dieſer Bekanntmachung angerechnet, in Betreff
ihrer ewaigen Anſprüche an den Entfhädigungsfums
men audeinanderzufegen ober das fonft Erforderliche
in der Wahrung ihrer Rechte wahrzunehmen, da wis
drigenfalld nach Ablauf dieſer Frift die einfiweilen
e elbſt deponirten Entſchädigungsgelder werden aus⸗
ezahlt werben.
Koönigl. Amthaus zu Neumünſter, den 27. Auguſt
1862.
v. Stemann.
M 2.
Wenn für ven Halbhufenfegwirth Tim Stubt in
Klein» Gladebrügge, Amts ZTraventhal, zu Euratoren
feined Bermögend der Hufner Diedrich Hans Detlev
Köble in Klein-Glavebrügge und der Arbeiitsmann
Jochim Hinrich Schütt dafelbft unter vem 2.d.M, von
bieraus beftellt find, fo wird Soldyes mit dem Bemerken
biedurd zur öffentlihen Kunde gebracht, daß gedachter
Tim Studt fortan nur mit Zufimmung feiner Euras
toren rechtöverbindliche, fein Vermögen affieirende
Geſchäfte einzugehen im Stande if.
Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 8. Auguft 1862.
Pe Grothusen.
In fidem: H. Krebs.
Teflaments : Publication.
Don Gerichtswegen
werden auf Anhalten der Wittwe Margareiba Mag
dalena Brunfhwig, geb. Schoer, in Heide, ald ans
geblichen inftituirten Univerfalerbin, die Snteftaterben
des unlängft in Heide verftorbenen, in Wilfenstorf,
Kirchſpiels Zribbefau, in Hannover gebürtigen Johann
Elaus Heinrih Brunſchwig, biemittelft geladen, am
zweiten Montage nad Dyonifii, ale am Montag den
20. Detober 1862, Vormittags 10 Uhr, im „lands
fhaftlihen Haufe” in Heide vor dem alsdann dafelbft
verfammelten Norberbithmarfiihen Gericht zu erfcheis
nen, um ber Eröffnung und Publication des von dem
obgenannten Johann Claus Heinrich Brunfhwig, wail.
in Heide, errichteten Teftaments beizumohnen und ihre
Gerechtſame dabei wahrzunehmen, unter der ausprüds _
lihen Bemerkung, daß, fie erfcheinen nun alsdann oder
nicht, nichtodeſtoweniger das gedachte Teflament werbe
eröffnet und publicirt werben.
** Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 18. Auguſt 1862. ———
In fidem: Schütt, Secretair, e. n.
Teftaments » Publication.
Das von dem wail. Eingefeffenen zu Wanpsbed,
a. Andreas Theodor von Rengerde, binterlaffene
eftament fol am
Mittwoch den 10. September d. J.
Mittags 12 Uhr,
in dem Wanböbeder Gerichte veröffentlicht werben,
was hiedurch befannt gemacht wird.
Wandsbecker Zuftittariat bei Wandsbeck, den 25.
Auguft 1862, Reimers.
Verkaufs: Anzeige.
Wenn auf Antrag des zunächſt periclitirenden
protorollirten Pfanpgläubigerd im Concurfe über bie
von dem wail. Kärhner und Böttcher Johann Jacob
Miedefe zu Marienthal befefjene, dafelbſt belegene
Kathenftelle ein nodhmaliger Termin zum definitiven
öffentlichen Aufgebot dieſes Grundſtücks auf Mittwod
den 3. September d. 9. anberaumt worden ift, fo
werden Kaufliebhaber aufgefordert, fih am bemelveten
Tage, Mittags 12 Uhr, im Jufitiariat einzufinden.
Stodelftorf, im Juftitiariate, den 14. Aug. 1862.
Esmarck.
König Chriftian VIII. Oftfeebahn.
An die Stelle des mit Tode abgegangenen Herrn
Advocaten Tb. Lehmann in Kiel bat der Ausſchuß
errn Etatsrath Preußer, R. v. D., wieder zum
Dice gewählt und hat derjelbe die Wahl ange-
nommen.
Altona, den 14. Auguft 1862.
Der Ausſchuß.
Theod. Reincke, Vorſitzender.
Proclanata.
"1.
Erfte Bekanntmachung.
Don Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königl. Tellingftebter Kirche
fpielvogtei, als Erbregulirungsbehörde, Allen und
Zeven, welde am den Nachlaß des unlängft verſtor⸗
Denen Peter Detlef Eapeıs in Delftebt, eines ehelichen
Sohnes des mail. Einwohners Detlef Eggers und
ver wail. Catharina Elifabetb Stamp, verwittweten
Eggers, geb. Lafrenz, dafelbft, Erbanfprüde oder
fonftige nidhtprotocollirte Forderungen zu erheben
baben, biemittelt aufgegeben, folde ihre Anfprüche
und Forderungen innerhalb 12 Woden, von der legs
ten Befanntmadhung dieſes Proclamd angerechnet,
Auswärtige nach geböri 1 Actenprocuratur,
in der Kuchſpielſchreiberel zu Tellingſtedt, sub pena
præelusi et perpetui silentü, anzugeben und vers
zeichnen zu laſſen.
Königl. Norberbithbmarfifhe Landvogtei zu Heide,
den 9. Auguſt 1862. Dührsen, c. n.
In fidem: Schütt, Gecretair, e. n.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn über die Habe und Güter des Eingefeffenen
Johann Jürgs in Waden, Kirchſpiels Schenefelbt,
der Concurs der Gläubiger zu Recht erfannt worden,
o werben, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger,
le und Jede, welche Anfprüdhe und forderungen an
diefe Concursmaſſe zu haben meinen, bei Strafe der
Ausſchließung, biedurd aufgefordert, unfehlbar inners
balb 12 Woden, vom .. ber legten Bekanntmachung
diefed Proclamd, ihre Anfprüdhe im biefigen Amts
actuariat auf eine Aha Weife anzugeben; Aus«
wärtige unter Beftellung eines Actenprocurators.
Rendöburger Amthaus, den 18. Auguft 1862.
E. v. Harbou,
Brenning.
M 3.
Erfte Befanntmahung.
In Gewährung desfäligen Antrags werben, mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, alle
diejenigen, welche dingliche Anſprüche und Forderungen
an bie von dem Herrn Friedrich Gabe in Boigenburg
an ben Eingefeffenen Peter Haß in Oersdorf verkaufte,
auf Besdorer eldmark im Kirchſpiel Schenefelbt bes
legene Wiefe „Sfelbedöteih” zu haben meinen, hier—
burd, bei Strafe der Ausſchließung und ewigen Still⸗
ſchweigens, aufgefordert, unfehlbar innerhalb 12 Woden,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams,
ihre Anjprücde im biefigen Amtsactuariat auf rechts⸗
ehörige Weife anzugeben, Auswärtige unter Beftels
ung eines Actenprocurators.
Rendöburger Amthaus, den 21. Auguft 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
MA,
Erfte Befanntmadung.
Wenn der Bürger und Zimmergefelle Wilhelm
Heinrich Unverhauen aus Oldesloe, welcher das im
IV. Quartier der Stadt Oldesloe auf ber Finde bes
legene Geweſe des Bürgers und Fuhrmanns Johann
Hinrih Möller gegen Uebernahme fämmtliher Schul⸗
den bes Letzteren gefauft bat, zur Ausmittelung diefer
Schulden auf Erlaffung eines Proclams biefelbft ges
ziemend angetragen bat, fo werben in Deferirung
biefed Antrages von Gerichtswegen Alle und Jede,
bie an den vorgenannten Bürger und Fuhrmann
Johann Hinrich Möller und namentlich deſſen im
IV. Duart. auf der Linde belegenes Wohnhaus c. p.
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, hiedurch aufgeforvert und beiebligt, ſolche
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
madhung dieſes Proclams angerechnet, im biefigen
Gtadifecretariate rechtsbehörig anzumelden, aud etwar
nige ihre Anfprücde begründenden Documente in Ori—
inal und Abfchrift vorzulegen, Auswärtige unter Bes
Hellung eines Actenprocuratorg, bei Strafe der Auss
ſchliehung und be& ewigen ——
Decretum Oldesloe, in Curia, den 26. Auguſt 1862.
(>) Bürgermeifter und Rath biefelbft.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn der biefige Bürger und Schneidermeiſter
Johann Friedr. Schriewer fein biefelbft Du. IV Nr. 42
eig Wohnhaus ec. pert. zum Theil verfauft und
die Erlaffung eines Realproclams beantragt hat, fo
werben Ale und Gebe, mit Ausnahme ver protorol-
lirten Gläubiger, welche an das gedachte Wohnhaus
e, pert. dingliche Anſprüche zu haben vermeinen, bei
Strafe des Berluftes derfelben, aufgefordert, felbige
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Bekanntmachung
diefed Proclamd, Auswärtige unter Beftellung eines
Actenprocuratord, im biefigen Etadtfecretariat anzu—
geben und die ihre Anſprüche begründenden Docu—
mente im Original zu probueiren und in beglaubigter
Abſchrift zurückzulaſſen.
Decretum Segeberg, in Curia, den 21. Aug. 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
M 6.
Erſte Belanntmadung.
Auf Antrag Beifommender und mit Genehmigung
bes Königl. Holſteiniſchen Obergerichts werben Alle
und Jede, welche an nachbezeichnete verloren gegan⸗
gen, im Schuld» und Pfandprotoroll des Amtes
rittau protocollirte Schulddocumente, nämlid:
1) einen Schuld- und Pfandprotocollertraet vom
16. Februar 1827, wonach auf dem Folium der
jegt dem Jochim Remſtedt in Bramfeld gehöri—
gen Hufenftelle für den mwailand Bürger Hans
avid Ahlers in Hamburg 533 f 324 NM.
protocollirt find,
2) eine DObligation vom 26. Februar 1857, wonad
auf dem Folium der jest dem Hamburgifchen
Bürger Friedr. Wilhelm Theodor Kramſch ge=
börigen Bödnerftelle in Bergftevt für die wail,
Wittwe Louiſe Friederile Bothe, geb. Krieger,
in Ludwigsluſt 800 F pr. Ert. oder 1066 »f
64 8 RM. protocollirt find,
welche nad erfolgter Zurüdzahlung der betreffenden
Gapitalien bisher nicht haben zur Deletion gebradt
werben fönnen, Anfprücde haben ober zu haben ver»
meinen, biedurd von Gerichtswegen aufgefordert und
befehligt, ihre besfälligen Anfprühe innerhalb 12
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung dieſes
roclamd angerechnet, auf der Königl. Amtftube zu
rittau rechtöbehörig anzumelden, mibrigenfalld zu
gewärtigen if, daß die gedachten Documente für
mortificirt erflärt und im Schuld» und Pfanbprotoroll
delirt werben.
Gegeben Königl. Gericht für das Amt Trittau.
Trittau, den 19. Auguſt 1862.
G. v. Linstow.
MT.
Erſte Befanntmadung.
Auf Antrag der Euratoren der Bermögensmaffe
des Halbhufenſetzwirths Tim Studt in Klein-Glade—
brüg, Amts Traventbal, werden von Gerichtöwegen
Alle und Jede, welde aus irgend einem Grunde Ans
fprüche ober Forderungen an den gedachten Tim Studt
zu haben vermeinen, durch dieſes zugleich ald event.
Eoneureproelam dienende Proclam aufgefordert und
befebligt, darüber, bei Strafe der Ausſchließung uud
des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage ber legten Befanntmadung diefes Proclams
angerechnet, auf der Traventbaler Amtftube vor Sege⸗
berg Angabe zu beichaffen, die betreffenden Urkunden
vorzuzeigen, beglaubigte Abſchriften derſelben beim
Alle tr zurüdzulaffen, aud, wenn fie
uswärtige find, Actenprocuratur unter biefiger
Jurisdiction zu beftellen.
— Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 23. 862.
EEE —— Greikusen.
In fidem: H. Krebs.
MB.
Erfie Bekannimachung.
Da der ehemalige hiefige Elementarlehrer Michael
Lübbe ſchon früher und jegt auch deſſen nachgelaffene
Wittwe Hedwig Cathrina, geb. Pierau, mit Tode ab»
egangen und nad Brflimmung eines von ihnen
an Teftamentes ver Cnidt bedeutende)
Nachlaß den zur Zeit des Todes des Längſilebenden
vorhandenen nädften beiderfeitigen Verwandten zus
fallen foll und zwar °, ven Erben der Frau und
, den Erben des Mannes, diefe Letzteren aber nicht
mit Gewißheit befannt find, und fomohl deshalb als
auch um die Erben gegen etwanige fpätere Anſprüche
fiher zu fellen, auf Erlafjung eines üblichen Pros
clams angetragen worden ift, fo ergebet hiedurch von
Gerichtswegen an Alle und Jede (mit Ausnahme ber
bereits befannten Erben der Frauenfeite), welde an
den Nachlaß der obgedachten Eheleute Lübbe Erb»
oder fonftige Anfprüde aus irgend einem Grunde zu
baben vermeinen, die Aufforderung und Anmweifung,
daß fie fib, bei Etrafe der Ausſchliehung und des
Verluſtes ihrer Gerechtſame, damit innerhalb 12
Moden, vom dato der legten Bekanntmachung dieſes,
im biefigen Etaptfecretariate rechtsbehörig melden
follen. — Gerichtsauswärtige unter Beftellung eines
Procurators zu den Aeten.
Wilfter, den 23. Auguft 1862.
Der Magiftrat.
Rehhoff.
224
M 9.
Zweite Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Ehefrau des Herrn Dr. med.
Ferdinand Dohrn in Heide, Mathilde, geb. Ottens,
c. c. m., melde als lUniverfalerbin des verftorbenen
Advocaten und Lanpfecretaird Peter Ottens biefelbft
angezeigt, daß fie den Nachlaß dieſes ihres Baters
und Erblafferd wegen der früheren ſehr ausgebreiteten
und vielfach verwidelten Gefhäftsverbältnifje, in wels
chen derfelbe geftanden, nur sub beneficio legis et
inventarii angetreten habe und desfalls um Erlaffung
eines landüblichen Proclams gebeten bat,
allen nichtprotocollirten Ereditoren des verftorbenen
Advocaten und Landſecretairs Peter Ottens, wail. in
Heide, biedurd aufgegeben, ihre Anſprüche und For⸗
derungen an benfelben, fie mögen beruhen worin
immer, bei Vermeidung der Aus — von der
Erbmaſſe, innerhalb 12 Wochen, von der letzten Be⸗
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in ber
Kirchſpielſchreiberei zu Heide, Auswärtige unter Pro⸗
euraturbeftellung, anzugeben und verzeichnen zu laffen.
— Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 14. Auguft 1862. Hansen.
In fidem: Schütt, Eeeretair, e. n.
Pro copia: Wiencke.
M 10.
Zweite Befanntmadung.
Auf Anfuhen des Herrn Obergerichtsadvocaten
Schröder, als Curators des Naclaffes des am 9
uni 1862 biefelbft verftorbenen Einwohners Johann
Detlev Kniphals, werden Alle, mit alleiniger Ausnahme
der bereit8 angemeldeten 5 Töchterfinder des Erblaj-
fers, welche ald Erben, Eretitoren, Eigenthümer oder
aus fonftigen Gründen Anſprüche irgend einer Art
an den Nadlaf des Einwohners J. D. Kniphals zu
baben glauben, bieburd, bei Strafe der Präclufion,
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber
legten Befanntmadhung angerechnet, im biefigen
Stadifpndicat fi zu melden und, infofern bie Pro:
fitenten außerhalb Kield wohnen, einen Procurator
zu beftellen,
Kiel, ven 19. Auguft 1862, j
Der Magiftrat.
G. F. FVitte, Syndicus.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Wenn der Eingefeffene und Gaftwirth Hans Krufe
zu Strohdeich mit Hinterlaffung einer Wittwe und
unmündiger Kinder aus verſchiedenen Ehen geftorben
In fidem:
und zur Sicherung der Letzteren gegen unbefannte
Anfprüde die Erlaffung eined Proclamd über viele
Erbmaffe erfannt ift, ald werden, mit Ausnahme der
protocollirten Gläubiger, Alle, melde an ven Nachlaß
des genannten Hand Krufe aus irgend einem Rechts⸗
grunde Forderungen und Anfprüde zu haben vermeis
nen, ober dazu gehörende Pfänder befigen, biemit von
Gerichtöwegen, bei Strafe der Ausſchließung und refp.
Verluſts des Pfandrechtes befebligt, diefelben eventuell
unter Beftellung der Actenprocuratur, binnen 12 Woden,
a publ. ult., hiefelbft in Form Rechtens anzugeben.
Glückſtadt, im YJuftitiariate des adeligen Guts
Klein⸗Collmar, den 19. Auguft 1862,
P. F. C. Matthiessen.
M 12.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr, ded Procl. des 3Aften Stüde M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den unter gerichtliche Behanvlung genommenen Nach—
laß des mail. Eingefeffenen Hans Rolfs in Arfebed,
fo wie Pfanpftüde aus bemfelben find, bei Bermeidung
des Berluftes der Rechte, innerhalb 12 Woden, vom
Tage der legten Bekanntmachung biefes Proclams ans
—— in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Ibersporf —— —
Meldorf, den 20. Hugufl 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
N 13,
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 3Aften Stücks M 3.
Nicdytprotocollirte Forderungen und_Anfprüde an
den unter gerichtlihe Behandlung genommenen Nach—
laß des verftorbenen Koftgängerd Reimer Hein in
Norbhaftedt, fo wie Pfanditüde aus demfelben find,
bei Strafe refp. des Ausfchluffes und des Berluftes
der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntmadhung dieſes Proclamd ange»
rechnet, in der Königl. Kirchipielfchreiberei zu Nord»
haſtedt gehörig anzugeben.
V. G. W
Meldorf, den 18. Auguft 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
"14.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 3Aften Stücks M 4.
Nichiprotocollirte Anfprühe umd Forderungen an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach—
laß des mail. Einwohnerd Johann Wiefe d. ä. in
Buchholz, fo wie Pfandftüde aus dieſem Nachlaß find,
bei Strafe des Berluftes der Forderungen und Pfanbs
rechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Belanntmadhung dieſes Proclamd angerechnet, in
der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Burg rechts⸗
behörig anzugeben.
.G. W.
Meldorf, den 13. Auguſt 1862.
Zur Beglaubigung:
Fabricius.
M 15.
Zweite Befanntmadhung.
Ertr. des Procl. des 3Aften Stuͤcks Mi 6.
Ale Erbanfprüde und Forderungen an den Nadıs
laß des Webergefellen Jasper Wrage müflen, und
war die Forderungen, bei Strafe des Verluſtes der⸗
felben, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, im biefi-
gen Stabtfecretariate ——— angemeldet werden.
Lütjenburg, den 18. Auguft 1862.
Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann.
NM 16.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. bes Procl, des 3Aften Stücks MT.
Dinglihe Anfprüde an den in der Hafenftraße
biefelbft belegenen, im Schuld- und Pfandprotocoll
der Stadt Heiligenhafen B. II Fol. 294 eingetragenen
Hausbefig des hiefigen Bürgers, Buchbinders und
Buchdruders W. ©. Heide find innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei
Bermeidung der —— und des Stillſchweigens,
ordnun * und unter Beobachtung des Rechts—
erforderlichen im hiefigen Stadtſecretariaie anzumelden.
Heiligenbafen, den 20. Auguſt 1862.
Der Magiftrat.
Helmcke.
M 17.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 34ſten Stücks M 9.
Alle und Gebe, mit Ausnahme der zu Erben ein-
efegten Kinder des wail. Rademachers Carften David
ioemer und feiner gleihfalls verftorbenen Ehefrau
Sophia Hedewig Bloemer, geb. Osbahr, welde an
den Nachlaß der in Berlin, Guts Seedorf, verftor-
benen Wittwe Catharina Margaretha Bloemer, geb.
Osbahr, Erbs oder fonftige Anfprüde zu haben vers
meinen, müffen fi damit, bei Vermeidung ver geſetz⸗
lichen Folgen und unter Beobachtung des Rechtserfor⸗
berlien, binnen 12 Wochen, von ber legten Bekannt⸗
madhung dieſes Proclamd, in dem unterzeichneten
Quftitiariat melden.
Decretum Segeberg, im Juftitiariate der abeligen
Güter Serborf und Hornflorf, den 18. Auguft 1862.
Esmarch.
NM 18.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da auf Anhalten eines Ereditord über das im
Grunde belegene Erbe des biefigen Bürgers Carl
Dito Wildend, welded mit Anton Chriſtian Veers im
Oſten, Friedrid Wilhelm Gunvelah im Weften und
Simon Susmann Hedider auch Johann Friedr. Kreſs
im Norben benachbart ift, der Specialconcurs erfannt
worden: jo werden von Gerichtöwegen Alle und Gebe,
welche an dafjelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anfprüde oder Forderungen zu haben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausfhliefung und des ewigen Still»
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, foldye, in Ges
mäßbeit ber Verordnung vom 14. April 1840, bes
treffend das Subbaftationdverfahren, binnen 6 Wochen,
nach der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im
biefigen erften Staptfecretariate, und fpäteftend am
9. October d. 3, '
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen haben.
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ift
Termin au
Montag den 22. September d. 9. :
anberaumt worben, an welhem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathöfeller ſich
einfinden und den Handel verſuchen können.
Wornach Beikommende ſich zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862.
Ex Decreto Senatus.
N 19.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da von der Wittwe des mail. hiefigen Bürgers
und Kaufmanns Johann Peter Albert Gayen, cum
curatore, auf die Erlaffung eines Proclams behufs
Ausmittelung bed Güterbeftandes angetragen und fols
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo
werben von Gerichtöwegen Alle und Jede, welche an
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns
Sobann Peter Albert Gayen, fo wie an beffen von ihm
feit dem Jahre 1817 unter der Firma von Jan Teder
Gayen geführtes Handlungsgeſchäft aus irgend einem
rechtlihen Grunde Anſpruͤche oder orberungen zu
haben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der
protoeollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe der
— — und bes ewigen Stillſchweigens, aufge—
fordert und befebligt, folde binnen 12 Woden, nad
der legten Belanntmadhung dieſes Proclams, im hie—
figen erfien Stabtfecretariate und fpäteftend am
17. November d. %.,
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbft anzumelden, mobei die die Anfprüce
begründenden Dorumente in Urfehrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Mornab Beikommende fih zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862,
Ex Decreto Senatus.
M 20.
Dritte und legıe Befanntmachung.
Auf Anhalten des Herrn Obergerichtsadvocaten
Adolph Schmidt, ald gerichtlid beftellten Apminiftras
tors des Nachlaſſes
1) der am 6. Juni d. 3. biefelbit verftorbenen
Witwe des wailand biefigen Einwohners und
Hökers Ludwig Nicolaus von Bargen, Maria
Fouife, geb. Falcke;
2) des im Juni d. 3. hieſelbſt als Wittwer uns
beerbt verftorbenen KämmereisAffiftenten Johann
Bernhard Lucas Tiedemann,
werben Ale, welche au obgedachte Verlaſſenſchaften
Erb = oder ſonſtige Anfprüde zu haben vermeinen,
hiedurch, bei Strafe der Ausſchliehung und bed ewis
gen Stilihweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche
innen 12 Wochen, nah der legten Bekannſmachung
diefed Proclams, im biefigen erfien Stabtfeeretariate
und fpäteltend am
20. November d. J.
ald dem peremtorifhen Angabe» Termine, im Obers
—— hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
egründenden Documente in Urſchrift vorzugeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud we⸗
gen geböriger Procuratur » Beflellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beifommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den A. Auguſt 1862.
E.x Decreto Senatus.
— —
X 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beitommender werben, mit alleini=
ger Ausnahme der Proclamsertrahenten, Ale,
1) welche an den Nachlaß der am 26. Mai 1851
biefelbft verfiorbenen Wittwe des Izlet ober
Isclin Magnusfon, Rahel, alias Rica Mag—
nusfon;
2) welde an einen abhanden gefommenen, von ber
biefigen Generalabminiftration der den Pupillen
und Abweſenden gebörigen Heinen Geldpöſte
auf den Namen von Hans Gottfried und Claus
Stutermundt ultimo December 1813 ausgeſtell⸗
ten Schein, groß 586 * 64 4 R.⸗M., auf deſſen
Mortification angetragen worden ift;
3) welche an einen abhanden gefommenen, von ber
biefigen Generalapminiftration ber ——
und Abweſenden gehörigen kleinen Geldpöſte
auf den Namen des Johann Friedrich Struve
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein,
groß 224 R.⸗M., auf deſſen Mortification
angetragen worden iſt;
4) welche an einen abhanden gefommenen, von ber
biefigen Generaladminiftration der den Pupillen
und Abweſenden gehörigen fleinen Geldpöſte
auf den Namen des Hinr. Albrecht Rademacher
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein,
groß 256 F R.-M., auf deſſen Mortification
angetragen worben ift;
refp. Erbs over fonftige Anſprüche zu haben vermeinen,
hierdurch, bei Strafe der Ausicliefung von biefen
Maffen, reſp. der Mortification der sub 2, 3 und 4
aufgeführten Scheine, aufgefordert und befebligt, ſolche
binnen 12 Wochen, nad ver legten Bekanntmachung
diefes Proclams, im biefigen erfien Stadtſecretariate,
und fpäteftend am
20. Rovember d. J.
als dem peremtorifhen Angabe » Termine, im Ober»
ai biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen haben.
Wornach Beifommende fih zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 4. Auguft 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 22.
Dritte und legte Befanntmadhung.
Da auf gefchehene Infolvenz» Erflärung über bie
Habe und Güter:
1) der Wittwe des wailand birfigen Bürgers und
227
Seilermeiſters Friedr. Wilhelm Dücolo, Ehriftine
Louiſe Mathilde, geb. Gallenbed;
2) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Meyer
Jacob Wagner, in Firma M. 3. Wagner;
fo wie auf Anbalten der Gläubiger über Die Habe
und Güter:
3) der Wittwe des in Segeberg verftorbenen
Grügmaders Johannes Friedrich Franz Spliedt,
Catharina Maria, geb. Bornboldt, hieſelbſt;
4) des biefigen Bürgers und Medanicus Caspar
Adolph Ehrenberg
der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer—
den von Gerichtöwegen Alle und Jede, welde an ob—
genannte Perfonen, ad 3 mit alleiniger Ausnahme ber
protorollirten Gläubiger, aus irgend einem rechtlichen
Grunde, fo mie diejenigen,
5) welche an den Nadlaf des am 4. April d. 3.
verftorbenen biefigen Bürgers und Tifcplermeifters
Johann Heinrih Chriſtoph Beude,
Anfprücde oder Forderungen zu haben vermeinen, bei
Strafe der Audfchließung, refp. dei ewigen Still
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde binnen
12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung biefes
pri im biefigen erfien Stadtfecretariate und
p
äteftend am
20. November d. J.,
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urfchrift vorzugeigen und in
Abſchrift zurüdzulafien find, sun aud wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nebmen haben.
Wornach Beilommende fih zu achten!
Altona, im Obergericht, den A. Auguft 1862.
Ex Decreto Senatus.
NM 23.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks M 1.
Nidptprotocollirte Anfprühe und Korderungen an
den infolventen Kornmafler Johannes Ehriftian Peters
am Brunsbüttlerhafen und deſſen Vermögen, fo wie
Pfandſtücke aus dieſer Concursmaſſe, find innerhalb
12 Wochen, von der legten Bekanntmachung biefes
Proclames angerechnet, bei Strafe der Ausſchließung
von der Concurdmaffe und des DVerluftes der Pfands
rechte, in der Königl. Kirchipielihreiberei zu Bruns—
büttel gebörig —
Meldorf, den 11. Augufl 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 24,
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl, des 33ſten Stücks W 2,
‚ Ale Anfprühe an den von den ftädtifchen Colle—⸗
ien zu Qütjenburg unterm 24. Juni 1834 an Detles
hlünfen zu Dranfau, biefigen Gute, über 233 „9
16 4 v. Cour., jept 333 P 32 ER-M., ausgeflellten
Wechſel müſſen binnen 12 Wochen, vom Tage der
legten Belanntmadung dieſes angerechnet, bei Strafe
der Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, fo
wie um zu verhindern, daß das ausſchließliche Eigen»
ibum des Wechſels der Wittwe Chriftiine Schlünfen,
geb. Strobbehn, zu Dranfau zuerfannt werde, biefelbft
gehörig angemeldet werden.
Wornach ſich zu achten.
Lütjenburg, den 13. Auguſt 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts Neuhaus.
IV yneken.
M 25.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Städs M 3.
Ale und Jede, mit einziger Ausnahme der pro=
toeollirten Gläubiger, welche an nadnadbenannte
Grunpftüde, ale:
1) das dem Schmiebemeifter Johann Hinrich
Ewers gebörige, im III. Quartier Nr. 168 bes
legene Wohnhaus c. pert.;
2) das von dem Lobgerber Anton Carl Theodor
Lundt neu erbaute, im III. Quartier Nr. 173
belegene Wohnhaus c. pert.;
3) das von dem Arbeitsmann Johann Hinrich
Eduard Guttau neu erbaute, im III. Quartier
Nr. 174 belegene Wohnhaus ce. pert.;
4) das von dem Arbeitsmann Jacob Epriftian
Hinrich Bud neu erbaute, im IH. Quartier
Nr. 175 belegene Wohnhaus c. pert.;
5) das von dem Tifchlermeifter Heinrich Chriftian
Grimm neu erbaute, im I. Quartier Nr. 126
belegene Wohnhaus e. pert.,
dingliche Anſprüche irgend einer Art oder Einwenduns
gen gegen die Einrihtung befonderer Folien für die
sub 2, 3, 4 und 5 gedachten Häufer im biefigen
Schuld» und Pfanpprotocol zu haben vermeinen,
müffen fih damit, bei Strafe des Verluftes, binnen
12 Wochen, nad der legten Bekanntmachung dieſes
—— rechtsbehörigermaaßen im hieſigen Syndicat
melden.
Decretum Neuſtadt, den 5. Auguſt 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
L. Kohlmann.
228
M 26.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks MA,
Ale und Jede, welde an den Nadlaß des unver⸗
ebelicht verflorbenen Dienſtknechts Chriftopher Jacobs,
wail. in Grempborf, Erb» oder fonftige Anſprüche
zu haben vermeinen, mit Ausnahme ber bereitd anges
meldeten Erben, werden, bei Strafe der Ausſchliehung
und ewigen Stillihmweigend, hiedurch befehligt, binnen
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmadun
dieſes Proclamd, ihre vermeintlihen Anfprüde bei
der Königlichen Landſchreiberei der Crempermarſch zu
Erempe rechtöbehörig anzumelven.
Königl. Gericht für das Amt Steinburg zu Itze⸗
boe, den 9. Auguſt 1862,
A. v. Heintze, conft.
M 27.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks M 5.
Nichtprotocollirte dingliche Anfprühe an das dem
Dr. med. Hager gehörige, in ber Breitenftraße hie—
felbft belegene, ol. 37 des Stadt⸗Schuld⸗ und Pfand
protocolld verzeichnete Haus müffen, bei Bermeidung
der Präclufion und des ewigen Stillfchweigens, bin-
nen 12 Woden, von der legten Bekanntmachung
biefes Proclams angerechnet, orbnungsmäßig im Stabts
feeretariat biefelbft angemeldet werben.
Decretum Grempe in Curia, den 12. Aug. 1862.
Bendixen.
N 28.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 33ſten Stüde M 6.
Anfprühe und Forderungen an nacdbenannte ges
ringfügige Eoneurdmaffen, als:
) die des Krämers Johannes Görling in Wande-
bed,
2) die des früheren Bäckers Dethlev Wilhelm Otto
Brockſtedt in Wandsbeck, und
3) die des Schneidermeifters Johann Brubnfen in
Wandsbeck,
müſſen, bei Strafe der Ausſchließung, von der Maſſe,
binnen 12 Moden, vom Tage ber legten Befannts
madung diefed Proclamd angeredhnet, in dem unter»
zeichneten YJuftitiariate orbnungsmäßig angemelbet
werben.
Decretum Wandsbecker Juſtitiariat bei Wands-
bed, den 8. Auguft 1862, Neimers.
Beilage
zum 56. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 8. September 1862.
Publicandum.
Demnad der verfiorbene Senator Martin Johan
Senifh in Hamburg. die im Herzogthum Holftein bes
legenen Grundftüde, als:
1) das im Iztzehoer adel. Güterdiftriet belegene
adel. Gut Blumendorf mit allen Zubebörungen,
namentlid aud mit- allem dort vorhandenen
Vieh-, Feld» und Hausinventar, Leinen⸗ und
Eilberzeug, Bücher», Gemäldes und anderen
Sammlungen;
2) das in ver Herrſchaft Pinneberg belegene
Kanzleigut Flottbed mit dem dortigen Inventar
und Mobiliar in dem ad 1 bezeichneten Um—
fange;
3) das im Preeger adel. Güterdiftriete belegene
adel. Gut Frefenburg mit Schadehorn, Neu—
frefenburg, Poggenfee und Geefelv nebft allen
Zubehörungen in dem ad 1 und 2 angedeuteten
Umfange,
in Berbindung mit Grundftüden in Hamburg und
ideicommiß = Gapitalien zu einem immermwährenden
DilienvBibeiconmiß unter dem Namen:
„Senator Martin Zohan Jeniſch Blumenvorfs
‚Areienburger Fiveicommiß”
erhoben und in feinem unterm 26. Juni 1833 errids
teten Teſtamente zur größtmögliden Sicherſtellung der
desfälligen fiveicommifjarifhen Beftimmungen verfügt
at:
gr 10. daß die fiveicommiffarifche Qualität vermittelſt
einer Elaufel auf den Folien der genannten
drei Güter Blumendorf, Freſenburg und Flotte»
be# in den betreffenden Hppothefenbüdern
notirt werde, wonad nie eind diefer Grund—
ſtücke mit Schulden beſchwert oder für folde
in Anfprud genommen werben fünne;
in Verbindung mit dem $ 2 des 6ten Apdis
taments: Hiernach verorbne und gebiete ich,
daß meine adel. Güter Blumendorf und
Frefenburg cum pert., fo wie mein Kanzleis
gut Flottbef cum pert. niemals veräußert
oder in Fideicommiß-Capitalien verwandelt
werden dürfen und mit den binzugefügten
Anventarien und den Sammlungen — — —
———— m — — — — — — — —
$ 26.
5 14.
$ 27.
pr ewige Zeiten unbefchwert fein und bleiben
ollen.
Ih verbiete jede Hppothecirung meines
Fideicommiffes oder deſſen Revenüen, was
ih hiedurch ſchon im Voraus für null und
nichtig erfläre, wenn aud vie nachfolgenden
Nugnieper im Fiveicommiß ihre Zufiimmung
geben wollten.
Ih erfuche ferner die bobe Landesregie—
rung, mworunter die adel. Güter Blumendorf
und Frefenburg und das Kanzleigut Flottbeck
fteben, fo wie aud die Regierung der Stadt
Hamburg, vie vorftebenden Verbote, falls
nöthig, jeder Zeit Fräftigft zu ſchützen, auf
feinen an aber jemald zu erlauben, daß
irgend Schulden auf meine Grundftüde — —
— — — — — — contrahirt werden mögen.
Kein Fideicommißinhaber darf die Integrität
des Fideicommiſſes im weiteſten Sinne des
Wortes beeinträchtigen und über feine Lebens»
zeit binaus contrabiren, vielmehr bebürfen
Stipulationen der legteren Art, infofern fie
auch den Nachfolger binden jollen, der ſchrift⸗
lien Einwilligung ver Executores testa-
menti.
Eollte je ein Nugnießer es fi einfallen
laffen und trog alles Vorftebenden es durch—
fegen, daß er Schulden auf dieſes von mir
errichtete Fideicommiß contrahirte — — — —
ſo — — — — — erkläre ich die Schulden
für null und nichtig. Außerdem aber ſoll
nicht nur jeder Nütznießer, der hiergegen
handelt, von dem Augenblick eines Actes der
beſagten Art an, für ſeine Perſon den Genuß
des Fideicommiſſes für immer verlieren, fons
dern es follen auch alle Diejenigen, welde
in irgend einer Eigenſchaft, fei es als Er»
fpeetanten, als präfumtive Nadfolger des
zeitigen Befigers, ald Erecutoren oder als
Mitglieder der refpectiven Regierungen in
eine ſolche teftamentswidrige Handlung cons
fentiren — infofern fie fonft zum ker
miß berufen wären — für ibre Perfon gänze
lib von dieſem Fideicommiß ausgeſchloſſen
ſein und ſoll ae ie der Lebenszeit
des Ausgefchloffenen dem nädften Nachfolger
zufallen, wogegen, wenn zur Zeit bed Todes
des eventuell Ausgeichloffenen nach ver von
mir gegebenen Vorſchrift ein anderer als der
bisherige Inhaber der Succeffor des aus—⸗
geilofen Gewefenen fein würbe, biefer
nunmebrige nächſt Berufene in den Genuß
des Fideicommiſſes fuecedirt.
So werden auf-desfälligen Antrag der zur ges
richtlichen Beftätigung des een „Senator Martin
Johan Jeniſch —5 ⸗Freſenburger Fideicom⸗
miffes“ ernannten Commiſſion des Königl. Holfteini-
ſchen Landgerichts
Von Dbergerichtöwegen
die vorftehenden fideicommiſſariſchen Beftimmungen
biemittelft zur allgemeinen öffentlichen Kunde gebradt.
Wonach ein Jeder, den es angeht, ſich zu achten
und vor Schaden zu hüten bat!
Urfundlid unterm vorgedrudten größeren Gerichts⸗
Snfiegel, Gegeben im Sönigl. Holfteiniigen Dbers
gericht zu Glüdjtadt, den 25. Augufl 1862.
(L. S.)
v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
Pro vera copia: Martens.
Bekanntmachungen.
Mi
Nachdem die Entjhädigungsberehnung über die
dur den Bau der Neumünfter- Plön-Dodauer Ehauffee
entftandenen Landverlüſte ſ. m. d. a. von dem Königl.
Minifterium für die Herzogtbümer Holftein und Vauens
burg genebmipt worden ift, werben bie etwaigen hypo⸗
thecariichen Gläubiger der an den Entſchaͤdigungsgeldern
betheiligten Grundbeſiher im Flecken Neumünfter, fo
wie in den Dorfidaften Bradenfelo, Bönebüttel und
Husberg in Gemäßbeit des $ 3I ver Verordnung
vom 28. November 1837 biedurd — ſich
mit ihren Pfandſchuldnern innerhalb 4 Wochen, vom
Tage dieſer Bekanntmachung angerechnet, in Betreff
ihrer ewaigen Anſprüche an den Entſchädigungsſum—
men auseinanderzufegen oder das fonft Erforderliche
in der Wahrung ihrer Rechte wahrzunehmen, da wi-
drigenfalis nah Ablauf diefer Frift die einftweilen
biejelbft deponirten Entfhätigungsgelver werden aus»
bezahlt werten. ‚
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ei 27. Auguft
2
. v. Slemann.
M 2.
Daß der unverebelihten Wiebe Witt in Farne—
winfel, Kirchſpiels Süper-Melvorf-Geeft, die Dispo—
fition über ihr Vermögen entzogen und berfelben in
der Perfon des Gingefefienen Timm Martens in
Windbergen ein curator persone et bonorum be—
ftelt worden, wird biedurd mit dem Hinzufügen zur
öffentlichen Kunde gebracht, daß alle Nedtegeichäfte,
— —
welche Erſtere etwa ſelbſtſtändig vollziehen möchte, als
für ſie unverbindlich anzuſehen ſind.
Königl. ET Yandvogtei zu Meldorf,
den 19, zuguf 1862.
(L. S.) Müllenhoff.
Fabricius.
Teftaments : Publication.
Das das, dazu eingelicferte, gemeinſchaftliche
Zeftament der Eheleute Hufenpächters Franz Jacob
Bahr und Anna Catharina, geb. Wildfang, zu Jo—
bannisvorf, biefigen Gute, 4 dem neulich erfolgten
Tode des Erfteren, am Freitage ven 12. k. M, Mittags
12 Uhr, im Gerichtszimmer zu Ehlerſtorff publicirt
werden foll, foldes wird für Beifommende hiemit
befannt gemacht.
Lütjenburg, ven 25. Auguft 1862.
Das Patrimonialgericht des adeligen
Guts —
IV yn
.
-
Teftaments : Publication.
Das von dem wail: Eingefeffenen zu Wandsbeck,
bei Andreas Theodor von Yengerde, binterlaffene
eftament ſoll am
Mittwoch den 10. September d. J.,
Mittags 12 Uhr,
in dem Wandsbeder Gerichte veröffentliht werben,
was bieburd befannt gemadt wird.
Wanpsbeder Zuftitiariat bei Wandsbed, den 25.
Auguft 1862. Reimers.
Steckbrief.
Der unten ſignaliſirte, bereits wiederholt beſtrafte
Verbredher Hans Hamelau aus Kaltenfirden ift in
der Naht vom 31. Auguft auf den 1. d. M. aug
dem Gutsgefängniß zu Bramftedt entmwichen.
Sämmtlide Polizeibehörden werben erfucht, auf
denfelben zu vigiliren, ihn im Betretungsfall zur Haft
u A und ift auf desfällige Anzeige an das
iefige Yuftitiariat deſſen Abholung unter Koſtenerſtat⸗
a Re gewärtigen.
ramſtedter Juftitiariat
tember 1862.
Signalement:
Hand Hamelau, Weber von Profeffion, alt 31
Jahr, Statur: ſchlank, Haare und Augenbrauen:
dunfelblond, Stirn: niedrig, Augen: grau, Nafe: fpig,
Mund: gewöhnlid, Kinn: rund, Bart: dunfelblond,
Geſicht: längliht, Geſichtsfarbe: gefund, Sprade:
hoch⸗ und plaitdeutſch, zeichnet ſich durch einen ſcheuen
Blick aus, war bei in Entweihung obne Rod,
Kopfbedefung und Fußzeug, befleivet mit einem lei—
nenen Hemd, graus und weißsmelirter baummwollener
Hofe, weißer Buckſtin Wefte und grün = mollenen
Strümpfen.
zu Ipehoe, den 3. Seps
F. Rötger.
Proclanıata.
M I.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn bie Executoren des vom verſtorbenen Sena-
tor Martin Zohan Jeniſch in — WTEIENE
Blumenvorfefrefenburger Fideicommiffes Dr. Edmund
Schwarge und %. A. Tb. von Lengerde und ©. ®.
Schröder in Hamburg biefelbft vorgeftelt, daß auf
bem Folio des zu dieſem Fideicommiſſe gehörigen
Kanzleigr's Flottbed im obergerichtlichen Schuld⸗ und
get coll ein Eapital von 4500 #.Eour., jept
00 #9 M., ungetilgt fei, welches der frübere
Eigentbümer der dem Kanzleigut Flotibeck nachmals
einverleibten, im Schuld = und Pfandprotocolle der
Herrſchaft Pinneberg Nr. 10a sub Fol. 11 aufgeführt
—— .g. Wachsbleiche Jacob Bieſterfeldt feinem
erfäufer Johann Koopmann laut protocollirten Kaufe
contracts vom 25. Auguft 1827 ſchuldig geworden und
welches von den Befignadfolgern, Etatsrath von Voght
mit namentliher Bezeichnung ald Koopmannfde For-
derung durd Contract vom 24. Juni 1828, fo wie
vom Senator M. J. Jeniſch nach Kaufbrief vom
10. Zuli 1828 ohne deutlihen Hinweis ald eigene
Schuld übernommen, irrthümlich aber jedesmal auf
dem Fol. 11 als eine bypotbecarifhe Belaſtung ver
f. 9. Wachsbleiche wieder audgeworfen und zwar
theilmeife durchſtrichen, jevob auch, nachdem ver
Senator M. 3. Jeniſch unterm 10, November 1834
biefe 4500 # Cour. an vie Erben des inzwiſchen
verftorbenen Johann Koopmann bezahlt batte, mit
re Bemerkung geſchehener Tilgung nicht verfeben
ei:
So werden von Obergerichtöwegen in Deferirung
bed Antrags, welchen die GSupplicanten unter Bezug
nahme darauf, daß fie die jegigen Euecefforen oder
Erben des angeblih am 15. März 1834 zu Blanfe-
nefe mit Tode abgegangenen Johann Koppmann und
bed am 20. Mär 1839 zu Hamburg verftorbenen
Reichäfreiberrn, Etatsrath von Voght genügend zu
ermitteln und rechtsbehörige Tilgüngsconſenſe von
diefen zu erlangen außer Stande feien, auf Erlafjung
eined Proclamsd wegen aller etwanigen Anſprüche an
das gedachte Protocollar der 2400 # RM. gerichtet
haben, Alle und eve, melde als Erben der frübern
Befiger ter ſ. g. Wachsbleiche zu Flottbed, namentlich
des mwalland Johann Koopmann und des Etatsraths,
Reichsfreiherrn von Voght an die aus dem gedachten
Kaufcontracten vom 25. Auguft 1827, 24. Juni und
10. Zuli 1828 protocollirten Reftfaufgelver von 4500 #
Eour., jegt 2400 F R.M., Aniprüde gu haben oder
fonft aus irgend einem Grunde der Tilgung dieſer
Reftfaufgelver widerſprechen zu dürfen vermeinen, hie—
mittelft aufgefordert und befebligt, diefe ihre Anfprüce
binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt:
madung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des
Berlufted und des ewigen Stillſchweigens und unter
Androhung der eventuellen Tilgung des Protocollats
ex oflicio, bei dem Kanzleirath und Obergerichtäfecre-
tair Reufch hieſelbſt anzumelden, die ihre Anfprüde
begründenden Documente im Original zu produeiren
und beglaubigte Abfchriften derſelben beim Protocol
zurüdzulaffen, auch, infofern fie nicht in Glückſtadt
wohnhaft, Actenprocuratoren zu beſtellen.
Wornach ſich zu achten.
Urfundli unterm vorgedruckten er Gerichte:
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober:
gericht zu Glüdftadt, den 9. Auguft 1862.
(L. S.) WW. v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
M 2.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn von beifommenver Seite die Mortification
einer Quartier V Nr. 7 5501. 336 des —— Schuld⸗
und Pfandprotocolls protocollirten Ob igation des
früheren Buchdrudereibeſitzers, Senators P. S. Schon⸗
feldt an den Major a. D. Auguſt Wilheim Franz
v. Linſtow, gegenwaͤrtig zu Büdeburg, vom 25. Jan.
1851, protocollirt den 27. Jan. 1831, lautend auf
10,000 $ v. Et., beantragt worden: fo werben nad
erfolgter Autorifation des Königl. Holfteinifhen Obere
gerichts Ale, welde an befagte Obligation Anfprüdye
zu haben vermeinen, von Bürgermeifter und Rath
bierburd) aufgefordert, fi damit binnen 12 Wochen,
vom Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, unter Producirung ihrer Bemweisthümer
und Auswärtige unter Beftellung eines Actenprocus
rators, im biefigen Stabtfecretariat zu melden, widri=
genfalls fie, unter ——— ihrer Anſprüche, zu
gewärtigen haben, daß die erwähnte Obligation werde
mortificirt und delirt werben.
Itzehoe, den 30. Auauft 1862.
Dürgermeifter und Rath.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Nachdem der Photograpb Heinrih Thewes am
16. d. M. biefelbft verftorben, feine Wittwe aber den
Nachlaß zur concursmäßigen Behandlung übergeben
und demnad die Erlaffung eines Proclams erforderlich
geworden, fo werden Alle und Jede, welche aus irgend
einem Grunde Anfprühe und Forderungen an bie
Maffe zu haben vermeinen, bei Strafe des Verluftes
derjelben und Ausfcluffes von der Maffe, von Bürs
germeifter und Rath bievurd aufgefordert, foldıe bin-
nen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, im hieſigen Stadtſecre⸗
tariate anzumelden, und zwar Auswärtige unter Be—
ſtellung von Actenprocuratur.
Itzehoe, den 30, .. 1862,
ürgermeifter und Rath.
1
MA,
Erſte Befanntmadung.
Auf geſchehene Infolvenzerflärung der Wittwe
Margaretha Krohn, geb. Glifmann, am Obendeich
ift über deren’ Habe und Güter der Concurs ber
Öläubiger, deren Einreden vorbehältlid, erfannt
worden.
Es werden daher Alle und Jede, mit Audnahme
ber protocollirten Erebitoren, welde an die Wittwe
Margareıha Krohn, geb. Glifmann, am Obendeich
und beren bafelbft belegene Kathenftelle c. pert. An»
fprüde und Forderungen haben oder Pfänder von ihr
befigen, mit Genehmigung des Königl. Holfteinifchen
re biemittelft aufgefordert, ſich damit inners
halb 6 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, bei Vermeidung der
Strafe refp. des Ausſchluſſes von der Concursmaſſe
und des Verluſtes ihrer Pfandrechte, bei dem biefigen
Gerichte zu melden. Auswärtige haben einen Actens
procurator zu beftellen.
Königl: Intendantur zu Ranzau, den 30. Auguft
862. r A. Fr e.
M 5.
Zweite Befanntmadjling.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten ver Königl. Tellingftebter Kirch—
ſpielvogtei, ald Erbregulirungsbehörbe, Allen und
Jeden, welde an ven Nachlaß des unlängft verftors
benen Peter Detlef Eggers in Delftent, eines ehelichen
Sohnes des wail. Einwohners Detlef Eggerd und
der wail. Catharina Elifaberb Stamp, vermwiltweten
Eggers, geb. Lafrenz, daſelbſt, Erbanfprüde oder
fonftige nidptprotocollirte Forderungen zu erheben
baben, biemittel aufgegeben, ſolche ihre Anſprüche
und Forderungen innerhalb 12 Wochen, von der legs
ten Befanntmachung dieſes Proclamd angerechnet,
Auswärtige nah gebörig beftellter Actenprocuratur,
in der Rirchipielfchreiberei zu Tellingſtedt, sub pœna
przeelusi et perpetui silentii, anzugeben und vers
zeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarfifhe Landvogtei zu Heide,
den 9. Auguft 1862. Dührsen, c. n.
In fidem: Schütt, Secretair, ec. n.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Zöften Stücks M 2,
Ale, welche Anfprüde an die Concurdmaffe des
Eingefeffenen Johann Jürgs in Waden, Kirdfpiels
Schenefeldt, zu haben meinen, müſſen folde innerhalb
12 Moden im biefigen Amtdactuariat anmelden.
Rendsburger Amthaus, ven 18. Auguft 1862.
E. v. Harbou,
Brenning.
Brenning.
Zur Beglaubigung:
EEE — ——
M 7.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Zöften Erüds M 3.
Dinglide nichtprotocollirte Anſprüche an die von
dem Herrn — Gabe an Peter Haß verkaufte,
auf Besporfer = Feldmarf im Kirchſpiel Schenefeldi
belegene. Wiefe „Iſelbecksteich“ find innerhalb 12
Boden im biefigen Amtsactuariat anzugeben.
Rendsburger Amthaus, den 21. *8* 1862,
E. v. Harbou.
Brenning.
Brenning.
Zur Beglaubigung:
Zweite Befanntimadung.
Ertr. des Procl. des 3öften Studs „WA,
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den biefigen Bürger und Fuhrmann Johann Hinrid
Möller find innerhalb 12 Woden, vom Tage der
legten Befannimadhung dieſes Proclams angerechnet,
bei Vermeidung der Ausidließung und des emigen
Stillſchweigens, rechtsbehörig anzumelven,
Decretum Oldesloe, in Curia, den 26. Auguſi 1862,
"6 Bürgermeifter und Rath hieſelbſt.
NM 9.
Zweite Befanntmahung.
Erir. des Procl. des 35ſten Stuͤcks M 5.
Dingliche nidptprotocollirte Anſprüche an das yon
dem hieftgen Schneidermeifter Johann Frieor. Schriewet
theilweiſe verkaufte, biefelbt Du. IV Nr. 42 belegen
Wohnhaus cum pert. find, bei Strafe des DVerlufrs
derjelben, innerhalb 12 Wochen, nach der legten Br
fanntmadhung dieſes Proclams, im biefigen Stadt
fecretariat rechtöbehörig anzumelden.
Deeretum &rgeberg, in Curia, den 21. Aug. 1862.
(L. S. Dürgermeifter und Rath.
M 10,
Dritte und legte Befannimadung.
Auf Anfuhen des Herrn Obergerichtsadvocalen
Schröder, ald Guratord des Nachlaſſes des am 9.
Juni 1862 biejelbft verftorbenen Einwohners Johann
Detlev Kniphals, werden Alle, mit alleiniger Ausnahme
der bereits angemelveten 5 Töchterfinver des Erblaß
fers, welche ald Erben, Erevitoren, Eigenthümer oder
aus fonfligen Gründen Anſprüche irgend einer Art
an den Nachlaß des Einwohners 3. D. Kniphald zu
baben glauben, hiedurch, bei Strafe der Präcluſion,
aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
legten Bekanntmachung angerechnet, im biegen
Stadifpnpicar fi zu melden und, infofern die Pro
fitenten außerhalb Kield wohnen, einen Procurator
zu beftellen.
, Kiel, ven 19. Auguft 1862.
Der Magiltrat.
In fidem: -G. F. Witte, Spndicus.
Beilage
zum 97. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 15. September 1862.
Bekanntmachung.
Der biefige Bürger und Bäckermeiſter Hans Jochim
Hinrich Reber ift gerichtlich zum Eurator für die Per:
fon und das Bermögen des biefigen Bädergefellen
Ehriftian Schmidt befielt, welches hiedurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kunde gebracht wirb, daß
alle den gedachten Schmidt betreffenden Rechtsgeſchäfte
rechtsgültig nur mit dem genannten Curator abges
föhloffen werden fönnen.
Decretum Eegeberg, in curia, ben 10. Sept. 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Teftanıents » Publication,
Zur Publication des von dem verflorbenen Herrn
Eolin Rob zu Altefoppel errichteten Teftamentes if
Termin auf Freitag den 10. October d. J., Vormit⸗
tags 11 Uhr, angelegt, weldes Beilommenden zur
Nachricht und Wahrnehmung ihrer Gerechtſame bier
durch zur Kunde gebrabt wird, und werden felbige
ſich zu bemerfter Sir und Stunde auf dem Geböfte
Altefoppel einzufinden eingeladen.
Brundwird, im AJuftitiariate des adeligen Guts
Shönböfen, ven 9. September 1862. Fr Boie.
Teftaments ; Publication.
8 hieſelbſt gerichtlich deponirte Teftament der
vor Kurzem verfiorbenen Witwe Margaretha Qucia
Steinbed, geb. Prüß, biefelbfi wird: am Freitage den
3. October d. J., Mittags 12 Uhr, auf biefigem
Rarbbaufe publieirt werben.
— den 8. September 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Briukmann.
Teftaments » Publication.
Das von dem wail. Eingefeffenen zu Wanpsbed,
Fre Andreas Theodor von Lengerde, binterlaffene
eftament foll am
Mittmodh den 10, September d. J.
Mittags 12 Uhr,
in dem Wandsbeder Gerichte veröffentlicht werben,
was hiedurch befannt gemacht wird,
Wandsbecker AJuftitiariat bei Wandsbeck, den 25.
Auguft 1862, eimers.
%
Erledigter Steckbrief.
Der unterm 3. d. M. wider Hans Hamelau aus
Kaltenkirchen erlaffene Steckbrief iſt durch Arretirung
deſſelben erledigt.
Bramftedter Juſtitiatiat zu Ihehoe, den 9. Sep⸗
tember 1862.
ember F. Rötger.
Eitationes.
Mi. ‚
Nachbenannte Militair » Neferven aus dem Amte
Trittau, als: J
Lage 11 Nr. 52 Hans Caus Martens aus Großen⸗
fee, 25 Jahre alt,
„ 12 „19 Georg Guſtav Ludwig Eduard
Mingramm aus Trittau, 26
Jahre alt,
„ 33 „26 Hinrich Steenbod aus Sieverd-
bütten, 25 Yabre alt,
werben hiedurch befebligt, fih am 6. November d. J.,
Morgens 9 Uhr, in Xrittau vor der Vanbmilitair-
feffion eingufinden; mit der Verwarnung, daß fie im
Nichterfcheinungsfalle die geſetzliche Strafe zu gewär-
tigen haben,
Königl. Trittauer Amthaus zu Neinbed, den 6.
September 1862.
Graba, conft.
M 2.
Nahbenannte Militair » Referven aus dem Amte
Reinbed, als:
Lage 2 Nr. J * Hinrich Ahlers 23 Jahr alt,
5713, ob. Chriſtian Harmẽ 6 „ m
„16 „ 23 Jürgen Hinrih Fic Mn m
„20 „ 30 Jodim Hinr. Friedrich
& — b f 2 fh "
werben hiedurch aufgefordert und befebligt, am
5. November d. Z., Morgens 9 Uhr, auf dem Ehufe
in Reinbed vor der Pandmilitairfeifion einzufinden;
mit der Verwarnung, daß fie im Nichterſcheinungs⸗
falle die geſehliche Etrafe zu gemärtigen haben.
— Amthaus zu Reinbeck, den 8. September
Graba, conſt.
M 3
Nachbenannte aus dem Amte Neumünfter ent»
wiche ne reſp. auf den legten beiden Seſſionen nicht
erfhienene Kanpmilitairpflichtige werden hiedurch aufs
efordert, fih am 1. Detober d. 3., Morgens präcife
8 Uhr, vor der in Neumünfter zu baltenden ordent⸗
lichen Candmilitairfeffion, bei Vermeidung gefeglicher
Strafe, unfeblbar perfönlid einzufinden:
”
N: |
"
el. Hartw. Ratbge
11 Hans Hinrid Schlüter 27
6 Hans Friedrich Schnad 27
14 Lorenz; Carl Pereboy 28
2 Hans Beckmann 2
9 Johs. Tewes Widmann 31
7 Hans Friedrich Tietjen 31
9 Zasper Hinr. Ferdinand
Burmeifter 26
16 Carl Joſeph Ant. Grar
venhorft 25
8 Marr Jochim Harder 28
13 Johann Frievrib Koh 24
10 Zodim Nicol, Valentin
Schloufeldt
15 Johann Dito Jacob Ebr.
Brodftedt 38
17 ob. Lorenz Brodfievi 27
37 Binrich Wilhelm Theopor r
OeRmiß
11 E1.Hinr. Detl. Tehmeyer 31
41: Ehrift. Friedrich Gehris 24
20 Zobann Hinr. Brader 25
A Hinr, Traugott Theoder
Jackiſch
12 Joh. Hinr. Deil. Lohſe 28
5 Nicolaus Schnell 30
5 Mathias Schnell 29
13 Hinr. Wilh. Ludw. Cabel 28
13 Wilh. Jobs. Georg Cabel 24
29 Hans Jochim Wittorf 25
30 Jochim Brandt 29
14 98. Hinr, Th. Strad 33
43 Georg Wilhelm Bluhm 32
11 Auguft Wilhelm Wulf 29
44 98. Zac. Theod. Möller 33
1°98.Hinr.Qudw. Bielefeldt 27
16 Guftan Heinr. Heidlandt 28
20 Zobe. Hinrich Pohlmann 28
16 Joh. Hinrihd Niemann 30
10 Franz Ludwig Rubolph
Meinde 2
24 Hans Jochim Martens 37
1 Nr. 8 Johann Mathias Fiſcher 28 Jahre alt,
ee 32
*
*
”
er un zu Neumünfter, ven 5. Sep⸗
tember 1
v. Stemann.
Proclanıata.
M 1.
Erfte Bekanntmachung 1:8;
In Gewährung besfälligen Antrages werben, mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, alle
diejenigen, welche dingliche Anfprücde und Forderungen
an das von ben Erben des verftorbenen Fledendein,
gefeffenen Carl Wilhelm Hinrihfen in Kellinghufen
an die Kaufleute Auguft und Theodor. Giefede ver-
faufte, unter Nr. 93 im Brandcatafter aufgeführte
Haus in Kellinghuſen zu haben meinen, hiedurd), bei
Strafe der Ausfälienung und ewigen Stillſchweigene
aufgefordert, unfeblbar innerhalb 12 Wochen, vom
Tage ber legten Bekanntmachung dieſes Prockums,
ihre Anſprüche im biefigen Amtsartuariat auf recht
pebörige MWeife anzugeben; Auswärtige unter Befe
ung eined Actenprocuratord. AL,
Rendsburger Amthaus, den 8. September 1862,
E. v. Harbou.
M 2. —
Erſte Bekanntmachung.
Auf Anſuchen des Herrn Advocaten Spethmann
als Curators des gerichtlich regulirten Nachlaſſes des
hieſelbſt verſtorbenen Advocaten Tb. Lehmann, werben
Alle, welche an den Nachlaß des verſtorbenen Arın
eaten Th. Lebmann aus irgend einem Grunde
derungen oder Eigenthumsanfpräde zu haben
mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger,
hiedurch aufgefordert, innerhalb präcluſtwiſcher
von 12 Moden, vom Tage der legten Befanntmadung
biefes Proclamd angerechnet, im biefigen 5*
cate ſich gehörig anzugeben, und baben bie Pro
ten, inſofern fie außerhalb Kiels wohnen, einen Pros
curator hieſelbſt zu beſtellen.
Kiel, den 9. September 1862.
Der Magiſtrat.
G. F. Witte, Synbieus,
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Demnad der Particulier Ludwig Hermantı Peterfen
mit Hinterlaffung einer in Haale, Amts Rendsburg,
belegenen Panpftelle cum pert. am 19, Juli d. J. zu
Gaarden bei Kiel verftorben ift,
Als werben Alle und Gebe, mit Ausſchluß ber
protocollirten Gläubiger, melde Forderungen irgend
welcher Art geoen den Nadlaß des defuneti, na-
menilich dingliche Anſprüche an die gedachte Landſiellt
e. p. zu baben vermeinen, hiedurch, bei Vermeidung
ber Ausfhließung, von Gerichtswegen aufgefordert,
fi mit felbigen innerhalb 12 Wochen, von ber drillen
und legten Erlaſſung dieſes Proclams angerechnet,
In fidem:
biefelbft, und zwar Auswärtige unter Procuraturs
beftellung, zu melden, die zur Begründung ihrer Ans
jprüce dienenden Documente in originalı zu produs
riren und in beglaubigter Abſchrift im biefigen Ges
richte ——
Brunswied, im Königl. Gericht für das Amt
Kiel, ven 29. Auguft 1862.
Brockenhuus, conft.
N 4,
Erſte Befanntmadung.
Alle und Jede, welche am bie geringfügige Nach⸗
laßmaſſe ver zw Wakendorf, avel. Guts Oſterrade,
ohne Leibeserben verſtorbenen Ehefrau Abel Elifaberh
Sander, geb. Lembcke, Erb⸗ oder ſonſtige Anſprüche
und Forderungen irgend melder Art haben, imgleichen
etwaige Pfanogläubiger, werben biemittelft anlarfors
fordert, ſich, bei Verluft ihrer Anfprüde, innerhalb
> Moden, von der legten Bekanntmachung angerech⸗
ner, im Juſtitiariat des adel. Guts Ofterrade rechts⸗
zebörig zu melden.
Brungwied, im AJuflitiariat des adel. Guts Ofters
rabe, den 5. September 1862.
Brockenhuus, conſt.
M 5.
Erfte Befanntmadung.
Auf den Antrag Beifommender werben Alle und
Jede, refp. mit Ausnahme der protvcollirten Gläubi⸗
jer, welche
1) an vie Kathe Nr. 38 des Ernft Friedrich Rieper
in Ellerbed und vie davon verkaufte und zu
trennende Hälfte;
2) an die Kathe Nr. 23 des Rademachers Hinrich
Plambed in Brodersvorf, für welde ein Folium
im Schuld und Pfanpprotocoll errichtet werden
fol, und
3) an den Nachlaß des Hufnerd Peter Vöge in
Stafendorf und an die dazu gehörige Hufe
Nr. 7 dafelbfi
8 irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde
u haben glauben, gegen die Trennung der sub 1
jedadten Kathe in zwei halbe Einſpruch erheben und
ei Einrihtung des Folii für die sub 2 gedadıte
dlambeck'ſche Kathe berüdfichtigt werden wollen, bies
ur aufgefordert und befehligt, fi damit, refp. bei
Strafe der Ausſchließung, des Verluſtes ihres Eins
pruchsrechtes und der Nichtberüdfihtigung, innerhalb
2 Moden, von der legten Befanntmadung dieſes
Droclamd angerechnet, unter Einlieferung ihrer Docus
aente in Urs und Abfchrift und geböriger Procuraturs
3eftellung, auf biefiger Klofterfchreiberei zu melden
nd ihre Gerechtſame wahrzunehmen.
Klöfterliche Obrigkeit zu Preeg, den 5. Eeptember
862.
C. v. Qualen.
M 6.
Erfte Bekanntmachung.
" Der Kaufmann Jürgen Hinrih Nicolaus Rohlf
biefeibfi bat von dem Bädermeifter Earl Thomas
Jansſen biefelbft nachſtehende Ländereien:
29/4 in der Dolgenwieſe die Hälfte 3 Scheffel 17
Ruthen 6"/, Fuß,
31/18 ey Schmützmühlenkamp 5 Scheffel 35 Ruthen
up,
40/2 auf dem Hohen Kamp 3 Sceffel 6 Ruthen,
41/9 * dem Johanniskamp 4 Scheffel 3 Ruthen
u ’
27/23 Ay zweiten Dolgenfamp 7 Scheffel 7 Rutben
up,
27724 ebendafelbft A Scheffel 37 Ruthen 6 Fuß
gelaufı und zur Sicherung die Erlaffung eines land»
bliben Proclamd beantragt.
Von Gerichtswegen werden baber, mit alleiniger
Ausnahme der protocollirten Greditoren, Alle und
Jede, welche dinglihe Anſprüche irgend einer Art an
die verfauften Grundftüde zu haben vermeinen, bies
dur befebligt, ſich damit, bei Verluſt ihrer Rechte,
binnen 12 Wochen, vom Tage ber legten Bekannt⸗
madhung biefes Proclams angerechnet, im Syndicate
biefelbft zu melden. Auswärtige haben einen Actens
procurator zu beftellen.
Oldenburg, ven 11. Eeptember 1862.
Der Magiftrat.
W. Hensen.
M 7.
Erfte Befanntmadung.
Wenn der !/, Hufner Hans Chriſtian Wiffer in
Wulfsfelde und der Erbpädter Hans Friedrich David
zu Hamannföhlen ihre refp. Landſtellen verfauft haben
und infolge beijen von Beilommenden barauf anges
tragen worden if, daß zur Ermittelung etwaniger
dinglicher nichtprotocollirter Forderungen und Anfprüche
ein lanvüblibes Proclam erlaffen werden möge, fo
werden im Deferirung dieſer Bitte Alle und Jede,
welde an die Halbhufe des Hans Ehriftian Wilfer
in Wulfsfelde oder an die Erbpadtäftelle des Hans
Friedrid David zu Damannföhlen nichtprotocollirte
binglihe Forderungen und Anfprüdhe zu haben ver-
meinen, biemit au efordert, folde, bei Vermeidung
des Berluftes berjelben, innerhalb 12 Moden, vom
Tage der lepfen Befanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, auf dem König. Reinfelver Actuariate
anzumelden, Auswärtige unter Beftcllung eines Acten⸗
procurators.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den
9. September 1862.
G. Grothusen.
In fidem: W. Baudissin.
MB.
Erfte Bekanntmachung.
Da die Erben des verflorbenen Käthners und
früheren Schiffers Claus Schröder in Collmar deffen
Rachlaß nur sub beneficio legis et inventarii ans
getreten und auf bie Erlafjung eines Proclams ans
getragen haben, als werden, mit Ausnahme ber pro-
toeollirten Gläubiger, Alle, welche an dieſe Verlaſſen—⸗
ſchaft aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen
und Anfprüce zu baben vermeinen, oder dazu gehö—
rende Pfänder befigen, biemit von Gerichtswegen bes
fehligt, diefelben binnen 12 Wochen, a publ. ult., bei
Strafe der Ausſchliehung und refp. Verluſtes des
Pfandrechts, und zwar uswärtige unter Beftellung
der Actenprocuratur, biefelbft in Form Rechtens ans
eben.
> —X im Auftitiariate des adel. Guts Klein—⸗
den 5. September 1862.
——— P. F. C. Matthiessen.
Mg,
Erfte Befanntmadung.
Auf desfälligen Antrag if unterm 3. d. M. über
die Habe und Güter des Eingefellenen, Kaufmanns
Nicolaus Evers in Barmftedt_ der Concurs der Gläu—
biger, deren Einreben vorbehältlich, zu Recht erfannt
worden. , n
Es werden daber Alle und Jede, mit alleiniger
Ausnahme der protoeollirten Ereditoren, welde an
den genannten Kaufmann Nicolaus Evers in Barm—
edt und deſſen dafelbfi belegene 4 Hufe c. pert.
— und Forderungen haben, oder Pfänder von
demfelben beſitzen, hiedürch aufgefordert, ſich damit
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung diefes Proclamd angerechnet, bei Vermeidung
der Strafe refp. ded Ausſchluſſes von der Concurss
maffe und des Verluftes ihrer Pfandrechte, bei dem
biefigen Gerichte zu melden. Auswärtige haben einen
Artenprocurator zu beftellen,
Königl. Apminiftratur zu Ranzau,
862. A.
M 10.
Erfte Befanntmadung.
Auf Anbalten des Eingefejlenen Johann Greve
in Bilfen ald Käufers der früher ver Ehefrau des
wail, Bernhard Paßmann, Eliſabeth, geb. Daupenberg,
in Bilfen gehörigen daſelbſt belegenen, im Pinneberger
Schuld- und Pfandprotocoll Nr. 17 Fol. 336 aufges
führten Befigung cum pert. werben Alle und Jede,
welhe an die gedachte Befigung aus irgend einem
Grunde dinglide nichtprotocollirte Anſprüche zu haben
vermeinen, biemittelft von Gerichtswegen aufgefordert,
fih damit, bei Strafe der Ausfchliefung und des
Verluftes derfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
ver legten Bekanntmachung biefes Proclams anges
den 5. Septbr,
v. Moltke.
rechnet, im Netuariate bed Gerichts zu melden, bie
ihre Anfprüde begründenden Documente im Original
u probueiren, beglaubigte Abfchriften vavon beim
ngabeprotocoll zurüdzulaffen und, wenn fie Auss
wärtige find, einen Actenprocurator zu beftellen.
Pinneberger Eoneurd= und Erbtbeilungsgericht,
den 27. Auguft 1862.
IV ommelsdorff-Friedrichsen,
noie. des Gerichte.
“ Mohrdiek.
"11.
Erfte Befanntmadung.
Auf Anhalten des Eingefeffenen Heid Reents in
Hasloh, welcher feine dafelbft belegene, im Pinnebers
ger Schuld- und Pfandprotocol Nr. 5 Fol. 330 auf:
eführte Befigung cum pert. verfauft bat, werben
He und Jede, welde an die genannte Befigung cum
pert. aus irgend einem Grunde dingliche nit pros
tocollirte Ynfprüce su haben vermeinen, biemittelft
von Serichtöwegen aufgefordert, fi damit, bei Strafe
der Ausſchliehung und des Verluſtes derfelben, inners
halb 12 Woden, vom Tage der legten Belannts
machung biefes Proclamd angerechnet, im Actuariate
bed Gerichts zu melden, die ihre Anfprüde begrüns
denden Documente im Driginal zu produciren, bes
glaubigte Abſchriften derfelben beim Angabeprotocoll
Bene und, wenn fie Auswärtige find, einen
etenprocurator zu beftellen.
Pinneberger Concurs- und Erbiheilungsgericht,
den 27. Auguft 1862.
WV ommelsdorff-Friedrichsen,
noie, des Gerichte,
Mohrdiek.
M 12. ;
Erfte Bekanntmachung.
Wenn die in dem biefelbfi deponirt geweſenen
und am 18. v. M. im biefigen Gerichte publicirten
Teftamente des wail. biefigen Eingefeflenen Friedrich
Andreas Theodor von Lengerde ernannten Teſtaments—
erecutoren, die Herren Johann Heinrih Goßler in
Hamburg und Obergerichtsadvocat Heinrich Stoppel
in Altona, nachdem felbige in dieſer Eigenſchaft bie-
felbft gerichtlich —— worden find, barauf angetra⸗
gen baben, daß zur Ermittelung etwaniger ihnen uns
efannter Anſprüche an die gedachte Nadlafmaile
und um biefelbe fünftigbin gegen ſolche Anfprüde
gefichert zu feben, ein lanpüblihes Proclam erlaffen
werben möge, diefer Bitte auch flattgegeben ift,
Werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit
alleiniger Ausnahme protorollirter Ereditoren, welche
an die Nachlußmaſſe des wail. biefigen Eingeſeſſenen
Friedrih Andreas Theodor von Lengerde aus irgend
einem Grunde Anfprühe und Forderungen zu baben
vermeinen, biemittelft aufgeforvert, felbige binnen 12
Wochen, vom Tage der legten Belanntmachung diefes
rorlams angerechnet, demnach fpäteftend vor bem
2, December d. J. und zwar bei Strafe der Auss
ſchlie hung von der Maſſe und des ewigen Stillſchwei⸗
gend, in dem unterzeichneten Juftitiarint anzumelden,
die ibre Anſprüche begründenden etwanigen Dorumente
im Original zu produciren und beglaubigte Abjcpriften
davon bei den Acten zu belaffen, aud, wofern fie
Auswärtige, Actenprocuratoren. biefelbft zu. beftellen,
Deceretum Wanpsbeder Juftitiariat bei Wands—
bed, den 5. September 1862.
NM 13.
weite Bekanntmachung.
Wenn die Erecutoren des vom verftorbenen Sena⸗
for Martin Johan Jeniſch in Demi —
Blumendorf⸗Freſenburger Fideicommiſſes Dr. Edmund
Schwartze und FF. A. Th. von Lengercke und ©. ®.
Shröver in Hamburg hiejelbft vorgeftelt, daß auf
dem Folio des zu diefem Fideicommiſſe gebörigen
Kanzleiguts Flottbed im obergerictlihen Schuld» und
her ein Capital von A500 Cour., jept
00 R.⸗M., ungetilgt fei, meldes ver frühere
Eigenthümer der dem Kanzleigut Flottbeck nachmals
einverleibten, im Schuld- und Pfanpprotoeolle der
Herrſchaft Pinneberg Nr. 102 sub Fol. 11 aufgeführt
ewefenen f. g. Wadsbleihe Jacob Bieſterfeldt feinem
erfäufer Johann Koopmann laut protocollirten Kauf⸗
contraets vom 25. Auguft 1527 ſchuldig geworden und
welches von den Beſihnachfolgern, Etatsrath von Voght
mit namentliher Bezeihnung ald Koopmannide Fors
derung dur Contract vom 24. Juni 1828, fo wie
vom Senator M. 3. Jeniſch nah Kaufbrief vom
10. Zuli: 1828 ohne deutlichen Hinweis als eigene
Schuld übernommen, irrthümlich aber jedesmal anf
dem Fol. 11 als eine bupothecarifche Belaftung ver
f. 9. Wacsbleiche wieder audgeworfen und zwar
ibeilweife durchſtrichen, jevob auch, nachdem ber
- Senator M. 3. Jeniſch unterm 10, November 1834
diefe 4500 # Cour. an die Erben des inzwiſchen
verftorbenen Johann Koopmann bezahlt batte, mit
re Bemerkung gefchehener Tilgung nicht verfehen
ei:
So werben von Obergerichtswegen in Deferirung
des Antrags, welden die Supplicanten unter Bezugs
nabme darauf, daß fie die jegigen Succejjoren oder
Erben des angeblihd am 15. März 1834 zu DBlanfe-
nefe mit Tode ——— Johann Koppmann und
des am 20. März 1839 zu Hamburg verftorbenen
Reichöfreiberrn, Etatsrath von Voght genügend zu
ermitteln und rechtöbebörige Tilgungsconfenfe von
diefen zu erlangen außer Stande feien, auf Erlaſſung
eined Proclams wegen aller etwanigen Anſprüche an
das gedachte Protocollat der 2400 RM. gerichtet
baben, Alle und Here, welde ald Erben der frübern
Reimers.
Befiger der ſ. g. Wachsbleiche zu Flottbeck, namentlich
bes wailand Johann Koopmann ‚und des Etatsrathe,
Neihsfreiberrn von Voght an die aus den gedachten
Saufcontracten vom 25. YAuguft 1827, 24. Juni und
10. Juli 1828 protocollirten Heftaufgeiber von 4500 4
Cour., jegt 2400 PR-M., Aniprüde zu haben oder
fonft aus irgend einem Grunde der Tilgung dieſer
Reftfaufgelder widersprechen zu dürfen vermeinen, bie-
mittelft aufgefordert und befehligt, diefe ihre Anfprüche
binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt
machung diefes Proclams angerechnet, bei Strafe des
Berlufted und des ewigen Stillſchweigens und unter
Androbung der eventuellen Tilgung des Protocollats
ex offieio, bei dem Kanzleirath und Obergerichtsſecre⸗
tair Reuſch biefelbft anzumelden, die ihre Anſprüche
begründenden Documente im Original zu produciren
und beglaubigte Abſchriften derſelben beim Protocol
zurüdzulaflen, aud, infofern fie nicht in Glückſtadt
wohnbaft, Actenprocuratoren zu beftellen.
Wornad ſich zu achten.
‚ „Urfundli unterm vorgedrudten größern Gerichts
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniihen Ober:
gericht zu Glüdftadt, den 9. Auguſt 1862,
(L. 8.) IF. v. Schirach. Henrici.
. Pr
N 14. hi —
Zweite Bekaͤnntmachung.
Ertr. des Procl. des 35ſten Stücks M 6.
Anſprüche an nachbezeichnete verloren gegangene
im Schuld» und Pfandprotocoll des Amtes Te ttau
protocollirte Schulopocumente, nämlich:
1) einen Schuld- und Pfanpprotocollertract vom
16. Februar 1827, wonach auf dem Folium der
jegt dem Jochim Remſtedt in Bramfeld gehöri—
gen Hufenftelle für den wailand Bürger Hans
David Ahlers in Hamburg 533 »f 328 RM.
protocollirt find,
eine oh en vom 26. Februar 1857, wonad
auf dem Folium ver jegt dem Hamburgifchen
Bürger Ha Milhelm Theodor ——
hörigen Bödnerſtelle in Bergſtedt für vie wail.
Wirtwe Louiſe Friederike Bothe, geb. Krieger
in Ludwigsluſt 800 pr. Ert. oder 1066
64 ER-M. protocollirt find,
find innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, auf ber
Königl. Amtftube zu Trittau rechtsbehörig anzumelden,
widrigenfalld zu gemärtigen if, daß die gedachten
Documente für mortifieirt erflärt und im Sculds
und Pfandprotocoll delirt werden.
Gegeben Königl. Gericht für das Amt Trittau.
Trittau, den 19. Auguft 1862.
G. v. Linstow.
2
KW;
M 15.
Zweite Befanntmadyung.
Ertr. des Proch. des 35ſten Stüdse M 7.
Auf Antrag der Euratoren der Bermögendmaffe
des Halbhufenſetzwirths Tim Studt in Klein-Glades
brüg, Amts Traventhal, werden Ale und Jede,
welde aus irgend einem Grunde Anfprüde ober
Forberungen an den gedachten Tim Stubt zu haben
vermeinen, durch dieſes zugleich ald event. Concurs⸗
proclam dienende Proclam aufgefordert, ſich damit,
bei Strafe der erg re des ewigen Stils
fhweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber
legten Befanntmadung diefes Proclamd angerechnet,
unter Beobadtung des Rechtserforderlichen, auf der
Traventhaler Amtftube vor Segeberg zu melben.
Königlihes Traventhaler Amthaus zu Traventhal,
den 23. Auguft 1862 Grothusen.
In fidem: H. Krebs.
NM 16.
Zweite Befanntmachung.
Ertr. des Proc, des 35ſten Stüds MB.
Ale und Jede, welche an den Nachlaß der biefelbft
verftorbenen Eheleute Michael Lübbe und Hedwig Ca⸗—
thrina Rübbe, geb. Pierau, außer den bereit befannten
Erben der Frauenfeite, Erb» oder fonftige Anſprüche
au baben vermeinen, müffen fi, bei Strafe der Aus—
ſchliehung und des Berluftes ihrer Gerechtfame, inners
balb 12 Wochen, nah der legten Bekanntmachung
ei im biefigen Stabtfecretariat damit rechtobehörig
melden.
Wilfter, den 23. Auguft 1862.
Der Magiftrat.
Rehhoff.
M 17.
Zweite Befanntmacung.
Extr. des Procl, des 36ſten Stücks M 2.
Ale, welde an eine Quart. V Nr.7 Fol. 336 des
Itzt hoer Schuld und Pfandprotocolld protocollirte Obli⸗
gation des frübern Buchdruckereibe ſitzers, Senators P. S.
Schönfeldt an den Major a. D. Auguſt Wilhelm Franz
v. Linſtow, gegenwärtig zu Büdeburg, vom 25. Jan.
1851, protoeollirt den 27. Jan. 1851, lautend auf
10,000 J. ». Et., Anfprühe zu baben vermeinen,
werden von Bürgermeifter und Rath bierburd aufge»
fordert, fi damit binnen 12 Woden, vom Tage der
legten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet,
unter Wahrnehmung des Rechtserforderlichen, im bies
figen Stadtfecretariat zu melden, mibrigenfalld fie zu
gewärtigen, daß die Obligation werbe mortifieirt und
belirt werben.
Itzehoe, den 30. —— 1862.
ürgermeifter und Rath.
NM 18.
Zweite Belanntmadung.
Ertr. des Procl. des 36ſten Stuͤcks Mi 3.
Ale, welche Forderungen an die Concursmaſſe des
am 16. Auguft d. 9. verflorbenen Photographen
Heinrib Tewes zu haben vermeinen, haben foldye
binnen 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗
madhung dieſes here bei Strafe des Verluſtes
derfelben, im biefigen —— anzumelden.
Id . A 1
Ipehor, den a 3 Be und Rath.
ne 19. A
Zweite Belanntmacung.
Ertr. des Procl. des 86ſten Stüds M 4,
Mit Ausnahme der protdeollirten Ereditoren müffen
fi alle diejenigen, welche Forderungen oder Anſprüche
irgend einer Art an die Witwe Margaretha Krohn,
eb. Glifmann, am Obendeich oder vie derfelben ges
—* daſelbſt belegene Kathenſtelle eum pert. zu
ben vermeinen oder Pfäuder von ihr befigen, damit,
bei Strafe refp. der Auseſchliehung von diefer Eon=
cursmaſſe und des BVerluftes ihrer Pfandrechte, inner⸗
halb 6 Woden, vom Tage ber legten Befanntmadung
biefed Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten
n.. es — —
Königl. Intendantur zu Ranzau, den 30. u
862. . : er v. Molke. >
M 20.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten ver Königl, Tellingftedter Kirch—
ſpitlvogtei, ald Grbregulirungsbebörde, Allen und
Seven, welde an den Nadlap des unlängft verftors
benen Peter Detlef Eageıe in Delftedt, eines ehelichen
Eohned des wail. Einwohners Detlef Eggers und
der wail. Catharina Elifabetb Stamp, vermwittweten
Eggers, geb. Lafrenz, ne Erbanfprühe oder
fonftige michtprotocollirte Forderungen zu erheben
haben, biemittelft aufgegeben, folde ihre Anfprüde
und Forderungen innerhalb 12 Wochen, von ver legs
ten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
Auswärtige nad gehörig beftellter Actenprocuratur,
in der Kirchfpielfcpreiberei zu Tellingſtedt, sub
præelusi et perpetui silentü, anzugeben und vers
zeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe,
den 9. Auguft 1862. Dührsen, ce. n.
In fidem: Schütt, Secretair, e. n.
N 21.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Ehefrau des Herrn Dr. med.
Ferdinand Dohrn in Heide, Mathilde, geb. Ottens,
e. c. m., melde als Univerſalerbin des verftorbenen
Advocaten und Randfeerrtaird Peter Ditens biefelbft
angeaeigt, daß fie den Nachlaß viefes ihres Vaters
und Erblaffere wegen ter früheren fehr ausgrbreiteten
und vielfach vermidelten Sefdäftsverbältmiffe.. in wels
chen derſelbe geſtanden, nur sub beneficio legis et
inventarii angetreten habe und desfalls um Erlaffung
eines lanvüblichen Proclams gebeten bat,
allen nichtprotorollirten Ereditoren des verftorbenen
Advocaten und Landſecretairs Peter Ottens, mail. in
Heide, hiedurch aufgegeben, ihre Anſprüche und For⸗
derungen an benjelben, fie mögen beruhen worin
immer, bei Vermeidung der Ausſchließung von ber
Erbmaffe, innerhalb 12 Moden, von der legten Bes
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, in der
Kirchfpielichreiberei zu Deide, Auswärtige unter Pros
euraturbeftellung, anzugeben und verzeihnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 14. Auguft 1862. pe
In fidem: Schütt, Eecretair, e. n.
Pro copia: iencke.
NM 22.
Dritte und legte Befanntmadung.
Wenn der Eingefeffene und Gaftwirth Hans Kruſe
zu Sitrohdeich mit Hinterlaffung einer Wittwe und
unmündiger Kinder aus verfchiedenen Ehen geftorben
und zur Siderung der Letzteren gegen unbefannte
Anfprüde die Erlaffung eines Proclamd über dieſe
Erbmafle erfannt if, ale werden, mit Ausnahme der
protorollirten Gläubiger, Alle, welde an den Nachlaß
des genannten Hand Kruſe aus irgend einem Rechtes
grunde Forderungen und Anfprüde zu haben vermeis
nen, ober dazu gehörende Pfänder befißen, hiemit von
Gerichtöwegen, bei Etrafe der Ausſchließung und reſp.
Berlufs des Pfandrechtes befehligt, diefelben eventuell
unter Beftellung ver Actenprocuratur, binnen 12 Boden,
a publ. ult., hiefelbft in Form Rechtens anzugeben.
Glückſtadt, im Juſtitiariate des adeligen Guts
KleinsCollmar, den 19. Auguft 1862,
P. F. C. Matthiessen.
M 23.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr, des Proc. des 3Aften Stüds WM 2,
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den unter gerichtliche Bebanvlung genommenen Nadys
laß des mail. Eingefeffenen Hans Rolfs in Arfebed,
fo wie Pfandftüde aus demfelben find, bei Vermeidung
des Berluftes der Nechte, innerbalb 12 Moden, vom
Tage der legten Befanntmadung diefes Prorlams ans
erechnet, in der Königlichen Kircfpielfchreiberei zu
Ibersdorf ordnungsmäßig anzugeben.
V. G. W.
Meldorf, den 20. Auguſt 1862.
Zur ———— Fabricius.
24.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 34ſten Stüds M 3,
Nichtprotocollirte —— und Anſprüche an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach—
laß des verflorbenen Koftgängers Reimer Hein in
Nordhaftent, fo wie Pfanpftüde aus bemfelben find,
bei Strafe refp. des Ausſchluſſes und des Verluftes
der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der legten Befanntmadung dieſes Proclams anges
rechnet, in der Königl. Kirchfpielfcpreiberei zu Norde
baftedt gehörig —
Meldorf, ven 18. Auguft 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
NM 25,
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 3Aften Stücks M 4.
Nihtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nachs
laß des wail. Einwohners Johann Wiefe d. &. in
Buchholz, fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nachlaß find
bei Strafe des Verluftes der Forderungen und vᷣfand⸗
rechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in
der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Burg rechts⸗
behörig anzugeben.
* G. W.
Meldorf, ven 13. Auguſt 1862.
Zur Beglaubigung:
M26.
Dritte und letzte Bekanntmachung.
Extr. des Drocl. des 34ſten Stücks Mr 6.
Alle Erbanſprüche und Forderungen an de ⸗
laß des Webergeſellen sr Wroge ——
war die Forderungen, bei Strafe des Verluſtes der—
elben, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Be-
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im hiefi⸗
gen Stadiferretariate rechtögehörig angemeldet werden,
Lütjenburg, den 18. Auguft ss?
Bürgermeifter und Rath.
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann.
NM 27.
Dritte und legte Befanntmadyung.
Ertr. des Procl, des 34ſten Stüde 7.
‚ Dinglide Anfprüde an den in der Hafenftraße
biefelbft belegenen, im Schuld- und Pfanbprotocoll
der Stadt Heiligenhafen B. II 01. 294 eingetragenen
Hausbeſitz des biefigen Bürgers, Buchbinders und
Buchdruckers W. ©. Heide find innerhalb 12 Moden,
Fabricius.
son der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei
Bermeibung der iu bed Stillfhweigeng,
ordnungsmäßig und unter Beobachtung des Rechts⸗
erforverlihen im biefigen Stadtfecretariate anzumelden.
Heiligenhafen, den 20. Auguft 1862.
Der Magiftrat.
Helmcke.
M 28.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 3Aften Stüds M 9.
Alle und Jede, mit Ausnahme der zu Erben eins
efegten Kinder des wail. Rademachers Carſten David
—8 und ſeiner gleichfalls verſtorbenen Ehefrau
Sophia Hedewig Bloemer, geb. Osbahr, welche an
den Nachlaß der in Berlin, Guts Seedorf, verſtor⸗
benen Witwe Catharina Margaretha Bloemer, geb.
Debahr, Erb» oder fonftige Anſprüche zu haben vers
meinen, müffen fi damit, bei ———— geſetz⸗
lichen Folgen und unter Beobachtung des Rechtserfor⸗
derlichen, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗
madbung dieſes Proclamd, in dem unterzeichneten
Zuftitiariat melden.
Deeretum Segeberg, im Juftitiariate der adeligen
Güter Seedorf und Hornftorf, den 18. Auguft 1862.
Esmarch.
M 29,
Dritte und legte Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 35ſten Stüds M 2.
Alle, welche Anfprühe an die Concursmaſſe des
Eingefeffenen Johann Jürgs in Waden, Kirchfpiels
Schenefeldt, zu baben meinen, müffen ſolche innerhalb
12 Wochen im biefigen Amtsactuariat anmelden.
Rendsburger Amthaus, den 18. Auguft 1862.
E. v. Harbou.,
Brenning.
Zur Beglaubigung: SBrenning.
240
.“ 30.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 35ſten Stücks M 3.
Dingliche nichtprotocollirte Anſprüche an bie von
dem Herrn Friedrich Gabe an Peter Haß verkaufte,
auf Besdorfer-Feldmark im Kirchſpiel Schenefeldt
belegene Wieſe „Iſelbecksteich“ find innerhalb 12
Wochen im hieſigen Amtsactuariat anzugeben.
Rendsburger Amthaus, den 21. Auguſt 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
Zur Beglaubigung: Brenning.
M 31.
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl, des 3öften Stüdd MA,
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den biefigen Bürger und Fuhrmann Johann Hinrich
Möller find innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
legten —— dieſes Proclams angerechnet,
bei Vermeidung der Ausfcliefung und des ewigen
Stillſchweigens rechtsbehörig anzumelden.
Decretum Oldesloe, in Curia, den 26. Auguſt 1862.
— Bürgermeifter und Rath hieſelbſi.
M 32.
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr. des Procl. des Zöften Stücks M 5.
Dingliche nidyiprotocollirte Anfprücde an das von
dem biefigen Schneidermeifter Johann Friedr. Schriemer
tbeilweife verfaufte, biefelbt Du. IV Nr. 42 belegen
Wohnhaus cum Ber find, bei Strafe des Berlufed
derfelben, innerhalb 12 Wochen, nach der legten Ber
fanntmadhung dieſes Proclams, im biefigen Stadt
feeretariat rechtsbehörig anzumelven.
Decretum Segeberg, in Curia, den 21. Aug. 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
Deilage | |
zum 38, Stück der Holteinifchen Anzeigen,
Montag den 22, September 1862.
Publicandum.
Demnad der verftorbene Senator Martin Johan
Jeniſch in Hamburg die im Herzogtbum Holftein bes
legenen Grunpflüde, als:
1) das im Itzehoer adel. Büterdiftriet belegene
adel, Gut Blumenvdorf mit allen Zubehörungen,
namentlich auch mir allem dort vorhandenen
Vieh-, Feld» und Hausinventar, Leinen- und
Eilberzeug, Bücher», Gemäldes und anderen
Sammlungen;
2) das in ver Herrfhaft Pinneberg belegene
Kanzleigut Flottbeck mit dem dortigen Inventar
und Mobiliar in dem ad 1 bezeichneten Um—
fange;
3) das im Preeger adel. Güterbiftricte belegene
adel. Gut Freſenburg mit Schadehorn, Neus
freſenburg, Poggenfee und Seefeld nebſt allen
Zubehörungen in dem ad 1 und 2 angebeuteten
Umfange,
in Verbindung mit Grunpfiüden in Hamburg und
iveicommiß = Capitalien zu einem immerwährenden
Selinglbekoumib unter dem Namen:
„Senator Martin Joban Jeniſch Blumendorfs
„Srefenburger Fiveicommiß”
erboben und in feinem unterm 26. Juni 1838 errich⸗
teten Teftamente zur größtmögliben Sicerftellung der
vesfälligen fideicommiſſariſchen Beftimmungen verfügt
at:
8* 10. daß die fideicommiſſariſche Qualität vermittelſt
einer Clauſel auf den Folien der genannten
drei Güter Blumendorf, Freſenburg und Flott⸗
beck in den betreffenden Hypothekenbüchern
notirt werde, wonach nie eins dieſer Grund—
ſtücke mit Schulden beſchwert oder für ſolche
in Anſpruch genommen werden könne;
z. in Verbindung mit dem $ 2 des 6ten Addi—
tamentd: Hiernach verorbne und gebiete ich,
daß meine adel. Güter Blumendorf und
Frefenburg eum pert., fo wie mein Kanzleis
gut Blotıbef cum pert. niemald veräußert
oder in Fideicommiß-Capitalien verwandelt
werden dürfen und mit den binzugefügten
$ 14.
$ 27.
Inventarien und den Sammlungen — — —
auf ewige Zeiten unbeſchwert fein und bleiben
follen.
Ich verbiete jede Hppotbeeirung meines
Fiveicommijfed oder beffen Revenücn, was
ih hiedurch ſchon im Boraus für null und
nichtig erkläre, wenn aud vie nachfolgenden
Nupnieger im Fiveicommiß ihre Zuftimmung
geben wollten.
Ich erfuche ferner die hohe Landesregie—
rung, worunter die adel. Güter Blumendorf
und ÄFrefenburg und das Stanzleigut Flottbed
fteben, fo wie auch die Regierung der Stadt
Hamburg, die vorftebenden Verbote, falls
nöthig, jeder Zeit Fräftigft zu ſchützen, auf
feinen dal aber jemals zu erlauben, daß
irgend Echulven auf meine Grunpftüde — —
— — — — — — contrahirt werden mögen.
Kein Fideicommißinhaber darf die Integrität
des Fideicommiſſes im weiteſten Sinne des
Wortes beeinträchtigen und über feine Lebens⸗
E binaus contrabiren, vielmehr bedürfen
tipulationen der legteren Art, infofern e
aud den Nachfolger binden jollen, der ſchrift⸗
lichen Einwilligung ver Executores testa-
menti.
Sollte je ein Nugnießer es fih einfallen
lajjen und trog alles Vorflebenden es durch—
fegen, daß er Echulden auf dieſes von mir
errichtete Sideicommiß contrahirte — — — —
ſo — — — — — erfläre ich die Schulden
‚für mul und nichtig. Außerdem aber fol
nit nur jeder Nugnießer, ver biergegen
handelt, von dem Augenblid eines Aectes der
befagten Art an, für feine Perfon ven Genuß
des Fibeicommiffes für immer verlieren, fon
dern es follen auch alle Diejenigen, welde
in irgend einer Eigenſchaft, jei es ald Er»
fpectanten, als präfumtive Nachfolger des
jeitigen Befipers, ald CErecutoren oder ala
Mitglieder ver refpectiven Regierungen in
eine ſolche NV Handlung cons
fentiren — infofern fie fonft zum Fideicom⸗
miß berufen wären — für ihre Perjon gänz«
lid von dieſem Fideicommiß —
fein und fol daſſelbe während der Lebenszeit
des Ausgefcloffenen dem nächſten Nachfolger
zufallen, wogegen, wenn zur Zeit des Todes
des eventuell Ausgefhloffenen nad der von
mir gegebenen Vorſchrift ein anderer ald ver
bisherige Inhaber der Succeſſor des aus—
geiloffen Geweſenen fein würde, dieſer
nunmebrige nächft Berufene in den Genuß
des Fideicommiſſes fuccedirt.
So werben auf desfälligen Antrag der zur ges
richtlihen Beftätigung des gedachten „Senator Martin
Soban Jeniſch Blumenvor = Frefenburger Fideicom⸗
mifjes” ernannten Commiffion des Königl. Holfteinis
ſchen Landgerichts
Von Obergerichtswegen
die vorſtehenden fideicommiſſariſchen Beſtimmungen
hiemittelſt zur allgemeinen öffentlihen Kunde gebracht.
Monad ein Feder, den es angeht, ſich zu achten
und vor Schaden zu büten bat!
Urkundlich unterm — größeren Gerichtd-
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗
gericht zu Glücſtadt, den 25. Auguft 1862,
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
Pro vera copia: Martens.
Bekanntmachungen.
"1.
Wenn dem frühern Käthner, jegigen Inften, Jacob
Jaads in Bramftent der Inſte Jobann Reimers in
Fublenvorf ald Curator der Perfon und des Vermd-
gend gerichtlich beftellt worden, fo wird ſolches mit
dem Bemerfen bievurdy zur öffentlihen Kunde gebradt,
daß der genannte Jaads nur mit Genehmigung ſeines
Euralors rechtsverbindliche Geſchäfte einzugeben im
Stande iſt.
Segeberger Königl. Amthaus, den 22. September
862. H. F. Jacobsen, conft.
M 2.
Zu Ende Juli d. J. ift in biefigem Diftriet ein
legitimationslofer Menſch — welcher ſich Jo⸗
hann Hanſen nennt und deſſen Herkunft bisher nicht
zu ermitteln geweſen iſt. Derſelbe ſpricht hoche und
plaudeuiſch, eñgliſch und franzöſiſch. Er will mehrere
Fahre zur See gefahren haben und hat auch vom
Seeweſen einige Kunde, wie er überhaupt eine ge⸗
wiſſe allgemeine Bildung befigt.
Signalement: Alter: ca. 26 Jahr, Größe: 674300
Seeländ. Maaf, Statur: fhlanf und dünn, Geficht:
oval, Augen: braun, Haar und Barı: dunfelblond,
Hals: lang, Schultern: ſchmal und hängend, Sprache:
etwas ftotternd, befondere Kennzeichen: auf beiden
Armen nabe ver Handwurzel bedeutende Narben, ans
fheinend von Brandwunden herrührend.
Alle Behörden werden erfucht, über vorbejchriebene
Perfon dem unterzeichneten Gerichte thunliche Auskunft
zu ertheilen.
Königl. Pinneberger Landgericht, den 20. Sept.
1862. IV onmelsdorff- Friedrichsen.
Mohrdiek.
Aufforderung.
Die biefelbft wegen verübter Gewaltthätigkeiten
in Unterfuchung befndlicen Dienfifnedte Johann
Ehriftian Brodmann, 32 Jahre alt, und Hans Hinr,
Brodmann, 22 Jahre alt, beive gebürtig aus Duid-
born, baben ihren Dienft in Eidelftedt verlaffen und
ift ihr gegemwärtiger Aufenthaltsort unbefannt, daher
die Behörde des Dris, wo die Genannten ſich gegen
wärtig befinden, erfucht wird, eine desfällige Nachricht
bieber gelangen zu lafjen und das Zurftellebleiben der
Gefuchien in geeigneter Weife zu ſichern.
Altona, den 18. September 1862.
Der Magiftrat.
Citation.
Nahbenannte im biefigen Lageregifter aufgeführte
Militairpflichtige, deren Aufenthalt unbefannt ift, wers
den hiedurch aufgefordert, fih, bei Vermeidung ver
geſetzlichen Strafe, am
cr den 23. October d. %.,
torgens 9 libr,
vor der aldvann auf dem biefigen Rathhauſe abzus
baltenden Landmilitairſeſſion einzufinden:
Heinr, Ferd. Johannes Hieronymus 26 Jahr alt,
Chriſtian Friedr. Wilhelm Grell ’
Chriſtian Auguſt Ludwig Hagelſtein 5 „
Johann Wilhelm Heinr. Reinhardt 3 „
Jacob Ehriftian Heinrid Reber 30 „
Hans Hinrih Bobnboff 2 „
Johann Heinrihd Wilbelm Hamann 27 R
Ehriftian Friedrich Schumacher 3 u
Milbelm Ehriſtian Spiedermann 29 I
Johann Earl Heinrich Albert 9 „
Auguft Julius Friedrich Bieling 9
Sobann Heinr. Ehrift. Friedt. Gamm 24 „
Heinrib Friedrich Gamm DB u
Hand Jürgen Meno Krüger 4 „
Georg Carl Heinrih Knoll 2:
—* Hinrich Auguſt Steen 32 Jahr alt,
ilhelm Nicol. Chriſtian Faßheber 31 „
Jacob Franz Chriſtian Jeſſen 2 „
Hinrich Friedrich Bobnfad 29 „
Matthias Friedrich Dibbert 3135
Adam Chriſtian Wilhelm Siem 2 o
Johann Friepr. Ebrift. Heuermann 30 „
Johann rad Stamp 2 „
Johann Heinr. Chriſtian Vockerodt 31 „
Heinrih Johann Anton Krufe 30 „
Heinrich Georg Friedrich Brasbol; 24 „
Perer Jacob Rupolpb Howe 21 ,
Jürgen Chriftian Johann Ehlers 31 „
Ludwig Carl Heinrib Berg 7
Garl Jochim Heinrih Epiedermann 3 „
Johann Daniel Gengel 283
Friedrich Chriſtian Herrmann Wieſe 27° „
Carl Heinrih Ehriftian Klüver A „
Friedrib Heinr. Theodor Dierdien 27 „
Carl Frievrid Heinrich Prieß 2.
Adam Chriftian Winter 30 „
Hobann Ehriftian Matthias Muuß 25 „
Auguft Adolph Heinrich Thielmann 3 „
Heinrich Ludwig Chriftian Prüf 2 „
Neufadt, ven 16. September 1862.
Die Seſſions⸗Deputation.
L. Kohlmann.
Proclamata.
NM 1.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen.
Nachdem auf Requifition des Hamburger Handelds
erichts über die bei Bargenſtedt, Kirchſpiels Süder—
eldorf⸗Geeſt, belegene, im Meldorfer Schuld- und
Pfandprotocoll für Grundſtücke Fol. 1201 Tom. 17
ag. 9845 2. aufgeführte vem Hamburger Bürger
Genen Leopold Hieronimus Boeckmann gebörige
f. 9. Boeckmann'ſche Tannenfoppel cum pert. unterm
27. Auguft d. I. Specialconcurs erfannt worden ift,
werden auf Antrag des Advocaten Müller. in Melvorf,
als beftelten Maflecuratord, fämmtliche nichtprotecollirte
Gläubiger und Pfandinhaber des vorgedachten Ehriftian
Leopold Hieronimus Boeckmann, welche aus dieſer
Specialconcursmaſſe ihre Befriedigung begebren, bies
durd, bei Strafe des Ausſchluſſes von dieſer Maſſe
und des Berluftes ihres Pfandes, aufgefordert, ſich
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Befanntmachung
diefed Prorlamd, und zwar Auswärtige nach vorgäns
iger Beflellung von Actenprocuratoren in hoc foro,
* Anſprüche und Pfandſtücke in der Königl. Kirche
fpielfhreiberei zu Melvorf gebörig anzugeben und
demnächſt weitere Verfügung zu gewärtigen.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 17. September 1862,
Griebel, e. n.
(L. 8.)
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
M 2,
Erfie Befanntmadung.
Wenn der Gärtner Johann Nicolaus Chriflian
Daniel Weife vor Rendsburg das ihm bisher eigens
thümlich gehörige Befigıbum vor dem Neuwerfer Thor
der Stadı Rendsburg, beftebend aus einem in ver
Nähe Des Grereierplages belegenen zu 16 @ärten
eingerichteten Landſtücke, weldes früher einen Theil
einer dem Bürger Seeling gehörigen Koppel gebildet
bat, nebft einem Darin erbauten MWopnhaufe e. pert.,
und der bisherige biefige Bürger C. 8. Koh, jegt
wohnhaft in Ditenfen, ein ebenvafelbft belegenes ebens
falls zu Gärten eingerichtetes Yanpflüd, groß 400 Fuß
in der länge und 200 Zuß in der Breite, welches
she früher einen Theil jener Seeling'ſchen
oppel gebildet bat, verfauft und, um der Stäuferin
Sicherheit vor unbefannten dinglichen Anſprüchen
Dritter zu gewähren, um die Erlafjung eines land»
übliden Proclams gebeten haben, jo werden in Des
ferirung diefer Bitte Ale und Jede, melde an die
vorbefchriebenen bisher refp. dem Gärtner Job. Nic.
Chr. Daniel Weife und dem Bürger Earl Louis Koh
gehörigen, füplid vor Rendsburg im Stadtgebiete
belegenen Grunpftüde aus was immer für einem
Grunde nichtprotocollirte dingliche Rechte und Ans
fprücde zu baben vermeinen, biemit aufgefordert und
——— ſolche ihre Rechte und Anſprüche, bei
Vermeidung gänzlicher Ausſchließung, binnen 12Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, Auss
wärtige unter Procuraturbeftelung,: im ftädtifchen
Artunriate biefelbft gehörig anzumeiden.
Rendsburg, ven 19. September 1862,
(cn) Der Magiftrat.
M 3.
Erfte Befanntmadung.
Es bat ver Zimmermeifter Johann Wulff biefelbft
angezeigt, daß er feinen im Fleden Neumünfter im der
Renvoburger Straße sub Nr. 2 des Brandeataſters
belegenen Grundbefig an den Hufner 5: 9. Heid in
Homfeldt versaufht und vemfelben ein von allen
vingliben nichtprotorollirten Anfprücen freies Folium
im Schuld» und Pfandprotocoll zu liefern verfprocen
babe und deshalb um Erlafjung eines landüblichen
Proclams gebeten. In Deferirung diefer Bitte wers
den daber alle diejenigen, welde an den obgedachten
Grundbeſitz des Johann Wulff dingliche nidtproto-
collirie Anſprüche und Forderungen zu haben vermeis
nen, bievdurb von Gerichtswegen aufgefordert und
befebligt, fib damit, bei Strafe des Verluſtes ders
felben, innerhalb 12 Woden, vom Tage ver legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, auf
dem biefigen Königl. Actuariat zu melden, die ihre
Anfprücde begründenden Documente in Driginal zu
produeiren, Abfchriften davon zurüdzulaffen und, falle
fie Auswärtige find, einen Actenprocurator unter bies
figer Jurisdiction zu beftellen.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 16. Seps
tember 1862.
v. Stemann.
In fidem: ®. Ranizan, conft.
M 4.
Erfte Bekanntmachung.
Auf desfalls geſchehene Anträge ift über die Habe
und Güter
1) des Käthners und Schmieds Gottfried Hinrich
Ferdinand Jonas in Gaarden und
2) des Gaſtwirths Peter Peterſen im Weinberge
bei Prerg
der Goncurd der Gläubiger, unter Vorbehalt ihrer
Einreden dagegen, für Recht erfannt worben und wers
ven daher von Gerichtswegen Alle und eve, mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Släubiger,
welde an die gedachten Concursmaſſen, namentlid:
I) an die sub Nr. 23 und 24 in Gaarden an ber
Chauſſee belegenen Jonas'ſchen Katbenftellen
nebft Schmiede,
2) an die an der Preeg = Kieler Chauſſee belegene
Wirthſchaftsſtelle „Weinberg“ e. pert. des P.
Peterfen,-
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde
zu baben glauben, biedurd aufgefordert und befebligt,
fi damit innerbalb 12 Moden, von der legten Bes
fanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe
der Ausſchließung, unter Einlieferung ibrer Documente
in Ur- und Abfchrift, Auswärtige aud unter geböriger
Procuraturbeftelung, auf biefiger Klofterfchreiberei zu
melden und demnädft weitere Verfügung zu gewärs
tigen.
E Fibſterliches Concursgericht zu Preeg, den 20.
September 1862.
ee A.D.P.: Rheder.
M 5.
Erfte Bekanntmachung.
Der am 21. Juni d. 9. in Itzehoe unter Möfter-
licher Jurisdiction im 86. Lebensjahre verftorbene
ehemalige Infpector und Caffirer ver Herrſchaft Breis
tenburg Peter Nilfen, gebürtig aus Havetoft in Ans
-geln, bat in feinem am 10. Sepibr. 1844 errichteten
und am 12, Juli d. %. im Breitenburger YJuftitiariate
publieirten Teftamente feine Permandten von väter—
liher und mütterlider Seite zu Erben eingefegt, na—
mentlib I. feinen Baterbrudersfobn Hans Friedrich
Niſſen zu Treholz bei Edeberg, jegt zu Havetoftloit
in Angeln; II. vie Töchter feiner verftorbenen Vaters
ſchweſter Margaretba, verbeirathet gemeienen Raͤm—
melin (rectius Kämmelin) 1) Margaretha, verbei-
rathete Kämmelin, in Thumbye, 2) Ebriftina Elifaberb,
verb. Mansfeld, in Eterup, 3) Metta Catbarina in
Satrup und 4) Maria Margaretha, verb. Morbborft,
in Hasmark; IM. vie ehelichen Leibeserben feiner
verftorbenen Mutterfchwefter Hedwig Margaretha, geb.
Pererfen, verheiratbet geweſenen Indimen, u Oſt⸗
wanderupfeld im Amte Flensburg, nämlid 1) vie
3 Kinder des verftorbenen Sohnes berfelben, Jochim
Jochimſen daſelbſt, a. Wilhelmine Maria Hedwig
Crectius Wilhelmine Maria Helene), b. Sophia Hed—
wig, verh. Sörenſen, zu Frolundfeld, Kirchſpiels Devers
fee, und e. Peter Jochimſen zu Oſtwanderupfeld, fo
wie 2) deren zweiten Eobn Admus Nicolaus Jochim—
fen, Grobſchmied zu Norder-Schmedebye, Amts Flens—
burg; IV. die ehelichen Veibeserben feiner verftorbes
nen Mutterſchweſter Chriftina, geb. Peterfen, verhei—
rather geweien mit Detlef Johann Hanfen in Huſum,
wovon dem Teftator nur eine Tochter, Cbriftina,
Wittwe des mail, Bäderd Henning Jürgenfen in
Flensburg. befannt geweien; endlich feine Mutter
ſchweſter Maria Peterfen, früher in Flensburg. Da
nun über dad PVerbleiben ver sub V eingefegten
Maria Peterfen Nichts befannt ift, und von den sub
I, HIT und IV eingefegten Miterben die meiften bes
reits vor dem Tode des Teftatore verftorben, allen
aber ihre ehelichen Leibeserben fubftituirt find, fo iſt
bie Erlaffung eines Proclams beantragt. Es werden
demnach Alle und Jede, melde an den Nachlaß des
verftorbenen Inſpectors Peter Niſſen Erbanſprüche
erbeben zu können vermeinen, inſonderheit die sub V
eingeſetzte Maria Peterſen und deren etwanige eheliche
Leibeserben, jedoch mit Ausnabme derjenigen Erben,
welche bereits im Termin der Teſtaments-Publication
nambaft gemacht find, hierdurch von Gerichtswegen
aufgefordert und befehligt, bei Strafe der Präcluſion
und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Pro—
clams angerechnet, ihre Erbanfprüde Bei dem unter=
r
.
zeichneten Gerichte] anzumelden, ihre Regitimationg-
papiere im Original zu produeiren, beglaubigte Abs
ſchriften davon zurüdzulaffen und einen Actenprocu-
rator zu befiellen. Zugleich wird allen denen, welde
fonftige Forderungen und Anfprüde an ven Nachlaß
des verftorbenen Aufperiore Perer Niſſen in Itzehoe
glauben erbeben zu fönnen, biedurd unter gleicher
Androhung aufgegeben, ſolche Forberungen in gleicher
Friſt biefelbft zu profitiren und Dabei das Gleiche zu
beobachten.
Itzehoe, den 18. September 1862.
Klöſterliche Obrigkeit.
N 6.
Erfte Befanntmadung.
Auf geichebenen Antrag Beifommender und nad
dazu ertheilter Autorifation des Königl. Holft, Ober:
erichtd werten Alle und Jede, welde an nachfolgende
———— worüber die ausgefertigten Original⸗
documente verloren gegan en find, ale:
1) an vie Tom. 8 121 des Wandsbecker
Schuld- und Pfanpprotocolls auf dem der Eher
frau Johanna Margaretha Dorothea Blohm,
verwitimet gewelenen Wielandt, geb, Reisner,
ehörigen, sub Nr. 21 im 1. Duartier im bies
igen Firden belegenen Mobnerbe ec. pert. laut
Protecollation d. d. 11. Mai 1844 für ven
wail. Eingejeffenen Heinrich Diedrich Kornberg
in Wandsebeck protocollirten Pöſte von reſp.
853 * 32 2 und 195 FA R.M.;
2) au die Tom. MM Fol. 728 des Wandsbecker
Schuld⸗ und Pfanppretocolld auf dem dem Ein-
gefeffenen Schmidt Auguft Jürgen Friedrich
Dahms in Wandsbeck gehörigen, sub Nr. 100
im 2. Quartier an der furgen Reihe belegenen
Grundſtück e. pert. laut Protorollation vom 7.
Februar 1823 für Johann Chriftian Helbing
und Johann Friedrich Avolf Flörcke pro resto
für Erfteren protocollirten 150 E Cour. (reetius
250 %) und für fepteren 250 & Cour. (rectius
150%);
Anfprüde zu baben vermeinen over gegen die Rectifis
eirung ber wie vorbemerft irrihümlich übertragenen
Summen ad voc. Helbing und Flörcke Einreven er-
* können, hiemittelſt von Gerichtswegen aufge—
ordert, ſolche An- und Einſprüche binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, in dem unterzeichneten Juftitiariate anzus
melden, unter ber Antrobung, daß fie in Entſtehung
deſſen mit ibren Ans oder Einfprüden werden präs
eludirt, die verloren gegangenen reſp. Driginal-Docus
mente für mortificirt werben erflärt und bie protocols
lirten Inhaber ver fraglichen Pöfte als rechtmäßige
Eigenthümer derfelben werben angejeben und hiernach
den Erben des wailand Heinrih Diedrih Kornberg
fomobl ald den Erben des wailand Johann Chriftian
Helbing, vem Hamburger Bürger Heinrih Ferdinand
Helbing in Hamburg, als Driginalia geltende Ab—
ſchriften der beireffenden Documente über .die frag—
lien Capitalien werden ausgefertigt werden, und zwar
für ven legten ftatt der irrihumlic übertragenen 150 &
Eour. auf 250 # Eour., jegt 133 32 2 RM,
lautend, und baß der für Johann Friedrich Adolph
Flörde protocolirte Pollen von 250 # Creet. 150 #)
ale bezahlt wird belirt werben.
Auswärtige baben Actenprocuratoren hieſelbſt zu
beftellen und etwanige ihre Anſprüche begründenpe
Dorumente im Driginal zu produeiren.
Decretum Wanpsbeder Yuftitiariat bei Wands—
bed, ven 20. September 1862.
Mn.
Zweite Befanntmadung.
Da von der Witwe des mail. biefigen Bürgers
und Partieuliers Carſten Jarob Moldenbuhr, R.v. D,
Catharina Antoinette, geb. Heyer, cum car. const.,
vorftellig gemadt worden, daß fie zwar als Teſta—
men:serbin ihres verftorbenen Chemannes deſſen
Nachlaß pure angetreten babe, es jedoch für erfors
derlih balten müſſe, zur Sicherung gegen fpätere
Anfprüde an die Maſſe die Erlaffung eines Proclams
zu beantragen, foldem Antrage auch vom Magiftrate
ftattgegeben ift: jo werben von Gerichtswegen Alle
und Jede, welde an den Nachlaß des gedachten Vers
ftorbenen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anz
fprüce oder Forderungen zu baben vermeinen — mit
alleiniger Ausnahme ver protecollirten Gläubiger —
biedurd, bei Strafe der Ausſchliehung und des ewis
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche
binnen 12 Wochen, nach der legten Befanntinadung
diefes Procdams, im biefigen erften Staptfecretariate
und fpäteftens am
8. Januar 1863, -
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärkige aud wegen
geböriger Procuraturbeſtellung das Nötbige mwahrzus
nehmen haben,
Mornab Beikommende ſich zu adıten.
Altona, im Dbergeridte, den 11. Septbr. 1862,
Ex Deereto Senatus.
>.
Zweite Brfanntmadung.
Extr. des Proc. des 38ſten Stücks M 1.
Nidiprotocollirte Forderungen und Anfprüdhe an
den infelventen Gaſtwirth Chriſtian Stoldt in Hem—
Reimers.
264
mingſtedt und deſſen Vermögen, ſo wie Pfandſtücke
aus dieſer Concursmaſſe find innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekannmmachung dieſes Pro—
clams angerechnet, bei Strafe des Ausfchluffes von
der Concursmaſſe und des Verluſtes der Pfandrechte,
in der Königl. Kircfpielfcreiberei zu Hemmingſiedi
rechtsbehörig —
Meldorf, den 9. September 1862.
Zur Beglaubigung:
M 9,
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 38ſten Stücks N 2,
Der abwefende Behrend Peter Brandt aus Brunds
büttel, event. deffen Erben, werden hiedurch aufgefordert,
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Belannte
machung diefes Proclams angerechnet, fi refp. mit ihren
Erbanfprücen in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu
Brunsbüttel zu melden, widrigenfalls ver genannte Ber:
ſchollene für todt erflärt und mit feinem zurüdgetaffes
nen Bermögen nad Borfarift der Verordnung vom
9, November 1798 wird verfahren werben.
V. G. W.
Meldorf, den 15. September 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
NM 10.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 38ſten Stücks M 3.
Gläubiger und Pfandinhaber des infolventen
Bürgers und Brauers Chr. Ludw. Theede in Rends—
burg, fo wie Alle, welde nichtprotocollirte dingliche
Anfprüde an deſſen sub Nr. 256 und 260 in der
Altſtadt Rendsburg belegene- Häufer e. p. zu baben
vermeinen, müffen fib, sub pena le reſp. bei
Berluft der Pfandrechte, binnen 12 Wochen, von legs
ter Befanntmadung dieſes Proclams, im ftädtifchen
Actuariate biefelbft gebörig melden.
—— den 12. September 1862.
C. ) Der Magiftrat.
M 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 388ſten Stücks 4,
Ale und Jede, welde an die Concursmaffe der
Ehefrau Anna Catharina Sadıau, geb. Jeſſen, zu Lies—
büttel nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen, mit
Einfluß etwaiger Eigenthumeanfprüde auf einzelne
Theile der Concursmaſſe, zu baben vermeinen, oder
Pfänder von ihr befigen, müſſen fi damit, bei Strafe
der Ausfchließung von diefer Maffe und des Verluftes
Fabricius.
ibred Pfandrechts, innerhalb 12 Woden, von der letz⸗
ten Bekanntmachung biefes Proclamd angeredinet, im
biefigen Juftitiariate ordnungsmäßig melden.
Hanerau, im Auftitiariate, ven 15. Septbr. 1862.
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf Anfuhen des Herrn Advocaten Spethmann,
ald Gurators des gerichtlich regulirten Nachlaſſes des
biefelbft verftorbenen Advocaten Ih. Lehmann, werden
Ale, weldbe an den Nadlaß des verftorbenen Advos
caten Th. Lehmann aus irgend einem Grunde For—
derungen oder Eigentbumsanfprüde zu haben glauben,
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger,
bieburd aufgefordert, innerhalb präcluſiviſcher Frift
von 12 Moden, vom Tage der legten Befanntmadung
diefes Proclams angerechnet, im biefigen Stadtſyndi⸗
cate fid gebörig anzugeben, und baben die Profitens
ten, infofern fie außerhalb Kield wohnen, einen Pros
eurator biefelbft zu beftellen.
Kiel, ven 9, September 1862,
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Witte, Syndicus.
NM 13,
Dritte und legte Befanntmacung.
Ale und Jede, melde an die geringfügige Nach—
laßmaſſe ver zu Wafenvorf, adel. Gurs Öfterrade,
ohne Veibeserben verftorbenen Ebefrau Abel Elifabeth
Sander, geb. Lembcke, Erb over fonftige Anſprüche
und Forderungen irgend welcher Art baben, imaleiben
etwaige Pfancgläubiger, werden biemittelft aufgefor—
fordert, ji, bei Verluft ibrer Anfprüde, innerhalb
6 Wochen, von der legten Befanntmadung angerech⸗
ner, im Yuftitiariat des adel. Guts Ofterrade rechtö-
gehörig zu melden,
Brunswied, im Juflitiariat des adel. Guts Oſter—
rade, den 5. September 1862.
Brockenhuus, conft.
NM 14,
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf den Antrag Beifommender werden Alle und
Jede, refp. mit Ausnahme der protocollirren Gläubi—
ger, welche
1) an vie Kathe Nr. 38 des Ernſt Friedrich Rieper
in Ellerbef und die davon verkaufte und zu
trennende Hälfte;
2) an die Kathe Nr. 23 des Rademachers Hinricdy
Plambed in Brodersdorf, für welde ein Folium
255
im Schuld» und Pfanpprotocoll errichtet werden
fol, und
3) an den Nachlaß des Hufnere Peter Vöge in
Stakendorf und an die Dazu gehörige Hufe
Nr. 7 daſelbſt
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprücde
zu baden glauben, gegen die Trennung der sub 1
gedachten Kathe in zwer halbe Einipruc erheben und
bei Einrichtung des Folii für vie sub 2 gedachte
Plambed'ſche Kathe berüdfidytigt werden mollen, hie⸗
turd aufgefordert und befebligt, ſich damit, refp. bei
Sırafe ver Ausichließung, des Verluſtes ibres Eins
ſpruchsrechtes und der Nichtberüdfichtigung, innerbalb
12 Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes
Proclamd angerechnet, unter Einlieferung ihrer Docu—
mente in Ur⸗ und Abſchrift und geböriger Procuraturs
Beſtellung, auf biefiger Klofterfchreiberei zu melden
und ibre Gerechtſame wahrzunehmen.
Klöſterliche Dbrigfeit zu Preeg, ven 5. September
1862 C. v. Qualen.
N 15.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da die Erben des verftorbenen SKätbners und
früheren Schiffers Claus Schröder in Collmar deſſen
Nachlaß nur sub beneficio legis et inventarii ans
getreten und auf die Erlaffung eines Proclams ans
getragen haben, ala werden, mit Ausnahme ver pro=
tocollirten Gläubiger, Ale, welche an dieſe Berlafjens °
[haft aus irgend reinem Necrögrunde Forderungen
und Auſprüche zu baben vermeinen, oder Dazu gebös
rende Pfänver befigen, biemit von Gerichtswegen bes
febligt, dieielben binnen 12 Woden, a publ. ult., bei
Strafe der Ausihliefung und reſp. Berluftes des
Pfandrechts, und zwar Auswärtige unter Beftelung
der Netenprocuratur, biefelbft in Fin Rechtens ans
zugeben.
Glückſtadt, im YJuftitiariate des adel, Guts Klein
Gollmar, ven 5. September 1562.
P. F. C. Matthiessen.
.% 16,
Dritte und legte Befanntmadyung.
Ertr. des Procl. des 37ſten Stüds M 1.
Dingliche nicdhtprotocollirte Anfprüde und Forbes
rungen an das von Carl Wilhelm Hinrichſens Erben
an die Kaufleute Auguft und Theodor Gieſecke vers
faufte Haus in Kellingbufen find innerbalb 12 Wochen
im biefigen Amtsactuariat anzugeben.
Nendsburger Amthaus, den 8. September 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
Brenning.
Zur Beglaubigung:
—
K 17.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 37ſten Stücks M 3.
Ale und Jede, mit alleiniger Ausnabme der pro⸗
tocollirten Gläubiger, welche Forderungen irgend wel—⸗
her Art gegen den Nachlaß des am 19. Juli d. J
zu Gaarden verſtorbenen Particuliers Ludwig Hermann
Peterſen, namenilich dingliche Anſprüche gegen deſſen
in Haale, Amts Rendsburg, belegene Fanpftele cum
pert. zu baben vermeinen, werden bievurd, bei Vers
meidung der Präclufien, aufgefordert, innerhalb 12
Wochen, von ber dritten und leßten Erlaffung tiefes
Proclams angerechnet, ihre Gerechtſame vor biefigem
— REN mwabrzunchmen,
runswieck, im Königl. Gericht für d
Kiel, den 29. Auguft 1562 au,
Brockenhuus, conſt.
18,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Erer. des Procl. des 37ſten Srüds 6.
Wer an nacfiebende dem biefigen Kaufmann
—— Hinrich Nicolaus Rohlf —— von dem
Bäckermeiſter C. Th. Jansſen erfaufte Yänvdereien:
29/4 in ver Dolgenwieſe die Hälfte 3 € l
Ruthen * Fuß, ah
Fe Schmützmühlenkamp 5 Scheffel 35 Rutben
2 Fuß, .
40/2 auf dem Hohen Kamp 3 Scheffel 6 Rutben,
41/9 auf dem Johanniskamp A Scheffel 3 Ruthen
Fuß,
27/23 im zweiten Dolgenkamp 7 Scheffel 7 Ruthen
5 Buß,
27/24 ebenvafelbft 4 Scheffel 37 Rutben 6 Zub
nichtprotocollirte dinglihe Anfprüde zu haben vers
meint, muß fid damit, bei Verluſt feiner Rechte, bins
nen 12 Woden, von ver legten Befanntmabun
dieſes Proclams angerechnet, im Epndicate biejelb
rechtsgehörig melden.
Divenburg, den 11. September 1862.
Der Magiftrat.
W. Hensen.
N 19,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Extt. des Procl. des ITften Stücks MT. .
Ale und Jede, welde an die Halbhufe des Hang
Ehriftian Wiffer in Wulfsfelve over an die Erbpachts⸗
ſtelle des Hans Friedrid David zu Damannföblen
nidhtprotocollirte dingliche Anſprüche zu baben vers
meinen, müffen fi damit, bei Vermeidung des Ver:
luftes derfelben, innerhalb 12 Moden, vom Tage der
legten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet,
256
unter Beobachtung des Rechtderforberlichen, auf dem
Königl. Reinfelder Actuariate melden.
Königl. Reinfelvder Amthaus zu Traventhal, ven
9, Erptember 1862, ——
In idem: W. Bandissin.
M 20.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des ITften Stücks M 9.
Mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten Cre—
ditoren müffen fi Alle und Jede, welde aus irgend
einem Grunde Forderungen und Anfprüdhe an ven
Eingefeflenen Kaufmann Nicolaus Evers in Barms
ſtedt oder deſſen daſelbſt belegene Ya, Hufe e. pert.
au baben vermeinen, oder Pfänder von ibm befigen,
damit, bei Strafe refp. des Ausſchluſſes von dieſer
Concursmaffe und des Berluftes ihrer Pfanprechte,
binnen 12 Moden, vom Tage ver legten Befannts
machung dieſes Proclams angerechnet, bei vem unters
zeichneten Gerichte rechtsbehörig melden.
Königl. Adminiftratur zu Nanzau, den 5. Septbr.
2. . v. Moltke.
M 21.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 37ſten Stüds „WM 10.
Ale und Jede, welche an die Befigung des Jo—
bann Greve in Bilfen dingliche nichtprotocollirte Ans
ſprüche zu baben vermeinen, müfjen folde, bei Strafe
des Berluftes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams. angerechnet,
im Actuariate des Gerichts rechtsbehörig anmelven.
Pinneberger Coneurs- und Erbtheilungsgeridht,
den 27. Auguft 1862, :
IF ommelsdorff- Friedrichsen,
noie. des Gerichte.
“ Mohrdiek.
-—
.V 22.
Dritte und legte Befannimadung.
Ertr. des Proc. des 37ſten Stücks M 11.
Ale und Jede, welde an die Befigung des Eins
gefeffenen Heid Reents in Hasloh vinglide nicdhtpres
toeollirte Anſprüche zu haben vermeinen, müſſen foldye,
bei Strafe des Werluftes, innerhalb 12 Wochen, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im Achuariate des Gerichts anmelden,
Auswärtige unter Beſtellung eines Actenprocurators.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht,
den 27. Auguft 1862.
IV ommelsdorff- Friedrichsen,
noie. des Gerichte.
Mohrdiek.
NM 23.
Dritte und legte Befanntmachuna.
Ertr. des Procl. des 3Tften Stücks M 12.
Auf Andalten ver execut. testam. des mwailand
Eingefeffenen Friedrich Andreas Theodor von Lengercke
in Wanpdbed, der Herren Johann Heinr. Goßler in
Hamburg und Dbergerichtsadvocaten Heinrih Stoppel
in Altona, baben Ale und eve, mit alleiniger Aus
nabme protocollirter Ereditoren, welde Anfprüde und
Da an die Erbmaffe des mail. Eingefeflenen
riedrih Andreas Theodor von Lengerde in Wande-
bef zu baben vermeinen, folde binnen 12 Woden,
vom Tage ver legten Befanntmadhung dieſes Pros
clams angerechnet, und fpäteftens vor dem 22, Des
cember d. %., bei Strafe der Ausſchließung von der
Mafle und des ewigen Stillichmeigens, in dem
Wandsbecker Juftitiariat ordnungsmäßig anzumelden.
Decretun Wandobecker Juſtitiariat bei Wande=
bed, den 5. September 1862.
Reimers.
Beilage
zum 40. Stück der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 6.
October 1862.
Befanntmachungen.
M 1.
Es wird biedurd von Gerichtswegen befannt ges
macht, daß für die Perfon und das Vermögen der
geifteöfranfen Wittwe Maria Catharina Hoffmann,
eb. Kneeſe, in Stodelflorf der Käthner Hand Admus
Dinrich Meyer in Steinrade ald Curator beftellt ift,
und daß alle Gefchäfte und Verbindlichkeiten, welche
mit obgedacter Curandin ohne Bormwilfen und *
ſtimmung ihres Eurators eingegangen und abgeſchloſſen
werden, als nicht gültig und bindend werden angrfehen
werben.
Stodelftiorf, im Yuftitiariat, ven 26. Erpt. 1862.
Esmarch.
M 2.
Wenn vem frübern Käthner, jegigen Inften, Jacob
Jaacks in Bramſtedt der Inſte Johann Reimers in
Fuhlendorf als Curator der Perfon und des Vermö—
gens gerichtlich beflelli worden, fo wird foldes mit
dem Bemerfen hiedurch eg öffentlihen Kunde gebracht,
daß der genannte Jaacks nur mit Genehmigung feines
Euratord rechtoverbindliche Geihäfte einzugeben im
Stande iſt.
— Königl. Amthaus, den 22. September
H. F. Jacobsen, conſt.
M 3.
Zu Ende Juli d. 3. ift in biefigem Diftriet ein
legitimationslofer Menſch angehalten, weldyer fi oe
bann Hanſen nennt und deſſen Herfunft bisher nicht
zu ermitteln gemwefen iſt. Derfelbe ſpricht hoch⸗ und
plattdeutſch, engliih und franzöſiſch. Er will mebrere
Jahre zur See gefahren haben und bat aud vom
Seeweſen einige Kunde, wie er überhaupt eine ges
wiffe allgemeine Bildung befigt.
Signalement: Alter: ca. 26 Jahr, Größe: 67} 30U
Serländ. Maaß, Statur: fhlanf und dünn, Geſicht:
oval, Augen: braun, Haar und Bart: dunfelblond,
Hals: lang, Schultern: ſchmal und hängend, Sprade:
etwas ftotternd, befondere Kennzeichen: auf beiden
Armen nahe der Handmurzel bedeutende Narben, ans
fheinend von Brandwunden berrührend.
Alle Behörden werden erfucht, über vorbefchriebene
_ in Heide den ſämmtlichen nichtprotorollirten ——
Perſon dem unterzeichneten Gerichte thunliche Auskunft
zu ertheilen.
— Pinneberger Landgericht, den 20. Sept.
"ommelsdorff- Friedrichsen.
Mohrdiek.
Aufforderung.
Die biefelbfi wegen verübter Gemalttbätigfeiten
in Unterfudung beenbliden Dienfifnedte Johann
Ehriftian Brodmann, 32 Jahre alt, und Hans Hinr.
Brodmann, 22 Jahre alt, beide gebürtig aus Quick⸗
born, baben ihren Dienft in Eidelſtedt verlaffen und
if ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbefannt, baber
die Behörde des Dris, wo die Genannten ſich gegens
wärtig befinden, erjucht wird, eine desfällige Nachricht
bieber grlangen zu laffen und das Zurftellebleiben der
Gefuchten in — Weiſe zu ſichern.
Altena, den 18. September 1862.
Der Magiftrat.
Proclamata.
Mi
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten des Güterpflegers A. N. Etamme
des Porzellanmalers Chriftiam Friedrich Braune eben⸗
dafelbft, über deſſen Habe und Güter definitiv Concurs
erfannt worden, biedurd aufgegeben, ihre Forderungen
und Anfprüde an den beregten Crivaren, mögen jels
bige beruhen worin immer, infonderheit auch diejenigen,
welde etwa aus dem früher von dem Cridaren unter
der Firma F. Braune & Co. betriebene Porcellans
geſchaͤft wider ihn berzuleiten fein möchten, innerhalb
12 Wochen, von der leptem Bekanntmachung biefes
—— angerechnet, bei Vermeidung der Ausſchlie⸗
ung von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchrei⸗
berei zu Heide zur Angabe zu bringen, und, infofern
fie nit in der Landſchaft Rorderdithmarſchen wohn⸗
baft find, einen Actenprocurator zu beflellen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 25. September 1862, 7
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
40
M 2. \
Erfte Bekanntmachung. .
Muf ven Antrag der Erben des mail. "is Hufnerd
Claus Wrage in Hüttbled werden, mit Ausnahme ber
proiocollirten Creditoren, Ale und Jede, melde an
die Verlaſſenſchaft des Berftorbenen, bauptfählib an
die dazu gehörige in Hüttbleck belegene Sechstelhufe
e. p. dingliche oder perſönliche Auſprüche zu baben
vermeinen, biedurd aufgefordert, ſich damit innerhalb
den, vom der legten Belannimachung
dieſes Proclams, bei Strafe des Ausſchluſſes, im
Segeberger Königlichen Actuariate, Auswartige unter
Procuraturbeftellung, rechtögehörig zu melden.
Segeberger Amtsgericht, den 27. September 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F. Jacobsen.
M 3.
Erfte Brlannimathung.
Wenn die Erben des wailand Altentheilers Hans
Hinrih Süfte in Hansfelde auf die Erlaffung eines
Proclams zur Ermittlung der Schulden ſeines Nach⸗
laffes angetragen, werben in Deferirun diefer Bitte
Alle und Jede, welche an die Nachlaßmaſſe des Altens
theilerd Hang Hinr. Süffe in Hansfelde aus irgend
einem Grunde Forderungen und Anfprüde zu baben
vermeinen, von Gerichtswegen aufgefordert, foldye, bei
Rermeivung des Verluſtes derjelben, innerhalb 12
Mocen, vom Tage der Irgten Bekanntmachung dieſes
Proclams angerechnet, auf dem Königl. Reinfelder
Aetuariat anzumelden und dabei ihre etwaigen Docus
mente zu produeiren und beglaubigte Abſchriften davon
einzureichen, Auswärtige unter Beftellung eines Acten⸗
procuratord,
Königl. Reinfelver Amthaus zu Traventbal, den
26. September 1862, E. Grothusen.
In dem: W. Baudissin.
MA.
Erfte eg
Da der feit dem Frühjahr 1816 nad Amerika
audaewanderte und feitdem verfhollene, am 8. Febr.
1792 geborene Hans Gehrt, ehelicher Sohn des
Kleinkäſhners und Mauermannes gleihed Namens
und ver Elfe, geb. Rams, auf der Deicreibe,
Kirchſpiels Beidenfitth, am 8, Februar d. J. fein
70ftes Lebensjahr zurüdgelegt bat, fo wird verfelbe
biedurd aufgefordert und be ebligt, ſich munmehr ins
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts
machung dieſes Proclams angerechnet, bei der Königl.
Landfchreiberei der Wilſter⸗Marſch zu MWilfter zu mels
den, widrigenfalld er für tobt erflärt und das für ibn
biöber verwaltete Vermögen an diejenigen, welche ſich
als feine nächſten Erben ausweiſen werden, aus elie⸗
fert werden wird. Gleichzeitig werden Alle und Jede,
welche an das Vermögen des gedachten Hans Gehrt
m [>
- — — —#
Erb- oder fonftige Anſprüche zu baben vermeinen,
biedurdy aufgeforvert, felbige, bei Strafe der Aus»
ſchliehung und ‚ewigen Stillſchweigens, binnen ver
oben gedachten 12wödigen Frift bei ver Königl Land⸗
fohreiberei ver Wilſter-Marſch, unter Probucirung der
betreffenden Documente im Original und Zurüdlaflung
von Abfchriften, Auswärtige zugleih unter Beſtellung
von Actenproruratoren, gebörig anzumelden.
Königlihes Gericht für das Amt Steinburg zu
Spehoe, ‚den 1..Dctober..1862.... sinken
A. v. Heintze, con
M 5.
Zweite Bekanntmachung.
Auf desfalls gefchehene Anträge ift über bie Habe
und Güter Li Ze
1) des Käthners und Schmiede Gottfried Hinrich
Ferdinand Jonas in Gaarden und
2) des Gaſtwirths Peter Peterfen im Weinberge
bei Preeg
der Concurd der Gläubiger, unter Vorbehalt ibrer
Einreden dagegen, für Recht erfannt worden und wers
den daher von Gerichtäwegen Alle und Jede, mit
alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger,
welde an die gedachten Concursmaſſen, namentlich:
1) an tie sub Nr. 23 und 24 in Gaarden an ber
Chauffee belegenen Jonas'ſchen Kathenftellen
nebſt Schmiede,
2) an die an der Prerg » Kieler Chauſſee belegene
Wirthſchaftsſtelle „Weinberg“ c. pert. des P.
Deterfen,
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde
zu haben glauben, biedurd aufgefordert und befehligt,
fi) damit innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe
der Ausſchließung, unter Einlieferung ihrer Documente
in Urs und Abfchrift, Auswärtige aud unter geböriger
Procuraturbeftellung, auf biefiger Kloſterſchreiberei zu
melden und demnächft weitere Verfügung zu gewär—
tigen.
Klöfterlihes Concursgericht zu Preeg, den 20.
September 1862.
A.D.P.: BRheder.
M 6.
Zweite Bekanntmachung.
Auf gefchehenen Antrag Beilommender und nad
dazu ertbeilter Autorifation des Königl. Holft. Ober⸗
erichtd werben Alle und Jede, welde an nachfolgende
rotocollata, worüber bie ausgefertigten Originals
dorumente verloren gegangen find, ale:
1) an die Tom. I Fol. 121 des Wandsbecker
Schuld: und Pfandprotocolld auf dem ver Ehes
frau Johanna Margaretha Dorothea Blohm,
verwittwet geweſenen Wirlandt, geb. Neisner,
gehörigen, sub Nr. 21 im 1, Duartier im bies
figen Fleden belegenen Wohnerbe c. pert. laut
5. Protorolation d. d. 11. Mai 1844 für den
wail. Eingefeffenen Heinrid Diedrich Kornberg
in Wanpsbed protocollirten Pöfte von refp.
853 * 32 4 und IB ERM;,
an die Tom. MH Fol. 728 des Wandsbecker
Schuld-⸗ und Pfandprotocolls auf dem dem Eins
efeffenen Schmidt Auguft Jürgen Friedrich
abms.in Wandsbeck gehörigen, sub Nr. 100
im 2. Quartier an der furgen Reihe belegenen
Grunpftüd ec. pert. laut Protocollation vom 7.
Februar 1823 für Johann Cbriftian Helbing
und Johann Friedrich Adolf Flörcke pro resto
für Erfteren protocollirten 150 # Cour, (rectius
250 8) und für Letzteren 250 # Cour, Creetius
2)
1 .
Anfprüde 2 "haben vermeinen oder gegen die Nectifie
eirung der wie vorbemerft irrthümlich übertragenen
Summen ad voe. Helbing und Flörde Einreden ers
beben fönnen, biemittelft von Gerichtswegen aufges
fordert, ſolche Ans und Einfprüde binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, in dem unterzeichneten Juſtitiariate anzu⸗
melden, unter der —* daß fie in Entftehung
deſſen mit ihren Ans oder Einfprüdhen werben präs
elupirt, die verloren gegangenen reſp. Driginal-Docus
mente für mortificirt werden erflärt und Die protocols
lirten Inhaber der fraglichen Pöſte als rechtmäßige
Eigenthümer derſelben werden angeſehen und hiernach
den Erben des wailand Heinrich Diedrich Kornberg
ſowohl als den Erben des wailand Johann Chriſtian
Helbing, dem Hamburger Bürger Heinrich Ferdinand
Helbing in Hamburg, als Originalia geltende Abs
fchriften der betreffenden Documente über die frag
lihen Capitalien werden audgefertigt werden, und zwar
für den legten ftatt der irrthümlic sn he 150 #
Cour. auf 250 # Cour., jept 133 F 32 2 R«M.,
lautend, und daß der für Johann Friedrich Adolph
Flörcke protocollirte Poften von 250 # (reet. 150%)
ald bezablt wird belirt werben.
Auswärtige haben Actenprocuratoren hieſelbſt zu
beftellen und etwanige ihre Anſprüche begründende
Documente im Driginal zu produeiren.
Decretum Wandsbeder Yufitiariat bei Wands—
bed, den 20. September 1862.
MN.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 3Ifen Srüds:M 1.
Nichtprotocollirte m. und Pfandinhaber des
infolventen Hamburger Bürgers Chriſtian Leopold
Hieronimus Boeckmann, welche aus der vielem ges
börigen, bei Bargenftedt, Kirchipield Süder⸗Meldorf⸗
Geeit, belegenen, im Melvorfer Schuld» und Pfands
protocoll für Grunpftüde Fol. 1201 Tom. 17 pag-
9845 & folg. verzeichneten ſ. g. Boeckmann'ſchen
Tannenfoppel cum pert., über welde Sperialeoncurd
Reimers.
erfannt worden ift, ihre Befriedigung begehren, müſſen
ſich mit ihren Anfprühen und Pfandflüden innerhalb
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung
biefes Proclams angerechnet, bei Strafe des Aus«
ſchluſſes von der Concursmaſſe und des Verluſtes
der Pfandrechte, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Meldorf — * —
Meldorf, den 17. September 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
MB.
Zweite Bekanntmachung.
Erir. des Procl. des 39ſten Stücks M 2.
Nichiprotorollirte dingliche Rechte und Anſprüche
an das im Süden vor Rendsburg im Stadigebiete
belegene Grundſtück des Gärtners Johann Nicolaus
Chriſtian Daniel Weiſe, beſtehend aus einem zu 16
Gärten eingerichteten Landſtück, nebſt einem darin
erbauten Hauſe, ſo wie an das bisher dem Bürger
Earl Louis Koh gebörige, ebendaſelbſt belegene, auch
zu Gärten eingerichtete Landſtück von 400 Fuß Länge
und 200 Fuß Breite, find, bei Vermeidung der Praͤ⸗
elufion, binnen 12 Wochen, von legter Befanntmahung
dieſes Proclams, von Auswärtigen unter Procuraturs
beftellung, im ſtädtiſchen Actuariate biefelbft gebörig
anzumelden.
OEL, den 19. September 1862,
C. Der Magiftrat.
NM 9
Zmeite er en
Errr. des Proclk. des 39ſten Stüds M 3.
Ale und eve, welche an den von Johann Wulff
vertauſchten, in der Rendsburger Straße sub Nr. 2
inNeumünfter belegenen Grundbefig dingliche nichtproto⸗
eollirte Anfprüdhe und Forderungen zu baben vermei-
nen, müflen fib damit, bei Strafe des Verluſtes ders
felben, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗
madung diefed Proclams angerechnet, auf dem biefigen
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Erforder⸗
liyen, melden.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 16, Sep⸗
tember 1862,
v. Stemann.
In fidem: O. Rantzau, confl.
NM 10.
Zweite Befanntmadhung.
Ertr. des Procl. des 39ſten Stuͤcks M 5.
Ale und Jede, melde an den Nadlab des am
21. Zuni d. 3. in Itzehoe verftorbenen ehemaligen
Inſpectors und Caſſirers der Herrſchaft Breitenburg
Peter Nilfen, gebürtig aus Havetoft in Angeln, Erb—
aniprüde oder fonftige Anſprüche glauben erheben zu
fönnen, infonderbeit deſſen Mutterfchwefter Maria
terfen, früher in Flensburg, und deren etwanige
eibeserben, jedoch mit Ausnahme bverjenigen Erben,
welche bereits im Termin der Teflaments: Publication
nombaft gemacht find, haben ihre Anfprüche, bei Strafe
der Präclufion, binnen 12 Woden, vom Tage ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem unterzeichneten Gericht gehörig anzumelden,
Itzehoe, ven 18. September 1862,
Klöſterliche Obrigkeit.
M 11,
Dritte und legte Befanntmacung.
Da von der Wittwe des mail. biefigen Bürgers
und Partieulierd Carſten Jacob Moldenbuhr, R.v. D.,
Catharina Antoinette, geb. Heyer, cum cur. const.,
vorflellig gemadt worben, vaß fie zwar ald Teftar
mentserbin ihres verfiorbenen Ehemannes Bon
Nachlaß pure angetreten habe, ed jedoch für erfor-
derlich halten mühe. zur Sicherung gegen fpätere
Anfprüde an die Maſſe die Erlaffung eined Proclams
u beantragen, foldem Antrage auch vom Diagiftrate
— 9 iſt: ſo werden von Gerichtswegen Alle
und Jede, welche an ven Nachlaß des gebadıten Ver⸗
ftorbenen aus irgend einem rechtlichen Grunde An⸗
fprüde oder Korberungen zu haben vermeinen — mit
alleiniger Ausnahme der protorollirten Gläubiger —
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗
en Stillihweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche
Binnen 12 Moden, nad der legten Belfanntmadhung
diefes Proclams, im biefigen erften Stadifecretariate
und fpäteflend am
8. Januar 1863,
ald dem peremtoriihen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗
nebmen baben.
Wornach Beifommende fi zu achten.
Altona, im Obergerichte, ven 11. Septbr. 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 3öften Stücks M 1.
Nichtprotoeollirtre Forderungen und Aniprühe an
den infolventen Gaſtwirth Ehriftian Stoldt in Hem—
mingftedt und deſſen Vermögen, fo wie Pfanpftüde
aus bdiefer Concurdmaffe find innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Pros
clamd angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes von
der Eoncursmaffe und des Berluftes der Pfandrechte,
in der Königl, Kirchſpielſchreiberei
redhtöbehörig —
Meldorf, den 9. September 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
M 13.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des 38ſten Stüda M 2,
Der abwefende Behrend Peter Brandt aus Bruns
büttel, event. deſſen Erben, werden hiedurch aufgefordert,
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Defamnt
madung biefes Proclamd angerechnet, ſich refp. mit ihren
Erbanfprühen in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu
Brunsbüttel zu melden, widrigenfalls ver genannte Ber:
ſchollene für todt erflärt und mit feinem zurüdgelafe
nen Bermögen nad Vorſchrift ber Verordnung som
9, November 1798 wird verfahren werben.
V. G. W.
Meldorf, den 15. September 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
zu Hemmingfiett
M 14.
Dritte und legte ——
Extr. des Procl. des 38ſten Stücks M 3.
Gläubiger und Pfandinhaber des inſolventen
Bürgers und Brauers Chr. Ludw. Theede in Rende⸗
burg, ſo wie Alle, welche nichtprotocollirte dinglicht
Anſprüche an deſſen sub Nr. 256 und 260 in ber
Altſtadt Rendsburg briegene Häufer ec. p. zu haben
vermeinen, müffen ſich, sub peena prachusi, refp. bei
Berluft der Pfandrechte, binnen 12 Wochen, von lep
ter Bekanntmachung diefes Proclams, im fäptifhen
Actuariate biefelbft gebörig melden,
a den 12, September 1862.
C Der Magiftrat.
M 15.
Dritte und legte ————
Ertr. des Procl. des 38ſten Stücks M 4.
Ale und Jede, welche an die Concursmaſſe der
Ehefrau Anna Catharina Sadau, geb. Jeſſen, zu Lied
büttel nichtprotocollirte Anfprüche und Forderungen, mit
Einfhluß etwaiger Eigentbumsanfprüde auf einzelne
Theile ver Concurdmaffe, zu haben vermeinen, oder
Pfänder von ihr befigen, müffen fi damit, bei Strafe
ber Ausſchließung von diefer Maffe und des Berlufled
ihres Pfandrechts, innerbalb 12 Moden, von der leßs
ten Befanntmadung diefes Proclams angerechnet, im
biefigen Juftitiariate orbnungsmäßig melden.
Fe im Quftitiariate, ven 15. Septbr. 1862.
A. Lundtus.
| — En
Beilage
zum 44. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 15. October 1862.
Bekanntmachungen.
M 1.
Behufs eventueller Anberaumung der Termine der
iesjährigen ordentlichen Dinggerichte im biefigen Amte
erben alle diejenigen, welde Sachen vor dieſe zu
ringen baben, biedurd aufgefordert, ſolche in ders
enigen Kirchſpielvogtei, worunter der Beflagte gehört,
nfeblbar vor dem 18. October d. 9. anzugeben und
ufzeihnen zu laflen. — Die Herren Kirchſpielvögte
aben dann fofort die Gataloge zu fließen und in
luplo anbero einzufenden, oder wenn feine Saden
ei ihnen angemelver find, ſolches einzuberichten. —
Diejenigen, melde es verfäumen follten, innerhalb der
—— Friſt ihre Sachen anzumelden, werden
m diesjährigen ordentlichen Dinggericht nicht damit
ebört.
Rendsburger Amthaus, den 8. Drtober 1862.
E. v. Harbou.
Brenning.
NM 2.
Wenn dem frühern Kätbner, vs en Inften, Jacob
daacks in Bramſtedt der Infte Fobann Reimers in
sublendorf als Qurator der Perfon und ded Vermö—
end gerichtlich beftellt worben, fo wird foldes mit
em Bemerfen hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht,
aß der genannte Jaadd nur mit Genehmigung feines
juratord rechtöverbindlihe Geſchäfte einzugeben im
Stande if.
— — Königl. Amthaus, den 22. September
H. F. Jacobsen, conſt.
M 3.
Zu Ende Juli d. 3. ift in biefigem Diſtrict ein
egitimationdlofer Menſch angehalten, welcher ſich Jo⸗
ann Hanſen nennt und deſſen Derfunft bisher nicht
u ermitteln gemwefen iſt. Derfelbe ſpricht hoch⸗ und
latideutſch, engliſch und —— Er will mehrere
fahre zur Eee gefahren haben und bat auch vom
Zeewefen einige Kunde, wie er überhaupt eine ges
iffe allgemeine Bildung befigt.
Signalement: Alter: ca. 26 Jahr, Größe: 67} Zoll
Seeländ. Maaß, Statur: ſchlank und dünn, Geſicht:
oval, Augen: braun, Haar und Bart: dunfelblond,
Hals: lang, Schultern: ſchmal und hängend, Sprade:
etwas ftotternd, befondere Kennzeichen: auf beiden
Armen nahe der Handwurzel bedeutende Narben, ans
fheinend von Brandwunden berrührent.
Ale Behörden werben erfucht, über vorbeſchriebene
Perfon dem unterzeichneten Gerichte thunliche Auskunft
zu ertheilen.
Königl. Pinneberger Landgericht, den 20, Sept.
862. WV ommelsdorff- Friedrichsen.
Mohrdiek.
Aufforderung.
Die biefelbft wegen verübter Gewaltthätigkeiten
in Unterfudhung befnlichen Dienftfnedte Johann
Ehriftian Brodmann, 32 Zahre alt, und Hand Hinr.
Brodınann, 22 Jahre alt, beide gebürtig aus Quick—
born, baben ihren Dienft in Eivelftent verlaffen und
ift ihr ————— Aufenthaltsort unbekannt, daher
die Behörde des Orts, wo die Genannten ſich gegen—
wärtig befinden, erfucht wird, eine vesfällige Nachricht
bieber gelangen zu laffen und das Zurftellebleiben ver
Geſuchten in geeigneter Weife zu fidern.
Altona, den 18. September 1862.
Der Magiftrat.
Teftaments : Publication.
Bon Gerichtswegen
werden die abweſenden nteftaterben des unlängft
verftorbenen Fräuleind Helene Maria Poftel in Heide
biemittelft geladen, am Montag den 20. Det. d. %.,
nn 10 Uhr, im landſchaftlichen Haufe zu Heide
vor dem Norderdithbmarfcher Gericht zu erfdeinen, um
bei der alsdann flattfinvenden Eröffnung und Publis
cation der von der genannten Berftorbenen binters
laffenen letztwilligen Dispofttion ihre Gerechtſame
wahrzunehmen, mit der Verwarnung, daß aud im
Falle ihres NAusbleibens ſolche Acte redhtebehörig
werden vor fich geben.
König. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 30. September 1862, Hansen.
In üdem: Scholtz.
41
Steckbrief.
Wenn der ungen ſoweit thunlich bezeichnete Schäfer
Johaunn Earl Ludwig Käder aus Kurzen Trechow in
Medlenburge Schwerin eines im biefigen Amte vers
übıen Schaafdiebſtahls dringend verdächtig geworden,
fo werden alle Behörden erfucht, auf dieſen bereite
mebrfad beftraften Verbrecher vigiliren, venfelben-im
Berretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe bebufs
der Abholung gegen Koftenerftattung eine Anzeige
zufommen zu lajjen.
Königl. Segeberger Amthaus, ven 4. Det. 1862.
H. F. Jacobsen, conft.
Signalement:
Johann Carl Ludwig Käcker, geboren zu Kurzen
Tredow in MedienburgeSchwerin den 29. Juli 1809,
von großer ſchlanker Statur, bat dunfelblondes Haar,
blaue Augen, bededte Stirn, ovales Gefidt, geſunde
Farbe; ſpricht plattveutich im Medienburger Dialeft,
Proclamata.
"1.
Erfte Befanntmabung.
Bon Gerichtswegen
werben auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Hedde
in Hennſtedt und, nachdem zur Regulirung ber bes
treffenden Concursmaſſe das Creditrecht ertheilt worden
if, die Grebitoren des Buchbinders MW. Dftboff in
Hennſtedt, jedoch mit gefegliher Ausnahme der pros
tocollirten, biemittelft geladen, alle ihnen gegen den
Erivar W. Oftboff in Hennftedt zuftehenden Anſprüche
und Forderungen (und zwar die Auswärtigen nad
beftellter Actenprocuratur) in der Kirchſpielſchreiberei
zu Hennſtedt innerhalb 12 Wochen, von dem Tage
der legten Bekanntmachung diefes Proclamd, gebörig
anzugeben und verzeichnen zu laflen, mit dem Bes
merfen, daß fie im Widrigen von diefer Mafle werden
ausgeſchloſſen werden.
Mornadı ſich zu achten.
Königl. Norderdiſhmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 2. October 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Für richtige Abjarift: Hansen,
Kirchſpielſchreiber.
M 2
Erſte Bekanntmachung.
Es bat der Gaſtwirth Claus Sotbmann hieſelbſt
angezeigt, daß er feinen im Flecken Neumünfter im
Daart belegenen, mit Nr. 49 im Brandcatafter bezeich—
neien Grundbefig nebſt Kauflänvereien verkauft und,
um dem Käufer ein von allen bingliden nichtproto—
collirten Anfprüben freies Folium im Schuld» und
Pfanpprotocoll liefern zu fünnen, die Erlafjung eines
desfälligen Proclams beantragt. In Deferirung diefer
Bitte werden daher alle diejenigen, welde an den
obgedachten Orunvbefp nebft Saufländereien des
Glaus Sorhmann dingliche nichtprotocollirte Anſprüche
und Forderungen zu haben vermeinen, bierdurdh von
Gerichtswegen ——— und befehligt, ſich damit
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des
Verluſtes derſelben, auf dem hieſigen Königl. Actuariat
zu melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente
in Original zu produciren, Abſchriften davon zurück⸗
zulaffen und, falls fie Auswärtige find, einen Acten—
procurator unter biefiger Jurispietion zu beftellen.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 29. Sep⸗
tember 1862, v. St
emann.
In fdem: O0, Rantzau, conft.
M 3.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn auf geſchehene Infolvenzerflärung über die
Habe und Güter des biefigen Bürgers und Mufifus
Johann Ehriftian Yupwig Dattenvdorf unter Vorbehalt
der Einreden der Gläubiger Eoncurs erkannt ift, fo
werten Ale und Jede, mit Ausnabme der protocols
lirten Gläubiger, melde an die Goncursmaffe, nas
mentidh an das biefelbft Du. III Nr. 49 belegene
Wohnhaus c. p. Dinglidhe oder perſönliche Anſprüche
und Forderungen zu baben vermeinen, oder Pfänver
von tem Erivar befigen, hiedurch befebligt, ſich damit,
bei Strafe der Ausſchließung refp. des Verluſtes der
Anfprühe und Pfandrechte, Auswärtige unter Beftels
lung von ctenprocuratoren, innerbalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im hieſigen Stadtfecretariat gu melden und
die ihre Gerechtſame begründenden Documente im Oris
ginal zu produeiren und in beglaubigter Abfchrift zus
rückzulaſſen.
ecretum Segeberg, in Guria, den 8. Det. 1862.
L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
MA,
Erfte Befannimadung.
Wenn der Hufner Friedrich Adolph Heid in Hom-
feld, Kloſters Itzehoe, feine daſelbſt belegene Hufe: an
den Zimmermeifter Jobann Wulff in Neumünfter eigen-
tbümlich überlajfen und demſelben ein reines Profef:
fionsprotocol zu liefern verfproden bat, fo werben,
mit Ausnahme der protocolirten Gläubiger, Ale und
Jede, welche an die zu Homfeld belegene Hufe des
Friedrich Adolph Heick hypothecariſche oder fonftige
dinglicht Anſprüche au haben vermeinen, biedurch auf-
gefordert und befehligt, dieſe Anſprüche, bei Strafe
des Verluſtes derſelben, binnen 12 Wochen, vom
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, bei dem Klöſterlichen Protocolle in Itzehoe
anzugeben, die ihre Anſprüche — Documente
im Original zu produciren, beglaubigte Abſchriften
derfelben zurüdzulaffen und, infofern fie Auswärtige
find, Procuratoren gu den Ncten zu beftellen.
Itzehoe, den 6, Detober 1862:
Klöfterlibe Obrigfeit.
5.
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
vird auf Anbalten des Güterpflegers A, N. Stammer
n Heide den ſämmtlichen nichtprotocollirten Gläubigern
es Porzellanmalers Chriſtian Friedrich Braune ebens
yafelbt, über deſſen Habe und Güter definitiv Concurs
rfannt worden, hiedurch aufgegeben, ihre Forderungen
ind Anſprüche an den beregten Cridaren, mögen —*
ige beruhen worin immer, inſonderheit auch diejenigen,
selbe etwa aus dem früher von dem Cridaren unter
er Firma %. Braune & Co. betriebene Porcellans
jefchäft wider ibn berzuleiten fein möchten, innerbalb
2 Moden, von der legten Bekannmachung dieſes
Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausichlies
hung von ber Eoncurdmaffe, in der Kirchſpielſchrei⸗
verei zu Heide zur Angabe zu bringen, und, infofern
ie nicht in der Landſchaft Norderdiihmarſchen mobhns
yaft find, einen Actenprocurator zu beftellen.
— Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
ven 25. Sepiember 1862. Haonsen.
In fidem: Seholtz.
Pro copia: Wiencke.
NM 6.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Proc. des 40ſten Srüde „ 2.
Nichtprotocollirte vingliche und perfönliche Anſprüche
ın die Berlaffenfhaft des mail. Claus Wrage, haupts
ächlich am vie dazu gebörige in Hünbleck belegene
Sechstelhufe e. pert, find innerbalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
sei Strafe des Ausichtuffes, im Segeberger Königl.
Actuariate rechtögebörig zu melden.
Eegeberger Ämtsgericht, ven 27. September 1862.
Pr. et Ass. jud.
In dem: NH. F, Jacobsen.
NM.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 40ſten Stücks Mi 3.
Etwanige Forderungen und Anſprüche an ven
Nachlaß des mail. Altentbeilerd Hans Hinr. Süfle
in Hansfelde find, bei- Vermeidung des Berluftes
berfelben, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber legten
Belanntmadung dieſes Proclams angerechnet, auf dem
Königl. Reinfelder Actuariat in rechtöbeböriger Weife
anzumelden.
Königl. Reinfelver Amthaus zu Traventhal, ben
26. September 1862. G. Oretinsin.
In idem: W. Baudissin.
MB,
Zweite ——
Extr. des Procl. des 40ſten Srüde MA:
Der feit dem Frühjahr 1816 verfchollene Hans
September 1862,
Gehrt aus Beidenfleth, welcher am 8. Februar d. 5,
fein 7Ofes Lebensjahr zurüdgelegt bat, wird hiedurch
aufgefordert, fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage
der Icpten Belanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, auf der Königlichen Landſchreiberei zu Wilſter zu
melden, midrigenfalls er für todt erflärt und fein
Vermögen an feine nädften Erben wird ausgeliefert
werden. — Zugleih werben Alle, weldhe Erb- over
fonftige Anfprüde an fein Bermögen zu haben vers
meinen, aufgefordert, bei Strafe der Ausſchließung
und ewigen Stillſchweigens, ihre Anfprücde binnen
gleidyer Frift bei ver Königl. Landſchreiberei zu Wilſter
orbnungsmäßig anzumelven.
Königlihes Gericht für das Amt Steinburg zu
Itzehoe, den 1. October 1862,
A. v. Heintze, conft.
NY,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf desfalls geſchehene Anträge ift über die Habe
und Güter
1) ves Käthners und Schmiede Gottfried Hinrich
Ferdinand Jonas in Gaarden und
2) des Gaftwirths Peter Peterfen im Weinberge
bei Preeg
ver Goncurs der Gläubiger, unter Vorbehalt ibrer
Einreden dagegen, für Recht erfannt worden und wers
ven daher von Gerichtswegen Ale und eve, mit -
alleiniger. Ausnahme der protocollirten Gläubiger,
welde ‚an die gedachten Concursmaſſen, namentlidy:
1) an vie sub Wr. 23 und 24 in Gaarden an ver
Ehauffee belegenen Jonas'ſchen Katbenftellen
2 nebft Schmiede,
) an die an der Precg = Kieler Chauſſee belegene
Wirthſchaftsſtelle „Weinberg“ e. pert. des P.
Peterſen,
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche
zu haben glauben, hiedutch aufgefordert und befehliat,
ih damit innerhalb 12 Wochen, von der legten Be—
kanntmachung viejes Proclamsd angerechnet, bei Strafe
der Ausichließung, unter Einlieferung ihrer Documente
in Ur» und Abſchrift, Auswärtige aud unter gehöriger
Procuraturbeftelung, auf biefiger Kloſterſchreiberei zu
melden und demnäcft weitere Verfügung zu gewär-
tigen.
Kiöfterlides Concursgericht zu Preeg, den 20,
A.D. P.: Rheder.
NM 10.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf geſchehenen Antrag -Beifommender und nad
dazu ertheilter Autorifation des Königl. Holft. Obers
gerichtd werden Alle und Jede, welche an nachfolgende
Protocollata, worüber vie ausgefertigten Originals
documente verloren gegangen find, ale:
1) an vie-Tom. I Kol. 121 des Wandsbecker
Schuld» und Pfanpprotocolld auf dem der Ehes
frau Johanna Margaretha Dorothea Blobm,
vperwitiwet geweſenen Wielandt, geb. Reiöner,
ebörigen, sub Wr. 21 im 1. Quartier im bie»
gen Hleiten belegenen Wohnerbe e. pert. laut
Prororollation d. d. 11. Mai 1844 für den
wail. Eingefeflenen Heinrid Diedrich Kornberg
in Wandsbeck protorollirtien Pöſte von refp.
853 * 32 4 und 195 Pf !, BA R-M.;
2) an die Tom. I Fol. 728 des Wanpsbeder
Schuld» und Pfandprotocols auf dem dem Eins
efeffenen Schmidt Auguft Jürgen Friedrich
Dabme in Wandsbed gehörigen, sub Nr. 100
im 2. Duartier an der kurzen Reihe belegenen
Grunpftüd e. pert. laut Protocollation vom 7.
Februar 1823 für Johann Chriſtian Helbing
und Zohann Friedrid Adolf Flörde pro resto
für Erfteren protocollirten 150 # Cour. (reetius
250 %) und für Legteren 250 # Eour. (rectius
150%);
Anfprüche zu haben vermeinen oder gegen die Rectifi⸗
eirung der mie vorbemerft irrthümlich übertragenen
Summen ad voe. Helbing und Flörde Einreden ers
beben fönnen, biemitteift von Gerichtewegen aufge:
fordert, folde Ans und Einſprüche binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, in dem unterzeichneten Juftitiariase anzu⸗
melden, unter ver gen daß fie in Entſtehung
deflen mit ihren Ans oder Einfprüden werden präs
eludirt, die verloren gegangenen refp. Driginals»Docus
mente für mortifieirt werden erflärt und Die protocol=
lirten Inhaber der fraglihen Pöfle als rechtmäßige
Eigenthümer verjelben werden angejehen und hiernach
den Erben des mwailand Heinrich Diedrich Kornberg
ſowohl ald den Erben des wailand Johann Ehriftian
Helbing, dem Hamburger Bürger Heinrih Ferdinand
Helbing in Hamburg, ald Driginalia geltende Ab-
fhriften der betreffenden Documente über die frags
liben Gapitalien werden audgefertigt werden, und zwar
für den legten ſtatt der irrthümlic at 150%
Cour. auf 250 # Cour., jegt 133 .$ 3 BRıM.,
lautend, und daß der für Johann Friedrich Adolph
Slörde protocollirte Poften von 250 # Creet. 150 #)
als bezahlt wird delirt werben.
Auswärtige haben Actenprocuratoren hieſelbſt zu
beftellen und etwanige ibre Anſprüche begründende
Documente im Original zu produeiren.
Deeretum Wandsbecker Yuftitiariat bei Wande-
bed, den 20. September 1862.
M 11.
Dritte und legte Bekanumachung.
Ertr. des Procl. des 39ſten Stüds M 1.
Nichtprotocollirte Gläubiger und Pfandinhaber des
Reimers.
infolventen Hamburger Bürgerd Chriftian Leopold
Hieronimus Boedmann, melde aus der dieſem ge>
börigen, bei Bargenftevt, Kirchſpiels Süder⸗Meldorf⸗
Geeſt, belegenen, im Melvorfer Schuld» und Pfands
rotocoll für Grunpftüde Fol. 1201 Tom. 17 pag.
—** & folg. verzeichneten ſ. g. ———
Tannenfoppel cum pert., über welde Sperialeoncurs
erfannt worden ift, ihre Befriedigung begehren, müſſen
ſich mit ihren Anſprüchen und Pfanpftüäden innerhalb
12 Woden, vom Tage der legten Belanntmachung
dieſes Proclams — bei Strafe des Aus—
ſchluſſes von der Concursmaſſe und des Verluſtes
der Pfandrechte, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Meldorf a —
Meldorf, den 17. September 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
NK 12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 39ſten Stüds M 2.
Nichtprotocollirte vinglihe Rechte und Aniprüde
an das im Süden vor Rendsburg im Ztadtgebiete
belegene Grundſtück des Gärtners Johann Nicolaus
Ehriftian Daniel Weiſe, beſtehend aus einem zu 16
Gärten eingerichteten Landſtück, nebft einem varin
erbauten Haufe, jo wie an das biöher dem Bürger
Carl Fouis Koh gehörige, ebendaſelbſt belegene, aud
zu Gärten eingerichtete Yanpflüd von 400 Fuß Länge
und 200 Fuß Breite, find, bei Bermeidung der Prü-
elufion, binnen 12 Woden, von legter Befanntmadhung
dieſes Proclamd, von Auswärtigen unter Procuraturs
befiellung, im ſtädtiſchen Actuariate biefelbft gebörig
anzumelden,
*— den 19. Sepiember 1862.
ni; ’ Der Magiftrat.
M 13.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erır. des Proci. des 39ſten Stücks M 3.
Alle und Jede, welche an den von Jobann Wulff
vertaufchten, in der Rendöburger Strafe sub Nr. 2
inNeumünfter belegenen Grunvbefig dingliche nichtproto⸗
collirie Anfprühe und Korderungen zu baben vermeis
nen, müffen fi damit, bei Strafe des Berlufles ders
felben, innerhalb 12 Wochen, von ver legten Befannts
madung dieſes Proclams angerechnet, auf dem biefigen
Königl. Actuariat, unter Beobadtung bes Erforder⸗
lichen, melden.
inkl Amtbaus zu Neumünfter, ven 16. Sep⸗
tember 1862.
v. Stemann.
In fidem: ©. Rantzau, conft.
Beilage
zum 42. Stick der Holfteinifchen Anzeigen.
Montag den 20. October 1862.
Belanntmachungen.
#1
Wenn ver Zimmermann Job: Hinrid Meyer
in Lodfteor und deſſen verlobte Braut Margarcıha
Harmege aus Ritſchermoor cam cur. birfelbit zum
Gerihtspwtocoll erflärt haben, daß es ihre Abficht
fei, in ihrer in ver Herrſchaft Pinneberg demnächſt
einzugebenden Ehe in Feiner Gütergemeinfhaft zu
feben, fo wird Solches biedurd zur Öffentlichen Runde
gebragt.
Koönigl. Pinneberger Landgericht, ven 11. Driober
1862. VW ommelsdorff-Friedrichsen.
Mobhrdiek.
M 2
Denn der Mechanicusgehülfe Guſtav Robert Reife
and leipzig fein unterm 11. d. M. von bier nad
Travemünde vifirted Wanderbuch, d. d. Wurzen- den
12. April 1855, auf dieſer Tour verloren haben will,
fo wird ſolches hiedurch befannt —
Neuſtadt, den 12, October 1
Königl. Polizeiamt,
L. Kohlmann.
M 3.
Der Aufenthalt der Gebrüder Brodmann ift ers
mittelt und fomit die diesſeitige Aufforderung vom
18. September d. 3. erledigt.
Altona, den 11. October 1862.
} Der Magiftrat.
In der Nacht vom 8,9, d. M. find auf dem
Meierbofe Blomenatb mittelfi Einſteigens nachbezeich⸗
nete Silber⸗ und Goldſachen, dem Pächter Roggenbau
gebörig, entwendet worven:
2 filberne ——2 der eine
Eßl
inwendig vergoldet,
14° ve. el, ohne Namen,
2 mw. do: auf ver Rückſeite des Stiels
C. M. punetirt,
2 vw. dv. J. M. punetirt,
6 do. Theelbffel W. K. punctirt,
12 vo be. 8. R. 1860 punctirt,
11 do do. R. punetirt,
1 do. Fiſchlöffel mit Perlmuterſtiel. Auf ver
Schaufel eingravirı das Bild „der Heiraths⸗
antrag auf Helgoland”.
1 filbernes Butter- und 1 do. Käfemeffer mit Perl-
mutterfiel,
1 Zuderzange,
4 Paar Meifer und Gabel mit filbernem Griff,
2 filberne Salyihaufeln, inwenbig vergoldet,
1 goldener Haldihmud, Kette mit 2 Troddeln,
1 de. do. ‘son in Gold eingefaßten
Granaten, wahrſcheinlich S. L. gezeichnet.
Die refp. Gerichts- und Polizeibehörpen werben
erfucht, auf dieſe Gegenſtände vigiliren, ſolche nebft
bem etwa verbädtigen Inhaber im Falle der Bes
tretung anbalten und davon der unierzeidhneten Bes
börde Anzeige machen zu wollen.
Segeberg, im Juftitioriat der Güter Seedorf und
Hornftorf, den 15, October 1862.
Esmarch.
Steckbrief.
Wenn der unten ſoweit thunlich bezeihnete Schäfer
zen Earl Ludwig Käder aus Kurzen Trechow in
edlenburgs Schwerin eines im biefinen Amte vers
übten Schaafdiebſtahls dringend verdächtig geworben,
fo werben alle Behörden erſucht, auf dieſen bereits
mehrfach befiraften Verbrecher vigiliren, denfelben im
Berretungsfalle arretiren und dem Amthaufe bebufs
der Abholung gegen Koftenerftattung eine Anzeige
zufommen zu laſſen.
Königl. Segeberger Amthaus, den 4. Det. 1862.
H. F. Jacobsen, conft.
Signalement:
Sodann Carl Ludwig Käder, geboren zu Kurzen
Trebow in Medlenburge Schwerin ven 29. Juli 1809,
von großer ſchlanker Statur, hat Dunfelblondes Haar,
blaue Augen, bededte Ztirn, ovales Geſicht, geſunde
Farbe; ſpricht platideutſch im Medlenburger Dialeft,
Proclanıata.
M 1.
Erſte Belanntmadhung.
Bon Gerichtswegen.
Demnad die geringfügigen Verlaſſenſchaften ver
Eheleute Delrich Hansfen und Hebde, geb. Buſch, auf
dem St. Michaelisdonn und der Eheleute Jürgen
Hinrih Chriſtopher Brandt Anna Elfabea, geb.
4
Rohe, ebenfalls auf dem Et. Michaelisdonn, wegen
unmünbiger Leibeserben gerichtlich zu reguliren fteben,
als wird auf Inftanz des Herrn Kirchſpielvogto Aye
in Marne den nicht protocollirten Gläubigern der
benannten PBerftorbenen und zwar den auswärtigen
mit der Auflage, Procuratur zu beftellen, biemittelft
anbefoblen, ihre Anfprüde und - etwanigen Pfand»
gerechtfame, bei Verluft derfelben, Binnen 12 Wochen,
nach der legten Befanntmadung dieſes Proclams, in
der Königl. Kirchſpielſchteibere zu Marne gehörig
anzugeben.
Wornach ſich zu achten!
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 9. Sctober 1862.
(L. S. Millennhoff.
Zur Beglaubigung: PFahricius.
M 2.
Erſte Bekanntmachung.
Nachdem über die Habe und Güter des Hof—
beſitzets Bernhard Wilhelm Johann Gottfried Si—
monis zu Heuerſtubben unterm 9. d. M. ver Concurd
der Gläubiger für Recht erfannt ift, werden hiedurch
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Erer
ditoren, welche an denjelben, jegt deſſen Eoncursmaffe,
Forderungen und Anſprüche zu haben vermeinen, auf⸗
efordert und befehligt, dieſe ihre vermeintlichen An—
prüche, bei Strafe der Aueſchließung von der Maſſe
und des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen,
von der legten Befanntmadhung dieſes Proclams ans
gerechnet, im Abrensböder Aectuariat zu Plön anzus
melden. Auswärtige baben Actenprocuratur zu bes
ellen.
* Zugleich wird hiedurch bekannt gemacht, daß das
unterm 20. Auguſt d. J. über den Grundbeſitz des
Cridars erlaffene Subbaftationgproclam, fo wie der
auf den 25. d. M. anberaumte betreffende Verkaufs⸗
termin hiedurch wegfällig ‚werden.
Königliches Abrensböder Amthaus zu Plön, ven
14. October 1862. W..C. v. Levetzau.
In fidem: Feldmann, conft.
M 3.
Erfte. Bekanntmachung.
Wenn der Anbauer Hans Hinr. Peper zu Treu:
bolz und der 1, Hufner Hand Hinr. Friedr. Bardmann
in Pölig mit ihren refp. Stellen getauft und behuf
Sicherung gegen etmwanige unbefannte dingliche Ans
fprüde auf Erlaffung eines Realproclams hinſichtlich
der beiden Stellen angetragen haben, fo werben in
Stattgebung diefer Bitte Ale und Jede, mit Ausnahme
ber protocellirten Gläubiger, welde an die bier frag-
len, als die zu Treubolz belegene Peperſche
und die zu, Pölig belegene Bardmannz
ſche Halbhufe, Anſprüche und Forberungen zu haben
vermeinen, biemittelft aufgefordert und befebligt, ſich
damit, bei Verluft derfelben, innerhalb 12 Moden,
von der legten Befanntmadung dieſes Proclams an
erechnet, wegen der Treubolzer Anbauerftelle auf ver
Önigl. Amtilube zu Rethwiſch, wegen ver Pöliger
albhbufe im comb, adel. Gutsgericht für Pölig in
ldesloe zu melden, vie ihre ———— begrün⸗
denden Documente im Origiual zu produciren und
beglaubigte Abſchriften beim Angabeprotocoll zurüd-
aulafien, wobei Auswärtige Actenprocuratur zu beftellen
baben.
Gegeben Königlibes Rethwiſcher Amtbaus zu
ZTraventbal und im comb, adeligen Gutsgerichte für
Pilig 10: zu Oldesloe, ven 25. September 1862.
» Grothusen. E. v. Colditz,
In fidem: E. v. Colditz.
MA.
Erfte Bekanntmachung
Auf desfälligen Antrag ift unterm 10. d. M. über
die Habe und Güter des Eingefeffenen Kaufmanns
Johann Bielenberg in Elmshorn ver Goncurs der
Bläubiger, deren Einreden vorbebältlid, zu Recht er:
kannt worden.
Es werden daher Alle und eve, mit alleiniger
Ausnahme der protocollirten Ereditoren, melde am ven
genannten Kaufmann Johann Bielenberg in Eimd
born und deffen daſelbſt belegenes Mohnbaut e. p-
Anfprüce und Forderungen haben oder Pfänder von
demſelben befigen, biedurd aufgefordert, fib damit
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der Tegten Bekannt⸗
madung "diefes Proclams angerechnet, bei Vermei:
bung der Strafe reip. des Aueſchluſſes von der Con
curdmaffe und des Verluftes ihrer Pfanprechte, bei dem
biefigen Gerichte zu melden. Auswärtige haben rinn
Actenprocttrator zu beftellen.
— Adminiſtratur zu Ranzau, den 11. Ochbt.
A. v. Moltke.
MS.
Erfte Belanntmabun
Wenn die Erben des am 23. Februar d. I. m
Niendorf verſtorbenen Häuerlings und Zimmermannt
Gottlieb Heinrib Laage erklärt baben, Daß fie deilen
Erbſchaft nur sub beneficio legis et inventarü an
treten wollten und daher die Erlaſſung eines pro-
elama ad indagandum statum bonorum beantrag-
ten, jo werden in Deferirung dieſer Bitte bitdurch
Alle und Jede, welche an wie Nachlaßmaſſe des wall
Gottlieb Heinrih Lange’ in Niendorf Anſprüche und
Forderungen irgend. eineri Art zu haben vermeinen,
biedurd von Gerichtswegen aufgefordert, ſich damıt,
bei Strafe der Ausſchliehung und des Verluſtes ihrer
Anfprüche, : innerhalb 12 Wochen, nom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, -
unter Produeirung ihrer Originaldocumente, —
laſſung beglaubigter Abſchriften und event. Beſtellung
geböriger Procuratur, im Actuariate des Gerichts zu
melden.
Dabei wird bemerft, daß Died Proclam event.
zugleih als Concursprorlam gilt.
Pinneberger GConcurd =» und Erbtheilungsgericht,
den 9. October 1862. "
WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
NM 6.
Erfie Bekanntmachung.
Ale und Gebe, welde an nadfolgende wegen
Unbekanniſchaft oder Abwefenbeit der Erben in ges
rictlihe Behandlung genommene geringfügige Nach—
laßmaffen:
. 41) den Radlaß der Witwe des mail, Claus Hinr.
- Krohn in Kummerfeld, Namens Anna Mars
gareıbe, geb. Maad, geftorben ven 10. Auguft
31
2) ven. Nadlaf des am 5. März 1862 in Schulau
unverebelidht verfiorbenen Eduard Ruben Dein
aus Dambnrg,
3) den Nachlaß der am 2. Januar 1862 in Pinnes
berg kinderlos verfiorbenen Witwe des wailand
Häurrlingdg Hans Michael Krohn, Namens
. .Miebfe, geb. Brillen,
Erb- over fonftige Anſprüche und Forderungen zu
baben vermeinen, müffen folde innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angeredinet, sub pœna preelusi, im Actuariate des
Gerichts rechtsbehörig anmelden, Auswärtige unter
Beflellung eines Actenprocuratord,
Pinneberger Concurs⸗ und Erbtheilungsgericht,
den 11. October 1862.
“WW ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mobhrdiek.
MT.
Zweite Bekanntmachung.
, Bon Gerichtswegen
werden. auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Hedde
im Herinftevt und, nachdem zur Regulirung ver bes
treffenden Concursmaſſe das Creditrecht ertheilt worden
it, die Erevitoren des Buchbinders W. Oſthoff in
Hennftedt, jedoch mit geleglicher Ausnahme ver pros
tocollirten.,, biemistelft: geladen, alle ihnen: gegen. ven
Cridar W. Oftboff in Hennftent. zuſtehenden Auſprüche
und Forderungen (und zwar die Auswärtigen nad)
beftellter Actenprocuratur) in der Kirchſpielſchreiberei
zu Hennftebt innerbalb 12 Woden, von dem Tage.
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, gebörig
anzugeben und verzeichnen zu lallen, mit dem Bes
merfen, daß fie im Widrigen von dieſer Mafle werden
ausgeſchloſſen werben.
Wornach ſich zu achten.
König. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
ven 2. October 1862. Hansen.
In fidem: ° Scholtz.
Für richtige Abſchrift: Hansen,
Kirchfpielfchreiber.
MB
Zweite Bekanntmachung.
Wenn der Hufner Friedrich Avolpb Heid in Homs
feld, Kloſters Itzeboe, feine dafelbft belegene Hufe an
den Zimmermeifter Jobann Wulff in Neumünfter eigen-
thümlich überlaffen und demfelben ein reines Profefs
fionsprotocoll zu liefern verfprocen bat, fo werden,
mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, Alle und
Jede, welhe an die zu Homfeld belegene Hufe des
Friedrich Adolph Heid hypothecariſche oder. fonftige
dinglihe Anfprüce zu baben vermeinen, hiedurch auf⸗
gefordert und befebligt, dieſe Anfprüce, bei Strafe
des Verluftes derselben, binnen 12 Moden, vom
Tage der lepten Bekanntmachung vieles Proclams
angerechnet, bei dem Klöfterliben Protocolle in Itzehoe
anzugeben, die ihre Anfrrüce begründenden Documente
im Original zu produeiren, bralaubiate Abfchriften
berfelben zurüdqulaflen und, infofern fie Auswärtige
find, Proeuratoren zu, den Acten zu beftellen.
Itzeboe, den. 6. Deiober 1862,
7 Klöfterlihe Obrigfeir. :
NM 9,
‚Zweite Befanntmachung.
Ertr. ded Proc. des Alften Stuͤcks M 2,
Alle und Jede, melde am ven von dem Gaftwirtb
Claus Sothmann verfauften, im Haart in Neumünfter
belegenen, mit Nr, 49 im Brandcatafter bezeichneten
Grundbeſitz nebft Kaufländereien dingliche nichtproto—
eollirte Anſprüche und forderungen zu baben vermeis
nen, müffen fib damit innerhalb 12 Moden, von ver
legten Befanntmadung vieles Proclams angerechnet,
bei Strafe des Berluftes derfelben, auf dem biefigen
Königl. Actuariat, unter Beobabtung des Erforders
lichen, melden. E
— zu Neumünfter, ven 29, Sep—
tember 1 : ©, Stemanıi.
In fidem: ©. Rantzau, tonft.
M 10.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr, des Procl: des Alften Stüds M 3.
Ale und Jede, mit: Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welde dingliche oder perfönlihe Anfprüde
7°
und Forderungen an die Goncurdmafle des biefigen
Bürgerd und Mufiftus Johann Ehriftian Ludwi
Hattendorf, namentih an das biefelbft Quartier ın
Nr. 49 belegene Wohnhaus c. p. haben, ober Pfän«
der von dem Gridar befigen,, müflen fi damit, bei
Strafe der Ausfchliefung reip. des Berluftes der
Anfprüde und Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen,
nad ver legten Befanntmadung dieſes Proclams, im
Stadifecretariat rechtsbehörig melden.
Decretum Segeberg, in Curia, den 8. Dct. 1862.
(L. S. Bürgermeifter und Rath.
M 11.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten des Güterpflegers A. N, Stammer
in Heide den fämmtlichen nicdhipretocollirten Gläubigern
des Porzellanmalers Ebriftian Friedrich Braune eben-
bafelbft, über deſſen Habe und Güter definitiv Concurs
erfannt worden, biedurd aufgegeben, ihre ——
und Anſprüche an ven beregien Cridaren, mögen fels
bige beruben worin immer, infonderheit auch diejenigen,
melde etwa and dem früber von dem Grivaren unter
ver Firma F. Braune & Go. betriebene Porcelans
geichäft wider ihn berzuleiten fein möchten, innerhalb
12 Woden, von der legten Befanntmadung dieſes
a. angerechnet, bei Vermeidung der Ausſchlie⸗
ung von der Concursmaſſe, in der Kirchipielfchreis
berei zu Heide zur Angabe au bringen, und, infofern
fie nicht in der Landſchaft Norderdſiihmarſchen wohn⸗
bafı find, einen Attenprocurator zu beftellen.
Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 25. September 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M: 12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 3Yften Stücks M 5.
Ale und Jede, melde an den Nadlaf des am
21. Juni d. 3. in Itzehoe verfterbenen ehemaligen
Inſpectors und Gaffirers der Herrfchaft Breitenburg
Peter Niffen, gebürtig aus Havetoft in Angeln, Erb»
anſprüche ober fonflige Anfprüde glauben erheben zu
fönnen, infonderbeit deſſen Mutterfchwefter Maria
Ben früber in Flensburg, und deren etmwanige
eibeserben, jedoch mit Ausnabme derjenigen Erben,
welche bereits im Termin der Teftaments- Publication
nambaft gemacht find, haben ihre Anſprüche, bei Strafe
der Präclufion, binnen 12 Wochen, vom Tage ber
legten Befanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei dem unterzeichneten Gericht gebörig anzumelden.
Itzeboe, ven 18. September 1862.
Klöfterlihe Obrigkeit.
MM 13.
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr. des Proc. des 40ſten Erüde M 2.
Nichtprotocollirte dingliche und perjönliche Anfprüche
an die Berlaifenfhaft des wail. Claus Wragr, baupts
fählid an die dazu gehörige in Hüttblef belegene
Sechstelhufe ec. pert. find innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
bei Strafe des Ausichluffes, im Segeberger Königl.
Actuariate rechtögebörig zu melden.
Srgeberger Amtsgericht, ven 27. September 1862,
Pr. et Ass. jud.
In fidem: -: Eh: F, Jacobsen.
y
M 14. je N Tr
Dritte und legte Befanntmarhung..
Erir. des Procl. des 40ſten Stücks M3. '
Etwanige Forderungen und Anfprüde an ben
Nachlaß des wail. Altentbeilers Hand Hinr. Süffe
in Handftlve fine, bei Vermeidung des Berluftes
derjelben, innerhalb 12 Woden, vom Tage der’ legten
Befanntmadung diefes Proclams angerechnet, auf dem
Konigl. Reinfelver Actuariar in rechisbehdriger Weife
anzumelden.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den
26. September 1862.
G. Grothusen.
In idem: WV. Bandissin.
M 15.
Dritte und lepte Befanntmahung.
Ertr. des Procl. des Ofen Erüde N 4,
Der feit vem Frühjahr. 1816. verſchollene Hans
Gehrt aus Beivenfletb, welcher am 8. Februar. d. 9.
fein TOſtes Lebensjahr zurüdgelegt hat, wird hiedurch
aufgefordert, fi ‚innerhalb. 12. Wochen, vom Tage
der legten Belanntmadhung dieſes Proclams an u
net, auf der Königlichen Landſchreiberei zu Wilfter zu
melden, mwibrigenfald er für sont erflärt und jein
Vermögen an feine nächſten Erben wird ausgeliefert
werben. — Zugleich werben Alle, melde Erb- oder
fonftige Anfprühe an frin Vermögen zu haben. vers
meinem, aufgeforbert, bei Strafe der Ausſchliehung
und ewigen Stillſchweigens, ihre Anfprüde binnen
gleicher Friſt bei der Königl. Landſchreiberei zu Wilfter
orbnuungsmäßig anzumelven.
Königlihes Gericht für dad Amt Steinburg. zu
Itzehoe, den 1. Detober 1862.
A. v. Heintze, conft,
h
Beilage
um Ad. Stück der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 27. October 1862.
Bekanntmachung.
Auf Antrag des biejigen Bürgers und Fuhrmanns
Peter Siems, welder wegen Altersihwäde feine Ans
. gelegenbeiten felbft zu beforgen ſich nicht mebr im
Stande fühlt, ift demfelben der biefige Bürger und
Zimmermeifter Claus Block als Eurator für Perſon
und Vermögen beſtellt worden. Es können demnach
den Peter Siems betreffende Rechtsgeſchäfte nur mit
deſſen gedachtem Gurator, Claus Blod, rechtsgültig
eingegangen werden; weldes biedurd befannt ge—
macht wird.
Milfter, ven 21. October 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: Rehbhoff.
Teftaments : Publication.
Nach erfolgtem Ableben des biefigen Eingefejjenen
Aupreas Theodor Wilhelm Schmidt foll das von dem=
felben gemeinſchaftlich mit feiner Ehefrau Johanna
Ehriftiane Ehrifiine, geb. Mobr, unterm 13. Mai d. J.
errichtete und gerichtlich deponirte Teftament am
Mittwoch den 29. October d. J.
Vormittags 12 Uhr,
im biefigen Gerichte publicirt werden, was für Beis
fommende hiedurch befannt gemadt wird.
Deeretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wands—
bed, ven 21. October 1862.
Reimers.
Befanntmachung.
In der Nacht vom 8.9. d. M. find auf dem
Meierbofe Blomenatb mittelft Einfteinens nachbezeich—
nete Silber und Goldſachen, dem Pächter Roggenbau
gebörig, entwendet worden:
2 filberne Poragelöffel, der eine inwendig vergoldet,
14 de. Esßlöffel, obne Namen,
2 m. do. auf der Nüdfeite des Stiel
C. M. punetirt,
2 do. do. J. M. punctirt,
6 vo. Theelöffel W. K. punetirt,
2 dv. do. S. R. 1860 punetirt,
1 de. do. R. punctirt,
1 do. Fiſchlöffel mit Perlmutterftiel. Auf ver
Schaufel eingravirt das Bild „der Heiraths—
antrag auf Helgoland“.
1 filbernes Butter- und 1 do. Käſemeſſer mit Perls
mutterftiel,
I Zuderzange,
4 Paar Meifer und Gabel mit filbernem Griff,
2 filberne Salzſchaufeln, inwendig vergoldet,
1 goldener Halsſchmuck, Kette mit 2 Troddeln,
iv. do. von in Gold eingefaßten
Granaten, wahrſcheinlich S. L. gezeichnet.
Die refp. Gerichts- und Polizeibehörnen werden
erfucht, auf dieſe Gegenftände vigiliren, ſolche nebft
dem etwa verbäcdtigen Inhaber im Falle ver Bes
tretung anbalten und davon ber unterzeichneten Bes
börde Anzeige maden zu wollen.
Segeberg, im Juftitiariat der Güter Seedorf und
Hornftorf, ven 15. October 1862,
Esmarch.
Diebftahls: Anzeige.
Zwifhen dem 8. und 10. d. M. find aus dem
Brennereigebäube des Hufners Mittern in Neborft,
biefigen Amts, 3 fupferne Röhren, I—1!/, ZoU im
Durchmeſſer, 8-10 Fuß lang, per Stüf 6 # 38%
R:M. an Werth, mittelft Einfteigens entwandt wors
den.
Alle Behörden des In» und Auslandes werden
unter Zuſicherung der Koftenerftattung hiedurch vienfts
lich erjucht, auf die obengedachten Gegenftände vigi—
liren, diefelben ſowie event. verbäctige Perfonen ans
balten und bievon dem Amtbaufe bebufs Veranlaffung
des weiter Erforberliben eine Mitibeilung zugeben zu
laſſen.
Königliches Reinfelder Amthaus zu Traventhal,
den 17. October 1862.
Grothusen.
Erledigter Steckbrief.
Daß der mittelft Stedbriefes vom 4. d. M. vers
folgte Johann Carl Ludwig Käder aus Kurzen
Trechow zur Anhaltung gebracht, wird biemittelft bes
fannt gemadht.
Zegeberger Königl. Amtbaus, ven 21. October
2. H. F. Jacobsen, conit.
43
Edictal : Eitationes.
Auf Antrag der Ehefrau Pauline Albertine Laura
Mever, geb. Hald, c. cur., Klägerin, wird deren (bes
mann, der Schiffszgimmermann Johann Hinr. Meyer,
Beklagten, welder, wie vorgeftelt, im Januar 1853
nad Yluftralien ausgewandert ift und feit mehr als
zwei Jabre feine Nächricht über ſich und feinen Aufs
enthalt gegeben bat, biemit peremtoriſch geladen und
befebligt, am bevorftebenden Dienstag deu 20. Janr.
fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem als—
dann in biefiger Probftei verfammelten Confiftorium
zu erfheinen, zu vernehmen, was Klägerin wegen
Eheſcheidung wider ibn vorbringen wird, darauf zu
antworten und Spruch Redtens zu gemwärtigen, mit
der auspdrüdliben Verwarnung, daß im Er e feines
Ausbleibend auf ferneren Antrag der Klägerin im
contumaciam wider ihn erfannt werden wird, was
den Rechten gemäß.
Wornach ſich zu adıten.
Begeben Altona, im Königlihen Conſiſtorio, ven
20. Ortober 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
N 2.
Wenn die Ehefrau Margaretha Lucie Maria Sievers,
eb. Hellberg, e. cur., Klägerin, bei dem unterzeichneten
onfifterium vorftelig gemadt, daß ihr Ehemann
Ehriftian Friedr. Sievers, Beflagter, im Herbit 1854
von bier fortgegangen ſei und ſeit fieben Jahren
weder über ſich noch feinem Aufenthalt Nacricht ges
geben babe und deshalb um Erlajlung einer Evictals
eitation an ihren genannten Ehemann gebeten bat,
fo wird in Stattgebung diefer Bitte Der genannte
Ehriftian Friedr. Sievers biemittelft peremtoriich ges
laden und befebligt, am bevorftehenten Dienstag ten
20. Januar fünftigen Nabres, Vormittags 11 Uhr,
vor dem alsdann in biefiger Probftei verfammelten
Gonfiftorium zu erſcheinen, zu vernehmen, was feine
obgenannte Ehefrau wegen böslicher Verlaffung und
daher zu trennender Ehe wider ibn vorbringen werte,
darauf zu amtmorten und Spruch Rechtens zu ger
wärtigen, mit der ausprüdlihen Verwarnung, daß
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag der Klä—
gerin in contumaciam den Rechten gemäß wider ibn
werde erkannt werden.
Wornach fid zu achten.
Gegeben Altona, im Königlihen Conſiſtorium, den
20. October 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
M 3.
Auf ven bei dem unterzeichneten Confiftorium ges
ftellten Antrag der Ehefrau Margaretha Augufte Dens
riette Bergmann, geb. Peterjen, cum cur. biejelbft,
Klägerin, um Erlaffung einer Evictalcitation an ihren
Ehemann Theodor Heinrich Friedrid Bergmann, Bes
klagten, welcher vor ungefähr ſechs Jahren heimlich
und bösli ſich von ihr entfernt und feit diefer Zeit
feine Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben
babe, wird legterer biemir peremtoriſch geladen und
befehligt, am Dienstage den 20. Januar fünftigen
Jabres, Vormittags 11 Uhr, vor dem alddann in
biefiger Probftei verfammelten Eonfiftorium zu erfceis
nen, zu vernehmen, was feine genannte Ehefrau wegen
bösliher Berlaffung und vaber zu trennenvder Ebe
wider ihn vorbringen werbe, barauf zu antworten
und Spruch Nedtens gu gewärtigen, mit der aus—
brüdliden Berwarnung, daß im Ausbleibungsfalle
auf ferneren Antrag der Klägerin in contumaciam
den Rechten gemäß wider ibn werde erkannt werten.
MWornad) derſelbe fich zu achten.
Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ven
20, Detober 1862.
v.. Scheele. H. F. Nievert.
X 4.
Auf den bei dem unterzeichneten Conſiſtorium ge—
ftellten Antrag der Ehefrau Johanna Dorothea Elſabe
Bergmann, geb. Hörmann, cum eur, Klägerin, um
Erlaffung einer Cvictaleitatiom an ibren Ebemann
Charles William Daviv Bergmann, Bellagten, mwels
cher fi im Erptember 1860 beimlih von ibr entfernt
und feit diefer Zeit Feine Nachricht über fi und ſei—
nen Aufenthalt gegeben babe, wird legterer hiemittelſt
peremtorifch geladen und befebligt, am Dienstag den
20. Januar fünftigen Jahres, Vormittags 11 Ubr,
vor dem alsdann in birfiger Probftei verfammtelten
Eonfiftorium zu ericeinen, zu vernehmen, was feine
vorgenannte Ehefrau wegen böslier Verlaſſung und
daber zu trennenper Ebe wider ihn vorbringen werte,
darauf zu antworten und Sprud Rechtens zu ge:
wärtigen, mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß
im Ausbleibumgsfalle auf ferneren Antrag der Klä—
gerin in eontumaciam den Rechten gemäß wider ibn
werde erfannt werben.
Wornach fi zu achten!
Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ven
20. October 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
"5.
Auf Antrag ver Anna Helene Friedericke Peterfen,
geb. Nidleffien, eum eur., Stlägerin, wirb deren Ehe—
mann, ber frübere biefige Bürger und Frifeur Ehriftopb
Heinrich Ehriftian Pererien, Beflagten, mwelder, mie
vorgeftellt, Anfangs Juni 1856 nad Si-Auſtralien
ausgewandert ift und feit mehr ala zwei Jabren feine
Nachricht über fih und jeinen Aufenthalt gegeben bat,
biemit peremtorifh geladen und befebligt, am bevor—
ftebenden Dienstag den 20. Januar fünftigen Jabres,
Vormittags 11 Uhr, vor dem alsvann in biefiger
Probftei verfammelten Confiftorium zu erfheinen, zu
vernebmen, was Klägerin wegen Eheſcheidung gegen
271
ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und Spruch
Rechtens zu gewärtigen, mit der ausprüdlichen Ver⸗
warnung, dab im Falle feines Ausbleibens auf fer«
neren Antrag der Klägerin im contumaciam wider
ibn erfannt werden wird, was den Rechten gemäß.
Wornady fib au achten.
Gegeben Altona, im Königlichen Gonfitorium, ven
20. Dectober 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.:
Proclamara.
M 1
Erfte Bekanntmachung. .
Wenn von dem Fledensbürger A. N. Stammer
in Heide, als Güterpfleger der Nachlaßmaſſe des
Poftmeifters, Juſtizralh Sobannfen, wall. im Heide,
behufs Heritellung eines reinen Maflebeftanres und
Sicherung der Maſſe gegen etmanige Anſprüche Dritter
auf die Erlaffung eines landüblichen Proclams ans
getragen worden:
Co werden von Obergerichtswegen in Deferirung
biefer Bitte ‚Alle und Jede, mit alleiniger Ausnabme
eiwaniger protmeollirter Gläubiger, melde an ven
Nachlaß des om 24, Aug. d. 3. in Heide verftorbenen
—— Juſtizrath Chriſtian Auguſt Johannſen
nfprüde und Forderungen irgend welcher Art, ind
befonvere aus ven von bem Werftorbenen als Pofts
meifter geführten Amtsgefchäften, machen zu können
vermeinen, bei Strafe des Ausiclufles und des ewi—
gen Stillſchweigens, biedurch aufgeforvert und befeh—
ligt, diefe ihre Forverungen und Auſprüche innerbalb
12 Wocen, vom Tage der legten. Bekanntmachung
des Procamd angerechnet, unter Wahrnebinung des
Rechtserforderlichen ſowohl binfichtlid der zu beftellen-
den Prorurasur als. der vorzuzjeigenden Driginalvocus
mente, bei dem Kanzelei- und Übergerichtejecretair
von Prangen biefelbft gebörig anzumelden.
Wornach ſich zu acıten.
Urkundlich unterm vorgeprudten größeren Gerichts—
Snfiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiben Ober:
gericht zu Glüdftant, ven 18. October 1862,
(L. S.) v. Sehirach. Henrici.
v. Prangen.
M 2.
Erfte Befanntmadung.
Von Geridtömegen.
Da vie, Ebefratt des Johann Claus Hinr. Zee:
mann, Gatbarina, geb. Meder, in Feddringen geftorben
ift und unmündige Kinder zu ibrem Nachlaß als Erben
coneurriren, der Ehemann derſelben aber den Nachlaß
feiner genannten Ebefrau zur gerichtlichen Regulirung
verftelit bat: fo ergebet auf Inſtanz des Herrn Kirch—
fpielvogts Meßner in Demmingftebt an die nichtpro—⸗
tocollirten Gläubiger und Pfandinbaber der geraten
Verftorbenen biemit der Befebl, ibre Anfprüce, wie
auch Pfänvder, bei Berluft derſelben, binnen 12 Wochen,
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, Aus⸗
at nad vorber beftellter Aetenprocuratur, in der
Kircipielichreiberei zu Heuſtedt anzugeben, demnächft
aber das Weitere zu gewärtigen.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 14. Detober 1862.
Müllenhoff.
(L. S.) .
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn zufolge geſchehener Anzeige nachbenannte
nichtprotocollirte Schuldſcheine der —2* Spar⸗ und
Leihkaſſe verloren gegangen find und daher von Bei—
fommenden auf Erlailung eines Mortificationsproclame
angetragen worden. ift, werben in Deferirung diefer
Bitte Alle und Jede, melde Anſprüche an folgende
Dorumente, als:
1) einen Sparkaſſenſchein Nr. 5845 vom 2. Juli
1842, ausgeftellt an Elaus Sievers in Ellerdorf
und Johann Butenibön in Mortorf, ald Bor:
münder für Claus Hinrich Schumann über
75 # ». Cour,, jegt 40 Pf R.-M.;
2) einen Sparfaflenicein Nr. 6307 vom 1. April
1843, groß 50 $ ». Cour., jegt 26 „# 64 2
R.⸗M.; Ereditor Arbeitsmann Jacob Schmidt
in Rendsburg;
3) einen do. Nr. 9469 vom 10. April 1847, groß
100 # v. Cour., jetzt 533,* 32 2R:-M.;
Creditrix Fräulein Wilhelmine von Küble;
4) einen do. vom 11. Dec. 1847, Nr. 9989, groß
25 # v. Cour., jegt 13 $ 32 2 R-M.;
Greditrir Dorothea Sophie Milbelmine Golde
bed in er
5) einen do. Nr; 11,977 vom 7. Juni 1851, groß
50 4 v. Eour., jegt 26 »P 64 4 R.:M.; Tre—
ditrir Julie Franziska Neiff in Rendsburg;
6) einen do. Nr. 13,166 vom 4. Dec. 1852 über
300 # v. Eour., jegt 160 P R.-M.; Erevitor
Vogt Hinrib Dobrn zu Zteinwehr;
7) einen do. Wr. 14,062 vom 26. Nov. 1853, groß
50 # v. Cour., jegt 26 # 61 2 R=M.; Tres
Er Johann Pabl, Dienftfnedt in Ofterrönns
eldt;
8) einen to. Nr. 16,803 vom 16. Mai 1857, groß
160 SP R.M.; Erevitor Trainfuticher Chriſtian
Diedrib Suhr in Rendsburg;
9) einen do. Nr. 17,692 vom 22. Mai 1858, groß
160 F R.:M.; verfelbe Creditor;
10) einen de. Nr. 18,468 vom 7. Mai 1859, groß
150 AP R+M.; derfelbe Ereditor;
einen do. Nr. 18,469, groß If 3ZLER:M,,
vom 7. Mai 1859; verfelbe Erevitor,
zu baben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme ver
vorbenannten Ereditoren, biemit aufgefordert und an—
11
272
gemwielen, folche ibre emwanigen Anfprüce, bei Verluſt
derielben und bei Vermeidung der Mortificirung ber
vorgenannten Documente, binnen 12 Wochen, von
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im
ſtädtiſchen Actuariate biefelbft, Auswärtige unter Pror
euraturbeftelung, gebörig anzumelden.
Renpsburg, den 14. October 1862.
L.S. Der Magiftrar.
(c) er er Magiftra
Erſte Bekanntmachung.
Auf den Antrag. Beifommenvder werden Ale und
Jede, . mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten
Gläubiger, welde j
A. an nachbenannte Grunpftüde und die davon zu
trennenden Landflächen, als: ö
1) an die halbe Hufe Nr. 42 des Hans Göttſch
in Wiſch und an die von der dazu gehörigen
Koppel „Riebberg” abzulegenden 2 Spint
Saat Landes;
2) an die halbe Hufe Nr. 12 des Hans As—
mus Lamp in Crumbeck und Die Davon zu
trennende alte Abjcievsfathe c. p. nebft
Garten;
3) an die Hufe Nr. 1 des Bauervogis Marx
Götiſch in Crumbeck und das auf der dazu
gebörigen Koppel „Wurth“ erbauete und
davon zu trennende Haus nebit Garten;
B. an nacbenannte verfaufte Grunpftüde, ale:
1) das Haus Nr. 377 des Hans Chriftian
Friedrich Lill in Preeg;
2) das Haus Nr. 276 des Schlachters Heins
rich Ebriftian Friedrich Weinlandt in Preetz,
aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und
Anfprüce zu haben glauben, gegen die Trennung ver
sub A 1 bis 3 gedadten Grunpftüde Einfprüde ers
beben und bei Einrichtung der neuen Folien für fels
bige im Schuld- und Pfanpprotocolle berüdfichtigt
werden mollen, hiedurch aufgefordert und befebligt,
fih damit, reſp. bei Sırafe der Ausſchließung, ver
Nichtberückſichtigung und Des Berluftes ihres ins
fprucdhsrechtes, innerhalb 12 Woden, von ver legten
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, ord«
nungsmäßig auf biefiger Kloſterſchreiberei zu melden
und ibre Gerechtſame wahrzunehmen.
Klöfterlibe Dbrigfeit zu Preeg, ven 20. October
1862. ©. v. Qualen.
N 5.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn auf geihebene Infolvenzerflärung über bie
Habe und (Hüter des biefigen Bürgers und Schneiders
meiſters Johann Friedrich Schriewer, unter Vorbehalt
der Einreden der Gläubiger, Concurs erkannt iſt, ſo
werden Alle und Jede, mit Ausnahme der protocol—
Hirten Gläubiger, welde an vie Concursmaſſe, na-
mentlih an das biefelbft Quart. 4 Nr. 42 belegene
Wohnhaus cum pert. dingliche oder perfönlihe Ans
fprüde oder Forderungen zu haben vermeinen oder
fänder von dem Cridar befigen, biedurd befehligt,
ch damit, bei Strafe ver Ausihließung, reip. des
Verluſtes der Anfprüde und Pfandrechte, Auswärtige
unter Beftellung von Actenprocuratoren, innerbalb
12 Wocden, vom Tage ver legten Belanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, im biefigen Stadiſecre⸗
tariat zu melden, die ihre Gerechtfame begründenden
Documente in Original zu produeiren und in beglaus
bigter Abſchrift zurüdzulaffen.
Decretum
862.
(L. S.)
egeberg, in euria, den 20, October
Bürgermeifter und Rath.
M b.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn auf Andringen eines protocollirten Gläubi—
gr der Öffentliche Verkauf des dem Färber Friedrich
rügmann zu Sülfelo gehörigen Wohnbaufes c. p
erfannt worden, jo werden Alle und Jede, welde
nicht protocollirte dingliche Rechte, Forderungen und
Anfprüde an diefes Grundſtück zu haben vermeinen,
folde feien von mwelder Art und rübren ber, aus
weldem Grunde fie wollen, bei Strafe der Aus—
ſchliehung, biemittelft gerichtsfeitig aufgefordert, ſich
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts
machung dieſes Proclams angerechnet, hieſelbſt anzu⸗
geben, die etwanigen Belege ihrer Angaben ur⸗ und
abſchriftlich einzuſſefern und, wenn Auswärtige
find, zugleid Actenprocuratur unter Borfteler Ges
richtöbarfeit zu beftellen.
Decretum Ahrensburg, im Auftitiariat des adel.
Guts Borftel, ven 22, Dctober 1862.
Huss.
FR 73 7.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Erır. des Procl. des Aljten Stüds M 2.
Ale und Jede, melde an den von dem Gaftwirtb
Claus Sothmann verfauften, im Haart in Neumünfter
belegenen, mit Nr. 49 im Branpecatafter bezeichneten
Grunpbefig nebft Kauflänvdereien dingliche nichtproto=
collirte Anſprüche und Forderungen zu baben vermei—
nen, müſſen fih damit innerhalb 12 Woden, von der
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bei Strafe des Berluftes derfelben, auf dem biefigen
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Erforder—
lidyen, melden.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 29, Sep—
tember 1862. v. Stemann.,
In fidem: ©. Rantzau, conft.
Beibhbage
zum 44. Stuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen.
Montag den 5. November 1862.
Dinggerichte: Termine im Amte Rendsburg.
Für vie Kirchſpiele Hohenweſtedt und Nortorf
Montag den 15. December d. J. reip. Vormittags
10 Uhr und Mittags 12 Uhr.
Für die Kircfpiele Schenefelvt und Kellinghuſen
Mittwoch ven 17. December d. 3. refp. Vormittags
11 Ubr und —— 1 Uhr.
Zur Beglaubigung:
Belanntmachungen.
Kt
Brenning.
Auf Antrag des hiefigen Bürgers und Fuhrmanns
Peter Siems, weldyer wegen. Altersihwäde feine Ans
gelegenbeiten jelbft zu beforgen ſich nicht mehr im
Stande fühlt, ift bemjelben ver biefige Bürger und
Zimmermeifter Claus Blod als Eurator für Perjon
und —— beſtellt worden. Es fönnen demnach
den Peter Siems betreffende Rechtsgeſchäfte nur mit
deſſen gedachtem Curator, Claus Blod, rechtsgültig
eingegangen werben; welches hiedurch befannt ge—
macht wird.
Wilſter, ven 21. October 1862,
Der Magiftrat.
In fidem: Relhoff.
M 2.
In ver Nacht vom 8,9. d. M. find auf dem
Meierhofe Blomenath mittelft Einfteigens nachbezeich⸗
‚ nete Eilber- und Golbfaden, dem Pächter Roggenbau
gebörig, entwendet worden:
2 filberne Potagelöffel, ver eine inwenvig vergoldet,
14 do. Esßlöffel, ohne Namen,
2 de. do. auf der NRüdfeite des Stiels
€. M. punctirt,
2 be. bo. J. M. punetirt,
6 do. Theelöffel W. K. punetirt,
12 do. do, S. R. 1860 punetirt,
11 do. de. R. punctirt,
1 do. Fifchlöffel mit Perlmutterftiel. Auf der
Schaufel eingravirt das Bild „ver Heirathe-
antrag auf Helgoland“.
1 filbernes Butter» und 1 do. Käſemeſſer mit Perls
mutterftiel,
1 Zuderzange,
4 Paar Meffer und Gabel mit filbernem Griff,
2 filberne Salzſchaufeln, inwendig vergoldet,
1 goldener Haldihmud, Kette mit 2 Troddeln,
I dv. do. von in Gold eingefaßten
Granaten, wahrfheinlihd S. L. gezeichnet.
Die reip. Gerichtd- und Polizeibehörden werden
erfucht, auf viefe Gegenſtände vigiliren, folde nebft
dem etwa verbäctigen Inhaber im falle der Bes
tretung anbalten und davon ber unterzeichneten Bes
börde Anzeige machen zu wollen.
Ergeberg, im Juftitiariat ver Güter Seedorf und
Hornfterf, ven 15. Drtober 1862.
Esmarch.
Proclanıara.
MI.
Erſte Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu
Albersvorf, als beifommender Erbregulirungsbebörde,
Allen und Jeden, welde an den wegen Goncurrenz
eined unmündigen Miterben ver gerictliben Behands
lung unterjogenen geringfügigen Nadlaß des mit
Tode abgegangenen Dienfiknehte Hans Petere, mail.
in Tennsbüttel, nidtprotocollirte Anſprüche ober
zu zu baben vermeinen, in Gemäßbeit
eferiptd des Königlichen Obergerihtd zu Glüdftabt
som 22. Auguft d. 3. biedur aufgegeben, biefelben
innerhalb 6 Wochen, von der legten Bekanntmachung
dieſes Droclamd angerechnet, Auswärtige nad vor—
ängig beftellter Actenprocuratur, in der Königlichen
irchſpielſchreiberei zu Alberdtorf, und zwar bei Ders
uf ihrer Forderungen und Pfandredte, gehörig ans
zugeben.
Wornach ſich zu achten.
5* Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 22. Detober 1862.
Müllenhoff.
(L. S.)
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 2.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Geridhtöwegen.
Da die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Maurers
Auguft Fleifher in Marne wegen Vorhandenſeins
abmejender Erben ver gerichtlihen Behandlung bat
unterzogen werben müffen, fo ergebet auf Anbalten der
44
274
Königl. Kirchfpielvogtei zu Marne, ald beifommender
Erbregulirungsbebörde, an Alle, welche an die gedachte
Nahlafmaffe nichtprotocollirte Anfprühe zu haben
vermeinen, biedurd der Befehl, dieſelben innerhalb
12 Wochen, von der legten Bekanntmachung biefes
Bm angeredhnet, Auswärtige nad vorgängig
eftellter Actenprocuratur, in ber ac Kirchſpiel⸗
ſchreiberei zu Marne, und zwar bei Verluſt ihrer
Forderungen und etwanigen Pfandrechte, gehörig an⸗
zugeben.
Zugleich wird die angeblich nach Amerika ausge⸗
wanderte Tochter des defuncti, die Ehefrau Marie
Frieverife Hargen, geb. Fleiſcher, hiedurch aufgeforbert
und geladen, binnen gleicher Friſt entweder perfönlich
oder per mandatarium ihre Erbgeredtfame an den
gedachten Nachlaß in ver Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Marne gehörig wahrzunehmen, im Widrigen es
mit dem ibr zufallenden Erbtheil nad der Verord⸗
nung vom 9. November 1798 verhalten und die Ans
ordnung einer Quratel vorgenommen werben würde.
ornad ſich zu achten.
SE Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Meldorf,
ben 24. Dee 1862. Mültenhoff
.8. üllenkoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
M 3.
Erfte Befanntmadung.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Glänbiger, welde an die von dem bisherigen Par—
celiften zu Rethwiſchfeld Hans Jochim Friedrich Mett
an die Armencommüne des Amtes Netbwiich, Kirch—
fpield Oldesloe, verkaufte Rethwiſcher Parcelenftelle
Anfprühe und Forderungen zu baben vermeinen,
werden auf Anbalten Beifommenvder hiedurch aufges
fordert und befehligt, ſich damit, bei Verluſt derjelben,
innerhalb 12 Woden, von der legten Bekanntmachung
angerechnet, auf der Königl. Rethwiſcher Amtftube zu
melden, die ihre Forderungen begründenden Docus
mente im Driginal zu probueiren und beglaubigte
Abſchriften beim Angabeprotocoll zurüdzulaffen, wobei
Auswärtige gehörige Actenprocuratur zu beftellen haben.
Königl. Rethwiſcher Amtbaus zu Traventhal, den
17. October 1862,
G. Grothusen.
In fidem: E. v. Colditz.
MA.
Zweite Ser
Wenn von dem Fledensbürger A. N. Stammer
in Heide, als Güterpfleger der Nachlaßmaſſe bes
Poftmeifters, Juſtizrath Johannſen, wail. in Heide,
bebufs Herftelung eined reinen Maffebeftandes und
Sicherung der Maſſe gegen etwanige Anſprüche Dritter
auf die rlaffung eined landüblichen Proclamd ans
getragen worden:
So werben von Obergerichtswegen in Deferirung
biefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme
etwaniger protocollirter Gläubiger, welde an ben
Nachlaß des am 24. Aug. d. 3. in Heide verftorbenen
eg Juſtizrath Chriſtian Auguf Johannſen
uſprüche und forderungen irgend welcher Art, inds
befondere aus den von dem ®erftorbenen als Poſt⸗
meifter geführten Amtsgefhäften, maden zu fönnen
vermeinen, bei Strafe des Ausihluffes und des ewi⸗
gen Stillſchweigens, biedurd- aufgefordert und. befeb-
igr dieſe ihre Forderungen und Anſprüche innerhalb
12 Wochen, vom Tage ver legten Bekanntmachung
bes Proclamd angerechnet, unter Wahrnehmung tes
Rechiserforderlichen ſowohl binfichtlich der zu beftelen-
den Procuratur als der vorzuzeigenden Driginaldorus
mente, bei dem Kanzeleis und Obergerichtdjecretair
von Prangen biefelbft gebörig anzumelden.
Wornach fi zu achten.
Urfundlid unterm vorgedrudten größeren Gerichts—
Infiegel. Gegeben im König. Holfteiniihen Obers
gericht zu Glüdftadt, den 18. October 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
v. Prangen.
v 5.
Zweite Bekanntmachung.
Auf den Antrag Beikommender werden Alle und
Jede, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche
A. an nachbenannte Grundſtücke und die davon zu
trennenden Landflächen, als:
1) an die halbe Hufe Nr. 42 des Hans Göttſch
in Wiſch und an die von der dazu gehörigen
Koppel „Riebberg“ abzulegenden 2 Spint
Saat Landes;
2) an vie halbe Hufe Nr. 12 des Hand Nds
musd Lamp in Crumbed und die Davon zu
trennende alte Abſchiedskathe e. p. nebit
Garten;
3) an die Hufe Nr. 1 des Bauervogis Marr
Göltſch in Crumbeck und dad auf der dazu
gehörigen Koppel „Wurth“ erbauete und
davon zu trennende Haus nebft Garten;
B. an nadbenannte verfaufte Grunpftüde, ald:
1) das Haus Nr. 377 des Hand Ehriftian
Friedrid Lill in Preeg;
2) das Haus Nr. 276 tes Schlachter Heine
rich Chriftian Friedrich Weinlandt in Preeg,
aus irgend einem Grunde dinglide Forderungen und
Anfprüce zu baben glauben, gegen die Trennung ver
sub A 1 bis 3 gedachten Grundftüde Einfprüce ers
beben und bei Einrichtung ver neuen Folien für fels
bige im Eduld» und Pfantprotocolle berückſichtigt
werden wollen, hiedurch aufgeforvert und befehligt,
ſich damit, refp. bei Strafe ver Ausſchließung, der
Nichtberückſichtigung und des Berluftes ihres Ein—
ſpruchsrechtes, innerhalb 12 Moden, von der legten
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, ord=
275
ungsmäßig auf biefiger Klofterfchreiberei zu melven
nd ibre Geredhtfame wahrzunehmen.
Klöfterlihe Obrigfeit zu Preeg, ven 20. October
862. Pr €. v. Qualen.
Zweite ———
Nachdem über die Habe und Güter des Hof—
eſitzers Bernhard Wilhelm Johann Gottfried Si⸗
nonis zu Heuerftubben unterm 9. d. M. der Concurs
‚er Gläubiger für Recht erfannt ift, werden hiedurch
{le und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Eres
itoren, welche an denfelben, jegt deſſen Concursmaſſe,
Forderungen und Anſprüche zu haben vermeinen, aufs
jefordert und befebligt, diefe ihre vermeintlihen Ans
prüche, bei Strafe ver Ausfchließung von der Maffe
ınd des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen,
son der legten Befanntmadung dieſes Proclams ans
jerechnet, im Abhrensböder Actuariat zu Plön anzus
— Auswärtige haben Actenprocuratur zu bes
ellen.
Zugleid wird biedurd befannt gemadt, daß das
ınterm 20. Auguft d. 3. über den Grundbeſitz des
Tridars erlaffene Subhaftationdproclam, jo wie ber
uf den 25. d. M. anberaumte betreffende Verkaufs⸗
termin bievurd wegfällig werden.
Königliches Ahrensböcder Amthaus zu Plön, den
14. October 1862. WW. C. v. Levetzau.
In fidem: Feldmann, conft.
M 7.
Zweite Bekannimachung.
Alle und Jede, welche an nachfolgende wegen
Unbekanntſchaft oder Abweſenheit der Erben in ger
richtliche Behandlung genommene geringfügige Nach—
laßmajfen:
1) den Nachlaß der Wittme des mail. Claus Hinr.
Krohn in Kummerfeld, Namens Anna Mars
A geb. Maad, geftorben ven 10. Auguft
1861,
2) den Nadlaß des am 5. März 1962 in Schulau
unverehelicht verftorbenen Eduard Ruben Hein
aus Hambnrg,
3) den Rachlaß der am 2. Januar 1862 in Pinner
berg kinderlos verftorbenen Wittwe ded wailand
Häuerlingd Hans Midael Krobn, Namens
Wiebfe, geb. Brilon,
Erb» oder fonftige Anfprüde und Forberungen zu
baben vermeinen, müſſen jolde innerhalb 12 Moden,
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Proclams
angerechnet, sub pena praclusi, im Actuariate bed
Gerichts rechtsbehörig anmelden, Auswärtige unter
Beftellung eines Actenprocuratore.
Pinneberger Concurd= und Erbtheilungsgeridht,
den 11. Detober 1862.
Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
M 8.
Zweite Bekanntmachung.
‚Ertr. des Procl. des 42ſten Stüds M 1.
Nichtprotocollirte —— und Anſprüche an
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene
— —
) die geringfügige Maſſe der wailand Eheleute
Oelrich Hansfen und Hebcke, geb. Bu
Pr dem St, —— s —
an die geringfügige Maſſe der wail. Eheleute
Jürgen Hinrich Shrifiopher Brandt —
Elſabea, geb. Rohde, ebendaſelbſt,
ſo wie etwanige Pfandgerechtſame an dieſe Maſſen
find, sub pena præelusi, innerhalb 12 Wochen, vom
Zage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, in der Königlichen Kirchfpielfchreiberei zu
Marne rechtsgehörig wagen
G. W
Meldorf, den 9. October 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
Mg,
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des A2ften Studs M 3.
Ale dinglichen Anſprüche, mit Ausnahme der pros
toroliirten, an die Stellen reip. des Anbauers Hans
Hinr. Peper zu Treuholz und des Halbhufners Hang
Hinr. Friedr. Barckmann in Pölig find, bei Verluſt
derfelben, innerhalb 12 Wochen, nad der legten Bes
fanntmacdung biefes Proclams, reip. auf der Königl.
Amtftube zu Rethwiſch und im comb. adel. Guis—
gericht für Pölig zu Oldesloe orbnungsmäßig anzu—
melden. i
Grgeben Königlihes Rethwiſcher Amtbaus zu
Zraventhal und im comb. abeligen Gutsgerichte für
Pölig ꝛc. zu Oldesloe, den 25. Eeptember 1562.
Grothusen. E. v. Colditz.
In fidem: E. v. Colditz,
A 10.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des A2ften Stücks MA.
Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Credi—
toren müſſen fih Ale und Jede, welde aus irgend
einem Grunde Forderungen und Anſprüche an ven
Eingefeffenen Kaufmann Johann Bielenberg in
Elmshorn oder deſſen dafelbft belegenes Wohnhaus
e. p. zu haben vermeinen oder Pfänder von ihm bes
ſihen, damit, bei Strafe refp. des Ausfhluffes von
diefer Concursmaſſe und des Berluftes ihrer Pfands
rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes
kanntmachung dieſes Prorlamd angerechnet, bei dem
unterzeichneten Gerichte rechtöbehörig zu melden.
— Adminiſtratur zu Ranzau, den 11. Octbr,
A. v. Moltke.
276.
M 11.
Zweite Belanntmadung.
Erır. des Procl. des A2ften Stücks WM 5.
Alle und Jede, welde an die Nachlaßmaſſe des wail.
Bortlieb Heinrih Laage in Niendorf Anfprüde und
Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen,
müffen foldpe innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, welches event.
— als Concursproclam gilt, angerechnet, im
etuariate des Gerichis, sub peena præeelusi, an⸗
melden.
Pinneberger Coneurs⸗ und Erdbtheilungsgericht,
ben 9. October 1862. 1
Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
N 12.
Zweite ——
Extr. des Procl. des Aöften Stüds M 5.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche dingliche oder perfönlihe Forderun⸗
En und Anſprüche an die Eoncurdmaffe des biefigen
ürgerd und Schneidermeiſters Johann Friedrich
Schriewer, namentlich an das biefelbft Du, 4 Nr. 42
belegene Haus cum pert. haben oder Pfänder von
dem Cridar befigen, müſſen ſich damit, bei Strafe der
Ausichließung, reip. des Berlufted der Anfprüde und
fandredhte, innerhalb 12 Wochen, nad ber legten
efanntmachung diefes Proclams, im biefigen Stadt⸗
fecretariat rechtsbehörig melven.
Decretum Segeberg, in curia, den 20. Detober
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
M 13.
Zweite Befanntmadung.
Extt. des Procl. des 48ſten Studs M 6.
Nichtprotocollirte dingliche Rechte, Forderungen und
Anſprüche an das Wohnhaus e. pert. des Färbers
Friedrich Brügmann zu Sülfeld ſind, bei Vermeidung
der Ausſchließung, binnen 12 Moden orbnungemäßig
biefelbft anzugeben.
Decretum Ahrensburg, im Juftitiariat des adel.
Guts Borflel, ven 22. October 1862. =
ss.
14.
Dritte und legte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
werben auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Hedde
in Hennftedbt und, nachdem zur Regulirung der bes
treffenden Concursmaſſe das Ereditrecht ertheilt worden
if, die Ereditoren bed Buchbinders W. Oftboff in
Hennftebt, jedoch mit gefeglicher Ausnahme der pros
—
tocoſlirten, hiemittelſt geladen, alle ihnen gegen den
Cridat W. Oſthoff in Hennſtedt zuſtehenden Anfprüde
und Forderungen (und zwar bie Auswärtigen nach
beftellter Metenprocuratur) in ber Kirhfpielfkreibene
zu Hennftedt innerhalb 12 Woden, von dem Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, gehörig
anzugeben und verzeichnen zu laflen, mit vem Bes
merfen, daß fie im Widrigen von dieſer Mafle werten
ausgeſchloſſen werden.
Wornady ſich zu achten.
Königl. Norderdiihmarſiſche Landvogtei zu Heibe,
den 2. Ortober 1862, . Hansen.
In fidem: —
Für richtige Abſchrift: sen,
Kirchſpielſchreiber.
M 15
Dritte und legte Befanntmadung.
Wenn der Hufner —7— Adolph Heick in Hom⸗
feld, Kloſters Iuehoe, feine daſelbſt belegene Hufe an
den Zimmermeifter Johann Wulff in Neumünfter eigens
thümlich überlaffen und vemfelben ein reines Profeis
fionsprotocoll zu liefern verfproden bat, fo merden,
mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, Ale und
Jede, welche an die zu Homfeld belegene Hufe des
Friedrich Adolph Heid hypothecariſche oder fonftige
dingliche Anfprüce zu haben vermeinen, hiedurd aufs
geforbert und befehligt, diefe Anfprüche, bei Strafe
des Verluftes derfelben, binnen 12 Moden, vom
Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angeredpnet, bei dem Klöferliben Protocolle in Ihehot
anzugeben, vie ihre Anſprüche begründenden Documentt
im Original zu produeiren, beglaubigte Abſchriflen
derfelben zurüdzulaffen und, infofern j Auswärtige
find, Procuratoren zu den Acten zu beftellen.
Itzehoe, den 6. October 1862, er
Klöſterliche Obrigkeit,
M 16. ”.
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl. des Alften Stücks MI.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocolirten
Gläubiger, welche dingliche oder perſönliche Anſprücht
und Forderungen an die Concursmaſſe des hieſigen
Bürgers und Mufitus Johann Chriftian Ludwi
Hattendorf, namentlihd an das biefelbft Quartier
Nr. 49 belegene Wohnhaus ec. p. haben, oder Pfän
der von dem Grivar befigen, müſſen ſich damit, bei
Strafe der Ausihliefung reip. des Verluſtes ber
Anfprühe und Pfandrechte, innerhalb 12 Woden,
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd, im
Stadtfeeretariat rechtöbebörig melden.
Decretum — in Curia, den 8. Oct. 1862.
(L. S.) ürgermeifter und Rath.
TE. ——
Beilage
um 49, Stüc der Holjteinifchen Anzeigen.
Montag den 40. November 1862.
Bekanntmachung des Königl. Finanziminifteriums,
betreffend
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur
Umtaufchung.
Kraft der dem Finanzminifterio durd das Geſetz
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und
Umtauſchung älterer zur gemeinſchaftlichen inländiſchen
Staatsſchuld der Monarchie geböriger Staatsobliga—
tionen u. a. m., ertheilten Ermächtigung werden hier⸗
durch folgende in däniſcher Sprache ausgeſtellte 4 pEt.
Zinſen tragende Staatsobligationen zur er:
an das Finanzgminifterium vor dem 15. Februar 186
einberufen, um gegen neue beftändig auf Inhaber
lautende Obligationen mit Coupons umgetaufcht oder,
infofern es verlangt werden follte, in die zufolge Bes
fanntmabung des Finangminifteriums vom 20. Sep-
tember 1859 eingerichteten Einſchreibebücher aufges
nommen zu werben, nämlich:
1) die unterm 17. Februar 1777, 1. November 1782
oder 11. Mai 1791 ausgeftellten Obligationen,
welde früber zum 11. Juni für ein Jahr vers
zinſet wurden;
2) die unterm 11. December 1784 ausgeftellten
Dbligationen (Canal⸗Obligationen);
3) die unterm 31. Märg 1796 audgeftellten Oblis
ationen (Weſtindiſche Schuld = Liquivationd-
bligationen);
4) die unterm 11. December 1801 auögeftellten
ng Sega
5) und 6) die unterm 31. December 1815 ober
23. März 1833 auggeftellten Obligationen
CKöniglibe Annuitäts-Obligationen und Brand»
verfiherungd-Annuitäts-Dbligationen).
Die BVerzinfung der einberufenen Obligationen
hört vom 11. December 1862 an auf.
Hinfihtlid des Verfahrens, welches beim Umtauſch
der Dbligationen zu befolgen ift, wirb auf die Bes
fanntmadung bes Finanzminifteriumd vom 22, Sep⸗
tember 1859 vermiefen.
Nicht einberufene Obligationen können gleichfalls
durch die öffentlichen Kaſſen außerhalb Kopenbhagens zur
Umtaufhung gegen CouponesDbligationen eingefandt
werben, doch nur, wenn foldes in Verbindung mit einer
oder mebreren einberufenen Obligationen geidieht. Zur
Einſchreibung fönnen ſämmtliche unauffündbare 4 pCt.
oder geringere Zinfen tragende Etautsobligationen
durd die Kaffen eingefanet werden, obne daß einbes
rufene Obligationen mitzufolgen brauden. Diejenigen
Dbligationen, deren Zinfentermine dur die Bekannt⸗
madhung bes Finanzminifteriums vom. 17. April 1861
veränbert worben, fönnen auch zur Umtauſchung gegen
Coupons » Obligationen dur die Kaffen eingefandt
werden, ohne daß einberufene Obligationen mitzufols
gen brauden.
Kopenhagen, den 28. October 1862.
Fenger.
J. A. Hasselberg.
Belanntmachung.
Auf Antrag des biefigen Bürgers und Fuhrmanns
Peter Siems, welcher wegen Altersfhwäde feine Ans
elegenbeiten jelbft zu beforgen fib nicht mehr im
Stande fühlt, ift demſelben der biefige Bürger und
Zimmermeifter Claus Blod als Curalor für Perjon
und Vermögen beftellt worden. Es können demnach
den Peter Siems betreffende Rechtsgeſchäfte nur mit
deſſen gedachtem Curator, Claus Blod, redtögültig
eingegangen werben; welches hiedurch befannı ges
madıt wird.
Wilfter, den 21. October 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: Rehhoff.
Steckbriefe.
M I.
Der im Verbrecherverzeichniß des 1. Semeſters
1849 sub Nr. 88 aufgeführte, fo weit thunlich unten
fignalifirte Johann Friede. Ernft Hohlfeldt aus Vier⸗
bergen ift Des in der Nadıt vom 8.9. v. M. auf vem
Meierhofe Blomenath, Guts Seedorf, verübten Dicbs
ſtahls von Silberzeug und Goldſachen dringend vers
dächtig und daher der unterzeichneten Behörde an feis
ner Habhaftwerbung gelegen.
Die refp. Gerichts und Polizeibebörden des ne
und Auslandes werden erfuct, auf diefen Verbrecher
vigiliren, denfelben im Berretungsfalle arretiren und
dem unterzeichneten Juflitiariate dehufs der Abholung
unter Koflenerftattung Anzeige machen zu wollen.
Segeberg, im Juftitiariat ver Güter Seedorf und
Hornftorf, ven 1. November 1862.
45
Esmarch.
278
© ig nalement:
Johann Friedr, Ernft Hohlfeldt, geboren zu Pier-
bergen, ‚Guts ‚Ahrensburg, den 20. Februar 1831,
enannt der „Wandsbecker Junge”, ſchlanker Statur,
ar ein ovales Gefiht, brauncd Haar, freie Stirn
und blaue Augen.
"2,
Wenn ter bierunter fomweit tbunlid bezeichnete
Johaun Friedrich Ohlſen aus Gronenberg im Amte
Abrensböd mehrerer refp. im biefigen Amte und ans
berweitig verübten Diebftäble dringend verdächtig ges
worden, jo werben alle Bebörben erfudt, auf Bieten
bereits mehrfach beftraften Verbrecher vigiliren, den»
felben im Betretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe
bebufs der Abholung gegen Koftenerftattung eine
Nachricht zufommen zu lajlen.
Da Oblien fib im Befig einer geſtohlenen zwei—⸗
ebäufigen filbernen Taſchenuhr befinden fol, fo wird
ei eventueller Arretirung deſſelben diefe der befondes
ren Aufmerffamfeit der Behörden empfohlen.
Segeberger Königl. Amtbaus, ven 2. Nov. 1862.
H. F. Jacobsen.
Eignalement:
Johann Friedrich Ohlſen aus Gronenberg, Amts
Ahreneböd, Tagelöhner, AL Jahr alt, von mittlerer
Statur, bat dunfelbrauned Haar, braune Augen, freie
Stirn, ovales Geſicht, Heine Ohren und gefunde
Geſichtöfarbe.
Edietal⸗Citationes.
M 1.
Auf Antrag der Ebefrau Pauline Albertine Laura
Meyer, geb. Fald, e. cur, Klägerin, wird deren Eher
mann, der Schiffsgimmermann Johann Hinr, Meyer,
Beflagten, welcher, wie vorgeftellt, im Januar 1853
nad Auftralien ausgewandert ift und feit mehr als
zwei Jahre feine Nachricht über fi und feinen Aufs
enthalt gegeben bat, biemit peremtoriich geladen und
befebligt, am bevorfichenden Dienstag ven 20. Janr.
fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem alds
dann in biefiger Probflei verfammelten Confiftorium
zu erfdeinen, au vernehmen, was Klägerin wegen
Eheſcheidung wider ibn vorbringen wird, barauf zu
antworten und Eprud Rechtens zu gewärtigen, mit
der ausdrüdliben Verwarnung, daß im Kalle feines
Ausbleibens auf ferneren Antrag der Klägerin in
contumaciam wider ihn erfannt werben wird, was
den Rechten gemäß.
Wornach ſich zu acten.
Gegeben Altona, im Königlihen Confiftorio, den
20. October 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
M 2.
Wenn die Ehefrau Margaretha Lucie Maria Sievers,
geb. Hellberg, ec. cur., Klägerin, bei dem unterzeichneten
Eonfiftorium vorftelig gemadt, daß ihr Ehemann
Ehriftian Friedr. Sievers, Beflagter, im Herbft 1854
von bier fortgegangen ſei und. feit« fieben ı Jahren
weder über 4 noch ſeinen Aufenthalt Nachricht ge⸗
geben habe und deshalb um Erlaſſung einer Edicial⸗
eitation an ihren genannten Ehemann gebeten bat,
fo wird in ade. m; dieſer Bitte Der genannte
Ehriftian Friebr, Sievers biemittelft peremtoriih ges
laden und befebligt, am bevorftchenden Dienstag den
20. Januar Fünffigen Jahres‘, - Vormittags -11- Uhr,
vor dem alddann in biefiger Probftei verfammelten
Eonfiftorium zu erfcheinen , zu vernehmen, was jeine
obgenannte Ehefrau wegen bösliher Verlaſſung und
daber zu srennender Ehe wider ihn vorbringen werve,
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges
wärtigen, mit der ausdrüdlicden Verwarnung, daß
im -Ausbleibungsfalle auf ferneren Ant ver. Kläs
gerin in contumacianı den Rechten ge wider-ihn
werde erfannt-werben.. . Er )
Wornach ſich zu achten.
Gegeben Altona, im Königlichen Conſiſtorium, den
20. October 1862. ML
v. ‚Scheele. H. F. Nievert,
- *M 3. ÖL ’
Auf den bei dem unterzeichneten Conſiſtorium ge:
ftellten Antrag der Ehefrau Margaretha Augufte Hen—
riette Bergmann, geb. Peterfen, cum cnr. biefelbft,
Klägerin, um Erlafung einer Evictaleitation an ihren
Ehemann Theodor Heinrich Friedrich Bergmann, Ber
klagten, welder vor ungefähr ſechs Jahren heimlich
und böslich fih von ibr entferne und feit diefer Zeit
feine Nachricht über ſich und feinen Aufenthalt gegeben
babe, wird legterer hiemit peremtorifch geladen und
befehligt, am Diendiage den 20. Ffir Tünftigen
Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem alebann in
biefiger Probftei verfammelten Eonfiftorium' zu erfcei-
nen, zu vernehmen, was feine genannte Ebefrau wegen
bösliber Verlaſſung und vaber zu trennender Che
wider ibn vorbringen werde, varauf zu antworten
und Spruch Rechtens zu gemwärtigen, mit der aus—
drücklichen Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle
auf ferneren Antrag ver Klägerin in contumaciam
den Rechten gemäß wider ibn werde erfannt werden.
Wornäch verfelbe fih zu achten.
Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ben
20. October 1862.
v. Scheele, H. F. Nievert.
NM 4.
Auf den bei dem unterzeichneten Confiftorium ges
ftellten Antrag der Ehefrau Johanna Dorothea Eljabe
Bergmann, geb. Hörmann, enm eur, Klägerin, um
Erlaffung einer Cbvictaleitation an ibren Ehemann
Charles William David Bergmann, Bellagten, wel-
cher fi im September 1560 beimlih von ihr entfernt
und feit diefer Zeit Feine Nachricht über fi und feis
279
nen Aufenthalt gegeben babe, wirb legterer biemittelft
peremtorifch geladen und befebligt, am Dienstag den
20. Januar fkünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr,
vor dem alddann in biefiger Probftei verfammelten
Conſiſtorium zu erfcheinen, zu vernebmen, waß feine
vorgenannte Ehefrau wegen böslicher Verlaſſung und
daber zu trennender Ehe wider ihn vorbringen werde,
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges
wärtigen, mit ber ausbrüdlihen Verwarnung, daß
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag der Klä—
gerin in contumaciam den Rechten — wider ihn
werde erkannt werden.
Wornach ſich zu achten!
Gegeben Altona, im Königlichen Conſiſtorium, den
20. October 1862.
vu Scheele. H. F. Nievert.
NM 5.
Auf Antrag. der Anna Helene Friedericke Peterſen,
geb. Ridleffien, cum cur., Klägerin, wird deren Ehe—
mann, ver frübere biefige Bürger und Friſeur Chriſtoph
Heinrib Ehriftian Peterfen, Beflagten, welder, mie
vorgeflellt, Anfangs Juni 1856 nah Eüp-Auftralien
ausgewandert ift und feit mehr ald zwei Jahren feine
Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben bat,
biemit peremtorifd geladen und befebligt, am bevors
ſtehenden Diendtag den 20. Januar fünftigen Jahres,
Bormittagd 11 Übr, vor dem aldbann in biefiger
Probftei verfammelten Confiftorium zu erfheinen, zu
vernebmen, was Klägerin wegen Eheſcheidung gegen
ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und Sprud
Rechtens zu gemärtigen, mit der ausdrüdliden Vers
warnung, daß im Kalle feines Ausbleibens auf fer
neren Antrag ber Klägerin in contumaciam miber
ihn erfannt werben wird, was den Rechten gemäß,
Wornach ſich zu achten.
Gegeben Altona, im Königlichen Confiſtorium, den
20. Ociober 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
Proclanıara.
Mi.
Erfte Befanntmahung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten ver König. Kirdfpielvogtei in
Büfum ald Erbregulirungsbehörte Allen und even,
welche an den wegen Concurrenz unmündiger Erben
in gerichtlide Behandlung genommenen Nachlaß ver
verftorbenen Ebeleute Jobann Hinrich Kock und Mar:
tha, Re Neblfen, früber verwittwere Deiblefs, wail.
am Wefterbeichftrih, nichtprotocollirte dingliche Ans
fprühe und Forderungen irgend einer Art zu baben
vermeinen, hiedurch mit Genehmigung des Königl.
Holfteinifchen Obergerichte aufgegeben, ſolche Anſprüche
und Forderungen innerhalb 6 Wocen, von der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei
Vermeidung der Ausſchliehung von der gedachten Erb
—
maffe in der Kirchfpielfchreiberei zu Büfum, Auswärs
tige unter Beftellung der Actenprocuratur, gefegmäßig
anzugeben und verzeichnen zu laſſen.
. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 22. October 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abfdrift: Niemand.
M 2
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königl. Kirchfpielvogtei zu
Büfum als Erbregulirungsbehörde allen denen, welche
an den wegen Concurrenz unmündiger Erben in ges
richtlihe Behandlung genommenen Nachlaß des ver:
ftorbenen Hinrich Bollmer, wail. in Büfum, nictpros
tocollirte Anſprüche und forderungen irgend einer Art
zu haben vermeinen, biedurd aufgegeben, folde Ans
forüde und Forderungen, bei Vermeidung der Aus—
fhliegung von ver Erbmaije, innerbalb 12 Moden,
von der legten Bekanntmachung diejes Proclams ans
—— Auswärtige unter gehöriger Procuraturs
eſtellung, in ber Kirchſpielſchreiberei zu Buͤſum geſetz⸗
mäßig anzugeben und verzeichnen zu laſſen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe,
den 22. October 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: Niemand.
M 3.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königl. Tellingftebter Kirch⸗
fpielvogtei, ald Goncurdregulirungsbebörde, Alen und
Jeden, welche an die Ehefrau Elſabea Stieper, geb.Subr,
in Thielenhemme, über deren Habe und Güter, nad
verftatteter cessio bonorum, definitiv Concurs erfannt,
oder an die der Boniscedentin gehörende, annod auf
dem Namen ibres verfiorbenen Vaters Marx Suhr
in Thielenhemme flehenoe, dafelbft belegene Landſtelle
nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche irgend
welcher Art zu erheben haben, biemittelft aufgegeben,
folbe ihre Forderungen und Anfprüde innerhalb 12
Wochen, von der legten Belanntmachung dieſes Pros
clamsd angerechnet, Auswärtige nad behellter Acten⸗
procuratur, in der Tellingſtedter Kirchſpielſchreiberei,
sub pena præelusi, ordnungsmäßig anzugeben und
verzeichnen zu laffen.
Königl. Norvervitbmarfiihe Landvogtei zu Heide,
den 23. Detober 1862. Ha
in fidem:
MA.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten ves Güterpflegers 9. Stammer
in Heide den ſämmtlichen nictprotoeellirten Gläubis
nsen.
Scholtz.
ern des Handeldmannd Jacob Nottelmaun in Heide,
Über deffen Habe und Güter definitiv Concurs erfannt
worden, hiedurch aufgegeben, ihre Forderungen und
Anfprühe an den beregten Erivar, mögen jelbige
beruben, worin fie wollen, innerhalb 12 Woden, von
ver legten Bekanntmachung diefes Proclams angereds
riet, und zwar Auswärtige nad vor ala Procuras
turbeftelung, bei Vermeidung der Ausſchließung von
der Conrurgmaffe, in der Sirchfpielfchreiberei zu Heide
geiegmäßig anzumelden und verzeichnen zu lajfen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 28. Detober 1862, Ha
nsen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: WViencke.
M 5.
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen
werden auf Anfucen des Herrn Advoraten Müller
biefelbft, ald Curators des gerichtlich regulirten Nach⸗
laffes des früher in Ketelsbüttel, nachgehends in
Meldorf domicilirten Maflers Karften Arpe und deſſen
feihfaUs vwerftorbenen Ehefrau Margaretha Eljabea
rpe, früber verwittweten Karſtens, gebornen Bahlfe,
fämmtlihe nichtprotocollirte Släubiger und Pfand»
inbaber der vorgenannten Karften Arpsſchen Eheleute
biedurch aufgefordert, bei Strafe der Präclufion und
des emigen Stillſchweigens, oder refp. des Berlufled
ihres Pfandrechts, innerhalb 12 Woden, nad. der
legten Bekanntmachung tiefed Proclams, Auswärtige
jedod nach vorgängiger Beſtellung der Actenprocuras
tur im tiefem Gerſchtsbezirk, ihre Anſprüche und
Pfanpfüde in ver Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Melvorf gehörig anzugeben und demnächſt weitere
Berfügung zu gewärtigen.
Ren L © nderpüpmarfcher Landvogtei zu Melvorf,
. Detober 1862,
—— LS. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
N 6.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen.
Da die Wittwe des Eingefeifenen und Sciffers
Peter Nanß in Burg, Wiebfe, geb. Wilfens, jeitber
mit ihren unmündigen Kindern in fortgefegter Güter—
gemeinfchaft gelebt, nunmehr aber eine rechtliche Abtheis
lung beantragt bat, jo werden Alle und Jede, welde
Forderungen an den Nadlaß des wailand Schiffers
Deter Nanß in Burg zu baben vermeinen, bieburd
aufgefordert und befebligt: ſolche ihre Forderungen
und etwanigen Pfandgerechtfame Cmit Ausnahme der
protocollirten) binnen 12 Woden, vom Tage ber
legten Befanntmadung dieſes Prorlams angerechnet,
bei Strafe des Ausihluffes und des Verluftes ihrer
Rechte, in der Königl. Kirdfpielfpreiberei zu Burg
gebörig, Auswärtige nach zuvor beftellter Actenprocu>
ratur, anzugeben und verzeichnen. zu laſſen und dar:
nad weitere Verfügungen zu: gemärtigen.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu. Melderf,
den 3. ER 1562.
ner: , ‚Müllenhof] .
Zur Beglaubigung: Fabricius.
MT .
Erfie Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen.
Nach dem im Jahre 1851 erfolgten Ableben dee
Harm Böſch auf dem Averlad, und nachdem jegt aus
deffen Wittwe Anna Magvalena Böſch, geb. Schütt,
verftorben, iſt es, wegen det zu den gemeinfchaftliden
Nachlaſſe diefer Berflorbenen confurrirenben unmir
. digen Enfel, nad dem im Jahre 1857 verftorbene
Eohne Johann Hinrih Böſch erforderlicy, daß ter
Nachlaß der gedadten Eheleute Harm umd Ann:
Magvalena Bboſch gerichtlich berichtigt werbe. —
Gleſcherweiſe if ed nothwendig, daß der Nachlaß tet
edachten Johann Hinrich Bold in Eddelack wegm
nmündigfeit feiner Erben der gerichtlichen Bericht
ung unterzogen werde, und ergehet vaber auf Jr
* des Herrn Kirchſpielvogtis Neuber in Copelad
an die nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinhabet
nicht nur der gedachten Eheleute Harm Biig
und Magdalena Böſch, geb. Echütt,
fondern aud des Yobann Hinr. Böſch, welde
früber in Et. Margarethen gewohnt bat,
der Befehl, ibre reſp. Forderungen und Pfänder, bu
Verluſt verjelben, in 12 Woden, nad der legten
Bekanntmachung dieſes Prorlame „Auswärtige nad
vorgängiger Nctenprocuratur, in der Königl. Kirk:
fpielfcpreiberei zu Eddelack bei den refp. Profefiions:
protocollen anzumelden, —*
Wornach ſich zu achten.
Königl. he Landvogtei zu Melteri,
den 5. November 186 6
L. S.) 9 Müllenhoff.
‚Zur Beglaubigung: Fabricius.
NS.
e Erſte Bekanntmachung.
Auf Anfuhen des Herrn Oberfabwaltere ®.
Caftagne in Kiel wegen Einrichtung eines Folium
für ven demfelben am 30. October 1862 verlaffenen,
am alten Wall zwifhen dem Wohnbaufe des Conſuls
Lütken und dem Padbaufe des wail. Kaufmanns 2.
C. Steger belegenen lagerplag werden Alle, melde
in Betreff des gedachten Lagerplatzes protocollatione:
fäbige Ynforüce oder Einwendungen gegen die be-
antragte Einrichtung tes Folium zu haben vermeinen,
bierdburd, bei Strafe ver Präcluſion mit ihren Gin:
mwendungen und unter dem Präjudiz, daß die nich
281
angegebenen protocollationsfähigen Anfprücde bei der
Einrichtung des Folium nit werben berüdfichtigt
werden, aufgefordert, fib innerhalb 12 Moden, vom
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Epndicat gehörig anzugeben,
und zwar unter Beſiellung der Procuratur, infofern
bie Profitenten Auswärtige find.
Kiel, den 31. October. 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. FVitte, Syndicus.
N 9.
Erfte Bekanntmachung.
MWenn über die Habe und Güter des biefigen
Bürgers und Gaſtwirths Jochim Friedrich Bevenſee
unter Vorbehalt der Einreden der Gläubiger Concurs
erfannt iſt, jo werben Alle und Jede, mit Ausnahme
ber protocollirten Gläubiger, welde an die Concurs⸗
maffe, namentlib an das biefelbft Quart. II Nr. 13
belegene Wobubaus ec. pert., dingliche oder perfönliche
Anjprüde over Forderungen zu baben vermeinen;
oder Pänder von dem Gridar befißen, biedurdy bes
fehligt, ſich damit, bei Strafe der Ausfchließung reſp.
des DVerluftes ber Anfprüde und Pfandredte, Ause
wärtige unter Beftellung von Actenprocuratoren, ins
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Belnnnte
madhung dieſes Proclamd angerechnet, im biefigen
Stadifeeretariat zu melden und die ibre Geredhtiame
begrünvdenden Dorumente im Original zu produeiren
und in beglaubigter Abfchrift ——— —
Decretum egeberg, in Curia, den 6. Nov. 1862.
(L. S.) ürgermeifter und Ratb.
N 10,
Erfte Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Anfolvenzerflärung bes hieſigen
Bürgers und Fetwaarenhändlers Hinrich Vierth über
die * und Güter deſſelben der Concurs der Gläu—
biger erkannt worden: ſo werden von Gerichtswegen
Ale und Jede, welche an denſelben oder deſſen unten«
bezeichnetes Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnabme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchließung yon der unter Concurd-
behandlung genommenen Maffe, aufgefordert und
befebligt, joldye binnen 12 Wochen, nad der legten
Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen erften
Stabiferretariate, und fpäteftend am
16. Februar 1863,
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüidzulaften find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu—
nebmen haben.
Zum öffentlihen Verkaufe des zu diefer Concurs—
maſſe gebörigen, an der Holftenftraße belegenen, mit
Hans David Remſtedt im Oſten und Sacob Levin
Oppenheim im Welten und Norden benachbarten
Erbes, ift Termin auf
Moaontag den 15. December 1862,
anberaumt werden, an welchem Tage, Nadmittage
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathokeller fich
einfinden und den Handel verfuchen können.
Wornach Beikommende fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 11.
Erfte Brfanntmadung.
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen
Bürgers und Grobbäders Gerhard Friedrich Reich
über die Habe und Güter defjelben der Concurs ber
Gläubiger erfannt worden: fo werben von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, welde an venfelben oder deſſen
untenbezeichnetes Erbe aus irgend einem rechilichen
Grunde Anfprüde ‚over Forderungen zu baben vers
meinen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Bläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von. der
unter Goncuröbehandlung genommenen. Mafle, auf—
gefordert und befebligt, solche binnen, 12 Wochen,
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, im
biefigen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am
16. Februar 1863,
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce begrüns
denden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulafen find, ee aub wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nötbige wahrzus
nehmen haben.
Zum öffentlichen Verfaufe des zu diefer Concurs—
majje gehörigen, an der Hamburger Straße belegenen,
mit Matthias Richters, Dans Hinr. Engelbredt, jun.
und Hermann Engelbredt im Norpdoften, auch mit
Fegterem im Oſten und Stammann und Bieber im
Süden und Welten benachbarten Erbes, iſt Termin
auf Montag den 15. December 1862
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller fich
einfinden und den Handel verfucen können.
Wornah Beifommenve ſich zu acıen!
Altona, im Obergerichte, ven 3. November 1862,
Ex Decreto Senatus.
“W 12,
Erfte Bekanntmachung.
Der Herr Advocat Jesſen, als gerichtlich beftellter
Eurator für die abmweiende Maria Engel Elifaberh
Namde, bat vorftellig gemacht, daß die zur beregten
Mafle gebörigen, auf den Namen der gedachten Abs
mejenden lautenden Documente, nämlich;
1) ein Schein ver biefigen General:Apminiftration
ter den Unmündigen und Abmefenden gehörigen
fleinen Geldpöſte vom 31. Dec. 1806 Nr. 261
über 5 4. 4 2». Cour.;
2) ein bedgleihen vom 9. Noybr. 1807 Nr. 299
über 100 £ v. Cour.;
3) ein desgleichen Nr. 769 über mehrere refp. am
März 1831, 9. Febr. 1835 und 11. Octbr.
1838 beiegte Summen, yufammen im Betrage
von 130 # v. Eour.;
4) ein desgleichen über im Juli 1842 belegte 64 #
12 4 und am 26. Eeptbr. 1844 belegte 30 J,
zufammen 94 # 12 4 v. Eour,,
abhanden gefommen feien und behufs Mortificirung
derfelben um vie Erlaffung eined Proclamd gebeten.
Mit Beziehung bierauf werben Alle, welde an die
obgedachten Capitaldocumente aus irgend einem recht⸗
lihen Grunde Anfprühe zu haben vermeinen, bei
Strafe ver Ausſchließung und des ewigen Still»
fhweigens, aufgefordert, feldhe binnen 12 Moden,
nad der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im
biefigen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am
16. Februar 1863,
ald dem peremtoriſchen Angabe» Termine, im Ober⸗
gerichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaifen find, Auswärtige aud we⸗
gen gehöriger Procuratur » Beftelung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beilommende fih zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
N 13.
Erſte Bekanntmachung.
Da von dem Herrn Obergerichtsadvocaten Heldt,
als gerichtlich beflellten Eurator des Herrn Ober:
gerichtsadvocaten Johann Heinrich Hermann Carſtens,
auf die Erlaffung eines Proclamd angetragen und
foldem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben iſt: fo
werden von Gerichtswegen Alle und Jede, melde
an ten obgevadten Herrn Obergerichtsadvocaten
Garftend aus irgend einem rechtliben Grunde Ans
fprüche oder jzorberungen zu haben vermeinen — mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bievdurd, bei Strafe der Ausſchließung und des emis
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche
binnen 12 Wochen, nad der legten Befanntmadung
dieſes Proclams, im biefigen erſten Ztadifecretariate
und fpäteftendg am
16. Februar 1863,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Dberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen
geböriger an das Nöthige wahrzus
nebmen baben,
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 3. Novenber 1862,
Ex Decreto Senutus.
M 14.
Erfte Bekanntmachung.
Wenn auf geſchehene Infolvenz » Erflärung des
biefigen Einwohners Heinrih F. Fey demfelben auf
fein Anfuden die Rechtswohlthat der Güterabtretung
bewilligt, und auf Anpringen verſchiedener Ereditoren
unterm 20. v. M. wider den biefigen Einwohner Carl
Hilmer jun. Concurs ver Gläubiger, deren Ginreden
vorbebältlich, erfannt worden ift,
Werden Alle und Dede, melde an bie geringfügis
gen Concursmaſſen
1) er Einwohners Carl. Hilmer jun. in Rande
u. bed,
2) .des Zimmergefellen Heinrich F. Fey daſelbſt
aus irgend einem Grunde Anfprüde und Horberun
gen: zu. haben vermeinen, hiermittelſt -von Gerichte
wegen aufgefordert, ſolche binnen 12 Wochen, yon
Tage. der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd
angerechnet, und zwar bei Strafe ‚der Ausiclichung
von der Mafle, in dem unterzeichneten Juſtitiariale
orbnungsmäßig anzumelden, die ihre Aniprüde be
gründenden Documente im Driginale zu produciten
und beglaubigte Abfchriften davon bei den Acten zu
belafjen, au, wofern fie Auswärtige, Actenprocuras
toren biefelbft zu beftellen.
Deeretum Wandsbeder Juftitiariat bei Bands
bed, den 31. October 1862,
Zweite Belanntmadung.
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirien
Glänbiger, weiche an die von dem bisherigen Par:
celiften zu Rethwiſchfeld Hans Jochim Friedrich Mett
an die Armencommüne des Amtes Reſhwiſch, Kirk:
ſpiels Oldesloe, verkaufte Rethwiſcher Pareelenfelt
Anſprüche und Forderungen zu haben vermeinen,
werden auf Anhalten Beifommender hiedurch aufge:
fordert und befehligt, ſich damit, bei Werluft derſelben,
innerhalb 12 Wochen, von der legten Befannımahung
angerechnet, auf der Königl. Rethwiſcher Amiflube zu
melden, die ihre Forderungen begründenden Dorw
mente im Driginal zu produeiren und — **
Abſchriften beim Angabeprotocoll zurückzulaſſen, wobei
Auswärtige —* Yctenprocuratur zu beftellen haben.
Reimers.
Königl. Rethwiſcher Amthaus * Traventhal, den
17. October 1862. . Grothusen.
In fidem: E. v. Colditz.
% 16.
Zweite Befanntmadung.
Erır. des Procl. des Adften Stüds M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den im gerichtliche Behandlung genommenen Nadlaf
ber wail. Ehefrau des Johann Claus Hinrih Cr
mann, Catharina, geb. Meyer, in Feddringen, jo wie
zen aus dieſein Nachlaffe, fing innerhalb 12
ochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſte
Proclams angerechnet,. bei Vermeidung des Verluſtes
der Rechte, in. der Kirchſpielſchreiberei zu Henſtedt
rechtsbehörig anzugehen,
Melvorf, den 14. Detober 1862.
Zur. Beglaubigung:
MR 17;
Zweite Belanntmacung:
Ertr. des Prorl. des dääften@rude „And,
Ale etwanigen Anfprüde an die in bemıProckam
vom 14.0. Mi näber angegebenen verloren gegange-
nen, folgende Nummern tragenden Schuldſcheine Der
Rendsburger Spar⸗ und Leihfafler als Nr. 5945,
6307, 9469, "9989; 11,9777 143,166, 14,062,,,16,808,
17,682, 18,468 und 18469, mit Ausnahme, der Rechte
der dert namentlich’ angegebenen Gläubiger, müſſen,
bei Berluft derſelben und bei Vermeidung der Mortis
fiefrung der Documente, binnen 42 Woden, ‚von der
legten Bekanmmachung dieſes Proclams von Aus⸗
wärtigen unter Procũraturbeſtellung, im ſtädtiſchen
Actuatiate biefelbft gehörig angemeldet werben.
Rendsburg, den’ 14 October 1862;
rs Der Magiftrat.
Dritte und legte ——
Wenn von dem Fieckensbürger A. N. Stammer
in Heide, als Gfterpfleger ver Nachlaßmaſſe des
Poftmeifters, Juſtizrath Jobannfen, wail. in Heide,
bebufs Herftellung eines reinen Maffebeftandes und
Sicherung der Maffe gegen eiwanige Anſprüche Dritter
auf vie Erlaffung eines landüblichen Proclams m-
getragen worden: » i IE
So werden won Obergerichtömegen in Deferirung
diefer Bitte Alle und Gebe, mit alleiniger Audnahme
etwanider "protocollirter Gläubiger, welde an den
Rachlah des om 24. Aug: DI. in Heive_verftorbenen
oftmeifters, Yufigram. Chriſtian Auguſt Johannſen
afprũche und Forderungen irgend. welcher Art, ins⸗
befondere aus den von dem Verſtorbenen als Poſt—
meifter geführten Amtsgeihäften, machen zu lönnen
Lermeinen, bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewi—
gen Stillſchweigens, hiedurch aufgefordert und befeh⸗
ſigt, dieſe ihre Forderungen und Anſprüche innerhalb
3 Moden, vom Tage der legten Bekanntmachung
des Proclamd angerehnet, unter Wahrnebmung bes
Rechiserforderlichen ſowohl binfichtlich der zu beftellen-
den Procuratur als der vorzuzeigenden Driginaldorus
mente, bei dem Kanzeleis und Obergeridhtöfecretair
von Prangen biefelbft gehörig anzumelden.
Mornad fi zu achten.
Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts—
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiben Ober
gericht zu Glücftadt, ven 18. October 1862.
(L. S.) v. Schirach. Henrici.
Fabricins.
.“ 16.
v. Prangen.
„. B. an
NM 19,
Dritte und legte Befanntmadung.
Auf den Antrag Beifommenver werden Alle und
Jede, mit alleiniger Ausnahme ver protorollirten
Stläubiger, welde
A. an nadbenannte Grundftüde und vie Davon zu
trennenden Landflächen, ale:
1) an die halbe Hufe Nr. 42 des Hans Göttſch
in Wiſch und an die von der dazu gehörigen
Koppel „Riebberg” abzulegenvden 2 Spint
Saat Panded,;
. 2) an vie halbe Hufe Nr. 12 des Hans As—
mus Lamp in Ctumbeck ünd die Davon zu
trennende alte Abſchiedskathe e. p. mebft
Garten;
3) an die Hufe Nr. 1 des Bauervogts Marr
—Goböttſch in Crumbeck und das auf ber dazu
gebörigen Koppel „Wurth“ erbauete und
davon zu trennende Haus nebft Garten;
‚an nadpbenannte verfaufte Grundflüde, ale:
N das Haus Nr. 377 des Hand Chriſtian
Friedrich Lill in Prectz;
2) das Haus Nr. 276 des Schlachters Heins
rich Chriſtian Friedrich Weinland in Preeg,
aus irgend einem Grunde dingliche Forterungen und
Anfprüche zu baben glauben, gegen die Trennung der
sub A 1 bis 3 gedachten Grunpftüde Einfprüde er-
heben und bei Einrichtung der neuen Folien für fels
bige im Schuld» und Pfandprotocolle berüdjichtigt
werden wollen, biedurd aufgefordert und befehligt,
fih damit, refp. bei Strafe ver Ausſchließung, der
Nichtberückſichtigung und des PVerluftes ibres Ein»
fpruchörechtes, innerhalb 12 Woden, von ver legten
Befanntinahung dieſes Proclams angerechnet, orb-
nungsmäßig auf biefiger Klofterfchreiberei zu melden
und ibre Gerechtjame wahrzunehmen.
Klöfterlibe Dbrigfeit zu Preetz,
1862.
MW 20.
Dritte und letzte Befanntmadung.
Nachdem über vie Habe und- Güter des Hof—
befigerd Bernhard Wilhelm Johann Gotffrievd Sis
monid zu Heuerftubben unterm 9, d. M. der Concurs
der Glaͤubiger für Recht erfannt ift, werden hiedurch
Alle und Jede, mit Ausnahme der protorollirten Eres
ditoren, welche an denfelben, jegt deſſen Concursmaſſe,
Forderungen und Anfprüce zu baben vermeinen, aufs
eforbert und befebligt, viele ihre vwermeintlihen Ans
den 20. October
©. v. Otalen.
ſprüche, bei Strafe der Ausſchließung von der Mafle
und des ewigen Stillſchweigens, innerbalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
gerechnet, im Abrensböder Netuariat zu Plön anzus
eg Auswärtige haben Aetenprocuratur zu bes
ellen.
Zugleich wird biedurd befannt gemadt, daß das
unterm 20. Auguft d. 3. über den Grundbeſitz Des
Gridars erlaffene Subbaftationsproclam, fo wie ber
284
auf den 25. d. M. anberaumte betreffende Verkaufs⸗
termin hiedurch wegfällig werben.
Konigliches Ahrensböcker Amtbaus -zu Plön, ven
14. Dctober 1862. WW. C. v. Levetzau.
In fidem: Feldmann, conft.
M 21.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ale und Jede, welde an nachfolgende wegen
Unbefanntfhaft oder Abwefenbeit der Erben in ges
richtliche Behandlung genommene geringfügige Nach—
laßmaſſen:
1) ven Nachlaß der Wittwe des wail, Claus Hinr.
Krohn in Kummerfeld, Namens Anna Mars
gareibe, geb. Maad, geftorben den 10. Auguft
1,
2) ven Nadlah des am 5. März 1862 in Schulau
unverebelicht verftorbenen Eduard Ruben Hein
aus Hambnrg,
3) den Nadlaf der am 2. Januar 1862 in Pinnes
berg finderlos verftorbenen Wittwe des wailand
Häuerlings Hans Miharl Krohn, Namens
Wiebke, geb. Brilon,
Erb» orer jonflige Anfprüde und Forderungen zu
baben vermeinen, müſſen foldhe innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Brfanntmadung biefes Proclams
angerechnet, sub pena praelusi, im Actuariate des
Gerichts rechtsbehörig anmelden, Auswärtige unter
Beftelung eines Actenprocurators.
Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht,
ben 11. October 1862.
WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
22,
Dritte und legte —
Extr. des Procl, des 42ſten Stüds M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene
Erbmaſſen, als:
1) die geringfügige Maſſe der wailand Eheleute
Delrich Hansſen und Hebde, geb. Buſch, auf
dem St. Michaelisdonn,
2) an bie eringfügige Maffe der wail, Eheleute
Jürgen Hinrich Chriftopher Brandt und Anna
Elfabea, geb. Rohde, ebendaſelbſt,
fo wie etwanige Pfandgerechtſame an dieſe Maffen
find, sub pena preclusi, innerbalb 12 Weden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu
Marne rechtögebörig un
Melvorf, den 9. October 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
M 23.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des A2ften Stüde M 3.
Ale dinglichen Anſprüche, mit Ausnahme der pros
tocollirten, an die Stellen reſp. des Anbauers Hans
Hinr. Peper zu Treuholz und des Halbhufners Hans
Hinr. Friedr. Bardmann- in Pölig find, bei Verluft
derfelben, innerhalb 12 Wochen, nady der legten Bes
kanntmachung viefes —— reſp. auf der Konigl.
Amtſtube zu Rethwiſch und im comb. adel. Gut
gericht für Pölig zu Divesioe orbuungsmäßig an
melden,
Gegeben Königlihes Rethwiſcher Amthaus zu
Traventhal und im comb. —— Gultsgerichte für
Politz ꝛc. zu Oldesloe, den 25. September 1862.
Grothusen. E. v. Coldit:.
In fidem: E. v. Colditz.
M 24.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Proc, des A2ften Stücks MA,
Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Eredis
toren müſſen fih Alle und Jede, welche aus irgend
einem Grunde Forderungen und Anſprüche an ben
Eingefefjenen Kaufmann Johann Bielenberg in
Eimshorn oder deſſen daſelbſt belegenes Wohnhaus
ec. p. zu baben vermeinen oder Pfänder von ihm bes
fipen, damit, bei Etrafe refp. des Ausfchluffes von
biefer Concursmaſſe und des Verluſtes ihrer Pfand
rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage ver Irgien Bes
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei dem
unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu melden.
Königl. Adminiſtratur zu Ranzau, ten 11. Detbr,
* A. v. Molke
N 25.
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr. des Procl. des A2ften Stücks M 5.
Alle und Jede, welde an die Nachlaßmaſſe des mail,
Gottlieb Heinrih Laage in Niendorf Anfprüce und
Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen,
müjjen foldye innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, welches event.
ugleich als Concursproclam gilt, angerechnet, im
etuariate des Gerichts, sub pœna praclusi, an
melben. ;
Pinneberger Coneurs- und Erbtbeilungsgeridt,
den 9. Dctober 1862,
WVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohrdiek.
| Beilage
um 46, Stüd der Holiteinischen Anzeigen,
Montag den. 17. November 1862.
Bekanntmachung des Koͤnigl. Finamzininifteriums,
betreffend **
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur
Amtauſchung.
Kraft der dem Finanzminifterio durch das Geſetz
vom 31. März 1858, beireffend die Einberufung und
Umtauf&ung älterer zur gemeinſchaftlichen inländifcen
Staatsſchuld der Monarchie geböriger Staatsobliga-
tionen u. a. m,, eribeilten Ermädtigung, werben bier»
dar folgenve in bänifcher Sprache ausgeſtellte 4 pCt.
Zinfen tragende Ztaatsobligationen zur Einfendun
an das Finanzminifterium vor dem 15. Februar 1863
einberufen, um gegen neue beftändig auf Inhaber
lautende Obligationen mit Coupons umgetauſcht oder,
infofern es verlangt werden follte, in vie zufolge Bes
fanntmadung des Finangminifteriums vom 20. Sep⸗
tember 1 eingerichteten Cinfchreibebücher aufges
nommen zu werben, nämlich:
1) die unterm 17. Februar 1777, 1. November 1782
oder 11. Mai 1791 auögeftellten Obligationen,
welche früber zum 11. Juni für ein Jahr ver:
zinſet wurden;
2) die unterm 11. December 1784 ausgeftellten
Obligationen (CanalsÖbligationen);
3) die unterm 31. März 1796 ausgeftellten Oblis
ationen (Weſtindiſche Schuld-Liquidations⸗
bligationey;;
4) die unterm 14. .Deceniber. 1801. ausgeſtellten
Obligationen; ne
5) und 6) vie unterm 34. December 1815 oder
23. März 1833 ausgeftellten Obligationen
(Königliche Annuitäts-Obligationen und Brands
verfiherungs-Annuitätd-Obligationen).
Die PBerzinfung ver ——— Obligationen
hört vom 11. December 1862 an auf.
Hinfichtlich des Verfahrens, welches beim Umtauſch
der Obligationen zu befolgen ift, wird auf vie Bes
fanntmadung des Finanzminifteriums vom 22. Geps
tember 1559 verwiejen.
Nicht einberufene Obligationen können gleichfalls
durch die öffentlichen Kaffen außerhalb Kopenbagens zur
Umtaufbung gegen Coupons-Dbligationen eingefandt
werden, doch nur, wenn foldyes in Berbindung mit einer
burd vie
oder mehreren einberufenen Obligationen gefchiebt. Zur
Einfchreibung fünnen ſämmiliche unauffündbare 4 pCt.
oder geringere Zinſen tragende Etnatsohligationen
affen eingefanpt ‚werden, obne dab einbe⸗
rufene Obligationen mitzufolgen brauchen. Diejenigen
Dbligätionen, deren Zinfentermine dur die Bekannt⸗
madung des Finanzminifteriums vom 17, April 1861
verändert worden, fünnen auc zur Umtaufhung gegen
Eoupong » Obligationen durch Die Kaſſen ringelandt
werden, ohne daß rinberufene Obligationen mitzufols
gen brauden.
Kopenhagen, den 28. October 1862,
Fenger.
J. A. Hasselberg.
Teftanıents : Publication.
Zur Publication des bei dem biefigen Magiftratd-
erichte deponirten Teftaments der mwailand Witwe
lifaberh Rufer, geb. Wittrod, in Heiligenbafen ift
Termin
auf Freitag den 12. December d. %., Morgens
10 Ubr, auf dem biefigen Rathhauſe
angeſetzt; welches Beifommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hiedurch zur öffent⸗
lihen Kunde gebracht wird.
Heiligenhafen, ven 10. November 1862.
Der Magiſtrat.
Helıuucke.
Teftaments ; Publication,
Das am 20. Auguft d. J. im biefigen Gerichte
von den Eheleuten, Anbauer Jochim Hinrich Yangeloh
und Anna Margaretha Catharina, geb. Stehr, in
Hinfhenfelde gemeinſchaftlich errichtete Teftament foll
nah dem Ableben des Erfteren
am 3. December d. J. Mittags 1 Uhr,
in dem birfigen Gerichte publicirt werben, was für
Beifommende biedurd befannt gemacht wird.
Deeretum Wandsbeder Juftitiariat bei Wands—
bed, den 8. November 1562,
46
Reimers.
Teflaments : Publication.
Zur Publication des in gerichtlihdem Verwahrſam
Befinplichen Teflaments des am 16.9. M. verftorbenen
NAltentbeilerd Otto Lohſe in Alveslohe ift Termin auf
Mitwoch ven 3. December d. 3., Vormittags 10 Uhr,
angefegt;. welches für Beifommende biedurd mit dem
Hinzufügen befannt gemacht wird, daß fie fich zur
Rabrnehmung ihrer Gerechtfame an dem gedachten
Tage im Gerihtöbaufe zu Caden einzufinden haben.
Altona, im en des adel. Gutes Caden,
. November 1862,
m J. ©. Hilmers.
Bekanntmachung.
Ein wegen Legitimationsloſigkeit hieſelbſt angehal⸗
tener Menſch, angeblich Namens Auguſt Schwarz,
hat ausgeſagt, daß ſeine Mutter, Namens Marie
Schwarz, geb. Weiß, mit einem. im — d. J.
von der Polizeibehörde in Straßburg ausgeferligten
Paſſe verfehen ſei, in welchem gleichfalls der Arreſtat
und feine ca. iſsjährige Schweſter Auguſte Schwarz
legitimirt feien, fe wie daß vie gedachten Frauens-⸗
perfonen vor ca. 4 Wochen gleichzeitig mit dem
Hrreftaten bei Lübeck die Landesgränze überſchritten
und fib am 31. v. M. in ver Nähe des Dorfes
Stodjee, Amts Plön, von ibm getrennt bätten.
Es ergeht an alle Poligeibebörden, welde über
die oberwähnten Perfonen irgend melde Auskunft zu
eriheilen vermögen, das dienftergebene Erſuchen, des
fallfige Nachrichien baldthunlichſt bierher gelangen zu
laffen, fo wie die Ehefrau M. Schwarg im Betretungs-
falle anbalten und event. — Zwangspaſſes ge⸗
ällig bierber dirigiren zu wollen,
Köni \ Amıhaus zu Neumünfter, ven 12. No:
vember 1862. v. Stemann.
Steckbriefe.
MM 1.
Der im Verbrecerverzeihnig des 1. Semeſters
1849 sub Nr. 88 aufgeführte, fo weit tbunlid unten
fignalifirte Johann Friedr. Ernſt Hohlfeldt aus Vier:
bergen iſt des in der Nacht vom 8.9. v. M. auf dem
Meierbofe Blomenarb, Guts Seedorf, verübten Dieb-
ftabls von Silberzeug und Goldſachen dringend vers
däctig und daher der unterzeichneten Behörde an ſei—
ner Habhaftwerbung gelegen. *
Die refp. Gerichts- und Polizeibebörden des In—
und Auslandes werden erfucht, auf diefen Verbrecher
yigiliren, denfelben im Betretungsfalle arretiren und
dem unterzeichneten Juftitiariate behufs der Abholung
unter Koftenerftattung Anzeige maden zu wollen.
Segeberg, im Yuftitiariat der Güter Seedorf und
Hornftorf, den 1. November 1862.
Esmarch.
=
Signalement:
Johann Friedr. Ernft Hoblfeldt, geboren zu Bier:
bergen, Guts Ahrensburg, den 20. Februar 181,
genannı der „Wandsbeder Junge“, fchlanfer Statur,
bat ein ovales Geſicht, braunes Haar, freie Stirn
und blaue Augen.
M 2.
Wenn der bierunter foweit tbunlich bezeichnete
Johann Frievrid Oblfen aus Gronenderg im Amte
Ahrensböck mehrerer refp. im biefigen Amte und ans
bermweitig verübten Diebftäble dringend verbädtig ge⸗
worden, fo werden alle Behörden erfucht, auf dieſen
bereitd mehrfach beftraften Verbrecher vigiliren, den⸗
felben im Berretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe
behufs der Abholung gegen Softenerftattung eine
Nachricht zukommen zu ion.
Da Oblſen ſich im Befig einer geftoblenen zwei⸗
gebäufigen filbernen Tafhenubr befinden ſoll, fo wird
bei eventueller Arretirung deſſelben diefe der befondes
ren Aufmerffamdeit der Behörden empfohlen.
Srgeberger Königl. Amtbaus, den 2. Nov. 1862.
H. F. Jacobsen.
Eignalement:
Johann Friedrib Oblfen aus Gronenberg, Amts
Ahreneböck, Tagelöhner, 44 Jahr alt, von mittlerer
Statur, bat dunfelbrauned Haar, braune Augen, freie
Stirn, ovales Geſicht, Meine Chren und gefunde
Geſichtsfarbe.
Edietal⸗Citationes.
1
Auf Antrag der Ehefrau Pauline Albertine Yaura
Meyer, geb. Fald, e. cur., Klägerin, wird deren Ehe—
mann, der Schiffszimmermann Jobann Hinr. Meyer,
Beklagten, weldier, wie vorgeftellt, im Januar 1853
nad Nuftralien ausgewandert ift und feit mebr als
zwei Sabre Feine Nachricht über fih und feinen Auf—
enthalt gegeben bat, biemit peremtorifh geladen und
befebligt, am bevorftebenten Dienstag den 20. Janr.
fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem als—
dann in biefiger Probftei verfammelten Gonfiftorium
zu erfdeinen, zu vernehmen, was Klägerin wegen
Eheſcheidung wider ibn vorbringen wird, Darauf zu
antworten und Eprud Rechtens zu gemwärtigen, mit
der auddrüdliben Verwarnung, daß im Falle feines
Ausbleibend auf ferneren Antrag der Klägerin im
contumaciam wider ibn erfannt werden wird, was
den Rechten gemäß.
Wornach fi zu achten.
Gegeben Altona, im Königlihen Confiftorio, ven
20. October 1862.
H. F. Nievert.
v. Scheele.
287
M 2.
Wenn die Ehefrau Margaretha Lueie Maria Sievers,
geb. Hellberg, e. cur., Klägerin, bei dem unterzeichneten
Genfifiorium vorftellig gemadt, daß ihr Ehemann
Ehriftian Friedr. Sievers, Beflagter, im Herbft 1854
von bier fortgegangen jei und ſeit fieben Jahren
weder über fib noch feinen Aufenthalt Nachricht ges
geben babe und deshalb um Erlafjung einer Ebdictals
eitation an ihren genannten Ehemann gebeten bat,
fo wird in Stattgebung diefer Bitte der genannte
Ehriftian Friedr. Sievers biemittelft peremtorifh ge⸗
laden und befebligt, am bevorftebenden Dienstag den
20. Januar Ffünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr,
vor dem alsdann in biefiger Probftei verſammelten
Eonfiftorium zu erſcheinen, zu vernehmen, was jeine
obgenannte Ehefrau wegen böslider Berlaffung und
taber zu trennender Ehe wider ihn vorbringen werte,
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges
wärtigen, mit der ausdrüdlihen Berwarnung, daß
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag der Kläs
gerin in contumaciam den Rechten gemäß wider ihn
werde erfannt werben.
Wornach fih zu adıten.
Gegeben Altona, im Königlien Confiftorium, den
20. Dctober 1862,
v. Scheele. H. F. Nievert.
3.
Auf den bei vem unterzeichneten Confiftorium ges
ftellten Antrag der Ehefrau Margaretha Augufte Dens
riette Bergmann, geb. Peterfen, cum cur. hieſelbſt,
Klägerin, um Erlajjung einer Edictaleitation an ihren
Ehemann Theodor Heinrih Friedrid Bergmann, Bes
Magten, welcder vor ungefähr ſechs Jahren heimlich
und böslich fih von ihr entfernt und feit diefer Zeit
feine Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben
babe, wird legterer biemit peremtoriih geladen und
befebligt, am Diendtage den 20. Januar fünftigen
Zabred, Vormittags 11 Ubr, vor dem alddann in
biefiger Probftei verfammelten Conftftorium zu erſchei—
nen, zu vernehmen, was feine genannte Ehefrau 7*
böslicher Verlaſſung und daher zu trennender Ehe
wider ihn vorbringen werde, darauf zu antworten
und Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus—
drücklichen Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle
auf ferneren Antrag der Klägerin in contumaciam
ven Rechten gemäß wider ihn werde erfannt werden.
Wornäch derſelbe fidy zu achten. ,
Gegeben Altona, im Königlidyen Confiftorium, ven
20. October 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
MA.
Auf den bei dem unterzeichneten Eonfiftorium ges
ftellten Antrag der Ehefrau Jobanna Dorotbea Eljabe
Bergmann, geb. Hörmann, eum cur, Klägerin, um
Erlaffung ‚einer Evietalcitation an ihren Ehemann
Charles William David Bergmann, Beklagten, wel-
er jich im September 1860 beimlih von ihr entfernt
und jeit diefer Zeit Feine Nachricht über fih und ſei—
nen Aufenthalt gegeben babe, wirb legterer bhiemittelft
peremtorifh geladen und befebligt, am Dienstag ven
20. Januar fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr,
vor dem alsdann in hiefiger Probftei verfammelten
Confiftorium au erfcheinen, zu vernehmen, was jeine
vorgenannte Elyefrau wegen böslicher Verlaffung und
baber zu trennender Ehe wider ihn vorbringen werde,
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges
wärtigen, mit der austrüdliden Verwarnung, daß
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag ver Klä—
gerin in contumaciam den Nechten gemäß wider ihn
werde erfannt werben.
Wornach fid zu achten!
Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ven
20. October 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
M 5
Auf Antrag der Anna Helene Friederide Peterfen,
geb. Ridleffien, eum cur., Klägerin, wird deren Ehe—
mann, der frübere biefige Bürger und Friſeur Chriſtoph
Heinrih Chriftian Peterfen, Beflagten, welder, wie
vorgeftellt, Anfangs Juni 1856 nah Süp-Auftralien
ausgewandert ift und feit mehr als zmei Jahren feine
Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben bat,
biemit peremtorifch geladen und befebligt, am bevors
ftehenven Dienstag den 20. Januar fünftigen Jabres,
Vormittags 11 Ubr, vor dem alsdann in biefiger
Probftei verfammelten Gonfiftorium zu erfceinen, zu
vernehmen, was Klägerin wegen Eheſcheidung gegen
ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und Sprud
Rechtens zu gewärtigen, mit der ausdrücklichen Ver—
warnung, daß im Falle feines Ausbleibens auf fers
neren Antrag der Klägerin in contumaciam wider
ibn erfannt werben wird, was den Rechten gemäß.
Wornach ſich zu achten.
Gegeben Altona, im Königlichen Conſiſtorium, den
20. Ociober 1862.
v. Scheele. H. F. Nievert.
Proclanıata.
#1.
Erfte Befanntmacung.
Wenn der Nachlaß der biefelbft verfiorbenen Witime
Elifaberb Ruſer, geb. Wittrock, der gerichtlien Bes
bandlung bat unterzogen werben müffen, fo werben,
mit alleiniger Ausnahme ver etwanigen Protocolls
—5 — Alle und Jede, welche an ſolchen Nachlaß
nfprüce und Forderungen irgend welcher Art machen
zu fönnen vermeinen, bei Strafe des Ausſchluſſes und
bed ewigen Stillſchweigens, hiedurch aufgefordert und
befebligt, diefe ihre Forderungen und Anfprüde inner-
balb 18 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes angerechnet, unter Beobadtung bes Rechtserfor⸗
derlichen, im hieſigen Stadtjecretariat gehörig anzu—
melden.
Decretum Heiligenhafen, in Curia, den 10. No—
vember 1862.
Der Magiſtrat.
Helmcke.
M 2.
Zweite. Befanntmacdung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anhalten der Königl. Kirchſpielvogtei in
Aüfum ald Erbregulirungsbebörde Allen und even,
welche an den wegen Concurrenz unmündiger Erben
in aerichtlihe Behandlung genommenen Nachlaß ver
Gerlochenen Eheleute Zobann Hinrih Kof und Mars
tba, geb. Nehlſen, früber verwittwete Deiblefs, wail,
am Weſterdeichſtrich, nichtprotocollirte dingliche Ans
fprüche und Forderungen irgend einer Art zu baben
vermeinen, hiedurch mit Genehmigung des Königl.
Holfteinifhen Obergerichts aufgegeben, olche Ansprüche
und Forderungen innerhalb 6 Wochen, von ber legten
Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei
Vermeidung der Ausfchliegung von der gedachten Erbs
maife in der Sirchfpielfcpreiberei zu Büſum, Auswärs
tige unter Beftellung der Aetenprocuratur, gefegmäßig
anzugeben und verzeichnen zu lafjen. uhr
dnial. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 22. ctober 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abſchrift: Niemand.
M 3.
Zweite Bekanntmachung.
Bon Gerihtöwegen
wird auf Anhalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu
Büfum als Erbregulirungsbehörde allen denen, welche
an den wegen Concurrenz unmündiger Erben in ges
richniche Behandlung genommenen Nachlaß des vers
ftorbenen Hinrich Vollmer, mail, in Büfum, nictpros
tocollirte Anfprüce und Forderungen irgend einer Art
zu haben vermeinen, biedurd au gegeben, jolde Ans
fprüce und Forderungen, bei — —— der Aus⸗
ſchließung von der Erbmaſſe, innerhalb 2 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
erechnet, Auswärtige unter geböriger Procuraturs
Befeilung, in der Kirchſpielſchreiberei zu Büfum gefeg-
mäßig anzugeben und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 22. October 1862. Hansen.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abfchrift: Niemand.
MM.
Zweite Befanntmadung.
Bon Gerihtömegen
wird auf Anhalten des Güterpflegerd A. Stammer
in Heide den fämmtlichen nictprotocollirten Gläubi-
* des Handelsmanns Jacob Nottelmann in Heide,
ber deſſen Habe und Güter definitiv Concurs erkannt
worden, hiedurch aufgegeben, ihre Forderungen und
Anſprüche an den beregten Cridar, mögen ſelbige
beruhen, worin ſie wollen, innerhalb 12 Wochen, von
ver letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech—
net, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Procura—
—— bei Vermeidung der Ausſchließung von
der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu Heide
geſetzmäßig anzumelden und verzeichnen zu laſſen.
ur Norbervithmarfifche Landvogtei zu Heide,
et
den 28. ober 1862, Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M 5.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anſuchen des Herrn Oberſachwalters W.
Caſtagne in Kiel wegen Einrichtung eines Folium
für den demſelben am 30. October 1862 verlaſſenen,
am alten Wall zwiſchen dem Wobnhauſe des Conſuls
Lütken und dem Packhauſe des wail. Kaufmanns J.
C. Steger belegenen Lagerplatz werden Alle, melche
in Betreff des gedachten Lagerplatzes protocollations—
fähige Anſprüche oder Einwendungen gegen die be—
antragte Einrichtung des Folium zu haben vermeinen,
hierdurch, bei Strafe der Präcluſion mit ihren Eins
mwendungen und unter dem Präjudiz, daß bie nicht
angegebenen protocollationsfühigen Anfprüde bei ber
Einrihtung des Kolium nit werben berüdjictigt
werden, aufgefordert, fib innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Befanntmabung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Syndicat gehörig anzugeben,
und zwar unter Veitellung der Procuratur, infofern
die Profitenten Auswärtige find.
Kiel, den 31. Detober 1862.
Der Magiftrat.
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus.
N 6.
Zweite Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Infolvenzgerflärung des biefigen
Bürgers und Fettwaarenbändlers Hinrich Vierth über
die Dabe und Güter deffelben der Concurs der Gläu—
u erfannt worben: fo werben von Gerichtöwegen
Alle und Jede, welche an benfelben oder deffen untens
bezeichnetes Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anfprühe oder Korberungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der rn der unter Concurs⸗
behandlung genommenen Maffe, aufgefordert und
befebligt, Hold binnen 12 Wocden, nah der legten
Belannimadhung dieſes Proclams, im biefigen erften
Stadtiecretariate, und fpäteftend am
16. Februar 1863,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün-
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbefiellung das Nötbige wahrzu—
nehmen haben.
Zum öffentlichen Verkaufe des zu diefer Concurd-
mafje gebörigen, an ver Holftenftraße belegenen, mit
Hand Davit Remſtedt im Oſten und Jacob Levin
Oppenheim im Weften
Erbes, ift Termin auf
Montag den 15. December 1862,
anberaumt worden, an weldem Tage, Nadmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller ſich
einfinden und den Handel verfudhen fünnen.
Wornach Beifommende ſich zu adten!
Altona, im Obergerichte, ven 3. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 7.
Zweite Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Inſolvenzerklärung des biefigen
Bürgerd und Grobbädere Gerhard Friedrich Reid
über die Habe und Güter vefjelben der Concurs ver
Gläubiger erfannt worden: jo werben von Gerichts—
wegen Alle und Jede, welche an venfelben oder deſſen
untenbezeihneted Erbe aus irgeno einem rechtlichen
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu baben ver:
meinen — mit alleiniger Ausnabme der protocollirten
Bläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von ber
unter Concursbehandlung genommenen Mafle, aufs
gefordert und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen,
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im
biefigen erften Stadtfeeretariate und ſpäteſtens am
16. Februar 1863,
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—
denden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abfchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus
nehmen haben.
Zum öffentliben Verkaufe des zu diefer Concurd«
mafje gebörigen, an der Hamburger Etraße belegenen,
mit Mattbiad Richters, Hand Sinr. Engelbredht jun.
und Hermann Engelbredt im Nordoſten, aud mit
Legterem im Oſten und Stammann und Bieber im
und Norden benachbarten
Süden und Weften benadbarten Erbes, ift Termin
auf Montag den 15. December 1862
anberaumt worben, an weldhem Tage, Nachmittags
2 Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Rarböfeller ſich
eihfinden und den Handel verſuchen fünnen.
Wornach Beifommenvde fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, ven 3. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
MS.
Zweite Bekanntmachung.
Der Herr Advocat Jesſen, als gerichtlich beftellter
Eurator für die abmweiende Maria Engel Elifaberh
Ramde, hat vorftellig gemadt, daß die zur beregten
Maſſe gebörigen, auf den Namen ver gedachten Ab-
wefenden lautenden Documente, nämlich:
1) ein Schein ver biefigen General-Abminiftration
der den Unmündigen und Abmefenden gehörigen
feinen Gelvpöfte vom 31. Dec. 1806 Nr. 261
über 85 # A 2 v. Cour.;
2) ein desgleihen vom 9. Novbr. 1807 Nr. 299
über 100 P v. Cour.;
3) ein veögleihen Nr. 769 über mehrere refp, am
2. März 1831, 9. Febr. 1835 und 11. Detbr.
1838 belegte Summen, zufammen im Betrage
von 130 # v. Eour.;
4) ein veögleihen über im Juli 1842 belegte 64 J
12 8 und am 26. Septbr. 1844 belegte 30%,
zufammen 94 # 12 4 v. Cour,,
abhanden gefommen feien und behufs Mortificirung
berfelben um bie Erlafjung eines Proclams gebeten,
Mit Beziebung bierauf werben Alle, welde an bie
obgedachten Gapitaldoeumente aus irgend einem recht—
lien Grunde Anfprüdhe zu baben vermeinen, .bei
Strafe der Ausfhliefung und des ewigen Stils
fchweigens, aufgefordert, ſolche binnen 12 Moden,
nad der legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im
biefigen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am
16. Februar 1863,
ald dem peremtorischen Angabe» Termine, im Ober:
—— hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch we—
gen gehöriger Procuratur-Beſtellung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 9.
Zweite Bekanntmachung.
Da von dem Herrn Obergerichtsadvocaten Heldt,
ald gerichtlich beftellten Gurator des Herrn Ober—
gerichtsadvocaten Johann Heinrih Hermann Carſtens,
auf die Erlaffung eined Proclamd angetragen und
folbem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo
werden von Gerichtöwegen Alle und Jede, welche
an den obgedachten Herrn Obergerichtsadvocaten
Carſtens aus irgend einem rechtlichen Grunde Ans
ſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen — mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
hiedurch, bei Strafe ver Ausichließung und bed ewi⸗
gen Stilfchweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche
binnen 12 Wochen, nad der legten Befanntmadhung
diefed Proclamd, im biefigen erften Stadtfecretariate
und fpäteltend am
16. Februar 1863,
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbft anzumelden, wobei bie bie Anſprüche
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige wahrzus
nehmen baben.
Mornab Beikommende ſich zu achten.
Altona, im DObergerichte, den 3. November 1862,
Ex Decreto Senatus.
N 10.
Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Proc. des Aöften Stücks MW 3.
Alle und Jede, welde an die Concursmaſſe der
Ehefrau des Claus Stieper in Thielenhemme, Elfabea,
geb. Eubr, zu welder die annodb auf dem Namen
des Marr Subr in Tbielenbemme ſtehende Landſtelle
gebört, nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche
zu baben vermeinen, baben folde ihre Forderungen
und Anfprüce innerhalb 12 Moden, vom Tage der
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
in der Zellingftebter Rirhfpielfchreiberei, sub pena
prsclusi, orbnungsmäßig anzugeben und verzeichnen
zu laffen.
Königlihe Kirchipielvogtei zu Tellingſtedt, den
1. November 1862. er €. FF ohlt.
s 11.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Aſten Stücks M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Aniprüde an
ben unter gerichtliche Bebandung genommenen gerings
fügigen Nachlaß des mail. Dienſtknechts Dans Peters
in Tennsbüttel, fo wie Pfandſtücke aus diefem Nach—
laffe find, bei Vermeidung des Berluſtes der Forde—
rungen und Pfandrechte, innerhalb der auf 6 Wochen,
von der legten Befanntmadung dieſes Proclams ans
erechnet, beſchränkten Frift in ver Königlichen Kirch—
pielfchreiberei zu Albersporf ——— anzugeben.
Meldorf, den 22. October 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
N 12.
Zweite Befanntmadung.
Erir. des Procl. des Adften Stüds Mi 2,
Nichtprotocollirte Forderungen und Aniprüde an
den unter gerichtlide Behandlung genommenen Na:
laß des verftorbenen Maurerd Auguſt Fleiſcher in
Marne, namentlih tie Erbanfprüce der angeblich
nach Amerika audgewanderten Tochter des defunctus,
der Ehefrau Marie Friederike Hargen, geb. Fleiſchet,
fo wie Pfandſtücke aus diefem Nachlaſſe find innerhalb
12 Wochen, von ber legten Befanntmadung vieles
—— angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrti⸗
erei zu Marne redbtöbebörig anzugeben, und zwar
bei Vermeidung des Berluftes der Forderungen und
Pfandrechte, fo wie der Verwarnung, dab es rüdfidı:
li des Erbantbeild der abweſenden Ehefrau Hargen,
geb. leifcher, eventuell nah Maaßgabe der Berorb:
nung vom 9. November 1798 verhalten werden mitt.
26. W.
Meldorf, den 24. October 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius,
M 13.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Jöften Stüde M G.
Nichtprotoeollirte Forderungen und Anfprüde an
den unter gerichtliche reg genommenen Nad⸗
laß des früber in Ketelsbüttel und bemnädft in
Meldorf wohnhaften Maklers Karften Arps un
deſſen gleichfalls vwerftorbenen GEbefrau Margarita
Elſabea Arps, früher verwittweten Karftend, gebornen
Bahlde, fo wie Pfandſtücke aus diefem Nadlaffe fin
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannt:
machung diefes Proclams angerechnet, bei Vermeidung
des Verlufted der Rechte, in der Königl. Kirdipiel:
ſchreiberei zu hg — anzumelden.
.G. W.
Meldorf, den 30. October 1862.
Zur Beglaubigung: Fabhrieius.
NM 14.
Zweite Befanntmacung.
Erir. des Procl. des 45ſten Stücks M 6.
Nichtprotorollirte Forderungen und Anſprüche an
ben Nachlaß des wailand Eingefeffenen und Schiffets
Peter Nanf in Burg, fo wie Pfandſtücke aus diefem
Naclaffe find innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber
legten Befanntmadung dieſes Proclams angeredntt,
bei Vermeidung des Äusſchluſſes und des Berlufiet
der Rechte, in der Königliden Kirchſpielſchreiberei zu
Burg rechtsbehörig —
.G. W.
Meldorf, den 3. November 1862. F
Zur Beglaubigung: Fahrieius.
291
KM 15.
Zweite Befanntmadhung.
Ertr. des Procl, des 45ſten Crüde M 7.
Nidhtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene
Erbmaffen, ale:
1) an die Maffe ver mail. Eheleute Harm Böſch
und Magvalena, geb. Schütt, zu Averlad,
2) am die Maffe ihres im Jahre 1857 verftorbenen
Sohnes Jobann Hinrich Böſch, welcher früher
in St. Margarethen gewohnt bat,
fo wie Pfandſtücke aus denſelben find, bei Strafe der
Ausfchliefung und des Verluftes der Recdhte, innerhalb
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmadung
diefes Proclamd angerechnet, in der Königl. Kirch—
fpielfcpreiberei zu Eddelack rechtsbehörig anzumelden.
V. G. W.
Meldorf, den 5. November 1862.
Zur Beglaubigung:
N 16.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des Aöften Stüds 9.
Ale und Jede, mit Ausnahme ber protocollirten
Gläubiger, weiche dingliche over perfönlide Forderun—
en und Anjprüde an die Concursmaſſe des biefigen
Bürgers und Gaſtwirths Jochim Friedrich Bee
namentlih an das biefelbit Du. II Nr. 13 belegene
Haus c. pert. haben oder Pfänder von dem Cridar
befigen, müffen ſich damit, bei Strafe ver Ausfchliegung
refp. des Verlufted der Anjprüde und Pfandrechte,
innerbalb 12 Rodyen, nad der legten Bekanntmachung
diefes Proclams, im Stadtſecretariate rechtsbehörig
melden.
Deeretum Segeberg, in Curia, den 6. Nov. 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb.
NM 17.
" Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 45ſten Stücks M 14.
Anfprüche und Forderungen an bie geringfügigen
Concursmaſſen
1) des Einwohners Carl Hilmer jun. in Wands—
bed,
2) des Zimmergefellen Heinrih F. Fey Dafelbft
‘müffen, bei Strafe der Ausfhliefung von der Maſſe,
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt»
madung dieſes Proclams angerechnet, im unterzeich-
neten Juftitiariate rechtsbehörig angemeldet werben.
Decretum Wandsbecker YJufitiariat bei Mands-
bed, den 31. Detober 1862.
Fabricius.
Reimers.
M 18.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit Ausnahme ver protocolirten
Glänbiger, welche an vie von dem biöberigen Par—
eeliften zu Rethwiſchfeld Hans Jochim Friedrich Meit
an die Armencommüne des Amtes Rethwiſch, Kirch—⸗
ſpiels Oldesloe, verkaufte Rethwiſcher Parcelenſtelle
Anſprüche und Forderungen zu haben vermeinen;
werden auf Anhalten Beikommender hiedurch aufge—
fordert und befehligt, ſich damit, bei Verluſt derſelben,
innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung
angerechnet, auf der Königl. Rethwiſcher Amtſtube zu
melden, die ihre Forderungen begründenden Docu—
mente im Original zu produciren und beglaubigte
Abſchriften beim Angabeprotocoll zurüdzulafien, wobei
Ausmärtige gebörige Netenprocuratur zu beftellen haben.
Königl. Rethwiſcher Amtbaus zu Traventbal, ven
17. October 1862. €: Grothusen
In fidem: E. v. Colditz.
N 19.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Adften Stüds M 2.
Nichtprotoeollirte Forderungen und Anfprüde an
den in gerichtliche Bebanplung genommenen Nadlaf
der mail, Ehefrau des Johann Claus Hinrih See—
mann, Catharina, geb. Mever, in Feddringen, fo wie
Pfandſtücke aus diefem Naclaffe, find innerhalb 12
Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams angerechnet, bei Vermeidung des WVerluftes
der Rechte, in der Kirchfpielichreiberei zu Henſtedt
rechtöbebörig anzugeben.
V. G. W
Meldorf, den 14. October 1862.
Zur Beglaubigung:
N 20.
Dritte und legte Befanntmacung.
Ertr. des Procl, des Adften Stüde M 3,
Alle etwanigen Anfprüde an die in dem Proclam
vom 14. d. M. näher angegebenen Serloren geganges
nen, folgende Nummern tragenden Schuldſcheine der
Rendsburger Spar= und Leihkaſſe, ald Nr. 5845,
6307, 9469, 9989, 11,977, 13,166, 14,062, 16,803,
17,682, 18,468 und 18,469, mit Ausnabme ver Nechte
der tort namentlid angegebenen Gläubiger, müffen,
bei Berluft verfelben und bei Vermeidung der Mortie
fieirung der Documente, binnen 12 Wochen, von der
legten Befanntmadung dieſes Prorlams, von Aus—
märtigen unter Procuraturbeftelung, im ftäptifchen
Actuatiate biefelbft gehörig angemeldet werden.
Renbeburg, den 14. October 1862.
( C. ) Der Magiftrat.
Fabricius.
MW 21.
Dritte und legte Befanntmadung.
Extr. des Procl. des Adften Stücks Mi 5.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche dingliche oder perſönliche Forderuns
an und Anſprüche an die Concurdmaffe des biefigen
ürgerde und Schneidermeifterd Johann Friedrich
Schriewer, namentlih an das biefelbft Du. A Nr. 42
belegene Haus cum pert. haben oder Pfänvder von
dem Cridar befipen, müfjen fi damit, bei Strafe ber
Ausſchließung, refp. des Verluftes der Anfprücde und
fandrechte, innerhalb 12 Moden, nad der legten
efanntmachung dieſes Proclams, im biefigen Stadt»
feeretariat rechtöbehörig melden.
Decretum Segeberg, in euria, den 20. October
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
MW 22.
Dritte und legte ——
Extr. des Procl. des Aöften Stüds MW 6.
Nichtprotocollirte dingliche Rechte, Forderungen und
Anſprüche an das Wohnhaus c. pert. des Faͤrbers
Briedrih Brügmann zu Sülfeld find, bei Vermeidung
der Ausſchließung, binnen 12 Moden orbnungsmäfig
biefelbft anzugeben.
Decretum Ahrensburg, im Juftitiariat des abel,
Guts Borftel, ven 22. October 1862. Fi
uss.
Beilage
zum 47, Stück der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag. den 24. November 1862.
Patent,
betreffend
die Errichtung einer oberen Regierungsbehörde
im Herzogthum Holftein.
Wir Frederik der Siebente, von Gottes
Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Go—
tben, Herzog zu Schleswig, Holftein, Stormarn, ber
Dithmarſchen und zu Fauenburg, wie aud zu Olden—
burg ꝛc. ꝛc. Thun fund biemit:
Zur (rleidterung des Gefchäftsganges in der
inneren Verwaltung des Herzogtbums Holftein haben
Wir Uns Allerhöchſt bewogen gefunden, eine obere
Regierungsbebörde im Herzogthum Holftein unter
nadfolgenden näheren Beflimmungen zu errichten.
1
81.
Die unter dem Namen „Königliche Holſteiniſche
Regierung” mit dem 1. December d. J. in Wirkſam—
feit tretende Behörde befteht aus einem Präfidenten
und vier Näthen, melde Wir unter dem heutigen
Datum Alerböhft ernannt haben. Die Regierung
bat ihren Eig im Herzogthum Holftein zu nebmen
und wird berfelben das erforberlihe Hülfsperfonal
beigegeben. A
$
Die Regierung ift Unſerem Minifierium für die
Herzogibümer Holftein und Lauenburg in jeder Hinficht
untergeorbnet und führt ihre Geſchäfte nah Maaß—
er einer ihr von dem gedachten Minifterium unter
nierer Allerhöchſten Genehmigung zu ertbeilenden
Inſtruction.
83.
Alle Unſerem Miniſterium für die Herzogthümer
Holſtein und Lauenburg untergeordneten Behörden und
Beamte in Unſerem Herzogthum Holſtein ſtehen zunächſt
unter der Regierung.
$4.
Die Competenz der Regierung erfiredt fib auf
alle Angelegenbeiten des Derzogtbums Holftein, melde
zum Reſſort Unferes Minifteriums für die Herzogs
tbümer Holflein und Yauenburg gebören, infomweit nicht
die jedesmalige Sachlage deren Behandlung durch das
Uns unmittelbar untergeorpnete Minifterium erforvert.
$ 5.
Ueber die Behandlung der Geſchäfte durch die
Regierung als Eollegium, oder durch deren einzelne
Mitglieder, ſowie über die beſonderen Obliegenheiten
und Befugniſſe des Präſidenten und die Organiſation
bes Hülfsperſonals wird die zu erlaſſende Juſtruction
das Nähere beflimmen. Die Regierung erhält das
roße Königliche Siegel für vie ihr übertragenen Aus»
ertigungen, zu denen Dafjelbe bisher gebraudt iſt;
für laufende Erpeditionen wird ein feines Siegel mit
der Krone und der Unterſchrift: „Königliche Holftei«
nifhe Regierung” benupt. R
$
Die Regierung tritt vorläufig in Unferer Refivenz«
ſtadt Kopenhagen in Wirkfamfeit, bis über den Drt
in Unferem Herzogthum Holftein, an welchem bdiefelbe
ihren Sig zu nebmen bat, Unfere Allerhöchſte Beftims
mung getroffen ift.
Unter Minifterium für die Herzogthümer Holflein
und Qauenburg wird beauftragt und ermädtigt, das
jur Aueführung der vorflebenden Beftimmungen weis
ter GErforderlihe wahrzunehmen und zur öffentlichen
Kunde zu bringen.
Wornach ſich allerunteribänigft zu achten.
Urkundlich unter Unſerem Königlichen Handzeichen
und vorgedruckten Inſiegel.
Gegeben auf Unſerem Schloſſe Chriſtiansborg, den
12. November 1862.
Frederik R.
(R.)
Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums,
betreffend
die Einberufung gewiffer Staatsobligationen zur
Umtaufchung.
Kraft der dem Finanzminifterio dur das Geſetz
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und
Umtauſchung älterer zur gemeinſchaftlichen inländiſchen
Staatsfhuld der Monardie gehöriger Staatsobliga—
tionen u. a. m., ertheilten Etrmächtigung werden biers
durd folgende in dänischer Sprache ausgeftellte 4 pCt.
Zinfen tragende Etaatsobligationen zur et;
an das Finanzminifterium vor dem 15. Rebruar 186:
47
€. Hall,
einberufen, um gegen neue beftändig auf Inhaber
lautende Obligationen mit Coupons umgetaufcht oder,
infofern es verlangt werden follte, in die zufolge Be:
fanntmadung des Finangminifteriums vom 20. Sep
tember 1859 eingerichteten Einſchreibebücher aufges
nommen zu werben, nämlich:
1) die unterm 17. Februar 1777, 1. November 1782
oder 11. Mai 1791 ausgeflellten Obligationen,
welche früber zum 11. Juni für ein Jahr vers
zinfet wurben;
2) die unterm 11. December 1784 ausgeftellten
Odbligationen (Canal-Dbligationen);
3) die unterm 31. März 1796 ausgeftellten Obli⸗
ationen (Weſtindiſche Schuld = Liquidations⸗
bligationen);
A) die unterm 11. December 1801 ausgeſtellten
Obligationen;
5) und 6) die unterm 31. December 1815 ober
23. März 1833 ausgeftellien Obligationen
Königliche Annuitãts⸗Obligationen und Brands
verfiberungs-AnnuitätdsObligationen).
Die PVerzinjung der einberufenen Obligationen
bört vom 11. December 1862 an auf.
Hinfihtlicd des Verfahrens, weldes beim Umtauſch
der Obligatienen zu befolgen ift, wird auf bie Bes
fanntmacbung des Finanzminiſteriums vom 22. Sep⸗
tember 1859 verwieſen.
Nicht einberufene Obligationen fönnen gleichfalls
durch die Öffentlichen Kaſſen außerbalb Kopenhagens zur
Umtaufbung gegen Coupons-Obligationen eingefandt
werden, doch nur, wenn ſolches in Verbindung mit einer
oder mehreren einberufenen Obligationen geſchieht. Zur
Einfhreibung fönnen fämmtliche unauffünpbare 4 pCt.
oder geringere Zinjen tragende Staatdobligationen
durch die Kaſſen eingefantt werpen, ohne ba ‚einbes
rufene Obligationen: mitzufolgen brauchen. Diejenigen
Obligationen, deren Zinjentermine durch die Defannts
madung des Finangminiflerummg vom 17. Aprit 1861
verändert worden, fünnen auch zur Umtauſchung gegen
Coupong » Obligationen durch die Kaſſen eingelandt
werden, obne daß einberufene Obligationen mitzufols
gen brauden.
Kopenhagen, ven 28. Detober 1862,
Fenger.
J. A. Hasselberg.
Belanntmahung.
Es wird biedurd zur Öffentliben Kunde gebradıt,
daß der Pürger und Mübhlenbefiger Jacob Wittmaack
in Glüdftapt zum curator personæ et bonorum
feines gemütbsfranfen Sohnes Herrmann Wittmaad,
j. 3. in der Irrenanftalt zu Schleswig, beftellt wor«
den ift, daber Rechtsgeſchäfte nur mit dem gedachten
Gurator rechtsgültig abgeſchloſſen werden fönnen.
Glückſtadt, den 15. November 1862.
Der Magiftrat.
Teftaments : Publication.
Das von der am 19. März d, 9. zu Warmwerort
verftorbenen Höbfe Margaretha Stüfen, geb. Meyer,
e. ©. e. ſ. Z. mit ihrem Ehemann Peter Stüfen allva
errichtete Teſtament wird am 15. December d. J.
Vormittags 10 Uhr, im Gerichtslocal des landſchaft—
lichen Hauſes zu Heide publicirt, wozu Beilommende
hiedurch geladen werden.
Präfivium des Norderdithmarſiſchen Gerichts zu
Heide, den 19. Nosember 1862.
Hansen.
Teftanıents » Publication.
Zur Publication des bei dem biefigen Magiſtrats—
erichte deponirten Teftaments der mwailand Witwe
liſabeih Nufer, geb. Wittred, in Heiligenbafen ift
Termin
auf Freitag den 12. December d. J. Morgens
10 Uber, auf dem biefigen Rathhauſe
angefegt; welches Beilommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame biedurd zur öffent»
lien Runde gebradt wird. .
Heiligenhafen, den 10. November 1562.
Der Magiftrat.
Helucke.
Teftaments + Publication.
Zur Publication des bei dem biefigen Magiſtrats—
gerichte Deponirten mechfelfeitigen Teftaments des hie—
figen Landbürgers Hans Hinrich Jaeger und deſſen
wail, Ehefrau Metha Catharina Margaretha, früher
verheirathet geweſenen Braatz, gebornen von Thagen,
iſt Termin
auf Freitag den 19. December d. J. Morgens
10 Uhr, auf dem hieſigen Rathhauſe
angeſetzt; welches Beikommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hiedurch zur öffent»
lichen Kunde gebracht wird.
Heiligenbafen, den 15. November 1862.
Der Magiftrat.
Helmcke.
Teftaments : Publication.
Das am 20. Auguft d. I. im biefigen Gerichte
von den Eheleuten, Anbauer Jochim Hinrich Langeloh
und Anna Margaretha Catharina, geb. Stehr, in
Hinſchenfelde gemeinſchaftlich errichtete. Teftament fol
nad dem Ableben des Erfteren
am 3. December d. J., Mittags 1 br,
in dem biefigen Gerichte publieirt werben, was für
Beifommende: hiedurch befannt gemacht wird.
Decretum Wanpsbeder Juftitiariat bei Wands—
bed, ven 8. November 1862.
Reimers.
Teflaments : Publication.
Zur Publication des in gerichtlichem VBerwahrfam
befinpliden Teſtaments des am 16.9. M. verftorbenen
Altentbeilers Otto Lohſe in Alveslobe ift Termin auf
Mittwoch den 3. December d. %., Vormittags 10 Uhr,
angejegt; weldes für Beilommende biedurd mit dem
Hinzufügen befannt gemadt wird, daß fie fi zur
Mabrnebmung ibrer Gerehtfame an dem gedachten
Tage im Geridtöbaufe zu Caden einzufinden haben.
Altona, im Quftitiariate des adel. Gutes Caden,
ven 14. November 1862.
J. C. Hilmers.
’
Befanntmachung.
Ein wegen Pegitimationslofigfeit hieſelbſt angehal-
tener —*8 angeblich Namens Auguſt Schwarz,
hat ausgeſagt, daß ſeine Mutter, Namens Marie
Schwarz, geb. Weiß, mir einem im Anfange d. J.
von der Polizeibehörde in Srraßburg ausgefertigten
Paſſe verfeben fei, in welchem gleihfalls der Arreftat
und feine ca. 18jährige Schweſter Auguſte Schwarz
legitimirt feien, fo wie daß die gedachten Frauens—
perfonen vor ca. 4 Wochen gleichzeitig mit dem
Arreftaten bei Lübeck vie Landesgränze überfaritten
und fib am 31. v. M. in ver Nähe des Dorfes
Stockſee, Amts Plön, von ibm getrennt hätten.
Es ergeht an alle Polizeibehörnen, welde über
die oberwähnten Perfonen irgend welche Ausfunft zu
ertbeilen vermögen, das dienftergebene Erſuchen, des—
faufige Nachrichten baldthunlichſt bierber gelangen zu
laffen, fo mie die Ehefrau M. Schwartz im Betretunges
falle anhalten und event. mittelft Zwangspaſſes ge=
fällig bierher dirigiren zu wollen.
Rönial. Amthaus zu Neumünfter, den 12, No
vember 1862, a —
Steckbriefe.
Der im Verbrecherverzeichniß des 1. Semeſters
1849 sub Nr. 88 aufgeführte, ſo weit thunlich unten
ſignaliſirie Johann Friedr. Ernſt Hohlfeldt aus Vier⸗
bergen ift des in der Nacht vom 8.9. v. M. auf dem
Meierhofe Blomenath, Guts Seedorf, verübten Dieb
ftabls von Silberzeug und Goldſachen dringend ver—
dächtig und daher der unterzeichneten Behörde an ſei—
ner Habhaftwerbung gelegen.
Die refp. Gerichts- und Polizeibebörben ded Ins
und Auslandes werden erfucht, auf diefen Verbrecher
vigiliren, benfelben im Betretungsfalle arretiren und
dem unterzeichneten Yuftitiariate bebufs der Abholung
unter Koftenerftattung Anzeige machen zu wellen.
Ergeberg, im YJuftitiariat der Güter Seedorf und
Hornftorf, den 1. November 1862.
Esmarch.
Signalement:
Johann Friedr. Ernft Hoblfeldt, geboren zu Vier—
bergen, Guts Abrendburg, den 20. Februar 1831,
genannt der „Wandsbecker Junge“, ſchlanker Statur,
bat ein ovales Geſicht, brauned Haar, freie Stirn
und blaue Augen.
M 2.
Wenn der bierunter foweit thunlich bezeichnete
Yobann Friedrich Oblfen aus Gronenberg im Amte
Abrensböd mehrerer refp. im biefigen Amte und ans
derweitig verübten Diebjtäßle dringend verdächtig ger
worden, jo werden alle Bebörden erfucht, auf diefen
bereits mehrfach beftraften Verbrecher vigiliren, vens
felben im Betretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe
behufs ver Abholung gegen Stoftenerftättung eine
Nachricht zufommen zu laſſen.
Da DOblien fib im Befig einer geftoblenen zwei—⸗
gebäufigen filbernen Tafchenubr befinden foll, fo wird
ei eventueller Arretirung deſſelben viefe der befondes
ren Aufmerffamfeit der Bebörden empfoblen.
Srgeberger Königl. Amthaus, den 2. Nov. 1862,
H. F. Jacobsen.
Eignalement:
Johann Friedrib Oblfen aus Gronenberg, Amts
Abrensböd, Tagelöhner, 44 Jahr alt, von mittlerer
Etatur, bat dunfelbraunes Haar, braune Augen, freie
Etirn, ovales Geſicht, Meine Ohren und gefunde
Geſichtsfarbe.
Proclamata.
Mi.
Erfte Bekanntmachung.
Bon Gerihtöwegen
wird auf Anhalten ded Einwohners A. N. Stammer
in Heide, ald DMafjecurators, den fümmtliden nicht»
protocollirten Ereditoren des Gaſtwirihs Claus Hinr.
Reimerd in Heide, über deffen Habe und Güter des
finitiv Concurs erfannt worven if, biedurch aufgegeben,
ihre Anfprücde und Forderungen an den Boniscedenten,
diefelben mögen beruben, worin immer, bei Bermeis
bung der Ausſchließung von der Concurdmaffe, zu
deren Regulirung das Armenrecht bemilligt worden ift,
innerhalb 12 Wochen, von der legten Befanntmadhun
biefed Proclams angerechnet, in der Kircfpielicreiberei
zu Heide, Auswärtige unter Beftelung der Actenpros
furatur, anzumelden und verzeichnen zu laſſen.
Königl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 5. November 1862.
in fidem:
Pro copia:
Hansen.
Scholtz.
Wiencke.
M 2.
Erfte Befanntmadhung.
Bon Geridhtöwegen.
Nach dem am 14. v. M. erfolgten Ableben ihres
Ehemannes, des Müllers Friedrich Chriſtopher Hinrich
Mönd in Buchbolz, hat deſſen Wittwe Antje Mönd,
geb. Friedrich, jegt die Abſicht, fih mit ihren theils
mündigen, theils noch unmündigen Kindern in Betreff
des vaͤterlichen Vermögens derſelben auscinanderzu⸗
fegen, zu welchem Ende auf Inſtanz des Herrn Kirch⸗
fpielvogts Poftel in Burg dies Proclam an euch, bie
nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinbaber des
gedacten Verfiorbenen, bemilligt worden |
Daß ihr daher, Auswärtige nad vorgangiger
Actenprocuratur, eure Forderungen und nichtprotocols
lirten Pfandrechte, bei Verluft derfelben, in 12 Wochen,
nach der legten Befanntmadung diefed Proclams, in
der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Burg angebet.
Wornach ein Jeder fih zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
12. November 1862.
* (L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.,
M 3.
Erſte — ————
Wenn der Herr Dr. med. 9. Tarſtenn hieſelbſt
das ihm eigenthümlich gehörige in der Stadt Rends—
burg auf dem Damm am . g. Jungfernſtieg sub
Nr. 307 belegene Wohnbaus mit Nebengebäude und
fonftigen Pertinentien verfauft und, um jeinem Käufer
ein von allen dingliden Anfprücen gereinigtes Folium
zu liefern, um die Erlaffung eines landüblihen Evictions—
proclams gebeten bat, fo werden in Deferirung diefer
Bitte Alle und eve, welche an das obbezeichnete
Grundftüd e. p. aus was immer für einem Grunde
nichtprotocollirte dingliche Anfprüce zu baben vermeis
nen, biemit aufgefordert und angewiefen, foldye ihre
etwanigen vingliben Rechte und Anfprüde an das
erwähnte Grunpftüd, bei Vermeidung gänzlicher Auds
fhließung, binnen 12 Wocen, von der legten Ber
fanntmadung dieſes Proclame, Auswärtige unter
Procuraturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat biefelbft
gehörig anzumelden.
— den 7. November 1862.
L.S.
c. Der Magiftrat. -
MA.
Erfte Bekanntmachung. ;
Wenn auf gefchehene Infolvenzerflärung über die
eringfügige Habe und Güter refp. des jeitberigen
Erkaen Krämers H. P. Thayſen und des in legter
Zeit bier wohnhaft geweſenen Gaſtwirths Hans Obrt
aus Kiel, früber Hotelwirtbs zu Wyck auf Föhr, Cons
curs erfannt worden ift, fo werden Alle und Jede,
welche an die genannten Eridare aus was immer für
einem Grunde — — und Anſprüche zu haben
vermeinen oder Pfandſtüde von denſelben beſitzen, mit
alleiniger Ausnahme der protocollitten Gläubiger, hie—
durd aufgefortert und angemiefen, ſolche ihre Forbes
rungen und Anfprüde, wie aud bie Pfanpftüde, refp.
bei Bermeidung des Ausſchluſſes von der refp. Con—
eurdmaffe und bei Verluſt der Pfantrechte, binnen
12 Woden, von ver legen Bekanntmachung dieſes
Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, im
ftädtifhen Aetuariate biefelbft gehörig anzumelven.
Rendsburg, den 12, November 1862,
— Der Magiſtrat.
M 5.
Erſte Bekannimachung.
Auf Anhalten Beikommender und mit erfolgter
Autorifation des König. Holſteiniſchen Obergerichts
werben Alle und eve, welde an nadflebenvde vers
loren gegangene Documente, ale:
1) einen für wailand Halbbufner Hans Soltau in
Reborft am 10. Mai 1826 ausgeftellten Antritts⸗
brief, wonach diefer verpflichtet fein follte, an
jeden feiner 5 Geſchwiſter, ald Elſabe, Claus
Hinrich, Jochim, Catharina Magd. und Anna
Spltau, an baarem Gelde 200 „# vorm. Cour.
gleib 320 „f N-M., audzufehren, und woraus
annod 66 xf 32 2 v. Cour., glei 106 # 64.8
R.⸗M., welde fpäter durch Erbvergleich vom
3. November 1831 Eigenihum ver Wittwe Anna
Margaretha Eoltau, geb. Schwarz, wurden, auf
dem Folio der jegigen Beſitzer Asmus Hinrich
Rathje und Margaretha Sophie Elfabe Ratbje,
geb. Eoltau, in NRebborft protocollirt ficben;
eine von den Eheleuten Johann Nicolaus Thor
mas Dorendorf und Anna Gatharine Elſabe
Dorendorf, geb. Bartels, Parceliften zum Kalck⸗
graben, am 1. April 1851 an den Altentbeiler
Chriſtian Hinrib Mittern zur Dröbnborft auds
geftellte, auf 400 4 v. Eour., glei 213 „#32 2
R.⸗M., lautende und auf bem Folio des jegis
gen Befigers, Parcelift Johann Friedrich Dos
vendorf zum SKaldgraben, annocd protocollirt
ftehende Dbligation;
an eine von dem ZTifchlermeifter Jochim Hinrich
Koop in Meinfelo am 24. Auni 1851 an den
Altentbeiler Ebriftian Hinrich Wittern zur Dröhn⸗
borfi ausgeftellte, auf gleichfalls 400 # ». Cour.,
gleih 213 9 32 8 R.M. lautende und eodem
protocollirte Dbligation;
an eine Ausfageacte bed wailand Bauervogts
und Vollhufners Hinrich Stehn in Pöhls, d.d.
14. November 1826, wonach er feinen 3 fine
dern erfter Ehe, Asmus Hinrih, Margaretha
Dorothea und Magdalena Stebn, 250 v.
Eour., gleih 400 P R-M., ausfagte;
2
—
3)
4
Nu
5) endlich an den am 12. November 1850 zwifchen
dem °/,Hufner Johann Hinrich Wittern in Res
borft ald Berfäufer und Johannes Hinrih Jochim
Tewes aus Raftorf als Käufer abgeſchloſſenen
Kaufcontract, woraus für den Berfäufer anno
5000 »# v. Cour., gleih 5000 FR. M., auf
dem Folio des %,Hufners Jochim Hinrid Fries
drich Grimm in Neborft protocollirt ſtehen,
Anfprüde und Forderungen —— einer Art zu ha⸗
ben vermeinen, biemittelft aufgefordert, ſich damit in⸗
nerbalb 12 Wochen, vom Tage ver legten Bekannt⸗
machung die ſes Proclams angerechnet, auf dem Königl.
Reinfelder Aetuariate zu melden, unter der Berwar-
nung, daß fie widrigenfalls mit ihren Aniprüden
ausgeicloffen und bie sub 1 bis 5 vorgenanuten
Documente für mortifieirt erflärt, zugleich aber für
die sub 3 und 5 aufgeführten Documente bezüglice
Abfchriften aus den Nebenbüchern werben originalifirt
werben.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Zraventbal, ven
11. November 1862.
G. Grothusen.
In idem: W. Baudissin.
NM 6.
Erfte Befanutmadung.
Wenn der Nachlaß des am 28. Detbr. d. 9. vers
ftorbenen Hofbefigers Gerdt Mepnert in Raa von den
beifommenden Erben nur sub beneficio legis et in-
ventarii angetreten und baber die Grlafjung eines
Proclams ad indagandum statum cum eventuali
cessione bonorum erforderlich geworden ift, fo wer—
den, mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten Eres
ditoren, Alle und Jede, welche Anfprühe und Forbes
rungen irgend einer Art an die Nachlaßmaſſe des
wail. Hofbefigers Gerdt Meynert in Naa und fpeciel
an deſſen daſelbſt belegene Hofftelle zu haben vermeis
nen over Pfänder von dem defunetus_befigen, biers
durch von Gerichtswegen befebligt, fi mit dieſen
Anfprüchen und Forderungen innerhalb 12 Moden,
vom Tage ver legten Bekanntmachung dieſes eventuell
auch als Concurdproclam erlaffenen Proclamd ans
gerechnet, bei Vermeidung bed Ausſchluſſes von der
Maſſe, fo wie des Berluftes ihrer Forderungen und
Pfandrechte, bei der unterzeihneten Behörde rechts⸗
behörig zu melden. Auswärtige haben einen Actens
procurator zu beftellen.
Königl. Adminiftratur zu Nanzau, den 19. Novbr.
1862.
A. v. Molike.
MN.
Zweite. Befanntmacung.
Ertr. des Procl. des 4bſten Stüdd M 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den Nachlaß der wail, Wittwe Eliſabelh Ruſer, geb.
Wittrod, in Heiligenhafen find, bei Strafe des Aus—
ſchluſſes und des ewigen Stilfhweigens, innerhalb
12 Boden, von der legten Befanntmadung dieſes
angerechnet, orbnungsmäßig im biefigen Stadifecrer
tartat anzumelden.
Deeretum Heiligenbafen, in Curia, den 10, No—
vember 1862.
Der Magiftrat.
Helmcke.
MS.
Dritte und legte Befanntmadung.
Bon Geridtsmwegen
wird auf Anhalten der Königl. Kirhfpielvogtei in
Büfum als Erbregulirungsbehörve Allen und even,
welde an den wegen Concurrenz unmündiger Erben
in gerichtliche Behandlung genommenen Nadlaß ver
veritorbenen Eheleute Jobann Hinrih Kock und Mars:
tha, geb. Neblien, früber vermwittwete Detblefs, wail.
am Weſterdeichſtrich, nicdhtprotocollirte dingliche Ans
fprüde und Forderungen irgend einer Art zu baben
vermeinen, biedturh mit Genehmigung des Königl.
Holfteinifhen Obergerichts aufgegeben, hide Anfprüde
und Forderungen innerhalb 6 Woden, von der legten
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, bei
Vermeidung der NAusfchliefung von der gedadıten Erb»
maſſe in der Kirchipielfcpreiberei zu Büfum, Auswärs
tige unter Beftellung der Actenprocuratur, gefepmäßig
anzugeben und verzeichnen zu laffen.
=. Norderdithmarſiſche Yandvogtei zu Heide,
den 22. Drtober 1862, Hansen.
Scholtz.
Niemand.
In fidem:
Zur Benlaubigung der Abſchrift:
M 9.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen
wird auf Anbalten der Königl. Kircfpielvogtei zu
Büſum ald Erbregulirungsbehörpe allen denen, welde
an ven wegen Concurrenz unmündiger Erben in ges
richtliye Behandlung genommenen Nachlaß des vers
ftorbenen Hinrid Vollmer, wail. in Büfum, nidtpro-
tocollirte Anfprüdhe und Forderungen irgead einer Art
zu baben vermeinen, bieburc aufgegeben, ſolche Ans
ſprüche und Forderungen, bei —— der Aus⸗
ſchliehung von der Erbmaſſe, innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
gerechnet, Auswärtige unter geböriger Procuraturs
beftellung, in der Kirdipielfchreiberei zu Büfum geſttz—
mäßig anzugeben und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 22, October 1862.
In fidem: Scholtz.
Zur Beglaubigung der Abfchrift: Niemand,
— 7, —
NM 10.
Dritte und legte Befanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anbalten des Güterpflegers A. Stammer
in Heide den fümmtliden nidtprotoeollirten Gläubis
ern ded Handelsmanns Jacob Nottelmann in Heide,
ber deſſen Habe und Güter definitis Concurs erfannt
worden, biedurd aufgegeben, ihre Forderungen und
Aniprüde an den beregten Grivar, mögen felbige
beruben, worin fie wollen, innerbalb 12 Moden, von
der legten Bekanntmachung diefes Proclams angerech—
net, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Procuras
turbeftelung, bei Vermeidung der Ausiliekung von
der Concursmaſſe, in der Kircfpielichreiberei zu Heide
geiegmäßig anzumelden und verzeichnen zu lafjen.
Königl. Norderdithmarſiſche Pandvogtei zu Heide,
ben 28, Base 1862.
Hansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
M II.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf Anſuchen des Herrn Oberſachwalters W.
Caſtagne in Kiel wegen Einrichtung eines Folium
für ven demſelben am 30. October 1862 verlafjenen,
am alten Wall zwifchen dem Wohnbaufe des Conſuls
Lütken und den Packhauſe des wail. Kaufmanns 9.
E. Steger belegenen Lagerplag werden Alle, melde
in Betreff des gedachten Fagerplages protocollationds
fäbige Anfprücde over Einwendungen gegen die be—
antragte Einrichtung des Folium zu baben vermeinen,
hierdurch, bei Etrafe der Präclufion mit ihren Ein»
mwendungen und unter dem Präjupdiz, Daß vie nicht
angegebenen protocollationdfäbigen Anſprüche bei der
Einrihtung des Folium nit werden berückſichtigt
werten, aufgefordert, fib innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, im biefigen Syndicat gebörig anzugeben,
und zwar unter Beſtellung der Procuratur, infofern
die ge Auswärtige find,
iel, den 31. Dctober 1862,
Der Magiftrat.
In fidem: @. F. FFitte, Syndieus.
M 12.
Dritte und legte Befanntmadung.
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen
Bürgers und Fettwaarenbändlers Hinrich Vierth über
die Habe und Güter deffelben der Concurs der Gläu—
biger erfannt worden: fo werben von Gerichtswegen
Alle und Jede, welche an denjelben oder deſſen unten
bezeihneted Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde
Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen —
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger —
bei Strafe der Ausſchließung von der unter Concurt—
behandlung genommenen Maffe, aufgefordert un
befebligt, foldhe binnen 12 Wochen, nad der legten
Befanntmadung diefes Proclams, im biefigen erfien
Staptfecretariate, und fpäteftens am
16. Februar 1863,
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergeridt
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün,
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeftelung das Nöthige mahru:
nehmen baben.
Zum Öffentlihden Verkaufe des zu diefer Concurss
mafje gehörigen, an ver Holftenftrage belegenen, mit
Hand David Remſtedt im Oſten und Jacob Levin
Oppenheim im Welten und Norden bemadpbarten
Erbes, ift Termin auf
Montag den 15. December 1862,
anberaumt worden, an weldem Tage, Nacmitiage
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratböteller fd
einfinden und den Handel verfucben können.
Wornach Beifommende fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 3. November 12%
Ex Decreto Senatus.
M 13.
Zweite Bekanntmachung.
Da auf gefchehene Infolvenzerflärung des biefigen
Bürgers und Grobbäders Gerhard Friedrich Reid
über die Habe und Güter deffelben der Concurs der
Gläubiger erkannt worden: fo werben von Gerichte⸗
wegen Alle und Jede, welche an denjelben oder deſſen
untenbezeichnetes Erbe aus irgend einem rechllichen
Grunde Anfprühe oder Forberungen zu haben ver:
meinen — mit alleiniger Ausnahme der protocolirten
Bläubiger — bei Etrafe der Ausſchließung von der
unter Concuröbehandlung genommenen Mafje, auf
gefordert und befebligt, folde binnen 12 Wochen,
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, im
biefigen erften Stadtſecretariate und fpäteftend am
6. Februar 1863,
als dem peremtorischen Angabetermine, im Obergeridt
biefelbft anzumelven, wobei die die Anfprüce begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzugeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud megen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu⸗
nehmen haben,
Zum öÖffentliben Verkaufe des zu dieſer Concurds
mafje gehörigen, an ver Hamburger Straße belegenen,
mit Matthias Richters, Hans Hinr. Engelbredt jun.
und Hermann Engelbredt im Nordoſten, aud mil
Letzterem im Dften und Stammann und Bieber im
Eüden und Weften benabbarten Erbes, ift Termin
auf Montag den 15. December 1862
anberaumt worden, au mweldem Tage, Nachmittags
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Raıböfeller ſich
einfinden und den Handel verjuhen können.
Wornach Beilommende fi zu achten!
Altona, im Obergerichte, den 3. November. 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 14.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Der Herr Advocat Jesſen, ald gerichtlich beftellter
Eurator für die abmwefende Maria Engel Elifaberh
Ramde, bat verftellig gemadt, daß die zur bi egten
Maffe gebörigen, auf den Namen ver gevadten Abs
wejenden lautenden Documente, nämlich:
1) ein Schein der biefigen General⸗Adreaiſtration
der den Unmündigen und Abmefenven gehörigen
fleinen Gelppöfte vom 31. Der, 1806 Nr. 261
über 85 24 23 v. Cour.;
ein beögleihen vom 9. Novbr. 1807 Nr. 299
über 100 P v. Cour.;
ein desgleihen Nr. 769 über mehrere refp. am
2. März 1831, 9. Febr. 1835 und 11. Detbr.
1838 belegte Summen, zufammen in Betrage
von 130 $ v. Cour.;
ein desgleichen über im Juli 1842 belegte 64
12 4 und am 26. Sepibr. 1844 belegte 30%,
zufammen 94 # 12 2 v. Cour.
abhanden gefommen feien und bebufs Mortifieirung
derfelben um die Erlaffung eines Proclams gebeten,
Mit Beziehung bierauf werden Ale, welde an die
obgedadıten Capitaldocumente aus irgend cinem rechts
liyen Grunde Anjprücde zu baben vermeinen, bei
Strafe der Ausſchließung und des ewigen Stille
fchweigens, aufgefordert, folde binnen 12 Moden,
nach der legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im
biefigen erften Etapifecretariate und fpäteftend am
16. Februar 1863,
ald dem peremtorifhen Angabes Termine, im Ober⸗
Base biefelbft anzumelven, wobei die die Anfprüde
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaflen find, Auswärtige aud mes
gen geböriger Procuratur = Beftellung das Nöthige
wahrzunehmen haben,
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
2)
3)
4)
M 15.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da von dem Herrn Obergerichtsadvocaten Heldt,
als gerichtlich beftellten Gurator des Herrn Ober:
gerictsadvocaten Johann Heinrih Hermann Garfteng,
auf die Erlaffung eines Proclams angetragen und
foldem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: ſo
werden von Gerichtswegen Alle und Gebe, welche
an den obgedachten deren Obergeridhtdabvocaten
Garftend aus irgend einem rechtlichen Grunde An—
ſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen — mit
alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger —
biedurcd, bei Strafe der Ausicließung und des ewi⸗
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche
binnen 12 Boden, nach der legten Bekanntmachung
biefed Proclams, im biefigen erſten Stabtfeeretariate
und fpäteftend am
16. Februar 1863,
ald dem peremtoriihen Angabetermine, im Dberges
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaflen find; Auswärtige auch wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrgus
nehmen haben.
Wornach Beifommende fih zu achten.
Altona, im Obergeridhte, den 3. November 1862.
Ex Deereto Senatus.
NM 16.
Dritte und lebte Befanntmarhung.
Erer. des Brocl. des Aöften Stuͤcks M 3.
Ale und Jede, welde an die Eoneurdmaffe der
Ehefrau des Claus Stieper in Thielenhemme, Elfaben,
geb. Subr, zu mwelder die annoh auf dem Namen
des Marr Eubr in Tbielenbemme fichende Pandftelle
gehört, nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde
zu baben vermeinen, haben folde ihre Forderungen
und Anfprüche innerhalb 12 Wocen, vom Tage der
legten Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet,
in der Tellingftedter Kirchſpielſchreiberei, sub pena
preclusi, orbnungsmäßig anzugeben und verzeichnen
zu laffen.
Königlihe Kirchſpielvogtei
1. November 1862.
zu Tellingftedr,
©. FVohlt.
den
N 17.
Dritte und legte Befanntmacuna.
Exir. des Procl, des Adften Stüde MW 1.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den unter gerichtliche Behandung genommenen geringe
fügigen Nachlaß des mail. Dienſtknechts Hans Peters
in Tennsbüttel, fo wie Pfandflüde aus dieſem Nach—
laffe find, bei Vermeidung des Verluſtes der Forbes
rungen und Pfandrechte, innerbalb der auf 6 Wochen,
von der legten Befanntmadung dieſes Prorlams ans
erechnet, befchränften Friſt in der Königlichen Kirch⸗
—— zu Albersdorf rechtsbehörig anzugeben.
V. G. W.
Meldorf, den 22. October 1862.
Zur Beglaubigung:
Fabricius.
N 18.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des Adften Stüds Mi 2,
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den unter gerichtlibe Behandlung genommenen Nadır
laß des verftorbenen Maurerd Auguft Bleifcher in
Marne, namentlih die Erbanfprüdhe ver angeblid
nad Amerifa ausgewanderten Tochter des defunctus,
der Ehefrau Marie Friederike Hatgen, geb. Fleiſcher,
fo wie Pfanpftüde aus diefem Nachlaſſe End innerhalb
12 Moden, von der legten Befanntmadhung viefes
Proclamd angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrei⸗
berei zu Marne redtöbehörig anzugeben, und zwar
bei Vermeidung des Verluſtes der Forderungen und
Pfandrechte, fo wie ver Verwarnung, daß es rüdjichte
li des Erbantheils ver abweſenden Ehefrau Hargen,
geb. Fleifher, eventuell nach Maaßgabe der Verorbs
nung vom 9. UMS Ay verhalten werben wird,
.G. W.
Meldorf, den 24. October 1862.
Zur Beglaubigung:
N 19,
Dritte und legte ng
Ertr. des Procl. des Föften Stücks M 5.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprühe an
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach—
laß des früber in Ketelsbüttel und demnächft in
Melvorf wohnbaften Malers Karſten Arps und
deſſen gleichfalls verfiorbenen Ehefrau Margaretha
Elfabea Arps, früber verwitiweten Karftend, gebornen
Bablde, fo wie Pfanpftüde aus diefem Nadlaffe find
innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts
machung diefes Proclams angerechnet, bei Vermeidung
des Verlufted der Rechte, in der Königl. Kirchſpiel—
ſchreiberei zu ae Ar eh anzumelden.
Meltorf, den 30. October 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
NM 20.
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr, des Procl, des Aöften Stüde M 6.
Nichtprotocellirte Forderungen und Anfprüdhe an
den Nachlaß des mwailand Eingefeffenen und Schiffers
Peter Nanß in Burg, fo wie Pfanpflüde aus diefem
Naclaffe find innerhalb 12 Moden, vom Tage ber
legten Befanntmadung dieſes Proclams ee
bei Vermeidung des Ausſchluſſes und des Verluftes
der Rechte, in der Königliben Kirdfpielihreiberei zu
Burg rechtsbehörig angumelven.
. G. W.
Meldorf, den 3. November 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
Fabricius.
N 21.
Dritte und legte Befanntmacung.
Extr. des Procl. des Aöften Stücks M 7.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene
Erbmaffen, als:
1) an die Maſſe ver mail. Eheleute Harm Böſch
und Magdalena, geb. Schütt, zu Averlad,
2) an die Maffe ihres im Jahre 1857 verflorbenen
Sohnes Johann Hinrich Böſch, welder früher
in St. Margarethen gewohnt bat,
fo wie Pfanpftüfe aus denfelben find, bei Strafe ver
Ausſchließung und des Berlufted der Rechte, innerhalb
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
dieſes Proclamsd angerechnet, in der Königl, Kirk
fpielfchreiberei zu — ak anzumelden.
b)
Meldorf, den 5. November 1862,
Zur Beglaubigung:
NM 22.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr, des Procl. des Aödften Stücks MY.
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocolirten
Gläubiger, weldye dingliche oder perfönlice Forderun⸗
gen und Anfprüde an die Concurs maſſe des *
ürgers und Gaſtwirths Jochim Friedrich Bevenſet,
namentlich an das hieſelbſt Du. FE Nr. 13 belegent
Haus ce. pert. haben oder Pfänvder von dem Eridar
befigen, müffen fih damit, bei Strafe der Ausſchlichung
refp. des Verluſtes der Anfprüde und Pfandredie,
innerhalb 12 Moden, nad der legten Befanntmadung
diefed Proclams, im Stadtfecretariate rechtsbehörig
melden.
Decretum Segeberg, in Curia, den 6. Nov. 1862,
(L. S.) Bürgermeifter und Raıb.
N 23,
Dritte und legte Befannemacung.
Ertr. des Procl. des Aöften Stücks M 14.
Anfprüde und Forderungen an bie geringfügigen
Eoncursmaffen
1) - Einwohners Carl Hilmer jun. in Wand
td,
2) des Zimmergefellen Heinrich F. Fey dafelbft
müffen, bei Strafe der Aueſchließung von der Maflt,
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannt-
machung dieſes Proclams angerechnet, im unterzeich⸗
neten Sufitiariate rechtsbehörig angemeldet werden.
Decretum Wandébecker Juftitiariat bei Mandd
bed, ven 31. October 1862,
Fabricins.
Reimers.
— — ——— —
Beilage
zum AB, Stück der Holſteiniſchen Anzeigen.
Montag den 4. December 1862.
Bekanntmachungen,
"Mi.
Es wird biedurd zur Öffentlichen Kunde gebracht,
daß der Bürger und Müblenbefiger Jacob Witimaack
in Glüdftabt zum curator persone et bonorum
feines gemütbsfranfen Eohnes Herrmann Wittmaack,
J. 3. in der Irrenanſtalt zu Schleswig, beftellt wor⸗
den ift, daher Rechtsgeſchäfte nur mit dem gedachten
Curator rechtsgültig abgeſchloſſen werben fünnen.
Slüdftadt, ven 15. November 1862.
Der Magiftrat.
M 2,
Daß der Hufner 3.5. ®. 3. Mylius in Heildhop
ald eurator bonorum des Asmus Peter Groth da⸗
felbft entlaffen worden ift und daß Letzterer bie Vers:
waltung feines Vermögend wieder felbf übernommen
bat, wird hiedurch befannt gemacht.
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventbal, den
25. November 1862. Grothusen.
In fidem: W. Baudissin.
Teftaments : Publication.
Das Teflament des am 22. d. M. verfiorbenen
Herrn Paftor Carl Hrinrib Anton Balemann mird
am Dienstag den 16. December, Mittags 12 Uhr,
vor der unterzeichneten Behörde publicirt.
Rendsburger Amtsactuariat, den 26. Nov. 1862.
Brenning.
Teftanıents Publication.
Zur Publication des bei dem biefigen Magiftratd-
erichte deponirten Teftaments der wailand Wittwe
liſabeih Rufer, geb. Wittrod, in Heiligenbafen iſt
Termin
auf freitag den 12. December d. J., Morgens
10 Uhr, auf dem biefigen Rathhauſe
angefegt; welches Beilommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtfame biedurd zur öffente
lien Kunde gebracht wird.
Heiligenhafen, ven 10. November 1862.
Der Magiftrat.
Helwcke.
Teftaments s Publication.
Zur Publication des bei dem hiefigen Magiftratde
erichte beponirten wechfelfeitigen Teftaments des bies
gen Landbürgers Hans Hinrich Jaeger und deſſen
wail. Ehefrau Metha Catharina Margaretha, früber
verbeirathet geweſenen Braag, gebornen von Thagen,
ift Termin
auf Freitag den 19. December d. 3., Morgens
10 Uhr, auf dem biefigen Ratbhaufe
angefegt; welches Beifommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hiedurch zur öffent«
lien Kunde gebracht wird.
Heiligenbafen, den 15. November 1862.
Der Magiftrat.
Helmcke.
Teftaments : Publication.
Das am 20. Auguft d. I. im biefigen Gerichte
von den Eheleuten, Anbauer Jochim Hinric Langeloh
und Anna Margaretha Catharina, geb. Stehr, in
Hinſchenfelde gemeinſchaftlich errichtete Teſtament ſoll
nach dem Ableben des Erſteren
am 3. December d. 3., Mittags 1 Uhr,
in bem biefigen Gerichte publieirt werben, was für
Beifommende hiedurch befannt gemacht wird.
Decretum Mandsbeder Zufitiariat bei Wande-
bed, den 8. November 1862.
Reimers.
Verlorener Depofitenfchein.
Für den Eingefeffenen Johann Theoror Eduard
Breng um Garftedter Felde in der Herrſchaft Pinnes
erg ift in Concursfachen des früheren biefigen Eins
efeifenen, Gaſtwirths Carl Auguf Eduard Mehl ein
Sapital von 630 FR.:M. ad depositum genommen,
bierüber abfeiten des Juſtitiariats ein Depofitenfcein
ausgefertigt und dem gedachten Deponenten behändigt
worden. Nachdem nun das erwähnte Capital von
630 PR-M. an den genannten Johann Theodor
Eduard Frenz gegen belle eigenbändige Duittung
und die übernommene Verpflichtung, den betreffenden
Depofitenfdrein zurüdzuliefern, au&bezablt worden iſt,
derfelbe aber den Depoſitenſchein unter dem Vorgeben,
ſolchen verloren zu haben, ſeither nicht zurückgeliefert
48
bat, wird zur Vermeidung etwanigen Mißbrauchs mit
dem bezeichneten Depofitenfchein biedurd befannt ges
macht, daß der au. abfeiten des Yuftitiariats über die
erwähnten 630 R.⸗M. ausgeftellte Depofitenicein,
da die Summe zurüdbezahlt worden, ohne allen
Werth ifl. zn
Königliches Wandsbeder Yuftitiariat bei Wands⸗
bed, den 22. November 1862.
Stedbrief.
Da das unten fignalifirte Dienſtmädchen Johanna
Sophia Ehriftina Rudolph aus Gottorf, deren gegen»
wärtiger Aufenthalt nicht zu erinitteln gemefen ıft, ſich
eines in biefiger Stadt begangenen Kleiderdiebſtahls
dringend verdächtig gemacht hat, fo werben alle Bes
börden des In= und Auslandes hiedurch dienſtlich
erfucht, auf viefelbe vigiliren zu laffen, fie im Be—
tretungsfall anzubalten und Das Polizeiamt von ber
geſchehenen Anbaltung in Kenntniß zu fegen, damit
die Abholung der Ineulpatin gegen Koftenerftattung
veranlaßt werden könne.
Königl. Poligeiamt in Altona, den 25. Nov. 1862.
Villemos- Suhm.
Signalement:
Alter: 26 Jahre, Statur: mittlere, Haare: blond,
Stirn: niedrig, Augenbraunen: blond, Augen: blau,
Nafe und Mund: gewöhnlich, Kinn und Gefidt: oval,
Geſichtsfarbe: gefund. Beſondere Kennzeichen: Feine,
Erledigter Stecbrief.
Der unterm 17. März v. 3. erlaffene Stedbrief,
betreffend Friedt. Jacob Carl Brasholz aus Neufladt,
ift durch deffen Inbaftirung erledigt.
Neuftadt, ven 21. November 1862,
Der Magiftrat.
L. Kohlmann.
Reimers.
Proclamata.
M 1.
Erſte Bekanntmachung.
Bon Gerichtswegen.
Da die Nachlaßmaſſe der jüngſt verſtorbenen Wittwe
Chriſtiane Maria Cäcilia Thedens, gebornen Spiecker,
in Meldorf von dem inſtituirten ——— der⸗
ſelben ausgeſchlagen, von ihren hieſelbſt bekannten In—
teftaterben aber nur sub beneficio legis et inven-
tarii angetreten worden ift, fo bat dieſelbe der gericht⸗
lichen Behandlung unterzogen werden müſſen, und
ergeht daher auf Anbalten des beſtellten Curators
dieſer Sterbbude an Alle, welche an die gedachte Nach—
laßmaſſe nichtprotocollirte Anſprüche haben over Pfand»
ſtücke von der defunetæ beſitzen mögten, hiedurch der
Befehl, dieſelben innerhalb 12 Wochen, von der letzten
Bekanutmachung dieſes Proclams angerechnet, Aus⸗
wärtige nach vorgängig beftelter Actenprocuratur, in
der Königlichen Kirdfpielfcpreiberei zu Melvorf, und
zwar bei Berluft ihrer Forderungen und etwanigen
Pfandrechte, gehörig anzugeben.
Zugleih wird die angebli nad Jütland gezogene
Ehefrau Ehriftiane Clausfen, geb. Spieder, biedurd
aufgefordert und geladen, binnen gleiher Friſt ents
weder perfönlid oder per mandatarium ihre Erb⸗
—— an den bier proclamirten Nachlaß in der
önigl. Kirchipielfchreiberei zu Melvorf gehörig wahr-
—— im Widrigen es mit dem ihr zufallenden
rbtheil nach der Verordnung vom 9. November 1798
verhalten und die Anorbnung einer Quratel vorges
nommen werben wird.
Wornach fi zu achten.
Königl. Süderbitbmarfcher Yandvogtei zu Melvorf,
den 20. November 1862.
(L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
> |
Erfte Befanntmadung.
Bon Gerichtswegen.
Nachdem über Habe und Güter des Schneiders
meifters Chriſtian Kriebigfh in Meldorf Generals
concurd erfannt worden, wird auf Anbalten der beis
fommenden Nordermeldorfer Kirchipieloogtei allen nicht=
protocollirten Gläubigern des gedachten Falliten hie—
mit aufgegeben, ihre Forderungen und Aniprüde an
denfelben (und zwar Auswärtige nach vorgängiger
Actenprocuraturbeftellung) binnen 12 Woden, vom
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans
erechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Melvorf, bei
ermeidung der Ausfchliefung von dicker Mafle,
orbnungsmäßig anzugeben und verzeichnen zu laffen,
etwa in ibren Händen befindliche Pfanpftüde aber bei
BVerluf des Pfandrechts zur Maffe einzuliefern.
Wornach ſich zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf,
den 21. November 1862.
(L. S. Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
NM 3.
Erſte Bekanntmachung.
Es hat der biefige Bädermeifter Jobann Reimers
angezeigt, daß er einen Theil feines im Flecken Neus
münfter belegenen, im Brantcatafter mit „binterm Teich
Mr. 1% bezeichneten Grundbeſitz verfauft und fi vers
pflidhter habe, dem Käufer ein von allen dinglichen Ge—
rechtfamen und Anfprüchen freies Grundſtück zu liefern,
weshalb er um Erlaffung eines lanpübliden Realpros
clams gebeten bat. In Deferirung dieſes Antrags wer⸗
den daber alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme ver
protocollirten Erevitoren, welde an den mit „binterm
Teih Nr. 1” im Brandcatafter bezeichneten Grunde
befig des Johann Reimers dingliche Gerechtſame und
Anſprüche zu haben vemeinen, hiedurch von Gerichts—
wegen aufgefordert und befehligt, fi damit binnen
12 Wochen, vom Tage der legten Belanntmahung
diefed Proclams angerechnet, bei Strafe des Verluſtes
derfelben, auf dem biefigen Königlihen Actuariate zu
melden, die ibre Anfprüde begründenden Documente
im Original zu produeiren, Abſchriften davon zurüd-
zulaffen und, falls jie Auswärtige find, einen Actens
procurator unter biefiger Jurisdiction zu beftellen.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 17. Nos
vember 1862. Be
In fidem: R. Scheel.
M 4.
Erfte Befanntmadung.
Da über die Habe und Güter des biefigen Bürgers und
Gaſtwirtihs Wild. Heinr. Alfred Hoffmann ver Concurs
der Gläubiger erfannt worden: fo werben von Gerichtös
wegen Alle und Jede, welche an denjelben over deſſen
untenbezeichnetes Erbe aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde oder forderungen zu haben vers
meinen — mit alleiniger Ausnabme ber protocollirten
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von der
unter Concurdbebandlung genommenen Mafle, auf:
geforvert und befebligt, folde binnen 12 Woden,
nad ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im
biefigen erften Ztadifecretariate und fpäteflens am
16. März 1863,
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urfchrift vorzugeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen fine, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige mwahrzus
nebmen haben. : =
Zum öffentlichen Verfaufe des zu diefer Concurs—
mafle gebörigen, an ber Oelkerstwiete belegenen, mit
Chriſtoph Friedrich Simonis modo deſſen Erben im
Süden, Jobann Friedrich Hillermann im Norden und
Weſten und Carl Heinrich Chriſtoph Schulze im Nors
den benambbarten Erbes, genannt „Sommerbuder
Tivoli“, iR Termin auf j
Montag den 29. December 1862,
anberaumt worden, an meldem Tage, Nadmittags
2 Ubr, die Staufliebbaber im biefigen Natbefeller fich
einfinden und ven Handel verſuchen können.
Wornach Beifommenve ſich zu adıten!
Altona, im Obergerichte, den 20. November 1862,
Ex Decreto Senatus.
M 5.
Zweite Bekanntmachung.
Von Gerichtswegen
wird auf Anbalten des Einwohners A. N. Stammer
in Heide, ald Maffecurators, ven ſämmtlichen nichts
protoeollirten Creditoren des Gaſtwirths Claus Hinr.
Reimerd in Heide, über deſſen Habe und Güter des
finitiv Concurs erfannt worden ift, hiedurch aufgegeben,
ihre Anfprüche und Forderungen an ben Bonidcebenten,
diefelben mögen beruben, worin immer, bei Bermeis
du der —— von der Concursmaſſe, zu
deren Regulirung das Armenrecht bewilligt worden ift,
innerhalb 12 Woden, von der legten Bekanntmachung
dieſes Proclams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei
zu Heide, Auswärtige unter Beftellung ver Actenpros
euratur, angumelven und verzeichnen zu laſſen.
Könige. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
den 5. November 1862. Hansen.
In &dem: Scholtz.
Pro copia: Wiencke.
N 6.
Zweite Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beifommender und mit erfolgter
Autorifation des Königl. Holſteiniſchen Dbergerichts
werben Alle und eve, welche an nachſtehende vers
loren gegangene Documente, ale:
- 1) einen für wailand Halbbufner Hand Soltau in
Reborft am 10. Mai 1326 ausgeftellten Antrittd«
brief, wonach dieſer verpflichtet fein follte, an
jeden feiner 5 Gefchwifter, als Elſabe, Claus
Hinrich, Jochim, Catharina Magd. und Anna
Soltau, an baarem Gelde 200 „P vorm. Cour.
gleih 320 F R-M., audzufehren, und woraus
anno 66 af 32 8 v. Cour., glei 106 »# 64.8
R.-M., melde fpäter durd Erbyergleih vom
3. November 1831 Eigenthbum der Witiwe Anna
Margarerba Soltau, geb. Schwarz, wurden, auf
dem Folio der jegigen Befiger Asmus Hinrich
Rathje und Margaretha Sophie Elfabe Ratbje,
geb. Eoltau, in NRebborft protocollirt fteben;
2) eine von den Eheleuten Johann Nicolaus Thor
mad Dorendorf und Anna Gatbarine Elſabe
Dorenvorf, geb. Bartels, Parceliften zum Kalck—
araben, am 1. April 1851 an den Altentheiler
Chriſtian Hinrih Wittern zur Dröbnborft auss
eftellte, auf 4900 4 v. Eour., gleich 213 ,# 32.8
NM, lautende und auf dem Folio des jetzi—
gen Beligers, Parceliſt Johann Friedrich Dos
vendorf zum Kaldgraben, annoch protocollirt
ftebende DObligation;
3) an eine von dem Tifchlermeifter Jochim Hinrich
Koop in Reinfelo am 24. Juni 1851 an ven
Altentbeiler Ebriftian Hinrih Wittern zur Dröbn-
borfi ausgeftellte, auf gleichfalls A0O # v. Cour,,
aleih 2139 322 RM. lautende und eodem
protocollirte Obligation;
4) an eine Ausfageacte des wailand Bauervogts
und Vollhufners Hinrich Stehn in Pöhls, d.d.
14. November 1826, wonach er ſeinen 3 Kin—
dern erſter Ehe, Asmus Hinrich, Margaretha
Dorothea und Magdalena Stehn, 0 v.
Eour,, gleich 400 F R. M., ausſagte;
5) endlich an den am 12. November 1850 zwiſchen
dem /,Hufner Johann Hinrih Wittern in Res
borft ald Verkäufer und Johannes Hinrich Jochim
04, Bl zu aftorf als Käufer abgeſchloſſenen
1 *Rcu.n ‚gebe Kür den Bere r annody
5000 v. Eour., gleih 8000 FR.:M., auf
dem Folio des °/,Hufnerd Jochim Hinrich Fries
drid Grimm in Meborft protocollirt Reben,
Anfprüde und Forderungen irgend riner Art zu has
ben vermeinen, biemittelft aufgefordert, ſich damit ins
nerbalb_12 Wochen, vom Tage der legten Befannt-
machung diefed Proclams angerechnet, auf dem Königl.
Reinfelver Actuariate zu melden, unter der Berwars
nung, daß fie widrigenfalls mit ihren Anfprücden
ausgeſchloſſen und die sub 1 bi 5 vorgenannten
Documente für mortifieirt erflärt, zugleich aber für
die sub 3 und 5 aufgeführten Documente bezügliche
Abſchriften aus den Nebenbüchern werben originalifirt
werben.
Königl. Neinfelder Amthaus zu Traventhal, den
11. November 1862. G. Grotlusen.
In fidem: W. Baudissin.
MT.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des ATften Stücks M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den Nachlaß des mail. Müllers Friedrich Chriſtopher
Hinrich Mönd in Buchbolz, fo wie Pfanpftüde aus
demfelben find, bei Vermeidung des Verluftes der
Necte, innerhalb 12 Moden, von der legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in der
Königlichen a zu Burg rechtsbehörig
anzumelden. . G. W.
Meldorf, den 12. November 1862.
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
MB.
Zweite Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 47ſten Stuͤcks 3.
Nihrprotocollirte dinglihe Rechte an Das von dem
Hrm. Dr. med. H. Carſienn biefelbft verfaufte in der
Stadt Rendsburg am Damm sub Nr. 307 belegene
Wohnhaus c. pert. find, bei Vermeidung der Bräe
elufion, binnen 12 Moden, von der legten Bekannt⸗
madung diefed Proclams, von Auswärtigen unter
Procuraturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat biefelbft
gehörig anzumelden,
Rendsburg, den 7. November 1862,
(>) Der Magiftrat.
i Mg.
Zweite Befanntmadung.
‚Ertr. des Procl. des Arſten Stuͤds M Bi.
Ntctbrotocotlirte Forderungen und Anfprübe an
den infolventen Krämer H. P. Thayſen in Renpsburg
fo wie an den gleichfalls infolventen Gaſtwirth Dans
Ohrt biefelbft, früher Hotelwirth zu Wyd auf Föhr,
fo wie von dem einen oder anderen dieſer Cridare
gegebene Fauſtpfänder müflen binnen 12 Moden,
von der⸗ etzten· Bekanntmachung dieſes Proclams,
von Auswärtigen unter Procuraturbeftellung, im
ſtädtiſchen Ackuariate biefelbft gehörig angemeldet
werben,
Nenpsburg, den 12. November 1862.
(in ') Der Magiftrat.
N 10. ;
Zweite. Bekanntmachung...
Ertr. des Procl. des ATften Stücks N 6.
Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Eredi-
toren müffen fih Alle und Jede, melde Anfprüde
und Forderungen irgend einer Art an die Nachlaß:
mafle des am 28. October d. 9. verftorbenen Hofe
befigerd Gerdt Meynert in Raa und deſſen vafelbft
belegene Hofftelle zu baben vermeinen, oder Pfänder
von dem Verſtorbenen befigen, damit innerhalb 12
Wochen, vom Tage ber legten Bekannimachung dieſes
eventnell aud als Concursproclam erlaffenen Proclams
angerechnet, sub pena preelusi et perpetu silentii,
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtöbehörig melden.
Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 19, Novbr.
862. 53. 23
Milben; men
Dritteundiegie Bekanntmachung.
Ertr. des’ Proc. des Abſten Stücks M 1.
Nichtprotorolirte Forderungen und Aniprüde an
den Nachlaß der wall, Witwe Elifabelh Rufer, geb.
Wittrod, in Heifigenbafen finv, bei Strafe des Aus—
Krull und des, ewigen Stillfpweigens, innerhalb
12 Woͤchen, von der legten Bekanntmachung dieſes
angeteipmet., orbnungemäßig im hieſigen Stadtjeeres
tariat anzumelden,
Decretum Heiligenbafen, in Curia, den 10. No—
vember 1862.
Der Magiftrat.
Helmcke.
Beilage
zum 49. Stuͤck der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den 8, December 1862.
Dbergerichtliche Motification.
Wenn der Geheime Conferenzrath und Königl.
Dänifhe Gefandte in Stodholm, Wulff Graf von
ScheelsPleffen, ald nach dem Ableben feines Vaters, des
Geheimen Conferenzraths Mogens Joachim Grafen
von Scheel;Pleffen auf Sierhagen, ſuccedirender Fidel:
commißerbe des weil. Geheimen Conferenzraths Wulff
Heinrih von Thienen, unterm 21. v. M. um Publ
cirung der in dem von dem gedachten Fideicommiß—
fifter unterm 15. Septbr. 1808 zu Lübeck errichteten
Teftamente enthaltenen fideicommiffarifhen Beim:
mungen, dahin lautend:
$ 3.
Nach meinem tödrlichen Hintritt follen mit einem
immermwäbhrenden Fideicommiffe belegt fein:
A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen;
fanıp uud deren Pertinentien, worüber fonft
mein Erbe und deffen Gubfliture frei disponiren
fönnen, Zweimal Hundert Tauſend Reicbörhaler
S. H. Eourant Speriesmünze als zu 4 Procent
erſte und unablösliche Hypothek, wozu ich ferner
ald Familien: Fiveicommiß;: Capital lege:
1) Einmal Hundert Taufend Reichsthaler, die
in den Gütern Wenfien und Travenort
(jedoch damit diefe Güter nach Gefallen der
Eigentbümer von einander getrennt werden
fönnen, Siebenzig Tonfend in dem erſteren
und Dreißig Taufend in dem Jeßteren),
2) Zwanzig Taufend Meichäthaler, die in dem
Gurte Müffen,
3) Zehn Taufend Neichörhaler, die in dem
Sure Ehlerflorf, und u:
4) Eilf Taufend Reichsthaler, die in dem Gute
Dofenhof unablöslich belegt ftehen.
B. In den adelihen Gütern Löhrftorf, Clauſtorf,
Großenbrovde und Godpderftorf mit allen dazu
gebörigen Vertinentien, zu welchem erfieren,
nämlich Föhritorf, auch der Antheil der Gülden:
fteiner Hölzung, welchem ich mir beim Verkauf
von Guͤldenſtein referpirt, und überdies die ſchon
vorhin bei Loͤhrſtorf gewefene Hoͤlzung hiedurch
von mir gelegt werden, die Summe von Zwei:
mal Hundert Taufend Reichsthaler ©. H. Con:
rant Speciedmünze zu 4 Procent als erſte um:
ablöslihe Hypothek, und zwar in Löhrfterf und
Großenbrode und deren Pertinentien Ein Huns
dere und Zehn Taufend Meichärhaler, in Claus:
torf mit feinen Zubehörungen Funfzig Taufend
Reichsthaler und in Godderfiorf mit deffen
Pertinentien Vierzig Taufend Reichsthaler.
$ 4
Daß adelihe Gut Sierhagen mit dem Zinfens
genuß des darin fundirten Fideicommiffes von
200,000 „£ und den Zinfen der in den Nummern
1, 2, 3 und 4 ferner als Fideicommiß dazu geleg:
ten unablöslichen Capitalien von 141,000 und
was ich ferner dazu beflimmen möchte, befommt
mein infituirter Erbe und nach ibm deffen eheliche
Nahfommenfhaft, und in deren Ermangelung auf
diefelbe Weife der erfie und zweite Subſtitut und
deren eheliche Defcendenz; nach der weiter unten
von mir feſtgeſetzten Vorſchrift.
Die adelihen Gürer Löhrfiorf, Elauftorf, Großen:
brode und Godderftorf mit deren Vertinentien und
zu Löhrfiorf gelegten Dölzungen, zur freien Dispofis
tion über die Subſtanz diefer Güter und mit dem
zZinfengenuß des dabei angeordneten Fideicommißs
Capitals von 200,000 #, legire und vermache ich
dem Herrn Kammerherrn und Fägermeifter Chriſtian
Heinrich Auguft v. Hardenberg Reventlow und nad
ihn feiner ebelihen Defcenden; auf die weiter
unten fellzufegende Weiſe. Sollte indeffen dieſer
mein Legatarius vor feiner jegigen Frau Gemahlin
Johanno, geb. Baroneffe v. Reigenftein, verfierben,
fo vermace ich derfelden hiemit, fo lange fie lebt
und ſich nicht anderweitig wieder verheirather, jähr:
ih 3000 ,f aus den Revenüen diefer ihrem Herrn
Gemahl und deffen ehelihen Deſcendenz allbier ver:
machten Gütern.
Mein obgedachter Erbe, veflen Gubftituten und
deffen und deren allerfeitige zum Genuſſe der Fidei⸗
commiſſe gelangende Succeſſoren, imgieichen dieſer
mein Legatarius und deſſen allerſeitige Nachfolger,
find bei Verluſt der Erbeinfegnng und diefes Legatı
ſchuldig, die fideicommiffarifche Qualirär der refp. in
Sierhagen radicirten und dabei gelegten 341,000 ,$
49
306
und der in den Guͤtern Löhrflorf, Elauftorf, Großens
‚brode und Godderſtorf fundirten 200,000 4 ſowohl
geich nach dem Antritt der Erbfchaft nnd des La
gatums, als auch demnaͤchſt alljährlich auf gemein
ſchaftliche Koſten, Feder zur Hälfte, Öffentlich publi⸗
eiren zu laffen.
gebeten hat:
Wird von Obergerichtswegen diefe teftamentarifche
Dispofirion hiemittelſt zur öffentlichen Kunde gebracht,
Urkundlich unterm vorgedructen größern Gerichtd:
Juſiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifchen Dbers
gerichte zu Gluͤckſtadt, den 4. December 1362.
(L. S.) v. Schirach. Henrici,
Tiedemann.
Teftaments : Publication.
Zur Publication des bei dem biefigen Magiſtrats⸗
erichte Deponirten wechlelfeitigen Teflaments des bier
fioen Landbürgers Hand Hinrich Jaeger und Velen
wail, Ehefrau Metha Catharina Margareiba, früher
verbeirathet geweienen Braag, gebornen von Thagen,
ift Termin
auf freitag den 19. December d. J. Morgens
10 Uhr, auf nem hiefigen Rathhauſe
angefept; weldes Beifommenden zur Nachricht und
Wahrnehmung ihrer Gerechtfame hiedurd zur Öffent-
lien Kunde gebracht wird.
Heiligenbafen, den 15. November 1862,
Der Magiftrat.
Helmcke,
Berlorener Depofitenfchein.
Für den Eingefeffenen Jobann Theodor Eduard
renz zum Garftedter Felde in der Herrfchaft Pinne-
erg iſt in Concursſachen des früheren biefigen Ein-
ſeſſenen, Gaſtwirlhs Carl Auguſt Eduard Wehl ein
apital von GIO F R.⸗M. ad depositam genommen,
hierüber abfeiten des AJuftitiariats ein Depofitenicein
audgefertigt und dem gedachten Deponenten bebändigt
worden. Nadvem nun das erwähnte Capital von
630 FF R-M. an den genannten Johann Theodor
Eduard Frenzy gegen — eigenbändige Quittung
und die uͤbernommene Verpflichtung, den betreffenden
Depoſitenſchein zurückzuliefern, ausbezahlt worden iſt,
derſelbe aber den Depoſitenſchein unter dem Vorgeben,
ſolchen verloren zu haben, ſeither nicht zurückgeliefert
bat, wird zur Vermeidung etwanigen Mißbrauchs mit
dem bezeichneten Depofitenicein hiedurch befannt ges
madt, daß ber qu. abfeiten des YFuftitiariats über die
erwähnten 630 PR. M. ausgeftellte Depofitenfchein,
da bie Summe zurüdbszaplt worden, ohne allen
MWerib Hr —
Konigliches Wandsbeder Juſtitiariat bei Wands⸗
bed, den 22. November 1862. s
Reimers.
Erledigter Steckbrief.
Durd die erfolgte Arretirung der Johanna Sophia
Chriſtina Rudolph aus Gettorf iſt der unterm 25. v. M.
erlaffene Stedbrief erledigt.
Königl. Polizeiamt in Altona, den 2, Dechr. 1862,
FF illemes - Suhm.
Proclamara.
Mi.
Erfte Bekanntmachung.
Von Grerihtismwegen.
Die Wittwe des Jobann Daniel, Catharina Daniel,
tb. Ramm, in Meldorf it mit Hinterlaffung von
indern, die theils abweſend, theild noch unmündig
find, unlängfi verfterben, und da hiernach die gerichte
liche Berichtigung des höchſt geringfügigen Nachlaſſes
der Verftorbenen nothwendig geworben: fo ergeht auf
nftanz des beftellten Maftecuratord an Alle, welche
orberungen an vie Verftorbene haben, oder Pfänder
von derfelben befigen, der Befehl, viefermegen, Auds
wärtige nad vorber beflellter Aetenproruratur, in 6
Wochen, nad der legten Belanntmadung dieſes Pro=
clams, in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Melvorf
Angabe zu thun, —J
—— fih, sub peena præcelusi, zu achten.
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf,
den 25. November 1862.
(L. 8.) Müllenhoff.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
NM 2
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Nachlaß des in Rumohr, Amts Bors
desholm, verſtorbenen Altenibeilers Johann Friedrich
Kähler ver gerichtlichen Behandlung unterzogen wor—
den, ſo werden Alle. und Jede, welche an dieſen Nach—⸗
oh UAnſprüche und Forderungen irgend einer Art
machen zu können vermeinen, von Gerichtöwegen bies
durch aufgefordert, dire ihre Forderungen und Ans
fprübe, bei Vermeidung Des Yusihluffee und bee
Berlufled ihrer Rechte, innerhalb 12 Moden, vom
Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams ans
gerechnet, unter Beobachtung des Rechiserforderliden,
im biefigen Königl. Amtsactuariat gebörig anzugeben.
Königl. Gericht für das Amt Bordesholm.
Bordesholm, ven 28. November 1862,
Carstens.
In fidem Carstens.
KM 3.
Erfte Bekanntmachung.
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten
Erebitoren, welche Forderungen und Anſprüche zu
haben vermeinen:
1) an die Eheleute Hinrihd Adolph Theodor Steen
und Wilhelmine Margaretba Steen, geb. Hesfe,
am Shlfee, Vorwerks Süfel, auf Grund etwas
niger Pfand» oder fonftiger Pinglicher Rechte
an der von ibnen verkauften Anbauerftelle nebft
Ländereien;
2) an den Bäder Earl Pottbarft in Ahrensböck
auf Grund etwaniger Pfand- oder fonftiger
dinglicher Rechte an den von ibm von feinem
im Flecken Ahrensbbck belegenen Grundbefig
verfauften 48 Duadratrutben Sand;
3) an den Bäder Jochim Jürgens in Abrensböd
auf Grund etwaniger Pfand» oder fonftiger
dinglicher Rechte an ver von ihm von ‚feinem
im Flecken Ahrensböd belegenen Grundbefig
verfauften Panpdmaafe von 7 Tonnen (pie
Selffoppel und die früher Hubpfche Koppel)
und
4) an den Nachlaß des wail. Altentheilerd Daniel
Hinrich Schulz in Eurau,
haben dieſe ihre Anſprüche binnen 12 Wochen, a dato
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei Strafe
der Präckufion, beim Königl, Abhrensböder Actuariat
zu Plön anzumelden. Auswärtige haben Actenprocus
ratur zu beftellen.
Königlihes Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den
27. November 1862.
WW. C. v. Levetzau.
In fidem: Friederici.
‚MA,
Erfte Bekanntmachung.
Alle diejenigen, weldye ‘an die von der wail. Ehe:
frau Anna Catharina Dorsibra Haltz, geb. Reimerg,
zu Mori befeffene und hinterlaſſene, ‚dort: belegene
Kathenftelle dingliche Forderungen und Anfprüce- zu
baben vermeinen, ſo wie biejenigem, welde san. den
jet zur Theilung ftehenden, ſeither in nommunione ©;
prorogata verbliebenen Nachlaß derſelben Anfprüde
und Forderungen haben, werben hiedurch aufgeforbert,
fih damit, bei Strafe der Präcufion und des ewigen
Stillſchweigens, binnen einer mit Genehmigung des
Obergerichis auf 6 Wochen präfigirten Frift, von ber
legten Bekanntmachung angerechnet, beim unterzeich-
neten Juftitiariat gu melden.
Stodelftorf, im Zuftitiariat für Mori, den 1. Der
cember 1862.
Esmarch.
M 5.
Erſte Bekanntmachung.
Wegen Eoneurreny eines abmwefenden ‚Erben. ift
der Nachlaß des wailand Halbbufenpäcterse Jochim
Hinrich Aeſemann in Strenglin unter gerichtlicbe Bes
bandlung genommen und bie Erlaflung eines Pro-
clams erbeten.
Es werden demnad nicht nur alle diejenigen, weldye
an biefen Nachlaß Anſprüche oder Forderungen irgend
einer Art zu haben vermeinen, mit Ausnahme ber ans
weſenden und befannten Erben, fontern auch nament—
lich der abwefende Schubmadergeielle Johann Jochim
Aeſemann, event. feine unbefannten Erben, biemittelft
von Gerichtswegen aufgefordert, fi binnen 12 Wochen
von ber legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans
gerechnet, und zwar erftere bei Strafe der Ausſchließung
und Legterer unter ber Androhung, daß das ihm zus
efallene Vermögen wibrigenfalld nah Maaßgabe der
erorbnung vom 9. Novbr. 1798 unter Verwaltung
genommen werde, in dem unterzeichneten Yuftitiariat
orbnungsmäßig zu melden und, ſofern fie Ausbeimifche
find, ‚Actenprocuratur zu: beftellen,
Deeretum Gegeberg, im. Pronſtorfer Zuftitiariat,
ben 29. November. 186% Esmürch
N 6.
Erſte Bekanntmachung.
Demnach der Halbhufner Jürgen Rathjen zu
Sarlhuſen am 14. d. M. mit Tode abgegangen und
bie binterlaffenen Erben refp. durch Vormünder und
Gurator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft veffelben
pure anzutreten Bedenfen tragen und daher um bie
Erlaffung eines Proclams zur Ermittelung des Maffer
beftandes erfuchen müßten:
So werben von Gerichtöwegen Ale und Jede,
mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde
Anfprühe und Forderungen an biefe Verlaſſenſchaft,
namentlid auch an die zu Sarlhufen en Halbe
hufe e. b- machen zu fönnen vermeinen möchten, hie⸗
durch aufgefordert, folde, bei Strafe der Ausſchließung,
binnen 12 Woden, vom Zage ber. legten Befannt«
machung dieſes Proclams an, biefelbft anzugeben,
Auswärtige: unter. Beftellung der Actenprocurätur.:
Itzehoe, im Juflitiarint des adeligen Guts Sarl-
bufen,: den 27. November 1862.
“7.
Erfte Bekanntmachung.
Nachdem die dem Erbpadhtsmüller Claus in Heili-
genftebten für bie Aufbebung des mit feiner Mühle
verbunden geweienen Zwangsrechts zufommende Ent:
ſchädigung nad Berbandlung mit dem Königl. Com:
miflariat für dieſes Geſchäft nunmehr feftgeftellt und
von dem gebadten Commijjariat die Grlafjung des
F. Rötger.
nad Vorſchrift des $ 32 Ver Verordnung vom 10,
Mai 1854 dieſerhalb erforderlichen Proclams beans
tragt torben? wu
ESo werben hiemittelſt won Gerichtswegen die hypo⸗
thecariſchen Gläubiger des Erbpachtsmüllers Claus
oder ſonſt Berechtigſe, welche Gerechtſame auf Theil⸗
nabme an den obigen Entſchädigungsgeldern für ven
düfgebobenen Drüblenzwang zu haben vermeinen, hie⸗
mittelft ‚; bei. Berluft ihrer Gerechtſame, aufgefordert,
fi innerhalb 6 Wochen, nach dem ‚Datum der legten
Befanntmahung diefes Proclams, hieſelbſt im Yuflis
tiariat, Auswärtige unter Beftellung der Aetenprocus
ratur; gehörig anzugeben und weiteres Berfahren zu
gewärligen.
Heiligenftebtener Zuftitiariat zu Ihehoe, ven 28:
November 1862. —1*
| vo 0 u AR Rötger.
’ ri el
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der Hufner Marx Boy in Hennſtedt, Klo—⸗
fiers Itzehoe, feine vafelbfe’ belegene Hufe verkauft
und auf die Erlafjung :rined landüblichen Proclams
angetragen hat: fo werben in’ Deferirung dieſes Ans
trages Alle und Jede, welche an die in Denuftent
unter Klöſterlich Ihehoer Jurisdietion belegene Hufe
des Marr Boy hypothecariſche oder fonftige dingliche
Anfprühe zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, biedurd aufgefordert. und
befehligt, viefe Anfprüde, bei Strafe des Berluftes
derfelben, binnen 12 Woden, vom Tage ver legten
Belanntmadung dieied Proclams angerechnet, bei Dem
Ktöfterlichen Protocolle in Itzehoe anzugeben, die ihre
Anſprüche begründenden Documente im Original zu
produeiren, beglaubigte Abſchriften davon zurüdzulafien
und, infofern fie Auswärtige find, Procuraioren zu
den Acten zu beftellen:
Dhzehoe ven 29, November 1862. ..
ae Klöfterliche Obrigkeit. ı
Lig) kt Muf n j . +47
HIRI Wie M 9. rl
suden , Erfte Bekanntmachung.
Da von den biefigen Bürgern Martin Nicolaus
Thomas Aue und Hinrich Martin Ehriftian ide, als
gerichtlich beſtellten Enratoren” des biefigen Bürgers
und Bimmermeifterd Johann Antreas Carl Reister,
auf vie Erlaffung rined Proclamd angetragen und
folhem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: jo
werden von Gericditswegen Alle und eve, weldhe an
ven obgedachten Reislet aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde oder Korberungen zu haben vermeis
nen — ınit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗
gen Süllſchweigens, aufgefordert und befeblige, foldye
binnen 12 Wochen, nad der legten Befanntmahung
diefed Proclams, im hiefigen. erften Stabtjerretariate
und fpäteftens am DIL
19, Mär 1863, . ts > fly
ald dem peremtoriihen Angabetermine, im. Oberges
richte biefelbft anzumelden, wobei bie. die: Anfprüde
begründenden Documente in Urfcprift vorzugeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige. wahrzu⸗
nehmen. ‚haben. . \
Wornah Beifommenve fih zu adten.
Altona, im Obergerichte, den 27, November 1862.
Ex Deereto Senatus.
10; us mn
"Erfte Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung:
ng abe biefigen Einwohners Hermann Boch
2des hieſigen Bürgers und Gcwürzwaarenhänd-
lers Claus Bahre, in Firma CE. Bahrs & Go,;
3) beö ‚früheren biefigen Manufociurwaarenhänd-
ers Caspar Tietjens
4) .0e5 dieſigen Bürgers und Schneidermeiſters
Johaun —*8 Philipp Schueider, 4
über die Habe und Güter verjelben der Concurs der
Gläubiger erfannt worden: fo. werden von Gerichts—
wegen Alle und Jede, welde an obgenannte Pers
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde, fo wie
diejenigen, —358
5) welde an den Nachlaß des am 2, * .$,
biefelbft verftorbenen Webergefellen Johann
Gontieb Iſsleib aus Sadjens Weimar, beffen
Erben legitimirt find; ee
6) welche an den Nachlaß des ar 22, Mg d. J.
in Hamdorf verſtorbenen biefigen Einwohners
Jochim Tiedemann aus Hamdorf;
D welde an den Nachlaß per am 21. Zuni d. J.
verftorbenen Oberftin Anialia Dorothea v. Mufsa,
8 Krohn; wart. in Oifenſen, — deren Söhne
Johann Marbias 1ı@ Fofeph's:! Muſsa und
‚vo Biralis Dominicus vr Mufsarfih im Auslande
sC befinden und denen daher, falls’ fie ſich vor Abs
Aan lauf des Prockams nid melden, 'Enratoren zur
so Verwaltung ihres. Etbeheils jwibeflellen find —
refp: Erb ⸗ oder. ſonſtige Anfprüdye und Forderungen
zw. haben vermeinen, (ad 1-4 bei Strafe der Nuss
ſchlie ßung von dieſen Maflen, ad 5’und 6 bei Strafe
dee ewigen Stillſchweigens, ad 7 mit Ausnahme der
vorgedachten beiden Erben, bei Strafe des ewigen
Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, Solche binnen
12 Woden, nah der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams, im biefigen erften Staptfecretariate und
ſpäteſtens am
19. März 1863,
333 H I
dad
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Dbergericht
yiefelbft anzumelven, wobei die die Auſprüche begrün⸗
senden Doeumente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Nbfchrift zurüdzulaffen find, —— auch wegen
zehöriger Procuraturbeſtellung dad Nöthige wahrzu⸗
nebmen haben.
Wornach Beilommende ſich achten!
Altona, im Obergerichte, ven 27. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 1.
Erfte Belannimadung.
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung Seitens des
biefigen Bürgers und Fabrikanten von Pojamentier-
waaren Leſer Menpel, in. firma Gebrüder Menvel,
über deſſen Habe, yud Güter.der Concurs der Gläus
biger erkannt worden; jo werden von Gerichtswegen
Alle und Jede, weldye an denfelben aus irgend einem
rechtlichen Grunde Anfprühe oder orverungen zu
baben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Aus-
ſchließung von der unter Concursbehandlung genom=
menen Maffe, aufgefordert und befebtigt, foiche innen
12 Wochen, nad ver leßten Befanntmadhung dieſes
Proclams, im biefigen erften Stabtfeeretarinte und
‚päteftend am
26. März 1863,
ald dem peremtorifhen Angabe s Termine, im Obers
gerichte hiefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce
degründenden Dorumense in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud we⸗
gen ‚geböriger Proruratur » Beflelung das Nöthige
wahrzunehmen haben.
Wornach B Hompende ſich zu adten.
Altona, im oh rgerichte,, den 1. December 1862,
— ‚Ex. Decreto: Senatus.
tadme?
+ „7 sd ige) art
Erſte Bekanuimachung .
Da von dem Gerichtsboten Siemsſen, als gericht⸗
lich beſtelllem Anminifträtor: des. Nachlaſſes der wail.
Sophia Maria Louiſe, Des, verſtorbenen hie ſigen Gaſt⸗
wirihs Johann Andreas Ehrikian : Bruhn Wittwe,
geb. Stockmann, mit Rückſicht auf bie vom, den Erben
derſelben abgegebene Erllaͤrung, den Nachlaß mus sub-
beneficio legis et inventarii antreten-zu wollen, Auf;
die Erlafjung reines Proclams "bebufs Ausmittelung
des —— angetragen und ſolchem Antrage
som Magiſtrate ftattgegeben iſt: ſo werden von Ge⸗
richtswegen Alle und * welche an den Nachlaß
der gedachten Verſtorbenen aus irgend einem recht⸗
lien Grunde Anfprücde oder Forderungen zu haben
sermeinen — mit alleiniger Ausnahme der befannten
Beneficialerben und der protecollirren Gläubiger —
hiedurch, bei Strafe der Ausſchliehung und des ewi⸗
gen. Stilfhweigens,; aufgefordert und befehligt, ſolche
nfprüde binnen 12 Wochen, nad der „legten Ber
fanntmadhung dieſes Proclams, im, hieſigen erften
Stadiſecretariate, und ſpäteſtens am —W——
Er 26. März 1869, 11.% str:
als dem peremtorifchen Angabetermine, ‚im Dberge-
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüchte
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüdzulaflen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Proruraturbeftelung das Nöthige, wahrzu⸗
nehmen haben. Be
Für den Fal, daß die vorhandene Maſſe zur Be—
richtigung der angemeldeten Schulden nicht ausreiche
follte, dient dies Proclam zugleich als eventuelle
Eoncursproclam. '
Wornach Beifommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte/ den 1. December 1862.
"Ex Decreto Senatus.
Apr - Mi},
mn.ıy Erſte Belannimahung,
Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des hieſigen
Bürgers und Golonialmaarenhändierd Johann Hinrich
Meyer über bie Habe und Güter deſſelben ver Concurs
der Gläubiger erkannt worden: fo werden von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, welde an denfelben oder deſſen
untenbezeichneted Erbe aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeis
nen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläus
biger — bei Strafe der Ausfchließung von der unter
Eoncursbehandlung genommenen Mafle, aufgeforbert
und befebligt, foldye binnen 12 Wocen, nach der legten
Befanntmadhung diefes Proclams, im biefigen erften
Stapdtfreretariate, und jpäteflens am zer
26. März 1863, } . ri .]
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Dbergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde begrüns
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige mwahrzus
nehmen’ haben. I nor nıT
Zum Öffentlichen Verlaufe des zw dieſer Concurs⸗
mafje gehörigen; an der Norberftraße belegenenmit
Marten Sird im Norden, Carl Theodor Epller im
Oſten und Augufle Henriette Detjens, geb. Brand,
im Süden benadbarten Erbes ift Termin auf
Montag den 26. Januar 1863
anberaumt worden, an weldhem Tage, Nachmittags
2 Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Rathokeller fidy
einfinden und den Handel verſuchen fönnen.
Wornach Beifommende ſich zu achten!
Altona, im Obergerichte, ven 1. December 1862.
Ex Deecreto Senatus.
1A.
Zweite Befanntmadung.
Da über Die Habe und Güter des biefigen Bürgers und
Gaſtwirths Wilb. Heinr. Alfred Hoffmann der Concurs
der Gläubiger erfannt worden: fo werden von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, weldhe an denſelben oder deffen
untenbezeidineted Erbe aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde oder ee zu baben vers
meinen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von der
unter Konsuetbehanblang genommenen Maſſe, aufs
gefordert und befebligt, folde binnen 12 Wochen,
nach der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im
biefigen erften Staptfecretariate und ſpäteſtens am
16, März 1863,
ald dem peremtorischen Angabetermine, im Obergericht
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Doeumente in Urfchrift vorzugeigen und in
Abfchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige mwahrzus
nehmen haben.
um öffentliben Verkaufe des zu diefer Concurs⸗
mat gebörigen, an der Delferstwiete belegenen, mit
Chriſtoph Friedrich Simonis modo veffen Erben im
Eüden, Johann Friedrib Hillernann im Norden und
Wehen und Carl Heinrih Chriſtoph Schulze im Nors
den benadbarten Erbes, genannt „Sommerhuder
Tivoli”, ift Termin auf
Montag den 29. December 186%,
anberaumt worben, an weldem Tage, Nadmittags
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratböfeller fi
einfinden und den Handel verſuchen Fünnen.
Wornach Beikommende ſich zu adıten!
Altona, im Obergerichte, den 20. November 1862.
Ex Decreto Senatus.
M 15.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Adften Stücks M 1.
Nichtprolocollitte Aniprüde und Forderungen an
bie unter .gerichtlibe Behandlung genommene Nach
laßmaffe der wail, Witwe Ebriftiane Maria Cäcilia
Thevens, geb. Epieder, in Meldorf, namentlid vie
Erbgerechtſame der angeblih nad Jütland gezogenen
Ehefrau Chriftiane Glausfen, geb. Epieder, fo wie
Pfandſtücke aus dieſem Naclaſſe find innerbalb 12
Moden, von der legten Befanntmadung dieſes Pros
clams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Melvorf rechtebehörig anzumelden, und zwar bei
Vermeidung des Verluftes der Forderungen und
Pfandrechte, fo wie unter der Verwarnung, daß es
rüdfichtlich bes Erbantheild der abweſenden —
Clausſen, geb. Spiecker, eventuell nach Maaßgabe der
Verordnung vom 9. November 1798 verhalten werben
wird. 3.6.8.
Melvorf, den 20. November 1362,
Zur Beglaubigung? Fabricius.
1-16.
Zweite Bekanntmachung.
Ertr. des Procl. des Adften Stücks M 2,
Nichtprolocollitte Anſptüche und Forderungen an
ben in Concurs geratbenen Schneidermeifter Chriftian
le a in Meldorf und deſſen Vermögensmaſſe
find, bei Strafe der Ausſchließung- von der Maſſe
und des Verluſtes der Pfandrechte, innerhalb. 12
Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes Dres
clams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Meldorf rechtsbehörig anzumelden.
2.0.8.
Melvorf, den 21. November 1862.
Zur Beglaubigung:
Zweite Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 48ſten Stüdd 3.
Alle und Jede, welche an den im hieſigen Flecen
belegenen, mit „hinterm Teich Nr, 1” im Branbeatafter
bezeichneten Grunvdbefig des Bädermeifters Jobann
Reimers dingliche nichtprotorollirte Anfprüde zu har
ben vermeinen, müſſen fib damit innerhalb 12 Moden,
von der legten Befanntmachung dieſes Proclams an
gerechnet, bei Verluſt vderfelben, auf dem hieſigen
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Grforder:
lien, melden.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den IT. No
vember 1562. ——
Fabrieius.
"». Stemann.
In’ fidem: Y R. Scheel.
A 18.
Dritte und legte Bekanntmachung.
—8 Von Gerichtswegen
wird auf Anhalten des Einwohners A. N. Stammer
in Heide, als Mafferurators, den fämmtlicen nit:
protocollirten Erevitoren des Gaſtwirths Claus Hinr,
Reimers in Heide, über deſſen Habe und Güter de
finitiv Concurs erfannt worden ift, hiedurch aufgegeben,
ihre Anfprüde und Forderungen an den Bonigcedenten,
biefelben mögen beruben, worin immer, bei Vermei—
dung. der Ausfchliefung von der Goncuremaffe, zu
deren Negulirung das Armenrecht bewilligt worden if,
alt
-
anerhalb 12 Wochen, von der legten Befanntmadung
ieſes Proclams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei
u Heide, Auswärtige unter Beftellung der Actenpros
uratur, anzumelven und verzeichnen zu laffen.
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide,
en 5. November 1862.
ansen.
In fidem: Scholtz.
Pro copia: WViencke.
NM 19;
Dritte und legte Bekanntmachung.
Auf Anhalten Beilommenver und mit erfolgter
lutorifation des Königl. Holſteiniſchen Obergerichts
serden Ale und eve, melde an nachſtehende vers
dren gegangene Dorumente, ale:
1) einen für wailand Halbbufner Hans Soltau in
Reborft am 10. Mai 1826 ausgeftellten Antrittes
brief, wonach dieſer verpflichtet fein follte, an
jeden feiner 5 Geſchwiſter, als Elfabe, Claus
Hinrich, Jochim, Catharina Magd. und Anna
Soltau, an baarem Gelvde 200 4 vorm. Cour.
gleih 320 F R.«M., ausjufebren, und woraus
annodh 66 F 32 2 v. Eour., gleih 106 „# 64 4
NReM., welde ſpäter durch Erbvergleih vom
3. November 1831 Eigenthum der Wittwe Anna
Margaretha Soltau, geb. Schwarz, wurden, auf
dem Folio der jegigen Beſitzer Asmus Hinrich
Ratbje und Margaretha Sophie Elfabe Ratbje,
geb. Soltau, in Nebborft protocollirt fteben;
2) eine von den Eheleuten Johann Nicolaus Tho—
mas Dorendorf und Anna Catharine Elfabe
Dorendorf, geb. Barteld, Parceliften zum Kalck⸗
graben, am 1. April 1851 an den Altentheiler
Ehriftian Hinrich Wittern zur Dröbnborft auds
eftellte, auf 400 # v. Eour., gleich 213 #32 8
RM. lautende und auf dem Folio des jetzi—
gen Befigers, Parcelit Johann Friedrich Do—
vendorf zum Kaldgraben, annoch protocollirt
ſtehende Obligation;
3) an eine von dem Tifcplermeifter Jochim Hinrich
Koop in Reinfelo am, 24. Juni 1851 an den
Altentbeiler Ehriftian Hinrich Wittern zur Dröbns
borfi auögeftellte, auf gleichfalls A00 # v. Cour,,
gleich 213.4 32 2 RM. lautende und eodem
protocollirte Obligation;
4) an eine Ausfageacte des wailand Bauervogts
und Bolbufnerse Hinrih Stehn in Pöhle, d.d.
14. November 1826, wonach er feinen 3 Kin—
dern erfter Ehe, Asmus Hinrich, a
Dorothea und Magdalena Stebn, 250 * v.
Eour., gleih 400 J. R.M., ausfagte;
9) endlihd an den am 12,.November 1850 zwiſchen
dem 7,Hufner Johann Hinrich Wittern in Res
borft als Berfäufer und Johannes Hinrich Jochim
Tewes aus Rafterf als Käufer abgeſchloſſenen
Kaufcontract, woraus für den Verfäufer annoch
5000 v. Eour., gleich 8000 R. ⸗Mi, auf
dem Folio des Hufners Jochim Hinrich Frie⸗
drich Grimm in Rehorſt protocollirt ſtehen,
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu bar
ben vermeinen, biemittelft — — ſich damit in⸗
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗
machung die ſes Proclams angerechnet, auf dem Königl.
Reinfelder Actuariate zu melden, unter der Verwar—
nung, daß ſie widrigenfalls mit ihren Anſprüchen
ausgeſchloſſen und die sub 1Jbis 5 vorgenannten
Documente für mortificirt erflärt, zugleich aber für
bie sub 3 und 5 aufgeführten Documente bezügliche
Abſchriften aus den Nebenbüdhern werden originalifirt
werden.
Königl. Reinfelver Amthaus zu Traventbal, den
11. November 1862.
G. Grothusen.
In idem: W. Bandissin.
* 20.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erir. des Prorl. des ATften Stücks M 2.
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an
den Nachlaß des wail. Müllers Friedrib Ehriftopber
Hinrich Mönd in Buchholz, fo wie Pfanpftüde aus
demfelben find, bei Vermeidung des Berluftes ver
Rechte, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes
fanntmadung dieſes Proclams — in der
Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Burg rechtsbehörig
anzumelden. V. G. W
Meldorf, den 12. November 1862.
Zur Beglaubigung:
NM 21.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Procl. des 4Tften Stüde M 3.
Nichtprotocollirte dingliche Nedte an das von dem
Hrn. Dr. med. 9. Carftenn biefelbft verfaufte in der
Stadt Rendeburg am Damm sub Nr. 307 belegene
Wohnhaus c. pert. find, bri Vermeidung der Präs
elufion, binnen 12 Moden, von der legten Befannts
madung dieſes Proclams, von Auswärtigen unter
Procuraturbeftellung, im fädtifchen Actuariat biefelbft
gebörig anzumelden.
— den 7. November 1862.
©) Der Magiftrat.
Fabricius.
312
Mn.
Drine wid legte, Befdnitmaung. } )
—— ved Aien Stüde MA
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an
den infolventen Krämer H. P. Ihayfen in Rendsburg
fo wie an den gleichfalls infolventen Gaſtwirth Hans
Ohrt biefelbft, früber Hotelwirth zu Wyd auf Föhr,
fo wie von dem einen oder anderen biefer Cridare
gegebene- Fauſtpfänder müſſen binnen. 12 Wocen,
von. ber legten Befanntmahung dieſes Proclams,
von Auswärtigen unter. Procuraturbeftellung, im
ſtädtiſchen Actuariate hieſelbſt gebörig angemeldet
werden.
». Rendsburg, den 12. November 1862,
8 — Der Magiſtrat.
Nuhr ana ©
M 23.
‚9, 7 Drüte und letzte Bekan ing. &
I Ir. des Procl. des ATfien Hl
Mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten —3—
toren müſſen ſich Alle und Jede, welche Anfprücde
und Forderungen irgend einer Art an die Nadlaf-
mafle des am 28, October d. J. verftorbenen Hof
befigerd Gerdt Meynert in Raa und deſſen vafelbfi
belegene Hofſtelle zu baben vermeinen,-
von dem Verftorbenen befigen, damit innerbalb 12
Woden, vom Tage, der ‚legten. Befanntmadung vieles
eventnell aud ald Concursproclam erlaffenen Procams
angertäpnet, sub peena prechnsi et perpetur silenti
bei dem unterzeichneten Kserichte — rig melden
Koönigl. Adminiſtratur zu Ramau, den Norbt
862. AB Mole“
⸗ f hir Er ui
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.Beibage
zum 50. Stu der Holiteinifchen Anzeigen.
Montag den. AB. December 1862.
/ Bekanntmachung.
Es wird hiedurch ‚zur Öffentlichen Kunde, gebracht,
dak der Ober⸗ und ——— dere G. H.
Tiedemann in Glückſtadt zum curator persone et
bonorum feiner geifteöfranfen Schwefter, des Fräus
leins Anna Meta Tievdemann aus Glückſtadt, 3. 3.
in Wandsbeck, beſtellt worben ift, daher Recregefaäfte
nur mit dem gedachten Eurator rechtsgültig abges
fchloffen werben fönnen.
Glückſtadt, den 11. December 1862.
Der Magiftrat.
Teftaments : Publication.
Auf Antrag des Obergerichtsadvocaten A. Schmidt
in Kiel, ald ernannten Erecutor& der daſelbſt verftors
benen Juſtizräthin Johanne Nicoline Bengen, geb,
Anderfen, wird zur Publication des von der Genanns
ten errichteten, unterm 9. Juli 1856 bei der biefigen
Amtftube deponirten Teftaments, fo wie einer unterm
15. Februar 1861 bei derſelben Amtftube deponirten
Beilage zu a. Teftamente Termin auf Diens—
tag den 30. December d. J., Vormittags 10 Uhr,
im unterzeichneten Gerichte biemittelt anberaumt,
welches Beifommenden zur Nadridt und Wahrneh—
mung ibrer Gerechtſame hiedurch befannt gemacht
wird.
m Gericht für das Amt Kiel, Brunswied,
den 10. December 1862.
C. Rathlev.
Teftaments : Publication.
Zur Publication des von der verftorbenen Alten»
theilerin, Witwe Anna Maria Wolgaft, geb. Born
kaß, in Willſtedt errichteten und gerichtlich beponirten
Teftaments ift Termin auf Dienstag den 6. Januar
1863, Morgens I lihr, im Gerichte ju Tangſtedt ans
beraumt worden, wovon Beifommmende biedurd in
Kenntniß gelegt werben.
—— Tangſtedter Juſtitiariat, den 11.
ecember 1
DR Priuhöfft.
Teftaments : Publication.
Zur Eröffnung und Publication. de von dem
verfiorbenen Hofbefiger Caspar Friedrich Siemers zu
Siemershoff errichteten Teitaments nebft Eovicillen if
Termin auf Dienstag ven 23. December d. I. Mors
gend 11 Uhr, auf dem! Schloſſe zu Reinbed angeſetzt.
Königl. Gericht für das Amt Reinbed, den 5,
December 1862. G. v. Linstew.
Verlorener Depofitenfchein.
Für ven Eingefeffenen Johann Theodor Eduard
Do zum Garſtedter Felde in ver Herrſchaft Pinnes
erg ift in Concursſachen des früheren biefigen Eins
geieiienen, Gaſtwirths Carl Auguft Epuar Mehl ein
apital von 630 F R.⸗M. ad depositum genommen,
bierüber abfeiten des Juſtitiariats ein Depoſitenſchein
ausgefertigt und dem gedachten Deponenten behändigt
worden, Nachdem nun das erwähnte Capital von
630 * R.-M. an den genannten Johann Theodor
Eduard Frenz gegen deſſen eigenbändige Quittung
und die übernommene Verpflidtung, den betreffenden
Depofitenfcein zurüdzuliefern, ausbezablt worben ift,
derfelbe aber den Depofitenidein unter dem Vorgeben,
folchen verloren zu baben, ſeither nicht zurüdgeliefert
bat, wird zur Vermeidung etwanigen Mißbrauchs mit
dem bezeichneten Depofitenicyein biedurd befannt ges
macht, daß ber qu. abjeiten des Yuftitiariats über die
erwähnten 630 P R.=M. ausgeftellte Depofitenidein,
da die Summe zurüdbezablt worden, obne allen
Werth if.
Königlibes Wandsbecker Yuflitiariat bei Wander
bed, ven 22. November 1862.
Reimers.
Steckbrief.
Nachdem die bisberigen Nachforſchungen nach dem
Aufenthalt des eines auf dem Hofe Meilsdorf began—
er Diebftabls verdächtigen Dienſtknechts Hinrich
blerd aus Boberg erfolglos geblieben find, werden
fämmtlibe Bebörden zur Hülfe Rechtens und unter
der Zuficherung gleicher Rechtswillfährigkeit erfucht,
auf Die gedachte, foweit als möglich bierunter näher
bezeichnete Perſon zu vigiliren, diefelbe im Betretungs⸗
50
fall zu serbaften und davon behufs der Abholung und
a erftaftung, eine gefällige Nachricht arbero mit
je Mm, ‘ $ 2
de im Auftitiariat bed adeligen Guts
Ahrensburg, den. 9. December 1362.
Huss.
Signalement:
Der Dienfttneht Hinrib Ahlers, gebürtig aus
— Amts Reinbeck, iſt 22 Jahre alt, kleiner
kr bat hellblonne® "Haar und eine gefunde
Gefichtöfarbe.
Erledigter Steckbrief.
Daß der unterm 1. Novbr. d. J. wider. Johann
Friedrich Ernft Hoblfelot erlaffene Stedbrief durch
deffen erfolgte Arretirung erledigt worden, wird bies
mittelft befannt gemadıt. ‚
Segeberg, im Juftitiariat für die Güter Seedorf
und Hornſtorf, den 12. December 1862. ——
Esmarch.
Edietal⸗ Eitation.
Auf Vorftelung der Ehefrau Caroline Wilhelmine
Groth, geb. Schöndow, e. eur., daß ihr Ehemann,
der biefige Schiffszimmermann Zobann Heinr, Peter
Grotb, 1857 auf einem Hamburger Schiffe nad
Amerifa gefahren fei und ihr ſeitdem feine Nachricht
über fih und feinen Aufenthalt gegeben habe, fie
daher nunmehr, behufs der zu erhebenden Scheidungs⸗
Mage, um Erlaffung einer Evictaleitation an ihren
abmwejenden Ehemann bitte, wird dieſer hiemit perem⸗
toriih geladen und befebligt, am Dienstage den 21.
April 1863, Vormittags I1 Uhr, vor dem alsdann
in biefiger Probftei verfammelten Conſiſtorium zu ers
fheinen, zu vernehmen, was feine genannte Ehefrau
wegen, böslider Verlaffung und daher zu trennender
Ehe wider ihn vorbringen werde, darauf ju antworten
pe Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus⸗
ruͤdlichen — daß im Ausbleibungsfall auf
ferneren Antrag, der Klägerin, wegen Ungehorſams
die, Scheidung der beſtehenden Ehe wird audges
fproden und fonft ven Rechten gemäß wiber ibn
erfannt werben.
Wornach fib zu achten.
BR
Altona, im Königl. Conſiſtorium, den 9. Decbr.
Wis, noie,; HF. Nievert.
n.: =
ki Gr Proclanatar‘
M I.
—— Erſte Bekanntmachung.
se Bon ne
Wenn alif geſchehene Infolsengerflärung. des Eins
H. Koog
gefeffenen Paul Nagel im König Freverif
ber veifen Habe und Güter Concurs erfannt worten
314 |
it, fo werben Alle und Jede, welche an ben. vorge:
nannten Cridar aus irgend einen Grunde Forberuns
gen und Anfprüde zu ans vermeinen, oder. Pfand⸗
ftüde von demfelben befigen, mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, hiedurch aniaeföruern und
angewieſen, folde ihre Forderungen und Anfprüce,
wie aud die Pfanpfüde, refp. bei Vermeidung des
MHusfhluffes Yon ver Concursmaffe und bei Verluft
ihrer Pfandrechte, binnen 12 Woden, von der legten
Befanſimachung dieſes Proclams "angerechnet, Aus⸗
wärtige nad beſchaffter Procuraturbeſtellung, im
Königl. Inſpectorate im König Frederil VER: Koog
gebörig anzugeben.
* Wornach ſich ein Jeder zu achten: —
Königl. Oberinſpectorat der verkinigten Süder⸗
bithmarfcher Koege zu Meldorf, den A: Dechr 1862,
| Zur Beglaubigung ver Abfchrift: Müällenhoff.
Erfte Bekanntmachung.
Menn über die Habe und Güter des Zimmermanng,
Käthners Hiur. Adam Niemand in Schacht, Kirchſpiels
Raumert, der Concurs der Gläubiger zu Recht erfannt
worden: fo werden, mit alleiniger Ausnahme der pros
tocollirten Gläubiger, Ale, und Jede, welde Anſprüche
and ‚Forderungen an dieſe Concurdmaffe zu baben
meinen, bei Strafe ver Ausſchließung, biedurd auf:
gefordert, unfehlbar innerhalb 12 MWothen, vom Tage
der legten Befanntmadung- dieſes Proclamg, ibre Ans
fprüche im biefigen Amtsactuariat auf rechtögebörige
Weife anzugeben; Auswärtige unter Beftellung eines
Actenprocuratorg, Dee
Renpshurger Umthaug, den 2, Dieen det 4862.
N ABenning.
Rt ek St mon
= Erite Bekannmtmachungen 14127
Ale diejenigen — ptotocollirte Pfanpgläubiger
ausgenommen -=) melde an vie von Heint. Gottfried
Hoffmann zu Mori: befefjene,jegt von ihm verkaufte,
dort belegene Erbpachtsſtelle c. p. Dingliche Anſprüche
und Forderungen zu baberi vermeitien, werden hiedurch
aufgefordert, if damit, bei Vermeidung ver gänzlichen
Ausſchließung mir denſelben und ''des "ewigen Sälls
ſchwiigens, dinnen 12 Wochen; von der legten Be⸗
danutmachung angerechnet, "beim unterzeichneten Juſti⸗
tiariat zu melden. J n
Stockelſtorf, im Juſtitiariat für Mori, den 5. De⸗
cember 1862. . ‚Esmarch.
Bad MA, : a
Erfte Bekanntmachung. '
In dem. Schuld- und Pfandprolocoll des. Amtes
Plön fteben folgende Pöſte protocollirt, bimfichtlich
welcher auf Mortificirung und Delirung der betreffen=
den Dorumente angetragen iſt:
313
1):Auf dem Folio des Hufners Johann Hinrich
Knoop in Behl aus einer Dbligation vom 22.
Decbr. 16592 für die‘ Dossorin Sophia Sidon
»Zy- Huf dem Folio der Erben des wail. Parceliſten
Hinr. Tensfelot in Tarbed aus einem: Amihauss
! briefe vom 3. Novbr. 1824- für den im Jahre
— Mathias: Tensfelpt daſelbſt
1320 *. zur
3) Auf dem Folio des Hufners Johann Friedrid
Obrimann in Stodier and einer Dbligation
von 21: Juni 1795, ausgeftellt von Johann
Greve in Stockſee an die Vormünder feiner
Kinder 'rrfter Ehr-anf die Summe von 46 „f
9 4ReM.
"Ay Auf dem Folio des Hufners Claus Zürgen
Kaack in Damſtorf:
a) ans einem Contract vom 8. Det. 1774 die
Verpflichtung des Jürgen Kaad, feinem
Water nach und nach 100 & oder 53.# 328
zu bezahlen, auch denfelben bei ſich zu bes
balten und mit allen Erforderlichen zu vers
feben, jedem feiner Geſchwiſter 50. Eour,
over 26F6ALR-DM. und feiner Schwefter
Catharina jur Zeit ihrer Berheirathung 30 4
Cour., gleih 16 PR.M., zu einem Ehren⸗
fleive, eine gute Kub, A Schaafe und A
Lämnter auszufehren;
b) eine von Jürgen Stand am 14. Juli 1799
für feine Schweſter Margarerba, verwithbete
Kaven, in Derfau übernommene Bürgicaft.
5) Auf dem Folio des Parzeliften Detlev Hinrich
Dahm in Tarbeck aus einem: Eontracte vom
28, Febr. ke für Johann Chriſtoph Schwien
in Tarbed ein Altentbeil und für deſſen Sohn
"32 R.⸗M., fo wie aus einer Dbligation
vom 12. Decbr. 1823 für ven im Jahre 1831
verftorbenen Matıbias Tenefeldt in Tarbeck
100 Cour. oder 160 P RM.
Auf ven Folio des Halbhufners Hans Chriftian
Oeverdiech in Böſtorf ai einem Vergleich vom
2: Decbt. 1780 für die Geſchwiſter des, Dans
Ebriftopher Deverbied eine freie. halbe Hochzeit
und diverſe Kleidungsſtücke Zr
Auf vem Folio: des Hufners Johann Friedrich
Chriſtopher Krützfeldt in Meinſtorf eine Yen
“ fchaftsacte des Johann Ebriftian. Krützfeldt
wegen Koſten und Wiederflage in Proceßſachen
—des C. H: Burmeifter im Gleſchendorf - wider
ven Erbpächter Bentbien zum Abrensberge,
wegen einer Schuld. von 19 „P vom 13. Dctos
ber 1844.
8) Auf dem Folio des Hufners Hans Hinr. Friedr.
Flenker in Stodfee eine unterm 28. Dee. 1831
in Saden wider den Müller Tegtmeyer zur
Hornsmühle wegen Schapdenserjages für Nach—
6
—*
7
—
matte von Chriſtian Friedr. Flenker ausgeſtellte
Cautionsnotui de reeonventione et. expensis.
9) Auf dem Folio des Erbpädterd und Hufners
Auguſt Friedrich Ehmke Kaſch in Pehmen und
Bredenbeck eine unterm 19. November 1836
protocollirte Bürgſchaftsacte für die Summe
von 9*8 4 Eour., glei 142 4F 64 R.M.,
Proceßloſſen und Pfandgutstaratum, ausgeſtellt
von dem dermaligen Beſitzer der Bredenbecker
Hufe des Antragſtellers, Hans Hinrich Grimm,
in Sachen ſeines Vaters, des Altentheilets P.
H. Grimm, wider den Eingeſeſſenen Hans
Chriſtoph Lehmann zu Neuhof.
Nach erfolgter Auctorifation des Königl. Holſtei—
niſchen Obergerichts werden Alle, welche an die vor⸗
benannten Documente Anſptüche irgend einer Art zu
baben, oder aus denfelben Rechte berleiten zu können
sermeinen, biepurdb aufgefordert, binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Pros
clams angerednet, ihre besfälligen Angaben, und
zwar Auswärtige durd einen Wetenprocurator, im
Actuatiat zu Plön zu beſchaffen, »wivrigenfalls aber
zu gewärtigen, daß die betreffenden Documente, reſp.
naddem die noch nörbigen Delirungsconfenie beiges
bradıt worden, werben getilgt werden,
König. Amthaus zu Plön, den 24. Novbr. 1862,
FW. C. v. Levetza
u.
In fidem: C. Friederici.
M 5.
Erfte Bekanntmachung
In den Schuld- und Pfanpprotocollen des Amtes
Abrensböd ſtehen folgende Pöfte protocollirt, hinſicht⸗
lih mwelder auf Mortificirung,‘ refp. Delirung und
MWiederausfertigung der betreffenden Documente anger
tragen ift.
) Auf dem Folio des Ahrenaböder Varceliften
Carften Friedrich Schultz eine Obligation des
Hinrich Ehriftian Fabrenfrog vom 30. März
1839 an den Hufner Hinrich Friedrich Schramm
in Echmwienfuhlen, vallvirend 600 x# Eour., gleich
60 FR.⸗M., und auf vemfelben Kolio eine
Dbligation Ddesfelben am venfelben vom
20. November 1839, validirend 500 x# Eour.,
gleih BOO PR-M. — |
2) Auf dem Folio des Schlachters Ludwig Chriflian
Hinrib Dahl in Ahrensböck eine Oblination
desfelben an den Hufner Hinrich Friedrich
Schramm in Schwienfublen vom 31. Auguft
Er palidirend 3334 „F Eour., gleih 5334 P
J ⸗ N
3) Auf dem Kolio des Hans Hinrid Paulfen in
Schwienkuhlen ein Karbenbrief des Schmiede
Jochim Friedrich Peterſen vafelbft vom 16. Ja—
nuar 1839, aus welchem der Hufner, jegt Altens
tbeiler Hinrich Friedrid Schramm in Schwiens
fuhlen 375 Eour., gleich: 600, P:RırM. zu WCour. oder 00 NRe Mproipeollirt worden,
ſordern hat. 9a ESTER — — u sb. ein. Contract zwiſchen Dans Chriſtian Sie⸗
1:4) Aufitemufeliooprs Hinrich Friedrich Dohm in vers und KHochtm Diedrich Sievere pm id:
Schwienkuhlen ein Kaufbrief vom 24. Juli 1845, Aupuft 1801, aus welchem eine. fünıYinna
aus welchem Johann Hinrich Brey dem Setz⸗ GEliſabethiSievets ausgeſetzte Abñndungs⸗
Birth. Hinrich Peter Friedrich Ahrens in Schwo—⸗ ſumme von ‘50 A Eouri gleich, 30 R. DR
re VORM. ſchuldig geworden ift, wobei noch unpelirt ſteht, Für dieſe Schuld: hafter
bemerkt wird, daß die Forderung des Ahrens prineipaliter eine Koppel Abrensböder Alt
jest noch 30 F R-M. validirt. Fledenlandes, welche Pımbres von Konrad
5) Auf. dem Folio des Hufners Hinrich Ferdinand Bleeck im. Ahrenoböch gefauft bat. »+ 4.117
Trepkau in Tanfenrade eine Obligation defjelben 10) Auf dem Folio des Biertelhufners: Johann Di
> am die derzeit unmündigen Kinder des mwailand rich Speegen in Steenkrütz ring» unserm: 28,
ochim Hinrich Langthim dafelbfi vom 28. April © * Geptbr. 1839 von demjelben an die Vormünder
841, validirend 1600 R.M. der unmündigen Pauline Schröder aud Steen⸗
6) Auf dem Folio des Viertelhufners Hinrich Frie⸗ krütz ausgeſtellte, unterm 20. Detbr., 1856 an
drich Dittmer in Curau ein Hausbrief vom 30
“April 1800, durch welchen dem Hinrich Kuhl⸗
mann in Curau von feinem Bruder Hang
Hinrich Kublmann eine Kuh, ein Ehrenkleid over
14° Cour,, die Ausrihtung einer Hochzeit
von 40 Perfonen oder 100 # Gour. baares Geld
und ein nened Bett in natura verfehrieben, find,
Auf dem ‚Folio des Hufners Hinrich Friedrich
Chriftepber Wulf in Schwienfyblen ein. Anneh⸗
mungöbrief vom 13, Februar 1787, aus welchem
dem Auguft Friedrich Blund in Schwienfublen
zwei Kübe und ein Pferd verfchrieben find, die
noch undelirt fteben, und ein Contract vom 23,
April 1821, nad welchem dem Hinrich Friedrich
Wulf, fofern er eine Profeffion zu erlernen
wünſcht, an feine Eltern zu bezablende 100 „$
Gour. oder 160 „P R.:M. verfchrieben ſind.
Auf vem Folio des Mechanikus Jochim Hinrich
Brandt in Ahrensböck
a. eine Dbligation des Brandt vom 12, Febr.
18410 an die Mittwe des wailand Jochim
Conrad Schwoll, Catharina Dorothra 30:
‚banna, geb. Kaftmann, in Pübed,. validirend
2500 # Tour. oder 1333 * 32 2 RM,
b. eine Obligation dejjelben som 1. Juni 1810
an "den ädermeifter Jochim Jürgens in
Ahreusböck, unterm 4. Juni 1842 cedirt an
die Wittwe Echmoll, geb. Kaſtmann, in Lübeck,
valivdirend 200 * Cour. oder 320 R.M..,
e. eine Obligation des Brandt vom 10, Deebr.
“1841. an die Witwe Schwoll, geb. Kaſt⸗
"mann, in Lübeck, valivirend 900 # Cour.
oder 480 f R.:M.
9) Auf dem Folio ders Kaufmanns Ernft Guſtav
Ludwig Pudbres in Ahrensbödf über deſſen Haus
cum ert,
a. titie NAusfageacte vom 15. Decbr, 1815, wo⸗
- "nah Hans Friedrich Witter gewiſſe in ver
Acte näher beftimmte Verbinplicpfeiten übers
nommen bat. und wonach das baare Per:
mögen feiner verfterbenen Ehefrau Maria
Elitaberb Witter, geb. Möhl, von 500 „P
—
Ernſt Friedrich Schröder in Gniſſau cedirte und
nach dem Tode des Letzteren an ſeine Witlwe
und Kinder vererbte Obligation von 2000 4
Cour oder 1066* 64 4R. M.
11) Auf dem Folio des Johann Friedrich Grimm
in Gniſſau ein Setzannehmungscontract vom
20. Mai 1831, durch“ welchen der Grundbefig
bes Grimm an die Witwe Anna Maria Grimm
und ihren: zweiten Ehemann. Eraft Friedrich
Schröder bis zum 1. Mai 1856 in Setzwirth⸗
ſchaft überlaffenift, und aus weldem für vie
Pupilin- Catharina Elife Scröderirim' Gniſſau
176 „# 35", 8 Gour. und für Ernſt Friedrich
Schröder 527. .# 21. 8 protocollirt find.
12) Auf dem Folio ver Wiltwe Chriſtina Maria
Dorothea » Kröger, geb; Mitt, in Haveloſt ver
zwiſchen ihrem BaterGlaus: Hinrich Witt. und
ihr unterm: 11. Juli 4850 errichtete Ueber⸗
laflungseontract, ‚aus welchem für; den Ueber⸗
lafjer sein -Altentbeil und 3200 .f Mir M; und
für die-Ehefrau Catharina Maria Eliſe Reimers,
geb, Wirt, in Sarkwitz, 4800 RAM. pro⸗
tocollirt eben. man⸗ auina ·
Auf dem Folid Des Räthners Dans: Chriſtian
Wulf zum he Dorfſchaft Gniſſau,
eine. Obligativn vom: 22, Februar 1881, aus⸗
geftellt von Hinrih Höppner an die unmündigen
Kinder des wailand Zimmermannes Chriſtian
Groth in Gniffaugruriprünglih 50 F R.⸗M.
validirend, aus welcher für Frang Johann Adolph
Groth moch 164*MNRieM undelirt ſtehen.
‚Auf dem Folio des Ragelſchmirds Hinrich Frie⸗
ar Krützfeldt in Abrensböck eine Obligation
bed Marx Friedrich Krützfeldt au ven, Zimmer⸗
wmeiſter Johann Jochim Meyer in Ahrensböck
vom 5. Januar 1838, validirend 426 64:2
RM., aus welcher noch undelirt ſind 109 F
RM. '
. Mıdha*
15) Auf dem Folio des Viertelhufners Carl Ludwig
Heel in Curau eine Obligation des Claus Dinr.
Knickrehm in. Curau. an die unmündige Anna
Maria Jürgens daſelbſt, valipirend 24 »P2 2 Gour.
817
"Mach ı erfolgten Auctotiſatjon bed Königlichen Hol⸗
ſteiniſchen Obergerichto ‚werden Ale, welche an bie
vorbenanmten Documente Anſprüche irgend. einer Art
zu ibäben, oder. aus‘ denfelben Rechte herleiten zu Föns
nen vereinen, dierurch aufgerordert, binnen 12 Wo⸗
den, vom Tage zer tegien Bekanntmachung dieſes
Protlams angerechnet, ihre »esfäligen Angaben, und
zwar Auswärtige dur einen, Aetenprocuraior, Im Kö⸗
niglichen Mhrengböder Actuariat zu Plön zu beſchaffen,
widrigenfalls fie zu gemwärtigen haben, daß die beirefs
fenden Documente, reip. —— die jet —
Delirungsconjenie beigebradt worden; delirt werden,
mit Ausnahme jedoch der sub-.W 1, 2, 3,4, 8 a, b
und ec, 10, 11,12: genannten Urfunden, für welche
originaliſirie Abſchriften werden angefertigt und ven
Beireffenden mitgetbeilt werden. A
Königliches Bee Amthaus zu Plön, den
— Zu AHV. C. v. Levelzau.
Au fidem: C.-Friederiei.
‚ MM 77 6b. 5
Erfte Bekanntmachung
Da’'wegen Goneurrenz eines: unmändigen Erben
der Nachlaß des verftorbenen biefigen Bürgers und
Maurermeifters Jochim Hinrich Lüders unter gerichte
liche Behandlung "genommen ift, jo merden- Ale und
Jede, mit"Ausnabme der prorocolirten Gläubiger,
welche an den gedachten Nadlaß und namentlih an
das biefelbft Du. FMr. 85 belegene Wohnhaus c. p.
dingliche oder perſönliche Anfpruce und Forderungen
zu haben vermeinen, hiedurch befehligt, ſich Damit, bei
Strafe ver Ausſchlichung, reip. des Verluſtes ber
Anfprüce; innerhalb. 12 Wochen, von-der letzten Des
tanntmachung dieſes Prorlams angerechnet, Auswär⸗
tige unter Beſtellung von Aetenprocuratoren, im hie⸗
figen Stadtſetretariate zu melden und die ihre Ge⸗
rechtſame begründenden Dorumente: ‚im: Driginal_ zu
produciten vund im beglaubigter Abichrift zurüdzulafien.
; Deeretum. Segeberg, in &uniay, denyl 1. Dee. 1862,
3 F (L: S.): ur; Bürgermeiiter: uad Rath.
Nr, y1.zugte/g a Jar „it 3.
Ni 1:
NE. Erſte Bekanntinachung do
Wenn: auf. Auhalten einedcprosocoliirten Creditors
über n vie, Habe. und Güter, den)! WittweFriedericke
Mürgaretba Hedwig: Stüne ‚geb. Dobfe, in Kalien⸗
fivdgen. Eoneurs. der Gläubiger erkannt; jo ı werben,
mit: Ausnahme: der protocollirten Ereditoren, -Alle und
Bebe, ‚melde an die Mafje ver Erivarin, hauptſächlich
an die auf dem Namen ver Letzteren ſtehende, jedoch
in diefem Berbältniß annoch im lite befindliche Vier⸗
telbufe e. p. in Kaltenfirden dingliche oder. perſönliche
Anfprüde und Forderungen zu baben vermeinen oder
Pfänver von derſelben in Händen haben möchten,
biemittelft: aufgefordert, ſich Damit innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams,
refp. bei Strafe des Ausſchluſſes und Verluft ihres
Pfandrechts, im Segeberger Königl. Actuariat techts⸗
gehörig, ‚Auswärtige : unter Proourmturbeftellung; zu
melten.:... a ° ı 2 — — — —
Segeberger Concursgericht, den 100Decbti 1862.
— - Pr. et Ass. jud.
In üdem:-. H.F, Jacobsen.
ir
MS. E
Erfte Bekanntmachung.
Wenn auf gefhebene Inſolveng-Erklätung ber
MWeinhänpler ort Huber und Hans Stiude in
Itzehoe über die Habe und Güter derjelben der Cons
curs der Gläubiger für Necht erfannt ift, jo werden
Ale und Jede, melde aus irgent einem Grunde
—— und Anſprüche an die Weinhändler
udwig Huber und Hans Stinde in Itzehoe zu haben
vermeinen, hiedurch aufgefordert und defehligt, ſolche
Aufprüde, bei Strafe, der Ausſchließung von ver
Concursmaſſe, binnen 12 Wochen, vom Tage ver
Legen. Bekanntmachung bieſes Proclams, angerechnet,
bei dem Klöfterlihen Protocolle in Itßehoe anzugeben,
die ihre Anſprüche begründenten Dorumente im Dris
ginal zu produciren, beglaubigte Abichriften davon
zurüdjulafien und, injofern fie Auswärtige find, Pros
euratoren zu den Acten zu .beflellen.
Itzehoe, den 10. December, 1862.
— Obrigkeit.
Erſte Bekanntmachung.
Wenn der hieſige Eingeſeſſene und Tabacksfabri—
kant Otto Rolof Johann Speihmann bei dem Juſti—
tiariat vorſtellig gemacht, daß er wegen Annahme
eines Affocie und Veränderung feiner bidherigen
Handelsfirma wünſchen mülle, ale -Ahfprühe und
ade welde an die bisher von ibm geführte
andelöfirma annoch gemadt werden fönnten, bebuf
deren Erledigung fennen zu lernen und derſelbe zu
dem Zweck um die Erlaffung eines landüblichen Pro—
clams gebeten hat: -
Werden in Stattgebung diefed Antrages Älle und
Jede, mir alleiniger Ausnabme der protocollirten Cre—
ditoren, weldbe an den Eingeſeſſenen Oito Molof Jos
hann Spethmaun, in Firma O. R. 3. Spethmann,
in Wandsbeck aus irgend einem Grunde Anſprüche
und Forderungen zu baben vermeinen, biedurc aufs
eforvert,, folde binnen ſpäteſtens 12 Woden, vom
age ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams
angerechnet, und zwar bei Strafe ver. Ausſchließung
und Des ewigen Stillſchweigens, in dem, biefigen
Juſtitiariate orbnungsmäßig . anzumelden, ‚die ihre
Anfprüche begründenden, etwanigen Documente im
Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften
davon bei den Acten zu belaſſeñ auch, wofern fie
Auswärtige, Netenprocüuratoren hieſelbſt zu beitellen.
Decretum Wantsteder Zufkitiariat ‚bei Wands—
A
bed, ven 9. December 1862. Reimers.
eo: 19 no sm AO
nn eErſte Bekann machung. ar
13 Wenns’dani ven Gebrüdern Otto und - Guflas
de Grahl bisher gehörige, im biefigen Gut belegene
Geböft, genannt! „Habrit“, werfauft und zur Sicher⸗
ftrllunginnes Kaͤufers gegen etmanige unbefannte
Realorrbindlichteiten die Erlaſſung eines lanpübliden
Proclams beantragt worden ift; fo werden in Ges
währung dieſes Antrags, mit alleiniger Ausnahme
der protoeollirten Gläubiger, Ale und Jede, welche
bppetbecarifche oder fonftige dingliche Rechte, Forde⸗
rungen Und Anſprüche an. vad gedadte Geböft
„Fabrik“ zu haben vermeinen, biemit: von Gerichid«
wegen aufgefordert, ſolche Rechte, Forderungen und
Anſprüche, bei Berluft derfelben, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage ver. legten Belanntmachung dieſes Pros
clams angerechnet, biejelbft anzugeben, die eiwanigen
Belege ihrer Angaben ur- und abſchriftlich einzus
reichen, auch, wenn die Profitenten audbeimiich find,
gehörige Metenprocuratuf ünter hieſiger Gerichtdbar:
feit zu beftellen.
Decretum Ahrensburg, im Juftitiariat Des apel,
Burs Ahrensburg, den 9. December a ’
- US$.
M II.
Zweite Bekanntmachung.
Alle diejenigen, welche an die von der wail. Ehe—
frau Anna Catharina Dorothea Hartz, geb. Reimers,
zu Mori befeffene und binterlaffene, dort belegene
Katbenftelle dinglice Forderungen und Anfprüdhe zu
haben vermeinen, jo mie diejenigen, welde an den
jept zur Theilung ftehenden, feither in communione
prorogata verbliebenen Nachlaß derſelben Anſprücht
und Forderungen baben, werden hiedurch aufgefordert,
fib damit, bei Strafe der Präclufion und des ewigen
Stillſchweigens, binnen einer mit Genehmigung des
Obergerihts auf 6 Wochen präfigirten Friſt, von der
legten Bekanntmachung angerechnet, beim unterzeich-
neten Juſtitiariat zu melven.
= todelfiorf, im Juftitiariat für Mori, ven 1. De:
cember 1862,
Esmarch.
NM 12,
Zweite Bekanntmachung.
Demnah ver Halbbufnet Jürgen Rathjen zu
Earlbufen am 14. d. M. mit Tode abgegangen und
die -hinterlafienen Erben refp. dutch Pormünder and
Curator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft veffelben
pure_ anzutreten Bedenken tragen und daher um die
Erlaffung eines Prorlams zur Ermittelung des Maffe-
beſtandes rrfuchen müßten:
So werben von Gerichtswegen Alle und Jede,
mit Ausnabme der ‘protorollirten Gläubiger, melde
Anſprüche und Forderungen an dieſe Verlaſſenſchaft,
namentlid auch an die zu Sarlhuſen belegene Halb»
bufe e. p. machen zu können vermeinen möchten, bies
durch au ——** ſolche/ bei Strafe der Ausfchliehüng,
binnen 12: Wochen, vom Tage. der legten Befanab
machung dieſes Prorlamd an, . biefelbft < angugeben,
Auswärtige unter Beſtellung der Actenprocmeatur. m:
IHeboe, im Juſtitiariat ves adeligen Guts Sarls
bufen,; den 27. November 1862. m) 18;
or DT F. Rötger:‘:
rn „weite Bekanntmachung. *
MNachdem die dem Erbpachtsmüller Claus, ber
genfigbien- für, die Aufhebung ‚des mit ‚jeiner Mühle
verbunden, geweienen Zwangẽrechts zufommende, Ent⸗
ſchãdigung nad Ren * Ta ip
anne
mifjariat für diefes Geſch
von dem gedachten Commiſſariat die Erlafjung des
nad Vorſchrift des $.32 der Berorbnuug vom 10,
Mai, 3854 Pieferbalb ..exrforperlihen Proclams bean-
tragt worden:
So werben biemittelft von Gerichtswegen Die hypo⸗
thecariſchen Gläubiger des Erbpachtsmüllers Claus
oder ſonſt Berechtigte, welche Gerechtſame auf Theil⸗
nabme an den obigen Eutſchädigungsgeldern für den
aufgebobenen Mühlenzwang zu haben vermeinen, hie⸗
mittelft, bei Berluf ihrer Gerechtſame, aufgefordert,
fih innerbalb 6 Woden, nah dem Datum der legten
Bekanntmachung diefes Proclams, biejelbft im Juüſti—
tiariat, Auswärtige, unter Bejlelung . ver Actenprocus
ratur, gebörig anzugeben und weiteres Verfahren zu
gewärtigen. —— — —
Heiligenſtedtener Juſtitiariaf zu Ißehoc, den W.
Nopember 1862.
Eiqger.
N 44: 1 INEACD 32
Zweite Belanumachung
Wenn der Hufner Marx Boy in. Dennftedt, Kelo⸗
ſters Ihehoe, feineı Bafelbftısbieiegene. Hufe verkauft
und auf Die Erlaſſung einrs dIanbüblichem
angetragen bat: jo werdenm in Deftrirumg dieſes An⸗
trages ‚Ulle und‘ Jede, welche an die in Heunſtedt
unter Klöſterlich Itzehoer Jurisdiction belegene Hufe
des Marx Bopy hyporhecariſche oder ſonftige dinglicht
Anſprüche zu 'habem vermeinen⸗ edoch min Ausnahme
der protocollirien Glãubiger hie durch aufgefordert und
befehligt, dieſe Anſprüche, bei Strafe des Verluſtes
derſelben, binnen 12 Wochen/ vom Tage der detzten
Bekanntmachung ditſes Proclams angerrchnet; bei dem
Kloöſterlichen Protocolle in Itzehoe anzugeben, die ihre
Anſpruche begründenden Documentr im Original zu
produciren, beglaubigte Abſchriften davon zurütkzulaſſen
und, inſofern fie Auswärtige find; Procutatoren zu
den Acten zn beftellen. -
Seebor, den 29: November 1862. X
Klbſterliche Dbrigfeit;
£
318
Ag ER HUTEIE it * 15. in
so ma gweite Belanntmachung. 7
Da von ven biefigen -Bürgeru Martin Wicolaus
ad Aue: und Hinrich Marin Ehriftian ide, ale
geridulich befteuten. Euratoren des biefigen Bürgers
und Zimmermeifters Johann Andreas: Karl Reisler,
auf die Erlaffung eines Proclams ,angetragen und
ſolchem Antrage vom Magiftraterftattgegeben: ift: ſo
werdemwon: Gerichtswegen Alle und Jede, welche an
ben obgedachten Reislet aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde over Forderungen zu haben vermei«
nen — mit ‚alleiniger Nusnabme der protocollirten
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗
en. Sillſchweigens, aufgefordert und befehligt, folche
he 12 Moden, nach der legten Bekannſmachung
Stabrfecretariate
alt
diefes Proclams, im hieſigen erften
und fpäteflens am
' 19, März 1863,
ald dem peremtoriichen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſpriſche
begründenden Documente in Urfchrift worzuzeigen und
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aub wegen
geböriger Prorurarurbeftellung das Nötbige wahrzu—
nehmen baben. .
Wornach Beitommenve ſich zu achten. 1
Altona, im Dbergerichte, den 27. November 1862;
Ex Decreto Senatus.,
M 16.
Zweite ——
Da auf geſchehene Inſolvenz-Erklaͤrung:
1) des bieſigen Einwohners Hermann Bock;
2) drs bieſiger Bürgers und Gewürzwaarenhänd⸗
lers Claus Bahrs, in Firma C. Bahrs & Co.;
3) des früheren biefigen Manufacturwaarenhänd⸗
lers Caspar Tietjens; '
4) des hieſigen Bürgers und Schneidermeiſters
Johann;· Chriſtian Philipp Schneider,
übenivie Habe und Güter derſelbenn der Concurs den
Gläubiger erkannt wordentn ſo werden von Gerichto⸗
wegen Alle und Jede, welche an sobgenannte, Peer.
ſonen aus irgend einem rechtlichen Gruude jo min
birjenigen,
I 1% ;91 .„ on 196
6) melde an ven; Nachlaß ven am 2, April X; 3:
v2 iefelbit · verftorbenen vÜbebergefellen :dobann
an: Gottlieb Iſsltib aus Sathſen⸗Weimar, nejl
=. Erben :kegitimire fiab; ach se u 9° na. pain
6) welche an den: Nachlaß
Jochim Tiedemann aus: Hamdorf;
D welche an ven Nachlah der am.21, Juni: muß.
verſtorbe nen Oberſtin Amalia; Dorotbea v. Muſsa,
geb. Krohn, mail: in Ditenien, — deren Söhne
Johann Matbiad Georg Jeſtphev. Muſsa und
Bitalis Dominieus v. Muſsa ſich im Auslande
befinden und deuen daher, falls fie ſich vor Abs
des am 22. Auguſt d.3r
in Hamdorf verftorbenen hieſigen Einwohners
lauf des Proclams nicht melden, Curatoren zur
Verwaltung ihres Erbtheils zu beſtellen ſind —
wips Erb». oder ſonſtige Anſprüche und, Forderungen
sus baben.permeinen, ad 1 —Arbei: Strafe der Aus⸗
ſchlieung von dieſen Maſſen, al 5 und-ürhbei Strafe
dee ewigen Stilkichwrigens, ad 7 mit Ausnahme: ner
vorgedachten beiden Erben, bei Strafe desi ırwigeft
Sulibweigens, aufgefordert und befebligt, folderbinuen
12 Wochen, nad. der legten Bekanntmachung: dieſes
Proslams,,: im - biefigen erften. Stabtfeeretariate. und
Ipäteitend am J —V WARST
19. März 1863, ! fit 2
ald dem peremtoriihen Angabrtermine, im Obergericht
biejelbft anzumelden, wohei Die die Anſprüche begrün⸗
denden Dormmense in Urſchrift worzuzeigen und in
Abſchrift zurückzulaſſen find: Auswärtige: auch wegen
gehöriger Procuraturbeſtellung das Noͤthige wahrzu⸗
nehmen baben. 12.53 yith
Wornach Beilommende fih zu adtend nun. ::
1. 2Hteno, im. Obergerichte, den, 27. Nowember 1862,
Ex Decreto Senatus; : |:
sb #17 ! „" 174: TR x
Zweite Befanntmadungun: .
Da auf geihebene Infolvengerflärung Seitens des
biefigen Bürgers und Fabrikanten von Pofamentier-
waaren Leſer Mendel, in Firma Gebrüder Menpel,
über dejien Habe und Güter ver Coneurs der Gläus
a erfannt worden: jo ‚werben von Gerichtswegen
Ale und Jede, welde an venfelben aus irgend einem
rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forberungen zu
baben vermeinen, biedurh, bei Ztrafe der Aus—
ſchließung von der unter Concursbebandlung genome
menen Maſſe, aufgefordert und befebligt, ſolche binnen
12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieſes
Proclams, im biefigen. erften Stadifeeretariare und
ſpäteſtens am 22.
en 2b. März 1863, | A5
als dem peremtoriſchen Angabe-Termine, im Ober⸗
gerichte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Auſprüche
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und
in Abſchrift zurüchzulaſſen find, Auswärtige, duch wer
gen "geböriger Procuratur = Beftellung as. Nölhige
wahrzunehmen haben. *
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, ven 4. December 1862.
Ex Decreto. Senatus.
MW 18. 4
gr: Zweite Bekanntmachung. rt
Da von dem Serichtsboren Siemsſen, ald gerichtr
IE
in
lich dbeſtelltem Aominiftrator des Nachlaſſes der, mail.
Sophia Dinria Louiſe, des verſtorbenen hieſigen Gaſt⸗
wirtbs Johann Andreas Chtiſtian Bruhn Wittwe,
geb. Stockmann, mit Rückſicht auf die, von dem Erben
derfelben abgegebene Erflaͤrung, den Rachlaß nur sub
beneficio legıs et inyentarit antreten zu wollen, auf
die Erlaſſung eints Proclams behufs Ausmittelung
328
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberge⸗
richte biefelbft anzumelden, wobei die die »Anfprüde
Beprühpatuch Derumente in Alrfehrift vorzugelgen und
in Abſchrifi zurückzulaſſen find, Auswärtige auch wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nebmen baben.
Für den Fall, daß die vorbandene Maſſe zur Be-
richligung der angemeldeten Schulden nicht ausreichen
follte, dient dies Proclam zugleihb als eventuelles
Concursproclam.
Wornach Beikommende ſich zu achten.
Altona, im Obergerichte, den 1. December 1862.
Ex Decre
to us.
MM 27.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Da auf geſchehene Inſolvenzerklärung des biefigen
Bürgers und Colonialwaarenhändlers Johann Hinrich
Mever über die Habe und Güter vefjelben der Concurs
der Gläubiger erfannt worden: fo werben von Gerichts⸗
wegen Alle und Jede, weldye am venfelben oder deſſen
untenbezeichneted Erbe aus irgend einem rechtlichen
Grunde Anfprüde oder Forderungen zu baben vermeis
nen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläus
biger — bei Strafe der Ausſchließung von der unter
Goneuröbehandlung genommenen Malle, aufgefordert
und befebligt, foldye binnen 12 Wochen, nach der legten
Befanutmahung dieſes Proclams, im biefigen erften
Stapdtjecretariate, und ſpaͤteſtens am
26. März 1863,
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergeridht
biefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrüns
denden Documente in Urſchrift vorguzeigen und in
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus
nehmen baben.
Bum öffentlihen Verkaufe des zu diefer Eoncurds
maſſe gebörigen, an ber Norverftraße belegenen, mit
Marten: Sies im Norden, Carl Theodor Epller im
Dften und Auguſte Henriette Detjens, geb. Brand,
im Eüden benachbarten Erbes ift Termin auf
Montag den 26. Januar 1863
anbrraumt worden, an welhem Tage, Nachmittags
2 Uhr, die Kaufliebbaber im biefigen Rathöfeller ſich
einfinden und ben Danbel verſuchen fönnen.
Wornach Beilommende fi zu arten!
Altona, im Dbergerichte, ven 1. December 1862,
Ex Decreto Senatus.,
N 28.
Drirte und legte Befanntmacdunae.
Extr. Des Prosl. des Aöften Stüds M 1.
Nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an
dir unter. gerichtliche Behandlung genommene Nach—
lagmafje der wail. Rittwe Ebriftiane Muria Cäcilia
Thedens, ‚geb. Spieder, in Meldorf, namentlib bie
Erbgerechtſame der angebli nad Jütland gezogenen
Ehefrau Ehriftiane. Clausſen, geb. Spieder, fo wie
Pfandſtücke aus dicſem Nachlaſſe find innerhalb 12
Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes Pros
clams angerechnet, in der Königl, Kirchſpielſchreiberei
iu Meldorf rechtsbehörig anzumelden, und pr} Per
Vermeidung des Verlufes der gerderund ’ amd
Pfandrechte, fo wie unter ber Verwarnung, daß es
rüdfihtlid des Erbantbeild der abmwefenden Ehefrau
Elausfen, geb. Epieder, eventuell nah Maafgabe ver
Verordnung vom 9. November 1798 verhalten werben
wird. V. G. RW.
Meldorf, den 20. November 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
Pr} 29,
Dritte und legte Bekanntmachung.
Erır, des Procl. des 40ſten Stücks M 2,
Nichtprotorollirte Anfprüde und Forderungen an
den in Concurs geraibenen Schneidermeifter Chriftian
Kriebigih in Melvorf und veffen VBermögensmaffe
find, bei Strafe der Ausſchließung von der Maſſe
und bes Perlufted der Pfandredte, innerhalb 12
Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes Pro-
clams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei
zu Meldorf rechtsbehörig anzumelden,
Melvorf, ven 21. November 1862.
Zur Beglaubigung: Fabricius.
% 30.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Adften Stücks MM 3,
Alle und Jede, welde an den im biefigen Flecken
belegenen, mit „binterm Teich Nr. 1” im Brandeatafter
bezeichneten Grundbefig des Bädermeifters Johann
Reimers dingliche nidptprotocollirte Anſprüche zu ha—
ben vermeinen, müſſen ſich damit innerhalb 12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans
gerechnet, bei Verluft verfelben, auf tem biefigen
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Erforder⸗
lien, melden.
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 17. Nos
vember 1862. v, Stemann.
In fdem: KB. Scheel.
M 31.
Dritte und legte Befanntmadung.
Erir. des Procl. des 49ſten Stücks M 2,
Ale und Jede, weldye an den Nadlaß des ver:
ftorbenen Altentbeilers Johann Friedrich Kähler in
Rumohr, Amts Bordesholm, Forderungen und Ans
fprüde irgend einer Art machen zu können vermeinen,
haben fib damit binnen 12 Woden, vom Tage der
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet,
im biefigen Königl. Amtsactuariate, bei Strafe ber
Ausſchließung und des Verluftes ihrer Rechte, rechts—
bebörig zu melden.
Königl. Gericht für das Amt Bordesholm.
Bordesholm, den 28. November 1862,
“m dem:
siens.
Carstens.
Beilage
zum 52. Stück der Holſteiniſchen Anzeigen.
"Montag ven. 29. December. 1862,
V’- ter
Dbergerichtliche Motification.
Wein der Geheime Conferenzran und Königl.
Dänifhe Gefardte im Stockholm, Wulff "Graf von
Scheel⸗ Pleſſen, als mach dent Ablebeit feines Vaters, des
Grheimen Conferenzraths Mogens Yoadim Grafen
von Scheel⸗Pleſſen auf Sierhagen, ſuccedirender Fidei⸗
commißerbe des weil. Geheimen Conferenzraths Wulff
Heinrich von Thienen, unterm 21.9. M, um Publi⸗
cirung der in dem von'dem gedachten Fideicommiß—⸗
fifter unterm 15. Septbr. 1808 zu Lubeck errichteten
Teſtamente enthalterien fiveieommiffarifchen Beſtim⸗
mungen, dahin hautend:
g3.
Nah meinem rödrlichen Hintritt follen mit einem
immermwährenden Fiveicommiffe belegt fein:
A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen:
famp und -deren Pertinentien, moräber fonft
mein Erbe und deffen Subſtitute ‚frei: disponiren
fönnen, Zweimal Hunderte Taufend Reichsthaler
©. H. Eourant Speriesmünze als zu 4 Procent
erfle und unablösliche Dyporbef, wozu ich ferner
ald Familien: Fiveicommiß: Capital lege:
rn) Einmal Hundert Tauſend Reichsthaler, die
in den Gütern Wenfien und Travenort
(jedoch damit diefe Güter nach Gefallen der
Eigenthuͤmer von einander getrennt werden
förmien, Siebenzig Tauſend in dem erfteren
und Dreißig Tapfend in dem tegterem), '""
2) Zwanzig Tanfend Reichsthaler, die in dem
ute Müflen, —
3) Zehn Taufend Reicthsthaler,
Sure Ehierfiorf, und
4 Eilf Taufend Reichsthaler, die im dem Gute
Roſenhof unablöslich belegt fliehen.’ 1
et ‘den "adelihen Gütern Löhrflorf, Clauſtorf,
"Großenbrode und ı Godderftorf mit allen’ dazu
"gehörigen Vertimentien, zu welchem erſteren,
nämlich Löhrftorf, auch der Antheit der Gülden:
feiner Hölgung, welchem ich mir beim Verkauf
von Ghldenflein reſervirt, und überdies die ſchon
vorhin bei Löhrfiorf geweſene Hoͤlzung hiedurch
von mir gelegt werden, die Summe von Zwei—
mal Hundert Taufend Reichsthaler ©. H. Eon:
rant Speciesmünze zu 4 Procent als erſte nn:
die in dem
nn m
ablößliche Hypothek, und zwar in Löhrfiorffund
‚Großenbrode und deren Pertinentien Ein Hun—
dert und. Zehn Taufend Neichsrhaler, in Claus⸗
torf mie feinen Zubebörungen Funfzig Taufend
Reichsthaler und im Godderſtorf mir deſſen
MPertinentien Vierzig Taufend' Reipsrhaters
u⸗ 94. Dr —
Das adeliche Gut Sierhagen mit dem Ziuſen
genuß des darin fundirten Fideicommiſſes von
200,000 und dein Zinſen der in den Nummern
4, 2, 3 und 4 ferner als Fideltommiß dazu geleg⸗
ten unmablöslichen Eapitalien von 141,000 4 und
was ich ferner dazu beſtimmen möchte, befommt
mein inftituirter Erbe und nach ihm deſſen eheliche
Nahfommenfchaft,; und in deren Ermangelung auf
diefelbe Weife der erfte und zweite Subſtitut und
deren eheliche Defcendenz nach der weiter unten
von mir feftgefegren Vorſchrift.
Die adeliden Güter Löhrfiorf, Elauftorf, Großen:
brode und Godpderfiorf mit deren Persinentien: und
zu Löhrfiorf gelegten Hölzungen, zur. freien. Dispoſi⸗
tion über die Subflanz diefer Güter und: mit dem
Zinfengenuß des dabei angeordneten Fideicommißs
Eapitald von 200,000 „f, legire und vermadhe ich
dem Herrn Kammerherrn und Fägermeifter Ehriftian
Heinrich Auguft v. Hardenberg Reventlow und sach
ihm feiner ehelichen Deſcendenz auf die weiter
unten feſtzuſetzende Weiſe. Soilte indeſſem Dieſer
mein Legatarius vor feiner jetzigen Frau Gemahlin
Yohanna, geb, Baroneffe v. Neigenftein, ı ß
ſo vermache ich derfelben hiemit, ſo lange ſit leht
und ſich nicht anderweitig wieder verheirathet, jähr⸗
lich 3000 * aus: den Revenuͤen dieſer ihrem Herrn
Gemahl und deſſen ehelichen Deſcendenz aulhier vers
machten Guͤtern.
Mein obgedachter Erbe, deſſen Subſtituten und
deſſen und deren allerſeitige zum Genuſſe der Fideis
commiſſe gelangende Succeſſoren, imgleichen dieſer
mein Legatarius und deſſen allerſeitige Machfolger,
find bei Verluſt der Erbeinfegung und dieſes Legati
ſchuldig, die fiveicommiffarifhe Dualirär'der refp, in
Sierhagen radicirten und dabei gelegren 841,000,8
und der in den Gütern Löhrfiorf, Elauftorf, Großen;
brode und Godderfiorf fundirten 200,000 ſowohl
52
330
gleich nach dem Antritt der Erbſchaft und des Le:
atums, als) auch demnaͤchſt allaͤhrlich auf gemein
Mhaftliche Konen, Feder) zur Haͤlfte, oͤffentlich publi⸗
eiren zu laſſen.
gebeten hat: T ö
Wird bon Obergerichtswegen diefe reflamentarifche
Dispofition hiemittelſt zur Öffentlichen, Kunde gebracht.
Urfumdfich unterm vorgedrudten größern erichtör
nflegel. Gegeben im Koͤnigl. Dolfteinifben Ober—
gerichte u "Sthektadr, den 4 Detember 1962.
1... (L. S.) v. Schirach. Henrict.
Tiedemann.
Teftaments ; Publication.
Das biefelbft -veponirte Teſtament des Fräuleins
Abigait Perrine Prabl, früher in Tonpern, zulegt in
Sütjenburg, wird am Freitage den 16. Januar 1863,
Mittag 9a Uhr, auf biefigem Rathhauſe publicirt
werden. 1 1
Rünjenhur den 19. December 1862.
nette (de % Bürgermeifter und Rath.
Zur Bealanbigung: H., Briukmann.
J Teſtaments⸗Publication.
— Zur Exdffnung "und Publication des von dem
serftorbenen Einwohner Claus Tiedtjen am Alten-
dei in der Blome'ſchen Wildniß errichteten und
biefelbft gerichtlich deponirten Teftaments ift Termin
auf Freitag den 2. Januar 1863,
Bun: Morgens 10 Ubr,
biefelbf im Gerichte anberaumt worden, wovon Bei-
fommende’ bieburd in Kenntniß geſetzt werben.
Gluͤckſtadt, im Juftitiariat des adel. Guts Neuen:
borf, den 16. December 1862. Alteded
SGluͤckſtadt⸗ Elmshorner Eifenbahngefellfhaft.
ng Gemäßbeit des 6 7A des Statuts für. die
GtädftadtsEimshorner Eifenbabngefellihaft wird bies
meibefannt gemacht, daß ‚der Ausihuß den ‚Derrn
Fatgenieur Lund in Glüdftabt. zum ausführenden,
dem Herrn Waſſerbauconducteur Fuͤlſcher in Glückſtaͤdt
Jum vorſttzenden und den Herrn Advocaten Römer: in
Eimdborn zum dritten Director der Geſellſchaft, jo
wie für den aus dem Ausſchuſſe audgetretenen Herrn
Fuſtizrath Löhmann den Herrn Kaufmann E. Steffens
in Gfüdftant zum Mitglieve des Ausſchuſſes ermäblt
rs
Am o
—— 1861/62 zur Einſicht für die Actiongire
som 8. Januar 1863 an'auf 6 Wochen bei der Dis
feerion aueliegtiamd das gedruckte Protocoll über die
Berhandlungen der Generalverſammlung vom 26. Aug.
1800 und vie von derſelben beſchloſſenen am 30. Sept.
1862 Allerhöchſt genehmigten gedruckten Abänderungen
—* an egeigt, daß bie. revibirte Betriebs:
des Statuts abfeiten der Actionaire vom dem Unter⸗
zeichneten entgegengenommen werben fönnen. > ° <
Glückſtadt, den 2A. — 1862.
er Ausſchuß.
C. J. Rathjen, Vorſitzender.
jı.t PP ‚ Steckbrief.
Nachdem die bisherigen Nachforſchungen nad dem
‚Aufenthalt des eines auf dem Hofe Meilsvorf begans
gr Diebftapls verdächtigen Dienſtknechts Hinrich
hlers aus Boberg erfolglos geblieben find, werben
fämmtlibe Behörden zur Hülfe Rechtens und unter
der „Zuficherung , gleider ———6 erfucht,
auf, die gedachie, foweit als möglich hierunter Häher
bezeichnete — zu. vigiliren, dieſelbe im Betrelungs⸗
fall zu verbaften und davon behufs der Abholung und
1) Re eine gefaͤllige Nachticht anhero. mit⸗
zuſbeilen. iu ; FRE
- Ahrensburg, im, Zuflitiariat deg adeligen Guts
Uprenshurg, den, I. December 1862. "yuss. .
“2109 Sigwadement:«. 7 win
Der Dienſtknecht Hinrich Ahlers gebürtig-- aus
Boberg, Amts Reinbek, ift 22 Jahre - alt, kleiner
Statur, bat hellblondes Haar und eine geiunde
Gefichtöfarbe: J u
“ Proclamata.
MI.
Erſte Bekanntmachung.
Nachdem der Mauermann Johann Chriſtopher Obi
zu Lohbrügge mir Hinterlaſſung unmündiger Erben
geftorben iſt, weshalb nicht nur 0 Nachlaß, jandern
auch der ‚des im Jahre 1860 zu Lohbrügge verſtorbe⸗
nen Einwohners Hans. Clans Obl,.de 5 e⸗
nannter Joh. Chr. Ohl und, die Wittwe. Anne. Ga-
tharina Moritz, geb. Ohl, in; Horn Zgeworden „find,
und welcder bieher noch nicht neibeit aß, Berictlich
vequlirt werben muß, die Erben, ner: beiberfeitigen
Nachinife ſie auch wur pub «bemehicio legis et ın-
ventaräi > ‚angetreten -baben,„fo werden hicdurch ‚non
Gerichtswegen alle Diejenigen, welche MAnfprüce. und
Forderungen an den Nadlaß unr +. mit Hrn
49 des wailand Einwohners Hans. Claus. Ohl zu
——— inkl Yonradenen
2): er * auermannts Johann Chriſtopher Ohl
daſe
zu haben glauben und geltend machen wollen, befeh—
ligt, diefe ihre Anfprüde, bei Bermeidung des Vers
luſtes verfelben und Präclufion von den bemerften
Maffen, Auswärtige unter Procutatutbeftellung, ins
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der dritten Befarint-
machung dieſes Proclams angerechnet; auf“der Königl.
Amtftube zu Reinbeck, unter Producirung ver Docus
mente, worauf fie ihre Korberungen ‘gründen; und
Hinterlaffung beglaubigter Abſchriften derfelden, ans _
aumelben. ' da
ists 6;
331
— — — —
Königliches Gericht
für das Amt Reinbeck, den
18. December 1862.
. G. v. Linstow.
va M YA * .».
in Erſte Befanntmadung.
Wenn auf desfällige Infolvenzerflärung des Tijch-
lers Friedrich Wilhelm Boſtelmann in Pinneberg
über dejfen Habe und Güter der Conturs der Gläu—
biger, deren Einreden vorbebältlid,, 'erfannt worden
ft, fo werden hiedurch, mit alleiniger Ausnahme der
protocolirten Gläubiger, Ale und eve, melde an
die gedachte Concursmaſſe und insbefondere an die
dazu gehörige, im Flecken Pinneberg belegene, im
Schulds und Pfandprotocoll Nr. 1e Kol. 7 5*
führte, Beſitzung aus irgend einem Grunde Auſprüche
und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von
Gerichtswegen befehligt, ſich damit, bei Bermeidung
der Ausſchließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage
ver: legten Befanntmadhung biefes Proclams ange⸗
rechnet, im Actuariate des Gerichts zu melden, Die
ihre Anfprüde und Forderungen begründenden Doeu⸗
mente im Driginal zu produeiren, Abichriften derfelben
beim’ Angabeprorocoll zurüdzulaffen und; wenn fie
Auswärtige ſiud, einen Actenprocurator zu beftellen.
—— Concursgericht, den 22. Decbr, 1862.
ommeisdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens.
Mohırdiek.
M'3.
A Erfie Bekanntmachung.
Nachdem auf veöfällige Iniolvenzerflärung des
Gärtners Jürgen Ehriftian Heinrich Küchenmeifter in
Pinneberg über deffen Habe und Güter der Concurs
der Gläubiger erfannt worden ift, werden Ale und
Jede, melde an dieſe Concursmaſſe Anfprüce und
als en irgend einer Art zu haben vermeinen,
iedurch, bei Strafe der Ausfchliebung von der Maffe,
befebligt, ſich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage
ber legten Befanntmachung dieſes Proclams ange-
rechnet, im Actuariate des Gerichts zu melden, die
ihre Anfprüde und Forderungen begründenden Do-
cumente im Driginal zu propuciren, Abfchriften ders
jelben beim Angabrprotocell jurüdzulaffen und, wenn
fie Auswärtige find, einen Neienprocurator zu beſtellen.
Pinneberger Conçursgericht, den 19. Decbr, 1862,
v]f- Friedrichsen. : H. A. Tetens.
ommelsdo
Mohrdiek.
M 4.
Erſte Bekauntmachung.
Auf Anſuchen des hieſigen Eingeſeſſenen, Gaſt—
wirths Franz Ludwig Marquardt Brandt werden Alle
und Jede, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten
Creditoren, welche an das von dem früheren Einge—
ſeſſenen Johann Carl Ernft Peterſen an den genann—
ten PDroclamdertrabenten verfaufte, sub Nr. 55 an
der Hamburgerftraße im J. Duart. im biefigen Fleden
belegene Wohnerbe e. p, „Die Harmonie“ genannt,
aud irgend einem Grunde winglihe Anſprüche und
Forderungen zu baben: vermeinenpnbiepurd: von, Ges
fichtswegen aufgefordert, fohhe binnen 12 Wochen,
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams
angerechnet, in dem unterzeichneten Juſtiliariat anzu⸗
‘melden, und zwar bei Etrafe"der Ausſchließung und
des ewigen Stillſchweigens, die ihre, ehvanigen Ans
ſprüche begründenden Documente im Driginale zu
propueiren und! beglaubigte Abjchriften davon bei den
Acten zu belaffen; Auswärtige unter Beftellung von
Actenptocuratoren. —
Deeretum Wandobecker Juſtitiariat bei Wands⸗
bed, ven 16. December 1862.
rund Reimers.
M 5.
Zweite Bekanntmachung.“ —
Da der Hofbeſitzer C. A. Schleth ſeinen im Gute
Oevelgönne belegenen Meierhof Ahona ce. p. verkauft,
dem Käufer ein vom allen dinglichen Anſprüchen ges
reinigtes Profeffionsprotocoll verfprodyen und desbalb
die Erlaffung eines landüblichen Protlams hieſelbſt
beantragt bat, fo werben, ‘mit alleiniger Ausnahme
der protocollirten Gläubiger, Alle; welde.an den vers
fauften Meierhof Altona ce. p. dingliche nichtprotocols
lirte Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, von
Gerihtöwegen hiedurch aufgefordert, ſolche binnen
12 Moden, von der legten Befanntmachung dieſes
Proclams umgerechnet,‘ bei Strafe des Ausſchluſſes
und immerwährenden Stillichweigend, im. unterzeich⸗
neten Juftitiariat anzugeben, audı wegen Producirung
der beyügliden Documente und Procuraturbeftellung
das Nöthige wahrzunehmen.
Decretum Renftadt, den 15. December :1862.
Yuftitiariat des abel. Guts Develgönne,
Romundt.
MN 6
Zweite Befanntmacung.
Auf geftellten Antrag werden von Gerichtswegen
hiedurch Alle, welche an das von Zohann Ebriftian
Hablbeh verfaufte, in Neuenfirchen: belegene Wohn⸗
baus sub 5a nebft Schmiede und ſonſtigen Zubehö⸗
rungen dingliche nichtprotocollirte Anſprüche und Nechte
zu haben vermeinen, aufgefordert, ſolche binnen 12
Moden, vom Tage der legten Befanntmachumg dieſes
Proclams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes
und immerwährenden Stillſchweigens, Auswärtige
unter Procuraturbefellung,, im unterzeichneten Juſti⸗
tiariat gebörig anzugeben. J
Deeretum Neuftadt, ven 16. December 1862.
Juſtitiariat der Neukirchner Kirchenhäuſer.
Ramundi.
am
NM 7.
Zweite Befanntmadung.
In dem Edulds und Pfandprotoroll des Amtes
Plön ſtehen folgende: Pöfte protoeolirt ; hinſichtlich
—
welcher auf Mortifieirung und Delirung der betreffen⸗ ‚in Saden . wider. ben ‚Müller £ zur
den Docantente sangeiragen ifttö -- Hornsmühle wegen San jobs Tür Hair
171: Muf dem Follo des Hufners Johaun Hinrich matte von Chriſtian Friede. Flenfer ——
q Kndop ein BEbl- aus einer Obligation vom 22. Cautlonsnotul de reconventione et expensis.
a 3 Deebr, 1832 für die Doctorin’ Sophia Sivon I) Auf dem Folie des ‚Erbpähiers: en ners
AA. Auguſt Ftiedtich Ehmke ſtaſch in Pehmen und
Auf dem Folio wer Erben des wail. Parceliſten Bredenbet ‚eine, ‚unterm, 19. November ‚1836
unrBintTensfelot in Tarbed aus einem Amthaus⸗ “' protoeollirte ‚Bürgfdaftsacle für die Den
‚onbritfe‘ vom % Novbr. 1824: für den im Jahre 900,89 zf 8,2 Eour., gleich 142.647 RAM.,
11881, verftorbenen Mathias Tensfeldt daſelbſt Prorepkoften und Pfanpgustaratum, ‚ausgejtellt
BR FE TE “von bem dermaligen Befißer ver Brepenbeder
3) Auf dem Folio des Hufners Johann Friedrich Hufe des Antragitellerg, Dans Himich Grimm,
0 Dbrtmann in Stockſee aud Feiner Dbligation in, Sachen feines _Batrre,, des Altenibeilers D.
vom 21. Juni 1795; ausgefellt won Johann 9. Grimm, wider den Eingefejlenen, Dans
AGreve in Stodire an vie Bormünder feiner Chriſtoph Lehmann zu Neuhof,
446 hd?
Kinder erfter Ehe auf die Summe von 46 „P Nach erfolgter Aucloriſation ‚des „Königl. Holftei-
IRRE u niſchen Obergerichts werden Alle, „welche an die ers,
4) Auf dem Folio des Hufners Claus Jürgen benantten Documente Anſptüche irgend einer Ark zu
Kaack in Damftorfs: 7 en 50 haben, oder aus denſelben ‚Rechte, herleiten, zur fünnen
Aa) aus einem Contraet vom 8. Det. 1774 die vereinen, hiedurch aufgefordert, ‚binnen 2 Fo n,
nr Berpflichtung des ri Kaack, feitem vom Tage ‚der legten Bekannſmachung dieſes Dror
MWater nad und nach 100.4 oder 53.9328 clams angerechnet, ibre — ugaben, und
zu bezableu, auch denſelben bei ſich zu bes zwar Auswärtige durch einen Actenprosurator, im
ne halten and mit allem Erforderlichen zu ver⸗ Actugriat zu Dlön zu beſchaffen, -wiprigenfalls aber
nr —— feiner, Geſchwiſter 50 % Eour. zu gewärtigen, daß, die. betreffeuden Documene, veip-
over 2664 4 R.⸗M. und feiner Schwefter nachdem die hoc nötbigen Delirungssonjenfe beige
Gatharina zur Zeit are Tak bradjt worden, werben getilgt werben.
&our.,; gleich 16 „PR-M., zu einem Ehren⸗ seönigl. Amthaus zu Plön, den 24. Novbr. ‚1862.
fleive, eine gute Hub, A Schaafe und A IV, Ü. v. Levelzau,
Lämmer auszufehren; In fidem: €. Friedeniei,
by eine von Jürgen Kaack am 14. Zuli 1799 | —
für ſeine Schweſter Margaretha, verwittweie Ws, +01.» Hr
Kaven, in Derſau übernommene Bürgfcaft. Zweite Bekanntmachung. 5, ap
5) Auf dem Folio des Parzeliften Detlev Hinrich In den Schuld⸗ und Pfantproipeplen Br8, es
Dahm in. Tarbeck aus einem Contracte vom Ahrensbbckeſtehen folgende Pöfte proieoflitt,, hinfictz
23. Febr. 1786 für Johann Chriſtoph Schwien lid welcher auf Mortificirung, refp. ‚Delirung ‚ amd
in Tarbeck ein Altentheil und für deffen Cohn Wieverausfertigung der beireftenbeh Documenie„anges
IP 32ER Mi, jo wie aus einer Obligation tragen if, eo O2
vom 12. Decbr; 1823 für den im Jahre 1831 I) Auf dem BUN, des Ahfenebocket Patceliſten
verſtorbenen Matthias Tensfelot in Tarbeck Larſten Fudiſch Schültz eine Obligglien des
100 Cour. oder 160 PR-M. ‘ Hintich Ehriftian Sabtenfrog ‚som 30, März
6) Auf dem Folio des Halbhufners Hans Chriſtian 1839 an den Hufner Hinrich Fiedrich Schramm
Deverdieck in Böftörf aus einem Vergleich von in E ditpierifußlen, -validirend 600 »f Cour,, gleich
2 MDerbr. 1780 für bie Gefchmifter des Hang KO R.M, Und, auf beinfelben Folio eine
Chriſtopher Devervied eine freie halbe Hochzeit ‚bliganion vedfelben ‚an denſelben vom
"und wiverfe leivungeftüde. IE 20. Nosember 1839, validirend 500 Cour.
TI" Auf dem Folio des Hufners Johann Friedrich gleich S00 F R. M.
Chriſtopher Krügfeldt in Meinſtorf eine Bürgs 2) Auf vem Follo des Schlachters Ludwig Chriſtian
ſchaftsacte des Johann Ehriftian Krützfeldt Hinrich Dabl in Abrensböd eine Obligation
wegen Koſten und Wiederkl F in Proceßfachen desſelben an den Hufner Hinrich Friedrich
des. Gib! Burmeiſter in Gleſchendorf wider Schramm in Schwienfublen vom; 31. Anquft
“vewr Erbpächter Benthien zum Abrendberge, 1846, valivirend. 333, „P. Cour., gleih SH aF
wegen einer Schuld von 19 „P vom 13. Ortos RM. ASTreen
ber 1844, m mm 3) Auf Dem Folio des Hans. Hinrich, Paulfen in
FE) Aufı vem: Folio’ des Hufners Hand Hinr. Friedr, Schwienkuhlen ein: Kathenbrief des Sdımiedg
Flenker im Stockſee eine unterm 28. Dee. 1831 Jochim Friedrich. Peterfen. daſelbſt vom 16. Ja⸗
nuar 1839, aus welchem der Hufner, jept Alten»
» tuhten 375 Cour.,
Yun bat.
A
5)
6)
jetzt noch 320
theiler Hinrich Friedrich Schramm in ya
gleich 600 EN
form Folio’ des Hinrich Friedrich Dobm in
Sthwienfublen: ein Kaufbrief vom 24. Juli 1845,
aus welchem Johann Hinrich Brey tem. Sepr
wirtb Hinrich Peter Friedrich Ahrens in Schwo⸗
chel 1600 ER.:M. ſchuldig geworben ifl, wobei
bemerft wird, daß vie“ * des Ahrens
* R. M. validirt.
Auf dem Folio des Hufners Hinrich Ferdinand
Trepfau in Tankenrade eine Obligation deſſelben
an die derzeit unmündigen Kinder des wailand
Jochim Hinrich Langthim̃ PER vom 28. April
+4B41, validirend 1600 PR
Auf dem Folio des Biertelhufners Hintich Frie⸗
drich Dittmer in Curau ein Hausbtief vom 30.
April 1800, durdy welchen dem Hinrich Kuhl—
mann in @urau von feinem Bruber Hand
' Hinrich Kuhlmann. eine Kuh, ein Ehrenkleid oder
14 9° Eour., vie Ausrictun
N
‘+&pur; oder 160
8)
einer, Hochzeit
von 40 Perfonen oder 100. Cour. baatıa Geld
und rin neues Bett im natura verfchrieben ſiub.
Auf dem Folio des Hufners Hinrich Friedrich
Chriſtopher Wulf in Echwienfublen ein Anneh—
‚mungsbrief vom 13. Februar 1787, aus weldem
dem Auguft Friedrich Blunck in Schwienkuhlen
zwei Kübe und ein Pferd verſchrieben find, bie
noch undelirt fteben, und ein Contract vom 28.
April. 1821, nad weldem dem Hinrich Friedrich
Wulf, fofern er eine Profeſſion au erlernen
wünſcht, an Kipe Eltern zu bezablende 100 „P
PR:M. verfiprieben find.
Auf dem. Folio Des m Jochim Hinrich
Brandt in Abhrensbö
9)
a." eine Obligation * Brandt vom 12. Fehr,
1840 an die Wittwe des wailand Jochim
Conrad Schwoll. Catharina Dorothea Jo⸗
banna, geb. Kaſimann, in ehrd, validirend
2500 # Cour. over 1333 9 3 RM,,
b. eine Obligation deffelben vom n uni 1840
an ben Bäckermeiſter Jochim Jürgens in
Ahrensböck, unterm A. Juni 1842 ce irt an
die Rittwe Schwoll, aeb. Kaſtmann, in Lübeck,
walidirend 200 Cour. oder 320. F RM
e. eine Obligation des, Brandt vom 10. Dechr.
‘4841 an die Witwe Schwoll, geb. Kaſt⸗
‚in . validirend 900 #, Cour,
oder BO PN
Auf dem Folio deB —— Ernſt Guſtav
Ludwig Pudbres in Ahrensböck über deſſen Haus
cum pert.
a. eine Ausfageacte vom 15. Decbr. 1815, wor
nah Hans Friedrich Witter gewiſſe in der
Here näher beftimmte Verbindlichkeiten über:
nommen bat und: wonad das haare Ver⸗
mögen feiner. werftorbenen'o@heiram Maria
Elifabeth Witter, geh. Möhl, von 600 „PB
Cout. oder 800* RM. protoeollixt worden
b. ein Contract zwiſchen Hans Chriſtiau Sie⸗
vers und Jochim Diedrich Sievers want 10
Auguſt 1801, aus welchem eine fürn Anna
Elifabeth Sievers ausgeſetzte · Abfindnugs⸗
ſumme von 50 F Cour. gleich HOF: RM.
noch undelirt ſteht. Für dieſe Schuld haftet
rineipaliter eine Koppel Abhrensböder Alt⸗
Kierfeulandrs, welche Pudbres won: Conrad
Bleeck im Abrendböd.gefauft hat;!: mn
10) Auf dem Folio, des; Viertelhufners Zebeann Gin⸗
rich ‚Speegen. in Steenkrũtz eine unterm 28.
Septbr. 1839 von demſelben an die Vormünder
der unmünbigen: Pauline; Schröder aus Stern⸗
krütz ausgeftellte, unterm »20. Octbt. 18561 an
Ernſt Friedrich Schröder in Gniſſau cedirte und
nah dem Tode des Letzteren an feine: Witwe
und Kinder vererbte Obligation * 2000 4
oder 1066 AP 64 ARM. 0:
v 4
11), Yu bem Folio — Johann Friedrich Grimm
12)
in Gniffau ein Sepannehmungscontract vom
20. Mai 1834, durd melden der Grundbefig
bed Grimm, an. vie Witwe Anna Maria Grimm
und ihren zweiten Ehemann Ernft Friedrich
Schröder bis zum 1. Mair 1856 in Setzwitth⸗
ſchaft überlaſſen it und aus, welchem für die
Pupillin Catharina Elife Schröder in Gnifjau
176 * 35%, ja 8 Eour. und für Ernft Friedrich
Schröder 527 „8 21 3 protorollirt. ſiud
Auf dem Folio der Witwe Chriftine: Maria
Dorothea. Kröger, geb. Witt, in Davefoft: ber
zwiſchen ihrem Bater Klaus: Hinric Wilt und
ihr: unterm, 11. Zuli 1859 errichteten Heber-
laflungscontraet, ‚aus welchem für den (Webers
laſſer ein Altentbeil_ und 3200 R.⸗Maund
„für die Ehefrau Catharina Maria Eliſe Reimers,
. geb. Witt, in Sarkwig, 4800 #-R-M.ptor
13).
tocolliri fieben. my ture (9
Auf dem ‚Folio des Kätbnerd Han. -Ebriftian
Wulf zum —— — —
eine Obligation vom 22. Februar 1831us⸗
geſtellt von Hinrich —— an die unmündi
Kinder des wailand Zimmermannes Chriklan
Groth in Gniffau, urfprünglih 50 PıM.M.
validirend, aus; welher für Frang Johann Attoiph
Groth noch 164 SP R-M. undelinh ſtehem.
14) Auf dem Folio ded — ————— Hinrich Frie⸗
drich Krützfeldt in Ahrensböck eine Obligation
des Marr Friedrich Krützfeldt an dem Zimmer—
meifter Johann Jochim Meyer in Ahrensböck
vom 5. Januar 1898, yalidirend 426 „P 64 2
nn aus welcher noch unvelirt find 130 z#
15) Auf dem Folio des BViertelhufners Carl Ludwig
Heel In rau Fine Obligation des Elaus Hinr.
eh in Curau an die unmündige Anna
are Jürgens Dafelbft, valtvirend 24% Cour.
—B———— Auctorifation des Königlichen Hol⸗
Reini n’ Dbergeridirs werden Alle, weiche * die
vorb — Documente Anſprüche irgend einer Art
zu haben, oder aus denfelben Rechte herleiten zu u föns
nen vermeinen, hiedurch aufatfordert, binnen 12 Wo⸗
dien, vom Tage ver letzten Befanntmadung viejeg
Proclams angerechnet, ibre veofälligen Angaben, und
zwar Auswärtige. dur einen Actenprocurator, im Kö—
niglichen Ahrensböcker Hetuariat zu Plön zu befcaffen,
wibrigenfalls fie zu gewärtigen haben, daß bie betref-
fenden Dorumente, rejp, nachdem vie noch nölbigen
Delirungseonfenfe: beigebracht eg delirt werden,
mit Ausnahme jedoch ver sub M 3, 4,82, b
undse, 10, 41, 12 genaunten ken für weicht
vrininalifirte Abfchriften werben angefertigt * den
Beireffenden migetheilt werden.
Monigliches Ahrensböcker Amthaus zn Diön, den
2: November 1862. "PP. C. v. Levetzah,.
In fidem: C. Friederiki.'
M 9.
Zweite Befanntmacung.
Da auf erfolgte Inſolvenzerklärung
1) des Babrifarbeiters Henning Horft Cnicht Holft,
mie in der erfien Bekanntmachung in d. Bl.
irrihümlich abgedruckt fteht) biefelbft und
2) der Wittwe des wailand biefigen Bädermeiftere
zum Hinrih Rittſcher, Doris Rittſcher, geb.
ter,
über deren Habe und Güter ver Concurs der Gläu—
biger erfannt worden, fo werden von Gerichtswegen
Alle und Jede, mir Ausnahme jedoch ver protoeollirten
Gläubiger, melde an dieſe Perfonen Forderungen und
Anſprüche erheben zu fönnen glauben, oder Pfänder
andern fonftige Suchen von venfelben in Händen haben
ſollten, bei Strafe des Ausſchluſſes von dieſen Con⸗
cursmaſſen, reſp. Berluftes ihrer Pfandrechte und
Bermeidung fonftiger Nachtheile, hiedurch aufgefordert
amd. aungewieſen, ſich damit, Auswärtige unter. Bes
ftelung von Actenprocuratoren, binnen 12: Wochen,
von der legten Befamemadung dieſes Proclams ans
gerechnet, in dem hieſigen Craptfecretariat zu melden
und dabei die zur Begründung ibrer Anfprüce dies
nenden Documente im Driginal und in Abſchriften
zu probueiren.
Si — Glüͤckſtadt, den 19. December 1862.
( ): Präfident, Bürgermeifter und Rath.
M 10,
Zweite Befannimacung.
Ertr. des Procl. des 5iſten Stüde M 1.
Nichtprotorollirte Forderungen und Anſprüche an
—
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach⸗
dah des mailand' Eingeſeſſenen Peter Kröger sen. am
Dieckhuſer Neuendei eig. fo wie Pfünpftüde aus viefem
Nachlaſſe find, bei Vermeidung * usſchluſſes und
des Verluſtes ver Rechte⸗ innerhalb 12Wochen, vom
Tage der * Bekannimachung dieſes Proclams
angerechnet, in’ der Kbnigl. Ka aa zu
Marne techtsbehdtig —
Meldorf, den 12. Detember 1862 *
Zur’ Beglaubigung? Eahricius
mal. "or F j xt. In. re
ur ! "Aweiter Bekanntm
as:
ce Er. bed Proc. des Siem & 46:62,
Alle ——— welche an wen Machlaß des zu
Reumünſter verftorbenen Sattlermeiſters Friedr. Rerfe
ud namentlich an das im Niefigen Sledennbelegene,
jest mit „Broffleden Rr.40” im Brahvratafter bezeich⸗
nete Grundſtũd nichtprolocollitie Anfprüche und Forbes
rungen zu haben vermeinen müſſen ſich damit binnen
12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachun
dirſes rorlame angerechnet,/ auf ven hieſigen Königl.
Aetuariat, unter Beobachtung des Erforderlichen, melden.
Königliches Amthaus zu — den 9. De⸗
cember 1862, Frenann.
V.
In fidem: K. Scheel.
MM 12,
Zweite Bekanntmachung.
Erir. des Procl. des ölften Stucks M 3.
Wer an die Concursmaſſe des hiefigen Kaufmanns
3. P. €. Hinrihd nidtprotscolirte Borderumgen oder
fonftige Anfprüde hat, ınuß- ſolche, bei Vermeidung
der rechtlichen Nachtheile, innerhalb 42 Wochen, wom
Tage der jlegten Bekanntmachung vieſes Mroclams
angerechnet, im biefigen Sravrfpnoiset ordnungemäßig
angeben.
zum Kin; in Be ven 14, December
1862. Dir: ——
— sen.
J = 130
Zweite — ——
Ertt. des Protl. 'ved-Slften — 31.
Wer gegen die Einridjtung neuer Bat in den
Säulbe‘ uhd ——— ver Gra vRanzau
für nachbenannte Grundſtück
19 den 2174 )Ruthen * Baupkap nebit dar⸗
anf erbauten Haufe, welden ver Eingejeifene
Hand Hinrihd Ahrens in: Elmshorn an ven
N "Nauermeißer Huckfeldt dafelbit verfauftz - .
2 ven 7/5 Scheffel großen Bauplag nebſt darauf
erbautem Haufe, welden der Eingeſeſſene os
bann Mohr in Barmftevt an die Wittwe Anna
Kelting, geb. Pren daſelbſt verkauft hat;
3) den 39 Scheffel großen Bauplatz nebſt darauf
1% Ir. DI ed. I,
5) das 1 Tonne fs Scheffel große Randftüd
: nebft varauf erbautem er welches ber
Bollbufner Claus Timm in Lußzhorn an ben
Schäfer Hand Krohn daſelbſt verfauft hat;
6) den 40 MRuthen großen Landplatz nebft darauf
erbautem:. Haufe, welchen der Zimmermeifter
FJohann Hiurich Brede in Barmſtedt au ben
SESgcubmacherme iſter Peer Saudlamp ‚bafelbft
un verkauft bat; 1.) ee ' 3 18* ira?
‚7y ven sa. Seffel großen, Bauplag nebſt Darauf
» ‚erbauten Haufe welchen. den Halbhufner Hint.
Piening in Grozendorf an, den Schuhmacher
. meifter Earl: Zuhiug Noack in Barmfledt vers
kauft hat; 9: m ' ———6
8) den Scheffel, grohen Bauplatz nebſt darauf
erbautem Dauje, ‚welchen der Eingeſeſſene Jo⸗
bann Mohr in Barmſitedt ‚an den, Schneiders
meifter, Johann Roß dafelbft verfauft bat;
9) ven "is Scheffel großen Bauplag nebft darauf
erbautem Haufe, melden derfelbe an den Schuh—
machermeifter Johann Jochim Glißmann in
Barmftedt verkauft, bat;
10) den’ 1. Scheffel großen Bauplatz nebft darauf
° erbauten Haufe, melden der Bollhufner Chris
Kian Wiechers in Großendorf an den Cigarrens
fabrifangen Jacob Detlef Bohnften verfauft hat;
11): den Ss. Echeftel großen Bauplag nebft darauf
4° efbansen Hauſe, welden der Eingeſeſſene Jo—
hann Mohr in Barinſtedt an den Arbeitsmann
Paul Mohr dajelbft verkauft bat; —
12) von’ 12 Muthen⸗ 73 — grobn Landplatz
nebſt darauf erbautent Hau welchen der
Mauermeiſter Hinrich Mohr in Elmshorn an
den Arbeitämann: Joh. Joch. Bock daſelbſt ver—
kauft bat; FA: r
13) das 1 Kanne Mrs Schefich große „Lanpftüd nebft
darauf, erbauten Hauſe, welches der ASufner
Dinrich Butenop in Lutzhorn ‚an. den. Däuspling
Foh. Hinr. Bo daſelbſt perkauft hat,
Einwendungen etheben gu können oder aufı die) ges
baddtenn&hrundftüde Anſprüche irgend "einer Art zu
baden: glaubt, muß ſich damit binnen 42: Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams
angerechnet, sub pana ı reelusi, bei. dem umtergeicy-
neten Gerichte rechtsbehörig melden.
Könige" Aominiftratur zu Ranzau, den 10, Decbr.
862.
A. v. Moltke.
nanu *
4. , : KM: 14, erfor
} Dritte und. legte Bekanutmachung.
‚» Ale ‚dirjenigen., —,protospllirte — Aubiger
ausgenommen —, welche an bie von Deinr.. Gottfried
Hoffmann zu Mori befeffene, ‚jept-von. ibm ‚verkaufte,
dort belegene Erbpachtsſielle e.:p. dingliche Anfprüde
und Forberungen zu haben vermeinen, werben, hiedurch
aufgefornert ich damit, bei Bermeidung der gänzlichen
Ausfhliefung ‚mit 3 und bed ewigen. Still
ſchweigens, binnen 12 Woden, von der legten Ber
fanntmahuhg angerechnet, beim unterzeichneten Zuftie
tiariat zu melden, _, RE
Stodelftorf, im Yuftitiariar für Mori, den. 5. Des
eember I862., , . re 5%
"ul ro P M 15. ud va JmWiın
m 1. Dritte and ng ersregg Kerznıd
Wenn auf geſchehene Inſolvenz⸗ Erlärung ver
Weinhändler ludwig Huber. und ‚Hans Stinde in
Yuehoesüber die Habe und Güter derſelben der &on«
curs der Gläubiger für: Recht erfanat iſt ſo werden
Ale und Jede, melde aus irgend einem: Grunde
Forderungen und Anſprüche an die Weinhändler
Ludwig: Quber und Hand Stinde in Itzehoe zu haben
vermeinen, biedurd aufgefordert und befehligt, foldye
Anſprüche, bei Strafe der Ausſchliehung von ber
Concursmaſſe, binnen 42 Wochen, vom Tage ver
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet,
bet dem: Klöferlihen Protocolle in. Ihehoe anzugeben,
bie ihre Anſprüche begründenden Dorumente im Ori⸗
ginal zu produciren, beglaubigte Abfchriften. davon.
zurüdzulafien und, infofern fie Auswärtige find, Pro-
turotoren zu den Acten zu befiellen, - .
Itzehoe, den 10. December 1862. ve
ii Klöſterliche Obrigkeit. »: -
N 16.
Dritte und legte Befanntmadyung,
Ertr. des Prorl, des A9ften Stüde & 1.
Anfprühe und Forderungen an den’ unter gericht-
liche Behandlung genommenen geringfügigen" Rarhtaß
ber wailand Witwe des Johann Daniel): Catharina,
geb. Ramm, in Meldorf find, sub pena preehusi,
innerhalb -6 Wochen, nad der legten Bekanutmachuug
dieſes Proclams, in ver Königl. Kirchſpielſchreiberei
zuMeldorf — Var sry „BR
«Melvorf, den 25. November 1862. **
Zur Beglaubigung: Fabrieius.
" 17.
Dritte und legte tr 3
Ertr. des Procl. des 49ſten Stüds „#3.
Alle Anfprüde an vie von den Eheleulen Hinridy
Adolph Theodor Steen, und Wilhelmine Margaretha
Steen, geb. Heſſe, am Iblſee, Vorwerks Süſel, ver:
kaufte Anbauerſtelle nebſt Ländereien, an ‚die vom
Bäcker Carl Poltharſt in Ahreusböck verkauften 48
336
Quadratruthen Land, an die vom Bäder Jochim
Jürgens im Abrensbdd verkauften 7 Tonnen Land
und an ben Nadlab des wail, Altentbeilerd Daniel
Hinrid Schul; in Eurau, mit Ausnahme der proto⸗
collirten, find, bei Strafe des Berluftes derfelben, in«
nerhalb 12 Wochen im Abrensböder Aetuariate zu
Plön. anzumelden.
Königlihes Abrensböder Amthaus zu Plön, den
21. November 1862. M €. v. Leveizau.
In fidem: ° Friederici.
NM 18
18.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Procl, des A9ften Stũcks M 5.
Die Ereditoren des Nadlaffes des mwailand Halb
hufenpächters Jochim Hinrich Aeſemann, fo wie der
abweſende Schuhmachergeſelle Johann Jochim Aeſe⸗
mann oder feine etwanigen unbekannten Erben haben
fih binnen 12. Moden, vom Tage. der legten Bekannt⸗
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Vermeidung
ber gefe lien. Folgen und unter Beobadtung des
Rechserforverlichen, zw melden.
Decretam Segeberg, im Pronftorfer Juſtitiariat,
ben .29. November he — march.
Dritte und legte Bekanntmachung.
Ertr. des Proc. des Hüften Stücks M 1.
Die nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinhaber
bed. infolventen Paul Nagel im König Fredrik VII.
Koog haben binnen 12 Wochen, vom Tage der ‚legten
Belanntmadung, ibre Forderungen, Anfprüde, fo wie
Pfanpftüde, reip. bei Bermeidung des Ausſchluſſes
von der Concurdmaffe und bei Berluft ihrer Pfands:
rechte, beim Königl. Infpectorat im Fredrikskoog an⸗
zugeben. Zur Beglaubigung: Müllenhoff.
NM 20.
Dritte und legte Befanntmadung.
Ertr. des Proc, des 5Often Stücks M 2,
Alle und eve, mit Ausnahme der protocollirten
Gläubiger, welche Anſprüche und Forderungen an bie
Conrurdmaffe des Käthners und Zimmermannd Hinr.
Adam Niemand in Schadt, Kirchſpiels Raumort, zu
baben meinen, haben folde innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten-Befanntmadung dieſes Proclams,
im biefigen Amtsactuariat anzugeben.
Rendsburger Amtbaus, den — 1862.
v. Harbou.
Brenning.
Zur Beglaubigung: Brenning.
N 21.
Dritte und legte eg
Ertr. des Procl. des 50ften Stücks M 6,
Nichtprotocolärte dingliche oder perjönlide Anz
ſprüche und Forderungen af ven Nachlaß des mail.
biefigen Bürger8 und Maurermeifters Jochim Bu
Püpers, namentlich an das -biefelbt D. I Nr 88 bes
legene Wohnhaus ep, find Innerhalb +12 Wochen,
von der legten Bekanntmachung viefes Proclams ans
erechniet, bei Strafe der Ausſchließung reſp. des
erluftes ver Anſprüche, im biefigen Etadifecretariat
rechtöbehörig anzumelden.
Decretum Segeberg, in Curia, den 11. Dee. 1862.
(L. S.) Bürgermeifter und Rath.
M 22, -
Dritte und legte ——
Exit. des Procl. des 80ſten Stücks M 7.
Nichtprotocollirte dingliche Anfprüde an die Con⸗
eursmafle der Wittwe Friedericke Margaretha Hedwig
Etüye, geb. Dobfe, bauptfählid au die auf dem
Namen der Iegteren ſtehende jedoch in lite befangene,
in Kaltenfirden belegene Wiertelhufe e. pert., fo wie
alle von der Eridarin in Pfand gegebene Sachen find
innerhalb 42 Woden, vom Tage der legten Belannt-
machung diefes Proclams, refp. bei Etrafe des Aus:
ſchluſſes und Berluft des Pfandrechts, im Segeberger
— Aetuariat rechtsgehörig zu melden.
geberger Concursgericht, den 10. Decbr. 1862.
Pr. et Ass. jud.
In fidem: H. F, Jacobsen.
M 23.
Dritte und legte Befanntmadung.
Estr. des Procl. des 50ften Stüde MI.
Mit alleiniger Ausnabme der protscolirten Eres
bitoren baben Alle und eve, melde Anſprüche an
den biefigen Eingefeffenen Otto Rolof Johann Spetbs
mann, in Firma O. R. 3. Speibmann, zu maden
baben, ſolche binnen fpätetens 12 Wochen, vom Tage
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗
net, bei Strafe der Ausihliefung und des ewigen
Stillſchweigens, in dem unterzeichneten Quflitiariate
orbnungsmäßig anzugeben.
Decretum Wanpdsbeder Zuftitiariat bei Wande-
bed, den 9. December 1862.
M 24.
Dritte und legte Befanntmachung.
Ertr. des Proc. des 5Often Städs M 10.
Nichwprotocollirte bypothecarifche oder fonftige dinge
lie Rechte, Forderungen und Anfprüde an das ben
Gebrüdern Dito und Guſtav ve Grahl bisher gehö—
cine Geböft, genannt „Fabrik“, find, bei Nerluft der⸗
fe * binnen 12 Wochen rechtébehörig hieſelbſt an«
zugeben.
Deeretum Ahrensburg, im Juſtitiariat des adel
Guts Ahrensburg, den. 9. December —
$$.
Reimers.
Allerhoͤchſt privilegirte
olſteiniſche Anzeigen.
Redigirt von den Obergerichtsräthen — Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin an Glückstadt.
+
Inıarote Shhiam 0 Stuck.
Den * December 1862. —
5 FREE
2. “ Seite
Abrechnung über gegenſeitige Rechnungsver—
hãltniſſe, unter welchen Vorausſetzungen
ſie eine Tilgung der ſämmtlichen unter
den abrechnenden Parteien beſtehenden
Schulbverhältniſſe inyolsire. . . 9
Actiengeſellſchaft, Beitritt zu vderfelben und
Aetienzeihnung . . 350
„u: durch ‚Erkennung des Gonsurfes äber *
Bermögen if es bis zur Aufhebung des
Conturſes juriſtiſch feſtgeſtellt, daß vie
Palfısa det Geſelſchaf die Activen über⸗
ſteigen. ebendaſ.
Aotio Paulianu ihre Anficlnng ih nicht durch
die ſtattgehabte Erbffnung des Concur⸗
ſes bedingt ey
Adminiftration, bereit Brrbätnif * Sur
Admiulſtrativſache Lrrwelfung derfelben. zum
gerichtlichen Verfahren 41345
Advocaten, deren Privilegien im Concurs
Advocaturrechnung, Grundfäge bei Beftkiimngg
derfelben . . . 4
Altentheil, über deſſen Begriff . u
„ in wie ferne der Altentheiler an den Betrieb
des Stellbefigerd gebunden fei . 274
Altona, ſiehe Oberpräfidium und Heberfrage.
Appellation ift bei vorhandener Appellations-
. 299;
. 353
Seite
fumme das jur Anwendung kommende
Rechtsmittel gegen Prioritätserfenntniffe. 291
Appellationsfumme, der Richter hat auf ihr
Borhandenfein von Amtöwegen zu achten. 322
„ Betrag derfelben im Gute Tangftedt . 388
Appunctuation, die Nichtbeobadhtung der in dem
$ 14 der Stempelpapierverorbnung ans
geortneten Frift bat nur zur Folge, daß
die Appunetuation beweifende Kraft
verliert . . . 121
Armenrecht, Dualification” . verafelöen Ü.. 345
Arreftproceß, Beiträge zur Lehre von demfelßen,
Abhandlung . . . Yen ff.
„ bie Einreihung eines Refitutensgefhrg,
ift der für die Quftification des rrefleg,;
vorgejchriebenen- — — der
Haupiſache gleichzuſtellen . . 36
B.
‚Beneficium cedendarum actionum, unter welchen
Umftänden die Berufung des von dem
Gläubiger in Anfpruh genommenen
Bürgen auf daſſelbe von peremtorifcyer
Wirkung fei.
Beichwerde, amtliche, findet nicht ſian über die
erfolgte Caſſation eines Erkenntniſſes
durd den höheren Richter und eben fo
52
. 256
39
Seite
wenig über die geſchehene GCinziehung
einer verantwortlihen Erflärung . . . 210
Beweislaft beim bedingten Gefhäft, Abhand-
lungen . . 18t uff, 277 u. ff, 309 u. ff.
„ deren Normirung in einem beftimmten Fall. 202
Brandverficherungsvertrag, Interpretation eines
foldhen in Bezug auf Die Frage, ob eine
mwiffentlich falfhe Angabe des Berfichers
ten über die Größe des erlittenen Scha—
dens den Berluft des Anfpruds auf die .
Verfiherungsfumme zur Folge babe. . 1
C.
Caution de event. restituendo im vaterländi⸗
fhen unbedingien Manvatsprocch. 125. 133
Gommüne, ſiehe Zwangsanleibe.
„ in wie ferne ihre Anleihen der regiminellen
Genehmigung bedürfen . » 42383
„ ie nad Gontrabirung einer Schuld einges
tretene Verminderung des Areals einer
Eomnrüne ift obne Einfluß auf den Be-
ftand ihrer Verpflichtung ebendaf.
Eoncurd, ſiehe Actiengeſellſchaft, Advocaten
und Retentionsredt.
„ Über das im biefigen Lande befindliche
Bermögen Hamburger Bürger. . .» . 7
„ jeder Gläubiger hat die Profeffionds und
Zuftificationsfoften zu tragen . . . .„ 47
„ in bemfelben ift eine feparate Entſcheidung
nur über Vindicationsanſprüche zuläffig. 361
„ Über die officielle Wahrnehmung der Rechte
der protocollirten Gläubiger in —
ben ... rn -;|
Condietio sine causs, deren Begründung . . 249
Constitutum debiti proprii, für vie Gültigkeit
deffelben genügt es, wenn darin eine
allgemeine Angabe der —
causa debendi enthalten iſt
„ 66 ift bei demſelben nicht die Aufgabe des
Gläubigers, die frühere Eriftenz der durch
das constitutum anerkannten Schuld
nachzuweiſen.
Constitutum possessorium . : ebendaf,
Eontradictor, deſſen Legitimation zur Vor—
ſchützung der exceptio Pauliana . ebenbaf.
ebendaſ. -
Seile
— iſt nicht zum Stteit über das
benef. separationis in ber ——
Iegitimirt en .
Eriminalfälle:
Brandfiftunn. » «een... MM
DEE 12-2 18
Sachbeſchaͤdigung
D.
Deeret, auf einſeitigen Antrag abgegebenes, darf
von dem Richter ex off. nur im Fall
einer dadurch herbeigeführten Nichtigkeit
widerrufen werden. . . .M
Delirung einer cedirten Schuld» und Pfandder⸗
ſchreibung, zur Erwirkung derſelben iſt
der Inhaber als ſolcher nicht legitimirt . 120
Dithmarſcher Landrecht, |. Servitut.
€.
(Eid über den Betrag eines erlittenen Schadens
165. 315. 33.
„ Über eine unbefiimmt gelaffene Summes-
größe. . .
„ Über die hemifche Beſchaffenheit einer Baar W
„in Schwängerungsſachen, die Bejchränkun
gen der Delation kommen auch in dem
gegen die Erben des angeblichen Schwaͤn⸗
gerers geführten Procefle zur Anwendung. 136
ebenfalls, wenn gegen benfelben von dem
Bormunde des unehelihen Kindes auf
Alimentation geklagt worden iR . . . IM
„ bie Uebereinfunft der Parteien über die
Glaufulirung if Bu bindende Kraft für
den Rider .
Einlaffung, negative, auf eine von der Grgens
partei aufgeftelte Behauptung erfordert
nicht nothwendig die fefte Ueberzeugung
von der Wahrbeit des Gegentheild . . 3Ö
Einrede, fiebe auch Exceptio.
„ der unbegründeten Klage fann nicht mit
proceßbindernder Wirkung —
werden 102
„ bie verfchiebenen Thatfachen, worauf fe ber
rubt, find dem Ereipienten zu einem gleich
zeitig zu führenden Beweife zu verfielen. 379
u 8 »*
395
Seite
Eiſen bahngeſellſchaft, ſiehe auch Schaden.
„ Über die rechtliche Natur des von ihr er⸗
worbenen Grundeigentbumd . . . 317
Erblofes Gut, über den Character des Rechtes
des Fiscus an demfelben . 358
Erbpachtscontract, Interpretation eines foldyen. 157
Erfenntniß, die irrige Auslegung eines früheren
Erfenntniffes fällt nicht unter bie ges
meinrechtlihe Regel, daß Entſcheidungen
gegen das bereits rn Erfannte
nichtig find . . - . u
Erfigung, fiehe Fideicommip.
„ von Gerechtfamen, welche nit unter den
Begriff ver Servituten fallen, fegt die Er⸗
langung des — justo titulo
voraus
„in beſtimmter Zeit, in "nie fera dieſeibe bei
den Reallaften Anwendung finde . ebendaf.
Exoeptio doli, deren Begründung . . 379
„ on numer. pecun., Berechnung des Bien-
niums bei verfelben . + 18
F.
Fabricant, deſſen Haftung für die Unſchädlichkeit
der von ihm gelieferten Waare. . . . 328
Fideieommiß, die Dispofitionen, welche über die
Subſtanz von dem Nugnießer oder Ads
miniftrator geiroffen werben, find in
Entfiebung eines befonderen Rechts—⸗
grundes ungültig . . . 215
„» Befugniffe ver Aominiftratoren ebendaſ.
„Acquiſitivverjährung veräußerter Fideicom⸗
mißgrundftüde . . . ebendaſ.
Fiscus, ſiehe erbloſes Gut.
Fiscaliſcher Proceß wegen Hochverraths und
Eidesbruchs. . .
„ Befugniß der Gerichte zur Aufbebung ei einer
verfügten Suspenſion des Angeklagten. ebendaſ.
Friſt für die Anfechtung eines Erkenntniſſes, der
Lauf beginnt auch bei geſchehener Pubs
lication mit dem Tage nach der Bekannt⸗
machung... 4109
G.
Gerichtsſtand, ſiehe Nachklage.
94
. 157
. 189
Juſtiz, deren Berhältniß zur Apminiftration .
Seite
Gerichtsſtand der nicht aus dem Nerus entlaffe-
nen Hamburger Bürger .
Gläubiger, protocollirte, fiebe Coneurs.
9.
Hamburger Bürger, fiebe Concurs und Ge
richtsſtand.
Handlungsfähigkeit iſt bei — —
zu präſumiren... 133
J.
. 102
. 3
8.
Käufer ift zur gefeglichen Verzinfung des Kauf⸗
preifes nur beim Nichtvorhandenſein einer
contractlichen Beftimmung über die Ber:
. zinfung verpflichtet.
und von der gejeßlichen oder Vertrags
mäßigen Berbinvlicpfeit zur Verzinſung
auch im Fall einer beredhtigten Retention
nicht befreit . . . . . ebendaf.
8.
Legitimation im Proceß, die auf einem Teſta⸗
ment berubende, unterliegt, fo lange das⸗
felbe unter ven Betheiligten nit anges
fochten worden, der Anfechtung des
Proceßgegnere nicht . R
„ die im Teftament verliebene Befugniß ur
Nugnießung und Verwaltung des ger
fammten Bermögens befaßt vie Befugniß
zur Procehführung . . ebendaſ.
M.
Mandatar, beweiſende Kraft ſeines Zeugniſſes. 149
Mandatsproceß, unbedingter, ſiehe Caution.
Mühlenzwang, nach welchen Grundſätzen die
Entſchaͤdigung für vr —— zu
ermitteln fei . —F
. 306
. 265
N.
Nachklage ift im orbentlihen Forum des mit
berfelben Belangten zu erheben
ET
NRichtigkeitöbefchwerde, ſiehe Erkenntniß.
396
Seite
Nictigkeitöbefnwerde ift nicht auf die Behaup⸗
tung zu gründen, daß unrichtig in Betreff
der Legitimation zum Proceſſe erfannt oder
daß eine bereitd als erwieſen vorliegenve
Thatſache noch zum Beweiſe verftellt fei. 70
„ob dieſelbe auf die unzuläſſige Bewilligung
einer proceſſualiſchen * —
werden könne . 259
Nutznießer, feine Verpflichtung zur ————
der Objecte des Nießbrauchs, ob er zur
Verfiherung der Gebäude gegen Br
gefahr zerpflichtet fi. . . . . 301
D.
Dberpräfidium in Altona, der Beklagte kann
die Einlaffung vor demielben aud in
illiquiden Saden nicht verweigern . 348
„ eine Provocation von den Erfenntniffen
deffelben an den Magiftrat findet nicht
ftatt, wenn eine bei dem Oberpräſidium
anbängig gemadte Sache durd das erfte
Erkenntniß definitiv enifchieden wird. . 350
P.
Perceptionseid des einheimiſchen Proceßrechts,
Abhandlung . i 23 u. ff.
Holizeivergeben, deffen Begriff. . 155
Prioritätserfenntniß, ſ. Appellation.
Procefkoften, ſ. Spolienproceß.
„ welde Schritte Die obfiegende Partei zur
Erlangung der Erftattung berfelben von
bem Gegner vorzunehmen babe . 272
Protocolle, welde ein Bürgermeifter und Stadt:
feeretair durch einen zur Protorolführung
nicht autorifirten Privatgebülfen hat ſchrei⸗
ben laffen, find unbemweifend . 210
= es genügt bei denſelben nicht die bloße
Eontrolirung und Beglaubigung ber
Aufzeihnung eined Dritten burd den
Protocollführer ; . ebendaf.
„ von wem biefelben in den Gtäbten in
Juſtizſachen zu führen find . ebendaf.
R. Seite
Reallaft, ſ. Erfigung.
Realrecht, Verzicht auf ein foldes . . 345
Rechnungsablage, wie fie zu befchaffen fei. . 149
Rechtskraft eines Erkenntniſſes tritt bei flatt-
gehabter Reſervation des Decendiums
erſt nach deſſen Ablauf ein.
Recursſumme, deren — bei Befig-
ftreitigfeiten . . -»
Requifitionen in Stroffachen, der Tegwirirte
Richter bat die Begründung verfelben
felbfitändig zu prüfen. . 129. 377
Retentionsrecht ſchützt den Berechtigten im Con⸗
curs gegen die Anfprücde der — *
Auslieferung . . 147
. 109
. 322
©.
Schaden, Erfag des durch die Eifenbahn ans
gerichteten .
Schriftenvergleihung, deren EIER Breit. 149
Schwängerer fann fi der gegen ihn erhobenen
Alimentationdflage gegenüber nicht dar⸗
auf berufen, daß er bereit fei, die Kla—
gerin zu beiratben . .
Schwängerung, laußereheliche, welche Anſprũch⸗
aus derſelben für die Geſchwängerte in
Süderdithmarſchen entfpringen. . . 267
Sequeftration ald Mittel zur Sicherung ber
Erecution eines rechtöfräftigen Erfennts
niffed . . 97
Servitut, für ven Enerb verfelben fommt im
Gebiete des Dithmarſcher Landrechts die
zebnjährige Aequifitivverjährung bes Rö—
mifhen Rechts zur Anwendung . . 53
„ Boransfegungen des Erwerbes durch ers
jährung . . ebendaf.
Singularfucceffor des alagers muß ſich die
rechtskräftige Entſcheidung bed von feis
nem Autor — wen gefallen
lofien . . » ‚ 157
Spar- und Leihkaſſen, "Yeren porsialie
Vertretung . . . 105
Spolienklage, Einrede der m Seribrung gegen
biefelbe -. . . . 335
.359
ö—— —— — — —
397
Seite
Spolienproceß, in demſelben dürfen die Koſten
der von einem Anwalt verfaßten Replik
dem Gegner in Rechnung geſtellt werden. 272
Spolium, durch — in ein ur
verübt. . , » . 173
Stempelpapier, beffen — bei —
lichen eg über den Raufs
preid . . :
Stempelpapierverordnung, n Appunctuation.
Streitgenoffenfchaft, Zuläffigkeit der BVereinis
gung zu berfelben in der Recurdinftang. 272
Sübderditimarfchen, ſ. Schwängerung.
Supplication, bei ihrer Einwentung bedarf es
nit der Bitte um Deferirung . . .
„ das Fehlen von Voracten bei der Snpplis
eationdfchrift hat nie das Defertwerven
bed Rechtömitteld zur Folge . . . ebenbdaf.
T.
Tangſtedt, ſ. Appellationsſumme.
Termin, ſ. Wechſelſachen.
Teſtament, ſ. Legitimation,
„gemeinſchaftliches, unter welchen Voraus—⸗
ſetzungen es unabänderlich fei . 20
Teſtamentserrichtung, Beweisführung in Betreff
der Erforderniſſe einer ſolchen. . 116
u. Seite
Weberfrage in Altona, deren Berhältniß zur Zu⸗
forimg. = 2 2 2 en 138
Unterfuchung, gerichtliche, unter welchen Voraus⸗
fegungen durch die Anftellung derfelben
tie Ausübung der politiihen Rechte
fuspenvirt wird, Abbandlung . . 141 w. ff.
Urkunden, welche Behörden zur Beglaubigung
derfelben befugt find . . 136
B.
Veräußerung, von Seiten des Klägers während
des Proceffed vorgenommen, influirt nicht
auf den Fortgang des nn uhter
den Parteien . 157
W.
Waſſerlauf, Grundſätze deſſelben. . 167
Wechſelſachen, die Termine in venfelben find in
den adeligen Gütern an dem ordentlichen
Gerichtsorte abzuhalten . . + 247
Zeuge, ſ. Manbatar.
Zinfen, gefegliche beim Kauf, ihre Höhe . . . 109
„ Ihre Borausfegungen. » » 2 2 2 0. 306
Zuſchreibung, |. Ueberfrage.
Zwangsanleihen aus den Jahren 1849 und
1850, über die Gültigkeit der zu ihrer
Dedung contrahirten Commünefhulven . 233
»4
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